4412/J XXII. GP
Eingelangt am 22.06.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend „Illegales Glückspiel (Glücksspielangebote in Österreich) - Vollziehung des
Glückspielgesetzes"
In Deutschland wurden
2005 rund 3,3 Milliarden Euro für Online-Wetten und -Glückspiele
ausgegeben, eine Steigerung von 35 Prozent
gegenüber dem Vorjahr. In Österreich summierten
sich die Spieleinsätze auf 1,3 Milliarden Euro (!), in der Schweiz
dagegen lediglich auf
0,3 Milliarden Euro. Diese Zahlen für die so genannte DACH-Region
(Deutschland, Austria,
Confoederatio Helvetia) ermittelte das Berliner Beratungsunternehmen Goldmedia
in einer
Analyse zu den Marktpotenzialen von
Lotterien, Casinospielen und Wetten im Internet. Danach
setzten die Österreicher pro Kopf mit 177 Euro im vergangenen Jahr
durchschnittlich mehr als
viermal soviel für das Online-Gambling
ein, wie Deutsche (40 Euro) oder knapp fünfmal soviel
wie die Schweizer (36 Euro).
Diese
internationale Studie führt dies auf die unterschiedliche Regulierung
zurück. „Eine
liberale Glücksspielgesetzgebung",
so das wenig überraschende Ergebnis, „korrespondiert
offenbar mit einer deutlich höheren Spielintensität der
Bevölkerung im Internet".
Diese Feststellung aber auch auf andere Formen von Glückspiel und Wetten
übertragen
werden. Wobei mit liberalen Regelungen auch die Spielsuchtproblematik steigt.
Mit
der AB 2951/XXII.GP wurden seitens der Bundesministerium für Justiz die
Fragen zur
Anfrage betreffend die behördliche Verfolgung nichtkonzessionierter
Glückspielangebote in
Österreich
beantwortet (3055/J XXII.GP).
Mit dieser neuen Anfrage werden
einerseits die entsprechenden Vollzugszahlen für 2005
abgefragt, sowie anderseits
zusätzliche Fragen zur Vollziehung des Glückspielgesetzes insgesamt
gestellt, da sich an den Kontrolldefiziten und am illegalen
Glückspiel in Österreich nichts
geändert hat. Im Gegenteil, die Probleme haben sich verschärft: Trotz
der Entscheidung des
VwGH vom 18.11.2005 wird weiterhin ganz offen gegen das Glückspielgesetz
verstoßen,
Behörden sehen weiter zu, wenn so genannte Poker-Casinos verbotene
Glückspiele anbieten.
Milliarden werden für illegale Spiele ausgegeben. Anderseits nehmen auch
die strafrechtlichen
Delikte
in Zusammenhang mit Glückspiel und Wetten zu (z.B. Raub wegen
Spielschulden oder
Betrügereien).
Einige
Bundesländer haben bereits in den letzten Jahren massiv auf zahlreiche
Probleme in der
Vollziehung des Glücksspielgesetzes, insbesondere bei behördlichen
Kontrollen und auf
Abgrenzungsprobleme verwiesen. Gleichzeitig wurde jüngst auf einfache
technische
Manipulationen (Funk) sowie auf Betrügereien mittels eigener Software
hingewiesen, wie die
nachstehend zitierten aktuellen Schreiben
(Auszüge) an die Verbindungsstelle der Bundesländer
zeigen:
„Die in Oberösterreich in den letzten Jahren
durchgeführten Kontrollen haben ergeben, dass mit
den
außerhalb von konzessionierten Spielbanken aufgestellten und betriebenen
Glücks- und
Geldspielautomaten in fast allen Fällen Geldausspielungen
durchgeführt wurden, die den
Verbotsbestimmungen des
Glückspielsgesetzes und nicht der Verbotsnorm des Oö.
Spielapparategesetzes unterliegen (also über der Bagatellgrenze).
