4456/J XXII. GP

Eingelangt am 29.06.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe) -

Gesetzliche Regelungen - Daten 2005“

Die Gewerbeordnung regelt in den §§ 129 und 130 GewO 1994 die Tätigkeit des
Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe). Das
Sicherheitsgewerbe ist ein reglementiertes Gewerbe (§ 94 Z 62 GewO). Personen, die
dieses Gewerbe auszuüben beabsichtigen, haben einen Befähigungsnachweis nach § 18
oder § 19 GewO 1994 zu erbringen bzw. vorzulegen oder eine Befähigungsprüfung
abzulegen (§ 22 GewO). Darüber hinaus muss die Zuverlässigkeit nachgewiesen
werden! Den Berechtigungsumfang der Gewerbetreibenden regelt § 129 GewO 1994.

International wie national werden durch den jeweiligen Gesetzgeber immer mehr
Gefahrenabwehraufgaben ausgelagert (Outsourcing) und auf das private
Sicherheitsgewerbe übertragen (z.B. Sicherheitskontrollen). Auch österreichische
Gemeinden (z.B. Wr. Neustadt), Unternehmen (z.B. Gastronomie) und Private (z.B.
Wohnsiedlungen) engagieren selbst auf eigene Kosten schon private Wach- bzw.
Sicherheitsdienste. So sollen mit eigenen Streifendiensten „Randalierer“ abgehalten
und Alkohol-Exzesse und Raufereien verhindert werden. Dasselbe gilbt für
Eigentumsdelikte (Einbrüche und Diebstähle), weil die Polizei weniger präsent bzw.
personell nicht mehr in der Lage ist, regelmäßige Kontrollen bzw. Streifendienste
aufrecht zu erhalten. Diese Aufgaben sollen nun die sog. „Security-Mitarbeiterlnnen“
wahrnehmen, die im Auftrag ihrer Auftraggeber damit einerseits Straftaten
verhindern, wie auch Straftaten aufdecken sollen und insgesamt für mehr Sicherheit
sorgen sollen.

Für diese rasante Entwicklung der privaten Sicherheitsdienste gibt es nationale wie
globale Ursachen. Budget-Nulldefizit-Philosophie und neoliberale Geisteshaltung
(Schlanker Staat) haben in vielen europäischen Staaten - so auch in Österreich — zu
massiven Einsparungen bei der Polizei und Justiz geführt. Gleichzeitig hat die


Kriminalität - durch neue Kriminalitätsformen - zugenommen, das subjektive
Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung hat gleichzeitig dadurch abgenommen (z.B.
durch Zunahme von Eigentumsdelikten). International stieg die Nachfrage nach
privaten Sicherheitsdiensten mit den Terrorattentaten und dem Krieg im Irak. Immer
mehr und neue Sicherheitsdienstleistungen werden angeboten, dies auch in Kriegs-
und Krisengebieten bzw. generell für den militärischen Bereich. Im Irak sind tausende
Söldner und private Sicherheitspersonen tätig. Es entstanden nach 2001 und dem US-
Krieg gegen den Irak weltweit Milliarden-Märkte. Die Kurse von börsennotierten
Sicherheitsunternehmen sind nicht zuletzt dadurch in den letzten Jahren explodiert.
Die Zahl der Sicherheitsfirmen sowie die Anzahl der dort Beschäftigten hat aber auch
in Österreich in den letzten Jahren zugenommen (jährlich plus 18%).

Politisch geht es in Österreich um die Frage, wo die Grenzen von Ausgliederung und
Privatisierung von Sicherheit liegen. Dies ist auch eine latente europäische Diskussion.
Der Verband der schweizerischen Polizeibeamten (VSPB) will nun nach
Presseberichten den privaten Sicherheitsfirmen ihre Grenzen aufzeigen. Er lässt in
einem Rechtsgutachten abklären, zu welchen Einsätzen solche Firmen berechtigt sind,
ohne dass das staatliche Gewaltmonopol verletzt wird. Er reagiert damit auf die
drohende Unterwanderung der polizeilichen Hoheit durch private Sicherheitsdienste.
Diese Fragestellungen ergeben sich im Grunde für alle Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union. So haben beispielsweise (in den letzten Jahren) auch
Berufsdetektive in Österreich mehr Kompetenzen eingefordert.

