GZ. BMVIT-170.031/0003-II/ST4/2004     DVR:0000175

 

 

 

An

lt.Verteiler – Begutachtung

 

 

 

 

Wien, am 5. August 2004

 

 

 

 

Betreff:          Entwurf einer 25. KFG – Novelle, einer AZG- und einer ARG – Novelle;

Begutachtung

 

 

 

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ­über­mit­telt in der Beilage den Ent­wurf einer 25. Novelle zum Kraftfahrgesetz 1967, einer Novelle zum Arbeitszeitgesetz und zum Arbeitsruhegesetz samt Er­läute­run­gen und Textgegenüberstellung mit der Bitte um Stellung­nahme bis

 

                                                           9. September 2004.

 

Sollte bis zum oben angeführten Termin eine Stellung­nahme nicht einlangen, darf an­genommen werden, dass der Entwurf dieser Novelle keinen Anlass zu einer Äußerung gibt.

 

Unter einem wird ersucht,

            1.         25 Kopien der do. Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zuzuleiten

            2.                     nach Möglichkeit dem Präsidium des Nationalrates die allenfalls abgegebene Stel­lungnahme auch auf elektronischem Weg unter der Email-Adresse

                                       „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“

                       zu übermitteln und

3.         dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hievon Mitteilung zu machen.

 

Für die Ämter der Landesregierungen, die Verbindungsstelle der Bundesländer, den öster­reichischen Gemeindebund und den österreichischen Städtebund ergeht der Hinweis, dass die gegenständliche Übermittlung gleichzeitig als Versendung aufgrund des Art. 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, anzusehen ist. Innerhalb der oben genannten Frist kann gemäß Art. 2 dieser Vereinbarung beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie das Verlangen gestellt werden, dass im Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch dieses Vorhaben im Fall seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziel­len Ausgaben einschließlich zusätzlicher Personalkosten aufgenommen werden.

 

 

Beilage

 

 

 

Für den Bundesminister:

iV Mag. Wolfgang Schubert

Ihr(e) Sachbearbeiter(in):

Mag. Karin Guggenberger

Tel.:+43(1)71100-5269 Fax-DW 15072

karin.guggenberg@bmvit.gv.at

elektronisch gefertigt

Karin Wagner


Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (25. KFG-Novelle), das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

25. KFG-Novelle

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 2a und 2b lauten:

„(2a) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985, S 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10.03.2004, S. 3, ausgerüstet ist. Von der Anwendung dieser Verordnung sind gemäß Artikel 3 Abs. 2 der zitierten Verordnung land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen ausgenommen.

(2b) Über Anträge auf eine EG-Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät- oder ein Schaublatt- oder ein Kontrollgerätekartenmuster gemäß Artikel 4 ff der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 entscheidet in Österreich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“

2. § 24 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss, hat den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch einen gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, durch die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder durch einen hiezu gemäß Abs. 5 Ermächtigten prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben. Beim Austausch oder der Reparatur des digitalen Kontrollgerätes sind alle Daten von einem gemäß Abs. 5 Ermächtigten zu speichern. Die gespeicherten Daten sind auf Verlangen dem Zulassungsbesitzer zur Verfügung zu stellen. Ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage ist bei einer Überprüfung (§ 56) oder Begutachtung (§ 57a) des Fahrzeuges vorzulegen. § 57 Abs. 9 und § 57a Abs. 1b gelten sinngemäß.“

3. § 24 Abs. 7 lautet:

„(7) Hinsichtlich des Einbaues, der Plombierung und der Prüfung des Kontrollgerätes gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6. Erteilte Ermächtigungen zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreibern gelten auch für Einbau und Prüfung von Kontrollgeräten. Aufrechte Ermächtigungen für Einbau und Prüfung von Kontrollgeräten gelten auch für Einbau und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004, sofern die ermächtigte Stelle über geeignetes, für das digitale Kontrollgerät geschultes Personal und die erforderlichen Einrichtungen zur Prüfung des digitalen Kontrollgerätes verfügt. Werkstattkarten können auch für die Landesprüfstellen für Kraftfahrzeuge und für die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge ausgestellt werden.“

4. Nach § 24 Abs. 7 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:

„(8) Die für Einbau und Prüfung des digitalen Kontrollgerätes erforderlichen Werkstattkarten werden bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge von den ermächtigten Stellen beantragt. Werkstattkarten können auch für die Landesprüfstellen für Kraftfahrzeuge und für die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge ausgestellt werden. In diesem Verfahren hat die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und online über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so erteilt die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Herstellung der Karte. Für die Ausstellung der Werkstattkarte ist ein Kostenersatz zu entrichten. Die zur Erlangung der Werkstattkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der Werkstattkarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(9) Der Inhaber der ermächtigten Stelle hat sicherzustellen, dass die Werkstattkarten nicht missbräuchlich oder durch andere als das geeignete Personal verwendet werden. Sie sind innerhalb des Betriebes sicher aufzubewahren und dürfen außerhalb des Betriebes nur zum ordnungsgemäßen Gebrauch mitgeführt werden.

(10) Ist die Ausstellung der Werkstattkarte erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die Antragstellung vorliegen oder ist eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen, ist die Werkstattkarte unverzüglich an die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge zurückzugeben. Scheidet die geeignete Person, auf deren Namen die Karte ausgestellt ist, aus der ermächtigten Stelle aus, so verbleibt die Werkstattkarte bei der ermächtigten Stelle und muss unverzüglich der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge zurückgegeben werden.“

5. § 102 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist; die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, sind mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie die mitgeführten Schaublätter auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.“

6. § 102 Abs. 11a zweiter Satz lautet:

„Zur Feststellung einer Überschreitung der höchstzulässigen Lenkzeit oder Unterschreitung der vorgeschriebenen Ruhezeit können auch Aufzeichnungen der Schaublätter vom Fahrtschreiber oder vom Kontrollgerät sowie Aufzeichnungen oder Ausdrucke von der Fahrerkarte oder des digitalen Kontrollgerätes herangezogen werden.“

7. § 102 Abs. 11b lautet:

„(11b) Die Kontrollen sind regelmäßig und in der Weise durchzuführen, dass jedenfalls der Richtlinie des Rates Nr. 88/599/EWG vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 entsprochen wird.“

8. § 102 Abs. 11c lautet:

„(11c) Wird von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Übertretung der Bestimmungen über das Mindestalter, die Lenk- und Ruhezeiten, der Schaublattführung oder der Fahrerkarte durch einen Lenker festgestellt, der in einem Dienstverhältnis zu einem Unternehmen steht (unselbständiger Lenker), so haben sie hievon das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen. Bei einer Übertretung durch einen selbständigen Lenker ist die örtlich zuständige Gewerbebehörde zu verständigen. In der Verständigung sind der Name des Lenkers, das Kennzeichen des Fahrzeuges, Zeit und Ort der Tatbegehung sowie erforderlichenfalls der Name des Arbeitsgebers anzugeben.“

9. § 102 Abs. 12 lit. i lautet:

               „i) des § 102 Abs. 1 dritter Satz, wenn die erforderlichen Schaublätter nicht mitgeführt, nicht ordnungsgemäß ausgefüllt oder ausgehändigt werden oder des § 102a Abs. 3 bis 8,“

10. § 102 Abs. 12 lit. j lautet:

               „j) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 hinsichtlich der Vorschriften über die Benutzung des Schaublattes oder der Fahrerkarte (Art. 13 ff),“

11. § 102 Abs. 13 entfällt.

12. Nach § 102 werden folgende §§ 102a, 102b, 102c und 102d samt Überschriften eingefügt:

„Fahrerkarte

§ 102a. (1) Jede Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, die Inhaber einer Lenkberechtigung ist, die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtigt, das unter den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fällt, kann die Fahrerkarte bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge beantragen. Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge kann sich hierbei Dritter als Dienstleister aufgrund von Verträgen bedienen. Der Antrag darf auch während eines Entzuges der Lenkberechtigung gestellt werden. Ein Antrag, ausgenommen bei Ersatz oder Erneuerung der Karte, darf aber nicht gestellt werden, wenn der Betreffende bereits Inhaber einer Fahrerkarte ist. Dem Antrag sind die jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Für die Ausstellung der Fahrerkarte ist ein Kostenersatz zu entrichten. Die zur Erlangung der Fahrerkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der Fahrerkarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Personen ohne Hauptwohnsitz in einem EU/EWR Staat können unter den genannten Bedingungen die Ausstellung einer Fahrerkarte beantragen, wenn sie ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in Österreich nachweisen.

(2) Bei der Antragstellung hat die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und online über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Dabei kann die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge auch auf die im zentralen Führerscheinregister gespeicherten Daten, wie die Führerscheinnummer, den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht, und auf das Melderegister für den Hauptwohnsitz zugreifen und diese Daten für das Verfahren der Antragstellung verwenden. Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge hat zu prüfen, ob für den Antragsteller noch keine Fahrerkarte ausgestellt worden ist. Dies hat durch eine Anfrage an das Register für Kontrollgerätekarten zu erfolgen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt und der Kostenersatz für die Karte bezahlt, so erteilt die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Herstellung der Karte. Die eingenommenen Beträge sind gesammelt alle drei Monate an die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge als Betreiber des Systems zu überweisen. Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sondern in einem Nicht-EU/EWR Staat können unter den genannten Bedingungen die Ausstellung einer Fahrerkarte beantragen, wenn sie ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in Österreich nachweisen.

(3) Ist die Ausstellung der Fahrerkarte erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die Antragstellung vorliegen oder ist eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen, ist die Fahrerkarte unverzüglich an die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge abzuliefern.

(4) Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 ausgerüstet sind, haben sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die vorgeschriebene Benutzerhandhabung zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass im Kontrollgerät eine der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 entsprechende Fahrerkarte verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 vorgesehenen Ausdrucke oder die Fahrerkarte, deren Inhaber sie sind, und die mitgeführten Schaublätter der laufenden Woche sowie das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem sie gefahren sind, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen.

(5) Wenn die Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht im Besitz des Fahrers befindet, hat der Fahrer

           1. zu Beginn seiner Fahrt die Angaben zu dem von ihm verwendeten Fahrzeug auszudrucken und auf diesem Ausdruck

                a) die Angaben einzutragen, anhand derer er identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins) und zu unterschreiben, sowie

               b) die in Art. 15 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich lit. b, c und d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 genannten Zeiten einzutragen,

           2. am Ende seiner Fahrt die Angaben in Bezug auf die von dem Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten auszudrucken, die Zeiten der nicht als Fahrtätigkeit geltenden Tätigkeiten, die seit dem Ausdruck zu Beginn der Fahrt durchgeführt worden sind, zu verzeichnen und darauf die Angaben einzutragen, anhand derer er identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins) und zu unterschreiben.

(6) Wenn der Lenker sich nicht im Fahrzeug aufhält und nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 genannten Zeiträume vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges

                a) von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes eingetragen werden, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, oder

               b) mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte eingetragen werden, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist.

(7) Der Lenker hat zu Kontrollzwecken die ungültige Fahrerkarte mindestens sieben Tage nach Ablauf der Gültigkeit sowie die erforderlichen Schaublätter im Fahrzeug mitzuführen.

(8) Die Lenker haben vor Antritt der Fahrt mit in Österreich zugelassenen Fahrzeugen die Lenkeraktivitäten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 Anhang I B Kapitel III Punkt 6.2. manuell einzugeben. Die Lenker haben ausreichend geeignetes Papier zum Ausdruck der entsprechenden Daten mitzuführen.

(9) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Antragstellung, insbesondere hinsichtlich der zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben erforderlichen Unterlagen, der Anwendung eines vereinfachten Verfahrens bei der Erneuerung oder Ersetzung der Karte, wenn bereits alle erforderlichen Daten im zentralen Register für Kontrollgerätekarten vorhanden sind, der Verwendung eines Formblattes oder des Nachweises des rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses sowie der Verwendung der Fahrerkarte festgesetzt werden.

Zentrales Register für Kontrollgerätekarten

§ 102b. (1) Über die ausgestellten Kontrollgerätekarten ist ein zentrales Register für Kontrollgerätekarten zu führen. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Karten einer Person, einer Werkstätte, einem Unternehmen oder einer Kontrollbehörde ausgestellt wurden und welche Karten abhanden gekommen (durch Verlust oder Diebstahl) oder beschädigt (durch körperliche Beschädigung oder Fehlfunktion) sind.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat als Betreiber das Register für Kontrollgerätekarten im Sinne des Abschnitts IV des Anhangs I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 bei der Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister zu führen. Die im Zusammenhang mit der Führung des Registers notwendigen Meldungen sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Betreiber des Informationsverbundes vorzunehmen. Im Register werden die im Inland ausgestellten

                a) Fahrerkarten,

               b) Werkstattkarten,

                c) Unternehmenskarten und

               d) Kontrollkarten

erfasst.

(3) Die zur Ausstellung von Werkstattkarten, Fahrerkarten, Kontrollkarten und Unternehmenskarten befugten Einrichtungen haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.

