4626/J XXII. GP

Eingelangt am 13.07.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten DDr. Niederwieser

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

betreffend Gleichbehandlungsgesetz versus Pläne des amtsf. OÖ LSR

Präsidenten

Mitte Juni 2006 hat der amtsführende Präsident des OÖ Landesschulrates darauf
hingewiesen, dass der Anteil der Männer an den Lehrerinnen und Lehrern in den
Volksschulen Ober
österreichs nur mehr rund 10 % beträgt. Sein Vorschlag:
M
ännliche Bewerber sollen bei der Aufnahme bevorzugt und zu diesem Zweck sollen
die Aufnahmerichtlinien verändert werden.

Laut APA sollen Sie diese Überlegung als konstruktiven Vorschlag" bezeichnet
haben, den man ausprobieren m
üsse. Es sei dies ein Pilotprojekt, das man auch auf
andere Bundesländern übertragen könne, wenn es in OÖ funktioniert.

Enzenhofer hat ein Thema angesprochen, das durchaus ernsthaft diskutiert werden
sollte. Die Gr
ünde für diese Entwicklung sind vermutlich vielschichtig und dürften mit
dem unterschiedlichen Status verschiedener Lehrerinnenkategorien (VS, HS, AHS,
BHS usw.), deren unterschiedlicher Bezahlung, den weiterhin unterschiedlichen
Ausbildungseinrichtungen (P
äd.Hochschule - Universität) und -Studien samt
akademischen Abschl
üssen usw. liegen. Gerade die letztgenannten Unterschiede
wurden durch das Hochschulgesetz leider perpetuiert.

So gewichtig die Thematik - so wenig durchdacht scheint der Vorschlag bei näherer
Betrachtung.

Eine Bevorzugung männlicher Bewerber bei gleich bleibenden
Studierendenstrukturen an den Päd. Hochschulen und Beibehaltung des
Kürzungskurses würde lediglich einen Absaugeffekt hervorrufen, der über Jahre
hinaus die Aufnahmechancen weiblicher Bewerberinnen gegen Null gehen lie
ße. Der
Vorschlag scheint aber auch rechtlich nicht zu Ende gedacht.
Im Auftrag des Sozialdemokratischen Landtagsklubs O
Ö (Klubobmann Karl Frais)
wurde von RA Dr.Ernst Eypeltauer ein Gutachten erstellt das zum Schlu
ß kommt,
dass eine Bevorzugung m
ännlicher Bewerber als positive Diskriminierung im
geltenden Recht für Pflichtschullehrer nicht vorgesehen ist und daher auch nicht in
Reihungskriterien aufgenommen werden kann.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur nachstehende


Anfrage:

1. Wurde der Vorschlag Enzenhofers hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den
geltenden Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes, des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und der geltenden EU Richtlinien zur
Gleichbehandlung gepr
üft, ehe Sie Ihre öffentliche Zustimmung zu diesem
Pilotprojekt" abgegeben haben?

2.Wenn nein, weshalb haben Sie eine rechtliche Prüfung nicht für nötig
erachtet?

3.Wenn ja, was war das Ergebnis der Prüfung durch rechtskundige Beamte des
BMBWK?

4.Verfügt das Amt des Landesschulrates für OÖ über qualifizierte

Juristen/innen, die imstande sind, derart weitreichende Vorschläge des
amtsf
ührenden Präsidenten rechtlich zu prüfen?

5.In welcher Phase der Umsetzung befindet sich gegenwärtig das
Pilotprojekt"?

6.Verfügt das BMBWK über Studien, in welchen die Aussagen von Präs.
Enzenhofer bestätigt werden, dass Kinder auch Männer als
Bezugspersonen brauchen" (gemeint sind wohl M
änner als
Volksschullehrer) und wenn ja, können Sie diese dem Nationalrat zur
Verfügung stellen oder öffentlich machen?

