4453/J XXII. GP

Eingelangt am 29.06.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Jarolim, Genossinnen und Genossen
an die Bundesministerin für Justiz

betreffend die Vollziehung der Ersatzbestimmung für das anti-homosexuelle
Sonderstrafgesetz § 209 StGB (§ 207b StGB)

Wiederholte Verurteilung durch den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Österreich wegen der jahrelangen
strafrechtlichen Verfolgung homo- und bisexueller Männer auf Grund des § 209 StGB wiederholt
verurteilt, und zwar in folgenden Fällen:

         L. & V. vs. Austria, Judg. 09.01.2003, Appl. 39392/98, 39829/98

         S.L. vs. Austria, Judg. 09.01.2003, Appl. 45330/99

         Wolfgang Wilfling & Michael Woditschka vs. Austria, 21.10.2004, Appl. 69756/01, 6306/02

         F.L. vs. Austria, 03.02.2005, Appl. 18297/03

         Thomas Wolfmeyer vs. Austria, 26.05.2005, Appl. 5263/03

         H.G. & G.B. vs. Austria, 02.06.2005, Appl. 11084/02, 15306/02

         R.H. vs. Austria, 19.01.2006, Appl. 7336/03

§ 209 StGB ist mit Ablauf des 13. August 2002 außer Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I 134/2002,
Art. I Z. 19b, Art. IX iVm Art. 49 Abs. 1 B-VG). Das anti-homosexuelle Strafgesetz § 209 StGB
wurde jedoch nicht ersatzlos gestrichen, sondern entgegen den Warnungen der Experten und der
sozialdemokratischen Parlamentsfraktion durch eine neue Strafbestimmung, § 207b StGB, ersetzt.

Nach Anfragebeantwortungen von BM Mag.a Karin Gastinger und jenen ihres Vorgängers, Dr.
Dieter Böhmdorfer, wird § 207b StGB von den Anklagebehörden wie folgt vollzogen.

Verfolgung gleichgeschlechtlicher Beziehungen (in % aller Verfahren nach § 207b):

2. Halbjahr 2002 -> 100% aller neu eingeleiteten Strafverfahren

1.      Halbjahr 2003 -> 50% aller neu eingeleiteten Strafverfahren (100% der Haftfälle)

2.      Halbjahr 2003 -> 33% aller neu eingeleiteten Strafverfahren

(50% aller Verurteilungen, 0% der Freisprüche)

1.      Halbjahr 2004 -> 78% aller neu eingeleiteten Strafverfahren (100% der Haftfälle)

2.      Halbjahr 2004 -> 25% aller neu eingeleiteten Strafverfahren
1. Halbjahr 2005 -> 0% aller neu eingeleiteten Strafverfahren

Die bislang einzige Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§21 StGB)
auf Grund des § 207b StGB erfolgte wegen homosexueller Kontakte mit einem 16- und einem
17jährigen.

(Anfragebeantwortung BM Böhmdorfer vom 3. April 2003, XXII. GP.-NR 91/AB;
Anfragebeantwortung BM Böhmdorfer vom 2. September 2003, XXII. GP.-NR 660/AB;
Anfragebeantwortung BM Gastinger vom 1. Juli 2004, XXII. GP.-NR 1696/AB;
Anfragebeantwortung   BM   Gastinger   vom   6.   September   2004,   XXII.   GP.-NR   2020/AB;


Anfragebeantwortung BM Gastinger vom 20. Juli 2005, XXII. GP.-NR 3064/AB;
Anfragebeantwortung BM Gastinger vom 23. Jänner 2006, XXII. GP.-NR 3590/AB).

