Name/Durchwahl:

                                                                                                                  MR Dr. Jilg / 3015

                                                                                                                                                      

                                                                                                                                                       Geschäftszahl:

                                                                                                                                                       551.100/5135-IV/1/04

 

Betreff: Ökostromgesetz;

              Entwurf einer Novelle 2004;

              Begutachtungsverfahren und Konsultationsmechanismus

 

 

 

 

Beiliegend übermittelt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den Entwurf einer Novelle 2004 zum Ökostromgesetz samt Vorblatt, Erläuterungen und Gegenüberstellungen mit dem Ersuchen um Stellungnahme

 

bis 16. September 2004.

 

Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine do. Stellungnahme eingelangt sein, darf angenommen werden, dass gegen den gegenständlichen Entwurf keine Bedenken obwalten.

 

Gleichzeitig wird gebeten, sofern die do. Stellungnahme den Umfang einer Seite übersteigt, die Stellungnahme auf Diskette oder per E-Mail an die Adresse:

 

POST@IV1.BMWA.GV.AT

 

zu übermitteln.

 


Zusatz für die Verbindungsstelle der Bundesländer, die Ämter der Landes­regierungen, den Städtebund und den Gemeindebund:

 

Der vorliegende Gesetzesentwurf wird auch gleichzeitig unter Berufung auf die Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 55/1999, übermittelt. Ein Verlangen kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Gesetzes­entwurfes gestellt werden. Ein derartiges Verlangen ist nur dann rechtzeitig gestellt, wenn es wahlweise bei folgenden Stellen

 

·        Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, 1015 Wien,

Schwarzenberg­platz 1

·        Fax Nr.: +01 714 35 83

·        E-Mail: post@IV1.bmwa.gv.at

 

vor Ablauf des letzten Tages der Frist einlangt. Ein vor Ablauf des letzten Tages der Frist eingebrachtes, aber erst nach Ablauf der Frist einlangendes Verlangen ist verspätet und daher unbeachtlich.

 

Beilage

 

 

Wien, am 30. Juli 2004

Z L U W A

 

 

elektronisch gefertigt.


Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisations­gesetz und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1: Änderung des Ökostromgesetzes

Artikel 2: Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes

Artikel 3: Änderung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz), BGBl. I Nr. 149/2002, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Verfassungsbestimmung

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Umsetzung von EU-Recht

§ 4. Ziele

§ 5. Begriffsbestimmungen

§ 6. Anschlusspflicht

§ 7. Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

§ 8. Herkunftsnachweis

§ 9. Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten

2. Teil

Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus KWK-Anlagen

1. Abschnitt

Förderung von Ökoenergie

§ 10.  Abnahme- und Vergütungspflicht

§ 10a.Einschränkungen der Abnahmepflicht

§ 11.  Vergütungen

2. Abschnitt

Elektrische Energie aus KWK-Anlagen

§ 12. Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie

§ 13. Kostenersatz für KWK-Energie

3. Teil

Ökobilanzgruppe

§ 14.  Errichtung einer Ökoenergie-AG

§ 15. Aufgaben

§ 16. Ökobilanzgruppe

§ 17. Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe

§ 18. Allgemeine Bedingungen

§ 19. Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber,

§ 20. Marktpreis

§ 21. Abgeltung der Mehraufwendungen

3a. Teil

Fördervolumen

§ 21a. Fördermittel

§ 21b. Ausschreibungsvolumen

4. Teil

Fördermittel

1. Abschnitt

Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

§ 22. Aufbringung der Fördermittel

§ 22a. Förderbeiträge für die Kalenderjahre 2005 bis 2010

§ 23. Verwaltung der Fördermittel

2. Abschnitt

Überwachungs- und Berichtspflichten

§ 24. Überwachung

§ 25. Berichte

4a. Teil

Ausschreibungsverfahren

§ 25a. Ausschreibungsbedingungen

§ 25b. Einreichung der Angebote

§ 25c. Erlegung der Sicherheitsleistung

§ 25d. Öffnung der Angebote

§ 25e. Reihung der Anbote

§ 25f. Verfall der Sicherheitsleistung

§ 25g. Gewährung der Einspeisetarife

§ 25h. Verzögerung des Inbetriebnahmezeitpunkts

5. Teil

Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr, Strafbestimmungen

§ 26. Verordnungen

§ 27.  Auskunftspflicht

§ 28. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 29. Allgemeine Strafbestimmungen

6. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30. Übergangsbestimmungen

§ 30a. Bestimmung der Förderbeiträge bis 31. Dezember 2004

§ 31. Schlussbestimmungen

§ 32. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 33. Vollziehung“

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift  lautet:

„Verfassungsbestimmung

§  1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

3. § 5 samt Überschrift lautet:

„Begriffsbestimmungen

§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „Zertifikate“ jene Bescheinigungen, welche die Erzeugung und Einspeisung in das öffentliche Netz von elektrischer Energie, belegen und handelbar sind;

           2. „Herkunftsnachweis“ jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher erneuerbaren Energiequelle die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde;

           3. „erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas);

           4. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige;

           5. „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage 1 angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer des österreichischen Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100);

           6. „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ elektrische Energie, die in Anlagen erzeugt wurde, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen, sowie den dem Anteil der Biomasse entsprechenden Teil elektrischer Energie aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen, die auch nicht erneuerbare (konventionelle) Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird; ausgenommen ist Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;

           7. „Gesamtstromverbrauch“ die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch);

           8. „öffentliches Netz“ ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der Versorgung Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht;

           9. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;

         10. „Hybridanlage“ eine Erzeugungsanlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet;

         11. „Mischfeuerungsanlage“ eine thermische Erzeugungsanlage, in der zwei oder mehrere Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden;

         12. „Ökostromanlage“ eine Erzeugungsanlage, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist; Einrichtungen, die dem Zweck der Ökostromerzeugung dienen und in einem örtlichen Zusammenhang stehen, sind als einheitliche Anlage zu behandeln; § 74 GewO ist sinngemäß anzuwenden;

         13. „Neuanlage“ eine Ökostromanlage, für die nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt werden;

         14. „Altanlage“ eine Ökostromanlage, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen;

         15. „Ökostrom“  elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern;

         16. „öffentliche Fernwärmeversorgung“ die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine Mehrzahl von Kunden;

         17. „bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden;

         18. „modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen;

         19. „Kleinwasserkraftwerksanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW;

         20. „Verrechnungspreis“ den Preis zu dem Stromhändler verpflichtet sind, die ihnen zugewiesene Ökoenergie zu kaufen;

         21. „Ausschreibungsvolumen“, die Mittel die für eine Anlagenkategorie als Einspeisetarifvolumen in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehen und im Rahmen eines Verfahrens gemäß dem Teil 4a zur Ausschreibung gelangen;

         22. „KWK-Anlagen“ („Kraftwärmekopplungsanlagen“), Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird, wobei die Nutzwärme der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient;

         23. „KWK-Energie“ elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird;

         24. „Ausschreibungsstichtag“ den Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens bei der Energie Control GmbH eingelangt sein müssen;

         25. „Volllaststunden“ den Quotienten aus erwarteter jährlicher Ökostromerzeugung dividiert durch die Nennleistung der Ökostromanlage;

         26. „Eigenverbrauch“ ist die für den Bedarf des Inhabers aus einer Ökostromanlage anfallende elektrische Energie, die nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird;

         27. „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

         28. „Eigenbedarf“ jene Energiemenge, die für den Betrieb der Ökostromanlage erforderlich ist,

         29. Gesamtjahresnutzungsgrad“ die Summe aus Stromerzeugung und genutzter Wärmeerzeugung, geteilt durch den Energieinhalt des eingesetzten Energieträgers;

         30. „Kleinbiomasseanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Biomasse mit einer Engpassleistung bis einschließlich 500 kW;

         31. „Kleinbiogasanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Biogas mit einer Engpassleistung bis einschließlich 200 kW.

(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.“

4. § 10 lautet:

§ 10. (1) Die Ökoenergie-AG ist verpflichtet, die ihr angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen nach Maßgabe der vorhandenen Fördermittel zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen und zu nachstehenden  Preisen abzunehmen:

           1. Aus Ökostromanlagen, die vor dem 31. Dezember 2004 genehmigt wurden und bis spätestens 30. Juni 2006 in Betrieb gehen zu den durch die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 bestimmten Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des § 10a;

           2. aus Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem in Z 1 bestimmten Zeitpunkt genehmigt wurden oder nach dem in Z 1 bestimmten Zeitpunkt in Betrieb gegangen sind, zu den Preisen, die durch Verordnung bestimmt werden;

           3. aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem in Z 1 bestimmten Zeitpunkt genehmigt wurden oder die nach dem in dieser Ziffer bestimmten Zeitpunkt in Betrieb gehen, zu den Preisen, die in einem Ausschreibungsverfahren ermittelt werden; ausgenommen sind Kleinbiomasseanlagen und Kleinbiogasanlagen;

           4. aus Kleinbiomasseanlagen und Kleinbiogasanlagen, die nach dem in Z 1 bestimmten Zeitpunkt genehmigt wurden oder nach dem in Z 1 bestimmten Zeitpunkt in Betrieb gegangen sind, zu den in Anlage 2 bestimmten Preisen.

(2) Die Abnahmeverpflichtung der Ökoenergie-AG gemäß Abs. 1 Z 4 besteht nur im Ausmaß des sich gemäß § 21a iVm § 21b Abs. 2 jeweils ergebenden Gesamtbetrages. Übersteigt das erforderliche Förderungsvolumen für angebotene Mengen - Engpassleistung gemäß Anerkennungsbescheid multipliziert mit 7.500 Volllaststunden pro Jahr - aus Kleinbiomasseanlagen und Kleinbiogasanlagen den jeweiligen Gesamtbetrag, so besteht eine Abnahmeverpflichtung nur für jene Anlagen, deren Anerkennungsbescheide gemäß § 7 bei der Energie-Control GmbH vor Erreichen des jeweiligen Gesamtbetrages eingelangt sind.“

5. Nach § 10 wird folgender § 10a Abs. 1 bis 4  samt Überschrift eingefügt:

Einschränkungen der Abnahmepflicht

§ 10a. (1) Von der Abnahmepflicht gemäß § 10 ist elektrische Energie ausgenommen, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW erzeugt wird oder für die ein Kostenersetz gemäß § 13 in Anspruch genommen wird. Für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen besteht eine Abnahmepflicht gemäß § 10 Z 1 nur bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 15 MW. Bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist die Abnahmepflicht auf den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger eingeschränkt, der dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz entspricht.

(2) Die Abnahmepflicht gemäß § 10 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens drei Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökoenergie-AG abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Bilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Photovoltaik gemäß § 10 Z 1, die im Zusammenhang mit Gebäuden errichtet werden und eine installierte Leistung von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn das gemäß Abs. 1 bestimmte bundesweite Gesamtausmaß überschritten wurde, wobei jedoch in diesem Fall – unbeschadet von Förderungen gemäß § 30 Abs. 4 – die durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 508/2002, bestimmten Preisansätze nicht anzuwenden sind.

(3) Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, für die verschiedene Preisansätze zur Anwendung gelangen, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.

(4) Bei Ökostromanlagen, die Gegenstand eines Ausschreibungsverfahrens sind, besteht eine Abnahmeverpflichtung der Ökoenergie-AG zu den im Ausschreibungsverfahren ermittelten Preisen nur im Ausmaß des prognostizierten Einspeisevolumens. Für darüber hinausgehende Energiemengen besteht eine Verpflichtung zur Abnahme zu den gemäß § 20 Ökostromgesetz veröffentlichten Marktpreisen.“

6. (Verfassungsbestimmung) Nach § 10a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung zur Abnahme von elektrischer Energie aus Photvoltaikanlagen gemäß § 10 Z 3 hat zur Voraussetzung, dass 50 vH der für die Abnahme von elektrischer Energie erforderlichen Aufwendungen aus Mitteln des Landes getragen wird, in dem die Photovolaikanlage errichtet worden ist.“

7. (Verfassungsbestimmung) Nach § 10a Abs. 5 wird folgender Abs. 6  angefügt:

„(6) (Verfassungsbestimmung) Bezüglich der Abnahmeverpflichtung aus Kleinwasserkraftanlagen bestehen keine Beschränkungen.“

8. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, durch Verordnung Preise pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß § 10 besteht, festzusetzen. Kann in einem Kalenderjahr mit den gemäß § 23 iVm § 22 für Kleinwasserkraftanlagen vereinnahmten Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden, sind im darauf folgenden Kalenderjahr die in der Verordnung festgelegten Preise für Kleinwasserkraftanlagen, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung erforderliche Genehmigung erteilt worden ist und hinsichtlich derer nach diesem Zeitpunkt keine Investitionsmaßnahmen mit einer 15%igen Stromertragssteigerung gesetzt worden sind, zu kürzen, wobei der sich aus den Preisen abzüglich des Marktpreises ergebende Differenzbetrag im selben Verhältnis zu kürzen ist. Im Falle von Überschüssen sind Rückstellungen zu bilden, die zur Abdeckung einer allfälligen Minderdeckung der Aufwendungen für Kleinwasserkraft gemäß § 21 heranzuziehen sind.“

9. § 14 samt Überschrift lautet:

„Errichtung einer Ökoenergie-AG

§ 14. (1) Zur bestmöglichen Vermarktung des im Bundesgebiet anfallenden Ökostroms ist eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von einer Million Euro zu gründen. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Ökoenergie-AG ist bei der Erfüllung der ihr im öffentlichen Interesse zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben ein beliehenes Unternehmen des Bundes und unterliegt – unbeschadet der Verwaltung der Anteilsrechte durch die als Aktionäre beteiligten Gebietskörperschaften – der Wirtschaftsaufsicht der Energie-Control GmbH.

(2) Die Gesellschaft führt die Firma “Ökoenergie-Aktiengesellschaft. (Ökoenergie-AG)“ Der Erwerb von Anteilsrechten (Aktien) an der Ökoenergie-AG ist nach Maßgabe des Bestimmungen von Abs. 3 ausschließlich dem Bund und den Ländern vorbehalten.

(3) Das Aktienkapital ist von der Republik Österreich zu zeichnen. Jedem Land steht das Recht zu, gegen Barzahlung Aktien im Ausmaß von 5,4 vH zum Nominalwert, zuzüglich der anteiligen Gründungskosten der Gesellschaft, zu erwerben. 51,4 vH des Aktienkapitals haben jedenfalls im Eigentum des Bundes zu verbleiben.

(4) Kapitalerhöhungen haben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.

(5) Jedes Land, das zumindest in einem Ausmaß von 5,4 vH am Aktienkapital der Ökoenergie-AG beteiligt ist, ist berechtigt, einen Vertreter in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu entsenden. Drei Mitglieder des Aufsichtsrats werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsandt.

(6) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Aktiengesetz 1965 anzuwenden.

(7) Die Ökoenergie-AG hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Sie ist insbesondere zur Einrichtung von zumindest einer Bilanzgruppe verpflichtet, in der alle Ökostromanlagen zusammengefasst sind, für die eine Abnahmeverpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 in Anspruch genommen wird.  Die Errichtung einer Bilanzgruppe pro Regelzone ist zulässig, sofern dies aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist. Die Ökoenergie-AG hat der Energie-Control GmbH die für die Einrichtung einer Registerdatenbank für Herkunftsnachweise erforderlichen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(8) Die Ökoenergie-AG ist Rechtsnachfolgerin der Ökobilanzgruppenverantwortlichen und tritt insbesondere in die mit den Ökostromerzeugern und Stromhändlern abgeschlossenen Verträge ein. Die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche haben der Ökoenergie-AG alle zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbesondere Daten und Datenbanken, sowie die sonstigen Betriebsmittel (EDV-Ausstattung) kostenlos zu überlassen. Rechte und Pflichten, die die Regelzonenführer in ihrer Eigenschaft als Ökobilanzgruppenverantwortliche erlangt haben, gehen auf die Ökoenergie-AG über. Insbesondere haben die Regelzonenführer  die ihnen als Ökobilanzgruppenverantwortliche zugegangenen überschüssigen Mittel der Ökoenergie-AG auszufolgen. Die Abrechnung für das Kalenderjahr 2004 hat noch durch die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche zu erfolgen, denen für dieses Kalenderjahr auch die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 gebührt.“

10. §15 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. die gemäß Z 1 erworbenen Mengen an elektrischer Energie gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, gegen den Verrechnungspreis täglich zuzuweisen. Die Zuweisung erfolgt in Form von Fahrplänen an die jeweilige Bilanzgruppe, in der der Stromhändler Mitglied ist, im Verhältnis der im vorangegangenen Kalenderjahr an Endverbraucher in der Regelzone abgegebenen Strommengen. Bei neu eintretenden Stromhändlern wird der Wert des ersten vollen Monats auf das Jahr hochgerechnet. Im Falle von wesentlichen Änderungen dieses Verhältnisses, insbesondere bei einem Wechsel der Bilanzgruppe oder bei Änderung der Abgabemenge an Endverbraucher in einem 10 vH übersteigenden Ausmaß, hat eine Anpassung der Quote unterjährig zu erfolgen. Weitere unterjährige Anpassungen erfolgen, wenn sich die Abgabemenge an Endverbraucher nach der jeweils vorangegangenen Quotenanpassung in einem 10 vH übersteigenden Ausmaß abermals ändert. Im Falle einer Quotenanpassung erfolgt diese Anpassung nur für diejenigen Stromhändler, die von der Marktanteilsänderung unmittelbar betroffen sind.“

11. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Ökobilanzgruppe ist vom Bilanzgruppenkoordinator keine Clearinggebühr zu verrechnen und es sind bei den Verrechnungsstellen keine Sicherheiten zu hinterlegen. Die  Ökoenergie-AG ist von Entgelten für die Netzbenutzung oder für die Netzverluste, insbesondere bei regelzonenüberschreitenden Fahrplänen befreit.“

12. § 16 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Ökoenergie-AG ist verpflichtet, alle Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie ist ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch den Ein- und Verkauf von elektrischer Energie vorzunehmen oder Kraftwerke zu betreiben.“

13. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in den §§ 10, 15 und 16 Abs. 3 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.“

14. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Stromhändler sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene elektrische Energie (§ 10) zu kaufen und der Ökoenergie-AG das Entgelt in Höhe des Verrechnungspreises für Ökoenergie von 4,5 Cent/kWh für diese Mengen an elektrischer Energie monatlich zu entrichten. Fahrpläne, welche über die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen abzuwickeln sind, sind unter Bedachtnahme auf die Minimierung der Kosten für Ausgleichsenergie zu erstellen und von den Bilanzgruppenverantwortlichen zu übernehmen.“

15. § 19 Abs. 2 entfällt.

16. § 19 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „2“.

17. Nach § 21 wird folgender 3a. Teil  eingefügt:

3a. Teil

Fördervolumen

Fördermittel

§ 21a. Für neu in Betrieb (§ 10 Z 3) gehende Ökostromanlagen wird das zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumen durch die gemäß § 22 im jeweiligen Kalenderjahr der Ausschreibung vereinnahmten Fördermittel zuzüglich den Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom zum Verrechnungspreis, abzüglich der Aufwendungen für bereits eingegangene Verpflichtungen und abzüglich der prognostizierten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3, begrenzt. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß § 22 vereinnahmten Mitteln und den sich gemäß § 21 ergebenden Mehraufwendungen ergeben sind im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung des Ausschreibungsvolumens auszugleichen.

Ausschreibungsvolumen

§ 21b. (1) Von dem sich gemäß § 21a ergebenden Ausschreibungsvolumen, entfallen auf

           1. Ökostromanlagen, die auf Basis von fester Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, 40 vH;

           2. Ökostromanlagen, die auf Basis von Biogas betrieben werden, 30 vH;

           3. Windkraftanlagen 20 vH;

           4. sonstige Ökostromanlagen (Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden; Photovoltaikanlagen; Mischfeuerungsanlagen; Ökostromanlagen, auf Basis anderer Energieträger) 10 vH.

Eine Differenzierung nach der Engpassleistung der Ökostromanlagen innerhalb der bestimmten Ausschreibungsvolumina in den Ausschreibungsbedingungen ist zulässig.

(2) Von den gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 errechneten Ausschreibungsvolumina sind jeweils 10 vH für die Förderung von Kleinbiomasseanlagen bzw. Kleinbiogasanlagen in Abzug zu bringen und zu verwenden.“

18. Im § 22 entfällt Abs. 2.

19. (Verfassungsbestimmung) Im § 22 entfallen die Abs. 3 und 4.

20. Im § 22 erhält Abs. 5 die Absatzbezeichnung „2“.

21. Nach § 22  wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

„Förderbeiträge für die Kalenderjahre 2005 bis 2010

§  22a. (1) Als Förderbeiträge werden bestimmt:

           1. Für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005

                a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von 0,002 Cent/kWh;

               b) für sonstige Ökostromanlagen ein durchschnittlicher Betrag von 0,242 Cent/kWh, davon

                     aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,067 Cent/kWh;

                    bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,176 Cent/kWh;

                     cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,207 Cent/kWh;

                    dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,334 Cent/kWh.

           2. Für den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2006

                a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von 0,003 Cent/kWh;

               b) für sonstige Ökostromanlagen ein durchschnittlicher Betrag von 0,267 Cent/kWh, davon

                     aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,074 Cent/kWh;

                    bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,194 Cent/kWh;

                     cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,228 Cent/kWh;

                    dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,368 Cent/kWh.

           3. Für den Zeitraum 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2007

                a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von 0,004 Cent/kWh;

               b) für sonstige Ökostromanlagen ein durchschnittlicher Betrag von 0,292 Cent/kWh, davon

                     aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,081 Cent/kWh;

                    bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,213 Cent/kWh;

                     cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,250 Cent/kWh;

                    dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,403 Cent/kWh.

           4. Für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2008

                a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von 0,005 Cent/kWh;

               b) für sonstige Ökostromanlagen ein durchschnittlicher Betrag von 0,297 Cent/kWh, davon

                     aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,082 Cent/kWh;

                    bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,216 Cent/kWh;

                     cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,254 Cent/kWh;

                    dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,409 Cent/kWh.

