4067/J XXII. GP

Eingelangt am 22.03.2006
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundeskanzler

 

betreffend Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes im Zusammenhang mit der Anfragebeantwortung vom 21.02. 2006 (3694/AB). Es lag eine Anfrage der Grünen vom 21.12.2005 (3757) zugrunde. Der Bundeskanzler hat sich in seiner Anfragebeantwortung für den Themenbereich innerstaatliche Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und von Entscheidungen des UNO – Ausschusses für Menschenrechte in Österreich zur Gänze für unzuständig erklärt.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

 

ANFRAGE:

 

 

 

Gem. Anlage 2A Z 5 des BMG 1986 ist das Bundeskanzleramt für allgemeine

Angelegenheiten der Rechtsordnung, der Legistik und der Gesetzessprache

einschließlich der Wahrung der Einheitlichkeit der die Rechtsetzung des Bundes

vorbereitenden Tätigkeit der Bundesministerien zuständig. Die Umsetzung

 völkerrechtlicher Entscheidungen könnte u.a. legistisch einen Bedarf nach sich

ziehen. Insbesondere zielen die Fragen 6, 10, 11 der parlamentarischen Anfrage

vom 21.12.2005 auf diesen Themenbereich ab.

 

1.    Warum haben Sie dennoch die Beantwortung der Anfrage abgelehnt?

2.    Warum liegt Ihrer Ansicht nach der zitierte Tatbestand nicht vor?

 

Gem. Anlage 2A Z 6 ergibt sich insbesondere eine Zuständigkeit des

Bundeskanzleramtes im Dienstrecht öffentlich Bediensteter. Im Anlassfall Dr.

Perterer, der u.a. Gegenstand der Anfrage vom 21.12.2005 war, hat der UNO –

Menschenrechtsausschuss das Recht auf ein unparteiisches Tribunal als

verletzt erachtet. Das BDG, insbes. § 124 Abs. 3 BDG 1979 waren sohin

Gegenstand der Entscheidung und möglicher Umsetzungsfolgen.

 

3.    Warum haben Sie dennoch die Beantwortung der Anfrage vom 21.12.2005

abgelehnt?

 

4.    Warum liegt Ihrer Ansicht nach dieser Tatbestand nicht vor?

 

5.    Sind Sie der Auffassung, dass die Entscheidung des UNO –

       Menschenrechtsausschusses Handlungsbedarf im BDG, insbesondere

       § 124 Abs. 3 BDG auslöst?

 

6.    Wenn nein, warum nicht?

 

Gem. Anlage 2A Z 3 ist das Bundeskanzleramt für Angelegenheiten der Grund und

Freiheitsrechte zuständig.

 

7.        Warum haben Sie dennoch die Beantwortung der Gesamten parlamentarischen Anfrage mangels Zuständigkeit abgelehnt?

 

Die Koordination von Menschenrechtsangelegenheiten fällt in den

Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes (Verfassungsdienst). Die

Koodinationsfrage stellt sich in soferne, als Sie aus Ihrer Anfrage durchblicken

lassen, dass das Land Salzburg für die Umsetzung der Entscheidung zuständig sei,

das Land Salzburg aber seinerseits mit folgenden Worten in seiner Gegenäußerung

zur Amtshaftungsklage vom 23.08. 2005 seine Zuständigkeit verneint:“ Partei dieses

Übereinkommens ist die Republik Österreich. Nicht Partei diese Übereinkommens ist

das Land Salzburg. Das Land Salzburg war auch an dem in der Klage erwähnten

Verfahren, das durch eine Beschwerde an den UNO – Menschenrechtsausschuss

eingeleitet wurde, nicht beteiligt. Das Land Salzburg besitzt ferner nicht – jedenfalls

nicht im vorliegenden Fall – Völkerrechtssubjektivität (...).

 

8.    Warum haben sie dennoch die Beantwortung sämtlicher Fragen abgelehnt?

 

Univ. Prof. Manfred Nowak hat in seiner Stellungnahme zum Fall Perterer vom

4.10.2005 folgendes ausgeführt:“ Die Verpflichtung zur innerstaatlichen Umsetzung

trifft die Bundesregierung, da die Beschwerde bzw. die Entscheidung des

Ausschusses gegen die Republik Österreich gerichtet ist. Wie bei der Umsetzung

der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte handelt es sich bei

der zuständigen Behörde daher in erster Linie um den Bundeskanzler. Dieser hat

von Amts wegen dafür Sorge zu tragen, dass einer erfolgreichen Beschwerde

Geltung verschafft wird. Dass diese Verpflichtung unverzüglich und von Amts wegen

zu erfüllen ist, erhellt auch aus der Tatsache, dass Österreich in der genannten

Entscheidung vom Ausschuss ausdrücklich aufgefordert wurde, ihm innerhalb von

90 Tagen über die zur Umsetzung ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten.“

 

9.    Warum liegt Ihres Erachtens dennoch keine Zuständigkeit Ihres Ressorts vor?