4435/J XXII. GP
Eingelangt am 27.06.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend „Illegales Glückspiel (Glücksspielangebote in Österreich) - Vollziehung des
Glückspielgesetzes durch das BMF"
In Deutschland wurden 2005 rund
3,3 Milliarden Euro für Online-Wetten und -Glückspiele
ausgegeben, eine Steigerung von 35 Prozent
gegenüber dem Vorjahr. In Österreich summierten
sich die Spieleinsätze auf 1,3 Milliarden Euro (!), in der Schweiz
dagegen lediglich auf
0,3 Milliarden Euro. Diese Zahlen für die so genannte DACH-Region
(Deutschland, Austria,
Confoederatio Helvetia) ermittelte das Berliner Beratungsunternehmen Goldmedia
in einer
Analyse zu den Marktpotenzialen von
Lotterien, Casinospielen und Wetten im Internet. Danach
setzten die Österreicher pro Kopf mit 177 Euro im vergangenen Jahr
durchschnittlich mehr als
viermal soviel für das Online-Gambling
ein, wie Deutsche (40 Euro) oder knapp fünfmal soviel
wie die Schweizer (36 Euro).
Diese
internationale Studie führt dies auf die unterschiedliche Regulierung
zurück. „Eine
liberale Glücksspielgesetzgebung",
so das wenig überraschende Ergebnis, „korrespondiert
offenbar mit einer deutlich
höheren Spielintensität der Bevölkerung im Internet".
Diese Feststellung aber auch auf andere Formen von Glückspiel und Wetten
übertragen
werden. Wobei mit liberalen Regelungen auch die Spielsuchtproblematik steigt.
Mit der AB
2979/XXII.GP wurden seitens des Bundesministeriums für Finanzen die Fragen
zur
Anfrage betreffend
die behördliche Verfolgung nichtkonzessionierter Glückspielangebote
in
Österreich beantwortet (3024/J
XXII.GP). In der AB 2979/XXII. GP vom 11.07.2005 haben Sie
auf die Initiativen des BMF gegen die TV-Gewinnspiele und drei Veranstalter
verwiesen.
Mit dieser neuen Anfrage werden
einerseits die entsprechenden Vollzugszahlen für 2005
abgefragt, sowie anderseits zusätzliche Fragen zur Vollziehung des
Glückspielgesetzes
insgesamt gestellt, da sich an den
Kontrolldefiziten und am illegalen Glückspiel in Österreich
nichts geändert hat. Im Gegenteil, die Probleme haben sich
verschärft: Trotz der Entscheidung
des VwGH vom 18.11.2005 wird weiterhin ganz offen gegen das
Glückspielgesetz verstoßen,
Behörden sehen weiter zu, wenn so genannte Poker-Casinos verbotene
Glückspiele anbieten.
Milliarden werden für illegale Spiele ausgegeben.
Anderseits nehmen auch die strafrechtlichen
Delikte in Zusammenhang mit Glückspiel und Wetten zu (z.B. Raub wegen
Spielschulden oder
Betrügereien).
Einige
Bundesländer haben bereits in den letzten Jahren massiv auf zahlreiche
Probleme in der
Vollziehung des Glücksspielgesetzes, insbesondere bei behördlichen
Kontrollen und auf
Abgrenzungsprobleme verwiesen. Gleichzeitig wurde jüngst auf einfache
technische
Manipulationen (Funk) sowie auf Betrügereien mittels eigener Software
hingewiesen, wie die
nachstehend zitierten aktuellen Schreiben
(Auszüge) an die Verbindungsstelle der Bundesländer
zeigen:
„ Die
in Oberösterreich in den letzten Jahren durchgeführten Kontrollen
haben ergeben, dass
mit den außerhalb von konzessionierten Spielbanken aufgestellten und
betriebenen Glücks- und
Geldspielautomaten
in fast allen Fällen
Geldausspielungen durchgeführt wurden, die den
Verbotsbestimmungen des Glückspielsgesetzes
und nicht der Verbotsnorm des Oö.