           5. Für den Zeitraum 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2009

                a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von 0,006 Cent/kWh

               b) für sonstige Ökostromanlagen ein durchschnittlicher Betrag von 0,301 Cent/kWh, davon

                     aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,083 Cent/kWh;

                    bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,220 Cent/kWh;

                     cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,258 Cent/kWh;

                    dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,416 Cent/kWh.

           6. Für den Zeitraum 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2010

                a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von 0,007 Cent/kWh;

               b) für sonstige Ökostromanlagen ein durchschnittlicher Betrag von 0,306 Cent/kWh, davon

                     aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,085 Cent/kWh;

                    bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,223 Cent/kWh;

                     cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,262 Cent/kWh;

                    dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,422 Cent/kWh.

(2) Ab dem Kalenderjahr 2011 hat die Energie-Control Kommission die Höhe des Beitrages gemäß § 22 auf Grund einer Schätzung der zu erwartenden Mehraufwendungen durch Verordnung in Cent/kWh festzusetzen, wobei unterjährige Anpassungen zulässig sind. Es ist ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen einerseits sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen aus dem Verkauf von Ökoenergie und den aus den Förderbeiträgen vereinnahmten Mitteln andererseits anzustreben. Allfällige Differenzbeträge zwischen den in einem Kalenderjahr durch die Förderbeiträge aufgebrachten Fördermittel und den in diesem Zeitraum festgestellten Mehraufwendungen gemäß § 21 sind im darauf folgenden Kalenderjahr auszugleichen. Der Förderbeitrag ist für Kleinwasserkraftwerke und sonstige Ökostromanlagen gesondert festzusetzen. Eine Differenzierung der Förderbeiträge nach Netzebenen gemäß § 25 ElWOG ist zulässig, wobei der Quotient aus dem höchsten und dem niedrigsten Förderbeitrag 5 nicht überschreiten darf.“

22. (Verfassungbestimmung) Dem § 22a Abs.2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) (Verfassungsbestimmung) In den gemäß Abs. 1 und 2 bestimmten Förderbeiträgen ist auch ein Anteil vorgesehen, der den Ländern zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, zur Verfügung zu stellen ist. Der den Ländern zu erstattende Anteil beträgt ab dem Jahr 2005 sieben Millionen Euro jährlich. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist nach dem Verhältnis der Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen.“

23. Nach § 25 wird folgender 4a. Teil  eingefügt:

4a. Teil

Ausschreibungsverfahren

Ausschreibungsbedingungen

§ 25a. (1) Für die im § 10 Z 3 angeführten Anlagen werden bis 2010 die Preise und Einspeisevolumina von elektrischer Energie, für die eine Abnahmepflicht der Ökoenergie-AG besteht, im Rahmen einer Ausschreibung bestimmt. Die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes finden auf diese Ausschreibung nicht Anwendung.

(2) Die Energie-Control GmbH hat spätestens zwei Monate vor dem Ausschreibungsstichtag auf ihrer Homepage die Ausschreibung zu veröffentlichen. Die Ausschreibung hat zu enthalten:

           1. Art des Primärenergieträgers aus dem Ökostrom erzeugt wird mit zugehörigem Ausschreibungsvolumen;

           2. den Höchstpreis, bis zu dem Angebote beachtlich sind;

           3. Sicherheitsleistung gemäß § 25c;

           4. erforderliche Projektsunterlagen;

           5. Zeitpunkt bis zu dem die Anlage zu errichten und in Betrieb zu nehmen ist;

           6. den Ausschreibungsstichtag;

           7. sonstige Bedingungen, die Voraussetzung für die Berücksichtigung von Anboten darstellen.

(3) Bei der Festlegung von Preisen gemäß Abs. 2 Z 2, ist von in der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, bestimmten Preisen als Ausgangswert mit der Maßgabe auszugehen, dass für Ökostrom aus Windkraftanlagen von einem Preis von 6,9 Cent/kWh auszugehen ist. Von diesen Ausgangswerten sind für jedes Kalenderjahr 5 vH des jeweiligen Vorjahreswertes in Abzug zu bringen. Erstmalig hat dieser Abzug bereits in den Ausschreibungen für das Kalenderjahr 2005 zu erfolgen.

(4) In den Ausschreibungsbedingungen können insbesondere auch besondere technische Spezifikationen hinsichtlich der in den eingereichten Projekten zum Einsatz gelangenden Technologien vorgesehen werden, wobei die Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Anlagen gemäß § 21b Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 ist in den Ausschreibungsbedingungen jedenfalls ein Gesamtjahresnutzungsgrad von mindestens 70 % vorzusehen.

Einreichung der Angebote

§ 25b. (1) Teilnehmer an der Ausschreibung haben spätestens bis zum Ausschreibestichtag ihr Angebot bei der Energie-Control GmbH einzureichen. Im Angebot sind anzugeben

           1. Name und Adresse des Einreichers, bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich unter Angabe der Firmenbuchnummer;

           2. kurze Beschreibung der geplanten Anlage mit Nennleistung, Energieträger;

           3. geplanter Standort der Anlage unter Angabe der Katastralgemeinde und Grundstücksnummer;

           4. prognostizierte Jahresvolllaststunden;

           5. Geplante Jahreserzeugung;

           6. begehrter Einspeisetarif pro kWh ;

           7. geplanter Inbetriebnahmezeitpunkt;

           8. die in der Ausschreibung enthaltenen sonstigen Bedingungen, die für die Berücksichtigung von Anboten bestimmt werden.

(2) Die Angebote sind in Papierform und in einem verschlossenen Kuvert mit der Aufschrift „Ausschreibung Ökostrom“ bis zum Ausschreibungsstichtag einzureichen.

Erlegung der Sicherheitsleistung

§ 25c. Bis zum Ausschreibungsstichtag hat der Teilnehmer an der Ausschreibung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 200 Euro pro kWel der geplanten installierten Leistung bei der Energie-Control GmbH zu erlegen. Der Erlag hat durch Einzahlung auf ein von der Energie-Control GmbH bekannt zu gebendes Konto zu erfolgen, wobei der Betrag bis zum Ausschreibungsstichtag auf dem Konto gutgeschrieben sein muss. Eine Verzinsung zugunsten des Teilnehmers erfolgt nicht.

Öffnung der Angebote

§ 25d. (1) Nach dem Ausschreibungsstichtag erstellt die Energie-Control GmbH eine Reihung (§ 25e).

(2) Die Angebote sind an einem festgesetzten Ort und zu einer festgesetzten Zeit, nach Ablauf des Ausschreibungsstichtags zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens einem Angehörigen der Energie-Control GmbH, einem sachkundigen Vertreter der Ökoenergie-AG sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz besteht. Die Teilnehmer an der Ausschreibung sind berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen.

(3) Vor dem Öffnen eines Angebotes ist festzustellen, ob es ungeöffnet und vor Ablauf der Angebotsfrist eingelangt ist. Nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote sind nicht zu öffnen und als verspätet eingelangt zu kennzeichnen.

(4) Die geöffneten Angebote sind in der Reihenfolge, in der sie in das Eingangsverzeichnis eingetragen wurden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es ist festzustellen, ob das Angebot unterfertigt ist, aus wie vielen Teilen es besteht und ob die als Anlagen angeführten sowie in der Ausschreibung verlangten Bestandteile des Angebotes (zB Kalkulationsunterlagen, Nachweis des Vadiums) tatsächlich vorhanden sind. Alle bei der Öffnung des Angebotes vorliegenden Teile sind während der Angebotsöffnung von der Kommission so eindeutig zu  kennzeichnen, zB so zu lochen, dass ein nachträgliches Auswechseln feststellbar wäre.

(5) Aus den Angeboten - auch Alternativangeboten - sind folgende Angaben vorzulesen und in der Niederschrift festzuhalten:

           1. Name und Geschäftssitz des Bieters;

           2. Kategorie der Anlage;

           3. Leistung der Anlage und prognostizierte Einspeisemenge pro Jahr;

           4. der Preis zu dem sich der Bieter verpflichtet eine bestimmte Menge Ökoenergie der Ökoenergie-AG zu liefern.

Aus Schreiben der Bieter, mit welchen einzelne Preise oder der Gesamtpreis des Angebotes abgeändert werden, dürfen nur die Preise und die Leistung der Ökostromanlage sowie die prognostizierte Einspeisemenge bekannt gegeben werden. Andere Angaben dürfen den Mitbietern nicht zur Kenntnis gebracht werden.

(6) Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, in welche zusätzlich zu den nach Abs. 3 bis 5 erforderlichen Angaben einzutragen sind:

           1. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Öffnung;

           2. Geschäftszahl, Gegenstand und Hinweis auf die Art des Verfahrens;

           3. die Namen der Anwesenden;

           4. zwingend verlangte, aber nicht vorhandene Beilagen;

           5. Vermerke über offensichtliche Angebotsmängel.

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen. Auf Verlangen ist den Bietern - so sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren - eine Abschrift der Niederschrift auszufolgen.

Reihung der Angebote

§ 25e. (1) Unvollständige Angebote, Angebote, deren Preis den in der Ausschreibung bestimmten Höchstpreis übersteigt und Angebote, für die keine Sicherheitsleistung gelegt worden ist, werden ausgeschieden. Die verbleibenden Projekte werden nach der Höhe des begehrten Preises gereiht. Das Projekt mit dem geringsten angebotenen Preises ist das bestgereihte Projekt und erhält den Zuschlag. Durch den Zuschlag wird ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Vertrages zu den der Ausschreibung zugrunde liegenden Bedingungen mit der Ökoenergie-AG begründet. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Zuschlages besteht nicht.

(2) Bei der Reihung und Zuschlagserteilung ist wie folgt vorzugehen:

           1. Für jedes Projekt ist als maximaler erforderliches Einspeisetarifvolumen das Produkt aus begehrtem Einspeisetarif mal Jahresstundenanzahl mal Leistung zu bilden.

           2. Zuschläge werden so lange erteilt, als die Summe dieser Produkte das Gesamtvolumen der Ausschreibung nicht überschreitet. Sollten gleichgereihte Projekte das Budget überschreiten ist der Zuschlag demjenigen Projekt zu erteilen, das den in den Auschreibungsbedingungen enthaltenen technischen Spezifikationen am besten entspricht. Kann auch unter Anwendung dieser Auswahlkriterien keine Reihung gefunden werden, ist keines dieser Projekte zu berücksichtigen.

(3) Die Energie-Control GmbH teilt der Ökoenergie-AG die erteilten Zuschläge mit. Die Ökoenergie-AG hat nach Maßgabe des § 10a Abs. 4 mit den jeweils genannten Personen Verträge über die Abnahme von Ökoenergie zu den von der Behörde genehmigten Allgemeinen Bedingungen abzuschließen.

Verfall der Sicherheitsleistung

§ 25f. (1) Die Sicherheitsleistung sämtlicher Ausschreibungsteilnehmer, die keinen Zuschlag erhalten haben, werden von der Energie-Control GmbH innerhalb von zwei Wochen rücküberwiesen.

(2) Hinsichtlich jener Ausschreibungsteilnehmer, die den Zuschlag erhalten haben, verbleibt das Vadium bei der Energie-Control GmbH und wird erst an den Teilnehmer ausbezahlt, sobald dieser nachweist, dass der Betrag zur Errichtung in Anlagen verwendet wird. Bloße Planungs- und Projektierungskosten, Mietentgelte, Kaufpreise für Grundstücke oder ähnliches gelten nicht als Investition im Sinne des vorhergehenden Satzes.

(3) Falls zum vorgegebenen Inbetriebnahmezeitpunkt das Vadium nicht zweckentsprechend verwendet worden ist, verfällt dieses und wird zur Anhebung des nächstfolgenden Ausschreibevolumens in der jeweiligen Kategorie verwendet. Der erliegende Betrag ist der Ökoenergie-AG gutzuschreiben und von dieser für die Einspeisetarifzahlungen zu verwenden.

Gewährung der Einspeisetarife

§ 25g. Die Einspeisetarife werden den Teilnehmern, die den Zuschlag erhalten haben, für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme in gleicher Höhe gewährt. Sollte die Anlage jedoch erst später als zu dem in den Ausschreibebedingungen festgelegten Zeitpunkt in Betrieb gehen, verkürzt sich der Anspruchszeitraum um die Zeitspanne, um die die Anlage verspätet in Betrieb gegangen ist.

Verzögerung des Inbetriebnahmezeitpunkts

§ 25h. Verzögert sich der Inbetriebnahmezeitpunkt, so ist vom Teilnehmer glaubhaft zu machen, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Ansonsten verfällt der Anspruch auf den Einspeisetarif. Jedenfalls verfällt der Anspruch auf Einspeisetarife, wenn die vorgegebenen Inbetriebnahmezeitpunkte um mehr als zwei Jahre überschritten werden.“

24. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:

„Bestimmung der Förderbeiträge bis 31. Dezember 2004

§ 30a. Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökoenergie-AG wird bestimmt:

           1. Für den Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. März 2004

                a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von 0,005 Cent/kWh;

               b) für sonstige Ökostromanlagen

                     aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,094 Cent/kWh;

                    bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4  bis 5 angeschlossen sind, 0,110 Cent/kWh;

                     cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,115 Cent/kWh;

                    dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,134 Cent/kWh.

           2. ab 1. April 2004

                a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von 0,035 Cent/kWh;

               b) für sonstige Ökostromanlagen

                     aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,143 Cent/kWh;

                    bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,168 Cent/kWh;

                     cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,175 Cent/kWh;

                    dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,204 Cent/kWh.“

25. Nach § 31 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das im Teil 4a vorgesehene Ausschreibungsverfahren ist letztmalig im Kalenderjahr 2008 durchzuführen.“

26. Nach § 32 wird folgender § 32a angefügt:

§ 32a. § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.“

27. Die Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 5 erhält die Bezeichnung „Anlage 1“.

28. Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1 Z 4) angefügt:

Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1 Z 4)

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Kleinbiomasseanlagen und aus Kleinbiogasanlagen

           1. Als Preis für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinbiomasseanlagen,

                a) für die bis 31. Dezember 2005 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2007 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 15,20 Cent/kWh;

               b) für die bis 31. Dezember 2006 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2008 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 14,40 Cent/kWh;

                c) für die bis 31. Dezember 2007 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2009 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 13,70 Cent/kWh;

               d) für die bis 31. Dezember 2008 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2010 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 13,00 Cent/kWh;

                e) für die bis 31. Dezember 2009 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2011 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 12,38 Cent/kWh;

                f) für die bis 31. Dezember 2010 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2012 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 11,76 Cent/kWh;

festgesetzt.

           2. Als Preis für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinbiogasanlagen,

                a) für die bis 31. Dezember 2005 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2007 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 13,78 Cent/kWh;

               b) für die bis 31. Dezember 2006 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2008 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 13,09 Cent/kWh;

                c) für die bis 31. Dezember 2007 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2009 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 12,43 Cent/kWh;

               d) für die bis 31. Dezember 2008 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2010 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 11,81 Cent/kWh;

                e) für die bis 31. Dezember 2009 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2011 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 11,22 Cent/kWh;

                f) für die bis 31. Dezember 2010 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2012 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 10,66 Cent/kWh;

festgesetzt.

           3. Die Einspeisetarife werden den Anlagenbetreibern für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme in gleich bleibender Höhe gewährt.

29. Soweit in den, nicht durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz), BGBl. I Nr. 149/2002, noch das Wort „Ökobilanzgruppenverantwortlicher“ enthalten ist, wird dieses durch den Ausdruck „Ökoenergie-AG“ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert wird

1. (Grundsatzbestimmung) Im § 7 entfallen die bisherigen Z 48 und 49.

2. (Grundsatzbestimmung)Im § 47 Abs. 2 Z 5 ist der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen; der Z 5  wird folgende Z 6 angefügt:

         „6.  Alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökoenergie-AG für Ausgleichsenergie zu minimieren.“

3. (Verfassungsbestimmung) § 47 Abs. 4 lautet:

„(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzu­ändern, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes oder zur Übernahme der den Stromhändlern zugewiesenen Ökoenergie erforderlich ist. Die Energie-Control GmbH kann dabei insbesondere auch die zur Minimierung der Aufwendungen der Ökoenergie-AG für Ausgleichsenergie erforderliche Änderung der zeitlichen Rahmenbedingungen für die Fahrplanzuweisung veranlassen.“

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert wird

Das Bundesgesetz, mit dem die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Contorl Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, wird wie folgt geändert:

(Verfassungsbestimmung) Im § 16 Abs. 1 Z 24 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; dem § 16 Abs. 1 Z 24 wird folgende Z 25 angefügt:

       „25. die Festsetzung der Höhe des Beitrages gemäß § 22a Abs. 2 Ökostromgesetz.“


Vorblatt

Problem:

Durch die forcierte Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern wird das ursprünglich für das Jahr 2008 festgeschriebene Ziel eines Anteils der sonstigen erneuerbaren Energieträger von 4%, gemessen an der jährlichen Stromabgabe an Endverbraucher, bereits im Jahre 2005 erreicht werden. Dieser positiven Entwicklung steht jedoch ein im Vorhinein nicht abschätzbarer Bedarf an Fördermitteln und - damit verbunden - eine nicht kalkulierbare Belastung der Stromkonsumenten durch die damit verbundene Erhöhung der Förderbeiträge gegenüber. Förderungen werden auch ineffizienten Anlagen gewährt. Auf die Heranführung zur Marktreife der Technologien zur Verstromung von erneuerbaren Energieträgern wird bei der Ökostromförderung nicht Bedacht genommen. Die Betrauung der Regelzonenführer mit dem Kauf und dem Verkauf von Ökoenergie widerspricht - streng genommen - den Bestimmungen des Unbundling.

Ziel:

-       Heranführung von Ökostrom zur Marktreife;

-       Optimierter Einsatz der Fördermittel;

-       Beschränkung der Förderung auf kostengünstigste Anlagen;

-       Planbarkeit des künftigen Bedarfs an Fördermitteln;

-       Sicherung der Mittel, die zur Ökostromförderung erforderlich sind;

-       Investitionssicherheit;

-       die Vermarktung von Ökoenergie erfolgt durch eine eigene Gesellschaft.

Inhalt:

-       Förderbeiträge und Fördermittel werden im Voraus festgelegt;

-       Das Ausmaß der Förderungen hat sich an den zur Verfügung stehenden Mitteln zu orientieren;

-       Tarifermittlung erfolgt durch Ausschreibung, wobei eine Absenkung des maximalen Tarifs um 5% pa vorzusehen ist;

-       Die kostengünstigsten Ökostromanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt (dies gilt nicht für Kleinwasserkraftanlagen);

-       Verankerung von gesetzlichen Effizienzkriterien;

-       Förderungszeitraum: 10 Jahre;

-       Abnahmepflicht wird durch das prognostizierte Einspeisungsvolumen bestimmt;

-       Festlegung von Förderbeiträgen und Maximaltarifen im Gesetz;

-       Errichtung einer Ökoenergie-Aktiengesellschaft.

Alternativen:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Fixierung der Förderbeiträge im Voraus werden die aus der Ökostromförderung resultierenden Belastungen für die Stromkonsumenten abschätzbar.

Die Einführung von Wettbewerbselementen wird eine Dynamisierung der Forschung zur Erreichung höherer Wirkungsgrade im Bereich der Verstromung erneuerbarer Energieträger bewirken.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (CELEX: 32001L0077).

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

1. Zum Stellenwert der erneuerbaren Energieträger

Der Einsatz erneuerbarer Energieträger in der Stromerzeugung bildet seit Jahrzehnten das Rückgrat des österreichischen Kraftwerksparks. Mit einem Anteil der Erneuerbaren von etwa 70 % am Bruttoinlandsstromverbrauch nimmt Österreich auch innerhalb der EU eine klare Spitzenposition ein (Schweden liegt mit knapp 50 % an zweiter Stelle innerhalb der Europäischen Union). Im Spektrum der erneuerbaren Energieträger spielt in Österreich die Wasserkraft eine dominierende Rolle.

Dieser hohe Anteil der Großwasserkraft an der gesamtösterreichischen Stromproduktion soll auch in Zukunft aufrecht erhalten werden. Da es aber aus ökologischen Gründen und wegen der fehlenden sozialen Akzeptanz unwahrscheinlich erscheint, dass zusätzliche Großprojekte realisiert werden, werden sich Aktivitäten im Bereich Großwasserkraft in absehbarer Zeit auf die Sicherung der vorhandenen Kapazitäten beschränken. Darüber hinaus wurde durch die Verschärfung der EU-Rahmenbedingungen (Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000), die in verstärktem Ausmaß ökologische Kriterien als Genehmigungsvoraussetzung vorsehen, der weitere Ausbau der Wasserkraft erschwert.

Wesentlich günstiger scheint hingegen die Situation bei der Kleinwasserkraft (Kraftwerke mit einer Engpassleistung bis 10 MWel) zu sein, wobei hier der Schwerpunkt in der Revitalisierung bzw. Erweiterung bestehender Anlagen liegt.

Besondere Chancen liegen im Aufbau eines Erzeugungssegments auf Basis „neuer Erneuerbarer“ – vornehmlich feste Biomasse, Biogas und Wind – die auf Grund ihrer Synergien mit technologiepolitischen und umweltpolitischen Zielsetzungen besonders attraktiv sind. Aus Gründen der Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung, des Umweltschutzes, der Erhaltung einer intakten Umwelt und des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts stellt sich die Forcierung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen als eine Maßnahme dar, der höchste Priorität zukommt. Dieser Bedeutung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern wurde insbesondere durch die Entschließungen des Nationalrates vom 7. 7. 1998 E 128/XX GP, NR 133. Sitzung und vom 25. 3. 1999, E 167/XX. GP, NR 144. Sitzung vom 25. 3. 1999 zum Ausdruck gebracht. Weiters manifestieren auch zahlreiche Petitionen von Gebietskörperschaften und sonstigen Rechtsträgern dass das Interesse an einer Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern in weiten Teilen der Bevölkerung fest verankert ist und von einem breiten Konsens der Stromkonsumenten getragen wird.

