32/JPR XXII. GP

Eingelangt am 27.04.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

an den Präsidenten des Nationalrats

 

betreffend Rechtsfragen im Zusammenhang mit Zahlungen, die die FPÖ an den Abgeordneten Gaugg für die Zurücklegung seines Mandates geleistet hat

 

Am 5.8.02 verkündete der damalige FPÖ-Genaralsekretär Schweitzer, dass Reinhart Gaugg als Abgeordneter zum Nationalrat zurückgetreten sei. Der Rücktritt kam für die Öffentlichkeit überraschend. Die damalige Parteiobfrau Riess Passer meinte in diesem Zusammenhang: „Wir sind noch Deine Freunde.“

 

Das News 16/05 berichtet über eine Vereinbarung, wonach Gaugg von der FPÖ im Zusammenhang mit seinem Rücktritt eine Zusage über die Zahlung von € 300.000 erhalten hat. Die Vorgänge im August 02 – inkl der Aussage Riess Passers – erscheinen somit in einem neuen Licht.

 

Es stellt sich die Frage, wie sich derartige Zahlungen auf den Anspruch auf Bezugsfortzahlung nach dem BBezG auswirkt.

 

In Hinblick auf datenschutzrechtliche Erwägungen beschränkt sich die folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

auf sich aus dem Einzelfall ergebenden Rechtsfragen:

 

  1. Stellen Zahlungen einer Partei oder eines Klubs an einen Mandatar auf Grund eines Werkvertrages eine „sonstige Erwerbstätigkeit“ iS des §6 Abs 2 Z. 2 BBezG in der im August 02 geltenden Fassung dar?
  2. Wäre Frage 1 anders zu beantworten, wenn zwar Zahlungen geleistet wurden, der Mandatar aber die vereinbarte Gegenleistung nicht erbracht hat?
  3. Wäre Frage 1 anders zu beantworten, wenn es sich von vornherein um einen bloßen „Scheinvertrag“ handelt?
  4. Stellen Zahlungen einer Partei oder eines Klubs an einen Mandatar (im News Bericht inhaltlich passend, aber rechtlich unzutreffend als „Unterhalt“ bezeichnet!), die diesen dazu bewegen sollen, auf sein Mandat zu verzichten, Einkünfte aus „sonstiger Erwerbstätigkeit“ iS des §6 Abs 2 Z. 2 BBezG dar.
  5. Entsprächen solche Zahlungen der Zweckwidmung des KlubfinanzierungsG?
  6. Ist der Präsident des Nationalrates verpflichtet, Verdachtmomenten nachzugehen, dass ein Mandatar die Meldung einer „sonstige Erwerbstätigkeit“ unterlassen und daher Bezugsfortzahlung zu Unrecht in Anspruch genommen hat?
  7. Wenn ja, stellt ein Medienbericht ein ausreichendes Verdachtsmoment dar?
  8. Berühren Zahlungen einer Partei oder eines Klubs an einen Mandatar, die diesen dazu bewegen sollen, auf sein Mandat zu verzichten, die Würde des Nationalrates? Erwecken solche Zahlungen nicht den Eindruck, dass Hauptzweck der Ausübung von Mandaten der betreffenden Partei die Erzielung eines Einkommens und nicht die Vertretung der WählerInnen ist?
  9. Wie würden Sie in so einem Fall ihre Aufgabe wahrnehmen, über die Würde des Nationalrates zu wachen (§13 GOG)?