Bundesministerium
für Landesverteidigung
Eigenlegislative

 

Roßauer Lände 1
A-1090 WIEN

Sachbearbeiter:

OR Mag. Thomas GROSSBIES

Tel:              +43/1/5200-21420
Fax:             +43/1/5200-17015

 

GZ S91010/5-ELeg/2004

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Militärbefugnisgesetz geändert wird;Versendung zur allgemeinen Begutachtung

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

 

Parlament

1017 Wien

 

 

Entsprechend der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 übermittelt das Bundesministerium für Landesverteidigung in der Anlage 25 Ausfertigungen des Entwurfes eines „Bundesgesetzes, mit dem das Militärbefugnisgesetz geändert wird“ samt Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung. Eine weitere Ausfertigung wurde gleichzeitig im Wege elektronischer Post an die Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“ übermittelt. Die Begutachtungsfrist endet am 17. September 2004.

 

 

02.08.2004

Für den Bundesminister:

i.V. GROSSBIES

 

 

Beilagen


Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Militärbefugnisgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 7 Z 2 werden die Worte „Leben und Gesundheit“ durch die Worte „Leben, Gesundheit und Sachen“ ersetzt.

2. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen vorläufig festnehmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass

           1. diese Personen einen Angriff gegen militärische Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar ausgeführt haben oder

           2. nach ihnen wegen eines solchen Angriffes gefahndet wird.

Eine solche Festnahme ist unzulässig, wenn dabei kein Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt.“

3. § 11 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Festgenommene ist unverzüglich zu überstellen

           1. im Fall des Abs. 1 dem zur Verfolgung der gerichtlich strafbaren Handlung zuständigen Gericht oder

           2. im Fall des Abs. 2 der für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständigen Behörde.

Der Festgenommene ist freizulassen, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt. Er darf durch militärische Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden festgehalten werden.“

4. § 11 Abs. 7 erster Satz lautet:

„Der Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der Festhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet.“

5. § 22 Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. wenn sonst auf Grund bestimmter Tatsachen die Aufgabenerfüllung der nachrichtendienstlichen Aufklärung verhindert oder erheblich behindert wäre.“

6. § 22 Abs. 4 Z 3 lautet:

         „3. wenn auf Grund der militärischen und damit im Zusammenhang stehenden sicherheitspolitischen Lage mit einer Gefahr für die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen zu rechnen ist und sonst auf Grund bestimmter Tatsachen die Aufgabenerfüllung der nachrichtendienstlichen Aufklärung verhindert oder erheblich behindert wäre.“

7. § 22 Abs. 5 Z 3 lautet:

         „3. wenn auf Grund der militärischen und damit im Zusammenhang stehenden sicherheitspolitischen Lage eine schwere Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen als wahrscheinlich anzunehmen ist und sonst die Aufgabenerfüllung der nachrichtendienstlichen Aufklärung verhindert oder erheblich behindert wäre.“

8. § 22 Abs. 8 lautet:

„(8) Vor einer Datenermittlung nach den Abs. 3 bis 7 haben militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 unverzüglich den Bundesminister für Landesverteidigung und den Rechtsschutzbeauftragten zu verständigen. Eine solche Ermittlung darf erst nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten gegenüber den militärischen Organen und Dienststellen nach Abs. 1 oder nach Ablauf von drei Tagen nach Verständigung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden. Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung unverzüglich über eine allfällige Äußerung zu verständigen. Die Ermittlung darf jedoch sofort nach Verständigung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, wenn bei weiterem Zuwarten ein offenkundiger, nicht wieder gutzumachender Schaden für die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen eintreten würde.“

9. Dem § 25 Abs. 1a wird nach Z 2 folgender Satz angefügt:

„Die Unzulässigkeit einer Datenübermittlung nach den Z 1 und 2 gilt auch für alle anderen militärischen Dienststellen.“

10. § 50 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 24, § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.“

11. Im § 57 wird nach Abs. 2 folgender § 2a eingefügt:

„(2a) (Verfassungsbestimmung) Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.“

12. Im § 57 Abs. 3 werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Rechtsschutzbeauftragte unterliegt der Amtsverschwiegenheit.“

