4453/J XXII. GP
Eingelangt am 29.06.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der
Abgeordneten Jarolim, Genossinnen und Genossen
an die
Bundesministerin für Justiz
betreffend
die Vollziehung der Ersatzbestimmung für das anti-homosexuelle
Sonderstrafgesetz
§ 209 StGB (§ 207b StGB)
Wiederholte Verurteilung durch den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof
Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Österreich
wegen der jahrelangen
strafrechtlichen Verfolgung homo- und bisexueller Männer auf Grund des
§ 209 StGB wiederholt
verurteilt, und zwar in folgenden Fällen:
• L. & V. vs. Austria, Judg. 09.01.2003, Appl. 39392/98, 39829/98
• S.L. vs. Austria, Judg. 09.01.2003, Appl. 45330/99
• Wolfgang Wilfling & Michael Woditschka vs. Austria, 21.10.2004, Appl. 69756/01, 6306/02
• F.L. vs. Austria, 03.02.2005, Appl. 18297/03
• Thomas Wolfmeyer vs. Austria, 26.05.2005, Appl. 5263/03
• H.G. & G.B. vs. Austria, 02.06.2005, Appl. 11084/02, 15306/02
• R.H. vs. Austria, 19.01.2006, Appl. 7336/03
§ 209 StGB ist mit Ablauf des 13. August 2002
außer Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I 134/2002,
Art.
I Z. 19b, Art. IX iVm Art. 49
Abs. 1 B-VG). Das anti-homosexuelle Strafgesetz § 209 StGB
wurde jedoch nicht
ersatzlos gestrichen, sondern entgegen den Warnungen der Experten und der
sozialdemokratischen Parlamentsfraktion durch eine neue Strafbestimmung, §
207b StGB, ersetzt.
Nach Anfragebeantwortungen von BM Mag.a Karin Gastinger und
jenen ihres Vorgängers, Dr.
Dieter
Böhmdorfer, wird § 207b StGB von den Anklagebehörden wie folgt
vollzogen.
Verfolgung gleichgeschlechtlicher Beziehungen (in % aller Verfahren nach § 207b):
2. Halbjahr 2002 -> 100% aller neu eingeleiteten Strafverfahren
1. Halbjahr 2003 -> 50% aller neu eingeleiteten Strafverfahren (100% der Haftfälle)
2. Halbjahr 2003 -> 33% aller neu eingeleiteten Strafverfahren
(50% aller Verurteilungen, 0% der Freisprüche)
1. Halbjahr 2004 -> 78% aller neu eingeleiteten Strafverfahren (100% der Haftfälle)
2.
Halbjahr 2004 -> 25% aller neu eingeleiteten Strafverfahren
1. Halbjahr 2005
-> 0% aller neu eingeleiteten Strafverfahren
Die bislang
einzige Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
(§21 StGB)
auf
Grund des § 207b StGB erfolgte wegen homosexueller Kontakte mit einem 16-
und einem
17jährigen.
(Anfragebeantwortung BM Böhmdorfer vom 3. April 2003, XXII. GP.-NR 91/AB;
Anfragebeantwortung
BM Böhmdorfer vom 2. September 2003, XXII. GP.-NR 660/AB;
Anfragebeantwortung
BM Gastinger vom 1. Juli 2004, XXII. GP.-NR 1696/AB;
Anfragebeantwortung
BM Gastinger vom 6.
September 2004, XXII. GP.-NR 2020/AB;
Anfragebeantwortung BM Gastinger vom 20. Juli 2005, XXII. GP.-NR
3064/AB;
Anfragebeantwortung
BM Gastinger vom 23. Jänner 2006, XXII. GP.-NR
3590/AB).
Verfahren ohne Anfangsverdacht
Aus den Anfragebeantwortungen geht überdies hervor,
dass Gerichtsverfahren immer wieder
eingeleitet
werden, ohne dass ein Anfangsverdacht auf eine verbotene Beziehung, also auf
Erfüllung
der Tatbestandsmerkmale des § 207b StGB, vorliegt. Immer wieder reichen
Staatsanwaltschaften
sexuelle Kontakte mit 14- bis 18jährigen alleine (ohne weitere
Umstände)
bereits zur
Einleitung gerichtlicher Untersuchungen, ob vielleicht einer der Fälle des
§ 207b erfüllt
sein könnte. Geradezu so als würde
man wegen jeden sexuellen Kontaktes gerichtliche
Untersuchungen einleiten, ob nicht vielleicht eine Vergewaltigung
vorliegt. Diese Vollzugspraxis
widerspricht dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber ging bei Erlassung
des § 207b StGB
davon aus, dass die sexuelle
Selbstbestimmungsfähigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres
grundsätzlich gegeben ist und die neue Bestimmung nur Fälle
erfasst, in denen diese Fähigkeit aus
besonderen Gründen ausnahmsweise fehlt bzw. deutlich eingeschränkt ist (Entschließung
des
Nationalrates vom 10.07.2002, E 152-NR/XXI. GP, S. 3). BM Gastinger hat dies in
ihrer
Anfragebeantwortung vom 20. Juli 2005 (XXII. GP.-NR 3064/AB) auch ausdrücklich bekräftigt.
