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GZ. 78.538/1-II/L3/04 DVR 0000175 |
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An/die/das/den lt. beiliegender Verteilerliste |
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Betrifft: Bundesgesetz über lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen;
Begutachtungsverfahren;
In der Beilage übermittelt das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einen Gesetzesentwurf mit dem Ersuchen, eine allfällige Stellungnahme zu diesem bis zum
20. Oktober 2004 (ho. einlangend)
schriftlich (Post, Fax oder E-Mail) abzugeben (e-mail an: veronika.loeblich@bmvit.gv.at). Sollte beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme einlangen, wird davon ausgegangen, dass gegen den Entwurf keine Bedenken bestehen.
Es wird weiters darauf hingewiesen, dass der Entwurf auch unter folgender Internet-Adresse einsehbar ist:
Die Aussendung dient gleichzeitig als Übermittlung im Sinne des Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, die Stellungnahmefrist im Sinne dieser Vereinbarung endet nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zustellung.
Weiters wird ersucht,
- 25 Ausfertigungen der Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zu übermitteln und das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie davon in Kenntnis zu setzen,
- bei Vorhandensein der technischen Möglichkeit hiezu, die Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates – zusätzlich zur Übermittlung in 25 Ausfertigungen – im Wege elektronischer Post an die Adresse
begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
zu senden.
Beilagen
Für den Bundesminister: |
Mag. Veronika Löblich Tel.: +43 (1) 711 62-9801, Fax-DW: 9998 veronika.loeblich@bmvit.gv.at |
Für die Richtigkeit der Ausfertigung: |
An das/die/den
Österreichische Präsidentschaftskanzlei (per
E-Mail)
Parlamentsdirektion (per E-Mail)
Rechnungshof (per E-Mail)
Volksanwaltschaft (per E-Mail)
Verfassungsgerichtshof (per E-Mail)
Verwaltungsgerichtshof (per E-Mail)
a l l e Bundesministerien (alle per
E-Mail
Büro von Herrn Staatssekretär MORAK
Büro von Herrn Staatssekretär Dr. FINZ
Büro von Herrn Staatssekretär Dr. WANECK
Büro von Herrn Staatssekretär Mag. SCHWEITZER
Büro von Frau Staatssekretärin HAUBNER
Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst (per E-Mail)
Datenschutzrat (per E-Mail)
Rat für Forschung und Technologieentwicklung (per E-Mail)
Präsidium der Finanzprokuratur (per E-Mail)
Österreichische Bundesforste AG (per E-Mail)
Österreichische Bundesbahnen (per E-Mail)
Österreichische Post AG
Telekom Austria AG (per E-Mail)
Bundes-Jugendvertretung (per E-Mail)
Österreichische Bundes-Sportorganisation (per E-Mail)
a l l e Ämter der Landesregierungen (alle per E-Mail)
Verbindungsstelle der Bundesländer (per E-Mail)
Vorsitzendenkonferenz der unabhängigen Verwaltungssenate
a l l e unabhängigen Verwaltungssenate (alle per E-Mail)
Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate (per E-Mail)
Österreichischen Gemeindebund (per E-Mail)
Österreichischen Städtebund (per E-Mail)
Österreichischen Städtebund - Landesgruppe Burgenland (per E-Mail)
Österreichischen Städtebund - Landesgruppe Kärnten (per E-Mail)
Österreichischen Städtebund - Landesgruppe Niederösterreich
Österreichischen Städtebund - Landesgruppe Oberösterreich (per E-Mail)
Österreichischen Städtebund - Landesgruppe Salzburg (per E-Mail)
Österreichischen Städtebund - Landesgruppe Steiermark (per E-Mail)
Österreichischen Städtebund - Landesgruppe Tirol (per E-Mail)
Österreichischen Städtebund - Landesgruppe Vorarlberg (per E-Mail)
Wirtschaftskammer Österreich (per E-Mail)
Bundesarbeitskammer (per E-Mail)
Präsidentenkonferenz für Landwirtschaftskammern Österreichs (per E-Mail)
Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (per
E-Mail)
a l l e Rechtsanwaltskammern (alle per E-Mail)
Österreichische Notariatskammer (per E-Mail)
Österreichische Patentanwaltskammer (per E-Mail)
Österreichische Ärztekammer (per E-Mail)
Österreichische Dentistenkammer
Bundeskammer der Tierärzte Österreichs (per E-Mail)
Österreichische Apothekerkammer (per E-Mail)
Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (per E-Mail)
