4457/J XXII. GP
Eingelangt am 29.06.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an den Bundeskanzler
betreffend „Nahrungsergänzungsmittel/Gefälschte Arzneimittel - Doping &
Gesundheitsgefahrdung - Gerichtliche Verfahren“
Bereits im Jahre 2004
hat der Fragesteller mehrere Parlamentarische Anfragen zum Problem
„Nahrungsergänzungsmittel und
Doping“ an die jeweils zuständigen Bundesminister gestellt.
Aktuell waren diese Anfragen und Antworten 2005 u.a. deswegen, da zu
diesem Zeitpunkt
gerade die Berufung von Schirennläufer Hans Knauss gegen seine
Dopingsperre vom
Internationalen Sportgerichtshof (CAS) abgewiesen wurde. Für den positiven
Dopingbefund
wurde von Hans Knauss ein
Nahrungsergänzungsmittel aus den USA verantwortlich gemacht.
Die wesentlichsten Erkenntnisse aus diesen Anfragebeantwortungen:
• Die von der
Innenministerin im Jahr 2005 beantwortete Parlamentarische Anfrage hat
erstmals gezeigt,
welche sicherheitsbehördliche Maßnahmen (BKA) wegen
Gemeingefährdung, sowie wegen
Verstößen nach dem Arzneimittelgesetz bei verunreinigten
Nahrungsergänzungsmitteln, Dopingmitteln und gefälschten
Arzneimitteln - insbesondere
bei Internetangeboten - in Österreich 2004 gesetzt wurden (2624/AB XXII.
GP).
Obwohl die Innenministerin einige Fragen nur teilweise beantwortet hat, haben
wir doch
erstmals nähere Informationen über die Ermittlungsmöglichkeiten
und bisherigen
Maßnahmen des BMI im Rahmen der
Dopingbekämpfung erhalten. Voraussetzung für
sicherheitsbehördliche Maßnahmen sind, dass der
Verdacht einer (oder mehrerer)
gerichtlich strafbaren Handlung (z.B. §§ 5a, 84a AMG oder § 176
StGB) vorliegt.
Die absolut positive Überraschung dabei: Es gab schon 2004
Ermittlungen die u.a. gegen
Inhaber von Websites
geführt wurden, wenngleich die konkreten produktbezogenen
Ermittlungsergebnisse nicht bekannt gegeben wurden. Bekannt gegeben wurden auch
die
Adressen der einzelnen Websites gegen die ermittelt wurde. Nun wäre die
Justiz am Zug
gewesen, da dieser diese
Ermittlungsergebnisse des BMI und Analysen (ARC-Seibersdorf)
übermittelt wurden. Die Antworten der Frau Justizministerin waren
aber dazu absolut
unbefriedigend, da genau diese Fragen nicht beantwortet wurden (2897/AB XXII.
GP).
• Auch 2006 waren Antworten des Innenressorts
äußerst informativ. Zur Vollziehung des § 84a
AMG wurde allerdings ein legislativer Handlungsbedarf festgestellt.
Da nach § 84a Arzneimittelgesetz nur das in Verkehr bringen bzw. die Anwendung bei
anderen „zu Dopingzwecken im Sport“ gerichtlich strafbar ist, haben die Staatsanwaltschaften
bzw. im Vorfeld die Ermittlungsbehörden den Vorsatz nachzuweisen, dass diese
Dopingmittel eben mit diesem Vorsatz „zu Dopingzwecken im Sport“ in Verkehr
gebracht wurden.
Bei Käufen über das Internet findet aber kein direkter Kontakt zwischen Käufer und
Verkäufer statt, womit der Nachweis in der Praxis sehr schwer zu führen ist, was wiederum
zu der hohen Zahl von Zurücklegungen bzw. Einstellungen von Verfahren führt.
Weitere Probleme sind die unterschiedlichen (oft fehlenden) rechtlichen Regelungen in den
einzelnen Staaten aus denen diese Mittel bezogen werden.
Aus Sicht der Bundesministerin für Inneres besteht daher zu den §§ 5a und 84a
Arzneimittelgesetz legislativer Handlungsbedarf (AB 4096/XXII. GP). „Die Worte „zu
Dopingzwecken im Sport“ sollten herausgenommen werden, sodass jegliches in Verkehr
bringen bzw. anwenden bei anderen ohne Einschränkung sanktioniert werden kann.
Dies würde es den Staatsanwaltschaften erleichtern Fälle zur Anklage zu bringen, da der
Nachweis des Vorsatzes, dass diese Mittel „zu Dopingzwecken im Sport“ in Verkehr gebracht
bzw. bei anderen angewendet wurden, nicht mehr nachgewiesen werden müsste.“
•
Die Antworten
der Frau Justizministerin gaben im Jahr 2005 einen Überblick über
die
bisherigen Anzeigen nach § 84a AMG sowie welche Straftatbestände mitangezeigt
wurden.
Informativ die Zahlen der Gerichtsverfahren (2002 - 2004) sowie die Art
der Erledigung bei
Gericht. Es überrascht negativ die
hohe Anzahl von Zurücklegungen bzw. Einstellungen nach
der Strafprozessordnung: von 15 Gerichtsverfahren wurden 13 eingestellt.
Es kam nur zu
einer Verurteilung, ein Fall wurde diversionell erledigt. Dies ist aus meiner
Sicht
grundsätzlich rechtspolitisch zu hinterfragen, für die
Innenministerien liegt der Grund in der
missglückten Formulierung des AMG. Die Vorgangsweise der
Staatsanwaltschaft und das
Nichtagieren der Bezirksverwaltungsbehörde im Dopingfall Hans Knauss
gegenüber den
angezeigten Importeuren dieses US-Nahrungsergänzungsmittels bedarf einer
eigenen
Diskussion.
•
Die Antworten
des Bundeskanzlers - als Sportminister - zur Dopingbekämpfung sind zur
Kenntnis zu nehmen, aber nicht zu akzeptieren (2643/AB XXII. GP):
Nach 2003 wurden
auch 2004 trotz Zuständigkeit des BKA in keinem einzigen
Fitnessstudio Proben von NEM gezogen und
Doping-Analysen in Auftrag gegeben.
Deutlich wurde
auch in dieser Antwort, dass die internationale Zusammenarbeit und
Kontrolle
- insbesondere bei Internetangeboten - verbessert werden muss.
Mit
dieser Antwort wurde auch bekannt, um welches Produkt es sich beim Dopingfall
Hans
Knauss gehandelt hat:
„Super Complete capsules“ aus den USA. Mitgeteilt wurde damals
auch, dass eine diesbezügliche Strafanzeige gegen die Importeure erstattet
wurde (StA
Leoben). „Die Anzeige an die StA Leoben bzw. LG Leoben umfasst auch
die
Gesundheitsgefahrdung, das Produkt super Complete capsules mit der
Chargennummer
404001, Herkunftsland USA wird bei
Nichterweislichkeit des Tatbestandes nach § 84a AMG
auch nach § 84b AMG bzw. § 26 StGB zu behandeln sein.“
Diese
Anzeige wurde aber aus nicht näher bekannten Gründen zurückgelegt,
es gab auch kein
Verwaltungsstrafverfahren
wie auch kein Finanzstrafverfahren. Nicht einmal der Strafakt
wurde den Bezirksverwaltungsbehörden
übermittelt. Ergebnis: Es kam zu keiner Verfolgung
der Importeure dieses NEM.
• Die
Antworten des BMF für 2004 und 2005 haben wieder einmal die wertvolle
Arbeit der
Betrugsbekämpfung beim Import von NEM aus Drittstaaten aufgezeigt (2585/AB
und
3791/AB XXII. GP), wobei die Erfolge
zumeist auf die Internetbeobachtung (Web-Sites) der
Zollfahndung zurückgehen.
Seitens des
Bundesministeriums für Finanzen konnten dabei aber nur zollrechtliche
Überprüfungen und Ermittlungen zur Feststellung der
Warenbeschaffenheit bzw. des
Warenursprungs der in Frage stehenden Waren sowie finanzstrafrechtliche
Ermittlungen
wegen Verkürzung von Eingangsabgaben nach dem Finanzstrafgesetz (Schmuggel
oder
Hinterziehung von Eingangsabgaben) durchgeführt werden. Die
Verkehrsfähigkeit von
Waren bzw. Beschränkungen beim
Inverkehrbringen nach dem AMG bzw. LMG konnten
nicht überprüft werden.
Diese Informationen
ergänzten die bereits vorliegenden Daten und bestätigten neuerlich
unsere Forderungen u.a. nach einem „Internet-Kompetenzzentrum
für Arzneimittel- und
Lebensmittelsicherheit“ (EA 370/A(E) XXII.GP). Dem
wurde seitens der
Regierungsparteien – trotz
höchster Aktualität – allerdings bis heute nicht Rechnung
getragen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler nachstehende
Anfrage:
1. Wie viele
Personen des Bundeskanzleramtes waren 2005 als Organe im Sinne von § 68a
AMG tätig (Aufschlüsselung der Personenanzahl)?
Wie viele sind es 2006?
2. Wie viele
beauftragte Sachverständige waren 2005 im Sinne von § 68a AMG
tätig
(Aufschlüsselung der Personenanzahl)?
Wie viele sind es 2006?
3. Wie viele Kontrollen
wurden 2005 in Räumen von Vereinen oder anderen juristischen oder
natürlichen Personen, die der Ausübung des Sports oder der
Förderung der Gesundheit oder
Fitness gewidmet sind oder bei Sportveranstaltungen, Wettkämpfen
(z.B. Fitnessstudios,
Sportplätze und Sporteinrichtungen) durchgeführt (Ersuche um
Aufschlüsselung auf
Örtlichkeiten und Bundesländer)?
Wie viele davon konkret in Fitnessstudios?
Wer führte dabei konkret diese Kontrollen jeweils durch?
4. Welche Ergebnisse erbrachten diese Kontrollen?
Welche
Maßnahmen und Sanktionen wurden aufgrund jeweils welcher Rechtsgrundlage
ergriffen?
5. Wie viele und welche Nahrungsergänzungsmittelproben
wurden 2005 in Räumen von
Vereinen oder anderen juristischen oder natürlichen Personen, die der
Ausübung des Sports
oder der Förderung der Gesundheit oder
Fitness gewidmet sind oder bei
Sportveranstaltungen, Wettkämpfen (z.B. Fitnessstudios, Sportplätze
und Sporteinrichtungen)
gezogen (Ersuche um Aufschlüsselung auf NEM, Örtlichkeiten und
Bundesländer)?
a. Wie viele davon konkret in Fitnessstudios?
b. Durch wen wurden dabei konkret die Proben gezogen?
6.
Wie viele und welche Nahrungsergänzungsmittelproben, die in
Räumen von Vereinen oder
anderen juristischen
oder natürlichen Personen, die der Ausübung des Sports oder der
Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder bei
Sportveranstaltungen,
Wettkämpfen (z.B. Fitnessstudios, Sportplätze und Sporteinrichtungen)
gezogen wurden,
wurden 2005 auf Prohormone und andere verbotene Stoffe untersucht (Ersuche um
Aufschlüsselung auf NEM, Chargennummer, Örtlichkeiten und
Bundesländer)?
7.
Welche Prohormone und sonstige „verbotene" Stoffe wurden bei
den Untersuchungen in
diesen NEM nachgewiesen (ersuche um namentliche Bekanntgabe der NEM, Stoffe und
jeweils
Chargennummer, sowie Herkunftsland)?
Wo, wie und von wem wurden diese NEM verkauft?
8. In wie vielen
Fällen und bei welchen NEM wurden Prohormone etc. oder sonstige verbotene
Stoffe im Rahmen dieser Untersuchungen festgestellt (Ersuche um namentliche
Bekanntgabe
der einzelnen NEM, Chargennummer, Prohormone und sonstige verbotene
Stoffe, sowie
Herkunftsland)?
9. Welche
konkreten behördlichen Maßnahmen wurden 2005 aufgrund dieser
Untersuchungsergebnisse nun durch das BKA ergriffen?
Wie viele Anzeigen wurden erstattet?
Wie viele Anzeigen wurden gegenüber Betreiber von Fitnessstudios oder deren Mitarbeiter
erstattet?
10. Wie viele
Hausdurchsuchungen wurden beantragt?
Wie viele wurden durchgeführt?
Wie viele Hausdurchsuchungen wurden in Fitnessstudios etc. durchgeführt
11. Wurden in der Folge
illegale Produkte bescheidmäßig beschlagnahmt, ein Rückruf von
Produkte angeordnet oder ein Untersagungsbescheid ausgesprochen?
Wenn nein, warum nicht?
12.
Wenn ja, wer bzw. welche Behörde hat diese Maßnahmen (z.B.
Anzeigen) bzw. Bescheide
aufgrund welcher
Rechtsgrundlage erlassen (ersuche um namentliche Bekanntgabe der
zuständigen Behörde,
Rechtsgrundlage, betroffene NEM und deren Chargennummer, sowie
Herkunftsland)?
13. Wie viele dieser Bescheide erwuchsen in Rechtskraft?
Gegen
wie viele dieser Bescheide wurde ein Rechtsmittel ergriffen?
Wie viele dieser Verfahren sind abgeschlossen, wie viele noch offen?
14.
Wie viele
gerichtliche Anzeigen nach § 6a Rezeptpflichtgesetz wurden von den
zuständigen
Behörden bzw. Sachverständigen
2005 erstattet (Aufschlüsselung Landesgerichte bzw. StA)?
15.
Welche Produkte (z.B. NEM) betrafen diese Anzeigen (Ersuche um
namentliche
Bekanntgabe der Produkte und Chargennummer, sowie Herkunftsland)?
16.
Wie viele
gerichtliche Anzeigen nach § 84 a Arzneimittelgesetz (AMG) wurden von den
zuständigen Behörden bzw.
Sachverständigen 2005 erstattet (Aufschlüsselung auf Gerichte
bzw. StA)?
17.
Wurden auch Anzeigen nach dem StGB erstattet (z.B.
Körperverletzung,
Gesundheitsgefährdung)?
Wenn ja, wie viele?
18.
Welche Produkte (z.B. NEM) betrafen diese Strafanzeigen (Ersuche um
namentliche
Bekanntgabe der
Produkte und Chargennummer, sowie Herkunftsland)?
19.
Wie viele Anzeigen wurden von den zuständigen Behörden bzw.
Sachverständigen 2005 nach
§ 84 b Arzneimittelgesetz (AMG) Anzeigen erstattet (Aufschlüsselung
auf BH)?
20. Sind die in
der AB 1895 XXII.GP vom 16.08.2004 angeführten Aktionen des BKA nun
bereits
abgeschlossen?
21.
Wenn ja,
welche Ergebnisse wurden erzielt, welche Maßnahmen wurden durch die
Sicherheitsbehörden (z.B.
Bundeskriminalamt) in Österreich und in den anderen Staaten
ergriffen? Welche und wie viele gerichtliche Strafanzeigen wurden
erstattet?
22. Ist das,
mehrere Produkte umfassende Verfahren aus verschiedenen Herkunftsländern
mit
dem Verdacht des
zusätzlichen Betruges (verfälschte Produkte) bereits abgeschlossen?
Wenn ja, wie ist der Stand des Verfahrens?
23. Welche weiteren Länder betraf dies?
24. Welche
Produkte (z.B. NEM) betrafen diese Strafanzeigen (Ersuche um namentliche
Bekanntgabe der
Produkte und Chargennummer, sowie Herkunftsland)?
25. Wurden 2005
im Auftrag von anerkannten Sportverbänden (BSO) NEM in Seibersdorf auf
Anabolika, Prohormone
etc. untersucht?
a. Welche
Produkte und wie viele Chargen der einzelnen Produkte wurden dabei jeweils
untersucht?
b. Wenn nein, warum nicht?
c. Wenn ja, welche NEM mit welcher Chargennummer wurden untersucht?
d. Welche
Ergebnisse erbrachten diese Untersuchungen (Aufschlüsselung auf NEM und
Chargennummer)?
e. In wie
vielen Untersuchungen von NEM wurden Dopingstoffe und sonstige verbotene
Stoffe festgestellten bzw. nachgewiesen?
f. Welche Stoffe bzw. welche Überschreitungen wurden nachgewiesen?
g. Welche NEM
betraf dies (Ersuche um namentliche Bekanntgabe der NEM und
Chargennummer)?
h. Welche Maßnahmen wurden durch die betroffenen Sportverbände vorgenommen?
i. Welche konkreten Maßnahmen wurden daher durch die dafür zuständigen Behörden des
BMÖLS bzw. des BKA nach § 68 AMG vorgenommen?
j. Wurden
diese NEM im Anti-Doping Labor im Austrian Research Center untersucht?
k. Wenn nein, wo dann?
26.
Wie beurteilt
das BKA das Doping- und Gesundheitsrisiko von (verunreinigten) NEM für
SportlerInnen in Anbetracht der immer
wieder auftretenden Dopingfälle und der mindestens
seit über 6 Jahren vorliegenden, medizinischen sowie
toxikologischen Erkenntnissen (z.B.
IOC-Studie)?
27.
Teilen Sie weiterhin die Auffassung, dass in den Verbänden
und/oder Vereinen zu wenig
Aufklärung
über Doping und Nahrungsergänzungsmittel erfolgt?
28. Wenn nein, wie erfolgt in
Österreich konkret die Aufklärung über Doping und
Nahrungsergänzungsmittel
gegenüber Sportler, Trainer und Funktionäre durch das BKA, die
BSO und die Sportverbände?
29.
Wie viele
Sportler/Innen haben sich jeweils nach einem positiven Dopingbefund in den
Jahren 2002, 2003, 2004 und 2005 auf ein
NEM berufen (ersuche um Aufschlüsselung auf
Jahre, Anzahl der Sportler und zuständiger Sportverband)?
30.
Zu welchen Konsequenzen (z.B. Sperre) bei den SportlerInnen
führten jeweils diese positiven
Dopingbefunde (ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre, Anzahl der Sportler
und zuständiger
Sportverband)?
31. Welche
Maßnahmen wurden gegenüber Hersteller, Importeure oder Händler
von NEM bzw.
gegenüber
Sportverbänden durch die dafür zuständigen Behörden bzw.
beauftragten
Sachverständigen des BKA ergriffen, wenn
ausschließlich, die von Ihnen erworbenen NEM
verunreinigt waren
und diese zu einem positiven Dopingbefund bei Sportlern führten?
32. Wurden 2005 durch die
zuständigen Behörden bzw. beauftragten Sachverständigen des BKA
Web-Seiten (Online-Anbieter) beobachtet und kontrolliert, in denen
Dopingmittel,
Arzneimittel, Tierarzneimittel, Anabolika oder (verunreinigte)
Nahrungsergänzungsmittel
angeboten und in weiterer Folge möglicherweise eingeführt bzw. in
Österreich in Verkehr
gebracht wurden?
a. Wenn nein, warum nicht?
b. Wenn ja, zu
welchen konkreten Ergebnissen und Schlussfolgerungen führten bislang
diese Kontrollen (Internet-Marktbeobachtung)?
