4168/J XXII. GP

Eingelangt am 26.04.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Bettina Stadlbauer

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

betreffend „Schulwallfahrt der HTL Steyr"

Die gesamte HTL Steyr hat am 4. April eine „Wallfahrt" zum Stift Admont unternommen. In
der Tageszeitung „Oberösterreichische Nachrichten" war dazu am 1. März 2006 folgendes zu
lesen: „ Eine 12.000 PS starke Taurus-Lok der Bundesbahnen zieht einen Pilgerzug der
Steyrer HTL nach Admont. 1200 angehende Techniker und 100 Professoren wollen vor der
Karwoche im Benediktinerstift Seele und Geist auftanken. Die Großveranstaltung rührt an die
Grenzen der Durchführbarkeit. „ Wir müssen auf die bewährte Struktur der Klassen
zurückgreifen", sagt der katholische Religionsprofessor Karl Ramsmaier. In den Klassen
wurde nach dem Mehrheitsprinzip „ 50 Prozent und eine Stimme " ein Votum abgehalten
-
alle Burschen und Mädchen machen mit. "

Gemäß § 2a des Religionsunterrichtsgesetzes ist die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen
freigestellt. Das heißt, weder SchülerInnen noch Lehrerinnen können über „demokratische
Mehrheitsentscheide" zu einer Teilnahme an solchen Veranstaltungen verpflichtet werden. Es
stellt sich die Frage, ob die LehrerInnen und SchülerInnen über ihre diesbezüglichen Rechte
aufgeklärt wurden.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur

 

 

Anfrage:

1.  Stufen Sie die „Wallfahrt" der gesamten HTL Steyr nach Stift Admont als
Schulveranstaltung gemäß § 13 Schulunterrichtsgesetz oder als religiöse
Veranstaltung gemäß § 2a Religionsunterrichtsgesetz ein?

2.             Wie lautet ihre Begründung dafür?

3.                 Wenn es eine Schulveranstaltung gemäß §2a Religionsunterrichtsgesetzes ist, wurden
die SchülerInnen und LehrerInnen nachweisbar darüber aufgeklärt, dass die
Teilnahme an dieser Veranstaltung freigestellt ist?

4.              Wenn dies nicht der Fall ist, was wird das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und
      
Kultur als Aufsichtsbehörde tun?

5.              Wenn es als Schulveranstaltung gemäß § 13 Schulunterrichtsgesetz eingestuft wurde,
      
mit welcher Begründung wird eine Schulveranstaltung als „Wallfahrt" bezeichnet?

6.              Im Zeitplan (im Anhang) der HTL Steyr sind religiöse Feiern in der Sitftskirche
      angeführt. Was wurde Ihrerseits getan, dass die Freiwilligkeit des Besuches der
      Messen für SchülerInnen und LehrerInnen nach § 2a Religionsunterrichtsgesetzes
      gewährleistet wurde?

7.              Wie hoch waren die Kosten für diese Veranstaltung und wer trägt diese?