4456/J XXII. GP
Eingelangt am
29.06.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe) -
Gesetzliche Regelungen - Daten 2005“
Die Gewerbeordnung
regelt in den §§ 129 und 130 GewO 1994 die Tätigkeit des
Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe). Das
Sicherheitsgewerbe ist ein reglementiertes Gewerbe (§ 94 Z 62 GewO).
Personen, die
dieses Gewerbe auszuüben
beabsichtigen, haben einen Befähigungsnachweis nach § 18
oder § 19 GewO 1994 zu erbringen
bzw. vorzulegen oder eine Befähigungsprüfung
abzulegen (§ 22 GewO). Darüber hinaus muss die
Zuverlässigkeit nachgewiesen
werden! Den Berechtigungsumfang der Gewerbetreibenden regelt § 129 GewO
1994.
International wie
national werden durch den jeweiligen Gesetzgeber immer mehr
Gefahrenabwehraufgaben ausgelagert (Outsourcing) und auf das private
Sicherheitsgewerbe übertragen (z.B. Sicherheitskontrollen). Auch
österreichische
Gemeinden (z.B. Wr. Neustadt), Unternehmen (z.B. Gastronomie) und Private (z.B.
Wohnsiedlungen) engagieren selbst auf eigene Kosten schon private Wach- bzw.
Sicherheitsdienste. So sollen mit eigenen Streifendiensten
„Randalierer“ abgehalten
und Alkohol-Exzesse und Raufereien verhindert werden. Dasselbe gilbt für
Eigentumsdelikte (Einbrüche und Diebstähle), weil die Polizei weniger
präsent bzw.
personell nicht mehr in der Lage ist, regelmäßige Kontrollen bzw.
Streifendienste
aufrecht zu erhalten. Diese Aufgaben sollen
nun die sog. „Security-Mitarbeiterlnnen“
wahrnehmen, die im Auftrag ihrer Auftraggeber damit einerseits
Straftaten
verhindern, wie auch Straftaten aufdecken sollen und insgesamt für mehr
Sicherheit
sorgen sollen.
Für diese rasante Entwicklung der privaten Sicherheitsdienste gibt
es nationale wie
globale Ursachen.
Budget-Nulldefizit-Philosophie und neoliberale Geisteshaltung
(Schlanker Staat) haben in vielen
europäischen Staaten - so auch in Österreich — zu
massiven Einsparungen bei der Polizei und Justiz geführt.
Gleichzeitig hat die
Kriminalität
- durch neue Kriminalitätsformen - zugenommen, das subjektive
Sicherheitsgefühl
in der Bevölkerung hat gleichzeitig dadurch abgenommen (z.B.
durch Zunahme von Eigentumsdelikten). International stieg die Nachfrage nach
privaten Sicherheitsdiensten mit den
Terrorattentaten und dem Krieg im Irak. Immer
mehr und neue Sicherheitsdienstleistungen werden angeboten, dies auch in
Kriegs-
und Krisengebieten bzw. generell für
den militärischen Bereich. Im Irak sind tausende
Söldner und private Sicherheitspersonen tätig. Es entstanden nach
2001 und dem US-
Krieg gegen den Irak weltweit Milliarden-Märkte. Die Kurse von
börsennotierten
Sicherheitsunternehmen sind nicht zuletzt dadurch in den letzten Jahren
explodiert.
Die Zahl der Sicherheitsfirmen sowie die Anzahl
der dort Beschäftigten hat aber auch
in Österreich in den letzten Jahren zugenommen (jährlich plus
18%).
Politisch geht es
in Österreich um die Frage, wo die Grenzen von Ausgliederung und
Privatisierung von Sicherheit liegen. Dies
ist auch eine latente europäische Diskussion.
Der Verband der schweizerischen Polizeibeamten (VSPB) will nun nach
Presseberichten den privaten Sicherheitsfirmen ihre Grenzen aufzeigen. Er
lässt in
einem Rechtsgutachten abklären, zu
welchen Einsätzen solche Firmen berechtigt sind,
ohne dass das staatliche Gewaltmonopol verletzt wird. Er reagiert damit
auf die
drohende Unterwanderung der polizeilichen
Hoheit durch private Sicherheitsdienste.
