4402/J XXII. GP

Eingelangt am 21.06.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag.a Melitta Trunk und GenossInnen
an den Bundeskanzler

betreffend Galerienförderung“

2001 wurde die Galerienförderung neu“ im Einvernehmen mit dem Verband
österreichischer Galerien moderner Kunst beschlossen. Auf der Homepage des
Bundeskanzleramtes heißt er diesbezüglich:

Aufgrund einer Novelle zum Bundes-Kunstförderungsgesetz erfolgt diese Förderung
durch die Zuteilung von Mitteln des Kunstressorts an ausgew
ählte Bundes-, Landes-
und Gemeindemuseen, welche jährlich Mittel zum Ankauf von Werken
zeitgen
össischer Künstler in österreichischen Galerien unter der Voraussetzung zur
Verf
ügung gestellt werden, dass sie diese aus eigenen Mitteln um 50% erhöhen.“

Ziel und Zweck der Galerienförderung ist, laut Abteilung II/1, die Förderung für
kommerzielle
österreichische Galerien durch Ankäufe.“ Betreffend der Dotierung
bzw. der Förderungshöhe ist auf der Homepage des Bundeskanzleramtes im
Abschnitt der Abteilung II/1 ausgef
ührt, dass ausgewählten Bundes- bzw.
Landesmuseen pro Jahr jeweils ein Betrag von 36.500 für Ankäufe von Werken
zeitgenössischer KünstlerInnen in österreichischen Galerien zur Verfügung gestellt
wird. Die ausgew
ählten Museen verpflichten sich ihrerseits, den Bundesbeitrag aus
eigenen Mitteln um 50% zu erhöhen. Eine Information der Öffentlichkeit über das
Ergebnis dieser Aktion ist vorgesehen.“

Im Kunstförderungsgesetz § 3 Abs. 4, BGBl. I Nr. 132/2000, welches die
Galerienf
örderung regelt, findet man allerdings keinen Hinweis darauf, dass nur
ausgew
ählte Bundes- bzw. Landesmuseen die Galerienförderung zur Verfügung
steht.

Kunstförderungsgesetz § 3 Abs. 4, BGBl. Nr. 132/2000

Der Bund kann den Ankauf von Kunstwerken durch Landes- und Gemeindegalerien
durch Zuschüsse fördern, wenn dies im gesamtösterreichischen Kunstinteresse
gelegen ist.“

Weiters wird im Kunstfördergesetz §3 Abs. 4, BGBl. Nr. 132/2000 darauf verwiesen,
dass bei der Galerienf
örderung der §5 Abs. 1 und 2 anzuwenden ist.

Kunstförderungsgesetz § 5 Abs. 1

Vor Gewährung einer Förderung gemäß § 3 abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 ist mit dem
F
örderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Auflagen und Bedingungen
enth
ält, die den wirtschaftlichen Einsatz der Bundesmittel sicherstellen. Auflagen und
Bedingungen haben der Eigenart des Vorhabens zu entsprechen und sollten eine
m
öglichst rasche und einfache Vergabe der Mittel ermöglichen. Musterverträge sind
den F
örderungsrichtlinien anzuschließen.

Kunstförderungsgesetz § 5 Abs. 2

Im Vertrag kann der Förderungswerber verpflichtet werden, den Organen des

Bundes die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel


durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle
zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die
Verwendung der F
ördermittel innerhalb einer zu vereinbarenden Frist zu berichten.
Vom Erfordernis des Berichtes
über die Verwendung der Fördermittel kann
abgesehen werden, wenn diese im Hinblick auf die H
öhe der Förderung oder die Art
des Vorhabens geboten ist. Die n
äheren Regelungen sind in den Förderrichtlinien zu
treffen.“

Die unterzeichnenden Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler
nachstehende

Anfrage:

1.            Welche Kärntner Galerien zählen zu den ausgewählten Museen“, die einen
Antrag auf Galerienf
örderung stellen können? (bitte um detaillierte Auflistung)

2.            Welche Bundesmittel im Sinne des § 3 Abs. 4, BGBl. Nr. 132/2000
Galerienf
örderung wurden von Seiten des Landes Kärnten beantragt? (bitte
um detaillierte Auflistung)

3.            Welche Bundesmittel im Sinne des § 3 Abs. 4, BGBl. Nr. 132/2000
Galerienf
örderung wurden von Seiten der Stadt Klagenfurt und anderen
K
ärntner Städten bzw. Gemeinden beantragt? (bitte um detaillierte Auflistung)

4.            Welche im Sinne des § 3 Abs. 4, BGBl. Nr. 132/2000 Galerienförderung
gestellten Antr
äge von Seiten der Stadt Klagenfurt und anderen Kärntner
St
ädten bzw. Gemeinden wurden abgelehnt? (bitte um detaillierte Auflistung)

5.            Für welche Projekte bzw. Objekte wurde die vom Bund gewährte Förderung
für das Museum Moderner Kunst Kärnten“ in der Höhe von 36.500 (It.
Kunstbericht 2005) verwendet? (bitte um detaillierte Auflistung)

6.            Wurden die Mittel, die dem Museum Moderner Kunst Kärnten“ gewährt
wurden, dem Kunstf
örderungsgesetz § 5 Abs. 1 und 2 entsprechend
abgerechnet bzw.
überprüft und welche Verträge wurden abgeschlossen?