Entwurf eines Bundesgesetzes, mit
dem das Verbrechensopfergesetz, das Impfschadengesetz, das Heeresversorgungsgesetz,
das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Bundesberufungskommissionsgesetz
und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert werden (Versorgungsrechts-Änderungsgesetz
2004 – VRÄG 2004); |
|
Begutachtungsverfahren. |
|
GZ: BMSG-40101/0012-IV/5/2004 |
Wien, 30.08.2004 |
An das
Präsidium des Nationalrates
Parlament
1010 W i e n
Mit Beziehung auf das Rundschreiben
des Bundeskanzleramtes vom 13. Mai 1976, GZ 600614/3‑VI/2/76, werden anbei 25
Ausfertigungen des gleichzeitig den zur Begutachtung berufenen Stellen
zugeleiteten Entwurfes eines Bundesgesetzes, mit dem das
Verbrechensopfergesetz, das Impfschadengesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Bundesberufungskommissionsgesetz
und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert werden (Versorgungsrechts-Änderungsgesetz
2004 – VRÄG 2004), samt Erläuterungen und Textgegenüberstellung übermittelt.
Die befassten Stellen wurden ersucht, ihre Stellungnahme bis spätestens 1.
Oktober 2004 bekannt zu geben.
Beilage:
25 Ausfertigungen des Gesetzes-
entwurfes samt Erläuterungen und
Textgegenüberstellung
Der
Bundesminister:
Mag.
Herbert Haupt
Elektronisch gefertigt.
Entwurf
Bundesgesetz, mit
dem das Verbrechensopfergesetz, das Impfschadengesetz, das
Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz,
das Bundesberufungskommissionsgesetz und das
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert werden
(Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2004 – VRÄG 2004)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz,
BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 150/2002, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem
Titel wird folgender Artikel I samt Überschrift eingefügt:
„Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung, Änderung und Aufhebung
von die Verbrechensopferentschädigung betreffenden Vorschriften sowie die
Vollziehung dieser Vorschriften sind Bundessache. Sie können im Sinne des
Artikels 102 Abs. 2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden versehen
werden.“
2. Nach Artikel I wird die Überschrift „Artikel II“ eingefügt.
3. Die
Überschrift von § 1 lautet:
„Kreis der Anspruchsberechtigten“
4. Der bisherige § 1 Abs. 1 entfällt.
5. Die bisherigen Abs. 2 bis 7 des § 1 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(6)“.
6. Dem neuen § 1
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird die
österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1
erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem
österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.“
7. In dem neuen § 1 Abs. 3 Z 2, Abs. 4 und Abs. 6 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1“ und im neuen Abs. 5 der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.
8. Dem neuen § 1
Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die
Kostenübernahme gemäß § 4 Abs. 5 erfolgt unabhängig
vom Vorliegen eines Unterhaltsentganges.“
9. Der
neue § 1 Abs. 6 Z 2 lautet:
„2. im Ausland begangen wurde und sie auf Grund der
Niederlassungsfreiheit und der Freizügigkeit gemäß Art. 28 und 31 des
Hauptteiles des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren ständigen
Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen
wurde.“
10. Im
§ 2 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt
und folgende Z 9 angefügt:
„9. einkommensabhängige Zusatzleistung.“
11. Im § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 3“ und der Ausdruck „§ 1 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 5“, in den §§ 4 Abs. 1 und 5, 5 Abs. 1, 5a Abs. 1, 6, 7 erster Satz, 8 Abs. 1 Z 3 und 12 erster Satz jeweils der Ausdruck „§ 1 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1“ und in den §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 8 Abs. 2 jeweils der Ausdruck „§ 1 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 4“ ersetzt.
12. § 3
Abs. 2 lautet:
„(2) Das
Einkommen errechnet sich, sofern dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes
bestimmt, nach § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Bei der
Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft gilt als Stichtag bei
Beschädigten der auf die Antragstellung auf Ersatz des Verdienstentganges
folgende Monatserste, bei Hinterbliebenen der dem Todestag des Beschädigten
folgende Monatserste. Die Sachbezugswerte sind auch dann heranzuziehen, wenn
Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar
sind. Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen, die nur wegen
einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden, gelten nicht
als Einkommen.“
13. Nach
§ 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:
„Einkommensabhängige Zusatzleistung
§ 3a. Zum Ersatz des Verdienst- und
Unterhaltsentganges gebührt eine einkommensabhängige Zusatzleistung in dem
Ausmaß, als die Ersatzleistung und das Einkommen (§ 3 Abs. 2) die
Höhe des jeweiligen dem Familienstand des Antragstellers entsprechenden
aktuellen Richtsatzes gemäß § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht.“
14. Dem
§ 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz-
und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach
diesem Bundesgesetz zu übernehmen.“
15. Dem
§ 4 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Kostenübernahme bis
zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung
Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.“
16. Dem
§ 5a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn
die Hilfe vom Träger der Sozialversicherung zu erbringen ist.“
17. Nach
§ 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„Vorläufige Verfügungen
§ 7a. (1) Im Falle eines
nachgewiesenen dringenden Bedarfes kann das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen Antragstellern noch vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens
Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen
gewähren, wenn wahrscheinlich ist, dass der angemeldete Anspruch begründet ist.
Unter gleichen Voraussetzungen können Beschädigte, die nicht als Versicherte
einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres
Wohnsitzes zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden.
(2) Die nach
Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Anspruches
auf die gebührenden Leistungen anzurechnen.“
18. In der Überschrift zu § 9 und in § 9 Abs. 1 wird der Ausdruck „Ansuchen um Hilfeleistungen“ durch den Ausdruck „Anträge auf Hilfeleistungen“ und der Ausdruck „das Ansuchen“ durch den Ausdruck „der Antrag“, in § 9 Abs. 3 der Ausdruck „Ansuchen“ durch den Ausdruck „Antrag“ ersetzt.
19. § 9
Abs. 2 lautet:
„(2) Über
Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die
Bundesberufungskommission. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist
Entscheidungs- und Unterstützungsbehörde gemäß der Richtlinie 2004/80/EG des
Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten mit
der Verpflichtung zur notwendigen Unterstützung der Antragsteller, Weiterleitung
ihrer Eingaben an die zuständigen Entscheidungsbehörden und notwendigen
Hilfeleistung an diese.“
20. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b samt Überschriften eingefügt:
„Verfahren
§ 9a. (1) Auf das Verfahren finden,
soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, die Vorschriften des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.
(2) Die
Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von
Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 als Folge von Änderungen dieses
Bundesgesetzes oder bei Anpassung dieser Leistungen oder über die Neubemessung
infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen
Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung oder
Änderung von Einkommensbeträgen und Bewertungssätzen gemäß § 292 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes
besteht nur, wenn dies der Leistungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach der Auszahlung der geänderten Leistung beantragt.
(3) Bescheide
über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Hilfeleistungen (§ 2) sind
schriftlich zu erlassen. In Angelegenheiten der orthopädischen Versorgung
dürfen Bescheide auch mündlich erlassen werden.
(4) Bescheide des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission,
die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen,
leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(5) Im Falle der
Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften
des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im
Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die
Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 10),
längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren
nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die
Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von
Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.
(6) Hinsichtlich
der einkommensabhängigen Zusatzleistung ist zusätzlich § 59 des
Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.
Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
§ 9b. (1) In allen Fällen, in denen
mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über Anträge auf
Hilfeleistungen entschieden
wird, steht dem Leistungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der
Berufung an die Bundesberufungskommission zu.
(2) Gegen
Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund
gespeicherter Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung
erstellt werden, steht dem Entschädigungswerber das Recht zu, Vorstellung zu
erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der
Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat
aufschiebende Wirkung.
(3) Die Berufung
und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder
mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur
Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im
Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch
möglichen Weise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Bundesberufungskommission
eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die
Bundesberufungskommission hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an
das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Schriftsatz
kann auch durch eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.“
21. Der bisherige § 9a samt Überschrift erhält die Paragraphenbezeichnung „9c“.
22. § 10
Abs. 1 und 3 lautet:
„(1) Leistungen nach
§ 2 Z 1, 7 und 9 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem
die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten
nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1)
bzw. nach dem Tod des Beschädigten (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Für
die Leistungen nach § 2 Z 2 bis 6 und Z 8 beträgt diese Frist
zwei Jahre. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen
Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 bis 7 und 9 mit
Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger
Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts
wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine
einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist.
(3) Hinsichtlich
der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57 und
58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.“
23. Der bisherige § 10 Abs. 4 entfällt, der bisherige § 10 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
24. § 11
Abs. 2 lautet:
„(2) Alle Amtshandlungen,
Eingaben,Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse
in Angelegenheiten der Durchführung der Verbrechensopferentschädigung
einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Verbrechensopferentschädigung
betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren,
Verwaltungsabgaben sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.“
25. Dem
§ 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die
Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld
bestehenden Entschädigungsleistungen im Inland trägt der Bund.“
26. § 13
samt Überschrift lautet:
„Anspruchsübergang auf die Träger der Sozialhilfe
§ 13. § 94a des Heeresversorgungsgesetzes
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ersatz des Verdienst- oder
Unterhaltsentganges wie die Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente zu
behandeln sind.“
27. § 14a
lautet:
„§ 14a. (1) Sofern
sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann
der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts
wegen einen Ausgleich gewähren.
(2) Die Bemessung
und die erforderlichen Änderungen hat das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
erteilten Bewilligung durchzuführen.
(3) Gegen die
gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an die
Bundesberufungskommission und der Vorstellung gemäß § 9b zu.“
28. Dem
§ 15b werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Für
die gemäß §§ 1 Abs. 4, 2 Z 9 und 4 Abs. 5 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx begünstigten Personen beginnt
der Fristenlauf gemäß § 10 Abs. 1 VOG ab dem In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes, sofern die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 vor
diesem Zeitpunkt erfolgte.
(4) Auf
Grund von bisher gemäß
§ 1 Abs. 2 und 7 Z 2 zuerkannten Ansprüchen sind auch nach dem In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxx die Leistungen nach diesem Bundesgesetz zu erbringen.“
29. Nach
§ 15b wird folgender § 15c eingefügt:
„§ 15c. (1) Die Kundmachung des
Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. September 1973 betreffend
die Auslobung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl.