Kammer der Wirtschaftstreuhänder (per E-Mail)
Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe Österreichs (per E-Mail)
rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien (per E-Mail)
rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Graz
rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck (per E-Mail)
rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg
Institut für Rechtswissenschaften Technischen Universität Wien
Institut für Wirtschaft, Politik und Recht
der Universität für Bodenkultur Wien (per E-Mail)
Institut für Verfassungs- und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien (per E-Mail)
rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz
Institut für Rechtswissenschaften der
Universität Klagenfurt (per E-Mail)
Institut für Europarecht der Universität Wien (per E-Mail)
Forschungsinstitut für Europarecht der Universität Graz (per E-Mail)
Zentrum für Europäisches Recht der
Universität Innsbruck (per E-Mail)
Forschungsinstitut für Europarecht Universität Salzburg (per E-Mail)
Forschungsinstitut für Europafragen der Wirtschaftsuniversität Wien
Institut für Europarecht Universität Linz (per
E-Mail)
Österreichische Rektorenkonferenz (per E-Mail)
Österreichische Institut für Rechtspolitik
(per E-Mail)
Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
Österreichische Normungsinstitut (per E-Mail)
Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger (per E-Mail)
Vereinigung der Österreichischen Industrie (per E-Mail)
Österreichischen Gewerkschaftsbund (per E-Mail)
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (per E-Mail)
Vereinigung Österreichischer Richter (per E-Mail)
Vereinigung Österreichischer Staatsanwälte
Verband Österreichischer Zeitungen (per E-Mail)
Hauptverband der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe Österreichs (per E-Mail)
Auto-, Motor- und Radfahrerbund Österreichs (per E-Mail)
Österreichischen Automobil-, Motorrad- und
Touringclub (per E-Mail)
Verband der Elektrizitätswerke Österreichs (per E-Mail)
Österreichischen Bundesfeuerwehrverband (per E-Mail)
Österreichischen Ingenieur- und Architektenverein (per E-Mail)
ARGE Daten (per
E-Mail)
Verband der Versicherungsunternehmen
Arbeitsgemeinschaft der Österreichischer
Verkehrsflughäfen (per E-Mail)
Austro Control GmbH
Österreichischer Aero-Club
a l l e Mitglieder, Ersatzmitglieder und nichtstimmberechtigte Mitglieder des Zivilluftfahrtbeirates
Verband der österreichischen
Verkehrspiloten (per E-Mail)
Österreichische Kuratorium für Flugsicherheit
Entwurf
Bundesgesetz
über lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen
Zweck
§ 1. (1) Dieses Bundes Gesetz
bezweckt:
1. die Begrenzung oder die Reduzierung der Zahl
der von den nachteiligen Auswirkungen des Fluglärms betroffenen Menschen
2. die Förderung eines langfristig tragbaren
Ausbaus der Flughafenkapazitäten
3. die Erreichung bestimmter Lärmminderungsziele
auf den einzelnen Flughäfen
4. eine Auswahl von Maßnahmen, um ein Höchstmaß an
Umweltnutzen möglichst kostengünstig zu erreichen
(2) Durch dieses
Bundesgesetz wird die Richtlinie2002/30/EG des europäischen Parlaments und Rates
vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf
Flughäfen der Gemeinschaft, Abl. Nr. L 85/40 vom 28. März 2002 umgesetzt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) „Flughafen“ ist ein
Flughafen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 in der
Fassung BGBl. Nr. 72/2003 mit mehr als 50 000 Flugbewegungen ziviler
Unterschallstrahlflugzeuge im Kalenderjahr (Starts oder Landungen) unter
Berücksichtigung des Durchschnitts der letzten drei Kalenderjahre vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den betreffenden Flughafen.
(2)
„Stadtflughafen“ ist ein Flughafen im Zentrum eines Ballungsraums, der über
keine Piste mit einer Startrollstrecke von mehr als 2 000 Metern verfügt
und der lediglich Punkt-zu-Punkt-Flugdienste zwischen europäischen Staaten oder
innerhalb europäischer Staaten anbietet, wo eine große Anzahl von Menschen
objektiv durch Fluglärm belästigt wird und wo jede Zunahme der Flugbewegungen
bei der extremen Lärmsituation eine besonders große Belästigung bedeutet.