Auf der Ebene der Europäischen Union hat der Rat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1998 über erneuerbare Energieträger und das Europäischen Parlament in seiner Entschließung zum Weißbuch den Stellenwert, der der forcierten Förderung erneuerbarer Energieträger zukommt, eindrucksvoll bestätigt. Durch die Richtlinie 2001/77/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt wurde schließlich ein Rechtsrahmen für den Markt für erneuerbare Energiequellen geschaffen, der die Notwendigkeit einer öffentlichen Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen innerhalb des Gemeinschaftsrahmens anerkennt und unter anderem der Notwendigkeit Rechnung trägt, die externen Kosten der Stromerzeugung zu internalisieren und dabei den in den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene praktizierten unterschiedlichen Systemen zur Unterstützung erneuerbarer Energiequellen Rechnung trägt und Referenzwerte für die nationalen Richtziele der Mitgliedstaaten für den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2010 enthält.

2. Techniken zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern

Durch die im Ökostromgesetz enthaltenen Begriffsbestimmungen in Verbindung mit dem sachlichen Geltungsbereich des Ökostromgesetzes, ergibt sich die Förderung von folgenden Techniken zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern:

2.1 Wasserkraft

Charakteristik

Bei der Stromerzeugung aus Wasserkraft wird die Energiedifferenz, welche sich aus dem Unterschied der Energiegehalte des Wassers an Orten mit unterschiedlicher geodätischer Höhe ergibt, genutzt und in einem ersten Schritt in mechanische und in weiterer Folge elektrische Energie umgewandelt.

Die Einteilung von Wasserkraftwerken kann auf Basis unterschiedlicher Kriterien erfolgen. Zunächst kann nach der Nutzung des Wassers zwischen Lauf-, Speicher- und Pumpspeicherkraftwerken unterschieden werden. Weitere Differenzierungen können auf dem Druckbereich (Nieder-, Mittel- und Hochdruckkraftwerke) bzw. auf der Bauweise (Hallen-, Pfeiler-, Kavernen- bzw. Überflutungskraftwerke) basieren.

Die Erzeugung von elektrischer Energie in Laufkraftwerken ist vor allem für den Grundlastbereich geeignet und zeichnet sich durch eine Volllaststundenanzahl von rund 5.000 Stunden aus. Speicher- und Pumpspeicherkraftwerke hingegen stellen derzeit die einzige, wirtschaftlich rentable, Speichermöglichkeit von elektrischer Energie dar, welche dadurch bedarfsgerecht und vorwiegend in Peak-Zeiten eingesetzt werden kann.

Generell kann im Bereich der Wasserkraft auf langjährige Erfahrungen aufgebaut und gute hydrologische Modelle zurückgegriffen werden, was die Wasserkraft zu einer sehr gut vorhersehbaren Energiequelle macht, die jedoch noch immer stark von klimatischen Bedingungen abhängig ist.

Investitionskosten und Betriebskosten

Die Anlagenkosten für Wasserkraftwerke setzen sich im wesentlichen aus den Aufwendungen für den baulichen Anlagenteil (Krafthaus, Wehr, etc.), den maschinenbaulichen (Turbinen, etc) und elektrotechnischen Komponenten (Generator, etc.) sowie sonstigen Kosten (Planung, Genehmigung, etc.) zusammen. Abhängig von den regionalen Gegebenheiten können die Investitionskosten für Kleinwasserkraftwerke zwischen 2.500 €/kW und 5.000 €/kW liegen.

Eine kostengünstige und energiepolitisch äußerst sinnvolle Variante ist die Revitalisierung von bestehenden Wasserkraftwerken. Für die Revitalisierung fallen Kosten im Bereich von 1.000 €/kW an.

Die Betriebskosten für Wasserkraftanlagen sind bei optimal ausgelegten und wartungsarmen Anlagen sehr gering und liegen zumeist unter 1 Cent/kWh. Sie fallen hauptsächlich für Personal, Verwaltung, Versicherung und Rechengutbeseitigung an.

Inländische Wertschöpfung

Österreich besitzt im Bereich der Turbinenherstellung weltweit eine führende Position. Zusätzlich tragen die Umsetzung der baulichen Maßnahmen und der Einsatz von inländischem Knowhow im Bereich der Planung zu einer hohen inländischen Wertschöpfung bei. Dies gilt sowohl für Klein- als auch Großwasserkraftwerke.

2.2. Windkraft

Charakteristik

Die Nutzung der kinetischen Energie der strömenden Luft erfolgt durch die Abbremsung der Luftmassen durch den Rotor und die anschließende Umwandlung dieser Energie mit Hilfe des Rotors in mechanische Energie.

Die Erzeugung von elektrischem Strom in Windkraftwerken ist vor allem durch hohe Fluktuationen bedingt durch das stark schwankende Winddargebot im Bereich der Einspeisung gekennzeichnet. Abhängig von Nabenhöhe, Rotordurchmesser und Generatorleistung können in Österreich zwischen 1.600 und 2.400 Volllaststunden erreicht werden.

Durch die Konzentration des Hauptteils der Windkraftanlagen auf ein relativ begrenztes Gebiet wird allerdings die Problematik der schwer prognostizierbaren Windeinspeisung verschärft, da es innerhalb von Österreich zu keinem Ausgleich kommt. Somit fällt der Beitrag der Windkraft zu Bereichen wie Versorgungssicherheit, Versorgungsqualität, Ersatz von fossilen Kraftwerken im Vergleich zu anderen erneuerbaren Energiequellen eher gering aus.

Investitionskosten und Betriebskosten

Die Nachteile, die sich durch die Einspeisecharakteristik des Windes ergeben, werden durch relativ günstige Investitions- und Betriebskosten teilweise ausgeglichen. So liegen die Investitionskosten im Bereich Wind zwischen 800 und 1.200 €/kW. Da es sich jedoch um eine relativ junge Technologie handelt, werden für die nächsten Jahre noch weitere Kostensenkungen erwartet.

Durch die gratis zur Verfügung stehende Energiequelle setzen sich im Bereich Windkraft die Betriebskosten vorwiegend aus Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie Versicherungen, etc. zusammen.

Es ist jedoch anzumerken, dass durch den Ausbau von Windenergie noch weitere Kosten im verstärken Ausmaß entstehen. Dazu zählen Ausgleichsenergieaufwendungen, Kosten des Netzausbaus bzw. Zusatzkosten durch das Vorhalten von Kraftwerksleistung zum Ausregeln der eingespeisten Windenergie.

Inländische Wertschöpfung

Zur inländischen Wertschöpfung tragen im Bereich der Windkraft hauptsächlich die baulichen Arbeiten bei. Die Hersteller von Windkraftanlagen sind vorwiegend ausländische Unternehmen, was in Summe gesehen zu einem geringen Beitrag zur inländischen Wertschöpfung führt.

2.3. Geothermie

Charakteristik

Geothermische Anlagen nutzen die Erdwärme zu Heizzwecken oder bei entsprechender Vorlauftemperatur auch zur Erzeugung elektrischer Energie. Je nach Tiefe der dazu notwendigen Bohrungen wird zwischen oberflächennaher Geothermie bzw. Tiefengeothermie unterschieden. In Österreich gibt es einige geothermische Anlagen, die jedoch zumeist nur auf die Erzeugung thermischer Energie ausgerichtet sind. Geothermische Anlagen zeichnen sich durch eine hohe Volllaststundenanzahl aus und sind daher für die Erzeugung von Grundlaststrom gut geeignet.

Investitionskosten und Betriebskosten

Der Schwerpunkt der Kosten liegt im Bereich Geothermie bei den Investitionskosten. Da jedoch jede Anlage äußerst stark von der eingesetzten Technik und der Anlagengröße bestimmt wird, ist eine allgemeine Abschätzung der Kosten äußerst schwierig. Neben den Kosten für die Anlage an sich, tragen vor allem die Tiefenbohrungen erheblich zu den Investitionskosten bei. Als Richtwert für die Investitionskosten von Geothermieanlagen können rund 5.000 €/kW angesetzt werden.

Die laufenden Kosten umfassen die Instandhaltung und Wartung, Personal und Versicherungen sowie Aufwendungen für elektrischen Strom für die Umwälzung des Thermalwassers bzw. zum Antrieb der Wärmepumpe.

Da Geothermieanlagen zumeist als KWK-Anlagen betrieben werden, ist jedoch der Wärmeerlös bei der Kalkulation der Kosten dementsprechend zu berücksichtigen.

Inländische Wertschöpfung

Der Beitrag der Geothermie zur inländischen Wertschöpfung kann derzeit aufgrund fehlender Daten nicht abgeschätzt werden.

2.4. Feste Biomasse und Abfälle mit hohem biogenen Anteil

Charakteristik

Energetische Festbrennstoffe kommen in Österreich in vielen Bereichen und unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Die Palette spannt sich von Waldrestholz, über Industrierestholz, Altholz, Stroh, Straßengrasschnitt bis hin zu Energiegräsern, wobei nicht alle Festbrennstoffe in Österreich als förderwürdig erachtet werden.

Prinzipiell können Festbrennstoffe mechanisch verarbeitet und bzw. durch Pyrolyse in gasförmige Stoffe umgewandelt und anschließend verbrannt werden. Weiter verbreitet ist derzeit noch die erstgenannte Alternative; die (Holz)vergasung gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung.

Die Stromproduktion aus fester Biomasse zeichnet sich vor allem durch eine gut steuerbare Einspeisecharakteristik aus, die im kleinen Bereich auch strategisches Verhalten (Abstimmung auf Peak-Zeiten) möglich macht. Die durchschnittliche Volllaststundenzahl liegt bei rund 5.000 Stunden/Jahr und ist im Gegensatz zu Windenergie und Wasserkraft zum Grossteil wetterunabhängig.

Investitionskosten und Betriebskosten

Die Technologie, welche zur Verwertung von Biomasse eingesetzt wird, befindet sich bereits in einem sehr fortgeschrittenen Stadium. Dies führt zu dem Schluss, dass in diesem Bereich eine signifikante Reduktion der Investitionskosten nicht zu erwarten ist.

Die Höhe der Kosten hängt vor allem von der Art und Größe der Anlage, sowie der möglichen Nutzung der Wärme und den damit verbundenen technischen Voraussetzungen, zusammen. Neben den üblichen Investitionen in den baulichen, elektrotechnischen und maschinenbaulichen Teil der Anlage sind hier außerdem Kosten für das Brennstofflager bzw. für das Fördersystem mit ein zu berechnen. Die Kosten liegen somit zwischen 3.000 und 4.800 €/kW.

Den relativ moderaten Investitionskosten stehen jedoch auch hohe Betriebs-, bzw. im engeren Sinn, hohe Brennstoffkosten, gegenüber. Je nach Einsatzstoff können diese Wert von über 10 Cent/kWh erreichen. Dieser Wert liegt deutlich über dem Marktpreis für elektrische Energie, was in direkter Konsequenz zu einem ständigen Subventionsbedarf führt bzw. sollte dieser nicht gewährt werden, eine Schließung der Anlage nach sich ziehen würde.

Zusätzlich zu den hohen Brennstoffkosten fallen natürlich auch Betriebskosten für Wartung, Betrieb, Versicherungen etc. an.

Inländische Wertschöpfung

Der gesamte Bereich der Biomasse zeichnet sich durch einen hohen Anteil an der inländischen Wertschöpfung aus, da sowohl bauliche Maßnahmen als auch Anlagen sowie die Brennstoffe zum überwiegenden Teil aus Österreich stammen.

2.5. Flüssige Biomasse

Charakteristik

Im Bereich der flüssigen Bioenergieträger unterscheidet man pflanzenölbasierte bzw. alkoholbasierte Verfahren zur Herstellung von flüssiger Biomasse. Derzeit wird hauptsächlich Rapsmethlyester bzw. Ethanol eingesetzt. Beide Stoffe werden einem Motor zugeführt, um – zumeist im Rahmen von Blockheizkraftwerken – elektrische Energie zu erzeugen.

Analog zum Bereich der festen Biomasse zeichnet sich auch die flüssige Biomasse durch konstante und leicht prognostizierbare Einspeisung in das öffentliche Netz, eine relativ hohe Volllaststundenanzahl und hohe Unabhängigkeit von klimatischen Faktoren aus.

Investitionskosten und Betriebskosten

Die Technologie, welche zur Verwertung von Biomasse eingesetzt wird, befindet sich bereits in einem sehr fortgeschrittenen Stadium. Dies führt zu dem Schluss, dass in diesem Bereich eine signifikante Reduktion der Investitionskosten nicht zu erwarten ist.

Die Höhe der Kosten hängt vor allem von der Art und Größe der Anlage, sowie der möglichen Nutzung der Wärme und den damit verbundenen technischen Voraussetzungen, zusammen. Als Richtwert für den baulichen, elektrotechnischen und maschinenbaulichen Teil der Anlage sind Kosten zwischen 2.000 und  4.200 €/kW anzusetzen.

Auch im Fall der flüssigen Biomasse stellen die Brennstoffkosten einen wesentlichen Faktor dar. Es ist anzumerken, dass die Preise für Industrieraps starken jährlichen Schwankungen unterliegen. Auch hier liegt der Wert jedenfalls deutlich über dem Marktpreis für elektrische Energie. Zusätzlich zu den hohen Brennstoffkosten fallen Betriebskosten für Wartung, Betrieb, Versicherungen etc. an.

Inländische Wertschöpfung

Der gesamte Bereich der Biomasse zeichnet sich durch einen hohen Anteil an der inländischen Wertschöpfung aus, da sowohl bauliche Maßnahmen als auch Anlagen sowie die Brennstoffe zum überwiegenden Teil aus Österreich stammen.

2.6. Biogas

Charakteristik

Biogas wird durch anaerobe Vergärung von biogenen Stoffen gewonnen werden. Wesentliche Komponenten für einen hohen Output sind die gute Abbaubarkeit der organischen Substanz, das Vorhandensein von genügend Nährstoffen sowie eine gute Mischbarkeit des zu vergärenden Substrates.

Neben Abfällen aus der Landwirtschaft (Festmist, Jauche) und Schlachthöfen (Schlachtabfälle und Schlachthofabwasser) werden zunehmend auch nachwachsende Rohstoffe eingesetzt. Der wesentliche Unterschied der nachwachsenden Rohstoffe zu den anderen Einsatzstoffen besteht darin, dass diese extra für die Verwertung in der Biogasanlage angebaut werden und keine Koppelprodukte aus anderen Prozessen darstellen.

Analog zum Bereich der festen Biomasse zeichnet sich auch die gasförmige Biomasse durch konstante und leicht prognostizierbare Einspeisung in das öffentliche Netz aus. Zusätzlich positive Argumente ergeben sich durch relative Wetterunabhängigkeit und hohe Volllaststundenanzahl.

Investitionskosten und Betriebskosten

Auch im Biogasbereich hängt die Höhe der Kosten vor allem von der Art und Größe der Anlage sowie der möglichen Nutzung der Wärme und den damit verbundenen technischen Voraussetzungen ab und können durch die Notwendigkeit von weiteren Anlagenteilen, wie einer Vor-/Mischgrube, Werte zwischen 2.900 bis 6.200 €/kW erreichen.

Im Bereich der Brennstoffe hängt die Kostenbelastung stark von der Art des Brennstoffes ab. Verwertet der Anlagenbetreiber vorwiegend Abfälle, die jedenfalls angefallen (Gülle, Schlachtabfälle, Küchenabfälle) wären, verursacht dies weniger Kosten als der Einsatz von Energiepflanzen.

Inländische Wertschöpfung

Der gesamte Bereich der Biomasse zeichnet sich durch einen hohen Anteil an der inländischen Wertschöpfung aus, da sowohl bauliche Maßnahmen als auch Anlagen sowie die Brennstoffe zum überwiegenden Teil aus Österreich stammen.

2.7. Deponie- und Klärgas

Charakteristik

Zur Gefahrenvermeidung (Gesundheitsschutz, Schutz vor Geruchsbelästigung, etc.) wird das stark methanhältige Klär- bzw. Deponiegas gesammelt und einer alternativen Verwendung, der Energiegewinnung, zugeführt. Technisch gleicht die Erzeugung der elektrischen Energie jener im Bereich Biogas und besitzt auch ähnliche Vorteile, wie gute Prognostizierbarkeit, hohe Volllaststunden und geringe Abhängigkeit von klimatischen Verhältnissen.

Investitionskosten und Betriebskosten

Da viele Elemente für die Stromerzeugung aus Klär- und Deponiegas bereits durch den Primärzweck der Kläranlage bzw. Deponie vorhanden sind, liegen die Investitionskosten weit unter jenen für Biogas. Als Richtwert können rund 2.000 €/kW herangezogen werden. Ebenso liegen die Brennstoff- bzw. Betriebskosten weit unter jenen für Biogas. Erhöht wird die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen noch durch eine zusätzliche Wärmenutzung, welche in vielen Fällen möglich ist.

Inländische Wertschöpfung

Aus heutiger Sicht scheint der Ausbau der Stromerzeugung mittels Klär- und Deponiegas eher unwahrscheinlich. Vor allem aufgrund der neuen Regelungen im Deponiebereich ist langfristig sogar mit einem Rückgang zu rechnen. Der Beitrag zur inländischen Wertschöpfung ist aufgrund der genannten Argumente daher als gering anzusehen.

2.8. Sonnenenergie

Charakteristik

Die Umwandlung der von der Sonne auf die Erde eingestrahlten Energie in elektrische Energie erfolgt derzeit hauptsächlich über photovoltaische Anlagen. Den Vorteilen wie geringe Lärmbelastung und geringer Flächenbedarf stehen vor allem die Abhängigkeit von Wetter- und Strahlungsverhältnissen, der hohe Energiebedarf bei Produktion der Anlagen und die (alleinige) Produktion von Gleichstrom gegenüber. Der Beitrag der Photovoltaik in Österreich spielt energiewirtschaftlich eine äußerst untergeordnete Rolle und liegt im Promillebereich bezogen auf die an Endverbraucher abgegebene Energiemenge.

Investitionskosten und Betriebskosten

Die Investitionskosten für Photovoltaikanlagen sind außerordentlich hoch und liegen teilweise über 5.000 €/kW. Gepaart mit der sehr geringen Volllaststundenzahl ergibt sich ein sehr hoher Unterstützungsbedarf gemessen an den erzeugten Kilowattstunden. Im Bereich der Betriebskosten sind vor allem Wartungs- und Instandhaltungskosten relevant. Allerdings hat der Bereich Photovoltaik noch ein erhebliches Kostensenkungspotenzial, da es sich um eine relativ junge Technologie handelt.

Inländische Wertschöpfung

Der Beitrag zur inländischen Wertschöpfung erfolgt größtenteils durch Vergabe der Bau- und Montagearbeiten an inländische Unternehmen. Vereinzelt gibt es einige Anlagenteilehersteller in Österreich.

3. Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt.

Die zunehmende Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen ist ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels, das zur Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen benötigt wird. Durch die Richtlinie 2001/77/EG, soll insbesondere auch erreicht werden, dass erneuerbare Energieträger auch nach Vollendung der Liberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarks ihren Stellenwert behalten und insbesondere auch ihren Beitrag zur Kyoto-Zielerreichung leisten. Dabei ist jedoch davon auszugehen, dass die zur Forcierung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energie vorgesehenen Förderregelungen nach einem angemessenen Zeitraum an die Entwicklung anzupassen sind, wobei die Zielsetzung, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen gegenüber Strom aus nicht erneuerbaren Energiequellen wettbewerbsfähig wird, die Kosten für die Verbraucher begrenzt werden und die Notwendigkeit öffentlicher Unterstützung verringert wird, zu verfolgen ist .

Zentrales Anliegen der Richtlinie ist es, die Mitgliedstaaten zu veranlassen, durch die Festsetzung von nationalen Richtzielen für die nächsten zehn Jahre, geeignete Maßnahmen die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu ergreifen.  Die Festlegung dieser nationalen Richtziele für den künftigen Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energiequellen hat sich an den im Anhang zu dieser Richtlinie vorgesehenen Referenzwerten zu orientieren.

Für Österreich wurde dieser Referenzwert für das Jahr 2010 mit einem Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen am Bruttoinlandsstromverbrauch mit 78,1% bestimmt, wobei dieser Referenzwert auf einen Bruttoinlandsstromverbrauch von 56,1 TWh im Jahr 2010 zu beziehen ist.

Die Mitgliedstaaten haben über die Erreichung der nationalen Richtziele zu berichten und zu analysieren, inwieweit die nationalen Richtziele erreicht wurden.

Ausdrücklich als Maßnahme zur Erreichung der nationalen Richtziele anerkannt werden Unterstützungsmaßnahmen für Stromerzeuger, sofern sie mit Artikel 87 und 88 EGV vereinbar sind.

4. Die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern in Österreich

4.1 Rückblick

Bis zur Erlassung des ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, gab es eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, die meist nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten, sondern bundesländerweise zersplittert in Förderungsprogrammen vorgesehen waren. Über diese uneinheitliche Situation gibt beispielsweise die von der EVA herausgegebene Broschüre „Energiesparförderung 1997 - Ein Nachschlagwerk für Private, Unternehmen und Gemeinden“ Auskunft.

Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im ElWOG:

§ 39 ElWOG bestimmte, dass unabhängige Erzeuger in jenem Ausmaß, in dem sie Strom aus Anlagen abgeben, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, mit allen Kunden innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abzuschließen und diese mit Elektrizität zu beliefern haben.

Darüberhinaus verpflichtete § 47 leg.cit. den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, durch Verordnung die Landeshauptmänner zu beauftragen, die Bestimmung von Mindestpreisen für die Einlieferung von elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, an seiner Stelle auszuüben. Zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Verteilernetzbetreiber, waren die Landeshauptmänner zu ermächtigten, jährlich einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif für die im jeweiligen Versorgungsgebiet bezogene elektrische Energie festzusetzen.

