4323/J XXII. GP
Eingelangt am 02.06.2006
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ANFRAGE
der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wirtschaft & Arbeit
betreffend
Aktivitäten im Bereich Mobbing
Das Thema Mobbing wird in den letzten
Jahren zunehmend öffentlich diskutiert. Mobbing bezeichnet eine
konfliktbelastete Situation am Arbeitsplatz, bei der die betroffene Person von
einer oder mehreren anderen Personen systematisch und über einen
längeren Zeitraum direkt oder indirekt angegriffen wird. Das Ziel und/oder der
Effekt dieser Handlung ist es, diese Person auszugrenzen.
In Österreich kann von einer
Betroffenheit von ca. 8% der unselbstständig Erwerbstätigen ausgegangen werden.
Mobbing kann jeden und jede treffen, allerdings sind nach verschiedenen Studien
Frauen häufiger von Mobbingopfer als Männer. Sexuelle Belästigung und Mobbing
können eng miteinander verbunden sein, da sexuelle Belästigung mitunter gezielt
als Mobbing-Methode eingesetzt wird.
Mobbing
ist kein Rechtsbegriff, d.h. es gibt keine rechtliche Definition von Mobbing
und keinen Straftatbestand. Strafrechtlich relevant kann Mobbing daher nur
werden, wenn konkrete Mobbing-Handlungen so massiv sind, dass sie
strafrechtlich relevant sind, wie Körperverletzung oder üble Nachrede.
In der Arbeitspsychologie und –medizin
ist Mobbing allerdings seit 20 Jahren ein wissenschaftlich definierter Begriff.
Arbeitsrechtlich
gesehen umfasst die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch ein Tätigwerden gegen
Mobbinghandlungen gegen DienstnehmerInnen. Erlangt der/die DienstgeberIn daher
Kenntnis von Mobbinghandlungen gegen eine/n MitarbeiterIn, so hat er/sie die
Verpflichtung, dem nachzugehen und gegebenenfalls die Mobbinghandlungen
abzustellen. Zum anderen sind ArbeitnehmerInnen aufgrund ihrer Treuepflicht zu
„ordentlichem und gebührlichem“ Verhalten im Betrieb verpflichtet. Mobbing
stellt eine indirekte Verletzung der Interessen des Arbeitgebers und damit der
Treuepflicht dar.
Seit
der jüngsten Novellierung der Gleichbehandlungsgesetze 2004 ist der
Diskriminierungstatbestand der Belästigung strafbar. Damit sind außer der
sexuellen Belästigung auch bestimmte Mobbinghandlungen abgedeckt, nämlich
Belästigungen aufgrund des Geschlechts, die nicht der sexuellen Sphäre
zuzuordnen sind.
Trotz dieser Bestimmungen fehlen aber bis heute
gesetzliche Regelungen, die Mobbing ausdrücklich verbieten und sanktionieren.
Nur so kann Rechtsschutz und volle Rehabilitation für Mobbing-Geschädigte
ermöglicht werden. Die Erlassung eines entsprechenden Gesetzes ist daher
überfällig.
Die
unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
Wenn nein: welche darüber
hinausgehenden gesetzlichen Maßnahmen sind hierfür Ihrer Meinung nach
notwendig?