(4) In das Kartenregister sind einzutragen:

           1. über Fahrerkarten:

                a) Familienname,  Vorname, sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht und allfällige bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG,

               b) Fahrerkartennummer,

                c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerkarte,

               d) ausstellende Einrichtung,

                e) Führerscheinnummer einschließlich Ausgabestaat,

                f) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Fahrerkartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Fahrerkarten;

           2. über Werkstattkarten:

                a) Inhaber der Ermächtigung gemäß § 24 KFG 1967,

               b) Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Person auf welche die Karte ausgestellt wurde,

                c) Plombierungszeichennummer,

               d) Werkstattkartennummer,

                e) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Werkstattkarte,

                f) ausstellende Einrichtung,

               g) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Werkstattkartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Werkstattkarten;

           3. über Unternehmenskarten:

                a)            Name des Unternehmens sowie Anschrift,

               b) Unternehmenskartennummer,

                c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Unternehmenskarte,

               d) ausstellende Einrichtung,

                e) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Unternehmenskartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Unternehmenskarten;

           4. über Kontrollkarten:

                a) Name der Behörde sowie Anschrift,

               b) Kontrollkartennummer,

                c) Tag des Beginns der Gültigkeit der Kontrollkarte,

               d) die Nummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen und defekten Kontrollkarten.

(5) Die jeweils für die Kartenausstellung zuständigen Stellen können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verwenden.

(6) Alle Unterlagen über den Kartenbesitzer sind ein Jahr nach Mitteilung über dessen Ableben, spätestens jedoch 60 Jahre nach Erteilung der ersten Karte zu vernichten und die Löschung der entsprechenden Daten im zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu veranlassen.

(7) Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge hat die in Abs. 4 genannten Daten aus dem zentralen Kontrollgerätekartenregister zu übermitteln:

                a) den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und

               b) den zuständigen Behörden anderer Staaten auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder wenn sich eine solche Verpflichtung aus den EU-Vorschriften ergibt.

Die Daten sind möglichst online über eine gesicherte Datenverbindung zu übermitteln.

(8) Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die sie zur Führung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt, automationsunterstützt zu verarbeiten. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Speicherung der Verfahrensdaten festgelegt werden.

Zertifizierungsstelle

§ 102c. Die Bundesrechenzentrum GmbH übernimmt die Aufgaben der österreichischen Zertifizierungsstelle gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 Anhang I B Anlage 11 Z 3.

Betreiber des Kartensystems

§ 102d. (1) Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge hat die Aufgabe eines Betreibers im System der Kontrollgerätekarten.

(2) Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge hat die Verpflichtung,

                a) die Kostenbeiträge einzuheben und an die im Verfahren Beteiligten aufzuteilen,

               b) Kartenmanagement durchzuführen,

                c) Anordnungen zur Beseitigung von Missständen zu treffen.“

13. § 103 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder eines Omnibusses hat dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter ein Jahr gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Bei Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, hat sich der Zulassungsbesitzer davon zu überzeugen, dass die Lenker im Besitz einer Fahrerkarte sind. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes hat der Zulassungsbesitzer den Lenker in der vorgeschriebenen Handhabung zu unterweisen und ausreichend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Sowohl die von den Kontrollgeräten als auch von den Fahrerkarten übertragenen oder ausgedruckten Daten sind nach ihrer Aufzeichnung mindestens ein Jahr lang geordnet nach Fahrern und Datum aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen.“

14. Nach § 103a wird folgender § 103b samt Überschrift eingefügt:

„Unternehmenskarte

§ 103b. (1) Für eine Unternehmenskarte sind Unternehmer antragsberechtigt, die Fahrzeuge einsetzen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen. Die Unternehmenskarte kann bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge beantragt werden, wobei die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge sich hierbei Dritter als Dienstleister aufgrund von Verträgen bedienen kann. Dem Antrag sind die jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Für die Ausstellung der Unternehmenskarte ist ein Kostenersatz zu entrichten. Die zur Erlangung der Unternehmenskarte erforderlichen Schriften und die Ausstellung der Unternehmenskarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(2) Sind alle Voraussetzungen erfüllt und der Kostenersatz für die Karte bezahlt, so erteilt die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Herstellung der Karte. Werden Unterlagen nicht vollständig vorgelegt oder werden nicht alle Voraussetzungen erfüllt, kann kein Produktionsauftrag erteilt werden.

(3) Ist die Ausstellung der Unternehmenskarte unter falschen Voraussetzungen erfolgt oder ist eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen, ist die Unternehmenskarte unverzüglich an die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge zurückzugeben.

(4) Der Inhaber der Unternehmenskarte hat Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Karte nicht entsprechen, zu unterlassen. Er hat auch entsprechend dafür Vorsorge zu treffen, dass Mitarbeiter Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Karte nicht entsprechen, unterlassen. Unberechtigte Datensperren sind nicht zulässig.

(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Antragstellung festgelegt werden.“

15. § 114 Abs. 4a lautet:

„(4a) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 lit. j der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, finden die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 auf Schulfahrten mit Schulfahrzeugen (§ 112 Abs. 3) keine Anwendung. Ebenso sind gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004, Schulfahrzeuge von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 ausgenommen. Der Einbau eines Kontrollgerätes ist jedoch erforderlich.“

16. Nach § 123 wird folgender § 123a samt Überschrift eingefügt:

„Kontrollkarte

§ 123a. (1) Eine Kontrollkarte kann von den zuständigen Stellen bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge bestellt werden. Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge erteilt im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Herstellung der Karte.

(2) Zuständige Stellen sind:

                a) der Bundesminister für Inneres für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

               b) der Bundesminister für Finanzen für die Organe der Finanzverwaltung,

                c) der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Organe des Verkehrsarbeitsinspektorates und der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge,

               d) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die Organe der Arbeitsinspektorate,

                e) die Landesregierung für die Organe der Straßenaufsicht, sofern diese Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten durchführen,

                f) der Landeshauptmann für die Sachverständigen gemäß § 125 und für die Organe der Gemeindesicherheitswache, sofern diese Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten durchführen,

               g) der Hauptverband der Sozialversicherungsträger für die Organe der Krankenversicherungsträger.

(3) Kontrollkarten können als Massensendungen zugestellt werden.“

17. § 134 Abs. 1 erster Satz lautet:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“

18. § 134 Abs. 1a erster Satz lautet:

„Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 der Verordnung Nr. 3820/85).“

19. § 134 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Dies gilt auch für Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1, und des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004.“

20. § 134 Abs. 3a lautet:

(3a) Zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit können auch Aufzeichnungen der Schaublätter des Fahrtschreibers oder Kontrollgerätes oder Ausdrucke sowie Aufzeichnungen des Kontrollgerätes herangezogen werden. Dabei gilt der Ort der Aushändigung des im Fahrtschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten Schaublattes gemäß § 102 Abs. 1 dritter Satz, vierter Halbsatz oder des Ausdruckes oder der Aufzeichnung gemäß § 102a als Ort der Begehung der Übertretung, wenn

                a) die Übertretung mit dem Fahrtschreiber oder mit dem Kontrollgerät festgestellt wurde und

               b) aus dem Schaublatt ersichtlich ist, dass sie nicht früher als zwei Stunden vor seiner Aushändigung begangen wurde oder

                c) aus dem Ausdruck oder der Aufzeichnung des digitalen Kontrollgerätes ersichtlich ist, dass sie nicht früher als vierundzwanzig Stunden vor seiner Aushändigung begangen wurde;

wurden in dieser Zeit mehrere derartige Übertretungen begangen, so sind sie als eine Übertretung zu ahnden. § 2 Abs. 1 VStG bleibt unberührt.“

21. Dem § 135 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) §§ 24 Abs. 2a bis 2b, Abs. 4, Abs. 7 bis 10, 102 Abs. 1, 102 Abs. 11a bis c, 102 Abs. 12 lit. i, 102 Abs. 12 lit. j, 102a bis d, 103 Abs. 4, 103b, 114 Abs. 4a, 123a, 134 Abs. 1, 134 Abs. 1a, 134 Abs. 3 und 134 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 5. Mai 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 102 Abs. 13 außer Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Kraft treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten. Anträge auf Ausstellung einer Kontrollgerätekarte können auch schon ab dem 5. Februar 2005 gestellt werden. Die Ausstellung einer Kontrollgerätekarte kann jedoch erst nach der Inbetriebnahme des Gesamtsystems erfolgen.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 4 wird das Zitat „Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992“ durch das Zitat „Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003“ ersetzt.

2. Im § 12a Abs. 3 wird die Wortfolge „im Sinne dieses Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „im Sinne dieses Abschnittes“ ersetzt.

3. § 13 lautet samt Überschrift:

„Allgemeines

§ 13. (1) Für die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3a mit den in den §§ 14 bis 17b genannten Abweichungen.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 1.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10.03.2004 S. 3.

(4) Ein analoges Kontrollgerät im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ein digitales Kontrollgerät im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Kontrollgerät im Sinne des Anhangs IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.

(5) Wiederholt eine Bestimmung dieses Abschnittes Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder ist eine Angleichung durch Kollektivvertrag erfolgt, ist die jeweilige Bestimmung dieses Abschnittes im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht anzuwenden.“


4. § 15d lautet samt Überschrift:

„Abweichungen

§ 15d. Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den §§ 14 bis 15b sowie einer Verordnung gemäß § 15e abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken

           1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist,

           2. auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist,

           3. im Arbeitszeitplan in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,

           4. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.“

 

5. § 17 Abs. 5 und 6 lautet:

„(5) Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Kraftfahrzeug mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist.

(6) Ist ein Kraftfahrzeug, das von der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen ist, mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, gelten für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter oder der Fahrerkarte Vorschriften nach Maßgabe der Art. 13 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie § 17a.“

6. Nach § 17 werden folgende §§ 17a und 17b eingefügt:

„Digitales Kontrollgerät

§ 17a. (1) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgeräts und der Fahrerkarte hat der Arbeitgeber den Lenker ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen, und alle sonst dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere genügend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgeräts nach

           1. dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, insbesondere hinsichtlich der manuellen Eingabe gemäß § 102a KFG,

           2. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

nachkommt.

(2) Ist ein Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass alle relevanten Daten aus dem digitalen Kontrollgerät und von der Fahrerkarte eines Lenkers lückenlos elektronisch herunter geladen und auf einen externen Datenträger übertragen werden und von allen übertragenen Daten unverzüglich Sicherungskopien erstellt werden, die auf einem gesonderten Datenträger aufzubewahren sind. Die herunter geladenen Daten müssen mit einer elektronischen Signatur gemäß Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 3821/85 versehen sein.

(3) Das Herunterladen, Übertragen und Sichern der Daten hat zu erfolgen:

           1. bei den Daten aus dem digitalen Kontrollgerät:

                a) spätestens drei Monate nach dem letzten Herunterladen,

               b) im Falle eines Wechsels des Zulassungsbesitzers unmittelbar vor der Abmeldung des Fahrzeuges gemäß § 43 KFG, oder einem damit vergleichbaren Zeitpunkt,

                c) im Falle einer Aufhebung der Zulassung des Fahrzeugs gemäß § 44 KFG unmittelbar nachdem der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt;

           2. bei den Daten von der Fahrerkarte eines Lenkers:

                a) spätestens alle 21 Tage, sowie

               b) vor dem Beginn und am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses.

(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und authentische Wiedergabe der Daten gemäß Abs. 2 jederzeit gewährleistet ist. Er hat dem Arbeitsinspektorat auf seine Kosten die notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um die Daten gemäß Abs. 2 lesbar zu machen und auf Verlangen einen Ausdruck der Daten vorzunehmen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

§ 17b. Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über sämtliche geleisteten Arbeitsstunden von Lenkern zu führen und alle Lenkeraufzeichnungen mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei diese Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes beginnt. Diese Aufzeichnungen sind dem Arbeitsinspektorat lückenlos und geordnet nach Lenker und Datum zur Verfügung zu stellen. Als Lenkeraufzeichnungen gelten neben sämtlichen herunter geladenen, übertragenen und gesicherten Daten im Sinne des § 17a Abs. 2 auch Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher sowie alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen.“

7. § 28 Abs. 1b lautet:

„(1b) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

           1. die Pflichten gemäß § 15d Satz 2 dieses Bundesgesetzes oder gemäß Art. 12 Satz 2 oder Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen,

           2. die Pflichten betreffend das analoge Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5, 5a, 7 oder 8 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen,

           3. die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät und dessen Ausdruck gemäß Anhang IB sowie die Pflichten betreffend die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5, 5a, 7 oder 8 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen,

           4. die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß § 17a verletzen oder

           5. die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 17b verletzen

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.“

8. § 28 Abs. 3 lautet:

„(3) Kommt im Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift entweder eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Frage, genügt abweichend von § 44a Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85.“

9. Nach § 33 Abs. 1p wird folgender Abs. 1q eingefügt:

„(1q) Die §§ 13, 15d, 17 Abs. 5 und 6, 17a, 17b sowie 28 Abs. 1b und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 5. Mai 2005 in Kraft.“

 

Artikel 3

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2004 wird wie folgt geändert:

1. § 22c lautet samt Überschrift:

„Abweichungen

§ 22c. Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von diesem Abschnitt abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken

           1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10.03.2004 S. 3, ausgerüstet ist,

           2. auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ausgerüstet ist,

           3. im Arbeitszeitplan in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,

           4. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.“

2. Nach § 33 Abs. 1i wird folgender Abs. 1j eingefügt:

„(1j) § 22c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 5. Mai 2005 in Kraft.“

 

 


Vorblatt

Inhalt:

Die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission vom 10. März 2004 ist hinsichtlich der Vorschriften über das digitale Kontrollgerät anzuwenden.