Spielapparategesetzes unterliegen (also über der Bagatellgrenze). Zudem
musste bei derartigen
Kontrollen in letzter Zeit immer häufiger festgestellt werden, dass
die Geräte sogar mittels
Funkfernbedienungen und anderer technischer
Einrichtungen manipuliert werden können,
wodurch verbotene Glücksspielprogramme abgeschaltet bzw. durch
Nichtgeldspielsprogramme
überblendet werden können. Da von den Automatenbetreibern vor allem
die Beschlagnahme der
Spielapparate befürchtet wird, werden diese Geräte teilweise
auch schon an den Wänden und
am Boden fest verankert und befestigt, um damit einen Abtransport dieser
Geräte ohne
Beschädigung nicht mehr zu ermöglichen. An die Organisation
(Hintermänner) der
Automatengeldspielringe kommt man derzeit allerdings weder in den
Strafverfahren bei
Gerichten noch in den
Verwaltungsstrafverfahren nach dem Glückspielgesetz bzw. dem Oö.
Spielapparategesetz heran, weil in aller Regel jeweils nur die
betriebsstättenverfügungs-
berechtigten Gastwirte die strafrechtliche
Verantwortung für die Aufstellung und den
Betrieb
dieser Geräte trifft.
Die Defizite
einer effizienten Kontrolle und Bekämpfung des bereits zu vermutenden
organisierten
illegalen Glücksspiels mit Geldspielautomaten liegen vor allem
•
in der nicht ausreichenden Definition des Glücksspiels generell
nach dem
Glücksspielgesetz,
• in der Ausnahmeregelung für das Bagatellglückspiel im Glücksspielgesetz,
•
in der geringen Strafdrohung (kaum präventive Wirkung im
Verhältnis zu den erzielbaren
Gewinnen) im
§168 StGB, wodurch die Zuständigkeit der Bezirksgerichte gegeben ist
und
in den Verfahren die Organisation des gewerbsmäßigen
verbotenen Glücksspiels nicht zu
Tage tritt,
• in jenen Fällen, in denen von den Gerichten Freisprüche mangels erwiesener Tat (z.B.
fehlende Zeugenaussagen, nicht eindeutige
Sachverständigengutachten oder manipulierte
Geräte)
erfolgen oder anstelle einer Verurteilung das Verfahren mittels Diversion
abgeschlossen wird und die gerichtliche Einziehung der beschlagnahmten
Geräte im
Sinne des § 26 StGB nicht ausgesprochen wird (ein
verwaltungsbehördlicher
Verfallsbescheid ist nicht mehr
möglich und die beschlagnahmten Geräte müssen wieder
ausgefolgt werden)."
Aus der Stellungnahme des Landes Oberösterreich vom 8. November 2005.
„ Im Bundesland Salzburg ist die Situation im Zusammenhang mit Geldspielautomaten durchaus
mit jener in Oberösterreich vergleichbar..................
Immer wieder
wird vor allem von Spielern davon berichtet, dass Spielapparate, welche
offiziell
als Apparate
für Geschicklichkeitsspiele veranstaltungsbehördlich genehmigt sind,
durch
Einsatz spezieller Software als Glücksspielapparate umfunktioniert werden.
Ist schon die
Beweisführung über diesen Umstand auf Grund der technischen
Ausstattung dieser Geräte
äußerst aufwändig und schwierig, wird eine effiziente
Verfolgung durch die verschiedenen
Straftatbestände und
Zuständigkeiten für deren Vollziehung zusätzlich erschwert.
"
Aus der Stellungnahme des Landes Salzburg vom
17.01.2006.
„ Die Probleme mit der Feststellung des Sachverhaltes bei Verwendung von Münzgewinn-
spielapparaten sind ho. seit mehreren Jahren bekannt. Das Manipulieren von Apparaten mittels
Fernsteuerung oder durch das Abschalten der Stromzufuhr wurde auch in Wien wiederholt
beobachtet. Dadurch war es dem Manipulierenden möglich, ein illegales Spiel auf eine erlaubte
Spielvariante umzustellen.
Nach ho. Ansicht könnte diesem Missbrauch dadurch begegnet werden, dass in Spielapparaten
nur mehr plombierte Elektronik-Komponenten verwendet werden dürfen, wobei diese zuvor von
einem Sachverständigen als gesetzeskonform eingestuft werden müssten. Der Betrieb eines
Spielapparats ohne plombierte Elektronik sollte verwaltungsbehördlich strafbar sein.
Die Forderung, das „ kleine" Glücksspiel gänzlich zu verbieten, ist aus ho. Sicht mit Rücksicht
auf die dann entfallenden Steuereinnahmen vermutlich nicht realistisch.
2. Gerichtliches Strafrecht
Problematisch war in der Vergangenheit vor allem die Beurteilung einer bestimmten Variante
eines Spiels als verbotenes Glücksspiel. In diesem Zusammenhang wurden Gerichtsverfahren
wiederholt im Zweifel eingestellt oder mit Freisprüchen beendet. Weitere wurde wegen §168
StGB § 4 GSpG als Rechtfertigungsgrund angesehen.