Verfahren ohne Anfangsverdacht

Aus den Anfragebeantwortungen geht überdies hervor, dass Gerichtsverfahren immer wieder
eingeleitet werden, ohne dass ein Anfangsverdacht auf eine verbotene Beziehung, also auf
Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 207b StGB, vorliegt. Immer wieder reichen
Staatsanwaltschaften sexuelle Kontakte mit 14- bis 18jährigen alleine (ohne weitere Umstände)
bereits zur Einleitung gerichtlicher Untersuchungen, ob vielleicht einer der Fälle des § 207b erfüllt
sein könnte. Geradezu so als würde man wegen jeden sexuellen Kontaktes gerichtliche
Untersuchungen einleiten, ob nicht vielleicht eine Vergewaltigung vorliegt. Diese Vollzugspraxis
widerspricht dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber ging bei Erlassung des § 207b StGB
davon aus, dass die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres
grundsätzlich gegeben ist und die neue Bestimmung nur Fälle erfasst, in denen diese Fähigkeit aus
besonderen Gründen ausnahmsweise
fehlt bzw. deutlich eingeschränkt ist (Entschließung des
Nationalrates vom 10.07.2002, E 152-NR/XXI. GP, S. 3). BM Gastinger hat dies in ihrer
Anfragebeantwortung vom 20. Juli 2005
(XXII. GP.-NR 3064/AB) auch ausdrücklich bekräftigt.

Das Europäische Parlament hat Österreich zur diskriminierungsfreien Vollziehung des § 207b
aufgefordert (Entschließung zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2002),
04.09.2003, par. 79).

Österreichs Kinder Schutzexperten forderten in ihrem Bericht zum „Nationalen Aktionsplan
(NAP) Kinder- und Jugendrechte“ einstimmig eine Evaluation des § 207b nach 5 Jahren seines
Bestehens, um festzustellen, ob diese Bestimmung das Selbstbestimmungsrecht Jugendlicher
schützt oder aber beschneidet (Kränz-Nagl, Sax, Wilk & Wintersberger; Bericht zum YAP-Prozess
2003, Mai 2004, Anhang A - 10.2.1).

Im Österreichbericht 2004 des EU-Network of Independent Experts on Fundamental Rights
(http://www.europa.eu.int/comm/iustice_home/cfr_cdf/index_en.htm) heisst es in diesem Sinne:

"it is evident from those figures that the new section 207b is
considered by the judiciary as primarily prohibiting homosexual
contacts with adolescents, just as it was explicitly stated in the
old section 209. Thus, the fears of opponents have materialised
that warned of the law generally creating the suspicion of a
criminal offence for relationships between adults and 14 to 18
year olds. In many cases the Public Prosecutor launched
investigations merely upon the fact that a sexual contact was on
hand without any further circumstances pointing to an abuse. In
one case investigations were started against a man who posted
ads on the internet inviting male youths under 18 to contact him,
even though this is perfectly legal. As the Platform Against Art.
209
rightly noted, the current enforcement of the provision by
the Public Prosecution is comparable to starting criminal
proceedings for rape in each case where sexual contacts have
taken place. It would be preferable indeed, if section 207b were
seen by courts and law enforcement authorities as an
independent provision without any linkage to the former section
209"


(http://www.univie.ac.at/bim/pdf/EUGEN_2004.PDF) (S. 64)

In der Anfragebeantwortung vom 23. Jänner 2006 (XXII. GP.-NR 3950/AB) wird
mitgeteilt, dass die wegen des § 207b (3) StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
eingewiesene Person neun Vorstrafen aufgewiesen hat. Unklar bleibt, ob diese Vorstrafen wegen
Sexualdelikten erfolgten.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage

1.  Gegen wie viele Personen ist im zweiten Halbjahr 2005 auf Grund des § 207b Absatz 1
StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A)  Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle,  in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4) Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5) Fälle,  in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)        Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)   Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach den
§§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)       Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E)  Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

F)  Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

G)  Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?

H) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

2.  Wie oft ist im zweiten Halbjahr 2005 auf Grund des § 207b Absatz 1 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle,  in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;


A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4) Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5) Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)   Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)   Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)   Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E)  Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

F)  Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

G) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?

H) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

3. Wie viele Personen sind im zweiten Halbjahr 2005 auf Grund des § 207b Absatz 1 StGB
(als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?

A)  Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner  eines  männlichen  Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A2)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner eines  männlichen Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)  Fälle,   in  denen,   die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen  Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A5)  Fälle,   in  denen,   die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen  Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)   Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)   Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)   Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?


E)  Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

F)  Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

G) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?

H) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

4.  In wievielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2005 nach § 207b Absatz 1 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe,
in  wie  vielen  Fällen  eine  teilbedingte  und  in  wie  vielen  Fällen  eine  unbedingte
Freiheitsstrafe verhängt worden (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?

A)   Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)   Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)   Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

E)  Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

F)  Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?

G) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

5.   In wievielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2005 nach § 207b Absatz 1 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2
StGB, § 22 StGB, § 23 StGB einerseits sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?

A)   Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)   Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)   Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

E)  Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

F)  Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?


G) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

6. a) Wieviele Personen haben sich im zweiten Halbjahr 2005 wegen § 207b Abs. 1 StGB
(als alleiniges oder im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in
Untersuchungshaft, wie viele in Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug
(aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt
nach Vollzugsanstalten?

A)   Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)   Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die
jugendlichen   Partner   noch   nicht   reif   genug   waren,   um   die   Bedeutung   der
geschlechtlichen Vorgänge einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?

D)  Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

E)  Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

F)  Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

G) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?

b) Wieviele Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 1 StGB (als alleiniges oder
im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in
Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs.
2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?

A)   Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)   Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde,  dass die
jugendlichen   Partner   noch   nicht   reif   genug   waren,   um   die   Bedeutung   der
geschlechtlichen Vorgänge einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?

D)  Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

E)  Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

F)  Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

G) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?

H) Wie lange werden diese Personen noch in Haft zu verbringen haben?


7.  Gegen wie viele Personen ist im zweiten Halbjahr 2005 auf Grund des § 207b Absatz 2
StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4) Fälle,  in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5) Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)   Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)   Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)   Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E)  Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

F)  Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

8.  Wie oft ist im zweiten Halbjahr 2005 auf Grund des § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle,  in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)  Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5) Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)   Wie alt waren  jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)   Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)       Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E)  Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

F)  Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

 

 


9.  Wie viele Personen sind im zweiten Halbjahr 2005 auf Grund des § 207b Absatz 2 StGB
(als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner eines  männlichen Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A2)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen Partner  eines  männlichen Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner einer weiblichen Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A5)  Fälle,   in  denen,   die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen  Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)   Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)   Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)   Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E)  Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

F)  Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

10.   In wievielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2005 nach § 207b Absatz 2 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe,
in  wie  vielen  Fällen  eine  teilbedingte  und  in  wie  vielen  Fällen  eine  unbedingte
Freiheitsstrafe verhängt worden (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?

A)  Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)  Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)  Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

E)  Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

11.   In wievielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2005 nach § 207b Absatz 2 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2
StGB, § 22 StGB, § 23 StGB einerseits sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?

A)   Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)   Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?


D)  Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

E)  Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

12.  a) Wieviele Personen haben sich im zweiten Halbjahr 2005 wegen § 207b Abs. 2 StGB
(als    alleiniges    oder    im    Sinne    der    Verurteiltenstatistik    führendes    Delikt)    in
Untersuchungshaft,   wie   viele   in      Strafhaft   und   wieviele   im   Maßnahmenvollzug
(aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt
nach Vollzugsanstalten?

A)   Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)    Worin   bestand  jeweils   die   Zwangslage   (aufgeschlüsselt   nach   den   sechs
Konstellationen)?

D) Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

E) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

b) Wieviele Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 2 StGB (als alleiniges oder
im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in
Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs.
2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?

