4407/J XXII. GP

Eingelangt am 21.06.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend Flughafen Wien

Errichtung und Betrieb von Flugplätzen inklusive Bodeneinrichtungen stehen gemäß
Luftfahrtgesetz (LFG) unter Genehmigungsvorbehalt der Luftfahrtbehörde, für den
Flughafen Wien ist dies der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie. Seit Inkrafttreten des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G)
1994 ist für Neuerrichtungen und Änderungen von Flugplätzen ab einer bestimmten
Größenordnung eine Genehmigung nach diesem Gesetz erforderlich, in erster
Instanz ist die Landesregierung (des Standortes) und in zweiter Instanz der
Umweltsenat zuständig.

Voraussetzung für die Bewilligung eines Zivilflugplatzes ist laut § 71 Abs 1 lit d LFG,
dass das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht entgegensteht. Die Höchstgerichte
haben klargestellt, dass auch der Lärmschutz zu den öffentlichen Interessen zählt.
Die Betroffenen sind vor den Auswirkungen der Luftfahrt zu schützen. Der
Verwaltungsgerichtshof hat ua eine Zivilflugplatzbewilligung aufgehoben, weil der
beantragte Flugplatz zu Lärmemissionen von bis zu 57dB(A)geführt hätte. „Bei
wiederholtem Auftreten von derartigen Lärmereignissen, wie sie eben beim Betrieb
des Flugplatzes zu erwarten waren, wären selbst bei gesunden,
normalempfindlichen Menschen in der Nachbarschaft des Flugplatzes
objektivierbare Gesundheitsstörungen (Magen-, Darm-, und Kreislaufbeschwerden)
zu befürchten" (VwGH 86/03/0211, zitiert nach Kohl, Fluglärm (2005) 98 f).

Gemäß § 17 Abs 2 Zif 2 UVP-G ist die Immissionsbelastung zu schützender Güter
möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a)            das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder
sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/der Nachbarinnen gefährden,

b)            erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen
verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den
Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu
schädigen, oder

c)      zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne
des § 77 Abs 2 der Gewerbeordnung 1994 führen.

Die Aufsicht über die Einhaltung des Luftfahrtgesetzes, der Bewilligungen sowie
deren Auflagen obliegt der Instanz, die die Bewilligung erteilt hat (§ 141 LFG). Beim
Flughafen Wien ist dies der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie.

Der Flughafen Wien liegt nach Volumen und Wachstum innerhalb der EU gemäß
dem Eurostat an 20. Stelle. Im Jahr 2005 wurden 15,98 Millionen Passagiere
befördert und ca 249.617 Starts und Landungen verzeichnet. Die Fluglärmbelastung
ist für viele Nachbarn und Nachbarinnen des Flughafens bereits jetzt vor dem
geplanten Bau der 3. Piste unerträglich.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

Behördlicher Konsens:

1.    Aus welchen Bewilligungen (Zivilfugplatz, Bodeneinrichtungen, etc) ergeben
sich die zugelassene Anlage und der erlaubte Betrieb des Flughafens Wien
(wir ersuchen um Angabe des wesentlichen Bescheidgegenstands, der
erlassenden Behörde und des Datums der Erlassung in der
Anfragebeantwortung und Beilage der Bescheide, die indirekt oder direkt über
das Ausmaß der Lärmbelastung im Sinne § 4 Abs 2 UIG Auskunft geben)?

Beschränkung der Fluglärmemissionen und Entscheidungsgrundlagen:

2.    a) In welcher Form werden die Fluglärmemissionen jeweils in diesen
Bescheiden beschränkt (Lärmgrenzwerte, Betriebszeiten etc)?

b) Sind in den Genehmigungsbescheiden Fluglärmgrenzwerte, deren
Überschreitung unzulässig ist, vorgeschrieben?

3.             Aus welchen sonstigen Vorschriften ergibt sich eine Begrenzung der
zulässigen Fluglärmemissionen bzw-immissionen?

4.             a) Von wann stammt das letzte Fluglärm-Immissionsgutachten (istzustand
und Prognose), das im Zuge der Genehmigung von Erweiterungsmaßnahmen
erstellt wurde?

b) Wurde diese bestehende und prognostizierte Fluglärmbelastung einer
umweltmedizinischen Bewertung unterzogen (wir ersuchen um Angabe, wann
und von wem umweltmedizinische Fluglärmgutachten erstellt wurden und
welche Bewertungen darin für extreme Einzelschallereignisse vorgesehen
sind)?

Kontrolle:

5.             Wann wurden diese Bewilligungen und sonstigen Vorschriften zuletzt
überprüft?

6.             a) In welchen Zeitabständen werden die tatsächlichen Fluglärmimmissionen
(Messungen und Berechnungen, Spitzenwerte, Durchschnittswerte im
Messzeitraum, Tag und Nacht) erhoben und welche Werte wurden rund um
den Flughafen gemessen?

 

b)       Wurden diese Messungen und Berechnungen einer umweltmedizinischen
Bewertung unterzogen (wir ersuchen um Angabe, wann und von wem
umweltmedizinische Fluglärmgutachten erstellt wurden und welche
Bewertungen darin für extreme Einzelschallereignisse vorgesehen sind)?

c)   In welcher Form und wo sind die Lärmmessungen und -berechnungen der
Öffentlichkeit zugänglich?