13. § 57 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.“

14. Dem § 61 Abs. 1c werden folgende Abs. 1d und 1e angefügt:

„(1d) § 1 Abs. 7, § 11 Abs. 1, 5 und 7, § 22 Abs. 3 bis 5 und 8, § 25 Abs. 1a, § 50 Abs. 3 und § 57 Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(1e) (Verfassungsbestimmung) § 57 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

 

 


Vorblatt

Problem:

Notwendigkeit einer Anpassung mehrerer Bestimmungen des Militärbefugnisgesetzes vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2004, G 363/02-13

Ziel:

Sachgerechte Änderungen der jeweiligen Bestimmungen, verbunden mit geringfügigen begleitenden Modifikationen

Inhalt:

Durchführung erforderlicher Modifikationen betreffend

-     die punktuelle Erweiterung der Definition für militärische Rechtsgüter

-     die Festnahmebefugnis militärischer Organe im Wachdienst bei Vorliegen eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter einschließlich der weiteren Behandlung festgenommener Personen

-     die Befugnis zur Observation, verdeckten Ermittlung und zur Datenverarbeitung mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung

-     die umfassende Erweiterung der Mitwirkung des Rechtsschutzbeauftragten bei besonderen Datenermittlungsmaßnahmen

-     die Gewährleistung eines lückenlosen Schutzes des Redaktionsgeheimnisses

-     die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Rechtsschutzbeauftragten

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

EU-Konformität:

Gegeben

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf § 57 Abs. 2a und § 61 Abs. 1e MBG

 

 


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, trat nach jahrelangen intensiven Bemühungen und Vorarbeiten am 1. Juli 2001 in Kraft. Es sieht im Wesentlichen eine ausdrückliche gesetzliche Normierung verschiedener besonders bedeutsamer Teilaufgabe der militärischen Landesverteidigung einschließlich der für ihre zweckentsprechende Wahrnehmung unabdingbaren Befugnisermächtigungen sowie zahlreiche diesbezügliche Rechtsschutzinstrumentarien vor.

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Alfred GUSENBAUER ua. haben hinsichtlich dieses Gesetzes am 29. November 2002 einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 B-VG (Gesetzesprüfungsverfahren) gestellt. Dieser Antrag richtete sich im Wesentlichen gegen einzelne Bestimmungen betreffend den militärischen Eigenschutz, die vorläufige Festnahme, die militärischen Nachrichtendienste und den Rechtsschutzbeauftragten.

Mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2004, G 363/02-13, hat der Verfassungsgerichtshof folgende Bestimmungen des Militärbefugnisgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben:

-     die Festnahmebefugnis militärischer Organe im Wachdienst bei Vorliegen eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter (§ 11 Abs. 1 MBG),

-     die weitere Behandlung festgenommener Personen (§ 11 Abs. 5 MBG),

-     die Befugnis zur Observation, verdeckten Ermittlung und zur Datenermittlung mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung (§ 22 Abs. 3 Z 3, § 22 Abs. 4 Z 3, § 22 Abs. 5 Z 3), und

-     die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Rechtsschutzbeauftragten (§ 57 Abs. 3 erster Satz MBG).

Daraus ergibt sich, dass von den angefochtenen Normen lediglich ein kleiner Teil als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Die Aufhebung der in Rede stehenden Normen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen nunmehr in erster Linie die auf Grund des in Rede stehenden Erkenntnisses zwingend notwendigen Modifikationen ‑ unter voller Bedachtnahme auf die höchstgerichtlichen Kritikpunkte betreffend die bisherigen Norminhalte ‑ vorgenommen werden. § 57 Abs. 2a MBG (einschließlich der entsprechenden Bestimmung über dessen In-Kraft-Treten) betreffend die Gewährleistung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Rechtsschutzbeauftragten soll im Hinblick auf das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Verfassungsrang normiert werden.

Im Übrigen sind vereinzelte auf Grund der praktischen Erfahrungen notwendige Adaptierungen, eine – von dem in Rede stehenden höchstgerichtlichen Erkenntnis unabhängige – umfassende Erweiterung des Schutzes des Redaktionsgeheimnisses sowie einzelne Formalanpassungen ins Auge gefasst.

