Abteilung »IV/14

 

 

 

Anschrift:

»Herrn

Präsidenten

des Nationalrates

 

Parlament
1010  W i e n

 

 

GZ. 010000/1-IV/14/04

 

Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
A-1015 Wien
Telefax: +43 (0)1-»513 98 61

Sachbearbeiterin:
»Mag. Bernadette Gierlinger
Telefon:
+43 (0)1-514 33/»2047
Internet:
»bernadette.gierlinger@bmf.gv.at
DVR: 0000078

 

 

Betr.:   »Abgabenänderungsgesetz 2004

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefäll­ligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens »15. Oktober 2004 übermittelt wurde.

 

Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.

 

Anlage

»21. September 2004
Für den Bundesminister:
»Dr. Quantschnigg

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

 

 


Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Investmentfondsgesetz 1993, das EU-Quellensteuergesetz, das EG-Amtshilfegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2004 – AbgÄG 2004)

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 17 wird folgender Satz angefügt:

„Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmittel verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie bis zu einem Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag steuerfrei.“

2. In § 4 Abs. 4 Z 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „der Finanzlandesdirektion“ die Wortfolge „des Finanzamtes Wien 1/23“.

3. § 4 Abs. 4 Z 7 lautet:

       „7. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.“

4. § 4 Abs. 11 Z 2 lit. a lautet:

       „2. a) Zuwendungen von Privatstiftungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die fiktiven Anschaffungskosten sind um

                   - negative Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens,

                   - gemäß § 12 übertragene stille Rücklagen auf im zugewendeten Betriebsvermögen vorhandene Wirtschaftsgüter,

                   - gemäß § 13 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 übertragene stille Reserven der zugewendeten Beteiligung

zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.“

5. § 6 Z 6 lautet:

       „6. a) Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb (Betriebsstätte) überführt oder werden im Inland gelegene Betriebe (Betriebsstätten) ins Ausland verlegt, sind die ins Ausland überführten Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären, wenn

                   - der ausländische Betrieb demselben Steuerpflichtigen gehört,

                   - der Steuerpflichtige Mitunternehmer des ausländischen und/oder des inländischen Betriebes ist,

                   - der Steuerpflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft oder die ausländische Kapitalgesellschaft am Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder

                   - bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben.

Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen.

            b) Auf Antrag unterbleibt in folgenden Fällen der lit. a die Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen:

                 1. Bei Überführung von Wirtschaftsgüter in einen Betrieb (Betriebsstätte) desselben Steuerpflichtigen oder

                 2. bei Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung

                          - in einen Staat der Europäischen Union oder

                          - in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht.

Eine spätere Überführung oder Verlegung

                          - in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder

                          - in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,

gilt als Veräußerung. Die Überführung oder Verlegung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO. Zwischen Überführung oder Verlegung und Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Überführung oder Verlegung zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

            c) Werden im Sinne der lit. a Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen.“

6. § 11a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Höchstbetrag von 100.000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nur einmal zu.“

b) In Abs. 7 zweiter Satz tritt an die Stelle des Wortes „Einlagen“ die Wortfolge „betriebsnotwendige Einlagen“.

7. In § 15 Abs. 3 Z 2 lit. b wird folgender Satz angefügt:

„Die fiktiven Anschaffungskosten sind um

          - negative Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens,

          - gemäß § 12 übertragene stille Rücklagen auf im zugewendeten Betriebsvermögen vorhandene Wirtschaftsgüter,

          - gemäß § 13 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 übertragene stille Reserven der zugewendeten Beteiligung

zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.“

8. § 16 Abs. 1 Z 10 lautet:

     „10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.“

9. § 24 Abs. 6 lautet:

„(6) Wird der Betrieb aufgegeben und gehören Gebäudeteile (Gebäude) zum Betriebsvermögen, so unterbleibt auf Antrag die Erfassung der stillen Reserven der zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteile (Gebäude). Voraussetzung ist, dass das Gebäude bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen ist, auf das Gebäude keine stillen Reserven übertragen worden sind und einer der folgenden Fälle vorliegt:

        1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsaufgabe veranlasst.

        2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.

        3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Wird das Gebäude (ein Gebäudeteil) nach Aufgabe des Betriebes durch den Steuerpflichtigen oder seinen Rechtsnachfolger veräußert, gilt die Veräußerung insoweit als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a BAO. Zwischen Betriebsaufgabe und Veräußerung eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der nicht erfassten stillen Reserven zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden. Die nach zu erfassenden stillen Reserven sind als Aufgabegewinn zu versteuern.“

10. § 31 Abs. 2 Z 2 lautet:

       „2. Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1 führen. Bei Wegzug

             - in einen Staat der Europäischen Union oder

             - in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

ist die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld auf Antrag bis zur tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung nicht festzusetzen. Ein späterer Wegzug

             - in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder

             - in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,

gilt als Veräußerung. Die Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a BAO. Zwischen Wegzug und Veräußerung eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.“

11. In § 33 Abs. 8 zweiter Teilstrich wird nach dem Wort „Arbeitnehmerabsetzbetrag“ die Wortfolge „oder Grenzgängerabsetzbetrag“ eingefügt.

12. § 35 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

        1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

        2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

          - Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

          - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

          - In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“

13. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 treten an die Stelle des ersten Satzes folgende Sätze:

„Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn die Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt:

        1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst.

        2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.

        3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“

b) In Abs. 6 letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „nach § 12 Abs. 6“ die Wortfolge „nach § 12 Abs. 7“.

14. In § 42 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages „10.000 Euro“ der Betrag von „2.000 Euro“.

15. § 63 Abs. 7 lautet:

„(7) Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ist kein Freibetragsbescheid zu erstellen.“

16. In § 66 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 6 durch den Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu dividieren und auf volle Cent zu runden.“

17. In § 67 lautet Abs. 11:

„(11) Die Abs. 1, 2, 6 und 8 sowie Abs. 7 hinsichtlich der Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.“

18. In § 68 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Sieht eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Abs. 5 Z 1 bis 6 vor, dass an Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen zu erbringen sind und dafür ein Wochentag als Ersatzruhetag zusteht, sind Zuschläge und Überstundenzuschläge am Ersatzruhetag wie Zuschläge gemäß Abs. 1 zu behandeln, wenn derartige Zuschläge für den Sonntag nicht zustehen.

19. § 70 wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 lautet die Z 1:

       „1. Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt, nach § 33 Abs. 5 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 und § 66.

b) Abs. 3 entfällt.

20. § 76 lautet:

§ 76. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben:

          - Name,

          - Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,

          - Wohnsitz,

          - Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,

          - Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

          - Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

          - Name und Versicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde,

          - Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,

          - Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63).

Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung

          - weitere Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung und Abfuhr lohnabhängiger Abgaben in das Lohnkonto einzutragen sind, und

          - Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos

festzulegen.“

21. § 81 lautet:

§ 81. (1) Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

(2) Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das gemäß § 57 der Bundesabgabenordnung für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.“

22. In § 89 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Insbesondere sind den Gemeinden die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen der Arbeitgeber bereitzustellen.“

23. In § 93 wird zwischen Abs. 3 und Abs. 4 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Für Steuerpflichtige gilt die Einkommensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge (§ 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 1993) aus ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993), die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, durch einen dem Kreditinstitut, das als Verwalter und Verwahrer von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auftritt, in Höhe der Kapitalertragsteuer freiwillig geleisteten Betrag als abgegolten. Der Steuerpflichtige muss dazu dem Kreditinstitut unverzüglich den unwiderruflichen Auftrag erteilen, den Betrag wie eine Kapitalertragsteuer abzuführen. Werden die ausschüttungsgleichen Erträge nicht nachgewiesen, so erfolgt die Berechnung des abzuführenden Betrages nach § 42 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 1993. Wird ein unwiderruflicher Auftrag im Sinne des zweiten Satzes erteilt, ist § 37 Abs. 8 Z 4 nicht anzuwenden.“

24. § 94 Z 6 lit. e lautet:

       „e) Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4 Z 5 oder 6 fällt.“

25. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wird der der Kapitalertragsteuer entsprechende Betrag gemäß § 93 Abs. 3a auf Grund einer unrichtigen Mitteilung des steuerlichen Vertreters geleistet, geht die Haftung auf den Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds und auf den steuerlichen Vertreter zur ungeteilten Hand über.“

b) In Abs. 3 wird folgende Z 5 angefügt:

       „5. Bei ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 93 Abs. 3a das Kreditinstitut, das als Verwahrer und Verwalter von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auftritt.“

26. In § 96 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:

       „4. Bei ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 93 Abs. 3a hat der zur Abfuhr Verpflichtete den der Kapitalertragsteuer entsprechenden Betrag abweichend von Z 3 bis zum 31. Mai des Jahres abzuführen, das dem Jahr folgt, in dem die ausschüttungsgleichen Erträge als zugeflossen gelten.“

27. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In § 97 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt sinngemäß für abgeführte Beträge gemäß § 93 Abs. 3a.“

b) In Abs. 4 Z 2 entfällt der letzte Satz.

28. § 102 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 3 lauten die ersten beiden Sätze:

       „3. Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 oder eine Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind.“

b) In Abs. 2 Z 2 entfällt der zweite Satz.

c) Abs. 3 lautet:

„(3) Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 1 mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 Euro hinzuzurechnen ist. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.“

d) Abs. 4 entfällt.

29. § 108 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 lauten der zweite und dritte Satz:

„Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Das Finanzamt überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen.“

b) In Abs. 7 lautet die Z 1:

       „1. die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an das Finanzamt Wien 1/23 abführt,“

30. § 108a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 lauten der zweite bis vierte Satz:

„Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge.“

b) In Abs. 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ die Wortfolge „das Finanzamt Wien 1/23“.

31. § 108g wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 lauten der zweite bis vierte Satz:

„Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge.“

b) In Abs. 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ die Wortfolge „das Finanzamt Wien 1/23“.

32. In § 124b werden folgende Z 107 bis 114 angefügt:

   „107. § 4 Abs. 4 Z 7, § 11a Abs. 1 und § 97 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.

    108. § 4 Abs. 11 Z 2 lit. a, § 15 Abs. 3 Z 2 lit. b, § 33 Abs. 8, § 35 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 67 Abs. 11 und § 102 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.

    109. § 16 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx ist anzuwenden, wenn

             - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,

             - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 enden.

    110. § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx ist auf Betriebsaufgaben vor Inkraftreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige unwiderruflich erklärt, dass § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx auf ihn angewendet werden soll. Die Erklärung ist bis zum Ablauf jenes Kalenderjahres abzugeben, in dem eine Überlassung oder Verwendung im Sinne des zweiten und dritten Teilstriches des § 24 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes vor BGBl I Nr. xxx/xxxx erfolgt.

    111. § 63 und § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden. Für das Jahr 2005 für beschränkt Steuerpflichtige ausgestellte Freibetragsbescheide treten außer Kraft.

    112. § 94 Z 6 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen.

    113. § 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx ist ab 1. Februar 2005 anzuwenden.

    114. § 93 Abs. 3a, § 95 Abs. 2, § 95 Abs. 3 Z 5, § 96 Abs. 1 Z 6 und § 97 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx sind erstmals auf ausschüttungsgleiche Erträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 als zugeflossen gelten. Sind Anteile an ausländischen Kapitalanlagefonds dem Steuerpflichtigen am 30. Juni 2005 zuzurechnen, kann der unwiderrufliche Auftrag zur Abfuhr eines der Kapitalertragsteuer entsprechenden Betrages bis 31. Dezember 2005 erteilt werden.“

Artikel II

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz, BGBl Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 6a wird wie folgt geändert:

a) In § 6a Abs. 2 und Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge„die zuständige Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „das zuständige Finanzamt (Abs. 6)“ ersetzt.

b) In § 6a Abs. 2 wird die Wortfolge „der Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „des zuständigen Finanzamtes (Abs. 6)“ ersetzt.

c) Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Zuständiges Finanzamt im Sinne der Abs. 2 und 3 ist das Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie das Finanzamt Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch jeweils für den örtlichen Wirkungsbereich jenes Landes, in dem die Bauvereinigungen ihren Sitz haben.“

2. In § 6b Abs. 4 wird das Zitat „§ 22 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 22 Abs. 1“ ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Dabei wird das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds (Abs. 6 und Abs. 7) dem Einkommen des beteiligten Gruppenmitglieds bzw. Gruppenträgers jenes Wirtschaftsjahres zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitglieds fällt.“

b) In Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ist eine Körperschaft in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, kann sie nur dann Gruppenträger sein, wenn sie im Inland mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern der Zweigniederlassung zuzurechnen ist.“

c) In Abs. 4 letzter Teilstrich tritt an die Stelle der Wortfolge „insgesamt unmittelbar“ die Wortfolge „insgesamt unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft“.

d) In Abs. 6 lautet die Z 1:

       „1. Als Ergebnis eines unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds gilt das Einkommen unter Berücksichtigung der Z 4.“

e) In Abs. 6 lautet die Z 2:

       „2. Das Einkommen im Sinne der Z 1 ist dem am Gruppenmitglied nach Abs. 4 entsprechend unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger zuzurechnen.“.

f) In Abs.  6 Z 3 wird das Wort „Ergebnis“ durch das Wort „Einkommen“ ersetzt.

g) In Abs. 6 Z 5 wird die Wortfolge „steuerlichen Ergebnisse“ durch das Wort „Einkommen“ ersetzt.

h) In Abs. 6 Z 6 treten an die Stelle des letzten Satzes die beiden folgenden Sätze:

„Scheidet das nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus, ist im Jahr des Ausscheidens, ausgenommen im Falle der Insolvenz, ein Betrag im Ausmaß aller zugerechneten im Ausland nicht verrechneten Verluste beim Gruppenmitglied bzw. beim Gruppenträger als Gewinn zuzurechnen.“

i) In Abs. 7 lautet der erste Satz:

„Bei der Gewinnermittlung sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) und Veräußerungsverluste hinsichtlich von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht abzugsfähig.“

j) In Abs. 7 dritter Teilstrich lautet der zweite Satz:

„Die Firmenwertabschreibung ist auf die Dauer der Zugehörigkeit der beteiligten Körperschaft und der betriebsführenden Beteiligungskörperschaft zur Unternehmensgruppe beschränkt.“

k) In Abs. 7 lautet der letzte Teilstrich:

         „- Die steuerlich berücksichtigten Fünfzehntelbeträge vermindern oder erhöhen den steuerlich maßgeblichen Buchwert.“

l) In Abs. 8 vierter Teilstrich tritt an die Stelle der Wortfolge „die Beteiligungsverhältnisse“ die Wortfolge die „Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse“.

m) In Abs. 9 erster Teilstrich entfällt die Wortfolge „und des betreffenden Gruppenmitglieds“.

4. In § 12 Abs. 1 Z 7 treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:

„Ein Viertel der Vergütungen jeder Art, die an nicht ausschließlich mit geschäftsleitenden Funktionen betraute Verwaltungsräte im monistischen System gewährt werden. Die ersten beiden Sätze gelten auch für Reisekostenersätze, soweit sie die in § 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze übersteigen. “

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 dritter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „anderer Zeitraum“ die Wortfolge „kürzerer Zeitraum“.

b) In Abs. 3 Z 1 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen.“

c) Abs. 3 Z 2 lautet:

       „2. Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit nicht Abs. 4 angewendet wird; die Berücksichtigung von Werbungskosten ist ausgeschlossen.“

6. § 21 Abs. 2 Z 6 lautet:

       „6. für Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Einkünfte gemäß § 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4 Z 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 fällt.“

7. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 erhält die Z 4 die Bezeichnung Z 5 und die Z 4 lautet:

       „4. In der Unternehmensgruppe gemäß § 9 gilt hinsichtlich der Mindeststeuer Folgendes:

            a) Eine Mindeststeuer ist für jedes mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglied und den Gruppenträger zu berechnen und vom Gruppenträger zu entrichten, wenn das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe ist dann nicht ausreichend positiv, wenn es unter dem Betrag liegt, der sich für alle mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder und den mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger nach den Z 1 bis 3 zusammengezählt ergibt.“

            b) Mindeststeuern aus Zeiträumen vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe sind dem finanziell ausreichend beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger in jener Höhe zuzurechnen, die auf das vom Gruppenmitglied weitergeleitete eigene Einkommen anrechenbar wäre. Das beteiligte Gruppenmitglied leitet die erhaltene Mindeststeuer in jener Höhe weiter, die auf das vom beteiligten Gruppenmitglied weitergeleitete Einkommen anrechenbar wäre.“

b) Abs. 5 Z 2 und 3 lauten:

       „2. Die Privatstiftung tätigt Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, für die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.

        3. Die Gutschrift beträgt 12,5% des Unterschiedsbetrages zwischen der für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage der Zuwendungen und der Summe der gemäß § 13 Abs. 3 gesondert zu versteuernden Erträge und Einkünfte.“

c) In Abs. 5 erhalten die Z 4 und 5 die Bezeichnung Z 5 und 6 und wird folgende Z 4 eingefügt:

       „4. Erfolgt nach Abfuhr der Kapitalertragsteuer eine Entlastung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, gilt die Gutschrift im Sinne der Z 3 als zu Unrecht erfolgt.“

8. § 26c wird wie folgt geändert:

a) Z 2 lit. b lautet:

       „b) Sinngemäß ist der angefallene Gewinn des Gruppenträgers bzw. der Gruppenmitglieder zu ermitteln. Für Wirtschaftsjahre von Gruppenmitgliedern, die vor dem 1. Jänner 2005 beginnen und auf die Z 2 zweiter Satz nicht zur Anwendung kommt, ist § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 57/2004 anzuwenden. Dies gilt für Veranlagungen ab dem Kalenderjahr 2005.“

b) In Z 3 letzter Satz tritt an die Stelle des Verweises „§ 9 Abs. 9“ der Verweis „§ 9 Abs. 10“.

c) Folgende Z 6 bis 9 werden angefügt:

       „6. § 9, § 24 Abs. 4 Z 4 und § 26c Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.

        7. § 12 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx ist auf Vergütungen aller Art und übersteigende Reisekostenersätze anzuwenden, die für die Zeit nach dem 7. Oktober 2004 gewährt werden.

        8. § 13 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx ist auf Beteiligungsveräußerungen nach dem 31. Dezember 2004 anzuwenden.

        9. § 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen.“

Artikel III

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

        1. Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften,

        2. Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,

        3. Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

        4. Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.

(2) Die Z 1 bis 4 finden nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende

          - in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder

          - den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Die verschmelzungbedingte Einschränkung des Besteuerungsrechtes gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Verschmelzung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(3) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.“

2. In § 3 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen ausländischen Vermögens entsteht, ist es mit dem gemeinen Wert anzusetzen.“

3. In § 5 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich auf Grund der Verschmelzung auf eine in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannte Gesellschaft eingeschränkt wird, gilt dies auch für Anteilsinhaber, die in einem in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannten Staat ansässig sind.“

4. In § 7 Abs. 1 entfällt der letzte Satz und treten an die Stelle der Abs. 2 und 3 folgende Absätze:

„(2) Die Z 1 bis 3 finden nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Umwandlung auf eine übernehmende

          - in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder

          - den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Die umwandlungsbedingte Einschränkung des Besteuerungsrechtes gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Umwandlung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Umwandlungsstichtag zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(3) Rechtsnachfolger sind der Hauptgesellschafter (§ 2 Abs. 1 UmwG), beziehungsweise dessen Gesellschafter (Mitunternehmer), oder die Gesellschafter (Mitunternehmer) der errichteten Personengesellschaft (§ 5 Abs. 1 UmwG).

(4) Auf Umwandlungen sind die §§ 8 bis 11 anzuwenden.“

5. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf Buchgewinne und Buchverluste ist § 3 Abs. 2 und 3 anzuwenden. Dies gilt sinngemäß auch für Umwandlungsgewinne und Umwandlungsverluste in Bezug auf die Anschaffungskosten von außerbetrieblich gehaltenen Anteilen an der übertragenen Körperschaft.“

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Z 1 lautet:

       „1. Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit denen eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, eingeschränkt, sind auf das inländische und das ausländische Vermögen die Abs. 1 und 3 anzuwenden.“

b) Abs. 5 Z 4 lautet:

       „4. Wirtschaftsgüter einschließlich dem damit unmittelbar zusammenhängenden Fremdkapital können im verbleibenden Betrieb des Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden. Diese Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt. Für einbringende unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften gilt weiters:

             - Wirtschaftsgüter können auch dann zurückbehalten werden, wenn ein Betrieb nicht verbleibt.

             - Z 2 kann bei handelsrechtlicher Zulässigkeit des Ausweises der Passivpost sinngemäß angewendet werden.“

7. In § 17 lautet die Überschrift „Bewertung der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile“ und lautet Abs. 2:

„(2) Abweichend von Abs. 1 sind Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten oder auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen.“

8. In § 18 Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„Ausgenommen von den vorangehenden Sätzen sind Entgelte, die sich auf eine Verbindlichkeit auf Grund einer Maßnahme nach § 16 Abs. 5 Z 2 bis 4 beziehen, wenn die Entgeltvereinbarung am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) getroffen wird.“

9. In § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 9 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.“

10. In § 26 Abs. 1 Z 2 und § 31 Abs. 1 Z 2 tritt jeweils an die Stelle des Verweises „§ 22 Abs. 2“ der Verweis „§ 22 Abs. 3“.

11. Im 3. Teil wird folgende Z 9 angefügt:

       „9. § 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7, § 16 Abs. 2 Z 1 und § 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xxx/xxxx, ist auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 7. Oktober 2004 zu Grunde liegt. § 16 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xxx/xxxx, ist auf Einbringungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 2004 zu Grunde liegt.

Artikel IV

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:

„(13) Wird Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität an einen Unternehmer geliefert, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, so gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung jedoch an die Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

(14) Fällt die Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität nicht unter Abs. 13, so gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht. Soweit die Gegenstände von diesem Abnehmer nicht tatsächlich verbraucht werden, gelten sie an dem Ort genutzt oder verbraucht, wo der Abnehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, an die die Gegenstände geliefert werden, in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte gelten sie an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthalt genutzt oder verbraucht.“

2. In § 3a Abs. 10 Z 15 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es wird folgende Z 16 angefügt:

     „16. die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und die Fernleitung oder die Übertragung über diese Netze sowie die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen.“

3. In § 6 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a ist bei der Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher (§ 19 Abs. 1b lit. b) bis zur Aufforderung zum Bieten im Versteigerungstermin zulässig.“

4. In § 6 Abs. 4 wird an die Z 3 folgende Z 3a angefügt:

     „3a. von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität;“

5. In § 12 Abs. 2 entfallen die ersten drei Sätze und die Z 1 lautet:

   „1. a) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.

        b) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.

Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.“

6. In § 19 Abs. 1 lautet der zweite Unterabsatz:

„Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

          - der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und

          - der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.“

7. § 19 Abs. 1b lit. c lautet:

           „c) und bei der Lieferung von Grundstücken und von Gebäuden auf fremden Boden im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher“

8. Nach § 19 Abs. 1b wird als Abs. 1c angefügt:

„(1c) Bei der Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität, wenn sich der Ort dieser Lieferung nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt und der liefernde Unternehmer im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung geschuldet, wenn er im Inland für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist.

Der liefernde Unternehmer haftet für diese Steuer.“

9. In § 21 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Unternehmer, die im Inland keine Umsätze ausgeführt haben oder nur Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und die ausschließlich eine Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz oder Abs. 1a schulden, hinsichtlich der sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden nur dann zur Steuer veranlagt, wenn sie dies ausdrücklich schriftlich beantragen.“

10. Nach § 21 Abs. 9 wird als Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für juristische Personen, die ausschließlich eine Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a und Abs. 1b schulden.“

11. In Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. g tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es wird folgende lit. h angefügt:

       „h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt.“

12. In Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. g tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es wird folgende lit. h angefügt:

       „h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt.“

13. Art. 11 Abs. 4 entfällt.

14. Art. 18 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen

          - für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und

          - für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß Art. 25 Abs. 5 geschuldet wird,

jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.“

15. Nach § 28 Abs. 24 wird als Abs. 25 angefügt:

„(25) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten in Kraft:

        1. Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen:

Art. 11 Abs. 4, Art. 18 Abs. 1.

        2. Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:

§ 3 Abs. 13 und 14, § 3a Abs. 10 Z 16, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 4 Z 3a, § 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz, § 19 Abs. 1c, § 21 Abs. 10, Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. h, Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. h.

        3. § 21 Abs. 4 ist erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die im Kalenderjahr 2004 enden.

        4. § 12 Abs. 2 Z 1 ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des der Veröffentlichung der Ermächtigung zu dieser Regelung gemäß Art 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden Kalendermonates ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

        5. § 19 Abs. 1b lit. c ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des der Veröffentlichung der Ermächtigung zu dieser Regelung gemäß Art 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden Kalendermonates ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Artikel V

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden, BGBl. I Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In § 2 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Eine Kürzung der Beihilfe im Ausmaß von 10% der nicht aus öffentlichen Mitteln stammenden Entgelte ist auch bei anderen befreiten Umsätzen vorzunehmen, für die zuvor nicht abzugsfähige Vorsteuern als Beihilfe in Anspruch genommen worden sind.“

b) In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „31. Dezember 2004“ durch „31. Dezember 2008“ ersetzt.

Artikel VI

Änderung des Internationalen Steuervergütungsgesetzes (IStVG)

Das Bundesgesetz über die Vergütung von Steuern an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (Internationales Steuervergütungsgesetz - IStVG), BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 gilt weiters, dass die Vergütung für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 2 900 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen darf.“

2. § 3 lautet:

§ 3. Anstelle einer Steuervergütung auf Basis der einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß der §§ 2, 10 und 11 können Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 eine einheitliche pauschale Vergütung in Höhe von 110 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der Umsatzsteuer erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die Vergütungsberechtigten haben in diesem Fall die Inanspruchnahme der Pauschalvergütung jeweils in ihrem ersten für ein Kalenderjahr eingereichten Vergütungsantrag zu erklären und sind daran für dieses Kalenderjahr gebunden. Eine gesonderte Inanspruchnahme der pauschalen Vergütung für Umsatzsteuer, Elektrizitätsabgabe oder Erdgasabgabe ist nicht zulässig.“

3. In § 10 Abs. 2 lauten die Z 2 und 3:

       „2. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Elektrizitätsabgabe beantragt.

        3. Der in Z 1 genannte Betrag verdoppelt sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Erdgasabgabe in Anspruch nehmen.“

4. In § 11 Abs. 2 lauten Z 2 und 3:

       „2. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Erdgasabgabe beantragt.

        3. Der in Z 1 genannte Betrag verdoppelt sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Elektrizitätsabgabe in Anspruch nehmen.“

Artikel VII

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 wird nach dem Wort „Erteilung“ die Wortfolge „und Ausfolgung“ eingefügt.

2. In § 37 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. März 2005 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 28. Februar 2005 entsteht. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. März 2005 entsteht.“

Artikel VIII

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 - KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2004, wird wie folgt geändert:

1. Nach Tarifpost 7 Abs. 3 in der Anlage zu § 1 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, der lautet:

„(4) Ausfolgung eines durch eine Behörde mit Sitz im Inland erteilten Aufenthaltstitels

        1. befristeter Aufenthaltstitel.................................................. 75 Euro

        2. unbefristeter Aufenthaltstitel............................................ 130 Euro“

2. Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 erhält die neue Absatzbezeichnung „5“.

3. In § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:

(6) Tarifpost 7 Abs. 4 und 5 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I  Nr. xxx/xxxx treten mit 1. März 2005 in Kraft. Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 2005 entstanden ist.

Artikel IX

Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993

Das Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 treten an die Stelle des ersten Satzes folgende Sätze:

„Insoweit eine tatsächliche Ausschüttung des Jahresgewinnes unterbleibt, gelten mit der Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 13 dritter Satz) sämtliche im abgelaufenen Geschäftsjahr angefallenen, nicht ausgeschütteten Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen, und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenem Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet.“

b) In Z 2 treten an die Stelle der beiden ersten Sätze folgende Sätze:

„Die ausschüttungsgleichen Erträge sind unter Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis ist im Wege eines steuerlichen Vertreters, das ist ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländischer Wirtschaftstreuhänder, zu erbringen. Erfolgt der Nachweis nicht durch den steuerlichen Vertreter, kann der Anteilinhaber den Nachweis in gleichartiger Form selbst erbringen.“

2. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Vom so ermittelten Betrag sind tatsächliche Ausschüttungen mit der Maßgabe abzuziehen, dass kein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag entstehen kann. Werden nachweislich die ausschüttungsgleichen Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, sind sie steuerfrei.“

b) In Abs. 4 lautet der vorletzte Satz:

„Der Abzug unterbleibt, wenn der Anteilinhaber dem Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, dass er seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf seinen Anteil nachgekommen ist, oder ein unwiderruflicher Auftrag gemäß § 93 Abs. 3a des Einkommensteuergesetzes 1988 erteilt worden ist.

3. In § 49 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 42 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist auf Kapitalerträge und Substanzgewinne anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 als zugeflossen gelten.“

Artikel X

Änderung des EU-Quellensteuergesetzes

Das EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG), BGBl. I Nr. 33/2004, wird wie folgt geändert:

Die Anlage gemäß § 12 lautet samt Überschrift:

Anlage gemäß § 12

Für die Zwecke des § 12 sind folgende Einrichtungen als „mit der Regierung verbundene Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist“, zu betrachten:

Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:

Belgien

Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region)

 

Région wallonne (Wallonische Region)

 

Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)

 

Communauté française (Französische Gemeinschaft)

 

Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft)

 

Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft)

Spanien

Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)

 

Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)

 

Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)

 

Junta de Castilla - La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)

 

Junta de Castilla - León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)

 

Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)

 

Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)

 

Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)

 

Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)

 

Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)

 

Gobierno de la Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)

 

Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)

 

Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)

 

Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland)

 

Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)

 

Diputación Foral de Vizcaya/Biskaia (Provinzrat von Biskaya)

 

Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Àlava)

 

Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)

 

Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)

 

Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)

 

Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)

 

Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)

 

Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)

 

Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)

Griechenland

Griechische Telekommunikationsanstalt

 

Griechisches Eisenbahnennetz

 

Staatliche Elektrizitätswerke

Frankreich

La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der Sozialversicherung)

 

L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)

 

Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen Eisenbahnnetzes)

 

Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)

 

Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris)

 

Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen)

 

Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)

Italien

Regionen

 

Provinzen

 

Städte und Gemeinden

 

Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)

Lettland

Pašvaldÿbas (Lokalregierungen)

 

Polen

gminy (Kommunen)

 

 

powiaty (Distrikte)

 

 

województwa (Provinzen)

 

 

związki gmin (Kommunalverbände)

 

 

związki powiatów (Distriktverband)

 

 

związki województw (Provinzverband)

 

 

miasto stoÿeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)

 

 

Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agentur für die

 

 

Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft)

 

 

Agencja Nieruchomoÿci Rolnych (Agentur für landwirtschaftliches Eigentum)

 

Portugal

Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)

 

 

Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)

 

 

Städte und Gemeinden

 

Slowakei

mestá a obce (Gemeinden)

 

 

ÿeleznice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)

 

 

Štátny fond cestného hospodárstva (Fonds für die Verwaltung von Staatsstraßen)

 

 

Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)

 

 

Vodohospodárska výstavba (Gesellschaft für Wasserwirtschaft)

 

Internationale Einrichtungen:

 

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

 

Europäische Investitionsbank

 

Asiatische Entwicklungsbank

 

Afrikanische Entwicklungsbank

 

Weltbank / IBRD / IWF

 

Internationale Finanzkorporation

 

Interamerikanische Entwicklungsbank

 

Sozialentwicklungsfonds des Europarats

 

EURATOM

 

Europäische Gemeinschaft

 

Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)

 

Eurofima

 

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

 

Nordische Investitionsbank

 

Karibische Entwicklungsbank

Die Bestimmungen des § 12 gelten unbeschadet internationaler Verpflichtungen, die Österreich in Bezug auf die oben aufgeführten internationalen Einrichtungen eingegangen ist.

Einrichtungen in Drittländern:

Einrichtungen, die folgende Kriterien erfüllen:

        1. Die Einrichtung gilt nach nationalen Kriterien eindeutig als öffentliche Körperschaft.

        2. Sie ist eine von der Regierung kontrollierte Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche Aktivitäten verwaltet und finanziert, wozu in erster Linie die Bereitstellung von gemeinwirtschaftlichen (nicht marktbestimmten) Gütern und Dienstleistungen zum Nutzen der Allgemeinheit gehört.

        3. Sie legt regelmäßig in großem Umfang Anleihen auf.

        4. Der betreffende Staat kann gewährleisten, dass die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine vorzeitige Tilgung vornehmen wird.“

Artikel XI

Änderung des EG-Amtshilfegesetzes

Das EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr.  657/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig

        1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,

        2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern und

        3. bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden,

zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie Nr. 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. EG Nr. L 336 vom 27.12.1977, S. 15, in der Fassung der Beitrittsakte Griechenlands, ABl. EG Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17, der Richtlinie Nr. 79/1070/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979, ABl. EG Nr. L 331 vom 27.12.1979, S. 8, der Beitrittsakte Spaniens und Portugals, ABl. EG Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23, der Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992, ABl. EG Nr. L 76 vom 23.3.1992, S. 1, der Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens, ABl. EG Nr. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, der Richtlinie Nr. 2003/93/EG des Rates vom 7. Oktober 2003, ABl. EG Nr. L 264 vom 15.10.2003, S. 23, der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. EG Nr. L 236 vom 23.9.2003, S. 33, und der Richtlinie 2004/56/EG des Rates vom 21. April 2004, ABl. EG Nr. L 127 vom 29.4.2004, S. 70, durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde hat die gemäß § 1 Abs. 1 in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Auskünfte der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erteilen, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht. Zur Beschaffung der erbetenen Auskünfte verfährt die ersuchte zuständige Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen inländischen Behörde handelte. Werden solche Auskünfte für die Erhebung österreichischer Steuern benötigt, kann nur die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde ein Auskunftsersuchen an die zuständige Behörde des jeweils in Betracht kommenden Mitgliedstaats richten.“

3. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Auskünfte dürfen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen (einschließlich öffentlicher Verhandlungen der Spruch- und Berufungssenate) oder bei der öffentlichen Verkündung von Urteilen und Erkenntnissen nur bekannt gegeben werden, wenn die zuständige Behörde des Auskunft gebenden Mitgliedstaats bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte nichts dagegen einwendet.“

4. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt:

§ 5a. (1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats veranlasst die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften über die Zustellung ausländischer Schriftstücke die Zustellung aller von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen an einen inländischen Empfänger, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter diese Richtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann jeder Mitgliedstaat einer Person im Inland die in Abs. 1 genannten Schriftstücke durch die Post unmittelbar zusenden.