Das Europäische Parlament hat Österreich zur
diskriminierungsfreien Vollziehung des § 207b
aufgefordert (Entschließung zur Lage
der Grundrechte in der Europäischen Union (2002),
04.09.2003, par. 79).
Österreichs Kinder Schutzexperten forderten in ihrem Bericht zum
„Nationalen Aktionsplan
(NAP) Kinder- und Jugendrechte“
einstimmig eine Evaluation des § 207b nach 5 Jahren seines
Bestehens, um festzustellen, ob diese
Bestimmung das Selbstbestimmungsrecht Jugendlicher
schützt oder aber beschneidet (Kränz-Nagl, Sax, Wilk &
Wintersberger; Bericht zum YAP-Prozess
2003, Mai 2004, Anhang A - 10.2.1).
Im Österreichbericht 2004 des EU-Network of
Independent Experts on Fundamental Rights
(http://www.europa.eu.int/comm/iustice_home/cfr_cdf/index_en.htm)
heisst
es in diesem Sinne:
"it is evident from those figures that the new
section 207b is
considered by the judiciary as primarily prohibiting homosexual
contacts with adolescents, just as it was explicitly stated in the
old section 209. Thus, the fears of opponents have materialised
that warned of the law generally creating the suspicion of a
criminal offence for relationships between adults and 14 to 18
year olds. In many cases the Public Prosecutor launched
investigations
merely upon the fact that a sexual contact was on
hand without any further circumstances pointing to an abuse. In
one case investigations were started against
a man who posted
ads on the internet inviting male
youths under 18 to contact him,
even though this is perfectly legal. As the Platform Against Art.
209 rightly noted, the current enforcement of the provision by
the Public Prosecution is comparable
to starting criminal
proceedings for rape in each case
where sexual contacts have
taken place. It would be preferable indeed, if section 207b were
seen by courts and law enforcement
authorities as an
independent provision without any linkage to the former section
209"
(http://www.univie.ac.at/bim/pdf/EUGEN_2004.PDF) (S. 64)
In der Anfragebeantwortung vom 23.
Jänner 2006 (XXII. GP.-NR 3950/AB) wird
mitgeteilt, dass die wegen des § 207b (3) StGB in eine Anstalt für
geistig abnorme Rechtsbrecher
eingewiesene Person neun Vorstrafen aufgewiesen hat. Unklar bleibt, ob diese
Vorstrafen wegen
Sexualdelikten
erfolgten.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1. Gegen wie viele Personen ist im zweiten Halbjahr 2005 auf Grund des §
207b Absatz 1
StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt)
ein
Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen
Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C) Wieviele der Verdächtigen
waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach den
§§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
D)
Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die
jugendlichen
Partner
noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen
Vorgänge
einzusehen oder
danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
E) Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife
eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher
Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
F) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
G) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit
(aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
H) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach
(aufgeschlüsselt nach den
sechs
Konstellationen)?
2. Wie oft ist im zweiten
Halbjahr 2005 auf Grund des § 207b Absatz 1 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik
führendes Delikt) Verwahrungshaft und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1)
Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen
Verdächtigen
ausschließlich
männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B) Wie alt waren
jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C) Wieviele der
Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Was waren die bestimmten
Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch nicht reif genug waren, um die
Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
E) Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife
eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher
Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
F) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
G) Worin
bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit
(aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
H) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach
(aufgeschlüsselt nach den
sechs
Konstellationen)?
3. Wie
viele Personen sind im zweiten Halbjahr 2005 auf Grund des § 207b Absatz 1
StGB
(als alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht
rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B) Wie alt waren
jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C) Wieviele der
Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Was waren die
bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner
noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen
Vorgänge
einzusehen oder
danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
E) Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife
eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher
Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
F) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
G) Worin
bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit
(aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
H) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach
(aufgeschlüsselt nach den
sechs
Konstellationen)?
4. In wievielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2005 nach § 207b
Absatz 1 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe,
in wie vielen
Fällen eine teilbedingte und in wie
vielen Fällen eine unbedingte
Freiheitsstrafe verhängt worden
(aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen
Verurteilungen)?
