ENTWURF

Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung –  Wasserstraßengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1.Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung

§ 3.

Grundsätze der Wasserstraßenerhaltung

2. Teil: Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung

1. Abschnitt: Errichtung der ÖWG

§ 4.

Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. - ÖWG

§ 5.

Ausübung der Gesellschafterrechte

§ 6.

Eigentum an den Geschäftsanteilen

§ 7.

Rechtsanwendung

§ 8.

Errichtungserklärung

§ 9.

Firmenbuchanmeldung

§ 10.

Unternehmensgegenstand – Aufgaben

§ 11.

Vermögensübergang

§ 12.

Bewertung

2. Abschnitt: Organe der Gesellschaft

§ 13.

Geschäftsführung

§ 14.

Aufsichtsrat

§ 15.

Bestellung der ersten Organe

3. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten der Gesellschaft

§ 16.

Unternehmenskonzept, Rechnungs- und Berichtswesen

§ 17.

Entgeltlichkeit

§ 18.

Abgeltung durch den Bund

§ 19.

Aufsichtsrecht des Bundes

§ 20.

Verschwiegenheitspflicht

§ 21.

Amtshaftung und Organhaftpflicht

4. Abschnitt: Überleitung der Bediensteten

§ 22.

Beamte

§ 23.

Vertragliche Bedienstete

§ 24.

Bestimmungen für Arbeitnehmer der Österreichischen DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft und Österreichischen DONAU-Technik-GmbH

§ 25.

Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden

§ 26.

Gleichbehandlung

§ 27.

Interessenvertretung der Arbeitnehmer

5. Abschnitt: Rechtsvertretung

§ 28.

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

3. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29.

Weitergeltung von Befähigungen und Berechtigungen

§ 30.

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 31.

Verweisungen

§ 32.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 33.

Vollziehung

§ 34.

Außerkrafttreten

 

1.Teil: Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung auf Wasserstraßen (§ 15 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr.  62/1997) sowie auf der March oberhalb von Fluss-km 6,0 und der Thaya von der Mündung in die March bis Bernhardsthal einschließlich der Arme, Seitenkanäle und Verzweigungen dieser Gewässer, soweit sie mit dem Hauptgewässer unmittelbar in Verbindung stehen, sowie einschließlich der wasserbautechnischen Anlagen, wie z.B. Uferbauten, Buhnen, Leitwerke, Schwellen und Durchlässe.

 

Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung

§ 2. (1) Die Bundes-Wasserstraßenverwaltung umfasst insbesondere:

1.     Regulierung, Instandhaltung und Ausbau der Gewässer;

2.    Hochwasserschutz einschließlich Vorbereitung und Durchführung von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen zur unschädlichen Abfuhr von Hochwasser und Verhütung von Schäden durch Hochwasser, ausgenommen die Errichtung von Hochwasserrückhalteanlagen an der Donau;

3.     Beobachtung des Gewässerzustandes und Mitwirkung an Maßnahmen gegen Gewässerverunreinigungen;

4.     Ufergestaltung;

5.     Planung, Errichtung und Instandhaltung von Treppelwegen (§ 2 Z 26 des Schifffahrtsgesetzes);

6.     Errichtung und Instandhaltung von Bundeshäfen und Bundesländen (§ 33 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes);

7.     Hydrografie und Maßnahmen zur Schaffung günstiger Abflussverhältnisse (Wasserrechtsgesetz 159 - WRG, BGBl. Nr. 215), insbesondere die Messung, Erhebung, Evidenthaltung und Verarbeitung der hierfür erforderlichen Daten sowie die Errichtung und Instandhaltung diesbezüglicher Messanlagen;

8.     Bundesagenden gemäß dem Bundesgesetz über die Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, BGBl. Nr. 372/1927 und des Bundesgesetzes betreffend die Bediensteten der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, BGBl. Nr. 367/1973;

9.     die Erfüllung der sich aus bilateralen und internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen der Republik Österreich, insbesondere zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraßen; dazu zählt auch die Beseitigung von Engstellen der Wasser­straße Donau unter Berücksichtigung der Leitlinien der Europäischen Union zu den Transeuro­päischen Netzen (flussbauliches Gesamtprojekt);

10.   Verwaltung des öffentlichen Wassergutes und von wasserstraßenrelevanten Grundstücken des Bundes;

11.   Verwaltung der zur Erfüllung der in Z 1 bis 10 genannten Aufgaben erforderlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen des Bundes;

12.   Aufgaben nach dem Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985.

(2) Von den Aufgaben gemäß Abs. 1 sind der Zentralleitung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie die Aufgaben gemäß Z 12 sowie die strategische Planung, Steuerung und Kontrolle hinsichtlich aller Aufgaben gemäß Abs. 1 vorbehalten.

 (3) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Aufgaben gemäß Abs. 1 sowie über deren Erfüllung zu erlassen, insbesondere über die Abmessungen des Fahrwassers von Wasserstraßen, und zwar unter Berücksichtigung inter­natio­naler Vereinbarungen sowie bezughabender Leitlinien der Europäischen Union.

 

Grundsätze der Wasserstraßenerhaltung

§ 3. (1) Die Wasserstraßen sind derart zu planen, zu errichten und instand zu halten, dass sie nach Maßgabe und bei Beachtung der schifffahrts­recht­lichen Vorschriften von allen Benützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse, die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benutzbar sind. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht durch Ablagerungen von Geschiebe oder Schwebstoffen eine Behinderung der Schifffahrt oder eine Gefährdung von Uferbauten eintritt.

 (2) Alle Maßnahmen sind unter größtmöglicher Schonung der Umwelt naturnah vorzunehmen; sie sind so zu planen, zu projektieren und auszuführen, dass nicht unbedingt notwendige Eingriffe in das Landschaftsbild und das Naturgefüge (Ökosystem) unterbleiben und nicht vermeidbare Eingriffe soweit wie möglich durch Kompensations­maßnahmen ausgeglichen werden.

 

2. Teil: Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung

1. Abschnitt: Errichtung der ÖWG

Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. - ÖWG

§ 4. (1) Zur Erfüllung der wasserstraßenspezifischen Aufgaben des Bundes, insbesondere der Bundes-Wasserstraßenverwaltung, wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. - ÖWG“ (im Folgenden Gesellschaft genannt) mit dem Sitz in Wien errichtet.

(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 70 000 Euro und ist zur Gänze vor Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen.

(3) Die Gesellschaft entsteht und beginnt ihre Tätigkeit mit 1. Jänner 2005. § 2 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes - GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906 ist nicht anzuwenden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Ausübung der Gesellschafterrechte

§ 5. Mit der Ausübung der Gesellschafterrechte ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

 

Eigentum an den Geschäftsanteilen

§ 6. Die Geschäftsanteile stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes.

 

Rechtsanwendung

§ 7. Soweit dieses Bundesgesetz keine oder keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbHG anzuwenden.

 

Errichtungserklärung

§ 8. Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß § 4 GmbHG erforderlichen Angaben nicht in diesem Bundes­gesetz enthalten sind, sind diese in die Errichtungserklärung aufzunehmen.

 

Firmenbuchanmeldung

§ 9. Die erste Geschäftsführung der Gesellschaft hat die Gesellschaft unverzüglich rückwirkend auf den Stichtag ihres Entstehens (§ 4 Abs. 3) zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Gründungsbericht gemäß § 24 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und der Bericht des Prüfers gemäß § 12 Abs. 2 sind gemäß § 29 Abs. 2 Z 4 des Aktiengesetzes 1965 binnen sechs Monaten nachzureichen.