(3) Die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde kann für Zwecke der Erhebung österreichischer Steuern Zustellersuchen im Sinne des Absatzes 1 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats richten. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 5b. (1) Ist die steuerliche Lage eines oder mehrerer Abgabepflichtiger für zwei oder mehr Mitgliedstaaten von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse, so kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats mit der zuständigen Behörde gemäß § 1 Abs. 2 vereinbaren, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitige abgabenbehördliche Prüfungen durchzuführen.

(2) Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats bestimmt, welche Abgabepflichtigen für eine gleichzeitige gemeinsame abgabenbehördliche Prüfung vorgeschlagen werden und teilt die hiefür in Betracht kommenden Fälle der zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 2 unter Angabe der für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe sowie des beabsichtigten Prüfungszeitraums mit.

(3) Die zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 2 entscheidet, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen will. Sie teilt der ersuchenden zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats nach Erhalt eines Vorschlages zur gleichzeitigen Prüfung gegebenenfalls ihr Einverständnis oder ihre begründete Ablehnung mit. Im Falle des Einverständnisses benennt sie gleichzeitig einen für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Prüfung verantwortlichen Vertreter.

(4) Soweit dies für Zwecke eines inländischen Abgabenverfahrens erforderlich ist, kann die zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 2 ein entsprechendes Ersuchen um Vornahme einer gleichzeitigen abgabenbehördlichen Prüfung an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats unter sinngemäßer Berücksichtigung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Grundsätze richten.“

5. § 6 lautet:

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft. Die Änderungen im Gesetzestitel sowie in § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2004 sind erstmalig ab 1. Jänner 2004 anzuwenden. Die Änderungen in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und die Bestimmungen der §§ 5a und 5b in der Fassung des Artikels XI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.  xxx/xxxx sind erstmalig ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. In Bezug auf die in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten Verbrauchsteuern ist dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Inkrafttreten einer Verordnung des Rates der Europäischen Union über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern nicht mehr anzuwenden.“

Artikel XII

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:

Nach § 14 wird folgender §14 a samt Überschrift eingefügt:

„Fahrzeuge mit fortschrittlichem Abgasverhalten

§ 14a. (1) Für ab dem 1. Juli 2005 neu zugelassene Kraftfahrzeuge (Abs. 3) ist ab dem 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2007 die Steuerschuld um 300 € zu reduzieren oder dieser Betrag auf Antrag zu vergüten, wenn die Kraftfahrzeuge eine partikelförmige Luftverunreinigung von höchstens 0,005 g/km aufweisen. § 12 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Für neu zugelassene Kraftfahrzeuge im Sinne des Abs. 3 mit einer partikelförmigen Luftverunreinigung von über 0,005 g/km beträgt

        1. die Zusatzsteuer ab dem 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 0,75 % der Bemessungsgrundlage, höchstens aber 150 € und

        2. die Zusatzsteuer ab dem 1. Juli 2006 1,5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens aber 300 €.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für sämtliche Fahrzeuge mit Dieselmotoren im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2. Die Befreiung gemäß § 3 Z 3 ist nicht anzuwenden.“

Artikel XIII

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert [CELEX-Nummer 32003L0096]:

1. § 2 Abs. 1 bis 3 lautet:

§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren

        1. der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;

        2. der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur;

        3. der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur;

        4. der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen

            a) Positionen 1507 bis 1518,

            b) Unterposition 3824 90 99,

            c) Unterposition 2905 11 00 von nicht synthetischer Herkunft.

(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, oder dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, unterliegen.

(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, oder dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, unterliegen.“

2. § 2 Abs. 6 bis 10 lautet:

„(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 (ABl. EG Nr. L 279 S. 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Re­strukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energie­erzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. EU Nr. L 283 S. 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

(8) So weit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 5 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:

        1. der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;

        2. der Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 69, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;

        3. der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00, 2711 21 00 und 2711 29 00 der Kombinierten Nomenklatur;

        4. der Unterpositionen 2901 10, 2902 20 00, 2902 30 00, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 00 der Kombinierten Nomenklatur;

        5. der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen

            a) Positionen 1507 bis 1518,

            b) Unterposition 3824 90 99,

            c) Unterposition 2905 11 00 von nicht synthetischer Herkunft

sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen.

(9) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 5 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.

(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl

        1. der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,

        2. der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle, und

        3. der im Abs. 8 Z 4 und 5 bezeichneten Art

ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.“

3. § 3 lautet:

§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:

        1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von

            a) höchstens 10 mg/kg 417 €,

            b) mehr als 10 mg/kg 432 €;

        2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von

            a) höchstens 10 mg/kg 489 €,

            b) mehr als 10 mg/kg 504 €;

        3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur 317 €;

        4. für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von

            a) höchstens 10 mg/kg 302 €,

            b) mehr als 10 mg/kg 317 €;

        5. für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 98 €;

        6. für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 261 €;

        7. für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,

            a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 €,

            b) ansonsten für 1 000 l

               aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 €,

               bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 €;

        8. für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;

        9. andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die ge­mäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heiz­stoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.

(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 432 € für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 317 €.

(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 98 € für 1 000 l.

(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.“

4. § 4 Abs. 1 Z 7 lautet:

       „7. Mineralöl ausschließlich aus biogenen Stoffen;“

5. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:

       „2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle der im § 2 Abs. 8 Z 5 lit. a bis c bezeichneten Art, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind;“

6. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz lautet:

„(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis  9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 9 auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.

(4) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten.“

7. § 6 Abs. 5 lautet:

„(5) Werden Mineralölen aus biogenen Stoffen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern beigemischt, schließen derartige Beimischungen die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 7 nicht aus.“

8. In § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und in § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Unterposition 2710 00 69“ durch die Wortfolge „Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49“ ersetzt.

9. § 9 Abs. 10 Z 2 lautet:

       „2. in jenen Fällen, in denen im grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in das Steuergebiet zulässig ist, auch für Treibstoffe im Hauptbehälter (§ 41 Abs. 6) von grenzüberschreitend eingesetzten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Arbeitsgeräten, die im Regelfall öffentliche Straßen nur benutzen, um zu ihrem vorgesehenen Einsatzort zu gelangen, es sei denn das Mineralöl wird als Treibstoff für Kraftfahrzeuge verwendet.“

10. In § 23 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreies Mineralöl muss nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird.“

11. In § 23 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

12. In § 26 Abs. 3 Z 5 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und folgende Z 6 wird angefügt:

       „6. die Herstellung von biogenen Stoffen in Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im Steuergebiet verwendet wird. Auf derartige Betriebe finden die Bestimmungen der §§ 19 und 20 Anwendung.“

13. In § 57 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Kraftstoffbetrieb“ durch das Wort „Betrieb“ ersetzt.

14. Nach § 64g wird folgender § 64h angefügt:

§ 64h. (1) § 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 6 bis 10, § 3, § 4 Abs. 1 Z 7, § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und Abs. 10 Z 2, § 23 Abs. 4, der Entfall von § 23 Abs. 6 letzter Satz, § 26 Abs. 3 Z 5 und 6 sowie § 57 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 6 und 8, § 3 und § 4 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist. § 2 Abs. 1 bis 3, 6 und 8, § 3, § 4 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 entsteht.“

Artikel XIV

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln.

Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden.“

2. In § 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist erstmals auf Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.“

Artikel XV

Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes

Das Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 2 lautet:

       „2. Die die Betriebsführung innerhalb von fünf Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.“

2. § 5 lautet:

§ 5. Wird die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 2 Z 2 nicht erfüllt oder wird der neugegründete Betrieb im Sinne des § 2 Z 5 erweitert, so entfällt nachträglich (rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des § 1. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.“

3. § 5a Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn

        1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und

        2. die die Betriebsführung innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.“

4. § 5a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Z 1 lautet:

       „1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.“

b) Z 3 lautet:

       „3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1 Z 1, 3 und 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 5a Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt wird oder der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.“

5. In § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 5a Abs. 2 in der Fassung vor seiner Änderung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist hinsichtlich der Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch noch auf Betriebsübertragungen anzuwenden, bei denen die Grundbuchseintragung vor dem 1. November 2004 vorgenommen wird.“

Artikel XVI

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(Mitunternehmers)“.

2. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) In Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des zur Abfuhr der Lohnsteuer Verpflichteten oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt.“

b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge gemäß den §§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt.“

3. In § 68 tritt jeweils an die Stelle des Wortes „Hauptzollamt“ das Wort „Zollamt“.

4. In § 76 Abs. 1 lit. d tritt an die Stelle der Wortfolge „im lit. a“ die Wortfolge „in lit. a“.

5. In § 80 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist.“

6. In § 97 Abs. 3 vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes“ die Wortfolge „im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000“.

7. In § 178 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes „Öffentliche“ das Wort „Öffentlich“.

8. § 209 Abs. 1 lautet:

„(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.“

9. In § 211 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Entrichtung von Abgabenbeträgen und deren Entgegennahme durch die Abgabenbehörde stellen keine Rechtshandlungen im Sinn des § 2 Anfechtungsordnung oder des § 27 Konkursordnung dar.“

10. § 216 lautet:

§ 216. Über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Buchung auf dem Abgabenkonto erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.“

11. In § 260 entfällt die Wortfolge „oder von Finanzlandesdirektionen“.

12. In § 280 entfällt die Wortfolge „zweiter Instanz“.

13. In § 323 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist ab 1. Februar 2005 anzuwenden. Von sich aus der Neufassung des § 57 ergebenden Übergängen der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht erfolgt ist, können Anbringen auch noch bei der vor dem Inkrafttreten der Neufassungen zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden. Delegierungsbescheide (§ 71), die dem § 57 in der Fassung der Neufassung entgegenstehen, verlieren insoweit mit 1. Februar 2005 ihre Wirkung.

§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften auf Grund einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist.“

Artikel XVII

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung „§§ 4 bis 14b“ die Zitierung „§§ 4 bis 14“.

2. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.“

3. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland die die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.“

4. In § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Im Falle des Bestehens einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gehen die Aufgaben der für die inländischen Gruppenmitglieder zuständigen Finanzämter hinsichtlich der Erhebung der Körperschaftsteuer auf das für den Gruppenträger zur Erhebung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt über.“

5. § 9 lautet:

§ 9. Den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegen unbeschadet des § 7 Abs. 1 letzter Satz neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.“

6. Im ersten Satz des § 10 tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt für den I. Bezirk“ die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“.

7. In § 17 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 3 sowie 17a Abs. 4 ermächtigen den Bundesminister für Finanzen auch dazu, mit Verordnung den Übergang von sachlichen Zuständigkeiten auch für im Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren anzuordnen.

(4) Folgende Verordnungen gelten als auf Grund des Abs. 3 erlassen und sind bzw. waren auch auf im Zeitpunkt des jeweils angeordneten Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren anzuwenden:

        1. OrgankreisV, BGBl. II Nr. 458/1999,

        2. GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1999,

        3. Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 224/2003,

        4. Einheitsbewertungsfusions-Verordnung, BGBl. II Nr. 553/2003,

        5. Aufgaben-Übertragungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 2004/166.“

8. In § 17b wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 4, 7, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die GebührenämterfusionsV, BGBl II Nr. 459/1999, tritt mit 1. Jänner 2005 außer Kraft.“

Artikel XVIII

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 letzter Teilstrich tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und es wird folgender Gedankenstrich angefügt:

         „- die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.“

2. In § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge „alle amtlichen Belege über die Durchführung des Zollverfahrens“ durch die Wortfolge „alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten“ ersetzt.

3. In § 23 Abs. 3 wird nach dem Wort „schriftlich“ die Wortfolge „oder elektronisch“ eingefügt.

4. In § 23 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, haben die in Abs. 1 genannten Personen auf Anforderung der Zollbehörden die in Abs. 2 genannten Belege papiermäßig oder elektronisch zu übermitteln. Die Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Anmeldung, die mittels Datenverarbeitung abgegeben wird, sinngemäß.

(5) Das Führen von Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich aus den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt.“

5. § 37 wird aufgehoben.

6. § 54a Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen u.a.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern (TIN – Trader-Identifikations-Nummer) festgelegt werden. Das Zollamt Wiener Neustadt hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.“

7. In § 54a Abs. 3 wird die Wortfolge „Zollamt Innsbruck“ durch die Wortfolge „Zollamt Wiener Neustadt“ ersetzt.

8. § 54a Abs. 4 lautet:

„(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen.“

9. § 55 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:

        1. die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern) und

        2. der Aufbau der übermittelten Nachrichten, welche ausschließlich bei den Zollbehörden abzugeben sind.“

10. In § 55 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen kann mit der in Abs. 1 genannten Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.“

11. In § 55 Abs. 5 entfallen die letzten drei Sätze.

12. § 55 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Verordnung nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen.“

13. In § 56 wird als zweiter Satz eingefügt:

„Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, wird eine Bestätigung über die Annahme der Anmeldung in elektronischer Form übermittelt.“

14. In § 57 wird als zweiter Satz eingefügt:

„Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, erfolgt die Ungültigerklärung in elektronischer Form. Die Entscheidung über die Ungültigerklärung wird elektronisch mitgeteilt.“

15. § 62 Abs. 3 Z 3 entfällt.

16. § 70 lautet:

§ 70. (1) Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind:

          - in der Gemeinschaft ansässige Kreditinstitute mit Sitz im Anwendungsgebiet,

          - Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie in anderen Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind.

(2) Andere Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Gemeinschaft können zur Vereinfachung des Verfahrens angenommen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.“

17. § 97 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Finanzen kann die Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern von anderen Nutzfahrzeugen als Omnibussen und von Spezialcontainern mit Verordnung auf eine Menge von insgesamt höchstens 200 Litern je Fahrzeug, Spezialcontainer und Reise beschränken (Art. 113 ZBefrVO).“

18. § 105 lautet:

§ 105. Verwaltungsabgaben in Höhe des Doppelten der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze sind im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zur Abgeltung des Personalaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist.“

19. In § 108 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„§ 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar.“

20. In § 117 lautet Abs. 4:

„(4) § 112 Abs. 1 und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.“

21. In § 118 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Zuständige Behörde im Rahmen völkerrechtlicher Vereinbarungen gemäß § 117 Abs. 1 Buchstabe a ist der Bundesminister für Finanzen, sofern in den Vereinbarungen selbst nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.“

22. In § 120 wird folgender Abs. (1l) eingefügt:

„(1l) § 97 Abs. 1, § 105 und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. März 2005 in Kraft.

Artikel XIX

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 65 Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle der Zahl „1“ die Wendung „1/23“.

2. In § 194a tritt an die Stelle der Wortfolge „für den 1. Bezirk in Wien“ die Wendung „Wien 1/23“.

3. In § 265 wird nach Abs. 1e als Abs. 1f eingefügt:

„(1f) § 65 Abs. 1 lit. a und § 194a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

 

 


VORBLATT

Probleme:

-      Einkommensteuergesetz 1988: Sowohl EuGH-Judikatur als auch nationale Rechtssprechung erfordern diverse Anpassungen. Die derzeitige Regelung der steuerbegünstigten Betriebsaufgabe führt zur längerfristigen Leerstehung von Geschäftsräumlichkeiten in Städten und Gemeinden. Grenzgänger fallen nicht unter die Begünstigung der Negativsteuer, da diese an den Arbeitnehmerabsetzbetrag gekoppelt ist. Insbesondere im Gast- und Transportgewerbe arbeitende Menschen haben statt des Sonntags an einem Wochentag den Ersatzruhetag. Arbeiten sie an diesem Ersatzruhetag, so kommen sie nicht in die steuerliche Begünstigung für Zuschläge. Für ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds besteht derzeit keine Möglichkeit des KESt-Abzuges. Diverse Regelungen führen zu einem hohen Verwaltungsaufwand (Lohnkontoführung).

-      Körperschaftsteuergesetz 1988: Erfordernis von Präzisierungen im Bereich der Gruppenbesteuerung; Anpassungserfordernisse auf Grund des SE-Gesetzes; diverse Klarstellungserfordernisse.

-      Umgründungssteuergesetz: EuGH-Judikatur erfordert diverse Anpassungen; Anpassungserfordernisse auf Grund des SE-G.

-      Umsatzsteuergesetz 1994: Vom Rat der Europäischen Union wurde die Richtlinie 2003/92/EG vom 7. 10. 2003 (Richtlinie Gas und Elektrizität) mit Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität erlassen.

-      Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996: Unklare Gesetzesformulierung in Zusammenhang mit steuerfreier Vermietung von Räumlichkeiten an Ärzte; Beihilfenregelung für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie für das Blutspendewesen läuft aus.

-      Gebührengesetz 1957: Aufenthaltstitel, die von einer inländischen Behörde erteilt, jedoch von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland ausgefolgt werden, unterliegen derzeit der Gebühr nach dem Gebührengesetz 1957. Die Gebühr muss von der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland eingehoben und an die jeweilige inländische Behörde abgeführt sowie von dieser verrechnet werden.

-      Konsulargebührengesetz 1992: Die Vergebührung von Aufenthaltstiteln beruht auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, je nachdem, ob der Titel von einer Behörde mit Sitz im Inland oder von einer österreichischen Vertretungsbehörde erteilt wurde. Im ersteren Fall findet das Gebührengesetz 1957, im letzteren Fall das Konsulargebührengesetz 1992 Anwendung. Für die häufigen Fälle der Ausfolgung von durch Inlandsbehörden erteilten Aufenthaltstiteln durch österreichische Vertretungsbehörden werden letztere im Wege der Amtshilfe bei der Gebühreneinhebung für die Inlandsbehörde tätig. Auch die einzuhebende Gebührenhöhe wird den österreichischen Vertretungsbehörden von der Inlandsbehörde vorgeschrieben. Durch das Nebeneinander von unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (GebG; KGG) ergeben sich bei befristeten Aufenthaltstiteln unterschiedliche Gebührenvorschreibungen, je nachdem, ob der Titel von einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer Inlandsbehörde erteilt wurde.

-      Investmentfondsgesetz 1993: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die pauschale Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentfondsanteilen.

-      EU-Quellensteuergesetz: Die Bestimmungen entsprechen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, welche durch das EU-QuStG in nationales Recht umgesetzt wurde. Der Anhang dieser Richtlinie, der die mit den Regierungen verbundenen Einrichtungen, die zur Ausgabe von Staatstiteln ermächtigt sind, auflistet, wurde aber durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 erweitert.

-      EG-Amtshilfegesetz: Die neuerliche Änderung der Amtshilferichtlinie 77/799/EWG durch die Richtlinie 2004/56/EG macht die Anpassung des EG-AHG erforderlich.

-      Normverbrauchsabgabe: Ohne Einbau von Partikelfiltern sind die Schadstoffausstöße bei Kraftfahrzeugen gesundheits- und umweltschädlicher.

-      Mineralölsteuergesetz 1995: Einige Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1995 bedürfen einer Anpassung an die Regelungen der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. EU Nr. L 283 S. 51)

-      Kommunalsteuergesetz 1993: Übermittlung der monatlichen Bemessungsgrundlagen in Papierform an jede einzelne Gemeinde durch den Unternehmer führt zu enormen Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten.

-      Neugründungs-Förderungsgesetz: Die Voraussetzung, dass der neue Betriebsinhaber sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betätigt haben darf, führt zu Missbrauchgestaltungen. Ein Verweis auf die Gerichtsgebührenbefreiung wurde vom Verwaltungsgerichtshof missverstanden und damit entgegen den Intentionen des Gesetzgebers interpretiert, was im Endeffekt zu einer Gerichtsgebührenbefreiung der Grundbuchseintragung zum Erwerb des Eigentums im Rahmen einer Betriebsübertragung zwischen Einzelunternehmern führen würde. Dies hätte einen massiven Aufkommensverlust bei den Gerichtsgebühren zur Folge.

-      Bundesabgabenordnung: Auseinanderfallen der Finanzamtszuständigkeit für Umsatzsteuer und Lohnsteuer.

-      Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz: Die GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1990, und die Änderung der Wirtschaftsraum-Finanzämter Verordnung, BGBL. II Nr. 87/2004, bewirkten Änderungen in der Abgabenverwaltungsorganisation.

-      Zollrechts-Durchführungsgesetz: Eine Reihe von Bestimmungen des ZollR-DG sind änderungsbedürftig, weil sie die Erfordernisse der elektronischen Zollanmeldung nicht ausreichend berücksichtigen, weil Anpassungen auf Grund der aktuellen Rechtsprechung nötig sind oder weil sie Schwierigkeiten in der Vollziehung bereitet haben.

-      Finanzstrafgesetz: Die Änderung der Wirtschaftsraum-Finanzämter Verordnung, BGBL. II Nr. 87/2004, bewirkten Änderungen im Finanzstrafgesetz.

Ziele und Lösungen:

-      Einkommensteuergesetz 1988: Folgende Änderungen werden auf Grund von EuGH und VwGH-Judikatur vorgeschlagen: Verankerung der bisherigen Verwaltungspraxis bei steuerfreien (Essens)Gutscheinen; Wegfall schultypischer Einschränkungen bei Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten, Bewertung bei Wirtschaftsguttransfer, Betriebs- bzw. Betriebsstättenverlagerung in Ausland unter verbundenen Unternehmen; Wegzugsbesteuerung hinsichtlich von Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen; Veranlagungsoption für beschränkt Steuerpflichtige in Fällen der Abzugsbesteuerung. Die Betriebsaufgabenbegünstigung soll neu geregelt werden und für bereits von der bisherigen Regelung betroffene Steuerpflichtige die Optionsmöglichkeit in die neue Regelung geschaffen werden. Auch der Grenzgängerabsetzbetrag soll in Hinkunft negativsteuerfähig sein. Zuschläge für Sonntagsarbeit sollen auch an Ersatzruhetagen steuerlich begünstigt sein. Für ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds soll die Möglichkeit der Zahlung eines des KESt-Abzuges entsprechenden Betrages geschaffen werden. Ein Lohnkonto soll in Hinkunft auch im Ausland geführt werden können.

-      Körperschaftsteuergesetz 1988: Präzisierung im Bereich Gruppenbesteuerung; SE-G Anpassungen auf nationaler Ebene.

-      Umgründungssteuergesetz: Herstellung EU-Rechtskonformität und Anpassung auf Grund des SE-G.

-      Umsatzsteuer: Umsetzung der Richtlinie 2003/92/EG.

-      Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996: Klarstellung, dass Beihilfenkürzung bei steuerfreier Vermietung von Räumlichkeiten an Ärzte vorliegt; Verlängerung der Beihilfenregelung für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie das Blutspendewesen.

-      Gebührengesetz 1957: Ziel ist der Eintritt einer Verwaltungsvereinfachung durch Wegfall der Abfuhr der Gebühr und damit auch der Verrechnung der Gebühr bei der inländischen Behörde. Daher: Von einer inländischen Behörde erteilte Aufenthaltstitel, die von einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt werden, sollen der Konsulargebühr unterliegen.

-      Konsulargebührengesetz 1992: Ziel ist die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage zwecks Gebührenfestlegung für alle Aufenthaltstitel, die von einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt werden. Ziel ist auch der Eintritt einer Verwaltungsvereinfachung durch Wegfall der Abfuhr der Gebühr und damit auch der Verrechnung der Gebühr bei der inländischen Behörde. Ein neuer Tatbestand in TP 7 der Anlage zu §1 KGG soll gewährleisten, dass österreichische Vertretungsbehörden in Zukunft Konsulargebühren auf Grundlage dieser neuen Bestimmung für jene Aufenthaltstitel einheben, die zwar durch Inlandsbehörden erteilt, aber durch Vertretungsbehörden ausgefolgt werden. Eine Gebührenvorschreibung durch Inlandsbehörden fällt weg.

-      Bundesabgabenordnung: Entsprechende Anpassungen im Hinblick auf Zusammenführung der Finanzamtszuständigkeit für Umsatzsteuer und Lohnsteuer auf gesetzlicher Ebene.

-      Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz: Entsprechende Anpassungen an Änderungen in der Abgabenverwaltungsorganisation auf gesetzlicher Ebene.

-      Investmentfondsgesetz 1993: Option für Erbringung des Nachweises der tatsächlichen Erträge aus ausländischen Investmentfondsanteilen.

-      EU-Quellensteuergesetz: Umsetzung der Richtlinie.

-      EG-Amtshilfegesetz: Adaptierung jener Bestimmungen des EG-AHG, die entweder im Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen der geänderten Amtshilferichtlinie stehen oder hinsichtlich derer eine Anpassung zweckmäßig erscheint. Als Lösung dienen daher: Hinweis auf die Maßgeblichkeit der Verfahrensrechtsvorschriften des ersuchten Staates bei der Beschaffung von Informationen, Entfall des Einholens einer Genehmigung zur Veröffentlichung von Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder Gerichtsentscheidungen, Regelung von Zustellamtshilfe, Regelung der Durchführung von gleichzeitigen abgabenbehördlichen Prüfungen (Simultanbetriebsprüfungen), Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs hinsichtlich der Verbrauchsteuern ab Inkrafttreten der Verbrauchsteueramtshilfeverordnung.

-      Normverbrauchsabgabe: Anpassung der Normverbrauchsabgabe hinsichtlich Einbeziehung von Partikelemissionen.

-      Mineralölsteuergesetz 1995: Weitere Anpassung des Mineralölsteuergesetzes 1995 an die durch die Energiesteuerrichtlinie geänderte EG-Rechtslage; Aktualisierung von Definitionen, insbesondere jener des Steuergegenstandes, und sich daraus ergebende Folgeänderungen.

-      Kommunalsteuergesetz 1993: Kommunalsteuererklärung soll vereinfacht werden. Sie hat daher nur mehr die gesamte Bemessungsgrundlage zu enthalten sowie eine Aufgliederung dieser auf die einzelnen Gemeinden. Zudem wird statt der Papierform die Übermittlung im Wege des FinanzOnline gewählt.

-      Neugründungs-Förderungsgesetz: Der vorliegende Entwurf regelt, dass innerhalb von fünf Jahren nach der Betriebsneugründung oder der (Teil‑)Betriebsübertragung die Betriebsinhabereigenschaft nicht an eine Person übergehen darf, die sich bereits in der Vergangenheit in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber betätigt hat. Es kommt zu einer Bereinigung der Zitierung in Zusammenhang mit Gerichtsgebühren.

-      Bundesabgabenordnung: Entsprechende Anpassungen im Hinblick auf Zusammenführung der Finanzamtszuständigkeit für Umsatzsteuer und Lohnsteuer auf gesetzlicher Ebene.

-      Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz: Entsprechende Anpassungen an Änderungen in der Abgabenverwaltungsorganisation auf gesetzlicher Ebene.

-      Zollrechts-Durchführungsgesetz: Das ZollR-DG soll den zwischenzeitig erfolgten Rechtsentwicklungen im EG-Recht angepasst werden und Vereinfachungen beim Vollzug, insbesondere bei der elektronischen Zollanmeldung, ermöglichen. Herstellung von Rechtskonformität und Schaffung vereinfachender Bestimmungen für den Vollzug.

-      Finanzstrafgesetz: Entsprechende Anpassungen an Änderungen im Finanzstrafgesetz auf gesetzlicher Ebene.

Alternativen:

-      Normverbrauchsabgabe: EU-Übergangsvorschriften (letztendlich aus österreichischer Sicht sinnvoller Grenzwert erst ab dem Jahr 2008 wahrscheinlich).

-      Gebührengesetz 1957, Konsulargebührengesetz 1992: Für Verwaltungsvereinfachung keine; für jede Gebührenänderung bei befristeten Aufenthaltstiteln wäre zwecks Gebührenharmonisierung eine zeitgleiche Novelle des GebG und des KGG notwendig.

-      Alle anderen Gesetzesänderungen: Keine.

EU-Konformität:

-      Normverbrauchsabgabe: derzeitiges EU-Recht wird nicht berührt, trägt jedoch zu erwartenden Entwicklungen Rechnung.

-      Gebührengesetz 1957, Konsulargebührengesetz 1992, Bundesabgabenordnung, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz: EU-Recht wird nicht unmittelbar berührt.

-      Alle anderen Gesetzesänderungen: EU-konforme Umsetzung


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Allgemeine Zielsetzungen

Zu den einzelnen Abschnitten:

Einkommensteuergesetz 1988

-      Die bisherige Praxis betreffend steuerfreie (Essens)Gutscheine soll gesetzlich verankert werden.

-      Der Umfang abzugsfähiger Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten soll durch den Wegfall schultypbezogener Einschränkungen erweitert werden.

-      Die Bewertungsbestimmung bei Wirtschaftsguttransfer sowie Betriebsstätten- oder Betriebsverlagerung ins Ausland unter verbundenen Unternehmen soll im Sinne der Rechtsprechung des EuGH angepasst werden.

-      Die Gebäudebegünstigung bei Betriebsaufgaben soll neu geregelt werden: Die Steuerschädlichkeit bestimmter Verwendungen entfällt, allerdings ist die Besteuerung im Veräußerungsfall nachzuholen.

-      Die Wegzugsbesteuerung soll hinsichtlich von Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen an die Erfordernisse der Rechtsprechung des EuGH angepasst werden.

-      Auch Grenzgänger sollen künftig in den Genuss der „Negativsteuer“ kommen können.

-      Zuständig für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit soll grundsätzlich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen werden.

-      Die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger soll im Lichte der Rechtsprechung des EuGH neu konzipiert werden: In sämtlichen Fällen der Abzugsbesteuerung soll die Veranlagungsoption offen stehen. Im Rahmen der Veranlagung soll aber ein Existenzminimum nur mehr im Umfang von 2.000 € steuerfrei gestellt werden.

-      Zuschläge für Sonntagsarbeit sollen auch an Ersatzruhetagen steuerlich begünstigt sein.

-      Die Beschränkung, dass das Lohnkonto im Inland, am Ort der Betriebsstätte geführt werden muss, soll entfallen. Durch eine Verordnungsermächtigung soll ein einheitlicher Standard bei Führung des Lohnkontos ermöglicht werden.

-      Es soll klargestellt werden, dass den Gemeinden zur Kontrolle der Kommunalsteuerzahlungen die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen bereitzustellen sind.

-      Für ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds soll die Möglichkeit der Zahlung eines des KESt-Abzuges entsprechenden Betrages auf Grundlage eines unwiderruflichen Auftrages an das depotführende Kreditinstitut geschaffen werden.

-      Die Kürzung der KESt-Erstattung um die (fiktive) Schenkungssteuer bei steuerfrei geschenkten Sparbüchern soll im Hinblick auf das Auslaufen der Schenkungssteuerbefreiung entfallen.

Körperschaftsteuergesetz 1988

-      Erfordernis einer Zweigniederlassung bei doppelt ansässigen Körperschaften für Anerkennung der Eigenschaft als Gruppenträger.

-      Bei grenzüberschreitender Gruppe kommt es auch im Falle der Liquidation zur Verlustnachversteuerung.

-      Konzentration der Finanzamtszuständigkeit beim Finanzamt des Gruppenträgers (Regelung im AVOG).

-      Anpassung an das SE-G.

Umgründungssteuergesetz 1988

-      Übertragung der EuGH-Rechtssprechung betreffend Verlagerung von stillen Reserven bei Beteiligungen.

-      Anpassung an das SE-G.

Umsatzsteuergesetz 1994

Umsetzung der Richtlinie 2003/92/EG vom 7. Oktober 2003 (Richtlinie Gas und Elektrizität):

Elektrizität und Gas werden für Zwecke der Mehrwertsteuer nach Art. 5 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie als Gegenstände behandelt. Die Mitgliedstaaten wenden allerdings die geltenden Regelungen für die Mehrwertbesteuerung der Lieferung von Gas oder Elektrizität unterschiedlich an. Zusätzlich sind die geltenden Regelungen an die fortschreitende Liberalisierung des Gas- und Elektrizitätsmarktes anzupassen. Der Rat der Europäischen Union hat daher am 7. Oktober 2003 die Richtlinie 2003/92/EG zur Änderung der 6. EG-Richtlinie hinsichtlich der Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität verabschiedet (ABl. EU 2003 Nr. L 260 S. 8 vom 11.10.2003). Die Änderungsrichtlinie ist zum 1. Januar 2005 in nationales Recht umzusetzen.

Schwerpunkt der Änderungsrichtlinie 2003/92/EG ist die Neubestimmung des Leistungsortes für die Lieferung von Gas bzw. Elektrizität. Hinsichtlich der Bestimmung des Lieferortes von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität ist maßgeblich, ob der Empfänger der Lieferung ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer oder ein sonstiger Abnehmer ist.

-      Für den Fall, dass Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert wird, gilt das Empfängerortprinzip.

-      Für den Fall, dass die Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität nicht an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer bewirkt wird, wird die Besteuerung an dem Ort durchgeführt, wo der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt bzw. verbraucht. Sollte der Abnehmer die Gas- oder Elektrizitätslieferung insgesamt oder zum Teil nicht tatsächlich nutzen bzw. verbrauchen, gilt das Empfängerortprinzip.

