4434/J XXII. GP
Eingelangt am 27.06.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend „Illegales Glückspiel (Glücksspielangebote in Österreich) - Vollziehung des
Glückspielgesetzes"
In Deutschland wurden
2005 rund 3,3 Milliarden Euro für Online-Wetten und -Glückspiele
ausgegeben, eine Steigerung von 35 Prozent
gegenüber dem Vorjahr. In Österreich summierten
sich die Spieleinsätze auf 1,3 Milliarden Euro (!), in der Schweiz
dagegen lediglich auf
0,3 Milliarden Euro. Diese Zahlen für die so genannte DACH-Region
(Deutschland, Austria,
Confoederatio Helvetia) ermittelte das Berliner Beratungsunternehmen Goldmedia
in einer
Analyse zu den Marktpotenzialen von
Lotterien, Casinospielen und Wetten im Internet. Danach
setzten die Österreicher pro Kopf mit 177 Euro im vergangenen Jahr
durchschnittlich mehr als
viermal soviel für das Online-Gambling
ein, wie Deutsche (40 Euro) oder knapp fünfmal soviel
wie die Schweizer (36 Euro).
Diese
internationale Studie führt dies auf die unterschiedliche Regulierung
zurück. „Eine
liberale
Glücksspielgesetzgebung", so das wenig überraschende Ergebnis,
„korrespondiert
offenbar mit einer deutlich höheren Spielintensität der
Bevölkerung im Internet".
Diese Feststellung aber auch auf andere Formen von Glückspiel und Wetten
übertragen
werden. Wobei mit liberalen Regelungen auch die Spielsuchtproblematik steigt.
Mit der AB
2951/XXII.GP wurden seitens der Bundesministerium für Justiz die Fragen
zur
Anfrage betreffend die behördliche Verfolgung nichtkonzessionierter
Glückspielangebote in
Österreich beantwortet (3055/J XXII.GP).
Mit dieser neuen
Anfrage werden einerseits die entsprechenden Vollzugszahlen für 2005
abgefragt, sowie anderseits
zusätzliche Fragen zur Vollziehung des Glückspielgesetzes insgesamt
gestellt, da sich an den Kontrolldefiziten und am illegalen
Glückspiel in Österreich nichts
geändert hat. Im Gegenteil, die Probleme haben sich verschärft: Trotz
der Entscheidung des
VwGH vom 18.11.2005 wird weiterhin ganz offen gegen das Glückspielgesetz
verstoßen,
Behörden sehen weiter zu, wenn so genannte Poker-Casinos verbotene
Glückspiele anbieten.
Milliarden werden für illegale Spiele ausgegeben. Anderseits nehmen auch
die strafrechtlichen
Delikte in
Zusammenhang mit Glückspiel und Wetten zu (z.B. Raub wegen Spielschulden
oder
Betrügereien).
Einige Bundesländer haben
bereits in den letzten Jahren massiv auf zahlreiche Probleme in der
Vollziehung des Glücksspielgesetzes, insbesondere bei behördlichen
Kontrollen und auf
Abgrenzungsprobleme verwiesen. Gleichzeitig wurde jüngst auf einfache
technische
Manipulationen (Funk) sowie auf Betrügereien mittels eigener Software
hingewiesen, wie die
nachstehend zitierten aktuellen Schreiben
(Auszüge) an die Verbindungsstelle der Bundesländer
zeigen:
„Die in Oberösterreich in den letzten Jahren
durchgeführten Kontrollen haben ergeben, dass mit
den
außerhalb von konzessionierten Spielbanken aufgestellten und betriebenen
Glücks- und
Geldspielautomaten in fast allen Fällen Geldausspielungen
durchgeführt wurden, die den
Verbotsbestimmungen des
Glückspielsgesetzes und nicht der Verbotsnorm des Oö.
Spielapparategesetzes unterliegen (also über der Bagatellgrenze).
Zudem musste bei derartigen
Kontrollen in letzter Zeit immer häufiger festgestellt werden, dass die
Geräte sogar mittels
Funkfernbedienungen und anderer technischer Einrichtungen manipuliert werden
können,
wodurch verbotene Glücksspielprogramme abgeschaltet bzw. durch
Nichtgeldspielsprogramme
überblendet werden können. Da von
den Automatenbetreibern vor allem die Beschlagnahme der
Spielapparate befürchtet wird, werden diese Geräte teilweise auch
schon an den Wänden und am
Boden fest verankert und befestigt, um damit einen Abtransport dieser
Geräte ohne
Beschädigung nicht mehr zu ermöglichen. An die Organisation
(Hintermänner) der
Automatengeldspielringe kommt man derzeit allerdings weder in den
Strafverfahren bei
Gerichten noch in den
Verwaltungsstrafverfahren nach dem Glückspielgesetz bzw. dem Oö.