 

Unternehmensgegenstand – Aufgaben

§ 10. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben des Bundes:

1.        Bundes-Wasserstraßenverwaltung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 11;

2.        Betrieb von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (River Information Services – RIS) des Bundes.

(2) Der Gesellschaft sind darüber hinaus folgende hoheitliche Aufgaben des Bundes übertragen:

1.        alle auf Grund der Bestimmungen des § 38 des Schifffahrtsgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen bisher der Schifffahrtspolizei (Schifffahrtsaufsicht) zum Vollzug zugewiesenen Aufgaben der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht);

2.        alle auf Grund der Bestimmungen des § 38 des Schifffahrtsgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen bisher der Wasserstraßendirektion zum Vollzug zugewiesenen Aufgaben der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei der Schleuse Nussdorf;

3.        alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Mitwirkungspflichten bei der Überwachung der Einhaltung von Bescheidauflagen betreffend die Wehrführung bei den Staustufen auf der Wasserstraße Donau gemäß den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (Wehraufsicht);

4.        alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Mitwirkungspflichten bei der Gewässeraufsicht gemäß §§ 130 ff Wasserrechtsgesetz 1959 sowie bei den in den §§ 59 Abs. 6, 59 c Abs. 4, 59 g und 59 i Abs. 4 vorgesehenen Aufgaben des Bundesgesetzes zur Änderung des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 82/2003.

Für diese Aufgaben besteht jedenfalls Betriebspflicht, die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der übertragenen Aufgabenabwicklung zu erfüllen ist.

 (3) Die Gesellschaft ist zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihres Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Dadurch darf die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Gesellschaft hat sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 überwiegend Rechtsträgern des privaten Rechts zu bedienen.

 

 

Vermögensübergang

§ 11. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, von der Wasserstraßendirektion (Bundesgesetz BGBl Nr. 11/1992 sowie Verordnung BGBl. Nr. 810/1992), verwaltete und genutzte bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlich ist, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden geht mit Entstehen der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechts­nachfolge in deren Eigentum über.

(2) Die von der Wasserstraßendirektion bisher genutzten für die Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlichen Liegenschaften des Bundes (betriebsnotwendige Liegenschaften) gemäß Anlage 1 gehen mit Entstehen der Gesellschaft in deren Eigentum über. Mit diesem Eigentumsübergang erfolgt eine Gesamtrechtsnachfolge insbesondere hinsichtlich der mit den eingebrachten Liegenschaften zusammenhängenden privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Rechte und Pflichten.

 (3) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, von der Schifffahrtspolizei (Schifffahrtsaufsicht) verwaltete und genutzte bewegliche Vermögen im Schleusenbefehlsstand und in den der Schleusenaufsicht zugeordneten Büro- und Aufenthaltsräumen im Schleusengebäude geht mit Entstehen der Gesellschaft  in deren Eigentum über.

(4) Soweit nicht bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Umwandlung der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wirksam eingetragen ist, ist die Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft umgehend gem. § 239 des Aktiengesetzes 1965 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln. Die aus der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft hervorgegangene Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zu liquidieren.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist ermächtigt, im Zuge der Liquidation gemäß Abs. 4 an den Bund übergegangenes bewegliches Vermögen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in die Gesellschaft einzubringen.

 (6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie  wird als Vertreter des Alleingesellschafters der „via donau - Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und Donauschifffahrt“ und der Gesellschaft ermächtigt, die Abspaltung des für den Betrieb des Binnenschifffahrtsinformationsdienstes gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 notwendigen Vermögens der „via donau - Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und Donauschifffahrt“ einschließlich aller zu diesem Betrieb gehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Vermögensgegenstände und Schulden zur Aufnahme in die Gesellschaft gemäß den Vorschriften des Spaltungsgesetzes - SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996 sowie Art VI des Umgründungsteuergesetzes - UmgrStG, BGBl. Nr. 699/1991 zu beschließen. Das für den Betrieb des Binnenschifffahrtsinformationsdienstes notwendige Vermögen gilt als Teilbetrieb im Sinne des § 32 UmgrStG und im Sinne des § 6 des Kapitalverkehrsteuergesetzes, BGBl Nr. 57/1948.

(7) Die Grundbuchsordnung ist vom Grundbuchsgericht auf Ansuchen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oder der Gesellschaft herzustellen, ohne dass es hiezu eines zusätzlichen urkundlichen Nachweises bedarf.

 

Bewertung

§ 12. (1) Die Wertansätze für das gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab Entstehen der Gesellschaft zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Das auf die Gesellschaft übergegangene Vermögen (Sacheinlage) erfolgt ohne Erhöhung des Stammkapitals, wobei der Gegenwert in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 lit. A Z II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897 S 219) einzustellen ist Die Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung nach dem Kapitalberichtigungsgesetz, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden.

(2) Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Gesellschaft zu enthalten, die ihr nachvollziehbar und betriebsnotwendig zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Diese Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die auf die Gesellschaft übergehen. Dabei sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG mit Ausnahme der Prüfberichte der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates gemäß § 25 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965 anzuwenden. Die  Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht gemäß § 26 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965. Die Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz gemäß § 10 des Handelsgesetzbuches sowie des Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung, einschließlich der Einreichung des Nachweises über die Veranlassung dieser Veröffentlichung beim Firmenbuchgericht gemäß § 277 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches, ist von der Geschäftsführung zu veranlassen.

2. Abschnitt

Organe der Gesellschaft

Geschäftsführung

§ 13. (1) Für die Gesellschaft sind jeweils bis zu zwei Geschäftsführer für die Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung von Gesamtprokuristen ist zulässig.

(2) Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

 

Aufsichtsrat

§ 14. (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus mindestens vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen, die übrigen Mitglieder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt.

(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 (ArbVG), anzuwenden.

 (3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden Bundesminister und entsendenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.

(4) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Bundesmittel zu den in § 18 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung sämtlicher Vertreter der Bundesministerien gemäß Abs. 1.

 

Bestellung der ersten Organe

       § 15. (1) Die Bestellung der ersten Geschäftsführung hat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.

(2) Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zu bestellen und zu entsenden. Der Aufsichtsrat hat sich sodann unverzüglich über Einberufung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu konstituieren und aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.

 

3. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten der Gesellschaft

Unternehmenskonzept, Rechnungs- und Berichtswesen

       § 16. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dabei hat sie insbesondere die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(2) Die erste Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.

(3) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungs­pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen, hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs­controllings durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und des Finanzcontrolling durch den Bundesminister für Finanzen gewährleistet.

(4) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende März für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget zur Genehmigung vorzulegen, wobei für das Jahresbudget gemäß § 18 Abs. 3 und 4 das Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist. Darüber hinaus sind ein Vorhabensbericht und eine Vorschaurechnung für die folgenden drei Kalenderjahre zu erstellen. Das Jahresbudget ist jedenfalls unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit  und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen und hat insbesondere die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.

 

Entgeltlichkeit

§ 17. (1) Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.

(2) Von der Gesellschaft in Erfüllung der Bundes­aufgaben gemäß § 2 erhobene Daten sind dem Bund zur uneingeschränkten weiteren Verwendung unentgeltlich in einer vom Bund definierten Form zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Nutzung von Liegenschaften, welche im Eigentum des Bundes stehen und von der Gesellschaft zur Erfüllung der Bundes­aufgaben gemäß § 2 benötigt werden, erfolgt unentgeltlich.

(4) Die Nutzung von Liegenschaften, welche im Eigentum der Gesellschaft stehen und zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Bundes benötigt werden, ist dem Bund unentgeltlich zu ermöglichen.

(5) Die in Ausübung der Liegenschaftsverwaltung des Bundes gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 vereinnahmten Erträge sind dem Bund zu überweisen.

(6) Für Leistungen im Auftrag der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 sind kostendeckende Entgelte zu verrechnen.

