GZ: 21.113/26-1/04

Wien, 7. September 2004

 

 

Betrifft:         Entwurf des Bundesministeriums für soziale Sicherheit,

                        Generationen und Konsumentenschutz betreffend ein

                        Pensionsharmonisierungsgesetz;

                        Begutachtungsverfahren.

 

 

Sektion II/A/1, Auskunft: Mag. Carina MILISITS, DW 6127

A-1010 Wien, Stubenring 1, Tel: +43 1 711 00, Fax +43 1 715 82 56, DVR: 0017001


An alle laut Verteiler:

 

Präsidium des Nationalrates * Präsidentschaftskanzlei * Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst * alle Bundesministerien * alle Staatssekretariate * Rechnungshof * Büro des Datenschutzrates * Volksanwaltschaft * Oesterreichische Nationalbank * Finanzprokuratur * Verfassungsgerichtshof * Verwaltungsgerichtshof * Beirat für die Volksgruppe der Roma * Geschäftsführung des Familienpolitischen Beirats * alle Landes­hauptmänner * Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung * Bundesvergabeamt * Österreichischer Städtebund * Österreichischer Gemeindebund * Bundesarbeits­kammer * alle Landesarbeiterkammern * Wirtschaftskammer Österreich * alle Landeswirt­schaftskammern * Österreichischer Gewerkschaftsbund * Gewerkschaft Öffentlicher Dienst * Österreichischer Landarbeiter­kammertag * alle Landeslandarbeiterkammern * Präsidentenkonferenz der Landwirt­schaftskammern Österreichs * alle Landeslandwirtschaftskammern * Österreichischer Rechtsanwaltskammertag * Österreichische Notari­atskammer * Österreichische Ärztekammer * Österreichi­sche Apothekerkammer *Verband Angestellter Apotheker Österreichs * Österreichische Dentistenkammer * Industriellenvereinigung * Kammer der Wirtschaftstreuhänder * Bundeskammer der Tierärzte Öster­reichs * Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs * Bundeskonferenz der Kammern der Freien Berufe * Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre * Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten * Österreichische Patentanwaltskammer * Sekre­tariat der Österreichischen Bischofskonferenz * Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche in Österreich * Österreichische Bundes-Sportorganisation *Israelitische Kultusgemeinde * ARGE Patientenanwälte * Österreichisches Hilfswerk * Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger * alle Sozialversicherungsträger * Arbeitsmarktservice Österreich * alle Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice * Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich * Freier Wirtschaftsverband Österreichs * Wirtschaftsforum der Führungskräfte * Bundes-Jugendvertretung beim BMSG * Technische Universität Wien * Zentralausschuss der Österreichischen Hochschülerschaft * Gesellschaft der Gutachterärzte Österreichs * Österreichischer Bundesfeuerwehr­verband * Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände * BPW-Austria Gesellschaft * Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation * Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen * ARGE Daten * Österreichischer Gewerbeverein * Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie * Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen * Verein Österreichischer Seniorenrat * Handelsverband * Geschäftsführung des Bundesseniorenbeirates * Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate * Österreichischer Arbeitsring für Lärmbe­kämpfung * Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren * Bundeskonferenz der Verwaltungsdirektoren österreichischer Krankenanstalten * Vereinigung Österreichischer Staatsanwälte * Vereinigung österreichischer Richter * Österreichisches Hebammengremium * UVS Wien * ARGE PDL - SV Österreich * Verband der Öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs * ARGE Selbsthilfe Österreich

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz übermittelt beiliegend den Entwurf eines Pensionsharmonisierungsgesetzes samt Erläuterungen mit dem Ersuchen um Stellungnahme bis längstens

 

8. Oktober 2004 (ho. einlangend).

 

Es wird ersucht, die Stellungnahmen an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz elektronisch zu übermitteln:

 

anna.hoermann@bmsg.gv.at

 

Der Entschließung des Nationalrates anlässlich der Verabschiedung des Geschäftsordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 178/1961, entsprechend, werden die begutachtenden Stellen ersucht, 25 Ausfertigungen der Stellungnahme unmittelbar dem Präsidium des Nationalrates zu übersenden und das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hievon in Kenntnis zu setzen. Die Übermittlung der Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates sollte nach Möglichkeit auch elektronisch erfolgen:

 

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

 

Die Landeskammern der gesetzlichen Interessenvertretungen werden ersucht, die Stellungnahme unmittelbar der jeweiligen Bundeskammer zu übermitteln.

 

Die Sozialversicherungsträger werden ersucht, die Stellungnahme unmittelbar dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln.

 

Sollte bis zum oben angegebenen Termin keine Stellungnahme einlangen, so wird angenommen, dass kein Einwand gegen diesen Gesetzentwurf besteht.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Dr. PÖLTNER


E n t w u r f

Bundesgesetz, mit dem ein Allgemeines Pensionsgesetz erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik‑Finanzierungsgesetz und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (Pensionsharmonisierungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.                        Gegenstand

1   Allgemeines Pensionsgesetz

2   Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

3   Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

4   Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

5   Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

6   Änderung des Arbeitsmarktpolitik‑Finanzierungsgesetzes

7   Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes

Artikel 1

Allgemeines Pensionsgesetz (APG)

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

        1. das Pensionskonto,

        2. den Anspruch auf Alterspension und das Ausmaß der Alterspension,

        3. das Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension und

        4. das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen (Abfindung)

für alle in der Pensionsversicherung nach dem

          - Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

          - Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,

          - Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,

          - Bauern‑Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,

versicherten Personen.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf den von Abs. 1 erfassten Personenkreis die pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG anzuwenden.

(3) Auf Personen, die am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist dieses Bundesgesetz – mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und 3 und des § 9 – nicht anzuwenden.

Zitierungen

§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Versicherungszeiten

§ 3. Versicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz sind

        1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,

        2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG, nach § 4a BSVG und nach Art. II Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Areitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat,

        3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung.

ABSCHNITT 2

Leistungen

Alterspension, Anspruch

§ 4. (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person

        1. mindestens 450 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und

        2. am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits vor Erreichung des Regelpensionsalters beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person

        1. mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Abs. 4) sind, und

        2. am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.

Dabei verringert sich das Anfallsalter um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate (Abs. 4), es darf jedoch der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres nicht unterschritten werden.

(4) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzustellen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt. Er hat dabei auf einen gemeinsamen Vorschlag der gesetzlichen Interessenvertretungen der DienstnehmerInnen, der Wirtschaftstreibenden und der Bauern/Bäuerinnen Bedacht zu nehmen. Die Verordnung hat auch Bestimmungen über die Meldung der Schwerarbeitszeiten zu enthalten. Sie bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

(5) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Abs. 1 gelten auch folgende Zeiten als Versicherungsmonate, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden:

        1. Zeiten einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG;

        2. Zeiten einer Weiterversicherung nach § 17 ASVG für den in § 77 Abs. 6 ASVG genannten Personenkreis, Zeiten einer Weiterversicherung nach § 12 GSVG für den in § 33 Abs. 9 GSVG genannten Personenkreis und Zeiten einer Weiterversicherung nach § 9 BSVG für den in § 28 Abs. 6 BSVG genannten Personenkreis;

        3. Zeiten einer Familienhospizkarenz nach den §§ 14a und 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993.

(6) Bei der Anwendung von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 bleiben außer Betracht:

        1. eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als HausbesorgerIn im Sinne des Hausbesorgergesetzes, wenn das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt;

        2. eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG, wenn der Einheitswert des bäuerlichen Betriebes 2 400 € nicht übersteigt;

        3. eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach § 11 Abs. 2 zweiter Satz ASVG.

Alterspension, Ausmaß

§ 5. (1) Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung ergibt sich – unbeschadet eines besonderen Steigerungsbetrages nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG – aus der bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (§ 11 Z 5) geteilt durch 14.

(2) Bei einem Pensionsantritt vor Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 5) vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Alterspension nach § 4 Abs. 3, so beträgt die Verminderung 0,175 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes, wobei sich dieser Wert für je zwölf Schwerarbeitsmonate, die über 180 Schwerarbeitsmonate hinausgehen, um 0,05 % vermindert; die so ermittelte Verminderung darf ein Zwölftel von 0,85 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes nicht unterschreiten. Die Verminderung darf 15 % der Leistung nicht überschreiten.

(3) Bei einem Pensionsantritt nach Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 5) erhöht sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6 % der Leistung.

(4) Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Abs. 2 für diese Pensionsleistung auch für die hinzutretende Leistung.

Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension, Ausmaß

§ 6. (1) Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach § 5.

(2) Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so sind zu ermitteln:

        1. die Leistung nach § 5;

        2. die Zahl der Monate ab dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Zurechnungsmonate); fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Halbsatzes;

        3. der Höchstwert: Die Summe der Versicherungsmonate und der Zurechnungsmonate darf bei einer Verminderung nach § 5 Abs. 2 im Ausmaß von 15 % den Höchstwert von 476 Monaten nicht überschreiten, es sei denn, dass die Zahl der Versicherungsmonate bereits über diesem Höchstwert liegt. Ist die Verminderung nach § 5 Abs. 2 geringer als 15 %, so verringert sich der Höchstwert in der Weise, dass im Fall einer Verminderung von 0 % 404 Monate den Höchstwert bilden. Der Höchstwert ist ganzzahlig zu runden.

Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Z 1, wenn die Zahl der Versicherungsmonate über dem Höchstwert nach Z 3 liegt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Z 1 mit der - nach Z 3 begrenzten - Summe der Versicherungsmonate und der Zurechnungsmonate, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate.

Hinterbliebenenpensionen (Abfindung), Ausmaß

§ 7. Die §§ 264, 266 und 269 ASVG, die §§ 145, 147 und 148a GSVG sowie die §§ 136, 138 und 139a BSVG gelten mit der Maßgabe, dass

        1. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes noch keinen Anspruch auf Pension hatte, für die Ermittlung der Leistung die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach § 6 und die Alterspension nach § 5 zu berechnen ist;

        2. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung für jeden dieser Monate - unter Anrechnung der nach § 6 Abs. 2 Z 3 begrenzten Zurechnungsmonate - um 0,25 % zu erhöhen ist;

        3. die Abfindung anstelle des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage sechs Vierzehntel der Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs. 1 ASVG und anstelle des Dreifachen der Bemessungsgrundlage drei Vierzehntel der Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs. 1 ASVG beträgt.

Anpassung

§ 8. Für die Anpassung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz gilt § 108h ASVG sinngemäß.

Wegfall der Alterspension

§ 9. (1) Die Korridorpension (§ 4 Abs. 2) und die Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) fallen in dem Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person vor Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen

        1. eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 6 Z 1 oder 2 besteht;

        2. die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

            a) nach § 471g trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) oder

            b) nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit

     (weiter)besteht, in den Fällen der lit. b jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§ 18 GSVG) gemeldet wird.

(2) Bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die Leistung von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Korridorpension weggefallen ist, um 0,55 % und für jeden Monat, in dem die Schwerarbeitspension weggefallen ist, um 0,225 % zu erhöhen.

ABSCHNITT 3

Pensionskonto

Kontoführung

§ 10. (1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG) hat für jede Person, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, ein Pensionskonto einzurichten.

(2) Die Kontoführung beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Stichtag für die (vorzeitige) Alterspension oder der Tod der versicherten Person fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur Versicherungsdaten bis zum Stichtag oder Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den §§ 11 und 12 zu aktualisieren.

Inhalt des Kontos

§ 11. Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen:

        1. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, getrennt nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG;

        2. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 3 Z 2;

        3. die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer freiwilligen Versicherung;

        4. die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1);

        5. die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach § 12 Abs. 3);

        6. die von oder für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr entrichteten Beiträge auf Grund der in den Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Teilbeiträge);

        7. die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres von oder für die versicherte Person entrichteten Beiträge auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung § 12 Abs. 3 sinngemäß gilt;

        8. die vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres von der versicherten Person insgesamt erworbenen Versicherungszeiten nach § 3.

Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift

§ 12. (1) Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Vervielfachung der Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11 Z 1 bis 3 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11 Z 1 bis 3 das 420-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, so ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach § 70 ASVG, nach § 127b GSVG und nach § 118b BSVG sind zu berücksichtigen.

(2) Der Kontoprozentsatz beträgt ab dem Jahr 2005 1,78 %. Die Kontoprozentsätze für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz festgelegt.

(3) Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe folgender Gutschriften:

        1. der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres;

        2. der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz festgelegt. In dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen.

Kontomitteilung

§ 13. (1) Auf Verlangen der versicherten Person hat der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger ab dem Jahr 2007 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:

        1. die Beitragsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres;

        2. die von und für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr entrichteten Beiträge;

        3. die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift;

        4. die bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift.

(2) Es ist vorzusorgen, dass die Kontomitteilung auch elektronisch eingesehen werden kann.

(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die versicherte Person darüber zu informieren.

Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung

§ 14. (1) Der nicht nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherte Elternteil kann auf Antrag bis zu 50 % seiner Teilgutschrift nach § 11 Z 4, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.

(2) Es können nur Teilgutschriften für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG bestanden hat. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.

(3) Die Übertragung der Teilgutschrift ist längstens bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) über die Übertragung zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist unzulässig.

ABSCHNITT 4

Parallelrechnung

§ 15. (1) Für Personen, die am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, wird die monatliche Pensionsleistung – ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG - wie folgt berechnet:

        1. Zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) sind zu ermitteln:

            a) sowohl eine Pension nach diesem Bundesgesetz (APG-Pension) als auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG (Altpension) und

            b) sowohl die Versicherungszeiten ab 1. Jänner 2005 nach diesem Bundesgesetz (APG-Versicherungsmonate) als auch die Versicherungszeiten bis zum 31. Dezember 2004 nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG (Altversicherungsmonate) als auch deren Summe (Gesamtversicherungsmonate).

        2. Sodann sind zwei Teilpensionen zu ermitteln:

            a) Teilpension 1 ergibt sich aus der Vervielfachung der APG-Pension mit der Anzahl der APG-Versicherungsmonate, geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate;

            b) Teilpension 2 ergibt sich aus der Vervielfachung der Altpension mit der Anzahl der Altversicherungsmonate, geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate.

        3. Die Summe aus den Teilpensionen 1 und 2 ergibt die monatliche Pensionsleistung.

(2) Bei der Berechnung der APG-Pension

        1. werden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 3, 5 bis 8 und 10 ASVG (§ 116 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 GSVG, § 107 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 BSVG) sowie nach § 227a ASVG (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) wie die entsprechenden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG (§ 3 Abs. 3 GSVG, § 4a BSVG) behandelt, und zwar wie folgt:

            a) die Beitragsgrundlage richtet sich grundsätzlich nach § 44 Abs. 1 Z 13 und 15 bis 18 ASVG (§ 26a GSVG, § 23a BSVG);

            b) an die Stelle des - als Beitragsgrundlage für Präsenz- und Ausbildungsdienst Leistende, Zivil- und Auslandsdienstleistende sowie Erziehende heranzuziehenden - Betrages von 1 350 € tritt je nach zeitlicher Lagerung der Ersatzzeit der in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz festgelegte Betrag;

            c) als Beitragsgrundlage für Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 3 und 6 ASVG gilt die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend;

        2. werden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 9 ASVG wie Zeiten der Pflichtversicherung behandelt, wobei als Beitragsgrundlage die tatsächliche Beitragsgrundlage gilt;

        3. werden die Beitragsgrundlagen für die nach § 229b ASVG (§ 116c GSVG, § 107c BSVG) als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung geltenden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG (§ 116 Abs. 7 GSVG, § 107 Abs. 7 BSVG) der Teilgutschrift jenes Kalenderjahres zugerechnet, für das die Beiträge nach § 227 Abs. 3 und 4 ASVG (§ 116 Abs. 9 und 10 GSVG, § 107 Abs. 9 und 10 BSVG) entrichtet wurden; die Bewertung dieser Beitragsgrundlagen ergibt sich aus der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz;

        4. wird die Beitragsgrundlage für Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund des Bezuges von Teilentgelt aus der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt, gebildet; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend;

        5. wird die Beitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1972 aus der tatsächlichen Beitragsgrundlage gebildet; kann diese nicht ermittelt werden, so gilt der in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz festgelegte Betrag, der entsprechend abzuwerten ist, als Beitragsgrundlage;

        6. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 107 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 BSVG aus den abgewerteten Beitragsgrundlagen für die ersten drei nach dem Jahr 1972 liegenden Jahre gebildet;

        7. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG aus den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften gebildet; kann dies nicht geschehen, so ist Z 5 sinngemäß anzuwenden;

        8. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 239 GSVG und nach § 20 FSVG aus den für das Jahr 1979 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend abzuwerten sind, gebildet;

        9. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Art. VII der 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, und für Zeiten nach Art. VII der 33. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 684/1978, aus den für das Jahr 1977 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend ab- oder aufzuwerten sind, gebildet (Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz);

      10. werden neutrale Zeiten des Krankengeldbezuges (§ 234 Abs. 1 Z 5 ASVG) und des Geldleistungsbezuges wegen Arbeitslosigkeit (§ 234 Abs. 1 Z 6 lit. a ASVG), soweit sich diese nicht mit Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 5 und 6 ASVG decken, wie Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b und c ASVG behandelt, wobei sich die Beitragsgrundlage nach § 44 Abs. 1 Z 13 und 14 richtet.

(3) Bei der Berechnung der Altpension werden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG und nach § 4a BSVG wie die entsprechenden Ersatzzeiten nach den §§ 227 und 227a ASVG, nach den §§ 116 und 116a GSVG und nach den §§ 107 und 107a BSVG behandelt.

(4) Wird von einer in Abs. 1 genannten Person, die nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) eine vorzeitige Alterspension erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnte, eine Alterspension nach § 4 Abs. 2 beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension die Verminderung der Leistung wie folgt durchzuführen:

1. für jeden Monat, der zwischen dem Anfallsalter nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) und dem Regelpensionsalter liegt, ist die Leistung unter Anwendung des § 261 Abs. 4 ASVG (§ 139 Abs. 4 GSVG, 130 Abs. 4 BSVG) in Verbindung mit § 607 Abs. 23 ASVG (§ 298 Abs. 18 GSVG, § 287 Abs. 18 BSVG) zu vermindern;

2. für jeden Monat, der zwischen dem Pensionsantritt und dem Anfallsalter nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) liegt, ist die Leistung um 0,35 % zu vermindern.

(5) Die Parallelrechnung hat zu entfallen, wenn

        1. der Anteil der APG-Versicherungsmonate an den Gesamtversicherungsmonaten oder

        2. der Anteil der Altversicherungsmonate an den Gesamtversicherungsmonaten

weniger als 5 % beträgt. Im Fall der Z 1 ist die Leistung ausschließlich nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, im Fall der Z 2 ausschließlich nach diesem Bundesgesetz zu berechnen.

(6) Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG ist diese als Altpension und die APG-Pension nach § 5 zu berechnen. Der Wegfall der so ermittelten monatlichen Pensionsleistung nach Abs. 1 Z 3 sowie die Neufeststellung der Verminderung der Leistung nach Erreichung des Regelpensionsalters richten sich ausschließlich nach diesem Bundesgesetz.

ABSCHNITT 5

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, so weit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(3) Für Personen, die am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, gelten für die Ermittlung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters auch die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, sofern dies für die versicherte Person günstiger ist.

(4) Für Personen, die am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben und eine Alterspension nach § 4 Abs. 2 beanspruchen, ist die Verminderung der Leistung nach § 15 Abs. 4 Z 1 und 2 durchzuführen, wenn sie eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnten.

(5) Abweichend von § 4 Abs. 1 bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 253 Abs. 1 ASVG (§ 130 Abs. 1 GSVG, § 121 Abs. 1 BSVG); für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, bestimmt sich das Anfallsalter nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.


Anlage 1

Bevölkerung - Sollpfad Lebenserwartung

Sollpfad - Lebenserwartung        Gesamtbevölkerung                          Altenbelastungsquote

Männer     Frauen    gesamt   Männer         Frauen          gesamt

2005         16,7          20,3         18,5             3.959.154    4.185.392      8.144.546          246 

2006         16,8          20,4         18,6             3.975.502    4.195.649      8.171.151          253 

2007         16,9          20,5         18,7             3.991.083    4.205.496      8.196.579          256 

2008         17,0          20,6         18,8             4.005.939    4.214.963      8.220.902          260 

2009         17,1          20,7         18,9             4.020.125    4.224.076      8.244.201          263 

2010         17,2          20,8         19,0             4.033.676    4.232.904      8.266.580          262 

2011         17,3          20,9         19,1             4.046.615    4.241.466      8.288.081          264 

2012         17,4          21,0         19,2             4.058.330    4.249.252      8.307.582          269 

2013         17,5          21,1         19,3             4.068.871    4.256.325      8.325.196          274 

2014         17,6          21,2         19,4             4.078.256    4.262.692      8.340.948          279 

2015         17,7          21,3         19,5             4.086.497    4.268.393      8.354.890          283 

2016         17,8          21,4         19,6             4.093.635    4.273.491      8.367.126          286 

2017         17,9          21,5         19,7             4.099.954    4.278.281      8.378.235          290 

2018         18,0          21,6         19,8             4.105.487    4.282.747      8.388.234          295 

2019         18,1          21,7         19,9             4.110.201    4.286.882     8.397.083           299 

2020         18,2          21,8         20,0             4.114.095    4.290.639     8.404.734           305 

2021         18,3          21,9         20,1             4.117.116    4.293.957     8.411.073           312 

2022         18,4          22,0         20,2             4.119.526    4.297.016     8.416.542           320 

2023         18,5          22,1         20,3             4.121.308    4.299.702     8.421.010           327 

2024         18,6          22,2         20,4             4.122.435    4.301.969     8.424.404           336 

2025         18,7          22,3         20,5             4.122.888    4.303.744     8.426.632           346 

2026         18,8          22,4         20,6             4.122.655    4.304.987     8.427.642           356 

2027         18,9          22,5         20,7             4.121.745    4.305.635     8.427.380           367 

2028         19,0          22,6         20,8             4.120.165    4.305.635     8.425.800           378 

2029         19,1          22,7         20,9             4.117.932    4.304.975     8.422.907           390 

2030         19,2          22,8         21,0             4.115.054    4.303.658     8.418.712           401 

2031         19,3          22,9         21,1             4.111.560    4.301.668     8.413.228           412 

2032         19,4          23,0         21,2             4.107.579    4.299.125     8.406.704           423 

2033         19,5          23,1         21,3             4.103.132    4.296.031     8.399.163           433 

2034         19,6          23,2         21,4             4.098.247    4.292.429     8.390.676           443 

2035         19,7          23,3         21,5             4.092.977    4.288.352     8.381.329           451 

2036         19,8          23,4         21,6             4.087.307    4.283.821     8.371.128           458 

2037         19,9          23,5         21,7             4.081.300    4.278.871     8.360.171           464 

2038         20,0          23,6         21,8             4.074.935    4.273.513     8.348.448           469 

2039         20,1          23,7         21,9             4.068.226    4.267.787     8.336.013           473 

2040         20,2          23,8         22,0             4.061.176    4.261.709     8.322.885           477 

2041         20,3          23,9         22,1             4.053.772    4.255.253     8.309.025           479 

2042         20,4          24,0         22,2             4.046.053    4.248.403     8.294.456           482 

2043         20,5          24,1         22,3             4.037.999    4.241.142     8.279.141           484 

Sollpfad - Lebenserwartung        Gesamtbevölkerung                          Altenbelastungsquote

Männer     Frauen    gesamt   Männer         Frauen          gesamt

2044         20,6          24,2         22,4             4.029.662    4.233.449     8.263.111           487 

2045        20,7          24,3          22,5             4.021.040    4.225.293     8.246.333           490 

2046        20,8          24,3          22,6             4.012.153    4.216.670     8.228.823           494 

2047        20,9          24,4          22,7             4.003.068    4.207.612     8.210.680           498 

2048        21,0          24,5          22,7             3.993.783    4.198.141     8.191.924           501 

2049        21,1          24,6          22,8             3.984.363    4.188.252     8.172.615           505 

2050        21,1          24,7          22,9             3.974.827    4.177.976     8.152.803           507 


Bevölkerung

Bevölkerung zum Jahresendstand

                        Männer                                   Frauen                        Männer und Frauen

0-14         15-64            65+        0-14       15-64             65+           0-14        15-64           65+

2005   661.248   2.755.457     542.449  629.251  2.743.903     812.238   1.290.499  5.499.360  1.354.687 

2006   651.720   2.760.202     563.580  620.137  2.746.425     829.087   1.271.857  5.506.627  1.392.876 

2007   642.218   2.771.181     577.684  611.510  2.755.519     838.467   1.253.728  5.526.700  1.416.151 

2008   633.382   2.781.367     591.190  602.709  2.764.228     848.026   1.236.091  5.545.595  1.439.216 

2009   625.589   2.790.303     604.233  595.188  2.771.189     857.699   1.220.777  5.561.492  1.461.932 

2010   619.355   2.806.572     607.749  589.042  2.787.046     856.816   1.208.397  5.593.618  1.464.565 

2011   612.845   2.815.921     617.849  582.725  2.796.159     862.582   1.195.570  5.612.080  1.480.431 

2012   608.481   2.815.153     634.696  578.189  2.795.051     876.012   1.186.670  5.610.204  1.510.708 

2013   605.123   2.813.866     649.882  575.020  2.792.618     888.687   1.180.143  5.606.484  1.538.569 

2014   603.238   2.812.017     663.001  573.150  2.790.402     899.140   1.176.388  5.602.419  1.562.141 

2015   601.100   2.810.343     675.054  571.095  2.788.606     908.692   1.172.195  5.598.949  1.583.746 

2016   600.490   2.807.959     685.186  569.899  2.786.702     916.890   1.170.389  5.594.661  1.602.076 

2017   598.110   2.805.302     696.542  567.632  2.783.914     926.735   1.165.742  5.589.216  1.623.277 

2018   596.087   2.801.804     707.596  565.698  2.780.095     936.954   1.161.785  5.581.899  1.644.550 

2019   594.333   2.796.586     719.282  564.022  2.774.372     948.488   1.158.355  5.570.958  1.667.770 

2020   592.748   2.788.766     732.581  562.500  2.766.146     961.993   1.155.248  5.554.912  1.694.574 

2021   591.208   2.777.618     748.290  561.023  2.754.054     978.880   1.152.231  5.531.672  1.727.170  

2022   589.641   2.765.187     764.698  559.521  2.741.782     995.713   1.149.162  5.506.969  1.760.411 

2023   587.954   2.752.228     781.126  557.902  2.728.476  1.013.324   1.145.856  5.480.704  1.794.450 

2024   586.065   2.737.040     799.330  556.094  2.713.159  1.032.716   1.142.159  5.450.199  1.832.046 

2025   583.925   2.720.290     818.673  554.043  2.696.412  1.053.289   1.137.968  5.416.702  1.871.962 

2026   581.491   2.701.701     839.463  551.721  2.677.718  1.075.548   1.133.212  5.379.419  1.915.011 

2027   578.754   2.682.146     860.845  549.107  2.657.925  1.098.603   1.127.861  5.340.071  1.959.448 

2028   575.719   2.662.195     882.251  546.215  2.636.655  1.122.765   1.121.934  5.298.850  2.005.016 

2029   572.403   2.641.997     903.532  543.061  2.615.166  1.146.748   1.115.464  5.257.163  2.050.280  

2030   568.843   2.622.434     923.777  539.674  2.594.761  1.169.223   1.108.517  5.217.195  2.093.000 

2031   565.074   2.603.537     942.949  536.084  2.574.614  1.190.970   1.101.158  5.178.151  2.133.919 

2032   561.155   2.585.101     961.323  532.359  2.555.110  1.211.656   1.093.514  5.140.211  2.172.979 

2033   557.143   2.566.954     979.035  528.542  2.535.499  1.231.990   1.085.685  5.102.453  2.211.025 

2034   553.086   2.550.771     994.390  524.690  2.516.894  1.250.845   1.077.776  5.067.665  2.245.235 

2035   549.052   2.537.345  1.006.580  520.856  2.501.758  1.265.738   1.069.908  5.039.103  2.272.318 

2036   545.080   2.525.332  1.016.895  517.084  2.487.616  1.279.121   1.062.164  5.012.948  2.296.016 

2037   541.236   2.514.677  1.025.387  513.430  2.474.998  1.290.443   1.054.666  4.989.675  2.315.830 

2038   537.552   2.506.208  1.031.175  509.932  2.464.801  1.298.780   1.047.484  4.971.009  2.329.955 

2039   534.067   2.497.746  1.036.413  506.617  2.454.736  1.306.434   1.040.684  4.952.482  2.342.847 

2040   530.803   2.489.687  1.040.686  503.518  2.446.027  1.312.164   1.034.321  4.935.714  2.352.850 

2041   527.782   2.482.491  1.043.499  500.639  2.438.818  1.315.796   1.028.421  4.921.309  2.359.295 

2042   525.002   2.475.522  1.045.529  498.001  2.431.727  1.318.675   1.023.003  4.907.249  2.364.204 

2043   522.473   2.468.030  1.047.496  495.596  2.424.360  1.321.186   1.018.069  4.892.390  2.368.682 

                        Männer                                   Frauen                        Männer und Frauen