7.Verfügt das BMBWK über Studien, in denen die Gründe erforscht werden,
weshalb so wenig M
änner das Lehramt für Volksschulen studieren bzw.
weshalb die Geschlechterverteilung bei pädagogischen Berufen so
unterschiedlich ist (Kindergärten, VS, BHS usw.) und wenn ja, können Sie
diese dem Nationalrat zur Verfügung stellen oder öffentlich machen?

8.Wurden seitens des BMBWK in den letzten Jahren Maßnahmen gesetzt, die
beispielsweise Burschen zum Studium des Lehramtes für Volksschulen
und Mädchen zum Studium technisch-naturwissenschaftlicher
Lehramtsstudien f
ür höhere Schulen anhalten sollen?

9.Wurde dieses Thema im Bereich der Schulverwaltung erstmals von

Präs.Enzenhofer erkannt oder hat das BMBWK auch von sich aus dieses
Thema erkannt und bearbeitet und wenn ja, wie?


Linz, am 22.6.2006

Leidlm/Beratung06 / Dr. E/ bk / 1014
Gleichbehandlung bei Einstellung von Lehrern

auftragsgemäß kann es zur Frage, ob es rechtlich zulässig ist, männliche Bewerber gegenüber
weiblichen Bewerbern bei der Einstellung als Pflichtschullehrer allein wegen ihres Ge-
schlechts zu bevorzugen, wie folgt Stellung nehmen. Vorausschicken möchte ich, dass es sich
dabei um eine sehr schwierig zu beantwortende Frage handelt, deren Beantwortung umfang-
reiche Recherchen hinsichtlich der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen sowie Judikatur
und Literatur erfordert hat. Daher war es leider nicht möglich, dir diese Stellungnahme früher
zukommen zu lassen. Ich glaube aber, „das Rätsel gelöst zu haben".

1.      Entgegen der ursprünglich naheliegenden Annahme finden die Bestimmungen des OÖ
Landes-Gleichbehandlungsgesetzes (OÖ.L-GBG) auf die Pflichtschullehrer keine An-
wendung. Gemäß § 1 Abs. 1 OÖ.L-GBG ist nämlich dieses Gesetz ausdrücklich auf
Bedienstete, deren Dienstverhältnis unter das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz fällt, zu
denen die Pflichtschullehrer zählen, nicht anzuwenden.

Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil gemäß § 2 Abs. 3 OÖ.L-GBG Diskri-
minierung, welche gemäß § 3 Z 1 OÖ.L-GBG untersagt ist, jede benachteiligende Dif-
ferenzierung ist, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird, und gemäß § 1
Abs. 2 OÖ.L-GBG die Bestimmungen über die Gleichbehandlung für die Besetzung
von Dienstposten für Verwendungen, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare


Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt, keine Geltung
haben.

Etwas überraschend ist auf die Lehrer an Pflichtschulen gemäß § 40 Bundes-
Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) dieses Gesetz anzuwenden. Es handelt sich dabei
um Sonderbestimmungen für die Landeslehrer. Allerdings ist das B-G1BG auf Landes-
lehrer nicht zur Gänze anzuwenden, sondern beschränkt sich die Anwendbarkeit aus-
drücklich auf die §§ 1 bis 9 und 13 bis 20 b des B-G1BG. Es ergibt sich auch aus der
Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung, dass der Gesetzgeber ganz bewusst nur die
Bestimmungen der §§ 1 bis 9 und 13 bis 20 b des B-G1BG auf Landeslehrer anwenden
wollte.