Nr. 497/1973, wird aufgehoben. Durch die Aufhebung dieser Kundmachung lebt
die Auslobung vom 1. September 1972, die im Bundesgesetzblatt unter BGBl.
Nr. 350/1972 kundgemacht wurde, nicht wieder auf. Die bisher zuerkannten
Ansprüche auf Grund der Auslobung gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als öffentlichrechtliche Ansprüche. Wird erst
nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx über
Ansprüche entschieden, die Zeiträume vor diesem Zeitpunkt betreffen, ist noch
für das Verfahren und die Entscheidung die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten
weiter anzuwenden. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf
Grund der Auslobung anhängige zivilgerichtliche Verfahren gegen den Bund sind
von den Zivilgerichten zu Ende zu führen.
(2) Wenn auf Grund der Bestimmung des § 3
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx die
für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxx zuerkannte Leistung ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu mindern wäre, ist der
Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei
künftigen Erhöhungen der Leistung entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung
in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener
Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der
Ausgleich entsprechend zu mindern oder einzustellen.“
30. § 16
Abs. 2 lautet:
„(2) Dieses
Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden,
die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden.“
31. § 16
Abs. 3 entfällt.
32. Dem
§ 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) 1. (Verfassungsbestimmung) Artikel I in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Jänner 2005 in
Kraft.
2. Die Überschrift nach Artikel I, die Überschrift von § 1 und die §§ 1 Abs. 1 bis 6, 2 Z 8 und 9, 3 Abs. 1 erster und vierter Satz und Abs. 2, 3a samt Überschrift, 4 Abs. 1, Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5, 5 Abs. 1, 5a Abs. 1 und 2 letzter Satz, 6, 7 erster Satz, 7a samt Überschrift, 8 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, 9 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz samt Überschrift, 9a bis 9c samt Überschriften, 10 Abs. 1, 3 und 4, 11 Abs. 2 und 3, 12 erster Satz, 13 samt Überschrift, 14a, 15b Abs. 3 und 4, 15c und 16 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 4, 16 Abs. 3 und der Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. September 1973 betreffend die Auslobung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 497/1973, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
3. § 9 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Impfschadengesetzes
Das
Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 2
Abs. 1 lit. c Z 1 lautet:
„1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis
25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine
Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die
Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst
(Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt
Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach
dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2 ohne Funktionszulage)
nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;“
2. § 3
Abs. 3 lautet:
„(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht
Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis
72, 73a, 82 Abs. 1, 2, 4 und 5, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz
und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 88 Abs. 3, 92 bis 94a und
98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.“
3. Im § 3
Abs. 5 entfällt der Ausdruck „oder eine
Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen“.
4. Die
§§ 4 und 4a entfallen.
5. Nach
§ 8d werden folgende §§ 8e und 8f eingefügt:
„§ 8e. Gemäß §§ 4, 4a in der bis zum
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung abgelehnte
Entschädigungsanträge sowie Verfahren, in denen in Hinblick auf diese
Bestimmungen eine Antragszurückziehung erfolgte, sind von Amts wegen für den
Zeitraum ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes wieder aufzunehmen.
Bringen die durch den Entfall der §§ 4, 4a begünstigten Personen bis zum
30. Juni 2005 einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach diesem
Bundesgesetz ein, sind diese bei Vorliegen der Voraussetzungen frühestens ab
dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erbringen.
§ 8f. (1) § 2 Abs. 1
lit. c Z 1 zweiter Satz ist auch auf jene Impfgeschädigte anzuwenden
die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes das
30. Lebensjahr schon vollendet haben.
(2) Wenn auf
Grund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 zweiter Satz
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx die für die
Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
zuerkannte und unter
Berücksichtigung der jährlichen fiktiven Anpassungen erhöhte Leistung ab dem In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes zu
mindern wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser
Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der Leistung gemäß § 2 Abs. 1
lit. c Z 1 zweiter Satz entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung
in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener
Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der
Ausgleich entsprechend zu mindern oder einzustellen.“
6. Dem
§ 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die
§§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1, 3 Abs. 3 und 5, 8e und 8f in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx und die Aufhebung
der §§ 4 und 4a treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das
Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im
§ 21 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „das
Bundesministerium“
durch den Ausdruck „den Bundesminister“ und der
Ausdruck „dem Bundesministerium“ durch den Ausdruck „dem Bundesminister“ ersetzt.
2. Im
§ 46b Abs. 9 entfällt der Ausdruck „oder eine
Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen“.
3. Dem
§ 99 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die
§§ 21 Abs. 2 zweiter Satz und 46b Abs. 9 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 1. Jänner 2005 in
Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 12
Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Diese
Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.“
2. Den
§§ 35 Abs. 3 und 46 Abs. 4 wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Diese
Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.“
3. Im
§ 63 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „oder eine
Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen“.
4. Dem
§ 115 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die
§§ 12 Abs. 3 letzter Satz, 35 Abs. 3, 46 Abs. 4 und 63
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 11
Abs. 6 lautet:
„(6) Witwen
(Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer
Amtsbescheinigung, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente
entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 v.H.,
eines Pflegegeldes oder einer sonstigen pflegebezogenen Leistung gestanden sind,
erhalten, ohne dass ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung
gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß
Abs. 5.“
2. Im
§ 11a Abs. 5 entfällt der Ausdruck „oder eine
Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen“.
3. Im
§ 11c Abs. 2 wird der Ausdruck „von der zuständigen
Finanzlandesdirektion“ durch den Ausdruck „vom Bundesminister für
Finanzen“ ersetzt.
4. Dem
§ 19 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 11
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
tritt mit 1. Jänner 2002, die §§ 11a Abs. 5 und 11c Abs. 2
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des
Bundesberufungskommissionsgesetzes
Das
Bundesberufungskommissionsgesetz (BBKG), BGBl. I Nr. 150/2002, wird
wie folgt geändert:
1. Im § 2
wird nach dem Ausdruck „des Impfschadengesetzes (§ 3
Impfschadengesetz),“
der Ausdruck „des Verbrechensopfergesetzes (§ 9 Abs. 2 VOG),“ eingefügt.
2. In den
§§ 3 Abs. 2 zweiter Satz sowie 4 Abs. 2 und Abs. 5 wird
jeweils der Ausdruck „des Heeresversorgungsgesetzes und
des Impfschadengesetzes“
durch den Ausdruck „des Heeresversorgungsgesetzes, des
Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes“ ersetzt.
3. Dem
§ 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die
Mitglieder des für die Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes zuständigen
Senates sind für die erste Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2007 zu
bestellen. Für jede weitere Funktionsperiode gilt § 4 Abs. 1.“
4. Der
bisherige § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die §§ 2, 3 Abs. 2 zweiter Satz, 4 Abs. 2 und 5 sowie 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr xxx/xxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Das
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2002, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 4
Abs. 1 wird der Ausdruck „14,53 €“ durch den Ausdruck „15,00 €“, der Ausdruck „21,8 €“ durch den Ausdruck „22,50 €“, der Ausdruck „29,07 €“ durch den Ausdruck „29,50 €“ und der Ausdruck „36,34 €“ durch den Ausdruck „37,00 €“ ersetzt.
2. Dem
§ 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 4
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Vorblatt
Probleme:
- Bedarf nach
weiterer Vereinheitlichung, Verwaltungsvereinfachung und Rechtsbereinigung der
Sozialentschädigungsgesetze.
- Das Verbrechensopfergesetz wird im
Unterschied zum sonstigen Sozialentschädigungsrecht im Rahmen der
Privatwirtschaftsverwaltung vollzogen, sodass Entscheidungen des
Bundessozialamtes nur mit Klage gegen den Bund bei den Zivilgerichten bekämpft
werden können. Daraus ergibt sich auch eine verfahrensrechtliche
Benachteiligung der Verbrechensopfer gegenüber den übrigen Sozialentschädigungsberechtigten.
- Das
Verbrechensopfergesetz bietet Opfern und Hinterbliebenen keine Mindestsicherung.
- Die
gesetzlichen Regelungen für die Übernahme von Psychotherapiekosten nach dem
Verbrechensopfergesetz sind im Hinblick auf die zivilrechtliche Judikatur
ergänzungsbedürftig.
- Das
Impfschadengesetz sieht – im Gegensatz zu den sonstigen Sozialentschädigungsgesetzen
– Verjährungsbestimmungen vor.
- Problematische
Kriterien für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Beschädigtenrente im
Impfschadengesetz für schwer geschädigte Kinder, bei denen keine Ausbildung
festgestellt werden kann.
- Keine
Anpassung der Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz.
Ziele:
- Weitere
Vereinheitlichung und Vereinfachung des Sozialen Entschädigungsrechtes.
- Weitere
Angleichung der Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes und des
Impfschadengesetzes an das übrige Soziale Entschädigungsrecht.
- Verbesserung
des Rechtsschutzes für Verbrechensopfer durch hoheitliche Vollziehung und
Normierung eines verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges wie im übrigen
Sozialentschädigungsrecht.
- Einführung
einer in den übrigen Sozialentschädigungsgesetzen bereits enthaltenen
Mindestsicherung im Verbrechensopfergesetz.
- Verbesserung
des Leistungsangebotes des Verbrechensopfergesetzes bezüglich Psychotherapie.
- Schaffung
von eindeutigen Bemessungskriterien im Impfschadengesetz für schwer geschädigte
Kinder, bei denen keine Ausbildung festgestellt werden kann.
- Erhöhung
der Kriegsgefangenenentschädigung.
Inhalte:
- Hoheitliche
Vollziehung des Verbrechensopfergesetzes mit Anwendung der
Verfahrensbestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und
Normierung eines kostenlosen Rechtszuges an die für
Sozialentschädigungsangelegenheiten zuständige Bundesberufungskommission.
- Gewährung
einer einkommensabhängigen Zusatzleistung zur Mindestsicherung für Opfer von
Verbrechen und deren Hinterbliebene.
- Ausdehnung
des bestehenden Anspruches auf Psychotherapie nach dem Verbrechensopfergesetzes
sowohl bei den Opfern als auch bei den Hinterbliebenen.
- Verbesserungen
im Bereich der Heilfürsorge und der Rehabilitation nach dem
Verbrechensopfergesetz durch Übernahme von kausalen Kostenbeteiligungen und
Rezeptgebühren des Opfers.