Zudem musste bei derartigen
Kontrollen in letzter Zeit immer häufiger festgestellt werden, dass die
Geräte sogar mittels
Funkfernbedienungen und anderer technischer Einrichtungen manipuliert werden
können,
wodurch verbotene Glücksspielprogramme abgeschaltet bzw. durch
Nichtgeldspielsprogramme
überblendet werden können. Da von
den Automatenbetreibern vor allem die Beschlagnahme der
Spielapparate befürchtet wird, werden diese Geräte teilweise auch
schon an den Wänden und am
Boden fest verankert und befestigt, um damit einen Abtransport dieser
Geräte ohne
Beschädigung nicht mehr zu ermöglichen. An die Organisation
(Hintermänner) der
Automatengeldspielringe kommt man derzeit allerdings weder in den
Strafverfahren bei
Gerichten noch in den
Verwaltungsstrafverfahren nach dem Glückspielgesetz bzw. dem Oö.
Spielapparategesetz heran, weil in aller Regel jeweils nur die
betriebsstättenverfügungs-
berechtigten Gastwirte die strafrechtliche Verantwortung für die
Aufstellung und den Betrieb
dieser Geräte trifft.
Die Defizite
einer effizienten Kontrolle und Bekämpfung des bereits zu vermutenden
organisierten
illegalen Glücksspiels mit Geldspielautomaten liegen vor allem
•
in der nicht ausreichenden Definition des Glücksspiels generell
nach dem
Glücksspielgesetz,
• in der Ausnahmeregelung für das Bagatellglückspiel im Glücksspielgesetz,
•
in der geringen Strafdrohung (kaum präventive Wirkung im
Verhältnis zu den erzielbaren
Gewinnen) im
§168 StGB, wodurch die Zuständigkeit der Bezirksgerichte gegeben ist
und
in den Verfahren die Organisation des gewerbsmäßigen
verbotenen Glücksspiels nicht zu
Tage tritt,
•
in jenen Fällen, in denen von den Gerichten Freisprüche mangels
erwiesener Tat (z.B.
fehlende Zeugenaussagen, nicht eindeutige
Sachverständigengutachten oder manipulierte
Geräte) erfolgen oder anstelle einer Verurteilung das Verfahren
mittels Diversion
abgeschlossen wird und die gerichtliche Einziehung der beschlagnahmten
Geräte im
Sinne des § 26 StGB nicht ausgesprochen wird (ein
verwaltungsbehördlicher
Verfallsbescheid ist nicht mehr möglich und die beschlagnahmten
Geräte müssen wieder
ausgefolgt werden)."
Aus der Stellungnahme des Landes Oberösterreich vom 8. November 2005.
„Im Bundesland Salzburg ist die Situation im Zusammenhang mit Geldspielautomaten durchaus
mit jener in Oberösterreich vergleichbar..................
Immer wieder wird vor allem von
Spielern davon berichtet, dass Spielapparate, welche offiziell
als Apparate für
Geschicklichkeitsspiele veranstaltungsbehördlich genehmigt sind, durch
Einsatz
spezieller Software als Glücksspielapparate umfunktioniert werden. Ist
schon die Beweisführung
über diesen Umstand auf Grund der technischen Ausstattung dieser
Geräte äußerst aufwändig
und schwierig, wird eine effiziente Verfolgung durch die verschiedenen
Straftatbestände und
Zuständigkeiten für deren
Vollziehung zusätzlich erschwert. "
Aus der
Stellungnahme des Landes Salzburg vom 17.01.2006.
„Die Probleme mit der Feststellung des Sachverhaltes bei Verwendung von Münzgewinn-
spielapparaten sind ho. seit mehreren Jahren bekannt. Das Manipulieren von Apparaten mittels
Fernsteuerung oder durch das Abschalten der Stromzufuhr wurde auch in Wien wiederholt
beobachtet. Dadurch war es dem Manipulierenden möglich, ein illegales Spiel auf eine erlaubte
Spielvariante umzustellen.
Nach ho. Ansicht könnte diesem Missbrauch dadurch begegnet werden, dass in Spielapparaten
nur mehr plombierte Elektronik-Komponenten verwendet werden dürfen, wobei diese zuvor von
einem Sachverständigen als gesetzeskonform eingestuft werden müssten. Der Betrieb eines
Spielapparats ohne plombierte Elektronik sollte verwaltungsbehördlich strafbar sein.
Die Forderung, das „kleine" Glücksspiel gänzlich zu verbieten, ist aus ho. Sicht mit Rücksicht
auf die dann entfallenden Steuereinnahmen vermutlich nicht realistisch.
