4439/J XXII. GP
Eingelangt am 27.06.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Parnigoni,
und GenossInnen
an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betreffend „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe) -
Gesetzliche Regelungen - Daten 2005"
Die
Gewerbeordnung regelt in den §§129 und 130 GewO 1994 die
Tätigkeit des
Sicherheitsgewerbes
(Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe). Das Sicherheitsgewerbe
ist ein reglementiertes Gewerbe (§ 94 Z 62 GewO). Personen, die dieses
Gewerbe
auszuüben beabsichtigen, haben einen
Befähigungsnachweis nach § 18 oder § 19 GewO
1994 zu erbringen bzw. vorzulegen
oder eine Befähigungsprüfung abzulegen (§ 22 GewO).
Darüberhinaus muss die Zuverlässigkeit nachgewiesen werden! Den
Berechtigungsumfang
der Gewerbetreibenden regelt § 129 GewO 1994.
International wie national werden
durch den jeweiligen Gesetzgeber immer mehr
Gefahrenabwehraufgaben ausgelagert
(Outsourcing) und auf das private Sicherheitsgewerbe
übertragen (z.B. Sicherheitskontrollen). Auch österreichische
Gemeinden (z.B. Wr.
Neustadt), Unternehmen (z.B. Gastronomie)
und Private (z.B. Wohnsiedlungen) engagieren
selbst auf eigene Kosten schon private Wach- bzw. Sicherheitsdienste. So sollen
mit eigenen
Streifendiensten „Randalierer" abgehalten und Alkohol-Exzesse
und Raufereien verhindert
werden. Dasselbe gilbt für Eigentumsdelikte (Einbrüche und
Diebstähle), weil die Polizei
weniger präsent bzw. personell nicht mehr in der Lage ist,
regelmäßige Kontrollen bzw.
Streifendienste aufrecht zu erhalten. Diese Aufgaben sollen nun die sog.
„Security-
MitarbeiterInnen" wahrnehmen, die im
Auftrag ihrer Auftraggeber damit einerseits
Straftaten verhindern, wie auch Straftaten aufdecken sollen und
insgesamt für mehr
Sicherheit sorgen sollen.
Für
diese rasante Entwicklung der privaten Sicherheitsdienste gibt es nationale wie
globale
Ursachen. Budget-Nulldefizit-Philosophie und neoliberale Geisteshaltung
(Schlanker Staat)
haben
in vielen europäischen Staaten - so auch in Österreich - zu massiven
Einsparungen
bei der Polizei und Justiz geführt. Gleichzeitig hat die Kriminalität
- durch neue
Kriminalitätsformen
- zugenommen, das subjektive Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung
hat gleichzeitig
dadurch abgenommen (z.B. durch Zunahme von Eigentumsdelikten).
International stieg die Nachfrage nach
privaten Sicherheitsdiensten mit den Terrorattentaten
und dem Krieg im Irak. Immer mehr und neue Sicherheitsdienstleistungen
werden
angeboten, dies auch in Kriegs- und Krisengebieten bzw. generell für den
militärischen
Bereich. Im Irak sind tausende Söldner
und private Sicherheitspersonen tätig. Es entstanden
nach 2001 und dem US-Krieg gegen den Irak weltweit
Milliarden-Märkte. Die Kurse von
börsennotierten Sicherheitsunternehmen sind nicht zuletzt dadurch in den
letzten Jahren
explodiert. Die Zahl der Sicherheitsfirmen
sowie die Anzahl der dort Beschäftigten hat aber
auch in Österreich in den letzten Jahren zugenommen (jährlich
plus 18%).
