4213/J XXII. GP
Eingelangt am 08.05.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
betreffend Fluggastentschädigung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 - Umsetzung in
Österreich - Beschwerden von Fluggästen
Seit dem Inkrafttreten der „EU-Verordnung für
Ausgleichs- und Unterstützungszahlungen für
Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung
von
Flügen"
(17. Februar 2005) wurden nach Presseberichten bei der EU-Kommission zehnmal so
viele
Fluggastbeschwerden eingereicht, obwohl nach Art. 16 derzit. VO es Sache der
Mitgliedsstaaten
wäre, über die Fluggastrechte zu wachen. Die EU-Kommission prüfte daher,
ob
die Mitgliedsstaaten ihren Pflichten zum Schutz der Fluggastrechte auch
nachgekommen
sind.
Daher hat die EU-Kommission Anfang Juli 2005 gegen
Österreich und fünf weitere
Mitgliedsstaaten
ein Verfahren wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Vorschriften zum
Schutz
von Flugpassagieren eingeleitet (VO (EG) Nr. 261/2004). Mit 17.Februar 2005 -
dem
Inkrafttreten dieser Verordnung (VO) über die Fluggastrechte - sind für alle
Flüge
europäischer Fluggesellschaften und für alle Flüge von der EU aus, die strengen
Entschädigungsregeln für Verspätungen oder Nichtbeförderung und wegen
Überbuchung in
Kraft getreten. Diese VO sieht neben Betreuungsleistungen - nicht zuletzt aus
Abschreckungsgründen - verschiedene Verpflichtungen der Airlines und konkrete Rechte
(z.
B. eine Ausgleichszahlung) für geschädigte Fluggäste vor. Diese Verordnung ist
aber keine
abschließende
Regelung, sie legt nur Mindestrechte für Fluggäste fest, wobei u.a. in Art. 12
Abs.
2 klargestellt ist, dass damit weitergehender Schadenersatz von geschädigten
Fluggästen
damit nicht ausgeschlossen wird.
Gegen diese normierten Fluggastrechte (insbesondere Art.
5-7 der VO) klagten am
20.04.2005 der
Internationale Luftfahrtverband IATA (der 270 Airlines vertritt), die
Vereinigung europäischer Billigfluglinien
ELFAA sowie die Hapag-Lloyd Express GmbH im
Vereinigten Königreich.
Diese Klage (Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH)
wurde bereits vom beratenden
Generalanwalt
Anfang September 2005 zurückgewiesen. Auch der EuGH hat letztendlich
Anfang Jänner 2006 im Sinne der Konsumentinnen entschieden und die Klage
der
Flugunternehmen zurückgewiesen.
Diese Regelungen (Passagierrechte) werden von den
Airlines aber weiterhin in Frage gestellt
und
Presseberichten zufolge Entschädigungen weiterhin nicht verordnungskonform
geleistet.
Beschwerden
bzw. Entschädigungsansprüche werden nicht erledigt, der Vollzug der
Fluggastrechte
findet in Österreich wie auch in anderen europäischen Staaten nicht statt. Die
EU-Kommission besteht auf mit Nachdruck auf die Einhaltung dieser Regelungen
und
beabsichtigt
sogar den Konsumentenschutz im Luftverkehr weiter auszubauen. Sie kündigte
in diesem Zusammenhang zwei weitere VO-Vorschläge an:
Einerseits sollen ältere und behinderte Reisende Anspruch auf besondere
Betreuung ohne
zusätzliche Kosten
haben, andererseits sollen Reiseveranstalter ihre Kunden darüber
unterrichten, mit welcher Fluglinie sie fliegen werden - eine Folge des
Absturzes der
ägyptischen Billiglinie Flash Airlines vor einem Jahr. Ein Umstieg auf
Billigflieger mit
zweifelhaftem Ruf soll überhaupt ausgeschaltet werden.
Die mangelhafte Umsetzung der zit. EU-Verordnung durch
Österreich kann nicht nur
ÖsterreicherInnen benachteiligen, sondern alle Fluggäste, die mit nationalen
oder
internationalen
Luftfahrtunternehmen (Airlines) von Österreich abzufliegen
beabsichtigen und Entschädigungsansprüche
besitzen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die
Bundesministerin für soziale
Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz nachstehende
Anfrage:
1.
In welchen EU-Mitgliedsstaaten wurde auf Basis der VO
(EG) Nr. 261/2004 noch
keine Beschwerdestelle benannt (Art. 16 Abs. 1)?
2.
Wer ist in Österreich die benannte Beschwerdestelle?
Seit wann gibt es
diese benannte Stelle?
Was ist konkret deren Aufgabe?
3. Welche Mittel stehen dieser Beschwerdestelle zur
Wahrung der Fluggastrechte zur
Verfügung, wenn einzelne Luftfahrtunternehmen (Airlines) die Bestimmungen
dieser
unmittelbar geltenden EU-Verordnung nicht einhalten?