Das Energieliberalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000:

Die durch das Energieliberalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, erfolgte Novelle des ElWOG enthielt insofern eine qualitative Neuerung, als hier erstmals Mengenziele bezüglich des Anteils von Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern an der Stromabgabe von Endverbrauchern festgeschrieben worden sind. Zur Erreichung dieser Ziele hatten die Landeshauptmänner für die Abnahme von elektrischer Energie durch die Netzbetreiber Mindestpreise zu bestimmen, die sich an den durchschnittlichen Kosten für die Erzeugung elektrischer Energie aus Ökoenergieanlagen zu orientieren hatten. Darüber hinaus wurden die Länder ermächtigt, im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung Betreiber von Verteilernetzen, an deren Netz KWK-Anlagen angeschlossen waren, zur Abnahme der, aus diesen Anlagen angebotenen, KWK-Energie zu verpflichten.

Die Abdeckung der Mehraufwendungen, die den Verteilernetzbetreibern aus den Differenzbeträgen zwischen den Abnahmepreisen für Ökoenergie aus anerkannten Ökostromanlagen bzw. KWK-Anlagen und den Verkaufserlösen entstanden, erfolgte durch Zuschläge zum Systemnutzungstarif. Hinsichtlich Kleinwasserkraftwerksanlagen erfolgte die Förderung durch die Verpflichtung der Stromhändler, 8% ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher aus inländischen Kleinwasserkraftwerken zu decken und die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Kleinwasserkraftzertifikate nachzuweisen, die von den Betreibern der Kleinwasserkraftanlagen zu begeben waren.

Die wirtschaftspolitisch ungünstige, länderweise Zersplitterung der Fördermechanismen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen blieb aber im System des ElWOG grundsätzlich bestehen.

4.2 Ökostromgesetz

Im Jahr 2001 haben einige Landtage die Landesregierungen aufgefordert, auf den Bund einzuwirken, die gesetzlichen Grundlagen für einen bundesweiten Ausgleich betreffend Ökoenergie und Energie aus Kleinwasserkraft zu schaffen. Dies führte zur Erlassung des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, mit dem die Förderung der Ökostromerzeugung auf eine bundesweit einheitliche Grundlage gestellt und jene Maßnahmen gesetzlich verankert wurden, die zur Erreichung der im Anhang der EU-Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (2001/77/EG vom 27. September 2001) erforderlich sind. Unterstützt wird die Stromerzeugung aus Kleinwasserkraftanlagen und sonstigen Ökostromanlagen sowie die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen).

4.2.1 Regelungsinhalt

Die Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie basiert auf einer Abnahmeverpflichtung der Ökobilanzgruppenverantwortlichen zu den von der Energie-Control GmbH genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz, für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie nach Zustimmung der von der Landeshauptmännerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe bundeseinheitlich festgesetzten Abnahmepreisen. Diese Abnahmepreise sind so zu gestalten, dass eine kontinuierliche Steigerung der Ökostromproduktion entsprechend den vorgegebenen Zielen erfolgt. Dabei wurden insbesondere folgende Zielvorgaben festgelegt:

-       Die Erhöhung des Anteils der Erzeugung elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger auf den in der EU-Richtlinie vorgegebenen Zielwert von 78,1 % im Jahr 2010 (in das Ziel sind alle Erneuerbaren, also die gesamte Wasserkraft und alle übrigen erneuerbaren Energieträger – auch wenn sie im Wege des Ökostromgesetzes keine Einspeisevergütungen erhalten – einzurechnen).

-       Die Anhebung des Anteils der Stromerzeugung aus Kleinwasserkraftwerken, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht besteht, auf 9 % bis zum Jahr 2008.

-       Als Zielvorgabe für die Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, wurde verankert, dass die erzeugte elektrische Energie, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht festgelegt ist,

         *     ab 1. Jänner 2004 etwa 2 %,

         *     ab 1. Jänner 2006 etwa 3 % und

         *     ab 1. Jänner 2008 mindestens 4 %,

gemessen an der gesamten jährlichen Stromabgabe aller Netzbetreiber Österreichs an die, an öffentliche Netze angeschlossenen Endverbraucher, zu betragen hat. Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfälle, ausgenommen bestimmte Abfälle mit hohem biogenen Anteil, sind in diese Zielwerte nicht einzurechnen.

Die Abnahmepreise haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen zu orientieren.

Durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. II Nr. 508/2002, werden unter Zugrundelegung der Besonderheiten der verschiedenen erneuerbaren Energiequellen und den unterschiedlichen Technologien Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen bestimmt, die den Betreibern von Neuanlagen, für die bis 31. Dezember 2004 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2006 in Betrieb gehen, für einen Zeitraum von 13 Jahren garantiert werden.

Einnahmenseitig haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen die erworbenen Mengen an Ökoenergie den Stromhändlern in Form von Fahrplänen zuzuweisen, die ihrerseits verpflichtet sind, die ihnen zugewiesene Ökoenergie zum Verrechnungspreis von 4,5 Cent/kWh zu kaufen und das sich daraus errechnete Entgelt monatlich zu entrichten.

Die sich aus dem Kauf von Ökoenergie zu den verordneten Abnahmepreisen und dem Verkauf an die Stromhändler zum Verrechnungspreis ergebenden Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen, werden diesen aus Mitteln abgegolten, die durch Förderbeiträge aufgebracht werden. Diese Förderbeiträge sind von den Stromkonsumenten zu entrichten, deren Höhe jährlich durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit auf Grund einer Schätzung der zu erwartenden Mehraufwendungen neu bestimmt wird. Allfällige Differenzbeträge sind im Folgejahr auszugleichen.

4.2.2. Zielerreichung

Durch die auf Grund des Ökostromgesetzes erfolgte forcierte Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern wird das ursprünglich für das Jahr 2008 festgeschriebene Ziel eines Anteils der sonstigen erneuerbaren Energieträger von 4%, gemessen an der jährlichen Stromabgabe an Endverbraucher, bereits im Jahre 2005 selbst dann erreicht, wenn für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2004 genehmigt werden, keine Mindestabnahmepreise bestimmt werden. Im Jahre 2007 wird nach diesen Berechnungen ein Anteil der sonstigen erneuerbaren Energieträger von bis zu 5,40 %, gemessen an der jährlichen Stromabgabemenge, erreicht werden.

4.2.3 Änderungsbedarf

Unbeschadet des Umstandes, dass das im Ökostromgesetz festgeschriebene Ziel bereits dann erreicht wird, wenn der durch die Ökostromverordnung, BGBl. II Nr. 508/2002, bestimmte Anwendungsbereich unverändert beibehalten wird und für Ökostromanlagen, die nach dem 1. Jänner 2005 genehmigt bzw. auch ab dem 30. Juni 2006 in Betrieb gehen, keine weiteren Förderungsmaßnahmen vorgesehen werden, bekennt sich die Bundesregierung zum weiteren forcierten Ausbau von Anlagen, die auf Basis von erneuerbaren Energieträgern elektrische Energie erzeugen und deren Förderung.

Im Hinblick auf den bisherigen Zielerreichungsgrad, wird bei der künftigen Förderung der Erzeugung von Ökoenergie jedoch auch auf die wirksame Begrenzung der Fördermittel – und damit im Zusammenhang stehend – der Förderbeiträge sowie auch auf die Nachhaltigkeit der Fördermaßnahmen Bedacht zu nehmen sein. Besonderes Augenmerk wird dabei auch auf die Heranführung des Ökostroms zur Marktreife, den optimierten Einsatz der Fördermittel, die Beschränkung der Förderungen auf die kostengünstigsten Anlagen und die Sicherung der Mittel, die zur Ökostromförderung erforderlich sind, zu richten sein. Die Vermarktung von Ökoenergie wird künftig durch eine eigene Gesellschaft erfolgen, die an die Stelle der Ökobilanzgruppenverantwortlichen tritt und in deren vertragliche Verpflichtungen eintritt.

Daraus resultieren nachstehende Zielsetzungen, die durch die Änderung des Ökostromgesetzes erreicht werden sollen:

-       Heranführung von Ökostrom zur Marktreife;

-              Optimierter Einsatz der Fördermittel;

-              Beschränkung der Förderung auf kostengünstigste Anlagen;

-       Planbarkeit des künftigen Bedarfs an Fördermittel;

-       Sicherung der Mittel, die zur Ökostromförderung erforderlich sind;

-       Investitionssicherheit;

-       Vermarktung von Ökoenergie erfolgt durch eine eigene Gesellschaft.

4.3. Eckpunkte und Inhalt der Novelle

Dem Entwurf liegen sohin nachstehende Eckpunkte zugrunde:

-       Förderbeiträge und Fördermittel werden im Voraus festgelegt;

-       Das Ausmaß der Förderungen hat sich an den zur Verfügung stehenden Mitteln zu orientieren;

-       Tarifermittlung erfolgt durch Ausschreibung, wobei eine Absenkung des maximalen Tarifs um 5% pa vorzusehen ist;

-       Kostengünstigste Ökostromanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt (dies gilt nicht für Kleinwasserkraftanlagen, Kleinbiomasseanlagen und Kleinbiogasanlagen);

-       Verankerung von gesetzlichen Effizienzkriterien;

-       Förderungszeitraum: 10 Jahre;

-       Abnahmepflicht wird durch das prognostiziertes Einspeisungsvolumen bestimmt;

-       Festlegung von Förderbeiträgen und Maximaltarifen im Gesetz;

-       Errichtung einer Ökoenergie-Aktiengesellschaft.

Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens ist vorgesehen, dass neben den bereits im Gesetz verankerten Effizienzkriterien in den Ausschreibungsbedingungen weitere technische Spezifikationen, die der Effizienzsteigerung dienen, vorgesehen werden können.

Die Abnahmepflicht der Ökoenergie-Aktiengesellschaft ist an die Voraussetzung geknüpft, dass tatsächlich Fördermittel vorhanden sind und das prognostizierte Ausschreibungsvolumen nicht überschritten wird. Eine eingeschränkte Abnahmeverpflichtung besteht auch hinsichtlich der erzeugten elektrischen Energie aus Photovoltaikanlagen.

Aus den im Gesetz festgeschriebenen Förderbeiträgen bis zum Jahr 2010 errechnet sich das Volumen jener Mittel, die unter Abzug der bereits eingegangen Verpflichtungen für die Ausschreibung neu zu fördernder Vorhaben zur Verfügung stehen.

5. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens

Da die im Ökostromgesetz geregelte Materie dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B‑VG zuzuordnen ist, ist für die Änderung des Ökostromgesetzes die Verankerung einer Kompetenzdeckungsklausel, die als Verfassungsbestimmung zu normieren ist, erforderlich.

6. Finanzielle Auswirkungen

Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Z 2 (§ 1):

Da die im Ökostromgesetz geregelte Materie dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG (Elektrizitätswesen) zuzuordnen ist, konnten die im Ökostromgesetz enthaltenen Regelungen, nur unter Schaffung einer Kompetenzdeckungsklausel als unmittelbar anwendbares Bundesrecht beschlossen werden. Die im Ökostromgesetz enthaltene Kompetenzdeckungsklausel bildet jedoch nur für die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften des Ökostromgesetzes, nicht jedoch für deren Änderung, eine Bundeszuständigkeit, weshalb die vorgesehenen Änderungen des Ökostromgesetzes einer weiteren verfassungsmäßigen Kompetenzgrundlage bedürfen.

Zu Artikel 1 Z 3 (§ 5):

Durch die im § 5 Abs. 1 vorgesehene Ergänzung der Begriffsbestimmungen werden jene Begriffe exakt umschrieben, an die die neu vorgesehenen Bestimmungen des 3a. und 4a. Teils anknüpfen und mit Rechtsfolgen verbinden.

Anknüpfungen an den im Z 20 umschriebenen Begriff „Verrechnungspreis“ finden sich im  § 15 Abs. 3, im § 19 und im § 21a.

Z 21 umschreibt den Ausdruck „Ausschreibungsvolumen“, auf den in den §§ 21a. ff Bezug genommen wird.

Die Einfügung der Definitionen für „KWK-Anlagen“ und „KWK-Energie“, die bisher im § 7 Z 48 und 49 ElWOG enthalten waren, erfolgte aus systematischen Gründen (siehe §§ 12 und 13).

Der in Z 24 definierte Begriff „Ausschreibungsstichtag“ bildet das Anknüpfungsmoment in einer Reihe von Bestimmungen über das Ausschreibungsverfahren (§§ 25a bis 25d).

Auf den Begriff „Volllaststunden“ wird im § 25b Bezug genommen, in dem der Teilnehmer an der Ausschreibung verpflichtet wird, u.a. auch die prognostizierten Jahresvolllaststunden in seinem Anbot anzugeben.

Dem Begriff „Eigenverbrauch“ kommt bei der Beurteilung der Abnahmepflicht insofern Bedeutung zu, als nunmehr klar gestellt wird, dass unter Eigenverbrauch im Sinne des § 10a (vormals § 10) nur jene Strommengen verstanden werden, die nicht in das öffentliche Netz eingespeist werden. Hingegen stellen Strommengen, die über das öffentliche Netz zu einer anderen Betriebsstätte des Betreibers der Anlage peagiert werden, keinen „Eigenverbrauch“ im Sinne der Tatbestandsvoraussetzung für die Abnahmepflicht dar.

Die Umschreibung des Begriffes „Stand der Technik“ (Z 29) orientiert sich an der Definition in anderen Rechtsvorschriften, in denen an diesen Begriff angeknüpft wird.

Neu definiert werden die Begriffe Kleinbiomasseanlage (Z 30) und Kleinbiogasanlage (Z 31).

Zu Artikel 1 Z 4 (§ 10):

Die grundlegenden Änderungen, die auf jene Anlagen Anwendung zu finden haben, die nach dem 31. Dezember 2004 genehmigt werden oder nach Ablauf des 30. Juni 2006 in Betrieb gehen, machen es erforderlich, den Anwendungsbereich der bisher geltenden Preisbestimmungen gegenüber den, durch diese Novelle vorgesehen, Neuregelungen klar abzugrenzen und die Abnahmeverpflichtung der Ökoenergie-AG entsprechend dieses Anwendungsbereiches zu differenzieren. In die Rechte jener Anlagenbetreiber, auf die die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, Anwendung findet, soll dabei nicht eingegriffen werden. Der im § 10 Z 1 umschriebene Anwendungsbereich der Weitergeltung der in der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002,  bestimmten Abnahmepreise, korrespondiert daher mit § 1 Abs. 2 dieser Verordnung.

Die Z 2 und 3 beziehen sich auf jene Ökostromanlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 fallen. Die bezüglich Kleinwasserkraftanlagen normierte Abnahmeverpflichtung (Z 2) setzt die Erlassung einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 11 Abs. 1 idF. der Z 8 (§ 11 Abs. 1) dieser Novelle voraus. Das Entstehen der Abnahmepflicht für Anlagen gemäß Z 3 (sonstige Ökostromanlagen) hat die Durchführung eines Ausschreibungsverfahren (§ 25a ff.) zur Voraussetzung. In Z 4 findet sich die Abnahmeverpflichtung für Ökostrom aus Kleinbiomasseanlagen und Kleinbiogasanlagen. In Abweichung vom Ausschreibungssystem erfolgt eine Abnahmeverpflichtung gegen Bezahlung der in der Anlage 2 bestimmten Einspeisetarife bis zu einem maximalen Gesamtausmaß in der Höhe von 10% des Ausschreibungsvolumens für Biomasse- bzw. Biogasanlagen. Bei Überschreiten des maximalen Gesamtausmaßes gilt der Zeitpunkt des Einlangens des Anerkennungsbescheides bei der Energie-Control GmbH („first come, first serve-Prinzip“).

Zu Artikel 1 Z 5 (§ 10a):

Diese Bestimmung entspricht in systematischer Hinsicht dem bisherigen § 10 Abs. 2 und 3.

Für Photovoltaikanlagen, die unter den Anwendungsbereich des § 10 Z 1 fallen, ergeben sich durch diese Neuregelung keine Änderungen. Photovoltaikanlagen, die nach Ablauf des 31. Dezember 2004 genehmigt bzw. zur Anzeige gebracht werden oder die nach Ablauf des 30. Juni 2006 in Betrieb gehen, erhalten unter der Voraussetzung, dass sich auch das Land, in dem diese Anlage ihren Standort hat, zu 50 vH an den für die Abnahme von elektrischer Energie aus diesen Anlagen erforderlichen Aufwendungen beteiligt, eine Förderung. Die durch diese Bestimmung normierte Verschränkung von Bundes- und Landesvollziehung bedarf der Abdeckung durch eine verfassungsrechtliche Sonderbestimmung (§ 10a Abs. 5 idF. der Z 6 des Novellenentwurfs).

Um sicher zu stellen, dass mit den sich aus den Förderbeiträgen ergebenden Fördermitteln das Auslangen gefunden werden kann, sieht Abs. 4 eine Beschränkung der jährlichen Abnahmepflicht der Ökoenergie‑AG zu den durch das Ausschreibungsverfahren ermittelten Preisen auf jenes Ausmaß vor, das bei der Einreichung der Angebote (§ 25b) vom Betreiber prognostiziert wurde. Für darüber hinausgehende Energiemengen besteht eine Abnahmepflicht der Ökoenergie-AG nur zu den gemäß § 20 Ökostromgesetz veröffentlichten Marktpreisen. Die Abnahmepflicht von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen unterliegt im Hinblick auf die Marktnähe der zur Befriedigung des Förderbedarfs erforderlichen Preise keinen Beschränkungen.

Zum Begriff „Eigenverbrauch“ wird auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 26 verwiesen.

Zu Artikel 1 Z 8 (§ 11 Abs. 1):

Entsprechend der, dem Novellenentwurf zugrunde liegenden Konzeption, wird die Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der für die Abnahmepflicht geltenden Preise auf die Lieferung elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen eingeschränkt und die zur Erlassung dieser Verordnung erforderliche Einvernehmenskompetenz gestrafft.

Zu Artikel 1 Z 9 (§ 14):

Zur optimalen Vermarktung von Ökoenergie und zur Bündelung der bisher zum Teil zersplitterten Aktivitäten sieht § 14 die Errichtung einer Ökoenergie-AG vor. Die Ökoenergie-AG tritt an die Stelle der Ökobilanzgruppenverantwortlichen und nimmt die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung selbst vor. Abs. 4 normiert, dass die Ökoenergie-AG in die Rechte und Pflichten der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen als deren Rechtsnachfolgerin eintritt.

Eine Weiterbetrauung der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen mit einzelnen Aufgaben, etwa der Funktion eines Bilanzgruppenverantwortlichen für jede Regelzone, ist nicht vorgesehen: Abs. 7 verpflichtet die Ökoenergie-AG ausdrücklich zur Errichtung von zumindest einer Bilanzgruppe, in der alle Ökostromanlagen zusammengefasst sind, für die eine Abnahmeverpflichtung gemäß §10 Abs. 1 in Anspruch genommen wird. Durch den Ausdruck „zumindest“ wird zum Ausdruck gebracht, dass solange dies auf Grund der Marktregeln erforderlich ist, auch die Bildung einer Bilanzgruppe in jeder Regelzone möglich ist. Weitere Regelungen über die Ausgestaltung der Ökobilanzgruppen, insbesondere die Begünstigungen und die Verpflichtung des Ökobilanzgruppenverantwortlichen zur Minimierung der Ausgleichsenergie finden sich im § 16 Abs. 2 und 3.

Durch Abs. 2, 3 und 5 wird den Ländern eine angemessene Beteiligung an der Ökoenergie-AG eröffnet.

Zu Artikel 1 Z 10 (§ 15 Abs. 1 Z 3):

§ 15 Abs. 1 Z 3 wird gegenüber der bestehenden Fassung dahingehend konkretisiert, dass die Zuweisung der Ökoenergie in Form von Fahrplänen an die jeweilige Bilanzgruppe, in der der Stromhändler Mitglied ist, erfolgt. Von wesentlicher Bedeutung ist die Verpflichtung zur Änderung der Zuweisungsquote im Falle von wesentlichen Änderungen der Strommengen, die im jeweils vorangegangen Kalenderjahr an Endverbraucher in der Regelzone abgegeben wurden. Ändert sich das Verhältnis der Abgabemengen der Stromhändler an Endverbraucher wesentlich (in einem 10 vH übersteigenden Ausmaß), hat eine Anpassung der Quote unterjährig zu erfolgen. Das Ausmaß 10 vH bezieht sich auf die Veränderung der Abgabe an Endverbraucher eines Stromhändlers. Die Zuweisungsquote dieses Stromhändlers sowie der übrigen Stromhändler, die von der Marktanteilsänderung unmittelbar betroffen sind, wird angepasst. Erfolgt nach einer Marktanteilsänderung von 10 vH eine unterjährige Anpassung der Quote, so erfolgen weitere unterjährige Anpassungen dann, wenn weitere Änderungen des Marktanteils von 10 vH nach der ersten Änderung (auf Basis der verbliebenen Abgabe) eintritt.

Zu Artikel 1 Z 11 (§ 16 Abs. 2):

Durch die hier vorgesehenen Begünstigungen, sollen die mit der Verwaltung von Bilanzgruppen verbunden Kosten minimiert werden.

Zu Artikel 1 Z 12 (§ 16 Abs. 3):

§ 16 Abs. 3 verpflichtet die Ökoenergie-AG, alle Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie ist auch ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch den Ein- und Verkauf von elektrischer Energie vorzunehmen oder Kraftwerke zu betreiben.

Zu Artikel 1 Z 17 (§ 21a und § 21b):

Aus den gemäß § 22a bestimmten Förderbeiträgen errechnet sich unter Berücksichtigung auf die Vorbelastungen bis zum Jahr 2010 ein Ausschreibungsvolumen von 100 Millionen Euro auf zehn Jahre.