Das private Sicherheitsgewerbe verzeichnet in Österreich Zuwächse, dabei gibt es aber
zunehmend auch Anbieter, die nicht einmal über eine Gewerbeberechtigung verfügen
oder aus einem der neuen EU-Mitgliedsstaaten kommen und mit Dumpingtarifen bei
uns tätig werden wollen (Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr). Besonders
problematisch ist die (illegale) ausländische Konkurrenz aus Polen, Slowakei,
Tschechien oder Ungarn (Einmanngewerbe bzw. Scheinfirmen), die nicht nur alle
Tarife unterbieten und keine Abgaben und Steuern zahlen, sondern über deren
Leumund (Zuverlässigkeit) und Vergangenheit (z.B. Tätigkeit im Geheimdienst;
Gerichtliche Verurteilungen) den österreichischen Sicherheitsbehörden sowie privaten
Auftraggebern kaum etwas bekannt ist.


Der Aufgabenbereich von MitarbeiterInnen im Sicherheitsgewerbe hat sich in den
letzten Jahren grundsätzlich geändert, zu den traditionellen Aufgaben sind neue
Aufgaben (spezialisierte Dienstleistungen) hinzugekommen, die allerdings auch eine
besondere Ausbildung erfordern.

Bedauerlicherweise gibt es für „private Sicherheitsdienste" europaweit noch immer
keine verpflichtende harmonisierte Ausbildung (inkl. Fortbildung) bzw. Zulassung,
Zertifizierung und Qualitätssicherung. Freiwillige Ausbildungslehrgänge, die durch
Berufs- bzw. Interessenorganisationen zwar in Österreich und in anderen Ländern
angeboten (z.B. Grundausbildung oder Spezialausbildung) werden, können allerdings
eine verpflichtende Ausbildung nicht ersetzen. Damit gibt es auch keine genormten
Qualifikationskriterien für Sicherheitsdienstleistungsangebote, die auch bei
Ausschreibungen zu berücksichtigen wären. Die europäische Vereinigung der
Sicherheitsdienste (CoESS) hat gemeinsam mit dem europäischen
Gewerkschaftsdachverband „Uni-Europa" ein Handbuch von Anfragen an Wach- und
Sicherheitsdienste herausgegeben. Einige EU-Mitgliedsstaaten haben bereits eigene
Gesetze für Sicherheitsdienste verabschiedet bzw. stehen kurz davor.

Sicherheitsaufgaben inkl. des behördlichen Vollzuges wurden in der Vergangenheit
ausgegliedert und Privaten übertragen, ohne dass es in Österreich zu einer
umfassenden und generellen gesetzlichen Regelung gekommen wäre. Für bestimmte
übertragene Sicherheitsaufgaben wurden aber spezielle Regelungen geschaffen
(Flugsicherheitskontrollen, Gerichtssicherheit, Mautaufsicht, Parkraumüberwachung
etc.). So regelt beispielsweise das Luftfahrtsicherheitsgesetz die Übertragung der
Sicherheitskontrollen auf Unternehmen, MitarbeiterInnen müssen geeignet sein und
eine Sicherheitsüberprüfung nach § 55 Abs. 1 Z 2 SPG erfolgreich bestehen. § 134a
Luftfahrtsicherheitsgesetz regelt gesondert die Zuverlässigkeitsüberprüfung von
FlughafenmitarbeiterInnen. Diese müssen sich beim Betreiber des Zivilflughafens um
Ausstellung eines Flughafenausweises bewerben und eine Zustimmung zur
Überprüfung der Zuverlässigkeit geben. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung wird von
den jeweils zuständigen Sicherheitsbehörden durchgeführt. Das
Bundesstrassenmautgesetz wiederum regelt Qualifikation und Kompetenzen der sog.
„Maut-Sheriffs". Es fehlt allerdings in Österreich weiterhin eine generelle -
umfassende - bundesgesetzliche Regelung.


