|
Name/Durchwahl:
MR
Dr. Jilg / 3015
Geschäftszahl:
551.100/5135-IV/1/04
Betreff: Ökostromgesetz;
Entwurf einer Novelle 2004;
Begutachtungsverfahren und Konsultationsmechanismus
Beiliegend übermittelt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den Entwurf einer Novelle 2004 zum Ökostromgesetz samt Vorblatt, Erläuterungen und Gegenüberstellungen mit dem Ersuchen um Stellungnahme
bis
16. September 2004.
Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine do. Stellungnahme eingelangt sein, darf angenommen werden, dass gegen den gegenständlichen Entwurf keine Bedenken obwalten.
Gleichzeitig
wird gebeten, sofern die do. Stellungnahme den Umfang einer Seite übersteigt,
die Stellungnahme auf Diskette oder per E-Mail an die Adresse:
zu
übermitteln.
Zusatz für die Verbindungsstelle der Bundesländer, die Ämter der Landesregierungen, den Städtebund und den Gemeindebund:
Der vorliegende Gesetzesentwurf wird auch gleichzeitig unter Berufung
auf die Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 55/1999,
übermittelt. Ein Verlangen kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des
Gesetzesentwurfes gestellt werden. Ein derartiges Verlangen ist nur dann
rechtzeitig gestellt, wenn es wahlweise bei folgenden Stellen
·
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit, 1015 Wien,
Schwarzenbergplatz 1
·
Fax Nr.: +01
714 35 83
·
E-Mail: post@IV1.bmwa.gv.at
vor Ablauf des letzten Tages der Frist einlangt. Ein vor Ablauf des
letzten Tages der Frist eingebrachtes, aber erst nach Ablauf der Frist
einlangendes Verlangen ist verspätet und daher unbeachtlich.
Beilage
Wien, am 30. Juli 2004
Z L U W A
elektronisch gefertigt.
Entwurf
Bundesgesetz, mit
dem das Ökostromgesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetz
und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: Änderung des Ökostromgesetzes
Artikel 2:
Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes
Artikel 3:
Änderung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes
Artikel 1
Bundesgesetz,
mit dem das Ökostromgesetz geändert wird
Das
Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung
aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung
erlassen werden (Ökostromgesetz), BGBl. I Nr. 149/2002, wird wie
folgt geändert:
1. Das
Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Verfassungsbestimmung
§ 2. Geltungsbereich
§ 3.
Umsetzung von EU-Recht
§ 4. Ziele
§ 5.
Begriffsbestimmungen
§ 6. Anschlusspflicht
§ 7. Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer
Energieträger
§ 8. Herkunftsnachweis
§ 9. Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen
Staaten
2. Teil
Förderung von erneuerbarer Energie und
Energieerzeugung aus KWK-Anlagen
1. Abschnitt
Förderung von Ökoenergie
§ 10.
Abnahme- und Vergütungspflicht
§ 10a.Einschränkungen der Abnahmepflicht
§ 11. Vergütungen
2. Abschnitt
Elektrische Energie aus KWK-Anlagen
§ 12. Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie
§ 13. Kostenersatz für KWK-Energie
3. Teil
Ökobilanzgruppe
§ 14. Errichtung einer Ökoenergie-AG
§ 15. Aufgaben
§ 16. Ökobilanzgruppe
§ 17. Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der
Ökobilanzgruppe
§ 18. Allgemeine Bedingungen
§ 19.
Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber,
§ 20.
Marktpreis
§ 21.
Abgeltung der Mehraufwendungen
3a.
Teil
Fördervolumen
§ 21a. Fördermittel
§ 21b. Ausschreibungsvolumen
4. Teil
Fördermittel
1. Abschnitt
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel
§ 22. Aufbringung der Fördermittel
§ 22a. Förderbeiträge für die Kalenderjahre 2005 bis 2010
§ 23.
Verwaltung der Fördermittel
2. Abschnitt
Überwachungs- und Berichtspflichten
§ 24.
Überwachung
§ 25.
Berichte
4a.
Teil
Ausschreibungsverfahren
§ 25a. Ausschreibungsbedingungen
§ 25b. Einreichung der Angebote
§ 25c. Erlegung der
Sicherheitsleistung
§ 25d. Öffnung der Angebote
§ 25e. Reihung der Anbote
§ 25f. Verfall der
Sicherheitsleistung
§ 25g. Gewährung der
Einspeisetarife
§ 25h. Verzögerung des
Inbetriebnahmezeitpunkts
5. Teil
Verordnungen, Auskunftspflicht,
automationsunterstützter Datenverkehr, Strafbestimmungen
§ 26.
Verordnungen
§ 27. Auskunftspflicht
§ 28.
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 29.
Allgemeine Strafbestimmungen
6. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30.
Übergangsbestimmungen
§ 30a. Bestimmung der Förderbeiträge bis 31. Dezember 2004
§ 31.
Schlussbestimmungen
§ 32.
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 33. Vollziehung“
2.
(Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
„Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem
Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften
geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
3. § 5 samt
Überschrift lautet:
„Begriffsbestimmungen
§ 5.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Zertifikate“
jene Bescheinigungen, welche die Erzeugung und Einspeisung in das öffentliche
Netz von elektrischer Energie, belegen und handelbar sind;
2. „Herkunftsnachweis“
jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher erneuerbaren Energiequelle die in
das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie
erzeugt wurde;
3. „erneuerbare
Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme,
Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen
Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
4. „Biomasse“
den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der
Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der
Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige;
5. „Abfall
mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage 1 angeführten Abfälle aus
Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete 5-stellige
Schlüsselnummer des österreichischen Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100);
6. „Strom
aus erneuerbaren Energieträgern“ elektrische Energie, die in Anlagen erzeugt
wurde, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen, sowie den dem
Anteil der Biomasse entsprechenden Teil elektrischer Energie aus Hybrid- oder
Mischfeuerungsanlagen, die auch nicht erneuerbare (konventionelle)
Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern,
der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird; ausgenommen ist Strom, der
als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;
7. „Gesamtstromverbrauch“
die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich
Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch);
8. „öffentliches
Netz“ ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der
Versorgung Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht;
9. „Engpassleistung“
die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische
Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;
10. „Hybridanlage“
eine Erzeugungsanlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der
Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie
verwendet;
11. „Mischfeuerungsanlage“
eine thermische Erzeugungsanlage, in der zwei oder mehrere Brennstoffe als
Primärenergieträger eingesetzt werden;
12. „Ökostromanlage“
eine Erzeugungsanlage, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und
als solche anerkannt ist; Einrichtungen, die dem Zweck der Ökostromerzeugung
dienen und in einem örtlichen Zusammenhang stehen, sind als einheitliche Anlage
zu behandeln; § 74 GewO ist sinngemäß anzuwenden;
13. „Neuanlage“
eine Ökostromanlage, für die nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung
notwendigen Genehmigungen erteilt werden;
14. „Altanlage“
eine Ökostromanlage, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung
notwendigen Genehmigungen vorliegen;
15. „Ökostrom“ elektrische Energie aus erneuerbaren
Energieträgern;
16. „öffentliche
Fernwärmeversorgung“ die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und
Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen
Bedingungen an eine Mehrzahl von Kunden;
17. „bestehende
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung“ jene
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die
Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden;
18. „modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“
jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1.
Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten
einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen;
19. „Kleinwasserkraftwerksanlage“ eine anerkannte
Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer
Engpassleistung bis einschließlich 10 MW;
20. „Verrechnungspreis“ den Preis zu dem
Stromhändler verpflichtet sind, die ihnen zugewiesene Ökoenergie zu kaufen;
21. „Ausschreibungsvolumen“, die Mittel die für
eine Anlagenkategorie als Einspeisetarifvolumen in einem Kalenderjahr zur Verfügung
stehen und im Rahmen eines Verfahrens gemäß dem Teil 4a zur Ausschreibung
gelangen;
22. „KWK-Anlagen“ („Kraftwärmekopplungsanlagen“),
Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus
Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt
wird, wobei die Nutzwärme der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient;
23. „KWK-Energie“ elektrische Energie, die
unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von
Fernwärme hergestellt wird;
24. „Ausschreibungsstichtag“ den Zeitpunkt, bis zu
dem die Angebote im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens bei der Energie
Control GmbH eingelangt sein müssen;
25. „Volllaststunden“ den Quotienten aus erwarteter
jährlicher Ökostromerzeugung dividiert durch die Nennleistung der
Ökostromanlage;
26. „Eigenverbrauch“ ist die für den Bedarf des
Inhabers aus einer Ökostromanlage anfallende elektrische Energie, die nicht in
das öffentliche Netz eingespeist wird;
27. „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher
technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren
Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes
der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen
oder Betriebsweisen heranzuziehen.
28. „Eigenbedarf“ jene Energiemenge, die für den
Betrieb der Ökostromanlage erforderlich ist,
29. „Gesamtjahresnutzungsgrad“ die Summe aus Stromerzeugung
und genutzter Wärmeerzeugung, geteilt durch den Energieinhalt des eingesetzten
Energieträgers;
30. „Kleinbiomasseanlage“ eine anerkannte Anlage
auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Biomasse mit einer Engpassleistung bis
einschließlich 500 kW;
31. „Kleinbiogasanlage“ eine anerkannte Anlage auf
Basis der erneuerbaren Energiequelle Biogas mit einer Engpassleistung bis
einschließlich 200 kW.
(2) Im Übrigen gelten
die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes,
BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I
Nr. xxx/2004.
(3) Personenbezogene
Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der
Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form
anzuwenden.“
4. § 10
lautet:
„§ 10. (1) Die Ökoenergie-AG ist verpflichtet,
die ihr angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen nach Maßgabe der
vorhandenen Fördermittel zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen
Bedingungen und zu nachstehenden
Preisen abzunehmen:
1. Aus Ökostromanlagen, die vor dem 31. Dezember
2004 genehmigt wurden und bis spätestens 30. Juni 2006 in Betrieb gehen zu den
durch die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 bestimmten Preisen,
unbeschadet der Bestimmungen des § 10a;
2. aus Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem in
Z 1 bestimmten Zeitpunkt genehmigt wurden oder nach dem in Z 1
bestimmten Zeitpunkt in Betrieb gegangen sind, zu den Preisen, die durch
Verordnung bestimmt werden;
3. aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem in
Z 1 bestimmten Zeitpunkt genehmigt wurden oder die nach dem in dieser
Ziffer bestimmten Zeitpunkt in Betrieb gehen, zu den Preisen, die in einem
Ausschreibungsverfahren ermittelt werden; ausgenommen sind Kleinbiomasseanlagen
und Kleinbiogasanlagen;
4. aus Kleinbiomasseanlagen und
Kleinbiogasanlagen, die nach dem in Z 1 bestimmten Zeitpunkt genehmigt
wurden oder nach dem in Z 1 bestimmten Zeitpunkt in Betrieb gegangen sind,
zu den in Anlage 2 bestimmten Preisen.
(2) Die
Abnahmeverpflichtung der Ökoenergie-AG gemäß Abs. 1 Z 4 besteht nur
im Ausmaß des sich gemäß § 21a iVm § 21b Abs. 2 jeweils
ergebenden Gesamtbetrages. Übersteigt das erforderliche Förderungsvolumen für
angebotene Mengen - Engpassleistung gemäß Anerkennungsbescheid multipliziert
mit 7.500 Volllaststunden pro Jahr - aus Kleinbiomasseanlagen und
Kleinbiogasanlagen den jeweiligen Gesamtbetrag, so besteht eine
Abnahmeverpflichtung nur für jene Anlagen, deren Anerkennungsbescheide gemäß
§ 7 bei der Energie-Control GmbH vor Erreichen des jeweiligen Gesamtbetrages
eingelangt sind.“
5. Nach § 10
wird folgender § 10a Abs. 1 bis 4 samt Überschrift eingefügt:
„Einschränkungen der
Abnahmepflicht
§ 10a.
(1) Von der Abnahmepflicht gemäß § 10 ist elektrische Energie ausgenommen,
die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen mit einer
Engpassleistung von mehr als 10 MW erzeugt wird oder für die ein Kostenersetz
gemäß § 13 in Anspruch genommen wird. Für elektrische Energie aus
Photovoltaikanlagen besteht eine Abnahmepflicht gemäß § 10 Z 1 nur
bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 15 MW. Bei Hybrid- oder
Mischfeuerungsanlagen ist die Abnahmepflicht auf den Anteil der eingesetzten
erneuerbaren Energieträger eingeschränkt, der dem im Anerkennungsbescheid
festgelegten Prozentsatz entspricht.
(2) Die Abnahmepflicht
gemäß § 10 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in
das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens drei
Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökoenergie-AG abgegeben wird und der
Betreiber dieser Anlage Mitglied der Bilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1
ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich Anlagen zur
Erzeugung elektrischer Energie aus Photovoltaik gemäß § 10 Z 1, die
im Zusammenhang mit Gebäuden errichtet werden und eine installierte Leistung
von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn
das gemäß Abs. 1 bestimmte bundesweite Gesamtausmaß überschritten wurde,
wobei jedoch in diesem Fall – unbeschadet von Förderungen gemäß § 30
Abs. 4 – die durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 508/2002,
bestimmten Preisansätze nicht anzuwenden sind.
(3) Erfolgt die Abgabe
elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, für die
verschiedene Preisansätze zur Anwendung gelangen, über nur einen Übergabepunkt
(Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem
Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es
sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer
bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle
einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.
(4) Bei
Ökostromanlagen, die Gegenstand eines Ausschreibungsverfahrens sind, besteht
eine Abnahmeverpflichtung der Ökoenergie-AG zu den im Ausschreibungsverfahren
ermittelten Preisen nur im Ausmaß des prognostizierten Einspeisevolumens. Für
darüber hinausgehende Energiemengen besteht eine Verpflichtung zur Abnahme zu
den gemäß § 20 Ökostromgesetz veröffentlichten Marktpreisen.“
6.
(Verfassungsbestimmung) Nach § 10a Abs. 4 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung zur Abnahme von elektrischer Energie aus
Photvoltaikanlagen gemäß § 10 Z 3 hat zur Voraussetzung, dass 50 vH
der für die Abnahme von elektrischer Energie erforderlichen Aufwendungen aus
Mitteln des Landes getragen wird, in dem die Photovolaikanlage errichtet worden
ist.“
7.
(Verfassungsbestimmung) Nach § 10a Abs. 5 wird folgender
Abs. 6 angefügt:
„(6) (Verfassungsbestimmung) Bezüglich der Abnahmeverpflichtung
aus Kleinwasserkraftanlagen bestehen keine Beschränkungen.“
8. § 11
Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, durch Verordnung Preise pro kWh
für die Abnahme von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, für
die eine Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß § 10 besteht, festzusetzen.
Kann in einem Kalenderjahr mit den gemäß § 23 iVm § 22 für
Kleinwasserkraftanlagen vereinnahmten Mitteln nicht das Auslangen gefunden
werden, sind im darauf folgenden Kalenderjahr die in der Verordnung festgelegten
Preise für Kleinwasserkraftanlagen, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die
Errichtung erforderliche Genehmigung erteilt worden ist und hinsichtlich derer
nach diesem Zeitpunkt keine Investitionsmaßnahmen mit einer 15%igen
Stromertragssteigerung gesetzt worden sind, zu kürzen, wobei der sich aus den
Preisen abzüglich des Marktpreises ergebende Differenzbetrag im selben
Verhältnis zu kürzen ist. Im Falle von Überschüssen sind Rückstellungen zu
bilden, die zur Abdeckung einer allfälligen Minderdeckung der Aufwendungen für
Kleinwasserkraft gemäß § 21 heranzuziehen sind.“
9. § 14 samt
Überschrift lautet:
„Errichtung einer Ökoenergie-AG
§ 14.
(1) Zur bestmöglichen
Vermarktung des im Bundesgebiet anfallenden Ökostroms ist eine Aktiengesellschaft
mit einem Grundkapital von einer Million Euro zu gründen. Der Sitz der
Gesellschaft ist Wien. Die Ökoenergie-AG ist bei der Erfüllung der ihr im
öffentlichen Interesse zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben ein beliehenes
Unternehmen des Bundes und unterliegt – unbeschadet der Verwaltung der
Anteilsrechte durch die als Aktionäre beteiligten Gebietskörperschaften – der
Wirtschaftsaufsicht der Energie-Control GmbH.
(2) Die Gesellschaft
führt die Firma “Ökoenergie-Aktiengesellschaft. (Ökoenergie-AG)“ Der Erwerb von
Anteilsrechten (Aktien) an der Ökoenergie-AG ist nach Maßgabe des Bestimmungen
von Abs. 3 ausschließlich dem Bund und den Ländern vorbehalten.
(3) Das Aktienkapital
ist von der Republik Österreich zu zeichnen. Jedem Land steht das Recht zu,
gegen Barzahlung Aktien im Ausmaß von 5,4 vH zum Nominalwert, zuzüglich
der anteiligen Gründungskosten der Gesellschaft, zu erwerben. 51,4 vH des
Aktienkapitals haben jedenfalls im Eigentum des Bundes zu verbleiben.
(4) Kapitalerhöhungen
haben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.
(5) Jedes Land, das
zumindest in einem Ausmaß von 5,4 vH am Aktienkapital der Ökoenergie-AG
beteiligt ist, ist berechtigt, einen Vertreter in den Aufsichtsrat der
Gesellschaft zu entsenden. Drei Mitglieder des Aufsichtsrats werden vom
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsandt.
(6) Sofern nicht
anderes bestimmt ist, ist das Aktiengesetz 1965 anzuwenden.
(7) Die Ökoenergie-AG
hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen
zu können. Sie ist insbesondere zur Einrichtung von zumindest einer
Bilanzgruppe verpflichtet, in der alle Ökostromanlagen zusammengefasst sind,
für die eine Abnahmeverpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 in Anspruch
genommen wird. Die Errichtung
einer Bilanzgruppe pro Regelzone ist zulässig, sofern dies aus technischen oder
organisatorischen Gründen erforderlich ist. Die Ökoenergie-AG hat der
Energie-Control GmbH die für die Einrichtung einer Registerdatenbank für
Herkunftsnachweise erforderlichen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu
stellen.
(8) Die Ökoenergie-AG
ist Rechtsnachfolgerin der Ökobilanzgruppenverantwortlichen und tritt
insbesondere in die mit den Ökostromerzeugern und Stromhändlern abgeschlossenen
Verträge ein. Die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche haben
der Ökoenergie-AG alle zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen,
insbesondere Daten und Datenbanken, sowie die sonstigen Betriebsmittel
(EDV-Ausstattung) kostenlos zu überlassen. Rechte und Pflichten, die die
Regelzonenführer in ihrer Eigenschaft als Ökobilanzgruppenverantwortliche
erlangt haben, gehen auf die Ökoenergie-AG über. Insbesondere haben die
Regelzonenführer die ihnen als
Ökobilanzgruppenverantwortliche zugegangenen überschüssigen Mittel der
Ökoenergie-AG auszufolgen. Die Abrechnung für das Kalenderjahr 2004 hat noch
durch die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche zu erfolgen,
denen für dieses Kalenderjahr auch die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß
§ 21 gebührt.“
10. §15 Abs. 1
Z 3 lautet:
11. § 16
Abs. 2 lautet:
„(2) Für die
Ökobilanzgruppe ist vom Bilanzgruppenkoordinator keine Clearinggebühr zu
verrechnen und es sind bei den Verrechnungsstellen keine Sicherheiten zu
hinterlegen. Die Ökoenergie-AG ist
von Entgelten für die Netzbenutzung oder für die Netzverluste, insbesondere bei
regelzonenüberschreitenden Fahrplänen befreit.“
12. § 16
Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Ökoenergie-AG
ist verpflichtet, alle Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die
Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie ist ermächtigt, alle zur Einhaltung der
Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch den Ein- und
Verkauf von elektrischer Energie vorzunehmen oder Kraftwerke zu betreiben.“
13. § 18
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Genehmigung
ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und
Befristungen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in
den §§ 10, 15 und 16 Abs. 3 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.“
14. § 19
Abs. 1 lautet:
„(1) Die Stromhändler
sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene elektrische Energie (§ 10) zu
kaufen und der Ökoenergie-AG das Entgelt in Höhe des Verrechnungspreises für
Ökoenergie von 4,5 Cent/kWh für diese Mengen an elektrischer Energie monatlich
zu entrichten. Fahrpläne, welche über die jeweiligen
Bilanzgruppenverantwortlichen abzuwickeln sind, sind unter Bedachtnahme auf die
Minimierung der Kosten für Ausgleichsenergie zu erstellen und von den
Bilanzgruppenverantwortlichen zu übernehmen.“
15. § 19
Abs. 2 entfällt.
16. § 19
Abs. 3 erhält die Bezeichnung „2“.
17. Nach § 21
wird folgender 3a. Teil eingefügt:
Fördervolumen
§ 21a. Für neu in Betrieb (§ 10 Z 3)
gehende Ökostromanlagen wird das zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumen
durch die gemäß § 22 im jeweiligen Kalenderjahr der Ausschreibung vereinnahmten
Fördermittel zuzüglich den Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom zum
Verrechnungspreis, abzüglich der Aufwendungen für bereits eingegangene
Verpflichtungen und abzüglich der prognostizierten Aufwendungen gemäß § 21
Z 2 und 3, begrenzt. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem
Kalenderjahr zwischen den gemäß § 22 vereinnahmten Mitteln und den sich
gemäß § 21 ergebenden Mehraufwendungen ergeben sind im nächsten
Kalenderjahr durch eine Anpassung des Ausschreibungsvolumens auszugleichen.
§ 21b.
(1) Von dem sich gemäß § 21a ergebenden Ausschreibungsvolumen, entfallen
auf
1. Ökostromanlagen, die auf Basis von fester
Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, 40 vH;
2. Ökostromanlagen, die auf Basis von Biogas
betrieben werden, 30 vH;
3. Windkraftanlagen 20 vH;
4. sonstige Ökostromanlagen (Ökostromanlagen, die
auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden; Photovoltaikanlagen;
Mischfeuerungsanlagen; Ökostromanlagen, auf Basis anderer Energieträger)
10 vH.
Eine
Differenzierung nach der Engpassleistung der Ökostromanlagen innerhalb der
bestimmten Ausschreibungsvolumina in den Ausschreibungsbedingungen ist
zulässig.
(2) Von den gemäß
Abs. 1 Z 1 und 2 errechneten Ausschreibungsvolumina sind jeweils
10 vH für die Förderung von Kleinbiomasseanlagen bzw. Kleinbiogasanlagen
in Abzug zu bringen und zu verwenden.“
18. Im § 22
entfällt Abs. 2.
19.
(Verfassungsbestimmung) Im § 22 entfallen die Abs. 3 und 4.
20. Im § 22
erhält Abs. 5 die Absatzbezeichnung „2“.
21. Nach
§ 22 wird folgender
§ 22a samt Überschrift eingefügt:
„Förderbeiträge für die Kalenderjahre 2005
bis 2010
§ 22a.
(1) Als Förderbeiträge werden bestimmt:
1. Für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31.
Dezember 2005
a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von
0,002 Cent/kWh;
b) für sonstige Ökostromanlagen ein
durchschnittlicher Betrag von 0,242 Cent/kWh, davon
aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,067 Cent/kWh;
bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,176 Cent/kWh;
cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,207 Cent/kWh;
dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,334
Cent/kWh.