Da sich die geplanten Adaptierungen ausschließlich auf den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung beschränken, lässt das gegenständliche Legislativvorhaben keine Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich erwarten. Überdies ergeben sich, insbesondere auch im Hinblick auf den weitgehend formellen Charakter der geplanten Änderungen, keinerlei finanzielle Auswirkungen für den Bund oder für die Länder und Gemeinden.

Der vorliegende Gesetzentwurf unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich der gerichtlichen Entschädigungsverfahrens aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“) und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („militärische Angelegenheiten“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 7):

Die Definition der militärischen Rechtsgüter hat sich seit dem In-Kraft-Treten des Militärbefugnisgesetzes hinsichtlich ihrer Reichweite in Einzelfällen als zu eng erwiesen. Die im § 1 Abs. 7 Z 2 normierten Begriffe „Leben“ und „Gesundheit“ bestimmter Personen sollen daher um den zivilrechtlichen Begriff „Sachen“, die diesen Personen ungeachtet der jeweiligen Besitz- und Eigentumsverhältnisse - dienstlich oder privat - zur Verfügung stehen, erweitert werden. Diese Notwendigkeit ergibt sich auf Grund der Tatsache, dass derzeit zwar das Leben und die Gesundheit etwa des Bundespräsidenten als militärisches Rechtsgut gilt, nicht jedoch dessen (Dienst- oder Privat-) Kraftfahrzeug oder Unterkunft. Dies hätte zur Folge, dass Angriffe auf bewegliche oder unbewegliche Sachen des Oberbefehlshabers des Bundesheeres (wie etwa das Anbringen einer Sprengvorrichtung an dessen Kraftfahrzeug ohne unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Bundespräsidenten) nicht als Angriffe gegen ein militärisches Rechtsgut anzusehen wären. In diesem Fall kämen militärischen Organen keinerlei Befugnisse im Wachdienst zu, was durch die in Rede stehende Formulierung künftig verhindert werden soll.

Auf Grund der Beschränkung des gesamten Militärbefugnisgesetzes auf unmittelbar militärrelevante Umstände wird auch die ins Auge gefasste Abrundung der „militärischen Rechtsgüter“ ausschließlich in jenen Fällen zum Tragen kommen, in denen ein Einschreiten militärischer Organe überhaupt zulässig ist. Dies wird insbesondere die in Art. 9a Abs. 1 letzter Satz B-VG umschriebenen Sachverhalte (Schutz und Verteidigung der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen) betreffen. Daher stellt die ins Auge gefasste Adaptierung keinerlei Eingriff in die gesetzlich normierten Aufgaben der Sicherheitsexekutive dar.

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 1):

Derzeit ist nach § 11 Abs. 1 MBG eine vorläufige Festnahme durch militärische Organe im Wachdienst zulässig, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die festzunehmende Person einen Angriff gegen militärische Rechtsgüter ausführt, unmittelbar vorher ausgeführt hat oder dass nach ihr wegen eines solchen Angriffes gefahndet wird. Nach § 1 Abs. 8 MBG besteht ein Angriff gegen militärische Rechtsgüter in der „Bedrohung eines geschützten Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird. Ein solcher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Handlung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.“ Somit ist nach der derzeitigen Rechtslage eine vorläufige Festnahme durch militärische Organe bereits im Stadium einer „straflosen Vorbereitungshandlung“ zulässig. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 2004, G 363/02-13, ausgeführt hat, verlangen Art. 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, sowie Art. 5 Abs. 1 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, zwingend den Verdacht eines gerichtlich strafbaren Verhaltens als Festnahmevoraussetzung. Vor diesem Hintergrund sollen künftig Festnahmen durch militärische Organe im Rahmen eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter nur mehr bei gleichzeitigem Vorliegen eines Verdachtes auf eine gerichtlich strafbare Handlung zulässig sein. In der Praxis werden sich hiedurch kaum Auswirkungen ergeben, da auch bisher Festnahmen im Stadium „strafloser Vorbereitungshandlungen“ de facto nahezu undenkbar waren.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 5):