Diese Fragestellungen ergeben sich im Grunde für alle
Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union. So haben beispielsweise (in den letzten Jahren) auch
Berufsdetektive in Österreich mehr Kompetenzen eingefordert.
Das private Sicherheitsgewerbe verzeichnet in Österreich
Zuwächse, dabei gibt es aber
zunehmend auch
Anbieter, die nicht einmal über eine Gewerbeberechtigung verfügen
oder aus einem der neuen EU-Mitgliedsstaaten kommen und mit Dumpingtarifen bei
uns tätig werden wollen (Grenzüberschreitender
Dienstleistungsverkehr). Besonders
problematisch ist die (illegale) ausländische Konkurrenz aus Polen,
Slowakei,
Tschechien oder Ungarn (Einmanngewerbe bzw. Scheinfirmen), die nicht nur alle
Tarife unterbieten und keine Abgaben und Steuern zahlen, sondern über
deren
Leumund (Zuverlässigkeit) und Vergangenheit (z.B. Tätigkeit im
Geheimdienst;
Gerichtliche Verurteilungen) den
österreichischen Sicherheitsbehörden sowie privaten
Auftraggebern kaum etwas bekannt ist.
Der
Aufgabenbereich von MitarbeiterInnen im Sicherheitsgewerbe hat sich in den
letzten Jahren
grundsätzlich geändert, zu den traditionellen Aufgaben sind neue
Aufgaben (spezialisierte Dienstleistungen)
hinzugekommen, die allerdings auch eine
besondere Ausbildung erfordern.
Bedauerlicherweise
gibt es für „private Sicherheitsdienste" europaweit noch immer
keine verpflichtende harmonisierte Ausbildung (inkl. Fortbildung) bzw.
Zulassung,
Zertifizierung und Qualitätssicherung. Freiwillige
Ausbildungslehrgänge, die durch
Berufs- bzw. Interessenorganisationen zwar in Österreich und in anderen
Ländern
angeboten (z.B. Grundausbildung oder Spezialausbildung) werden, können
allerdings
eine verpflichtende Ausbildung nicht ersetzen. Damit gibt es auch keine
genormten
Qualifikationskriterien für Sicherheitsdienstleistungsangebote, die auch
bei
Ausschreibungen zu berücksichtigen wären. Die europäische
Vereinigung der
Sicherheitsdienste (CoESS) hat gemeinsam mit dem europäischen
Gewerkschaftsdachverband
„Uni-Europa" ein Handbuch von Anfragen an Wach- und
Sicherheitsdienste herausgegeben. Einige EU-Mitgliedsstaaten haben
bereits eigene
Gesetze für Sicherheitsdienste verabschiedet bzw. stehen kurz davor.
Sicherheitsaufgaben
inkl. des behördlichen Vollzuges wurden in der Vergangenheit
ausgegliedert und Privaten übertragen, ohne dass es in Österreich zu
einer
umfassenden und generellen gesetzlichen Regelung gekommen wäre. Für
bestimmte
übertragene Sicherheitsaufgaben wurden
aber spezielle Regelungen geschaffen
(Flugsicherheitskontrollen, Gerichtssicherheit, Mautaufsicht,
Parkraumüberwachung
etc.). So regelt beispielsweise das Luftfahrtsicherheitsgesetz die
Übertragung der
Sicherheitskontrollen auf Unternehmen,
MitarbeiterInnen müssen geeignet sein und
eine Sicherheitsüberprüfung nach § 55 Abs. 1 Z 2 SPG
erfolgreich bestehen. § 134a
Luftfahrtsicherheitsgesetz regelt gesondert die Zuverlässigkeitsüberprüfung
von
FlughafenmitarbeiterInnen. Diese müssen sich beim Betreiber des
Zivilflughafens um
Ausstellung eines Flughafenausweises bewerben und eine Zustimmung zur
Überprüfung der Zuverlässigkeit geben. Die
Zuverlässigkeitsüberprüfung wird von
den jeweils zuständigen Sicherheitsbehörden durchgeführt. Das
Bundesstrassenmautgesetz wiederum regelt
Qualifikation und Kompetenzen der sog.
