4626/J XXII. GP
Eingelangt am
13.07.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten DDr. Niederwieser
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
betreffend Gleichbehandlungsgesetz versus Pläne des amtsf. OÖ LSR
Präsidenten
Mitte Juni 2006 hat der amtsführende Präsident des OÖ Landesschulrates darauf
hingewiesen,
dass der Anteil der Männer an den Lehrerinnen und Lehrern in den
Volksschulen Oberösterreichs nur mehr rund 10 % beträgt. Sein
Vorschlag:
Männliche Bewerber sollen bei der Aufnahme bevorzugt und zu diesem Zweck
sollen
die
Aufnahmerichtlinien verändert werden.
Laut APA sollen Sie diese Überlegung
als „konstruktiven
Vorschlag" bezeichnet
haben, den man ausprobieren müsse.
Es sei dies ein Pilotprojekt, das man auch auf
andere
Bundesländern übertragen könne, wenn es in
OÖ funktioniert.
Enzenhofer hat
ein Thema angesprochen, das durchaus ernsthaft diskutiert werden
sollte. Die Gründe für diese Entwicklung sind vermutlich
vielschichtig und dürften mit
dem unterschiedlichen Status verschiedener
Lehrerinnenkategorien (VS, HS, AHS,
BHS usw.), deren unterschiedlicher Bezahlung, den weiterhin unterschiedlichen
Ausbildungseinrichtungen (Päd.Hochschule - Universität) und -Studien
samt
akademischen Abschlüssen usw. liegen. Gerade die letztgenannten
Unterschiede
wurden
durch das Hochschulgesetz leider perpetuiert.
So gewichtig die
Thematik - so wenig durchdacht scheint der Vorschlag bei näherer
Betrachtung.
Eine
Bevorzugung männlicher Bewerber
bei gleich bleibenden
Studierendenstrukturen an den Päd. Hochschulen und Beibehaltung des
Kürzungskurses würde lediglich
einen Absaugeffekt hervorrufen, der über Jahre
hinaus die Aufnahmechancen weiblicher
Bewerberinnen gegen Null gehen ließe. Der
Vorschlag scheint aber auch rechtlich nicht zu Ende
gedacht.
Im Auftrag des Sozialdemokratischen Landtagsklubs OÖ (Klubobmann Karl Frais)
wurde von RA Dr.Ernst Eypeltauer ein Gutachten erstellt das zum Schluß kommt,
dass eine Bevorzugung männlicher
Bewerber als positive Diskriminierung im
geltenden
Recht für Pflichtschullehrer nicht vorgesehen ist und daher auch
nicht in
Reihungskriterien aufgenommen werden kann.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die
Bundesministerin für
Bildung,
Wissenschaft und Kultur nachstehende
Anfrage:
1. Wurde der Vorschlag Enzenhofers hinsichtlich der
Vereinbarkeit mit den
geltenden Bestimmungen des
Gleichbehandlungsgesetzes, des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und
der geltenden EU Richtlinien zur
Gleichbehandlung geprüft, ehe Sie Ihre öffentliche Zustimmung zu diesem
„Pilotprojekt"
abgegeben haben?
2.Wenn nein, weshalb haben Sie eine
rechtliche Prüfung nicht für nötig
erachtet?
3.Wenn ja, was war das Ergebnis der Prüfung durch rechtskundige Beamte des
BMBWK?
4.Verfügt das Amt des Landesschulrates für OÖ über qualifizierte
Juristen/innen, die imstande sind, derart weitreichende
Vorschläge des
amtsführenden Präsidenten rechtlich zu prüfen?
5.In welcher Phase der Umsetzung
befindet sich gegenwärtig
das
„Pilotprojekt"?
6.Verfügt das BMBWK über
Studien, in welchen die Aussagen von Präs.
Enzenhofer bestätigt werden, dass „Kinder auch Männer
als
Bezugspersonen brauchen" (gemeint sind wohl Männer als
Volksschullehrer) und wenn ja, können Sie diese dem Nationalrat zur
Verfügung stellen
oder öffentlich
machen?