A) Wie hoch waren
diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen
Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B) Wieviele der
Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Was waren die bestimmten
Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch nicht reif genug waren, um die
Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
D) Wurde ein
Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und
was
stellte
dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach
den sechs
Konstellationen)?
E) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
F) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit
(aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
G) Lagen
die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
5. In wievielen Fällen ist im zweiten Halbjahr
2005 nach § 207b Absatz 1 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme
verhängt worden
(aufgeschlüsselt nach Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21
Abs. 2
StGB, § 22 StGB, § 23 StGB
einerseits sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen
Einweisungen andererseits)?
A) Wie alt waren
jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B) Wieviele der
Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Was waren die bestimmten
Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch nicht reif genug waren, um die
Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
D) Wurde ein
Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und
was
stellte
dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach
den sechs
Konstellationen)?
E) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
F) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit
(aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
G) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach
(aufgeschlüsselt nach den
sechs
Konstellationen)?
6. a) Wieviele Personen haben sich im zweiten Halbjahr 2005 wegen §
207b Abs. 1 StGB
(als
alleiniges oder im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in
Untersuchungshaft,
wie viele in Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug
(aufgeschlüsselt
nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden,
aufgeschlüsselt
nach Vollzugsanstalten?
A) Wie alt
waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B) Wieviele der
Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b,
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
C) Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen
gefolgert wurde, dass die
jugendlichen
Partner noch nicht reif
genug waren, um die
Bedeutung der
geschlechtlichen Vorgänge einzusehen oder danach zu handeln
(aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
D) Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde)
Reife eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher
Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
E) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt
nach den
sechs Konstellationen)?
F) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit
(aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
G) Lagen
die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
b) Wieviele Personen befinden sich derzeit wegen §
207b Abs. 1 StGB (als alleiniges oder
im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft,
wie viele in
Strafhaft
und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21
Abs. 1, § 21 Abs.
2 § 22, §
23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?
A) Wie alt
waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B) Wieviele der
Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b,
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
C) Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen
gefolgert wurde, dass die
jugendlichen
Partner noch nicht reif
genug waren, um die
Bedeutung der
geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
D) Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde)
Reife eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher
Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
E) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt
nach den
sechs Konstellationen)?
F) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit
(aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
G) Lagen
die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
H) Wie lange werden diese Personen noch in Haft zu verbringen haben?
7. Gegen wie viele Personen ist im zweiten Halbjahr 2005 auf Grund des §
207b Absatz 2
StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt)
ein
Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B) Wie alt waren
jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C) Wieviele der
Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
E) Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage
(aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
F) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach
(aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
8. Wie oft ist im zweiten
Halbjahr 2005 auf Grund des § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik
führendes Delikt) Verwahrungshaft und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B) Wie alt
waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C) Wieviele der
Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
E) Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage
(aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
F) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach
(aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
9. Wie viele Personen sind im zweiten Halbjahr 2005 auf Grund des §
207b Absatz 2 StGB
(als alleiniges bzw. als im Sinne
der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach
rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B) Wie alt waren
jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C) Wieviele der
Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
E) Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage
(aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
F) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt
nach den
sechs Konstellationen)?
10. In wievielen Fällen ist im zweiten Halbjahr
2005 nach § 207b Absatz 2 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe,
in wie vielen
Fällen eine teilbedingte und in wie
vielen Fällen eine unbedingte
Freiheitsstrafe verhängt worden
(aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen
Verurteilungen)?
A) Wie hoch waren
diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen
Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B) Wieviele der
Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§
207b, 209 StGB vorbestraft
(aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Worin bestand
jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
E) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach
(aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
11. In wievielen Fällen ist im zweiten Halbjahr
2005 nach § 207b Absatz 2 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme
verhängt worden
(aufgeschlüsselt nach Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21
Abs. 2
StGB, § 22 StGB, § 23 StGB
einerseits sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen
Einweisungen andererseits)?
A) Wie alt waren
jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B) Wieviele der
Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage
(aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
E) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach
(aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
12. a) Wieviele Personen haben sich im zweiten Halbjahr 2005 wegen §
207b Abs. 2 StGB
(als alleiniges oder
im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes
Delikt) in
Untersuchungshaft,
wie viele in
Strafhaft und wieviele im
Maßnahmenvollzug
(aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22, §
23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt
nach Vollzugsanstalten?
A) Wie alt
waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B) Wieviele der
Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b,
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
C) Worin bestand
jeweils die Zwangslage
(aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
D) Worin
bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
E) Lagen
die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
b) Wieviele Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 2 StGB
(als alleiniges oder
im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft,
wie viele in
Strafhaft
und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21
Abs. 1, § 21 Abs.
2 § 22, §
23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?