Davon entfallen auf Ökostromanlagen, die auf Basis von fester Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, 40 Millionen Euro, auf Ökostromanlagen, die auf Basis von Biogas betrieben werden, 30 Millionen Euro, auf Windkraftanlagen 20 Millionen Euro und auf sonstige Ökostromanlagen 10 Millionen Euro.

Zu Artikel 1 Z 20 (§ 22a):

Den Förderbeiträgen liegen folgende Annahmen und Berechnungen der Energie-Control GmbH zu Grunde, welche diese in Erfüllung ihrer Überwachungs- und Berichtspflicht gemäß §§ 24 und 25 Ökostromgesetz angestellt hat:

Ausgehend von dem in einer Studie des Wirtschaftsforschungsinstitutes (WIFO) „Energieszenarien bis 2020“ vom April 2001 angenommenen durchschnittlichen jährlichen Verbrauchswachstum von 1,6 % wird, basierend auf einer Stromabgabemenge von 50.379 GWh für das Jahr 2003, die Stromabgabemenge im Jahr 2005 mit 52.004 GWh prognostiziert. Bis zum Jahr 2010 ergibt sich unter Anwendung derselben Methodik ein Wert von 56.300 GWh.

Weiters wurde bei der Berechnung der Förderbeiträge für sonstigen Ökostrom für das Jahr 2003 eine Netzebenendifferenzierung durchgeführt, wobei aus den Netzebenen 1-3 12,62 %, aus der Netzebene 4 8,31 %, aus der Netzebene 5 19,82 %, aus der Netzebene 6 11,61 % und aus der Netzebene 7 47,64 % der gesamten aus öffentlichen Netzen an Endverbraucher abgegebenen Energiemenge abgegeben wurden. Diese Aufteilung wurde für die Berechnungen bis zum Jahr 2010 extrapoliert.

Aus den Regelungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002 und der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, durch welche die Unterstützung von sonstigen Ökostromanlagen, welche bis zum 31. Dezember 2004 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erhalten und bis 30. Juni 2006 in Betrieb gehen, garantiert ist, ergibt sich für das Jahr 2005 ein Unterstützungsbedarf von rd. 150 Millionen Euro. Dieser Unterstützungsbedarf entspricht einer Ökostrommenge von rund 2.250 GWh, wobei ein Marktpreis von 3,156 Cent/kWh und sonstige Ausgaben (Administration, Ausgleichsenergie, etc.) im Ausmaß von 23,35 Mio. Euro jährlich berücksichtigt wurden. Unter Miteinbeziehung der Einnahmen durch den Verrechnungspreis in Höhe von unvermindert 4,5 Cent/kWh ergibt sich eine Summe von 121 Millionen Euro, welche durch Förderbeiträge aufzubringen ist, was einem durchschnittlichen Förderbeitrag (ohne Netzebenendifferenzierung) von 0,233 Cent/kWh entspricht. Bei dieser Kalkulation wurde, um die Finanzierung des Systems im vollständigen Ausmaß zu gewährleisten, die obere Bandbreite der berechneten Szenarios herangezogen.

Ergänzt wird dieses sich aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 ergebende Fördervolumen durch die Aufwendungen welche im Rahmen des Ausschreibungsmodells entstehen. Das Einspeisepreisvolumen von rund 10 Millionen Euro pro Jahr entspricht, unter Annahme der Stromabgabemenge im Jahr 2005 von 52.004 GWh einem zusätzlich benötigten Förderbeitrag von 0,0094 Cent/kWh. Somit ergibt sich für das Jahr 2005 in Summe ein Förderbeitrag von 0,242 Cent/kWh, ohne Differenzierung nach Netzebene.

Unter Anwendung einer Netzebenenstaffelung von bis zu 1:5 ergibt der durchschnittliche Förderbeitrag von 0,242 Cent/kWh im Jahr 2005, einen Förderbeitrag von 0,067 Cent/kWh für die Netzebenen 1 – 3, von 0,176 Cent/kWh für die Netzebenen 4 und 5, von 0,207 Cent/kWh für Netzebene 6 und von 0,334 Cent/kWh für die Netzebene 7.

Für das Jahr 2006 ergibt sich aus dem Förderbedarf des Regimes gem. Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002 und der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 sowie den zusätzlichen Mitteln für das Ausschreibungsmodell ein durchschnittlicher Förderbeitrag von 0,267 Cent/kWh, welcher bis zum Jahr 2010 auf 0,306 Cent/kWh ansteigt.

Das entspricht einer unterstützten Ökostrommenge von rund 2.400 GWh im Jahr 2005, die auf rund 3.400 GWh im Jahr 2010 ansteigen wird. Neben den Hochrechnungen für die Entwicklung, basierend auf dem Regime des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002 und der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 wird angenommen, dass durch das Ausschreibungsmodell eine Energiemenge von rund 115 GWh jährlich zusätzlich produziert wird.

Unter Annahme der angeführten Stromabgabemengen entsprechen diese Werte einem Ökostromanteil von 4,55 % im Jahr 2005 bzw. rund 6 % im Jahr 2010 basierend auf der prognostizierten Gesamtabgabe an elektrischer Energie aus öffentlichen Netzen.

Ab dem Jahre 2011 erfolgt die Bestimmung der Förderbeiträge durch die Energie-Control Kommission auf Grund einer Schätzung der zu erwartenden Mehraufwendungen (§ 22a Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Z 25 E‑RBG idF. des Art. 3 dieser Novelle).

Zu Artikel 1 Z 22 (§ 25a bis 25h);

Durch die gesetzliche Verankerung eines Ausschreibungsverfahrens zur Ermittlung der kostengünstigsten Anlagen wird auch im Bereich der Förderung von Ökoenergie das System der Vollkostenerstattung durch ein wettbewerbs- und marktorientiertes Fördersystem ersetzt. Durch den optimalen Einsatz der von den Stromkonsumenten aufgebrachten Fördermittel wird dadurch auch gewährleistet, dass innerhalb der zur Verfügung stehenden Fördermittel ein maximales Volumen an Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger gefördert wird.

Ausdrücklich normiert ist, dass die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002, auf das Ausschreibungsverfahren nach dem Ökostromgesetz nicht Anwendung zu finden haben. Gegen den Zuschlag der Energie-Control GmbH ist sohin auch nicht die Einleitung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren   möglich.

Durch die im § 25a Abs. 3 vorgesehenen degressiven Tarife soll der laufenden Weiterentwicklung des Standes der Technik Rechnung getragen werden.

Die Erreichung des im § 25 Abs. 4 vorgesehenen Jahresgesamtwirkungsgrades von 70 % für auf Verbrennungsbasis betriebenen Ökostromanlagen stellt eine unabdingbare Voraussetzung, für die Teilnahme an der Ausschreibung dar. Dadurch wird sichergestellt, dass nur solche Anlagen überhaupt in den Genuss von Förderungen gelangen können, die entsprechende Effizienzkriterien aufweisen.

Der in den §§ 25a Abs. 2, 25b Abs. 1 und 2, 25c und 25d Abs. 1 verwendete Begriff Ausschreibungsstichtag ist im § 5 Abs. 1 Z 24 definiert.

Durch die verpflichtende Hinterlegung einer Sicherheitsleistung (§ 25c) und die Bestimmungen über deren Verfall (§ 25f Abs. 3) ist sichergestellt, dass Anbote nur von Interessenten mit einem tatsächliches Interesse an einem Zuschlag bzw. der Errichtung eingereicht werden.

Durch die Erteilung des Zuschlages entsteht die Verpflichtung der Ökoenergie-AG zum Vertragsabschluss zu den im Anbot enthaltenen Preis und den von der Energie-Control GmbH genehmigten Allgemeinen Bedingungen über die Abnahme von Ökoenergie.

Zu Artikel 1 Z 23 (§ 32a):

Die nunmehr vorgesehene (rückwirkende) Bestimmung der Förderbeiträge für die Kalenderjahre 2003 und 2004 entsprechen den durch die Verordnungen BGBl. II Nr. 502/2002, 642/2003 und 135/2004 abgedeckten Zeiträumen. Die gesetzliche Verankerung war durch den Wegfall der Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Bestimmung der Förderbeiträge (§ 22 Abs. 2 in der bisherigen Fassung) erforderlich.

Zu Artikel 2 Z 1:

Durch die Umschreibung der Begriffe „KWK-Anlagen“ und „KWK-Energie“ in die Begriffsdefinitionen des § 5 Abs. 22 und 23 ist Streichung dieser Definitionen im § 7 ElWOG geboten.

Zu Artikel 2 Z 2 und 3:

Die vorgesehenen Änderungen des § 47 ElWOG entsprechen der durch diese Novelle verfolgten Zielsetzung, die Aufwendungen der Ökobilanzgruppen für Ausgleichsenergie zu minimieren.

Zu Artikel 3:

Die Änderung korrespondiert mit § 22a Abs. 2 Ökostromgesetz idF. des Artikel 1 Z 20 dieses Bundesgesetzes.



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Änderung des Ökostromgesetzes

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Verfassungsbestimmung

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Umsetzung von EU-Recht

§ 4. Ziele

§ 5. Begriffsbestimmungen

§ 6. Anschlusspflicht

§ 7. Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

§ 8. Herkunftsnachweis

§ 9. Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten

§ 1. Verfassungsbestimmung

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Umsetzung von EU-Recht

§ 4. Ziele

§ 5. Begriffsbestimmungen

§ 6. Anschlusspflicht

§ 7. Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

§ 8. Herkunftsnachweis

§ 9. Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten

2. Teil

Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus KWK-Anlagen

1. Abschnitt

Förderung von Ökoenergie

2. Teil

Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus KWK-Anlagen

1. Abschnitt

Förderung von Ökoenergie

§ 10. Abnahme- und Vergütungspflicht

 

§ 11. Vergütungen

§ 10.  Abnahme- und Vergütungspflicht

§ 10a.Einschränkungen der Abnahmepflicht

§ 11.  Vergütungen

2. Abschnitt

Elektrische Energie aus KWK-Anlagen

2. Abschnitt

Elektrische Energie aus KWK-Anlagen

§ 12. Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie

§ 13. Kostenersatz für KWK-Energie

§ 12. Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie

§ 13. Kostenersatz für KWK-Energie

3. Teil

Ökobilanzgruppe

3. Teil

Ökobilanzgruppe

§ 14. Einrichtung einer Ökobilanzgruppe

§ 15. Aufgaben

§ 16. Ökobilanzgruppe

§ 17. Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe

§ 18. Allgemeine Bedingungen

§ 19. Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber,

§ 20. Marktpreis

§ 21. Abgeltung der Mehraufwendungen

§ 14.  Errichtung einer Ökoenergie-AG

§ 15. Aufgaben

§ 16. Ökobilanzgruppe

§ 17. Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe

§ 18. Allgemeine Bedingungen

§ 19. Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber,

§ 20. Marktpreis

§ 21. Abgeltung der Mehraufwendungen

 

3a. Teil

Fördervolumen

 

§ 21a. Fördermittel

§ 21b. Ausschreibungsvolumen

4. Teil

Fördermittel

1. Abschnitt

Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

4. Teil

Fördermittel

1. Abschnitt

Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

 

§ 22. Aufbringung der Fördermittel

 

§ 23. Verwaltung der Fördermittel

§ 22. Aufbringung der Fördermittel

§ 22a. Förderbeiträge für die Kalenderjahre 2005 bis 2010

§ 23. Verwaltung der Fördermittel

2. Abschnitt

Überwachungs- und Berichtspflichten

2. Abschnitt

Überwachungs- und Berichtspflichten

§ 24. Überwachung

§ 25. Berichte

§ 24. Überwachung

§ 25. Berichte

 

4a. Teil

Ausschreibungsverfahren

 

§ 25a. Ausschreibungsbedingungen

§ 25b. Einreichung der Angebote

§ 25c. Erlegung der Sicherheitsleistung

§ 25d. Öffnung der Angebote

§ 25e. Reihung der Anbote

§ 25f. Verfall der Sicherheitsleistung

§ 25g. Gewährung der Einspeisetarife

§ 25h. Verzögerung des Inbetriebnahmezeitpunkts

5. Teil

Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr, Strafbestimmungen

5. Teil

Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr, Strafbestimmungen

§ 26. Verordnungen

§ 27  Auskunftspflicht

§ 28. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 29. Allgemeine Strafbestimmungen

§ 26. Verordnungen

§ 27.  Auskunftspflicht

§ 28. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 29. Allgemeine Strafbestimmungen

6. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

6. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 30. Übergangsbestimmungen

§ 31. Schlussbestimmungen

§ 32. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 33. Vollziehung

§ 30. Übergangsbestimmungen

§ 30a. Bestimmung der Förderbeiträge bis 31. Dezember 2004

§ 31. Schlussbestimmungen

§ 32. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 33. Vollziehung

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

 

 

§  1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

Verfassungsbestimmung

§  1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

           1. die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;

           2. die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat;

           3. Abnahme- und Vergütungspflichten;

           4. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;

           5. die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen;

           6. die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen entstehenden Aufwendungen.

 

(2) Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche:

           1. Förderung durch Mindestpreise und Abnahmepflicht von Strom, der auf Basis von erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird, nicht jedoch Strom, der auf Basis von Wasserkraftwerken mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW, Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfall mit hohem biogenen Anteil, erzeugt wird;

           2. Förderung durch Vergütung eines Teils der Aufwendungen für den Betrieb von bestehenden und modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung.­

 

Umsetzung von EU-Recht

§ 3. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283 vom 27.10.2001; S. 33) umgesetzt.

 

Ziele

§ 4. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes

           1. den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger in einem Ausmaß zu erhöhen, dass im Jahr 2010 der in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt als Referenzwert angegebene Zielwert von 78,1% erreicht wird;

           2. die Mittel zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern effizient einzusetzen;

           3. eine technologiepolitische Schwerpunktsetzung im Hinblick auf die Erreichung der Marktreife neuer Technologien vorzunehmen;

           4. durch die Unterstützung von bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung deren weiteren Betrieb sicherzustellen und deren Modernisierung zu fördern; 

           5. eine Anhebung des Anteils der Stromerzeugung durch Wasserkraftwerke mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht festgelegt ist, bis zum Jahr 2008, auf zumindest 9 % zu erreichen;

           6. die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zu gewährleisten;

           7. einen bundesweiten Ausgleich der Lasten der Förderung von Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und Kraft-Wärme-Kopplung zu schaffen;

           8. die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern gemäß den Grundsätzen des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl L 27 vom 30. Jänner 1997, S. 20; Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) und der Richtlinie 2001/77/EG betreffend die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträger im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern.

 

(2) Zur Erreichung des Zielwertes gemäß Abs. 1 Z 1 hat die aus erneuerbaren Energieträgern, mit Ausnahme von Wasserkraft, erzeugte elektrische Energie, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht festgelegt ist, bis zum Jahr 2008 in steigendem Ausmaß mindestens 4%, gemessen an der gesamten jährlichen Stromabgabe aller Netzbetreiber Österreichs an die an öffentliche Netze angeschlossenen Endverbraucher  beizutragen, sodass ab 1. Jänner 2004 etwa 2 %, ab 1. Jänner 2006 etwa 3% und ab 1. Jänner 2008 mindestens 4 % erreicht werden. Stromerzeugung auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfälle mit hohem biogenen Anteil, ist in die vorgenannten Zielwerte nicht einzurechnen.

 

Begriffsbestimmungen

§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „Zertifikate“ jene Bescheinigungen, welche die Erzeugung und Einspeisung in das öffentliche Netz von elektrischer Energie, belegen und handelbar sind;

           2. „Herkunftsnachweis“ jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher erneuerbaren Energiequelle die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde;

           3. „erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas);

           4. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige;

           5. „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der ./Anlage angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer des österreichischen Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100);

           6. „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ elektrische Energie, die in Anlagen erzeugt wurde, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen, sowie den dem Anteil der Biomasse entsprechenden Teil elektrischer Energie aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen, die auch nicht erneuerbare (konventionelle) Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird; ausgenommen ist Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;

           7. „Gesamtstromverbrauch“ die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch);

           8. „öffentliches Netz“ ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der Versorgung Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht;

           9. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;

         10. „Hybridanlage“ eine Erzeugungsanlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet;

         11. „Mischfeuerungsanlage“ eine thermische Erzeugungsanlage, in der zwei oder mehrere Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden;

         12. „Ökostromanlage“ eine Erzeugungsanlage, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist;

Begriffsbestimmungen

§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „Zertifikate“ jene Bescheinigungen, welche die Erzeugung und Einspeisung in das öffentliche Netz von elektrischer Energie, belegen und handelbar sind;

           2. „Herkunftsnachweis“ jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher erneuerbaren Energiequelle die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde;

           3. „erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas);

           4. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige;

           5. „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage 1 angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer des österreichischen Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100);

           6. „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ elektrische Energie, die in Anlagen erzeugt wurde, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen, sowie den dem Anteil der Biomasse entsprechenden Teil elektrischer Energie aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen, die auch nicht erneuerbare (konventionelle) Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird; ausgenommen ist Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;

           7. „Gesamtstromverbrauch“ die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch);

           8. „öffentliches Netz“ ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der Versorgung Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht;

           9. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;

         10. „Hybridanlage“ eine Erzeugungsanlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet;

         11. „Mischfeuerungsanlage“ eine thermische Erzeugungsanlage, in der zwei oder mehrere Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden;

         12. „Ökostromanlage“ eine Erzeugungsanlage, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist; Einrichtungen, die dem Zweck der Ökostromerzeugung dienen und in einem örtlichen Zusammenhang stehen, sind als einheitliche Anlage zu behandeln; § 74 GewO ist sinngemäß anzuwenden;

         13. „Neuanlage“ eine Ökostromanlage, für die nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt werden;

         14. „Altanlage“ eine Ökostromanlage, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen;

         15. „Ökostrom“  elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern;

         16. „öffentliche Fernwärmeversorgung“ die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine Mehrzahl von Kunden;

         17. „bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden;

          18 „modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen;

         19. „Kleinwasserkraftwerksanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW.

         13. „Neuanlage“ eine Ökostromanlage, für die nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt werden;

         14. „Altanlage“ eine Ökostromanlage, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen;

         15. „Ökostrom“  elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern;

         16. „öffentliche Fernwärmeversorgung“ die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine Mehrzahl von Kunden;

         17. „bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden;

         18. „modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen;

         19. „Kleinwasserkraftwerksanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW;

 

 

 

         20. „Verrechnungspreis“ den Preis zu dem Stromhändler verpflichtet sind, die ihnen zugewiesene Ökoenergie zu kaufen;

         21. „Ausschreibungsvolumen“, die Mittel die für eine Anlagenkategorie als Einspeisetarifvolumen in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehen und im Rahmen eines Verfahrens gemäß dem Teil 4a zur Ausschreibung gelangen;

         22. „KWK-Anlagen“ („Kraftwärmekopplungsanlagen“) Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird, wobei die Nutzwärme der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient;

         23. „KWK-Energie“ elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird;

         24. „Ausschreibungsstichtag“ den Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens bei der Energie Control GmbH eingelangt sein müssen;

         25. „Volllaststunden“ den Quotienten aus erwarteter jährlicher Ökostromerzeugung dividiert durch die Nennleistung der Ökostromanlage;

         26. „Eigenverbrauch“ ist die für den Bedarf des Inhabers aus einer Ökostromanlage anfallende elektrische Energie, die nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird;

         27. „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

         28. „Eigenbedarf“ jene Energiemenge, die für den Betrieb der Ökostromanlage erforderlich ist,

         29. Gesamtjahresnutzungsgrad“ die Summe aus Stromerzeugung und genutzter Wärmeerzeugung, geteilt durch den Energieinhalt des eingesetzten Energieträgers;

         30. „Kleinbiomasseanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Biomasse mit einer Engpassleistung bis einschließlich 500 kW;

         31. „Kleinbiogasanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Biogas mit einer Engpassleistung bis einschließlich 200 kW.

(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000.

(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Anschlusspflicht

§ 6. Im Rahmen ihrer Wettbewerbsaufsicht hat die Energie-Control GmbH insbesondere darauf zu achten, dass der Netzbetreiber alle Anschlusswerber gleich behandelt und transparent vorgeht. Zu diesem Zweck kann sie vom Netzbetreiber verlangen, seine Vorgehensweise bei Anfragen und Anträgen von Anschlusswerbern bekannt zu geben, beispielsweise wie und in welcher Frist auf Anfragen und Anträge reagiert wird, welche Kriterien bei konkurrierenden Netzzutrittbegehren angewandt werden und welche Maßnahmen unternommen werden, um die Gleichbehandlung der Anschlusswerber sicher zu stellen. Wenn die bekannt gegebene oder tatsächliche Vorgangsweise nicht geeignet erscheint, einen fairen Wettbewerb zu sichern, kann die Energie-Control GmbH Maßnahmen gemäß § 9 Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, ergreifen. Die Zuständigkeiten der Landesbehörden in Streitigkeiten über den Netzanschluss bleiben hievon unberührt.

 

Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

§ 7. (1) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis erneu­erbarer Energie­träger betrieben werden, sind über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid als Ökostromanlagen anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger – jeweils gesondert entsprechend ihres Anteils am Gesamteinsatz (Heizwert) – anzugeben, die technischen Größen (wie Engpassleistung) und Ausführung der Anlage (wie eingesetzte Technologie), die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird, sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.

 

(2) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die auf Basis der erneu­erbaren Energieträger Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas betrieben werden, in denen auch fossile Energieträger verwendet werden, sind als Hybridanlagen oder als Mischfeuerungsanlagen über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuerkennen. Der Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger muss im Beobachtungszeitraum mindestens 3% des Primärenergieeinsatzes betragen. Der Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Kalenderjahr. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger, die technischen Größen und Ausführung der Anlage sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.

