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GZ: 21.113/26-1/04 |
Wien, 7. September 2004 |
Betrifft: Entwurf
des Bundesministeriums für soziale Sicherheit,
Generationen
und Konsumentenschutz betreffend ein
Pensionsharmonisierungsgesetz;
Begutachtungsverfahren.
A-1010 Wien, Stubenring 1, Tel: +43 1 711 00, Fax
+43 1 715 82 56, DVR: 0017001 |
An alle laut Verteiler:
Präsidium des Nationalrates * Präsidentschaftskanzlei * Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst * alle Bundesministerien * alle Staatssekretariate * Rechnungshof * Büro des Datenschutzrates * Volksanwaltschaft * Oesterreichische Nationalbank * Finanzprokuratur * Verfassungsgerichtshof * Verwaltungsgerichtshof * Beirat für die Volksgruppe der Roma * Geschäftsführung des Familienpolitischen Beirats * alle Landeshauptmänner * Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung * Bundesvergabeamt * Österreichischer Städtebund * Österreichischer Gemeindebund * Bundesarbeitskammer * alle Landesarbeiterkammern * Wirtschaftskammer Österreich * alle Landeswirtschaftskammern * Österreichischer Gewerkschaftsbund * Gewerkschaft Öffentlicher Dienst * Österreichischer Landarbeiterkammertag * alle Landeslandarbeiterkammern * Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs * alle Landeslandwirtschaftskammern * Österreichischer Rechtsanwaltskammertag * Österreichische Notariatskammer * Österreichische Ärztekammer * Österreichische Apothekerkammer *Verband Angestellter Apotheker Österreichs * Österreichische Dentistenkammer * Industriellenvereinigung * Kammer der Wirtschaftstreuhänder * Bundeskammer der Tierärzte Österreichs * Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs * Bundeskonferenz der Kammern der Freien Berufe * Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre * Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten * Österreichische Patentanwaltskammer * Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz * Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche in Österreich * Österreichische Bundes-Sportorganisation *Israelitische Kultusgemeinde * ARGE Patientenanwälte * Österreichisches Hilfswerk * Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger * alle Sozialversicherungsträger * Arbeitsmarktservice Österreich * alle Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice * Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich * Freier Wirtschaftsverband Österreichs * Wirtschaftsforum der Führungskräfte * Bundes-Jugendvertretung beim BMSG * Technische Universität Wien * Zentralausschuss der Österreichischen Hochschülerschaft * Gesellschaft der Gutachterärzte Österreichs * Österreichischer Bundesfeuerwehrverband * Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände * BPW-Austria Gesellschaft * Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation * Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen * ARGE Daten * Österreichischer Gewerbeverein * Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie * Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen * Verein Österreichischer Seniorenrat * Handelsverband * Geschäftsführung des Bundesseniorenbeirates * Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate * Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung * Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren * Bundeskonferenz der Verwaltungsdirektoren österreichischer Krankenanstalten * Vereinigung Österreichischer Staatsanwälte * Vereinigung österreichischer Richter * Österreichisches Hebammengremium * UVS Wien * ARGE PDL - SV Österreich * Verband der Öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs * ARGE Selbsthilfe Österreich
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Das Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz übermittelt beiliegend den
Entwurf eines Pensionsharmonisierungsgesetzes samt Erläuterungen mit dem
Ersuchen um Stellungnahme bis längstens
8. Oktober 2004 (ho.
einlangend).
Es wird ersucht, die Stellungnahmen an das
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
elektronisch zu übermitteln:
Der Entschließung des Nationalrates
anlässlich der Verabschiedung des Geschäftsordnungsgesetzes, BGBl.
Nr. 178/1961, entsprechend, werden die begutachtenden Stellen ersucht,
25 Ausfertigungen der Stellungnahme unmittelbar dem Präsidium des
Nationalrates zu übersenden und das Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz hievon in Kenntnis zu setzen. Die
Übermittlung der Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates sollte nach
Möglichkeit auch elektronisch erfolgen:
begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
Die Landeskammern der gesetzlichen
Interessenvertretungen werden ersucht, die Stellungnahme unmittelbar der
jeweiligen Bundeskammer zu übermitteln.
Die Sozialversicherungsträger werden ersucht, die Stellungnahme unmittelbar dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln.
Sollte bis zum oben angegebenen Termin
keine Stellungnahme einlangen, so wird angenommen, dass kein Einwand gegen
diesen Gesetzentwurf besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Dr. PÖLTNER
E n t w u r f
Bundesgesetz, mit dem ein Allgemeines Pensionsgesetz
erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik‑Finanzierungsgesetz
und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (Pensionsharmonisierungsgesetz)
Der Nationalrat hat
beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art.
Gegenstand
1 Allgemeines Pensionsgesetz
2 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
3 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
4 Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes
5 Änderung des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
6 Änderung des Arbeitsmarktpolitik‑Finanzierungsgesetzes
7 Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes
Artikel 1
Allgemeines
Pensionsgesetz (APG)
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt
1. das Pensionskonto,
2. den Anspruch auf Alterspension und das Ausmaß
der Alterspension,
3. das Ausmaß der Invaliditäts-,
Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension und
4. das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen
(Abfindung)
für
alle in der Pensionsversicherung nach dem
- Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG),
BGBl. Nr. 189/1955,
- Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG),
BGBl. Nr. 560/1978,
- Bundesgesetz über die Sozialversicherung
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,
- Bauern‑Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl.
Nr. 559/1978,
versicherten Personen.
(2)
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf den von
Abs. 1 erfassten Personenkreis die pensionsrechtlichen Bestimmungen des
ASVG, GSVG, FSVG und BSVG anzuwenden.
(3)
Auf Personen, die am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr bereits
vollendet haben, ist dieses Bundesgesetz – mit Ausnahme des § 4
Abs. 2 und 3 und des § 9 – nicht anzuwenden.
Zitierungen
§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes bestimmt wird, in
der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Versicherungszeiten
§ 3. Versicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz sind
1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,
2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG,
nach § 3 Abs. 3 GSVG, nach § 4a BSVG und nach Art. II
Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Areitsmarktservice oder ein
öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat,
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der
Pensionsversicherung.
ABSCHNITT 2
Leistungen
Alterspension, Anspruch
§ 4. (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person
nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2
ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz
vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben
wurden (Mindestversicherungszeit).
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension
bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden
(Korridorpension), wenn die versicherte Person
1. mindestens 450 Versicherungsmonate nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und
2. am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder
einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer
Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach
§ 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen
übersteigt.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen von
Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits vor Erreichung des
Regelpensionsalters beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die
versicherte Person
1. mindestens 540 Versicherungsmonate nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens
180 Schwerarbeitsmonate (Abs. 4) sind, und
2. am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder
einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer
Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach
§ 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen
übersteigt.
Dabei verringert sich das Anfallsalter um einen Monat je
vier Schwerarbeitsmonate (Abs. 4), es darf jedoch der Zeitpunkt der
Vollendung des 60. Lebensjahres nicht unterschritten werden.
(4) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in
dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Der Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat mit Verordnung
festzustellen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden
Arbeitsbedingungen Schwerarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt. Er hat
dabei auf einen gemeinsamen Vorschlag der gesetzlichen Interessenvertretungen
der DienstnehmerInnen, der Wirtschaftstreibenden und der Bauern/Bäuerinnen
Bedacht zu nehmen. Die Verordnung hat auch Bestimmungen über die Meldung der
Schwerarbeitszeiten zu enthalten. Sie bedarf der Zustimmung der
Bundesregierung.
(5)
Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Abs. 1 gelten auch
folgende Zeiten als Versicherungsmonate, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit
erworben wurden:
1. Zeiten einer Selbstversicherung nach § 18a
ASVG;
2. Zeiten einer Weiterversicherung nach § 17
ASVG für den in § 77 Abs. 6 ASVG genannten Personenkreis, Zeiten
einer Weiterversicherung nach § 12 GSVG für den in § 33 Abs. 9
GSVG genannten Personenkreis und Zeiten einer Weiterversicherung nach § 9
BSVG für den in § 28 Abs. 6 BSVG genannten Personenkreis;
3. Zeiten einer Familienhospizkarenz nach den
§§ 14a und 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl.
Nr. 459/1993.
(6)
Bei der Anwendung von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 bleiben
außer Betracht:
1. eine Pflichtversicherung auf Grund einer
Beschäftigung als HausbesorgerIn im Sinne des Hausbesorgergesetzes, wenn das
aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 ASVG
jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt;
2. eine Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach dem BSVG, wenn der Einheitswert des bäuerlichen
Betriebes 2 400 € nicht übersteigt;
3. eine Pflichtversicherung für die Zeit des
Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach § 11 Abs. 2
zweiter Satz ASVG.
Alterspension, Ausmaß
§ 5. (1) Das Ausmaß der monatlichen
Bruttoleistung ergibt sich – unbeschadet eines besonderen Steigerungsbetrages
nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1
BSVG – aus der bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) ermittelten
Gesamtgutschrift (§ 11 Z 5) geteilt durch 14.
(2) Bei einem Pensionsantritt vor Erreichung des
Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 5) vermindert sich
der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des
früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich
jedoch um eine Alterspension nach § 4 Abs. 3, so beträgt die
Verminderung 0,175 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes, wobei
sich dieser Wert für je zwölf Schwerarbeitsmonate, die über
180 Schwerarbeitsmonate hinausgehen, um 0,05 % vermindert; die so
ermittelte Verminderung darf ein Zwölftel von 0,85 % für jeden Monat des
früheren Pensionsantrittes nicht unterschreiten. Die Verminderung darf 15 %
der Leistung nicht überschreiten.
(3) Bei einem Pensionsantritt nach Erreichung des
Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 5) erhöht sich der
nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des späteren
Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6 % der Leistung.
(4) Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles ein
bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener
Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Abs. 2 für diese
Pensionsleistung auch für die hinzutretende Leistung.
Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und
Erwerbsunfähigkeitspension, Ausmaß
§ 6. (1) Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder
Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch
genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach § 5.
(2) Wird die Invaliditäts-
oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des
60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so sind zu ermitteln:
1. die Leistung nach § 5;
2. die Zahl der Monate ab dem Stichtag (§ 223
Abs. 2 ASVG) bis zum Monatsersten nach Vollendung des
60. Lebensjahres (Zurechnungsmonate); fällt der Zeitpunkt der Vollendung
des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als
Monatserster im Sinne des ersten Halbsatzes;
3. der Höchstwert: Die Summe der
Versicherungsmonate und der Zurechnungsmonate darf bei einer Verminderung nach
§ 5 Abs. 2 im Ausmaß von 15 % den Höchstwert von
476 Monaten nicht überschreiten, es sei denn, dass die Zahl der
Versicherungsmonate bereits über diesem Höchstwert liegt. Ist die Verminderung
nach § 5 Abs. 2 geringer als 15 %, so verringert sich der
Höchstwert in der Weise, dass im Fall einer Verminderung von 0 %
404 Monate den Höchstwert bilden. Der Höchstwert ist ganzzahlig zu runden.
Das Ausmaß der Leistung ergibt
sich aus der Leistung nach Z 1, wenn die Zahl der Versicherungsmonate über
dem Höchstwert nach Z 3 liegt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung
nach Z 1 mit der - nach Z 3 begrenzten - Summe der
Versicherungsmonate und der Zurechnungsmonate, geteilt durch die Zahl der
Versicherungsmonate.
Hinterbliebenenpensionen (Abfindung),
Ausmaß
§ 7. Die §§ 264, 266 und 269
ASVG, die §§ 145, 147 und 148a GSVG sowie die §§ 136, 138 und 139a
BSVG gelten mit der Maßgabe, dass
1. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt
des Todes noch keinen Anspruch auf Pension hatte, für die Ermittlung der
Leistung die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder
Erwerbsunfähigkeitspension nach § 6 und die Alterspension nach § 5 zu
berechnen ist;
2. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt
des Todes Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder
Erwerbsunfähigkeitspension hatte und nach deren Anfall weitere
Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung für
jeden dieser Monate - unter Anrechnung der nach § 6 Abs. 2 Z 3
begrenzten Zurechnungsmonate - um 0,25 % zu erhöhen ist;
3. die Abfindung anstelle des Sechsfachen der
Bemessungsgrundlage sechs Vierzehntel der Bemessungsgrundlage nach § 179
Abs. 1 ASVG und anstelle des Dreifachen der Bemessungsgrundlage drei
Vierzehntel der Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs. 1 ASVG beträgt.
Anpassung
§ 8. Für die Anpassung der Leistungen
nach diesem Bundesgesetz gilt § 108h ASVG sinngemäß.
Wegfall der Alterspension
§ 9. (1) Die Korridorpension (§ 4 Abs. 2) und die
Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) fallen in dem Zeitraum weg, in dem
die leistungsbeziehende Person vor Erreichung des Regelpensionsalters eine
Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht,
welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende
Monatseinkommen übersteigt. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen
1. eine Pflichtversicherung nach § 4
Abs. 6 Z 1 oder 2 besteht;
2. die Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung
a) nach
§ 471g trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5
Abs. 2 ASVG) oder
b) nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz
Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2
ASVG bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit
(weiter)besteht, in den Fällen
der lit. b jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sowohl die Aufnahme
der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung
rechtzeitig (§ 18 GSVG) gemeldet wird.
(2) Bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die
Leistung von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die
Korridorpension weggefallen ist, um 0,55 % und für jeden Monat, in dem die
Schwerarbeitspension weggefallen ist, um 0,225 % zu erhöhen.
ABSCHNITT 3
Pensionskonto
Kontoführung
§ 10. (1) Der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG) hat für jede Person, die in den
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, ein Pensionskonto einzurichten.
(2)
Die Kontoführung beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein
Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet
mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Stichtag für die (vorzeitige)
Alterspension oder der Tod der versicherten Person fällt. Im letzten Jahr der
Kontoführung sind nur Versicherungsdaten bis zum Stichtag oder Todeszeitpunkt
zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den §§ 11 und 12
zu aktualisieren.
Inhalt des Kontos
§ 11. Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende
Daten kontenmäßig zu erfassen:
1. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für
Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, getrennt nach
ASVG, GSVG, FSVG und BSVG;
2. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für
Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 3 Z 2;
3. die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer
freiwilligen Versicherung;
4. die von der versicherten Person im betreffenden
Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1);
5. die von der versicherten Person vom erstmaligen
Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres
erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach § 12 Abs. 3);
6. die von oder für die versicherte Person für das
betreffende Kalenderjahr entrichteten Beiträge auf Grund der in den Z 1
bis 3 genannten Versicherungen (Teilbeiträge);
7. die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des
betreffenden Kalenderjahres von oder für die versicherte Person entrichteten
Beiträge auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Versicherungen
(Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung § 12 Abs. 3 sinngemäß gilt;
8. die vom erstmaligen Eintritt in die
Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres von der versicherten
Person insgesamt erworbenen Versicherungszeiten nach § 3.
Ermittlung der
Teil- und der Gesamtgutschrift
§ 12. (1) Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt
sich aus der Vervielfachung der Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11
Z 1 bis 3 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen
Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11
Z 1 bis 3 das 420-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage
(Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, so ist die
Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem
jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach
§ 70 ASVG, nach § 127b GSVG und nach § 118b BSVG sind zu
berücksichtigen.
(2)
Der Kontoprozentsatz beträgt ab dem Jahr 2005 1,78 %. Die
Kontoprozentsätze für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der
Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz festgelegt.
(3)
Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe folgender
Gutschriften:
1. der Teilgutschrift des betreffenden
Kalenderjahres;
2. der Gesamtgutschrift des dem betreffenden
Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl
(§ 108a ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden
Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre
vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz
festgelegt. In dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat keine
Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen.
Kontomitteilung
§ 13. (1) Auf Verlangen der versicherten Person hat der
leistungszuständige Pensionsversicherungsträger ab dem Jahr 2007 aus den
jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten Daten
rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:
1. die Beitragsgrundlagen des betreffenden
Kalenderjahres;
2. die von und für die versicherte Person für das
betreffende Kalenderjahr entrichteten Beiträge;
3. die im betreffenden Kalenderjahr erworbene
Teilgutschrift;
4. die bis zum Ende des betreffenden
Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift.
(2)
Es ist vorzusorgen, dass die Kontomitteilung auch elektronisch eingesehen
werden kann.
(3)
Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten
unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die
versicherte Person darüber zu informieren.
Übertragung von
Gutschriften bei Kindererziehung
§ 14. (1) Der nicht nach § 8
Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4
GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherte Elternteil kann auf Antrag
bis zu 50 % seiner Teilgutschrift nach § 11 Z 4, soweit sich
diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach
§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3
Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherten Elternteiles
übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der
Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.
(2) Es können nur
Teilgutschriften für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine
Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder
nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG
bestanden hat. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten
werden.
(3) Die Übertragung der
Teilgutschrift ist längstens bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des
Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die
antragstellende Person leistungszugehörig ist. Dem Antrag muss eine
Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) über die
Übertragung zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist unzulässig.
ABSCHNITT 4
Parallelrechnung
§ 15. (1) Für Personen, die am 31. Dezember 2004 das
50. Lebensjahr noch nicht vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens
einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben,
wird die monatliche Pensionsleistung – ausgenommen ein besonderer
Steigerungsbetrag nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG
und 132 Abs. 1 BSVG - wie folgt berechnet:
1. Zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) sind
zu ermitteln:
a) sowohl eine Pension nach diesem Bundesgesetz
(APG-Pension) als auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG
(Altpension) und
b) sowohl die Versicherungszeiten ab
1. Jänner 2005 nach diesem Bundesgesetz (APG-Versicherungsmonate) als auch
die Versicherungszeiten bis zum 31. Dezember 2004 nach ASVG, GSVG, FSVG
und BSVG (Altversicherungsmonate) als auch deren Summe
(Gesamtversicherungsmonate).
2. Sodann sind zwei Teilpensionen zu ermitteln:
a) Teilpension 1 ergibt sich aus der
Vervielfachung der APG-Pension mit der Anzahl der APG-Versicherungsmonate,
geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate;
b) Teilpension 2 ergibt sich aus der
Vervielfachung der Altpension mit der Anzahl der Altversicherungsmonate,
geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate.
3. Die Summe aus den Teilpensionen 1 und 2
ergibt die monatliche Pensionsleistung.
(2) Bei der Berechnung der APG-Pension
1. werden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1
Z 3, 5 bis 8 und 10 ASVG (§ 116 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 GSVG,
§ 107 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 BSVG) sowie nach § 227a ASVG
(§ 116a GSVG, § 107a BSVG) wie die entsprechenden Versicherungszeiten
auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. a bis g ASVG (§ 3 Abs. 3 GSVG, § 4a BSVG) behandelt,
und zwar wie folgt:
a) die Beitragsgrundlage richtet sich
grundsätzlich nach § 44 Abs. 1 Z 13 und 15 bis 18 ASVG
(§ 26a GSVG, § 23a BSVG);
b) an die Stelle des - als Beitragsgrundlage für
Präsenz- und Ausbildungsdienst Leistende, Zivil- und Auslandsdienstleistende
sowie Erziehende heranzuziehenden - Betrages von 1 350 € tritt je
nach zeitlicher Lagerung der Ersatzzeit der in der Anlage 3 zu diesem
Bundesgesetz festgelegte Betrag;
c) als Beitragsgrundlage für Ersatzzeiten nach
§ 227 Abs. 1 Z 3 und 6 ASVG gilt die um ein Sechstel ihres
Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG)
des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt; kann für dieses Jahr
keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die
Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend;
2. werden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1
Z 9 ASVG wie Zeiten der Pflichtversicherung behandelt, wobei als
Beitragsgrundlage die tatsächliche Beitragsgrundlage gilt;
3. werden die Beitragsgrundlagen für die nach
§ 229b ASVG (§ 116c GSVG, § 107c BSVG) als Beitragszeiten der
freiwilligen Versicherung geltenden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1
Z 1 ASVG (§ 116 Abs. 7 GSVG, § 107 Abs. 7 BSVG) der
Teilgutschrift jenes Kalenderjahres zugerechnet, für das die Beiträge nach
§ 227 Abs. 3 und 4 ASVG (§ 116 Abs. 9 und 10 GSVG,
§ 107 Abs. 9 und 10 BSVG) entrichtet wurden; die Bewertung dieser
Beitragsgrundlagen ergibt sich aus der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz;
4. wird die Beitragsgrundlage für Zeiten der
Pflichtversicherung auf Grund des Bezuges von Teilentgelt aus der um ein
Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2
Z 1 ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt,
gebildet; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt
werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend;
5. wird die Beitragsgrundlage für Beitragszeiten
der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1972 aus der tatsächlichen
Beitragsgrundlage gebildet; kann diese nicht ermittelt werden, so gilt der in
der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz festgelegte Betrag, der entsprechend
abzuwerten ist, als Beitragsgrundlage;
6. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach
§ 107 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 BSVG aus
den abgewerteten Beitragsgrundlagen für die ersten drei nach dem Jahr 1972
liegenden Jahre gebildet;
7. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach
§ 116 Abs. 1 Z 1 GSVG aus den im Einkommensteuerbescheid
ausgewiesenen Einkünften gebildet; kann dies nicht geschehen, so ist Z 5 sinngemäß
anzuwenden;
8. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach
§ 239 GSVG und nach § 20 FSVG aus den für das Jahr 1979
geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend abzuwerten sind, gebildet;
9. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach
Art. VII der 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, und für
Zeiten nach Art. VII der 33. Novelle zum ASVG, BGBl.
Nr. 684/1978, aus den für das Jahr 1977 geltenden Beitragsgrundlagen,
die entsprechend ab- oder aufzuwerten sind, gebildet (Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz);
10. werden neutrale Zeiten des Krankengeldbezuges
(§ 234 Abs. 1 Z 5 ASVG) und des Geldleistungsbezuges wegen
Arbeitslosigkeit (§ 234 Abs. 1 Z 6 lit. a ASVG), soweit
sich diese nicht mit Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 5 und 6
ASVG decken, wie Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach
§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. b und c ASVG behandelt, wobei sich die
Beitragsgrundlage nach § 44 Abs. 1 Z 13 und 14 richtet.
(3) Bei der Berechnung der Altpension werden
Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8
Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG und
nach § 4a BSVG wie die entsprechenden Ersatzzeiten nach den §§ 227
und 227a ASVG, nach den §§ 116 und 116a GSVG und nach den §§ 107 und
107a BSVG behandelt.
(4) Wird von einer in Abs. 1 genannten Person, die
nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287
Abs. 10 BSVG) eine vorzeitige Alterspension erst nach Vollendung des
62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnte, eine Alterspension nach
§ 4 Abs. 2 beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension die
Verminderung der Leistung wie folgt durchzuführen:
1. für jeden Monat, der zwischen dem Anfallsalter nach
§ 607 Abs. 10 ASVG (§ GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) und
dem Regelpensionsalter liegt, ist die Leistung unter Anwendung des § 261
Abs. 4 ASVG (§ 139 Abs. 4 GSVG, 130 Abs. 4 BSVG) in
Verbindung mit § 607 Abs. 23 ASVG (§ 298 Abs. 18 GSVG,
§ 287 Abs. 18 BSVG) zu vermindern;
2. für jeden Monat, der zwischen dem Pensionsantritt und
dem Anfallsalter nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10
GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) liegt, ist die Leistung um 0,35 % zu
vermindern.
(5) Die Parallelrechnung hat zu entfallen, wenn
1. der Anteil der APG-Versicherungsmonate an den
Gesamtversicherungsmonaten oder
2. der Anteil der Altversicherungsmonate an den
Gesamtversicherungsmonaten
weniger als 5 % beträgt. Im
Fall der Z 1 ist die Leistung ausschließlich nach dem ASVG, GSVG, FSVG und
BSVG, im Fall der Z 2 ausschließlich nach diesem Bundesgesetz zu
berechnen.
(6) Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen
Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG ist
diese als Altpension und die APG-Pension nach § 5 zu berechnen. Der
Wegfall der so ermittelten monatlichen Pensionsleistung nach Abs. 1
Z 3 sowie die Neufeststellung der Verminderung der Leistung nach
Erreichung des Regelpensionsalters richten sich ausschließlich nach diesem
Bundesgesetz.
ABSCHNITT 5
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, so weit im
Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2007 in
Kraft.
(3) Für Personen, die am 31. Dezember 2004 das
50. Lebensjahr noch nicht vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens
einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben,
gelten für die Ermittlung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine
Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters auch die Bestimmungen des ASVG,
GSVG, FSVG und BSVG, sofern dies für die versicherte Person günstiger ist.
(4) Für Personen, die am 31. Dezember 2004 das
50. Lebensjahr bereits vollendet haben und eine Alterspension nach
§ 4 Abs. 2 beanspruchen, ist die Verminderung der Leistung nach
§ 15 Abs. 4 Z 1 und 2 durchzuführen, wenn sie eine vorzeitige
Alterspension nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG,
§ 287 Abs. 10 BSVG) erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in
Anspruch nehmen könnten.
(5) Abweichend von § 4 Abs. 1 bestimmt sich das
Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vor dem
1. Jänner 2024 vollenden, nach § 253 Abs. 1 ASVG (§ 130
Abs. 1 GSVG, § 121 Abs. 1 BSVG); für weibliche Versicherte, die
das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden,
bestimmt sich das Anfallsalter nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über
unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen
Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.
