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Bundesministerium |
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Roßauer Lände 1 Sachbearbeiter: OR
Mag. Thomas GROSSBIES Tel: +43/1/5200-21420 |
GZ S91010/5-ELeg/2004
Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem das Militärbefugnisgesetz geändert
wird;Versendung zur allgemeinen Begutachtung
An das
Präsidium des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Entsprechend der Entschließung des Nationalrates vom
5. Juli 1961 übermittelt das Bundesministerium für
Landesverteidigung in der Anlage 25 Ausfertigungen des Entwurfes
eines „Bundesgesetzes, mit dem das Militärbefugnisgesetz geändert wird“ samt
Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung. Eine
weitere Ausfertigung wurde gleichzeitig im Wege elektronischer Post an
die Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“ übermittelt. Die
Begutachtungsfrist endet am 17. September 2004.
02.08.2004
Für
den Bundesminister:
i.V.
GROSSBIES
Beilagen
Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das
Militärbefugnisgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Militärbefugnisgesetz,
BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 137/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 7 Z 2 werden
die Worte „Leben
und Gesundheit“ durch die Worte „Leben, Gesundheit
und Sachen“ ersetzt.
2. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen
Personen vorläufig festnehmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme
vorliegen, dass
1. diese Personen einen Angriff gegen militärische
Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar ausgeführt haben oder
2. nach ihnen wegen eines solchen Angriffes
gefahndet wird.
Eine solche Festnahme ist
unzulässig, wenn dabei kein Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung
vorliegt.“
3. § 11 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Festgenommene ist unverzüglich zu
überstellen
1. im Fall des Abs. 1 dem zur Verfolgung der
gerichtlich strafbaren Handlung zuständigen Gericht oder
2. im Fall des Abs. 2 der für das
Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständigen Behörde.
Der Festgenommene ist freizulassen,
wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt. Er darf durch militärische
Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden festgehalten werden.“
4. § 11 Abs. 7 erster Satz lautet:
„Der Festgenommene darf
durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der Festhaltung weder
seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und
nicht flüchtet.“
5. § 22 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. wenn sonst auf Grund bestimmter Tatsachen die
Aufgabenerfüllung der nachrichtendienstlichen Aufklärung verhindert oder
erheblich behindert wäre.“
6. § 22 Abs. 4 Z 3 lautet:
„3. wenn auf Grund der militärischen und damit im
Zusammenhang stehenden sicherheitspolitischen Lage mit einer Gefahr für die
nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen zu rechnen ist und sonst
auf Grund bestimmter Tatsachen die Aufgabenerfüllung der
nachrichtendienstlichen Aufklärung verhindert oder erheblich behindert wäre.“
7. § 22 Abs. 5 Z 3 lautet:
„3. wenn auf Grund der militärischen und damit im
Zusammenhang stehenden sicherheitspolitischen Lage eine schwere
Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen als
wahrscheinlich anzunehmen ist und sonst die Aufgabenerfüllung der
nachrichtendienstlichen Aufklärung verhindert oder erheblich behindert wäre.“
8. § 22 Abs. 8 lautet:
„(8) Vor einer Datenermittlung nach den
Abs. 3 bis 7 haben militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1
unverzüglich den Bundesminister für Landesverteidigung und den Rechtsschutzbeauftragten
zu verständigen. Eine solche Ermittlung darf erst nach Vorliegen einer
entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten gegenüber den
militärischen Organen und Dienststellen nach Abs. 1 oder nach Ablauf von
drei Tagen nach Verständigung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden. Der
Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung
unverzüglich über eine allfällige Äußerung zu verständigen. Die Ermittlung darf
jedoch sofort nach Verständigung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden,
wenn bei weiterem Zuwarten ein offenkundiger, nicht wieder gutzumachender
Schaden für die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen eintreten
würde.“
9. Dem § 25 Abs. 1a wird nach
Z 2 folgender Satz angefügt:
„Die Unzulässigkeit
einer Datenübermittlung nach den Z 1 und 2 gilt auch für alle anderen
militärischen Dienststellen.“
10. § 50 Abs. 3 lautet:
„(3) Auf das gerichtliche
Entschädigungsverfahren sind § 24, § 25 Abs. 1, § 29
Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes
(EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.“
11. Im § 57 wird nach Abs. 2
folgender § 2a eingefügt:
„(2a) (Verfassungsbestimmung)
Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an
keine Weisungen gebunden.“
12. Im § 57 Abs. 3 werden der
erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Rechtsschutzbeauftragte unterliegt der
Amtsverschwiegenheit.“
13. § 57 Abs. 5 erster Satz
lautet:
„Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem
Bundesminister für Landesverteidigung jährlich einen Bericht über seine
Tätigkeit zu erstatten.“
14. Dem § 61 Abs. 1c werden
folgende Abs. 1d und 1e angefügt:
„(1d) § 1 Abs. 7, § 11
Abs. 1, 5 und 7, § 22 Abs. 3 bis 5 und 8, § 25
Abs. 1a, § 50 Abs. 3 und § 57 Abs. 3 und 5, jeweils in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft.