Durch die Einführung spezieller Ortsregelungen für die Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität in Art. 8 Abs. 1 Buchst. d und e der 6. EG-Richtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie wird klargestellt, dass die Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität keine bewegten Lieferungen i. S. des Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie sind. Daraus folgt, dass weder eine Ausfuhrlieferung nach Art. 15 Nr. 1 oder 2 der 6. EG-Richtlinie noch eine innergemeinschaftliche Lieferung nach Art. 28c Teil A der 6. EG-Richtlinie vorliegen kann. Durch eine Änderung in Art. 28a Abs. 5 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie wird ausdrücklich klargestellt, dass bei Lieferungen von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität unter den Bedingungen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. d oder e der 6. EG-Richtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie kein innergemeinschaftliches Verbringen vorliegt. Die Einfuhr von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität ist von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.

Art. 21 Abs. 1 Buchst. f der 6. EG-Richtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie sieht vor, dass bei Lieferungen eines nicht im Inland ansässigen Unternehmers an einen Unternehmer der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.

Schließlich wird für die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und die Fernleitung oder Übertragung über diese Netze sowie die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen ebenfalls das Empfängerortprinzip eingeführt.

Weitere Änderungen;

-      Eine Option zur Steuerpflicht bei Grundstückslieferungen im Zwangsversteigerungsverfahren ist nur bis zur Aufforderung zum Bieten im Versteigerungstermin möglich.

-      Die mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung für Zwecke des Vorsteuerabzuges gilt nunmehr für sämtliche Umsätze an den Unternehmer.

-      Bei der Maut auf Bundesstraßen kommt es zu keinem Übergang der Steuerschuld.

-      Führen ausländische Unternehmer keine Umsätze im Inland aus oder nur solche, bei denen die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht, und sind die ausländischen Unternehmer ihrerseits Schuldner einer auf sie übergegangenen Steuer, hinsichtlich derer sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, kommt es nur dann zu einer Veranlagung, wenn dies der Unternehmer ausdrücklich beantragt.

-      Die Bestimmungen betreffend die Voranmeldung und Erklärung gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nur eine auf sie übergangene Steuer schulden.

-      Redaktionelle Änderungen (Art 11 Abs. 4 und Art 18 Abs. 1).

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996

-      Klarstellung im Gesetz, dass steuerfreie Vermietung von Räumlichkeiten an Ärzte unter die Beihilfenkürzung fällt.

-      Die Beihilfenregelung für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie das Blutspendewesen wird bis 31.12.2008 verlängert.

Internationales Steuervergütungsgesetz

Im Bereich der neu geregelten Entlastung von Steuern an völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen gibt es erste positive Erfahrungen. Durch eine geringfügige Änderung bei der Pauschalierung kann eine weitere Optimierung dieses Verfahrens erreicht werden.

Gebührengesetz 1957

Der Gebühr nach dem Gebührengesetz 1957 sollen nur Aufenthaltstitel unterliegen, die eine Behörde mit dem Sitz im Inland erteilt und auch ausfolgt. Aufenthaltstitel, die eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausfolgt, sollen, gleichgültig, ob sie von dieser Behörde oder von einer Behörde mit dem Sitz im Inland erteilt werden, ausschließlich der Gebühr nach dem Konsulargebührengesetz 1992 unterliegen.

Konsulargebührengesetz 1992

Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 (BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2004) geändert wird, sieht die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für die Bestimmung der Gebühren für jene Aufenthaltstitel vor, die von den österreichischen Vertretungsbehörden ausgefolgt werden. Damit sollen in Zukunft unterschiedliche Rechtsgrundlagen vermieden und eine Senkung des Verwaltungsaufwandes herbeigeführt werden.

Investmentfondsgesetz 1993

-      Die derzeitige Sicherungssteuer kann durch Vereinbarung eines Kapitalertragsteuerabzuges von ausschüttungsgleichen Erträgen durch die depotführende Bank vermieden werden.

-      Dem Inhaber von Anteilen an ausländischen Investmentfonds wird die Möglichkeit eingeräumt, einen Nachweis der (ausschüttungsgleichen) Erträge zu erbringen.

EU-QuStG

Der Anhang der Richtlinie, der die mit den Regierungen verbundenen Einrichtungen, die zur Ausgabe von Staatstiteln ermächtigt sind, auflistet, wurde aufgrund des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 erweitert.

EG-Amtshilfegesetz

Mit Richtlinie 2004/56/EG des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien ABl. EG Nr. L 127 vom 29.4.2004, S. 70, wurde diese Richtlinie in einigen Punkten geändert bzw. ergänzt. Damit ergab sich ein überwiegend zwingender Änderungsbedarf in Bezug auf das in Umsetzung dieser Richtlinie ergangene EG-Amtshilfegesetz (EG-AHG). Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie hat gemäß deren Artikel 2 bis spätestens 31. Dezember 2004 zu erfolgen.

Durch das vorliegende Bundesgesetz werden jene Teile des EG-AHG geändert oder ergänzt, die im Lichte der Richtlinie 2004/56/EG änderungs- oder ergänzungsbedürftig erschienen. Zu berücksichtigen war ferner die bereits bekannte Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs der Amtshilferichtlinie hinsichtlich der Verbrauchsteuern durch eine eigenständige Verbrauchsteueramtshilfeverordnung, die voraussichtlich ab 1. Juli 2005 als ausschließliche Rechtsgrundlage für den verbrauchsteuerlichen Informationsaustausch dienen soll. Die Änderungen bzw. Ergänzungen betreffen

-       einen ausdrücklichen Hinweis auf die Maßgeblichkeit der Verfahrensrechtsvorschriften des ersuchten Staates bzw. auf den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Beschaffung von Auskünften zu Gunsten des ersuchenden Mitgliedstaats;

-      den Entfall des Einholens der Genehmigung des die Auskünfte erteilenden Staates durch den ersuchenden Staat zur Veröffentlichung der Informationen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder Gerichtsentscheidungen;

-      die Einführung der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Zustellungamtshilfe;

-      die Durchführung von gleichzeitigen abgabenbehördlichen Prüfungen (Simultanbetriebsprüfungen);

-      den Ausschluss der Verbrauchsteuern ab Inkrafttreten der Verbrauchsteueramtshilfeverordnung vom sachlichen Anwendungsbereich des EG-AHG.

Normverbrauchsabgabe

Forcierung von Partikelfilter aus umwelt- und gesundheitspolitischen Gründen. Anpassung der Normverbrauchsabgabe hinsichtlich Einbeziehung von Partikelemissionen. Es soll ein zeitlich befristeter Anreiz geschaffen werden, der die Verwendung von Partikelfilter bei neu zugelassenen Dieselkraftfahrzeugen forciert.

Mineralölsteuergesetz 1995

Wesentliche Schritte zur Anpassung des Mineralölsteuergesetzes 1995 an die Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. EU Nr. L 283 S. 51) wurden durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 gesetzt. Durch den vorliegenden Entwurf soll die Umsetzung der Richtlinie für den Mineralölsteuerbereich abgeschlossen werden.

Kommunalsteuergesetz 1993

Die bislang antiquierte Übermittlung der monatlichen Bemessungsgrundlagen in Papierform an jede einzelne Gemeinde wird einerseits von vom Abwicklungsverfahren vereinfacht (eine Erklärung mit einer Darstellung des Entfalls auf die einzelne Gemeinde) und andererseits auf elektronische (FinanzOnline) Übermittlung umgestellt.

Neugründungs-Förderungsgesetz

-      Das Ziel des NeuFöG ist die Förderung von Jungunternehmern, wobei bislang eine Bedingung im Gesetz vorgesehen war, dass sich der (neue) Betriebsinhaber bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betätigt haben darf. Diese Begünstigungsvoraussetzung führte in der Vergangenheit zu Missbrauchsgestaltungen. Der vorliegende Entwurf soll dem insoweit vorbeugen, als innerhalb von fünf Jahren nach der Betriebsneugründung oder der (Teil‑)Betriebsübertragung die Betriebsinhabereigenschaft nicht an eine Person übergehen darf, die sich bereits in der Vergangenheit in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber betätigt hat.

-      Der Verweis des § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG ist insofern zu pauschal, als er auch die Z 4 des § 1 leg. cit., nämlich die Befreiung von den Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch, umfasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.5.2004, Zl. 2003/16/0507, ausgesprochen, dass auch eine Grundbuchseintragung zum Erwerb des Eigentums im Rahmen einer Betriebsübertragung zwischen Einzelunternehmern von den Gerichtsgebühren gemäß Tarifpost 9 lit. a und b GGG befreit sein solle, auch wenn es sich dabei nicht um einen gesellschaftsrechtlich begründeten Vorgang handle. Ein solches Verständnis des § 1 Z 4 NeuFöG entspricht jedoch nicht der Regelungsintention des Gesetzgebers bei der Schaffung des Neugründungs-Förderungsgesetzes und dessen Novellierungen. Dieses zu extensive Verständnis würde zu enormen Gebührenverlusten der Justiz führen und scheint überdies im Hinblick auf das Gleichheitsprinzip verfassungsrechtlich bedenklich. Durch eine gänzliche Herausnahme der Gebührenbegünstigung für Grundbuchseintragungen aus dem Verweis des § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG wird derartigen Missverständnissen der Boden entzogen.

Bundesabgabenordnung

Klarstellungen und Beseitigungen von Redaktionsversehen bzw. überholter Formulierungen. Im Interesse der Verwaltungsökonomie werden Zuständigkeiten für Umsatzsteuer und Lohnsteuer zusammengeführt. Weiters werden eine Vertretungsregelung für aufgelöste GmbHs und eine Fristregelung für Abrechnungsbescheide geschaffen.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Durch den vorgelegten Entwurf erfahren die durch die GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1990, und die Änderung der Wirtschaftsraum-Finanzämter Verordnung, BGBL. II Nr. 87/2004, bewirkten Änderungen in der Abgabenverwaltungsorganisation nunmehr die entsprechenden Anpassungen auf gesetzlicher Ebene. Einige Verordnungsermächtigungen erhalten einen Zuständigkeitsübergang für anhängige Verfahren.

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Der vorliegende Entwurf berücksichtigt die Erfordernisse einer elektronischen Zollanmeldung und nimmt die erforderlichen Anpassungen auf Grund der aktuellen Rechtsprechung vor.

Finanzstrafgesetz

Durch den vorgelegten Entwurf erfahren die durch die Änderung der Wirtschaftsraum-Finanzämter Verordnung, BGBL. II Nr. 87/2004, bewirkten Änderungen im Finanzstrafgesetz nunmehr die entsprechenden Anpassungen auf gesetzlicher Ebene.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen

-      Gebührengesetz 1957: Geringfügiges Mehraufkommen bei den Konsulargebühren, daher in diesem Ausmaß entsprechendes geringeres Aufkommen bei den Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957. Nicht quantifizierbare Verminderung des Verwaltungsaufwandes.

-      Konsulargebührengesetz 1992: Einsparungseffekte im Verwaltungsbereich durch Vereinfachung interner Verrechnungsabläufe.

-      Normverbrauchsabgabe: Der zeitlich befristete steuerliche Anreiz zum Einbau von Partikelfilter führt im Jahr 2006 bzw. 2007 zu Mindereinnahmen in der Höhe von jeweils 5 Mio. €. Ab dem Jahr 2008 nicht näher quantifizierbares Mehraufkommen.

-      Mineralölsteuergesetz 1995: Keine Aufkommensänderungen, jedoch unwesentlicher Verwaltungsmehraufwand.

-      Neugründungs-Förderungsgesetz: Vermeidung drohender zukünftiger Aufkommensminderungen.

-      ZollRechts-Durchführungsgesetz: Die Anpassungen an aktuelle Entwicklungen in EG-Recht und Rechtsprechung sind ebenso kostenneutral wie die Klarstellungen und Änderungen für eine erleichterte Vollziehung. Die Änderung bei den Verwaltungsabgaben führt zu einer geringfügigen Verminderung der Einnahmen aus diesem Titel, erhöht gleichzeitig aber die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Österreich.

-      Alle anderen Änderungen von Abgabengesetzen: Negative finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten und haben keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften

Die einzig zahlenmäßig belegbare Aufkommenswirkung bei der Normverbrauchsabgabe werden im Jahr 2006 bzw. 2007 ausschließlich zu Mindereinnahmen im Bereich des Bundes mit jeweils 5 Mio. €.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Kompatibilität mit dem EG- bzw. EWR-Recht

-      Normverbrauchsabgabe: derzeitiges EU-Recht wird nicht berührt, trägt jedoch zu erwartenden Entwicklungen Rechnung.

-      Gebührengesetz 1957, Konsulargebührengesetz 1992, Bundesabgabenordnung, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz: EU-Recht wird nicht unmittelbar berührt.

-      Alle anderen Gesetzesänderungen: Kompatibilität ist gegeben.

Erläuterungen

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 17):

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.11.2003, 2000/13/0040 ausgesprochen, dass die (bisherige) Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 17 für die freiwillige Gewährung von freien oder verbilligten Mahlzeiten am Arbeitsplatz nur den geldwerten Vorteil in Form des Naturalbezuges am Arbeitsplatz (etwa in betriebseigenen Kantinen) umfasst.

Die Verwaltungspraxis (Rz 93 bis 99 der Lohnsteuerrichtlinien 2002) wendete die Befreiungsbestimmung auch auf die Abgabe von Gutscheinen (Essensbons, Essensmarken) an, die den Arbeitnehmer zur Einnahme von freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb des Arbeitgebers oder außerhalb desselben in nahe gelegenen Gaststätten berechtigten. Somit konnte durch die Abgabe von Essensbons kein anderer Effekt eintreten, als durch die Gewährung von freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb.

Entsprechend der bisherigen Praxis soll im Gesetzeswortlaut klargestellt werden, dass die Befreiungsbestimmung auch die Abgabe von Gutscheinen zur Einlösung am Arbeitsplatz (Werkskantine) oder in einer nahe gelegenen Gaststätte umfasst. Damit werden Arbeitnehmer von Betrieben, die über keine eigene Werksküche verfügen und somit nach der Judikatur von der Begünstigung ausgeschlossen sind, Arbeitnehmern gleichgestellt, denen der Arbeitgeber den Vorteil eines begünstigten Naturalbezuges einräumen kann.

Die Steuerbefreiung für Gutscheine soll jedoch nur in jener Höhe zustehen, die als Durchschnittspreis für ein einfaches Essen in einer Werksküche angesehen werden kann und ist dementsprechend mit 4,40 Euro begrenzt. Bei Essenbons bis zu einem Wert von 1,10 Euro täglich entfällt die Prüfung, ob die hiefür erworbenen Lebensmittel mitgenommen werden können. Die in den Lohnsteuerrichtlinien bisher getroffenen Aussagen sollen unverändert aufrecht bleiben.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 4 Z 5):

Die Änderung trägt der geänderten Zuständigkeit Rechnung.

Zu Z 3 und 8 (§ 4 Abs. 4 Z 7, § 16 Abs. 1 Z 10):

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16.5.2004, G 8-10/04, die Wortfolge „oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium“ im letzten Satz des § 16 Abs. 1 Z 10 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung des generellen Ausschlusses von Aufwendungen, die in Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder in Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug, trägt dieser Rechtsprechung Rechnung. Bei bestehender Abzugsfähigkeit dem Grunde nach sind dementsprechend nicht nur Studienbeiträge, sondern sämtliche mit dem Studium zusammenhängenden Aufwendungen abzugsfähig.

Entsprechend dem bisherigen Konzept sind Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit stehen, oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellen. Abzugsfähige Aufwendungen aus umfassenden Umschulungsmaßnahmen, wie sie insbesondere Universitätsstudien darstellen, sollen allerdings nur dann als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Zu Z 4 und 7 (§ 4 Abs. 11 Z 2 lit. a, § 15 Abs. 3 Z 2 lit. b):

Die Stiftungsbesteuerung ist vom Grundsatz getragen, dass die Körperschaftsteuerbelastung und die Zuwendungsbesteuerung dem Prinzip der Einfachbesteuerung der von Körperschaften erzielten Überschüsse bzw. Gewinne entsprechen sollen. Diesem Grundsatz entsprechend sollen beim Zuwendungsempfänger stille Reserven erfasst werden, die anlässlich der Zuwendung andernfalls endgültig der Besteuerung entzogen wären. Dies gilt zum einen für zugewendetes Vermögen, das in der Privatstiftung im Zuwendungszeitpunkt steuerlich negative Anschaffungskosten (Beteiligungen, die umgründungsveranlasst mit steuerlich negativen Anschaffungskosten gestiftet und mit solchen zugewendet werden) bzw. Buchwerte (von zugewendeten Betrieben oder Mitunternehmeranteilen) aufweist, zum anderen für stille Reserven, die gemäß § 12 auf im zugewendeten Betriebsvermögen enthaltene Wirtschaftsgüter oder gemäß § 13 Abs. 4 KStG 1988 auf zugewendete Beteiligungen übertragen wurden.

Mit dem Absenken der Anschaffungskosten bzw. des Buchwertes um die genannten stillen Reserven wird erreicht, dass anlässlich der Zuwendung weder die Privatstiftung noch der Zuwendungsempfänger besteuert wird, aber die stille Reserve bei der Realisierung durch den Zuwendungsempfänger erfasst wird.

Zu Z 5 (§ 6 Z 6):

Der EuGH hat mit dem Urteil vom 11.3.2004, Rs C-9/02, „Hughes de Lasteyrie du Saillant“, die französische Wegzugsbesteuerung für Beteiligungen in privater Hand für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt. Dies hat auf die vergleichbare Regelung des § 31 und auf § 6 Z 6 Auswirkung. Beide Normen sollen daher angepasst werden. Nach dem Urteil ist nicht die Besteuerung an sich rechtswidrig, sondern eine solche anlässlich des Wirtschaftsguttransfers ohne Realisierung.

Z 6 soll daher dahingehend ergänzt werden, dass im Falle des Wirtschaftsguttransfers von der inländischen in die im EU-Raum gelegene Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen (Einzelunternehmer, Personengesellschaft oder Körperschaft) die durch den Transfer entstandene Steuerschuld auf Antrag bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen nicht festgesetzt wird.

Dieser Grundgedanke soll auch für die Verlegung eines inländischen Betriebes oder einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen in den EU-Raum gelten.

Die vorstehenden Regelungen sollen weiters auch für den Transfer in einen Mitgliedstaat des EWR gelten, sofern eine mit dem EU-Bereich vergleichbare umfassende Amtshilfe (einschließlich Vollstreckungshilfe) besteht.

Zur Sicherung des Steueranspruchs soll ein weiterer Vermögenstransfer in einen nicht der EU angehörenden Staat oder einen EWR-Staat, mit dem keine dem EU-Bereich vergleichbare umfassende Amtshilfe besteht, als Veräußerungstatbestand gewertet werden.

Die nach dem Transfer erfolgte Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen gelten als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO, das die Steuerfestsetzung im Wege der Abänderung des Bescheides des Wegzugsjahres nach sich zieht. Sollte es zwischen dem Transfer und der tatsächlichen Veräußerung zu einer Wertminderung des Wirtschaftsgutes oder des Vermögens kommen, reduziert diese die Bemessungsgrundlage bis maximal Null. Damit ist sichergestellt, dass nur tatsächlich realisierte Wertsteigerungen der Besteuerung unterliegen. Da auch die Anspruchsverzinsung nach § 205 BAO nicht zur Anwendung kommt, sind auf die mit Wegzug entstandene, aber nicht festgesetzte Steuerschuld keinerlei Zinsen zu entrichten.

Der Vermögenstransfer in Staaten außerhalb der EU und des EWR führt unverändert zur Steuerpflicht im betreffenden Jahr. Im Falle des Vermögenstransfers aus dem Ausland soll es – unabhängig davon, ob das Vermögen aus dem EU- oder EWR-Raum oder aus anderen Staaten transferiert wird – wie bisher stets zur Neubewertung kommen.

Z 6 soll darüber hinaus insoweit klarer gefasst werden, als auch sonstige Leistungen zwischen dem Inlands- und Auslandsbereich desselben Steuerpflichtigen oder verbundener Steuerpflichtiger davon erfasst sind. Der Ansatz fremdbezogener Verrechnungspreise im Liefer- und Leistungsverkehr soll sich demgemäß auf Export- wie Importbeziehungen inländischer wie ausländischer Steuerpflichtiger erstrecken.

Zu Z 6 (§ 11a Abs. 1 und 7):

Die Änderung in Abs. 1 stellt klar, dass – unabhängig von der Anzahl begünstigungsfähiger Betriebe (Mitunternehmeranteile) – von jedem Steuerpflichtigen nicht mehr als insgesamt 100.000 € an betrieblichen Gewinnen in einem Veranlagungszeitraum begünstigt besteuert werden können. Innerhalb dieses (steuersubjektbezogenen) Höchstbetrages kann bei Vorhandensein mehrerer Betriebe die Zuordnung nach Wahl des Steuerpflichtigen getroffen werden.

Die Änderung in Abs. 7 beseitigt ein Redaktionsversehen.

Zu Z 9 (§ 24 Abs. 6):

Die bisherige Regelung der vorläufigen Nichterfassung der stillen Reserve in Gebäuden, die dem Steuerpflichtigen auch als Hauptwohnsitz gedient haben, erwies sich insofern als wirtschaftshemmend, als sie die weitergehende Nutzung des ehemals betrieblich genutzten Gebäudeteiles erschwerte, da jede betriebliche Nutzung durch Dritte wie auch die überwiegende Vermietung innerhalb einer fünfjährigen Frist zur Nacherfassung der stillen Reserve führte. Auf diese Weise waren Steuerpflichtige in vielen Fällen gezwungen, bis zum Ablauf der fünfjährigen Frist das Gebäude einer weiteren Nutzung vorzuenthalten. Andererseits war die bisherige Regelung aber auch insofern inkonsistent, als die stillen Reserven im Fall der nach Ablauf der fünfjährigen Frist erfolgenden Veräußerung des Gebäudes endgültig unerfasst blieben, obwohl dieser Fall am Zweck der Begünstigung, nämlich die Besteuerung ohne Zufluss liquider Mittel zu unterbinden, vorbei geht.

Die Neuregelung knüpft an die bisherige Regelung hinsichtlich der gebäudebezogenen und der den Steuerpflichtigen betreffenden Voraussetzungen an. Abweichend vom bisherigen Wortlaut wird in der Z1 indirekt darauf hingewiesen, dass die Begünstigung im Todesfall sowohl den Erblasser als auch den Erben betreffen kann. Klarstellend wird auch normiert, dass eine für die Anwendung der Begünstigung schädliche Erwerbstätigkeit nicht vorliegen soll, wenn die (Erwerbs)Tätigkeit(en) sowohl im Hinblick auf die daraus erzielten Umsätze als auch im Hinblick auf die daraus erzielten Einkünfte bloß als geringfügig anzusehen ist (sind). Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis (Rz 7317 der Einkommensteuerrichtlinien 2000) besteht dementsprechend eine doppelte Begrenzung, die sich hinsichtlich der Umsätze aus der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) und hinsichtlich der Einkünfte aus dem Veranlagungsfreibetrag (§ 41 Abs. 3) ableitet. Einkünfte und Umsätze aus Tätigkeiten, die keine Erwerbstätigkeit darstellen (zB Pensionsbezüge, Einkünfte und Umsätze aus einer Vermögensverwaltung) sind in diese Grenzen nicht einzubeziehen.

Abweichend von der bisherigen Regelung wird die Begünstigung nicht mehr an das Unterbleiben steuerschädlicher Verwendungen innerhalb einer bestimmten Frist gebunden. Der Steuerpflichtige kann somit zB unmittelbar nach Betriebsaufgabe die ehemaligen Betriebsräumlichkeiten vermieten oder einem Anderen für betriebliche Zwecke überlassen. Kommt es allerdings zur Veräußerung des Gebäudes durch den Steuerpflichtigen selbst oder seinen Rechtsnachfolger, soll es (auch außerhalb der bisher vorgesehenen fünfjährigen Frist) zur Nacherfassung der bisher unversteuerten stillen Reserven kommen, da in diesem Fall kein Grund für das Unterbleiben der Besteuerung besteht. Die Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO, das die Steuerfestsetzung im Wege der Abänderung des Bescheides des Aufgabejahres nach sich zieht, wobei die nacherfasste stille Reserve zum (begünstigten) Aufgabegewinn gehört. Sollte es zwischen der Aufgabe und der tatsächlichen Veräußerung zu einer Wertminderung des Gebäudes kommen, reduziert diese die Bemessungsgrundlage bis maximal Null; es ist somit sichergestellt, dass nur tatsächlich realisierte Wertsteigerungen der Besteuerung unterliegen. Da auch die Anspruchsverzinsung nach § 205 BAO nicht zur Anwendung kommt, sind im Fall der nachträglichen Besteuerung keinerlei Zinsen zu entrichten.

Die Neuregelung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden, erfasst somit Betriebsaufgaben, die diesem Jahr zuzuordnen sind. Steuerpflichtige, die ihren Betrieb nach der vor der Neuregelung geltenden Rechtslage aufgegeben haben, können in die Anwendung der neuen Rechtslage optieren. Die unwiderrufliche Optionserklärung hat gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt bis zum Ablauf jenes Jahres zu erfolgen, in dem eine schädliche Verwendung iS der alten Rechtlage erfolgt (§ 124b Z 110). Auf diese Weise können Steuerpflichtige, die bisher an das Unterbleiben steuerschädlicher Vermietungen oder betrieblicher Nutzungsüberlassungen gebunden waren, schon vor Ablauf der fünfjährigen Frist ihr Gebäude einer Nutzung zuführen.

Zu Z 10 (§ 31 Abs. 2 Z 2):

Wie schon zu Z 5 angesprochen, soll im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 11.3.2004, C-9/02, „Hughes de Lasteyrie du Saillant“) bei Wegzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zur tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung nicht festgesetzt werden. Gleiches soll auch bei Wegzug in einen Mitgliedstaat des EWR gelten, sofern eine mit dem EU-Bereich vergleichbare umfassende Amtshilfe und Vollstreckungshilfe besteht. Ein weiterer Wegzug in einen nicht der EU angehörenden Staat oder einen EWR-Staat, mit dem keine dem EU-Bereich vergleichbare umfassende Amtshilfe besteht, gilt als Veräußerung.

Im Falle des Bestehens mehrerer Beteiligungen kann der Steuerpflichtige sein Antragsrecht für jede einzelne Beteiligung unabhängig ausüben.

Die nach dem Wegzug erfolgte tatsächliche Veräußerung oder der Wegzug gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO, das die Steuerfestsetzung im Wege der Abänderung des Bescheides des Wegzugsjahres nach sich zieht. Sollte es zwischen dem Wegzug und der tatsächlichen Veräußerung zu einer Wertminderung der Beteiligung kommen, reduziert diese die Bemessungsgrundlage bis maximal Null; es ist somit sichergestellt, dass nur tatsächlich realisierte Wertsteigerungen der Besteuerung unterliegen. Da auch die Anspruchsverzinsung nach § 205 BAO nicht zur Anwendung kommt, sind auf die mit Wegzug entstandene, aber nicht festgesetzte Steuerschuld keinerlei Zinsen zu entrichten.

Zu Z 11 (§ 33 Abs. 8):

Derzeit haben Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf die so genannte „Negativsteuer“, wenn ihnen der Arbeitnehmerabsetzbetrag zusteht. Durch die Neuregelung soll eine Gleichstellung von im Inland tätigen Arbeitnehmern mit jenen im Inland ansässigen Arbeitnehmern erfolgen, die Anspruch auf den Grenzgängerabsetzbetrag haben. Demnach sollen auch Grenzgänger Anspruch auf Negativsteuer bis zu 10% der Pflichtbeträge, höchstens aber 110 Euro jährlich haben. Von dieser Änderung profitieren insbesondere Lehrlinge, die im Ausland (im Grenzbereich) ein Lehre absolvieren, oder Personen, die als Grenzgänger niedrige Einkünfte erzielen (z.B. Halbtagsbeschäftigte).

Zu Z 12 (§ 35 Abs. 2):

Zuständig für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (des Grades der Behinderung) soll - ausgenommen bei Empfängern einer Opferrente und bei Berufskrankheiten und Berufsunfällen - immer das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sein. Ebenso ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei Zusammentreffen von Behinderungen im Sinne der Teilstriche eins oder zwei des § 35 Abs. 2 mit anderen Behinderungen zuständig.

Zu Z 13 (§ 37 Abs. 5 und 6):

In Abs. 5 wird in der Z 1 indirekt darauf hingewiesen, dass die Begünstigung im Todesfall sowohl den Erblasser als auch den Erben betreffen kann. Zudem wird klargestellt,  dass eine für die Anwendung der Begünstigung schädliche Erwerbstätigkeit nicht vorliegt, wenn die (Erwerbs)Tätigkeit(en) sowohl im Hinblick auf die daraus erzielten Umsätze als auch im Hinblick auf die daraus erzielten Einkünfte bloß als geringfügig anzusehen ist (sind). Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis (Rz 7317 der Einkommensteuerrichtlnien 2000) besteht dementsprechend eine doppelte Begrenzung, die sich hinsichtlich der Umsätze aus der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) und hinsichtlich der Einkünfte aus dem Veranlagungsfreibetrag (§ 41 Abs. 3) ableitet. Einkünfte und Umsätze aus Tätigkeiten, die keine Erwerbstätigkeit darstellen (zB Pensionsbezüge, Einkünfte und Umsätze aus einer Vermögensverwaltung) sind in diese Grenzen nicht einzubeziehen.

Die Änderung in Abs. 6 beseitigt einen Zitierungsfehler.

Zu Z 14, 15, 19 und 28 (§ 42 Abs. 2, § 63, § 70, 3 102 Abs. 1, 3 und 4):

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12.6.2003, C-234/01, „Gerritse“) soll die Veranlagungsoption auch auf die Fälle der Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 3 bis 5 ausgedehnt und der Ausschluss von der Veranlagungsoption im Bezug auf die der Steuerabgeltung nach § 97 unterliegenden Einkünften aufgehoben werden.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des Wohnsitzstaates, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Beschränkt Steuerpflichtige sollen daher an der das Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone nicht mehr im selben Umfang wie unbeschränkt Steuerpflichtige (10.000 €) teilnehmen. Daher soll bei der Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger beim Tarif nach § 33 Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise unberücksichtigt bleiben. Aus Vereinfachungsgründen sollen aber auch beschränkt Steuerpflichtige in Höhe von 2.000 € an der existenzsichernden Null-Steuerzone teilnehmen. Dies wird durch die Hinzurechnung eines Betrages von 8.000 € zur Bemessungsgrundlage erreicht. Im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen, die ihre Haupteinkünfte in Österreich erzielen, steht aber die in § 1 Abs. 4 geregelte Option auf unbeschränkte Steuerpflicht zu.

Aus der Abzugssteuer iHv 20% der Bruttoeinnahmen ergibt sich in pauschaler Betrachtung kein Liquiditätsnachteil für beschränkt Steuerpflichtige, weil die bei einer Veranlagung zur Anwendung kommenden Grenzsteuersätze regelmäßig deutlich über der Abzugssteuer iHv 20% liegen.

Beschränkt Lohnsteuerpflichtige nach § 70 Abs. 2 Z 1 sollen zur Vermeidung von Differenzierungen in der Lohnverrechnung wie bisher dem auch für unbeschränkt Steuerpflichtige geltenden einheitlichen Lohnsteuertarif unterliegen. Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides sollen allerdings nicht berücksichtigt werden. Damit wird der Lohnsteuerabzug nach § 70 Abs. 2 Z 1 der Brutto(lohn)besteuerung nach § 70 Abs. 2 Z 1 angenähert. In beiden Fällen besteht die Möglichkeit einer Antragsveranlagung, bei der allerdings der besondere Tarif zur Anwendung kommt.

Die Verpflichtung zur Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises soll auf Grund der umfassenden Amtshilfe bei Ansässigkeit in der Europäischen Union entfallen (§ 102 Abs. 1 Z 3).

Im Hinblick auf die teilweise Außerachtlassung der Null-Steuerzone ist der bisherige Grenzbetrag für die Steuererklärungspflicht bei beschränkter Steuerpflicht (§ 42 Abs. 2) durch den Betrag von 2.000 Euro zu ersetzen.

Zu Z 16 (§ 66 Abs. 1):

Die Bestimmung wurde um den nicht mehr in Kraft befindlichen Abs. 7 bereinigt.

Zu Z 17 (§ 67 Abs. 11):

Derzeit steht die Begünstigung für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge nur jenen Arbeitnehmern zu, bei denen ein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird. Durch die Neuregelung sollen diese Begünstigungen auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern angewendet werden.

Zu Z 18 (§ 68 Abs. 9):

Zahlreiche Kollektivverträge (zB für das Hotel- und Gastgewerbe oder für Transportbetriebe) sehen vor, dass der Sonntag wie ein „normaler Arbeitstag“ zu entlohnen ist (kein Sonntagszuschlag, keine Zuschläge für Sonntagsüberstunden). Anstelle des Sonntags steht diesen Arbeitnehmern ein Ersatzruhetag zu. Wenn nun an diesem Ersatzruhetag gearbeitet wird und die lohngestaltende Vorschrift dafür einen besonderen Zuschlag bzw. besondere Überstundenzuschläge vorsieht, sollen diese wie Sonntagszuschläge behandelt werden. Werden hingegen für den Sonntag ohnehin besondere Sonntagszuschläge gewährt (für die „normale“ Sonntagsarbeit oder für die Überstunden), soll diese Begünstigung für den Ersatzruhetag nicht in Anspruch genommen werden können (keine doppelte Begünstigung für den Sonntag und den Ersatzruhetag).