7.Verfügt das BMBWK über
Studien, in denen die Gründe erforscht werden,
weshalb so wenig Männer
das Lehramt für Volksschulen
studieren bzw.
weshalb die Geschlechterverteilung bei pädagogischen Berufen so
unterschiedlich ist (Kindergärten, VS, BHS usw.) und wenn ja, können Sie
diese
dem Nationalrat zur Verfügung stellen oder öffentlich
machen?
8.Wurden seitens des BMBWK in den
letzten Jahren Maßnahmen
gesetzt, die
beispielsweise Burschen zum Studium des Lehramtes für Volksschulen
und Mädchen zum Studium technisch-naturwissenschaftlicher
Lehramtsstudien für höhere Schulen anhalten sollen?
9.Wurde dieses Thema im Bereich der Schulverwaltung erstmals von
Präs.Enzenhofer erkannt oder hat das BMBWK auch von sich aus dieses
Thema erkannt und bearbeitet und wenn ja, wie?
Linz, am 22.6.2006
Leidlm/Beratung06
/ Dr. E/ bk / 1014
Gleichbehandlung
bei Einstellung von Lehrern
auftragsgemäß kann es zur Frage, ob es
rechtlich zulässig ist, männliche Bewerber gegenüber
weiblichen
Bewerbern bei der Einstellung als Pflichtschullehrer allein wegen ihres Ge-
schlechts
zu bevorzugen, wie folgt Stellung nehmen. Vorausschicken möchte ich, dass
es sich
dabei
um eine sehr schwierig zu beantwortende Frage handelt, deren Beantwortung
umfang-
reiche
Recherchen hinsichtlich der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen sowie Judikatur
und
Literatur erfordert hat. Daher war es leider nicht möglich, dir diese
Stellungnahme früher
zukommen
zu lassen. Ich glaube aber, „das Rätsel gelöst zu haben".
1. Entgegen
der ursprünglich naheliegenden Annahme finden die Bestimmungen des OÖ
Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
(OÖ.L-GBG) auf die Pflichtschullehrer keine An-
wendung. Gemäß § 1 Abs. 1 OÖ.L-GBG ist nämlich dieses
Gesetz ausdrücklich auf
Bedienstete, deren Dienstverhältnis unter das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz fällt, zu
denen die Pflichtschullehrer zählen, nicht anzuwenden.
Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil
gemäß § 2 Abs. 3 OÖ.L-GBG Diskri-
minierung, welche gemäß § 3 Z 1 OÖ.L-GBG untersagt ist,
jede benachteiligende Dif-
ferenzierung ist, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird,
und gemäß § 1
Abs.
2 OÖ.L-GBG die Bestimmungen über die Gleichbehandlung für
die Besetzung
von
Dienstposten für Verwendungen, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare
Voraussetzung für die Ausübung der
vorgesehenen Tätigkeit darstellt, keine Geltung
haben.
Etwas überraschend ist auf die Lehrer an
Pflichtschulen gemäß § 40 Bundes-
Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) dieses Gesetz
anzuwenden. Es handelt sich dabei
um Sonderbestimmungen für die Landeslehrer. Allerdings ist das
B-G1BG auf Landes-
lehrer nicht zur Gänze anzuwenden,
sondern beschränkt sich die Anwendbarkeit aus-
drücklich auf die §§ 1 bis 9 und 13 bis 20 b des B-G1BG. Es
ergibt sich auch aus der
Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung, dass der Gesetzgeber ganz bewusst nur
die
Bestimmungen der §§ 1 bis 9 und 13 bis 20 b des B-G1BG auf
Landeslehrer anwenden
wollte.
2. Die
Richtlinie 2002/73/EG vom 23.9.2002, die in Änderung der Richtlinie
76/207/EWG
ergangen ist, sieht
die Gleichbehandlung von Männern und Frauen unter anderem hin-
sichtlich des Zuganges zur Beschäftigung vor. Während die
Richtlinie 76/207/EWG die
Begriffe der unmittelbaren und der
mittelbaren Diskriminierung noch nicht definiert
hatte, wurde eine solche Definition
von der geltenden Richtlinie 2002/73/EG vorge-
nommen. Danach liegt gemäß
Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2002/73/EG eine unmit-
telbare Diskriminierung dann vor, wenn eine Person aufgrund
ihres Geschlechts in einer
vergleichbaren Situation eine weniger
günstige Behandlung erfährt als eine andere Per-
son. Die mittelbare Diskriminierung
wird dahingehend definiert, dass eine solche dann
vorliegt, wenn dem Anschein nach
neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Per-
sonen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber
Personen des
anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden
Vorschriften,
Kriterien oder Verfahren sind durch
ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und
die Mittel sind zur Erreichung dieses
Ziels angemessen und erforderlich.
