4301/J XXII. GP
Eingelangt am 24.05.2006
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möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Kräuter
und
GenossInnen
an den Bundeskanzler
betreffend
Eurofighterkaufvertrag
Nationalratspräsident Andreas Khol plädiert in den
Salzburger Nachrichten
vom
8. Mai 2006 für eine „kontrollfreundliche Auslegung des Anfragerechts“,
im
Parlament müsse es heißen „im Zweifel für die Kontrolle“. Gerade jetzt
bereite
er einen Brief an ein Ministerium vor, weil er sich davon überzeugt
habe,
dass ein ganzer Komplex von parlamentarischen Anfragen nicht
zufrieden
stellend beantwortet worden sei.
Da Sie Fragen der Anfrage 2589/J in Ihrer Antwort 2556/AB
verweigert
haben,
richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundeskanzler
nachstehende
Anfrage:
1.
Hat der Nationalratspräsident auch Sie zur Beantwortung
der
Fragen der Anfrage 2589/J aus der XXII. GP
aufgefordert?
2.
Werden Sie nunmehr die im Folgenden wiederholten Fragen
beantworten?
a)
Teilen Sie die Auffassung, dass es fair und gerecht wäre,
Betriebsansiedelungs-Gegengeschäfte
mit EADS vorerst
bevorzugt in der Region Aichfeld zu tätigen?
b)
Sind Sie bereit, eine derartige Begünstigung für die von
den
Belastungen
der Abfangjägerstationierung betroffenen
Bevölkerung
mit einem Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Bundesland
Steiermark verbindlich zu gestalten?
c)
Halten
Sie eine derartige Begünstigung der Steiermark als Stationierungsland bis zum
von der steirischen Landeshaupt-frau Waltraud Klasnic versprochenen
Gegengeschäftsvolumen von einer Millarde Euro für fair und gerecht?
d)
Teilen
Sie die Auffassung, dass nach dem Zuschlag für die teuersten Abfangjäger mit
dem Argument der besten Gegen-geschäfte eine nunmehrige Stützung von
Gegengeschäften mit Steuergeld der Bevölkerung nicht zumutbar ist und klar
zwischen Gegengeschäften als Gegenleistung für das Grund-geschäft
„Eurofighterankauf“ und mit Steuergeldern sub-ventionierten Wirtschaftsprojekten unterschieden
werden muss?
3. Wenn nein, wie stehen Sie zu der vom
Nationalratspräsidenten
geforderten „kontrollfreundlichen Auslegung“ des Anfragerechts?