4686/J XXII. GP

Eingelangt am 14.07.2006
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

betreffend Geschlechterparität in Gremien der Sozialversicherungsträger und niedrigere Fraueneinkommen im Hauptverbandsmanagement

 

Mit Beschluss des Sozialrechtsänderungsgesetzes 2006 wurde § 421 ASVG dahingehend verändert, dass bei der Bestellung von VersichertenvertreterInnen in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherung nunmehr „durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen“ ist.

 

Die Notwendigkeit dieser Neuregelung ergibt sich allein schon aus der Tatsache, dass gegenwärtig etwa dem Verbandsvorstand des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger keine einzige stimmberechtigte Frau angehört. Die 100%ige Männerquote konnte unter anderem auch mit der gesetzeswidrigen Enthebung der letzten dem Gremium angehörenden Frau von ihrer Funktion durch Ihr Ministerium hergestellt werden. Die Situation in den anderen Sozialversicherungsträgern ist zwar nicht so dramatisch, wie im Verbandsvorstand der Sozialversicherungsträger, aber in keinster Weise so, dass eine Geschlechterparität auch nur annähernd erreicht wäre.

 

Darüber hinaus fällt auf, dass auch bei der Festsetzung der Gehälter des Verbandsmanagements in einer Weise vorgegangen wurde, dass die einzige Frau summa summarum das niedrigste Einkommen hat, obwohl sie hinsichtlich der anerkannten Vordienstzeiten und Vorqualifikationen höher zu bewerten gewesen wäre, als ein besserverdienender Mann.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.      Wie hoch ist der Anteil von Frauen bzw. Männern an den FunktionsträgerInnen der verschiedenen Sozialversicherungsträger sowie des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger mit Stichtag 1. Juli 2006 (gegliedert nach Träger und Funktion)?

 

2.      Wie hoch ist der Anteil von Frauen und Männern an den Versicherten der jeweiligen Sozialversicherungsträger am 1. Juli 2006 oder dem letzt verfügbaren Datum (gegliedert nach Träger)?

 

3.      Welche Schritte hat der Hauptverband der Sozialversicherungsträger gesetzt bzw. wird er setzen, um der Neufassung des § 421 Abs. 1 ASVG Rechnung zu tragen?

 

4.      Welche Vorgangsweise wird der Hauptverband der Sozialversicherungsträger wählen, um sicherzustellen, dass sowohl seine eigenen Gremien wie auch die Gremien der anderen Sozialversicherungsträger spätestens mit der nächsten Bestellung der Gremien tatsächlich nach der Vorgabe der Geschlechterparität besetzt sein werden?

 

5.      Welche Schritte wird der Hauptverband setzen, um sicherzustellen, das etwaige Neubestellungen von Angehörigen der Verbandsgremien im Zuge der gerade laufenden Funktionsperiode zur Erhöhung des Frauenanteils in denselben führen?

 

6.      Bis zu welchem Zeitpunkt wird der Hauptverband entsprechende Richtlinien zur Umsetzung der Neufassung des § 421 Abs. 1 ASVG für sich selbst sowie für die Sozialversicherungsträger erlassen?

 

7.      Welche Mittel stehen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung, um die Umsetzung des Gebots der Geschlechterparität, wie sie in der Neufassung des § 421 Abs. 1. ASVG verankert ist, auch garantieren zu können?

 

8.      Welche Position bezieht Ihr Ministerium zur Tatsache, dass im Zuge der Bestellung des Verbandsmanagements des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger eine Vorgangsweise gewählt wurde, bei der ein Mann mit geringeren anrechenbaren Vordienstzeiten und geringerer Erfahrung im Sozialversicherungswesen ein höheres Einkommen aus dem Hauptverband direkt oder indirekt zuordenbaren Tätigkeiten erhält als die einzige, dem Verbandsmanagement angehörende Frau?

 

9.      Was wird Ihr Ministerium unternehmen, um diese, die Neufassung des § 421 Abs. 1 ASVG dem Geiste nach verhöhnende Situation zu verändern?