4705/J XXII. GP

Eingelangt am 14.07.2006
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Moser, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

betreffend Feinstaubbelastung - Gesetzte Maßnahmen, Aushöhlung der EU-Luftqualitätsrichtlinie

 

Belastung in Österreich

 

Seit Start der amtlichen Messungen zu Feinstaub im Jahre 2001 müssen Grenzwertüberschreitungen dokumentiert werden. Die vorbeugenden Aktionspläne wurden weder gesetzlich vorgesehen noch tatsächlich in Kraft gesetzt. Die Ursachenanalyse wurde schleppend angegangen, tatsächliche Reduktionsmaßnahmen wurden nur vereinzelt gesetzt.

 

Das Jahr 2006: Die europarechtlich jährlich zulässige Anzahl an Überschreitungen (35) des Tagesgrenzwerts von 50 Mikrogramm wurde bereits zum Halbjahr 2006 in folgenden Städten Österreichs zum Teil massiv überschritten (Abfrage Homepage Umweltbundesamt vom 5. Juli 2006):

 

Stadt

Tage mit Überschreitungen

Graz

75

Klagenfurt

69

Wien

54

Innsbruck

54

Brixlegg

50

Wolfsberg

49

Vomp (Inntalautobahn)

46

Hallein

45

St. Pölten

44

Salzburg

43

Weiz

43

Lienz

42

Knittelfeld

42

Feldkirch

39

Köflach

39

Dornbirn

38

Höchst

37

Lustenau

37

Voitsberg

36

Villach

36

 

 

 

Maßnahmen in Österreich

 

Die Vollzugszuständigkeit ist nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft, abgesehen davon, dass der Bundesminister Oberste Behörde ist, sehr länderorientiert organisiert. Daneben bestehen noch eigene Gesetzgebungs- und Vollzuständigkeiten der Länder (zB iZm Hausbrand). Weiters sind Maßnahmen im Privatwirtschaftbereich aller drei Gebietskörperschaftsebenen (Bund, Länder, Gemeinden), darunter insbesondere das Förderwesen, in Betracht zu sehen. Aus diesem Grunde ist ein Überblick über die tatsächlich gesetzten Maßnahmen nur schwer zu gewinnen.

 

Den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft treffen gemäß § 23 Abs 2 IG-L die Berichtspflichten gemäß der Luftqualitätsrichtlinie samt Tochterrichtlinie gegenüber der Kommission.

 

Geplante neue Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Luftqualität und saubere Luft in Europa

 

Der Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie über die Luftqualität und saubere Luft in Europa vom 21. 9. 2005 sieht in Art 20 befristete Ausnahmen von der vorgeschriebenen Anwendung bestimmter Grenzwerte vor. Der konkrete Vorschlag betreffend PM10 lautet: „Ist in einem Gebiet oder Ballungsraum die Einhaltung der Grenzwerte für .... PM10 nach Maßgabe des Anhangs XI aufgrund standortspezifischer Ausbreitungsbedingungen, ungünstiger klimatischer Bedingungen oder grenzüberschreitender Einträge schwierig, können die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Dezember 2009 von der Verpflichtung ausgenommen werden diese Grenzwerte einhalten zu müssen,“ sofern ein Plan oder Programm zur Feinstaubreduktion inkl für den Zeitraum der Fristerstreckung erlassen wurde.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1.      Maßnahmen nach dem IG-L

 

a)     Welche Maßnahmen wurden in welchen Gebieten von den Landeshauptleuten bzw dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach § 10 IG-L ff (alt und neu) per Verordnung angeordnet und sind noch in Geltung bzw werden in Zukunft gelten? Wir ersuchen um Angabe der jeweiligen LGBl- bzw BGBl-Nr.

b)     Welche Sanierungen von Anlagen wurden gemäß § 19 IG-L alt resp

§ 13a IG-L neu bisher per Bescheid aufgetragen?

c)      Hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft inzwischen eine Verordnung nach § 21 IG-L erlassen, womit Anlagen mit Luftschadstoffemissionen, die sonst keiner luftreinhalterechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, erfasst werden und vorbeugend behördlich geprüft werden?

d)     Welche Verordnung hat die Bundesregierung zur Reduktion der verkehrsbedingten Emissionen gemäß § 22 IG-L erlassen bzw ist eine solche in Planung?

e)     Welche sonstigen hoheitlichen Maßnahmen wurden gemäß dem IG-L zur Reduktion der Feinstaubemissionen bzw sonstiger Luftschadstoffe gesetzt?

