7/JPR XXII. GP
Eingelangt am 29.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der
Abgeordneten Christine Marek
an den Präsidenten des Nationalrates
betreffend: Einhaltung der Bestimmungen
der Geschäftsordnung des Nationalrates
im Ständigen Unterausschuss des
Rechnungshofausschusses gemäß §
32e.
GOG
Gemäß
Geschäftsordnung des Nationalrates sind Verhandlungen von
Unterausschüssen - auch jene des Ständigen Unterausschusses des
Rechnungshofausschusses gemäß § 32e. GOG - vertraulich, soweit der
Unterausschuss nicht anderes beschließt. Dies gilt auch für die auszugsweise
Darstellung der Verhandlungen.
Trotz dieser eindeutigen Gesetzesbestimmung hat der
SPÖ-Abgeordnete Dr.
Günther Kräuter vor
kurzem solche Protokolle veröffentlicht, indem er sie
wochenlang in seine Homepage gestellt hat.
Dazu
stellte beispielsweise der Präsident des Nationalrates in einer
Anfragebeantwortung unter anderem fest, „dass dieses Vorgehen einen Bruch des
Geschäftsordnungsgesetzes darstellt".
Gleichzeitig
hat der Präsident des Nationalrates den Abgeordneten in einem
Schreiben aufgefordert, das Protokoll umgehend von der website löschen zu
lassen.
Letzteres ist erst nach Wochen erfolgt.
Nach
§ 34 Abs. 4 GOG „handhabt" der Ausschussobmann die Geschäftsordnung
und „achtet auf deren Beobachtung". Diese Bestimmungen gelten gemäß § 35
Abs.
4 GOG auch für die Unterausschüsse.
Da
die oben gewählte Vorgangsweise eines SPÖ Abgeordneten einen
Gesetzesbruch darstellt, der gerade beim Gesetzgeber äußerst bedenklich
erscheint,
stellt die unterfertigte Abgeordnete an den Präsidenten des Nationalrates
nachstehende
Anfrage:
1. Werden Sie mit dem Obmann des Ständigen Unterausschusses des
Rechnungshofausschusses
gemäß § 32e. GOG Maßnahmen besprechen, um
sicherzustellen, dass die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses des
Rechnungshofausschusses gemäß § 32e. GOG die Bestimmungen der
Geschäftsordnung einhalten?
2. Sind Sie bereit das Ergebnis dieser Besprechung auch
der anfragenden
Abgeordneten mitzuteilen?