Nach der derzeitigen Rechtslage ist der Festgenommene nach § 11 Abs. 5 MBG „unverzüglich dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überstellen oder, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Er darf durch militärische Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden festgehalten werden.“ Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem in Rede stehenden Erkenntnis ausgeführt hat, verlangt Art. 4 Abs. 2 und 5 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit grundsätzlich die unverzügliche Übergabe an das zuständige Gericht bzw. an die zuständige (Verwaltungs)behörde; in der vorherigen Überstellung Festgenommener an Sicherheitsorgane (als „Zwischenschaltung“) sei eine ungerechtfertigte (und damit verfassungswidrige) Verzögerung zu erblicken. Aus diesem Grund soll eine Verpflichtung militärischer Organe normiert werden, Festgenommene ‑ bei Vorliegen gerichtlich strafbarer Handlungen ‑ unverzüglich direkt dem zuständigen Gericht (Bezirksgericht oder Gerichtshof erster Instanz) bzw. ‑ bei Vorliegen von Verwaltungsstraftatbeständen – der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz (also der für den Tatort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeibehörde) zu überstellen. Die konkreten Zuständigkeiten ergeben sich aus den §§ 8 bis 10 der Strafprozessordnung 1975 bzw. aus den §§ 26 und 27 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991. Die ins Auge gefasste Neuregelung schließt nicht aus, in Einzelfällen die Sicherheitsorgane auf der Grundlage des Art. 22 B-VG („Amtshilfe“) um die Verbringung eines Festgenommenen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ersuchen; dies wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn eine derartige Maßnahme in der Praxis zu einer rascheren Übergabe als durch einen militärischen Transport führt. Die Letztverantwortung für die Gewährleistung einer „unverzüglichen“ Überstellung im Sinne der erwähnten verfassungsrechtlichen Vorgaben wird in jedem Fall bei den jeweiligen militärischen Dienststellen verbleiben.

Zu Z 4 (§ 11 Abs. 7):

Mit der vorgesehenen Modifizierung soll zunächst aus rechtsstaatlichen Erwägungen – entsprechend der Gesetzessystematik sämtlicher Befugnisnormen im Militärbefugnisgesetz – ausdrücklich der Ermächtigungscharakter der gegenständlichen Durchsuchungsbefugnis hervorgehoben werden; ein absoluter Zwang zur konkreten Ausübung dieser Befugnis wird daher künftig nicht bestehen. Überdies sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit und -sicherheit die (bereits bisher implizierten) Zielsetzungen ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Die Gestaltung der Bestimmung lehnt sich eng an die entsprechende Befugnis der Exekutivorgane an (vgl. § 40 Abs. 1 SPG).

Zu den Z 5 bis 7 (§ 22 Abs. 3 Z 3, § 22 Abs. 4 Z 3 und § 22 Abs. 5 Z 3):

Der Verfassungsgerichtshof hat die Ermächtigungen der nachrichtendienstlichen Aufklärung zum Einsatz „sensibler“ Ermittlungsmethoden im Wesentlichen mit der Begründung als verfassungswidrig erachtet, dass mit diesen Eingriffsbefugnissen in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) kein ausreichend rechtlich und faktisch wirksamer Rechtsschutz (Art. 13 EMRK) korreliert. An der inhaltlichen Gestaltung dieser Ermächtigungen selbst hat das Höchstgericht keine Kritik geübt. Dennoch sollen im Rahmen der gegenständlichen Novelle auch die materiellen Voraussetzungen für einen Einsatz der in Rede stehenden Ermittlungsmethoden im Rahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung entsprechend der Eingriffsdichte der einzelnen Befugnisse präziser und konkreter umschrieben werden. Damit kann insbesondere auch dem Legalitätsgrundsatz nach Art. 18 Abs. 1 B-VG sowie der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB. VfSlg 10.737) betreffend ein strengeres Determinierungsgebot in jenen Bereichen, die zu Grundrechtseingriffen ermächtigen, Rechnung getragen werden. Die ins Auge gefassten Formulierungen lehnen sich an vergleichbare Regelungen im Sicherheitspolizeigesetz (§ 54 SPG), im Wehrgesetz 2001 (§ 2 Abs. 4 WG 2001) und im Militärbefugnisgesetz selbst (§§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 20 Abs. 1 MBG) an; die Begriffe „nationale Sicherheit“ und „Sicherheit von Menschen“ sind dem Verfassungsrecht entnommen (Art. 52a Abs. 2 B-VG und Art. 8 Abs. 2 EMRK). Diese Bestimmungen werden daher in ähnlicher Weise wie in den genannten Bestimmungen auszulegen sein.

