4277/J XXII. GP

Eingelangt am 17.05.2006
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

 

betreffend Erfüllung der Behinderteneinstellungspflicht 2005

 

Das Behinderteneinstellungsgesetz sieht u.a. vor, dass alle DienstgeberInnen, die 25 oder mehr DienstnehmerInnen beschäftigen, verpflichtet sind, auf je 25 DienstnehmerInnen (Beschäftigungsschlüssel) mindestens eine begünstigte behinderte Person einzustellen.

Gerade die öffentlichen Dienststellen gehen jedoch - zum großen Ärger der davon betroffenen behinderten Menschen - trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen Vorbildwirkung nicht mit gutem Beispiel voran, sondern kommen zumeist in erschreckend hohen Ausmaß ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Einstellungspflicht nicht nach. Dies ist auch eine der Hauptursachen für die hohe Arbeitslosenrate von behinderten Menschen, welche bereits mehr als 35 % erreicht hat.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1. In welcher Höhe wurde mit Stichtag 31.12.2005 die Einstellungspflicht gemäß Behinderteneinstellungsgesetz in Ihrem Ressort erfüllt?

          (Aufstellung laut folgendem Beispiel zur Berechnungsgrundlage:

          1. Personalstand insgesamt:                                            2.303

          2. abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte                  21    

                                                                                                     2.282

          3. Ermittelte Pflichtzahl (2282/25)                                        91

              abzüglich                                                                                                     

         4. beschäftigte begünstigte Behinderte                                    21

             hiervon doppelt anrechenbar                                                    9            

                                                                                                            30

        5. ERFÜLLUNG DER BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT             - 61