- Umsetzung
der Richtlinie des Rates der Europäischen Union
zur Entschädigung der Opfer von Straftaten.
- Normierung
einer pauschalierten Bemessungsgrundlage der Beschädigtenrente im
Impfschadengesetz für alle schwer geschädigten Kinder, bei denen keine
Ausbildung festgestellt werden kann.
- Entfall der
Verjährungsbestimmungen im Impfschadengesetz.
- Aufrundung
der Beträge der Kriegsgefangenenentschädigung.
- Klarstellungen
in den Sozialentschädigungsgesetzen.
Alternativen:
Beibehaltung des
gegenwärtigen Rechtszustandes.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Auf die
finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.
EU-Konformität:
Die vorgesehenen
Regelungen stehen nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften der
Europäischen Union. Durch die Novelle zum Verbrechensopfergesetz wird die
Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der
Opfer von Straftaten umgesetzt.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Neben dem
Sozialversicherungsrecht und der Sozialhilfe ist das Sozialentschädigungsrecht
ein wichtiger Bestandteil des Sozialrechts.
Allerdings hat das
Sozialentschädigungsrecht – im Gegensatz zur Rechtslage in der Bundesrepublik
Deutschland – keine einheitliche gesetzliche Grundlage. Innerhalb des
Sozialentschädigungsrechts bestehen Unterschiede im System, im Leistungsrecht
und im Verfahren. Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz ist seit Jahren bemüht, das Sozialentschädigungsrecht
zusammenzuführen und zu vereinheitlichen.
Durch diesen
Entwurf wird ein weiterer wesentlicher Schritt zur Vereinheitlichung des
Verfahrens und der Mindestsicherung gesetzt. Durch diese Maßnahmen wird auch
eine weitgehende Gleichbehandlung von Verbrechensopfern und Impfgeschädigten
gewährleistet.
Folgende
inhaltliche Regelungen sind hervorzuheben:
Nach der
bisherigen Rechtslage können die auf Grund der Auslobung (vgl. § 1 VOG) im
Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ergangenen Entscheidungen nach dem
Verbrechensopfergesetz nur mittels Klage gegen den Bund bei den Zivilgerichten
angefochten werden. Die praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass nur sehr
wenige Leistungswerber diesen Rechtsweg beschreiten, wofür auch das erhebliche
Prozesskostenrisiko verantwortlich sein dürfte. Durch den gegenständlichen
Entwurf soll Verbrechensopfern – wie den sonstigen Beziehern von
Sozialentschädigungsleistungen – eine hoheitliche Verfahrensabwicklung mit
kostenlosem Rechtszug an die Bundesberufungskommission für
Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeräumt werden. Dadurch
wird gleichzeitig auch eine Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidungen
durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglicht. Durch die hoheitliche Vollziehung
mit Bescheid, die Berufungsmöglichkeit und die subsidiäre Anwendung der
Verfahrensbestimmungen des AVG werden der Rechtsschutz und die Mitwirkungsrechte
der Opfer im Entschädigungsverfahren maßgeblich gestärkt.
Wie in den übrigen
Sozialentschädigungsgesetzen bereits seit Jahrzehnten vorgesehen, soll nunmehr
auch Opfern und Hinterbliebenen nach dem VOG eine einkommensabhängige
Zusatzleistung gewährt werden. Der Anspruch auf diese Zusatzleistung ist an den
Bezug der Grundleistung des Ersatzes des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
gekoppelt. Die Zusatzleistung soll gebühren, sofern das Opfer oder der Hinterbliebene
über kein den Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG übersteigendes oder ihm
entsprechendes Einkommen verfügt. Diese Regelung räumt Verbrechensopfern somit
wie Pensionsbeziehern einen Anspruch auf eine Mindestsicherung ein und
verhindert, dass Opfer ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Sozialhilfe
bestreiten müssen.
Die derzeit
bestehenden Psychotherapieregelungen des Verbrechensopfergesetzes sollen durch zwei
Maßnahmen erweitert und dadurch der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgedehnt
werden. Einerseits wird in Hinkunft eine Kostenübernahme für Psychotherapien
nach dem Verbrechensopfergesetz auch dann möglich sein, wenn der
Krankenversicherungsträger die Therapiekosten im Wege der Wahlarzthilfe teilweise
erstattet und andererseits entfällt bei den Hinterbliebenen die derzeit
bestehende Voraussetzung des tatsächlich erlittenen Unterhaltsentganges. Durch
die letzte Maßnahme soll im Ergebnis auch der zivilrechtlichen Judikatur zu den
Schock- und Fernwirkungsschäden entsprochen werden.
Der Entwurf
enthält im Bereich des Verbrechensopfergesetzes die im Einklang mit der
Judikatur des Europäischen Gerichtshofes erfolgte Klarstellung, dass auch
Straftaten, die an EWR-Bürgern vor dem Beitritt Österreichs zum EWR begangen
wurden, grundsätzlich zu entschädigen sind.
Der Entwurf setzt
weiters die EU-Richtlinie zur Entschädigung
der Opfer von Straftaten
um.
Schließlich werden
im Verbrechensopfergesetz noch Verbesserungen im Rahmen der Heilfürsorge und
der Rehabilitation normiert, wodurch eine weitere finanzielle Entlastung der
Opfer dadurch resultiert, dass kausale Kostenbeteiligungen und Rezeptgebühren
vom Bund übernommen werden.
Nach der geltenden
Rechtslage sind die Ansprüche nach dem Impfschadengesetz innerhalb gewisser
Fristen bei sonstigem Ausschluss von der Entschädigung geltend zu machen.
Solche Verjährungsbestimmungen sehen die übrigen Sozialentschädigungsgesetze
nicht vor. Der gegenständliche Entwurf beseitigt daher die bestehende
Ungleichbehandlung durch den Entfall der Verjährungsbestimmungen und normiert,
dass die bereits abgelehnten Fälle einer Sachentscheidung zuzuführen sind.
Bei der Bemessung
der Beschädigtenrente von schwer geschädigten Kindern, bei denen infolge der
Schädigung keine Ausbildung, die Basis für die Bildung der Bemessungsgrundlage
ist, festgestellt werden kann, soll in allen Fällen eine Pauschalierung in der
Form vorgenommen werden, dass die Berechnung nach der Einstufung in den
gehobenen Dienst bzw. nach der Entlohnungsgruppe v2 des Vertragsbedienstetengesetzes
vorgenommen wird.
Die
Kriegsgefangenenentschädigung soll, da keine gesetzliche Anpassung vorgesehen
ist, auf runde Eurobeträge angehoben werden.
Der Entwurf
enthält weiters in den Bereichen des HVG, des KOVG 1957 und des OFG
legistische Klarstellungen und Anpassungen.
Kompetenzgrundlagen
und Besonderheiten des Rechtserzeugungsverfahrens:
Der vorliegende
Entwurf stützt sich kompetenzrechtlich hinsichtlich der Art. 2 bis 4 und 7
auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 und 15 B-VG, hinsichtlich des
Art. 5 auf Art. I des BGBl. Nr. 77/1957 und hinsichtlich
Art. 6 auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG.
Das
Verbrechensopfergesetz (Art. 1) wird derzeit im Rahmen der
Privatwirtschaftsverwaltung gemäß Art. 17 B-VG vollzogen. Die nunmehr
vorgesehene hoheitliche Vollziehung durch Verwaltungsbehörden mit Einräumung
eines Instanzenzuges an Stelle der bisherigen ausschließlichen Möglichkeit
einer zivilrechtlichen Klage gegen den Bund erfordert eine eigenständige
Verfassungsbestimmung, da eine verfassungsrechtliche Bundeskompetenz für
Gesetzgebung und Vollziehung dieses Bereiches im Rahmen der Hoheitsverwaltung
nicht gegeben ist.
Auf
Verwaltungsebene soll die Vollziehung des Verbrechensopfergesetzes in erster
Instanz weiterhin durch das Bundessozialamt und seine Landesstellen erfolgen.
Berufungsinstanz soll die – schon gegenwärtig mit
Sozialentschädigungsangelegenheiten betraute – Bundesberufungskommission
(Bundesbehörde) werden. Nach Art. 102 Abs. 2 B-VG können bestimmte
dort näher genannte Angelegenheiten abgehend von der mittelbaren
Bundesverwaltung unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden. Die
Vollziehung des Verbrechensopfergesetzes ist in Art. 102 Abs. 2 B-VG
allerdings nicht genannt. Die Festlegung der dargelegten Behördenzuständigkeiten
könnte folglich gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG auf einfachgesetzlichem
Weg mit Zustimmung aller Länder erfolgen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und da
schon allein die Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für die vorgesehenen
Maßnahmen an den Bund einer Verfassungsbestimmung bedarf, soll an Stelle der
Einholung der Zustimmung jedes einzelnen Landes auch die Übertragung der
Vollziehung an Bundesbehörden im Bereich der Länder durch Verfassungsbestimmung
erfolgen. Hiefür ist eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 44
Abs. 1 B-VG und eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44
Abs. 2 B-VG erforderlich. Dadurch wird sichergestellt, dass die Interessen
der Länder entsprechend gewahrt sind.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Kosten der Einführung
der einkommensabhängigen Zusatzleistung im VOG können mit einem Zehntel des
Aufwandes für den Verdienst- und Unterhaltsentgang beziffert werden und dürften
somit jährlich 110 000 € betragen. Die Mehrkosten werden in den
Folgejahren entsprechend den AZ-Richtsatzerhöhungen und der Zahl der Neufälle
um etwa 10 Prozent steigen.
Die Verbesserungen
im Rahmen der Heilfürsorge und der Rehabilitation im VOG werden aller
Voraussicht nach keine maßgeblichen Kostensteigerungen verursachen.
Durch die
Verbesserung der Psychotherapieregelungen des VOG werden nach den Erfahrungen
des Bundessozialamtes etwa 20 Personen profitieren, die bislang auf Grund
der Abrechnung im Wege der Kostenerstattung für Wahlarzthilfe keine Hilfe
erhalten konnten. Bei Fallkosten von 1 500 € jährlich werden die
jährlichen Mehrkosten somit 30 000 € betragen. In den Folgejahren
wird der Mehraufwand angesichts der Kostensteigerungen bei den Psychotherapien
und unter Berücksichtigung der künftigen Anspruchsberechtigten eine jährliche
Steigerung um etwa 10 Prozent erfahren. Bei den sonstigen im Rahmen der
Psychotherapie vorgesehenen Regelungen handelt es sich lediglich um legistische
Klarstellungen, die der bestehenden Judikatur entsprechen, sodass dadurch keine
gesonderten Kosten anfallen.