Aus ho. Sicht kann die mangelnde abschreckende Wirkung der geltenden Strafdrohungen nur
bestätigt werden.
Die Regelungen des Internet-Glücksspiels sind, soweit überhaupt vorhanden, ebenfalls nicht
geeignet, effizient vollzogen zu werden. "
Aus der Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.01.2006.
„Aufgrund der Tatsache, dass nach dem Vorarlberger
Spielapparategesetz Geldspielautomaten
verboten sind
und infolge des Umstandes, dass in den letzten Jahren seitens der Bezirks-
verwaltungsbehörden massive Kontrollen durchgeführt wurden, stellt
sich in Vorarlberg das
Problem nicht so massiv dar, wie in anderen Bundesländern. Ungeachtet
dessen ergeben sich
vermehrt Probleme bei manipulierbaren
Internetterminals, die sowohl in Lokalen aber auch in
Wettbüros vorzufinden sind. Für die zuständigen Behörden
und Gerichte ist es nur sehr schwer
möglich, Manipulationen dieser Art nachzuweisen."
Aus der
Stellungnahme Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 19.12.2005.
„
Eine Bezirkshauptmannschaft war mit dem Problem der Amtshaftung für
Schäden, die im
Zusammenhang
mit der Öffnung der Spielapparate zur Feststellung, ob es sich bei diesen
Geräten um Glücksspielprogramme bzw.
Nichtgeldspielautomaten handelt, konfrontiert.
Erfahrungsgemäß liegt in 99 % der Fälle eine
Übertretung des §168 StGB vor, woraus sich die
Zuständigkeit der Gerichte ergibt.
Wird ein Vorfall bei einer Bezirkshauptmannschaft anhängig,
wird die Anzeige bzw. der Sachverhalt dem Bezirksgericht
übermittelt und das
Verwaltungsstraf verfahren bis zur
rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes ausgesetzt.
Unbefriedigend ist, dass die Gerichte den jeweiligen Geldspielautomaten
nicht für verfallen
erklären, sondern wieder an die Besitzer ausfolgen, sodass das Gerät
wiederum zum Einsatz
kommen kann.
Aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen seitens
einzelner Bezirkshauptmannschaften darf
mitgeteilt werden, dass sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung
den Ausführungen
des Landes Oberösterreich vollinhaltlich anschließt.
Zur Forderung des Landes Oberösterreich zur eindeutigen
Neudefinition des Glückspiels und
der
Verschärfung der gerichtlichen Strafandrohungen darf angemerkt werden,
dass es auch
einen
gegensätzlichen Ansatzpunkt für die Lösung des vorliegenden
Problems geben würde,
nämlich ein Abrücken vom bisherigen Verbot und stattdessen eine
Freigabe des kleinen
Glückspiels in Verbindung mit einer
Besteuerung der Geräte bzw. Standorte, wobei wir jedoch
nicht verkennen, dass ein derartiger Ansatz in erster Linie eine
gesellschafts-politische
Entscheidung ist."
Stellungnahme
des Landes Burgenland vom 25.01.2006.
„ Initiativen
des Landes Oberösterreich, die illegalen Glücksspielen in geeigneter
Weise
entgegenwirken,
werden seitens der Stadt Wien allerdings gerne unterstützt.
Aus der
Stellungnahme des Magistrates der Stadt Wien vom 19.12.2005.
Diese Einschätzung wird auch vom BMF geteilt: Besonderes
Augenmerk ist aber immer auch
auf neu hinzukommende
technische Neuerungen zu legen. Folgende „Neuigkeiten" sind dabei
aus Sicht des BMF hervorzuheben:
„Illegales
Glückspiel wird seit kurzem als Hunde- und Pferdewette getarnt. Die Rennen
sind
dabei digitale Konserven, die mit
wechselndem Sieger abgespult werden und somit im Ergebnis
einem Roulettespiel ähneln. Die Anzeige erfolgt auf
Großbildfernsehern, die Rennen werden
meist per Internetverbindung eingespielt und über einen PC erfolgt das Setzen
der Einsätze. "
Und weiters:
„Bei sämtlichen
Kontrollen und Überprüfungen im Rahmen des Aktionstages und der
vorgelagerten Überprüfungshandlungen konnte bisher kein einziger
Automat beobachtet und
festgestellt worden, der sich nur auf das
kleine Glückspiel (Einsatz unter 0,50 Cent und Gewinn
max. 20, - Euro) beschränken würde. Sämtliche vorgefundenen
Geräte waren immer mit einem
deutlich höheren Einsatz- und Gewinnlimit ausgestattet und stellten damit
einen Eingriff in das
Glücksspielmonopol dar."