 

Abgeltung durch den Bund

§ 18. (1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat an die Gesellschaft die jährlichen Ausgaben für Personal und sonstigen Aufwand, die im Zuge der Wahrnehmung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 4 entstehen, ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens für das Jahr 2005 einen Jahrespauschalbetrag in der Höhe von 9.780 000 Euro und für die Folgejahre einen Jahrespauschalbetrag in der Höhe von 9.400 000 Euro zu leisten. Anlässlich der Erstellung der Bundesfinanzgesetze für das Jahr 2008 sowie für die Folgejahre wird der Jahrespauschalbetrag durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen überprüft und angepasst.

(2) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat für Aufwendungen, die der Gesellschaft in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 (Schleusenaufsicht) entstehen, ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens jährlich einen Betrag in der Höhe der Einnahmen des Bundes aus der Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung durch den Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung (§ 39 des Schifffahrts­gesetzes) zu leisten.

(3) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, kann Mittel für die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 10 Abs. 1, nach Maßgabe der im jährlichen  Bundesfinanzgesetz erteilten Ermächtigung, für zweckgebundene und projektbezogene Maßnahmen zur Verfügung stellen.

(4) Zusätzlich zu den Abgeltungen gemäß Abs. 1 kann der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel eine Erhöhung der Ausgaben unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmassnahmen erforderlich ist.

 

Aufsichtsrecht des Bundes

§ 19. (1) In Erfüllung der Aufgaben gemäß § 10 unterliegt die Gesellschaft unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft in Erfüllung dieses Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn dieser eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 1 nicht erteilt. § 16 GmbHG wird dadurch nicht berührt.

(3) In Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 (Schleusenaufsicht) unterliegen die dafür eingesetzten Bediensteten der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, die im Wege der örtlich zuständigen Organe der Schifffahrts­aufsicht ausgeübt wird. Sie sind an deren Weisung gebunden.

 

Verschwiegenheitspflicht

§ 20. (1)  Die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, sind auch auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft anzuwenden.

(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmer der Gesellschaft und der dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten kann nur durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erfolgen.

(3) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft und die dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sind in den Verfahren gemäß § 21 jedenfalls von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.

 

Amtshaftung und Organhaftpflicht

§ 21. (1) Für den von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungs­gesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall der Gesellschaft und die Gesellschaft ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 der Zivilprozessordnung RGBl. Nr. 113/1895); diese können sodann dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 der Zivilprozessordnung). Die Gesellschaft und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.

(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach der Maßgabe des § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes von der Gesellschaft Rückersatz begehren.

(3) Hat die Gesellschaft gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und des § 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes, von demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.

(4) Für die von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.

(5) Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des § 1, § 2 Abs. 2 und des § 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist.

4. Abschnitt: Überleitung der Bediensteten

Beamte

§ 22. (1) Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Wasserstraßendirektion angehören, sind innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft für die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen, sofern sie nicht zumindest überwiegend Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie besorgen und solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 4), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

(2) Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft dem Amt der Wasserstraßendirektion angehören, werden mit Entstehen der Gesellschaft dieser für die Dauer ihres Dienststandes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 4), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind. Abweichend davon ist eine Verwendung dieser Beamten bei der Gesellschaft, der sie am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft zugewiesen sind, bis zum Abschluss der Liquidation dieser Gesellschaft zulässig.

(3) Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Schifffahrtsaufsicht angehören und Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung besorgen, sind innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft für die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 zuzuweisen, sofern sie nicht zumindest überwiegend schifffahrtspolizeiliche Aufgaben besorgen und solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 4), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

(4) Die Verwendung der gemäß Abs.1 bis 3 zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft oder bei einer Gesellschaft, an der diese zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.

(5) Dienststelle für die in Abs. 1 bis 3 genannten Beamten ist das einzurichtende Amt der ÖWG. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unmittelbar nachgeordnet und wird vom für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft geleitet, das in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden ist.

(6) Für die Beamten gemäß Abs. 1 bis 3 gelten der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes - ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974 und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - AschG, BGBl. Nr. 450/1994.

(7) Die Beamten gemäß Abs. 1 und 3 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Entstehen der Gesellschaft ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Auf die in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft aufgenommenen Beamten sind die Bestimmungen des § 23 Abs. 5 und 6 sinngemäß wie auf einen aus einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund ausgeschiedenen Bediensteten anzuwenden.

(8) Für die Beamten gemäß Abs. 1 bis 3 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem Entstehen der Gesellschaft an diese geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

 

Vertragliche Bedienstete

§ 23. (1) Vertragliche Bedienstete, die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Wasserstraßendirektion angehören, sind, sofern sie nicht zumindest überwiegend  Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie besorgen, durch eine inner­halb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft abzugebende Dienstgebererklärung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort.

(2) Vertragliche Bedienstete, die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Schifffahrtsaufsicht angehören und Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung besorgen, sind, sofern sie nicht zumindest überwiegend schifffahrtspolizeiliche Aufgaben besorgen, durch eine inner­halb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft abzugebende Dienstgebererklärung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort.

(3) Für die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbediensteten­gesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86 weiter; der Abschluss sonder­vertraglicher Regelungen nach § 36 VBG  ist nicht mehr zulässig. Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem übergeleiteten Arbeitsver­hältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar nach dem Wirk­sam­werden einer vom übergeleiteten Arbeitsverhältnis abweichenden Einzelverein­barung erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeits­verhältnis nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen.

(4) Sofern Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden kein Anspruch auf Abfertigung. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(5) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.

(6) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 und 2 werden von der Gesellschaft übernommen.

(7) Innerhalb von 2 Jahren ab Entstehen der Gesellschaft ist eine Kündigung aus einem der in § 32 Abs. 4 VBG angeführten Gründe nicht zulässig.

 

Bestimmungen für Arbeitnehmer der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft und Österreichischen DONAU-Technik-GmbH

§ 24. Jene Personen, die bis zum Abschluss der Liquidation Arbeitnehmer der aus der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft hervorgegangenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Österreichische DONAU-Technik-GmbH sind, und die im Jahr 1992 als Vertragsbedienstete auf Grund des Bundesgesetzes über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer ,,Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft'', BGBl Nr. 11/1992, in die Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft als Arbeitnehmer übernommen wurden, haben das Recht, Arbeitnehmer der Gesellschaft zu werden. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten gegenüber diesen Arbeitnehmern fort.

 

Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden

§ 25. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß § 23 Abs. 1 und 2 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen re­gelmäßigen Vorrückungen ergibt.

(2) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gemäß §§ 22 Abs. 7 und 23 Abs. 1 und 2 gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.

(3) Arbeitnehmer gemäß §§ 22 Abs. 7 und 23 Abs. 1 und 2 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandsverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c GehG finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wahr.

(4) Auf alle Arbeitnehmer der Gesellschaft, die hoheitliche Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen, sind die Bestimmungen des §§ 48a bis 48f des BDG 1979 anzuwenden.

 

Gleichbehandlung

§ 26. Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbe­handlungs­­gesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnittes des dritten Teiles, des fünften Teiles und des § 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt.

 

Interessenvertretung der Arbeitnehmer

§ 27. (1) Den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG, BGBl. Nr.  133/1967, bei der Schifffahrtspolizei und der Wasserstraßendirektion eingerichteten Dienststellenausschüssen und dem Betriebsrat der Österreichische Donau-Betriebs AG obliegt ab dem Entstehen der Gesellschaft jeweils die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft für die bis dahin von ihnen vertretenen, der Gesellschaft gemäß §§ 22 Abs. 1 bis 3 sowie § 23 Abs. 1 und 2 zugewiesenen Bundesbediensteten und der Gesellschaft angehörenden Dienstnehmern. Für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen ist so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Entstehen der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundes­ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie für die Bediensteten, mit Ausnahme der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, an.