0-14         15-64            65+        0-14       15-64             65+           0-14        15-64           65+

 

2044   520.180   2.459.873  1.049.609  493.412  2.416.247  1.323.790   1.013.592  4.876.120  2.373.399 

2045   518.110   2.450.004  1.052.926  491.443  2.406.198  1.327.652   1.009.553  4.856.202  2.380.578 

2046   516.242   2.439.334  1.056.577  489.664  2.394.605  1.332.401   1.005.906  4.833.939  2.388.978 

2047   514.557   2.428.683  1.059.828  488.057  2.382.640  1.336.915   1.002.614  4.811.323  2.396.743 

2048   513.023   2.418.574  1.062.186  486.596  2.371.831  1.339.714      999.619  4.790.405  2.401.900 

2049   511.620   2.408.510  1.064.233  485.254  2.360.723  1.342.275      996.874  4.769.233  2.406.508 

2050   510.316   2.398.686  1.065.825  484.006  2.350.301  1.343.669      994.322  4.748.987  2.409.494 


Anlage 2

 

Parameter für Langfristszenarien 2004

            Produktivitätswachstum                     Lohnsteigerung                                  Erwerbsquoten           

                                                                                                                Männer       Frauen         gesamt

 

2005                 1,97                                     1,97                     76,7%         60,8%          68,8%

2006                 1,96                                     1,96                     77,0%         61,0%          69,1%

2007                 1,95                                     1,95                     76,8%         61,2             69,1%

2008                 1,94                                     1,94                     76,7%         61,0%          69,0%

2009                 1,93                                     1,93                     76,6%         61,0%          68,9%

2010                 1,92                                     1,92                     76,5%         61,7%          69,2%

2011                 1,91                                     1,91                     76,4%         61,6%          69,1%

2012                 1,91                                     1,91                     76,5%         61,4%          69,0%

2013                 1,90                                     1,90                     76,6%         61,5%          69,1%

2014                 1,89                                     1,89                     76,7%         61,4%          69,2%

2015                 1,88                                     1,88                     76,8%         61,5%          69,2%

2016                 1,87                                     1,87                     76,8%         61,2%          69,1%

2017                 1,86                                     1,86                     76,7%         61,1%          69,0%

2018                 1,85                                     1,85                     76,8%         61,0%          69,0%

2019                 1,84                                     1,84                     76,7%         60,8%          68,9%

2020                 1,84                                     1,84                     77,0%         61,7%          69,4%

2021                 1,83                                     1,83                     77,1%         61,7%          69,5%

2022                 1,82                                     1,82                     77,0%         61,8%          69,5%

2023                 1,81                                     1,81                     77,0%         61,8%          69,5%

2024                 1,80                                     1,80                     77,2%         61,7%          69,5%

2025                 1,79                                     1,79                     77,2%         62,4%          69,9%

2026                 1,78                                     1,78                     77,4%         62,7%          70,1%

2027                 1,78                                     1,78                     77,7%         62,9%          70,4%

2028                 1,77                                     1,77                     77,8%         63,3%          70,7%

2029                 1,76                                     1,76                     78,1%         63,7%          71,0%

2030                 1,75                                     1,75                     78,7%         64,7%          71,8%

2031                 1,75                                     1,75                     79,4%         66,0%          72,8%

2032                 1,75                                     1,75                     79,6%         66,2%          73,0%

2033                 1,75                                     1,75                     79,9%         66,6%          73,4%

2034                 1,75                                     1,75                     80,2%         67,0%          73,7%

2035                 1,75                                     1,75                     80,3%         67,4%          74,0%

2036                 1,75                                     1,75                     80,5%         67,7%          74,2%

2037                 1,75                                     1,75                     80,7%         67,9%          74,4%

2038                 1,75                                     1,75                     80,7%         68,1%          74,5%

2039                 1,75                                     1,75                     80,8%         68,3%          74,6%

2040                 1,75                                     1,75                     81,2%         69,0%          75,2%

2041                 1,75                                     1,75                     81,6%         69,5%          75,7%

            Produktivitätswachstum                     Lohnsteigerung                                  Erwerbsquoten           

                                                                                                                Männer       Frauen         gesamt

2042                 1,75                                     1,75                     81,5%         69,5%          75,6%

2043                 1,75                                     1,75                     81,4%         69,5%          75,6%

2044                 1,75                                     1,75                     81,3%         69,6%          75,6%

2045                 1,75                                     1,75                     81,3%         69,7%          75,6%

2046                 1,75                                     1,75                     81,3%         69,7%          75,7%

2047                 1,75                                     1,75                     81,3%         69,8%          75,7%

2048                 1,75                                     1,75                     81,3%         69,9%          75,7%

2049                 1,75                                     1,75                     81,3%         70,0%          75,7%

2050                 1,75                                     1,75                     81,2%         70,1%          75,8%


Parameter für Langfristszenarien 2004: Erwerbsquoten

                        Männer                                               Frauen                                    Männer und Frauen   

            15-24    25-54    55-64                15-24    25-54    55-64                15-24    25-54    55-64   

2005     60%     89%     45%                 52%     74%     19%                 56%     82%     32%    

2006     60%     89%     45%                 52%     74%     19%                 56%     82%     32%    

2007     60%     89%     45%                 52%     74%     20%                 56%     82%     32%    

2008     60%     89%     45%                 51%     74%     20%                 56%     82%     32%    

2009     60%     89%     45%                 51%     74%     20%                 56%     82%     32%    

2010     60%     89%     45%                 51%     75%     20%                 56%     82%     33%    

2011     60%     89%     46%                 51%     75%     21%                 56%     82%     34%    

2012     60%     89%     47%                 51%     75%     22%                 56%     82%     35%    

2013     60%     89%     48%                 51%     75%     23%                 56%     82%     36%    

2014     60%     88%     49%                 51%     75%     24%                 56%     82%     37%    

2015     60%     89%     50%                 51%     75%     25%                 56%     82%     37%    

2016     60%     89%     51%                 50%     75%     25%                 55%     82%     38%    

2017     60%     89%     51%                 50%     75%     26%                 55%     82%     39%    

2018     60%     89%     52%                 50%     75%     27%                 55%     82%     39%    

2019     60%     89%     52%                 50%     75%     28%                 55%     82%     40%    

2020     60%     89%     52%                 50%     76%     28%                 55%     83%     40%    

2021     60%     89%     53%                 50%     76%     29%                 55%     83%     41%    

2022     60%     89%     53%                 50%     76%     30%                 55%     83%     42%    

2023     60%     89%     53%                 50%     76%     31%                 55%     83%     42%    

2024     60%     89%     54%                 49%     76%     31%                 55%     83%     43%    

2025     60%     90%     54%                 49%     77%     32%                 55%     84%     43%    

2026     60%     90%     55%                 49%     77%     33%                 55%     84%     44%    

2027     60%     90%     55%                 49%     77%     34%                 55%     84%     45%    

2028     60%     90%     56%                 49%     77%     35%                 55%     84%     45%    

2029     60%     90%     56%                 49%     77%     36%                 55%     84%     46%

2030     60%     90%     57%                 49%     77%     37%                 55%     84%     47%

2031     60%     90%     57%                 49%     79%     37%                 55%     85%     47%

2032     60%     90%     57%                 48%     79%     38%                 54%     85%     47%

2033     60%     90%     57%                 48%     79%     39%                 54%     85%     48%

2034     60%     90%     58%                 48%     79%     39%                 54%     85%     48%

2035     60%     90%     58%                 48%     79%     40%                 54%     85%     49%

2036     60%     90%     58%                 48%     79%     41%                 54%     85%     49%

2037     60%     90%     58%                 48%     79%     41%                 54%     85%     50%

2038     60%     90%     58%                 48%     79%     42%                 54%     85%     50%

2039     60%     90%     58%                 48%     79%     42%                 54%     85%     50%

2040     60%     90%     58%                 48%     79%     43%                 54%     85%     50%

2041     60%     91%     58%                 48%     80%     43%                 54%     86%     51%

2042     60%     91%     58%                 48%     80%     44%                 54%     86%     51%

2043     60%     91%     58%                 48%     80%     44%                 54%     86%     51%

2044     60%     91%     58%                 48%     80%     45%                 54%     86%     51%

2045     60%     91%     58%                 48%     80%     45%                 54%     86%     52%

                        Männer                                               Frauen                                    Männer und Frauen   

            15-24    25-54    55-64                15-24    25-54    55-64                15-24    25-54    55-64   

2046     60%     91%     58%                 48%     80%     46%                 54%     86%     52%

2047     60%     91%     58%                 48%     80%     46%                 54%     86%     52%

2048     60%     91%     58%                 48%     80%     47%                 54%     86%     52%

2049     60%     91%     58%                 48%     80%     47%                 54%     86%     52%

2050     60%     91%     58%                 48%     80%     47%                 54%     86%     53%


Anlage 3

 

                                   Bewertung der Zeiten für

Jahr   Aufwertungs- Kindererziehung sowie Präsenz-    Konto-          Bewertung der Studien-

     zahl                                bzw. Zivildienst          prozentsatz                     und Schulzeiten

                                   monatlich        täglich                              Studienzeiten   Schulzeiten         

1960     1,034                     84,72 €          2,82 €                        1,78                  27,79 €                     113,90 €

1961     1,042                    88,27 €           2,94 €                        1,78                237,36 €                     118,68 €

1962     1,071                    94,54 €           3,15 €                        1,78                254,21 €                     127,11 €

1963     1,114                  105,32 €           3,51 €                        1,78                283,19 €                     141,60 €

1964     1,067                  112,38 €           3,75 €                        1,78                302,17 €                     151,08 €

1965     1,057                  118,78 €           3,96 €                        1,78                319,39 €                     159,70 €

1966     1,087                  129,12 €           4,30 €                        1,78                347,18 €                     173,59 €

1967     1,137                  146,80 €           4,89 €                        1,78                394,74 €                     197,37 €

1968     1,097                  161,05 €           5,37 €                        1,78                433,03 €                     216,52 €

1969     1,088                  175,22 €           5,84 €                        1,78                471,14 €                     235,57 €

1970     1,065                  186,61 €           6,22 €                        1,78                501,76 €                     250,88 €

1971     1,059                  197,62 €           6,59 €                        1,78                531,37 €                     265,68 €

1972     1,086                  214,61 €           7,15 €                        1,78                577,06 €                     288,53 €

1973     1,121                  240,58 €           8,02 €                        1,78                646,89 €                     323,44 €

1974     1,121                  269,69 €           8,99 €                        1,78                725,16 €                     362,58 €

1975     1,120                  302,05 €         10,07 €                         1,78                812,18 €                     406,09 €

1976     1,131                  341,62 €         11,39 €                         1,78                918,58 €                     459,29 €

1977     1,112                  379,88 €         12,66 €                         1,78             1.021,46 €                     510,73 €

1978     1,097                 416,73 €                      13,89 €                         1,78             1.120,54 €                     560,27 €

1979     1,097                 457,15 €                      15,24 €                         1,78             1.229,23 €                     614,62 €

1980     1,082                 494,64 €                      16,49 €                         1,78             1.330,03 €                     665,02 €

1981     1,069                 528,77 €                      17,63 €                         1,78             1.421,80 €                     710,90 €

1982     1,063                 562,08 €                      18,74 €                         1,78             1.511,38 €                     755,69 €

1983     1,057                 594,12 €                      19,80 €                         1,78             1.597,53 €                     798,76 €

1984     1,056                 627,39 €                      20,91 €                         1,78             1.686,99 €                     843,49 €

1985     1,047                 656,88 €                      21,90 €                         1,78             1.766,27 €                     883,14 €

1986     1,045                 686,44 €                      22,88 €                         1,78             1.845,76 €                     922,88 €

1987     1,048                 719,39 €                      23,98 €                         1,78             1.934,35 €                     967,18 €

1988     1,049                 754,64 €                      25,15 €                         1,78             2.029,14 €                  1.014,57 €

1989     1,034                 780,30 €                      26,01 €                         1,78             2.098,13 €                  1.049,06 €

1990     1,033                 806,05 €                      26,87 €                         1,78             2.167,37 €                  1.083,68 €

1991     1,043                 840,71 €                      28,02 €                         1,78             2.260,56 €                  1.130,28 €

1992     1,052                 884,42 €                      29,48 €                         1,78             2.378,11 €                  1.189,06 €

1993     1,060                 937,49 €                      31,25 €                         1,78             2.520,80 €                  1.260,40 €

1994     1,056                 989,99 €                      33,00 €                         1,78             2.661,96 €                  1.330,98 €

1995     1,043              1.032,56 €                      34,42 €                         1,78             2.776,43 €                  1.388,21 €

1996     1,045              1.079,02 €                      35,97 €                         1,78             2.901,37 €                  1.450,68 €

1997     1,036              1.117,87 €                      37,26 €                         1,78             3.005,82 €                  1.502,91 €

                                   Bewertung der Zeiten für

Jahr   Aufwertungs- Kindererziehung sowie Präsenz-    Konto-          Bewertung der Studien-

     zahl                                bzw. Zivildienst          prozentsatz                     und Schulzeiten

                                    monatlich        täglich                              Studienzeiten   Schulzeiten         

 

1998     1,027              1.148,05 €                      38,27 €                         1,78             3.086,97 €                   1.543,49 €

1999     1,025              1.176,75 €                      39,22 €                         1,78             3.164,15 €                   1.582,07 €

2000     1,022              1.202,64 €                      40,09 €                         1,78             3.233,76 €                   1.616,88 €

2001     1,024              1.231,50 €                       41,05 €                        1,78             3.311,37 €                   1.655,68 €

2002     1,018              1.253,67 €                       41,79 €                        1,78             3.370,97 €                   1.685,49 €

2003     1,030              1.291,28 €                      43,04 €                         1,78             3.472,10 €                   1.736,05 €

2004     1,017              1.313,23 €                       43,77 €                        1,78             3.531,13 €                   1.765,56 €

2005     1,028              1.350,00 €                      45,00 €                         1,78             3.630,00 €                   1.815,00 €


Anlage 4

Jahr

Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten nach Art. VII der 32. Novelle zum ASVG

 

Jahr

Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten für Zeiten der Kindererziehung

 

Männer

Frauen

 

 

Frauen

 

      in €

      in €

 

 

in €

1960

92,61

64,83

 

1960

          64,83

1961

96,50

67,55

 

1961

          67,55

1962

103,35

72,34

 

1962

          72,34

1963

115,13

80,59

 

1963

          80,59

1964

122,84

85,99

 

1964

          85,99

1965

129,84

90,89

 

1965

          90,89

1966

141,14

98,80

 

1966

          98,80

1967

160,48

112,34

 

1967

        112,34

1968

176,04

123,23

 

1968

        123,23

1969

191,53

134,08

 

1969

        134,08

1970

203,98

142,79

 

1970

        142,79

1971

216,02

151,22

 

1971

        151,22

1972

234,60

164,22

 

1972

        164,22

1973

262,98

184,09

 

1973

        184,09

1974

294,80

206,37

 

1974

        206,37

1975

330,18

231,13

 

1975

        231,13

1976

373,44

261,41

 

1976

        261,41

Nominalwert 1977:

 

 

 

1977

       290,69

415,26

290,69

 

1978

       318,89

 


Anlage 5

Beitragsgrundlagen für 1972 (ohne Sonderzahlung)

Alter                  ASVG-Arbeiter                           ASVG-Angestellte             

                        Männer                       Frauen            Männer                       Frauen

bis 15               115,30 €           164,00 €           106,00 €           100,90 €         

16                    123,90 €           174,40 €           121,40 €           118,20 €         

17                    157,20 €           194,10 €           157,40 €           156,30 €         

18                    209,00 €           218,60 €           207,40 €           200,50 €         

19                    288,30 €           246,30 €           266,10 €           247,10 €         

20                    354,70 €           259,20 €           316,80 €           275,90 €         

21                    376,40 €           263,30 €           346,50 €           299,90 €         

22                    386,40 €           265,00 €           369,50 €           313,10 €         

23                    394,10 €           264,70 €           390,10 €           321,30 €         

24                    400,00 €           262,60 €           410,20 €           328,60 €         

25                    406,40 €           259,20 €           429,70 €           335,90 €         

26                    410,70 €           256,80 €           449,20 €           342,50 €         

27                    414,20 €           254,90 €           465,90 €           347,60 €         

28                    418,10 €           252,50 €           480,90 €           349,60 €         

29                    421,80 €           251,50 €           495,10 €           352,40 €         

30                    425,60 €           250,20 €           504,30 €           353,30 €         

 


 

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (62. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung

§ 2a. (1) Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist der Vierte Teil nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. xx/2004, nichts anderes bestimmt.

(2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Vierten und Zehnten Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.“

2. Im § 5 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

3. § 8 Abs. 1 Z 2 lautet:

       „2. in der Pensionsversicherung

            a) Personen, die Wochengeld beziehen oder deren Anspruch auf Wochengeld ruht;

            b) Personen, die Arbeitslosengeld oder eine andere der in § 227 Abs. 1 Z 5 genannten Geldleistungen beziehen, und Personen, welche die Notstandshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beanspruchen können;

            c) die BezieherInnen von Krankengeld;

            d) Personen, die nach dem Wehrgesetz 1990 Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, wenn sie nicht unter Z 5 fallen und auch nicht zuletzt nach dem GSVG, FSVG oder BSVG pensionsversichert waren;

            e) Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie nicht zuletzt nach dem GSVG, FSVG oder BSVG pensionsversichert waren;

             f) Personen, die Übergangsgeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 pflichtversichert sind und auch nicht zuletzt nach dem GSVG, FSVG oder BSVG pensionsversichert waren;

            g) Personen, die ihr Kind (§ 227a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 227a Abs. 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie nicht zuletzt nach dem GSVG, FSVG oder BSVG pensionsversichert waren;

            h) die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974;“

4. Im § 10 Abs. 5 erster Satz entfällt der Ausdruck „Z 2,“.

5. Nach § 10 Abs. 6a wird folgender Abs. 6b eingefügt:

„(6b) Die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 beginnt

        1. bei den in lit. a genannten Personen mit dem Tag, ab dem Anspruch auf Wochengeld besteht;

        2. bei den in lit. b genannten Personen mit dem Tag, ab dem die Geldleistung bezogen wird oder die Notstandshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht bezogen wird;

        3. bei den in lit. c genannten Personen mit dem Tag, ab dem Krankengeld bezogen wird;

        4. bei den in lit. d genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;

        5. bei den in lit. e genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten wird;

        6. bei den in lit. f genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;

        7. bei den in lit. g genannten Personen

            a) mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,

            b) mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;

        8. bei den in lit. h genannten Personen mit dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bildet.“

6. Im § 11 Abs. 2 letzter Satz entfällt der Ausdruck „ , 51a“.

7. Nach § 12 Abs. 5a wird folgender Abs. 5b eingefügt:

„(5b) Die Pensionsversicherung der im § 10 Abs. 6b bezeichneten Personen endet mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g nach den Bestimmungen des § 227a Abs. 3 richtet.“

8. Im § 12 Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „Personen“ der Ausdruck „und mit Ausnahme der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d“ eingefügt.

9. § 14 Abs. 1 Z 12 lautet:

     „12. wenn sie nach § 8 Abs. 1 Z 2 versichert sind.“

10. § 18 samt Überschrift lautet:

„Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung nach dem 31. Dezember 2004

§ 18. (1) Personen, die eine in § 227 Abs. 1 Z 1 genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.

(2) Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.

(3) Die Dauer der Selbstversicherung darf die in § 227 Abs. 1 Z 1 jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.“

11. Im § 18a Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „30. Lebensjahres“ jeweils durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.

12. Im § 31 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird angefügt:

       „8. die Einrichtung und Führung des Pensionskontos nach Abschnitt 3 des APG und die Mitwirkung bei der Durchführung der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG, nach § 4a BSVG und nach Art. II Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat.“

13. Im § 36 Abs. 1 Z 10 wird der Ausdruck „Z 2“ durch den Ausdruck „Z 2 lit. h“ ersetzt.

14. Im § 36 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 11 bis 17 werden angefügt:

     „11. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten dem Krankenversicherungsträger;

      12. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beanspruchen können, dem Arbeitsmarktservice;

      13. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld dem Krankenversicherungsträger;

      14. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;

      15. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;

      16. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;

      17. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.“

15. Im § 44 Abs. 1 Z 11 wird der Ausdruck „Z 2“ durch den Ausdruck „Z 2 lit. h“ ersetzt und der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 bis 18 werden angefügt:

     „12. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes;

      13. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beanspruchen können

            a) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld 70 % des monatlichen Bruttoeinkommens nach § 21 Abs. 1 und 2 AlVG;

               b) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin: 92 % des Wertes nach lit. a;

            c) bei Bezug einer anderen Geldleistung diese Geldleistung;

      14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125;

      15. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 350 €;

      16. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1 350 €;

         17. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;

      18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 350 €.“

16. Im § 44 Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

17. § 51 Abs. 1 Z 3 lautet:

       „3. in der Pensionsversicherung ....... 22,8 %

der allgemeinen Beitragsgrundlage.“

18. § 51 Abs. 3 Z 2 lautet:

       „2. in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil

des (der) Versicherten ......         auf 10,25 %,

des Dienstgebers ..............       auf 12,55 %

der allgemeinen Beitragsgrundlage.“

19. § 51a samt Überschrift lautet:

„Zusatzbeitrag in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

§ 51a. (1) Für Personen, die in der knappschaftlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 5,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.“

20. § 52 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Beiträge für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 sind mit 22,8 % der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 11 bis 18) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen

        1. für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a und c bis f vom Bund;

        2. für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b vom Arbeitsmarktservice;

        3. für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g zu 75 % aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25 % aus Mitteln des Bundes;

        4. für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. h wie in § 51 Abs. 3 Z 2, wobei als Dienstgeber die Universität (Universität der Künste) gilt, der die versicherte Person angehört.“

21. § 53a Abs. 5 wird aufgehoben.

22. Im § 54 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „§ 51a und“.

23. Im § 56a Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

24. § 63a wird aufgehoben.

25. In der Überschrift zu § 70 entfällt der Ausdruck „Anrechnung für die Höherversicherung bzw.“.

26. § 70 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Überschreitet in einem Kalenderjahr

        1. bei einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung oder

        2. bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigungen

die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3. Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der 35-fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1.

(2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit sind der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) in halber Höhe von Amts wegen zu erstatten. Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten.

(3) Die versicherte Person kann bereits vor Anfall einer Leistung nach Abs. 2 bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag stellen, ihr die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zu erstatten.“

27. Im § 74 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

28. Im § 76 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

29. Im § 76a Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

30. Im § 76b Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

31. § 76b Abs. 3 lautet:

„(3) Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18 beläuft sich

        1. für die in § 227 Abs. 1 Z 1 genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,

        2. für die sonstigen in § 227 Abs. 1 Z 1 genannten Zeiten auf das Zehnfache

der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1).“

32. Im § 77 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „die Summe der jeweils geltenden Beitragssätze gemäß den §§ 51 Abs. 1 Z 3 lit. a und 51a“ durch den Ausdruck „jener nach § 51 Abs. 1 Z 3“ ersetzt.

33. Im § 77 Abs. 2a zweiter Satz und Abs. 4 zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

34. § 79a samt Überschrift lautet:

„Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung

§ 79a. (1) Die Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung ist durch Beiträge der Versicherten, durch Beiträge des Bundes, durch Beiträge des Arbeitsmarktservice sowie durch Beiträge von Fonds sicherzustellen.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat der Bundesregierung auf der Grundlage der Berichte und Vorschläge der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e Abs. 9 Z 3 bis 5) jedes dritte Kalenderjahr, erstmals im Kalenderjahr 2007, bis längstens 30. November, einen Bericht über die langfristige Finanzierung der Pensionsversicherung vorzulegen:

        1. Wird im Bericht der Kommission eine Abweichung bei den Annahmen in Bezug auf die periodenbezogene Lebenserwartung und daraus resultierende Mehraufwendungen für das Pensionssystem festgestellt (§ 108e Abs. 9 Z 4), so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Bundesregierung Vorschläge zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Finanzierung zu erstatten. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu achten.

        2. Wird im Bericht der Kommission eine Abweichung bei den - den Langfristszenarien zugrunde liegenden – sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen festgestellt (§ 108e Abs. 4 Z 5), so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen Finanzierung vorzuschlagen. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu achten.

(3) Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Berichte nach Abs. 2 dem Nationalrat einen „Bericht über die finanzielle Lage des Pensionssystems und die zu seiner Sicherung dienenden Maßnahmen“ vorzulegen.“

35. Nach § 79a wird folgender § 79b samt Überschrift eingefügt:

„Teilversicherungs-, Ersatzzeiten- und Wanderversicherungsbericht

§ 79b. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes dritte Kalenderjahr, beginnend mit dem Kalenderjahr 2006, jeweils bis zum 30. November, der Bundesregierung einen Bericht vorzulegen über

           1. das Ausmaß der im abgelaufenen Kalenderjahr erworbenen Versicherungszeiten nach den §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und 225 Abs. 1 Z 8 dieses Bundesgesetzes, nach § 3 Abs. 3 GSVG und nach § 4a BSVG samt den zugrunde liegenden Beitragsleistungen;

        2. das Ausmaß der Aufwendungen der Pensionsversicherungsträger für die Anrechnung der Versicherungszeiten nach Z 1 und der entsprechenden Ersatzzeiten bei Pensionsneuzuerkennungen im abgelaufenen Kalenderjahr;

        3. die beitrags- und leistungsrechtlichen Auswirkungen der Wanderversicherung nach den §§ 251a dieses Bundesgesetzes, 129 GSVG und 120 BSVG auf Grundlage der Daten nach den Z 1 und 2.“

36. Im § 80 Abs. 1 zweiter Satz entfallen die Ausdrücke „ , der Wertausgleich“ und „ , für den Wertausgleich“.

37. § 108 lautet:

§ 108. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 3), Aufwertungsfaktoren (Abs. 4) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Abs. 6) zu ermitteln und kundzumachen.

(2) Aufwertungszahl: Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl ist, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.

(3) Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2005 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 118 €, erhöht mit der Aufwertungszahl für dieses Kalenderjahr. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.

(4) Aufwertungsfaktoren: Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.

(5) Anpassungsfaktor: Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den Anpassungsfaktor (§ 108f) bis spätestens 30. November eines jeden Jahres durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist der Bundesregierung zur Zustimmung vorzulegen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen.

(6) Anpassung und Aufwertung fester Beträge: Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.“

38. Im § 108a Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „gemäß Abs. 2, 3 und 4“ durch den Ausdruck „nach Abs. 2“ ersetzt.

39. § 108a Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres sind die in den Erfolgsrechnungen der Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG ausgewiesenen Beiträge für Pflichtversicherte, die Beitragssätze und die Anzahl der im Jahresdurchschnitt in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen heranzuziehen. Die monatliche durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Cent zu runden.“

40. § 108d wird aufgehoben.

41. Im § 108e Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 14 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 15 wird angefügt:

     „15. ein Vertreter/eine Vertreterin der Statistik Austria.“

42. § 108e Abs. 9 lautet:

„(9) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

        1. Berechnung des Richtwertes nach § 108f Abs. 2 für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2006;

        2. Erstattung eines Gutachtens über die voraussichtliche Gebarung der gesetzlichen Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre, längstens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres;

        3. Erstattung eines Berichtes über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung bis zum Jahr 2050, längstens bis zum 30. September eines jeden dritten Jahres, erstmals im Jahr 2007;

        4. Ermittlung einer allfälligen Abweichung der für den Bericht nach Z 3 angenommenen durchschnittlichen periodenbezogenen Lebenserwartung zum Alter 65 für den gesamten Zeitraum bis zum Jahr 2050 von der in der Anlage 1 zum APG festgehaltenen Referenzlebenserwartung desselben Zeitraumes; wird für den Zeitraum, ab dem die erste Abweichung festgestellt wird, bis zum Jahr 2050 eine Abweichung von durchschnittlich mehr als 3 % festgestellt, so hat die Kommission den sich daraus bis zum Jahr 2050 ergebenden Mehraufwand im Bericht nach Z 3 festzuhalten; ferner hat die Kommission im Bericht Vorschläge darüber zu erstatten, wie dieser Mehraufwand durch nachhaltige Reformmaßnahmen gleichmäßig auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ aufgeteilt werden kann (Nachhaltigkeitsfaktoren), und zwar unter Bedachtnahme auf deren unterschiedliche zeitliche Wirkungsweise;

        5. Ermittlung von allfälligen Abweichungen der für den Bericht nach Z 3 aufgestellten sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen von jenen Annahmen, die in der Anlage 2 zum APG festgehalten sind, insbesondere in Bezug auf die Faktoren Erwerbsbeteiligung und Produktivität. Ergibt sich durch die festgestellten Abweichungen ein finanzieller Mehrbedarf, so hat die Kommission Vorschläge zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung zu erstatten, wobei Z 4 letzter Halbsatz anzuwenden ist.“

43. Dem § 108e wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Bei der Festsetzung der demographischen und wirtschaftlichen Annahmen für die Erstattung des Gutachtens nach Abs. 9 Z 2 und des Berichtes nach Abs. 9 Z 3 ist vorrangig auf Prognosen von Statistik Austria und der Wirtschaftsforschungsinstitute zurückzugreifen.“

44. § 108f lautet:

§ 108f. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 festzusetzen.

