4682/J XXII. GP

Eingelangt am 14.07.2006
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Rest-Hinterseer, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Wirtschaft & Arbeit

 

betreffend „Privatisierung des Finanzierungsrisikos im Bereich der experimentellen Arbeitsmarktpolitik (EU-Equal – Projekte)"

 

 

 

 

 

 

Im Rahmen des EU-Programms „Equal 2000-2006" wurden laut Anfragebeantwortung 4054/AB 58 Projekte Österreich weit ausgewählt. Bei EQUAL handle es sich laut Beantwortung um ein experimentelles Programm, mit dessen Hilfe es möglich sein soll, neue Wege in der Bekämpfung von Diskriminierungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt zu entwickeln und zu erproben. Die Projekte sind entsprechend den europäischen Vorgaben komplex aufgebaut: sie verfolgen einen partnerschaftlichen Ansatz, haben eine transnationale Komponente, integrieren die Grundsätze des Gender Mainstreaming und von IKT, müssen den Kriterien der Nachhaltigkeit entsprechen und die Verbreitung der Ergebnisse sicher stellen.

 

Obwohl diese Projekte seit ca. einem Jahr ausgelaufen sind, sei „bisher noch keines der Projekte der Antragsrunde 1 vollständig abgerechnet worden“. Da nach den Vorschriften der EU das "Echtkostenprinzip" gilt, heißt das, dass ausschließlich im Projektzusammenhang angefallene und nachgewiesene Kosten abgerechnet werden können. Vorfinanzierungskosten, die von Entwicklungspartnerschaften (EP) übernommen werden mussten, können hier nicht abgerechnet werden!

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit folgende

 

 

 

 

 

ANFRAGE:

 

1.             Trifft es zu, dass alle mit Projekten betraute Partner Vorfinanzierungskosten zu tragen haben, die nicht ersetzt werden, obwohl die lange Dauer der Abrechnung nicht in ihrem Verantwortungsbereich zu suchen ist?

 

2.             Innerhalb der Projektträger wird eine Ungleichbehandlung bei der Anerkennung von Arbeitskosten Selbständiger beklagt. Trifft es zu, dass insbesondere Frauen mit Versorgungspflichten, die teilbeschäftigt in Leitungsfunktionen arbeiten, in der Anerkennung der Höhe des Unternehmerinnenlohns diskriminiert werden?

 

3.             Nach § 4 des Gleichbehandlungsgesetzes darf u.a. niemand bei den „Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit“ auf Grund des Geschlechts benachteiligt werden. Trifft es zu, dass die durchführenden Organisationen einen eigenfinanzierten Ausgleich dieser Ungleichbehandlung bezahlen müssen, um nicht Gefahr zu laufen, bereits erhaltene Förderungen zurück erstatten zu müssen (wegen Nichteinhaltung des § 16 Equal – Vertrag)?

 

4.             Die gesamten Österreich im Rahmen von EQUAL zur Verfügung stehenden Mittel in der Höhe von 207 Mio. Euro (inklusive Indexierung) sind bereits seit 2005 gebunden.

Mit Stand 31.12.2005 beläuft sich der Ausgabenstand auf rund 124 Mio. Euro. Wann können die betroffenen Organisationen mit der Auszahlung der gebundenen Mittel rechnen?