(3)
„Ziviles Unterschallstrahlflugzeug“ ist ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen
Abflugmasse von 34 000 kg oder mehr oder mit einer für das
betreffende Flugzeugmuster zugelassenen maximalen Sitzzahl von 19
Fluggastsitzen, nicht gerechnet die ausschließlich für Besatzungsmitglieder
vorgesehenen Sitze.
(4) „Knapp die
Vorschriften erfüllendes Luftfahrzeug“ ist ein ziviles
Unterschallstrahlflugzeug, das die im Band I Teil II Kapitel 3
des Anhangs 16 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt festgelegten
Höchstwerte um eine kumulative Marge von höchstens 5 EPNdB (Effective Perceived
Noise in Dezibel) unterschreitet, wobei die kumulative Marge die in EPNdB ausgedrückte
Zahl ist, die mandurch Addieren der einzelnen Margen (d. h. der Differenzen zwischen
dem bescheinigten Lärmpegel und dem zulässigen Lärmhöchstpegel) jeder der drei
Referenzlärmmesspunkte, wie sie im Band I Teil II Kapitel 3 des
Anhangs 16 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt festgelegt
sind, erhält.
(5)„Bezugszeitraum“
für die Freistellung von in
Entwicklungsländern eingetragenen Luftfahrzeugen (§ 7) ist der Zeitraum zwischen
dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2001.
(6)
„Betriebsbeschränkung“ ist eine lärmrelevante Maßnahme zur Begrenzung oder
Reduzierung des Zugangs ziviler Unterschallflugzeuge zu einem Flughafen. Darin
eingeschlossen sind Betriebsbeschränkungen, durch die knapp die Vorschriften
erfüllende Luftfahrzeuge von bestimmten Flughäfen abgezogen werden sollen,
sowie partielle Betriebsbeschränkungen, die den Betrieb ziviler
Unterschallflugzeuge je nach Zeitraum einschränken.
(7) „Betroffener“ ist
eine natürliche oder juristische Person, die von Lärmminderungsmaßnahmen,
einschließlich Betriebsbeschränkungen, betroffen ist oder betroffen werden
könnte oder ein berechtigtes Interesse an solchen Maßnahmen hat.
(8)
„Ausgewogener Ansatz“ ist der Ansatz, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die
möglichen Maßnahmen zur Lösung des Lärmproblems auf einem Flughafen auf ihrem
Gebiet prüfen. Er um fasst insbesondere
a) absehbare
Auswirkung einer Reduzierung des Fluglärms an der Quelle
b) Maßnahmen zur Flächennutzungsplanung und
–verwaltung
c) lärmmindernde Betriebsverfahren
d) Betriebsbeschränkungen.
Allgemeine
Lärmschutzregeln für Luftfahrzeuge
§ 3. (1) Bei
der Planung von Betriebsbeschränkungen sind jedenfalls die voraussichtlichen
Kosten und der wahrscheinliche Nutzen der verschiedenen möglichen Maßnahmen
sowie die Besonderheiten des Flughafens zu berücksichtigen.
(2)
Die getroffenen Maßnahmen oder Maßnahmenpakete müssen zur Verwirklichung der
für einen bestimmten Flughafen festgelegten Umweltziele jedenfalls notwendig
und angemessen sein. Diskriminierung aufgrund der Nationalität oder Identität
des Luftfahrtunternehmens oder des Luftfahrzeugherstellers sind verboten.
(3)
Für leistungsbedingte Betriebsbeschränkungen ist von dem Lärmwert des
Luftfahrzeugs auszugehen, der durch das gemäß Band I des Anhangs 16 des
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, dritte Ausgabe (Juli 1993),
durchgeführte Bescheinigungsverfahren ermittelt wurde.
Prüfung
§ 4. (1) Bei der Prüfung
einer Entscheidung über Betriebsbeschränkungen sind die im Anhang 1 genannten
Informationen zu berücksichtigen, soweit dies für die betreffenden
Betriebsbeschränkungen und die Merkmale des Flughafens angemessen und möglich
ist.
