4402/J XXII. GP
Eingelangt am 21.06.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der
Abgeordneten Mag.a Melitta Trunk und GenossInnen
an den
Bundeskanzler
betreffend „Galerienförderung“
2001 wurde die „Galerienförderung neu“ im Einvernehmen mit dem
Verband
österreichischer
Galerien moderner Kunst beschlossen. Auf der Homepage des
Bundeskanzleramtes
heißt er diesbezüglich:
„Aufgrund
einer Novelle zum Bundes-Kunstförderungsgesetz
erfolgt diese Förderung
durch die Zuteilung von Mitteln des Kunstressorts an ausgewählte
Bundes-, Landes-
und
Gemeindemuseen, welche jährlich Mittel zum Ankauf von Werken
zeitgenössischer Künstler in österreichischen Galerien unter der
Voraussetzung zur
Verfügung gestellt werden, dass sie
diese aus eigenen Mitteln um 50% erhöhen.“
Ziel und Zweck der Galerienförderung ist, laut Abteilung II/1, die „Förderung für
kommerzielle österreichische
Galerien durch Ankäufe.“ Betreffend
der Dotierung
bzw. der Förderungshöhe ist auf der Homepage des
Bundeskanzleramtes im
Abschnitt der Abteilung II/1 ausgeführt, dass „ausgewählten Bundes-
bzw.
Landesmuseen pro Jahr jeweils ein
Betrag von €36.500 für Ankäufe von Werken
zeitgenössischer KünstlerInnen
in österreichischen Galerien zur Verfügung
gestellt
wird. Die ausgewählten Museen verpflichten sich ihrerseits,
den Bundesbeitrag aus
eigenen
Mitteln um 50% zu erhöhen. Eine Information der Öffentlichkeit über das
Ergebnis dieser Aktion ist vorgesehen.“
Im Kunstförderungsgesetz § 3 Abs. 4, BGBl. I Nr. 132/2000, welches die
Galerienförderung
regelt, findet man allerdings keinen Hinweis darauf, dass nur
ausgewählte Bundes- bzw. Landesmuseen die
Galerienförderung zur Verfügung
steht.
Kunstförderungsgesetz § 3 Abs. 4, BGBl. Nr. 132/2000
„Der Bund
kann den Ankauf von Kunstwerken durch Landes- und Gemeindegalerien
durch Zuschüsse fördern, wenn dies im gesamtösterreichischen Kunstinteresse
gelegen ist.“
Weiters wird im Kunstfördergesetz §3 Abs. 4, BGBl. Nr. 132/2000 darauf
verwiesen,
dass bei der Galerienförderung der §5 Abs. 1 und 2 anzuwenden ist.
Kunstförderungsgesetz § 5 Abs. 1
„Vor Gewährung einer Förderung gemäß § 3 abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 ist mit dem
Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Auflagen und
Bedingungen
enthält, die den
wirtschaftlichen Einsatz der Bundesmittel sicherstellen. Auflagen und
Bedingungen
haben der Eigenart des Vorhabens zu entsprechen und sollten eine
möglichst rasche und einfache
Vergabe der Mittel ermöglichen. Musterverträge sind
den Förderungsrichtlinien anzuschließen.“
Kunstförderungsgesetz § 5 Abs. 2
„Im Vertrag kann der Förderungswerber verpflichtet werden, den Organen des
Bundes die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel
durch
Einsicht in die Bücher und Belege
sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle
zu gestatten,
ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die
Verwendung der Fördermittel innerhalb einer zu
vereinbarenden Frist zu berichten.
Vom Erfordernis des Berichtes über die Verwendung der Fördermittel kann
abgesehen werden, wenn diese im Hinblick auf die Höhe der Förderung oder die Art
des Vorhabens geboten ist. Die näheren
Regelungen sind in den Förderrichtlinien zu
treffen.“
Die
unterzeichnenden Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler
nachstehende
Anfrage:
1.
Welche Kärntner Galerien zählen zu den „ausgewählten Museen“, die einen
Antrag auf Galerienförderung
stellen können? (bitte um detaillierte Auflistung)
2.
Welche
Bundesmittel im Sinne des § 3
Abs. 4, BGBl. Nr. 132/2000
Galerienförderung
wurden von Seiten des Landes Kärnten beantragt? (bitte
um detaillierte Auflistung)
3.
Welche
Bundesmittel im Sinne des § 3
Abs. 4, BGBl. Nr. 132/2000
Galerienförderung wurden von Seiten der
Stadt Klagenfurt und anderen
Kärntner Städten bzw.
Gemeinden beantragt? (bitte um detaillierte Auflistung)
4.
Welche im
Sinne des § 3 Abs. 4, BGBl. Nr. 132/2000
Galerienförderung
gestellten Anträge von Seiten der Stadt Klagenfurt
und anderen Kärntner
Städten bzw.
Gemeinden wurden abgelehnt? (bitte um detaillierte Auflistung)
5.
Für welche Projekte bzw. Objekte wurde die vom Bund gewährte Förderung
für das „Museum Moderner Kunst Kärnten“ in der Höhe von 36.500 € (It.
Kunstbericht 2005) verwendet? (bitte um detaillierte Auflistung)
6.
Wurden die
Mittel, die dem „Museum Moderner Kunst Kärnten“ gewährt
wurden, dem Kunstförderungsgesetz § 5 Abs. 1 und 2 entsprechend
abgerechnet bzw. überprüft und
welche Verträge wurden abgeschlossen?