54/JPR XXII. GP
Eingelangt am 13.07.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an den Präsidenten des Nationalrates
betreffend unzureichende Beantwortung von Schriftlichen Anfragen -
Marginalisierung des Interpellationsrechtes durch gewisse Mitglieder der
Bundesregierung, insbesondere durch Vizekanzler Hubert Gorbach
Der anfragestellende Abgeordnete
hat am 20. April 2006 die Anfrage 4157/J
eingebracht, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie am
20. Juni 2006 mit der Anfragebeantwortung
4105/AB beantwortet wurde. Die Anfrage
bestand aus 18 Einzelfragen, die lediglich unter einem allgemein
abstrakt und
unbefriedigend beantwortet wurde.
Gleichzeitig handelte es sich dabei aber um eine
Grundsatzfrage des Interpellationsrechtes, nämlich den Umfang des
Interpellationsrechtes bei ausgegliederten
Unternehmungen.
Die Anfrage lautete wie folgt:
„Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend „RH-Bericht ÖBB: Externe Beratungskosten 2005"
1999 bis 2004 wurden
laut RH-Bericht durch die ÖBB 90,73 Mio. Euro für externe
Berater ausgegeben. Kritisiert wurde vom RH der wenig sparsame und
wirtschaftliche Umgang mit externen
Beratungsleistungen. Nun ist die Strukturreform
bei den ÖBB abgeschlossen. Seit 1. Jänner 2005 gibt es neue
Gesellschaften und
eine Vielzahl von hochbezahlten Managern.
Somit ist allein deswegen anzunehmen,
dass diese in Zukunft weniger externe Beratungsleistungen benötigen
und in
Anspruch nehmen werden.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Verkehr,
Innovation und
Technologie nachstehende
Anfrage:
1. Wie viele Aufträge
für Beratungsunternehmen bzw. externe Berater wurden 2005
durch die ÖBB bzw. deren Tochtergesellschaften vergeben?
Durch welche Gesellschaften wurden jeweils diese Aufträge vergeben?
2. Welche Aufträge
für Beratungsunternehmen bzw. externe Berater wurden 2005
konkret vergeben?
Welches Honorar wurde jeweils vereinbart (Aufschlüsselung auf die einzelnen
Aufträge)?
Wie wurden diese Auftragsvergaben jeweils im Einzelfall begründet?
3.
Wie viele und welche Beratungsunternehmen bzw. externe Berater
erhielten 2005
diese Aufträge
(bzw. Teilaufträge)?
4. Wie viele und welche dieser Aufträge wurden 2005 öffentlich ausgeschrieben?
5.
Welche Beträge wurden 2005 durch die ÖBB bzw. deren
Tochtergesellschaften an
Beratungsunternehmen
bzw. externe Berater ausbezahlt?
Welche
Aufträge betraf dies konkret (Aufschlüsselung der Zahler,
Aufträge,
Zahlungen und
Empfänger)?
6.
Welche Beratungsunternehmen bzw. welche externe Berater haben
„Schaffnerlose
Züge" und „Selbstkontrollstrecken" empfohlen?
Was wurde für diese Beratungsdienste durch die ÖBB bzw. deren
Tochtergesellschaften bezahlt?
7.
Wie viele Aufträge für Beratungsunternehmen bzw. externe
Berater wurden 2006
durch die ÖBB
bzw. dessen Tochtergesellschaften bereits vergeben (Stichtag
31.03.2006)?
Durch welche Gesellschaften wurden jeweils diese Aufträge vergeben?
8. Welche Aufträge
für Beratungsunternehmen bzw. externe Berater wurden bereits
bis 31.03.2006 konkret vergeben?
Welches Honorar wurde jeweils vereinbart (Aufschlüsselung auf die einzelnen
Aufträge)?
Wie wurden diese Vergaben jeweils im Einzelfall begründet?
9. Wie viele und welche
Beratungsunternehmen bzw. externe Berater erhielten 2006
diese Aufträge?
10.
Wie viele und welche dieser Aufträge wurden 2006 öffentlich
ausgeschrieben?
Welche Aufträge
werden 2006 voraussichtlich noch öffentlich ausgeschrieben?
11.
Welche Beträge wurden bereits 2006 an Beratungsunternehmen bzw.
externe
Berater ausbezahlt
(Aufschlüsselung der Zahler, Aufträge, Zahlungen und
Empfänger)?
12.
Welche Aufträge an Beratungsunternehmen bzw. externe Berater
sollen 2006
voraussichtlich noch
vergeben werden?
