4635/J XXII. GP
Eingelangt am 14.07.2006
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möglich.
Anfrage
des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur
betreffend
fehlende rechtliche Grundlagen zur Überschreitung der
Klassenschülerlnnenhöchstzahlen
In den letzten Schuljahren wurde in höheren Schulen
immer wieder die gesetzlich
festgelegte
Klassenschülerlnnenhöchstzahl von 30 überschritten. In vielen
Fällen
widersprach diese Überschreitung den gesetzlichen Bestimmungen.
Die
Überschreitungsmöglichkeit bei der
Klassenschülerlnnenhöchstzahl basiert auf
eindeutigen
rechtlichen Bestimmungen: Laut Schulorganisationsgesetz § 43 Abs. 1
kann die Klassenschülerlnnenhöchstzahl bis zu 20 v. H.
überschritten werden, um
Abweisungen zu vermeiden. Diese Bestimmung
ist auch in einem Erlass des
Bundesministeriums vom 17.4.1998, ZI. 13.260/5-III/A/1998 zu finden.
Überschreitungen der Klassenschülerlnnenhöchstzahlen seien laut
diesem nur dann
zulässig, wenn alle Möglichkeiten zur Vermeidung eines derartigen
Vorgehens
erfolglos ausgeschöpft worden sind, und
ohne Überschreitung der
Klassenschülerlnnenhöchstzahl die Aufnahme des Schülers / der
Schülerin in die
betreffende Klasse nicht möglich wäre. Eine Einsparung von
Werteinheiten
rechtfertige keine Überschreitung der
Klassenschülerlnnenhöchstzahl.
Trotz dieser
rechtlichen Bestimmungen kommt es immer wieder zu einer
Überschreitung
der Klassenschülerlnnenhöchstzahl, die in keinem Zusammenhang
mit der sonst unvermeidlichen Abweisung von SchülerInnen stehen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher erneut folgende
ANFRAGE:
1)
Auf welchen rechtlichen Grundlagen basiert die Überschreitung der
Klassenschülerlnnenhöchstzahl
in den weiterführenden Klassen höherer
Schulen?
2)
Entspricht es
den gesetzlichen Vorgaben, dass die
Klassenschülerlnnenhöchstzahl nur dann überschritten werden
darf, wenn
damit eine Abweisung von SchülerInnen
vermieden wird?
3)
Ist es korrekt, dass fehlende Werteinheiten eine Überschreitung
der
Klassenschülerlnnenhöchstzahl
nicht rechtfertigen?