2. Für den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31.
Dezember 2006
a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von
0,003 Cent/kWh;
b) für sonstige Ökostromanlagen ein
durchschnittlicher Betrag von 0,267 Cent/kWh, davon
aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,074 Cent/kWh;
bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,194 Cent/kWh;
cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,228 Cent/kWh;
dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,368
Cent/kWh.
3. Für den Zeitraum 1. Jänner 2007 bis 31.
Dezember 2007
a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von
0,004 Cent/kWh;
b) für sonstige Ökostromanlagen ein durchschnittlicher
Betrag von 0,292 Cent/kWh, davon
aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,081 Cent/kWh;
bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,213 Cent/kWh;
cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,250 Cent/kWh;
dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,403
Cent/kWh.
4. Für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31.
Dezember 2008
a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von
0,005 Cent/kWh;
b) für sonstige Ökostromanlagen ein
durchschnittlicher Betrag von 0,297 Cent/kWh, davon
aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,082 Cent/kWh;
bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,216 Cent/kWh;
cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,254 Cent/kWh;
dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,409
Cent/kWh.
5. Für den Zeitraum 1. Jänner 2009 bis 31.
Dezember 2009
a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von
0,006 Cent/kWh
b) für sonstige Ökostromanlagen ein
durchschnittlicher Betrag von 0,301 Cent/kWh, davon
aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,083 Cent/kWh;
bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,220 Cent/kWh;
cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,258 Cent/kWh;
dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,416
Cent/kWh.
6. Für den Zeitraum 1. Jänner 2010 bis 31.
Dezember 2010
a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von
0,007 Cent/kWh;
b) für sonstige Ökostromanlagen ein
durchschnittlicher Betrag von 0,306 Cent/kWh, davon
aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,085 Cent/kWh;
bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,223 Cent/kWh;
cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,262 Cent/kWh;
dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,422
Cent/kWh.
(2) Ab dem
Kalenderjahr 2011 hat die Energie-Control Kommission die Höhe des Beitrages
gemäß § 22 auf Grund einer Schätzung der zu erwartenden Mehraufwendungen
durch Verordnung in Cent/kWh festzusetzen, wobei unterjährige Anpassungen
zulässig sind. Es ist ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu
erwartenden Mehraufwendungen einerseits sowie den in diesem Zeitraum
prognostizierten Erlösen aus dem Verkauf von Ökoenergie und den aus den
Förderbeiträgen vereinnahmten Mitteln andererseits anzustreben. Allfällige
Differenzbeträge zwischen den in einem Kalenderjahr durch die Förderbeiträge
aufgebrachten Fördermittel und den in diesem Zeitraum festgestellten
Mehraufwendungen gemäß § 21 sind im darauf folgenden Kalenderjahr
auszugleichen. Der Förderbeitrag ist für Kleinwasserkraftwerke und sonstige
Ökostromanlagen gesondert festzusetzen. Eine Differenzierung der Förderbeiträge
nach Netzebenen gemäß § 25 ElWOG ist zulässig, wobei der Quotient aus dem
höchsten und dem niedrigsten Förderbeitrag 5 nicht überschreiten darf.“
22.
(Verfassungbestimmung) Dem § 22a Abs.2 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) (Verfassungsbestimmung) In den gemäß Abs. 1 und 2
bestimmten Förderbeiträgen ist auch ein Anteil vorgesehen, der den Ländern zur
Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung, ausgenommen
Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, zur Verfügung zu stellen ist.
Der den Ländern zu erstattende Anteil beträgt ab dem Jahr 2005 sieben
Millionen Euro jährlich. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist nach
dem Verhältnis der Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher im
jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen.“
23. Nach § 25
wird folgender 4a. Teil eingefügt:
Ausschreibungsverfahren
§ 25a.
(1) Für die im § 10 Z 3 angeführten Anlagen werden bis 2010 die
Preise und Einspeisevolumina von elektrischer Energie, für die eine
Abnahmepflicht der Ökoenergie-AG besteht, im Rahmen einer Ausschreibung
bestimmt. Die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes finden auf diese
Ausschreibung nicht Anwendung.
(2) Die Energie-Control GmbH hat spätestens zwei Monate vor
dem Ausschreibungsstichtag auf ihrer Homepage die Ausschreibung zu
veröffentlichen. Die Ausschreibung hat zu enthalten:
1. Art des Primärenergieträgers aus dem Ökostrom
erzeugt wird mit zugehörigem Ausschreibungsvolumen;
2. den Höchstpreis, bis zu dem Angebote beachtlich
sind;
3. Sicherheitsleistung gemäß § 25c;
4. erforderliche Projektsunterlagen;
5. Zeitpunkt bis zu dem die Anlage zu errichten
und in Betrieb zu nehmen ist;
6. den Ausschreibungsstichtag;
7. sonstige Bedingungen, die Voraussetzung für die
Berücksichtigung von Anboten darstellen.
(3) Bei der Festlegung von Preisen gemäß Abs. 2
Z 2, ist von in der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, bestimmten
Preisen als Ausgangswert mit der Maßgabe auszugehen, dass für Ökostrom aus
Windkraftanlagen von einem Preis von 6,9 Cent/kWh auszugehen ist. Von
diesen Ausgangswerten sind für jedes Kalenderjahr 5 vH des jeweiligen
Vorjahreswertes in Abzug zu bringen. Erstmalig hat dieser Abzug bereits in den
Ausschreibungen für das Kalenderjahr 2005 zu erfolgen.
(4) In den Ausschreibungsbedingungen können insbesondere
auch besondere technische Spezifikationen hinsichtlich der in den eingereichten
Projekten zum Einsatz gelangenden Technologien vorgesehen werden, wobei die
Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Anlagen
gemäß § 21b Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 ist in den
Ausschreibungsbedingungen jedenfalls ein Gesamtjahresnutzungsgrad von
mindestens 70 % vorzusehen.
Einreichung
der Angebote
§ 25b. (1) Teilnehmer an der
Ausschreibung haben spätestens bis zum Ausschreibestichtag ihr Angebot bei der
Energie-Control GmbH einzureichen. Im Angebot sind anzugeben
1. Name und Adresse des Einreichers, bei
Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich unter Angabe der
Firmenbuchnummer;
2. kurze Beschreibung der geplanten Anlage mit
Nennleistung, Energieträger;
3. geplanter Standort der Anlage unter Angabe der
Katastralgemeinde und Grundstücksnummer;
4. prognostizierte Jahresvolllaststunden;
5. Geplante Jahreserzeugung;
6. begehrter Einspeisetarif pro kWh ;
7. geplanter Inbetriebnahmezeitpunkt;
8. die in der Ausschreibung enthaltenen sonstigen
Bedingungen, die für die Berücksichtigung von Anboten bestimmt werden.
(2) Die Angebote sind in Papierform und in einem
verschlossenen Kuvert mit der Aufschrift „Ausschreibung Ökostrom“ bis zum
Ausschreibungsstichtag einzureichen.
Erlegung der
Sicherheitsleistung
§ 25c. Bis zum
Ausschreibungsstichtag hat der Teilnehmer an der Ausschreibung eine Sicherheitsleistung
in Höhe von 200 Euro pro kWel der geplanten installierten
Leistung bei der Energie-Control GmbH zu erlegen. Der Erlag hat durch
Einzahlung auf ein von der Energie-Control GmbH bekannt zu gebendes Konto zu
erfolgen, wobei der Betrag bis zum Ausschreibungsstichtag auf dem Konto
gutgeschrieben sein muss. Eine Verzinsung zugunsten des Teilnehmers erfolgt
nicht.
Öffnung
der Angebote
§ 25d. (1) Nach dem
Ausschreibungsstichtag erstellt die Energie-Control GmbH eine Reihung
(§ 25e).
(2) Die Angebote sind
an einem festgesetzten Ort und zu einer festgesetzten Zeit, nach Ablauf des
Ausschreibungsstichtags zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine Kommission zu erfolgen, die
aus mindestens einem Angehörigen der Energie-Control GmbH, einem sachkundigen
Vertreter der Ökoenergie-AG sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz besteht. Die Teilnehmer an der Ausschreibung
sind berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen.
(3) Vor dem Öffnen
eines Angebotes ist festzustellen, ob es ungeöffnet und vor Ablauf der
Angebotsfrist eingelangt ist. Nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte
Angebote sind nicht zu öffnen und als verspätet eingelangt zu kennzeichnen.
(4) Die geöffneten
Angebote sind in der Reihenfolge, in der sie in das Eingangsverzeichnis
eingetragen wurden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es ist
festzustellen, ob das Angebot unterfertigt ist, aus wie vielen Teilen es
besteht und ob die als Anlagen angeführten sowie in der Ausschreibung verlangten
Bestandteile des Angebotes (zB Kalkulationsunterlagen, Nachweis des Vadiums)
tatsächlich vorhanden sind. Alle bei der Öffnung
des Angebotes vorliegenden Teile sind während der Angebotsöffnung von der
Kommission so eindeutig zu
kennzeichnen, zB so zu lochen, dass ein nachträgliches Auswechseln
feststellbar wäre.
(5) Aus den Angeboten
- auch Alternativangeboten - sind folgende Angaben vorzulesen und in der Niederschrift
festzuhalten:
1. Name und Geschäftssitz des Bieters;
2. Kategorie der Anlage;
3. Leistung der Anlage und prognostizierte
Einspeisemenge pro Jahr;
4. der Preis zu dem sich der Bieter verpflichtet
eine bestimmte Menge Ökoenergie der Ökoenergie-AG zu liefern.
Aus
Schreiben der Bieter, mit welchen einzelne Preise oder der Gesamtpreis des
Angebotes abgeändert werden, dürfen nur die Preise und die Leistung der
Ökostromanlage sowie die prognostizierte Einspeisemenge bekannt gegeben werden.
Andere Angaben dürfen den Mitbietern nicht zur Kenntnis gebracht werden.
(6) Es ist eine
Niederschrift aufzunehmen, in welche zusätzlich zu den nach Abs. 3 bis 5
erforderlichen Angaben einzutragen sind:
1. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der
Öffnung;
2. Geschäftszahl, Gegenstand und Hinweis auf die
Art des Verfahrens;
3. die Namen der Anwesenden;
4. zwingend verlangte, aber nicht vorhandene
Beilagen;
5. Vermerke über offensichtliche Angebotsmängel.
Die
Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen. Auf
Verlangen ist den Bietern - so sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren -
eine Abschrift der Niederschrift auszufolgen.
§ 25e. (1) Unvollständige
Angebote, Angebote, deren Preis den in der Ausschreibung bestimmten Höchstpreis
übersteigt und Angebote, für die keine Sicherheitsleistung gelegt worden ist,
werden ausgeschieden. Die verbleibenden Projekte werden nach der Höhe des
begehrten Preises gereiht. Das Projekt mit dem geringsten angebotenen Preises
ist das bestgereihte Projekt und erhält den Zuschlag. Durch den Zuschlag wird
ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Vertrages zu den der Ausschreibung
zugrunde liegenden Bedingungen mit der Ökoenergie-AG begründet. Ein Rechtsanspruch
auf Erteilung des Zuschlages besteht nicht.
(2) Bei der Reihung und Zuschlagserteilung ist wie folgt
vorzugehen:
1. Für jedes Projekt ist als maximaler
erforderliches Einspeisetarifvolumen das Produkt aus begehrtem Einspeisetarif
mal Jahresstundenanzahl mal Leistung zu bilden.
2. Zuschläge werden so lange erteilt, als die
Summe dieser Produkte das Gesamtvolumen der Ausschreibung nicht überschreitet.
Sollten gleichgereihte Projekte das Budget überschreiten ist der Zuschlag
demjenigen Projekt zu erteilen, das den in den Auschreibungsbedingungen
enthaltenen technischen Spezifikationen am besten entspricht. Kann auch unter
Anwendung dieser Auswahlkriterien keine Reihung gefunden werden, ist keines dieser
Projekte zu berücksichtigen.
(3) Die Energie-Control GmbH teilt der Ökoenergie-AG die
erteilten Zuschläge mit. Die Ökoenergie-AG hat nach Maßgabe des § 10a
Abs. 4 mit den jeweils genannten Personen Verträge über die Abnahme von
Ökoenergie zu den von der Behörde genehmigten Allgemeinen Bedingungen
abzuschließen.
Verfall der
Sicherheitsleistung
§ 25f. (1) Die
Sicherheitsleistung sämtlicher Ausschreibungsteilnehmer, die keinen Zuschlag
erhalten haben, werden von der Energie-Control GmbH innerhalb von zwei Wochen
rücküberwiesen.
(2) Hinsichtlich jener Ausschreibungsteilnehmer, die den
Zuschlag erhalten haben, verbleibt das Vadium bei der Energie-Control GmbH und
wird erst an den Teilnehmer ausbezahlt, sobald dieser nachweist, dass der
Betrag zur Errichtung in Anlagen verwendet wird. Bloße Planungs- und
Projektierungskosten, Mietentgelte, Kaufpreise für Grundstücke oder ähnliches
gelten nicht als Investition im Sinne des vorhergehenden Satzes.
(3) Falls zum vorgegebenen Inbetriebnahmezeitpunkt das
Vadium nicht zweckentsprechend verwendet worden ist, verfällt dieses und wird
zur Anhebung des nächstfolgenden Ausschreibevolumens in der jeweiligen
Kategorie verwendet. Der erliegende Betrag ist der Ökoenergie-AG gutzuschreiben
und von dieser für die Einspeisetarifzahlungen zu verwenden.
§ 25g. Die Einspeisetarife
werden den Teilnehmern, die den Zuschlag erhalten haben, für zehn Jahre ab dem
Zeitpunkt der Inbetriebnahme in gleicher Höhe gewährt. Sollte die Anlage jedoch
erst später als zu dem in den Ausschreibebedingungen festgelegten Zeitpunkt in
Betrieb gehen, verkürzt sich der Anspruchszeitraum um die Zeitspanne, um die
die Anlage verspätet in Betrieb gegangen ist.
Verzögerung
des Inbetriebnahmezeitpunkts
§ 25h. Verzögert sich der
Inbetriebnahmezeitpunkt, so ist vom Teilnehmer glaubhaft zu machen, dass die
Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Ansonsten verfällt der Anspruch
auf den Einspeisetarif. Jedenfalls verfällt der Anspruch auf Einspeisetarife,
wenn die vorgegebenen Inbetriebnahmezeitpunkte um mehr als zwei Jahre
überschritten werden.“
24. Nach § 30
wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:
„Bestimmung der Förderbeiträge bis 31.
Dezember 2004
§ 30a. Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der
Ökoenergie-AG wird
bestimmt:
1. Für den Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. März
2004
a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von
0,005 Cent/kWh;
b) für sonstige Ökostromanlagen
aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,094 Cent/kWh;
bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen
sind, 0,110 Cent/kWh;
cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,115 Cent/kWh;
dd) für alle übrigen Endverbraucher
0,134 Cent/kWh.
2. ab 1. April 2004
a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von
0,035 Cent/kWh;
b) für sonstige Ökostromanlagen
aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,143 Cent/kWh;
bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,168 Cent/kWh;
cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,175 Cent/kWh;
dd) für alle übrigen Endverbraucher
0,204 Cent/kWh.“
25. Nach § 31
Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Das im Teil 4a
vorgesehene Ausschreibungsverfahren ist letztmalig im Kalenderjahr 2008
durchzuführen.“
26. Nach § 32
wird folgender § 32a angefügt:
„§ 32a. § 11 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt am 1. Jänner 2005 in
Kraft.“
27. Die Anlage zu
§ 5 Abs. 1 Z 5 erhält die Bezeichnung „Anlage
1“.
28. Nach der Anlage
1 wird folgende Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1 Z 4) angefügt:
Anlage 2 (zu
§ 10 Abs. 1 Z 4)
Festsetzung
der Preise für Ökostrom aus Kleinbiomasseanlagen und aus Kleinbiogasanlagen
1. Als Preis für die Abnahme elektrischer Energie
aus Kleinbiomasseanlagen,
a) für die bis 31. Dezember 2005 alle für die
Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2007 in
Betrieb gehen, wird ein Betrag von 15,20 Cent/kWh;
b) für die bis 31. Dezember 2006 alle für die
Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2008 in
Betrieb gehen, wird ein Betrag von 14,40 Cent/kWh;
c) für die bis 31. Dezember 2007 alle für die
Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2009 in
Betrieb gehen, wird ein Betrag von 13,70 Cent/kWh;
d) für die bis 31. Dezember 2008 alle für die
Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2010 in
Betrieb gehen, wird ein Betrag von 13,00 Cent/kWh;
e) für die bis 31. Dezember 2009 alle für die
Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2011 in
Betrieb gehen, wird ein Betrag von 12,38 Cent/kWh;
f) für die bis 31. Dezember 2010 alle für die
Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2012 in
Betrieb gehen, wird ein Betrag von 11,76 Cent/kWh;
festgesetzt.
2. Als Preis für die Abnahme elektrischer Energie
aus Kleinbiogasanlagen,
a) für die bis 31. Dezember 2005 alle für die
Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2007 in
Betrieb gehen, wird ein Betrag von 13,78 Cent/kWh;
b) für die bis 31. Dezember 2006 alle für die
Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2008 in
Betrieb gehen, wird ein Betrag von 13,09 Cent/kWh;
c) für die bis 31. Dezember 2007 alle für die
Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2009 in
Betrieb gehen, wird ein Betrag von 12,43 Cent/kWh;
d) für die bis 31. Dezember 2008 alle für die
Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2010 in
Betrieb gehen, wird ein Betrag von 11,81 Cent/kWh;
e) für die bis 31. Dezember 2009 alle für die
Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2011 in
Betrieb gehen, wird ein Betrag von 11,22 Cent/kWh;
f) für die bis 31. Dezember 2010 alle für die
Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2012 in
Betrieb gehen, wird ein Betrag von 10,66 Cent/kWh;
festgesetzt.
3. Die Einspeisetarife werden den
Anlagenbetreibern für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme in gleich
bleibender Höhe gewährt.
29. Soweit in den,
nicht durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 geänderten
Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der
Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung
erlassen werden (Ökostromgesetz), BGBl. I Nr. 149/2002, noch das Wort
„Ökobilanzgruppenverantwortlicher“ enthalten ist, wird dieses durch den
Ausdruck „Ökoenergie-AG“ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form
ersetzt.
Artikel 2
Bundesgesetz,
mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert wird
1.
(Grundsatzbestimmung) Im § 7 entfallen die bisherigen Z 48 und 49.
2.
(Grundsatzbestimmung)Im § 47 Abs. 2 Z 5 ist der Punkt durch
einen Strichpunkt zu ersetzen; der Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:
„6. Alle Vorkehrungen zu treffen, die
erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökoenergie-AG für Ausgleichsenergie
zu minimieren.“
3.
(Verfassungsbestimmung) § 47 Abs. 4 lautet:
„(4) (Verfassungsbestimmung)
Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Energie-Control GmbH die Allgemeinen
Bedingungen zu Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern,
sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes oder zur
Übernahme der den Stromhändlern zugewiesenen Ökoenergie erforderlich ist. Die
Energie-Control GmbH kann dabei insbesondere auch die zur Minimierung der
Aufwendungen der Ökoenergie-AG für Ausgleichsenergie erforderliche Änderung der
zeitlichen Rahmenbedingungen für die Fahrplanzuweisung veranlassen.“
Artikel 3
Bundesgesetz,
mit dem das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert wird
Das
Bundesgesetz, mit dem die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts-
und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der
Energie-Contorl Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG,
BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 148/2002, wird wie folgt geändert:
(Verfassungsbestimmung)
Im § 16 Abs. 1 Z 24 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt; dem § 16 Abs. 1 Z 24 wird folgende Z 25 angefügt:
„25. die Festsetzung der Höhe des Beitrages gemäß
§ 22a Abs. 2 Ökostromgesetz.“
Vorblatt
Problem:
Durch die
forcierte Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern wird das
ursprünglich für das Jahr 2008 festgeschriebene Ziel eines Anteils der
sonstigen erneuerbaren Energieträger von 4%, gemessen an der jährlichen
Stromabgabe an Endverbraucher, bereits im Jahre 2005 erreicht werden. Dieser
positiven Entwicklung steht jedoch ein im Vorhinein nicht abschätzbarer Bedarf
an Fördermitteln und - damit verbunden - eine nicht kalkulierbare Belastung der
Stromkonsumenten durch die damit verbundene Erhöhung der Förderbeiträge
gegenüber. Förderungen werden auch ineffizienten Anlagen gewährt. Auf die Heranführung
zur Marktreife der Technologien zur Verstromung von erneuerbaren Energieträgern
wird bei der Ökostromförderung nicht Bedacht genommen. Die Betrauung der
Regelzonenführer mit dem Kauf und dem Verkauf von Ökoenergie widerspricht -
streng genommen - den Bestimmungen des Unbundling.
Ziel:
- Heranführung
von Ökostrom zur Marktreife;
- Optimierter
Einsatz der Fördermittel;
- Beschränkung
der Förderung auf kostengünstigste Anlagen;
- Planbarkeit
des künftigen Bedarfs an Fördermitteln;
- Sicherung
der Mittel, die zur Ökostromförderung erforderlich sind;
- Investitionssicherheit;
- die
Vermarktung von Ökoenergie erfolgt durch eine eigene Gesellschaft.
Inhalt:
- Förderbeiträge
und Fördermittel werden im Voraus festgelegt;
- Das Ausmaß
der Förderungen hat sich an den zur Verfügung stehenden Mitteln zu orientieren;
- Tarifermittlung
erfolgt durch Ausschreibung, wobei eine Absenkung des maximalen Tarifs um 5% pa
vorzusehen ist;
- Die
kostengünstigsten Ökostromanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt (dies
gilt nicht für Kleinwasserkraftanlagen);
- Verankerung
von gesetzlichen Effizienzkriterien;
- Förderungszeitraum:
10 Jahre;
- Abnahmepflicht
wird durch das prognostizierte Einspeisungsvolumen bestimmt;
- Festlegung
von Förderbeiträgen und Maximaltarifen im Gesetz;
- Errichtung
einer Ökoenergie-Aktiengesellschaft.
Alternativen:
Keine
Finanzielle
Auswirkungen:
Die vorgesehenen
Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des
Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch die
Fixierung der Förderbeiträge im Voraus werden die aus der Ökostromförderung
resultierenden Belastungen für die Stromkonsumenten abschätzbar.
Die Einführung von
Wettbewerbselementen wird eine Dynamisierung der Forschung zur Erreichung
höherer Wirkungsgrade im Bereich der Verstromung erneuerbarer Energieträger
bewirken.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Umsetzung der
Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (CELEX: 32001L0077).
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Im Verfassungsrang
stehende Kompetenzdeckungsklausel
Erläuterungen
I.
