34/JPR XXII. GP
Eingelangt am 03.06.2005
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ANFRAGE
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an den Präsidenten des Nationalrats
betreffend Bezüge von Ing. Kampl
Ing. Siegfried Kampl ist seit 31.3. 2004 Mitglied
des Bundesrates. Seit 1991 übt Ing. Kampl auch das Amt eines Bürgermeisters der
Gemeinde Gurk aus. Zwischen 1982 und 1994 war Ing Kampl auch Mitglied des
Kärntner Landtages und daher nach seinem Ausscheiden aus dem Kärntner Landtag
auch berechtigt, einen Ruhebezug nach dem Kärntner Bezügegesetz zu beantragen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Das
Bezügebegrenzungsgesetz setzt strenge Maßstäbe für Mehrfachbezüge und begrenzt
diese auf höchstens zwei Bezüge bzw. Ruhebezüge.
§ 4 (3) BezBegrG macht allerdings eine Ausnahme möglich: Funktionäre von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern dürfen einen weiteren, dritten Bezug bis zur Höhe von 4 % des Ausgangsbetrages beziehen, wenn dadurch die Deckelungsgrenze nach § 5 nicht überschritten wird.
a)
Fällt Ing.
Kampl unter diese Ausnahmeregelung des § 4 (3)?
b)
Falls Ing.
Kampl Vorsitzender des Bundesrates werden sollte, wird dann durch seine Bezüge
bzw. Ruhebezüge die Deckelungsgrenze nach § 5 erreicht bzw. überschritten?
c)
Wieviele
Personen beziehen derzeit Bezüge bzw. Ruhebezüge, die unter die
Ausnahmeregelung des § 4 (3) fallen?
2. Kann der bereits beanspruchte Ruhebezug nach dem
Bezügegesetz des Landes Kärnten durch eine spätere Tätigkeit als Bundesrat oder
Abgeordneter zum Nationalrat noch erhöht werden und wer ist dann für die
Leistung zuständig?
3. § 9 des BezBegrG bestimmt, dass bei den Präsidenten des
Nationalrates bzw. Bundesrates eine öffentlich aufzulegende Liste zu führen
ist, in die alle Abgeordneten zum Nationalrat und Bundesrat alle Einkommen von
öffentlichen Rechsträgern einzutragen haben, die jährlich höher als 14 % des
monatlichen Ausgangsbetrages sind.
Welche Eintragungen liegen von Ing. Kampl vor?