Zu Z 20 (§ 76):

Im Hinblick auf die geänderte Betriebsstättendefinition des § 81 und die Regelungen des § 131 Abs. 1 BAO betreffend den Ort der Führung von Büchern und Aufzeichnungen soll es nicht mehr notwendig sein, das Lohnkonto „im Inland am Ort der Betriebsstätte“ zu führen. Somit können Lohnkonten künftig auch im Ausland geführt werden; über Verlangen der Abgabenbehörde (zB zur Durchführung einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben) sind sie innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist in das Inland zu bringen. Die den Lohnkonten zu Grunde zu legenden Grundaufzeichnungen (zB Überstundenaufzeichnungen), die im Ausland geführt werden, sind auch ohne Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessener Frist ins Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren.

Derzeit sind alle steuerfreien Bezüge bzw. Bezugsbestandteile nach den §§ 3 und 26 EStG im Lohnkonto einzutragen, sofern nicht das Finanzamt Erleichterungen bei der Führung des Lohnkontos bewilligt hat. In der Praxis ist die Führung des Lohnkontos jedoch sehr uneinheitlich, was insbesondere die Prüfung lohnabhängiger Abgaben unnötig erschwert. Mit der Verordnung soll ein einheitlicher Standard bei der Führung des Lohnkontos erreicht werden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sollen in der Folge Anträge an das Finanzamt der Betriebsstätte nicht mehr erforderlich sein.

Zu Z 21 (§ 81):

In Zusammenhang mit der Änderung des § 57 BAO, wonach für lohnabhängige Abgaben künftig jenes Finanzamt örtlich zuständig sein soll, dem die Erhebung der wiederkehrend zu erhebenden Abgaben obliegt, wird der für Zwecke des Lohnsteuerabzuges definierte Betriebsstättenbegriff angepasst.

Zu Z 22 (§ 89 Abs. 4):

Zur Kontrolle der Kommunalsteuerzahlungen der Unternehmer war bereits bisher die Bereitstellung von Daten über Dienstgeberbeitragszahlungen an die Gemeinden und Städte in Form der so genannten Dienstgeberbeitragslisten im § 14 Abs. 2 vorgesehen. Diese Bestimmung ist mit der Einführung der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben durch die generelle Bestimmung des § 89 Abs. 4 EStG 1988 weggefallen. Im § 89 Abs. 4 EStG 1988 soll nunmehr klargestellt werden, dass den Gemeinden die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen der Arbeitgeber laufend bereitzustellen sind. Die Bereitstellung erfolgt im Weg von FinanzOnline.

Die Verknüpfung von DB-Zahlung und Kommunalsteuerzahlung für Kontrollzwecke ist derzeit praktisch nur bei Arbeitgebern möglich, die Betriebsstätten nur in einer Gemeinde haben. Bei Betriebsstätten eines Unternehmens in mehreren Gemeinden konnte für die einzelne Gemeinde daraus keine Kontrolle abgeleitet werden. Für diese Fälle ist neben der Information über die DB-Zahlung (die das gesamte Unternehmen betrifft) auch eine Information über die gesamte Kommunalsteuerbemessungsgrundlage sowie deren Aufteilung auf alle betroffenen Gemeinden erforderlich. Aus diesem Grund erfolgt die Änderung des § 11 Abs. 4 des Kommunalsteuergesetzes, wonach die Kommunalsteuererklärung die gesamte Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die einzelnen Gemeinden zu enthalten hat (siehe Änderung § 11 Abs. 4 des KommStG).

Zu Z 23, 25, 26, 27 lit. a und 32 (§ 93 Abs. 3a, § 95 Abs. 2, § 95 Abs. 3 Z 5, § 96 Abs. 1 Z 4, § 97 Abs. 1 und § 124b Z 114):

§ 93 Abs. 3a schafft wahlweise einen neuen der KESt vergleichbaren Tatbestand für ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds gemäß § 42 Investmentfondsgesetz 1993. Dieses neue Besteuerungskonzept lehnt sich an die optionale Endbesteuerung für Kapitalerträge aus Altemissionen gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 an.

Der zu leistende Betrag richtet sich nach den nachgewiesenen ausschüttungsgleichen Erträgen; bei Fehlen eines solchen Nachweises erfolgt eine pauschale Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge nach § 42 Abs. 2 Investmentfondsgesetz. Erfolgt ein unwiderruflicher Auftrag an das depotführende Kreditinstitut, den der KESt entsprechenden Betrag abzuführen, sind die Erträge nicht gemäß § 37 Abs. 8 zu versteuern.

Wird die Option zu einer freiwilligen Steuerleistung in Höhe der Kapitalertragsteuer des § 93 Abs. 3a nicht in Anspruch genommen, erfolgt ein Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 3 Z 5 iVm § 42 Abs. 4 InvFG 1993 (Sicherungssteuerabzug). In diesem Fall sind die Einkünfte gemäß § 37 Abs. 8 zu versteuern.

Die Haftungsbestimmungen des § 95 Abs. 2 dritter Satz entsprechen den Haftungsbestimmungen des § 7 Abs. 3 EU-Quellensteuergesetz. Zur Abfuhr verpflichtet ist die depotführende Bank im Inland. Die Abfuhr des der Kapitalertragsteuer entsprechenden Betrages hat jeweils von den ausschüttungsgleichen Erträgen zu erfolgen und entspricht den Abfuhrbestimmungen des § 9 EU-Quellensteuergesetzes.

Die Endbesteuerungswirkung soll sich auch auf die gemäß § 93 Abs. 3a abzuführenden Beträge erstrecken. Aus administrativen Gründen sollen die Bestimmungen gleichzeitig mit dem EU-Quellensteuergesetz in Kraft treten (§ 124b Z 114).

Zu Z 24 (§ 94 Z 6 lit. e):

Die bestehende Ausnahme für Zuwendungen von eigennützigen Privatstiftungen von der Zuwendungsbesteuerung beschränkt sich auf Empfänger, die unter die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 3 fallen. Mit der vorgesehenen Erweiterung sollen auch Zuwendungen an Körperschaften, die unter die Spendenbegünstigung gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 fallen, kapitalertragsteuerbefreit erfolgen können. Die Erweiterung soll insbesondere der Forschungsförderung und der Förderung von Zuwendungen an Museen dienen.

Zu Z 27 lit. b (§ 97 Abs. 4 Z 2):

Im Hinblick darauf, dass die Schenkungssteuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG mit dem Jahr 2003 ausgelaufen ist, entfällt ab 2004 die Gegenrechnung der ersparten Schenkungssteuer.

Zu Z 29, 30 und 31 (§ 108 Abs. 5 und 7, § 108a Abs. 4 und 5, § 108g Abs. 4 und 5):

Auf Grund der Aufgaben-Übertragungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 166/2004, sind jene Aufgaben, die bis Ende April 2004 von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wahrzunehmen waren, mit 1. Mai 2004 auf das Finanzamt Wien 23 übergegangen. Ab 1. Jänner 2005 hat das Finanzamt Wien 1/23 jene Aufgaben wahrzunehmen, die mit 1. Mai 2004 dem Finanzamt Wien 23 übertragen wurden. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird der Zuständigkeitsübergang auf das Finanzamt Wien 1/23 nunmehr auch im EStG 1988 verankert.

Die Verpflichtung, die Datenübermittlung bis Ende Februar des Folgejahres vorzunehmen, soll von den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II Nr. 530/2003, und betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988, BGBl. II Nr. 529/2003, in das EStG 1988 selbst transferiert werden. Damit soll verstärkt zum Ausdruck kommen, dass es sich bei dieser Frist um eine Fallfrist handelt; d.h. für Prämienerstattungsanträge, deren Daten erstmalig nach diesem Termin übermittelt werden, ist die Überweisung pauschaler Erstattungsbeträge nicht mehr möglich.

Ergänzend soll in den beiden zitierten Verordnung ausgeführt werden, dass eine einmalige Korrekturmeldung bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen hat und diese nur für jene Abgabenerklärungen zulässig ist, die bereits im Prämienerstattungsantrag berücksichtigt wurden.

Zu Artikel II (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 6a Abs. 2, 3 und 6):

Die Änderungen ergeben sich aus den Änderungen der Organisation der Abgabenverwaltung.

Zu Z 2 (§ 6b Abs. 4):

Die Änderung beseitigt einen Zitierfehler.

Zu Z 3 (§ 9):

Zu Abs. 1:

Die Verwendung des Begriffes „Einkommen“ beim beteiligten (übergeordneten) Gruppenmitglied und beim Gruppenträger soll der systematischen Klarstellung dienen, dass in der Unternehmensgruppe jedes beteiligte Gruppenmitglied bzw. der Gruppenträger zunächst unabhängig das eigene Einkommen zu ermitteln hat und es erst dann zur Vereinigung mit dem von der Beteiligungskörperschaft (untergeordetes Gruppenmitglied) zugerechneten Ergebnis kommt. Bei der Beteiligungskörperschaft wird im Hinblick auf die bloße Verlustzurechnung bei ausländischen Gruppenmitgliedern am Begriff „steuerlich maßgebendes Ergebnis“ festgehalten.

Zu Abs. 3:

Im Interesse einer systemkonformen Gleichbehandlung soll das Einbeziehen einer doppelt ansässigen Körperschaft in die Gruppenträgerfunktion nur dann möglich sein, wenn die Körperschaft im Inland den für beschränkt steuerpflichtige Trägerkörperschaften vorausgesetzten inländischen Anknüpfungspunkt hat.

Sollte ein Gruppenmitglied doppelt ansässig sein oder werden, ändert dies in Hinblick auf den in Abs. 2 genannten Inlandsbezug nichts daran, dass bei ihm ein inländischer Betrieb bzw. eine inländische Betriebsstätte nicht erforderlich ist und dass die Zugehörigkeit einer mit ihm verbundenen ausländischen gruppenfähigen Körperschaft zur Unternehmensgruppe möglich ist.

Zu Abs. 4:

Mit der Ergänzung soll klargestellt werden, dass eine Beteiligungsgemeinschaft auch mittelbar durch eine ausreichende Beteiligung an einer Personengesellschaft gebildet werden kann. Beteiligungsgemeinschaften werden damit im Sinne des Gesetzes nur einzelnen Körperschaften gleichgestellt, die ebenfalls über eine Personengesellschaft entsprechend finanziell mit einer gruppenfähigen Körperschaft verbunden sein können. Zur Bildung einer Beteiligungsgemeinschaft muss ein Mitbeteiligter durchgerechnet am Kapital und an den Stimmrechten zu mindestens 40 %, jeder weitere Mitbeteiligte zu mindestens 15 % beteiligt sein.

Die Klarstellung ändert nichts am Konzept der aus Abs. 4 ableitbaren Variationsbreite der Herstellung der finanziellen Verbindung, die auch die kombinierte Nutzung mehrerer Teilstriche einschließt. Es kann daher die Verbindung auch durch eine Kombination von unmittelbarer Beteiligung zusammen mit einer mittelbaren Beteiligung über eine (mehrere) Personengesellschaft(en) oder/und einer mittelbaren Beteiligung über eine (mehrere) Mitgliedskörperschaft(en) hergestellt werden. Im Falle der mittelbaren Beteiligung einer Beteiligungsgemeinschaft über eine Personengesellschaft, können die Beteiligungspartner zusätzlich auch unmittelbar an der Zielkörperschaft beteiligt sein.

Zu Abs. 6:

Die Verwendung des Begriffes „Einkommen“ in den Z 1 bis 3 und 5 ist in Zusammenhang mit Abs. 1 zu sehen und soll klarstellen, dass unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder und der Gruppenträger zunächst unabhängig von der Unternehmensgruppe ihr „Einkommen“ im Sinne des § 7 Abs. 2 zu ermitteln haben. Daher sind auch § 2 Abs. 2a, § 2 Abs. 2b oder § 2 Abs. 8 EStG 1988 bei der Einkommensermittlung von unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern und beim Gruppenträger anzuwenden. Hinsichtlich der Vorgruppen- und Außergruppenverluste gilt bei unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern Z 4 und damit die Möglichkeit einer vollen (ungekürzten) Verrechnung eigener Jahresgewinne mit Vor- oder Außergruppenverlusten.

Im Falle des Ausscheidens ausländischer Gruppenmitglieder soll zur Vermeidung von Missbräuchen eine Nachverrechnung nicht verrechneter ausländischer Verluste nur im Falle der Insolvenz unterbleiben. Damit ist ein gezieltes Liquidieren ausländischer Gruppenmitglieder zur Vermeidung der Nachverrechnung nicht möglich. Weiters wird klargestellt, dass es ansonsten beim Ausscheiden eines ausländischen Gruppenmitglieds jedenfalls zu einer Nachversteuerung kommt.

Zu Abs. 7:

In Hinblick darauf, dass ein Veräußerungsverlust aus dem Verkauf einer Beteiligung an einem Gruppenmitglied in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einer vorweggenommenen (unterjährigen) Teilwertabschreibung entspricht, sollen Veräußerungsverluste der Teilwertabschreibung gleichgestellt werden und ebenfalls steuerneutral sein.

Weiters wird klargestellt, dass die Firmenwert-Fünfzehntelbeträge ebenso den Buchwert der Beteiligung vermindern (bzw. erhöhen) wie Teilwertabschreibungen (bzw. Zuschreibungen).

Zu Abs. 8:

In Hinblick darauf, dass die finanzielle Verbindung schon bisher auch auf die Stimmrechte abstellt, sind diese nunmehr ebenfalls im Gruppenantrag anzugeben. Dies ist insbesondere bei mittelbaren Beteiligungen über eine Personengesellschaft von Bedeutung.

Zu Abs. 9:

In Hinblick darauf, dass in der Unternehmensgruppe die Aufgaben der für die inländischen Gruppenmitglieder zuständigen Finanzämter auf das für den Gruppenträger zur Erhebung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt übergehen sollen, erübrigt sich die bisher vorgesehene zusätzliche Anzeigepflicht.

Zu Z 4 (§ 12 Abs. 1 Z 7):

Mit der Ergänzung soll auf die Entwicklung im Gesellschaftsrecht, insbesondere auf die Einführung des monistischen Systems bei der Europäischen Aktiengesellschaft im SE-Gesetz Bedacht genommen werden. Da Verwaltungsräte in ihrer „Doppelfunktion“ sowohl Aufgaben der Geschäftsleitung als auch der Überwachung wahrzunehmen haben, wird das Abzugverbot auf die Überwachungfunktion eingeschränkt und entsprechend auf ein Viertel der Vergütungen aller Art sowie der übersteigenden Reisekostenersätze reduziert. Sind die Verwaltungsräte ausschließlich mit geschäftsleitenden Funktionen betraut (geschäftsleitende Direktoren), gilt das Abzugsverbot nicht.

Zu Z 5 (§ 13 Abs. 1 und 3):

Die beiden Änderungen in § 13 sind klarstellend:

Die Bezugnahme auf den kürzeren Zeitraum stellt klar, dass der Verteilungszeitraum für Zuwendungen bei betrieblichen Privatstiftungen höchstens zehn Jahre beträgt.

In Hinblick darauf, dass die Zwischenbesteuerung bei den Zinsen als Bruttobesteuerung ausgestaltet ist, wird dieses Besteuerungskonzept auch auf die der Zwischenbesteuerung unterliegenden Einkünfte nach § 31 EStG 1988 übertragen.

Zu Z 6 (§ 21 Abs. 2):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll analog zur Regelung des § 94 Z 6 EStG 1988 erreicht werden, dass Zuwendungen von Privatstiftungen an Universitäten, Kunsthochschulen usw. zu Forschungszwecken oder zur Erwachsenenbildung (§ 4 Abs. 4 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988) oder an die unter § 4 Abs. 4 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallenden Zuwendungsempfänger (insb Museen, Österreichische Nationalbibliothek) von der mit der beschränkten Steuerpflicht verbundenen Kapitalertragsteuerpflicht ausgenommen werden.

Zu Z 7 lit. a (§ 24 Abs. 4 Z 4):

In der Unternehmensgruppe unterliegen die unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften der Mindeststeuer. In Übereinstimmung mit der bisherigen Verwaltungspraxis zur Organschaft soll es auch bei der Gruppenbesteuerung hinsichtlich der Mindeststeuer auf das Gesamteinkommen der Unternehmensgruppe ankommen. Zu einer Mindeststeuer kommt es aber nur dann, wenn das Gesamteinkommen der Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist. In dieses Gesamteinkommen sind auch nicht mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglieder und  Gruppenträger (z.B. Genossenschaften) mit einzubeziehen. Dann ist zu prüfen, ob das Gesamteinkommen ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen ist dann nicht ausreichend positiv, wenn es unter dem Betrag liegt, der sich für alle mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder und dem mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger nach § 24 Abs. 4 Z 1 bis 3 ergibt. Die Beurteilung der ausreichenden Höhe des Gesamteinkommens erfolgt daher ausschließlich nach den mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitgliedern und dem mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger.

Beispiel:

Eine Unternehmensgruppe besteht aus zwei unbeschränkt steuerpflichtigen GmbHs und einer Genossenschaft, das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe beträgt a) 20.000 €, b) -20.000 €, c) 10.000 €. Für die beiden GmbHs würde sich bei einem Körperschaftsteuersatz von 25 % eine Erfolgskörperschaftsteuer ab einem Einkommen von 14.000 € ergeben (1.750 x 4 x 2). Da dieser Betrag im Fall a) unter dem Gesamteinkommen von 20.000 € liegt, ist für die beiden GmbHs keine Mindeststeuer zu berechnen. Da im Fall b) das Gesamteinkommen negativ (Verlust) oder im Fall c) nicht ausreichend positiv (unter 14.000 €) ist, wäre für  beide GmbH die Mindeststeuer zu berechnen. Im Fall c) ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamteinkommen von 10.000 und dem Schwellenbetrag von 14.000 € iHv 4.000 € dem Gruppenträger als Mindeststeuer vorzuschreiben.

Hinsichtlich Mindeststeuerbeträgen, die bei Gruppenmitgliedern aus der Vorgruppenzeit stammen („Vorgruppen-Mindestkörperschaftsteuer“), soll eine sachgerechte und systematische Verrechnung ermöglicht werden. Sobald ein Gruppenmitglied die eigenen Vorgruppenverluste verrechnet hat und eigene Gewinne an das ausreichend beteiligte (übergeordnete) Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger weiterleitet, ist entsprechend auch die eigene Vorgruppen-Mindestkörperschaftsteuer weiterzuleiten. Bei einem Körperschaftsteuersatz von 25 % ist dann bei einer Weiterleitung eines Jahresgewinnes von z.B. 10.000 € ein Betrag von 2.500 € an offener Vorgruppen-Mindeststeuer weiterzuleiten.

Wird die Vorgruppen-Mindeststeuer an das beteiligte Gruppenmitglied weitergeleitet, so kann das beteiligte Gruppenmitglied die erhaltene Vorgruppen-Mindeststeuer in jener Höhe weiterleiten, die auf das vom beteiligten Gruppenmitglied weitergeleitete (saldierte) Einkommen anrechenbar wäre.

Zu Z 7 lit. b und c (§ 24 Abs. 5):

Die Neufassung der Z 2 und 3 dient der Klarstellung.

Z 4 soll ebenfalls der Klarstellung der bisherigen Verwaltungspraxis dienen, wenn auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer erfolgt.

Zu Z 8 (§ 26c):

Die Änderung dient der Klarstellung, dass auch in der Unternehmensgruppe hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes (34 % oder 25 %) jedes Gruppenmitglied sowie der Gruppenträger gesondert zu behandeln und dem jeweils zutreffenden Steuersatz zu unterwerfen sind. Im Falle eines abweichenden Wirtschaftsjahres gelten auch für die Gruppenmitglieder und den Gruppenträger die Aufteilungsregelungen nach § 26 Z 2 lit. a und c. Zudem wird klargestellt, dass für Wirtschaftsjahre von Gruppenmitgliedern, die vor dem 1. Jänner 2005 enden, jedenfalls der Steuersatz von 34 % zur Anwendung kommt. Dies gilt für alle Veranlagungen ab dem Kalenderjahr 2005.

In § 26 Z 3 erfolgt zudem die Behebung eines redaktionellen Versehens.

Zu Artikel III (Änderung des Umgründungssteuergesetzes)

Zu Z 1 (§ 1):

Mit 8. Oktober 2004 tritt das Bundesgesetz vom 24.6.2004. BGBl Nr. I 67/2004, mit dem ein Bundesgesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) in Kraft. Mit dem SE-Gesetz wird ua der Tatbestand der grenzübergreifenden Verschmelzung handelsrechtlich umgesetzt.

Die Verschmelzung auf eine ausländische SE („Export-Verschmelzung“) oder auf eine inländische SE („Import-Verschmelzung“) fällt als Verschmelzung auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften dem Grunde nach unter den bestehenden § 1 Abs. 1 UmgrStG.

Soweit Vermögen im Sinne des Art. 4 der Richtlinie des Rates vom 23.7.1990, 90/434/EWG (steuerliche Fusionsrichtlinie) als Betriebsstätte der übernehmenden ausländischen Gesellschaft im Inland verbleibt, kommt eine Besteuerung schon nach bestehendem Umgründungssteuerrecht nicht in Betracht.

Soweit Vermögen verschmelzungsbedingt auf die ausländische Gesellschaft übertragen wird, wäre nach bestehendem Recht mangels Geltung des Art. I UmgrStG ein Liquidationsbesteuerungstatbestand im Sinne des § 20 KStG 1988 gegeben. In diesem Punkt soll entsprechend der dem EuGH-Erkenntnis vom 11.3.2004, Rs C-9/02, „Hughes de Lasteyrie du Saillant“, Rechnung tragenden Neuregelung in § 6 Z 6 und § 31 EStG 1988 auch bei Verschmelzungen in den EU- bzw. EWR-Raum die hinausgeschobene Besteuerung von steuerhängigen Reserven umgesetzt werden. Es soll somit zum Verschmelzungsstichtag insoweit die Körperschaftsteuerschuld entstehen, aber bis zur tatsächlichen Realisierung der stillen Reserven des in das Ausland transferierten Vermögens nicht vorgeschrieben werden. Analog zur Regelung im EStG 1988 soll auch hier zusätzlich sichergestellt werden, dass die später einsetzende Besteuerung der gespeicherten stillen Reserven höchstens im Ausmaß der tatsächlichen Realisierung Platz greift.

Soweit grenzübergreifende Verschmelzungen auf Gesellschaften in Staaten außerhalb des EU- bzw. EWR-Raumes Platz greifen, führt ein Vermögenstransfer in das Ausland weiterhin (insoweit) zur Liquidationsbesteuerung der übertragenden Körperschaft und ihrer Anteilsinhaber zum Verschmelzungsstichtag.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1):

Für den Fall einer grenzübergreifende Verschmelzung in das Inland („Import-Verschmelzung“) soll unabhängig davon, wie sich die ausländische Finanzverwaltung des Staates der übertragenden Gesellschaft verhält, in Österreich eine Neubewertung des von der inländischen übernehmenden Gesellschaft übernommenen Vermögens zum gemeinen Wert erfolgen.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 1):

Die Steuerneutralität des verschmelzungsbedingten Anteilstausches gilt schon nach bisherigem Umgründungssteuerrecht insoweit nicht, als bei einem Wegfall oder einer Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich Art I nicht anwendbar ist und die Liquidationsbesteuerung bei allen Anteilsinhabern der übertragenden Gesellschaft (insoweit) einsetzt. Für grenzübergreifende Verschmelzungen in den EU- bzw. EWR-Raum soll für im Inland und im EU- bzw. EWR-Raum ansässige Anteilsinhaber die (anteilige) Besteuerung unterbleiben. Eine dem § 6 Z 6 bzw. § 31 EStG 1988 entsprechende hinausgeschobene Besteuerung ist im Hinblick auf das Fortbestehen der unbeschränkten Steuerpflicht der inländischen Anteilsinhaber nicht erforderlich. Für ausländische außerhalb des EU- bzw. EWR-Raumes ansässige Anteilsinhaber greift unverändert die (anteilige) Liquidationsbesteuerung Platz, soweit ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich besteht.

Zu Z 4 (§ 7):

Die zu § 1 dargestellten Grundsätze und Anpassungserfordernisse an das EU-Recht gelten insoweit auch für Umwandlungen, die als verschmelzende Umwandlungen auf einen EU- oder EWR-Hauptgesellschafter Platz greifen.

Die Anpassung soll eine steuerliche Gleichbehandlung von Verschmelzung und verschmelzender Umwandlung sicherstellen. Damit sind die Regelungen des geltenden § 7 Abs. 1 insoweit zu ändern, als eine Besteuerung der stillen Reserven des ins Ausland transferierten Vermögens bisher überhaupt unterblieben ist.

Zu Z 5 (§ 9 Abs. 2):

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die steuerneutralen Buchgewinne oder Buchverluste entsprechend der Verwaltungspraxis auch Unterschiedsbeträge (Umwandlungsgewinne oder Umwandlungsverluste) außerhalb des Betriebsvermögens betreffen.

Zu Z 6

§ 16 Abs. 2 Z 1:

Das Einbeziehen des EWR-Bereiches dient der Gleichstellung mit dem EU-Bereich, wie dies im EStG und in Art. I und Art. II UmgrStG vorgesehen ist.

Zu § 16 Abs. 5 Z 4:

Die Änderung der Z 4 trägt dem Grundgedanken des Urteils des EuGH v 15.1.2002, C-43/00 (Andersen og Jensen ApS) Rechnung, nach dem Art. 2 Buchstaben c und i der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23.7.1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, dahin auszulegen ist, dass eine Einbringung von Unternehmensteilen im Sinne der Richtlinie nicht vorliegt, wenn im Rahmen einer Übertragung der Betrag eines von der einbringenden Gesellschaft aufgenommenen Darlehens bei dieser verbleiben und die entsprechende Darlehensschuld auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden soll. Wenngleich die Richtlinie auf Grund der nationalen Umgründungsvorschriften nicht unmittelbar anwendbar ist, soll eine dem Grundprinzip der Richtlinie entsprechende Vorgangsweise in diesem Punkt verankert werden. Voraussetzung ist, dass am Umgründungsstichtag ein mit einem Aktivum (Bargeld oder mittels des Bargeldes erworbene Wirtschaftgüter) zusammenhängendes Passivum vorhanden ist bzw. ein solcher Zusammenhang hergestellt werden kann. Von dieser Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeit abgesehen bleibt im Übrigen die Möglichkeit unangetastet, im Rahmen der Verschiebetechnik der Z 4 Aktiva oder Passiva des einen Vermögensbereiches dem anderen zuzuordnen.

Zu Z 7 (§ 17):

Mit der vorgesehenen Änderung wird den in § 1 bzw. § 5 vorgesehenen Anpassungen an EU-Grundsätze Rechnung getragen. Entsteht bei der Einbringung von Beteiligungen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich, sollen die in der Vorzeit entstandenen stillen Reserven unabhängig davon, ob sie vorher steuerlich erfasst werden (konnten), im Inland nicht steuerhängig werden. Dem widerspricht das bisher in § 17 Abs. 2 verankerte Optionsmodell.

Zu Z 8 (§ 18 Abs. 3):

Mit der Neufassung des letzten Satzes des Abs. 3 wird die Möglichkeit, rückwirkende Vereinbarungen über eine Verzinsung oder eine Vermietung auf Anwendungsfälle der Verschiebetechnik des § 16 Abs. 5 Z 4 erweitert. Behält eine GmbH z.B. die zum einzubringenden Betrieb gehörende Liegenschaft im Restvermögen zurück, kann sie bei einer entsprechenden Vereinbarung am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages mit der übernehmenden Körperschaft einen Bestandvertrag mit steuerlicher Wirkung ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Tag schließen.

Zu Z 9 (§ 25 Abs. 4):

Ein Anwendungsfall des § 9 Abs. 9 betreffend den umwandlungsbedingten rückwirkenden Wegfall der Beteiligungsertragsbefreiung für Ausschüttungen bzw. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Befreiungserklärung den Kreditinstituten gegenüber kann sich auch bei einem Zusammenschluss ergeben, bei dem eine Körperschaft ihren Betrieb auf eine Mitunternehmerschaft gegen Gewährung von Gesellschafterrechten überträgt.

Zu Artikel IV (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 13 und 14):

Durch die neuen Abs. 13 und 14 wird die durch Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/92/EG vom 7. Oktober 2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingefügte Regelung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. d und e der 6. EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Danach wird bei der Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität unterschieden, ob diese an einen Wiederverkäufer oder an sonstige Abnehmer bewirkt wird.

Bei der Lieferung an Wiederverkäufer wird dabei darauf abgestellt, wo dieser Abnehmer sein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte unterhält, für welche die Gegenstände geliefert wurden, und zwar unabhängig davon, wie dieser die gelieferten Gegenstände tatsächlich verwendet.

Bei der Lieferung an andere Abnehmer als Wiederverkäufer wird hingegen auf den Ort des tatsächlichen Verbrauchs dieser Gegenstände abgestellt. Das ist normalerweise der Ort, wo sich der Zähler des Abnehmers befindet. Sollte ein Abnehmer, der nicht Wiederverkäufer ist, die an ihn gelieferten Gegenstände nicht tatsächlich nutzen bzw. verbrauchen (z.B. bei Weiterverkauf von Überkapazitäten), wird insoweit für die Lieferung an diesen Abnehmer der Verbrauch dort fingiert, wo dieser Abnehmer sein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte hat, für die die Gegenstände geliefert werden.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass im Falle des Weiterverkaufes von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität für den Erwerb dieser Gegenstände stets das Empfängerortprinzip gilt.

Als Wiederverkäufer im Sinne der Vorschrift wird ein Unternehmer angesehen, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität im Wiederverkauf dieser Gegenstände besteht. Maßgebend ist dabei nicht die Gesamttätigkeit des Wiederverkäufers, sondern nur dessen Tätigkeit in der Sparte „Kauf von Gas oder Elektrizität“. Der Verbrauch dieses Unternehmers zu eigenen (unternehmerischen oder nichtunternehmerischen) Zwecken muss von untergeordneter Bedeutung sein.

Bezüglich der Lieferung von Gas ist die Anwendung der Sonderregelung auf Lieferungen über das Erdgasverteilungsnetz beschränkt. Die Sonderregelung findet z.B. keine Anwendung auf den Verkauf von Erdgas in Flaschen.

Zu Z 2 (§ 3a Abs. 10 Z 16):

Bei bestimmten sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Lieferungen von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität richtet sich der Leistungsort regelmäßig gemäß § 3a Abs. 9 UStG 1994 nach dem Empfängerortprinzip. Diese Leistungen werden deshalb als Z 16 in § 3a Abs. 10 UStG 1994 aufzunehmen.

Durch die Änderung wird die durch Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2003/92/EG vom 7. Oktober 2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingefügte Regelung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e neunter Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 2 letzter Unterabsatz):

Damit für den Leistungsempfänger (Ersteher der Liegenschaft) Sicherheit darüber besteht, ob der Lieferer zur Steuerpflicht optiert (und damit die Steuerschuld auf ihn übergeht), wird die Optionsmöglichkeit zeitlich beschränkt.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 4 Z 3a):

Die Vorschrift bestimmt, dass die Einfuhr von Gas über das Erdgasverteilungsnetz und von Elektrizität steuerfrei ist.

Durch die Änderung wird die durch Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/92/EG vom 7. Oktober 2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingefügte Regelung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. k der 6. EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Zu Z 5 (§ 12 Abs. 2 Z 1):

Österreich hat gemäß Art 27 der 6. EG-RL um die Ermächtigung angesucht, sämtliche Vorsteuern vom Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn die Lieferungen, sonstigen Leistungen und Einfuhren nicht mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.

Die Bestimmung tritt nach der entsprechenden Ermächtigung durch den Rat in Kraft.

Zu 6 (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz):

Die Verrechnung von Mauten nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2002 hat in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt. Soweit Mauten Bundesstraßen betreffen, werden sie von der Reverse-Charge Regelung ausgenommen.

Zu Z 7 (§ 19 Abs. 1b lit. c):

Gebäude auf fremden Boden sollen den Grundstücken gleichgestellt werden.

Zu Z 8 (§ 19 Abs. 1c):

Bei Lieferungen von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität durch einen Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, ist Steuerschuldner der Leistungsempfänger.

Zu 9 (§ 21 Abs. 4 letzter Unterabsatz):

Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass bei ausländischen Unternehmern, auf die die Steuerschuld übergegangen ist und die hinsichtlich dieser übergegangenen Steuerschuld zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, eine Veranlagung stattfinden muss, die zu keiner Steuervorschreibung führen würde.

Zu 10 (§ 21 Abs. 10):

§ 19 UStG 1994 sieht nunmehr auch einen Übergang der Steuerschuld auf juristische Personen des öffentlichen Rechts vor. Dementsprechend haben diese auch Voranmeldungen und Steuererklärungen abzugeben.

Zu Z 11 und Z 12 (Art 1 Abs. 3 Z 1 lit. h und Art 3 Abs. 1 Z 1 lit. h):

Durch die beiden Bestimmungen wird ausdrücklich klargestellt, dass bei Lieferungen von Gas über das Erdgasverteilungsnetz und von Elektrizität, deren Lieferort sich nach § 3 Abs. 13 und 14 UStG 1994 bestimmt, kein innergemeinschaftliches Verbringen vorliegt.

Zu Z 13 (Art. 11 Abs. 4):

Im Hinblick auf § 11 Abs. 1a, der bereits eine allgemeine Verpflichtung enthält, in der Rechnung auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen, ist Art. 11 Abs. 4 UStG 1994 entbehrlich.

Zu Z 14 (Art. 18 Abs. 1 erster Satz):

Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass Art. 19 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 entfallen ist. Die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Steuer, für die die Steuerschuld übergeht, ergibt sich bereits aus § 18 UStG 1994.