Spielapparategesetz heran, weil in aller Regel jeweils nur die
betriebsstättenverfügungs-
berechtigten Gastwirte die strafrechtliche Verantwortung für die
Aufstellung und den Betrieb
dieser Geräte trifft.
Die Defizite einer effizienten Kontrolle und Bekämpfung des
bereits zu vermutenden
organisierten
illegalen Glücksspiels mit Geldspielautomaten liegen vor allem
•
in der nicht ausreichenden Definition des Glücksspiels generell
nach dem
Glücksspielgesetz,
• in der Ausnahmeregelung für das Bagatellglückspiel im Glücksspielgesetz,
•
in der geringen Strafdrohung (kaum präventive Wirkung im
Verhältnis zu den erzielbaren
Gewinnen) im
§168 StGB, wodurch die Zuständigkeit der Bezirksgerichte gegeben ist
und
in den Verfahren die Organisation des gewerbsmäßigen
verbotenen Glücksspiels nicht zu
Tage tritt,
• in jenen Fällen, in denen von den Gerichten Freisprüche mangels erwiesener Tat (z.B.
fehlende Zeugenaussagen, nicht eindeutige
Sachverständigengutachten oder manipulierte
Geräte)
erfolgen oder anstelle einer Verurteilung das Verfahren mittels Diversion
abgeschlossen wird und die gerichtliche Einziehung der beschlagnahmten
Geräte im
Sinne des § 26 StGB nicht ausgesprochen wird (ein
verwaltungsbehördlicher
Verfallsbescheid ist nicht mehr
möglich und die beschlagnahmten Geräte müssen wieder
ausgefolgt werden)."
Aus der Stellungnahme des Landes Oberösterreich vom 8. November 2005.
„Im Bundesland Salzburg ist die Situation im Zusammenhang mit Geldspielautomaten durchaus
mit jener in Oberösterreich vergleichbar..................
Immer wieder wird vor allem von
Spielern davon berichtet, dass Spielapparate, welche offiziell
als Apparate für
Geschicklichkeitsspiele veranstaltungsbehördlich genehmigt sind, durch
Einsatz
spezieller Software als Glücksspielapparate umfunktioniert werden. Ist
schon die Beweisführung
über diesen Umstand auf Grund der technischen Ausstattung dieser
Geräte äußerst aufwändig
und schwierig, wird eine effiziente Verfolgung durch die verschiedenen
Straftatbestände und
Zuständigkeiten für deren
Vollziehung zusätzlich erschwert. "
Aus der
Stellungnahme des Landes Salzburg vom 17.01.2006.
„Die Probleme mit der Feststellung des Sachverhaltes bei Verwendung von Münzgewinn-
spielapparaten sind ho. seit mehreren Jahren bekannt. Das Manipulieren von Apparaten mittels
Fernsteuerung oder durch das Abschalten der Stromzufuhr wurde auch in Wien wiederholt
beobachtet. Dadurch war es dem Manipulierenden möglich, ein illegales Spiel auf eine erlaubte
Spielvariante umzustellen.
Nach ho. Ansicht könnte diesem Missbrauch dadurch begegnet werden, dass in Spielapparaten
nur mehr plombierte Elektronik-Komponenten verwendet werden dürfen, wobei diese zuvor von
einem Sachverständigen als gesetzeskonform eingestuft werden müssten. Der Betrieb eines
Spielapparats ohne plombierte Elektronik sollte verwaltungsbehördlich strafbar sein.
Die Forderung, das „kleine" Glücksspiel gänzlich zu verbieten, ist aus ho. Sicht mit Rücksicht
auf die dann entfallenden Steuereinnahmen vermutlich nicht realistisch.
2. Gerichtliches Strafrecht
Problematisch war in der Vergangenheit vor allem die Beurteilung einer bestimmten Variante
eines Spiels als verbotenes Glücksspiel. In diesem Zusammenhang wurden Gerichtsverfahren
wiederholt im Zweifel eingestellt oder mit Freisprüchen beendet. Weitere wurde wegen §168
StGB § 4 GSpG als Rechtfertigungsgrund angesehen.
