4168/J XXII. GP
Eingelangt am 26.04.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Bettina Stadlbauer
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
betreffend „Schulwallfahrt der HTL Steyr"
Die gesamte HTL Steyr hat am 4. April eine
„Wallfahrt" zum Stift Admont unternommen. In
der Tageszeitung „Oberösterreichische Nachrichten" war dazu am 1. März
2006 folgendes zu
lesen: „ Eine
12.000 PS starke Taurus-Lok der Bundesbahnen zieht einen Pilgerzug der
Steyrer HTL nach Admont. 1200 angehende Techniker und 100 Professoren wollen
vor der
Karwoche im Benediktinerstift Seele und
Geist auftanken. Die Großveranstaltung rührt an die
Grenzen der Durchführbarkeit. „ Wir müssen auf die bewährte Struktur der
Klassen
zurückgreifen", sagt der katholische Religionsprofessor Karl
Ramsmaier. In den Klassen
wurde nach dem Mehrheitsprinzip „ 50
Prozent und eine Stimme " ein Votum abgehalten -
alle Burschen und Mädchen machen mit. "
Gemäß § 2a des Religionsunterrichtsgesetzes ist die
Teilnahme an religiösen Veranstaltungen
freigestellt. Das
heißt, weder SchülerInnen noch Lehrerinnen können über „demokratische
Mehrheitsentscheide" zu einer
Teilnahme an solchen Veranstaltungen verpflichtet werden. Es
stellt sich die Frage, ob die LehrerInnen und SchülerInnen über ihre
diesbezüglichen Rechte
aufgeklärt wurden.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die
Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und
Kultur
Anfrage:
1.
Stufen Sie die „Wallfahrt" der gesamten HTL Steyr
nach Stift Admont als
Schulveranstaltung
gemäß § 13 Schulunterrichtsgesetz oder als religiöse
Veranstaltung gemäß § 2a Religionsunterrichtsgesetz ein?
2.
Wie
lautet ihre Begründung dafür?
3.
Wenn es eine Schulveranstaltung gemäß §2a
Religionsunterrichtsgesetzes ist, wurden
die SchülerInnen und
LehrerInnen nachweisbar darüber aufgeklärt, dass die
Teilnahme an dieser Veranstaltung freigestellt ist?
4.
Wenn dies nicht der Fall ist, was wird das Ministerium
für Bildung, Wissenschaft und
Kultur als Aufsichtsbehörde tun?
5.
Wenn es als Schulveranstaltung gemäß § 13
Schulunterrichtsgesetz eingestuft wurde,
mit welcher Begründung wird eine
Schulveranstaltung als „Wallfahrt" bezeichnet?
6.
Im
Zeitplan (im Anhang) der HTL Steyr sind religiöse Feiern in der Sitftskirche
angeführt. Was wurde Ihrerseits getan, dass die Freiwilligkeit des
Besuches der
Messen für SchülerInnen und LehrerInnen nach § 2a
Religionsunterrichtsgesetzes
gewährleistet wurde?
7.
Wie
hoch waren die Kosten für diese Veranstaltung und wer trägt diese?
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