„Maut-Sheriffs". Es fehlt allerdings in Österreich
weiterhin eine generelle -
umfassende - bundesgesetzliche Regelung.
Deutlich wurden Defizite im
privaten Sicherheitsgewerbe im Rahmen Aufklärung des
Saliera-Diebstahles: Der verdächtige und nun angeklagte Salieradieb war
ein
Spezialist für Alarmanlagen.
Andererseits gab es sogenannte Sicherheitsmitarbeiter im
Kunsthistorischen Museum, die 6,55 Euro die Stunde bekamen (maximal 6
Tage im
Monat). Oder bei Heros, dem größten deutschen
Geldtransportunternehmen. Mit
extremen Dumpingangeboten wurde in Deutschland ein ruinöser Wettbewerb
betrieben. Mitglieder des Vorstandes sollen 300 Mio. Euro abgezweigt haben.
Insolvenzanträge wurden gestellt.
Entscheidend
für die gewerbliche Tätigkeit in Österreich sollen
Zuverlässigkeit und
Befähigung (Eignung) der
Gewerbetreibenden und deren MitarbeiterInnen sein. Dies
wird so auch in den EB zur österreichischen Gewerbeordnung gesehen:
„Bei der
Beurteilung, ob die zur Ausübung des
Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit vorliegt,
wird ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen sein. Auch die
Spielleidenschaft,
Verschwendungssucht, Missbrauch von Giften
und dgl. können zu einer negativen
Beurteilung der Zuverlässigkeit führen." (EB 1973)
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin
für Inneres
nachstehende
Anfrage:
1. Wurde seit der Abgabe der AB XXI.GP NR 4303/AB
eine
Schwerpunktkontrolle in Österreichs Kaufhäusern vor Ort dahingehend
durchgeführt, ob die dort tätigen
sogenannten Kaufhausdetektive über die
notwendige Legitimation verfügen und damit u.a. auch die vorgeschriebene
Zuverlässlichkeit bzw. überhaupt eine Gewerbeberechtigung
nachweisen
können?
Wenn ja, was waren die Ergebnisse?
Wenn nein, wann werden Sie eine solche veranlassen?
2. In welchen
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gibt es für Personen, die
das Sicherheitsgewerbe ausüben als Zulassungsvoraussetzung bzw. für
deren
MitarbeiterInnen (national
einheitliche) obligatorische
Ausbildungsbestimmungen?
3. Befürworten
Sie in Österreich eine gesetzlich vorgeschriebene einheitliche und
obligatorische Ausbildung im Sicherheitsgewerbe (d.h. sowohl für
die
Gewerbetreibenden als auch für deren MitarbeiterInnen)?
Wenn nein, weshalb nicht?
4.
Welche Entscheidungen des EuGH liegen zu einer
nationalen obligatorischen
Ausbildung von Gewerbetreibenden bzw. deren MitarbeiterInnen im
Sicherheitsgewerbe
vor? Ist eine derartige Ausbildung als
Zulassungsvoraussetzung für die
Ausübung dieser Tätigkeit europarechtlich
zulässig?
5.
Sehen Sie die Notwendigkeit, auf EU-Ebene für eine
gemeinschaftsrechtliche
Rechtsgrundlage
für eine einheitliche und obligatorische Ausbildung von
privaten Sicherheitsdiensten einzutreten?
6.
Haben sich aus Ihrer Sicht die Neuregelungen in der
Gewerberechtsnovelle
2002 beim
„Sicherheitsgewerbe" bewährt? Wenn nein, warum nicht?
7.
Wie beurteilen Sie die seit 2004 gültige
Berufsdetektive-Prüfungsordnung? Hat
sich diese aus
Ihrer Sicht bewährt? Wenn nein, warum nicht?
8.
Gibt es behördliche Ausschlusskriterien für
diese gewerbliche Tätigkeit? Wenn
ja, wie lauten
die behördlichen Ausschlusskriterien (z.B. Suchtgiftmissbrauch?)
für diese Ausübung (Ersuche um Aufzählung dieser
Ausschlusskriterien)?