(1e) (Verfassungsbestimmung)
§ 57 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Vorblatt
Problem:
Notwendigkeit einer Anpassung mehrerer
Bestimmungen des Militärbefugnisgesetzes vor dem Hintergrund des Erkenntnisses
des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2004, G 363/02-13
Ziel:
Sachgerechte Änderungen der jeweiligen
Bestimmungen, verbunden mit geringfügigen begleitenden Modifikationen
Inhalt:
Durchführung erforderlicher Modifikationen
betreffend
- die
punktuelle Erweiterung der Definition für militärische Rechtsgüter
- die
Festnahmebefugnis militärischer Organe im Wachdienst bei Vorliegen eines
Angriffes gegen militärische Rechtsgüter einschließlich der weiteren Behandlung
festgenommener Personen
- die
Befugnis zur Observation, verdeckten Ermittlung und zur Datenverarbeitung mit
Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten für Zwecke der nachrichtendienstlichen
Aufklärung
- die
umfassende Erweiterung der Mitwirkung des Rechtsschutzbeauftragten bei
besonderen Datenermittlungsmaßnahmen
- die
Gewährleistung eines lückenlosen Schutzes des Redaktionsgeheimnisses
- die
Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Rechtsschutzbeauftragten
Alternativen:
Keine
Auswirkungen auf die
Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
EU-Konformität:
Gegeben
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im
Hinblick auf § 57 Abs. 2a und § 61 Abs. 1e MBG
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Das Militärbefugnisgesetz, BGBl. I
Nr. 86/2000, trat nach jahrelangen intensiven Bemühungen und Vorarbeiten
am 1. Juli 2001 in Kraft. Es sieht im Wesentlichen eine ausdrückliche
gesetzliche Normierung verschiedener besonders bedeutsamer Teilaufgabe der
militärischen Landesverteidigung einschließlich der für ihre zweckentsprechende
Wahrnehmung unabdingbaren Befugnisermächtigungen sowie zahlreiche
diesbezügliche Rechtsschutzinstrumentarien vor.
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Alfred
GUSENBAUER ua. haben hinsichtlich dieses Gesetzes am 29. November 2002
einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 B-VG
(Gesetzesprüfungsverfahren) gestellt. Dieser Antrag richtete sich im
Wesentlichen gegen einzelne Bestimmungen betreffend den militärischen
Eigenschutz, die vorläufige Festnahme, die militärischen Nachrichtendienste und
den Rechtsschutzbeauftragten.
Mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2004,
G 363/02-13, hat der Verfassungsgerichtshof folgende Bestimmungen des
Militärbefugnisgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben:
- die
Festnahmebefugnis militärischer Organe im Wachdienst bei Vorliegen eines
Angriffes gegen militärische Rechtsgüter (§ 11 Abs. 1 MBG),
- die weitere Behandlung
festgenommener Personen (§ 11 Abs. 5 MBG),
- die
Befugnis zur Observation, verdeckten Ermittlung und zur Datenermittlung mit
Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten für Zwecke der nachrichtendienstlichen
Aufklärung (§ 22 Abs. 3 Z 3, § 22 Abs. 4 Z 3,
§ 22 Abs. 5 Z 3), und
- die
Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Rechtsschutzbeauftragten (§ 57
Abs. 3 erster Satz MBG).
Daraus ergibt sich, dass von den
angefochtenen Normen lediglich ein kleiner Teil als verfassungswidrig
aufgehoben wurde. Die Aufhebung der in Rede stehenden Normen tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2004 in Kraft.
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen nunmehr
in erster Linie die auf Grund des in Rede stehenden Erkenntnisses zwingend
notwendigen Modifikationen ‑ unter voller Bedachtnahme auf die
höchstgerichtlichen Kritikpunkte betreffend die bisherigen Norminhalte ‑
vorgenommen werden. § 57 Abs. 2a MBG (einschließlich der
entsprechenden Bestimmung über dessen In-Kraft-Treten) betreffend die
Gewährleistung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des
Rechtsschutzbeauftragten soll im Hinblick auf das genannte Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes im Verfassungsrang normiert werden.
Im Übrigen sind vereinzelte auf Grund der
praktischen Erfahrungen notwendige Adaptierungen, eine – von dem in Rede
stehenden höchstgerichtlichen Erkenntnis unabhängige – umfassende Erweiterung
des Schutzes des Redaktionsgeheimnisses sowie einzelne Formalanpassungen ins
Auge gefasst.