Deutlich wurden Defizite im privaten Sicherheitsgewerbe im Rahmen Aufklärung des
Saliera-Diebstahles: Der verdächtige und nun angeklagte Salieradieb war ein
Spezialist für Alarmanlagen. Andererseits gab es sogenannte Sicherheitsmitarbeiter im
Kunsthistorischen Museum, die 6,55 Euro die Stunde bekamen (maximal 6 Tage im
Monat). Oder bei Heros, dem größten deutschen Geldtransportunternehmen. Mit
extremen Dumpingangeboten wurde in Deutschland ein ruinöser Wettbewerb
betrieben. Mitglieder des Vorstandes sollen 300 Mio. Euro abgezweigt haben.
Insolvenzanträge wurden gestellt.

Entscheidend für die gewerbliche Tätigkeit in Österreich sollen Zuverlässigkeit und
Befähigung (Eignung) der Gewerbetreibenden und deren MitarbeiterInnen sein. Dies
wird so auch in den EB zur österreichischen Gewerbeordnung gesehen: „Bei der
Beurteilung, ob die zur Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit vorliegt,
wird ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen sein. Auch die Spielleidenschaft,
Verschwendungssucht, Missbrauch von Giften und dgl. können zu einer negativen
Beurteilung der Zuverlässigkeit führen." (EB 1973)

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Inneres
nachstehende

Anfrage:

1.    Wurde seit der Abgabe der AB XXI.GP NR 4303/AB eine
Schwerpunktkontrolle in Österreichs Kaufhäusern vor Ort dahingehend
durchgeführt, ob die dort tätigen sogenannten Kaufhausdetektive über die
notwendige Legitimation verfügen und damit u.a. auch die vorgeschriebene
Zuverlässlichkeit bzw. überhaupt eine Gewerbeberechtigung nachweisen
können?

Wenn ja, was waren die Ergebnisse?

Wenn nein, wann werden Sie eine solche veranlassen?

2.   In welchen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gibt es für Personen, die
das Sicherheitsgewerbe ausüben als Zulassungsvoraussetzung bzw. für deren
MitarbeiterInnen (national einheitliche) obligatorische
Ausbildungsbestimmungen?


3.   Befürworten Sie in Österreich eine gesetzlich vorgeschriebene einheitliche und
obligatorische Ausbildung im Sicherheitsgewerbe (d.h. sowohl für die
Gewerbetreibenden als auch für deren MitarbeiterInnen)?

Wenn nein, weshalb nicht?

4.      Welche Entscheidungen des EuGH liegen zu einer nationalen obligatorischen
Ausbildung von Gewerbetreibenden bzw. deren MitarbeiterInnen im
Sicherheitsgewerbe vor? Ist eine derartige Ausbildung als
Zulassungsvoraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit europarechtlich
zulässig?

5.      Sehen Sie die Notwendigkeit, auf EU-Ebene für eine gemeinschaftsrechtliche
Rechtsgrundlage für eine einheitliche und obligatorische Ausbildung von
privaten Sicherheitsdiensten einzutreten?

6.      Haben sich aus Ihrer Sicht die Neuregelungen in der Gewerberechtsnovelle
2002 beim „Sicherheitsgewerbe" bewährt? Wenn nein, warum nicht?

7.      Wie beurteilen Sie die seit 2004 gültige Berufsdetektive-Prüfungsordnung? Hat
sich diese aus Ihrer Sicht bewährt? Wenn nein, warum nicht?

8.      Gibt es behördliche Ausschlusskriterien für diese gewerbliche Tätigkeit? Wenn
ja, wie lauten die behördlichen Ausschlusskriterien (z.B. Suchtgiftmissbrauch?)
für diese Ausübung (Ersuche um Aufzählung dieser Ausschlusskriterien)?