9.
In wie vielen Fällen hat in den Jahren 2003,2004 und
2005 die jeweils
zuständigen Sicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit (oder
Eignung) einer gemäß
§ 130 Abs. 9 bekanntgegebenen Person als nicht gegeben angesehen
(ersuche
um
Aufschlüsselung der Anzahl jeweils auf Jahre und die Bundesländer)?
10. Wie wurden in
den Jahren 2003,2004 und 2005 konkret im Einzelfall die
Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen, die ein
Ansuchen auf Ausübung
des
Sicherheitsgewerbes gestellt haben, durch die zuständige Behörde
durchgeführt?
Gab es dazu eigene Richtlinien, Erlässe etc? Wenn ja, wie
lauteten bzw. lauten diese?
11.
Wie wird die Zuverlässigkeitsprüfung bei
NichtösterreicherInnen (z.B.
Deutschen,
Holländer, Italienern, Tschechen, Slowaken, Polen, Ungarn oder
Slowenen) durchgeführt? In welcher Form gibt es mit diesen Staaten
diesbezüglich eine Zusammenarbeit mit
den jeweils zuständigen Behörden (z.B.
Datenaustausch)?
12. Wie viele Anerkennungen
ausländischer Befähigungsnachweise für die
Ausübung des Sicherheitsgewerbes
erfolgten in den Jahren 2003,2004 und
2005 auf Basis der EU-Anerkennungsregeln?
13.
Wie wurden in den Jahren 2003,2004 und 2005 konkret im
Einzelfall die
Zuverlässigkeits-
und Eignungsüberprüfungen von MitarbeiterInnen im
Sicherheitsgewerbe nach der Gewerbeordnung
durch die zuständige Behörde
durchgeführt? Gab es dazu Richtlinien, Erlässe etc.? Wenn ja,
wie lauteten
bzw. lauten diese (Aufschlüsselung der Anzahl jeweils auf Jahre und die
Bundesländer)?
14. Wie wird die
Zuverlässigkeitsprüfung bei NichtösterreicherInnen (z.B.
Deutschen, Holländer, Italienern, Tschechen, Slowaken, Polen, Ungarn oder
Slowenen)
durchgeführt? In welcher Form gibt es mit diesen Staaten
diesbezüglich eine Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen
nationalen
Behörden (z.B. Datenaustausch)?
15. Entspricht
die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach der GewO der
Sicherheitsüberprüfung nach §§ 55 ff. SPG?
16. Wenn nein, worin unterscheiden sie sich?
17.
Wie viele Sicherheitsüberprüfungen nach den
§§ 55 ff SPG wurden 2004 und
2005
durchgeführt? Welche konkreten Ergebnisse erbrachten diese
Überprüfungen?
18. Wie viele dieser
Überprüfungen davon betrafen MitarbeiterInnen aus dem
Sicherheitsgewerbe? Wie viele davon waren
negativ (Aufschlüsselung jeweils
auf Jahre und Bundesländer)?
19. Wie viele
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 134a Luftfahrtgesetz
wurden
2004 und 2005
für FlughafenmitarbeiterInnen durch die zuständigen
Sicherheitsbehörden durchgeführt?
20. Wie viele
dieser Zuverlässigkeitsüberprüfungen betrafen MitarbeiterInnen
von
privaten
Sicherheitsunternehmen (Aufschlüsselung der Anzahl auf die
Sicherheitsunternehmen und
Bundesländer)?
21. In wie
vielen Fällen fiel diese Zuverlässigkeitsprüfung 2004 und 2005
negativ
aus? Wie viele
davon waren MitarbeiterInnen von privaten
Sicherheitsunternehmen (Aufschlüsselung auf Sicherheitsunternehmen und
Bundesländer)?
22. Wie oft gab
es 2003,2004 und 2005 Probleme im Sinne von § 5
Luftfahrtsicherheitsgesetz
mit MitarbeiterInnen eines beauftragten
Unternehmens, welches mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen auf
Flugplätzen beauftragt wurde? Welche
Verstöße, Probleme oder Beschwerden
waren dies (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
23. In wie vielen
Fällen wurde 2003,2004 und 2005 die Vornahme von
Sicherheitskontrollen
durch MitarbeiterInnen eines beauftragten
Sicherheitsunternehmen nach § 5 Abs. 1
Z 2 Luftfahrtsicherheitsgesetz durch
den Sicherheitsdirektor widerrufen (Aufschlüsselung auf
Bundesländer)?
