4685/J XXII. GP

Eingelangt am 14.07.2006
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Glawischnig-Piesczek, Moser, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen

 

betreffend Trinkwasser

 

 

 

 

 

 

1999 wurde das zuständige Ministerium § 36 Abs 4 nach Lebensmittelgesetz verpflichtet, zur Information der Verbraucher und Verbraucherinnen alle drei Jahre einen Bericht über die Qualität des Trinkwassers vorzulegen. „Jeder Bericht umfasst zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 1.000 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5 000 Personen versorgt werden.“ „Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben dem Landeshauptmann alle zur Erstellung des Berichts erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“

 

Bisher wurde vom zuständigen Ministerium, dem BMGF, erst ein Bericht über die Jahre 1999 bis 2001 vorgelegt. Der Folgebericht steht nun mehr als zwei Jahre aus. In Zukunft sollen laut § 44 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006 die Berichte jährlich erfolgen.

 

Der alte Trinkwasserbericht 1999 bis 2001 weist insbesondere folgende Anzahl der Überschreitungen der zulässigen Höchstkonzentration zum Schutz der Gesundheit aus (in Klammer jeweils die Anzahl der Probenahmen):

 

Schadstoff

1999

2000

2001

Nitrat

38 (3472)

47 (3249)

60 (3434)

Atrazin

55 (249)

64 (191)

67 (157)

Desethylatrazin

68 (218)

66 (161)

88 (126)

 

Es ist also leider eine steigende Tendenz in der Schadstoffbelastung des durch Wasserversorgungsanlagen abgegebenen Trinkwassers festzustellen.

 

Die Trinkwasserverordnung, BGBl 304/2001, legt neben den zulässigen Höchstkonzentrationen auch die Möglichkeit fest, dass der Landeshauptmann die Abgabe von kontaminierten Trinkwasser durch WVU befristet auf drei Jahre erlaubt. Alte Ausnahmebescheide nach der ähnlich lautenden alten Rechtslage liefen jedenfalls per 1. 12. 2003 aus. Eine Verlängerung der Ausnahme ist auf max weitere drei Jahre möglich, muss aber der EU-Kommission gemeldet werden. Eine zweite Verlängerung ist nur mit Genehmigung der Kommission möglich. Der Ausnahmebescheid muss gemäß Art 9 der Richtlinie 98/83/EG eine „Zusammenfassung des Plans für die notwendigen Abhilfemaßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Vorausschätzung der Kosten und Bestimmungen zur Überprüfung“ enthalten.

 

Die EU-Komission fordert aber auch eine jährliche Zusammenfassung der Informationen über die Ausnahmegenehmigungen und Informationen über die Versorgungsanlagen, welche die zulässige Höchstkonzentration der Richtlinie nicht einhalten ein.

 

Im Trinkwasserbericht 1999 bis 2001 werden für NÖ 5 konkrete WVU  mit insgesamt 114.647 VerbraucherInnen, in OÖ 6 konkrete WVU mit insgesamt 287.785 VerbraucherInnen und für die Stmk 6 konkrete WVU mit insgesamt 261.500 VerbraucherInnen mit Ausnahmebescheiden genannt. Insgesamt wurden also 663.932 Menschen mit gesundheitsgefährdenden Wasser beliefert. WVU mit weniger als 5000 BezieherInnen sind hier noch nicht berücksichtigt!

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1.             Wie viele Messungen der Parameter Nitrat, Atrazin und Desethylatrazin gab es in den Jahren 2002 bis 2005 jeweils und wie viele Überschreitungen der Höchstkonzentrationen waren jeweils zu verzeichnen?

 

2.             Geben Sie bitte für jede Wasserversorgungsanlage, die die zulässige Höchstkonzentration an Nitrat, Atrazin und Desethylatrazin in den Jahren 2002 bis 2004 überschritten hat, folgendes an:

a)            Name und geographische Lage der Versorgungsanlage,

b)            Zahl der mit der Lieferung versorgten Bevölkerung (nötigenfalls Schätzwert),

c)             soweit eine Ausnahmegenehmigung besteht, betroffene(r) Parameter und Abweichung(en) von den Werten,

d)            Dauer der Abweichungen sowie Zeitpunkt ihres Beginns und Endes seit Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung 2001,

e)            eine kurze Erläuterung des Grundes (der Gründe) für die Abweichung,

f)               soweit keine Ausnahmegenehmigung besteht, der (die) betroffene(n) Parameter einschließlich der Anzahl der Messungen, der Anzahl der festgestellten Überschreitungen der ZHK; Informationen, die die Bedeutung der folgenden Überschreitung beschreiben, wie die durchschnittliche Höhe der Überschreitung, die höchste Überschreitung und der Zeitraum der Überschreitung,

g)            für jeden Parameter, bei dem die ZHK nicht eingehalten wurde, der Grund (die Gründe) hiefür,

h)             die Maßnahmen, die bei ernsthaften Überschreitungen zum Schutz der Bevölkerung ergriffen worden sind,

i)               ob ein Verbesserungsprogramm besteht, damit das Wasser den Normen der Richtlinie künftig entspricht:

-                 wenn ja, geben Sie eine kurze Erläuterung des vorgeschlagenen Programms,

-                 der zu ergreifenden Maßnahmen,

-                 des vorgeschlagenen Zeitplans,

-                 der erforderlichen Investitionen usw.,

-                 wenn nein, erläutern Sie kurz, weshalb es kein Verbesserungsprogramm gibt bzw keines benötigt wird.

 

3.      Wie viele Ausnahmebescheide und für welche WVU wurden verlängert und mussten daher der EU-Kommission gemeldet werden?

 

4.             Wie viele Ausnahmen und für welche WVU wurden bei der Kommission zur Genehmigung gemäß Artikel 9 Abs 2 RL 98/83/EG beantragt?