Einführung des digitalen Kontrollgerätes in Österreich

Alternativen:

keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Der gegenständliche Entwurf (25. Novelle zum KFG, sowie Novellen zum AZG und ARG) hat arbeitsplatzsichernde Effekte im Bereich der Kartenantragstelle sowie - aufgrund des Betriebs der notwendigen IT Systeme (Datenbanken, TachoNet) -  in der Bundesrechenzentrum Ges.m.b.H, welche mit dieser Aufgabe betraut wird.

Finanzielle Auswirkungen:

Zur übersichtlicheren Darstellung wird einerseits in Kosten, welche im Bundes- bzw. in den Landesbereichen anfallen unterschieden sowie die Kosten für Aufbau und Betrieb der Systeme getrennt dargestellt.

Die Aufbauphase des Systems kann grob bis August 2004 veranschlagt werden: ab diesem Zeitpunkt werden die Systeme – in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Europäischen Union - in den Regelbetrieb übergeführt werden (Betriebsphase).

Zum Kartenpreis:

Gewisse Kostenanteile des Kartenpreises  sind gegenwärtig noch nicht bekannt, da diese vom Ergebnis der  Ausschreibung der Personalisierung (Herstellung der Karten) abhängig sind.

 

1. Kosten für den Bund

Zur Abschätzung der Gesamtkosten - unter der Forderung des BMF, kostenorientierte Preise für das System zum Ansatz zu bringen - wurde beim Institut für Informationsverarbeitung und Informationswirtschaft, Abteilung für Produktionsmanagement, der Wirtschaftsuniversität Wien, Prof. Taudes, eine Studie in Auftrag gegeben. Die im folgenden dargestellten Kostensätze sind der Studie entnommen.

 

1.1. Anlaufkosten im Bund

Auf Grund des hohen Anteiles an EDV-Komponenten (Hardware und Software) und der absehbaren Weiterentwicklungskosten, musste eine fünfjährige Abschreibungsphase gewählt werden.

Sämtliche daraus entstehenden Kosten sind zur Gänze in den Kartenpreisen enthalten.

 

1.1.1. Anlaufkosten im BMVIT inklusive nachgeordnete Dienststellen

Die Anlaufkosten können grob in die eigentlichen Projektanlaufkosten sowie die IT Anlaufkosten strukturiert werden.

Projektanlaufkosten

Hierunter fallen die Kosten des Projektmanagements, der von Externen zugekauften Leistungen in Form von Expertisen und Gutachten, den Kosten für die Ausschreibung der Systeme sowie den Betreiberanlaufkosten in der Höhe von ca. € 1.700.000,--  

IT Anlaufkosten

Hierunter fallen die gesamte Erstellung der Prozessabläufe, die gesamte Programmierung der benötigten Soft Ware Systeme zum Betrieb der BRZ Zentralanwendungen mit Schnittstellen  bzw. den Aufbau des Trust Centers, ebenfalls mit Entwurf und Implementierung, ca. in der Höhe von € 1.700.000,--

 

1.1.2. Anlaufkosten in anderen Ministerien

Von Seiten der Industrie werden Gerätschaften angeboten werden, welche eine detaillierte bzw. automatisierte Analyse der Massenspeicherdaten ermöglichen.

Als erste Preisindikation wurden von Herstellerseite € 5.000.- pro Einheit, bestehend aus Software, Kabel, Kartenleser angegeben. Die reine Vor-Ortkontrolle bzw. die Dokumentation der Kontrollergebnisse durch Exekutivorgane ist jedenfalls bereits durch die Verwendung der Kontrollkarten bzw. der Möglichkeit des Papierausdruckes aus dem im überprüften Fahrzeug eingebauten digitalen Kontrollgerät sichergestellt.

Nicht bekannt ist zu diesem Zeitpunkt, welchen Ausrüstungsstandard die jeweiligen Ministerien anstreben. (Gerätschaften für Vor-Ortkontrolle nicht notwendig)

Für die Grundschulung auf den neuen Systemen werden entsprechende Kurse seitens der Industrie angeboten werden. Pro Grundschulung liegt die Preisindikation bei € 2.800.- pro Kurs (maximal 12  Teilnehmer).

Für Organe welche im Bereich der Straßenkontrolle vor Ort tätig werden, wird eine zweitägige Schulungsdauer und für die Unternehmenskontrolle eine eintägige Schulungsdauer empfohlen. Die Abschätzung der Gesamtkosten ist von der jeweils gewählten Schulungsmethode bzw. von der internen Wissensweitergabe (Train the Trainer, Schneeballsystem) abhängig.

Für diese Wissensweitergabe kann bei Bedarf ein „digital-Tacho“ Übungsgerät angeschafft werden, das mit ca. € 6.000.- zu veranschlagen sein wird.

Da zu diesem Zeitpunkt der Schulungsbedarf, die Schulungsart bzw. die vorgesehehe Geräteausstattung von Seiten aller befassten BM noch nicht bekannt ist, sind diese Gesamtkosten aus Punkt 1.1.2. nicht abschätzbar.

 

1.1.2.1. Kontrollmittelbedarf - Kosten im BMWA inklusive nachgeordnete Dienststellen

Laptop:  Gesamtkosten € 80.000,-; 2 Stück pro Arbeitsinspektorat a € 2000,--

Lesegerät: Gesamtkosten € 4.000,-; a € 100,- pro Arbeitsinspektorat 2 Lesegeräte

Software: Gesamtkosten € 2.000,-; Programme, die herunter geladene Daten systematisieren um die chronologischen Aufzeichnungen jedes beschäftigten Lenkers zu gewährleisten, sind noch nicht ausgearbeitet. Im  Vergleich mit den bestehenden Programmen dürften die Kosten € 2000,- nicht übersteigen.

Kosten insgesamt: € 90.000

Nicht berücksichtigt wurden dabei Schulungskosten.

Bei einer Anzahl von etwa 40 zu schulenden Personen, und daher 4 Kursen, würden bei einer angenommenen Preisindikation von € 2.800.- pro Kurs zusätzliche Kosten von € 11.200.- anfallen. Die Anschaffung eines eigenen Übungsgeräts für das Ressort wird nicht erforderlich sein, zu klären wären allfällige Vermietungskosten.

 

1.2. Betriebsphase

Die gesamten, laufenden Kosten können in folgende Hauptkostengruppen aufgeteilt werden:

a) Kartenantragstelle

b) Betrieb IT Infrastruktur und Kartenregister, Zertifikatserstellung und TACHOnet

c) Kartenpersonalisierung inklusive Kartenrohling und Versand

d) Betreiber (Beauskunftung, Gebarungs- und Verrechnungsstelle, Servicepoint und Customer Care)

Die Kartenpreise sind gemäß der Studie des Institutes für Informationsverarbeitung und Informationswirtschaft, Abteilung für Produktionsmanagement, der Wirtschaftsuniversität Wien, Prof. Taudes, so gestaltet, dass mit den durchschnittlich zu erwartenden Einnahmen Kostendeckung erreicht werden kann.

 

1.2.1. Laufende Kosten im BMVIT

Die laufenden Kosten im BMVIT werden – wie dargestellt - durch den Erlös der Karten abgedeckt und belaufen sich auf (Fixkosten):

                               Betreiber               € 200 000.-

                               IT Kosten             € 750 000.-

Die Kosten für die Kartenantragstelle und die Kartenpersonalisierung sind ebenfalls im Kartenpreis abzudecken. Diese variablen Jahreskosten sind von der Kartenanzahl abhängig.

 

1.2.2. Laufende Kosten in anderen Ministerien

Für die weiterführenden Schulungen (Neuerungen, Best Practice, etc.) können grob 10% der Grundschulungskosten angesetzt werden.

 

2. Kosten im Bereich der Länder

Es sind folgende finanzielle Auswirkungen für die Länder zu erwarten.

 

2.1. Anlaufkosten Länder

keine

 

2.2. Laufende Kosten der Länder

keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

EU-Konformität ist gegeben, da es sich im Wesentlichen um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission handelt.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

keine

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission sieht die Einführung einer vollautomatischen Aufzeichnung der Angaben über den Einsatz und das Verhalten des Fahrers und die Fahrt durch das digitale Kontrollgerät vor. Die Fahrer, die Unternehmen, bei denen die Fahrer beschäftigt sind, und die zuständigen Behörden haben die Möglichkeit, die Daten über die Tätigkeit der Fahrer zu überprüfen.

Finanzielle Auswirkungen:

siehe Vorblatt

Besonderer Teil

Art. 1 (25. KFG-Novelle):

Zu Z 1 (§ 24 Abs. 2a und 2b):

Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2004 vom 10. März 2004 zur achten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt geändert. Der Verweis auf die EU-Verordnung wird daher entsprechend aktualisiert.

Zu Z 2 (§ 24 Abs. 4):

Nach dem AZG-Entwurf zum digitalen Kontrollgerät sollen die Daten aus dem digitalen Kontrollgerät spätestens alle drei Monate übertragen und gespeichert werden. Damit der Unternehmer trotz Reparatur sowie Austausch des digitalen Kontrollgerätes über alle Daten verfügt, sind die Daten von der ermächtigten Stelle zu speichern.

Zu Z 3 (§ 24 Abs. 7):

Auch hier wird der Verweis auf die EU-Verordnung entsprechend aktualisiert.

Die bereits bestehenden Ermächtigungen des Landeshauptmannes gem. § 24 KFG 1967 für Ziviltechniker, staatlich autorisierte Versuchsanstalten, Vereine oder Gewerbetreibende gelten auch weiterhin. Möchte ein Ziviltechniker, eine staatlich autorisierte Versuchsanstalt, ein Verein oder ein Gewerbetreibender auch das digitale Kontrollgerät überprüfen, dann ist eine Schulung des Personals und das Vorhandensein der notwendigen Einrichtungen für das digitale Kontrollgerät erforderlich.

Zu Z 4 (§ 24 Abs. 8 bis 10):

Bei der Beantragung der Werkstattkarte hat die ermächtigte Stelle das entsprechend geschulte Personal und das Vorhandensein einer adäquaten Einrichtung für das digitale Kontrollgerät nachzuweisen. Nach einer positiven Antragsprüfung (Erfüllung aller Voraussetzungen) leitet die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge die unter Randnummer 175 der VO (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 angeführten Daten, wie z.B. den Namen der Werkstatt, die Anschrift der Werkstatt, den Gültigkeitsbeginn und das –ende, die Werkstattkartennummer ..., online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH weiter. Bei der Bundesrechenzentrum GmbH wird dann mit den übermittelten Daten u.a. ein zentrales Register über die im Inland ausgegebenen Werkstattkarten geführt (Abs. 8).

Die Werkstattkarte ermöglicht gem. Abs. 9 die Prüfung und Kalibrierung sowie das Herunterladen der Daten des Kontrollgerätes. Missbräuchliche Verwendung oder die Verwendung durch eine andere Person, als jene, deren Name auf der Karte angeführt ist, ist nicht erlaubt (z.B. Auslesen aller Daten des Massenspeichers im Rahmen einer bloßen technischen Überprüfung des Kontrollgerätes).

Falls die Werkstattkarte zu Unrecht ausgestellt wurde oder sich eine der Voraussetzungen für die Ausstellung nachträglich ändert, ist die Werkstattkarte zurückzugeben (Abs. 10).

Zu Z 5 (§ 102 Abs. 1)

Der Verweis auf die EU-Verordnung wird aktualisiert.

Der bisherige vorletzte Satz wird wegen fehlender Praxisrelevanz gestrichen.

Die bisherige Formulierung, dass in den Fahrtschreiber ein der Verordnung gem. Abs. 13 entsprechendes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt einzulegen ist, geht ins Leere, da § 102 Abs. 13 aufgehoben wird. In Zukunft soll daher ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt verwendet werden.Weiters wird ergänzt, dass für Fahrzeuge, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, nicht die Vorschriften des analogen Kontrollgerätes (§ 102), sondern die Vorschriften für das digitale Kontrollgerät (§ 102a) gelten.

Zu Z 6 (§ 102 Abs. 11a zweiter Satz):

Bei Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, werden keine Schaublätter verwendet. Es wird daher ergänzt, dass auch Aufzeichnungen oder Ausdrucke der Fahrerkarte sowie des Kontrollgerätes zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten verwendet werden können.

Zu Z 7 (§ 102 Abs. 11b):

Der Verweis auf die EU-Verordnung wird aktualisiert.

Zu Z 8 (§ 102 Abs. 11c ):

Da bei einem Fahrzeug, das mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, keine Schaublätter, sondern Fahrerkarten verwendet werden, wird die Regelung entsprechend ergänzt. Es sollen nicht nur Übertretungen von unselbständigen Lenkern dem örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat, sondern auch von selbständigen Lenkern der örtlich zuständigen Gewerbebehörde mitgeteilt werden.

Zu Z 9 (§ 102 Abs. 12 lit. i):

Mit § 102a wird im Kraftfahrgesetz eine eigene Vorschrift für das digitale Kontrollgerät in Verbindung mit der Fahrerkarte geschaffen. Die Regelung über Zwangsmaßnahmen ist daher entsprechend zu adaptieren.

Zu Z 10 (§ 102 Abs. 12 lit. j):

Der Verweis auf die EU-Verordnung wird aktualisiert.

