4431/J XXII. GP
Eingelangt am 23.06.2006
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möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Maga. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Haftbedingungen gehörloser Menschen
Die Österreichische Gebärdensprache wurde durch eine Novelle
des Bundes-
Verfassungsgesetzes
in Art. 8 Abs. 3 B-VG als eigenständige Sprache anerkannt. Die
Novelle trat mit 1.
September 2005 in Kraft.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Welche in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallende
Maßnahmen
wurden aufgrund der eingangs erwähnten Novelle gesetzt?
2.
Welche in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für
Justiz fallende
Maßnahmen
sind aufgrund der eingangs erwähnten Novelle geplant?
3.
Wie viele gehörlose Personen befanden sich mit Stichtag 1. Juni
2006 in Österreich
in
Untersuchungshaft?
3.1. Wie ist die Aufteilung dieser Personen auf die einzelnen Justizanstalten?
3.2.
Wie viele gehörlose Personen in Untersuchungshaft kommunizieren nur
über
die Österreichische Gebärdensprache?
4. Wie viele
gehörlose Personen befanden sich mit Stichtag 1. Juni 2006 in
Österreich
in Strafhaft?
4.1. Wie ist die Aufteilung dieser Personen auf die einzelnen Justizanstalten?
4.2.
Wie viele gehörlose Personen in Strafhaft kommunizieren nur
über die
Österreichische
Gebärdensprache?
5.
Wie werden gehörlose InsassInnen der Justizanstalten abseits von
akustischen
Einrichtungen
ausreichend über den
Tagesablauf bzw. über besondere
Situationen
in den Justizanstalten informiert?
6.
Wie viele
JustizwachebeamtInnen
beherrschen die
Österreichische
Gebärdensprache
auf welchem Niveau?
6.1. Wie ist die Aufteilung dieser Personen auf die einzelnen Justizanstalten?
7. Ist das Erlernen
der Österreichischen Gebärdensprache in die Ausbildung der
JustizwachebeamtInnen integriert?
7.1. Wenn nein, warum nicht?