(2) Der Richtwert ist so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Richtwert der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Abs. 3 entspricht.

(3) Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden.“

45. Im § 122 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

46. Im § 136 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

47. Im § 141 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 5 dritter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

48. Im § 154a Abs. 7 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

49. Im § 155 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

50. Im § 162 Abs. 3a zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

51. Im § 181 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

52. Im § 181b zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

53. Im § 212 Abs. 3 dritter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

54. Im § 225 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Ausdruck „gelten sollen,“ der Ausdruck „oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18“ eingefügt.

55. Die Überschrift zu § 227 lautet:

„Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005“

56. Im § 227 Abs. 1 Einleitung wird nach dem Ausdruck „31. Dezember 1955“ der Ausdruck „und vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.

57. Im § 227 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Ausdruck „Arbeitslosenversicherung“ der Ausdruck „nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, oder“ und nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 174/1963,“ der Ausdruck „oder Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,“ eingefügt.

58. Die Überschrift zu § 227a lautet:

„Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005“

59. Im § 227a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „31. Dezember 1955“ der Ausdruck „und vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.

60. § 227a Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

61. Im § 230 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. g durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. h wird angefügt:

           „h) auf Beiträge, die nach § 52 Abs. 4 der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.“

62. Im § 231 Z 1 drittletzter Satz wird der Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ und der Ausdruck „Ersatzzeit“ durch den Ausdruck „Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8“ ersetzt.

63. § 232 Abs. 1 erster Satz lautet:

Der einzelne Versicherungsmonat nach § 231 Z 1 gilt als Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, als Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, als Ersatzmonat oder als Monat einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8, je nachdem, ob Beitragszeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung, Ersatzzeiten oder Zeiten der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8 in dem betreffenden Monat das zeitliche Übergewicht haben.“

64. Im § 233 Abs. 1 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“, der Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 227a und 228a“ durch den Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 227a und 228a – sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8“ ersetzt.

65. Im § 233 Abs. 2 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ sowie der Ausdruck „Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist,“ durch den Ausdruck „Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8“ ersetzt.

66. Im § 242 Abs. 9 entfällt der Ausdruck „und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 108 Abs. 8) zu vervielfachen“.

67. Im § 254 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern‑Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz“ ersetzt.

68. Im § 254 Abs. 7 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

69. Im § 264 Abs. 5 Z 3 lit. e wird nach dem Ausdruck „1972,“ der Ausdruck „des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,“ eingefügt.

70. Im § 264 Abs. 6 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

71. Nach § 264 Abs. 7a wird folgender Abs. 7b eingefügt:

„(7b) Sind die Abs. 6a und 7a bei Vorliegen von zwei oder mehreren Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der jeweils betraglich niedrigeren Pension zu vermindern.“

72. Im § 283 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

73. Im § 288 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

74. In der Überschrift zu Abschnitt V des Vierten Teiles entfällt der Ausdruck „und Wertausgleich“.

75. Im § 292 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 lit. h wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

76. Im § 293 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

77. § 293 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

78. § 299a wird aufgehoben.

79. Im § 302 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

80. Im § 306 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

81. Im § 307d Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

82. § 447g wird aufgehoben.

83. § 460b Abs. 1 Z 1 lit. a wird aufgehoben.

84. Im § 502 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

85. Im § 522k Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

86. § 607 Abs. 12 lautet:

„(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der §§ 108h Abs. 1, 238, 239, 261, 261b, 284 Z 3 und 284b - so anzuwenden, dass abweichend von § 253b Abs. 1

        1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

        2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei gilt § 231 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:

          - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 116a oder 116b GSVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

          - Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a oder nach § 228a decken,

          - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG).

§ 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 15 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte bzw. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung das Ausmaß von 1,955 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch 2,175 Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 2,125 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 2,075 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 2,025 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 15 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 nicht anzuwenden; ab 1. Jänner 2008 ist diese Bestimmung so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden.“

87. § 607 Abs. 13 wird aufgehoben.

88. § 607 Abs. 14 erster Satz lautet:

„Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben haben.“

89. Im § 607 Abs. 14a wird der Ausdruck „Abs. 13“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 12“ und der Ausdruck „vorletzter Satz“ durch den Ausdruck „zweiter Satz“ ersetzt.

90. § 607 Abs. 23 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Ist die Neupension im jeweils angeführten Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:

          - im Jahr 2004: 5 % ............        95 %,

          - im Jahr 2005: 5,25 % .......         94,75 %,

          - im Jahr 2006: 5,50 % .......         94,50 %,

          - im Jahr 2007: 5,75 % .......         94,25 %,

          - im Jahr 2008: 6 % ............        94 %,

          - im Jahr 2009: 6,25 % .......         93,75 %,

          - im Jahr 2010: 6,50 % .......         93,50 %,

          - im Jahr 2011: 6,75 % .......         93,25 %,

          - im Jahr 2012: 7 % ............        93 %

          - im Jahr 2013: 7,25 % .......         92,75 %,

          - im Jahr 2014: 7,50 % .......         92,50 %,

          - im Jahr 2015: 7,75 % .......         92,25 %,

          - im Jahr 2016: 8 % ............        92 %,

          - im Jahr 2017: 8,25 % .......         91,75 %,

          - im Jahr 2018: 8,50 % .......         91,50 %,

          - im Jahr 2019: 8,75 % .......         91,25 %,

          - im Jahr 2020: 9 % ............        91 %,

          - im Jahr 2021: 9,25 % .......         90,75 %,

          - im Jahr 2022: 9,50 % .......         90,50 %,

          - im Jahr 2023: 9,75 % .......         90,25 %,

          - ab dem Jahr 2024: 10 % ..         90%.

Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall des Alters in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.“

91. § 615 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004 erhält die Bezeichnung „616“.

92. Nach § 616 wird folgender § 617 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 (62. Novelle)

§ 617. (1) Es treten in Kraft:

        1. mit 1. Jänner 2005 die §§ 2a samt Überschrift, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 5 und 6b, 11 Abs. 2, 12 Abs. 5b und 6, 14 Abs. 1 Z 12, 18 samt Überschrift, 18a Abs. 1 und 3, 31 Abs. 4 Z 7 und 8, 36 Abs. 1 Z 10 bis 17, 44 Abs. 1 Z 11 bis 18 und Abs. 6, 51 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2, 51a samt Überschrift, 52 Abs. 4, 54 Abs. 5, 70 Überschrift und Abs. 1 bis 3, 76b Abs. 3, 77 Abs. 2, 79a samt Überschrift, 79b samt Überschrift, 108e Abs. 2 Z 14 und 15 sowie Abs. 9 und 11, 225 Abs. 1 Z 3, 227 Überschrift und Abs. 1 Einleitung, 227a Überschrift sowie Abs. 1 und 3, 230 Abs. 2 lit. g und h, 231 Z 1, 232 Abs. 1, 233 Abs. 1 und 2, 254 Abs. 1 Z 3, 264 Abs. 7b und 615 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;

        2. mit 1. Jänner 2006 die §§ 5 Abs. 2, 56a Abs. 2, 74 Abs. 1 und 6, 76 Abs. 1, 76a Abs. 3, 76b Abs. 1 und 4, 77 Abs.  2a und 4, 80 Abs. 1, 108, 108a Abs. 1 und 2, 108f, 122 Abs. 4, 136 Abs. 3, 141 Abs. 3 und 5, 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 162 Abs. 3a, 181 Abs. 1, 2 und 6, 181b, 212 Abs. 3, 242 Abs. 9, 254 Abs. 7, 264 Abs. 6, 283, 288 Abs. 1, 292 Abs. 3 und Abs. 4 lit. h, 293 Abs. 2, 302 Abs. 4, 306 Abs. 2, 307d Abs. 6, 502 Abs. 4, 522k Abs. 2 und die Überschrift zu Abschnitt V des Vierten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;

        3. rückwirkend mit 1. Juli 2004 die §§ 227 Abs. 1 Z 5 und 264 Abs. 5 Z 3 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;

        4. rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 607 Abs. 12, 14, 14a und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004.

(2) Die §§ 53a Abs. 5, 63a, 447g und 460b Abs. 1 Z 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(3) Die §§ 108d und 299a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(4) Auf Personen, die am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 227 und 227a in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.

(5) § 18a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 gilt auch für jene Fälle, in denen die Selbstversicherung am 31. Dezember 2004 wegen Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes bereits beendet war.

(6) Abweichend von § 52 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sind die Beiträge für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.

(7) § 70 Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.

(8) Abweichend von § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2005 auf 4,25 % der auszuzahlenden Leistung, wenn es sich dabei um eine Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag handelt.

(9) Abweichend von § 108h Abs. 1 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 für die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass

        1. nur jene Pensionen, die das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind;

        2. alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung des Fünfzehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 mit dem Anpassungsfaktor entspricht.

(10) Abweichend von § 227 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Ausbildungsmonate nach Z 1 dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.

(11) Abweichend von § 253 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.

(12) Das am 31. Dezember 2004 im Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger befindliche Vermögen ist nach dem für das Geschäftsjahr 2004 geltenden Schlüssel auf die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG aufzuteilen, und zwar bis längstens 1. März 2005. Ab 1. Jänner 2005 dürfen dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger keine Einnahmen mehr zufließen.

Artikel 3

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (29. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1a samt Überschrift lautet:

„Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung

§ 1a. (1) Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist Abschnitt III des Zweiten Teiles nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. xx/2004, nichts anderes bestimmt.

(2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Zweiten Teiles und des Abschnittes II des Fünften Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.“

2. Der bisherige § 1a samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 1b“.

3. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind:

        1. Personen, die nach dem Wehrgesetz 1990 Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG pensionsversichert waren und nicht unter § 8 Abs. 1 Z 5 ASVG fallen;

        2. Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG pensionsversichert waren;

        3. Personen, die Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder aus der Unfallversicherung nach dem ASVG beziehen, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG pensionsversichert waren und nicht nach § 3 Abs. 5 pflichtversichert sind;

        4. Personen, die ihr Kind (§ 116a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 116a Abs. 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG pensionsversichert waren.“

4. § 6 Abs. 3 Z 4 lautet:

           „4. a) bei den im § 3 Abs. 3 Z 1 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;

            b) bei den im § 3 Abs. 3 Z 2 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten wird;

            c) bei den im § 3 Abs. 3 Z 3 genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;

            d) bei den im § 3 Abs. 3 Z 4 genannten Personen

             - mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,

             - mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;“

5. § 7 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. bei den im § 6 Abs. 3 Z 4 genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 2 jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 4 nach den Bestimmungen des § 116a Abs. 3 richtet.“

6. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

„Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung nach dem 31. Dezember 2004

§ 13a. (1) Personen, die eine in § 116 Abs. 7 genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.

(2) Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.

(3) Die Dauer der Selbstversicherung darf die in § 116 Abs. 7 jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.“

7. Nach § 18 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Meldepflichten obliegen

        1. für die nach § 3 Abs. 3 Z 1 pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;

        2. für die nach § 3 Abs. 3 Z 2 pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;

        3. für die nach § 3 Abs. 3 Z 3 pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Pensionsversicherungsträger;

        4. für die nach § 3 Abs. 3 Z 4 pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.“

8. Nach § 25 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung statt mindestens 1 045,63 € folgende Beträge:

          - ab 1. Jänner 2006       mindestens  1 018,40 €,

          - ab 1. Jänner 2007       mindestens     940,38 €,

          - ab 1. Jänner 2008       mindestens     862,36 €,

          - ab 1. Jänner 2009       mindestens     784,34 €,

          - ab 1. Jänner 2010       mindestens     706,32 €,

          - ab 1. Jänner 2011       mindestens     628,30 €,

          - ab 1. Jänner 2012       mindestens     550,28 €,

          - ab 1. Jänner 2013       mindestens     472,26 €,

          - ab 1. Jänner 2014       mindestens     394,24 €,

          - ab 1. Jänner 2015       mindestens     316,19 €.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2007 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.“

9. § 25a Abs. 2 wird aufgehoben.

10. § 26 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe

        1. aus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG (§ 11 Abs. 1 Z 1 APG), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und

2. aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2

nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. a, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. a.

(5) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die Summe

1. aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2,

2. aus der Beitragsgrundlage nach dem FSVG und

3. aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (Abs. 4 Z 2)

nicht den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2 und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.“

11. § 26a lautet:

§ 26a. Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld.“

12. § 27 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

        1. als Beitrag zur Krankenversicherung 8,4 %,

        2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 %

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

        1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

          - ab 1. Jänner 2006              15,25 %,

          - ab 1. Jänner 2007              15,5 %,

          - ab 1. Jänner 2008              15,75 %,

          - ab 1. Jänner 2009              16 %,

          - ab 1. Jänner 2010              16,25 %,

          - ab 1. Jänner 2011              16,5 %,

          - ab 1. Jänner 2012              16,75 %,

          - ab 1. Jänner 2013              17 %,

          - ab 1. Jänner 2014              17,25 %,

          - ab 1. Jänner 2015              17,5 %;

        2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

          - ab 1. Jänner 2006              7,55 %,

          - ab 1. Jänner 2007              7,30 %,

          - ab 1. Jänner 2008              7,05 %,

          - ab 1. Jänner 2009              6,80 %,

          - ab 1. Jänner 2010              6,55 %,

          - ab 1. Jänner 2011              6,30 %,

          - ab 1. Jänner 2012              6,05 %,

          - ab 1. Jänner 2013              5,80%,

          - ab 1. Jänner 2014              5,55 %,

          - ab 1. Jänner 2015              5,30 %.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund.“

132. Die Abs. 2 bis 4 des § 27 erhalten die Bezeichnungen „3“ bis „5“.

14. Nach § 27d wird folgender § 27e samt Überschrift eingefügt:

„Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung

§ 27e. Die Beiträge für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 sind mit 22,8 % der Beitragsgrundlage (§ 26a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen

        1. für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 vom Bund;

        2. für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 4 zu 75 % aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25 % aus Mitteln des Bundes.“

15. Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt:

„Beiträge für Selbstversicherte nach § 13a

§ 32a. (1) Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 13a beläuft sich

        1. für die in § 116 Abs. 7 genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,

        2. für die sonstigen in § 116 Abs. 7 auf das Zehnfache

der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG.

(2) Die Selbstversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu entrichten, der sich auf 22,8 % der Beitragsgrundlage beläuft.“

16. § 34 lautet:

„§ 34. (1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl I Nr. 142/2001, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.

(2) Der dem Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach Abs. 1 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

17. In der Überschrift zu § 47 entfallen die Ausdrücke „Beitragsbelastungsfaktor,“ sowie „und Wertausgleich“.

18. Im § 47 wird der Ausdruck „ , die Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert“ durch den Ausdruck „und die Aufwertungsfaktoren“ ersetzt; der Ausdruck „und Wertausgleich“ entfällt.

19. § 115 Abs. 1 Z 3 lautet:

       „3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 13a entrichtet worden sind;“

20. Die Überschrift zu § 116 lautet:

„Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005“

21. Im § 116 Abs. 1 Einleitung und Abs. 7 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ersatzzeiten“ der Ausdruck „vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.

22. Die Überschrift zu § 116a lautet:

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005“

23. Im § 116a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „31. Dezember 1955“ der Ausdruck „und vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.

24. § 116a Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

25. Im § 118 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit i durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. j wird angefügt:

            „j) auf Beiträge, die nach § 27e der Bund oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.“

26. Im § 119 Z 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ und der Ausdruck „Ersatzzeit“ durch den Ausdruck „Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3“ ersetzt.

27. Im § 119a Abs. 1 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“, der Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 116a und 116b“ durch den Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 116a und 116b – sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3“ ersetzt.

28. Im § 119a Abs. 2 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ sowie der Ausdruck „Ersatzmonat nach den §§ 116a und 116b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist,“ durch den Ausdruck „Ersatzmonat nach den §§ 116a und 116b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3“ ersetzt.

29. Im § 127 Abs. 8 entfällt der Ausdruck „und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 47) zu vervielfachen“.

30. In der Überschrift zu § 127b entfällt der Ausdruck „Anrechnung für die Höherversicherung bzw.“.

31. § 127b Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Überschreitet in einem Kalenderjahr

        1. bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten oder

        2. bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz

die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3.

(2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit sind der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) in halber Höhe von Amts wegen zu erstatten. Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten.

(3) Die versicherte Person kann bereits vor Anfall einer Leistung nach Abs. 2 den Antrag stellen, ihr die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zu erstatten.“

32. Im § 132 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern‑Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz“ ersetzt.

33. Im § 145 Abs. 5 Z 3 lit. e wird nach dem Ausdruck „1972,“ der Ausdruck „des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,“ eingefügt.

34. Nach § 145 Abs. 7a wird folgender Abs. 7b eingefügt:

„(7b) Sind die Abs. 6a und 7a bei Vorliegen von zwei oder mehreren Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der jeweils betraglich niedrigeren Pension zu vermindern.“

35. In der Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles entfällt der Ausdruck „und Wertausgleich“.

36. § 156a wird aufgehoben.

37. § 298 Abs. 12 lautet:

„(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der §§ 50 Abs. 1, 122, 123, 139 und 143 - so anzuwenden, dass abweichend von § 131 Abs. 1

        1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

        2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei gilt § 119 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:

          - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

          - Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,

          - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 116 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG).

§ 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 nicht anzuwenden; ab 1. Jänner 2008 ist diese Bestimmung so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden.“

38. § 298 Abs. 13 wird aufgehoben.

39. § 298 Abs. 13a lautet:

„(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat.“

40. Im § 298 Abs. 13b wird der Ausdruck „Abs. 13“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 12“ und der Ausdruck „vorletzter Satz“ durch den Ausdruck „zweiter Satz“ ersetzt.

41. § 298 Abs. 18 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Ist die Neupension im jeweils angeführten Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:

          - im Jahr 2004: 5 % ............        95 %,

          - im Jahr 2005: 5,25 % .......         94,75 %,

          - im Jahr 2006: 5,50 % .......         94,50 %,

          - im Jahr 2007: 5,75 % .......         94,25 %,

          - im Jahr 2008: 6 % ............        94 %,

          - im Jahr 2009: 6,25 % .......         93,75 %,

          - im Jahr 2010: 6,50 % .......         93,50 %,

          - im Jahr 2011: 6,75 % .......         93,25 %,

          - im Jahr 2012: 7 % ............        93 %

          - im Jahr 2013: 7,25 % .......         92,75 %,

          - im Jahr 2014: 7,50 % .......         92,50 %,

          - im Jahr 2015: 7,75 % .......         92,25 %,

          - im Jahr 2016: 8 % ............        92 %,

          - im Jahr 2017: 8,25 % .......         91,75 %,

          - im Jahr 2018: 8,50 % .......         91,50 %,

          - im Jahr 2019: 8,75 % .......         91,25 %,

          - im Jahr 2020: 9 % ............        91 %,

          - im Jahr 2021: 9,25 % .......         90,75 %,

          - im Jahr 2022: 9,50 % .......         90,50 %,

          - im Jahr 2023: 9,75 % .......         90,25 %,

          - ab dem Jahr 2024: 10 % ...        90%.

Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall des Alters in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.“

42. Nach § 305 wird folgender § 306 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 (29. Novelle)

§ 306. (1) Es treten in Kraft:

        1. mit 1. Jänner 2005 die §§ 1a samt Überschrift, 1b, 3 Abs. 3, 6 Abs. 3 Z 4, 7 Abs. 2 Z 4, 13a samt Überschrift, 18 Abs. 3a, 25 Abs. 4a, 26 Abs. 4 und 5, 26a, 27, 27e samt Überschrift, 32a samt Überschrift, 34, 115 Abs. 1 Z 3, 116 Überschrift sowie Abs. 1 und 7, 116a Überschrift sowie Abs. 1 und 3, 118 Abs. 2 lit. i und j, 119 Z 1, 119a Abs. 1 und 2, 127b Überschrift und Abs. 1 bis 3, 132 Abs. 1 Z 3 und 145 Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;

        2. mit 1. Jänner 2006 die §§ 47 samt Überschrift und 127 Abs. 8 sowie die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;

        3. rückwirkend mit 1. Juli 2004 § 145 Abs. 5 Z 3 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;

        4. rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 298 Abs. 12, 13a, 13b und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004.

(2) § 25a Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(3) § 156a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(4) Auf Personen, die am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 116 und 116a in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.

(5) Auf Personen, die am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist § 26 Abs. 4 und 5 weiterhin in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Abweichend von § 27e Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sind die Beiträge für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 4 in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.

(7) Abweichend von § 29 Abs. 1 beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2005 auf 4,25 % der auszuzahlenden Leistung, wenn es sich dabei um eine Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag handelt.

(8) Abweichend von § 116 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Ausbildungsmonate nach dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.

(9) § 127b Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.

(10) Abweichend von § 130 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.“

Artikel 4

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes (28. Novelle zum BSVG)

Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1a samt Überschrift lautet:

„Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung

§ 1a. (1) Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist Abschnitt III des Zweiten Teiles nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. xx/2004, nichts anderes bestimmt.

(2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Zweiten Teiles und des Abschnittes II des Fünften Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.“

2. Der bisherige § 1a samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 1b“.

3. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Teilversicherung in der Pensionsversicherung

§ 4a. In der Pensionsversicherung sind überdies pflichtversichert:

        1. Personen, die nach dem Wehrgesetz 1990 Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, wenn sie zuletzt nach dem BSVG pensionsversichert waren und nicht unter § 8 Abs. 1 Z 5 ASVG fallen;

        2. Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach dem BSVG pensionsversichert waren;

        3. Personen, die Übergangsgeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie zuletzt nach dem BSVG pensionsversichert waren und nicht nach § 2 Abs. 6 pflichtversichert sind;

        4. Personen, die ihr Kind (§ 107a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 107a Abs. 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach dem BSVG pensionsversichert waren.“

4. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

    „(3a) Abweichend von Abs. 3 beginnt die Pensionsversicherung nach § 4a

        1. bei den im § 4a Z 1 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;

        2. bei den im § 4a Z 2 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten wird;

        3. bei den im § 4a Z 3 genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;

        4. bei den im § 4a Z 4 genannten Personen

             - mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,

             - mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt.“

5. Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von Abs. 3 endet die Pensionsversicherung der im § 6 Abs. 3a genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach § 4a Z 2 jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 4a Z 4 nach den Bestimmungen des § 107a Abs. 3 richtet.“

6. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung nach dem 31. Dezember 2004

§ 10a. (1) Personen, die eine in § 107 Abs. 7 genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.

(2) Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.

(3) Die Dauer der Selbstversicherung darf die in § 107 Abs. 7 jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.“

7. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Meldepflichten obliegen

        1. für die nach § 4a Z 1 pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;

        2. für die nach § 4a Z 2 pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;

        3. für die nach § 4a Z 3 pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;

        4. für die nach § 4a Z 4 pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.“

8. § 23 Abs. 10 lit. a lautet:

           „a) für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlich

               aa) in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),

               ab) in der Kranken- und Unfallversicherung 583,48 € (Mindestbeitragsgrundlage);

im Falle der Option nach Abs. 1a für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4

               ba) in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),

               bb) in der Kranken- und Unfallversicherung 1 950,70 € (Mindestbeitragsgrundlage).

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge;“

9. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:

„Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

§ 23a. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld.“

10. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Beitragssatz für die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten beträgt 22,8 %. Hievon entfallen auf die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten 15 Prozentpunkte und auf den Bund 7,8 Prozentpunkte. Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben dementsprechend, soferne sich aus den Abs. 3 und 4 nichts anderes ergibt, für die Dauer der Versicherung als Beitrag 15 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Für den Beitrag des Bundes gilt § 31 Abs. 2.“

11. Nach § 24d wird folgender § 24e samt Überschrift eingefügt:

„Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung

§ 24e. Die Beiträge für Teilversicherte nach § 4a sind mit 22,8 % der Beitragsgrundlage (§ 23a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen

        1. für Teilversicherte nach § 4a Z 1 bis 3 vom Bund;

        2. für Teilversicherte nach § 4a Z 4 zu 75 % aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25 % aus Mitteln des Bundes.“

12. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

„Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 10a

§ 27a. Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 10a beläuft sich

        1. für die in § 107 Abs. 7 genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,

        2. für die sonstigen in § 107 Abs. 7 genannten Zeiten auf das Zehnfache

der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG.“

13. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der Höhe des auf ihn entfallenden Anteiles nach § 24 Abs. 2 der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge. Hievon entfallen 3,6 Prozentpunkte auf Erträge infolge der pauschalen Anrechnung nach § 140 Abs. 7, 0,9 Prozentpunkte auf das Aufkommen an Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 166/1960, 0,3 Prozentpunkte auf die Erträge aus dem Beitrag nach § 29a sowie 3,0 Prozentpunkte auf einen Äquivalenzbetrag für budgetfinanzierte Ersatzzeiten (Arbeitslosigkeit, Notstandshilfe, Krankengeld).“

14. Im § 31 Abs. 3 Z 2 entfallen die Ausdrücke „ , der Wertausgleich“ und „ , für den Wertausgleich“.

15. In der Überschrift zu § 45 entfallen die Ausdrücke „Beitragsbelastungsfaktor,“ sowie „und Wertausgleich“.

16. Im § 45 erster Satz wird der Ausdruck „ , die Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert“ durch den Ausdruck „und die Aufwertungsfaktoren“ ersetzt; der Ausdruck „und Wertausgleich“ entfällt.

17. § 106 Abs. 1 Z 3 lautet:

       „3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 10a entrichtet worden sind;“

18. Die Überschrift zu § 107 lautet:

„Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005“

19. Im § 107 Abs. 1 Einleitung und Abs. 7 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ersatzzeiten“ jeweils der Ausdruck „vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.

20. Die Überschrift zu § 107a lautet:

„Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005“

21. Im § 107a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „31. Dezember 1955“ der Ausdruck „und vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.

22. § 107a Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

23. Im § 109 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit h durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. i wird angefügt:

            „i) auf Beiträge, die nach § 24e der Bund oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.“

24. Im § 110 Z 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ und der Ausdruck „Ersatzzeit“ durch den Ausdruck „Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach § 4a“ ersetzt.

25. Im § 110a Abs. 1 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“, der Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b“ durch den Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b – sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 4a“ ersetzt.

26. Im § 110a Abs. 2 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ sowie der Ausdruck „Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist,“ durch den Ausdruck „Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 4a“ ersetzt.

27. Im § 118 Abs. 8 entfällt der Ausdruck „und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen“.

28. In der Überschrift zu § 118b entfällt der Ausdruck „Anrechnung für die Höherversicherung bzw.“.

29. § 118b Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Überschreitet in einem Kalenderjahr

        1. bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten oder

        2. bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten oder

        3. bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG und nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten

die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3.

(2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit sind der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45) in halber Höhe von Amts wegen zu erstatten. Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten.

(3) Die versicherte Person kann bereits vor Anfall einer Leistung nach Abs. 2 den Antrag stellen, ihr die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zu erstatten.“

30. Im § 123 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz“ ersetzt.

31. Im § 136 Abs. 5 Z 3 lit. e wird nach dem Ausdruck „1972,“ der Ausdruck „des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,“ eingefügt.

32. Nach § 136 Abs. 7a wird folgender Abs. 7b eingefügt:

„(7b) Sind die Abs. 6a und 7a bei Vorliegen von zwei oder mehreren Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der jeweils betraglich niedrigeren Pension zu vermindern.“

33. In der Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles entfällt der Ausdruck „und Wertausgleich“.

34. § 147a wird aufgehoben.

35. § 287 Abs. 12 lautet:

„(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der §§ 46 Abs. 1, 113, 114, 130 und 134 - so anzuwenden, dass abweichend von § 122 Abs. 1

        1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

        2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei gilt § 110 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:

          - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 116a oder 116b GSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

          - Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,

          - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG).

§ 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 15 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 nicht anzuwenden; ab 1. Jänner 2008 ist diese Bestimmung so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden.“

36. § 287 Abs. 13 wird aufgehoben.

37. § 287 Abs. 13a lautet:

„(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat.“

38. Im § 287 Abs. 13b wird der Ausdruck „Abs. 13“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 12“ und der Ausdruck „vorletzter Satz“ durch den Ausdruck „zweiter Satz“ ersetzt.

39. § 287 Abs. 18 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Ist die Neupension im jeweils angeführten Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:

          - im Jahr 2004: 5 % ............        95 %,

          - im Jahr 2005: 5,25 % .......         94,75 %,

          - im Jahr 2006: 5,50 % .......         94,50 %,

          - im Jahr 2007: 5,75 % .......         94,25 %,

          - im Jahr 2008: 6 % ............        94 %,

          - im Jahr 2009: 6,25 % .......         93,75 %,

          - im Jahr 2010: 6,50 % .......         93,50 %,

          - im Jahr 2011: 6,75 % .......         93,25 %,

          - im Jahr 2012: 7 % ............        93 %

          - im Jahr 2013: 7,25 % .......         92,75 %,

          - im Jahr 2014: 7,50 % .......         92,50 %,

          - im Jahr 2015: 7,75 % .......         92,25 %,

          - im Jahr 2016: 8 % ............        92 %,

          - im Jahr 2017: 8,25 % .......         91,75 %,

          - im Jahr 2018: 8,50 % .......         91,50 %,

          - im Jahr 2019: 8,75 % .......         91,25 %,

          - im Jahr 2020: 9 % ............        91 %,

          - im Jahr 2021: 9,25 % .......         90,75 %,

          - im Jahr 2022: 9,50 % .......         90,50 %,

          - im Jahr 2023: 9,75 % .......         90,25 %,

          - ab dem Jahr 2024: 10 % ...        90%.

Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall des Alters in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.“

40. Nach § 294 wird folgender § 295 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 (28. Novelle)

§ 295. (1) Es treten in Kraft:

        1. mit 1. Jänner 2005 die §§ 1a samt Überschrift, 1b, 4a samt Überschrift, 6 Abs. 3a, 7 Abs. 3a, 10a samt Überschrift, 16 Abs. 5, 23a samt Überschrift, 24e samt Überschrift, 27a samt Überschrift, 106 Abs. 1 Z 3, 107 Überschrift sowie Abs. 1 und 7, 107a Überschrift sowie Abs. 1 und 3, 109 Abs. 2 lit. h und i, 110 Z 1, 110a Abs. 1 und 2, 118b Überschrift und Abs. 1 bis 3, 123 Abs. 1 Z 3, 136 Abs. 7b und die Z 3.4 in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;

        2. mit 1. Jänner 2006 die §§ 23 Abs. 10 lit. a, 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 und 3 Z 2, 45 samt Überschrift, 118 Abs. 8 und die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;

        3. rückwirkend mit 1. Juli 2004 § 136 Abs. 5 Z 3 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;

        4. rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 287 Abs. 12, 13a, 13b und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004.

(2) § 147a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) Auf Personen, die am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 107 und 107a in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.

(4) Abweichend von § 23 Abs. 10 lit. a beträgt im Kalenderjahr 2006 die Mindestbeitragsgrundlage nach sublit. aa ... € und nach sublit. ba ... €.

(5) Abweichend von § 24 Abs. 2 beträgt der Beitragssatz für die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten im Kalenderjahr 2006 14,75 % der Beitragsgrundlage und für den Bund 8,05 % der Beitragsgrundlage.

(6) Abweichend von § 24e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sind die Beiträge für Teilversicherte nach § 4a Z 4 in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.

(7) Abweichend von § 107 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Ausbildungsmonate nach dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.

(8) § 118b Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.

(9) Abweichend von § 121 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.

(10) Die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist erstmals für das Beitragsjahr 2004 anzuwenden.“

41. Die Z 3.4 in der Anlage 2 lautet:

     „3.4 Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen                § 23 Abs. 1 Z 3

von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994)“

Artikel 5

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 29 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG“ durch den Ausdruck „der im § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG genannte Betrag“ ersetzt.

2. Im § 29 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „Abs. 3 sind“ der Ausdruck „ , wenn es sich um Krankenversicherungsbeiträge handelt,“ und nach dem Ausdruck „Arbeitslosenversicherung“ der Ausdruck „ , wenn es sich um Pensionsversicherungsbeiträge handelt, vom Bund“ eingefügt.

3. Im § 32 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG“ durch den Ausdruck „des im § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG genannten Betrages“ ersetzt.

4. Im § 32 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1 sind“ der Ausdruck „ , wenn es sich um Krankenversicherungsbeiträge handelt,“ und nach dem Ausdruck „Arbeitslosenversicherung“ der Ausdruck „ , wenn es sich um Pensionsversicherungsbeiträge handelt, vom Bund“ eingefügt.

5. Dem § 82 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters auf Grund des § 4 Abs. 2 APG vor und wird eine derartige Korridorpension aber nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, deren Laufzeit vor dem 1. Jänner 2005 begonnen hat, nicht entgegen.“

Artikel 6

Änderung des Arbeitsmarktpolitik‑Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik‑Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 7 wird aufgehoben.

2. Im § 6 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG)“ durch den Ausdruck „an die Pensionsversicherungsträger“ ersetzt.

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

4. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:

„§ 1 Abs. 2 Z 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes

Das Dienstgeberabgabegesetz, BGBl. I Nr. 28/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 zweiter Halbsatz entfällt der Ausdruck „und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g ASVG) zu überweisen“.

2. Der bisherige Text des § 6 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 3 zweiter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“


Vorblatt

Probleme:

Erarbeitung eines einheitlichen Pensionsrechtes für alle Erwerbstätigen im Sinne der Entschließung des Nationalrates E 8-NR/XXII. GP.

Lösung:

Pensionsharmonisierung.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Nationalrat hat zeitgleich mit dem ersten Schritt der Pensionsharmonisierung, nämlich mit der Verabschiedung der Pensionssicherungsreform 2003, am 11. Juni 2003 eine Entschließung betreffend ein einheitliches Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen gefasst. Ziel war es, wie auch von der Bundesregierung im Gesetzwerdungsprozess der Pensionssicherungsreform 2003 oftmals betont, die vollständige Harmonisierung des österreichischen Pensionsrechtes in Angriff zu nehmen.

Die Einleitung des Entschließungsantrages lautet im Wesentlichen wie folgt:

„Die langfristige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems ist ein vorrangiges Ziel der gegenwärtigen Bundesregierung.

Die Pensionsreformen vergangener Jahre konzentrierten sich auf kurzfristige Maßnahmen zur Sicherung der gesetzlichen Altersvorsorge für die nächsten Jahre. Durch die Pensionsreform 2000 wurden aber auch die Grundlagen für eine langfristige Reform gelegt. Zum einen erhielt die neugeschaffene Kommission zur langfristigen Pen­sionssicherung den gesetzlichen Auftrag, nicht nur Gutachten über die voraussichtliche Gebarung der Pensionsversicherung für die nächstfolgenden Jahre zu erstatten, sondern auch alle drei Jahre einen Bericht über die langfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung vorzulegen. Aufbauend auf den ersten Bericht der erwähnten Kommission, der im Jahre 2002 vorgelegt wurde, hat die Bundesregierung die Pensionsreform 2003 ausgearbeitet und dem Nationalrat zur Beschlussfassung vorgelegt.

Die Pensionsreform 2003 geht von folgenden Überlegungen aus: Das System muss einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Generationen gewährleisten, welcher der jeweils älteren Generation angemessene Pensionen sichert und die jeweils jüngere Generation nicht der Gefahr untragbarer Belastungen aussetzt. Die mit der Reform zwangsläufig verbundenen Lasten sollen unter Beachtung sozialer Gesichtspunkte möglichst gerecht verteilt werden, wobei die schon in Pension befindlichen Personen den höchsten Schutz verdienen. Die interne Gerechtigkeit des Systems muss verbessert werden.

Durch die im Rahmen der Pensionsreform 2003 gesetzten Reformschritte werden die Voraussetzungen für eine nachhaltige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden Pensionssystems geschaffen.

Ein Kernelement der nachhaltigen Pensionssicherung ist die Harmonisierung aller Pensionssysteme (inklusive Politiker und staatsnaher Bereiche) und dient zur Stärkung des Vertrauens, vor allem junger Menschen, in die zukünftige Leistungsfähigkeit der österreichischen Alterssicherung. Ein für alle Bevölkerungsgruppen einheitliches Pen­sionssystem, welches auf den Rahmenbedingungen des ASVG beruht, mit einheitlichen Beiträgen und einheitlichen Leistungen soll geschaffen werden.

Einen wichtigen Baustein eines zukunftsweisenden und modernen Pensionsrechts in Österreich wird ein beitragsorientiertes, persönliches Pensionskonto mit einer leistungsorientierten Komponente darstellen.

Neben der Sicherung der Pensionen durch das Umlageverfahren (1. Säule) wird als Ergänzung auch der Ausbau der betrieblichen und der individuellen Altersvorsorge (2. und 3. Säule), vor allem im Lichte einer zusätzlichen Altersvorsorge und entsprechender internationaler Gepflogenheiten weiter forciert.

Vor allem im Hinblick auf das Vertrauen und die Absicherung der jüngeren Generationen in eine leistungsfähige und beitragsgerechte Alterssicherung, welche sich an den geänderten Rahmenbedingungen - späterer Eintritt in das Erwerbsleben und längere Lebenserwartung - orientiert, ist es erforderlich, die mit der Pensionsreform 2000 begonnenen Schritte rasch weiter zu führen und zu entwickeln. Dies wird nicht nur die langfristige und nachhaltige Finanzierbarkeit des österreichischen Pensionssystems sichern, sondern insbesondere den Generationenvertrag, vor allem aber Gerechtigkeit zwischen und innerhalb der Generationen aufrecht erhalten.

Die Basis für das einheitliche Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen soll ein einheitliches Beitrags- und Leistungsrecht sein, das durch schrittweise Harmonisierung der Beitragssätze und Beitragsgrundlagen nach dem Muster des ASVG geschaffen werden soll.“

Als Rahmenbedingungen für ein derartiges einheitliches Pensionsrecht wurden im Entschließungsantrag im Wesentlichen folgende Maßnahmen genannt:

-      Schrittweise Harmonisierung der Beitragssätze und Beitragsgrundlagen bei gleichzeitiger Vereinheitlichung der Leistungen.

-      Nach 45 Beitragsjahren im Alter von 65 Jahren für Männer und Frauen soll eine Ersatzrate von 80 Prozent auf Basis des Lebenseinkommens erreicht werden.

-      Verbesserte Aufwertung zukünftiger Beitragszeiten unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung.

-      Nach Erreichung des Barcelona-Ziels zur Erwerbsquote älterer Arbeitnehmer soll ausgehend vom Regelpensionsalter von 65 Jahren nach internationalen Beispielen (Schweden) die Schaffung eines Pensionskorridors mit Bonus/Malus zur Ermöglichung eines selbstbestimmten Pensionsantritts geprüft werden.

-       Schaffung eines beitragsorientierten persönlichen Pensionskontos mit einer leistungsorientierten Komponente zur sozial ausgewogenen Alterssicherung, die insbesondere Kindererziehungszeiten, Mutterschutz, Familienhospizkarenz, Präsenz- und Zivildienstzeiten und andere gesellschafts- und staatspolitisch wünschenswerte Leistungen entsprechend berücksichtigt. Diese Zeiten sind zu harmonisieren und in der Pensionsanrechnung transparent zu gestalten, ebenso alle anderen Ersatzzeiten.

-       Im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung eines Pensionskontos soll auch die Möglichkeit eines partnerschaftlich vereinbarten Splittings geschaffen werden.

-       Die Pensionsanpassung hat sich weiterhin am Ziel der Wertsicherung zu orientieren, und zwar durch Einmalzahlungen sowie Fix- und Sockelbeträge für sozial Schwächere. Die Bestimmungen der Netto-Pensionsanpassung sind durch neue und für alle Bürger verständliche gesetzliche Regelungen zu ersetzen.

-       Besondere Berücksichtigung von Zeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen.

-       Ausgestaltung und Forcierung der betrieblichen und der individuellen Altersvorsorge.

-       Einbeziehung politischer Funktionäre nach den für den Bund, die Länder und die Gemeinden geltenden bezügerechtlichen Regelungen in das einheitliche Pensionskontosystem. Die Übergangsregelungen sollen analog den für Bundesbedienstete geltenden Regelungen gestaltet werden.

-       Auch GSVG-(Gewerbe)- und BSVG-(Bauern)-Versicherte werden schrittweise durch Harmonisierung des Beitrags- und Leistungsrechtes unter besonderer Berücksichtigung berufsständischer Notwendigkeiten, parallel zur Schaffung eines beitragsorientierten Pensionskontos, in das neue Pensionsrecht integriert.

-       Benachteiligungen von Frauen müssen durch besondere Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vermieden werden.

Der Entschließungsantrag wurde mit Stimmenmehrheit angenommen (E 8‑NR/XXII. GP).

Zur Umsetzung der Entschließung hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit den Sozialpartnern schon im Sommer 2003 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche die zahlreichen juristischen und versicherungsmathematischen Problemkreise, die mit einer vollständigen Harmonisierung der Pensionssysteme einher gehen, bearbeiten sollte. VertreterInnen der Wissenschaft, der Wirtschaftsforschungsinstitute, der Statistik, Experten und Expertinnen aus dem Bereich der Sozialforschung und der Versicherungsmathematik sowie auch VertreterInnen mehrerer Bundesländer waren in die Beratungen eingebunden. Die Arbeitsgruppe, die sowohl in Klein- als auch Plenarrunden tagte, legte im August 2003 ihren ersten Zwischenbericht vor.

Parallel zu diesen Arbeiten auf Experten- und Expertinnenebene fanden Verhandlungsrunden zwischen der Bundesregierung und den Sozialpartnerpräsidenten statt. Dabei ist es gelungen, die Eckpunkte des neuen Modells der Harmonisierung der verschiedenen Pensionssysteme außer Streit zu stellen.

Mit 1. Jänner 2005 wird durch folgende Maßnahmen ein für alle Versicherten einheitliches Pensionsrecht geschaffen:

Grundsatz:

Ziel ist nach 45 Versicherungs/Beitragsjahren für alle erwerbstätigen Versicherten im Alter von 65 Jahren eine Pension in der Höhe von 80 % des Lebensdurchschnittseinkommens zu erzielen.

Pensionskonto:

Für jeden Versicherten wird ein transparentes Pensionskonto eingerichtet, auf dem seine eingezahlten und aufgewerteten Beiträge sowie erworbenen Leistungsansprüche (zum Beispiel Kinderzeiten, Arbeitslosigkeit) ausgewiesen werden.

Leistungsgarantie:

In die auf dem Pensionskonto ausgewiesenen Ansprüche kann nicht eingegriffen werden. Der Bund bürgt im Rahmen einer Ausfallshaftung vor allem für Risiken der Armut (AZ‑Richtsatz), der Erwerbsunfähigkeit (Arbeitslosigkeit und Krankheit) und Inflation.

Aufwertung:

Die Aufwertung erworbener Ansprüche am Pensionskonto erfolgt mit der Entwicklung der durchschnittlichen jährlichen Beitragsgrundlagensteigerung.

Steigerungsbetrag:

Als einheitlicher Steigerungsbetrag gilt 1,78 % / Jahr.

Pensionsanpassung:

Bestehende Pensionen werden unter Berücksichtigung von befristeten Sonderbestimmungen für hohe Pensionen ab 2006 mit dem Verbraucherpreisindex angepasst.

Beitragssatz:

Als einheitlicher Beitragssatz gilt 22,8 %. Für bäuerlich Versicherte und Selbständige erfolgt eine Ausgleichsleistung durch den Bund, sodass sich für Bauern ein Eigenbeitragssatz für den Versicherten von 15%, für Selbständige von 17,5 % ergibt. Die Beitragsanpassung erfolgt in Schritten von 0,25 % pro Jahr ab 1. Jänner 2006.

Bemessungsgrundlagen:

Es gilt für alle Versicherten eine einheitliche Höchstbeitragsgrundlage (die um 90 € erhöhte Höchstbeitragsgrundlage des ASVG 2005) ab 1. Jänner 2005 und eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze (des ASVG), die auch für Selbständige und Bauern die Mindestbeitragsgrundlage darstellt (Anpassung erfolgt ab 1. Jänner 2006 schrittweise).

Ersatzzeit Arbeitslosigkeit:

Für Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges gilt als Basis für den Pensionsbeitrag 70 % der Bemessungsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung. Für Zeiten des Notstandshilfebezuges gilt 92 % davon (92 % von 70 %). Für den Pensionsbeitrag bei der Notstandshilfe erfolgt keine Anrechnung des Partnereinkommens.

Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung; Bewertung von Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes bzw. der Hospizkarenz:

Zukünftig werden diese Zeiten mit einer Beitragsgrundlage von 1 350 € wirksam.

Für Zeiten der Kindererziehung werden die Beiträge dieser Beitragsgrundlage aus den Mitteln des FLAF und der öffentlichen Hand bis zum Jahr 2009 zu gleichen Teilen, ab 2010 im Verhältnis 75 % zu 25 % getragen.

Diese Leistung wird für Zeiten der Kindererziehung analog zum Kinderbetreuungsgeld für einen Zeitraum von 4 Jahren gewährt. Darüber hinaus besteht für Zeiten der Kindererziehung die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings.

Zeiten des Präsenz-/Zivildienstes und der Hospizkarenz werden von der öffentlichen Hand abgedeckt.

Krankengeldbezug:

Zeiten des Krankengeldbezuges werden wie bisher durch den Bund bedeckt (Beitragsgrundlage ist 100 % der Bemessungsgrundlage).

Pensionsantritt:

Das Regelpensionsalter beträgt 65 Jahre. Ein Pensionsantritt kann in einem Korridor von 62 bis 65 erfolgen. Bis zum Alter von 68 Jahren kann ein Bonus erworben werden. Die Abschläge bzw. der Bonus beträgt 4,2 % pro Jahr des vorzeitigen bzw. späteren Pensionsantritts. Es erfolgt keine Differenzierung zwischen Mann und Frau.

Für Ansprüche aus Zeiten, die in der Parallelrechnung nach dem Altrecht bemessen werden, fallen Abschläge aus dem Pensionskorridor nicht in den Schutzbereich des 10 %‑Deckels, wenn sie das dann geltende Frühpensionsalter nach dem Altrecht unterschreiten.

Für die Erlangung einer Pension ist eine Versicherungszeit aus Erwerbstätigkeit von 7 Jahren notwendig; ein Antritt im Pensionskorridor ist nur möglich, wenn zum Pensionsstichtag 450 Versicherungsmonate vorliegen.

Nachhaltigkeitsfaktor:

Um die Finanzierung langfristig zu sichern, wird ein Nachhaltigkeitsfaktor eingeführt. Dieser basiert bis zum Jahr 2015 auf einem Sollpfad des Anstiegs der periodenbezogenen Lebenserwartung zum Alter 65 des mittleren Szenarios der Statistik Austria. Im Jahr 2015 wird eine Evaluierung stattfinden.

Abweichungen von der „mittleren Prognose“ wirken sich automatisch zur Sicherung der Finanzierbarkeit mit gleicher finanzieller Auswirkung auf Beitragssatz, Steigerungsbeitrag, Antrittsalter, Pensionsanpassung und Bundesbeitrag aus.

Alle drei Jahre hat die Bundesregierung dem Parlament einen Bericht bezüglich der Entwicklung und Finanzierbarkeit des Systems vorzulegen und in ihren Empfehlungen die Einhaltung der Annahmen zur Erreichung des Leistungsziels (wie Entwicklung der Erwerbsquote und der Produktivität) zu berücksichtigen.

Schwerarbeit:

Wenn ein Versicherter 45 Versicherungsjahre - davon Zeiten im Tätigkeitsbereich der „Schwerarbeit“ - zurückgelegt hat, kann er je Schwerarbeitsjahr um 3 Monate vor dem Regelpensionsalter frühestens jedoch mit 60 in Frühpension gehen. Der Abschlag beträgt 2,1 % pro Jahr des Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter.

Diese Tätigkeitsbereiche sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach einem gemeinsamen Vorschlag der Sozialpartner so festzulegen, dass nicht mehr als 5 % der jährlichen Neuantritte unter diese Regelung fallen (regelmäßige Evaluierung und Korrektur).

In-Kraft-Treten:

Das harmonisierte Pensionsrecht tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Übergangsrecht:

Der Übergang vom bestehenden Pensionsrecht auf das harmonisierte Pensionsrecht erfolgt mittels Parallelrechnung für alle unter 50-jährigen. Basis der Parallelrechnung sind das geltende Pensionsrecht hochgerechnet auf den gesamten Erwerbsverlauf und das harmonisierte Pensionsrecht rückgerechnet auf den gesamten Erwerbsverlauf.

Die Ansprüche richten sich nach dem Verhältnis der in den verschiedenen Systemen erworbenen Versicherungszeiten.

Weitere Übergangsbestimmung:

Der „10 %‑Schutzdeckel“ der Pensionssicherungsreform 2003 wird insofern modifiziert, als er im Jahr 2004 5 % beträgt und in den folgenden Jahren jeweils um 0,25 % pro Jahr ansteigt, sodass er 2024 wieder 10 % beträgt. Im Jahr 2004 zuerkannte Pensionen sind entsprechend neu zu berechnen.

Generationensolidarität:

Höhere Pensionen (ab der halben Höchstbeitragsgrundlage des ASVG) werden ab 2006 für 3 Jahre mit Fixbeträgen erhöht.

 

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Der vorliegende Entwurf eines Pensionsharmonisierungsgesetzes wurde als Sammelgesetzentwurf konzipiert, der mehrere Sozialversicherungsgesetze, nämlich das neu zu schaffende Allgemeine Pensionsgesetz (APG, Artikel 1) sowie Änderungen des ASVG (Artikel 2), des GSVG (Artikel 3), des BSVG (Artikel 4), des AlVG (Art. 5), des AMPFG (Art. 6) und des DAG (Art. 7) umfasst.

 

A) Zu Art. 1 (Allgemeines Pensionsgesetz)

 

Das APG gliedert sich in fünf Abschnitte:

Abschnitt 1 enthält allgemeine Bestimmungen,

Abschnitt 2 regelt die Alterspension,

Abschnitt 3 regelt das Pensionskonto,

Abschnitt 4 regelt die Parallelrechnung,

Abschnitt 5 enthält das In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen.

Zu den einzelnen Bestimmungen wird Folgendes bemerkt:

Zu § 1:

§ 1 regelt den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich des APG.

1. Zum persönlichen Geltungsbereich:

Das APG gilt

1.    für alle Personen, deren Versicherungsverlauf nach dem 31. Dezember 2004 beginnt. Hiebei handelt es sich sowohl um BerufsanfängerInnen als auch um alle neu nach dem ASVG in der Pensionsversicherung teilversicherten Personen (zum Beispiel Personen, die ihr Kind in den ersten vier Jahren nach der Geburt erziehen, LeistungsbezieherInnen nach dem AlVG, BezieherInnen von Wochen- und Krankengeld, Präsenz- und Zivildiener);

2.    für jene in der gesetzlichen Pensionsversicherung Versicherten, die bereits vor dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, BSVG oder FSVG erworben haben, ferner Beamte, die ab 2005 pragmatisiert werden. Für diesen Personenkreis ist nach § 15 eine Parallelrechnung vorzunehmen;

3.    ausgenommen vom Geltungsbereich des APG sind Personen, die am 1. Jänner 2005 bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Korridorpension (§ 4 Abs. 2) und der Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3).

2. Zum sachlichen Geltungsbereich:

Das APG regelt ausschließlich die Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters, die Höhe der Invaliditätspension, das Ausmaß der Hinterbliebenenpension einschließlich der Abfindung sowie das Pensionskonto. Im Übrigen wird durch § 1 Abs. 2 klargestellt, dass auf alle vom persönlichen Wirkungsbereich des APG erfassten Personen weiter die pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG und BSVG anzuwenden sind, soweit im APG nichts anderes bestimmt wird.

3. Zum zeitlichen Geltungsbereich:

Leistungen nach dem APG können ausschließlich bei einem nach dem 1. Jänner 2005 liegenden Stichtag zuerkannt werden.

Zu § 2:

Durch die Bestimmung soll sichergestellt werden, dass sich Zitierungen von Bestimmungen anderer Bundesgesetze auf die jeweils geltende Fassung beziehen (dynamische Verweisung).

Zu § 3:

§ 3 enthält eine wesentliche Neuerung im Leistungsrecht der Pensionsversicherung. In einem Pensionskonto gibt es keine Ersatzzeiten. Die bisher als solche anerkannten Zeiten werden bei der Berechnung der Pension hinkünftig wie Beitragszeiten mit einer Beitragsgrundlage behandelt, es müssen für sie Beiträge entrichtet werden. Diese Beiträge sind nicht von der versicherten Person, sondern vom Bund, vom Arbeitsmarktservice oder von einem öffentlichen Fonds zu entrichten (§ 3 Z 2 APG).

Die bisherige Differenzierung in Zeiten einer Pflicht- bzw. einer freiwilligen Versicherung und in beitragsfreie Ersatzzeiten fällt somit weg. Künftig werden alle erworbenen Zeiten als Versicherungszeiten auf dem Pensionskonto aufscheinen. Aus systematischen Gründen ist jedoch eine Unterscheidung in Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben werden (§ 3 Z 1), in Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung, für die der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat, wie zum Beispiel Kindererziehungszeiten, Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges usw. (§ 3 Z 2), und in Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung (§ 3 Z 3) erforderlich.

Hinsichtlich der Rangordnung der Versicherungszeiten sind die Regelungen der §§ 231 ff. ASVG und die gleichlautenden Bestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen der Selbständigen anzuwenden.

Die Beiträge sind zur Gänze oder teilweise von der versicherten Person bzw. zur Gänze oder teilweise von Dritten (Bund, Arbeitsmarktservice und Familienlastenausgleichsfonds) zu entrichten. Die pauschale Finanzierung der Ersatzzeiten, wie sie bisher im § 447g Abs. 3 ASVG vorgesehen war, wird künftig entfallen.

Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten können so wie nach bisherigem Recht nur mehr im Wege einer nachträglichen Beitragsentrichtung als Versicherungszeiten erworben werden (§ 18 ASVG i.d.F. des Art. 2, § 13a GSVG i.d.F. des Art. 3 sowie § 10a BSVG i.d.F. des Art. 4).

Zu den §§ 4 und 5:

1. Alterspension

§ 4 regelt den Anspruch auf Alterspensionen, und zwar für jene Personen, die ab 1. Jänner 2005 ins Erwerbsleben treten.

Der Anspruch ist nach Abs. 1 gegeben, wenn eine versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet hat (Regelpensionsalter) und die Mindestversicherungszeit vorliegt. Wie der Verfassungsgerichtshof in einem erst kürzlich ergangenen Judikat (G 60/03-10 vom 28. Juni 2004) ausdrücklich festgehalten hat, stellt das 65. Lebensjahr das Regelpensionsalter dar.

An die Stelle der bisherigen Wartezeit (§ 236 ASVG) tritt als Anspruchsvoraussetzung für eine Alterspension das Erfordernis einer Mindestversicherungszeit. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bis zum Stichtag mindestens 180 Versicherungsmonate nach dem APG vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden. Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes sowie der Pflege eines nahen Angehörigen (einer nahen Angehörigen) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, ferner Zeiten der Hospizkarenz gelten hiebei als Versicherungszeiten aus Erwerbstätigkeit (§ 4 Abs. 5 APG). Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension werden somit in erster Linie für weibliche Versicherte ganz entscheidend erleichtert. Für diesen Personenkreis genügt eine Erwerbstätigkeit in der Dauer von sieben Jahren, die restliche Mindestversicherungszeit kann zum Beispiel durch Zeiten der Kinderziehung erreicht werden.

2. Korridorpension:

Um den Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen den Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter zu ermöglichen, wird ein so genannter Pensionskorridor eingeführt (§ 4 Abs. 2 APG). Danach kann eine Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beantragt werden, wenn insgesamt mindestens 450 Versicherungsmonate nach dem APG oder auf Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegen. Der hiefür vorgesehene Abschlag in Form eines versicherungsmathematischen Durchschnittswertes wird im § 5 Abs. 2 geregelt und beträgt 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes und entspricht damit dem im geltendem Recht nach ASVG, GSVG/FSVG und BSVG vorgesehenen Abschlag von 4,2 % pro Jahr der früheren Inanspruchnahme einer Pension. Die Verminderung darf 15 % der Leistung nicht überschreiten (§ 5 Abs. 2 letzter Satz APG).Versicherungsmathematische Berechnungen der in den oben genannten Arbeitsgruppen angeführten Experten haben ergeben, dass der Wert von 4,2 % im Durchschnitt den Abschlägen für den Altersbereich 60/65 entspricht.

Weitere Voraussetzung für eine Korridorpension ist im Einklang mit dem geltenden Recht nach § 4 Abs. 2 Z 2 APG, dass der (die) Versicherte am Stichtag weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen über der jeweils in Betracht kommenden Geringfügigkeitsgrenze bezieht; hiebei haben eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger(in), eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG, wenn der Einheitswert des bäuerlichen Betriebes 2 400 € nicht übersteigt, und eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach dem ASVG außer Betracht zu bleiben.

Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten des Pensionskorridors wird Folgendes bemerkt:

Bis zum Jahr 2033 (§ 3 BVG‑Altersgrenzen) besteht im Bereich der Sozialversicherung ein unterschiedliches Pensionsantrittsalter für Männer und Frauen. Da das Pensionsantrittsalter für Frauen ab 2014 (§ 607 Abs. 10 Z 2 ASVG) 60 Jahre beträgt, kann bis zum Jahr 2033 der genannte Korridor im vollen Umfang tatsächlich nur für Männer wirksam werden.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass gegen das derzeit bestehende unterschiedliche Pensionsantrittsalter für Männer und Frauen keine gemeinschaftsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Dasselbe muss im Hinblick darauf, dass mit der vorgeschlagenen Novelle nur an die Fortwirkung dieser Differenzierung im Bereich der Sozialversicherung angeknüpft wird, auch in Bezug auf das harmonisierte Pensionsrecht gelten. In diesem eine neuerliche Differenzierung einzuführen, würde vielmehr gemeinschaftsrechtlichen – aber auch verfassungsrechtlichen - Bedenken begegnen:

Gemeinschaftsrecht:

Aus Sicht des Gemeinschaftsrechts ist die RL 79/7/EWG über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit zu beachten. Nach dieser Richtlinie ist in der gesetzlichen Pensionsversicherung für Männer und Frauen grundsätzlich ein gleiches Pensionsantrittsalter geboten.

Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie kann für die Altersrente ein unterschiedliches Rentenalter vorgesehen werden. Nach der Judikatur des EuGH (vgl. etwa Urteil vom 30. März 1993, Rs C-328/91, Thomas, Slg. 1993, I-1247; vom 30. Jänner 1997, Rs C-139/95, Balestra, Slg. 1997, I-549; vom 23. Mai 2000, Rs C-104/98, Buchner, Slg. 2000, I-3625) ist darunter nur eine zeitlich begrenzte („vorübergehend“) Aufrechterhaltung des unterschiedlichen Alters zu sehen, mit dem Ziel der Gleichbehandlung. Als Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung ist die Bestimmung eng auszulegen.

Das Pensionskontenmodell dient der Vereinheitlichung auch der Rechtslage für Frauen und Männer und steht daher im Einklang mit dem dargestellten EG-Recht. Durch das Weitergelten der geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Rechtslage hinsichtlich des Regelpensionsalters ist aber bedingt, dass die Pensionskorridorregelung des § 4 Abs. 2 in einem Übergangszeitraum nur für Männer Wirksamkeit entfalten kann. Eine solche vorübergehend nur ein Geschlecht betreffende Auswirkung kann mit dem auch nach dem EG-Recht erlaubten vorübergehenden Beibehalt eines unterschiedlichen Pensionsalters in Einklang gebracht werden (siehe insbesondere Beschluss des EuGH vom 30. April 2004, Rs C-172/02, Bourgard).

Verfassungsrechtliche Überlegungen:

Im Zusammenhang mit einem unterschiedlichen Alter ist auch das BVG‑Altersgrenzen, BGBl. Nr. 832/1992, zu beachten. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2003, G 300-314/02, im Zusammenhang mit der Pensionsreform 2000 zu dem genannten Bundesverfassungsgesetz wichtige Aussagen getroffen:

„Zum einen werden mit § 1 leg. cit. (einfach)gesetzliche Bestimmungen betreffend das unterschiedliche Pensionsalter von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, wenn auch nicht für geboten, so doch für zulässig erklärt und damit die Verfassungskonformität solcher Bestimmungen „abgesichert“, und zwar auch über jenen Zeitraum hinaus, der sich aus der oben wiedergegebenen Feststellung im Erkenntnis VfSlg. 12.568/1990 ohnedies - und zwar als verfassungsrechtlich geboten (…) - ergibt.

Zum anderen statuieren die §§ 2 und 3 leg cit. ein bundesverfassungsgesetzliches Gebot an den Gesetzgeber, für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die vorzeitige und für die „reguläre“ Alterspension innerhalb hiefür vorgesehener Zeiträume in näher bestimmter Weise anzuheben.

Zur Frage einer gleichzeitigen und gleichmäßigen Anhebung der unterschiedlichen Altersgrenzen für die vorzeitige Alterspension sowohl für männliche als auch für weibliche Versicherte - wie sie die hier antragsgegenständlichen Bestimmungen vorsehen - findet sich im BVG‑Altersgrenzen dagegen keine Regelung. Dabei lässt sich der Verfassungsgerichtshof davon leiten, dass eine bundesverfassungsgesetzliche Regelung, die beabsichtigt, die Verfassungskonformität einfachgesetzlicher Regelungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz sicherzustellen, im Zweifel - dass der Wortlaut des BVG‑Altersgrenzen „alles andere als eindeutig“ ist, betonen auch die antragstellenden Abgeordneten - einschränkend zu verstehen ist (vgl. dazu in ähnlichem Zusammenhang VfSlg. 14.872/1997, S 852; VfSlg. 15.570/1999, S 57). …“

In Anlehnung an dieses Erkenntnis ist davon auszugehen, dass eine neue Einführung eines unterschiedlichen Pensionsantrittsalters (Pensionskorridor) jedenfalls nicht geboten ist; vielmehr ist vor dem Hintergrund der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass das genannte Bundesverfassungsgesetz eine Ausnahme vom Gleichheitssatz darstellt und daher einschränkend auszulegen ist, anzunehmen, dass die Neueinführung eines Systems, das im Zeitpunkt der Erlassung des BVG‑Altersgrenzen (betrifft nur die vorzeitige und die „reguläre“ Alterspension) noch nicht bestanden hat, als verfassungsrechtlich bedenklich zu qualifizieren wäre.

Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich das Pensionsantrittsalter der Frauen durch die vorgeschlagene Novelle nicht ändert und somit in das Vertrauen der Versicherten auf die derzeit geltenden Pensionsantrittsgrenzen nicht eingegriffen wird; die faktischen Auswirkungen der Regelungen über den Pensionskorridor ergeben sich nur als Folge einer Anknüpfung an die derzeit geltenden – gemeinschaftsrechtlich und verfassungsrechtlich unbedenklichen - Vorschriften über das unterschiedliche Pensionsalter.

3. Schwerarbeitspension (ab 1. Jänner 2007):

Darüber hinaus ist nach § 4 Abs. 3 vorgesehen, dass bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits vor Erreichung des Regelpensionsalters beansprucht werden kann, wenn die versicherte Person mindestens 540 Versicherungsmonate nach dem APG oder nach einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate sind. Hiebei verringert sich das Anfallsalter um einen Monat für je vier Schwerarbeitsmonate, wobei jedoch der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres nicht unterschritten werden darf.

Die Definition des Begriffes Schwerarbeit wird in einer Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu regeln sein, welche auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen erlassen werden wird. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Im Rahmen dieser Verordnung werden auch Meldebestimmungen über das Vorliegen von Schwerarbeit enthalten sein. Mit dieser Maßnahme sollen Personen, die unter psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Versicherungszeiten erworben haben, die Alterspension früher in Anspruch nehmen können.

Der Umstand der Schwerarbeit wird im Rahmen der Abschläge für den vorzeitigen Pensionsantritt dadurch berücksichtigt, dass die Verminderung an Stelle von 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes 0,175 % beträgt; dies bedeutet, umgelegt auf das Kalenderjahr, einen Abschlag von 2,1 % an Stelle von 4,2 %. Dieser Wert vermindert sich weiter, wenn mehr als 180 Schwerarbeitsmonate vorliegen, und zwar um 0,05 % für je zwölf weitere Schwerarbeitsmonate.

§ 5 regelt das Ausmaß der Alterspension.

Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung der Pension nach dem APG ergibt sich grundsätzlich aus der bis zum Zeitpunkt des Stichtages ermittelten Gesamtgutschrift (§ 12 Abs. 3 APG) geteilt durch 14 (§ 5 Abs. 1 APG).

Bei einem Pensionsantritt vor Erreichung des Regelpensionsalters vermindert sich das Ausmaß der monatlichen Alterspension um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Die Verminderung darf 15 % der Leistung nicht überschreiten (§ 5 Abs. 2 APG).

Die Verminderung nach Abs. 2 gilt auch für die hinzutretende Leistung, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung bestanden hat (§ 5 Abs. 4 APG).

Bei einem Pensionsantritt nach Vollendung des Regelpensionsalters erhöht sich die monatliche Bruttoleistung pro Monat um 0,35 % für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, das sind pro Jahr 4,2 %. Als Obergrenze sind hiefür jedoch 12,6 % vorgesehen (§ 5 Abs. 3 APG).

Zu § 6:

Für den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsfähigkeit) sind Sonderregelungen erforderlich, weil die Grundsätze des geltenden Rechtes, und zwar die Gewährung von Zurechnungszeiten, an die spezifischen Erfordernisse des Systems der Einrichtung eines Pensionskontos angepasst werden müssen. Damit wird - so wie nach geltendem Recht durch die Anrechnungszeiten - dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere bei frühzeitiger Invalidität (Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit) das verbuchte Pensionskapital unzureichend wäre.

§ 6 APG regelt das Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension, wobei in einem ersten Schritt die Alterspension nach § 5 APG zu ermitteln ist. Sodann sind die so genannten Zurechungsmonate festzustellen; diese entsprechen der gegenwärtigen Rechtslage.

Schließlich wird der Höchstwert nach Z 3 ermittelt: Die Begrenzung der Zurechnungsmonate mit dem Höchstwert ist deshalb erforderlich, da schon im derzeitigen Recht die Zurechnung nur bis zu einem maximalen Steigerungsbetrag erfolgt. Da Letzteres nach Anwendung der Abschläge erfolgt, ist auch im Pensionskonto eine Berücksichtigung der Abschläge erforderlich, woraus sich Höchstwerte ergeben, die vom Ausmaß der Abschläge abhängen.

Das Ausmaß der Invaliditätspension ergibt sich sodann wie folgt: Die ursprüngliche Leistung wird um die Zurechnungsmonate erhöht. Dazu ein Beispiel: Wenn die ursprüngliche Leistung – ohne Berücksichtigung der Zurechnungsmonate – 800 € bei Vorliegen von 200 Versicherungsmonaten betragen würde, würde sich die endgültige Leistung bei beispielsweise 200 angerechneten Zurechnungsmonaten verdoppeln (800 multipliziert mit 400/200). Bei 100 angerechneten Zurechnungsmonaten würde die ursprünglich errechnete Leistung um 50% steigen.

Zu § 7:

Diese Bestimmung regelt die Höhe der Hinterbliebenenpensionen sowie das Ausmaß der Abfindung in Anlehnung an die bestehenden Bestimmungen des ASVG, GSVG und BSVG.

Nach der geltenden Rechtslage ist im § 264 Abs. 1 Z 4 ASVG (§ 145 Abs. 1 Z 4 GSVG, § 136 Abs. 1 Z 4 BSVG) eine Sonderregelung für jene Fälle vorgesehen, in denen der/die Versicherte vor seinem/ihrem Tod neben dem Bezug einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitspension nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben hat; diese Sonderregelung soll auch in das APG (§ 7 Z 2) übertragen werden: Daher wird – unter Anrechnung allfälliger bereits angerechneter Zurechnungsmonate – die Pension für jeden erworbenen Versicherungsmonat um 0,25 % erhöht. Eine Parallelrechnung hat daher nicht zu erfolgen.

Davon zu unterscheiden ist die Berechnung der Leistung einer Alterspension bei bereits vorher bestehendem Anspruch auf eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension (diesbezüglich siehe die Begründung zu § 6 APG letzter Absatz), sofern nach dem Anfall der Invaliditätspension zusätzliche Versicherungsmonate erworben wurden. Hier wird – wie schon im derzeitigen Recht – eine Neuberechnung der Leistung durchgeführt.

§ 7 soll auf Personen, die zum Todeszeitpunkt bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben, keine Anwendung finden.

Nach geltendem Recht (§ 269 ASVG, § 148a GSVG, § 139a BSVG) gebührt unter bestimmten Voraussetzungen im Fall des Todes des (der) Versicherten eine Abfindung. Die Abfindung beträgt ein Vielfaches der Bemessungsgrundlage. Da es nach dem APG im Rahmen des Pensionskontos keine Bemessungsgrundlagen in der Pensionsversicherung mehr gibt, soll eine eigene Berechnungsgröße, die mit der früheren Bemessungsgrundlage in der Pensionsversicherung vergleichbar ist, vorgesehen werden, und zwar die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs. 1 ASVG für Geldleistungen aus der Unfallversicherung.

Zu § 8:

Für die Anpassung der Alterspension gilt § 108h ASVG sinngemäß. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Begründung zu den §§ 108a ff. ASVG verwiesen.

Zu § 9:

Im Einklang mit den bisher geltenden Wegfallsbestimmungen des ASVG, GSVG und BSVG bei Bezug einer Frühpension tritt auch der Wegfall der Korridorpension und der Schwerarbeitspension dann ein, wenn die leistungsbeziehende Person vor Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Entgelt bezieht.

Bei Erreichung des Regelpensionsalters wird die Leistung nach Abs. 2 von Amts wegen neu festgestellt; hiebei ist die Leistung für jeden Monat, in dem die Korridorpension weggefallen ist, um 0,55 % und für jeden Monat, in dem die Schwerarbeitspension weggefallen ist, um 0,225 % zu erhöhen. Diese monatliche prozentuelle Erhöhung ist deshalb höher als jene nach § 7, da in diesem Fall nicht nur die zusätzlich erworbenen Versicherungsmonate zu honorieren sind, sodern auch der ursprüngliche Abschlag zu vermindern ist, da der endgültige Pensionsantritt erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Die unterschiedlichen Erhöhungsfaktoren resultieren aus unterschiedlichen Abschlägen.

Zu § 10:

Die Pensionsreformkommission hat in ihrem im Dezember 2002 veröffentlichen zweiten Bericht grundsätzlich zwei Arten eines Pensionskontos im Rahmen des Umlagesystems zur Diskussion gestellt: In ein beitragsorientiertes Konto werden für jeden Versicherten (jede Versicherte) laufend die Beitragsleistungen eingetragen und aufgewertet. Bei der Verrentung wird sodann die aufgewertete Beitragssumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lebenserwartung für das jeweilige Antrittsalter in eine monatliche Leistung umgewandelt. In ein leistungsorientiertes Konto wird jährlich der Betrag der auf Basis der jährlichen Beitragsgrundlage erworbenen Pensionsanwartschaft eingetragen. Diese Anwartschaft ermittelt sich aus der jährlichen Beitragsgrundlage, multipliziert mit einem Kontoprozentsatz (1,78 %). Dieser Betrag wird jährlich aufgewertet. Aus dem Konto ist daher jeweils ersichtlich, wie hoch die zu einem bestimmten Zeitpunkt erworbene Pension ist. Im Gegesatz zum beitragsorientierten Konto erfolgt die Verrentung also laufend und nicht erst bei der Pensionierung. Das nunmehr im Entwurf enthaltene Pensionskonto ist leistungsorientiert, da der Gesetzgeber auf Basis der oben genannten Entschließung ein explizites Leistungsziel vorgegeben hat – nämlich 80/65/45 –, ein Ziel, das bei einem beitragsorientierten Konto nicht zu erreichen wäre.

Bei Übertritt in die Pension ergibt sich die Pension sodann aus dem Kontostand. Erstmalig hat der (die) Versicherte einen gesetzlich garantierten Anspruch auf die auf dem Pensionskonto erworbenen Gutschriften. Eine Änderung des Kontoprozentsatzes soll nur pro futuro möglich sein.

§ 10 Abs. 1 verpflichtet den Hauptverband, für jede versicherte Person ein Pensionskonto einzurichten, in dem die Daten enthalten sind, die für die Ermittlung der Pensionshöhe erforderlich sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung handelt oder ob die Versicherung auf einer Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG i.d.F. des Art. 2, § 3 Abs. 3 GSVG i.d.F. des Art. 3 oder § 4a BSVG i.d.F. des Art. 4 beruht. Ein Versicherungskonto ist somit für alle Personen zu führen, die unter den Geltungsbereich des APG fallen.

Abs. 2 regelt Beginn und Ende des Pensionskontos. Durch die Formulierung im Abs. 2 erster Satz „endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Stichtag für die (vorzeitige) Alterspension oder der Tod der versicherten Person fällt“ soll klargestellt werden, dass eine Leistung nach § 6 APG (Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension) die Kontoführung nicht unterbricht.

Das Pensionskonto ist jedes Jahr auf den aktuellen Stand zu bringen; dies bedeutet, dass der errechnete Kontostand jährlich mit der Entwicklung der Beitragsgrundlage aufzuwerten ist.

Zu § 11:

Diese Bestimmung regelt, welche Daten für jedes Jahr der Kontoführung zu erfassen sind.

Zu § 12:

In dieser Bestimmung wird die Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift geregelt. Abs. 1 regelt im Detail die Ermittlung der so genannten Teilgutschrift für ein Kalenderjahr. Hiebei wird die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11 Z 1 bis 3 mit dem für das betreffende Kalenderjahr gültigen Kontoprozentsatz vervielfacht. Ab 1. Jänner 2005 beträgt der jährliche Kontoprozentsatz 1,78 %. Für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind die jährlichen Kontoprozentsätze in einer Anlage zum APG festgelegt. Wenn die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11 Z 1 bis 3 das 420-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage dieses Kalenderjahres übersteigt, so ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung des 420-fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln.

Abs. 3 legt fest, wie die Gesamtgutschrift für jedes Kalenderjahr zu ermitteln ist. Hiebei sind folgende Größen zu addieren:

1.    die Teilgutschrift dieses Kalenderjahres;

2.    die Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist.

Durch die Regelung des Abs. 2 Z 2 über die Aufwertung der Gesamtgutschriften wird sichergestellt, dass die im Pensionskonto enthaltenen individuellen Pensionsberechnungsgrundlagen entsprechend der allgemeinen durchschnittlichen Entwicklung der Beitragsgrundlagen berücksichtigt werden; dies entspricht dem Gebot der Fairness und Gleichbehandlung der einbezahlten Beiträge. Das bisherige Aufwertungssystem führte unter Umständen trotz gleicher Beitragsgrundlagen zu unterschiedlichen Pensionsleistungen, abhängig von der jeweiligen zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen. Das vorgeschlagene Modell beseitigt diese Systemschwäche.

Die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagenentwicklung bei der Aufwertung führt somit gegenüber der Pensionsreform 2003 zu einer besseren Bewertung zurückliegender Beitragsgrundlagen. Dies ist auch ein notwendiges Korrektiv zur Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in das Pensionskonto.

Ein Beispiel für die Pensionsberechnung nach dem Pensionskonto kann den Finanziellen Erläuterungen entnommen werden.

Zu § 13:

Auf Verlangen der versicherten Person ist der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger verpflichtet, eine Mitteilung über das Pensionskonto zu erstellen (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung wird erstmals ab 1. Jänner 2007 möglich sein, um den Pensionsversicherungsträgern einen ausreichenden Zeitraum zur Verfügung zu stellen, um die nötigen administrativen Vorkehrungen zu treffen.

Abs. 2 verpflichtet die Pensionsversicherungsträger, dafür Vorsorge zu treffen, dass die Kontomitteilung auch elektronisch eingesehen werden kann.

Ergibt sich nachträglich, dass Daten der Kontomitteilung nach Abs. 1 der versicherten Person unrichtig waren, so ist der (die) Versicherte darüber zu informieren. Nachträgliche Änderungen der Beitragsgrundlage sind bei den in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen durchaus üblich, auch bei unselbständig Erwerbstätigen kann es zu solchen Veränderungen kommen (zum Beispiel im Fall von Beitragsprüfungen). Der Zugang zur Kontomitteilung muss daher möglichst flexibel gestaltet sein und soll eine unbürokratische Serviceleistung des Pensionsversicherungsträgers darstellen. Nach einer eingehenden Abwägung der Vor- und Nachteile, die für eine Kontomitteilung in Bescheidform sprechen, wird daher vorgeschlagen, die Kontomitteilung unverbindlich zu verfassen.

Zu § 14:

Mit der Einführung eines freiwilligen „Pensionssplittings“ für Zeiten der Kindererziehung wird in der österreichischen Sozialversicherung erstmalig ein vollkommen neuer Weg beschritten, über den bereits seit längerer Zeit eingehend diskutiert wurde. Durch diese Maßnahme soll ein weiterer Schritt zu dem in der Regierungserklärung für die XXII. Legislaturperiode vorgesehenen Ausbau einer eigenständigen Pensionsversorgung der Frauen gesetzt werden.

Der Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, kann bis zu 50 % seiner Teilgutschrift, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des Elternteiles, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen.

Durch die Verweisung auf § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG i.d.F. des Art. 2 (§ 3 Abs. 3 GSVG i.d.F. des Art. 3, § 4a BSVG i.d.F. des Art. 4) wird klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein „Pensionssplitting“ offen steht. Hiebei wird ebenso wie in der Regelung bezüglich der Anrechnung von Ersatzzeiten der Kindererziehung darauf abgestellt, welcher Elternteil das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Unter Kindererziehung ist im Sinne der herrschenden Judikatur die körperliche, seelische und geistige Betreuung, Zuwendung und Versorgung der Kinder durch den (die) Versicherte(n) zu verstehen. Kinder im Sinne dieser Regelung sind die im § 227a Abs. 2 ASVG, § 116a Abs. 2 GSVG und § 107a Abs. 2 BSVG angeführten Personen.

Es können nur Teilgutschriften ab 1. Jänner 2005 für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG i.d.F. des Art. 2, § 3 Abs. 3 GSVG i.d.F. des Art. 3 sowie § 4a BSVG i.d.F. des Art. 4 bestanden hat. Die Übertragung ist längstens bis zum siebenten Lebensjahres des Kindes zu beantragen. Eine Übertragung ist jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig, in dem noch kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht. Der Antrag ist bei jenem Pensionsversicherungsträger zu stellen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist.

Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) über die Übertragung der Teilgutschrift zu Grunde liegen. Durch die Anknüpfung an die Erklärung beider Versicherter, verbunden mit der individuellen und absoluten Befristung für die Antragstellung, soll eine leichtere Handhabbarkeit der Bestimmungen erreicht werden. Darüber hinaus soll das Entstehen späterer Konflikte über die Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung vermieden werden.

Ein Widerruf der Übertragung ist nicht zulässig. Für eine solche Lösung sprechen folgende Gründe: Würde das „Pensionssplitting“ einseitig widerrufbar gestaltet werden, so würde der Partner, der im Vertrauen auf das Splitting die Berufstätigkeit unterbrochen hat, unter Umständen in seinen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen benachteiligt werden können. Ein solcher Nachteil würde in der Regel berufstätige Frauen treffen. Dies soll jedoch vermieden werden, um der Absicht des Gesetzgebers nach Aufbau einer eigenständigen Pensionsversorgung für Frauen zum Durchbruch zu verhelfen.

Zu § 15:

Da ab einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich ab 1. Jänner 2005, grundsätzlich (das heißt mit Ausnahme des im § 1 Abs. 3 angeführten Personenkreises) das neue Recht gelten soll, muss geklärt werden, auf welche Weise die bisher erworbenen Anwartschaften in das neue System übertragen werden sollen. Dafür haben sich zwei Lösungsmöglichkeiten angeboten: Die Ermittlung eines Sockelbetrages oder die Parallelrechnung. Im Zuge der Diskussion in den Arbeitskreisen hat sich nach eingehenden Diskussionen die Parallelrechnung durchgesetzt.

Nach den Grundsätzen der Parallelrechnung sind zwei fiktive Pensionen zu berechnen. In beiden Fällen ist zu diesem Zweck der gesamte Versicherungsverlauf heranzuziehen. Die erste Pension ist unter der Annahme zu errechnen, dass das alte Recht bis zum Pensionsantritt weiter gegolten hat. Grundlage für die Pensionsberechnung bildet somit die im Bereich der Verlustbegrenzung modifizierte Pensionsreform 2003. Die zweite Pension wird unter der Annahme errechnet, dass von Beginn an bereits das neue Recht anzuwenden gewesen wäre. Die tatsächliche Pension wird sodann nach dem Pro-rata-temporis-Prinzip ermittelt. Hat der (die) Versicherte etwa 45 Versicherungsjahre aufzuweisen, von denen 30 in das alte und 15 Jahre in das neue System fallen, dann besteht die Pension aus der Summe von 30/45 der fiktiven Pension nach altem Recht und 15/45 der fiktiven Pension nach neuem Recht.

Die genaue Berechnungsweise zur Ermittlung der gebührenden Pension ist in den Abs. 1 und 2 geregelt.

Abs. 3 enthält die notwendigen Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG und nach § 4a BSVG als Ersatzzeiten nach den §§ 227 und 227a ASVG, nach den §§ 116 und 116a GSVG und nach den §§ 107 und 107a BSVG.

Die Abs. 4 und 6 enthalten die notwendige Koordination der gesetzlichen Bestimmungen bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit der Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG.

Um nicht in jedem Fall eine verwaltungsaufwändige Parallelrechnung vornehmen zu müssen, sieht § 15 Abs. 5 APG vor, dass eine Parallelrechnung dann zu entfallen hat, wenn der jeweilige Anteil an Versicherungsmonaten an der Gesamtversicherungszeit unter 5 % liegt.

Zu § 16:

Abs. 1 bestimmt für das In-Kraft-Treten des APG grundsätzlich den 1. Jänner 2005.

Für die Schwerarbeitspension ist nach Abs. 2 ein In-Kraft-Treten mit 1. Jänner 2007 vorgesehen.

Abs. 3 enthält eine Günstigkeitsbestimmung hinsichtlich der Alterspension für jene Personen, die am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt zumindest einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG/FSVG oder BSVG erworben haben. Für diese Personen gelten hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension auch die Bestimmungen nach dem ASVG, GSVG/FSVG oder BSVG, wenn es für die versicherte Person günstiger ist.

Abs. 4 enthält eine Regelung für Personen, die am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben und eine Korridorpension beanspruchen. Die Abschläge sind für diese Personen nach den Bestimmungen über die Parallelrechnung gemäß § 15 Abs. 4 Z 1 APG durchzuführen, wenn sie eine vorzeitige Alterspension nach altem Recht erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen können.

Abs. 5 enthält eine Übergangsbestimmung hinsichtlich des Anfallsalters einer Alterspension für weibliche Versicherte, durch die der Gleichklang mit dem B‑VG hinsichtlich des Anfallsalters von weiblichen Versicherten bei der Alterspension hergestellt werden soll.

 

B) Zu den Art. 2 bis 7 (Änderung des ASVG, des GSVG, des BSVG, des AlVG, des AMPFG und des DAG)

 

Zu Art. 2 Z 1 (§ 2a ASVG), Art. 3 Z 1 und 2 (§§ 1a und 1b GSVG) und Art. 4 Z 1 und 2 (§§ 1a und 1b BSVG):

Durch die vorgeschlagene Regelung soll die Verbindung der bestehenden Sozialversicherungsgesetze zum harmonisierten Leistungsrecht in der Pensionsversicherung hergestellt werden: So wird zum Ausdruck gebracht, dass für „BerufseinsteigerInnen“ ab dem Jahr 2005, das heißt für Personen, die ab diesem Jahr erstmals in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert sind, das ASVG-, GSVG- und BSVG-Leistungsrecht in der Pensionsversicherung nur mehr subsidiär zur Anwendung kommt, also nur dann, wenn nicht eine besondere Regelung des APG besteht.

Für Personen, die bereits vor dem 1. Jänner 2005 in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert waren, ist ebenfalls ab In-Kraft-Treten des APG dieses Gesetz anzuwenden, allerdings mit vielen Modifikationen; so ist für diesen Personenkreis insbesondere auch weiterhin das Übergangsrecht, das ein Auslaufen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer bis zum Jahr 2017 vorsieht und Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte enthält, weiterhin anzuwenden. Die Pension für diesen Personenkreis ergibt sich aus einem Mix aus Alt- und Neurecht (vgl. dazu die Ausführungen zur Parallelrechnung nach § 15 APG).

Ein dritter Personenkreis soll in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, nämlich die am 1. Jänner 2005 bereits über 50-jährigen. Für diese Personen gilt wie bisher das Leistungsrecht in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, und zwar mit lediglich zwei Ausnahmen: Zum einen wird diesen Personen ebenfalls der Zugang zur Korridorpension (ab dem 62. Lebensjahr) ermöglicht, zum anderen sollen diese Personen auch in den Genuss der Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG kommen.

Zu Art. 2 Z 2, 16, 23, 27 bis 30, 33, 36 bis 40, 44, 45 bis 53, 66, 68, 70, 72 bis 81 sowie 84und 85 (§§ 5 Abs. 2, 44 Abs. 6, 56a Abs. 2, 74 Abs. 1, 76 Abs. 1, 76a Abs. 3, 76b Abs. 1 und 4, 77 Abs. 2a und 4, 80 Abs. 1, 108, 108a Abs. 1 und 2, 108d, 108f, 122 Abs. 4, 136 Abs. 3, 141 Abs. 3 und 5, 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 162 Abs. 3a, 181 Abs. 1, 2 und 6, 181b, 212 Abs. 3, 242 Abs. 9, 254 Abs. 7, 264 Abs. 6, 283, 288 Abs. 1, 292 Abs. 3, 293 Abs. 2, 299a, 302 Abs. 4, 306 Abs. 2, 307d Abs. 6, 502 Abs. 4 und 522k Abs. 2 ASVG sowie die Überschrift zu Abschnitt V des Vierten Teiles),

Art. 3 Z 16 bis 18, 29, 35 und 36 (§§ 34, 47 samt Überschrift, 127 Abs. 8 und 156a GSVG sowie die Überschrift zum dritten Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles) sowie

Art. 4 Z 14 bis 16, 27, 33 und 34 (§§ 31 Abs. 3 Z 2, 45 samt Überschrift, 118 Abs. 8 und 147a BSVG sowie die Überschrift zum dritten Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles):

Auf der Basis des Regierungsübereinkommens für die XXII. Gesetzgebungsperiode und der Entschließung des Nationalrates E 8-NR/XXII. GP werden im Rahmen der Pensionsharmonisierung auch eine Neuregelung der Pensionsanpassung durch Abstellen auf den Verbraucherpreisindex anstelle der Nettoanpassung sowie der Wegfall des Wertausgleiches vorgesehen.

