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Abteilung IV/14 |
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Herrn Präsidenten des Nationalrates Parlament |
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GZ. 010000/1-IV/14/04 Himmelpfortgasse 4-8 |
Betr.: Abgabenänderungsgesetz 2004
Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefällligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens 15. Oktober 2004 übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
Anlage
21.
September 2004
Für den Bundesminister:
Dr.
Quantschnigg
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Entwurf
Bundesgesetz, mit
dem das Einkommensteuergesetz 1988, das
Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das
Umsatzsteuergesetz 1994, das Gesundheits- und
Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996, das Internationale
Steuervergütungsgesetz, das Gebührengesetz 1957, das
Konsulargebührengesetz 1992, das Investmentfondsgesetz 1993, das
EU-Quellensteuergesetz, das EG-Amtshilfegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz,
das Mineralölsteuergesetz 1995, das Kommunalsteuergesetz 1993, das
Neugründungs-Förderungsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz und
das Finanzstrafgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2004 –
AbgÄG 2004)
Artikel I
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988
Das
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 3
Abs. 1 Z 17 wird folgender Satz angefügt:
„Gutscheine
für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag
steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer nahe
gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können
die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmittel verwendet werden, die nicht
sofort konsumiert werden müssen, sind sie bis zu einem Betrag von
1,10 Euro pro Arbeitstag steuerfrei.“
2. In § 4
Abs. 4 Z 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „der Finanzlandesdirektion“
die Wortfolge „des Finanzamtes Wien 1/23“.
3. § 4
Abs. 4 Z 7 lautet:
„7. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den
Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung
des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.“
4. § 4
Abs. 11 Z 2 lit. a lautet:
„2. a) Zuwendungen von Privatstiftungen sind mit dem
Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen
oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet
werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die fiktiven
Anschaffungskosten sind um
- negative Anschaffungskosten des zugewendeten
Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens,
- gemäß § 12 übertragene stille Rücklagen
auf im zugewendeten Betriebsvermögen vorhandene Wirtschaftsgüter,
- gemäß § 13 Abs. 4 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 übertragene stille Reserven der
zugewendeten Beteiligung
zu vermindern.
Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.“
5. § 6
Z 6 lautet:
„6. a) Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland
gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb
(Betriebsstätte) überführt oder werden im Inland gelegene Betriebe
(Betriebsstätten) ins Ausland verlegt, sind die ins Ausland überführten
Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an
einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären,
wenn
- der ausländische Betrieb demselben
Steuerpflichtigen gehört,
- der Steuerpflichtige Mitunternehmer des
ausländischen und/oder des inländischen Betriebes ist,
- der Steuerpflichtige an der ausländischen
Kapitalgesellschaft oder die ausländische Kapitalgesellschaft am
Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder
- bei beiden Betrieben dieselben Personen die
Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben.
Dies gilt
sinngemäß für sonstige Leistungen.
b) Auf Antrag unterbleibt in folgenden Fällen der
lit. a die Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen
Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem
Betriebsvermögen:
1. Bei Überführung von Wirtschaftsgüter in einen
Betrieb (Betriebsstätte) desselben Steuerpflichtigen oder
2. bei Verlegung von Betrieben oder
Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung
- in einen Staat der Europäischen Union oder
- in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und
Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht.
Eine spätere Überführung oder Verlegung
- in einen Staat, der nicht der Europäischen
Union angehört oder
- in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit
der Republik Österreich nicht besteht,
gilt als Veräußerung. Die Überführung oder Verlegung
gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO. Zwischen
Überführung oder Verlegung und Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der
Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen eingetretene Wertminderungen sind
höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Überführung oder Verlegung zu
berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.
c) Werden im Sinne der lit. a
Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland
überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung
an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden
wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen.“
6. § 11a wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der
Höchstbetrag von 100.000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im
Veranlagungszeitraum nur einmal zu.“
b) In Abs. 7
zweiter Satz tritt an die Stelle des Wortes „Einlagen“ die Wortfolge „betriebsnotwendige
Einlagen“.
7. In § 15
Abs. 3 Z 2 lit. b wird folgender Satz angefügt:
„Die
fiktiven Anschaffungskosten sind um
- negative Anschaffungskosten des zugewendeten
Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens,
- gemäß § 12 übertragene stille Rücklagen
auf im zugewendeten Betriebsvermögen vorhandene Wirtschaftsgüter,
- gemäß § 13 Abs. 4 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 übertragene stille Reserven der
zugewendeten Beteiligung
zu
vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.“
8. § 16
Abs. 1 Z 10 lautet:
„10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den
Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung
des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.“
9. § 24
Abs. 6 lautet:
„(6) Wird der Betrieb
aufgegeben und gehören Gebäudeteile (Gebäude) zum Betriebsvermögen, so
unterbleibt auf Antrag die Erfassung der stillen Reserven der zum
Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteile (Gebäude). Voraussetzung ist, dass das
Gebäude bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen
gewesen ist, auf das Gebäude keine stillen Reserven übertragen worden sind und
einer der folgenden Fälle vorliegt:
1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird
dadurch eine Betriebsaufgabe veranlasst.
2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der
Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als
Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.
3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr
vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt
nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten
22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten
730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Wird das
Gebäude (ein Gebäudeteil) nach Aufgabe des Betriebes durch den
Steuerpflichtigen oder seinen Rechtsnachfolger veräußert, gilt die Veräußerung
insoweit als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a BAO. Zwischen
Betriebsaufgabe und Veräußerung eingetretene Wertminderungen sind höchstens im
Umfang der nicht erfassten stillen Reserven zu berücksichtigen. § 205 der
Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden. Die nach zu erfassenden stillen Reserven
sind als Aufgabegewinn zu versteuern.“
10. § 31
Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum
Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu
anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1 führen.
Bei Wegzug
- in einen Staat der Europäischen Union oder
- in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, sofern eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der
Republik Österreich besteht,
ist die
durch den Wegzug entstandene Steuerschuld auf Antrag bis zur tatsächlichen
Veräußerung der Beteiligung nicht festzusetzen. Ein späterer Wegzug
- in einen Staat, der nicht der Europäischen
Union angehört oder
- in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit
der Republik Österreich nicht besteht,
gilt als
Veräußerung. Die Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des
§ 295a BAO. Zwischen Wegzug und Veräußerung eingetretene Wertminderungen
sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug zu berücksichtigen.
§ 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.“
11. In § 33
Abs. 8 zweiter Teilstrich wird nach dem Wort „Arbeitnehmerabsetzbetrag“ die Wortfolge „oder
Grenzgängerabsetzbetrag“
eingefügt.
12. § 35
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe des
Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der
Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung
erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen
Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9
Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Die
Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese
Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
- Der
Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des
Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
- Die
Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von
Arbeitnehmern.
- In
allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener
Art das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“
13. § 37 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 5
treten an die Stelle des ersten Satzes folgende Sätze:
„Außerordentliche
Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn die Betriebsveräußerung
oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt:
1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird
dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst.
2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der
Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als
Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.
3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr
vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt
nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten
22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten
730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“
b) In Abs. 6
letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „nach
§ 12 Abs. 6“
die Wortfolge „nach § 12 Abs. 7“.
14. In § 42
Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages „10.000 Euro“ der Betrag von „2.000 Euro“.
15. § 63
Abs. 7 lautet:
„(7) Für beschränkt
steuerpflichtige Arbeitnehmer ist kein Freibetragsbescheid zu erstellen.“
16. In § 66
Abs. 1 lautet der zweite Satz:
„Der sich
dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33
Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 6 durch den Hochrechnungsfaktor
(Abs. 3) zu dividieren und auf volle Cent zu runden.“
17. In § 67
lautet Abs. 11:
„(11) Die Abs. 1,
2, 6 und 8 sowie Abs. 7 hinsichtlich der Vergütungen an Arbeitnehmer für
Diensterfindungen sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.“
18. In § 68
wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Sieht eine
lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Abs. 5 Z 1 bis 6 vor, dass an
Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen zu erbringen sind und dafür ein
Wochentag als Ersatzruhetag zusteht, sind Zuschläge und Überstundenzuschläge am
Ersatzruhetag wie Zuschläge gemäß Abs. 1 zu behandeln, wenn derartige
Zuschläge für den Sonntag nicht zustehen.
19. § 70 wie
folgt geändert:
a) In Abs. 2
lautet die Z 1:
„1. Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt, nach
§ 33 Abs. 5 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 und § 66.
b) Abs. 3
entfällt.
20. § 76
lautet:
„§ 76. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden
Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber
Folgendes anzugeben:
- Name,
- Versicherungsnummer
gemäß § 31 ASVG,
- Wohnsitz,
- Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag
und Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag
des Arbeitnehmers,
- Name
und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag
berücksichtigt wurde,
- Name
und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
- Name
und Versicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die
Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde,
- Pauschbetrag
gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und Kosten gemäß § 16 Abs. 1
Z 6 letzter Satz,
- Freibetrag
laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63).
Wurde eine
Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der
Versicherungsnummer anzuführen.
(2) Der Bundesminister
für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung
- weitere
Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung und Abfuhr lohnabhängiger
Abgaben in das Lohnkonto einzutragen sind, und
- Erleichterungen
für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos
festzulegen.“
21. § 81
lautet:
„§ 81. (1) Als Betriebsstätte für Zwecke des
Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer
von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung,
wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient;
§ 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als
Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn
die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
(2) Als Finanzamt der
Betriebsstätte gilt das gemäß § 57 der Bundesabgabenordnung für die
Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.“
22. In § 89
Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Insbesondere
sind den Gemeinden die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen der Arbeitgeber
bereitzustellen.“
23. In § 93
wird zwischen Abs. 3 und Abs. 4 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Für
Steuerpflichtige gilt die Einkommensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge
(§ 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 1993) aus
ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 42 Abs. 1 des
Investmentfondsgesetzes 1993), die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug
unterliegen, durch einen dem Kreditinstitut, das als Verwalter und Verwahrer
von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auftritt, in Höhe der
Kapitalertragsteuer freiwillig geleisteten Betrag als abgegolten. Der
Steuerpflichtige muss dazu dem Kreditinstitut unverzüglich den unwiderruflichen
Auftrag erteilen, den Betrag wie eine Kapitalertragsteuer abzuführen. Werden
die ausschüttungsgleichen Erträge nicht nachgewiesen, so erfolgt die Berechnung
des abzuführenden Betrages nach § 42 Abs. 2 des
Investmentfondsgesetzes 1993. Wird ein unwiderruflicher Auftrag im Sinne
des zweiten Satzes erteilt, ist § 37 Abs. 8 Z 4 nicht
anzuwenden.“
24. § 94
Z 6 lit. e lautet:
„e) Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im
Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die Einkünfte gemäß
§ 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4 Z 5
oder 6 fällt.“
25. § 95 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 2
wird folgender Satz angefügt:
„Wird der der Kapitalertragsteuer
entsprechende Betrag gemäß § 93 Abs. 3a auf Grund einer unrichtigen
Mitteilung des steuerlichen Vertreters geleistet, geht die Haftung auf den
Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds und auf den steuerlichen
Vertreter zur ungeteilten Hand über.“
b) In Abs. 3
wird folgende Z 5 angefügt:
„5. Bei ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß
§ 93 Abs. 3a das Kreditinstitut, das als Verwahrer und Verwalter von
Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auftritt.“
26. In § 96
Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:
„4. Bei ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß
§ 93 Abs. 3a hat der zur Abfuhr Verpflichtete den der
Kapitalertragsteuer entsprechenden Betrag abweichend von Z 3 bis zum
31. Mai des Jahres abzuführen, das dem Jahr folgt, in dem die
ausschüttungsgleichen Erträge als zugeflossen gelten.“
27. § 97 wird
wie folgt geändert:
a) In § 97
Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt sinngemäß für abgeführte Beträge gemäß § 93 Abs. 3a.“
b) In Abs. 4
Z 2 entfällt der letzte Satz.
28. § 102 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
Z 3 lauten die ersten beiden Sätze:
„3. Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach
§ 70 Abs. 2 oder eine Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1
Z 1, 3, 4, 5 oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt
Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2
Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1
Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines
inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit
der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die nicht in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union ansässig sind.“
b) In Abs. 2
Z 2 entfällt der zweite Satz.
c) Abs. 3
lautet:
„(3) Die
Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33
Abs. 1 mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von
8.000 Euro hinzuzurechnen ist. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte
Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.“
d) Abs. 4
entfällt.
29. § 108 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 5
lauten der zweite und dritte Satz:
„Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim
Finanzamt Wien 1/23 an. Das Finanzamt überweist der Bausparkasse den Betrag
zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen.“
b) In Abs. 7
lautet die Z 1:
„1. die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag
mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an das Finanzamt Wien 1/23 abführt,“
30. § 108a wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 4
lauten der zweite bis vierte Satz:
„Dieser
Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23
an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des
Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu
erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten
zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die
pauschalen Erstattungsbeträge.“
b) In Abs. 5
tritt an die Stelle der Wortfolge „die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ die Wortfolge „das
Finanzamt Wien 1/23“.
31. § 108g
wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4
lauten der zweite bis vierte Satz:
„Dieser
Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23
an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des
Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu
erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten
zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die
pauschalen Erstattungsbeträge.“
b) In Abs. 5
tritt an die Stelle der Wortfolge „die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ die Wortfolge „das
Finanzamt Wien 1/23“.
32. In § 124b
werden folgende Z 107 bis 114 angefügt:
„107. § 4 Abs. 4 Z 7, § 11a Abs. 1 und § 97
Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl I Nr. xxx/xxxx, sind erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2004 anzuwenden.
108. § 4 Abs. 11 Z 2 lit. a, § 15
Abs. 3 Z 2 lit. b, § 33 Abs. 8, § 35
Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 67 Abs. 11 und § 102 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx sind
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
109. § 16 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl I Nr. xxx/xxxx ist anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug
eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 2003 enden.
110. § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl I Nr. xxx/xxxx ist erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2005 anzuwenden. § 24 Abs. 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx ist auf Betriebsaufgaben vor
Inkraftreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige
unwiderruflich erklärt, dass § 24 Abs. 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx auf ihn angewendet werden soll.
Die Erklärung ist bis zum Ablauf jenes Kalenderjahres abzugeben, in dem eine
Überlassung oder Verwendung im Sinne des zweiten und dritten Teilstriches des
§ 24 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes vor
BGBl I Nr. xxx/xxxx erfolgt.
111. § 63 und § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl I Nr. xxx/xxxx sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden. Für das
Jahr 2005 für beschränkt Steuerpflichtige ausgestellte
Freibetragsbescheide treten außer Kraft.
112. § 94 Z 6 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl I Nr. xxx/xxxx ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2004 zufließen.
113. § 81 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl I Nr. xxx/xxxx ist ab 1. Februar 2005 anzuwenden.
114. § 93 Abs. 3a, § 95 Abs. 2, § 95 Abs. 3
Z 5, § 96 Abs. 1 Z 6 und § 97 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx sind erstmals auf
ausschüttungsgleiche Erträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005
als zugeflossen gelten. Sind Anteile an ausländischen Kapitalanlagefonds dem
Steuerpflichtigen am 30. Juni 2005 zuzurechnen, kann der
unwiderrufliche Auftrag zur Abfuhr eines der Kapitalertragsteuer entsprechenden
Betrages bis 31. Dezember 2005 erteilt werden.“
Artikel II
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das
Körperschaftsteuergesetz, BGBl Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 6a wird
wie folgt geändert:
a) In § 6a
Abs. 2 und Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge„die
zuständige Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „das zuständige Finanzamt
(Abs. 6)“ ersetzt.
b) In § 6a
Abs. 2 wird die Wortfolge „der Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „des
zuständigen Finanzamtes (Abs. 6)“ ersetzt.
c)
Folgender Abs. 6 wird angefügt:
„(6) Zuständiges Finanzamt im Sinne der Abs. 2 und 3
ist das Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien,
Niederösterreich und Burgenland sowie das Finanzamt Linz, Salzburg-Stadt,
Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch jeweils für den örtlichen
Wirkungsbereich jenes Landes, in dem die Bauvereinigungen ihren Sitz haben.“
2. In § 6b
Abs. 4 wird das Zitat „§ 22 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 22
Abs. 1“ ersetzt.
3. § 9 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
lautet der zweite Satz:
„Dabei wird
das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds (Abs. 6
und Abs. 7) dem Einkommen des beteiligten Gruppenmitglieds bzw.
Gruppenträgers jenes Wirtschaftsjahres zugerechnet, in das der Bilanzstichtag
des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitglieds fällt.“
b) In Abs. 3
wird folgender Satz angefügt:
„Ist eine
Körperschaft in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, kann sie nur
dann Gruppenträger sein, wenn sie im Inland mit einer Zweigniederlassung im
Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern der
Zweigniederlassung zuzurechnen ist.“
c) In Abs. 4
letzter Teilstrich tritt an die Stelle der Wortfolge „insgesamt
unmittelbar“ die
Wortfolge „insgesamt unmittelbar oder mittelbar über eine
Personengesellschaft“.
d) In Abs. 6
lautet die Z 1:
„1. Als Ergebnis eines unbeschränkt
steuerpflichtigen Gruppenmitglieds gilt das Einkommen unter Berücksichtigung
der Z 4.“
e) In Abs. 6
lautet die Z 2:
„2. Das Einkommen im Sinne der Z 1 ist dem am
Gruppenmitglied nach Abs. 4 entsprechend unmittelbar oder mittelbar
beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger zuzurechnen.“.
f) In Abs. 6
Z 3 wird das Wort „Ergebnis“ durch das Wort „Einkommen“ ersetzt.
g) In Abs. 6
Z 5 wird die Wortfolge „steuerlichen Ergebnisse“ durch das Wort „Einkommen“ ersetzt.
h) In Abs. 6
Z 6 treten an die Stelle des letzten Satzes die beiden folgenden Sätze:
„Scheidet
das nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglied aus der
Unternehmensgruppe aus, ist im Jahr des Ausscheidens, ausgenommen im Falle der
Insolvenz, ein Betrag im Ausmaß aller zugerechneten im Ausland nicht
verrechneten Verluste beim Gruppenmitglied bzw. beim Gruppenträger als Gewinn
zuzurechnen.“
i) In Abs. 7
lautet der erste Satz:
„Bei der
Gewinnermittlung sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6
Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) und
Veräußerungsverluste hinsichtlich von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht
abzugsfähig.“
j) In Abs. 7
dritter Teilstrich lautet der zweite Satz:
„Die
Firmenwertabschreibung ist auf die Dauer der Zugehörigkeit der beteiligten
Körperschaft und der betriebsführenden Beteiligungskörperschaft zur
Unternehmensgruppe beschränkt.“
k) In Abs. 7
lautet der letzte Teilstrich:
„- Die steuerlich berücksichtigten
Fünfzehntelbeträge vermindern oder erhöhen den steuerlich maßgeblichen
Buchwert.“
l) In Abs. 8
vierter Teilstrich tritt an die Stelle der Wortfolge „die
Beteiligungsverhältnisse“
die Wortfolge die „Beteiligungs- und
Stimmrechtsverhältnisse“.
m) In Abs. 9
erster Teilstrich entfällt die Wortfolge „und des betreffenden
Gruppenmitglieds“.
4. In § 12
Abs. 1 Z 7 treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:
„Ein Viertel
der Vergütungen jeder Art, die an nicht ausschließlich mit geschäftsleitenden
Funktionen betraute Verwaltungsräte im monistischen System gewährt werden. Die
ersten beiden Sätze gelten auch für Reisekostenersätze, soweit sie die in
§ 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze
übersteigen. “
5. § 13 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
Z 1 dritter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „anderer
Zeitraum“ die Wortfolge
„kürzerer
Zeitraum“.
b) In Abs. 3
Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„Diese
Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen.“
c) Abs. 3
Z 2 lautet:
„2. Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen
im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit nicht
Abs. 4 angewendet wird; die Berücksichtigung von Werbungskosten ist
ausgeschlossen.“
6.
§ 21 Abs. 2 Z 6 lautet:
„6. für Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im
Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d des
Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Einkünfte gemäß § 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind oder der Empfänger unter
§ 4 Abs. 4 Z 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes 1988
fällt.“
7. § 24 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 4
erhält die Z 4 die Bezeichnung Z 5 und die Z 4 lautet:
„4. In der Unternehmensgruppe gemäß § 9 gilt
hinsichtlich der Mindeststeuer Folgendes:
a) Eine Mindeststeuer ist für jedes
mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglied und den Gruppenträger zu berechnen und
vom Gruppenträger zu entrichten, wenn das Gesamteinkommen in der
Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen in der
Unternehmensgruppe ist dann nicht ausreichend positiv, wenn es unter dem Betrag
liegt, der sich für alle mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder und den
mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger nach den Z 1 bis 3 zusammengezählt
ergibt.“
b) Mindeststeuern aus Zeiträumen vor dem
Wirksamwerden der Unternehmensgruppe sind dem finanziell ausreichend
beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger in jener Höhe zuzurechnen,
die auf das vom Gruppenmitglied weitergeleitete eigene Einkommen anrechenbar
wäre. Das beteiligte Gruppenmitglied leitet die erhaltene Mindeststeuer in
jener Höhe weiter, die auf das vom beteiligten Gruppenmitglied weitergeleitete
Einkommen anrechenbar wäre.“
b) Abs. 5
Z 2 und 3 lauten:
„2. Die Privatstiftung tätigt Zuwendungen im Sinne
des § 27 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, für
die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.
3. Die Gutschrift beträgt 12,5% des
Unterschiedsbetrages zwischen der für Zwecke der Einbehaltung der
Kapitalertragsteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage der Zuwendungen und der
Summe der gemäß § 13 Abs. 3 gesondert zu versteuernden Erträge und Einkünfte.“
c) In Abs. 5
erhalten die Z 4 und 5 die Bezeichnung Z 5 und 6 und wird folgende
Z 4 eingefügt:
„4. Erfolgt nach Abfuhr der Kapitalertragsteuer
eine Entlastung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, gilt die
Gutschrift im Sinne der Z 3 als zu Unrecht erfolgt.“
8. § 26c wird
wie folgt geändert:
a) Z 2
lit. b lautet:
„b) Sinngemäß ist der angefallene Gewinn des
Gruppenträgers bzw. der Gruppenmitglieder zu ermitteln. Für Wirtschaftsjahre
von Gruppenmitgliedern, die vor dem 1. Jänner 2005 beginnen und auf die
Z 2 zweiter Satz nicht zur Anwendung kommt, ist § 22 Abs. 1 in
der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 57/2004 anzuwenden. Dies gilt
für Veranlagungen ab dem Kalenderjahr 2005.“
b) In Z 3
letzter Satz tritt an die Stelle des Verweises „§ 9 Abs. 9“ der Verweis „§ 9 Abs. 10“.
c) Folgende
Z 6 bis 9 werden angefügt:
„6. § 9, § 24 Abs. 4 Z 4 und
§ 26c Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I
Nr. xxx/xxxx sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005
anzuwenden.
7. § 12 Abs. 1 Z 7 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx ist auf Vergütungen aller Art und
übersteigende Reisekostenersätze anzuwenden, die für die Zeit nach dem
7. Oktober 2004 gewährt werden.
8. § 13 Abs. 3 Z 2 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx ist auf Beteiligungsveräußerungen
nach dem 31. Dezember 2004 anzuwenden.
9. § 21 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2004 zufließen.“
Artikel
III
Änderung
des Umgründungssteuergesetzes
Das
Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind
1. Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher
Vorschriften,
2. Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher
Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,
3. Vermögensübertragungen im Sinne des § 236
des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
4. Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im
Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.
(2) Die Z 1 bis 4 finden nur insoweit Anwendung, als
das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven
einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden
Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine
übernehmende
- in der Anlage genannte Gesellschaft eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder
- den Kapitalgesellschaften vergleichbare
Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem
eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich
besteht,
die den Ort der Geschäftsleitung in
dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag bis zur
tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des
Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Die verschmelzungbedingte
Einschränkung des Besteuerungsrechtes gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn
des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Verschmelzung und
Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang
der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen.
§ 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(3) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6
anzuwenden.“
2. In § 3
Abs. 1 wird folgender zweiter Satz eingefügt:
„Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich des übernommenen ausländischen Vermögens entsteht, ist
es mit dem gemeinen Wert anzusetzen.“
3. In § 5
Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich auf Grund der Verschmelzung auf eine in § 1 Abs. 2 zweiter
Satz genannte Gesellschaft eingeschränkt wird, gilt dies auch für
Anteilsinhaber, die in einem in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannten
Staat ansässig sind.“
4. In § 7
Abs. 1 entfällt der letzte Satz und treten an die Stelle der Abs. 2
und 3 folgende Absätze:
„(2) Die Z 1 bis 3 finden nur insoweit Anwendung, als
das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven
einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht
eingeschränkt wird. Soweit bei der Umwandlung auf eine
übernehmende
- in der Anlage genannte Gesellschaft eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder
- den Kapitalgesellschaften vergleichbare
Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und
Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,
die den Ort der Geschäftsleitung in
dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag bis zur
tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des
Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Die
umwandlungsbedingte Einschränkung des Besteuerungsrechtes gilt als rückwirkendes
Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Umwandlung
und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im
Umfang der Bemessungsgrundlage zum Umwandlungsstichtag zu berücksichtigen.
§ 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(3) Rechtsnachfolger sind der Hauptgesellschafter (§ 2
Abs. 1 UmwG), beziehungsweise dessen Gesellschafter (Mitunternehmer), oder
die Gesellschafter (Mitunternehmer) der errichteten Personengesellschaft
(§ 5 Abs. 1 UmwG).
(4) Auf Umwandlungen sind die §§ 8 bis 11 anzuwenden.“
5. § 9
Abs. 2 lautet:
„(2) Auf Buchgewinne und Buchverluste ist § 3
Abs. 2 und 3 anzuwenden. Dies gilt sinngemäß auch für Umwandlungsgewinne
und Umwandlungsverluste in Bezug auf die Anschaffungskosten von
außerbetrieblich gehaltenen Anteilen an der übertragenen Körperschaft.“
6. § 16 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 2
Z 1 lautet:
„1. Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraumes, mit denen eine umfassende Amts-
und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, eingeschränkt,
sind auf das inländische und das ausländische Vermögen die Abs. 1 und 3
anzuwenden.“
b) Abs. 5 Z 4
lautet:
„4. Wirtschaftsgüter einschließlich dem damit unmittelbar zusammenhängenden
Fremdkapital können im verbleibenden Betrieb des Einbringenden zurückbehalten
oder aus demselben zugeführt werden. Diese Vorgänge gelten durch
die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die Einbringungsbilanz als mit Ablauf
des Einbringungsstichtages getätigt. Für einbringende unter § 7
Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften
gilt weiters:
- Wirtschaftsgüter können auch dann
zurückbehalten werden, wenn ein Betrieb nicht verbleibt.
- Z 2 kann bei handelsrechtlicher
Zulässigkeit des Ausweises der Passivpost sinngemäß angewendet werden.“
7. In § 17
lautet die Überschrift „Bewertung der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen
gehörenden Kapitalanteile“ und
lautet Abs. 2:
„(2)
Abweichend von Abs. 1 sind Kapitalanteile, bei denen am
Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im
Verhältnis zu anderen Staaten oder auf Grund einer Ausnahme von der
unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, mit dem höheren
gemeinen Wert anzusetzen.“
8. In § 18
Abs. 3 lautet der letzte Satz:
„Ausgenommen von den vorangehenden Sätzen sind
Entgelte, die sich auf eine Verbindlichkeit auf Grund einer Maßnahme nach
§ 16 Abs. 5 Z 2 bis 4 beziehen, wenn die Entgeltvereinbarung am
Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) getroffen
wird.“
9. In § 25
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 9 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.“
10. In § 26 Abs. 1 Z 2 und § 31
Abs. 1 Z 2 tritt jeweils an die Stelle des Verweises „§ 22 Abs. 2“ der Verweis „§ 22 Abs. 3“.
11. Im 3. Teil wird
folgende Z 9 angefügt:
„9. § 1, § 3 Abs. 1, § 5
Abs. 1, § 7, § 16 Abs. 2 Z 1 und § 17 Abs. 2
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xxx/xxxx, ist auf Umgründungen
anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 7. Oktober 2004 zu Grunde liegt.
§ 16 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
xxx/xxxx, ist auf Einbringungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31.
Dezember 2004 zu Grunde liegt.
Artikel IV
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes 1994
Das
Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 3
werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:
„(13) Wird Gas über
das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität an einen Unternehmer geliefert,
dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren
Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von
untergeordneter Bedeutung ist, so gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der
Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung jedoch an die
Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der
Betriebsstätte maßgebend.
(14) Fällt die
Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität nicht
unter Abs. 13, so gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der Abnehmer die
Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht. Soweit die Gegenstände von diesem
Abnehmer nicht tatsächlich verbraucht werden, gelten sie an dem Ort genutzt
oder verbraucht, wo der Abnehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit
oder eine Betriebsstätte hat, an die die Gegenstände geliefert werden, in
Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte gelten sie
an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthalt genutzt oder
verbraucht.“
2. In § 3a
Abs. 10 Z 15 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es
wird folgende Z 16 angefügt:
„16. die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und
Elektrizitätsverteilungsnetzen und die Fernleitung oder die Übertragung über
diese Netze sowie die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener
Dienstleistungen.“
3. In § 6
Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Der Verzicht auf die
Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a ist bei der
Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den
Verpflichteten an den Ersteher (§ 19 Abs. 1b lit. b) bis zur
Aufforderung zum Bieten im Versteigerungstermin zulässig.“
4. In § 6
Abs. 4 wird an die Z 3 folgende Z 3a angefügt:
„3a. von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von
Elektrizität;“
5. In § 12
Abs. 2 entfallen die ersten drei Sätze und die Z 1 lautet:
„1. a) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von
Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des
Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken
dienen.
b) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige
Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt
behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie
mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
Diese
Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem
Finanzamt schriftlich mitzuteilen.“
6. In § 19
Abs. 1 lautet der zweite Unterabsatz:
„Bei
sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von
Bundesstraßen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der
Leistung geschuldet, wenn
- der leistende Unternehmer im Inland weder einen
Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte
hat und
- der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine
juristische Person des öffentlichen Rechts ist.“
7. § 19
Abs. 1b lit. c lautet:
„c) und bei der Lieferung von Grundstücken und von
Gebäuden auf fremden Boden im Zwangsversteigerungsverfahren durch den
Verpflichteten an den Ersteher“
8. Nach § 19
Abs. 1b wird als Abs. 1c angefügt:
„(1c) Bei der
Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität, wenn sich
der Ort dieser Lieferung nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt und der
liefernde Unternehmer im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, wird die Steuer vom Empfänger der
Lieferung geschuldet, wenn er im Inland für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst
ist.
Der
liefernde Unternehmer haftet für diese Steuer.“
9. In § 21
Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Unternehmer, die im Inland keine Umsätze ausgeführt haben oder
nur Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und die
ausschließlich eine Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz oder
Abs. 1a schulden, hinsichtlich der sie zum vollen Vorsteuerabzug
berechtigt sind, werden nur dann zur Steuer veranlagt, wenn sie dies ausdrücklich
schriftlich beantragen.“
10. Nach § 21
Abs. 9 wird als Abs. 10 angefügt:
„(10) Die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 5 gelten auch für juristische Personen, die ausschließlich
eine Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a und
Abs. 1b schulden.“
11. In Art. 1
Abs. 3 Z 1 lit. g tritt an die Stelle des Punktes ein
Strichpunkt und es wird folgende lit. h angefügt:
„h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über das
Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität, wenn sich der Ort dieser
Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt.“
12. In Art. 3
Abs. 1 Z 1 lit. g tritt an die Stelle des Punktes ein
Strichpunkt und es wird folgende lit. h angefügt:
„h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über das
Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität, wenn sich der Ort dieser
Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt.“
13. Art. 11
Abs. 4 entfällt.
14. Art. 18
Abs. 1 erster Satz lautet:
„Aus den
Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen
- für den innergemeinschaftlichen Erwerb von
Gegenständen und
- für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß
Art. 25 Abs. 5 geschuldet wird,
jeweils
getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu
ersehen sein.“
15. Nach § 28
Abs. 24 wird als Abs. 25 angefügt:
„(25) Die Änderungen
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten in Kraft:
1. Folgende Änderungen sind auf Umsätze und
sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz
im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
Art. 11 Abs. 4,
Art. 18 Abs. 1.
2. Folgende Änderungen sind auf Umsätze und
sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 ausgeführt
werden bzw. sich ereignen:
§ 3
Abs. 13 und 14, § 3a Abs. 10 Z 16, § 6 Abs. 2,
§ 6 Abs. 4 Z 3a, § 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz,
§ 19 Abs. 1c, § 21 Abs. 10, Art. 1 Abs. 3
Z 1 lit. h, Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. h.
3. § 21 Abs. 4 ist erstmals auf
Veranlagungszeiträume anzuwenden, die im Kalenderjahr 2004 enden.
4. § 12 Abs. 2 Z 1 ist auf Umsätze
und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des der Veröffentlichung
der Ermächtigung zu dieser Regelung gemäß Art 27 der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden
Kalendermonates ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
5. § 19 Abs. 1b lit. c ist auf
Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des der
Veröffentlichung der Ermächtigung zu dieser Regelung gemäß Art 27 der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden
Kalendermonates ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“
Artikel V
Änderung des
Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
Das
Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt
werden, BGBl. I Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 105/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird
wie folgt geändert:
a) In § 2
Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Eine
Kürzung der Beihilfe im Ausmaß von 10% der nicht aus öffentlichen Mitteln
stammenden Entgelte ist auch bei anderen befreiten Umsätzen vorzunehmen, für
die zuvor nicht abzugsfähige Vorsteuern als Beihilfe in Anspruch genommen
worden sind.“
b) In § 2
Abs. 2 wird die Wortfolge „31. Dezember 2004“ durch „31. Dezember 2008“ ersetzt.
Artikel VI
Änderung des
Internationalen Steuervergütungsgesetzes (IStVG)
Das
Bundesgesetz über die Vergütung von Steuern an ausländische Vertretungsbehörden
und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder
(Internationales Steuervergütungsgesetz - IStVG), BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird
folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Hinsichtlich der
Vergütungsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 gilt weiters,
dass die Vergütung für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag
von 2 900 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen darf.“
2. § 3 lautet:
„§ 3. Anstelle einer Steuervergütung auf Basis
der einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß der §§ 2, 10 und
11 können Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 eine
einheitliche pauschale Vergütung in Höhe von 110 Euro je angefangenem oder
vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der
Umsatzsteuer erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die Vergütungsberechtigten haben
in diesem Fall die Inanspruchnahme der Pauschalvergütung jeweils in ihrem
ersten für ein Kalenderjahr eingereichten Vergütungsantrag zu erklären und sind
daran für dieses Kalenderjahr gebunden. Eine gesonderte Inanspruchnahme der
pauschalen Vergütung für Umsatzsteuer, Elektrizitätsabgabe oder Erdgasabgabe
ist nicht zulässig.“
3. In § 10
Abs. 2 lauten die Z 2 und 3:
„2. Voraussetzung ist weiters, dass die
ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche
gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen
hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende
Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Elektrizitätsabgabe beantragt.
3. Der in Z 1 genannte Betrag verdoppelt sich
bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine
Vergütung von Erdgasabgabe in Anspruch nehmen.“
4. In § 11
Abs. 2 lauten Z 2 und 3:
„2. Voraussetzung ist weiters, dass die
ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche
gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen
hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende
Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Erdgasabgabe beantragt.
3. Der in Z 1 genannte Betrag verdoppelt sich
bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine
Vergütung von Elektrizitätsabgabe in Anspruch nehmen.“
Artikel VII
Änderung des
Gebührengesetzes 1957
Das
Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 14
Tarifpost 8 Abs. 5 wird nach dem Wort „Erteilung“ die Wortfolge „und
Ausfolgung“ eingefügt.
2. In § 37
wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 14
Tarifpost 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. März 2005 in Kraft und ist auf alle
Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem
28. Februar 2005 entsteht. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 in der Fassung
vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, ist letztmalig auf
Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem
1. März 2005 entsteht.“
Artikel VIII
Änderung des
Konsulargebührengesetzes 1992
Das
Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für
Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen
Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 - KGG 1992), BGBl.
Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2004,
wird wie folgt geändert:
1. Nach Tarifpost 7
Abs. 3 in der Anlage zu § 1 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, der
lautet:
„(4) Ausfolgung eines
durch eine Behörde mit Sitz im Inland erteilten Aufenthaltstitels
1. befristeter Aufenthaltstitel..................................................
75 Euro
2. unbefristeter Aufenthaltstitel............................................
130 Euro“
2. Tarifpost 7
Abs. 4 in der Anlage zu § 1 erhält die neue Absatzbezeichnung „5“.
3. In § 17
wird folgender Abs. 6 angefügt:
(6) Tarifpost 7
Abs. 4 und 5 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. März 2005 in Kraft.
Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 in der Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist noch auf alle Vorgänge
anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 2005 entstanden ist.
Artikel IX
Änderung des
Investmentfondsgesetzes 1993
Das
Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 40
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Z 1
treten an die Stelle des ersten Satzes folgende Sätze:
„Insoweit
eine tatsächliche Ausschüttung des Jahresgewinnes unterbleibt, gelten mit der
Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 13 dritter Satz) sämtliche im
abgelaufenen Geschäftsjahr angefallenen, nicht ausgeschütteten Zinsen,
Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen
Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne
bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen, und sonstige
Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenem Ausmaß
als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird diese Auszahlung nicht
innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten
die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als
ausgeschüttet.“
b) In Z 2
treten an die Stelle der beiden ersten Sätze folgende Sätze:
„Die
ausschüttungsgleichen Erträge sind unter Anschluss der notwendigen Unterlagen
nachzuweisen. Der Nachweis ist im Wege eines steuerlichen Vertreters, das ist ein
inländisches Kreditinstitut oder ein inländischer Wirtschaftstreuhänder, zu
erbringen. Erfolgt der Nachweis nicht durch den steuerlichen Vertreter, kann
der Anteilinhaber den Nachweis in gleichartiger Form selbst erbringen.“
2. § 42 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 2
werden folgende Sätze angefügt:
„Vom so ermittelten Betrag sind tatsächliche Ausschüttungen mit der Maßgabe abzuziehen, dass kein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag entstehen kann. Werden nachweislich die ausschüttungsgleichen Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, sind sie steuerfrei.“
b) In Abs. 4
lautet der vorletzte Satz:
„Der Abzug
unterbleibt, wenn der Anteilinhaber dem Kreditinstitut eine Bestätigung der
Abgabenbehörde vorlegt, dass er seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf seinen
Anteil nachgekommen ist, oder ein unwiderruflicher Auftrag gemäß § 93
Abs. 3a des Einkommensteuergesetzes 1988 erteilt worden ist.
3. In § 49
wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 42
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx
ist auf Kapitalerträge und Substanzgewinne anzuwenden, die nach dem 30. Juni
2005 als zugeflossen gelten.“
Artikel X
Änderung des
EU-Quellensteuergesetzes
Das
EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG), BGBl. I Nr. 33/2004, wird wie
folgt geändert:
Die Anlage gemäß
§ 12 lautet samt Überschrift:
„Anlage gemäß § 12
Für die
Zwecke des § 12 sind folgende Einrichtungen als „mit der Regierung
verbundene Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch
einen internationalen Vertrag anerkannt ist“, zu betrachten:
Einrichtungen
innerhalb der Europäischen Union:
Belgien |
Région flamande
(Vlaams Gewest) (Flämische Region) |
|
|
Région wallonne
(Wallonische Region) |
|
|
Région
bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt) |
|
|
Communauté
française (Französische Gemeinschaft) |
|
|
Communauté
flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft) |
|
|
Communauté
germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft) |
|
Spanien |
Xunta de Galicia
(Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien) |
|
|
Junta de
Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien) |
|
|
Junta de
Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura) |
|
|
Junta de
Castilla - La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La
Mancha) |
|
|
Junta de
Castilla - León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León) |
|
|
Gobierno Foral
de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra) |
|
|
Govern de les
Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen) |
|
|
Generalitat de
Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien) |
|
|
Generalitat de
Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia) |
|
|
Diputación
General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón) |
|
|
Gobierno de la
Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln) |
|
|
Gobierno de
Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia) |
|
|
Gobierno de
Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid) |
|
|
Gobierno de la
Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen
Gemeinschaft Baskenland) |
|
|
Diputación Foral
de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa) |
|
|
Diputación Foral
de Vizcaya/Biskaia (Provinzrat von Biskaya) |
|
|
Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Àlava) |
|
|
Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid) |
|
|
Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona) |
|
|
Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria) |
|
|
Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa) |
|
|
Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut) |
|
|
Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut) |
|
|
Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut) |
|
Griechenland |
Griechische
Telekommunikationsanstalt |
|
|
Griechisches
Eisenbahnennetz |
|
|
Staatliche
Elektrizitätswerke |
|
Frankreich |
La Caisse
d'amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der
Sozialversicherung) |
|
|
L'Agence
française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung) |
|
|
Réseau Ferré de
France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen
Eisenbahnnetzes) |
|
|
Caisse Nationale
des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen) |
|
|
Assistance
publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des
Großraums Paris) |
|
|
Charbonnages de
France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen
Steinkohleförderunternehmen) |
|
|
Entreprise
minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft) |
|
Italien |
Regionen |
|
|
Provinzen |
|
|
Städte und
Gemeinden |
|
|
Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse) |
|
Lettland |
Pašvaldÿbas
(Lokalregierungen) |
|
Polen |
gminy (Kommunen) |
|
|
powiaty
(Distrikte) |
|
|
województwa
(Provinzen) |
|
|
związki gmin (Kommunalverbände) |
|
|
związki powiatów
(Distriktverband) |
|
|
związki województw (Provinzverband) |
|
|
miasto stoÿeczne
Warszawa (Hauptstadt Warschau) |
|
|
Agencja
Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agentur für die |
|
|
Umstrukturierung
und Modernisierung der Landwirtschaft) |
|
|
Agencja
Nieruchomoÿci Rolnych (Agentur für landwirtschaftliches Eigentum) |
|
Portugal |
Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira) |
|
|
Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren) |
|
|
Städte und
Gemeinden |
|
Slowakei |
mestá a obce
(Gemeinden) |
|
|
ÿeleznice
Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft) |
|
|
Štátny fond
cestného hospodárstva (Fonds für die Verwaltung von Staatsstraßen) |
|
|
Slovenské
elektrárne (Slowakische Kraftwerke) |
|
|
Vodohospodárska
výstavba (Gesellschaft für Wasserwirtschaft) |
|
Internationale
Einrichtungen:
|
Europäische Bank
für Wiederaufbau und Entwicklung |
|
Europäische
Investitionsbank |
|
Asiatische
Entwicklungsbank |
|
Afrikanische
Entwicklungsbank |
|
Weltbank / IBRD
/ IWF |
|
Internationale
Finanzkorporation |
|
Interamerikanische
Entwicklungsbank |
|
Sozialentwicklungsfonds
des Europarats |
|
EURATOM |
|
Europäische
Gemeinschaft |
|
Corporación
Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft) |
|
Eurofima |
|
Europäische
Gemeinschaft für Kohle und Stahl |
|
Nordische
Investitionsbank |
|
Karibische
Entwicklungsbank |
Die
Bestimmungen des § 12 gelten unbeschadet internationaler Verpflichtungen,
die Österreich in Bezug auf die oben aufgeführten internationalen Einrichtungen
eingegangen ist.
Einrichtungen
in Drittländern:
Einrichtungen,
die folgende Kriterien erfüllen:
1. Die Einrichtung gilt nach nationalen Kriterien
eindeutig als öffentliche Körperschaft.
2. Sie ist eine von der Regierung kontrollierte
Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche Aktivitäten verwaltet und finanziert,
wozu in erster Linie die Bereitstellung von gemeinwirtschaftlichen (nicht
marktbestimmten) Gütern und Dienstleistungen zum Nutzen der Allgemeinheit
gehört.
3. Sie legt regelmäßig in großem Umfang Anleihen
auf.
4. Der betreffende Staat kann gewährleisten, dass
die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine vorzeitige
Tilgung vornehmen wird.“
Artikel XI
Änderung des
EG-Amtshilfegesetzes
Das
EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr. 657/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 1
Abs. 1 lautet:
„(1) Dieses
Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union gegenseitig
1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen,
Ertrag und Vermögen,
2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern und
3. bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf
Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese
jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden,
zur
Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie Nr. 77/799/EWG des
Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern,
bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. EG
Nr. L 336 vom 27.12.1977, S. 15, in der Fassung der
Beitrittsakte Griechenlands, ABl. EG Nr. L 291 vom
19.11.1979, S. 17, der Richtlinie Nr. 79/1070/EWG des Rates vom
6. Dezember 1979, ABl. EG Nr. L 331 vom 27.12.1979, S. 8,
der Beitrittsakte Spaniens und Portugals, ABl. EG Nr. L 302 vom
15.11.1985, S. 23, der Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates vom
25. Februar 1992, ABl. EG Nr. L 76 vom 23.3.1992, S. 1, der
Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens, ABl. EG Nr. C 241 vom
29.8.1994, S. 21, der Richtlinie Nr. 2003/93/EG des Rates vom 7.
Oktober 2003, ABl. EG Nr. L 264 vom 15.10.2003, S. 23, der
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die
Europäische Union begründenden Verträge, ABl. EG Nr. L 236 vom
23.9.2003, S. 33, und der Richtlinie 2004/56/EG des Rates vom 21.
April 2004, ABl. EG Nr. L 127 vom 29.4.2004, S. 70, durch
den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.“
2. § 2
Abs. 1 lautet:
„(1) Die gemäß
§ 1 Abs. 2 zuständige Behörde hat die gemäß § 1 Abs. 1 in
den sachlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Auskünfte der
zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erteilen, wenn die
zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht. Zur
Beschaffung der erbetenen Auskünfte verfährt die ersuchte zuständige Behörde
oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung
eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen inländischen Behörde handelte.
Werden solche Auskünfte für die Erhebung österreichischer Steuern benötigt,
kann nur die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde ein
Auskunftsersuchen an die zuständige Behörde des jeweils in Betracht kommenden
Mitgliedstaats richten.“
3. § 5
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Auskünfte
dürfen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen (einschließlich öffentlicher
Verhandlungen der Spruch- und Berufungssenate) oder bei der öffentlichen
Verkündung von Urteilen und Erkenntnissen nur bekannt gegeben werden, wenn die
zuständige Behörde des Auskunft gebenden Mitgliedstaats bei der erstmaligen
Übermittlung der Auskünfte nichts dagegen einwendet.“
4. Nach § 5
werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt:
„§ 5a. (1) Auf Antrag der zuständigen Behörde
eines Mitgliedstaats veranlasst die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige
Behörde nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften über die Zustellung
ausländischer Schriftstücke die Zustellung aller von Verwaltungsbehörden des
ersuchenden Mitgliedstaats ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen an einen
inländischen Empfänger, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die
unter diese Richtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen.
(2) Ungeachtet des
Absatzes 1 kann jeder Mitgliedstaat einer Person im Inland die in Abs. 1
genannten Schriftstücke durch die Post unmittelbar zusenden.
(3) Die gemäß § 1
Abs. 2 zuständige Behörde kann für Zwecke der Erhebung österreichischer
Steuern Zustellersuchen im Sinne des Absatzes 1 an die zuständige Behörde eines
anderen Mitgliedstaats richten. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 5b. (1) Ist die steuerliche Lage eines oder
mehrerer Abgabepflichtiger für zwei oder mehr Mitgliedstaaten von gemeinsamem
oder ergänzendem Interesse, so kann die zuständige Behörde eines anderen
Mitgliedstaats mit der zuständigen Behörde gemäß § 1 Abs. 2
vereinbaren, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitige abgabenbehördliche
Prüfungen durchzuführen.
(2) Die zuständige
Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats bestimmt, welche Abgabepflichtigen für
eine gleichzeitige gemeinsame abgabenbehördliche Prüfung vorgeschlagen werden
und teilt die hiefür in Betracht kommenden Fälle der zuständige Behörde gemäß
§ 1 Abs. 2 unter Angabe der für diese Entscheidung maßgeblichen
Gründe sowie des beabsichtigten Prüfungszeitraums mit.
(3) Die zuständige
Behörde gemäß § 1 Abs. 2 entscheidet, ob sie an der gleichzeitigen
Prüfung teilnehmen will. Sie teilt der ersuchenden zuständigen Behörde des
anderen Mitgliedstaats nach Erhalt eines Vorschlages zur gleichzeitigen Prüfung
gegebenenfalls ihr Einverständnis oder ihre begründete Ablehnung mit. Im Falle
des Einverständnisses benennt sie gleichzeitig einen für die Beaufsichtigung
und Koordinierung der Prüfung verantwortlichen Vertreter.