Zu Z 11 (§ 102 Abs. 13):

Abs. 13 wurde mit der 15. KFG-Novelle eingefügt. Eine entsprechende Verordnung über die näheren Bestimmungen hinsichtlich des Aussehens und der Handhabung der Schaublätter des Fahrtschreibers und des Kontrollgerätes wurde aber nicht erlassen. Aufgrund des verpflichtenden Einbaus des digitalen Kontrollgerätes in neue Fahrzeuge und dem damit verbundenen Auslaufen der Verwendung des analogen Kontrollgerätes ist diese Bestimmung obsolet.

Zu Z 12 (§§ 102a bis d):

Die Verordnung (EG) Nr. 432/2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Richtlinie Nr. 88/599/EWG über die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 enthält Vorschriften über die Einführung einer persönlichen Fahrerkarte in Verbindung mit einem neuen Kontrollgerät zur elektronischen Datenspeicherung.

Zur Verwendung des Kontrollgerätes sind vier Kontrollgerätekarten (Chipkarten) vorgesehen: Fahrerkarte, Kontrollkarte, Werkstattkarte, Unternehmenskarte.

Die Fahrerkarte enthält die Daten zur Identität des Fahrers und ermöglicht die Speicherung von Tätigkeiten. Die Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und/oder Herunterladen der im Massenspeicher oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten. Die Werkstattkarte weist den Karteninhaber aus und ermöglicht die Prüfung und Kalibrierung sowie das Herunterladen der Daten des Kontrollgeräts. Die Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem Kontrollgerät gespeichert sind. Die Unternehmerkarte berechtigt den Unternehmer auch zum Sperren seiner Daten vor unberechtigten Dritten (z.B. bei Verkauf oder Vermietung des Kraftfahrzeuges).

 

Zu § 102a

Gem. Art. 14 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 wird dem Fahrer auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen Hauptwohnsitz hat, die Fahrerkarte erteilt. Weiters kann der Mitgliedstaat verlangen, dass jeder Fahrer, welcher der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 unterliegt und seinen Hauptwohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates hat, Inhaber der Fahrerkarte ist.

Lenkt daher zukünftig eine in Österreich wohnhafte und beschäftigte Person mit einem Fahrzeug, welches mit einem Kontrollgerät gem. Anhang I B der VO (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der VO (EG) Nr.  432/2004 ausgestattet ist, dann muss der Lenker seine Fahrerkarte verwenden. Auf dieser Fahrerkarte werden u.a. Angaben über den Einsatz, das Verhalten des Lenkers und über die Fahrt vollautomatisch aufgezeichnet.

Lenkt zukünftig eine in Österreich beschäftigte, aber nicht in den EU/EWR-Mitgliedstaaten wohnhafte Person mit einem Fahrzeug, welches mit einem Kontrollgerät gem. Anhang I B der VO (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der VO (EG) Nr. 432/2004 ausgestattet ist, dann kann dieser Lenker keine Fahrerkarte verwenden. Denn gem. Art. 14 der VO (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der VO (EG) Nr. 432/2004 kann eine Fahrerkarte einem Lenker nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt werden, in dem er seinen Hauptwohnsitz hat.

Damit für alle Unternehmen die gleichen Bedingungen bzw. Auflagen gelten, wird daher Österreich in Absprache mit den betroffenen Stellen (Ministerien und Sozialpartner) auch Personen eine Fahrerkarte ausstellen, die zwar nicht in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben, aber in Österreich rechtmäßig beschäftigt sind. Die Nachweise für eine rechtmäßige Beschäftigung werden in der Verordnung zum Kontrollgerät definiert.

Der Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte kann bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge  eingebracht werden. Da ein Entzug der Fahrerkarte nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie z.B. Fälschung der Karte (VO (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 Art. 14 Abs. 4 lit. c), möglich ist und vom Entzug der Lenkberechtigung nicht berührt wird, kann der Antrag auf Ausstellung der Fahrerkarte auch während des Entzuges der Lenkberechtigung gestellt werden.

Ein Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte darf aber nicht gestellt werden, wenn der Betreffende bereits Inhaber einer Karte ist (VO (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 Art. 14 Abs. 4a). Daher hat sich die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge im Rahmen der Antragstellung zu vergewissern, dass der Antragsteller nicht bereits Inhaber einer gültigen Fahrerkarte ist. Bei der Bundesrechenzentrum GmbH wird deshalb ein zentrales Register für Kontrollgerätekarten eingerichtet, welches die im Inland ausgegebenen Kontrollgerätekarten (Fahrerkarten, Werkstattkarten, Unternehmenskarten, Kontrollkarten) erfasst (Abs. 1). Zur Entlastung der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge kann sie sich auch Dritter (wie ARBÖ, ÖAMTC) als Dienstleister durch Verträge bedienen.

In Abs. 2 nimmt die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge  die unter Randnummer 175 der VO (EG) Nr. 432/2004 angeführten Daten, wie z.B. den Namen des Fahrers, das Geburtsdatum, die Führerscheinnummer, den Gültigkeitsbeginn und das –ende ..., auf. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Antragsverfahrens kann die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge auf die Daten des zentralen Führerscheinregisters oder des Melderegisters zugreifen und diese Daten auch verwenden. Nach einer positiven Antragsprüfung (Erfüllung aller Voraussetzungen und Bezahlung des Kostenersatzes) werden die Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH weitergeleitet.

Da bereits für die Ausstellung der Fahrerkarte ein Kostenersatz zu bezahlen ist, sind die für die Erlangung der Fahrerkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der Fahrerkarte von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Jeder Fahrer, der Fahrzeuge lenkt, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen, und seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat oder in Österreich rechtmäßig beschäftigt ist, soll eine Fahrerkarte bekommen. Wird jedoch z.B. das Arbeitsverhältnis des rechtmäßig in Österreich beschäftigten Fahrers beendet, dann ist die Fahrerkarte unverzüglich an die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge zurückzugeben (Abs. 3).

Abs. 4 verpflichtet den Fahrer zur Verwendung seiner Fahrerkarte und zur rechtmäßigen Benutzung des Kontrollgerätes. Eine allgemein normierte Pflicht des Arbeitgebers zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes sieht der AZG-Entwurf zum digitalen Kontrollgerät vor. Vorgesehen ist vor allem die nachweisliche Durchführung einer Unterweisung des Lenkers, damit sichergestellt wird, dass dieser auch tatsächlich in der Lage ist, das digitale Kontrollgerät zu bedienen. Bei Kontrollen sind die Fahrer verpflichtet, die entsprechenden Daten hinsichtlich Lenk- und Ruhezeiten (z.B. falls der Fahrer im Mischbetrieb fährt, die erforderlichen Schaublätter und die Fahrerkarte) dem Kontrollorgan auszuhändigen.

Der Fahrer darf gem. Art. 16 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 seine Fahrt bei Verlust der Fahrerkarte höchstens 15 Kalendertage fortsetzen bzw. während eines längeren Zeitraumes, wenn das für die Rückkehr des Fahrzeuges zum Unternehmensstandort erforderlich ist, sofern er nachweisen kann, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraumes vorzulegen oder zu benutzen. Damit Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten während dieser Zeitspanne möglich sind, wird der Fahrer verpflichtet, zu Beginn und am Ende der Fahrt die Angaben zu dem von ihm verwendeten Fahrzeug auszudrucken und auf diesem Ausdruck verschiedene Angaben zu vermerken. Dieselbe Regelung wird auch bei der Beschädigung und bei der Fehlfunktion der Fahrerkarte angewendet (Abs. 5).

Der Fahrer ist nicht nur verpflichtet, seine Lenkzeiten aufzuzeichnen, sondern auch die Ruhezeiten sowie sonstigen Arbeitszeiten. Es wird daher die bereits beim analogen Kontrollgerät angewendete Vorgangsweise für das digitale Kontrollgerät adaptiert (Abs. 6).

Art. 15 Abs. 7 der VO (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 sieht die Vorlage der Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem der Lenker gefahren ist, vor. Eine entsprechende Regelung wird nun auch in Abs. 7 für das digitale Kontrollgerät geschaffen.

Die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 sieht die Verpflichtung für „Manual Input“ nicht vor. Im Anhang I B der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 sind aber Bestimmungen zum „Manual Input“ angeführt. Damit eine effiziente Kontrolle möglich ist, wird in Österreich in Absprache mit den Sozialpartnern die Verpflichtung von „Manual Input“ für alle Lenker in Abs. 8 vorgesehen.

In Abs. 9 wird eine Verordnungsermächtigung für die Antragstellung zur Erlangung der Fahrerkarte und der Verwendung der Fahrerkarte geschaffen.

Zu § 102b

Gem. Art. 12 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 hat die ausstellende Behörde ein Verzeichnis der verlorenen, gestohlenen und defekten Werkstattkarten zu führen. Ähnliche Vorschriften existieren teilweise auch für die anderen Karten.

Es wird daher ein zentrales Register für Kontrollgerätekarten in Österreich eingerichtet, welches von der Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister geführt wird. In diesem Register sollen alle Karten (Fahrerkarte, Werkstattkarte, Unternehmenskarte, Kontrollkarte) erfasst werden (Abs. 1 und 2).

Damit die Bundesrechenzentrum GmbH über die notwendigen Daten zur Errichtung und Adaptierung des Registers verfügt, übermitteln die Kartenausgabestellen die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH (Abs. 3).

Gem. § 102a (2) hat die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge bei der Antragstellung zur Ausstellung einer Fahrerkarte die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004  vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und online über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten weiterzuleiten. Jene Daten, die gem. § 102c Abs. 4 Z 1 über Fahrerkarten in das zentrale Register für Kontrollgerätekarten eingetragen werden, basieren daher grundsätzlich auf den Anforderungen der Randnummer 175 der VO (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004. Weiters sollen sich gem. Art. 14 Abs. 3 lit. d der VO (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 die zuständigen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates im Rahmen des Möglichen vergewissern, dass der Antragsteller nicht bereits Inhaber einer gültigen Fahrerkarte ist. Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten wurde unter der Federführung der Europäischen Kommission ein ektronisches System („TACHOnet“) geschaffen. TACHOnet (XML Messaging Reference Guide, Version 1.21 vom 22.10.2003, verfasst von der Europäischen Kommission) sieht z.B. für die Fahrerkarte die Abfragemöglicheit nach dem Geburtsdatum und dem Geburtsort des Fahrers, für die Werkstattkarte nach dem Geburtsdatum des geschulten Personals vor. Gem. § 24 Abs. 5 KFG 1967 wird bei der Ermächtigung auch ein Plombierungszeichen festgesetzt. Damit der Landeshauptmann nicht nur beim analogen Kontrollgerät, sondern auch beim digitalen Kontrollgerät über ein einheitliches Register über die erfolgten Ermächtigungen verfügt, wird das Plombierungzeichen in das Register aufgenommen. Die Vorgangsweise bei Unternehmenskarten und Kontrollkarten entspricht grundsätzlich jener bei Fahrerkarten (Abs. 4).

Die für die Kartenausstellung zuständigen Stellen können im Rahmen eines Informationsverbundes auf die Daten zugreifen und diese verwenden. Stellen, die für die Ausstellung der Fahrerkarte zuständig sind, dürfen aber nur auf die entsprechenden Daten der Fahrerkarte zugreifen und diese verwenden. Die Vorgangsweise bei Werkstattkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten entspricht grundsätzlich jener bei Fahrerkarten (Abs. 5).

Damit das Register nur aktuelle Daten und keine sog. Karteileichen enthält, sind die Daten spätestens nach 60 Jahren zu skartieren (Abs. 6).

Abs. 7 sieht eine Auskunftsmöglichkeit aus dem Register vor.

Abs. 8 legt eine Verordnungsermächtigung für Verfahrensdaten fest.

 

Zu § 102c

Gem. Anlage 11 Z 3.1.1. des Anhangs I B der VO (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 erfolgt die Erzeugung der RSA-Schlüssel auf drei hierarchischen Funktionsebenen. Während auf europäischer Ebene ein einziges Schlüsselpaar (EUR.SK, EUR.PK) erzeugt wird, wird auf Mitgliedstaatenebene ein Mitgliedstaatschlüsselpaar (MS.SK und MS.PK) erzeugt. Auf Gerätebene wird ein einziges Schlüsselpaar (EQT.SK und EQT.PK) erzeugt und in jedes Gerät eingefügt. Die öffentlichen Geräteschlüssel werden hierbei von der Zertifizierungsstelle des jeweiligen Mitgliedstaats zertifiziert. In Österreich übernimmt die Bundesrechenzentrum GmbH die Aufgaben der Zertifizierungsstelle.

 

Zu § 102d

Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge ist in ihrer Funktion als Betreiber insbesondere für die Verrechnung, bestimmte Serviceleistungen und das Kartenmanagement zuständig (Abs. 1 und 2).