Das Bundesministerium
für Finanzen hat in Stellungnahmen zu einschlägigen
landesgesetzlichen Regelungen immer darauf hingewiesen, dass auch aus
ordnungspolitischer Sicht ein
gänzliches Verbot des "kleinen Automatenspiels"
wünschenswert wäre.
Diese Einschätzung ergibt sich nicht zuletzt aus der Tätigkeit des Zolls insbesondere die
Aktionstage der Finanz:
„ Die Finanzverwaltung hat am 15.12.2005 in Niederösterreich im Rahmen eines Aktionstages
nach
umfassenden Recherchen an insgesamt 22 Einsatzorten 37
Glücksspielautomaten gemäß
dem
Finanzstrafgesetz als Beweismittel beschlagnahmt, da der dringende Verdacht
eines
Finanzvergehens vorlag. Sämtliche Automaten waren darüber hinaus auch
illegale
Spielautomaten im Sinne des Glücksspielgesetzes, und wurden in weiterer
Folge der
Verwaltungsstrafbehörde übergeben. Daneben wurden auch
Verstöße gegen das
Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Sozialbetrugsgesetz
festgestellt. Mit Pfändungs- und
Sicher Stellungsmaßnahmen wurde
teilweise gleich vor Ort der Abgabenanspruch des Bundes
gesichert" (BMF Steuer-
und Zollkoordination Ost).
Das Bundesministerium
für Finanzen hat in der AB 2979/XXII.GP angekündigt, in der
2. Jahreshälfte 2005 zu einer interministeriellen Arbeitsgruppe zur
Bekämpfung des illegalen
Glücksspiels einzuladen. Ein Ziel
dieser Arbeitsgruppe soll unter anderem die Überprüfung und
Diskussion der Bestimmungen des § 168 StGB sein. Aus Sicht des BMF soll es
weiters Aufgabe
dieser Arbeitsgruppe sein, diesbezügliche Gegenmaßnahmen bzw.
allenfalls auch legistische
Änderungsvorschläge auszuarbeiten.
Aktuell die Diskussion zur
Einführung des kleinen Glücksspiels im Frühjahr 2006 in
Niederösterreich. Dem Land NÖ wurde durch Novomatic eine
Amtshaftungsklage angedroht
(angeblich nie eingebracht),
Landesrätin Christa Kranzl wiederum mit einer Schadenersatzklage
bedroht. Letztendlich wurde im Landtag ein Spielautomatengesetz
beschlossen. Danach kann
eine unbestimmte Anzahl von
Glückspielautomaten in so genannten Automatensalons aufgestellt
und betrieben werden.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Finanzen
nachstehende
Anfrage:
1. Wie viele Anzeigen gemäß § 56
Glückspielgesetz wurden durch die Finanzverwaltung s
im Jahr 2005 erstattet (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
Wie ist der Stand dieser Verfahren?
2. Wie viele
Anzeigen wegen § 168 StGB wurden allein im Jahr 2005 gegen
Verantwortliche von so genannten
Kartencasinos und/oder Internetcasinos erstattet
(Aufschlüsselung auf zuständige Staatsanwaltschaften)?
Durch welche Organisationseinheiten des BMI, des BMF oder Private wurden diese
Anzeigen erstattet?
3. Wie viele
Anzeigen nach § 168 StGB wurden allein im Jahr 2005 gegen Gastronomen
(die Spielautomaten aufgestellt und betrieben haben), Spielhallenbetreiber
sowie
Automateneigentümer und
Automatenpächter erstattet (Aufschlüsselung auf zuständige
Staatsanwaltschaften)?
Durch
welche Organisationseinheiten des BMI oder des BMF wurden diese Anzeigen
erstattet?
4.
Wie ist der
Stand der Verfahren gegen die drei Gewinnspiele veranstaltende
Fernsehsender wegen des Verdachts des
Eingriffes in das Glückspielmonopol des Bundes
bzw. wegen verbotenen Glücksspiels (Auflisten nach Betriebsverwaltungsbehörden
und
Staatsanwaltschaften)?
5.
Welche Maßnahmen haben Sie nach der Entscheidung des VwGH vom
November 2005
ergriffen?
