4067/J XXII. GP
Eingelangt am 22.03.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits,
Freundinnen und Freunde
betreffend Zuständigkeitsbereich des
Bundeskanzleramtes im Zusammenhang mit der Anfragebeantwortung vom 21.02. 2006
(3694/AB). Es lag eine Anfrage der Grünen vom 21.12.2005 (3757) zugrunde. Der
Bundeskanzler hat sich in seiner Anfragebeantwortung für den Themenbereich
innerstaatliche Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte und von Entscheidungen des UNO – Ausschusses für
Menschenrechte in Österreich zur Gänze für unzuständig erklärt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
Gem. Anlage 2A Z 5 des BMG 1986 ist das Bundeskanzleramt
für allgemeine
Angelegenheiten der Rechtsordnung, der Legistik und der
Gesetzessprache
einschließlich
der Wahrung der Einheitlichkeit der die Rechtsetzung des Bundes
vorbereitenden Tätigkeit der Bundesministerien zuständig. Die Umsetzung
völkerrechtlicher
Entscheidungen könnte u.a. legistisch einen Bedarf nach sich
ziehen. Insbesondere zielen die Fragen 6, 10, 11 der parlamentarischen
Anfrage
vom 21.12.2005 auf diesen Themenbereich ab.
1. Warum
haben Sie dennoch die Beantwortung der Anfrage abgelehnt?
2. Warum
liegt Ihrer Ansicht nach der zitierte Tatbestand nicht vor?
Gem. Anlage 2A Z 6 ergibt sich insbesondere eine Zuständigkeit des
Bundeskanzleramtes im Dienstrecht öffentlich Bediensteter. Im
Anlassfall Dr.
Perterer, der u.a. Gegenstand der Anfrage vom 21.12.2005 war, hat der
UNO –
Menschenrechtsausschuss das Recht auf ein unparteiisches Tribunal als
verletzt erachtet. Das BDG, insbes. § 124 Abs. 3 BDG 1979 waren sohin
Gegenstand der Entscheidung und möglicher Umsetzungsfolgen.
3. Warum
haben Sie dennoch die Beantwortung der Anfrage vom 21.12.2005
abgelehnt?
4. Warum liegt Ihrer Ansicht
nach dieser Tatbestand nicht vor?
5. Sind Sie der Auffassung, dass
die Entscheidung des UNO –
Menschenrechtsausschusses
Handlungsbedarf im BDG, insbesondere
§ 124 Abs.
3 BDG auslöst?
6. Wenn nein, warum nicht?
Gem. Anlage
2A Z 3 ist das Bundeskanzleramt für Angelegenheiten der Grund und
Freiheitsrechte
zuständig.
7.
Warum haben Sie dennoch die Beantwortung der Gesamten
parlamentarischen Anfrage mangels Zuständigkeit abgelehnt?
Die
Koordination von Menschenrechtsangelegenheiten fällt in den
Zuständigkeitsbereich
des Bundeskanzleramtes (Verfassungsdienst). Die
Koodinationsfrage
stellt sich in soferne, als Sie aus Ihrer Anfrage durchblicken
lassen,
dass das Land Salzburg für die Umsetzung der Entscheidung zuständig sei,
das Land
Salzburg aber seinerseits mit folgenden Worten in seiner Gegenäußerung
zur
Amtshaftungsklage vom 23.08. 2005 seine Zuständigkeit verneint:“ Partei dieses
Übereinkommens
ist die Republik Österreich. Nicht Partei diese Übereinkommens ist
das Land Salzburg.
Das Land Salzburg war auch an dem in der Klage erwähnten
Verfahren,
das durch eine Beschwerde an den UNO – Menschenrechtsausschuss
eingeleitet
wurde, nicht beteiligt. Das Land Salzburg besitzt ferner nicht – jedenfalls
nicht im
vorliegenden Fall – Völkerrechtssubjektivität (...).
8. Warum haben sie dennoch die
Beantwortung sämtlicher Fragen abgelehnt?
Univ. Prof.
Manfred Nowak hat in seiner Stellungnahme zum Fall Perterer vom
4.10.2005
folgendes ausgeführt:“ Die Verpflichtung zur innerstaatlichen Umsetzung
trifft die
Bundesregierung, da die Beschwerde bzw. die Entscheidung des
Ausschusses
gegen die Republik Österreich gerichtet ist. Wie bei der Umsetzung
der Urteile
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte handelt es sich bei
der zuständigen
Behörde daher in erster Linie um den Bundeskanzler. Dieser hat
von Amts
wegen dafür Sorge zu tragen, dass einer erfolgreichen Beschwerde
Geltung
verschafft wird. Dass diese Verpflichtung unverzüglich und von Amts wegen
zu erfüllen
ist, erhellt auch aus der Tatsache, dass Österreich in der genannten
Entscheidung
vom Ausschuss ausdrücklich aufgefordert wurde, ihm innerhalb von
90 Tagen
über die zur Umsetzung ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten.“
9. Warum liegt Ihres Erachtens
dennoch keine Zuständigkeit Ihres Ressorts vor?