54/JPR XXII. GP

Eingelangt am 13.07.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an den Präsidenten des Nationalrates

betreffend unzureichende Beantwortung von Schriftlichen Anfragen -

Marginalisierung des Interpellationsrechtes durch gewisse Mitglieder der

Bundesregierung, insbesondere durch Vizekanzler Hubert Gorbach

Der anfragestellende Abgeordnete hat am 20. April 2006 die Anfrage 4157/J
eingebracht, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie am
20. Juni 2006 mit der Anfragebeantwortung 4105/AB beantwortet wurde. Die Anfrage
bestand aus 18 Einzelfragen, die lediglich unter einem allgemein abstrakt und
unbefriedigend beantwortet wurde. Gleichzeitig handelte es sich dabei aber um eine
Grundsatzfrage des Interpellationsrechtes, nämlich den Umfang des
Interpellationsrechtes bei ausgegliederten Unternehmungen.

Die Anfrage lautete wie folgt:

„Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend „RH-Bericht ÖBB: Externe Beratungskosten 2005"

1999 bis 2004 wurden laut RH-Bericht durch die ÖBB 90,73 Mio. Euro für externe
Berater ausgegeben. Kritisiert wurde vom RH der wenig sparsame und
wirtschaftliche Umgang mit externen Beratungsleistungen. Nun ist die Strukturreform
bei den ÖBB abgeschlossen. Seit 1. Jänner 2005 gibt es neue Gesellschaften und
eine Vielzahl von hochbezahlten Managern. Somit ist allein deswegen anzunehmen,
dass diese in Zukunft weniger externe Beratungsleistungen benötigen und in
Anspruch nehmen werden.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie nachstehende

Anfrage:


1.  Wie viele Aufträge für Beratungsunternehmen bzw. externe Berater wurden 2005
durch die ÖBB bzw. deren Tochtergesellschaften vergeben?

Durch welche Gesellschaften wurden jeweils diese Aufträge vergeben?

2.  Welche Aufträge für Beratungsunternehmen bzw. externe Berater wurden 2005
konkret vergeben?

Welches Honorar wurde jeweils vereinbart (Aufschlüsselung auf die einzelnen

Aufträge)?

Wie wurden diese Auftragsvergaben jeweils im Einzelfall begründet?

3.        Wie viele und welche Beratungsunternehmen bzw. externe Berater erhielten 2005
diese Aufträge (bzw. Teilaufträge)?

4.   Wie viele und welche dieser Aufträge wurden 2005 öffentlich ausgeschrieben?

5.        Welche Beträge wurden 2005 durch die ÖBB bzw. deren Tochtergesellschaften an
Beratungsunternehmen bzw. externe Berater ausbezahlt?

Welche Aufträge betraf dies konkret (Aufschlüsselung der Zahler, Aufträge,
Zahlungen und Empfänger)?

6.        Welche Beratungsunternehmen bzw. welche externe Berater haben
„Schaffnerlose Züge" und „Selbstkontrollstrecken" empfohlen?
Was wurde für diese Beratungsdienste durch die ÖBB bzw. deren
Tochtergesellschaften bezahlt?

7.        Wie viele Aufträge für Beratungsunternehmen bzw. externe Berater wurden 2006
durch die ÖBB bzw. dessen Tochtergesellschaften bereits vergeben (Stichtag
31.03.2006)?

Durch welche Gesellschaften wurden jeweils diese Aufträge vergeben?

8.  Welche Aufträge für Beratungsunternehmen bzw. externe Berater wurden bereits
bis 31.03.2006 konkret vergeben?

Welches Honorar wurde jeweils vereinbart (Aufschlüsselung auf die einzelnen

Aufträge)?

Wie wurden diese Vergaben jeweils im Einzelfall begründet?

9.  Wie viele und welche Beratungsunternehmen bzw. externe Berater erhielten 2006
diese Aufträge?

10.                           Wie viele und welche dieser Aufträge wurden 2006 öffentlich ausgeschrieben?
Welche Aufträge werden 2006 voraussichtlich noch öffentlich ausgeschrieben?

11.                           Welche Beträge wurden bereits 2006 an Beratungsunternehmen bzw. externe
Berater ausbezahlt (Aufschlüsselung der Zahler, Aufträge, Zahlungen und
Empfänger)?

12.                           Welche Aufträge an Beratungsunternehmen bzw. externe Berater sollen 2006
voraussichtlich noch vergeben werden?