24. Wie wird die Einhaltung von §
130 Abs. 9 GewO sichergestellt, nach der
Gewerbetreibende verpflichtet sind, der
jeweils zuständigen
Sicherheitsbehörde ein
Verzeichnis aller Personen vorzulegen, die für eine
Tätigkeit im Sicherheitsunternehmen angestellt werden?
25. Wie wurde bislang durch die
jeweils zuständige Behörde
(Bezirksverwaltungsbehörde bzw.
Bundespolizeidirektion) die Einhaltung von §
130 Abs. 9 GewO
gewährleistet? Wie viele Kontrollen wurden 2003,2004 und
2005 durchgeführt?
26. Wie viele
Strafen wurden 2003,2004 und 2005 wegen Nichtvorlage bzw.
Nichtanzeige
der Änderung des Personalverzeichnisses durch die jeweils
zuständigen Behörden
verhängt? Wie viele Strafverfahren wurden eingeleitet?
Welche Strafen wurden verhängt (ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre
und
die Bundesländer)?
27. In wie vielen
Fällen wurden in den Jahren 2003,2004 und 2005 aufgrund
bestimmter Tatsachen die erforderliche Zuverlässigkeit von
Personen nach §
130 Abs. 10 Gewerbeordnung durch die Sicherheitsbehörde als nicht gegeben
beurteilt und
die betroffenen Gewerbetreibenden davon verständigt
(Aufschlüsselung nach Jahren und
Bundesländer)? Wie wurde dies durch die
Sicherheitsbehörde nachkontrolliert?
28. In wie vielen Fällen wurden
rechtswidrige, schikanöse oder diskriminierende
Handlungen eines sog. privaten Wachorgans oder Berufsdetektivs den
Gewerbebehörden oder den
Sicherheitsbehörden in den Jahren 2003,2004 und
2005 zur Kenntnis bzw. zur Anzeige
gebracht (Ersuche um Aufschlüsselung der
Anzahl auf die einzelnen Jahre und Bundesländer)?
29. In wie vielen Fällen wurden
derartige Mitteilungen in diesen Jahren zum
Anlass weiterer Überprüfungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit
und Eignung
genommen? Was war jeweils das Ergebnis
dieser Überprüfungen (Ersuche um
Aufschlüsselung auf die Bundesländer)?
30. In wie
vielen Fällen wurden in diesen Jahren (2003 - 2005) durch die im §
129
Abs. 1 Z2 und
4 GewO angeführten Tätigkeiten behördliche Maßnahmen
beeinträchtigt (Aufschlüsselung auf Bundesländer und Jahre)? Zu
welchen
Konsequenzen führte dies jeweils?
31. Treten Sie für eine
Ausweisführung (sog. Berufsausweis) und
Ausweisverpflichtung - analog zu den
öffentlichen Sicherheitsorganen nach dem
SPG - von Personen die im Sicherheitsgewerbe tätig sind,
gegenüber Dritten
ein?
32. Wenn nein, weshalb nicht?
33. Wenn ja,
werden Sie dafür eintreten, dass in Zukunft Gewerbetreibende die zur
Ausübung des Sicherheitsgewerbes berechtigt sind und deren
MitarbeiterInnen
- analog zu § 5 Abs. 1 Z 9 Luftfahrtsicherheitsgesetz - ihre Legitimation
(Ausweis) auch
gegenüber Privaten vorzuweisen haben?
34. In wie vielen
Fällen wurde durch die Behörde in den Jahren 2003,2004 und
2005 die Ausstellung einer Legitimation verweigert, weil eine dem
§ 13 Abs. 1
GewO entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorlag (Aufschlüsselung
auf Jahre und
Bundesländer)?
35. In wie
vielen Fällen musste in diesen Jahren durch die Behörde aus den zit.