A)   Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)    Worin   bestand   jeweils   die   Zwangslage   (aufgeschlüsselt   nach   den   sechs
Konstellationen)?

D) Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

E)  Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

F)  Wie lange werden diese Personen noch in Haft zu verbringen haben?

13.  Gegen wie viele Personen ist im zweiten Halbjahr 2005 auf Grund des § 207b Absatz 3
StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle,  in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)  Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5) Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;


A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;

B)   Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)   Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)    Worin   bestand  jeweils   das   „Entgelt",   worin   das   „Verleiten"   und   worin   die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E)  Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

14.  Wie oft ist im zweiten Halbjahr 2005 auf Grund des § 207b Absatz 3 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft und
wie oft Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle,  in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)  Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5)  Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)   Wie alt waren  jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)       Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)    Worin   bestand  jeweils   das   „Entgelt",   worin   das   „Verleiten"   und   worin   die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E)   Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

15.  Wie viele Personen sind im zweiten Halbjahr 2005 auf Grund des § 207b Absatz 3 StGB
(als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner eines  männlichen  Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A2)  Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner eines  männlichen Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)  Fälle,   in  denen,   die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen  Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A5)  Fälle,   in  denen,   die jugendlichen  Partner einer weiblichen  Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;


A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;

B)    Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)   Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)    Worin   bestand  jeweils   das   „Entgelt",   worin   das   „Verleiten"   und   worin   die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E)  Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

16.  In wievielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2005 nach § 207b Absatz 3 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe,
in  wie  vielen  Fällen  eine  teilbedingte  und  in  wie  vielen  Fällen  eine  unbedingte
Freiheitsstrafe verhängt worden (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?

A)   Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)    Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)    Worin   bestand  jeweils   das   „Entgelt",   worin   das   „Verleiten"   und   worin   die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)  Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

17.  In wievielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2005 nach § 207b Absatz 3 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2
StGB, § 22 StGB, § 23 StGB einerseits sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?

A)   Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)         Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)    Worin   bestand  jeweils   das   „Entgelt",   worin   das   „Verleiten"   und   worin   die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)  Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

18.  a) Wieviele Personen haben sich im zweiten Halbjahr 2005 wegen § 207b Abs. 3 StGB
(als    alleiniges    oder    im    Sinne    der    Verurteiltenstatistik    führendes    Delikt)    in
Untersuchungshaft,   wie   viele   in      Strafhaft   und   wieviele   im   Maßnahmenvollzug
(aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt
nach Vollzugsanstalten?

A)   Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

 

C)    Worin bestand jeweils  das „Entgelt",  worin das  „Verleiten"  und worin die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)    Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?


b) Wieviele Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 3 StGB (als alleiniges oder
im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in
Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs.
2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?

A)   Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

 

C)    Worin bestand jeweils das „Entgelt", worin das „Verleiten" und worin die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)    Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?

E) Wie lange werden diese Personen noch in Haft zu verbringen haben?

19.           Wegen welcher Delikte erfolgten die neun Vorstrafen jener Person, die gem. der
Antwort zu Frage 19 in der Anfragebeantwortung vom 23. Jänner 2006 (XXII. GP.-NR
3590/AB) wegen § 207b Abs. 3 StGB (als führendes Delikt) in eine Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden ist?

20.           In der Antwort zu Fragen 13-18 in der Anfragebeantwortung vom 23. Jänner 2006
(XXII. GP.-NR 3590/AB) wird mitgeteilt, dass sich am 17.01.2006 zwei Personen wegen §
207b (3) StGB in Strafhaft befanden, eine in der Justizanstalt Wien-Josefstadt und eine in
der Justizanstalt Klagenfurt.

 

A)   Wie alt waren die beiden Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Waren die beiden Verurteilten unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

 

C)    Worin bestand jeweils das  „Entgelt",  worin das  „Verleiten" und worin die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)    Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?

E)  Wie lange werden die beiden Verurteilten noch in Haft zu verbringen haben?