Aus ho. Sicht kann die mangelnde abschreckende Wirkung der geltenden Strafdrohungen nur
bestätigt werden.
Die Regelungen des Internet-Glücksspiels sind, soweit überhaupt vorhanden, ebenfalls nicht
geeignet, effizient vollzogen zu werden. "
Aus der Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.01.2006.
„Aufgrund
der Tatsache, dass nach dem Vorarlberger Spielapparategesetz Geldspielautomaten
verboten sind
und infolge des Umstandes, dass in den letzten Jahren seitens der Bezirks-
verwaltungsbehörden massive Kontrollen durchgeführt wurden, stellt
sich in Vorarlberg das
Problem nicht so massiv dar, wie in anderen Bundesländern. Ungeachtet dessen
ergeben sich
vermehrt Probleme bei manipulierbaren
Internetterminals, die sowohl in Lokalen aber auch in
Wettbüros vorzufinden sind. Für die zuständigen Behörden
und Gerichte ist es nur sehr schwer
möglich, Manipulationen dieser Art nachzuweisen."
Aus der
Stellungnahme Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 19.12.2005.
„Eine Bezirkshauptmannschaft
war mit dem Problem der Amtshaftung für Schäden, die im
Zusammenhang mit der Öffnung der Spielapparate zur Feststellung, ob es
sich bei diesen
Geräten um Glücksspielprogramme
bzw. Nichtgeldspielautomaten handelt, konfrontiert.
Erfahrungsgemäß liegt in 99 % der Fälle eine
Übertretung des §168 StGB vor, woraus sich die
Zuständigkeit der Gerichte ergibt.
Wird ein Vorfall bei einer Bezirkshauptmannschaft anhängig,
wird die Anzeige bzw. der Sachverhalt dem Bezirksgericht
übermittelt und das
Verwaltungsstrafverfahren bis zur
rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes ausgesetzt.
Unbefriedigend ist, dass die Gerichte den jeweiligen Geldspielautomaten nicht für
verfallen
erklären, sondern wieder an die Besitzer ausfolgen, sodass das
Gerät wiederum zum Einsatz
kommen kann.
Aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen seitens
einzelner Bezirkshauptmannschaften darf
mitgeteilt werden, dass sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung
den Ausführungen
des Landes Oberösterreich vollinhaltlich anschließt.
Zur Forderung des Landes Oberösterreich zur eindeutigen
Neudefinition des Glückspiels und der
Verschärfung der gerichtlichen Strafandrohungen darf angemerkt werden,
dass es auch einen
gegensätzlichen Ansatzpunkt für die Lösung des
vorliegenden Problems geben würde, nämlich
ein
Abrücken vom bisherigen Verbot und stattdessen eine Freigabe des kleinen
Glückspiels in
Verbindung mit einer Besteuerung der
Geräte bzw. Standorte, wobei wir jedoch nicht verkennen,
dass ein derartiger Ansatz in erster Linie eine gesellschafts-politische
Entscheidung ist."
Stellungnahme
des Landes Burgenland vom 25.01.2006.
„Initiativen des Landes Oberösterreich, die illegalen
Glücksspielen in geeigneter Weise
entgegenwirken, werden seitens der Stadt Wien allerdings gerne
unterstützt.
Aus der
Stellungnahme des Magistrates der Stadt Wien vom 19.12.2005.
Diese
Einschätzung wird auch vom BMF geteilt: Besonderes Augenmerk
ist aber immer auch
auf neu hinzukommende
technische Neuerungen zu legen. Folgende „Neuigkeiten" sind dabei
aus Sicht des BMF hervorzuheben:
„Illegales Glückspiel
wird seit kurzem als Hunde- und Pferdewette getarnt. Die Rennen sind
dabei digitale Konserven, die mit
wechselndem Sieger abgespult werden und somit im Ergebnis
einem Roulettespiel ähneln. Die Anzeige erfolgt auf
Großbildfernsehern, die Rennen werden
meist per Internetverbindung eingespielt und über einen PC erfolgt das Setzen
der Einsätze. "
Und weiters:
„Bei sämtlichen
Kontrollen und Überprüfungen im Rahmen des Aktionstages und der
vorgelagerten Überprüfungshandlungen konnte bisher kein einziger
Automat beobachtet und
festgestellt worden, der sich nur auf das
kleine Glückspiel (Einsatz unter 0,50 Cent und Gewinn
max. 20,- Euro) beschränken würde. Sämtliche
vorgefundenen Geräte waren immer mit einem
deutlich höheren Einsatz- und
Gewinnlimit ausgestattet und stellten damit einen Eingriff in das
Glücksspielmonopol dar."