(4) Soweit dies für
Zwecke eines inländischen Abgabenverfahrens erforderlich ist, kann die
zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 2 ein entsprechendes Ersuchen um
Vornahme einer gleichzeitigen abgabenbehördlichen Prüfung an die zuständige
Behörde eines anderen Mitgliedstaats unter sinngemäßer Berücksichtigung der in
den vorstehenden Absätzen enthaltenen Grundsätze richten.“
5. § 6 lautet:
„§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit
dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen
Union in Kraft. Die Änderungen im Gesetzestitel sowie in § 1 Abs. 1
und § 5 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Artikels I des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2004 sind erstmalig ab 1. Jänner 2004
anzuwenden. Die Änderungen in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1,
§ 5 Abs. 2 und die Bestimmungen der §§ 5a und 5b in der Fassung
des Artikels XI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sind
erstmalig ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. In Bezug auf die in § 1
Abs. 1 Z 3 genannten Verbrauchsteuern ist dieses Bundesgesetz
gleichzeitig mit dem Inkrafttreten einer Verordnung des Rates der Europäischen
Union über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der
Verbrauchsteuern nicht mehr anzuwenden.“
Artikel XII
Änderung des
Normverbrauchsabgabegesetzes
Das
Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:
Nach § 14 wird
folgender §14 a samt Überschrift eingefügt:
„Fahrzeuge
mit fortschrittlichem Abgasverhalten
§ 14a. (1) Für ab dem 1. Juli 2005 neu
zugelassene Kraftfahrzeuge (Abs. 3) ist ab dem 1. Juli 2005 bis
zum 30. Juni 2007 die Steuerschuld um 300 € zu reduzieren oder
dieser Betrag auf Antrag zu vergüten, wenn die Kraftfahrzeuge eine
partikelförmige Luftverunreinigung von höchstens 0,005 g/km aufweisen.
§ 12 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Für neu
zugelassene Kraftfahrzeuge im Sinne des Abs. 3 mit einer partikelförmigen
Luftverunreinigung von über 0,005 g/km beträgt
1. die Zusatzsteuer ab dem 1. Juli 2005
bis zum 30. Juni 2006 0,75 % der Bemessungsgrundlage, höchstens
aber 150 € und
2. die Zusatzsteuer ab dem 1. Juli 2006
1,5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens aber 300 €.
(3) Die Abs. 1
und 2 gelten für sämtliche Fahrzeuge mit Dieselmotoren im Sinne des
§ 6 Abs. 2 Z 2. Die Befreiung gemäß § 3 Z 3
ist nicht anzuwenden.“
Artikel XIII
Änderung des
Mineralölsteuergesetzes 1995
Das
Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert
[CELEX-Nummer 32003L0096]:
1. § 2
Abs. 1 bis 3 lautet:
„§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind die Waren
1. der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der
Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition
2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
2. der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten
Nomenklatur;
3. der Positionen 3403, 3811 und 3817 der
Kombinierten Nomenklatur;
4. der folgenden Positionen und Unterpositionen
der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder
Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
a) Positionen 1507 bis 1518,
b) Unterposition 3824 90 99,
c) Unterposition 2905 11 00 von
nicht synthetischer Herkunft.
(2) Kraftstoffe im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren,
die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen
dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl.
Nr. 201/1996, oder dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003,
unterliegen.
(3) Heizstoffe im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten
sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf
und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, oder dem
Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, unterliegen.“
2. § 2
Abs. 6 bis 10 lautet:
„(6) Kombinierte
Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach
Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli
1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs
der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 (ABl.
EG Nr. L 279 S. 1)
und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(7) Werden den
Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur
geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat,
beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle
einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten
Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates
vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem
Strom (ABl. EU Nr. L 283 S. 51), so hat der Bundesminister
für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des
Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45
Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der
Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
(8) So weit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 5
angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf
anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe
und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:
1. der Unterpositionen 2707 10, 2707 20,
2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;
2. der Unterpositionen 2710 11 11 bis
2710 19 69, ausgenommen Waren der Unterpositionen
2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der
Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;
3. der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur,
ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00,
2711 21 00 und 2711 29 00 der Kombinierten Nomenklatur;
4. der Unterpositionen 2901 10,
2902 20 00, 2902 30 00, 2902 41 00,
2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 00 der Kombinierten
Nomenklatur;
5. der folgenden Positionen und Unterpositionen
der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder
Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
a) Positionen 1507 bis 1518,
b) Unterposition 3824 90 99,
c) Unterposition 2905 11 00 von nicht
synthetischer Herkunft
sowie
Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen.
(9) Der Bundesminister
für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1
bis 5 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die
Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im
§ 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.
(10) Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten
bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl
1. der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,
2. der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art,
ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten
Mineralöle, und
3. der im Abs. 8 Z 4 und 5 bezeichneten
Art
ein
zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die
Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen
der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.“
3. § 3 lautet:
„§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
1. für 1 000 l Benzin der
Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je
Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und
2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von
a) höchstens 10 mg/kg 417 €,
b) mehr als 10 mg/kg 432 €;
2. für 1 000 l Benzin der
Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der
Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von
a) höchstens 10 mg/kg 489 €,
b) mehr als 10 mg/kg 504 €;
3. für 1 000 l mittelschwere Öle der
Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten
Nomenklatur 317 €;
4. für 1 000 l Gasöle der Unterposition
2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur,
ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von
a) höchstens 10 mg/kg 302 €,
b) mehr als 10 mg/kg 317 €;
5. für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl
(§ 9) 98 €;
6. für 1 000 kg gasförmige
Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff
verwendet werden, 261 €;
7. für Heizöle der Unterpositionen
2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,
a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach
§ 4 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für
1 000 kg 60 €,
b) ansonsten für 1 000 l
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg 302 €,
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
10 mg/kg 317 €;
8. für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als
Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;
9. andere als die in Z 1 bis 8
angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2
Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe
anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen
sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(2) Die
Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 432 € für 1 000 l, wenn
sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten
317 €.
(3) Die
Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 98 € für 1 000 l.
(4) Liter (l) im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der
Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.“
4. § 4
Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. Mineralöl ausschließlich aus biogenen Stoffen;“
5. § 5
Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte
Mineralöle der im § 2 Abs. 8 Z 5 lit. a bis c
bezeichneten Art, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art
als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum
Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind;“
6. § 5
Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz lautet:
„(3) Wurde für
Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1
bis 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, außer
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 9 auf Antrag des
Steuerschuldners zu erstatten.
(4) Wurde für Mineralöle,
Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 6, 7
und 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf
Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten.“
7. § 6
Abs. 5 lautet:
„(5) Werden
Mineralölen aus biogenen Stoffen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern
beigemischt, schließen derartige Beimischungen die Inanspruchnahme der
Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 7 nicht aus.“
8. In § 7
Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und in § 9
Abs. 1 wird die Wortfolge „Unterposition 2710 00 69“ durch die Wortfolge „Unterpositionen
2710 19 41 bis 2710 19 49“ ersetzt.
9. § 9
Abs. 10 Z 2 lautet:
„2. in jenen Fällen, in denen im
grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in
das Steuergebiet zulässig ist, auch für Treibstoffe im Hauptbehälter (§ 41
Abs. 6) von grenzüberschreitend eingesetzten land- und
forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Arbeitsgeräten, die im
Regelfall öffentliche Straßen nur benutzen, um zu ihrem vorgesehenen Einsatzort
zu gelangen, es sei denn das Mineralöl wird als Treibstoff für Kraftfahrzeuge
verwendet.“
10. In § 23
Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Nach
§ 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreies Mineralöl muss nicht angemeldet
werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die der
Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl
ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird.“
11. In § 23
Abs. 6 entfällt der letzte Satz.
12. In § 26
Abs. 3 Z 5 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und
folgende Z 6 wird angefügt:
„6. die Herstellung von biogenen Stoffen in
Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und
soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im
Steuergebiet verwendet wird. Auf derartige Betriebe finden die Bestimmungen der
§§ 19 und 20 Anwendung.“
13. In § 57
Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Kraftstoffbetrieb“ durch das Wort „Betrieb“ ersetzt.
14. Nach § 64g
wird folgender § 64h angefügt:
„§ 64h. (1) § 2 Abs. 1 bis 3,
Abs. 6 bis 10, § 3, § 4 Abs. 1 Z 7, § 5
Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz, § 6
Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1,
§ 9 Abs. 1 und Abs. 10 Z 2, § 23 Abs. 4, der
Entfall von § 23 Abs. 6 letzter Satz, § 26 Abs. 3 Z 5
und 6 sowie § 57 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) § 2
Abs. 1 bis 3, Abs. 6 und 8, § 3 und § 4 Abs. 1
Z 7, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und
§ 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 57/2004 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die
Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist. § 2
Abs. 1 bis 3, 6 und 8, § 3, § 4 Abs. 1 Z 7, § 6
Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1
und § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxxx ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach
dem 31. Dezember 2004 entsteht.“
Artikel XIV
Änderung des
Kommunalsteuergesetzes 1993
Das
Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 11
Abs. 4 lautet:
„(4) Für jedes
abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden
Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung
hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt
auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der
einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab
Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage
dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat
elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für
Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen
Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische
Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde
die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln.
Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf
sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege
des FinanzOnline zu übermitteln.
Die
Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach
Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden.“
2. In § 16
wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 11
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx
ist erstmals auf Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.“
Artikel XV
Änderung des
Neugründungs-Förderungsgesetzes
Das
Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt
geändert:
1.
§ 2 Z 2 lautet:
„2. Die die Betriebsführung innerhalb von fünf
Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich
bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.“
2. § 5 lautet:
„§ 5. Wird die Betriebsinhabervoraussetzung im
Sinne des § 2 Z 2 nicht erfüllt oder wird der neugegründete Betrieb
im Sinne des § 2 Z 5 erweitert, so entfällt nachträglich
(rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des § 1. Der Betriebsinhaber ist
verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen
Behörden unverzüglich mitzuteilen.“
3.
§ 5a Abs. 1 lautet:
„(1) Eine
Betriebsübertragung liegt vor, wenn
1. bloß ein Wechsel in der Person des die
Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits
vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche
Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und
2. die die Betriebsführung innerhalb von fünf
Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher
nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.“
4.
§ 5a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Z 1 lautet:
„1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1, 3 und 5
sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.“
b)
Z 3 lautet:
„3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie
des § 1 Z 1, 3 und 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn die
Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 5a Abs. 1 Z 2 nicht
erfüllt wird oder der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der
Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich
oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der
Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand
allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.“
5.
In § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3)
§ 5a Abs. 2 in der Fassung vor seiner Änderung durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist hinsichtlich der Gerichtsgebühren für die
Eintragungen in das Grundbuch noch auf Betriebsübertragungen anzuwenden, bei denen
die Grundbuchseintragung vor dem 1. November 2004 vorgenommen wird.“
Artikel XVI
Änderung der
Bundesabgabenordnung
Die
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 16
erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(Mitunternehmers)“.
2. § 57 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 1
lautet:
„(1) In
Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Finanzamt örtlich
zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des zur Abfuhr der
Lohnsteuer Verpflichteten oder, wenn dieser eine Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt.“
b) Folgender
Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Für die Erhebung
der Dienstgeberbeiträge gemäß den §§ 41 ff
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist das Finanzamt örtlich zuständig,
dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn
dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte (§ 188) obliegt.“
3. In § 68
tritt jeweils an die Stelle des Wortes „Hauptzollamt“ das Wort „Zollamt“.
4. In § 76
Abs. 1 lit. d tritt an die Stelle der Wortfolge „im
lit. a“ die
Wortfolge „in lit. a“.
5. In § 80
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Vertreter
(Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, wer
nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der
aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist.“
6. In § 97
Abs. 3 vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „im
Sinne des Datenschutzgesetzes“
die Wortfolge „im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000“.
7. In § 178
Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes „Öffentliche“ das Wort „Öffentlich“.
8. § 209
Abs. 1 lautet:
„(1) Werden innerhalb
der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des
Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert
sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich
jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr
unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.“
9. In § 211
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Entrichtung
von Abgabenbeträgen und deren Entgegennahme durch die Abgabenbehörde stellen
keine Rechtshandlungen im Sinn des § 2 Anfechtungsordnung oder des
§ 27 Konkursordnung dar.“
10. § 216
lautet:
„§ 216. Über die Richtigkeit der Gebarung auf dem
Abgabenkonto sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch
Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, ist auf Antrag
des Abgabepflichtigen (§ 77) mit Bescheid (Abrechnungsbescheid)
abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf
des Jahres, in dem die betreffende Buchung auf dem Abgabenkonto erfolgt ist
oder erfolgen hätte müssen, zulässig.“
11. In § 260
entfällt die Wortfolge „oder von Finanzlandesdirektionen“.
12. In § 280
entfällt die Wortfolge „zweiter Instanz“.
13. In § 323
wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 57 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist ab 1.
Februar 2005 anzuwenden. Von sich aus der Neufassung des § 57
ergebenden Übergängen der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu
setzen. Solange eine solche Verständigung nicht erfolgt ist, können Anbringen
auch noch bei der vor dem Inkrafttreten der Neufassungen zuständig gewesenen
Abgabenbehörde eingebracht werden. Delegierungsbescheide (§ 71), die dem
§ 57 in der Fassung der Neufassung entgegenstehen, verlieren insoweit mit
1. Februar 2005 ihre Wirkung.
§ 209
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx
ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw.
Gutschriften auf Grund einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die
Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden,
wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist.“
Artikel XVII
Änderung des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Das
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 3
Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung „§§ 4 bis 14b“ die Zitierung „§§ 4
bis 14“.
2. § 4
Abs. 1 lautet:
„(1) Als Finanzamt mit
besonderem Aufgabenkreis besteht das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien.“
3. § 7
Abs. 1 erster Satz lautet:
„Dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den örtlichen
Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland die die
Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der
Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der
Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.“
4. In § 8 wird
folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Im Falle des
Bestehens einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 gehen die Aufgaben der für die
inländischen Gruppenmitglieder zuständigen Finanzämter hinsichtlich der
Erhebung der Körperschaftsteuer auf das für den Gruppenträger zur Erhebung der
Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt über.“
5. § 9 lautet:
„§ 9. Den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr,
Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegen
unbeschadet des § 7 Abs. 1 letzter Satz neben ihrem allgemeinen
Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben,
die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der
Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der
Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.“
6. Im ersten Satz
des § 10 tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt für den I.
Bezirk“ die Wortfolge „Finanzamt
Wien 1/23“.
7. In § 17
werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die §§ 3
Abs. 3, 4 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 3 sowie 17a Abs. 4
ermächtigen den Bundesminister für Finanzen auch dazu, mit Verordnung den
Übergang von sachlichen Zuständigkeiten auch für im Zeitpunkt des Übergangs der
Zuständigkeit anhängige Verfahren anzuordnen.
(4) Folgende
Verordnungen gelten als auf Grund des Abs. 3 erlassen und sind bzw. waren
auch auf im Zeitpunkt des jeweils angeordneten Übergangs der Zuständigkeit
anhängige Verfahren anzuwenden:
1. OrgankreisV, BGBl. II Nr. 458/1999,
2. GebührenämterfusionsV, BGBl. II
Nr. 459/1999,
3. Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung,
BGBl. II Nr. 224/2003,
4. Einheitsbewertungsfusions-Verordnung,
BGBl. II Nr. 553/2003,
5. Aufgaben-Übertragungs-Verordnung, BGBl. II
Nr. 2004/166.“
8. In § 17b
wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die §§ 4, 7,
8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx treten
mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die GebührenämterfusionsV, BGBl II
Nr. 459/1999, tritt mit 1. Jänner 2005 außer Kraft.“
Artikel XVIII
Änderung des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das
Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 6
Abs. 1 letzter Teilstrich tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich
und es wird folgender Gedankenstrich angefügt:
„- die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.“
2. In § 23 Abs. 2
wird die Wortfolge „alle amtlichen Belege über die
Durchführung des Zollverfahrens“ durch die Wortfolge „alle Belege über die
Durchführung des Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der
Datenverarbeitung übermittelten Daten“ ersetzt.
3. In § 23
Abs. 3 wird nach dem Wort „schriftlich“ die Wortfolge „oder
elektronisch“
eingefügt.
4. In § 23
werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Sofern die
Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, haben die in
Abs. 1 genannten Personen auf Anforderung der Zollbehörden die in
Abs. 2 genannten Belege papiermäßig oder elektronisch zu übermitteln. Die
Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Anmeldung, die mittels
Datenverarbeitung abgegeben wird, sinngemäß.
(5) Das Führen von
Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich aus
den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt.“
5. § 37 wird
aufgehoben.
6. § 54a
Abs. 2 lautet:
„(2) Zur Bezeichnung
von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger,
Aussteller von Unterlagen u.a.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern
(TIN – Trader-Identifikations-Nummer) festgelegt werden. Das Zollamt Wiener
Neustadt hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine
Datenbank zu führen.“
7. In § 54a
Abs. 3 wird die Wortfolge „Zollamt Innsbruck“ durch die Wortfolge „Zollamt
Wiener Neustadt“
ersetzt.
8. § 54a
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Verordnung
nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen.“
9. § 55
Abs. 1 lautet:
„(1) Der
Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik
entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten
mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten
auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt
werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:
1. die Art des Informatikverfahrens
(Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern) und
2. der Aufbau der übermittelten Nachrichten,
welche ausschließlich bei den Zollbehörden abzugeben sind.“
10. In § 55
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der
Bundesminister für Finanzen kann mit der in Abs. 1 genannten Verordnung
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.“
11. In § 55
Abs. 5 entfallen die letzten drei Sätze.
12. § 55
Abs. 6 lautet:
„(6) Die Verordnung
nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen.“
13. In § 56
wird als zweiter Satz eingefügt:
„Sofern die
Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, wird eine
Bestätigung über die Annahme der Anmeldung in elektronischer Form übermittelt.“
14. In § 57
wird als zweiter Satz eingefügt:
„Sofern die
Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, erfolgt die
Ungültigerklärung in elektronischer Form. Die Entscheidung über die
Ungültigerklärung wird elektronisch mitgeteilt.“
15. § 62
Abs. 3 Z 3 entfällt.
16. § 70
lautet:
„§ 70. (1) Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des
Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind:
- in der Gemeinschaft ansässige Kreditinstitute
mit Sitz im Anwendungsgebiet,
- Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie
in anderen Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind.
(2) Andere Personen
mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Gemeinschaft können zur
Vereinfachung des Verfahrens angenommen werden, wenn die jederzeitige
Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.“
17. § 97
Abs. 1 lautet:
„(1) Der
Bundesminister für Finanzen kann die Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe in
den Hauptbehältern von anderen Nutzfahrzeugen als Omnibussen und von
Spezialcontainern mit Verordnung auf eine Menge von insgesamt höchstens 200
Litern je Fahrzeug, Spezialcontainer und Reise beschränken (Art. 113
ZBefrVO).“
18. § 105
lautet:
„§ 105. Verwaltungsabgaben in Höhe des Doppelten der nach
§ 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten
Personalkostenersätze sind im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zur
Abgeltung des Personalaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der
ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu
entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist.“
19. In § 108
Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„§ 80
Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar.“
20. In § 117
lautet Abs. 4:
„(4) § 112
Abs. 1 und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.“
21. In § 118
Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Zuständige
Behörde im Rahmen völkerrechtlicher Vereinbarungen gemäß § 117 Abs. 1
Buchstabe a ist der Bundesminister für Finanzen, sofern in den Vereinbarungen
selbst nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.“
22. In § 120
wird folgender Abs. (1l) eingefügt:
„(1l) § 97
Abs. 1, § 105 und § 108 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. März 2005 in
Kraft.
Artikel XIX
Änderung des
Finanzstrafgesetzes
Das
Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 65
Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle der Zahl „1“ die Wendung „1/23“.
2. In § 194a
tritt an die Stelle der Wortfolge „für den 1. Bezirk in
Wien“ die Wendung „Wien 1/23“.
3. In § 265
wird nach Abs. 1e als Abs. 1f eingefügt:
„(1f) § 65
Abs. 1 lit. a und § 194a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
VORBLATT
Probleme:
- Einkommensteuergesetz 1988:
Sowohl EuGH-Judikatur als auch nationale Rechtssprechung erfordern diverse
Anpassungen. Die derzeitige Regelung der steuerbegünstigten Betriebsaufgabe
führt zur längerfristigen Leerstehung von Geschäftsräumlichkeiten in Städten
und Gemeinden. Grenzgänger fallen nicht unter die Begünstigung der
Negativsteuer, da diese an den Arbeitnehmerabsetzbetrag gekoppelt ist.
Insbesondere im Gast- und Transportgewerbe arbeitende Menschen haben statt des
Sonntags an einem Wochentag den Ersatzruhetag. Arbeiten sie an diesem
Ersatzruhetag, so kommen sie nicht in die steuerliche Begünstigung für
Zuschläge. Für ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds
besteht derzeit keine Möglichkeit des KESt-Abzuges. Diverse Regelungen führen
zu einem hohen Verwaltungsaufwand (Lohnkontoführung).
- Körperschaftsteuergesetz 1988:
Erfordernis von Präzisierungen im Bereich der Gruppenbesteuerung;
Anpassungserfordernisse auf Grund des SE-Gesetzes; diverse Klarstellungserfordernisse.
- Umgründungssteuergesetz:
EuGH-Judikatur erfordert diverse Anpassungen; Anpassungserfordernisse auf Grund
des SE-G.
- Umsatzsteuergesetz 1994:
Vom Rat der Europäischen Union wurde die Richtlinie 2003/92/EG vom 7. 10. 2003
(Richtlinie Gas und Elektrizität) mit Vorschriften über den Ort der Lieferung
von Gas und Elektrizität erlassen.
- Gesundheits- und
Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996: Unklare Gesetzesformulierung in
Zusammenhang mit steuerfreier Vermietung von Räumlichkeiten an Ärzte; Beihilfenregelung
für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie für das Blutspendewesen läuft
aus.
- Gebührengesetz 1957:
Aufenthaltstitel, die von einer inländischen Behörde erteilt, jedoch von einer
österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland ausgefolgt werden, unterliegen
derzeit der Gebühr nach dem Gebührengesetz 1957. Die Gebühr muss von der
österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland eingehoben und an die jeweilige
inländische Behörde abgeführt sowie von dieser verrechnet werden.
- Konsulargebührengesetz 1992:
Die Vergebührung von Aufenthaltstiteln beruht auf unterschiedlichen
Rechtsgrundlagen, je nachdem, ob der Titel von einer Behörde mit Sitz im Inland
oder von einer österreichischen Vertretungsbehörde erteilt wurde. Im ersteren
Fall findet das Gebührengesetz 1957, im letzteren Fall das
Konsulargebührengesetz 1992 Anwendung. Für die häufigen Fälle der
Ausfolgung von durch Inlandsbehörden erteilten Aufenthaltstiteln durch
österreichische Vertretungsbehörden werden letztere im Wege der Amtshilfe bei
der Gebühreneinhebung für die Inlandsbehörde tätig. Auch die einzuhebende
Gebührenhöhe wird den österreichischen Vertretungsbehörden von der
Inlandsbehörde vorgeschrieben. Durch das Nebeneinander von unterschiedlichen
Rechtsgrundlagen (GebG; KGG) ergeben sich bei befristeten Aufenthaltstiteln
unterschiedliche Gebührenvorschreibungen, je nachdem, ob der Titel von einer
österreichischen Vertretungsbehörde oder einer Inlandsbehörde erteilt wurde.
- Investmentfondsgesetz 1993:
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die pauschale Besteuerung der Erträge aus
ausländischen Investmentfondsanteilen.
- EU-Quellensteuergesetz:
Die Bestimmungen entsprechen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni
2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, welche durch das EU-QuStG in
nationales Recht umgesetzt wurde. Der Anhang dieser Richtlinie, der die mit den
Regierungen verbundenen Einrichtungen, die zur Ausgabe von Staatstiteln
ermächtigt sind, auflistet, wurde aber durch die Richtlinie 2004/66/EG des
Rates vom 26. April 2004 erweitert.
- EG-Amtshilfegesetz:
Die neuerliche Änderung der Amtshilferichtlinie 77/799/EWG durch die Richtlinie
2004/56/EG macht die Anpassung des EG-AHG erforderlich.
- Normverbrauchsabgabe:
Ohne Einbau von Partikelfiltern sind die Schadstoffausstöße bei Kraftfahrzeugen
gesundheits- und umweltschädlicher.
- Mineralölsteuergesetz 1995:
Einige Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1995 bedürfen einer
Anpassung an die Regelungen der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG
des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem
Strom, ABl. EU Nr. L 283 S. 51)
- Kommunalsteuergesetz 1993:
Übermittlung der monatlichen Bemessungsgrundlagen in Papierform an jede
einzelne Gemeinde durch den Unternehmer führt zu enormen Verwaltungsaufwand auf
beiden Seiten.
- Neugründungs-Förderungsgesetz:
Die Voraussetzung, dass der neue Betriebsinhaber sich bisher nicht in
vergleichbarer Art beherrschend betätigt haben darf, führt zu
Missbrauchgestaltungen. Ein Verweis auf die Gerichtsgebührenbefreiung wurde vom
Verwaltungsgerichtshof missverstanden und damit entgegen den Intentionen des
Gesetzgebers interpretiert, was im Endeffekt zu einer Gerichtsgebührenbefreiung
der Grundbuchseintragung zum Erwerb des Eigentums im Rahmen einer
Betriebsübertragung zwischen Einzelunternehmern führen würde. Dies hätte einen
massiven Aufkommensverlust bei den Gerichtsgebühren zur Folge.
- Bundesabgabenordnung:
Auseinanderfallen der Finanzamtszuständigkeit für Umsatzsteuer und Lohnsteuer.
- Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz:
Die GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1990, und die Änderung
der Wirtschaftsraum-Finanzämter Verordnung, BGBL. II Nr. 87/2004,
bewirkten Änderungen in der Abgabenverwaltungsorganisation.
- Zollrechts-Durchführungsgesetz:
Eine Reihe von Bestimmungen des ZollR-DG sind änderungsbedürftig, weil sie die
Erfordernisse der elektronischen Zollanmeldung nicht ausreichend
berücksichtigen, weil Anpassungen auf Grund der aktuellen Rechtsprechung nötig
sind oder weil sie Schwierigkeiten in der Vollziehung bereitet haben.
- Finanzstrafgesetz:
Die Änderung der Wirtschaftsraum-Finanzämter Verordnung, BGBL. II
Nr. 87/2004, bewirkten Änderungen im Finanzstrafgesetz.
Ziele und Lösungen:
- Einkommensteuergesetz 1988:
Folgende Änderungen werden auf Grund von EuGH und VwGH-Judikatur vorgeschlagen:
Verankerung der bisherigen Verwaltungspraxis bei steuerfreien
(Essens)Gutscheinen; Wegfall schultypischer Einschränkungen bei Aus-, Fortbildungs-
und Umschulungskosten, Bewertung bei Wirtschaftsguttransfer, Betriebs- bzw.
Betriebsstättenverlagerung in Ausland unter verbundenen Unternehmen;
Wegzugsbesteuerung hinsichtlich von Einkünften aus der Veräußerung von
Beteiligungen; Veranlagungsoption für beschränkt Steuerpflichtige in Fällen der
Abzugsbesteuerung. Die Betriebsaufgabenbegünstigung soll neu geregelt werden
und für bereits von der bisherigen Regelung betroffene Steuerpflichtige die
Optionsmöglichkeit in die neue Regelung geschaffen werden. Auch der
Grenzgängerabsetzbetrag soll in Hinkunft negativsteuerfähig sein. Zuschläge für
Sonntagsarbeit sollen auch an Ersatzruhetagen steuerlich begünstigt sein. Für
ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds soll die Möglichkeit
der Zahlung eines des KESt-Abzuges entsprechenden Betrages geschaffen werden.
Ein Lohnkonto soll in Hinkunft auch im Ausland geführt werden können.
- Körperschaftsteuergesetz 1988:
Präzisierung im Bereich Gruppenbesteuerung; SE-G Anpassungen auf nationaler
Ebene.
- Umgründungssteuergesetz:
Herstellung EU-Rechtskonformität und Anpassung auf Grund des SE-G.
- Umsatzsteuer:
Umsetzung der Richtlinie 2003/92/EG.
- Gesundheits- und
Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996: Klarstellung, dass Beihilfenkürzung
bei steuerfreier Vermietung von Räumlichkeiten an Ärzte vorliegt; Verlängerung
der Beihilfenregelung für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie das
Blutspendewesen.
- Gebührengesetz 1957:
Ziel ist der Eintritt einer Verwaltungsvereinfachung durch Wegfall der Abfuhr
der Gebühr und damit auch der Verrechnung der Gebühr bei der inländischen
Behörde. Daher: Von einer inländischen Behörde erteilte Aufenthaltstitel, die
von einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt werden, sollen der
Konsulargebühr unterliegen.
- Konsulargebührengesetz 1992:
Ziel ist die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage zwecks
Gebührenfestlegung für alle Aufenthaltstitel, die von einer österreichischen
Vertretungsbehörde ausgefolgt werden. Ziel ist auch der Eintritt einer Verwaltungsvereinfachung
durch Wegfall der Abfuhr der Gebühr und damit auch der Verrechnung der Gebühr
bei der inländischen Behörde. Ein neuer Tatbestand in TP 7 der Anlage zu §1 KGG
soll gewährleisten, dass österreichische Vertretungsbehörden in Zukunft
Konsulargebühren auf Grundlage dieser neuen Bestimmung für jene
Aufenthaltstitel einheben, die zwar durch Inlandsbehörden erteilt, aber durch
Vertretungsbehörden ausgefolgt werden. Eine Gebührenvorschreibung durch
Inlandsbehörden fällt weg.
- Bundesabgabenordnung:
Entsprechende Anpassungen im Hinblick auf Zusammenführung der
Finanzamtszuständigkeit für Umsatzsteuer und Lohnsteuer auf gesetzlicher Ebene.
- Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz:
Entsprechende Anpassungen an Änderungen in der Abgabenverwaltungsorganisation
auf gesetzlicher Ebene.
- Investmentfondsgesetz 1993:
Option für Erbringung des Nachweises der tatsächlichen Erträge aus
ausländischen Investmentfondsanteilen.
- EU-Quellensteuergesetz:
Umsetzung der Richtlinie.
- EG-Amtshilfegesetz:
Adaptierung jener Bestimmungen des EG-AHG, die entweder im Widerspruch zu
zwingenden Bestimmungen der geänderten Amtshilferichtlinie stehen oder
hinsichtlich derer eine Anpassung zweckmäßig erscheint. Als Lösung dienen
daher: Hinweis auf die Maßgeblichkeit der Verfahrensrechtsvorschriften des
ersuchten Staates bei der Beschaffung von Informationen, Entfall des Einholens
einer Genehmigung zur Veröffentlichung von Informationen in öffentlichen
Gerichtsverfahren oder Gerichtsentscheidungen, Regelung von Zustellamtshilfe,
Regelung der Durchführung von gleichzeitigen abgabenbehördlichen Prüfungen
(Simultanbetriebsprüfungen), Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs
hinsichtlich der Verbrauchsteuern ab Inkrafttreten der
Verbrauchsteueramtshilfeverordnung.
- Normverbrauchsabgabe:
Anpassung der Normverbrauchsabgabe hinsichtlich Einbeziehung von
Partikelemissionen.
- Mineralölsteuergesetz 1995:
Weitere Anpassung des Mineralölsteuergesetzes 1995 an die durch die
Energiesteuerrichtlinie geänderte EG-Rechtslage; Aktualisierung von Definitionen,
insbesondere jener des Steuergegenstandes, und sich daraus ergebende
Folgeänderungen.
- Kommunalsteuergesetz 1993:
Kommunalsteuererklärung soll vereinfacht werden. Sie hat daher nur mehr die
gesamte Bemessungsgrundlage zu enthalten sowie eine Aufgliederung dieser auf
die einzelnen Gemeinden. Zudem wird statt der Papierform die Übermittlung im
Wege des FinanzOnline gewählt.
- Neugründungs-Förderungsgesetz:
Der vorliegende Entwurf regelt, dass innerhalb von fünf Jahren nach der
Betriebsneugründung oder der (Teil‑)Betriebsübertragung die
Betriebsinhabereigenschaft nicht an eine Person übergehen darf, die sich
bereits in der Vergangenheit in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber betätigt
hat. Es kommt zu einer Bereinigung der Zitierung in Zusammenhang mit
Gerichtsgebühren.
- Bundesabgabenordnung:
Entsprechende Anpassungen im Hinblick auf Zusammenführung der
Finanzamtszuständigkeit für Umsatzsteuer und Lohnsteuer auf gesetzlicher Ebene.
- Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz:
Entsprechende Anpassungen an Änderungen in der Abgabenverwaltungsorganisation
auf gesetzlicher Ebene.
- Zollrechts-Durchführungsgesetz:
Das ZollR-DG soll den zwischenzeitig erfolgten Rechtsentwicklungen im EG-Recht
angepasst werden und Vereinfachungen beim Vollzug, insbesondere bei der
elektronischen Zollanmeldung, ermöglichen. Herstellung von Rechtskonformität
und Schaffung vereinfachender Bestimmungen für den Vollzug.
- Finanzstrafgesetz:
Entsprechende Anpassungen an Änderungen im Finanzstrafgesetz auf gesetzlicher
Ebene.
Alternativen:
- Normverbrauchsabgabe:
EU-Übergangsvorschriften (letztendlich aus österreichischer Sicht sinnvoller
Grenzwert erst ab dem Jahr 2008 wahrscheinlich).
- Gebührengesetz 1957,
Konsulargebührengesetz 1992: Für Verwaltungsvereinfachung keine; für jede
Gebührenänderung bei befristeten Aufenthaltstiteln wäre zwecks
Gebührenharmonisierung eine zeitgleiche Novelle des GebG und des KGG notwendig.
- Alle anderen
Gesetzesänderungen: Keine.
EU-Konformität:
- Normverbrauchsabgabe:
derzeitiges EU-Recht wird nicht berührt, trägt jedoch zu erwartenden
Entwicklungen Rechnung.
- Gebührengesetz 1957,
Konsulargebührengesetz 1992, Bundesabgabenordnung,
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz: EU-Recht wird nicht unmittelbar berührt.
- Alle anderen
Gesetzesänderungen: EU-konforme Umsetzung
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Allgemeine
Zielsetzungen
Zu den
einzelnen Abschnitten:
Einkommensteuergesetz 1988
- Die bisherige
Praxis betreffend steuerfreie (Essens)Gutscheine soll gesetzlich verankert
werden.
- Der Umfang
abzugsfähiger Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten soll durch den Wegfall
schultypbezogener Einschränkungen erweitert werden.
- Die
Bewertungsbestimmung bei Wirtschaftsguttransfer sowie Betriebsstätten- oder
Betriebsverlagerung ins Ausland unter verbundenen Unternehmen soll im Sinne der
Rechtsprechung des EuGH angepasst werden.
- Die
Gebäudebegünstigung bei Betriebsaufgaben soll neu geregelt werden: Die
Steuerschädlichkeit bestimmter Verwendungen entfällt, allerdings ist die
Besteuerung im Veräußerungsfall nachzuholen.
- Die
Wegzugsbesteuerung soll hinsichtlich von Einkünften aus der Veräußerung von
Beteiligungen an die Erfordernisse der Rechtsprechung des EuGH angepasst
werden.
- Auch Grenzgänger
sollen künftig in den Genuss der „Negativsteuer“ kommen können.
- Zuständig für die
Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit soll grundsätzlich das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen werden.
- Die Besteuerung
beschränkt Steuerpflichtiger soll im Lichte der Rechtsprechung des EuGH neu
konzipiert werden: In sämtlichen Fällen der Abzugsbesteuerung soll die
Veranlagungsoption offen stehen. Im Rahmen der Veranlagung soll aber ein
Existenzminimum nur mehr im Umfang von 2.000 € steuerfrei gestellt werden.
- Zuschläge für
Sonntagsarbeit sollen auch an Ersatzruhetagen steuerlich begünstigt sein.
- Die Beschränkung,
dass das Lohnkonto im Inland, am Ort der Betriebsstätte geführt werden muss,
soll entfallen. Durch eine Verordnungsermächtigung soll ein einheitlicher
Standard bei Führung des Lohnkontos ermöglicht werden.
- Es soll
klargestellt werden, dass den Gemeinden zur Kontrolle der
Kommunalsteuerzahlungen die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen
bereitzustellen sind.
- Für
ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds soll die Möglichkeit
der Zahlung eines des KESt-Abzuges entsprechenden Betrages auf Grundlage eines
unwiderruflichen Auftrages an das depotführende Kreditinstitut geschaffen
werden.
- Die Kürzung der
KESt-Erstattung um die (fiktive) Schenkungssteuer bei steuerfrei geschenkten
Sparbüchern soll im Hinblick auf das Auslaufen der Schenkungssteuerbefreiung
entfallen.
Körperschaftsteuergesetz 1988
- Erfordernis einer
Zweigniederlassung bei doppelt ansässigen Körperschaften für Anerkennung der
Eigenschaft als Gruppenträger.
- Bei grenzüberschreitender
Gruppe kommt es auch im Falle der Liquidation zur Verlustnachversteuerung.
- Konzentration der
Finanzamtszuständigkeit beim Finanzamt des Gruppenträgers (Regelung im AVOG).
- Anpassung an das
SE-G.
Umgründungssteuergesetz 1988
- Übertragung der
EuGH-Rechtssprechung betreffend Verlagerung von stillen Reserven bei
Beteiligungen.
- Anpassung an das
SE-G.
Umsatzsteuergesetz 1994
Umsetzung
der Richtlinie 2003/92/EG vom 7. Oktober 2003 (Richtlinie Gas und
Elektrizität):
Elektrizität und
Gas werden für Zwecke der Mehrwertsteuer nach Art. 5 Abs. 2 der 6.
EG-Richtlinie als Gegenstände behandelt. Die Mitgliedstaaten wenden allerdings
die geltenden Regelungen für die Mehrwertbesteuerung der Lieferung von Gas oder
Elektrizität unterschiedlich an. Zusätzlich sind die geltenden Regelungen an
die fortschreitende Liberalisierung des Gas- und Elektrizitätsmarktes
anzupassen. Der Rat der Europäischen Union hat daher am 7. Oktober 2003 die
Richtlinie 2003/92/EG zur Änderung der 6. EG-Richtlinie hinsichtlich der
Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität verabschiedet
(ABl. EU 2003 Nr. L 260 S. 8 vom 11.10.2003). Die
Änderungsrichtlinie ist zum 1. Januar 2005 in nationales Recht umzusetzen.
Schwerpunkt der
Änderungsrichtlinie 2003/92/EG ist die Neubestimmung des Leistungsortes für die
Lieferung von Gas bzw. Elektrizität. Hinsichtlich der Bestimmung des
Lieferortes von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität ist
maßgeblich, ob der Empfänger der Lieferung ein steuerpflichtiger
Wiederverkäufer oder ein sonstiger Abnehmer ist.
- Für den Fall,
dass Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität an einen
steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert wird, gilt das Empfängerortprinzip.
- Für den Fall,
dass die Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität
nicht an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer bewirkt wird, wird die
Besteuerung an dem Ort durchgeführt, wo der Abnehmer die Gegenstände
tatsächlich nutzt bzw. verbraucht. Sollte der Abnehmer die Gas- oder
Elektrizitätslieferung insgesamt oder zum Teil nicht tatsächlich nutzen bzw.
verbrauchen, gilt das Empfängerortprinzip.
Durch die
Einführung spezieller Ortsregelungen für die Lieferung von Gas über das
Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität in Art. 8 Abs. 1 Buchst. d
und e der 6. EG-Richtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie wird
klargestellt, dass die Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder
Elektrizität keine bewegten Lieferungen i. S. des Art. 8
Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie sind. Daraus folgt, dass weder eine
Ausfuhrlieferung nach Art. 15 Nr. 1 oder 2 der 6. EG-Richtlinie noch
eine innergemeinschaftliche Lieferung nach Art. 28c Teil A der 6.
EG-Richtlinie vorliegen kann. Durch eine Änderung in Art. 28a Abs. 5
Buchst. b der 6. EG-Richtlinie wird ausdrücklich klargestellt, dass bei
Lieferungen von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität unter
den Bedingungen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. d oder e der 6.
EG-Richtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie kein
innergemeinschaftliches Verbringen vorliegt. Die Einfuhr von Gas über das
Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität ist von der Einfuhrumsatzsteuer
befreit.
Art. 21 Abs. 1 Buchst. f der 6. EG-Richtlinie in der
Fassung der Änderungsrichtlinie sieht vor, dass bei Lieferungen eines nicht im
Inland ansässigen Unternehmers an einen Unternehmer der Leistungsempfänger die
Umsatzsteuer schuldet.
Schließlich wird
für die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und
die Fernleitung oder Übertragung über diese Netze sowie die Erbringung anderer
unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen ebenfalls das
Empfängerortprinzip eingeführt.
Weitere
Änderungen;
- Eine Option zur
Steuerpflicht bei Grundstückslieferungen im Zwangsversteigerungsverfahren ist
nur bis zur Aufforderung zum Bieten im Versteigerungstermin möglich.
- Die mindestens
10%ige unternehmerische Nutzung für Zwecke des Vorsteuerabzuges gilt nunmehr
für sämtliche Umsätze an den Unternehmer.
- Bei der Maut auf
Bundesstraßen kommt es zu keinem Übergang der Steuerschuld.
- Führen
ausländische Unternehmer keine Umsätze im Inland aus oder nur solche, bei denen
die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht, und sind die ausländischen
Unternehmer ihrerseits Schuldner einer auf sie übergegangenen Steuer,
hinsichtlich derer sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, kommt es nur
dann zu einer Veranlagung, wenn dies der Unternehmer ausdrücklich beantragt.
- Die Bestimmungen
betreffend die Voranmeldung und Erklärung gilt auch für juristische Personen
des öffentlichen Rechts, die nur eine auf sie übergangene Steuer schulden.
- Redaktionelle
Änderungen (Art 11 Abs. 4 und Art 18 Abs. 1).
Gesundheits-
und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996
- Klarstellung im
Gesetz, dass steuerfreie Vermietung von Räumlichkeiten an Ärzte unter die
Beihilfenkürzung fällt.
- Die
Beihilfenregelung für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie das
Blutspendewesen wird bis 31.12.2008 verlängert.
Internationales
Steuervergütungsgesetz
Im Bereich der neu
geregelten Entlastung von Steuern an völkerrechtlich privilegierte Personen und
Einrichtungen gibt es erste positive Erfahrungen. Durch eine geringfügige
Änderung bei der Pauschalierung kann eine weitere Optimierung dieses Verfahrens
erreicht werden.
Gebührengesetz 1957
Der Gebühr nach
dem Gebührengesetz 1957 sollen nur Aufenthaltstitel unterliegen, die eine
Behörde mit dem Sitz im Inland erteilt und auch ausfolgt. Aufenthaltstitel, die
eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausfolgt, sollen, gleichgültig,
ob sie von dieser Behörde oder von einer Behörde mit dem Sitz im Inland erteilt
werden, ausschließlich der Gebühr nach dem Konsulargebührengesetz 1992
unterliegen.
Konsulargebührengesetz 1992
Der Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 (BGBl.
Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2004)
geändert wird, sieht die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für die
Bestimmung der Gebühren für jene Aufenthaltstitel vor, die von den österreichischen
Vertretungsbehörden ausgefolgt werden. Damit sollen in Zukunft unterschiedliche
Rechtsgrundlagen vermieden und eine Senkung des Verwaltungsaufwandes
herbeigeführt werden.
Investmentfondsgesetz 1993
- Die derzeitige
Sicherungssteuer kann durch Vereinbarung eines Kapitalertragsteuerabzuges von
ausschüttungsgleichen Erträgen durch die depotführende Bank vermieden werden.
- Dem Inhaber von
Anteilen an ausländischen Investmentfonds wird die Möglichkeit eingeräumt,
einen Nachweis der (ausschüttungsgleichen) Erträge zu erbringen.
EU-QuStG
Der Anhang der
Richtlinie, der die mit den Regierungen verbundenen Einrichtungen, die zur
Ausgabe von Staatstiteln ermächtigt sind, auflistet, wurde aufgrund des
Beitritts der neuen Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates
vom 26. April 2004 erweitert.
EG-Amtshilfegesetz
Mit Richtlinie
2004/56/EG des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG
über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern
und der Steuern auf Versicherungsprämien ABl. EG Nr. L 127 vom
29.4.2004, S. 70, wurde diese Richtlinie in einigen Punkten geändert
bzw. ergänzt. Damit ergab sich ein überwiegend zwingender Änderungsbedarf in
Bezug auf das in Umsetzung dieser Richtlinie ergangene EG-Amtshilfegesetz
(EG-AHG). Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie hat gemäß deren Artikel 2
bis spätestens 31. Dezember 2004 zu erfolgen.
Durch das
vorliegende Bundesgesetz werden jene Teile des EG-AHG geändert oder ergänzt,
die im Lichte der Richtlinie 2004/56/EG änderungs- oder ergänzungsbedürftig
erschienen. Zu berücksichtigen war ferner die bereits bekannte Einschränkung
des sachlichen Geltungsbereichs der Amtshilferichtlinie hinsichtlich der
Verbrauchsteuern durch eine eigenständige Verbrauchsteueramtshilfeverordnung,
die voraussichtlich ab 1. Juli 2005 als ausschließliche Rechtsgrundlage für den
verbrauchsteuerlichen Informationsaustausch dienen soll. Die Änderungen bzw.
Ergänzungen betreffen
- einen ausdrücklichen Hinweis auf die
Maßgeblichkeit der Verfahrensrechtsvorschriften des ersuchten Staates bzw. auf
den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Beschaffung von Auskünften zu
Gunsten des ersuchenden Mitgliedstaats;
- den Entfall des
Einholens der Genehmigung des die Auskünfte erteilenden Staates durch den
ersuchenden Staat zur Veröffentlichung der Informationen in öffentlichen
Gerichtsverhandlungen oder Gerichtsentscheidungen;
- die Einführung
der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Zustellungamtshilfe;
- die Durchführung
von gleichzeitigen abgabenbehördlichen Prüfungen (Simultanbetriebsprüfungen);
- den Ausschluss
der Verbrauchsteuern ab Inkrafttreten der Verbrauchsteueramtshilfeverordnung
vom sachlichen Anwendungsbereich des EG-AHG.
Normverbrauchsabgabe
Forcierung von
Partikelfilter aus umwelt- und gesundheitspolitischen Gründen. Anpassung der
Normverbrauchsabgabe hinsichtlich Einbeziehung von Partikelemissionen. Es soll
ein zeitlich befristeter Anreiz geschaffen werden, der die Verwendung von
Partikelfilter bei neu zugelassenen Dieselkraftfahrzeugen forciert.
Mineralölsteuergesetz 1995
Wesentliche
Schritte zur Anpassung des Mineralölsteuergesetzes 1995 an die
Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober
2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur
Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. EU
Nr. L 283 S. 51) wurden durch die Novelle BGBl. I
Nr. 71/2003 gesetzt. Durch den vorliegenden Entwurf soll die Umsetzung der
Richtlinie für den Mineralölsteuerbereich abgeschlossen werden.
Kommunalsteuergesetz 1993
Die bislang
antiquierte Übermittlung der monatlichen Bemessungsgrundlagen in Papierform an
jede einzelne Gemeinde wird einerseits von vom Abwicklungsverfahren vereinfacht
(eine Erklärung mit einer Darstellung des Entfalls auf die einzelne Gemeinde)
und andererseits auf elektronische (FinanzOnline) Übermittlung umgestellt.
Neugründungs-Förderungsgesetz
- Das Ziel des
NeuFöG ist die Förderung von Jungunternehmern, wobei bislang eine Bedingung im
Gesetz vorgesehen war, dass sich der (neue) Betriebsinhaber bisher nicht in
vergleichbarer Art beherrschend betätigt haben darf. Diese
Begünstigungsvoraussetzung führte in der Vergangenheit zu Missbrauchsgestaltungen.
Der vorliegende Entwurf soll dem insoweit vorbeugen, als innerhalb von fünf
Jahren nach der Betriebsneugründung oder der (Teil‑)Betriebsübertragung die
Betriebsinhabereigenschaft nicht an eine Person übergehen darf, die sich
bereits in der Vergangenheit in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber betätigt
hat.
- Der Verweis des
§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG ist insofern zu pauschal, als er auch die
Z 4 des § 1 leg. cit., nämlich die Befreiung von den Gerichtsgebühren
für die Eintragungen in das Grundbuch, umfasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 13.5.2004, Zl. 2003/16/0507, ausgesprochen, dass auch
eine Grundbuchseintragung zum Erwerb des Eigentums im Rahmen einer
Betriebsübertragung zwischen Einzelunternehmern von den Gerichtsgebühren gemäß
Tarifpost 9 lit. a und b GGG befreit sein solle, auch wenn es sich dabei
nicht um einen gesellschaftsrechtlich begründeten Vorgang handle. Ein solches
Verständnis des § 1 Z 4 NeuFöG entspricht jedoch nicht der Regelungsintention
des Gesetzgebers bei der Schaffung des Neugründungs-Förderungsgesetzes und
dessen Novellierungen. Dieses zu extensive Verständnis würde zu enormen
Gebührenverlusten der Justiz führen und scheint überdies im Hinblick auf das
Gleichheitsprinzip verfassungsrechtlich bedenklich. Durch eine gänzliche
Herausnahme der Gebührenbegünstigung für Grundbuchseintragungen aus dem Verweis
des § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG wird derartigen Missverständnissen
der Boden entzogen.