Im Allgemeinen ist hinsichtlich der Aufgabenstellung der nachrichtendienstlichen Aufklärung darauf hinzuweisen, dass einer Verarbeitung (personenbezogener) Daten im Sinne des § 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) in der langjährigen Praxis nur eine vergleichsweise untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese Teilaufgabe der militärischen Landesverteidigung dient nämlich in erster Linie der Erstellung eines umfassenden Lagebildes über militärische und damit im Zusammenhang stehende (insbesondere sicherheitspolitisch relevante) Entwicklungen im Ausland mit Bezugnahme auf Österreich. Bei einer solchen Lagedarstellung handelt es sich in erster Linie um eine „anonymisierte“ ‑ also nicht personenbezogene ‑ Darstellung von Ereignissen und Tendenzen im Ausland, die mit hoher Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf Österreich und darüber hinaus auch auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (GASP) haben werden. Ein derartiges Lagebild stellt auch eine wichtige Voraussetzung zur Umsetzung der in der sog. „Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin“ vorgesehenen Empfehlungen dar; in dieser mit Entschließung des Nationalrates vom 12. Dezember 2001 angenommenen Doktrin (E 114-NR/XXI. GP) ist nämlich ua. vorgesehen, dass „die österreichische Bevölkerung über die Sicherheitslage im In- und Ausland umfassend und laufend informiert werden soll“. Das Lagebild stellt auch einen wesentlichen Beitrag für ein nationales Krisenmanagement sowie eine Entscheidungshilfe für die österreichische Positionierung in einem internationalen Krisen- oder Einsatzszenario dar. Es bildet somit eine maßgebliche Grundlage für die Beurteilung der möglichen österreichischen militärischen Beteiligung an einem internationalen Kriseneinsatz.

Im übrigen wird hinsichtlich der weiteren Aspekte der Aufgabenerfüllung im Bereich der nachrichtendienstlichen Aufklärung sowie der grundsätzlichen Begriffsinhalte der in Rede stehenden „sensiblen“ Ermittlungsmethoden auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Militärbefugnisgesetzes (76 BlgNR, XXI. GP) verwiesen.

Zu Z 8 (§ 22 Abs. 8):

Nach § 22 Abs. 8 MBG hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sofern der Rechsschutzbeauftragte für eine bestimmte besondere Ermittlung ein entsprechendes Verlangen gestellt hat. In der Vergangenheit hat es wiederholt Unklarheiten hinsichtlich der tatsächlichen Möglichkeiten des Rechtsschutzbeauftragten, ein solches Verlangen stellen zu können, gegeben. Aus diesem Grund hat sich auf Grund des ausdrücklichen Wunsches des derzeit bestellten Rechtsschutzbeauftragten die ständige Vollziehungspraxis entwickelt, dass er über jede geplante „sensible“ Datenermittlung zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter entsprechend informiert wird, um sich gegebenenfalls äußern zu können. Vor dem Hintergrund des in Rede stehenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes soll diese Praxis nunmehr ausdrücklich gesetzlich normiert und darüber hinaus auch inhaltlich umfassend erweitert werden. Künftig sollen der Bundesminister für Landesverteidigung und der Rechtsschutzbeauftragte nämlich gleichzeitig vor jeder „sensiblen“ Datenermittlung nach den Abs. 3 bis 7 MBG verständigt werden. Damit werden auch sämtliche Observationen sowie sämtliche Datenermittlungen, die nicht dem vorbeugenden Rechtsschutz militärischer Rechtsgüter dienen, diesem Rechtsschutzinstrumentarium zur Gänze unterliegen. Weiters soll der Rechtsschutzbeauftragte in jedem Fall die Möglichkeit haben sich zu äußern. Im Interesse einer Verwaltungsökonomie sowie zur Stärkung der formalen Stellung des Rechtsschutzbeauftragten soll diesem dabei die direkte Kontaktnahme mit den relevanten militärischen Dienststellen ermöglicht werden. Dem Bundesminister für Landesverteidigung als zuständigem oberstem Verwaltungsorgan im Sinne der Art. 19 und 69 B-VG wird auch künftig uneingeschränkt jegliche Möglichkeit offen stehen, in derartige Ermittlungsmethoden einzugreifen oder diese gegebenenfalls beenden zu lassen. Die für seltene Fälle unabdingbare Möglichkeit des Ermittlungsbeginnes vor der Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten bzw. vor Ablauf von drei Tagen soll jedenfalls weiterhin beibehalten werden. Die beiden sog. „Notklauseln“ orientieren sich eng an Formulierungen für vergleichbare Fälle im Bundes-Verfassungsgesetz (Art. 18 Abs. 3 und Art. 79 Abs. 5 B-VG sowie Art. 52a B-VG). Die konkrete Formulierung des neu gefassten § 22 Abs. 8 MBG entspricht insbesondere auch den diesbezüglichen Vorstellungen des Rechtsschutzbeauftragten.