Hinsichtlich der
Normierung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des
Verbrechensopfergesetzes an die Bundesberufungskommission für
Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ist in Anbetracht der zu
erwartenden Anzahl von Fällen (rund 15 bis 30 Fälle jährlich), der Nutzung von
Synergieeffekten (die Bundesberufungskommission entscheidet bereits derzeit in
zweiter und letzter Instanz über Berufungen im Bereich des
Sozialentschädigungsrechtes) und auf Grund des kontinuierlichen Rückganges der
Berufungen im Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 mit keinen
zusätzlichen Kosten zu rechnen.
Nach den
Aufzeichnungen des Bundessozialamtes sind von der Anwendung der
Verjährungsfrist im Impfschadengesetz etwa 20 Fälle betroffen. Angesichts
der durchschnittlichen Fallkosten von etwa 20 000 € pro Jahr und
unter der Annahme, dass – betroffen sind primär Pockenimpfungen – es in etwa
einem Viertel dieser Fälle zu einer Entschädigung kommen wird, kann man mit
jährlichen Mehrkosten von 100 000 € rechnen. In den Folgejahren
werden die Mehrkosten im Ausmaß des Anpassungsfaktors ansteigen. Alle fünf
Jahre ist mit der Anerkennung eines weiteren Falles zu rechnen, der nach der
bestehenden Rechtslage abzuweisen gewesen wäre.
Durch die
Normierung einer pauschalierten Bemessungsgrundlage im Impfschadengesetz für
Kinder kommt es zu keinen Mehrkosten.
Der finanzielle
Mehrbedarf für das Verbrechensopfergesetz und das Impfschadengesetz wird daher
im Jahr 2005 etwa 240 000 € betragen.
Es ergeben sich
für die Folgejahre im Verbrechensopfergesetz und im Impfschadengesetz
nachstehende Werte, wobei von einer pauschalen Kostensteigerung um etwa
10 Prozent ausgegangen wird:
Mehrbedarf im Jahr
2006 rund 260 000 €,
Mehrbedarf im Jahr
2007 rund 290 000 €,
Mehrbedarf im Jahr
2008 rund 320 000 € und
Mehrbedarf im Jahr
2009 rund 350 000 €.
Die im Bereich des
KGEG geplante einmalige Aufrundung der unrunden Eurobeträge auf gerade
Eurobeträge bzw. 50 Eurocentbeträge wird bei ca. 67 000
Leistungsbeziehern einen Aufwand von rund 420 000 € bedingen und
einer Erhöhung um durchschnittlich 2,5% entsprechen.
Im Hinblick auf
den natürlichen Abgang bei den Leistungsbeziehern und den jährlich zu
erwartenden budgetären Rückgang von ca. 4% kann davon ausgegangen werden, dass
dieser Kostensteigerung ab dem Jahr 2005 ein jährlicher Minderaufwand von rund
670 000 € im Bereich des KGEG gegenüberstehen wird, sodass trotz der
vorgesehenen Verbesserung mit einem Rückgang des budgetären Aufwandes zu
rechnen ist.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1 Z 1, 19 und 29 (Artikel I, §§ 9 Abs. 2 erster
Satz und 15c Abs. 1 VOG):
Diese Bestimmungen
enthalten die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Bundeskompetenz und die
für die hoheitliche Vollziehung des Verbrechensopfergesetzes zuständigen erst-
und zweitinstanzlichen Behörden (Bundessozialamt bzw.
Bundesberufungskommission) sowie die Aufhebung der bisherigen privatrechtlichen
Auslobung.
Zu
Art. 1 Z 2 bis 5, 7 und 11 und Art. 3 Z 1 (Überschrift nach
Art. I, Überschrift von § 1, §§ 1 Abs. 1 bis 6, 3
Abs. 1 erster und vierter Satz, 4 Abs. 1 und 5 erster Satz, 5
Abs. 1, 5a Abs. 1, 6, 7 erster Satz, 8 Abs. 1 Z 3 und
Abs. 2 und 12 erster Satz VOG, 21 Abs. 2 zweiter Satz HVG):
Dabei handelt es
sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu
Art. 1 Z 6 und 9 (§ 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 6
Z 2 VOG):
Voraussetzung für
eine Entschädigung eines Verbrechens durch den Bund ist ein Naheverhältnis des
Antragstellers zu Österreich. Dieses liegt vor, wenn die Tat in Österreich
begangen wurde oder bei Auslandstaten die österreichische Staatsbürgerschaft
oder der ständige Aufenthalt in Österreich vor der Tat begründet wurde. Dadurch
wird sichergestellt, dass nur Verbrechen zu entschädigen sind, für die eine Verantwortlichkeit
Österreichs erblickt werden kann.
Zu
Art. 1 Z 8, 15 und 28 (§§ 1 Abs. 4, 4 Abs. 5 und 15b
Abs. 3 VOG):
Die
Kostenübernahme nach dem VOG setzt unter anderem voraus, dass der
Krankenversicherungsträger bei Inanspruchnahme eines freiberuflich tätigen
Psychotherapeuten einen Kostenzuschuss leistet. Durch diesen Entwurf soll Hilfe
nach dem VOG auch dann erfolgen können, wenn die Psychotherapie von einem Arzt
durchgeführt wird und der Krankenversicherungsträger im Rahmen der
Wahlarzthilfe eine – im Vergleich zum Kostenzuschuss höhere – Kostenerstattung
leistet. Für diese Kostenübernahme gilt ebenfalls der bei Erbringung eines Kostenzuschusses
nach dem VOG vorgesehene Höchstbetrag. Weiters werden durch diese Neuregelung
auch die Hinterbliebenen, denen durch den Tod eines Familienmitglieds
tatsächlich kein Unterhalt entgangen ist, in die Psychotherapieregelung des VOG
einbezogen. Diese Ausdehnung wird primär die Situation von Eltern von getöteten
Kindern verbessern. Dadurch wird die in letzter Zeit ergangene zivilrechtliche
Judikatur zu den Schock- und Fernwirkungsschäden, wonach Dritten ein Anspruch
zusteht, legistisch in entsprechender Form umgesetzt.
Zu
Art. 1 Z 10 und 13 (§§ 2 Z 9, 3a samt Überschrift und 15b
Abs. 3 VOG):
Diese Bestimmungen
normieren den Anspruch auf eine einkommensabhängige Zusatzleistung für
bedürftige Verbrechensopfer und Hinterbliebene. Der Anspruch besteht sofern und
solange eine Leistung des Ersatzes des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
bezogen wird und Bedürftigkeit besteht. Die Höhe des Anspruches wird durch den
im Einzelfall in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG
limitiert. Die Zusatzleistung gebührt daher im Ausmaß der Differenz zwischen
diesem Richtsatz sowie der Ersatzleistung zuzüglich des sonstigen zu
berücksichtigenden Einkommens.
Zu
Art. 1 Z 12 (§ 3 Abs. 2 VOG):
Diese Bestimmung
sieht vor, dass im VOG grundsätzlich der bewährte Einkommensbegriff des
§ 292 ASVG anzuwenden ist.
Zu
Art. 1 Z 14 und 16 (§§ 4 Abs. 2, 5a Abs. 2 VOG):
Diese Bestimmung
ermöglicht es, infolge von verbrechensbedingten Heilfürsorge- und
Rehabilitationsmaßnahmen angefallene gesetz- und satzungsmäßige
Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren zu übernehmen, auch wenn für
die angeführten Maßnahmen eine grundsätzliche Zuständigkeit des
Sozialversicherungsträgers besteht.
Zu
Art. 1 Z 17, 18, 22, 24, 25, 26, 27 und Art. 2 Z 2
(§§ 7a samt Überschrift, 9 Abs. 1 und 3 samt Überschrift, 10
Abs. 3, 11 Abs. 2 und 3, 13 samt Überschrift und 14a VOG, 3
Abs. 3 Impfschadengesetz):
Dabei handelt es
sich um weitere Angleichungen an die sonstigen sozialentschädigungsrechtlichen
Regelungen. Dadurch wird im Bereich des Impfschadengesetzes ein Anspruch auf
Entschädigung bereits dann eingeräumt, wenn die Gesundheitsschädigung zumindest
mit Wahrscheinlichkeit auf die verabreichte Impfung zurückzuführen ist. Als
weitere Verbesserung im Impfschadengesetz ist auch die Möglichkeit der
Gewährung eines Härteausgleiches hervorzuheben.
Zu
Art. 1 Z 19 (§ 9 Abs. 2 zweiter Satz VOG):
In Umsetzung der
EU-Richtlinie zur Entschädigung der Opfer von Straftaten wird das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen als Entscheidungs- und Unterstützungsbehörde im
Sinne dieser Richtlinie normiert. Dadurch wird bewirkt, dass Opfer von
Straftaten ab 1. Jänner 2006 in grenzüberschreitenden Fällen leichter Zugang
zur Entschädigung erhalten, da sie die Antragstellung dann nicht nur im Staat
der Tatbegehung, sondern auch im Wohnsitz-Mitgliedstaat, nämlich bei der
Unterstützungsbehörde, vornehmen können. Desweiteren enthält diese Bestimmung
die wesentlichen Kompetenzen und Verpflichtungen dieser Behörde. Eine
detaillierte Auflistung bzw. wörtliche Übernahme der in der Richtlinie
enthaltenen Befugnisse und Pflichten (der Behörden) in das VOG kann im Hinblick
auf das Urteil des EuGH vom 29. April 2004, Rs C-194/01, unterbleiben.