Da sich die geplanten Adaptierungen
ausschließlich auf den Wirkungsbereich des Bundesministers für
Landesverteidigung beschränken, lässt das gegenständliche Legislativvorhaben
keine Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich oder auf den Wirtschaftsstandort
Österreich erwarten. Überdies ergeben sich, insbesondere auch im Hinblick auf
den weitgehend formellen Charakter der geplanten Änderungen, keinerlei
finanzielle Auswirkungen für den Bund oder für die Länder und Gemeinden.
Der vorliegende Gesetzentwurf unterliegt
zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden
über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der
Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung
dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich der gerichtlichen
Entschädigungsverfahrens aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG
(„Zivilrechtswesen“) und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen aus
Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („militärische Angelegenheiten“).
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 7):
Die Definition der militärischen
Rechtsgüter hat sich seit dem In-Kraft-Treten des Militärbefugnisgesetzes
hinsichtlich ihrer Reichweite in Einzelfällen als zu eng erwiesen. Die im
§ 1 Abs. 7 Z 2 normierten Begriffe „Leben“ und „Gesundheit“
bestimmter Personen sollen daher um den zivilrechtlichen Begriff „Sachen“, die
diesen Personen ungeachtet der jeweiligen Besitz- und Eigentumsverhältnisse -
dienstlich oder privat - zur Verfügung stehen, erweitert werden. Diese
Notwendigkeit ergibt sich auf Grund der Tatsache, dass derzeit zwar das Leben
und die Gesundheit etwa des Bundespräsidenten als militärisches Rechtsgut gilt,
nicht jedoch dessen (Dienst- oder Privat-) Kraftfahrzeug oder Unterkunft. Dies
hätte zur Folge, dass Angriffe auf bewegliche oder unbewegliche Sachen des
Oberbefehlshabers des Bundesheeres (wie etwa das Anbringen einer
Sprengvorrichtung an dessen Kraftfahrzeug ohne unmittelbare Gefährdung des
Lebens oder der Gesundheit des Bundespräsidenten) nicht als Angriffe gegen ein
militärisches Rechtsgut anzusehen wären. In diesem Fall kämen militärischen
Organen keinerlei Befugnisse im Wachdienst zu, was durch die in Rede stehende
Formulierung künftig verhindert werden soll.
Auf Grund der Beschränkung des gesamten
Militärbefugnisgesetzes auf unmittelbar militärrelevante Umstände wird auch die
ins Auge gefasste Abrundung der „militärischen Rechtsgüter“ ausschließlich in
jenen Fällen zum Tragen kommen, in denen ein Einschreiten militärischer Organe
überhaupt zulässig ist. Dies wird insbesondere die in Art. 9a Abs. 1
letzter Satz B-VG umschriebenen Sachverhalte (Schutz und Verteidigung der
verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der
demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen)
betreffen. Daher stellt die ins Auge gefasste Adaptierung keinerlei Eingriff in
die gesetzlich normierten Aufgaben der Sicherheitsexekutive dar.
Zu Z 2 (§ 11 Abs. 1):
Derzeit ist nach § 11 Abs. 1 MBG
eine vorläufige Festnahme durch militärische Organe im Wachdienst zulässig,
wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die festzunehmende
Person einen Angriff gegen militärische Rechtsgüter ausführt, unmittelbar
vorher ausgeführt hat oder dass nach ihr wegen eines solchen Angriffes
gefahndet wird. Nach § 1 Abs. 8 MBG besteht ein Angriff gegen
militärische Rechtsgüter in der „Bedrohung eines geschützten Rechtsgutes durch
die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren
Handlung, die nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird. Ein
solcher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist,
eine solche Handlung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen
Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.“
Somit ist nach der derzeitigen Rechtslage eine vorläufige Festnahme durch
militärische Organe bereits im Stadium einer „straflosen Vorbereitungshandlung“
zulässig. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner
2004, G 363/02-13, ausgeführt hat, verlangen Art. 2 Abs. 1 des
Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der
persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, sowie Art. 5 Abs. 1
lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
BGBl. Nr. 210/1958, zwingend den Verdacht eines gerichtlich strafbaren
Verhaltens als Festnahmevoraussetzung. Vor diesem Hintergrund sollen künftig
Festnahmen durch militärische Organe im Rahmen eines Angriffes gegen
militärische Rechtsgüter nur mehr bei gleichzeitigem Vorliegen eines Verdachtes
auf eine gerichtlich strafbare Handlung zulässig sein. In der Praxis werden
sich hiedurch kaum Auswirkungen ergeben, da auch bisher Festnahmen im Stadium
„strafloser Vorbereitungshandlungen“ de facto nahezu undenkbar waren.
