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GZ.
BMVIT-170.031/0003-II/ST4/2004 DVR:0000175 |
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An lt.Verteiler – Begutachtung |
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Wien, am 5. August
2004
Betreff: Entwurf
einer 25. KFG – Novelle, einer AZG- und einer ARG – Novelle;
Begutachtung
Das Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie übermittelt in der Beilage den Entwurf einer 25.
Novelle zum Kraftfahrgesetz 1967, einer Novelle zum Arbeitszeitgesetz und zum
Arbeitsruhegesetz samt Erläuterungen und Textgegenüberstellung mit der Bitte
um Stellungnahme bis
9.
September 2004.
Sollte bis zum oben
angeführten Termin eine Stellungnahme nicht einlangen, darf angenommen
werden, dass der Entwurf dieser Novelle keinen Anlass zu einer Äußerung gibt.
Unter einem wird ersucht,
1. 25
Kopien der do. Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zuzuleiten
2. nach
Möglichkeit dem Präsidium des Nationalrates die allenfalls abgegebene Stellungnahme
auch auf elektronischem Weg unter der Email-Adresse
„begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“
zu übermitteln und
3. dem
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hievon Mitteilung zu
machen.
Für die Ämter der Landesregierungen, die Verbindungsstelle der
Bundesländer, den österreichischen Gemeindebund und den österreichischen
Städtebund ergeht der Hinweis, dass die gegenständliche Übermittlung
gleichzeitig als Versendung aufgrund des Art. 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung
zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der
Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, anzusehen ist. Innerhalb der oben
genannten Frist kann gemäß Art. 2 dieser Vereinbarung beim Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie das Verlangen gestellt werden, dass im
Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch dieses Vorhaben im Fall
seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziellen
Ausgaben einschließlich zusätzlicher Personalkosten aufgenommen werden.
Beilage
Für den Bundesminister: iV Mag. Wolfgang Schubert |
Ihr(e) Sachbearbeiter(in): Mag. Karin Guggenberger Tel.:+43(1)71100-5269 Fax-DW 15072 |
elektronisch gefertigt Karin Wagner |
Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz
1967 (25. KFG-Novelle), das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz
geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
25. KFG-Novelle
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl.
Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2004,
wird wie folgt geändert:
1. § 24 Abs. 2a und 2b lauten:
„(2a) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Fahrzeug
mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des
Rates vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr.
L 370 vom 31.12.1985, S 8, in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10.03.2004, S. 3, ausgerüstet ist. Von der
Anwendung dieser Verordnung sind gemäß Artikel 3 Abs. 2 der zitierten
Verordnung land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen ausgenommen.
(2b) Über Anträge auf eine EG-Bauartgenehmigung
für ein Kontrollgerät- oder ein Schaublatt- oder ein Kontrollgerätekartenmuster
gemäß Artikel 4 ff der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004
entscheidet in Österreich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie.“
2. § 24 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Zulassungsbesitzer eines
Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss, hat den
Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) nach jedem
Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der
Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst
mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch einen
gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, durch die Bundesprüfanstalt für
Kraftfahrzeuge oder durch einen hiezu gemäß Abs. 5 Ermächtigten prüfen zu
lassen, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise der
Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben. Beim
Austausch oder der Reparatur des digitalen Kontrollgerätes sind alle Daten von
einem gemäß Abs. 5 Ermächtigten zu speichern. Die gespeicherten Daten sind
auf Verlangen dem Zulassungsbesitzer zur Verfügung zu stellen. Ein Nachweis
über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der
Fahrtschreiberanlage ist bei einer Überprüfung (§ 56) oder Begutachtung
(§ 57a) des Fahrzeuges vorzulegen. § 57 Abs. 9 und § 57a
Abs. 1b gelten sinngemäß.“
3. § 24 Abs. 7 lautet:
„(7) Hinsichtlich des Einbaues, der Plombierung
und der Prüfung des Kontrollgerätes gelten unbeschadet der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 432/2004 die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6.
Erteilte Ermächtigungen zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreibern gelten
auch für Einbau und Prüfung von Kontrollgeräten. Aufrechte Ermächtigungen für
Einbau und Prüfung von Kontrollgeräten gelten auch für Einbau und Prüfung von
digitalen Kontrollgeräten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über
das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004, sofern die ermächtigte Stelle über geeignetes, für das
digitale Kontrollgerät geschultes Personal und die erforderlichen Einrichtungen
zur Prüfung des digitalen Kontrollgerätes verfügt. Werkstattkarten können auch
für die Landesprüfstellen für Kraftfahrzeuge und für die Bundesprüfanstalt für
Kraftfahrzeuge ausgestellt werden.“
4. Nach § 24 Abs. 7 werden
folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:
„(8) Die für Einbau und Prüfung des digitalen
Kontrollgerätes erforderlichen Werkstattkarten werden bei der Bundesprüfanstalt
für Kraftfahrzeuge von den ermächtigten Stellen beantragt. Werkstattkarten
können auch für die Landesprüfstellen für Kraftfahrzeuge und für die
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge ausgestellt werden. In diesem Verfahren
hat die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge die unter Randnummer 175 des
Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im
Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004
vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und
online über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für
Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Sind alle Voraussetzungen
erfüllt, so erteilt die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge im Wege der
Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Herstellung der Karte. Für die
Ausstellung der Werkstattkarte ist ein Kostenersatz zu entrichten. Die zur
Erlangung der Werkstattkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die
Ausstellung der Werkstattkarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
befreit.
(9) Der Inhaber der ermächtigten Stelle hat
sicherzustellen, dass die Werkstattkarten nicht missbräuchlich oder durch
andere als das geeignete Personal verwendet werden. Sie sind innerhalb des
Betriebes sicher aufzubewahren und dürfen außerhalb des Betriebes nur zum
ordnungsgemäßen Gebrauch mitgeführt werden.
(10) Ist die Ausstellung der Werkstattkarte
erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die Antragstellung vorliegen oder
ist eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen, ist die Werkstattkarte
unverzüglich an die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge zurückzugeben.
Scheidet die geeignete Person, auf deren Namen die Karte ausgestellt ist, aus
der ermächtigten Stelle aus, so verbleibt die Werkstattkarte bei der
ermächtigten Stelle und muss unverzüglich der Bundesprüfanstalt für
Kraftfahrzeuge zurückgegeben werden.“
5. § 102 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein
Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist,
davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit
diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht
kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der
Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen,
sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960
besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern
unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das
Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. Lenker von Lastkraftwagen und
Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von
Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der
Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein
geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro
Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl.
Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das
der Name des Lenkers einzutragen ist; die Schaublätter der laufenden Woche
sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen
Woche, an dem er gefahren ist, sind mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen
der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen
das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie die
mitgeführten Schaublätter auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine
Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät
ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.“
6. § 102 Abs. 11a zweiter Satz
lautet:
„Zur Feststellung einer
Überschreitung der höchstzulässigen Lenkzeit oder Unterschreitung der
vorgeschriebenen Ruhezeit können auch Aufzeichnungen der Schaublätter vom
Fahrtschreiber oder vom Kontrollgerät sowie Aufzeichnungen oder Ausdrucke von
der Fahrerkarte oder des digitalen Kontrollgerätes herangezogen werden.“
7. § 102 Abs. 11b lautet:
„(11b) Die Kontrollen sind regelmäßig und in
der Weise durchzuführen, dass jedenfalls der Richtlinie des Rates
Nr. 88/599/EWG vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur
Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 2135/98 entsprochen wird.“
8. § 102 Abs. 11c lautet:
„(11c) Wird von den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Übertretung der Bestimmungen
über das Mindestalter, die Lenk- und Ruhezeiten, der Schaublattführung oder der
Fahrerkarte durch einen Lenker festgestellt, der in einem Dienstverhältnis zu
einem Unternehmen steht (unselbständiger Lenker), so haben sie hievon das
örtlich zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen. Bei einer Übertretung
durch einen selbständigen Lenker ist die örtlich zuständige Gewerbebehörde zu
verständigen. In der Verständigung sind der Name des Lenkers, das Kennzeichen
des Fahrzeuges, Zeit und Ort der Tatbegehung sowie erforderlichenfalls der Name
des Arbeitsgebers anzugeben.“
9.
§ 102 Abs. 12 lit. i lautet:
„i) des § 102 Abs. 1 dritter Satz,
wenn die erforderlichen Schaublätter nicht mitgeführt, nicht ordnungsgemäß
ausgefüllt oder ausgehändigt werden oder des § 102a Abs. 3 bis 8,“
10. § 102 Abs. 12 lit. j
lautet:
„j) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004 hinsichtlich der Vorschriften über die Benutzung des
Schaublattes oder der Fahrerkarte (Art. 13 ff),“
11. § 102 Abs. 13 entfällt.
12. Nach § 102 werden folgende
§§ 102a, 102b, 102c und 102d samt Überschriften eingefügt:
„Fahrerkarte
§ 102a. (1)
Jede Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, die Inhaber einer
Lenkberechtigung ist, die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtigt, das
unter den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fällt, kann die
Fahrerkarte bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge beantragen. Die
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge kann sich hierbei Dritter als
Dienstleister aufgrund von Verträgen bedienen. Der Antrag darf auch während
eines Entzuges der Lenkberechtigung gestellt werden. Ein Antrag, ausgenommen bei
Ersatz oder Erneuerung der Karte, darf aber nicht gestellt werden, wenn der
Betreffende bereits Inhaber einer Fahrerkarte ist. Dem Antrag sind die jeweils
erforderlichen Unterlagen beizufügen. Für die Ausstellung der Fahrerkarte ist
ein Kostenersatz zu entrichten. Die zur Erlangung der Fahrerkarte
erforderlichen schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der Fahrerkarte sind
von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Personen ohne Hauptwohnsitz
in einem EU/EWR Staat können unter den genannten Bedingungen die Ausstellung
einer Fahrerkarte beantragen, wenn sie ein rechtmäßiges
Beschäftigungsverhältnis in Österreich nachweisen.
(2) Bei der Antragstellung hat die
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge die unter Randnummer 175 des Anhangs
I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im
Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004
vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und
online über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für
Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Dabei kann die
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge auch auf die im zentralen
Führerscheinregister gespeicherten Daten, wie die Führerscheinnummer, den
Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das
Geschlecht, und auf das Melderegister für den Hauptwohnsitz zugreifen und diese
Daten für das Verfahren der Antragstellung verwenden. Die Bundesprüfanstalt für
Kraftfahrzeuge hat zu prüfen, ob für den Antragsteller noch keine Fahrerkarte ausgestellt
worden ist. Dies hat durch eine Anfrage an das Register für
Kontrollgerätekarten zu erfolgen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt und der
Kostenersatz für die Karte bezahlt, so erteilt die Bundesprüfanstalt für
Kraftfahrzeuge im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Herstellung
der Karte. Die eingenommenen Beträge sind gesammelt alle drei Monate an die
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge als Betreiber des Systems zu überweisen.
Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sondern in einem Nicht-EU/EWR
Staat können unter den genannten Bedingungen die Ausstellung einer Fahrerkarte
beantragen, wenn sie ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in Österreich
nachweisen.
(3) Ist die Ausstellung der Fahrerkarte
erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die Antragstellung vorliegen oder
ist eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen, ist die Fahrerkarte
unverzüglich an die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge abzuliefern.
(4) Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem
digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004 ausgerüstet sind, haben sich bei der Bedienung des
Kontrollgerätes an die vorgeschriebene Benutzerhandhabung zu halten. Sie haben
dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass im
Kontrollgerät eine der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 432/2004 entsprechende Fahrerkarte verwendet wird. Die
Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder
der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung
der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 vorgesehenen Ausdrucke oder die
Fahrerkarte, deren Inhaber sie sind, und die mitgeführten Schaublätter der
laufenden Woche sowie das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen
Woche, an dem sie gefahren sind, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt
haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber
ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen.
(5) Wenn die Fahrerkarte beschädigt ist,
Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht im Besitz des Fahrers befindet, hat der
Fahrer
1. zu Beginn seiner Fahrt die Angaben zu dem von
ihm verwendeten Fahrzeug auszudrucken und auf diesem Ausdruck
a) die Angaben einzutragen, anhand derer er
identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins)
und zu unterschreiben, sowie
b) die in Art. 15 Abs. 3 zweiter
Gedankenstrich lit. b, c und d der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 genannten
Zeiten einzutragen,
2. am Ende seiner Fahrt die Angaben in Bezug auf
die von dem Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten auszudrucken, die Zeiten der
nicht als Fahrtätigkeit geltenden Tätigkeiten, die seit dem Ausdruck zu Beginn
der Fahrt durchgeführt worden sind, zu verzeichnen und darauf die Angaben
einzutragen, anhand derer er identifiziert werden kann (Name, Nummer der
Fahrerkarte oder des Führerscheins) und zu unterschreiben.
(6) Wenn der Lenker sich nicht im Fahrzeug
aufhält und nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu
betätigen, müssen die in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 genannten
Zeiträume vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges
a) von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder
auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes eingetragen
werden, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, oder
b) mittels der manuellen Eingabevorrichtung
des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte eingetragen werden, wenn das Fahrzeug
mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist.
(7) Der Lenker hat zu Kontrollzwecken die
ungültige Fahrerkarte mindestens sieben Tage nach Ablauf der Gültigkeit sowie
die erforderlichen Schaublätter im Fahrzeug mitzuführen.
(8) Die Lenker haben vor Antritt der Fahrt mit
in Österreich zugelassenen Fahrzeugen die Lenkeraktivitäten gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004 Anhang I B Kapitel III Punkt 6.2. manuell
einzugeben. Die Lenker haben ausreichend geeignetes Papier zum Ausdruck der
entsprechenden Daten mitzuführen.
(9) Durch Verordnung des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie können die näheren Bestimmungen
hinsichtlich der Antragstellung, insbesondere hinsichtlich der zum Nachweis der
Richtigkeit der Angaben erforderlichen Unterlagen, der Anwendung eines
vereinfachten Verfahrens bei der Erneuerung oder Ersetzung der Karte, wenn
bereits alle erforderlichen Daten im zentralen Register für
Kontrollgerätekarten vorhanden sind, der Verwendung eines Formblattes oder des
Nachweises des rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses sowie der Verwendung
der Fahrerkarte festgesetzt werden.
Zentrales Register für
Kontrollgerätekarten
§ 102b.
(1) Über die ausgestellten Kontrollgerätekarten ist ein zentrales Register für
Kontrollgerätekarten zu führen. Das Register wird zur Speicherung von Daten
geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Karten einer
Person, einer Werkstätte, einem Unternehmen oder einer Kontrollbehörde
ausgestellt wurden und welche Karten abhanden gekommen (durch Verlust oder
Diebstahl) oder beschädigt (durch körperliche Beschädigung oder Fehlfunktion)
sind.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie hat als Betreiber das Register für Kontrollgerätekarten im
Sinne des Abschnitts IV des Anhangs I B zur Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 bei der
Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister zu führen. Die im Zusammenhang mit
der Führung des Registers notwendigen Meldungen sind vom Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie als Betreiber des Informationsverbundes
vorzunehmen. Im Register werden die im Inland ausgestellten
a) Fahrerkarten,
b) Werkstattkarten,
c) Unternehmenskarten und
d) Kontrollkarten
erfasst.
(3) Die zur Ausstellung von Werkstattkarten,
Fahrerkarten, Kontrollkarten und Unternehmenskarten befugten Einrichtungen
haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an
die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.