2. Gerichtliches Strafrecht
Problematisch war in der Vergangenheit vor allem die Beurteilung einer bestimmten Variante
eines Spiels als verbotenes Glücksspiel. In diesem Zusammenhang wurden Gerichtsverfahren
wiederholt im Zweifel eingestellt oder mit Freisprüchen beendet. Weitere wurde wegen §168
StGB § 4 GSpG als Rechtfertigungsgrund angesehen.
Aus ho. Sicht kann die mangelnde abschreckende Wirkung der geltenden Strafdrohungen nur
bestätigt werden.
Die Regelungen des Internet-Glücksspiels sind, soweit überhaupt vorhanden, ebenfalls nicht
geeignet, effizient vollzogen zu werden."
Aus der Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.01.2006.
„Aufgrund
der Tatsache, dass nach dem Vorarlberger Spielapparategesetz Geldspielautomaten
verboten sind
und infolge des Umstandes, dass in den letzten Jahren seitens der Bezirks-
verwaltungsbehörden massive Kontrollen durchgeführt wurden, stellt
sich in Vorarlberg das
Problem nicht so massiv dar, wie in anderen Bundesländern. Ungeachtet
dessen ergeben sich
vermehrt Probleme bei manipulierbaren Internetterminals,
die sowohl in Lokalen aber auch in
Wettbüros vorzufinden sind. Für die zuständigen Behörden
und Gerichte ist es nur sehr schwer
möglich, Manipulationen dieser
Art nachzuweisen."
Aus der
Stellungnahme Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 19.12.2005.
„Eine
Bezirkshauptmannschaft war mit dem Problem der Amtshaftung für
Schäden, die im
Zusammenhang mit der Öffnung der Spielapparate zur Feststellung, ob es
sich bei diesen
Geräten um Glücksspielprogramme
bzw. Nichtgeldspielautomaten handelt, konfrontiert.
Erfahrungsgemäß liegt in 99 % der Fälle eine
Übertretung des §168 StGB vor, woraus sich die
Zuständigkeit der Gerichte ergibt.
Wird ein Vorfall bei einer Bezirkshauptmannschaft anhängig,
wird die Anzeige bzw. der Sachverhalt dem Bezirksgericht
übermittelt und das
Verwaltungsstrafverfahren bis zur
rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes ausgesetzt.
Unbefriedigend ist, dass die Gerichte den jeweiligen Geldspielautomaten
nicht für verfallen
erklären, sondern wieder an die Besitzer ausfolgen, sodass das Gerät
wiederum zum Einsatz
kommen kann.
Aufgrund der bisher gemachten
Erfahrungen seitens einzelner Bezirkshauptmannschaften darf
mitgeteilt -werden, dass sich das Amt der
Burgenländischen Landesregierung den Ausführungen
des Landes Oberösterreich vollinhaltlich anschließt.
Zur Forderung des Landes Oberösterreich zur eindeutigen
Neudefinition des Glückspiels und der
Verschärfung
der gerichtlichen Strafandrohungen darf angemerkt werden, dass es auch einen
gegensätzlichen Ansatzpunkt für die
Lösung des vorliegenden Problems geben würde, nämlich
ein
Abrücken vom bisherigen Verbot und stattdessen eine Freigabe des kleinen
Glückspiels in
Verbindung mit einer Besteuerung der
Geräte bzw. Standorte, wobei wir jedoch nicht verkennen,
dass ein derartiger Ansatz in erster Linie eine gesellschafts-politische
Entscheidung ist."
Stellungnahme
des Landes Burgenland vom 25.01.2006.
„Initiativen des Landes Oberösterreich, die illegalen
Glücksspielen in geeigneter Weise
entgegenwirken, werden seitens der Stadt Wien allerdings gerne
unterstützt.
Aus der
Stellungnahme des Magistrates der Stadt Wien vom 19.12.2005.
Diese Einschätzung wird auch vom BMF geteilt: Besonderes
Augenmerk ist aber immer auch
auf neu hinzukommende
technische Neuerungen zu legen. Folgende „Neuigkeiten" sind dabei
aus Sicht des BMF hervorzuheben:
„Illegales
Glückspiel wird seit kurzem als Hunde- und Pferdewette getarnt. Die Rennen
sind
dabei digitale Konserven, die mit wechselndem
Sieger abgespult werden und somit im Ergebnis
einem Roulettespiel ähneln. Die Anzeige erfolgt auf
Großbildfernsehern, die Rennen werden
meist per Internetverbindung eingespielt und über einen PC erfolgt das
Setzen der Einsätze."
