4142/J XXII. GP

Eingelangt am 10.04.2006
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Maga. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Inneres

 

betreffend Angehörige von ÖsterreicherInnen/Abschiebung von Fr. Z. Y.

 

Den Medienberichten vom 23.03.2006 war zu entnehmen, dass die chinesische Staatsbürgerin Z. Y. im Jahr 2005 einen österreichischen Staatsbürger ehelichte. Im Jahr 2005 wurde ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungs-bewilligung gestellt. Aufgrund geänderter Rechtslage ist eine Antragstellung im Inland nicht mehr zulässig. Fr. Y. Z wurde daher in Schubhaft genommen und abgeschoben.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.       Worin bestand die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Anwesenheit von Fr. Y. Z in Österreich?

 

2.       Handelt es sich dabei um eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gemeinsacht berührt (§ 86 Abs. 1 FPG)?

 

3.       Wurde Fr. Z. Y. jemals einer strafbaren Handlung für schuldig erkannt?

 

4.       Stand die Identität von Fr. Z. Y. fest?

 

5.       Warum schlägt hier nicht das Grundrecht auf Familienleben (Angehörige eines

          österreichischen Staatsbürgers!) durch und verhilft Fr. Y. Z. zu einem

          Aufenthaltsrecht?

 

6.       Nach Ansicht der Fachabteilung des BMI sind jedenfalls (Inlands)Anträge, die bis zum 31.12.2005 gestellt wurden, noch zu bewilligen. Warum passierte dies im gegenständlichen Fall nicht?

 

7.       Warum wurde ein allenfalls bestehendes Aufenthaltsverbot wegen nunmehr

          geklärter Identität und Angehörigeneigenschaft zu einem österreichischen

          Staatsbürger nicht von Amts wegen aufgehoben?

 

8.       Den Medienberichten war zu entnehmen, dass die geänderte Rechtslage auf die Verhinderung von Scheinehen gerichtet ist. Handelt es sich beim vorliegenden Fall um eine Scheinehe?

 

9.       Wäre es unter der Annahme, dass der Ehegatte ein in Österreich lebender und

arbeitender deutscher Staatsbürger (sog. „Freizügigkeitssachverhalt“) ist, ebenso zur Abschiebung gekommen?

 

10.     Wenn nein, warum nicht?

 

11.     Auf welche Weise hätte Herr Z. Y. sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch

          nehmen können?

 

12.     Wenn die Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU gemeint ist,

          wie lange hätte diese zeitlich dauern müssen?

 

13.     Werden nach erneuter Antragstellung durch Fr. Y. Z. wieder Ermittlungen wegen Scheinehe gepflogen?

 

14.     Unter welchen Voraussetzungen (abgesehen von der Stellung erneuter

          Anträge auf Visum C und Niederlassungsbewilligung ) darf Fr Y. Z. einreisen?

 

15.     Bestehen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Bedenken

          gegen eine neuerliche Einreise?

 

16.     Wenn ja, warum, wie lange bestehen diese noch?

 

17.     Wenn nein, warum wird jemand gewaltsam aus Österreich entfernt, dem kurze

          Zeit später aus grundrechtlichen Erwägungen Einreise und Aufenthalt zu

          ermöglichen sein wird?

 

18.       Wie rechtfertigen Sie rechtspolitisch, dass die für Schubhaft und Abschiebung in Rechnung gestellten (und im konkreten Fall existenzbedrohenden) Kosten von € 6.079.-vorgeschrieben werden, obwohl Einreise und Familienzusammenführung demnächst zu bewilligen sein wird?

 

19.    Wie viele Ehen wurden im Zeitraum 1.1.2005 – 31.12.2005 einer

fremdenpolizeilichen Prüfung in Richtung Aufenthaltsehe/Scheinehe unterzogen?

 

20.     In wie vielen Fällen wurde davon eine Aufenthaltsehe angenommen?

 

21.     Wie viele Ehen wurden im Zeitraum 1.1.2006 – 31.1.2006 einer

          fremdenpolizeilichen Prüfung in Richtung Aufenthaltsehe unterzogen?

 

22.     In wie vielen Fällen wurde davon das Vorliegen einer Aufenthaltsehe angenommen?

 

23.     Auf welche Weise finden Ermittlungen in Richtung Aufenthaltsehe statt, wenn drittstaatsangehörige EhepartnerInnen (die ehem. AsylwerberInnen sind) vorschriftsgemäß nach der Heirat mit dem/der ÖsterreicherIn das Land verlassen, um aus dem Ausland eine Aufenthaltsberechtigung zu beantragen?