Zu
Art. 1 Z 20 (§§ 9a und 9b VOG samt Überschriften):
Durch Übernahme der
wesentlichsten Verfahrensbestimmungen der übrigen Sozialentschädigungsgesetze
wird vor allem festgelegt, dass über die Hilfeleistungen des
Verbrechensopfergesetzes nach Abwicklung eines hoheitlichen Verfahrens mittels
Bescheid zu entscheiden ist. Die Bestimmungen des AVG sind subsidiär
anzuwenden. Die Bescheide des Bundessozialamtes können von den Opfern und Hinterbliebenen
– entsprechend den Regelungen in den übrigen Sozialentschädigungsbereichen –
innerhalb von sechs Wochen mit Berufung an die Bundesberufungskommission
angefochten werden. Überdies steht gegen Entscheidungen der
Bundesberufungskommission auch ein Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof und
den Verfassungsgerichtshof offen.
Zu
Art. 1 Z 22 (§ 10 Abs. 1 VOG):
Die Antragsfristen und
der Leistungsbeginn bei der einkommensabhängigen Zusatzleistung folgen den
Regelungen beim Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges. Bei erstmaliger
Zuerkennung dieser Grundleistungen ist aus sozialpolitischen Erwägungen über
die einkommensabhängige Zusatzleistung von Amts wegen zu entscheiden.
Zu
Art. 1 Z 28 und 29 (§§ 15b Abs. 4, 15c Abs. 2 VOG):
Diese Bestimmungen
sehen die Bewahrung der nach dem VOG zuerkannten Ansprüche vor und enthalten
die erforderlichen Übergangsbestimmungen in Form von Ausgleichsregelungen.
Zu
Art. 1 Z 30 und 31 (§ 16 Abs. 2 und 3 VOG):
Das
Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst hat mit Schreiben vom
5. September 2003, 12.00/144-KabHBK/2004, mitgeteilt, dass der Europäische
Gerichtshof in letzter Zeit bedeutende Klarstellungen zur Anwendbarkeit des
Gemeinschaftsrechts getroffen habe. Aus den Judikaten ergebe sich, dass der
Grundsatz der Rechtssicherheit zwar keine rückwirkende Anwendung des
Gemeinschaftsrechts zulasse und nur für die Zukunft gelte, jedoch nach einem
allgemein anerkannten Grundsatz auch auf künftige Wirkungen von unter altem
Recht entstandenen Sachverhalten anwendbar wäre. Es wären daher auch Umstände
zu berücksichtigen, die vor der Geltung des Gemeinschaftsrechts in Österreich
liegen würden. § 16 Abs. 3 VOG sieht für EWR-Bürger eine
Entschädigung nur für Taten vor, die nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum begangen wurden, und steht somit im
Widerspruch zur Judikatur zum Gemeinschaftsrecht. Der Entwurf normiert daher
den Entfall dieser Bestimmung, sodass auch an EWR-Bürgern vor dem Beitritt
Österreichs zum EWR begangene Taten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
grundsätzlich zu entschädigen sind. Abgesehen von einem bereits korrigierten
Fall ist § 16 Abs. 3 VOG in der Vergangenheit nicht zur Anwendung
gelangt.
Zu
Art. 2 Z 1 und 5 (§§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1 und 8f
Impfschadengesetz):
Bei der Bemessung
der Beschädigtenrente nach dem Impfschadengesetz ist § 24 Abs. 8 HVG
anzuwenden. Diese Bestimmung sieht eine Berechnung der Bemessungsgrundlage nach
dem fiktiven Ende der Ausbildung nach dem in Betracht kommenden
Kollektivvertrag vor. Diese Berechnungsregel kommt nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes auch auf im Vorschulalter durch eine Impfung schwer
geschädigte Kinder, die keine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren konnten,
zur Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass auch bei
Schädigung im Vorschulalter ein günstigeres Ergebnis als bei Heranziehung der
Mindestbemessungsgrundlage erzielt werden müsste. Der Verwaltungsgerichtshof
hat weiters ausgeführt, dass für die Berechnung eines Durchschnitteinkommens
das Einkommen jener Bevölkerungsgruppe herangezogen werden könnte, die
hinsichtlich gleichartiger Schul- bzw. Berufsausbildung die größte ist. Würden
die Pflichtschulabsolventen mit Lehrabschluss die größte Gruppe der
berufstätigen Bevölkerung darstellen, wäre es nicht als rechtswidrig anzusehen,
wenn die Behörde das durchschnittliche Einkommen der vollbeschäftigten
Arbeitnehmer mit Lehrabschluss als Bemessungsgrundlage gem. § 24
Abs. 8 erster Satz HVG heranziehen würde, ohne eine weitere Differenzierung
in branchen- oder kollektivvertragliche Verwendungsgruppen vorzunehmen. Da bei
den Erwerbstätigen insgesamt die Absolventen einer Lehre führend vertreten
sind, wurden die Rentenbemessungen auf Basis der von der Statistik Austria
bekanntgegebenen durchschnittlichen Bruttojahresverdienste von Lehrabsolventen
durchgeführt. Diese Berechnungsweise ist jedoch insofern unbefriedigend, als
diese Bruttojahresverdienste aktuell nur in Abständen von mehreren Jahren
erhoben werden und überdies nicht gewährleistet ist, dass die entsprechenden
Erhebungen auch künftig weiter erfolgen werden. Die Berechnung ist daher nicht
leicht nachvollziehbar, nur mit erheblichem Aufwand zu vollziehen und mit
Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen Entwicklung behaftet (es ist auch die
Rentenhöhe von der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung abhängig, was bei
einer Leistung, die der sozialrechtlichen Absicherung dient, problematisch
ist). Die Berechnungsweise bedarf daher einer Korrektur. Es bietet sich unter
Berücksichtigung der Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes an, die Berechnung
auf eine eindeutige gesetzliche Basis zu stellen und ab der fiktiven
Berufsausübung von einer Einstufung in den gehobenen Dienst
(Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt
Verwaltungsdienstzulage) beziehungsweise nach dem Entlohnungsschema v
(Entlohnungsgruppe v2 ohne Funktionszulage) gemäß dem VBG auszugehen,
zumal diese Einstufungen in der Regel einen Abschluss einer allgemeinbildenden
höheren Schule erfordern und dieses Ausbildungsniveau – zumindest im städtischen
Bereich – von einem hohen Bevölkerungsanteil erreicht wird. Es wird somit zugunsten
der im frühen Lebensalter schwerst behinderten Impfgeschädigten davon
ausgegangen, dass sie ohne Schädigung eine solche Ausbildung abgeschlossen und
Aufnahme als Vertragsbedienstete im Bundesdienst gefunden hätten. Durch diese
Pauschalierung der Bemessungsgrundlage wird einerseits Rechtssicherheit
geschaffen und andererseits zukünftig allen schwer geschädigten Kindern, die
aus kausalen Gründen keine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren konnten,
eine Beschädigtenrente auf Basis eines durchschnittlichen Erwerbseinkommens
geleistet. Ferner ergeben sich dadurch auch erhebliche Vereinfachungen bei der
Vollziehung. Durch den vorgesehenen Ausgleich werden für bereits zuerkannte
Renten finanzielle Einbußen ausgeschlossen.
Zu
Art. 2 Z 4 und 5 (§§ 4, 4a und 8e Impfschadengesetz):
Die derzeitige
gesetzliche Regelung, die vorsieht, dass der Anspruch auf Entschädigung bei
sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Schadens bzw. innerhalb
von 30 Jahren nach Vornahme der Impfung oder bei Fällen gemäß § 4a
bis 1982 geltend zu machen ist bzw. geltend zu machen war, steht im Widerspruch
zu den anderen Sozialentschädigungsgesetzen, die solche Ausschlussfristen nicht
kennen. Diese Sondernormen des Impfschadengesetzes sollen daher entfallen. Wie
in den übrigen Sozialentschädigungsgesetzen wird es daher künftig auch im
Impfschadengesetz kein Zeitlimit für die Erstantragstellung mehr geben. Die in
der Vergangenheit wegen Eintritts der Verjährung abgelehnten Fälle – die
3jährige Verjährung kam dabei in keinem Fall zum Tragen – sowie die Fälle mit
Antragszurückziehung sind von Amts wegen wieder aufzunehmen und neuerlich zu
entscheiden. Bei positiver Kausalitätsbeurteilung wird daher ab dem
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes im gesetzlichen Ausmaß Entschädigung zu
leisten sein.
Zu
Art. 2 Z 3, Art. 3 Z 2, Art. 4 Z 3 und
Art. 5 Z 2 (§§ 3 Abs. 5 Impfschadengesetz, 46b Abs. 9
HVG, 63 Abs. 6 KOVG 1957 und 11a Abs. 5 OFG):
Da es sich bei dem
Wertausgleich gemäß § 299a ASVG, dem die Bestimmungen über die
Wertausgleiche im Bereich des sozialen Entschädigungsrechtes nachgebildet
wurden (§§ 3 Abs. 5 Impfschadengesetz, 46b Abs. 9 HVG, 63
Abs. 6 KOVG 1957 und 11a Abs. 5 OFG) um einen Wertausgleich
handelt, bei dem lediglich die Pension der Sozialversicherung berücksichtigt
wird und einkommensabhängige Leistungen außerhalb der Sozialversicherung keinen
Ausschlusstatbestand darstellen, soll auch der Wertausgleich nach den einzelnen
Sozialentschädigungsgesetzen lediglich dann ausgeschlossen werden, wenn
einkommensabhängige Leistungen nach dem jeweiligen Sozialentschädigungsgesetz
bezogen werden.
Zu
Art. 4 Z 1 und 2 (§§ 12 Abs. 3, 35 Abs. 3 und 46
Abs. 4 KOVG 1957):
Durch die
geplanten Ergänzungen dieser Bestimmungen wird klargestellt, dass sämtliche
einkommensabhängigen Leistungsbeträge und Einkommensgrenzen nach dem im
§ 63 KOVG 1957 aufscheinenden Muster auf Beträge von vollen zehn Cent
zu runden sind.
Zu
Art. 5 Z 1 (§ 11 Abs. 6 OFG):
Mit BGBl. I
Nr. 70/2001 wurde im Bereich des KOVG 1957 ein
Hinterbliebenenrentenanspruch für Witwen nach schwerbeschädigten Kriegsopfern,
die bis zum Tode Anspruch auf eine pflegebezogene Leitung hatten, geschaffen.