Zu Artikel V (Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes)

Zu Z 1a (§ 2 Abs. 1):

Die Ergänzung stellt sicher, dass beispielsweise eine nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 steuerfreie Vermietung von Räumlichkeiten an Ärzte unter die Beihilfenkürzung fällt, wenn die bei der Errichtung dieser Räumlichkeiten angefallenen nicht abzugsfähigen Vorsteuern als Beihilfe geltend gemacht worden sind. Bei steuerpflichtigen Vermietungen wird hingegen keine Beihilfenkürzung ausgelöst.

Zu Z 1b (§ 2 Abs. 2):

Die für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie für das Blutspendewesen bis 31. Dezember 2004 befristete Beihilfenregelung wird bis 31. Dezember 2008 verlängert.

Zu Artikel VI (Änderung des Internationalen Steuervergütungsgesetzes (IStVG))

Die derzeitige Regelung (§ 10 Abs. 1 Z 2 IStVG und § 11 Abs. 1 Z 2 IStVG) sieht vor, dass die Pauschalvergütung für Umsatzsteuer und Energieabgaben nur gemeinsam geltend gemacht werden kann. Dies ist aus verwaltungsökonomischen Gründen notwendig und soll so bleiben. Darüber hinaus erfordert die geltende Rechtslage aber eine Bestätigung der Vertretungsbehörde, deren Diplomaten die Pauschalvergütung in Anspruch nehmen, dass sie selbst nicht die Energiekosten dieser Diplomaten trägt. In der Praxis hat sich das als Hemmnis für die Inanspruchnahme der Pauschalierung erwiesen, da die Übernahme der Energiekosten relativ häufig erfolgt (günstigere Tarife als Großabnehmer). In Einzelfällen wurde das Problem so gelöst, dass die Vertretungsbehörde für jeden Diplomaten, der die Pauschalvergütung in Anspruch nahm, den Pauschalvergütungsbetrag von ihrem tatsächlichen Aufwand für Energieabgaben in Abzug brachte. Dies ist weder für die Vertretungsbehörde, noch für den Diplomaten noch für die zuständige Behörde praktikabel und letzten Endes fast nicht überprüfbar. Daher soll das Recht jedes einzelnen Diplomaten auf Pauschalvergütung davon unabhängig sein, ob seine Vertretungsbehörde die Energiekosten trägt.

Durch die vorgeschlagene Lösung soll der bisherige pauschale Vergütungsbetrag der Energieabgaben (Elektrizitäts- und Erdgasabgabe) in unveränderter Höhe (je 5 € / Monat) dem bisherigen pauschalen Vergütungsbetrag der Umsatzsteuer (100 € / Monat) hinzugerechnet werden (insgesamt somit wie bisher 110 € / Monat). Die vorgeschlagene Lösung stellt somit einen weiteren effektiven Beitrag zur Vereinfachung des Vergütungsverfahrens dar.

Beanspruch der Diplomat nicht die Pauschalregelung, sondern nimmt er die konkrete Vergütung in Anspruch, so kann er dies nur tun, wenn die Rechnung auf ihn lautet (§ 10 Abs. 1 Z 1 IStVG und § 11 Abs. 1 Z 1 IStVG, jeweils iVm § 2 Abs. 1). In diesem Fall ist aber die Geltendmachung durch die Vertretungsbehörde nicht zulässig, sodass eine Doppelvergütung der konkreten Beträge ausgeschlossen ist.

Dazu bedarf es Änderungen der §§ 2, 3, 10 und 11 IStVG.

Zu Artikel VII (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Zu Z 1 (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5):

Der Gebühr nach dem Gebührengesetz 1957 sollen nur Aufenthaltstitel unterliegen, die eine Behörde mit dem Sitz im Inland erteilt und auch ausfolgt. Aufenthaltstitel, die eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausfolgt, sollen, gleichgültig, ob sie von dieser Behörde oder von einer Behörde mit dem Sitz im Inland erteilt werden, ausschließlich der Gebühr nach dem Konsulargebührengesetz 1992 unterliegen.

Nach der bisherigen Rechtslage hat die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland die Gebühr für Aufenthaltstitel, die eine inländische Behörde erteilt, jedoch eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgefolgt hat, an die inländische Behörde abzuführen. Durch die Neuregelung erübrigt sich in diesen Fällen sowohl die Abfuhr der Gebühr an die inländische Behörde als auch die Verrechnung der einlangenden Gebührenbeträge bei dieser. Dadurch tritt eine Verwaltungsvereinfachung ein.

Der jenen Gebietskörperschaften, deren Behörden Aufenthaltstitel erteilen, je Aufenthaltstitel zustehende Pauschalbetrag wurde mit dem Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957, das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970 und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 72/2004, erhöht, um den Entfall an Pauschalbeträgen für die Länder und Städte mit eigenem Statut auszugleichen, den die neue Regelung zur Folge hat.

Für die Abgabepflichtigen ergibt sich keine Änderung der bisherigen Höhe der Gebühr.

Zu Artikel VIII (Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992)

Zu Z 1 (Tarifpost 7 Abs. 4):

Bisher regelte das Gebührengesetz 1957 die Höhe der einzuhebenden Beträge für jene Aufenthaltstitel, die eine Behörde mit Sitz im Inland erteilt hatte – unabhängig davon, von welcher Behörde der Titel ausgefolgt wurde – und das Konsulargebührengesetz 1992 die Höhe der einzuhebenden Beträge für Aufenthaltstitel, die von österreichischen Vertretungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 idgF, erteilt wurden.

Nach der bisherigen Rechtslage hat die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland die Gebühr für Aufenthaltstitel, die eine inländische Behörde erteilt, jedoch eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgefolgt hat, an die inländische Behörde abzuführen. Dies soll nunmehr durch eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr jener Aufenthaltstitel, die durch österreichische Vertretungsbehörden ausgefolgt werden, vermieden werden. Künftig werden österreichische Vertretungsbehörden auch dann Konsulargebühren autonom – nicht wie bisher durch Vorschreibung der den Titel erteilenden Inlandsbehörde – vorschreiben, wenn sie den Aufenthaltstitel ausfolgen, gleichgültig, ob sie diesen selbst erteilt haben oder dies durch eine Inlandsbehörde geschah. Somit können künftige Änderungen der Gebührensätze für Aufenthaltstitel, sofern sie von den österreichischen Vertretungsbehörden ausgefolgt werden, unter einem vorgenommen werden; eine Entkoppelung von den Gebührenbestimmungen des GebG 1957 führt zu mehr Klarheit und Einheitlichkeit bei den Gebühren für befristete Aufenthaltstitel.

Schließlich wird es durch den Wegfall der Gebührenvorschreibung an österreichische Vertretungsbehörden durch Inlandsbehörden und die damit verbundene interne, verrechnungstechnische Abwicklung in jenen Fällen, in denen die Inlandsbehörde erteilende aber nicht ausfolgende Behörde ist, zu einer Senkung des Verwaltungsaufwandes kommen. Künftig werden österreichische Vertretungsbehörden für ausgefolgte Aufenthaltstitel autonom auf Grundlage des Konsulargebührengesetzes 1992 Gebühren einheben und diese direkt an die entsprechenden Finanzstellen des Bundes abführen. Eine Verrechnung zwischen österreichischen Vertretungsbehörden und Inlandsbehörden wird hinfällig.

Zu Z 2 (Tarifpost 7 Abs. 5):

Regelt die neue Absatzbezeichnung des nachfolgenden Absatzes.

Zu Artikel IX (Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993)

Zu Z 1 lit. a und b. (§ 40 Abs. 2 Z 1 und Z 2):

Die Neufassung dieser Bestimmung stellt klar, dass nur Erträge, die nicht bereits tatsächlich ausgeschüttet wurden, für steuerliche Zwecke als ausgeschüttet gelten. Diese Klarstellung entspricht der derzeitigen Verwaltungspraxis, jedoch hat der Verfassungsgerichtshof (Beschluss zu B 539/03) zum bisherigen Wortlaut Bedenken geäußert.

Überdies soll im Falle des Unterbleibens eines qualifizierten Nachweises (durch ein inländisches Kreditinstitut oder einen inländischen Wirtschaftstreuhänder) auch eine Nachweiserbringung durch den Steuerpflichtigen möglich sein. Dies trägt ebenfalls den bereits geäußerten Bedenken des VfGH Rechnung.

Zu Z 2 lit. a (§ 42 Abs. 2):

Für pauschal ermittelte ausschüttungsgleiche Erträge lehnt sich die Besteuerung an § 40 Abs. 2 an. Dies bedeutet, dass einerseits vom pauschal ermittelten Betrag tatsächliche Ausschüttungen abzuziehen sind. Ein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag kann jedoch allerdings nicht entstehen. Werden andererseits die ausschüttungsgleichen Erträge später tatsächlich nachweislich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. Damit wird den vom VfGH geäußerten Bedenken umfassend Rechnung getragen.

Zu Z 2 lit. b (§ 42 Abs. 4 ):

Wird ein unwiderruflicher Auftrag zur Abfuhr hinsichtlich des der Kapitalertragsteuer entsprechenden Betrages für ausschüttungsgleiche Erträge gemäß § 93 Abs. 3a EStG 1988 erteilt, besteht im Ergebnis kein Unterschied mehr gegenüber inländischen thesaurierenden Fonds. Auf die Sicherungsteuer kann daher für diese Fälle verzichtet werden.

Zu Artikel X (Änderung des EU-Quellensteuergesetzes)

Die Liste zu Art. 15 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003, die die mit den Regierungen verbundenen Einrichtungen, die zur Ausgabe von Staatstiteln ermächtigt sind, auflistet, wurde aufgrund der Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (gestützt auf den Beitrittsvertrag und die Beitrittsakte) erweitert. Der Anhang des EU-QuStG muss daher entsprechend adaptiert werden.

Zu Artikel XI (Änderung des EG-Amtshilfegesetzes)

Zu Z 1:

Umsetzung von Artikel 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/56/EG. Dadurch wird die Zitierung der Amtshilferichtlinie 77/799/EWG den seit der letzten EG-AHG-Novelle geänderten Verhältnissen angepasst.

Zu Z 2:

Umsetzung von Artikel 1 Z 2 der Richtlinie 2004/56/EG.

Im § 2 Abs. 1 EG-AHG wird die Maßgeblichkeit der Verfahrensrechtsvorschriften des Staates der ersuchten Behörde bei der Beschaffung der erbetenen Auskünfte bzw. der Grundsatz der Gleichbehandlung der ersuchenden ausländischen  Finanzverwaltung mit der ersuchten inländischen Finanzverwaltung ausdrücklich normiert. Dies entspricht einem allgemeinen Amtshilfegrundsatz und hat daher aus österreichischer Sicht nur klarstellende Bedeutung.

Zu Z 3:

Umsetzung von Artikel 1 Z 3 der Richtlinie 2004/56/EG.

Durch eine sprachliche Modifizierung von § 5 Abs. 2 EG-AHG wird klargestellt, dass die dem ersuchenden Staat zur Verfügung gestellten Auskünfte auch ohne ausdrückliche Genehmigung des die Informationen zur Verfügung stellenden Mitgliedstaates in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder bei der öffentlichen Verkündigung von Urteilen und Erkenntnissen bekannt gegeben werden dürfen. Dies entspricht der seit Jahren gängigen Amtshilfepraxis auf der Grundlage der Amtshilfebestimmungen des OECD – Musterabkommens. Diese Veröffentlichung kann allerdings anlässlich der erstmaligen Übermittlung der Informationen an den ersuchenden Staat seitens des ersuchten Staates ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Zu Z 4:

Umsetzung von Artikel 1 Z 5 der Richtlinie 2004/56/EG.

Durch die Einfügung eines neuen § 5a nach § 5 EG-AHG wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Zustellamtshilfe hinsichtlich verfahrensrelevanter behördlicher Schriftstücke des ersuchenden Staates eingeräumt. Da die Amtshilferichtlinie 77/799/EWG weder in der Stammfassung noch in der durch die Richtlinie 2004/56/EG geänderten Fassung die Möglichkeit der direkten Postzustellung ausdrücklich ausschließt, wird entsprechend der bereits bestehenden Verwaltungspraxis die Zulässigkeit der unmittelbaren Postzustellung ausdrücklich für zulässig erklärt. Weiters wird durch die Einfügung eines neuen § 5b nach dem neuen § 5a EG-AHG die Möglichkeit der Durchführung von gleichzeitigen Prüfungen (Simultanbetriebsprüfungen) in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausdrücklich für zulässig erklärt. Dabei handelt es sich um zeitlich und inhaltlich abgestimmte abgabenbehördliche Prüfungen durch die jeweiligen Prüfungsdienste der Abgabenbehörden dieser Mitgliedstaaten. Derartige Simultanbetriebsprüfungen sind nach derzeitiger Verwaltungspraxis auch ohne ausdrückliche Regelungen auf der Grundlage internationaler Vereinbarungen über den steuerlichen Informationsaustausch zulässig. Aus österreichischer Sicht kommt dieser Ergänzung des EG-AHG daher primär klarstellende Bedeutung zu.

Zu Z 5:

Umsetzung von Artikel 2 der Richtlinie 2004/56/EG.

Durch eine Änderung des § 6 EG-AHG wird der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der neuen Bestimmungen richtlinienkonform geregelt und gleichzeitig ein Zitierfehler in der durch BGBl. I Nr. 33/2004 geänderten Fassung dieses Paragraphen beseitigt. Weiters wird darin die durch die künftige Verbrauchsteueramtshilfeverordnung gebotene Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs der Amtshilferichtlinie und damit des EG-AHG bereits vorweg genommen.

Zu Artikel XII (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes)

Der vorliegende Änderungsentwurf sieht eine Forcierung von Partikelfilter vor, um so die gesundheits- und umweltschädlichen Partikelemissionen zu reduzieren. Der Anreiz ist zeitlich auf den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2007 befristet. Die steuerliche Förderung liegt darin begründet, dass der Einbau von Partikelfilter für den Endverbraucher relativ teuer ist. Um so einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen, soll diese steuerliche Förderung vorgesehen werden, wobei gleichzeitig im Falle des Nichteinbaus von Partikelfiltern die NoVA durch einen Zuschlag erhöht wird.

Ab 1. Juli 2005 soll daher bei neu zugelassenen Kraftfahrzeugen, deren Partikelwert einen Grenzwert von 0,005 g/km nicht überschreitet, ein NoVA-Betrag in der Höhe von € 300,-- vergütet werden. Der Grenzwert wird nach Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Selbstzündung, ABl. Nr. L 76 vom 06.04.1970, zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/102/EG, ABl. Nr. L 334 vom 28.12.1999, gemessen.

Wird dieser Grenzwert bei neu zugelassenen Kraftfahrzeugen jedoch im Zeitraum ab 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 überschritten, so kommt es zu einem Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe bzw. zu einer Zusatzsteuer in der Höhe von 0,75% der NoVA-Bemessungsgrundlage maximal jedoch in der Höhe von € 150,--.

Ab dem 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 soll bei neu zugelassenen Kraftfahrzeugen, deren Partikelwert einen Grenzwert von 0,005 g/km nicht überschreitet, ebenfalls ein NoVA-Betrag in der Höhe von € 300,-- vergütet werden. Wird dieser Grenzwert ab dem 1. Juli 2006 jedoch überschritten, so kommt es zu einem Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe bzw. zu einer Zusatzsteuer in der Höhe von 1,5% der NoVA-Bemessungsgrundlage maximal jedoch in der Höhe von € 300,--.

Die EU sieht gemäß der Euro Norm in einem Übergangszeitraum voraussichtlich bis zum Jahr 2008 eine Reduktion von 90% des Grenzwertes vor. Dies würde dem im Gesetzentwurf enthaltenen Grenzwert von 0,005 g/km entsprechen. Österreich hat sich dazu entschlossen, diesen Grenzwert bereits früher zu erreichen.

Zu Artikel XIII (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 und 2 (§ 2), Z 4 (§ 4 Abs. 1 Z 7), Z 5 und 6 (§ 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz) sowie Z 7 (§ 6 Abs. 5):

Der Steuergegenstand der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energie­erzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. EU Nr. L 283 S. 51) und jener des Mineralölsteuergesetzes 1995 (MinStG 1995) wird unter Verweis auf eine historische Fassung der Kombinierten Nomenklatur (KN), den Zolltarif der EU, definiert. Diese historische Fassung soll nun aktualisiert und ein Mechanismus zur weiteren Anpassung an KN-Änderungen vorgesehen werden.

Zur Umsetzung von Art. 2 Energiesteuerrichtlinie sollen einige zusätzliche Produkte wie beispielsweise Waren der Positionen 1507 bis 1518, 3824 90 99 und 2905 11 00, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet werden (sog. „Biokraftstoffe“; § 2 Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 8 Z 5 MinStG 1995; Art. 2 Abs. 1 lit. a, d und h bzw. Art. 20 Abs. 1 lit.a, g und h Energiesteuerrichtlinie) ausdrücklich in die Mineralöldefinition aufgenommen werden. Nach der bisherigen österreichischen Rechtslage unterlagen derartige Waren zwar der Mineralölsteuer, jedoch nicht den für Mineralöle, sondern den für Kraftstoffe geltenden Bestimmungen. Im Falle der Verwendung zum Verheizen waren sie bislang nicht erfasst. Mineralöle der im § 2 Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 8 Z 5 MinStG 1995 bezeichneten Art nehmen nicht nur im Hinblick auf die Abweichung vom allgemeinen Sprachgebrauch sondern auch insoweit eine Sonderstellung ein, als sie nur im Falle einer bestimmten Verwendung - als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen – erfasst sind.

Weiters sollen Waren der Positionen 2705 (beispielsweise Steinkohlengas) und 2708 (beispielsweise Pech) im § 2 Abs. 1 ausdrücklich erwähnt werden. Hingegen unterliegen Waren der KN-Positionen 2701, 2702 und 2704 (Kohle- und Koksprodukte), 2713 (beispielsweise Petrolkoks) sowie 2714 (beispielsweise Naturbitumen) dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, und nicht dem MinStG 1995. Aus dessen Steuergegenstand werden weiters Waren der KN-Unterposition 2711 21 00 ausgenommen, da diese nach dem Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zu besteuern sind.

Wie seine Vorläuferbestimmung, Art. 2a der Mineralölstrukturrichtlinie 92/81/EWG, beschränkt Art. 20 Energiesteuerrichtlinie die Anwendung bestimmter Verbrauchsteuerverfahren, insbesondere des Steueraussetzungsverfahrens, auf einen Teil des Steuergegenstandes, erfasst dabei allerdings auch bislang nicht einbezogene Produkte, insbesondere die bereits erwähnten „Biokraftstoffe“. Art. 20 soll durch die Erweiterung von § 2 Abs. 8 um Z 5 Rechnung getragen werden.

Insbesondere die nunmehrige Einbeziehung der „Biokraftstoffe“ in den Kreis der Mineralöle, die bestimmten Verbrauchsteuerverfahren unterliegen, erfordert mehrere Folgeänderungen. Beispielsweise sollen die Kraftstoff- und Heizstoffdefinition (§ 2 Abs. 2 und 3), § 2 Abs. 9 und 10, die Befreiungsbestimmung in § 4 Abs. 1 Z 7 und § 6 Abs. 5 MinStG 1995 angepasst werden.

„Biokraftstoffe“ sollen nur im Falle der Verwendung zu bestimmten steuerrelevanten Zwecken - als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen - erfasst werden. Werden „Biokraftstoffe“ zu anderen, nicht steuerrelevanten Zwecken eingesetzt, sollen sie der Mineralölsteuer nicht unterliegen. Demnach soll – anders als bei Mineralölen nach § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 (siehe § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a) - für „Biokraftstoffe“ (§ 2 Abs. 8 Z 5) im Falle ihrer nicht steuerrelevanten Verwendung für eine „Steuerbefreiung“ keine besondere Bewilligung („Freischein“, §§ 12 ff) vorgesehen werden. Für bereits versteuerte „Biokraftstoffe“, die nicht steuerrelevant verwendet worden sind, soll dem Verwender eine Entlastungsmöglichkeit eröffnet werden.

Zu Z 3 (§ 3):

Die Mineralölsteuersätze wurden bereits durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 an die Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie angepasst. Nunmehr sollen auch in diesem Bereich die KN-Verweise aktualisiert werden. Auf die neu im § 2 Abs. 1 als „Mineralöl“ erfassten Produkte soll nunmehr § 3 Abs. 1 Z 9 Anwendung finden. Abhängig von ihrer Einordnung in die KN sollen Gemische von „Biokraftstoffen“ mit Kohlenwasserstoffen entweder § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 (beispielsweise in Fällen, in denen der Dieselöl- bzw. Benzinanteil weitaus überwiegt) unterliegen oder § 3 Abs. 1 Z 9 (beispielsweise in Fällen, in denen der Biokraftstoffanteil den Dieselöl- bzw. Benzinanteil weitaus überwiegt) oder § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 (in Fällen, in denen das Gemisch unter keine der Mineralölpositionen einzureihen ist) MinStG 1995.

Zu Z 8 (§ 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1):

KN-Verweise sollen aktualisiert werden.

Zu Z 9 (§ 9 Abs. 10 Z 2):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll einer auf Ebene des Verbrauchsteuerausschusses (Art. 24 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie) getroffenen Vereinbarung Rechnung getragen werden. Diese sieht „bezüglich des grenzüberschreitenden Einsatzes von Fahrzeugen für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft, den Straßenbau und von anderen Spezialfahrzeugen, die normalerweise öffentliche Straßen nur benutzen, um zu ihrem vorgesehenen Einsatzort zu gelangen, sowie bezüglich privater nichtgewerblicher Wasserfahrzeuge“ vor, dass „Mitgliedstaaten, die für Kraftstoff, der von den betreffenden Fahrzeugen verwendet wird, den Normalsteuersatz anwenden, akzeptieren, dass diese Fahrzeuge auf ihrem Gebiet in einem anderen Mitgliedstaat getankten Kraftstoff verwenden, für den eine Steuerermäßigung oder -befreiung gewährt wurde. Dieser Kraftstoff ist mit dem Euromarker versehen. Mitgliedstaaten verfolgen dies nicht als Zuwiderhandlung“. Dies setzt voraus, dass

-      „das Fahrzeug ... in seinem Heimatmitgliedstaat ‑ bzw. ausschließlich bei privaten nichtgewerblichen Wasserfahrzeugen in dem Mitgliedstaat, in dem die Mineralöle erworben werden ‑ rechtmäßig Kraftstoff verwenden“ darf, „der mit dem gemeinsamen Kennzeichnungsstoff versehen ist.

-      „der Kraftstoff ... in dem serienmäßig eingebauten Kraftstoffbehälter des Fahrzeugs in den anderen Mitgliedstaat mitgeführt“ wird.

-      „die Genehmigung der Mitgliedstaaten ... nur für den in den serienmäßig eingebauten Kraftstoffbehältern dieser Fahrzeuge enthaltenen Kraftstoff“ gilt. „Müssen diese Fahrzeuge während ihres Betriebs in dem Mitgliedstaat, der den Regelsteuersatz anwendet, auf­getankt werden, so ist normaler Kraftstoff (d. h. zum Regelsteuersatz versteuert und ohne den Euromarker) zu tanken.“

-      „das Fahrzeug (diese Bedingung gilt allerdings nicht für private Freizeitboote) die am besten geeignete Route zu seinem vorgesehenen Einsatz­ort“ benutzt.

Zu 10 und 11 (§ 23 Abs. 4 und 6), Z 12 (§ 26 Abs. 3 Z 5 und 6) und Z 13 (§ 57 Abs. 1 zweiter Satz):

Schon bisher galten für nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreie biogene Stoffe gewisse Verfahrenserleichterungen, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird. Diese Erleichterungen sollen im Wesentlichen beibehalten werden, was im Hinblick auf die Änderungen im „Biokraftstoffbereich“ Folgeänderungen mit sich bringt.

Zu Z 14 (§ 64h):

Die Änderungen sollen mit 1. Jänner 2005 wirksam werden.

Zu Artikel XIV (Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993)

Derzeit hat der Unternehmer eine Kommunalsteuererklärung mit den monatlichen Bemessungsgrundlagen (auf Papier) an jede einzelne Gemeinde, in der er eine Betriebsstätte unterhält, abzugeben. Zukünftig soll nur mehr die jährliche Bemessungsgrundlage übermittelt werden. Die Kommunalsteuererklärung hat zukünftig die gesamte Bemessungsgrundlage sowie die Aufteilung auf alle betroffenen Gemeinden zu enthalten. Die Übermittlung soll im Wege von FinanzOnline erfolgen, sodass Unternehmer mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden nur mehr eine Kommunalsteuererklärung übermitteln müssen. Sofern die Verwendung von FinanzOnline nicht zumutbar ist – praktisch sind bereits bisher alle mit der Lohnverrechnung verbundenen Mitteilungen (Lohnzettel usw.) elektronisch zu übermitteln - hat die Erklärung auf dem amtlichen Formular zu erfolgen.

Zu Artikel XV (Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes)

Zu Z 1, 2, 3 und 5 (§ 2 Z 2, § 5, § 5a Abs. 1 und § 5a Abs. 2 Z 3 hinsichtlich Erfüllung der Betriebsinhabervoraussetzung):

Intention des Neugründungs-Förderungsgesetzes war und ist es, Jungunternehmer besonders zu fördern. Zu den Begünstigungsvoraussetzungen zählt daher unter anderem, dass sich der (neue) Betriebsinhaber bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betätigt haben darf. Als Betriebsinhaber ist in diesem Zusammenhang sowohl ein Einzelunternehmer als auch ein eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft dominierender Anteilsinhaber zu verstehen. Hat sich beispielsweise der beherrschende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft bereits vor der in der Kapitalgesellschaft stattfindenden Betriebsgründung in ähnlicher Weise betrieblich betätigt, schließt dies die Annahme der Neugründung des Betriebes in der Kapitalgesellschaft aus. Unschädlich ist es hingegen, wenn der Neugründer bisher als „bloßer“ Arbeitnehmer in der Branche des neu gegründeten Betriebes tätig war.

In der Praxis kommen jedoch immer wieder Fälle vor, bei denen einige Wochen oder Monate nach dem Zeitpunkt der Betriebsneugründung oder der (Teil-)Betriebsübertragung die Betriebsinhaberfunktion auf Personen übergeht, die sich bereits in den vergangenen fünfzehn Jahren in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt haben. Beispiel: Der Einzelunternehmer A überträgt seinen Betrieb an die GmbH ABC, an der der bisherige Einzelunternehmer zu 20% beteiligt ist und somit kein Betriebsinhaber mehr ist. Nach einigen Monaten übernimmt er von den beiden anderen Gesellschaftern jeweils 5%, bekommt Geschäftsführerbefugnisse übertragen und ist daher im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr. 483/2002 als Betriebsinhaber beherrschend tätig.

Um diesen Gestaltungsmissbrauch künftig zu verhindern und die Begünstigungen nur jener Personengruppe zu ermöglichen, die der Gesetzgeber bereits mit dem Steuerreformgesetz 2000 als besonders förderungswürdig angesehen hat, soll gesetzlich verankert werden, dass innerhalb von fünf Jahren nach der Betriebsneugründung oder der (Teil‑)Betriebsübertragung die Betriebsinhabereigenschaft nicht an eine Person übergehen darf, die sich bereits in der Vergangenheit in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber betätigt hat. Da keine Inkrafttretensbestimmung vorgesehen ist, sollen diese Änderungen am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wirksam werden.

Zu Z 4 (§ 5a Abs. 2 Z 1 und Z 3 hinsichtlich der Änderung des Zitates):

Der Verweis des § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG ist insofern zu pauschal, als er auch die Z 4 des § 1 leg.cit., nämlich die Befreiung von den Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch, umfasst. Bei einer Betriebsübertragung hat dieser Befreiungstatbestand jedoch selbst bei sinngemäßer Anwendung kaum ein substanzielles Anwendungssubstrat, weil die Tatbestandsmerkmale für eine Betriebsübertragung nach § 5a NeuFöG einerseits und für die Begünstigung nach § 1 Z 4 leg.cit. andererseits bei praxisnaher Betrachtung miteinander kaum in Einklang zu bringen sind. Während es bei § 1 Z 4 NeuFöG – vereinfacht gesagt – um die Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an einer Gesellschaft geht, begünstigt § 5a leg.cit. – wiederum vereinfacht gesagt – einen Wechsel in der Person des Betriebsinhabers. Dies sind zwei voneinander so unterschiedliche Vorgänge, dass es zwischen ihnen eigentlich nur theoretisch einen Überschneidungsbereich gibt. Dies zeigt sich umso deutlicher aus einer näheren Betrachtung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 1 Z 4 NeuFöG, nämlich die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in die Gesellschaft, das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Einbringung und der Neugründung der Gesellschaft (bzw. im Fall des § 5a leg.cit. der Betriebsübertragung) und die Gewährung von Gesellschaftsrechten oder Anteilen am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung für diese Einbringung. Alle diese Tatbestandsmerkmale sind auf die Neugründung einer Gesellschaft zugeschnitten; es sind kaum Fälle denkbar, in denen sie auch im Zusammenhang mit einer Betriebsübertragung verwirklicht sein könnten.

Hinsichtlich der Grunderwerbsteuer (also des Befreiungstatbestands nach § 1 Z 2 NeuFöG, dessen Voraussetzungen mit jenen des § 1 Z 4 NeuFöG deckungsgleich sind) wurde bei der Schaffung des § 5a NeuFöG auf die kaum herstellbare Kongruenz zwischen den Befreiungsvoraussetzungen einerseits und den Elementen der Betriebsübertragung andererseits Bedacht genommen, zumal die Verweisung in § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG nicht auch die Befreiung nach § 1 Z 2 leg.cit. umfasst, sondern für die Grunderwerbsteuer eine eigene Regelung getroffen wurde. Auch dies illustriert deutlich, dass § 1 Z 4 und § 5a NeuFöG in ihren Voraussetzungen nicht zusammenpassen.

Die gegenwärtige, im dargestellten Sinn nicht stimmige Rechtslage hat in der Praxis bereits zu weit verbreiteten Missverständnissen in die Richtung geführt, dass im Fall einer Betriebsübertragung – vor allem einer solchen zwischen natürlichen Personen – die Befreiung von den Eintragungsgebühren für die Einverleibung des Eigentums auch dann zum Tragen komme, wenn die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 1 Z 4 NeuFöG (die oben dargestellt wurden) nicht erfüllt seien. Mehrfach wurde schon die Auffassung vertreten, man müsse in solchen Fällen im Sinne einer „teleologischen Reduktion“ über die in § 1 Z 4 NeuFöG normierten Befreiungsvoraussetzungen einfach hinwegsehen. Ein derart „reduziertes“ Verständnis des § 1 Z 4 NeuFöG entspricht jedoch keineswegs den Intentionen des Gesetzgebers bei der Schaffung des Neugründungs-Förderungsgesetzes und dessen Novellierungen. Umso gravierender ist es daher, dass auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.5.2004, Zl. 2003/16/0507, diesem Missverständnis unterlegen ist und ausgesprochen hat, dass auch eine Grundbuchseintragung zum Erwerb des Eigentums im Rahmen einer Betriebsübertragung zwischen Einzelunternehmern von den Gerichtsgebühren gemäß Tarifpost 9 lit. a und b GGG befreit sein solle, auch wenn es sich dabei nicht um einen gesellschaftsrechtlich begründeten Vorgang handle. Die konsequente Umsetzung dieser Rechtsauffassung hätte in der Praxis zur Folge, dass für die Übereignung von Liegenschaften im Rahmen von Betriebsübertragungen in der Regel keine Grundbuchseintragungsgebühren zu entrichten wären und dadurch ein vom Gesetzgeber in diesem Ausmaß keineswegs beabsichtigter massiver Gebührenverlust im Bereich der Gebühreneinkünfte der Justiz einträte. Im Übrigen würde sich aus einem solchen Verständnis des § 5a NeuFöG eine – unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes bedenkliche – Privilegierung von Gewerbetreibenden gegenüber „privaten“ Liegenschaftsübereignungen ergeben.

All diesen Konsequenzen aus den erwähnten Missverständnissen und insbesondere aus der mit dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs resultierenden extensiven Auslegung der genannten Bestimmung muss rasch entgegengetreten werden. Zu diesem Zweck soll der Verweis des § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG um die Bezugnahme auf § 1 Z 4 NeuFöG entlastet werden. Parallel dazu ist eine entsprechende Modifikation der Z 3 des § 5a Abs. 2 NeuFöG erforderlich. In einem dem § 6 NeuFöG angefügten Abs. 3 wird eine eindeutige Übergangsbestimmung zur Änderung des § 5a NeuFöG geschaffen.

Zu Artikel XVI (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 (§ 16 BAO):

Der Klammerausdruck „(Mitunternehmers)“ ist seit der Aufhebung der Worte „eines seiner Angehörigen (§ 25) oder“ durch den VfGH (BGBl. Nr. 409/1984) bedeutungslos geworden (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 16 Anm. 2). Er ist daher aufzuheben.

Zu Z 2 (§ 57 BAO):

Das Ziel der Änderungen der §§ 59 und 61 BAO (nämlich dass nur ein Finanzamt für die Erhebung der wiederkehrend zu erhebenden Abgaben zuständig ist) durch das AbgÄG 2003 (BGBl. I Nr. 124/2003) war im Bereich der Lohnsteuer und des Dienstgeberbeitrages wegen organisatorischer Probleme im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben mit 1. März 2004 noch nicht erreichbar.

Nunmehr ist die Zuständigkeitskonzentration auch für die genannten lohnabhängigen Abgaben realisierbar. Dies dient primär der Verwaltungsökonomie.