Zu Z 3 (§ 11 Abs. 5):
Nach der derzeitigen Rechtslage ist der
Festgenommene nach § 11 Abs. 5 MBG „unverzüglich dem nächsten Organ
des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überstellen oder, wenn der Grund der
Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Er darf durch militärische
Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden festgehalten werden.“ Wie der
Verfassungsgerichtshof in seinem in Rede stehenden Erkenntnis ausgeführt hat,
verlangt Art. 4 Abs. 2 und 5 des Bundesverfassungsgesetzes vom
29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit grundsätzlich
die unverzügliche Übergabe an das zuständige Gericht bzw. an die zuständige
(Verwaltungs)behörde; in der vorherigen Überstellung Festgenommener an
Sicherheitsorgane (als „Zwischenschaltung“) sei eine ungerechtfertigte (und
damit verfassungswidrige) Verzögerung zu erblicken. Aus diesem Grund soll eine
Verpflichtung militärischer Organe normiert werden, Festgenommene ‑ bei
Vorliegen gerichtlich strafbarer Handlungen ‑ unverzüglich direkt dem
zuständigen Gericht (Bezirksgericht oder Gerichtshof erster Instanz) bzw. ‑ bei
Vorliegen von Verwaltungsstraftatbeständen – der zuständigen
Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz (also der für den Tatort zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeibehörde) zu überstellen. Die
konkreten Zuständigkeiten ergeben sich aus den §§ 8 bis 10 der
Strafprozessordnung 1975 bzw. aus den §§ 26 und 27 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991. Die ins Auge gefasste Neuregelung schließt
nicht aus, in Einzelfällen die Sicherheitsorgane auf der Grundlage des
Art. 22 B-VG („Amtshilfe“) um die Verbringung eines Festgenommenen an die
zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ersuchen; dies wird insbesondere dann in
Betracht kommen, wenn eine derartige Maßnahme in der Praxis zu einer rascheren
Übergabe als durch einen militärischen Transport führt. Die Letztverantwortung
für die Gewährleistung einer „unverzüglichen“ Überstellung im Sinne der
erwähnten verfassungsrechtlichen Vorgaben wird in jedem Fall bei den jeweiligen
militärischen Dienststellen verbleiben.
Zu Z 4 (§ 11 Abs. 7):
Mit der vorgesehenen Modifizierung soll
zunächst aus rechtsstaatlichen Erwägungen – entsprechend der Gesetzessystematik
sämtlicher Befugnisnormen im Militärbefugnisgesetz – ausdrücklich der Ermächtigungscharakter
der gegenständlichen Durchsuchungsbefugnis hervorgehoben werden; ein absoluter
Zwang zur konkreten Ausübung dieser Befugnis wird daher künftig nicht bestehen.
Überdies sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit und -sicherheit die (bereits
bisher implizierten) Zielsetzungen ausdrücklich gesetzlich verankert werden.
Die Gestaltung der Bestimmung lehnt sich eng an die entsprechende Befugnis der
Exekutivorgane an (vgl. § 40 Abs. 1 SPG).
Zu den Z 5 bis 7 (§ 22
Abs. 3 Z 3, § 22 Abs. 4 Z 3 und § 22 Abs. 5
Z 3):
Der Verfassungsgerichtshof hat die
Ermächtigungen der nachrichtendienstlichen Aufklärung zum Einsatz „sensibler“
Ermittlungsmethoden im Wesentlichen mit der Begründung als verfassungswidrig
erachtet, dass mit diesen Eingriffsbefugnissen in das Grundrecht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) kein ausreichend rechtlich
und faktisch wirksamer Rechtsschutz (Art. 13 EMRK) korreliert. An der
inhaltlichen Gestaltung dieser Ermächtigungen selbst hat das Höchstgericht
keine Kritik geübt. Dennoch sollen im Rahmen der gegenständlichen Novelle auch
die materiellen Voraussetzungen für einen Einsatz der in Rede stehenden
Ermittlungsmethoden im Rahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung
entsprechend der Eingriffsdichte der einzelnen Befugnisse präziser und
konkreter umschrieben werden. Damit kann insbesondere auch dem
Legalitätsgrundsatz nach Art. 18 Abs. 1 B-VG sowie der ständigen
Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB. VfSlg 10.737) betreffend ein
strengeres Determinierungsgebot in jenen Bereichen, die zu
Grundrechtseingriffen ermächtigen, Rechnung getragen werden. Die ins Auge
gefassten Formulierungen lehnen sich an vergleichbare Regelungen im
Sicherheitspolizeigesetz (§ 54 SPG), im Wehrgesetz 2001 (§ 2 Abs. 4
WG 2001) und im Militärbefugnisgesetz selbst (§§ 9 Abs. 1, 10
Abs. 1 und 20 Abs. 1 MBG) an; die Begriffe „nationale Sicherheit“ und
„Sicherheit von Menschen“ sind dem Verfassungsrecht entnommen (Art. 52a
Abs. 2 B-VG und Art. 8 Abs. 2 EMRK). Diese Bestimmungen werden daher
in ähnlicher Weise wie in den genannten Bestimmungen auszulegen sein.