(2) Müssen Flughafenprojekte gemäß dem
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 BGBl. Nr. 697/1993 in der
Fassung BGBl. I Nr. 89/2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung
unterzogen werden, wird bei einer gemäß dieses Bundesgesetzes vorgenommenen
Prüfung davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt,
sofern bei der Prüfung soweit möglich die im Anhang 1 genannten Informationen
berücksichtigt werden.
Betriebsbeschränkungen
mit dem Ziel eines Abzugs von knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeugen
(Verordnungsermächtigung)
§ 5. Ergibt die im Einklang mit den
Vorschriften des § 4 durchgeführte Prüfung aller möglichen Maßnahmen,
dass, nachdem partielle Betriebsbeschränkungen in Betracht gezogen worden sind,
zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes Betriebsbeschränkungen mit dem Ziel
eingeführt werden müssen, knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge
auszuschließen, gelten für den betreffenden Flughafen statt des in Artikel 9
der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 vorgesehenen Verfahrens folgende
Vorschriften:
(1) Der Bundesminister für
Verkehr, Innovationen und Technologie kann zur Durchführung eines Ausgewogenen
Ansatzes bei der Lösung von Lärmproblemen auf Flughäfen durch Verordnung
festlegen, dass
a) sechs Monate nach Abschluss der Prüfung und dem
Beschluss, den Betrieb zu beschränken, auf dem betreffenden Flughafen keine im
Vergleich zur entsprechenden Vorjahresperiode zusätzlichen Dienste mit knapp
die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeugen mehr zugelassen werden;
b) frühestens sechs Monate danach von dem
Betreiber, die Zahl der Flugbewegungen der nur knapp die Vorschriften erfüllenden
Luftfahrzeuge, die den betreffenden Flughafen anfliegen, um jährlich bis zu
20 % der ursprünglichen Gesamtzahl an Flugbewegungen zu reduzieren sind.
(2)
Vorbehaltlich der Prüfungsvorschriften des § 4 können auf Stadtflughäfen
strengere Maßnahmen hinsichtlich der Begriffsbestimmung der knapp die
Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeuge eingeführt werden, sofern diese
Maßnahmen nicht zivile Unterschallstrahlflugzeuge betreffen, die laut ihrer
ursprünglichen Bescheinigung oder ihrer Neubescheinigung den Lärmstandards des
Bands I Teil II Kapitel 4 des Anhangs 16 des Abkommens über die
internationale Zivilluftfahrt entsprechen.
(3) Eine Verordnung
gemäß Absatz 1 ist nach Anhörung der Länder und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher
Anreize für Lärmschutzmaßnahmen zu erlassen.
Derzeitige Betriebsbeschränkungen
§ 6. Die Bestimmungen des
§ 4 gelten nicht für
a) Betriebsbeschränkungen, die bereits vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind,
b) unwesentliche technische Änderungen partieller
Betriebsbeschränkungen, die für die Luftfahrtunternehmen auf einem bestimmten
Flughafen keine signifikanten Kostenauswirkungen haben und die nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen werden.
Freistellung
von in Entwicklungsländern eingetragenen Luftfahrzeugen
§ 7. Knapp die Vorschriften
erfüllende Luftfahrzeuge, die in Entwicklungsländern eingetragen sind, sind in
der gemäß § 5 zu erlassenden Verordnung für einen Zeitraum von zehn Jahren
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von § 5 auszunehmen, sofern:
a) diese Luftfahrzeuge — mit einem Lärmzeugnis, das
die Einhaltung der Höchstwerte des Bands I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des
Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt bescheinigt — den betreffenden
Flughafen im Bezugszeitraum angeflogen haben, und
b) diese Luftfahrzeuge in dem Bezugszeitraum in
dem Register des betreffenden Entwicklungslandes eingetragen waren und
weiterhin von einer in diesem Entwicklungsland ansässigen natürlichen oder
juristischen Person betrieben werden.
Freistellungen für einzelne Flüge unter außergewöhnlichen Umständen
§ 8. In Einzelfällen können in
der gemäß § 5 zu erlassenden Verordnung einzelne Flüge von knapp die
Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeugen, die auf der Grundlage anderer
Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zulässig wären, auf österreichischen
Flughäfen genehmigt werden. Diese Freistellungen beschränken sich auf
a) Luftfahrzeuge, die im Einzelfall unter so
außergewöhnlichen Umständen eingesetzt werden, dass die Verweigerung einer
vorübergehenden Freistellung nicht gerechtfertigt wäre,
b) Luftfahrzeuge, die Flüge ohne Entgelt zum Zweck
von Umbauten, Reparaturen oder Wartung durchführen.