9.      In wie vielen Fällen hat in den Jahren 2003,2004 und 2005 die jeweils
zuständigen Sicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit (oder Eignung) einer gemäß
§ 130 Abs. 9 bekanntgegebenen Person als nicht gegeben angesehen (ersuche
um Aufschlüsselung der Anzahl jeweils auf Jahre und die Bundesländer)?

10.  Wie wurden in den Jahren 2003,2004 und 2005 konkret im Einzelfall die
Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen, die ein Ansuchen auf Ausübung
des Sicherheitsgewerbes gestellt haben, durch die zuständige Behörde


durchgeführt? Gab es dazu eigene Richtlinien, Erlässe etc? Wenn ja, wie
lauteten bzw. lauten diese?

11.      Wie wird die Zuverlässigkeitsprüfung bei NichtösterreicherInnen (z.B.
Deutschen, Holländer, Italienern, Tschechen, Slowaken, Polen, Ungarn oder
Slowenen) durchgeführt? In welcher Form gibt es mit diesen Staaten
diesbezüglich eine Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden (z.B.
Datenaustausch)?

12.  Wie viele Anerkennungen ausländischer Befähigungsnachweise für die
Ausübung des Sicherheitsgewerbes erfolgten in den Jahren 2003,2004 und
2005 auf Basis der EU-Anerkennungsregeln?

13.      Wie wurden in den Jahren 2003,2004 und 2005 konkret im Einzelfall die
Zuverlässigkeits- und Eignungsüberprüfungen von MitarbeiterInnen im
Sicherheitsgewerbe nach der Gewerbeordnung durch die zuständige Behörde
durchgeführt? Gab es dazu Richtlinien, Erlässe etc.? Wenn ja, wie lauteten
bzw. lauten diese (Aufschlüsselung der Anzahl jeweils auf Jahre und die
Bundesländer)?

14.  Wie wird die Zuverlässigkeitsprüfung bei NichtösterreicherInnen (z.B.
Deutschen, Holländer, Italienern, Tschechen, Slowaken, Polen, Ungarn oder
Slowenen) durchgeführt? In welcher Form gibt es mit diesen Staaten
diesbezüglich eine Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen nationalen
Behörden (z.B. Datenaustausch)?

15.  Entspricht die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach der GewO der
Sicherheitsüberprüfung nach §§ 55 ff. SPG?

16.  Wenn nein, worin unterscheiden sie sich?

17.      Wie viele Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 55 ff SPG wurden 2004 und
2005 durchgeführt? Welche konkreten Ergebnisse erbrachten diese
Überprüfungen?


18.  Wie viele dieser Überprüfungen davon betrafen MitarbeiterInnen aus dem
Sicherheitsgewerbe? Wie viele davon waren negativ (Aufschlüsselung jeweils
auf Jahre und Bundesländer)?

 

19.  Wie viele Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 134a Luftfahrtgesetz wurden
2004 und 2005 für FlughafenmitarbeiterInnen durch die zuständigen
Sicherheitsbehörden durchgeführt?

20.  Wie viele dieser Zuverlässigkeitsüberprüfungen betrafen MitarbeiterInnen von
privaten Sicherheitsunternehmen (Aufschlüsselung der Anzahl auf die
Sicherheitsunternehmen und Bundesländer)?

21.  In wie vielen Fällen fiel diese Zuverlässigkeitsprüfung 2004 und 2005 negativ
aus? Wie viele davon waren MitarbeiterInnen von privaten
Sicherheitsunternehmen (Aufschlüsselung auf Sicherheitsunternehmen und
Bundesländer)?

22.  Wie oft gab es 2003,2004 und 2005 Probleme im Sinne von § 5
Luftfahrtsicherheitsgesetz mit MitarbeiterInnen eines beauftragten
Unternehmens, welches mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen auf
Flugplätzen beauftragt wurde? Welche Verstöße, Probleme oder Beschwerden
waren dies (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

23.  In wie vielen Fällen wurde 2003,2004 und 2005 die Vornahme von
Sicherheitskontrollen durch MitarbeiterInnen eines beauftragten
Sicherheitsunternehmen nach § 5 Abs. 1 Z 2 Luftfahrtsicherheitsgesetz durch
den Sicherheitsdirektor widerrufen (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

24.  Wie wird die Einhaltung von § 130 Abs. 9 GewO sichergestellt, nach der
Gewerbetreibende verpflichtet sind, der jeweils zuständigen
Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen vorzulegen, die für eine
Tätigkeit im Sicherheitsunternehmen angestellt werden?

25.  Wie wurde bislang durch die jeweils zuständige Behörde
(Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeidirektion) die Einhaltung von §


130 Abs. 9 GewO gewährleistet? Wie viele Kontrollen wurden 2003,2004 und
2005 durchgeführt?

 

26.  Wie viele Strafen wurden 2003,2004 und 2005 wegen Nichtvorlage bzw.
Nichtanzeige der Änderung des Personalverzeichnisses durch die jeweils
zuständigen Behörden verhängt? Wie viele Strafverfahren wurden eingeleitet?
Welche Strafen wurden verhängt (ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre und
die Bundesländer)?

27.  In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2003,2004 und 2005 aufgrund
bestimmter Tatsachen die erforderliche Zuverlässigkeit von Personen nach §
130 Abs. 10 Gewerbeordnung durch die Sicherheitsbehörde als nicht gegeben
beurteilt und die betroffenen Gewerbetreibenden davon verständigt
(Aufschlüsselung nach Jahren und Bundesländer)? Wie wurde dies durch die
Sicherheitsbehörde nachkontrolliert?

28.  In wie vielen Fällen wurden rechtswidrige, schikanöse oder diskriminierende
Handlungen eines sog. privaten Wachorgans oder Berufsdetektivs den
Gewerbebehörden oder den Sicherheitsbehörden in den Jahren 2003,2004 und
2005 zur Kenntnis bzw. zur Anzeige gebracht (Ersuche um Aufschlüsselung der
Anzahl auf die einzelnen Jahre und Bundesländer)?

29.  In wie vielen Fällen wurden derartige Mitteilungen in diesen Jahren zum
Anlass weiterer Überprüfungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Eignung
genommen? Was war jeweils das Ergebnis dieser Überprüfungen (Ersuche um
Aufschlüsselung auf die Bundesländer)?

30.  In wie vielen Fällen wurden in diesen Jahren (2003 - 2005) durch die im § 129
Abs. 1 Z2 und 4 GewO angeführten Tätigkeiten behördliche Maßnahmen
beeinträchtigt (Aufschlüsselung auf Bundesländer und Jahre)? Zu welchen
Konsequenzen führte dies jeweils?

31.  Treten Sie für eine Ausweisführung (sog. Berufsausweis) und
Ausweisverpflichtung - analog zu den öffentlichen Sicherheitsorganen nach dem


SPG - von Personen die im Sicherheitsgewerbe tätig sind, gegenüber Dritten
ein?

 

 

32.  Wenn nein, weshalb nicht?

33.  Wenn ja, werden Sie dafür eintreten, dass in Zukunft Gewerbetreibende die zur
Ausübung des Sicherheitsgewerbes berechtigt sind und deren MitarbeiterInnen
- analog zu § 5 Abs. 1 Z 9 Luftfahrtsicherheitsgesetz - ihre Legitimation
(Ausweis) auch gegenüber Privaten vorzuweisen haben?

34.  In wie vielen Fällen wurde durch die Behörde in den Jahren 2003,2004 und
2005 die Ausstellung einer Legitimation verweigert, weil eine dem § 13 Abs. 1
GewO entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorlag (Aufschlüsselung
auf Jahre und Bundesländer)?

35.  In wie vielen Fällen musste in diesen Jahren durch die Behörde aus den zit.
Gründen die Legitimation zurückgenommen werden (Aufschlüsselung auf
Jahre und Bundesländer)?

36.  Wie viele Genehmigungen zum Tragen einer Uniform wurden bislang an
Bewachungsunternehmen erteilt? Welche Unternehmen waren dies (Angabe
der Bewachungsunternehmen, Genehmigungsdatum und Befristung)?

37.  In wie vielen Fällen wurden Ihnen im Sicherheitsgewerbe eine unerlaubte
Ausübung der Tätigkeit in den Jahren 2003, 2004 und 2005 bekannt (keine
Gewerbeberechtigung bzw. Überschreitung des Berechtigungsumfanges) und
Anzeige bei der zuständigen Behörde erstattet (Aufschlüsselung auf Jahre und
Bundesländer)?

38.  Welche konkreten Maßnahmen wurden danach durch die zuständigen
Behörden ergriffen? Wie viele Strafverfahren wurden eingeleitet? Wie viele
eingestellt, welche Strafen wurden verhängt (Jeweils Aufschlüsselung auf Jahre
und Bundesländer)?

39.  In wie vielen Fällen wurde ein gerichtlich strafbares Verhalten von
Gewerbetreibenden im Sicherheitsgewerbe bzw. von deren MitarbeiterInnen in


den Jahren 2003, 2004 und 2005 bei Gericht (Staatsanwaltschaft) angezeigt
(Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

40.  In wie vielen Fällen kam es in diesen Jahren zu rechtskräftigen gerichtlichen
Verurteilung von Personen, die gewerberechtlich das Sicherheitsgewerbe
ausübten (Aufschlüsselung auf die einzelnen Jahre und Bundesländer)?

41.  In wie vielen Fällen kam es in diesen Jahren zu rechtskräftigen gerichtlichen
Verurteilung von Personen, die als MitarbeiterInnen im Sicherheitsgewerbe
tätig waren (Aufschlüsselung auf die einzelnen Jahre und Bundesländer)?

42.  Sehen Sie grundsätzlich oder in Teilbereichen eine Konkurrenz zwischen den
öffentlichen Sicherheitsbehörden bzw. der Polizei und den privaten
Sicherheitsgewerbe?

43.  Welchen Stellenwert bzw. Aufgaben räumen Sie den sog. privaten
Sicherheitsgewerbe für die Zukunft in der österreichischen Sicherheitspolitik
ein?

44.  Wo liegen aus Ihrer Sicht die Grenzen der Übertragung von staatlichen
Sicherheitsaufgaben auf private Sicherheitsdienste?

45.  Soll es zu weiteren Ausgliederungen im Sicherheitsbereich und der
Übertragung dieser Aufgaben an private Unternehmen kommen? Wenn ja,
welche Bereiche sollen aus Sicht des Ressorts ausgegliedert werden?

46.  Welche Sicherheits- oder Überwachungsaufgaben wurden in Österreich bereits
ausgegliedert und durch Gesetz privaten Sicherheitsunternehmen übertragen?

47.  Welche bundesgesetzlichen Bestimmungen regeln - neben der Gewerbeordnung
- die Voraussetzungen, den Umfang der Tätigkeit sowie Rechte und Pflichten
von Personen, die das Sicherheitsgewerbe ausüben bzw. von dem Beschäftigen
im Sicherheitsgewerbe (z.B. LSG)? Ersuche um Auflistung und Darstellung
dieser Bestimmungen.


48.  Wie viele Gewerbeberechtigte bzw. deren MitarbeiterInnen haben einen
europäischen Waffenpass ausgestellt bekommen (Stichtag 31.12.2005)?

 

49.  Wie viele Personen, die das Sicherheitsgewerbe ausüben, verfügen in Österreich
über einen Waffenpass und gültigen "Waffen-Führerschein" (Aufschlüsselung
auf Bundesländer)?

50.  Wie viele Personen, die im Sicherheitsgewerbe als ArbeitnehmerInnen tätig
sind, verfügen über einen Waffenpass und gültigen "Waffen-Führerschein"
(Aufschlüsselung auf Bundesländer)? Über wie viele Personen wurde 2003,2004
und 2005 ein Waffenverbot ausgesprochen?

51.  Dürfen Personen, die im Sicherheitsgewerbe tätig sind, während ihrer
beruflichen Tätigkeit Waffen (i.S. des Waffengesetzes) mit sich führen?

52.  Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

53.  Unter welchen Voraussetzungen sind diese auch befugt eine Waffe im Sinne des
Waffengesetzes einzusetzen?

54.  Dürfen Personen, die im privaten Sicherheitsdienst tätig sind Gaspistolen,
Schreckschusspistolen, Pfeffersprays, Handschellen oder Hunde im Einsatz mit
sich führen und entsprechend einsetzen?

55.  Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

56.  Sind Gewerbetreibende bzw. die MitarbeiterInnen von privaten
Sicherheitsdiensten zur Ausübung von Zwang und zur Verhängung von
Sanktionen berechtigt?

Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen (ersuche um Aufschlüsselung der
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen)?

57. Benötigen Sie aus Ihrer Sicht für eine rechtsstaatlich abgesicherte Kooperation
Ihres Ressorts mit dem privaten Sicherheitsgewerbe eine ausdrückliche
gesetzliche Regelung?

Wenn nein, weshalb nicht?

 


58. Treten Sie auch - nicht zuletzt aufgrund der offensichtlichen Probleme (wie
Datenschutz und SPG) und eines offensichtlich rechtsfreien Raumes - für ein
eigenes Bundesgesetz für private Sicherheitsdienste ein?

Wenn nein, weshalb nicht?

Wenn ja, sind Sie bereit einen entsprechenden Entwurf vorzulegen?

59.  Wie ist die Zulassung und Ausübung des Sicherheitsgewerbes in den übrigen
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geregelt? In welchen Staaten gibt es
eine ausdrückliche Regelung durch ein eigenes Gesetz, wie in der Slowakei?

60.  Welche technischen Mittel (z.B. Abhöreinrichtungen) dürfen Berufsdetektive -
insbes. aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen und der
Persönlichkeitsrechte mit oder ohne Zustimmung Betroffener- bei ihrer
Tätigkeit (z.B. bei privaten Ermittlungen) nicht verwenden?

61.  Ist es zulässig, dass MitarbeiterInnen des BMI in ihrer Freizeit dieses Gewerbe
ausüben oder in Sicherheitsunternehmen nebenberuflich tätig sind?

62.  Unter welchen Voraussetzungen dürfen Personen, die das Sicherheitsgewerbe
(z.B. „Detektive") in anderen EU-Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten ausüben
oder deren MitarbeiterInnen, in Österreich „grenzüberschreitend tätig"
werden? Gelten in diesem Fall auch für diese die Bestimmungen der
österreichischen Gewerbeordnung (Bestimmungslandprinzip)?

63.  Welche behördlichen Maßnahmen können ergriffen werden, wenn Personen,
die das Sicherheitsgewerbe in anderen EU-Mitgliedsstaaten oder Drittstaaten
(z.B. USA) ausüben oder deren MitarbeiterInnen, bei uns illegal tätig werden
(z.B. bei Großveranstaltungen, Security-Firmen, Personenschutz)?

64.  Unter welchen Voraussetzungen können Berufsdetektive mit Sitz in einem
anderen EU-Mitgliedstaat (z.B. Einmannbetriebe) derzeit in Österreich tätig
werden? Gibt es dabei Sonderregelungen für Berufsdetektive aus anderen EU-
Mitgliedsstaaten?


65.  Ist es zur Zeit rechtlich zulässig, dass Securityfirmen (Sicherheitsgewerbe) bzw.
deren MitarbeiterInnen aus den neuen Mitgliedsstaaten bei uns tätig werden?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

66.  Wird das „Handbuch zur Vergabe von Aufträgen an Wach- und
Sicherheitsdiente" vom öffentlichen Sektor bei der Auftragsvergabe
herangezogen?

 

67.  Wenn nein, warum nicht? Wie steht das BMI zu diesem Handbuch?