Eingelangt am 17.05.2006
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ANFRAGE
der Abgeordneten Maga.
Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend Misshandlung des
Schubhäftlings Bakary J.
Rund um den bekannten Vorfall drängt sich die Vermutung
auf, dass im konkreten Fall bei der Abschiebung nicht den Richtlinien (des
Menschenrechtsbeirates) entsprechend vorgegangen wurde und dass weiterhin
strukturelle Fehler in der Schubhaft begangen werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
- Nach
uns vorliegenden Informationen verfügte Hr. J. über einen gültigen
Reisepass. Warum wurde dennoch ein Heimreisezertifikat eingeholt?
- Wann
erfolgte die Buchung des Fluges der SN Brussels am 7. April durch die
zuständige Fremdenpolizei?
- Nach
uns vorliegenden Informationen war Hr. J. seit 10 Jahren in Österreich
aufhältig und verfügte über enge familiäre Bindungen (verheiratet seit
2000, Ehegattin und zwei mj. Kinder, die österreichische StaatsbürgerInnen
sind). Warum wurde die Abschiebung nicht aufgrund dieser Koordinaten als
sog. Problemabschiebung eingestuft und von einem neutralen und
berichtspflichtigen Beobachter begleitet?
- Wann
und mit wem hat das Kontaktgespräch stattgefunden?
- Wie
lange dauerte das Gespräch?
- Wer
hat am Gespräch teilgenommen?
- Wie
lautet die Dokumentation darüber im Wortlaut?
a.)
vom Beamten der Wega,
b.)
vom Schubhaftbetreuer des Verein Menschenrechte Österreich.
8. Wurde Hr. J
über den genauen Abschiebetermin in Kenntnis gesetzt?
- Wenn
nein, warum nicht?
- Wenn
ja, warum wurde das Gepäck erst am Freitag, den 7. April gepackt?
- War
die Schubhaftbetreuung über den Abschiebetermin informiert?
- Wenn
nein, warum nicht?
- Wenn
ja, wann wurde die Schubhaftbetreuung über den Abschiebetermin und den
Termin für das Kontaktgespräch informiert und warum wurde die Information
nicht an Hr. J weitergeleitet?
- Ein
Heimreisezertifikat wurde am 29.3.2006 ausgestellt. Wurde Hr. J darüber in
Kenntnis gesetzt?
- Wenn
nein, warum nicht?
- Zu
welchen Zeitpunkten fanden ab Einlieferung in Schubhaft Besuche der
Schubhaftbetreuung statt?
- Was
war Inhalt der Beratungen?
- Wurde
und wann wurde die Schubhaftbetreuung vom Scheitern der Abschiebung
informiert?
- Wann
erfolgte nach Rückkehr des Hr. J vom gescheiterten Abschiebeversuch eine
erneute Kontaktaufnahme der Schubhaftbetreuung mit Herrn Bakary J.?
- Hat
Hr. J dabei vom Sachverhalt, wie er sich aus seiner Sicht zugetragen hat,
erzählt?
- Hat
die Schubhaftbetreuung diese Schilderungen dokumentiert?
- Wenn
ja, was hat die Schubhaftbetreuung unternommen, um den Vorfall an die
entsprechenden Behörden zu melden?
- Welches
Prozedere ist mit den Organisationen der Schubhaftbetreuung vereinbart,
falls ihnen Misshandlungen seitens
a.)
anderen Angehaltenen bzw.
b.)
PolizeibeamtInnen gemeldet werden?
- Ist in
den bezugnehmenden Verträgen eine Meldepflicht verankert?
- Wenn
ja, an wen und innerhalb welcher Frist?
- Wenn
nein, warum nicht?
- Wurde
der Kommandant vom Verein Menschenrechte verständigt?
- Wurde
es Hr. J. vom Verein Menschenrechte ermöglicht, eine Anzeige einzubringen?
- Wurden
sonstige Schritte gesetzt?
- Erfolgte
von Seiten des Polizeianhaltezentrums eine Meldung an das Büro für
besondere Ermittlungen, nachdem Herr Bakary J. mit Verletzungen wieder ins
Polizeianhaltezentrum rücküberstellt wurde?
- Wenn
nein, warum nicht?
- Wenn
ja, wann erfolgte diese Meldung?
- Erfolgte
unmittelbar nach Rücküberstellung ins Polizeianhaltezentrum eine
amtsärztliche Untersuchung von Herrn Bakary J.?
- Mit
welchem Ergebnis?
- Warum
erfolgte seitens des Amtsarztes keine Meldung über die Rückkehr eines
Angehaltenen mit den vorliegenden Verletzungen an das Büro für besondere
Ermittlungen?
- Trifft
die Amtsärzte in Polizeianhaltezentren eine Anzeige- oder Meldepflicht,
wenn ein Angehaltener derartige Verletzungen aufweist?
- Wenn
ja, an wen und innerhalb welcher Frist?
- Wenn
nein, warum nicht?
- Warum
veranlasste der Amtsarzt trotz entsprechender Anweisung des behandelnden
Arztes im AKH nicht, dass Herrn Bakary J. wieder eine Schanzkrawatte zur
Verfügung gestellt wurde?
- Warum
erstellte der Amtsarzt erst am 11. April, also 4 Tage nach
Rücküberstellung mit Verletzungen in Schubhaft, einen Bericht über die
Verletzungen des Herrn J.?
- Welche
Standards und welches Prozedere ist in Polizeianhaltezentren verankert, um
sicherzustellen, dass die Ursache für Verletzungen von Angehaltenen
unverzüglich durch eine unabhängige Behörde geklärt wird?
- Warum
ist es erst der Ehegattin des Hr. J gelungen, den Vorfall tatsächlich zur
Anzeige zu bringen?
- Auf
welche Weise und warum erfolgte die Beiziehung eines vierten Beamten im
Verlauf der Amtshandlung?
- Wenn
nein, welcher Diensteinheit ist dieser zugeteilt?
- Wird
Hr. J. für die Dauer des Strafverfahrens, für die Dauer seines
Beschwerdeverfahrens vor dem UVS sowie zur Klärung seiner
privatrechtlichen Ansprüche in Österreich verbleiben können?
- Wenn
ja, wie lange wird die Schubhaft aufrechterhalten?
- In wie
vielen Fällen kam es seit der Causa Omofuma zu Verletzungen von
Schubhäftlingen im Zuge der Durchführung der Abschiebung?
- In wie
vielen Fällen musste eine ärztliche Behandlung in einem KH erfolgen?
- In wie
vielen Fällen seit 1.1.2005 wurde die Abschiebung abgebrochen und der/die
Betroffene wieder in die Schubhaft rücküberstellt?
- In wie
vielen dieser Fälle erfolgte zwischen Abbruch der Abschiebung und
Rücküberstellung ins PAZ eine Behandlung in einem Krankenhaus?
- In
vielen dieser Fälle kehrte der Abzuschiebende mit Verletzungen ins PAZ
zurück?
- Können
Sie ausschließen, dass der Wega – Übungsplatz nicht auch in anderen Fällen
von BeamtInnen missbraucht wurde?
- Von
wem und auf Basis welchen Vertrages bzw. welcher Vereinbarung wird die
Lagerhalle im Eigentum der HK348 Vermögensverwaltung GmbH & CoKG von
der BPD Wien genutzt?
- Für
welche Zwecke?
- Wer
hat Zutritt zu der Lagerhalle und wer genehmigt deren Verwendung?
- Wie
wird die Benutzung der Lagerhalle dokumentiert?