Verfahren,
Behörde
§ 9. (1) Wird die Erlassung
einer neuen Betriebsbeschränkung erforderlich, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovationen und Technologie den Ländern zum Zwecke der Anhörung die
Prüfungsergebnisse gemäß § 4 sowie den Entwurf der Verordnung mit einer Erläuterung
der Gründe für die Einführung unter Berücksichtigung der geeigneten Elemente
des ausgewogenen Ansatzes zu
übermitteln. Bei der Übermittlung sind die Anzuhörenden zur Stellungnahme
innerhalb vom Bundesminister für Verkehr, Innovationen und Technologie
festzulegender angemessener Fristen zu ersuchen. Die Länder sind
überdies zu ersuchen, zum geplanten Vorhaben auch unter den Gesichtspunkten der
vom Land zu besorgenden Angelegenheiten Stellung zu nehmen.
(2)
Weiters sind die
Prüfungsergebnisse gemäß § 4 sowie der Entwurf der Verordnung mit einer Erläuterung
der Gründe für die Einführung unter Berücksichtigung der geeigneten Elemente
des ausgewogenen Ansatzes, allen Betroffenen durch öffentliche Bekanntmachung
in den Anrainergemeinden zur Kenntnis zu bringen und zur öffentlichen
Einsichtnahme aufzulegen, und zwar
a) bei Maßnahmen aufgrund von § 5
Absatz 1 lit. a) sechs Monate vor Wirksamwerden der Maßnahme,
b) bei Maßnahmen aufgrund von § 5
Absatz 1 lit. b) und § 5 Absatz 2 ein Jahr vor
Wirksamwerden der Maßnahme,
c) bei allen Maßnahmen aufgrund von § 5 zwei
Monate vor der Genehmigung der Flugpläne.
(3)
Die Prüfungsergebnisse gemäß
§ 4 und
sowie der Entwurf der
Verordnung
mit einer Erläuterung der Gründe für die Einführung unter Berücksichtigung der
geeigneten Elemente des ausgewogenen Ansatzes sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovationen und
Technologie zur Stellungnahme durch öffentlichen Bekanntmachung auf der
Homepage d Bundesministeriums für Verkehr, Innovationen und Technologie sowie
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
Inkrafttreten
§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit..... in Kraft.
Anhang 1
Informationen gemäß § 4
1. Aktueller Stand
1.1. Beschreibung des Flughafens, einschließlich
Angaben über Kapazität, Lage, Umgebung, Flugverkehrsaufkommen, Verkehrsmix und
Startbahnmix.
1.2. Beschreibung der Umweltschutzziele für den
Flughafen und vor dem Hintergrund des ganzen Landes.
1.3. Angaben über Lärmkonturen des laufenden Jahres
sowie der vergangenen Jahre - einschließlich der geschätzten Zahl der vom
Fluglärm betroffenen Menschen. Beschreibung der für die Ermittlung der Konturen
angewendeten Berechnungsmethode.
1.4. Beschreibung der bisherigen Maßnahmen zur
Verminderung des Fluglärms: z.B. Angaben über Flächennutzungsplanung und
-verwaltung, Schallisolierungsprogramme, Betriebsverfahren wie PANS-OPS,
Betriebsbeschränkungen z.B. durch Festlegung von Lärmhöchstwerten, Einschränkung/Verbot
nächtlicher Starts und Landungen, Lärmgebühren, Bevorzugung bestimmter Start-
und Landebahnen, Bevorzugung/Einhaltung bestimmter Strecken aus
Lärmschutzgründen, Lärmüberwachung.
2. Prognose ohne neue Maßnahmen
2.1. Gegebenenfalls Beschreibung des bereits
genehmigten und im Programm vorgesehenen Flughafenausbaus, z.B. Kapazitätserweiterung,
Ausbau von Start- und Landebahn und/oder Abfertigungsgebäuden sowie geplanter
künftiger Verkehrsmix und erwartetes Wachstum.