Im Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung wird bezüglich der Neugestaltung der Pensionsanpassung auf Folgendes hingewiesen:

Die Lebensstandardsicherung sollte nicht ausschließlich auf das Erstpensionsniveau beschränkt werden, sondern durch die Valorisierung der Pensionen die gesamte Bezugsdauer – und dies ist mittlerweile ein Zeitraum von 20 bis 25 Jahren – erfassen. Auf internationaler Ebene gibt es im Wesentlichen zwei Anpassungsmodelle:

-      In der Mehrheit der EU-Staaten orientiert sich die Pensionsanpassung an der Entwicklung der Verbraucherpreise,

-      in einigen Staaten, wie etwa in Deutschland, an der Entwicklung der Löhne und

-      nur vereinzelt gibt es Misch-Systeme.

Die Pensionsanpassung in Österreich hat sich seit Einführung der Pensionsdynamik im Jahr 1965 immer an der Entwicklung der Löhne orientiert, allerdings nie an der vollständigen Lohnerhöhung:

-      Von 1970 bis 2002 betrug die jährliche Pensionsanpassung 4,6 %, während die Medianeinkommen pro Jahr um 5,6 % stiegen. Der Abstand zwischen Pensionsanpassung und Lohnerhöhung betrug somit exakt einen Prozentpunkt. Die geringere Pensionsanpassung war aber – langfristig betrachtet – insofern nicht spürbar, als die Verbraucherpreise im selben Zeitraum nur um 3,9 % stiegen, woraus Reallohnzuwächse für die Senioren und Seniorinnen resultierten.

-      Auch bei der seit dem Jahr 1993 geltenden Nettoanpassungsformel blieben die Anpassungen als Folge der Einrechnung des so genannten Struktureffektes in die Anpassungsformel hinter den Lohnzuwächsen zurück: Im Zeitraum 1993 bis 2002 stiegen die Pensionen infolge der Anpassung pro Jahr um 1,7 % und die Löhne um 2,7 %.

-      Insoweit bestand daher gegenüber dem Langfristtrend kein gravierender Unterschied, da auch in den letzten zehn Jahren der Unterschied zwischen Anpassung und Löhnen einen Prozentpunkt betrug: Da aber im selben Zeitraum die Verbraucherpreise pro Jahr um 2,0 % anstiegen, kam es in den vergangenen zehn Jahren als Folge des geringeren Lohnwachstums in den Jahren seit 1993 zu realen Verlusten für die LeistungsbezieherInnen: Da sich der Abstand zwischen Preisen und Löhnen deutlich verringert hatte, sank die Pensionsanpassung unter das Niveau der Verbraucherpreisentwicklung.

-      Zudem hat auch schon das Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung vom Mai 2002 eklatante Schwächen der Nettoanpassung dargelegt und eine Änderung urgiert.

Diese Umstände im Zusammenhang mit der wegen ihrer Kompliziertheit äußerst geringen öffentlichen und politischen Akzeptanz der Nettoanpassungsformel haben dazu geführt, dass die Kommission den Auftrag erhielt, eine Neugestaltung der Pensionsanpassung zu erarbeiten. Die Kommission hat sich für eine Abkehr von der Nettoanpassung ausgesprochen und schlägt vor, dass in Zukunft die jährliche Pensionsanpassung auf Basis der tatsächlichen Entwicklung der Verbraucherpreise erfolgen soll. Sie betont, dass auf diese Weise nicht nur die Wertsicherung der Pensionen über den gesamten Pensionsbezugszeitraum garantiert, sondern auch das Vertrauen in die gesetzliche Pensionsversicherung gestärkt wird.

Die komplizierten Bestimmungen über die Nettoanpassung sollen daher aufgehoben und der Pensionsanpassung in Hinkunft die Veränderungen des Verbraucherpreisindexes zugrunde gelegt werden. Dabei wird am gegenwärtigen Referenzwert für den Wertausgleich (§ 299a ASVG) angeknüpft, der sich aus der Entwicklung der Verbraucherpreise vom August des zweitvorangegangenen Jahres bis einschließlich Juli des der Anpassung vorangegangen Jahres richtet.

Zu Art. 2 Z 3 bis 5, 7 bis 9, 13 bis 15, 20, 55 bis 65 und 92 (§§ 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 5 und 6b, 12 Abs. 5a und 6, 14 Abs. 1 Z 12, 36 Abs. 1 Z 10 bis 17, 44 Abs. 1 Z 11 bis 18, 52 Abs. 4, 227, 227a, 230 Abs. 2 lit. h, 231 Z 1, 232 Abs. 1, 233 Abs. 1 und 2 sowie 617 Abs. 4, 6 und 10 ASVG),

Art. 3 Z 3 bis 5, 7, 11, 14, 20 bis 24, 25 bis 28 und 42 (§§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 3 Z 4, 7 Abs. 2 Z 4, 18 Abs. 3a, 26a, 27e, 116, 116a, 118 Abs. 2 lit. j, 119 Z 1, 119a Abs. 1 und 2 sowie 306 Abs. 4, 6 und 8 GSVG),

Art. 4 Z 3 bis 5, 7, 9, 11, 18 bis 22, 23 bis 26 und 40 (§§ 4a, 6 Abs. 3a, 7 Abs. 3a, 16 Abs. 5, 23a, 24e, 107, 107a, 109 Abs. 2 lit. i, 110 Z 1, 110a Abs. 1 und 2 sowie 295 Abs. 3, 6 und 7 BSVG) sowie

Art. 5 (Änderung des AlVG):

Entsprechend der Punktation der Bundesregierung vom 11. Juli 2004 werden die bisherigen Ersatzzeiten, soweit diese noch zukünftig erworben werden könnten, ab 1. Jänner 2005 durch entsprechende Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung abgelöst:

So entsteht künftig im Fall des Leistungsbezuges nach dem AlVG, dem Überbrückungshilfe- und dem Sonderunterstützungsgesetz, im Fall eines Wochen- und Krankengeldbezuges und beim Bezug von Übergangsgeld in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie bei Ableistung des Präsenz- und Zivildienstes und für maximal vier Jahre der Erziehung eines Kindes eine besondere Teilversicherung in der Pensionsversicherung. Wie Präsenzdiener sind Ausbildungsdienst Leistende, wie Zivildiener Auslandsdienstleistende nach dem Zivildienstgesetz teilpflichtversichert. Darüber hinaus tritt die Teilversicherung auch in bestimmten Fällen des Ruhens einer Leistung nach dem AlVG und der Nichtgewährung der Notstandshilfe ein.

Die Beitragslast wird in diesen Fällen vom Bund und von öffentlichen Fonds sowie vom Arbeitsmarktservice getragen. Nähere Ausführungen dazu finden sich in den Finanziellen Erläuterungen.

Als Beitragssatz kommt – wie in allen anderen Fällen der vereinheitlichten Pensionsversicherung – der Wert von 22,8 % zur Anwendung.

Die Beitragsgrundlage richtet sich zum einen nach den Leistungen bzw. den Grundlagen für die Bemessung der Leistungen, an deren Bezug die Teilversicherung anknüpft: den monatlichen Wochengeldbezug (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) bzw. die monatliche Bemessungsgrundlage für das Krankengeld, 70 % des monatlichen Bruttoeinkommens, von dem das Arbeitslosengeld bemessen wird (etwa bei Bezug von Notstandshilfe ist dieser Wert um 8 % zu vermindern), das Übergangsgeld, die Sonderunterstützung. Zum anderen wird für die Pflichtversicherung auf Grund des Präsenz- oder Zivildienstes sowie der Kindererziehung eine fixe Beitragsgrundlage im Ausmaß von 1 350 € festgelegt. Diese Beitragsgrundlage wird auch für eine Pensionsversicherung bei Familienhospizkarenz, die im AlVG geregelt ist (siehe Art. 5 des Entwurfes), festgelegt.

Die neuen Teilversicherungen beginnen mit dem Tag, an dem der Anspruch auf die entsprechenden Leistungen besteht bzw. eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung etc. bezogen wird (oder Notstandshilfe nur wegen der Anrechnung des PartnerIn-Einkommens nicht gebührt), der Präsenz- oder Zivildienst angetreten wird sowie mit dem Tag der Geburt des Kindes (der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in Pflege). Sie enden mit dem Wegfall der Leistung, dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes und nach maximal 48 Monaten der Erziehung eines Kindes, soweit in der Zwischenzeit nicht neuerlich ein Kind geboren wurde; dann richtet sich der Ablauf der 48-Monate-Frist nach der letzten Geburt (vgl. § 227a Abs. 3 ASVG). Eine Pflichtversicherung auf Grund eines Auslandsdienstes nach dem Zivildienstgesetz endet jedenfalls nach 14 Monaten.

Die Meldepflichten sind für Wochengeld- und KrankengeldbezieherInnen sowie für Erziehende von den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern, für die BezieherInnen von „AlVG-Leistungen“ (bzw. Überbrückungshilfe, Sonderunterstützung etc.) vom Arbeitsmarktservice, für Präsenzdienstleistende vom Bundesministerium für Landesverteidigung und für Zivildienstleistende vom Bundesministerium für Inneres wahrzunehmen.

In der Rangordnung der Versicherungsmonate bzw. im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Versicherungsmonate bei der Bildung der Bemessungsgrundlage nach „Altrecht“ werden die Zeiten einer neuen Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung den Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nachgereiht (vgl. auch § 3 APG).

Schließlich wird bei den Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte klargestellt, dass die Monate der neuen Teilpflichtversicherung für die Erfüllung der Voraussetzung von 480 bzw. 420 Beitragsmonaten nur in dem für die bisherigen Ersatzzeiten geltenden Ausmaß zu berücksichtigen sind - wobei Ersatzzeiten und Zeiten der Teilpflichtversicherung zusammen das für die Ersatzzeiten geltende Höchstausmaß nicht überschreiten dürfen - und Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten (abweichend von der sonstigen Rangordnung) vorgehen.

So wie bisher nach § 227a ASVG samt Parallelbestimmungen ist eine Beschränkung auf Zeiten der Kindererziehung im Inland geboten. Die Umsetzung der EG-rechtlichen Verpflichtungen (Zuständigkeit Österreichs auch für Kindererziehungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat), wie sie insbesondere der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 7. Februar 2002, Rs C‑28/00, Kauer, Slg. 2002, I‑1367, festgestellt hat, wird dadurch nicht beschränkt. Diese Verpflichtungen sind auf Grund des unmittelbaren Anwendungsvorranges des EG‑Rechts zu beachten. An einer einheitlichen gemeinschaftsrechtlichen Regelung dieser Frage für alle betroffenen Mitgliedstaaten wird derzeit im Zuge der Reform der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gearbeitet.

Zu Art. 2 Z 6, 17 bis 19, 22 und 32 (§§ 11 Abs. 2, 51 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2, 51a, 54 Abs. 5 und 77 Abs. 2 ASVG),

Art. 3 Z 12 und 13 (§ 27 GSVG) sowie

Art. 4 Z 10, 13 und 40 (§§ 24 Abs. 2 und 31 Abs. 2 sowie 295 Abs. 5 BSVG):

Die Harmonisierung der Pensionsversicherungen der Bundesbeamten sowie nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG erfordert auch die schrittweise Anhebung des Beitragssatzes in der Pensionsversicherung nach dem GSVG:

Als einheitlicher Beitragssatz in der gesetzlichen Pensionsversicherung wird der Wert von 22,8 % normiert. In diesem Wert ist der Beitragssatz für den bisherigen Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung bereits inkludiert. Der Zusatzbeitrag kann daher entfallen.

Die bisherige Aufteilung der Beitragslast zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber (10,25 % entfallen auf den Dienstnehmer, 12,55 % entfallen auf den Dienstgeber) wird beibehalten.

Der derzeit in der knappschaftlichen Pensionsversicherung geltende Beitragssatz von 28,3 % (inklusive Zusatzbeitrag) - wobei die zusätzlichen 5,5 % im Gegensatz zu den sonstigen Versicherten vom Dienstgeber zu tragen sind - soll angesichts der Besonderheiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung beibehalten werden. Im Hinblick auf den einheitlichen Beitragssatz von 22,8 % werden die zusätzlichen 5,5 % (die weiterhin vom Dienstgeber zu tragen sind) als Zusatzbeitrag normiert.

Für selbständig Erwerbstätige, die nach dem GSVG pflichtversichert sind, und für Bauern und Bäuerinnen, also in der Pensionsversicherung nach dem BSVG Pflichtversicherte, wird der Beitragssatz von derzeit 15 % (GSVG) bzw. 14,5 % (BSVG) auf 22,8 % angehoben.

Der bisher gegenüber den ASVG-Versicherten niedrigere Beitragssatz nach dem GSVG und BSVG findet seine Begründung einerseits darin, dass im Selbständigen-Bereich keine Teilung der Beitragslast wie im ASVG-Bereich zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vorgesehen ist (die versicherte Person also die gesamte Beitragslast selbst zu tragen hat), und andererseits darin, dass der typische Versicherungsverlauf von selbständig Erwerbstätigen Zeiten der unselbständigen Erwerbstätigkeit inkludiert, für die kein adäquater Mitteltransfer zwischen den Pensionsversicherungen der unselbständig und der selbständig Erwerbstätigen stattfindet. Aus diesem Grund sind für die Erreichung des Harmonisierungszieles eines einheitlichen Beitragssatzes nunmehr im Selbständigen-Bereich Ausgleichsleistungen des Bundes vorgesehen. Diese haben auch die Funktion, die gegenüber dem Unselbständigen-Bereich fehlende „Partnerleistung“ im Selbständigen-Bereich zu ersetzen.

Der Beitrag des Bundes setzt sich aus dem Steueraufkommen der Gewerbetreibenden und der Ausgleichsleistung des Bundes aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen für Unternehmer und Unselbständigen zusammen. Die steuerlichen Ersatzmaßnahmen für Gewerbetreibende nach dem Entfall der Gewerbesteuer fließen nach § 27 Abs. 2 lit. b GSVG als Beitrag in die Pensionsversicherung.

Darüber hinaus soll die Ausgleichszahlung des Bundes die unterschiedlichen Voraussetzungen zwischen den GSVG- und ASVG-Versicherten berücksichtigen. Das Risiko der Arbeitslosigkeit und der Krankheit kann in der Pensionsversicherung bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit nämlich nicht in gleicher Weise wie bei Unselbständigen durch Ersatzzeiten und Entgeltfortzahlung ausgeglichen werden.

Die Anhebung des von den GSVG-Versicherten selbst zu tragenden Beitragssatzes erfolgt stufenweise ab dem Jahr 2006. Dabei wird der derzeitige Beitragssatz um 0,25 % pro Jahr angehoben, sodass der Bundesanteil (die so genannte Partnerleistung) von 7,55 % im Jahr 2006 auf 5,30 % im Jahr 2015 sinkt. Ab diesem Zeitpunkt sind somit von den nach dem GSVG Versicherten 17,5 % und vom Bund aus dem allgemeinen Steueraufkommen 5,3 % der Beitragsgrundlage zu tragen.

Für BSVG-Pensionsversicherte wird der derzeitige Beitragssatz im Jahr 2006 um 0,25 % angehoben (auf 14,75 %), sodass zur Erreichung der 22,8 % eine Partnerleistung von 8,05 % vorgesehen ist. Ab dem Jahr 2007 sind sodann 15 % von der versicherten Person und 7,8 % vom Bund als Ausgleichsleistung zu tragen.

Zu Art. 2 Z 10, 31 und 54 (§§ 18, 76b Abs. 3 und 225 Abs. 1 Z 3 ASVG),

Art. 3 Z 6, 15 und 19 (§§ 13a, 32a und 115 Abs. 1 Z 3 GSVG) sowie

Art. 4 Z 6, 12 und 17 (§§ 10a, 27a und 106 Abs. 1 Z 3 BSVG):

Bereits nach geltender Rechtslage gelten Schul- und Studienzeiten, für die ein Beitrag nach § 227 Abs. 3 und 4 ASVG und nach den Parallelbestimmungen entrichtet wird, als Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung (§ 229b ASVG).

Künftig soll – parallel zur Umwandlung der Ersatzzeitentatbestände in Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung – der so genannte Einkauf von Schul- und Studienzeiten in eine besondere (nachträgliche) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung umgeformt werden.

Die diesbezüglichen Bestimmungen sind den §§ 227 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 3 und 4 ASVG nachgebildet und finden auf Zeiten des Besuches einer in § 227 Abs. 1 Z 1 genannten Bildungseinrichtung ab dem Jahr 2005 Anwendung. Auch die bisherige Regelung über die Beitragshöhe im Ausmaß von 22,8 % des Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage für „Schulmonate“ und von 22,8 % des Zwanzigfachen der Höchstbeitragsgrundlage für „Studienmonate“ soll fortgeschrieben werden, allerdings soll vom bisherigen versicherungsmathematischen Erhöhungsfaktor („Risikozuschlag“) ab dem 40. Lebensjahr abgesehen werden. Da der Beitrag künftig nach der zeitlichen Lagerung der Schul- oder Studienzeit in das Pensionskonto einfließt und damit auch eine Bewertung der Beitragshöhe nach dieser zeitlichen Lagerung erfolgt, erübrigt sich eine besondere versicherungsmathematische Beitragserhöhung.

Zu Art. 2 Z 11 und 92 (§§ 18a Abs. 1 und 3 sowie 617 Abs. 5 ASVG):

Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können sich in der Pensionsversicherung selbst versichern, wobei die Kosten für diese Versicherung aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden (§ 77 Abs. 7 ASVG). Die Selbstversicherung endet nach geltendem Recht jedenfalls mit der Vollendung des 30. Lebensjahres des Pfleglings.

Um die sozialrechtliche Situation jener Mütter und Väter, die derartige Pflegeleistungen erbringen, weiter zu verbessern, soll die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Selbstversicherung nach § 18a ASVG in Hinkunft bis zum 40. Lebensjahr des Pfleglings gegeben sein.

Durch eine Übergangsbestimmung wird garantiert, dass auch in jenen Fällen, in denen die Selbstversicherung wegen Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes bereits beendet wurde und das 40. Lebensjahr des Kindes zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der vorgeschlagenen Änderung noch nicht erreicht ist, nachträglich eine solche Selbstversicherung angemeldet werden kann.

Gegenwärtig gibt es rund 2 900 Personen, die von der Möglichkeit einer Versicherung nach § 18a ASVG Gebrauch machen. Nimmt man an, dass diese Fälle über die möglichen Altersstufen – 0 bis 30 Jahre – in etwa gleich verteilt sind, so ist mittelfristig zu erwarten, dass rund 1 000 neue Fälle hinzukommen: Dies wäre mit einem jährlichen Beitragsaufwand von rund 2,5 Mio. € für den FLAF verbunden.

Zu Art. 2 Z 12 (§ 31 Abs. 4 ASVG):

Die Aufgabe der Einrichtung und Führung des Pensionskontos nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Pensionsgesetzes kann zweckmäßigerweise nur zentral erbracht werden. Es wird daher der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit dieser Aufgabe betraut, was jedoch nichts daran ändert, dass Kontomitteilungen stets der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger zu besorgen hat.

In seiner Funktion als „Datendrehscheibe“ für die Sozialversicherungsträger soll der Hauptverband darüber hinaus bei der Durchführung der neuen Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung, für die der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat, mitwirken. Hier ist insbesondere an die Speicherung der einschlägigen Beitragsgrundlagen sowie an die Organisation der Beitragsabfuhr zu denken.

Zu Art. 2 Z 21, 24, 35, 82 und 92 (§§ 53a Abs. 5, 63a, 79b, 447g und 617 Abs. 12 ASVG),

Art. 6 (Änderung des AMPFG) und

Art. 7 (Änderung des DAG):

Die Aufgabe des Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger besteht darin, die Erträge aus Zusatzbeiträgen sowie die Überweisungen diverser Stellen zur (teilweisen) Abgeltung der Anrechnung von Ersatzzeiten auf die einzelnen Pensionsversicherungsträger aufzuteilen.

Im Hinblick darauf, dass die Bestimmungen über die Zusatzbeiträge aufgehoben werden und auch die Überweisungen zur (teilweisen) Abgeltung der Ersatzzeiten in Hinkunft entfallen (vgl. die Neuregelung des Beitrages zur Pensionsversicherung und die neuen Teilpflichtversicherungen, welche die Ersatzzeitenanrechnung ablösen), kann der Ausgleichsfonds mit 1. Jänner 2005 aufgelöst und sein Vermögen auf die beteiligten Versicherungsträger aufgeteilt werden.

Den bislang in § 447g Abs. 10 ASVG platzierten Bestimmungen über den Ersatzzeiten- und Wanderversicherungsbericht wird – ergänzt um eine Berichtspflicht betreffend das Ausmaß der (die Ersatzzeiten ablösenden) neuen Teilversicherungszeiten – nunmehr ein gesonderter Paragraph im Unterabschnitt über die Grundsätze der langfristigen Finanzierung der Pensionsversicherung (§ 79b ASVG) gewidmet.

Zu Art. 2 Z 25, 26 und 92 (§§ 70 Überschrift und Abs. 1 bis 3 sowie 617 Abs. 7 ASVG),

Art. 3 Z 10, 30, 31 und 42 (§§ 26 Abs. 4 und 5, 127b Überschrift und Abs. 1 bis 3 sowie 306 Abs. 5 und 9 GSVG) sowie

Art. 4 Z 28, 29 und 40 (§§ 118b Überschrift und Abs. 1 bis 3 sowie 295 Abs. 8 BSVG):

Nach dem harmonisierten Leistungsrecht der Pensionsversicherung ist vorgesehen, dass Beiträge aus einer oder mehreren Versicherungen bis zur „Jahreshöchstbeitragsgrundlage“, das ist das 420-fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG (Wert 2004: 48 300 €), in die Teilgutschrift eines Kalenderjahres einfließen (§ 12 Abs. 1 zweiter Satz APG).

Aus Anlass bzw. in Anpassung an diese neue Regelung sollen die Bestimmungen des „Altrechtes“ über die Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung geändert werden.

Künftig soll in Fällen der Mehrfachversicherung von einer allfälligen Höherversicherung bei Überschreitung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage abgesehen werden. Stattdessen sollen der versicherten Person jedenfalls bei Antritt einer Alters- oder Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Erwerbsunfähigkeitspension) die auf die Überschreitungsbeträge entfallenden Beiträge im halben Ausmaß erstattet werden (dies ist schon nach geltendem Recht vorgesehen, allerdings nur nach Ausschöpfung der Höherversicherung). Die Überschreitungsbeträge sind dabei die über die monatliche Höchstbeitragsgrundlage bzw. - im Anwendungsbereich des Allgemeinen Pensionsgesetzes – über die Jahreshöchstbeitragsgrundlage hinausgehenden Beträge.

Weiterhin hat die versicherte Person jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag auch vor dem Pensionsanfall diese Überschreitungsbeträge erstatten zu lassen, wobei künftig von der starren Drei-Jahres-Frist für die Antragstellung abgegangen wird.

Die versicherte Person wird in Hinkunft aus den Kontomitteilungen ersehen können, welche Beitragsgrundlagen in einem Kalenderjahr vorliegen bzw. in die Teilgutschrift eingeflossen sind. Hieraus ergibt sich auch die Information über die erstattungsfähigen Beiträge bzw. Beitragsteile.

Die Zuständigkeit für die Erstattung bei Zusammentreffen verschiedener Versicherungen ergibt sich in Hinkunft direkt aus dem Gesetz: Bei Zusammentreffen einer oder mehrerer ASVG‑Versicherungen mit einer oder mehreren GSVG‑Versicherungen ist der „GSVG‑Träger“ (also die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) zuständig, bei Zusammentreffen einer oder mehrerer ASVG‑Versicherungen mit einer oder mehreren BSVG‑Versicherungen ist der „BSVG‑Träger“ (die Sozialversicherungsanstalt der Bauern) zuständig, bei Zusammentreffen einer oder mehrerer GSVG‑Versicherungen mit einer oder mehreren BSVG‑Versicherungen ist ebenfalls die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zuständig.

Unter einem wird auch die Möglichkeit der „Differenzvorschreibung“ nach dem GSVG, wonach Beiträge nur in dem Ausmaß zu entrichten sind, als noch nicht die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG überschritten ist, an die neue Rechtslage angepasst. Dabei wird auf die in die Teilgutschrift einfließenden, auf einen Beitragsmonat entfallenden ASVG-Beiträge abgestellt.

Zu Art. 2 Z 34 und 41 bis 43 (§§ 79a sowie 108e Abs. 2, 9 und 11 ASVG):

Zur Prüfung und Kontrolle, ob bzw. inwieweit die langfristige Finanzierung der Pensionsversicherung gesichert ist, aber auch um rechtzeitig Maßnahmen zur Sicherung der Finanzierbarkeit ergreifen zu können, wird ein Ermittlungs- und Berichtsregime eingeführt, das die Nachhaltigkeit des Pensionssystems in den Mittelpunkt stellt.

Die Kommission zur langfristigen Pensionssicherung hat dreijährlich (erstmals im Jahr 2007) einen Bericht über die langfristige Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung zu erstatten. Im Zusammenhang mit diesem Bericht ist die durchschnittliche periodenbezogene Lebenserwartung (ausgehend vom 65. Lebensjahr) zu prüfen. Weicht die von der Kommission ermittelte Lebenserwartung um durchschnittlich mehr als 3 % von der in Anlage 1 zum APG vorgezeichneten Lebenserwartung ab, so hat dies die Kommission nicht nur in ihrem Bericht festzuhalten, sondern auch Vorschläge zu erstatten, wie einem aus dieser erhöhten Lebenserwartung resultierenden Mehraufwand für die Pensionsversicherung beizukommen ist. Dabei sind Vorschläge zu erstatten, in welcher Weise die so genannten Nachhaltigkeitsfaktoren „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ an diese neue Situation (erhöhte Lebenserwartung) anzupassen sind; die erforderlichen Maßnahmen sollen möglichst gleichmäßig auf die genannten Faktoren entfallen.

In dem Drei-Jahres-Bericht der Kommission sind auch – unter Zuhilfenahme einschlägiger Untersuchungen der Statistik Austria und der Wirtschaftsforschungsinstitute - die demographischen und wirtschaftlichen Annahmen laut Anlage 2 zum APG zu überprüfen und allfällige Schlussfolgerungen mit Vorschlägen für die zu ergreifenden Maßnahmen zu verbinden.

Der Bericht der Kommission fließt in einen vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Bundesregierung vorzulegenden Bericht (der ebenfalls Vorschläge für die zu ergreifenden Maßnahmen zu enthalten hat) ein. Die Bundesregierung wiederum hat dem Nationalrat – unter Darlegung der zur Sicherung der Finanzierung der Pensionsversicherung zu ergreifenden Maßnahmen – zu berichten.

Zu Art. 2 Z 37 (§ 108 Abs. 3 ASVG):

Die Höchstbeitragsgrundlage soll laut Punktation der Bundesregierung vom 11. Juli 2004 für alle Versicherten einheitlich festgelegt werden, und zwar mit der um 90 € erhöhten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG. Die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage beträgt im Jahr 2004 115 € (Tageswert) oder 3 400 € (Monatswert: 115 € mal 30). Der Tageswert wird nunmehr um 3 € (3 € mal 30 = 90 €) auf 118 € erhöht.

Näheres zur Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage ist den Finanziellen Erläuterungen zu entnehmen.

Zu Art. 2 Z 67 (§ 254 Abs. 1 Z 3 ASVG), Art. 3 Z 32 (§ 132 Abs. 1 Z 3 GSVG) und Art. 4 Z 30 (§ 123 Abs. 1 Z 3 BSVG):

Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für jegliche Art der Alterspension, also auch für die Alterspension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, den Anspruch auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) ausschließt.

Zu Art. 2 Z 69 und 71 (§ 264 Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b ASVG), Art. 3 Z 33 und 34 (§ 145 Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b GSVG) sowie Art. 4 Z 31 und 32 (§ 136 Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b BSVG):

Die vorgeschlagenen Ergänzungen dienen dem Gleichklang zwischen den Bestimmungen der Hinterbliebenenversorgung und der Sozialversicherung in Bezug auf jene Einkommen, die zur Ermittlung der Witwen/Witwerpension heranzuziehen sind, und in Bezug auf die Bestimmungen über die Verminderung der Pensionsleistung bei Überschreitung der doppelten Höchstbeitragsgrundlage.

Zu Art. 2 Z 83 (§ 460b ASVG):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Rechtsbereinigung: Da der neuen Pensionskassenregelung, die mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten ist, alle seit dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der Sozialversicherung eingetretenen Bediensteten unterliegen, ist die gegenständliche Beitragsregelung für diesen Personenkreis in Bezug auf Pensionen nach den Dienstordnungen obsolet und kann daher entfallen.