Das Bundesministerium
für Finanzen hat in Stellungnahmen zu einschlägigen
landesgesetzlichen Regelungen immer darauf hingewiesen, dass auch aus
ordnungspolitischer Sicht ein
gänzliches Verbot des "kleinen Automatenspiels"
wünschenswert wäre.
Diese
Einschätzung ergibt sich nicht zuletzt aus der Tätigkeit des Zolls
insbesondere die
Aktionstage der Finanz:
„Die
Finanzverwaltung hat am 15.12.2005 in Niederösterreich im Rahmen eines
Aktionstages
nach umfassenden Recherchen an insgesamt 22 Einsatzorten 37 Glücksspielautomaten
gemäß
dem Finanzstrafgesetz als
Beweismittel beschlagnahmt, da der dringende Verdacht eines
Finanzvergehens vorlag. Sämtliche Automaten waren darüber hinaus auch
illegale
Spielautomaten im Sinne des Glücksspielgesetzes, und wurden in weiterer
Folge der
Verwaltungsstrafbehörde übergeben. Daneben wurden auch
Verstöße gegen das
Ausländerbeschäftigungsgesetz und
das Sozialbetrugsgesetz festgestellt. Mit Pfändungs- und
Sicherstellungsmaßnahmen wurde teilweise gleich vor Ort der
Abgabenanspruch des Bundes
gesichert" (BMF Steuer-
und Zollkoordination Ost).
Das Bundesministerium für
Finanzen hat in der AB 2979/XXII.GP angekündigt, in der
2. Jahreshälfte 2005 zu einer interministeriellen Arbeitsgruppe zur
Bekämpfung des illegalen
Glücksspiels einzuladen. Ein Ziel
dieser Arbeitsgruppe soll unter anderem die Überprüfung und
Diskussion der Bestimmungen des § 168 StGB sein. Aus Sicht des BMF soll es
weiters Aufgabe
dieser Arbeitsgruppe sein, diesbezügliche Gegenmaßnahmen bzw.
allenfalls auch legistische
Änderungsvorschläge auszuarbeiten.
Aktuell die
Diskussion zur Einführung des kleinen Glücksspiels im Frühjahr
2006 in
Niederösterreich. Dem Land NÖ wurde durch Novomatic eine
Amtshaftungsklage angedroht
(angeblich nie eingebracht), Landesrätin
Christa Kranzl wiederum mit einer Schadenersatzklage
bedroht. Letztendlich wurde im Landtag ein Spielautomatengesetz
beschlossen. Danach kann
eine unbestimmte Anzahl von
Glückspielautomaten in so genannten Automatensalons aufgestellt
und betrieben werden.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für
Inneres
nachstehende
Anfrage:
1. Wie viele
strafrechtliche Ermittlungen gemäß § 168 StGB u.a. wurden durch
das BMI gegen
Kartencasinos und/oder Internetcasinos bzw. deren Verantwortliche
geführt?
Wie ist der Stand dieser Verfahren? (Aufschlüsselung auf Bundesländer)
2. Wie viele
Anzeigen wurden allein im Jahr 2005 gegen Verantwortliche von so genannten
Kartencasinos und/oder Internetcasinos erstattet (Aufschlüsselung
auf zuständige
Staatsanwaltschaften)?
Durch
welche Organisationseinheiten des BMI, des BMF oder Private wurden diese
Anzeigen erstattet?
3. Wie vielen
dieser Anzeigen wurden durch die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft
konkret
nachgegangen und die Polizei bzw. Sicherheitsbehörden mit weiteren
Ermittlungen
beauftragt?
Zu welchen Ergebnissen führten diese Ermittlungen?
4. Wie viele dieser Anzeigen wurden durch die StA zurückgelegt?
Mit welcher
Begründung erfolgte jeweils die Zurücklegung (Aufschlüsselung
jeweils nach
Staatsanwaltschaften)?
5.