Bundesabgabenordnung
Klarstellungen und
Beseitigungen von Redaktionsversehen bzw. überholter Formulierungen. Im
Interesse der Verwaltungsökonomie werden Zuständigkeiten für Umsatzsteuer und
Lohnsteuer zusammengeführt. Weiters werden eine Vertretungsregelung für
aufgelöste GmbHs und eine Fristregelung für Abrechnungsbescheide geschaffen.
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Durch den
vorgelegten Entwurf erfahren die durch die GebührenämterfusionsV, BGBl. II
Nr. 459/1990, und die Änderung der Wirtschaftsraum-Finanzämter Verordnung,
BGBL. II Nr. 87/2004, bewirkten Änderungen in der
Abgabenverwaltungsorganisation nunmehr die entsprechenden Anpassungen auf
gesetzlicher Ebene. Einige Verordnungsermächtigungen erhalten einen
Zuständigkeitsübergang für anhängige Verfahren.
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Der vorliegende
Entwurf berücksichtigt die Erfordernisse einer elektronischen Zollanmeldung und
nimmt die erforderlichen Anpassungen auf Grund der aktuellen Rechtsprechung
vor.
Finanzstrafgesetz
Durch den
vorgelegten Entwurf erfahren die durch die Änderung der Wirtschaftsraum-Finanzämter
Verordnung, BGBL. II Nr. 87/2004, bewirkten Änderungen im
Finanzstrafgesetz nunmehr die entsprechenden Anpassungen auf gesetzlicher
Ebene.
Auswirkungen
auf das Abgabenaufkommen
- Gebührengesetz 1957:
Geringfügiges Mehraufkommen bei den Konsulargebühren, daher in diesem Ausmaß
entsprechendes geringeres Aufkommen bei den Gebühren nach dem
Gebührengesetz 1957. Nicht quantifizierbare Verminderung des
Verwaltungsaufwandes.
- Konsulargebührengesetz 1992:
Einsparungseffekte im Verwaltungsbereich durch Vereinfachung interner
Verrechnungsabläufe.
- Normverbrauchsabgabe:
Der zeitlich befristete steuerliche Anreiz zum Einbau von Partikelfilter führt
im Jahr 2006 bzw. 2007 zu Mindereinnahmen in der Höhe von jeweils 5 Mio. €. Ab
dem Jahr 2008 nicht näher quantifizierbares Mehraufkommen.
- Mineralölsteuergesetz 1995:
Keine Aufkommensänderungen, jedoch unwesentlicher Verwaltungsmehraufwand.
- Neugründungs-Förderungsgesetz:
Vermeidung drohender zukünftiger Aufkommensminderungen.
- ZollRechts-Durchführungsgesetz:
Die Anpassungen an aktuelle Entwicklungen in EG-Recht und Rechtsprechung sind
ebenso kostenneutral wie die Klarstellungen und Änderungen für eine
erleichterte Vollziehung. Die Änderung bei den Verwaltungsabgaben führt zu
einer geringfügigen Verminderung der Einnahmen aus diesem Titel, erhöht
gleichzeitig aber die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Österreich.
- Alle anderen
Änderungen von Abgabengesetzen: Negative finanzielle Auswirkungen auf den
Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten
und haben keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.
Abgabenaufkommen
verteilt auf die Gebietskörperschaften
Die einzig
zahlenmäßig belegbare Aufkommenswirkung bei der Normverbrauchsabgabe werden im
Jahr 2006 bzw. 2007 ausschließlich zu Mindereinnahmen im Bereich des Bundes mit
jeweils 5 Mio. €.
Gender
Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer
Die Änderungen im
vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen
nicht zu.
Kompatibilität
mit dem EG- bzw. EWR-Recht
- Normverbrauchsabgabe:
derzeitiges EU-Recht wird nicht berührt, trägt jedoch zu erwartenden
Entwicklungen Rechnung.
- Gebührengesetz 1957,
Konsulargebührengesetz 1992, Bundesabgabenordnung,
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz: EU-Recht wird nicht unmittelbar berührt.
- Alle anderen
Gesetzesänderungen: Kompatibilität ist gegeben.
Erläuterungen
Besonderer
Teil
Zu Artikel I
(Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)
Zu Z 1
(§ 3 Abs. 1 Z 17):
Der
Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.11.2003, 2000/13/0040
ausgesprochen, dass die (bisherige) Befreiungsbestimmung des § 3
Abs. 1 Z 17 für die freiwillige Gewährung von freien oder
verbilligten Mahlzeiten am Arbeitsplatz nur den geldwerten Vorteil in Form des Naturalbezuges
am Arbeitsplatz (etwa in betriebseigenen Kantinen) umfasst.
Die
Verwaltungspraxis (Rz 93 bis 99 der Lohnsteuerrichtlinien 2002) wendete
die Befreiungsbestimmung auch auf die Abgabe von Gutscheinen (Essensbons,
Essensmarken) an, die den Arbeitnehmer zur Einnahme von freien oder
verbilligten Mahlzeiten im Betrieb des Arbeitgebers oder außerhalb desselben in
nahe gelegenen Gaststätten berechtigten. Somit konnte durch die Abgabe von
Essensbons kein anderer Effekt eintreten, als durch die Gewährung von freien oder
verbilligten Mahlzeiten im Betrieb.
Entsprechend der
bisherigen Praxis soll im Gesetzeswortlaut klargestellt werden, dass die
Befreiungsbestimmung auch die Abgabe von Gutscheinen zur Einlösung am
Arbeitsplatz (Werkskantine) oder in einer nahe gelegenen Gaststätte umfasst.
Damit werden Arbeitnehmer von Betrieben, die über keine eigene Werksküche
verfügen und somit nach der Judikatur von der Begünstigung ausgeschlossen sind,
Arbeitnehmern gleichgestellt, denen der Arbeitgeber den Vorteil eines
begünstigten Naturalbezuges einräumen kann.
Die
Steuerbefreiung für Gutscheine soll jedoch nur in jener Höhe zustehen, die als
Durchschnittspreis für ein einfaches Essen in einer Werksküche angesehen werden
kann und ist dementsprechend mit 4,40 Euro begrenzt. Bei Essenbons bis zu
einem Wert von 1,10 Euro täglich entfällt die Prüfung, ob die hiefür
erworbenen Lebensmittel mitgenommen werden können. Die in den
Lohnsteuerrichtlinien bisher getroffenen Aussagen sollen unverändert aufrecht
bleiben.
Zu Z 2
(§ 4 Abs. 4 Z 5):
Die Änderung trägt
der geänderten Zuständigkeit Rechnung.
Zu Z 3
und 8 (§ 4 Abs. 4 Z 7, § 16 Abs. 1 Z 10):
Der
Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16.5.2004, G 8-10/04, die
Wortfolge „oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium“ im
letzten Satz des § 16 Abs. 1 Z 10 als verfassungswidrig
aufgehoben. Die Aufhebung des generellen Ausschlusses von Aufwendungen, die in
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder in
Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, vom
Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug, trägt dieser Rechtsprechung
Rechnung. Bei bestehender Abzugsfähigkeit dem Grunde nach sind dementsprechend
nicht nur Studienbeiträge, sondern sämtliche mit dem Studium zusammenhängenden
Aufwendungen abzugsfähig.
Entsprechend dem
bisherigen Konzept sind Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie in Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit stehen, oder
eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellen. Abzugsfähige Aufwendungen aus
umfassenden Umschulungsmaßnahmen, wie sie insbesondere Universitätsstudien
darstellen, sollen allerdings nur dann als vorweggenommene Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie auf die tatsächliche Ausübung
eines anderen Berufes abzielen.
Zu Z 4
und 7 (§ 4 Abs. 11 Z 2 lit. a, § 15 Abs. 3
Z 2 lit. b):
Die
Stiftungsbesteuerung ist vom Grundsatz getragen, dass die
Körperschaftsteuerbelastung und die Zuwendungsbesteuerung dem Prinzip der
Einfachbesteuerung der von Körperschaften erzielten Überschüsse bzw. Gewinne
entsprechen sollen. Diesem Grundsatz entsprechend sollen beim
Zuwendungsempfänger stille Reserven erfasst werden, die anlässlich der Zuwendung
andernfalls endgültig der Besteuerung entzogen wären. Dies gilt zum einen für
zugewendetes Vermögen, das in der Privatstiftung im Zuwendungszeitpunkt
steuerlich negative Anschaffungskosten (Beteiligungen, die
umgründungsveranlasst mit steuerlich negativen Anschaffungskosten gestiftet und
mit solchen zugewendet werden) bzw. Buchwerte (von zugewendeten Betrieben oder
Mitunternehmeranteilen) aufweist, zum anderen für stille Reserven, die gemäß
§ 12 auf im zugewendeten Betriebsvermögen enthaltene Wirtschaftsgüter oder
gemäß § 13 Abs. 4 KStG 1988 auf zugewendete Beteiligungen
übertragen wurden.
Mit dem Absenken
der Anschaffungskosten bzw. des Buchwertes um die genannten stillen Reserven
wird erreicht, dass anlässlich der Zuwendung weder die Privatstiftung noch der
Zuwendungsempfänger besteuert wird, aber die stille Reserve bei der
Realisierung durch den Zuwendungsempfänger erfasst wird.
Zu Z 5
(§ 6 Z 6):
Der EuGH hat mit
dem Urteil vom 11.3.2004, Rs C-9/02, „Hughes de Lasteyrie du Saillant“, die
französische Wegzugsbesteuerung für Beteiligungen in privater Hand für
gemeinschaftsrechtswidrig erklärt. Dies hat auf die vergleichbare Regelung des
§ 31 und auf § 6 Z 6 Auswirkung. Beide Normen sollen daher
angepasst werden. Nach dem Urteil ist nicht die Besteuerung an sich
rechtswidrig, sondern eine solche anlässlich des Wirtschaftsguttransfers ohne
Realisierung.
Z 6 soll
daher dahingehend ergänzt werden, dass im Falle des Wirtschaftsguttransfers von
der inländischen in die im EU-Raum gelegene Betriebsstätte desselben
Steuerpflichtigen (Einzelunternehmer, Personengesellschaft oder Körperschaft)
die durch den Transfer entstandene Steuerschuld auf Antrag bis zur
tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden aus dem
Betriebsvermögen nicht festgesetzt wird.
Dieser
Grundgedanke soll auch für die Verlegung eines inländischen Betriebes oder
einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen in den EU-Raum gelten.
Die vorstehenden
Regelungen sollen weiters auch für den Transfer in einen Mitgliedstaat des EWR
gelten, sofern eine mit dem EU-Bereich vergleichbare umfassende Amtshilfe
(einschließlich Vollstreckungshilfe) besteht.
Zur Sicherung des
Steueranspruchs soll ein weiterer Vermögenstransfer in einen nicht der EU
angehörenden Staat oder einen EWR-Staat, mit dem keine dem EU-Bereich
vergleichbare umfassende Amtshilfe besteht, als Veräußerungstatbestand gewertet
werden.
Die nach dem
Transfer erfolgte Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden aus dem
Betriebsvermögen gelten als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a
BAO, das die Steuerfestsetzung im Wege der Abänderung des Bescheides des
Wegzugsjahres nach sich zieht. Sollte es zwischen dem Transfer und der
tatsächlichen Veräußerung zu einer Wertminderung des Wirtschaftsgutes oder des
Vermögens kommen, reduziert diese die Bemessungsgrundlage bis maximal Null.
Damit ist sichergestellt, dass nur tatsächlich realisierte Wertsteigerungen der
Besteuerung unterliegen. Da auch die Anspruchsverzinsung nach § 205 BAO
nicht zur Anwendung kommt, sind auf die mit Wegzug entstandene, aber nicht
festgesetzte Steuerschuld keinerlei Zinsen zu entrichten.
Der
Vermögenstransfer in Staaten außerhalb der EU und des EWR führt unverändert zur
Steuerpflicht im betreffenden Jahr. Im Falle des Vermögenstransfers aus dem
Ausland soll es – unabhängig davon, ob das Vermögen aus dem EU- oder EWR-Raum
oder aus anderen Staaten transferiert wird – wie bisher stets zur Neubewertung
kommen.
Z 6 soll
darüber hinaus insoweit klarer gefasst werden, als auch sonstige Leistungen
zwischen dem Inlands- und Auslandsbereich desselben Steuerpflichtigen oder
verbundener Steuerpflichtiger davon erfasst sind. Der Ansatz fremdbezogener
Verrechnungspreise im Liefer- und Leistungsverkehr soll sich demgemäß auf
Export- wie Importbeziehungen inländischer wie ausländischer Steuerpflichtiger
erstrecken.
Zu Z 6
(§ 11a Abs. 1 und 7):
Die Änderung in
Abs. 1 stellt klar, dass – unabhängig von der Anzahl begünstigungsfähiger
Betriebe (Mitunternehmeranteile) – von jedem Steuerpflichtigen nicht mehr als
insgesamt 100.000 € an betrieblichen Gewinnen in einem
Veranlagungszeitraum begünstigt besteuert werden können. Innerhalb dieses
(steuersubjektbezogenen) Höchstbetrages kann bei Vorhandensein mehrerer
Betriebe die Zuordnung nach Wahl des Steuerpflichtigen getroffen werden.
Die Änderung
in Abs. 7 beseitigt ein Redaktionsversehen.
Zu Z 9
(§ 24 Abs. 6):
Die bisherige
Regelung der vorläufigen Nichterfassung der stillen Reserve in Gebäuden, die
dem Steuerpflichtigen auch als Hauptwohnsitz gedient haben, erwies sich
insofern als wirtschaftshemmend, als sie die weitergehende Nutzung des ehemals
betrieblich genutzten Gebäudeteiles erschwerte, da jede betriebliche Nutzung
durch Dritte wie auch die überwiegende Vermietung innerhalb einer fünfjährigen
Frist zur Nacherfassung der stillen Reserve führte. Auf diese Weise waren
Steuerpflichtige in vielen Fällen gezwungen, bis zum Ablauf der fünfjährigen
Frist das Gebäude einer weiteren Nutzung vorzuenthalten. Andererseits war die
bisherige Regelung aber auch insofern inkonsistent, als die stillen Reserven im
Fall der nach Ablauf der fünfjährigen Frist erfolgenden Veräußerung des
Gebäudes endgültig unerfasst blieben, obwohl dieser Fall am Zweck der
Begünstigung, nämlich die Besteuerung ohne Zufluss liquider Mittel zu
unterbinden, vorbei geht.
Die Neuregelung
knüpft an die bisherige Regelung hinsichtlich der gebäudebezogenen und der den
Steuerpflichtigen betreffenden Voraussetzungen an. Abweichend vom bisherigen
Wortlaut wird in der Z1 indirekt darauf hingewiesen, dass die Begünstigung im
Todesfall sowohl den Erblasser als auch den Erben betreffen kann. Klarstellend
wird auch normiert, dass eine für die Anwendung der Begünstigung schädliche
Erwerbstätigkeit nicht vorliegen soll, wenn die (Erwerbs)Tätigkeit(en) sowohl
im Hinblick auf die daraus erzielten Umsätze als auch im Hinblick auf die
daraus erzielten Einkünfte bloß als geringfügig anzusehen ist (sind).
Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis (Rz 7317 der
Einkommensteuerrichtlinien 2000) besteht dementsprechend eine doppelte
Begrenzung, die sich hinsichtlich der Umsätze aus der Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) und
hinsichtlich der Einkünfte aus dem Veranlagungsfreibetrag (§ 41
Abs. 3) ableitet. Einkünfte und Umsätze aus Tätigkeiten, die keine
Erwerbstätigkeit darstellen (zB Pensionsbezüge, Einkünfte und Umsätze aus einer
Vermögensverwaltung) sind in diese Grenzen nicht einzubeziehen.
Abweichend von der
bisherigen Regelung wird die Begünstigung nicht mehr an das Unterbleiben
steuerschädlicher Verwendungen innerhalb einer bestimmten Frist gebunden. Der
Steuerpflichtige kann somit zB unmittelbar nach Betriebsaufgabe die ehemaligen
Betriebsräumlichkeiten vermieten oder einem Anderen für betriebliche Zwecke
überlassen. Kommt es allerdings zur Veräußerung des Gebäudes durch den
Steuerpflichtigen selbst oder seinen Rechtsnachfolger, soll es (auch außerhalb
der bisher vorgesehenen fünfjährigen Frist) zur Nacherfassung der bisher
unversteuerten stillen Reserven kommen, da in diesem Fall kein Grund für das
Unterbleiben der Besteuerung besteht. Die Veräußerung gilt als rückwirkendes
Ereignis gemäß § 295a BAO, das die Steuerfestsetzung im Wege der
Abänderung des Bescheides des Aufgabejahres nach sich zieht, wobei die
nacherfasste stille Reserve zum (begünstigten) Aufgabegewinn gehört. Sollte es
zwischen der Aufgabe und der tatsächlichen Veräußerung zu einer Wertminderung
des Gebäudes kommen, reduziert diese die Bemessungsgrundlage bis maximal Null;
es ist somit sichergestellt, dass nur tatsächlich realisierte Wertsteigerungen
der Besteuerung unterliegen. Da auch die Anspruchsverzinsung nach § 205
BAO nicht zur Anwendung kommt, sind im Fall der nachträglichen Besteuerung
keinerlei Zinsen zu entrichten.
Die Neuregelung
ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden,
erfasst somit Betriebsaufgaben, die diesem Jahr zuzuordnen sind.
Steuerpflichtige, die ihren Betrieb nach der vor der Neuregelung geltenden
Rechtslage aufgegeben haben, können in die Anwendung der neuen Rechtslage
optieren. Die unwiderrufliche Optionserklärung hat gegenüber dem für sie
zuständigen Finanzamt bis zum Ablauf jenes Jahres zu erfolgen, in dem eine
schädliche Verwendung iS der alten Rechtlage erfolgt (§ 124b Z 110).
Auf diese Weise können Steuerpflichtige, die bisher an das Unterbleiben
steuerschädlicher Vermietungen oder betrieblicher Nutzungsüberlassungen
gebunden waren, schon vor Ablauf der fünfjährigen Frist ihr Gebäude einer
Nutzung zuführen.
Zu Z 10
(§ 31 Abs. 2 Z 2):
Wie schon zu
Z 5 angesprochen, soll im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil
vom 11.3.2004, C-9/02, „Hughes de Lasteyrie du Saillant“) bei Wegzug in einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union die durch den Wegzug entstandene
Steuerschuld auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zur tatsächlichen Veräußerung
der Beteiligung nicht festgesetzt werden. Gleiches soll auch bei Wegzug in
einen Mitgliedstaat des EWR gelten, sofern eine mit dem EU-Bereich
vergleichbare umfassende Amtshilfe und Vollstreckungshilfe besteht. Ein
weiterer Wegzug in einen nicht der EU angehörenden Staat oder einen EWR-Staat,
mit dem keine dem EU-Bereich vergleichbare umfassende Amtshilfe besteht, gilt
als Veräußerung.
Im Falle des
Bestehens mehrerer Beteiligungen kann der Steuerpflichtige sein Antragsrecht
für jede einzelne Beteiligung unabhängig ausüben.
Die nach dem
Wegzug erfolgte tatsächliche Veräußerung oder der Wegzug gilt als rückwirkendes
Ereignis im Sinne des § 295a BAO, das die Steuerfestsetzung im Wege der
Abänderung des Bescheides des Wegzugsjahres nach sich zieht. Sollte es zwischen
dem Wegzug und der tatsächlichen Veräußerung zu einer Wertminderung der
Beteiligung kommen, reduziert diese die Bemessungsgrundlage bis maximal Null;
es ist somit sichergestellt, dass nur tatsächlich realisierte Wertsteigerungen
der Besteuerung unterliegen. Da auch die Anspruchsverzinsung nach § 205
BAO nicht zur Anwendung kommt, sind auf die mit Wegzug entstandene, aber nicht
festgesetzte Steuerschuld keinerlei Zinsen zu entrichten.
Zu Z 11
(§ 33 Abs. 8):
Derzeit haben
Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf die so genannte „Negativsteuer“, wenn
ihnen der Arbeitnehmerabsetzbetrag zusteht. Durch die Neuregelung soll eine
Gleichstellung von im Inland tätigen Arbeitnehmern mit jenen im Inland
ansässigen Arbeitnehmern erfolgen, die Anspruch auf den Grenzgängerabsetzbetrag
haben. Demnach sollen auch Grenzgänger Anspruch auf Negativsteuer bis zu 10%
der Pflichtbeträge, höchstens aber 110 Euro jährlich haben. Von dieser
Änderung profitieren insbesondere Lehrlinge, die im Ausland (im Grenzbereich) ein
Lehre absolvieren, oder Personen, die als Grenzgänger niedrige Einkünfte
erzielen (z.B. Halbtagsbeschäftigte).
Zu Z 12
(§ 35 Abs. 2):
Zuständig für die
Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (des Grades der Behinderung)
soll - ausgenommen bei Empfängern einer Opferrente und bei Berufskrankheiten
und Berufsunfällen - immer das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
sein. Ebenso ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei
Zusammentreffen von Behinderungen im Sinne der Teilstriche eins oder zwei des
§ 35 Abs. 2 mit anderen Behinderungen zuständig.
Zu Z 13
(§ 37 Abs. 5 und 6):
In Abs. 5
wird in der Z 1 indirekt darauf hingewiesen, dass die Begünstigung im
Todesfall sowohl den Erblasser als auch den Erben betreffen kann. Zudem wird
klargestellt, dass eine für die
Anwendung der Begünstigung schädliche Erwerbstätigkeit nicht vorliegt, wenn die
(Erwerbs)Tätigkeit(en) sowohl im Hinblick auf die daraus erzielten Umsätze als
auch im Hinblick auf die daraus erzielten Einkünfte bloß als geringfügig
anzusehen ist (sind). Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis
(Rz 7317 der Einkommensteuerrichtlnien 2000) besteht dementsprechend
eine doppelte Begrenzung, die sich hinsichtlich der Umsätze aus der
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27
UStG 1994) und hinsichtlich der Einkünfte aus dem Veranlagungsfreibetrag
(§ 41 Abs. 3) ableitet. Einkünfte und Umsätze aus Tätigkeiten, die
keine Erwerbstätigkeit darstellen (zB Pensionsbezüge, Einkünfte und Umsätze aus
einer Vermögensverwaltung) sind in diese Grenzen nicht einzubeziehen.
Die Änderung in
Abs. 6 beseitigt einen Zitierungsfehler.
Zu
Z 14, 15, 19 und 28 (§ 42 Abs. 2, § 63, § 70,
3 102 Abs. 1, 3 und 4):
Im Hinblick auf
die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12.6.2003, C-234/01, „Gerritse“) soll
die Veranlagungsoption auch auf die Fälle der Abzugssteuer nach § 99
Abs. 1 Z 3 bis 5 ausgedehnt und der Ausschluss von der
Veranlagungsoption im Bezug auf die der Steuerabgeltung nach § 97
unterliegenden Einkünften aufgehoben werden.
In Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des Wohnsitzstaates, das
Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Beschränkt Steuerpflichtige sollen daher
an der das Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone nicht mehr im selben
Umfang wie unbeschränkt Steuerpflichtige (10.000 €) teilnehmen. Daher soll
bei der Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger beim Tarif nach
§ 33 Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise unberücksichtigt bleiben.
Aus Vereinfachungsgründen sollen aber auch beschränkt Steuerpflichtige in Höhe
von 2.000 € an der existenzsichernden Null-Steuerzone teilnehmen. Dies
wird durch die Hinzurechnung eines Betrages von 8.000 € zur
Bemessungsgrundlage erreicht. Im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen, die ihre
Haupteinkünfte in Österreich erzielen, steht aber die in § 1 Abs. 4
geregelte Option auf unbeschränkte Steuerpflicht zu.
Aus der
Abzugssteuer iHv 20% der Bruttoeinnahmen ergibt sich in pauschaler Betrachtung
kein Liquiditätsnachteil für beschränkt Steuerpflichtige, weil die bei einer
Veranlagung zur Anwendung kommenden Grenzsteuersätze regelmäßig deutlich über
der Abzugssteuer iHv 20% liegen.
Beschränkt
Lohnsteuerpflichtige nach § 70 Abs. 2 Z 1 sollen zur Vermeidung
von Differenzierungen in der Lohnverrechnung wie bisher dem auch für
unbeschränkt Steuerpflichtige geltenden einheitlichen Lohnsteuertarif
unterliegen. Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides sollen
allerdings nicht berücksichtigt werden. Damit wird der Lohnsteuerabzug nach
§ 70 Abs. 2 Z 1 der Brutto(lohn)besteuerung nach § 70
Abs. 2 Z 1 angenähert. In beiden Fällen besteht die Möglichkeit einer
Antragsveranlagung, bei der allerdings der besondere Tarif zur Anwendung kommt.
Die Verpflichtung
zur Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises soll auf Grund der
umfassenden Amtshilfe bei Ansässigkeit in der Europäischen Union entfallen
(§ 102 Abs. 1 Z 3).
Im Hinblick auf
die teilweise Außerachtlassung der Null-Steuerzone ist der bisherige
Grenzbetrag für die Steuererklärungspflicht bei beschränkter Steuerpflicht
(§ 42 Abs. 2) durch den Betrag von 2.000 Euro zu ersetzen.
Zu Z 16
(§ 66 Abs. 1):
Die Bestimmung
wurde um den nicht mehr in Kraft befindlichen Abs. 7 bereinigt.
Zu Z 17
(§ 67 Abs. 11):
Derzeit steht die
Begünstigung für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge nur jenen
Arbeitnehmern zu, bei denen ein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird. Durch die
Neuregelung sollen diese Begünstigungen auch bei der Veranlagung von
Arbeitnehmern angewendet werden.
Zu Z 18
(§ 68 Abs. 9):
Zahlreiche
Kollektivverträge (zB für das Hotel- und Gastgewerbe oder für
Transportbetriebe) sehen vor, dass der Sonntag wie ein „normaler Arbeitstag“ zu
entlohnen ist (kein Sonntagszuschlag, keine Zuschläge für Sonntagsüberstunden).
Anstelle des Sonntags steht diesen Arbeitnehmern ein Ersatzruhetag zu. Wenn nun
an diesem Ersatzruhetag gearbeitet wird und die lohngestaltende Vorschrift
dafür einen besonderen Zuschlag bzw. besondere Überstundenzuschläge vorsieht,
sollen diese wie Sonntagszuschläge behandelt werden. Werden hingegen für den
Sonntag ohnehin besondere Sonntagszuschläge gewährt (für die „normale“
Sonntagsarbeit oder für die Überstunden), soll diese Begünstigung für den
Ersatzruhetag nicht in Anspruch genommen werden können (keine doppelte
Begünstigung für den Sonntag und den Ersatzruhetag).
Zu Z 20
(§ 76):
Im Hinblick auf
die geänderte Betriebsstättendefinition des § 81 und die Regelungen des
§ 131 Abs. 1 BAO betreffend den Ort der Führung von Büchern und
Aufzeichnungen soll es nicht mehr notwendig sein, das Lohnkonto „im Inland am
Ort der Betriebsstätte“ zu führen. Somit können Lohnkonten künftig auch im
Ausland geführt werden; über Verlangen der Abgabenbehörde (zB zur Durchführung
einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben) sind sie innerhalb einer
angemessen festzusetzenden Frist in das Inland zu bringen. Die den Lohnkonten
zu Grunde zu legenden Grundaufzeichnungen (zB Überstundenaufzeichnungen), die
im Ausland geführt werden, sind auch ohne Verlangen der Abgabenbehörde
innerhalb angemessener Frist ins Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren.
Derzeit sind alle
steuerfreien Bezüge bzw. Bezugsbestandteile nach den §§ 3 und 26 EStG im
Lohnkonto einzutragen, sofern nicht das Finanzamt Erleichterungen bei der
Führung des Lohnkontos bewilligt hat. In der Praxis ist die Führung des
Lohnkontos jedoch sehr uneinheitlich, was insbesondere die Prüfung
lohnabhängiger Abgaben unnötig erschwert. Mit der Verordnung soll ein
einheitlicher Standard bei der Führung des Lohnkontos erreicht werden. Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sollen in der Folge Anträge an das Finanzamt
der Betriebsstätte nicht mehr erforderlich sein.
Zu Z 21
(§ 81):
In Zusammenhang
mit der Änderung des § 57 BAO, wonach für lohnabhängige Abgaben künftig
jenes Finanzamt örtlich zuständig sein soll, dem die Erhebung der wiederkehrend
zu erhebenden Abgaben obliegt, wird der für Zwecke des Lohnsteuerabzuges
definierte Betriebsstättenbegriff angepasst.
Zu Z 22
(§ 89 Abs. 4):
Zur Kontrolle der
Kommunalsteuerzahlungen der Unternehmer war bereits bisher die Bereitstellung
von Daten über Dienstgeberbeitragszahlungen an die Gemeinden und Städte in Form
der so genannten Dienstgeberbeitragslisten im § 14 Abs. 2 vorgesehen.
Diese Bestimmung ist mit der Einführung der gemeinsamen Prüfung aller
lohnabhängigen Abgaben durch die generelle Bestimmung des § 89 Abs. 4
EStG 1988 weggefallen. Im § 89 Abs. 4 EStG 1988 soll
nunmehr klargestellt werden, dass den Gemeinden die Daten der
Dienstgeberbeitragszahlungen der Arbeitgeber laufend bereitzustellen sind. Die
Bereitstellung erfolgt im Weg von FinanzOnline.
Die Verknüpfung
von DB-Zahlung und Kommunalsteuerzahlung für Kontrollzwecke ist derzeit
praktisch nur bei Arbeitgebern möglich, die Betriebsstätten nur in einer
Gemeinde haben. Bei Betriebsstätten eines Unternehmens in mehreren Gemeinden
konnte für die einzelne Gemeinde daraus keine Kontrolle abgeleitet werden. Für
diese Fälle ist neben der Information über die DB-Zahlung (die das gesamte
Unternehmen betrifft) auch eine Information über die gesamte
Kommunalsteuerbemessungsgrundlage sowie deren Aufteilung auf alle betroffenen
Gemeinden erforderlich. Aus diesem Grund erfolgt die Änderung des § 11
Abs. 4 des Kommunalsteuergesetzes, wonach die Kommunalsteuererklärung die
gesamte Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die einzelnen Gemeinden zu enthalten
hat (siehe Änderung § 11 Abs. 4 des KommStG).
Zu
Z 23, 25, 26, 27 lit. a und 32 (§ 93 Abs. 3a, § 95
Abs. 2, § 95 Abs. 3 Z 5, § 96 Abs. 1 Z 4,
§ 97 Abs. 1 und § 124b Z 114):
§ 93
Abs. 3a schafft wahlweise einen neuen der KESt vergleichbaren Tatbestand
für ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds gemäß § 42
Investmentfondsgesetz 1993. Dieses neue Besteuerungskonzept lehnt sich an
die optionale Endbesteuerung für Kapitalerträge aus Altemissionen gemäß
§ 97 Abs. 2 EStG 1988 an.
Der zu leistende
Betrag richtet sich nach den nachgewiesenen ausschüttungsgleichen Erträgen; bei
Fehlen eines solchen Nachweises erfolgt eine pauschale Ermittlung der
ausschüttungsgleichen Erträge nach § 42 Abs. 2 Investmentfondsgesetz. Erfolgt
ein unwiderruflicher Auftrag an das depotführende Kreditinstitut, den der KESt
entsprechenden Betrag abzuführen, sind die Erträge nicht gemäß § 37
Abs. 8 zu versteuern.
Wird die Option zu
einer freiwilligen Steuerleistung in Höhe der Kapitalertragsteuer des § 93
Abs. 3a nicht in Anspruch genommen, erfolgt ein Kapitalertragsteuerabzug
gemäß § 93 Abs. 3 Z 5 iVm § 42 Abs. 4 InvFG 1993
(Sicherungssteuerabzug). In diesem Fall sind die Einkünfte gemäß § 37
Abs. 8 zu versteuern.
Die
Haftungsbestimmungen des § 95 Abs. 2 dritter Satz entsprechen den
Haftungsbestimmungen des § 7 Abs. 3 EU-Quellensteuergesetz. Zur
Abfuhr verpflichtet ist die depotführende Bank im Inland. Die Abfuhr des der
Kapitalertragsteuer entsprechenden Betrages hat jeweils von den ausschüttungsgleichen
Erträgen zu erfolgen und entspricht den Abfuhrbestimmungen des § 9
EU-Quellensteuergesetzes.
Die
Endbesteuerungswirkung soll sich auch auf die gemäß § 93 Abs. 3a
abzuführenden Beträge erstrecken. Aus administrativen Gründen sollen die
Bestimmungen gleichzeitig mit dem EU-Quellensteuergesetz in Kraft treten
(§ 124b Z 114).
Zu Z 24
(§ 94 Z 6 lit. e):
Die bestehende
Ausnahme für Zuwendungen von eigennützigen Privatstiftungen von der
Zuwendungsbesteuerung beschränkt sich auf Empfänger, die unter die Befreiung
nach § 3 Abs. 1 Z 3 fallen. Mit der vorgesehenen Erweiterung
sollen auch Zuwendungen an Körperschaften, die unter die Spendenbegünstigung
gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 fallen, kapitalertragsteuerbefreit
erfolgen können. Die Erweiterung soll insbesondere der Forschungsförderung und
der Förderung von Zuwendungen an Museen dienen.
Zu Z 27
lit. b (§ 97 Abs. 4 Z 2):
Im Hinblick
darauf, dass die Schenkungssteuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z 19
ErbStG mit dem Jahr 2003 ausgelaufen ist, entfällt ab 2004 die Gegenrechnung der
ersparten Schenkungssteuer.
Zu
Z 29, 30 und 31 (§ 108 Abs. 5 und 7, § 108a Abs. 4 und
5, § 108g Abs. 4 und 5):
Auf Grund der
Aufgaben-Übertragungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 166/2004, sind jene
Aufgaben, die bis Ende April 2004 von der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland wahrzunehmen waren, mit 1. Mai 2004 auf das
Finanzamt Wien 23 übergegangen. Ab 1. Jänner 2005 hat das Finanzamt Wien 1/23
jene Aufgaben wahrzunehmen, die mit 1. Mai 2004 dem Finanzamt Wien 23
übertragen wurden. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird der
Zuständigkeitsübergang auf das Finanzamt Wien 1/23 nunmehr auch im
EStG 1988 verankert.
Die Verpflichtung,
die Datenübermittlung bis Ende Februar des Folgejahres vorzunehmen, soll von
den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte
Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II
Nr. 530/2003, und betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß
§ 108g EStG 1988, BGBl. II Nr. 529/2003, in das
EStG 1988 selbst transferiert werden. Damit soll verstärkt zum Ausdruck
kommen, dass es sich bei dieser Frist um eine Fallfrist handelt; d.h. für
Prämienerstattungsanträge, deren Daten erstmalig nach diesem Termin übermittelt
werden, ist die Überweisung pauschaler Erstattungsbeträge nicht mehr möglich.
Ergänzend soll in
den beiden zitierten Verordnung ausgeführt werden, dass eine einmalige
Korrekturmeldung bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen hat und diese nur
für jene Abgabenerklärungen zulässig ist, die bereits im
Prämienerstattungsantrag berücksichtigt wurden.
Zu Artikel
II (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)
Zu Z 1
(§ 6a Abs. 2, 3 und 6):
Die Änderungen
ergeben sich aus den Änderungen der Organisation der Abgabenverwaltung.
Zu Z 2
(§ 6b Abs. 4):
Die Änderung
beseitigt einen Zitierfehler.
Zu Z 3
(§ 9):
Zu
Abs. 1:
Die Verwendung des
Begriffes „Einkommen“ beim beteiligten (übergeordneten) Gruppenmitglied und
beim Gruppenträger soll der systematischen Klarstellung dienen, dass in der
Unternehmensgruppe jedes beteiligte Gruppenmitglied bzw. der Gruppenträger
zunächst unabhängig das eigene Einkommen zu ermitteln hat und es erst dann zur
Vereinigung mit dem von der Beteiligungskörperschaft (untergeordetes
Gruppenmitglied) zugerechneten Ergebnis kommt. Bei der Beteiligungskörperschaft
wird im Hinblick auf die bloße Verlustzurechnung bei ausländischen
Gruppenmitgliedern am Begriff „steuerlich maßgebendes Ergebnis“ festgehalten.
Zu
Abs. 3:
Im Interesse einer
systemkonformen Gleichbehandlung soll das Einbeziehen einer doppelt ansässigen
Körperschaft in die Gruppenträgerfunktion nur dann möglich sein, wenn die
Körperschaft im Inland den für beschränkt steuerpflichtige Trägerkörperschaften
vorausgesetzten inländischen Anknüpfungspunkt hat.
Sollte ein
Gruppenmitglied doppelt ansässig sein oder werden, ändert dies in Hinblick auf
den in Abs. 2 genannten Inlandsbezug nichts daran, dass bei ihm ein
inländischer Betrieb bzw. eine inländische Betriebsstätte nicht erforderlich
ist und dass die Zugehörigkeit einer mit ihm verbundenen ausländischen
gruppenfähigen Körperschaft zur Unternehmensgruppe möglich ist.
Zu
Abs. 4:
Mit der Ergänzung
soll klargestellt werden, dass eine Beteiligungsgemeinschaft auch mittelbar
durch eine ausreichende Beteiligung an einer Personengesellschaft gebildet
werden kann. Beteiligungsgemeinschaften werden damit im Sinne des Gesetzes nur
einzelnen Körperschaften gleichgestellt, die ebenfalls über eine
Personengesellschaft entsprechend finanziell mit einer gruppenfähigen
Körperschaft verbunden sein können. Zur Bildung einer Beteiligungsgemeinschaft
muss ein Mitbeteiligter durchgerechnet am Kapital und an den Stimmrechten zu
mindestens 40 %, jeder weitere Mitbeteiligte zu mindestens 15 %
beteiligt sein.
Die Klarstellung
ändert nichts am Konzept der aus Abs. 4 ableitbaren Variationsbreite der
Herstellung der finanziellen Verbindung, die auch die kombinierte Nutzung
mehrerer Teilstriche einschließt. Es kann daher die Verbindung auch durch eine
Kombination von unmittelbarer Beteiligung zusammen mit einer mittelbaren
Beteiligung über eine (mehrere) Personengesellschaft(en) oder/und einer
mittelbaren Beteiligung über eine (mehrere) Mitgliedskörperschaft(en)
hergestellt werden. Im Falle der mittelbaren Beteiligung einer
Beteiligungsgemeinschaft über eine Personengesellschaft, können die
Beteiligungspartner zusätzlich auch unmittelbar an der Zielkörperschaft
beteiligt sein.
Zu
Abs. 6:
Die Verwendung des
Begriffes „Einkommen“ in den Z 1 bis 3 und 5 ist in Zusammenhang mit
Abs. 1 zu sehen und soll klarstellen, dass unbeschränkt steuerpflichtige
Gruppenmitglieder und der Gruppenträger zunächst unabhängig von der
Unternehmensgruppe ihr „Einkommen“ im Sinne des § 7 Abs. 2 zu
ermitteln haben. Daher sind auch § 2 Abs. 2a, § 2 Abs. 2b
oder § 2 Abs. 8 EStG 1988 bei der Einkommensermittlung von
unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern und beim Gruppenträger
anzuwenden. Hinsichtlich der Vorgruppen- und Außergruppenverluste gilt bei
unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern Z 4 und damit die
Möglichkeit einer vollen (ungekürzten) Verrechnung eigener Jahresgewinne mit
Vor- oder Außergruppenverlusten.
Im Falle des
Ausscheidens ausländischer Gruppenmitglieder soll zur Vermeidung von
Missbräuchen eine Nachverrechnung nicht verrechneter ausländischer Verluste nur
im Falle der Insolvenz unterbleiben. Damit ist ein gezieltes Liquidieren
ausländischer Gruppenmitglieder zur Vermeidung der Nachverrechnung nicht
möglich. Weiters wird klargestellt, dass es ansonsten beim Ausscheiden eines
ausländischen Gruppenmitglieds jedenfalls zu einer Nachversteuerung kommt.
Zu
Abs. 7:
In Hinblick
darauf, dass ein Veräußerungsverlust aus dem Verkauf einer Beteiligung an einem
Gruppenmitglied in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einer vorweggenommenen
(unterjährigen) Teilwertabschreibung entspricht, sollen Veräußerungsverluste
der Teilwertabschreibung gleichgestellt werden und ebenfalls steuerneutral
sein.
Weiters wird
klargestellt, dass die Firmenwert-Fünfzehntelbeträge ebenso den Buchwert der
Beteiligung vermindern (bzw. erhöhen) wie Teilwertabschreibungen (bzw.
Zuschreibungen).
Zu
Abs. 8:
In Hinblick
darauf, dass die finanzielle Verbindung schon bisher auch auf die Stimmrechte
abstellt, sind diese nunmehr ebenfalls im Gruppenantrag anzugeben. Dies ist
insbesondere bei mittelbaren Beteiligungen über eine Personengesellschaft von
Bedeutung.
Zu
Abs. 9:
In Hinblick
darauf, dass in der Unternehmensgruppe die Aufgaben der für die inländischen
Gruppenmitglieder zuständigen Finanzämter auf das für den Gruppenträger zur
Erhebung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt übergehen sollen, erübrigt
sich die bisher vorgesehene zusätzliche Anzeigepflicht.
Zu Z 4
(§ 12 Abs. 1 Z 7):
Mit der Ergänzung
soll auf die Entwicklung im Gesellschaftsrecht, insbesondere auf die Einführung
des monistischen Systems bei der Europäischen Aktiengesellschaft im SE-Gesetz
Bedacht genommen werden. Da Verwaltungsräte in ihrer „Doppelfunktion“ sowohl
Aufgaben der Geschäftsleitung als auch der Überwachung wahrzunehmen haben, wird
das Abzugverbot auf die Überwachungfunktion eingeschränkt und entsprechend auf
ein Viertel der Vergütungen aller Art sowie der übersteigenden
Reisekostenersätze reduziert. Sind die Verwaltungsräte ausschließlich mit
geschäftsleitenden Funktionen betraut (geschäftsleitende Direktoren), gilt das
Abzugsverbot nicht.
Zu Z 5
(§ 13 Abs. 1 und 3):
Die beiden
Änderungen in § 13 sind klarstellend:
Die Bezugnahme auf
den kürzeren Zeitraum stellt klar, dass der Verteilungszeitraum für Zuwendungen
bei betrieblichen Privatstiftungen höchstens zehn Jahre beträgt.
In Hinblick
darauf, dass die Zwischenbesteuerung bei den Zinsen als Bruttobesteuerung
ausgestaltet ist, wird dieses Besteuerungskonzept auch auf die der
Zwischenbesteuerung unterliegenden Einkünfte nach § 31 EStG 1988
übertragen.
Zu Z 6
(§ 21 Abs. 2):
Mit der
vorgeschlagenen Änderung soll analog zur Regelung des § 94 Z 6
EStG 1988 erreicht werden, dass Zuwendungen von Privatstiftungen an
Universitäten, Kunsthochschulen usw. zu Forschungszwecken oder zur
Erwachsenenbildung (§ 4 Abs. 4 Z 5 des
Einkommensteuergesetzes 1988) oder an die unter § 4 Abs. 4
Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallenden Zuwendungsempfänger
(insb Museen, Österreichische Nationalbibliothek) von der mit der beschränkten
Steuerpflicht verbundenen Kapitalertragsteuerpflicht ausgenommen werden.
Zu Z 7
lit. a (§ 24 Abs. 4 Z 4):
In der
Unternehmensgruppe unterliegen die unbeschränkt steuerpflichtigen
Kapitalgesellschaften der Mindeststeuer. In Übereinstimmung mit der bisherigen
Verwaltungspraxis zur Organschaft soll es auch bei der Gruppenbesteuerung
hinsichtlich der Mindeststeuer auf das Gesamteinkommen der Unternehmensgruppe
ankommen. Zu einer Mindeststeuer kommt es aber nur dann, wenn das
Gesamteinkommen der Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist. In dieses
Gesamteinkommen sind auch nicht mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglieder
und Gruppenträger (z.B.
Genossenschaften) mit einzubeziehen. Dann ist zu prüfen, ob das Gesamteinkommen
ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen ist dann nicht ausreichend
positiv, wenn es unter dem Betrag liegt, der sich für alle
mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder und dem mindeststeuerpflichtigen
Gruppenträger nach § 24 Abs. 4 Z 1 bis 3 ergibt. Die
Beurteilung der ausreichenden Höhe des Gesamteinkommens erfolgt daher
ausschließlich nach den mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitgliedern und dem
mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger.
Beispiel:
Eine
Unternehmensgruppe besteht aus zwei unbeschränkt steuerpflichtigen GmbHs und
einer Genossenschaft, das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe beträgt a)
20.000 €, b) -20.000 €, c) 10.000 €. Für die beiden GmbHs würde
sich bei einem Körperschaftsteuersatz von 25 % eine Erfolgskörperschaftsteuer
ab einem Einkommen von 14.000 € ergeben
(1.750 x 4 x 2). Da dieser Betrag im Fall a) unter dem
Gesamteinkommen von 20.000 € liegt, ist für die beiden GmbHs keine
Mindeststeuer zu berechnen. Da im Fall b) das Gesamteinkommen negativ (Verlust)
oder im Fall c) nicht ausreichend positiv (unter 14.000 €) ist, wäre
für beide GmbH die Mindeststeuer
zu berechnen. Im Fall c) ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Gesamteinkommen von 10.000 und dem Schwellenbetrag von 14.000 € iHv
4.000 € dem Gruppenträger als Mindeststeuer vorzuschreiben.
Hinsichtlich Mindeststeuerbeträgen, die bei
Gruppenmitgliedern aus der Vorgruppenzeit stammen
(„Vorgruppen-Mindestkörperschaftsteuer“), soll eine sachgerechte und
systematische Verrechnung ermöglicht werden. Sobald ein Gruppenmitglied die
eigenen Vorgruppenverluste verrechnet hat und eigene Gewinne an das ausreichend
beteiligte (übergeordnete) Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger weiterleitet,
ist entsprechend auch die eigene Vorgruppen-Mindestkörperschaftsteuer
weiterzuleiten. Bei einem Körperschaftsteuersatz von 25 % ist dann bei
einer Weiterleitung eines Jahresgewinnes von z.B. 10.000 € ein Betrag von
2.500 € an offener Vorgruppen-Mindeststeuer weiterzuleiten.
Wird die Vorgruppen-Mindeststeuer an das beteiligte
Gruppenmitglied weitergeleitet, so kann das beteiligte Gruppenmitglied die
erhaltene Vorgruppen-Mindeststeuer in jener Höhe weiterleiten, die auf das vom
beteiligten Gruppenmitglied weitergeleitete (saldierte) Einkommen anrechenbar
wäre.
Zu Z 7
lit. b und c (§ 24 Abs. 5):
Die Neufassung der Z 2 und 3 dient der Klarstellung.
Z 4 soll ebenfalls der Klarstellung der bisherigen
Verwaltungspraxis dienen, wenn auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens eine
Entlastung von der Kapitalertragsteuer erfolgt.
Zu Z 8
(§ 26c):
Die Änderung dient
der Klarstellung, dass auch in der Unternehmensgruppe hinsichtlich des
anzuwendenden Steuersatzes (34 % oder 25 %) jedes Gruppenmitglied
sowie der Gruppenträger gesondert zu behandeln und dem jeweils zutreffenden
Steuersatz zu unterwerfen sind. Im Falle eines abweichenden Wirtschaftsjahres
gelten auch für die Gruppenmitglieder und den Gruppenträger die
Aufteilungsregelungen nach § 26 Z 2 lit. a und c. Zudem wird
klargestellt, dass für Wirtschaftsjahre von Gruppenmitgliedern, die vor dem
1. Jänner 2005 enden, jedenfalls der Steuersatz von 34 % zur
Anwendung kommt. Dies gilt für alle Veranlagungen ab dem Kalenderjahr 2005.
In § 26
Z 3 erfolgt zudem die Behebung eines redaktionellen Versehens.
Zu Artikel
III (Änderung des Umgründungssteuergesetzes)
Zu Z 1 (§ 1):
Mit 8. Oktober
2004 tritt das Bundesgesetz vom 24.6.2004. BGBl Nr. I 67/2004, mit dem ein
Bundesgesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea,
SE) in Kraft. Mit dem SE-Gesetz wird ua der Tatbestand der grenzübergreifenden
Verschmelzung handelsrechtlich umgesetzt.