Zu Art. 2 Z 86 bis 89 (§ 607 Abs. 12, 13, 14 und 14a ASVG), Art. 3 Z 37 bis 40 (§ 298 Abs. 12, 13, 13a und 13b GSVG) und Art. 4 Z 35 bis 28 (§ 287 Abs. 12, 13, 13a und 13b BSVG):

Im Rahmen der Pensionssicherungsreform 2003 wurde normiert, dass das Zugangsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1. Juli 2004 schrittweise bis zur Höhe des Regelpensionsalters angehoben wird. Von dieser Anhebung des Pensionsanfallsalters sind bestimmte Personengruppen mit besonders langer Versicherungsdauer (mindestens 480 Beitragsmonate bei Frauen, mindestens 540 Beitragsmonate bei Männern) ausgenommen: Sie haben laut Übergangsrecht (§ 607 Abs. 12 ASVG und Parallelbestimmungen) weiterhin die Möglichkeit, zum seinerzeit geltenden „Frühpensionsalter“ (55 Jahre bei Frauen, 60 Jahre bei Männern) die vorzeitige Alterspension in Anspruch zu nehmen, wobei bestimmte Ersatzzeiten, wie Zeiten der Kindererziehung sowie des Präsenz- und Zivildienstes, als Beitragsmonate gewertet werden.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll der persönliche Geltungsbereich dieser Schutzbestimmung erweitert werden, wobei eine moderate Senkung der Steigerungspunkte Platz greifen soll. Zur Ermittlung des Ausmaßes der Pensionsverminderung ist im Bereich dieser Schutzbestimmung für Langzeitversicherte das jeweilige „Frühpensionsalter“ (anstelle des Regelpensionsalters) heranzuziehen (Limitierung des Abschlages).

Im Übrigen werden durch die Senkung des „Deckels“ nach § 607 Abs. 23 ASVG und den Parallelbestimmungen, wonach die Leistungsdämpfung auf Grund der Pensionssicherungsreform 2003 bis zum Jahr 2010 6,25 % nicht überschreiten darf, und durch den Wegfall der Abschlagsregelung bis 31. Dezember 2007 bedeutende Verbesserungen für die in Rede stehende Personengruppe erzielt.

Zu Art. 2 Z 90 (§ 607 Abs. 23 ASVG), Art. 3 Z 41 (§ 298 Abs. 18 GSVG) und Art. 4 Z 39 (§ 287 Abs. 18 BSVG):

Im Zuge der Pensionssicherungsreform 2003 wurde durch eine „Deckelungsvorschrift“ sichergestellt, dass eine ab 1. Jänner 2004 zuzuerkennende Pensionsleistung nicht zu Einbußen führen kann, die 10 % der auf Grund der Rechtslage zum 31. Dezember 2003 berechneten Pensionsleistung übersteigen. Diese Bestimmung soll nunmehr rückwirkend modifiziert werden, indem erst ab dem Jahr 2024 die besagte „10 %-Deckelung“ zum Tragen kommt. Im Jahr 2004 darf demnach die Leistungsdämpfung durch die Pensionssicherungsreform 2003 höchstens 5 % betragen, wobei dieser Wert in den folgenden Jahren um jeweils 0,25 % pro Jahr ansteigen wird. Bereits zuerkannte Pensionen sind entsprechend neu zu berechnen.

Zu Art. 2 Z 91 (§ 615 ASVG):

Die Zahl 615 als Paragraphenbezeichnung wurde irrtümlicherweise zwei Mal vergeben, und zwar für die Schlussbestimmungen zum SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105, und für die Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004. Dies soll nunmehr korrigiert werden, indem die Schlussbestimmungen zum (später beschlossenen) SRÄG 2004 die Bezeichnung „§ 616“ erhalten.

Zu Art. 2 Z 92 (§ 617 Abs. 8 ASVG) und Art. 3 Z 42 (§ 306 Abs. 7 GSVG):

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 der Beitragssatz in der Krankenversicherung der PensionsbezieherInnen erhöht, und zwar in zwei Etappen: per 1. Jänner 2004 wurde der Beitragssatz um 0,5 % angehoben, per 1. Jänner 2005 sollte er abermals um 0,5 % erhöht werden.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll der Termin der zweiten Erhöhung um ein Jahr verschoben werden, um eine übermäßige finanzielle Belastung jener PensionsbezieherInnen zu vermeiden, denen die Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung im Jahr 2004 zuerkannt wurde.

Zu Art. 2 Z 92 (§ 617 Abs. 9 ASVG):

Aus Gründen der Solidarität zwischen den Generationen soll – wie schon in den Jahren 2004 und 2005 – die Pensionsanpassung auch in den Jahren 2006 bis einschließlich 2008 teilweise mit einem Fixbetrag erfolgen. Dabei wird der sozialen Komponente Beachtung geschenkt, indem in den angeführten Jahren nur Pensionen, welche die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sein werden.

Zu Art. 2 Z 92 (§ 617 Abs. 11 ASVG), Art. 3 Z 42 (§ 306 Abs. 10 GSVG) und Art. 4 Z 40 (§ 295 Abs. 9 BSVG):

In Verbindung mit der Übergangsbestimmung im APG, durch die eine Anknüpfung an die unterschiedlichen Altersgrenzen für männliche und weibliche Versicherte ermöglicht wird, soll nunmehr auch im ASVG samt Parallelbestimmungen unter Hinweis auf das BVG-Altersgrenzen, BGBl. Nr. 832/1992, verdeutlicht werden, dass das Pensionsanfallsalter für Frauen ab dem Jahr 2024 stufenweise an jenes der Männer herangeführt wird.

Zu Art. 3 Z 8 (§ 25 Abs. 4a GSVG) sowie Art. 4 Z 8 und 40 (§§ 23 Abs. 10 lit. a und 295 Abs. 4 BSVG):

Ein weiterer Schritt zur Vereinheitlichung der Pensionssysteme ist die Festlegung einer einheitlichen Geringfügigkeitsgrenze bzw. Mindestbeitragsgrundlage für alle sozialversicherten Berufsgruppen:

Die Harmonisierung der Pensionsversicherungen der Bundesbeamten sowie nach dem ASVG, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG lässt die gegenüber der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG wesentlich höheren Mindestbeitragsgrundlagen nach dem GSVG und BSVG sachlich nicht mehr gerechtfertigt erscheinen.

Die derzeit im GSVG und BSVG vorgesehenen Mindestbeitragsgrundlagen sollen daher schrittweise auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (Wert 2004: 316,19 € monatlich) gesenkt werden.

Die Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage im GSVG (Wert 2004: 1 045,63 €) erfolgt stufenweise beginnend mit dem Jahr 2006, sodass im Jahr 2015 der Betrag von 316,19 € monatlich erreicht wird.

Die Absenkung der Mindestbeitragsgrundlagen im BSVG (Werte 2004: 546,61 € bzw. 1 827,45 € bei Beitragsgrundlagenoption) erfolgt in der Weise, dass bereits im Jahr 2007 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG erreicht wird. Für das Jahr 2006 können die Werte erst nach Bekanntgabe der Aufwertungszahlen im September 2004 festgelegt werden; der Entwurf wird diesbezüglich ergänzt werden.

Näheres dazu kann den Finanziellen Erläuterungen entnommen werden.

Zu Art. 3 Z 9 (§ 25a Abs. 2 GSVG):

Die in § 25a Abs. 2 GSVG vorgesehene Erhöhung der vorläufigen Beitragsgrundlage um 9,3 % wurde im Wege der 22. GSVG-Novelle in untrennbarem Konnex mit dem Ausgleichsbeitrag nach § 27 Abs. 8 GSVG eingeführt. In weiterer Folge wurde dieser Beitrag durch das SRÄG 2000 ersatzlos und rückwirkend mit seiner Einführung aufgehoben, wobei aber die Aufhebung des § 25a Abs. 2 GSVG unterblieb.

Die Aufrechterhaltung dieses „Torso“ der nach wie vor durchzuführenden Erhöhung der vorläufigen Beitragsgrundlage um 9,3 % führt zum Effekt einer durch nichts mehr begründbaren Vorauszahlung, die bei Auslösung eines Pensionsstichtages eine Versteinerung nach § 25 Abs. 7 GSVG und auf diese Weise eine mit den Grundprinzipien der Pensionsharmonisierung nicht zu vereinbarenden Erhöhung des auf dem Pensionskonto gutgeschriebenen Betrages mit sich bringt, der keine Grundlage in den Erwerbseinkünften des (der) Versicherten hat.

Zu Art. 3 Z 41 (Anlage 2 zum BSVG):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen Versehens im Rahmen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 105.

 

Finanzielle Erläuterungen

Die vorgesehenen Maßnahmen im Bereich „Pensionskonto/Harmonisierung“ haben finanzielle Auswirkungen in folgenden Bereichen:

-      im Bereich des Leistungsrechtes: bei der Ermittlung der Leistungshöhe und der laufenden Pensionsvalorisierung;

-      im Bereich des Beitragsrechtes: hier gilt der formale Grundsatz einer Gleichheit der Beitragssätze;

-      bei der Finanzierungsstruktur: wenngleich sich die Mittelaufbringung selbst nicht wesentlich ändert, ändert sich die Finanzierungsstruktur recht deutlich.

Die Neuregelung des leistungsrechtlichen Teils der Altersvorsorge verteilt sich – wie im Allgemeinen Teil der Erläuterungen noch detaillierter ausgeführt ist – auf mehrere Gesetze:

-      das neu zu schaffende Allgemeine Pensionsgesetz (APG) regelt primär das zukünftige Leistungsrecht im Fall der Inanspruchnahme einer Alters- und Invaliditätspension für neu ins Erwerbsleben eintretende Versicherte: für diese Personen gilt ausschließlich das APG, die Pensionsberechnung erfolgt ausschließlich auf Basis des Pensionskontos;

-      für Personen, die zum 1.1.2005 bereits das 50. Lebensjahr überschritten haben, gelten weiterhin die – wenngleich im Rahmen der Reform modifizierten – leistungsrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG/FSVG und des BSVG: Grundlage für die Pensionsberechnung bildet somit die im Bereich der Verlustbegrenzung modifizierte Pensionsreform des Jahres 2003. Darüber hinaus dürfen aber auch diese Personen nunmehr eine „Korridorpension“ in Anspruch nehmen;

-      für Personen, die bereits in der gesetzlichen Pensionsversicherung Versicherungszeiten erworben haben und jünger als 50 Jahre sind, gilt die sogenannte Parallelrechnung: auf Basis der beiden oben angeführten leistungsrechtlichen Bestimmungen wird jeweils eine vollständige Pension berechnet, diese beiden Leistungen werden sodann im Verhältnis der im jeweiligen System bis zum bzw. nach dem 1.1.2005 zurückgelegten Zeiten zur endgültigen Leistung verschmolzen. Die Bestimmungen dazu finden sich im APG.

Eine detailliertere Erläuterung der neuen bzw. modifizierten alten Pensionsberechnungsformel sowie der Wirkungsweise der Parallelrechnung erfolgt im Allgemeinen Teil der Erläuterungen, sodass hier auf eine Wiederholung dessen verzichtet werden kann: in diesem Abschnitt wird dies aber in Ergänzung dazu durch ein Fallbeispiel illustriert.

Da im Bereich der Leistungen wegen geminderter Erwerbsfähigkeit ebenfalls eine Neuregelung im Pensionskonto fixiert wurde, bleibt diesbezüglich das bisherige Leistungsrecht – auf Basis der modifizierten Reform des Jahres 2003 – nur für die Parallelrechnung aufrecht: Für neue Versicherte ab 1.1.2005 gilt auch bei der Invaliditätsleistung die Berechnung allein auf Basis des Pensionskontos, wobei dieses durch Zurechnungsmonate ergänzt wird. Dadurch wird erreicht, dass wie bisher ein Steigerungsbetrag von 60 % erreicht werden kann.

Mit 1.1.2005 erfolgt auch eine grundlegende Änderung des bisherigen Systems der Aufwertung und Anpassung: die Nettoanpassung fällt weg und wird durch eine jährliche Anpassung auf Basis der Verbraucherpreisentwicklung ersetzt. Die Berechnung der Aufwertungszahl wird hingegen nur leicht modifiziert: in die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlagen werden nunmehr auch die Beitragsgrundlagen der Selbständigen integriert. Dazu kommt noch die diskretionäre Erhöhung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage um zusätzlich 90 Euro im Jahr 2005.

Abgesehen von dieser überproportionalen Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage erfolgt im Beitragsrecht eine Vereinheitlichung der Mindestbeitragsgrundlagen in den Sozialversicherungsgesetzen ASVG, GSVG, und BSVG: diese Angleichung erfolgt in Etappen – 10 Schritte im Bereich des GSVG, 2 Schritte bei den Bauern – und wird durch eine kostenneutrale Erhöhung der Beitragssätze begleitet. Der kostenneutrale Beitragssatz beträgt sodann im GSVG 17 % und bei den Bauern 15 %. Somit bringt erst die im Gesetzentwurf darüber hinausgehende Erhöhung von 17 % auf letztendlich 17,5 % bei den gewerblich Selbständigen Mehreinnahmen für die gesetzliche Pensionsversicherung mit sich.

Mit 1.1.2005 erfolgt zudem eine darüber hinausgehende, viel weiterreichende Änderung des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens: die bisherige Differenzierung in Zeiten einer Pflicht- bzw. einer freiwilligen Versicherung mit einer Beitragsleistung vom oder für den Versicherten und in beitragsfreie Ersatzzeiten fällt weg; alle Versicherungszeiten sind hinkünftig Beitragszeiten. Dafür ist es notwendig, für alle Versicherungszeiten eine Beitragsgrundlage zu definieren und Beiträge zu entrichten. Der Beitragsentrichtung wird immer ein einheitlicher Beitragssatz von 22,8 % zugrundegelegt. Diese Beiträge sind zur Gänze oder teilweise vom Versicherten bzw. zur Gänze oder teilweise von Dritten zu entrichten. Zu Letzteren zählen natürlich nach wie vor der Bund, das Arbeitsmarktservice und der Familienlastenausgleichsfonds. Im Gegenzug entfällt die pauschale Finanzierung der Ersatzzeiten. Durch die Erhöhung des beitragsfinanzierten Anteiles kommt es zu einer spürbaren Verschiebung bei der Zuordnung der Mittel, kaum aber bei der Aufbringung der Mittel:

-      die Einnahmen aus Beiträgen steigen;

-      der Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger als pauschales Aufteilungselement kann entfallen, da es in Hinkunft nur Pensionszeiten mit einer eindeutigen Zuordnung zu einem Pensionsversicherungsträger gibt;

-      die Ausfallshaftung des Bundes: der Bundesbeitrag wird geringer, da dieser ein kommunizierendes Gefäß mit den Beitragseinnahmen bildet.

Für den Bund bedeutet dies jedoch keine Entlastung, sondern lediglich eine kostenneutrale Umschichtung innerhalb seines Finanzierungsanteiles: die Ausfallshaftung (Bundesbeitrag) sinkt zwar, aber die Beteiligung des Bundes am Beitragsaufkommen steigt in gleicher Höhe.

Mehreinnahmen, die den Bund tatsächlich entlasten, stammen lediglich aus der überproportionalen Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage (ab 2005) und der Erhöhung des Beitragssatzes bei den gewerblich Selbständigen von 17,0 % auf 17,5 % (ab 2014).

Sämtliche der oben beschriebenen Änderungen bei der Aufwertung und Anpassung sowie im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens betreffen ohne Ausnahme alle derzeitigen und zukünftigen Versicherten und derzeit schon und in Zukunft in Pension befindlichen Personen. Daher findet sich die beitragsseitige Neuregelung ausschließlich im ASVG, GSVG und BSVG, nicht aber im APG.

Zusammenfassend lässt sich daher schon allein aufgrund ihres Geltungsbereiches in Bezug auf die finanzielle Wirkung der oben beschriebenen leistungs- und beitragsrechtlichen Maßnahmen Folgendes anmerken:

-      die oben genannten Maßnahmen im Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen beginnen sofort zu wirken, wenngleich sie in vielerlei Hinsicht lediglich eine Änderung der Finanzierungsstruktur, nicht aber der tatsächlichen Mittelaufbringung bewirken;

-      die Änderungen im Bereich der Anpassung und Aufwertung wirken ebenfalls sofort ab dem Jahr 2005;

-      das Pensionskonto entfaltet hingegen seine volle Wirkung in etwa ab dem Jahr 2050, und selbst hier dauert es dann noch 20 bis 25 Jahre, bis diese Pensionsberechnung im gesamten Pensionsstock finanziell ihren Niederschlag findet;

-      die Parallelrechnung entfaltet ihre Wirkung in etwa ab dem Jahr 2017: zu Beginn überwiegt noch der Einfluss der Pensionsberechnung nach dem Reformrecht 2003. Im Jahr 2030 dürften die beiden Rechtslagen – Pensionskonto und Pensionsreform 2003 - in etwa gleichwertig zur Pensionshöhe beitragen, und erst in den Jahren danach dominiert zumindest anteilsmäßig die Ermittlung der Leistungshöhe nach dem Pensionskonto;

-      in den kommenden 7 bis 10 Jahren wirkt hingegen noch die modifizierte Reform des Jahres 2003 voll weiter: in diesem Zeitraum bringt daher die Verminderung der Verlustbegrenzung die deutlichste finanzielle Auswirkung mit sich. Spürbare finanzielle Auswirkungen wird aber auch die Einführung der so genannten Korridorpension und – in geringerem Ausmaß – auch die Einführung der Schwerarbeiterpension mit sich bringen.

Die nachfolgenden Finanziellen Erläuterungen versuchen einerseits das unterschiedliche Eintreten der Auswirkungen der geänderten beitrags- und leistungsrechtlichen Bestimmungen und andererseits der unterschiedlichen Betroffenheiten Rechnung zu tragen. Dies kann jedoch nicht allein durch eine einzige Methode erfolgen: zur besseren Illustration der gesamten finanziellen Auswirkungen werden daher

-      die kurzfristigen Auswirkungen des Gesamtpaketes bis zum Jahr 2010 modelliert: anhand dieser Darstellung lassen sich einerseits die gesamten finanziellen Auswirkungen der beitragsrechtlichen Änderungen und der Änderungen bei der Finanzierungsstruktur am deutlichsten belegen. Andererseits zeigen sich in der kurz- und mittelfristigen Darstellung auch die finanziellen Auswirkungen der Adaptierung der Reform 2003;

-      die gleichfalls modellierten Langfristszenarien bis zum Jahr 2050 zeigen sodann die Auswirkungen des Einstieges in die Parallelrechnung und den langfristigen Übergang zum Pensionskonto, und dies unter einem geänderten Anpassungs- und Aufwertungsregime;

Aus der Gesamtbetrachtung all dieser Punkte sollte sich in weiterer Folge ein einigermaßen kohärentes Bild der finanziellen Auswirkungen der vorgesehenen Änderungen infolge der Einführung des Pensionskontos bzw. der Harmonisierung der Pensionssysteme ergeben.

Zum Stichwort Harmonisierung sei abschließend noch Folgendes angemerkt: Die vorliegenden Finanziellen Erläuterungen beschränken sich ausschließlich auf die gesetzliche Pensionsversicherung unter Einschluss des neuen Allgemeinen Pensionsgesetzes: Derzeit schon pragmatisierte Bedienstete – egal ob bei Bund, Ländern, Gemeinden oder bei deren Betrieben - werden von den nachfolgenden Darstellungen nicht erfasst, da diese weiterhin im Geltungsbereich ihrer jetzigen Pensionsgesetze verbleiben. Somit gibt es für diese Personen aus dem Titel der Harmonisierung heraus keine Verschiebung von Beiträgen und/oder Leistungen zwischen der gesetzlichen Pensionsversicherung und den Altersvorsorgesystemen der öffentlich-rechtlich Bediensteten. Aussagen über die finanzielle Entwicklung bei den Beamtenpensionssystemen sind daher aus den nachfolgenden Erläuterungen nicht ableitbar.

1. Kurz- und mittelfristige finanzielle Auswirkungen

In Analogie zu den Mittelfristprognosen der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung werden im Folgenden die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen bis zum Jahr 2010 dargestellt: dabei handelt es sich tatsächlich um Prognosen, da die Darstellung auf den aktuellsten Wirtschaftsprognosen der Wirtschaftsforschungsinstitute aufbaut. Ausgehend von diesen mittelfristigen Wirtschaftsannahmen wird einerseits eine Überblicksdarstellung über die zukünftige finanzielle Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung mit und ohne Reformvorhaben gegeben. Andererseits werden die Auswirkungen der Reform in ihre einzelnen Bestandteile aufgegliedert. Beides erfolgt sowohl getrennt nach den einzelnen Pensionsversicherungsgesetzen als auch als Zusammenschau für die gesamte gesetzliche Pensionsversicherung. Die Darstellung erfolgt - unter Heranziehung der mittelfristig prognostizierten Inflationsraten – in nominellen Größen.

In der Übersicht A/1 ist die prognostizierte finanzielle Entwicklung der gesamten gesetzlichen Pensionsversicherung für den Zeitraum 2005 bis 2010 dargestellt, und zwar mit und ohne Berücksichtigung der geplanten Reformvorhaben.

Die Gesamtaufwendungen der gesetzlichen Pensionsversicherung werden sich – ohne Reformmaßnahmen – im Jahr 2005 auf rund 25,8 Mrd. € belaufen, das sind 10,7 % vom BIP. Es wird erwartet, dass die Gesamtaufwendungen bis zum Jahr 2010 auf rund 28,8 Mrd. € steigen, in Prozent vom BIP wäre dies ein Anteil von 9,8 %: Der sinkende Anteil der Aufwendungen gemessen am BIP ergibt sich aus der Pensionsreform des Jahres 2003, die in den kommenden Jahren schrittweise immer stärker zu wirken beginnt.

Unter Berücksichtigung der nunmehr vorgesehenen Reformmaßnahmen steigt der zu erwartende Aufwand für das Jahr 2005 auf 25,8 Mrd. € bzw. auf 29,2 Mrd. € im Jahr 2010: Der Anteil der Gesamtaufwendungen gemessen am BIP beträgt somit 10,7 % im Jahr 2005 und 9,9 % im Jahr 2010. Dieser höhere Pensionsaufwand zum Ende des Prognosezeitraumes 2010 resultiert aus drei Maßnahmen:

-      der Adaptierung der Reform 2003: Die in der Reform 2003 gesetzlich fixierte Verlustbegrenzung von 10 % wird auf 5 % für das Jahr 2004 zurückgenommen und in weiterer Folge wieder langsam (+ 0,25 % pro Jahr) auf das ursprüngliche Niveau erhöht. Dies wird erst zum Jahr 2024 erreicht sein. Zum Ende des Prognosezeitraumes 2010 beträgt somit der maximale Verlust aus der Reform des Jahres 2003 6,5 %. Diese Adaptierung der Reform bringt Mehraufwendungen mit sich, die im Jahr 2005 23 Mio. € und im Jahr 2010 238 Mio. € betragen. Die entsprechenden Daten können der Übersicht B/1 entnommen werden.

-      Der Übersicht B/1 ist ebenfalls die Auswirkung einer weiteren leistungsrechtlichen Maßnahme zu entnehmen, nämlich der Modifikation der Anpassung in den Jahren 2006 bis 2008: In Analogie zu den anpassungsrechtlichen Sonderbestimmungen der Jahre 2004 und 2005 wird auch diesmal nicht bei allen LeistungsbezieherInnen deren Leistung mit dem Verbraucherpreisindex valorisiert. Leistungen, die die halbe Höchstbeitragsgrundlage überschreiten, werden mit einem Fixbetrag erhöht, der sich aus der Erhöhung der halben Höchstbeitragsgrundlage mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor ergibt. Von dieser Maßnahme sind rund 8 % aller LeistungsbezieherInnen in der gesetzlichen Pensionsversicherung betroffen. Diese Maßnahme bringt im Jahr 2006 Einsparungen von 6 Mio. € mit sich, ab dem Jahr 2008 belaufen sich die Einsparungen auf 18 Mio. €.

-      Weitere Adaptierungen der Reform 2003 bringen die Einführung der Schwerarbeiterregelung, die Ausdehnung des Schutzes für Langzeitversicherte durch die Erweiterung der „Hacklerregelung I“ (§ 607 Abs. 12 ASVG) auf die Jahrgänge 1950/1955 sowie der Wegfall des Abschlages bis 1. Dezember 2007 für die betreffenden Personen und vor allem die Korridorpension mit sich: Insbesondere Letztere wird bereits ab dem Jahr 2005 wieder zu einer Verlangsamung des späteren Pensionsantritts führen, und dies obwohl die mit der Korridorpension verbundenen Pensionsabschläge –die zum Teil außerhalb der Verlustbegrenzung liegen – bremsend wirken könnten. Die Entscheidung, ob die Korridorpension in Anspruch genommen wird, steht jedoch nicht allen Versicherten frei: In Verbindung mit § 22 AlVG werden BezieherInnen einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, unter Umständen auch bei Altersteilzeit) mit dem 62. Lebensjahr die Pension trotz der höheren Abschläge in Anspruch nehmen. Trotz dieser Abschläge ist dies für die gesetzliche Pensionsversicherung kurz- und mittelfristig mit erheblichen Mehraufwendungen verbunden.

       Durch das gleichzeitige Bestehen der Korridorpension, der „Hacklerregelung“ und der Schwerarbeiterpensionen ist jedoch eine exakte finanzielle Bewertung und deren Zuordnung nicht mehr möglich: Die in den Übersichten B/1 bis B/4 enthaltenen Mehrausgaben für die gesetzliche Pensionsversicherung stehen daher für den gesamten Themenkomplex „Früherer Pensionszugang“ und stellen sicherlich eine Untergrenze der zu erwartenden Mehraufwendungen dar, da derzeit nicht abgeschätzt werden kann, wie viele Personen von diesen zum Teil neuen Zugangsmöglichkeiten Gebrauch machen werden.

Per Saldo ergeben sich aus den drei oben genannten Maßnahmen bei den Gesamtaufwendungen Mehrausgaben im Jahr 2005 von 33 Mio. € bzw. von 490 Mio. € im Jahr 2010. Daraus lässt sich deutlich die Adaptierung der Reform 2003 erkennen.

Die Bestimmungen über das Pensionskonto bzw. die Parallelrechnung haben in dem Zeitraum bis 2015 noch keine finanziellen Auswirkungen, da, von einzelnen Ausnahmefällen abgesehen, kaum Personen nach der neuen Rechtslage – dem Pensionskonto – in Pension gehen bzw. letzterer im Rahmen der Parallelrechnung noch kein Gewicht zukommt: Daher sind die daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen kurz- und mittelfristig eher marginal.

Auf der Beitragsseite wirken sich folgende Maßnahmen finanziell aus:

-      Mit 1. Jänner 2005 wird die Höchstbeitragsgrundlage um zusätzlich 90 € erhöht: Daraus ergeben sich jährliche Mehreinnahmen – wie der Übersicht B/1 zu entnehmen ist – von rund 60 Mio. € im Zeitraum 2005 bis 2010.

-      Die Senkung der Mindestbeitragsgrundlage bei den Selbständigen würde zu einem Einnahmenentfall führen, dies wird aber in voller Höhe durch die analoge schrittweise Erhöhung der Beitragssätze kompensiert: Daher werden beide Maßnahmen als saldenneutral dargestellt. Als problematisch könnte sich allenfalls die Senkung der Mindestbeitragsgrundlage auch für die sogenannten „Optanten“ im Bereich der bäuerlichen Pensionsversicherung erweisen: während es gegenwärtig nur rund 1 300 derartige Fälle gibt, könnte durch die Senkung der Mindestbeitragsgrundlage eine Sogwirkung in Richtung vermehrte Inanspruchnahme des Optionsrechtes entstehen, die mit deutlichen finanziellen Minder­einnahmen verbunden wäre. Daher ist es unabdingbar, die Inanspruchnahme des Optionsrechtes und die sich daraus ergebenden finanziellen Konsequenzen regelmäßig zu evaluieren.

Saldenneutral für den Bund sind auch die Änderungen im Bereich der „ehemaligen“ Ersatzzeiten, die hinkünftig als Versicherungszeiten mit einer Beitragsgrundlage und einer Beitragsleistung firmieren:

-      Dort, wo der Bund – wie bisher indirekt im Wege der Ausfallshaftung – nunmehr direkt die volle Finanzierung dieser Zeiten übernimmt, ergibt sich für den Bund keine Änderung: Es wird lediglich die Ausfallshaftung vermindert, die Beitragsleistung aber erhöht.

       Dies betrifft vor allem die Versicherungszeiten bei Bezug von Kranken- und Wochengeld sowie bei Vorliegen eines Präsenz- oder Zivildienstes: Da dies für den Bund kostenneutrale Änderungen sind, werden diese Umschichtungen in den finanziellen Darstellungen nicht gesondert aufbereitet. Der Terminus Bundesmittel erfasst in Hinkunft daher nicht nur den derzeitigen Bundesbeitrag (Ausfallshaftung) und die Ausgleichszulagenersätze, sondern auch jene Versicherungszeiten, wo der Bund die volle bzw. eine partielle Beitragsleistung übernimmt.

-      Bei Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung (insbesondere Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) erfolgt hinkünftig nicht nur eine Bewertung dieser Versicherungszeiten mit einer Beitragsgrundlage, sondern auch eine volle Beitragsdeckung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung: Die jährliche Mehrbelastung für die Arbeitslosenversicherung liegt bei rund 300 Mio. €, wobei ein Teil dieses Mehraufwandes aus der Verbesserung der Anrechnung von Notstandshilfezeiten resultiert. Die letztgenannte Maßnahme verursacht jährlich Kosten von rund 70 Mio. €.