Zu Z 9 (§ 25 Abs. 1a):

Durch die mit 1. Oktober 2002 in Kraft getretene SPG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 104, wurde ua. normiert, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als Sicherheitsbehörden unzulässig ist, wenn für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes umgangen würde (§ 56 Abs. 4 SPG). Durch diese Bestimmung wird gewährleistet, dass die Sicherheitsbehörden weiterhin ihre Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz erfüllen können, ohne bereits im Stadium der Datenermittlung die oft schwer zu entscheidende Frage klären zu müssen, ob die Ermittlung gegen einen journalistischen Mitarbeiter gerichtet ist und zur Offenlegung seiner journalistischen Quelle führen wird. Mit dem Reorganisationsbegleitgesetz (REORGBG), BGBl. I Nr. 103/2002, wurde – auf Grund der diesbezüglichen inhaltlichen Vergleichbarkeit ‑ eine entsprechende Bestimmung im Militärbefugnisgesetz geschaffen. Allerdings bezieht sich diese Übermittlungsbeschränkung ihrem Wortlaut nach nur auf militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind; eine Übermittlung der zu Grunde liegenden Daten durch andere militärische Dienststellen ‑ etwa gestützt auf § 7 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, ‑ ist damit expressis verbis nicht ausgeschlossen. Um nun in gleicher Weise wie im Exekutivbereich sicherzustellen, dass die in Rede stehenden personenbezogenen Daten ausnahmslos keinen anderen als militärischen Dienststellen übermittelt werden, ist es nunmehr erforderlich, eine Bestimmung zu schaffen, derzufolge künftig alle militärischen Dienststellen und nicht nur jene, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, an das Übermittlungsverbot des § 25 Abs. 1a gebunden sind. Mit dieser Neuregelung wird nunmehr ein vollkommen lückenloser Schutz des Redaktionsgeheimnisses auch im militärischen Bereich bewirkt.

Zu Z 10 (§ 50 Abs. 3):

Mit dem Außerstreit-Begleitgesetz (AußStr-BegleitG), BGBl. I Nr. 112/2003, wurde ua. auch das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, geändert. Der Titel dieses Gesetzes wurde dabei in „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG“ umbenannt. Dadurch wird im § 50 Abs. 3, in dem auf das in Rede stehende Gesetz verwiesen wird, eine entsprechende Formalanpassung erforderlich. Weiters ist eine Zitierungsanpassung hinsichtlich der §§ 25 und 28 EisbEG erforderlich. Durch das In-Kraft-Treten dieser Änderungen mit 1. Jänner 2005 ist deren Wirksamwerden zu jenem Zeitpunkt gewährleistet, zu dem auch die jeweiligen Änderungen im Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz in Kraft treten.

Zu Z 11 bis 13 (§ 57 Abs. 2a sowie § 57 Abs. 3 und 5):

§ 57 Abs. 3 erster Satz MBG sieht auf einfachgesetzlicher Stufe vor, dass der Rechtsschutzbeauftragte in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Rechtsschutzbeauftragte als Verwaltungsorgan im organisatorischen Sinn zu qualifizieren sei. Hiedurch ergibt sich ein verfassungsrechtliches Spannungsverhältnis zu Art. 20 Abs. 1 B-VG, der die Weisungsgebundenheit aller Verwaltungsorgane vorsieht. Aus diesem Grund sowie vor dem Hintergrund der Tatsache, dass andere vergleichbare Rechtsschutzeinrichtungen (zB. die Unabhängigen Verwaltungssenate, der Unabhängige Bundesasylsenat, die Kollegialbehörden gemäß Art. 133 Z 4 B-VG und der Unabhängige Finanzsenat) auch verfassungsgesetzlich verankert sind, soll nunmehr auch die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Rechtsschutzbeauftragten im Militärbefugnisgesetz in einem neuen Abs. 2a auf Verfassungsebene verankert werden. Daraus ergibt sich auch die Notwendigkeit einer ausschließlich sprachlichen Formalanpassung im Abs. 3.