 

2.      Hoheitliche Maßnahmen der Mitglieder der Bundesregierung nach anderen Bundesgesetzen

 

a)     Welche hoheitlichen Maßnahmen zur Reduktion der Feinstaubemissionen bei Anlagen (zB Emissionsverordnungen nach der GewO, Verordnung belastete Gebiete Luft nach UVP-G) oder Produkten (wie zB Kraftfahrzeuge) wurden nach anderen Bundesgesetzen gesetzt?

b)      Welche mengenmäßige Reduktion der Feinstaubbelastung wird damit jeweils nach Schätzungen erzielt werden können?

 

3.      Hoheitliche Maßnahmen der Landesregierungen/der Länder

 

a)     Welche hoheitlichen Maßnahmen haben die Landesregierungen zur Feinstaubreduktion (insbesondere bei Heizungsanlagen) gesetzt?

b)     Welche mengenmäßige Reduktion der Feinstaubbelastung wird damit nach Schätzungen erzielt werden können?

 

4.      Sonstige Maßnahmen des Bundes

 

a)     Welche Beschlüsse zur Selbstbindung wurden gefasst und  welche Förderungen wurden seitens des Bundes zur Reduktion der Feinstaubbelastung eingeführt?

b)     Welche mengenmäßige Reduktion der Feinstaubbelastung wird damit nach Schätzungen erzielt werden können?

 

5.      Sonstige Maßnahmen der Länder

 

a)     Welche Beschlüsse zur Selbstbindung wurden gefasst und  welche Förderungen wurden seitens der Länder jeweils zur Reduktion der Feinstaubbelastung eingeführt?

b)     Welche mengenmäßige Reduktion der Feinstaubbelastung wird damit nach Schätzungen jeweils erzielt werden können?

 

6.      Maßnahmen der feinstaubbelasteten Städte und Gemeinden

 

a)     Welche Maßnahmen haben die feinstaubbelasteten Städte und Gemeinden zur Reduktion des Feinstaubs getroffen?

b)     Welche mengenmäßige oder prozentuelle Reduktion des Feinstaubs wird damit jeweils erzielt werden können?

 

7.      Geplante neue Luftqualitätsrichtlinie

 

a)     Welche Haltung haben Sie als Mitglied Österreichs im Rat zur Aussetzung der Grenzwerte für Feinstaub eingenommen?

b)     Wie verantworten Sie Ihre Zustimmung zu einer derartigen Aussetzung des Feinstaubgrenzwerts und Gefahr der wesentlichen Verschleppung der notwendigen Reduktionsmaßnahmen angesichts der bestehenden Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung?

c)      Welche rechtliche Bedeutung kommt der Erwägung 8 des Kommissionsvorschlag zu, wonach Überschreitungen, die auf Streuung von Straßen mit Sand im Winter zurückzuführen sind, unberücksichtigt bleiben sollen?

d)     Inwiefern ist die Verlängerung der Frist zur Grenzwerteinhaltung davon abhängig, dass alle möglichen Maßnahmen geeigneter „Verschmutzungsbekämpfung“ (Erwägung 15) bereits ergriffen wurden und nicht bloß in einem Plan oder Programm angekündigt sind?

e)     Wie ist der aktuelle Diskussionsstand im Gesetzgebungsprozess zum Richtlinienvorschlag KOM (2005)447 und im Speziellen zur Aussetzung der Grenzwerte für Feinstaub?