Wo und wie sind diese Beschwerdemöglichkeiten geregelt?
4.
In welchen Mitgliedsstaaten wurden auf Basis der VO (EG)
Nr. 261/2004 noch keine
wirksamen,
verhältnismäßigen und abschreckenden Strafbestimmungen bei
Nichteinhaltung von Bestimmungen dieser VO
festgelegt (Art. 16 Abs. 3 der VO)?
5.
In welchen österreichischen Gesetzen sind diese
Strafbestimmungen geregelt?
Welche
einzelnen Tatbestände stehen unter Strafsanktion?
Welche Strafen sind bei welchen Verstößen gegen diese
EU-Verordnung
vorgesehen?
6.
Wer
bzw. wo sind diese benannten Beschwerdestellen im Sinne dieser VO in den
anderen EU-Mitgliedsstaaten (ersuche um
namentliche Bekanntgabe samt Adresse)?
7.
Wie viele Beschwerden wegen Nichtbeförderung,
Annullierung oder Verspätung von
Flügen gab es in den benannten Stellen der EU-Mitgliedsstaaten seit
Inkrafttreten
dieser VO (Aufschlüsselung nach Airlines)?
8.
Wie viele von diesen Beschwerden wurden erledigt?
Wie
wurden diese Beschwerden jeweils erledigt?
9.
Wie viele der obigen Beschwerden wurden bei diesen
benannten Stellen in der EU
von österreichischen
Fluggästen erhoben?
10.
Wie viele Beschwerden wegen Nichtbeförderung,
Annullierung oder Verspätung von
Flügen gab es bei der benannten österreichischen Stelle seit Inkrafttreten
dieser VO
(Aufschlüsselung nach
Airlines)?
11.
Wie viele von diesen Beschwerden wurden (beispielsweise
durch
Ausgleichsleistungen)
positiv erledigt?
Wie
wurden diese Beschwerden erledigt?
Ersuche jeweils um Aufschlüsselung nach
Airlines!
12.
Wie viele Beschwerden wurden seitdem nicht erledigt
(Aufschlüsselung nach
Airlines)?
13.
Warum wurden diese Beschwerden nicht erledigt?
Wie lautete jeweils
die Begründung dafür?
14.
Welche
behördlichen Maßnahmen wurden wegen Nichterledigung dieser
Beschwerden durch die zuständigen Behörden
von der benannten Stelle ergriffen?
15.
In wie vielen Fällen mussten seit Inkrafttreten dieser
EU-Verordnung auf Österreichs
Flughäfen bzw. durch Airlines in Österreich „Betreuungsleistungen"
erbracht werden
(Aufschlüsselung
nach Airlines)?
16.
Wie viele sonstige Schadenersatzansprüche oder
Regressansprüche nach Art. 12
und 13 der VO sind
Ihnen in Österreich gegen Airlines bekannt geworden?
Wie wurden diese erledigt (ersuche jeweils um Aufschlüsselung nach Airlines)?
17.
Wann erfolgten durch zuständige Behörden bzw. die
benannte Stelle eine Kontrolle
bei den Airlines (auf
den einzelnen österreichischen Zivilflughäfen), ob die
Bestimmungen der VO (EG) Nr. 261/2004
tatsächlich eingehalten werden?
18.
Welche Ergebnisse erbrachten diese Kontrollen
(Aufschlüsselung nach Airlines)?
Welche behördlichen Maßnahmen mussten ergriffen werden?
19.
Ist es richtig, dass durch Airlines halbleere Flüge aus
wirtschaftlichen Gründen
gestrichen
werden und die Fluglinie einen technischen Defekt (z. B.
Flugsicherheitsmängel) meldet, um keine Entschädigungen bzw.
Ausgleichszahlungen
an Fluggäste leisten zu müssen?
20.
Welche
Definition eines „technischen Defekts" ist bei Beschwerden heranzuziehen?
21.
Welche
Probleme sehen Sie national bei der Vollziehung dieser EU-Verordnung?
22.
Welche konkreten Ergebnisse erbrachte die zit.
Überprüfung der EU-Mitgliedsstaaten
durch die
EU-Kommission?
In welchen Mitgliedsstaaten werden die Vorgaben dieser
Verordnung nicht
eingehalten?
23.
Wie ist der Stand des im Einleitungstext zit. Verfahrens
wegen mangelhafter
Umsetzung der VO (EG)
Nr. 261/2004?
24.
Welche Haltung nimmt Österreich konkret zu den
angekündigten Vorschlägen der
EU-Kommission hinsichtlich des weiteren Ausbaus des Konsumentenschutzes im
Luftverkehr ein?
Wie ist der Stand der europäischen Diskussion?