Im Allgemeinen ist
hinsichtlich der Aufgabenstellung der nachrichtendienstlichen Aufklärung darauf
hinzuweisen, dass einer Verarbeitung (personenbezogener) Daten im Sinne des
§ 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) in der
langjährigen Praxis nur eine vergleichsweise untergeordnete Bedeutung zukommt.
Diese Teilaufgabe der militärischen Landesverteidigung dient nämlich in erster
Linie der Erstellung eines umfassenden Lagebildes über militärische und damit
im Zusammenhang stehende (insbesondere sicherheitspolitisch relevante)
Entwicklungen im Ausland mit Bezugnahme auf Österreich. Bei einer solchen
Lagedarstellung handelt es sich in erster Linie um eine „anonymisierte“ ‑ also
nicht personenbezogene ‑ Darstellung von Ereignissen und Tendenzen im Ausland,
die mit hoher Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf Österreich und darüber hinaus
auch auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union
(GASP) haben werden. Ein derartiges Lagebild stellt auch eine wichtige
Voraussetzung zur Umsetzung der in der sog. „Sicherheits- und
Verteidigungsdoktrin“ vorgesehenen Empfehlungen dar; in dieser mit
Entschließung des Nationalrates vom 12. Dezember 2001 angenommenen Doktrin
(E 114-NR/XXI. GP) ist nämlich ua. vorgesehen, dass „die
österreichische Bevölkerung über die Sicherheitslage im In- und Ausland
umfassend und laufend informiert werden soll“. Das Lagebild stellt auch einen
wesentlichen Beitrag für ein nationales Krisenmanagement sowie eine
Entscheidungshilfe für die österreichische Positionierung in einem
internationalen Krisen- oder Einsatzszenario dar. Es bildet somit eine
maßgebliche Grundlage für die Beurteilung der möglichen österreichischen
militärischen Beteiligung an einem internationalen Kriseneinsatz.
Im übrigen wird hinsichtlich
der weiteren Aspekte der Aufgabenerfüllung im Bereich der
nachrichtendienstlichen Aufklärung sowie der grundsätzlichen Begriffsinhalte
der in Rede stehenden „sensiblen“ Ermittlungsmethoden auf die Erläuterungen zur
Regierungsvorlage des Militärbefugnisgesetzes (76 BlgNR, XXI. GP)
verwiesen.
Zu Z 8 (§ 22 Abs. 8):
Nach § 22 Abs. 8 MBG hat der
Bundesminister für Landesverteidigung dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit
zur Äußerung zu geben, sofern der Rechsschutzbeauftragte für eine bestimmte
besondere Ermittlung ein entsprechendes Verlangen gestellt hat. In der
Vergangenheit hat es wiederholt Unklarheiten hinsichtlich der tatsächlichen
Möglichkeiten des Rechtsschutzbeauftragten, ein solches Verlangen stellen zu
können, gegeben. Aus diesem Grund hat sich auf Grund des ausdrücklichen
Wunsches des derzeit bestellten Rechtsschutzbeauftragten die ständige
Vollziehungspraxis entwickelt, dass er über jede geplante „sensible“
Datenermittlung zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter entsprechend
informiert wird, um sich gegebenenfalls äußern zu können. Vor dem Hintergrund
des in Rede stehenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes soll diese
Praxis nunmehr ausdrücklich gesetzlich normiert und darüber hinaus auch
inhaltlich umfassend erweitert werden. Künftig sollen der Bundesminister für
Landesverteidigung und der Rechtsschutzbeauftragte nämlich gleichzeitig vor
jeder „sensiblen“ Datenermittlung nach den Abs. 3 bis 7 MBG verständigt werden.
Damit werden auch sämtliche Observationen sowie sämtliche Datenermittlungen,
die nicht dem vorbeugenden Rechtsschutz militärischer Rechtsgüter dienen,
diesem Rechtsschutzinstrumentarium zur Gänze unterliegen. Weiters soll der
Rechtsschutzbeauftragte in jedem Fall die Möglichkeit haben sich zu äußern. Im
Interesse einer Verwaltungsökonomie sowie zur Stärkung der formalen Stellung
des Rechtsschutzbeauftragten soll diesem dabei die direkte Kontaktnahme mit den
relevanten militärischen Dienststellen ermöglicht werden. Dem Bundesminister
für Landesverteidigung als zuständigem oberstem Verwaltungsorgan im Sinne der
Art. 19 und 69 B-VG wird auch künftig uneingeschränkt jegliche Möglichkeit
offen stehen, in derartige Ermittlungsmethoden einzugreifen oder diese gegebenenfalls
beenden zu lassen. Die für seltene Fälle unabdingbare Möglichkeit des
Ermittlungsbeginnes vor der Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten bzw. vor
Ablauf von drei Tagen soll jedenfalls weiterhin beibehalten werden. Die beiden
sog. „Notklauseln“ orientieren sich eng an Formulierungen für vergleichbare
Fälle im Bundes-Verfassungsgesetz (Art. 18 Abs. 3 und Art. 79
Abs. 5 B-VG sowie Art. 52a B-VG). Die konkrete Formulierung des neu
gefassten § 22 Abs. 8 MBG entspricht insbesondere auch den
diesbezüglichen Vorstellungen des Rechtsschutzbeauftragten.