(4) In das Kartenregister sind einzutragen:
1. über Fahrerkarten:
a) Familienname, Vorname,
sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum,
Geburtsort und Geschlecht und allfällige bereichsspezifische
Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG,
b) Fahrerkartennummer,
c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit
der Fahrerkarte,
d) ausstellende Einrichtung,
e) Führerscheinnummer einschließlich Ausgabestaat,
f) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die
Fahrerkartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen
oder defekten Fahrerkarten;
2. über Werkstattkarten:
a) Inhaber der Ermächtigung gemäß §
24 KFG 1967,
b) Familienname, Vorname und Geburtsdatum der
Person auf welche die Karte ausgestellt wurde,
c) Plombierungszeichennummer,
d) Werkstattkartennummer,
e) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit
der Werkstattkarte,
f) ausstellende Einrichtung,
g) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die
Werkstattkartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen
oder defekten Werkstattkarten;
3. über Unternehmenskarten:
a)
Name
des Unternehmens sowie Anschrift,
b) Unternehmenskartennummer,
c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit
der Unternehmenskarte,
d) ausstellende Einrichtung,
e) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die
Unternehmenskartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen,
entzogenen oder defekten Unternehmenskarten;
4. über Kontrollkarten:
a) Name der Behörde sowie Anschrift,
b) Kontrollkartennummer,
c) Tag des Beginns der Gültigkeit der
Kontrollkarte,
d) die Nummern der gestohlenen, verlorenen,
zurückgegebenen und defekten Kontrollkarten.
(5) Die jeweils für die Kartenausstellung
zuständigen Stellen können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten
zugreifen und diese verwenden.
(6)
Alle Unterlagen über den Kartenbesitzer sind ein Jahr nach Mitteilung über
dessen Ableben, spätestens jedoch 60 Jahre nach Erteilung der ersten
Karte zu vernichten und die Löschung der entsprechenden Daten im zentralen
Register für Kontrollgerätekarten zu veranlassen.
(7)
Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge hat die in Abs. 4 genannten Daten aus
dem zentralen Kontrollgerätekartenregister zu übermitteln:
a) den Organen des Bundes, der Länder und der
Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben
benötigen und
b) den zuständigen Behörden anderer Staaten auf
Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder wenn sich eine solche
Verpflichtung aus den EU-Vorschriften ergibt.
Die Daten sind möglichst online über eine gesicherte
Datenverbindung zu übermitteln.
(8)
Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge ist ermächtigt, die personenbezogenen
Daten, die sie zur Führung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt,
automationsunterstützt zu verarbeiten. Durch
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können
die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Speicherung der Verfahrensdaten
festgelegt werden.
Zertifizierungsstelle
§ 102c.
Die Bundesrechenzentrum GmbH übernimmt die Aufgaben der österreichischen
Zertifizierungsstelle gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung
der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 Anhang I B
Anlage 11 Z 3.
Betreiber des Kartensystems
§ 102d. (1) Die
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge hat die Aufgabe eines Betreibers im System
der Kontrollgerätekarten.
(2)
Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge hat die Verpflichtung,
a) die Kostenbeiträge einzuheben und an die im
Verfahren Beteiligten aufzuteilen,
b) Kartenmanagement durchzuführen,
c) Anordnungen zur Beseitigung von Missständen zu
treffen.“
13. § 103 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Zulassungsbesitzer eines
Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als
3 500 kg oder eines Omnibusses hat dafür zu sorgen, dass der
Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die
Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeugen mit einem
Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu
sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt
oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der
Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des
Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter ein Jahr
gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf
Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Bei Fahrzeugen, die mit einem digitalen
Kontrollgerät ausgerüstet sind, hat sich der Zulassungsbesitzer davon zu
überzeugen, dass die Lenker im Besitz einer Fahrerkarte sind. Zur
Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes hat
der Zulassungsbesitzer den Lenker in der vorgeschriebenen Handhabung zu
unterweisen und ausreichend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu
stellen. Sowohl die von den Kontrollgeräten als auch von den Fahrerkarten übertragenen
oder ausgedruckten Daten sind nach ihrer Aufzeichnung mindestens ein Jahr lang
geordnet nach Fahrern und Datum aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur
Verfügung zu stellen.“
14. Nach § 103a wird folgender
§ 103b samt Überschrift eingefügt:
„Unternehmenskarte
§ 103b. (1) Für eine
Unternehmenskarte sind Unternehmer antragsberechtigt, die Fahrzeuge einsetzen,
die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen. Die Unternehmenskarte
kann bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge beantragt werden, wobei die
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge sich hierbei Dritter als Dienstleister
aufgrund von Verträgen bedienen kann. Dem Antrag sind die jeweils
erforderlichen Unterlagen beizufügen. Für die Ausstellung der Unternehmenskarte
ist ein Kostenersatz zu entrichten. Die zur Erlangung der Unternehmenskarte
erforderlichen Schriften und die Ausstellung der Unternehmenskarte sind von
Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(2) Sind alle Voraussetzungen erfüllt und der
Kostenersatz für die Karte bezahlt, so erteilt die Bundesprüfanstalt für
Kraftfahrzeuge im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Herstellung
der Karte. Werden Unterlagen nicht vollständig vorgelegt oder werden nicht alle
Voraussetzungen erfüllt, kann kein Produktionsauftrag erteilt werden.
(3) Ist die Ausstellung der Unternehmenskarte
unter falschen Voraussetzungen erfolgt oder ist eine der Voraussetzungen
nachträglich weggefallen, ist die Unternehmenskarte unverzüglich an die
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge zurückzugeben.
(4) Der Inhaber der Unternehmenskarte hat
Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Karte nicht entsprechen, zu
unterlassen. Er hat auch entsprechend dafür Vorsorge zu treffen, dass
Mitarbeiter Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Karte nicht
entsprechen, unterlassen. Unberechtigte Datensperren sind nicht zulässig.
(5) Durch Verordnung des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie können die näheren Bestimmungen
hinsichtlich der Antragstellung festgelegt werden.“
15. § 114 Abs. 4a lautet:
„(4a) Gemäß Artikel
13 Abs. 1 lit. j der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,
ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, finden die Bestimmungen
der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 auf Schulfahrten mit Schulfahrzeugen (§ 112 Abs. 3)
keine Anwendung. Ebenso sind gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, in der Fassung
der Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10.
März 2004, Schulfahrzeuge von der Anwendung der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004
ausgenommen. Der Einbau eines Kontrollgerätes ist jedoch erforderlich.“
16. Nach § 123 wird folgender
§ 123a samt Überschrift eingefügt:
„Kontrollkarte
§ 123a. (1) Eine Kontrollkarte kann
von den zuständigen Stellen bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
bestellt werden. Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge erteilt im Wege der
Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Herstellung der Karte.
(2) Zuständige Stellen sind:
a) der Bundesminister für Inneres für die Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
b) der Bundesminister für Finanzen für die Organe
der Finanzverwaltung,
c) der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie für die Organe des Verkehrsarbeitsinspektorates und der Bundesprüfanstalt
für Kraftfahrzeuge,
d) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
für die Organe der Arbeitsinspektorate,
e) die Landesregierung für die Organe der
Straßenaufsicht, sofern diese Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten durchführen,
f) der Landeshauptmann für die Sachverständigen
gemäß § 125 und für die Organe der Gemeindesicherheitswache, sofern diese
Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten durchführen,
g) der Hauptverband der Sozialversicherungsträger
für die Organe der Krankenversicherungsträger.
(3)
Kontrollkarten können als Massensendungen zugestellt werden.“
17. § 134 Abs. 1 erster Satz
lautet:
„Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den
Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl.
Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 sowie der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl.
Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8, in der Fassung
der Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10.
März 2004, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“
18. § 134 Abs. 1a erster Satz
lautet:
„Übertretungen der Artikel 5
bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom
31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom
31. Dezember 1985, S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004, sind auch
dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland,
sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser
Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 der Verordnung
Nr. 3820/85).“
19. § 134 Abs. 3 zweiter Satz
lautet:
„Dies gilt auch für Übertretungen der
Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl.
Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1, und des
Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät
im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom
31. Dezember 1985, S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004.“
20. § 134
Abs. 3a lautet:
„(3a) Zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig
festgesetzten Höchstgeschwindigkeit können auch Aufzeichnungen der Schaublätter
des Fahrtschreibers oder Kontrollgerätes oder Ausdrucke sowie Aufzeichnungen
des Kontrollgerätes herangezogen werden. Dabei gilt der Ort der Aushändigung
des im Fahrtschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten Schaublattes gemäß
§ 102 Abs. 1 dritter Satz, vierter Halbsatz oder des Ausdruckes oder
der Aufzeichnung gemäß § 102a als Ort der Begehung der Übertretung, wenn
a) die Übertretung mit dem Fahrtschreiber oder mit
dem Kontrollgerät festgestellt wurde und
b) aus dem Schaublatt ersichtlich ist, dass sie
nicht früher als zwei Stunden vor seiner Aushändigung begangen wurde oder
c) aus dem Ausdruck oder der Aufzeichnung des
digitalen Kontrollgerätes ersichtlich ist, dass sie nicht früher als
vierundzwanzig Stunden vor seiner Aushändigung begangen wurde;
wurden in dieser Zeit
mehrere derartige Übertretungen begangen, so sind sie als eine Übertretung zu
ahnden. § 2 Abs. 1 VStG bleibt unberührt.“
21. Dem § 135 wird folgender
Abs. 13 angefügt:
„(13) §§ 24 Abs. 2a bis 2b, Abs.
4, Abs. 7 bis 10, 102 Abs. 1, 102 Abs. 11a bis c,
102 Abs. 12 lit. i, 102 Abs. 12 lit. j,
102a bis d, 103 Abs. 4, 103b, 114 Abs. 4a, 123a,
134 Abs. 1, 134 Abs. 1a, 134 Abs. 3 und
134 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten
mit 5. Mai 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 102 Abs. 13 außer Kraft.
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit
dem in Kraft treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten. Anträge auf
Ausstellung einer Kontrollgerätekarte können auch schon ab dem 5. Februar 2005
gestellt werden. Die Ausstellung einer Kontrollgerätekarte kann jedoch erst
nach der Inbetriebnahme des Gesamtsystems erfolgen.“
Artikel 2
Änderung des
Arbeitszeitgesetzes
Das
Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 4 wird das Zitat „Öffnungszeitengesetzes
1991, BGBl. Nr. 50/1992“ durch das Zitat „Öffnungszeitengesetzes
2003, BGBl. I Nr. 48/2003“ ersetzt.
2. Im § 12a Abs. 3 wird die Wortfolge „im
Sinne dieses Bundesgesetzes“
durch die Wortfolge „im Sinne dieses Abschnittes“ ersetzt.
3. § 13 lautet samt Überschrift:
„Allgemeines
§ 13. (1) Für die Beschäftigung von Lenkern von
Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3a mit
den in den §§ 14 bis 17b genannten Abweichungen.
(2) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verwiesen wird, ist dies
ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370
vom 31.12.1985 S. 1.
(3) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwiesen wird, ist dies
ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom
31.12.1985 S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004,
ABl. Nr. L 71 vom 10.03.2004 S. 3.
(4) Ein analoges
Kontrollgerät im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Kontrollgerät im Sinne des
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ein digitales
Kontrollgerät im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Kontrollgerät im Sinne des
Anhangs IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.
(5) Wiederholt eine
Bestimmung dieses Abschnittes Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 oder ist eine Angleichung durch Kollektivvertrag erfolgt, ist
die jeweilige Bestimmung dieses Abschnittes im Geltungsbereich dieser
Verordnung nicht anzuwenden.“
4. § 15d lautet samt Überschrift:
„Abweichungen
§ 15d. Wenn es mit der Sicherheit im
Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz
zu erreichen, von den §§ 14 bis 15b sowie einer Verordnung gemäß
§ 15e abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der
Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der
Abweichung sind zu vermerken
1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem
analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist,
2. auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das
Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist,
3. im Arbeitszeitplan in den Fällen des
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,
4. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen
Fällen.“
5. § 17 Abs. 5 und 6 lautet:
„(5) Abs. 1
bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Kraftfahrzeug mit einem analogen
oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist.
(6) Ist ein
Kraftfahrzeug, das von der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen ist,
mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, gelten für die
Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter oder der Fahrerkarte
Vorschriften nach Maßgabe der Art. 13 bis 16 der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 sowie § 17a.“
6. Nach § 17 werden folgende §§ 17a und 17b
eingefügt:
„Digitales Kontrollgerät
§ 17a. (1) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen
Verwendung des digitalen Kontrollgeräts und der Fahrerkarte hat der Arbeitgeber
den Lenker ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen, und
alle sonst dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere genügend
geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat
weiters dafür Sorge zu tragen, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen
bezüglich des digitalen Kontrollgeräts nach
1. dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267,
insbesondere hinsichtlich der manuellen Eingabe gemäß § 102a KFG,
2. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
nachkommt.
(2) Ist ein Fahrzeug
mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so hat der Arbeitgeber dafür
Sorge zu tragen, dass alle relevanten Daten aus dem digitalen Kontrollgerät und
von der Fahrerkarte eines Lenkers lückenlos elektronisch herunter geladen und
auf einen externen Datenträger übertragen werden und von allen übertragenen
Daten unverzüglich Sicherungskopien erstellt werden, die auf einem gesonderten
Datenträger aufzubewahren sind. Die herunter geladenen Daten müssen mit einer
elektronischen Signatur gemäß Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 3821/85
versehen sein.
(3) Das Herunterladen,
Übertragen und Sichern der Daten hat zu erfolgen:
1. bei den Daten aus dem digitalen Kontrollgerät:
a) spätestens drei Monate nach dem letzten
Herunterladen,
b) im Falle eines Wechsels des Zulassungsbesitzers
unmittelbar vor der Abmeldung des Fahrzeuges gemäß § 43 KFG, oder einem damit
vergleichbaren Zeitpunkt,
c) im Falle einer Aufhebung der Zulassung des
Fahrzeugs gemäß § 44 KFG unmittelbar nachdem der Arbeitgeber davon
Kenntnis erlangt;
2. bei den Daten von der Fahrerkarte eines
Lenkers:
a) spätestens alle 21 Tage, sowie
b) vor dem Beginn und am Ende eines
Beschäftigungsverhältnisses.
(4) Der Arbeitgeber
hat dafür zu sorgen, dass die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und
authentische Wiedergabe der Daten gemäß Abs. 2 jederzeit gewährleistet
ist. Er hat dem Arbeitsinspektorat auf seine Kosten die notwendigen Hilfsmittel
zur Verfügung zu stellen, um die Daten gemäß Abs. 2 lesbar zu machen und
auf Verlangen einen Ausdruck der Daten vorzunehmen.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 17b. Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über
sämtliche geleisteten Arbeitsstunden von Lenkern zu führen und alle
Lenkeraufzeichnungen mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei diese
Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des
Durchrechnungszeitraumes beginnt. Diese Aufzeichnungen sind dem
Arbeitsinspektorat lückenlos und geordnet nach Lenker und Datum zur Verfügung
zu stellen. Als Lenkeraufzeichnungen gelten neben sämtlichen herunter
geladenen, übertragenen und gesicherten Daten im Sinne des § 17a
Abs. 2 auch Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher sowie alle
sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen.“
7. § 28 Abs. 1b lautet:
„(1b) Arbeitgeber und
deren Bevollmächtigte, die
1. die Pflichten gemäß § 15d Satz 2
dieses Bundesgesetzes oder gemäß Art. 12 Satz 2 oder Art. 15 der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen,
2. die Pflichten betreffend das analoge
Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13,
Art. 14, Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5, 5a, 7 oder 8 oder
Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen,
3. die Pflichten betreffend das digitale
Kontrollgerät und dessen Ausdruck gemäß Anhang IB sowie die Pflichten
betreffend die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13,
Art. 14, Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5, 5a, 7 oder 8
oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen,
4. die Pflichten betreffend das digitale
Kontrollgerät gemäß § 17a verletzen oder
5. die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
gemäß § 17b verletzen
sind,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe
unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von
218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro
bis 3 600 Euro zu bestrafen.“
8. § 28 Abs. 3 lautet:
„(3) Kommt im
Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift entweder eine Bestimmung
dieses Bundesgesetzes oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 in Frage, genügt abweichend von § 44a Z 2 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der
verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder
Verbotes der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85.“
9. Nach § 33 Abs. 1p wird folgender
Abs. 1q eingefügt:
„(1q) Die §§ 13,
15d, 17 Abs. 5 und 6, 17a, 17b sowie 28 Abs. 1b und 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit
5. Mai 2005 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des
Arbeitsruhegesetzes
Das
Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2004 wird wie folgt geändert:
1. § 22c lautet samt Überschrift:
„Abweichungen
§ 22c. Wenn es mit der Sicherheit im
Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz
zu erreichen, von diesem Abschnitt abweichen, soweit dies erforderlich ist, um
die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten.
Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken
1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem
analogen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr,
ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 8, in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10.03.2004
S. 3, ausgerüstet ist,
2. auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das
Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs IB der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004, ausgerüstet ist,
3. im Arbeitszeitplan in den Fällen des
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,
4. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen
Fällen.“
2. Nach § 33 Abs. 1i wird folgender
Abs. 1j eingefügt:
„(1j) § 22c in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit
5. Mai 2005 in Kraft.“
Vorblatt
Inhalt:
Die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des
Rates vom 24. September 1998 in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004 der Kommission vom 10. März 2004 ist hinsichtlich der
Vorschriften über das digitale Kontrollgerät anzuwenden.
Einführung des digitalen Kontrollgerätes in
Österreich
Alternativen:
keine
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Der gegenständliche Entwurf (25. Novelle
zum KFG, sowie Novellen zum AZG und ARG) hat arbeitsplatzsichernde Effekte im
Bereich der Kartenantragstelle sowie - aufgrund des Betriebs der notwendigen IT
Systeme (Datenbanken, TachoNet) -
in der Bundesrechenzentrum Ges.m.b.H, welche mit dieser Aufgabe betraut
wird.
Finanzielle Auswirkungen:
Zur übersichtlicheren Darstellung wird
einerseits in Kosten, welche im Bundes- bzw. in den Landesbereichen anfallen
unterschieden sowie die Kosten für Aufbau und Betrieb der Systeme getrennt
dargestellt.
Die Aufbauphase des Systems kann grob bis
August 2004 veranschlagt werden: ab diesem Zeitpunkt werden die Systeme – in
Übereinstimmung mit den Vorgaben der Europäischen Union - in den Regelbetrieb
übergeführt werden (Betriebsphase).
Zum Kartenpreis:
Gewisse Kostenanteile des
Kartenpreises sind gegenwärtig
noch nicht bekannt, da diese vom Ergebnis der Ausschreibung der Personalisierung (Herstellung der Karten)
abhängig sind.
1. Kosten für den Bund
Zur Abschätzung der Gesamtkosten - unter
der Forderung des BMF, kostenorientierte Preise für das System zum Ansatz zu
bringen - wurde beim Institut für Informationsverarbeitung und
Informationswirtschaft, Abteilung für Produktionsmanagement, der
Wirtschaftsuniversität Wien, Prof. Taudes, eine Studie in Auftrag gegeben. Die
im folgenden dargestellten Kostensätze sind der Studie entnommen.
1.1. Anlaufkosten im Bund
Auf Grund des hohen Anteiles an
EDV-Komponenten (Hardware und Software) und der absehbaren Weiterentwicklungskosten,
musste eine fünfjährige Abschreibungsphase gewählt werden.
Sämtliche daraus entstehenden Kosten sind
zur Gänze in den Kartenpreisen enthalten.
1.1.1. Anlaufkosten im BMVIT inklusive
nachgeordnete Dienststellen
Die Anlaufkosten können grob in die
eigentlichen Projektanlaufkosten sowie die IT Anlaufkosten strukturiert werden.
Projektanlaufkosten
Hierunter fallen die Kosten des
Projektmanagements, der von Externen zugekauften Leistungen in Form von
Expertisen und Gutachten, den Kosten für die Ausschreibung der Systeme sowie
den Betreiberanlaufkosten in der Höhe von ca. € 1.700.000,--
IT Anlaufkosten
Hierunter fallen die gesamte Erstellung der
Prozessabläufe, die gesamte Programmierung der benötigten Soft Ware Systeme zum
Betrieb der BRZ Zentralanwendungen mit Schnittstellen bzw. den Aufbau des Trust Centers, ebenfalls mit Entwurf und
Implementierung, ca. in der Höhe von € 1.700.000,--
1.1.2. Anlaufkosten in anderen Ministerien
Von Seiten der Industrie werden
Gerätschaften angeboten werden, welche eine detaillierte bzw. automatisierte
Analyse der Massenspeicherdaten ermöglichen.
Als erste Preisindikation wurden von
Herstellerseite € 5.000.- pro Einheit, bestehend aus Software, Kabel,
Kartenleser angegeben. Die reine Vor-Ortkontrolle bzw. die Dokumentation der
Kontrollergebnisse durch Exekutivorgane ist jedenfalls bereits durch die
Verwendung der Kontrollkarten bzw. der Möglichkeit des Papierausdruckes aus dem
im überprüften Fahrzeug eingebauten digitalen Kontrollgerät sichergestellt.
Nicht bekannt ist zu diesem Zeitpunkt,
welchen Ausrüstungsstandard die jeweiligen Ministerien anstreben.
(Gerätschaften für Vor-Ortkontrolle nicht notwendig)
Für die Grundschulung auf den neuen
Systemen werden entsprechende Kurse seitens der Industrie angeboten werden. Pro
Grundschulung liegt die Preisindikation bei € 2.800.- pro Kurs (maximal 12 Teilnehmer).
Für Organe welche im Bereich der
Straßenkontrolle vor Ort tätig werden, wird eine zweitägige Schulungsdauer und
für die Unternehmenskontrolle eine eintägige Schulungsdauer empfohlen. Die
Abschätzung der Gesamtkosten ist von der jeweils gewählten Schulungsmethode
bzw. von der internen Wissensweitergabe (Train the Trainer, Schneeballsystem)
abhängig.
Für diese Wissensweitergabe kann bei Bedarf
ein „digital-Tacho“ Übungsgerät angeschafft werden, das mit ca. € 6.000.- zu
veranschlagen sein wird.
Da zu diesem Zeitpunkt der Schulungsbedarf,
die Schulungsart bzw. die vorgesehehe Geräteausstattung von Seiten aller
befassten BM noch nicht bekannt ist, sind diese Gesamtkosten aus Punkt 1.1.2.
nicht abschätzbar.
1.1.2.1. Kontrollmittelbedarf - Kosten im
BMWA inklusive nachgeordnete Dienststellen
Laptop: Gesamtkosten
€ 80.000,-; 2 Stück pro Arbeitsinspektorat a € 2000,--
Lesegerät: Gesamtkosten € 4.000,-; a € 100,-
pro Arbeitsinspektorat 2 Lesegeräte
Software: Gesamtkosten € 2.000,-;
Programme, die herunter geladene Daten systematisieren um die chronologischen
Aufzeichnungen jedes beschäftigten Lenkers zu gewährleisten, sind noch nicht
ausgearbeitet. Im Vergleich mit
den bestehenden Programmen dürften die Kosten € 2000,- nicht übersteigen.
Kosten insgesamt: € 90.000
Nicht berücksichtigt wurden dabei
Schulungskosten.
Bei einer Anzahl von etwa 40 zu schulenden
Personen, und daher 4 Kursen, würden bei einer angenommenen Preisindikation von
€ 2.800.- pro Kurs zusätzliche Kosten von € 11.200.- anfallen. Die Anschaffung
eines eigenen Übungsgeräts für das Ressort wird nicht erforderlich sein, zu
klären wären allfällige Vermietungskosten.
1.2. Betriebsphase
Die gesamten, laufenden Kosten können in
folgende Hauptkostengruppen aufgeteilt werden:
a)
Kartenantragstelle
b) Betrieb IT Infrastruktur und
Kartenregister, Zertifikatserstellung und TACHOnet
c)
Kartenpersonalisierung inklusive Kartenrohling und Versand
d) Betreiber (Beauskunftung, Gebarungs-
und Verrechnungsstelle, Servicepoint und Customer Care)
Die Kartenpreise sind gemäß der Studie des
Institutes für Informationsverarbeitung und Informationswirtschaft, Abteilung
für Produktionsmanagement, der Wirtschaftsuniversität Wien, Prof. Taudes, so
gestaltet, dass mit den durchschnittlich zu erwartenden Einnahmen Kostendeckung
erreicht werden kann.
1.2.1. Laufende Kosten im BMVIT
Die laufenden Kosten im BMVIT werden – wie
dargestellt - durch den Erlös der Karten abgedeckt und belaufen sich auf
(Fixkosten):
Betreiber €
200 000.-
IT
Kosten €
750 000.-
Die Kosten für die Kartenantragstelle und
die Kartenpersonalisierung sind ebenfalls im Kartenpreis abzudecken. Diese
variablen Jahreskosten sind von der Kartenanzahl abhängig.
1.2.2. Laufende Kosten in anderen
Ministerien
Für die weiterführenden Schulungen
(Neuerungen, Best Practice, etc.) können grob 10% der Grundschulungskosten
angesetzt werden.
2. Kosten im Bereich der Länder
Es sind folgende finanzielle Auswirkungen
für die Länder zu erwarten.
2.1. Anlaufkosten Länder
keine
2.2. Laufende Kosten der Länder
keine
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften
der Europäischen Union:
EU-Konformität ist gegeben, da es sich im
Wesentlichen um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates in
der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission handelt.
Besonderheiten des
Normsetzungsverfahrens:
keine
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des
Rates in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission sieht
die Einführung einer vollautomatischen Aufzeichnung der Angaben über den
Einsatz und das Verhalten des Fahrers und die Fahrt durch das digitale
Kontrollgerät vor. Die Fahrer, die Unternehmen, bei denen die Fahrer
beschäftigt sind, und die zuständigen Behörden haben die Möglichkeit, die Daten
über die Tätigkeit der Fahrer zu überprüfen.
Finanzielle Auswirkungen:
siehe Vorblatt
Besonderer Teil
Art. 1 (25. KFG-Novelle):
Zu Z 1 (§ 24 Abs. 2a
und 2b):
Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom
20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr wurde durch die
Verordnung (EG) Nr. 432/2004 vom 10. März 2004 zur achten Anpassung der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im
Straßenverkehr an den technischen Fortschritt geändert. Der Verweis auf die
EU-Verordnung wird daher entsprechend aktualisiert.
Zu Z 2 (§ 24 Abs. 4):
Nach dem AZG-Entwurf zum digitalen
Kontrollgerät sollen die Daten aus dem digitalen Kontrollgerät spätestens alle
drei Monate übertragen und gespeichert werden. Damit der Unternehmer trotz
Reparatur sowie Austausch des digitalen Kontrollgerätes über alle Daten
verfügt, sind die Daten von der ermächtigten Stelle zu speichern.
Zu Z 3 (§ 24 Abs. 7):
Auch hier wird der Verweis auf die
EU-Verordnung entsprechend aktualisiert.
Die bereits bestehenden Ermächtigungen des
Landeshauptmannes gem. § 24 KFG 1967 für Ziviltechniker,
staatlich autorisierte Versuchsanstalten, Vereine oder Gewerbetreibende gelten
auch weiterhin. Möchte ein Ziviltechniker, eine staatlich autorisierte
Versuchsanstalt, ein Verein oder ein Gewerbetreibender auch das digitale
Kontrollgerät überprüfen, dann ist eine Schulung des Personals und das
Vorhandensein der notwendigen Einrichtungen für das digitale Kontrollgerät
erforderlich.
Zu Z 4
(§ 24 Abs. 8 bis 10):
Bei der Beantragung der Werkstattkarte hat
die ermächtigte Stelle das entsprechend geschulte Personal und das
Vorhandensein einer adäquaten Einrichtung für das digitale Kontrollgerät
nachzuweisen. Nach einer positiven Antragsprüfung (Erfüllung aller
Voraussetzungen) leitet die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge die unter
Randnummer 175 der VO (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 432/2004 angeführten Daten, wie z.B. den Namen der Werkstatt, die
Anschrift der Werkstatt, den Gültigkeitsbeginn und das –ende, die
Werkstattkartennummer ..., online über eine gesicherte Datenverbindung an die
Bundesrechenzentrum GmbH weiter. Bei der Bundesrechenzentrum GmbH wird dann mit
den übermittelten Daten u.a. ein zentrales Register über die im Inland
ausgegebenen Werkstattkarten geführt (Abs. 8).
Die Werkstattkarte ermöglicht gem. Abs. 9
die Prüfung und Kalibrierung sowie das Herunterladen der Daten des
Kontrollgerätes. Missbräuchliche Verwendung oder die Verwendung durch eine
andere Person, als jene, deren Name auf der Karte angeführt ist, ist nicht
erlaubt (z.B. Auslesen aller Daten des Massenspeichers im Rahmen einer bloßen
technischen Überprüfung des Kontrollgerätes).
Falls die Werkstattkarte zu Unrecht
ausgestellt wurde oder sich eine der Voraussetzungen für die Ausstellung
nachträglich ändert, ist die Werkstattkarte zurückzugeben (Abs. 10).
Zu Z 5
(§ 102 Abs. 1)
Der Verweis auf die EU-Verordnung wird
aktualisiert.
Der bisherige vorletzte Satz wird wegen
fehlender Praxisrelevanz gestrichen.
Die bisherige Formulierung, dass in den
Fahrtschreiber ein der Verordnung gem. Abs. 13 entsprechendes,
ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt einzulegen ist, geht ins Leere, da
§ 102 Abs. 13 aufgehoben wird. In Zukunft soll daher ein geeignetes,
ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt verwendet werden.Weiters wird ergänzt,
dass für Fahrzeuge, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind,
nicht die Vorschriften des analogen Kontrollgerätes (§ 102), sondern die
Vorschriften für das digitale Kontrollgerät (§ 102a) gelten.
Zu Z 6 (§ 102 Abs. 11a
zweiter Satz):
Bei Fahrzeugen, die mit einem digitalen
Kontrollgerät ausgerüstet sind, werden keine Schaublätter verwendet. Es wird
daher ergänzt, dass auch Aufzeichnungen oder Ausdrucke der Fahrerkarte sowie
des Kontrollgerätes zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten verwendet werden
können.
Zu Z 7 (§ 102
Abs. 11b):
Der Verweis auf die EU-Verordnung wird
aktualisiert.
Zu Z 8 (§ 102 Abs. 11c
):
Da bei einem Fahrzeug, das mit einem
digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, keine Schaublätter, sondern
Fahrerkarten verwendet werden, wird die Regelung entsprechend ergänzt. Es
sollen nicht nur Übertretungen von unselbständigen Lenkern dem örtlich zuständigen
Arbeitsinspektorat, sondern auch von selbständigen Lenkern der örtlich
zuständigen Gewerbebehörde mitgeteilt werden.
Zu Z 9 (§ 102 Abs. 12
lit. i):
Mit § 102a wird im Kraftfahrgesetz
eine eigene Vorschrift für das digitale Kontrollgerät in Verbindung mit der
Fahrerkarte geschaffen. Die Regelung über Zwangsmaßnahmen ist daher
entsprechend zu adaptieren.
Zu Z 10 (§ 102 Abs. 12
lit. j):
Der Verweis auf die EU-Verordnung wird
aktualisiert.
Zu Z 11 (§ 102
Abs. 13):
Abs. 13 wurde mit der 15. KFG-Novelle
eingefügt. Eine entsprechende Verordnung über die näheren Bestimmungen
hinsichtlich des Aussehens und der Handhabung der Schaublätter des
Fahrtschreibers und des Kontrollgerätes wurde aber nicht erlassen. Aufgrund des
verpflichtenden Einbaus des digitalen Kontrollgerätes in neue Fahrzeuge und dem
damit verbundenen Auslaufen der Verwendung des analogen Kontrollgerätes ist
diese Bestimmung obsolet.