Wie wird dies im Einzelfall begründet (Ersuche um Darstellung dieser Aufträge)?
13.
Um welche
Summe ist der finanzielle Aufwand für Gehälter für die 19
Führungskräfte (1. Ebene) der
ÖBB bzw. deren Tochtergesellschaften im Jahr
2005 gegenüber den ÖBB-Führungskräften der 1. Ebene der
Jahre 2003 und
2004 gestiegen (Aufschlüsselung auf Jahre)?
14.
Um welche
Summe wird der finanzielle Aufwand für Gehälter für die 19
Führungskräfte (1. Ebene der ÖBB bzw. deren
Tochtergesellschaften)
voraussichtlich im Jahr 2006 gegenüber dem Aufwand des Jahres 2005
steigen?
15.
Wie hoch waren
im Jahr 2005 die Aufwendungen für die 2. Führungsebene
(Management unter dem Vorstand bzw.
Geschäftsführung) bei der ÖBB und deren
Tochtergesellschaften?
Wie sieht der Vergleich gegenüber den Jahren 2003 und 2004 aus?
16.
Wie hoch werden im Jahr 2006 die voraussichtlichen Aufwendungen
für die
2. Führungsebene
bei der ÖBB und deren Tochtergesellschaften sein?
17.
Wie lauten die ab Jänner 2005 geltenden Konzernrichtlinien
für externe
Beratungsleistungen?
18.
Wie und wann werden die Empfehlungen des Rechnungshofes umgesetzt
werden?"
Darauf
antwortete der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie am
20. Juni 2006 wie
folgt:
„4105/AB XXII. GP
Eingelangt am 20.06.2006
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 4157/J-NR/2006 betreffend RH-Bericht ÖBB:
Externe Beratungskosten 2005, die die
Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen
am 20. April 2006 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Antwort zu den Fragen 1 bis 18:
Ich
möchte auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 4112/J-NR/2006
hinweisen
und ebenso dazu
anmerken, dass gemäß Art. 52 Abs.1 B-VG und § 90 erster Satz
des
Geschäftsordnungsgesetzes 1975 der Nationalrat befugt ist, die
Geschäftsführung der
Bundesregierung zu überprüfen,
deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu
befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
Art. 52 Abs. 2 B-VG sieht vor, dass sich
das Fragerecht des Parlaments hinsichtlich
ausgegliederter Rechtsträger nur auf die Rechte des Bundes (z.B.
Anteilsrechte in der
Hauptversammlung einer AG) und auf die
Ingerenzmöglichkeiten des Bundes bezieht, nicht
jedoch auf die Tätigkeit der Organe juristischer Personen, die von den
Eigentümervertretern
bestellt wurden.
Zudem wurde das Unternehmen
ÖBB mit dem Bundesbahngesetz 1992 (mit Wirksamkeit
1.1.1993) und in dessen Weiterentwicklung mit dem Bundesbahnstrukturgesetz 2003
in die
wirtschaftliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortung entlassen. Da das
BundesbahnstrukturG 2003 dem Sinne nach
ohne Einschränkungen oder Sonderregelungen
auf das Aktienrecht hinweist, obliegen daher operative Maßnahmen
in den
Geschäftsbereichen der Österreichischen Bundesbahnen
ausschließlich den
Entscheidungen des Managements der ÖBB bzw. existieren für mich
keinerlei
Weisungsmöglichkeiten, welche auch nie gegenüber
Straßenverkehrs-, Luftverkehrs- oder
Schifffahrtsunternehmen bestanden haben.
Demgemäß
darf durch den Bundesminister kein Einfluss auf die operative
Geschäftsführung
des Unternehmens
ausgeübt werden. Die Vergabe von Beratungsleistungen ist meines
Erachtens eine „klassische"
operative Aufgabe des Managements.
Allerdings
wurde der Rechnungshof im Jahr 2004 von mir ersucht, eine Überprüfung
der von
den
Österreichischen Bundesbahnen vergebenen Beratungsleistungen vorzunehmen.
Dieses Ersuchen wurde meinerseits im Interesse einer sparsamen und effizienten
Mittelverwendung innerhalb der Österreichischen Bundesbahnen gestellt. Wie
sich
herausgestellt hat,
hat der Rechnungshof auch einige Missstände zu Tage gefördert, die
jedoch
seit der Umsetzung der Bundesbahnreform im Jahr 2005 beseitigt wurden.
Meinerseits wurde allerdings nicht in das „operative Geschäft"
der Österreichischen
Bundesbahnen eingegriffen, sondern ich habe den hiefür zuständigen
Rechnungshof
ersucht, im Rahmen seiner Möglichkeiten tätig zu werden.