2.2. Im Fall einer Kapazitätserweiterung: Nutzen der
zusätzlichen Kapazität.
2.3. Beschreibung der Auswirkungen auf die
Lärmsituation ohne weitere Maßnahmen sowie der bereits zur Verbesserung der
Lärmsituation im selben Zeitraum geplanten Maßnahmen.
2.4. Voraussichtliche Lärmkonturen, einschließlich
der geschätzten Zahl wahrscheinlich vom Fluglärm betroffener Menschen - es ist
zwischen älteren Wohngebieten und Neubaugebieten zu unterscheiden.
2.5. Abschätzung der Folgen und des möglicherweise
zu zahlenden Preises, wenn nichts zur Verringerung der Auswirkungen des
zunehmenden Lärms getan wird - falls diese erwartet werden.
3. Prüfung zusätzlicher Maßnahmen
3.1. Zusätzliche mögliche Maßnahmen im Rahmen der
verschiedenen Möglichkeiten gemäß § 3 Absatz 1, und zwar in
Grundzügen unter Angabe der wichtigsten Auswahlgründe. Beschreibung der für
eine weitere Analyse ausgewählten Maßnahmen und Angaben über die Kosten ihrer
Durchführung, erwartete Zahl der Nutznießer und zeitlicher Rahmen sowie
Auflistung der einzelnen Maßnahmen nach dem Grad ihrer Gesamtwirksamkeit.
3.2. Einschätzung des Kosten-Wirksamkeits- oder des
Kosten-Nutzen-Verhältnisses bei bestimmten Maßnahmen unter Berücksichtigung
ihrer sozioökonomischen Auswirkungen auf die Flughafenbenutzer: Betreiber
(Passagiere und Fracht), Reisende und Kommunalbehörden.
3.3. Überblick über die möglichen Auswirkungen der
vorgeschlagenen Maßnahmen auf andere Flughäfen, Betreiber und sonstige
Betroffene, was die Umwelt und den Wettbewerb betrifft.
3.4. Begründung der Entscheidung für die bevorzugte
Lösung.
3.5. Nichttechnische Zusammenfassung.
4.
Verbindung zu der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
4.1. Wurden entsprechend der genannten Richtlinie
Lärmkarten angefertigt oder Aktionspläne aufgestellt, sind diese zur Lieferung
der in diesem Anhang verlangten Informationen zu benutzen.
4.2. Bei der Einschätzung der Lärmbelastung (d. h.
Lärmkonturen und Zahl der betroffenen Personen) sind zumindest die in der
genannten Richtlinie festgelegten gemeinsamen Lärmindizes Lden und Lnight zu
benutzen, soweit verfügbar.
Vorblatt
Problem:
Das europäische
Parlament und der Rat haben mit der Richtlinie 2002/30/EG vom 26. März 2002
Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der
Gemeinschaft vorgeschrieben. Diese Richtlinie basiert auf einer langfristig
tragbaren Entwicklung des Luftverkehrs und zielt auf die Reduzierung der
Lärmbelästigung durch Flugzeuge im Nahebereich von Flughäfen ab. Die Richtlinie
2002/30/EG des europäischen Parlaments und Rates vom 26. März 2002 über Regeln
und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der
Gemeinschaft war bis zum 28. September 2003 umzusetzen.
Ziel:
Verbindliche
Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2002/30/EG des europäischen
Parlaments und Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für
lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft im
österreichischen Recht.
Inhalt:
Umsetzung der
genannten Richtlinie durch Übernahme der Regelungen in die österreichische
Rechtsordnung.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die genannte
Richtlinie (und somit auch der Gesetzentwurf) betreffen gegenwärtig aufgrund
des derzeitigen Verkehrsaufkommens ausschließlich den Flughafen Wien-Schwechat.
Für diesen Flughafen wurden jedoch bereits im Jahr 1972 Betriebsbeschränkungen
aufgetragen, welche die Anforderungen der genannten Richtlinie erfüllen, sodass
derzeit keine Auswirkungen zu erwarten sind.
Finanzielle
Auswirkungen:
Derzeit keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Gesetz dient
der Umsetzung von EU-Normen.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes (Zweck):
Mit dem
vorliegenden Entwurf wird die Richtlinie 2002/30/EG des europäischen Parlaments
und Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte
Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft, Abl.
