4431/J XXII. GP

Eingelangt am 23.06.2006
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Anfrage

der Abgeordneten Maga. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Haftbedingungen gehörloser Menschen

Die Österreichische Gebärdensprache wurde durch eine Novelle des Bundes-
Verfassungsgesetzes in Art. 8 Abs. 3 B-VG als eigenständige Sprache anerkannt. Die
Novelle trat mit 1. September 2005 in Kraft.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.  Welche in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallende
Maßnahmen wurden aufgrund der eingangs erwähnten Novelle gesetzt?

2.             Welche in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallende
Maßnahmen sind aufgrund der eingangs erwähnten Novelle geplant?

3.             Wie viele gehörlose Personen befanden sich mit Stichtag 1. Juni 2006 in Österreich
in Untersuchungshaft?

 

3.1.       Wie ist die Aufteilung dieser Personen auf die einzelnen Justizanstalten?

3.2.       Wie viele gehörlose Personen in Untersuchungshaft kommunizieren nur über
die Österreichische Gebärdensprache?

4.   Wie viele gehörlose Personen befanden sich mit Stichtag 1. Juni 2006 in Österreich
in Strafhaft?

4.1.       Wie ist die Aufteilung dieser Personen auf die einzelnen Justizanstalten?

4.2.       Wie viele gehörlose Personen in Strafhaft kommunizieren nur über die
Österreichische Gebärdensprache?


5.            Wie werden gehörlose InsassInnen der Justizanstalten abseits von akustischen
Einrichtungen   ausreichend   über   den   Tagesablauf   bzw.   über   besondere
Situationen in den Justizanstalten informiert?

6.            Wie      viele      JustizwachebeamtInnen     beherrschen      die      Österreichische
Gebärdensprache auf welchem Niveau?

6.1. Wie ist die Aufteilung dieser Personen auf die einzelnen Justizanstalten?

7.   Ist das Erlernen der Österreichischen Gebärdensprache in die Ausbildung der
JustizwachebeamtInnen integriert?

7.1. Wenn nein, warum nicht?