2.      Die Richtlinie 2002/73/EG vom 23.9.2002, die in Änderung der Richtlinie 76/207/EWG
ergangen ist, sieht die Gleichbehandlung von Männern und Frauen unter anderem hin-
sichtlich des
Zuganges zur Beschäftigung vor. Während die Richtlinie 76/207/EWG die
Begriffe der unmittelbaren und der mittelbaren Diskriminierung noch nicht definiert
hatte, wurde eine solche Definition von der geltenden Richtlinie 2002/73/EG vorge-
nommen. Danach liegt gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2002/73/EG eine unmit-
telbare Diskriminierung dann vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts in einer
vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt
als eine andere Per-
son. Die mittelbare Diskriminierung wird dahingehend definiert, dass eine solche dann
vorliegt, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Per-
sonen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des
anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften,
Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und
die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

§ 4 a Abs. 1 B-G1BG hat den Wortlaut des Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2002/73/EG
für die Definition einer unmittelbaren Diskriminierung übernommen und in Abs. 2 er-
folgte eine Übernahme der Definition des Begriffs der mittelbaren Diskriminierung im
Sinne der EU-Richtlinie. Hier geht es um eine unmittelbare Diskriminierung.

Anders als § 2 Abs. 3 OÖ.L-GBG sieht § 4 a Abs. 1 B-G1BG für die unmittelbare Dis-
kriminierung keine Einschränkung dahingehend vor, dass durch eine sachliche Recht-


fertigung eine solche unmittelbare Diskriminierung ausgeschlossen werden kann. § 4 a
Abs. 1 B-GlBG ist sohin - im Gegensatz zu § 2 Abs. 3 OÖ.L-GBG - europarechtskon-
form formuliert.

3.       Artikel 141 Abs. 4 des EG-Vertrages sieht für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor,
im Hinblick auf die völlige Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben
zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts Bestimmun-
gen vorzusehen, welche spezifische Vergünstigungen beinhalten, also das unterreprä-
sentierte Geschlecht bevorzugen.

Von dieser Möglichkeit macht § 11 b B-GlBG Gebrauch, wenn er unter bestimmten
Voraussetzungen die vorrange Aufrahme von weiblichen Bewerbern vorsieht. Ausge-
hend von § 11 B-GlBG können daher weibliche Bewerber geschlechtsspezifisch bevor-
zugt werden, wenn der Anteil der Frauen weniger als 40 % beträgt. Eine vorrangige
Aufnahme von männlichen Bewerbern im umgekehrten Fall, also wenn deren Anteil
weniger als 40 % beträgt, ist nicht vorgesehen,

§ 11 b B-GlBG findet freilich - wie oben ausgeführt - auf Landeslehrer, gleich welchen
Geschlechts, ohnedies keine Anwendung.

4.       Eine Bevorzugung der männlichen Bewerber als Pflichtschullehrer wäre sohin nur dann
möglich, wenn man davon ausginge, dass sich männliche und weibliche Bewerber ge-
mäß § 4 a Abs. 1 B-GlBG - diese Bestimmung kommt gemäß § 40 B-GlBG auch auf
Pflichtschullehrer zur Anwendung - nicht in einer vergleichbaren Situation befinden,

Eine solche vergleichbare Situation wurde vom Europäischen Gerichtshof in einer Ent-
scheidung zu einem im Rahmen eines Sozialplanes vorgesehenen Überbrückungsgeld,
welches Männern für maximal 5 Jahre nach Erreichen des 55. Lebensjahres und für
Frauen nach Erreichen des 50. Lebensjahres gewährt wurde, verneint. Dies wegen der
unterschiedlich hohen Gefahren der Arbeitslosigkeit für Männer ab dem 55. Lebensjahr
und Frauen ab dem 50. Lebensjahr. Der Europäische Gerichtshof verneinte wegen die-
ser unterschiedlich hohen Gefahren der Arbeitslosigkeit des Vorliegen einer vergleich-
baren Situation und ging daher davon aus, dass keine unmittelbare Diskriminierung in
der altersmäßigen Bevorzugung der Frauen vorliegen würde.