§ 4 a Abs. 1 B-G1BG hat den Wortlaut des Artikel 2
Abs. 2 der Richtlinie 2002/73/EG
für
die Definition einer unmittelbaren Diskriminierung übernommen und
in Abs. 2 er-
folgte
eine Übernahme der Definition des Begriffs der mittelbaren Diskriminierung
im
Sinne
der EU-Richtlinie. Hier geht es um eine unmittelbare Diskriminierung.
Anders als § 2 Abs. 3 OÖ.L-GBG sieht § 4 a
Abs. 1 B-G1BG für die unmittelbare Dis-
kriminierung
keine Einschränkung dahingehend vor, dass durch eine sachliche
Recht-
fertigung eine solche unmittelbare
Diskriminierung ausgeschlossen werden kann. § 4 a
Abs. 1 B-GlBG ist sohin - im Gegensatz zu § 2 Abs. 3 OÖ.L-GBG -
europarechtskon-
form formuliert.
3. Artikel 141 Abs. 4 des EG-Vertrages sieht für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor,
im Hinblick auf die völlige
Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben
zur Erleichterung der
Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts Bestimmun-
gen vorzusehen, welche spezifische
Vergünstigungen beinhalten, also das unterreprä-
sentierte Geschlecht bevorzugen.
Von dieser Möglichkeit macht § 11 b B-GlBG Gebrauch,
wenn er unter bestimmten
Voraussetzungen die
vorrange Aufrahme von weiblichen Bewerbern vorsieht. Ausge-
hend von § 11 B-GlBG können daher
weibliche Bewerber geschlechtsspezifisch bevor-
zugt werden, wenn der Anteil der Frauen weniger als 40 % beträgt. Eine
vorrangige
Aufnahme von männlichen Bewerbern im umgekehrten Fall, also wenn
deren Anteil
weniger als 40 % beträgt, ist nicht vorgesehen,
§ 11 b B-GlBG findet freilich - wie oben
ausgeführt - auf Landeslehrer, gleich welchen
Geschlechts, ohnedies keine Anwendung.
4. Eine Bevorzugung der männlichen Bewerber als
Pflichtschullehrer wäre sohin nur dann
möglich, wenn man davon
ausginge, dass sich männliche und weibliche Bewerber ge-
mäß § 4 a Abs. 1
B-GlBG - diese Bestimmung kommt gemäß § 40 B-GlBG auch auf
Pflichtschullehrer zur Anwendung - nicht
in einer vergleichbaren Situation befinden,
Eine solche vergleichbare Situation wurde vom
Europäischen Gerichtshof in einer Ent-
scheidung zu einem im Rahmen eines Sozialplanes vorgesehenen
Überbrückungsgeld,
welches
Männern für maximal 5 Jahre nach Erreichen des 55. Lebensjahres und
für
Frauen
nach Erreichen des 50. Lebensjahres gewährt wurde, verneint. Dies wegen
der
unterschiedlich
hohen Gefahren der Arbeitslosigkeit für Männer ab dem 55. Lebensjahr
und
Frauen ab dem 50. Lebensjahr. Der Europäische Gerichtshof verneinte wegen
die-
ser unterschiedlich hohen Gefahren der Arbeitslosigkeit des Vorliegen einer
vergleich-
baren
Situation und ging daher davon aus, dass keine unmittelbare Diskriminierung
in
der
altersmäßigen Bevorzugung der Frauen vorliegen würde.
Beim gegenständlichen Sachverhalt ist jedenfalls auf den ersten
Blick keine unter-
schiedliche Situation zwischen männlichen und weiblichen Bewerbern zu
erkennen,
welche
eine Bevorzugung der männlichen Bewerber rechtfertigen könnte. Es
müsste
sich dabei um eine
nicht vergleichbare Situation der männlichen und der weiblichen
Bewerber handeln und kann eine Bevorzugung
von männlichen Bewerbern nicht mit
der Notwendigkeit fehlender Identifizierungsobiekte_für
Schüler begründet werden.