 

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 haben jedenfalls die zum Einsatz gelangenden Energieträger, die Engpassleistung, Namen und Anschrift des Netzbetreibers, in dessen Netz eingespeist wird, den Prozentsatz der einzelnen Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr, die genaue Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird, sowie einen Hinweis auf die gemäß Abs. 4 zu erstellende Dokumentation zu enthalten. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben. In den Bescheiden sind jedenfalls Auflagen betreffend besondere Nachweispflichten über die eingesetzten Primärenergieträger zu erteilen. Bescheiden betreffend Anlagen, in denen auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die Anlage zu diesem Bundesgesetz anzuschließen. Eine Kopie des Bescheides ist der  Energie-Control GmbH, dem Netzbetreiber und dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen in elektronischer Form zu übermitteln.

 

(4) Betreiber von Mischfeuerungsanlagen oder Hybridanlagen haben die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe laufend zu dokumentieren und einmal jährlich den Nachweis zu erbringen, dass die zum Einsatz gelangten erneuerbaren Energieträger eines Kalenderjahres mindestens den in Abs. 2 bestimmten Anteil erreichen. Der Nachweis ist durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen. Die dem Nachweis zugrundeliegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen.

 

(5) Betreiber von gemäß Abs. 1 und 2 anerkannten Anlagen sind verpflichtet, dem Landeshauptmann den Wegfall einer Voraussetzung für die Anerkennung mitzuteilen. Hat der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen, hat er dies dem Landeshauptmann anzuzeigen.

 

(6) Bestehen Zweifel über gemäß Abs. 1 oder 2 dem Antrag beigelegte Unterlagen, ist auf Verlangen des Landeshauptmannes vom Betreiber nachzuweisen, dass die Anlage mit den angegebenen Primärenergieträgern und deren jeweiligen Mengen betrieben werden kann und dass die Anlage die angegebene Engpassleistung aufweist. Hat die Energie-Control GmbH Bedenken gegen die Qualifikation einer Anlage als Kleinwasserkraftwerk, so hat sie diese Bedenken dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen, der die Anlage gemäß Abs. 1 als Wasserkraftanlage mit weniger als 10 MW Engpassleistung anerkannt hat.  Dieser hat ein Verfahren gemäß § 68 AVG einzuleiten. Darüber hinaus hat die Energie-Control GmbH diese Bedenken im Bericht gemäß § 25 zu vermerken.

 

(7) Der Landeshauptmann hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen oder wenn trotz Aufforderung die geprüfte Dokumentation nicht vorgelegt wird. Der Landeshauptmann hat die Energie-Control GmbH, den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, und den Ökobilanzgruppenverantwortlichen unverzüglich vom Widerruf der Anerkennung zu verständigen.

 

Herkunftsnachweis

§ 8. (1) Die Netzbetreiber, an deren Netzen anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.

 

(2) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:

           1. die Menge der erzeugten elektrischen Energie;

           2. die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;

           3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

           4. die eingesetzten Energieträger.

 

(3) Der Landeshauptmann hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.

 

(4) Die Betreiber der Ökostromanlagen und die Stromhändler, die elektrische Energie aus Ökostromanlagen als Ökoenergie einem anderen Stromhändler veräußern, sind über Verlangen dieses Stromhändlers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter  Datenverarbeitung) kostenlos und nachweislich diesem Stromhändler zu überlassen.

 

(5) Für anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist die Bescheinigung gemäß Abs. 1 von der VKW-Übertragungsnetz AG auszustellen.

 

Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten

§ 9. (1) Herkunftsnachweise über elektrische Energie aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne diese Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 der Richtlinie betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt entsprechen.

 

(2) Im Zweifelsfalle hat die Energie-Control GmbH über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

 

(3) Die Energie-Control GmbH kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunfts­nachweise über Ökoenergie die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen.

 

2. Teil

Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus KWK-Anlagen

1. Abschnitt

Förderung von Ökoenergie

 

Abnahme- und Vergütungspflicht

§ 10. (1) Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, die ihnen angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den gemäß § 11 festgelegten Preisen abzunehmen. Von dieser Abnahmepflicht ausgenommen ist elektrische Energie, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW erzeugt wird. Eine Abnahmepflicht besteht

           1. für elektrische Energie aus Photovoltaik bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 15 MW;

           2. bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen für den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energie­träger gemäß dem, im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz.

 

§ 10. Die Ökoenergie-AG ist verpflichtet, die ihr angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen nach Maßgabe der vorhandenen Fördermittel zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen und zu nachstehenden  Preisen abzunehmen:

           1. Aus Ökostromanlagen, die vor dem 31. Dezember 2004 genehmigt wurden und bis spätestens 30. Juni 2006 in Betrieb gehen zu den durch die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 bestimmten Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des § 10a;

           2. aus Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem in Z 1 bestimmten Zeitpunkt genehmigt wurden oder nach dem in Z 1 bestimmten Zeitpunkt in Betrieb gegangen sind, zu den Preisen, die durch Verordnung bestimmt werden;

           3. aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem in Z 1 bestimmten Zeitpunkt genehmigt wurden oder die nach dem in dieser Ziffer bestimmten Zeitpunkt in Betrieb gehen, zu den Preisen, die in einem Ausschreibungsverfahren ermittelt werden; ausgenommen sind Kleinbiomasseanlagen und Kleinbiogasanlagen;

           4. aus Kleinbiomasseanlagen und Kleinbiogasanlagen, die nach dem in Z 1 bestimmten Zeitpunkt genehmigt wurden oder nach dem in Z 1 bestimmten Zeitpunkt in Betrieb gegangen sind, zu den in Anlage 2 bestimmten Preisen.

 

(2) Die Abnahmeverpflichtung der Ökoenergie-AG gemäß Abs. 1 Z 4 besteht nur im Ausmaß des sich gemäß § 21a iVm § 21b Abs. 2 jeweils ergebenden Gesamtbetrages. Übersteigt das erforderliche Förderungsvolumen für angebotene Mengen - Engpassleistung gemäß Anerkennungsbescheid multipliziert mit 7.500 Volllaststunden pro Jahr - aus Kleinbiomasseanlagen und Kleinbiogasanlagen den jeweiligen Gesamtbetrag, so besteht eine Abnahmeverpflichtung nur für jene Anlagen, deren Anerkennungsbescheide gemäß § 7 bei der Energie-Control GmbH vor Erreichen des jeweiligen Gesamtbetrages eingelangt sind.

(2) Die Abnahmepflicht gemäß Abs. 1 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens drei Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökobilanzgruppenverantwortlichen abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Bilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Photovoltaik, die im Zusammenhang mit Gebäuden errichtet werden und eine installierte Leistung von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn das gemäß Abs. 1 Z 1 oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestimmte bundesweite Gesamtausmaß überschritten wurde, wobei jedoch in diesem Fall – unbeschadet von Förderungen gemäß § 30 Abs. 4 – die gemäß § 11 bestimmten Preisansätze nicht anzuwenden sind. Ab 1. Jänner 2005 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Erreichung der im § 4 bestimmten Zielsetzungen durch Verordnung die Abnahmepflicht von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 1 Z 1 erhöhen.

entfällt

(3) Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, die mit verschiedenen Primärenergieträgern betrieben werden, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstands­protokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.

entfällt

 

Einschränkungen der Abnahmepflicht

§ 10a. (1) Von der Abnahmepflicht gemäß § 10 ist elektrische Energie ausgenommen, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW erzeugt wird oder für die ein Kostenersetz gemäß § 13 in Anspruch genommen wird. Für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen besteht eine Abnahmepflicht gemäß § 10 Z 1 nur bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 15 MW. Bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist die Abnahmepflicht auf den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger eingeschränkt, der dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz entspricht.

 

(2) Die Abnahmepflicht gemäß § 10 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens drei Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökoenergie-AG abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Bilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Photovoltaik gemäß § 10 Z 1, die im Zusammenhang mit Gebäuden errichtet werden und eine installierte Leistung von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn das gemäß Abs. 1 bestimmte bundesweite Gesamtausmaß überschritten wurde, wobei jedoch in diesem Fall – unbeschadet von Förderungen gemäß § 30 Abs. 4 – die durch die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, bestimmten Preisansätze nicht anzuwenden sind.

 

(3) Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, für die verschiedene Preisansätze zur Anwendung gelangen, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.

 

(4) Bei Ökostromanlagen, die Gegenstand eines Ausschreibungsverfahrens sind, besteht eine Abnahmeverpflichtung der Ökoenergie-AG zu den im Ausschreibungsverfahren ermittelten Preisen nur im Ausmaß des prognostizierten Einspeisevolumens. Für darüber hinausgehende Energiemengen besteht eine Verpflichtung zur Abnahme zu den gemäß § 20 Ökostromgesetz veröffentlichten Marktpreisen

 

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung zur Abnahme von elektrischer Energie aus Photvoltaikanlagen gemäß § 10 Z 3 hat zur Voraussetzung, das 50 v.H, der für die Abnahme von elektrischer Energie erforderlichen Aufwendungen aus Mitteln des Landes getragen wird, in dem die Photovolaikanlage errichtet worden ist.

 

(6) (Verfassungsbestimmung) Bezüglich der Abnahmeverpflichtung aus Kleinwasserkraftanlagen bestehen keine Beschränkungen

Vergütungen

§ 11. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Preise pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß § 10 besteht, festzusetzen. Die Festsetzung dieser Preise bedarf der Zustimmung der Länder durch eine von der Landeshauptmännerkonferenz einzusetzende Arbeitsgruppe aus dem Kreis der Landeshauptmänner. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dieser Arbeitsgruppe nach Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat einen beschlussreifen Verordnungsentwurf zur Herstellung des Einvernehmens vorzulegen. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vorlage des Verordnungsentwurfes eine Einigung zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der eingesetzten Arbeitsgruppe nicht zustande, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Verordnung ohne Zustimmung der Länder erlassen.

 

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, durch Verordnung Preise pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß § 10 besteht, festzusetzen. Kann in einem Kalenderjahr mit den gemäß § 23 iVm § 22 für Kleinwasserkraftanlagen vereinnahmten Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden, sind im darauf folgenden Kalenderjahr die in der Verordnung festgelegten Preise für Kleinwasserkraftanlagen, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung erforderliche Genehmigung erteilt worden ist und hinsichtlich derer nach diesem Zeitpunkt keine Investitionsmaßnahmen mit einer 15%igen Stromertragssteigerung gesetzt worden sind, zu kürzen, wobei der sich aus den Preisen abzüglich des Marktpreises ergebende Differenzbetrag im selben Verhältnis zu kürzen ist.  Im Falle von Überschüssen sind Rückstellungen zu bilden, die zur Abdeckung allfälliger Minderdeckung der Aufwendungen für Kleinwasserkraft gemäß § 21 heranzuziehen sind.

(2) Die Preise sind entsprechend den Zielen dieses Bundesgesetzes so zu gestalten, dass kontinuierlich eine Steigerung der Produktion von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen  erfolgt. Die Preise haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen zu orientieren. Zwischen Neu- und Altanlagen ist dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder öffentliche Förderungen gewährt wurden. Die Preise sind in Abhängigkeit von den verschiedenen Primärenergieträgern festzulegen, wobei die technische und wirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen ist. Sie können weitere Differenzierungen, etwa nach Engpassleistung oder Jahresstromproduktion, enthalten. Eine zeitliche Differenzierung nach Tag/ Nacht und Sommer/ Winter im Sinne des  § 25 ElWOG ist zulässig. Um Investitionssicherheit zu gewährleisten, ist als Mindestzeitraum, für den die festgesetzten Tarife ab Inbetriebnahme der jeweiligen Ökostromanlage zu gelten haben, zehn Jahre vorzusehen.

 

(3) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Produktionskosten ist auf ein rationell geführtes Unternehmen abzustellen, welches die Anlage zu Finanzmarktbedingungen finanziert. Zu berücksichtigen sind die Lebensdauer, die Investitionskosten, die Betriebskosten, die angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals und die jährlich  erzeugten Mengen an elektrischer Energie. Bei der Erhebung dieser Kosten sind nationale sowie internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Das Vertrauen der Investoren in geltende Tarife ist bei Neufestlegungen der Tarife entsprechend zu berücksichtigen. Reaktivierte oder erneuerte Ökostromanlagen gelten als Neuanlagen, wenn die Anlagen in wesentlichen Teilen erneuert worden sind. Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage betragen.

 

(4) Ökostrom aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist entsprechend den im Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätzen abzunehmen und zu vergüten. Werden die im Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen nach Verständigung durch den Landeshauptmann die Vergütung für das vergangene Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen. Ist ein Ausgleich nicht möglich, hat der Landeshauptmann den Betreiber mit Bescheid zur Herausgabe der Mehrerlöse zu verpflichten. Die Mehrerlöse ergeben sich aus der Differenz zwischen den festgesetzten Preisen und dem im Zeitpunkt der Entscheidung zuletzt von der Energie-Control GmbH veröffentlichten Marktpreis gemäß § 20. Die Mehrerlöse sind auf das Konto gemäß § 23 einzubringen.

 

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung der Preise und Vergütungen maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundes­ministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen.

 

2. Abschnitt

Elektrische Energie aus KWK-Anlagen

 

Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie

§ 12. Eine Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird, aus bestehenden oder modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (§ 13) ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

           1. deren Betrieb der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient und

           2. eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt wird.

 

Kostenersatz für KWK-Energie

§ 13. (1) Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden unter Berücksichtigung der Strom- und Fernwärmeerlöse, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Kosten, in einem jährlich durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ermittelnden Betrag in Cents pro kWh Stromerzeugung (Unterstützungstarif für KWK-Strom) durch die Energie-Control GmbH abgegolten. Diese Kosten bestehen aus den Kostenkomponenten Brennstoffkosten, Kosten der Instandhaltung und Betriebskosten; ausgenommen sind bei bestehenden KWK-Anlagen die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, Pensionszahlungen, Verwaltungskosten und Steuern. Bei modernisierten KWK-Anlagen werden die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt. Bei der Kostenermittlung sind auch die beim Betrieb einer KWK-Anlage gegenüber dem Stillstand sich ergebenden Auswirkungen auf die Systemnutzungskosten des Netzbetreibers, in dessen Netz die KWK-Anlage einspeist, mit einzurechnen. Diese Kosten sind bei der Ermittlung des Systemnutzungstarifes hinzuzurechnen. Für die Strommengen, die nicht unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt werden, werden keine Kostenabgeltungen gewährt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung des Unterstützungstarifes maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen.

 

(2) Eine im Vergleich zu modernen kalorischen Kraftwerksanlagen ohne Wärmenutzung wesentliche Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes von KWK-Anlagen liegt dann vor, wenn im Betrachtungszeitraum folgende Relation für die Anlage erfüllt ist:

2/3*W/B + E/B > 0,55

W = Wärmemenge , die an das öffentliche Fernwärmenetz abgegeben wird (kWh)

B = Gesamter Brennstoffeinsatz in kWh

E = Elektrische Energie (kWh), die an das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegeben wird.

Ab dem Jahre 2005 erhöht sich die aus vorstehender Formel ergebende Relation (Effizienzkriterium) auf 0,6. Die Berechnung des Effizienzkriteriums hat auf monatlicher Basis pro Anlage oder pro Betreiber zu erfolgen. Auf ein Gesamtoptimum hinsichtlich Treibhausgasminderungen ist Bedacht zu nehmen.

 

(3) Den Betreibern von KWK-Anlagen, die mehr als 10% des Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs als Fernwärmeenergie zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, wird, ausgehend von einem Marktpreis für elektrische Energie von 24 €/MWh, für die Jahre 2003 und 2004 ein Unterstützungstarif von 1,5 Cent/kWh KWK-Strom in jenem Umfang gewährt, als deren Anlagen die im Abs. 2 bestimmte Relation erfüllen. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bestimmt.

 

(4) Für Anlagen, die die im Abs. 2 bestimmte Relation nicht erfüllen oder die nur 3% bis 10% des eingesetzten Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, beträgt der Unterstützungstarif, ausgehend von einem Marktpreis für elektrische Energie von 24 €/MWh, für die Jahre 2003 und 2004 höchstens 1,25 Cent/kWh. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bestimmt.

 

(5) Die Förderung von bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ist bis 31. Dezember 2008 begrenzt. Für modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.

 

(6) Die Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen haben mit dem Antrag auf Prüfung des Mehraufwandes alle erforderlichen Unterlagen beizulegen und auf Verlangen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit die Unterlagen entsprechend zu ergänzen. Dies gilt ebenfalls für Überprüfungen seitens des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Dem Antrag sind alle relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendig sind, beizuschließen. Zu diesen Daten und Unterlagen zählen insbesondere die Aufstellung aller Kosten der Erzeugungsanlagen, die Darstellung der Marktpreisentwicklung und Abschätzungen für die beantragte Zeit der Abnahme, die Erlöse aus dem Verkauf der Fernwärme samt den Verträgen zur Lieferung von Fernwärme, die Eigentums- und Vertragsverhältnisse, die fernwärmerelevanten Teile der Erzeugungsanlage betreffend, Anlagengenehmigungsbescheide und sonstige Bescheide die Anlage betreffend, in der Vergangenheit abgeschlossene Stromlieferungsverträge sowie aktuelle Stromlieferungsverträge, Verträge über Brennstoffbezug, Produktionsmengen von Fernwärme und elektrischer Energie in den letzten 10 Jahren und deren zeitliche Aufschlüsselung (monatlich), alle aktuellen Stromlieferungsverträge von allen Anlagen des Betreibers sowie Anteil der Fernwärmeproduktion der Anlage an der gesamten Aufbringung von Fernwärme im Fernwärmenetz.

 

(7) Der von der Energie-Control GmbH abzugeltende Mehraufwand (KWK-Unterstützungstarif) pro kWh für den gleichzeitig mit Fernwärme erzeugtem Strom wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus für die jeweilige Anlage bestimmt. Die Betreiber von KWK-Anlagen haben ihre Anlagen so einzusetzen, dass ein möglichst effizienter Betrieb sicher gestellt wird.

 

(8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit berechtigt, amtswegig eine Überprüfung vorzunehmen, ob die tatsächliche Entwicklung der Kostenstrukturen und des Betriebes der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage den bei der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen weiterhin entspricht. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung dieses Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen. Sollten die bei der Festlegung des Mehr­aufwandes zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen, hat der Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit den abzugeltenden Mehraufwand neu zu bestimmen.

 

(9) Bei Lieferungen und Leistungen von Unternehmen, die mit dem Eigentümer oder Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, ist die Angemessenheit der Preise durch eine Dokumentation der verbindlichen Preisangebote von Unternehmen, die nicht mit dem Eigentümer oder Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, darzulegen.

 

(10) (Verfassungsbestimmung) Die Finanzierung des Mehraufwandes für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt durch einen einheitlichen Zuschlag (KWK-Zuschlag) auf alle an Endverbraucher abgegeben Strommengen, der von den Netzbetreibern gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt einzuheben ist und auf der Rechnung für die Endverbraucher getrennt auszuweisen ist. Die Höhe des Zuschlages hat den erwarteten Aufwendungen für die Mehraufwendungen für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu entsprechen und darf in den Jahren 2003 und 2004 höchstens 0,15 Cent/kWh, in den Jahren 2005 und 2006 höchstens 0,13 Cent/kWh, in den Jahren 2007 und 2008 höchstens 0,10 Cent/kWh und in den Jahren 2009 und 2010 höchstens 0,05 Cent/kWh betragen. Der Zuschlag ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich im Vorhinein festzulegen. Etwaige Differenzen sind im jeweiligen Folgejahr auszugleichen. Kann mit diesen Zuschlägen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist der Unterstützungstarif für alle Anlagen anteilsmäßig zu kürzen.

 

(11) Die gemäß Abs. 10 eingehobenen Beträge sind vom Netzbetreiber monatlich an die Energie-Control GmbH abzuführen. Die Energie-Control GmbH kann den vom Netzbetreiber abzuführenden Beitrag mit Bescheid vorschreiben. Die Energie-Control GmbH hat aus den, von den Netzbetreibern eingehobenen Beträgen die Mittel, die an den Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gemäß Abs. 1 zu entrichten sind, bereitzustellen.

 

(12) Bei der Ermittlung des Marktpreises für KWK-Strom gemäß Abs. 3 und 4 als Durchschnitt für die letzten 12 Monate ist der Grundlast- und Spitzenlastanteil entsprechend einer typischen Stromerzeugungsganglinie einer KWK-Anlage zu berücksichtigen. Die Ermittlung und Festlegung des Marktpreises für KWK-Strom  erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 20.

 

3. Teil

Ökobilanzgruppe

 

Einrichtung einer Ökobilanzgruppe

§ 14. (1) Der Regelzonenführer hat in seiner Regelzone eine Ökobilanzgruppe einzurichten (§ 16) und nimmt die Funktion des Bilanzgruppenverantwortlichen (Ökobilanzgruppenverantwortlichen) wahr. Sobald die rechtlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen die Ökobilanzgruppen zu einer bundesweiten Ökobilanzgruppe zusammenzuschließen und einen Bilanzgruppenverantwortlichen zu bestimmen. Wird innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen kein bundesweiter Ökobilanzgruppenverantwortlicher bestimmt, so hat die Energie-Control GmbH einen bundesweiten Ökobilanzgruppenverantwortlichen aus dem Kreis der Regelzonenführer zu bestimmen. Der Ökobilanzgruppenverantwortliche unterliegt der Aufsicht der Energie-Control GmbH.

Errichtung einer Ökoenergie-AG

§ 14. (1) Zur bestmöglichen Vermarktung des im Bundesgebiet anfallenden Ökostroms ist eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von einer Million Euro zu gründen. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Ökoenergie-AG ist bei der Erfüllung der ihr im öffentlichen Interesse zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben ein beliehenes Unternehmen des Bundes und unterliegt – unbeschadet der Verwaltung der Anteilsrechte durch die als Aktionäre beteiligten Gebietskörperschaften – der Wirtschaftsaufsicht der Energie-Control GmbH.

(2) Die Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind organisatorisch getrennt von den sonstigen Aktivitäten des Regelzonenführers wahrzunehmen. Der Ökobilanzgruppenverantwortliche hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um seine Aufgaben erfüllen zu können.