In wie vielen Fällen wurden 2005
„Einstellungserklärungen" nach Durchführung von
weiteren Erhebungen
durch die zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben
(Aufschlüsselung nach Staatsanwaltschaften)?
6.
Wie viele strafrechtliche Ermittlungen gemäß § 168 StGB
wurden gegen Gastronomen (die
Spielautomaten
aufgestellt und/oder betrieben haben), Spielhallenbetreiber sowie
Automateneigentümer und Automatenpächter, die des illegales
Glückspieles nach § 168
StGB (ev. auch wegen Delikte) verdächtig sind, geführt?
(Aufschlüsselung auf Bundesländer)
7.
Wie viele gerichtliche Anzeigen gemäß § 168 StGB gegen
Gastronomen (die Spielautomaten
aufgestellt und/oder betrieben haben), Spielhallenbetreiber sowie
Automateneigentümer und
Automatenpächter, die des illegales Glückspieles nach § 168 StGB
(ev. auch wegen Delikte)
verdächtig sind,
wurden von den österreichischen Staatsanwaltschaften bzw. zuständigen
Gerichten noch nicht erledigt?
8.
Wie viele
derartige Anzeigen wurden allein im Jahr 2005 gegen Gastronomen (die
Spielautomaten aufgestellt und betrieben haben), Spielhallenbetreiber sowie
Automateneigentümer und
Automatenpächter erstattet (Aufschlüsselung auf zuständige
Staatsanwaltschaften)?
Durch welche
Organisationseinheiten des BMI oder des BMF wurden diese Anzeigen
erstattet?
9. Wie viele
Anzeigen wurden im Jahr 2005 durch die zuständigen Staatsanwaltschaften
konkret
nachgegangen und die Polizei bzw. Sicherheitsbehörden mit weiteren
Ermittlungen
beantragt?
Zu welchen Ergebnissen führten diese Ermittlungen?
10.
Wie viele
Anzeigen wurden im Jahr 2005 durch die Staatsanwaltschaften zurückgelegt?
Mit welcher Begründung erfolgte
jeweils die Zurücklegung (Aufschlüsselung jeweils nach
Staatsanwaltschaften)?
11.
In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2005
„Einstellungserklärungen" nach Durchführung von
weiteren Erhebungen
durch die zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben
(Aufschlüsselung nach Staatsanwaltschaften)?
12.
Wie viele Anzeigen bzw. Strafverfahren wurden in diesem Jahr
diversionell erledigt
(Aufschlüsselung
nach Staatsanwaltschaften bzw. Gerichten)?
13.
Wie viele Kontrollen auf Einhaltung der entsprechenden
landespolitischen Bestimmungen
und/oder der
Bestimmungen des Glückspielgesetzes gab es 2005 durch die Polizei oder
Bundespolizeidirektionen (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
Welche
im Jahr 2006 (Stichtag 30.06.2006)?
Wie wurde
kontrolliert?
Welche
Ergebnisse erbrachten diese Kontrollen?
Welche Delikte wurden
angezeigt?
14. Wie viele Anzeigen nach
§ 56 Glückspielgesetz wurden 2005 erstattet?
Welche Delikte wurden dabei angezeigt?
Wie wurden diese erledigt (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
15. Werden bei Nachweis von
verbotenen (illegalem) Glückspiel, beschlagnahmte
Glückspielautomaten vernichtet?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie viele wurden 2000, 2001, 2002,2003, 2004 und 2005 beschlagnahmt
(Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
16.
Wie viele
wurden davon vernichtet bzw. entsorgt (Aufschlüsselung auf Jahre und
Bundesländer)?
17.
Welche Maßnahmen haben Sie nach der Entscheidung des VwGH vom November
2005
ergriffen?
Wurde von Ihrem
Ressort ein entsprechender Erlass bzw. Weisung herausgegeben, in dem
die Vorgangsweise der Behörden gegen
diese Form von illegalem Glückspiel geregelt wurde?
Wenn nein, werden Sie der Polizei bzw. den Sicherheitsbehörden die
Weisung erteilen, dem
Vollzug des § 168 StGB im Lichte des stark gestiegenen
Bedrohungspotentiales und der
vorliegenden Entscheidung des VwGH aus präventiven Gründen
verstärkt Augenmerk zu
widmen?