Die Verschmelzung
auf eine ausländische SE („Export-Verschmelzung“) oder auf eine inländische SE
(„Import-Verschmelzung“) fällt als Verschmelzung auf Grund handelsrechtlicher
Vorschriften dem Grunde nach unter den bestehenden § 1 Abs. 1
UmgrStG.
Soweit Vermögen im
Sinne des Art. 4 der Richtlinie des Rates vom 23.7.1990, 90/434/EWG
(steuerliche Fusionsrichtlinie) als Betriebsstätte der übernehmenden
ausländischen Gesellschaft im Inland verbleibt, kommt eine Besteuerung schon
nach bestehendem Umgründungssteuerrecht nicht in Betracht.
Soweit Vermögen
verschmelzungsbedingt auf die ausländische Gesellschaft übertragen wird, wäre
nach bestehendem Recht mangels Geltung des Art. I UmgrStG ein
Liquidationsbesteuerungstatbestand im Sinne des § 20 KStG 1988
gegeben. In diesem Punkt soll entsprechend der dem EuGH-Erkenntnis vom
11.3.2004, Rs C-9/02, „Hughes de Lasteyrie du Saillant“, Rechnung tragenden
Neuregelung in § 6 Z 6 und § 31 EStG 1988 auch bei
Verschmelzungen in den EU- bzw. EWR-Raum die hinausgeschobene Besteuerung von
steuerhängigen Reserven umgesetzt werden. Es soll somit zum
Verschmelzungsstichtag insoweit die Körperschaftsteuerschuld entstehen, aber
bis zur tatsächlichen Realisierung der stillen Reserven des in das Ausland
transferierten Vermögens nicht vorgeschrieben werden. Analog zur Regelung im
EStG 1988 soll auch hier zusätzlich sichergestellt werden, dass die später
einsetzende Besteuerung der gespeicherten stillen Reserven höchstens im Ausmaß
der tatsächlichen Realisierung Platz greift.
Soweit
grenzübergreifende Verschmelzungen auf Gesellschaften in Staaten außerhalb des
EU- bzw. EWR-Raumes Platz greifen, führt ein Vermögenstransfer in das Ausland
weiterhin (insoweit) zur Liquidationsbesteuerung der übertragenden Körperschaft
und ihrer Anteilsinhaber zum Verschmelzungsstichtag.
Zu Z 2
(§ 3 Abs. 1):
Für den Fall einer
grenzübergreifende Verschmelzung in das Inland („Import-Verschmelzung“) soll
unabhängig davon, wie sich die ausländische Finanzverwaltung des Staates der
übertragenden Gesellschaft verhält, in Österreich eine Neubewertung des von der
inländischen übernehmenden Gesellschaft übernommenen Vermögens zum gemeinen
Wert erfolgen.
Zu Z 3 (§ 5 Abs. 1):
Die Steuerneutralität des verschmelzungsbedingten
Anteilstausches gilt schon nach bisherigem Umgründungssteuerrecht insoweit
nicht, als bei einem Wegfall oder einer Einschränkung des Besteuerungsrechtes
der Republik Österreich Art I nicht anwendbar ist und die Liquidationsbesteuerung
bei allen Anteilsinhabern der übertragenden Gesellschaft (insoweit) einsetzt.
Für grenzübergreifende Verschmelzungen in den EU- bzw. EWR-Raum soll für im
Inland und im EU- bzw. EWR-Raum ansässige Anteilsinhaber die (anteilige)
Besteuerung unterbleiben. Eine dem § 6 Z 6 bzw. § 31
EStG 1988 entsprechende hinausgeschobene Besteuerung ist im Hinblick auf
das Fortbestehen der unbeschränkten Steuerpflicht der inländischen
Anteilsinhaber nicht erforderlich. Für ausländische außerhalb des EU- bzw.
EWR-Raumes ansässige Anteilsinhaber greift unverändert die (anteilige)
Liquidationsbesteuerung Platz, soweit ein Besteuerungsrecht der Republik
Österreich besteht.
Zu Z 4 (§ 7):
Die zu § 1 dargestellten Grundsätze und
Anpassungserfordernisse an das EU-Recht gelten insoweit auch für Umwandlungen,
die als verschmelzende Umwandlungen auf einen EU- oder EWR-Hauptgesellschafter
Platz greifen.
Die Anpassung soll eine steuerliche Gleichbehandlung von
Verschmelzung und verschmelzender Umwandlung sicherstellen. Damit sind die
Regelungen des geltenden § 7 Abs. 1 insoweit zu ändern, als eine
Besteuerung der stillen Reserven des ins Ausland transferierten Vermögens
bisher überhaupt unterblieben ist.
Zu Z 5 (§ 9 Abs. 2):
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die steuerneutralen
Buchgewinne oder Buchverluste entsprechend der Verwaltungspraxis auch
Unterschiedsbeträge (Umwandlungsgewinne oder Umwandlungsverluste) außerhalb des
Betriebsvermögens betreffen.
Zu Z 6
§ 16
Abs. 2 Z 1:
Das Einbeziehen des EWR-Bereiches dient der Gleichstellung
mit dem EU-Bereich, wie dies im EStG und in Art. I und Art. II
UmgrStG vorgesehen ist.
Zu § 16 Abs. 5 Z 4:
Die Änderung der Z 4 trägt dem Grundgedanken des
Urteils des EuGH v 15.1.2002, C-43/00 (Andersen og Jensen ApS) Rechnung, nach dem Art. 2 Buchstaben c und i der
Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23.7.1990 über das gemeinsame Steuersystem
für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den
Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen,
dahin auszulegen ist, dass eine Einbringung von Unternehmensteilen im Sinne der
Richtlinie nicht vorliegt, wenn im Rahmen einer Übertragung der Betrag eines
von der einbringenden Gesellschaft aufgenommenen Darlehens bei dieser
verbleiben und die entsprechende Darlehensschuld auf die übernehmende
Gesellschaft übertragen werden soll. Wenngleich die Richtlinie auf Grund der
nationalen Umgründungsvorschriften nicht unmittelbar anwendbar ist, soll eine
dem Grundprinzip der Richtlinie entsprechende Vorgangsweise in diesem Punkt
verankert werden. Voraussetzung ist, dass am Umgründungsstichtag ein mit einem
Aktivum (Bargeld oder mittels des Bargeldes erworbene Wirtschaftgüter)
zusammenhängendes Passivum vorhanden ist bzw. ein solcher Zusammenhang
hergestellt werden kann. Von dieser Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeit
abgesehen bleibt im Übrigen die Möglichkeit unangetastet, im Rahmen der
Verschiebetechnik der Z 4 Aktiva oder Passiva des einen Vermögensbereiches
dem anderen zuzuordnen.
Zu Z 7 (§ 17):
Mit der vorgesehenen Änderung wird den in § 1 bzw.
§ 5 vorgesehenen Anpassungen an EU-Grundsätze Rechnung getragen. Entsteht
bei der Einbringung von Beteiligungen das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich, sollen die in der Vorzeit entstandenen stillen Reserven unabhängig
davon, ob sie vorher steuerlich erfasst werden (konnten), im Inland nicht
steuerhängig werden. Dem widerspricht das bisher in § 17 Abs. 2
verankerte Optionsmodell.
Zu Z 8 (§ 18 Abs. 3):
Mit der Neufassung des letzten Satzes des Abs. 3 wird
die Möglichkeit, rückwirkende Vereinbarungen über eine Verzinsung oder eine
Vermietung auf Anwendungsfälle der Verschiebetechnik des § 16 Abs. 5
Z 4 erweitert. Behält eine GmbH z.B. die zum einzubringenden Betrieb
gehörende Liegenschaft im Restvermögen zurück, kann sie bei einer
entsprechenden Vereinbarung am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages
mit der übernehmenden Körperschaft einen Bestandvertrag mit steuerlicher
Wirkung ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Tag schließen.
Zu Z 9 (§ 25 Abs. 4):
Ein Anwendungsfall
des § 9 Abs. 9 betreffend den umwandlungsbedingten rückwirkenden
Wegfall der Beteiligungsertragsbefreiung für Ausschüttungen bzw. den Wegfall
der Voraussetzungen für eine Befreiungserklärung den Kreditinstituten gegenüber
kann sich auch bei einem Zusammenschluss ergeben, bei dem eine Körperschaft
ihren Betrieb auf eine Mitunternehmerschaft gegen Gewährung von
Gesellschafterrechten überträgt.
Zu Artikel
IV (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)
Zu Z 1
(§ 3 Abs. 13 und 14):
Durch die neuen
Abs. 13 und 14 wird die durch Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie
2003/92/EG vom 7. Oktober 2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingefügte
Regelung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. d und e der 6. EG-Richtlinie in
nationales Recht umgesetzt.
Danach wird bei der
Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität
unterschieden, ob diese an einen Wiederverkäufer oder an sonstige Abnehmer
bewirkt wird.
Bei der Lieferung
an Wiederverkäufer wird dabei darauf abgestellt, wo dieser Abnehmer sein
Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte unterhält, für welche die
Gegenstände geliefert wurden, und zwar unabhängig davon, wie dieser die
gelieferten Gegenstände tatsächlich verwendet.
Bei der Lieferung
an andere Abnehmer als Wiederverkäufer wird hingegen auf den Ort des
tatsächlichen Verbrauchs dieser Gegenstände abgestellt. Das ist normalerweise
der Ort, wo sich der Zähler des Abnehmers befindet. Sollte ein Abnehmer, der
nicht Wiederverkäufer ist, die an ihn gelieferten Gegenstände nicht tatsächlich
nutzen bzw. verbrauchen (z.B. bei Weiterverkauf von Überkapazitäten), wird
insoweit für die Lieferung an diesen Abnehmer der Verbrauch dort fingiert, wo
dieser Abnehmer sein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte hat, für die
die Gegenstände geliefert werden.
Im Ergebnis führt
dies dazu, dass im Falle des Weiterverkaufes von Gas über das
Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität für den Erwerb dieser Gegenstände stets
das Empfängerortprinzip gilt.
Als
Wiederverkäufer im Sinne der Vorschrift wird ein Unternehmer angesehen, dessen
Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb von Gas über das Erdgasverteilungsnetz
oder Elektrizität im Wiederverkauf dieser Gegenstände besteht. Maßgebend ist
dabei nicht die Gesamttätigkeit des Wiederverkäufers, sondern nur dessen Tätigkeit
in der Sparte „Kauf von Gas oder Elektrizität“. Der Verbrauch dieses
Unternehmers zu eigenen (unternehmerischen oder nichtunternehmerischen) Zwecken
muss von untergeordneter Bedeutung sein.
Bezüglich der
Lieferung von Gas ist die Anwendung der Sonderregelung auf Lieferungen über das
Erdgasverteilungsnetz beschränkt. Die Sonderregelung findet z.B. keine
Anwendung auf den Verkauf von Erdgas in Flaschen.
Zu Z 2
(§ 3a Abs. 10 Z 16):
Bei bestimmten
sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Lieferungen von Gas über das
Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität richtet sich der Leistungsort
regelmäßig gemäß § 3a Abs. 9 UStG 1994 nach dem
Empfängerortprinzip. Diese Leistungen werden deshalb als Z 16 in § 3a
Abs. 10 UStG 1994 aufzunehmen.
Durch die Änderung
wird die durch Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2003/92/EG vom 7. Oktober
2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingefügte Regelung des Art. 9
Abs. 2 Buchst. e neunter Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie in nationales
Recht umgesetzt.
Zu Z 3
(§ 6 Abs. 2 letzter Unterabsatz):
Damit für den
Leistungsempfänger (Ersteher der Liegenschaft) Sicherheit darüber besteht, ob
der Lieferer zur Steuerpflicht optiert (und damit die Steuerschuld auf ihn
übergeht), wird die Optionsmöglichkeit zeitlich beschränkt.
Zu Z 4
(§ 6 Abs. 4 Z 3a):
Die Vorschrift
bestimmt, dass die Einfuhr von Gas über das Erdgasverteilungsnetz und von
Elektrizität steuerfrei ist.
Durch die Änderung
wird die durch Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/92/EG vom 7. Oktober
2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingefügte Regelung des Art. 14
Abs. 1 Buchst. k der 6. EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.
Zu Z 5
(§ 12 Abs. 2 Z 1):
Österreich hat
gemäß Art 27 der 6. EG-RL um die Ermächtigung angesucht, sämtliche
Vorsteuern vom Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn die Lieferungen, sonstigen
Leistungen und Einfuhren nicht mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
Die Bestimmung
tritt nach der entsprechenden Ermächtigung durch den Rat in Kraft.
Zu 6
(§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz):
Die Verrechnung von
Mauten nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2002 hat in der Praxis
zu Schwierigkeiten geführt. Soweit Mauten Bundesstraßen betreffen, werden sie
von der Reverse-Charge Regelung ausgenommen.
Zu Z 7
(§ 19 Abs. 1b lit. c):
Gebäude auf
fremden Boden sollen den Grundstücken gleichgestellt werden.
Zu Z 8
(§ 19 Abs. 1c):
Bei Lieferungen
von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität durch einen
Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, ist Steuerschuldner der
Leistungsempfänger.
Zu 9
(§ 21 Abs. 4 letzter Unterabsatz):
Durch diese
Regelung soll vermieden werden, dass bei ausländischen Unternehmern, auf die
die Steuerschuld übergegangen ist und die hinsichtlich dieser übergegangenen
Steuerschuld zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, eine Veranlagung
stattfinden muss, die zu keiner Steuervorschreibung führen würde.
Zu 10
(§ 21 Abs. 10):
§ 19
UStG 1994 sieht nunmehr auch einen Übergang der Steuerschuld auf
juristische Personen des öffentlichen Rechts vor. Dementsprechend haben diese
auch Voranmeldungen und Steuererklärungen abzugeben.
Zu Z 11
und Z 12 (Art 1 Abs. 3 Z 1 lit. h und Art 3 Abs. 1
Z 1 lit. h):
Durch die beiden
Bestimmungen wird ausdrücklich klargestellt, dass bei Lieferungen von Gas über
das Erdgasverteilungsnetz und von Elektrizität, deren Lieferort sich nach
§ 3 Abs. 13 und 14 UStG 1994 bestimmt, kein
innergemeinschaftliches Verbringen vorliegt.
Zu Z 13
(Art. 11 Abs. 4):
Im Hinblick auf
§ 11 Abs. 1a, der bereits eine allgemeine Verpflichtung enthält, in
der Rechnung auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen, ist Art. 11
Abs. 4 UStG 1994 entbehrlich.
Zu Z 14
(Art. 18 Abs. 1 erster Satz):
Die Bestimmung
trägt dem Umstand Rechnung, dass Art. 19 Abs. 1 Z 3 UStG 1994
entfallen ist. Die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Steuer, für die die
Steuerschuld übergeht, ergibt sich bereits aus § 18 UStG 1994.
Zu Artikel V
(Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes)
Zu Z 1a
(§ 2 Abs. 1):
Die Ergänzung
stellt sicher, dass beispielsweise eine nach § 6 Abs. 1 Z 16
UStG 1994 steuerfreie Vermietung von Räumlichkeiten an Ärzte unter die
Beihilfenkürzung fällt, wenn die bei der Errichtung dieser Räumlichkeiten
angefallenen nicht abzugsfähigen Vorsteuern als Beihilfe geltend gemacht worden
sind. Bei steuerpflichtigen Vermietungen wird hingegen keine Beihilfenkürzung
ausgelöst.
Zu Z 1b
(§ 2 Abs. 2):
Die für den
Krankentransport und Rettungsdienst sowie für das Blutspendewesen bis 31.
Dezember 2004 befristete Beihilfenregelung wird bis 31. Dezember 2008
verlängert.
Zu Artikel
VI (Änderung des Internationalen Steuervergütungsgesetzes (IStVG))
Die derzeitige
Regelung (§ 10 Abs. 1 Z 2 IStVG und § 11 Abs. 1
Z 2 IStVG) sieht vor, dass die Pauschalvergütung für Umsatzsteuer und
Energieabgaben nur gemeinsam geltend gemacht werden kann. Dies ist aus
verwaltungsökonomischen Gründen notwendig und soll so bleiben. Darüber hinaus
erfordert die geltende Rechtslage aber eine Bestätigung der Vertretungsbehörde,
deren Diplomaten die Pauschalvergütung in Anspruch nehmen, dass sie selbst
nicht die Energiekosten dieser Diplomaten trägt. In der Praxis hat sich das als
Hemmnis für die Inanspruchnahme der Pauschalierung erwiesen, da die Übernahme
der Energiekosten relativ häufig erfolgt (günstigere Tarife als Großabnehmer).
In Einzelfällen wurde das Problem so gelöst, dass die Vertretungsbehörde für
jeden Diplomaten, der die Pauschalvergütung in Anspruch nahm, den
Pauschalvergütungsbetrag von ihrem tatsächlichen Aufwand für Energieabgaben in
Abzug brachte. Dies ist weder für die Vertretungsbehörde, noch für den
Diplomaten noch für die zuständige Behörde praktikabel und letzten Endes fast
nicht überprüfbar. Daher soll das Recht jedes einzelnen Diplomaten auf
Pauschalvergütung davon unabhängig sein, ob seine Vertretungsbehörde die
Energiekosten trägt.
Durch die
vorgeschlagene Lösung soll der bisherige pauschale Vergütungsbetrag der
Energieabgaben (Elektrizitäts- und Erdgasabgabe) in unveränderter Höhe (je
5 € / Monat) dem bisherigen pauschalen Vergütungsbetrag der Umsatzsteuer
(100 € / Monat) hinzugerechnet werden (insgesamt somit wie bisher
110 € / Monat). Die vorgeschlagene Lösung stellt somit einen weiteren
effektiven Beitrag zur Vereinfachung des Vergütungsverfahrens dar.
Beanspruch der
Diplomat nicht die Pauschalregelung, sondern nimmt er die konkrete Vergütung in
Anspruch, so kann er dies nur tun, wenn die Rechnung auf ihn lautet (§ 10
Abs. 1 Z 1 IStVG und § 11 Abs. 1 Z 1 IStVG, jeweils
iVm § 2 Abs. 1). In diesem Fall ist aber die Geltendmachung durch die
Vertretungsbehörde nicht zulässig, sodass eine Doppelvergütung der konkreten
Beträge ausgeschlossen ist.
Dazu bedarf es
Änderungen der §§ 2, 3, 10 und 11 IStVG.
Zu Artikel VII
(Änderung des Gebührengesetzes 1957)
Zu Z 1
(§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5):
Der Gebühr nach
dem Gebührengesetz 1957 sollen nur Aufenthaltstitel unterliegen, die eine
Behörde mit dem Sitz im Inland erteilt und auch ausfolgt. Aufenthaltstitel, die
eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausfolgt, sollen,
gleichgültig, ob sie von dieser Behörde oder von einer Behörde mit dem Sitz im
Inland erteilt werden, ausschließlich der Gebühr nach dem
Konsulargebührengesetz 1992 unterliegen.
Nach der
bisherigen Rechtslage hat die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland die
Gebühr für Aufenthaltstitel, die eine inländische Behörde erteilt, jedoch eine
österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgefolgt hat, an die
inländische Behörde abzuführen. Durch die Neuregelung erübrigt sich in diesen
Fällen sowohl die Abfuhr der Gebühr an die inländische Behörde als auch die
Verrechnung der einlangenden Gebührenbeträge bei dieser. Dadurch tritt eine
Verwaltungsvereinfachung ein.
Der jenen
Gebietskörperschaften, deren Behörden Aufenthaltstitel erteilen, je
Aufenthaltstitel zustehende Pauschalbetrag wurde mit dem Bundesgesetz, mit dem
das Gebührengesetz 1957, das Bewertungsgesetz 1955, das
Bodenschätzungsgesetz 1970 und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
geändert werden, BGBl. I Nr. 72/2004, erhöht, um den Entfall an
Pauschalbeträgen für die Länder und Städte mit eigenem Statut auszugleichen,
den die neue Regelung zur Folge hat.
Für die
Abgabepflichtigen ergibt sich keine Änderung der bisherigen Höhe der Gebühr.
Zu Artikel
VIII (Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992)
Zu Z 1
(Tarifpost 7 Abs. 4):
Bisher regelte das
Gebührengesetz 1957 die Höhe der einzuhebenden Beträge für jene
Aufenthaltstitel, die eine Behörde mit Sitz im Inland erteilt hatte –
unabhängig davon, von welcher Behörde der Titel ausgefolgt wurde – und das
Konsulargebührengesetz 1992 die Höhe der einzuhebenden Beträge für
Aufenthaltstitel, die von österreichischen Vertretungsbehörden im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten gemäß den einschlägigen Bestimmungen des
Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 idgF, erteilt wurden.
Nach der
bisherigen Rechtslage hat die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland die
Gebühr für Aufenthaltstitel, die eine inländische Behörde erteilt, jedoch eine
österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgefolgt hat, an die inländische
Behörde abzuführen. Dies soll nunmehr durch eine einheitliche Rechtsgrundlage
für die Festsetzung der Gebühr jener Aufenthaltstitel, die durch
österreichische Vertretungsbehörden ausgefolgt werden, vermieden werden.
Künftig werden österreichische Vertretungsbehörden auch dann Konsulargebühren
autonom – nicht wie bisher durch Vorschreibung der den Titel erteilenden
Inlandsbehörde – vorschreiben, wenn sie den Aufenthaltstitel ausfolgen,
gleichgültig, ob sie diesen selbst erteilt haben oder dies durch eine
Inlandsbehörde geschah. Somit können künftige Änderungen der Gebührensätze für
Aufenthaltstitel, sofern sie von den österreichischen Vertretungsbehörden
ausgefolgt werden, unter einem vorgenommen werden; eine Entkoppelung von den
Gebührenbestimmungen des GebG 1957 führt zu mehr Klarheit und
Einheitlichkeit bei den Gebühren für befristete Aufenthaltstitel.
Schließlich wird
es durch den Wegfall der Gebührenvorschreibung an österreichische
Vertretungsbehörden durch Inlandsbehörden und die damit verbundene interne,
verrechnungstechnische Abwicklung in jenen Fällen, in denen die Inlandsbehörde
erteilende aber nicht ausfolgende Behörde ist, zu einer Senkung des
Verwaltungsaufwandes kommen. Künftig werden österreichische Vertretungsbehörden
für ausgefolgte Aufenthaltstitel autonom auf Grundlage des
Konsulargebührengesetzes 1992 Gebühren einheben und diese direkt an die
entsprechenden Finanzstellen des Bundes abführen. Eine Verrechnung zwischen
österreichischen Vertretungsbehörden und Inlandsbehörden wird hinfällig.
Zu Z 2 (Tarifpost 7
Abs. 5):
Regelt die neue
Absatzbezeichnung des nachfolgenden Absatzes.
Zu Artikel IX (Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993)
Zu Z 1
lit. a und b. (§ 40 Abs. 2 Z 1 und Z 2):
Die Neufassung
dieser Bestimmung stellt klar, dass nur Erträge, die nicht bereits tatsächlich
ausgeschüttet wurden, für steuerliche Zwecke als ausgeschüttet gelten. Diese
Klarstellung entspricht der derzeitigen Verwaltungspraxis, jedoch hat der
Verfassungsgerichtshof (Beschluss zu B 539/03) zum bisherigen Wortlaut Bedenken
geäußert.
Überdies soll im
Falle des Unterbleibens eines qualifizierten Nachweises (durch ein inländisches
Kreditinstitut oder einen inländischen Wirtschaftstreuhänder) auch eine
Nachweiserbringung durch den Steuerpflichtigen möglich sein. Dies trägt
ebenfalls den bereits geäußerten Bedenken des VfGH Rechnung.
Zu Z 2
lit. a (§ 42 Abs. 2):
Für pauschal
ermittelte ausschüttungsgleiche Erträge lehnt sich die Besteuerung an § 40 Abs.
2 an. Dies bedeutet, dass einerseits vom pauschal ermittelten Betrag
tatsächliche Ausschüttungen abzuziehen sind. Ein negativer
ausschüttungsgleicher Ertrag kann jedoch allerdings nicht entstehen. Werden
andererseits die ausschüttungsgleichen Erträge später tatsächlich nachweislich
ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. Damit wird den vom VfGH geäußerten
Bedenken umfassend Rechnung getragen.
Zu Z 2
lit. b (§ 42 Abs. 4 ):
Wird ein
unwiderruflicher Auftrag zur Abfuhr hinsichtlich des der Kapitalertragsteuer
entsprechenden Betrages für ausschüttungsgleiche Erträge gemäß § 93
Abs. 3a EStG 1988 erteilt, besteht im Ergebnis kein Unterschied mehr
gegenüber inländischen thesaurierenden Fonds. Auf die Sicherungsteuer kann
daher für diese Fälle verzichtet werden.
Zu Artikel X
(Änderung des EU-Quellensteuergesetzes)
Die Liste zu
Art. 15 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003, die die mit
den Regierungen verbundenen Einrichtungen, die zur Ausgabe von Staatstiteln
ermächtigt sind, auflistet, wurde aufgrund der Richtlinie 2004/66/EG des Rates
vom 26. April 2004 (gestützt auf den Beitrittsvertrag und die Beitrittsakte)
erweitert. Der Anhang des EU-QuStG muss daher entsprechend adaptiert werden.
Zu Artikel
XI (Änderung des EG-Amtshilfegesetzes)
Zu Z 1:
Umsetzung von
Artikel 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/56/EG. Dadurch wird die
Zitierung der Amtshilferichtlinie 77/799/EWG den seit der letzten
EG-AHG-Novelle geänderten Verhältnissen angepasst.
Zu Z 2:
Umsetzung von
Artikel 1 Z 2 der Richtlinie 2004/56/EG.
Im
§ 2 Abs. 1 EG-AHG wird die Maßgeblichkeit der
Verfahrensrechtsvorschriften des Staates der ersuchten Behörde bei der
Beschaffung der erbetenen Auskünfte bzw. der Grundsatz der Gleichbehandlung der
ersuchenden ausländischen
Finanzverwaltung mit der ersuchten inländischen Finanzverwaltung
ausdrücklich normiert. Dies entspricht einem allgemeinen Amtshilfegrundsatz und
hat daher aus österreichischer Sicht nur klarstellende Bedeutung.
Zu Z 3:
Umsetzung von
Artikel 1 Z 3 der Richtlinie 2004/56/EG.
Durch eine
sprachliche Modifizierung von § 5 Abs. 2 EG-AHG wird
klargestellt, dass die dem ersuchenden Staat zur Verfügung gestellten Auskünfte
auch ohne ausdrückliche Genehmigung des die Informationen zur Verfügung
stellenden Mitgliedstaates in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder bei der
öffentlichen Verkündigung von Urteilen und Erkenntnissen bekannt gegeben werden
dürfen. Dies entspricht der seit Jahren gängigen Amtshilfepraxis auf der
Grundlage der Amtshilfebestimmungen des OECD – Musterabkommens. Diese
Veröffentlichung kann allerdings anlässlich der erstmaligen Übermittlung der
Informationen an den ersuchenden Staat seitens des ersuchten Staates
ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Zu Z 4:
Umsetzung von
Artikel 1 Z 5 der Richtlinie 2004/56/EG.
Durch die
Einfügung eines neuen § 5a nach § 5 EG-AHG wird die Möglichkeit
der Inanspruchnahme der Zustellamtshilfe hinsichtlich verfahrensrelevanter
behördlicher Schriftstücke des ersuchenden Staates eingeräumt. Da die
Amtshilferichtlinie 77/799/EWG weder in der Stammfassung noch in der durch die
Richtlinie 2004/56/EG geänderten Fassung die Möglichkeit der direkten
Postzustellung ausdrücklich ausschließt, wird entsprechend der bereits
bestehenden Verwaltungspraxis die Zulässigkeit der unmittelbaren Postzustellung
ausdrücklich für zulässig erklärt. Weiters wird durch die Einfügung eines neuen
§ 5b nach dem neuen § 5a EG-AHG die Möglichkeit der Durchführung
von gleichzeitigen Prüfungen (Simultanbetriebsprüfungen) in zwei oder mehr
Mitgliedstaaten ausdrücklich für zulässig erklärt. Dabei handelt es sich um zeitlich
und inhaltlich abgestimmte abgabenbehördliche Prüfungen durch die jeweiligen
Prüfungsdienste der Abgabenbehörden dieser Mitgliedstaaten. Derartige
Simultanbetriebsprüfungen sind nach derzeitiger Verwaltungspraxis auch ohne
ausdrückliche Regelungen auf der Grundlage internationaler Vereinbarungen über
den steuerlichen Informationsaustausch zulässig. Aus österreichischer Sicht
kommt dieser Ergänzung des EG-AHG daher primär klarstellende Bedeutung zu.
Zu Z 5:
Umsetzung von
Artikel 2 der Richtlinie 2004/56/EG.
Durch eine
Änderung des § 6 EG-AHG wird der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung
der neuen Bestimmungen richtlinienkonform geregelt und gleichzeitig ein
Zitierfehler in der durch BGBl. I Nr. 33/2004 geänderten Fassung
dieses Paragraphen beseitigt. Weiters wird darin die durch die künftige
Verbrauchsteueramtshilfeverordnung gebotene Einschränkung des sachlichen
Geltungsbereichs der Amtshilferichtlinie und damit des EG-AHG bereits vorweg
genommen.
Zu Artikel
XII (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes)
Der vorliegende
Änderungsentwurf sieht eine Forcierung von Partikelfilter vor, um so die
gesundheits- und umweltschädlichen Partikelemissionen zu reduzieren. Der Anreiz
ist zeitlich auf den Zeitraum 1. Juli 2005 bis
30. Juni 2007 befristet. Die steuerliche Förderung liegt darin
begründet, dass der Einbau von Partikelfilter für den Endverbraucher relativ
teuer ist. Um so einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen, soll diese steuerliche
Förderung vorgesehen werden, wobei gleichzeitig im Falle des Nichteinbaus von
Partikelfiltern die NoVA durch einen Zuschlag erhöht wird.
Ab
1. Juli 2005 soll daher bei neu zugelassenen Kraftfahrzeugen, deren
Partikelwert einen Grenzwert von 0,005 g/km nicht überschreitet, ein
NoVA-Betrag in der Höhe von € 300,-- vergütet werden. Der Grenzwert wird nach
Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase
von Kraftfahrzeugmotoren mit Selbstzündung, ABl. Nr. L 76 vom
06.04.1970, zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/102/EG, ABl.
Nr. L 334 vom 28.12.1999, gemessen.
Wird dieser
Grenzwert bei neu zugelassenen Kraftfahrzeugen jedoch im Zeitraum ab
1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 überschritten, so kommt
es zu einem Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe bzw. zu einer Zusatzsteuer in der
Höhe von 0,75% der NoVA-Bemessungsgrundlage maximal jedoch in der Höhe von
€ 150,--.
Ab dem
1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 soll bei neu zugelassenen
Kraftfahrzeugen, deren Partikelwert einen Grenzwert von 0,005 g/km nicht
überschreitet, ebenfalls ein NoVA-Betrag in der Höhe von € 300,-- vergütet
werden. Wird dieser Grenzwert ab dem 1. Juli 2006 jedoch überschritten, so
kommt es zu einem Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe bzw. zu einer Zusatzsteuer
in der Höhe von 1,5% der NoVA-Bemessungsgrundlage maximal jedoch in der Höhe
von € 300,--.
Die EU sieht gemäß
der Euro Norm in einem Übergangszeitraum voraussichtlich bis zum Jahr 2008
eine Reduktion von 90% des Grenzwertes vor. Dies würde dem im Gesetzentwurf
enthaltenen Grenzwert von 0,005 g/km entsprechen. Österreich hat sich dazu
entschlossen, diesen Grenzwert bereits früher zu erreichen.
Zu Artikel
XIII (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995)
Zu Z 1
und 2 (§ 2), Z 4 (§ 4 Abs. 1 Z 7), Z 5 und 6
(§ 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz) sowie
Z 7 (§ 6 Abs. 5):
Der
Steuergegenstand der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates
vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem
Strom, ABl. EU Nr. L 283 S. 51) und jener des
Mineralölsteuergesetzes 1995 (MinStG 1995) wird unter Verweis auf
eine historische Fassung der Kombinierten Nomenklatur (KN), den Zolltarif der
EU, definiert. Diese historische Fassung soll nun aktualisiert und ein
Mechanismus zur weiteren Anpassung an KN-Änderungen vorgesehen werden.
Zur Umsetzung von
Art. 2 Energiesteuerrichtlinie sollen einige zusätzliche Produkte wie
beispielsweise Waren der Positionen 1507 bis 1518, 3824 90 99 und
2905 11 00, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel
von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet werden (sog. „Biokraftstoffe“;
§ 2 Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 8 Z 5 MinStG 1995;
Art. 2 Abs. 1 lit. a, d und h bzw. Art. 20 Abs. 1
lit.a, g und h Energiesteuerrichtlinie) ausdrücklich in die Mineralöldefinition
aufgenommen werden. Nach der bisherigen österreichischen Rechtslage unterlagen
derartige Waren zwar der Mineralölsteuer, jedoch nicht den für Mineralöle,
sondern den für Kraftstoffe geltenden Bestimmungen. Im Falle der Verwendung zum
Verheizen waren sie bislang nicht erfasst. Mineralöle der im § 2
Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 8 Z 5 MinStG 1995 bezeichneten
Art nehmen nicht nur im Hinblick auf die Abweichung vom allgemeinen Sprachgebrauch
sondern auch insoweit eine Sonderstellung ein, als sie nur im Falle einer
bestimmten Verwendung - als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel
von Treibstoffen oder zum Verheizen – erfasst sind.
Weiters sollen
Waren der Positionen 2705 (beispielsweise Steinkohlengas) und 2708
(beispielsweise Pech) im § 2 Abs. 1 ausdrücklich erwähnt werden.
Hingegen unterliegen Waren der KN-Positionen 2701, 2702 und 2704 (Kohle- und
Koksprodukte), 2713 (beispielsweise Petrolkoks) sowie 2714 (beispielsweise
Naturbitumen) dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, und nicht
dem MinStG 1995. Aus dessen Steuergegenstand werden weiters Waren der
KN-Unterposition 2711 21 00 ausgenommen, da diese nach dem
Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zu besteuern sind.
Wie seine
Vorläuferbestimmung, Art. 2a der
Mineralölstrukturrichtlinie 92/81/EWG, beschränkt Art. 20
Energiesteuerrichtlinie die Anwendung bestimmter Verbrauchsteuerverfahren,
insbesondere des Steueraussetzungsverfahrens, auf einen Teil des
Steuergegenstandes, erfasst dabei allerdings auch bislang nicht einbezogene
Produkte, insbesondere die bereits erwähnten „Biokraftstoffe“. Art. 20
soll durch die Erweiterung von § 2 Abs. 8 um Z 5 Rechnung
getragen werden.
Insbesondere die
nunmehrige Einbeziehung der „Biokraftstoffe“ in den Kreis der Mineralöle, die
bestimmten Verbrauchsteuerverfahren unterliegen, erfordert mehrere
Folgeänderungen. Beispielsweise sollen die Kraftstoff- und Heizstoffdefinition
(§ 2 Abs. 2 und 3), § 2 Abs. 9 und 10, die
Befreiungsbestimmung in § 4 Abs. 1 Z 7 und § 6 Abs. 5 MinStG 1995
angepasst werden.
„Biokraftstoffe“
sollen nur im Falle der Verwendung zu bestimmten steuerrelevanten Zwecken - als
Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum
Verheizen - erfasst werden. Werden „Biokraftstoffe“ zu anderen, nicht
steuerrelevanten Zwecken eingesetzt, sollen sie der Mineralölsteuer nicht
unterliegen. Demnach soll – anders als bei Mineralölen nach § 2
Abs. 8 Z 1 bis 4 (siehe § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a) -
für „Biokraftstoffe“ (§ 2 Abs. 8 Z 5) im Falle ihrer nicht
steuerrelevanten Verwendung für eine „Steuerbefreiung“ keine besondere
Bewilligung („Freischein“, §§ 12 ff) vorgesehen werden. Für bereits
versteuerte „Biokraftstoffe“, die nicht steuerrelevant verwendet worden sind,
soll dem Verwender eine Entlastungsmöglichkeit eröffnet werden.
Zu Z 3
(§ 3):
Die
Mineralölsteuersätze wurden bereits durch die Novelle BGBl. I
Nr. 71/2003 an die Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie
angepasst. Nunmehr sollen auch in diesem Bereich die KN-Verweise aktualisiert
werden. Auf die neu im § 2 Abs. 1 als „Mineralöl“ erfassten Produkte
soll nunmehr § 3 Abs. 1 Z 9 Anwendung finden. Abhängig von ihrer
Einordnung in die KN sollen Gemische von „Biokraftstoffen“ mit
Kohlenwasserstoffen entweder § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8
(beispielsweise in Fällen, in denen der Dieselöl- bzw. Benzinanteil weitaus
überwiegt) unterliegen oder § 3 Abs. 1 Z 9 (beispielsweise in
Fällen, in denen der Biokraftstoffanteil den Dieselöl- bzw. Benzinanteil
weitaus überwiegt) oder § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 (in Fällen, in
denen das Gemisch unter keine der Mineralölpositionen einzureihen ist)
MinStG 1995.
Zu Z 8
(§ 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9
Abs. 1):
KN-Verweise sollen
aktualisiert werden.
Zu Z 9
(§ 9 Abs. 10 Z 2):
Durch die vorgeschlagene Änderung soll einer auf Ebene des
Verbrauchsteuerausschusses (Art. 24 der im § 1 Abs. 3 genannten
Richtlinie) getroffenen Vereinbarung Rechnung getragen werden. Diese sieht
„bezüglich des grenzüberschreitenden Einsatzes von Fahrzeugen für die
Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft, den Straßenbau und von
anderen Spezialfahrzeugen, die normalerweise öffentliche Straßen nur benutzen,
um zu ihrem vorgesehenen Einsatzort zu gelangen, sowie bezüglich privater
nichtgewerblicher Wasserfahrzeuge“ vor, dass „Mitgliedstaaten, die für
Kraftstoff, der von den betreffenden Fahrzeugen verwendet wird, den
Normalsteuersatz anwenden, akzeptieren, dass diese Fahrzeuge auf ihrem Gebiet
in einem anderen Mitgliedstaat getankten Kraftstoff verwenden, für den eine
Steuerermäßigung oder -befreiung gewährt wurde. Dieser Kraftstoff ist mit dem
Euromarker versehen. Mitgliedstaaten verfolgen dies nicht als Zuwiderhandlung“.
Dies setzt voraus, dass
- „das
Fahrzeug ... in seinem Heimatmitgliedstaat ‑ bzw. ausschließlich bei
privaten nichtgewerblichen Wasserfahrzeugen in dem Mitgliedstaat, in dem die
Mineralöle erworben werden ‑ rechtmäßig Kraftstoff verwenden“ darf, „der
mit dem gemeinsamen Kennzeichnungsstoff versehen ist.
- „der
Kraftstoff ... in dem serienmäßig eingebauten Kraftstoffbehälter des
Fahrzeugs in den anderen Mitgliedstaat mitgeführt“ wird.
- „die Genehmigung
der Mitgliedstaaten ... nur für den in den serienmäßig eingebauten
Kraftstoffbehältern dieser Fahrzeuge enthaltenen Kraftstoff“ gilt. „Müssen
diese Fahrzeuge während ihres Betriebs in dem Mitgliedstaat, der den
Regelsteuersatz anwendet, aufgetankt werden, so ist normaler Kraftstoff
(d. h. zum Regelsteuersatz versteuert und ohne den Euromarker) zu tanken.“
- „das Fahrzeug
(diese Bedingung gilt allerdings nicht für private Freizeitboote) die am besten
geeignete Route zu seinem vorgesehenen Einsatzort“ benutzt.
Zu 10 und 11
(§ 23 Abs. 4 und 6), Z 12 (§ 26 Abs. 3 Z 5 und 6)
und Z 13 (§ 57 Abs. 1 zweiter Satz):
Schon bisher
galten für nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreie biogene Stoffe
gewisse Verfahrenserleichterungen, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen
hergestellt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher
Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen
Betrieben verwendet wird. Diese Erleichterungen sollen im Wesentlichen
beibehalten werden, was im Hinblick auf die Änderungen im
„Biokraftstoffbereich“ Folgeänderungen mit sich bringt.
Zu Z 14
(§ 64h):
Die Änderungen
sollen mit 1. Jänner 2005 wirksam werden.
Zu Artikel XIV
(Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993)
Derzeit hat der
Unternehmer eine Kommunalsteuererklärung mit den monatlichen
Bemessungsgrundlagen (auf Papier) an jede einzelne Gemeinde, in der er eine
Betriebsstätte unterhält, abzugeben. Zukünftig soll nur mehr die jährliche
Bemessungsgrundlage übermittelt werden. Die Kommunalsteuererklärung hat
zukünftig die gesamte Bemessungsgrundlage sowie die Aufteilung auf alle
betroffenen Gemeinden zu enthalten. Die Übermittlung soll im Wege von
FinanzOnline erfolgen, sodass Unternehmer mit Betriebsstätten in mehreren
Gemeinden nur mehr eine Kommunalsteuererklärung übermitteln müssen. Sofern die
Verwendung von FinanzOnline nicht zumutbar ist – praktisch sind bereits bisher
alle mit der Lohnverrechnung verbundenen Mitteilungen (Lohnzettel usw.)
elektronisch zu übermitteln - hat die Erklärung auf dem amtlichen Formular zu
erfolgen.
Zu Artikel
XV (Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes)
Zu Z 1, 2, 3 und 5 (§ 2 Z 2, § 5, § 5a Abs. 1
und § 5a Abs. 2 Z 3 hinsichtlich Erfüllung der
Betriebsinhabervoraussetzung):
Intention des
Neugründungs-Förderungsgesetzes war und ist es, Jungunternehmer
besonders zu fördern. Zu den Begünstigungsvoraussetzungen zählt daher unter
anderem, dass sich der (neue) Betriebsinhaber bisher nicht in vergleichbarer
Art beherrschend betätigt haben darf. Als Betriebsinhaber ist in diesem
Zusammenhang sowohl ein Einzelunternehmer als auch ein eine Personengesellschaft
oder eine Kapitalgesellschaft dominierender Anteilsinhaber zu verstehen. Hat
sich beispielsweise der beherrschende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft
bereits vor der in der Kapitalgesellschaft stattfindenden Betriebsgründung in
ähnlicher Weise betrieblich betätigt, schließt dies die Annahme der Neugründung des Betriebes in der Kapitalgesellschaft aus.
Unschädlich ist es hingegen, wenn der Neugründer bisher als „bloßer“
Arbeitnehmer in der Branche des neu gegründeten Betriebes tätig war.
In der Praxis kommen jedoch immer wieder Fälle vor, bei denen einige Wochen
oder Monate nach dem Zeitpunkt der Betriebsneugründung oder der
(Teil-)Betriebsübertragung die Betriebsinhaberfunktion auf Personen übergeht,
die sich bereits in den vergangenen fünfzehn Jahren in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich
betätigt haben. Beispiel: Der Einzelunternehmer A überträgt seinen Betrieb an
die GmbH ABC, an der der bisherige Einzelunternehmer zu 20% beteiligt ist und
somit kein Betriebsinhaber mehr ist. Nach einigen Monaten übernimmt er von den
beiden anderen Gesellschaftern jeweils 5%, bekommt Geschäftsführerbefugnisse
übertragen und ist daher im Sinne der Verordnung BGBl. II
Nr. 483/2002 als Betriebsinhaber beherrschend tätig.
Um diesen Gestaltungsmissbrauch künftig zu verhindern und die
Begünstigungen nur jener Personengruppe zu ermöglichen, die der Gesetzgeber
bereits mit dem Steuerreformgesetz 2000 als besonders förderungswürdig
angesehen hat, soll gesetzlich verankert werden, dass innerhalb von fünf Jahren
nach der Betriebsneugründung oder der (Teil‑)Betriebsübertragung die
Betriebsinhabereigenschaft nicht an eine Person übergehen darf, die sich
bereits in der Vergangenheit in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber betätigt
hat. Da keine Inkrafttretensbestimmung vorgesehen ist, sollen diese Änderungen
am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wirksam werden.
Zu Z 4 (§ 5a Abs. 2 Z 1 und Z 3 hinsichtlich der
Änderung des Zitates):
Der Verweis des
§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG ist insofern zu pauschal, als er auch die
Z 4 des § 1 leg.cit., nämlich die Befreiung von den Gerichtsgebühren
für die Eintragungen in das Grundbuch, umfasst. Bei einer Betriebsübertragung
hat dieser Befreiungstatbestand jedoch selbst bei sinngemäßer Anwendung kaum
ein substanzielles Anwendungssubstrat, weil die Tatbestandsmerkmale für eine
Betriebsübertragung nach § 5a NeuFöG einerseits und für die Begünstigung
nach § 1 Z 4 leg.cit. andererseits bei praxisnaher Betrachtung
miteinander kaum in Einklang zu bringen sind. Während es bei § 1 Z 4
NeuFöG – vereinfacht gesagt – um die Beteiligung einer natürlichen oder
juristischen Person an einer Gesellschaft geht, begünstigt § 5a leg.cit. –
wiederum vereinfacht gesagt – einen Wechsel in der Person des Betriebsinhabers.
Dies sind zwei voneinander so unterschiedliche Vorgänge, dass es zwischen ihnen
eigentlich nur theoretisch einen Überschneidungsbereich gibt. Dies zeigt sich
umso deutlicher aus einer näheren Betrachtung der einzelnen Tatbestandsmerkmale
des § 1 Z 4 NeuFöG, nämlich die Einbringung von Grundstücken auf
gesellschaftsvertraglicher Grundlage in die Gesellschaft, das Vorliegen eines
unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Einbringung und der Neugründung der
Gesellschaft (bzw. im Fall des § 5a leg.cit. der Betriebsübertragung) und
die Gewährung von Gesellschaftsrechten oder Anteilen am Vermögen der
Gesellschaft als Gegenleistung für diese Einbringung. Alle diese
Tatbestandsmerkmale sind auf die Neugründung einer Gesellschaft zugeschnitten;
es sind kaum Fälle denkbar, in denen sie auch im Zusammenhang mit einer
Betriebsübertragung verwirklicht sein könnten.
Hinsichtlich der
Grunderwerbsteuer (also des Befreiungstatbestands nach § 1 Z 2
NeuFöG, dessen Voraussetzungen mit jenen des § 1 Z 4 NeuFöG
deckungsgleich sind) wurde bei der Schaffung des § 5a NeuFöG auf die kaum
herstellbare Kongruenz zwischen den Befreiungsvoraussetzungen einerseits und
den Elementen der Betriebsübertragung andererseits Bedacht genommen, zumal die
Verweisung in § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG nicht auch die Befreiung
nach § 1 Z 2 leg.cit. umfasst, sondern für die Grunderwerbsteuer eine
eigene Regelung getroffen wurde. Auch dies illustriert deutlich, dass § 1
Z 4 und § 5a NeuFöG in ihren Voraussetzungen nicht zusammenpassen.
Die gegenwärtige,
im dargestellten Sinn nicht stimmige Rechtslage hat in der Praxis bereits zu
weit verbreiteten Missverständnissen in die Richtung geführt, dass im Fall
einer Betriebsübertragung – vor allem einer solchen zwischen natürlichen
Personen – die Befreiung von den Eintragungsgebühren für die Einverleibung des
Eigentums auch dann zum Tragen komme, wenn die einzelnen Tatbestandsmerkmale
des § 1 Z 4 NeuFöG (die oben dargestellt wurden) nicht erfüllt seien.
Mehrfach wurde schon die Auffassung vertreten, man müsse in solchen Fällen im
Sinne einer „teleologischen Reduktion“ über die in § 1 Z 4 NeuFöG
normierten Befreiungsvoraussetzungen einfach hinwegsehen. Ein derart
„reduziertes“ Verständnis des § 1 Z 4 NeuFöG entspricht jedoch
keineswegs den Intentionen des Gesetzgebers bei der Schaffung des
Neugründungs-Förderungsgesetzes und dessen Novellierungen. Umso gravierender
ist es daher, dass auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
13.5.2004, Zl. 2003/16/0507, diesem Missverständnis unterlegen ist und
ausgesprochen hat, dass auch eine Grundbuchseintragung zum Erwerb des Eigentums
im Rahmen einer Betriebsübertragung zwischen Einzelunternehmern von den
Gerichtsgebühren gemäß Tarifpost 9 lit. a und b GGG befreit sein solle,
auch wenn es sich dabei nicht um einen gesellschaftsrechtlich begründeten
Vorgang handle. Die konsequente Umsetzung dieser Rechtsauffassung hätte in der
Praxis zur Folge, dass für die Übereignung von Liegenschaften im Rahmen von
Betriebsübertragungen in der Regel keine Grundbuchseintragungsgebühren zu entrichten
wären und dadurch ein vom Gesetzgeber in diesem Ausmaß keineswegs
beabsichtigter massiver Gebührenverlust im Bereich der Gebühreneinkünfte der
Justiz einträte. Im Übrigen würde sich aus einem solchen Verständnis des
§ 5a NeuFöG eine – unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes bedenkliche
– Privilegierung von Gewerbetreibenden gegenüber „privaten“
Liegenschaftsübereignungen ergeben.