       Diese Maßnahme führt auf den ersten Blick infolge der Mehreinnahmen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu einer Entlastung für den Bund, da aber dieser gleichzeitig auch für die Dotierung der Arbeitslosenversicherung zuständig ist, ist diese Maßnahme über den gesamten Bundeshaushalt betrachtet kostenneutral.

-      Zeiten der Kindererziehung werden hinkünftig mit einer monatlichen Beitragsgrundlage von 1 350 € versehen: Bis zum Jahr 2009 erfolgt die Finanzierung je zur Hälfte durch den Familienlastenausgleichsfonds und den Bund. Ab dem Jahr 2010 trägt der FLAF drei Viertel der Beitragsleistung. Für den Familienlastenausgleichsfonds bedeutet dies jährliche Mehraufwendungen von rund 200 Mio. € bis zum Jahr 2009 und von rund 400 Mio. € im Jahr 2010.

       Insgesamt betrachtet ergibt sich hier dasselbe wie bei den oben beschriebenen Zeiten der Arbeitslosigkeit/Notstandshilfe: Der Bund als haushaltsrechtlicher Träger des FLAF realisiert in der Pensionsversicherung Einsparungen, beim FLAF allerdings Mehrausgaben in gleicher Höhe.

In der gesetzlichen Pensionsversicherung allein ergibt sich jedoch für den Bund infolge der höheren Beteiligung der Arbeitslosenversicherung und des FLAF eine Verringerung der Ausfallshaftung von rund 500 Mio. € pro Jahr bis zum Jahr 2009 und von rund 700 Mio. € im Jahr 2010. Die entsprechenden Daten finden sich wiederum im Detail in der Übersicht B/1. Die damit verbundene Änderung der Finanzierungsstruktur kann darüber hinaus den Übersichten F/1 und F/2 entnommen werden: die Übersicht F/1 gibt die derzeitige Finanzierungsstruktur wieder, in der der Ausgleichsfonds eine bedeutende Rolle bei der Zuteilung der Mittel auf die einzelnen Pensionsversicherungsträger innehat. Die neue Finanzierungsstruktur – unter Berücksichtigung des Wegfalls des Ausgleichsfonds – findet sich in der Übersicht F/2: dabei zeigt sich, dass sich die Mittelaufbringung nur unwesentlich geändert hat. Während die Finanzierungsanteile der Dienstgeber, der Dienstnehmer und der Selbständigen gleich bleiben, ergibt sich lediglich beim Bund eine geringere Finanzierungsleistung infolge des höheren Anteils des FLAF und der Arbeitslosenversicherung. Im Übrigen ist anzumerken, dass der bisherige Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung der Unselbständigen von 4,3 % in den normalen Beitragssatz integriert wurde.

Zusammenfassend betrachtet führen alle leistungs- und beitragsrechtlichen Änderungen zu folgenden Entwicklungen bei den Bundesmitteln: Ohne die vorgesehenen Reformmaßnahmen würde der Anteil der Bundesmittel im Jahr 2005 gemessen am BIP bei rund 2,9 % liegen, dies entspricht Bundesmitteln in Höhe von rund 6,97 Mrd. €. In den folgenden Jahren werden diese Mittel leicht ansteigen, im Jahr 2010 sollten sie aber – ohne Reformmaßnahmen – wieder bei rund 6,91 Mrd. € liegen. Gemessen am BIP bedeutet dies einen Rückgang des Finanzierungsanteiles des Bundes auf rund 2,3 %.

Unter Einrechnung der geplanten Reformmaßnahmen sollte der Anteil der Bundesmittel im Jahr 2005 bei rund 2,7 % gemessen am BIP liegen, dies entspricht Bundesmitteln in Höhe von 6,40 Mrd. €. Bis zum Jahr 2009 steigen diese Mittel auf 6,98 Mrd. €, im Jahr 2010 sinken sie – infolge der Erhöhung der Mittel des FLAF – wiederum auf 6,65 Mrd. €. Letzteres entspricht einem Finanzierungsanteil gemessen am BIP von 2,3 % im Jahr 2010 nach 2,5 % im Jahr 2009. Diese Informationen finden sich im Detail wiederum in der Gesamtübersicht A/1.

Die den Finanziellen Erläuterungen ebenfalls angeschlossenen Übersichten A/2 bis A/4 und B/2 bis B/4 geben Detailinformationen über die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die jeweiligen Bereiche ASVG, GSVG/FSVG und BSVG: Mit dem Wegfall des Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger werden alle Beitragseinnahmen aus den ehemaligen Ersatzzeiten direkt beim leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger verbucht: Da bisher noch keine Erfahrungen vorliegen, wie viele dieser Zeiten hinkünftig auf die gewerblich bzw. bäuerlich Selbständigen entfallen, werden 90 % Mehreinnahmen in diesem Bereich vorerst beim ASVG erfasst, und je 5 % bei den beiden Pensionsversicherungszweigen der Selbständigen. Davon abgesehen verteilen sich die oben erwähnten Maßnahmen aliquot auf die jeweiligen Bereiche, wobei die Beitragssatzänderungen und die Änderungen bei den beiden Mindestbeitragsgrundlagen in beiden Bereichen – BSVG und GSVG/FSVG – jeweils kostenneutral gestaltet sind.

Die Abkehr von der Nettoanpassung hin zur Anpassung auf Basis der Verbraucherpreise schlägt sich hier finanziell nicht nieder, da bereits bei der Darstellung auf Basis der Reform 2003 angenommen wurde, dass zumindest kurzfristig die Anpassung mit dem VPI und die Nettoanpassung im Wesentlichen identisch sind.

Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten: Die kurz- und mittelfristigen finanziellen Auswirkungen resultieren

-      auf leistungsrechtlicher Ebene aus der Adaptierung der Reform 2003, der Einführung der Korridorpension und Schwerarbeiterpension sowie aus den Sonderbestimmungen bei der Anpassung in den Jahren 2006 bis 2008;

-      auf beitragsrechtlicher Ebene primär aus der außertourlichen Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage;

-      auf Seiten der beitragsrechtlichen Abgeltung der ehemaligen Ersatzzeiten vorrangig aus den zusätzlichen Mitteln, die von der Arbeitslosenversicherung und vom Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten sind.

Die Regelungen über das Pensionskonto bzw. über die Parallelrechnung sind kurz- und mittelfristig nicht finanziell wirksam, da sie nur unter 50-jährige betreffen und dort in den kommenden Jahren mit äußerst geringem Gewicht in die Parallelrechnung eingehen.

2. Langfristige finanzielle Auswirkungen

Eine Darstellung der langfristigen Reformauswirkungen ist – wie schon bei der Darstellung der kurz- und mittelfristigen Auswirkungen – nur dann sinnvoll, wenn gleichzeitig gleichsam als Kontrast auch die Entwicklungspfade vor der Reform dargestellt werden. Deshalb bietet sich bei der Betrachtung der Langfristaspekte die Darstellung dreier Entwicklungspfade an:

-      eine Langentwicklung auf der Basis der Rechtslage vor der Reform 2003;

-      ein Langfristszenario auf Basis der Pensionsreform 2003 (ohne Modifikation);

-      ein Langfristszenario auf Basis der vorgeschlagenen Maßnahmen zum Thema Pensionskonto/Harmonisierung unter Berücksichtigung der modifizierten Reform 2003;

Die gleichzeitige Darstellung dieser Pfade ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn allen Szenarien die gleichen Annahmen zugrunde liegen. Diese Annahmen werden hier ausführlich behandelt, da sie auch für die Themenkomplexe „Nachhaltigkeit“ und Überprüfung und Evaluierung der Finanzierbarkeit eine wichtige Rolle spielen:

-      Annahmen in Bezug auf die demografische Entwicklung: Die verwendete demografische Projektion fußt auf der jüngsten Bevölkerungsprojektion von Statistik Austria, genauer gesagt, dem dortigen „mittleren Bevölkerungsszenario“.

Dieses Szenario sieht einen Anstieg der Wohnbevölkerung Österreichs von derzeit 8,14 Mio. Personen (2005) auf rund 8,42 Mio. Personen bis zum Jahr 2030 vor. Danach sinkt die Wohnbevölkerung wiederum auf rund 8,15 Mio. Personen im Jahr 2050 ab. Demgegenüber steigt der Anteil der über 64-jährigen deutlich und stetig an, und zwar von derzeit 1,35 Mio. auf 2,41 Mio. Personen im Jahr 2050. Die Altenbelastungsquote – das Verhältnis der über 64-jährigen zur gesamten Wohnbevölkerung – erfährt bis zum Jahr 2020 einen eher moderaten Anstieg: Von derzeit 246 auf 305 im Jahr 2020. Im Zeitraum 2020 bis 2035 erfolgt ein scharfer Anstieg, und zwar auf 451, in den letzten 15 Jahren bis 2050 ist der Anstieg wiederum eher moderat: Die Altenbelastungsquote liegt bei 507 im Jahr 2050.

Der Höhepunkt des Anstieges der demografischen Belastung ergibt sich somit im Zeitraum von 2035 bis 2040. Selbst diese hohen Altenbelastungsquoten werden aber nur dann realisiert, wenn die von Statistik Austria eher als vorsichtig angenommenen Steigerungen der (Rest)Lebenserwartung zutreffen: Im Jahr 2005 wird die durchschnittliche noch verbleibende Lebenserwartung zum Alter 65 bei rund 18,5 Jahren liegen. Bis zum Ende des Projektionszeitraumes, dem Jahr 2050, wird ein Anstieg auf 22,9 angenommen, dies entspricht einem Zugewinn von in etwa einem Jahr pro Dezennium. Bei einem stärkeren Anstieg der Lebenserwartung, der aus der Sicht der vergangenen beiden Jahrzehnte nicht unplausibel erscheint, würden sich natürlich noch höhere Altenbelastungsquoten ergeben.

Im Bewusstsein der erhöhten Finanzierungsproblematik, die aus einem noch höheren Anstieg der Lebenserwartung resultieren würde, sehen die geplanten Maßnahmen daher auch die Einführung eines automatischen Korrekturmechanismus („Nachhaltigkeitsfaktor“) vor.

Der hier beschriebene Pfad der Restlebenserwartung ist die Ausgangsbasis für die Überprüfung der Nachhaltigkeit: Wenn zukünftigen neuen Projektionen, die ab dem Jahr 2007 alle drei Jahre zu erstellen sind, ein anderer – höherer – Anstieg der Lebenserwartung zugrunde liegt, tritt der Nachhaltigkeitsmechanismus in Kraft: Die sich aus dem Anstieg der Lebenserwartung ergebenden Mehraufwendungen sind auf die Leistungen, die Beiträge und den Bund aufzuteilen.

Dabei bedient sich die Bundesregierung der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung, die – ab dem Jahr 2007 –

-      Langfristszenarien in Bezug auf die finanzielle Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung zu erstellen hat;

-      die Analyse der Entwicklung der Restlebenserwartung zum 65. Lebensjahr vorzunehmen hat;

-      bei einer allfälligen Abweichung der angenommenen Restlebenserwartung bis zum Jahr 2050 den finanziellen Mehrbedarf zu quantifizieren hat: im Anschluss daran hat die Kommission Vorschläge zu einer gleichwertigen Aufteilung des Mehrbedarfes auf die Bereiche Beitragssatz, Bundesbeitrag, Pensionsanpassung, Kontoprozentsatz und Antrittsalter zu erstatten;

-      allfällige Abweichungen auch bei den übrigen angenommenen Parametern – wie Erwerbsquoten, Lohnsteigerungen und Produktivität – und deren Auswirkungen auf die langfristige Finanzierbarkeit zu evaluieren hat.

Damit soll nochmals belegt werden, dass den Annahmen für die Langfristszenarien, insbesondere aber den demografischen Annahmen, hinkünftig eine große Bedeutung zukommt; sie können der Übersicht C/1 entnommen werden.

-      Während aber die demografischen Annahmen, genauer gesagt eine Abweichung davon, unmittelbar eine Aktion auslösen sollen, führt eine Abweichung bei den anderen Annahmen lediglich zu einer Berichtspflicht der Bundesregierung samt Empfehlungen an den Gesetzgeber, wobei auch hier alle drei Jahre eine Evaluierung der getroffenen Annahmen zu erfolgen hat.

Zu den letztgenannten Annahmen zählt insbesondere die in den Langfristszenarien projektierte Entwicklung über die langfristige Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern. Gegenwärtig liegt die durchschnittliche Erwerbsbeteiligung – das ist die Erwerbsbeteiligung der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter von 15 bis unter 65 Jahren – bei den Männern bei rund 77 % und bei den Frauen bei rund 61 %. Diese Daten, die ebenfalls der Übersicht C/1 entnommen werden können, beruhen auf dem Lebensunterhaltskonzept: Es werden nur Erwerbsverhältnisse gezählt, die auch einkommensmäßig bzw. von ihrer zeitlichen Dauer gewisse Schwellenwerte überschreiten. Dieses Konzept wird in der Regel auch von den Wirtschaftsforschungsinstituten bei deren Erwerbsprognosen herangezogen.

Es wird angenommen, dass die Erwerbsquoten bis zum Jahr 2050 auf rund 81 % bei den Männern bzw. auf rund 70 % bei den Frauen ansteigen: Der stärkste Anstieg erfolgt dabei in der Periode 2025 bis 2035. Bei den Männern resultiert der Anstieg der Gesamterwerbsquote primär aus einer Erhöhung der Erwerbsbeteiligung bei den 55- bis 64-jährigen. Bei den Frauen wird ein Anstieg in nahezu allen Altersgruppen angenommen, insbesondere aber natürlich auch bei den 55- bis 64-jährigen Frauen. Durch diesen angenommenen Anstieg der Erwerbsbeteiligung könnte ein drastisches Absinken der Erwerbspersonen vermieden werden. Gegenwärtig gibt es rund 3,78 Mio. erwerbstätige Personen, diese Zahl steigt bis zum Jahr 2025 auf 3,83 Mio. Personen und sinkt sodann auf 3,60 Mio. Personen im Jahr 2050: Mit anderen Worten, trotz einer sehr deutlichen Erhöhung der Gesamterwerbsbeteiligung sinkt langfristig die Zahl der erwerbstätigen Personen, und zwar ergibt sich eine Verminderung um rund 6 %.

Die hier getroffenen Annahmen über den Anstieg der Erwerbsbeteiligung wurden bereits beim Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung vom Mai 2002 verwendet. Damals wurde ausdrücklich festgehalten, dass dieser Anstieg nur realisiert werden kann, wenn sowohl vielfältige pensionsrechtliche als auch arbeitsmarktpolitische und gesundheitspolitische Maßnahmen eingeleitet werden: Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass sich dieser Anstieg lediglich auf Grund einer auf Verknappungstendenzen beruhenden Sogwirkung vom Arbeitsmarkt her allein bewerkstelligen lässt.

Durch die Maßnahmen der Reform 2003 – insbesondere die etappenweise Abschaffung der vorzeitigen Alterspensionen – bekommen die Annahmen über die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung grundsätzlich eine höhere Plausibilität: Darauf deutet auch ein in der jüngsten Vergangenheit erstelltes Erwerbsquotenszenario der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK) hin. In dieser Studie werden die Erwerbsquoten zwar nur bis zum Jahr 2030 fortgeschrieben, die Erhöhung des Antrittsalters durch die Reform 2003 ist aber dabei bereits mitberücksichtigt: auch hier zeigt sich ein Anstieg der Erwerbsbeteiligung der Frauen ganz generell und bei beiden Geschlechtern in den höheren Altersgruppen ab 55.

Mit der Erhöhung der Erwerbsbeteiligung in den Altern von 55 bis unter 65 Jahren geht implizit ein Anstieg des durchschnittlichen Antrittsalters einher: Gegenwärtig liegt dieses bei rund 58 Jahren, gegen Ende des Projektionszeitraumes bis zum Jahr 2050 sollte der Antritt im Durchschnitt zum 62. Lebensjahr erfolgen. Dass dieser Wert auch dann weiterhin deutlich unter dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Regelalter von 65 Jahren für Männer und Frauen liegt, ergibt sich aus der auch weiterhin starken Inanspruchnahme einer Pension wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit anderen Worten, mit diesem Anstieg des durchschnittlichen Pensionsantrittsalters wird lediglich der oben beschriebene Anstieg der Lebenserwartung kompensiert. Die durchschnittliche Pensionsbezugsdauer ist die gleiche wie zum gegenwärtigen Zeitpunkt.

Eine regelmäßige Evaluierung der in der Vergangenheit tatsächlich realisierten Erwerbsquotenpfade und neuer zukünftiger Entwicklungstendenzen ist dringend geboten. Darüber hinaus wird der zukünftige Anteil der Teilzeitbeschäftigung eine große Rolle spielen, dies nicht nur bei den Makroannahmen, sondern auch bei den Mikrodaten, beispielsweise den Fallbeispielen im nachfolgenden Punkt 3.

-      Der letzte wichtige Annahmenkomplex betrifft die zukünftige Produktivitäts- und damit auch Lohn- und Gehaltssteigerung: In diesem Bereich wird mittelfristig und langfristig ein durchschnittlicher jährlicher Produktivitätsanstieg von rund 1,85 % angenommen, der sich – annahmengemäß – in einer gleich hohen realen Beitragsgrundlagensteigerung niederschlägt. Letzteres impliziert die Konstanz der bereinigten Lohnquote im gesamten Projektionszeitraum.

       Die Annahme über die zukünftige Produktivitätsentwicklung ist deshalb wichtig, da im Pensionskonto die Valorisierung der Beitragsgrundlagen mit der durchschnittlichen Beitrags­grundlagensteigerung über alle Bereiche – nämlich ASVG, GSVG/FSVG und BSVG – erfolgt.

In der Pensionsberechnung nach der gegenwärtigen Rechtslage (Rechtslage zum 31.12.2003 und neue Rechtslage zum 1.1.2004) erfolgt hingegen die Aufwertung vergangener Beitragsgrundlagen weiterhin mit dem Anpassungsfaktor, der hinkünftig dem Verbraucherpreisindex entspricht: Die Aufwertung im neuen System, dem Pensionskonto, ist daher umso besser als heute, je höher die angenommene Reallohnsteigerung ist. Im Gegenzug dazu erfolgt im Pensionskonto eine vollständige Durchrechnung: Es hängt daher vom individuellen Versicherungsverlauf ab, ob das Pensionskonto besser oder schlechter ist als die Pensionsberechnung auf Basis der Rechtslage 2003. Dies wird nachfolgend im dritten Teil dieser Finanziellen Erläuterungen detaillierter dargestellt.

Die Annahmen über die langfristige Entwicklung der Produktivität sind aber nicht nur für die Berechnung der Erstpension im Rahmen des Pensionskontos wichtig, sondern auch für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen des Umstieges von der Nettoanpassung auf eine Valorisierung mit der Verbraucherpreisentwicklung: Die Nettoanpassung errechnet sich aus der durchschnittlichen Beitragsgrundlagensteigerung abzüglich eines Struktureffektes. Für die langfristige Entwicklung wurde bisher ein durchschnittlicher Struktureffekt von rund 1,5 % bis 1,6 % pro Jahr angenommen. Ist daher die jährliche Reallohnsteigerung niedriger als dieser Struktureffekt, so ist die Anpassung mit dem Verbraucherpreis für die LeistungsbezieherInnen günstiger und aus der Sicht der Finanzierung des Pensionssystems teurer als die Nettoanpassung. Ist umgekehrt die jährliche Reallohnsteigerung höher als der Struktureffekt, kehren sich die obigen Aussagen um.

Bei einer im gegenwärtigen Langfristszenario angenommenen Erhöhung der Produktivität von durchschnittlich 1,85 % pro Jahr würden sich somit aus dem Umstieg auf die Anpassung mit dem Verbraucherpreis Einsparungen für den Bund ergeben.

Diese Ausführungen belegen auch hier recht deutlich, wie wichtig eine regelmäßige Evaluierung der tatsächlichen und hinkünftig prognostizierten Produktivitätssteigerungen ist.

Wie stellt sich die langfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Basis dieser Annahmen nun dar? Wie oben erwähnt, soll dies für drei unterschiedliche Rechtslagen dargestellt werden:

-      Langfristentwicklung auf Basis der Rechtslage vor der Reform 2003:

       Ohne die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Ausgleichszulagen werden für das Jahr 2005 Gesamtaufwendungen von 24,9 Mrd. € erwartet; in Prozent vom BIP ergibt dies einen Anteil von 10,2 %. Dieser Anteil würde sich im Zeitpunkt der höchsten demografischen Belastung (2035) auf 13,2 % erhöhen, dies entspricht einem Anstieg um 30 %. Gegen Ende des Projektionszeitraumes liegt der Anteil der Aufwendungen gemessen am BIP immer noch beträchtlich über dem derzeitigen Niveau, nämlich bei 12,5 %. Dieser Anstieg muss beinahe zur Gänze aus den Bundesmitteln finanziert werden: Betragen diese derzeit 2,6 % vom BIP, so steigen sie auf 5,6 % im Zeitraum 2035/2040, selbst im Jahr 2050 würden sie noch bei 4,9 % liegen.

       Diese Daten können der Übersicht C/2 entnommen werden, wobei anzumerken ist, dass es sich bei den dargelegten Eurobeträgen um reale Werte auf Preisbasis 2005 handelt, währenddessen es sich bei den Daten der kurz- und mittelfristigen Prognose um nominelle Werte handelte.

-      Langfristentwicklung auf Basis der Reform 2003:

       Unter Berücksichtigung der Reform 2003 – diese wird mittelfristig in etwa ab dem Jahr 2010 zu individuellen Pensionsverlusten führen, die exakt der Verlustbegrenzung entsprechen – steigt der Anteil der Pensionsaufwendungen gemessen am BIP auf den Maximalwert von 12,3 % im Jahr 2035 und auf 11,6 % im Jahr 2050.

       Mit anderen Worten, die Reform 2003 bringt längerfristig eine Einsparung von rund 0,9 % gemessen am BIP mit sich: Um dasselbe Ausmaß verringert sich auch die Beteiligung des Bundes. Im Höhepunkt der finanziellen Belastung beträgt der Finanzierungsanteil des Bundes 4,6 % vom BIP, zum Ende des Projektionszeitraumes liegt er immer noch bei 3,9 %.

       Bei dieser Berechnung, die ebenfalls der Übersicht C/2 zu entnehmen ist, wurde weiterhin eine Anpassung auf Basis der Nettoanpassung unterstellt.

-      Langfristentwicklung auf Basis der vorgesehenen Reform 2004:

       Bei diesem Szenario steigt der Gesamtaufwand auf 12,0 % im Jahr 2035, dem Höhepunkt der finanziellen Belastung, und sinkt auf 10,9 % im Jahr 2050. In den kommenden beiden Jahrzehnten – bis ungefähr zum Jahr 2025 – ist sogar der Aufwand höher als bei der Reform 2003, da diese wie oben erwähnt im Bereich der Verlustbegrenzung partiell zurückgenommen wird. In diesem Zeitraum bringt auch der Umstieg auf die Anpassung mit dem Verbraucherpreis keine finanzielle Entlastung. Dass der Finanzierungsanteil des Bundes in diesem Zeitraum dennoch nicht höher ist als gegenüber der Langfristentwicklung auf Basis der Reform 2003, liegt ausschließlich in der Tatsache begründet, dass für die ehemaligen Ersatzzeiten hinkünftig mehr Beiträge durch den FLAF und die Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind: Dies wurde bereits bei der Darstellung der kurz- und mittelfristigen Entwicklung ausführlich erörtert.

       Erst ab dem Jahr 2030 ist das neue Pensionssystem kostengünstiger als jenes auf Basis der Reform 2003: Im Zeitpunkt der maximalen Belastung (2035) betragen die Aufwendungen gemessen am BIP 12,0 % gegenüber 12,3 % bei der Reform 2003. Bis zum Ende des Projektionszeitraumes erhöht sich die Einsparung stetig: Auf Reformbasis 2004 betragen die Gesamtaufwendungen 10,9 % gegenüber 11,6 % bei der Reform 2003. Noch größer ist die Differenz bei den Bundesmitteln, da ja wie oben erwähnt die zusätzlichen Mittel aus der Finanzierung der Versicherungszeiten, die aus einer Nicht-Erwerbstätigkeit resultieren, zu einer Verringerung der Bundesmittel beitragen. Die bereits erwähnte minimale Beitragssatzerhöhung bei den gewerblich Selbständigen von 17,0 % auf 17,5 % spielt dabei keine nennenswerte Rolle.

Die Verringerung der Gesamtaufwendungen gegenüber der Reform 2003 um rund 0,7 %-Punkte im Jahr 2050 gemessen am BIP resultiert wie bereits mehrfach erwähnt aus zwei Maßnahmen:

-      der Einführung des Pensionskontos und der Parallelrechnung: Da, wie in der Einleitung bereits dargelegt, das Pensionskonto erst gegen Ende des Projektionszeitraumes auf individueller Ebene bei der Pensionsberechnung dominiert, wird der Entwicklungspfad der Pensionsaufwendungen aber nach wie vor durch die Auswirkungen der Reform 2003 dominiert;

-      dem Umstieg von der Nettoanpassung auf die Anpassung mit dem Verbraucherpreis: Dies trägt - auf Basis der getroffenen Annahmen - zum Ende des Projektionszeitraumes zum überwiegenden Teil der Einsparungen gegenüber der Rechtslage 2003 bei. Grob gesprochen kann gesagt werden, dass rund 0,5 %‑Punkte der oben genannten Differenz von 0,7 %‑Punkten auf die Änderungen bei der Anpassung entfallen, und nur 0,2 %-Punkte auf die Änderungen bei der Pensionsberechnung.

Mit anderen Worten, rund drei Viertel der im Zeitraum 2035 bis 2050 erzielten Einsparungen durch die Reform 2004 resultieren aus der Anpassung: Die Änderungen bei der Pensionsberechnung ergeben eher kleine Einsparungen, dies wird auch durch die nachfolgenden Fallbeispiele belegt. Allerdings führt das Pensionskonto zu Verschiebungen innerhalb der Versicherten, Verschiebungen, die jedoch insgesamt zu einer aktuarisch faireren Leistungshöhe führen sollten.

Sämtliche Detaildaten für alle drei Szenarien können der Übersicht C/2 entnommen werden. Die Übersicht C/3 enthält darüber hinaus eine differenziertere Darstellung der Entwicklung der Aufwendungen, der Einnahmen, der Versicherten und der Pensionsbelastungsquoten, und zwar für die nunmehr vorgesehene Reformvariante 2004. Zu dieser Darstellung ist Folgendes ergänzend anzumerken:

-      Auf der Leistungsseite wurde die Entwicklung der Hinterbliebenenleistungen gegenüber der Steigerung bei den Direktpensionen deutlich zurückgenommen. Dafür können folgende Gründe angeführt werden: geringere Verehelichungswahrscheinlichkeiten bzw. höhere Scheidungsraten; eine höhere Erwerbsbeteiligung der Frauen, die zu höheren Eigenleistungen und damit später zu niedrigeren Hinterbliebenenleistungen führt; der spätere Pensionsantritt der Frauen, der ebenfalls zu einer höheren Leistung führt.

-      Auf der Beitragsseite ist als signifikantes Ergebnis anzumerken, dass die Pflichtbeiträge gemessen am BIP über den gesamten Projektionszeitraum auf dem bisherigen Niveau von 7,4 % stagnieren: Dies kann aber nur dann erreicht werden, wenn die Zahl der Versicherten über den gesamten Projektionszeitraum konstant bleibt.

       Zur Erinnerung: Die Zahl der Erwerbstätigen ist im selben Zeitraum trotz steigender Erwerbsquoten gesunken. Der höhere Anteil von Versicherten in der gesetzlichen Pensionsversicherung ergibt sich schlichtweg aus dem schon derzeit existierenden Trend, dass im Bereich des öffentlichen Dienstes und der ehemaligen Bundesbetriebe weniger bzw. kaum mehr Übernahmen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgen. Darüber hinaus ist im APG festgehalten, dass ab dem 1.1.2005 neu pragmatisierte Bedienstete des Bundes pensionsrechtlich in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert sind: Damit ergibt sich in den kommenden Jahrzehnten ein stabiles Verhältnis bei der Zahl der Versicherten, erst gegen Ende des Prognosehorizontes werden diese Personen auch vermehrt Leistungen in Anspruch nehmen und damit zur Erhöhung der Gesamtaufwendungen beitragen.

       Die Pensionsbelastungsquote – das ist das Verhältnis der Versicherten zur Zahl der ausgezahlten Leistungen – steigt damit nicht ganz so stark an, wie die demografische Altenbelastungsquote.

-      Die anfangs deutlich steigenden Mehreinnahmen aus der Abgeltung der ehemaligen Ersatzzeiten gehen in den kommenden Jahrzehnten wiederum in Relation zum BIP etwas zurück, da in der Langfristprojektion mit einer deutlich rückläufigen Zahl von Arbeitslosen- und NotstandshilfebezieherInnen gerechnet wird. Letzteres führt zu einem geringeren Beitragsaufkommen in diesem Bereich.