Die Formulierungen in Abs. 1 und Abs. 3 (des § 57 BAO) entsprechen jenen der §§ 58 und 61 BAO (jeweils in der Fassung des AbgÄG 2003). Die Übergangsbestimmungen (§ 323 Abs. 17 zweiter bis vierter Satz BAO) sind die bei Änderungen von Zuständigkeitsnormen üblichen (vgl. zB § 323 Abs. 3, 5 und 15 BAO).

Zu Z 3 (§ 68 BAO):

Die Nennung der Hauptzollämter im § 68 BAO ist seit 1. Mai 2004 (AVOG-Novelle BGBl. I Nr. 124/2003) überholt.

Zu Z 4 (§ 76 BAO):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 5 (§ 80 BAO):

Insbesondere für im Zeitpunkt der Löschung der GmbH im Firmenbuch offene Rechtsmittelverfahren sowie für Außenprüfungen (§ 147 Abs. 1 BAO) benötigt die Abgabenbehörde einen Vertreter der aufgelösten, aber noch nicht beendeten (somit noch parteifähigen) GmbH. Die Vertretungsregelung im neuen § 80 Abs. 3 BAO ist zweckmäßiger als eine ua für die Gerichte aufwendige Bestellung eines Vertreters nach § 15a GmbHG bzw. nach § 93 Abs. 5 GmbHG.

Zu Z 6 (§ 97 BAO):

Die Zitierungsänderung im vorletzten Satz des § 97 BAO berücksichtigt das Datenschutzgesetz 2000.

Zu Z 7 (§ 178 BAO):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 8 und 13 (§§ 209 und 323 BAO):

Die Neufassung des § 209 Abs. 1 BAO dient (im Verhältnis zur Fassung durch BGBl. I Nr. 57/2004) der Klarstellung.

Die Umschreibung der zur Verlängerung der Bemessungsverjährungsfristen führenden Amtshandlungen entspricht dem derzeit anzuwendenden § 209 Abs. 1 BAO (Unterbrechung der Verjährung).

Solche Amtshandlungen sind beispielsweise (sich auf die betreffende Abgaben beziehende) Abgabenbescheide, Außenprüfungen, Einvernahmen von Zeugen, Amtshilfeersuchen.

Die durch Amtshandlungen um ein Jahr verlängerbaren Verjährungsfristen sind die im § 207 BAO genannten Fristen (ein, drei, fünf oder sieben Jahre).

Der zweite Satz des § 209 Abs. 1 BAO verlängert sowohl die nach dem ersten Satz verlängerte Frist als auch Fristen, deren Verlängerung sich aus dem zweiten Satz ergibt, für den Fall, dass entsprechende Amtshandlungen jeweils im letzten Jahr der Verjährungsfrist (im Jahr vor Ablauf der Frist) unternommen werden.

Verjährungsbestimmungen sind Normen des Verfahrensrechts (VwGH 22.9.1989, 87/17/0271). Daher bedeutet eine Änderung solcher Bestimmungen, dass ab Inkrafttreten grundsätzlich die neue Rechtslage auch dann anzuwenden ist, wenn die betreffenden Abgabenansprüche vor dem Inkrafttreten entstanden sind.

Die Sonderregelung (im § 323 Abs. 17 letzter Satz BAO) für „offene“ Außenprüfungen gewährleistet, dass die Auswertung von vor dem 1. Jänner 2005 begonnenen abgabenbehördlichen Prüfungen (§ 147 BAO) auch dann noch im Jahr 2005 erfolgen darf, wenn der Beginn der Amtshandlung in einem Jahr erfolgte, in dem die Verjährungsfrist durch Unterbrechungshandlungen (§ 209 Abs. 1 BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 57/2004) noch nicht abgelaufen ist, jedoch unter Berücksichtigung der Neufassung bereits Ende 2004 (oder früher) ablaufen würde.

Als „Beginn der Amtshandlung“ gilt für die Außenprüfung der Zeitpunkt, in dem der Prüfer zur Vorlage der Bücher, Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen auffordert (zB VwGH 15.12.1998, 93/14/0178, zu § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG).

Zu Z 9 (§ 211 BAO):

Durch § 211 Abs. 5 BAO soll auch im Interesse der Abgabepflichtigen gesichert werden, dass der Abgabengläubiger, insbesondere bei den ohne jegliches Zutun der Abgabenbehörde zu entrichtenden Selbstbemessungsabgaben, die entrichteten Beträge entsprechend den vom Abgabepflichtigen erteilten Weisungen verrechnet, ohne dass die gezielt geleisteten Zahlungen im Hinblick auf ein später eröffnetes Insolvenzverfahren rückgängig gemacht werden.

Wenn, wie der VfGH im Erkenntnis vom 15.6.1990, G 81/89, ausführt, die Art der Entstehung und die Funktion öffentlicher Abgaben es rechtfertigen, den die Sicherstellung der Einbringung bewirkenden Akten jene (erhöhte) Bestandkraft zu verleihen, die Forderungen zukommt, für welche ein privater Gläubiger die sofortige Sicherstellung erwirkt hat, so muss dies umso mehr für die ohne behördlichen Zwang erfolgte Abgabenentrichtung gelten. Auch im Interesse des Budgetvollzuges ist es geboten, die Rückforderung entrichteter Abgabenbeträge und somit die Abwicklung und (geringfügige) Erhöhung der Konkursquote auf Kosten der Allgemeinheit hintanzuhalten.

Zu Z 10 (§ 216 BAO):

Über den derzeitigen engen Wortlaut hinaus dient der Abrechnungsbescheid ganz allgemein dem Abspruch über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto (vgl. zB VwGH 26.5.1997, 96/17/0335; 30.4.2003, 2002/16/0245). Dem trägt nunmehr auch der Gesetzestext Rechnung.

Darüber hinaus erscheint (in Anlehnung an die fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO) eine Befristung des Rechtes der Antragstellung zweckmäßig. Die derzeit nach der Judikatur (VwGH 14.3.1986, 85/17/0048) angenommene Befristung von 30 Jahren würde nämlich eine ebensolange Aufbewahrung der maßgebenden Aktenteile durch die Finanzämter erfordern.

Zu Z 11 (§ 260 BAO):

Die Nennung der Finanzlandesdirektionen im § 260 BAO ist als Folge der AVOG-Novelle BGBl. I Nr. 124/2003 ab 1. Mai 2004 gegenstandslos geworden.

Zu Z 12 (§ 280 BAO):

Neue Tatsachen, Beweise und Anträge sind im Berufungsverfahren nicht nur dann bedeutsam, wenn sie der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Kenntnis gelangen (vgl. § 115 Abs. 4 BAO, kein Neuerungsverbot). Diese Bedeutsamkeit besteht auch, wenn sie der Abgabenbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangen.

Zu Artikel XVII (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 3 AVOG):

Die Zitierungsänderung erfolgt, weil § 14b AVOG mit BGBl. I Nr. 124/2003 aufgehoben wurde.

Zu Z 2 und 3 (§§ 4 und 9 AVOG):

Im bisherigen § 4 Abs. 1 AVOG waren Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck genannt. Deren Aufgaben wurden mit der GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1999, auf die Finanzämter Linz-Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt und Innsbruck übertragen. Ihre Nennung im § 4 Abs. 1 AVOG ist somit entbehrlich.

Die Finanzämter Linz-Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt und Innsbruck sind durch die genannte Verordnung de facto hinsichtlich der Gebühren und Verkehrsteuern zu Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis im Sinn der §§ 8 ff AVOG geworden. Durch ihre Aufnahme in § 9 AVOG werden sie – ebenso wie das bereits bisher dort genannte Finanzamt Feldkirch – auch de jure Finanzämter mit (hinsichtlich Gebühren und Verkehrsteuern) erweitertem Aufgabenkreis.

Zu Z 3 und 5 (§§ 7 und 9 AVOG):

Die Gebührenpflicht für Anmeldungen für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik wurde durch Art. IV Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 aufgehoben. Die diesbezügliche Regelung erübrigt sich daher.

Zu Z 4 (§ 8 AVOG):

Durch die Bildung einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 ist für die Erhebung der Körperschaftsteuer der gesamten Unternehmensgruppe das für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt des Gruppenträgers zuständig. Aus verwaltungsökonomischen Gründen und im Sinne einer Vereinfachung sollen auch die Aufgaben der zuständigen Finanzämter der inländischen Gruppenmitglieder auf das zuständige Finanzamt des Gruppenträgers übergehen. Damit wird auch abgabenverwaltungsorganisatorisch den Anforderungen der Unternehmensgruppe Rechnung getragen. Da die Gruppenbesteuerung wesentlich breiter als die bisherige körperschaftsteuerrechtliche Organschaft angelegt ist (auch z.B. für Familienunternehmen), sollen die Zuständigkeiten beim Körperschaftsteuerfinanzamt des Gruppenträgers verbleiben. § 8 Abs. 3 AVOG bleibt insbesondere für die umsatzsteuerrechtliche Organschaft von Bedeutung.

Zu Z 6 (§ 10 AVOG):

Die Änderung der Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung durch BGBl. II Nr. 87/2004, hat die Bezeichnung des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien in „Finanzamt Wien 1/23“ geändert. Die Änderung des § 10 AVOG übernimmt diese Bezeichnung.

Zu Z 7 (§ 17 AVOG):

Die Änderung im § 17 AVOG stellt sicher, dass der in den dort genannten Verordnungen vorgesehene Zuständigkeitsübergang auch anhängige Verfahren (zB Erledigung von vor Zuständigkeitsübergang eingereichter Abgabenerklärungen) umfasst.

Zu Z 8 (§ 17b AVOG):

Die Gebührenämterfusionsverordnung ist aufzuheben, weil die dort genannten Finanzämter nunmehr im § 9 AVOG unter Angabe ihrer die Gebühren und Verkehrsteuer betreffenden Aufgaben genannt sind.

Zu Artikel XVIII (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 1):

Die Einfügung dient der Klarstellung, die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr erfolgt bereits geraume Zeit durch den Zoll.

Zu Z 2, 3 und 4 (§ 23 Abs. 2 bis 5):

In § 23 werden die Erfordernisse der Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung im Hinblick auf die Aufbewahrung von Belegen berücksichtigt. Durch Abs. 5 wird klar gestellt, dass auf Grund der Spezifika des Zollrechts im Einzelfall auch die Aufbewahrung von Originalen nötig sein kann (zB bei denjenigen Ursprungsnachweisen im Präferenzbereich, die mit einer Originalunterschrift versehen sind).

Zu Z 5 (§ 37):

Die Vereinbarkeit von § 37 (Art der Gestellung) mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht erscheint auf Grundlage des EuGH-Urteils vom 4. März 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-238/02 und C-246/02 bedenklich. Da besondere nationale Vorschriften für die Art der Gestellung nicht erforderlich sind, wird die Bestimmung ersatzlos aufgehoben.

Zu Z 6 bis 8 (§ 54a Abs. 2 bis 4):

Die vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigen einerseits organisatorische Änderungen (Zollamt Wiener Neustadt statt Zollamt Innsbruck), andererseits wird die Kundmachung der Verordnung betreffend die erforderlichen Inhalte einer Zollanmeldung auf elektronische Medien beschränkt.

Zu Z 9 bis 12 (§ 55):

Die vorgeschlagenen Änderungen enthalten notwendige Anpassungen bei der Abgabe der Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung und beseitigen den bisher möglichen Ausschluss eines Beteiligten vom Informatikverfahren im Falle einer Übermittlung von Daten, die zur elektronischen Weiterverarbeitung ungeeignet sind. Die Kundmachung der Verordnung betreffend die Förmlichkeiten für Informatikverfahren wird auf elektronische Medien beschränkt.

Zu Z 13 und 14 (§§ 56 und 57):

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen erforderliche Anpassungen für die Abgabe der Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung.

Zu Z 15 (§ 62 Abs. 2 Z. 3):

Die Zulässigkeit der genannten Verfahrensvereinfachung für das Versandverfahren ist im Geltungsbereich von NCTS (elektronisches Versandverfahren, New Computerised Transit System) nicht mehr gegeben.

Zu Z 16 (§ 70):

Die vorgeschlagene Neufassung des § 70 berücksichtigt die von anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Steuerbürgen und ermöglicht die Zulassung von in der Gemeinschaft ansässigen Personen, wenn hinsichtlich ihrer Bonität keine Bedenken bestehen.

Zu Z 17 (§ 97):

Anstelle der derzeitigen starren Regelung im Gesetz selbst soll eine Verordnungsermächtigung treten, die im Bedarfsfall eine raschere Reaktion auf vorliegende wirtschaftliche Gegebenheiten ermöglicht.

Zu Z 18 (§ 105):

Die Erhebung von Verwaltungsabgaben im Falle von Verletzungen der Gestellungspflicht soll auf das Verfahren der vorübergehenden Verwendung beschränkt und ihre Höhe an die Bereinigungsgebühr im ATA-Verfahren angeglichen werden.

Zu Z 19 (§ 108 Abs. 1):

§ 108 Abs. 1 stellt ab auf die Berechnung der Säumniszinsen. Nicht erfasst durch diesen Verweis ist derzeit die Regelung des § 80 Abs. 1, wonach für eine Säumnis, die nicht mehr als 5 Tage beträgt, keine Zinsen zu erheben sind. Da im Falle einer derart kurzfristigen Verzögerung die Erhebung einer Abgabenerhöhung nicht sachgerecht erscheint, wird ein Verweis auf § 80 Abs. 1 in den Text des § 108 Abs. 1 aufgenommen.

Zu Z 20 (§ 117 Abs. 4):

 

Der Verweis auf die Vorschriften über die zwischenstaatliche Amtshilfe war an die Novellierung der Amtshilfebestimmungen im Rahmen des BGBl I Nr. 26/2004 anzupassen.

Zu Z 21 (§ 118 Abs. 3):

Entsprechend dem Muster der Richtlinie 76/308/EWG (Beitreibungsrichtlinie) stellen auch völkerrechtliche Vereinbarungen im Bereich der Vollstreckungshilfe ab auf „ ersuchende“ bzw. „ersuchte Behörden“. Es wird daher zur Klarstellung in den Gesetzestext ein Hinweis auf die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesministerium für Finanzen (übertragbar auf die Zollbehörden gemäß § 118 Abs. 4 durch Verordnung) aufgenommen.

Zu Z 22 (§ 120 Abs. 1l):

§ 120 Abs. 1l enthält die Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel XIX (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Das Finanzstrafgesetz bestimmt das Finanzamt Wien 1 in § 65 Abs. 1 lit. a als Sitz der Spruchsenate für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland und in § 194a als zuständiges Amt zur Führung des Finanzstrafregisters.

Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 87/2004, wird an Stelle der Finanzämter Wien 1 und Wien 23 das Finanzamt Wien 1/23 für den 1. und 23. Bezirk in Wien mit dem Sitz in Wien, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 eingerichtet. Dementsprechend sind die besonderen finanzstrafrechtlichen Funktionen des Finanzamtes Wien 1 mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 dem Finanzamt Wien 1/23 zuzuweisen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel I

 

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

 

§ 3. (1) ...

§ 3. (1) ...

 

        1. bis 16. ...

        1. bis 16. ...

 

      17. Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt.

      17. Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmittel verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie bis zu einem Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag steuerfrei.

 

      18. bis 30. …

      18. bis 30. …

 

(2) bis (3)…

(2) bis (3) …

 

§ 4. (1) bis (3) ...

§ 4. (1) bis (3) ...

 

        1. bis 4…

        1. bis 4. …

 

        5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von

        5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von

 

             - Forschungsaufgaben oder

             - Forschungsaufgaben oder

 

             - der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz oder dem Kunsthochschul-Studiengesetz entsprechen,

             - der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz oder dem Kunsthochschul-Studiengesetz entsprechen, sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an folgende Einrichtungen:

 

sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an folgende Einrichtungen:

 

 

            a) Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen.

            a) Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen.

 

            b) Durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind.

            b) Durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind.

 

            c) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften.       

            c) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften.

 

            d) Juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind.

            d) Juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind.

 

            e) Juristische Personen, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind. Weitere Voraussetzung ist, daß an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder die juristische Person als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt.

            e) Juristische Personen, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind. Weitere Voraussetzung ist, daß an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder die juristische Person als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt.

 

Die Voraussetzungen der lit. d und e sind von der jeweiligen Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilten Bescheid der Finanzlandesdirektion nachzuweisen. Sämtliche Einrichtungen, für die ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen. Der gemeine Wert der Zuwendungen ist insoweit abzugsfähig, als er zusammen mit dem gemeinen Wert von Zuwendungen im Sinne der Z 6 insgesamt 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigt. Der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit der gemeine Wert die angeführte Höchstgrenze übersteigt, kann er nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt werden

Die Voraussetzungen der lit. d und e sind von der jeweiligen Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilten Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 nachzuweisen. Sämtliche Einrichtungen, für die ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen. Der gemeine Wert der Zuwendungen ist insoweit abzugsfähig, als er zusammen mit dem gemeinen Wert von Zuwendungen im Sinne der Z 6 insgesamt 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigt. Der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit der gemeine Wert die angeführte Höchstgrenze übersteigt, kann er nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt werden.

 

        6. ...

        6. ...

 

        7. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Betriebsausgaben stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen. Davon ausgenommen sind Studienbeiträge für ein ordentliches Universitätsstudium, wenn das Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt, die eine geänderte Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglicht.

        7. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

 

(5) bis (10) ...

(5) bis (10) ...

 

(11) ...

(11) ...

 

        1. ...

        1. ...

 

        2. a) Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut oder für sonstiges Vermögen im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (fiktive Anschaffungskosten).

        2. a) Zuwendungen von Privatstiftungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die fiktiven Anschaffungskosten sind um

 

 

                   - negative Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens,

 

 

                   - gemäß § 12 übertragene stille Rücklagen auf im zugewendeten Betriebsvermögen vorhandene Wirtschaftsgüter,

 

 

                   - gemäß § 13 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 übertragene stille Reserven der zugewendeten Beteiligung

 

 

zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.

 

         2.b)

        2. b)

 

(12) ...

(12) ...

 

§ 6. ...

§ 6. ...

 

        1. bis 5. ...

        1. bis 5. ...

 

        6. Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb (Betriebsstätte) überführt, so sind die ins Ausland überführten Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung oder sonstigen Leistung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären, wenn

        6. a) Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb (Betriebsstätte) überführt oder werden im Inland gelegene Betriebe (Betriebsstätten) ins Ausland verlegt, sind die ins Ausland überführten Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären, wenn

 

             - der ausländische Betrieb demselben Steuerpflichtigen gehört,

                   - der ausländische Betrieb demselben Steuerpflichtigen gehört,

 

             - der Steuerpflichtige Mitunternehmer des ausländischen Betriebes ist,

                   - der Steuerpflichtige Mitunternehmer des ausländischen und/oder des inländischen Betriebes ist,

 

             - der Steuerpflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder

                   - der Steuerpflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft oder die ausländische Kapitalgesellschaft am Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder

 

             - bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluß haben.

                   - bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben.

 

Dies gilt auch, wenn ein im Inland gelegener Betrieb (Betriebsstätte) ins Ausland verlegt wird, weiters wenn Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland in das Inland überführt oder verlegt werden.

Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen.

 

 

            b) Auf Antrag unterbleibt in folgenden Fällen der lit. a die Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen:

 

 

                 1. Bei Überführung von Wirtschaftsgüter in einen Betrieb (Betriebsstätte) desselben Steuerpflichtigen oder

 

 

                 2. bei Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung

 

 

                          - in einen Staat der Europäischen Union oder

 

 

                          - in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht.

 

 

Eine spätere Überführung oder Verlegung

 

 

                   - in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder

 

 

                   - in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,

 

 

gilt als Veräußerung. Die Überführung oder Verlegung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO. Zwischen Überführung oder Verlegung und Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Überführung oder Verlegung zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

 

 

            c) Werden im Sinne der lit. a Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen.

 

        7. bis 16 ...

        7. bis 16 ...

 

§ 11a. (1) Natürliche Personen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können den Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch 100 000 €, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung). Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (§ 4 Abs. 1) übersteigt. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind.

§ 11a. (1) Natürliche Personen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können den Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch 100 000 €, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung). Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (§ 4 Abs. 1) übersteigt. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind. Der Höchstbetrag von 100.000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nur einmal zu.

 

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...

 

(7) Der Anstieg des Eigenkapitals ist insoweit zu kürzen, als das Eigenkapital im Kalenderjahr 2003 außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahres sinkt. Dabei ist auf Entnahmen (§ 4 Abs. 1) und Einlagen (§ 4 Abs. 1) des Kalenderjahres 2003, die außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahres anfallen, sowie den anteiligen Gewinn des Kalenderjahres 2003 abzustellen. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind. Der anteilige Gewinn des Kalenderjahres 2003 ist wie folgt zu ermitteln: Der bei der Veranlagung 2003 zu erfassende Gewinn ist durch die Anzahl der Monate, für die dieser Gewinn ermittelt wurde, zu teilen (anteiliger Monatsgewinn). Der anteilige Monatsgewinn ist mit der Anzahl der Monate des Kalenderjahres 2003, die nicht einem bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, zu multiplizieren. Angefangene Monate gelten dabei als ganze Monate.

(7) Der Anstieg des Eigenkapitals ist insoweit zu kürzen, als das Eigenkapital im Kalenderjahr 2003 außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahres sinkt. Dabei ist auf Entnahmen (§ 4 Abs. 1) und betriebsnotwendige Einlagen (§ 4 Abs. 1) des Kalenderjahres 2003, die außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahres anfallen, sowie den anteiligen Gewinn des Kalenderjahres 2003 abzustellen. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind. Der anteilige Gewinn des Kalenderjahres 2003 ist wie folgt zu ermitteln: Der bei der Veranlagung 2003 zu erfassende Gewinn ist durch die Anzahl der Monate, für die dieser Gewinn ermittelt wurde, zu teilen (anteiliger Monatsgewinn). Der anteilige Monatsgewinn ist mit der Anzahl der Monate des Kalenderjahres 2003, die nicht einem bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, zu multiplizieren. Angefangene Monate gelten dabei als ganze Monate.

 

§ 15. (1) bis (2) ...

§ 15. (1) bis (2) ...

 

(3) ...

(3) ...

 

        1. bis .2. a) ...

        1. bis .2. a) ...

 

        2. b) Die Zuwendungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten).

        2. b) Die Zuwendungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die fiktiven Anschaffungskosten sind um

 

 

                   - negative Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens,

 

 

                   - gemäß § 12 übertragene stille Rücklagen auf im zugewendeten Betriebsvermögen vorhandene Wirtschaftsgüter,

 

 

                   - gemäß § 13 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 übertragene stille Reserven der zugewendeten Beteiligung

 

 

zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.

 

        2. c) bis (4) ...

        2. c) bis (4) ...

 

§ 16. (1) ...

§ 16. (1) ...

 

        1. bis 9. ...

        1. bis 9. ...

 

      10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen. Davon ausgenommen sind Studienbeiträge für ein ordentliches Universitätsstudium, wenn das Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt, die eine geänderte Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglicht.

      10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

 

§ 24. (1) bis (5) …

§ 24. (1) bis (5) …

 

(6) Wird der Betrieb aufgegeben, weil der Steuerpflichtige

(6) Wird der Betrieb aufgegeben und gehören Gebäudeteile (Gebäude) zum Betriebsvermögen, so unterbleibt auf Antrag die Erfassung der stillen Reserven der zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteile (Gebäude). Voraussetzung ist, dass das Gebäude bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen ist, auf das Gebäude keine stillen Reserven übertragen worden sind und einer der folgenden Fälle vorliegt:.

 

          - gestorben ist oder

        1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsaufgabe veranlasst.

 

          - wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, oder

        2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.

 

          - das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt,

        3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

 

so unterbleibt auf Antrag hinsichtlich der zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteile die Erfassung der stillen Reserven. Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

 

        1. Das Gebäude muß bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen sein,

 

 

        2. das Gebäude darf weder

 

 

             - ganz oder zum Teil veräußert werden,

 

 

             - ganz oder zum Teil einem anderen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte überlassen noch

 

 

             - überwiegend selbst zur Einkunftserzielung verwendet werden und

 

 

        3. auf das Gebäude dürfen keine stillen Reserven übertragen worden sein.

 

 

Wird das Gebäude innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes vom Steuerpflichtigen oder seinem Rechtsnachfolger veräußert, unter Lebenden unentgeltlich übertragen oder zur Einkunftserzielung im Sinne des zweiten Satzes verwendet oder überlassen, dann sind die nicht erfaßten stillen Reserven in diesem Jahr unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 37 Abs. 1 zu versteuern. Sind die stillen Reserven deswegen zu versteuern (nachzuversteuern), weil das Gebäude im Sinne des zweiten Satzes verwendet oder überlassen wird, so sind die zu versteuernden (nachzuversteuernden) stillen Reserven über Antrag beginnend mit dem Kalenderjahr, in dem der Aufgabegewinn versteuert (nachversteuert) wird, auf zehn Jahre gleichmäßig verteilt als Einkünfte anzusetzen. § 37 ist auch in diesem Fall anzuwen

Wird das Gebäude (ein Gebäudeteil) nach Aufgabe des Betriebes durch den Steuerpflichtigen oder seinen Rechtsnachfolger veräußert, gilt die Veräußerung insoweit als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a BAO. Zwischen Betriebsaufgabe und Veräußerung eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der nicht erfassten stillen Reserven zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden. Die nach zu erfassenden stillen Reserven sind als Aufgabegewinn zu versteuern.

 

(7) …

(7) …

 

§ 27. (1) Z 1 lit a bis b)

§ 27. (1) Z 1 lit a bis b) …

 

            c) Gleichartige Bezüge aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

            c) Gleichartige Bezüge aus Genußrechten in Form von Forderungswertpapieren und Genußrechten im Sinne des § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

 

        2. bis 7. …

        2. bis 7. …

 

(2) bis (3)…

(2) bis (3)…

 

§ 31. (1) und (2) ...

§ 31. (1) und (2) ...

 

        1. ...

        1. ...

 

        2. Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1 führen.

        2. Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1 führen. Bei Wegzug

 

 

             - in einen Staat der Europäischen Union oder

 

 

             - in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

 

 

ist die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld auf Antrag bis zur tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung nicht festzusetzen. Ein späterer Wegzug

 

 

             - in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder

 

 

             - in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,

 

 

gilt als Veräußerung. Die Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a BAO. Zwischen Wegzug und Veräußerung eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

 

(3) bis (7)…

(3) bis (7)…

 

§ 33. (1) bis (7)…

§ 33. (1) bis (7)…

 

(8) Ist die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind

(8) Ist die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind

 

          - der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie

          - der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie

 

          - bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich,

          - bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich,

 

gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz.

gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz.

 

(10) …

(10)…

 

§ 35. (1)…

§ 35. (1)…

 

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

 

        1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

        1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung

 

        2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach den §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

        2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

 

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

 

          - Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei Kriegsbeschädigten, Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

          - Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

 

          - Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

          - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

 

          - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

          - In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

 

          - Das Gesundheitsamt (im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates) oder das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch Ausstellung eines Behindertenpasses (§ 40 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes) in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art.

 

 

(3) bis (7)…

(3) bis (7)…

 

§ 37. (1) bis (4)…

§ 37. (1) bis (4)…

 

(5) Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige

(4) Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn die Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt:

 

          - gestorben ist oder

        1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst.

 

          - wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, oder

        2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.

 

          - das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

        3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

 

Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.

 

 

(6) Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die Betriebsart ist unmaßgeblich. Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen Reserve nach § 12 Abs. 6 nicht die Versteuerung des restlichen Teiles der Einkünfte zum ermäßigten Steuersatz gemäß Abs. 1.

(6) Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die Betriebsart ist unmaßgeblich. Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen Reserve nach § 12 Abs. 7 nicht die Versteuerung des restlichen Teiles der Einkünfte zum ermäßigten Steuersatz gemäß Abs. 1.

 

(7) bis (9)…

(7) bis (9)…

 

§ 42. (1)…

§ 42. (1)…

 

(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 10.000 Euro betragen.

(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 2.000 Euro betragen.

 

§ 63. (1) bis (6)…

§ 63. (1) bis (6)…

 

(7) Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben ihre Werbungskosten und Sonderausgaben beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) geltend zu machen.

(7) Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ist kein Freibetragsbescheid zu erstellen.

 

(8)…

(8)…

 

§ 66. (1) Die Lohnsteuer wird durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes (§ 33) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (Abs. 2) ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 6 und nach allfälliger Anwendung der Einschleifbestimmung gemäß § 33 Abs. 7 durch den Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu dividieren und auf volle Cent zu runden.

§ 66. (1) Die Lohnsteuer wird durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes (§ 33) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (Abs. 2) ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 6 durch den Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu dividieren und auf volle Cent zu runden.

 

(2) bis (3)…

(2) bis (3)…

 

§ 67. (1) bis (10)…

§ 67. (1) bis (10)…

 

(11) Die Abs. 1, 2, 6 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.

(11) Die Abs. 1, 2, 6 und 8 sowie Abs. 7 hinsichtlich der Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.

 

(12)…

(12)…

 

§ 68. (1) bis (8)…

§ 68. (1) bis (8)…

 

 

(9) Sieht eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Abs. 5 Z 1 bis 6 vor, dass an Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen zu erbringen sind und dafür ein Wochentag als Ersatzruhetag zusteht, sind Zuschläge und Überstundenzuschläge am Ersatzruhetag wie Zuschläge gemäß Abs. 1 zu behandeln, wenn derartige Zuschläge für den Sonntag nicht zustehen.

 

§ 70. (1) ...

§ 70. (1)…

 

(2) Die Lohnsteuer wird berechnet:

(2) Die Lohnsteuer wird berechnet:

 

        1. Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt, nach § 33 Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, Abs. 7 sowie § 66. § 18 ist nach Maßgabe des § 102 Abs. 2 Z 2 anzuwenden.

        1. Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt, nach § 33 Abs. 5 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 und

 

        2.

        2.

 

(3) Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 2 Z 1 seine Werbungskosten und Sonderausgaben nach, so sind die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen (§ 63).

 

 

(4)…

(4)…

 


§ 76. Der Arbeitgeber hat im Inland am Ort der Betriebsstätte (§ 81) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber folgendes anzugeben:

§ 76. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben:

 

          - Name,

          - Name,

 

          - Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,

          - Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,

 

          - Wohnsitz,

          - Wohnsitz,

 

          - Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,

          - Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,

 

          - Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

          - Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

 

          - Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

          - Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

 

          - Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,

          - Name und Versicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde,

 

          - Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63).

          - Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,

 

 

          - Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63).

 

Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. Eine gesonderte Erfassung dieser Daten kann entfallen, sofern sie aus einer zum Lohnkonto genommenen Anmeldung (§ 128) oder Erklärung des Arbeitnehmers hervorgehen. Außerdem sind fortlaufend der gezahlte Arbeitslohn (geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif (§ 66), und Bezügen, die nach festen Steuersätzen (§ 67) zu versteuern sind, und die einbehaltene Lohnsteuer festzuhalten. Auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26), sowie die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) und der geleistete Beitrag sind im Lohnkonto anzugeben. Das Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen, daß die steuerfreien Bezugsteile gemäß § 3 und die im § 26 bezeichneten Bezüge im Lohnkonto nicht angeführt werden, wenn die Möglichkeit der Nachprüfung (§§ 86 ff) in anderer Weise sichergestellt ist oder wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt. Das Finanzamt kann weiters für die Führung des Lohnkontos Erleichterungen zulassen, wenn sichergestellt ist, daß die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn notwendigen Angaben aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Diese Bestimmungen gelten auch für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (§ 69) und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70).

Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.

 

 

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung

 

 

          - weitere Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung und Abfuhr lohnabhängiger Abgaben in das Lohnkonto einzutragen sind, und.

 

 

          - Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos

 

 

festzulegen

 

§ 81. (1) Betriebsstätte ist für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil des Betriebes des Arbeitgebers, in dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen wird. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

§ 81. (1) Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

 

(2) Ist nicht bereits auf Grund des Abs. 1 eine Betriebsstätte im Inland gegeben, so gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung als Betriebsstätte, wenn sie der Ausübung der durch die Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend.

(2) Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das gemäß § 57 der Bundesabgabenordnung für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.

 

(3) Bei mehreren Betriebsstätten im Sinne des Abs. 1 oder 2 ist die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn maßgebend.

 

 

§ 89. (1) bis (3) ...

§ 89. (1) bis (3)…

 

(4) Die Finanzämter haben den Krankenversicherungsträgern (§ 23 Abs. 1 und 41a Abs. 2 ASVG) und den Gemeinden alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet /werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

(4) Die Finanzämter haben den Krankenversicherungsträgern (§ 23 Abs. 1 und 41a Abs. 2 ASVG) und den Gemeinden alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind den Gemeinden die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen der Arbeitgeber bereitzustellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

 

§ 94. ...

§ 94. ...

 

        1. bis 5. …

        1. bis 5. …

 

        6. a) bis d) …

        6. a) bis d) …

 

            e) Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind.

            e) Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4 Z 5 oder 6 fällt.

 

             f)

             f)

 

        7.     bis 10. …

        7.     bis 10. …

 

§ 95. (1)…

§ 95. (1)…

 

(2) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.

(2) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Wird der der Kapitalertragsteuer entsprechende Betrag gemäß § 93 Abs. 3a auf Grund einer unrichtigen Mitteilung des steuerlichen Vertreters geleistet, geht die Haftung auf den Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds und auf den steuerlichen Vertreter zur ungeteilten Hand über.

 

(3) ...

(3) ...

 

        1. bis 4. …

        1. bis 4. …

 

 

        5. Bei ausländischen Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3a das Kreditinstitut, das als Verwahrer und Verwalter von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds und an ausländischen Immobilienfonds auftritt.

 

§ 96. (1) ...

§ 96. (1) ...