Zu Z 9 (§ 25 Abs. 1a):
Durch die mit 1. Oktober 2002 in Kraft
getretene SPG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 104, wurde ua. normiert,
dass die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als Sicherheitsbehörden
unzulässig ist, wenn für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass
hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1 des
Mediengesetzes umgangen würde (§ 56 Abs. 4 SPG). Durch diese
Bestimmung wird gewährleistet, dass die Sicherheitsbehörden weiterhin ihre
Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz erfüllen können, ohne bereits im
Stadium der Datenermittlung die oft schwer zu entscheidende Frage klären zu
müssen, ob die Ermittlung gegen einen journalistischen Mitarbeiter gerichtet ist
und zur Offenlegung seiner journalistischen Quelle führen wird. Mit dem
Reorganisationsbegleitgesetz (REORGBG), BGBl. I Nr. 103/2002, wurde –
auf Grund der diesbezüglichen inhaltlichen Vergleichbarkeit ‑ eine
entsprechende Bestimmung im Militärbefugnisgesetz geschaffen. Allerdings
bezieht sich diese Übermittlungsbeschränkung ihrem Wortlaut nach nur auf
militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der
nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind; eine Übermittlung
der zu Grunde liegenden Daten durch andere militärische Dienststellen ‑ etwa
gestützt auf § 7 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, ‑ ist
damit expressis verbis nicht ausgeschlossen. Um nun in gleicher Weise wie im Exekutivbereich
sicherzustellen, dass die in Rede stehenden personenbezogenen Daten ausnahmslos
keinen anderen als militärischen Dienststellen übermittelt werden, ist es
nunmehr erforderlich, eine Bestimmung zu schaffen, derzufolge künftig alle
militärischen Dienststellen und nicht nur jene, die mit Aufgaben der
nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, an das
Übermittlungsverbot des § 25 Abs. 1a gebunden sind. Mit dieser
Neuregelung wird nunmehr ein vollkommen lückenloser Schutz des
Redaktionsgeheimnisses auch im militärischen Bereich bewirkt.
Zu Z 10 (§ 50 Abs. 3):
Mit dem Außerstreit-Begleitgesetz
(AußStr-BegleitG), BGBl. I Nr. 112/2003, wurde ua. auch das
Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, geändert. Der Titel
dieses Gesetzes wurde dabei in „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz –
EisbEG“ umbenannt. Dadurch wird im § 50 Abs. 3, in dem auf das in
Rede stehende Gesetz verwiesen wird, eine entsprechende Formalanpassung
erforderlich. Weiters ist eine Zitierungsanpassung hinsichtlich der §§ 25
und 28 EisbEG erforderlich. Durch das In-Kraft-Treten dieser Änderungen mit
1. Jänner 2005 ist deren Wirksamwerden zu jenem Zeitpunkt gewährleistet,
zu dem auch die jeweiligen Änderungen im
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz in Kraft treten.
Zu Z 11 bis 13 (§ 57
Abs. 2a sowie § 57 Abs. 3 und 5):
§ 57 Abs. 3 erster Satz MBG sieht
auf einfachgesetzlicher Stufe vor, dass der Rechtsschutzbeauftragte in Ausübung
seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden ist. Der
Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der
Rechtsschutzbeauftragte als Verwaltungsorgan im organisatorischen Sinn zu
qualifizieren sei. Hiedurch ergibt sich ein verfassungsrechtliches
Spannungsverhältnis zu Art. 20 Abs. 1 B-VG, der die
Weisungsgebundenheit aller Verwaltungsorgane vorsieht. Aus diesem Grund sowie
vor dem Hintergrund der Tatsache, dass andere vergleichbare
Rechtsschutzeinrichtungen (zB. die Unabhängigen Verwaltungssenate, der
Unabhängige Bundesasylsenat, die Kollegialbehörden gemäß Art. 133 Z 4
B-VG und der Unabhängige Finanzsenat) auch verfassungsgesetzlich verankert
sind, soll nunmehr auch die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des
Rechtsschutzbeauftragten im Militärbefugnisgesetz in einem neuen Abs. 2a
auf Verfassungsebene verankert werden. Daraus ergibt sich auch die Notwendigkeit
einer ausschließlich sprachlichen Formalanpassung im Abs. 3.