Allgemeiner Teil
1. Zum Stellenwert
der erneuerbaren Energieträger
Der Einsatz
erneuerbarer Energieträger in der Stromerzeugung bildet seit Jahrzehnten das
Rückgrat des österreichischen Kraftwerksparks. Mit einem Anteil der
Erneuerbaren von etwa 70 % am Bruttoinlandsstromverbrauch nimmt Österreich
auch innerhalb der EU eine klare Spitzenposition ein (Schweden liegt mit knapp
50 % an zweiter Stelle innerhalb der Europäischen Union). Im Spektrum der
erneuerbaren Energieträger spielt in Österreich die Wasserkraft eine dominierende
Rolle.
Dieser hohe Anteil
der Großwasserkraft an der gesamtösterreichischen Stromproduktion soll auch in
Zukunft aufrecht erhalten werden. Da es aber aus ökologischen Gründen und wegen
der fehlenden sozialen Akzeptanz unwahrscheinlich erscheint, dass zusätzliche
Großprojekte realisiert werden, werden sich Aktivitäten im Bereich
Großwasserkraft in absehbarer Zeit auf die Sicherung der vorhandenen
Kapazitäten beschränken. Darüber hinaus wurde durch die Verschärfung der
EU-Rahmenbedingungen (Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000),
die in verstärktem Ausmaß ökologische Kriterien als Genehmigungsvoraussetzung
vorsehen, der weitere Ausbau der Wasserkraft erschwert.
Wesentlich
günstiger scheint hingegen die Situation bei der Kleinwasserkraft (Kraftwerke
mit einer Engpassleistung bis 10 MWel) zu sein, wobei hier der
Schwerpunkt in der Revitalisierung bzw. Erweiterung bestehender Anlagen liegt.
Besondere Chancen
liegen im Aufbau eines Erzeugungssegments auf Basis „neuer Erneuerbarer“ –
vornehmlich feste Biomasse, Biogas und Wind – die auf Grund ihrer Synergien mit
technologiepolitischen und umweltpolitischen Zielsetzungen besonders attraktiv
sind. Aus Gründen der Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung,
des Umweltschutzes, der Erhaltung einer intakten Umwelt und des sozialen und
wirtschaftlichen Zusammenhalts stellt sich die Forcierung der Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energiequellen als eine Maßnahme dar, der höchste Priorität
zukommt. Dieser Bedeutung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern
wurde insbesondere durch die Entschließungen des Nationalrates vom 7. 7. 1998 E 128/XX GP, NR
133. Sitzung und vom 25. 3. 1999, E
167/XX. GP, NR 144. Sitzung
vom 25. 3. 1999 zum Ausdruck gebracht. Weiters manifestieren auch zahlreiche
Petitionen von Gebietskörperschaften und sonstigen Rechtsträgern dass das
Interesse an einer Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern
in weiten Teilen der Bevölkerung fest verankert ist und von einem breiten
Konsens der Stromkonsumenten getragen wird.
Auf der Ebene der
Europäischen Union hat der Rat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1998
über erneuerbare Energieträger und das Europäischen Parlament in seiner
Entschließung zum Weißbuch den Stellenwert, der der forcierten Förderung
erneuerbarer Energieträger zukommt, eindrucksvoll bestätigt. Durch die
Richtlinie 2001/77/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen
im Elektrizitätsbinnenmarkt wurde schließlich ein Rechtsrahmen für den Markt
für erneuerbare Energiequellen geschaffen, der die Notwendigkeit einer
öffentlichen Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen innerhalb des
Gemeinschaftsrahmens anerkennt und unter anderem der Notwendigkeit Rechnung trägt,
die externen Kosten der Stromerzeugung zu internalisieren und dabei den in den
Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene praktizierten unterschiedlichen Systemen
zur Unterstützung erneuerbarer Energiequellen Rechnung trägt und Referenzwerte
für die nationalen Richtziele der Mitgliedstaaten für den Anteil von Strom aus
erneuerbaren Energiequellen am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2010 enthält.
2. Techniken
zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern
Durch die im
Ökostromgesetz enthaltenen Begriffsbestimmungen in Verbindung mit dem
sachlichen Geltungsbereich des Ökostromgesetzes, ergibt sich die Förderung von
folgenden Techniken zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern:
2.1
Wasserkraft
Charakteristik
Bei der
Stromerzeugung aus Wasserkraft wird die Energiedifferenz, welche sich aus dem
Unterschied der Energiegehalte des Wassers an Orten mit unterschiedlicher
geodätischer Höhe ergibt, genutzt und in einem ersten Schritt in mechanische
und in weiterer Folge elektrische Energie umgewandelt.
Die Einteilung von
Wasserkraftwerken kann auf Basis unterschiedlicher Kriterien erfolgen. Zunächst
kann nach der Nutzung des Wassers zwischen Lauf-, Speicher- und
Pumpspeicherkraftwerken unterschieden werden. Weitere Differenzierungen können
auf dem Druckbereich (Nieder-, Mittel- und Hochdruckkraftwerke) bzw. auf der
Bauweise (Hallen-, Pfeiler-, Kavernen- bzw. Überflutungskraftwerke) basieren.
Die Erzeugung von
elektrischer Energie in Laufkraftwerken ist vor allem für den Grundlastbereich
geeignet und zeichnet sich durch eine Volllaststundenanzahl von rund 5.000
Stunden aus. Speicher- und Pumpspeicherkraftwerke hingegen stellen derzeit die
einzige, wirtschaftlich rentable, Speichermöglichkeit von elektrischer Energie
dar, welche dadurch bedarfsgerecht und vorwiegend in Peak-Zeiten eingesetzt
werden kann.
Generell kann im
Bereich der Wasserkraft auf langjährige Erfahrungen aufgebaut und gute
hydrologische Modelle zurückgegriffen werden, was die Wasserkraft zu einer sehr
gut vorhersehbaren Energiequelle macht, die jedoch noch immer stark von
klimatischen Bedingungen abhängig ist.
Investitionskosten
und Betriebskosten
Die Anlagenkosten
für Wasserkraftwerke setzen sich im wesentlichen aus den Aufwendungen für den
baulichen Anlagenteil (Krafthaus, Wehr, etc.), den maschinenbaulichen
(Turbinen, etc) und elektrotechnischen Komponenten (Generator, etc.) sowie
sonstigen Kosten (Planung, Genehmigung, etc.) zusammen. Abhängig von den
regionalen Gegebenheiten können die Investitionskosten für
Kleinwasserkraftwerke zwischen 2.500 €/kW und 5.000 €/kW liegen.
Eine
kostengünstige und energiepolitisch äußerst sinnvolle Variante ist die
Revitalisierung von bestehenden Wasserkraftwerken. Für die Revitalisierung
fallen Kosten im Bereich von 1.000 €/kW an.
Die Betriebskosten
für Wasserkraftanlagen sind bei optimal ausgelegten und wartungsarmen Anlagen
sehr gering und liegen zumeist unter 1 Cent/kWh. Sie fallen hauptsächlich für
Personal, Verwaltung, Versicherung und Rechengutbeseitigung an.
Inländische
Wertschöpfung
Österreich besitzt
im Bereich der Turbinenherstellung weltweit eine führende Position. Zusätzlich
tragen die Umsetzung der baulichen Maßnahmen und der Einsatz von inländischem
Knowhow im Bereich der Planung zu einer hohen inländischen Wertschöpfung bei.
Dies gilt sowohl für Klein- als auch Großwasserkraftwerke.
2.2.
Windkraft
Charakteristik
Die Nutzung der
kinetischen Energie der strömenden Luft erfolgt durch die Abbremsung der
Luftmassen durch den Rotor und die anschließende Umwandlung dieser Energie mit
Hilfe des Rotors in mechanische Energie.
Die Erzeugung von
elektrischem Strom in Windkraftwerken ist vor allem durch hohe Fluktuationen
bedingt durch das stark schwankende Winddargebot im Bereich der Einspeisung
gekennzeichnet. Abhängig von Nabenhöhe, Rotordurchmesser und Generatorleistung
können in Österreich zwischen 1.600 und 2.400 Volllaststunden erreicht werden.
Durch die
Konzentration des Hauptteils der Windkraftanlagen auf ein relativ begrenztes
Gebiet wird allerdings die Problematik der schwer prognostizierbaren Windeinspeisung
verschärft, da es innerhalb von Österreich zu keinem Ausgleich kommt. Somit
fällt der Beitrag der Windkraft zu Bereichen wie Versorgungssicherheit,
Versorgungsqualität, Ersatz von fossilen Kraftwerken im Vergleich zu anderen
erneuerbaren Energiequellen eher gering aus.
Investitionskosten
und Betriebskosten
Die Nachteile, die
sich durch die Einspeisecharakteristik des Windes ergeben, werden durch relativ
günstige Investitions- und Betriebskosten teilweise ausgeglichen. So liegen die
Investitionskosten im Bereich Wind zwischen 800 und 1.200 €/kW. Da es sich
jedoch um eine relativ junge Technologie handelt, werden für die nächsten Jahre
noch weitere Kostensenkungen erwartet.
Durch die gratis
zur Verfügung stehende Energiequelle setzen sich im Bereich Windkraft die
Betriebskosten vorwiegend aus Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie
Versicherungen, etc. zusammen.
Es ist jedoch
anzumerken, dass durch den Ausbau von Windenergie noch weitere Kosten im
verstärken Ausmaß entstehen. Dazu zählen Ausgleichsenergieaufwendungen, Kosten
des Netzausbaus bzw. Zusatzkosten durch das Vorhalten von Kraftwerksleistung
zum Ausregeln der eingespeisten Windenergie.
Inländische
Wertschöpfung
Zur inländischen
Wertschöpfung tragen im Bereich der Windkraft hauptsächlich die baulichen
Arbeiten bei. Die Hersteller von Windkraftanlagen sind vorwiegend ausländische
Unternehmen, was in Summe gesehen zu einem geringen Beitrag zur inländischen
Wertschöpfung führt.
2.3.
Geothermie
Charakteristik
Geothermische
Anlagen nutzen die Erdwärme zu Heizzwecken oder bei entsprechender
Vorlauftemperatur auch zur Erzeugung elektrischer Energie. Je nach Tiefe der
dazu notwendigen Bohrungen wird zwischen oberflächennaher Geothermie bzw.
Tiefengeothermie unterschieden. In Österreich gibt es einige geothermische
Anlagen, die jedoch zumeist nur auf die Erzeugung thermischer Energie
ausgerichtet sind. Geothermische Anlagen zeichnen sich durch eine hohe
Volllaststundenanzahl aus und sind daher für die Erzeugung von Grundlaststrom
gut geeignet.
Investitionskosten
und Betriebskosten
Der Schwerpunkt
der Kosten liegt im Bereich Geothermie bei den Investitionskosten. Da jedoch
jede Anlage äußerst stark von der eingesetzten Technik und der Anlagengröße
bestimmt wird, ist eine allgemeine Abschätzung der Kosten äußerst schwierig.
Neben den Kosten für die Anlage an sich, tragen vor allem die Tiefenbohrungen
erheblich zu den Investitionskosten bei. Als Richtwert für die
Investitionskosten von Geothermieanlagen können rund 5.000 €/kW angesetzt
werden.
Die laufenden
Kosten umfassen die Instandhaltung und Wartung, Personal und Versicherungen
sowie Aufwendungen für elektrischen Strom für die Umwälzung des Thermalwassers
bzw. zum Antrieb der Wärmepumpe.
Da
Geothermieanlagen zumeist als KWK-Anlagen betrieben werden, ist jedoch der
Wärmeerlös bei der Kalkulation der Kosten dementsprechend zu berücksichtigen.
Inländische
Wertschöpfung
Der Beitrag der
Geothermie zur inländischen Wertschöpfung kann derzeit aufgrund fehlender Daten
nicht abgeschätzt werden.
2.4. Feste
Biomasse und Abfälle mit hohem biogenen Anteil
Charakteristik
Energetische
Festbrennstoffe kommen in Österreich in vielen Bereichen und
unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Die Palette spannt sich von Waldrestholz,
über Industrierestholz, Altholz, Stroh, Straßengrasschnitt bis hin zu
Energiegräsern, wobei nicht alle Festbrennstoffe in Österreich als förderwürdig
erachtet werden.
Prinzipiell können
Festbrennstoffe mechanisch verarbeitet und bzw. durch Pyrolyse in gasförmige
Stoffe umgewandelt und anschließend verbrannt werden. Weiter verbreitet ist
derzeit noch die erstgenannte Alternative; die (Holz)vergasung gewinnt jedoch
zunehmend an Bedeutung.
Die
Stromproduktion aus fester Biomasse zeichnet sich vor allem durch eine gut
steuerbare Einspeisecharakteristik aus, die im kleinen Bereich auch
strategisches Verhalten (Abstimmung auf Peak-Zeiten) möglich macht. Die
durchschnittliche Volllaststundenzahl liegt bei rund 5.000 Stunden/Jahr und ist
im Gegensatz zu Windenergie und Wasserkraft zum Grossteil wetterunabhängig.
Investitionskosten
und Betriebskosten
Die Technologie,
welche zur Verwertung von Biomasse eingesetzt wird, befindet sich bereits in
einem sehr fortgeschrittenen Stadium. Dies führt zu dem Schluss, dass in diesem
Bereich eine signifikante Reduktion der Investitionskosten nicht zu erwarten
ist.
Die Höhe der
Kosten hängt vor allem von der Art und Größe der Anlage, sowie der möglichen
Nutzung der Wärme und den damit verbundenen technischen Voraussetzungen,
zusammen. Neben den üblichen Investitionen in den baulichen, elektrotechnischen
und maschinenbaulichen Teil der Anlage sind hier außerdem Kosten für das
Brennstofflager bzw. für das Fördersystem mit ein zu berechnen. Die Kosten
liegen somit zwischen 3.000 und 4.800 €/kW.
Den relativ
moderaten Investitionskosten stehen jedoch auch hohe Betriebs-, bzw. im engeren
Sinn, hohe Brennstoffkosten, gegenüber. Je nach Einsatzstoff können diese Wert
von über 10 Cent/kWh erreichen. Dieser Wert liegt deutlich über dem Marktpreis
für elektrische Energie, was in direkter Konsequenz zu einem ständigen
Subventionsbedarf führt bzw. sollte dieser nicht gewährt werden, eine
Schließung der Anlage nach sich ziehen würde.
Zusätzlich zu den
hohen Brennstoffkosten fallen natürlich auch Betriebskosten für Wartung, Betrieb,
Versicherungen etc. an.
Inländische
Wertschöpfung
Der gesamte
Bereich der Biomasse zeichnet sich durch einen hohen Anteil an der inländischen
Wertschöpfung aus, da sowohl bauliche Maßnahmen als auch Anlagen sowie die
Brennstoffe zum überwiegenden Teil aus Österreich stammen.
2.5.
Flüssige Biomasse
Charakteristik
Im Bereich der
flüssigen Bioenergieträger unterscheidet man pflanzenölbasierte bzw.
alkoholbasierte Verfahren zur Herstellung von flüssiger Biomasse. Derzeit wird
hauptsächlich Rapsmethlyester bzw. Ethanol eingesetzt. Beide Stoffe werden
einem Motor zugeführt, um – zumeist im Rahmen von Blockheizkraftwerken –
elektrische Energie zu erzeugen.
Analog zum Bereich
der festen Biomasse zeichnet sich auch die flüssige Biomasse durch konstante
und leicht prognostizierbare Einspeisung in das öffentliche Netz, eine relativ
hohe Volllaststundenanzahl und hohe Unabhängigkeit von klimatischen Faktoren
aus.
Investitionskosten
und Betriebskosten
Die Technologie,
welche zur Verwertung von Biomasse eingesetzt wird, befindet sich bereits in
einem sehr fortgeschrittenen Stadium. Dies führt zu dem Schluss, dass in diesem
Bereich eine signifikante Reduktion der Investitionskosten nicht zu erwarten
ist.
Die Höhe der
Kosten hängt vor allem von der Art und Größe der Anlage, sowie der möglichen
Nutzung der Wärme und den damit verbundenen technischen Voraussetzungen,
zusammen. Als Richtwert für den baulichen, elektrotechnischen und
maschinenbaulichen Teil der Anlage sind Kosten zwischen 2.000 und 4.200 €/kW anzusetzen.
Auch im Fall der
flüssigen Biomasse stellen die Brennstoffkosten einen wesentlichen Faktor dar.
Es ist anzumerken, dass die Preise für Industrieraps starken jährlichen
Schwankungen unterliegen. Auch hier liegt der Wert jedenfalls deutlich über dem
Marktpreis für elektrische Energie. Zusätzlich zu den hohen Brennstoffkosten
fallen Betriebskosten für Wartung, Betrieb, Versicherungen etc. an.
Inländische
Wertschöpfung
Der gesamte
Bereich der Biomasse zeichnet sich durch einen hohen Anteil an der inländischen
Wertschöpfung aus, da sowohl bauliche Maßnahmen als auch Anlagen sowie die
Brennstoffe zum überwiegenden Teil aus Österreich stammen.
2.6. Biogas
Charakteristik
Biogas wird durch
anaerobe Vergärung von biogenen Stoffen gewonnen werden. Wesentliche
Komponenten für einen hohen Output sind die gute Abbaubarkeit der organischen
Substanz, das Vorhandensein von genügend Nährstoffen sowie eine gute
Mischbarkeit des zu vergärenden Substrates.
Neben Abfällen aus
der Landwirtschaft (Festmist, Jauche) und Schlachthöfen (Schlachtabfälle und
Schlachthofabwasser) werden zunehmend auch nachwachsende Rohstoffe eingesetzt.
Der wesentliche Unterschied der nachwachsenden Rohstoffe zu den anderen
Einsatzstoffen besteht darin, dass diese extra für die Verwertung in der
Biogasanlage angebaut werden und keine Koppelprodukte aus anderen Prozessen
darstellen.
Analog zum Bereich
der festen Biomasse zeichnet sich auch die gasförmige Biomasse durch konstante
und leicht prognostizierbare Einspeisung in das öffentliche Netz aus.
Zusätzlich positive Argumente ergeben sich durch relative Wetterunabhängigkeit
und hohe Volllaststundenanzahl.
Investitionskosten
und Betriebskosten
Auch im
Biogasbereich hängt die Höhe der Kosten vor allem von der Art und Größe der
Anlage sowie der möglichen Nutzung der Wärme und den damit verbundenen
technischen Voraussetzungen ab und können durch die Notwendigkeit von weiteren
Anlagenteilen, wie einer Vor-/Mischgrube, Werte zwischen 2.900 bis 6.200 €/kW
erreichen.
Im Bereich der
Brennstoffe hängt die Kostenbelastung stark von der Art des Brennstoffes ab.
Verwertet der Anlagenbetreiber vorwiegend Abfälle, die jedenfalls angefallen
(Gülle, Schlachtabfälle, Küchenabfälle) wären, verursacht dies weniger Kosten
als der Einsatz von Energiepflanzen.
Inländische
Wertschöpfung
Der gesamte
Bereich der Biomasse zeichnet sich durch einen hohen Anteil an der inländischen
Wertschöpfung aus, da sowohl bauliche Maßnahmen als auch Anlagen sowie die
Brennstoffe zum überwiegenden Teil aus Österreich stammen.
2.7. Deponie-
und Klärgas
Charakteristik
Zur
Gefahrenvermeidung (Gesundheitsschutz, Schutz vor Geruchsbelästigung, etc.)
wird das stark methanhältige Klär- bzw. Deponiegas gesammelt und einer
alternativen Verwendung, der Energiegewinnung, zugeführt. Technisch gleicht die
Erzeugung der elektrischen Energie jener im Bereich Biogas und besitzt auch
ähnliche Vorteile, wie gute Prognostizierbarkeit, hohe Volllaststunden und
geringe Abhängigkeit von klimatischen Verhältnissen.
Investitionskosten
und Betriebskosten
Da viele Elemente
für die Stromerzeugung aus Klär- und Deponiegas bereits durch den Primärzweck
der Kläranlage bzw. Deponie vorhanden sind, liegen die Investitionskosten weit
unter jenen für Biogas. Als Richtwert können rund 2.000 €/kW herangezogen
werden. Ebenso liegen die Brennstoff- bzw. Betriebskosten weit unter jenen für
Biogas. Erhöht wird die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen noch durch eine
zusätzliche Wärmenutzung, welche in vielen Fällen möglich ist.
Inländische
Wertschöpfung
Aus heutiger Sicht
scheint der Ausbau der Stromerzeugung mittels Klär- und Deponiegas eher
unwahrscheinlich. Vor allem aufgrund der neuen Regelungen im Deponiebereich ist
langfristig sogar mit einem Rückgang zu rechnen. Der Beitrag zur inländischen
Wertschöpfung ist aufgrund der genannten Argumente daher als gering anzusehen.
2.8.
Sonnenenergie
Charakteristik
Die Umwandlung der
von der Sonne auf die Erde eingestrahlten Energie in elektrische Energie
erfolgt derzeit hauptsächlich über photovoltaische Anlagen. Den Vorteilen wie
geringe Lärmbelastung und geringer Flächenbedarf stehen vor allem die
Abhängigkeit von Wetter- und Strahlungsverhältnissen, der hohe Energiebedarf
bei Produktion der Anlagen und die (alleinige) Produktion von Gleichstrom
gegenüber. Der Beitrag der Photovoltaik in Österreich spielt
energiewirtschaftlich eine äußerst untergeordnete Rolle und liegt im
Promillebereich bezogen auf die an Endverbraucher abgegebene Energiemenge.
Investitionskosten und Betriebskosten
Die
Investitionskosten für Photovoltaikanlagen sind außerordentlich hoch und liegen
teilweise über 5.000 €/kW. Gepaart mit der sehr geringen Volllaststundenzahl
ergibt sich ein sehr hoher Unterstützungsbedarf gemessen an den erzeugten
Kilowattstunden. Im Bereich der Betriebskosten sind vor allem Wartungs- und
Instandhaltungskosten relevant. Allerdings hat der Bereich Photovoltaik noch
ein erhebliches Kostensenkungspotenzial, da es sich um eine relativ junge
Technologie handelt.
Inländische
Wertschöpfung
Der Beitrag zur
inländischen Wertschöpfung erfolgt größtenteils durch Vergabe der Bau- und
Montagearbeiten an inländische Unternehmen. Vereinzelt gibt es einige
Anlagenteilehersteller in Österreich.
3.
Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt.
Die zunehmende
Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen ist ein wesentliches Element
des Maßnahmenbündels, das zur Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen benötigt wird.
Durch die Richtlinie 2001/77/EG, soll insbesondere auch erreicht werden, dass
erneuerbare Energieträger auch nach Vollendung der Liberalisierung des
Elektrizitätsbinnenmarks ihren Stellenwert behalten und insbesondere auch ihren
Beitrag zur Kyoto-Zielerreichung leisten. Dabei ist jedoch davon auszugehen,
dass die zur Forcierung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energie
vorgesehenen Förderregelungen nach einem angemessenen Zeitraum an die Entwicklung
anzupassen sind, wobei die Zielsetzung, dass die Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energiequellen gegenüber Strom aus nicht erneuerbaren
Energiequellen wettbewerbsfähig wird, die Kosten für die Verbraucher begrenzt
werden und die Notwendigkeit öffentlicher Unterstützung verringert wird, zu
verfolgen ist .