Auf
eine sachliche Rechtfertigung,
welche ein solches Fehlen männlicher Identifizierungs-
objekte für die Schüler darstellen könnte - diesbezüglich
bedürfte es allerdings einer
Beurteilung durch Personen mit entsprechender Fachkenntnis - kommt es
eben nicht an
bzw. genügt eine solche für
die Bevorzugung männlicher Bewerber nicht. Vielmehr be-
dürfte es im Sinne des § 4 a
B-GlBG und der Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs einer nicht vergleichbaren Situation zwischen
männlichen und weiblichen
Bewerbern.
Selbst wenn man fälschlich vom Vorliegen
einer solchen nicht vergleichbaren Situation
zwischen männlichen und weiblichen
Bewerbern ausgehen sollte, wäre damit meines
Erachtens keine schrankenlose Bevorzugungsmöglichkeit der
männlichen. Bewerber
verbunden. Vielmehr müsste es im Sinne eines
Größenschlusses so wie bei der mittelba-
ren Diskriminierung dann als weitere Voraussetzung darauf ankommen, dass die
Bevor-
zugung der männlichen Bewerber als
Pflichtschullehrer zur Erreichung dieses Zieles
geeignet und erforderlich ist sowie dass diese Bevorzugung der
männlichen Bewerber
verhältnismäßig sein muss. Zwar wird wohl die Erreichung des
Zieles der Schaffung
von mehr Identifizierungsobjekten
für die Schüler nur durch die Bevorzugung männli-
cher Bewerber als Pflichtschullehrer möglich sein, würde jedoch, aufgrund
des Verhält-
nismäßigkeitsprinzips
nicht jede solche Bevorzugung
zulässig sein, sondern dürfte das
männliche Geschlecht nur
eines von mehreren Kriterien für die Aufnahme sein.
Daneben müsste es auf Qualitätskriterien
sowie auf persönliche Kriterien ankommen.
5. In jedem Fall
ist es ausgeschlossen, dass auf bereits erfolgte Bewerbungen das männli-
che Geschlecht, in welcher Form immer, als Bewerbungskriterium
angewendet wird. Es
müssen daher jedenfalls die bereits
gereihten Bewerber entsprechend dieser Reihung
aufgenommen werden und kann keinesfalls
durch eine Änderung der Objektivierungs-
kriterien
im Sinne welcher Bevorzugung der männlichen Bewerber auch immer, die
be-
reits erfolgte Reihung geändert werden.
6. Eine
allfällige künftige, vom Gesetzgeber vorgesehene
Bevorzugung der männlichen
Bewerber bei den
Pflichtschullehrern würde den durch die Rechtsprechung des
Europäi-
schen Gerichtshofs festgelegten Grenzen unterliegen. So hat der Europäische
Gerichts-
hof eine Regelung für rechtswidrig
erklärt, nach der ein Bewerber des unterrepräsentier-
ten Geschlechts um eine Stelle im öffentlichen Dienst, der hinreichende
Qualifikationen
für diese Stelle besitzt, vor einem
Bewerber des anderen Geschlechts, der sonst ausge-
wählt worden wäre, auszuwählen ist, sofern der
Unterschied zwischen den Qualifikatio-
nen der Bewerber nicht so groß ist,
dass sich daraus ein Verstoß gegen das Erfordernis
der Sachgerechtigkeit bei der
Einstellung ergeben würde. Eine derartige Regelung wur-
de vom Europäischen Gerichtshof
als nicht mit klaren und eindeutigen Kriterien im
Hinblick auf die Anforderungen der zu
besetzenden Stelle ausgestattet angesehen und
bemängelte der Europäische Gerichtshof weiter, dass die Tragweite der
Einschränkung
der Bevorzugung der Bewerber des
unterrepräsentierten Geschlechts durch das bloße
Erfordernis des Nichtverstoßes
gegen die Sachgerechtigkeit nicht genau bestimmt wer-
den kann.