 

        1. bis 3…

        1. bis 3…

 

 

        4. Bei ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 93 Abs. 3a hat der zur Abfuhr Verpflichtete den der Kapitalertragsteuer entsprechenden Betrag abweichend von Z 3 bis zum 31. Mai des Jahres abzuführen, das dem Jahr folgt, in dem die ausschüttungsgleichen Erträge als zugeflossen gelten.

 

(2) bis (5)…

(2) bis (5)…

 

§ 97. (1) Für natürliche Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 die der Kapitalertragsteuer unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten. Für natürliche Personen gilt dies auch für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 und für ausgeschüttete Beträge aus Anteilsscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten Beträge aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 bestehen. Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 und § 93 Abs. 3 Z 6 sowie diesen entsprechende Genussrechte nur dann, wenn bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e sowie ausgeschüttete oder als ausgeschüttet geltende Beträge eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e bestehen, unterliegen nicht der Steuerabgeltung, wenn sie durch eine gemäß § 37 Abs. 8 ergangene Verordnung von der Versteuerung mit einem besonderen Steuersatz ausgenommen wurden.

§ 97. (1) Für natürliche Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 sowie Abs. 3a die der Kapitalertragsteuer unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten. Dies gilt sinngemäß für abgeführte Beträge gemäß § 93 Abs. 3a. Für natürliche Personen gilt dies auch für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 und für ausgeschüttete Beträge aus Anteilsscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten Beträge aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 bestehen. Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 und § 93 Abs. 3 Z 6 sowie diesen entsprechende Genussrechte nur dann, wenn bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e sowie ausgeschüttete oder als ausgeschüttet geltende Beträge eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e bestehen, unterliegen nicht der Steuerabgeltung, wenn sie durch eine gemäß § 37 Abs. 8 ergangene Verordnung von der Versteuerung mit einem besonderen Steuersatz ausgenommen wurden.

 

(2) bis (3)…

(2) bis (3)…

 

(4) …

(4) …

 

        1. ...

        1. ...

 

        2. Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Der Kinderabsetzbetrag ist dabei im Jahr 1999 mit 475 S monatlich, in den Jahren 2000 und 2001 mit 700 S monatlich und ab dem Jahr 2002 mit 50,90 Euro monatlich anzusetzen. Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt (§ 93 Abs. 2 Z 3), ist eine Anrechnung weiters insoweit ausgeschlossen, als derartige Kapitalanlagen beim Empfänger der Kapitalerträge Gegenstand einer nach § 15 Abs. 1 Z 19 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 steuerbefreiten Zuwendung waren und darauf ohne Anwendung der Steuerbefreiung eine Schenkungssteuer entfallen wäre.

        2. Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Der Kinderabsetzbetrag ist dabei im Jahr 1999 mit 475 S monatlich, in den Jahren 2000 und 2001 mit 700 S monatlich und ab dem Jahr 2002 mit 50,90 Euro monatlich anzusetzen.

 

(5) ...

(5)   

 

§ 102 (1) ...

§ 102 (1) ...

 

        1. bis 2. …

        1. bis 2. …

 

        3. Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 oder eine Abzugsteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1 und 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.

        3. Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 oder eine Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des    Veranlagungszeitraumes gestellt werden.

 

Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 3, bleiben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen Lohnsteuer im Ausmaß von 20% des vollen Betrages einzubehalten war, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Z 3 gestellt worden ist. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Z 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen.

Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 3, bleiben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen Lohnsteuer im Ausmaß von 20% des vollen Betrages einzubehalten war, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Z 3 gestellt worden ist. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Z 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen.

 

(2) ...

(2) ...

 

        1.

        1.

 

        2. Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Soweit Sonderausgaben bereits nach § 70 Abs. 2 und 3 berücksichtigt wurden und ein Antrag im Sinne des Abs. 1 Z 3 gestellt wird, sind sie bei der Veranlagung anzusetzen. Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.

        2. Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das     Inland beziehen. Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.

 

(3) Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 1 zu berechnen; beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.

(3) Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 1 mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 Euro hinzuzurechnen ist. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.

 

(4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen außer in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 als durch den Steuerabzug abgegolten. Steuerabzugspflichtige Einkünfte im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 gelten bei natürlichen Personen jedenfalls als durch den Steuerabzug abgegolten.

entfällt

 

§ 108. (1) bis (4)…

§ 108. (1) bis (4)…

 

(5) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland an. Die Finanzlandesdirektion überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen. Voraussetzung für diese Überweisung ist, daß die Bausparkasse die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung meldet. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Bausparkasse einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(5) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Das Finanzamt überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen. Voraussetzung für diese Überweisung ist, daß die Bausparkasse die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung meldet. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Bausparkasse einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

 

(6) …

(6) …

 

   (7) 1. die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abführt,

   (7) 1. die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an das Finanzamt Wien 1/23 abführt,

 

        2.

        2. ...

 

(8) bis (10)…

(8) bis (10)…

 

§ 108a. (1) bis (3)…

§ 108a. (1) bis (3)…

 

(4) Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland an. Die Finanzlandesdirektion überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Voraussetzung für diese Überweisung ist, daß die Rechtsträger die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung melden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(4) Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

 

(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen oder bei Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1) zu einer Kapitalabfindung kommt. Weiters gelten als zu Unrecht erstattet Erstattungsbeträge, wenn der unwiderrufliche Auszahlungsplan gemäß § 108b Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt wird, es sei denn, an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 23g Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 1993. Die zurückzufordernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die rückzufordernden Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abzuführen.

(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen oder bei Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1) zu einer Kapitalabfindung kommt. Weiters gelten als zu Unrecht erstattet Erstattungsbeträge, wenn der unwiderrufliche Auszahlungsplan gemäß § 108b Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt wird, es sei denn, an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 23g Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 1993. Die zurückzufordernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die rückzufordernden Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an das Finanzamt Wien 1/23 abzuführen.

 

(6) bis (7)…

(6) bis (7)…

 

§ 108g. (1) bis (3)…

§ 108g. (1) bis (3)…

 

(4) Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland an. Die Finanzlandesdirektion überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Voraussetzung für diese Überweisung ist, dass die Rechtsträger die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung melden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(4) Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

 

(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf eines Zeitraumes von mindestens zehn Jahren eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 trifft. Ist aus diesem Grund zu Unrecht erstattete Steuer rückzufordern, so reduziert sich der zurückzufordernde Betrag auf die Hälfte. Gleichzeitig damit ist eine Nachversteuerung, der auf den Steuerpflichtigen im Rahmen der Zukunftsvorsorgeeinrichtung entfallenden Kapitalerträge unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 25% vorzunehmen. Die zurückzufordernden und nachzuversteuernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die einbehaltenen Beträge spätestens am 15. Tag des auf die Rückforderung (Nachversteuerung) zweitfolgenden Kalendermonates an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abzuführen.

(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf eines Zeitraumes von mindestens zehn Jahren eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 trifft. Ist aus diesem Grund zu Unrecht erstattete Steuer rückzufordern, so reduziert sich der zurückzufordernde Betrag auf die Hälfte. Gleichzeitig damit ist eine Nachversteuerung, der auf den Steuerpflichtigen im Rahmen der Zukunftsvorsorgeeinrichtung entfallenden Kapitalerträge unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 25% vorzunehmen. Die zurückzufordernden und nachzuversteuernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die einbehaltenen Beträge spätestens am 15. Tag des auf die Rückforderung (Nachversteuerung) zweitfolgenden Kalendermonates an das Finanzamt Wien 1/23 abzuführen.

 

(6) bis (7)…

(6) bis (7)…

 

Artikel II

 

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

 

§ 6a. (1) ...

§ 6a. (1) ...

 

(2) Auf Antrag der Bauvereinigung hat die zuständige Finanzlandesdirektion die unbeschränkte Steuerpflicht bescheidmäßig auf geplante Geschäfte im Sinne des Abs. 1 unter der Auflage zu beschränken, daß für diese Geschäfte insgesamt ein gesonderter Rechnungskreis geführt wird. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme der Geschäfte im Sinne des Abs. 1 zu stellen. Ein aus diesen Geschäften insgesamt entstehender Verlust ist nicht ausgleichsfähig. Das Antragsrecht der Finanzlandesdirektion nach § 35 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt die unbeschränkte Steuerpflicht bescheidmäßig auf geplante Geschäfte im Sinne des Abs. 1 unter der Auflage zu beschränken, daß für diese Geschäfte insgesamt ein gesonderter Rechnungskreis geführt wird. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme der Geschäfte im Sinne des Abs. 1 zu stellen. Ein aus diesen Geschäften insgesamt entstehender Verlust ist nicht ausgleichsfähig. Das Antragsrecht des zuständigen Finanzamtes  nach § 35 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bleibt unberührt.

 

(3) Auf Antrag der Bauvereinigung hat die zuständige Finanzlandesdirektion im Zweifelsfall bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes Geschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes fällt oder nicht. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme des Geschäftes zu stellen. Der Antrag kann mit einem Antrag nach Abs. 2 verbunden werden.

(3) Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt im Zweifelsfall bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes Geschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes fällt oder nicht. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme des Geschäftes zu stellen. Der Antrag kann mit einem Antrag nach Abs. 2 verbunden werden.

 

(4) bis (5) ...

(4) bis (5) ...

 

 

(6) Zuständiges Finanzamt im Sinne der Abs. 2 und 3 ist das Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie die Finanzämter Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch für den örtlichen Wirkungsbereich jenes Landes, in dem die Bauvereinigungen ihren Sitz haben.

 

§ 6b. (1) bis (3) ...

§ 6b. (1) bis (3) ...

 

(4) Verletzt eine Aktiengesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene Geschäftsjahre, die bei den Aktionären eine Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln können, gemäß § 22 Abs. 2 neben ihrem Einkommen zu versteuern.

(4) Verletzt eine Aktiengesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene Geschäftsjahre, die bei den Aktionären eine Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln können, gemäß § 22 Abs. 1 neben ihrem Einkommen zu versteuern.

 

§ 9. (1) Abweichend von § 7 können finanziell verbundene Körperschaften (Abs. 2 bis 5) nach Maßgabe des Abs. 8 eine Unternehmensgruppe bilden. Dabei wird das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds (Abs. 6 und Abs. 7) dem steuerlich maßgebenden Ergebnis des beteiligten Gruppenmitglieds bzw. Gruppenträgers jenes Wirtschaftsjahres zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitgliedes fällt.

§ 9. (1) Abweichend von § 7 können finanziell verbundene Körperschaften (Abs. 2 bis 5) nach Maßgabe des Abs. 8 eine Unternehmensgruppe bilden. Dabei wird das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds (Abs. 6 und Abs. 7) dem Einkommen des beteiligten Gruppenmitglieds bzw. Gruppenträgers jenes Wirtschaftsjahres zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitglieds fällt.

 

(2) ...

(2) ...

 

(3) Gruppenträger können sein

(3) Gruppenträger können sein

 

          - unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften,

          - unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften,

 

          - unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

          - unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

 

          - unbeschränkt steuerpflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

          - unbeschränkt steuerpflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

 

          - unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes,

          - unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes,

 

          - beschränkt steuerpflichtige

          - beschränkt steuerpflichtige

 

          - in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung genannte Gesellschaften und

          - in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung genannte Gesellschaften und

 

          - den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaften, die den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, wenn sie mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern (Abs. 2) der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, und

          - den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaften, die den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, wenn sie mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern (Abs. 2) der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, und

 

          - Beteiligungsgemeinschaften (als Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsamer Kontrolle), wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten Steuerpflichtigen gebildet werden, nach Maßgabe des Abs. 4. Als Beteiligungsgemeinschaft gelten jedenfalls Personen, die die Beteiligungskörperschaft gemeinsam im Sinne des Art. 3 der Fusionskontrollverordnung, (EWG) Nr. 139/2004 in der jeweils geltenden Fassung, kontrollieren oder an der gemeinsamen Kontrolle mitwirken.

          - Beteiligungsgemeinschaften (als Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsamer Kontrolle), wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten Steuerpflichtigen gebildet werden, nach Maßgabe des Abs. 4. Als Beteiligungsgemeinschaft gelten jedenfalls Personen, die die Beteiligungskörperschaft gemeinsam im Sinne des Art. 3 der Fusionskontrollverordnung, (EWG) Nr. 139/2004 in der jeweils geltenden Fassung, kontrollieren oder an der gemeinsamen Kontrolle mitwirken.

 

 

Ist eine Körperschaft in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, kann sie nur dann Gruppenträger sein, wenn sie im Inland mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern der Zweigniederlassung zuzurechnen ist.

 

(4) Als finanziell verbundene Körperschaften gelten solche, bei denen

(4) Als finanziell verbundene Körperschaften gelten solche, bei denen

 

          - die beteiligte Körperschaft unmittelbar mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt,

          - die beteiligte Körperschaft unmittelbar mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt,

 

          - die beteiligte Körperschaft mittelbar über eine Personengesellschaft oder zusammen mit einer unmittelbar gehaltenen Beteiligung in einem Ausmaß beteiligt ist, dass sie unter Berücksichtigung der an der Personengesellschaft bestehenden Beteiligungsquote mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt,

          - die beteiligte Körperschaft mittelbar über eine Personengesellschaft oder zusammen mit einer unmittelbar gehaltenen Beteiligung in einem Ausmaß beteiligt ist, dass sie unter Berücksichtigung der an der Personengesellschaft bestehenden Beteiligungsquote mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt,

 

          - die beteiligte Körperschaft zum Teil unmittelbar und zum Teil mittelbar über eine unmittelbar gehaltene Beteiligung an einem Gruppenmitglied, das für sich nicht im Sinne des ersten Teilstriches an der Beteiligungskörperschaft beteiligt ist, insgesamt eine Beteiligung von mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt,

          - die beteiligte Körperschaft zum Teil unmittelbar und zum Teil mittelbar über eine unmittelbar gehaltene Beteiligung an einem Gruppenmitglied, das für sich nicht im Sinne des ersten Teilstriches an der Beteiligungskörperschaft beteiligt ist, insgesamt eine Beteiligung von mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt,

 

          - die Beteiligungsgemeinschaft insgesamt unmittelbar mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte an einer Beteiligungskörperschaft besitzt und zumindest ein Mitbeteiligter der Gemeinschaft eine Beteiligung am Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und an den Stimmrechten von mindestens 40% der Beteiligungskörperschaft und jeder weitere Mitbeteiligte eine solche von mindestens 15% besitzt.

          - die Beteiligungsgemeinschaft insgesamt unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte an einer Beteiligungskörperschaft besitzt und zumindest ein Mitbeteiligter der Gemeinschaft eine Beteiligung am Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und an den Stimmrechten von mindestens 40% der Beteiligungskörperschaft und jeder weitere Mitbeteiligte eine solche von mindestens 15% besitzt.

 

(5) ...

(5) ...

 

(6) Bei Ermittlung des zuzurechnenden steuerlich maßgebenden Ergebnisses ist Folgendes zu beachten:

(6) Bei Ermittlung des zuzurechnenden steuerlich maßgebenden Ergebnisses ist Folgendes zu beachten:

 

        1. Als Ergebnis eines unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds gilt der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes ermittelte Gewinn oder Verlust aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres.

        1. Als Ergebnis eines unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds gilt der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes ermittelte Gewinn oder Verlust aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres.

 

        2. Das Ergebnis im Sinne der Z 1 ist dem am Gruppenmitglied nach Abs. 4 entsprechend unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger zuzurechnen. Beim Gruppenträger ist auf das zusammengefasste Ergebnis § 7 Abs. 2 anzuwenden.

        2. Das Ergebnis im Sinne der Z 1 ist dem am Gruppenmitglied nach Abs. 4 entsprechend unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger zuzurechnen. Beim Gruppenträger ist auf das zusammengefasste Ergebnis § 7 Abs. 2 anzuwenden.

 

        3. Bei Beteiligungsgemeinschaften ist das Ergebnis des Gruppenmitglieds im Sinne der Z 1 und 2, an dem die Beteiligung besteht, den Mitbeteiligten im Ausmaß ihrer Beteiligung an der Beteiligungsgemeinschaft zuzurechnen.

        3. Bei Beteiligungsgemeinschaften ist das Ergebnis des Gruppenmitglieds im Sinne der Z 1 und 2, an dem die Beteiligung besteht, den Mitbeteiligten im Ausmaß ihrer Beteiligung an der Beteiligungsgemeinschaft zuzurechnen.

 

        4. ...

        4. ...

 

        5. Steuerumlagen zum Zwecke des Ausgleichs der steuerlichen Wirkungen, die sich aus der Zurechnung der steuerlichen Ergebnisse der Gruppenmitglieder zum Gruppenträger ergeben, sind steuerneutral.

        5. Steuerumlagen zum Zwecke des Ausgleichs der steuerlichen Wirkungen, die sich aus der Zurechnung der steuerlichen Ergebnisse der Gruppenmitglieder zum Gruppenträger ergeben, sind steuerneutral.

 

        6. Bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedern sind nur die nach § 5 Abs. 1 und den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes ermittelten Verluste aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger im Ausmaß der Beteiligungen aller beteiligter Gruppenmitglieder einschließlich eines beteiligten Gruppenträgers zuzurechnen. In Jahren, in denen der ausländische Verlust mit einem ausländischen Gewinn verrechnet wird oder verrechnet werden könnte, ist ein Betrag in diesem Ausmaß beim beteiligten inländischen Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger, dem der Verlust zugerechnet wurde, als Gewinn zuzurechnen. Scheidet das nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus, ist im Jahr des Ausscheidens, ausgenommen in den Fällen der Liquidation oder der Insolvenz, ein Betrag im Ausmaß aller zugerechneten im Ausland noch nicht verrechneten Verluste beim Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger als Gewinn zuzurechnen.

        6. Bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedern sind nur die nach § 5 Abs. 1 und den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes ermittelten Verluste aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger im Ausmaß der Beteiligungen aller beteiligter Gruppenmitglieder einschließlich eines beteiligten Gruppenträgers zuzurechnen. In Jahren, in denen der ausländische Verlust mit einem ausländischen Gewinn verrechnet wird oder verrechnet werden könnte, ist ein Betrag in diesem Ausmaß beim beteiligten inländischen Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger, dem der Verlust zugerechnet wurde, als Gewinn zuzurechnen. Scheidet das nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus, ist im Jahr des Ausscheidens, ausgenommen im Falle der Insolvenz, ein Betrag im Ausmaß aller zugerechneten im Ausland nicht verrechneten Verluste beim Gruppenmitglied bzw. beim Gruppenträger als Gewinn zuzurechnen.

 

(7) Bei der Gewinnermittlung sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) auf Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht abzugsfähig. Im Falle der Anschaffung einer Beteiligung (Abs. 4) durch ein Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger oder eine für eine Gruppenbildung geeignete Körperschaft an einer betriebsführenden unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaft (Abs. 2), ausgenommen direkt oder indirekt von einem konzernzugehörigen Unternehmen, ist ab Zugehörigkeit dieser Körperschaft zur Unternehmensgruppe beim unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger eine Firmenwertabschreibung in folgender Weise vorzunehmen:

(7) Bei der Gewinnermittlung sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) und Veräußerungsverluste hinsichtlich von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht abzugsfähig. Im Falle der Anschaffung einer Beteiligung (Abs. 4) durch ein Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger oder eine für eine Gruppenbildung geeignete Körperschaft an einer betriebsführenden unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaft (Abs. 2), ausgenommen direkt oder indirekt von einem konzernzugehörigen Unternehmen, ist ab Zugehörigkeit dieser Körperschaft zur Unternehmensgruppe beim unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger eine Firmenwertabschreibung in folgender Weise vorzunehmen:

 

          - Als Firmenwert gilt der dem Beteiligungsausmaß entsprechende Unterschiedsbetrag zwischen dem handelsrechtlichen Eigenkapital der Beteiligungskörperschaft zuzüglich stiller Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen und den steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten, höchstens aber 50% dieser Anschaffungskosten. Der abzugsfähige Firmenwert ist gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen.

          - Als Firmenwert gilt der dem Beteiligungsausmaß entsprechende Unterschiedsbetrag zwischen dem handelsrechtlichen Eigenkapital der Beteiligungskörperschaft zuzüglich stiller Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen und den steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten, höchstens aber 50% dieser Anschaffungskosten. Der abzugsfähige Firmenwert ist gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen.

 

          - Insoweit von den Anschaffungskosten einer Beteiligung steuerwirksame Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) vorgenommen worden sind, ist der Firmenwert im ersten Jahr der Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe um den vollen Betrag der Teilwertabschreibung, saldiert mit erfolgten Zuschreibungen, zu kürzen. Offene Teilbeträge der Teilwertabschreibung sind unabhängig davon gem. § 12 Abs. 3 Z 2 weiter zu berücksichtigen.

          - Insoweit von den Anschaffungskosten einer Beteiligung steuerwirksame Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) vorgenommen worden sind, ist der Firmenwert im ersten Jahr der Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe um den vollen Betrag der Teilwertabschreibung, saldiert mit erfolgten Zuschreibungen, zu kürzen. Offene Teilbeträge der Teilwertabschreibung sind unabhängig davon gem. § 12 Abs. 3 Z 2 weiter zu berücksichtigen.

 

          - Findet die Gruppenbildung erst nach dem Anschaffungsjahr statt, können jene Fünfzehntel abgesetzt werden, die ab dem Jahr des Wirksamwerdens der Unternehmensgruppe offen sind. Die Firmenwertabschreibung ist auf die Dauer der Zugehörigkeit der beteiligten Körperschaft und der Beteiligungskörperschaft zur Unternehmensgruppe begrenzt.

          - Findet die Gruppenbildung erst nach dem Anschaffungsjahr statt, können jene Fünfzehntel abgesetzt werden, die ab dem Jahr des Wirksamwerdens der Unternehmensgruppe offen sind. Die Firmenwertabschreibung ist auf die Dauer der Zugehörigkeit der beteiligten Körperschaft und der betriebsführenden Beteiligungskörperschaft zur Unternehmensgruppe beschränkt.

 

          - Ergibt sich auf Grund der Anschaffung der Beteiligung ein negativer Firmenwert, ist dieser im Sinne der vorstehenden Sätze gewinnerhöhend anzusetzen.

          - Ergibt sich auf Grund der Anschaffung der Beteiligung ein negativer Firmenwert, ist dieser im Sinne der vorstehenden Sätze gewinnerhöhend anzusetzen.

 

          - Die um die steuerlich berücksichtigten Fünfzehntelbeträge verminderten oder erhöhten steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten gelten als der jeweils steuerlich maßgebende Buchwert der Beteiligung.

          - Die steuerlich berücksichtigten Fünfzehntelbeträge vermindern oder erhöhen den steuerlich maßgeblichen Buchwert.

 

(8) Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf den Gruppenträger und die Gruppenmitglieder, die in einem schriftlichen Gruppenantrag genannt sind. Dabei gilt Folgendes:

(8) Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf den Gruppenträger und die Gruppenmitglieder, die in einem schriftlichen Gruppenantrag genannt sind. Dabei gilt Folgendes:

 

          - Der Gruppenantrag ist von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterfertigen.

          - Der Gruppenantrag ist von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterfertigen.

 

          - Der Gruppenantrag muss nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll.

          - Der Gruppenantrag muss nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll.

 

          - Im Gruppenantrag ist zu erklären, dass zwischen den finanziell verbundenen inländischen Körperschaften jeweils eine Regelung über den Steuerausgleich vereinbart worden ist.

          - Im Gruppenantrag ist zu erklären, dass zwischen den finanziell verbundenen inländischen Körperschaften jeweils eine Regelung über den Steuerausgleich vereinbart worden ist.

 

          - Im Gruppenantrag sind die Beteiligungsverhältnisse sowie die Wirtschaftsjahre aller einzubeziehenden Körperschaften anzugeben.

          - Im Gruppenantrag sind die Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnissesowie die Wirtschaftsjahre aller einzubeziehenden Körperschaften anzugeben.

 

          - Der Gruppenantrag ist vom Gruppenträger, bei Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft vom Hauptbeteiligten oder im Zweifel von einem von dieser bestimmten Mitbeteiligten bei dem für den Antragsteller für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu stellen. Alle übrigen einzubeziehenden inländischen Körperschaften haben dem jeweils für jede Körperschaft zuständigen Finanzamt die Tatsache einer Antragstellung anzuzeigen.

          - Der Gruppenantrag ist vom Gruppenträger, bei Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft vom Hauptbeteiligten oder im Zweifel von einem von dieser bestimmten Mitbeteiligten bei dem für den Antragsteller für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu stellen. Alle übrigen einzubeziehenden inländischen Körperschaften haben dem jeweils für jede Körperschaft zuständigen Finanzamt die Tatsache einer Antragstellung anzuzeigen.

 

          - Das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstellers zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe gegenüber allen den Antrag unterfertigten Körperschaften bescheidmäßig festzustellen.

          - Das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstellers zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe gegenüber allen den Antrag unterfertigten Körperschaften bescheidmäßig festzustellen.

 

(9) Für Änderungen einer bestehenden Unternehmensgruppe gilt Folgendes:

(9) Für Änderungen einer bestehenden Unternehmensgruppe gilt Folgendes:

 

          - Jede Änderung ist vom betroffenen Gruppenmitglied bzw. vom betroffenen Gruppenträger dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstellers und des betreffenden Gruppenmitglieds zuständigen Finanzamt (Abs. 8) innerhalb eines Monats anzuzeigen.

          - Jede Änderung ist vom betroffenen Gruppenmitglied bzw. vom betroffenen Gruppenträger dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt (Abs. 8) innerhalb eines Monats anzuzeigen.

 

          - Jedes Gruppenmitglied kann dem für den Antragsteller zuständigen Finanzamt (Abs. 8) gegenüber sein Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe erklären. Erklärt der Gruppenträger sein Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe, ist die Unternehmensgruppe beendet.

          - Jedes Gruppenmitglied kann dem für den Antragsteller zuständigen Finanzamt (Abs. 8) gegenüber sein Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe erklären. Erklärt der Gruppenträger sein Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe, ist die Unternehmensgruppe beendet.

 

          - Im Falle des nachträglichen Eintritts einer Körperschaft (Abs. 2) gilt Abs. 8 für den Gruppenträger und die eintretende Körperschaft sinngemäß.

          - Im Falle des nachträglichen Eintritts einer Körperschaft (Abs. 2) gilt Abs. 8 für den Gruppenträger und die eintretende Körperschaft sinngemäß.

 

          - Der Feststellungsbescheid (Abs. 8) ist in allen Fällen der Änderung gegenüber dem Gruppenträger und allen Gruppenmitgliedern der Unternehmensgruppe abzuändern.

          - Der Feststellungsbescheid (Abs. 8) ist in allen Fällen der Änderung gegenüber dem Gruppenträger und allen Gruppenmitgliedern der Unternehmensgruppe abzuändern.

 

§ 12. (1) ...

§ 12. (1) ...

 

        1. bis 6. ...

        1. bis 6. ...

 

        7. Die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden. Dies gilt auch für Reisekostenersätze, soweit sie die im § 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze übersteigen.

        7. Die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden. Dies gilt auch für Reisekostenersätze, soweit sie die im § 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze übersteigen. Ein Viertel der Vergütungen jeder Art, die an nicht ausschließlich mit geschäftsleitenden Funktionen betraute Verwaltungsräte im monistischen System gewährt werden. Die ersten beiden Sätze gelten auch für Reisekostenersätze, soweit sie die in § 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze übersteigen.

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

 

§ 13. (1) Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder über eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und deren Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung dem zuständigen Finanzamt vorliegen, gilt folgendes:

§ 13. (1) Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder über eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und deren Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung dem zuständigen Finanzamt vorliegen, gilt folgendes:

 

        1. § 7 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Privatstiftungen, die unter § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen. Bei den unter § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen können Zuwendungen auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebseinnahmen angesetzt werden, es sei denn, aus dem Zweck der Zuwendung ergibt sich ein anderer Zeitraum. Zuwendungen an unter § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftungen sind bei der Privatstiftung insoweit steuerfrei, als sich diese Zuwendungen auf den Zugang (Erwerb) der Beteiligungen oder den für die Anschaffung der Beteiligungen notwendigen Geldbetrag beschränken und für jeden Begünstigten pro Kalenderjahr den Betrag von 1 460 Euro nicht übersteigen.

        1. § 7 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Privatstiftungen, die unter § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen. Bei den unter § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen können Zuwendungen auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebseinnahmen angesetzt werden, es sei denn, aus dem Zweck der Zuwendung ergibt sich ein kürzerer Zeitraum. Zuwendungen an unter § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftungen sind bei der Privatstiftung insoweit steuerfrei, als sich diese Zuwendungen auf den Zugang (Erwerb) der Beteiligungen oder den für die Anschaffung der Beteiligungen notwendigen Geldbetrag beschränken und für jeden Begünstigten pro Kalenderjahr den Betrag von 1 460 Euro nicht übersteigen.

 

        2. bis 3 ...

        2. bis 3 ...

 

(3) Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs. 3 fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 gesondert zu versteuern:

(3) Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs. 3 fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 gesondert zu versteuern:

 

        1. In- und ausländische Kapitalerträge aus

        1. In- und ausländische Kapitalerträge aus

 

             - Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988),

             - Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988),

 

             - Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,

             - Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,

 

             - Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 des Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge,

             - Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 des Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge,

 

             - Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich der § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, wenn diese Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, jedenfalls aber soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen,

             - Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich der § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, wenn diese Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, jedenfalls aber soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen,

 

             - Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, mit Ausnahme von durchgeleiteten Einkünften im Sinne des § 10 und von durchgeleiteten Erträgen nicht öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,

             - Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, mit Ausnahme von durchgeleiteten Einkünften im Sinne des § 10 und von durchgeleiteten Erträgen nicht öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,

 

             - Forderungswertpapieren im Sinne des § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988,

             - Forderungswertpapieren im Sinne des § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988,

 

soweit diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, oder Substanzgewinne im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegen, die als Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten.

soweit diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, oder Substanzgewinne im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegen, die als Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten. Diese Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen.

 

        2. Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit nicht Abs. 4 angewendet wird. Die Besteuerung (§ 22 Abs. 3) von Kapitalerträgen und Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 getätigt worden sind und davon Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist sowie keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt.

        2. Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit nicht Abs. 4 angewendet wird; die Berücksichtigung von Werbungskosten ist ausgeschlossen.

 

§ 21. (1) und (2) ...

§ 21. (1) und (2) ...

 

        1. bis 5.   ...

        1. bis 5.   ...

 

        6. für Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Einkünfte gemäß § 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind.

        6. für Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Einkünfte gemäß § 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4 Z 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 fällt.

 

(3) ...

(3) ...

 

§ 24. (1) bis (4) ...

§ 24. (1) bis (4) ...

 

        1. bis 3 ...

        1. bis 3 ...

 

        4. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.

        4. In der Unternehmensgruppe gemäß § 9 gilt hinsichtlich der Mindeststeuer Folgendes:

 

 

            a) Eine Mindeststeuer ist für jedes mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglied und den Gruppenträger zu berechnen und vom Gruppenträger zu entrichten, wenn das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe ist dann nicht ausreichend positiv, wenn es unter dem Betrag liegt, der sich für alle mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder und den mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger nach den Z 1 bis 3 zusammengezählt ergibt.“

 

 

            b) Mindeststeuern aus Zeiträumen vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe sind dem finanziell ausreichend beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger in jener Höhe zuzurechnen, die auf das vom Gruppenmitglied weitergeleitete eigene Einkommen anrechenbar wäre. Das beteiligte Gruppenmitglied leitet die erhaltene Mindeststeuer in jener Höhe weiter, die auf das vom beteiligten Gruppenmitglied weitergeleitete Einkommen anrechenbar wäre.

 

 

        5. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.

 

(5) ...

(5) ...

 

        1. ...

        1. ...

 

        2. Die Privatstiftung tätigt Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, die nicht zu einem Unterbleiben der Besteuerung gemäß § 13 Abs. 3 letzter Satz geführt haben.

        2. Die Privatstiftung tätigt Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, für die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.

 

        3. Die Gutschrift beträgt 12,5% der für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage der Zuwendungen.

        3. Die Gutschrift beträgt 12,5% des Unterschiedsbetrages zwischen der für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage der Zuwendungen und der Summe der gemäß § 13 Abs. 3 gesondert zu versteuernden Erträge und Einkünfte.

 

        4. Die Privatstiftung führt ein Evidenzkonto, in dem die jährlich entrichtete Körperschaftsteuer, die gutgeschriebenen Beträge und der jeweils für eine Gutschrift in Betracht kommende Restbetrag fortlaufend aufgezeichnet werden.

        4. Erfolgt nach Abfuhr der Kapitalertragsteuer eine Entlastung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, gilt die Gutschrift im Sinne der Z 3 als zu Unrecht erfolgt.

 

        5. Im Falle der Auflösung der Privatstiftung ist der im Zeitpunkt der Auflösung für eine Gutschrift in Betracht kommende Betrag zur Gänze gutzuschreiben.

        5. Die Privatstiftung führt ein Evidenzkonto, in dem die jährlich entrichtete Körperschaftsteuer, die gutgeschriebenen Beträge und der jeweils für eine Gutschrift in Betracht kommende Restbetrag fortlaufend aufgezeichnet werden.

 

 

        6. Im Falle der Auflösung der Privatstiftung ist der im Zeitpunkt der Auflösung für eine Gutschrift in Betracht kommende Betrag zur Gänze gutzuschreiben.

 

(6) ...

(6) ...

 

§ 26c. ...

§ 26c. ...

 

        1. ...

        1. ...

 

        2. a) ...

        2. a) ...

 

            b) Sinngemäß ist der angefallene Gewinn des Organträgers bzw. der Organgesellschaften zu ermitteln.

            b) Sinngemäß ist der angefallene Gewinn des Gruppenträgers bzw. der Gruppenmitglieder zu ermitteln. Für Wirtschaftsjahre von Gruppenmitgliedern, die vor dem 1. Jänner 2005 beginnen und auf die Z 2 zweiter Satz nicht zur Anwendung kommt, ist § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 57/2004 anzuwenden. Dies gilt für Veranlagungen ab dem Kalenderjahr 2005.