 

Zu Z 13 (§ 103 Abs. 4):

Derzeit muss der Zulassungsbesitzer dafür sorgen, dass der Fahrer ausreichend Schaublätter zur Verfügung hat. Die verwendeten Schaublätter müssen aufbewahrt und Kontrollorganen auf Verlangen vorgelegt werden. Mit der Benutzung des digitalen Kontrollgerätes in Verbindung mit der Fahrerkarte wird diese Bestimmung den neuen Gegebenheiten angepasst. Wie bisher die Schaublätter müssen auch die Daten des digitalen Kontrollgerätes mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden. Zu diesem Zweck können die Daten entweder heruntergeladen und in elektronischer Form aufbewahrt werden oder nach jedem Tag ausgedruckt und in Papierform aufbewahrt werden. Weiters wird die Pflicht des Arbeitsgebers zur Unterweisung des Lenkers, damit sichergestellt wird, dass dieser auch tatsächlich in der Lage ist, das digitale Kontrollgerät korrekt zu bedienen, normiert. Zu dieser Pflicht zählt aber auch das Zurverfügungstellen von ausreichend Papier für den Drucker.

Zu Z 14 (§ 103b):

Abs. 1 definiert jene Unternehmer, die eine Unternehmenskarte beantragen können. Der Begriff „Unternehmer“ wird hier als Synonym für alle Personen verwendet, die entsprechende Fahrzeuge einsetzen. Diese Regelung umfasst daher auch Einzelpersonen.

Der Produktionsauftrag kann nur erteilt werden, wenn alle Unterlagen vorgelegt und alle Voraussetzungen erfüllt werden (Abs. 2).

Jeder Unternehmer, der unter die Bestimmungen des Abs. 1 fällt, soll eine Unternehmenskarte bekommen. Ändert sich jedoch z.B. nachträglich eine Voraussetzung, dann ist die Karte zurückzugeben (Abs. 3).

Mit der Unternehmenskarte kann im Anlassfall die Fahrzeugeinheit gesperrt oder entsperrt werden. Ein unberechtigtes Sperren, welches z.B. zur Erschwerung von Kontrollen oder zum Datenmissbrauch durchgeführt wird, ist jedoch gem. Abs. 4  nicht zulässig.

In Abs. 5 wird eine Verordnungsermächtigung für die Antragstellung festgelegt.

Zu Z 15 (§ 114 Abs. 4a):

Hier erfolgt eine Aktualisierung des Verweises.

Weiters soll den Fahrschülern für die Lenkberechtigung C, C1 und D die praktische Handhabung der Kontrollgeräte vermittelt werden. Im Sinne einer Qualitätsverbesserung des Fahrschulunterrichts und damit die Fahrschüler nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik ausgebildet werden können, sind Fahrschulfahrzeuge mit einem Kontrollgerät auszurüsten. Von der VO (EWG) Nr. 3820/85 und der VO (EWG) 3821/85 in der Fassung der VO (EG) 432/2004 sind diese Fahrzeuge aber weiterhin ausgenommen.

Zu Z 16 (§ 123a):

Eine Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und/oder Herunterladen der im Massenspeicher oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten. Die Kontrollkarte kann von den Kontrollstellen bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge in Auftrag gegeben werden (Abs. 1).

Abs. 2 definiert die Stellen, welche für ihre Organe Kontrollkarten in Auftrag geben können.

Gem. Abs. 3 können Kontrollkarten nicht nur einzeln, sondern auch als Massensendungen zugestellt werden.

Zu Z 17 (§ 134 Abs. 1), zu Z 18 (§ 134 Abs. 1a), zu Z 19 (§ 134 Abs. 3):

 Hier erfolgt eine Aktualisierung des Verweises.

Zu Z 20 (§ 134 Abs. 3a):

Gem. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie (EWG) Nr. 88/599 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 ist Gegenstand der Straßenkontrolle u.a. die Überprüfung der Geschwindigkeit der letzten 24 Stunden der Einsatzzeit eines Fahrzeuges. § 134 wird daher entsprechend angepasst.

Zu Z 21 (§ 135):

Das Inkrafttreten der KFG-Novelle wird mit 5. Mai 2005 festgelegt. Zur Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens können Anträge auch schon vor dem Inkrafttreten der KFG-Novelle gestellt werden. Die Ausstellung der Karten kann jedoch erst erfolgen, wenn das Gesamtsystem den Betrieb aufgenommen hat.

Art. 2 (Änderung des Arbeitszeitgesetzes):

Zu Z 1 und 2 (§ 4 Abs. 4 und § 12a Abs. 3):

Diese beiden Bestimmungen enthalten eine durch das Öffnungszeitengesetz 2003 notwendig gewordene Zitatanpassung sowie die Beseitigung eines Redaktionsversehens im EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz.

Zu Z 3 (§ 13):

Bisher hatte der § 13 keine eigene Überschrift. Die Einführung einer eigenen Überschrift soll dessen Funktion als allgemeine Einleitung für den Abschnitt 4 verdeutlichen.

Die Abs. 1 und 5 bleiben inhaltlich unverändert, im Abs. 1 erfolgt lediglich die Klarstellung, dass auch der Abschnitt 3a grundsätzlich für die Lenker gilt, sowie die Einbeziehung des § 17a.

Die Fundstellenzitierungen von europarechtlichen Vorschriften sind aufgrund der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit eines statischen Verweises in der Regel äußerst sperrige Wortgebilde, die den Lesefluss behindern. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit der materiellrechtlichen Bestimmungen erfolgen daher alle für diesen Abschnitt notwendigen Fundstellenzitierungen bereits in den Abs. 2 bis 4 dieses Einleitungsparagrafen. Ebenso ist dort eine genaue Abgrenzung zwischen den verschiedenen Typen von Kontrollgeräten vorgesehen.

Zu Z 4 (§ 15d):

Die Möglichkeit einer Abweichung von den §§ 15 bis 15b zur Erreichbarkeit eines Halteplatzes (entspricht Art. 12 der Verordnung 3820/85) soll auch weiterhin gegeben sein, wenn es mit der Verkehrssicherheit vereinbar ist. Art und Grund dieser Abweichungen sind bisher auf den Schaublättern, im Arbeitszeitplan oder in den Arbeitszeitaufzeichnungen zu vermerken. Dieser Vermerk soll in Hinkunft bei der Verwendung eines digitalen Kontrollgeräts auf dem Ausdruck erfolgen. Diese Vorgangsweise ergibt sich zwar nicht bereits aus den derzeitigen EU-Vorschriften, wird aber bei der geplanten Neuerlassung der Verordnung 3820/85 berücksichtigt werden.

Zu Z 5 (§ 17 Abs. 5 und 6):

Hier wird lediglich klargestellt, dass von dieser Bestimmung in Hinkunft sowohl die bisher verwendeten analogen Kontrollgeräte, als auch die digitalen Kontrollgeräte erfasst sind.

Zu Z 6 (§§ 17a und 17b):

Zu § 17a:

Abs. 1 konkretisiert die in Art. 13 der Verordnung 3821/85 allgemein normierte Pflicht des Arbeitgebers zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und einwandfreien Verwendung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte. Um dies sicherzustellen ist vor allem eine ausreichende und nachweisliche Unterweisung des Lenkers notwendig, damit dieser auch tatsächlich in der Lage ist, das digitale Kontrollgerät korrekt zu bedienen. Neben dieser Unterweisung hat der Arbeitgeber aber auch alle sonst notwendigen Maßnahmen für das Funktionieren des Geräts zu treffen. Dazu zählen in erster Linie die in der Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen, wie etwa die sofortige Reparatur des Kontrollgeräts gemäß Art. 16 der Verordnung 3821/85 im Falle einer Betriebsstörung, darüber hinaus aber auch alle anderen nicht ausdrücklich erwähnten aber dennoch notwendigen Maßnahmen.

Besonders wichtig aus der Sicht der Überwachung des ArbeitnehmerInnenschutzes ist vor allem, dass im Falle einer Kontrolle ordnungsgemäße Ausdrucke vom Kontrollgerät und von der Fahrerkarte vorgenommen werden können. Um diese Vorgabe nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung 3821/85 sicherzustellen normiert das Gesetz eine ausdrückliche Verpflichtung der Arbeitgeber, dass sie den Lenkern ausreichend Papier für den Drucker zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtung korrespondiert mit der kraftfahrrechtlichen Bestimmung des § 102 Abs. 8 KFG.

Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des ArbeitnehmerInnenschutzes und der VwGH-Judikatur sowie in Übereinstimmung mit Art. 15 der Verordnung 3821/85 wird im letzten Satz des Abs. 1 schließlich noch normiert, dass der Arbeitgeber auch für die Einhaltung all jener kraftfahrrechtlichen Verpflichtungen des Lenkers bezüglich des digitalen Kontrollgerätes verantwortlich ist, die im Kraftfahrgesetz oder in der Verordnung 3821/85 vorgesehen sind. Dazu zählen etwa die Pflicht zur ordnungsgemäßen Benutzerhandhabung gemäß § 102a Abs. 4 KFG, die Pflicht zur manuellen Eingabe gemäß § 102a Abs. 6 KFG bzw. Art. 15 Abs. 5a der Verordnung, oder die Verpflichtung zum Mitführen der Fahrerkarte gemäß § 102a Abs. 7 KFG bzw. Art. 15 Abs. 7 der Verordnung.

Abs. 2 regelt die Verpflichtung zum regelmäßigen Herunterladen („Downloading“) der Daten vom Kontrollgerät und von der Fahrerkarte und die Übertragung auf einen anderen externen Datenträger. Die Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 über die technischen Spezifikationen zum Kontrollgerät (Randziffern 149ff. des Anhangs IB) sieht ausdrücklich vor, dass die technischen Möglichkeiten dazu vorhanden sein müssen. Die Mitgliedstaaten sind zwar derzeit nicht verpflichtet, dieses Herunterladen zwingend vorzuschreiben, für die Zwecke einer Betriebskontrolle, wie sie von den Arbeitsinspektoraten durchgeführt werden, ist ein solches Herunterladen jedoch unerlässlich. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass diese Verpflichtung in nächster Zukunft durch eine Novellierung der Verordnung 3821/85 ohnehin eingeführt wird.

Weiters wird die Verpflichtung zur Erstellung von Sicherheitskopien vorgeschrieben. Damit soll verhindert werden, dass Daten verloren gehen. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber das Herunterladen und die Erstellung von Sicherheitskopien selbst durchführt. Kleinbetriebe, die nicht über die dafür notwendige EDV-Ausstattung verfügen, sind daher auch in Zukunft nicht gezwungen, sich eine EDV-Anlage anzuschaffen, sondern sie können dies entweder durch eigens darauf spezialisierte EDV-Dienstleistungsbetriebe oder durch eine entsprechend ausgerüstete Kfz-Werkstätte vornehmen lassen. Das Kraftfahrgesetz (§ 24 Abs. 4) sieht ausdrücklich vor, dass bei einem Austausch oder einer Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes die dazu befugten Personen (in aller Regel handelt es sich dabei um ermächtigte Kfz-Werkstätten) alle Daten vom Kontrollgerät herunter zu laden und zu speichern und auf Verlangen dem Zulassungsbesitzer zur Verfügung zu stellen haben.

Um Manipulationen beim Herunterladen zu verhindern ist schließlich noch vorgesehen, dass die übertragenen Daten mit einer elektronischen Signatur gemäß Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 versehen sein müssen.

Das Herunterladen hat in regelmäßigen Abständen zu erfolgen, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind. Abs. 3 legt die entsprechenden Fristen für das Herunterladen fest. Gemäß Z 1 lit. a sind die Daten vom Kontrollgerät grundsätzlich spätestens alle drei Monate herunter zu laden. Art. 14 Abs. 5 letzter Satz der Verordnung 3821/85/EG sieht jedoch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor sicherzustellen, dass die Kontrolle der Daten nicht etwa durch eine Weiterveräußerung oder Stilllegung des Kontrollgerätes bzw. des Fahrzeugs vereitelt wird. Daher ist in der lit. b vorgesehen, dass die Daten zusätzlich unmittelbar vor einem Inhaberwechsel herunter zu laden sind. Das wird in der Regel der Zeitpunkt der Abmeldung gemäß § 43 KFG sein, in den Fällen, in denen bei einem Inhaberwechsel keine Abmeldung erfolgt, etwa die Übergabe der Fahrzeugpapiere und des Fahrzeugschlüssels. In der lit. c ist schließlich die Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeugs gemäß § 44 KFG geregelt, das Herunterladen hat in diesem Fall zu erfolgen, sobald der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt hat.

Z 2 legt fest, dass die Daten von der Fahrerkarte zunächst bei Beginn der Beschäftigung und danach alle drei Wochen herunter zu laden sind. Das Herunterladen vor Antritt der Beschäftigung soll es dem Arbeitgeber (insbesondere einem Beschäftiger im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung) ermöglichen, zu kontrollieren, in welchem Ausmaß ein Lenker in den letzten Wochen vor dem Antritt der Beschäftigung tätig war. Diese Vorschrift liegt somit vor allem im Interesse des Arbeitgebers, denn sie erleichtert ihm vor allem das Einhalten des § 2 Abs. 2 AZG, wonach die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen sind. Die Frist zum regelmäßigen Herunterladen binnen 21 Tagen ergibt sich daraus, dass die EU-Verordnung vorsieht, dass die Daten auf der Fahrerkarte spätestens alle 28 Tage überschrieben werden. Bei mehrwöchigen Fahrten im Ausland, die über diese Frist hinaus andauern, muss dem Fahrer das entsprechende technische Gerät zur Verfügung gestellt werden (Laptop, GSM-Handy), damit dieser das Herunterladen selbst vornimmt.