Zu Z 12 (§§ 102a bis d):
Die Verordnung (EG) Nr. 432/2004 zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im
Straßenverkehr und der Richtlinie Nr. 88/599/EWG über die Anwendung der
Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 enthält
Vorschriften über die Einführung einer persönlichen Fahrerkarte in Verbindung
mit einem neuen Kontrollgerät zur elektronischen Datenspeicherung.
Zur Verwendung des Kontrollgerätes sind
vier Kontrollgerätekarten (Chipkarten) vorgesehen: Fahrerkarte, Kontrollkarte,
Werkstattkarte, Unternehmenskarte.
Die Fahrerkarte enthält die Daten zur
Identität des Fahrers und ermöglicht die Speicherung von Tätigkeiten. Die
Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen,
Ausdrucken und/oder Herunterladen der im Massenspeicher oder auf Fahrerkarten
gespeicherten Daten. Die Werkstattkarte weist den Karteninhaber aus und
ermöglicht die Prüfung und Kalibrierung sowie das Herunterladen der Daten des
Kontrollgeräts. Die Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht
die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem Kontrollgerät
gespeichert sind. Die Unternehmerkarte berechtigt den Unternehmer auch zum
Sperren seiner Daten vor unberechtigten Dritten (z.B. bei Verkauf oder
Vermietung des Kraftfahrzeuges).
Zu § 102a
Gem. Art. 14 Abs. 3 der VO
(EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004
wird dem Fahrer auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaats, in dem er seinen Hauptwohnsitz hat, die Fahrerkarte erteilt.
Weiters kann der Mitgliedstaat verlangen, dass jeder Fahrer, welcher der Verordnung
(EWG) Nr. 3820/85 unterliegt und seinen Hauptwohnsitz im Hoheitsgebiet
dieses Mitgliedstaates hat, Inhaber der Fahrerkarte ist.
Lenkt daher zukünftig eine in Österreich
wohnhafte und beschäftigte Person mit einem Fahrzeug, welches mit einem Kontrollgerät
gem. Anhang I B der VO (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der VO (EG)
Nr. 432/2004 ausgestattet ist, dann muss der Lenker seine Fahrerkarte
verwenden. Auf dieser Fahrerkarte werden u.a. Angaben über den Einsatz, das
Verhalten des Lenkers und über die Fahrt vollautomatisch aufgezeichnet.
Lenkt zukünftig eine in Österreich
beschäftigte, aber nicht in den EU/EWR-Mitgliedstaaten wohnhafte Person mit
einem Fahrzeug, welches mit einem Kontrollgerät gem. Anhang I B der VO
(EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der VO (EG) Nr. 432/2004
ausgestattet ist, dann kann dieser Lenker keine Fahrerkarte verwenden. Denn
gem. Art. 14 der VO (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der VO (EG)
Nr. 432/2004 kann eine Fahrerkarte einem Lenker nur von der zuständigen
Behörde des Mitgliedstaats erteilt werden, in dem er seinen Hauptwohnsitz hat.
Damit für alle Unternehmen die gleichen
Bedingungen bzw. Auflagen gelten, wird daher Österreich in Absprache mit den
betroffenen Stellen (Ministerien und Sozialpartner) auch Personen eine
Fahrerkarte ausstellen, die zwar nicht in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben,
aber in Österreich rechtmäßig beschäftigt sind. Die Nachweise für eine
rechtmäßige Beschäftigung werden in der Verordnung zum Kontrollgerät definiert.
Der Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte
kann bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge eingebracht werden. Da ein Entzug der Fahrerkarte nur unter
bestimmten Voraussetzungen, wie z.B. Fälschung der Karte (VO (EWG)
Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004
Art. 14 Abs. 4 lit. c), möglich ist und vom Entzug der
Lenkberechtigung nicht berührt wird, kann der Antrag auf Ausstellung der
Fahrerkarte auch während des Entzuges der Lenkberechtigung gestellt werden.
Ein Antrag auf Ausstellung einer
Fahrerkarte darf aber nicht gestellt werden, wenn der Betreffende bereits
Inhaber einer Karte ist (VO (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 432/2004
Art. 14 Abs. 4a). Daher hat sich die
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge im Rahmen der Antragstellung zu vergewissern,
dass der Antragsteller nicht bereits Inhaber einer gültigen Fahrerkarte ist.
Bei der Bundesrechenzentrum GmbH wird deshalb ein zentrales Register für
Kontrollgerätekarten eingerichtet, welches die im Inland ausgegebenen
Kontrollgerätekarten (Fahrerkarten, Werkstattkarten, Unternehmenskarten,
Kontrollkarten) erfasst (Abs. 1). Zur Entlastung der Bundesprüfanstalt für
Kraftfahrzeuge kann sie sich auch Dritter (wie ARBÖ, ÖAMTC) als Dienstleister
durch Verträge bedienen.
In Abs. 2 nimmt die Bundesprüfanstalt
für Kraftfahrzeuge die unter
Randnummer 175 der VO (EG) Nr. 432/2004 angeführten Daten, wie z.B.
den Namen des Fahrers, das Geburtsdatum, die Führerscheinnummer, den
Gültigkeitsbeginn und das –ende ..., auf. Zur Vereinfachung und Beschleunigung
des Antragsverfahrens kann die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge auf die
Daten des zentralen Führerscheinregisters oder des Melderegisters zugreifen und
diese Daten auch verwenden. Nach einer positiven Antragsprüfung (Erfüllung
aller Voraussetzungen und Bezahlung des Kostenersatzes) werden die Daten online
über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH
weitergeleitet.
Da bereits für die Ausstellung der
Fahrerkarte ein Kostenersatz zu bezahlen ist, sind die für die Erlangung der
Fahrerkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der
Fahrerkarte von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Jeder Fahrer, der Fahrzeuge lenkt, die
unter die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen, und seinen Hauptwohnsitz in
Österreich hat oder in Österreich rechtmäßig beschäftigt ist, soll eine
Fahrerkarte bekommen. Wird jedoch z.B. das Arbeitsverhältnis des rechtmäßig in
Österreich beschäftigten Fahrers beendet, dann ist die Fahrerkarte unverzüglich
an die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge zurückzugeben (Abs. 3).
Abs. 4 verpflichtet den Fahrer zur
Verwendung seiner Fahrerkarte und zur rechtmäßigen Benutzung des
Kontrollgerätes. Eine allgemein normierte Pflicht des Arbeitgebers zur
Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes
sieht der AZG-Entwurf zum digitalen Kontrollgerät vor. Vorgesehen ist vor allem
die nachweisliche Durchführung einer Unterweisung des Lenkers, damit
sichergestellt wird, dass dieser auch tatsächlich in der Lage ist, das digitale
Kontrollgerät zu bedienen. Bei Kontrollen sind die Fahrer verpflichtet, die
entsprechenden Daten hinsichtlich Lenk- und Ruhezeiten (z.B. falls der Fahrer
im Mischbetrieb fährt, die erforderlichen Schaublätter und die Fahrerkarte) dem
Kontrollorgan auszuhändigen.
Der Fahrer darf gem. Art. 16
Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004 seine Fahrt bei Verlust der Fahrerkarte höchstens 15
Kalendertage fortsetzen bzw. während eines längeren Zeitraumes, wenn das für
die Rückkehr des Fahrzeuges zum Unternehmensstandort erforderlich ist, sofern
er nachweisen kann, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses
Zeitraumes vorzulegen oder zu benutzen. Damit Kontrollen der Lenk- und
Ruhezeiten während dieser Zeitspanne möglich sind, wird der Fahrer
verpflichtet, zu Beginn und am Ende der Fahrt die Angaben zu dem von ihm
verwendeten Fahrzeug auszudrucken und auf diesem Ausdruck verschiedene Angaben
zu vermerken. Dieselbe Regelung wird auch bei der Beschädigung und bei der
Fehlfunktion der Fahrerkarte angewendet (Abs. 5).
Der Fahrer ist nicht nur verpflichtet,
seine Lenkzeiten aufzuzeichnen, sondern auch die Ruhezeiten sowie sonstigen
Arbeitszeiten. Es wird daher die bereits beim analogen Kontrollgerät
angewendete Vorgangsweise für das digitale Kontrollgerät adaptiert
(Abs. 6).
Art. 15 Abs. 7 der VO (EWG)
Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 sieht die
Vorlage der Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall für den
letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem der Lenker gefahren ist, vor.
Eine entsprechende Regelung wird nun auch in Abs. 7 für das digitale
Kontrollgerät geschaffen.
Die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 sieht
die Verpflichtung für „Manual Input“ nicht vor. Im Anhang I B der Verordnung
(EG) Nr. 432/2004 sind aber Bestimmungen zum „Manual Input“ angeführt.
Damit eine effiziente Kontrolle möglich ist, wird in Österreich in Absprache
mit den Sozialpartnern die Verpflichtung von „Manual Input“ für alle Lenker in
Abs. 8 vorgesehen.
In Abs. 9 wird eine
Verordnungsermächtigung für die Antragstellung zur Erlangung der Fahrerkarte
und der Verwendung der Fahrerkarte geschaffen.
Zu § 102b
Gem. Art. 12 Abs. 1 der VO (EWG)
Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 hat die
ausstellende Behörde ein Verzeichnis der verlorenen, gestohlenen und defekten
Werkstattkarten zu führen. Ähnliche Vorschriften existieren teilweise auch für
die anderen Karten.
Es wird daher ein zentrales Register für
Kontrollgerätekarten in Österreich eingerichtet, welches von der
Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister geführt wird. In diesem Register
sollen alle Karten (Fahrerkarte, Werkstattkarte, Unternehmenskarte,
Kontrollkarte) erfasst werden (Abs. 1 und 2).
Damit die Bundesrechenzentrum GmbH über die
notwendigen Daten zur Errichtung und Adaptierung des Registers verfügt,
übermitteln die Kartenausgabestellen die erforderlichen Daten online über eine
gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH (Abs. 3).
Gem. § 102a (2) hat die Bundesprüfanstalt
für Kraftfahrzeuge bei der Antragstellung zur Ausstellung einer Fahrerkarte die
unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 vorgesehenen personenbezogenen Daten
automationsunterstützt zu erfassen und online über eine gesicherte
Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten
weiterzuleiten. Jene Daten, die gem. § 102c Abs. 4 Z 1 über
Fahrerkarten in das zentrale Register für Kontrollgerätekarten eingetragen
werden, basieren daher grundsätzlich auf den Anforderungen der Randnummer 175
der VO (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004. Weiters sollen sich gem. Art. 14 Abs. 3 lit. d der VO (EWG)
Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 die
zuständigen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates im Rahmen des Möglichen
vergewissern, dass der Antragsteller nicht bereits Inhaber einer gültigen
Fahrerkarte ist. Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten wurde unter der
Federführung der Europäischen Kommission ein ektronisches System („TACHOnet“)
geschaffen. TACHOnet (XML Messaging Reference Guide, Version 1.21 vom
22.10.2003, verfasst von der Europäischen Kommission) sieht z.B. für die Fahrerkarte
die Abfragemöglicheit nach dem Geburtsdatum und dem Geburtsort des Fahrers, für
die Werkstattkarte nach dem Geburtsdatum des geschulten Personals vor. Gem. §
24 Abs. 5 KFG 1967 wird bei der Ermächtigung auch ein Plombierungszeichen
festgesetzt. Damit der Landeshauptmann nicht nur beim analogen Kontrollgerät,
sondern auch beim digitalen Kontrollgerät über ein einheitliches Register über
die erfolgten Ermächtigungen verfügt, wird das Plombierungzeichen in das
Register aufgenommen. Die Vorgangsweise bei Unternehmenskarten und
Kontrollkarten entspricht grundsätzlich jener bei Fahrerkarten (Abs. 4).
Die für die Kartenausstellung zuständigen
Stellen können im Rahmen eines Informationsverbundes auf die Daten zugreifen
und diese verwenden. Stellen, die für die Ausstellung der Fahrerkarte zuständig
sind, dürfen aber nur auf die entsprechenden Daten der Fahrerkarte zugreifen
und diese verwenden. Die Vorgangsweise bei Werkstattkarten, Unternehmenskarten
und Kontrollkarten entspricht grundsätzlich jener bei Fahrerkarten (Abs. 5).
Damit das Register nur aktuelle Daten und
keine sog. Karteileichen enthält, sind die Daten spätestens nach 60 Jahren
zu skartieren (Abs. 6).
Abs. 7 sieht eine Auskunftsmöglichkeit
aus dem Register vor.
Abs. 8 legt eine Verordnungsermächtigung
für Verfahrensdaten fest.
Zu § 102c
Gem. Anlage 11 Z 3.1.1. des
Anhangs I B der VO (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 432/2004 erfolgt die Erzeugung der RSA-Schlüssel auf drei
hierarchischen Funktionsebenen. Während auf europäischer Ebene ein einziges
Schlüsselpaar (EUR.SK, EUR.PK) erzeugt wird, wird auf Mitgliedstaatenebene ein
Mitgliedstaatschlüsselpaar (MS.SK und MS.PK) erzeugt. Auf Gerätebene wird ein
einziges Schlüsselpaar (EQT.SK und EQT.PK) erzeugt und in jedes Gerät eingefügt.
Die öffentlichen Geräteschlüssel werden hierbei von der Zertifizierungsstelle
des jeweiligen Mitgliedstaats zertifiziert. In Österreich übernimmt die
Bundesrechenzentrum GmbH die Aufgaben der Zertifizierungsstelle.
Zu § 102d
Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
ist in ihrer Funktion als Betreiber insbesondere für die Verrechnung, bestimmte
Serviceleistungen und das Kartenmanagement zuständig (Abs. 1 und 2).
Zu Z 13 (§ 103
Abs. 4):
Derzeit muss der Zulassungsbesitzer dafür
sorgen, dass der Fahrer ausreichend Schaublätter zur Verfügung hat. Die
verwendeten Schaublätter müssen aufbewahrt und Kontrollorganen auf Verlangen
vorgelegt werden. Mit der Benutzung des digitalen Kontrollgerätes in Verbindung
mit der Fahrerkarte wird diese Bestimmung den neuen Gegebenheiten angepasst.
Wie bisher die Schaublätter müssen auch die Daten des digitalen Kontrollgerätes
mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden. Zu diesem Zweck können die Daten
entweder heruntergeladen und in elektronischer Form aufbewahrt werden oder nach
jedem Tag ausgedruckt und in Papierform aufbewahrt werden. Weiters wird die
Pflicht des Arbeitsgebers zur Unterweisung des Lenkers, damit sichergestellt
wird, dass dieser auch tatsächlich in der Lage ist, das digitale Kontrollgerät
korrekt zu bedienen, normiert. Zu dieser Pflicht zählt aber auch das
Zurverfügungstellen von ausreichend Papier für den Drucker.
Zu Z 14 (§ 103b):
Abs. 1 definiert jene Unternehmer, die
eine Unternehmenskarte beantragen können. Der Begriff „Unternehmer“ wird hier
als Synonym für alle Personen verwendet, die entsprechende Fahrzeuge einsetzen.
Diese Regelung umfasst daher auch Einzelpersonen.
Der Produktionsauftrag kann nur erteilt
werden, wenn alle Unterlagen vorgelegt und alle Voraussetzungen erfüllt werden
(Abs. 2).
Jeder Unternehmer, der unter die
Bestimmungen des Abs. 1 fällt, soll eine Unternehmenskarte bekommen.
Ändert sich jedoch z.B. nachträglich eine Voraussetzung, dann ist die Karte
zurückzugeben (Abs. 3).