Und weiters:
„Bei sämtlichen
Kontrollen und Überprüfungen im Rahmen des Aktionstages und der
vorgelagerten Überprüfungshandlungen konnte bisher kein einziger
Automat beobachtet und
festgestellt worden, der sich nur auf das
kleine Glückspiel (Einsatz unter 0,50 Cent und Gewinn
max. 20,- Euro) beschränken würde. Sämtliche
vorgefundenen Geräte waren immer mit einem
deutlich höheren Einsatz- und
Gewinnlimit ausgestattet und stellten damit einen Eingriff in das
Glücksspielmonopol dar."
Das
Bundesministerium für Finanzen hat in Stellungnahmen zu einschlägigen
landesgesetzlichen Regelungen immer darauf hingewiesen, dass auch aus
ordnungspolitischer Sicht ein
gänzliches Verbot des "kleinen Automatenspiels"
wünschenswert wäre.
Diese
Einschätzung ergibt sich nicht zuletzt aus der Tätigkeit des Zolls
insbesondere die
Aktionstage der
Finanz:
„Die
Finanzverwaltung hat am 15.12.2005 in Niederösterreich im Rahmen eines
Aktionstages
nach umfassenden Recherchen an insgesamt 22 Einsatzorten 37
Glücksspielautomaten gemäß
dem Finanzstrafgesetz als
Beweismittel beschlagnahmt, da der dringende Verdacht eines
Finanzvergehens vorlag. Sämtliche Automaten waren darüber hinaus auch
illegale
Spielautomaten im Sinne des Glücksspielgesetzes, und wurden in weiterer
Folge der
Verwaltungsstrafbehörde
übergeben. Daneben wurden auch Verstöße gegen das
Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Sozialbetrugsgesetz
festgestellt. Mit Pfändungs- und
Sicherstellungsmaßnahmen wurde teilweise gleich vor Ort der
Abgabenanspruch des Bundes
gesichert" (BMF Steuer- und Zollkoordination Ost).
Das Bundesministerium für
Finanzen hat in der AB 2979/XXII.GP angekündigt, in der
2. Jahreshälfte 2005 zu einer interministeriellen Arbeitsgruppe zur
Bekämpfung des illegalen
Glücksspiels einzuladen. Ein Ziel
dieser Arbeitsgruppe soll unter anderem die Überprüfung und
Diskussion der Bestimmungen des § 168 StGB sein. Aus Sicht des BMF soll es
weiters Aufgabe
dieser Arbeitsgruppe sein, diesbezügliche Gegenmaßnahmen bzw.
allenfalls auch legistische
Änderungsvorschläge auszuarbeiten.
Aktuell die Diskussion zur
Einführung des kleinen Glücksspiels im Frühjahr 2006 in
Niederösterreich. Dem Land NÖ wurde durch Novomatic eine
Amtshaftungsklage angedroht
(angeblich nie eingebracht),
Landesrätin Christa Kranzl wiederum mit einer Schadenersatzklage
bedroht. Letztendlich wurde im Landtag ein Spielautomatengesetz
beschlossen. Danach kann
eine unbestimmte Anzahl von
Glückspielautomaten in so genannten Automatensalons aufgestellt
und betrieben werden.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz nachstehende
Anfrage:
1.
Wie viele Anzeigen gemäß § 168 StGB u.a. gegen
Verantwortliche von Kartencasinos
und/oder Internetcasinos liegen derzeit bei den österreichischen
Staatsanwaltschaften
bzw. Gerichten noch
nicht erledigt vor (Aufschlüsselung auf Staatsanwaltschaften)?
Wie ist der Stand dieser Verfahren?
2.
Wie viele derartige Anzeigen wurden allein im Jahr 2005 gegen die
Verantwortlichen von
so genannte
Kartencasinos und/oder Internetcasinos erstattet (Aufschlüsselung auf
zuständige Staatsanwaltschaften)?