Zentrales Anliegen
der Richtlinie ist es, die Mitgliedstaaten zu veranlassen, durch die
Festsetzung von nationalen Richtzielen für die nächsten zehn Jahre, geeignete
Maßnahmen die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren
Energiequellen zu ergreifen. Die
Festlegung dieser nationalen Richtziele für den künftigen Verbrauch von Strom
aus erneuerbaren Energiequellen hat sich an den im Anhang zu dieser Richtlinie
vorgesehenen Referenzwerten zu orientieren.
Für Österreich
wurde dieser Referenzwert für das Jahr 2010 mit einem Anteil von Strom aus
erneuerbaren Energiequellen am Bruttoinlandsstromverbrauch mit 78,1% bestimmt,
wobei dieser Referenzwert auf einen Bruttoinlandsstromverbrauch von 56,1 TWh im
Jahr 2010 zu beziehen ist.
Die
Mitgliedstaaten haben über die Erreichung der nationalen Richtziele zu
berichten und zu analysieren, inwieweit die nationalen Richtziele erreicht
wurden.
Ausdrücklich als
Maßnahme zur Erreichung der nationalen Richtziele anerkannt werden
Unterstützungsmaßnahmen für Stromerzeuger, sofern sie mit Artikel 87 und 88 EGV
vereinbar sind.
4. Die
Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern in Österreich
4.1
Rückblick
Bis zur Erlassung
des ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, gab es eine Reihe von Maßnahmen zur
Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, die meist nicht
auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten, sondern bundesländerweise
zersplittert in Förderungsprogrammen vorgesehen waren. Über diese uneinheitliche
Situation gibt beispielsweise die von der EVA herausgegebene Broschüre
„Energiesparförderung 1997 - Ein Nachschlagwerk für Private, Unternehmen und
Gemeinden“ Auskunft.
Förderung der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im ElWOG:
§ 39 ElWOG
bestimmte, dass unabhängige Erzeuger in jenem Ausmaß, in dem sie Strom aus
Anlagen abgeben, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder
flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische
Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, mit allen Kunden innerhalb
und außerhalb des Bundesgebietes Verträge über die Lieferung elektrischer
Energie abzuschließen und diese mit Elektrizität zu beliefern haben.
Darüberhinaus
verpflichtete § 47 leg.cit. den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
durch Verordnung die Landeshauptmänner zu beauftragen, die Bestimmung von
Mindestpreisen für die Einlieferung von elektrischer Energie aus Anlagen, die
auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische
Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und
Sonnenenergie betrieben werden, an seiner Stelle auszuüben. Zur Abdeckung der
Mehraufwendungen der Verteilernetzbetreiber, waren die Landeshauptmänner zu
ermächtigten, jährlich einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif für die im
jeweiligen Versorgungsgebiet bezogene elektrische Energie festzusetzen.
Das
Energieliberalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000:
Die durch das
Energieliberalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, erfolgte Novelle
des ElWOG enthielt insofern eine qualitative Neuerung, als hier erstmals
Mengenziele bezüglich des Anteils von Elektrizität aus erneuerbaren
Energieträgern an der Stromabgabe von Endverbrauchern festgeschrieben worden
sind. Zur Erreichung dieser Ziele hatten die Landeshauptmänner für die Abnahme
von elektrischer Energie durch die Netzbetreiber Mindestpreise zu bestimmen,
die sich an den durchschnittlichen Kosten für die Erzeugung elektrischer
Energie aus Ökoenergieanlagen zu orientieren hatten. Darüber hinaus wurden die
Länder ermächtigt, im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung Betreiber von
Verteilernetzen, an deren Netz KWK-Anlagen angeschlossen waren, zur Abnahme
der, aus diesen Anlagen angebotenen, KWK-Energie zu verpflichten.
Die Abdeckung der
Mehraufwendungen, die den Verteilernetzbetreibern aus den Differenzbeträgen
zwischen den Abnahmepreisen für Ökoenergie aus anerkannten Ökostromanlagen bzw.
KWK-Anlagen und den Verkaufserlösen entstanden, erfolgte durch Zuschläge zum
Systemnutzungstarif. Hinsichtlich Kleinwasserkraftwerksanlagen erfolgte die
Förderung durch die Verpflichtung der Stromhändler, 8% ihrer Abgabe von
elektrischer Energie an Endverbraucher aus inländischen Kleinwasserkraftwerken
zu decken und die Erfüllung dieser Verpflichtung durch
Kleinwasserkraftzertifikate nachzuweisen, die von den Betreibern der
Kleinwasserkraftanlagen zu begeben waren.
Die
wirtschaftspolitisch ungünstige, länderweise Zersplitterung der
Fördermechanismen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen blieb
aber im System des ElWOG grundsätzlich bestehen.
4.2
Ökostromgesetz
Im Jahr 2001 haben
einige Landtage die Landesregierungen aufgefordert, auf den Bund einzuwirken,
die gesetzlichen Grundlagen für einen bundesweiten Ausgleich betreffend
Ökoenergie und Energie aus Kleinwasserkraft zu schaffen. Dies führte zur
Erlassung des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, mit dem die
Förderung der Ökostromerzeugung auf eine bundesweit einheitliche Grundlage
gestellt und jene Maßnahmen gesetzlich verankert wurden, die zur Erreichung der
im Anhang der EU-Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (2001/77/EG vom 27. September
2001) erforderlich sind. Unterstützt wird die Stromerzeugung aus Kleinwasserkraftanlagen
und sonstigen Ökostromanlagen sowie die Stromerzeugung aus
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen).
4.2.1
Regelungsinhalt
Die Förderung der
Erzeugung von elektrischer Energie basiert auf einer Abnahmeverpflichtung der
Ökobilanzgruppenverantwortlichen zu den von der Energie-Control GmbH
genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den vom Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz, für Land und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz sowie nach Zustimmung der von der
Landeshauptmännerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe bundeseinheitlich
festgesetzten Abnahmepreisen. Diese Abnahmepreise sind so zu gestalten, dass
eine kontinuierliche Steigerung der Ökostromproduktion entsprechend den
vorgegebenen Zielen erfolgt. Dabei wurden insbesondere folgende Zielvorgaben
festgelegt:
- Die
Erhöhung des Anteils der Erzeugung elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer
Energieträger auf den in der EU-Richtlinie vorgegebenen Zielwert von
78,1 % im Jahr 2010 (in das Ziel sind alle Erneuerbaren, also die gesamte
Wasserkraft und alle übrigen erneuerbaren Energieträger – auch wenn sie im Wege
des Ökostromgesetzes keine Einspeisevergütungen erhalten – einzurechnen).
- Die
Anhebung des Anteils der Stromerzeugung aus Kleinwasserkraftwerken, für die
eine Abnahme- und Vergütungspflicht besteht, auf 9 % bis zum Jahr 2008.
- Als
Zielvorgabe für die Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, wurde verankert,
dass die erzeugte elektrische Energie, für die eine Abnahme- und
Vergütungspflicht festgelegt ist,
* ab 1. Jänner 2004 etwa
2 %,
* ab 1. Jänner 2006 etwa
3 % und
* ab 1. Jänner 2008
mindestens 4 %,
gemessen an der
gesamten jährlichen Stromabgabe aller Netzbetreiber Österreichs an die, an
öffentliche Netze angeschlossenen Endverbraucher, zu betragen hat. Tiermehl,
Ablauge, Klärschlamm oder Abfälle, ausgenommen bestimmte Abfälle mit hohem
biogenen Anteil, sind in diese Zielwerte nicht einzurechnen.
Die Abnahmepreise
haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten
Anlagen zu orientieren.
Durch die
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. II
Nr. 508/2002, werden unter Zugrundelegung der Besonderheiten der
verschiedenen erneuerbaren Energiequellen und den unterschiedlichen
Technologien Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen
bestimmt, die den Betreibern von Neuanlagen, für die bis 31. Dezember 2004 alle
für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni
2006 in Betrieb gehen, für einen Zeitraum von 13 Jahren garantiert werden.
Einnahmenseitig
haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen die erworbenen Mengen an Ökoenergie
den Stromhändlern in Form von Fahrplänen zuzuweisen, die ihrerseits
verpflichtet sind, die ihnen zugewiesene Ökoenergie zum Verrechnungspreis von
4,5 Cent/kWh zu kaufen und das sich daraus errechnete Entgelt monatlich zu
entrichten.
Die sich aus dem
Kauf von Ökoenergie zu den verordneten Abnahmepreisen und dem Verkauf an die
Stromhändler zum Verrechnungspreis ergebenden Mehraufwendungen der
Ökobilanzgruppenverantwortlichen, werden diesen aus Mitteln abgegolten, die
durch Förderbeiträge aufgebracht werden. Diese Förderbeiträge sind von den Stromkonsumenten
zu entrichten, deren Höhe jährlich durch Verordnung des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit auf Grund einer Schätzung der zu erwartenden
Mehraufwendungen neu bestimmt wird. Allfällige Differenzbeträge sind im
Folgejahr auszugleichen.
4.2.2.
Zielerreichung
Durch die auf
Grund des Ökostromgesetzes erfolgte forcierte Förderung der Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energieträgern wird das ursprünglich für das Jahr 2008
festgeschriebene Ziel eines Anteils der sonstigen erneuerbaren Energieträger
von 4%, gemessen an der jährlichen Stromabgabe an Endverbraucher, bereits im
Jahre 2005 selbst dann erreicht, wenn für Anlagen, die nach dem
31. Dezember 2004 genehmigt werden, keine Mindestabnahmepreise bestimmt
werden. Im Jahre 2007 wird nach diesen Berechnungen ein Anteil der sonstigen
erneuerbaren Energieträger von bis zu 5,40 %, gemessen an der jährlichen
Stromabgabemenge, erreicht werden.
4.2.3
Änderungsbedarf
Unbeschadet des
Umstandes, dass das im Ökostromgesetz festgeschriebene Ziel bereits dann erreicht
wird, wenn der durch die Ökostromverordnung, BGBl. II Nr. 508/2002,
bestimmte Anwendungsbereich unverändert beibehalten wird und für
Ökostromanlagen, die nach dem 1. Jänner 2005 genehmigt bzw. auch ab dem
30. Juni 2006 in Betrieb gehen, keine weiteren Förderungsmaßnahmen
vorgesehen werden, bekennt sich die Bundesregierung zum weiteren forcierten
Ausbau von Anlagen, die auf Basis von erneuerbaren Energieträgern elektrische
Energie erzeugen und deren Förderung.
Im Hinblick auf
den bisherigen Zielerreichungsgrad, wird bei der künftigen Förderung der
Erzeugung von Ökoenergie jedoch auch auf die wirksame Begrenzung der
Fördermittel – und damit im Zusammenhang stehend – der Förderbeiträge sowie
auch auf die Nachhaltigkeit der Fördermaßnahmen Bedacht zu nehmen sein.
Besonderes Augenmerk wird dabei auch auf die Heranführung des Ökostroms zur
Marktreife, den optimierten Einsatz der Fördermittel, die Beschränkung der
Förderungen auf die kostengünstigsten Anlagen und die Sicherung der Mittel, die
zur Ökostromförderung erforderlich sind, zu richten sein. Die Vermarktung von
Ökoenergie wird künftig durch eine eigene Gesellschaft erfolgen, die an die
Stelle der Ökobilanzgruppenverantwortlichen tritt und in deren vertragliche
Verpflichtungen eintritt.
Daraus resultieren
nachstehende Zielsetzungen, die durch die Änderung des Ökostromgesetzes
erreicht werden sollen:
- Heranführung
von Ökostrom zur Marktreife;
- Optimierter
Einsatz der Fördermittel;
- Beschränkung
der Förderung auf kostengünstigste Anlagen;
- Planbarkeit
des künftigen Bedarfs an Fördermittel;
- Sicherung
der Mittel, die zur Ökostromförderung erforderlich sind;
- Investitionssicherheit;
- Vermarktung
von Ökoenergie erfolgt durch eine eigene Gesellschaft.
4.3.
Eckpunkte und Inhalt der Novelle
Dem Entwurf liegen
sohin nachstehende Eckpunkte zugrunde:
- Förderbeiträge
und Fördermittel werden im Voraus festgelegt;
- Das Ausmaß
der Förderungen hat sich an den zur Verfügung stehenden Mitteln zu orientieren;
- Tarifermittlung
erfolgt durch Ausschreibung, wobei eine Absenkung des maximalen Tarifs um 5% pa
vorzusehen ist;
- Kostengünstigste
Ökostromanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt (dies gilt nicht für
Kleinwasserkraftanlagen, Kleinbiomasseanlagen und Kleinbiogasanlagen);
- Verankerung
von gesetzlichen Effizienzkriterien;
- Förderungszeitraum:
10 Jahre;
- Abnahmepflicht
wird durch das prognostiziertes Einspeisungsvolumen bestimmt;
- Festlegung
von Förderbeiträgen und Maximaltarifen im Gesetz;
- Errichtung
einer Ökoenergie-Aktiengesellschaft.
Im Rahmen des
Ausschreibungsverfahrens ist vorgesehen, dass neben den bereits im Gesetz
verankerten Effizienzkriterien in den Ausschreibungsbedingungen weitere
technische Spezifikationen, die der Effizienzsteigerung dienen, vorgesehen
werden können.
Die Abnahmepflicht
der Ökoenergie-Aktiengesellschaft ist an die Voraussetzung geknüpft, dass
tatsächlich Fördermittel vorhanden sind und das prognostizierte
Ausschreibungsvolumen nicht überschritten wird. Eine eingeschränkte
Abnahmeverpflichtung besteht auch hinsichtlich der erzeugten elektrischen
Energie aus Photovoltaikanlagen.
Aus den im Gesetz
festgeschriebenen Förderbeiträgen bis zum Jahr 2010 errechnet sich das Volumen
jener Mittel, die unter Abzug der bereits eingegangen Verpflichtungen für die
Ausschreibung neu zu fördernder Vorhaben zur Verfügung stehen.
5.
Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens
Da die im
Ökostromgesetz geregelte Materie dem Kompetenztatbestand des Art. 12
Abs. 1 Z 5 B‑VG zuzuordnen ist, ist für die Änderung des
Ökostromgesetzes die Verankerung einer Kompetenzdeckungsklausel, die als
Verfassungsbestimmung zu normieren ist, erforderlich.
6.
Finanzielle Auswirkungen
Die vorgesehenen
Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des
Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.
II.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Z 2 (§ 1):
Da die im
Ökostromgesetz geregelte Materie dem Kompetenztatbestand des Art. 12
Abs. 1 Z 5 B-VG (Elektrizitätswesen) zuzuordnen ist, konnten die im
Ökostromgesetz enthaltenen Regelungen, nur unter Schaffung einer
Kompetenzdeckungsklausel als unmittelbar anwendbares Bundesrecht beschlossen
werden. Die im Ökostromgesetz enthaltene Kompetenzdeckungsklausel bildet jedoch
nur für die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften des Ökostromgesetzes,
nicht jedoch für deren Änderung, eine Bundeszuständigkeit, weshalb die
vorgesehenen Änderungen des Ökostromgesetzes einer weiteren verfassungsmäßigen
Kompetenzgrundlage bedürfen.
Zu Artikel 1
Z 3 (§ 5):
Durch die im
§ 5 Abs. 1 vorgesehene Ergänzung der Begriffsbestimmungen werden jene
Begriffe exakt umschrieben, an die die neu vorgesehenen Bestimmungen des 3a.
und 4a. Teils anknüpfen und mit Rechtsfolgen verbinden.
Anknüpfungen an
den im Z 20 umschriebenen Begriff „Verrechnungspreis“ finden sich im § 15 Abs. 3, im § 19 und
im § 21a.
Z 21
umschreibt den Ausdruck „Ausschreibungsvolumen“, auf den in den
§§ 21a. ff Bezug genommen wird.
Die Einfügung der
Definitionen für „KWK-Anlagen“ und „KWK-Energie“, die bisher im § 7
Z 48 und 49 ElWOG enthalten waren, erfolgte aus systematischen Gründen
(siehe §§ 12 und 13).
Der in Z 24
definierte Begriff „Ausschreibungsstichtag“ bildet das Anknüpfungsmoment in
einer Reihe von Bestimmungen über das Ausschreibungsverfahren (§§ 25a bis
25d).
Auf den Begriff
„Volllaststunden“ wird im § 25b Bezug genommen, in dem der Teilnehmer an
der Ausschreibung verpflichtet wird, u.a. auch die prognostizierten
Jahresvolllaststunden in seinem Anbot anzugeben.
Dem Begriff
„Eigenverbrauch“ kommt bei der Beurteilung der Abnahmepflicht insofern
Bedeutung zu, als nunmehr klar gestellt wird, dass unter Eigenverbrauch im
Sinne des § 10a (vormals § 10) nur jene Strommengen verstanden
werden, die nicht in das öffentliche Netz eingespeist werden. Hingegen stellen
Strommengen, die über das öffentliche Netz zu einer anderen Betriebsstätte des
Betreibers der Anlage peagiert werden, keinen „Eigenverbrauch“ im Sinne der
Tatbestandsvoraussetzung für die Abnahmepflicht dar.
Die Umschreibung
des Begriffes „Stand der Technik“ (Z 29) orientiert sich an der Definition
in anderen Rechtsvorschriften, in denen an diesen Begriff angeknüpft wird.
Neu definiert
werden die Begriffe Kleinbiomasseanlage (Z 30) und Kleinbiogasanlage
(Z 31).
Zu Artikel 1
Z 4 (§ 10):
Die grundlegenden
Änderungen, die auf jene Anlagen Anwendung zu finden haben, die nach dem 31.
Dezember 2004 genehmigt werden oder nach Ablauf des 30. Juni 2006 in Betrieb
gehen, machen es erforderlich, den Anwendungsbereich der bisher geltenden
Preisbestimmungen gegenüber den, durch diese Novelle vorgesehen, Neuregelungen
klar abzugrenzen und die Abnahmeverpflichtung der Ökoenergie-AG entsprechend
dieses Anwendungsbereiches zu differenzieren. In die Rechte jener
Anlagenbetreiber, auf die die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002,
Anwendung findet, soll dabei nicht eingegriffen werden. Der im § 10
Z 1 umschriebene Anwendungsbereich der Weitergeltung der in der Verordnung
BGBl. II Nr. 508/2002,
bestimmten Abnahmepreise, korrespondiert daher mit § 1 Abs. 2
dieser Verordnung.
Die Z 2 und 3
beziehen sich auf jene Ökostromanlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich
der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 fallen. Die bezüglich
Kleinwasserkraftanlagen normierte Abnahmeverpflichtung (Z 2) setzt die
Erlassung einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß
§ 11 Abs. 1 idF. der Z 8 (§ 11 Abs. 1) dieser Novelle
voraus. Das Entstehen der Abnahmepflicht für Anlagen gemäß Z 3 (sonstige
Ökostromanlagen) hat die Durchführung eines Ausschreibungsverfahren (§ 25a
ff.) zur Voraussetzung. In Z 4 findet sich die Abnahmeverpflichtung für
Ökostrom aus Kleinbiomasseanlagen und Kleinbiogasanlagen. In Abweichung vom
Ausschreibungssystem erfolgt eine Abnahmeverpflichtung gegen Bezahlung der in
der Anlage 2 bestimmten Einspeisetarife bis zu einem maximalen Gesamtausmaß in
der Höhe von 10% des Ausschreibungsvolumens für Biomasse- bzw. Biogasanlagen.
Bei Überschreiten des maximalen Gesamtausmaßes gilt der Zeitpunkt des
Einlangens des Anerkennungsbescheides bei der Energie-Control GmbH („first
come, first serve-Prinzip“).
Zu Artikel 1
Z 5 (§ 10a):
Diese Bestimmung
entspricht in systematischer Hinsicht dem bisherigen § 10 Abs. 2 und
3.
Für
Photovoltaikanlagen, die unter den Anwendungsbereich des § 10 Z 1
fallen, ergeben sich durch diese Neuregelung keine Änderungen. Photovoltaikanlagen,
die nach Ablauf des 31. Dezember 2004 genehmigt bzw. zur Anzeige gebracht
werden oder die nach Ablauf des 30. Juni 2006 in Betrieb gehen, erhalten
unter der Voraussetzung, dass sich auch das Land, in dem diese Anlage ihren
Standort hat, zu 50 vH an den für die Abnahme von elektrischer Energie aus
diesen Anlagen erforderlichen Aufwendungen beteiligt, eine Förderung. Die durch
diese Bestimmung normierte Verschränkung von Bundes- und Landesvollziehung
bedarf der Abdeckung durch eine verfassungsrechtliche Sonderbestimmung
(§ 10a Abs. 5 idF. der Z 6 des Novellenentwurfs).
Um sicher zu
stellen, dass mit den sich aus den Förderbeiträgen ergebenden Fördermitteln das
Auslangen gefunden werden kann, sieht Abs. 4 eine Beschränkung der
jährlichen Abnahmepflicht der Ökoenergie‑AG zu den durch das
Ausschreibungsverfahren ermittelten Preisen auf jenes Ausmaß vor, das bei der
Einreichung der Angebote (§ 25b) vom Betreiber prognostiziert wurde. Für
darüber hinausgehende Energiemengen besteht eine Abnahmepflicht der
Ökoenergie-AG nur zu den gemäß § 20 Ökostromgesetz veröffentlichten
Marktpreisen. Die Abnahmepflicht von elektrischer Energie aus
Kleinwasserkraftanlagen unterliegt im Hinblick auf die Marktnähe der zur
Befriedigung des Förderbedarfs erforderlichen Preise keinen Beschränkungen.
Zum Begriff
„Eigenverbrauch“ wird auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 26
verwiesen.
Zu Artikel 1
Z 8 (§ 11 Abs. 1):
Entsprechend der,
dem Novellenentwurf zugrunde liegenden Konzeption, wird die
Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der für die Abnahmepflicht geltenden
Preise auf die Lieferung elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen
eingeschränkt und die zur Erlassung dieser Verordnung erforderliche
Einvernehmenskompetenz gestrafft.
Zu Artikel 1
Z 9 (§ 14):
Zur optimalen
Vermarktung von Ökoenergie und zur Bündelung der bisher zum Teil zersplitterten
Aktivitäten sieht § 14 die Errichtung einer Ökoenergie-AG vor. Die
Ökoenergie-AG tritt an die Stelle der Ökobilanzgruppenverantwortlichen und
nimmt die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung selbst vor. Abs. 4 normiert, dass die Ökoenergie-AG in die
Rechte und Pflichten der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen als deren
Rechtsnachfolgerin eintritt.
Eine
Weiterbetrauung der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen mit einzelnen
Aufgaben, etwa der Funktion eines Bilanzgruppenverantwortlichen für jede
Regelzone, ist nicht vorgesehen: Abs. 7 verpflichtet die Ökoenergie-AG
ausdrücklich zur Errichtung von zumindest einer Bilanzgruppe, in der alle
Ökostromanlagen zusammengefasst sind, für die eine Abnahmeverpflichtung gemäß
§10 Abs. 1 in Anspruch genommen wird. Durch den Ausdruck „zumindest“ wird
zum Ausdruck gebracht, dass solange dies auf Grund der Marktregeln erforderlich
ist, auch die Bildung einer Bilanzgruppe in jeder Regelzone möglich ist.