Nr. L 85/40 vom 28. März 2002, umgesetzt.
Wesentlich ist, dass die genannte Richtlinie (und somit auch der
Gesetzentwurf) aufgrund des Verkehrsaufkommens zum Zeitpunkt dieses Entwurfes
(2004) ausschließlich den Flughafen Wien-Schwechat betreffen. Für diesen
Flughafen wurden jedoch bereits im Jahr 1972 Betriebsbeschränkungen
aufgetragen, welche die Anforderungen der genannten Richtlinie erfüllen.
Sollten sich auf Grund der zukünftigen Verkehrsentwicklung weitergehende
lärmbedingte Betriebsbeschränkungen als erforderlich erweisen, wären diese
durch eine gesonderte Verordnung, die aufgrund dieses Bundesgesetzes zu
erlassen ist, vorzuschreiben
Hauptziel der
gemeinsamen Verkehrspolitik der Europäischen Union ist eine langfristig
tragbare Entwicklung. Voraussetzung dafür ist ein umfassendes Konzept, das
sowohl das reibungslose Funktionieren der Verkehrssysteme in der Europäischen Gemeinschaft
als auch den Umweltschutz sicherstellt. Eine langfristig tragbare Entwicklung
des Flugverkehrs erfordert auf Flughäfen mit besonderen Lärmproblemen Maßnahmen
zur Reduzierung der Lärmbelästigung durch Luftfahrzeuge.
Die Internationale
Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) hat im Band I Teil II Kapitel 4 des Anhangs
16 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt einen neuen, strengeren
Lärmhöchstwert festgelegt. Dieser Höchstwert wird die Lärmsituation in der Umgebung
von Flughäfen auf längere Sicht verbessern. Der in Kapitel 4 angegebene
Höchstwert wurde für die Zulassung von Luftfahrzeugen und nicht als Grundlage
für Betriebsbeschränkungen festgelegt.
Der schrittweise
Abzug von Kapitel-2-Flugzeugen gemäß der Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2.
März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2
Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, 2.
Ausgabe (1988) war in Österreich bereits lange vor dem Stichtag der Richtlinie
92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 (dem 1. April 2002) abgeschlossen. Um bei
künftig ständig zunehmendem Luftverkehr in Europa eine wesentliche Verschlechterung
der Lärmsituation zu verhindern, werden neue Maßnahmen erforderlich sein.
Der Einsatz
umweltverträglicherer Flugzeuge kann zu einer effizienteren Nutzung der
vorhandenen Flughafenkapazitäten beitragen und einen Ausbau der
Flughafeninfrastruktur entsprechend dem Marktbedarf erleichtern.
Ein gemeinsamer
Rahmen von Regeln und Verfahren für Betriebsbeschränkungen auf
Gemeinschaftsflughäfen als Teil eines ausgewogenen Lärmschutzansatzes wird dazu
beitragen, den Anforderungen des Binnenmarktes Rechnung zu tragen, da auf Flughäfen
mit weitgehend vergleichbaren Lärmproblemen die gleichen Betriebsbeschränkungen
eingeführt werden. Dazu gehören die Beurteilung der Lärmauswirkungen auf einem
Flughafen und die Prüfung der möglichen Abhilfemaßnahmen sowie die Wahl von
Lärmminderungsmaßnahmen, die einen maximalen Umweltnutzen bei möglichst
geringen Kosten gewährleisten.
Die Verordnung
(EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen
Flugverkehrs (6) schreibt in den Artikeln 8 und 9 unter anderem die
Veröffentlichung und Überprüfung von neuen Betriebsbeschränkungen vor. Mit dem
vorliegenden Gesetz werden Betriebsbeschränkungen für einen bestimmten Bereich
festgelegt und damit wird klargestellt werden, in welchem Verhältnis jene
Verordnung zum vorliegenden Gesetz steht.
Besonderer
Teil
Zu § 2
Abs. 1 bis 7:
Diese
Begriffsbestimmungen wurden aus der Richtlinie 2002/30/EG des europäischen
Parlaments und Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für
lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft, Abl.
Nr. L 85/40 vom 28. März 2002 (Artikel 2) übernommen und um die
ausdrückliche Definition des Begriffs „Bezugszeitraum“ in Abs. 5
erweitert.