Weiters soll auf ausdrücklichen Wunsch des Rechtsschutzbeauftragten im § 57 Abs. 5 erster Satz MBG klargestellt werden, dass der Rechtsschutzbeauftragte dem Bundesminister für Landesverteidigung jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten hat und nicht – wie man aus der bisherigen Formulierung hätte allenfalls ableiten können ‑ über die gesamte Tätigkeit der militärischen Nachrichtendienste.

Zu Z 14 (§ 61 Abs. 1d und 1e):

Der Verfassungsgerichtshof hat § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 5, § 22 Abs. 4 Z 3, § 22 Abs. 4 Z 3, § 22 Abs. 5 Z 3 und § 57 Abs. 3 erster Satz mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgehoben. Mit dem geplanten In-Kraft-Treten der in Rede stehenden Bestimmungen wird diesem Umstand jedenfalls entsprechend Rechnung getragen.

 

 


 

Änderung des Militärbefugnisgesetzes

 

§ 1. (1) bis (6) ...

 

§ 1. (1) bis (6) ...

 

(7) Z 1 ...

 

(7) Z 1 ...

 

           2. darüber hinaus Leben und Gesundheit von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen sowie von Vertretern ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen oder sonstiger zwischenstaatlicher Einrichtungen, sofern deren Schutz jeweils im Rahmen der militärischen Landesverteidigung zu gewährleisten ist, oder

 

           2. darüber hinaus Leben, Gesundheit und Sachen von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen sowie von Vertretern ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen oder sonstiger zwischenstaatlicher Einrichtungen, sofern deren Schutz jeweils im Rahmen der militärischen Landesverteidigung zu gewährleisten ist, oder

 

Z 3 ...

 

Z 3 ...

 

(8) bis (12) ...

 

(8) bis (12) ...

 

§ 11. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen vorläufig festnehmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen einen Angriff gegen militärische Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar vorher ausgeführt haben oder dass nach ihnen wegen eines solchen Angriffes gefahndet wird.

 

§ 11. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen vorläufig festnehmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass

           1. diese Personen einen Angriff gegen militärische Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar ausgeführt haben oder

           2. nach ihnen wegen eines solchen Angriffes gefahndet wird.

Eine solche Festnahme ist unzulässig, wenn dabei kein Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt.“

 

(2) bis (4) ...

 

(2) bis (4) ...

 

(5) Der Festgenommene ist unverzüglich dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überstellen oder, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Er darf durch militärische Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden festgehalten werden.

 

(5) Der Festgenommene ist unverzüglich zu überstellen

           1. im Fall des Abs. 1 dem zur Verfolgung der gerichtlich strafbaren Handlung zuständigen Gericht oder

           2. im Fall des Abs. 2 der für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständigen Behörde.

Der Festgenommene ist freizulassen, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt. Er darf durch militärische Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden festgehalten werden.

 

(6) ...

 

(6) ...

 

(7) Der Festgenommene ist unmittelbar vor einer allfälligen Abschließung in einem Haftraum zu durchsuchen. Er hat für die Dauer der Festhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungs- oder Genussmittel nicht mitgenommen werden.

 

(7) Der Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der Festhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet. Er hat für die Dauer der Festhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungs- oder Genussmittel nicht mitgenommen werden.

 

(8) ...

 

(8) ...

 

§ 22. (1) bis (2a) ...

 

§ 22. (1) bis (2a) ...

 

(3) Z 1 und 2 ...

 

(3) Z 1 und 2 ...

 

           3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung.

 

           3. wenn sonst auf Grund bestimmter Tatsachen die Aufgabenerfüllung der nachrichtendienstlichen Aufklärung verhindert oder erheblich behindert wäre.

 

(4) Z 1 und 2 ...

 

(4) Z 1 und 2 ...