(2) Die Gesellschaft führt die Firma “Ökoenergie-Aktiengesellschaft (Ökoenergie-AG)“. Der Erwerb von Anteilsrechten (Aktien) an der Ökoenergie-AG ist nach Maßgabe des Bestimmungen von Abs. 3 ausschließlich dem Bund und den Ländern vorbehalten.

 

(3) Das Aktienkapital ist von der Republik Österreich zu zeichnen. Jedem Land steht das Recht zu, gegen Barzahlung Aktien im Ausmaß von 5,4 vH zum Nominalwert, zuzüglich der anteiligen Gründungskosten der Gesellschaft, zu erwerben. 51,4 vH des Aktienkapitals haben jedenfalls im Eigentum des Bundes zu verbleiben.

 

(4) Kapitalerhöhungen haben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.

 

(5) Jedes Land, das zumindest in einem Ausmaß von 5,4 vH am Aktienkapital der Ökoenergie-AG beteiligt ist, ist berechtigt, einen Vertreter in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu entsenden. Drei Mitglieder des Aufsichtsrats werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsandt.

 

(6) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Aktiengesetz 1965 anzuwenden.

 

(7) Die Ökoenergie-AG hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Sie ist insbesondere zur Einrichtung von zumindest einer Bilanzgruppe verpflichtet, in der alle Ökostromanlagen zusammengefasst sind, für die eine Abnahmeverpflichtung gemäß §10 Abs. 1 in Anspruch genommen wird.  Die Errichtung einer Bilanzgruppe pro Regelzone ist zulässig, sofern dies aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist. Die Ökoenergie-AG hat der Energie Control GmbH die für die Einrichtung einer Registerdatenbank für Herkunftsnachweise erforderlichen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

 

(8) Die Ökoenergie-AG ist Rechtsnachfolgerin der Ökobilanzgruppenverantwortlichen und tritt insbesondere in die mit den Ökostromerzeugern und Stromhändlern abgeschlossenen Verträge ein. Die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche haben der Ökoenergie-AG alle zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbesondere Daten und Datenbanken, sowie die sonstigen Betriebsmittel (EDV-Ausstattung) kostenlos zu überlassen. Rechte und Pflichten, die die Regelzonenführer in ihrer Eigenschaft als Ökobilanzgruppenverantwortliche erlangt haben, gehen auf die Ökoenergie-AG über. Insbesondere haben die Regelzonenführer  die ihnen als Ökobilanzgruppenverantwortliche zugegangenen überschüssigen Mittel der Ökoenergie-AG auszufolgen. Die Abrechnung für das Kalenderjahr 2004 hat noch durch die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche zu erfolgen, denen für dieses Kalenderjahr auch die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 gebührt.

Aufgaben

§ 15. (1) Die Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind:

           1. Ökostrom nach Maßgabe des § 10 zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen abzunehmen;

           2. der Abschluss von Verträgen

                a) mit den übrigen Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern, Netzbetreibern und Elektrizitäts­unternehmen (Erzeugern und Stromhändlern);

               b) mit Einrichtungen, die Indizes erstellen, zum Zwecke des Datenaustausches;

                c) mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten;

             

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

           3. die gemäß Z 1 erworbenen Mengen an elektrischer Energie in Form von Fahrplänen gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, gegen den durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmten Verrechnungspreis monatlich zuzuweisen. Die Zuweisung hat im Verhältnis der im vorangegangen Kalenderjahr an Endverbraucher in der Regelzone verkauften Strommengen zu erfolgen; bei neu eintretenden Stromhändlern wird der Wert des ersten vollen Monats auf das Jahr hochgerechnet.

             

           3. die gemäß Z 1 erworbenen Mengen an elektrischer Energie gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, gegen den Verrechnungspreis täglich zuzuweisen. Die Zuweisung erfolgt in Form von Fahrplänen an die jeweilige Bilanzgruppe, in der der Stromhändler Mitglied ist, im Verhältnis der im vorangegangenen Kalenderjahr an Endverbraucher in der Regelzone abgegebenen Strommengen. Bei neu eintretenden Stromhändlern wird der Wert des ersten vollen Monats auf das Jahr hochgerechnet. Im Falle von wesentlichen Änderungen dieses Verhältnisses, insbesondere bei einem Wechsel der Bilanzgruppe oder bei Änderung der Abgabemenge an Endverbraucher in einem 10 vH übersteigenden Ausmaß, hat eine Anpassung der Quote unterjährig zu erfolgen. Weitere unterjährige Anpassungen erfolgen, wenn sich die Abgabemenge an Endverbraucher nach der jeweils vorangegangenen Quotenanpassung in einem 10 vH übersteigenden Ausmaß abermals ändert. Im Falle einer Quotenanpassung erfolgt diese Anpassung nur für diejenigen Stromhändler, die von der Marktanteilsänderung unmittelbar betroffen sind.

           4. soweit noch keine bundesweite Ökobilanzgruppe eingerichtet ist, für einen Ausgleich der abgenommenen Ökostrommengen und der Vergütungen derart zu sorgen, dass in jeder Ökobilanzgruppe prozentuell der gleich hohe Anteil an Ökoenergie am Endverbrauch gegeben ist und die geleisteten Vergütungen gleichmäßig auf die Ökobilanzgruppen entsprechend dem Anteil am Endverbrauch der mit der Ökobilanzgruppe korrespondierenden Regelzone verteilt werden, wobei allfällige Zuschläge der Landeshauptmänner gemäß § 30 Abs. 4 in den Ausgleich nicht einzubeziehen sind;

           5. die Erstellung von Prognosen über die zukünftig eingespeiste elektrische Energie und daraus die Ableitung von Fahrplänen der abnahmepflichtigen elektrischen Energie (§ 10) und deren Zuweisung an Stromhändler. Dabei ist auf einen möglichst geringen Anfall von Ausgleichsenergie zu achten;

           6. die Einhaltung der Marktregeln.

 

(2) Der Ökobilanzgruppenverantwortliche hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH alle für ihre Aufsichtstätigkeit erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen findet die Bestimmung des § 47 ElWOG sinngemäß Anwendung.

 

(3) (Verfassungsbestimmung) Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 4 entscheidet die Energie-Control GmbH mit Bescheid.

 

Ökobilanzgruppe

§ 16. (1) In der Ökobilanzgruppe sind alle Ökostromanlagen zusammengefasst, für die eine Abnahmeverpflichtung gemäß § 10 in Anspruch genommen wird. Betreiber von Ökostromanlagen, welche die Abnahmeverpflichtung gemäß § 10 in Anspruch nehmen, sind als Mitglied in die Ökobilanzgruppe aufzunehmen.

 

(2) Für die Ökobilanzgruppe ist vom Bilanzgruppenkoordinator keine Clearinggebühr zu verrechnen und es sind bei den Verrechnungsstellen keine Sicherheiten zu hinterlegen.

(2) Für die Ökobilanzgruppe ist vom Bilanzgruppenkoordinator keine Clearinggebühr zu verrechnen und es sind bei den Verrechnungsstellen keine Sicherheiten zu hinterlegen. Die  Ökoenergie-AG ist von Entgelten für die Netzbenutzung oder für die Netzverluste, insbesondere bei regelzonenüberschreitenden Fahrplänen befreit.

 

(3) Die Ökoenergie-AG ist verpflichtet, alle Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie ist ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch den Ein- und Verkauf von elektrischer Energie vorzunehmen oder Kraftwerke zu betreiben.

Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe

§ 17. Die Aufbringung der mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökobilanzgruppe erforderlichen Mittel erfolgt durch die aus dem Verkauf von abnahmepflichtiger elektrischer Energie erzielten Erlöse sowie durch die gemäß § 21 abzugeltenden Mehraufwendungen.

 

Allgemeine Bedingungen

§ 18. (1) Der Ökobilanzgruppenverantwortliche  hat die in §§ 10, 11 und 15 angeführten Verträge, soweit sie die Abnahme und den Einkauf von elektrischer Energie – einschließlich den Ausgleich gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 – betreffen, unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Energie-Control GmbH.

 

(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

           1. Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen;

           2. Übermittlung von Daten und einzuhaltende Datenformate;

           3. Art und Umfang von Prognosen über Einspeisefahrpläne;

           4. Modalitäten über den Ausgleich der Ökostrommengen und Vergütungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 4.

 

(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in den §§ 10 und 15 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.

(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in den §§ 10, 15 und 16 Abs. 3 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.

(4) Der Ökobilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, über Aufforderung der Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.

 

Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber

§ 19. (1) Die Stromhändler sind verpflichtet, den ihnen zugewiesenen Fahrplan zu übernehmen, den daraus resultierenden Anteil an abnahmepflichtiger elektrischer Energie (§ 10) zu kaufen und dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen das Entgelt in Höhe des Verrechnungspreises für Ökoenergie von 4,5 Cent/kWh für diese Mengen an elektrischer Energie monatlich zu entrichten.

 

(1) Die Stromhändler sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene elektrische Energie (§ 10) zu kaufen und der Ökoenergie-AG das Entgelt in Höhe des Verrechnungspreises für Ökoenergie von 4,5 Cent/kWh für diese Mengen an elektrischer Energie monatlich zu entrichten. Fahrpläne, welche über die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen abzuwickeln sind, sind unter Bedachtnahme auf die Minimierung der Kosten für Ausgleichsenergie zu erstellen und von den Bilanzgruppenverantwortlichen zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Höhe des Entgelts gemäß Abs. 1 durch Verordnung zu bestimmen, wenn sich die Marktbedingungen wesentlich verändern. Bei der Bestimmung des Entgelts ist auf den Marktpreis gemäß § 20 Bedacht zu nehmen. Die Verfahrensbestimmungen des § 11 Abs. 1 sind anzuwenden. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vorlage des Verordnungsentwurfes eine Einigung zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der eingesetzten Arbeitsgruppe nicht zustande, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Verordnung ohne Zustimmung der Länder erlassen.

entfällt

(3) Die Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber haben dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen die für eine optimale Fahrplanerstellung und Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen Daten, wie die Ganglinien der Stromerzeugung für vergangene Perioden sowie Prognosewerte, gestützt auf meteorologische und hydrologische Basisdaten, zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber haben dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen die für eine optimale Fahrplanerstellung und Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen Daten, wie die Ganglinien der Stromerzeugung für vergangene Perioden sowie Prognosewerte, gestützt auf meteorologische und hydrologische Basisdaten, zur Verfügung zu stellen.

Marktpreis

§ 20. Die Energie-Control GmbH hat vierteljährlich die durchschnittlichen Marktpreise elektrischer Grundlastenergie festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Dazu sind öffentlich zugängliche Indizes von Strombörsen oder Institutionen zu verwenden, welche die Erstellung von Indizes durchführen (z.B. SWEP, Platt´s Notierungen).

 

Abgeltung der Mehraufwendungen

       § 21. Dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind folgende Mehraufwendungen abzugelten:

           1. Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökoenergie und den sich aus den gemäß § 11 bestimmten Preisen ergeben (§ 22),

           2. die mit der Erfüllung der Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen , sowie

           3. die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die vorgenannten Aufwendungen zu prüfen und mit Bescheid anzuerkennen.

 

 

3a. Teil

Fördervolumen

 

Fördermittel

§ 21a. Für neu in Betrieb (§ 10 Z 3) gehende Ökostromanlagen wird das zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumen durch die gemäß § 22 im jeweiligen Kalenderjahr der Ausschreibung vereinnahmten Fördermittel zuzüglich den Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom zum Verrechnungspreis, abzüglich der Aufwendungen für bereits eingegangene Verpflichtungen und abzüglich der prognostizierten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3, begrenzt. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß § 22 vereinnahmten Mitteln und den sich gemäß § 21 ergebenden Mehraufwendungen ergeben sind im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung des Ausschreibungsvolumens auszugleichen.

 

Ausschreibungsvolumen

§ 21b. (1) Von dem sich gemäß § 21a ergebenden Ausschreibungsvolumen, entfallen auf

           1. Ökostromanlagen, die auf Basis von fester Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, 40 vH;

           2. Ökostromanlagen, die auf Basis von Biogas betrieben werden, 30 vH;

           3. Windkraftanlagen 20 vH;

           4. sonstige Ökostromanlagen (Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden; Photovoltaikanlagen; Mischfeuerungsanlagen; Ökostromanlagen, auf Basis anderer Energieträger) 10 vH.

Eine Differenzierung nach der Engpassleistung der Ökostromanlagen innerhalb der bestimmten Ausschreibungsvolumina in den Ausschreibungsbedingungen ist zulässig

 

(2) Von den gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 errechneten Ausschreibungsvolumina sind jeweils 10 vH für die Förderung von Kleinbiomasseanlagen bzw. Kleinbiogasanlagen in Abzug zu bringen und zu verwenden.

4. Teil

Fördermittel

1. Abschnitt

Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

 

Aufbringung der Fördermittel

§ 22. (1) Zur Aufbringung der Mehraufwendungen gemäß § 21 ist von den Endverbrauchern ein bundeseinheitlicher Förderbeitrag (Cent/kWh Abgabe an Endverbraucher) zu leisten, der von den Netz­betreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die vereinnahmten Mittel sind vierteljährlich an die Ökobilanzgruppenverantwortlichen abzuführen. Die Ökobilanzgruppen­verantwortlichen sind berechtigt, den Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Der Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen sämtliche für die Bemessung der Förderbeiträge erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

 

(2) Die Höhe des Beitrages hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im vorhinein auf Grund einer Schätzung der zu erwartenden Mehraufwendungen durch Verordnung in Cent/kWh jährlich festzusetzen. Allfällige Differenzbeträge sind im Folgejahr auszugleichen. Der Förderbeitrag ist für Kleinwasserkraftwerke und sonstige Ökostromanlagen gesondert festzusetzen. Eine Differenzierung der Förderbeiträge nach Netzebenen gemäß § 25 ElWOG ist zulässig, wobei der Quotient aus dem höchsten und dem niedrigsten Förderbeitrag 1,5 nicht überschreiten darf. Die Verfahrensbestimmungen des § 11 Abs. 1 sind anzuwenden. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vorlage des Verordnungsentwurfes eine Einigung zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der eingesetzten Arbeitsgruppe nicht zustande, kann der Bundesminister für Wirtschaft die Verordnung ohne Zustimmung der Länder erlassen.

entfällt

(3) (Verfassungsbestimmung) Die durchschnittliche Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie, das ist die Summe aus Förderbeitrag und Verrechnungspreis abzüglich Marktpreis, pro kWh Abgabe an Endverbraucher darf für Kleinwasserkraftanlagen 0,16 Cent/kWh und für sonstige Ökostromanlagen 0,22 Cent/kWh nicht übersteigen. Ab 1. Jänner 2005 kann die Höchstgrenze, die der Förderbeitrag für Ökostromanlagen, ausgenommen Kleinwasserkraftanlagen, nicht übersteigen darf, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung neu bestimmt werden. Bei der Bestimmung der Höhe dieses Höchstbetrages ist auf die im § 4 enthaltenen Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.

entfällt

(4) (Verfassungsbestimmung) Im Förderungsbeitrag ist auch ein Anteil vorzusehen, der den Ländern zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, zur Verfügung zu stellen ist. Der den Ländern zu erstattende Anteil beträgt für das Jahr 2003 25 Millionen €, für das Jahr 2004 15 Millionen € und ab 2005 7 Millionen € jährlich. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist nach der Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen

entfällt

(5) In Streitigkeiten zwischen dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen und Endverbrauchern sowie Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Förderbeitrages, entscheiden die ordentlichen Gerichte.

(2) In Streitigkeiten zwischen dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen und Endverbrauchern sowie Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Förderbeitrages, entscheiden die ordentlichen Gerichte.

 

Förderbeiträge für die Kalenderjahre 2005 bis 2010

§  22a. (1) Als Förderbeiträge werden bestimmt:

1. Für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005

                a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von 0,002 Cent/kWh;

               b) für sonstige Ökostromanlagen ein durchschnittlicher Betrag von 0,242 Cent/kWh, davon

                     aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,067 Cent/kWh;

                    bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,176 Cent/kWh;

                     cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,207 Cent/kWh;

                    dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,334 Cent/kWh.

2. Für den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2006

                a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von 0,003 Cent/kWh;

               b) für sonstige Ökostromanlagen ein durchschnittlicher Betrag von 0,267 Cent/kWh, davon

                     aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,074 Cent/kWh;

                    bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,194 Cent/kWh;

                     cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,228 Cent/kWh;

                    dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,368 Cent/kWh.

3. Für den Zeitraum 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2007

                a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von 0,004 Cent/kWh;

               b) für sonstige Ökostromanlagen ein durchschnittlicher Betrag von 0,292 Cent/kWh, davon

                     aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,081 Cent/kWh;

                    bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,213 Cent/kWh;

                     cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,250 Cent/kWh;

                    dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,403 Cent/kWh.

4. Für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2008

                a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von 0,005 Cent/kWh;

               b) für sonstige Ökostromanlagen ein durchschnittlicher Betrag von 0,297 Cent/kWh, davon

                     aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,082 Cent/kWh;

                    bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,216 Cent/kWh;

                     cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,254 Cent/kWh;

                    dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,409 Cent/kWh.

5. Für den Zeitraum 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2009

                a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von 0,006 Cent/kWh

               b) für sonstige Ökostromanlagen ein durchschnittlicher Betrag von 0,301 Cent/kWh, davon

                     aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,083 Cent/kWh;

                    bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,220 Cent/kWh;

                     cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,258 Cent/kWh;

                    dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,416 Cent/kWh.

6. Für den Zeitraum 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2010

                a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von 0,007 Cent/kWh;

               b) für sonstige Ökostromanlagen ein durchschnittlicher Betrag von 0,306 Cent/kWh, davon

                     aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,085 Cent/kWh;

                    bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,223 Cent/kWh;

                     cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,262 Cent/kWh;

                    dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,422 Cent/kWh.

 

(2) Ab dem Kalenderjahr 2011 hat die Energie-Control Kommission die Höhe des Beitrages gemäß § 22 auf Grund einer Schätzung der zu erwartenden Mehraufwendungen durch Verordnung in Cent/kWh festzusetzen, wobei unterjährige Anpassungen zulässig sind. Es ist ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen einerseits sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen aus dem Verkauf von Ökoenergie und den aus den Förderbeiträgen vereinnahmten Mitteln andererseits anzustreben. Allfällige Differenzbeträge zwischen den in einem Kalenderjahr durch die Förderbeiträge aufgebrachten Fördermittel und den in diesem Zeitraum festgestellten Mehraufwendungen gemäß § 21 sind im darauf folgenden Kalenderjahr auszugleichen. Der Förderbeitrag ist für Kleinwasserkraftwerke und sonstige Ökostromanlagen gesondert festzusetzen. Eine Differenzierung der Förderbeiträge nach Netzebenen gemäß § 25 ElWOG ist zulässig, wobei der Quotient aus dem höchsten und dem niedrigsten Förderbeitrag 5 nicht überschreiten darf.

 

(3) (Verfassungsbestimmung) In den gemäß Abs. 1 und 2 bestimmten Förderbeiträgen ist auch ein Anteil vorgesehen, der den Ländern zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, zur Verfügung zu stellen ist. Der den Ländern zu erstattende Anteil beträgt ab dem Jahr 2005 sieben Millionen Euro jährlich. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist nach dem Verhältnis der Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen.

Verwaltung der Fördermittel

§ 23. (1) Zur Verwaltung der für die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 bestimmten Mittel (Fördermittel) haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen ein Konto einzurichten.

 

(2) Die Fördermittel gemäß Abs. 1 werden aufgebracht:

           1. aus Förderbeiträgen gemäß § 22;

           2. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 29 verhängten Verwaltungsstrafen;

           3. durch sonstige Zuwendungen;

           4. aus Zinsen der veranlagten Mittel.

 

(2) Die Verwaltung des Kontos obliegt den Ökobilanzgruppenverantwortlichen. Sie haben die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Energie-Control GmbH sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.

 

(3) Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen haben dem Elektrizitätsbeirat jährlich über die in das Konto einfließenden Mittel und die Auszahlungen zu berichten.

 

2. Abschnitt

Überwachungs- und Berichtspflichten

 

Überwachung

§ 24. (1) Die Energie-Control GmbH hat die Erreichung der Ziele gemäß § 4 laufend zu überwachen und Entwicklungen aufzuzeigen, welche der Erreichung der Ziele hinderlich sind.

 

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist unverzüglich von Entwicklungen gemäß Abs. 1 zu informieren.

 

Berichte

§ 25. (1) Die Energie-Control GmbH hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Elektrizitätsbeirat jährlich spätestens Ende Juni einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden und welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind. Im Bericht können Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Fördermechanismen und sonstiger Regelungen dieses Gesetzes enthalten sein. Überdies soll der Bericht die Mengen sowie die Aufwendungen für elektrische Energie aus anerkannten Anlagen auf Basis von Sonne, Erdwärme, Wind, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas (Ökostromanlagen sowie Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen) beinhalten.

 

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Jahr 2003 bis längstens 27. Oktober 2003 einen Bericht zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu übermitteln, der die Themenbereiche  „rechtliche und andere Hemmnisse, die dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträger entgegenstehen“, „Vereinfachung und Beschleunigung bei Verwaltungsverfahren der Projekte mit erneuerbaren Energieträger“, „Bewertung der Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung der Vorschriften im Umfeld der Förderung erneuerbarer Energieträger mit besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Technologien“ abdeckt und eine Bewertung dieser Punkte beinhaltet. Des weiteren hat der Bericht eine Darstellung der gesetzlichen und faktischen Rahmen zu beinhalten, der auch die Koordinierung zwischen den Verwaltungsstellen im Genehmigungsverfahren, die Leitlinien in relevanten Verfahren sowie die Tätigkeit jener Behörden oder Institutionen, die in Streitigkeiten als Vermittler auftreten, zu enthalten hat.

 

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen, wenn die Ziele dieses Bundesgesetzes, insbesondere die des § 4 Abs. 2, erfüllt sind.