Durch
welche Organisationseinheiten des BMI, des BMF oder Private wurden diese
Anzeigen erstattet?
3. Wie viele dieser Anzeigen wurden durch die
jeweils zuständige Staatsanwaltschaft
konkret nachgegangen und die Polizei bzw. Sicherheitsbehörden mit
weiteren
Ermittlungen beauftragt?
Zu welchen Ergebnissen führten diese Ermittlungen?
4. Wie viele dieser Anzeigen wurden durch die StA zurückgelegt?
Mit
welcher Begründung erfolgte jeweils die Zurücklegung
(Aufschlüsselung jeweils
nach
Staatsanwaltschaften)?
5.
In wie vielen Fällen wurden 2005
„Einstellungserklärungen" nach Durchführung von
weiteren Erhebungen
durch die zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben
(Aufschlüsselung nach Staatsanwaltschaften)?
6.
Wie viele dieser Anzeigen bzw. Strafverfahren wurden in diesem Jahr
diversionell
erledigt?
7.
Aufgrund wie vieler Anzeigen nach § 168 StGB wurde 2005 eine
gerichtliche
Hauptverhandlung
durchgeführt (Aufschlüsselung auf Bezirksgerichte bzw.
Landesgerichten)?
8.
Wie viele Strafverfahren davon endeten 2005 mit Schuldspruch?
Wie viele Personen
wurden verurteilt?
Welche Strafen wurden jeweils verhängt?
9. Wie viele Strafverfahren endeten 2005 mit einem
Freispruch?
Wie viele Personen wurden freigesprochen?
Aus welchen Gründen erfolgten jeweils diese Freisprüche?
10. Wie viele gerichtliche
Anzeigen gemäß § 168 StGB gegen Gastronomen (die
Spielautomaten aufgestellt und/oder betrieben haben), Spielhallenbetreiber
sowie
Automateneigentümer und
Automatenpächter, die des illegales Glückspieles nach § 168
StGB
(ev. auch wegen Delikte) verdächtig sind, wurden bei den
österreichischen
Staatsanwaltschaften bzw. zuständigen Gerichten noch nicht erledigt?
11. Wie viele derartige Anzeigen
wurden allein im Jahr 2005 gegen Gastronomen (die
Spielautomaten aufgestellt und betrieben haben), Spielhallenbetreiber sowie
Automateneigentümer und
Automatenpächter erstattet (Aufschlüsselung auf zuständige
Staatsanwaltschaften)?
Durch welche
Organisationseinheiten des BMI oder des BMF wurden diese Anzeigen
erstattet?
12. Wie viele Anzeigen wurden im Jahr 2005 durch die zuständigen
Staatsanwaltschaften
konkret nachgegangen und die Polizei bzw. Sicherheitsbehörden mit
weiteren
Ermittlungen beantragt?
Zu welchen Ergebnissen führten diese Ermittlungen?
13.
Wie viele Anzeigen wurden im Jahr 2005 durch die Staatsanwaltschaften
zurückgelegt?
Mit welcher
Begründung erfolgte jeweils die Zurücklegung (Aufschlüsselung
jeweils
nach Staatsanwaltschaften)?
14.
In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2005
„Einstellungserklärungen" nach Durchführung
von weiteren
Erhebungen durch die zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben
(Aufschlüsselung nach Staatsanwaltschaften)?
15.
Wie viele Anzeigen bzw. Strafverfahren wurden in diesem Jahr
diversionell erledigt
(Aufschlüsselung
nach Staatsanwaltschaften bzw. Gerichten)?
16.
Aufgrund wie vieler Anzeigen wurde im Jahr 2005 eine gerichtliche
Hauptverhandlung
durchgeführt
(Aufschlüsselung auf Bezirksgerichte bzw. Landesgerichte)?
17.
Wie viele davon endeten im Jahr 2005 mit Schuldspruch?
Wie viele Personen
wurden verurteilt?
Welche Strafen wurden jeweils verhängt?
18. Wie viele Strafverfahren endeten im Jahr 2005 mit einem Freispruch?
Wie viele Personen wurden freigesprochen?
Aus welchen Gründen erfolgten jeweils diese Freisprüche?