 

           3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, sofern der Zweck der Ermittlung auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

 

           3. wenn auf Grund der militärischen und damit im Zusammenhang stehenden sicherheitspolitischen Lage mit einer Gefahr für die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen zu rechnen ist und sonst auf Grund bestimmter Tatsachen die Aufgabenerfüllung der nachrichtendienstlichen Aufklärung verhindert oder erheblich behindert wäre.

 

(5) Z 1 und 2 ...

 

(5) Z 1 und 2 ...

 

           3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, sofern der Zweck der Ermittlung auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

 

           3. wenn auf Grund der militärischen und damit im Zusammenhang stehenden sicherheitspolitischen Lage eine schwere Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen als wahrscheinlich anzunehmen ist und sonst die Aufgabenerfüllung der nachrichtendienstlichen Aufklärung verhindert oder erheblich behindert wäre.

 

(6) und (7) ...

 

(6) und (7) ...

 

(8) Vor einer Datenermittlung nach den Abs. 4 bis 7 zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter haben militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 unverzüglich den Bundesminister für Landesverteidigung zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sofern der Rechtsschutzbeauftragte für diese Ermittlung ein entsprechendes Verlangen gestellt hat. Wurde ein solches Verlangen vor Beginn der Ermittlung gestellt, so darf eine solche Ermittlung erst nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung, spätestens aber drei Tage nach Information des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden. Ist jedoch mit Angriffen gegen militärische Rechtsgüter mit schwerer Gefahr für die militärische Sicherheit zu rechnen und liegt Gefahr im Verzug vor, so darf die Ermittlung bereits vor Abgabe dieser Äußerung begonnen werden.

 

(8) Vor einer Datenermittlung nach den Abs. 3 bis 7 haben militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 unverzüglich den Bundesminister für Landesverteidigung und den Rechtsschutzbeauftragten zu verständigen. Eine solche Ermittlung darf erst nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten gegenüber den militärischen Organen und Dienststellen nach Abs. 1 oder nach Ablauf von drei Tagen nach Verständigung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden. Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung unverzüglich über eine allfällige Äußerung zu verständigen. Die Ermittlung darf jedoch sofort nach Verständigung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, wenn bei weiterem Zuwarten ein offenkundiger, nicht wieder gutzumachender Schaden für die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen eintreten würde.

 

§ 25. (1) ...

 

§ 25. (1) ...

 

(1a) Eine Datenübermittlung an andere als militärische Dienststellen ist jedenfalls unzulässig, sofern

           1. für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oder

           2. durch ein Bekanntwerden der Daten die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.

 

(1a) Eine Datenübermittlung an andere als militärische Dienststellen ist jedenfalls unzulässig, sofern

           1. für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oder

           2. durch ein Bekanntwerden der Daten die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.

Die Unzulässigkeit einer Datenübermittlung nach den Z 1 und 2 gilt auch für alle anderen militärischen Dienststellen.

 

(2) bis (6) ...

 

(2) bis (6) ...

 

§ 50. (1) und (2) ...

 

§ 50. (1) und (2) ...

 

(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 24, § 25 Abs. 1 bis 3 und 5, § 28, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisenbEntG 1954), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.

 

(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 24, § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.

 

§ 57. (1) und (2) ...

 

§ 57. (1) und (2) ...

 

 

(2a) (Verfassungsbestimmung) Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

 

(3) Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten das zur Bewältigung seiner administrativen Tätigkeit notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und für seine Sacherfordernisse aufzukommen. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.

 

(3) Der Rechtsschutzbeauftragte unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten das zur Bewältigung seiner administrativen Tätigkeit notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und für seine Sacherfordernisse aufzukommen. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.

 

(4) ...

 

(4) ...

 

(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der militärischen Nachrichtendienste zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem ständigen Unterausschuss des Nationalrates zur Prüfung von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.

 

(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem ständigen Unterausschuss des Nationalrates zur Prüfung von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.

 

(6) ...

 

(6) ...

 

 

§ 61. (1) bis (1c) ...

 

 

(1d) § 1 Abs. 7, § 11 Abs. 1, 5 und 7, § 22 Abs. 3 bis 5 und 8, § 25 Abs. 1a, § 50 Abs. 3 und § 57 Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

 

 

(1e) (Verfassungsbestimmung) § 57 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.