GZ: BMSG-510102/0001-V/1/2004

Wien,

 

 

 

 

Betreff:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

                 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

             

 

 

An

das    Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst

die     Verbindungsstelle der Bundesländer beim

          Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

das    Amt der Burgenländischen Landesregierung

das    Amt der Kärntner Landesregierung

das    Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

das    Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

das    Amt der Salzburger Landesregierung

das    Amt der Steiermärkischen Landesregieru­ng

das    Amt der Tiroler Landesregierung

das    Amt der Vorarlberger Landesregierung

das    Amt der Wiener Landesregierung

den    Österr. Städtebund

den    Österr. Gemeindebund

das    Bundesministerium für Finanzen , Abt. II/9

das    Bundesministerium für Finanzen , Abt. IV/2

das    Bundesministerium für Finanzen , Abt. VI/2

das    Bundesministerium für Wissenschaft, Bildung und Kultur, Abt. VII/8

 

 


Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz übermittelt unter Hinweis auf Art. I Abs. 1 und 4 der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, in der Anlage den Entwurf eines

 

Bundesgesetzes,

mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird,

 

 

samt Vorblatt, Erläuterungen und Textvergleich. Der gegenständliche Entwurf wird nur einem eingeschränkten Adressatenkreis zugesandt.

 

Eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf wolle dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bis 27. September 2004 (einlangend) zugeleitet werden. Ist bis dahin keine Stellungnahme eingelangt, wird angenommen, dass gegen diesen Gesetzentwurf kein Einwand besteht.

 

Es wird ersucht, nach Möglichkeit die allfällige Stellungnahme dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (auch) per e-mail zuzuleiten, wobei gebeten wird, diese an heinz.wittmann@bmsg.gv.at zu übermitteln.

 

Es wird ersucht, entsprechend der Entschließung des Nationalrates anlässlich der Verabschiedung des Geschäftsordnungsgesetzes von 1961, 25 Ausfertigungen einer allfälligen Stellungnahme dem Präsidenten des Nationalrates - dem auch 25 Ausfertigungen des Gesetzentwurfes übermittelt wurden - zu übersenden und das Bundes­ministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hievon in Kenntnis zu setzen. Zusätzlich wird gebeten, die Stellungnahmen nach Möglichkeit auch elektronisch an die Parlamentsdirektion (begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at) zu übermitteln.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

 

 

 

Elektronisch gefertigt.


Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 39g lautet:

§ 39g. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in den Jahren 2005 und 2006 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 20 Millionen € zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden ist.

2. § 39h lautet:

§ 39h. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen  nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in den Jahren 2005 und 2006 je ein Betrag von 14 535 000 € zu zahlen.“

3. Nach § 50w wird folgender § 50x eingefügt:

§ 50x. Die §§ 39g und 39h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“


Vorblatt

Inhalt:

1.   Die Verwaltungskosten für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 durch die Finanzverwaltung sollen auch in den Jahren 2005 und 2006 aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden.

2.   Für Studienförderungsmaßnahmen sollen auch in den Jahren 2005 und 2006 Mittel aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bereit gestellt werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

1.  In den Jahren 2005 und 2006 ergeben sich durch den Kostenersatz für den Verwaltungsaufwand Mehrausgaben für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von jeweils 20 Millionen €.

2.  In den Jahren 2005 und 2006 ergeben sich durch die Bereitstellung von Mitteln für Studienförderungsmaßnahmen Mehrausgaben für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von jeweils 14 535 000 €.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Verwaltungskosten für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 durch die Finanzverwaltung sollen auch in den Jahren 2005 und 2006 aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden.

Für Studienförderungsmaßnahmen sollen auch in den Jahren 2005 und 2006 Mittel aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bereit gestellt werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 39g):

Für Angelegenheiten der Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ist inhaltlich der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zuständig. Mangels nachgeordneter Behörden muss sich der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur Vollziehung der Leistungen aus dem Familienlastenausgleich der Finanzverwaltung bedienen. Wie in den Jahren 2001 bis 2004 soll auch für die Jahre 2005 und 2006 eine diesbezügliche Vergütungsverpflichtung festgelegt werden. Demnach soll aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein entsprechender Kostenersatz (Personal- und Sachaufwand einschließlich der Betreuung und Weiterentwicklung des automationsunterstützten Verfahrens) in Höhe von jeweils 20 Millionen € geleistet werden.

Zu Z 2 (§ 39h):

Auf Grund der Einführung von Studiengebühren wurden zur Vermeidung von Härtefällen Studienförderungsmaßnahmen verbreitert; dafür wurden bzw. werden für die Jahre 2002 bis 2004 Mittel in Höhe von jeweils 14 535 000 € bereit gestellt. Der gleiche Kostenersatz soll auch in den Jahren 2005 und 2006 geleistet werden.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

§ 39g. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in den Jahren 2003 und 2004 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 20 Millionen € zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden ist.

§ 39g. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in den Jahren 2005 und 2006 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 20 Millionen € zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden ist.

§ 39h. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen  nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in den Jahren 2003 und 2004 je ein Betrag von 14 535 000 € zu zahlen.

§ 39h. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen  nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in den Jahren 2005 und 2006 je ein Betrag von 14 535 000 € zu zahlen.

§ 50x.

n e u

§ 50x. Die §§ 39g und 39h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.