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GZ: BMSG-510102/0001-V/1/2004 |
Wien, |
Betreff: Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem das
Familienlastenausgleichsgesetz
1967 geändert wird
An
das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
die Verbindungsstelle der
Bundesländer beim
Amt
der Niederösterreichischen Landesregierung
das Amt der Burgenländischen
Landesregierung
das Amt der Kärntner
Landesregierung
das Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung
das Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung
das Amt der Salzburger
Landesregierung
das Amt der Steiermärkischen
Landesregierung
das Amt der Tiroler
Landesregierung
das Amt der Vorarlberger
Landesregierung
das Amt der Wiener
Landesregierung
den Österr. Städtebund
den Österr. Gemeindebund
das Bundesministerium für
Finanzen , Abt. II/9
das Bundesministerium für
Finanzen , Abt. IV/2
das Bundesministerium für
Finanzen , Abt. VI/2
das Bundesministerium für
Wissenschaft, Bildung und Kultur, Abt. VII/8
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz übermittelt unter Hinweis auf Art. I Abs. 1 und 4 der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, in der Anlage den Entwurf eines
Bundesgesetzes,
mit dem das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird,
samt Vorblatt, Erläuterungen und
Textvergleich. Der gegenständliche Entwurf wird nur einem eingeschränkten
Adressatenkreis zugesandt.
Eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf wolle dem
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
bis 27. September 2004 (einlangend) zugeleitet werden. Ist bis dahin
keine Stellungnahme eingelangt, wird angenommen, dass gegen diesen
Gesetzentwurf kein Einwand besteht.
Es wird ersucht, nach Möglichkeit
die allfällige Stellungnahme dem Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz (auch) per e-mail zuzuleiten, wobei gebeten
wird, diese an heinz.wittmann@bmsg.gv.at zu
übermitteln.
Es wird ersucht, entsprechend der Entschließung des
Nationalrates anlässlich der Verabschiedung des Geschäftsordnungsgesetzes von
1961, 25 Ausfertigungen einer allfälligen Stellungnahme dem Präsidenten des
Nationalrates - dem auch 25 Ausfertigungen des Gesetzentwurfes übermittelt
wurden - zu übersenden und das Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz hievon in Kenntnis zu setzen. Zusätzlich
wird gebeten, die Stellungnahmen nach Möglichkeit auch elektronisch an die
Parlamentsdirektion (begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at)
zu übermitteln.
Mit
freundlichen Grüßen
Für
den Bundesminister:
Elektronisch gefertigt.
Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2004, wird wie folgt
geändert:
1. § 39g lautet:
„§ 39g. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in den Jahren 2005 und 2006 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 20 Millionen € zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden ist.“
2. § 39h lautet:
„§ 39h. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in den Jahren 2005 und 2006 je ein Betrag von 14 535 000 € zu zahlen.“
3. Nach § 50w wird folgender § 50x eingefügt:
„§ 50x. Die §§ 39g und 39h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Vorblatt
Inhalt:
1. Die Verwaltungskosten für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 durch die Finanzverwaltung sollen auch in den Jahren 2005 und 2006 aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden.
2. Für Studienförderungsmaßnahmen sollen auch in den Jahren 2005 und 2006 Mittel aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bereit gestellt werden.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
1. In den Jahren 2005 und 2006 ergeben sich durch den Kostenersatz für den Verwaltungsaufwand Mehrausgaben für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von jeweils 20 Millionen €.
2. In den Jahren 2005 und 2006 ergeben sich durch die Bereitstellung von Mitteln für Studienförderungsmaßnahmen Mehrausgaben für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von jeweils 14 535 000 €.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Die Verwaltungskosten für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 durch die Finanzverwaltung sollen auch in den Jahren 2005 und 2006 aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden.
Für Studienförderungsmaßnahmen sollen auch in den Jahren 2005 und 2006 Mittel aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bereit gestellt werden.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 39g):
Für Angelegenheiten der Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ist inhaltlich der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zuständig. Mangels nachgeordneter Behörden muss sich der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur Vollziehung der Leistungen aus dem Familienlastenausgleich der Finanzverwaltung bedienen. Wie in den Jahren 2001 bis 2004 soll auch für die Jahre 2005 und 2006 eine diesbezügliche Vergütungsverpflichtung festgelegt werden. Demnach soll aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein entsprechender Kostenersatz (Personal- und Sachaufwand einschließlich der Betreuung und Weiterentwicklung des automationsunterstützten Verfahrens) in Höhe von jeweils 20 Millionen € geleistet werden.
Zu Z 2 (§ 39h):
Auf Grund der Einführung von Studiengebühren wurden zur Vermeidung von Härtefällen Studienförderungsmaßnahmen verbreitert; dafür wurden bzw. werden für die Jahre 2002 bis 2004 Mittel in Höhe von jeweils 14 535 000 € bereit gestellt. Der gleiche Kostenersatz soll auch in den Jahren 2005 und 2006 geleistet werden.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Änderung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 |
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§ 39g. Aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für
Finanzen) in den Jahren 2003 und 2004 jeweils bis zum
1. Juli ein Pauschalbetrag von 20 Millionen € zu zahlen,
der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
die Finanzverwaltung zu verwenden ist. |
§ 39g. Aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für
Finanzen) in den Jahren 2005 und 2006 jeweils bis zum
1. Juli ein Pauschalbetrag von 20 Millionen € zu zahlen,
der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
die Finanzverwaltung zu verwenden ist. |
§ 39h. Aus
Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an den Bund für Zwecke
der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in den Jahren
2003 und 2004 je ein Betrag von 14 535 000 € zu zahlen. |
§ 39h. Aus
Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an den Bund für Zwecke
der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in den Jahren 2005 und
2006 je ein Betrag von 14 535 000 € zu zahlen. |
§ 50x. n e u |
§ 50x. Die §§ 39g und 39h in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in
Kraft. |