Beim gegenständlichen Sachverhalt ist jedenfalls auf den ersten Blick keine unter-
schiedliche Situation zwischen männlichen und weiblichen Bewerbern
zu erkennen,
welche eine Bevorzugung der männlichen Bewerber rechtfertigen könnte. Es müsste
sich dabei um eine nicht vergleichbare Situation der männlichen und der weiblichen
Bewerber handeln und kann eine Bevorzugung von männlichen Bewerbern nicht mit
der Notwendigkeit fehlender Identifizierungsobiekte_für Schüler begründet werden. Auf
eine sachliche Rechtfertigung, welche ein solches Fehlen männlicher Identifizierungs-
objekte für die Schüler darstellen könnte - diesbezüglich bedürfte es allerdings einer
Beurteilung durch Personen mit entsprechender Fachkenntnis - kommt es eben nicht an
bzw. genügt eine solche für die Bevorzugung männlicher Bewerber nicht. Vielmehr be-
dürfte es im Sinne des § 4 a B-GlBG und der Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs einer nicht vergleichbaren Situation zwischen männlichen und weiblichen
Bewerbern.

Selbst wenn man fälschlich vom Vorliegen einer solchen nicht vergleichbaren Situation
zwischen männlichen und weiblichen Bewerbern ausgehen sollte, wäre damit meines
Erachtens keine schrankenlose Bevorzugungsmöglichkeit der männlichen. Bewerber
verbunden. Vielmehr müsste es im Sinne eines Größenschlusses so wie bei der mittelba-
ren Diskriminierung dann als weitere Voraussetzung darauf ankommen, dass die Bevor-
zugung der männlichen Bewerber als Pflichtschullehrer zur Erreichung dieses Zieles
geeignet und erforderlich ist sowie dass diese Bevorzugung der männlichen Bewerber
verhältnismäßig sein muss. Zwar wird wohl die Erreichung des Zieles der Schaffung
von mehr Identifizierungsobjekten für die Schüler nur durch die Bevorzugung männli-
cher Bewerber als Pflichtschullehrer möglich sein, würde jedoch, aufgrund des Verhält-
nismäßigkeitsprinzips nicht jede solche Bevorzugung zulässig sein, sondern dürfte das
männliche Geschlecht nur eines von mehreren Kriterien für die Aufnahme sein.
Daneben müsste es auf Qualitätskriterien sowie auf persönliche Kriterien ankommen.

5.    In jedem Fall ist es ausgeschlossen, dass auf bereits erfolgte Bewerbungen das männli-
che Geschlecht, in welcher Form immer, als Bewerbungskriterium angewendet wird. Es
müssen daher jedenfalls die bereits gereihten Bewerber entsprechend dieser Reihung
aufgenommen werden und kann keinesfalls durch eine Änderung der Objektivierungs-


kriterien im Sinne welcher Bevorzugung der männlichen Bewerber auch immer, die be-
reits erfolgte Reihung
geändert werden.

6.      Eine allfällige künftige, vom Gesetzgeber vorgesehene Bevorzugung der männlichen
Bewerber bei den Pflichtschullehrern würde den durch die Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofs festgelegten Grenzen
unterliegen. So hat der Europäische Gerichts-
hof
eine Regelung für rechtswidrig erklärt, nach der ein Bewerber des unterrepräsentier-
ten Geschlechts um eine Stelle im öffentlichen Dienst, der hinreichende Qualifikationen
für diese Stelle besitzt, vor einem Bewerber des anderen Geschlechts, der sonst ausge-
wählt worden wäre, auszuwählen ist, sofern der Unterschied zwischen den Qualifikatio-
nen der Bewerber nicht so groß ist, dass sich daraus ein Verstoß gegen das Erfordernis
der Sachgerechtigkeit bei der Einstellung ergeben würde. Eine derartige Regelung wur-
de vom Europäischen Gerichtshof als nicht mit klaren und eindeutigen Kriterien im
Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle ausgestattet angesehen und
bemängelte der Europäische Gerichtshof weiter, dass die Tragweite der Einschränkung
der Bevorzugung der Bewerber des unterrepräsentierten Geschlechts durch das bloße
Erfordernis des Nichtverstoßes gegen die Sachgerechtigkeit nicht genau bestimmt wer-
den kann.

