34/JPR XXII. GP

Eingelangt am 03.06.2005
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

an den Präsidenten des Nationalrats

 

betreffend Bezüge von Ing. Kampl

 

 

Ing. Siegfried Kampl ist seit 31.3. 2004 Mitglied des Bundesrates. Seit 1991 übt Ing. Kampl auch das Amt eines Bürgermeisters der Gemeinde Gurk aus. Zwischen 1982 und 1994 war Ing Kampl auch Mitglied des Kärntner Landtages und daher nach seinem Ausscheiden aus dem Kärntner Landtag auch berechtigt, einen Ruhebezug nach dem Kärntner Bezügegesetz zu beantragen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.      Das Bezügebegrenzungsgesetz setzt strenge Maßstäbe für Mehrfachbezüge und begrenzt diese auf höchstens zwei Bezüge bzw. Ruhebezüge.

§ 4 (3) BezBegrG macht allerdings eine Ausnahme möglich: Funktionäre von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern dürfen einen weiteren, dritten Bezug bis zur Höhe von 4 % des Ausgangsbetrages beziehen, wenn dadurch die Deckelungsgrenze nach § 5 nicht überschritten wird.

a)     Fällt Ing. Kampl unter diese Ausnahmeregelung des § 4 (3)?

b)     Falls Ing. Kampl Vorsitzender des Bundesrates werden sollte, wird dann durch seine Bezüge bzw. Ruhebezüge die Deckelungsgrenze nach § 5 erreicht bzw. überschritten?

c)      Wieviele Personen beziehen derzeit Bezüge bzw. Ruhebezüge, die unter die Ausnahmeregelung des § 4 (3) fallen?

 

2.   Kann der bereits beanspruchte Ruhebezug nach dem Bezügegesetz des Landes Kärnten durch eine spätere Tätigkeit als Bundesrat oder Abgeordneter zum Nationalrat noch erhöht werden und wer ist dann für die Leistung zuständig?

 

3.   § 9 des BezBegrG bestimmt, dass bei den Präsidenten des Nationalrates bzw. Bundesrates eine öffentlich aufzulegende Liste zu führen ist, in die alle Abgeordneten zum Nationalrat und Bundesrat alle Einkommen von öffentlichen Rechsträgern einzutragen haben, die jährlich höher als 14 % des monatlichen Ausgangsbetrages sind.

Welche Eintragungen liegen von Ing. Kampl vor?