Wann wurde
von Ihrem Ressort ein entsprechender Erlass bzw. Weisung herausgegeben,
in dem die weitere
Vorgangsweise der Behörden gegen diese Form von illegalem
Glückspiel geregelt wurde?
6.
Welche konkreten Maßnahmen wurden durch die zuständigen
Behörden seit 01.01.2006
gegen Anbieter von illegalen Glückspielen (Karten-Casinos etc.) im Sinne
der zit.
VwGH-Entscheidung
ergriffen (ersuche um Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
7.
Werden Sie der Finanzverwaltung die Weisung erteilen, dem Vollzug des
§ 168 StGB im
Lichte des stark
gestiegenen Bedrohungspotentiales und der vorliegenden Entscheidung
des VwGH aus präventiven Gründen verstärkt Augenmerk zu widmen?
8.
Ist es
richtig, dass in Gastronomieunternehmen (bzw. Clubs) die strafrechtliche
Verantwortung (§ 168 StGB) die
betriebsstättenverfügungsberechtigten Gastwirte für die
Aufstellung und den Betrieb von illegalen (Geldspiel)Automaten trifft
und nicht die
Eigentümer
oder Pächter dieser Automaten?
Wenn nein, warum
nicht?
9.
Teilen Sie die
offensichtliche Auffassung von Staatsanwälten, dass bei Vorhandensein
einer
„Geschicklichkeitskomponente" (z.B. Roulette mit
Geschicklichkeitscharakter) bei
einem offensichtlichen Glückspiel kein Verstoß nach §
168 StGB vorliegt und die
Anzeigen zurückzulegen sind?
10.
Ist bei
illegalem Glückspiel bzw. einer rechtskräftigen Verurteilung eine
Gewinnabschöpfung beim verurteilten
Veranstalter oder Automatenbetreiber möglich?
11.
Wie beurteilen Sie die Stellungnahmen von o.Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c.
Manfred Burgstaller
in der Richterzeitung 2004, S. 214-225, zum Thema „Grundfragen des
Glückspielstrafrechts"?
12.
Halten Sie
angesichts der dramatisch gestiegenen Anzahl der Anlassfälle und der damit
verbundenen illegalen Verdienstmöglichkeiten sowie der klare Umgehung
ordnungspolitischer Intentionen im Bereich
nichtkonzessionierter Glücksspiele (d.h. beim
illegalen Glückspiel) den derzeitigen Strafrahmen des § 168 StGB
(strafbezirksgerichtliches Verfahren) weiterhin für ausreichend?
13.
Teilen Sie die zit. Feststellungen der Steuer- und Zollkoordination Ost
(BMF) hinsichtlich
der Wetten von
„Greyhounds-Hunderennen"?
14.
Liegt somit teilweise bei Greyhounds-Hunderennen ein verbotenes
Glückspiel im Sinne
von § 168 StGB
bzw. Betrug i.S. des StGB vor, wenn während des auf der Leinwand
(bzw. auf dem Monitor) eingestellten
Rennens bzw. vor dem Zieleinlauf (z.B. über eine
Videokassette) ein anderes Hunderennen eingespielt und der Zieleinlauf dieses
Rennens
als Einlaufergebnis gewertet wird?
15.
Was werden Sie unternehmen, dass so genannte „Wettterminals"
nicht zu illegalem
Glückspiel missbraucht werden?
16.
Aufgrund
welcher Rechtsgrundlage dürfen österreichische Unternehmen oder deren
Tochterunternehmen als Internetcasino im
Internet auftreten und dabei ohne Konzession
nach dem Glückspielgesetz Glückspiele i.S. des österreichischen
Glückspielgesetzes
anbieten?
17.
Ist es aus Sicht des Ressorts rechtlich zulässig Glückspiele
i.S. des Glückspielgesetzes auf
einer Web-Site im
Internet gemeinsam mit Sportwetten (für die eine entsprechende
landesrechtliche Genehmigung vorliegt)
anzubieten?
18.
Ist es beispielsweise zulässig, dass dabei
grenzüberschreitend diverse „Pokerspiele"
angeboten
werden?
19.
Wie beurteilen Sie das Rechtsgutachten zur Frage der Strafbarkeit des
Anbieters von
Glückspielen im Internet von Univ.-Prof. Dr. Herbert Wegschneider,
Univ.-Ass. Dr.
Oliver Plöckinger und Staff Scientist Dr. Franz Leidenmühler?
Teilen Sie die Schlussfolgerungen?