Diese Regelung ist gemäß § 11 Abs. 4 OFG und dem mit dem genannten
BGBl. I Nr. 70/2001 in den § 2 Abs. 2 OFG eingefügten
§ 113a Abs. 9 KOVG 1957 auch sinngemäß im Bereich des OFG
anzuwenden. Die Klarstellung in § 11 Abs. 6 OFG dient somit lediglich
der leichteren Lesbarkeit des Gesetzes.
Zu
Art. 5 Z 3 (§ 11c Abs. 2 OFG):
Durch die Novelle
des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, fallen
unter anderem die im OFG geregelten Zuständigkeiten der Finanzlandesdirektionen
ab 1. Mai 2004 in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für
Finanzen. Die hiedurch erfolgte materielle Derogation des OFG soll nunmehr auch
textlich nachvollzogen werden.
Zu Art. 6 Z 1 bis 3 (§§ 2, 3 Abs. 2 zweiter Satz, 4 Abs. 2 und 5, 11 Abs. 4 BBKG):
Im Bundesberufungskommissionsgesetz soll in organisationsrechtlicher Hinsicht der verwaltungsbehördliche Instanzenzug in Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten normiert werden.
Die Bundesberufungskommission soll daher neben ihrer bereits bestehenden Kompetenz in Sozialentschädigungsangelegenheiten (Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Heeresversorgungsgesetz, Impfschadengesetz) nunmehr auch in Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes in zweiter und letzter Instanz entscheiden.
Die Zusammensetzung des für die Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes zuständigen Senates soll in Anlehnung an die Senate für das Sozialentschädigungsrecht erfolgen.
Die Senatsmitglieder sollen für die erste
Funktionsperiode im Gleichklang mit der ersten Funktionsperiode der
Bundesberufungskommission bis zum 31. Dezember 2007 bestellt werden. Für
jede weitere Funktionsperiode sind sie wie alle übrigen Mitglieder der
Bundesberufungskommission für die Dauer von 5 Jahren zu bestellen.
Zu Art. 7
Z 1 (§ 4 Abs. 1 KGEG):
Durch die
vorgesehene gesetzliche Änderung soll eine einmalige Aufrundung der unrunden
Eurobeträge auf gerade Eurobeträge bzw. 50-Eurocent-Beträge vorgenommen werden.
Zu
Art. 1 Z 32, Art. 2 Z 6, Art. 3 Z 3, Art. 4
Z 4, Art. 5 Z 4, Art. 6 Z 4 und Art. 7 Z 2 (§§ 16
Abs. 8 VOG, 9 Abs. 6 Impfschadengesetz, 99 Abs. 10 HVG, 115
Abs. 8 KOVG 1957, 19 Abs. 9 OFG, 13 Abs. 2 BBKG und 23
Abs. 5 KGEG):
Diese Bestimmungen
enthalten die erforderlichen In-Kraft-Tretens-Regelungen.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Artikel 1 |
|
Änderung
des Verbrechensopfergesetzes |
|
|
Artikel I |
|
(Verfassungsbestimmung) |
|
Die Erlassung, Änderung und
Aufhebung von die Verbrechensopferentschädigung betreffenden Vorschriften
sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind Bundessache. Sie können im
Sinne des Artikels 102 Abs. 2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden
versehen werden. |
|
Artikel II |
Auslobung der Hilfeleistungen; Kreis der Anspruchsberechtigten |
Kreis der Anspruchsberechtigten |
§ 1. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat den Bund durch Auslobung (§ 860 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Opfern von Verbrechen oder deren Hinterbliebenen Hilfe zu leisten. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. |
|
(2) Die Hilfe ist österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie |
§ 1. (1) Die Hilfe ist österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie |
1. durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder 2. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen, |
1. durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder 2. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen, |
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. |
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde. |
(3) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn |
(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn |
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat, 2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder 3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann. |
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat, 2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder 3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann. |
(4) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn |
(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn |
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder 2. durch die Handlung nach Abs. 2 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird. |
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder 2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird. |
(5) Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 2 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. |
(4) Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß § 4 Abs. 5 erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines Unterhaltsentganges. |
(6) Kindern ist Hilfe gemäß Abs. 5 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie |
(5) Kindern ist Hilfe gemäß Abs. 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie |
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul‑ oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben; 2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert. |
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben; 2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert. |
(7) Hilfe ist Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 2 |
(6) Hilfe ist Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 |
1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder 2. im Ausland begangen wurde und sie auf Grund der Niederlassungsfreiheit und der Freizügigkeit gemäß Art. 28 und 31 des Hauptteiles des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren ständigen Aufenthalt in Österreich haben. |
1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder 2. im Ausland begangen wurde und sie auf Grund der Niederlassungsfreiheit und der Freizügigkeit gemäß Art. 28 und 31 des Hauptteiles des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren ständigen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde. |
§ 2. Z 1 bis Z 7 ... |
§ 2. Z 1 bis Z 7 ... |
8. Ersatz der Bestattungskosten. |
8. Ersatz der Bestattungskosten; 9. einkommensabhängige Zusatzleistung. |
§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 4) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 € nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 €, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 € für jedes Kind (§ 1 Abs. 6). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 € die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 €, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 € und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 €. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst‑ oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen. |
§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 € nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 €, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 € für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 € die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 €, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 € und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 €. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst‑ oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen. |
(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 gewährt werden. |
(2) Das
Einkommen errechnet sich, sofern dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes
bestimmt, nach § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Bei
der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft gilt als Stichtag
bei Beschädigten der auf die Antragstellung auf Ersatz des Verdienstentganges
folgende Monatserste, bei Hinterbliebenen der dem Todestag des Beschädigten
folgende Monatserste. Die Sachbezugswerte sind auch dann heranzuziehen, wenn
Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar
sind. Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen, die nur wegen
einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden, gelten nicht
als Einkommen. |
|
Einkommensabhängige Zusatzleistung |
|
§ 3a. Zum Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges gebührt eine einkommensabhängige Zusatzleistung in dem Ausmaß, als die Ersatzleistung und das Einkommen (§ 3 Abs. 2) die Höhe des jeweiligen dem Familienstand des Antragstellers entsprechenden aktuellen Richtsatzes gemäß § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht. |
§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu leisten. Beschädigte, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 5) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. |
§ 4. (1) Hilfe
nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Beschädigte, die infolge einer
Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die
den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben
können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei
jeder Gesundheitsstörung. |
(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2
hat, |
(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2
hat, |
1. wenn der Beschädigte oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder für ihn ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der für ihn zuständige Träger der Krankenversicherung, 2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen. |
1. wenn der Beschädigte oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder für ihn ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der für ihn zuständige Träger der Krankenversicherung, 2. sonst die örtlich zuständige
Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten
Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich
zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes
und der Satzung zustehen. |
|
Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen. |
(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Beschädigten oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die der Beschädigte oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. |
(5) Erbringt der Träger der
Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Beschädigten oder dem
Hinterbliebenen einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische
Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1,
so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte
Anzahl der Sitzungen, die der Beschädigte oder der Hinterbliebene selbst zu
tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des
Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme bis zum
angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der
Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet. |
§ 5. (1) Hilfe nach § 2 Z 3 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu leisten. Beschädigte, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 5) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden. ... |
§ 5. (1) Hilfe nach § 2 Z 3 ist nur für
Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1
Abs. 1 zu leisten. Beschädigte, die infolge einer Handlung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den
krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben
können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten orthopädische
Versorgung bei jedem Körperschaden. ... |
§ 5a. (1) Hilfe nach § 2 Z 4 bis 6 ist, wenn hiefür nicht durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung gesetzliche Vorsorge getroffen wurde, für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder dann zu leisten, wenn der Beschädigte infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben kann. |
§ 5a. (1) Hilfe nach § 2 Z 4 bis 6 ist, wenn hiefür nicht durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung gesetzliche Vorsorge getroffen wurde, für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder dann zu leisten, wenn der Beschädigte infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben kann. |
(2) Die Hilfe nach § 2 Z 4 bis
6 gebührt unter den Voraussetzungen und in dem Umfang, in dem sie einem Versicherten
oder Bezieher einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 300 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955
gegenüber dem Pensionsversicherungsträger zusteht. ... |
(2) Die Hilfe nach § 2 Z 4 bis
6 gebührt unter den Voraussetzungen und in dem Umfang, in dem sie einem
Versicherten oder Bezieher einer Pension aus einem Versicherungsfall der
geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 300 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes 1955 gegenüber dem Pensionsversicherungsträger
zusteht. § 4
Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn die Hilfe
vom Träger der Sozialversicherung zu erbringen ist. ... |
§ 6. Ist ein Beschädigter infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 so hilflos, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein Beschädigter infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des § 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten. |
§ 6. Ist
ein Beschädigter infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 so
hilflos, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen
Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des § 18 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist
ein Beschädigter infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1
erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des § 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder
Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 einer
Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
gleichzuhalten. |
§ 7. Hatte eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 den Tod eines Menschen zur Folge, dann sind die Kosten der Bestattung demjenigen, der sie bestritten hat, bis zur Höhe des Betrages von 2 068,78 € zu ersetzen. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen 10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag unter 5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Auf diesen Betrag sind einmalige Leistungen, die aus Anlass des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln gewährt werden, anzurechnen. |
§ 7. Hatte eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 den Tod eines
Menschen zur Folge, dann sind die Kosten der Bestattung demjenigen, der sie
bestritten hat, bis zur Höhe des Betrages von 2 068,78 € zu
ersetzen. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit
Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu
vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen
10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag unter 5 Cent zu
vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf 10 Cent zu
ergänzen. Auf diesen Betrag sind einmalige Leistungen, die aus Anlass des
Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln
gewährt werden, anzurechnen. |
|
Vorläufige Verfügungen |
|
§ 7a. (1) Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes
kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Antragstellern noch vor
Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem
Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist,
dass der angemeldete Anspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen
können Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung
angehören, der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes zur Durchführung der
Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden. |
|
(2) Die nach Abs. 1 gewährten
Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Anspruches auf die gebührenden
Leistungen anzurechnen. |
§ 8. (1) Z 1 bis Z 2 ... |
§ 8. (1) Z 1 bis Z 2 ... |
3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei
die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 2) erlitten
haben oder ... |
3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei
die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten
haben oder ... |
(2) Von den Hilfeleistungen sind
Hinterbliebene (§ 1 Abs. 5) ausgeschlossen, wenn |
(2) Von den Hilfeleistungen sind
Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) ausgeschlossen, wenn |
1. sie oder der Beschädigte an der Tat beteiligt gewesen sind, 2. sie oder der Beschädigte ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst haben oder 3. sie es schuldhaft unterlassen haben, zur
Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des
Schadens beizutragen. |
1. sie oder der Beschädigte an der Tat beteiligt gewesen sind, 2. sie oder der Beschädigte ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst haben oder 3. sie es schuldhaft unterlassen haben, zur
Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des
Schadens beizutragen. |
Ansuchen um Hilfeleistungen und ihre Erledigung |
Anträge auf Hilfeleistungen und ihre Erledigung |
§ 9. (1) Ansuchen um Hilfeleistungen sind vom Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen. Erfolgt das Ansuchen bei
einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder
einem Gemeindeamt, so ist es unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen
Behörde eingebracht. |
§ 9. (1) Anträge auf Hilfeleistungen sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen. Erfolgt der Antrag bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist es unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht. |
(2) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. |
(2) Über Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist Entscheidungs- und Unterstützungsbehörde gemäß der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten mit der Verpflichtung zur notwendigen Unterstützung der Antragsteller, Weiterleitung ihrer Eingaben an die zuständigen Entscheidungsbehörden und notwendigen Hilfeleistung an diese. |
(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat festzustellen, ob wegen des dem Ansuchen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwaltschaft haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu beantworten. Hat die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückgelegt oder ist sie von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat sie die Gründe hiefür mitzuteilen. Ferner haben die Finanzämter, Sicherheitsbehörden, Gemeinden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten, Krankenfürsorgeanstalten und Sozialversicherungsträger auf Verlangen über die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind. ... |
(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat festzustellen, ob wegen des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwaltschaft haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu beantworten. Hat die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückgelegt oder ist sie von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat sie die Gründe hiefür mitzuteilen. Ferner haben die Finanzämter, Sicherheitsbehörden, Gemeinden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten, Krankenfürsorgeanstalten und Sozialversicherungsträger auf Verlangen über die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind. ... |
|
Verfahren |
|
§ 9a. (1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung. |
|
(2) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder bei Anpassung dieser Leistungen oder über die Neubemessung infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung oder Änderung von Einkommensbeträgen und Bewertungssätzen gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes besteht nur, wenn dies der Leistungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Leistung beantragt. |
|
(3) Bescheide über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Hilfeleistungen (§ 2) sind schriftlich zu erlassen. In Angelegenheiten der orthopädischen Versorgung dürfen Bescheide auch mündlich erlassen werden. |
|
(4) Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. |
|
(5) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 10), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt. |
|
(6) Hinsichtlich der einkommensabhängigen Zusatzleistung ist zusätzlich § 59 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden. |
|
Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen |
|
§ 9b. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über Anträge auf Hilfeleistungen entschieden wird, steht dem Leistungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Berufung an die Bundesberufungskommission zu. |
|
(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Entschädigungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung. |
|
(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Bundesberufungskommission eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Bundesberufungskommission hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden. |
Ersatz von Reisekosten |
Ersatz von Reisekosten |
§ 9a. Reisekosten, die einem Hilfeleistungsempfänger (Hilfeleistungswerber) dadurch erwachsen, dass er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet oder die ihm nach § 5 Abs. 4 entstehen, sind nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzen. |
§ 9c. Reisekosten, die einem Hilfeleistungsempfänger (Hilfeleistungswerber) dadurch erwachsen, dass er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet oder die ihm nach § 5 Abs. 4 entstehen, sind nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzen. |
§ 10. (1) Leistungen nach § 2 Z 1 und 7 dürfen nur von
dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind,
sofern das Ansuchen binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder
Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 2) bzw. nach dem Tod des
Beschädigten (§ 1 Abs. 5) gestellt wird. Für die Leistungen nach
§ 2 Z 2 bis 6 und Z 8 beträgt diese Frist zwei Jahre.
Wird ein Ansuchen erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt,
so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 bis 7 mit Beginn des auf das
Ansuchen folgenden Monates zu erbringen. |
§ 10. (1) Leistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 dürfen
nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt
sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder
Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des
Beschädigten (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Für die Leistungen nach
§ 2 Z 2 bis 6 und Z 8 beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein
Antrag erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die
Leistungen nach § 2 Z 1 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag
folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des
Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu
entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung
zu gewähren ist. |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Hilfeleistungen sind nur zu
erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet, |
(3) Hinsichtlich der Anzeige- und
Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57 und 58 des
Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden. |
1. jede für den Bezug der Leistung maßgebende Änderung unverzüglich dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu melden und 2. unberechtigt empfangene Hilfeleistungen zu ersetzen, falls er den Bezug oder Fortbezug der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldepflicht nach Z 1 herbeigeführt hat, dies vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes. |
|
(4) Auf die Rückforderung entgegen den Abs. 2 und 3 zu Unrecht bezogener Beträge kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei Vorliegen berücksichtigungswerter Umstände, besonders in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrage stünden, verzichten. Eine Vereinbarung über die Erstattung in Teilbeträgen ist zulässig; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben. |
|
(5) Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. |
(4) Hilfe nach § 2 Z 7 ruht
während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag,
der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 des
Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. |
§ 11. (1) ... |
§ 11. (1) ... |
(2) Alle Eingaben und Vollmachten in
Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes sind von den
Stempelgebühren befreit. |
(2) Alle Amtshandlungen,
Eingaben,Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie
Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der
Verbrechensopferentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit
diese den mit der Verbrechensopferentschädigung betrauten Behörden obliegen,
sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verwaltungsabgaben sowie von
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. |
|
(3) Die
Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld
bestehenden Entschädigungsleistungen im Inland trägt der Bund. |
§ 12. Können Personen, denen Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbracht werden, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt. Für die Wirksamkeit dieses Forderungsüberganges gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen gelten der letzte Satz des § 1395 und der erste Satz des § 1396 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß. |
§ 12. Können Personen, denen Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbracht werden, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt. Für die Wirksamkeit dieses Forderungsüberganges gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen gelten der letzte Satz des § 1395 und der erste Satz des § 1396 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß. |
Ersatz von Leistungen der Sozial- oder Behindertenhilfe |
Anspruchsübergang auf die Träger
der Sozialhilfe |
§ 13. (1) Unterstützt ein Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe
auf Grund einer gesetzlichen Pflicht einen Beschädigten oder Hinterbliebenen
für eine Zeit, für die ihm nachträglich Hilfe nach diesem Bundesgesetz gewährt
wird, so sind dem Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe die von diesem
geleisteten Unterstützungen bis zur Höhe der nach diesem Bundesgesetz
bewilligten Leistungen durch den Bund zu ersetzen. Dies gilt jedoch nicht für
das nach Landesgesetzen erbrachte Pflegegeld. |
§ 13. § 94a des Heeresversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges wie die
Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente zu behandeln sind. |
(2) Die Hilfe nach diesem Bundesgesetz
vermindert sich um die Beträge, die zur Befriedigung des Ersatzanspruches des
Trägers der Sozial- oder Behindertenhilfe aufgewendet wurden. |
|
§ 14a. Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gleichartige Leistungen als Ausgleich gewähren. Ein Anspruch auf einen solchen Ausgleich besteht weder nach dem Gesetz noch auf Grund der Auslobung. |
§ 14a. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren. |
|
(2) Die Bemessung und die erforderlichen
Änderungen hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz erteilten Bewilligung
durchzuführen. |
|
(3) Gegen die gemäß Abs. 2
erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht
dem Antragsteller das Recht der Berufung an die Bundesberufungskommission und
der Vorstellung gemäß § 9b zu. |
§ 15b. (1) und (2) ... |
§ 15b. (1) und (2) ... |
|
(3) Für
die gemäß §§ 1 Abs. 4, 2 Z 9 und 4 Abs. 5 in der Fassung
des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxx begünstigten Personen
beginnt der Fristenlauf gemäß § 10 Abs. 1 VOG ab dem
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, sofern die Handlung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 vor diesem Zeitpunkt erfolgte. |
|
(4) Auf
Grund von bisher gemäß
§ 1 Abs. 2 und 7 Z 2 zuerkannten Ansprüchen sind auch nach dem In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx die Leistungen nach diesem Bundesgesetz zu erbringen. |
|
§ 15c. (1) Die Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. September 1973 betreffend die Auslobung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 497/1973, wird aufgehoben. Durch die Aufhebung dieser Kundmachung lebt die Auslobung vom 1. September 1972, die im Bundesgesetzblatt unter BGBl. Nr. 350/1972 kundgemacht wurde, nicht wieder auf. Die bisher zuerkannten Ansprüche auf Grund der Auslobung gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als öffentlichrechtliche Ansprüche. Wird erst nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxx über Ansprüche entschieden, die Zeiträume vor diesem Zeitpunkt betreffen, ist noch für das Verfahren und die Entscheidung die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten weiter anzuwenden. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Auslobung anhängige zivilgerichtliche Verfahren gegen den Bund sind von den Zivilgerichten zu Ende zu führen. |
|
(2) Wenn auf Grund der Bestimmung des § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx zuerkannte Leistung ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu mindern wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der Leistung entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich entsprechend zu mindern oder einzustellen. |