Hingegen
hat der Europäische Gerichtshof eine Regelung für zulässig
erachtet, nach der
ein Bewerber des unterrepräsentierten
Geschlechts einem Bewerber des anderen Ge-
schlechts vorgezogen werden kann, wenn
die Verdienste der Bewerber als gleichwertig
oder fast gleichwertig anzusehen sind. Dies unter der weiteren
Voraussetzung, dass die
Bewerbung Gegenstand einer objektiven Beurteilung ist, bei der
die besondere persönli-
che Lage aller Bewerber berücksichtigt
wird.
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs könnte bei künf-
tiger Schaffung einer positiven gesetzlichen Diskriminierungsregelung.
das heißt Be-
vorzugungsregelung, sollin vorgesehen werden, dass jene männlichen Bewerber
für die
Stellen
von Pflichtschullehrern bevorzugt werden, die weiblichen Bewerbern gleichwer-
tig oder fast gleichwertig sind, insoweit dabei auch die besondere
persönliche Lage so-
wohl der
männlichen als auch der weiblichen Bewerber berücksichtigt wird.
Demgemäß
würde dies dann (auch nur) zulässig
sein, wenn das männliche Geschlecht im Rahmen
der Objektivierungskriterien als
eines von mehreren Kriterien
berücksichtigt wird, wo-
bei allerdings sichergestellt sein müsste, dass der männliche
Bewerber nur dann zum
Zug kommt, wenn er
den weiblichen Bewerbern in qualitativer Hinsicht zumindest fast
gleichwertig ist.
Eine solche Regelung müsste im Rahmen eines Gesetzes
erfolgen. Der Einführung ei-
nes solchen
Objektivierungskriteriums durch bloße VO des LSR stünde das gesetzliche
Gleichbehandlungsgebot entgegen.
Selbst die Zulässigkeit einer solchen gesetzlichen
Regelung ist jedoch fraglich. Anders
als in den vom
Europäischen Gerichtshof bisher entschiedenen Fällen, in denen die Be-
vorzugung der Frauen dem Ausgleich der
schlechteren Chancen der Frauen
und damit -
so gesehen - gerade der Gleichbehandlung bzw. dem Ausgleich von Ungleichbehand-
lung gedient hat, geht es bei der Bevorzugung männlicher Bewerber
für Pflichtschulleh-
rer nicht darum, einen Ausgleich für
eine Schlechterstellung der männlichen Bewerber
zu schaffen. Gerade ein solcher
Ausgleich könnte aber Voraussetzung für die Zulässig-
keit der Bevorzugung einer Gruppe aufgrund ihres Geschlechts sein.
7. Als Ergebnis kann daher
festgehalten werden, dass bereits erfolgte Reihungen durch
eine Bevorzugung der männlichen Bewerber, welcher Art auch immer,
nicht ver-
ändert werden können. Auch für die Zukunft ist eine
Bevorzugung von männli-
chen Bewerbern als Pflichtschullehrer, ebenfalls in welcher Form auch
immer,
ausgeschlossen, weil es sich dabei um eine positive Diskriminierung bzw.
um eine
Bevorzugung handeln würde, die im österreichischen Recht
für Pflichtschullehrer,
im Übrigen auch für weibliche, nicht vorgesehen ist. Solange der
österreichische
Gesetzgeber die Bevorzugung männlicher unterrepräsentierter
Pflichtschullehrer
nicht vorsieht, dürfen daher männliche Bewerber nicht bevorzugt
werden und
darf das männliche Geschlecht auch nicht als bloß eines von
mehreren, gleichgül-
tig wie gewichteten Kriterien im Rahmen der Objektivierungskriterien
festgelegt
bzw. berücksichtigt werden.
Es ist überhaupt nicht sicher, ob das EU-Recht bzw.
der Europäische Gerichtshof
eine solche Bevorzugung zulassen würden. Jedenfalls dürfte das
männliche Ge-
schlecht nur eines mehrerer Kriterien sein, müsste der
bevorzugte männliche Bewer-
ber den weiblichen
Bewerbern qualitativ zumindest fast gleichwertig sein und muss-
te die persönliche Lage weiterhin als Kriterium eine Rolle spielen.