20. Welche Schlussfolgerungen haben Sie aus diesem Gutachten gezogen?
21.
Ist es für Sie vorstellbar Wett- und Glückspiel-Onlineangebote
über Werbeverbote,
Beschränkungen des Zahlungsverkehrs (Kreditkartenregelungen) sowie
Providerregelung
in Österreich zu beschränken?
Wenn nein, warum nicht?
22.
Welche Ergebnisse zum Glückspielgesetz wurden in der
interministeriellen Arbeitsgruppe
des BMF erzielt?
23. Welche Gegenmaßnahmen sollen gegen illegale Anbieter ergriffen werden?
24.
Teilen Sie die
Auffassung der Bundesländer wie beispielsweise Oberösterreich,
Salzburg
und Vorarlberg, dass eine effiziente Verfolgung des illegalen und
offensichtlich bereits
organisierten Glückspiels mit Geld-
oder Glückspielautomaten (Automatengeldspielringe)
nur durch eine Änderung des Glückspielgesetzes und/oder des
Strafgesetzbuches möglich
ist?
Wenn
nein, wie soll in Anbetracht der bekannt gewordenen technischen Manipulationen
die Kontrolle und
Verfolgung des illegalen (und offensichtlich bereits organisierten)
Glückspiels effizienter werden?
25.
Wie beurteilen
Sie die im Kurier-Artikel vom 14.06.2006 anlässlich eines
Lokalaugenscheins getätigte Aussage,
wie „In 15 Sekunden sind 10 Euro verspielt" oder
„Bis zu einem Einsatz von 4,50 € bewegt sich absolut nichts
am glitzernden Apparat"?
Gegen welche gesetzlichen Bestimmungen
wurde damit verstoßen?
26.
Wie beurteilen Sie - nicht zuletzt aufgrund der dargestellten
Manipulationsmöglichkeiten
- die
Steuerprivilegierung des kleinen Glückspiels?
Sehen Sie einen diesbezüglichen Handlungsbedarf?
27.
Welche Umsätze müssen aus Sicht des Ressorts im kleinen
Glückspiel pro Apparat und
Monat erzielt werden,
um öffentliche Abgaben und Anschaffungs- bzw. Pacht und
Aufstellungskosten bezahlen zu können (Aufschlüsselung auf die
einzelnen
Bundesländer)?
28.
Wie hoch wird
seitens des BMF - in Anbetracht der USt-Pflicht - der durchschnittliche
monatliche Spielertrag pro Geldspielautomat beim kleinen Glückspiel in
Wien
angenommen?
Wie werden durch das BMF Manipulationen beim Kasseninhalt ausgeschlossen?
29. Wie hoch wird seitens des BMF - in
Anbetracht der USt-Pflicht - der durchschnittliche
monatliche Spielertrag pro Geldspielautomat
beim kleinen Glückspiel in der Steiermark
angenommen?
Wie werden durch das BMF Manipulationen beim Kasseninhalt ausgeschlossen?
30. Wie hoch wird seitens des BMF - in
Anbetracht der USt-Pflicht - der durchschnittliche
monatliche Spielertrag pro Geldspielautomat beim kleinen Glückspiel in
Kärnten
angenommen?
Wie werden durch das BMF Manipulationen beim Kasseninhalt ausgeschlossen?
31. Wie hoch wird seitens des BMF - in
Anbetracht der USt-Pflicht - der durchschnittliche
monatliche Spielertrag pro Geldspielautomat beim kleinen Glückspiel
zukünftig in
Niederösterreich angenommen?
Wie werden durch das BMF Manipulationen beim Kasseninhalt ausgeschlossen?
32.
Teilen auch Sie die Auffassung, dass entsprechende Umsätze und
Einnahmen nur mit
„Haszard-Spielen"
erreicht werden kann? Wenn nein, warum nicht?
33.
Was werden Sie gegen so genannte illegale „Haszard-Spiele"
(Softwaremanipulationen)
in den
Bundesländern unternehmen, in denen das kleine Glückspiel erlaubt
ist?
34.
Treten Sie zur Verhinderung von Abgabenbetrug und illegalem
Glückspiel für die direkte
Anbindung von elektronischen Kassen der (Spiel)Automatenbetreiber und
Buchmacher -
wie auch in anderen
Ländern - mit dem Zentralrechner des Finanzministeriums ein?
Wenn nein, warum nicht?
35.
Wie viele so genannte Geschicklichkeitsautomaten, die mit
entsprechender Technik und
Software als
„Glückspielautomaten" verwendet werden können, gibt es in
Österreich
(Aufschlüsselung auf
Bundesländer)?
36.
Welche Behörde ihres Ministeriums ist zur Bekämpfung der in
den zit. Schreiben der OÖ
Landesregierung vom 8. November 2005, des Landes Salzburg vom 17. Jänner
2006, der
Bundespolizeidirektion
Wien vom 10. Jänner 2006, des Landes Vorarlberg vom
19.
Dezember 2005 und des Landes Burgenland vom 25. Jänner 2006 geschilderten
Missständen
und Gesetzesverstößen zuständig?
37. Ist
es richtig, dass seit 01.01.2006 die bundesgesetzlichen Bestimmungen, die das
kleine
Glückspiel betreffen, auch der Aufsicht der Organe des BM für
Finanzen (Zoll)
unterliegen?
Wenn ja, wie wurde diese Aufsicht 2006 ausgeübt?
Wie viele Kontrollen wurden bis 30.06.2006 durchgeführt?
38. Wie
viele Kontrollen auf Einhaltung der entsprechenden landespolitischen
Bestimmungen
und/oder der Bestimmungen des Glückspielgesetzes gab es 2005 durch
die
Finanzverwaltung
(Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
Welche im Jahr 2006
(Stichtag 30.06.2006)?
Welche Ergebnisse erbrachten diese Kontrollen?
Welche Delikte wurden angezeigt?
Wie erfolgten diese Kontrollen?
39.
In wie vielen
Fällen haben sich 2006 die Verwaltungsstrafbehörden - d.h. die
Bezirkshauptmannschaften oder die
Bundespolizeidirektionen — zur diesbezüglichen
Kontrolle von Spielautomaten der Finanzverwaltung bedient
(Aufschlüsselung auf
Bundesländer)?
40. Welche Delikte wurden bei diesen Kontrollen zur Anzeige gebracht?
41.
Werden bei Nachweis von verbotenen (illegalem) Glückspiel,
beschlagnahmte
Glückspielautomaten vernichtet?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie viele wurden 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 beschlagnahmt
(Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
42. Wie viele wurden davon vernichtet (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
43.
Wie beurteilen Sie das Verbot des Aufsteilens von Geldspielautomaten in
der
Gastronomie und das
Verbot von Online-Glückspielen - in der Schweiz?
44.
Oder halten Sie ein derartiges Verbot - das auch nach Entscheidungen
des EuGH
grundsätzlich
nicht ausgeschlossen ist - auch für Österreich überlegenswert?
Wenn nein, warum nicht?
45.
Wie beurteilen Sie die Änderung der Spielverordnung in
Deutschland?
Sind
auch für Sie derartige Regelungen und Beschränkungen denkbar?
46.
Werden Sie für technische Beschränkungen (so wie in
Deutschland) beim kleinen
Glückspiel eintreten?
Wenn nein, warum nicht?
47.
Warum gibt es
aus ordnungspolitischen Gründen im Glückspielgesetz national keine
technischen Beschränkungen und Durchführungsbestimmungen
(z.B. in Deutschland)
zum kleinen Glückspiel?
48.
Sehen Sie einen diesbezüglichen Handlungsbedarf des
Bundesgesetzgebers?
Wenn nein, warum nicht?
49.
Ist es richtig, dass in Österreich die Spielautomaten und
Programme durch den Staat
technisch nicht
überprüft werden und nicht typisiert werden müssen?
Wenn ja, sehen Sie einen diesbezüglichen Handlungsbedarf des Bundesgesetzgebers?
50.
Werden Sie in
Anbetracht der bekannten Probleme bei Geldspielautomaten in einer
Novelle zum Glückspielgesetz technische Beschränkungen und
Prüfungen normieren
sowie konkreten
Durchführungsbestimmungen für das kleine Glückspiel vorschlagen?
Wenn nein, warum nicht?
51.
Wie sind Video
Network Terminals (VNT) der Firma HTM (Hotel- und
Tourismusmanagement GesmbH) nach den
Bestimmungen des Glückspielgesetzes zu
qualifizieren und einzustufen?
Handelt
es sich dabei um einen Glückspielapparat oder Glückspielautomat?
Sind
mit diesen VNT - aus Sicht des Ressort (Zoll) bestätigt - tatsächlich
Geldausspielungen
möglich?
52. Kann mit diesen VNT - entsprechend der wegen Verdacht der
Übertretung nach dem
Glückspielgesetz vom 06.03.2006 - aufgrund der technischen
Möglichkeiten in das
Glückspielmonopol des Bundes
eingegriffen werden?
Wenn nein, warum nicht?
53. Welche konkreten Verfahren wurden gegen die Verantwortlichen der
37
Glückspielautomaten eingeleitet, die am 15.12.2005 beschlagnahmt wurden
(Aufschlüsselung
der gerichtlichen bzw. verwaltungs- oder finanzrechtlichen
Strafverfahren auf Bezirksgerichte oder BH)?
Welche Verstöße wurden den Verantwortlichen dabei konkret
vorgeworfen?
54.
Welche
Konsequenzen hat ein den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen
widersprechender rechtskräftiger
Bescheid, mit dem das Aufstellen und der Betrieb von
Geldspielautomaten genehmigt werden (z.B. Niederösterreich)?
55.
Warum wurde durch die BPD Wiener Neustadt der Anregung der
Finanzverwaltung am
06.03.2006 in Wiener Neustadt nicht entsprochen, aus Gründen der
Beweissicherung für
das Verfahren eine
vorläufige Beschlagnahme bzw. eine Versiegelung nach dem
Glückspielgesetz durchzuführen?
Wurde
in dieser Angelegenheit von Ihrer Seite eine Weisung erteilt?
Wenn ja, was war
Inhalt dieser Weisung?
56. Ist dabei die Vorgangsweise
mittels vorgeschalteten Würfelspiel, dass über die
Einsatztaste betrieben wird, erhöhte Einsatzsummen zu ermöglichen und
die
Zusatzspielmöglichkeiten (Feature) mit
denen der mögliche Liniengewinn verdoppelt
werden kann, vom Sachverständigen beurteilt worden?
Wenn ja, was war das Ergebnis seiner Beurteilung?
57.
Warum hat Novomatic im Verfahren in Niederösterreich (Wr.
Neustadt) einer Kontrolle
des laufenden
Betriebes der Spielapparate nicht zugestimmt, obwohl dadurch der
erforderliche Nachweis des Nichteingriffes in das Glückspielmonopol
erbracht werden
können?
58.
Ist es rechtlich derzeit zulässig Wetten über Handys anzubieten?
Wenn ja, aufgrund
welcher Rechtsgrundlage?
Wie wird dabei die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen gewährleistet?
Wenn nein, mit welchen Sanktionen ist dies verbunden?
Welche gesetzlichen Regelungen sind in Österreich notwendig, um diese zu ermöglichen?
59. Ist es rechtlich derzeit zulässig Glückspiele im Sinne des
Glückspielgesetzes über
Handys anzubieten?
Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Wie wird dabei die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen gewährleistet?
Wenn nein, mit welchen Sanktionen ist dies verbunden?
Welche gesetzlichen Regelungen sind in Österreich notwendig, um diese zu ermöglichen?
60. Ist es rechtlich derzeit zulässig mit der zukünftigen
Digitalisierung des Fernsehens
interaktiv Sportwetten über einen TV-Kanal (z.B. ORF) anzubieten?
Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Wie wird dabei die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen gewährleistet?
Wenn nein, mit welchen Sanktionen ist dies verbunden?
Welche gesetzlichen Regelungen sind in Österreich notwendig, um diese zu ermöglichen?
61. Ist es rechtlich derzeit
zulässig mit der Digitalisierung des Fernsehens interaktiv
Glückspiele im Sinne des
Glückspielgesetzes über einen TV-Kanal (z.B. ORF)
anzubieten?
Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Wie wird dabei die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen gewährleistet?
Wenn nein, mit welchen Sanktionen ist dies verbunden?
Welche gesetzlichen Regelungen sind in Österreich notwendig, um diese zu ermöglichen?
62.
Welche ordnungspolitischen Maßnahmen werden Sie in Zukunft
vorschlagen, dass nicht
unter Umgehung der
einschlägigen Vorschriften des Glücksspielgesetzes sowie auch
insbesondere des StGB auch suchtgefährdete Personen zur Zielscheibe
skrupelloser
Geschäftemacher werden?
63.
Sehen Sie zur Bekämpfung des Wett- und Glückspielunwesens
einen Handlungsbedarf
des Gesetzgebers auf
europäischer Ebene?
Wenn ja,
worin besteht der Handlungsbedarf?
Wenn
nein, warum nicht?
64. Welche suchtpräventiven Maßnahmen sollten zur
Bekämpfung der Spielsucht aus Sicht
Ihres Ressorts
ergriffen werden?