4142/J XXII. GP
Eingelangt am 10.04.2006
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ANFRAGE
der
Abgeordneten Maga. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an
die Bundesministerin für Inneres
betreffend
Angehörige von ÖsterreicherInnen/Abschiebung von Fr. Z. Y.
Den
Medienberichten vom 23.03.2006 war zu entnehmen, dass die chinesische
Staatsbürgerin Z. Y. im Jahr 2005 einen österreichischen Staatsbürger
ehelichte. Im Jahr 2005 wurde ein Antrag auf Erteilung einer
Niederlassungs-bewilligung gestellt. Aufgrund geänderter Rechtslage ist eine
Antragstellung im Inland nicht mehr zulässig. Fr. Y. Z wurde daher in Schubhaft
genommen und abgeschoben.
Die
unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Worin
bestand die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die
Anwesenheit von Fr. Y. Z in Österreich?
2. Handelt es
sich dabei um eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein
Grundinteresse der Gemeinsacht berührt (§ 86 Abs. 1 FPG)?
3. Wurde
Fr. Z. Y. jemals einer strafbaren Handlung für schuldig erkannt?
4. Stand
die Identität von Fr. Z. Y. fest?
5. Warum
schlägt hier nicht das Grundrecht auf Familienleben (Angehörige eines
österreichischen
Staatsbürgers!) durch und verhilft Fr. Y. Z. zu einem
Aufenthaltsrecht?
6. Nach
Ansicht der Fachabteilung des BMI sind jedenfalls (Inlands)Anträge, die bis zum
31.12.2005 gestellt wurden, noch zu bewilligen. Warum passierte dies im
gegenständlichen Fall nicht?
7. Warum
wurde ein allenfalls bestehendes Aufenthaltsverbot wegen nunmehr
geklärter
Identität und Angehörigeneigenschaft zu einem österreichischen
Staatsbürger
nicht von Amts wegen aufgehoben?
8. Den
Medienberichten war zu entnehmen, dass die geänderte Rechtslage auf die
Verhinderung von Scheinehen gerichtet ist. Handelt es sich beim vorliegenden
Fall um eine Scheinehe?
9. Wäre
es unter der Annahme, dass der Ehegatte ein in Österreich lebender und
arbeitender deutscher
Staatsbürger (sog. „Freizügigkeitssachverhalt“) ist, ebenso zur Abschiebung
gekommen?
10. Wenn
nein, warum nicht?
11. Auf
welche Weise hätte Herr Z. Y. sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch
nehmen
können?
12. Wenn
die Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU gemeint ist,
wie
lange hätte diese zeitlich dauern müssen?
13. Werden nach erneuter
Antragstellung durch Fr. Y. Z. wieder Ermittlungen wegen Scheinehe gepflogen?
14. Unter
welchen Voraussetzungen (abgesehen von der Stellung erneuter
Anträge
auf Visum C und Niederlassungsbewilligung ) darf Fr Y. Z. einreisen?
15. Bestehen
aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Bedenken
gegen
eine neuerliche Einreise?
16. Wenn
ja, warum, wie lange bestehen diese noch?
17. Wenn
nein, warum wird jemand gewaltsam aus Österreich entfernt, dem kurze
Zeit
später aus grundrechtlichen Erwägungen Einreise und Aufenthalt zu
ermöglichen
sein wird?
18.
Wie
rechtfertigen Sie rechtspolitisch, dass die für Schubhaft und Abschiebung in
Rechnung gestellten (und im konkreten Fall existenzbedrohenden) Kosten von €
6.079.-vorgeschrieben werden, obwohl Einreise und Familienzusammenführung
demnächst zu bewilligen sein wird?
19.
Wie viele Ehen wurden im Zeitraum 1.1.2005 – 31.12.2005 einer
fremdenpolizeilichen Prüfung
in Richtung Aufenthaltsehe/Scheinehe unterzogen?
20. In
wie vielen Fällen wurde davon eine Aufenthaltsehe angenommen?
21. Wie
viele Ehen wurden im Zeitraum 1.1.2006 – 31.1.2006 einer
fremdenpolizeilichen
Prüfung in Richtung Aufenthaltsehe unterzogen?
22. In wie vielen Fällen
wurde davon das Vorliegen einer Aufenthaltsehe angenommen?
23. Auf welche Weise finden
Ermittlungen in Richtung Aufenthaltsehe statt, wenn drittstaatsangehörige
EhepartnerInnen (die ehem. AsylwerberInnen sind) vorschriftsgemäß nach der
Heirat mit dem/der ÖsterreicherIn das Land verlassen, um aus dem Ausland eine
Aufenthaltsberechtigung zu beantragen?