(2) Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.

5. Abschnitt: Rechtsvertretung

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 28. Die Gesellschaft sowie alle Gesellschaften, an denen diese die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, sind berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegen­heiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

3. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Weitergeltung von Befähigungen und Berechtigungen

§ 29. (1) Bestehende bundesgesetzlich geregelte Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der gemäß § 11 Abs. 1 und 3 betroffenen Organisationseinheiten des Bundes gelten ab dem Entstehen der Gesellschaft als die der Gesellschaft weiter.

(2) Soweit derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben fehlen und nach anderen bundesgesetz­lichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft bis zum Ablauf von zwei Jahren ab deren Entstehen zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994 - GewO, BGBl. Nr. 194, für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 und für Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG, BGBl. Nr. 156/1994.

 

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 30. Der Gesellschaft kommt Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 7 ArbVG zu.

 

Verweisungen

§ 31. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 32. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

Vollziehung

§ 33. (1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 8, 11 Abs. 2, 5 und 7, 12, 16 bis 18 ist der Bundes­minister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

 

Außerkrafttreten

§ 34. Mit 1. Jänner 2005 treten außer Kraft:

1.        die Wasserstraßenverordnung, BGBl. Nr. 274/1985;

2.        das Bundesgesetz über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer ,,Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft'', BGBl. Nr. 11/1992;

3.        die Verordnung betreffend Einrichtung und Wirkungsbereich der Bereichsleitungen der Wasserstraßendirektion, BGBl. Nr. 810/1992.

 

 


Anlage 1 zu § 11 Abs. 2:

 

Kat-Gemeinde

Kg-Nr

Einlagezahl

Mappenblatt

Gst

/

Nr

Krems

12114

3029

7037-54/3

3158

/

28

Bad Deutsch Altenburg

05101

146

8034-51/1

28

 

 

Bad Deutsch Altenburg

05101

146

8034-51/1

29

 

 

Aschach

45003

16

5136-02/1

14

 

 

Aschach

45003

16

5136-02/1

8

 

 

 


Vorblatt

Problem:

Nach der Zusammenführung aller die Wasserstraßen betreffenden Agenden in das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Jahre 2000 ist die Neuordnung der Bundesaufgaben für Schifffahrt und Wasserstraßen dringend erforderlich. Damit soll die Erfüllung bestehender Aufgaben effizienter wahrgenommen werden können, und neue Aufgaben, wie insbesondere die Umsetzung des flussbaulichen Gesamtprojektes östlich von Wien und der Betrieb des  Binnenschifffahrts-Informationssystems DoRIS durchgeführt werden. Derzeit können auf Grund des Abgangs von Führungskräften insbesondere im Bereich der Wasserstraßendirektion wesentliche Aufgaben wie Hochwasserschutzagenden nicht mehr in vollem Umfang wahrgenommen werden. Darüber hinaus ist eine  Bereinigung von Aufgaben gegenüber der Privatwirtschaft erforderlich.

 

Ziel:

Durch die Zusammenführung von Organisationseinheiten und Nutzung von Synergiepotenzialen, sowie die Schaffung schlagkräftiger Organisationsstrukturen und privatwirtschaftlich geführter Einheiten soll eine mittelfristige Entlastung des Bundeshaushaltes hinsichtlich der bisherigen Aufgaben erreicht werden.

 

Problemlösung:

Die bestehenden Organisationseinheiten und nachgelagerten Dienststellen der Wasserstraßendirektion, der Schleusendienst der Schifffahrtsaufsicht, sowie die im Zuge der beabsichtigten Privatisierung des Unternehmens „Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“ nicht veräußerbaren Teile werden in eine neue Bundesgesellschaft „Österreichische Wasserstraßen GmbH“ zusammengeführt. Steuernde und strategische Aufgaben werden durch Organisationseinheiten im Ministerium wahrgenommen.

 

Alternativen:

Belassung der derzeitigen Struktur mit den erwähnten Nachteilen.

 

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes:

1. Ausgangssituation:

Die derzeitigen Ausgaben lt. Bundesvoranschlag 2004 (ausgenommen zweckgebundene Ausgaben wie z.B. Mittel des Katastrophenfonds) für die zu reorganisierenden Einheiten belaufen sich auf rund 17,4 Mio. €. Diese Ausgaben umfassen neben Aufwenden für die organisatorischen Einheiten des Ministeriums auch Zuschüsse an die erwähnten Unternehmungen im Bundeseigentum.

 

2. Situation nach der Restrukturierung und Organisationsprivatisierung:

Für den Bund soll durch Schaffung schlanker Organisations- sowie ziel- und ergebnisorientierter Managementstrukturen, verbunden mit der Nutzung von Synergien im Verwaltungs- und Planungsbereich, eine mittelfristige finanzielle Entlastung realisierbar sein, dahingehend, dass zusätzliche Aufgaben im Rahmen bestehender Budgets übernommen werden können. Langfristig ist eine deutliche Reduzierung der Ausgaben zu erwarten, in der Übergangsphase wird mit einer zusätzlichen ausgabenseitigen Belastung gerechnet.

Die derzeitigen Einnahmen werden durch die Reorganisation mittelfristig nicht verändert bzw. sind keine zusätzlichen Einnahmen zu erwarten.

Durch die Reorganisation sind unmittelbar 138 Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie und nachgelagerter Dienststellen betroffen, die heute überwiegend Agenden der betroffenen Organisationseinheiten wahrnehmen. Davon werden 135 Bedienstete der Gesellschaft zugewiesen oder übergeben, 3 Bedienstete werden zur Erfüllung zentraler Aufgaben in die Zentralleitung des Ministeriums überstellt.

 

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Keine

 

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Stärkung des privatwirtschaftlichen Marktes durch ausschließliche Fokussierung der neuen Gesellschaft auf bundesbezogene Aufgaben, sowie auch die vorgesehene Liquidation der „Österreichischen DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“.

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen und Umstrukturierungen fallen nicht direkt in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Die Aufgaben und Verpflichtungen des Bundes zur Regulierung, Instandhaltung und  Benutzung der Wasserstraße Donau sind unter Berücksichtigung inter­natio­naler Vereinbarungen und völkerrechtlicher Rechtsnormen (z.B. Donaukonvention) mit bezughabenden Leitlinien der Europäischen Union geregelt und werden im vorliegenden Gesetz und den entsprechenden Verordnungen berücksichtigt. Die Aufgaben der neuen Gesellschaft im Rahmen des Messwesens zur Erhebung wasserwirtschaftlicher Grundlagen werden auf Basis der EU-Wasserrahmenrichtlinie durchgeführt.

 

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Das Bundesgesetz regelt die Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung, welche nach dem Bundesministeriengesetz in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fällt und derzeit im Wege der Wasserstraßendirektion wahrgenommen wird. In diesem Verwaltungsbereich befinden sich darüber hinaus die „Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“ und deren Tochterunternehmen „Österreichische DONAU-Technik-GmbH“.

 

Mit diesem Bundesgesetz soll die Organisation auf diesem Fachgebiet gestrafft, Organisationseinheiten des Bundes ausgegliedert, sowie eine Bereinigung gegenüber dem privatwirtschaftlichen Markt durchgeführt werden.

 

Grundsätzliches Ziel der Neuregelung ist es, dass Durchführungs- und Umsetzungsaufgaben im Sinne von Planung, Vergabe und Kontrolle von Wasserbauarbeiten, Aufgaben im Sinne von Sammlung und Verwaltung für den Bund notwendiger Grundsatzdaten auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft und Agenden der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz durch die Österreichische Wasserstraßen GmbH sichergestellt werden, während Angelegenheiten der strategischen Planung, Steuerung und Kontrolle der Bundes-Wasserstraßenverwaltung unmittelbar durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie wahrgenommen werden sollen.