Anlage 1
Bevölkerung - Sollpfad Lebenserwartung
Sollpfad -
Lebenserwartung Gesamtbevölkerung Altenbelastungsquote
Männer Frauen gesamt Männer Frauen gesamt
2005 16,7 20,3
18,5
3.959.154
4.185.392
8.144.546 246
2006 16,8 20,4
18,6
3.975.502
4.195.649
8.171.151 253
2007 16,9 20,5
18,7
3.991.083
4.205.496
8.196.579 256
2008 17,0 20,6
18,8
4.005.939 4.214.963 8.220.902 260
2009 17,1 20,7
18,9
4.020.125
4.224.076
8.244.201 263
2010 17,2 20,8
19,0
4.033.676
4.232.904
8.266.580 262
2011 17,3 20,9
19,1
4.046.615
4.241.466
8.288.081 264
2012 17,4 21,0
19,2
4.058.330
4.249.252
8.307.582 269
2013 17,5 21,1
19,3 4.068.871 4.256.325 8.325.196 274
2014 17,6 21,2
19,4
4.078.256
4.262.692
8.340.948 279
2015 17,7 21,3
19,5
4.086.497
4.268.393
8.354.890 283
2016 17,8 21,4
19,6
4.093.635
4.273.491
8.367.126 286
2017 17,9 21,5
19,7
4.099.954
4.278.281
8.378.235 290
2018 18,0 21,6
19,8
4.105.487
4.282.747
8.388.234 295
2019 18,1 21,7
19,9
4.110.201
4.286.882
8.397.083 299
2020 18,2 21,8
20,0
4.114.095
4.290.639
8.404.734 305
2021 18,3 21,9
20,1
4.117.116
4.293.957
8.411.073 312
2022 18,4 22,0
20,2
4.119.526
4.297.016
8.416.542 320
2023 18,5 22,1
20,3 4.121.308 4.299.702 8.421.010 327
2024 18,6 22,2
20,4
4.122.435
4.301.969
8.424.404 336
2025 18,7 22,3
20,5
4.122.888
4.303.744
8.426.632 346
2026 18,8 22,4
20,6
4.122.655
4.304.987
8.427.642 356
2027 18,9 22,5
20,7
4.121.745
4.305.635
8.427.380 367
2028 19,0 22,6
20,8 4.120.165 4.305.635 8.425.800 378
2029 19,1 22,7
20,9
4.117.932
4.304.975
8.422.907 390
2030 19,2 22,8
21,0
4.115.054
4.303.658
8.418.712 401
2031 19,3 22,9
21,1
4.111.560
4.301.668
8.413.228 412
2032 19,4 23,0
21,2
4.107.579
4.299.125
8.406.704 423
2033 19,5 23,1
21,3
4.103.132
4.296.031
8.399.163 433
2034 19,6 23,2
21,4
4.098.247
4.292.429
8.390.676 443
2035 19,7 23,3
21,5 4.092.977 4.288.352 8.381.329 451
2036 19,8 23,4
21,6
4.087.307
4.283.821
8.371.128 458
2037 19,9 23,5
21,7
4.081.300
4.278.871
8.360.171 464
2038 20,0 23,6
21,8
4.074.935
4.273.513
8.348.448 469
2039 20,1 23,7
21,9
4.068.226
4.267.787
8.336.013 473
2040 20,2 23,8
22,0 4.061.176 4.261.709 8.322.885 477
2041 20,3 23,9
22,1
4.053.772
4.255.253
8.309.025 479
2042 20,4 24,0
22,2
4.046.053
4.248.403
8.294.456 482
2043 20,5 24,1
22,3
4.037.999
4.241.142
8.279.141 484
Sollpfad -
Lebenserwartung Gesamtbevölkerung Altenbelastungsquote
Männer Frauen gesamt Männer Frauen gesamt
2044 20,6 24,2
22,4
4.029.662
4.233.449
8.263.111 487
2045 20,7 24,3
22,5
4.021.040
4.225.293
8.246.333 490
2046 20,8 24,3
22,6
4.012.153 4.216.670 8.228.823 494
2047 20,9 24,4
22,7
4.003.068
4.207.612
8.210.680 498
2048 21,0 24,5
22,7
3.993.783
4.198.141
8.191.924 501
2049 21,1 24,6 22,8
3.984.363
4.188.252
8.172.615 505
2050 21,1 24,7
22,9
3.974.827
4.177.976
8.152.803 507
Bevölkerung
Bevölkerung zum Jahresendstand
Männer Frauen Männer
und Frauen
0-14
15-64
65+
0-14
15-64
65+
0-14 15-64
65+
2005
661.248
2.755.457
542.449 629.251 2.743.903 812.238 1.290.499
5.499.360 1.354.687
2006
651.720
2.760.202
563.580 620.137 2.746.425 829.087 1.271.857
5.506.627 1.392.876
2007
642.218
2.771.181
577.684 611.510 2.755.519 838.467 1.253.728
5.526.700 1.416.151
2008
633.382
2.781.367
591.190 602.709 2.764.228 848.026 1.236.091
5.545.595 1.439.216
2009
625.589
2.790.303
604.233 595.188 2.771.189 857.699 1.220.777
5.561.492 1.461.932
2010
619.355
2.806.572
607.749 589.042 2.787.046 856.816 1.208.397
5.593.618 1.464.565
2011
612.845
2.815.921
617.849 582.725 2.796.159 862.582 1.195.570
5.612.080 1.480.431
2012
608.481
2.815.153
634.696 578.189 2.795.051 876.012 1.186.670
5.610.204 1.510.708
2013
605.123 2.813.866 649.882 575.020 2.792.618 888.687 1.180.143
5.606.484 1.538.569
2014
603.238
2.812.017
663.001 573.150 2.790.402 899.140 1.176.388
5.602.419 1.562.141
2015
601.100
2.810.343
675.054 571.095 2.788.606 908.692
1.172.195 5.598.949 1.583.746
2016
600.490
2.807.959
685.186 569.899 2.786.702 916.890 1.170.389
5.594.661 1.602.076
2017
598.110
2.805.302
696.542 567.632 2.783.914 926.735 1.165.742
5.589.216 1.623.277
2018
596.087
2.801.804
707.596 565.698 2.780.095 936.954 1.161.785
5.581.899 1.644.550
2019
594.333
2.796.586
719.282 564.022 2.774.372 948.488 1.158.355
5.570.958 1.667.770
2020
592.748
2.788.766
732.581 562.500 2.766.146 961.993 1.155.248
5.554.912 1.694.574
2021
591.208
2.777.618
748.290 561.023 2.754.054 978.880 1.152.231
5.531.672 1.727.170
2022
589.641
2.765.187
764.698 559.521 2.741.782 995.713 1.149.162
5.506.969 1.760.411
2023
587.954
2.752.228
781.126 557.902 2.728.476 1.013.324
1.145.856 5.480.704 1.794.450
2024
586.065
2.737.040
799.330 556.094 2.713.159 1.032.716
1.142.159 5.450.199 1.832.046
2025
583.925 2.720.290 818.673 554.043
2.696.412 1.053.289 1.137.968 5.416.702 1.871.962
2026
581.491
2.701.701
839.463 551.721 2.677.718 1.075.548
1.133.212 5.379.419 1.915.011
2027
578.754
2.682.146
860.845 549.107 2.657.925 1.098.603
1.127.861 5.340.071 1.959.448
2028
575.719
2.662.195
882.251 546.215 2.636.655 1.122.765
1.121.934 5.298.850 2.005.016
2029
572.403
2.641.997
903.532 543.061 2.615.166 1.146.748
1.115.464 5.257.163 2.050.280
2030
568.843
2.622.434
923.777 539.674 2.594.761 1.169.223
1.108.517 5.217.195 2.093.000
2031
565.074
2.603.537
942.949 536.084 2.574.614 1.190.970
1.101.158 5.178.151 2.133.919
2032
561.155
2.585.101
961.323 532.359 2.555.110 1.211.656
1.093.514 5.140.211 2.172.979
2033
557.143
2.566.954
979.035 528.542 2.535.499 1.231.990
1.085.685 5.102.453 2.211.025
2034
553.086
2.550.771
994.390 524.690 2.516.894 1.250.845
1.077.776 5.067.665 2.245.235
2035
549.052
2.537.345 1.006.580 520.856 2.501.758
1.265.738
1.069.908 5.039.103 2.272.318
2036
545.080
2.525.332 1.016.895 517.084 2.487.616
1.279.121
1.062.164 5.012.948 2.296.016
2037
541.236
2.514.677 1.025.387 513.430 2.474.998
1.290.443
1.054.666 4.989.675 2.315.830
2038
537.552
2.506.208 1.031.175 509.932 2.464.801
1.298.780
1.047.484 4.971.009 2.329.955
2039
534.067
2.497.746 1.036.413 506.617 2.454.736
1.306.434
1.040.684 4.952.482 2.342.847
2040
530.803
2.489.687 1.040.686 503.518 2.446.027
1.312.164
1.034.321 4.935.714 2.352.850
2041
527.782
2.482.491 1.043.499 500.639 2.438.818
1.315.796
1.028.421 4.921.309 2.359.295
2042
525.002
2.475.522 1.045.529 498.001 2.431.727
1.318.675
1.023.003 4.907.249 2.364.204
2043
522.473
2.468.030 1.047.496 495.596 2.424.360
1.321.186
1.018.069 4.892.390 2.368.682
Männer Frauen Männer
und Frauen
0-14
15-64
65+
0-14
15-64
65+
0-14 15-64
65+
2044
520.180
2.459.873 1.049.609 493.412 2.416.247
1.323.790
1.013.592 4.876.120 2.373.399
2045
518.110
2.450.004 1.052.926 491.443 2.406.198
1.327.652 1.009.553 4.856.202 2.380.578
2046
516.242
2.439.334 1.056.577 489.664 2.394.605
1.332.401
1.005.906 4.833.939 2.388.978
2047
514.557
2.428.683 1.059.828 488.057 2.382.640
1.336.915 1.002.614 4.811.323 2.396.743
2048
513.023
2.418.574 1.062.186 486.596 2.371.831
1.339.714
999.619 4.790.405 2.401.900
2049
511.620
2.408.510 1.064.233 485.254 2.360.723
1.342.275
996.874 4.769.233 2.406.508
2050
510.316
2.398.686 1.065.825 484.006 2.350.301
1.343.669
994.322 4.748.987 2.409.494
Anlage 2
Parameter für Langfristszenarien 2004
Produktivitätswachstum Lohnsteigerung Erwerbsquoten
Männer
Frauen
gesamt
2005 1,97
1,97 76,7% 60,8% 68,8%
2006 1,96
1,96 77,0% 61,0% 69,1%
2007 1,95
1,95 76,8% 61,2
69,1%
2008 1,94
1,94 76,7% 61,0% 69,0%
2009 1,93
1,93 76,6% 61,0% 68,9%
2010 1,92
1,92 76,5% 61,7% 69,2%
2011 1,91
1,91 76,4% 61,6% 69,1%
2012 1,91
1,91 76,5% 61,4% 69,0%
2013 1,90
1,90 76,6% 61,5% 69,1%
2014 1,89
1,89 76,7% 61,4% 69,2%
2015 1,88
1,88 76,8% 61,5% 69,2%
2016 1,87
1,87 76,8% 61,2% 69,1%
2017 1,86
1,86 76,7% 61,1% 69,0%
2018 1,85
1,85 76,8% 61,0% 69,0%
2019 1,84
1,84 76,7% 60,8% 68,9%
2020 1,84
1,84 77,0% 61,7% 69,4%
2021 1,83
1,83 77,1% 61,7% 69,5%
2022 1,82
1,82 77,0% 61,8% 69,5%
2023 1,81
1,81 77,0% 61,8% 69,5%
2024 1,80 1,80 77,2% 61,7% 69,5%
2025 1,79
1,79 77,2% 62,4% 69,9%
2026 1,78
1,78 77,4% 62,7% 70,1%
2027 1,78
1,78 77,7% 62,9% 70,4%
2028 1,77
1,77 77,8% 63,3% 70,7%
2029 1,76
1,76 78,1% 63,7% 71,0%
2030 1,75
1,75 78,7% 64,7% 71,8%
2031 1,75
1,75 79,4% 66,0% 72,8%
2032 1,75
1,75 79,6% 66,2% 73,0%
2033 1,75
1,75 79,9% 66,6% 73,4%
2034 1,75
1,75 80,2% 67,0% 73,7%
2035 1,75
1,75 80,3% 67,4% 74,0%
2036 1,75
1,75 80,5% 67,7% 74,2%
2037 1,75
1,75 80,7% 67,9% 74,4%
2038 1,75
1,75 80,7% 68,1% 74,5%
2039 1,75
1,75 80,8% 68,3% 74,6%
2040 1,75
1,75 81,2% 69,0% 75,2%
2041 1,75 1,75 81,6% 69,5% 75,7%
Produktivitätswachstum Lohnsteigerung Erwerbsquoten
Männer
Frauen gesamt
2042 1,75
1,75 81,5% 69,5% 75,6%
2043 1,75
1,75 81,4% 69,5% 75,6%
2044 1,75
1,75 81,3% 69,6% 75,6%
2045 1,75
1,75 81,3% 69,7% 75,6%
2046 1,75 1,75 81,3% 69,7% 75,7%
2047 1,75
1,75 81,3% 69,8% 75,7%
2048 1,75
1,75 81,3% 69,9% 75,7%
2049 1,75
1,75 81,3% 70,0% 75,7%
2050 1,75
1,75 81,2% 70,1% 75,8%
Parameter für Langfristszenarien 2004:
Erwerbsquoten
Männer
Frauen Männer
und Frauen
15-24 25-54 55-64 15-24 25-54 55-64 15-24 25-54 55-64
2005 60% 89% 45% 52% 74% 19% 56% 82% 32%
2006 60% 89% 45% 52% 74% 19% 56% 82% 32%
2007 60% 89% 45% 52% 74% 20% 56% 82% 32%
2008 60% 89% 45% 51% 74% 20% 56% 82% 32%
2009 60% 89% 45% 51% 74% 20% 56% 82% 32%
2010 60% 89% 45% 51% 75% 20% 56% 82% 33%
2011 60% 89% 46% 51% 75% 21% 56% 82% 34%
2012 60% 89% 47% 51% 75% 22% 56% 82% 35%
2013 60% 89% 48% 51% 75% 23% 56% 82% 36%
2014 60% 88% 49% 51% 75% 24% 56% 82% 37%
2015 60% 89% 50% 51% 75% 25% 56% 82% 37%
2016 60% 89% 51% 50% 75% 25% 55% 82% 38%
2017 60% 89% 51% 50% 75% 26% 55% 82% 39%
2018 60% 89% 52% 50% 75% 27% 55% 82% 39%
2019 60% 89% 52% 50% 75% 28% 55% 82% 40%
2020 60% 89% 52% 50% 76% 28% 55% 83% 40%
2021 60% 89% 53% 50% 76% 29% 55% 83% 41%
2022 60% 89% 53% 50% 76% 30% 55% 83% 42%
2023 60% 89% 53% 50% 76% 31% 55% 83% 42%
2024 60% 89% 54% 49% 76% 31% 55% 83% 43%
2025 60% 90% 54% 49% 77% 32% 55% 84% 43%
2026 60% 90% 55% 49% 77% 33% 55% 84% 44%
2027 60% 90% 55% 49% 77% 34% 55% 84% 45%
2028 60% 90% 56% 49% 77% 35% 55% 84% 45%
2029 60% 90% 56% 49% 77% 36% 55% 84% 46%
2030 60% 90% 57% 49% 77% 37% 55% 84% 47%
2031 60% 90% 57% 49% 79% 37% 55% 85% 47%
2032 60% 90% 57% 48% 79% 38% 54% 85% 47%
2033 60% 90% 57% 48% 79% 39% 54% 85% 48%
2034 60% 90% 58% 48% 79% 39% 54% 85% 48%
2035 60% 90% 58% 48% 79% 40% 54% 85% 49%
2036 60% 90% 58% 48% 79% 41% 54% 85% 49%
2037 60% 90% 58% 48% 79% 41% 54% 85% 50%
2038 60% 90% 58% 48% 79% 42% 54% 85% 50%
2039 60% 90% 58% 48% 79% 42% 54% 85% 50%
2040 60% 90% 58% 48% 79% 43% 54% 85% 50%
2041 60% 91% 58% 48% 80% 43% 54% 86% 51%
2042 60% 91% 58% 48% 80% 44% 54% 86% 51%
2043 60% 91% 58% 48% 80% 44% 54% 86% 51%
2044 60% 91% 58% 48% 80% 45% 54% 86% 51%
2045 60% 91% 58% 48% 80% 45% 54% 86% 52%
Männer
Frauen Männer
und Frauen
15-24 25-54 55-64 15-24 25-54 55-64 15-24 25-54 55-64
2046 60% 91% 58% 48% 80% 46% 54% 86% 52%
2047 60% 91% 58% 48% 80% 46% 54% 86% 52%
2048 60% 91% 58% 48% 80% 47% 54% 86% 52%
2049 60% 91% 58% 48% 80% 47% 54% 86% 52%
2050 60% 91% 58% 48% 80% 47% 54% 86% 53%
Anlage 3
Bewertung
der Zeiten für
Jahr Aufwertungs- Kindererziehung sowie Präsenz- Konto- Bewertung
der Studien-
zahl
bzw. Zivildienst
prozentsatz und
Schulzeiten
monatlich täglich Studienzeiten Schulzeiten
1960 1,034
84,72 € 2,82 € 1,78
27,79 € 113,90 €
1961 1,042
88,27 € 2,94 € 1,78 237,36 € 118,68 €
1962 1,071
94,54 € 3,15 € 1,78 254,21 € 127,11 €
1963 1,114
105,32 € 3,51 € 1,78 283,19 € 141,60 €
1964 1,067
112,38 € 3,75 € 1,78 302,17 € 151,08 €
1965 1,057
118,78 € 3,96 € 1,78 319,39 € 159,70 €
1966 1,087
129,12 € 4,30 € 1,78 347,18 € 173,59 €
1967 1,137
146,80 € 4,89 € 1,78 394,74 € 197,37 €
1968 1,097
161,05 € 5,37 € 1,78 433,03 € 216,52 €
1969 1,088
175,22 € 5,84 € 1,78 471,14 € 235,57 €
1970 1,065
186,61 € 6,22 € 1,78 501,76 € 250,88 €
1971 1,059
197,62 € 6,59 € 1,78 531,37 € 265,68 €
1972 1,086
214,61 € 7,15 € 1,78 577,06 € 288,53 €
1973 1,121
240,58 € 8,02 € 1,78 646,89 € 323,44 €
1974 1,121
269,69 € 8,99 € 1,78 725,16 € 362,58 €
1975 1,120
302,05 € 10,07
€ 1,78 812,18 € 406,09 €
1976 1,131
341,62 € 11,39
€ 1,78 918,58 € 459,29 €
1977 1,112
379,88 € 12,66
€ 1,78 1.021,46
€ 510,73 €
1978 1,097
416,73 € 13,89
€ 1,78 1.120,54
€ 560,27 €
1979 1,097
457,15 € 15,24
€ 1,78 1.229,23
€ 614,62 €
1980 1,082
494,64 € 16,49
€ 1,78 1.330,03
€ 665,02 €
1981 1,069
528,77 € 17,63
€ 1,78 1.421,80
€ 710,90 €
1982 1,063
562,08 € 18,74
€ 1,78 1.511,38
€ 755,69 €
1983 1,057
594,12 € 19,80
€ 1,78 1.597,53
€ 798,76 €
1984 1,056
627,39 € 20,91
€ 1,78 1.686,99
€ 843,49 €
1985 1,047
656,88 € 21,90
€ 1,78 1.766,27 € 883,14 €
1986 1,045
686,44 € 22,88
€ 1,78 1.845,76
€ 922,88 €
1987 1,048
719,39 € 23,98
€ 1,78 1.934,35
€ 967,18 €
1988 1,049
754,64 € 25,15
€ 1,78 2.029,14
€ 1.014,57 €
1989 1,034
780,30 € 26,01
€ 1,78 2.098,13
€ 1.049,06 €
1990 1,033
806,05 € 26,87
€ 1,78 2.167,37
€ 1.083,68 €
1991 1,043
840,71 € 28,02
€ 1,78 2.260,56
€ 1.130,28 €
1992 1,052
884,42 € 29,48
€ 1,78 2.378,11
€ 1.189,06 €
1993 1,060
937,49 € 31,25
€ 1,78 2.520,80
€ 1.260,40 €
1994 1,056
989,99 € 33,00
€ 1,78 2.661,96
€ 1.330,98 €
1995 1,043 1.032,56 € 34,42
€ 1,78 2.776,43
€ 1.388,21 €
1996 1,045 1.079,02 € 35,97
€ 1,78 2.901,37
€ 1.450,68 €
1997 1,036 1.117,87 € 37,26
€ 1,78 3.005,82
€ 1.502,91 €
Bewertung
der Zeiten für
Jahr Aufwertungs- Kindererziehung sowie Präsenz- Konto- Bewertung
der Studien-
zahl
bzw. Zivildienst
prozentsatz und
Schulzeiten
monatlich täglich Studienzeiten Schulzeiten
1998 1,027 1.148,05 € 38,27
€ 1,78 3.086,97
€ 1.543,49 €
1999 1,025 1.176,75 € 39,22
€ 1,78 3.164,15
€ 1.582,07 €
2000 1,022 1.202,64 € 40,09
€ 1,78 3.233,76
€ 1.616,88 €
2001 1,024 1.231,50 € 41,05 € 1,78 3.311,37
€ 1.655,68 €
2002 1,018 1.253,67 € 41,79 € 1,78 3.370,97
€ 1.685,49 €
2003 1,030 1.291,28 € 43,04
€ 1,78 3.472,10
€ 1.736,05 €
2004 1,017 1.313,23 € 43,77 € 1,78 3.531,13
€ 1.765,56 €
2005 1,028 1.350,00 € 45,00
€ 1,78 3.630,00
€ 1.815,00 €
Anlage 4
Jahr |
Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten nach Art. VII der
32. Novelle zum ASVG |
|
Jahr |
Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten für Zeiten der
Kindererziehung |
|
|
Männer |
Frauen |
|
|
Frauen |
|
in € |
in € |
|
|
in € |
1960 |
92,61 |
64,83 |
|
1960 |
64,83 |
1961 |
96,50 |
67,55 |
|
1961 |
67,55 |
1962 |
103,35 |
72,34 |
|
1962 |
72,34 |
1963 |
115,13 |
80,59 |
|
1963 |
80,59 |
1964 |
122,84 |
85,99 |
|
1964 |
85,99 |
1965 |
129,84 |
90,89 |
|
1965 |
90,89 |
1966 |
141,14 |
98,80 |
|
1966 |
98,80 |
1967 |
160,48 |
112,34 |
|
1967 |
112,34 |
1968 |
176,04 |
123,23 |
|
1968 |
123,23 |
1969 |
191,53 |
134,08 |
|
1969 |
134,08 |
1970 |
203,98 |
142,79 |
|
1970 |
142,79 |
1971 |
216,02 |
151,22 |
|
1971 |
151,22 |
1972 |
234,60 |
164,22 |
|
1972 |
164,22 |
1973 |
262,98 |
184,09 |
|
1973 |
184,09 |
1974 |
294,80 |
206,37 |
|
1974 |
206,37 |
1975 |
330,18 |
231,13 |
|
1975 |
231,13 |
1976 |
373,44 |
261,41 |
|
1976 |
261,41 |
Nominalwert 1977: |
|
|
|
1977 |
290,69 |
415,26 |
290,69 |
|
1978 |
318,89 |
Anlage 5
Beitragsgrundlagen für 1972 (ohne
Sonderzahlung)
Alter ASVG-Arbeiter ASVG-Angestellte
Männer Frauen Männer Frauen
bis 15
115,30 € 164,00 € 106,00 € 100,90 €
16
123,90 € 174,40 € 121,40 € 118,20 €
17
157,20 € 194,10 € 157,40 € 156,30 €
18
209,00 € 218,60 € 207,40 € 200,50 €
19
288,30 € 246,30 € 266,10 € 247,10 €
20
354,70 € 259,20 € 316,80 € 275,90 €
21
376,40 € 263,30 € 346,50 € 299,90 €
22
386,40 € 265,00 € 369,50 € 313,10 €
23
394,10 € 264,70 € 390,10 € 321,30 €
24
400,00 € 262,60 € 410,20 € 328,60 €
25
406,40 € 259,20 € 429,70 € 335,90 €
26
410,70 € 256,80 € 449,20 € 342,50 €
27
414,20 € 254,90 € 465,90 € 347,60 €
28
418,10 € 252,50 € 480,90 € 349,60 €
29
421,80 € 251,50 € 495,10 € 352,40 €
30
425,60 € 250,20 € 504,30 € 353,30 €
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (62. Novelle zum ASVG)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a samt
Überschrift eingefügt:
„Umfang des Leistungsrechtes der
Pensionsversicherung
§ 2a. (1) Auf Personen, die erstmals nach dem
31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist der Vierte Teil nur so weit
anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz
(APG), BGBl. I Nr. xx/2004, nichts anderes bestimmt.
(2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2004 das
50. Lebensjahr noch nicht vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens
einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben
haben, sind die Bestimmungen des Vierten und Zehnten Teiles nur so weit
anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.“
2. Im § 5 Abs. 2 letzter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108
Abs. 6“ ersetzt.
3. § 8 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. in der Pensionsversicherung
a) Personen, die Wochengeld beziehen oder deren
Anspruch auf Wochengeld ruht;
b) Personen, die Arbeitslosengeld oder eine andere
der in § 227 Abs. 1 Z 5 genannten Geldleistungen beziehen, und
Personen, welche die Notstandshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des
Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beanspruchen können;
c) die BezieherInnen von Krankengeld;
d) Personen, die nach dem Wehrgesetz 1990
Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, wenn sie nicht unter Z 5 fallen
und auch nicht zuletzt nach dem GSVG, FSVG oder BSVG pensionsversichert waren;
e) Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes
ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach
§ 12b des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie nicht zuletzt nach dem
GSVG, FSVG oder BSVG pensionsversichert waren;
f) Personen, die Übergangsgeld nach diesem
Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8
pflichtversichert sind und auch nicht zuletzt nach dem GSVG, FSVG oder BSVG
pensionsversichert waren;
g) Personen, die ihr Kind (§ 227a
Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich
und überwiegend im Sinne des § 227a Abs. 4 bis 7 im Inland erziehen,
wenn sie nicht zuletzt nach dem GSVG, FSVG oder BSVG pensionsversichert waren;
h) die Wissenschaftlichen (Künstlerischen)
MitarbeiterInnen (in Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die
Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an
Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974;“
4. Im § 10 Abs. 5 erster Satz entfällt der
Ausdruck „Z 2,“.
5. Nach § 10 Abs. 6a wird
folgender Abs. 6b eingefügt:
„(6b)
Die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 beginnt
1. bei den in lit. a genannten Personen mit
dem Tag, ab dem Anspruch auf Wochengeld besteht;
2. bei den in lit. b genannten Personen mit
dem Tag, ab dem die Geldleistung bezogen wird oder die Notstandshilfe
ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht
bezogen wird;
3. bei den in lit. c genannten Personen mit
dem Tag, ab dem Krankengeld bezogen wird;
4. bei den in lit. d genannten Personen mit
dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;
5. bei den in lit. e genannten Personen mit
dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten wird;
6. bei den in lit. f genannten Personen mit
dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;
7. bei den in lit. g genannten Personen
a) mit dem der Geburt des Kindes folgenden
Kalendermonat,
b) mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an
Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;
8. bei den in lit. h genannten Personen mit
dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bildet.“
6. Im § 11 Abs. 2 letzter Satz entfällt der
Ausdruck „ , 51a“.
7. Nach § 12 Abs. 5a wird folgender
Abs. 5b eingefügt:
„(5b) Die Pensionsversicherung der im § 10 Abs. 6b bezeichneten Personen endet
mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die
Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e jedenfalls
nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der
Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g nach den
Bestimmungen des § 227a Abs. 3 richtet.“
8. Im § 12 Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „Personen“ der Ausdruck „und mit Ausnahme
der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d“ eingefügt.
9. § 14 Abs. 1 Z 12 lautet:
„12. wenn sie nach § 8 Abs. 1 Z 2
versichert sind.“
10. § 18 samt Überschrift lautet:
„Nachträgliche Selbstversicherung in der
Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung nach dem
31. Dezember 2004
§ 18. (1) Personen, die eine in § 227
Abs. 1 Z 1 genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich
nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat
erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der
Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.
(2)
Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2)
gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem
Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so
können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam
entrichtet werden.
(3)
Die Dauer der Selbstversicherung darf die in § 227 Abs. 1 Z 1
jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten
nicht überschreiten.“
11. Im § 18a Abs. 1 erster Satz und
Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „30. Lebensjahres“ jeweils durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.
12. Im § 31 Abs. 4 wird der Punkt
am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird
angefügt:
„8. die Einrichtung und Führung des Pensionskontos
nach Abschnitt 3 des APG und die Mitwirkung bei der Durchführung der
Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG,
nach § 3 Abs. 3 GSVG, nach § 4a BSVG und nach Art. II
Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein
öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat.“
13. Im § 36 Abs. 1 Z 10 wird der
Ausdruck „Z 2“
durch den Ausdruck „Z 2 lit. h“ ersetzt.
14. Im § 36 Abs. 1 wird der Punkt
am Ende der Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 11 bis
17 werden angefügt:
„11. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten dem
Krankenversicherungsträger;
12. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. b pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen,
welche die Notstandshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des
Partners/der Partnerin nicht beanspruchen können, dem Arbeitsmarktservice;
13. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld dem
Krankenversicherungsträger;
14. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. d pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem
Bundesministerium für Landesverteidigung;
15. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem
Bundesministerium für Inneres;
16. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. f pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall-
oder Pensionsversicherungsträger;
17. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. g pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.“
15. Im § 44 Abs. 1 Z 11 wird der
Ausdruck „Z 2“
durch den Ausdruck „Z 2 lit. h“ ersetzt und der Punkt am Ende durch einen
Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 bis 18 werden angefügt:
„12. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das
Dreißigfache des Wochengeldes;
13. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. b pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe ausschließlich
wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beanspruchen können
a) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder
Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld 70 % des
monatlichen Bruttoeinkommens nach § 21 Abs. 1 und 2 AlVG;
b) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter
Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des
Einkommens des Partners/der Partnerin: 92 % des Wertes nach
lit. a;
c) bei Bezug einer anderen Geldleistung diese
Geldleistung;
14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache
der Bemessungsgrundlage nach § 125;
15. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. d pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden
1 350 €;
16. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1 350 €;
17. bei
den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen
das Übergangsgeld;
18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 350 €.“
16. Im § 44 Abs. 6 zweiter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
17. § 51 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. in der Pensionsversicherung ....... 22,8 %
der allgemeinen
Beitragsgrundlage.“
18. § 51 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. in der Pensionsversicherung beläuft sich der
Beitragsteil
des (der) Versicherten ...... auf
10,25 %,
des Dienstgebers .............. auf
12,55 %
der allgemeinen
Beitragsgrundlage.“
19. § 51a samt Überschrift lautet:
„Zusatzbeitrag in der knappschaftlichen
Pensionsversicherung
§ 51a. (1) Für Personen, die in der knappschaftlichen
Pensionsversicherung pflichtversichert sind, ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß
von 5,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Der Zusatzbeitrag
entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.
(2)
Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den
Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.“
20. § 52 Abs. 4 lautet:
„(4)
Die Beiträge für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 sind mit
22,8 % der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 11 bis 18) zu
bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
1. für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1
Z 2 lit. a und c bis f vom Bund;
2. für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1
Z 2 lit. b vom Arbeitsmarktservice;
3. für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1
Z 2 lit. g zu 75 % aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds
und zu 25 % aus Mitteln des Bundes;
4. für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1
Z 2 lit. h wie in § 51 Abs. 3 Z 2, wobei als
Dienstgeber die Universität (Universität der Künste) gilt, der die versicherte
Person angehört.“
21. § 53a Abs. 5 wird aufgehoben.
22. Im § 54 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „§ 51a
und“.
23. Im § 56a Abs. 2 zweiter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
24. § 63a wird aufgehoben.
25. In der Überschrift zu § 70 entfällt der
Ausdruck „Anrechnung für die Höherversicherung bzw.“.
26. § 70 Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1)
Überschreitet in einem Kalenderjahr
1. bei einer die Pflichtversicherung nach diesem
Bundesgesetz begründenden Beschäftigung oder
2. bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigungen
die
Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der
Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im
Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich
deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte
Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3. Monatliche
Höchstbeitragsgrundlage ist der 35-fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
nach § 45 Abs. 1.
(2)
Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der
geminderten Arbeitsfähigkeit sind der versicherten Person die auf den
Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge aufgewertet mit dem der zeitlichen
Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) in halber
Höhe von Amts wegen zu erstatten. Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in
gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter
Satz APG zu erstatten.
(3)
Die versicherte Person kann bereits vor Anfall einer Leistung nach Abs. 2
bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag stellen, ihr die auf
den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zu erstatten.“
27. Im § 74 Abs. 1 zweiter Satz und
Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ jeweils durch den Ausdruck „§ 108
Abs. 6“ ersetzt.
28. Im § 76 Abs. 1 letzter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
29. Im § 76a Abs. 3 zweiter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
30. Im § 76b Abs. 1 zweiter Satz und
Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ jeweils durch den Ausdruck „§ 108
Abs. 6“ ersetzt.
31. § 76b Abs. 3 lautet:
„(3)
Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18 beläuft
sich
1. für die in § 227 Abs. 1 Z 1
genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder
Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen,
abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,
2. für die sonstigen in § 227 Abs. 1
Z 1 genannten Zeiten auf das Zehnfache
der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden
Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1).“
32. Im § 77 Abs. 2 erster Satz wird der
Ausdruck „die Summe der jeweils geltenden Beitragssätze gemäß den
§§ 51 Abs. 1 Z 3 lit. a und 51a“ durch den Ausdruck „jener
nach § 51 Abs. 1 Z 3“ ersetzt.
33. Im § 77 Abs. 2a zweiter Satz und
Abs. 4 zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „§ 108
Abs. 9“ jeweils
durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
34. § 79a samt Überschrift lautet:
„Maßnahmen zur nachhaltigen
Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung
§ 79a. (1) Die Finanzierung der gesetzlichen
Pensionsversicherung ist durch Beiträge der Versicherten, durch Beiträge des
Bundes, durch Beiträge des Arbeitsmarktservice sowie durch Beiträge von Fonds
sicherzustellen.
(2)
Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
hat der Bundesregierung auf der Grundlage der Berichte und Vorschläge der
Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e Abs. 9
Z 3 bis 5) jedes dritte Kalenderjahr, erstmals im Kalenderjahr 2007,
bis längstens 30. November, einen Bericht über die langfristige
Finanzierung der Pensionsversicherung vorzulegen:
1. Wird im Bericht der Kommission eine Abweichung
bei den Annahmen in Bezug auf die periodenbezogene Lebenserwartung und daraus
resultierende Mehraufwendungen für das Pensionssystem festgestellt (§ 108e
Abs. 9 Z 4), so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz der Bundesregierung Vorschläge zur Sicherung
der Nachhaltigkeit der Finanzierung zu erstatten. Dabei ist auf eine
gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“,
„Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu
achten.
2. Wird im Bericht der Kommission eine Abweichung
bei den - den Langfristszenarien zugrunde liegenden – sonstigen demographischen
und wirtschaftlichen Annahmen festgestellt (§ 108e Abs. 4 Z 5),
so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen Finanzierung
vorzuschlagen. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die
Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“,
„Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu achten.
(3)
Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Berichte nach Abs. 2 dem
Nationalrat einen „Bericht über die finanzielle Lage des Pensionssystems und
die zu seiner Sicherung dienenden Maßnahmen“ vorzulegen.“
35. Nach § 79a wird folgender
§ 79b samt Überschrift eingefügt:
„Teilversicherungs-, Ersatzzeiten- und
Wanderversicherungsbericht
§ 79b. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz hat jedes dritte Kalenderjahr, beginnend mit dem
Kalenderjahr 2006, jeweils bis zum 30. November, der Bundesregierung
einen Bericht vorzulegen über
1. das Ausmaß der im abgelaufenen Kalenderjahr
erworbenen Versicherungszeiten nach den §§ 8 Abs. 1 Z 2
lit. a bis g und 225 Abs. 1 Z 8 dieses Bundesgesetzes, nach
§ 3 Abs. 3 GSVG und nach § 4a BSVG samt den zugrunde liegenden
Beitragsleistungen;
2. das Ausmaß der Aufwendungen der
Pensionsversicherungsträger für die Anrechnung der Versicherungszeiten nach
Z 1 und der entsprechenden Ersatzzeiten bei Pensionsneuzuerkennungen im
abgelaufenen Kalenderjahr;
3. die beitrags- und leistungsrechtlichen
Auswirkungen der Wanderversicherung nach den §§ 251a dieses
Bundesgesetzes, 129 GSVG und 120 BSVG auf Grundlage der Daten nach den Z 1
und 2.“
36. Im § 80 Abs. 1 zweiter Satz entfallen
die Ausdrücke „ , der Wertausgleich“ und „ , für den
Wertausgleich“.
37. § 108 lautet:
„§ 108. (1) Der Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende
Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine Höchstbeitragsgrundlage
(Abs. 3), Aufwertungsfaktoren (Abs. 4) und die festen Beträge nach
diesem Bundesgesetz (Abs. 6) zu ermitteln und kundzumachen.
(2)
Aufwertungszahl: Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der
durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung
vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen
Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl ist, soweit im Einzelnen nichts anderes
angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen
Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.
(3)
Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2005 beläuft sich die
Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 118 €, erhöht mit der
Aufwertungszahl für dieses Kalenderjahr. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich
die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen
Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen
Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag
zu runden.
(4)
Aufwertungsfaktoren: Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen
sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen
Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei
Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der
Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen
des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind
für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der
Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.
(5)
Anpassungsfaktor: Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den
Anpassungsfaktor (§ 108f) bis spätestens 30. November eines jeden
Jahres durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist der Bundesregierung
zur Zustimmung vorzulegen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit nichts anderes
bestimmt wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der
leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen.
(6)
Anpassung und Aufwertung fester Beträge: Zur Vervielfachung mit der
Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des
vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der
feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser
Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent
zu runden.“
38. Im § 108a Abs. 1 zweiter Satz wird der
Ausdruck „gemäß Abs. 2, 3 und 4“ durch den Ausdruck „nach Abs. 2“ ersetzt.
39. § 108a Abs. 2 lautet:
„(2)
Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres
sind die in den Erfolgsrechnungen der Pensionsversicherungsträger nach diesem
Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG ausgewiesenen Beiträge für
Pflichtversicherte, die Beitragssätze und die Anzahl der im Jahresdurchschnitt
in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen heranzuziehen. Die
monatliche durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Cent zu runden.“
40. § 108d wird aufgehoben.
41. Im § 108e Abs. 2 wird der
Punkt am Ende der Z 14 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 15
wird angefügt:
„15. ein Vertreter/eine Vertreterin der
Statistik Austria.“
42. § 108e Abs. 9 lautet:
„(9)
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
1. Berechnung des Richtwertes nach § 108f
Abs. 2 für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden
Jahres, erstmals für das Jahr 2006;
2. Erstattung eines Gutachtens über die
voraussichtliche Gebarung der gesetzlichen Pensionsversicherung für die
folgenden fünf Jahre, längstens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres;
3. Erstattung eines Berichtes über die
langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen
Pensionsversicherung bis zum Jahr 2050, längstens bis zum
30. September eines jeden dritten Jahres, erstmals im Jahr 2007;
4. Ermittlung einer allfälligen Abweichung der für
den Bericht nach Z 3 angenommenen durchschnittlichen periodenbezogenen
Lebenserwartung zum Alter 65 für den gesamten Zeitraum bis zum
Jahr 2050 von der in der Anlage 1 zum APG festgehaltenen
Referenzlebenserwartung desselben Zeitraumes; wird für den Zeitraum, ab dem die
erste Abweichung festgestellt wird, bis zum Jahr 2050 eine Abweichung von
durchschnittlich mehr als 3 % festgestellt, so hat die Kommission den sich
daraus bis zum Jahr 2050 ergebenden Mehraufwand im Bericht nach Z 3
festzuhalten; ferner hat die Kommission im Bericht Vorschläge darüber zu
erstatten, wie dieser Mehraufwand durch nachhaltige Reformmaßnahmen gleichmäßig
auf die Parameter „Beitragssatz“,
„Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“
aufgeteilt werden kann (Nachhaltigkeitsfaktoren), und zwar unter Bedachtnahme
auf deren unterschiedliche zeitliche Wirkungsweise;
5. Ermittlung von allfälligen Abweichungen der für
den Bericht nach Z 3 aufgestellten sonstigen demographischen und
wirtschaftlichen Annahmen von jenen Annahmen, die in der Anlage 2 zum APG
festgehalten sind, insbesondere in Bezug auf die Faktoren Erwerbsbeteiligung
und Produktivität. Ergibt sich durch die festgestellten Abweichungen ein
finanzieller Mehrbedarf, so hat die Kommission Vorschläge zur Sicherstellung
der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung zu erstatten, wobei
Z 4 letzter Halbsatz anzuwenden ist.“
43. Dem § 108e wird folgender
Abs. 11 angefügt:
„(11)
Bei der Festsetzung der demographischen und wirtschaftlichen Annahmen für die
Erstattung des Gutachtens nach Abs. 9 Z 2 und des Berichtes nach
Abs. 9 Z 3 ist vorrangig auf Prognosen von Statistik Austria und
der Wirtschaftsforschungsinstitute zurückzugreifen.“
44. § 108f lautet:
„§ 108f. (1) Der Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat für jedes Kalenderjahr den
Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e
Abs. 9 Z 1 festzusetzen.
(2)
Der Richtwert ist so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen auf Grund
der Anpassung mit dem Richtwert der Erhöhung der Verbraucherpreise nach
Abs. 3 entspricht.
(3)
Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen
Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem
Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der
Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index
heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den
Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten
Jahresinflationsraten zu bilden.“
45. Im § 122 Abs. 4 zweiter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
46. Im § 136 Abs. 3 zweiter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
47. Im § 141 Abs. 3 zweiter Satz und
Abs. 5 dritter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ jeweils durch den Ausdruck „§ 108
Abs. 6“ ersetzt.
48. Im § 154a Abs. 7 zweiter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
49. Im § 155 Abs. 3 zweiter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
50. Im § 162 Abs. 3a zweiter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
51. Im § 181 Abs. 1 zweiter Satz,
Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108
Abs. 9“ jeweils
durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
52. Im § 181b zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108
Abs. 9“ durch den
Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
53. Im § 212 Abs. 3 dritter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
54. Im § 225 Abs. 1 Z 3 wird nach dem
Ausdruck „gelten sollen,“ der Ausdruck „oder auf Grund einer
nachträglichen Selbstversicherung nach § 18“ eingefügt.
55. Die Überschrift zu § 227 lautet:
„Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem
31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005“
56. Im § 227 Abs. 1 Einleitung wird nach dem
Ausdruck „31. Dezember 1955“ der Ausdruck „und vor dem 1. Jänner
2005“ eingefügt.
57. Im § 227 Abs. 1 Z 5 wird
nach dem Ausdruck „Arbeitslosenversicherung“ der Ausdruck „nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, oder“ und nach dem Ausdruck „BGBl.
Nr. 174/1963,“ der Ausdruck „oder Sonderunterstützung nach dem
Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,“ eingefügt.
58. Die Überschrift zu § 227a lautet:
„Ersatzzeiten für Zeiten der
Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem
1. Jänner 2005“
59. Im § 227a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „31. Dezember
1955“ der Ausdruck „und
vor dem 1. Jänner 2005“
eingefügt.
60. § 227a Abs. 3 zweiter Satz
entfällt.
61. Im § 230 Abs. 2 wird der
Punkt am Ende der lit. g durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende
lit. h wird angefügt:
„h) auf Beiträge, die nach § 52 Abs. 4
der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.“
62. Im § 231 Z 1 drittletzter Satz wird der
Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragszeit
der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ und der Ausdruck „Ersatzzeit“ durch den Ausdruck „Ersatzzeit
und Zeit der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a
bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8“ ersetzt.
63. § 232 Abs. 1 erster Satz
lautet:
„Der einzelne Versicherungsmonat
nach § 231 Z 1 gilt als Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf
Grund einer Erwerbstätigkeit, als Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
als Ersatzmonat oder als Monat einer Pflichtversicherung nach § 8
Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1
Z 8, je nachdem, ob Beitragszeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer
Erwerbstätigkeit, Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung, Ersatzzeiten
oder Zeiten der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a
bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8 in dem betreffenden Monat das
zeitliche Übergewicht haben.“
64. Im § 233 Abs. 1 wird der Ausdruck „Beitragsmonat
der Pflichtversicherung“
durch den Ausdruck „Beitragmonat der
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“, der Ausdruck „leistungswirksamer
Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 227a und 228a“ durch den Ausdruck „leistungswirksamer
Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 227a und 228a –
sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8“ ersetzt.
65. Im § 233 Abs. 2 wird der Ausdruck „Beitragsmonat
der Pflichtversicherung“
durch den Ausdruck „Beitragsmonat der
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ sowie der Ausdruck „Ersatzmonat
nach den §§ 227a und 228a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung)
zu berücksichtigen ist,“
durch den Ausdruck „Ersatzmonat nach den §§ 227a
und 228a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen
ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8“ ersetzt.
66. Im § 242 Abs. 9 entfällt der Ausdruck „und
mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor
(§ 108 Abs. 8) zu vervielfachen“.
67. Im § 254 Abs. 1 Z 3 wird der
Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern‑Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz“ ersetzt.
68. Im § 254 Abs. 7 letzter Satz wird der Ausdruck
„§ 108 Abs. 9“
durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
69. Im § 264 Abs. 5 Z 3 lit. e
wird nach dem Ausdruck „1972,“ der Ausdruck „des
Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,“ eingefügt.
70. Im § 264 Abs. 6 letzter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108
Abs. 6“ ersetzt.
71. Nach § 264
Abs. 7a wird folgender Abs. 7b eingefügt:
„(7b) Sind die Abs. 6a und 7a bei Vorliegen von zwei
oder mehreren Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der
jeweils betraglich niedrigeren Pension zu vermindern.“
72. Im § 283 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108
Abs. 9“ durch den
Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
73. Im § 288 Abs. 1 zweiter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108
Abs. 6“ ersetzt.
74. In der Überschrift zu Abschnitt V des Vierten
Teiles entfällt der Ausdruck „und Wertausgleich“.
75. Im § 292 Abs. 3 zweiter Satz und
Abs. 4 lit. h wird der Ausdruck „§ 108
Abs. 9“ jeweils durch den
Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
76. Im § 293 Abs. 2 erster Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
77. § 293 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
78. § 299a wird aufgehoben.
79. Im § 302 Abs. 4 zweiter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
80. Im § 306 Abs. 2 letzter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
81. Im § 307d Abs. 6 zweiter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
82. § 447g wird aufgehoben.
83. § 460b Abs. 1 Z 1
lit. a wird aufgehoben.
84. Im § 502 Abs. 4 zweiter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
85. Im § 522k Abs. 2 zweiter Satz wird der
Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
86. § 607 Abs. 12
lautet:
„(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli
1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955
geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über
die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige
Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der
§§ 108h Abs. 1, 238, 239, 261, 261b, 284 Z 3 und 284b - so
anzuwenden, dass abweichend von § 253b Abs. 1
1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das
60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte
540 Beitragsmonate erworben hat,
2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das
55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte
480 Beitragsmonate erworben hat;
dabei gilt § 231 Z 1
mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten
vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:
- bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der
Kindererziehung (§§ 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 116a
oder 116b GSVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit
Beitragsmonaten decken,
- Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf
Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3), die sich nicht mit Ersatzmonaten
nach § 227a oder nach § 228a decken,
- bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines
Präsenz- oder Zivildienstes (§ 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses
Bundesgesetzes oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder § 107
Abs. 1 Z 3 BSVG).
§ 261
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist
– abweichend von Abs. 15 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von
1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei
Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im
Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch
1,85 Steigerungspunkte bzw. in der knappschaftlichen
Pensionsversicherung das Ausmaß von 1,955 Steigerungspunkten bis zum
Ablauf des Jahres 2007 durch 2,175 Steigerungspunkte, im
Jahr 2008 durch 2,125 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch
2,075 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 2,025 Steigerungspunkte
ersetzt wird; Abs. 15 zweiter und dritter Satz sind
anzuwenden. § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 71/2003 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007
nicht anzuwenden; ab 1. Jänner 2008 ist diese Bestimmung so anzuwenden,
dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter
für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt;
Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden.“
87. § 607 Abs. 13 wird
aufgehoben.
88. § 607 Abs. 14
erster Satz lautet:
„Abs. 12 ist auch auf
männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem
1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni
1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn der (die)
Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten,
die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht
wurden, erworben haben.“
89. Im § 607 Abs. 14a
wird der Ausdruck „Abs. 13“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 12“ und der
Ausdruck „vorletzter Satz“ durch den Ausdruck „zweiter
Satz“
ersetzt.
90. § 607 Abs. 23 letzter Satz
wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ist die Neupension im jeweils angeführten
Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz
niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte
Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:
- im Jahr 2004: 5 % ............ 95 %,
- im Jahr 2005: 5,25 % ....... 94,75 %,
- im Jahr 2006: 5,50 % ....... 94,50 %,
- im Jahr 2007: 5,75 % ....... 94,25 %,
- im Jahr 2008: 6 % ............ 94 %,
- im Jahr 2009: 6,25 % ....... 93,75 %,
- im Jahr 2010: 6,50 % ....... 93,50 %,
- im Jahr 2011: 6,75 % ....... 93,25 %,
- im Jahr 2012: 7 % ............ 93 %
- im Jahr 2013: 7,25 % ....... 92,75 %,
- im Jahr 2014: 7,50 % ....... 92,50 %,
- im Jahr 2015: 7,75 % ....... 92,25 %,
- im Jahr 2016: 8 % ............ 92 %,
- im Jahr 2017: 8,25 % ....... 91,75 %,
- im Jahr 2018: 8,50 % ....... 91,50 %,
- im Jahr 2019: 8,75 % ....... 91,25 %,
- im Jahr 2020: 9 % ............ 91 %,
- im Jahr 2021: 9,25 % ....... 90,75 %,
- im Jahr 2022: 9,50 % ....... 90,50 %,
- im Jahr 2023: 9,75 % ....... 90,25 %,
- ab dem Jahr 2024: 10 % .. 90%.
Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen
steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine
Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall des Alters in einem der angeführten
Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten
Prozentsätze gewahrt.“
91. § 615 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 105/2004 erhält die Bezeichnung „616“.
92. Nach § 616 wird
folgender § 617 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu
Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 (62. Novelle)
§ 617. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2005 die §§ 2a samt
Überschrift, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 5 und 6b, 11 Abs. 2, 12
Abs. 5b und 6, 14 Abs. 1 Z 12, 18 samt Überschrift, 18a
Abs. 1 und 3, 31 Abs. 4 Z 7 und 8, 36 Abs. 1 Z 10 bis
17, 44 Abs. 1 Z 11 bis 18 und Abs. 6, 51 Abs. 1 Z 3
und Abs. 3 Z 2, 51a samt Überschrift, 52 Abs. 4, 54 Abs. 5,
70 Überschrift und Abs. 1 bis 3, 76b Abs. 3, 77 Abs. 2, 79a samt
Überschrift, 79b samt Überschrift, 108e Abs. 2 Z 14 und 15 sowie
Abs. 9 und 11, 225 Abs. 1 Z 3, 227 Überschrift und Abs. 1
Einleitung, 227a Überschrift sowie Abs. 1 und 3, 230 Abs. 2
lit. g und h, 231 Z 1, 232 Abs. 1, 233 Abs. 1 und 2, 254
Abs. 1 Z 3, 264 Abs. 7b und 615 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xxx/2004;
2. mit 1. Jänner 2006 die §§ 5 Abs. 2, 56a Abs. 2,
74 Abs. 1 und 6, 76 Abs. 1, 76a Abs. 3, 76b Abs. 1 und 4,
77 Abs. 2a und 4, 80 Abs. 1, 108, 108a Abs. 1 und 2, 108f, 122
Abs. 4, 136 Abs. 3, 141 Abs. 3 und 5, 154a Abs. 7, 155
Abs. 3, 162 Abs. 3a, 181 Abs. 1, 2 und 6, 181b, 212 Abs. 3,
242 Abs. 9, 254 Abs. 7, 264 Abs. 6, 283, 288 Abs. 1, 292
Abs. 3 und Abs. 4 lit. h, 293 Abs. 2, 302 Abs. 4, 306
Abs. 2, 307d Abs. 6, 502 Abs. 4, 522k Abs. 2 und die
Überschrift zu Abschnitt V des Vierten Teiles in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
3. rückwirkend mit 1. Juli 2004 die §§ 227 Abs. 1
Z 5 und 264 Abs. 5 Z 3 lit. e in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
4. rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 607 Abs. 12, 14, 14a
und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004.
(2) Die §§ 53a Abs. 5, 63a, 447g und 460b
Abs. 1 Z 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) Die §§ 108d und 299a treten mit Ablauf des
31. Dezember 2005 außer Kraft.
(4) Auf Personen, die am 31. Dezember 2004 das
50. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist § 8 Abs. 1 Z 2
lit. a bis g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die
§§ 227 und 227a in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.
(5) § 18a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 gilt auch für jene Fälle, in denen die
Selbstversicherung am 31. Dezember 2004 wegen Vollendung des
30. Lebensjahres des Kindes bereits beendet war.
(6) Abweichend von § 52 Abs. 4 Z 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sind die Beiträge für
Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g in den
Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des
Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.
(7) § 70 Abs. 1 und 2 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden,
die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.
(8) Abweichend von § 73 Abs. 1 Z 1 und 2
beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2005 auf
4,25 % der auszuzahlenden Leistung, wenn es sich dabei um eine
Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag handelt.
(9) Abweichend von § 108h Abs. 1 hat der
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in
der Verordnung nach § 108 Abs. 5 für die Kalenderjahre 2006,
2007 und 2008 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
1. nur jene Pensionen, die das Fünfzehnfache der
Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 nicht überschreiten, mit dem
Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind;
2. alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu
erhöhen sind, der der Erhöhung des Fünfzehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage
nach § 45 mit dem Anpassungsfaktor entspricht.
(10) Abweichend von § 227 Abs. 1 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sind nach dem
31. Dezember 2004 gelegene Ausbildungsmonate nach Z 1 dieser
Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit
für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.
(11) Abweichend von § 253 Abs. 1 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für
weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem
1. Jänner 2024 vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über
unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen
Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.
(12) Das am 31. Dezember 2004 im Ausgleichsfonds der
Pensionsversicherungsträger befindliche Vermögen ist nach dem für das
Geschäftsjahr 2004 geltenden Schlüssel auf die Träger der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG
aufzuteilen, und zwar bis längstens 1. März 2005. Ab 1. Jänner 2005
dürfen dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger keine Einnahmen mehr
zufließen.
Artikel 3
Änderung des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes (29. Novelle zum GSVG)
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 1a samt Überschrift lautet:
„Umfang des Leistungsrechtes der
Pensionsversicherung
§ 1a. (1) Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember
2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
pflichtversichert sind, ist Abschnitt III des Zweiten Teiles nur so weit
anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz
(APG), BGBl. I Nr. xx/2004, nichts anderes bestimmt.
(2)
Auf Personen, die am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr noch nicht
vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens einen Versicherungsmonat nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen
des Abschnittes III des Zweiten Teiles und des Abschnittes II des
Fünften Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.“
2. Der bisherige § 1a samt Überschrift erhält die
Bezeichnung „§ 1b“.
3. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3)
Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind:
1. Personen, die nach dem Wehrgesetz 1990
Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder
FSVG pensionsversichert waren und nicht unter § 8 Abs. 1 Z 5
ASVG fallen;
2. Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes
ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach
§ 12b des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder
FSVG pensionsversichert waren;
3. Personen, die Übergangsgeld aus der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder aus der Unfallversicherung
nach dem ASVG beziehen, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG
pensionsversichert waren und nicht nach § 3 Abs. 5 pflichtversichert
sind;
4. Personen, die ihr Kind (§ 116a
Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich
und überwiegend im Sinne des § 116a Abs. 4 bis 7 im Inland erziehen,
wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG pensionsversichert waren.“
4. § 6 Abs. 3 Z 4 lautet:
„4. a) bei den im § 3 Abs. 3 Z 1
genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst
angetreten wird;
b) bei den im § 3 Abs. 3 Z 2
genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst
angetreten wird;
c) bei den im § 3 Abs. 3 Z 3
genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;
d) bei den im § 3 Abs. 3 Z 4
genannten Personen
- mit dem der Geburt des Kindes folgenden
Kalendermonat,
- mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an
Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;“
5. § 7 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. bei den im § 6 Abs. 3 Z 4 genannten
Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes,
wobei die Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 2 jedenfalls
nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der
Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 4 nach den Bestimmungen
des § 116a Abs. 3 richtet.“
6. Nach § 13 wird folgender § 13a
samt Überschrift eingefügt:
„Nachträgliche
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer
Bildungseinrichtung nach dem 31. Dezember 2004
§ 13a. (1) Personen, die eine in § 116 Abs. 7
genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem
Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für
alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in
der Pensionsversicherung selbstversichern.
(2)
Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 113
Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst
nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren
festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem
Stichtag wirksam entrichtet werden.
(3)
Die Dauer der Selbstversicherung darf die in § 116 Abs. 7 jeweils
angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht
überschreiten.“
7. Nach § 18 Abs. 3 wird
folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a)
Die Meldepflichten obliegen
1. für die nach § 3 Abs. 3 Z 1
pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem
Bundesministerium für Landesverteidigung;
2. für die nach § 3 Abs. 3 Z 2
pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium
für Inneres;
3. für die nach § 3 Abs. 3 Z 3
pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem
Pensionsversicherungsträger;
4. für die nach § 3 Abs. 3 Z 4
pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.“
8. Nach § 25 Abs. 4 wird
folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a)
Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2
Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung
statt mindestens 1 045,63 € folgende Beträge:
- ab 1. Jänner 2006
mindestens
1 018,40 €,
- ab 1. Jänner 2007
mindestens
940,38 €,
- ab 1. Jänner 2008
mindestens
862,36 €,
- ab 1. Jänner 2009
mindestens
784,34 €,
- ab 1. Jänner 2010
mindestens
706,32 €,
- ab 1. Jänner 2011
mindestens
628,30 €,
- ab 1. Jänner 2012
mindestens
550,28 €,
- ab 1. Jänner 2013
mindestens
472,26 €,
- ab 1. Jänner 2014
mindestens
394,24 €,
- ab 1. Jänner 2015
mindestens
316,19 €.
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner
2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen
(§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2007 sowie ab
1. Jänner eines jeden späteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51
mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für
Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine
betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2013 in der
Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für
Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.“
9. § 25a Abs. 2 wird aufgehoben.
10. § 26 Abs. 4 und 5 lauten:
„(4)
Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe
1. aus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für
Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG
(§ 11 Abs. 1 Z 1 APG), der auf einen Beitragsmonat der
Pflichtversicherung entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und
2.
aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2
nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach
§ 236 lit. a, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der
Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und
dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. a.
(5)
Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die Summe
1.
aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2,
2.
aus der Beitragsgrundlage nach dem FSVG und
3.
aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (Abs. 4
Z 2)
nicht den in Betracht kommenden Betrag nach § 25
Abs. 4, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach
§ 25 Abs. 2 und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig
entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen
versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe
aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach § 25
Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach
§ 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten
Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und
nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.“
11. § 26a lautet:
„§ 26a. Beitragsgrundlage
für die nach § 3 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der
Betrag von 1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach § 3
Abs. 3 Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld.“
12. § 27 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1)
Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der
Pflichtversicherung
1. als Beitrag zur Krankenversicherung 8,4 %,
2. als Beitrag zur Pensionsversicherung
22,8 %
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von
einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung
mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des
Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag
anzurechnen.
(2)
Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der
Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
- ab 1. Jänner 2006
15,25 %,
- ab 1. Jänner 2007
15,5 %,
- ab 1. Jänner 2008
15,75 %,
- ab 1. Jänner 2009
16 %,
- ab 1. Jänner 2010
16,25 %,
- ab 1. Jänner 2011
16,5 %,
- ab 1. Jänner 2012
16,75 %,
- ab 1. Jänner 2013
17 %,
- ab 1. Jänner 2014
17,25 %,
- ab 1. Jänner 2015
17,5 %;
2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der
Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
- ab 1. Jänner 2006
7,55 %,
- ab 1. Jänner 2007
7,30 %,
- ab 1. Jänner 2008
7,05 %,
- ab 1. Jänner 2009
6,80 %,
- ab 1. Jänner 2010
6,55 %,
- ab 1. Jänner 2011
6,30 %,
- ab 1. Jänner 2012
6,05 %,
- ab 1. Jänner 2013
5,80%,
- ab 1. Jänner 2014
5,55 %,
- ab 1. Jänner 2015
5,30 %.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund.“
132. Die Abs. 2 bis 4 des § 27 erhalten die
Bezeichnungen „3“
bis „5“.
14. Nach § 27d wird folgender
§ 27e samt Überschrift eingefügt:
„Beitrag für Teilversicherte in der
Pensionsversicherung
§ 27e. Die
Beiträge für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 sind mit 22,8 % der
Beitragsgrundlage (§ 26a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
1. für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3
Z 1 bis 3 vom Bund;
2. für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3
Z 4 zu 75 % aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu
25 % aus Mitteln des Bundes.“
15. Nach § 32 wird folgender
§ 32a samt Überschrift eingefügt:
„Beiträge für Selbstversicherte nach
§ 13a
§ 32a. (1) Die monatliche Beitragsgrundlage für
Selbstversicherte nach § 13a beläuft sich
1. für die in § 116 Abs. 7 genannten
Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule
und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,
2. für die sonstigen in § 116 Abs. 7 auf
das Zehnfache
der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden
Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1
ASVG.
(2)
Die Selbstversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu
entrichten, der sich auf 22,8 % der Beitragsgrundlage beläuft.“
16. § 34 lautet:
„§ 34. (1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr
einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge
übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die
Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz,
BGBl I Nr. 142/2001, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die
Ersätze für Ausgleichszulagen und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach
dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.
(2)
Der dem Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach
Abs. 1 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen
Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“
17. In der Überschrift zu § 47 entfallen die
Ausdrücke „Beitragsbelastungsfaktor,“ sowie „und Wertausgleich“.
18. Im § 47 wird der Ausdruck „ , die
Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert“ durch den Ausdruck „und
die Aufwertungsfaktoren“
ersetzt; der Ausdruck „und Wertausgleich“ entfällt.
19. § 115 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn
die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für
den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung
nach § 13a entrichtet worden sind;“
20. Die Überschrift zu § 116 lautet:
„Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005“
21. Im § 116 Abs. 1 Einleitung
und Abs. 7 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ersatzzeiten“ der Ausdruck „vor dem
1. Jänner 2005“ eingefügt.
22. Die Überschrift zu § 116a lautet:
Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung
aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005“
23. Im § 116a Abs. 1 wird nach
dem Ausdruck „31. Dezember 1955“ der Ausdruck „und vor dem
1. Jänner 2005“ eingefügt.
24. § 116a Abs. 3 zweiter Satz
entfällt.
25. Im § 118 Abs. 2 wird der
Punkt am Ende der lit i durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende
lit. j wird angefügt:
„j) auf Beiträge, die nach § 27e der Bund oder
ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.“
26. Im § 119 Z 1 zweiter Satz wird der Ausdruck
„Beitragszeit der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragszeit
der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ und der Ausdruck „Ersatzzeit“ durch den Ausdruck „Ersatzzeit
und Zeit der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3“ ersetzt.
27. Im § 119a Abs. 1 wird der Ausdruck „Beitragsmonat
der Pflichtversicherung“
durch den Ausdruck „Beitragmonat der
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“, der Ausdruck „leistungswirksamer
Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 116a und 116b“ durch den Ausdruck „leistungswirksamer
Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 116a und 116b –
sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3“ ersetzt.
28. Im § 119a Abs. 2 wird der Ausdruck „Beitragsmonat
der Pflichtversicherung“
durch den Ausdruck „Beitragsmonat der
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ sowie der Ausdruck „Ersatzmonat
nach den §§ 116a und 116b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung)
zu berücksichtigen ist,“
durch den Ausdruck „Ersatzmonat nach den §§ 116a
und 116b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen
ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3“ ersetzt.
29. Im § 127 Abs. 8 entfällt der Ausdruck „und
mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor
(§ 47) zu vervielfachen“.
30. In der Überschrift zu § 127b entfällt der
Ausdruck „Anrechnung für die Höherversicherung bzw.“.
31. § 127b Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1)
Überschreitet in einem Kalenderjahr
1. bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten oder
2. bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung
nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die
Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeiten nach diesem
Bundesgesetz
die Summe aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der
monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 für die im Kalenderjahr
liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende
Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person
Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3.
(2)
Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der
Erwerbsunfähigkeit sind der versicherten Person die auf den
Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge aufgewertet mit dem der zeitlichen
Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) in halber Höhe von Amts
wegen zu erstatten. Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur
der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu
erstatten.
(3)
Die versicherte Person kann bereits vor Anfall einer Leistung nach Abs. 2
den Antrag stellen, ihr die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge
zu erstatten.“
32. Im § 132 Abs. 1 Z 3 wird der
Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern‑Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz“ ersetzt.
33. Im § 145 Abs. 5 Z 3 lit. e
wird nach dem Ausdruck „1972,“ der Ausdruck „des
Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,“ eingefügt.
34. Nach § 145
Abs. 7a wird folgender Abs. 7b eingefügt:
„(7b) Sind die Abs. 6a und 7a bei Vorliegen von zwei
oder mehreren Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der
jeweils betraglich niedrigeren Pension zu vermindern.“
35. In der Überschrift zum 3. Unterabschnitt des
Abschnittes III des Zweiten Teiles entfällt der Ausdruck „und
Wertausgleich“.
36. § 156a wird aufgehoben.
37. § 298 Abs. 12
lautet:
„(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli
1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955
geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über
die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der
§§ 50 Abs. 1, 122, 123, 139 und 143 - so anzuwenden, dass abweichend
von § 131 Abs. 1
1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das
60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte
540 Beitragsmonate erworben hat,
2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das
55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte
480 Beitragsmonate erworben hat;
dabei gilt § 119 Z 1
mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten
vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:
- bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der
Kindererziehung (§§ 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a
oder 228a ASVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit
Beitragsmonaten decken,
- Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf
Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit
Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,
- bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines
Präsenz- oder Zivildienstes (§ 116 Abs. 1 Z 3 dieses
Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 107
Abs. 1 Z 3 BSVG).
§ 139 Abs. 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von
Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von
1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei
Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im
Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte
ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 139
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 nicht anzuwenden; ab 1. Jänner
2008 ist diese Bestimmung so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters
das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend
anzuwenden.“
38. § 298 Abs. 13 wird
aufgehoben.
39. § 298 Abs. 13a
lautet:
„(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte,
die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf
weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem
1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche
Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes
notwendig war und der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate
auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders
belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben
hat.“
40. Im § 298 Abs. 13b wird der Ausdruck „Abs. 13“ jeweils
durch den Ausdruck „Abs. 12“ und der Ausdruck „vorletzter Satz“ durch
den Ausdruck „zweiter Satz“ ersetzt.
41. § 298 Abs. 18 letzter Satz
wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ist die Neupension im jeweils angeführten
Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz
niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte
Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:
- im Jahr 2004: 5 % ............ 95 %,
- im Jahr 2005: 5,25 % ....... 94,75 %,
- im Jahr 2006: 5,50 % ....... 94,50 %,
- im Jahr 2007: 5,75 % ....... 94,25 %,
- im Jahr 2008: 6 % ............ 94 %,
- im Jahr 2009: 6,25 % ....... 93,75 %,
- im Jahr 2010: 6,50 % ....... 93,50 %,
- im Jahr 2011: 6,75 % ....... 93,25 %,
- im Jahr 2012: 7 % ............ 93 %
- im Jahr 2013: 7,25 % ....... 92,75 %,
- im Jahr 2014: 7,50 % ....... 92,50 %,
- im Jahr 2015: 7,75 % ....... 92,25 %,
- im Jahr 2016: 8 % ............ 92 %,
- im Jahr 2017: 8,25 % ....... 91,75 %,
- im Jahr 2018: 8,50 % ....... 91,50 %,
- im Jahr 2019: 8,75 % ....... 91,25 %,
- im Jahr 2020: 9 % ............ 91 %,
- im Jahr 2021: 9,25 % ....... 90,75 %,
- im Jahr 2022: 9,50 % ....... 90,50 %,
- im Jahr 2023: 9,75 % ....... 90,25 %,
- ab dem Jahr 2024: 10 % ... 90%.
Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen
steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine
Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall des Alters in einem der angeführten
Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten
Prozentsätze gewahrt.“
42. Nach § 305 wird
folgender § 306 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu
Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 (29. Novelle)
§ 306. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2005 die §§ 1a samt
Überschrift, 1b, 3 Abs. 3, 6 Abs. 3 Z 4, 7 Abs. 2 Z 4,
13a samt Überschrift, 18 Abs. 3a, 25 Abs. 4a, 26 Abs. 4 und 5,
26a, 27, 27e samt Überschrift, 32a samt Überschrift, 34, 115 Abs. 1 Z 3,
116 Überschrift sowie Abs. 1 und 7, 116a Überschrift sowie Abs. 1 und
3, 118 Abs. 2 lit. i und j, 119 Z 1, 119a Abs. 1 und 2,
127b Überschrift und Abs. 1 bis 3, 132 Abs. 1 Z 3 und 145
Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
2. mit
1. Jänner 2006 die §§ 47 samt Überschrift und 127 Abs. 8 sowie
die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten
Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
3. rückwirkend mit 1. Juli 2004 § 145 Abs. 5 Z 3 lit. e
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
4. rückwirkend
mit 1. Jänner 2004 § 298 Abs. 12, 13a, 13b und 18 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004.
(2)
§ 25a Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3)
§ 156a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(4) Auf Personen, die am 31. Dezember 2004 das
50. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist § 3 Abs. 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 nicht anzuwenden; für
diese Personen gelten weiterhin die §§ 116 und 116a in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung.
(5)
Auf Personen, die am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr bereits
vollendet haben, ist § 26 Abs. 4 und 5 weiterhin in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
(6)
Abweichend von § 27e Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 sind die Beiträge für Teilversicherte nach
§ 3 Abs. 3 Z 4 in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009
zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus
Mitteln des Bundes zu tragen.
(7)
Abweichend von § 29 Abs. 1 beläuft sich der einzubehaltende Betrag im
Kalenderjahr 2005 auf 4,25 % der auszuzahlenden Leistung, wenn es
sich dabei um eine Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag
handelt.
(8) Abweichend von § 116 Abs. 7 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sind nach dem
31. Dezember 2004 gelegene Ausbildungsmonate nach dieser Bestimmung
weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für
Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.
(9)
§ 127b
Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist
weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem
1. Jänner 2005 entrichtet wurden.
(10)
Abweichend von § 130 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004
geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die
das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach
§ 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von
männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.“
Artikel 4
Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes
(28. Novelle zum BSVG)
Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 1a samt Überschrift lautet:
„Umfang des Leistungsrechtes der
Pensionsversicherung
§ 1a. (1) Auf Personen, die erstmals nach dem
31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist Abschnitt III des Zweiten
Teiles nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. xx/2004, nichts anderes
bestimmt.
(2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2004 das
50. Lebensjahr noch nicht vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens
einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben
haben, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Zweiten Teiles und
des Abschnittes II des Fünften Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG
nichts anderes bestimmt.“
2. Der bisherige § 1a samt Überschrift erhält die
Bezeichnung „§ 1b“.
3. Nach § 4 wird folgender § 4a
samt Überschrift eingefügt:
„Teilversicherung in der Pensionsversicherung
§ 4a. In der Pensionsversicherung sind überdies
pflichtversichert:
1. Personen, die nach dem Wehrgesetz 1990
Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, wenn sie zuletzt nach dem BSVG
pensionsversichert waren und nicht unter § 8 Abs. 1 Z 5 ASVG
fallen;
2. Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes
ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach
§ 12b des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach dem BSVG
pensionsversichert waren;
3. Personen, die Übergangsgeld nach diesem
Bundesgesetz beziehen, wenn sie zuletzt nach dem BSVG pensionsversichert waren
und nicht nach § 2 Abs. 6 pflichtversichert sind;
4. Personen, die ihr Kind (§ 107a
Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich
und überwiegend im Sinne des § 107a Abs. 4 bis 7 im Inland erziehen,
wenn sie zuletzt nach dem BSVG pensionsversichert waren.“
4. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender
Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Abs. 3 beginnt die
Pensionsversicherung nach § 4a
1. bei den im § 4a Z 1 genannten
Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten
wird;
2. bei den im § 4a Z 2 genannten
Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten
wird;
3. bei den im § 4a Z 3 genannten
Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;
4. bei den im § 4a Z 4 genannten
Personen
- mit dem der Geburt des Kindes folgenden
Kalendermonat,
- mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an
Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt.“
5. Nach § 7 Abs. 3 wird folgender
Abs. 3a eingefügt:
„(3a)
Abweichend von Abs. 3 endet die Pensionsversicherung der im § 6
Abs. 3a genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung
maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach § 4a
Z 2 jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich
das Ende der Pensionsversicherung nach § 4a Z 4 nach den Bestimmungen
des § 107a Abs. 3 richtet.“
6. Nach § 10 wird folgender § 10a
samt Überschrift eingefügt:
„Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung nach dem 31. Dezember
2004
§ 10a. (1) Personen, die eine in § 107
Abs. 7 genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich
nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein
Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches
der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung
selbstversichern.
(2)
Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 104
Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst
nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren
festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem
Stichtag wirksam entrichtet werden.
(3)
Die Dauer der Selbstversicherung darf die in § 107 Abs. 7 jeweils
angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht
überschreiten.“
7. Dem § 16 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5)
Die Meldepflichten obliegen
1. für die nach § 4a Z 1
pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem
Bundesministerium für Landesverteidigung;
2. für die nach § 4a Z 2
pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium
für Inneres;
3. für die nach § 4a Z 3
pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder
Pensionsversicherungsträger;
4. für die nach § 4a Z 4
pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.“
8. § 23 Abs. 10 lit. a
lautet:
„a) für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder
3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten
monatlich
aa) in der Pensionsversicherung den Betrag nach
§ 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),
ab) in der Kranken- und Unfallversicherung
583,48 € (Mindestbeitragsgrundlage);
im Falle der Option nach Abs. 1a für die
Beitragsgrundlage nach Abs. 4
ba) in der Pensionsversicherung den Betrag nach
§ 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),
bb) in der Kranken- und Unfallversicherung
1 950,70 € (Mindestbeitragsgrundlage).
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen
Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge;“
9. Nach § 23 wird folgender § 23a
samt Überschrift eingefügt:
„Beitragsgrundlage in besonderen Fällen
„§ 23a.
Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1, 2 und 4
Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 €, Beitragsgrundlage für
die nach § 4a Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld.“
10. § 24 Abs. 2 lautet:
„(2)
Der Beitragssatz für die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten
beträgt 22,8 %. Hievon entfallen auf die in der Pensionsversicherung
Pflichtversicherten 15 Prozentpunkte und auf den Bund
7,8 Prozentpunkte. Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten
haben dementsprechend, soferne sich aus den Abs. 3 und 4 nichts anderes
ergibt, für die Dauer der Versicherung als Beitrag 15 % der
Beitragsgrundlage zu leisten. Für den Beitrag des Bundes gilt § 31
Abs. 2.“
11. Nach § 24d wird folgender
§ 24e samt Überschrift eingefügt:
„Beitrag für Teilversicherte in der
Pensionsversicherung
§ 24e. Die Beiträge für Teilversicherte nach § 4a sind
mit 22,8 % der Beitragsgrundlage (§ 23a) zu bemessen. Diese Beiträge
sind zu tragen
1. für Teilversicherte nach § 4a Z 1 bis
3 vom Bund;
2. für Teilversicherte nach § 4a Z 4 zu
75 % aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25 % aus
Mitteln des Bundes.“
12. Nach § 27 wird folgender
§ 27a samt Überschrift eingefügt:
„Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
nach § 10a
§ 27a. Die monatliche Beitragsgrundlage für
Selbstversicherte nach § 10a beläuft sich
1. für die in § 107 Abs. 7 genannten
Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule
und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,
2. für die sonstigen in § 107 Abs. 7
genannten Zeiten auf das Zehnfache
der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden
Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1
ASVG.“
13. § 31 Abs. 2 lautet:
„(2)
In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes
Geschäftsjahr einen Betrag in der Höhe des auf ihn entfallenden Anteiles nach
§ 24 Abs. 2 der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge. Hievon
entfallen 3,6 Prozentpunkte auf Erträge infolge der pauschalen Anrechnung
nach § 140 Abs. 7, 0,9 Prozentpunkte auf das Aufkommen an Abgabe
von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem Bundesgesetz BGBl.
Nr. 166/1960, 0,3 Prozentpunkte auf die Erträge aus dem Beitrag nach
§ 29a sowie 3,0 Prozentpunkte auf einen Äquivalenzbetrag für
budgetfinanzierte Ersatzzeiten (Arbeitslosigkeit, Notstandshilfe,
Krankengeld).“
14. Im § 31 Abs. 3 Z 2 entfallen die
Ausdrücke „ , der Wertausgleich“ und „ , für den
Wertausgleich“.
15. In der Überschrift zu § 45 entfallen die
Ausdrücke „Beitragsbelastungsfaktor,“ sowie „und Wertausgleich“.
16. Im § 45 erster Satz wird der Ausdruck „ , die
Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert“ durch den Ausdruck „und
die Aufwertungsfaktoren“
ersetzt; der Ausdruck „und Wertausgleich“ entfällt.
17. § 106 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn
die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für
den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung
nach § 10a entrichtet worden sind;“
18. Die Überschrift zu § 107 lautet:
„Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005“
19. Im § 107 Abs. 1 Einleitung und
Abs. 7 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ersatzzeiten“ jeweils der Ausdruck „vor
dem 1. Jänner 2005“
eingefügt.
20. Die Überschrift zu § 107a lautet:
„Ersatzzeiten für Zeiten der
Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem
1. Jänner 2005“
21. Im § 107a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „31. Dezember
1955“ der Ausdruck „und
vor dem 1. Jänner 2005“
eingefügt.
22. § 107a Abs. 3 zweiter Satz
entfällt.
23. Im § 109 Abs. 2 wird der
Punkt am Ende der lit h durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende
lit. i wird angefügt:
„i) auf Beiträge, die nach § 24e der Bund oder
ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.“
24. Im § 110 Z 1 zweiter Satz wird der
Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragszeit
der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ und der Ausdruck „Ersatzzeit“ durch den Ausdruck „Ersatzzeit
und Zeit der Pflichtversicherung nach § 4a“ ersetzt.
25. Im § 110a Abs. 1 wird der Ausdruck „Beitragsmonat
der Pflichtversicherung“
durch den Ausdruck „Beitragmonat der
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“, der Ausdruck „leistungswirksamer
Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b“ durch den Ausdruck „leistungswirksamer
Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b –
sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 4a“ ersetzt.
26. Im § 110a Abs. 2 wird der Ausdruck „Beitragsmonat
der Pflichtversicherung“
durch den Ausdruck „Beitragsmonat der
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ sowie der Ausdruck „Ersatzmonat
nach den §§ 107a und 107b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung)
zu berücksichtigen ist,“
durch den Ausdruck „Ersatzmonat nach den §§ 107a
und 107b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen
ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 4a“ ersetzt.
27. Im § 118 Abs. 8 entfällt der Ausdruck „und
mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor
(§ 45) zu vervielfachen“.
28. In der Überschrift zu § 118b entfällt der
Ausdruck „Anrechnung für die Höherversicherung bzw.“.
29. § 118b Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1)
Überschreitet in einem Kalenderjahr
1. bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten oder
2. bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung
nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten
oder
3. bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung
nach dem GSVG und nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten
die Summe aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der
monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 GSVG für die im
Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich
deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte
Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3.
(2) Bei Anfall einer
Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit
sind der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden
Beiträge aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden
Aufwertungsfaktor (§ 45) in halber Höhe von Amts wegen zu erstatten. Ist
jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der
Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten.
(3) Die versicherte
Person kann bereits vor Anfall einer Leistung nach Abs. 2 den Antrag
stellen, ihr die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zu
erstatten.“
30. Im § 123
Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz
oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz“
durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz“ ersetzt.
31. Im § 136
Abs. 5 Z 3 lit. e wird nach dem Ausdruck „1972,“ der Ausdruck „des
Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,“ eingefügt.
32.
Nach § 136 Abs. 7a wird folgender Abs. 7b eingefügt:
„(7b)
Sind die Abs. 6a und 7a bei Vorliegen von zwei oder mehreren
Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der jeweils betraglich
niedrigeren Pension zu vermindern.“
33. In der
Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten
Teiles entfällt der Ausdruck „und Wertausgleich“.
34. § 147a
wird aufgehoben.
35. § 287 Abs. 12 lautet:
„(12)
Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf
weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am
31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension
bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der §§ 46 Abs. 1, 113,
114, 130 und 134 - so anzuwenden, dass abweichend von § 122 Abs. 1
1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das
60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte
540 Beitragsmonate erworben hat,
2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das
55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte
480 Beitragsmonate erworben hat;
dabei gilt § 110 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der
freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als
Beitragsmonate zu berücksichtigen:
- bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der
Kindererziehung (§§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a
oder 228a ASVG oder §§ 116a oder 116b GSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten
decken,
- Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf
Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit
Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,
- bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines
Präsenz- oder Zivildienstes (§ 107 Abs. 1 Z 3 dieses
Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 116
Abs. 1 Z 3 GSVG).
§ 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden,
dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des
Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch
1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch
1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch
1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 15 zweiter und dritter Satz
sind anzuwenden. § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 71/2003 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007
nicht anzuwenden; ab 1. Jänner 2008 ist diese Bestimmung so anzuwenden,
dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter
für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt;
Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden.“
36. § 287 Abs. 13 wird aufgehoben.
37. § 287 Abs. 13a lautet:
„(13a)
Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950
und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem
30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden,
wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur
Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mehr
als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter
körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden
(§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat.“
38. Im § 287 Abs. 13b
wird der Ausdruck „Abs. 13“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 12“ und der
Ausdruck „vorletzter Satz“ durch den Ausdruck „zweiter Satz“ ersetzt.
39. § 287
Abs. 18 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ist die
Neupension im jeweils angeführten Kalenderjahr um mehr als den in der linken
Spalte genannten Prozentsatz niedriger als die Vergleichspension, so gilt der
in der rechten Spalte genannte Prozentsatz der Vergleichspension als die
gebührende Pension:
- im Jahr 2004: 5 % ............ 95 %,
- im Jahr 2005: 5,25 % ....... 94,75 %,
- im Jahr 2006: 5,50 % ....... 94,50 %,
- im Jahr 2007: 5,75 % ....... 94,25 %,
- im Jahr 2008: 6 % ............ 94 %,
- im Jahr 2009: 6,25 % ....... 93,75 %,
- im Jahr 2010: 6,50 % ....... 93,50 %,
- im Jahr 2011: 6,75 % ....... 93,25 %,
- im Jahr 2012: 7 % ............ 93 %
- im Jahr 2013: 7,25 % ....... 92,75 %,
- im Jahr 2014: 7,50 % ....... 92,50 %,
- im Jahr 2015: 7,75 % ....... 92,25 %,
- im Jahr 2016: 8 % ............ 92 %,
- im Jahr 2017: 8,25 % ....... 91,75 %,
- im Jahr 2018: 8,50 % ....... 91,50 %,
- im Jahr 2019: 8,75 % ....... 91,25 %,
- im Jahr 2020: 9 % ............ 91 %,
- im Jahr 2021: 9,25 % ....... 90,75 %,
- im Jahr 2022: 9,50 % ....... 90,50 %,
- im Jahr 2023: 9,75 % ....... 90,25 %,
- ab dem Jahr 2024: 10 % ... 90%.
Die
Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung aus dem
Versicherungsfall des Alters in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen,
bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.“
40.
Nach § 294 wird folgender § 295 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
(28. Novelle)
§ 295. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2005 die §§ 1a samt
Überschrift, 1b, 4a samt Überschrift, 6 Abs. 3a, 7 Abs. 3a, 10a samt
Überschrift, 16 Abs. 5, 23a samt Überschrift, 24e samt Überschrift, 27a
samt Überschrift, 106 Abs. 1 Z 3, 107 Überschrift sowie Abs. 1
und 7, 107a Überschrift sowie Abs. 1 und 3, 109 Abs. 2 lit. h
und i, 110 Z 1, 110a Abs. 1 und 2, 118b Überschrift und Abs. 1
bis 3, 123 Abs. 1 Z 3, 136 Abs. 7b und die Z 3.4 in der
Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
2. mit 1. Jänner 2006 die §§ 23 Abs. 10 lit. a, 24
Abs. 2, 31 Abs. 2 und 3 Z 2, 45 samt Überschrift, 118
Abs. 8 und die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des
Abschnittes III des Zweiten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xxx/2004;
3. rückwirkend mit 1. Juli 2004 § 136 Abs. 5 Z 3
lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
4. rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 287 Abs. 12, 13a,
13b und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004.
(2) § 147a tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(3)
Auf Personen, die am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr bereits
vollendet haben, ist § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die
§§ 107 und 107a in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.
(4) Abweichend von
§ 23 Abs. 10 lit. a beträgt im Kalenderjahr 2006 die
Mindestbeitragsgrundlage nach sublit. aa ... € und nach
sublit. ba ... €.
(5) Abweichend von
§ 24 Abs. 2 beträgt der Beitragssatz für die in der Pensionsversicherung
Pflichtversicherten im Kalenderjahr 2006 14,75 % der
Beitragsgrundlage und für den Bund 8,05 % der Beitragsgrundlage.
(6) Abweichend von
§ 24e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
sind die Beiträge für Teilversicherte nach § 4a Z 4 in den
Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des
Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.
(7)
Abweichend von § 107 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene
Ausbildungsmonate nach dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für
die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes
zu berücksichtigen.
(8) § 118b Abs. 1
und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf
Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005
entrichtet wurden.
(9) Abweichend von
§ 121 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das
60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach
§ 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von
männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.
(10) Die Anlage 2
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist erstmals
für das Beitragsjahr 2004 anzuwenden.“
41.
Die Z 3.4 in der Anlage 2 lautet:
„3.4 Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und
Einstellen § 23 Abs. 1 Z 3
von
Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994)“
Artikel 5
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2004, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 29
Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „der Richtsatz gemäß
§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG“ durch den Ausdruck „der
im § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG genannte Betrag“ ersetzt.
2. Im § 29
Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „Abs. 3 sind“ der Ausdruck „ , wenn es
sich um Krankenversicherungsbeiträge handelt,“ und nach dem Ausdruck „Arbeitslosenversicherung“ der Ausdruck „ , wenn es
sich um Pensionsversicherungsbeiträge handelt, vom Bund“ eingefügt.
3. Im § 32
Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Richtsatzes gemäß
§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG“ durch den Ausdruck „des
im § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG genannten Betrages“ ersetzt.
4. Im § 32
Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1 sind“ der Ausdruck „ , wenn es
sich um Krankenversicherungsbeiträge handelt,“ und nach dem Ausdruck „Arbeitslosenversicherung“ der Ausdruck „ , wenn es
sich um Pensionsversicherungsbeiträge handelt, vom Bund“ eingefügt.
5. Dem § 82
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Liegen die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters auf Grund des
§ 4 Abs. 2 APG vor und wird eine derartige Korridorpension aber nicht
bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld auf
Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, deren Laufzeit vor dem 1. Jänner
2005 begonnen hat, nicht entgegen.“
Artikel 6
Änderung des Arbeitsmarktpolitik‑Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik‑Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2004, wird wie
folgt geändert:
1. § 1
Abs. 2 Z 7 wird aufgehoben.
2. Im § 6
Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „an den beim Hauptverband
der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der
Pensionsversicherung (§ 447g ASVG)“ durch den Ausdruck „an die
Pensionsversicherungsträger“
ersetzt.
3. Dem § 10
wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) § 6
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004
tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
4. Dem § 11
wird folgender Satz angefügt:
„§ 1
Abs. 2 Z 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes
Das Dienstgeberabgabegesetz, BGBl. I Nr. 28/2003, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 3
zweiter Halbsatz entfällt der Ausdruck „und sind vom einhebenden
Krankenversicherungsträger an den Ausgleichsfonds der
Pensionsversicherungsträger (§ 447g ASVG) zu überweisen“.
2. Der bisherige
Text des § 6 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 3 zweiter
Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt
mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Vorblatt
Probleme:
Erarbeitung eines
einheitlichen Pensionsrechtes für alle Erwerbstätigen im Sinne der
Entschließung des Nationalrates E 8-NR/XXII. GP.
Lösung:
Pensionsharmonisierung.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Auf die
Finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen
Union.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Der Nationalrat hat
zeitgleich mit dem ersten Schritt der Pensionsharmonisierung, nämlich mit der
Verabschiedung der Pensionssicherungsreform 2003, am 11. Juni 2003
eine Entschließung betreffend ein einheitliches Pensionsrecht für alle
Erwerbstätigen gefasst. Ziel war es, wie auch von der Bundesregierung im
Gesetzwerdungsprozess der Pensionssicherungsreform 2003 oftmals betont,
die vollständige Harmonisierung des österreichischen Pensionsrechtes in Angriff
zu nehmen.
Die Einleitung des
Entschließungsantrages lautet im Wesentlichen wie folgt:
„Die langfristige
Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen
Pensionssystems ist ein vorrangiges Ziel der gegenwärtigen Bundesregierung.
Die Pensionsreformen
vergangener Jahre konzentrierten sich auf kurzfristige Maßnahmen zur Sicherung
der gesetzlichen Altersvorsorge für die nächsten Jahre. Durch die
Pensionsreform 2000 wurden aber auch die Grundlagen für eine langfristige
Reform gelegt. Zum einen erhielt die neugeschaffene Kommission zur
langfristigen Pensionssicherung den gesetzlichen Auftrag, nicht nur Gutachten
über die voraussichtliche Gebarung der Pensionsversicherung für die
nächstfolgenden Jahre zu erstatten, sondern auch alle drei Jahre einen Bericht
über die langfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung
vorzulegen. Aufbauend auf den ersten Bericht der erwähnten Kommission, der im
Jahre 2002 vorgelegt wurde, hat die Bundesregierung die
Pensionsreform 2003 ausgearbeitet und dem Nationalrat zur Beschlussfassung
vorgelegt.
Die
Pensionsreform 2003 geht von folgenden Überlegungen aus: Das System muss
einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Generationen gewährleisten, welcher
der jeweils älteren Generation angemessene Pensionen sichert und die jeweils
jüngere Generation nicht der Gefahr untragbarer Belastungen aussetzt. Die mit
der Reform zwangsläufig verbundenen Lasten sollen unter Beachtung sozialer
Gesichtspunkte möglichst gerecht verteilt werden, wobei die schon in Pension
befindlichen Personen den höchsten Schutz verdienen. Die interne Gerechtigkeit
des Systems muss verbessert werden.
Durch die im Rahmen der
Pensionsreform 2003 gesetzten Reformschritte werden die Voraussetzungen
für eine nachhaltige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden
Pensionssystems geschaffen.
Ein Kernelement der
nachhaltigen Pensionssicherung ist die Harmonisierung aller Pensionssysteme
(inklusive Politiker und staatsnaher Bereiche) und dient zur Stärkung des
Vertrauens, vor allem junger Menschen, in die zukünftige Leistungsfähigkeit der
österreichischen Alterssicherung. Ein für alle Bevölkerungsgruppen
einheitliches Pensionssystem, welches auf den Rahmenbedingungen des ASVG
beruht, mit einheitlichen Beiträgen und einheitlichen Leistungen soll
geschaffen werden.
Einen wichtigen Baustein
eines zukunftsweisenden und modernen Pensionsrechts in Österreich wird ein
beitragsorientiertes, persönliches Pensionskonto mit einer
leistungsorientierten Komponente darstellen.
Neben der Sicherung der Pensionen
durch das Umlageverfahren (1. Säule) wird als Ergänzung auch der Ausbau
der betrieblichen und der individuellen Altersvorsorge (2. und
3. Säule), vor allem im Lichte einer zusätzlichen Altersvorsorge und
entsprechender internationaler Gepflogenheiten weiter forciert.
Vor allem im Hinblick auf
das Vertrauen und die Absicherung der jüngeren Generationen in eine
leistungsfähige und beitragsgerechte Alterssicherung, welche sich an den
geänderten Rahmenbedingungen - späterer Eintritt in das Erwerbsleben und
längere Lebenserwartung - orientiert, ist es erforderlich, die mit der
Pensionsreform 2000 begonnenen Schritte rasch weiter zu führen und zu
entwickeln. Dies wird nicht nur die langfristige und nachhaltige
Finanzierbarkeit des österreichischen Pensionssystems sichern, sondern
insbesondere den Generationenvertrag, vor allem aber Gerechtigkeit zwischen und
innerhalb der Generationen aufrecht erhalten.
Die Basis für das
einheitliche Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen soll ein einheitliches
Beitrags- und Leistungsrecht sein, das durch schrittweise Harmonisierung der
Beitragssätze und Beitragsgrundlagen nach dem Muster des ASVG geschaffen werden
soll.“
Als Rahmenbedingungen für
ein derartiges einheitliches Pensionsrecht wurden im Entschließungsantrag im Wesentlichen
folgende Maßnahmen genannt:
- Schrittweise
Harmonisierung der Beitragssätze und Beitragsgrundlagen bei gleichzeitiger
Vereinheitlichung der Leistungen.
- Nach
45 Beitragsjahren im Alter von 65 Jahren für Männer und Frauen soll
eine Ersatzrate von 80 Prozent auf Basis des Lebenseinkommens erreicht
werden.
- Verbesserte
Aufwertung zukünftiger Beitragszeiten unter Berücksichtigung der
Lohnentwicklung.
- Nach Erreichung
des Barcelona-Ziels zur Erwerbsquote älterer Arbeitnehmer soll ausgehend vom Regelpensionsalter
von 65 Jahren nach internationalen Beispielen (Schweden) die Schaffung
eines Pensionskorridors mit Bonus/Malus zur Ermöglichung eines selbstbestimmten
Pensionsantritts geprüft werden.
- Schaffung eines
beitragsorientierten persönlichen Pensionskontos mit einer
leistungsorientierten Komponente zur sozial ausgewogenen Alterssicherung, die
insbesondere Kindererziehungszeiten, Mutterschutz, Familienhospizkarenz,
Präsenz- und Zivildienstzeiten und andere gesellschafts- und staatspolitisch
wünschenswerte Leistungen entsprechend berücksichtigt. Diese Zeiten sind zu
harmonisieren und in der Pensionsanrechnung transparent zu gestalten, ebenso
alle anderen Ersatzzeiten.
- Im Hinblick auf die zukünftige
Entwicklung eines Pensionskontos soll auch die Möglichkeit eines
partnerschaftlich vereinbarten Splittings geschaffen werden.
- Die Pensionsanpassung hat sich
weiterhin am Ziel der Wertsicherung zu orientieren, und zwar durch
Einmalzahlungen sowie Fix- und Sockelbeträge für sozial Schwächere. Die Bestimmungen
der Netto-Pensionsanpassung sind durch neue und für alle Bürger verständliche
gesetzliche Regelungen zu ersetzen.
- Besondere Berücksichtigung von
Zeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen.
- Ausgestaltung und Forcierung der
betrieblichen und der individuellen Altersvorsorge.
- Einbeziehung politischer
Funktionäre nach den für den Bund, die Länder und die Gemeinden geltenden
bezügerechtlichen Regelungen in das einheitliche Pensionskontosystem. Die Übergangsregelungen
sollen analog den für Bundesbedienstete geltenden Regelungen gestaltet werden.
- Auch GSVG-(Gewerbe)- und
BSVG-(Bauern)-Versicherte werden schrittweise durch Harmonisierung des
Beitrags- und Leistungsrechtes unter besonderer Berücksichtigung
berufsständischer Notwendigkeiten, parallel zur Schaffung eines
beitragsorientierten Pensionskontos, in das neue Pensionsrecht integriert.
- Benachteiligungen von Frauen
müssen durch besondere Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vermieden
werden.
Der
Entschließungsantrag wurde mit Stimmenmehrheit angenommen (E 8‑NR/XXII. GP).
Zur Umsetzung der
Entschließung hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit den Sozialpartnern
schon im Sommer 2003 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche die zahlreichen
juristischen und versicherungsmathematischen Problemkreise, die mit einer
vollständigen Harmonisierung der Pensionssysteme einher gehen, bearbeiten
sollte. VertreterInnen der Wissenschaft, der Wirtschaftsforschungsinstitute,
der Statistik, Experten und Expertinnen aus dem Bereich der Sozialforschung und
der Versicherungsmathematik sowie auch VertreterInnen mehrerer Bundesländer
waren in die Beratungen eingebunden. Die Arbeitsgruppe, die sowohl in Klein-
als auch Plenarrunden tagte, legte im August 2003 ihren ersten
Zwischenbericht vor.
Parallel zu
diesen Arbeiten auf Experten- und Expertinnenebene fanden Verhandlungsrunden
zwischen der Bundesregierung und den Sozialpartnerpräsidenten statt. Dabei ist
es gelungen, die Eckpunkte des neuen Modells der Harmonisierung der
verschiedenen Pensionssysteme außer Streit zu stellen.
Mit 1. Jänner 2005 wird durch
folgende Maßnahmen ein für alle Versicherten einheitliches Pensionsrecht
geschaffen:
Grundsatz:
Ziel ist nach
45 Versicherungs/Beitragsjahren für alle erwerbstätigen Versicherten im
Alter von 65 Jahren eine Pension in der Höhe von 80 % des
Lebensdurchschnittseinkommens zu erzielen.
Pensionskonto:
Für jeden
Versicherten wird ein transparentes Pensionskonto eingerichtet, auf dem seine
eingezahlten und aufgewerteten Beiträge sowie erworbenen Leistungsansprüche
(zum Beispiel Kinderzeiten, Arbeitslosigkeit) ausgewiesen werden.
Leistungsgarantie:
In die auf dem
Pensionskonto ausgewiesenen Ansprüche kann nicht eingegriffen werden. Der Bund
bürgt im Rahmen einer Ausfallshaftung vor allem für Risiken der Armut (AZ‑Richtsatz),
der Erwerbsunfähigkeit (Arbeitslosigkeit und Krankheit) und Inflation.
Aufwertung:
Die Aufwertung
erworbener Ansprüche am Pensionskonto erfolgt mit der Entwicklung der
durchschnittlichen jährlichen Beitragsgrundlagensteigerung.
Steigerungsbetrag:
Als einheitlicher
Steigerungsbetrag gilt 1,78 % / Jahr.
Pensionsanpassung:
Bestehende
Pensionen werden unter Berücksichtigung von befristeten Sonderbestimmungen für
hohe Pensionen ab 2006 mit dem Verbraucherpreisindex angepasst.
Beitragssatz:
Als einheitlicher
Beitragssatz gilt 22,8 %. Für bäuerlich Versicherte und Selbständige
erfolgt eine Ausgleichsleistung durch den Bund, sodass sich für Bauern ein
Eigenbeitragssatz für den Versicherten von 15%, für Selbständige von
17,5 % ergibt. Die Beitragsanpassung erfolgt in Schritten von 0,25 %
pro Jahr ab 1. Jänner 2006.
Bemessungsgrundlagen:
Es gilt für alle
Versicherten eine einheitliche Höchstbeitragsgrundlage (die um 90 €
erhöhte Höchstbeitragsgrundlage des ASVG 2005) ab 1. Jänner 2005
und eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze (des ASVG), die auch für
Selbständige und Bauern die Mindestbeitragsgrundlage darstellt (Anpassung
erfolgt ab 1. Jänner 2006 schrittweise).
Ersatzzeit
Arbeitslosigkeit:
Für Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges
gilt als Basis für den Pensionsbeitrag 70 % der Bemessungsgrundlage in der
Arbeitslosenversicherung. Für Zeiten des Notstandshilfebezuges gilt 92 %
davon (92 % von 70 %). Für den Pensionsbeitrag bei der Notstandshilfe
erfolgt keine Anrechnung des Partnereinkommens.
Zuschlag für
Zeiten der Kindererziehung; Bewertung von Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes
bzw. der Hospizkarenz:
Zukünftig werden
diese Zeiten mit einer Beitragsgrundlage von 1 350 € wirksam.
Für Zeiten der
Kindererziehung werden die Beiträge dieser Beitragsgrundlage aus den Mitteln
des FLAF und der öffentlichen Hand bis zum Jahr 2009 zu gleichen Teilen,
ab 2010 im Verhältnis 75 % zu 25 % getragen.
Diese Leistung
wird für Zeiten der Kindererziehung analog zum Kinderbetreuungsgeld für einen
Zeitraum von 4 Jahren gewährt. Darüber hinaus besteht für Zeiten der
Kindererziehung die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings.
Zeiten des
Präsenz-/Zivildienstes und der Hospizkarenz werden von der öffentlichen Hand
abgedeckt.
Krankengeldbezug:
Zeiten des
Krankengeldbezuges werden wie bisher durch den Bund bedeckt (Beitragsgrundlage
ist 100 % der Bemessungsgrundlage).
Pensionsantritt:
Das
Regelpensionsalter beträgt 65 Jahre. Ein Pensionsantritt kann in einem
Korridor von 62 bis 65 erfolgen. Bis zum Alter von 68 Jahren kann ein
Bonus erworben werden. Die Abschläge bzw. der Bonus beträgt 4,2 % pro Jahr
des vorzeitigen bzw. späteren Pensionsantritts. Es erfolgt keine
Differenzierung zwischen Mann und Frau.
Für Ansprüche aus
Zeiten, die in der Parallelrechnung nach dem Altrecht bemessen werden, fallen
Abschläge aus dem Pensionskorridor nicht in den Schutzbereich des 10 %‑Deckels,
wenn sie das dann geltende Frühpensionsalter nach dem Altrecht unterschreiten.
Für die Erlangung
einer Pension ist eine Versicherungszeit aus Erwerbstätigkeit von 7 Jahren
notwendig; ein Antritt im Pensionskorridor ist nur möglich, wenn zum
Pensionsstichtag 450 Versicherungsmonate vorliegen.
Nachhaltigkeitsfaktor:
Um die
Finanzierung langfristig zu sichern, wird ein Nachhaltigkeitsfaktor eingeführt.
Dieser basiert bis zum Jahr 2015 auf einem Sollpfad des Anstiegs der
periodenbezogenen Lebenserwartung zum Alter 65 des mittleren Szenarios der
Statistik Austria. Im Jahr 2015 wird eine Evaluierung stattfinden.
Abweichungen von
der „mittleren Prognose“ wirken sich automatisch zur Sicherung der
Finanzierbarkeit mit gleicher finanzieller Auswirkung auf Beitragssatz,
Steigerungsbeitrag, Antrittsalter, Pensionsanpassung und Bundesbeitrag aus.
Alle drei Jahre
hat die Bundesregierung dem Parlament einen Bericht bezüglich der Entwicklung
und Finanzierbarkeit des Systems vorzulegen und in ihren Empfehlungen die
Einhaltung der Annahmen zur Erreichung des Leistungsziels (wie Entwicklung der
Erwerbsquote und der Produktivität) zu berücksichtigen.
Schwerarbeit:
Wenn ein
Versicherter 45 Versicherungsjahre - davon Zeiten im Tätigkeitsbereich der
„Schwerarbeit“ - zurückgelegt hat, kann er je Schwerarbeitsjahr um
3 Monate vor dem Regelpensionsalter frühestens jedoch mit 60 in
Frühpension gehen. Der Abschlag beträgt 2,1 % pro Jahr des
Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter.
Diese
Tätigkeitsbereiche sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach einem gemeinsamen Vorschlag
der Sozialpartner so festzulegen, dass nicht mehr als 5 % der jährlichen
Neuantritte unter diese Regelung fallen (regelmäßige Evaluierung und
Korrektur).
In-Kraft-Treten:
Das harmonisierte
Pensionsrecht tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Übergangsrecht:
Der Übergang vom
bestehenden Pensionsrecht auf das harmonisierte Pensionsrecht erfolgt mittels
Parallelrechnung für alle unter 50-jährigen. Basis der Parallelrechnung sind
das geltende Pensionsrecht hochgerechnet auf den gesamten Erwerbsverlauf und
das harmonisierte Pensionsrecht rückgerechnet auf den gesamten Erwerbsverlauf.
Die Ansprüche
richten sich nach dem Verhältnis der in den verschiedenen Systemen erworbenen
Versicherungszeiten.
Weitere
Übergangsbestimmung:
Der „10 %‑Schutzdeckel“
der Pensionssicherungsreform 2003 wird insofern modifiziert, als er im
Jahr 2004 5 % beträgt und in den folgenden Jahren jeweils um 0,25 %
pro Jahr ansteigt, sodass er 2024 wieder 10 % beträgt. Im Jahr 2004
zuerkannte Pensionen sind entsprechend neu zu berechnen.
Generationensolidarität:
Höhere Pensionen
(ab der halben Höchstbeitragsgrundlage des ASVG) werden ab 2006 für
3 Jahre mit Fixbeträgen erhöht.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht
stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10
Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).
Besonderer Teil
Der vorliegende
Entwurf eines Pensionsharmonisierungsgesetzes wurde als Sammelgesetzentwurf
konzipiert, der mehrere Sozialversicherungsgesetze, nämlich das neu zu
schaffende Allgemeine Pensionsgesetz (APG, Artikel 1) sowie Änderungen des
ASVG (Artikel 2), des GSVG (Artikel 3), des BSVG (Artikel 4),
des AlVG (Art. 5), des AMPFG (Art. 6) und des DAG (Art. 7)
umfasst.
A) Zu Art. 1 (Allgemeines
Pensionsgesetz)
Das APG gliedert
sich in fünf Abschnitte:
Abschnitt 1
enthält allgemeine Bestimmungen,
Abschnitt 2
regelt die Alterspension,
Abschnitt 3
regelt das Pensionskonto,
Abschnitt 4
regelt die Parallelrechnung,
Abschnitt 5
enthält das In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen.
Zu den einzelnen
Bestimmungen wird Folgendes bemerkt:
Zu § 1:
§ 1 regelt
den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich des APG.
1. Zum
persönlichen Geltungsbereich:
Das APG gilt
1. für alle Personen, deren
Versicherungsverlauf nach dem 31. Dezember 2004 beginnt. Hiebei handelt es
sich sowohl um BerufsanfängerInnen als auch um alle neu nach dem ASVG in der
Pensionsversicherung teilversicherten Personen (zum Beispiel Personen, die ihr
Kind in den ersten vier Jahren nach der Geburt erziehen, LeistungsbezieherInnen
nach dem AlVG, BezieherInnen von Wochen- und Krankengeld, Präsenz- und
Zivildiener);
2. für jene in der gesetzlichen
Pensionsversicherung Versicherten, die bereits vor dem 1. Jänner 2005
Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG,
GSVG, BSVG oder FSVG erworben haben, ferner Beamte, die ab 2005 pragmatisiert
werden. Für diesen Personenkreis ist nach § 15 eine Parallelrechnung
vorzunehmen;
3. ausgenommen vom
Geltungsbereich des APG sind Personen, die am 1. Jänner 2005 bereits das
50. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der
Korridorpension (§ 4 Abs. 2) und der Schwerarbeitspension (§ 4
Abs. 3).
2. Zum
sachlichen Geltungsbereich:
Das APG regelt
ausschließlich die Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters, die Höhe
der Invaliditätspension, das Ausmaß der Hinterbliebenenpension einschließlich
der Abfindung sowie das Pensionskonto. Im Übrigen wird durch § 1
Abs. 2 klargestellt, dass auf alle vom persönlichen Wirkungsbereich des
APG erfassten Personen weiter die pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG,
GSVG und BSVG anzuwenden sind, soweit im APG nichts anderes bestimmt wird.
3. Zum
zeitlichen Geltungsbereich:
Leistungen nach
dem APG können ausschließlich bei einem nach dem 1. Jänner 2005 liegenden
Stichtag zuerkannt werden.
Zu § 2:
Durch die
Bestimmung soll sichergestellt werden, dass sich Zitierungen von Bestimmungen
anderer Bundesgesetze auf die jeweils geltende Fassung beziehen (dynamische
Verweisung).
Zu § 3:
§ 3 enthält
eine wesentliche Neuerung im Leistungsrecht der Pensionsversicherung. In einem
Pensionskonto gibt es keine Ersatzzeiten. Die bisher als solche anerkannten
Zeiten werden bei der Berechnung der Pension hinkünftig wie Beitragszeiten mit
einer Beitragsgrundlage behandelt, es müssen für sie Beiträge entrichtet
werden. Diese Beiträge sind nicht von der versicherten Person, sondern vom
Bund, vom Arbeitsmarktservice oder von einem öffentlichen Fonds zu entrichten
(§ 3 Z 2 APG).
Die bisherige
Differenzierung in Zeiten einer Pflicht- bzw. einer freiwilligen Versicherung
und in beitragsfreie Ersatzzeiten fällt somit weg. Künftig werden alle
erworbenen Zeiten als Versicherungszeiten auf dem Pensionskonto aufscheinen.
Aus systematischen Gründen ist jedoch eine Unterscheidung in Zeiten einer
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, die auf Grund einer
Erwerbstätigkeit erworben werden (§ 3 Z 1), in Zeiten einer
Teilversicherung in der Pensionsversicherung, für die der Bund, das
Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat, wie zum
Beispiel Kindererziehungszeiten, Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges usw.
(§ 3 Z 2), und in Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der
Pensionsversicherung (§ 3 Z 3) erforderlich.
Hinsichtlich der
Rangordnung der Versicherungszeiten sind die Regelungen der
§§ 231 ff. ASVG und die gleichlautenden Bestimmungen in den
Sozialversicherungsgesetzen der Selbständigen anzuwenden.
Die Beiträge sind
zur Gänze oder teilweise von der versicherten Person bzw. zur Gänze oder
teilweise von Dritten (Bund, Arbeitsmarktservice und
Familienlastenausgleichsfonds) zu entrichten. Die pauschale Finanzierung der
Ersatzzeiten, wie sie bisher im § 447g Abs. 3 ASVG vorgesehen war,
wird künftig entfallen.
Schul-, Studien-
und Ausbildungszeiten können so wie nach bisherigem Recht nur mehr im Wege
einer nachträglichen Beitragsentrichtung als Versicherungszeiten erworben
werden (§ 18 ASVG i.d.F. des Art. 2, § 13a GSVG i.d.F. des
Art. 3 sowie § 10a BSVG i.d.F. des Art. 4).
Zu den §§ 4
und 5:
1.
Alterspension
§ 4 regelt
den Anspruch auf Alterspensionen, und zwar für jene Personen, die ab
1. Jänner 2005 ins Erwerbsleben treten.
Der Anspruch ist
nach Abs. 1 gegeben, wenn eine versicherte Person das 65. Lebensjahr
vollendet hat (Regelpensionsalter) und die Mindestversicherungszeit vorliegt.
Wie der Verfassungsgerichtshof in einem erst kürzlich ergangenen Judikat
(G 60/03-10 vom 28. Juni 2004) ausdrücklich festgehalten hat, stellt
das 65. Lebensjahr das Regelpensionsalter dar.
An die Stelle der
bisherigen Wartezeit (§ 236 ASVG) tritt als Anspruchsvoraussetzung für
eine Alterspension das Erfordernis einer Mindestversicherungszeit. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, wenn bis zum Stichtag mindestens
180 Versicherungsmonate nach dem APG vorliegen, von denen mindestens 84
auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden. Zeiten der Pflege eines
behinderten Kindes sowie der Pflege eines nahen Angehörigen (einer nahen
Angehörigen) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach
§ 5 des Bundespflegegeldgesetzes, ferner Zeiten der Hospizkarenz gelten
hiebei als Versicherungszeiten aus Erwerbstätigkeit (§ 4 Abs. 5 APG).
Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension werden somit in erster
Linie für weibliche Versicherte ganz entscheidend erleichtert. Für diesen
Personenkreis genügt eine Erwerbstätigkeit in der Dauer von sieben Jahren, die
restliche Mindestversicherungszeit kann zum Beispiel durch Zeiten der
Kinderziehung erreicht werden.
2.
Korridorpension:
Um den
Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen den Pensionsantritt vor dem
Regelpensionsalter zu ermöglichen, wird ein so genannter Pensionskorridor
eingeführt (§ 4 Abs. 2 APG). Danach kann eine Alterspension bereits
nach Vollendung des 62. Lebensjahres beantragt werden, wenn insgesamt
mindestens 450 Versicherungsmonate nach dem APG oder auf Grund einer
Erwerbstätigkeit vorliegen. Der hiefür vorgesehene Abschlag in Form eines
versicherungsmathematischen Durchschnittswertes wird im § 5 Abs. 2
geregelt und beträgt 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes
und entspricht damit dem im geltendem Recht nach ASVG, GSVG/FSVG und BSVG
vorgesehenen Abschlag von 4,2 % pro Jahr der früheren Inanspruchnahme
einer Pension. Die Verminderung darf 15 % der Leistung nicht überschreiten
(§ 5 Abs. 2 letzter Satz APG).Versicherungsmathematische Berechnungen
der in den oben genannten Arbeitsgruppen angeführten Experten haben ergeben,
dass der Wert von 4,2 % im Durchschnitt den Abschlägen für den
Altersbereich 60/65 entspricht.
Weitere Voraussetzung
für eine Korridorpension ist im Einklang mit dem geltenden Recht nach § 4
Abs. 2 Z 2 APG, dass der (die) Versicherte am Stichtag weder einer
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer
Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen über der jeweils in
Betracht kommenden Geringfügigkeitsgrenze bezieht; hiebei haben eine
Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger(in), eine
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG, wenn der Einheitswert
des bäuerlichen Betriebes 2 400 € nicht übersteigt, und eine
Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für
Urlaubsentgelt nach dem ASVG außer Betracht zu bleiben.
Zu den
verfassungsrechtlichen Aspekten des Pensionskorridors wird Folgendes bemerkt:
Bis zum
Jahr 2033 (§ 3 BVG‑Altersgrenzen) besteht im Bereich der
Sozialversicherung ein unterschiedliches Pensionsantrittsalter für Männer und
Frauen. Da das Pensionsantrittsalter für Frauen ab 2014 (§ 607
Abs. 10 Z 2 ASVG) 60 Jahre beträgt, kann bis zum Jahr 2033
der genannte Korridor im vollen Umfang tatsächlich nur für Männer wirksam
werden.
Die
Bundesregierung geht davon aus, dass gegen das derzeit bestehende
unterschiedliche Pensionsantrittsalter für Männer und Frauen keine gemeinschaftsrechtlichen
oder verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Dasselbe muss im Hinblick
darauf, dass mit der vorgeschlagenen Novelle nur an die Fortwirkung dieser
Differenzierung im Bereich der Sozialversicherung angeknüpft wird, auch in
Bezug auf das harmonisierte Pensionsrecht gelten. In diesem eine neuerliche
Differenzierung einzuführen, würde vielmehr gemeinschaftsrechtlichen – aber
auch verfassungsrechtlichen - Bedenken begegnen:
Gemeinschaftsrecht:
Aus Sicht des
Gemeinschaftsrechts ist die RL 79/7/EWG über die Gleichbehandlung von
Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit zu beachten. Nach dieser
Richtlinie ist in der gesetzlichen Pensionsversicherung für Männer und Frauen
grundsätzlich ein gleiches Pensionsantrittsalter geboten.
Nach Art. 7
Abs. 1 lit. a der Richtlinie kann für die Altersrente ein
unterschiedliches Rentenalter vorgesehen werden. Nach der Judikatur des EuGH
(vgl. etwa Urteil vom 30. März 1993, Rs C-328/91, Thomas,
Slg. 1993, I-1247; vom 30. Jänner 1997, Rs C-139/95,
Balestra, Slg. 1997, I-549; vom 23. Mai 2000, Rs C-104/98,
Buchner, Slg. 2000, I-3625) ist darunter nur eine zeitlich begrenzte
(„vorübergehend“) Aufrechterhaltung
des unterschiedlichen Alters
zu sehen, mit dem Ziel der Gleichbehandlung. Als Ausnahme vom Grundsatz der
Gleichbehandlung ist die Bestimmung eng auszulegen.
Das
Pensionskontenmodell dient der Vereinheitlichung auch der Rechtslage für Frauen
und Männer und steht daher im Einklang mit dem dargestellten EG-Recht. Durch
das Weitergelten der geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Rechtslage
hinsichtlich des Regelpensionsalters ist aber bedingt, dass die
Pensionskorridorregelung des § 4 Abs. 2 in einem Übergangszeitraum
nur für Männer Wirksamkeit entfalten kann. Eine solche vorübergehend nur ein
Geschlecht betreffende Auswirkung kann mit dem auch nach dem EG-Recht erlaubten
vorübergehenden Beibehalt eines unterschiedlichen Pensionsalters in Einklang
gebracht werden (siehe insbesondere Beschluss des EuGH vom 30. April 2004,
Rs C-172/02, Bourgard).
Verfassungsrechtliche
Überlegungen:
Im Zusammenhang
mit einem unterschiedlichen Alter ist auch das BVG‑Altersgrenzen, BGBl.
Nr. 832/1992, zu beachten. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem
Erkenntnis vom 27. Juni 2003, G 300-314/02, im Zusammenhang mit der Pensionsreform 2000
zu dem genannten Bundesverfassungsgesetz wichtige Aussagen getroffen:
„Zum einen werden mit § 1
leg. cit. (einfach)gesetzliche Bestimmungen betreffend das
unterschiedliche Pensionsalter von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, wenn auch nicht für geboten, so
doch für zulässig erklärt und damit die Verfassungskonformität solcher
Bestimmungen „abgesichert“, und zwar auch über jenen Zeitraum hinaus, der sich
aus der oben wiedergegebenen Feststellung im Erkenntnis VfSlg. 12.568/1990
ohnedies - und zwar als verfassungsrechtlich geboten (…) - ergibt.
Zum anderen statuieren die
§§ 2 und 3 leg cit. ein bundesverfassungsgesetzliches Gebot an den
Gesetzgeber, für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die vorzeitige und
für die „reguläre“ Alterspension innerhalb hiefür vorgesehener Zeiträume in
näher bestimmter Weise anzuheben.
Zur Frage einer gleichzeitigen und
gleichmäßigen Anhebung der unterschiedlichen Altersgrenzen für die vorzeitige
Alterspension sowohl für männliche als auch für weibliche Versicherte - wie sie
die hier antragsgegenständlichen Bestimmungen vorsehen - findet sich im BVG‑Altersgrenzen
dagegen keine Regelung. Dabei lässt sich der Verfassungsgerichtshof davon
leiten, dass eine bundesverfassungsgesetzliche Regelung, die beabsichtigt, die
Verfassungskonformität einfachgesetzlicher Regelungen im Hinblick auf den
Gleichheitsgrundsatz sicherzustellen, im Zweifel - dass der Wortlaut des BVG‑Altersgrenzen
„alles andere als eindeutig“ ist, betonen auch die antragstellenden Abgeordneten
- einschränkend zu verstehen ist (vgl. dazu in ähnlichem Zusammenhang
VfSlg. 14.872/1997,
S 852; VfSlg. 15.570/1999, S 57). …“
In Anlehnung an
dieses Erkenntnis ist davon auszugehen, dass eine neue Einführung eines
unterschiedlichen Pensionsantrittsalters (Pensionskorridor) jedenfalls nicht
geboten ist; vielmehr ist vor dem Hintergrund der Feststellung des
Verfassungsgerichtshofes, dass das genannte Bundesverfassungsgesetz eine
Ausnahme vom Gleichheitssatz darstellt und daher einschränkend auszulegen ist,
anzunehmen, dass die Neueinführung eines Systems, das im Zeitpunkt der
Erlassung des BVG‑Altersgrenzen (betrifft nur die vorzeitige und die „reguläre“
Alterspension) noch nicht bestanden hat, als verfassungsrechtlich bedenklich zu
qualifizieren wäre.
Insgesamt kann
festgehalten werden, dass sich das Pensionsantrittsalter der Frauen durch die
vorgeschlagene Novelle nicht ändert und somit in das Vertrauen der Versicherten
auf die derzeit geltenden Pensionsantrittsgrenzen nicht eingegriffen wird; die
faktischen Auswirkungen der Regelungen über den Pensionskorridor ergeben sich
nur als Folge einer Anknüpfung an die derzeit geltenden –
gemeinschaftsrechtlich und verfassungsrechtlich unbedenklichen - Vorschriften
über das unterschiedliche Pensionsalter.
3.
Schwerarbeitspension (ab 1. Jänner 2007):
Darüber hinaus ist
nach § 4 Abs. 3 vorgesehen, dass bei Vorliegen von
Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits vor Erreichung des
Regelpensionsalters beansprucht werden kann, wenn die versicherte Person mindestens
540 Versicherungsmonate nach dem APG oder nach einem anderen Bundesgesetz
erworben hat, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate sind. Hiebei
verringert sich das Anfallsalter um einen Monat für je vier
Schwerarbeitsmonate, wobei jedoch der Zeitpunkt der Vollendung des
60. Lebensjahres nicht unterschritten werden darf.
Die Definition des
Begriffes Schwerarbeit wird in einer Verordnung des Bundesministers für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu regeln sein, welche auf Grund
eines gemeinsamen Vorschlages der gesetzlichen beruflichen
Interessenvertretungen erlassen werden wird. Diese Verordnung bedarf der
Zustimmung der Bundesregierung. Im Rahmen dieser Verordnung werden auch
Meldebestimmungen über das Vorliegen von Schwerarbeit enthalten sein. Mit
dieser Maßnahme sollen Personen, die unter psychisch oder physisch besonders
belastenden Arbeitsbedingungen Versicherungszeiten erworben haben, die
Alterspension früher in Anspruch nehmen können.
Der Umstand der
Schwerarbeit wird im Rahmen der Abschläge für den vorzeitigen Pensionsantritt
dadurch berücksichtigt, dass die Verminderung an Stelle von 0,35 % für
jeden Monat des früheren Pensionsantrittes 0,175 % beträgt; dies bedeutet,
umgelegt auf das Kalenderjahr, einen Abschlag von 2,1 % an Stelle von
4,2 %. Dieser Wert vermindert sich weiter, wenn mehr als
180 Schwerarbeitsmonate vorliegen, und zwar um 0,05 % für je zwölf
weitere Schwerarbeitsmonate.
§ 5 regelt
das Ausmaß der Alterspension.
Das Ausmaß der
monatlichen Bruttoleistung der Pension nach dem APG ergibt sich grundsätzlich
aus der bis zum Zeitpunkt des Stichtages ermittelten Gesamtgutschrift
(§ 12 Abs. 3 APG) geteilt durch 14 (§ 5 Abs. 1 APG).
Bei einem
Pensionsantritt vor Erreichung des Regelpensionsalters vermindert sich das
Ausmaß der monatlichen Alterspension um 0,35 % für jeden Monat des
früheren Pensionsantrittes. Die Verminderung darf 15 % der Leistung nicht
überschreiten (§ 5 Abs. 2 APG).
Die Verminderung
nach Abs. 2 gilt auch für die hinzutretende Leistung, wenn bei Eintritt
des Versicherungsfalles bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine
Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung bestanden hat (§ 5
Abs. 4 APG).
Bei einem
Pensionsantritt nach Vollendung des Regelpensionsalters erhöht sich die
monatliche Bruttoleistung pro Monat um 0,35 % für jeden Monat des späteren
Pensionsantrittes, das sind pro Jahr 4,2 %. Als Obergrenze sind hiefür
jedoch 12,6 % vorgesehen (§ 5 Abs. 3 APG).
Zu § 6:
Für den
Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsfähigkeit) sind
Sonderregelungen erforderlich, weil die Grundsätze des geltenden Rechtes, und
zwar die Gewährung von Zurechnungszeiten, an die spezifischen Erfordernisse des
Systems der Einrichtung eines Pensionskontos angepasst werden müssen. Damit
wird - so wie nach geltendem Recht durch die Anrechnungszeiten - dem
Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere bei frühzeitiger Invalidität
(Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit) das verbuchte Pensionskapital unzureichend
wäre.
§ 6 APG
regelt das Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und
Erwerbsunfähigkeitspension, wobei in einem ersten Schritt die Alterspension
nach § 5 APG zu ermitteln ist. Sodann sind die so genannten
Zurechungsmonate festzustellen; diese entsprechen der gegenwärtigen Rechtslage.
Schließlich wird
der Höchstwert nach Z 3 ermittelt: Die Begrenzung der Zurechnungsmonate
mit dem Höchstwert ist deshalb erforderlich, da schon im derzeitigen Recht die
Zurechnung nur bis zu einem maximalen Steigerungsbetrag erfolgt. Da Letzteres
nach Anwendung der Abschläge erfolgt, ist auch im Pensionskonto eine
Berücksichtigung der Abschläge erforderlich, woraus sich Höchstwerte ergeben,
die vom Ausmaß der Abschläge abhängen.
Das Ausmaß der
Invaliditätspension ergibt sich sodann wie folgt: Die ursprüngliche Leistung
wird um die Zurechnungsmonate erhöht. Dazu ein Beispiel: Wenn die ursprüngliche
Leistung – ohne Berücksichtigung der Zurechnungsmonate – 800 €
bei Vorliegen von 200 Versicherungsmonaten betragen würde, würde sich die
endgültige Leistung bei beispielsweise 200 angerechneten Zurechnungsmonaten
verdoppeln (800 multipliziert mit 400/200). Bei 100 angerechneten
Zurechnungsmonaten würde die ursprünglich errechnete Leistung um 50% steigen.
Zu § 7:
Diese Bestimmung
regelt die Höhe der Hinterbliebenenpensionen sowie das Ausmaß der Abfindung in
Anlehnung an die bestehenden Bestimmungen des ASVG, GSVG und BSVG.
Nach der geltenden
Rechtslage ist im § 264 Abs. 1 Z 4 ASVG (§ 145 Abs. 1
Z 4 GSVG, § 136 Abs. 1 Z 4 BSVG) eine Sonderregelung für
jene Fälle vorgesehen, in denen der/die Versicherte vor seinem/ihrem Tod neben
dem Bezug einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw.
Erwerbsunfähigkeitspension nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der
Pflichtversicherung erworben hat; diese Sonderregelung soll auch in das APG
(§ 7 Z 2) übertragen werden: Daher wird – unter Anrechnung
allfälliger bereits angerechneter Zurechnungsmonate – die Pension für
jeden erworbenen Versicherungsmonat um 0,25 % erhöht. Eine Parallelrechnung
hat daher nicht zu erfolgen.
Davon zu
unterscheiden ist die Berechnung der Leistung einer Alterspension bei bereits
vorher bestehendem Anspruch auf eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder
Erwerbsunfähigkeitspension (diesbezüglich siehe die Begründung zu § 6 APG
letzter Absatz), sofern nach dem Anfall der Invaliditätspension zusätzliche
Versicherungsmonate erworben wurden. Hier wird – wie schon im derzeitigen
Recht – eine Neuberechnung der Leistung durchgeführt.
§ 7 soll auf
Personen, die zum Todeszeitpunkt bereits das 50. Lebensjahr vollendet
haben, keine Anwendung finden.
Nach geltendem
Recht (§ 269 ASVG, § 148a GSVG, § 139a BSVG) gebührt unter
bestimmten Voraussetzungen im Fall des Todes des (der) Versicherten eine
Abfindung. Die Abfindung beträgt ein Vielfaches der Bemessungsgrundlage. Da es
nach dem APG im Rahmen des Pensionskontos keine Bemessungsgrundlagen in der
Pensionsversicherung mehr gibt, soll eine eigene Berechnungsgröße, die mit der
früheren Bemessungsgrundlage in der Pensionsversicherung vergleichbar ist,
vorgesehen werden, und zwar die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs. 1
ASVG für Geldleistungen aus der Unfallversicherung.
Zu § 8:
Für die Anpassung
der Alterspension gilt § 108h ASVG sinngemäß. Hinsichtlich der näheren
Einzelheiten wird auf die Begründung zu den §§ 108a ff. ASVG verwiesen.
Zu § 9:
Im Einklang mit
den bisher geltenden Wegfallsbestimmungen des ASVG, GSVG und BSVG bei Bezug
einer Frühpension tritt auch der Wegfall der Korridorpension und der
Schwerarbeitspension dann ein, wenn die leistungsbeziehende Person vor
Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein
über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG liegendes
Entgelt bezieht.
Bei Erreichung des
Regelpensionsalters wird die Leistung nach Abs. 2 von Amts wegen neu
festgestellt; hiebei ist die Leistung für jeden Monat, in dem die
Korridorpension weggefallen ist, um 0,55 % und für jeden Monat, in dem die
Schwerarbeitspension weggefallen ist, um 0,225 % zu erhöhen. Diese
monatliche prozentuelle Erhöhung ist deshalb höher als jene nach § 7, da
in diesem Fall nicht nur die zusätzlich erworbenen Versicherungsmonate zu
honorieren sind, sodern auch der ursprüngliche Abschlag zu vermindern ist, da
der endgültige Pensionsantritt erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Die
unterschiedlichen Erhöhungsfaktoren resultieren aus unterschiedlichen
Abschlägen.
Zu
§ 10:
Die
Pensionsreformkommission hat in ihrem im Dezember 2002 veröffentlichen
zweiten Bericht grundsätzlich zwei Arten eines Pensionskontos im Rahmen des
Umlagesystems zur Diskussion gestellt: In ein beitragsorientiertes Konto werden
für jeden Versicherten (jede Versicherte) laufend die Beitragsleistungen eingetragen
und aufgewertet. Bei der Verrentung wird sodann die aufgewertete Beitragssumme
unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lebenserwartung für das jeweilige
Antrittsalter in eine monatliche Leistung umgewandelt. In ein
leistungsorientiertes Konto wird jährlich der Betrag der auf Basis der
jährlichen Beitragsgrundlage erworbenen Pensionsanwartschaft eingetragen. Diese
Anwartschaft ermittelt sich aus der jährlichen Beitragsgrundlage, multipliziert
mit einem Kontoprozentsatz (1,78 %). Dieser Betrag wird jährlich
aufgewertet. Aus dem Konto ist daher jeweils ersichtlich, wie hoch die zu einem
bestimmten Zeitpunkt erworbene Pension ist. Im Gegesatz zum
beitragsorientierten Konto erfolgt die Verrentung also laufend und nicht erst
bei der Pensionierung. Das nunmehr im Entwurf enthaltene Pensionskonto ist
leistungsorientiert, da der Gesetzgeber auf Basis der oben genannten
Entschließung ein explizites Leistungsziel vorgegeben hat – nämlich
80/65/45 –, ein Ziel, das bei einem beitragsorientierten Konto nicht zu
erreichen wäre.
Bei Übertritt in
die Pension ergibt sich die Pension sodann aus dem Kontostand. Erstmalig hat
der (die) Versicherte einen gesetzlich garantierten Anspruch auf die auf dem
Pensionskonto erworbenen Gutschriften. Eine Änderung des Kontoprozentsatzes
soll nur pro futuro möglich sein.
§ 10
Abs. 1 verpflichtet den Hauptverband, für jede versicherte Person ein
Pensionskonto einzurichten, in dem die Daten enthalten sind, die für die
Ermittlung der Pensionshöhe erforderlich sind. Dabei kommt es nicht darauf an,
ob es sich um eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung
handelt oder ob die Versicherung auf einer Teilversicherung nach § 8
Abs. 1 Z 2 ASVG i.d.F. des Art. 2, § 3 Abs. 3 GSVG
i.d.F. des Art. 3 oder § 4a BSVG i.d.F. des Art. 4 beruht. Ein
Versicherungskonto ist somit für alle Personen zu führen, die unter den
Geltungsbereich des APG fallen.
Abs. 2 regelt
Beginn und Ende des Pensionskontos. Durch die Formulierung im Abs. 2
erster Satz „endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Stichtag für die
(vorzeitige) Alterspension oder der Tod der versicherten Person fällt“ soll
klargestellt werden, dass eine Leistung nach § 6 APG (Invaliditäts-,
Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension) die Kontoführung nicht unterbricht.
Das Pensionskonto
ist jedes Jahr auf den aktuellen Stand zu bringen; dies bedeutet, dass der
errechnete Kontostand jährlich mit der Entwicklung der Beitragsgrundlage
aufzuwerten ist.
Zu
§ 11:
Diese Bestimmung
regelt, welche Daten für jedes Jahr der Kontoführung zu erfassen sind.
Zu § 12:
In dieser
Bestimmung wird die Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift geregelt.
Abs. 1 regelt im Detail die Ermittlung der so genannten Teilgutschrift für
ein Kalenderjahr. Hiebei wird die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11
Z 1 bis 3 mit dem für das betreffende Kalenderjahr gültigen
Kontoprozentsatz vervielfacht. Ab 1. Jänner 2005 beträgt der jährliche
Kontoprozentsatz 1,78 %. Für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind die
jährlichen Kontoprozentsätze in einer Anlage zum APG festgelegt. Wenn die Summe
der Beitragsgrundlagen nach § 11 Z 1 bis 3 das 420-fache der
täglichen Höchstbeitragsgrundlage dieses Kalenderjahres übersteigt, so ist die
Teilgutschrift durch Vervielfachung des 420-fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage
mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln.
Abs. 3 legt
fest, wie die Gesamtgutschrift für jedes Kalenderjahr zu ermitteln ist. Hiebei
sind folgende Größen zu addieren:
1. die Teilgutschrift dieses
Kalenderjahres;
2. die Gesamtgutschrift des
vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl des dem
betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist.
Durch die Regelung
des Abs. 2 Z 2 über die Aufwertung der Gesamtgutschriften wird sichergestellt,
dass die im Pensionskonto enthaltenen individuellen
Pensionsberechnungsgrundlagen entsprechend der allgemeinen durchschnittlichen
Entwicklung der Beitragsgrundlagen berücksichtigt werden; dies entspricht dem
Gebot der Fairness und Gleichbehandlung der einbezahlten Beiträge. Das
bisherige Aufwertungssystem führte unter Umständen trotz gleicher
Beitragsgrundlagen zu unterschiedlichen Pensionsleistungen, abhängig von der
jeweiligen zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen. Das vorgeschlagene Modell
beseitigt diese Systemschwäche.
Die
Berücksichtigung der Beitragsgrundlagenentwicklung bei der Aufwertung führt
somit gegenüber der Pensionsreform 2003 zu einer besseren Bewertung
zurückliegender Beitragsgrundlagen. Dies ist auch ein notwendiges Korrektiv zur
Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in das Pensionskonto.
Ein Beispiel für
die Pensionsberechnung nach dem Pensionskonto kann den Finanziellen
Erläuterungen entnommen werden.
Zu
§ 13:
Auf Verlangen der
versicherten Person ist der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger
verpflichtet, eine Mitteilung über das Pensionskonto zu erstellen
(Kontomitteilung). Die
Kontomitteilung wird erstmals ab 1. Jänner 2007 möglich sein, um den
Pensionsversicherungsträgern einen ausreichenden Zeitraum zur Verfügung zu
stellen, um die nötigen administrativen Vorkehrungen zu treffen.
Abs. 2
verpflichtet die Pensionsversicherungsträger, dafür Vorsorge zu treffen, dass
die Kontomitteilung auch elektronisch eingesehen werden kann.
Ergibt sich
nachträglich, dass Daten der Kontomitteilung nach Abs. 1 der versicherten
Person unrichtig waren, so ist der (die) Versicherte darüber zu informieren.
Nachträgliche Änderungen der Beitragsgrundlage sind bei den in der gewerblichen
Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen durchaus üblich, auch bei unselbständig
Erwerbstätigen kann es zu solchen Veränderungen kommen (zum Beispiel im Fall
von Beitragsprüfungen). Der Zugang zur Kontomitteilung muss daher möglichst
flexibel gestaltet sein und soll eine unbürokratische Serviceleistung des Pensionsversicherungsträgers
darstellen. Nach einer eingehenden Abwägung der Vor- und Nachteile, die für
eine Kontomitteilung in Bescheidform sprechen, wird daher vorgeschlagen, die
Kontomitteilung unverbindlich zu verfassen.
Zu
§ 14:
Mit der Einführung eines freiwilligen „Pensionssplittings“
für Zeiten der Kindererziehung wird in der österreichischen Sozialversicherung
erstmalig ein vollkommen neuer Weg beschritten, über den bereits seit längerer
Zeit eingehend diskutiert wurde. Durch diese Maßnahme soll ein weiterer Schritt
zu dem in der Regierungserklärung für die XXII. Legislaturperiode
vorgesehenen Ausbau einer eigenständigen Pensionsversorgung der Frauen gesetzt
werden.
Der Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet
und erwerbstätig ist, kann bis zu 50 % seiner Teilgutschrift, soweit sich
diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des
Elternteiles, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen.
Durch die Verweisung auf § 8 Abs. 1 Z 2
lit. g ASVG i.d.F.
des Art. 2 (§ 3 Abs. 3 GSVG i.d.F. des Art. 3, § 4a
BSVG i.d.F. des Art. 4) wird klargestellt, unter welchen Voraussetzungen
ein „Pensionssplitting“ offen steht. Hiebei wird ebenso wie in der Regelung
bezüglich der Anrechnung von Ersatzzeiten der Kindererziehung darauf
abgestellt, welcher Elternteil das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen
hat. Unter Kindererziehung ist im Sinne der herrschenden Judikatur die
körperliche, seelische und geistige Betreuung, Zuwendung und Versorgung der
Kinder durch den (die) Versicherte(n) zu verstehen. Kinder im Sinne dieser
Regelung sind die im § 227a Abs. 2 ASVG, § 116a Abs. 2 GSVG
und § 107a Abs. 2 BSVG angeführten Personen.
Es können nur Teilgutschriften ab 1. Jänner 2005 für
jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach
§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG i.d.F. des Art. 2, § 3 Abs. 3 GSVG
i.d.F. des Art. 3 sowie § 4a BSVG i.d.F. des Art. 4 bestanden hat. Die Übertragung
ist längstens bis zum siebenten Lebensjahres des Kindes zu beantragen. Eine
Übertragung ist jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig, in dem noch kein
Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht.
Der Antrag ist bei jenem Pensionsversicherungsträger zu stellen, dem die
antragstellende Person leistungszugehörig ist.
Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern,
Adoptiveltern, Pflegeeltern) über die Übertragung der Teilgutschrift zu Grunde
liegen. Durch die Anknüpfung an die Erklärung beider Versicherter, verbunden
mit der individuellen und absoluten Befristung für die Antragstellung, soll
eine leichtere Handhabbarkeit der Bestimmungen erreicht werden. Darüber hinaus
soll das Entstehen späterer Konflikte über die Übertragung von Gutschriften bei
Kindererziehung vermieden werden.
Ein Widerruf der Übertragung ist nicht zulässig. Für eine
solche Lösung sprechen folgende Gründe: Würde das „Pensionssplitting“ einseitig
widerrufbar gestaltet werden, so würde der Partner, der im Vertrauen auf das
Splitting die Berufstätigkeit unterbrochen hat, unter Umständen in seinen
sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen benachteiligt werden können. Ein
solcher Nachteil würde in der Regel berufstätige Frauen treffen. Dies soll
jedoch vermieden werden, um der Absicht des Gesetzgebers nach Aufbau einer
eigenständigen Pensionsversorgung für Frauen zum Durchbruch zu verhelfen.
Zu § 15:
Da ab einem
bestimmten Zeitpunkt, nämlich ab 1. Jänner 2005, grundsätzlich (das heißt
mit Ausnahme des im § 1 Abs. 3 angeführten Personenkreises) das neue
Recht gelten soll, muss geklärt werden, auf welche Weise die bisher erworbenen
Anwartschaften in das neue System übertragen werden sollen. Dafür haben sich
zwei Lösungsmöglichkeiten angeboten: Die Ermittlung eines Sockelbetrages oder
die Parallelrechnung. Im Zuge der Diskussion in den Arbeitskreisen hat sich
nach eingehenden Diskussionen die Parallelrechnung durchgesetzt.
Nach den
Grundsätzen der Parallelrechnung sind zwei fiktive Pensionen zu berechnen. In
beiden Fällen ist zu diesem Zweck der gesamte Versicherungsverlauf
heranzuziehen. Die erste Pension ist unter der Annahme zu errechnen, dass das
alte Recht bis zum Pensionsantritt weiter gegolten hat. Grundlage für die
Pensionsberechnung bildet somit die im Bereich der Verlustbegrenzung
modifizierte Pensionsreform 2003. Die zweite Pension wird unter der
Annahme errechnet, dass von Beginn an bereits das neue Recht anzuwenden gewesen
wäre. Die tatsächliche Pension wird sodann nach dem Pro-rata-temporis-Prinzip
ermittelt. Hat der (die) Versicherte etwa 45 Versicherungsjahre aufzuweisen,
von denen 30 in das alte und 15 Jahre in das neue System fallen, dann
besteht die Pension aus der Summe von 30/45 der fiktiven Pension nach altem
Recht und 15/45 der fiktiven Pension nach neuem Recht.
Die genaue
Berechnungsweise zur Ermittlung der gebührenden Pension ist in den Abs. 1
und 2 geregelt.
Abs. 3
enthält die notwendigen Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Berücksichtigung
der Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8
Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG und
nach § 4a BSVG als Ersatzzeiten nach den §§ 227 und 227a ASVG, nach
den §§ 116 und 116a GSVG und nach den §§ 107 und 107a BSVG.
Die Abs. 4 und 6 enthalten die notwendige Koordination der
gesetzlichen Bestimmungen bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension
nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit der Korridorpension nach § 4
Abs. 2 APG.
Um nicht in jedem Fall eine verwaltungsaufwändige Parallelrechnung
vornehmen zu müssen, sieht § 15 Abs. 5 APG vor, dass eine
Parallelrechnung dann zu entfallen hat, wenn der jeweilige Anteil an
Versicherungsmonaten an der Gesamtversicherungszeit unter 5 % liegt.
Zu § 16:
Abs. 1
bestimmt für das In-Kraft-Treten des APG grundsätzlich den 1. Jänner 2005.
Für die
Schwerarbeitspension ist nach Abs. 2 ein In-Kraft-Treten mit
1. Jänner 2007 vorgesehen.
Abs. 3
enthält eine Günstigkeitsbestimmung hinsichtlich der Alterspension für jene
Personen, die am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr noch nicht
vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt zumindest einen Versicherungsmonat nach
dem ASVG, GSVG/FSVG oder BSVG erworben haben. Für diese Personen gelten
hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension auch die
Bestimmungen nach dem ASVG, GSVG/FSVG oder BSVG, wenn es für die versicherte
Person günstiger ist.
Abs. 4 enthält
eine Regelung für Personen, die am 31. Dezember 2004 das
50. Lebensjahr bereits vollendet haben und eine Korridorpension
beanspruchen. Die Abschläge sind für diese Personen nach den Bestimmungen über
die Parallelrechnung gemäß § 15 Abs. 4 Z 1 APG durchzuführen,
wenn sie eine vorzeitige Alterspension nach altem Recht erst nach Vollendung
des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen können.
Abs. 5
enthält eine Übergangsbestimmung hinsichtlich des Anfallsalters einer
Alterspension für weibliche Versicherte, durch die der Gleichklang mit dem B‑VG
hinsichtlich des Anfallsalters von weiblichen Versicherten bei der
Alterspension hergestellt werden soll.
B) Zu den Art. 2
bis 7 (Änderung des ASVG, des GSVG, des BSVG, des AlVG, des AMPFG und des DAG)
Zu
Art. 2 Z 1 (§ 2a ASVG), Art. 3 Z 1 und 2 (§§ 1a
und 1b GSVG) und Art. 4 Z 1 und 2 (§§ 1a und 1b BSVG):
Durch die
vorgeschlagene Regelung soll die Verbindung der bestehenden
Sozialversicherungsgesetze zum harmonisierten Leistungsrecht in der
Pensionsversicherung hergestellt werden: So wird zum Ausdruck gebracht, dass
für „BerufseinsteigerInnen“ ab dem Jahr 2005, das heißt für Personen, die
ab diesem Jahr erstmals in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert
sind, das ASVG-, GSVG- und BSVG-Leistungsrecht in der Pensionsversicherung nur
mehr subsidiär zur Anwendung kommt, also nur dann, wenn nicht eine besondere
Regelung des APG besteht.
Für Personen, die
bereits vor dem 1. Jänner 2005 in der gesetzlichen Pensionsversicherung
versichert waren, ist ebenfalls ab In-Kraft-Treten des APG dieses Gesetz
anzuwenden, allerdings mit vielen Modifikationen; so ist für diesen
Personenkreis insbesondere auch weiterhin das Übergangsrecht, das ein Auslaufen
der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer bis zum Jahr 2017
vorsieht und Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte enthält, weiterhin
anzuwenden. Die Pension für diesen Personenkreis ergibt sich aus einem Mix aus
Alt- und Neurecht (vgl. dazu die Ausführungen zur Parallelrechnung nach
§ 15 APG).
Ein dritter Personenkreis
soll in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, nämlich die am
1. Jänner 2005 bereits über 50-jährigen. Für diese Personen gilt wie
bisher das Leistungsrecht in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG
und BSVG, und zwar mit lediglich zwei Ausnahmen: Zum einen wird diesen Personen
ebenfalls der Zugang zur Korridorpension (ab dem 62. Lebensjahr)
ermöglicht, zum anderen sollen diese Personen auch in den Genuss der
Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG kommen.
Zu
Art. 2 Z 2, 16, 23, 27 bis 30, 33, 36 bis 40, 44, 45 bis 53, 66, 68,
70, 72 bis 81 sowie 84und 85 (§§ 5 Abs. 2, 44 Abs. 6, 56a
Abs. 2, 74 Abs. 1, 76 Abs. 1, 76a Abs. 3, 76b Abs. 1
und 4, 77 Abs. 2a und 4, 80 Abs. 1, 108, 108a Abs. 1 und 2,
108d, 108f, 122 Abs. 4, 136 Abs. 3, 141 Abs. 3 und 5, 154a
Abs. 7, 155 Abs. 3, 162 Abs. 3a, 181 Abs. 1, 2 und 6, 181b,
212 Abs. 3, 242 Abs. 9, 254 Abs. 7, 264 Abs. 6, 283, 288
Abs. 1, 292 Abs. 3, 293 Abs. 2, 299a, 302 Abs. 4, 306
Abs. 2, 307d Abs. 6, 502 Abs. 4 und 522k Abs. 2 ASVG sowie
die Überschrift zu Abschnitt V des Vierten Teiles),
Art. 3
Z 16 bis 18, 29, 35 und 36 (§§ 34, 47 samt Überschrift, 127
Abs. 8 und 156a GSVG sowie die Überschrift zum dritten Unterabschnitt des
Abschnittes III des Zweiten Teiles) sowie
Art. 4
Z 14 bis 16, 27, 33 und 34 (§§ 31 Abs. 3 Z 2, 45 samt
Überschrift, 118 Abs. 8 und 147a BSVG sowie die Überschrift zum dritten
Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles):
Auf der Basis des
Regierungsübereinkommens für die XXII. Gesetzgebungsperiode und der Entschließung
des Nationalrates E 8-NR/XXII. GP werden im Rahmen der
Pensionsharmonisierung auch eine Neuregelung der Pensionsanpassung durch
Abstellen auf den Verbraucherpreisindex anstelle der Nettoanpassung sowie der
Wegfall des Wertausgleiches vorgesehen.
Im Gutachten der
Kommission zur langfristigen Pensionssicherung wird bezüglich der Neugestaltung
der Pensionsanpassung auf Folgendes hingewiesen:
Die
Lebensstandardsicherung sollte nicht ausschließlich auf das Erstpensionsniveau
beschränkt werden, sondern durch die Valorisierung der Pensionen die gesamte
Bezugsdauer – und dies ist mittlerweile ein Zeitraum von 20 bis
25 Jahren – erfassen. Auf internationaler Ebene gibt es im
Wesentlichen zwei Anpassungsmodelle:
- In der Mehrheit
der EU-Staaten orientiert sich die Pensionsanpassung an der Entwicklung der
Verbraucherpreise,
- in einigen
Staaten, wie etwa in Deutschland, an der Entwicklung der Löhne und
- nur vereinzelt
gibt es Misch-Systeme.
Die
Pensionsanpassung in Österreich hat sich seit Einführung der Pensionsdynamik im
Jahr 1965 immer an der Entwicklung der Löhne orientiert, allerdings nie an
der vollständigen Lohnerhöhung:
- Von 1970 bis 2002
betrug die jährliche Pensionsanpassung 4,6 %, während die Medianeinkommen
pro Jahr um 5,6 % stiegen. Der Abstand zwischen Pensionsanpassung und
Lohnerhöhung betrug somit exakt einen Prozentpunkt. Die geringere
Pensionsanpassung war aber – langfristig betrachtet – insofern nicht
spürbar, als die Verbraucherpreise im selben Zeitraum nur um 3,9 % stiegen,
woraus Reallohnzuwächse für die Senioren und Seniorinnen resultierten.
- Auch bei der seit
dem Jahr 1993 geltenden Nettoanpassungsformel blieben die Anpassungen als
Folge der Einrechnung des so genannten Struktureffektes in die Anpassungsformel
hinter den Lohnzuwächsen zurück: Im Zeitraum 1993 bis 2002 stiegen die
Pensionen infolge der Anpassung pro Jahr um 1,7 % und die Löhne um
2,7 %.
- Insoweit bestand
daher gegenüber dem Langfristtrend kein gravierender Unterschied, da auch in
den letzten zehn Jahren der Unterschied zwischen Anpassung und Löhnen einen
Prozentpunkt betrug: Da aber im selben Zeitraum die Verbraucherpreise pro Jahr
um 2,0 % anstiegen, kam es in den vergangenen zehn Jahren als Folge des
geringeren Lohnwachstums in den Jahren seit 1993 zu realen Verlusten für die
LeistungsbezieherInnen: Da sich der Abstand zwischen Preisen und Löhnen
deutlich verringert hatte, sank die Pensionsanpassung unter das Niveau der
Verbraucherpreisentwicklung.
- Zudem hat auch
schon das Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung vom
Mai 2002 eklatante Schwächen der Nettoanpassung dargelegt und eine
Änderung urgiert.
Diese Umstände im
Zusammenhang mit der wegen ihrer Kompliziertheit äußerst geringen öffentlichen
und politischen Akzeptanz der Nettoanpassungsformel haben dazu geführt, dass
die Kommission den Auftrag erhielt, eine Neugestaltung der Pensionsanpassung zu
erarbeiten. Die Kommission hat sich für eine Abkehr von der Nettoanpassung
ausgesprochen und schlägt vor, dass in Zukunft die jährliche Pensionsanpassung
auf Basis der tatsächlichen Entwicklung der Verbraucherpreise erfolgen soll.
Sie betont, dass auf diese Weise nicht nur die Wertsicherung der Pensionen über
den gesamten Pensionsbezugszeitraum garantiert, sondern auch das Vertrauen in
die gesetzliche Pensionsversicherung gestärkt wird.
Die komplizierten
Bestimmungen über die Nettoanpassung sollen daher aufgehoben und der
Pensionsanpassung in Hinkunft die Veränderungen des Verbraucherpreisindexes
zugrunde gelegt werden. Dabei wird am gegenwärtigen Referenzwert für den
Wertausgleich (§ 299a ASVG) angeknüpft, der sich aus der Entwicklung der
Verbraucherpreise vom August des zweitvorangegangenen Jahres bis einschließlich
Juli des der Anpassung vorangegangen Jahres richtet.
Zu
Art. 2 Z 3 bis 5, 7 bis 9, 13 bis 15, 20, 55 bis 65 und 92 (§§ 8
Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 5 und 6b, 12 Abs. 5a und 6, 14
Abs. 1 Z 12, 36 Abs. 1 Z 10 bis 17, 44 Abs. 1
Z 11 bis 18, 52 Abs. 4, 227, 227a, 230 Abs. 2 lit. h, 231
Z 1, 232 Abs. 1, 233 Abs. 1 und 2 sowie 617 Abs. 4, 6 und
10 ASVG),
Art. 3
Z 3 bis 5, 7, 11, 14, 20 bis 24, 25 bis 28 und 42 (§§ 3
Abs. 3, 6 Abs. 3 Z 4, 7 Abs. 2 Z 4, 18 Abs. 3a,
26a, 27e, 116, 116a, 118 Abs. 2 lit. j, 119 Z 1, 119a
Abs. 1 und 2 sowie 306 Abs. 4, 6 und 8 GSVG),
Art. 4
Z 3 bis 5, 7, 9, 11, 18 bis 22, 23 bis 26 und 40 (§§ 4a,
6 Abs. 3a, 7 Abs. 3a, 16 Abs. 5, 23a, 24e, 107, 107a, 109
Abs. 2 lit. i, 110 Z 1, 110a Abs. 1 und 2 sowie 295
Abs. 3, 6 und 7 BSVG) sowie
Art. 5
(Änderung des AlVG):
Entsprechend der Punktation der
Bundesregierung vom 11. Juli 2004 werden die bisherigen Ersatzzeiten,
soweit diese noch zukünftig erworben werden könnten, ab 1. Jänner 2005
durch entsprechende Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung
abgelöst:
So entsteht künftig im Fall des
Leistungsbezuges nach dem AlVG, dem Überbrückungshilfe- und dem
Sonderunterstützungsgesetz, im Fall eines Wochen- und Krankengeldbezuges und
beim Bezug von Übergangsgeld in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie bei
Ableistung des Präsenz- und Zivildienstes und für maximal vier Jahre der
Erziehung eines Kindes eine besondere Teilversicherung in der
Pensionsversicherung. Wie Präsenzdiener sind Ausbildungsdienst Leistende, wie
Zivildiener Auslandsdienstleistende nach dem Zivildienstgesetz
teilpflichtversichert. Darüber hinaus tritt die Teilversicherung auch in
bestimmten Fällen des Ruhens einer Leistung nach dem AlVG und der
Nichtgewährung der Notstandshilfe ein.
Die Beitragslast wird in diesen
Fällen vom Bund und von öffentlichen Fonds sowie vom Arbeitsmarktservice
getragen. Nähere Ausführungen dazu finden sich in den Finanziellen
Erläuterungen.
Als Beitragssatz kommt – wie in
allen anderen Fällen der vereinheitlichten Pensionsversicherung – der Wert von
22,8 % zur Anwendung.
Die Beitragsgrundlage richtet sich
zum einen nach den Leistungen bzw. den Grundlagen für die Bemessung der
Leistungen, an deren Bezug die Teilversicherung anknüpft: den monatlichen
Wochengeldbezug (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) bzw. die monatliche
Bemessungsgrundlage für das Krankengeld, 70 % des monatlichen Bruttoeinkommens,
von dem das Arbeitslosengeld bemessen wird (etwa bei Bezug von Notstandshilfe
ist dieser Wert um 8 % zu vermindern), das Übergangsgeld, die
Sonderunterstützung. Zum anderen wird für die Pflichtversicherung auf Grund des
Präsenz- oder Zivildienstes sowie der Kindererziehung eine fixe
Beitragsgrundlage im Ausmaß von 1 350 € festgelegt. Diese
Beitragsgrundlage wird auch für eine Pensionsversicherung bei
Familienhospizkarenz, die im AlVG geregelt ist (siehe Art. 5 des
Entwurfes), festgelegt.
Die neuen Teilversicherungen
beginnen mit dem Tag, an dem der Anspruch auf die entsprechenden Leistungen
besteht bzw. eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung etc. bezogen
wird (oder Notstandshilfe nur wegen der Anrechnung des PartnerIn-Einkommens
nicht gebührt), der Präsenz- oder Zivildienst angetreten wird sowie mit dem Tag
der Geburt des Kindes (der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in
Pflege). Sie enden mit dem Wegfall der Leistung, dem Ende des Präsenz- oder
Zivildienstes und nach maximal 48 Monaten der Erziehung eines Kindes,
soweit in der Zwischenzeit nicht neuerlich ein Kind geboren wurde; dann richtet
sich der Ablauf der 48-Monate-Frist nach der letzten Geburt (vgl. § 227a Abs. 3 ASVG). Eine Pflichtversicherung auf Grund
eines Auslandsdienstes nach dem Zivildienstgesetz endet jedenfalls nach
14 Monaten.
Die Meldepflichten
sind für Wochengeld- und KrankengeldbezieherInnen sowie für Erziehende von den
in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern, für die BezieherInnen von
„AlVG-Leistungen“ (bzw. Überbrückungshilfe, Sonderunterstützung etc.) vom
Arbeitsmarktservice, für Präsenzdienstleistende vom Bundesministerium für
Landesverteidigung und für Zivildienstleistende vom Bundesministerium für
Inneres wahrzunehmen.
In der Rangordnung
der Versicherungsmonate bzw. im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der
Versicherungsmonate bei der Bildung der Bemessungsgrundlage nach „Altrecht“
werden die Zeiten einer neuen Teilpflichtversicherung in der
Pensionsversicherung den Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer
Erwerbstätigkeit nachgereiht (vgl. auch § 3 APG).
Schließlich wird bei
den Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte klargestellt, dass die Monate
der neuen Teilpflichtversicherung für die Erfüllung der Voraussetzung von 480
bzw. 420 Beitragsmonaten nur in dem für die bisherigen Ersatzzeiten
geltenden Ausmaß zu berücksichtigen sind - wobei Ersatzzeiten und Zeiten der
Teilpflichtversicherung zusammen das für die Ersatzzeiten geltende Höchstausmaß
nicht überschreiten dürfen - und Zeiten der freiwilligen Versicherung den
Ersatzzeiten (abweichend von der sonstigen Rangordnung) vorgehen.
So wie bisher nach § 227a ASVG
samt Parallelbestimmungen ist eine Beschränkung auf Zeiten der Kindererziehung
im Inland geboten. Die Umsetzung der EG-rechtlichen Verpflichtungen
(Zuständigkeit Österreichs auch für Kindererziehungszeiten in einem anderen
Mitgliedstaat), wie sie insbesondere der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften in seinem Urteil vom 7. Februar 2002, Rs C‑28/00,
Kauer, Slg. 2002, I‑1367, festgestellt hat, wird dadurch nicht beschränkt.
Diese Verpflichtungen sind auf Grund des unmittelbaren Anwendungsvorranges des
EG‑Rechts zu beachten. An einer einheitlichen gemeinschaftsrechtlichen Regelung
dieser Frage für alle betroffenen Mitgliedstaaten wird derzeit im Zuge der
Reform der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gearbeitet.
Zu
Art. 2 Z 6, 17 bis 19, 22 und 32 (§§ 11 Abs. 2,
51 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2, 51a, 54 Abs. 5 und 77
Abs. 2 ASVG),
Art. 3
Z 12 und 13 (§ 27 GSVG) sowie
Art. 4
Z 10, 13 und 40 (§§ 24 Abs. 2 und 31
Abs. 2 sowie 295 Abs. 5 BSVG):
Die Harmonisierung
der Pensionsversicherungen der Bundesbeamten sowie nach dem ASVG, dem GSVG und
dem BSVG erfordert auch die schrittweise Anhebung des Beitragssatzes in der
Pensionsversicherung nach dem GSVG:
Als einheitlicher Beitragssatz in
der gesetzlichen Pensionsversicherung wird der Wert von 22,8 % normiert.
In diesem Wert ist der Beitragssatz für den bisherigen Zusatzbeitrag in der
Pensionsversicherung bereits inkludiert. Der Zusatzbeitrag kann daher
entfallen.
Die bisherige Aufteilung der
Beitragslast zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber (10,25 % entfallen auf
den Dienstnehmer, 12,55 % entfallen auf den Dienstgeber) wird beibehalten.
Der derzeit in der knappschaftlichen
Pensionsversicherung geltende Beitragssatz von 28,3 % (inklusive
Zusatzbeitrag) - wobei die zusätzlichen 5,5 % im Gegensatz zu den
sonstigen Versicherten vom Dienstgeber zu tragen sind - soll angesichts der
Besonderheiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung beibehalten werden.
Im Hinblick auf den einheitlichen Beitragssatz von 22,8 % werden die
zusätzlichen 5,5 % (die weiterhin vom Dienstgeber zu tragen sind) als
Zusatzbeitrag normiert.
Für selbständig Erwerbstätige, die
nach dem GSVG pflichtversichert sind, und für Bauern und Bäuerinnen, also in
der Pensionsversicherung nach dem BSVG Pflichtversicherte, wird der
Beitragssatz von derzeit 15 % (GSVG) bzw. 14,5 % (BSVG) auf
22,8 % angehoben.
Der bisher gegenüber den
ASVG-Versicherten niedrigere Beitragssatz nach dem GSVG und BSVG findet seine
Begründung einerseits darin, dass im Selbständigen-Bereich keine Teilung der
Beitragslast wie im ASVG-Bereich zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer
vorgesehen ist (die versicherte Person also die gesamte Beitragslast selbst zu
tragen hat), und andererseits darin, dass der typische Versicherungsverlauf von
selbständig Erwerbstätigen Zeiten der unselbständigen Erwerbstätigkeit
inkludiert, für die kein adäquater Mitteltransfer zwischen den
Pensionsversicherungen der unselbständig und der selbständig Erwerbstätigen
stattfindet. Aus diesem Grund sind für die Erreichung des Harmonisierungszieles
eines einheitlichen Beitragssatzes nunmehr im Selbständigen-Bereich
Ausgleichsleistungen des Bundes vorgesehen. Diese haben auch die Funktion, die
gegenüber dem Unselbständigen-Bereich fehlende „Partnerleistung“ im
Selbständigen-Bereich zu ersetzen.
Der Beitrag des
Bundes setzt sich aus dem Steueraufkommen der Gewerbetreibenden und der
Ausgleichsleistung des Bundes aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen
für Unternehmer und Unselbständigen zusammen. Die steuerlichen Ersatzmaßnahmen
für Gewerbetreibende nach dem Entfall der Gewerbesteuer fließen nach § 27
Abs. 2 lit. b GSVG als Beitrag in die Pensionsversicherung.
Darüber hinaus
soll die Ausgleichszahlung des Bundes die unterschiedlichen Voraussetzungen
zwischen den GSVG- und ASVG-Versicherten berücksichtigen. Das Risiko der
Arbeitslosigkeit und der Krankheit kann in der Pensionsversicherung bei einer
selbständigen Erwerbstätigkeit nämlich nicht in gleicher Weise wie bei
Unselbständigen durch Ersatzzeiten und Entgeltfortzahlung ausgeglichen werden.
Die Anhebung des von den
GSVG-Versicherten selbst zu tragenden Beitragssatzes erfolgt stufenweise ab dem
Jahr 2006. Dabei wird der derzeitige Beitragssatz um 0,25 % pro Jahr
angehoben, sodass der Bundesanteil (die so genannte Partnerleistung) von
7,55 % im Jahr 2006 auf 5,30 % im Jahr 2015 sinkt. Ab
diesem Zeitpunkt sind somit von den nach dem GSVG Versicherten 17,5 % und vom
Bund aus dem allgemeinen Steueraufkommen 5,3 % der Beitragsgrundlage zu
tragen.
Für BSVG-Pensionsversicherte wird
der derzeitige Beitragssatz im Jahr 2006 um 0,25 % angehoben (auf
14,75 %), sodass zur Erreichung der 22,8 % eine Partnerleistung von
8,05 % vorgesehen ist. Ab dem Jahr 2007 sind sodann 15 % von der
versicherten Person und 7,8 % vom Bund als Ausgleichsleistung zu tragen.
Zu
Art. 2 Z 10, 31 und 54 (§§ 18, 76b
Abs. 3 und 225 Abs. 1 Z 3 ASVG),
Art. 3
Z 6, 15 und 19 (§§ 13a, 32a und 115
Abs. 1 Z 3 GSVG) sowie
Art. 4
Z 6, 12 und 17 (§§ 10a, 27a und 106
Abs. 1 Z 3 BSVG):
Bereits nach geltender Rechtslage
gelten Schul- und Studienzeiten, für die ein Beitrag nach § 227
Abs. 3 und 4 ASVG und nach den Parallelbestimmungen entrichtet wird, als
Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung (§ 229b ASVG).
Künftig soll – parallel zur
Umwandlung der Ersatzzeitentatbestände in Teilpflichtversicherungen in der
Pensionsversicherung – der so genannte Einkauf von Schul- und Studienzeiten in
eine besondere (nachträgliche) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
umgeformt werden.
Die diesbezüglichen Bestimmungen
sind den §§ 227 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 3 und 4 ASVG
nachgebildet und finden auf Zeiten des Besuches einer in § 227 Abs. 1
Z 1 genannten Bildungseinrichtung ab dem Jahr 2005 Anwendung. Auch
die bisherige Regelung über die Beitragshöhe im Ausmaß von 22,8 % des
Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage für „Schulmonate“ und von 22,8 %
des Zwanzigfachen der Höchstbeitragsgrundlage für „Studienmonate“ soll
fortgeschrieben werden, allerdings soll vom bisherigen
versicherungsmathematischen Erhöhungsfaktor („Risikozuschlag“) ab dem
40. Lebensjahr abgesehen werden. Da der Beitrag künftig nach der
zeitlichen Lagerung der Schul- oder Studienzeit in das Pensionskonto einfließt
und damit auch eine Bewertung der Beitragshöhe nach dieser zeitlichen Lagerung
erfolgt, erübrigt sich eine besondere versicherungsmathematische
Beitragserhöhung.
Zu
Art. 2 Z 11 und 92 (§§ 18a Abs. 1 und 3 sowie 617
Abs. 5 ASVG):
Personen, die sich der Pflege
eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen und deren
Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können sich in der
Pensionsversicherung selbst versichern, wobei die Kosten für diese Versicherung
aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden
(§ 77 Abs. 7 ASVG). Die Selbstversicherung endet nach geltendem Recht
jedenfalls mit der Vollendung des 30. Lebensjahres des Pfleglings.
Um die sozialrechtliche Situation
jener Mütter und Väter, die derartige Pflegeleistungen erbringen, weiter zu
verbessern, soll die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Selbstversicherung
nach § 18a ASVG in Hinkunft bis zum 40. Lebensjahr des Pfleglings
gegeben sein.
Durch eine Übergangsbestimmung
wird garantiert, dass auch in jenen Fällen, in denen die Selbstversicherung
wegen Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes bereits beendet wurde und
das 40. Lebensjahr des Kindes zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der
vorgeschlagenen Änderung noch nicht erreicht ist, nachträglich eine solche
Selbstversicherung angemeldet werden kann.
Gegenwärtig gibt es rund
2 900 Personen, die von der Möglichkeit einer Versicherung nach § 18a
ASVG Gebrauch machen. Nimmt man an, dass diese Fälle über die möglichen
Altersstufen – 0 bis 30 Jahre – in etwa gleich verteilt sind, so
ist mittelfristig zu erwarten, dass rund 1 000 neue Fälle hinzukommen:
Dies wäre mit einem jährlichen Beitragsaufwand von rund 2,5 Mio. €
für den FLAF verbunden.
Zu
Art. 2 Z 12 (§ 31 Abs. 4 ASVG):
Die Aufgabe
der Einrichtung und Führung des Pensionskontos nach Abschnitt 3 des
Allgemeinen Pensionsgesetzes kann zweckmäßigerweise nur zentral erbracht
werden. Es wird daher der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger mit dieser Aufgabe betraut, was jedoch nichts daran
ändert, dass Kontomitteilungen stets der leistungszuständige
Pensionsversicherungsträger zu besorgen hat.
In
seiner Funktion als „Datendrehscheibe“ für die Sozialversicherungsträger soll
der Hauptverband darüber hinaus bei der Durchführung der neuen
Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung, für die der Bund, das
Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat,
mitwirken. Hier ist insbesondere an die Speicherung der einschlägigen Beitragsgrundlagen
sowie an die Organisation der Beitragsabfuhr zu denken.
Zu
Art. 2 Z 21, 24, 35, 82 und 92 (§§ 53a Abs. 5,
63a, 79b, 447g und 617 Abs. 12 ASVG),
Art. 6
(Änderung des AMPFG) und
Art. 7
(Änderung des DAG):
Die
Aufgabe des Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger besteht darin, die
Erträge aus Zusatzbeiträgen sowie die Überweisungen diverser Stellen zur
(teilweisen) Abgeltung der Anrechnung von Ersatzzeiten auf die einzelnen
Pensionsversicherungsträger aufzuteilen.
Im
Hinblick darauf, dass die Bestimmungen über die Zusatzbeiträge aufgehoben
werden und auch die Überweisungen zur (teilweisen) Abgeltung der Ersatzzeiten
in Hinkunft entfallen (vgl. die Neuregelung des Beitrages zur
Pensionsversicherung und die neuen Teilpflichtversicherungen, welche die
Ersatzzeitenanrechnung ablösen), kann der Ausgleichsfonds mit 1. Jänner
2005 aufgelöst und sein Vermögen auf die beteiligten Versicherungsträger
aufgeteilt werden.
Den
bislang in § 447g Abs. 10 ASVG platzierten Bestimmungen über den
Ersatzzeiten- und Wanderversicherungsbericht wird – ergänzt um eine
Berichtspflicht betreffend das Ausmaß der (die Ersatzzeiten ablösenden) neuen
Teilversicherungszeiten – nunmehr ein gesonderter Paragraph im Unterabschnitt
über die Grundsätze der langfristigen Finanzierung der Pensionsversicherung
(§ 79b ASVG) gewidmet.
Zu
Art. 2 Z 25, 26 und 92 (§§ 70 Überschrift
und Abs. 1 bis 3 sowie 617 Abs. 7 ASVG),
Art. 3
Z 10, 30, 31 und 42 (§§ 26 Abs. 4 und 5,
127b Überschrift und Abs. 1 bis 3 sowie 306 Abs. 5 und 9 GSVG) sowie
Art. 4
Z 28, 29 und 40 (§§ 118b Überschrift und
Abs. 1 bis 3 sowie 295 Abs. 8 BSVG):
Nach
dem harmonisierten Leistungsrecht der Pensionsversicherung ist vorgesehen, dass
Beiträge aus einer oder mehreren Versicherungen bis zur
„Jahreshöchstbeitragsgrundlage“, das ist das 420-fache der
Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG (Wert 2004:
48 300 €), in die Teilgutschrift eines Kalenderjahres einfließen
(§ 12 Abs. 1 zweiter Satz APG).
Aus
Anlass bzw. in Anpassung an diese neue Regelung sollen die Bestimmungen des
„Altrechtes“ über die Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung geändert
werden.
Künftig
soll in Fällen der Mehrfachversicherung von einer allfälligen Höherversicherung
bei Überschreitung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage abgesehen werden.
Stattdessen sollen der versicherten Person jedenfalls bei Antritt einer Alters-
oder Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension,
Erwerbsunfähigkeitspension) die auf die Überschreitungsbeträge entfallenden
Beiträge im halben Ausmaß erstattet werden (dies ist schon nach geltendem Recht
vorgesehen, allerdings nur nach Ausschöpfung der Höherversicherung). Die
Überschreitungsbeträge sind dabei die über die monatliche
Höchstbeitragsgrundlage bzw. - im Anwendungsbereich des Allgemeinen
Pensionsgesetzes – über die Jahreshöchstbeitragsgrundlage hinausgehenden
Beträge.
Weiterhin
hat die versicherte Person jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag auch vor dem
Pensionsanfall diese Überschreitungsbeträge erstatten zu lassen, wobei künftig
von der starren Drei-Jahres-Frist für die Antragstellung abgegangen wird.
Die
versicherte Person wird in Hinkunft aus den Kontomitteilungen ersehen können,
welche Beitragsgrundlagen in einem Kalenderjahr vorliegen bzw. in die
Teilgutschrift eingeflossen sind. Hieraus ergibt sich auch die Information über
die erstattungsfähigen Beiträge bzw. Beitragsteile.
Die
Zuständigkeit für die Erstattung bei Zusammentreffen verschiedener
Versicherungen ergibt sich in Hinkunft direkt aus dem Gesetz: Bei Zusammentreffen
einer oder mehrerer ASVG‑Versicherungen mit einer oder mehreren GSVG‑Versicherungen
ist der „GSVG‑Träger“ (also die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft) zuständig, bei Zusammentreffen einer oder mehrerer ASVG‑Versicherungen
mit einer oder mehreren BSVG‑Versicherungen ist der „BSVG‑Träger“ (die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern) zuständig, bei Zusammentreffen einer
oder mehrerer GSVG‑Versicherungen mit einer oder mehreren BSVG‑Versicherungen
ist ebenfalls die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zuständig.
Unter
einem wird auch die Möglichkeit der „Differenzvorschreibung“ nach dem GSVG,
wonach Beiträge nur in dem Ausmaß zu entrichten sind, als noch nicht die
Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG überschritten ist, an die neue Rechtslage
angepasst. Dabei wird auf die in die Teilgutschrift einfließenden, auf einen
Beitragsmonat entfallenden ASVG-Beiträge abgestellt.
Zu
Art. 2 Z 34 und 41 bis 43 (§§ 79a sowie 108e
Abs. 2, 9 und 11 ASVG):
Zur
Prüfung und Kontrolle, ob bzw. inwieweit die langfristige Finanzierung der
Pensionsversicherung gesichert ist, aber auch um rechtzeitig Maßnahmen zur
Sicherung der Finanzierbarkeit ergreifen zu können, wird ein Ermittlungs- und
Berichtsregime eingeführt, das die Nachhaltigkeit des Pensionssystems in den
Mittelpunkt stellt.
Die
Kommission zur langfristigen Pensionssicherung hat dreijährlich (erstmals im
Jahr 2007) einen Bericht über die langfristige Finanzierbarkeit der
Pensionsversicherung zu erstatten. Im Zusammenhang mit diesem Bericht ist die
durchschnittliche periodenbezogene Lebenserwartung (ausgehend vom
65. Lebensjahr) zu prüfen. Weicht die von der Kommission ermittelte
Lebenserwartung um durchschnittlich mehr als 3 % von der in Anlage 1
zum APG vorgezeichneten Lebenserwartung ab, so hat dies die Kommission nicht
nur in ihrem Bericht festzuhalten, sondern auch Vorschläge zu erstatten, wie
einem aus dieser erhöhten Lebenserwartung resultierenden Mehraufwand für die
Pensionsversicherung beizukommen ist. Dabei sind Vorschläge zu erstatten, in
welcher Weise die so genannten Nachhaltigkeitsfaktoren „Beitragssatz“,
„Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ an
diese neue Situation (erhöhte Lebenserwartung) anzupassen sind; die
erforderlichen Maßnahmen sollen möglichst gleichmäßig auf die genannten
Faktoren entfallen.
In dem
Drei-Jahres-Bericht der Kommission sind auch – unter Zuhilfenahme einschlägiger
Untersuchungen der Statistik Austria und der
Wirtschaftsforschungsinstitute - die demographischen und wirtschaftlichen
Annahmen laut Anlage 2 zum APG zu überprüfen und allfällige
Schlussfolgerungen mit Vorschlägen für die zu ergreifenden Maßnahmen zu
verbinden.
Der
Bericht der Kommission fließt in einen vom Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Bundesregierung
vorzulegenden Bericht (der ebenfalls Vorschläge für die zu ergreifenden
Maßnahmen zu enthalten hat) ein. Die Bundesregierung wiederum hat dem
Nationalrat – unter Darlegung der zur Sicherung der Finanzierung der Pensionsversicherung
zu ergreifenden Maßnahmen – zu berichten.
Zu Art. 2 Z 37 (§ 108
Abs. 3 ASVG):
Die
Höchstbeitragsgrundlage soll laut Punktation der Bundesregierung vom
11. Juli 2004 für alle Versicherten einheitlich festgelegt werden, und
zwar mit der um 90 € erhöhten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem
ASVG. Die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage beträgt im Jahr 2004 115 €
(Tageswert) oder 3 400 € (Monatswert: 115 € mal 30). Der
Tageswert wird nunmehr um 3 € (3 € mal 30 = 90 €) auf 118 €
erhöht.
Näheres zur Erhöhung
der Höchstbeitragsgrundlage ist den Finanziellen Erläuterungen zu entnehmen.
Zu
Art. 2 Z 67 (§ 254 Abs. 1 Z 3
ASVG),
Art. 3 Z 32 (§ 132 Abs. 1 Z 3
GSVG) und
Art. 4 Z 30 (§ 123 Abs. 1 Z 3
BSVG):
Mit
dieser Änderung wird klargestellt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für
jegliche Art der Alterspension, also auch für die Alterspension nach dem
Allgemeinen Pensionsgesetz, den Anspruch auf eine Pension aus den
Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit)
ausschließt.
Zu Art. 2
Z 69 und 71 (§ 264 Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b ASVG), Art. 3 Z 33 und 34 (§ 145 Abs. 5
Z 3 lit. e und Abs. 7b GSVG) sowie Art. 4 Z 31 und 32 (§ 136 Abs. 5
Z 3 lit. e und Abs. 7b BSVG):
Die
vorgeschlagenen Ergänzungen dienen dem Gleichklang zwischen den Bestimmungen
der Hinterbliebenenversorgung und der Sozialversicherung in Bezug auf jene
Einkommen, die zur Ermittlung der Witwen/Witwerpension heranzuziehen sind, und
in Bezug auf die Bestimmungen über die Verminderung der Pensionsleistung bei
Überschreitung der doppelten Höchstbeitragsgrundlage.
Zu
Art. 2 Z 83 (§ 460b ASVG):
Die vorgeschlagene Änderung dient
der Rechtsbereinigung: Da der neuen Pensionskassenregelung, die mit
1. Jänner 2004 in Kraft getreten ist, alle seit dem 1. Jänner 1996 in
den Dienst der Sozialversicherung eingetretenen Bediensteten unterliegen, ist
die gegenständliche Beitragsregelung für diesen Personenkreis in Bezug auf
Pensionen nach den Dienstordnungen obsolet und kann daher entfallen.
Zu
Art. 2 Z 86 bis 89 (§ 607 Abs. 12, 13, 14
und 14a ASVG), Art. 3 Z 37 bis 40 (§ 298 Abs. 12, 13, 13a
und 13b GSVG) und Art. 4 Z 35 bis 28 (§ 287 Abs. 12, 13,
13a und 13b BSVG):
Im Rahmen der
Pensionssicherungsreform 2003 wurde normiert, dass das Zugangsalter für
die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1. Juli 2004
schrittweise bis zur Höhe des Regelpensionsalters angehoben wird. Von dieser
Anhebung des Pensionsanfallsalters sind bestimmte Personengruppen mit besonders
langer Versicherungsdauer (mindestens 480 Beitragsmonate bei Frauen,
mindestens 540 Beitragsmonate bei Männern) ausgenommen: Sie haben laut
Übergangsrecht (§ 607 Abs. 12 ASVG und Parallelbestimmungen)
weiterhin die Möglichkeit, zum seinerzeit geltenden „Frühpensionsalter“
(55 Jahre bei Frauen, 60 Jahre bei Männern) die vorzeitige
Alterspension in Anspruch zu nehmen, wobei bestimmte Ersatzzeiten, wie Zeiten
der Kindererziehung sowie des Präsenz- und Zivildienstes, als Beitragsmonate
gewertet werden.
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll der
persönliche Geltungsbereich dieser Schutzbestimmung erweitert werden, wobei
eine moderate Senkung der Steigerungspunkte Platz greifen soll. Zur Ermittlung
des Ausmaßes der Pensionsverminderung ist im Bereich dieser Schutzbestimmung
für Langzeitversicherte das jeweilige „Frühpensionsalter“ (anstelle des
Regelpensionsalters) heranzuziehen (Limitierung des Abschlages).
Im Übrigen werden
durch die Senkung des „Deckels“ nach § 607 Abs. 23 ASVG und den
Parallelbestimmungen, wonach die Leistungsdämpfung auf Grund der
Pensionssicherungsreform 2003 bis zum Jahr 2010 6,25 % nicht
überschreiten darf, und durch den Wegfall der Abschlagsregelung bis
31. Dezember 2007 bedeutende Verbesserungen für die in Rede stehende
Personengruppe erzielt.
Zu
Art. 2 Z 90 (§ 607 Abs. 23 ASVG), Art. 3 Z 41
(§ 298 Abs. 18 GSVG) und Art. 4
Z 39 (§ 287 Abs. 18 BSVG):
Im Zuge der
Pensionssicherungsreform 2003 wurde durch eine „Deckelungsvorschrift“
sichergestellt, dass eine ab 1. Jänner 2004 zuzuerkennende
Pensionsleistung nicht zu Einbußen führen kann, die 10 % der auf Grund der
Rechtslage zum 31. Dezember 2003 berechneten Pensionsleistung übersteigen.
Diese Bestimmung soll nunmehr rückwirkend modifiziert werden, indem erst ab dem Jahr 2024 die besagte
„10 %-Deckelung“ zum Tragen kommt. Im Jahr 2004 darf demnach die
Leistungsdämpfung durch die Pensionssicherungsreform 2003 höchstens
5 % betragen, wobei dieser Wert in den folgenden Jahren um jeweils
0,25 % pro Jahr ansteigen wird. Bereits zuerkannte Pensionen sind
entsprechend neu zu berechnen.
Zu
Art. 2 Z 91 (§ 615 ASVG):
Die Zahl 615
als Paragraphenbezeichnung wurde irrtümlicherweise zwei Mal vergeben, und zwar
für die Schlussbestimmungen zum SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105, und für die Schlussbestimmungen zum
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004. Dies soll nunmehr korrigiert werden, indem die
Schlussbestimmungen zum (später beschlossenen) SRÄG 2004 die Bezeichnung
„§ 616“ erhalten.
Zu
Art. 2 Z 92 (§ 617 Abs. 8 ASVG) und Art. 3
Z 42 (§ 306 Abs. 7 GSVG):
Im Rahmen des
Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, wurde mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 2004 der Beitragssatz in der Krankenversicherung der
PensionsbezieherInnen erhöht, und zwar in zwei Etappen: per 1. Jänner 2004
wurde der Beitragssatz um 0,5 % angehoben, per 1. Jänner 2005 sollte
er abermals um 0,5 % erhöht werden.
Mit der vorgeschlagenen Änderung
soll der Termin der zweiten Erhöhung um ein Jahr verschoben werden, um eine
übermäßige finanzielle Belastung jener PensionsbezieherInnen zu vermeiden,
denen die Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung im Jahr 2004
zuerkannt wurde.
Zu
Art. 2 Z 92 (§ 617 Abs. 9 ASVG):
Aus Gründen der Solidarität zwischen
den Generationen soll – wie schon in den Jahren 2004 und 2005 – die
Pensionsanpassung auch in den Jahren 2006 bis einschließlich 2008
teilweise mit einem Fixbetrag erfolgen. Dabei wird der sozialen Komponente
Beachtung geschenkt, indem in den angeführten Jahren nur Pensionen, welche die
halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten, mit dem
Anpassungsfaktor zu vervielfachen sein werden.
Zu
Art. 2 Z 92 (§ 617 Abs. 11 ASVG), Art. 3 Z 42
(§ 306 Abs. 10 GSVG) und Art. 4
Z 40 (§ 295 Abs. 9 BSVG):
In Verbindung mit der
Übergangsbestimmung im APG, durch die eine Anknüpfung an die unterschiedlichen
Altersgrenzen für männliche und weibliche Versicherte ermöglicht wird, soll
nunmehr auch im ASVG samt Parallelbestimmungen unter Hinweis auf das
BVG-Altersgrenzen, BGBl. Nr. 832/1992, verdeutlicht werden, dass das
Pensionsanfallsalter für Frauen ab dem Jahr 2024 stufenweise an jenes der
Männer herangeführt wird.
Zu Art. 3
Z 8 (§ 25
Abs. 4a GSVG) sowie Art. 4 Z 8 und
40 (§§ 23 Abs. 10 lit. a und 295 Abs. 4 BSVG):
Ein weiterer
Schritt zur Vereinheitlichung der Pensionssysteme ist die Festlegung einer
einheitlichen Geringfügigkeitsgrenze bzw. Mindestbeitragsgrundlage für alle
sozialversicherten Berufsgruppen:
Die Harmonisierung
der Pensionsversicherungen der Bundesbeamten sowie nach dem ASVG, dem GSVG, dem
FSVG und dem BSVG lässt die gegenüber der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5
Abs. 2 ASVG wesentlich höheren Mindestbeitragsgrundlagen nach dem GSVG und
BSVG sachlich nicht mehr gerechtfertigt erscheinen.
Die derzeit im
GSVG und BSVG vorgesehenen Mindestbeitragsgrundlagen sollen daher schrittweise
auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (Wert 2004:
316,19 € monatlich) gesenkt werden.
Die Absenkung der
Mindestbeitragsgrundlage im GSVG (Wert 2004: 1 045,63 €) erfolgt
stufenweise beginnend mit dem Jahr 2006, sodass im Jahr 2015 der
Betrag von 316,19 € monatlich erreicht wird.
Die Absenkung der
Mindestbeitragsgrundlagen im BSVG (Werte 2004: 546,61 € bzw.
1 827,45 € bei Beitragsgrundlagenoption) erfolgt in der Weise, dass
bereits im Jahr 2007 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG
erreicht wird. Für das Jahr 2006 können die Werte erst nach Bekanntgabe
der Aufwertungszahlen im September 2004 festgelegt werden; der Entwurf
wird diesbezüglich ergänzt werden.
Näheres dazu kann
den Finanziellen Erläuterungen entnommen werden.
Zu
Art. 3 Z 9 (§ 25a Abs. 2 GSVG):
Die in § 25a
Abs. 2 GSVG vorgesehene Erhöhung der vorläufigen Beitragsgrundlage um
9,3 % wurde im Wege der 22. GSVG-Novelle in untrennbarem Konnex mit
dem Ausgleichsbeitrag nach § 27 Abs. 8 GSVG eingeführt. In weiterer
Folge wurde dieser Beitrag durch das SRÄG 2000 ersatzlos und rückwirkend
mit seiner Einführung aufgehoben, wobei aber die Aufhebung des § 25a
Abs. 2 GSVG unterblieb.
Die
Aufrechterhaltung dieses „Torso“ der nach wie vor durchzuführenden Erhöhung der
vorläufigen Beitragsgrundlage um 9,3 % führt zum Effekt einer durch nichts
mehr begründbaren Vorauszahlung, die bei Auslösung eines Pensionsstichtages
eine Versteinerung nach § 25 Abs. 7 GSVG und auf diese Weise eine mit
den Grundprinzipien der Pensionsharmonisierung nicht zu vereinbarenden Erhöhung
des auf dem Pensionskonto gutgeschriebenen Betrages mit sich bringt, der keine
Grundlage in den Erwerbseinkünften des (der) Versicherten hat.
Zu
Art. 3 Z 41 (Anlage 2 zum BSVG):
Die vorgeschlagene
Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen Versehens im Rahmen des
Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 105.
Finanzielle
Erläuterungen
Die vorgesehenen
Maßnahmen im Bereich „Pensionskonto/Harmonisierung“ haben finanzielle
Auswirkungen in folgenden Bereichen:
- im Bereich des
Leistungsrechtes: bei der Ermittlung der Leistungshöhe und der laufenden
Pensionsvalorisierung;
- im Bereich des
Beitragsrechtes: hier gilt der formale Grundsatz einer Gleichheit der
Beitragssätze;
- bei der
Finanzierungsstruktur: wenngleich sich die Mittelaufbringung selbst nicht
wesentlich ändert, ändert sich die Finanzierungsstruktur recht deutlich.
Die Neuregelung
des leistungsrechtlichen Teils der Altersvorsorge verteilt sich – wie im
Allgemeinen Teil der Erläuterungen noch detaillierter ausgeführt ist – auf
mehrere Gesetze:
- das neu zu
schaffende Allgemeine Pensionsgesetz (APG) regelt primär das zukünftige
Leistungsrecht im Fall der Inanspruchnahme einer Alters- und
Invaliditätspension für neu ins Erwerbsleben eintretende Versicherte: für diese
Personen gilt ausschließlich das APG, die Pensionsberechnung erfolgt
ausschließlich auf Basis des Pensionskontos;
- für Personen, die
zum 1.1.2005 bereits das 50. Lebensjahr überschritten haben, gelten
weiterhin die – wenngleich im Rahmen der Reform modifizierten –
leistungsrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG/FSVG und des BSVG: Grundlage
für die Pensionsberechnung bildet somit die im Bereich der Verlustbegrenzung
modifizierte Pensionsreform des Jahres 2003. Darüber hinaus dürfen aber
auch diese Personen nunmehr eine „Korridorpension“ in Anspruch nehmen;
- für Personen, die
bereits in der gesetzlichen Pensionsversicherung Versicherungszeiten erworben
haben und jünger als 50 Jahre sind, gilt die sogenannte Parallelrechnung:
auf Basis der beiden oben angeführten leistungsrechtlichen Bestimmungen wird
jeweils eine vollständige Pension berechnet, diese beiden Leistungen werden
sodann im Verhältnis der im jeweiligen System bis zum bzw. nach dem 1.1.2005
zurückgelegten Zeiten zur endgültigen Leistung verschmolzen. Die Bestimmungen
dazu finden sich im APG.
Eine
detailliertere Erläuterung der neuen bzw. modifizierten alten
Pensionsberechnungsformel sowie der Wirkungsweise der Parallelrechnung erfolgt
im Allgemeinen Teil der Erläuterungen, sodass hier auf eine Wiederholung dessen
verzichtet werden kann: in diesem Abschnitt wird dies aber in Ergänzung dazu
durch ein Fallbeispiel illustriert.
Da im Bereich der
Leistungen wegen geminderter Erwerbsfähigkeit ebenfalls eine Neuregelung im
Pensionskonto fixiert wurde, bleibt diesbezüglich das bisherige Leistungsrecht
– auf Basis der modifizierten Reform des Jahres 2003 – nur für die
Parallelrechnung aufrecht: Für neue Versicherte ab 1.1.2005 gilt auch bei der
Invaliditätsleistung die Berechnung allein auf Basis des Pensionskontos, wobei
dieses durch Zurechnungsmonate ergänzt wird. Dadurch wird erreicht, dass wie
bisher ein Steigerungsbetrag von 60 % erreicht werden kann.
Mit 1.1.2005
erfolgt auch eine grundlegende Änderung des bisherigen Systems der Aufwertung
und Anpassung: die Nettoanpassung fällt weg und wird durch eine jährliche
Anpassung auf Basis der Verbraucherpreisentwicklung ersetzt. Die Berechnung der
Aufwertungszahl wird hingegen nur leicht modifiziert: in die Berechnung der
durchschnittlichen Beitragsgrundlagen werden nunmehr auch die
Beitragsgrundlagen der Selbständigen integriert. Dazu kommt noch die
diskretionäre Erhöhung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage um zusätzlich
90 Euro im Jahr 2005.
Abgesehen von
dieser überproportionalen Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage erfolgt im
Beitragsrecht eine Vereinheitlichung der Mindestbeitragsgrundlagen in den
Sozialversicherungsgesetzen ASVG, GSVG, und BSVG: diese Angleichung erfolgt in
Etappen – 10 Schritte im Bereich des GSVG, 2 Schritte bei den Bauern
– und wird durch eine kostenneutrale Erhöhung der Beitragssätze begleitet. Der
kostenneutrale Beitragssatz beträgt sodann im GSVG 17 % und bei den Bauern
15 %. Somit bringt erst die im Gesetzentwurf darüber hinausgehende
Erhöhung von 17 % auf letztendlich 17,5 % bei den gewerblich
Selbständigen Mehreinnahmen für die gesetzliche Pensionsversicherung mit sich.
Mit 1.1.2005
erfolgt zudem eine darüber hinausgehende, viel weiterreichende Änderung des
Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens: die bisherige Differenzierung in
Zeiten einer Pflicht- bzw. einer freiwilligen Versicherung mit einer
Beitragsleistung vom oder für den Versicherten und in beitragsfreie
Ersatzzeiten fällt weg; alle Versicherungszeiten sind hinkünftig
Beitragszeiten. Dafür ist es notwendig, für alle Versicherungszeiten eine
Beitragsgrundlage zu definieren und Beiträge zu entrichten. Der
Beitragsentrichtung wird immer ein einheitlicher Beitragssatz von 22,8 %
zugrundegelegt. Diese Beiträge sind zur Gänze oder teilweise vom Versicherten
bzw. zur Gänze oder teilweise von Dritten zu entrichten. Zu Letzteren zählen natürlich
nach wie vor der Bund, das Arbeitsmarktservice und der
Familienlastenausgleichsfonds. Im Gegenzug entfällt die pauschale Finanzierung
der Ersatzzeiten. Durch die Erhöhung des beitragsfinanzierten Anteiles kommt es
zu einer spürbaren Verschiebung bei der Zuordnung der Mittel, kaum aber bei der
Aufbringung der Mittel:
- die Einnahmen aus
Beiträgen steigen;
- der
Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger als pauschales
Aufteilungselement kann entfallen, da es in Hinkunft nur Pensionszeiten mit
einer eindeutigen Zuordnung zu einem Pensionsversicherungsträger gibt;
- die
Ausfallshaftung des Bundes: der Bundesbeitrag wird geringer, da dieser ein
kommunizierendes Gefäß mit den Beitragseinnahmen bildet.
Für den Bund
bedeutet dies jedoch keine Entlastung, sondern lediglich eine kostenneutrale
Umschichtung innerhalb seines Finanzierungsanteiles: die Ausfallshaftung
(Bundesbeitrag) sinkt zwar, aber die Beteiligung des Bundes am
Beitragsaufkommen steigt in gleicher Höhe.
Mehreinnahmen, die
den Bund tatsächlich entlasten, stammen lediglich aus der überproportionalen
Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage (ab 2005) und der Erhöhung des
Beitragssatzes bei den gewerblich Selbständigen von 17,0 % auf 17,5 %
(ab 2014).
Sämtliche der oben
beschriebenen Änderungen bei der Aufwertung und Anpassung sowie im Bereich des
Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens betreffen ohne Ausnahme alle
derzeitigen und zukünftigen Versicherten und derzeit schon und in Zukunft in
Pension befindlichen Personen. Daher findet sich die beitragsseitige
Neuregelung ausschließlich im ASVG, GSVG und BSVG, nicht aber im APG.
Zusammenfassend
lässt sich daher schon allein aufgrund ihres Geltungsbereiches in Bezug auf die
finanzielle Wirkung der oben beschriebenen leistungs- und beitragsrechtlichen
Maßnahmen Folgendes anmerken:
- die oben
genannten Maßnahmen im Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen beginnen sofort
zu wirken, wenngleich sie in vielerlei Hinsicht lediglich eine Änderung der
Finanzierungsstruktur, nicht aber der tatsächlichen Mittelaufbringung bewirken;
- die Änderungen im
Bereich der Anpassung und Aufwertung wirken ebenfalls sofort ab dem
Jahr 2005;
- das Pensionskonto
entfaltet hingegen seine volle Wirkung in etwa ab dem Jahr 2050, und
selbst hier dauert es dann noch 20 bis 25 Jahre, bis diese
Pensionsberechnung im gesamten Pensionsstock finanziell ihren Niederschlag
findet;
- die
Parallelrechnung entfaltet ihre Wirkung in etwa ab dem Jahr 2017: zu
Beginn überwiegt noch der Einfluss der Pensionsberechnung nach dem
Reformrecht 2003. Im Jahr 2030 dürften die beiden Rechtslagen –
Pensionskonto und Pensionsreform 2003 - in etwa gleichwertig zur
Pensionshöhe beitragen, und erst in den Jahren danach dominiert zumindest
anteilsmäßig die Ermittlung der Leistungshöhe nach dem Pensionskonto;
- in den kommenden
7 bis 10 Jahren wirkt hingegen noch die modifizierte Reform des
Jahres 2003 voll weiter: in diesem Zeitraum bringt daher die Verminderung
der Verlustbegrenzung die deutlichste finanzielle Auswirkung mit sich. Spürbare
finanzielle Auswirkungen wird aber auch die Einführung der so genannten
Korridorpension und – in geringerem Ausmaß – auch die Einführung der
Schwerarbeiterpension mit sich bringen.
Die nachfolgenden
Finanziellen Erläuterungen versuchen einerseits das unterschiedliche Eintreten
der Auswirkungen der geänderten beitrags- und leistungsrechtlichen Bestimmungen
und andererseits der unterschiedlichen Betroffenheiten Rechnung zu tragen. Dies
kann jedoch nicht allein durch eine einzige Methode erfolgen: zur besseren
Illustration der gesamten finanziellen Auswirkungen werden daher
- die kurzfristigen
Auswirkungen des Gesamtpaketes bis zum Jahr 2010 modelliert: anhand dieser
Darstellung lassen sich einerseits die gesamten finanziellen Auswirkungen der
beitragsrechtlichen Änderungen und der Änderungen bei der Finanzierungsstruktur
am deutlichsten belegen. Andererseits zeigen sich in der kurz- und
mittelfristigen Darstellung auch die finanziellen Auswirkungen der Adaptierung
der Reform 2003;
- die gleichfalls
modellierten Langfristszenarien bis zum Jahr 2050 zeigen sodann die
Auswirkungen des Einstieges in die Parallelrechnung und den langfristigen
Übergang zum Pensionskonto, und dies unter einem geänderten Anpassungs- und
Aufwertungsregime;
Aus der
Gesamtbetrachtung all dieser Punkte sollte sich in weiterer Folge ein
einigermaßen kohärentes Bild der finanziellen Auswirkungen der vorgesehenen
Änderungen infolge der Einführung des Pensionskontos bzw. der Harmonisierung
der Pensionssysteme ergeben.
Zum Stichwort
Harmonisierung sei abschließend noch Folgendes angemerkt: Die vorliegenden
Finanziellen Erläuterungen beschränken sich ausschließlich auf die gesetzliche
Pensionsversicherung unter Einschluss des neuen Allgemeinen Pensionsgesetzes:
Derzeit schon pragmatisierte Bedienstete – egal ob bei Bund, Ländern, Gemeinden
oder bei deren Betrieben - werden von den nachfolgenden Darstellungen nicht
erfasst, da diese weiterhin im Geltungsbereich ihrer jetzigen Pensionsgesetze
verbleiben. Somit gibt es für diese Personen aus dem Titel der Harmonisierung
heraus keine Verschiebung von Beiträgen und/oder Leistungen zwischen der
gesetzlichen Pensionsversicherung und den Altersvorsorgesystemen der
öffentlich-rechtlich Bediensteten. Aussagen über die finanzielle Entwicklung
bei den Beamtenpensionssystemen sind daher aus den nachfolgenden Erläuterungen
nicht ableitbar.
1. Kurz- und mittelfristige finanzielle Auswirkungen
In Analogie zu den
Mittelfristprognosen der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung werden
im Folgenden die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen bis zum Jahr 2010
dargestellt: dabei handelt es sich tatsächlich um Prognosen, da die Darstellung
auf den aktuellsten Wirtschaftsprognosen der Wirtschaftsforschungsinstitute
aufbaut. Ausgehend von diesen mittelfristigen Wirtschaftsannahmen wird einerseits
eine Überblicksdarstellung über die zukünftige finanzielle Entwicklung der
gesetzlichen Pensionsversicherung mit und ohne Reformvorhaben gegeben.
Andererseits werden die Auswirkungen der Reform in ihre einzelnen Bestandteile
aufgegliedert. Beides erfolgt sowohl getrennt nach den einzelnen
Pensionsversicherungsgesetzen als auch als Zusammenschau für die gesamte
gesetzliche Pensionsversicherung. Die Darstellung erfolgt - unter Heranziehung
der mittelfristig prognostizierten Inflationsraten – in nominellen Größen.
In der Übersicht
A/1 ist die prognostizierte finanzielle Entwicklung der gesamten gesetzlichen
Pensionsversicherung für den Zeitraum 2005 bis 2010 dargestellt, und zwar mit
und ohne Berücksichtigung der geplanten Reformvorhaben.
Die Gesamtaufwendungen der gesetzlichen Pensionsversicherung werden sich
– ohne Reformmaßnahmen – im Jahr 2005 auf rund
25,8 Mrd. € belaufen, das sind 10,7 % vom BIP. Es wird erwartet,
dass die Gesamtaufwendungen bis zum Jahr 2010 auf rund
28,8 Mrd. € steigen, in Prozent vom BIP wäre dies ein Anteil von
9,8 %: Der sinkende Anteil der Aufwendungen gemessen am BIP ergibt sich
aus der Pensionsreform des Jahres 2003, die in den kommenden Jahren
schrittweise immer stärker zu wirken beginnt.
Unter Berücksichtigung der nunmehr vorgesehenen Reformmaßnahmen steigt der
zu erwartende Aufwand für das Jahr 2005 auf 25,8 Mrd. € bzw. auf
29,2 Mrd. € im Jahr 2010: Der Anteil der Gesamtaufwendungen
gemessen am BIP beträgt somit 10,7 % im Jahr 2005 und 9,9 % im
Jahr 2010. Dieser höhere Pensionsaufwand zum Ende des Prognosezeitraumes
2010 resultiert aus drei Maßnahmen:
- der
Adaptierung der Reform 2003: Die in der Reform 2003 gesetzlich
fixierte Verlustbegrenzung von 10 % wird auf 5 % für das
Jahr 2004 zurückgenommen und in weiterer Folge wieder langsam
(+ 0,25 % pro Jahr) auf das ursprüngliche Niveau erhöht. Dies wird
erst zum Jahr 2024 erreicht sein. Zum Ende des Prognosezeitraumes 2010
beträgt somit der maximale Verlust aus der Reform des Jahres 2003
6,5 %. Diese Adaptierung der Reform bringt Mehraufwendungen mit sich, die
im Jahr 2005 23 Mio. € und im Jahr 2010
238 Mio. € betragen. Die entsprechenden Daten können der Übersicht
B/1 entnommen werden.
- Der
Übersicht B/1 ist ebenfalls die Auswirkung einer weiteren leistungsrechtlichen
Maßnahme zu entnehmen, nämlich der Modifikation der Anpassung in den
Jahren 2006 bis 2008: In Analogie zu den anpassungsrechtlichen
Sonderbestimmungen der Jahre 2004 und 2005 wird auch diesmal nicht bei
allen LeistungsbezieherInnen deren Leistung mit dem Verbraucherpreisindex
valorisiert. Leistungen, die die halbe Höchstbeitragsgrundlage überschreiten,
werden mit einem Fixbetrag erhöht, der sich aus der Erhöhung der halben
Höchstbeitragsgrundlage mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor ergibt. Von dieser
Maßnahme sind rund 8 % aller LeistungsbezieherInnen in der gesetzlichen
Pensionsversicherung betroffen. Diese Maßnahme bringt im Jahr 2006
Einsparungen von 6 Mio. € mit sich, ab dem Jahr 2008 belaufen
sich die Einsparungen auf 18 Mio. €.
- Weitere
Adaptierungen der Reform 2003 bringen die Einführung der
Schwerarbeiterregelung, die Ausdehnung des Schutzes für Langzeitversicherte
durch die Erweiterung der „Hacklerregelung I“ (§ 607 Abs. 12
ASVG) auf die Jahrgänge 1950/1955 sowie der Wegfall des Abschlages bis
1. Dezember 2007 für die betreffenden Personen und vor allem die
Korridorpension mit sich: Insbesondere Letztere wird bereits ab dem
Jahr 2005 wieder zu einer Verlangsamung des späteren Pensionsantritts
führen, und dies obwohl die mit der Korridorpension verbundenen
Pensionsabschläge –die zum Teil außerhalb der Verlustbegrenzung liegen –
bremsend wirken könnten. Die Entscheidung, ob die Korridorpension in Anspruch
genommen wird, steht jedoch nicht allen Versicherten frei: In Verbindung mit
§ 22 AlVG werden BezieherInnen einer Geldleistung aus der
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, unter Umständen
auch bei Altersteilzeit) mit dem 62. Lebensjahr die Pension trotz der
höheren Abschläge in Anspruch nehmen. Trotz dieser Abschläge ist dies für die
gesetzliche Pensionsversicherung kurz- und mittelfristig mit erheblichen
Mehraufwendungen verbunden.
Durch
das gleichzeitige Bestehen der Korridorpension, der „Hacklerregelung“ und der
Schwerarbeiterpensionen ist jedoch eine exakte finanzielle Bewertung und deren
Zuordnung nicht mehr möglich: Die in den Übersichten B/1 bis B/4 enthaltenen
Mehrausgaben für die gesetzliche Pensionsversicherung stehen daher für den
gesamten Themenkomplex „Früherer Pensionszugang“ und stellen sicherlich eine
Untergrenze der zu erwartenden Mehraufwendungen dar, da derzeit nicht
abgeschätzt werden kann, wie viele Personen von diesen zum Teil neuen
Zugangsmöglichkeiten Gebrauch machen werden.
Per Saldo ergeben sich aus den drei oben genannten Maßnahmen bei den
Gesamtaufwendungen Mehrausgaben im Jahr 2005 von 33 Mio. € bzw.
von 490 Mio. € im Jahr 2010. Daraus lässt sich deutlich die
Adaptierung der Reform 2003 erkennen.
Die Bestimmungen über das Pensionskonto bzw. die Parallelrechnung haben in
dem Zeitraum bis 2015 noch keine finanziellen Auswirkungen, da, von einzelnen
Ausnahmefällen abgesehen, kaum Personen nach der neuen Rechtslage – dem
Pensionskonto – in Pension gehen bzw. letzterer im Rahmen der
Parallelrechnung noch kein Gewicht zukommt: Daher sind die daraus resultierenden
finanziellen Auswirkungen kurz- und mittelfristig eher marginal.
Auf der Beitragsseite wirken sich folgende Maßnahmen finanziell aus:
- Mit
1. Jänner 2005 wird die Höchstbeitragsgrundlage um zusätzlich 90 €
erhöht: Daraus ergeben sich jährliche Mehreinnahmen – wie der Übersicht
B/1 zu entnehmen ist – von rund 60 Mio. € im Zeitraum 2005
bis 2010.
- Die
Senkung der Mindestbeitragsgrundlage bei den Selbständigen würde zu einem
Einnahmenentfall führen, dies wird aber in voller Höhe durch die analoge
schrittweise Erhöhung der Beitragssätze kompensiert: Daher werden beide
Maßnahmen als saldenneutral dargestellt. Als problematisch könnte sich
allenfalls die Senkung der Mindestbeitragsgrundlage auch für die sogenannten
„Optanten“ im Bereich der bäuerlichen Pensionsversicherung erweisen: während es
gegenwärtig nur rund 1 300 derartige Fälle gibt, könnte durch die Senkung
der Mindestbeitragsgrundlage eine Sogwirkung in Richtung vermehrte
Inanspruchnahme des Optionsrechtes entstehen, die mit deutlichen finanziellen
Mindereinnahmen verbunden wäre. Daher ist es unabdingbar, die Inanspruchnahme
des Optionsrechtes und die sich daraus ergebenden finanziellen Konsequenzen
regelmäßig zu evaluieren.
Saldenneutral für den Bund sind auch die Änderungen im Bereich der
„ehemaligen“ Ersatzzeiten, die hinkünftig als Versicherungszeiten mit einer
Beitragsgrundlage und einer Beitragsleistung firmieren:
- Dort,
wo der Bund – wie bisher indirekt im Wege der Ausfallshaftung –
nunmehr direkt die volle Finanzierung dieser Zeiten übernimmt, ergibt sich für
den Bund keine Änderung: Es wird lediglich die Ausfallshaftung vermindert, die
Beitragsleistung aber erhöht.
Dies
betrifft vor allem die Versicherungszeiten bei Bezug von Kranken- und
Wochengeld sowie bei Vorliegen eines Präsenz- oder Zivildienstes: Da dies für
den Bund kostenneutrale Änderungen sind, werden diese Umschichtungen in den
finanziellen Darstellungen nicht gesondert aufbereitet. Der Terminus
Bundesmittel erfasst in Hinkunft daher nicht nur den derzeitigen Bundesbeitrag
(Ausfallshaftung) und die Ausgleichszulagenersätze, sondern auch jene
Versicherungszeiten, wo der Bund die volle bzw. eine partielle Beitragsleistung
übernimmt.
- Bei
Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung (insbesondere
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) erfolgt hinkünftig nicht nur eine
Bewertung dieser Versicherungszeiten mit einer Beitragsgrundlage, sondern auch
eine volle Beitragsdeckung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung: Die
jährliche Mehrbelastung für die Arbeitslosenversicherung liegt bei rund
300 Mio. €, wobei ein Teil dieses Mehraufwandes aus der Verbesserung
der Anrechnung von Notstandshilfezeiten resultiert. Die letztgenannte Maßnahme
verursacht jährlich Kosten von rund 70 Mio. €.
Diese
Maßnahme führt auf den ersten Blick infolge der Mehreinnahmen aus den Mitteln
der Arbeitslosenversicherung zu einer Entlastung für den Bund, da aber dieser
gleichzeitig auch für die Dotierung der Arbeitslosenversicherung zuständig ist,
ist diese Maßnahme über den gesamten Bundeshaushalt betrachtet kostenneutral.
- Zeiten
der Kindererziehung werden hinkünftig mit einer monatlichen Beitragsgrundlage
von 1 350 € versehen: Bis zum Jahr 2009 erfolgt die Finanzierung
je zur Hälfte durch den Familienlastenausgleichsfonds und den Bund. Ab dem
Jahr 2010 trägt der FLAF drei Viertel der Beitragsleistung. Für den
Familienlastenausgleichsfonds bedeutet dies jährliche Mehraufwendungen von rund
200 Mio. € bis zum Jahr 2009 und von rund 400 Mio. €
im Jahr 2010.
Insgesamt
betrachtet ergibt sich hier dasselbe wie bei den oben beschriebenen Zeiten der
Arbeitslosigkeit/Notstandshilfe: Der Bund als haushaltsrechtlicher Träger des
FLAF realisiert in der Pensionsversicherung Einsparungen, beim FLAF allerdings
Mehrausgaben in gleicher Höhe.
In der gesetzlichen Pensionsversicherung allein ergibt sich jedoch für den
Bund infolge der höheren Beteiligung der Arbeitslosenversicherung und des FLAF
eine Verringerung der Ausfallshaftung von rund 500 Mio. € pro Jahr
bis zum Jahr 2009 und von rund 700 Mio. € im Jahr 2010. Die
entsprechenden Daten finden sich wiederum im Detail in der Übersicht B/1. Die
damit verbundene Änderung der Finanzierungsstruktur kann darüber hinaus den
Übersichten F/1 und F/2 entnommen werden: die Übersicht F/1 gibt die derzeitige
Finanzierungsstruktur wieder, in der der Ausgleichsfonds eine bedeutende Rolle
bei der Zuteilung der Mittel auf die einzelnen Pensionsversicherungsträger
innehat. Die neue Finanzierungsstruktur – unter Berücksichtigung des Wegfalls
des Ausgleichsfonds – findet sich in der Übersicht F/2: dabei zeigt sich, dass
sich die Mittelaufbringung nur unwesentlich geändert hat. Während die
Finanzierungsanteile der Dienstgeber, der Dienstnehmer und der Selbständigen
gleich bleiben, ergibt sich lediglich beim Bund eine geringere Finanzierungsleistung
infolge des höheren Anteils des FLAF und der Arbeitslosenversicherung. Im
Übrigen ist anzumerken, dass der bisherige Zusatzbeitrag in der
Pensionsversicherung der Unselbständigen von 4,3 % in den normalen
Beitragssatz integriert wurde.
Zusammenfassend betrachtet führen alle leistungs- und beitragsrechtlichen
Änderungen zu folgenden Entwicklungen bei den Bundesmitteln: Ohne die
vorgesehenen Reformmaßnahmen würde der Anteil der Bundesmittel im Jahr 2005
gemessen am BIP bei rund 2,9 % liegen, dies entspricht Bundesmitteln in
Höhe von rund 6,97 Mrd. €. In den folgenden Jahren werden diese
Mittel leicht ansteigen, im Jahr 2010 sollten sie aber – ohne
Reformmaßnahmen – wieder bei rund 6,91 Mrd. € liegen. Gemessen
am BIP bedeutet dies einen Rückgang des Finanzierungsanteiles des Bundes auf
rund 2,3 %.
Unter Einrechnung der geplanten Reformmaßnahmen sollte der Anteil der
Bundesmittel im Jahr 2005 bei rund 2,7 % gemessen am BIP liegen, dies
entspricht Bundesmitteln in Höhe von 6,40 Mrd. €. Bis zum Jahr 2009
steigen diese Mittel auf 6,98 Mrd. €, im Jahr 2010 sinken sie
– infolge der Erhöhung der Mittel des FLAF – wiederum auf
6,65 Mrd. €. Letzteres entspricht einem Finanzierungsanteil gemessen
am BIP von 2,3 % im Jahr 2010 nach 2,5 % im Jahr 2009. Diese
Informationen finden sich im Detail wiederum in der Gesamtübersicht A/1.
Die den Finanziellen Erläuterungen ebenfalls angeschlossenen Übersichten
A/2 bis A/4 und B/2 bis B/4 geben Detailinformationen über die Auswirkungen
dieser Maßnahmen auf die jeweiligen Bereiche ASVG, GSVG/FSVG und BSVG: Mit dem
Wegfall des Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger werden alle
Beitragseinnahmen aus den ehemaligen Ersatzzeiten direkt beim
leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger verbucht: Da bisher noch keine
Erfahrungen vorliegen, wie viele dieser Zeiten hinkünftig auf die gewerblich
bzw. bäuerlich Selbständigen entfallen, werden 90 % Mehreinnahmen in
diesem Bereich vorerst beim ASVG erfasst, und je 5 % bei den beiden
Pensionsversicherungszweigen der Selbständigen. Davon abgesehen verteilen sich
die oben erwähnten Maßnahmen aliquot auf die jeweiligen Bereiche, wobei die
Beitragssatzänderungen und die Änderungen bei den beiden
Mindestbeitragsgrundlagen in beiden Bereichen – BSVG und GSVG/FSVG –
jeweils kostenneutral gestaltet sind.
Die Abkehr von der Nettoanpassung hin zur Anpassung auf Basis der
Verbraucherpreise schlägt sich hier finanziell nicht nieder, da bereits bei der
Darstellung auf Basis der Reform 2003 angenommen wurde, dass zumindest
kurzfristig die Anpassung mit dem VPI und die Nettoanpassung im Wesentlichen
identisch sind.
Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten: Die kurz- und
mittelfristigen finanziellen Auswirkungen resultieren
- auf leistungsrechtlicher Ebene aus der
Adaptierung der Reform 2003, der Einführung der Korridorpension und
Schwerarbeiterpension sowie aus den Sonderbestimmungen bei der Anpassung in den
Jahren 2006 bis 2008;
- auf
beitragsrechtlicher Ebene primär aus der außertourlichen Anhebung der
Höchstbeitragsgrundlage;
- auf
Seiten der beitragsrechtlichen Abgeltung der ehemaligen Ersatzzeiten vorrangig
aus den zusätzlichen Mitteln, die von der Arbeitslosenversicherung und vom
Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten sind.
Die Regelungen über das Pensionskonto bzw. über die Parallelrechnung sind
kurz- und mittelfristig nicht finanziell wirksam, da sie nur unter 50-jährige
betreffen und dort in den kommenden Jahren mit äußerst geringem Gewicht in die
Parallelrechnung eingehen.
2. Langfristige finanzielle Auswirkungen
Eine Darstellung der langfristigen Reformauswirkungen ist – wie schon
bei der Darstellung der kurz- und mittelfristigen Auswirkungen – nur dann
sinnvoll, wenn gleichzeitig gleichsam als Kontrast auch die Entwicklungspfade
vor der Reform dargestellt werden. Deshalb bietet sich bei der Betrachtung der
Langfristaspekte die Darstellung dreier Entwicklungspfade an:
- eine
Langentwicklung auf der Basis der Rechtslage vor der Reform 2003;
- ein
Langfristszenario auf Basis der Pensionsreform 2003 (ohne Modifikation);
- ein
Langfristszenario auf Basis der vorgeschlagenen Maßnahmen zum Thema
Pensionskonto/Harmonisierung unter Berücksichtigung der modifizierten
Reform 2003;
Die gleichzeitige Darstellung dieser Pfade ist allerdings nur dann
sinnvoll, wenn allen Szenarien die gleichen Annahmen zugrunde liegen. Diese
Annahmen werden hier ausführlich behandelt, da sie auch für die Themenkomplexe
„Nachhaltigkeit“ und Überprüfung und Evaluierung der Finanzierbarkeit eine
wichtige Rolle spielen:
- Annahmen
in Bezug auf die demografische Entwicklung: Die verwendete demografische
Projektion fußt auf der jüngsten Bevölkerungsprojektion von Statistik Austria,
genauer gesagt, dem dortigen „mittleren Bevölkerungsszenario“.
Dieses Szenario sieht einen Anstieg der Wohnbevölkerung Österreichs von
derzeit 8,14 Mio. Personen (2005) auf rund 8,42 Mio. Personen bis zum
Jahr 2030 vor. Danach sinkt die Wohnbevölkerung wiederum auf rund
8,15 Mio. Personen im Jahr 2050 ab. Demgegenüber steigt der Anteil der
über 64-jährigen deutlich und stetig an, und zwar von derzeit 1,35 Mio.
auf 2,41 Mio. Personen im Jahr 2050. Die Altenbelastungsquote
– das Verhältnis der über 64-jährigen zur gesamten Wohnbevölkerung –
erfährt bis zum Jahr 2020 einen eher moderaten Anstieg: Von derzeit 246 auf 305
im Jahr 2020. Im Zeitraum 2020 bis 2035 erfolgt ein scharfer Anstieg, und zwar
auf 451, in den letzten 15 Jahren bis 2050 ist der Anstieg wiederum eher
moderat: Die Altenbelastungsquote liegt bei 507 im Jahr 2050.
Der Höhepunkt des Anstieges der demografischen Belastung ergibt sich somit
im Zeitraum von 2035 bis 2040. Selbst diese hohen Altenbelastungsquoten werden
aber nur dann realisiert, wenn die von Statistik Austria eher als vorsichtig
angenommenen Steigerungen der (Rest)Lebenserwartung zutreffen: Im Jahr 2005
wird die durchschnittliche noch verbleibende Lebenserwartung zum Alter 65
bei rund 18,5 Jahren liegen. Bis zum Ende des Projektionszeitraumes, dem
Jahr 2050, wird ein Anstieg auf 22,9 angenommen, dies entspricht einem
Zugewinn von in etwa einem Jahr pro Dezennium. Bei einem stärkeren Anstieg der
Lebenserwartung, der aus der Sicht der vergangenen beiden Jahrzehnte nicht
unplausibel erscheint, würden sich natürlich noch höhere Altenbelastungsquoten
ergeben.
Im Bewusstsein der erhöhten Finanzierungsproblematik, die aus einem noch
höheren Anstieg der Lebenserwartung resultieren würde, sehen die geplanten
Maßnahmen daher auch die Einführung eines automatischen Korrekturmechanismus
(„Nachhaltigkeitsfaktor“) vor.
Der hier beschriebene Pfad der Restlebenserwartung ist die Ausgangsbasis
für die Überprüfung der Nachhaltigkeit: Wenn zukünftigen neuen Projektionen,
die ab dem Jahr 2007 alle drei Jahre zu erstellen sind, ein anderer
– höherer – Anstieg der Lebenserwartung zugrunde liegt, tritt der
Nachhaltigkeitsmechanismus in Kraft: Die sich aus dem Anstieg der
Lebenserwartung ergebenden Mehraufwendungen sind auf die Leistungen, die
Beiträge und den Bund aufzuteilen.
Dabei bedient sich die Bundesregierung der Kommission zur langfristigen
Pensionssicherung, die – ab dem Jahr 2007 –
- Langfristszenarien
in Bezug auf die finanzielle Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung
zu erstellen hat;
- die
Analyse der Entwicklung der Restlebenserwartung zum 65. Lebensjahr
vorzunehmen hat;
- bei
einer allfälligen Abweichung der angenommenen Restlebenserwartung bis zum
Jahr 2050 den finanziellen Mehrbedarf zu quantifizieren hat: im Anschluss
daran hat die Kommission Vorschläge zu einer gleichwertigen Aufteilung des
Mehrbedarfes auf die Bereiche Beitragssatz, Bundesbeitrag, Pensionsanpassung,
Kontoprozentsatz und Antrittsalter zu erstatten;
- allfällige
Abweichungen auch bei den übrigen angenommenen Parametern – wie Erwerbsquoten,
Lohnsteigerungen und Produktivität – und deren Auswirkungen auf die
langfristige Finanzierbarkeit zu evaluieren hat.
Damit soll nochmals belegt werden, dass den Annahmen für die
Langfristszenarien, insbesondere aber den demografischen Annahmen, hinkünftig
eine große Bedeutung zukommt; sie können der Übersicht C/1 entnommen werden.
- Während
aber die demografischen Annahmen, genauer gesagt eine Abweichung davon,
unmittelbar eine Aktion auslösen sollen, führt eine Abweichung bei den anderen
Annahmen lediglich zu einer Berichtspflicht der Bundesregierung samt
Empfehlungen an den Gesetzgeber, wobei auch hier alle drei Jahre eine
Evaluierung der getroffenen Annahmen zu erfolgen hat.
Zu den letztgenannten Annahmen zählt insbesondere die in den
Langfristszenarien projektierte Entwicklung über die langfristige
Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern. Gegenwärtig liegt die
durchschnittliche Erwerbsbeteiligung – das ist die Erwerbsbeteiligung der
Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter von 15 bis unter 65 Jahren – bei
den Männern bei rund 77 % und bei den Frauen bei rund 61 %. Diese
Daten, die ebenfalls der Übersicht C/1 entnommen werden können, beruhen auf dem
Lebensunterhaltskonzept: Es werden nur Erwerbsverhältnisse gezählt, die auch
einkommensmäßig bzw. von ihrer zeitlichen Dauer gewisse Schwellenwerte
überschreiten. Dieses Konzept wird in der Regel auch von den
Wirtschaftsforschungsinstituten bei deren Erwerbsprognosen herangezogen.
Es wird angenommen, dass die Erwerbsquoten bis zum Jahr 2050 auf rund
81 % bei den Männern bzw. auf rund 70 % bei den Frauen ansteigen: Der
stärkste Anstieg erfolgt dabei in der Periode 2025 bis 2035. Bei den Männern
resultiert der Anstieg der Gesamterwerbsquote primär aus einer Erhöhung der
Erwerbsbeteiligung bei den 55- bis 64-jährigen. Bei den Frauen wird ein Anstieg
in nahezu allen Altersgruppen angenommen, insbesondere aber natürlich auch bei
den 55- bis 64-jährigen Frauen. Durch diesen angenommenen Anstieg der
Erwerbsbeteiligung könnte ein drastisches Absinken der Erwerbspersonen
vermieden werden. Gegenwärtig gibt es rund 3,78 Mio. erwerbstätige
Personen, diese Zahl steigt bis zum Jahr 2025 auf 3,83 Mio. Personen
und sinkt sodann auf 3,60 Mio. Personen im Jahr 2050: Mit anderen
Worten, trotz einer sehr deutlichen Erhöhung der Gesamterwerbsbeteiligung sinkt
langfristig die Zahl der erwerbstätigen Personen, und zwar ergibt sich eine
Verminderung um rund 6 %.
Die hier getroffenen Annahmen über den Anstieg der Erwerbsbeteiligung
wurden bereits beim Gutachten der Kommission zur langfristigen
Pensionssicherung vom Mai 2002 verwendet. Damals wurde ausdrücklich
festgehalten, dass dieser Anstieg nur realisiert werden kann, wenn sowohl
vielfältige pensionsrechtliche als auch arbeitsmarktpolitische und
gesundheitspolitische Maßnahmen eingeleitet werden: Es ist äußerst
unwahrscheinlich, dass sich dieser Anstieg lediglich auf Grund einer auf
Verknappungstendenzen beruhenden Sogwirkung vom Arbeitsmarkt her allein
bewerkstelligen lässt.
Durch die Maßnahmen der Reform 2003 – insbesondere die
etappenweise Abschaffung der vorzeitigen Alterspensionen – bekommen die
Annahmen über die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung grundsätzlich eine höhere
Plausibilität: Darauf deutet auch ein in der jüngsten Vergangenheit erstelltes
Erwerbsquotenszenario der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK) hin. In
dieser Studie werden die Erwerbsquoten zwar nur bis zum Jahr 2030
fortgeschrieben, die Erhöhung des Antrittsalters durch die Reform 2003 ist
aber dabei bereits mitberücksichtigt: auch hier zeigt sich ein Anstieg der
Erwerbsbeteiligung der Frauen ganz generell und bei beiden Geschlechtern in den
höheren Altersgruppen ab 55.
Mit der Erhöhung der Erwerbsbeteiligung in den Altern von 55 bis unter
65 Jahren geht implizit ein Anstieg des durchschnittlichen Antrittsalters
einher: Gegenwärtig liegt dieses bei rund 58 Jahren, gegen Ende des
Projektionszeitraumes bis zum Jahr 2050 sollte der Antritt im Durchschnitt
zum 62. Lebensjahr erfolgen. Dass dieser Wert auch dann weiterhin deutlich
unter dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Regelalter von 65 Jahren für Männer
und Frauen liegt, ergibt sich aus der auch weiterhin starken Inanspruchnahme
einer Pension wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit anderen Worten, mit diesem Anstieg
des durchschnittlichen Pensionsantrittsalters wird lediglich der oben
beschriebene Anstieg der Lebenserwartung kompensiert. Die durchschnittliche Pensionsbezugsdauer
ist die gleiche wie zum gegenwärtigen Zeitpunkt.
Eine regelmäßige Evaluierung der in der Vergangenheit tatsächlich
realisierten Erwerbsquotenpfade und neuer zukünftiger Entwicklungstendenzen ist
dringend geboten. Darüber hinaus wird der zukünftige Anteil der
Teilzeitbeschäftigung eine große Rolle spielen, dies nicht nur bei den
Makroannahmen, sondern auch bei den Mikrodaten, beispielsweise den
Fallbeispielen im nachfolgenden Punkt 3.
- Der
letzte wichtige Annahmenkomplex betrifft die zukünftige Produktivitäts- und
damit auch Lohn- und Gehaltssteigerung: In diesem Bereich wird mittelfristig
und langfristig ein durchschnittlicher jährlicher Produktivitätsanstieg von
rund 1,85 % angenommen, der sich – annahmengemäß – in einer
gleich hohen realen Beitragsgrundlagensteigerung niederschlägt. Letzteres
impliziert die Konstanz der bereinigten Lohnquote im gesamten
Projektionszeitraum.
Die
Annahme über die zukünftige Produktivitätsentwicklung ist deshalb wichtig, da
im Pensionskonto die Valorisierung der Beitragsgrundlagen mit der
durchschnittlichen Beitragsgrundlagensteigerung über alle Bereiche
– nämlich ASVG, GSVG/FSVG und BSVG – erfolgt.
In der Pensionsberechnung nach der gegenwärtigen Rechtslage (Rechtslage zum
31.12.2003 und neue Rechtslage zum 1.1.2004) erfolgt hingegen die Aufwertung
vergangener Beitragsgrundlagen weiterhin mit dem Anpassungsfaktor, der
hinkünftig dem Verbraucherpreisindex entspricht: Die Aufwertung im neuen
System, dem Pensionskonto, ist daher umso besser als heute, je höher die
angenommene Reallohnsteigerung ist. Im Gegenzug dazu erfolgt im Pensionskonto
eine vollständige Durchrechnung: Es hängt daher vom individuellen
Versicherungsverlauf ab, ob das Pensionskonto besser oder schlechter ist als
die Pensionsberechnung auf Basis der Rechtslage 2003. Dies wird
nachfolgend im dritten Teil dieser Finanziellen Erläuterungen detaillierter
dargestellt.
Die Annahmen über die langfristige Entwicklung der Produktivität sind aber
nicht nur für die Berechnung der Erstpension im Rahmen des Pensionskontos
wichtig, sondern auch für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen des
Umstieges von der Nettoanpassung auf eine Valorisierung mit der
Verbraucherpreisentwicklung: Die Nettoanpassung errechnet sich aus der
durchschnittlichen Beitragsgrundlagensteigerung abzüglich eines
Struktureffektes. Für die langfristige Entwicklung wurde bisher ein
durchschnittlicher Struktureffekt von rund 1,5 % bis 1,6 % pro Jahr
angenommen. Ist daher die jährliche Reallohnsteigerung niedriger als dieser
Struktureffekt, so ist die Anpassung mit dem Verbraucherpreis für die
LeistungsbezieherInnen günstiger und aus der Sicht der Finanzierung des
Pensionssystems teurer als die Nettoanpassung. Ist umgekehrt die jährliche
Reallohnsteigerung höher als der Struktureffekt, kehren sich die obigen
Aussagen um.
Bei einer im gegenwärtigen Langfristszenario angenommenen Erhöhung der
Produktivität von durchschnittlich 1,85 % pro Jahr würden sich somit aus
dem Umstieg auf die Anpassung mit dem Verbraucherpreis Einsparungen für den
Bund ergeben.
Diese Ausführungen belegen auch hier recht deutlich, wie wichtig eine
regelmäßige Evaluierung der tatsächlichen und hinkünftig prognostizierten
Produktivitätssteigerungen ist.
Wie stellt sich die langfristige Entwicklung der gesetzlichen
Pensionsversicherung auf Basis dieser Annahmen nun dar? Wie oben erwähnt, soll
dies für drei unterschiedliche Rechtslagen dargestellt werden:
- Langfristentwicklung
auf Basis der Rechtslage vor der Reform 2003:
Ohne
die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Ausgleichszulagen werden für das
Jahr 2005 Gesamtaufwendungen von 24,9 Mrd. € erwartet; in
Prozent vom BIP ergibt dies einen Anteil von 10,2 %. Dieser Anteil würde
sich im Zeitpunkt der höchsten demografischen Belastung (2035) auf 13,2 %
erhöhen, dies entspricht einem Anstieg um 30 %. Gegen Ende des
Projektionszeitraumes liegt der Anteil der Aufwendungen gemessen am BIP immer
noch beträchtlich über dem derzeitigen Niveau, nämlich bei 12,5 %. Dieser
Anstieg muss beinahe zur Gänze aus den Bundesmitteln finanziert werden:
Betragen diese derzeit 2,6 % vom BIP, so steigen sie auf 5,6 % im
Zeitraum 2035/2040, selbst im Jahr 2050 würden sie noch bei 4,9 % liegen.
Diese
Daten können der Übersicht C/2 entnommen werden, wobei anzumerken ist, dass es
sich bei den dargelegten Eurobeträgen um reale Werte auf Preisbasis 2005
handelt, währenddessen es sich bei den Daten der kurz- und mittelfristigen
Prognose um nominelle Werte handelte.
- Langfristentwicklung
auf Basis der Reform 2003:
Unter
Berücksichtigung der Reform 2003 – diese wird mittelfristig in etwa
ab dem Jahr 2010 zu individuellen Pensionsverlusten führen, die exakt der
Verlustbegrenzung entsprechen – steigt der Anteil der Pensionsaufwendungen
gemessen am BIP auf den Maximalwert von 12,3 % im Jahr 2035 und auf
11,6 % im Jahr 2050.
Mit
anderen Worten, die Reform 2003 bringt längerfristig eine Einsparung von rund
0,9 % gemessen am BIP mit sich: Um dasselbe Ausmaß verringert sich auch
die Beteiligung des Bundes. Im Höhepunkt der finanziellen Belastung beträgt der
Finanzierungsanteil des Bundes 4,6 % vom BIP, zum Ende des
Projektionszeitraumes liegt er immer noch bei 3,9 %.
Bei
dieser Berechnung, die ebenfalls der Übersicht C/2 zu entnehmen ist, wurde
weiterhin eine Anpassung auf Basis der Nettoanpassung unterstellt.
- Langfristentwicklung
auf Basis der vorgesehenen Reform 2004:
Bei
diesem Szenario steigt der Gesamtaufwand auf 12,0 % im Jahr 2035, dem
Höhepunkt der finanziellen Belastung, und sinkt auf 10,9 % im
Jahr 2050. In den kommenden beiden Jahrzehnten – bis ungefähr zum
Jahr 2025 – ist sogar der Aufwand höher als bei der Reform 2003,
da diese wie oben erwähnt im Bereich der Verlustbegrenzung partiell
zurückgenommen wird. In diesem Zeitraum bringt auch der Umstieg auf die
Anpassung mit dem Verbraucherpreis keine finanzielle Entlastung. Dass der
Finanzierungsanteil des Bundes in diesem Zeitraum dennoch nicht höher ist als
gegenüber der Langfristentwicklung auf Basis der Reform 2003, liegt
ausschließlich in der Tatsache begründet, dass für die ehemaligen Ersatzzeiten
hinkünftig mehr Beiträge durch den FLAF und die Arbeitslosenversicherung zu
entrichten sind: Dies wurde bereits bei der Darstellung der kurz- und
mittelfristigen Entwicklung ausführlich erörtert.
Erst
ab dem Jahr 2030 ist das neue Pensionssystem kostengünstiger als jenes auf
Basis der Reform 2003: Im Zeitpunkt der maximalen Belastung (2035)
betragen die Aufwendungen gemessen am BIP 12,0 % gegenüber 12,3 % bei
der Reform 2003. Bis zum Ende des Projektionszeitraumes erhöht sich die
Einsparung stetig: Auf Reformbasis 2004 betragen die Gesamtaufwendungen
10,9 % gegenüber 11,6 % bei der Reform 2003. Noch größer ist die
Differenz bei den Bundesmitteln, da ja wie oben erwähnt die zusätzlichen Mittel
aus der Finanzierung der Versicherungszeiten, die aus einer
Nicht-Erwerbstätigkeit resultieren, zu einer Verringerung der Bundesmittel
beitragen. Die bereits erwähnte minimale Beitragssatzerhöhung bei den
gewerblich Selbständigen von 17,0 % auf 17,5 % spielt dabei keine
nennenswerte Rolle.
Die Verringerung der Gesamtaufwendungen gegenüber der Reform 2003 um
rund 0,7 %-Punkte im Jahr 2050 gemessen am BIP resultiert wie bereits
mehrfach erwähnt aus zwei Maßnahmen:
- der
Einführung des Pensionskontos und der Parallelrechnung: Da, wie in der
Einleitung bereits dargelegt, das Pensionskonto erst gegen Ende des
Projektionszeitraumes auf individueller Ebene bei der Pensionsberechnung
dominiert, wird der Entwicklungspfad der Pensionsaufwendungen aber nach wie vor
durch die Auswirkungen der Reform 2003 dominiert;
- dem
Umstieg von der Nettoanpassung auf die Anpassung mit dem Verbraucherpreis: Dies
trägt - auf Basis der getroffenen Annahmen - zum Ende des Projektionszeitraumes
zum überwiegenden Teil der Einsparungen gegenüber der Rechtslage 2003 bei.
Grob gesprochen kann gesagt werden, dass rund 0,5 %‑Punkte der oben
genannten Differenz von 0,7 %‑Punkten auf die Änderungen bei der Anpassung
entfallen, und nur 0,2 %-Punkte auf die Änderungen bei der
Pensionsberechnung.
Mit anderen Worten, rund drei Viertel der im Zeitraum 2035 bis 2050
erzielten Einsparungen durch die Reform 2004 resultieren aus der
Anpassung: Die Änderungen bei der Pensionsberechnung ergeben eher kleine
Einsparungen, dies wird auch durch die nachfolgenden Fallbeispiele belegt.
Allerdings führt das Pensionskonto zu Verschiebungen innerhalb der
Versicherten, Verschiebungen, die jedoch insgesamt zu einer aktuarisch faireren
Leistungshöhe führen sollten.
Sämtliche Detaildaten für alle drei Szenarien können der Übersicht C/2
entnommen werden. Die Übersicht C/3 enthält darüber hinaus eine
differenziertere Darstellung der Entwicklung der Aufwendungen, der Einnahmen,
der Versicherten und der Pensionsbelastungsquoten, und zwar für die nunmehr
vorgesehene Reformvariante 2004. Zu dieser Darstellung ist Folgendes ergänzend
anzumerken:
- Auf
der Leistungsseite wurde die Entwicklung der Hinterbliebenenleistungen
gegenüber der Steigerung bei den Direktpensionen deutlich zurückgenommen. Dafür
können folgende Gründe angeführt werden: geringere Verehelichungswahrscheinlichkeiten
bzw. höhere Scheidungsraten; eine höhere Erwerbsbeteiligung der Frauen, die zu
höheren Eigenleistungen und damit später zu niedrigeren
Hinterbliebenenleistungen führt; der spätere Pensionsantritt der Frauen, der
ebenfalls zu einer höheren Leistung führt.
- Auf
der Beitragsseite ist als signifikantes Ergebnis anzumerken, dass die
Pflichtbeiträge gemessen am BIP über den gesamten Projektionszeitraum auf dem
bisherigen Niveau von 7,4 % stagnieren: Dies kann aber nur dann erreicht
werden, wenn die Zahl der Versicherten über den gesamten Projektionszeitraum
konstant bleibt.
Zur
Erinnerung: Die Zahl der Erwerbstätigen ist im selben Zeitraum trotz steigender
Erwerbsquoten gesunken. Der höhere Anteil von Versicherten in der gesetzlichen
Pensionsversicherung ergibt sich schlichtweg aus dem schon derzeit
existierenden Trend, dass im Bereich des öffentlichen Dienstes und der
ehemaligen Bundesbetriebe weniger bzw. kaum mehr Übernahmen in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgen. Darüber hinaus ist im APG
festgehalten, dass ab dem 1.1.2005 neu pragmatisierte Bedienstete des Bundes
pensionsrechtlich in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert sind:
Damit ergibt sich in den kommenden Jahrzehnten ein stabiles Verhältnis bei der
Zahl der Versicherten, erst gegen Ende des Prognosehorizontes werden diese
Personen auch vermehrt Leistungen in Anspruch nehmen und damit zur Erhöhung der
Gesamtaufwendungen beitragen.
Die
Pensionsbelastungsquote – das ist das Verhältnis der Versicherten zur Zahl
der ausgezahlten Leistungen – steigt damit nicht ganz so stark an, wie die
demografische Altenbelastungsquote.
- Die
anfangs deutlich steigenden Mehreinnahmen aus der Abgeltung der ehemaligen
Ersatzzeiten gehen in den kommenden Jahrzehnten wiederum in Relation zum BIP
etwas zurück, da in der Langfristprojektion mit einer deutlich rückläufigen
Zahl von Arbeitslosen- und NotstandshilfebezieherInnen gerechnet wird.
Letzteres führt zu einem geringeren Beitragsaufkommen in diesem Bereich.