4129/J XXII. GP

Eingelangt am 31.03.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend „TV-Wettkanal für MEC und Premiere"

Die diesbezügliche Anfrage 3455/J (XXII GP) zu diesem Titel, wurde am 28.11.2005 vom
Bundeskanzler Dr. Schüssel mit nachstehender Begründung nicht beantwortet:

Gemäß Art. 52 B-VG ist der Nationalrat befolgt, die Geschäftsführung der Bundesregierung
zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle
einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

Die in vorliegender Anfrage enthaltenen Fragestellungen bilden nicht den Gegenstand der
Vollziehung von Gesetzen durch Mitglieder der Bundesregierung. Zur Regelung von Wetten
und des Totalisateurs- und Buchmacherwesens - sowie auch für das Glückspielwesen, sofern
keine Bundeszuständigkeit besteht - zuständig sind in Gesetzgebung und Vollziehung die
Länder. Nur hinsichtlich jenes Teils des Glückspielwesens, der als staatliches Monopol
ausgeübt wird, besteht eine Bundeszuständigkeit. Dessen Angelegenheiten fallen nicht in die
Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes."

Diese Anfrage an den Bundeskanzler war damals wie folgt begründet:

„Nach Presseberichten plant „Magna Entertainment" (MEC), ein Unternehmen aus Frank
Stronachs Magna-Konzem, gemeinsam mit dem Pay-TV-Sender Premiere einen Wettkanal.
MEC (Oberwaltersdorf) will dafür 25,1 Prozent an Premiere Win Fernsehen (Unterföhring,
Bayern) erwerben, ein entsprechender Zusammenschluss wurde bereits beim Kartellgericht
Wien angemeldet. Dies ging aus dem Amtsblatt der „Wiener Zeitung" hervor.
Dem Deutschen Handelsblatt zufolge wurde auch beim deutschen Bundeskartellamt die
Fusion bereits angemeldet. Durch den Neubau des Magna Racino in Ebreichsdorf hat Frank
Stronach laut „Handelsblatt" auch eine EU-weite Lizenz für Sportwetten erworben, was ihm
nun auch in Deutschland die Tür öffnen könnte.

„Der bereits existierende Wettkanal Premiere Win ist eine Tochter der Premiere AG und ein
Gemeinschaftsprodukt der Premiere Fernsehen und der MEC Sport und Entertainment, die
als Wettabwickler fungiert. Das Unternehmen bietet täglich neben Wettmöglichkeiten auf
deutsche, europäische und US-Pferderennen auch Sport-Voting auf Live-Events bei Premiere
sowie Spiele an "
(APA 189 vom 19.07.2005)."

Zum einen ist die „Nichtantwort" des Bundeskanzlers unverständlich, zum anderen ergeben
sich nach der Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 zu den
Sportwetten weitere Aspekte zur Zulässigkeit von Sportwetten.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen
nachstehende

Anfrage:

1.         Ist es richtig, dass Frank Stronach bzw. MEC durch den Neubau des Magna Racino
eine EU-weite Lizenz für Sportwetten erworben hat?

Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

2.         Gibt es überhaupt eine EU-weite Lizenz für Sportwetten?

Kann damit Frank Stronach auch Sportwetten in Deutschland (nicht zuletzt unter
Berücksichtigung ????) anbieten?

3.                                     Wenn nein, ist es vielmehr richtig, dass es keine EU-weite Lizenz für Sportwetten gibt
und in Österreich dafür die Buchmacher- und Totalisateurgesetze der Bundesländer
maßgeblich sind?

4.                  Müssen in öffentlichen Ankündigungen und bei Lautsprecherdurchsagen durch
Sportwettenveranstalter bei Sportwettenveranstaltungen, wie Pferderennen, die
möglichen Gewinnsummen (z.B. Jackpots bei Pferdewetten) in Brutto oder in Netto
(abzüglich Abgaben etc.) angegeben werden?

5.                                     Müssen Abgaben und sonstige Kosten - die von der Wettgewinnsumme abgezogen
werden können - in den allgemeinen Wettbedingungen angegeben werden oder muss
dies im Detail in dem jeweiligen Buchmacher- und Totalisateurgesetze geregelt sein?

6.                                     Was ist Ihrem Ressort über die Gründung dieses Wettkanals (siehe Einleitungstext)
bekannt?

 

 

7.                                     Welche Entscheidungen wurden darüber durch das Kartellgericht in Österreich
getroffen?

8.                                     Welche Informationen sind Ihrem Ressort über diesen Wettkanal bekannt geworden?

9.                                     Welche Genehmigungen werden von diesem Wettkanal benötigt?