 

Insbesondere werden - entsprechend dem üblichen Standard für Ausgliederungen - die Umstrukturierung und Überführung bestehender Organisationseinheiten, insbesondere der Wasserstraßendirektion und deren Außenstellen an der Donau, in eine neu zu gründende Bundesgesellschaft "Österreichische Wasserstraßen GmbH" geregelt. Als Wasserstraßenprojekt mit besonders hoher verkehrspolitischer Bedeutung - auch im Rahmen der transeuropäischen Netze - wird das Projekt der Beseitigung des Wasserstraßenengpasses stromabwärts von Wien (flussbauliches Gesamtprojekt) als eine besondere Aufgabe der neuen Organisation definiert.

 

In dieser neuen Bundesgesellschaft sollen neben der Übertragung der privatwirtschaftlichen Wasserstraßenverwaltungsagenden des Bundes auch hoheitliche Aufgaben erfüllt werden, und zwar die bisher der Schifffahrtspolizei übertragenen Aufgaben der Verkehrsregelung an den Schleusen bei den Staustufen an der österreichischen Donau und die bisher von der Wasserstraßendirektion wahrgenommene Wehraufsicht zur Kontrolle der Betriebsführung bei den Kraftwerken durch die VERBUND - Austrian Hydro Power AG. Auf dem Gebiet des Verkehrsmanagements auf der Wasserstraße soll der Einsatz eines Verkehrstelematiksystems DoRIS (Donau River Information Services), wie es in naher Zukunft durch eine europäische Richtlinie geregelt werden soll, ebenfalls der Österreichischen Wasserstraßen GmbH übertragen werden.

 

Des weiteren sollen die auf Basis des Bundesgesetzes Nr. 11/1992 gegründeten Unternehmen „Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“ und deren Tochterunternehmen „Österreichische DONAU-Technik-GmbH“ bestmöglich veräußert und liquidiert werden. Die heute diesen Unternehmen dienstzugeteilten Beamten des Amtes der Wasserstraßendirektion werden dem Amt der ÖWG zugeteilt, und können bis zum Abschluss der Liquidation diesen Unternehmen bei Bedarf zur Erfüllung von Aufgaben zur Verfügung gestellt werden. Die im Zuge der Privatisierung nicht veräußerbaren Vermögensteile der Unternehmen (insbesondere Liegenschaften) werden dem Bund rückgeführt oder an die neue Bundesgesellschaft übertragen.

 

 


Personalüberleitung, Personalbedarf und Personalentwicklung

 

Durch die Reorganisation sind unmittelbar 138 Bedienstete (110 Beamte und 28 Vertragsbedienstete) des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie und nachgelagerter Dienststellen betroffen, die heute überwiegend Agenden der betroffenen Organisationseinheiten (Wasserstraßendirektion, Amt der Wasserstraßendirektion  sowie Schleusenaufsicht) wahrnehmen. Davon werden 135 Bedienstete der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder werden Dienstnehmer der Gesellschaft, Dienststelle für die betroffenen Beamten ist dabei das Amt der ÖWG. 3 Bedienstete werden zur Erfüllung der genannten ressortbezogenen und internationalen Aufgaben in die Zentralleitung des Ministeriums überstellt.

 

Hinsichtlich der „Österreichischen DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“ und deren Tochterunternehmen „Österreichische DONAU-Technik-GmbH“ besteht die Planungsvorgabe für einen Verkauf der Teilbereiche Schiffsbetrieb und Steinbrüche sowie im allgemeinen einer strafferen Verwaltungsorganisation auf Ebene der neuen Bundesgesellschaft. Aus diesen planerischen Vorgaben ergibt sich die Annahme einer Übernahme von jedenfalls 43 Mitarbeitern  in die ÖWG.

 

Daraus ergibt sich aus heutiger Sicht in der Startphase der Bundesgesellschaft eine Anzahl von 178 Mitarbeitern, die als Bedienstete der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder Dienstnehmer der Gesellschaft werden.

 

Eine detaillierte Aufstellung der vorgesehenen Personalüberleitung ist in der folgenden Aufstellung dargelegt:

 

 

 

Personal IST BMVIT

Personal an ÖWG

Personal an BMVIT

 

 

 

Beamte

VBs

 

Beamte

VBs

 

Beamte

VBs

 

Dienstnehmer des Bundes

138

110

28

135

109

26

3

1

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

WSD

60

36

24

57

35

22

3

1

2

 

davon DHK finanziert

13

 

 

13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amt der WSD

42

42

 

42

42

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schleusenaufsicht

36

32

4

36

32

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Personal IST DB/DT

Personal an ÖWG

 

 

Donaubetrieb / Donautechnik

61

 

 

43

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Personal IST

Personal an ÖWG

 

 

GESAMT

199

 

 

178

 

 

 

 

 

 

Der Personalbedarf der einzelnen Organisationseinheiten wurde auf Basis der im Konzept vorgesehenen Organisationsstruktur und unter Berücksichtigung möglichst schlanker Organisations- und Managementstrukturen, verbunden mit der Nutzung von Synergien speziell im Verwaltungs- und Planungsbereich, festgelegt. Den einzelnen Organisationseinheiten sind dabei folgende Aufgaben zugeordnet:

·         Geschäftsführung und allgemeine Verwaltung

·         Zentrale Dienste, beinhaltend Personalwesen, Finanzen und Controlling, Recht, Liegenschaftsverwaltung, Sekretariat, IT-Services sowie Information u. Kommunikation

·         Planung verantwortlich für Projektierung, Ausschreibung und Vergabe aller wasserbaulichen Projekte an Dritte, inkl. des flussbauliches Gesamtprojektes.

·         Erhaltung und Bauaufsicht für dezentrale Dienste.

·         Datenerfassung / Grundlagen für grundlegende Aufgaben des Messwesens und der Hydrographie

·         Verkehrsmanagement für Betrieb und Verwaltung des Verkehrstelematiksystems DoRIS, sowie der Verkehrsregelung an den Schleusen.

·         Agenden der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz (DHK): Geschäftsführung, Verwaltung, Projektierung, Ausschreibung und Vergabe von Projekten, Streckenaufsicht und Schleusenaufsicht Nussdorf.

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die derzeitigen Ausgaben lt. Bundesvoranschlag 2004 (ausgenommen zweckgebundene Ausgaben wie z.B. Mittel des Katastrophenfonds) für die zu reorganisierenden Einheiten belaufen sich auf rund 17,4 Mio. €. Diese Ausgaben umfassen neben Aufwenden für die organisatorischen Einheiten des Ministeriums auch Zuschüsse an die erwähnten Unternehmungen im Bundeseigentum (wie die „Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“).

 

Für Zuwendungen in den Folgejahren wird unter Berücksichtigung schlanker Organisations- sowie ziel- und ergebnisorientierter Managementstrukturen, verbunden mit der Nutzung von Synergien im Verwaltungs- und Planungsbereich, vorgesorgt werden. Durch die Zusammenführung der Organisationseinheiten ist eine mittelfristige finanzielle Entlastung realisierbar, dahingehend, dass auch zusätzliche Aufgaben, wie die Projektierung des flussbaulichen Gesamtprojektes östlich von Wien und der Betrieb des  Binnenschifffahrts-Informationssystems DoRIS im Rahmen bestehender Budgets übernommen werden können. Des Weiteren sind in der Vorschaurechnung auch Aufwende für in den letzten Jahren nicht nachbesetzte Dienststellen (insbesondere der Wasserstraßendirektion und der Schifffahrtsaufsicht / Schleusendienst) berücksichtigt.