Weiters soll auf ausdrücklichen Wunsch des
Rechtsschutzbeauftragten im § 57 Abs. 5 erster Satz MBG klargestellt
werden, dass der Rechtsschutzbeauftragte dem Bundesminister für Landesverteidigung
jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten hat und nicht – wie
man aus der bisherigen Formulierung hätte allenfalls ableiten können ‑ über die
gesamte Tätigkeit der militärischen Nachrichtendienste.
Zu Z 14 (§ 61 Abs. 1d
und 1e):
Der Verfassungsgerichtshof hat § 11
Abs. 1, § 11 Abs. 5, § 22 Abs. 4 Z 3, § 22
Abs. 4 Z 3, § 22 Abs. 5 Z 3 und § 57 Abs. 3
erster Satz mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgehoben. Mit dem geplanten
In-Kraft-Treten der in Rede stehenden Bestimmungen wird diesem Umstand
jedenfalls entsprechend Rechnung getragen.
Änderung des Militärbefugnisgesetzes
§ 1. (1) bis (6) ... |
§ 1. (1)
bis (6) ... |
(7) Z 1 ... |
(7) Z 1 ... |
2. darüber hinaus Leben und Gesundheit von
Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen sowie von Vertretern
ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen oder sonstiger
zwischenstaatlicher Einrichtungen, sofern deren Schutz jeweils im Rahmen der
militärischen Landesverteidigung zu gewährleisten ist, oder |
2. darüber hinaus Leben, Gesundheit und Sachen
von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen sowie von Vertretern
ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen oder sonstiger
zwischenstaatlicher Einrichtungen, sofern deren Schutz jeweils im Rahmen der
militärischen Landesverteidigung zu gewährleisten ist, oder |
Z 3 ... |
Z 3 ... |
(8) bis (12) ... |
(8) bis (12) ... |
§ 11. (1)
Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen vorläufig festnehmen, wenn
hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen einen
Angriff gegen militärische Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar vorher
ausgeführt haben oder dass nach ihnen wegen eines solchen Angriffes gefahndet
wird. |
§ 11. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen vorläufig
festnehmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass 1. diese Personen einen Angriff gegen
militärische Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar ausgeführt haben oder 2. nach ihnen wegen eines solchen Angriffes
gefahndet wird. Eine solche Festnahme ist
unzulässig, wenn dabei kein Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung
vorliegt.“ |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
(5) Der
Festgenommene ist unverzüglich dem nächsten Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes zu überstellen oder, wenn der Grund der Festnahme schon
vorher wegfällt, freizulassen. Er darf durch militärische Organe in keinem
Fall länger als 24 Stunden festgehalten werden. |
(5) Der Festgenommene ist unverzüglich zu
überstellen 1. im Fall des Abs. 1 dem zur Verfolgung
der gerichtlich strafbaren Handlung zuständigen Gericht oder 2. im Fall des Abs. 2 der für das
Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständigen Behörde. Der Festgenommene ist freizulassen,
wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt. Er darf durch
militärische Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden festgehalten
werden. |
(6) ... |
(6) ... |
(7) Der Festgenommene ist unmittelbar vor
einer allfälligen Abschließung in einem Haftraum zu durchsuchen. Er hat für
die Dauer der Festhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich
zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungs- oder Genussmittel nicht mitgenommen
werden. |
(7) Der Festgenommene darf durchsucht werden,
um zu gewährleisten, dass er während der Festhaltung weder seine eigene noch
die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet. Er
hat für die Dauer der Festhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung.
Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungs- oder Genussmittel nicht
mitgenommen werden. |
(8) ... |
(8) ... |
§ 22. (1)
bis (2a) ... |
§ 22. (1)
bis (2a) ... |
(3) Z 1 und 2 ... |
(3) Z 1 und 2 ... |
3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen
Aufklärung. |
3. wenn sonst auf Grund bestimmter Tatsachen die
Aufgabenerfüllung der nachrichtendienstlichen Aufklärung verhindert oder
erheblich behindert wäre. |
(4) Z 1 und 2 ... |
(4) Z 1 und 2 ... |
3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen
Aufklärung, sofern der Zweck der Ermittlung auf andere Weise nicht erreicht
werden kann. |
3. wenn auf Grund der militärischen und damit im
Zusammenhang stehenden sicherheitspolitischen Lage mit einer Gefahr für die
nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen zu rechnen ist und
sonst auf Grund bestimmter Tatsachen die Aufgabenerfüllung der
nachrichtendienstlichen Aufklärung verhindert oder erheblich behindert wäre. |
(5) Z 1 und 2 ... |
(5) Z 1 und 2 ... |
3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung,
sofern der Zweck der Ermittlung auf andere Weise nicht erreicht werden kann. |
3. wenn auf Grund der militärischen und damit im
Zusammenhang stehenden sicherheitspolitischen Lage eine schwere
Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen
als wahrscheinlich anzunehmen ist und sonst die Aufgabenerfüllung der
nachrichtendienstlichen Aufklärung verhindert oder erheblich behindert wäre. |
(6) und (7) ... |
(6) und (7) ... |
(8) Vor
einer Datenermittlung nach den Abs. 4 bis 7 zum vorbeugenden Schutz
militärischer Rechtsgüter haben militärische Organe und Dienststellen nach
Abs. 1 unverzüglich den Bundesminister für Landesverteidigung zu
verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur
Äußerung zu geben, sofern der Rechtsschutzbeauftragte für diese Ermittlung
ein entsprechendes Verlangen gestellt hat. Wurde ein solches Verlangen vor