19. Wie viele Personen
wurden 2004 und 2005 nach § 168 StGB (ev. auch wegen anderer
Delikte) insgesamt rechtskräftig
verurteilt (Aufschlüsselung nach Bezirksgerichten bzw.
auf Landesgerichtssprengel)?
Wie viele derartiger Verfahren sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossen?
Wie wurden die Anzeigen, die sich anlässlich des Aktionstages der Finanz am 15.12.2005
erstattet wurden, erledigt?
20. Werden bei Nachweis von verbotenen (illegalem) Glückspiel,
beschlagnahmte
Glückspielautomaten vernichtet?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie viele wurden 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 beschlagnahmt
(Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
21. Wie viele wurden davon vernichtet (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
22.
Wie beurteilen
Sie die im Kurier-Artikel vom 14.06.2006 anlässlich eines
Lokalaugenscheins getätigte Aussage,
wie „In 15 Sekunden sind 10 Euro verspielt" oder
„Bis zu einem Einsatz von 4,50 € bewegt sich absolut nichts
am glitzernden Apparat"?
Gegen welche gesetzlichen Bestimmungen wird damit verstoßen?
23.
Ist es
richtig, dass in Gastronomieunternehmen (bzw. Clubs) die strafrechtliche
Verantwortung (§ 168 StGB) die
betriebsstättenverfügungsberechtigten Gastwirte für die
Aufstellung und den Betrieb von illegalen (Geldspiel)Automaten trifft
und nicht die
Eigentümer oder Pächter dieser Automaten?
Wenn nein, warum nicht?
24. Teilen Sie die
offensichtliche Auffassung von Staatsanwälten, dass bei Vorhandensein
einer
„Geschicklichkeitskomponente" (z.B. Roulette mit
Geschicklichkeitscharakter) bei
einem offensichtlichen Glückspiel kein Verstoß nach §
168 StGB vorliegt und die
Anzeigen zurückzulegen sind?
25.
Ist bei
illegalem Glückspiel bzw. einer rechtskräftigen Verurteilung eine
Gewinnabschöpfung beim verurteilten
Veranstalter oder Automatenbetreiber möglich?
26.
Wie beurteilen Sie die Stellungnahmen von o.Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c.
Manfred Burgstaller
in der Richterzeitung
2004, S. 214-225, zum Thema „Grundfragen des
Glückspielstrafrechts"?
27.
Halten Sie
angesichts der dramatisch gestiegenen Anzahl der Anlassfälle und der damit
verbundenen illegalen Verdienstmöglichkeiten sowie der klare Umgehung
ordnungspolitischer Intentionen im Bereich
nichtkonzessionierter Glücksspiele (d.h. beim
illegalen Glückspiel) den derzeitigen Strafrahmen des § 168
StGB
(strafbezirksgerichtliches Verfahren) weiterhin für ausreichend?
28.
Teilen Sie die Auffassung der Bundesländer wie beispielsweise
Oberösterreich, Salzburg
und Vorarlberg, dass
eine effiziente Verfolgung des illegalen und offensichtlich bereits
organisierten Glückspiels mit Geld-
oder Glückspielautomaten (Automatengeldspielringe)
nur durch eine Änderung des Glückspielgesetzes und/oder des
Strafgesetzbuches möglich
ist?
Wenn
nein, wie soll in Anbetracht der bekannt gewordenen technischen Manipulationen
die Kontrolle und
Verfolgung des illegalen (und offensichtlich bereits organisierten)
Glückspiels effizienter werden?
29. Welche konkreten Positionen haben die Beamten des Justizministeriums in
der
interministeriellen Arbeitsgruppe des BMF vertreten?
Welches Ergebnis wurde erzielt?
30.
Teilen Sie die zit. Feststellungen der Steuer- und Zollkoordination Ost
(BMF) hinsichtlich
der Wetten von
„Greyhounds-Hunderennen"?
31.
Liegt somit teilweise bei Greyhounds-Hunderennen ein verbotenes
Glückspiel im Sinne
von § 168 StGB
bzw. Betrug i.S. des StGB vor, wenn während des auf der Leinwand
(bzw. auf dem Monitor) eingestellten
Rennens bzw. vor dem Zieleinlauf (z.B. über eine
Videokassette) ein anderes Hunderennen eingespielt und
der Zieleinlauf dieses Rennens
als Einlaufergebnis gewertet wird?