Abs. 4 verpflichtet den Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Wiedergabe der herunter geladenen und gespeicherten Daten jederzeit möglich sein muss und erfüllt damit die ebenfalls in Art. 14 Abs. 5 letzter Satz der Verordnung 3821/85/EG vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die gespeicherten Daten unter der Garantie der Sicherheit und Richtigkeit zugänglich gemacht werden können. Auch für die Wiedergabe ist es nicht unbedingt erforderlich, dass der Arbeitgeber selbst über eine EDV-Anlage verfügt. Er hat nur die Lesbarkeit zu garantieren.

Zur leichteren Überprüfbarkeit durch die Arbeitsinspektorate ist gleichzeitig festgelegt, dass diese Daten vollständig, geordnet, inhaltsgleich und authentisch zu sein haben. Das Erfordernis der Authentizität ist eine Vorgabe des Anhangs IB und soll sicherstellen, dass es zu keinen Manipulationen kommt. Werden die Daten in einer Art und Weise gespeichert, dass sie zunächst nicht lesbar sind, muss die Lesbarkeit auf Kosten des Arbeitgebers hergestellt werden, das Arbeitsinspektorat kann dazu auch einen Ausdruck dieser Daten verlangen.

Zu § 17b:

Gemäß Art. 14 Abs. 5 der Verordnung 3821/85 haben die Daten aus dem digitalen Kontrollgerät mindestens 365 Tage gespeichert zu bleiben und sind zu Kontrollzwecken zugänglich zu machen.

Art. 9 lit. b der Lenker-Richtlinie 2002/15/EG legt jedoch darüber hinaus fest, dass über Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben Buch zu führen ist und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren sind. Die Umsetzung dieser Richtlinie hat bis spätestens 23. März 2005 zu erfolgen. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten aufgrund mehrfacher Novellierungen derselben Regelung und zur Erleichterung der Kontrolle durch die Arbeitsinspektorate wird diese Umsetzung anlässlich der Einführung des digitalen Kontrollgeräts bereits vorweggenommen. Diese Vorziehung stellt keine zusätzliche Belastung für die Arbeitgeber dar, weil es sich dabei in der Regel um Unterlagen handelt, deren Aufbewahrung nach anderen Rechtsvorschriften ohnehin einer wesentlich längeren Frist unterliegen (z.B. die siebenjährigen Fristen nach HGB oder BAO).

Die Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren soll künftig für alle Aufzeichnungen eines Lenkers gelten, also neben den Daten von der Fahrerkarte auch für Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher sowie auch für alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen. Dies ist ganz besonders am Beginn der Einführung des digitalen Kontrollgeräts von großer Bedeutung, weil der Großteil der Arbeitnehmer zunächst nicht ausschließlich als Lenker auf Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät, sondern auf mehreren Fahrzeugtypen beschäftigt sein wird. Im Sinne einer kontinuierlichen und lückenlosen Dokumentation der Arbeits- und Lenkzeiten ist es zur Umsetzung der Richtlinie außerdem unbedingt erforderlich bei einer gemischten Verwendung eines Arbeitnehmers als Lenker und Nichtlenker auch die Aufzeichnungen über alle sonstigen Arbeitszeiten einzubeziehen. Die Bestimmung des § 17b ist daher als lex specialis zu § 26 Abs. 1 konzipiert. Eine Verletzung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ist nach § 28 Abs. 1b Z 5 strafbar.

Zu Z 7 (§ 28 Abs. 1b):

Die Strafbestimmung bezüglich der Kontrollgeräte wird gänzlich neu gefasst.

Die Z 1 wird entsprechend der VwGH-Judikatur, insoweit ergänzt, dass nunmehr auch Art. 15 der Verordnung 3820/85 betreffend die Verpflichtung zur gesetzeskonformen Planung der Arbeitszeiten, bzw. zur regelmäßigen Überprüfung der Lenker auf Einhaltung der Verordnungen 3820/85 und 3821/85 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert werden. Dies erscheint gerade im Hinblick auf die Einführung des digitalen Kontrollgeräts von besonderer Bedeutung, weil dem Arbeitgeber die Überprüfung seiner Lenker ohnehin deutlich erleichtert wird.

Die Z 2 bleibt unverändert, während die Z 3 die korrespondierenden Strafbestimmungen für Verstöße bei der Verwendung eines digitalen Kontrollgeräts enthält. Die Z 4 und 5 sanktionieren schließlich die Verstöße gegen die im § 17a festgelegten Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät, sowie gegen die im § 17b festgelegte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht für alle Lenkeraufzeichnungen.

Zu Z 8 (§ 28 Abs. 3):

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll die bisher getroffene Unterscheidung in den nationalen und den internationalen Straßenverkehr im Abs. 3 entfallen.

Zu Z 9 (§ 33 Abs. 1q):

Siehe die Erläuterungen im Artikel 1 zu § 135 KFG.

Art. 3 (Änderung des Arbeitsruhegesetzes):

Zu Z 1 (§ 22c):

Siehe die Erläuterungen zum § 15d AZG.

Zu Z 2 (§ 33 Abs. 1j):

Siehe die Erläuterungen zum § 33 Abs. 1q AZG.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 24. (1) bis (2) ...

§ 24. (1) bis (2) ...

 (2a) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, ausgerüstet ist. Von der Anwendung dieser Verordnung sind gemäß Artikel 3 Abs. 2 der zitierten Verordnung land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen ausgenommen.

 (2a) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. 12.1985, S 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10. 3.2004, S. 3, ausgerüstet ist. Von der Anwendung dieser Verordnung sind gemäß Artikel 3 Abs. 2 der zitierten Verordnung land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen ausgenommen.

 (2b) Über Anträge auf eine EWG-Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät- oder ein Schaublatt-Muster gemäß Artikel 4 ff der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S 12, entscheidet in Österreich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(3) ...

 (2b) Über Anträge auf eine EG-Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät- oder ein Schaublatt- oder ein Kontrollgerätekartenmuster gemäß Artikel 4 ff der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 entscheidet in Österreich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

(3) ...

 (4) Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss, hat den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch einen gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, durch die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder durch einen hiezu gemäß Abs. 5 Ermächtigten prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben. Ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage ist bei einer Überprüfung (§ 55 oder § 56) bzw. Begutachtung (§ 57a) des Fahrzeuges vorzulegen. § 55 Abs. 1 letzter Satz und § 57 Abs. 9 gelten sinngemäß.

(5) bis (6) .

 (4) Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss, hat den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch einen gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, durch die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder durch einen hiezu gemäß Abs.5 Ermächtigten prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben. Beim Austausch oder der Reparatur des digitalen Kontrollgerätes sind alle Daten von einem gemäß Abs. 5 Ermächtigten zu speichern. Die gespeicherten Daten sind auf Verlangen dem Zulassungsbesitzer zur Verfügung zu stellen. Ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage ist bei einer Überprüfung (§ 56) oder Begutachtung (§ 57a) des Fahrzeuges vorzulegen. § 57 Abs. 9 und § 57a Abs. 1b gelten sinngemäß.

(5) bis (6) ...

(7) Hinsichtlich des Einbaues, der Plombierung und der Prüfung des Kontrollgerätes gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6. Erteilte Ermächtigungen zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreibern gelten auch für Einbau und Prüfung von Kontrollgeräten. Aufrechte Ermächtigungen für Einbau und Prüfung von Kontrollgeräten gelten auch für Einbau und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004, sofern die ermächtigte Stelle über geeignetes, für das digitale Kontrollgerät geschultes Personal und die erforderlichen Einrichtungen zur Prüfung des digitalen Kontrollgerätes verfügt

 (7) Hinsichtlich des Einbaues, der Plombierung und der Prüfung des Kontrollgerätes gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6. Erteilte Ermächtigungen zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreibern gelten auch für Einbau und Prüfung von Kontrollgeräten. Aufrechte Ermächtigungen für Einbau und Prüfung von Kontrollgeräten gelten auch für Einbau und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004, sofern die ermächtigte Stelle über geeignetes, für das digitale Kontrollgerät geschultes Personal und die erforderlichen Einrichtungen zur Prüfung des digitalen Kontrollgerätes verfügt.

 

 (8) Die für Einbau und Prüfung des digitalen Kontrollgerätes erforderlichen Werkstattkarten werden bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge von den ermächtigten Stellen beantragt. Werkstattkarten können auch für die Landesprüfstellen für Kraftfahrzeuge und für die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge ausgestellt werden. In diesem Verfahren hat die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und online über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten weiterzuleiten. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so erteilt die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH (§ 102b) den Auftrag zur Herstellung der Karte. Für die Ausstellung der Werkstattkarte ist ein Kostenersatz zu entrichten. Die zur Erlangung der Werkstattkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der Werkstattkarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

 

 (9) Der Inhaber der ermächtigten Stelle hat sicherzustellen, dass die Werkstattkarten nicht missbräuchlich oder durch andere als das geeignete Personal verwendet werden. Sie sind innerhalb des Betriebes sicher aufzubewahren und dürfen außerhalb des Betriebes nur zum ordnungsgemäßen Gebrauch mitgeführt werden.

 

(10) Ist die Ausstellung der Werkstattkarte erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die Antragstellung vorliegen oder ist eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen, ist die Werkstattkarte unverzüglich an die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge zurückzugeben. Scheidet die geeignete Person, auf deren Namen die Karte ausgestellt ist, aus der ermächtigten Stelle aus, so verbleibt die Werkstattkarte bei der ermächtigten Stelle und muss unverzüglich der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge zurückgegeben werden.

§ 102. (1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein der Verordnung gemäß Abs. 13 entsprechendes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 AZG, BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 473/1992, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist; die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, sind mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie die mitgeführten Schaublätter auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Auf Verlangen des Lenkers ist, wenn dieser das zum Öffnen des Fahrtschreibers erforderliche Gerät (Schlüssel) unter Verschluss mitgeführt hat, zutreffendenfalls in der Bestätigung festzuhalten, dass der Verschluss unverletzt war. Für das Kontrollgerät gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 dürfen ebenfalls nur Schaublätter verwendet werden, die der Verordnung gemäß Abs. 13 entsprechen.

(2) bis (11) ...

§ 102. (1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist; die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, sind mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie die mitgeführten Schaublätter auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.

(2) bis (11) ..

 (11a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, hinsichtlich des Mindestalters und der Lenk- und Ruhezeiten (Artikel 5 ff) sowie des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zu kontrollieren. Zur Feststellung einer Überschreitung der höchstzulässigen Lenkzeit oder Unterschreitung der vorgeschriebenen Ruhezeit können auch Aufzeichnungen der Schaublätter vom Fahrtschreiber oder vom Kontrollgerät herangezogen werden. Die Organe der Arbeitsinspektion haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht im Falle gemeinsamer Kontrollen nach Möglichkeit zu unterstützen.

 (11a 2. Satz) Zur Feststellung einer Überschreitung der höchstzulässigen Lenkzeit oder Unterschreitung der vorgeschriebenen Ruhezeit können auch Aufzeichnungen der Schaublätter vom Fahrtschreiber oder vom Kontrollgerät sowie Aufzeichnungen oder Ausdrucke von der Fahrerkarte oder des digitalen Kontrollgerätes herangezogen werden.

 (11b) Die Kontrollen sind regelmäßig und in der Weise durchzuführen, dass jedenfalls der Richtlinie des Rates Nr. 88/599/EWG vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr entsprochen wird.

 (11b) Die Kontrollen sind regelmäßig und in der Weise durchzuführen, dass jedenfalls der Richtlinie des Rates Nr. 88/599/EWG vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 entsprochen wird.

 (11c) Wird von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Übertretung der Bestimmungen über das Mindestalter, die Lenk- und Ruhezeiten oder der Schaublattführung durch einen Lenker festgestellt, der in einem Dienstverhältnis zu einem Unternehmen steht (unselbständiger Lenker), so haben sie hievon das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen. In dieser Verständigung sind der Name des Lenkers, das Kennzeichen des Fahrzeuges, Zeit und Ort der Tatbegehung sowie der Name des Arbeitgebers anzugeben.

(11d) ...

 (11c) Wird von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Übertretung der Bestimmungen über das Mindestalter, die Lenk- und Ruhezeiten, der Schaublattführung oder der Fahrerkarte durch einen Lenker festgestellt, der in einem Dienstverhältnis zu einem Unternehmen steht (unselbständiger Lenker), so haben sie hievon das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen. Bei einer Übertretung durch einen selbständigen Lenker ist die örtlich zuständige Gewerbebehörde zu verständigen. In der Verständigung sind der Name des Lenkers, das Kennzeichen des Fahrzeuges, Zeit und Ort der Tatbegehung sowie erforderlichenfalls der Name des Arbeitsgebers anzugeben.

(11d) ...

 (12) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung

 (12) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung

                a) des § 36 lit. a oder des § 82 Abs. 1 bis 3,

                a) des § 36 lit. a oder des § 82 Abs. 1 bis 3,

               b) des § 36 lit. b oder des § 82 Abs. 4, unbeschadet des § 51 Abs. 3,

               b) des § 36 lit. b oder des § 82 Abs. 4, unbeschadet des § 51  Abs. 3,

                c) des § 36 lit. c, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird,

                c) des § 36 lit. c, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird,

               d) des § 85,

               d) des § 85,

                e) des § 102 Abs. 3, wenn durch die Nichterfüllung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährdet wird,

                e) des § 102 Abs. 3, wenn durch die Nichterfüllung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährdet wird,

                f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997)

                f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997)

               g) des § 4 Abs. 7a, des § 101, des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird, wobei die Verkehrssicherheit bei einer Überschreitung des jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder der Höchstgrenzen des § 4 Abs. 7a im Ausmaß von mehr als 2% oder der zulässigen Achslasten um mehr als 6% jedenfalls gefährdet wird,

               g) des § 4 Abs. 7a, des § 101, des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird, wobei die Verkehrssicherheit bei einer Überschreitung des jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder der Höchstgrenzen des § 4 Abs. 7a im Ausmaß von mehr als 2% oder der zulässigen Achslasten um mehr als 6% jedenfalls gefährdet wird,

               h) des § 58 Abs. 1 StVO 1960, wenn im Hinblick auf die höchste zulässige Dauer des Lenkens und das Mindestausmaß der Ruhezeiten, gegebenenfalls auch nach ausländischen Maßstäben, eine offenbare Übermüdung des Lenkers zu besorgen ist,

               h) des § 58 Abs. 1 StVO 1960, wenn im Hinblick auf die höchste  zulässige Dauer des Lenkens und das Mindestausmaß der Ruhezeiten, gegebenenfalls auch nach ausländischen Maßstäben, eine offenbare Übermüdung des Lenkers zu besorgen ist,

                 i) des § 102 Abs. 1 dritter Satz, wenn die – erforderlichen Schaublätter nicht mitgeführt, nicht ordnungsgemäß ausgefüllt oder nicht ausgehändigt werden.

                 i) des § 102 Abs. 1 dritter Satz, wenn die erforderlichen Schaublätter nicht mitgeführt, nicht ordnungsgemäß ausgefüllt oder ausgehändigt werden oder des § 102a Abs. 3 bis 8,

                 j) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, hinsichtlich der Vorschriften über die Benutzung des Schaublattes (Art. 13 ff),

                 j) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 hinsichtlich der Vorschriften über die Benutzung des Schaublattes oder der Fahrerkarte (Art. 13 ff),

                k) der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, hinsichtlich der Vorschriften über das Mindestalter, die zulässige Lenkzeit, einzulegende Unterbrechung und Einhaltung der erforderlichen Ruhezeit (Art. 5 bis 9).

Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnamen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der lit. d, h, i, j oder k auch, wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Im Falle der lit. g sind bei Gewichtsüberschreitungen oder Achslastüberschreitungen die Zwangsmaßnahmen aufzuheben, wenn die Überlast ab- oder auf ein anderes Fahrzeug umgeladen wird. Ist das Ab- oder Umladen an Ort und Stelle nicht möglich, so kann der Transport unter Begleitung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht mit geringer Geschwindigkeit bis zu einer nahe gelegenen geeigneten Stelle, wo ein sicheres Ab- oder Umladen möglich ist, weitergeführt werden.

                k) der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. 370  vom 31. Dezember 1985, S 1, hinsichtlich der Vorschriften über das Mindestalter, die zulässige Lenkzeit, einzulegende Unterbrechung und Einhaltung der erforderlichen Ruhezeit (Art. 5 bis 9).

Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnamen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der lit. d, h, i, j oder k auch, wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Im Falle der lit. g sind bei Gewichtsüberschreitungen oder Achslastüberschreitungen die Zwangsmaßnahmen aufzuheben, wenn die Überlast ab- oder auf ein anderes Fahrzeug umgeladen wird. Ist das Ab- oder Umladen an Ort und Stelle nicht möglich, so kann der Transport unter Begleitung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht mit geringer Geschwindigkeit bis zu einer nahe gelegenen geeigneten Stelle, wo ein sicheres Ab- oder Umladen möglich ist, weitergeführt werden.

 (13) Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich Aussehen und Handhabung der Schaublätter des Fahrtschreibers und Kontrollgerätes festzusetzen.

 (13) entfällt.

 

Fahrerkarte

§ 102a. (1) Jede Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, die Inhaber einer Lenkberechtigung ist, die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtigt, das unter den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fällt, kann die Fahrerkarte bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge beantragen. Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge kann sich hierbei Dritter als Dienstleister aufgrund von Verträgen bedienen. Der Antrag darf auch während eines Entzuges der Lenkberechtigung gestellt werden. Ein Antrag, ausgenommen bei Ersatz oder Erneuerung der Karte, darf aber nicht gestellt werden, wenn der Betreffende bereits Inhaber einer Fahrerkarte ist. Dem Antrag sind die jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Für die Ausstellung der Fahrerkarte ist ein Kostenersatz zu entrichten. Die zur Erlangung der Fahrerkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der Fahrerkarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Personen ohne Hauptwohnsitz in einem EU/EWR Staat können unter den genannten Bedingungen die Ausstellung einer Fahrerkarte beantragen, wenn sie ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in Österreich nachweisen.

                   

                  

 

 (2) Bei der Antragstellung hat die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und online über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Dabei kann die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge auch auf die im zentralen Führerscheinregister gespeicherten Daten, wie die Führerscheinnummer, den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht, und auf das Melderegister für den Hauptwohnsitz zugreifen und diese Daten für das Verfahren der Antragstellung verwenden. Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge hat zu prüfen, ob für den Antragsteller noch keine Fahrerkarte ausgestellt worden ist. Dies hat durch eine Anfrage an das Register für Kontrollgerätekarten zu erfolgen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt und der Kostenersatz für die Karte bezahlt, so erteilt die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Herstellung der Karte. Die eingenommenen Beträge sind gesammelt alle drei Monate an die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge als Betreiber des Systems zu überweisen. Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sondern in einem Nicht-EU/EWR Staat können unter den genannten Bedingungen die Ausstellung einer Fahrerkarte beantragen, wenn sie ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in Österreich nachweisen.

 

 (3) Ist die Ausstellung der Fahrerkarte erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die Antragstellung vorliegen oder ist eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen, ist die Fahrerkarte unverzüglich an die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge abzuliefern.

 

 (4) Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 ausgerüstet sind, haben sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die vorgeschriebene Benutzerhandhabung zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass im Kontrollgerät eine der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 entsprechende Fahrerkarte verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 vorgesehenen Ausdrucke oder die Fahrerkarte, deren Inhaber sie sind, und die mitgeführten Schaublätter der laufenden Woche sowie das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem sie gefahren sind, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen.

 

 (5) Wenn die Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht im Besitz des Fahrers befindet, hat der Fahrer

 

           1. zu Beginn seiner Fahrt die Angaben zu dem von ihm verwendeten Fahrzeug auszudrucken und auf diesem Ausdruck

 

                a) die Angaben einzutragen, anhand derer er identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins) und zu unterschreiben, sowie

 

               b) die in Art. 15 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich lit. b, c und d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 genannten Zeiten einzutragen,

 

           2. am Ende seiner Fahrt die Angaben in Bezug auf die von dem Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten auszudrucken, die Zeiten der nicht als Fahrtätigkeit geltenden Tätigkeiten, die seit dem Ausdruck zu Beginn der Fahrt durchgeführt worden sind, zu verzeichnen und darauf die Angaben einzutragen, anhand derer er identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins) und zu unterschreiben.

 

 (6) Wenn der Lenker sich nicht im Fahrzeug aufhält und nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 genannten Zeiträume vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges

 

                a) von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes eingetragen werden, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, oder

 

               b) mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte eingetragen werden, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist.

 

7) Der Lenker hat zu Kontrollzwecken die ungültige Fahrerkarte mindestens sieben Tage nach Ablauf der Gültigkeit sowie die erforderlichen Schaublätter im Fahrzeug mitzuführen.

 

 (8) Die Lenker haben vor Antritt der Fahrt mit in Österreich zugelassenen Fahrzeugen die Lenkeraktivitäten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 Anhang I B Kapitel III Punkt 6.2. manuell einzugeben. Die Lenker haben ausreichend geeignetes Papier zum Ausdruck der entsprechenden Daten mitzuführen.  

 

 (9) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Antragstellung, insbesondere hinsichtlich der zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben erforderlichen Unterlagen, der Anwendung eines vereinfachten Verfahrens bei der Erneuerung oder Ersetzung der Karte, wenn bereits alle erforderlichen Daten im zentralen Register für Kontrollgerätekarten vorhanden sind, der Verwendung eines Formblattes oder des Nachweises des rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses sowie der Verwendung der Fahrerkarte festgesetzt werden.

 

Zentrales Register für Kontrollgerätekarten

§ 102b. (1) Über die ausgestellten Kontrollgerätekarten ist ein zentrales Register für Kontrollgerätekarten zu führen. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Karten einer Person, einer Werkstätte, einem Unternehmen oder einer Kontrollbehörde ausgestellt wurden und welche Karten abhanden gekommen (durch Verlust oder Diebstahl) oder beschädigt (durch körperliche Beschädigung oder Fehlfunktion) sind.

 

 (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat als Betreiber das Register für Kontrollgerätekarten im Sinne des Abschnitts IV des Anhangs I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 bei der Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister zu führen. Die im Zusammenhang mit der Führung des Registers notwendigen Meldungen sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Betreiber des Informationsverbundes vorzunehmen. Im Register werden die im Inland ausgestellten

 

                a) Fahrerkarten,

 

               b) Werkstattkarten,

 

                c) Unternehmenskarten und

 

               d) Kontrollkarten

 

erfasst.

 

 (3) Die zur Ausstellung von Werkstattkarten, Fahrerkarten, Kontrollkarten und Unternehmenskarten befugten Einrichtungen haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.

 

 (4) In das Kartenregister sind einzutragen:

 

           1. über Fahrerkarten:

 

                a) Familienname,  Vorname, sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht und allfällige bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG,

 

               b) Fahrerkartennummer,

 

                c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerkarte,

 

               d) ausstellende Einrichtung,

 

                e) Führerscheinnummer einschließlich Ausgabestaat,

 

                f) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Fahrerkartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Fahrerkarten;

 

           2. über Werkstattkarten:

 

                a) Inhaber der Ermächtigung gemäß § 24 KFG 1967,

 

               b) Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Person auf welche die Karte ausgestellt wurde,

 

                c) Plombierungszeichennummer,

 

               d) Werkstattkartennummer,

 

                e) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Werkstattkarte,

 

                f) ausstellende Einrichtung,

 

               g) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Werkstattkartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Werkstattkarten;

 

           3. über Unternehmenskarten:

 

                a) Name des Unternehmens sowie Anschrift,

 

               b) Unternehmenskartennummer,

 

                c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Unternehmenskarte,

 

               d) ausstellende Einrichtung,

 

                e) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Unternehmenskartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Unternehmenskarten;

 

           4. über Kontrollkarten:

 

                a) Name der Behörde sowie Anschrift,

 

               b) Kontrollkartennummer,

 

                c) Tag des Beginns der Gültigkeit der Kontrollkarte,

 

               d) die Nummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen und defekten Kontrollkarten.

 

 (5) Die jeweils für die Kartenausstellung zuständigen Stellen können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verwenden.

 

 (6) Alle Unterlagen über den Kartenbesitzer sind ein Jahr nach Mitteilung über dessen Ableben, spätestens jedoch 60 Jahre nach Erteilung der ersten Karte zu vernichten und die Löschung der entsprechenden Daten im zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu veranlassen.

 

 (7) Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge hat die in Abs. 4 genannten Daten aus dem zentralen Kontrollgerätekartenregister zu übermitteln:

 

                a) den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und

 

               b) den zuständigen Behörden anderer Staaten auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder wenn sich eine solche Verpflichtung aus den EU-Vorschriften ergibt.

 

Die Daten sind möglichst online über eine gesicherte Datenverbindung zu übermitteln.

 

 (8) Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die sie zur Führung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt, automationsunterstützt zu verarbeiten. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Speicherung der Verfahrensdaten festgelegt werden.

 

Zertifizierungsstelle

§ 102c. Die Bundesrechenzentrum GmbH übernimmt die Aufgaben der österreichischen Zertifizierungsstelle gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 Anhang I B Anlage 11 Z 3.

 

Betreiber des Kartensystems

§ 102d. (1) Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge hat die Aufgabe eines Betreibers im System der Kontrollgerätekarten.

 

 (2) Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge hat die Verpflichtung,

 

                a) die  Kostenbeiträge einzuheben und an die im Verfahren Beteiligten aufzuteilen,

 

               b) Kartenmanagement durchzuführen,

 

                c) Anordnungen zur Beseitigung von Missständen zu treffen.

§ 103. (1) bis (3) …

§ 103. (1) bis (3) …

 (4) Der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder eines Omnibusses hat dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(5) bis (9) ...

 (4) Der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder eines Omnibusses hat dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter ein Jahr gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Bei Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, hat sich der Zulassungsbesitzer davon zu überzeugen, dass die Lenker im Besitz einer Fahrerkarte sind. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes hat der Zulassungsbesitzer den Lenker in der vorgeschriebenen Handhabung zu unterweisen und ausreichend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Sowohl die von den Kontrollgeräten als auch von den Fahrerkarten übertragenen oder ausgedruckten Daten sind nach ihrer Aufzeichnung mindestens ein Jahr lang geordnet nach Fahrern und Datum aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen.

(5) bis (9) ...

