4135/J XXII. GP

Eingelangt am 06.04.2006
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundeskanzler

 

betreffend Vorlage eines Gutachtens

 

Die Mitglieder der Bundesregierung berufen sich in ihrer Argumentation, warum auch nur Teile des Beschaffungsvertrages über die Eurofighter den Abgeordneten des Nationalrates nicht vorgelegt werden könnten, auf ihre Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG. Nachdem einige der führenden österreichischen Verfassungsverfassungsrechtler, ua. die Professoren Mayer, Funk und Öhlinger, in diesem Vorgehen gravierende verfassungsrechtliche Probleme erkannt hatten, führten verschiedene Mitglieder des Bundesregierung ins Treffen, dass auch beim Ankauf der Draken im Jahr 1987 die Beschaffungsverträge aus Gründen der Amtsverschwiegenheit nicht offen gelegt worden wären. Ein Gutachten des BKA-VD aus dem Jahr 1987 würde sie in ihrer jetzigen Rechtsansicht bestätigen.

 

In den stenographischen Protokollen der Sitzung des Nationalrates vom 28.9.2005 wird auf Seite 135 StS Morak zitiert wie folgt:

„Zu der von Ihnen geforderten Offenlegung des Eurofighter-Vertragswerkes erlaube ich mir, zunächst auf das Gutachten des Verfassungsdienstes vom 3. April 1987 zu ver­weisen, in dem sich dieser ausführlich mit der Frage der Offenlegung des Draken-Kauf­vertrages auseinandergesetzt hat. Schon damals wurden seitens des Verfassungs­dienstes hinsichtlich der Übermittlung des Kaufvertrages an ein Organ des National­rates verfassungsrechtliche Einwendungen erhoben.“

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.) Wie lautet der genaue und vollständige Wortlaut jenes Gutachtens des BKA-VD aus dem Jahre 1987, auf das sich StS Morak in seiner Wortmeldung in der Sitzung des Nationalrates vom 28.9.2005 bezieht?

 

Für die Beantwortung dieser Anfrage wird ersucht, eine Kopie dieses Gutachtens der Anfragebeantwortung anzuschließen.