A) Wie alt
waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B) Wieviele der
Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b,
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
C) Worin bestand
jeweils die Zwangslage
(aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
D) Worin
bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
E) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach
(aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
F) Wie lange werden diese Personen noch in Haft zu verbringen haben?
13. Gegen wie viele Personen ist im zweiten Halbjahr 2005 auf Grund des §
207b Absatz 3
StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt)
ein
Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6)
Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen
Verdächtigen sowohl
weiblich als auch
männlich waren;
B) Wie alt waren
jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C) Wieviele der
Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Worin bestand jeweils
das „Entgelt", worin
das „Verleiten" und
worin die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens"
(aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
E) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach
(aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
14. Wie oft ist im zweiten Halbjahr 2005 auf Grund des § 207b Absatz 3
StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft und
wie oft Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt
nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B) Wie alt
waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder
lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Worin bestand jeweils
das „Entgelt", worin
das „Verleiten" und
worin die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens"
(aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
E) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder
danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
15. Wie viele Personen sind im zweiten Halbjahr 2005 auf Grund des §
207b Absatz 3 StGB
(als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes
Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach
rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A6)
Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
sowohl
weiblich als auch
männlich waren;
B) Wie alt waren
jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C) Wieviele der
Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Worin bestand jeweils
das „Entgelt", worin
das „Verleiten" und
worin die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens"
(aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
E) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach
(aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
16. In wievielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2005 nach § 207b
Absatz 3 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe,
in wie vielen
Fällen eine teilbedingte und in wie
vielen Fällen eine unbedingte
Freiheitsstrafe verhängt worden
(aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen
Verurteilungen)?
A) Wie hoch
waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen
Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B) Wieviele der
Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Worin bestand jeweils
das „Entgelt", worin
das „Verleiten" und
worin die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens"
(aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach
(aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
17. In wievielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2005 nach § 207b
Absatz 3 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme
verhängt worden
(aufgeschlüsselt nach Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21
Abs. 2
StGB, § 22 StGB, § 23 StGB
einerseits sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen
Einweisungen andererseits)?
A) Wie alt waren
jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B)
Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder
lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Worin bestand jeweils
das „Entgelt", worin
das „Verleiten" und
worin die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens"
(aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach
(aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
18. a) Wieviele Personen haben sich im zweiten Halbjahr 2005 wegen §
207b Abs. 3 StGB
(als
alleiniges oder im
Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes
Delikt) in
Untersuchungshaft, wie viele
in Strafhaft und
wieviele im Maßnahmenvollzug
(aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22, §
23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt
nach Vollzugsanstalten?
A) Wie alt waren jeweils die
Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B) Wieviele der
Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b,
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
C) Worin bestand
jeweils das „Entgelt", worin das „Verleiten"
und worin die
„Unmittelbarkeit"
des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
D) Lagen die
Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach
den sechs
Konstellationen)?
b) Wieviele Personen befinden sich derzeit wegen §
207b Abs. 3 StGB (als alleiniges oder
im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft,
wie viele in
Strafhaft
und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21
Abs. 1, § 21 Abs.
2 § 22, §
23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?
A) Wie alt waren jeweils die
Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B) Wieviele der
Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b,
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
C) Worin bestand
jeweils das „Entgelt", worin das „Verleiten" und worin
die
„Unmittelbarkeit"
des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Lagen die
Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach
den sechs
Konstellationen)?
E) Wie lange werden diese Personen noch in Haft zu verbringen haben?
19.
Wegen welcher Delikte erfolgten die neun Vorstrafen jener Person, die
gem. der
Antwort
zu Frage 19 in der Anfragebeantwortung vom 23. Jänner 2006 (XXII. GP.-NR
3590/AB)
wegen § 207b Abs. 3 StGB (als führendes Delikt) in eine Anstalt
für geistig
abnorme Rechtsbrecher
eingewiesen worden ist?
20.
In der Antwort zu Fragen 13-18 in der Anfragebeantwortung vom 23.
Jänner 2006
(XXII. GP.-NR
3590/AB) wird mitgeteilt, dass sich am 17.01.2006 zwei Personen wegen §
207b
(3) StGB in Strafhaft befanden, eine in der Justizanstalt Wien-Josefstadt und
eine in
der Justizanstalt
Klagenfurt.
A) Wie alt waren die beiden
Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B) Waren die
beiden Verurteilten unbescholten oder lediglich nach §§ 207b, 209
StGB
vorbestraft
(aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Worin bestand
jeweils das „Entgelt", worin das
„Verleiten" und worin die
„Unmittelbarkeit"
des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
D) Lagen die
Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach
den sechs
Konstellationen)?
E) Wie lange werden die beiden Verurteilten noch in Haft zu verbringen haben?