Weitere Regelungen über die Ausgestaltung der Ökobilanzgruppen, insbesondere
die Begünstigungen und die Verpflichtung des Ökobilanzgruppenverantwortlichen
zur Minimierung der Ausgleichsenergie finden sich im § 16 Abs. 2 und
3.
Durch Abs. 2,
3 und 5 wird den Ländern eine angemessene Beteiligung an der Ökoenergie-AG
eröffnet.
Zu Artikel 1
Z 10 (§ 15 Abs. 1 Z 3):
§ 15
Abs. 1 Z 3 wird gegenüber der bestehenden Fassung dahingehend
konkretisiert, dass die Zuweisung der Ökoenergie in Form von Fahrplänen an die
jeweilige Bilanzgruppe, in der der Stromhändler Mitglied ist, erfolgt. Von
wesentlicher Bedeutung ist die Verpflichtung zur Änderung der Zuweisungsquote
im Falle von wesentlichen Änderungen der Strommengen, die im jeweils
vorangegangen Kalenderjahr an Endverbraucher in der Regelzone abgegeben wurden.
Ändert sich das Verhältnis der Abgabemengen der Stromhändler an Endverbraucher
wesentlich (in einem 10 vH übersteigenden Ausmaß), hat eine Anpassung der
Quote unterjährig zu erfolgen. Das Ausmaß 10 vH bezieht sich auf die
Veränderung der Abgabe an Endverbraucher eines Stromhändlers. Die
Zuweisungsquote dieses Stromhändlers sowie der übrigen Stromhändler, die von
der Marktanteilsänderung unmittelbar betroffen sind, wird angepasst. Erfolgt
nach einer Marktanteilsänderung von 10 vH eine unterjährige Anpassung der
Quote, so erfolgen weitere unterjährige Anpassungen dann, wenn weitere
Änderungen des Marktanteils von 10 vH nach der ersten Änderung (auf Basis der
verbliebenen Abgabe) eintritt.
Zu Artikel 1
Z 11 (§ 16 Abs. 2):
Durch die hier
vorgesehenen Begünstigungen, sollen die mit der Verwaltung von Bilanzgruppen
verbunden Kosten minimiert werden.
Zu Artikel 1
Z 12 (§ 16 Abs. 3):
§ 16
Abs. 3 verpflichtet die Ökoenergie-AG, alle Möglichkeiten der Minimierung
der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie ist auch
ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, insbesondere auch den Ein- und Verkauf von elektrischer Energie
vorzunehmen oder Kraftwerke zu betreiben.
Zu Artikel 1
Z 17 (§ 21a und § 21b):
Aus den gemäß
§ 22a bestimmten Förderbeiträgen errechnet sich unter Berücksichtigung auf
die Vorbelastungen bis zum Jahr 2010 ein Ausschreibungsvolumen von 100
Millionen Euro auf zehn Jahre.
Davon entfallen
auf Ökostromanlagen, die auf Basis von fester Biomasse oder Abfall mit hohem
biogenen Anteil betrieben werden, 40 Millionen Euro, auf Ökostromanlagen, die
auf Basis von Biogas betrieben werden, 30 Millionen Euro, auf Windkraftanlagen
20 Millionen Euro und auf sonstige Ökostromanlagen 10 Millionen Euro.
Zu Artikel 1
Z 20 (§ 22a):
Den
Förderbeiträgen liegen folgende Annahmen und Berechnungen der Energie-Control
GmbH zu Grunde, welche diese in Erfüllung ihrer Überwachungs- und
Berichtspflicht gemäß §§ 24 und 25 Ökostromgesetz angestellt hat:
Ausgehend von dem
in einer Studie des Wirtschaftsforschungsinstitutes (WIFO) „Energieszenarien
bis 2020“ vom April 2001 angenommenen durchschnittlichen jährlichen
Verbrauchswachstum von 1,6 % wird, basierend auf einer Stromabgabemenge
von 50.379 GWh für das Jahr 2003, die Stromabgabemenge im Jahr 2005 mit 52.004
GWh prognostiziert. Bis zum Jahr 2010 ergibt sich unter Anwendung derselben
Methodik ein Wert von 56.300 GWh.
Weiters wurde bei
der Berechnung der Förderbeiträge für sonstigen Ökostrom für das Jahr 2003 eine
Netzebenendifferenzierung durchgeführt, wobei aus den Netzebenen 1-3
12,62 %, aus der Netzebene 4 8,31 %, aus der Netzebene 5
19,82 %, aus der Netzebene 6 11,61 % und aus der Netzebene 7
47,64 % der gesamten aus öffentlichen Netzen an Endverbraucher abgegebenen
Energiemenge abgegeben wurden. Diese Aufteilung wurde für die Berechnungen bis
zum Jahr 2010 extrapoliert.
Aus den Regelungen
des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002 und der Verordnung
BGBl. II Nr. 508/2002, durch welche die Unterstützung von sonstigen
Ökostromanlagen, welche bis zum 31. Dezember 2004 alle für die Errichtung
notwendigen Genehmigungen erhalten und bis 30. Juni 2006 in Betrieb gehen,
garantiert ist, ergibt sich für das Jahr 2005 ein Unterstützungsbedarf von rd.
150 Millionen Euro. Dieser Unterstützungsbedarf entspricht einer Ökostrommenge
von rund 2.250 GWh, wobei ein Marktpreis von 3,156 Cent/kWh und sonstige
Ausgaben (Administration, Ausgleichsenergie, etc.) im Ausmaß von 23,35
Mio. Euro jährlich berücksichtigt wurden. Unter Miteinbeziehung der
Einnahmen durch den Verrechnungspreis in Höhe von unvermindert 4,5 Cent/kWh
ergibt sich eine Summe von 121 Millionen Euro, welche durch Förderbeiträge
aufzubringen ist, was einem durchschnittlichen Förderbeitrag (ohne
Netzebenendifferenzierung) von 0,233 Cent/kWh entspricht. Bei dieser
Kalkulation wurde, um die Finanzierung des Systems im vollständigen Ausmaß zu
gewährleisten, die obere Bandbreite der berechneten Szenarios herangezogen.
Ergänzt wird
dieses sich aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 ergebende
Fördervolumen durch die Aufwendungen welche im Rahmen des Ausschreibungsmodells
entstehen. Das Einspeisepreisvolumen von rund 10 Millionen Euro pro Jahr
entspricht, unter Annahme der Stromabgabemenge im Jahr 2005 von 52.004 GWh
einem zusätzlich benötigten Förderbeitrag von 0,0094 Cent/kWh. Somit ergibt sich
für das Jahr 2005 in Summe ein Förderbeitrag von 0,242 Cent/kWh, ohne
Differenzierung nach Netzebene.
Unter Anwendung
einer Netzebenenstaffelung von bis zu 1:5 ergibt der durchschnittliche
Förderbeitrag von 0,242 Cent/kWh im Jahr 2005, einen Förderbeitrag von 0,067
Cent/kWh für die Netzebenen 1 – 3, von 0,176 Cent/kWh für die Netzebenen 4 und
5, von 0,207 Cent/kWh für Netzebene 6 und von 0,334 Cent/kWh für die Netzebene
7.
Für das Jahr 2006
ergibt sich aus dem Förderbedarf des Regimes gem. Ökostromgesetz, BGBl. I
Nr. 149/2002 und der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 sowie den
zusätzlichen Mitteln für das Ausschreibungsmodell ein durchschnittlicher
Förderbeitrag von 0,267 Cent/kWh, welcher bis zum Jahr 2010 auf 0,306 Cent/kWh
ansteigt.
Das entspricht
einer unterstützten Ökostrommenge von rund 2.400 GWh im Jahr 2005, die auf rund
3.400 GWh im Jahr 2010 ansteigen wird. Neben den Hochrechnungen für die
Entwicklung, basierend auf dem Regime des Ökostromgesetzes, BGBl. I
Nr. 149/2002 und der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 wird
angenommen, dass durch das Ausschreibungsmodell eine Energiemenge von rund 115
GWh jährlich zusätzlich produziert wird.
Unter Annahme der
angeführten Stromabgabemengen entsprechen diese Werte einem Ökostromanteil von
4,55 % im Jahr 2005 bzw. rund 6 % im Jahr 2010 basierend auf der
prognostizierten Gesamtabgabe an elektrischer Energie aus öffentlichen Netzen.
Ab dem Jahre 2011
erfolgt die Bestimmung der Förderbeiträge durch die Energie-Control Kommission
auf Grund einer Schätzung der zu erwartenden Mehraufwendungen (§ 22a
Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Z 25 E‑RBG idF. des Art. 3
dieser Novelle).
Zu Artikel 1
Z 22 (§ 25a bis 25h);
Durch die
gesetzliche Verankerung eines Ausschreibungsverfahrens zur Ermittlung der
kostengünstigsten Anlagen wird auch im Bereich der Förderung von Ökoenergie das
System der Vollkostenerstattung durch ein wettbewerbs- und marktorientiertes
Fördersystem ersetzt. Durch den optimalen Einsatz der von den Stromkonsumenten
aufgebrachten Fördermittel wird dadurch auch gewährleistet, dass innerhalb der
zur Verfügung stehenden Fördermittel ein maximales Volumen an Stromerzeugung
auf Basis erneuerbarer Energieträger gefördert wird.
Ausdrücklich
normiert ist, dass die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I
Nr. 99/2002, auf das Ausschreibungsverfahren nach dem Ökostromgesetz nicht
Anwendung zu finden haben. Gegen den Zuschlag der Energie-Control GmbH ist
sohin auch nicht die Einleitung eines Nachprüfungs- oder
Feststellungsverfahren
möglich.
Durch die im
§ 25a Abs. 3 vorgesehenen degressiven Tarife soll der laufenden
Weiterentwicklung des Standes der Technik Rechnung getragen werden.
Die Erreichung des
im § 25 Abs. 4 vorgesehenen Jahresgesamtwirkungsgrades von 70 %
für auf Verbrennungsbasis betriebenen Ökostromanlagen stellt eine unabdingbare
Voraussetzung, für die Teilnahme an der Ausschreibung dar. Dadurch wird
sichergestellt, dass nur solche Anlagen überhaupt in den Genuss von Förderungen
gelangen können, die entsprechende Effizienzkriterien aufweisen.
Der in den
§§ 25a Abs. 2, 25b Abs. 1 und 2, 25c und 25d Abs. 1
verwendete Begriff Ausschreibungsstichtag ist im § 5 Abs. 1 Z 24
definiert.
Durch die
verpflichtende Hinterlegung einer Sicherheitsleistung (§ 25c) und die
Bestimmungen über deren Verfall (§ 25f Abs. 3) ist sichergestellt,
dass Anbote nur von Interessenten mit einem tatsächliches Interesse an einem
Zuschlag bzw. der Errichtung eingereicht werden.
Durch die
Erteilung des Zuschlages entsteht die Verpflichtung der Ökoenergie-AG zum
Vertragsabschluss zu den im Anbot enthaltenen Preis und den von der
Energie-Control GmbH genehmigten Allgemeinen Bedingungen über die Abnahme von
Ökoenergie.
Zu Artikel 1
Z 23 (§ 32a):
Die nunmehr
vorgesehene (rückwirkende) Bestimmung der Förderbeiträge für die Kalenderjahre
2003 und 2004 entsprechen den durch die Verordnungen BGBl. II
Nr. 502/2002, 642/2003 und 135/2004 abgedeckten Zeiträumen. Die
gesetzliche Verankerung war durch den Wegfall der Verordnungsermächtigung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Bestimmung der Förderbeiträge (§ 22
Abs. 2 in der bisherigen Fassung) erforderlich.
Zu Artikel 2
Z 1:
Durch die
Umschreibung der Begriffe „KWK-Anlagen“ und „KWK-Energie“ in die
Begriffsdefinitionen des § 5 Abs. 22 und 23 ist Streichung dieser
Definitionen im § 7 ElWOG geboten.
Zu Artikel 2
Z 2 und 3:
Die vorgesehenen
Änderungen des § 47 ElWOG entsprechen der durch diese Novelle verfolgten
Zielsetzung, die Aufwendungen der Ökobilanzgruppen für Ausgleichsenergie zu
minimieren.
Zu Artikel
3:
Die Änderung
korrespondiert mit § 22a Abs. 2 Ökostromgesetz idF. des Artikel 1
Z 20 dieses Bundesgesetzes.
Textgegenüberstellung |
|
Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
Änderung
des Ökostromgesetzes |
|
Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen |
Inhaltsverzeichnis 1. Teil Allgemeine Bestimmungen |
§ 1. Verfassungsbestimmung § 2. Geltungsbereich § 3. Umsetzung von EU-Recht § 4. Ziele § 5. Begriffsbestimmungen § 6. Anschlusspflicht § 7. Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger § 8. Herkunftsnachweis § 9.
Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten |
§ 1. Verfassungsbestimmung § 2. Geltungsbereich § 3. Umsetzung von EU-Recht § 4. Ziele § 5. Begriffsbestimmungen § 6. Anschlusspflicht § 7. Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger § 8. Herkunftsnachweis § 9.
Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten |
2. Teil Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus KWK-Anlagen 1. Abschnitt Förderung von Ökoenergie |
2. Teil Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus KWK-Anlagen 1. Abschnitt Förderung von Ökoenergie |
§ 10. Abnahme- und Vergütungspflicht § 11. Vergütungen |
§ 10. Abnahme- und Vergütungspflicht § 10a.Einschränkungen der Abnahmepflicht § 11. Vergütungen |
2. Abschnitt Elektrische Energie aus KWK-Anlagen |
2. Abschnitt Elektrische Energie aus KWK-Anlagen |
§ 12. Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie § 13. Kostenersatz für KWK-Energie |
§ 12. Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie § 13. Kostenersatz für KWK-Energie |
3. Teil Ökobilanzgruppe |
3. Teil Ökobilanzgruppe |
§ 14. Einrichtung einer Ökobilanzgruppe § 15. Aufgaben § 16. Ökobilanzgruppe § 17. Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe § 18. Allgemeine Bedingungen § 19. Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber, § 20. Marktpreis § 21. Abgeltung der Mehraufwendungen |
§ 14. Errichtung einer Ökoenergie-AG § 15. Aufgaben § 16. Ökobilanzgruppe § 17. Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe § 18. Allgemeine Bedingungen § 19. Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber, § 20. Marktpreis § 21. Abgeltung der Mehraufwendungen |
|
3a. Teil Fördervolumen |
|
§ 21a. Fördermittel § 21b. Ausschreibungsvolumen |
4. Teil Fördermittel 1. Abschnitt Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel |
4. Teil Fördermittel 1. Abschnitt Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel |
§ 22. Aufbringung der Fördermittel § 23. Verwaltung der Fördermittel |
§ 22. Aufbringung der Fördermittel § 22a. Förderbeiträge für die Kalenderjahre 2005 bis 2010 § 23. Verwaltung der Fördermittel |
2. Abschnitt Überwachungs- und Berichtspflichten |
2. Abschnitt Überwachungs- und Berichtspflichten |
§ 24. Überwachung § 25. Berichte |
§ 24. Überwachung § 25. Berichte |
|
4a. Teil Ausschreibungsverfahren |
|
§ 25a. Ausschreibungsbedingungen § 25b. Einreichung der Angebote § 25c. Erlegung der Sicherheitsleistung § 25d. Öffnung der Angebote § 25e. Reihung der Anbote § 25f. Verfall der Sicherheitsleistung § 25g. Gewährung
der Einspeisetarife § 25h. Verzögerung
des Inbetriebnahmezeitpunkts |
5. Teil Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr, Strafbestimmungen |
5. Teil Verordnungen, Auskunftspflicht,
automationsunterstützter Datenverkehr, Strafbestimmungen |
§ 26. Verordnungen § 27 Auskunftspflicht § 28. Automationsunterstützter Datenverkehr § 29. Allgemeine Strafbestimmungen |
§ 26. Verordnungen § 27. Auskunftspflicht § 28. Automationsunterstützter Datenverkehr § 29. Allgemeine Strafbestimmungen |
6. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen |
6. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen |
§ 30. Übergangsbestimmungen § 31. Schlussbestimmungen § 32. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften § 33. Vollziehung |
§ 30. Übergangsbestimmungen § 30a. Bestimmung der Förderbeiträge bis 31. Dezember 2004 § 31. Schlussbestimmungen § 32. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften § 33. Vollziehung |
Allgemeine
Bestimmungen |
|
§ 1.
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung
und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten
sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG
etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten
können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen
versehen werden. |
Verfassungsbestimmung § 1.
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung
und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten
sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG
etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten
können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen
versehen werden. |
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt 1. die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern; 2. die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat; 3. Abnahme- und Vergütungspflichten; 4. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern; 5. die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen; 6. die bundesweit gleichmäßige Verteilung der
durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie in
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen entstehenden Aufwendungen. |
|
(2) Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche: 1. Förderung durch Mindestpreise und Abnahmepflicht von Strom, der auf Basis von erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird, nicht jedoch Strom, der auf Basis von Wasserkraftwerken mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW, Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfall mit hohem biogenen Anteil, erzeugt wird; 2. Förderung durch Vergütung eines Teils der
Aufwendungen für den Betrieb von bestehenden und modernisierten
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung. |
|
§ 3. Durch
dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27.September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283 vom
27.10.2001; S. 33) umgesetzt. |
|
§ 4. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes 1. den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger in einem Ausmaß zu erhöhen, dass im Jahr 2010 der in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt als Referenzwert angegebene Zielwert von 78,1% erreicht wird; 2. die Mittel zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern effizient einzusetzen; 3. eine technologiepolitische Schwerpunktsetzung im Hinblick auf die Erreichung der Marktreife neuer Technologien vorzunehmen; 4. durch die Unterstützung von bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung deren weiteren Betrieb sicherzustellen und deren Modernisierung zu fördern; 5. eine Anhebung des Anteils der Stromerzeugung durch Wasserkraftwerke mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht festgelegt ist, bis zum Jahr 2008, auf zumindest 9 % zu erreichen; 6. die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zu gewährleisten; 7. einen bundesweiten Ausgleich der Lasten der Förderung von Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und Kraft-Wärme-Kopplung zu schaffen; 8. die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern gemäß den Grundsätzen des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl L 27 vom 30. Jänner 1997, S. 20; Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) und der Richtlinie 2001/77/EG betreffend die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträger im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern. |
|
(2) Zur Erreichung des Zielwertes gemäß Abs. 1 Z 1 hat die aus erneuerbaren Energieträgern, mit Ausnahme von Wasserkraft, erzeugte elektrische Energie, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht festgelegt ist, bis zum Jahr 2008 in steigendem Ausmaß mindestens 4%, gemessen an der gesamten jährlichen Stromabgabe aller Netzbetreiber Österreichs an die an öffentliche Netze angeschlossenen Endverbraucher beizutragen, sodass ab 1. Jänner 2004 etwa 2 %, ab 1. Jänner 2006 etwa 3% und ab 1. Jänner 2008 mindestens 4 % erreicht werden. Stromerzeugung auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfälle mit hohem biogenen Anteil, ist in die vorgenannten Zielwerte nicht einzurechnen. |
|
§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. „Zertifikate“ jene Bescheinigungen, welche die Erzeugung und Einspeisung in das öffentliche Netz von elektrischer Energie, belegen und handelbar sind; 2. „Herkunftsnachweis“ jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher erneuerbaren Energiequelle die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde; 3. „erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas); 4. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige; 5. „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der ./Anlage angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer des österreichischen Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100); 6. „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ elektrische Energie, die in Anlagen erzeugt wurde, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen, sowie den dem Anteil der Biomasse entsprechenden Teil elektrischer Energie aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen, die auch nicht erneuerbare (konventionelle) Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird; ausgenommen ist Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird; 7. „Gesamtstromverbrauch“ die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch); 8. „öffentliches Netz“ ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der Versorgung Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht; 9. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen; 10. „Hybridanlage“ eine Erzeugungsanlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet; 11. „Mischfeuerungsanlage“ eine thermische Erzeugungsanlage, in der zwei oder mehrere Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden; 12. „Ökostromanlage“ eine Erzeugungsanlage, die
aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt
ist; |
Begriffsbestimmungen § 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. „Zertifikate“ jene Bescheinigungen, welche die Erzeugung und Einspeisung in das öffentliche Netz von elektrischer Energie, belegen und handelbar sind; 2. „Herkunftsnachweis“ jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher erneuerbaren Energiequelle die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde; 3. „erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas); 4. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige; 5. „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage 1 angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer des österreichischen Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100); 6. „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ elektrische Energie, die in Anlagen erzeugt wurde, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen, sowie den dem Anteil der Biomasse entsprechenden Teil elektrischer Energie aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen, die auch nicht erneuerbare (konventionelle) Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird; ausgenommen ist Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird; 7. „Gesamtstromverbrauch“ die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch); 8. „öffentliches Netz“ ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der Versorgung Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht; 9. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen; 10. „Hybridanlage“ eine Erzeugungsanlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet; 11. „Mischfeuerungsanlage“ eine thermische Erzeugungsanlage, in der zwei oder mehrere Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden; 12. „Ökostromanlage“ eine Erzeugungsanlage, die
aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt
ist; Einrichtungen, die dem Zweck der Ökostromerzeugung dienen und in einem örtlichen
Zusammenhang stehen, sind als einheitliche Anlage zu behandeln; § 74 GewO ist
sinngemäß anzuwenden; |
13. „Neuanlage“ eine Ökostromanlage, für die nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt werden; 14. „Altanlage“ eine Ökostromanlage, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen; 15. „Ökostrom“ elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern; 16. „öffentliche Fernwärmeversorgung“ die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine Mehrzahl von Kunden; 17. „bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden; 18 „modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen; 19. „Kleinwasserkraftwerksanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW. |
13. „Neuanlage“ eine Ökostromanlage, für die nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt werden; 14. „Altanlage“ eine Ökostromanlage, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen; 15. „Ökostrom“ elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern; 16. „öffentliche Fernwärmeversorgung“ die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine Mehrzahl von Kunden; 17. „bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden; 18. „modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen; 19. „Kleinwasserkraftwerksanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW; |
|
20. „Verrechnungspreis“ den Preis zu dem Stromhändler verpflichtet sind, die ihnen zugewiesene Ökoenergie zu kaufen; 21. „Ausschreibungsvolumen“, die Mittel die für eine Anlagenkategorie als Einspeisetarifvolumen in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehen und im Rahmen eines Verfahrens gemäß dem Teil 4a zur Ausschreibung gelangen; 22. „KWK-Anlagen“ („Kraftwärmekopplungsanlagen“) Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird, wobei die Nutzwärme der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient; 23. „KWK-Energie“ elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird; 24. „Ausschreibungsstichtag“ den Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens bei der Energie Control GmbH eingelangt sein müssen; 25. „Volllaststunden“ den Quotienten aus erwarteter jährlicher Ökostromerzeugung dividiert durch die Nennleistung der Ökostromanlage; 26. „Eigenverbrauch“ ist die für den Bedarf des Inhabers aus einer Ökostromanlage anfallende elektrische Energie, die nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird; 27. „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen. 28. „Eigenbedarf“ jene Energiemenge, die für den Betrieb der Ökostromanlage erforderlich ist, 29. „Gesamtjahresnutzungsgrad“ die Summe aus
Stromerzeugung und genutzter Wärmeerzeugung, geteilt durch den Energieinhalt
des eingesetzten Energieträgers; 30. „Kleinbiomasseanlage“ eine anerkannte Anlage
auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Biomasse mit einer Engpassleistung
bis einschließlich 500 kW; 31. „Kleinbiogasanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Biogas mit einer Engpassleistung bis einschließlich 200 kW. |
(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des
Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000. |
(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des
Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004. |
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine
geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte
Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden. |
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine
geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte
Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden. |
§ 6. Im Rahmen ihrer Wettbewerbsaufsicht hat die Energie-Control GmbH
insbesondere darauf zu achten, dass der Netzbetreiber alle Anschlusswerber
gleich behandelt und transparent vorgeht. Zu diesem Zweck kann sie vom
Netzbetreiber verlangen, seine Vorgehensweise bei Anfragen und Anträgen von
Anschlusswerbern bekannt zu geben, beispielsweise wie und in welcher Frist
auf Anfragen und Anträge reagiert wird, welche Kriterien bei konkurrierenden
Netzzutrittbegehren angewandt werden und welche Maßnahmen unternommen werden,
um die Gleichbehandlung der Anschlusswerber sicher zu stellen. Wenn die
bekannt gegebene oder tatsächliche Vorgangsweise nicht geeignet erscheint, einen
fairen Wettbewerb zu sichern, kann die Energie-Control GmbH Maßnahmen gemäß §
9 Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, ergreifen. Die
Zuständigkeiten der Landesbehörden in Streitigkeiten über den Netzanschluss
bleiben hievon unberührt. |
|
Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger § 7. (1) Anlagen zur Erzeugung
elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger
betrieben werden, sind über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann des
Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid als Ökostromanlagen
anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der
Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger – jeweils gesondert entsprechend
ihres Anteils am Gesamteinsatz (Heizwert) – anzugeben, die technischen Größen
(wie Engpassleistung) und Ausführung der Anlage (wie eingesetzte
Technologie), die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes, über den die
erzeugte Strommenge physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird,
sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage
angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Werden als
erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt,
sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert)
anzugeben. |
|
(2) Anlagen zur
Erzeugung elektrischer Energie, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger
Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas
betrieben werden, in denen auch fossile Energieträger verwendet werden, sind
als Hybridanlagen oder als Mischfeuerungsanlagen über Antrag der Betreiber
vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuerkennen. Der Anteil der eingesetzten
erneuerbaren Energieträger muss im Beobachtungszeitraum mindestens 3% des
Primärenergieeinsatzes betragen. Der Beobachtungszeitraum beträgt mindestens
ein Kalenderjahr. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb
der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger, die technischen Größen und
Ausführung der Anlage sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen
Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm
eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz
(Heizwert) anzugeben. |
|
(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 haben
jedenfalls die zum Einsatz gelangenden Energieträger, die Engpassleistung,
Namen und Anschrift des Netzbetreibers, in dessen Netz eingespeist wird, den
Prozentsatz der einzelnen Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr, die
genaue Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge
tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird, sowie
einen Hinweis auf die gemäß Abs. 4 zu erstellende Dokumentation zu enthalten.
Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm
eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz
(Heizwert) anzugeben. In den Bescheiden sind jedenfalls Auflagen betreffend
besondere Nachweispflichten über die eingesetzten Primärenergieträger zu
erteilen. Bescheiden betreffend Anlagen, in denen auch Abfälle mit hohem
biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die Anlage zu diesem Bundesgesetz
anzuschließen. Eine Kopie des Bescheides ist der Energie-Control GmbH, dem Netzbetreiber und dem
Ökobilanzgruppenverantwortlichen in elektronischer Form zu übermitteln. |
|
(4) Betreiber von Mischfeuerungsanlagen oder
Hybridanlagen haben die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe laufend zu
dokumentieren und einmal jährlich den Nachweis zu erbringen, dass die zum
Einsatz gelangten erneuerbaren Energieträger eines Kalenderjahres mindestens
den in Abs. 2 bestimmten Anteil erreichen. Der Nachweis ist durch die
Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens 31. März des
Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen. Die dem Nachweis zugrundeliegende
Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem
Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten
Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten
Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen. |
|
(5) Betreiber von gemäß Abs. 1 und 2
anerkannten Anlagen sind verpflichtet, dem Landeshauptmann den Wegfall einer
Voraussetzung für die Anerkennung mitzuteilen. Hat der Netzbetreiber, an
dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Grund zur Annahme, dass die
Voraussetzungen für die Anerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen, hat er
dies dem Landeshauptmann anzuzeigen. |
|
(6) Bestehen Zweifel über gemäß Abs. 1 oder 2 dem Antrag beigelegte Unterlagen, ist auf Verlangen des Landeshauptmannes vom Betreiber nachzuweisen, dass die Anlage mit den angegebenen Primärenergieträgern und deren jeweiligen Mengen betrieben werden kann und dass die Anlage die angegebene Engpassleistung aufweist. Hat die Energie-Control GmbH Bedenken gegen die Qualifikation einer Anlage als Kleinwasserkraftwerk, so hat sie diese Bedenken dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen, der die Anlage gemäß Abs. 1 als Wasserkraftanlage mit weniger als 10 MW Engpassleistung anerkannt hat. Dieser hat ein Verfahren gemäß § 68 AVG einzuleiten. Darüber hinaus hat die Energie-Control GmbH diese Bedenken im Bericht gemäß § 25 zu vermerken. |
|
(7) Der Landeshauptmann hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen oder wenn trotz Aufforderung die geprüfte Dokumentation nicht vorgelegt wird. Der Landeshauptmann hat die Energie-Control GmbH, den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, und den Ökobilanzgruppenverantwortlichen unverzüglich vom Widerruf der Anerkennung zu verständigen. |
|
§ 8. (1) Die Netzbetreiber, an deren Netzen anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen. |
|
(2) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 hat zu umfassen: 1. die Menge der erzeugten elektrischen Energie; 2. die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage; 3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung; 4. die eingesetzten Energieträger. |
|
(3) Der Landeshauptmann hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen. |
|
(4) Die Betreiber der Ökostromanlagen und die Stromhändler, die elektrische Energie aus Ökostromanlagen als Ökoenergie einem anderen Stromhändler veräußern, sind über Verlangen dieses Stromhändlers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) kostenlos und nachweislich diesem Stromhändler zu überlassen. |
|
(5) Für anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist die Bescheinigung gemäß Abs. 1 von der VKW-Übertragungsnetz AG auszustellen. |
|
Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten § 9. (1) Herkunftsnachweise über elektrische Energie aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne diese Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 der Richtlinie betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt entsprechen. |
|
(2) Im Zweifelsfalle hat die Energie-Control GmbH über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. |
|
(3) Die Energie-Control GmbH kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise über Ökoenergie die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen. |
|
Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus KWK-Anlagen Förderung von Ökoenergie |
|
Abnahme- und Vergütungspflicht § 10. (1) Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, die ihnen angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den gemäß § 11 festgelegten Preisen abzunehmen. Von dieser Abnahmepflicht ausgenommen ist elektrische Energie, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW erzeugt wird. Eine Abnahmepflicht besteht 1. für elektrische Energie aus Photovoltaik bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 15 MW; 2. bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen für den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger gemäß dem, im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz. |
§ 10. Die Ökoenergie-AG ist verpflichtet, die ihr angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen nach Maßgabe der vorhandenen Fördermittel zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen und zu nachstehenden Preisen abzunehmen: 1. Aus Ökostromanlagen, die vor dem 31. Dezember 2004 genehmigt wurden und bis spätestens 30. Juni 2006 in Betrieb gehen zu den durch die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 bestimmten Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des § 10a; 2. aus Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem in Z 1 bestimmten Zeitpunkt genehmigt wurden oder nach dem in Z 1 bestimmten Zeitpunkt in Betrieb gegangen sind, zu den Preisen, die durch Verordnung bestimmt werden; 3. aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem in Z 1 bestimmten Zeitpunkt genehmigt wurden oder die nach dem in dieser Ziffer bestimmten Zeitpunkt in Betrieb gehen, zu den Preisen, die in einem Ausschreibungsverfahren ermittelt werden; ausgenommen sind Kleinbiomasseanlagen und Kleinbiogasanlagen; 4. aus Kleinbiomasseanlagen und Kleinbiogasanlagen, die nach dem in Z 1 bestimmten Zeitpunkt genehmigt wurden oder nach dem in Z 1 bestimmten Zeitpunkt in Betrieb gegangen sind, zu den in Anlage 2 bestimmten Preisen. |
|
(2) Die Abnahmeverpflichtung der Ökoenergie-AG
gemäß Abs. 1 Z 4 besteht nur im Ausmaß des sich gemäß § 21a iVm § 21b
Abs. 2 jeweils ergebenden Gesamtbetrages. Übersteigt das erforderliche
Förderungsvolumen für angebotene Mengen - Engpassleistung gemäß
Anerkennungsbescheid multipliziert mit 7.500 Volllaststunden pro Jahr - aus
Kleinbiomasseanlagen und Kleinbiogasanlagen den jeweiligen Gesamtbetrag, so
besteht eine Abnahmeverpflichtung nur für jene Anlagen, deren
Anerkennungsbescheide gemäß § 7 bei der Energie-Control GmbH vor Erreichen
des jeweiligen Gesamtbetrages eingelangt sind. |
(2) Die Abnahmepflicht gemäß Abs. 1 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens drei Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökobilanzgruppenverantwortlichen abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Bilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Photovoltaik, die im Zusammenhang mit Gebäuden errichtet werden und eine installierte Leistung von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn das gemäß Abs. 1 Z 1 oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestimmte bundesweite Gesamtausmaß überschritten wurde, wobei jedoch in diesem Fall – unbeschadet von Förderungen gemäß § 30 Abs. 4 – die gemäß § 11 bestimmten Preisansätze nicht anzuwenden sind. Ab 1. Jänner 2005 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Erreichung der im § 4 bestimmten Zielsetzungen durch Verordnung die Abnahmepflicht von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 1 Z 1 erhöhen. |
entfällt |
(3) Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, die mit verschiedenen Primärenergieträgern betrieben werden, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen. |
entfällt |
|
Einschränkungen der Abnahmepflicht § 10a. (1) Von der Abnahmepflicht gemäß § 10 ist elektrische Energie ausgenommen, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW erzeugt wird oder für die ein Kostenersetz gemäß § 13 in Anspruch genommen wird. Für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen besteht eine Abnahmepflicht gemäß § 10 Z 1 nur bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 15 MW. Bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist die Abnahmepflicht auf den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger eingeschränkt, der dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz entspricht. |
|
(2) Die Abnahmepflicht gemäß § 10 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens drei Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökoenergie-AG abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Bilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Photovoltaik gemäß § 10 Z 1, die im Zusammenhang mit Gebäuden errichtet werden und eine installierte Leistung von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn das gemäß Abs. 1 bestimmte bundesweite Gesamtausmaß überschritten wurde, wobei jedoch in diesem Fall – unbeschadet von Förderungen gemäß § 30 Abs. 4 – die durch die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, bestimmten Preisansätze nicht anzuwenden sind. |
|
(3) Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, für die verschiedene Preisansätze zur Anwendung gelangen, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen. |
|
(4) Bei Ökostromanlagen, die Gegenstand eines Ausschreibungsverfahrens sind, besteht eine Abnahmeverpflichtung der Ökoenergie-AG zu den im Ausschreibungsverfahren ermittelten Preisen nur im Ausmaß des prognostizierten Einspeisevolumens. Für darüber hinausgehende Energiemengen besteht eine Verpflichtung zur Abnahme zu den gemäß § 20 Ökostromgesetz veröffentlichten Marktpreisen |
|
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung zur Abnahme von elektrischer Energie aus Photvoltaikanlagen gemäß § 10 Z 3 hat zur Voraussetzung, das 50 v.H, der für die Abnahme von elektrischer Energie erforderlichen Aufwendungen aus Mitteln des Landes getragen wird, in dem die Photovolaikanlage errichtet worden ist. |
|
(6) (Verfassungsbestimmung) Bezüglich der Abnahmeverpflichtung aus Kleinwasserkraftanlagen bestehen keine Beschränkungen |
§ 11. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Preise pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß § 10 besteht, festzusetzen. Die Festsetzung dieser Preise bedarf der Zustimmung der Länder durch eine von der Landeshauptmännerkonferenz einzusetzende Arbeitsgruppe aus dem Kreis der Landeshauptmänner. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dieser Arbeitsgruppe nach Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat einen beschlussreifen Verordnungsentwurf zur Herstellung des Einvernehmens vorzulegen. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vorlage des Verordnungsentwurfes eine Einigung zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der eingesetzten Arbeitsgruppe nicht zustande, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Verordnung ohne Zustimmung der Länder erlassen. |
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz, durch Verordnung Preise pro kWh für die
Abnahme von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, für die
eine Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß § 10 besteht, festzusetzen. Kann in
einem Kalenderjahr mit den gemäß § 23 iVm § 22 für Kleinwasserkraftanlagen
vereinnahmten Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden, sind im darauf
folgenden Kalenderjahr die in der Verordnung festgelegten Preise für
Kleinwasserkraftanlagen, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung
erforderliche Genehmigung erteilt worden ist und hinsichtlich derer nach
diesem Zeitpunkt keine Investitionsmaßnahmen mit einer 15%igen Stromertragssteigerung
gesetzt worden sind, zu kürzen, wobei der sich aus den Preisen abzüglich des
Marktpreises ergebende Differenzbetrag im selben Verhältnis zu kürzen
ist. Im Falle von Überschüssen
sind Rückstellungen zu bilden, die zur Abdeckung allfälliger Minderdeckung
der Aufwendungen für Kleinwasserkraft gemäß § 21 heranzuziehen sind. |
(2) Die Preise sind entsprechend den Zielen dieses Bundesgesetzes so zu gestalten, dass kontinuierlich eine Steigerung der Produktion von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen erfolgt. Die Preise haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen zu orientieren. Zwischen Neu- und Altanlagen ist dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder öffentliche Förderungen gewährt wurden. Die Preise sind in Abhängigkeit von den verschiedenen Primärenergieträgern festzulegen, wobei die technische und wirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen ist. Sie können weitere Differenzierungen, etwa nach Engpassleistung oder Jahresstromproduktion, enthalten. Eine zeitliche Differenzierung nach Tag/ Nacht und Sommer/ Winter im Sinne des § 25 ElWOG ist zulässig. Um Investitionssicherheit zu gewährleisten, ist als Mindestzeitraum, für den die festgesetzten Tarife ab Inbetriebnahme der jeweiligen Ökostromanlage zu gelten haben, zehn Jahre vorzusehen. |
|
(3) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Produktionskosten ist auf ein rationell geführtes Unternehmen abzustellen, welches die Anlage zu Finanzmarktbedingungen finanziert. Zu berücksichtigen sind die Lebensdauer, die Investitionskosten, die Betriebskosten, die angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals und die jährlich erzeugten Mengen an elektrischer Energie. Bei der Erhebung dieser Kosten sind nationale sowie internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Das Vertrauen der Investoren in geltende Tarife ist bei Neufestlegungen der Tarife entsprechend zu berücksichtigen. Reaktivierte oder erneuerte Ökostromanlagen gelten als Neuanlagen, wenn die Anlagen in wesentlichen Teilen erneuert worden sind. Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage betragen. |
|
(4) Ökostrom aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist entsprechend den im Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätzen abzunehmen und zu vergüten. Werden die im Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen nach Verständigung durch den Landeshauptmann die Vergütung für das vergangene Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen. Ist ein Ausgleich nicht möglich, hat der Landeshauptmann den Betreiber mit Bescheid zur Herausgabe der Mehrerlöse zu verpflichten. Die Mehrerlöse ergeben sich aus der Differenz zwischen den festgesetzten Preisen und dem im Zeitpunkt der Entscheidung zuletzt von der Energie-Control GmbH veröffentlichten Marktpreis gemäß § 20. Die Mehrerlöse sind auf das Konto gemäß § 23 einzubringen. |
|
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung der Preise und Vergütungen maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen. |
|
Elektrische Energie aus KWK-Anlagen |
|
Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie § 12. Eine Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird, aus bestehenden oder modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (§ 13) ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass 1. deren Betrieb der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient und 2. eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt wird. |
|
§ 13. (1) Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden unter Berücksichtigung der Strom- und Fernwärmeerlöse, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Kosten, in einem jährlich durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ermittelnden Betrag in Cents pro kWh Stromerzeugung (Unterstützungstarif für KWK-Strom) durch die Energie-Control GmbH abgegolten. Diese Kosten bestehen aus den Kostenkomponenten Brennstoffkosten, Kosten der Instandhaltung und Betriebskosten; ausgenommen sind bei bestehenden KWK-Anlagen die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, Pensionszahlungen, Verwaltungskosten und Steuern. Bei modernisierten KWK-Anlagen werden die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt. Bei der Kostenermittlung sind auch die beim Betrieb einer KWK-Anlage gegenüber dem Stillstand sich ergebenden Auswirkungen auf die Systemnutzungskosten des Netzbetreibers, in dessen Netz die KWK-Anlage einspeist, mit einzurechnen. Diese Kosten sind bei der Ermittlung des Systemnutzungstarifes hinzuzurechnen. Für die Strommengen, die nicht unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt werden, werden keine Kostenabgeltungen gewährt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung des Unterstützungstarifes maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen. |
|
(2) Eine im Vergleich zu modernen kalorischen Kraftwerksanlagen ohne Wärmenutzung wesentliche Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes von KWK-Anlagen liegt dann vor, wenn im Betrachtungszeitraum folgende Relation für die Anlage erfüllt ist: 2/3*W/B + E/B > 0,55 W = Wärmemenge , die an das öffentliche Fernwärmenetz abgegeben wird (kWh) B = Gesamter Brennstoffeinsatz in kWh E = Elektrische Energie (kWh), die an das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegeben wird. Ab dem Jahre 2005 erhöht sich die aus vorstehender Formel ergebende Relation (Effizienzkriterium) auf 0,6. Die Berechnung des Effizienzkriteriums hat auf monatlicher Basis pro Anlage oder pro Betreiber zu erfolgen. Auf ein Gesamtoptimum hinsichtlich Treibhausgasminderungen ist Bedacht zu nehmen. |
|
(3) Den Betreibern von KWK-Anlagen, die mehr als 10% des Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs als Fernwärmeenergie zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, wird, ausgehend von einem Marktpreis für elektrische Energie von 24 €/MWh, für die Jahre 2003 und 2004 ein Unterstützungstarif von 1,5 Cent/kWh KWK-Strom in jenem Umfang gewährt, als deren Anlagen die im Abs. 2 bestimmte Relation erfüllen. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bestimmt. |
|
(4) Für Anlagen, die die im Abs. 2 bestimmte Relation nicht erfüllen oder die nur 3% bis 10% des eingesetzten Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, beträgt der Unterstützungstarif, ausgehend von einem Marktpreis für elektrische Energie von 24 €/MWh, für die Jahre 2003 und 2004 höchstens 1,25 Cent/kWh. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bestimmt. |
|
(5) Die Förderung von bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ist bis 31. Dezember 2008 begrenzt. Für modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010. |
|
(6) Die Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen haben mit dem Antrag auf Prüfung des Mehraufwandes alle erforderlichen Unterlagen beizulegen und auf Verlangen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit die Unterlagen entsprechend zu ergänzen. Dies gilt ebenfalls für Überprüfungen seitens des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Dem Antrag sind alle relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendig sind, beizuschließen. Zu diesen Daten und Unterlagen zählen insbesondere die Aufstellung aller Kosten der Erzeugungsanlagen, die Darstellung der Marktpreisentwicklung und Abschätzungen für die beantragte Zeit der Abnahme, die Erlöse aus dem Verkauf der Fernwärme samt den Verträgen zur Lieferung von Fernwärme, die Eigentums- und Vertragsverhältnisse, die fernwärmerelevanten Teile der Erzeugungsanlage betreffend, Anlagengenehmigungsbescheide und sonstige Bescheide die Anlage betreffend, in der Vergangenheit abgeschlossene Stromlieferungsverträge sowie aktuelle Stromlieferungsverträge, Verträge über Brennstoffbezug, Produktionsmengen von Fernwärme und elektrischer Energie in den letzten 10 Jahren und deren zeitliche Aufschlüsselung (monatlich), alle aktuellen Stromlieferungsverträge von allen Anlagen des Betreibers sowie Anteil der Fernwärmeproduktion der Anlage an der gesamten Aufbringung von Fernwärme im Fernwärmenetz. |
|
(7) Der von der Energie-Control GmbH abzugeltende Mehraufwand (KWK-Unterstützungstarif) pro kWh für den gleichzeitig mit Fernwärme erzeugtem Strom wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus für die jeweilige Anlage bestimmt. Die Betreiber von KWK-Anlagen haben ihre Anlagen so einzusetzen, dass ein möglichst effizienter Betrieb sicher gestellt wird. |
|
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit berechtigt, amtswegig eine Überprüfung vorzunehmen, ob die tatsächliche Entwicklung der Kostenstrukturen und des Betriebes der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage den bei der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen weiterhin entspricht. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung dieses Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen. Sollten die bei der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen, hat der Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit den abzugeltenden Mehraufwand neu zu bestimmen. |
|
(9) Bei Lieferungen und Leistungen von Unternehmen, die mit dem Eigentümer oder Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, ist die Angemessenheit der Preise durch eine Dokumentation der verbindlichen Preisangebote von Unternehmen, die nicht mit dem Eigentümer oder Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, darzulegen. |
|
(10) (Verfassungsbestimmung) Die Finanzierung des Mehraufwandes für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt durch einen einheitlichen Zuschlag (KWK-Zuschlag) auf alle an Endverbraucher abgegeben Strommengen, der von den Netzbetreibern gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt einzuheben ist und auf der Rechnung für die Endverbraucher getrennt auszuweisen ist. Die Höhe des Zuschlages hat den erwarteten Aufwendungen für die Mehraufwendungen für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu entsprechen und darf in den Jahren 2003 und 2004 höchstens 0,15 Cent/kWh, in den Jahren 2005 und 2006 höchstens 0,13 Cent/kWh, in den Jahren 2007 und 2008 höchstens 0,10 Cent/kWh und in den Jahren 2009 und 2010 höchstens 0,05 Cent/kWh betragen. Der Zuschlag ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich im Vorhinein festzulegen. Etwaige Differenzen sind im jeweiligen Folgejahr auszugleichen. Kann mit diesen Zuschlägen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist der Unterstützungstarif für alle Anlagen anteilsmäßig zu kürzen. |
|
(11) Die gemäß Abs. 10 eingehobenen Beträge sind vom Netzbetreiber monatlich an die Energie-Control GmbH abzuführen. Die Energie-Control GmbH kann den vom Netzbetreiber abzuführenden Beitrag mit Bescheid vorschreiben. Die Energie-Control GmbH hat aus den, von den Netzbetreibern eingehobenen Beträgen die Mittel, die an den Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gemäß Abs. 1 zu entrichten sind, bereitzustellen. |
|
(12) Bei der Ermittlung des Marktpreises für KWK-Strom gemäß Abs. 3 und 4 als Durchschnitt für die letzten 12 Monate ist der Grundlast- und Spitzenlastanteil entsprechend einer typischen Stromerzeugungsganglinie einer KWK-Anlage zu berücksichtigen. Die Ermittlung und Festlegung des Marktpreises für KWK-Strom erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 20. |
|
Ökobilanzgruppe |
|
Einrichtung einer Ökobilanzgruppe § 14. (1) Der Regelzonenführer hat in seiner Regelzone eine Ökobilanzgruppe einzurichten (§ 16) und nimmt die Funktion des Bilanzgruppenverantwortlichen (Ökobilanzgruppenverantwortlichen) wahr. Sobald die rechtlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen die Ökobilanzgruppen zu einer bundesweiten Ökobilanzgruppe zusammenzuschließen und einen Bilanzgruppenverantwortlichen zu bestimmen. Wird innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen kein bundesweiter Ökobilanzgruppenverantwortlicher bestimmt, so hat die Energie-Control GmbH einen bundesweiten Ökobilanzgruppenverantwortlichen aus dem Kreis der Regelzonenführer zu bestimmen. Der Ökobilanzgruppenverantwortliche unterliegt der Aufsicht der Energie-Control GmbH. |
Errichtung einer Ökoenergie-AG § 14. (1) Zur bestmöglichen Vermarktung des im Bundesgebiet anfallenden Ökostroms ist eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von einer Million Euro zu gründen. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Ökoenergie-AG ist bei der Erfüllung der ihr im öffentlichen Interesse zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben ein beliehenes Unternehmen des Bundes und unterliegt – unbeschadet der Verwaltung der Anteilsrechte durch die als Aktionäre beteiligten Gebietskörperschaften – der Wirtschaftsaufsicht der Energie-Control GmbH. |
(2) Die Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind organisatorisch getrennt von den sonstigen Aktivitäten des Regelzonenführers wahrzunehmen. Der Ökobilanzgruppenverantwortliche hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um seine Aufgaben erfüllen zu können. |
(2) Die Gesellschaft führt die Firma “Ökoenergie-Aktiengesellschaft (Ökoenergie-AG)“. Der Erwerb von Anteilsrechten (Aktien) an der Ökoenergie-AG ist nach Maßgabe des Bestimmungen von Abs. 3 ausschließlich dem Bund und den Ländern vorbehalten. |
|
(3) Das Aktienkapital ist von der Republik Österreich zu zeichnen. Jedem Land steht das Recht zu, gegen Barzahlung Aktien im Ausmaß von 5,4 vH zum Nominalwert, zuzüglich der anteiligen Gründungskosten der Gesellschaft, zu erwerben. 51,4 vH des Aktienkapitals haben jedenfalls im Eigentum des Bundes zu verbleiben. |
|
(4) Kapitalerhöhungen haben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen. |
|
(5) Jedes Land, das zumindest in einem Ausmaß von 5,4 vH am Aktienkapital der Ökoenergie-AG beteiligt ist, ist berechtigt, einen Vertreter in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu entsenden. Drei Mitglieder des Aufsichtsrats werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsandt. |
|
(6) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Aktiengesetz 1965 anzuwenden. |
|
(7) Die Ökoenergie-AG hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Sie ist insbesondere zur Einrichtung von zumindest einer Bilanzgruppe verpflichtet, in der alle Ökostromanlagen zusammengefasst sind, für die eine Abnahmeverpflichtung gemäß §10 Abs. 1 in Anspruch genommen wird. Die Errichtung einer Bilanzgruppe pro Regelzone ist zulässig, sofern dies aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist. Die Ökoenergie-AG hat der Energie Control GmbH die für die Einrichtung einer Registerdatenbank für Herkunftsnachweise erforderlichen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. |
|
(8) Die Ökoenergie-AG ist Rechtsnachfolgerin der Ökobilanzgruppenverantwortlichen und tritt insbesondere in die mit den Ökostromerzeugern und Stromhändlern abgeschlossenen Verträge ein. Die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche haben der Ökoenergie-AG alle zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbesondere Daten und Datenbanken, sowie die sonstigen Betriebsmittel (EDV-Ausstattung) kostenlos zu überlassen. Rechte und Pflichten, die die Regelzonenführer in ihrer Eigenschaft als Ökobilanzgruppenverantwortliche erlangt haben, gehen auf die Ökoenergie-AG über. Insbesondere haben die Regelzonenführer die ihnen als Ökobilanzgruppenverantwortliche zugegangenen überschüssigen Mittel der Ökoenergie-AG auszufolgen. Die Abrechnung für das Kalenderjahr 2004 hat noch durch die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche zu erfolgen, denen für dieses Kalenderjahr auch die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 gebührt. |
§ 15. (1) Die Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind: 1. Ökostrom nach Maßgabe des § 10 zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen abzunehmen; 2. der Abschluss von Verträgen a) mit den übrigen Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern, Netzbetreibern und Elektrizitätsunternehmen (Erzeugern und Stromhändlern); b) mit Einrichtungen, die Indizes erstellen, zum Zwecke des Datenaustausches; c) mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten; |
|
3. die gemäß Z 1 erworbenen Mengen an elektrischer Energie in Form von Fahrplänen gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, gegen den durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmten Verrechnungspreis monatlich zuzuweisen. Die Zuweisung hat im Verhältnis der im vorangegangen Kalenderjahr an Endverbraucher in der Regelzone verkauften Strommengen zu erfolgen; bei neu eintretenden Stromhändlern wird der Wert des ersten vollen Monats auf das Jahr hochgerechnet.