Wie wird dies im Einzelfall begründet (Ersuche um Darstellung dieser Aufträge)?

13.                           Um welche Summe ist der finanzielle Aufwand für Gehälter für die 19
Führungskräfte (1. Ebene) der ÖBB bzw. deren Tochtergesellschaften im Jahr
2005 gegenüber den ÖBB-Führungskräften der 1. Ebene der Jahre 2003 und
2004 gestiegen (Aufschlüsselung auf Jahre)?

14.                           Um welche Summe wird der finanzielle Aufwand für Gehälter für die 19
Führungskräfte (1. Ebene der ÖBB bzw. deren Tochtergesellschaften)
voraussichtlich im Jahr 2006 gegenüber dem Aufwand des Jahres 2005 steigen?

15.                           Wie hoch waren im Jahr 2005 die Aufwendungen für die 2. Führungsebene
(Management unter dem Vorstand bzw. Geschäftsführung) bei der ÖBB und deren
Tochtergesellschaften?

Wie sieht der Vergleich gegenüber den Jahren 2003 und 2004 aus?


16.                           Wie hoch werden im Jahr 2006 die voraussichtlichen Aufwendungen für die
2. Führungsebene bei der ÖBB und deren Tochtergesellschaften sein?

17.                           Wie lauten die ab Jänner 2005 geltenden Konzernrichtlinien für externe
Beratungsleistungen?

18.                           Wie und wann werden die Empfehlungen des Rechnungshofes umgesetzt
werden?"

Darauf antwortete der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie am
20. Juni 2006 wie folgt:

„4105/AB XXII. GP
Eingelangt am 20.06.2006

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4157/J-NR/2006 betreffend RH-Bericht ÖBB:
Externe Beratungskosten 2005, die die Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen
am 20. April 2006 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Antwort zu den Fragen 1 bis 18:

Ich möchte auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 4112/J-NR/2006 hinweisen
und ebenso dazu anmerken, dass gemäß Art. 52 Abs.1 B-VG und § 90 erster Satz des
Geschäftsordnungsgesetzes 1975 der Nationalrat befugt ist, die Geschäftsführung der
Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu
befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

Art. 52 Abs. 2 B-VG sieht vor, dass sich das Fragerecht des Parlaments hinsichtlich
ausgegliederter Rechtsträger nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrechte in der
Hauptversammlung einer AG) und auf die Ingerenzmöglichkeiten des Bundes bezieht, nicht
jedoch auf die Tätigkeit der Organe juristischer Personen, die von den Eigentümervertretern
bestellt wurden.

Zudem wurde das Unternehmen ÖBB mit dem Bundesbahngesetz 1992 (mit Wirksamkeit
1.1.1993) und in dessen Weiterentwicklung mit dem Bundesbahnstrukturgesetz 2003 in die
wirtschaftliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortung entlassen. Da das
BundesbahnstrukturG 2003 dem Sinne nach ohne Einschränkungen oder Sonderregelungen
auf das Aktienrecht hinweist, obliegen daher operative Maßnahmen in den
Geschäftsbereichen der Österreichischen Bundesbahnen ausschließlich den
Entscheidungen des Managements der ÖBB bzw. existieren für mich keinerlei
Weisungsmöglichkeiten, welche auch nie gegenüber Straßenverkehrs-, Luftverkehrs- oder
Schifffahrtsunternehmen bestanden haben.

Demgemäß darf durch den Bundesminister kein Einfluss auf die operative Geschäftsführung
des Unternehmens ausgeübt werden. Die Vergabe von Beratungsleistungen ist meines
Erachtens eine „klassische" operative Aufgabe des Managements.

Allerdings wurde der Rechnungshof im Jahr 2004 von mir ersucht, eine Überprüfung der von
den Österreichischen Bundesbahnen vergebenen Beratungsleistungen vorzunehmen.
Dieses Ersuchen wurde meinerseits im Interesse einer sparsamen und effizienten
Mittelverwendung innerhalb der Österreichischen Bundesbahnen gestellt. Wie sich


herausgestellt hat, hat der Rechnungshof auch einige Missstände zu Tage gefördert, die
jedoch seit der Umsetzung der Bundesbahnreform im Jahr 2005 beseitigt wurden.
Meinerseits wurde allerdings nicht in das „operative Geschäft" der Österreichischen
Bundesbahnen eingegriffen, sondern ich habe den hiefür zuständigen Rechnungshof
ersucht, im Rahmen seiner Möglichkeiten tätig zu werden.