Mit der Unternehmenskarte kann im
Anlassfall die Fahrzeugeinheit gesperrt oder entsperrt werden. Ein
unberechtigtes Sperren, welches z.B. zur Erschwerung von Kontrollen oder zum
Datenmissbrauch durchgeführt wird, ist jedoch gem. Abs. 4 nicht zulässig.
In Abs. 5 wird eine
Verordnungsermächtigung für die Antragstellung festgelegt.
Zu Z 15 (§ 114
Abs. 4a):
Hier erfolgt eine Aktualisierung des
Verweises.
Weiters soll den Fahrschülern für die
Lenkberechtigung C, C1 und D die praktische Handhabung der Kontrollgeräte
vermittelt werden. Im Sinne einer Qualitätsverbesserung des
Fahrschulunterrichts und damit die Fahrschüler nach dem neuesten Stand der
Wissenschaft und Technik ausgebildet werden können, sind Fahrschulfahrzeuge mit
einem Kontrollgerät auszurüsten. Von der VO (EWG) Nr. 3820/85 und der VO (EWG)
3821/85 in der Fassung der VO (EG) 432/2004 sind diese Fahrzeuge aber weiterhin
ausgenommen.
Zu Z 16 (§ 123a):
Eine Kontrollkarte weist die
Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und/oder Herunterladen
der im Massenspeicher oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten. Die
Kontrollkarte kann von den Kontrollstellen bei der Bundesprüfanstalt für
Kraftfahrzeuge in Auftrag gegeben werden (Abs. 1).
Abs. 2 definiert die Stellen, welche
für ihre Organe Kontrollkarten in Auftrag geben können.
Gem. Abs. 3 können Kontrollkarten
nicht nur einzeln, sondern auch als Massensendungen zugestellt werden.
Zu Z 17 (§ 134
Abs. 1), zu Z 18 (§ 134 Abs. 1a), zu Z 19 (§ 134
Abs. 3):
Hier erfolgt eine Aktualisierung des Verweises.
Zu Z 20 (§ 134
Abs. 3a):
Gem. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie
(EWG) Nr. 88/599 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 ist
Gegenstand der Straßenkontrolle u.a. die Überprüfung der Geschwindigkeit der
letzten 24 Stunden der Einsatzzeit eines Fahrzeuges. § 134 wird daher
entsprechend angepasst.
Zu Z 21 (§ 135):
Das Inkrafttreten der KFG-Novelle wird mit
5. Mai 2005 festgelegt. Zur Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung des
Verfahrens können Anträge auch schon vor dem Inkrafttreten der KFG-Novelle
gestellt werden. Die Ausstellung der Karten kann jedoch erst erfolgen, wenn das
Gesamtsystem den Betrieb aufgenommen hat.
Art. 2 (Änderung des Arbeitszeitgesetzes):
Zu Z 1 und 2 (§ 4 Abs. 4 und
§ 12a Abs. 3):
Diese beiden
Bestimmungen enthalten eine durch das Öffnungszeitengesetz 2003 notwendig gewordene
Zitatanpassung sowie die Beseitigung eines Redaktionsversehens im
EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz.
Zu Z 3 (§ 13):
Bisher hatte der
§ 13 keine eigene Überschrift. Die Einführung einer eigenen Überschrift
soll dessen Funktion als allgemeine Einleitung für den Abschnitt 4
verdeutlichen.
Die Abs. 1 und 5 bleiben inhaltlich unverändert, im
Abs. 1 erfolgt lediglich die Klarstellung, dass auch der Abschnitt 3a
grundsätzlich für die Lenker gilt, sowie die Einbeziehung des § 17a.
Die
Fundstellenzitierungen von europarechtlichen Vorschriften sind aufgrund der
verfassungsrechtlichen Notwendigkeit eines statischen Verweises in der Regel
äußerst sperrige Wortgebilde, die den Lesefluss behindern. Im Sinne einer
besseren Lesbarkeit der materiellrechtlichen Bestimmungen erfolgen daher alle
für diesen Abschnitt notwendigen Fundstellenzitierungen bereits in den Abs. 2 bis 4 dieses Einleitungsparagrafen.
Ebenso ist dort eine genaue Abgrenzung zwischen den verschiedenen Typen von
Kontrollgeräten vorgesehen.
Zu Z 4 (§ 15d):
Die Möglichkeit
einer Abweichung von den §§ 15 bis 15b zur Erreichbarkeit eines
Halteplatzes (entspricht Art. 12 der Verordnung 3820/85) soll auch
weiterhin gegeben sein, wenn es mit der Verkehrssicherheit vereinbar ist. Art
und Grund dieser Abweichungen sind bisher auf den Schaublättern, im
Arbeitszeitplan oder in den Arbeitszeitaufzeichnungen zu vermerken. Dieser
Vermerk soll in Hinkunft bei der Verwendung eines digitalen Kontrollgeräts auf
dem Ausdruck erfolgen. Diese Vorgangsweise ergibt sich zwar nicht bereits aus
den derzeitigen EU-Vorschriften, wird aber bei der geplanten Neuerlassung der
Verordnung 3820/85 berücksichtigt werden.
Zu Z 5 (§ 17 Abs. 5 und 6):
Hier wird
lediglich klargestellt, dass von dieser Bestimmung in Hinkunft sowohl die
bisher verwendeten analogen Kontrollgeräte, als auch die digitalen
Kontrollgeräte erfasst sind.
Zu Z 6 (§§ 17a und 17b):
Zu § 17a:
Abs. 1 konkretisiert die in Art. 13 der
Verordnung 3821/85 allgemein normierte Pflicht des Arbeitgebers zur
Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und einwandfreien Verwendung des digitalen
Kontrollgerätes und der Fahrerkarte. Um dies sicherzustellen ist vor allem eine
ausreichende und nachweisliche Unterweisung des Lenkers notwendig, damit dieser
auch tatsächlich in der Lage ist, das digitale Kontrollgerät korrekt zu
bedienen. Neben dieser Unterweisung hat der Arbeitgeber aber auch alle sonst
notwendigen Maßnahmen für das Funktionieren des Geräts zu treffen. Dazu zählen
in erster Linie die in der Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen, wie etwa
die sofortige Reparatur des Kontrollgeräts gemäß Art. 16 der Verordnung
3821/85 im Falle einer Betriebsstörung, darüber hinaus aber auch alle anderen
nicht ausdrücklich erwähnten aber dennoch notwendigen Maßnahmen.
Besonders wichtig
aus der Sicht der Überwachung des ArbeitnehmerInnenschutzes ist vor allem, dass
im Falle einer Kontrolle ordnungsgemäße Ausdrucke vom Kontrollgerät und von der
Fahrerkarte vorgenommen werden können. Um diese Vorgabe nach Art. 14
Abs. 1 der Verordnung 3821/85 sicherzustellen normiert das Gesetz eine
ausdrückliche Verpflichtung der Arbeitgeber, dass sie den Lenkern ausreichend
Papier für den Drucker zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtung
korrespondiert mit der kraftfahrrechtlichen Bestimmung des § 102
Abs. 8 KFG.
Entsprechend dem
allgemeinen Grundsatz des ArbeitnehmerInnenschutzes und der VwGH-Judikatur
sowie in Übereinstimmung mit Art. 15 der Verordnung 3821/85 wird im
letzten Satz des Abs. 1 schließlich noch normiert, dass der Arbeitgeber
auch für die Einhaltung all jener kraftfahrrechtlichen Verpflichtungen des
Lenkers bezüglich des digitalen Kontrollgerätes verantwortlich ist, die im
Kraftfahrgesetz oder in der Verordnung 3821/85 vorgesehen sind. Dazu zählen
etwa die Pflicht zur ordnungsgemäßen Benutzerhandhabung gemäß § 102a
Abs. 4 KFG, die Pflicht zur manuellen Eingabe gemäß § 102a
Abs. 6 KFG bzw. Art. 15 Abs. 5a der Verordnung, oder die
Verpflichtung zum Mitführen der Fahrerkarte gemäß § 102a Abs. 7 KFG
bzw. Art. 15 Abs. 7 der Verordnung.
Abs. 2 regelt die Verpflichtung zum regelmäßigen
Herunterladen („Downloading“) der Daten vom Kontrollgerät und von der
Fahrerkarte und die Übertragung auf einen anderen externen Datenträger. Die
Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 über die technischen Spezifikationen zum
Kontrollgerät (Randziffern 149ff. des Anhangs IB) sieht ausdrücklich vor,
dass die technischen Möglichkeiten dazu vorhanden sein müssen. Die
Mitgliedstaaten sind zwar derzeit nicht verpflichtet, dieses Herunterladen
zwingend vorzuschreiben, für die Zwecke einer Betriebskontrolle, wie sie von
den Arbeitsinspektoraten durchgeführt werden, ist ein solches Herunterladen
jedoch unerlässlich. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass diese Verpflichtung
in nächster Zukunft durch eine Novellierung der Verordnung 3821/85 ohnehin
eingeführt wird.
Weiters wird die
Verpflichtung zur Erstellung von Sicherheitskopien vorgeschrieben. Damit soll
verhindert werden, dass Daten verloren gehen. Es ist allerdings nicht
erforderlich, dass der Arbeitgeber das Herunterladen und die Erstellung von
Sicherheitskopien selbst durchführt. Kleinbetriebe, die nicht über die dafür
notwendige EDV-Ausstattung verfügen, sind daher auch in Zukunft nicht
gezwungen, sich eine EDV-Anlage anzuschaffen, sondern sie können dies entweder
durch eigens darauf spezialisierte EDV-Dienstleistungsbetriebe oder durch eine
entsprechend ausgerüstete Kfz-Werkstätte vornehmen lassen. Das Kraftfahrgesetz
(§ 24 Abs. 4) sieht ausdrücklich vor, dass bei einem Austausch oder einer
Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes die dazu befugten Personen (in aller
Regel handelt es sich dabei um ermächtigte Kfz-Werkstätten) alle Daten vom
Kontrollgerät herunter zu laden und zu speichern und auf Verlangen dem
Zulassungsbesitzer zur Verfügung zu stellen haben.
Um Manipulationen
beim Herunterladen zu verhindern ist schließlich noch vorgesehen, dass die
übertragenen Daten mit einer elektronischen Signatur gemäß Anhang IB der
Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 versehen sein müssen.
Das Herunterladen
hat in regelmäßigen Abständen zu erfolgen, die von den Mitgliedstaaten
festzulegen sind. Abs. 3 legt die
entsprechenden Fristen für das Herunterladen fest. Gemäß Z 1
lit. a sind die Daten vom Kontrollgerät grundsätzlich spätestens
alle drei Monate herunter zu laden. Art. 14 Abs. 5 letzter Satz der
Verordnung 3821/85/EG sieht jedoch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor
sicherzustellen, dass die Kontrolle der Daten nicht etwa durch eine
Weiterveräußerung oder Stilllegung des Kontrollgerätes bzw. des Fahrzeugs
vereitelt wird. Daher ist in der lit. b vorgesehen,
dass die Daten zusätzlich unmittelbar vor einem Inhaberwechsel herunter zu
laden sind. Das wird in der Regel der Zeitpunkt der Abmeldung gemäß § 43
KFG sein, in den Fällen, in denen bei einem Inhaberwechsel keine Abmeldung
erfolgt, etwa die Übergabe der Fahrzeugpapiere und des Fahrzeugschlüssels. In
der lit. c ist schließlich die Aufhebung der
Zulassung eines Fahrzeugs gemäß § 44 KFG geregelt, das Herunterladen hat in
diesem Fall zu erfolgen, sobald der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt hat.
Z 2 legt fest, dass die Daten von der
Fahrerkarte zunächst bei Beginn der Beschäftigung und danach alle drei Wochen
herunter zu laden sind. Das Herunterladen vor Antritt der Beschäftigung soll es
dem Arbeitgeber (insbesondere einem Beschäftiger im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung)
ermöglichen, zu kontrollieren, in welchem Ausmaß ein Lenker in den letzten
Wochen vor dem Antritt der Beschäftigung tätig war. Diese Vorschrift liegt
somit vor allem im Interesse des Arbeitgebers, denn sie erleichtert ihm vor
allem das Einhalten des § 2 Abs. 2 AZG, wonach die Arbeitszeiten bei
mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen sind. Die Frist zum regelmäßigen
Herunterladen binnen 21 Tagen ergibt sich daraus, dass die EU-Verordnung
vorsieht, dass die Daten auf der Fahrerkarte spätestens alle 28 Tage
überschrieben werden. Bei mehrwöchigen Fahrten im Ausland, die über diese Frist
hinaus andauern, muss dem Fahrer das entsprechende technische Gerät zur
Verfügung gestellt werden (Laptop, GSM-Handy), damit dieser das Herunterladen
selbst vornimmt.
Abs. 4 verpflichtet den Arbeitgeber dafür Sorge
zu tragen, dass die Wiedergabe der herunter geladenen und gespeicherten Daten
jederzeit möglich sein muss und erfüllt damit die ebenfalls in Art. 14 Abs. 5
letzter Satz der Verordnung 3821/85/EG vorgesehene Verpflichtung der
Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die gespeicherten Daten unter der
Garantie der Sicherheit und Richtigkeit zugänglich gemacht werden können. Auch
für die Wiedergabe ist es nicht unbedingt erforderlich, dass der Arbeitgeber
selbst über eine EDV-Anlage verfügt. Er hat nur die Lesbarkeit zu garantieren.
Zur leichteren
Überprüfbarkeit durch die Arbeitsinspektorate ist gleichzeitig festgelegt, dass
diese Daten vollständig, geordnet, inhaltsgleich und authentisch zu sein haben.
Das Erfordernis der Authentizität ist eine Vorgabe des Anhangs IB und soll
sicherstellen, dass es zu keinen Manipulationen kommt. Werden die Daten in
einer Art und Weise gespeichert, dass sie zunächst nicht lesbar sind, muss die
Lesbarkeit auf Kosten des Arbeitgebers hergestellt werden, das
Arbeitsinspektorat kann dazu auch einen Ausdruck dieser Daten verlangen.
Zu § 17b:
Gemäß Art. 14 Abs.
5 der Verordnung 3821/85 haben die Daten aus dem digitalen Kontrollgerät
mindestens 365 Tage gespeichert zu bleiben und sind zu Kontrollzwecken
zugänglich zu machen.
Art. 9
lit. b der Lenker-Richtlinie 2002/15/EG legt jedoch darüber hinaus fest,
dass über Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports
ausüben Buch zu führen ist und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre
aufzubewahren sind. Die Umsetzung dieser Richtlinie hat bis spätestens
23. März 2005 zu erfolgen. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten
aufgrund mehrfacher Novellierungen derselben Regelung und zur Erleichterung der
Kontrolle durch die Arbeitsinspektorate wird diese Umsetzung anlässlich der
Einführung des digitalen Kontrollgeräts bereits vorweggenommen. Diese
Vorziehung stellt keine zusätzliche Belastung für die Arbeitgeber dar, weil es
sich dabei in der Regel um Unterlagen handelt, deren Aufbewahrung nach anderen
Rechtsvorschriften ohnehin einer wesentlich längeren Frist unterliegen (z.B.
die siebenjährigen Fristen nach HGB oder BAO).
Die
Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren soll künftig für alle Aufzeichnungen eines
Lenkers gelten, also neben den Daten von der Fahrerkarte auch für Schaublätter,
Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher sowie auch für alle sonstigen
Arbeitszeitaufzeichnungen. Dies ist ganz besonders am Beginn der Einführung des
digitalen Kontrollgeräts von großer Bedeutung, weil der Großteil der
Arbeitnehmer zunächst nicht ausschließlich als Lenker auf Fahrzeugen mit
digitalem Kontrollgerät, sondern auf mehreren Fahrzeugtypen beschäftigt sein
wird. Im Sinne einer kontinuierlichen und lückenlosen Dokumentation der
Arbeits- und Lenkzeiten ist es zur Umsetzung der Richtlinie außerdem unbedingt
erforderlich bei einer gemischten Verwendung eines Arbeitnehmers als Lenker und
Nichtlenker auch die Aufzeichnungen über alle sonstigen Arbeitszeiten einzubeziehen.