All diesen
Konsequenzen aus den erwähnten Missverständnissen und insbesondere aus der mit
dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs resultierenden extensiven
Auslegung der genannten Bestimmung muss rasch entgegengetreten werden. Zu
diesem Zweck soll der Verweis des § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG um die
Bezugnahme auf § 1 Z 4 NeuFöG entlastet werden. Parallel dazu ist eine
entsprechende Modifikation der Z 3 des § 5a Abs. 2 NeuFöG
erforderlich. In einem dem § 6 NeuFöG angefügten Abs. 3 wird eine
eindeutige Übergangsbestimmung zur Änderung des § 5a NeuFöG geschaffen.
Zu Artikel
XVI (Änderung der Bundesabgabenordnung)
Zu Z 1
(§ 16 BAO):
Der
Klammerausdruck „(Mitunternehmers)“ ist seit der Aufhebung der Worte „eines
seiner Angehörigen (§ 25) oder“ durch den VfGH (BGBl. Nr. 409/1984)
bedeutungslos geworden (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage,
§ 16 Anm. 2). Er ist daher aufzuheben.
Zu Z 2
(§ 57 BAO):
Das Ziel der
Änderungen der §§ 59 und 61 BAO (nämlich dass nur ein Finanzamt für
die Erhebung der wiederkehrend zu erhebenden Abgaben zuständig ist) durch das
AbgÄG 2003 (BGBl. I Nr. 124/2003) war im Bereich der Lohnsteuer
und des Dienstgeberbeitrages wegen organisatorischer Probleme im Zusammenhang
mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben mit 1. März 2004
noch nicht erreichbar.
Nunmehr ist die
Zuständigkeitskonzentration auch für die genannten lohnabhängigen Abgaben
realisierbar. Dies dient primär der Verwaltungsökonomie.
Die Formulierungen
in Abs. 1 und Abs. 3 (des § 57 BAO) entsprechen jenen der
§§ 58 und 61 BAO (jeweils in der Fassung des AbgÄG 2003). Die
Übergangsbestimmungen (§ 323 Abs. 17 zweiter bis vierter Satz BAO)
sind die bei Änderungen von Zuständigkeitsnormen üblichen (vgl. zB § 323
Abs. 3, 5 und 15 BAO).
Zu Z 3
(§ 68 BAO):
Die Nennung der
Hauptzollämter im § 68 BAO ist seit 1. Mai 2004 (AVOG-Novelle BGBl. I
Nr. 124/2003) überholt.
Zu Z 4
(§ 76 BAO):
Beseitigung eines
Redaktionsversehens.
Zu Z 5
(§ 80 BAO):
Insbesondere für
im Zeitpunkt der Löschung der GmbH im Firmenbuch offene Rechtsmittelverfahren
sowie für Außenprüfungen (§ 147 Abs. 1 BAO) benötigt die
Abgabenbehörde einen Vertreter der aufgelösten, aber noch nicht beendeten
(somit noch parteifähigen) GmbH. Die Vertretungsregelung im neuen § 80
Abs. 3 BAO ist zweckmäßiger als eine ua für die Gerichte aufwendige
Bestellung eines Vertreters nach § 15a GmbHG bzw. nach § 93
Abs. 5 GmbHG.
Zu Z 6
(§ 97 BAO):
Die
Zitierungsänderung im vorletzten Satz des § 97 BAO berücksichtigt das
Datenschutzgesetz 2000.
Zu Z 7
(§ 178 BAO):
Beseitigung eines
Redaktionsversehens.
Zu Z 8
und 13 (§§ 209 und 323 BAO):
Die Neufassung des
§ 209 Abs. 1 BAO dient (im Verhältnis zur Fassung durch BGBl. I
Nr. 57/2004) der Klarstellung.
Die Umschreibung
der zur Verlängerung der Bemessungsverjährungsfristen führenden Amtshandlungen
entspricht dem derzeit anzuwendenden § 209 Abs. 1 BAO
(Unterbrechung der Verjährung).
Solche Amtshandlungen
sind beispielsweise (sich auf die betreffende Abgaben beziehende)
Abgabenbescheide, Außenprüfungen, Einvernahmen von Zeugen, Amtshilfeersuchen.
Die durch
Amtshandlungen um ein Jahr verlängerbaren Verjährungsfristen sind die im
§ 207 BAO genannten Fristen (ein, drei, fünf oder sieben Jahre).
Der zweite Satz
des § 209 Abs. 1 BAO verlängert sowohl die nach dem ersten Satz
verlängerte Frist als auch Fristen, deren Verlängerung sich aus dem zweiten
Satz ergibt, für den Fall, dass entsprechende Amtshandlungen jeweils im letzten
Jahr der Verjährungsfrist (im Jahr vor Ablauf der Frist) unternommen werden.
Verjährungsbestimmungen
sind Normen des Verfahrensrechts (VwGH 22.9.1989, 87/17/0271). Daher bedeutet
eine Änderung solcher Bestimmungen, dass ab Inkrafttreten grundsätzlich die
neue Rechtslage auch dann anzuwenden ist, wenn die betreffenden
Abgabenansprüche vor dem Inkrafttreten entstanden sind.
Die Sonderregelung
(im § 323 Abs. 17 letzter Satz BAO) für „offene“ Außenprüfungen
gewährleistet, dass die Auswertung von vor dem 1. Jänner 2005
begonnenen abgabenbehördlichen Prüfungen (§ 147 BAO) auch dann noch
im Jahr 2005 erfolgen darf, wenn der Beginn der Amtshandlung in einem Jahr
erfolgte, in dem die Verjährungsfrist durch Unterbrechungshandlungen
(§ 209 Abs. 1 BAO in der Fassung vor BGBl. I
Nr. 57/2004) noch nicht abgelaufen ist, jedoch unter Berücksichtigung der
Neufassung bereits Ende 2004 (oder früher) ablaufen würde.
Als „Beginn der
Amtshandlung“ gilt für die Außenprüfung der Zeitpunkt, in dem der Prüfer zur
Vorlage der Bücher, Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen auffordert (zB
VwGH 15.12.1998, 93/14/0178, zu § 29 Abs. 3
lit. c FinStrG).
Zu Z 9
(§ 211 BAO):
Durch § 211
Abs. 5 BAO soll auch im Interesse der Abgabepflichtigen gesichert werden,
dass der Abgabengläubiger, insbesondere bei den ohne jegliches Zutun der
Abgabenbehörde zu entrichtenden Selbstbemessungsabgaben, die entrichteten
Beträge entsprechend den vom Abgabepflichtigen erteilten Weisungen verrechnet,
ohne dass die gezielt geleisteten Zahlungen im Hinblick auf ein später
eröffnetes Insolvenzverfahren rückgängig gemacht werden.
Wenn, wie der VfGH
im Erkenntnis vom 15.6.1990, G 81/89, ausführt, die Art der Entstehung und die
Funktion öffentlicher Abgaben es rechtfertigen, den die Sicherstellung der
Einbringung bewirkenden Akten jene (erhöhte) Bestandkraft zu verleihen, die
Forderungen zukommt, für welche ein privater Gläubiger die sofortige
Sicherstellung erwirkt hat, so muss dies umso mehr für die ohne behördlichen
Zwang erfolgte Abgabenentrichtung gelten. Auch im Interesse des Budgetvollzuges
ist es geboten, die Rückforderung entrichteter Abgabenbeträge und somit die
Abwicklung und (geringfügige) Erhöhung der Konkursquote auf Kosten der
Allgemeinheit hintanzuhalten.
Zu Z 10
(§ 216 BAO):
Über den
derzeitigen engen Wortlaut hinaus dient der Abrechnungsbescheid ganz allgemein
dem Abspruch über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto (vgl. zB
VwGH 26.5.1997, 96/17/0335; 30.4.2003, 2002/16/0245). Dem trägt nunmehr auch
der Gesetzestext Rechnung.
Darüber hinaus
erscheint (in Anlehnung an die fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist des
§ 238 BAO) eine Befristung des Rechtes der Antragstellung zweckmäßig. Die
derzeit nach der Judikatur (VwGH 14.3.1986, 85/17/0048) angenommene Befristung
von 30 Jahren würde nämlich eine ebensolange Aufbewahrung der maßgebenden
Aktenteile durch die Finanzämter erfordern.
Zu Z 11
(§ 260 BAO):
Die Nennung der
Finanzlandesdirektionen im § 260 BAO ist als Folge der AVOG-Novelle
BGBl. I Nr. 124/2003 ab 1. Mai 2004 gegenstandslos geworden.
Zu Z 12
(§ 280 BAO):
Neue Tatsachen,
Beweise und Anträge sind im Berufungsverfahren nicht nur dann bedeutsam, wenn
sie der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Kenntnis gelangen (vgl. § 115
Abs. 4 BAO, kein Neuerungsverbot). Diese Bedeutsamkeit besteht auch,
wenn sie der Abgabenbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangen.
Zu Artikel
XVII (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)
Zu Z 1
(§ 3 AVOG):
Die
Zitierungsänderung erfolgt, weil § 14b AVOG mit BGBl. I
Nr. 124/2003 aufgehoben wurde.
Zu Z 2
und 3 (§§ 4 und 9 AVOG):
Im bisherigen
§ 4 Abs. 1 AVOG waren Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern in
Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck genannt. Deren Aufgaben wurden
mit der GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1999, auf die
Finanzämter Linz-Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt und Innsbruck
übertragen. Ihre Nennung im § 4 Abs. 1 AVOG ist somit
entbehrlich.
Die Finanzämter
Linz-Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt und Innsbruck sind durch
die genannte Verordnung de facto hinsichtlich der Gebühren und Verkehrsteuern
zu Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis im Sinn der
§§ 8 ff AVOG geworden. Durch ihre Aufnahme in § 9 AVOG
werden sie – ebenso wie das bereits bisher dort genannte Finanzamt Feldkirch –
auch de jure Finanzämter mit (hinsichtlich Gebühren und Verkehrsteuern)
erweitertem Aufgabenkreis.
Zu Z 3
und 5 (§§ 7 und 9 AVOG):
Die
Gebührenpflicht für Anmeldungen für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik wurde
durch Art. IV Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 aufgehoben. Die diesbezügliche Regelung erübrigt
sich daher.
Zu Z 4
(§ 8 AVOG):
Durch die Bildung
einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 ist für die Erhebung der
Körperschaftsteuer der gesamten Unternehmensgruppe das für die Erhebung der
Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt des Gruppenträgers zuständig. Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und im Sinne einer Vereinfachung sollen auch
die Aufgaben der zuständigen Finanzämter der inländischen Gruppenmitglieder auf
das zuständige Finanzamt des Gruppenträgers übergehen. Damit wird auch
abgabenverwaltungsorganisatorisch den Anforderungen der Unternehmensgruppe
Rechnung getragen. Da die Gruppenbesteuerung wesentlich breiter als die bisherige
körperschaftsteuerrechtliche Organschaft angelegt ist (auch z.B. für
Familienunternehmen), sollen die Zuständigkeiten beim
Körperschaftsteuerfinanzamt des Gruppenträgers verbleiben. § 8 Abs. 3
AVOG bleibt insbesondere für die umsatzsteuerrechtliche Organschaft von
Bedeutung.
Zu Z 6
(§ 10 AVOG):
Die Änderung der
Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung durch BGBl. II Nr. 87/2004,
hat die Bezeichnung des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien in „Finanzamt
Wien 1/23“ geändert. Die Änderung des § 10 AVOG übernimmt diese
Bezeichnung.
Zu Z 7
(§ 17 AVOG):
Die Änderung im
§ 17 AVOG stellt sicher, dass der in den dort genannten Verordnungen
vorgesehene Zuständigkeitsübergang auch anhängige Verfahren (zB Erledigung von
vor Zuständigkeitsübergang eingereichter Abgabenerklärungen) umfasst.
Zu Z 8
(§ 17b AVOG):
Die
Gebührenämterfusionsverordnung ist aufzuheben, weil die dort genannten
Finanzämter nunmehr im § 9 AVOG unter Angabe ihrer die Gebühren und
Verkehrsteuer betreffenden Aufgaben genannt sind.
Zu Artikel
XVIII (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)
Zu Z 1
(§ 6 Abs. 1):
Die Einfügung
dient der Klarstellung, die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr erfolgt
bereits geraume Zeit durch den Zoll.
Zu Z 2,
3 und 4 (§ 23 Abs. 2 bis 5):
In § 23
werden die Erfordernisse der Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung im
Hinblick auf die Aufbewahrung von Belegen berücksichtigt. Durch Abs. 5
wird klar gestellt, dass auf Grund der Spezifika des Zollrechts im Einzelfall
auch die Aufbewahrung von Originalen nötig sein kann (zB bei denjenigen
Ursprungsnachweisen im Präferenzbereich, die mit einer Originalunterschrift
versehen sind).
Zu Z 5
(§ 37):
Die Vereinbarkeit
von § 37 (Art der Gestellung) mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht
erscheint auf Grundlage des EuGH-Urteils vom 4. März 2004 in den verbundenen
Rechtssachen C-238/02 und C-246/02 bedenklich. Da besondere nationale
Vorschriften für die Art der Gestellung nicht erforderlich sind, wird die
Bestimmung ersatzlos aufgehoben.
Zu Z 6
bis 8 (§ 54a Abs. 2 bis 4):
Die
vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigen einerseits organisatorische
Änderungen (Zollamt Wiener Neustadt statt Zollamt Innsbruck), andererseits wird
die Kundmachung der Verordnung betreffend die erforderlichen Inhalte einer
Zollanmeldung auf elektronische Medien beschränkt.
Zu Z 9
bis 12 (§ 55):
Die
vorgeschlagenen Änderungen enthalten notwendige Anpassungen bei der Abgabe der
Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung und beseitigen den bisher
möglichen Ausschluss eines Beteiligten vom Informatikverfahren im Falle einer
Übermittlung von Daten, die zur elektronischen Weiterverarbeitung ungeeignet
sind. Die Kundmachung der Verordnung betreffend die Förmlichkeiten für
Informatikverfahren wird auf elektronische Medien beschränkt.
Zu Z 13
und 14 (§§ 56 und 57):
Die
vorgeschlagenen Änderungen betreffen erforderliche Anpassungen für die Abgabe
der Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung.
Zu Z 15
(§ 62 Abs. 2 Z. 3):
Die Zulässigkeit
der genannten Verfahrensvereinfachung für das Versandverfahren ist im
Geltungsbereich von NCTS (elektronisches Versandverfahren, New Computerised
Transit System) nicht mehr gegeben.
Zu Z 16
(§ 70):
Die vorgeschlagene
Neufassung des § 70 berücksichtigt die von anderen Mitgliedstaaten
zugelassenen Steuerbürgen und ermöglicht die Zulassung von in der Gemeinschaft
ansässigen Personen, wenn hinsichtlich ihrer Bonität keine Bedenken bestehen.
Zu Z 17
(§ 97):
Anstelle der
derzeitigen starren Regelung im Gesetz selbst soll eine Verordnungsermächtigung
treten, die im Bedarfsfall eine raschere Reaktion auf vorliegende
wirtschaftliche Gegebenheiten ermöglicht.
Zu Z 18
(§ 105):
Die Erhebung von
Verwaltungsabgaben im Falle von Verletzungen der Gestellungspflicht soll auf
das Verfahren der vorübergehenden Verwendung beschränkt und ihre Höhe an die
Bereinigungsgebühr im ATA-Verfahren angeglichen werden.
Zu Z 19
(§ 108 Abs. 1):
§ 108
Abs. 1 stellt ab auf die Berechnung der Säumniszinsen. Nicht erfasst durch
diesen Verweis ist derzeit die Regelung des § 80 Abs. 1, wonach für
eine Säumnis, die nicht mehr als 5 Tage beträgt, keine Zinsen zu erheben sind.
Da im Falle einer derart kurzfristigen Verzögerung die Erhebung einer
Abgabenerhöhung nicht sachgerecht erscheint, wird ein Verweis auf § 80
Abs. 1 in den Text des § 108 Abs. 1 aufgenommen.
Zu Z 20
(§ 117 Abs. 4):
Der Verweis auf
die Vorschriften über die zwischenstaatliche Amtshilfe war an die Novellierung
der Amtshilfebestimmungen im Rahmen des BGBl I Nr. 26/2004 anzupassen.
Zu Z 21
(§ 118 Abs. 3):
Entsprechend dem
Muster der Richtlinie 76/308/EWG (Beitreibungsrichtlinie) stellen auch
völkerrechtliche Vereinbarungen im Bereich der Vollstreckungshilfe ab auf „
ersuchende“ bzw. „ersuchte Behörden“. Es wird daher zur Klarstellung in den
Gesetzestext ein Hinweis auf die grundsätzliche Zuständigkeit des
Bundesministerium für Finanzen (übertragbar auf die Zollbehörden gemäß
§ 118 Abs. 4 durch Verordnung) aufgenommen.
Zu Z 22
(§ 120 Abs. 1l):
§ 120
Abs. 1l enthält die Inkrafttretensbestimmung.
Zu Artikel
XIX (Änderung des Finanzstrafgesetzes)
Das Finanzstrafgesetz
bestimmt das Finanzamt Wien 1 in § 65 Abs. 1 lit. a als
Sitz der Spruchsenate für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland und
in § 194a als zuständiges Amt zur Führung des Finanzstrafregisters.
Mit Verordnung des
Bundesministers für Finanzen, mit der die
Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung geändert wird, BGBl. II
Nr. 87/2004, wird an Stelle der Finanzämter Wien 1 und Wien 23
das Finanzamt Wien 1/23 für den 1. und 23. Bezirk in Wien mit dem
Sitz in Wien, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 eingerichtet.
Dementsprechend sind die besonderen finanzstrafrechtlichen Funktionen des
Finanzamtes Wien 1 mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 dem Finanzamt Wien 1/23
zuzuweisen.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
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Artikel I |
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Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988 |
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§
3. (1) ... |
§
3. (1) ... |
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1. bis 16. ... |
1. bis 16. ... |
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|||||
17. Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der
Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur
Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. |
17. Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der
Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur
Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. Gutscheine für Mahlzeiten
bleiben bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn
die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte
zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch
zur Bezahlung von Lebensmittel verwendet werden, die nicht sofort konsumiert
werden müssen, sind sie bis zu einem Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag
steuerfrei. |
|
|||||
18. bis 30. … |
18. bis 30. … |
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|||||
(2) bis (3)… |
(2) bis (3) … |
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|||||
§ 4. (1) bis (3) ... |
§ 4.
(1) bis (3) ... |
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1. bis 4… |
1. bis 4. … |
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|||||
5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur
Durchführung von |
5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur
Durchführung von |
|
|||||
- Forschungsaufgaben oder |
- Forschungsaufgaben oder |
|
|||||
- der Erwachsenenbildung dienenden
Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen
und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz oder dem
Kunsthochschul-Studiengesetz entsprechen, |
- der Erwachsenenbildung dienenden
Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen
und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz oder dem
Kunsthochschul-Studiengesetz entsprechen, sowie damit verbundenen
wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an folgende
Einrichtungen: |
|
|||||
sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und
Dokumentationen an folgende Einrichtungen: |
|
|
|||||
a) Universitäten, Kunsthochschulen und die
Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere
Einrichtungen. |
a) Universitäten, Kunsthochschulen und die
Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere
Einrichtungen. |
|
|||||
b) Durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete
Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind. |
b) Durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete
Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind. |
|
|||||
c) Die Österreichische Akademie der
Wissenschaften. |
c) Die Österreichische Akademie der
Wissenschaften. |
|
|||||
d) Juristisch unselbständige Einrichtungen von
Gebietskörperschaften, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben
der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und
damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen
befaßt sind. |
d) Juristisch unselbständige Einrichtungen von
Gebietskörperschaften, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben
der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und
damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen
befaßt sind. |
|
|||||
e) Juristische Personen, die im wesentlichen mit
Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische
Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen
Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind. Weitere Voraussetzung ist,
daß an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft
zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder die juristische Person als
Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung ausschließlich
wissenschaftliche Zwecke verfolgt. |
e) Juristische Personen, die im wesentlichen mit
Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische
Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen
Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind. Weitere Voraussetzung ist,
daß an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft
zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder die juristische Person als
Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung ausschließlich
wissenschaftliche Zwecke verfolgt. |
|
|||||
Die Voraussetzungen der lit. d und e sind von der jeweiligen
Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs
erteilten Bescheid der Finanzlandesdirektion nachzuweisen. Sämtliche Einrichtungen,
für die ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich im
Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen. Der
gemeine Wert der Zuwendungen ist insoweit abzugsfähig, als er zusammen mit
dem gemeinen Wert von Zuwendungen im Sinne der Z 6 insgesamt 10% des
Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigt.
Der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert
nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12
auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern.
Soweit der gemeine Wert die angeführte Höchstgrenze übersteigt, kann er nach
Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt werden |
Die Voraussetzungen der lit. d und e sind von der jeweiligen
Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs
erteilten Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 nachzuweisen. Sämtliche
Einrichtungen, für die ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal
jährlich im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zu
veröffentlichen. Der gemeine Wert der Zuwendungen ist insoweit abzugsfähig,
als er zusammen mit dem gemeinen Wert von Zuwendungen im Sinne der Z 6
insgesamt 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres
nicht übersteigt. Der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe
und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die
nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind
nachzuversteuern. Soweit der gemeine Wert die angeführte Höchstgrenze
übersteigt, kann er nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als
Sonderausgabe abgesetzt werden. |
|
|||||
6. ... |
6. ... |
|
|||||
7. Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen
für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen
Berufsfeld ermöglichen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens
im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der
Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der
Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Betriebsausgaben stellen
Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden
(höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen. Davon ausgenommen sind Studienbeiträge für ein
ordentliches Universitätsstudium, wenn das Studium eine Aus- oder
Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten
oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit oder eine umfassende
Umschulungsmaßnahme darstellt, die eine geänderte Tätigkeit in einem neuen
Berufsfeld ermöglicht. |
7. Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen
für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens
im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der
Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der
Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. |
|
|||||
(5) bis (10) ... |
(5) bis (10) ... |
|
|||||
(11) ... |
(11) ... |
|
|||||
1. ... |
1. ... |
|
|||||
2.
a) Zuwendungen von Privatstiftungen an
Begünstigte oder Letztbegünstigte sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das
einzelne Wirtschaftsgut oder für sonstiges Vermögen im Zeitpunkt der
Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (fiktive Anschaffungskosten). |
2.
a) Zuwendungen von Privatstiftungen sind
mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges
Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte
aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die
fiktiven Anschaffungskosten sind um |
|
|||||
|
- negative Anschaffungskosten des zugewendeten
Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen
Vermögens, |
|
|||||
|
- gemäß § 12 übertragene stille Rücklagen
auf im zugewendeten Betriebsvermögen vorhandene Wirtschaftsgüter, |
|
|||||
|
- gemäß § 13 Abs. 4 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 übertragene stille Reserven der
zugewendeten Beteiligung |
|
|||||
|
zu
vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten. |
|
|||||
2.b) … |
2.
b) … |
|
|||||
(12) ... |
(12) ... |
|
|||||
§ 6. ... |
§ 6. ... |
|
|||||
1. bis 5. ... |
1. bis 5. ... |
|
|||||
6. Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland
gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb
(Betriebsstätte) überführt, so sind die ins Ausland überführten
Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung oder
sonstigen Leistung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb
angesetzt worden wären, wenn |
6.
a) Werden Wirtschaftsgüter eines im
Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen
Betrieb (Betriebsstätte) überführt oder werden im Inland gelegene Betriebe
(Betriebsstätten) ins Ausland verlegt, sind die ins Ausland überführten
Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an
einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden
wären, wenn |
|
|||||
- der ausländische Betrieb demselben
Steuerpflichtigen gehört, |
- der ausländische Betrieb demselben
Steuerpflichtigen gehört, |
|
|||||
- der Steuerpflichtige Mitunternehmer des
ausländischen Betriebes ist, |
- der Steuerpflichtige Mitunternehmer des
ausländischen und/oder des inländischen Betriebes ist, |
|
|||||
- der Steuerpflichtige an der ausländischen
Kapitalgesellschaft wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder |
- der Steuerpflichtige an der ausländischen
Kapitalgesellschaft oder die ausländische Kapitalgesellschaft am
Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder |
|
|||||
- bei beiden Betrieben dieselben Personen die
Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluß haben. |
- bei beiden Betrieben dieselben Personen die
Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben. |
|
|||||
Dies gilt auch, wenn ein im Inland gelegener Betrieb (Betriebsstätte) ins
Ausland verlegt wird, weiters wenn Wirtschaftsgüter oder Betriebe
(Betriebsstätten) aus dem Ausland in das Inland überführt oder verlegt
werden. |
Dies gilt
sinngemäß für sonstige Leistungen. |
|
|||||
|
b) Auf Antrag unterbleibt in folgenden Fällen
der lit. a die Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur
tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter
aus dem Betriebsvermögen: |
|
|||||
|
1. Bei Überführung von Wirtschaftsgüter in einen
Betrieb (Betriebsstätte) desselben Steuerpflichtigen oder |
|
|||||
|
2. bei Verlegung von Betrieben oder
Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung |
|
|||||
|
- in einen Staat der Europäischen Union oder |
|
|||||
|
- in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und
Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht. |
|
|||||
|
Eine
spätere Überführung oder Verlegung |
|
|||||
|
- in einen Staat, der nicht der Europäischen
Union angehört oder |
|
|||||
|
- in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit
der Republik Österreich nicht besteht, |
|
|||||
|
gilt als
Veräußerung. Die Überführung oder Verlegung gilt als rückwirkendes Ereignis
im Sinne des § 295a BAO. Zwischen Überführung oder Verlegung und
Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem
Betriebsvermögen eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der
Bemessungsgrundlage bei Überführung oder Verlegung zu berücksichtigen.
§ 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden. |
|
|||||
|
c) Werden im Sinne der lit. a Wirtschaftsgüter
oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland überführt oder
verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom
Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Dies
gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. |
|
|||||
7. bis 16 ... |
7. bis 16 ... |
|
|||||
§ 11a. (1) Natürliche
Personen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus
Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können den Gewinn,
ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne
(§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des
Eigenkapitals, höchstens jedoch 100 000 €, mit dem ermäßigten Steuersatz
nach § 37 Abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung). Der Anstieg
des Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen
Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (§ 4
Abs. 1) übersteigt. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu
berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind. |
§ 11a. (1) Natürliche
Personen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb
durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können den Gewinn, ausgenommen
Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24),
bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals,
höchstens jedoch 100 000 €, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37
Abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung). Der Anstieg des
Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen
Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (§ 4 Abs. 1)
übersteigt. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu
berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind. Der Höchstbetrag von 100.000 Euro steht jedem
Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nur einmal zu. |
|
|||||
(2) bis (6) ... |
(2) bis (6) ... |
|
|||||
(7)
Der Anstieg des Eigenkapitals ist insoweit zu kürzen, als das Eigenkapital im
Kalenderjahr 2003 außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden
Wirtschaftsjahres sinkt. Dabei ist auf Entnahmen (§ 4 Abs. 1) und
Einlagen (§ 4 Abs. 1) des Kalenderjahres 2003, die außerhalb eines
bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahres anfallen, sowie den
anteiligen Gewinn des Kalenderjahres 2003 abzustellen. Einlagen (§ 4
Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig
sind. Der anteilige Gewinn des Kalenderjahres 2003 ist wie folgt zu
ermitteln: Der bei der Veranlagung 2003 zu erfassende Gewinn ist durch die
Anzahl der Monate, für die dieser Gewinn ermittelt wurde, zu teilen
(anteiliger Monatsgewinn). Der anteilige Monatsgewinn ist mit der Anzahl der Monate
des Kalenderjahres 2003, die nicht einem bei der Veranlagung 2004 zu
erfassenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, zu multiplizieren. Angefangene
Monate gelten dabei als ganze Monate. |
(7)
Der Anstieg des Eigenkapitals ist insoweit zu kürzen, als das Eigenkapital im
Kalenderjahr 2003 außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden
Wirtschaftsjahres sinkt. Dabei ist auf Entnahmen (§ 4 Abs. 1) und
betriebsnotwendige Einlagen (§ 4 Abs. 1) des Kalenderjahres 2003,
die außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahres
anfallen, sowie den anteiligen Gewinn des Kalenderjahres 2003 abzustellen.
Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie
betriebsnotwendig sind. Der anteilige Gewinn des Kalenderjahres 2003 ist wie
folgt zu ermitteln: Der bei der Veranlagung 2003 zu erfassende Gewinn ist
durch die Anzahl der Monate, für die dieser Gewinn ermittelt wurde, zu teilen
(anteiliger Monatsgewinn). Der anteilige Monatsgewinn ist mit der Anzahl der
Monate des Kalenderjahres 2003, die nicht einem bei der Veranlagung 2004 zu
erfassenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, zu multiplizieren. Angefangene
Monate gelten dabei als ganze Monate. |
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|||||
§ 15. (1) bis (2) ... |
§ 15. (1) bis (2) ... |
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|||||
(3) ... |
(3) ... |
|
|||||
1. bis .2. a) ... |
1. bis .2. a) ... |
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|||||
2.
b) Die Zuwendungen sind mit dem Betrag
anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder
sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet
werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). |
2.
b) Die Zuwendungen sind mit dem Betrag
anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder
sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet
werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die fiktiven
Anschaffungskosten sind um |
|
|||||
|
- negative Anschaffungskosten des zugewendeten
Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen
Vermögens, |
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|||||
|
- gemäß § 12 übertragene stille Rücklagen
auf im zugewendeten Betriebsvermögen vorhandene Wirtschaftsgüter, |
|
|||||
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- gemäß § 13 Abs. 4 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 übertragene stille Reserven der
zugewendeten Beteiligung |
|
|||||
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zu
vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten. |
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2.
c) bis (4) ... |
2.
c) bis (4) ... |
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§ 16. (1) ... |
§ 16. (1) ... |
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1. bis 9. ... |
1. bis 9. ... |
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|||||
10. Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten
oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für
umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld
ermöglichen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß
des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei
Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu
berücksichtigen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im
Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen. Davon
ausgenommen sind Studienbeiträge für ein ordentliches Universitätsstudium,
wenn das Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der
vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit
oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt, die eine geänderte
Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglicht. |
10. Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen
für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens
im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der
Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der
Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. |
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|||||
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) ... |
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§ 24.
(1) bis (5) … |
§ 24.
(1) bis (5) … |
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(6)
Wird der Betrieb aufgegeben, weil der Steuerpflichtige |
(6) Wird der Betrieb aufgegeben und gehören Gebäudeteile (Gebäude) zum Betriebsvermögen, so unterbleibt auf Antrag die Erfassung der stillen Reserven der zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteile (Gebäude). Voraussetzung ist, dass das Gebäude bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen ist, auf das Gebäude keine stillen Reserven übertragen worden sind und einer der folgenden Fälle vorliegt:. |
|
|||||
- gestorben ist oder |
1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es
wird dadurch eine Betriebsaufgabe veranlasst. |
|
|||||
- wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen
Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, oder |
2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der
Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als
Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. |
|
|||||
- das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine
Erwerbstätigkeit einstellt, |
3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr
vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt
nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten
22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten
730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. |
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|||||
so unterbleibt auf Antrag hinsichtlich der zum Betriebsvermögen
gehörenden Gebäudeteile die Erfassung der stillen Reserven. Dazu müssen
folgende Voraussetzungen vorliegen: |
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|||||
1. Das Gebäude muß bis zur Aufgabe des Betriebes
der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen sein, |
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|||||
2. das Gebäude darf weder |
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|||||
- ganz oder zum Teil veräußert werden, |
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- ganz oder zum Teil einem anderen zur
Erzielung betrieblicher Einkünfte überlassen noch |
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|||||
- überwiegend selbst zur Einkunftserzielung
verwendet werden und |
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|||||
3. auf das Gebäude dürfen keine stillen Reserven
übertragen worden sein. |
|
|
|||||
Wird das Gebäude innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes vom
Steuerpflichtigen oder seinem Rechtsnachfolger veräußert, unter Lebenden
unentgeltlich übertragen oder zur Einkunftserzielung im Sinne des zweiten
Satzes verwendet oder überlassen, dann sind die nicht erfaßten stillen
Reserven in diesem Jahr unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach
§ 37 Abs. 1 zu versteuern. Sind die stillen Reserven deswegen zu
versteuern (nachzuversteuern), weil das Gebäude im Sinne des zweiten Satzes
verwendet oder überlassen wird, so sind die zu versteuernden
(nachzuversteuernden) stillen Reserven über Antrag beginnend mit dem
Kalenderjahr, in dem der Aufgabegewinn versteuert (nachversteuert) wird, auf
zehn Jahre gleichmäßig verteilt als Einkünfte anzusetzen. § 37 ist auch
in diesem Fall anzuwen |
Wird das
Gebäude (ein Gebäudeteil) nach Aufgabe des Betriebes durch den
Steuerpflichtigen oder seinen Rechtsnachfolger veräußert, gilt die
Veräußerung insoweit als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a BAO.
Zwischen Betriebsaufgabe und Veräußerung eingetretene Wertminderungen sind
höchstens im Umfang der nicht erfassten stillen Reserven zu berücksichtigen.
§ 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden. Die nach zu
erfassenden stillen Reserven sind als Aufgabegewinn zu versteuern. |
|
|||||
(7) … |
(7) … |
|
|||||
§ 27.
(1)
Z 1 lit a bis b) |
§ 27.
(1)
Z 1 lit a bis b) … |
|
|||||
c) Gleichartige Bezüge aus Genußrechten und aus
Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des
Versicherungsaufsichtsgesetzes. |
c) Gleichartige Bezüge aus Genußrechten in Form
von Forderungswertpapieren und Genußrechten im Sinne des § 8 Abs. 3
des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und aus Partizipationskapital im
Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes. |
|
|||||
2. bis 7. … |
2. bis 7. … |
|
|||||
(2)
bis (3)… |
(2)
bis (3)… |
|
|||||
§ 31. (1) und (2) ... |
§ 31. (1) und (2) ... |
|
|||||
1. ... |
1. ... |
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|||||
2. Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum
Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu
anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1 führen. |
2. Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum
Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu
anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1 führen.
Bei Wegzug |
|
|||||
|
- in einen Staat der Europäischen Union oder |
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|
- in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, sofern eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit
der Republik Österreich besteht, |
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|||||
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ist die
durch den Wegzug entstandene Steuerschuld auf Antrag bis zur tatsächlichen
Veräußerung der Beteiligung nicht festzusetzen. Ein späterer Wegzug |
|
|||||
|
- in einen Staat, der nicht der Europäischen
Union angehört oder |
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|||||
|
- in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit
der Republik Österreich nicht besteht, |
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|||||
|
gilt als
Veräußerung. Die Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des
§ 295a BAO. Zwischen Wegzug und Veräußerung eingetretene Wertminderungen
sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug zu
berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden. |
|
|||||
(3)
bis (7)… |
(3)
bis (7)… |
|
|||||
§ 33.
(1)
bis (7)… |
§ 33.
(1)
bis (7)… |
|
|||||
(8)
Ist die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind |
(8) Ist die nach
Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind |
|
|||||
- der Alleinverdienerabsetzbetrag bei
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
sowie |
- der Alleinverdienerabsetzbetrag bei
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag sowie |
|
|||||
- bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens
aber 110 Euro jährlich, |
- bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, 10% der
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a
(ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich, |
|
|||||
gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2
berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der
Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß
Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung der Steuer außer
Ansatz. |
gutzuschreiben.
Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege
der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag
gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung der Steuer
außer Ansatz. |
|
|||||
(10)
… |
(10)… |
|
|||||
§ 35.
(1)… |
§ 35.
(1)… |
|
|||||
(2) Die Höhe des
Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der
Behinderung) richtet sich in Fällen, |
(2) Die Höhe des
Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der
Behinderung) richtet sich in Fällen, |
|
|||||
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung
erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung, |
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung
erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung |
|
|||||
2. in denen keine eigenen gesetzlichen
Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach den §§ 7 und 9
Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957. |
2. in denen keine eigenen gesetzlichen
Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9
Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957. |
|
|||||
Die
Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese
Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: |
Die
Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese
Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: |
|
|||||
- Das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen bei Kriegsbeschädigten, Personen, die Präsenz- oder
Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, Opfern von Verbrechen und
Invaliden nach dem Behinderteneinstellungsgesetz |
- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer
Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.
Nr. 183/1947). |
|
|||||
- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer
Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.
Nr. 183/1947). |
- Die Sozialversicherungsträger bei
Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. |
|
|||||
- Die Sozialversicherungsträger bei
Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. |
- In allen übrigen Fällen sowie bei
Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das örtlich zuständige
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. |
|
|||||
- Das Gesundheitsamt (im Bereich der Stadt Wien
der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates) oder das örtlich
zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch Ausstellung
eines Behindertenpasses (§ 40 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes)
in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen
verschiedener Art. |
|
|
|||||
(3)
bis (7)… |
(3)
bis (7)… |
|
|||||
§ 37.
(1) bis (4)… |
§ 37.
(1) bis (4)… |
|
|||||
(5)
Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der
Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige |
(4) Außerordentliche
Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn die
Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt: |
|
|||||
- gestorben ist oder |
1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es
wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst. |
|
|||||
- wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen
Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, oder |
2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der
Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als
Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. |
|
|||||
- das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine
Erwerbstätigkeit einstellt. |
3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr
vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt
nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten
22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten
730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. |
|
|||||
Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag
und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen
Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind. |
|
|
|||||
(6)
Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende
Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche
Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte
aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen
Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen
nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die
Betriebsart ist unmaßgeblich. Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge
höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen Reserve nach
§ 12 Abs. 6 nicht die Versteuerung des restlichen Teiles der
Einkünfte zum ermäßigten Steuersatz gemäß Abs. 1. |
(6)
Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende
Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche
Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte
aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen
Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen
nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die
Betriebsart ist unmaßgeblich. Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge
höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen Reserve nach
§ 12 Abs. 7 nicht die Versteuerung des restlichen Teiles der
Einkünfte zum ermäßigten Steuersatz gemäß Abs. 1. |
|
|||||
(7) bis (9)… |
(7) bis (9)… |
|
|||||
§ 42.
(1)… |
§ 42.
(1)… |
|
|||||
(2)
Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die
inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert
wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur
Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 10.000 Euro betragen. |
(2)
Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die
inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert
wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur
Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 2.000 Euro betragen. |
|
|||||
§ 63.
(1) bis (6)… |
§ 63.
(1) bis (6)… |
|
|||||
(7)
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben ihre Werbungskosten und
Sonderausgaben beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) geltend zu machen.
|
(7)
Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ist kein Freibetragsbescheid zu
erstellen. |
|
|||||
(8)… |
(8)… |
|
|||||
§ 66.
(1)
Die Lohnsteuer wird durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes
(§ 33) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (Abs. 2) ermittelt.
Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 6 und nach
allfälliger Anwendung der Einschleifbestimmung gemäß § 33 Abs. 7
durch den Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu dividieren und auf volle Cent
zu runden. |
§ 66. (1) Die Lohnsteuer wird durch die Anwendung des
Einkommensteuertarifes (§ 33) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen
(Abs. 2) ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der
Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und
Abs. 6 durch den Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu dividieren und auf
volle Cent zu runden. |
|
|||||
(2)
bis (3)… |
(2)
bis (3)… |
|
|||||
§ 67.
(1)
bis (10)… |
§ 67.
(1)
bis (10)… |
|
|||||
(11)
Die Abs. 1, 2, 6 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern
anzuwenden. |
(11)
Die Abs. 1, 2, 6 und 8 sowie Abs. 7 hinsichtlich der Vergütungen an
Arbeitnehmer für Diensterfindungen sind auch bei der Veranlagung von
Arbeitnehmern anzuwenden. |
|
|||||
(12)… |
(12)… |
|
|||||
§ 68.
(1)
bis (8)… |
§ 68.
(1)
bis (8)… |
|
|||||
|
(9) Sieht eine
lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Abs. 5 Z 1 bis 6 vor, dass
an Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen zu erbringen sind und dafür ein
Wochentag als Ersatzruhetag zusteht, sind Zuschläge und Überstundenzuschläge
am Ersatzruhetag wie Zuschläge gemäß Abs. 1 zu behandeln, wenn derartige
Zuschläge für den Sonntag nicht zustehen. |
|
|||||
§ 70.
(1)
... |
§ 70.
(1)… |
|
|||||
(2)
Die Lohnsteuer wird berechnet: |
(2)
Die Lohnsteuer wird berechnet: |
|
|||||
1. Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt,
nach § 33 Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, Abs. 7 sowie
§ 66. § 18 ist nach Maßgabe des § 102 Abs. 2 Z 2
anzuwenden. |
1. Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt,
nach § 33 Abs. 5 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 und |
|
|||||
2. … |
2. … |
|
|||||
(3)
Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des
Abs. 2 Z 1 seine Werbungskosten und Sonderausgaben nach, so sind
die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen
(§ 63). |
|
|
|||||
(4)… |
(4)… |
|
|||||
§ 76.
Der
Arbeitgeber hat im Inland am Ort der Betriebsstätte (§ 81) für jeden
Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber
folgendes anzugeben: |
§ 76.
(1)
Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im
Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben: |
|
|||||
- Name, |
- Name, |
|
|||||
- Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG, |
- Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG, |
|
|||||
- Wohnsitz, |
- Wohnsitz, |
|
|||||
- Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag
laut Antrag des Arbeitnehmers, |
- Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag
und Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut
Antrag des Arbeitnehmers, |
|
|||||
- Name und Versicherungsnummer des
(Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, |
- Name und Versicherungsnummer des
(Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, |
|
|||||
- Name und Versicherungsnummer des (jüngsten)
Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, |
- Name und Versicherungsnummer des (jüngsten)
Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, |
|
|||||
- Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1
Z 6 und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz, |
- Name und Versicherungsnummer des Kindes (der
Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde, |
|
|||||
- Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim
Arbeitgeber (§ 63). |
- Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1
Z 6 und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz, |
|
|||||
|
- Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim
Arbeitgeber (§ 63). |
|
|||||
Wurde
eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum
anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. Eine gesonderte Erfassung dieser
Daten kann entfallen, sofern sie aus einer zum Lohnkonto genommenen Anmeldung
(§ 128) oder Erklärung des Arbeitnehmers hervorgehen. Außerdem sind
fortlaufend der gezahlte Arbeitslohn (geldwerte Vorteile gemäß § 15
Abs. 2) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des
Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif
(§ 66), und Bezügen, die nach festen Steuersätzen (§ 67) zu
versteuern sind, und die einbehaltene Lohnsteuer festzuhalten. Auch Bezüge,
die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26), sowie
die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse
(§ 26 Z 7 lit. d) und der geleistete Beitrag sind im Lohnkonto
anzugeben. Das Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen, daß die steuerfreien
Bezugsteile gemäß § 3 und die im § 26 bezeichneten Bezüge im
Lohnkonto nicht angeführt werden, wenn die Möglichkeit der Nachprüfung
(§§ 86 ff) in anderer Weise sichergestellt ist oder wenn es sich um
Fälle von geringer Bedeutung handelt. Das Finanzamt kann weiters für die
Führung des Lohnkontos Erleichterungen zulassen, wenn sichergestellt ist, daß
die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn notwendigen Angaben aus anderen
Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Diese Bestimmungen gelten auch
für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (§ 69) und für beschränkt
steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70). |
Wurde
eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum
anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. |
|
|||||
|
(2)
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung |
|
|||||
|
- weitere Daten, die für Zwecke der Berechnung,
Einbehaltung und Abfuhr lohnabhängiger Abgaben in das Lohnkonto einzutragen
sind, und. |
|
|||||
|
- Erleichterungen für bestimmte Gruppen von
Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos |
|
|||||
|
festzulegen |
|
|||||
§ 81.
(1) Betriebsstätte
ist für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil des
Betriebes des Arbeitgebers, in dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der
Lohnsteuer vorgenommen wird. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen
österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine
Niederlassung hat. |
§ 81.
(1) Als
Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom
Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene
feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den
Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der
Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der
Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland
keine Niederlassung hat. |
|
|||||
(2) Ist nicht
bereits auf Grund des Abs. 1 eine Betriebsstätte im Inland gegeben, so
gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat
unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung als Betriebsstätte, wenn
sie der Ausübung der durch die Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient;
§ 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. |
(2) Als Finanzamt
der Betriebsstätte gilt das gemäß § 57 der Bundesabgabenordnung für die
Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt. |
|
|||||
(3) Bei mehreren
Betriebsstätten im Sinne des Abs. 1 oder 2 ist die wirtschaftlich
bedeutendste Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn
maßgebend. |
|
|
|||||
§ 89.
(1) bis (3) ... |
§ 89.
(1) bis (3)… |
|
|||||
(4) Die Finanzämter
haben den Krankenversicherungsträgern (§ 23 Abs. 1 und 41a
Abs. 2 ASVG) und den Gemeinden alle für die Erhebung von lohnabhängigen
Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in
der Art und dem Umfang verwendet /werden, als dies zur Wahrnehmung der
gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die
Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist
unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht
mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen. |
(4) Die Finanzämter
haben den Krankenversicherungsträgern (§ 23 Abs. 1 und 41a
Abs. 2 ASVG) und den Gemeinden alle für die Erhebung von lohnabhängigen
Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind den
Gemeinden die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen der Arbeitgeber
bereitzustellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet
werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine
wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten
(Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind
möglichst rasch zu löschen. |
|
|||||
§ 94.
... |
§ 94.
... |
|
|||||
1. bis 5. … |
1. bis 5. … |
|
|||||
6.
a) bis d) … |
6.
a) bis d) … |
|
|||||
e) Kapitalerträge im Sinne des § 93
Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit
sind. |
e) Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im
Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die Einkünfte
gemäß § 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4
Z 5 oder 6 fällt. |
|
|||||
f) … |
f) … |
|
|||||
7.
bis 10. … |
7.
bis 10. … |
|
|||||
§ 95.
(1)… |
§ 95.
(1)… |
|
|||||
(2) Schuldner der
Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug
Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr
der Kapitalertragsteuer. |
(2)
Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug
Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr
der Kapitalertragsteuer.
Wird der der Kapitalertragsteuer entsprechende Betrag gemäß § 93
Abs. 3a auf Grund einer unrichtigen Mitteilung des steuerlichen
Vertreters geleistet, geht die Haftung auf den Rechtsträger des ausländischen
Kapitalanlagefonds und auf den steuerlichen Vertreter zur ungeteilten Hand
über. |
|
|||||
(3) ... |
(3) ... |
|
|||||
1. bis 4. … |
1. bis 4. … |
|
|||||
|
5. Bei ausländischen Kapitalerträgen gemäß
§ 93 Abs. 3a das Kreditinstitut, das als Verwahrer und Verwalter
von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds und an ausländischen
Immobilienfonds auftritt. |
|
|||||
§ 96.
(1) ... |
§ 96.
(1) ... |
|
|||||
1. bis 3… |
1. bis 3… |
|
|||||
|
4. Bei ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß
§ 93 Abs. 3a hat der zur Abfuhr Verpflichtete den der
Kapitalertragsteuer entsprechenden Betrag abweichend von Z 3 bis zum
31. Mai des Jahres abzuführen, das dem Jahr folgt, in dem die
ausschüttungsgleichen Erträge als zugeflossen gelten. |
|
|||||
(2) bis (5)… |
(2) bis (5)… |
|
|||||
§ 97.
(1) Für natürliche
Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus
Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für
Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 die der
Kapitalertragsteuer unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten. Für
natürliche Personen gilt dies auch für Kapitalerträge gemäß § 93
Abs. 2 Z 1 und für ausgeschüttete Beträge aus Anteilsscheinen an
einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie
im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten
Beträge aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 bestehen.
Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 1 bis 3 und § 93 Abs. 3 Z 6 sowie diesen
entsprechende Genussrechte nur dann, wenn bei ihrer Begebung sowohl in
rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden. Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2
Z 1 lit. e sowie ausgeschüttete oder als ausgeschüttet geltende
Beträge eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des
Investmentfondsgesetzes 1963 sowie des
Investmentfondsgesetzes 1993, soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. e bestehen, unterliegen nicht der
Steuerabgeltung, wenn sie durch eine gemäß § 37 Abs. 8 ergangene
Verordnung von der Versteuerung mit einem besonderen Steuersatz ausgenommen
wurden. |
§ 97.
(1) Für natürliche
Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus
Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für
Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 sowie
Abs. 3a die der Kapitalertragsteuer unterliegen, durch den Steuerabzug
als abgegolten. Dies gilt sinngemäß für abgeführte
Beträge gemäß § 93 Abs. 3a.