18. Welche konkreten Maßnahmen wurden durch die zuständigen
Behörden seit 01.01.2006
gegen Anbieter von illegalen
Glückspielen (Karten-Casinos etc.) im Sinne der zit. VwGH-
Entscheidung ergriffen (ersuche um Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
19.-1 Welche Behörde ihres Ministeriums ist zur
Bekämpfung der in den zit. Schreiben der OÖ
Landesregierung vom
8. November 2005, des Landes Salzburg vom 17. Jänner 2006, der
Bundespolizeidirektion Wien vom 10. Jänner 2006, des Landes Vorarlberg vom
19. Dezember 2005 und des Landes Burgenland
vom 25. Jänner 2006 geschilderten
Missständen und Gesetzesverstößen zuständig?
20. Ist es richtig, dass in Gastronomieunternehmen (bzw. Clubs) die
strafrechtliche
Verantwortung (§ 168 StGB) die
betriebsstättenverfügungsberechtigten Gastwirte für die
Aufstellung und den Betrieb von illegalen (Geldspiel)Automaten trifft
und nicht die
Eigentümer oder Pächter dieser Automaten?
Wenn nein, warum nicht?
21. Teilen Sie die
offensichtliche Auffassung von Staatsanwälten, dass bei Vorhandensein
einer
„Geschicklichkeitskomponente" (z.B. Roulette mit
Geschicklichkeitscharakter) bei einem
offensichtlichen Glückspiel kein Verstoß nach § 168 StGB
vorliegt und die Anzeigen
zurückzulegen sind?
22. Ist bei
illegalem Glückspiel bzw. einer rechtskräftigen Verurteilung eine Gewinnabschöpfung
beim verurteilten
Veranstalter oder Automatenbetreiber möglich?
23. Wie
beurteilen Sie die Stellungnahmen von o.Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred
Burgstaller in
der Richterzeitung 2004, S. 214-225, zum Thema „Grundfragen des Glückspielstrafrechts"?
24. Teilen Sie
die zit. Feststellungen der Steuer- und Zollkoordination Ost (BMF) hinsichtlich
der
Wetten von
„Greyhounds-Hunderennen"?
25. Liegt somit
teilweise bei Greyhounds-Hunderennen ein verbotenes Glückspiel im Sinne
von §
168
StGB bzw. Betrug i.S. des StGB vor, wenn während des auf der Leinwand
(bzw. auf dem
Monitor)
eingestellten Rennens bzw. vor dem Zieleinlauf (z.B. über eine
Videokassette) ein
anderes Hunderennen eingespielt und der Zieleinlauf dieses Rennens als
Einlaufergebnis
gewertet wird?
26. Was werden
Sie unternehmen, dass so genannte „Wettterminals" nicht zu illegalem
Glückspiel
missbraucht werden?
27. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage
dürfen österreichische Unternehmen oder deren
Tochterunternehmen als Internetcasino im
Internet auftreten und dabei ohne Konzession nach
dem Glückspielgesetz Glückspiele i.S. des
österreichischen Glückspielgesetzes anbieten?
28. Ist es aus
Sicht des Ressorts rechtlich zulässig Glückspiele i.S. des
Glückspielgesetzes auf
einer Web-Site im
Internet gemeinsam mit Sportwetten (für die eine entsprechende
landesrechtliche Genehmigung vorliegt) anzubieten?
29. Ist es
beispielsweise zulässig, dass dabei grenzüberschreitend diverse
„Pokerspiele"
angeboten werden?
30. Wie beurteilen Sie das
Rechtsgutachten zur Frage der Strafbarkeit des Anbieters von
Glückspielen im Internet von
Univ.-Prof. Dr. Herbert Wegschneider, Univ.-Ass. Dr. Oliver
Plöckinger und Staff Scientist Dr. Franz Leidenmühler?
Teilen Sie die Schlussfolgerungen?
31. Welche Schlussfolgerangen haben Sie aus diesem Gutachten gezogen?
32.
Ist es für Sie vorstellbar Wett- und
Glückspiel-Onlineangebote über Werbeverbote,
Beschränkungen des Zahlungsverkehrs (Kreditkartenregelungen) sowie
Providerregelung in
Österreich zu
beschränken?
Wenn nein, warum nicht?
33.
Halten Sie
angesichts der dramatisch gestiegenen Anzahl der Anlassfalle und der damit
verbundenen illegalen Verdienstmöglichkeiten sowie der klare Umgehung
ordnungspolitischer Intentionen im Bereich nichtkonzessionierter
Glücksspiele (d.h. beim
illegalen Glückspiel) den derzeitigen
Strafrahmen des § 168 StGB (strafbezirksgerichtliches
Verfahren) weiterhin für ausreichend?