33. Wurden im Rahmen der Aufsicht 2005
auch Probennahmen (d.s. Testkäufe) bei Online-
Anbietern durch Behörden bzw.
beauftragte Sachverständigte zum Schutz der SportlerInnen
vor Gesundheitsgefährdung durchgeführt?
34. Wenn nein, warum nicht?
Gibt es eine Rechtsgrundlage, die derartige Probennahmen
im Zuge der Aufsicht nach dem
AMG etc.
ausschließt?
35.
Wenn ja, welche Websites, Anbieter und Produkte betraf dies konkret und
welche Ergebnisse
wurden bei
Untersuchungen erzielt (ersuche um Bekanntgabe der Websites, Anbieter, der
Produkte mit Chargennummer, sowie Herkunftsland)?
36.
Wie oft wurden im Jahr 2005 aufgrund des Untersuchungsergebnisses die
zuständigen
Behörden anderer
Ressorts eingeschaltet?
37. Welche
aktuellen Probleme werden grundsätzlich seitens des Sportressorts bei
elektronischen
Angeboten über das Internet und Bestellungen von Dopingmitteln bzw. von
(verunreinigten)
Nahrungsergänzungsmitteln
gesehen?
38.
Wie sieht dazu die internationale Zusammenarbeit der Sportbehörden
in den Mitgliedsstaaten
-
gerade in Anbetracht der gesundheitlichen Risiken und der Dopingrelevanz von
verunreinigten Nahrungsergänzungsmitteln
- aus?
39. Wie viele Ermittlungen wurden
durch die zuständigen Behörden bzw. beauftragten
Sachverständigen des BKA 2005
hinsichtlich Postfachangebote, Internetangebote (Websites)
und -bestellungen von Dopingmitteln, Anabolika und NEM
durchgeführt?
Wie viele gemeinsam mit den Sicherheitsbehörden und den Zollbehörden?
40. Welche
Firmen, Websites, Anbieter und Produkte betraf dies konkret
(Aufschlüsselung der
Firmen, Websites und
Produkte)?
41. Wie viele gerichtliche Anzeigen wurden erstattet?
42. Welche Ergebnisse erbrachten diese Kontrollen und Ermittlungen?
Zu welchen Konsequenzen und behördlichen Maßnahmen führten diese Ergebnisse?
43. Gegen welche gesetzlichen
Bestimmungen wird bzw. wurde nach Bestellungen von so
genannten Dopingmitteln, Anabolika und verunreinigten NEM über
Internet oder
Postfachfirmen nach den Erkenntnissen des Ressorts bislang verstoßen?
Werden bei
Verstößen
andere -jeweils zuständige - Behörden davon verständigt? Wenn
nein, warum
nicht?
44. Welche konkreten
Maßnahmen wurden seitens des BKA im Jahr 2005 gemeinsam mit dem
BMI, BMGF und dem BMF ergriffen, um den kriminell organisierten
Schwarzmarkt für
Anabolika, verunreinigten NEM etc. in Österreich zu bekämpfen?
Wie sieht konkret die in der Anfragebeantwortung 243 XXII.GP, angesprochene interne
Kooperation aus?
Welche Maßnahmen sind für 2006 insgesamt geplant?
Welche Maßnahmen sind für 2006 bereits durchgeführt?
45. Sehen Sie zu den in dieser
Anfrage dargestellten Problemstellungen einen legislativen
Handlungsbedarf?
Wenn ja, was soll geändert und verbessert werden?
46. Wann soll die in der AB 1875
XXII.GP angekündigte EU-Richtlinie fertig sein?
Um welche Probleme handelt es sich?
Was soll in dieser RL konkret geregelt werden?
Wie ist der derzeitige Verhandlungsstand auf EU-Ebene?
47. Welche Maßnahmen wurden
im Jahr 2005 durch die § 8 Kommission nach dem
Bundesministeriengesetz gesetzt?
Welche
konkreten Aktionen wurden durchgeführt?