Für natürliche Personen gilt dies auch für Kapitalerträge gemäß § 93
Abs. 2 Z 1 und für ausgeschüttete Beträge aus Anteilsscheinen an
einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie
im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten
Beträge aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 bestehen.
Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 1 bis 3 und § 93 Abs. 3 Z 6 sowie diesen
entsprechende Genussrechte nur dann, wenn bei ihrer Begebung sowohl in
rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden. Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2
Z 1 lit. e sowie ausgeschüttete oder als ausgeschüttet geltende
Beträge eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des
Investmentfondsgesetzes 1963 sowie des
Investmentfondsgesetzes 1993, soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. e bestehen, unterliegen nicht der
Steuerabgeltung, wenn sie durch eine gemäß § 37 Abs. 8 ergangene
Verordnung von der Versteuerung mit einem besonderen Steuersatz ausgenommen
wurden. |
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(2) bis (3)… |
(2) bis (3)… |
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(4) … |
(4) … |
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1. ... |
1. ... |
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2. Die Anrechnung ist betraglich insoweit
ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen
Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Der
Kinderabsetzbetrag ist dabei im Jahr 1999 mit 475 S monatlich, in den
Jahren 2000 und 2001 mit 700 S monatlich und ab dem Jahr 2002 mit
50,90 Euro monatlich anzusetzen. Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei
Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten, denen
ein Bankgeschäft zugrunde liegt (§ 93 Abs. 2 Z 3), ist eine
Anrechnung weiters insoweit ausgeschlossen, als derartige Kapitalanlagen beim
Empfänger der Kapitalerträge Gegenstand einer nach § 15 Abs. 1
Z 19 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
steuerbefreiten Zuwendung waren und darauf ohne Anwendung der Steuerbefreiung
eine Schenkungssteuer entfallen wäre. |
2. Die Anrechnung ist betraglich insoweit
ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen
Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Der
Kinderabsetzbetrag ist dabei im Jahr 1999 mit 475 S monatlich, in den
Jahren 2000 und 2001 mit 700 S monatlich und ab dem Jahr 2002 mit
50,90 Euro monatlich anzusetzen. |
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(5) ... |
(5) |
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§ 102
(1) ... |
§ 102
(1) ... |
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1. bis 2. … |
1. bis 2. … |
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3. Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach
§ 70 Abs. 2 oder eine Abzugsteuer nach § 99 Abs. 1
Z 1 und 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen.
Dabei dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten
sowie in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht
abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen
Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der
beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Der Antrag kann innerhalb von fünf
Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. |
3. Einkünfte,
von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 oder eine Abzugssteuer
nach § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 oder 6 zu erheben ist, über
Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den Fällen des
§ 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen des
§ 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn
sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen
geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und
die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind. Der Antrag kann
innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. |
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|||||
Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 3, bleiben jene Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen
Lohnsteuer im Ausmaß von 20% des vollen Betrages einzubehalten war, sofern
nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Z 3 gestellt
worden ist. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach
Z 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen. |
Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 3, bleiben jene Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen
Lohnsteuer im Ausmaß von 20% des vollen Betrages einzubehalten war, sofern
nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Z 3 gestellt
worden ist. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach
Z 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen. |
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(2) ... |
(2) ... |
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1. … |
1. … |
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2. Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig,
wenn sie sich auf das Inland beziehen. Soweit Sonderausgaben bereits nach
§ 70 Abs. 2 und 3 berücksichtigt wurden und ein Antrag im Sinne des
Abs. 1 Z 3 gestellt wird, sind sie bei der Veranlagung anzusetzen.
Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die
in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von
Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen. Er kann
nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten
Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat. |
2. Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig,
wenn sie sich auf das Inland
beziehen. Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für
Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der
Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3
dienen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der
beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat. |
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|||||
(3) Die
Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33
Abs. 1 zu berechnen; beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte
Absetzbeträge sind zu berücksichtigen. |
(3) Die
Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33
Abs. 1 mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von
8.000 Euro hinzuzurechnen ist. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen. |
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|||||
(4) Die
Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei
beschränkt Steuerpflichtigen außer in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und
3 als durch den Steuerabzug abgegolten. Steuerabzugspflichtige Einkünfte im
Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 gelten bei natürlichen Personen
jedenfalls als durch den Steuerabzug abgegolten. |
entfällt |
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§ 108.
(1) bis (4)… |
§ 108.
(1) bis (4)… |
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|||||
(5) Die pauschale
Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag
abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland an. Die
Finanzlandesdirektion überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des
Bausparkontos des Steuerpflichtigen. Voraussetzung für diese Überweisung ist,
daß die Bausparkasse die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen
Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten
Datenübermittlung meldet. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der
automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der
Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Bausparkasse einer bestimmten
geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle
zu bedienen hat. |
(5) Die pauschale
Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag
abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim
Finanzamt Wien 1/23 an. Das Finanzamt überweist der Bausparkasse den Betrag
zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen. Voraussetzung für diese
Überweisung ist, daß die Bausparkasse die im Antrag und der Erklärung nach
Abs. 3 angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der
automationsunterstützten Datenübermittlung meldet. Der Bundesminister für
Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des
Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit
Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich
die Bausparkasse einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. |
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|||||
(6) … |
(6) … |
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|||||
(7) 1. die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des
Steuerpflichtigen an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland abführt, |
(7) 1. die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des
Steuerpflichtigen an das Finanzamt Wien 1/23 abführt, |
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2. |
2. ... |
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(8) bis (10)… |
(8) bis (10)… |
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|||||
§ 108a.
(1) bis (3)… |
§ 108a.
(1) bis (3)… |
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|||||
(4) Die pauschale
Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des
Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden
Steuerbetrag bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland an. Die Finanzlandesdirektion überweist den jeweiligen
Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Voraussetzung für diese
Überweisung ist, daß die Rechtsträger die im Antrag und der Erklärung nach
Abs. 3 angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der
automationsunterstützten Datenübermittlung melden. Der Bundesminister für
Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des
Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit
Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich
der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. |
(4) Die pauschale
Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des
Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden
Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Die Anforderung hat bis spätestens
Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der
automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und
der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt
überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das
Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten
Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann
vorgesehen werden, daß sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen
hat. |
|
|||||
(5) Zu Unrecht
erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen
rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn
es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen oder bei
Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1) zu einer
Kapitalabfindung kommt. Weiters gelten als zu Unrecht erstattet
Erstattungsbeträge, wenn der unwiderrufliche Auszahlungsplan gemäß
§ 108b Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt wird, es sei denn, an die
Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt nachweislich ein anderer
Auszahlungsplan im Sinne des § 23g Abs. 2 des
Investmentfondsgesetzes 1993. Die zurückzufordernden Beträge sind durch
den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die rückzufordernden
Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die
Rückforderung zu erfolgen hat, an die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland abzuführen. |
(5) Zu Unrecht
erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen
rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn
es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen oder bei
Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1) zu einer
Kapitalabfindung kommt. Weiters gelten als zu Unrecht erstattet
Erstattungsbeträge, wenn der unwiderrufliche Auszahlungsplan gemäß
§ 108b Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt wird, es sei denn, an die
Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt nachweislich ein anderer
Auszahlungsplan im Sinne des § 23g Abs. 2 des
Investmentfondsgesetzes 1993. Die zurückzufordernden Beträge sind durch
den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die rückzufordernden
Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die
Rückforderung zu erfolgen hat, an das Finanzamt Wien 1/23 abzuführen. |
|
|||||
(6) bis (7)… |
(6) bis (7)… |
|
|||||
§ 108g.
(1) bis (3)… |
§ 108g.
(1) bis (3)… |
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|||||
(4) Die pauschale
Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des
Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden
Steuerbetrag bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland an. Die Finanzlandesdirektion überweist den jeweiligen
Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Voraussetzung für diese
Überweisung ist, dass die Rechtsträger die im Antrag und der Erklärung nach
Abs. 3 angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der
automationsunterstützten Datenübermittlung melden. Der Bundesminister für
Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des
Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit
Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich
der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. |
(4) Die pauschale
Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des
Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden
Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Die Anforderung hat bis spätestens
Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der
automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und
der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt
überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das
Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten
Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann
vorgesehen werden, dass sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen
hat. |
|
|||||
(5) Zu Unrecht
erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen
rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn
der Steuerpflichtige nach Ablauf eines Zeitraumes von mindestens zehn Jahren
eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 trifft. Ist aus
diesem Grund zu Unrecht erstattete Steuer rückzufordern, so reduziert sich
der zurückzufordernde Betrag auf die Hälfte. Gleichzeitig damit ist eine
Nachversteuerung, der auf den Steuerpflichtigen im Rahmen der
Zukunftsvorsorgeeinrichtung entfallenden Kapitalerträge unter Zugrundelegung
eines Steuersatzes von 25% vorzunehmen. Die zurückzufordernden und
nachzuversteuernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der
Rechtsträger hat die einbehaltenen Beträge spätestens am 15. Tag des auf die
Rückforderung (Nachversteuerung) zweitfolgenden Kalendermonates an die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abzuführen. |
(5) Zu Unrecht
erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen
rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn
der Steuerpflichtige nach Ablauf eines Zeitraumes von mindestens zehn Jahren
eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 trifft. Ist aus
diesem Grund zu Unrecht erstattete Steuer rückzufordern, so reduziert sich der
zurückzufordernde Betrag auf die Hälfte. Gleichzeitig damit ist eine
Nachversteuerung, der auf den Steuerpflichtigen im Rahmen der
Zukunftsvorsorgeeinrichtung entfallenden Kapitalerträge unter Zugrundelegung
eines Steuersatzes von 25% vorzunehmen. Die zurückzufordernden und
nachzuversteuernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der
Rechtsträger hat die einbehaltenen Beträge spätestens am 15. Tag des auf die
Rückforderung (Nachversteuerung) zweitfolgenden Kalendermonates an das
Finanzamt Wien 1/23 abzuführen. |
|
|||||
(6) bis (7)… |
(6) bis (7)… |
|
|||||
Artikel II |
|
||||||
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 |
|
||||||
§ 6a. (1) ... |
§ 6a. (1) ... |
|
|||||
(2) Auf Antrag der
Bauvereinigung hat die zuständige Finanzlandesdirektion die unbeschränkte
Steuerpflicht bescheidmäßig auf geplante Geschäfte im Sinne des Abs. 1
unter der Auflage zu beschränken, daß für diese Geschäfte insgesamt ein
gesonderter Rechnungskreis geführt wird. Der Antrag ist von der
Bauvereinigung vor der Aufnahme der Geschäfte im Sinne des Abs. 1 zu
stellen. Ein aus diesen Geschäften insgesamt entstehender Verlust ist nicht
ausgleichsfähig. Das Antragsrecht der Finanzlandesdirektion nach § 35
des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bleibt unberührt. |
(2) Auf Antrag der
Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt die unbeschränkte Steuerpflicht
bescheidmäßig auf geplante Geschäfte im Sinne des Abs. 1 unter der
Auflage zu beschränken, daß für diese Geschäfte insgesamt ein gesonderter
Rechnungskreis geführt wird. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der
Aufnahme der Geschäfte im Sinne des Abs. 1 zu stellen. Ein aus diesen
Geschäften insgesamt entstehender Verlust ist nicht ausgleichsfähig. Das
Antragsrecht des zuständigen Finanzamtes nach § 35 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
bleibt unberührt. |
|
|||||
(3) Auf Antrag der
Bauvereinigung hat die zuständige Finanzlandesdirektion im Zweifelsfall
bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes Geschäft unter § 7
Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes fällt oder nicht. Der
Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme des Geschäftes zu stellen.
Der Antrag kann mit einem Antrag nach Abs. 2 verbunden werden. |
(3) Auf Antrag der
Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt im Zweifelsfall bescheidmäßig
festzustellen, ob ein geplantes Geschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes fällt oder nicht. Der Antrag ist von der
Bauvereinigung vor der Aufnahme des Geschäftes zu stellen. Der Antrag kann
mit einem Antrag nach Abs. 2 verbunden werden. |
|
|||||
(4) bis (5) ... |
(4) bis (5) ... |
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|||||
|
(6) Zuständiges Finanzamt im Sinne der Abs. 2 und 3 ist
das Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien,
Niederösterreich und Burgenland sowie die Finanzämter Linz, Salzburg-Stadt,
Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch für den örtlichen
Wirkungsbereich jenes Landes, in dem die Bauvereinigungen ihren Sitz haben. |
|
|||||
§ 6b. (1) bis (3) ... |
§ 6b. (1) bis (3) ... |
|
|||||
(4) Verletzt eine
Aktiengesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den
Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen
betroffene Geschäftsjahre, die bei den Aktionären eine Steuerbefreiung gemäß
§ 27 Abs. 3 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln können, gemäß §
22 Abs. 2 neben ihrem Einkommen zu versteuern. |
(4) Verletzt eine
Aktiengesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den
Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen
betroffene Geschäftsjahre, die bei den Aktionären eine Steuerbefreiung gemäß
§ 27 Abs. 3 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln können, gemäß §
22 Abs. 1 neben ihrem Einkommen zu versteuern. |
|
|||||
§
9.
(1) Abweichend von § 7 können finanziell verbundene Körperschaften (Abs. 2
bis 5) nach Maßgabe des Abs. 8 eine Unternehmensgruppe bilden. Dabei wird das
steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds (Abs. 6 und
Abs. 7) dem steuerlich maßgebenden Ergebnis des beteiligten Gruppenmitglieds
bzw. Gruppenträgers jenes Wirtschaftsjahres zugerechnet, in das der
Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitgliedes fällt. |
§
9.
(1) Abweichend von § 7 können finanziell verbundene Körperschaften (Abs. 2
bis 5) nach Maßgabe des Abs. 8 eine Unternehmensgruppe bilden. Dabei wird das steuerlich maßgebende
Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds (Abs. 6 und Abs. 7) dem
Einkommen des beteiligten Gruppenmitglieds bzw. Gruppenträgers jenes
Wirtschaftsjahres zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des
Wirtschaftsjahres des Gruppenmitglieds fällt. |
|
|||||
(2) ... |
(2) ... |
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|||||
(3)
Gruppenträger können sein |
(3)
Gruppenträger können sein |
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|||||
- unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften, |
- unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften, |
|
|||||
- unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, |
- unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, |
|
|||||
- unbeschränkt steuerpflichtige
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, |
- unbeschränkt steuerpflichtige
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, |
|
|||||
- unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute
im Sinne des Bankwesengesetzes, |
- unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute
im Sinne des Bankwesengesetzes, |
|
|||||
- beschränkt steuerpflichtige |
- beschränkt steuerpflichtige |
|
|||||
- in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz
1988 in der jeweils geltenden Fassung genannte Gesellschaften und |
- in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz
1988 in der jeweils geltenden Fassung genannte Gesellschaften und |
|
|||||
- den Kapitalgesellschaften vergleichbare
Gesellschaften, die den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes haben, wenn sie mit einer Zweigniederlassung
im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern (Abs.
2) der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, und |
- den Kapitalgesellschaften vergleichbare
Gesellschaften, die den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes haben, wenn sie mit einer Zweigniederlassung
im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern
(Abs. 2) der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, und |
|
|||||
- Beteiligungsgemeinschaften (als
Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsamer
Kontrolle), wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten
Steuerpflichtigen gebildet werden, nach Maßgabe des Abs. 4. Als
Beteiligungsgemeinschaft gelten jedenfalls Personen, die die
Beteiligungskörperschaft gemeinsam im Sinne des Art. 3 der
Fusionskontrollverordnung, (EWG) Nr. 139/2004 in der jeweils geltenden
Fassung, kontrollieren oder an der gemeinsamen Kontrolle mitwirken. |
- Beteiligungsgemeinschaften (als
Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsamer
Kontrolle), wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten
Steuerpflichtigen gebildet werden, nach Maßgabe des Abs. 4. Als
Beteiligungsgemeinschaft gelten jedenfalls Personen, die die
Beteiligungskörperschaft gemeinsam im Sinne des Art. 3 der
Fusionskontrollverordnung, (EWG) Nr. 139/2004 in der jeweils geltenden
Fassung, kontrollieren oder an der gemeinsamen Kontrolle mitwirken. |
|
|||||
|
Ist eine
Körperschaft in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, kann sie nur
dann Gruppenträger sein, wenn sie im Inland mit einer Zweigniederlassung im
Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern der
Zweigniederlassung zuzurechnen ist. |
|
|||||
(4)
Als finanziell verbundene Körperschaften gelten solche, bei denen |
(4)
Als finanziell verbundene Körperschaften gelten solche, bei denen |
|
|||||
- die beteiligte Körperschaft unmittelbar mehr
als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte
der Beteiligungskörperschaft besitzt, |
- die beteiligte Körperschaft unmittelbar mehr
als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte
der Beteiligungskörperschaft besitzt, |
|
|||||
- die beteiligte Körperschaft mittelbar über
eine Personengesellschaft oder zusammen mit einer unmittelbar gehaltenen
Beteiligung in einem Ausmaß beteiligt ist, dass sie unter Berücksichtigung
der an der Personengesellschaft bestehenden Beteiligungsquote mehr als 50%
des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der
Beteiligungskörperschaft besitzt, |
- die beteiligte Körperschaft mittelbar über
eine Personengesellschaft oder zusammen mit einer unmittelbar gehaltenen
Beteiligung in einem Ausmaß beteiligt ist, dass sie unter Berücksichtigung
der an der Personengesellschaft bestehenden Beteiligungsquote mehr als 50%
des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der
Beteiligungskörperschaft besitzt, |
|
|||||
- die beteiligte Körperschaft zum Teil
unmittelbar und zum Teil mittelbar über eine unmittelbar gehaltene
Beteiligung an einem Gruppenmitglied, das für sich nicht im Sinne des ersten
Teilstriches an der Beteiligungskörperschaft beteiligt ist, insgesamt eine
Beteiligung von mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals
und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt, |
- die beteiligte Körperschaft zum Teil
unmittelbar und zum Teil mittelbar über eine unmittelbar gehaltene
Beteiligung an einem Gruppenmitglied, das für sich nicht im Sinne des ersten
Teilstriches an der Beteiligungskörperschaft beteiligt ist, insgesamt eine
Beteiligung von mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals
und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt, |
|
|||||
- die Beteiligungsgemeinschaft insgesamt
unmittelbar mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und
der Stimmrechte an einer Beteiligungskörperschaft besitzt und zumindest ein
Mitbeteiligter der Gemeinschaft eine Beteiligung am Grund-, Stamm- oder
Genossenschaftskapital und an den Stimmrechten von mindestens 40% der
Beteiligungskörperschaft und jeder weitere Mitbeteiligte eine solche von mindestens
15% besitzt. |
- die Beteiligungsgemeinschaft insgesamt
unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft mehr als 50% des
Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte an einer
Beteiligungskörperschaft besitzt und zumindest ein Mitbeteiligter der
Gemeinschaft eine Beteiligung am Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital
und an den Stimmrechten von mindestens 40% der Beteiligungskörperschaft und
jeder weitere Mitbeteiligte eine solche von mindestens 15% besitzt. |
|
|||||
(5) ... |
(5) ... |
|
|||||
(6)
Bei Ermittlung des zuzurechnenden steuerlich maßgebenden Ergebnisses ist
Folgendes zu beachten: |
(6)
Bei Ermittlung des zuzurechnenden steuerlich maßgebenden Ergebnisses ist
Folgendes zu beachten: |
|
|||||
1. Als Ergebnis eines unbeschränkt
steuerpflichtigen Gruppenmitglieds gilt der nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes ermittelte Gewinn oder
Verlust aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres. |
1. Als Ergebnis eines unbeschränkt
steuerpflichtigen Gruppenmitglieds gilt der nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes ermittelte Gewinn oder
Verlust aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres. |
|
|||||
2. Das Ergebnis im Sinne der Z 1 ist dem am
Gruppenmitglied nach Abs. 4 entsprechend unmittelbar oder mittelbar
beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger zuzurechnen. Beim
Gruppenträger ist auf das zusammengefasste Ergebnis § 7 Abs. 2 anzuwenden. |
2. Das Ergebnis im Sinne der Z 1 ist dem am
Gruppenmitglied nach Abs. 4 entsprechend unmittelbar oder mittelbar
beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger zuzurechnen. Beim
Gruppenträger ist auf das zusammengefasste Ergebnis § 7 Abs. 2 anzuwenden. |
|
|||||
3. Bei Beteiligungsgemeinschaften ist das
Ergebnis des Gruppenmitglieds im Sinne der Z 1 und 2, an dem die Beteiligung
besteht, den Mitbeteiligten im Ausmaß ihrer Beteiligung an der
Beteiligungsgemeinschaft zuzurechnen. |
3. Bei Beteiligungsgemeinschaften ist das
Ergebnis des Gruppenmitglieds im Sinne der Z 1 und 2, an dem die Beteiligung
besteht, den Mitbeteiligten im Ausmaß ihrer Beteiligung an der
Beteiligungsgemeinschaft zuzurechnen. |
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4. ... |
4. ... |
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|||||
5. Steuerumlagen zum Zwecke des Ausgleichs der
steuerlichen Wirkungen, die sich aus der Zurechnung der steuerlichen
Ergebnisse der Gruppenmitglieder zum Gruppenträger ergeben, sind
steuerneutral. |
5. Steuerumlagen zum Zwecke des Ausgleichs der
steuerlichen Wirkungen, die sich aus der Zurechnung der steuerlichen
Ergebnisse der Gruppenmitglieder zum Gruppenträger ergeben, sind
steuerneutral. |
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|||||
6. Bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen
ausländischen Gruppenmitgliedern sind nur die nach § 5 Abs. 1 und den übrigen
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes
ermittelten Verluste aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres
dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger im Ausmaß der
Beteiligungen aller beteiligter Gruppenmitglieder einschließlich eines
beteiligten Gruppenträgers zuzurechnen. In Jahren, in denen der ausländische
Verlust mit einem ausländischen Gewinn verrechnet wird oder verrechnet werden
könnte, ist ein Betrag in diesem Ausmaß beim beteiligten inländischen
Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger, dem der Verlust zugerechnet wurde, als
Gewinn zuzurechnen. Scheidet das nicht unbeschränkt steuerpflichtige
ausländische Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus, ist im Jahr des
Ausscheidens, ausgenommen in den Fällen der Liquidation oder der Insolvenz,
ein Betrag im Ausmaß aller zugerechneten im Ausland noch nicht verrechneten
Verluste beim Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger als Gewinn zuzurechnen. |
6. Bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen
ausländischen Gruppenmitgliedern sind nur die nach § 5 Abs. 1 und den übrigen
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes
ermittelten Verluste aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres
dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger im Ausmaß der
Beteiligungen aller beteiligter Gruppenmitglieder einschließlich eines
beteiligten Gruppenträgers zuzurechnen. In Jahren, in denen der ausländische
Verlust mit einem ausländischen Gewinn verrechnet wird oder verrechnet werden
könnte, ist ein Betrag in diesem Ausmaß beim beteiligten inländischen
Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger, dem der Verlust zugerechnet wurde, als
Gewinn zuzurechnen. Scheidet das nicht unbeschränkt steuerpflichtige
ausländische Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus, ist im Jahr des
Ausscheidens, ausgenommen im Falle der Insolvenz, ein Betrag im Ausmaß aller
zugerechneten im Ausland nicht verrechneten Verluste beim Gruppenmitglied
bzw. beim Gruppenträger als Gewinn zuzurechnen. |
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|||||
(7)
Bei der Gewinnermittlung sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert
(§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) auf Beteiligungen an
Gruppenmitgliedern nicht abzugsfähig. Im Falle der Anschaffung einer
Beteiligung (Abs. 4) durch ein Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger
oder eine für eine Gruppenbildung geeignete Körperschaft an einer
betriebsführenden unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaft
(Abs. 2), ausgenommen direkt oder indirekt von einem konzernzugehörigen
Unternehmen, ist ab Zugehörigkeit dieser Körperschaft zur Unternehmensgruppe
beim unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger eine
Firmenwertabschreibung in folgender Weise vorzunehmen: |
(7)
Bei der Gewinnermittlung
sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2
lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) und Veräußerungsverluste
hinsichtlich von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht abzugsfähig. Im Falle der
Anschaffung einer Beteiligung (Abs. 4) durch ein Gruppenmitglied bzw. den
Gruppenträger oder eine für eine Gruppenbildung geeignete Körperschaft an
einer betriebsführenden unbeschränkt steuerpflichtigen
Beteiligungskörperschaft (Abs. 2), ausgenommen direkt oder indirekt von einem
konzernzugehörigen Unternehmen, ist ab Zugehörigkeit dieser Körperschaft zur
Unternehmensgruppe beim unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw.
Gruppenträger eine Firmenwertabschreibung in folgender Weise vorzunehmen: |
|
|||||
- Als Firmenwert gilt der dem
Beteiligungsausmaß entsprechende Unterschiedsbetrag zwischen dem
handelsrechtlichen Eigenkapital der Beteiligungskörperschaft zuzüglich
stiller Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen und den steuerlich
maßgebenden Anschaffungskosten, höchstens aber 50% dieser Anschaffungskosten.
Der abzugsfähige Firmenwert ist gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen. |
- Als Firmenwert gilt der dem
Beteiligungsausmaß entsprechende Unterschiedsbetrag zwischen dem
handelsrechtlichen Eigenkapital der Beteiligungskörperschaft zuzüglich
stiller Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen und den steuerlich
maßgebenden Anschaffungskosten, höchstens aber 50% dieser Anschaffungskosten.
Der abzugsfähige Firmenwert ist gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen. |
|
|||||
- Insoweit von den Anschaffungskosten einer
Beteiligung steuerwirksame Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z
2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) vorgenommen worden sind, ist der
Firmenwert im ersten Jahr der Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe um den
vollen Betrag der Teilwertabschreibung, saldiert mit erfolgten
Zuschreibungen, zu kürzen. Offene Teilbeträge der Teilwertabschreibung sind
unabhängig davon gem. § 12 Abs. 3 Z 2 weiter zu berücksichtigen. |
- Insoweit von den Anschaffungskosten einer
Beteiligung steuerwirksame Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z
2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) vorgenommen worden sind, ist der
Firmenwert im ersten Jahr der Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe um den
vollen Betrag der Teilwertabschreibung, saldiert mit erfolgten
Zuschreibungen, zu kürzen. Offene Teilbeträge der Teilwertabschreibung sind
unabhängig davon gem. § 12 Abs. 3 Z 2 weiter zu berücksichtigen. |
|
|||||
- Findet die Gruppenbildung erst nach dem
Anschaffungsjahr statt, können jene Fünfzehntel abgesetzt werden, die ab dem
Jahr des Wirksamwerdens der Unternehmensgruppe offen sind. Die
Firmenwertabschreibung ist auf die Dauer der Zugehörigkeit der beteiligten
Körperschaft und der Beteiligungskörperschaft zur Unternehmensgruppe begrenzt. |
- Findet die Gruppenbildung erst nach dem
Anschaffungsjahr statt, können jene Fünfzehntel abgesetzt werden, die ab dem
Jahr des Wirksamwerdens der Unternehmensgruppe offen sind. Die Firmenwertabschreibung ist auf die
Dauer der Zugehörigkeit der beteiligten Körperschaft und der
betriebsführenden Beteiligungskörperschaft zur Unternehmensgruppe beschränkt. |
|
|||||
- Ergibt sich auf Grund der Anschaffung der
Beteiligung ein negativer Firmenwert, ist dieser im Sinne der vorstehenden
Sätze gewinnerhöhend anzusetzen. |
- Ergibt sich auf Grund der Anschaffung der
Beteiligung ein negativer Firmenwert, ist dieser im Sinne der vorstehenden
Sätze gewinnerhöhend anzusetzen. |
|
|||||
- Die um die steuerlich berücksichtigten
Fünfzehntelbeträge verminderten oder erhöhten steuerlich maßgebenden
Anschaffungskosten gelten als der jeweils steuerlich maßgebende Buchwert der
Beteiligung. |
- Die
steuerlich berücksichtigten Fünfzehntelbeträge vermindern oder erhöhen den
steuerlich maßgeblichen Buchwert. |
|
|||||
(8)
Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf den Gruppenträger und die
Gruppenmitglieder, die in einem schriftlichen Gruppenantrag genannt sind.
Dabei gilt Folgendes: |
(8)
Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf den Gruppenträger und die
Gruppenmitglieder, die in einem schriftlichen Gruppenantrag genannt sind.
Dabei gilt Folgendes: |
|
|||||
- Der Gruppenantrag ist von den gesetzlichen
Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen
Körperschaften zu unterfertigen. |
- Der Gruppenantrag ist von den gesetzlichen
Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen
Körperschaften zu unterfertigen. |
|
|||||
- Der Gruppenantrag muss nachweislich vor dem
Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen
Körperschaft unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlich
maßgebenden Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll. |
- Der Gruppenantrag muss nachweislich vor dem
Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen
Körperschaft unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden
Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll. |
|
|||||
- Im Gruppenantrag ist zu erklären, dass
zwischen den finanziell verbundenen inländischen Körperschaften jeweils eine
Regelung über den Steuerausgleich vereinbart worden ist. |
- Im Gruppenantrag ist zu erklären, dass
zwischen den finanziell verbundenen inländischen Körperschaften jeweils eine
Regelung über den Steuerausgleich vereinbart worden ist. |
|
|||||
- Im Gruppenantrag sind die
Beteiligungsverhältnisse sowie die Wirtschaftsjahre aller einzubeziehenden
Körperschaften anzugeben. |
- Im Gruppenantrag sind die Beteiligungs- und
Stimmrechtsverhältnissesowie die Wirtschaftsjahre aller einzubeziehenden
Körperschaften anzugeben. |
|
|||||
- Der Gruppenantrag ist vom Gruppenträger, bei
Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft vom Hauptbeteiligten oder im Zweifel
von einem von dieser bestimmten Mitbeteiligten bei dem für den Antragsteller
für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb eines
Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu
stellen. Alle übrigen einzubeziehenden inländischen Körperschaften haben dem
jeweils für jede Körperschaft zuständigen Finanzamt die Tatsache einer
Antragstellung anzuzeigen. |
- Der Gruppenantrag ist vom Gruppenträger, bei
Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft vom Hauptbeteiligten oder im Zweifel
von einem von dieser bestimmten Mitbeteiligten bei dem für den Antragsteller
für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb eines
Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu
stellen. Alle übrigen einzubeziehenden inländischen Körperschaften haben dem
jeweils für jede Körperschaft zuständigen Finanzamt die Tatsache einer
Antragstellung anzuzeigen. |
|
|||||
- Das für die Erhebung der Körperschaftsteuer
des Antragstellers zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen
für das Bestehen der Unternehmensgruppe gegenüber allen den Antrag
unterfertigten Körperschaften bescheidmäßig festzustellen. |
- Das für die Erhebung der Körperschaftsteuer
des Antragstellers zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen
für das Bestehen der Unternehmensgruppe gegenüber allen den Antrag
unterfertigten Körperschaften bescheidmäßig festzustellen. |
|
|||||
(9)
Für Änderungen einer bestehenden Unternehmensgruppe gilt Folgendes: |
(9)
Für Änderungen einer bestehenden Unternehmensgruppe gilt Folgendes: |
|
|||||
- Jede Änderung ist vom betroffenen
Gruppenmitglied bzw. vom betroffenen Gruppenträger dem für die Erhebung der
Körperschaftsteuer des Antragstellers und des betreffenden Gruppenmitglieds
zuständigen Finanzamt (Abs. 8) innerhalb eines Monats anzuzeigen. |
- Jede Änderung ist vom betroffenen
Gruppenmitglied bzw. vom betroffenen Gruppenträger dem für die Erhebung der
Körperschaftsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt (Abs. 8)
innerhalb eines Monats anzuzeigen. |
|
|||||
- Jedes Gruppenmitglied kann dem für den
Antragsteller zuständigen Finanzamt (Abs. 8) gegenüber sein Ausscheiden aus
der Unternehmensgruppe erklären. Erklärt der Gruppenträger sein Ausscheiden
aus der Unternehmensgruppe, ist die Unternehmensgruppe beendet. |
- Jedes Gruppenmitglied kann dem für den
Antragsteller zuständigen Finanzamt (Abs. 8) gegenüber sein Ausscheiden aus
der Unternehmensgruppe erklären. Erklärt der Gruppenträger sein Ausscheiden
aus der Unternehmensgruppe, ist die Unternehmensgruppe beendet. |
|
|||||
- Im Falle des nachträglichen Eintritts einer
Körperschaft (Abs. 2) gilt Abs. 8 für den Gruppenträger und die eintretende
Körperschaft sinngemäß. |
- Im Falle des nachträglichen Eintritts einer
Körperschaft (Abs. 2) gilt Abs. 8 für den Gruppenträger und die eintretende
Körperschaft sinngemäß. |
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|||||
- Der Feststellungsbescheid (Abs. 8) ist in
allen Fällen der Änderung gegenüber dem Gruppenträger und allen
Gruppenmitgliedern der Unternehmensgruppe abzuändern. |
- Der Feststellungsbescheid (Abs. 8) ist in
allen Fällen der Änderung gegenüber dem Gruppenträger und allen
Gruppenmitgliedern der Unternehmensgruppe abzuändern. |
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|||||
§
12. (1) ... |
§
12. (1) ... |
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|||||
1. bis 6. ... |
1. bis 6. ... |
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|||||
7. Die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an
Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der
Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion
gewährt werden. Dies gilt auch für Reisekostenersätze, soweit sie die im § 26
Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze übersteigen. |
7. Die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an
Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der
Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion
gewährt werden. Dies gilt auch für Reisekostenersätze, soweit sie die im § 26
Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze übersteigen. Ein Viertel der Vergütungen jeder Art,
die an nicht ausschließlich mit geschäftsleitenden Funktionen betraute
Verwaltungsräte im monistischen System gewährt werden. Die ersten beiden
Sätze gelten auch für Reisekostenersätze, soweit sie die in § 26 Z 4 des
Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze übersteigen. |
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|||||
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) ... |
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|||||
§ 13. (1) Bei der
Einkommensermittlung von Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder
über eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und
deren Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden
Fassung dem zuständigen Finanzamt vorliegen, gilt folgendes: |
§ 13. (1) Bei der
Einkommensermittlung von Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder
über eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und
deren Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden
Fassung dem zuständigen Finanzamt vorliegen, gilt folgendes: |
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|||||
1. § 7 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Dies gilt
nicht für Privatstiftungen, die unter § 4 Abs. 11 Z 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 fallen. Bei den unter § 4 Abs. 11 Z 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen können Zuwendungen
auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig
verteilt als Betriebseinnahmen angesetzt werden, es sei denn, aus dem Zweck
der Zuwendung ergibt sich ein anderer Zeitraum. Zuwendungen an unter § 4 Abs.
11 Z 1 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftungen sind
bei der Privatstiftung insoweit steuerfrei, als sich diese Zuwendungen auf
den Zugang (Erwerb) der Beteiligungen oder den für die Anschaffung der
Beteiligungen notwendigen Geldbetrag beschränken und für jeden Begünstigten
pro Kalenderjahr den Betrag von 1 460 Euro nicht übersteigen. |
1. § 7 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Dies gilt
nicht für Privatstiftungen, die unter § 4 Abs. 11 Z 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 fallen. Bei den unter § 4 Abs. 11 Z 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen können Zuwendungen
auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig
verteilt als Betriebseinnahmen angesetzt werden, es sei denn, aus dem Zweck
der Zuwendung ergibt sich ein kürzerer Zeitraum. Zuwendungen an unter § 4
Abs. 11 Z 1 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftungen
sind bei der Privatstiftung insoweit steuerfrei, als sich diese Zuwendungen
auf den Zugang (Erwerb) der Beteiligungen oder den für die Anschaffung der
Beteiligungen notwendigen Geldbetrag beschränken und für jeden Begünstigten
pro Kalenderjahr den Betrag von 1 460 Euro nicht übersteigen. |
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2. bis 3 ... |
2. bis 3 ... |
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(3)
Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs. 3
fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen,
sondern nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 gesondert zu versteuern: |
(3)
Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs. 3
fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen,
sondern nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 gesondert zu versteuern: |
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|||||
1. In- und ausländische Kapitalerträge aus |
1. In- und ausländische Kapitalerträge aus |
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- Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei
Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988), |
- Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei
Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988), |
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|||||
- Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs.
3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer Begebung
sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden, |
- Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs.
3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer Begebung
sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden, |
|
|||||
- Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs.
3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich der aus Zinsen
oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 des
Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, |
- Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs.
3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich der aus Zinsen
oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 des
Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, |
|
|||||
- Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs.
3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich der § 40 Abs. 2 Z 1 des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, wenn
diese Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in
tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,
jedenfalls aber soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93
Abs. 3 Z 1 bis 3 jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen, |
- Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs.
3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich der § 40 Abs. 2 Z 1 des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, wenn
diese Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in
tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,
jedenfalls aber soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93
Abs. 3 Z 1 bis 3 jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen, |
|
|||||
- Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs.
3 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, mit Ausnahme von durchgeleiteten
Einkünften im Sinne des § 10 und von durchgeleiteten Erträgen nicht
öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes, |
- Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs.
3 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, mit Ausnahme von durchgeleiteten
Einkünften im Sinne des § 10 und von durchgeleiteten Erträgen nicht
öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes, |
|
|||||
- Forderungswertpapieren im Sinne des § 97 Abs.
2 des Einkommensteuergesetzes 1988, |
- Forderungswertpapieren im Sinne des § 97 Abs.
2 des Einkommensteuergesetzes 1988, |
|
|||||
soweit diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des
Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, oder Substanzgewinne im Sinne des § 40
Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegen, die als Einkünfte gemäß §
30 des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten. |
soweit diese zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes
1988 gehören, oder Substanzgewinne im Sinne des § 40 Abs. 1 des
Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegen, die als Einkünfte gemäß § 30 des
Einkommensteuergesetzes 1988 gelten. Diese Kapitalerträge sind ohne jeden
Abzug anzusetzen. |
|
|||||
2. Einkünfte aus der Veräußerung von
Beteiligungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit
nicht Abs. 4 angewendet wird. Die Besteuerung (§ 22 Abs. 3) von
Kapitalerträgen und Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen
unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des §
27 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 getätigt worden sind und davon
Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist sowie keine Entlastung von der
Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt. |
2. Einkünfte
aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 31 des
Einkommensteuergesetzes 1988, soweit nicht Abs. 4 angewendet wird; die
Berücksichtigung von Werbungskosten ist ausgeschlossen. |
|
|||||
§
21. (1) und (2) ... |
§
21. (1) und (2) ... |
|
|||||
1. bis 5.
... |
1. bis 5.
... |
|
|||||
6. für Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z
1 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Einkünfte gemäß § 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind. |
6. für Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen
im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d des
Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Einkünfte gemäß § 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind oder der Empfänger unter § 4
Abs. 4 Z 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 fällt. |
|
|||||
(3) ... |
(3) ... |
|
|||||
§
24. (1) bis (4) ... |
§
24. (1) bis (4) ... |
|
|||||
1. bis 3 ... |
1. bis 3 ... |
|
|||||
4. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem
sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine
Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen.
Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr
oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche
Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für diesen
Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt. |
4. In der
Unternehmensgruppe gemäß § 9 gilt hinsichtlich der Mindeststeuer
Folgendes: |
|
|||||
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a) Eine Mindeststeuer ist für jedes
mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglied und den Gruppenträger zu berechnen
und vom Gruppenträger zu entrichten, wenn das Gesamteinkommen in der
Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen in der
Unternehmensgruppe ist dann nicht ausreichend positiv, wenn es unter dem
Betrag liegt, der sich für alle mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder
und den mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger nach den Z 1 bis 3
zusammengezählt ergibt.“ |
|
|||||
|
b) Mindeststeuern aus Zeiträumen vor dem
Wirksamwerden der Unternehmensgruppe sind dem finanziell ausreichend
beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger in jener Höhe zuzurechnen,
die auf das vom Gruppenmitglied weitergeleitete eigene Einkommen anrechenbar
wäre. Das beteiligte Gruppenmitglied leitet die erhaltene Mindeststeuer in
jener Höhe weiter, die auf das vom beteiligten Gruppenmitglied
weitergeleitete Einkommen anrechenbar wäre. |
|
|||||
|
5. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem
sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine
Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen.
Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr
oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche
Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für diesen
Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt. |
|
|||||
(5) ... |
(5) ... |
|
|||||
1. ... |
1. ... |
|
|||||
2. Die Privatstiftung tätigt Zuwendungen im
Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, die nicht zu
einem Unterbleiben der Besteuerung gemäß § 13 Abs. 3 letzter Satz geführt
haben. |
2. Die Privatstiftung tätigt Zuwendungen im
Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 des
Einkommensteuergesetzes 1988, für die Kapitalertragsteuer abgeführt
wurde. |
|
|||||
3. Die Gutschrift beträgt 12,5% der für Zwecke
der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage der
Zuwendungen. |
3. Die Gutschrift beträgt 12,5% des
Unterschiedsbetrages zwischen der für Zwecke der Einbehaltung der
Kapitalertragsteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage der Zuwendungen und der
Summe der gemäß § 13 Abs. 3 gesondert zu versteuernden Erträge und
Einkünfte. |
|
|||||
4. Die Privatstiftung führt ein Evidenzkonto, in
dem die jährlich entrichtete Körperschaftsteuer, die gutgeschriebenen Beträge
und der jeweils für eine Gutschrift in Betracht kommende Restbetrag
fortlaufend aufgezeichnet werden. |
4. Erfolgt nach Abfuhr der Kapitalertragsteuer
eine Entlastung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, gilt die
Gutschrift im Sinne der Z 3 als zu Unrecht erfolgt. |
|
|||||
5. Im Falle der Auflösung der Privatstiftung ist
der im Zeitpunkt der Auflösung für eine Gutschrift in Betracht kommende
Betrag zur Gänze gutzuschreiben. |
5. Die Privatstiftung führt ein Evidenzkonto, in
dem die jährlich entrichtete Körperschaftsteuer, die gutgeschriebenen Beträge
und der jeweils für eine Gutschrift in Betracht kommende Restbetrag
fortlaufend aufgezeichnet werden. |
|
|||||
|
6. Im Falle der Auflösung der Privatstiftung ist
der im Zeitpunkt der Auflösung für eine Gutschrift in Betracht kommende
Betrag zur Gänze gutzuschreiben. |
|
|||||
(6)
... |
(6)
... |
|
|||||
§
26c. ... |
§
26c. ... |
|
|||||
1. ... |
1. ... |
|
|||||
2.
a) ... |
2.
a) ... |
|
|||||
b) Sinngemäß ist der angefallene Gewinn des
Organträgers bzw. der Organgesellschaften zu ermitteln. |
b) Sinngemäß ist der angefallene Gewinn des
Gruppenträgers bzw. der Gruppenmitglieder zu ermitteln. Für Wirtschaftsjahre
von Gruppenmitgliedern, die vor dem 1. Jänner 2005 beginnen und auf die
Z 2 zweiter Satz nicht zur Anwendung kommt, ist § 22 Abs. 1 in
der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 57/2004 anzuwenden. Dies gilt für
Veranlagungen ab dem Kalenderjahr 2005. |
|
|||||
3. § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 57/2004 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005
anzuwenden. Die Firmenwertabschreibung im Sinne des § 9 Abs. 7 ist auf
Beteiligungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 angeschafft worden
sind. Bestehende Organschaften im Sinne des § 9 in der Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004 gelten unabhängig davon, ob der
Ergebnisabführungsvertrag aufgehoben wird oder nicht, und unabhängig vom Ende
des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaften als Unternehmensgruppe, wenn
der Antrag im Sinne des § 9 Abs. 8 bis 31. Dezember 2005 dem zuständigen
Finanzamt übermittelt wird. Die Jahre der Zugehörigkeit zum Organkreis sind
beim Übergang in die Gruppe in die Mindestbestandsfrist des § 9 Abs. 9 in der
Fassung dieses Bundesgesetzes einzurechnen. |
3. § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 57/2004 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005
anzuwenden. Die Firmenwertabschreibung im Sinne des § 9 Abs. 7 ist auf
Beteiligungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 angeschafft worden
sind. Bestehende Organschaften im Sinne des § 9 in der Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004 gelten unabhängig davon, ob der
Ergebnisabführungsvertrag aufgehoben wird oder nicht, und unabhängig vom Ende
des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaften als Unternehmensgruppe, wenn
der Antrag im Sinne des § 9 Abs. 8 bis 31. Dezember 2005 dem zuständigen
Finanzamt übermittelt wird. Die Jahre der Zugehörigkeit zum Organkreis sind
beim Übergang in die Gruppe in die Mindestbestandsfrist des § 9 Abs. 10 in
der Fassung dieses Bundesgesetzes einzurechnen. |
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|||||
4. bis 5 ... |
4. bis 5 ... |
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|||||
Artikel III |
|
||||||
Änderung des
des Umgründungssteuergesetzes |
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||||||
§
1. (1)
Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind |
§
1. (1)
Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind |
|
|||||
1. Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher
Vorschriften, |
1. Verschmelzungen auf
Grund handelsrechtlicher Vorschriften, |
|
|||||
2. Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher
Vorschriften auf Grund anderer Gesetze, |
2. Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher
Vorschriften auf Grund anderer Gesetze, |
|
|||||
3. Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des
Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und |
3. Vermögensübertragungen im Sinne des
§ 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
und |
|
|||||
4. Verschmelzungen ausländischer Körperschaften
im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften, soweit das
Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven
einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden
Körperschaft nicht eingeschränkt wird. |
4. Verschmelzungen ausländischer Körperschaften
im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften. |
|
|||||
(2) Auf
Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden. |
(2) Die Z 1 bis 4 finden nur insoweit Anwendung, als
das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen
Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden
Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine
übernehmende |
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|||||
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- in der Anlage genannte Gesellschaft eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder |
|
|||||
|
- den Kapitalgesellschaften vergleichbare
Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit
dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich
besteht, |
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|||||
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die den Ort der Geschäftsleitung
in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag bis zur
tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des
Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Die
verschmelzungbedingte Einschränkung des Besteuerungsrechtes gilt als
rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung.
Zwischen Verschmelzung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene
Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum
Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen. § 205 der
Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden. |
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(3) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6
anzuwenden. |
|
|||||
§
3. (1) Die
übernehmende Körperschaft hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich
maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen. § 2 Abs. 3 gilt für die
übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag
folgenden Tages. |
§
3. (1) Die
übernehmende Körperschaft hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich
maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen. § 2 Abs. 3 gilt für die
übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag
folgenden Tages. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich
hinsichtlich des übernommenen ausländischen Vermögens entsteht, ist es mit
dem gemeinen Wert anzusetzen. |
|
|||||
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
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|||||
§
5. (1) Der Austausch
von Anteilen an der übertragendenKörperschaft auf Grund der Verschmelzung
gilt nicht als Tausch. Zuzahlungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften
kürzen die Anschaffungskosten oder Buchwerte. |
§
5. (1) Der Austausch
von Anteilen an der übertragendenKörperschaft auf Grund der Verschmelzung
gilt nicht als Tausch. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich
auf Grund der Verschmelzung auf eine in § 1 Abs. 2 zweiter Satz
genannte Gesellschaft eingeschränkt wird, gilt dies auch für Anteilsinhaber,
die in einem in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannten Staat ansässig
sind. Zuzahlungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften kürzen die
Anschaffungskosten oder Buchwerte. |
|
|||||
(2) bis (7) ... |
(2) bis (7) ... |
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|||||
§
7. (1) Umwandlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind |
§
7. (1) Umwandlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind |
|
|||||
1. errichtende Umwandlungen nach dem
Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr.
304/1996, wenn am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses
ein Betrieb vorhanden ist, |
1. errichtende Umwandlungen nach dem
Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr.
304/1996, wenn am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses
ein Betrieb vorhanden ist, |
|
|||||
2. verschmelzende Umwandlungen nach dem
Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr.
304/1996, wenn |
2. verschmelzende Umwandlungen nach dem
Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr.
304/1996, wenn |
|
|||||
- am Umwandlungsstichtag und am Tag des
Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist oder |
- am Umwandlungsstichtag und am Tag des
Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist oder |
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|||||
- Hauptgesellschafter eine unter § 7 Abs. 3 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder eine ausländische
Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der
Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der
Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1)
in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, ist; inländisches Vermögen ist
dabei stets wie Betriebsvermögen eines protokollierten Gewerbetreibenden zu
behandeln, |
- Hauptgesellschafter eine unter § 7 Abs. 3 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder eine ausländische
Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der
Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der
Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1)
in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, ist; inländisches Vermögen ist
dabei stets wie Betriebsvermögen eines protokollierten Gewerbetreibenden zu
behandeln, |
|
|||||
3. vergleichbare Umwandlungen ausländischer
Körperschaften im Ausland. |
3. vergleichbare Umwandlungen ausländischer
Körperschaften im Ausland. |
|
|||||
Die Z 1 bis 3 finden nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht
der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich
eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird,
es sei denn, der Rechtsnachfolger ist eine ausländische Gesellschaft eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem
Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr.
90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1) in der Fassung
des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt. |
|
|
|||||
(2)
Rechtsnachfolger sind der Hauptgesellschafter (§ 2 Abs. 1 UmwG),
beziehungsweise dessen Gesellschafter (Mitunternehmer), oder die
Gesellschafter (Mitunternehmer) der errichteten Personengesellschaft (§ 5
Abs. 1 UmwG). |
(2) Die Z 1 bis 3 finden nur insoweit Anwendung, als
das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen
Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger
nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der
Umwandlung auf eine übernehmende |
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|
- in der Anlage genannte Gesellschaft eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder |
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|
- den Kapitalgesellschaften vergleichbare
Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und
Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, |
|
|||||
|
die den Ort der Geschäftsleitung
in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag bis zur
tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des
Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Die
umwandlungsbedingte Einschränkung des Besteuerungsrechtes gilt als
rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung.
Zwischen Umwandlung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene
Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum
Umwandlungsstichtag zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung
ist nicht anzuwenden. |
|
|||||
(3)
Auf Umwandlungen sind die §§ 8 bis 11 anzuwenden. |
(3) Rechtsnachfolger sind der Hauptgesellschafter
(§ 2 Abs. 1 UmwG), beziehungsweise dessen Gesellschafter
(Mitunternehmer), oder die Gesellschafter (Mitunternehmer) der errichteten
Personengesellschaft (§ 5 Abs. 1 UmwG). |
|
|||||
|
(4) Auf Umwandlungen sind die §§ 8 bis 11
anzuwenden. |
|
|||||
§
9.
(1) ... |
§
9.
(1) ... |
|
|||||
(2)
Auf Buchgewinne und Buchverluste ist § 3 Abs. 2 und 3 anzuwenden. |
(2) Auf Buchgewinne und Buchverluste ist § 3
Abs. 2 und 3 anzuwenden. Dies gilt sinngemäß auch für Umwandlungsgewinne
und Umwandlungsverluste in Bezug auf die Anschaffungskosten von
außerbetrieblich gehaltenen Anteilen an der übertragenen Körperschaft. |
|
|||||
(3)
bis (9) ... |
(3)
bis (9) ... |
|
|||||
§
16. (1) ... |
§
16. (1) ... |
|
|||||
(2)
Für Personen, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österrreich (Anm.:
richtig: Österreich) im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich der in
Kapitalanteilen enthaltenen stillen Reserven eingeschränkt ist, gilt
folgendes: |
(2)
Für Personen, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österrreich (Anm.:
richtig: Österreich) im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich der in
Kapitalanteilen enthaltenen stillen Reserven eingeschränkt ist, gilt
folgendes: |
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|||||
1. Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeschränkt, sind auf das
inländische und das ausländische Vermögen die Abs. 1 und 3 anzuwenden. |
1. Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraumes, mit denen eine umfassende Amts-
und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, eingeschränkt,
sind auf das inländische und das ausländische Vermögen die Abs. 1 und 3
anzuwenden. |
|
|||||
2. ... |
2. ... |
|
|||||
(3)
bis (5) ... |
(3)
bis (5) ... |
|
|||||
1. bis 3. ... |
1. bis 3. ... |
|
|||||
4. Wirtschaftsgüter können im verbleibenden
Betrieb des Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden.
Diese Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die
Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt. Für
Einbringende unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende
Körperschaften gilt weiters:. |
4. Wirtschaftsgüter einschließlich dem damit unmittelbar
zusammenhängendes Fremdkapital können im verbleibenden Betrieb des
Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden. Diese
Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die
Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt. Für
Einbringende unter § 7 Abs. 3 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften gilt weiters: |
|
|||||
- Wirtschaftsgüter können auch dann
zurückbehalten werden, wenn ein Betrieb nicht verbleibt. |
- Wirtschaftsgüter können auch dann
zurückbehalten werden, wenn ein Betrieb nicht verbleibt. |
|
|||||
- Z 2 kann bei handelsrechtlicher Zulässigkeit
des Ausweises der Passivpost sinngemäß angewendet werden |
- Z 2 kann bei handelsrechtlicher
Zulässigkeit des Ausweises der Passivpost sinngemäß angewendet werden. |
|
|||||
5. ... |
5. ... |
|
|||||
Bewertung
der nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile |
Bewertung
der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile |
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§
17. (1) ... |
§
17. (1) ... |
|
|||||
(2)
Abweichend von Abs. 1 sind Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag
ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen
Staaten oder auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten
Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, auf Antrag mit dem höheren gemeinen
Wert anzusetzen. |
(2)
Abweichend von Abs. 1 sind Kapitalanteile, bei denen am
Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im
Verhältnis zu anderen Staaten oder auf Grund einer Ausnahme von der
unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, mit dem höheren
gemeinen Wert anzusetzen. |
|
|||||
§
18
(1) bis (2) ... |
§
18
(1) bis (2) ... |
|
|||||
(3)
Abweichend von Abs. 2 sind Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur
übernehmenden Körperschaft im Zusammenhang mit der Beschäftigung, der
Kreditgewährung und der Nutzungsüberlassung, soweit sie sich auf das
eingebrachte Vermögen beziehen, ab Vertragsabschluß, frühestens jedoch für
Zeiträume steuerwirksam, die nach dem Abschluß des Einbringungsvertrages
beginnen. Dies gilt im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der
die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, auch für die Mitunternehmer.
Ausgenommen von den vorangehenden Sätzen sind Entgelte, die sich auf eine
Verbindlichkeit auf Grund einer Entnahme im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 2 und auf
die Überlassung von Anlagevermögen im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 3 beziehen,
wenn die Entgeltvereinbarung am Tage des Abschlusses des
Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) getroffen wird. |
(3)
Abweichend von Abs. 2 sind Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur
übernehmenden Körperschaft im Zusammenhang mit der Beschäftigung, der
Kreditgewährung und der Nutzungsüberlassung, soweit sie sich auf das
eingebrachte Vermögen beziehen, ab Vertragsabschluß, frühestens jedoch für
Zeiträume steuerwirksam, die nach dem Abschluß des Einbringungsvertrages
beginnen. Dies gilt im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der
die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, auch für die
Mitunternehmer. Ausgenommen von den vorangehenden Sätzen sind
Entgelte, die sich auf eine Verbindlichkeit auf Grund einer Maßnahme nach
§ 16 Abs. 5 Z 2 bis 4 beziehen, wenn die Entgeltvereinbarung
am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages)
getroffen wird. |
|
|||||
(4)
bis (5) ... |
(4)
bis (5) ... |
|
|||||
§
25. (1) bis (3) ... |
§
25. (1) bis (3) ... |
|
|||||
|
(4) § 9 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden. |
|
|||||
§
26. (1) ... |
§
26. (1) ... |
|
|||||
1. ... |
1. ... |
|
|||||
2. § 22 Abs. 2 hinsichtlich der Umsatzsteuer. |
2. § 22 Abs. 3 hinsichtlich der Umsatzsteuer. |
|
|||||
(2)
bis (4) ... |
(2)
bis (4) ... |
|
|||||
§
31. (1) ... |
§
31. (1) 1 ... |
|
|||||
1. ... |
1. ... |
|
|||||
2. § 22 Abs. 2 hinsichtlich der Umsatzsteuer. |
2. § 22 Abs. 3 hinsichtlich der Umsatzsteuer. |
|
|||||
(2)
bis (3) ... |
(2)
bis (3) ... |
|
|||||
Artikel IV |
|
||||||
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes 1994 |
|
||||||
§ 3. (1) bis (12) ... |
§ 3. (1) bis (12) ... |
|
|||||
|
(13) Wird Gas über
das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität an einen Unternehmer geliefert,
dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren
Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von
untergeordneter Bedeutung ist, so gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der
Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung jedoch an die
Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der
Betriebsstätte maßgebend. |
|
|||||
|
(14) Fällt die
Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität nicht
unter Abs. 13, so gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der Abnehmer
die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht. |
|
|||||
|
Soweit
die Gegenstände von diesem Abnehmer nicht tatsächlich verbraucht werden,
gelten sie an dem Ort genutzt oder verbraucht, wo der Abnehmer den Sitz
seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, an die die
Gegenstände geliefert werden, in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer
solchen Betriebsstätte gelten sie an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen
Aufenthalt genutzt oder verbraucht. |
|
|||||
§ 3a. (1) bis (10) |
§ 3a. (1) bis (10) |
|
|||||
1. bis 15. ... |
1. bis 15. ... |
|
|||||
|
16. die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und
Elektrizitätsverteilungsnetzen und die Fernleitung oder die Übertragung über
diese Netze sowie die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener
Dienstleistungen. |
|
|||||
§ 6. (1) bis (2) |
§ 6. (1) bis (2) |
|
|||||
letzter Unterabsatz |
letzter Unterabsatz |
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|||||
|
Der
Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9
lit. a ist bei der Lieferung von Grundstücken im
Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher
(§ 19 Abs. 1b lit. b) bis zur Aufforderung zum Bieten im
Versteigerungstermin zulässig. |
|
|||||
(3) bis (4) ... |
(3) bis (4) ... |
|
|||||
1. bis 3. ... |
1. bis 3. ... |
|
|||||
|
3a. von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder
von Elektrizität; |
|
|||||
§ 12. (1) ... |
§ 12. (1) ... |
|
|||||
(2) Lieferungen und
sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das
Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen. Nicht
als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen
und Einfuhren, die nicht zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
Hievon bestehen folgende Ausnahmen, die sinngemäß auch für die Einfuhr von
Gegenständen gelten: |
|
|
|||||
1.
a) Lieferungen und sonstige Leistungen
sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt,
wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen. |
1.
a) Lieferungen und sonstige Leistungen
sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt,
wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10%
unternehmerischen Zwecken dienen. |
|
|||||
b) Abweichend von lit. a gelten
Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die nicht im Zusammenhang mit
der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden stehen, nur dann als
für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen
Zwecken dienen. |
|
|
|||||
c) Der Unternehmer kann Lieferungen oder
sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen
ausgeführt behandeln, als sie unternehmerischen Zwecken dienen. In den Fällen
der lit. b müssen sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. |
b) Der Unternehmer kann Lieferungen oder
sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen
ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen,
sofern sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. |
|
|||||
Diese
Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem
Finanzamt schriftlich mitzuteilen. |
Diese
Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem
Finanzamt schriftlich mitzuteilen. |
|
|||||
§ 19.
(1) ... |
§ 19. (1) ... |
|
|||||
Zweiter Unterabsatz: |
Zweiter Unterabsatz: |
|
|||||
Bei
sonstigen Leistungen und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger
der Leistung geschuldet, wenn |
Bei
sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von
Bundesstraßen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der
Leistung geschuldet, wenn |
|
|||||
- der leistende Unternehmer im Inland weder
einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine
Betriebsstätte hat und |
- der leistende Unternehmer im Inland weder
einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine
Betriebsstätte hat und |
|
|||||
- der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine
juristische Person des öffentlichen Rechts ist. |
- der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine
juristische Person des öffentlichen Rechts ist. |
|
|||||
(1a) bis (1b) ... |
(1a) bis (1b) ... |
|
|||||
a) bis b) ... |
a) bis b) ... |
|
|||||
c) und bei der Lieferung von Grundstücken im
Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher |
c) und bei der Lieferung von Grundstücken und
von Gebäuden auf fremden Boden im Zwangsversteigerungsverfahren durch den
Verpflichteten an den Ersteher |
|
|||||
|
(1c) Bei der
Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität, wenn sich
der Ort dieser Lieferung nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt und der
liefernde Unternehmer im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, wird die Steuer vom
Empfänger der Lieferung geschuldet, wenn er im Inland für Zwecke der
Mehrwertsteuer erfasst ist. |
|
|||||
|
Der
liefernde Unternehmer haftet für diese Steuer. |
|
|||||
§ 21. (1) bis (4) ... |
§ 21. (1) bis (4) ... |
|
|||||
Letzter Unterabsatz |
Letzter Unterabsatz |
|
|||||
|
Unternehmer,
die im Inland keine Umsätze ausgeführt haben oder nur Umsätze, für die der
Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und die ausschließlich eine Steuer
gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz oder Abs. 1a schulden,
hinsichtlich der sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden nur
dann zur dann zur Steuer veranlagt, wenn sie dies ausdrücklich schriftlich
beantragen. |
|
|||||
(5) bis (9) ... |
(5) bis (9) ... |
|
|||||
|
(10) Die
Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für juristische Personen, die
ausschließlich eine Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz,
Abs. 1a und Abs. 1b schulden. |
|
|||||
Art. 1. (1) bis (3) ... |
Art. 1. (1) bis (3) ... |
|
|||||
1. a) bis g) ... |
1. a) bis g) ... |
|
|||||
|
h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über
das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität, wenn sich der Ort dieser
Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt. |
|
|||||
Art. 3. (1) ... |
Art. 3. (1) ... |
|
|||||
1. a) bis g) ... |
1. a) bis g) ... |
|
|||||
|
h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über
das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität, wenn sich der Ort dieser
Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 13 bestimmt. |
|
|||||
Art. 11. (1) bis (3) ... |
Art. 11. (1) bis (3) ... |
|
|||||
(4) Führt der
Unternehmer Leistungen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Z 3 aus,
für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist in den Rechnungen auf
die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift
über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 11 Abs. 1)
findet keine Anwendung. |
(4) entfällt |
|
|||||
Art. 18. (1) |
Art. 18. (1) |
|
|||||
Erster Unterabsatz |
Erster Unterabsatz |
|
|||||
(1) Aus den
Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen |
(1) Aus den
Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen |
|
|||||
- für den innergemeinschaftlichen Erwerb von
Gegenständen und |
- für den innergemeinschaftlichen Erwerb von
Gegenständen und |
|
|||||
- für die Lieferungen und sonstigen Leistungen,
für die die Steuer gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25
Abs. 5 geschuldet wird, |
- für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß
Art. 25 Abs. 5 geschuldet wird, |
|
|||||
jeweils
getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu
ersehen sein. |
jeweils
getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu
ersehen sein. |
|
|||||
Artikel V |
|
||||||
Änderung des
Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes |
|
||||||
§ 2.
(1) Kranken- und
Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der
Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die nach § 6
Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch
auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen
stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich
10% der Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze,
soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für
Privatpatienten). Die Beihilfe gilt in Fällen, in denen die
Sachleistungskosten mit einem Landesfonds oder mit einem inländischen
Sozialversicherungsträger verrechnet werden, als Teil der Mittel des
jeweiligen Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträgers. |
§ 2.
(1) Kranken- und
Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der
Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die nach § 6
Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch
auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen
stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich
10% der Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze,
soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für
Privatpatienten). Eine Kürzung der Beihilfe im Ausmaß von 10% der nicht aus
öffentlichen Mitteln stammenden Entgelte ist auch bei anderen befreiten
Umsätzen vorzunehmen, für die zuvor nicht abzugsfähige Vorsteuern als
Beihilfe in Anspruch genommen worden sind. Die Beihilfe gilt in Fällen, in
denen die Sachleistungskosten mit einem Landesfonds oder mit einem
inländischen Sozialversicherungsträger verrechnet werden, als Teil der Mittel
des jeweiligen Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträgers. |
|
|||||
(2) Die Regelung des
Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2004 auch für Unternehmer, die Lieferungen
von menschlichem Blut (§ 6 Abs. 1 Z 21 UStG 1994) oder Umsätze gemäß § 6 Abs.
1 Z 22 UStG 1994 bewirken, wobei Umsätze an Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1
Z 18 und 25 UStG befreite Umsätze bewirken, nicht unter die
Kürzungsbestimmungen des Abs. 1 fallen. |
(2) Die Regelung des
Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2008 auch für Unternehmer, die Lieferungen
von menschlichem Blut (§ 6 Abs. 1 Z 21 UStG 1994) oder Umsätze gemäß § 6 Abs.
1 Z 22 UStG 1994 bewirken, wobei Umsätze an Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1
Z 18 und 25 UStG befreite Umsätze bewirken, nicht unter die
Kürzungsbestimmungen des Abs. 1 fallen. |
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|||||
(3) bis (4) ... |
(3) bis (4) ... |
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Artikel VI |
|
||||||
Änderung des
Internationalen Steuervergütungsgesetzes |
|
||||||
§ 2. (1) Vergütbar sind jener
Umsatzsteuerbeträge, die in einer an den Vergütungsberechtigten ausgestellten
Rechnung eines Unternehmers gesondert ausgewiesen sind und vom
Vergütungsberechtigten getragen werden. Zu diesem Zweck sind die
Vergütungsberechtigten berechtigt, vom leistenden Unternehmer die Ausstellung
einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu verlangen. § 11
UStG 1994 gilt sinngemäß. |
§ 2. (1) Vergütbar sind jener
Umsatzsteuerbeträge, die in einer an den Vergütungsberechtigten ausgestellten
Rechnung eines Unternehmers gesondert ausgewiesen sind und vom
Vergütungsberechtigten getragen werden. Zu diesem Zweck sind die
Vergütungsberechtigten berechtigt, vom leistenden Unternehmer die Ausstellung
einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu verlangen. § 11
UStG 1994 gilt sinngemäß. |
|
|||||
(2) Ein Anspruch auf
Umsatzsteuervergütung besteht nur hinsichtlich jener Lieferungen und
sonstigen Leistungen, deren Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer mindestens
73 Euro beträgt. Werden von einem Unternehmer mehrere Leistungen
gemeinsam erbracht und wird hierüber nach den üblichen Regeln des
Geschäftsverkehrs eine einheitliche Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994
ausgestellt, so ist das Gesamtentgelt der Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer
maßgebend. In den Fällen des § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d
UStG 1994 besteht kein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung. |
(2) Ein Anspruch auf
Umsatzsteuervergütung besteht nur hinsichtlich jener Lieferungen und
sonstigen Leistungen, deren Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer mindestens
73 Euro beträgt. Werden von einem Unternehmer mehrere Leistungen
gemeinsam erbracht und wird hierüber nach den üblichen Regeln des
Geschäftsverkehrs eine einheitliche Rechnung im Sinn des § 11
UStG 1994 ausgestellt, so ist das Gesamtentgelt der Rechnung zuzüglich
Umsatzsteuer maßgebend. In den Fällen des § 6 Abs. 1 Z 6
lit. d UStG 1994 besteht kein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung. |
|
|||||
(3) Der
Vergütungsberechtigte ist verpflichtet, jene Rechnungen, hinsichtlich derer
er Umsatzsteuervergütung geltend macht, samt Zahlungsbeleg sieben Jahre ab
dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umsatzsteuervergütung geltend
gemacht wurde, aufzubewahren und der zuständigen Behörde über deren Ersuchen
zur Einsichtnahme in geordneter Form vorzulegen. |
(3) Der
Vergütungsberechtigte ist verpflichtet, jene Rechnungen, hinsichtlich derer
er Umsatzsteuervergütung geltend macht, samt Zahlungsbeleg sieben Jahre ab
dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umsatzsteuervergütung geltend
gemacht wurde, aufzubewahren und der zuständigen Behörde über deren Ersuchen
zur Einsichtnahme in geordneter Form vorzulegen. |
|
|||||
|
(4) Hinsichtlich der
Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 gilt
weiters, dass die Vergütung für den einzelnen Vergütungsberechtigten den
Gesamtbetrag von 2 900 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen
darf. |
|
|||||
§ 3. Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten
im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 gilt weiters: |
§ 3. Anstelle einer Steuervergütung auf Basis
der einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß der §§ 2, 10
und 11 können Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1
Z 2 eine einheitliche pauschale Vergütung in Höhe von 110 Euro je
angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die
Vergütung der Umsatzsteuer erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die
Vergütungsberechtigten haben in diesem Fall die Inanspruchnahme der
Pauschalvergütung jeweils in ihrem ersten für ein Kalenderjahr eingereichten
Vergütungsantrag zu erklären und sind daran für dieses Kalenderjahr gebunden.
Eine gesonderte Inanspruchnahme der pauschalen Vergütung für Umsatzsteuer,
Elektrizitätsabgabe oder Erdgasabgabe ist nicht zulässig. |
|
|||||
1. Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten
den Gesamtbetrag von 2 900 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen. |
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|||||
2. Anstelle einer Vergütung für die Umsatzsteuer
aus den einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen können
Vergütungsberechtigte eine pauschale Vergütung in Höhe von 100 Euro je
angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die
Vergütung der Umsatzsteuer erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die
Vergütungsberechtigten haben in diesem Fall die Inanspruchnahme der
Pauschalvergütung jeweils in ihrem ersten für ein Kalenderjahr eingereichten
Vergütungsantrag zu erklären und sind daran für dieses Kalenderjahr gebunden. |
|
|
|||||
3. Personen, die im Sinn des Artikels 38
des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl.
Nr. 66/1966, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig
ansässig sind, haben keinen Vergütungsanspruch. |
|
|
|||||
Elektrizitätsabgabe |
Elektrizitätsabgabe |
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|||||
§ 10. (1) Vergütungsberechtigte im Sinn
des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die
Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen
Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe. |
§ 10. (1) Vergütungsberechtigte im Sinn
des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die
Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen
Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe. |
|
|||||
(2)
Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 haben in
sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem
Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe: |
(2)
Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 haben in
sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem
Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe: |
|
|||||
1. Die Vergütung darf für den einzelnen
Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 180 Euro pro Kalenderjahr
nicht übersteigen. |
1. Die Vergütung darf für den einzelnen
Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 180 Euro pro Kalenderjahr
nicht übersteigen. |
|
|||||
2. Anstelle einer Vergütung gemäß Z 1
können Vergütungsberechtigte eine pauschale Vergütung in Höhe von 5 Euro
je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die
Vergütung der Elektrizitätsabgabe erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die
pauschale Vergütung ist überdies nur zulässig, wenn |
2. Voraussetzung ist weiters, dass die
ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch
welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu
erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das
betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Elektrizitätsabgabe
beantragt. |
|
|||||
- die ausländische Vertretungsbehörde (die
internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die
Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag
bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung
der solcherart pauschal vergüteten Elektrizitätsabgabe beantragt, und |
|
|
|||||
- der Vergütungsberechtigte für das betreffende
Kalenderjahr keine Vergütung der Umsatzsteuer in Anspruch nimmt. |
|
|
|||||
3. Die in Z 1 und 2 genannten Beträge
verdoppeln sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende
Kalenderjahr keine Vergütung von Erdgasabgabe in Anspruch nehmen.
Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die
internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die
Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag
bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung
der diesbezüglichen Erdgasabgabe beantragt. |
3. Der in Z 1 genannte Betrag verdoppelt
sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine
Vergütung von Erdgasabgabe in Anspruch nehmen |
|
|||||
Erdgasabgabe |
Erdgasabgabe |
|
|||||
§ 11. (1) Vergütungsberechtigte im Sinn
des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die
Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen
Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe. |
§ 11. (1) Vergütungsberechtigte im Sinn
des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die
Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen
Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe. |
|
|||||
(2)
Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 haben in
sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem
Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe: |
(2)
Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 haben in
sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem
Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe: |
|
|||||
1. Die Vergütung darf für den einzelnen
Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 180 Euro pro Kalenderjahr
nicht übersteigen. |
1. Die Vergütung darf für den einzelnen
Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 180 Euro pro Kalenderjahr
nicht übersteigen. |
|
|||||
2. Anstelle einer Vergütung gemäß Z 1
können Vergütungsberechtigte eine pauschale Vergütung in Höhe von 5 Euro
je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die
Vergütung der Elektrizitätsabgabe erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die
pauschale Vergütung ist überdies nur zulässig, wenn |
2. Voraussetzung ist weiters, dass die
ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch
welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu
erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das
betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Erdgasabgabe
beantragt. |
|
|||||
- die ausländische Vertretungsbehörde (die
internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die
Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag
bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung
der solcherart pauschal vergüteten Elektrizitätsabgabe beantragt, und |
|
|
|||||
- der Vergütungsberechtigte für das betreffende
Kalenderjahr keine Vergütung der Umsatzsteuer in Anspruch nimmt. |
|
|
|||||
3. Die in Z 1 und 2 genannten Beträge
verdoppeln sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende
Kalenderjahr keine Vergütung von Elektrizitätsabgabe in Anspruch nehmen.
Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die
internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung
des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt,
dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der
diesbezüglichen Elektrizitätsabgabe beantragt. |
3. Der in Z 1 genannte Betrag verdoppelt
sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine
Vergütung von Elektrizitätsabgabe in Anspruch nehmen. |
|
|||||
Artikel VII |
|
||||||
Änderung des
Gebührengesetzes 1957 |
|
||||||
§ 14. Tarifpost
1 bis 8 (4) ... |
§ 14. Tarifpost
1 bis 8 (4) ... |
|
|||||
(5) Erteilung eines
Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland |
(5) Erteilung und
Ausfolgung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland |
|
|||||
1. befristeter Aufenthaltstitel ............................. 75 Euro |
1. befristeter Aufenthaltstitel ............................. 75 Euro |
|
|||||
2. unbefristeter Aufenthaltstitel ........................ 130 Euro |
2. unbefristeter Aufenthaltstitel......................... 130 Euro |
|
|||||
§ 37. (1) bis (12) ... |
§ 37. (1) bis (12) |
|
|||||
|
(13) § 14
Tarifpost 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 tritt mit 1. März 2005 in Kraft und ist auf alle
Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem
28. Februar 2005 entsteht. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 in der
Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004, ist letztmalig
auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem
1. März 2005 entsteht. |
|
|||||
Artikel VIII |
|
||||||
Änderung des
Konsulargebührengesetzes 1992 |
|
||||||
Tarifpost 7
Abs. 4 in der Anlage zu § 1 |
Tarifpost 7
Abs. 4 in der Anlage zu § 1 |
|
|||||
(4) Gebührenfrei ist
der Antrag auf und die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Lehrer,
Vortragende und Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu sechs Monaten, wenn
die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit von einem Rechtsträger im Sinne
des § 1 Absatz 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949,
in der geltenden Fassung entgolten wird. |
(4) Ausfolgung eines
durch eine Behörde mit Sitz im Inland erteilten Aufenthaltstitels |
|
|||||
|
1. befristeter Aufenthaltstitel ............................. 75 Euro |
|
|||||
|
2. unbefristeter Aufenthaltstitel ........................ 130 Euro |
|
|||||
|
Tarifpost 7
Abs. 5 in der Anlage zu § 1 |
|
|||||
|
(5) Gebührenfrei ist
der Antrag auf und die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Lehrer,
Vortragende und Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu sechs Monaten, wenn
die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit von einem Rechtsträger im Sinne
des § 1 Absatz 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949,
in der geltenden Fassung entgolten wird. |
|
|||||
§ 17.
(1) bis (5) ... |
§ 17.
(1) bis (5) ... |
|
|||||
|
(6) Tarifpost 7
Abs. 4 und 5 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. März 2005 in Kraft.
Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 in der Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist noch auf alle Vorgänge
anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 2005 entstanden ist. |
|
|||||
Artikel IX |
|
||||||
Änderung des
Investmentfondsgesetzes 1993 |
|
||||||
§ 40. (1) ... |
§ 40. (1) ... |
|
|||||
(2) 1. Spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres gelten die
nach Abzug der dafür anfallenden Kosten vereinnahmten Zinsen, Dividenden,
ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an
anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht
in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen, und sonstige Erträge an
die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenden Ausmaß als
ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Dabei können bei den nach
Abs. 1 mit einem Fünftel zu erfassenden Wertpapieren die
Substanzverluste bis zur Höhe der Substanzgewinne des laufenden oder eines
späteren Geschäftsjahres abgezogen werden. Werden nachweislich diese Erträge
später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. In den Fällen des
§ 13 dritter und vierter Satz gelten die nicht ausgeschütteten
Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer als ausgeschüttet. Wird vor
diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht
veräußert, so ist für Zwecke der Kapitalertragsteuer mit Ausnahme der
Kapitalertragsteuer auf Substanzgewinne im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz
die Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Die Bestimmungen
des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des
§ 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf
Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und auf Verluste aus der
Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden. |
(2) 1. Insoweit eine tatsächliche Ausschüttung des Jahresgewinnes
unterbleibt, gelten mit der Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 13
dritter Satz) sämtliche im abgelaufenen Geschäftsjahr angefallenen, nicht
ausgeschütteten Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im
Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen
Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen
gehaltenen Anteilscheinen, und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem
aus dem Anteilsrecht sich ergebenem Ausmaß als ausgeschüttet
(ausschüttungsgleiche Erträge). Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von
vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht
ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet.
Dabei können bei den nach Abs. 1 mit einem Fünftel zu erfassenden
Wertpapieren die Substanzverluste bis zur Höhe der Substanzgewinne des
laufenden oder eines späteren Geschäftsjahres abgezogen werden. Werden
nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie
steuerfrei. In den Fällen des § 13 dritter und vierter Satz gelten die
nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer als
ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres
das Anteilsrecht veräußert, so ist für Zwecke der Kapitalertragsteuer mit
Ausnahme der Kapitalertragsteuer auf Substanzgewinne im Sinne des Abs. 1
zweiter Satz die Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Die
Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988
und des § 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind
auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und auf Verluste aus der
Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden. |
|
|||||
2. Die ausschüttungsgleichen Ertäge (Anm.:
richtig: Erträge) sind durch einen steuerlichen Vertreter den Abgabenbehörden
unter Anschluß der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerlicher
Vertreter können inländische Kreditinstitute oder inländische
Wirtschaftstreuhänder bestellt werden. Das Erfordernis des steuerlichen
Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein inländisches Kreditinstitut für
einen von ihm selbst verwalteten inländischen Kapitalanlagefonds. Der Bundesminister
für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, daß die für den Nachweis
erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des
Datenaustausches oder der automationsgestützten Datenübertragung
bekanntgegeben werden. Es kann dabei auch die Mitübermittlung anderer im
Rechenschaftsbericht enthaltener oder daraus ableitbarer abgabenrechtliche
relevanter Umstände angeordnet werden. In der Verordnung kann vorgesehen
werden, sich einer bestimmten geeigneten privaten oder öffentlich-rechtlichen
Übermittlungsstelle zu bedienen. |
2. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind unter
Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis ist im Wege
eines steuerlichen Vertreters, das ist ein inländisches Kreditinstitut oder
ein inländischer Wirtschaftstreuhänder, zu erbringen. Erfolgt der Nachweis
nicht durch den steuerlichen Vertreter, kann der Anteilinhaber den Nachweis
in gleichartiger Form selbst erbringen.Das Erfordernis des steuerlichen
Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein inländisches Kreditinstitut für
einen von ihm selbst verwalteten inländischen Kapitalanlagefonds. Der
Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, daß die für den
Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des
Datenaustausches oder der automationsgestützten Datenübertragung
bekanntgegeben werden. Es kann dabei auch die Mitübermittlung anderer im
Rechenschaftsbericht enthaltener oder daraus ableitbarer abgabenrechtliche
relevanter Umstände angeordnet werden. In der Verordnung kann vorgesehen
werden, sich einer bestimmten geeigneten privaten oder öffentlich-rechtlichen
Übermittlungsstelle zu bedienen. |
|
|||||
(3) ... |
(3) ... |
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§ 42. (1) ... |
§ 42. (1) ... |
|
|||||
(2) Unterbleibt für
ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der
ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem
ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens
aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises
angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag
zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen
Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber 0,8% des bei der
Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des
im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt
sinngemäß auch beim Erwerb eines Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises
kann auch der veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsenotierten Anteilen
der Börsenkurs herangezogen werden. |
(2) Unterbleibt für
ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der
ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem
ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens
aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises
angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag
zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr
festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber 0,8% des bei der Veräußerung
festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt
der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch
beim Erwerb eines Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der
veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsenotierten Anteilen der Börsenkurs
herangezogen werden. Vom so ermittelten Betrag sind
tatsächliche Ausschüttungen mit der Maßgabe abzuziehen, dass kein negativer
ausschüttungsgleicher Ertrag entstehen kann. Werden nachweislich die
ausschüttungsgleichen Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, sind sie
steuerfrei. |
|
|||||
(3) ... |
(3) ... |
|
|||||
(4) Tritt ein
Kreditinstitut im Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von
Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auf, gilt für Zwecke der Kapitalertragsteuer Folgendes: Als
Kapitalertrag gilt zugeflossen, wenn |
(4) Tritt ein
Kreditinstitut im Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von
Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auf, gilt für Zwecke der Kapitalertragsteuer Folgendes: Als
Kapitalertrag gilt zugeflossen, wenn |
|
|||||
- der Anteil dem Steuerpflichtigen das gesamte
Jahr zuzurechnen ist, zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein Betrag von 6%
des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises; |
- der Anteil dem Steuerpflichtigen das gesamte
Jahr zuzurechnen ist, zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein Betrag von 6%
des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises; |
|
|||||
- wenn der Anteil während des Jahres veräußert
oder ins Ausland verbracht wird, zum Zeitpunkt der Veräußerung oder der
Verbringung ein Betrag von 0,5% des vor Veräußerung oder Verbringung
zuletzt festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im
Veräußerungszeitpunkt laufenden Kalenderjahres. |
- wenn der Anteil während des Jahres veräußert
oder ins Ausland verbracht wird, zum Zeitpunkt der Veräußerung oder der
Verbringung ein Betrag von 0,5% des vor Veräußerung oder Verbringung
zuletzt festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im
Veräußerungszeitpunkt laufenden Kalenderjahres. |
|
|||||
Abs. 2
letzter Satz gilt sinngemäß. Der Abzug unterbleibt, wenn der Steuerpflichtige
dem Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, dass er
seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf den Anteil nachgekommen ist. Soweit
von solchen als zugeflossen geltenden Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer
einbehalten wurde, erfolgt keine Steuerabgeltung im Sinne des § 97 Abs.1
des Einkommensteuergesetzes 1988. |
Abs. 2
letzter Satz gilt sinngemäß. Der Abzug unterbleibt, wenn der Anteilinhaber
dem Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, dass er
seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf seinen Anteil nachgekommen ist, oder
ein unwiderruflicher Auftrag gemäß § 93 Abs. 3a des
Einkommensteuergesetzes 1988 erteilt worden ist. Soweit von solchen als
zugeflossen geltenden Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer einbehalten wurde,
erfolgt keine Steuerabgeltung im Sinne des § 97 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes 1988. |
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Artikel X |
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||||||
Änderung des
EU-Quellensteuergesetzes |
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||||||
Anlage gemäß
§ 12 |
Anlage gemäß
§ 12 |
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|||||
Für die Zwecke des
§ 12 sind folgende Einrichtungen als „mit der Regierung verbundene
Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen
internationalen Vertrag anerkannt ist“, zu betrachten: |
Für die Zwecke des
§ 12 sind folgende Einrichtungen als „mit der Regierung verbundene
Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen internationalen
Vertrag anerkannt ist“, zu betrachten: |
|
|||||
Einrichtungen
innerhalb der Europäischen Union: |
Einrichtungen
innerhalb der Europäischen Union: |
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|||||
Belgien |
Région flamande
(Vlaams Gewest) (Flämische Region) |
Belgien |
Région flamande
(Vlaams Gewest) (Flämische Region) |
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Région wallonne
(Wallonische Region) |
|
Région wallonne
(Wallonische Region) |
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Région
bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt) |
|
Région
bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt) |
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|
Communauté
française (Französische Gemeinschaft) |
|
Communauté
française (Französische Gemeinschaft) |
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Communauté
flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft) |
|
Communauté
flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft) |
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|
Communauté
germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft) |
|
Communauté
germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft) |
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Spanien |
Xunta de Galicia
(Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien) |
Spanien |
Xunta de Galicia
(Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien) |
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|
Junta de
Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien) |
|
Junta de
Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien) |
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Junta de
Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura) |
|
Junta de
Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura) |
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Junta de
Castilla - La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La
Mancha) |
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Junta de
Castilla - La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La
Mancha) |
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Junta de
Castilla - León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León) |
|
Junta de
Castilla - León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León) |
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Gobierno Foral
de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra) |
|
Gobierno Foral
de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra) |
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|
Govern de les
Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen) |
|
Govern de les
Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen) |
||||
|
Generalitat de
Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien) |
|
Generalitat de
Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien) |
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Generalitat de
Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia) |
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Generalitat de
Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia) |
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Diputación
General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón) |
|
Diputación
General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón) |
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|
Gobierno de la
Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln) |
|
Gobierno de la
Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln) |
||||
|
Gobierno de
Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia) |
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Gobierno de Murcia
(Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia) |
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|
Gobierno de
Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid) |
|
Gobierno de
Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid) |
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|
Gobierno de la
Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen
Gemeinschaft Baskenland) |
|
Gobierno de la
Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen
Gemeinschaft Baskenland) |
||||
|
Diputación Foral
de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa) |
|
Diputación Foral
de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa) |
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|
Diputación Foral
de Vizcaya/Biskaia (Provinzrat von Biskaya) |
|
Diputación Foral
de Vizcaya/Biskaia (Provinzrat von Biskaya) |
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|
Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Àlava) |
|
Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Àlava) |
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|
Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid) |
|
Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid) |
||||
|
Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona) |
|
Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona) |
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|
Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria) |
|
Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria) |
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|
Cabildo Insular
de Tenerife (Inselrat Teneriffa) |
|
Cabildo Insular
de Tenerife (Inselrat Teneriffa) |
||||
|
Instituto de
Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut) |
|
Instituto de Crédito
Oficial (Amtliches Kreditinstitut) |
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|
Instituto
Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut) |
|
Instituto
Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut) |
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|
Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut) |
|
Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut) |
||||
Griechenland |
Griechische
Telekommunikationsanstalt |
Griechenland |
Griechische
Telekommunikationsanstalt |
||||
|
Griechisches
Eisenbahnennetz |
|
Griechisches
Eisenbahnennetz |
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|
Staatliche
Elektrizitätswerke |
|
Staatliche
Elekrtizitätswerke |
||||
Frankreich |
La Caisse
d'amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der
Sozialversicherung) |
Frankreich |
La Caisse
d'amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der
Sozialversicherung) |
||||
|
L'Agence
française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung) |
|
L'Agence
française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung) |
||||
|
Réseau Ferré de
France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen
Eisenbahnnetzes) |
|
Réseau Ferré de
France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen
Eisenbahnnetzes) |
||||
|
Caisse Nationale
des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen) |
|
Caisse Nationale
des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen) |
||||
|
Assistance
publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des
Großraums Paris) |
|
Assistance
publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des
Großraums Paris) |
||||
|
Charbonnages de
France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen
Steinkohleförderunternehmen) |
|
Charbonnages de
France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen
Steinkohleförderunternehmen) |
||||
|
Entreprise
minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft) |
|
Entreprise
minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft) |
||||
Italien |
Regionen |
Italien |
Regionen |
||||
|
Provinzen |
|
Provinzen |
||||
|
Städte und
Gemeinden |
|
Städte und
Gemeinden |
||||
Portugal |
Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse) |
|
Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse) |
||||
|
Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira) |
Lettland |
Pašvaldÿbas
(Lokalregierungen) |
||||
|
Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren) |
Polen |
gminy (Kommunen) |
||||
|
Städte und
Gemeinden |
|
powiaty
(Distrikte) |
||||
Internationale
Einrichtungen: |
|
województwa
(Provinzen) |
|||||
Europäische Bank
für Wiederaufbau und Entwicklung |
|
związki gmin (Kommunalverbände) |
|||||
Europäische
Investitionsbank |
|
związki powiatów (Distriktverband) |
|||||
Asiatische
Entwicklungsbank |
|
związki województw (Provinzverband) |
|||||
Afrikanische
Entwicklungsbank |
|
miasto stoÿeczne
Warszawa (Hauptstadt Warschau) |
|||||
Weltbank / IBRD
/ IWF |
|
Agencja
Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agentur für die |
|||||
Internationale
Finanzkorporation |
|
Umstrukturierung
und Modernisierung der Landwirtschaft) |
|||||
Interamerikanische
Entwicklungsbank |
|
Agencja
Nieruchomoÿci Rolnych (Agentur für landwirtschaftliches Eigentum) |
|||||
Sozialentwicklungsfonds
des Europarats |
Portugal |
Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira) |
|||||
EURATOM |
|
Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren) |
|||||
Europäische
Gemeinschaft |
|
Städte und
Gemeinden |
|||||
Corporación
Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft) |
Slowakei |
mestá a obce
(Gemeinden) |
|||||
Eurofima |
|
ÿeleznice
Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft) |
|||||
Europäische
Gemeinschaft für Kohle und Stahl |
|
Štátny fond
cestného hospodárstva (Fonds für die Verwaltung von Staatsstraßen) |
|||||
Nordische
Investitionsbank |
|
Slovenské
elektrárne (Slowakische Kraftwerke) |
|||||
Karibische
Entwicklungsbank |
|
Vodohospodárska
výstavba (Gesellschaft für Wasserwirtschaft) |
|||||
|
Internationale
Einrichtungen: |
||||||
|
Europäische Bank
für Wiederaufbau und Entwicklung |
||||||
|
Europäische
Investitionsbank |
||||||
|
Asiatische
Entwicklungsbank |
||||||
|
Afrikanische
Entwicklungsbank |
||||||
|
Weltbank / IBRD
/ IWF |
||||||
|
Internationale
Finanzkorporation |
||||||
|
Interamerikanische
Entwicklungsbank |
||||||
|
Sozialentwicklungsfonds
des Europarats |
||||||
|
EURATOM |
||||||
|
Europäische
Gemeinschaft |
||||||
|
Corporación
Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft) |
||||||
|
Eurofima |
||||||
|
Europäische
Gemeinschaft für Kohle und Stahl |
||||||
|
Nordische
Investitionsbank |
||||||
|
Karibische
Entwicklungsbank |
||||||
Die
Bestimmungen des § 12 gelten unbeschadet internationaler
Verpflichtungen, die Österreich in Bezug auf die oben aufgeführten
internationalen Einrichtungen eingegangen ist. |
Die
Bestimmungen des § 12 gelten unbeschadet internationaler
Verpflichtungen, die Österreich in Bezug auf die oben aufgeführten
internationalen Einrichtungen eingegangen ist. |
||||||
Einrichtungen in Drittländern: |
Einrichtungen in Drittländern: |
||||||
Einrichtungen,
die folgende Kriterien erfüllen: |
Einrichtungen,
die folgende Kriterien erfüllen: |
||||||
1. Die Einrichtung gilt nach nationalen
Kriterien eindeutig als öffentliche Körperschaft. |
1. Die Einrichtung gilt nach nationalen
Kriterien eindeutig als öffentliche Körperschaft. |
||||||
2. Sie ist eine von der Regierung kontrollierte
Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche Aktivitäten verwaltet und finanziert,
wozu in erster Linie die Bereitstellung von gemeinwirtschaftlichen (nicht
marktbestimmten) Gütern und Dienstleistungen zum Nutzen der Allgemeinheit
gehört. |
2. Sie ist eine von der Regierung kontrollierte
Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche Aktivitäten verwaltet und finanziert,
wozu in erster Linie die Bereitstellung von gemeinwirtschaftlichen (nicht
marktbestimmten) Gütern und Dienstleistungen zum Nutzen der Allgemeinheit
gehört. |
||||||
3. Sie legt regelmäßig in großem Umfang Anleihen
auf. |
3. Sie legt regelmäßig in großem Umfang Anleihen
auf. |
||||||
4. Der betreffende Staat kann gewährleisten,
dass die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine vorzeitige
Tilgung vornehmen wird |
4. Der betreffende Staat kann gewährleisten,
dass die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine
vorzeitige Tilgung vornehmen wird. |
||||||
Artikel XI |
|
||||||
Änderung des
EG-Amtshilfegesetzes |
|
||||||
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung
auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
gegenseitig |
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung
auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
gegenseitig |
|
|||||
1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen,
Ertrag und Vermögen, |
1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen,
Ertrag und Vermögen, |
|
|||||
2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern und |
2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern und |
|
|||||
3. bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf
Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese
jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden, |
3. bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf
Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese
jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden, |
|
|||||
zur
Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie Nr. 77/799/EWG des
Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern,
bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. EG
Nr. L 336 vom 27.12.1977, S. 15, in der Fassung der
Beitrittsakte Griechenlands, ABl. EG Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17,
der Richtlinie Nr. 79/1070/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979, ABl. EG
Nr. L 331 vom 27.12.1979, S. 8, der Beitrittsakte
Spaniens und Portugals, ABl. EG Nr. L 302 vom
15.11.1985, S. 23, der Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates vom
25. Februar 1992, ABl. EG Nr. L 76 vom 23.3.1992, S. 1,
der Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens, ABl. EG Nr. C
241 vom 29.8.1994, S. 21, und der Richtlinie Nr. 2003/93/EG
des Rates vom 7. Oktober 2003, ABl. EG Nr. L 264 vom
15.10.2003, S. 23) durch den Austausch von Auskünften zwischen den
hiefür zuständigen Behörden leisten. |
zur
Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie Nr. 77/799/EWG des
Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern,
bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. EG
Nr. L 336 vom 27.12.1977, S. 15, in der Fassung der
Beitrittsakte Griechenlands, ABl. EG Nr. L 291 vom
19.11.1979, S. 17, der Richtlinie Nr. 79/1070/EWG des Rates
vom 6. Dezember 1979, ABl. EG Nr. L 331 vom
27.12.1979, S. 8, der Beitrittsakte Spaniens und Portugals, ABl. EG
Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23, der Richtlinie Nr. 92/12/EWG
des Rates vom 25. Februar 1992, ABl. EG Nr. L 76 vom
23.3.1992, S. 1, der Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und
Schwedens, ABl. EG Nr. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, der
Richtlinie Nr. 2003/93/EG des Rates vom 7. Oktober 2003, ABl. EG
Nr. L 264 vom 15.10.2003, S. 23, der Akte über die
Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik
Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die
Europäische Union begründenden Verträge, ABl. EG Nr. L 236 vom
23.9.2003, S. 33, und der Richtlinie 2004/56/EG des Rates vom 21.
April 2004, ABl. EG Nr. L 127 vom 29.4.2004, S. 70, durch
den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden
leisten. |
|
|||||
§ 2. (1) Die gemäß § 1 Abs. 2
zuständige Behörde hat die gemäß § 1 Abs. 1 in den sachlichen
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Auskünfte der zuständigen
Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erteilen, wenn die zuständige Behörde
eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht. Werden solche Auskünfte für
die Erhebung österreichischer Steuern benötigt, kann nur die gemäß § 1
Abs. 2 zuständige Behörde ein Auskunftsersuchen an die zuständige
Behörde des jeweils in Betracht kommenden Mitgliedstaats richten |
§ 2. (1) Die gemäß § 1 Abs. 2
zuständige Behörde hat die gemäß § 1 Abs. 1 in den sachlichen
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Auskünfte der zuständigen
Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erteilen, wenn die zuständige Behörde
eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht. Zur Beschaffung der
erbetenen Auskünfte verfährt die ersuchte zuständige Behörde oder die von ihr
befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder
auf Ersuchen einer anderen inländischen Behörde handelte. Werden solche
Auskünfte für die Erhebung österreichischer Steuern benötigt, kann nur die
gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde ein Auskunftsersuchen an die
zuständige Behörde des jeweils in Betracht kommenden Mitgliedstaats richten. |
|
|||||
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) ... |
|
|||||
§
5. (1) ... |
§
5. (1) ... |
|
|||||
(2) Die Auskünfte
dürfen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen (einschließlich öffentlicher
Verhandlungen der Spruch- und Berufungssenate) oder bei der öffentlichen
Verkündung von Urteilen und Erkenntnissen nur bekannt gegeben werden, wenn
die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats nichts dagegen einwendet. |
(2) Die Auskünfte dürfen in öffentlichen
Gerichtsverhandlungen (einschließlich öffentlicher Verhandlungen der Spruch-
und Berufungssenate) oder bei der öffentlichen Verkündung von Urteilen und
Erkenntnissen nur bekannt gegeben werden, wenn die zuständige Behörde des
Auskunft gebenden Mitgliedstaats bei der erstmaligen Übermittlung der
Auskünfte nichts dagegen einwendet. |
|
|||||
(3) bis (5) ... |
(3) bis (5) ... |
|
|||||
|
§ 5a. (1) Auf Antrag der zuständigen Behörde
eines Mitgliedstaats veranlasst die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige
Behörde nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften über die Zustellung
ausländischer Schriftstücke die Zustellung aller von Verwaltungsbehörden des
ersuchenden Mitgliedstaats ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen an
einen inländischen Empfänger, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften
über die unter diese Richtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet
zusammenhängen. |
|
|||||
|
(2) Ungeachtet des
Absatzes 1 kann jeder Mitgliedstaat einer Person im Inland die in Abs. 1
genannten Schriftstücke durch die Post unmittelbar zusenden. |
|
|||||
|
(3) Die gemäß
§ 1 Abs. 2 zuständige Behörde kann für Zwecke der Erhebung
österreichischer Steuern Zustellersuchen im Sinne des Absatzes 1 an die
zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats richten. Abs. 2 ist
sinngemäß anzuwenden. |
|
|||||
|
§ 5b. (1) Ist die steuerliche Lage eines oder
mehrerer Abgabepflichtiger für zwei oder mehr Mitgliedstaaten von gemeinsamem
oder ergänzendem Interesse, so kann die zuständige Behörde eines anderen
Mitgliedstaats mit der zuständigen Behörde gemäß § 1 Abs. 2
vereinbaren, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitige abgabenbehördliche
Prüfungen durchzuführen. |
|
|||||
|
(2) Die zuständige
Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats bestimmt, welche Abgabepflichtigen für
eine gleichzeitige gemeinsame abgabenbehördliche Prüfung vorgeschlagen werden
und teilt die hiefür in Betracht kommenden Fälle der zuständige Behörde gemäß
§ 1 Abs. 2 unter Angabe der für diese Entscheidung maßgeblichen
Gründe sowie des beabsichtigten Prüfungszeitraums mit. |
|
|||||
|
(3) Die zuständige
Behörde gemäß § 1 Abs. 2 entscheidet, ob sie an der gleichzeitigen
Prüfung teilnehmen will. Sie teilt der ersuchenden zuständigen Behörde des
anderen Mitgliedstaats nach Erhalt eines Vorschlages zur gleichzeitigen
Prüfung gegebenenfalls ihr Einverständnis oder ihre begründete Ablehnung mit.