Die Bestimmung des § 17b ist daher als lex specialis zu § 26
Abs. 1 konzipiert. Eine Verletzung der Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflichten ist nach § 28 Abs. 1b Z 5 strafbar.
Zu Z 7 (§ 28 Abs. 1b):
Die
Strafbestimmung bezüglich der Kontrollgeräte wird gänzlich neu gefasst.
Die Z 1 wird entsprechend der VwGH-Judikatur, insoweit
ergänzt, dass nunmehr auch Art. 15 der Verordnung 3820/85 betreffend die
Verpflichtung zur gesetzeskonformen Planung der Arbeitszeiten, bzw. zur
regelmäßigen Überprüfung der Lenker auf Einhaltung der Verordnungen 3820/85 und
3821/85 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert werden. Dies erscheint gerade im
Hinblick auf die Einführung des digitalen Kontrollgeräts von besonderer
Bedeutung, weil dem Arbeitgeber die Überprüfung seiner Lenker ohnehin deutlich
erleichtert wird.
Die Z 2 bleibt unverändert, während die Z 3 die korrespondierenden Strafbestimmungen für
Verstöße bei der Verwendung eines digitalen Kontrollgeräts enthält. Die Z 4 und 5 sanktionieren schließlich die Verstöße
gegen die im § 17a festgelegten Pflichten betreffend das digitale
Kontrollgerät, sowie gegen die im § 17b festgelegte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
für alle Lenkeraufzeichnungen.
Zu Z 8 (§ 28 Abs. 3):
Aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung soll die bisher getroffene Unterscheidung in den
nationalen und den internationalen Straßenverkehr im Abs. 3
entfallen.
Zu Z 9 (§ 33 Abs. 1q):
Siehe die
Erläuterungen im Artikel 1 zu § 135 KFG.
Art. 3 (Änderung des
Arbeitsruhegesetzes):
Zu Z 1 (§ 22c):
Siehe die
Erläuterungen zum § 15d AZG.
Zu Z 2 (§ 33
Abs. 1j):
Siehe
die Erläuterungen zum § 33 Abs. 1q AZG.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 24. (1) bis (2) ... |
§ 24. (1) bis (2) ... |
(2a) Absatz 2 gilt nicht, wenn das
Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät
im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember
1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl.
Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, ausgerüstet ist.
Von der Anwendung dieser Verordnung sind gemäß Artikel 3 Abs. 2 der
zitierten Verordnung land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen ausgenommen. |
(2a) Absatz 2 gilt nicht, wenn das
Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 des Rates vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät im
Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. 12.1985, S 8, in
der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71
vom 10. 3.2004, S. 3, ausgerüstet ist. Von der Anwendung dieser
Verordnung sind gemäß Artikel 3 Abs. 2 der zitierten Verordnung
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen ausgenommen. |
(2b) Über Anträge auf eine
EWG-Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät- oder ein Schaublatt-Muster gemäß
Artikel 4 ff der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im
Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S
8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353
vom 17. 12. 1990, S 12, entscheidet in Österreich der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie. (3) ... |
(2b) Über Anträge auf eine EG-Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät- oder ein Schaublatt- oder ein Kontrollgerätekartenmuster gemäß Artikel 4 ff der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 entscheidet in Österreich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. (3) ... |
(4) Der Zulassungsbesitzer eines
Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss, hat den
Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) nach
jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der
Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst
mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch
einen gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, durch die
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder durch einen hiezu gemäß Abs. 5
Ermächtigten prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und
Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des
Fahrtschreibers ergeben. Ein Nachweis über das Ergebnis der letzten
durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage ist bei einer Überprüfung
(§ 55 oder § 56) bzw. Begutachtung (§ 57a) des Fahrzeuges
vorzulegen. § 55 Abs. 1 letzter Satz und § 57 Abs. 9
gelten sinngemäß. (5) bis (6) . |
(4) Der Zulassungsbesitzer eines
Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss, hat den
Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) nach
jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der
Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst
mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch
einen gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, durch die
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder durch einen hiezu gemäß Abs.5
Ermächtigten prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und
Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des
Fahrtschreibers ergeben. Beim Austausch oder der Reparatur des digitalen
Kontrollgerätes sind alle Daten von einem gemäß Abs. 5 Ermächtigten zu
speichern. Die gespeicherten Daten sind auf Verlangen dem Zulassungsbesitzer
zur Verfügung zu stellen. Ein Nachweis über das Ergebnis der letzten
durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage ist bei einer Überprüfung
(§ 56) oder Begutachtung (§ 57a) des Fahrzeuges vorzulegen.
§ 57 Abs. 9 und § 57a Abs. 1b gelten sinngemäß. (5) bis (6) ... |
(7) Hinsichtlich des
Einbaues, der Plombierung und der Prüfung des Kontrollgerätes gelten
unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im
Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 die
Bestimmungen der Abs. 4 bis 6. Erteilte Ermächtigungen zum Einbau
und zur Prüfung von Fahrtschreibern gelten auch für Einbau und Prüfung von
Kontrollgeräten. Aufrechte Ermächtigungen für Einbau und Prüfung von
Kontrollgeräten gelten auch für Einbau und Prüfung von digitalen
Kontrollgeräten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004, sofern die ermächtigte Stelle über geeignetes, für das
digitale Kontrollgerät geschultes Personal und die erforderlichen
Einrichtungen zur Prüfung des digitalen Kontrollgerätes verfügt |
(7) Hinsichtlich des Einbaues, der
Plombierung und der Prüfung des Kontrollgerätes gelten unbeschadet der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in
der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 die Bestimmungen der
Abs. 4 bis 6. Erteilte Ermächtigungen zum Einbau und zur Prüfung
von Fahrtschreibern gelten auch für Einbau und Prüfung von Kontrollgeräten.
Aufrechte Ermächtigungen für Einbau und Prüfung von Kontrollgeräten gelten
auch für Einbau und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten im Sinne der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in
der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004, sofern die ermächtigte Stelle
über geeignetes, für das digitale Kontrollgerät geschultes Personal und die
erforderlichen Einrichtungen zur Prüfung des digitalen Kontrollgerätes
verfügt. |
|
(8) Die für Einbau und Prüfung des
digitalen Kontrollgerätes erforderlichen Werkstattkarten werden bei der
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge von den ermächtigten Stellen beantragt.
Werkstattkarten können auch für die Landesprüfstellen für Kraftfahrzeuge und
für die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge ausgestellt werden. In diesem
Verfahren hat die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge die unter Randnummer
175 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt
zu erfassen und online über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale
Register für Kontrollgerätekarten weiterzuleiten. Sind alle Voraussetzungen
erfüllt, so erteilt die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge im Wege der
Bundesrechenzentrum GmbH (§ 102b) den Auftrag zur Herstellung der Karte.
Für die Ausstellung der Werkstattkarte ist ein Kostenersatz zu entrichten.
Die zur Erlangung der Werkstattkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben
und die Ausstellung der Werkstattkarte sind von Stempelgebühren und
Verwaltungsabgaben befreit. |
|
(9) Der Inhaber der ermächtigten
Stelle hat sicherzustellen, dass die Werkstattkarten nicht missbräuchlich
oder durch andere als das geeignete Personal verwendet werden. Sie sind
innerhalb des Betriebes sicher aufzubewahren und dürfen außerhalb des
Betriebes nur zum ordnungsgemäßen Gebrauch mitgeführt werden. |
|
(10) Ist die
Ausstellung der Werkstattkarte erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die
Antragstellung vorliegen oder ist eine der Voraussetzungen nachträglich
weggefallen, ist die Werkstattkarte unverzüglich an die Bundesprüfanstalt für
Kraftfahrzeuge zurückzugeben. Scheidet die geeignete Person, auf deren Namen
die Karte ausgestellt ist, aus der ermächtigten Stelle aus, so verbleibt die
Werkstattkarte bei der ermächtigten Stelle und muss unverzüglich der
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge zurückgegeben werden. |
§ 102. (1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein
Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist,
davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit
diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht
kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der
Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur
erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a
StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen,
Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu
verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. Lenker
von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr
als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der
Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass
im Fahrtschreiber ein der Verordnung gemäß Abs. 13 entsprechendes,
ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro Person und
pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 AZG, BGBl. Nr. 461/1969, in der
Fassung BGBl. Nr. 473/1992, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber
eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist; die Schaublätter
der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag
der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, sind mitzuführen; die
Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des
Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie die mitgeführten Schaublätter
auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Auf
Verlangen des Lenkers ist, wenn dieser das zum Öffnen des Fahrtschreibers
erforderliche Gerät (Schlüssel) unter Verschluss mitgeführt hat,
zutreffendenfalls in der Bestätigung festzuhalten, dass der Verschluss
unverletzt war. Für das Kontrollgerät gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
dürfen ebenfalls nur Schaublätter verwendet werden, die der Verordnung gemäß
Abs. 13 entsprechen. (2) bis (11) ... |
§ 102. (1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein
Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist,
davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit
diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht
kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der
Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur
erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a
StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen,
Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu
verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. Lenker
von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr
als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der
Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass
im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt
eingelegt ist; es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16
Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im
Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist;
die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für
den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, sind
mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des
Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 über
das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie die mitgeführten Schaublätter
auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das
Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die
Bestimmungen des § 102a. (2) bis (11) .. |
(11a) Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben die Einhaltung der
Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember
1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr,
ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, hinsichtlich des
Mindestalters und der Lenk- und Ruhezeiten (Artikel 5 ff) sowie
des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen
Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975,
in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zu kontrollieren. Zur Feststellung
einer Überschreitung der höchstzulässigen Lenkzeit oder Unterschreitung der
vorgeschriebenen Ruhezeit können auch Aufzeichnungen der Schaublätter vom
Fahrtschreiber oder vom Kontrollgerät herangezogen werden. Die Organe der
Arbeitsinspektion haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und
der Straßenaufsicht im Falle gemeinsamer Kontrollen nach Möglichkeit zu
unterstützen. |
(11a 2. Satz) Zur Feststellung einer
Überschreitung der höchstzulässigen Lenkzeit oder Unterschreitung der
vorgeschriebenen Ruhezeit können auch Aufzeichnungen der Schaublätter vom
Fahrtschreiber oder vom Kontrollgerät sowie Aufzeichnungen oder Ausdrucke von
der Fahrerkarte oder des digitalen Kontrollgerätes herangezogen werden. |
(11b) Die Kontrollen sind regelmäßig
und in der Weise durchzuführen, dass jedenfalls der Richtlinie des Rates
Nr. 88/599/EWG vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren
zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr entsprochen wird. |
(11b) Die Kontrollen sind regelmäßig
und in der Weise durchzuführen, dass jedenfalls der Richtlinie des Rates
Nr. 88/599/EWG vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren
zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 2135/98 entsprochen wird. |
(11c) Wird von den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Übertretung
der Bestimmungen über das Mindestalter, die Lenk- und Ruhezeiten oder der
Schaublattführung durch einen Lenker festgestellt, der in einem
Dienstverhältnis zu einem Unternehmen steht (unselbständiger Lenker), so
haben sie hievon das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.
In dieser Verständigung sind der Name des Lenkers, das Kennzeichen des
Fahrzeuges, Zeit und Ort der Tatbegehung sowie der Name des Arbeitgebers
anzugeben. (11d) ... |
(11c) Wird von den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Übertretung
der Bestimmungen über das Mindestalter, die Lenk- und Ruhezeiten, der
Schaublattführung oder der Fahrerkarte durch einen Lenker festgestellt, der
in einem Dienstverhältnis zu einem Unternehmen steht (unselbständiger
Lenker), so haben sie hievon das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat zu
verständigen. Bei einer Übertretung durch einen selbständigen Lenker ist die
örtlich zuständige Gewerbebehörde zu verständigen. In der Verständigung sind
der Name des Lenkers, das Kennzeichen des Fahrzeuges, Zeit und Ort der
Tatbegehung sowie erforderlichenfalls der Name des Arbeitsgebers anzugeben. (11d) ... |
(12) Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am
Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese
hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung |
(12) Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am
Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese
hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung |
a) des § 36 lit. a oder des § 82
Abs. 1 bis 3, |
a) des § 36 lit. a oder des § 82
Abs. 1 bis 3, |
b) des § 36 lit. b oder des § 82
Abs. 4, unbeschadet des § 51 Abs. 3, |
b) des § 36 lit. b oder des § 82
Abs. 4, unbeschadet des § 51
Abs. 3, |
c) des § 36 lit. c, wenn durch die
Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird, |
c) des § 36 lit. c, wenn durch die
Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird, |
d) des § 85, |
d) des § 85, |
e) des
§ 102 Abs. 3, wenn durch die Nichterfüllung von Auflagen die
Verkehrssicherheit gefährdet wird, |
e) des § 102 Abs. 3, wenn durch die
Nichterfüllung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährdet wird, |
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I
Nr. 121/1997) |
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I
Nr. 121/1997) |
g) des § 4 Abs. 7a, des § 101,
des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die
Verkehrssicherheit gefährdet wird, wobei die Verkehrssicherheit bei einer
Überschreitung des jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder der
Höchstgrenzen des § 4 Abs. 7a im Ausmaß von mehr als 2% oder der
zulässigen Achslasten um mehr als 6% jedenfalls gefährdet wird, |
g) des § 4 Abs. 7a, des § 101,
des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die
Verkehrssicherheit gefährdet wird, wobei die Verkehrssicherheit bei einer
Überschreitung des jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder der
Höchstgrenzen des § 4 Abs. 7a im Ausmaß von mehr als 2% oder der
zulässigen Achslasten um mehr als 6% jedenfalls gefährdet wird, |
h) des § 58 Abs. 1 StVO 1960,
wenn im Hinblick auf die höchste zulässige Dauer des Lenkens und das Mindestausmaß
der Ruhezeiten, gegebenenfalls auch nach ausländischen Maßstäben, eine
offenbare Übermüdung des Lenkers zu besorgen ist, |
h) des § 58 Abs. 1 StVO 1960,
wenn im Hinblick auf die höchste
zulässige Dauer des Lenkens und das Mindestausmaß der Ruhezeiten,
gegebenenfalls auch nach ausländischen Maßstäben, eine offenbare Übermüdung
des Lenkers zu besorgen ist, |
i) des § 102 Abs. 1 dritter Satz, wenn
die – erforderlichen Schaublätter nicht mitgeführt, nicht ordnungsgemäß
ausgefüllt oder nicht ausgehändigt werden. |
i) des § 102 Abs. 1 dritter Satz,
wenn die erforderlichen Schaublätter nicht mitgeführt, nicht ordnungsgemäß
ausgefüllt oder ausgehändigt werden oder des § 102a Abs. 3
bis 8, |
j) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über
das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom
31. Dezember 1985, S 8, hinsichtlich der Vorschriften über die
Benutzung des Schaublattes (Art. 13 ff), |
j) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über
das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004 hinsichtlich der Vorschriften über die Benutzung des
Schaublattes oder der Fahrerkarte (Art. 13 ff), |
k) der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über
die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl.
Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, hinsichtlich der
Vorschriften über das Mindestalter, die zulässige Lenkzeit, einzulegende
Unterbrechung und Einhaltung der erforderlichen Ruhezeit (Art. 5 bis 9). Zu diesem
Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des
Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnamen, wie etwa Abnahme der
Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von
technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind
unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist,
im Falle der lit. d, h, i, j oder k auch, wenn eine andere Person, bei
der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in
Betrieb zu nehmen und zu lenken. Im Falle der lit. g sind bei
Gewichtsüberschreitungen oder Achslastüberschreitungen die Zwangsmaßnahmen
aufzuheben, wenn die Überlast ab- oder auf ein anderes Fahrzeug umgeladen
wird. Ist das Ab- oder Umladen an Ort und Stelle nicht möglich, so kann der
Transport unter Begleitung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
oder der Straßenaufsicht mit geringer Geschwindigkeit bis zu einer nahe
gelegenen geeigneten Stelle, wo ein sicheres Ab- oder Umladen möglich ist,
weitergeführt werden. |
k) der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über
die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl.