Gründen die Legitimation zurückgenommen werden (Aufschlüsselung
auf
Jahre und
Bundesländer)?
36. Wie viele Genehmigungen zum Tragen
einer Uniform wurden bislang an
Bewachungsunternehmen erteilt? Welche
Unternehmen waren dies (Angabe
der Bewachungsunternehmen, Genehmigungsdatum und Befristung)?
37. In wie vielen Fällen wurden
Ihnen im Sicherheitsgewerbe eine unerlaubte
Ausübung der Tätigkeit in den Jahren 2003, 2004 und 2005 bekannt
(keine
Gewerbeberechtigung bzw. Überschreitung des Berechtigungsumfanges) und
Anzeige bei der zuständigen
Behörde erstattet (Aufschlüsselung auf Jahre und
Bundesländer)?
38. Welche konkreten Maßnahmen
wurden danach durch die zuständigen
Behörden ergriffen? Wie viele Strafverfahren wurden eingeleitet? Wie viele
eingestellt, welche Strafen wurden
verhängt (Jeweils Aufschlüsselung auf Jahre
und Bundesländer)?
39. In wie vielen Fällen wurde
ein gerichtlich strafbares Verhalten von
Gewerbetreibenden im Sicherheitsgewerbe
bzw. von deren MitarbeiterInnen in
den
Jahren 2003, 2004 und 2005 bei Gericht (Staatsanwaltschaft) angezeigt
(Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
40. In wie
vielen Fällen kam es in diesen Jahren zu rechtskräftigen
gerichtlichen
Verurteilung
von Personen, die gewerberechtlich das Sicherheitsgewerbe
ausübten (Aufschlüsselung auf die einzelnen Jahre und
Bundesländer)?
41. In wie
vielen Fällen kam es in diesen Jahren zu rechtskräftigen
gerichtlichen
Verurteilung von Personen, die als MitarbeiterInnen im Sicherheitsgewerbe
tätig
waren (Aufschlüsselung auf die einzelnen Jahre und Bundesländer)?
42. Sehen Sie
grundsätzlich oder in Teilbereichen eine Konkurrenz zwischen den
öffentlichen
Sicherheitsbehörden bzw. der Polizei und den privaten
Sicherheitsgewerbe?
43. Welchen Stellenwert bzw. Aufgaben
räumen Sie den sog. privaten
Sicherheitsgewerbe für die Zukunft in
der österreichischen Sicherheitspolitik
ein?
44. Wo liegen aus Ihrer Sicht die
Grenzen der Übertragung von staatlichen
Sicherheitsaufgaben auf private
Sicherheitsdienste?
45. Soll es zu weiteren
Ausgliederungen im Sicherheitsbereich und der
Übertragung dieser Aufgaben an private
Unternehmen kommen? Wenn ja,
welche Bereiche sollen aus Sicht des Ressorts ausgegliedert werden?
46. Welche
Sicherheits- oder Überwachungsaufgaben wurden in Österreich bereits
ausgegliedert und durch Gesetz privaten Sicherheitsunternehmen übertragen?
47. Welche bundesgesetzlichen
Bestimmungen regeln - neben der Gewerbeordnung
- die Voraussetzungen, den Umfang der
Tätigkeit sowie Rechte und Pflichten
von Personen, die das Sicherheitsgewerbe ausüben bzw. von dem
Beschäftigen
im Sicherheitsgewerbe (z.B. LSG)? Ersuche um Auflistung und Darstellung
dieser Bestimmungen.
48. Wie viele Gewerbeberechtigte bzw.
deren MitarbeiterInnen haben einen
europäischen Waffenpass ausgestellt bekommen (Stichtag 31.12.2005)?
49. Wie viele
Personen, die das Sicherheitsgewerbe ausüben, verfügen in
Österreich
über
einen Waffenpass und gültigen "Waffen-Führerschein"
(Aufschlüsselung
auf Bundesländer)?
50. Wie viele
Personen, die im Sicherheitsgewerbe als ArbeitnehmerInnen tätig
sind,
verfügen über einen Waffenpass und gültigen
"Waffen-Führerschein"
(Aufschlüsselung auf Bundesländer)? Über wie viele Personen
wurde 2003,2004
und 2005 ein Waffenverbot ausgesprochen?