Beginn der Ermittlung gestellt, so darf eine solche Ermittlung erst nach
Vorliegen einer entsprechenden Äußerung, spätestens aber drei Tage nach
Information des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden. Ist jedoch mit
Angriffen gegen militärische Rechtsgüter mit schwerer Gefahr für die
militärische Sicherheit zu rechnen und liegt Gefahr im Verzug vor, so darf
die Ermittlung bereits vor Abgabe dieser Äußerung begonnen werden. |
(8) Vor
einer Datenermittlung nach den Abs. 3 bis 7 haben militärische Organe
und Dienststellen nach Abs. 1 unverzüglich den Bundesminister für
Landesverteidigung und den Rechtsschutzbeauftragten zu verständigen. Eine
solche Ermittlung darf erst nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des
Rechtsschutzbeauftragten gegenüber den militärischen Organen und
Dienststellen nach Abs. 1 oder nach Ablauf von drei Tagen nach
Verständigung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden. Der
Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung
unverzüglich über eine allfällige Äußerung zu verständigen. Die Ermittlung
darf jedoch sofort nach Verständigung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen
werden, wenn bei weiterem Zuwarten ein offenkundiger, nicht wieder
gutzumachender Schaden für die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von
Menschen eintreten würde. |
§ 25. (1)
... |
§ 25. (1)
... |
(1a) Eine
Datenübermittlung an andere als militärische Dienststellen ist jedenfalls
unzulässig, sofern 1. für die übermittelnde Stelle Hinweise
bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31
Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oder 2. durch ein Bekanntwerden der Daten die
nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde. |
(1a) Eine
Datenübermittlung an andere als militärische Dienststellen ist jedenfalls
unzulässig, sofern 1. für die übermittelnde Stelle Hinweise
bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31
Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oder 2. durch ein Bekanntwerden der Daten die
nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde. Die Unzulässigkeit einer Datenübermittlung
nach den Z 1 und 2 gilt auch für alle anderen militärischen
Dienststellen. |
(2) bis (6) ... |
(2) bis (6) ... |
§ 50. (1)
und (2) ... |
§ 50. (1)
und (2) ... |
(3) Auf das gerichtliche
Entschädigungsverfahren sind § 24, § 25 Abs. 1 bis 3 und
5, § 28, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie
§ 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisenbEntG 1954),
BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden. |
(3) Auf das gerichtliche
Entschädigungsverfahren sind § 24, § 25 Abs. 1, § 29
Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes
(EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden. |
§ 57. (1)
und (2) ... |
§ 57. (1)
und (2) ... |
|
(2a) (Verfassungsbestimmung)
Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an
keine Weisungen gebunden. |
(3) Der
Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine
Weisungen gebunden. Er unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Seine
Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Der Bundesminister für
Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten das zur Bewältigung
seiner administrativen Tätigkeit notwendige Personal zur Verfügung zu stellen
und für seine Sacherfordernisse aufzukommen. Dem Rechtsschutzbeauftragten
gebührt für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Entschädigung. Der
Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung Pauschalsätze für
die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen. |
(3) Der Rechtsschutzbeauftragte unterliegt
der Amtsverschwiegenheit. Seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und
Pflichten. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem
Rechtsschutzbeauftragten das zur Bewältigung seiner administrativen Tätigkeit
notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und für seine Sacherfordernisse
aufzukommen. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt für die Erfüllung seiner
Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat
mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung
festzusetzen. |
(4) ... |
(4) ... |
(5) Der
Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung
jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der militärischen
Nachrichtendienste zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für
Landesverteidigung dem ständigen Unterausschuss des Nationalrates zur Prüfung
von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen
Landesverteidigung auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und
Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen. |
(5) Der
Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung
jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.
Diesen Bericht hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem ständigen
Unterausschuss des Nationalrates zur Prüfung von nachrichtendienstlichen
Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung auf dessen
Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a
Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen. |
(6) ... |
(6) ... |
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§ 61. (1)
bis (1c) ... |
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(1d) § 1 Abs. 7, § 11
Abs. 1, 5 und 7, § 22 Abs. 3 bis 5 und 8, § 25 Abs. 1a,
§ 50 Abs. 3 und § 57 Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 2005
in Kraft. |
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(1e) (Verfassungsbestimmung)
§ 57 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
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