Überdies
ist anzumerken, dass ich den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der
ÖBB-Holding
AG aufgefordert habe, sich mit den Prüfungsfeststellungen
auseinanderzusetzen und mir
über
die dazu eingerichteten Abhilfemaßnahmen Bericht zu erstatten bzw. mir
ein Konzept
zur künftigen Vermeidung der festgestellten Mängel zu
übermitteln. Dazu wurde mir bereits
seitens
des Vorsitzenden des Aufsichtsrates der ÖBB-Holding AG mitgeteilt, dass
bereits
erste
Maßnahmen eingeleitet wurden und der Aufsichtsrat jedenfalls vorsieht,
die Revision
der
ÖBB hinsichtlich der Überprüfung der Beratungsaufträge
sowie der Einhaltung der
Zustimmungserfordernisse des Aufsichtsrates einzuschalten. Der Aufsichtsrat hat
hierauf
eine
Verschärfung der Ingerenzgrenzen für die Vergabe von Leistungen an
externe Berater
beschlossen.
Überdies ersuchte ich, mich laufend über die getroffenen
Maßnahmen zu
informieren.
Hinsichtlich
des finanziellen Aufwandes für die Gehälter der Führungsebene
verweise ich auf
den im Zweijahresabstand herausgegebenen Bericht des Rechnungshofes über
die
durchschnittlichen
Einkommen und zusätzlichen Leistungen für Pensionen der
öffentlichen
Wirtschaft
des Bundes. Da ich nicht Vertragspartner für solche Vereinbarungen bin,
kann ich
auch aus diesem Grund keine Auskunft geben.
Zu Ihrer
Frage nach dem Inhalt der ab Jänner 2005 geltenden Konzernrichtlinien ist
abschließend festzuhalten, dass solche Konzernrichtlinien ein Instrument
der
Unternehmensführung darstellen und somit ebenfalls als typische Aufgabe
der operativen
Geschäftsführung
zu betrachten sind. Aufgrund des oben Ausgeführten liegt damit auch der
Inhalt der 2005 erlassenen Konzernrichtlinien außerhalb meines direkten
Einflussbereiches,
sodass
ich zu einer Bekanntgabe dieser Richtlinien weder befähigt noch befugt
bin."
Durch die
B-VG-Novelle 1993 wurde in Art. 52 B-VG ein Absatz 2 betreffend
Unternehmungen im Eigentum des Bundes
eingefügt. Art. 52 B-VG lautet in der
geltenden Fassung wie folgt:
Artikel 52.
(1) Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die
Geschäftsführung
der Bundesregierung
zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der
Vollziehung zu befragen und alle
einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren
Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in
Entschließungen Ausdruck zu
geben.
(2) Kontrollrechte gemäß
Abs. 1 bestehen gegenüber der Bundesregierung und
ihren Mitgliedern auch in bezug auf Unternehmungen, an denen der Bund mit
mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist und die
der
Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Einer solchen finanziellen
Beteiligung
ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige
wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Dies gilt
auch für
Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen
gemäß
diesem Absatz vorliegen.
(3) Jedes Mitglied des Nationalrates
und des Bundesrates ist befugt, in den
Sitzungen des Nationalrates oder des
Bundesrates kurze mündliche Anfragen an die
Mitglieder der Bundesregierung zu richten.
(4) Die
nähere Regelung hinsichtlich des Fragerechtes wird durch das
Bundesgesetz, betreffend die
Geschäftsordnung des Nationalrates, sowie durch die
Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen.
Wie Heinz
Mayer im Kurzkommentar zum B-VG festhält, regelt Art. 52 das Recht der
gesetzgebenden
Körperschaften, von den Mitgliedern der Bundesregierung
Auskünfte zu verlangen. Gegenstand des Interpellationsrechtes ist die
Geschäftsführung der Bundesregierung; darunter ist die gesamte
hoheitliche und
privatwirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die von den Mitgliedern der
Bundesregierung und dem unter ihrer Leitung stehenden Organen zu besorgen ist.
Daran ändert auch der durch die B-VG-Novelle 1993 eingeführte Abs. 2
nichts; dies
deshalb, weil sich Abs. 2 ausdrücklich auf Abs. 1 bezieht und nach dem
Ausschussbericht nur klarstellen soll, dass die dort umschriebenen
Kontrollbefugnisse jedenfalls auf die maßgeblich vom Bund beherrschten
Unternehmen anzuwenden sind.