|
3. die gemäß Z 1 erworbenen Mengen an elektrischer Energie gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, gegen den Verrechnungspreis täglich zuzuweisen. Die Zuweisung erfolgt in Form von Fahrplänen an die jeweilige Bilanzgruppe, in der der Stromhändler Mitglied ist, im Verhältnis der im vorangegangenen Kalenderjahr an Endverbraucher in der Regelzone abgegebenen Strommengen. Bei neu eintretenden Stromhändlern wird der Wert des ersten vollen Monats auf das Jahr hochgerechnet. Im Falle von wesentlichen Änderungen dieses Verhältnisses, insbesondere bei einem Wechsel der Bilanzgruppe oder bei Änderung der Abgabemenge an Endverbraucher in einem 10 vH übersteigenden Ausmaß, hat eine Anpassung der Quote unterjährig zu erfolgen. Weitere unterjährige Anpassungen erfolgen, wenn sich die Abgabemenge an Endverbraucher nach der jeweils vorangegangenen Quotenanpassung in einem 10 vH übersteigenden Ausmaß abermals ändert. Im Falle einer Quotenanpassung erfolgt diese Anpassung nur für diejenigen Stromhändler, die von der Marktanteilsänderung unmittelbar betroffen sind. |
4. soweit noch keine bundesweite Ökobilanzgruppe eingerichtet ist, für einen Ausgleich der abgenommenen Ökostrommengen und der Vergütungen derart zu sorgen, dass in jeder Ökobilanzgruppe prozentuell der gleich hohe Anteil an Ökoenergie am Endverbrauch gegeben ist und die geleisteten Vergütungen gleichmäßig auf die Ökobilanzgruppen entsprechend dem Anteil am Endverbrauch der mit der Ökobilanzgruppe korrespondierenden Regelzone verteilt werden, wobei allfällige Zuschläge der Landeshauptmänner gemäß § 30 Abs. 4 in den Ausgleich nicht einzubeziehen sind; 5. die Erstellung von Prognosen über die zukünftig eingespeiste elektrische Energie und daraus die Ableitung von Fahrplänen der abnahmepflichtigen elektrischen Energie (§ 10) und deren Zuweisung an Stromhändler. Dabei ist auf einen möglichst geringen Anfall von Ausgleichsenergie zu achten; 6. die Einhaltung der Marktregeln. |
|
(2) Der Ökobilanzgruppenverantwortliche hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH alle für ihre Aufsichtstätigkeit erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen findet die Bestimmung des § 47 ElWOG sinngemäß Anwendung. |
|
(3) (Verfassungsbestimmung) Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 4 entscheidet die Energie-Control GmbH mit Bescheid. |
|
§ 16. (1) In der Ökobilanzgruppe sind alle Ökostromanlagen zusammengefasst, für die eine Abnahmeverpflichtung gemäß § 10 in Anspruch genommen wird. Betreiber von Ökostromanlagen, welche die Abnahmeverpflichtung gemäß § 10 in Anspruch nehmen, sind als Mitglied in die Ökobilanzgruppe aufzunehmen. |
|
(2) Für die Ökobilanzgruppe ist vom Bilanzgruppenkoordinator keine Clearinggebühr zu verrechnen und es sind bei den Verrechnungsstellen keine Sicherheiten zu hinterlegen. |
(2) Für die Ökobilanzgruppe ist vom
Bilanzgruppenkoordinator keine Clearinggebühr zu verrechnen und es sind bei
den Verrechnungsstellen keine Sicherheiten zu hinterlegen. Die Ökoenergie-AG ist von Entgelten für
die Netzbenutzung oder für die Netzverluste, insbesondere bei
regelzonenüberschreitenden Fahrplänen befreit. |
|
(3) Die Ökoenergie-AG ist verpflichtet, alle Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie ist ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch den Ein- und Verkauf von elektrischer Energie vorzunehmen oder Kraftwerke zu betreiben. |
Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe § 17. Die Aufbringung der mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökobilanzgruppe erforderlichen Mittel erfolgt durch die aus dem Verkauf von abnahmepflichtiger elektrischer Energie erzielten Erlöse sowie durch die gemäß § 21 abzugeltenden Mehraufwendungen. |
|
§ 18. (1) Der Ökobilanzgruppenverantwortliche hat die in §§ 10, 11 und 15 angeführten Verträge, soweit sie die Abnahme und den Einkauf von elektrischer Energie – einschließlich den Ausgleich gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 – betreffen, unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Energie-Control GmbH. |
|
(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten: 1. Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen; 2. Übermittlung von Daten und einzuhaltende Datenformate; 3. Art und Umfang von Prognosen über Einspeisefahrpläne; 4. Modalitäten über den Ausgleich der Ökostrommengen und Vergütungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 4. |
|
(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in den §§ 10 und 15 umschriebenen Aufgaben geeignet sind. |
(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter
Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn
die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in den §§ 10, 15 und 16 Abs. 3
umschriebenen Aufgaben geeignet sind. |
(4) Der Ökobilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, über Aufforderung der Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen. |
|
Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber § 19. (1) Die Stromhändler sind verpflichtet, den ihnen zugewiesenen Fahrplan zu übernehmen, den daraus resultierenden Anteil an abnahmepflichtiger elektrischer Energie (§ 10) zu kaufen und dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen das Entgelt in Höhe des Verrechnungspreises für Ökoenergie von 4,5 Cent/kWh für diese Mengen an elektrischer Energie monatlich zu entrichten. |
(1) Die Stromhändler sind verpflichtet, die
ihnen zugewiesene elektrische Energie (§ 10) zu kaufen und der Ökoenergie-AG
das Entgelt in Höhe des Verrechnungspreises für Ökoenergie von 4,5 Cent/kWh
für diese Mengen an elektrischer Energie monatlich zu entrichten. Fahrpläne,
welche über die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen abzuwickeln sind,
sind unter Bedachtnahme auf die Minimierung der Kosten für Ausgleichsenergie
zu erstellen und von den Bilanzgruppenverantwortlichen zu übernehmen. |
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Höhe des Entgelts gemäß Abs. 1 durch Verordnung zu bestimmen, wenn sich die Marktbedingungen wesentlich verändern. Bei der Bestimmung des Entgelts ist auf den Marktpreis gemäß § 20 Bedacht zu nehmen. Die Verfahrensbestimmungen des § 11 Abs. 1 sind anzuwenden. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vorlage des Verordnungsentwurfes eine Einigung zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der eingesetzten Arbeitsgruppe nicht zustande, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Verordnung ohne Zustimmung der Länder erlassen. |
entfällt |
(3) Die Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber haben dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen die für eine optimale Fahrplanerstellung und Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen Daten, wie die Ganglinien der Stromerzeugung für vergangene Perioden sowie Prognosewerte, gestützt auf meteorologische und hydrologische Basisdaten, zur Verfügung zu stellen. |
(2) Die Ökostromanlagenbetreiber und
Netzbetreiber haben dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen die für eine
optimale Fahrplanerstellung und Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs
erforderlichen Daten, wie die Ganglinien der Stromerzeugung für vergangene
Perioden sowie Prognosewerte, gestützt auf meteorologische und hydrologische
Basisdaten, zur Verfügung zu stellen. |
§ 20. Die Energie-Control GmbH hat vierteljährlich die durchschnittlichen Marktpreise elektrischer Grundlastenergie festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Dazu sind öffentlich zugängliche Indizes von Strombörsen oder Institutionen zu verwenden, welche die Erstellung von Indizes durchführen (z.B. SWEP, Platt´s Notierungen). |
|
Abgeltung der Mehraufwendungen § 21. Dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind folgende Mehraufwendungen abzugelten: 1. Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökoenergie und den sich aus den gemäß § 11 bestimmten Preisen ergeben (§ 22), 2. die mit der Erfüllung der Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen , sowie 3. die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die vorgenannten Aufwendungen zu prüfen und mit Bescheid anzuerkennen. |
|
|
3a. Teil Fördervolumen |
|
Fördermittel § 21a. Für neu in Betrieb (§ 10 Z 3) gehende Ökostromanlagen wird das zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumen durch die gemäß § 22 im jeweiligen Kalenderjahr der Ausschreibung vereinnahmten Fördermittel zuzüglich den Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom zum Verrechnungspreis, abzüglich der Aufwendungen für bereits eingegangene Verpflichtungen und abzüglich der prognostizierten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3, begrenzt. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß § 22 vereinnahmten Mitteln und den sich gemäß § 21 ergebenden Mehraufwendungen ergeben sind im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung des Ausschreibungsvolumens auszugleichen. |
|
Ausschreibungsvolumen § 21b. (1) Von dem sich gemäß § 21a ergebenden Ausschreibungsvolumen, entfallen auf 1. Ökostromanlagen, die auf Basis von fester Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, 40 vH; 2. Ökostromanlagen, die auf Basis von Biogas betrieben werden, 30 vH; 3. Windkraftanlagen 20 vH; 4. sonstige Ökostromanlagen (Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden; Photovoltaikanlagen; Mischfeuerungsanlagen; Ökostromanlagen, auf Basis anderer Energieträger) 10 vH. Eine Differenzierung nach der Engpassleistung der Ökostromanlagen innerhalb der bestimmten Ausschreibungsvolumina in den Ausschreibungsbedingungen ist zulässig |
|
(2) Von den gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 errechneten Ausschreibungsvolumina sind jeweils 10 vH für die Förderung von Kleinbiomasseanlagen bzw. Kleinbiogasanlagen in Abzug zu bringen und zu verwenden. |
Fördermittel Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel |
|
§ 22. (1) Zur Aufbringung der Mehraufwendungen gemäß § 21 ist von den Endverbrauchern ein bundeseinheitlicher Förderbeitrag (Cent/kWh Abgabe an Endverbraucher) zu leisten, der von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die vereinnahmten Mittel sind vierteljährlich an die Ökobilanzgruppenverantwortlichen abzuführen. Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind berechtigt, den Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Der Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen sämtliche für die Bemessung der Förderbeiträge erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen. |
|
(2) Die Höhe des Beitrages hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im vorhinein auf Grund einer Schätzung der zu erwartenden Mehraufwendungen durch Verordnung in Cent/kWh jährlich festzusetzen. Allfällige Differenzbeträge sind im Folgejahr auszugleichen. Der Förderbeitrag ist für Kleinwasserkraftwerke und sonstige Ökostromanlagen gesondert festzusetzen. Eine Differenzierung der Förderbeiträge nach Netzebenen gemäß § 25 ElWOG ist zulässig, wobei der Quotient aus dem höchsten und dem niedrigsten Förderbeitrag 1,5 nicht überschreiten darf. Die Verfahrensbestimmungen des § 11 Abs. 1 sind anzuwenden. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vorlage des Verordnungsentwurfes eine Einigung zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der eingesetzten Arbeitsgruppe nicht zustande, kann der Bundesminister für Wirtschaft die Verordnung ohne Zustimmung der Länder erlassen. |
entfällt |
(3) (Verfassungsbestimmung) Die durchschnittliche Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie, das ist die Summe aus Förderbeitrag und Verrechnungspreis abzüglich Marktpreis, pro kWh Abgabe an Endverbraucher darf für Kleinwasserkraftanlagen 0,16 Cent/kWh und für sonstige Ökostromanlagen 0,22 Cent/kWh nicht übersteigen. Ab 1. Jänner 2005 kann die Höchstgrenze, die der Förderbeitrag für Ökostromanlagen, ausgenommen Kleinwasserkraftanlagen, nicht übersteigen darf, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung neu bestimmt werden. Bei der Bestimmung der Höhe dieses Höchstbetrages ist auf die im § 4 enthaltenen Zielsetzungen Bedacht zu nehmen. |
entfällt |
(4) (Verfassungsbestimmung) Im Förderungsbeitrag ist auch ein Anteil vorzusehen, der den Ländern zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, zur Verfügung zu stellen ist. Der den Ländern zu erstattende Anteil beträgt für das Jahr 2003 25 Millionen €, für das Jahr 2004 15 Millionen € und ab 2005 7 Millionen € jährlich. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist nach der Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen |
entfällt |
(5) In Streitigkeiten zwischen dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen und Endverbrauchern sowie Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Förderbeitrages, entscheiden die ordentlichen Gerichte. |
(2) In Streitigkeiten zwischen dem
Ökobilanzgruppenverantwortlichen und Endverbrauchern sowie Netzbetreibern,
insbesondere auf Leistung des Förderbeitrages, entscheiden die ordentlichen
Gerichte. |
|
Förderbeiträge für die Kalenderjahre 2005 bis 2010 § 22a. (1) Als Förderbeiträge werden bestimmt: 1. Für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von
0,002 Cent/kWh; b) für sonstige Ökostromanlagen ein
durchschnittlicher Betrag von 0,242 Cent/kWh, davon aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,067 Cent/kWh; bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,176 Cent/kWh; cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,207 Cent/kWh; dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,334 Cent/kWh. 2. Für den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2006 a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von
0,003 Cent/kWh; b) für sonstige Ökostromanlagen ein
durchschnittlicher Betrag von 0,267 Cent/kWh, davon aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,074 Cent/kWh; bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,194 Cent/kWh; cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,228 Cent/kWh; dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,368 Cent/kWh. 3. Für den Zeitraum 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2007 a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von
0,004 Cent/kWh; b) für sonstige Ökostromanlagen ein
durchschnittlicher Betrag von 0,292 Cent/kWh, davon aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,081 Cent/kWh; bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,213 Cent/kWh; cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,250 Cent/kWh; dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,403 Cent/kWh. 4. Für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2008 a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von
0,005 Cent/kWh; b) für sonstige Ökostromanlagen ein durchschnittlicher
Betrag von 0,297 Cent/kWh, davon aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,082 Cent/kWh; bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,216 Cent/kWh; cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,254 Cent/kWh; dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,409 Cent/kWh. 5. Für den Zeitraum 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2009 a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von
0,006 Cent/kWh b) für sonstige Ökostromanlagen ein
durchschnittlicher Betrag von 0,301 Cent/kWh, davon aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,083 Cent/kWh; bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,220 Cent/kWh; cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,258 Cent/kWh; dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,416 Cent/kWh. 6. Für den Zeitraum 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2010 a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von
0,007 Cent/kWh; b) für sonstige Ökostromanlagen ein
durchschnittlicher Betrag von 0,306 Cent/kWh, davon aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,085 Cent/kWh; bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,223 Cent/kWh; cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,262 Cent/kWh; dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,422 Cent/kWh. |
|
(2) Ab dem Kalenderjahr 2011 hat die Energie-Control Kommission die Höhe des Beitrages gemäß § 22 auf Grund einer Schätzung der zu erwartenden Mehraufwendungen durch Verordnung in Cent/kWh festzusetzen, wobei unterjährige Anpassungen zulässig sind. Es ist ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen einerseits sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen aus dem Verkauf von Ökoenergie und den aus den Förderbeiträgen vereinnahmten Mitteln andererseits anzustreben. Allfällige Differenzbeträge zwischen den in einem Kalenderjahr durch die Förderbeiträge aufgebrachten Fördermittel und den in diesem Zeitraum festgestellten Mehraufwendungen gemäß § 21 sind im darauf folgenden Kalenderjahr auszugleichen. Der Förderbeitrag ist für Kleinwasserkraftwerke und sonstige Ökostromanlagen gesondert festzusetzen. Eine Differenzierung der Förderbeiträge nach Netzebenen gemäß § 25 ElWOG ist zulässig, wobei der Quotient aus dem höchsten und dem niedrigsten Förderbeitrag 5 nicht überschreiten darf. |
|
(3) (Verfassungsbestimmung) In den gemäß Abs. 1 und 2 bestimmten Förderbeiträgen ist auch ein Anteil vorgesehen, der den Ländern zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, zur Verfügung zu stellen ist. Der den Ländern zu erstattende Anteil beträgt ab dem Jahr 2005 sieben Millionen Euro jährlich. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist nach dem Verhältnis der Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen. |
§ 23. (1) Zur Verwaltung der für die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 bestimmten Mittel (Fördermittel) haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen ein Konto einzurichten. |
|
(2) Die Fördermittel gemäß Abs. 1 werden aufgebracht: 1. aus Förderbeiträgen gemäß § 22; 2. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 29 verhängten Verwaltungsstrafen; 3. durch sonstige Zuwendungen; 4. aus Zinsen der veranlagten Mittel. |
|
(2) Die Verwaltung des Kontos obliegt den Ökobilanzgruppenverantwortlichen. Sie haben die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Energie-Control GmbH sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren. |
|
(3) Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen haben dem Elektrizitätsbeirat jährlich über die in das Konto einfließenden Mittel und die Auszahlungen zu berichten. |
|
2. Abschnitt Überwachungs- und Berichtspflichten |
|
§ 24. (1) Die Energie-Control GmbH hat die Erreichung der Ziele gemäß § 4 laufend zu überwachen und Entwicklungen aufzuzeigen, welche der Erreichung der Ziele hinderlich sind. |
|
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist unverzüglich von Entwicklungen gemäß Abs. 1 zu informieren. |
|
§ 25. (1) Die Energie-Control GmbH hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Elektrizitätsbeirat jährlich spätestens Ende Juni einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden und welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind. Im Bericht können Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Fördermechanismen und sonstiger Regelungen dieses Gesetzes enthalten sein. Überdies soll der Bericht die Mengen sowie die Aufwendungen für elektrische Energie aus anerkannten Anlagen auf Basis von Sonne, Erdwärme, Wind, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas (Ökostromanlagen sowie Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen) beinhalten. |
|
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Jahr 2003 bis längstens 27. Oktober 2003 einen Bericht zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu übermitteln, der die Themenbereiche „rechtliche und andere Hemmnisse, die dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträger entgegenstehen“, „Vereinfachung und Beschleunigung bei Verwaltungsverfahren der Projekte mit erneuerbaren Energieträger“, „Bewertung der Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung der Vorschriften im Umfeld der Förderung erneuerbarer Energieträger mit besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Technologien“ abdeckt und eine Bewertung dieser Punkte beinhaltet. Des weiteren hat der Bericht eine Darstellung der gesetzlichen und faktischen Rahmen zu beinhalten, der auch die Koordinierung zwischen den Verwaltungsstellen im Genehmigungsverfahren, die Leitlinien in relevanten Verfahren sowie die Tätigkeit jener Behörden oder Institutionen, die in Streitigkeiten als Vermittler auftreten, zu enthalten hat. |
|
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen, wenn die Ziele dieses Bundesgesetzes, insbesondere die des § 4 Abs. 2, erfüllt sind. |
|
|
4a. Teil Ausschreibungsverfahren |
|
Ausschreibungsbedingungen § 25a. (1) Für die im § 10 Z 3 angeführten Anlagen werden bis 2010 die Preise und Einspeisevolumina von elektrischer Energie, für die eine Abnahmepflicht der Ökoenergie-AG besteht, im Rahmen einer Ausschreibung bestimmt. Die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes finden auf diese Ausschreibung nicht Anwendung. |
|
(2) Die Energie-Control GmbH hat spätestens zwei Monate vor dem
Ausschreibungsstichtag auf ihrer Homepage die Ausschreibung zu
veröffentlichen. Die Ausschreibung hat zu enthalten: 1. Art des Primärenergieträgers aus dem Ökostrom
erzeugt wird mit zugehörigem Ausschreibungsvolumen; 2. den Höchstpreis, bis zu dem Angebote
beachtlich sind; 3. Sicherheitsleistung gemäß § 25c; 4. erforderliche Projektsunterlagen; 5. Zeitpunkt bis zu dem die Anlage zu errichten
und in Betrieb zu nehmen ist; 6. den Ausschreibungsstichtag; 7. sonstige Bedingungen, die Voraussetzung für die Berücksichtigung von Anboten darstellen. |
|
(3) Bei der Festlegung von Preisen gemäß Abs. 2 Z 2, ist von in der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, bestimmten Preisen als Ausgangswert mit der Maßgabe auszugehen, dass für Ökostrom aus Windkraftanlagen von einem Preis von 6,9 Cent/kWh auszugehen ist. Von diesen Ausgangswerten sind für jedes Kalenderjahr 5 vH des jeweiligen Vorjahreswertes in Abzug zu bringen. Erstmalig hat dieser Abzug bereits in den Ausschreibungen für das Kalenderjahr 2005 zu erfolgen. |
|
(4) In den Ausschreibungsbedingungen können insbesondere auch besondere technische Spezifikationen hinsichtlich der in den eingereichten Projekten zum Einsatz gelangenden Technologien vorgesehen werden, wobei die Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Anlagen gemäß § 21b Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 ist in den Ausschreibungsbedingungen jedenfalls ein Gesamtjahresnutzungsgrad von mindestens 70 % vorzusehen. |