Überdies ist anzumerken, dass ich den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der ÖBB-Holding
AG aufgefordert habe, sich mit den Prüfungsfeststellungen auseinanderzusetzen und mir
über die dazu eingerichteten Abhilfemaßnahmen Bericht zu erstatten bzw. mir ein Konzept
zur künftigen Vermeidung der festgestellten Mängel zu übermitteln. Dazu wurde mir bereits
seitens des Vorsitzenden des Aufsichtsrates der ÖBB-Holding AG mitgeteilt, dass bereits
erste Maßnahmen eingeleitet wurden und der Aufsichtsrat jedenfalls vorsieht, die Revision
der ÖBB hinsichtlich der Überprüfung der Beratungsaufträge sowie der Einhaltung der
Zustimmungserfordernisse des Aufsichtsrates einzuschalten. Der Aufsichtsrat hat hierauf
eine Verschärfung der Ingerenzgrenzen für die Vergabe von Leistungen an externe Berater
beschlossen. Überdies ersuchte ich, mich laufend über die getroffenen Maßnahmen zu
informieren.

Hinsichtlich des finanziellen Aufwandes für die Gehälter der Führungsebene verweise ich auf
den im Zweijahresabstand herausgegebenen Bericht des Rechnungshofes über die
durchschnittlichen Einkommen und zusätzlichen Leistungen für Pensionen der öffentlichen
Wirtschaft des Bundes. Da ich nicht Vertragspartner für solche Vereinbarungen bin, kann ich
auch aus diesem Grund keine Auskunft geben.

Zu Ihrer Frage nach dem Inhalt der ab Jänner 2005 geltenden Konzernrichtlinien ist
abschließend festzuhalten, dass solche Konzernrichtlinien ein Instrument der
Unternehmensführung darstellen und somit ebenfalls als typische Aufgabe der operativen
Geschäftsführung zu betrachten sind. Aufgrund des oben Ausgeführten liegt damit auch der
Inhalt der 2005 erlassenen Konzernrichtlinien außerhalb meines direkten Einflussbereiches,
sodass ich zu einer Bekanntgabe dieser Richtlinien weder befähigt noch befugt bin."

Durch die B-VG-Novelle 1993 wurde in Art. 52 B-VG ein Absatz 2 betreffend
Unternehmungen im Eigentum des Bundes eingefügt. Art. 52 B-VG lautet in der
geltenden Fassung wie folgt:

Artikel 52. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung
der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der
Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren
Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu
geben.

(2)   Kontrollrechte gemäß Abs. 1 bestehen gegenüber der Bundesregierung und
ihren Mitgliedern auch in bezug auf Unternehmungen, an denen der Bund mit
mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist und die der
Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Einer solchen finanziellen Beteiligung
ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige
wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Dies gilt auch für
Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß
diesem Absatz vorliegen.

(3)   Jedes Mitglied des Nationalrates und des Bundesrates ist befugt, in den
Sitzungen des Nationalrates oder des Bundesrates kurze mündliche Anfragen an die
Mitglieder der Bundesregierung zu richten.


(4) Die nähere Regelung hinsichtlich des Fragerechtes wird durch das
Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, sowie durch die
Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen.

Wie Heinz Mayer im Kurzkommentar zum B-VG festhält, regelt Art. 52 das Recht der
gesetzgebenden Körperschaften, von den Mitgliedern der Bundesregierung
Auskünfte zu verlangen. Gegenstand des Interpellationsrechtes ist die
Geschäftsführung der Bundesregierung; darunter ist die gesamte hoheitliche und
privatwirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die von den Mitgliedern der
Bundesregierung und dem unter ihrer Leitung stehenden Organen zu besorgen ist.
Daran ändert auch der durch die B-VG-Novelle 1993 eingeführte Abs. 2 nichts; dies
deshalb, weil sich Abs. 2 ausdrücklich auf Abs. 1 bezieht und nach dem
Ausschussbericht nur klarstellen soll, dass die dort umschriebenen
Kontrollbefugnisse jedenfalls auf die maßgeblich vom Bund beherrschten
Unternehmen anzuwenden sind.