 

 

4a. Teil

Ausschreibungsverfahren

 

Ausschreibungsbedingungen

§ 25a. (1) Für die im § 10 Z 3 angeführten Anlagen werden bis 2010 die Preise und Einspeisevolumina von elektrischer Energie, für die eine Abnahmepflicht der Ökoenergie-AG besteht, im Rahmen einer Ausschreibung bestimmt. Die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes finden auf diese Ausschreibung nicht Anwendung.

 

(2) Die Energie-Control GmbH hat spätestens zwei Monate vor dem Ausschreibungsstichtag auf ihrer Homepage die Ausschreibung zu veröffentlichen. Die Ausschreibung hat zu enthalten:

           1. Art des Primärenergieträgers aus dem Ökostrom erzeugt wird mit zugehörigem Ausschreibungsvolumen;

           2. den Höchstpreis, bis zu dem Angebote beachtlich sind;

           3. Sicherheitsleistung gemäß § 25c;

           4. erforderliche Projektsunterlagen;

           5. Zeitpunkt bis zu dem die Anlage zu errichten und in Betrieb zu nehmen ist;

           6. den Ausschreibungsstichtag;

           7. sonstige Bedingungen, die Voraussetzung für die Berücksichtigung von Anboten darstellen.

 

(3) Bei der Festlegung von Preisen gemäß Abs. 2 Z 2, ist von in der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, bestimmten Preisen als Ausgangswert mit der Maßgabe auszugehen, dass für Ökostrom aus Windkraftanlagen von einem Preis von 6,9 Cent/kWh auszugehen ist. Von diesen Ausgangswerten sind für jedes Kalenderjahr 5 vH des jeweiligen Vorjahreswertes in Abzug zu bringen. Erstmalig hat dieser Abzug bereits in den Ausschreibungen für das Kalenderjahr 2005 zu erfolgen.

 

(4) In den Ausschreibungsbedingungen können insbesondere auch besondere technische Spezifikationen hinsichtlich der in den eingereichten Projekten zum Einsatz gelangenden Technologien vorgesehen werden, wobei die Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Anlagen gemäß § 21b Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 ist in den Ausschreibungsbedingungen jedenfalls ein Gesamtjahresnutzungsgrad von mindestens 70 % vorzusehen.

 

Einreichung der Angebote

§ 25b. (1) Teilnehmer an der Ausschreibung haben spätestens bis zum Ausschreibestichtag ihr Angebot bei der Energie-Control GmbH einzureichen. Im Angebot sind anzugeben

           1. Name und Adresse des Einreichers, bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich unter Angabe der Firmenbuchnummer;

           2. kurze Beschreibung der geplanten Anlage mit Nennleistung, Energieträger;

           3. geplanter Standort der Anlage unter Angabe der Katastralgemeinde und Grundstücksnummer;

           4. prognostizierte Jahresvolllaststunden;

           5. Geplante Jahreserzeugung;

           6. begehrter Einspeisetarif pro kWh ;

           7. geplanter Inbetriebnahmezeitpunkt;

           8. die in der Ausschreibung enthaltenen sonstigen Bedingungen, die für die Berücksichtigung von Anboten bestimmt werden.

 

(2) Die Angebote sind in Papierform und in einem verschlossenen Kuvert mit der Aufschrift „Ausschreibung Ökostrom“ bis zum Ausschreibungsstichtag einzureichen.

 

Erlegung der Sicherheitsleistung

§ 25c. Bis zum Ausschreibungsstichtag hat der Teilnehmer an der Ausschreibung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 200 Euro pro kWel der geplanten installierten Leistung bei der Energie-Control GmbH zu erlegen. Der Erlag hat durch Einzahlung auf ein von der Energie-Control GmbH bekannt zu gebendes Konto zu erfolgen, wobei der Betrag bis zum Ausschreibungsstichtag auf dem Konto gutgeschrieben sein muss. Eine Verzinsung zugunsten des Teilnehmers erfolgt nicht.

 

Öffnung der Angebote

§ 25d. (1) Nach dem Ausschreibungsstichtag erstellt die Energie-Control GmbH eine Reihung (§ 25e).

 

(2) Die Angebote sind an einem festgesetzten Ort und zu einer festgesetzten Zeit, nach Ablauf des Ausschreibungsstichtags zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens einem Angehörigen der Energie-Control GmbH, einem sachkundigen Vertreter der Ökoenergie-AG sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz besteht. Die Teilnehmer an der Ausschreibung sind berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen.

 

(3) Vor dem Öffnen eines Angebotes ist festzustellen, ob es ungeöffnet und vor Ablauf der Angebotsfrist eingelangt ist. Nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote sind nicht zu öffnen und als verspätet eingelangt zu kennzeichnen.

 

(4) Die geöffneten Angebote sind in der Reihenfolge, in der sie in das Eingangsverzeichnis eingetragen wurden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es ist festzustellen, ob das Angebot unterfertigt ist, aus wie vielen Teilen es besteht und ob die als Anlagen angeführten sowie in der Ausschreibung verlangten Bestandteile des Angebotes (zB Kalkulationsunterlagen, Nachweis des Vadiums) tatsächlich vorhanden sind. Alle bei der Öffnung des Angebotes vorliegenden Teile sind während der Angebotsöffnung von der Kommission so eindeutig zu  kennzeichnen, zB so zu lochen, dass ein nachträgliches Auswechseln feststellbar wäre.

 

(5) Aus den Angeboten - auch Alternativangeboten - sind folgende Angaben vorzulesen und in der Niederschrift festzuhalten:

           1. Name und Geschäftssitz des Bieters;

           2. Kategorie der Anlage;

           3. Leistung der Anlage und prognostizierte Einspeisemenge pro Jahr;

           4. der Preis zu dem sich der Bieter verpflichtet eine bestimmte Menge Ökoenergie der Ökoenergie-AG zu liefern.

Aus Schreiben der Bieter, mit welchen einzelne Preise oder der Gesamtpreis des Angebotes abgeändert werden, dürfen nur die Preise und die Leistung der Ökostromanlage sowie die prognostizierte Einspeisemenge bekannt gegeben werden. Andere Angaben dürfen den Mitbietern nicht zur Kenntnis gebracht werden.

 

(6) Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, in welche zusätzlich zu den nach Abs. 3 bis 5 erforderlichen Angaben einzutragen sind:

           1. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Öffnung;

           2. Geschäftszahl, Gegenstand und Hinweis auf die Art des Verfahrens;

           3. die Namen der Anwesenden;

           4. zwingend verlangte, aber nicht vorhandene Beilagen;

           5. Vermerke über offensichtliche Angebotsmängel.

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen. Auf Verlangen ist den Bietern - so sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren - eine Abschrift der Niederschrift auszufolgen.

 

Reihung der Angebote

§ 25e. (1) Unvollständige Angebote, Angebote, deren Preis den in der Ausschreibung bestimmten Höchstpreis übersteigt und Angebote, für die keine Sicherheitsleistung gelegt worden ist, werden ausgeschieden. Die verbleibenden Projekte werden nach der Höhe des begehrten Preises gereiht. Das Projekt mit dem geringsten angebotenen Preises ist das bestgereihte Projekt und erhält den Zuschlag. Durch den Zuschlag wird ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Vertrages zu den der Ausschreibung zugrunde liegenden Bedingungen mit der Ökoenergie-AG begründet. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Zuschlages besteht nicht.

 

(2) Bei der Reihung und Zuschlagserteilung ist wie folgt vorzugehen:

           1. Für jedes Projekt ist als maximaler erforderliches Einspeisetarifvolumen das Produkt aus begehrtem Einspeisetarif mal Jahresstundenanzahl mal Leistung zu bilden.

           2. Zuschläge werden so lange erteilt, als die Summe dieser Produkte das Gesamtvolumen der Ausschreibung nicht überschreitet. Sollten gleichgereihte Projekte das Budget überschreiten ist der Zuschlag demjenigen Projekt zu erteilen, das den in den Auschreibungsbedingungen enthaltenen technischen Spezifikationen am besten entspricht. Kann auch unter Anwendung dieser Auswahlkriterien keine Reihung gefunden werden, ist keines dieser Projekte zu berücksichtigen.

 

(3) Die Energie-Control GmbH teilt der Ökoenergie-AG die erteilten Zuschläge mit. Die Ökoenergie-AG hat nach Maßgabe des § 10a Abs. 4 mit den jeweils genannten Personen Verträge über die Abnahme von Ökoenergie zu den von der Behörde genehmigten Allgemeinen Bedingungen  abzuschließen.

 

Verfall der Sicherheitsleistung

§ 25f. (1) Die Sicherheitsleistung sämtlicher Ausschreibungsteilnehmer, die keinen Zuschlag erhalten haben, werden von der Energie-Control GmbH innerhalb von zwei Wochen rücküberwiesen.

 

(2) Hinsichtlich jener Ausschreibungsteilnehmer, die den Zuschlag erhalten haben, verbleibt das Vadium bei der Energie-Control GmbH und wird erst an den Teilnehmer ausbezahlt, sobald dieser nachweist, dass der Betrag zur Errichtung in Anlagen verwendet wird. Bloße Planungs- und Projektierungskosten, Mietentgelte, Kaufpreise für Grundstücke oder ähnliches gelten nicht als Investition im Sinne des vorhergehenden Satzes

 

(3) Falls zum vorgegebenen Inbetriebnahmezeitpunkt das Vadium nicht zweckentsprechend verwendet worden ist, verfällt dieses und wird zur Anhebung des nächstfolgenden Ausschreibevolumens in der jeweiligen Kategorie verwendet. Der erliegende Betrag ist der Ökoenergie-AG gutzuschreiben und von dieser für die Einspeisetarifzahlungen zu verwenden.

 

Gewährung der Einspeisetarife

§ 25g. Die Einspeisetarife werden den Teilnehmern, die den Zuschlag erhalten haben, für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme in gleicher Höhe gewährt. Sollte die Anlage jedoch erst später als zu dem in den Ausschreibebedingungen festgelegten Zeitpunkt in Betrieb gehen, verkürzt sich der Anspruchszeitraum um die Zeitspanne, um die die Anlage verspätet in Betrieb gegangen ist.

 

Verzögerung des Inbetriebnahmezeitpunkts

§ 25h. Verzögert sich der Inbetriebnahmezeitpunkt, so ist vom Teilnehmer glaubhaft zu machen, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Ansonsten verfällt der Anspruch auf den Einspeisetarif. Jedenfalls verfällt der Anspruch auf Einspeisetarife, wenn die vorgegebenen Inbetriebnahme­zeit­punkte um mehr als zwei Jahre überschritten werden.

5. Teil

Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr, Strafbestimmungen

 

§ 26. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung der für die Erlassung von Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen.

 

(2) Vor jeder Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz ist ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem den Vertretern der im § 26 Abs. 3 E-RBG genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

 

(3) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

 

Auskunftspflicht

§ 27. (Verfassungsbestimmung) Elektrizitätsunternehmen sowie Unternehmen, die mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen befasst sind, sind verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.

 

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 28. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, welche die Behörde in Erfüllung in ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

 

(2) Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu übermitteln an

           1. die Parteien und sonstigen Beteiligten dieses Verfahrens;

           2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

           3. die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an Mitglieder, die gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 E-RBG ernannt wurden;

           4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§55 AVG).

 

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 29. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld­strafe bis zu 20 000 € zu bestrafen, wer seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 27 nicht nach­kommt.

 

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 13 000 € zu bestrafen, wer

           1. der Verpflichtung zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 8 nicht nachkommt;

           2. seinen Verpflichtungen gemäß § 15 nicht nachkommt;

           3. seinen Verpflichtungen gemäß § 19 nicht nachkommt.

 

(3) Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen eingerichteten Konto für Ökoenergie gemäß § 23 zu.

 

6. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

Übergangsbestimmungen

§ 30. (Verfassungsbestimmung) (1) Die aufgrund des § 34 Abs. 1 und 3 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassenen Verordnungen der Landeshauptmänner bleiben im jeweiligen Land bis zur Neuregelung der Sachmaterie aufgrund von Verordnungen auf Basis dieses Bundesgesetzes in Geltung.

 

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufgrund der Ausführungsgesetze zum Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 zu den §§ 40 und 41 anerkannten bzw. benannten Anlagen gelten als gemäß § 7 anerkannte Anlagen.

 

(3) Für Altanlagen gelten die jeweiligen,

           1. bis zum 31. Juli 2002 erlassenen Rechtsvorschriften gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG oder

           2. die gemäß § 66a Abs. 7 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 bestehenden Rechtsvorschriften weiter.

Soweit diese Rechtsvorschriften keine Befristungen für die Gewährung der Einspeisetarife enthalten, gelten diese Tarife ab Inbetriebnahme der Anlage auf die Dauer von zehn Jahren weiter.

 

(4) Sind für Neuanlagen, für die bis 31. Dezember 2004 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen vorliegen und die bis 31. Dezember 2005 nachweislich errichtet sind, die Preise gemäß § 11 niedriger als die bis zum 1. Oktober 2001 in den Ländern auf Grundlage des § 34 Abs. 1 ElWOG verordneten Einspeisetarife, wird der Landeshauptmann ermächtigt, die Mindestpreise gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG durch Verordnung fortzuschreiben und die Bedeckung dieses Mehraufwandes aus den, durch einen mit Verordnung des Landeshauptmannes festzusetzenden, ergänzenden Zuschlag zum Netznutzungsentgelt für die gesamte Laufzeit der erhöhten Tarife für alle Endverbraucher im Bundesland vorzunehmen. Soweit diese Verordnungen keine Befristungen für die Gewährung der Einspeisetarife enthalten, gelten die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Tarife ab Inbetriebnahme der Anlage auf die Dauer von zehn Jahren weiter. Dieser Zuschlag zum Netznutzungsentgelt ist auf der Rechnung für Netznutzung gesondert auszuweisen.

 

(5) Die aufgrund des § 34 Abs. 3 und 4 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 von den Netzbetreibern bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingehobenen Zuschläge sind – soweit sie nicht zur Abdeckung der sich aus der Abnahmeverpflichtung für Ökoenergie bewirkten Mindererlösen verwendet wurden – den Ländern für Zwecke der Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung zur Verfügung zu stellen. Nachgewiesene Mehraufwendungen von Netzbetreibern, die aus den gemäß § 34 Abs. 3 und 4 ElWOG eingehobenen Zuschlägen nicht abgegolten werden können, sind mit den gemäß § 22 Abs. 4 zugewiesenen Mitteln vorrangig abzudecken.

 

(6) Die Länder können die ihnen für Zwecke der Technologieförderung gemäß Abs. 5 sowie § 22 Abs. 4 zur Verfügung stehenden Mittel auch für die Gewährung von Produktionszuschüssen für Ökostromanlagen verwenden.

 

(7) Als zweiter Nachweisstichtag im Sinne der Landesausführungsbestimmungen zu den §§ 41, 43 Abs. 3 und 45 Abs. 2 Elektrizitäts­wirtschafts- und -organisationsgesetz BGBl I Nr. 143/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 wird der 31. Dezember 2002 bestimmt; für den Nachweis – und gegebenenfalls die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe – gelten unbeschadet des § 32 Abs. 4 die Landesausführungsbestimmungen zum Kleinwasserkraftzertifikatsystem. Die Ausgleichs­abgabe gemäß den Landesausführungsbestimmungen zu § 61a ElWOG wird bundeseinheitlich

           1. für jene   Bundesländer, die bis zum 30. September 2002 keine Ausgleichsabgabe festgelegt haben, sowie

           2. in allen Bundesländern für die Nachweisperiode ab 1. Oktober 2002

mit 2,55 Cent/kWh festgelegt.

 

(8) Verträge,

           1. die Stromlieferungen aus Ökostromanlagen,

           2. die Stromlieferungen aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, oder

           3. die die Einräumung von Rechten zum Bezug von Kleinwasserkraftzertifikaten oder zum Handel mit Kleinwasserkraftzertifikaten,

zum Gegenstand haben, sind – soweit erforderlich – diesem Bundesgesetz anzupassen. Betreiber von Kleinwasserkraftwerksanlagen, die auf Bestandsdauer der Anlagen das Recht zum Bezug der in diesen Anlagen produzierten Energie sowie die zugehörigen Zertifikate an Dritte übertragen haben, haben erst dann Anspruch auf einen Einspeisetarif gemäß § 11, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Kleinwasserkraftwerksbetreiber und dem Zertifikatsberechtigten der neuen Erlösstruktur der Kleinwasserkraftwerke durch Einspeisetarife gemäß Ökostromgesetz bzw. durch den Entfall der Zertifikatsgenerierung ab 1. Jänner 2003 unter ausdrücklicher Zustimmung beider Vertragspartner dahingehend angepasst wurden, dass der wirtschaftliche Vorteil aus der Förderung von Kleinwasserkraftwerksanlagen dem Bezugs- und Zertifikatsberechtigten zukommt.

 

(9) Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, binnen zwei Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes Allgemeine Bedingungen der Energie-Control GmbH vorzulegen.

 

(10) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes Anwendung.

 

 

Bestimmung der Förderbeiträge bis 31. Dezember 2004

§ 30a. Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökoenergie-AG wird bestimmt:

           1. Für den Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. März 2004

                a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von 0,005 Cent/kWh;

               b) für sonstige Ökostromanlagen

                     aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,094 Cent/kWh;

                    bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4  bis 5 angeschlossen sind, 0,110 Cent/kWh;

                     cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,115 Cent/kWh;

                    dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,134 Cent/kWh.

           2. ab 1. April 2004

                a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von 0,035 Cent/kWh;

               b) für sonstige Ökostromanlagen

                     aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,143 Cent/kWh;

                    bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,168 Cent/kWh;

                     cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,175 Cent/kWh;

                    dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,204 Cent/kWh.

Schlussbestimmungen

§ 31. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschafts­rechtli­cher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzu­wenden.

 

(2) Betreiber von anerkannten Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger sind zur Ausgabe von handelbaren Zertifikaten berechtigt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat Verwendung finden können.

 

 

(3) Das im Teil 4a vorgesehene Ausschreibungsverfahren ist letztmalig im Kalenderjahr 2008 durchzuführen.

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 32. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1 und 30 Abs. 4, 7 und 8 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(2) Die §§ 2, 4 bis 7, 14 und 18 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(3) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

 

(4) Verordnungen und Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz können bereits vor den in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ergehen, werden jedoch erst mit dem Inkrafttretenszeitpunkt der Bestimmungen, auf die sich diese Handlungen beziehen, wirksam.

 

(5) (Verfassungsbestimmung) Soweit im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000, in den von den Ländern hiezu erlassenen Ausführungsgesetzen sowie im Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000, Bestimmungen enthalten sind, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch stehen, treten diese nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 außer Kraft.

 

 

§ 32a. § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Vollziehung

§ 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich der §§ 1, 13 Abs. 10, 15 Abs. 3, 22 Abs. 3 und 4, 27, 30, 31 Abs. 1, und 32  Abs. 4 die Bundesregierung;

           2. hinsichtlich der §§ 11 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 22 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           3. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

 

 

Die Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 5 erhält die Bezeichnung „Anlage 1“.

 

Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1 Z 4)

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Kleinbiomasseanlagen und aus Kleinbiogasanlagen

           1. Als Preis für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinbiomasseanlagen,

                a) für die bis 31. Dezember 2005 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2007 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 15,20 Cent/kWh;

               b) für die bis 31. Dezember 2006 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2008 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 14,40 Cent/kWh;

                c) für die bis 31. Dezember 2007 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2009 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 13,70 Cent/kWh;

               d) für die bis 31. Dezember 2008 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2010 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 13,00 Cent/kWh;

                e) für die bis 31. Dezember 2009 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2011 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 12,38 Cent/kWh;

                f) für die bis 31. Dezember 2010 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2012 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 11,76 Cent/kWh;

festgesetzt.

           2. Als Preis für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinbiogasanlagen,

                a) für die bis 31. Dezember 2005 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2007 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 13,78 Cent/kWh;

               b) für die bis 31. Dezember 2006 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2008 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 13,09 Cent/kWh;

                c) für die bis 31. Dezember 2007 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2009 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 12,43 Cent/kWh;

               d) für die bis 31. Dezember 2008 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2010 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 11,81 Cent/kWh;

                e) für die bis 31. Dezember 2009 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2011 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 11,22 Cent/kWh;

                f) für die bis 31. Dezember 2010 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2012 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 10,66 Cent/kWh;

festgesetzt.

           3. Die Einspeisetarife werden den Anlagenbetreibern für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme in gleich bleibender Höhe gewährt.

 

Soweit in den, nicht durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz), BGBl. I Nr. 149/2002, noch das Wort „Ökobilanzgruppenverantwortlicher“ enthalten ist, wird dieses durch den Ausdruck „Ökoenergie-AG“ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes

§ 7. (Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

……

 

         48. “KWK-Anlagen” (“Kraftwärmekopplungsanlagen”) Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird, wobei die Nutzwärme der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient;

entfällt

         49. “KWK-Energie” elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird.

entfällt

§ 47.  (1) …

§ 47.  (1) …

 (2) (Grundsatzbestimmung) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind zu verpflichten:

           1. Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmit­gliedern über den Datenaustausch abzuschließen;

           2. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;

           3. entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;

           4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden, die Meldung kann auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom Bilanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen;

           5. Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen.

(2) …

 

           6. Alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökoenergie-AG für Ausgleichsenergie zu minimieren.

(3) …

(3) ….

(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzu­ändern, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist.

(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzu­ändern, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes oder zur Übernahme der den Stromhändlern zugewiesenen Ökoenergie erforderlich ist. Die Energie-Control GmbH kann dabei insbesondere auch die zur Minimierung der Aufwendungen der Ökoenergie-AG für Ausgleichsenergie erforderliche Änderung der zeitlichen Rahmenbedingungen für die Fahrplanzuweisung veranlassen.

Änderung der Energie-Regulierungsbehördengesetzes

§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

§ 16.  

1. … - … 24.

 

 

         25. die Festsetzung der Höhe des Beitrages gemäß § 22a Abs. 2 Ökostromgesetz.