Zu § 2
Abs. 8:
Die 33. ICAO-Versammlung
hat die Entschließung A33/7, die für den Lärmschutz den Begriff des
„ausgewogenen Ansatzes“ einführt, angenommen und damit ein Verfahrenskonzept
zur Bekämpfung von Fluglärm geschaffen, das internationale Leitlinien für
Betriebsbeschränkungen auf einzelnen Flughäfen einschließt. Der „ausgewogene
Ansatz“ bei der Bekämpfung von Fluglärm umfasst vier Hauptelemente und
erfordert eine sorgfältige Prüfung der verschiedenen
Lärmminderungsmöglichkeiten, einschließlich der Reduzierung des Fluglärms an
der Quelle, Maßnahmen zur Flächennutzungsplanung und -verwaltung, lärmmindernde
Betriebsverfahren sowie Betriebsbeschränkungen, unbeschadet der einschlägigen
rechtlichen Pflichten, bestehenden Vereinbarungen, geltenden Gesetze und
etablierten Strategien. Der „ausgewogene Ansatz“ ist ein wichtiger Schritt, um
eine Lärmminderung zu erreichen. Um eine effektive und dauerhafte
Lärmreduzierung zu erreichen, sind jedoch ebenfalls strengere technische
Normen, beispielsweise strengere Lärmnormen für Luftfahrzeuge, bei
gleichzeitiger Außerdienststellung lauter Luftfahrzeuge notwendig.
Zu § 3:
Diese
Begriffsbestimmungen wurden aus der Richtlinie 2002/30/EG des europäischen
Parlaments und Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für
lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft, Abl.
Nr. L 85/40 vom 28. März 2002 (Artikel 4) übernommen.
Es wird auch
anerkannt, dass die Luftverkehrsbranche ein legitimes Interesse an
kostengünstigen Lösungen zur Erreichung der Lärmschutzziele hat.
Zu § 4:
Diese
Begriffsbestimmungen wurden aus der Richtlinie 2002/30/EG des europäischen
Parlaments und Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für
lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft, Abl.
Nr. L 85/40 vom 28. März 2002 (Artikel 5) übernommen.
Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten schreibt bereits eine umfassende Prüfung von Flughafenprojekten vor,
die eine Lärmminderung einschließen. Es ist davon auszugehen, dass damit die
Prüfungsvorschriften dieser Richtlinie bei Projekten zum Ausbau der
Flughafeninfrastruktur zum Teil erfüllt werden. Eine solche Prüfung kann ergeben, dass sich die Ziele
nur durch eine Einschränkung bei neuen Diensten und den schrittweisen Abzug von
Flugzeugen, welche die Lärmhöchstwerte des Kapitels 3 nur geringfügig
unterschreiten, erreichen lassen.
Zu § 5
Abs. 2:
Die besonderen
Lärmprobleme der Flughäfen, die im Zentrum von Ballungsräumen liegen („Stadtflughäfen“),
wird dadurch anerkannt, dass strengere Vorschriften erlaubt werden.
Zu § 6:
Der Ausbau der
Flughafeninfrastruktur soll im Hinblick auf eine langfristig tragbare
Entwicklung des Luftverkehrs erleichtert werden. Es wird gestattet, die derzeitigen
flughafenspezifischen Lärmschutzmaßnahmen fortzusetzen und bestimmte technische
Änderungen an partiellen Betriebsbeschränkungen vorzunehmen.
Zu § 7:
Übermäßige
wirtschaftliche Härten für Betreiber aus Entwicklungsländern wird dadurch
vermieden, dass Ausnahmen gewährt werden, wobei jedoch auf die Vermeidung von
Missbrauch zu achten ist.
Zu § 8:
Durch diese
Bestimmung wird sichergestellt, aussergewöhnlichen Umstände, z.B. Einsätze für
Katastrophenübungen, Durchführungen von speziellen Wartungsabreiten usw.
Rechnung zu tragen.
Zu § 9:
Bei Vorschlägen
für lärmrelevante Maßnahmen einschließlich der neuen Betriebsbeschränkungen,
wurden Transparenz und die Anhörung aller Betroffenen sichergestellt. Den
Betreibern wird durch eine Vorankündigung ausreichend Zeit gelassen, wenn neue
Betriebsbeschränkungen vorgesehen sind.