 

So ergibt sich für die Vorschaurechnung der für das Budgetjahr 2005 geplanten Ausgaben ein Betrag von 18,2 Mio. €. Für einen direkten Vergleich dieser Ausgaben mit den Ergebnissen bzw. Budgetannahmen der Vorjahre ist zu berücksichtigen, dass dieser Wert auch Aufwende von 2,97 Mio. € für neue oder ausgliederungsbedingte Aufgaben, welche der Bundesgesellschaft übertragen werden, beinhaltet. Insbesondere fallen darunter:

·         Aufwand für gänzlich neu zu übernehmende Aufgaben (Personalaufwand für flussbauliches Gesamtprojekt, Betrieb des System DoRIS), in der Höhe von ca. 0,8 Mio. €,

·         Aufwand für die im ersten Jahr zu tätigenden Startausgaben der Höhe von 0,95 Mio. €, sowie

·         ein Aufwand von ca. 1,2 Mio. € betreffend zusätzlichen Personalaufwand für Leitungsfunktionen sowie Besetzung  von in den letzten Jahren nicht nachbesetzten Dienststellen (insbesondere Schleusendienst).

Details zu diesen Werten, auch für die Folgejahre, finden sich in Ergänzung zu der Ausgabendarstellung.

 

In der auf der nächsten Seite angeführten Ausgabendarstellung für die Jahre 2005 bis 2007 wird von den Ausgaben des Jahres 2003 und 2004 als Ausgangs- bzw. Vergleichsperiode ausgegangen, die Beträge für die Jahre 2004 bis 2006 entsprechen der Wertbasis des Jahres 2003. Die Kosten des ersten Jahres beinhalten auch die anlaufenden Initialisierungskosten.

 

Anzumerken ist, dass in dieser Aufstellung keinerlei Kostenfaktoren, welche üblicherweise in einer rein betriebswirtschaftlichen Kalkulation in Betracht gezogen werden, inkludiert sind, aber durchaus weitere finanziellen Vorteile ergeben würden. Zu diesen  kalkulatorische Kosten zählen z.B. nicht getätigte Investitionen, nicht getätigte Qualifizierungskosten für Personal sowie kalkulatorische Wagnisse der Beteiligung an der Österreichischen DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft. Darüber hinaus sind Erlöse im Zuge der Liquidation und Veräußerung von Teilen dieser Gesellschaft und deren Tochtergesellschaft zu erwarten.

 

Weitere Details und Ergänzungen zu den finanziellen Auswirkungen und Berechnungen finden sich in den Unterlagen, welche im Rahmen  des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit externer Unterstützung durchgeführten Reorganisations- und Ausgliederungsprojektes erstellt wurden.


 

 

 

 

2003

2004

2005

2006

2007

A: Finanzielle Auswirkungen auf Ressortkapitel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

in Mio

 EURO

Ressortkapitel vor Anpassungen:

 

 

 

 

 

Ausgaben:

 

 

 

 

 

 

 

Schifffahrts- / Schleusenaufsicht

4,761

4,997

 

 

 

 

Wasserstraßendirektion

7,460

9,257

 

 

 

 

Amt der Wasserstraßendirektion

1,718

2,448

 

 

 

 

Zuschüsse ÖDOBAG

0,698

0,698

 

 

 

Summe Ausgaben:

14,637

17,400

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe Einnahmen:

4,205

4,807

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ressortkapitel nach Anpassungen:

 

 

 

 

 

Ausgaben im Ressort:

 

 

 

 

 

 

Schifffahrtspolizei

 

 

3,447

3,447

3,447

 

Zentralleitung

 

 

0,133

0,133

0,133

Summe Ressort:

 

 

3,580

3,580

3,580

 

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen für ÖWG:

 

 

 

 

 

 

Jahrespauschalbetrag lt. § 18 Abs.1

 

 

8,922

9,462

9,477

 

Startausgaben

 

 

0,950

 

 

 

Jahrespauschalbetrag inkl. Startausgaben

 

9,872

 

 

 

Abgeltungen lt. § 18 Abs.2

 

 

1,950

1,950

1,950

 

Abgeltungen lt. § 18 Abs.3

 

2,800

2,800

2,800

Summe ÖWG:

 

 

 

14,622

14,212

14,227

 

 

 

 

 

 

 

Summe Ausgaben Ressort und ÖWG:

 

 

18,202

17,792

17,807

davon für neue oder ausgliederungsbedingte Aufgaben *)

 

 

2,970

2,433

2,433

 

 

 

 

 

 

 

Summe Einnahmen:

 

 

3,284

3,284

3,284

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B: Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto-Auswirkungen auf Ressortkapitel:

 

 

-14,918

-14,508

-14,523

Einnahmen aus Deckungsbeitrag Pensionsvorsorge Beamte:

 

 

0,615

0,615

0,615

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

 

 

-14,303

-13,893

-13,908

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C: Finanzielle Auswirkungen auf Haushalte anderer Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einnahmen aus Kommunalsteuer und Abgaben

 

 

0,091

0,091

0,091

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2005

2006

2007

*) Aufgliederung der Aufwende für neue oder ausgliederungsbedingte Aufgaben:

 

 

 

 

 

DoRIS Betrieb Sachaufwand

0,413

0,826

0,826

DoRIS Betrieb Personal

0,210

0,210

0,210

Flussbauliches Gesamtprojekt / Personal

0,200

0,200

0,200

Startausgaben

0,950

0,000

0,000

Personal Neuaufnahmen Schleuse

0,362

0,362

0,362

Personal Neuaufnahmen Leitungsfunktionen

0,835

0,835

0,835

Summe

2,970

2,433

2,433

 


Art der Berechnung

Für die einzelnen Berechnungen der finanziellen Auswirkungen wurden die Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen (BGBl. II Nr. 50/1999) sowie die Kundmachung des BMF Nr. 511/2003 betreffend der  Richtwerte für die Durchschnittspersonalausgaben/-kosten, die Durchschnittsmietkosten und den kalkulatorischen Zinssatz als Grundlage herangezogen.

Der Finanzplan der Gesellschaft wurde auf Basis einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung mit einer Vorausschau auf sieben Jahre erstellt. Die Ergebnisse dieses Planes wurden zur zusätzlichen Kontrolle mit Kalkulationen auf Basis einer unterschiedlichen Berechnungsart verglichen. Diese zweite Berechnungsart wurde im Wesentlichen unter Annahme der definierten Personalüberleitung, auf Basis der Ausgaben lt. Budgetergebnis des Jahres 2003 sowie Voranschlägen des Jahres 2004 durchgeführt.

 

Personalkosten

Die Personalkosten für die einzelnen Funktionen innerhalb der neuen Gesellschaft wurden für Beamte und Vertragsbedienstete entsprechend der Richtlinie berechnet, diejenigen für Privatangestellte nach den für Bundesgesellschaften üblichen marktgerechten Gehältern und betriebswirtschaftlichen Kalkulationen, inklusive aller Nebenkosten. Für die einzelnen Positionen wurden dabei Durchschnittswerte entsprechend der Einstufung und benötigten Qualifikation angenommen.

 

Sach- und Verwaltungskosten

Hinsichtlich der Sach- und Verwaltungsausgaben, sowie Investitionsplanung wurden im wesentlichen Annahmen basierend auf den heutigen Ausgaben der betroffenen Organisationseinheiten getroffen – wie z.B. Aufwende für Instandhaltung von Gebäuden oder den Betrieb von Maschinen, Fahrzeugen oder Messeinrichtungen. Reine Verwaltungsaufgaben wurden zusätzlich entsprechend der Richtlinie für laufende Sachausgaben (12% bzw. 20%) überprüft.