Die vom
anfragestellenden Abgeordneten gestellten Fragen wollen in keiner Weise
die operativen
Geschäfte der Geschäftsführung der ÖBB beeinflussen,
sondern
lediglich über Ergebnisse dieser Maßnahmen Beantwortungen haben. Die
Beantwortung von Bundesminister Gorbach bzw. die Verweigerung der
Beantwortung durch BM Gorbach wird aber eben genau mit den gegenteiligen
Sachverhalt begründet. Er spricht
davon, dass der Bundesminister keinen Einfluss
auf die operative Geschäftsführung ausüben kann.
Aufgabe des Bundesministers und
der von ihm entsandten Personen in die
Kontrollgremien (z.B. Aufsichtsrat) ist es aber, die operative
Geschäftsführung des
Vorstandes zu kontrollieren. Und
völlig rechtlich logisch hat er dann dem Nationalrat
im Falle einer Interpellation über diesen Wissensstand betr. die
Kontrolle der
Geschäftsführung Antwort zu erteilen.
Besonders verwundernd ist der
Hinweis in der Anfragebeantwortung, dass der
Aufsichtsrat eine Verschärfung der
Ingerenzgrenzen für die Vergabe von Leistungen
an externe Berater beschlossen hat und der Bundesminister überdies
ersucht hat,
laufend über die betroffenen
Maßnahmen informiert zu werden. Es ist rechtlich völlig
ausgeschlossen, dass er über den Inhalt dieser Berichte im Rahmen
des
Interpellationsrechtes von Abgeordneten die Beantwortung verweigert.
Gleichzeitig haben Sie sich als
Präsident des Nationalrates auch öffentlich
unzufrieden über die Qualität von
Anfragebeantwortungen gezeigt und mit Hinweis
auf § 13 GOG
über die allgemeinen Aufgaben des Präsidenten über
Gespräche bzw.
Briefverkehr, den Sie
mit Mitgliedern der Bundesregierung in dieser Angelegenheit
geführt haben, die Öffentlichkeit informiert.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Präsidenten des
Nationalrates
nachstehende
Anfrage:
1.
Mit welchen
Mitgliedern der Bundesregierung haben Sie über dem B-VG und
dem GOG nicht entsprechende
Anfragebeantwortungen Gespräche bzw. einen
Briefverkehr geführt?
2.
Welche Anfragebeantwortungen (bitte um Angabe der AB-Nummern) lagen
diesen
Gesprächen bzw. Briefverkehr zu Grunde?
3. Was waren die Ergebnisse dieser Gespräche bzw. Briefverkehre?
4.
Kontrollieren
Sie alle Anfragebeantwortungen auf ihre rechtskonforme
Beantwortung oder lassen Sie durch eine Einrichtung
der Parlamentsdirektion
eine Vorabprüfung vornehmen und sich die problematischen
Anfragebeantwortungen vorlegen?
5.
Wenn Sie so
eine Vorabprüfung machen lassen, welche
Anfragebeantwortungen wurden Ihnen zur
weiteren Prüfung vorgelegt (bitte um
Angabe der AB-Nummern)?
6. Haben Sie die Anfragebeantwortung 4105/AB geprüft?
Wenn ja,
welches Ergebnis brachte die rechtliche Überprüfung?
Wenn
nein, warum nicht?
7. In
ausgegliederten Unternehmungen, die der Kontrolle des Bundes unterliegen,
wird - insbesondere auch bei der
ÖBB - über große Beiträge der
SteuerzahlerInnen verfügt. Mit Art. 52 B-VG unterliegen diese auch
dem
Interpellationsrecht des Nationalrates. Sind Sie auch der Meinung, dass ein
Mitglied der Bundesregierung, das Anteile an solchen Unternehmungen zu
verwalten hat, alles unternehmen muss, um dem Interpellationsrecht des
Nationalrates zu entsprechen?
8. Die dort beschäftigten Manager tragen eine
große Verantwortung - auch für
den Umgang mit Steuergeldern - und sind daher im Regelfall auch gut
entlohnt.
Wenn durch Umgestaltung von solchen Unternehmen plötzlich mehr
Leitungsfunktionen
entstehen, resultieren dadurch auch für den Steuerzahler
höhere Kosten. Vertreten Sie die
Ansicht, dass der zuständige Bundesminister
zumindest die Gesamtsumme der
Managementgehälter (ohne Verletzung des
Grundrechtes auf Datenschutz) dem
Nationalrat gegenüber bekannt zu geben
hat oder reicht ein Hinweis auf einen zweijährlich erscheinenden
Bericht des
Rechnungshofes?