 

Unternehmenskarte

§ 103b. (1) Für eine Unternehmenskarte sind Unternehmer antragsberechtigt, die Fahrzeuge einsetzen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen. Die Unternehmenskarte kann bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge beantragt werden, wobei die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge sich hierbei Dritter als Dienstleister aufgrund von Verträgen bedienen kann. Dem Antrag sind die jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Für die Ausstellung der Unternehmenskarte ist ein Kostenersatz zu entrichten. Die zur Erlangung der Unternehmenskarte erforderlichen Schriften und die Ausstellung der Unternehmenskarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

 

 (2) Sind alle Voraussetzungen erfüllt und der Kostenersatz für die Karte bezahlt, so erteilt die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Herstellung der Karte. Werden Unterlagen nicht vollständig vorgelegt oder werden nicht alle Voraussetzungen erfüllt, kann kein Produktionsauftrag erteilt werden.

 

 (3) Ist die Ausstellung der Unternehmenskarte unter falschen Voraussetzungen erfolgt oder ist eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen, ist die Unternehmenskarte unverzüglich an die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge zurückzugeben.

 

 (4) Der Inhaber der Unternehmenskarte hat Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Karte nicht entsprechen, zu unterlassen. Er hat auch entsprechend dafür Vorsorge zu treffen, dass Mitarbeiter Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Karte nicht entsprechen, unterlassen. Unberechtigte Datensperren sind nicht zulässig.

 

 (5) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Antragstellung festgelegt werden.

§ 114. (1) bis (4) ...

§ 114. (1) bis (4) ...

 (4a) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 lit. j der Verordnung (EWG) 3820/85, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, finden die Bestimmungen der Verordnung (EWG) 3820/85 auf Schulfahrten mit Schulfahrzeugen (§ 112 Abs. 3) keine Anwendung. Ebenso sind gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) 3821/85, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, Schulfahrzeuge von der Anwendung der Verordnung (EWG) 3821/85 ausgenommen.

(4b) bis (7) ...

 (4a) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 lit. j der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, finden die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 auf Schulfahrten mit Schulfahrzeugen (§ 112 Abs. 3) keine Anwendung. Ebenso sind gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004, Schulfahrzeuge von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 ausgenommen. Der Einbau eines Kontrollgerätes ist jedoch erforderlich.

(4b) bis (7) ...

 

Kontrollkarte

§ 123a. (1) Eine Kontrollkarte kann von den zuständigen Stellen bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge bestellt werden. Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge erteilt im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Herstellung der Karte.

 

       (2) Zuständige Stellen sind:

 

                a) der Bundesminister für Inneres für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

 

               b) der Bundesminister für Finanzen für die Organe der Finanzverwaltung,

 

                c) der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Organe des Verkehrsarbeitsinspektorates und der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge,

 

               d) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die Organe der Arbeitsinspektorate,

 

                e) die Landesregierung für die Organe der Straßenaufsicht, sofern diese Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten durchführen,

 

                f) der Landeshauptmann für die Sachverständigen gemäß § 125 und für die Organe der Gemeindesicherheitswache, sofern diese Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten durchführen,

 

               g) der Hauptverband der Sozialversicherungsträger für die Organe der Krankenversicherungsträger.

 

 (3) Kontrollkarten können als Massensendungen zugestellt werden.

§ 134. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

§ 134. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71vom 10. März 2004, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 (1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 der Verordnung 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

(2) bis (2a) ...

 (1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 der Verordnung Nr. 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

(2) bis (2a) ...

 (3) Bei Übertretungen des § 99 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des § 102 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 dritter Satz, des § 106 Abs. 1a, 1b, 1e und Abs. 4 sowie bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 36 Euro sofort eingehoben werden. Dies gilt auch für Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, und des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12. Bei Übertretungen des § 4 Abs. 7a und § 101 Abs. 1 lit. a kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 210 Euro sofort eingehoben werden.

 (3) Bei Übertretungen des § 99 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des § 102 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 dritter Satz, des § 106 Abs. 1a, 1b, 1e und Abs. 4 sowie bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 36 Euro sofort eingehoben werden. Dies gilt auch für Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1, und des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004. Bei Übertretungen des § 4 Abs. 7a und § 101 Abs. 1 lit. a kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 210 Euro sofort eingehoben werden.

 (3a) Zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit können auch Aufzeichnungen der Schaublätter des Fahrtschreibers oder Kontrollgerätes herangezogen werden. Dabei gilt der Ort der Aushändigung des im Fahrtschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten Schaublattes gemäß § 102 Abs. 1 dritter Satz, vierter Halbsatz als Ort der Begehung der Übertretung, wenn

 (3a) Zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit können auch Aufzeichnungen der Schaublätter des Fahrtschreibers oder Kontrollgerätes oder Ausdrucke sowie Aufzeichnungen des Kontrollgerätes herangezogen werden. Dabei gilt der Ort der Aushändigung des im Fahrtschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten Schaublattes gemäß § 102 Abs. 1 dritter Satz, vierter Halbsatz oder des Ausdruckes oder der Aufzeichnung gemäß § 102a als Ort der Begehung der Übertretung, wenn

                a) die Übertretung mit dem Fahrtschreiber oder mit dem Kontrollgerät festgestellt wurde und

                a) die Übertretung mit dem Fahrtschreiber oder mit dem Kontrollgerät festgestellt wurde und

               b) aus dem Schaublatt ersichtlich ist, dass sie nicht früher als zwei Stunden vor seiner Aushändigung begangen wurde;

               b) aus dem Schaublatt ersichtlich ist, dass sie nicht früher als zwei Stunden vor seiner Aushändigung begangen wurde oder

wurden              in dieser Zeit mehrere derartige Übertretungen begangen, so sind sie als eine Übertretung zu ahnden. § 2 Abs. 1 VStG bleibt unberührt.

                c) aus dem Ausdruck oder der Aufzeichnung des digitalen Kontrollgerätes ersichtlich ist, dass sie nicht früher als vierundzwanzig Stunden vor seiner Aushändigung begangen wurde;

 

wurden in dieser Zeit mehrere derartige Übertretungen begangen, so sind sie als eine Übertretung zu ahnden. § 2 Abs. 1 VStG bleibt unberührt.

§ 135. (1) bis (12)

§ 135. (1) bis (12)

(13) §§ 24 Abs. 2a bis 2b, Abs. 4, Abs. 7 bis 10, 102 Abs. 1, 102 Abs. 11a bis c, 102 Abs. 12 lit. i, 102 Abs. 12 lit. j, 102a bis d, 103 Abs. 4, 103b, 114 Abs. 4a, 123a, 134 Abs. 1, 134 Abs. 1a, 134 Abs. 3 und 134 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 5. Mai 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 102 Abs. 13außer Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Kraft treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten. Anträge auf Ausstellung einer Kontrollgerätekarte können auch schon ab dem 5. Februar 2005 gestellt werden. Die Ausstellung einer Kontrollgerätekarte kann jedoch erst nach der Inbetriebnahme des Gesamtsystems erfolgen.

Artikel 2

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

§ 4.

(4) Die wöchentliche Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, und sonstiger Arbeitnehmer des Handels kann in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.

§ 4.

(4) Die wöchentliche Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und sonstiger Arbeitnehmer des Handels kann in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.

§ 12a.

§ 12a. …

(3) Nachtschwerarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Nachtarbeitnehmer, die Nachtarbeit im Sinne des Abs. 1 unter den in Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 NSchG genannten Bedingungen leisten.

 (3) Nachtschwerarbeiter im Sinne dieses Abschnittes sind Nachtarbeitnehmer, die Nachtarbeit im Sinne des Abs. 1 unter den in Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 NSchG genannten Bedingungen leisten.

Allgemeines

§ 13. (1) Für die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 mit den in den §§ 14 bis 17 genannten Abweichungen.

Allgemeines

§ 13. (1) Für die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3a mit den in den §§ 14 bis 17b genannten Abweichungen.

 

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 1.

 

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission vom 5. März 2004, ABl. Nr. L 71 vom 10.03.2004 S. 3.

 

(4) Ein analoges Kontrollgerät im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ein digitales Kontrollgerät im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Kontrollgerät im Sinne des Anhangs IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.

 

(5) Wiederholt eine Bestimmung dieses Abschnittes Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder ist eine Angleichung durch Kollektivvertrag erfolgt, ist die jeweilige Bestimmung im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht anzuwenden.

Abweichungen

§ 15d. Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den §§ 14 bis 15b sowie einer Verordnung gemäß § 15e abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken

Abweichungen

§ 15d. Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den §§ 14 bis 15b sowie einer Verordnung gemäß § 15e abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken

           1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. EG Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8, ausgerüstet ist,

           1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist,

           2. im Arbeitszeitplan in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,

           2. auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist,

           3. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.

           3. im Arbeitszeitplan in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,

 

           4. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.

§ 17.

(5) Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Kraftfahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist.

§ 17.

(5) Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Kraftfahrzeug mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist.

 (6) Ist ein Kraftfahrzeug, das von der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen ist, mit einem derartigen Kontrollgerät ausgerüstet, gelten für die Verwendung des Kontrollgerätes und der Schaublätter Vorschriften nach Maßgabe der Art. 13 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.

(6) Ist ein Kraftfahrzeug, das von der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen ist, mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, gelten für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter oder der Fahrerkarte Vorschriften nach Maßgabe der Art. 13 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie § 17a.

 

Digitales Kontrollgerät

§ 17a. (1) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgeräts hat der Arbeitgeber den Lenker ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen, und alle sonst dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere genügend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgeräts nach

 

           1. dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, insbesondere hinsichtlich der manuellen Eingabe gemäß § 102a KFG,

 

           2. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

nachkommt.

 

(2) Ist ein Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass alle relevanten Daten aus dem digitalen Kontrollgerät und von der Fahrerkarte eines Lenkers lückenlos elektronisch herunter geladen und auf einen externen Datenträger übertragen werden und von allen übertragenen Daten unverzüglich Sicherungskopien erstellt werden, die auf einem gesonderten Datenträger aufzubewahren sind. Die herunter geladenen Daten müssen mit einer elektronischen Signatur gemäß Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 3821/85 versehen sein.

 

(3) Das Herunterladen, Übertragen und Sichern der Daten hat zu erfolgen:

 

           1. bei den Daten aus dem digitalen Kontrollgerät:

 

                a) spätestens drei Monate nach dem letzten Herunterladen,

 

               b) im Falle eines Wechsels des Zulassungsbesitzers unmittelbar vor der Abmeldung des Fahrzeuges gemäß § 43 KFG, oder einem damit vergleichbaren Zeitpunkt,

 

                c) im Falle einer Aufhebung der Zulassung des Fahrzeugs gemäß § 44 KFG unmittelbar nachdem der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt;

 

           2. bei den Daten von der Fahrerkarte eines Lenkers:

 

                a) spätestens alle 21 Tage, sowie

 

               b) vor dem Beginn und am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses.

 

(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und authentische Wiedergabe der Daten gemäß Abs. 2 jederzeit gewährleistet ist. Er hat dem Arbeitsinspektorat auf seine Kosten die notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um die Daten gemäß Abs. 2 lesbar zu machen und auf Verlangen einen Ausdruck der Daten vorzunehmen.

 

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

§ 17b. Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über sämtliche geleisteten Arbeitsstunden von Lenkern zu führen und alle Lenkeraufzeichnungen mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei diese Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes beginnt. Diese Aufzeichnungen sind dem Arbeitsinspektorat lückenlos und geordnet nach Lenker und Datum zur Verfügung zu stellen. Als Lenkeraufzeichnungen gelten neben sämtlichen herunter geladenen, übertragenen und gesicherten Daten im Sinne des Abs. 2 auch Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher sowie alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen.

§ 28.

(1b) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

§ 28.

(1b) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

           1. die Pflichten gemäß § 15d Satz 2 oder gemäß Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen oder

           1. die Pflichten gemäß § 15d Satz 2 dieses Bundesgesetzes oder gemäß Art. 12 Satz 2 oder Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen,

           2. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5 oder 7 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen,

           2. die Pflichten betreffend das analoge Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5, 5a, 7 oder 8 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen,

 

           3. die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät und dessen Ausdruck gemäß Anhang IB sowie die Pflichten betreffend die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5, 5a, 7 oder 8 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen,

 

           4. die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß § 17a verletzen oder

 

           5. die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 17b verletzen

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.

(3) Kommt im internationalen Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift je nach Fahrtstrecke entweder eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Frage, genügt abweichend von § 44a Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85.

(3) Kommt im Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift entweder eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Frage, genügt abweichend von § 44a Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85.

 

§ 33.

(1q) Die §§ 13, 15d, 17 Abs. 5 und 6, 17a, 17b sowie 28 Abs. 1b und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 5. Mai 2004 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Abweichungen

§ 22c. Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von diesem Abschnitt abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken

Abweichungen

§ 22c. Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von diesem Abschnitt abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken

           1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. EG Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8, ausgerüstet ist,

           1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. EG Nr. L 370 vom 31.12.1985, S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission vom 5. März 2004, ABl. Nr. L 71 vom 10.03.2004 S. 3, ausgerüstet ist,

           2. im Arbeitszeitplan in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,

           2. auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 ausgerüstet ist,

           3. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.          

           3. im Arbeitszeitplan in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,

             

           4. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.

 

§ 33.

(1j) § 22c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 5. Mai 2005 in Kraft.