 

Raumkosten

Betreffend der Betriebsstandorte wurden die Kosten für einen zentralen Standort sowie drei regionale Standorte angenommen, einerseits basierend auf den heutigen Kosten, als auch den lt. Richtlinie gültigen Werten.

 

Startausgaben

Die Startausgaben setzen sich zusammen aus der Bareinlage für das Gesellschaftskapital, Ausgaben für die Errichtung der Gesellschaft, Übersiedlungskosten sowie speziellen Zuschüssen für Erstinvestitionen und Rückstellungen von Sozialkapital für zu übernehmende Vertragsbedienstete.

 

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 9 (Verkehrswesen bezüglich der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt) und Z 10 B-VG (Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen).

 

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


II. Besonderer Teil

Zu 1. Teil, Allgemeine Bestimmungen

In diesem Teil werden Aufgaben und Grundsätze der Bundes-Wasserstraßenverwaltung auf gesetzlicher Basis definiert; detaillierte Bestimmungen sollen in einer Verordnung enthalten sein, die inhaltlich weitgehend in der derzeitigen Wasserstraßen-Verordnung, BGBl.Nr. 274/1985, enthalten waren. Diese Definition der Verwaltungsaufgaben des Bundes soll auch eine Verordnungsermächtigung aus dem Jahre 1927 (BGBl.Nr. 371/1927, § 4 Abs. 2) ersetzen, die bisher als alleinige gesetzliche Basis für die inhaltliche Festlegung und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung gedient hat.

 

Zu § 1, Geltungsbereich:

Entsprechend § 15 des Schifffahrtsgesetzes betrifft der Geltungsbereich die Wasserstrassen der Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), der March, der Enns und der Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen bestimmte im Schifffahrtsgesetz angeführte Gewässerteile.

 

 

Zu § 2, Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung:

Während Absatz 1 eine grundsätzliche Auflistung der Bundesaufgaben auf dem Gebiet der Wasserstraßenverwaltung enthält, definiert Abs. 2 die Aufgaben strategischer und grundsätzlicher Art, die durch die Zentralleitung des zuständigen Bundesministeriums erfüllt werden sollen. Die in Abs. 3 definierte Verordnung soll eine Festlegung der für die Qualität des Verkehrsweges relevanten Abmessungen des Fahrwassers auf der österreichischen Donaustrecke treffen; dabei ist ungeachtet des Prinzips der Subsidärität auf diesem Gebiet insbesondere auf die verkehrspolitisch relevanten TEN-Leitlinien der Europäischen Union besonders Bedacht zu nehmen.

 

 

 

Zu 2. Teil, Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung

1. Abschnitt Errichtung der ÖWG

Zu § 4 bis 9:

Die Errichtung der neuen Gesellschaft „Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. – ÖWG" wird entsprechend den Richtlinien für Ausgliederungen von Aufgaben des Bundes geregelt.

 

Zu § 5:

Die Zuständigkeitsbestimmung entspricht der Ressortregelung des Bundesministeriengesetzes.

 

Zu § 6:

Durch die Festlegung, dass die Geschäftsanteile an der neuen Gesellschaft im alleinigen Eigentum des Bundes verbleiben sollen, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Gesellschaft ausschließlich für die Erfüllung von Bundesaufgaben errichtet wird, was ein hundertprozentiges Durchgriffsrecht des Bundes erforderlich macht.

 

Zu § 7 bis 9:

Diese Bestimmungen regeln Formalerfordernisse für die Errichtung einer neuen Gesellschaft.

 

 

Zu § 10:

Abs. 1 enthält die Festlegung der durch die Gesellschaft wahrzunehmenden Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes, das sind die Bundes-Wasserstraßenverwaltung einerseits und andererseits der Betrieb von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten, deren Aufgaben im Rahmen des Verkehrsmanagements auch im Teil "Schifffahrtspolizei" des Schifffahrtsgesetzes normiert sind.

Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services) stellen ein entscheidendes Instrument für die Modernisierung der Donauschifffahrt dar. Neben gesicherten Fahrwasserverhältnissen kommt der Verwendung von innovativen Informations- und Kommunikationssystemen eine besondere Bedeutung zu, da dadurch die Sicherheit und Effizienz des Verkehrs und somit die Wettbewerb­s­fähigkeit der Binnenschifffahrt gegenüber anderen Verkehrs­trägern verbessert werden. Nach einer seit 2003 laufenden Erprobungsphase soll der Binnenschifffahrtsinformationsdienst DoRIS (Donau River Information Service) auf die gesamte österreichische Donau ausgedehnt werden und durch die Gesellschaft betrieben werden.

 

Abs. 2 normiert die der Gesellschaft übertragenen hoheitlichen Aufgaben, für die die Rechtsgrundlage hinsichtlich der Verkehrsregelung bei Schleusen im Teil "Schifffahrtspolizei" des Schifffahrtsgesetzes, hinsichtlich der Wehraufsicht und der Gewässeraufsicht im Wasserrechtsgesetz besteht.

Die der Gesellschaft übertragenen Aufgaben der Gewässeraufsicht an der Donau sehen eine Aufgabenaufteilung auf das Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Bundesländer und  das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vor. Dieser Aufteilung wurden die besonderen Fähigkeiten und Erfahrungen der jeweiligen Dienststellen im Sinne einer optimalen Aufgabenerledigung und ökonomischen Vorgangsweise zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übernimmt die Überwachung der Hauptbauwerke und die Kontrolle der Wasserspiegellagen im Hinblick auf die Hochwasserabfuhrfähigkeit. Das jeweilige Bundesland (OÖ, NÖ, Wien) kontrolliert den gesamten Bereich landseits der Dämme und die Mündung der Zubringer. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kontrolliert die Einhaltung der Wehrbetriebsordnungen, die Dämme wasser- und landseitig, soweit es für die Standsicherheit erforderlich ist, und die Funktionsfähigkeit der Dotationsbauwerke. Die Kontrolltätigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie umfasst somit im wesentlichen jene Tätigkeiten, die auch schon bisher durchgeführt wurden und gemeinsam mit sonstigen Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (z.B. Kontrolle der Treppelwege) ökonomisch und zeitsparend miterledigt werden können.

 

Abs. 3 und 4 soll die Rolle der Gesellschaft als administrative Institution für die Erfüllung der Bundesaufgaben betonen, weshalb mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsaufgaben sowie Streckenerhaltungsarbeiten, die durch das Ausmaß der Übernahme von Bediensteten aus den bisherigen Organisationseinheiten und Unternehmen a priori limitiert sind, alle operativen Maßnahmen, deren Erfüllung durch den Markt gewährleistet werden kann, im Wege der Beauftragung nach den relevanten Vergabevorschriften zu erfolgen haben.

 

Zu § 11:

Abs. 1 bis 3 regelt den Übergang von Vermögenswerten, welche heute bei Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie angesiedelt sind. Damit ist sichergestellt, dass auch sämtliche höchstpersönlichen Rechte der übertragenden Einheiten, wie etwa Nutzungsrechte, bestehende Verträge, Verpflichtungen und dergleichen, aber auch Betriebsausstattung auf die Gesellschaft übergehen.

 

Abs. 4 und 5 regeln die Auflösung und Liquidation der im Besitz des Bundes befindlichen, im Jahr 1992 geschaffenen Österreichischen DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft, sowie den Vermögensübergang im Zuge der Auflösung.

 

Abs. 6 regelt die Übernahme des Binnenschifffahrtsinformationsdienst DoRIS durch die Gesellschaft. Dieses System wird derzeit von der im Besitz des Bundes befindlichen „via donau - Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und Donauschifffahrt“ projektiert und errichtet und soll nach Fertigstellung und Inbetriebnahme durch die Gesellschaft übernommen werden.