|
Einreichung der Angebote § 25b. (1) Teilnehmer
an der Ausschreibung haben spätestens bis zum Ausschreibestichtag ihr Angebot
bei der Energie-Control GmbH einzureichen. Im Angebot sind anzugeben 1. Name und Adresse des Einreichers, bei
Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich unter Angabe der
Firmenbuchnummer; 2. kurze Beschreibung der geplanten Anlage mit
Nennleistung, Energieträger; 3. geplanter Standort der Anlage unter Angabe
der Katastralgemeinde und Grundstücksnummer; 4. prognostizierte Jahresvolllaststunden; 5. Geplante Jahreserzeugung; 6. begehrter Einspeisetarif pro kWh ; 7. geplanter Inbetriebnahmezeitpunkt; 8. die in der Ausschreibung enthaltenen sonstigen Bedingungen, die für die Berücksichtigung von Anboten bestimmt werden. |
|
(2) Die Angebote sind in Papierform und in einem verschlossenen Kuvert mit der Aufschrift „Ausschreibung Ökostrom“ bis zum Ausschreibungsstichtag einzureichen. |
|
Erlegung der Sicherheitsleistung § 25c. Bis zum Ausschreibungsstichtag hat der Teilnehmer an der Ausschreibung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 200 Euro pro kWel der geplanten installierten Leistung bei der Energie-Control GmbH zu erlegen. Der Erlag hat durch Einzahlung auf ein von der Energie-Control GmbH bekannt zu gebendes Konto zu erfolgen, wobei der Betrag bis zum Ausschreibungsstichtag auf dem Konto gutgeschrieben sein muss. Eine Verzinsung zugunsten des Teilnehmers erfolgt nicht. |
|
Öffnung der Angebote § 25d. (1) Nach dem Ausschreibungsstichtag erstellt die Energie-Control GmbH eine Reihung (§ 25e). |
|
(2) Die Angebote sind an einem festgesetzten Ort und zu einer festgesetzten Zeit, nach Ablauf des Ausschreibungsstichtags zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens einem Angehörigen der Energie-Control GmbH, einem sachkundigen Vertreter der Ökoenergie-AG sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz besteht. Die Teilnehmer an der Ausschreibung sind berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. |
|
(3) Vor dem Öffnen eines Angebotes ist festzustellen, ob es ungeöffnet und vor Ablauf der Angebotsfrist eingelangt ist. Nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote sind nicht zu öffnen und als verspätet eingelangt zu kennzeichnen. |
|
(4) Die geöffneten Angebote sind in der Reihenfolge, in der sie in das Eingangsverzeichnis eingetragen wurden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es ist festzustellen, ob das Angebot unterfertigt ist, aus wie vielen Teilen es besteht und ob die als Anlagen angeführten sowie in der Ausschreibung verlangten Bestandteile des Angebotes (zB Kalkulationsunterlagen, Nachweis des Vadiums) tatsächlich vorhanden sind. Alle bei der Öffnung des Angebotes vorliegenden Teile sind während der Angebotsöffnung von der Kommission so eindeutig zu kennzeichnen, zB so zu lochen, dass ein nachträgliches Auswechseln feststellbar wäre. |
|
(5) Aus den Angeboten - auch Alternativangeboten - sind folgende Angaben vorzulesen und in der Niederschrift festzuhalten: 1. Name und Geschäftssitz des Bieters; 2. Kategorie der Anlage; 3. Leistung der Anlage und prognostizierte Einspeisemenge pro Jahr; 4. der Preis zu dem sich der Bieter verpflichtet eine bestimmte Menge Ökoenergie der Ökoenergie-AG zu liefern. Aus Schreiben der Bieter, mit welchen einzelne Preise oder der Gesamtpreis des Angebotes abgeändert werden, dürfen nur die Preise und die Leistung der Ökostromanlage sowie die prognostizierte Einspeisemenge bekannt gegeben werden. Andere Angaben dürfen den Mitbietern nicht zur Kenntnis gebracht werden. |
|
(6) Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, in welche zusätzlich zu den nach Abs. 3 bis 5 erforderlichen Angaben einzutragen sind: 1. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Öffnung; 2. Geschäftszahl, Gegenstand und Hinweis auf die Art des Verfahrens; 3. die Namen der Anwesenden; 4. zwingend verlangte, aber nicht vorhandene Beilagen; 5. Vermerke über offensichtliche Angebotsmängel. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen. Auf Verlangen ist den Bietern - so sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren - eine Abschrift der Niederschrift auszufolgen. |
|
Reihung der Angebote § 25e. (1) Unvollständige Angebote, Angebote, deren Preis den in der Ausschreibung bestimmten Höchstpreis übersteigt und Angebote, für die keine Sicherheitsleistung gelegt worden ist, werden ausgeschieden. Die verbleibenden Projekte werden nach der Höhe des begehrten Preises gereiht. Das Projekt mit dem geringsten angebotenen Preises ist das bestgereihte Projekt und erhält den Zuschlag. Durch den Zuschlag wird ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Vertrages zu den der Ausschreibung zugrunde liegenden Bedingungen mit der Ökoenergie-AG begründet. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Zuschlages besteht nicht. |
|
(2) Bei der Reihung und Zuschlagserteilung ist wie folgt vorzugehen: 1. Für jedes Projekt ist als maximaler
erforderliches Einspeisetarifvolumen das Produkt aus begehrtem Einspeisetarif
mal Jahresstundenanzahl mal Leistung zu bilden. 2. Zuschläge werden so lange erteilt, als die Summe dieser Produkte das Gesamtvolumen der Ausschreibung nicht überschreitet. Sollten gleichgereihte Projekte das Budget überschreiten ist der Zuschlag demjenigen Projekt zu erteilen, das den in den Auschreibungsbedingungen enthaltenen technischen Spezifikationen am besten entspricht. Kann auch unter Anwendung dieser Auswahlkriterien keine Reihung gefunden werden, ist keines dieser Projekte zu berücksichtigen. |
|
(3) Die Energie-Control GmbH teilt der Ökoenergie-AG die erteilten Zuschläge mit. Die Ökoenergie-AG hat nach Maßgabe des § 10a Abs. 4 mit den jeweils genannten Personen Verträge über die Abnahme von Ökoenergie zu den von der Behörde genehmigten Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. |
|
Verfall der Sicherheitsleistung § 25f. (1) Die Sicherheitsleistung sämtlicher Ausschreibungsteilnehmer, die keinen Zuschlag erhalten haben, werden von der Energie-Control GmbH innerhalb von zwei Wochen rücküberwiesen. |
|
(2) Hinsichtlich jener Ausschreibungsteilnehmer, die den Zuschlag erhalten haben, verbleibt das Vadium bei der Energie-Control GmbH und wird erst an den Teilnehmer ausbezahlt, sobald dieser nachweist, dass der Betrag zur Errichtung in Anlagen verwendet wird. Bloße Planungs- und Projektierungskosten, Mietentgelte, Kaufpreise für Grundstücke oder ähnliches gelten nicht als Investition im Sinne des vorhergehenden Satzes |
|
(3) Falls zum vorgegebenen Inbetriebnahmezeitpunkt das Vadium nicht zweckentsprechend verwendet worden ist, verfällt dieses und wird zur Anhebung des nächstfolgenden Ausschreibevolumens in der jeweiligen Kategorie verwendet. Der erliegende Betrag ist der Ökoenergie-AG gutzuschreiben und von dieser für die Einspeisetarifzahlungen zu verwenden. |
|
Gewährung der Einspeisetarife § 25g. Die Einspeisetarife werden den Teilnehmern, die den Zuschlag erhalten haben, für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme in gleicher Höhe gewährt. Sollte die Anlage jedoch erst später als zu dem in den Ausschreibebedingungen festgelegten Zeitpunkt in Betrieb gehen, verkürzt sich der Anspruchszeitraum um die Zeitspanne, um die die Anlage verspätet in Betrieb gegangen ist. |
|
Verzögerung des Inbetriebnahmezeitpunkts § 25h. Verzögert
sich der Inbetriebnahmezeitpunkt, so ist vom Teilnehmer glaubhaft zu machen,
dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Ansonsten
verfällt der Anspruch auf den Einspeisetarif. Jedenfalls verfällt der
Anspruch auf Einspeisetarife, wenn die vorgegebenen Inbetriebnahmezeitpunkte
um mehr als zwei Jahre überschritten werden. |
Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr, Strafbestimmungen |
|
§ 26. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung der für die Erlassung von Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen. |
|
(2) Vor jeder Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz ist ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem den Vertretern der im § 26 Abs. 3 E-RBG genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. |
|
(3) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. |
|
§ 27. (Verfassungsbestimmung) Elektrizitätsunternehmen sowie Unternehmen, die mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen befasst sind, sind verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. |
|
Automationsunterstützter Datenverkehr § 28. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, welche die Behörde in Erfüllung in ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden. |
|
(2) Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu übermitteln an 1. die Parteien und sonstigen Beteiligten dieses Verfahrens; 2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden; 3. die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an Mitglieder, die gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 E-RBG ernannt wurden; 4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§55 AVG). |
|
§ 29. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen, wer seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 27 nicht nachkommt. |
|
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 13 000 € zu bestrafen, wer 1. der Verpflichtung zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 8 nicht nachkommt; 2. seinen Verpflichtungen gemäß § 15 nicht nachkommt; 3. seinen Verpflichtungen gemäß § 19 nicht nachkommt. |
|
(3) Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen eingerichteten Konto für Ökoenergie gemäß § 23 zu. |
|
Übergangs- und Schlussbestimmungen |
|
§ 30. (Verfassungsbestimmung) (1) Die aufgrund des § 34 Abs. 1 und 3 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassenen Verordnungen der Landeshauptmänner bleiben im jeweiligen Land bis zur Neuregelung der Sachmaterie aufgrund von Verordnungen auf Basis dieses Bundesgesetzes in Geltung. |
|
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufgrund der Ausführungsgesetze zum Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 zu den §§ 40 und 41 anerkannten bzw. benannten Anlagen gelten als gemäß § 7 anerkannte Anlagen. |
|
(3) Für Altanlagen gelten die jeweiligen, 1. bis zum 31. Juli 2002 erlassenen Rechtsvorschriften gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG oder 2. die gemäß § 66a Abs. 7 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 bestehenden Rechtsvorschriften weiter. Soweit diese Rechtsvorschriften keine Befristungen für die Gewährung der Einspeisetarife enthalten, gelten diese Tarife ab Inbetriebnahme der Anlage auf die Dauer von zehn Jahren weiter. |
|
(4) Sind für Neuanlagen, für die bis 31. Dezember 2004 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen vorliegen und die bis 31. Dezember 2005 nachweislich errichtet sind, die Preise gemäß § 11 niedriger als die bis zum 1. Oktober 2001 in den Ländern auf Grundlage des § 34 Abs. 1 ElWOG verordneten Einspeisetarife, wird der Landeshauptmann ermächtigt, die Mindestpreise gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG durch Verordnung fortzuschreiben und die Bedeckung dieses Mehraufwandes aus den, durch einen mit Verordnung des Landeshauptmannes festzusetzenden, ergänzenden Zuschlag zum Netznutzungsentgelt für die gesamte Laufzeit der erhöhten Tarife für alle Endverbraucher im Bundesland vorzunehmen. Soweit diese Verordnungen keine Befristungen für die Gewährung der Einspeisetarife enthalten, gelten die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Tarife ab Inbetriebnahme der Anlage auf die Dauer von zehn Jahren weiter. Dieser Zuschlag zum Netznutzungsentgelt ist auf der Rechnung für Netznutzung gesondert auszuweisen. |
|
(5) Die aufgrund des § 34 Abs. 3 und 4 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 von den Netzbetreibern bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingehobenen Zuschläge sind – soweit sie nicht zur Abdeckung der sich aus der Abnahmeverpflichtung für Ökoenergie bewirkten Mindererlösen verwendet wurden – den Ländern für Zwecke der Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung zur Verfügung zu stellen. Nachgewiesene Mehraufwendungen von Netzbetreibern, die aus den gemäß § 34 Abs. 3 und 4 ElWOG eingehobenen Zuschlägen nicht abgegolten werden können, sind mit den gemäß § 22 Abs. 4 zugewiesenen Mitteln vorrangig abzudecken. |
|
(6) Die Länder können die ihnen für Zwecke der Technologieförderung gemäß Abs. 5 sowie § 22 Abs. 4 zur Verfügung stehenden Mittel auch für die Gewährung von Produktionszuschüssen für Ökostromanlagen verwenden. |
|
(7) Als zweiter Nachweisstichtag im Sinne der Landesausführungsbestimmungen zu den §§ 41, 43 Abs. 3 und 45 Abs. 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz BGBl I Nr. 143/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 wird der 31. Dezember 2002 bestimmt; für den Nachweis – und gegebenenfalls die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe – gelten unbeschadet des § 32 Abs. 4 die Landesausführungsbestimmungen zum Kleinwasserkraftzertifikatsystem. Die Ausgleichsabgabe gemäß den Landesausführungsbestimmungen zu § 61a ElWOG wird bundeseinheitlich 1. für jene Bundesländer, die bis zum 30. September 2002 keine Ausgleichsabgabe festgelegt haben, sowie 2. in allen Bundesländern für die Nachweisperiode ab 1. Oktober 2002 mit 2,55 Cent/kWh festgelegt. |
|
(8) Verträge, 1. die Stromlieferungen aus Ökostromanlagen, 2. die Stromlieferungen aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, oder 3. die die Einräumung von Rechten zum Bezug von Kleinwasserkraftzertifikaten oder zum Handel mit Kleinwasserkraftzertifikaten, zum Gegenstand haben, sind – soweit erforderlich – diesem Bundesgesetz anzupassen. Betreiber von Kleinwasserkraftwerksanlagen, die auf Bestandsdauer der Anlagen das Recht zum Bezug der in diesen Anlagen produzierten Energie sowie die zugehörigen Zertifikate an Dritte übertragen haben, haben erst dann Anspruch auf einen Einspeisetarif gemäß § 11, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Kleinwasserkraftwerksbetreiber und dem Zertifikatsberechtigten der neuen Erlösstruktur der Kleinwasserkraftwerke durch Einspeisetarife gemäß Ökostromgesetz bzw. durch den Entfall der Zertifikatsgenerierung ab 1. Jänner 2003 unter ausdrücklicher Zustimmung beider Vertragspartner dahingehend angepasst wurden, dass der wirtschaftliche Vorteil aus der Förderung von Kleinwasserkraftwerksanlagen dem Bezugs- und Zertifikatsberechtigten zukommt. |
|
(9) Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, binnen zwei Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes Allgemeine Bedingungen der Energie-Control GmbH vorzulegen. |
|
(10) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes Anwendung. |
|
|
Bestimmung der Förderbeiträge bis 31. Dezember 2004 § 30a. Als
Förderbeitrag zur
Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökoenergie-AG wird bestimmt: 1. Für den Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. März
2004 a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von
0,005 Cent/kWh; b) für sonstige Ökostromanlagen aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,094 Cent/kWh; bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,110 Cent/kWh; cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,115 Cent/kWh; dd) für alle übrigen Endverbraucher 0,134 Cent/kWh. 2. ab 1. April 2004 a) für Kleinwasserkraftanlagen ein Betrag von 0,035 Cent/kWh; b) für sonstige Ökostromanlagen aa) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,143 Cent/kWh; bb) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,168 Cent/kWh; cc) für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,175 Cent/kWh; dd) für alle übrigen Endverbraucher
0,204 Cent/kWh. |
§ 31. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
|
(2) Betreiber von anerkannten Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger sind zur Ausgabe von handelbaren Zertifikaten berechtigt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat Verwendung finden können. |
|
|
(3) Das im Teil 4a vorgesehene
Ausschreibungsverfahren ist letztmalig im Kalenderjahr 2008 durchzuführen. |
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften § 32. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1 und 30 Abs. 4, 7 und 8 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
|
(2) Die §§ 2, 4 bis 7, 14 und 18 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
|
(3) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. |
|
(4) Verordnungen und Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz können bereits vor den in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ergehen, werden jedoch erst mit dem Inkrafttretenszeitpunkt der Bestimmungen, auf die sich diese Handlungen beziehen, wirksam. |
|
(5) (Verfassungsbestimmung) Soweit im Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetz, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr.
121/2000, in den von den Ländern hiezu erlassenen Ausführungsgesetzen sowie
im Bundesgesetz über die Aufgaben der
Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung
der Elektrizitäts |
|
|
§ 32a. § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.“ |
§ 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich der §§ 1, 13 Abs. 10, 15 Abs. 3, 22 Abs. 3 und 4, 27, 30, 31 Abs. 1, und 32 Abs. 4 die Bundesregierung; 2. hinsichtlich der §§ 11 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 22 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; 3. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. |
|
|
Die Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 5 erhält die Bezeichnung „Anlage 1“. |
|
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1 Z 4) Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Kleinbiomasseanlagen und aus Kleinbiogasanlagen 1. Als Preis für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinbiomasseanlagen, a) für die bis 31. Dezember 2005 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2007 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 15,20 Cent/kWh; b) für die bis 31. Dezember 2006 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2008 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 14,40 Cent/kWh; c) für die bis 31. Dezember 2007 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2009 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 13,70 Cent/kWh; d) für die bis 31. Dezember 2008 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2010 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 13,00 Cent/kWh; e) für die bis 31. Dezember 2009 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2011 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 12,38 Cent/kWh; f) für die bis 31. Dezember 2010 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2012 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 11,76 Cent/kWh; festgesetzt. 2. Als Preis für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinbiogasanlagen, a) für die bis 31. Dezember 2005 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2007 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 13,78 Cent/kWh; b) für die bis 31. Dezember 2006 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2008 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 13,09 Cent/kWh; c) für die bis 31. Dezember 2007 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2009 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 12,43 Cent/kWh; d) für die bis 31. Dezember 2008 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2010 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 11,81 Cent/kWh; e) für die bis 31. Dezember 2009 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2011 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 11,22 Cent/kWh; f) für die bis 31. Dezember 2010 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2012 in Betrieb gehen, wird ein Betrag von 10,66 Cent/kWh; festgesetzt. 3. Die Einspeisetarife werden den
Anlagenbetreibern für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme in
gleich bleibender Höhe gewährt. |
|
Soweit in den, nicht durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/2004 geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem
Neuregelungen auf dem Gebiet der Energieerzeugung aus erneuerbaren
Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden
(Ökostromgesetz), BGBl. I Nr. 149/2002, noch das Wort „Ökobilanzgruppenverantwortlicher“
enthalten ist, wird dieses durch den Ausdruck „Ökoenergie-AG“
in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt. |
Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes |
|
§ 7. (Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck …… |
|
48. “KWK-Anlagen” (“Kraftwärmekopplungsanlagen”)
Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus
Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt
wird, wobei die Nutzwärme der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient; |
entfällt |
49. “KWK-Energie” elektrische Energie, die
unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von
Fernwärme hergestellt wird. |
entfällt |
§ 47. (1) … |
§ 47. (1) … |
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind zu verpflichten: 1. Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen; 2. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen; 3. entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben; 4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden, die Meldung kann auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom Bilanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen; 5. Ausgleichsenergie für die
Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu
beschaffen. |
(2) … |
|
6. Alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökoenergie-AG für Ausgleichsenergie zu minimieren. |
(3) … |
(3) …. |
(4) (Verfassungsbestimmung) Der
Bilanzgruppenverantwortliche hat der Energie-Control GmbH die Allgemeinen
Bedingungen zu Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern,
sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich
ist. |
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes oder zur Übernahme der den Stromhändlern zugewiesenen Ökoenergie erforderlich ist. Die Energie-Control GmbH kann dabei insbesondere auch die zur Minimierung der Aufwendungen der Ökoenergie-AG für Ausgleichsenergie erforderliche Änderung der zeitlichen Rahmenbedingungen für die Fahrplanzuweisung veranlassen. |
Änderung der Energie-Regulierungsbehördengesetzes |
|
§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission
sind folgende Aufgaben zugewiesen: |
§ 16. … |
1. … - … 24. |
|
|
25. die Festsetzung der Höhe des Beitrages gemäß § 22a Abs. 2 Ökostromgesetz. |