4606/J XXII. GP

Eingelangt am 13.07.2006
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundeskanzler

 

betreffend Presseförderung für die österreichische Bauernzeitung

 

 

Im Jahr 2003 erhielt die „Österreichische Bauernzeitung“ (Herausgeber: NÖ Bauernbund) 67.964,90 € an Presseförderung, die Österreichische Bauernzeitung/Tiroler Bauernzeitung (Herausgeber: Tiroler Bauernbund) 41.438,30 € an Presseförderung und „Neues Land“ (Titel laut Impressum: „Österreichische Bauernzeitung – NEUES LAND“) 50.410,70€ an Presseförderung. Insgesamt erhielten diese drei vom Österreichischen Bauernbund herausgegebenen Titel 159.813,90 € an Presseförderung.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1.      Wie viel an Förderungsmitteln wurden in den Jahren 2004 und 2005 für die oben angeführten Bauernbund-Zeitschriften ausbezahlt und in welcher Höhe sind Presseförderungen für 2006 zu erwarten?

 

2.      Wurde von der Presseförderungskommission eine Empfehlung abgegeben, die genannten Zeitschriften in der bisher üblichen Weise zu fördern? Wenn ja, wie wurde dies begründet?

 

3.      Hat sich die Presseförderungskommission mit der Frage befasst, ob die Voraussetzungen für eine Förderung der genannten Wochenzeitungen vorliegen? Wenn ja, wie wird das im Gutachten der Kommission begründet, ist das Gutachten öffentlich zu erhalten und wenn ja, wo?

 

4.      Wie verträgt sich der Umstand, dass alle drei Zeitschriften vom Bauernbund herausgegeben werden und überdies inhaltlich weitgehend übereinstimmen mit dem Anspruch in § 1 Presseförderungsgesetz 2004, wonach der Bund die österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch finanzielle Zuwendungen fördern soll, um die Vielfalt der Presse in Österreich zu erreichen?

 

5.      Laut § 2 (1) Zi 1 ist die Vergabe der Presseförderungen daran gebunden, dass die Tages- und Wochenzeitungen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessensvertretungen sein dürfen. Inwiefern ist die Bauernbundzeitung kein Presseorgan einer Interessensvertretung?

 

6.      Laut § 2 (1) Zi 7 sind Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckschriften, die von demselben Verleger unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, nicht gesondert zu fördern, sondern sind dem Stammblatt zuzurechnen. Werden die oben angeführten Zeitschriften des Bauernbundes weiterhin gesondert gefördert und wenn ja, mit welcher Begründung?

 

7.      Wurden den o.a. Zeitschriften des Bauernbundes auch Vertriebsförderungen zuerkannt? Wenn ja, in welcher Höhe (bitte um getrennte Aufstellung für die Jahre 2004 und 2005)?