Nr. 370 vom 31. Dezember
1985, S 1, hinsichtlich der Vorschriften über das Mindestalter, die
zulässige Lenkzeit, einzulegende Unterbrechung und Einhaltung der
erforderlichen Ruhezeit (Art. 5 bis 9). Zu diesem Zweck sind, falls
erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der
Beladung Zwangsmaßnamen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren
oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und
dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben,
wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der lit. d,
h, i, j oder k auch, wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe
gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.
Im Falle der lit. g sind bei Gewichtsüberschreitungen oder
Achslastüberschreitungen die Zwangsmaßnahmen aufzuheben, wenn die Überlast
ab- oder auf ein anderes Fahrzeug umgeladen wird. Ist das Ab- oder Umladen an
Ort und Stelle nicht möglich, so kann der Transport unter Begleitung durch
die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht mit
geringer Geschwindigkeit bis zu einer nahe gelegenen geeigneten Stelle, wo
ein sicheres Ab- oder Umladen möglich ist, weitergeführt werden. |
(13) Durch Verordnung sind die näheren
Bestimmungen hinsichtlich Aussehen und Handhabung der Schaublätter des
Fahrtschreibers und Kontrollgerätes festzusetzen. |
(13) entfällt. |
|
Fahrerkarte § 102a. (1) Jede Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet,
die Inhaber einer Lenkberechtigung ist, die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges
berechtigt, das unter den Geltungsbereich der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 fällt, kann die Fahrerkarte bei der Bundesprüfanstalt für
Kraftfahrzeuge beantragen. Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge kann sich
hierbei Dritter als Dienstleister aufgrund von Verträgen bedienen. Der Antrag
darf auch während eines Entzuges der Lenkberechtigung gestellt werden. Ein
Antrag, ausgenommen bei Ersatz oder Erneuerung der Karte, darf aber nicht
gestellt werden, wenn der Betreffende bereits Inhaber einer Fahrerkarte ist.
Dem Antrag sind die jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Für die
Ausstellung der Fahrerkarte ist ein Kostenersatz zu entrichten. Die zur
Erlangung der Fahrerkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die
Ausstellung der Fahrerkarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
befreit. Personen ohne Hauptwohnsitz in einem EU/EWR Staat können unter den
genannten Bedingungen die Ausstellung einer Fahrerkarte beantragen, wenn sie
ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in Österreich nachweisen. |
|
(2) Bei der Antragstellung hat die
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge die unter Randnummer 175 des Anhangs
I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im
Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004
vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und
online über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für
Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Dabei kann die
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge auch auf die im zentralen
Führerscheinregister gespeicherten Daten, wie die Führerscheinnummer, den
Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht,
und auf das Melderegister für den Hauptwohnsitz zugreifen und diese Daten für
das Verfahren der Antragstellung verwenden. Die Bundesprüfanstalt für
Kraftfahrzeuge hat zu prüfen, ob für den Antragsteller noch keine Fahrerkarte
ausgestellt worden ist. Dies hat durch eine Anfrage an das Register für
Kontrollgerätekarten zu erfolgen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt und der
Kostenersatz für die Karte bezahlt, so erteilt die Bundesprüfanstalt für
Kraftfahrzeuge im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur
Herstellung der Karte. Die eingenommenen Beträge sind gesammelt alle drei
Monate an die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge als Betreiber des Systems
zu überweisen. Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sondern in einem
Nicht-EU/EWR Staat können unter den genannten Bedingungen die Ausstellung
einer Fahrerkarte beantragen, wenn sie ein rechtmäßiges
Beschäftigungsverhältnis in Österreich nachweisen. |
|
(3) Ist die Ausstellung der
Fahrerkarte erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die Antragstellung
vorliegen oder ist eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen, ist die
Fahrerkarte unverzüglich an die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
abzuliefern. |
|
(4) Lenker von Kraftfahrzeugen, die
mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 432/2004 ausgerüstet sind, haben sich bei der
Bedienung des Kontrollgerätes an die vorgeschriebene Benutzerhandhabung zu
halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in
Betrieb ist und dass im Kontrollgerät eine der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004
entsprechende Fahrerkarte verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004 vorgesehenen Ausdrucke oder die Fahrerkarte, deren Inhaber
sie sind, und die mitgeführten Schaublätter der laufenden Woche sowie das
Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem sie gefahren
sind, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem
analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem
Lenker eine Bestätigung auszustellen. |
|
(5) Wenn die Fahrerkarte beschädigt
ist, Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht im Besitz des Fahrers befindet,
hat der Fahrer |
|
1. zu Beginn seiner Fahrt die Angaben zu dem von
ihm verwendeten Fahrzeug auszudrucken und auf diesem Ausdruck |
|
a) die Angaben einzutragen, anhand derer er
identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des
Führerscheins) und zu unterschreiben, sowie |
|
b) die in Art. 15 Abs. 3 zweiter
Gedankenstrich lit. b, c und d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 432/2004 genannten Zeiten einzutragen, |
|
2. am Ende seiner Fahrt die Angaben in Bezug auf
die von dem Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten auszudrucken, die Zeiten der
nicht als Fahrtätigkeit geltenden Tätigkeiten, die seit dem Ausdruck zu
Beginn der Fahrt durchgeführt worden sind, zu verzeichnen und darauf die
Angaben einzutragen, anhand derer er identifiziert werden kann (Name, Nummer
der Fahrerkarte oder des Führerscheins) und zu unterschreiben. |
|
(6) Wenn der Lenker sich nicht im
Fahrzeug aufhält und nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute
Gerät zu betätigen, müssen die in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004
genannten Zeiträume vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges |
|
a) von Hand, durch automatische Aufzeichnung
oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes
eingetragen werden, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet
ist, oder |
|
b) mittels der manuellen Eingabevorrichtung
des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte eingetragen werden, wenn das Fahrzeug
mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist. |
|
7) Der Lenker hat zu Kontrollzwecken die
ungültige Fahrerkarte mindestens sieben Tage nach Ablauf der Gültigkeit sowie
die erforderlichen Schaublätter im Fahrzeug mitzuführen. |
|
(8) Die Lenker haben vor Antritt der
Fahrt mit in Österreich zugelassenen Fahrzeugen die Lenkeraktivitäten gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004 Anhang I B Kapitel III Punkt 6.2. manuell
einzugeben. Die Lenker haben ausreichend geeignetes Papier zum Ausdruck der
entsprechenden Daten mitzuführen. |
|
(9) Durch Verordnung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können die näheren
Bestimmungen hinsichtlich der Antragstellung, insbesondere hinsichtlich der
zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben erforderlichen Unterlagen, der
Anwendung eines vereinfachten Verfahrens bei der Erneuerung oder Ersetzung
der Karte, wenn bereits alle erforderlichen Daten im zentralen Register für
Kontrollgerätekarten vorhanden sind, der Verwendung eines Formblattes oder
des Nachweises des rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses sowie der
Verwendung der Fahrerkarte festgesetzt werden. |
|
Zentrales
Register für Kontrollgerätekarten § 102b. (1) Über die ausgestellten
Kontrollgerätekarten ist ein zentrales Register für Kontrollgerätekarten zu
führen. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich
sind, um feststellen zu können, welche Karten einer Person, einer Werkstätte,
einem Unternehmen oder einer Kontrollbehörde ausgestellt wurden und welche
Karten abhanden gekommen (durch Verlust oder Diebstahl) oder beschädigt
(durch körperliche Beschädigung oder Fehlfunktion) sind. |
|
(2) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat als Betreiber das Register für
Kontrollgerätekarten im Sinne des Abschnitts IV des Anhangs I B zur
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004 bei der Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister zu
führen. Die im Zusammenhang mit der Führung des Registers notwendigen
Meldungen sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als
Betreiber des Informationsverbundes vorzunehmen. Im Register werden die im
Inland ausgestellten |
|
a) Fahrerkarten, |
|
b) Werkstattkarten, |
|
c) Unternehmenskarten und |
|
d) Kontrollkarten |
|
erfasst. |
|
(3) Die zur Ausstellung von
Werkstattkarten, Fahrerkarten, Kontrollkarten und Unternehmenskarten befugten
Einrichtungen haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte
Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln. |
|
(4) In das Kartenregister sind
einzutragen: |
|
1. über Fahrerkarten: |
|
a) Familienname, Vorname,
sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum,
Geburtsort und Geschlecht und allfällige bereichsspezifische
Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG, |
|
b) Fahrerkartennummer, |
|
c) Tag des Beginns und des Ablaufs der
Gültigkeit der Fahrerkarte, |
|
d) ausstellende Einrichtung, |
|
e) Führerscheinnummer einschließlich
Ausgabestaat, |
|
f) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die
Fahrerkartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen
oder defekten Fahrerkarten; |
|
2. über Werkstattkarten: |
|
a) Inhaber der Ermächtigung gemäß
§ 24 KFG 1967, |
|
b) Familienname, Vorname und Geburtsdatum der
Person auf welche die Karte ausgestellt wurde, |
|
c) Plombierungszeichennummer, |
|
d) Werkstattkartennummer, |
|
e) Tag des Beginns und des Ablaufs der
Gültigkeit der Werkstattkarte, |
|
f) ausstellende Einrichtung, |
|
g) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die
Werkstattkartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen,
entzogenen oder defekten Werkstattkarten; |
|
3. über Unternehmenskarten: |
|
a) Name des Unternehmens sowie Anschrift, |
|
b) Unternehmenskartennummer, |
|
c) Tag des Beginns und des Ablaufs der
Gültigkeit der Unternehmenskarte, |
|
d) ausstellende Einrichtung, |
|
e) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die
Unternehmenskartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen,
entzogenen oder defekten Unternehmenskarten; |
|
4. über Kontrollkarten: |
|
a) Name der Behörde sowie Anschrift, |
|
b) Kontrollkartennummer, |
|
c) Tag des Beginns der Gültigkeit der
Kontrollkarte, |
|
d) die Nummern der gestohlenen, verlorenen,
zurückgegebenen und defekten Kontrollkarten. |
|
(5) Die jeweils für die
Kartenausstellung zuständigen Stellen können auf die jeweils in Betracht
kommenden Daten zugreifen und diese verwenden. |
|
(6) Alle
Unterlagen über den Kartenbesitzer sind ein Jahr nach Mitteilung über dessen
Ableben, spätestens jedoch 60 Jahre
nach Erteilung der ersten Karte zu vernichten und die Löschung der
entsprechenden Daten im zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu
veranlassen. |
|
(7) Die
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge hat die in Abs. 4 genannten Daten
aus dem zentralen Kontrollgerätekartenregister zu übermitteln: |
|
a) den Organen des Bundes, der Länder und der
Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben
benötigen und |
|
b) den zuständigen Behörden anderer Staaten auf
Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder wenn sich eine solche
Verpflichtung aus den EU-Vorschriften ergibt. |
|
Die Daten sind möglichst online
über eine gesicherte Datenverbindung zu übermitteln. |
|
(8) Die
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge ist ermächtigt, die personenbezogenen
Daten, die sie zur Führung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz
benötigt, automationsunterstützt zu verarbeiten.
Durch Verordnung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können die näheren
Bestimmungen hinsichtlich der Speicherung der Verfahrensdaten festgelegt
werden. |
|
Zertifizierungsstelle § 102c. Die Bundesrechenzentrum GmbH übernimmt
die Aufgaben der österreichischen Zertifizierungsstelle gemäß Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004
Anhang I B Anlage 11 Z 3. |
|
Betreiber
des Kartensystems § 102d. (1)
Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge hat die Aufgabe eines Betreibers im
System der Kontrollgerätekarten. |
|
(2) Die
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge hat die Verpflichtung, |
|
a) die
Kostenbeiträge einzuheben und an die im Verfahren Beteiligten
aufzuteilen, |
|
b) Kartenmanagement durchzuführen, |
|
c) Anordnungen zur Beseitigung von Missständen
zu treffen. |
§ 103. (1) bis (3) … |
§ 103. (1) bis (3) … |
(4) Der Zulassungsbesitzer eines
Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als
3 500 kg oder eines Omnibusses hat dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber
und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer
von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von
Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der
Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn
und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender
Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben
die Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung,
aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. (5) bis (9) ... |
(4) Der Zulassungsbesitzer eines
Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als
3 500 kg oder eines Omnibusses hat dafür zu sorgen, dass der
Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die
Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeugen mit einem
Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu
sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt
oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der
Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des
Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter ein Jahr
gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf
Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Bei Fahrzeugen, die mit einem
digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, hat sich der Zulassungsbesitzer
davon zu überzeugen, dass die Lenker im Besitz einer Fahrerkarte sind. Zur
Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes
hat der Zulassungsbesitzer den Lenker in der vorgeschriebenen Handhabung zu
unterweisen und ausreichend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung
zu stellen. Sowohl die von den Kontrollgeräten als auch von den Fahrerkarten
übertragenen oder ausgedruckten Daten sind nach ihrer Aufzeichnung mindestens
ein Jahr lang geordnet nach Fahrern und Datum aufzubewahren und auf Verlangen
der Behörde zur Verfügung zu stellen. (5) bis (9) ... |
|
Unternehmenskarte § 103b. (1) Für eine Unternehmenskarte sind
Unternehmer antragsberechtigt, die Fahrzeuge einsetzen, die unter die
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen. Die Unternehmenskarte kann bei der
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge beantragt werden, wobei die
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge sich hierbei Dritter als Dienstleister
aufgrund von Verträgen bedienen kann. Dem Antrag sind die jeweils
erforderlichen Unterlagen beizufügen. Für die Ausstellung der
Unternehmenskarte ist ein Kostenersatz zu entrichten. Die zur Erlangung der
Unternehmenskarte erforderlichen Schriften und die Ausstellung der
Unternehmenskarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. |
|
(2) Sind alle Voraussetzungen erfüllt
und der Kostenersatz für die Karte bezahlt, so erteilt die Bundesprüfanstalt
für Kraftfahrzeuge im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur
Herstellung der Karte. Werden Unterlagen nicht vollständig vorgelegt oder
werden nicht alle Voraussetzungen erfüllt, kann kein Produktionsauftrag
erteilt werden. |
|
(3) Ist die Ausstellung der
Unternehmenskarte unter falschen Voraussetzungen erfolgt oder ist eine der
Voraussetzungen nachträglich weggefallen, ist die Unternehmenskarte
unverzüglich an die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge zurückzugeben. |
|
(4) Der Inhaber der Unternehmenskarte
hat Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Karte nicht entsprechen,
zu unterlassen. Er hat auch entsprechend dafür Vorsorge zu treffen, dass
Mitarbeiter Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Karte nicht
entsprechen, unterlassen. Unberechtigte Datensperren sind nicht zulässig. |
|
(5) Durch Verordnung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können die näheren
Bestimmungen hinsichtlich der Antragstellung festgelegt werden. |
§ 114. (1)
bis (4) ... |
§ 114. (1)
bis (4) ... |
(4a) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 lit. j
der Verordnung (EWG) 3820/85, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember
1985, S 1, finden die Bestimmungen der Verordnung (EWG) 3820/85 auf
Schulfahrten mit Schulfahrzeugen (§ 112 Abs. 3) keine Anwendung.