§ 16. (1) ... |
§ 16. (1) ... |
(2) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des § 1 Abs. 7 anzuwenden, wenn die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt worden ist. |
(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden. |
(3) § 1 Abs. 7 ist anzuwenden, wenn die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 nach dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gesetzt worden ist. |
|
(4) bis (7) ... |
(4) bis (7) ... |
|
(8) 1. (Verfassungsbestimmung) Artikel I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
|
2. Die Überschrift nach Artikel I, die Überschrift von § 1 und die §§ 1 Abs. 1 bis 6, 2 Z 8 und 9, 3 Abs. 1 erster und vierter Satz und Abs. 2, 3a samt Überschrift, 4 Abs. 1, Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5, 5 Abs. 1, 5a Abs. 1 und 2 letzter Satz, 6, 7 erster Satz, 7a samt Überschrift, 8 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, 9 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz samt Überschrift, 9a bis 9c samt Überschriften, 10 Abs. 1, 3 und 4, 11 Abs. 2 und 3, 12 erster Satz, 13 samt Überschrift, 14a, 15b Abs. 3 und 4, 15c und 16 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 4, 16 Abs. 3 und der Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. September 1973 betreffend die Auslobung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 497/1973, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. 3. § 9 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“ |
Artikel 2 |
|
Änderung des Impfschadengesetzes |
|
§ 2. (1) lit. c ... |
§ 2. (1) lit. c ... |
1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG; ... |
1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2 ohne Funktionszulage) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen; ... |
§ 3. (1) und (2) ... |
§ 3. (1) und (2) ... |
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die §§ 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 82 Abs. 1, 2, 4 und 5, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 88 Abs. 3, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. |
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82 Abs. 1, 2, 4 und 5, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 88 Abs. 3, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. |
(4) ... |
(4) ... |
(5) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden. |
(5) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden. |
§ 4. Der Anspruch auf Entschädigung für einen Impfschaden ist binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Schaden dem Geschädigten bekannt wurde, geltend zu machen. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekanntgeworden, so erlischt der Anspruch auf Entschädigung 30 Jahre nach der Vornahme der die Schädigung verursachenden Impfung. |
|
§ 4a. Auf
einen Impfschaden gemäß § 1a ist § 4 nicht anzuwenden. Der Anspruch
auf Entschädigung für einen solchen Impfschaden ist spätestens bis
31. Dezember 1982 geltend zu machen; die Entschädigungsleistungen
(§ 2) fallen mit dem Monat an, in dem die Voraussetzungen für die
Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1980. |
|
|
§ 8e. Gemäß §§ 4, 4a in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung abgelehnte Entschädigungsanträge sowie Verfahren, in denen in Hinblick auf diese Bestimmungen eine Antragszurückziehung erfolgte, sind von Amts wegen für den Zeitraum ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes wieder aufzunehmen. Bringen die durch den Entfall der §§ 4, 4a begünstigten Personen bis zum 30. Juni 2005 einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ein, sind diese bei Vorliegen der Voraussetzungen frühestens ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erbringen. |
|
§ 8f. (1) § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 zweiter Satz ist auch auf jene Impfgeschädigte anzuwenden die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes das 30. Lebensjahr schon vollendet haben. |
|
(2) Wenn auf Grund der Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1 zweiter Satz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx die für die Zeit vor dem
In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx zuerkannte und unter Berücksichtigung der jährlichen fiktiven Anpassungen erhöhte
Leistung ab dem
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu mindern
wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich
ist bei künftigen Erhöhungen der Leistung gemäß § 2 Abs. 1
lit. c Z 1 zweiter Satz entsprechend zu mindern. Tritt eine
Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung
jener Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte,
ist der Ausgleich entsprechend zu mindern oder einzustellen. |
§ 9. (1) bis (5) ... |
§ 9. (1) bis (5) ... |
|
(6) Die §§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1, 3 Abs. 3 und 5, 8e und 8f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx und die Aufhebung der §§ 4 und 4a treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
Artikel 3 |
|
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes |
|
§ 21. (1) ... |
§ 21. (1) ... |
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen. |
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen. |
§ 46b. (1) bis (8) ... |
§ 46b. (1) bis (8) ... |
(9) Zur Wertsicherung der Renten kann
Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch
auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach den
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend
der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gewährt werden. |
(9) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden. |
§ 99. (1) bis (9) ... |
§ 99. (1) bis (9) ... |
|
(10) Die §§ 21 Abs. 2 zweiter Satz und 46b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
Artikel 4 |
|
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 |
|
§ 12. (1) und (2) ... |
§ 12. (1) und (2) ... |
(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage 66 vH des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht. Dieser Betrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden. ... |
(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage 66 vH des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden. ... |
§ 35. (1) und (2) ... |
§ 35. (1) und (2) ... |
(3) Die Zusatzrente ist ‑ abgesehen von der im Abs. 4 enthaltenen Regelung ‑ auf Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) ohne Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das die Witwe (der Witwer) zu sorgen hat, um den jeweiligen im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag. ... |
(3) Die Zusatzrente ist ‑ abgesehen von der im Abs. 4 enthaltenen Regelung ‑ auf Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) ohne Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das die Witwe (der Witwer) zu sorgen hat, um den jeweiligen im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden. ... |
§ 46. (1) bis (3) ... |
§ 46. (1) bis (3) ... |
(4) Wenn und insolange die Eltern über kein Einkommen (§ 13) verfügen, ist an Stelle der Elternrente nach Abs. 1 und 3 die Elternteilrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und die Elternpaarrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leisten. |
(4) Wenn und insolange die Eltern über kein Einkommen (§ 13) verfügen, ist an Stelle der Elternrente nach Abs. 1 und 3 die Elternteilrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und die Elternpaarrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leisten. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden. ... |
§ 63. (1) bis (5) ... |
§ 63. (1) bis (5) ... |
(6) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden. |
(6) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden. |
§ 115. (1) bis (7) ... |
§ 115. (1) bis (7) ... |
|
(8) Die §§ 12 Abs. 3 letzter Satz, 35 Abs. 3, 46 Abs. 4 und 63 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
Artikel 5 |
|
Änderung des Opferfürsorgegesetzes |
|
§ 11. (1) bis (5) ... |
§ 11. (1) bis (5) ... |
(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH gestanden sind, erhalten, ohne dass ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5. ... |
(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 v.H., eines Pflegegeldes oder einer sonstigen pflegebezogenen Leistung gestanden sind, erhalten, ohne dass ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5. ... |
§ 11a. (1) bis (4) ... |
§ 11a. (1) bis (4) ... |
(5) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden. |
(5) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden. |
§ 11c. (1) ... |
§ 11c. (1) ... |
(2) Die Mitglieder der Rentenkommissionen werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bestellt. Jede Rentenkommission besteht aus acht Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern. Je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) sind vom Landeshauptmann und von der zuständigen Finanzlandesdirektion vorzuschlagen. Von den weiteren Mitgliedern ist je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) von den Landesleitungen der ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten, des Bundes sozialistischer Freiheitskämpfer und Opfer des Faschismus, des Bundesverbandes österreichischer Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus (KZ-Verband) und von der örtlich zuständigen Israelitischen Kultusgemeinde vorzuschlagen. ... |
(2) Die Mitglieder der Rentenkommissionen werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bestellt. Jede Rentenkommission besteht aus acht Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern. Je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) sind vom Landeshauptmann und vom Bundesminister für Finanzen vorzuschlagen. Von den weiteren Mitgliedern ist je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) von den Landesleitungen der ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten, des Bundes sozialistischer Freiheitskämpfer und Opfer des Faschismus, des Bundesverbandes österreichischer Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus (KZ-Verband) und von der örtlich zuständigen Israelitischen Kultusgemeinde vorzuschlagen. ... |
§ 19. (1) bis (8) ... |
§ 19. (1) bis (8) ... |
|
(9) § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Jänner 2002, die §§ 11a Abs. 5 und 11c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
Artikel 6 |
|
Änderung des Bundesberufungskommissionsgesetzes |
|
§ 2. Die Bundesberufungskommission entscheidet in zweiter und letzter Instanz in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (§ 78 KOVG 1957), des Heeresversorgungsgesetzes (§ 74 HVG), des Impfschadengesetzes (§ 3 Impfschadengesetz), des Behinderteneinstellungsgesetzes (§ 19a Abs. 1 BEinstG) und des Bundesbehindertengesetzes (§ 45 Abs. 3 BBG). |
§ 2. Die Bundesberufungskommission entscheidet in zweiter und letzter Instanz in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (§ 78 KOVG 1957), des Heeresversorgungsgesetzes (§ 74 HVG), des Impfschadengesetzes (§ 3 Impfschadengesetz), des Verbrechensopfergesetzes (§ 9 Abs. 2 VOG), des Behinderteneinstellungsgesetzes (§ 19a Abs. 1 BEinstG) und des Bundesbehindertengesetzes (§ 45 Abs. 3 BBG). |
§ 3. (2) Die Bundesberufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem/der Senatsvorsitzenden und in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes aus drei Beisitzern, in Angelegenheiten des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundesbehindertengesetzes aus zwei Beisitzern zu bestehen. Jedes Mitglied der Bundesberufungskommission darf mehreren Senaten angehören. ... |
§ 3. (2) Die Bundesberufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem/der Senatsvorsitzenden und in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes aus drei Beisitzern, in Angelegenheiten des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundesbehindertengesetzes aus zwei Beisitzern zu bestehen. Jedes Mitglied der Bundesberufungskommission darf mehreren Senaten angehören. ... |
§ 4. (1) ... |
§ 4. (1) ... |
(2) In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes sind die ersten und zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge jener Interessenvertretung, die die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zu bestellen. ... |
(2) In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes sind die ersten und zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge jener Interessenvertretung, die die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zu bestellen. ... |
(5) In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes sind die dritten Beisitzer und die Ersatzmitglieder sowie in Angelegenheiten nach Abs. 4 die zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu bestellen. |
(5) In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes sind die dritten Beisitzer und die Ersatzmitglieder sowie in Angelegenheiten nach Abs. 4 die zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu bestellen. |
§ 11. (1) bis (3) ... |
§ 11. (1) bis (3) ... |
|
(4) Die Mitglieder des für die Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes zuständigen Senates sind für die erste Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2007 zu bestellen. Für jede weitere Funktionsperiode gilt § 4 Abs. 1. |
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. |
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. |
|
(2) Die §§ 2, 3 Abs. 2 zweiter Satz, 4 Abs. 2 und 5 sowie 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
Artikel 7 |
|
Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes |
|
§ 4. (1) Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von |
§ 4. (1) Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von |
- 14,53 €, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte, - 21,8 €, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens zwei Jahre andauerte, - 29,07 €, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens vier Jahre andauerte und - 36,34 €, sofern die Gefangenschaft im
Sinne des § 1 mindestens sechs Jahre andauerte. ... |
- 15,00 €, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte, - 22,50 €, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens zwei Jahre andauerte, - 29,50 €, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens vier Jahre andauerte und - 37,00 €, sofern die Gefangenschaft im
Sinne des § 1 mindestens sechs Jahre andauerte. ... |
§ 23. (1) bis (4) ... |
§ 23. (1) bis (4) ... |
|
(5) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |