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GZ.
324600/4-II/ST3/04 DVR
0000175 |
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lt. Adressenliste III (e-mail Adressen) |
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Betrifft: Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das ASFINAG-Gesetz
und das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 geändert werden
Begutachtung
Das Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt in der Beilage den o.a.
Gesetzesentwurf und ersucht um Stellungnahme
innerhalb von 4 Wochen
ab Zustellung des
Gesetzesentwurfes.
Sollte bis zum angeführten
Termin keine do. Stellungnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie einlangen, darf angenommen werden, dass der gegenständliche Entwurf
vom do. Standpunkt aus keinen Anlass zu einer Äußerung gibt. Es wird darauf
hingewiesen, dass aus Gründen der Verwaltungsökonomie die Aussendung auf
elektronischem Weg vorgenommen wird.
Das Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie begrüßt die Übermittlung von Stellungnahmen
im Wege elektronischer Post und ersucht, diese an die Adresse oder st3@bmvit.gv.at
zu richten.
Es ergeht das Ersuchen,
allfällige Stellungnahmen auch dem
Präsidium des Nationalrates sowohl in 25-facher Ausfertigung zu
übermitteln als auch nach Möglichkeit im Wege elektronischer Post
an die Adresse zu senden und das Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie davon zu informieren.
Beilagen
Für den Bundesminister: |
Mag. Erika Faunie Tel.: +43 (1) 711 00-5785, Fax: +43 (1) 7142721 erika.faunie@bmvit.gv.at |
Für die Richtigkeit der Ausfertigung: |
Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das ASFINAG-Gesetz und das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des ASFINAG-Gesetzes
Das ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2003, wird wie folgt geändert:
1. Artikel II § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Als Unternehmensgegenstand der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft ist insbesondere vorzusehen die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen, einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von zeit- und fahrleistungsabhängigen Mauten von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. II § 5 eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die nicht unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen sowie die Grundstücke und Hochbauten, die in das Eigentum der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2002) übertragen wurden, zu verwerten und zu verwalten.“
2. Artikel II § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Steigerung ihrer Wirtschaftlichkeit ist die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften und zur Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland berechtigt.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über alle vorgesehenen Maßnahmen zur Gründung von Tochtergesellschaften und über den Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmungen im In- und Ausland regelmäßig und eingehend zu berichten.“
3. Artikel II § 3 entfällt.
4. Artikel II § 4 lautet:
„§ 4. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat für die Liquidität der im Maßnahmengesetz, BGBl. Nr. 826/1992, genannten Gesellschaften sowie deren Rechtsnachfolger, soweit deren Aufgaben in den jährlich im Vorhinein mit der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abgestimmten Plan-Gewinn und Verlustrechnungen und Plan-Bilanzen umfasst sind, zu sorgen.“
5. In Artikel II § 9 und § 10 werden die Wortfolgen „für wirtschaftliche Angelegenheiten“ jeweils durch die Wortfolgen „für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
6. In Artikel II § 10 wird die Wortfolge
„Kostenplänen für Planung, Bau, Erhaltung, Finanzierung und Verwaltung“ durch
die Wortfolge „Plan-Gewinn und Verlustrechnungen und Plan-Bilanzen“ ersetzt.
7. Artikel II § 13 entfällt.
8. In Artikel II wird nach § 15 ein
neuer § 15a eingefügt. Dieser lautet:
„15a. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG ist ermächtigt, jährlich höchstens 1 v.H. von den im Jahr 2003 nach dem Arlberg-Schnellstraßen-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 113/1973, dem Bundesgesetz betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, dem Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 442/1978, dem Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 479/1971, und dem Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 115/1969, eingehobenen Benützungsentgelten für Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation in der Umgebung der von den oben genannten Finanzierungsgesetzen erfassten Strecken den Bundesländern zur Verfügung zu stellen.
(2) Diese Beträge sind quartalsweise auszuzahlen.“
9. Artikel IV entfällt.
10. Artikel VIII entfällt.
11. Artikel XI § 2 lautet:
„§ 2. Mit der Vollziehung sind betraut:
Hinsichtlich des Artikel II § 2 Abs. 1 und 2, §§ 6 und 14 bis 16 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des Artikel II §§ 4 und 7 bis 10 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Artikel II der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Artikel X der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“
12. Artikel II und III der
ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 419, entfallen.
Artikel 2
Änderung des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes
Das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird die
Wortfolge 㤤 1 und 7 Abs. 1
Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996“ durch
die Wortfolge „Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl. I
Nr. 109,“ ersetzt.
2. In § 6 wird die Wortfolge „Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl.
Nr. 201/1996“ durch die Wortfolge „Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002,
BGBl. I Nr. 109,“ ersetzt.
3. In § 10 wird die Wortfolge „sämtliche Kostenpläne für Planung, Bau, Erhaltung und Verwaltung“ durch
die Wortfolge „die Plan-Gewinn und Verlustrechung und Plan-Bilanz“ ersetzt.
4. In § 11 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Dies kann auch durch Tausch geschehen. Sollten die oben genannten Grundflächen oder damit in Zusammenhang stehende Rechte nicht mehr notwendig sein, sind sie zu verwerten. Zu diesem Zweck vertritt die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft den Bund in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die Bundesstraßenstrecken gemäß § 2 betreffen.“
5. § 12 lautet:
„§ 12. Der Bundesminister für Finanzen
ermächtigt die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-
Aktiengesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Baurechte und Dienstbarkeiten
für die gemäß § 27 Bundesstraßengesetz 1971 zulässigen Nutzungen ohne
seine Zustimmung einzuräumen. Weiters ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs-Aktiengesellschaft bei allen Grundstücken, an denen sie ein
Fruchtgenussrecht hat, ermächtigt Freilassungserklärungen abzugeben und Leitungsdienstbarkeiten
einzuräumen, sofern der Bestand der Bundesstraßen dadurch nicht beeinträchtigt
wird.“
6. § 13 lautet:
„§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme des § 10 der Bundesminister für Finanzen betraut, wobei hinsichtlich der §§ 2, 7 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen ist. Die Vollziehung des § 10 obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit davon Finanzierungsmaßnahmen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“
Vorblatt
Problem:
Das ASFINAG-Gesetz und das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 enthalten Bestimmungen, die bereits durch andere Bundesgesetze materiell außer Kraft gesetzt wurden. Bestimmte Termini stehen nicht im Einklang mit den in anderen Bundesgesetzen verwendeten.
Der unternehmerische Aktivitätsbereich der ASFINAG ist auf Österreich beschränkt.
Die Einführung der LKW-Maut ab 1.1.2004 hätte die Verminderung der den Bundesländern für Umweltverbesserungsmaßnahmen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel zur Folge.
Ziel:
Rechtsbereinigung außer Kraft getretener Bestimmungen des ASFINAG-Gesetzes und des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes und terminologische Anpassungen; Stärkung der unternehmerischen Eigenverantwortung der ASFINAG; Neuregelung der Berechnungsgrundlage für die Mittelzuweisung an die Bundesländer für Umweltverbesserungsmaßnahmen.
Inhalt:
Anpassung der Terminologie an andere bundesgesetzliche Regelungen;
formelle Aufhebung bereits außer Kraft getretener Bestimmungen;
Erweiterung des unternehmerischen Handlungsspielraumes der ASFINAG und ihrer Tochtergesellschaften;
neue Regelung der Berechnungsgrundlage für die Mittelzuweisung an die Bundesländer für Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation;
Alternative:
Keine
Finanzielle Auswirkungen:
Für die Gebietskörperschaften entstehen keine Mehrbelastungen. Geringfügige Einsparungen sind beim Bund (im Bundesministerium für Finanzen und im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) zu erwarten, da die ASFINAG über bestimmte Liegenschaftsrechte von nun an selbständig verfügen kann.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch die gesetzlich ermöglichte Gründung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften durch die ASFINAG im In- und Ausland ist ein positiver Beschäftigungseffekt zu erwarten.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der vorliegende Entwurf widerspricht keinen europarechtlichen Vorgaben.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Konsultationsverfahren:
Der vorliegende Gesetzentwurf unterliegt dem Anwendungsbereich der Vereinbarung BGBl. I Nr. 35/1999.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Der
vorliegende Gesetzentwurf verfolgt mehrere Zielsetzungen:
Im Sinne einer
Rechtsbereinigung und zur Gewährleistung einer größeren Rechtssicherheit werden
durch andere Bundesgesetze materiell derogierte Bestimmungen des
ASFINAG-Gesetzes und des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes nunmehr formell aufgehoben.
Eine solche Anpassung an die geänderte Rechtslage ist aufgrund der Erlassung des
Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften
(BGBl. Nr. 826/1992), des Bundesstraßenübertragungsgesetzes (BGBl. I
Nr. 50/2002) und des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, (BGBl. I Nr. 109/2002) erforderlich
geworden. Neben der formellen Aufhebung obsoleter Bestimmungen muss auch eine
Änderung der Zitierungen der Rechtsgrundlagen sowie eine terminologische
Adaptierung im Hinblick auf die nunmehrige Zuständigkeit des Bundesministers
für Verkehr, Innovation und Technologie (Bundesministeriengesetz 1986 in der
Fassung Art. I Z 32 des BGBl. I Nr. 16/2000, Teil 2, Abschnitt K Z 4 und 5) und
bezüglich nunmehr gebräuchlicher kaufmännischer Begriffe vorgenommen werden.
Inhaltliche
Schwerpunkte des Entwurfes sind legistische Maßnahmen zur Stärkung der
unternehmerischen Eigenverantwortlichkeit der ASFINAG und ihrer
Tochtergesellschaften mit dem Ziel einer Erhöhung der
Unternehmensproduktivität. Der ASFINAG wird die Möglichkeit eröffnet, auch
außerhalb der Grenzen Österreichs Zweigniederlassungen zu errichten und
Tochtergesellschaften zu gründen oder sich an anderen Unternehmen im Ausland zu
beteiligen. Die ASFINAG kann über unbewegliches Bundesvermögen durch Belastung
mit Baurechten und Dienstbarkeiten auch ohne Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen verfügen.
Um auch den
Tochtergesellschaften der ASFINAG einen größeren unternehmerischen Spielraum
einzuräumen, hat die ASFINAG für die Liquidität dieser Gesellschaften unter
bestimmten Voraussetzungen zu sorgen.
Aufgrund des
Bundesstraßen-Mautgesetzes ist eine Veränderung der Berechnungsgrundlage für
die den Bundesländern nach Art. II der ASFINAG-Gesetz Novelle 1991
zustehenden Mittel zur Verbesserung der Lebensqualität in der Umgebung von
Transitstrecken aus Mautentgelten,
die nach den Sonderfinanzierungsgesetzen eingehoben werden, entstanden. Dies
hätte finanzielle Einbußen für die Länder zur Folge, da nach der geltenden
Rechtslage nur mehr Mautentgelte von Fahrzeugen bis 3,5 t herangezogen werden
können. Um diese finanziellen Nachteile auszugleichen, wurde legistisch in der
Weise vorgesorgt, dass die Berechnungsgrundlage für die einprozentige
Mittelzuweisung mit den Mauteinnahmen des Jahres 2003 festgelegt wurde, wobei
die Zweckbindung dieser Mittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation
beibehalten wird.
Finanzielle
Auswirkungen:
Zu den
finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzesentwurfes ist grundsätzlich
auszuführen, dass für die Gebietskörperschaften keine Mehrbelastungen
entstehen.
Die für Maßnahmen
zur Verbesserung der Umweltsituation an die Bundesländer abgeführten Mittel
würden nach Einführung der LKW-Maut mit 1. Jänner 2004 1, 4 Mio € betragen,
während im Jahre 2003 ein Betrag in der Höhe von 2,1 Mio € den Ländern
zugeflossen ist. Um dieses Minus von 700.000 € für das Jahr 2004 und auch
künftige Einbußen auszugleichen, ist im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehen,
die Berechnungsgrundlage für die einprozentige Mittelzuweisung mit den
Mautentgelten des Jahres 2003 festzulegen.
Kompetenzgrundlage:
Die
verfassungsrechtliche Zuständigkeit des Bundes für dieses Bundesgesetz gründet
sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG als „Angelegenheit der wegen
ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen
erklärten Straßenzüge“ und ist auch auf Art. 17 B-VG gestützt.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1 (Änderung des ASFINAG-Gesetzes):
Zu Z 1
(Art. II § 2 Abs. 1):
In dieser
Bestimmung erfolgen zum einen
terminologische Anpassungen. Durch das Bundesstraßenübertragungsgesetz
(BGBl. I Nr. 50/2002) wurden die Bundesstraßen B an die Bundesländer
übertragen. Da die Bundesstraßen nur mehr in Bundesstraßen A (Bundesautobahnen)
und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) unterteilt werden, haben die
auf Bundesstraßen B bezugnehmenden Wortgruppen zu entfallen. Auch die nähere
Konkretisierung der von der ASFINAG einzuhebenden Mauten erfolgt in Anpassung
an das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl. I Nr. 109/2002.
Zum anderen
ergeben sich folgende inhaltliche Änderungen zur geltenden Bestimmung:
Durch den Entfall
der Worte „in Österreich“ soll es der ASFINAG ermöglicht werden, ihre
unternehmerischen Tätigkeiten auch außerhalb des österreichischen
Bundesgebietes zu entfalten. Weiters wird der Aufgabenkreis der ASFINAG um die
Verwertungs- und Verwaltungsaufgaben hinsichtlich jener Grundstücke und
Hochbauten erweitert, die der ASFINAG aufgrund des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes (BGBl. I Nr. 50/2002) von
Gesetzes wegen ins Eigentum übertragen wurden.
Zu
Art. 1 Z 2 (Art. II § 2 Abs. 2):
Der bisherige
Abs. 2 kann entfallen, weil die ASFINAG ihrer gesetzlich statuierten
Verpflichtung bereits nachgekommen ist und die Finanzierung der Baumaßnahmen an
den Straßen, die in dieser Gesetzesstelle angeführt sind, vereinbarungsgemäß
erfolgt ist.
Die
Nachfolgeregelung des Abs. 2 soll der ASFINAG die Möglichkeit eröffnen,
auch im In-und Ausland Zweigniederlassungen zu errichten und
Tochtergesellschaften zu gründen oder sich an anderen Unternehmen im In- und
Ausland zu beteiligen, um das unternehmerische Know-how auch über die Grenzen
Österreichs hinweg einsetzen zu können.
Zu Art. 1 Z 3 (Entfall des
Art. II § 3):
Diese Bestimmung
kann entfallen, da die ASFINAG entsprechend dem gesetzlichen Auftrag die von
den Bundesstraßengesellschaften eingegangenen Verpflichtungen aus
Kreditoperationen bereits erfüllt hat.
Zu
Art. 1 Z 4 (Art. II § 4):
Ziel der neuen
Regelung ist es, für die Gesellschaften (Maßnahmengesetz, BGBl.
Nr. 826/1992), die operativ für die ASFINAG tätig sind, im Hinblick auf
die Geschäftsfähigkeit dieser Gesellschaften eine „Rückversicherung“ über die
Muttergesellschaft ASFINAG in der Form zu schaffen, dass diese für die
Liquidität der Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen zu sorgen hat.
Damit werden den Gesellschaften mehr wirtschaftliche Freiheitsgrade zur
Steigerung der Produktivität eröffnet.
Weiters erfolgt
eine begriffliche Anpassung im Hinblick auf die neueren kaufmännischen
Gepflogenheiten.
Zu
Art. 1 Z 5 (Art. II §§ 9 und 10):
Aufgrund des
Abschnittes K Z 4 und 5 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des
Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung Art. I Z 32 des
BGBl. I Nr. 16/2000 ist die Zuständigkeit für Angelegenheiten der
Bundesstraßen und für Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch
Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind, vom
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf den Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie übergegangen.
Zu
Art. 1 Z 6 (Art. II § 10):
Der technische
Terminus der „Kostenpläne“ wird durch neuere kaufmännische Begriffe ersetzt,
die umfassender sind und die übliche Praxis darstellen.
Zu
Art. 1 Z 7 (Entfall des Art. II § 13):
Diese Bestimmung
ist aufgrund der zwischenzeitigen Änderungen der Rechtslage insofern obsolet,
als aufgrund des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes nur Bundesschnellstraßen
und Bundesautobahnen als Bundesstraßen zu qualifizieren sind und diese aufgrund
des Bundesstraßen-Mautgesetzes mautpflichtig sind, sodass der Tatbestand der
Umsatzsteuerbefreiung des bisherigen § 13 nicht mehr erfüllt wird.
Zu
Art. 1 Z 8 (Art. II § 15a):
Das
ASFINAG-Gesetz sieht derzeit eine
Regelung vor ( Art. II ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, BGBl.
Nr. 419/1991), wonach höchstens 1 % der nach den
Sonderfinanzierungsgesetzen eingenommenen Mautentgelte den betroffenen Ländern
für Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität in der Umgebung von
Transitstrecken zur Verfügung gestellt wird. Die Einführung der
fahrleistungsabhängigen Maut für Fahrzeuge über 3,5 t auch auf den von den
Sonderfinanzierungsgesetzen umfassten Mautstrecken und der Umstand, dass diese
Maut nicht mehr in den Sonderfinanzierungsgesetzen, sondern im
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geregelt ist, hätte eine Reduzierung dieser
Mittel für die Bundesländer zur Folge, da nur mehr Erträge von Fahrzeugen bis
3,5 t (PKW) als Bemessungsgrundlage zur Verfügung stünden. Diese Problematik
ist mit 1. Jänner 2004 entstanden,
da dieser Zeitpunkt mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation
und Technologie, BGBl. I Nr. 109 als Beginn der Einhebung der
fahrleistungsabhängigen Maut festgesetzt wurde. Um eine solche Verminderung der
Mittel für die Bundesländer auszugleichen, werden im neuen § 15a als Berechnungsgrundlage die nach den
zitierten Sonderfinanzierungsgesetzen eingehobenen Benützungsentgelte des
Jahres 2003 festgelegt, wobei die 1%- Regelung beibehalten wird und die Widmung
der Gelder auf Maßnahmen für Zwecke des Umweltschutzes im Sinne des Art. 9
Abs. 2 der Wegekostenrichtlinie (1999/62/EG) beschränkt ist.
Zu
Art. 1 Z 9 (Entfall des Art. IV):
Den Bestimmungen
der §§ 1 bis 8 wurde durch das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997,
BGBl. Nr. 113/1997 materiell derogiert, wonach die ASFINAG gem.
Art. I § 4 dieses Bundesgesetzes zur Durchführung der ihr
übertragenen Aufgaben auch die
Rechte und Pflichten des Bundes aus dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung
übernehmen muss. Diese ergeben sich insbesondere aus dem Bundesgesetz
betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl.
Nr. 826/1992. Den Regelungen der
§§ 9 und 10 wurde durch
das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl. I Nr. 109/2002
materiell derogiert. § 11 ist aufgrund des
ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes1997 obsolet.
Zu
Art. 1 Z 10 (Entfall des Art. VIII):
Den Bestimmungen
der §§ 1 und 2 wurde durch das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002,
BGBl. I Nr. 109/2002 materiell derogiert. §§ 3 und 4 sind
aufgrund des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997 obsolet.
Zu
Art. 1 Z 11 (Art. XI § 2):
Im Hinblick auf
die mit diesem Bundesgesetz verbundenen Änderungen ist die Vollzugsklausel
unter Berücksichtigung des Zuständigkeitsüberganges an den Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie anzupassen.
Zu
Art. 1 Z 12 (Entfall der Art. II und III. der
ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 419):
Diese Bestimmungen
werden formell aufgehoben, um die Rechtslage übersichtlich zu gestalten. Die
inhaltliche Regelung erfolgt nunmehr in Art. II § 15a.
Zu
Art. 2 (Änderung des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes):
Zu Z 1
und 2 (§ 2 Abs. 1 und § 6):
Da das
Bundesstraßenfinanzierungsgesetz aufgrund des Bundesstraßen-Mautgesetzes außer
Kraft getreten ist, ist eine entsprechende Anpassung der Zitierung vorzunehmen.
Zu
Art. 2 Z 3 (§ 10):
Hier erfolgt eine
Anpassung an die neueren praxisbezogenen kaufmännischen Begriffe.
Zu
Art. 2 Z 4 (§ 11):
Da nach der
bisherigen Bestimmung nicht klar ist, ob die ASFINAG für den Bund auch durch
Tausch erwerben kann, erfolgt diesbezüglich eine ausdrückliche Klarstellung.
Weiters erhält die ASFINAG ein Verwertungsrecht hinsichtlich nicht benötigter
Grundflächen oder damit im Zusammenhang stehender Rechte. Damit wird es der ASFINAG
ermöglicht, nicht von ihr in Anspruch genommene Restflächen entsprechend zu
verwerten.
Zu
Art. 2 Z 5 (§ 12):
§ 12
ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 141/2000 wurde
mit Art. 8 Z 2 des
Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2002 außer Kraft gesetzt.
Nach der neuen
Bestimmung des § 12 entfällt die Verpflichtung der ASFINAG, die Zustimmung
des Bundesministers für Finanzen einzuholen, wenn über Bestandteile des
unbeweglichen Bundesvermögens durch Belastung mit Baurechten und Dienstbarkeiten
verfügt wird.
Gemäß § 64
Bundeshaushaltsgesetz steht ein solches Verfügungsrecht nur dem Bundesminister
für Finanzen zu. Der nunmehr vorgesehene Entfall dieser Einverständniserklärung
führt zu einer einfacheren und zügigeren Abwicklung der Rechtsgeschäfte und
stärkt die Eigenverantwortlichkeit des Unternehmens.
Zu
Art. 2 Z 6 (§ 13):
Die
Vollzugsklausel ist insofern abzuändern, als die Vollziehung des neuen
§ 12 nunmehr dem Bundesminister für Finanzen obliegt.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Artikel 1 Änderung
des ASFINAG-Gesetzes Artikel II |
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§ 2. (1) Als Unternehmensgegenstand der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft ist insbesondere vorzusehen, die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, sowie von Brücken, Tunnel und Gebirgspässen auf sonstigen Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, soweit diese bemautet werden, in Österreich, einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von Mauten und Benützungsgebühren von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß Artikel II § 5 des ASFINAG-Gesetzes eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Steigerung ihrer Wirtschaftlichkeit kann die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft auch Tochterunternehmen gründen sowie Beteiligungen eingehen. |
§ 2. (1) Als Unternehmensgegenstand der
Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft ist insbesondere
vorzusehen die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von
Bundesstraßen, einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen
Infrastruktur, die Einhebung von zeit- und fahrleistungsabhängigen Mauten von
den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und
Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des
Bundesministers für Finanzen gemäß Art. II § 5 eingegangenen
Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der
Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden. Die Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die nicht unmittelbar
dem Verkehr dienenden Flächen sowie die Grundstücke und Hochbauten, die in
das Eigentum der Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund des Bundesgesetzes
über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des
Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2002) übertragen
wurden, zu verwerten und zu verwalten. |
§ 2. (2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-
Aktiengesellschaft hat weiters die Finanzierung jener Baumaßnahmen zu
übernehmen, die aus der Erfüllung der zwischen dem Bund, vertreten durch den
Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Finanzen,
und einzelnen Bundesländern abgeschlossenen Vereinbarungen über den rascheren
Ausbau von Bundesstraßenteilstrecken resultieren. Es sind die
Vereinbarungen mit dem Bundesland a) Burgenland, hinsichtlich der Eisenstädter
Schnellstraße S 4 und hinsichtlich der Burgenland Schnellstraße S
31, b) Niederösterreich, hinsichtlich der Kremser
Schnellstraße S 33, c) Oberösterreich, hinsichtlich der Innkreis
Autobahn A 8, d) Steiermark, hinsichtlich der Süd Autobahn A
2, e) Tirol, hinsichtlich der Inntal Autobahn A 12, f) Vorarlberg, hinsichtlich des Abschnittes
Bregenz der Rheintal Autobahn A 14, hinsichtlich des Abschnittes Walgau der
Rheintal Autobahn A 14 und hinsichtlich des Abschnittes Feldkirch der
Rheintal Autobahn A 14, g) Wien, hinsichtlich der Wagramer Straße (Reichsbrücke)
der Angerer Straße B 8, hinsichtlich der Floridsdorfer Brücke der
Floridsdorfer Straße B 226, hinsichtlich der Überführung Prager Straße der Donaukanal
Schnellstraße S 2, hinsichtlich des Nordknotens der Donaukanal
Schnellstraße S 2/Klosterneuburger Straße B 14 und hinsichtlich der
Brigittenauer Brücke der Wiener Gürtel Autobahn A 20. |
§ 2. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder
zur Steigerung ihrer Wirtschaftlichkeit ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs- Aktiengesellschaft zur Errichtung von Zweigniederlassungen im
In- und Ausland sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften und zur
Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland berechtigt. Die
Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über alle vorgesehenen
Maßnahmen zur Gründung von Tochtergesellschaften und über den Erwerb von
Beteiligungen an anderen Unternehmungen im In- und Ausland regelmäßig und eingehend
zu berichten. |
§ 3. (1) Die bis zum 31. Dezember 1982 von den in
§ 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften eingegangenen Verpflichtungen,
resultierend aus Kreditoperationen im In- und Ausland, sind ab 1. Jänner 1983
von der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft zu
erfüllen. (2)
Soweit der Bund für die in Abs. 1 genannten Verpflichtungen der in
§ 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften Haftungen übernommen hat,
bleiben diese Haftungen des Bundes im bisherigen Ausmaß bestehen. (3) Diese bisher übernommenen Haftungen des Bundes sind mit dem Betrag, mit dem sie zum 31. Dezember 1982 aushaften, auf den in § 6 Abs. 2 lit. a festgesetzten Haftungsrahmen anzurechnen |
§ 3. entfällt |
§ 4. Den in § 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften werden die Einnahmen aus den von ihnen namens des Bundes eingehobenen Benützungsentgelten insoweit überlassen, als sie damit ihre angemessenen Personal- und Verwaltungskosten, die Kosten der Einhebung der Benützungsentgelte und den Aufwand für die betriebliche und bauliche Erhaltung, nicht aber die Kosten für den Bauaufwand einschließlich allfälliger Erweiterungsmaßnahmen, das Tilgungserfordernis und den Zinsenaufwand aus Kreditoperationen decken können und zur Deckung dieser Ausgaben allfällige Zuschüsse der Bundesländer und sonstige Einnahmen nicht ausreichen. Benützungsentgelte, die nicht zur Deckung dieser Ausgaben dienen, sind an die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft abzuführen. Erweiterungsmaßnahmen können nach der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. den Bundesminister für Finanzen (§ 8 Abs. 2) durch die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft finanziert werden. |
§ 4. Die Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat für die Liquidität der im
Maßnahmengesetz, BGBl. Nr. 826/1992, genannten Gesellschaften sowie
deren Rechtsnachfolger, soweit deren Aufgaben in den jährlich im Vorhinein
mit der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
abgestimmten Plan-Gewinn und Verlustrechnungen und Plan-Bilanzen umfasst
sind, zu sorgen. |
§ 9. (1) Die Satzung der Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs- Aktiengesellschaft sowie jede Satzungsänderung bedürfen der
Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des
Bundesministers für Finanzen. (2) Sowohl der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als auch der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, von der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft jede gewünschte Auskunft über deren Tätigkeit zu verlangen. Die Organe dieser Gesellschaft sind verpflichtet, Aufforderungen zur Auskunftserteilung unverzüglich zu entsprechen. Die Satzung hat die Organe diesbezüglich zu verpflichten. |
§ 9. (1) Die Satzung der Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs- Aktiengesellschaft sowie jede Satzungsänderung bedürfen der
Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und
des Bundesministers für Finanzen. (2) Sowohl der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als auch der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, von der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft jede gewünschte Auskunft über deren Tätigkeit zu verlangen. Die Organe dieser Gesellschaft sind verpflichtet, Aufforderungen zur Auskunftserteilung unverzüglich zu entsprechen. Die Satzung hat die Organe diesbezüglich zu verpflichten. |
§ 10. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz erteilten Ermächtigung dafür Sorge zu tragen, dass der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Aufrechterhaltung der Liquidität und des Eigenkapitals notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, soweit die Aufgaben in den jährlich im Vorhinein mit dem Bund abgestimmten Kostenplänen für Planung, Bau, Erhaltung, Finanzierung und Verwaltung umfasst sind. |
§ 10. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz erteilten Ermächtigung dafür Sorge zu tragen, dass der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Aufrechterhaltung der Liquidität und des Eigenkapitals notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, soweit die Aufgaben in den jährlich im Vorhinein mit dem Bund abgestimmten Plan-Gewinn und Verlustrechnungen und Plan-Bilanzen umfasst sind. |
§ 13. Die Umsätze, welche die im § 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben bewirken, sind insoweit von der Umsatzsteuer befreit, als sie mit der Errichtung, Verwaltung und Erhaltung von Bundesstraßen in Zusammenhang stehen, für deren Benützung kein Entgelt (Maut) zu entrichten ist. |
§ 13. entfällt |
Art. II (ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991) Von den nach dem Arlberg-Schnellstraßen-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 113/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982, dem Bundesgesetz betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck - Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 591/1982, dem Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 442/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982, dem Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 479/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982, und dem Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 115/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982, eingehobenen Benützungsentgelten sind höchstens 1 vH für Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität in der Umgebung von Transitstrecken zu verwenden. Die Verfügung über diese Mittel obliegt nach Vorlage von Jahresprogrammen durch die Landeshauptmänner dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Soweit diese Mittel für die angeführten Zwecke nicht verbraucht werden, sind sie für den Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen zu verwenden. |
§15a. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG ist
ermächtigt, jährlich höchstens 1 v.H. von den im Jahr 2003 nach dem
Arlberg-Schnellstraßen-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 113/1973, dem
Bundesgesetz betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner,
BGBl. Nr. 135/1964, dem Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl.
Nr. 442/1978, dem Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl.
Nr. 479/1971, und dem Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl.
Nr. 115/1969, eingehobenen Benützungsentgelten für Maßnahmen zur Verbesserung
der Umweltsituation in der Umgebung der von den oben genannten
Finanzierungsgesetzen erfassten Strecken den Bundesländern zur Verfügung zu
stellen. (2) Diese Beträge
sind quartalsweise auszuzahlen |
Artikel IV
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§ 1. (1) Der Bund kann den in Artikel II
§ 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften zusätzlich zu den ihnen
bundesgesetzlich übertragenen Aufgaben noch die Planung und Errichtung und
teilweise auch die Erhaltung der im folgenden angeführten
Bundesstraßenteilstrecken (Autobahnen, Schnellstraßen, Bundesstraßen B)
übertragen, sofern der in Artikel II § 6 Abs. 2 angeführte
Haftungsrahmen dadurch nicht überschritten wird. Dieser Berechnung sind die
Kosten der verkehrswirksamen Abschnitte der zu übertragenden Baumaßnahmen
unter Bedachtnahme auf die allfällige Leistung von Zuschüssen gemäß Artikel
II § 5 Abs. 1 und verstärkten Kostenersätzen gemäß Artikel II
§ 10 Abs. 2 zugrunde zu legen. (2) Der Zeitpunkt
der Übertragung der in den §§ 2 bis 7 angeführten Strecken ist durch den
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nach Maßgabe konjunkturpolitischer
Erfordernisse und vorhandener finanzieller Mittel unter den Voraussetzungen
des Abs. 1, letzter Halbsatz, festzusetzen; diese Verordnung hat einen
Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten. § 2. Im Falle der Übertragung nach § 1
ist der Brenner Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung zu übertragen: a) die Teilstrecke der A 12 Inntal Autobahn von
Telfs bis Imst. Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten sind
diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben. § 3. Im Falle der Übertragung nach § 1
ist der Tauernautobahn Aktiengesellschaft zur Planung und zur Errichtung zu
übertragen: a) die Teilstrecke der A 10 Tauern Autobahn von
Spitall/Drau bis Villach, b) die Teilstrecke der A 11 Karawanken Autobahn
von Villach (A 2, A 10) bis Winkl im Rosental , c) A 2 Süd Autobahn im Abschnitt Umfahrung Klagenfurt, d) die Teilstrecke der B 311 Pinzgauer Straße im
Abschnitt Umfahrung Zell/See, e) B 311 Pinzgauer Straße/B 312 Loferer Straße
im Abschnitt Umfahrung Lofer. Nach Fertigstellung
von verkehrswirksamen Abschnitten sind diese Strecken dem Bund
(Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben. Weiters ist der
Tauernautobahn Aktiengesellschaft zur Planung, Errichtung und Erhaltung der
Vollausbau des Katschberg- und des Tauerntunnels zu übertragen. Die
Übertragung der Teilstrecke der A 2 Süd Autobahn Umfahrung Klagenfurt zur
Planung und Errichtung umfaßt auch die Planung und Errichtung der Verlegung
der Bundesstraßen B 83 Kärntner Straße und B 95 Turracher Straße im Bereich
des Knotens Klagenfurt/Nord der A 2. § 4. Im Falle der Übertragung nach § 1
ist der Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft zur Planung, zur Errichtung
und zur Erhaltung zu übertragen: a) die Teilstrecke der S 16 Arlberg
Schnellstraße von Langen bis Danöfen
(Vollausbau), b) die Teilstrecke der S 16 Arlberg
Schnellstraße von Landeck/West bis Pians. Weiters ist der
Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft zur Planung die Teilstrecke
der S 16 Arlberg Schnellstraße von Pians bis Flirsch/Ost und die
Teilstrecke der B 315 Reschen Straße Umfahrung Landeck sowie zur Erhaltung
die Teilstrecke der S 16 Arlberg Schnellstraße von Zams (A 12) bis Landeck/West
zu übertragen. § 5. Im Falle der Übertragung nach § 1
ist der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft zur Planung und
Errichtung zu übertragen: a) die Teilstrecke der A 8 Innkreis Autobahn von Ried/Innkreis
bis Wels, b) die Teilstrecke der A 2 Süd Autobahn bis
Sinnersdorf bis zur Anschlußstelle Lafnitztal einschließlich der Teilstrecke
B 50 Oberwarter Straße Umfahrung
Allhau, c) die Teilstrecke der A 4 Ost Autobahn von
Fischamend/West bis Parndorf (A 50), d) die Teilstrecke der A 4 Ostautobahn von
Parndorf zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf. Nach Fertigstellung
von verkehrswirksamen Abschnitten sind diese Strecken dem Bund
(Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben. § 6. (1) Im Falle der Übertragung nach
§ 1 ist der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft die ihr bisher nur zur
Herstellung und Finanzierung übertragene Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn
von Friesach bis Graz/Nord zur Erhaltung zu übertragen. (2) Im Falle der
Übertragung nach § 1 ist der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft zur
Planung, Errichtung und Erhaltung zu übertragen: a) die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von
Sattledt bis Kirchdorf, b) der Vollausbau der Strecke Rottenmann/Süd bis
Gaishorn (Umfahrung Trieben), c) die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn vom
Knoten Selzthal bis Rottenmann/Süd, d) die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von
Gaishorn bis Traboch. Weiters ist der
Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung die Teilstrecke
der A 9 Pyhrn Autobahn von Kirchdorf bis Windischgarsten zu übertragen. § 7. Im Falle der Übertragung nach § 1
ist der Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung zu
übertragen: die Teilstrecke der A
23 Autobahn Südosttangente Wien von Kaisermühlen (A 22) bis Hirschstetten (B
302). Nach Fertigstellung
von verkehrswirksamen Abschnitten sind diese Strecken dem Bund
(Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben. § 8. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs- Aktiengesellschaft hat die Finanzierung der Aufgaben der Autobahnen
-und Schnellstraßen- Aktiengesellschaft bereits ab 1. Jänner 1982 zu
übernehmen. In gleicher Weise hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs- Aktiengesellschaft die Finanzierung der in Artikel II § 2
Abs. 2 umschriebenen Aufgaben
bereits ab 1. Jänner
1982 zu übernehmen. Soweit
die Kosten dieser Aufgaben im Jahr 1982 durch den Bund aus den für den Bau
und die Erhaltung von Bundesstraßen zweckgebundenen Mitteln bedeckt worden
sind, sind sie durch Mittel aus Kreditoperationen, die von der Autobahnen-
und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft zu tätigen sind, zu
ersetzen. § 9. Der Bund kann für die Benützung der nach
diesem Artikel an Straßengesellschaften zur Planung und Errichtung
übertragenen Straßenstrecken ein Entgelt einheben. Die Strecken, für die ein
Entgelt einzuheben ist, sind durch Verordnung nach verkehrspolitischen,
funktionellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten festzulegen. § 10. (1) Die Höhe des jeweiligen Entgeltes
ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen nach der Fahrzeuggattung festzusetzen.
Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf die Kosten der
Herstellung und Erhaltung dieser Strecken und auf die Tarifgestaltung
vergleichbarer Straßen Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes kann auch
von anderen Merkmalen als der Fahrzeuggattung, wie Häufigkeit der Benützung,
abhängig gemacht werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des
Straßenbetriebes geboten ist. (2) Einsatzfahrzeuge
und Fahrzeuge des Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen
Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die
bei einem Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl.
Nr. 305, zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu Übungszwecken
verwendet werden, sind von der Entgeltleistung ausgenommen. § 11. (1) Der Bund hat die Einhebung des
Benützungsentgeltes einer oder mehreren der in Artikel II § 2
Abs. 3 genannten Gesellschaften, sofern diese mit der Einhebung von Benützungsentgelten
betraut sind, zu übertragen. (2) Diese Benützungsentgelte sind der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen |
entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt |
Artikel VIII |
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§ 1. Der Bund kann auch für andere als die im
Artikel IV § 9 genannten Bundesstraßenstrecken ein Entgelt einheben,
insofern dies aus verkehrspolitischen, funktionellen oder wirtschaftlichen
Gründen zweckmäßig ist. Die Festlegung jener Bundesstraßenstrecken, für die
ein Entgelt einzuheben, hat durch Verordnung zu erfolgen. Zur
verkehrspolitischen Beurteilung dieser Fragen ist der Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig. § 2. (1) Die Höhe des jeweiligen Entgeltes
ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen nach der Fahrzeuggattung festzulegen. Bei
der Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf die Kosten der Herstellung
und Erhaltung dieser Strecken und auf die Tarifgestaltung vergleichbarer
Straßen Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen
Markmalen als der Fahrzeuggattung, wie Häufigkeit der Benutzung, abhängig
gemacht werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des
Straßenbetriebes geboten ist. (2) Einsatzfahrzeuge
und Fahrzeuge des Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen
Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die
bei einem Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl.
Nr. 305, zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu Übungszwecken
verwendet werden, sind von der Entgeltleistung ausgenommen. § 3. (1) Der Bund hat die Einhebung des
Benützungsentgeltes einer der in Artikel II § 2 Abs. 3 genannten
Gesellschaften, sofern diese mit der Einhebung von Benützungsentgelten
betraut sind, zu übertragen. (2) Diese
Benützungsentgelte sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen. § 4. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, einem Dritten die Errichtung und Erhaltung einzelner Bundesstraßenstrecken gemäß § 1 zu übertragen. Hiefür kann dem Dritten ein von diesem zu erhebendes Benützungsentgelt überlassen werden, soweit dies zur Abdeckung der von diesem getragenen Ausgaben der Errichtung und Erhaltung dieser Bundesstraßenstrecken, einschließlich einer angemessenen Verzinsung, sowie eines angemessenen Zuschlages für Wagnis und Gewinn erforderlich ist. |
entfällt entfällt entfällt entfällt |
Artikel XI |
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§ 2. Mit der Vollziehung sind betraut: Hinsichtlich des Art. II §§ 6, 14, 15 und 16der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des Art. II §§ 2 Abs. 2, 8, 9 und 10 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Art. II der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Art. IV der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Art. V § 1 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Art. V § 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des Art. VIII der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des Artikel X der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, im übrigen der Bundesminister für Finanzen. |
§ 2. Mit der Vollziehung sind betraut: Hinsichtlich des Artikel II § 2 Abs. 1 und 2, §§ 6 und 14 bis 16 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des Artikel II §§ 4 und 7 bis 10 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Artikel II der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Artikel X der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. |
ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991 |
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Art. II
Von den nach dem Arlberg-Schnellstraßen-Finanzierungsgesetz, BGBl.
Nr. 113/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 591/1982, dem Bundesgesetz betreffend die Finanzierung der Autobahn
Innsbruck - Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. 591/1982, dem Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl.
Nr. 442/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 591/1982, dem Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl.
Nr. 479/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 591/1982, und dem Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl.
Nr. 115/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 591/1982, eingehobenen Benützungsentgelten sind höchstens 1 vH
für Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität in der Umgebung von
Transitstrecken zu verwenden. Die Verfügung über diese Mittel obliegt nach
Vorlage von Jahresprogrammen durch die Landeshauptmänner dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten. Soweit diese Mittel für die angeführten
Zwecke nicht verbraucht werden, sind sie für den Bau und die Erhaltung von
Bundesstraßen zu verwenden. Art. III Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist a) hinsichtlich des Art. I Z 4-8 der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, b) hinsichtlich des Art. I Z 3,
§ 8 Abs. 2 1. Satz der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten c) hinsichtlich des Art. I Z 1 und 2,
§ 8 Abs. 2 2. Satz der Bundesminister für Finanzen, d) hinsichtlich des Art. I Z 9 und
Z 12 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen
mit dem Bundesminister
für Finanzen, e) hinsichtlich des Art. I Z 10 und 11
der Bundesminister für Finanzen, f) hinsichtlich des Art. II der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut. |
entfällt |
Artikel 2
Änderung des
ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509 ff ABGB) an allen Bestandteilen (§ 3 Bundesstraßengesetz 1971) bestehender und künftig zu errichtender Bundesstraßen gemäß §§ 1 und 7 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, in der jeweils geltenden Fassung zu übertragen. |
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509 ff ABGB) an allen Bestandteilen (§ 3 Bundesstraßengesetz 1971) bestehender und künftig zu errichtender Bundesstraßen gemäß Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl. I Nr. 109, in der jeweils geltenden Fassung zu übertragen. |
§ 6. Dem Fruchtgenußberechtigten ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1997 das Recht einzuräumen, die Einhebung von Mauten und Benützungsgebühren von sämtlichen Nutzern der dem Fruchtgenußberechtigten übertragenen Straßen entsprechend den Bestimmungen des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, und der sonstigen gesetzlich festgelegten Mauten und Benützungsgebühren vorzunehmen. Der Fruchtgenußberechtigte kann dieses Recht mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen an Dritte übertragen. |
§ 6. Dem Fruchtgenußberechtigten ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1997 das Recht einzuräumen, die Einhebung von Mauten und Benützungsgebühren von sämtlichen Nutzern der dem Fruchtgenußberechtigten übertragenen Straßen entsprechend den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109, und der sonstigen gesetzlich festgelegten Mauten und Benützungsgebühren vorzunehmen. Der Fruchtgenußberechtigte kann dieses Recht mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen an Dritte übertragen. |
§ 10. In dem mit der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft gemäß § 2 abzuschließenden Fruchtgenußvertrag ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Recht einzuräumen, der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft Zielvorgaben zu setzen und eine begleitende Kontrolle hinsichtlich der Maßnahmen der Gesellschaft einschließlich der Planungsmaßnahmen durchzuführen. Insbesondere ist vorzusorgen, daß dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Erlassung der für die technische Durchführung anzuwendenden Vorschriften vorbehalten bleibt und ihm jährlich im vorhinein sämtliche Kostenpläne für Planung, Bau, Erhaltung und Verwaltung vorgelegt werden. |
§ 10. In dem mit der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft gemäß § 2 abzuschließenden Fruchtgenußvertrag ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Recht einzuräumen, der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft Zielvorgaben zu setzen und eine begleitende Kontrolle hinsichtlich der Maßnahmen der Gesellschaft einschließlich der Planungsmaßnahmen durchzuführen. Insbesondere ist vorzusorgen, daß dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Erlassung der für die technische Durchführung anzuwendenden Vorschriften vorbehalten bleibt und ihm jährlich im vorhinein die Plan-Gewinn und Verlustrechnung und Plan-Bilanz vorgelegt werden. |
§ 11. Die für die Errichtung neuer, dem Recht
der Fruchtnießung unterliegenden Strecken oder für die Erfüllung sonstiger,
der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft
übertragenen Aufgaben notwendigen Grundflächen und sonstigen dinglichen
Rechte sind von der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-
Aktiengesellschaft im Auftrag, im Namen und auf Rechnung des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. In gleicher Weise vertritt die
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft oder in
ihrem Auftrag die Alpen Straßen AG oder die Österreichische Autobahnen- und
Schnellstraßen AG den Bund (Bundesstraßenverwaltung) in allen Verwaltungs-
und Gerichtsverfahren, die Bundesstraßenstrecken gemäß § 2 betreffen.
Die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft hat für
den Fall des Fruchtgenußerwerbes an den von ihr im Namen des Bundes erworbenen
Grundflächen und dinglichen Rechten einen Kaufpreis in Höhe aller Kosten, die
dem Bund aus dem Erwerb der Grundflächen und der Straßenerrichtung auf diesen
Grundflächen entstanden sind, zu entrichten. Der Erwerb des
Fruchtgenußrechtes an diesen Grundflächen, insbesondere den darauf
errichteten Straßen, sowie an dinglichen Rechten erfolgt durch Bezahlung des
Kaufpreises. § 481 ABGB ist nicht anzuwenden. |
§ 11. Die für die Errichtung neuer, dem Recht der Fruchtnießung unterliegenden Strecken oder für die Erfüllung sonstiger, der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft übertragenen Aufgaben notwendigen Grundflächen und sonstigen dinglichen Rechte sind von der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft im Auftrag, im Namen und auf Rechnung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Dies kann auch durch Tausch geschehen. Sollten die oben genannten Grundflächen oder damit in Zusammenhang stehende Rechte nicht mehr notwendig sein, sind sie zu verwerten. Zu diesem Zweck vertritt die Autobahnen und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft den Bund in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die Bundesstraßenstrecken gemäß § 2 betreffen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft hat für den Fall des Fruchtgenußerwerbes an den von ihr im Namen des Bundes erworbenen Grundflächen und dinglichen Rechten einen Kaufpreis in Höhe aller Kosten, die dem Bund aus dem Erwerb der Grundflächen und der Straßenerrichtung auf diesen Grundflächen entstanden sind, zu entrichten. Der Erwerb des Fruchtgenußrechtes an diesen Grundflächen, insbesondere den darauf errichteten Straßen, sowie an dinglichen Rechten erfolgt durch Bezahlung des Kaufpreises. § 481 ABGB ist nicht anzuwenden. |
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§ 12. Der Bundesminister für Finanzen ermächtigt die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Baurechte und Dienstbarkeiten für die gemäß § 27 Bundesstraßengesetz 1971 zulässigen Nutzungen ohne seine Zustimmung einzuräumen. Weites ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft bei allen Grundstücken, an denen sie ein Fruchtgenussrecht hat, ermächtigt Freilassungserklärungen abzugeben und Leitungsdienstbarkeiten einzuräumen, sofern der Bestand der Bundesstraßen dadurch nicht beeinträchtigt wird. |
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme der §§ 10 und 12 der Bundesminister für Finanzen betraut, wobei hinsichtlich der §§ 2, 7 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen ist. Die Vollziehung des § 10 obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit davon Finanzierungsmaßnahmen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Vollziehung des § 12 obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. |
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des § 10 der Bundesminister für Finanzen betraut, wobei hinsichtlich der §§ 2, 7 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzstellen ist. Die Vollziehung des § 10 obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit davon Finanzierungsmaßnahmen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. |