Politisch geht es in
Österreich um die Frage, wo die Grenzen von Ausgliederung und
Privatisierung von Sicherheit liegen. Dies
ist auch eine latente europäische Diskussion. Der
Verband der schweizerischen Polizeibeamten (VSPB) will nun nach
Presseberichten den
privaten Sicherheitsfirmen ihre Grenzen aufzeigen. Er lässt in einem
Rechtsgutachten
abklären, zu welchen Einsätzen solche Firmen berechtigt sind, ohne
dass das staatliche
Gewaltmonopol verletzt wird. Er reagiert damit auf die drohende Unterwanderung
der
polizeilichen Hoheit durch private Sicherheitsdienste. Diese Fragestellungen
ergeben sich
im Grunde für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. So haben
beispielsweise (in
den letzten Jahren) auch Berufsdetektive in Österreich mehr Kompetenzen
eingefordert.
Das private Sicherheitsgewerbe
verzeichnet in Österreich Zuwächse, dabei gibt es aber
zunehmend auch Anbieter, die nicht einmal über eine Gewerbeberechtigung
verfugen oder
aus einem der neuen EU-Mitgliedsstaaten kommen und mit Dumpingtarifen bei uns
tätig
werden wollen (Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr). Besonders
problematisch
ist die (illegale) ausländische Konkurrenz aus Polen, Slowakei, Tschechien
oder Ungarn
(Einmanngewerbe bzw. Scheinfirmen), die nicht nur alle Tarife unterbieten und
keine
Abgaben und Steuern zahlen, sondern über deren Leumund
(Zuverlässigkeit) und
Vergangenheit (z.B. Tätigkeit im
Geheimdienst; Gerichtliche Verurteilungen) den
österreichischen
Sicherheitsbehörden sowie privaten Auftraggebern kaum etwas bekannt ist.
Der Aufgabenbereich
von MitarbeiterInnen im Sicherheitsgewerbe hat sich in den letzten
Jahren
grundsätzlich geändert, zu den traditionellen Aufgaben sind neue
Aufgaben
(spezialisierte
Dienstleistungen) hinzugekommen, die allerdings auch eine besondere
Ausbildung erfordern.
Bedauerlicherweise
gibt es für „private Sicherheitsdienste" europaweit noch immer
keine
verpflichtende harmonisierte Ausbildung
(inkl. Fortbildung) bzw. Zulassung, Zertifizierung
und Qualitätssicherung. Freiwillige Ausbildungslehrgänge, die
durch Berufs- bzw.
Interessenorganisationen zwar in Österreich und in anderen Ländern
angeboten (z.B.
Grundausbildung oder Spezialausbildung) werden, können allerdings eine
verpflichtende
Ausbildung nicht ersetzen. Damit gibt es auch keine genormten
Qualifikationskriterien für
Sicherheitsdienstleistungsangebote, die auch bei Ausschreibungen zu
berücksichtigen
wären. Die europäische
Vereinigung der Sicherheitsdiense (CoESS) hat gemeinsam mit dem
europäischen Gewerkschaftsdachverband „Uni-Europa" ein
Handbuch von Anfragen an
Wach- und Sicherheitsdienste herausgegeben. Einige EU-Mitgliedsstaaten haben
bereits
eigene Gesetze für Sicherheitsdienste verabschiedet bzw. stehen kurz
davor.
Sicherheitsaufgaben
inkl. des behördlichen Vollzuges wurden in der Vergangenheit
ausgegliedert und Privaten übertragen,
ohne dass es in Österreich zu einer umfassenden und
generellen gesetzlichen Regelung gekommen wäre. Für bestimmte
übertragene
Sicherheitsaufgaben wurden aber spezielle Regelungen geschaffen
(Flugsicherheitskontrollen, Gerichtssicherheit, Mautaufsicht,
Parkraumüberwachung etc.).
So regelt beispielsweise das Luftfahrtsicherheitsgesetz die Übertragung
der
Sicherheitskontrollen auf Unternehmen, MitarbeiterInnen müssen geeignet
sein und eine
Sicherheitsüberprüfung nach § 55 Abs. 1 Z 2 SPG erfolgreich
bestehen. § 134a
Luftfahrtsicherheitsgesetz regelt gesondert die
Zuverlässigkeitsüberprüfung von
Flughafenmitarbeiterinnen. Diese müssen sich beim Betreiber des
Zivilflughafens um
Ausstellung eines Flughafenausweises
bewerben und eine Zustimmung zur Überprüfung der
Zuverlässigkeit geben. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung
wird von den jeweils zuständigen
Sicherheitsbehörden durchgeführt. Das Bundesstrassenmautgesetz
wiederum regelt
Qualifikation und Kompetenzen der sog.
„Maut-Sheriffs". Es fehlt allerdings in Österreich
weiterhin eine generelle -
umfassende - bundesgesetzliche Regelung.
Deutlich wurden
Defizite im privaten Sicherheitsgewerbe im Rahmen Aufklärung des
Saliera-Diebstahles: Der verdächtige
und nun angeklagte Salieradieb war ein Spezialist für
Alarmanlagen. Andererseits gab es sogenannte Sicherheitsmitarbeiter im
Kunsthistorischen
Museum, die 6,55 Euro die Stunde bekamen (maximal 6 Tage im Monat). Oder bei
Heros,
dem
größten deutschen Geldtransportunternehmen. Mit extremen Dumpingangeboten
wurde
in Deutschland ein
ruinöser Wettbewerb betrieben. Mitglieder des Vorstandes sollen 300
Mio. Euro abgezweigt haben. Insolvenzanträge wurden gestellt.
Entscheidend für
die gewerbliche Tätigkeit in Österreich sollen Zuverlässigkeit
und
Befähigung (Eignung) der Gewerbetreibenden und deren MitarbeiterInnen
sein. Dies wird
so auch in den EB zur österreichischen
Gewerbeordnung gesehen: „Bei der Beurteilung, ob
die zur Ausübung des Gewerbes erforderliche
Zuverlässigkeit vorliegt, wird ein
entsprechend strenger Maßstab anzulegen sein. Auch die Spielleidenschaft,
Verschwendungssucht, Missbrauch von Giften und dgl. können zu einer
negativen
Beurteilung der Zuverlässigkeit fuhren. " (EB 1973)
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Wirtschaft und
Arbeit nachstehende
Anfrage:
1. Wurde seit
der Abgabe der AB XXI.GP NR 4303/AB eine Schwerpunktkontrolle in
Österreichs Kaufhäusern vor Ort dahingehend durchgeführt,
ob die dort tätigen
sogenannten Kaufhausdetektive über die notwendige Legitimation
verfügen und
damit u.a. auch die vorgeschriebene Zuverlässlichkeit bzw. überhaupt
eine
Gewerbeberechtigung nachweisen können?
Wenn ja, was waren die Ergebnisse?
Wenn nein, wann werden Sie eine solche veranlassen?
2.
In welchen
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gibt es für Personen, die das
Sicherheitsgewerbe ausüben als Zulassungsvoraussetzung bzw. für deren
MitarbeiterInnen (national einheitliche)
obligatorische Ausbildungsbestimmungen?
3.
Befürworten Sie in Österreich eine gesetzlich vorgeschriebene
einheitliche und
obligatorische
Ausbildung im Sicherheitsgewerbe (d.h. sowohl für die
Gewerbetreibenden als auch für deren MitarbeiterInnen)?
Wenn nein, weshalb nicht?
4.
Welche Entscheidungen des EuGH liegen zu einer nationalen
obligatorischen
Ausbildung von Gewerbetreibenden bzw. deren MitarbeiterInnen im
Sicherheitsgewerbe vor? Ist eine derartige Ausbildung als
Zulassungsvoraussetzung
für die Ausübung dieser Tätigkeit europarechtlich zulässig?
5.
Sehen Sie die Notwendigkeit, auf EU-Ebene für eine
gemeinschaftsrechtliche
Rechtsgrundlage für eine einheitliche und obligatorische Ausbildung von
privaten
Sicherheitsdiensten einzutreten?
6.
Haben sich aus Ihrer Sicht die Neuregelungen in der
Gewerberechtsnovelle 2002
beim „Sicherheitsgewerbe" bewährt? Wenn nein, warum nicht?
7.
Wie beurteilen Sie die seit 2004 gültige
Berufsdetektive-Prüfungsordnung? Hat sich
diese aus Ihrer Sicht bewährt? Wenn nein, warum nicht?
8.
Wie viele Personen bzw. Unternehmen übten mit Stichtag 01.01.2006
das
Sicherheitsgewerbe in Österreich aus (Aufschlüsselung auf
Berufsdetektive sowie
Bewachungsgewerbe und dies jeweils auf die einzelnen Bundesländer)?
9.
Über wie viele Mitarbeiterinnen verfügen diese Personen bzw.
Unternehmen mit
Stichtag 01.01.2006 (Aufschlüsselung auf Berufsdetektive sowie
Bewachungsgewerbe und dies jeweils auf Bundesländer)?
10. Wie viele
Gewerbeanmeldungen gab es in den Jahren 2003, 2004 und 2005
(Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer) sowie nach
Berufsdetektive und
Bewachungsgewerbe?
11. Wie vielen
Gewerbeanmeldungen nach § 94 Z 62 GewO wurde in den Jahren 2003,
2004 und 2005 durch die zuständigen Behörden nicht entsprochen? Was
waren
jeweils die Gründe dafür? In wie vielen Fällen wies dabei
der/die Bewerber/in nicht
die erforderliche Zuverlässigkeit bzw. Befähigung auf
(Aufschlüsselung jeweils auf
Jahre und Bundesländer)?
12. Gibt es
behördliche Ausschlusskriterien für diese gewerbliche Tätigkeit?
Wenn ja,
wie lauten die behördlichen Ausschlusskriterien (z.B.
Suchtgiftmissbrauch?) für
diese Ausübung (Ersuche um Aufzählung dieser Ausschlusskriterien)?
13. In wie
vielen Fällen hat in den Jahren 2003, 2004 und 2005 die jeweils zuständigen
Sicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit (oder Eignung) einer
gemäß § 130 Abs. 9
bekanntgegebenen Person als nicht gegeben angesehen (ersuche um
Aufschlüsselung
der Anzahl jeweils auf Jahre und die Bundesländer)?
14. Wie wurden
in den Jahren 2003, 2004 und 2005 konkret im Einzelfall die
Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen, die ein Ansuchen auf
Ausübung des
Sicherheitsgewerbes gestellt haben, durch die zuständige Behörde
durchgeführt?
Gab es dazu eigene Richtlinien, Erlässe etc.? Wenn ja, wie lauteten bzw.
lauten
diese?
15. Wie wird die
Zuverlässigkeitsprüfung bei NichtösterreicherInnen (z.B.
Deutschen,
Holländer, Italienern, Tschechen, Slowaken, Polen, Ungarn oder Slowenen)
durchgeführt? In welcher Form gibt es mit diesen Staaten diesbezüglich
eine
Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden (z.B.
Datenaustausch)?
16. Wie viele
Anerkennungen ausländischer Befähigungsnachweise für die
Ausübung
des Sicherheitsgewerbes erfolgten in den Jahren 2003, 2004 und 2005 auf Basis
der
EU-Anerkennungsregeln?
17. Wie wurden
in den Jahren 2003, 2004 und 2005 konkret im Einzelfall die
Zuverlässigkeits- und Eignungsüberprüfungen von MitarbeiterInnen
im
Sicherheitsgewerbe nach der Gewerbeordnung durch die zuständige
Behörde
durchgeführt? Gab es dazu Richtlinien, Erlässe etc.? Wenn ja, wie
lauteten bzw.
lauten diese (Aufschlüsselung der Anzahl jeweils auf Jahre und die
Bundesländer)?
18. Wie wird die
Zuverlässigkeitsprüfung bei NichtösterreicherInnen (z.B.
Deutschen,
Holländer, Italienern, Tschechen, Slowaken, Polen, Ungarn oder Slowenen)
durchgeführt? In welcher Form gibt es mit diesen Staaten
diesbezüglich eine
Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen nationalen Behörden (z.B.
Datenaustausch)?
19. Entspricht
die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach der GewO der
Sicherheitsüberprüfung nach §§ 55 ff. SPG?
20. Wenn nein, worin unterscheiden sie sich?
21. Wie viele
Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 55 ff SPG wurden 2004
und 2005
durchgeführt? Welche konkreten Ergebnisse erbrachten diese
Überprüfungen?
22. Wie viele
dieser Überprüfungen davon betrafen MitarbeiterInnen aus dem
Sicherheitsgewerbe? Wie viele davon waren negativ (Aufschlüsselung jeweils
auf
Jahre und Bundesländer)?
23. Wie viele
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 134a Luftfahrtgesetz
wurden 2004
und 2005 für FlughafenmitarbeiterInnen durch die zuständigen
Sicherheitsbehörden
durchgeführt?
24. Wie viele
dieser Zuverlässigkeitsüberprüfungen betrafen MitarbeiterInnen
von
privaten Sicherheitsunternehmen (Aufschlüsselung der Anzahl auf die
Sicherheitsunternehmen und Bundesländer)?
25. In wie
vielen Fällen fiel diese Zuverlässigkeitsprüfung 2004 und 2005
negativ aus?
Wie viele davon waren MitarbeiterInnen von privaten Sicherheitsunternehmen
(Aufschlüsselung auf Sicherheitsunternehmen und Bundesländer)?
26. Wie oft gab
es 2003, 2004 und 2005 Probleme im Sinne von § 5
Luftfahrtsicherheitsgesetz mit MitarbeiterInnen eines beauftragten
Unternehmens,
welches mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen auf
Flugplätzen beauftragt
wurde? Welche Verstöße, Probleme oder Beschwerden waren dies
(Aufschlüsselung
auf Bundesländer)?
27. In wie
vielen Fällen wurde 2003, 2004 und 2005 die Vornahme von
Sicherheitskontrollen durch MitarbeiterInnen eines beauftragten
Sicherheitsunternehmen nach § 5 Abs. 1 Z 2 Luftfahrtsicherheitsgesetz
durch den
Sicherheitsdirektor widerrufen (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
28. Wie wird die
Einhaltung von § 130 Abs. 9 GewO sichergestellt, nach der
Gewerbetreibende verpflichtet sind, der jeweils zuständigen
Sicherheitsbehörde ein
Verzeichnis aller Personen vorzulegen, die für eine Tätigkeit im
Sicherheitsunternehmen angestellt werden?
29. Wie wurde
bislang durch die jeweils zuständige Behörde
(Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeidirektion) die Einhaltung von
§ 130
Abs. 9 GewO gewährleistet? Wie viele Kontrollen wurden 2003, 2004 und 2005
durchgeführt?
30. Wie viele
Strafen wurden 2003, 2004 und 2005 wegen Nichtvorlage bzw.
Nichtanzeige der Änderung des Personalverzeichnisses durch die jeweils
zuständigen Behörden verhängt? Wie viele Strafverfahren wurden
eingeleitet?
Welche Strafen wurden verhängt (ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre
und die
Bundesländer)?
31. In wie
vielen Fällen wurden in den Jahren 2003, 2004 und 2005 aufgrund bestimmter
Tatsachen die erforderliche Zuverlässigkeit von Personen nach § 130
Abs. 10
Gewerbeordnung durch die Sicherheitsbehörde als nicht gegeben beurteilt
und die
betroffenen Gewerbetreibenden davon verständigt (Aufschlüsselung nach
Jahren und
Bundesländer)? Wie wurde dies durch die Sicherheitsbehörde
nachkontrolliert?
32. In wie
vielen Fällen wurden rechtswidrige, schikanöse oder diskriminierende
Handlungen eines sog. privaten Wachorgans oder Berufsdetektivs den
Gewerbebehörden oder den Sicherheitsbehörden in den Jahren 2003, 2004
und 2005
zur Kenntnis bzw. zur Anzeige gebracht (Ersuche um Aufschlüsselung der
Anzahl
auf die einzelnen Jahre und Bundesländer)?
33. In wie
vielen Fällen wurden derartige Mitteilungen in diesen Jahren zum Anlass
weiterer Überprüfungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit und
Eignung genommen?
Was war jeweils das Ergebnis dieser Überprüfungen (Ersuche um
Aufschlüsselung
auf die Bundesländer)?
34. In wie
vielen Fällen wurden in diesen Jahren (2003 - 2005) durch die im §
129 Abs.
1 Z2 und 4 GewO angeführten Tätigkeiten behördliche
Maßnahmen beeinträchtigt
(Aufschlüsselung auf Bundesländer und Jahre)? Zu welchen Konsequenzen
führte
dies jeweils?
35. Treten Sie
für eine Ausweisführung (sog. Berufsausweis) und Ausweisverpflichtung
- analog zu den öffentlichen Sicherheitsorganen nach dem SPG - von
Personen die
im Sicherheitsgewerbe tätig sind, gegenüber Dritten ein?
36. Wenn nein, weshalb nicht?
37. Wenn ja,
werden Sie dafür eintreten, dass in Zukunft Gewerbetreibende die zur
Ausübung des Sicherheitsgewerbes berechtigt sind und deren MitarbeiterInnen
-
analog zu § 5 Abs. 1 Z 9 Luftfahrtsicherheitsgesetz - ihre Legitimation
(Ausweis)
auch gegenüber Privaten vorzuweisen haben?
38. In wie
vielen Fällen wurde durch die Behörde in den Jahren 2003, 2004 und
2005 die
Ausstellung einer Legitimation verweigert, weil eine dem § 13 Abs. 1 GewO
entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorlag (Aufschlüsselung auf
Jahre und
Bundesländer)?
39. In wie
vielen Fällen musste in diesen Jahren durch die Behörde aus den zit.
Gründen
die Legitimation zurückgenommen werden (Aufschlüsselung auf Jahre und
Bundesländer)?
40. Wie viele
Genehmigungen zum Tragen einer Uniform wurden bislang an
Bewachungsunternehmen erteilt? Welche Unternehmen waren dies (Angabe der
Bewachungsunternehmen, Genehmigungsdatum und Befristung)?
41. In wie
vielen Fällen wurden Ihnen im Sicherheitsgewerbe eine unerlaubte
Ausübung
der Tätigkeit in den Jahren 2003, 2004 und 2005 bekannt (keine
Gewerbeberechtigung bzw. Überschreitung des Berechtigungsumfanges) und
Anzeige bei der zuständigen Behörde erstattet (Aufschlüsselung
auf Jahre und
Bundesländer)?
42. Welche
konkreten Maßnahmen wurden danach durch die zuständigen
Behörden
ergriffen? Wie viele Strafverfahren wurden eingeleitet? Wie viele eingestellt,
welche
Strafen wurden verhängt (Jeweils Aufschlüsselung auf Jahre und
Bundesländer)?
43. In wie
vielen Fällen wurde ein gerichtlich strafbares Verhalten von
Gewerbetreibenden im Sicherheitsgewerbe bzw. von deren MitarbeiterInnen in den
Jahren 2003, 2004 und 2005 bei Gericht (Staatsanwaltschaft) angezeigt
(Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
44. In wie
vielen Fällen kam es in diesen Jahren zu rechtskräftigen
gerichtlichen
Verurteilung von Personen, die gewerberechtlich das Sicherheitsgewerbe
ausübten
(Aufschlüsselung auf die einzelnen Jahre und Bundesländer)?
45. In wie
vielen Fällen kam es in diesen Jahren zu rechtskräftigen
gerichtlichen
Verurteilung von Personen, die als MitarbeiterInnen im Sicherheitsgewerbe
tätig
waren (Aufschlüsselung auf die einzelnen Jahre und Bundesländer)?
46. Sehen Sie
grundsätzlich oder in Teilbereichen eine Konkurrenz zwischen den
öffentlichen Sicherheitsbehörden bzw. der Polizei und den privaten
Sicherheitsgewerbe?
47. Welchen
Stellenwert bzw. Aufgaben räumen Sie den sog. privaten
Sicherheitsgewerbe für die Zukunft in der österreichischen
Sicherheitspolitik ein?
48. Wo liegen
aus Ihrer Sicht die Grenzen der Übertragung von staatlichen
Sicherheitsaufgaben auf private Sicherheitsdienste?
49. Soll es zu
weiteren Ausgliederungen im Sicherheitsbereich und der Übertragung
dieser Aufgaben an private Unternehmen kommen? Wenn ja, welche Bereiche sollen
aus Sicht des Ressorts ausgegliedert werden?
50. Welche
Sicherheits- oder Überwachungsaufgaben wurden in Österreich bereits
ausgegliedert und durch Gesetz privaten Sicherheitsunternehmen übertragen?
51. Welche
bundesgesetzlichen Bestimmungen regeln - neben der Gewerbeordnung -
die Voraussetzungen, den Umfang der Tätigkeit sowie Rechte und Pflichten
von
Personen, die das Sicherheitsgewerbe ausüben bzw. von dem Beschäftigen
im Sicherheitsgewerbe (z.B. LSG)? Ersuche um Auflistung und Darstellung dieser
Bestimmungen.
52. Benötigen
Sie aus Ihrer Sicht für eine rechtsstaatlich abgesicherte Kooperation
Ihres
Ressorts mit dem privaten Sicherheitsgewerbe eine ausdrückliche gesetzliche
Regelung?
Wenn nein, weshalb nicht?
53. Treten Sie
auch - nicht zuletzt aufgrund der offensichtlichen Probleme (wie
Datenschutz und SPG) und eines offensichtlich rechtsfreien Raumes - für
ein eigenes
Bundesgesetz für private Sicherheitsdienste ein?
Wenn nein, weshalb nicht?
Wenn ja, sind Sie bereit einen entsprechenden Entwurf vorzulegen?
54. Wie ist die
Zulassung und Ausübung des Sicherheitsgewerbes in den übrigen
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geregelt? In welchen Staaten gibt
es eine
ausdrückliche Regelung durch ein eigenes Gesetz, wie in der Slowakei?
55. Unter
welchen Voraussetzungen dürfen Personen, die das Sicherheitsgewerbe (z.B.
„Detektive") in anderen EU-Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten
ausüben oder deren
MitarbeiterInnen, in Österreich „grenzüberschreitend
tätig" werden? Gelten in
diesem Fall auch für diese die Bestimmungen der österreichischen
Gewerbeordnung
(Bestimmungslandprinzip)?
56. Welche
behördlichen Maßnahmen können ergriffen werden, wenn Personen,
die das
Sicherheitsgewerbe in anderen EU-Mitgliedsstaaten oder Drittstaaten (z.B. USA)
ausüben oder deren MitarbeiterInnen, bei uns illegal tätig werden
(z.B. bei
Großveranstaltungen, Security-Firmen, Personenschutz)?
57. Unter
welchen Voraussetzungen können Berufsdetektive mit Sitz in einem anderen
EU-Mitgliedstaat (z.B. Einmannbetriebe) derzeit in Österreich tätig
werden? Gibt es
dabei Sonderregelungen für Berufsdetektive aus anderen EU-
Mitgliedsstaaten?
58. Ist es zur
Zeit rechtlich zulässig, dass Securityfirmen (Sicherheitsgewerbe) bzw.
deren MitarbeiterInnen aus den neuen Mitgliedsstaaten bei uns tätig
werden? Wenn
ja, unter welchen Voraussetzungen?
59. Wird das
„Handbuch zur Vergabe von Aufträgen an Wach- und Sicherheitsdiente"
vom öffentlichen Sektor bei der Auftragsvergabe herangezogen?
60. Wenn nein, warum nicht? Wie steht das BMWA zu diesem Handbuch?