 

Zu § 12:

Regelt die Vermögensbewertung nach der für Ausgliederungen und Gründungen von GmBHs üblichen Vorgangsweise.

 

 

Zum 2. Teil, Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung

2. Abschnitt Organe der Gesellschaft

 

Zu den § 13 bis 15:

Regelt die Organe der Gesellschaft nach den für Ausgliederungen üblichen Richtlinien. Auf die Bestellung des Geschäftsführers sind die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes anzuwenden. Die weiteren Regelungen über die Geschäftsführung sind im Gesellschaftsvertrag vorzusehen (z.B. Funktionsdauer, Wiederbestellungsmöglichkeit, Aufgaben und dergleichen).

 

 

Zum 2. Teil, Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung

3. Abschnitt Allgemeine Rechte und Pflichten der Gesellschaft

 

Zu § 16:

Diese Bestimmung hat ihre Grundlage in § 15b Bundeshaushaltsgesetz.

 

Die Aufgaben der Gesellschaft sind in mehrjährigen Programmen zu konkretisieren. Diese Programme legen die Schwerpunkte und Ziele der Maßnahmen und Instrumente für einen mindestens dreijährigen Programmzeitraum fest.

 

Zu § 17:

Durch diese Bestimmungen sollen wichtige Bereiche der Zusammenarbeit zwischen dem Bund und der Gesellschaft geregelt werden, insbesondere die gegenseitige unentgeltliche Überlassung von Grundstücken sowie die Weitergabe von Einnahmen aus Nutzung und Pachtverträgen betreffend Liegenschaften des Bundes an den Bund als Eigentümer.

 

Zu § 18:

Die Abgeltung der Aufwände der Gesellschaft durch den Bund wird in mehrere Bereiche gegliedert:

 

Abs. 1 regelt die Abgeltung der regelmäßig auftretenden Aufwendungen, die der Gesellschaft in Wahrnehmung ihrer lt. § 10 definierten Bundesaufgaben entstehen, in Form eines Jahrespauschalbetrages. Dieser Betrag enthält insbesondere  die Abgeltungen für die entsprechend der Organisation definierten laufenden Aufwände für Personal- und Sachkosten der Gesellschaft, im speziellen für die Bereiche der Geschäftsführung und allgemeinen Verwaltung, der Planung und Projektierung, der dezentralen Dienste und Aufsicht, der Datenerfassung und  Grundlagen des Messwesens und der Hydrographie, des Verkehrstelematiksystems DoRIS, sowie auch der Agenden der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz.

 

Abs. 2 regelt die Weitergabe des Betrages, den der Bund als Kostentragung für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung bei den Schleusen an den Staustufen der Donau vom Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung mit Bescheid einhebt.

 

Abs. 3 regelt die Abgeltungen für durch die Gesellschaft selbst oder von Dritten durchgeführten regelmäßigen und für die Erhaltung der Wasserstrasse und der Uferbauten notwendigen Maßnahmen, sowie auch die Abgeltung der Aufwendungen für besondere oder zweckgebundene Aufgaben.

 

Zu § 19:

Während Abs. 1 und 2 die systemimmanente Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes des Eigentümers an einer Gesellschaft regelt, normiert Abs. 3 eine Weisungsbefugnis des Bundesministers an die in der Schleusenverkehrsregelung eingesetzten Bediensteten der Gesellschaft im Wege von Organen der Schifffahrtsaufsicht in unmittelbarer Weise, um ein reibungsloses Zusammenwirken von Schifffahrtsaufsicht und Schleusenaufsicht für die Zukunft zu gewährleisten, zumal Aufgaben der Schleusenaufsicht einen Teilbereich der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben nach den Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes darstellen.

 

 

Zu § 20 und 21:

Diese Bestimmungen entsprechen den bei Ausgliederungen von Organisationseinheiten gegebenen Formalerfordernissen hinsichtlich der Haftung bei der Erfüllung von Bundesaufgaben.

 

 

 


Zu 2. Teil, Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung

4. Abschnitt Überleitung der Bediensteten

 

Zu § 22:

Abs. 1 sieht die Zuweisung der bisherigen Beamten der Wasserstraßendirektion an die neue Gesellschaft vor, und zwar mit Ausnahme von Bediensteten, die für die Erfüllung ministerieller Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung zurückbehalten werden müssen.

 

Abs. 2 normiert die Zuweisung der bisher dem Amt der Wasserstraßendirektion angehörenden Beamten an die neue Gesellschaft.

 

Abs. 3 regelt die Zuweisung von bisher im Rahmen der Schifffahrtspolizei (Schifffahrtsaufsicht) für die Schleusenverkehrsregelung eingesetzten Bediensteten an die Gesellschaft, der diese hoheitlichen Aufgaben nunmehr übertragen sind; dabei sind Bedienstete, die für die Aufrechterhaltung der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben auf der Wasserstraße erforderlich sind, im Planstellenbereich der Schifffahrtspolizei (Schifffahrtsaufsicht) zu behalten.

 

Abs. 4. soll einen gewissen Raum für Organisationsoptimierungen in der Zukunft gewährleisten.

 

Abs. 5 normiert die Errichtung einer formalen Dienststelle für die an die neue Gesellschaft zuzuweisenden Beamten; diese Dienststelle soll das bisherige Amt der Wasserstraßendirektion ersetzen.

 

Abs. 6. und 7 normieren Rechte der Beamten die der Gesellschaft zu Dienstleistung zugewiesen sind, sowie Rechte der Beamten, die aus dem Bundesdienst ausscheiden und als Arbeitnehmer der Gesellschaft in dieser weiterbestehen.

 

Abs. 8 normiert die bei Ausgliederungen von Organisationseinheiten des Bundes übliche Refundierung der Kosten, die dem Bund durch die zugewiesenen Beamten weiterhin entstehen.

 

Zu § 23:

In Analogie zur Dienstzuweisung von Beamten an die neue Gesellschaft werden vertraglich Bedienstete des Bundes zu Arbeitnehmern der neuen Bundesgesellschaft. Die Abs. 3 bis 7 normieren die Rechte der aus dem Bundesdienst formal ausgeschiedenen neuen Arbeitnehmer der Gesellschaft.

 

Zu § 24:

Normiert die Rechte der Arbeitnehmer der durch das Gesetz aufzulösenden Unternehmen, insbesondere die Rechte der ehemaligen Vertragsbediensteten.

 

Zu § 25:

Abs. 1 bis 3 enthalten Übergangsregelungen in besoldungsrechtlicher Hinsicht sowie im Bezug auf die Nutzung durch den Bund zugewiesenen Naturalwohnungen.

 

Abs. 4 normiert im Interesse der kontinuierlichen Besorgung der Aufgaben der Verkehrsregelung bei den Schleusen die Geltung der für die Dienstgestaltung relevanten Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes für sämtliche Arbeitnehmer der neuen Gesellschaft, die für die Erfüllung dieser hoheitlichen Aufgaben eingesetzt werden.

 

Zu § 27:

Diese Bestimmungen sollen einen geregelten Übergang der Interessensvertretung aller betroffenen Arbeitnehmer bis zu einem klaglos funktionierenden Endzustand in der Zielstruktur normieren.

 

Zu § 28:

In Anbetracht der Tatsache, dass die neue Gesellschaft ausschließlich Bundesaufgaben erfüllt, erscheint es zweckmäßig die entgeltliche Vertretung und Beratung der Gesellschaft durch die auf die Rechtsvertretung des Bundes spezialisierte Finanzprokuratur vorzusehen.

 

Zu 2. Teil, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Zu §  29:

Diese Bestimmungen sollen der Gesellschaft für die Erlangung bestimmter Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise, die bisher für die Wasserstraßendirektion nicht erforderlich waren, die notwendige Übergangszeit einräumen.