Ebenso sind gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) 3821/85, ABl. Nr. 370
vom 31. Dezember 1985, S 8, Schulfahrzeuge von der Anwendung der
Verordnung (EWG) 3821/85 ausgenommen. (4b) bis (7) ... |
(4a) Gemäß Artikel
13 Abs. 1 lit. j der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,
ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, finden die
Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 auf Schulfahrten mit Schulfahrzeugen
(§ 112 Abs. 3) keine Anwendung. Ebenso sind gemäß Artikel 2
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. 370 vom
31. Dezember 1985, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004,
ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004, Schulfahrzeuge von der
Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 432/2004 ausgenommen. Der Einbau eines Kontrollgerätes ist
jedoch erforderlich. (4b) bis (7) ... |
|
Kontrollkarte § 123a. (1) Eine Kontrollkarte kann von den
zuständigen Stellen bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge bestellt
werden. Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge erteilt im Wege der
Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Herstellung der Karte. |
|
(2)
Zuständige Stellen sind: |
|
a) der Bundesminister für Inneres für die Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes, |
|
b) der Bundesminister für Finanzen für die
Organe der Finanzverwaltung, |
|
c) der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie für die Organe des Verkehrsarbeitsinspektorates und der
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge, |
|
d) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
für die Organe der Arbeitsinspektorate, |
|
e) die Landesregierung für die Organe der
Straßenaufsicht, sofern diese Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten
durchführen, |
|
f) der Landeshauptmann für die Sachverständigen
gemäß § 125 und für die Organe der Gemeindesicherheitswache, sofern
diese Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten durchführen, |
|
g) der Hauptverband der
Sozialversicherungsträger für die Organe der Krankenversicherungsträger. |
|
(3)
Kontrollkarten können als Massensendungen zugestellt werden. |
§ 134. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen
Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über
die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl.
Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl.
Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom
17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro,
im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche
Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer
österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt,
zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen
Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe
Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der
gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und
Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer
Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um
den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. |
§ 134. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen
Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember
1985, S. 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom
31. Dezember 1985, S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71vom 10. März 2004,
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von
Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar,
wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die
auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der
Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an
Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der
Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können
Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung
einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer
bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art
abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. |
(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9
der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom
31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom
31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG)
Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S
12, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung
nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des
Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 der
Verordnung 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der
Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von
einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet
nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes
bereits im Ausland bestraft worden ist. (2) bis (2a) ... |
(1a) Übertretungen der Artikel 5
bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom
31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom
31. Dezember 1985, S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004, sind auch
dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im
Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser
Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 der Verordnung
Nr. 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der
Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von
einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet
nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes
bereits im Ausland bestraft worden ist. (2) bis (2a) ... |
(3) Bei Übertretungen des § 99
Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des § 102
Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 dritter Satz, des § 106
Abs. 1a, 1b, 1e und Abs. 4 sowie bei mit Messgeräten festgestellten
Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten
Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50
VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 36 Euro
sofort eingehoben werden. Dies gilt auch für Übertretungen der Artikel 5 bis
9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom
31. Dezember 1985, S 1, und des Artikels 15 der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl.
Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom
17. Dezember 1990, S 12. Bei Übertretungen des § 4
Abs. 7a und § 101 Abs. 1 lit. a kann § 50
VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis
210 Euro sofort eingehoben werden. |
(3) Bei Übertretungen des § 99
Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des § 102
Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 dritter Satz, des § 106
Abs. 1a, 1b, 1e und Abs. 4 sowie bei mit Messgeräten festgestellten
Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten
Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50
VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis
36 Euro sofort eingehoben werden. Dies gilt auch für Übertretungen der
Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl.
Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1, und des
Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät
im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom
31. Dezember 1985, S. 8, in der Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004. Bei Übertretungen des § 4
Abs. 7a und § 101 Abs. 1 lit. a kann § 50
VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis
210 Euro sofort eingehoben werden. |
(3a) Zur Feststellung einer
Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit können
auch Aufzeichnungen der Schaublätter des Fahrtschreibers oder Kontrollgerätes
herangezogen werden. Dabei gilt der Ort der Aushändigung des im
Fahrtschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten Schaublattes gemäß
§ 102 Abs. 1 dritter Satz, vierter Halbsatz als Ort der Begehung
der Übertretung, wenn |
(3a) Zur Feststellung einer
Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit können
auch Aufzeichnungen der Schaublätter des Fahrtschreibers oder Kontrollgerätes
oder Ausdrucke sowie Aufzeichnungen des Kontrollgerätes herangezogen werden.
Dabei gilt der Ort der Aushändigung des im Fahrtschreiber oder im
Kontrollgerät eingelegten Schaublattes gemäß § 102 Abs. 1 dritter
Satz, vierter Halbsatz oder des Ausdruckes oder der Aufzeichnung gemäß
§ 102a als Ort der Begehung der Übertretung, wenn |
a) die Übertretung mit dem Fahrtschreiber oder
mit dem Kontrollgerät festgestellt wurde und |
a) die Übertretung mit dem Fahrtschreiber oder
mit dem Kontrollgerät festgestellt wurde und |
b) aus dem Schaublatt ersichtlich ist, dass sie
nicht früher als zwei Stunden vor seiner Aushändigung begangen wurde; |
b) aus dem Schaublatt ersichtlich ist, dass sie
nicht früher als zwei Stunden vor seiner Aushändigung begangen wurde oder |
wurden in
dieser Zeit mehrere derartige Übertretungen begangen, so sind sie als eine
Übertretung zu ahnden. § 2 Abs. 1 VStG bleibt unberührt. |
c) aus dem Ausdruck oder der Aufzeichnung des
digitalen Kontrollgerätes ersichtlich ist, dass sie nicht früher als
vierundzwanzig Stunden vor seiner Aushändigung begangen wurde; |
|
wurden in
dieser Zeit mehrere derartige Übertretungen begangen, so sind sie als eine
Übertretung zu ahnden. § 2 Abs. 1 VStG bleibt unberührt. |
§ 135. (1)
bis (12) |
§ 135.
(1) bis (12) (13)
§§ 24 Abs. 2a bis 2b, Abs. 4, Abs. 7 bis 10,
102 Abs. 1, 102 Abs. 11a bis c,
102 Abs. 12 lit. i, 102 Abs. 12 lit. j,
102a bis d, 103 Abs. 4, 103b, 114 Abs. 4a,
123a, 134 Abs. 1, 134 Abs. 1a, 134 Abs. 3 und
134 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx treten mit 5. Mai 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt
§ 102 Abs. 13außer Kraft. Verordnungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an
erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Kraft treten dieses
Bundesgesetzes in Kraft treten. Anträge auf Ausstellung einer
Kontrollgerätekarte können auch schon ab dem 5. Februar 2005 gestellt werden.
Die Ausstellung einer Kontrollgerätekarte kann jedoch erst nach der
Inbetriebnahme des Gesamtsystems erfolgen. |
Artikel 2
Änderung des
Arbeitszeitgesetzes
§ 4. … (4) Die wöchentliche
Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des
Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, und sonstiger
Arbeitnehmer des Handels kann in den einzelnen Wochen eines
Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt
werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche wöchentliche
Normalarbeitszeit 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte
Normalarbeitszeit nicht überschreitet. |
§ 4. … (4) Die wöchentliche
Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des
Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und
sonstiger Arbeitnehmer des Handels kann in den einzelnen Wochen eines
Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt
werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche wöchentliche
Normalarbeitszeit 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte
Normalarbeitszeit nicht überschreitet. |
§ 12a. … |
§ 12a. … |
(3)
Nachtschwerarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Nachtarbeitnehmer,
die Nachtarbeit im Sinne des Abs. 1 unter den in Art. VII
Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines
Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 NSchG genannten
Bedingungen leisten. |
(3) Nachtschwerarbeiter im Sinne
dieses Abschnittes sind Nachtarbeitnehmer, die Nachtarbeit im Sinne des
Abs. 1 unter den in Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach
Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII
Abs. 6 NSchG genannten Bedingungen leisten. |
Allgemeines
§ 13. (1) Für die Beschäftigung von Lenkern von
Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 mit
den in den §§ 14 bis 17 genannten Abweichungen. |
Allgemeines § 13. (1) Für die Beschäftigung von Lenkern von
Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3a mit
den in den §§ 14 bis 17b genannten Abweichungen. |
|
(2) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verwiesen wird, ist
dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370
vom 31.12.1985 S. 1. |
|
(3) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwiesen wird, ist
dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 8,
in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission vom
5. März 2004, ABl. Nr. L 71 vom
10.03.2004 S. 3. |
|
(4) Ein analoges
Kontrollgerät im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Kontrollgerät im Sinne
des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ein digitales
Kontrollgerät im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Kontrollgerät im Sinne
des Anhangs IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. |
|
(5) Wiederholt eine
Bestimmung dieses Abschnittes Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 oder ist eine Angleichung durch Kollektivvertrag erfolgt,
ist die jeweilige Bestimmung im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht
anzuwenden. |
Abweichungen § 15d. Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr
vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von
den §§ 14 bis 15b sowie einer Verordnung gemäß § 15e
abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des
Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung
sind zu vermerken |
Abweichungen § 15d.
Wenn es mit der
Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen
geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den §§ 14 bis 15b sowie
einer Verordnung gemäß § 15e abweichen, soweit dies erforderlich ist, um
die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu
gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken |
1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit
einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates
über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. EG Nr. L 370
vom 31. Dezember 1985, S. 8, ausgerüstet ist, |
1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit
einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, |
2. im Arbeitszeitplan in den Fällen des
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, |
2. auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät
ausgerüstet ist, |
3. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den
übrigen Fällen. |
3. im Arbeitszeitplan in den Fällen des
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, |
|
4. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den
übrigen Fällen. |
§ 17. … (5) Abs. 1
bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Kraftfahrzeug mit einem
Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist. |
§ 17. … (5) Abs. 1
bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Kraftfahrzeug mit einem analogen
oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist. |
(6) Ist ein Kraftfahrzeug, das von der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen ist, mit einem derartigen
Kontrollgerät ausgerüstet, gelten für die Verwendung des Kontrollgerätes und
der Schaublätter Vorschriften nach Maßgabe der Art. 13 bis 16 der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. |
(6) Ist ein
Kraftfahrzeug, das von der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen ist,
mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, gelten für die
Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter oder der Fahrerkarte
Vorschriften nach Maßgabe der Art. 13 bis 16 der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 sowie § 17a. |
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Digitales Kontrollgerät § 17a. (1) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen
Verwendung des digitalen Kontrollgeräts hat der Arbeitgeber den Lenker
ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen, und alle sonst
dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere genügend geeignetes
Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat weiters
dafür Sorge zu tragen, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich
des digitalen Kontrollgeräts nach |
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1. dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl.
Nr. 267, insbesondere hinsichtlich der manuellen Eingabe gemäß
§ 102a KFG, |
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2. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 nachkommt. |
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(2) Ist ein Fahrzeug
mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so hat der Arbeitgeber dafür
Sorge zu tragen, dass alle relevanten Daten aus dem digitalen Kontrollgerät
und von der Fahrerkarte eines Lenkers lückenlos elektronisch herunter geladen
und auf einen externen Datenträger übertragen werden und von allen
übertragenen Daten unverzüglich Sicherungskopien erstellt werden, die auf
einem gesonderten Datenträger aufzubewahren sind. Die herunter geladenen
Daten müssen mit einer elektronischen Signatur gemäß Anhang IB der Verordnung
(EG) Nr. 3821/85 versehen sein. |
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(3) Das
Herunterladen, Übertragen und Sichern der Daten hat zu erfolgen: |
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1. bei den Daten aus dem digitalen
Kontrollgerät: |
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a) spätestens drei Monate nach dem letzten
Herunterladen, |
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b) im Falle eines Wechsels des
Zulassungsbesitzers unmittelbar vor der Abmeldung des Fahrzeuges gemäß
§ 43 KFG, oder einem damit vergleichbaren Zeitpunkt, |
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c) im Falle einer Aufhebung der Zulassung des
Fahrzeugs gemäß § 44 KFG unmittelbar nachdem der Arbeitgeber davon
Kenntnis erlangt; |
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2. bei den Daten von der Fahrerkarte eines
Lenkers: |
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a) spätestens alle 21 Tage, sowie |
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b) vor dem Beginn und am Ende eines
Beschäftigungsverhältnisses. |
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(4) Der Arbeitgeber
hat dafür zu sorgen, dass die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und
authentische Wiedergabe der Daten gemäß Abs. 2 jederzeit gewährleistet
ist. Er hat dem Arbeitsinspektorat auf seine Kosten die notwendigen
Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um die Daten gemäß Abs. 2 lesbar
zu machen und auf Verlangen einen Ausdruck der Daten vorzunehmen. |
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Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungspflicht § 17b. Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über
sämtliche geleisteten Arbeitsstunden von Lenkern zu führen und alle
Lenkeraufzeichnungen mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei
diese Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des
Durchrechnungszeitraumes beginnt. Diese Aufzeichnungen sind dem
Arbeitsinspektorat lückenlos und geordnet nach Lenker und Datum zur Verfügung
zu stellen. Als Lenkeraufzeichnungen gelten neben sämtlichen herunter
geladenen, übertragenen und gesicherten Daten im Sinne des Abs. 2 auch
Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher sowie alle sonstigen
Arbeitszeitaufzeichnungen. |
§ 28. … (1b) Arbeitgeber und
deren Bevollmächtigte, die |
§ 28. … (1b) Arbeitgeber und
deren Bevollmächtigte, die |
1. die Pflichten gemäß § 15d Satz 2
oder gemäß Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
verletzen oder |
1. die Pflichten gemäß § 15d Satz 2
dieses Bundesgesetzes oder gemäß Art. 12 Satz 2 oder Art. 15
der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen, |
2. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät
und das Schaublatt gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14,
Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5 oder 7 oder Art. 16 der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen, |
2. die Pflichten betreffend das analoge
Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13,
Art. 14, Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5, 5a, 7 oder 8 oder
Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen, |
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3. die Pflichten betreffend das digitale
Kontrollgerät und dessen Ausdruck gemäß Anhang IB sowie die Pflichten
betreffend die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14,
Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5, 5a, 7 oder 8 oder
Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen, |
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4. die Pflichten betreffend das digitale
Kontrollgerät gemäß § 17a verletzen oder |
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5. die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
gemäß § 17b verletzen |
sind,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe
unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von
218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von
360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen. |
sind,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe
unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von
218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von
360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen. |
(3) Kommt im
internationalen Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift je nach
Fahrtstrecke entweder eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder die
entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Frage,
genügt abweichend von § 44a Z 2 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe
der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes
oder Verbotes der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85. |
(3) Kommt im
Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift entweder eine Bestimmung
dieses Bundesgesetzes oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 in Frage, genügt abweichend von § 44a Z 2 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe
der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes
oder Verbotes der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85. |
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§ 33. … (1q) Die §§ 13,
15d, 17 Abs. 5 und 6, 17a, 17b sowie 28 Abs. 1b und 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit
5. Mai 2004 in Kraft. |
Artikel 3
Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Abweichungen § 22c. Wenn es mit der Sicherheit im
Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz
zu erreichen, von diesem Abschnitt abweichen, soweit dies erforderlich ist,
um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu
gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken |
Abweichungen § 22c. Wenn es mit der Sicherheit im
Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz
zu erreichen, von diesem Abschnitt abweichen, soweit dies erforderlich ist,
um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu
gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken |
1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit
einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates
über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. EG Nr. L 370
vom 31. Dezember 1985, S. 8, ausgerüstet ist, |
1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit
einem analogen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr,
ABl. EG Nr. L 370 vom 31.12.1985, S. 8, in der
Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission vom 5. März
2004, ABl. Nr. L 71 vom 10.03.2004 S. 3, ausgerüstet
ist, |
2. im Arbeitszeitplan in den Fällen des
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, |
2. auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das
Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs IB der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004 ausgerüstet ist, |
3. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den
übrigen Fällen.
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3. im Arbeitszeitplan in den Fällen des
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, |
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4. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den
übrigen Fällen. |
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§ 33. … (1j) § 22c in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit
5. Mai 2005 in Kraft. |