Welche sollen 2006
durchgeführt werden?
48. Werden Sie - nicht zuletzt
aufgrund der letzten Vorfälle - gemeinsam mit der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen eine umfassende
Untersuchung der in
Österreich erhältlichen Nahrungsergänzungsmittel auf Stoffe
(nach § 5a AMG) unter
Einbeziehung aller bekannten - legalen wie illegalen - Vertriebswege (z.B.
Internet) zum
Schutz der Gesundheit der Sportler veranlassen?
Wenn nein, warum nicht?
49. Werden Sie aufgrund der bekannten gesundheits- und
dopingrelevanten Problemstellungen
regelmäßig systematische Kontrollen gemeinsam mit der
Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen von Nahrungsergänzungsmitteln
(Sportlernahrung), unter Berücksichtigung aller
Vertriebswege durchführen, um den Umfang und das Risiko der
kontaminierten Produkte
abschätzen und effektiv bekämpfen zu können?
Wenn nein, warum nicht?
50. Werden Sie noch 2006
gemeinsam mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen dem
Nationalrat eine Regierungsvorlage vorlegen, mit der die gesetzlichen
Voraussetzungen
geschaffen werden, dass bei Nachweis verbotener Stoffe (z.B. Prohormonen) in
Nahrungsergänzungsmittel öffentlich, und zwar unter
vollständiger Namensnennung
(Produkt, Marke, Chargennummer, Hersteller, Importeur, etc.), über
gesundheitliche Risken
und dopingrelevanz informiert und gewarnt werden kann?
Wenn nein, warum nicht?
51. Werden Sie gemeinsam mit der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen und der
Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur konkrete Aufklärungsarbeit über die
gesundheitlichen und sportlichen Risken von Dopingmitteln und von mit
verbotenen Stoffen
verunreinigten Nahrungsergänzungsmitteln (z.B. Prohormone) in
Österreichs Schulen
(insbesondere
Sportschulen) durchzuführen?
Wenn nein, warum
nicht?
52. Vertritt auch das BKA
die Rechtsauffassung, dass nach der Einnahme von verunreinigten
Nahrungsergänzungsmitteln
deswegen, wegen Dopings gesperrte SportlerInnen ihre
Schadenersatzansprüche auf das Produkthaftungsgesetz (PHG)
stützen können?
Wenn nein, warum nicht?
53. Wenn ja,
werden Sie als ressortzuständiger Sportminister darüber die Verbände,
Vereine und
SportlerInnen
aufklären, damit betroffene SportlerInnen und Funktionäre
tatsächlich auch
über ihre rechtlichen Möglichkeiten informiert sind?
54.
Wie beurteilen
Sie als nach § 68a AMG ressortmäßig zuständiger
Bundesminister, die
Tatsache, dass von 15 Strafverfahren nach
§ 84a AMG in den Jahren 2003 und 2004, geführt
wurden 13 Verfahren eingestellt wurden?
55. Wie
beurteilen Sie als Sportminister die Tatsache, dass das gerichtliche
Strafverfahren gegen
die Importeure des
NEM „super Complete capsules“ (Dopingfall Hans Knauss) eingestellt
durch die Staatsanwaltschaft wurde bzw. die Anzeige zurückgelegt wurde?
Sind Ihnen die Gründe dafür bekannt?
56. Wurde in dieser Angelegenheit durch das BKA eine Anzeige
bei der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde bzw. ein
Finanzstrafverfahren gegenüber dem Importeur bzw.
dem inländischen Vertreiber (Handel) erstattet, da es sich bei diesem NEM
in Wirklichkeit
um ein nicht zugelassenes Arzneimittel gehandelt hat?
Wenn nein, warum nicht?
57. Sehen auch Sie einen
legislativen Handlungsbedarf und sind auch Sie der Auffassung der
Innenministerin, dass die §§ 5a und 84a AMG novelliert werden
müssen?
Wenn nein, warum nicht?