34. Teilen Sie
die Auffassung der Bundesländer wie beispielsweise Oberösterreich,
Salzburg und
Vorarlberg, dass eine
effiziente Verfolgung des illegalen und offensichtlich bereits
organisierten Glückspiels mit Geld-
oder Glückspielautomaten (Automatengeldspielringe) nur
durch eine Änderung des Glückspielgesetzes und/oder des
Strafgesetzbuches möglich ist?
Wenn nein, wie soll in Anbetracht der bekannt gewordenen technischen
Manipulationen die
Kontrolle und Verfolgung des illegalen (und offensichtlich bereits
organisierten) Glückspiels
effizienter werden?
35. Welche
konkreten Positionen haben die Beamten des Innenministeriums in der
angekündigten interministeriellen Arbeitsgruppe des BMF vertreten?
Welche Ergebnisse
wurden erzielt?
36. Wie viele so
genannte Geschicklichkeitsautomaten, die mit entsprechender Technik und
Software als
„Glückspielautomaten" verwendet werden können, gibt es in
Österreich
(Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
37.
Wie beurteilen Sie die im Kurier-Artikel vom 14.06.2006 anlässlich
eines Lokalaugenscheins
getätigte
Aussage, wie „In 15 Sekunden sind 10 Euro verspielt" oder „Bis
zu einem Einsatz
von 4,50 € bewegt sich absolut nichts am glitzernden Apparat"?
Gegen welche gesetzlichen Bestimmungen wird damit verstoßen?
38. Welche Umsätze müssen
aus Sicht des Ressorts im kleinen Glückspiel pro Apparat und
Monat erzielt werden, um öffentliche Abgaben und Anschaffungs- bzw. Pacht
und
Aufstellungskosten bezahlen zu können
(Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer)?
39. Teilen auch
Sie die Auffassung, dass entsprechende Umsätze und Einnahmen nur mit
„Haszard-Spielen"
erreicht werden kann?
40. Was werden
Sie gegen so genannte illegale „Haszard-Spiele"
(Softwaremanipulationen) in
den Bundesländern
unternehmen, in denen das kleine Glückspiel erlaubt ist?
41. Treten Sie zur Verhinderung von
Abgabenbetrug und illegalem Glückspiel für die direkte
Anbindung von elektronischen Kassen der
(Spiel)Automatenbetreiber und Buchmacher - wie
auch in anderen Ländern - mit dem Zentralrechner des
Finanzministeriums ein?
Wenn nein, warum nicht?
42. Wie
beurteilen Sie das Verbot des Aufsteilens von Geldspielautomaten in der
Gastronomie
und das Verbot von
Online-Glückspielen - in der Schweiz?
43. Oder halten
Sie ein derartiges Verbot - das auch nach Entscheidungen des EuGH
grundsätzlich
nicht ausgeschlossen ist - auch für Österreich überlegenswert?
Wenn nein, warum nicht?
44. Wie
beurteilen Sie die Änderung der Spielverordnung in Deutschland?
Sind
auch für Sie derartige Regelungen und Beschränkungen denkbar?
45. Werden Sie
für technische Beschränkungen (so wie in Deutschland) beim kleinen
Glückspiel
eintreten?
Wenn nein, warum nicht?
46. Warum gibt es aus ordnungspolitischen Gründen im
Glückspielgesetz national keine
technischen Beschränkungen und
Durchführungsbestimmungen (z.B. in Deutschland) zum
kleinen Glückspiel?
47. Sehen Sie
einen diesbezüglichen Handlungsbedarf des Bundesgesetzgebers?
Wenn nein, warum
nicht?
48. Werden Sie
in Anbetracht der bekannten Probleme bei Geldspielautomaten in einer Novelle
zum
Glückspielgesetz für technische Beschränkungen und
Prüfungen eintreten sowie
konkreten Durchführungsbestimmungen für das kleine Glückspiel
vorschlagen?
Wenn nein, warum nicht?
49. Ist es richtig, dass in
Österreich die Spielautomaten und Programme durch den Staat
technisch nicht überprüft werden und nicht typisiert werden
müssen?
Wenn ja, sehen Sie einen diesbezüglichen Handlungsbedarf des Bundesgesetzgebers?