51. Dürfen Personen, die im
Sicherheitsgewerbe tätig sind, während ihrer
beruflichen Tätigkeit Waffen (i.S. des
Waffengesetzes) mit sich führen?
52. Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
53. Unter
welchen Voraussetzungen sind diese auch befugt eine Waffe im Sinne des
Waffengesetzes einzusetzen?
54. Dürfen Personen, die im
privaten Sicherheitsdienst tätig sind Gaspistolen,
Schreckschusspistolen, Pfeffersprays,
Handschellen oder Hunde im Einsatz mit
sich führen und entsprechend einsetzen?
55. Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
56. Sind Gewerbetreibende bzw. die
MitarbeiterInnen von privaten
Sicherheitsdiensten zur Ausübung von
Zwang und zur Verhängung von
Sanktionen berechtigt?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen (ersuche um Aufschlüsselung
der
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen)?
57. Benötigen Sie aus Ihrer
Sicht für eine rechtsstaatlich abgesicherte Kooperation
Ihres Ressorts mit dem privaten Sicherheitsgewerbe eine
ausdrückliche
gesetzliche Regelung?
Wenn nein, weshalb nicht?
58. Treten Sie auch - nicht zuletzt aufgrund der offensichtlichen
Probleme (wie
Datenschutz und SPG) und eines
offensichtlich rechtsfreien Raumes - für ein
eigenes Bundesgesetz für private Sicherheitsdienste ein?
Wenn nein, weshalb nicht?
Wenn ja, sind Sie bereit einen entsprechenden Entwurf vorzulegen?
59. Wie ist die Zulassung und
Ausübung des Sicherheitsgewerbes in den übrigen
Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union geregelt? In welchen Staaten gibt es
eine ausdrückliche Regelung durch ein eigenes Gesetz, wie in der
Slowakei?
60. Welche
technischen Mittel (z.B. Abhöreinrichtungen) dürfen Berufsdetektive -
insbes.
aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen und der
Persönlichkeitsrechte mit oder ohne Zustimmung Betroffener- bei ihrer
Tätigkeit (z.B. bei privaten Ermittlungen) nicht verwenden?
61. Ist es
zulässig, dass MitarbeiterInnen des BMI in ihrer Freizeit dieses Gewerbe
ausüben
oder in Sicherheitsunternehmen nebenberuflich tätig sind?
62. Unter
welchen Voraussetzungen dürfen Personen, die das Sicherheitsgewerbe
(z.B.
„Detektive") in anderen EU-Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten
ausüben
oder deren MitarbeiterInnen, in Österreich „grenzüberschreitend
tätig"
werden? Gelten in diesem Fall auch für diese die Bestimmungen der
österreichischen Gewerbeordnung (Bestimmungslandprinzip)?
63. Welche
behördlichen Maßnahmen können ergriffen werden, wenn Personen,
die das Sicherheitsgewerbe in anderen EU-Mitgliedsstaaten oder Drittstaaten
(z.B. USA)
ausüben oder deren MitarbeiterInnen, bei uns illegal tätig werden
(z.B. bei Großveranstaltungen, Security-Firmen, Personenschutz)?
64. Unter welchen Voraussetzungen
können Berufsdetektive mit Sitz in einem
anderen EU-Mitgliedstaat (z.B. Einmannbetriebe) derzeit in Österreich
tätig
werden? Gibt es dabei Sonderregelungen
für Berufsdetektive aus anderen EU-
Mitgliedsstaaten?
65. Ist es zur
Zeit rechtlich zulässig, dass Securityfirmen (Sicherheitsgewerbe) bzw.
deren
MitarbeiterInnen aus den neuen Mitgliedsstaaten bei uns tätig werden?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
66. Wird das „Handbuch zur
Vergabe von Aufträgen an Wach- und
Sicherheitsdiente" vom
öffentlichen Sektor bei der Auftragsvergabe
herangezogen?
67. Wenn nein, warum nicht? Wie steht das BMI zu diesem Handbuch?