Die vom anfragestellenden Abgeordneten gestellten Fragen wollen in keiner Weise
die operativen Geschäfte der Geschäftsführung der ÖBB beeinflussen, sondern
lediglich über Ergebnisse dieser Maßnahmen Beantwortungen haben. Die
Beantwortung von Bundesminister Gorbach bzw. die Verweigerung der
Beantwortung durch BM Gorbach wird aber eben genau mit den gegenteiligen
Sachverhalt begründet. Er spricht davon, dass der Bundesminister keinen Einfluss
auf die operative Geschäftsführung ausüben kann.

Aufgabe des Bundesministers und der von ihm entsandten Personen in die
Kontrollgremien (z.B. Aufsichtsrat) ist es aber, die operative Geschäftsführung des
Vorstandes zu kontrollieren. Und völlig rechtlich logisch hat er dann dem Nationalrat
im Falle einer Interpellation über diesen Wissensstand betr. die Kontrolle der
Geschäftsführung Antwort zu erteilen.

Besonders verwundernd ist der Hinweis in der Anfragebeantwortung, dass der
Aufsichtsrat eine Verschärfung der Ingerenzgrenzen für die Vergabe von Leistungen
an externe Berater beschlossen hat und der Bundesminister überdies ersucht hat,
laufend über die betroffenen Maßnahmen informiert zu werden. Es ist rechtlich völlig
ausgeschlossen, dass er über den Inhalt dieser Berichte im Rahmen des
Interpellationsrechtes von Abgeordneten die Beantwortung verweigert.

Gleichzeitig haben Sie sich als Präsident des Nationalrates auch öffentlich
unzufrieden über die Qualität von Anfragebeantwortungen gezeigt und mit Hinweis


auf § 13 GOG über die allgemeinen Aufgaben des Präsidenten über Gespräche bzw.
Briefverkehr, den Sie mit Mitgliedern der Bundesregierung in dieser Angelegenheit
geführt haben, die Öffentlichkeit informiert.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Präsidenten des
Nationalrates nachstehende

Anfrage:

1.             Mit welchen Mitgliedern der Bundesregierung haben Sie über dem B-VG und
dem GOG nicht entsprechende Anfragebeantwortungen Gespräche bzw. einen
Briefverkehr geführt?

2.             Welche Anfragebeantwortungen (bitte um Angabe der AB-Nummern) lagen
diesen Gesprächen bzw. Briefverkehr zu Grunde?

3.             Was waren die Ergebnisse dieser Gespräche bzw. Briefverkehre?

4.             Kontrollieren Sie alle Anfragebeantwortungen auf ihre rechtskonforme
Beantwortung oder lassen Sie durch eine Einrichtung der Parlamentsdirektion
eine Vorabprüfung vornehmen und sich die problematischen
Anfragebeantwortungen vorlegen?

5.             Wenn Sie so eine Vorabprüfung machen lassen, welche
Anfragebeantwortungen wurden Ihnen zur weiteren Prüfung vorgelegt (bitte um
Angabe der AB-Nummern)?

6.             Haben Sie die Anfragebeantwortung 4105/AB geprüft?

Wenn ja, welches Ergebnis brachte die rechtliche Überprüfung?
Wenn nein, warum nicht?

7.   In ausgegliederten Unternehmungen, die der Kontrolle des Bundes unterliegen,
wird - insbesondere auch bei der ÖBB - über große Beiträge der
SteuerzahlerInnen verfügt. Mit Art. 52 B-VG unterliegen diese auch dem
Interpellationsrecht des Nationalrates. Sind Sie auch der Meinung, dass ein
Mitglied der Bundesregierung, das Anteile an solchen Unternehmungen zu
verwalten hat, alles unternehmen muss, um dem Interpellationsrecht des
Nationalrates zu entsprechen?


8.  Die dort beschäftigten Manager tragen eine große Verantwortung - auch für
den Umgang mit Steuergeldern - und sind daher im Regelfall auch gut
entlohnt. Wenn durch Umgestaltung von solchen Unternehmen plötzlich mehr
Leitungsfunktionen entstehen, resultieren dadurch auch für den Steuerzahler
höhere Kosten. Vertreten Sie die Ansicht, dass der zuständige Bundesminister
zumindest die Gesamtsumme der Managementgehälter (ohne Verletzung des
Grundrechtes auf Datenschutz) dem Nationalrat gegenüber bekannt zu geben
hat oder reicht ein Hinweis auf einen zweijährlich erscheinenden Bericht des
Rechnungshofes?