Hingegen hat der Europäische Gerichtshof eine Regelung für zulässig erachtet, nach der
ein Bewerber des unterrepräsentierten Geschlechts einem Bewerber des anderen Ge-
schlechts vorgezogen werden kann, wenn die Verdienste der Bewerber als gleichwertig
oder fast gleichwertig
anzusehen sind. Dies unter der weiteren Voraussetzung, dass die
Bewerbung Gegenstand einer objektiven Beurteilung ist, bei der die besondere persönli-
che Lage aller Bewerber berücksichtigt wird.

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könnte bei künf-
tiger
Schaffung einer positiven gesetzlichen Diskriminierungsregelung. das heißt Be-
vorzugungsregelung, sollin vorgesehen werden, dass jene männlichen Bewerber für die
Stellen von Pflichtschullehrern bevorzugt werden, die weiblichen Bewerbern gleichwer-
tig oder fast gleichwertig sind, insoweit dabei auch die besondere persönliche Lage so-
wohl der männlichen als auch der weiblichen Bewerber berücksichtigt wird. Demgemäß
würde dies dann (auch nur) zulässig sein, wenn das männliche Geschlecht im Rahmen
der Objektivierungskriterien als eines von mehreren Kriterien berücksichtigt wird, wo-


bei allerdings sichergestellt sein müsste, dass der männliche Bewerber nur dann zum
Zug kommt, wenn er den weiblichen Bewerbern in qualitativer Hinsicht zumindest fast
gleichwertig
ist.

Eine solche Regelung müsste im Rahmen eines Gesetzes erfolgen. Der Einführung ei-
nes solchen Objektivierungskriteriums durch bloße VO des LSR stünde das gesetzliche
Gleichbehandlungsgebot entgegen.

Selbst die Zulässigkeit einer solchen gesetzlichen Regelung ist jedoch fraglich. Anders
als in den vom Europäischen Gerichtshof bisher entschiedenen Fällen, in denen die Be-
vorzugung der Frauen dem Ausgleich der schlechteren Chancen der Frauen
und damit -
so gesehen - gerade der Gleichbehandlung bzw. dem Ausgleich von Ungleichbehand-
lung gedient hat, geht es bei der Bevorzugung männlicher Bewerber für Pflichtschulleh-
rer nicht darum, einen Ausgleich für eine Schlechterstellung der männlichen Bewerber
zu schaffen. Gerade ein solcher Ausgleich könnte aber Voraussetzung für die Zulässig-
keit der Bevorzugung einer Gruppe aufgrund ihres Geschlechts sein.

7.  Als Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass bereits erfolgte Reihungen durch
eine Bevorzugung der männlichen Bewerber, welcher Art auch immer, nicht ver-
ändert werden können. Auch für die Zukunft ist eine Bevorzugung von männli-
chen Bewerbern als Pflichtschullehrer, ebenfalls in welcher Form auch immer,
ausgeschlossen, weil es sich dabei um eine positive Diskriminierung bzw. um eine
Bevorzugung handeln würde, die im österreichischen Recht für Pflichtschullehrer,
im Übrigen auch für weibliche, nicht vorgesehen ist. Solange der österreichische
Gesetzgeber die Bevorzugung männlicher unterrepräsentierter Pflichtschullehrer
nicht vorsieht, dürfen daher männliche Bewerber nicht bevorzugt werden und
darf das männliche Geschlecht auch nicht als bloß eines von mehreren, gleichgül-
tig wie gewichteten Kriterien im Rahmen der Objektivierungskriterien festgelegt
bzw. berücksichtigt werden.

Es ist überhaupt nicht sicher, ob das EU-Recht bzw. der Europäische Gerichtshof
eine solche Bevorzugung zulassen würden. Jedenfalls dürfte das männliche Ge-
schlecht nur eines mehrerer Kriterien sein, müsste der bevorzugte männliche Bewer-


ber den weiblichen Bewerbern qualitativ zumindest fast gleichwertig sein und muss-
te die persönliche Lage weiterhin als Kriterium eine Rolle spielen.