4687/J XXII. GP

Eingelangt am 14.07.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Glawischnig-Piesczek, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

betreffend mangelnde Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und Erfolglosigkeit bei Nitratbekämpfung

 

Im Jahre 2000 trat die Wasserrahmenrichtlinie in Kraft. Mehr als sechs Jahre danach fehlen noch immer:

1.             die Definition der ökologischen Ziele für Oberflächengewässer (§ 30 a Abs 2 Zif 1 WRG),

2.             die Festlegung der Kriterien für die Bestimmung des guten mengenmäßigen Zustands des Grundwassers (§ 30 c Abs 2 Zif 4 WRG),

3.             die Festlegung der Grundsätze der Erhebung und Überwachung des Wasserkreislaufs und der Wassergüte (§ 59 c WRG),

4.             die Festlegung von Meldepflichten der Wasserberechtigten und AnlageninhaberInnen für ein Emissionsregister (§ 59 a Abs 4 WRG),

5.             die Festlegung der wassergefährdenden Stoffe (§ 31 a WRG)

 

per Verordnung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

Wildwuchs Kleinkraftwasserwerke: Versäumnis Nr 1 führt unter anderem dazu, dass derzeit Kleinkraftwasserwerke fleißig genehmigt werden und damit oft den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie, den Gewässerzustand zu verbessern, zuwider gehandelt wird. Wäre der „gute ökologische Zustand“ der Gewässer definiert, wäre diesem Wildwuchs (vor Verabschiedung der Bewirtschaftungspläne) ein Riegel vorgeschoben.

 

Wildwuchs Wasserentnahmen: Versäumnis Nr 2 führt unter anderem dazu, dass derzeit Wasserentnahmen (wie zuvor) ohne ausreichende Zusammenschau, welche sonstigen Entnahmen es beim betreffenden Grundwasserkörper gibt, genehmigt werden. Diese Praxis, die nach der Wasserrahmenrichtlinie nicht mehr fortsetzbar ist, hat zB dazu geführt, dass bei manchen Grundwasserkörpern wie zB im Marchfeld, die Summe aller genehmigten Wasserentnahmen über der Grundwasserneubildung liegen, also jenseits der Nachhaltigkeit ist.

 

Versäumnis Nr 3 führt dazu, dass in Kürze keine Grundlagen für die Erhebung des Wasserkreislaufs und der Wassergüte vorhanden sind. Im Zuge der WRG-Novelle 2003 wurde das Hydrografiegesetz per 22.12.2006 mitsamt der zugehörigen Verordnung aufgehoben. Eine Aktivierung der Ersatzbestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (§ 59 c ff WRG) ist nicht in Sicht.

 

Versäumnis  Nr 4  führt dazu, dass die für die Verursacheranalyse der Überschreitung von Gütezielen notwendigen Daten nicht rechtzeitig bei der Behörde vorhanden sind. Damit in Zusammenhang steht die eigentlich seit Jahrzehnten offene Adaptierung der Verordnung zur Festlegung der wassergefährdenden Stoffe (Versäumnis Nr 5). Dies wäre wichtige Voraussetzung auch zur Ortung der diffusen Quellen der Wasserverschmutzung.

 

Erhebungskriterien und Zieldefinitionen sind wesentliche Voraussetzungen für die Festlegung der Maßnahmen, wie sie mit den Bewirtschaftungsplänen bis Ende 2009 erfolgen sollen. Stottert der Motor schon jetzt, wird ein Durchstarten mit den Bewirtschaftungsplänen und ein Zieleinlauf im Jahre 2012/2015 (Erreichen des guten ökologischen,  chemischen und mengenmäßigen Zustands der Gewässer) nicht möglich sein.

 

Nitratbelastung: Dem im April 2005 vorgelegten Wassergütebericht 2004 ist folgendes zu entnehmen: „Der leichte Anstieg von Nitrat ist im Wesentlichen auf Messstellen in Grundwassergebieten im Osten und Südosten des Bundesgebietes zurückzuführen, wobei die Entwicklung der Nitrat-Konzentrationen an einzelnen Messstellen innerhalb ein und desselben Grundwassergebietes äußerst unterschiedlich bzw gegensätzlich verlaufen kann.“ Aufgrund der Messungen werden fünf „Beobachtungsgebiete“ und acht „voraussichtliche Maßnahmengebiete“ gemeldet. Im Gewässerschutzbericht 2002 wurden 6 Beobachtungsgebiete und 7 voraussichtliche Maßnahmengebiete verzeichnet. 16 Jahre nach Inkrafttreten der Wasserrechtsnovelle zur Bekämpfung der Nitratbelastung und 11 Jahre nach Einsetzen der ÖPUL-Förderung sind keine wesentlichen Erfolge zu verzeichnen. Die Nitratbelastung des Grundwassers bleibt auf hohem Niveau.

 

ANFRAGE:

 

 

1.             Warum haben Sie die Verordnungen nach §§ 30 a Abs 2 Zif 1, § 30 c Abs 2 Zif 4, § 59 c, § 59 a Abs 4 und § 31 a WRG bisher nicht erlassen, wann ist mit Erlassung dieser Verordnungen zu rechnen?

2.             Welche Verordnungen wurden von den Landeshauptmännern und –frauen bisher nach § 33 f zur Senkung der Nitratbelastung im Grundwasser erlassen?

3.             Wie viel Geld wurde im Rahmen des ÖPUL für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer seit Bestehen des Förderungssystem ausgegeben, warum führte dies nicht zu einem signifikanten Rückgang der Nitratbelastung im Grundwasser?