Im Falle des Einverständnisses benennt sie gleichzeitig einen für die
Beaufsichtigung und Koordinierung der Prüfung verantwortlichen Vertreter. |
|
|||||
|
(4) Soweit dies für
Zwecke eines inländischen Abgabenverfahrens erforderlich ist, kann die
zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 2 ein entsprechendes Ersuchen um Vornahme
einer gleichzeitigen abgabenbehördlichen Prüfung an die zuständige Behörde
eines anderen Mitgliedstaats unter sinngemäßer Berücksichtigung der in den
vorstehenden Absätzen enthaltenen Grundsätze richten |
|
|||||
Artikel XIII |
|
||||||
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995 |
|
||||||
|
§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind: |
§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind die Waren |
|||||
|
1. die Waren der Position 2706 der Kombinierten
Nomenklatur; |
1. der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten
Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der
Kombinierten Nomenklatur; |
|||||
|
2. die Waren der Unterpositionen 2707 10,
2707 20, 2707 30, 2707 50, 2707 91 00,
2707 99 11 und 2707 99 19 der Kombinierten Nomenklatur; |
2. der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten
Nomenklatur; |
|||||
|
3. die Waren der Position 2709 der Kombinierten
Nomenklatur; |
3. der Positionen 3403, 3811 und 3817 der
Kombinierten Nomenklatur; |
|||||
|
4. die Waren der Position 2710 der Kombinierten
Nomenklatur; |
4. der folgenden Positionen und Unterpositionen
der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder
Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen |
|||||
|
|
a) Positionen 1507 bis 1518, |
|||||
|
|
b) Unterposition 3824 90 99, |
|||||
|
|
c) Unterposition 2905 11 00 von
nicht synthetischer Herkunft. |
|||||
|
5. die Waren der Positionen 2711 und 2901 der
Kombinierten Nomenklatur, einschließlich chemisch reines Methan und Propan,
ausgenommen Erdgas; |
|
|||||
|
6. die Waren der Unterpositionen 2712 10,
2712 20 00, 2712 90 31, 2712 90 33,
2712 90 39 und 2712 90 90 der Kombinierten Nomenklatur; |
|
|||||
|
7. die Waren der Position 2715 der Kombinierten
Nomenklatur; |
|
|||||
|
8. die Waren der Unterpositionen 2902 11,
2902 19 91, 2902 19 99, 2902 20, 2902 30,
2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44
der Kombinierten Nomenklatur; |
|
|||||
|
9. die Waren der Unterpositionen
3403 11 00 und 3403 19 der Kombinierten Nomenklatur; |
|
|||||
|
10. die Waren der Position 3811 der Kombinierten
Nomenklatur; |
|
|||||
|
11. die Waren der Position 3817 der Kombinierten
Nomenklatur. |
|
|||||
|
(2) Kraftstoffe im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren,
ausgenommen Erdgas, die als Treibstoff oder als Zusatz oder
Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen. |
(2) Kraftstoffe im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren
, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von
Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl.
Nr. 201/1996, oder dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003,
unterliegen. |
|||||
|
(3) Heizstoffe im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten
sonstigen Kohlenwasserstoffe, ausgenommen Kohle, Petrolkoks der Position 2713
der Kombinierten Nomenklatur, Torf oder andere vergleichbare feste
Kohlenwasserstoffe oder Erdgas, die zum Verheizen dienen. |
(3) Heizstoffe im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten
sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf
und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, oder dem
Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, unterliegen.“ |
|||||
|
(4) und (5) ... |
(4) und (5) ... |
|||||
|
(6) Kombinierte
Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach
Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der
Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom
22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1) und
die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften. |
(6) Kombinierte
Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach
Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli
1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs
der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001
(ABl. EG Nr. L 279 S. 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen
Rechtsvorschriften. |
|||||
|
(7) Werden den
Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur
geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat,
beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der
Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung
des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45
Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der
Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich. |
(7) Werden den
Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur
geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat,
beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle
einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten
Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG des
Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem
Strom (ABl. EU Nr. L 283 S. 51), so hat der
Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung
des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45
Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der
Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich. |
|||||
|
(8) Soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 4
angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf
anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über
Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes
sind: |
(8) So weit in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl
betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z1
bis 5 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren
Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes
sind die Waren: |
|||||
|
1. die Waren der Unterpositionen 2707 10,
2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur; |
1. der Unterpositionen 2707 10,
2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur; |
|||||
|
2. die Waren der Unterpositionen 2710 00 11
bis 2710 00 78, ausgenommen Waren der Unterpositionen
2710 00 21, 2710 00 25 und 2710 00 59 der
Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind; |
2. der Unterpositionen 2710 11 11 bis
2710 19 69, ausgenommen Waren der Unterpositionen
2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der
Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind; |
|||||
|
3. die Waren der Position 2711, ausgenommen
Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der
Kombinierten Nomenklatur; |
3. der Position 2711 der Kombinierten
Nomenklatur, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00,
2711 21 00 und 2711 29 00 der Kombinierten Nomenklatur; |
|||||
|
4. die Waren der Unterpositionen 2901 10,
2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00,
2902 43 00 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur. |
4. der Unterpositionen 2901 10,
2902 20 00, 2902 30 00, 2902 41 00,
2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 00 der
Kombinierten Nomenklatur; |
|||||
|
|
5. der folgenden Positionen und Unterpositionen
der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder
Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen |
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a) Positionen 1507 bis 1518, |
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|
|
b) Unterposition 3824 90 99, |
|||||
|
|
c) Unterposition 2905 11 00 von nicht
synthetischer Herkunft |
|||||
|
|
sowie
Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen. |
|||||
|
(9) Der
Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im
Abs. 8 Z 1 bis 4 angeführten Mineralöle die Anwendung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine
derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des
Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen
wird. |
(9) Der
Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im
Abs. 8 Z 1 bis 5 angeführten Mineralöle die Anwendung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine
derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des
Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen
wird. |
|||||
|
(10) Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten
bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl |
(10) Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten
bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl |
|||||
|
1. der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art, |
1. der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art, |
|||||
|
2. der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art,
ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten
Mineralöle, und |
2. der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art,
ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten
Mineralöle, und |
|||||
|
3. der im Abs. 8 Z 4 bezeichneten Art |
3. der im Abs. 8 Z 4 und 5
bezeichneten Art |
|||||
|
ein
zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die
Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher
Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche
Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und
Heizstoffe anzuwenden. |
ein
zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese
Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung
steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf
solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über
Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. |
|||||
|
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt: |
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt: |
|||||
|
1. für 1 000 l Benzin der
Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und
2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt
von |
1. für 1 000 l Benzin der
Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je
Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und
2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt
von |
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|
a) höchstens 10 mg/kg 417 €, |
a) höchstens 10 mg/kg 417 €, |
|||||
|
b) mehr als 10 mg/kg 432 €; |
b) mehr als 10 mg/kg 432 €; |
|||||
|
2. für 1 000 l Benzin der
Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und
2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt
von |
2. für 1 000 l Benzin der
Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der
Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von |
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|
a) höchstens 10 mg/kg 489 €, |
a) höchstens 10 mg/kg 489 €, |
|||||
|
b) mehr als 10 mg/kg 504 €; |
b) mehr als 10 mg/kg 504 €; |
|||||
|
3. für 1 000 l mittelschwere Öle der
Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der
Kombinierten Nomenklatur 317 €; |
3. für 1 000 l mittelschwere Öle der
Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der
Kombinierten Nomenklatur 317 €; |
|||||
|
4. für 1 000 l Gasöle der
Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen
gekennzeichnetes Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von |
4. für 1 000 l Gasöle der
Unterposition 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten
Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von |
|||||
|
a) höchstens 10 mg/kg 302 €, |
a) höchstens 10 mg/kg 302 €, |
|||||
|
b) mehr als 10 mg/kg 317 €; |
b) mehr als 10 mg/kg 317 €; |
|||||
|
5. für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl
(§ 9) 98 €; |
5. für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl
(§ 9) 98 €; |
|||||
|
6. für 1 000 kg gasförmige
Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff
verwendet werden, 261 €; |
6. für 1 000 kg gasförmige
Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff
verwendet werden, 261 €; |
|||||
|
7. für Heizöle der Unterpositionen
2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und
2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur, |
7. für Heizöle der Unterpositionen
2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur, |
|||||
|
a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach
§ 4 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für
1 000 kg 60 €, |
a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach
§ 4 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für
1 000 kg 60 €, |
|||||
|
b) ansonsten für 1 000 l |
b) ansonsten für 1 000 l |
|||||
|
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg 302 €, |
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg 302 €, |
|||||
|
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
10 mg/kg 317 €; |
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
10 mg/kg 317 €; |
|||||
|
8. für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie
als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €; |
8. für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als
Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €; |
|||||
|
9. andere als die in Z 1 bis 8 angeführten
Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe
anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen
sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen. |
9. andere als die in Z 1 bis 8
angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäss § 2
Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe
anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen
sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen. |
|||||
|
(2) Die
Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 432 € für 1 000 l, wenn sie
anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 317 €. |
(2) Die
Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 432 € für 1 000 l,
wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen,
ansonsten 317 €. |
|||||
|
(3) Die Mineralölsteuer
für Heizstoffe beträgt 98 € für 1 000 l. |
(3) Die
Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 98 € für 1 000 l. |
|||||
|
(4) Liter (l) im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der
Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls. |
(4) Liter (l) im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der
Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls. |
|||||
|
§ 4. (1) ... |
§ 4. (1) ... |
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|
1. bis 6. ... |
1. bis 6. ... |
|||||
|
7. Kraftstoffe ausschließlich aus biogenen
Stoffen; |
7. Mineralöl, ausschließlich aus biogenen
Stoffen; |
|||||
|
8. bis 12. ... |
8. bis 12. ... |
|||||
|
(2) ... |
(2) ... |
|||||
|
§ 5. (1) ... |
§ 5. (1) ... |
|||||
|
1. ... |
1. ... |
|||||
|
2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte
Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb
von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im
Steuergebiet verwendet worden sind, |
2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte
Mineralöle der im § 2 Abs. 8 Z 5 lit. a bis c
bezeichneten Art, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere
Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum
Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind; |
|||||
|
3. bis 5. ... |
3. bis 5. ... |
|||||
|
(2) ... |
(2) ... |
|||||
|
(3) Wurde für
Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1
Z 1 bis 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie,
ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6 und 9, auf
Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. |
(3) Wurde für
Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1
Z 1 bis 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist
sie, außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 9
auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. |
|||||
|
(4) Wurde für
Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1
Z 5, 6 oder 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist
sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Im Falle der
nach § 4 Abs. 1 Z 5 steuerfreien Waren hat die Inanspruchnahme
durch die betreffende Vertretung und im Falle einer Begünstigung des
Personals einer internationalen Einrichtung durch diese Einrichtung unter
Anschluss der Belege zu erfolgen. |
(4) Wurde für
Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1
Z 5, 6, 7 und 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so
ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Im Falle der
nach § 4 Abs. 1 Z 5 steuerfreien Waren hat die Inanspruchnahme
durch die betreffende Vertretung und im Falle einer Begünstigung des
Personals einer internationalen Einrichtung durch diese Einrichtung unter
Anschluss der Belege zu erfolgen. |
|||||
|
(5) bis (7) ... |
(5) bis (7) ... |
|||||
|
§ 6. (1) bis (4) ... |
§ 6. (1) bis (4) ... |
|||||
|
(5) Werden
Kraftstoffen aus biogenen Stoffen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern
beigemischt, schließen derartige Beimischungen die Inanspruchnahme der
Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 7 nicht aus. |
(5) Werden
Mineralölen aus biogenen Stoffen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern
beigemischt, schließen derartige Beimischungen die Inanspruchnahme der
Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 7 nicht aus. |
|||||
|
(6) ... |
(6) ... |
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§ 7. (1) Für Gasöl der Unterposition
2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die
Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von
Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist
auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Zollamt Wien ein Betrag von 0,204 €
je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und
bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung
folgenden Kalenderjahres beim Zollamt Wien zu stellen. |
§ 7. (1) Für Gasöl der Unterpositionen
2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur,
für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet
und das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet
wurde, ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Zollamt Wien ein Betrag
von 0,204 € je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate
zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die
Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Zollamt Wien zu stellen. |
|||||
|
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) ... |
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|
§ 7a. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00
69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3
Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das in land- und
forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb
unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, ist
auf Antrag ein gemäß Abs. 3 errechneter Betrag zu vergüten. Als land-
und forstwirtschaftliche Zwecke gelten die Tätigkeiten im Sinne des § 2
Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie land- und forstwirtschaftliche
Nebengewerbe, soweit sie im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des § 2
Abs. 3 der Gewerbeordnung stehen. |
§ 7a. (1) Für Gasöl der Unterpositionen
2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur,
für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet
wurde und das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und
Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke
eingesetzt wird, ist auf Antrag ein gemäß Abs. 3 errechneter Betrag zu
vergüten. Als land- und forstwirtschaftliche Zwecke gelten die Tätigkeiten im
Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie land- und
forstwirtschaftliche Nebengewerbe, soweit sie im Zusammenhang mit Tätigkeiten
im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung stehen. |
|||||
|
(2) bis (7) ... |
(2) bis (7) ... |
|||||
|
§ 8. (1) Für Gasöl der Unterposition
2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die
Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das
zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der
darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,204 € je
Liter zu vergüten. |
§ 8. (1) Für Gasöl der Unterpositionen
2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur,
für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet
wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde,
ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von
0,204 € je Liter zu vergüten. |
|||||
|
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
|||||
|
§ 9. (1) Gasöl der Unterposition
2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im § 3
Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist
besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die
Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung
nach Abs. 3 verfügt, andernfalls gilt das Gasöl nicht als gekennzeichnet. |
§ 9. (1) Gasöl der Unterpositionen
2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur,
das zu dem im § 3 Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben
werden soll, ist besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im
Steuergebiet darf die Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das
über eine Bewilligung nach Abs. 3 verfügt, andernfalls gilt das Gasöl
nicht als gekennzeichnet. |
|||||
|
(2 ) bis (10) ... |
(2 ) bis (10) ... |
|||||
|
1. ... |
1. ... |
|||||
|
2. in jenen Fällen, in denen im grenzüberschreitenden
Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in das Steuergebiet
zulässig ist, es sei denn, das Mineralöl wird als Treibstoff für
Kraftfahrzeuge verwendet. |
2. in jenen Fällen, in denen im
grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in
das Steuergebiet zulässig ist, auch für Treibstoffe im Hauptbehälter
(§ 41 Abs. 6) von grenzüberschreitend eingsetzten land- und
forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Arbeitsgeräten, die im
Regelfall öffentliche Straßen nur benutzen, um zu ihrem vorgesehenen
Einsatzort zu gelangen, es sei denn das Mineralöl wird als Treibstoff für
Kraftfahrzeuge verwendet. |
|||||
|
(11) ... |
(11) ... |
|||||
|
§ 23. (1) bis (3) ... |
§ 23. (1) bis (3) ... |
|||||
|
(4) Der
Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager und für jeden Kraftstoff- und
Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung
zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine
Mineralölsteuer zu entrichten ist. |
(4) Der
Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager und für jeden Kraftstoff- und
Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung
zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine
Mineralölsteuer zu entrichten ist. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreies
Mineralöl muss nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen
hergestellt wurden, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe
dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen
Betrieben verwendet wird. |
|||||
|
(5) ... |
(5) ... |
|||||
|
(6) Mineralöl-,
Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21
Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3
entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren
Entstehen bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des
Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen
Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung
stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner
die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu
berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu
entrichten. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreie Kraftstoffe müssen
nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt
wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe
dienen und soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen
Betrieben verwendet werden. |
(6) Mineralöl-,
Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21
Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3
entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren
Entstehen bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners
befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz
hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich
anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen
entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten
Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten. |
|||||
|
(7) und (8) ... |
(7) und (8) ... |
|||||
|
§ 26. (1) bis (3) ... |
§ 26. (1) bis (3) ... |
|||||
|
1. bis 4. ... |
1. bis 4. ... |
|||||
|
5. ein Vorgang, bei dem außerhalb eines
Steuerlagers im Steuergebiet versteuertes Mineralöl der im § 3
Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 4 und Z 7 lit. b
bezeichneten Art mit im Steuergebiet versteuertem Mineralöl derselben Art
vermischt wird und bei dem infolge des Schwefelgehaltes der vermischten Mineralöle
für diese die Mineralölsteuer nicht zu demselben Steuersatz entrichtet wurde. |
5. ein Vorgang, bei dem außerhalb eines
Steuerlagers im Steuergebiet versteuertes Mineralöl der im § 3
Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 4 und Z 7 lit. b
bezeichneten Art mit im Steuergebiet versteuertem Mineralöl derselben Art
vermischt wird und bei dem infolge des Schwefelgehaltes der vermischten
Mineralöle für diese die Mineralölsteuer nicht zu demselben Steuersatz
entrichtet wurde; |
|||||
|
|
6. die Herstellung von biogenen Stoffen in
Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und
soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im
Steuergebiet verwendet wird. Auf derartige Betriebe finden die Bestimmungen
der §§ 19 und 20 Anwendung. |
|||||
|
§ 57. (1) Der Inhaber eines
Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, |
§ 57. (1) Der Inhaber eines
Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, |
|||||
|
1. welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen
wurden; |
1. welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen
wurden; |
|||||
|
2. welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff
oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden; |
2. welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff
oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden; |
|||||
|
3. welche Waren im Betrieb als Kraftstoff
verwendet wurden. |
3. welche Waren im Betrieb als Kraftstoff
verwendet wurden. |
|||||
|
Werden im
Kraftstoffbetrieb ausschließlich biogene Stoffe verwendet, die im Betrieb
selbst oder in Anlagen erzeugt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung
landwirtschaftlicher Betriebe dienen, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur,
wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat. |
Werden im
Betrieb ausschließlich biogene Stoffe verwendet, die im Betrieb selbst oder
in Anlagen erzeugt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung
landwirtschaftlicher Betriebe dienen, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur,
wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat. |
|||||
|
(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
|||||
|
|
§ 64h. (1) § 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 6
bis 10, § 3, § 4 Abs. 1 Z 7, § 5 Abs. 1
Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz, § 6 Abs. 5, § 7
Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9
Abs. 1 und Abs. 10 Z 2, § 23 Abs. 4, der Entfalls von
§ 23 Abs. 6 letzter Satz, § 26 Abs. 3 Z 5 und 6
sowie § 57 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft. |
|||||
|
|
(2) § 2
Abs. 1 bis 3, Abs. 6 und 8, § 3, § 4 Abs. 1 Z 7,
§ 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004
ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1.
Jänner 2005 entstanden ist. § 2 Abs. 1 bis 3, 6 und 8, § 3 und
§ 4 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1,
§ 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist auf Waren
anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004
entsteht. |
|||||
Artikel XIV |
|
||||||
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993 |
|
||||||
§
11. (1)bis (3) ... |
§ 11. (1)bis (3) ... |
|
|||||
(4)
Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis 31. März des darauffolgenden
Kalenderjahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte
Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben; im Falle der
Aufgabe einer Betriebsstätte ist die Steuererklärung binnen einem Monat ab
Aufgabe abzugeben. |
(4) Für jedes
abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden
Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die
Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende
Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im
Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich
binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit
der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der
Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der
elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer
die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen
unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines
amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der
Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden
Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline
zu übermitteln. |
|
|||||
|
Die
Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung
nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden. |
|
|||||
(5)
... |
(5)
... |
|
|||||
Artikel XV |
|
||||||
Änderung des
Neugründungs-Förderungsgesetzes |
|
||||||
§ 2. Die Neugründung eines Betriebes liegt
unter folgenden Voraussetzungen vor: |
§ 2. Die Neugründung eines Betriebes liegt
unter folgenden Voraussetzungen vor: |
|
|||||
1. ... |
1. ... |
|
|||||
2. Die die Betriebsführung beherrschende Person
(Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend
betrieblich betätigt. |
2. Die die Betriebsführung innerhalb von fünf
Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich
bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. |
|
|||||
3. bis 5. ... |
3. bis 5. ... |
|
|||||
§ 5. Wird der neugegründete
Betrieb im Sinne des § 2 Z 5 erweitert, so entfällt nachträglich
(rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des § 1. Der Betriebsinhaber ist
verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen
Behörden unverzüglich mitzuteilen. |
§ 5. Wird die Betriebsinhabervoraussetzung im
Sinne des § 2 Z 2 nicht erfüllt oder wird der neugegründete Betrieb
im Sinne des § 2 Z 5 erweitert, so entfällt nachträglich
(rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des § 1. Der Betriebsinhaber ist
verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen
Behörden unverzüglich mitzuteilen. |
|
|||||
§ 5a. (1) Eine
Betriebsübertragung liegt vor, wenn |
§ 5a. (1) Eine Betriebsübertragung liegt vor,
wenn |
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|||||
1. bloß ein Wechsel in der Person des die
Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits
vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche
Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und |
1. bloß ein Wechsel in der Person des die
Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits
vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche
Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und |
|
|||||
2. die nach der Übertragung die Betriebsführung
beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer
Art beherrschend betrieblich betätigt hat. |
2. die die Betriebsführung innerhalb von fünf
Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich
bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. |
|
|||||
(2)
Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes: |
(2)
Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes: |
|
|||||
1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5
sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden. |
1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1, 3 und
5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden. |
|
|||||
2. ... |
2. ... |
|
|||||
3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des
§ 1 Z 1 und Z 3 bis 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn der
Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen
Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich
überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben
wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall
der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen. |
3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie
des § 1 Z 1, 3 und 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn die
Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 5a Abs. 1 Z 2
nicht erfüllt wird oder der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach
der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon
entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder
wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,
diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden
unverzüglich mitzuteilen. |
|
|||||
Artikel XVI |
|
||||||
Änderung der Bundesabgabenordnung |
|
||||||
§ 16. Stehen Wirtschaftsgüter, die einem
gewerblichen oder einem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen dienen,
nicht im Eigentum des Unternehmers (Mitunternehmers), sondern im Eigentum
einer an der Körperschaft wesentlich beteiligten Person, so haftet der
Eigentümer der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Abgaben, bei denen
sich die Abgabepflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Eine Person
gilt als wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel am Kapital
der Körperschaft beteiligt ist. |
§ 16. Stehen Wirtschaftsgüter, die einem
gewerblichen oder einem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen dienen,
nicht im Eigentum des Unternehmers, sondern im Eigentum einer an der
Körperschaft wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der
Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Abgaben, bei denen sich die
Abgabepflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Eine Person gilt als
wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel am Kapital der
Körperschaft beteiligt ist. |
|
|||||
§ 57. (1) In Angelegenheiten des Steuerabzuges
vom Arbeitslohn und der Dienstgeberbeiträge gemäß den §§ 41 ff
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist das Finanzamt der Betriebsstätte
im Sinn des § 81 EStG 1988 örtlich zuständig. |
§ 57. (1) In Angelegenheiten des Steuerabzuges
vom Arbeitslohn ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der
Abgaben vom Einkommen des zur Abfuhr der Lohnsteuer Verpflichteten oder, wenn
dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung
der Einkünfte (§ 188) obliegt. |
|
|||||
(2) ... |
(2) ... |
|
|||||
(3) neu |
3) Für die Erhebung
der Dienstgeberbeiträge gemäß den §§ 41 ff
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist das Finanzamt örtlich zuständig,
dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn
dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung
der Einkünfte (§ 188) obliegt. |
|
|||||
§ 68. Für die Erhebung der Verbrauchsteuern,
soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr zu erheben sind, ist, wenn nicht
anderes bestimmt wird, das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bereich
der Tatbestand verwirklicht wird, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Kann
nicht festgestellt werden, wo dieser verwirklicht wurde, so ist jenes
Hauptzollamt örtlich zuständig, das zuerst vom abgabepflichtigen Tatbestand
Kenntnis erlangt. |
§ 68. Für die Erhebung der Verbrauchsteuern,
soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr zu erheben sind, ist, wenn nicht
anderes bestimmt wird, das Zollamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der
Tatbestand verwirklicht wird, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Kann
nicht festgestellt werden, wo dieser verwirklicht wurde, so ist jenes Zollamt
örtlich zuständig, das zuerst vom abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis
erlangt. |
|
|||||
§ 76. (1) ... |
§ 76. (1) ... |
|
|||||
a) bis c) ... |
a) bis c) ... |
|
|||||
d) im Rechtsmittelverfahren vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies, wenn sie an der Erlassung des
angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 276
Abs. 1 und 5) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren
erteilt haben oder wenn eine der im lit. a genannten Personen dem
Rechtsmittelverfahren beigetreten ist. |
d) im Rechtsmittelverfahren vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies, wenn sie an der Erlassung des
angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 276
Abs. 1 und 5) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren
erteilt haben oder wenn eine der in lit. a genannten Personen dem
Rechtsmittelverfahren beigetreten ist. |
|
|||||
(2) ... |
(2) ... |
|
|||||
§ 80. (1) und (2) ... |
§ 80. (1) und (2) ... |
|
|||||
(3) neu |
(3) Vertreter
(Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, wer
nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften
der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist. |
|
|||||
§ 97. (1) und (2) ... |
§ 97. (1) und (2) ... |
|
|||||
(3) An Stelle der
Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann
deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden.
Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die
Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter
Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen
werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten
geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle
bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen
festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der
Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den
Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Die Mitteilung des Inhalts von
Erledigungen in der durch Verordnung vorgesehenen Weise ist überdies nur
zulässig, wenn ihr der Empfänger ausdrücklich zugestimmt hat. Mit der
Zustimmung übernimmt der Empfänger auch die Verantwortung für die
Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinne des
Datenschutzgesetzes. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß. |
(3) An Stelle der
Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann
deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden.
Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die
Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter
Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen
werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten
geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle
bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische
Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem
Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und
den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Die Mitteilung des Inhalts von
Erledigungen in der durch Verordnung vorgesehenen Weise ist überdies nur
zulässig, wenn ihr der Empfänger ausdrücklich zugestimmt hat. Mit der
Zustimmung übernimmt der Empfänger auch die Verantwortung für die
Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinn des
Datenschutzgesetzes 2000. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß. |
|
|||||
§ 178. (1) ... |
§ 178. (1) ... |
|
|||||
(2) Öffentliche Bedienstete
sind überdies auch dann als Sachverständige zu entheben oder nicht
beizuziehen, wenn ihnen die Tätigkeit als Sachverständige von ihren
Vorgesetzten aus dienstlichen Gründen untersagt wird oder wenn sie durch
besondere Anordnungen der Pflicht, sich als Sachverständige verwenden zu
lassen, enthoben sind. |
(2) Öffentlich
Bedienstete sind überdies auch dann als Sachverständige zu entheben oder
nicht beizuziehen, wenn ihnen die Tätigkeit als Sachverständige von ihren
Vorgesetzten aus dienstlichen Gründen untersagt wird oder wenn sie durch
besondere Anordnungen der Pflicht, sich als Sachverständige verwenden zu
lassen, enthoben sind. |
|
|||||
§ 209. (1) Werden innerhalb der
Verjährungsfrist eine oder mehrere nach außen erkennbare Amtshandlungen zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des
Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, verlängert
sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Wird eine solche Amtshandlung in einem
Verlängerungsjahr unternommen, so endet die Verjährungsfrist erst mit Ablauf
des folgenden Jahres. |
§ 209. (1) Werden innerhalb der
Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des
Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so
verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in
einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist
verlängert ist. |
|
|||||
(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
|
|||||
§ 211. (1) bis (4) ... |
§ 211. (1) bis (4) ... |
|
|||||
(5) neu |
(5) Die Entrichtung
von Abgabenbeträgen und deren Entgegennahme durch die Abgabenbehörde stellen
keine Rechtshandlungen im Sinn des § 2 Anfechtungsordnung oder des
§ 27 Konkursordnung dar. |
|
|||||
§ 216. Bestehen zwischen einem
Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und
inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber auf
Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid). |
§ 216. Über die Richtigkeit der Gebarung auf
dem Abgabenkonto sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung
durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, ist auf
Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) mit Bescheid (Abrechnungsbescheid)
abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach
Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Buchung auf dem Abgabenkonto
erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig. |
|
|||||
§ 260. Über Berufungen gegen von Finanzämtern
oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide hat der unabhängige
Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch
Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. |
§ 260. Über Berufungen gegen von Finanzämtern
erlassene Bescheide hat der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als
Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit
nicht anderes bestimmt ist. |
|
|||||
§ 280. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge,
die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur
Kenntnis gelangen, ist Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das
Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird. |
§ 280. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge,
die der Abgabenbehörde im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis
gelangen, ist Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren
geändert oder ergänzt wird. |
|
|||||
§ 323. (1) bis (16) ... |
§ 323. (1) bis (16) ... |
|
|||||
(17) neu |
(17) § 57 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist ab 1.
Februar 2005 anzuwenden. Von sich aus der Neufassung des § 57
ergebenden Übergängen der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis
zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht erfolgt ist, können
Anbringen auch noch bei der vor dem Inkrafttreten der Neufassungen zuständig
gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden. Delegierungsbescheide
(§ 71), die dem § 57 in der Fassung der Neufassung entgegenstehen,
verlieren insoweit mit 1. Februar 2005 ihre Wirkung. |
|
|||||
|
§ 209
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw.
Gutschriften auf Grund einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die
Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006
anzuwenden, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen
ist. |
|
|||||
Artikel XVII |
|
||||||
Änderung des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes |
|
||||||
§ 3. (1) Den
Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich
unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 b die
Erhebung der Abgaben soweit diese nicht anderen Behörden durch
Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des
Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster
Instanz durch Gesetz übertragen sind. |
§ 3. (1) Den Finanzämtern mit allgemeinem
Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der
§§ 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben soweit diese nicht
anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung
der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden
des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind. |
|
|||||
(2) bis (5) ... |
(2) bis (5) ... |
|
|||||
§ 4. (1) Als Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis
bestehen die Finanzämter für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien, Linz,
Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck. |
§ 4. (1) Als
Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrssteuern in Wien. |
|
|||||
(2) und (3) ... |
(2) und
(3) ... |
|
|||||
§ 7. (1) Dem Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien,
Niederösterreich und Burgenland die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren,
ausgenommen die Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen, wenn diese nicht
in Stempelmarken zu entrichten sind, der Kapitalverkehrsteuern, der
Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der
Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe. |
§ 7. (1) Dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien,
Niederösterreich und Burgenland die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren,
der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der
Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der
Spielbankabgabe. |
|
|||||
(2) ... |
(2) ... |
|
|||||
§ 9. Dem Finanzamt Feldkirch obliegt unbeschadet des
§ 7 Abs. 1 letzter Satz neben seinem allgemeinen
Aufgabenkreis für den Bereich des Landes Vorarlberg die Erhebung der Stempel-
und Rechtsgebühren, ausgenommen die Gebühr für handelsstatistische
Anmeldungen, wenn diese nicht in Stempelmarken zu entrichten sind, der
Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der
Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der
Spielbankabgabe. |
§ 9. Den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr,
Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegen
unbeschadet des § 7 Abs. 1 letzter Satz neben ihrem allgemeinen
Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz
haben, die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der
Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der
Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der
Spielbankabgabe. |
|
|||||
§ 10. Dem Finanzamt für den I. Bezirk in Wien
obliegt für den Bereich des Landes Wien: |
§ 10. Dem Finanzamt Wien 1/23 obliegt für den
Bereich des Landes Wien: |
|
|||||
§ 17. (1) und (2) ... |
§ 17. (1) und (2) ... |
|
|||||
|
(3) Die §§ 3
Abs. 3, 4 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 3, 14 Abs. 3 sowie
17a Abs. 4 ermächtigen den Bundesminister für Finanzen auch dazu,
mit Verordnung den Übergang von sachlichen Zuständigkeiten auch für im
Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren anzuordnen. |
|
|||||
|
(4) Folgende
Verordnungen gelten als auf Grund des Abs. 3 erlassen und sind bzw.
waren auch auf im Zeitpunkt des jeweils angeordneten Übergangs der
Zuständigkeit anhängige Verfahren anzuwenden: |
|
|||||
|
1. OrgankreisV, BGBl. II Nr. 458/1999, |
|
|||||
|
2. GebührenämterfusionsV, BGBl. II
Nr. 459/1999, |
|
|||||
|
3. Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung,
BGBl. II Nr. 224/2003, |
|
|||||
|
4. Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung,
BGBl. II Nr. 121/2004, |
|
|||||
|
5. Einheitsbewertungsfusions-Verordnung,
BGBl. II Nr. 553/2003, |
|
|||||
|
6. Aufgaben-Übertragungs-Verordnung,
BGBl. II Nr. 2004/16 |
|
|||||
Artikel
XVIII |
|
||||||
Änderung des
Zollrechts-Durchführungsgesetzesgesetzes |
|
||||||
§ 6.
(1) Aufgaben der
Zollverwaltung sind insbesondere |
§ 6.
(1) Aufgaben der
Zollverwaltung sind insbesondere |
|
|||||
- die Vollziehung des Zollrechts, |
- die Vollziehung des Zollrechts, |
|
|||||
- die Vollziehung der Gemeinsamen
Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die
Zollbehörden zuständig sind, |
- die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation
einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig
sind, |
|
|||||
- die Vollziehung der
Verbrauchsteuervorschriften, |
- die Vollziehung der
Verbrauchsteuervorschriften, |
|
|||||
- die Erhebung des Altlastenbeitrages, |
- die Erhebung des Altlastenbeitrages, |
|
|||||
- die Vollziehung der gemäß § 9
übertragenen Kontrollbefugnisse, |
- die Vollziehung der gemäß § 9
übertragenen Kontrollbefugnisse, |
|
|||||
- die Vollziehung der Verbote und
Beschränkungen im Sinn des § 29, |
- die Vollziehung der Verbote und
Beschränkungen im Sinn des § 29, |
|
|||||
- die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2
Z 15), |
- die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2
Z 15), |
|
|||||
- die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt
G), |
- die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt
G), |
|
|||||
- die Vollziehung der mit dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz sowie
dem § 89 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes zugewiesenen Aufgaben. |
- die Vollziehung der mit dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz sowie
dem § 89 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes zugewiesenen Aufgaben, |
|
|||||
|
- die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr. |
|
|||||
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) ... |
|
|||||
§ 23.
(1) ... |
§ 23.
(1) ... |
|
|||||
(2) Die in
Abs. 1 genannten Personen haben alle amtlichen Belege über die
Durchführung des Zollverfahrens und ihre die zollrechtlich bedeutsamen
Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie
Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen)
sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und
sachlichen Ordnung so zu
bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, daß deren
Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne
wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege
einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten;
von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien
aufzubewahren. |
(2) Die in
Abs. 1 genannten Personen haben alle Belege über die Durchführung des
Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenbearbeitung
übermittelten Daten und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge
betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen,
Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die
diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und
sachlichen Ordnung so zu
bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, daß deren
Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne
wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege
einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten;
von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien
aufzubewahren. |
|
|||||
(3) Der Anmelder hat
den inländischen Versendern oder Empfängern von Waren, denen er keine Belege
über die Durchführung des Zollverfahrens weitergeben kann, die Daten der
zollrechtlichen Behandlung der Waren schriftlich bekanntzugeben. |
(3) Der Anmelder hat
den inländischen Versendern oder Empfängern von Waren, denen er keine Belege
über die Durchführung des Zollverfahrens weitergeben kann, die Daten der
zollrechtlichen Behandlung der Waren schriftlich oder elektronisch
bekanntzugeben. |
|
|||||
|
(4) Sofern die
Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, haben die in
Abs. 1 genannten Personen auf Anforderung der Zollbehörden die in
Abs. 2 genannten Belege papiermäßig oder elektronisch zu übermitteln.
Die Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Anmeldung, die mittels
Datenverarbeitung abgegeben wird, sinngemäß. |
|
|||||
|
(5) Das Führen von
Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich
aus den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt. |
|
|||||
§ 37.
Zur Gestellung ist es
ausreichend, daß Waren auf verkehrsübliche Weise befördert werden und das
einschreitende Zollorgan daher von ihremVorhandensein ohne Schwierigkeit
Kenntnis erlangen kann.Wenn sich die Waren nicht bei der Zollstelle oder bei
einem Zollager, einer Freizone, einemFreilager oder an einem sonstigen für
Abfertigungen zugelassenen Ort befinden, ist die Gestellung nur wirksam, wenn
gleichzeitig eine summarische Anmeldung oder die Anmeldung für das
anschließende Zollverfahren abgegeben wird. |
|
|
|||||
§ 54a.
(1) ... |
§ 54a.
(1) ... |
|
|||||
(2) Zur Bezeichnung
von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Verwender, Empfänger,
Aussteller von Unterlagen u.a.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern
festgelegt werden. Das Zollamt Innsbruck hat über die festgelegten
Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen. |
(2) Zur Bezeichnung
von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger,
Aussteller von Unterlagen u.a.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern
(TIN – Trader-Identifikations-Nummer) festgelegt werden. Das Zollamt Wiener
Neustadt hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern
eine Datenbank zu führen.( |
|
|||||
(3) Jedermann, der
ein zollrechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer
im Zollverfahren zu benötigen, kann beim Zollamt Innsbruck beantragen, daß
eine solche für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person
festgelegte Nummer bekanntgegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift
der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die
Zollbeteiligten-ide4ntifikationsnummer ist dem Antragsteller eine Bestätigung
zu erteilen. |
(3) Jedermann, der
ein zollrechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer
im Zollverfahren zu benötigen, kann beim Zollamt Wiener Neustadt beantragen,
daß eine solche für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte
Person festgelegte Nummer bekanntgegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und
Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll.
Über die Zollbeteiligten-ide4ntifikationsnummer ist dem Antragsteller eine
Bestätigung zu erteilen. |
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(4) Die Verordnung
nach Abs. 1 ist in der Form kundzumachen, dass die Verordnung in die
durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegten Texte
eingearbeitet, druckmäßig aber von diesen unterschieden wird und der
gemeinsame Text beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Zollämtern sowie
bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern zur Einsichtnahme aufgelegt
wird. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen.
Verordnungen, mit denen die genannte Verordnung geändert wird, sind in der
Form kundzumachen, dass die Stammfassung mit dem geänderten Wortlaut
aufgelegt bzw. über elektronische Medien kundgemacht wird- |
(4) Die Verordnung
nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen. |
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§ 55.
(1) Der
Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der
Datentechnik ensprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des
Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu
erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren
(Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist
weiters zu bestimmen: |
§ 55.
(1) Der
Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der
Datentechnik entprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des
Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu
erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren
(Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist
weiters zu bestimmen: |
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1. die Art des Informatikverfahrens
(Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern), |
1. die Art des Informatikverfahrens
(Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern) und |
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2. der Aufbau der übermittelten Nachrichten, |
2. der Aufbau der übermittelten Nachrichten,
welche ausschließlich bei den Zollbehörden abzugeben sind. |
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3. die Abgabe bei der Zollbehörde oder bei einer
in der Verordnung genannten, für die Zollbehörde tätigen Übertragungsstelle. |
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(2) Die Teilnahme an
einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer
Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich
der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist
nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für
die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren
die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der
Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies
nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung unterliegt der
Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die
Bewilligung hat auch zu enthalten, ob |
(2) Die Teilnahme an
einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer
Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich
der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist
nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für
die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete
Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten
gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch
wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung unterliegt
der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die
Bewilligung hat auch zu enthalten, ob |
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1. nur eigene Schriften oder auch solche, für
die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine
technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt
werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung
bekanntzugeben ist; |
1. nur eigene Schriften oder auch solche, für
die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine
technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt
werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung
bekanntzugeben ist; |
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2. Anmeldungen, die zunächst nicht im
Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren
Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind. |
2. Anmeldungen, die zunächst nicht im
Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren
Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind. |
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Der
Bundesminister für Finanzen kann mit der in Abs. 1 genannten Verordnung
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen. |
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(3) bis (4) ... |
(3) bis (4) ... |
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(5) Wenn
übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung
ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten
nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich
mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des
Mangels zu setzen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung bis zur Behebung des
Mangels ist die Bewilligung nach Abs. 2 nicht anzuwenden. Ist der Mangel
innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die
Bewilligung. Das Erlöschen ist auf Antrag mit Entscheidung festzustellen. |
(5) Wenn übermittelte
Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind,
oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht
übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich
mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des
Mangels zu setzen. |
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(6) Verordnungen
nach Abs. 1 sind durch Auflage beim Bundesministerium für Finanzen, bei
den Zollämtern und bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern
kundzumachen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu
erfolgen. Verordnungen, mit denen die genannte Verordnung geändert wird, sind
in der Form kundzumachen, dass die Stammfassung mit dem geänderten Wortlaut
aufgelegt bzw. über elektronische Medien kundgemacht wird. |
(6) Die Verordnung
nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen. |
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§ 56.
Sofern der Anmelder
dies durch Abgabe einer zusätzlichen Ausfertigung der Anmeldung verlangt, ist
ihm auf dieser die Annahme der Anmeldung zu bestätigen. Die Bestätigung ist
keine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK. |
§ 56.
Sofern der Anmelder
dies durch Abgabe einer zusätzlichen Ausfertigung der Anmeldung verlangt, ist
ihm auf dieser die Annahme der Anmeldung zu bestätigen. Die Bestätigung ist
keine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK. Sofern die Anmeldung mit
Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, wird eine Bestätigung über die
Annahme der Anmeldung in elektronischer Form übermittelt. |
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§ 57.
Die Ungültigerklärung
der Anmeldung vor der Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen
Vermerk auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine Entscheidung im Sinn
des Artikels 4 ZK. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung
mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen. |
§ 57.
Die Ungültigkeit der
Anmeldung vor Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen Vermerk
auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine Entscheidung im Sinn des
Artikels 4 ZK. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung mit
gesonderter Entscheidung zu erfolgen. Sofern die Anmeldung mit Mitteln der
Datenverarbeitung abgegeben wird, erfolgt die Ungültigerklärung in
elektronischer Form. Die Entscheidung über die Ungültigerklärung wird
elektronisch mitgeteilt. |
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§ 62.
(1) Aufgehoben. |
§ 62.
(1) Aufgehoben. |
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(2) Im Sinn des
Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe b ZK |
(2) Im Sinn des
Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe b ZK |
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1. bis 2. ... |
1. bis 2. ... |
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|||||
3. gelten Waren, die unter amtlicher Überwachung
oder Begleitung befördert werden, als in das Versandverfahren übergeführt,
wenn die Zollstelle zur Vereinfachung des Verfahrens oder im besonderen
öffentlichen Interesse auf die Gestellung, die Anmeldung und die Ausfertigung
eines Versandscheines verzichtet; |
3. Aufgehoben. |
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4. bis 6. ... |
4. bis 6. ... |
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§ 70. Als
Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind
in der Gemeinschaft ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung im
Anwendungsgebiet. Bürgschaftserklärungen anderer Personen mit Wohnsitz, Sitz
oder Niederlassung im Anwendungsgebiet können zur Vereinfachung des
Verfahrens angenommen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der
verbürgten Beträge gewährleistet ist. |
§ 70.
(1) Als Steuerbürge
zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind: |
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- in der Gemeinschaft ansässige Kreditinstitute
mit Sitz im Anwendungsgebiet, |
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- Personen, die den Nachweis erbringen, dass
sie in anderen Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind. |
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(2) Andere Personen
mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Gemeinschaft können zur
Vereinfachung des Verfahrens angenommen werden, wenn die jederzeitige
Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist. |
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§ 97.
(1) Die in Artikel
112 der Zollbefreiungsverordnung enthaltene Einfuhrabgabenfreiheit für
Treibstoffe in den Hauptbehältern von anderen Nutzfahrzeugen als Omnibussen
und von Spezialcontainern (Artikel 112 Abs. 2 Buchstaben a, c und d der
Zollbefreiungsverordnung) ist auf eine Menge von insgesamt höchstens 200
Litern je Fahrzeug oder Spezialcontainer beschränkt. |
§ 97.
(1) Der
Bundesminister für Finanzen kann die Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe
in den Hauptbehältern von anderen Nutzfahrzeugen als Omnibussen und von
Spezialcontainern mit Verordnung auf eine Menge von insgesamt höchstens 200
Litern je Fahrzeug, Spezialcontainer und Reise beschränken (Art. 113
ZBefrVO). |
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(2) ... |
(2) ... |
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§ 105.
Verwaltungsabgaben in
Höhe des Dreifachen der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der
Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze sind zur Abgeltung des
Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der
ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu
entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist. |
§ 105.
Verwaltungsabgaben in
Höhe des Doppelten der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der
Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze sind im Zollverfahren
der vorübergehenden Verwendung zur Abgeltung des Personalaufwandes und zum
Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des
Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine
Gestellungspflicht verletzt worden ist. |
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|||||
§ 108.
(1) Entsteht außer
den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder
210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann
ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für
den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßig
erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden
Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. |
§ 108.
(1) Entsteht außer
den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder
210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben,
dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der
für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßig
erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden
Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. |
|
|||||
Dies gilt nicht,
wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der
Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen
Nebenanspruch trifft. Die Verpflichtung zur Entrichtung der
Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt. |
Dies gilt nicht,
wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der
Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen
Nebenanspruch trifft. § 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar.Die Verpflichtung
zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt. |
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(2) ... |
(2) ... |
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§ 117.
(1) bis (3) ... |
§ 117.
(1) bis (3) ... |
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(4) Der § 112
mit Ausnahme des Abs. 3 gilt für die Vollstreckungshilfe sinngemäß. |
(4) § 112
Abs. 1 und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß. |
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§ 118.
(1) bis (2) ... |
§ 118.
(1) bis (2) ... |
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|||||
(3) Zuständige
Behörden im Sinne des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie ist der
Bundesminister für Finanzen. |
(3) Zuständige
Behörden im Sinne des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie ist der
Bundesminister für Finanzen. Zuständige Behörde im Rahmen völkerrechtlicher
Vereinbarungen gemäß § 117 Abs. 1 Buchstabe a ist der
Bundesminister für Finanzen, sofern in den Vereinbarungen selbst nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist. |
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(4) ... |
(4) ... |
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Artikel XIX |
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||||||
Änderung des
Finanzstrafgesetzes |
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||||||
§ 65.
(1) Spruchsenate
haben bei folgenden Finanzämtern und Zollämtern zu bestehen: |
§ 65.
(1) Spruchsenate
haben bei folgenden Finanzämtern und Zollämtern zu bestehen: |
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a) beim Finanzamt Wien 1 als Organ sämtlicher
Finanzämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, beim Finanzamt
Linz als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Oberösterreich, beim
Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes
Salzburg, beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des
Landes Steiermark, beim Finanzamt Klagenfurt als Organ sämtlicher Finanzämter
des Landes Kärnten, beim Finanzamt Innsbruck als Organ sämtlicher Finanzämter
des Landes Tirol und beim Finanzamt Feldkirch als Organ sämtlicher Finanzämter
des Landes Vorarlberg; |
a) beim Finanzamt Wien 1 als Organ sämtlicher
Finanzämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, beim Finanzamt
Linz als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Oberösterreich, beim
Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes
Salzburg, beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des
Landes Steiermark, beim Finanzamt Klagenfurt als Organ sämtlicher Finanzämter
des Landes Kärnten, beim Finanzamt Innsbruck als Organ sämtlicher Finanzämter
des Landes Tirol und beim Finanzamt Feldkirch als Organ sämtlicher
Finanzämter des Landes Vorarlberg; |
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b) ... |
b) ... |
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(2) ... |
(2) ... |
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§ 194a.
Zum Zweck der
Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das
Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz für
das gesamte Bundesgebiet ein Finanzstrafregister zu führen. |
§ 194a.
Zum Zweck der
Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das
Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz für
das gesamte Bundesgebiet ein Finanzstrafregister zu führen. |
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