32.
Aufgrund
welcher Rechtsgrundlage dürfen österreichische Unternehmen oder deren
Tochterunternehmen als Internetcasino im
Internet auftreten und dabei ohne Konzession
nach dem Glückspielgesetz Glückspiele i.S. des
österreichischen Glückspielgesetzes
anbieten?
33.
Ist es aus Sicht des Ressorts rechtlich zulässig Glückspiele
i.S. des Glückspielgesetzes auf
einer Web-Site im
Internet gemeinsam mit Sportwetten (für die eine entsprechende
landesrechtliche Genehmigung vorliegt) anzubieten?
34.
Ist es beispielsweise zulässig, dass dabei
grenzüberschreitend diverse „Pokerspiele"
angeboten werden?
35.
Wie beurteilen Sie das Rechtsgutachten zur Frage der Strafbarkeit des
Anbieters von
Glückspielen im Internet von Univ.-Prof. Dr. Herbert Wegschneider,
Univ.-Ass. Dr.
Oliver
Plöckinger und Staff Scientist Dr. Franz Leidenmühler?
Teilen Sie die Schlussfolgerungen?
36. Welche Schlussfolgerungen haben Sie aus diesem Gutachten gezogen?
37.
Ist es
für Sie vorstellbar Wett- und Glückspiel-Onlineangebote über
Werbeverbote,
Beschränkungen des Zahlungsverkehrs
(Kreditkartenregelungen) sowie Providerregelung
in Österreich zu beschränken?
Wenn nein, warum nicht?
38. Welche Maßnahmen haben Sie nach der Entscheidung des VwGH vom
November 2005
ergriffen?
Wann
wurde von Ihrem Ressort ein entsprechender Erlass bzw. Weisung herausgegeben,
in dem die
Vorgangsweise der Behörden gegen diese Form von illegalem Glückspiel
geregelt wurde?
Wenn nein, werden Sie den
Staatsanwaltschaften die Weisung erteilen, dem Vollzug des
§ 168 StGB im Lichte des stark gestiegenen
Bedrohungspotentiales und der vorliegenden
Entscheidung des VwGH
aus präventiven Gründen verstärkt Augenmerk zu widmen?
39.
Wurde durch Novomatic oder durch HTM (Hotel- und Tourismusmanagement
GesmbH)
gegenüber dem Land Niederösterreich 2006 jemals eine
Amtshaftungsklage eingebracht?
Wenn ja, bei welchem
Gericht?
40.
Ist es rechtlich zulässig Wetten über Handys anzubieten?
Wenn ja, aufgrund
welcher Rechtsgrundlage?
41.
Ist es
rechtlich zulässig Glückspiele im Sinne des
Glückspielgesetzes über Handys
anzubieten?
Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
42. Ist es rechtlich zulässig mit der zukünftigen Digitalisierung
des Fernsehens interaktiv
Sportwetten über einen TV-Kanal (z.B. ORF) anzubieten?
Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
43. Ist es rechtlich zulässig mit der Digitalisierung des Fernsehens
interaktiv Glückspiele im
Sinne des Glückspielgesetzes über einen TV-Kanal (z.B.
ORF) anzubieten?
Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
44.
Welche ordnungspolitischen Maßnahmen werden Sie in Zukunft ergreifen,
dass nicht
unter Umgehung der einschlägigen Vorschriften des Glücksspielgesetzes
sowie auch
insbesondere des StGB
auch suchtgefährdete Personen zur Zielscheibe skrupelloser
Geschäftemacher werden?
45.
Sehen Sie zur Bekämpfung des Wert- und Glückspielunwesens
einen Handlungsbedarf
des Gesetzgebers auf
europäischer Ebene?
Wenn
ja, worin besteht der Handlungsbedarf?
Wenn
nein, warum nicht?
46. Wie viele gerichtlich
beeidete Sachverständige sind als Sachverständige für
Geschicklichkeitsautomaten und/oder
Geldspielautomaten in der Sachverständigenliste
eingetragen
(Aufschlüsselung auf Gerichtssprengel)?
Wer sind diese
Sachverständige?
47.
Welche suchtpräventiven Maßnahmen sollten zur Bekämpfung der
Spielsucht aus Sicht
Ihres Ressorts ergriffen werden?