4701/J XXII. GP

Eingelangt am 14.07.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend „Glückspiel und Wetten - Gültigkeit von Konzessionen (Gibraltar, Malta,

Zypern u.a.) - Inline Angebote"

Laufend gibt es widersprüchliche Meldungen zur Gültigkeit und Verwendung von Glückspiel-
und/oder Wettkonzessionen in den EU-Mitgliedsstaaten, die von anderen Mitgliedsstaaten erteilt
wurden sowie auch wer unter welchen Voraussetzungen Glückspiele und Wetten über das
Internet (Breitband, interaktives TV und Handy) anbieten kann. Für Österreich ist die Frage des
Anbietens von Glückspielen über das Internet zur Zeit eindeutig im Glückspielgesetz geregelt
(Konzession für elektronische Lotterie nach § 12a Glückspielgesetz).

BM Grasser betonte nun am 13.07.2006 in einer APA-Aussendung, dass vor allem der
Spielerschutz profitieren könne, wenn es einen zweiten Anbieter im Glückspielgeschäft gibt.

„Die Diskussion betreffe aber lediglich den Markt des elektronischen Glückspiels, dieser werde
derzeit von mehreren „ illegalen ausländischen " Betreibern beherrscht, welche heimischen
Unternehmern das Geschäft wegnehmen würden.

Ähnlich die Argumentation des BZÖ. Bündnis-Klubobmann Herbert Scheibner meinte zu dem
Thema, dass mit der angedachten Lockerung nicht das Glückspielmonopol fallen werde, sondern
es um den Versuch gehe, den „ Wildwuchs ausländischer Internet-Wettanbieter zu kanalisieren ".
Dadurch würden mehr Steuern in Österreich bleiben, und letztendlich auch mehr Mittel für die
Sportförderung zur Verfügung stehen, so Scheibner bei einer Pressekonferenz. "
(APA
13.07.2006)

Eindeutig auch die Wünsche der Telekom-Austria AG in einem Strategiepapier, das mit
21.06.2006 datiert ist (AON PORTAL - Internet Gaming).

 

„Die Geschäftsidee

Ziel:

         Schaffung eines alternativen Angebots der Telekom Austria im Bereich elektronische
Lotterien (Internet-Gaming) für unsere Kuunden.

         Durchführung von elektronischen Lotterien gemäß § 12a GSpG, beschränkt auf den
österreichischen Markt. (z.B. Online Casino Games)."

Dies bedeutet, dass eine Novelle des Glückspielgesetzes mit einer Aufgabe des
Glückspielmonopols im elektronischen Bereich gezielt seit Monaten - gemeinsam mit
Novomatic - vorbereitet wurde.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen
nachstehende

Anfrage:

1.   Ist es europarechtlich zulässig, das Anbieten und Durchführen von Wetten und Glückspielen
im Inland ohne inländische Genehmigung (Konzession) zu verbieten, auch wenn dafür eine
nationale Zulassung durch einen anderen EU-Mitgliedsstaat oder Drittstaat vorliegt?

2.                    Wenn nein, aufgrund welcher Rechtsgrundlage? Welche diesbezüglichen Entscheidungen
des EuGH liegen dazu vor?

3.                    Gelten Glückspiel- und/oder Wettkonzessionen, die von Gibraltar an EU-Bürger oder andere
nationale Gesellschaften vergeben werden, nur für Gibraltar oder auch für EU-
Mitgliedsstaaten, wie beispielsweise für Österreich?

Wenn ja, wo muss durch die Konzessionsinhaber die entsprechende Steuer bezahlt werden,
in Gibraltar oder in Österreich?

 

 

4.     Gelten Glückspiel- und/oder Wettkonzessionen, die von Malta an EU-Bürger oder andere
nationale Gesellschaften vergeben werden, nur für Malta oder auch für andere EU-
Mitgliedsstaaten, wie beispielsweise für Österreich?

Wenn ja, wo muss durch die Konzessionsinhaber die entsprechende Steuer bezahlt werden,
in Malta oder in Österreich?

5.     Gelten Glückspiel- und/oder Wettkonzessionen, die von Zypern an EU-Bürger oder andere
nationale Gesellschaften vergeben werden, nur für Zypern oder auch für andere EU-
Mitgliedsstaaten, wie beispielsweise für Österreich?

Wenn ja, wo muss durch die Konzessionsinhaber die entsprechende Steuer bezahlt werden,
in Zypern oder in Österreich?

6.                    Ist es richtig, dass in Österreich nur die Österreichische Lotterien GmbH eine Online-
Konzession nach § 12a Glückspielgesetz für Glückspiele (Elektronische Lotterien) besitzt
(Stichtag 30.06.2006)? Wenn nein, wer noch?

7.                    Befürworten Sie, dass weitere Konzessionen nach § 12a Glückspielgesetz an weitere
Bewerber vergeben werden? Wenn ja, warum?

8.                    Gab es diesbezügliche Gespräche und Verhandlungen mit der Telekom-Austria? Wenn ja,
wann fanden diese statt? Was wurde vereinbart?

War dabei auch Dir Kabinettchef Mathias Winkler anwesend?

9.                    Können Sie ausschließen, dass diese Gespräche und Verhandlungen mit dem möglichen
Wechsel ihres Mitarbeiters in Zusammenhang standen?

10.             Gab es diesbezügliche Gespräche und Verhandlungen mit der Novomatic? Wenn ja, wann
fanden diese statt? Was wurde vereinbart?

War dabei auch Dir Kabinettchef Mathias Winkler anwesend?

11.             Gab es mit anderen Unternehmen Gespräche? Wenn ja, mit welchen? Wann fanden diese
Gespräche statt? Was wurde vereinbart?

 

 

12.             Wie viele österreichische Unternehmen werben mit Wett- und/oder Glückspielangeboten im
Internet? Was ergaben dazu die bisherigen Kontrollen der zuständigen Behörden?

13.             Ist diese Werbung nach dem österreichischen Glückspielgesetz zulässig? Wenn ja, wie wird
dies begründet?


14.           Wenn nein, welche Aufsichtsmaßnahmen durch zuständige Behörden (des BMF) wurden
gesetzt bzw. müssten gesetzt werden?

15.           Ist es nach dem Börsegesetz zulässig, dass ein an der Wiener Börse notierendes
Unternehmen (wie BetandWin) als Unternehmenszweck u.a. das Anbieten von Glückspielen
angibt, ohne dafür in Österreich eine Konzession nach dem Glückspielgesetz zu besitzen?
Wenn ja, wodurch ist dies gedeckt?

Liegt aus Sicht des Ressorts ein Handlungsbedarf der Börsenaufsicht vor?

16.   Aus welchem Grund wird in Österreich das im Glückspielgesetz normierte
Zahlungsstromverbot bezüglich illegaler Glückspielangebote im Internet nicht exekutiert?