50. Wie sind Video Network Terminals (VNT) der Firma HTM
(Hotel- und
Tourismusmanagement GesmbH) nach den
Bestimmungen des Glückspielgesetzes zu
qualifizieren und einzustufen?
Handelt es sich dabei um einen Glückspielapparat oder Glückspielautomat?
Sind mit diesen VNT - aus Sicht des Ressorts bestätigt - tatsächlich Geldausspielungen
möglich?
51. Kann mit diesen VNT -
entsprechend der wegen Verdacht der Übertretung nach dem
Glückspielgesetz vom 06.03.2006 - aufgrund der technischen
Möglichkeiten in das
Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen werden?
Wenn nein, warum nicht?
52. Welche konkreten Verfahren wurden gegen die Verantwortlichen der
37 Glückspielautomaten
eingeleitet, die am 15.12.2005 beschlagnahmt wurden
(Aufschlüsselung der gerichtlichen
bzw. verwaltungs- oder finanzrechtlichen Strafverfahren
auf Bezirksgerichte oder BH)?
Welche Verstöße wurden den Verantwortlichen dabei konkret
vorgeworfen?
53. Warum wurde durch die BPD Wiener Neustadt der Anregung der
Finanzverwaltung am
06.03.2006 in Wiener Neustadt nicht
entsprochen, aus Gründen der Beweissicherung für das
Verfahren eine vorläufige Beschlagnahme bzw. eine Versiegelung nach
dem
Glückspielgesetz durchzuführen?
Wurde
in dieser Angelegenheit von Ihrer Seite eine Weisung erteilt?
Wenn ja, was war
Inhalt dieser Weisung?
54. Ist dabei die
Vorgangsweise mittels vorgeschalteten Würfelspiel, dass über die
Einsatztaste
betrieben wird, erhöhte Einsatzsummen zu ermöglichen und die
Zusatzspielmöglichkeiten
(Feature) mit denen der mögliche Liniengewinn verdoppelt werden
kann, vom
Sachverständigen beurteilt worden?
Wenn ja, was war das Ergebnis seiner Beurteilung?
55.
Warum hat Novomatic im Verfahren in Niederösterreich (Wr.
Neustadt) einer Kontrolle des
laufenden Betriebes
der Spielapparate nicht zugestimmt, obwohl dadurch der erforderliche
Nachweis des Nichteingriffes in das Glückspielmonopol erbracht hätte
werden können?
56. Ist es
rechtlich zulässig Wetten über Handys anzubieten?
Wenn ja, aufgrund
welcher Rechtsgrundlage?
Wie
wird dabei die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen gewährleistet?
Wenn nein, mit
welchen Sanktionen ist dies verbunden?
57. Ist es rechtlich
zulässig Glückspiele im Sinne des Glückspielgesetzes über
Handys
anzubieten?
Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Wie wird dabei die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen gewährleistet?
Wenn nein, mit welchen Sanktionen ist dies verbunden?
58. Ist es rechtlich
zulässig mit der zukünftigen Digitalisierung des Fernsehens
interaktiv
Sportwetten über einen TV-Kanal (z.B. ORF) anzubieten?
Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Wie wird dabei die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen gewährleistet?
Wenn nein, mit welchen Sanktionen ist dies verbunden?
59. Ist es rechtlich
zulässig mit der Digitalisierung des Fernsehens interaktiv Glückspiele
im
Sinne des Glückspielgesetzes über einen TV-Kanal (z.B.
ORF) anzubieten?
Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Wie
wird dabei die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen gewährleistet?
Wenn nein, mit
welchen Sanktionen ist dies verbunden?
60. Welche ordnungspolitischen
Maßnahmen werden Sie in Zukunft ergreifen, dass nicht unter
Umgehung der einschlägigen Vorschriften
des Glücksspielgesetzes sowie auch insbesondere
des StGB auch suchtgefährdete Personen zur Zielscheibe skrupelloser
Geschäftemacher
werden?
61. Sehen Sie
zur Bekämpfung des Wett- und Glückspielunwesens einen Handlungsbedarf
des
Gesetzgebers auf
europäischer Ebene?
Wenn
ja, worin besteht der Handlungsbedarf?
Wenn nein, warum
nicht?
62. Welche suchtpräventiven
Maßnahmen sollten zur Bekämpfung der Spielsucht aus Sicht Ihres
Ressorts ergriffen werden?