 

        3. § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Die Firmenwertabschreibung im Sinne des § 9 Abs. 7 ist auf Beteiligungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 angeschafft worden sind. Bestehende Organschaften im Sinne des § 9 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004 gelten unabhängig davon, ob der Ergebnisabführungsvertrag aufgehoben wird oder nicht, und unabhängig vom Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaften als Unternehmensgruppe, wenn der Antrag im Sinne des § 9 Abs. 8 bis 31. Dezember 2005 dem zuständigen Finanzamt übermittelt wird. Die Jahre der Zugehörigkeit zum Organkreis sind beim Übergang in die Gruppe in die Mindestbestandsfrist des § 9 Abs. 9 in der Fassung dieses Bundesgesetzes einzurechnen.

        3. § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Die Firmenwertabschreibung im Sinne des § 9 Abs. 7 ist auf Beteiligungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 angeschafft worden sind. Bestehende Organschaften im Sinne des § 9 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004 gelten unabhängig davon, ob der Ergebnisabführungsvertrag aufgehoben wird oder nicht, und unabhängig vom Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaften als Unternehmensgruppe, wenn der Antrag im Sinne des § 9 Abs. 8 bis 31. Dezember 2005 dem zuständigen Finanzamt übermittelt wird. Die Jahre der Zugehörigkeit zum Organkreis sind beim Übergang in die Gruppe in die Mindestbestandsfrist des § 9 Abs. 10 in der Fassung dieses Bundesgesetzes einzurechnen.

 

        4. bis 5 ...

        4. bis 5 ...

 

Artikel III

 

Änderung des des Umgründungssteuergesetzes

 

§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

 

        1. Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften,

        1.     Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften,

 

        2. Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,

        2. Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,

 

        3. Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

        3. Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

 

        4. Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften, soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird.

        4. Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.

 

(2) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.

(2) Die Z 1 bis 4 finden nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende

 

 

          - in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder

 

 

          - den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

 

 

die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Die verschmelzungbedingte Einschränkung des Besteuerungsrechtes gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Verschmelzung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

 

 

(3) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.

 

§ 3. (1) Die übernehmende Körperschaft hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen. § 2 Abs. 3 gilt für die übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.

§ 3. (1) Die übernehmende Körperschaft hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen. § 2 Abs. 3 gilt für die übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen ausländischen Vermögens entsteht, ist es mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

 

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

 

§ 5. (1) Der Austausch von Anteilen an der übertragendenKörperschaft auf Grund der Verschmelzung gilt nicht als Tausch. Zuzahlungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften kürzen die Anschaffungskosten oder Buchwerte.

§ 5. (1) Der Austausch von Anteilen an der übertragendenKörperschaft auf Grund der Verschmelzung gilt nicht als Tausch. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich auf Grund der Verschmelzung auf eine in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannte Gesellschaft eingeschränkt wird, gilt dies auch für Anteilsinhaber, die in einem in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannten Staat ansässig sind. Zuzahlungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften kürzen die Anschaffungskosten oder Buchwerte.

 

(2) bis (7) ...

(2) bis (7) ...

 

§ 7. (1) Umwandlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

§ 7. (1) Umwandlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

 

        1. errichtende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, wenn am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist,

        1. errichtende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, wenn am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist,

 

        2. verschmelzende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, wenn

        2. verschmelzende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, wenn

 

             - am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist oder

             - am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist oder

 

             - Hauptgesellschafter eine unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, ist; inländisches Vermögen ist dabei stets wie Betriebsvermögen eines protokollierten Gewerbetreibenden zu behandeln,

             - Hauptgesellschafter eine unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, ist; inländisches Vermögen ist dabei stets wie Betriebsvermögen eines protokollierten Gewerbetreibenden zu behandeln,

 

        3. vergleichbare Umwandlungen ausländischer Körperschaften im Ausland.

        3. vergleichbare Umwandlungen ausländischer Körperschaften im Ausland.

 

Die Z 1 bis 3 finden nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird, es sei denn, der Rechtsnachfolger ist eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt.

 

 

(2) Rechtsnachfolger sind der Hauptgesellschafter (§ 2 Abs. 1 UmwG), beziehungsweise dessen Gesellschafter (Mitunternehmer), oder die Gesellschafter (Mitunternehmer) der errichteten Personengesellschaft (§ 5 Abs. 1 UmwG).

(2) Die Z 1 bis 3 finden nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Umwandlung auf eine übernehmende

 

 

          - in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder

 

 

          - den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

 

 

die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Die umwandlungsbedingte Einschränkung des Besteuerungsrechtes gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Umwandlung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Umwandlungsstichtag zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

 

(3) Auf Umwandlungen sind die §§ 8 bis 11 anzuwenden.

(3) Rechtsnachfolger sind der Hauptgesellschafter (§ 2 Abs. 1 UmwG), beziehungsweise dessen Gesellschafter (Mitunternehmer), oder die Gesellschafter (Mitunternehmer) der errichteten Personengesellschaft (§ 5 Abs. 1 UmwG).

 

 

(4) Auf Umwandlungen sind die §§ 8 bis 11 anzuwenden.

 

§ 9. (1) ...

§ 9. (1) ...

 

(2) Auf Buchgewinne und Buchverluste ist § 3 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(2) Auf Buchgewinne und Buchverluste ist § 3 Abs. 2 und 3 anzuwenden. Dies gilt sinngemäß auch für Umwandlungsgewinne und Umwandlungsverluste in Bezug auf die Anschaffungskosten von außerbetrieblich gehaltenen Anteilen an der übertragenen Körperschaft.

 

(3) bis (9) ...

(3) bis (9) ...

 

§ 16. (1) ...

§ 16. (1) ...

 

(2) Für Personen, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österrreich (Anm.: richtig: Österreich) im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich der in Kapitalanteilen enthaltenen stillen Reserven eingeschränkt ist, gilt folgendes:

(2) Für Personen, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österrreich (Anm.: richtig: Österreich) im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich der in Kapitalanteilen enthaltenen stillen Reserven eingeschränkt ist, gilt folgendes:

 

        1. Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeschränkt, sind auf das inländische und das ausländische Vermögen die Abs. 1 und 3 anzuwenden.

        1. Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit denen eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, eingeschränkt, sind auf das inländische und das ausländische Vermögen die Abs. 1 und 3 anzuwenden.

 

        2. ...

        2. ...

 

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

 

        1. bis 3. ...

        1. bis 3. ...

 

        4. Wirtschaftsgüter können im verbleibenden Betrieb des Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden. Diese Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt. Für Einbringende unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften gilt weiters:.

        4. Wirtschaftsgüter einschließlich dem damit unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital können im verbleibenden Betrieb des Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden. Diese Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt. Für Einbringende unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften gilt weiters:

 

             - Wirtschaftsgüter können auch dann zurückbehalten werden, wenn ein Betrieb nicht verbleibt.

             - Wirtschaftsgüter können auch dann zurückbehalten werden, wenn ein Betrieb nicht verbleibt.

 

             - Z 2 kann bei handelsrechtlicher Zulässigkeit des Ausweises der Passivpost sinngemäß angewendet werden

             - Z 2 kann bei handelsrechtlicher Zulässigkeit des Ausweises der Passivpost sinngemäß angewendet werden.

 

        5. ...

        5. ...

 

Bewertung der nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile

Bewertung der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile

 

§ 17. (1) ...

§ 17. (1) ...

 

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten oder auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, auf Antrag mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten oder auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen.

 

§ 18 (1) bis (2) ...

§ 18 (1) bis (2) ...

 

(3) Abweichend von Abs. 2 sind Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft im Zusammenhang mit der Beschäftigung, der Kreditgewährung und der Nutzungsüberlassung, soweit sie sich auf das eingebrachte Vermögen beziehen, ab Vertragsabschluß, frühestens jedoch für Zeiträume steuerwirksam, die nach dem Abschluß des Einbringungsvertrages beginnen. Dies gilt im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, auch für die Mitunternehmer. Ausgenommen von den vorangehenden Sätzen sind Entgelte, die sich auf eine Verbindlichkeit auf Grund einer Entnahme im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 2 und auf die Überlassung von Anlagevermögen im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 3 beziehen, wenn die Entgeltvereinbarung am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) getroffen wird.

(3) Abweichend von Abs. 2 sind Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft im Zusammenhang mit der Beschäftigung, der Kreditgewährung und der Nutzungsüberlassung, soweit sie sich auf das eingebrachte Vermögen beziehen, ab Vertragsabschluß, frühestens jedoch für Zeiträume steuerwirksam, die nach dem Abschluß des Einbringungsvertrages beginnen. Dies gilt im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, auch für die Mitunternehmer. Ausgenommen von den vorangehenden Sätzen sind Entgelte, die sich auf eine Verbindlichkeit auf Grund einer Maßnahme nach § 16 Abs. 5 Z 2 bis 4 beziehen, wenn die Entgeltvereinbarung am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) getroffen wird.

 

(4) bis (5) ...

(4) bis (5) ...

 

§ 25. (1) bis (3) ...

§ 25. (1) bis (3) ...

 

 

(4) § 9 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.

 

§ 26. (1) ...

§ 26. (1) ...

 

        1. ...

        1. ...

 

        2. § 22 Abs. 2 hinsichtlich der Umsatzsteuer.

        2. § 22 Abs. 3 hinsichtlich der Umsatzsteuer.

 

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

 

§ 31. (1) ...

§ 31. (1) 1 ...

 

        1. ...

        1. ...

 

        2. § 22 Abs. 2 hinsichtlich der Umsatzsteuer.

        2. § 22 Abs. 3 hinsichtlich der Umsatzsteuer.

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

 

Artikel IV

 

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

 

§ 3. (1) bis (12) ...

§ 3. (1) bis (12) ...

 

 

(13) Wird Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität an einen Unternehmer geliefert, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, so gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung jedoch an die Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

 

 

(14) Fällt die Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität nicht unter Abs. 13, so gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht.

 

 

Soweit die Gegenstände von diesem Abnehmer nicht tatsächlich verbraucht werden, gelten sie an dem Ort genutzt oder verbraucht, wo der Abnehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, an die die Gegenstände geliefert werden, in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte gelten sie an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthalt genutzt oder verbraucht.

 

§ 3a. (1) bis (10)

§ 3a. (1) bis (10)

 

        1. bis 15. ...

        1. bis 15. ...

 

 

      16. die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und die Fernleitung oder die Übertragung über diese Netze sowie die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen.

 

§ 6. (1) bis (2)

§ 6. (1) bis (2)

 

letzter Unterabsatz

letzter Unterabsatz

 

 

Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a ist bei der Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher (§ 19 Abs. 1b lit. b) bis zur Aufforderung zum Bieten im Versteigerungstermin zulässig.

 

(3) bis (4) ...

(3) bis (4) ...

 

        1. bis 3. ...

        1. bis 3. ...

 

 

      3a. von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität;

 

§ 12. (1) ...

§ 12. (1) ...

 

(2) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die nicht zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Hievon bestehen folgende Ausnahmen, die sinngemäß auch für die Einfuhr von Gegenständen gelten:

 

 

        1. a) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen.

        1. a) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.

 

            b) Abweichend von lit. a gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die nicht im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden stehen, nur dann als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.

 

 

            c) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie unternehmerischen Zwecken dienen. In den Fällen der lit. b müssen sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.

            b) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.

 

Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.

Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.

 

§ 19. (1) ...

§ 19. (1) ...

 

Zweiter Unterabsatz:

Zweiter Unterabsatz:

 

Bei sonstigen Leistungen und bei Werkliefe­rungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen) und bei Werkliefe­rungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

 

          - der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhn­lichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und

          - der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhn­lichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und

 

          - der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

          - der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

 

(1a) bis (1b) ...

(1a) bis (1b) ...

 

        a)     bis b) ...

        a) bis b) ...

 

        c) und bei der Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher

        c) und bei der Lieferung von Grundstücken und von Gebäuden auf fremden Boden im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher

 

 

(1c) Bei der Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität, wenn sich der Ort dieser Lieferung nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt und der liefernde Unternehmer im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung geschuldet, wenn er im Inland für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist.

 

 

Der liefernde Unternehmer haftet für diese Steuer.

 

§ 21. (1) bis (4) ...

§ 21. (1) bis (4) ...

 

Letzter Unterabsatz

Letzter Unterabsatz

 

 

Unternehmer, die im Inland keine Umsätze ausgeführt haben oder nur Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und die ausschließlich eine Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz oder Abs. 1a schulden, hinsichtlich der sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden nur dann zur dann zur Steuer veranlagt, wenn sie dies ausdrücklich schriftlich beantragen.

 

(5) bis (9) ...

(5) bis (9) ...

 

 

(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für juristische Personen, die ausschließlich eine Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a und Abs. 1b schulden.

 

Art. 1. (1) bis (3) ...

Art. 1. (1) bis (3) ...

 

        1. a) bis g) ...

        1. a) bis g) ...

 

 

            h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt.

 

Art. 3. (1) ...

Art. 3. (1) ...

 

        1. a) bis g) ...

        1. a) bis g) ...

 

 

            h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 13 bestimmt.

 

Art. 11. (1) bis (3) ...

Art. 11. (1) bis (3) ...

 

(4) Führt der Unternehmer Leistungen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Z 3 aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist in den Rechnungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 11 Abs. 1) findet keine Anwendung.

(4) entfällt

 

Art. 18. (1)

Art. 18. (1)

 

Erster Unterabsatz

Erster Unterabsatz

 

(1) Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen

(1) Aus den Aufzeichnungen müs­sen die Bemessungsgrundlagen

 

          - für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und

          - für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und

 

          - für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuer gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5 geschuldet wird,

          - für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß Art. 25 Abs. 5 geschuldet wird,

 

jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.

jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu er­sehen sein.

 

Artikel V

 

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

 

§ 2. (1) Kranken- und Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten). Die Beihilfe gilt in Fällen, in denen die Sachleistungskosten mit einem Landesfonds oder mit einem inländischen Sozialversicherungsträger verrechnet werden, als Teil der Mittel des jeweiligen Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträgers.

§ 2. (1) Kranken- und Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten). Eine Kürzung der Beihilfe im Ausmaß von 10% der nicht aus öffentlichen Mitteln stammenden Entgelte ist auch bei anderen befreiten Umsätzen vorzunehmen, für die zuvor nicht abzugsfähige Vorsteuern als Beihilfe in Anspruch genommen worden sind. Die Beihilfe gilt in Fällen, in denen die Sachleistungskosten mit einem Landesfonds oder mit einem inländischen Sozialversicherungsträger verrechnet werden, als Teil der Mittel des jeweiligen Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträgers.

 

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2004 auch für Unternehmer, die Lieferungen von menschlichem Blut (§ 6 Abs. 1 Z 21 UStG 1994) oder Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 bewirken, wobei Umsätze an Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG befreite Umsätze bewirken, nicht unter die Kürzungsbestimmungen des Abs. 1 fallen.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2008 auch für Unternehmer, die Lieferungen von menschlichem Blut (§ 6 Abs. 1 Z 21 UStG 1994) oder Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 bewirken, wobei Umsätze an Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG befreite Umsätze bewirken, nicht unter die Kürzungsbestimmungen des Abs. 1 fallen.

 

(3) bis (4) ...

(3) bis (4) ...

 

Artikel VI

 

Änderung des Internationalen Steuervergütungsgesetzes

 

§ 2. (1) Vergütbar sind jener Umsatzsteuerbeträge, die in einer an den Vergütungsberechtigten ausgestellten Rechnung eines Unternehmers gesondert ausgewiesen sind und vom Vergütungsberechtigten getragen werden. Zu diesem Zweck sind die Vergütungsberechtigten berechtigt, vom leistenden Unternehmer die Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu verlangen. § 11 UStG 1994 gilt sinngemäß.

§ 2. (1) Vergütbar sind jener Umsatzsteuerbeträge, die in einer an den Vergütungsberechtigten ausgestellten Rechnung eines Unternehmers gesondert ausgewiesen sind und vom Vergütungsberechtigten getragen werden. Zu diesem Zweck sind die Vergütungsberechtigten berechtigt, vom leistenden Unternehmer die Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu verlangen. § 11 UStG 1994 gilt sinngemäß.

 

(2) Ein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung besteht nur hinsichtlich jener Lieferungen und sonstigen Leistungen, deren Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer mindestens 73 Euro beträgt. Werden von einem Unternehmer mehrere Leistungen gemeinsam erbracht und wird hierüber nach den üblichen Regeln des Geschäftsverkehrs eine einheitliche Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 ausgestellt, so ist das Gesamtentgelt der Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer maßgebend. In den Fällen des § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 besteht kein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung.

(2) Ein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung besteht nur hinsichtlich jener Lieferungen und sonstigen Leistungen, deren Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer mindestens 73 Euro beträgt. Werden von einem Unternehmer mehrere Leistungen gemeinsam erbracht und wird hierüber nach den üblichen Regeln des Geschäftsverkehrs eine einheitliche Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 ausgestellt, so ist das Gesamtentgelt der Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer maßgebend. In den Fällen des § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 besteht kein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung.

 

(3) Der Vergütungsberechtigte ist verpflichtet, jene Rechnungen, hinsichtlich derer er Umsatzsteuervergütung geltend macht, samt Zahlungsbeleg sieben Jahre ab dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umsatzsteuervergütung geltend gemacht wurde, aufzubewahren und der zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Einsichtnahme in geordneter Form vorzulegen.

(3) Der Vergütungsberechtigte ist verpflichtet, jene Rechnungen, hinsichtlich derer er Umsatzsteuervergütung geltend macht, samt Zahlungsbeleg sieben Jahre ab dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umsatzsteuervergütung geltend gemacht wurde, aufzubewahren und der zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Einsichtnahme in geordneter Form vorzulegen.

 

 

(4) Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 gilt weiters, dass die Vergütung für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 2 900 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen darf.

 

§ 3. Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 gilt weiters:

§ 3. Anstelle einer Steuervergütung auf Basis der einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß der §§ 2, 10 und 11 können Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 eine einheitliche pauschale Vergütung in Höhe von 110 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der Umsatzsteuer erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die Vergütungsberechtigten haben in diesem Fall die Inanspruchnahme der Pauschalvergütung jeweils in ihrem ersten für ein Kalenderjahr eingereichten Vergütungsantrag zu erklären und sind daran für dieses Kalenderjahr gebunden. Eine gesonderte Inanspruchnahme der pauschalen Vergütung für Umsatzsteuer, Elektrizitätsabgabe oder Erdgasabgabe ist nicht zulässig.

 

        1. Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 2 900 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

 

 

        2. Anstelle einer Vergütung für die Umsatzsteuer aus den einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen können Vergütungsberechtigte eine pauschale Vergütung in Höhe von 100 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der Umsatzsteuer erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die Vergütungsberechtigten haben in diesem Fall die Inanspruchnahme der Pauschalvergütung jeweils in ihrem ersten für ein Kalenderjahr eingereichten Vergütungsantrag zu erklären und sind daran für dieses Kalenderjahr gebunden.

 

 

        3. Personen, die im Sinn des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind, haben keinen Vergütungsanspruch.

 

 

Elektrizitätsabgabe

Elektrizitätsabgabe

 

§ 10. (1) Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe.

§ 10. (1) Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe.

 

(2) Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe:

(2) Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe:

 

        1. Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 180 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

        1. Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 180 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

 

        2. Anstelle einer Vergütung gemäß Z 1 können Vergütungsberechtigte eine pauschale Vergütung in Höhe von 5 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der Elektrizitätsabgabe erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die pauschale Vergütung ist überdies nur zulässig, wenn

        2. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Elektrizitätsabgabe beantragt.

 

             - die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der solcherart pauschal vergüteten Elektrizitätsabgabe beantragt, und

 

 

             - der Vergütungsberechtigte für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der Umsatzsteuer in Anspruch nimmt.

 

 

        3. Die in Z 1 und 2 genannten Beträge verdoppeln sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Erdgasabgabe in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Erdgasabgabe beantragt.

        3. Der in Z 1 genannte Betrag verdoppelt sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Erdgasabgabe in Anspruch nehmen

 

Erdgasabgabe

Erdgasabgabe

 

§ 11. (1) Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe.

§ 11. (1) Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe.

 

(2) Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe:

(2) Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe:

 

        1. Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 180 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

        1. Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 180 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

 

        2. Anstelle einer Vergütung gemäß Z 1 können Vergütungsberechtigte eine pauschale Vergütung in Höhe von 5 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der Elektrizitätsabgabe erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die pauschale Vergütung ist überdies nur zulässig, wenn

        2. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Erdgasabgabe beantragt.

 

             - die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der solcherart pauschal vergüteten Elektrizitätsabgabe beantragt, und

 

 

             - der Vergütungsberechtigte für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der Umsatzsteuer in Anspruch nimmt.

 

 

        3. Die in Z 1 und 2 genannten Beträge verdoppeln sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Elektrizitätsabgabe in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Elektrizitätsabgabe beantragt.

        3. Der in Z 1 genannte Betrag verdoppelt sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Elektrizitätsabgabe in Anspruch nehmen.

 

Artikel VII

 

Änderung des Gebührengesetzes 1957

 

§ 14. Tarifpost 1 bis 8 (4) ...

§ 14. Tarifpost 1 bis 8 (4) ...

 

(5) Erteilung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland

(5) Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland

 

        1. befristeter Aufenthaltstitel .............................  75 Euro

        1. befristeter Aufenthaltstitel .............................  75 Euro

 

        2. unbefristeter Aufenthaltstitel ........................  130 Euro

        2. unbefristeter Aufenthaltstitel......................... 130 Euro

 

§ 37. (1) bis (12) ...

§ 37. (1) bis (12)

 

 

(13) § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. März 2005 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 28. Februar 2005 entsteht. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. März 2005 entsteht.

 

Artikel VIII

 

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

 

Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1

Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1

 

(4) Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Lehrer, Vortragende und Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu sechs Monaten, wenn die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit von einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Absatz 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der geltenden Fassung entgolten wird.

(4) Ausfolgung eines durch eine Behörde mit Sitz im Inland erteilten Aufenthaltstitels

 

 

        1. befristeter Aufenthaltstitel .............................  75 Euro

 

 

        2. unbefristeter Aufenthaltstitel ........................  130 Euro

 

 

Tarifpost 7 Abs. 5 in der Anlage zu § 1

 

 

(5) Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Lehrer, Vortragende und Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu sechs Monaten, wenn die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit von einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Absatz 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der geltenden Fassung entgolten wird.

 

§ 17. (1) bis (5) ...

§ 17. (1) bis (5) ...

 

 

(6) Tarifpost 7 Abs. 4 und 5 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I  Nr. xxx/xxxx treten mit 1. März 2005 in Kraft. Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 2005 entstanden ist.

 

Artikel IX

 

Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993

 

§ 40. (1) ...

§ 40. (1) ...

 

   (2) 1. Spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres gelten die nach Abzug der dafür anfallenden Kosten vereinnahmten Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen, und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Dabei können bei den nach Abs. 1 mit einem Fünftel zu erfassenden Wertpapieren die Substanzverluste bis zur Höhe der Substanzgewinne des laufenden oder eines späteren Geschäftsjahres abgezogen werden. Werden nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. In den Fällen des § 13 dritter und vierter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer als ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist für Zwecke der Kapitalertragsteuer mit Ausnahme der Kapitalertragsteuer auf Substanzgewinne im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz die Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und auf Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.

   (2) 1. Insoweit eine tatsächliche Ausschüttung des Jahresgewinnes unterbleibt, gelten mit der Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 13 dritter Satz) sämtliche im abgelaufenen Geschäftsjahr angefallenen, nicht ausgeschütteten Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen, und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenem Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Dabei können bei den nach Abs. 1 mit einem Fünftel zu erfassenden Wertpapieren die Substanzverluste bis zur Höhe der Substanzgewinne des laufenden oder eines späteren Geschäftsjahres abgezogen werden. Werden nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. In den Fällen des § 13 dritter und vierter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer als ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist für Zwecke der Kapitalertragsteuer mit Ausnahme der Kapitalertragsteuer auf Substanzgewinne im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz die Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und auf Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.

 

        2. Die ausschüttungsgleichen Ertäge (Anm.: richtig: Erträge) sind durch einen steuerlichen Vertreter den Abgabenbehörden unter Anschluß der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerlicher Vertreter können inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder bestellt werden. Das Erfordernis des steuerlichen Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein inländisches Kreditinstitut für einen von ihm selbst verwalteten inländischen Kapitalanlagefonds. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, daß die für den Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des Datenaustausches oder der automationsgestützten Datenübertragung bekanntgegeben werden. Es kann dabei auch die Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht enthaltener oder daraus ableitbarer abgabenrechtliche relevanter Umstände angeordnet werden. In der Verordnung kann vorgesehen werden, sich einer bestimmten geeigneten privaten oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen.

        2. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind unter Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis ist im Wege eines steuerlichen Vertreters, das ist ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländischer Wirtschaftstreuhänder, zu erbringen. Erfolgt der Nachweis nicht durch den steuerlichen Vertreter, kann der Anteilinhaber den Nachweis in gleichartiger Form selbst erbringen.Das Erfordernis des steuerlichen Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein inländisches Kreditinstitut für einen von ihm selbst verwalteten inländischen Kapitalanlagefonds. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, daß die für den Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des Datenaustausches oder der automationsgestützten Datenübertragung bekanntgegeben werden. Es kann dabei auch die Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht enthaltener oder daraus ableitbarer abgabenrechtliche relevanter Umstände angeordnet werden. In der Verordnung kann vorgesehen werden, sich einer bestimmten geeigneten privaten oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen.

 

(3) ...

(3) ...

 

§ 42. (1) ...

§ 42. (1) ...

 

(2) Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch beim Erwerb eines Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsenotierten Anteilen der Börsenkurs herangezogen werden.

(2) Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch beim Erwerb eines Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsenotierten Anteilen der Börsenkurs herangezogen werden. Vom so ermittelten Betrag sind tatsächliche Ausschüttungen mit der Maßgabe abzuziehen, dass kein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag entstehen kann. Werden nachweislich die ausschüttungsgleichen Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, sind sie steuerfrei.

 

(3) ...

(3) ...

 

(4) Tritt ein Kreditinstitut im Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auf, gilt für Zwecke der  Kapitalertragsteuer Folgendes: Als Kapitalertrag gilt zugeflossen, wenn

(4) Tritt ein Kreditinstitut im Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auf, gilt für Zwecke der  Kapitalertragsteuer Folgendes: Als Kapitalertrag gilt zugeflossen, wenn

 

          - der Anteil dem Steuerpflichtigen das gesamte Jahr zuzurechnen ist, zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein Betrag von 6% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises;

          - der Anteil dem Steuerpflichtigen das gesamte Jahr zuzurechnen ist, zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein Betrag von 6% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises;

 

          - wenn der Anteil während des Jahres veräußert oder ins Ausland verbracht wird, zum Zeitpunkt der Veräußerung oder der Verbringung ein Betrag von 0,5% des vor Veräußerung oder      Verbringung zuletzt festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Veräußerungszeitpunkt laufenden Kalenderjahres.

          - wenn der Anteil während des Jahres veräußert oder ins Ausland verbracht wird, zum Zeitpunkt der Veräußerung oder der Verbringung ein Betrag von 0,5% des vor Veräußerung oder      Verbringung zuletzt festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Veräußerungszeitpunkt laufenden Kalenderjahres.

 

Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Der Abzug unterbleibt, wenn der Steuerpflichtige dem Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, dass er seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf den Anteil nachgekommen ist. Soweit von solchen als zugeflossen geltenden Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, erfolgt keine Steuerabgeltung im Sinne des § 97 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Der Abzug unterbleibt, wenn der Anteilinhaber dem Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, dass er seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf seinen Anteil nachgekommen ist, oder ein unwiderruflicher Auftrag gemäß § 93 Abs. 3a des Einkommensteuergesetzes 1988 erteilt worden ist. Soweit von solchen als zugeflossen geltenden Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, erfolgt keine Steuerabgeltung im Sinne des § 97 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes 1988.

 

 

 

 

Artikel X

 

Änderung des EU-Quellensteuergesetzes

 

Anlage gemäß § 12

Anlage gemäß § 12

 

Für die Zwecke des § 12 sind folgende Einrichtungen als „mit der Regierung verbundene Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist“, zu betrachten:

Für die Zwecke des § 12 sind folgende Einrichtungen als „mit der Regierung verbundene Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist“, zu betrachten:

 

Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:

Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:

 

Belgien

Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region)

Belgien

Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region)

 

Région wallonne (Wallonische Region)

 

Région wallonne (Wallonische Region)

 

Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)

 

Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)

 

Communauté française (Französische Gemeinschaft)

 

Communauté française (Französische Gemeinschaft)

 

Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft)

 

Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft)

 

Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft)

 

Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft)

Spanien

Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)

Spanien

Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)

 

Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)

 

Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)

 

Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)

 

Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)

 

Junta de Castilla - La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)

 

Junta de Castilla - La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)

 

Junta de Castilla - León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)

 

Junta de Castilla - León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)

 

Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)

 

Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)

 

Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)

 

Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)

 

Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)

 

Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)

 

Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)

 

Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)

 

Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)

 

Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)

 

Gobierno de la Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)

 

Gobierno de la Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)

 

Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)

 

Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)

 

Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)

 

Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)

 

Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland)

 

Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland)

 

Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)

 

Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)

 

Diputación Foral de Vizcaya/Biskaia (Provinzrat von Biskaya)

 

Diputación Foral de Vizcaya/Biskaia (Provinzrat von Biskaya)

 

Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Àlava)

 

Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Àlava)

 

Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)

 

Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)

 

Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)

 

Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)

 

Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)

 

Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)

 

Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)

 

Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)

 

Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)

 

Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)

 

Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)

 

Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)

 

Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)

 

Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)

Griechenland

Griechische Telekommunikationsanstalt

Griechenland

Griechische Telekommunikationsanstalt

 

Griechisches Eisenbahnennetz

 

Griechisches Eisenbahnennetz

 

Staatliche Elektrizitätswerke

 

Staatliche Elekrtizitätswerke

Frankreich

La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der Sozialversicherung)

Frankreich

La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der Sozialversicherung)

 

L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)

 

L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)

 

Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen Eisenbahnnetzes)

 

Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen Eisenbahnnetzes)

 

Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)

 

Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)

 

Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris)

 

Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris)

 

Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen)

 

Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen)

 

Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)

 

Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)

Italien

Regionen

Italien

Regionen

 

Provinzen

 

Provinzen

 

Städte und Gemeinden

 

Städte und Gemeinden

Portugal

Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)

 

Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)

 

Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)

Lettland

Pašvaldÿbas (Lokalregierungen)

 

Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)

Polen

gminy (Kommunen)

 

Städte und Gemeinden

 

powiaty (Distrikte)

Internationale Einrichtungen:

 

województwa (Provinzen)

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

 

związki gmin (Kommunalverbände)

Europäische Investitionsbank

 

związki powiatów (Distriktverband)

Asiatische Entwicklungsbank

 

związki województw (Provinzverband)

Afrikanische Entwicklungsbank

 

miasto stoÿeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)

Weltbank / IBRD / IWF

 

Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agentur für die

Internationale Finanzkorporation

 

Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft)

Interamerikanische Entwicklungsbank

 

Agencja Nieruchomoÿci Rolnych (Agentur für landwirtschaftliches Eigentum)

Sozialentwicklungsfonds des Europarats

Portugal

Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)

EURATOM

 

Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)

Europäische Gemeinschaft

 

Städte und Gemeinden

Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)

Slowakei

mestá a obce (Gemeinden)

Eurofima

 

ÿeleznice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

 

Štátny fond cestného hospodárstva (Fonds für die Verwaltung von Staatsstraßen)

Nordische Investitionsbank

 

Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)

Karibische Entwicklungsbank

 

Vodohospodárska výstavba (Gesellschaft für Wasserwirtschaft)

 

Internationale Einrichtungen:

 

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

 

Europäische Investitionsbank

 

Asiatische Entwicklungsbank

 

Afrikanische Entwicklungsbank

 

Weltbank / IBRD / IWF

 

Internationale Finanzkorporation

 

Interamerikanische Entwicklungsbank

 

Sozialentwicklungsfonds des Europarats

 

EURATOM

 

Europäische Gemeinschaft

 

Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)

 

Eurofima

 

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

 

Nordische Investitionsbank

 

Karibische Entwicklungsbank

Die Bestimmungen des § 12 gelten unbeschadet internationaler Verpflichtungen, die Österreich in Bezug auf die oben aufgeführten internationalen Einrichtungen eingegangen ist.

Die Bestimmungen des § 12 gelten unbeschadet internationaler Verpflichtungen, die Österreich in Bezug auf die oben aufgeführten internationalen Einrichtungen eingegangen ist.

Einrichtungen in Drittländern:

Einrichtungen in Drittländern:

Einrichtungen, die folgende Kriterien erfüllen:

Einrichtungen, die folgende Kriterien erfüllen:

        1. Die Einrichtung gilt nach nationalen Kriterien eindeutig als öffentliche Körperschaft.

        1. Die Einrichtung gilt nach nationalen Kriterien eindeutig als öffentliche Körperschaft.

        2. Sie ist eine von der Regierung kontrollierte Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche Aktivitäten verwaltet und finanziert, wozu in erster Linie die Bereitstellung von gemeinwirtschaftlichen (nicht marktbestimmten) Gütern und Dienstleistungen zum Nutzen der Allgemeinheit gehört.

        2. Sie ist eine von der Regierung kontrollierte Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche Aktivitäten verwaltet und finanziert, wozu in erster Linie die Bereitstellung von gemeinwirtschaftlichen (nicht marktbestimmten) Gütern und Dienstleistungen zum Nutzen der Allgemeinheit gehört.

        3. Sie legt regelmäßig in großem Umfang Anleihen auf.

        3. Sie legt regelmäßig in großem Umfang Anleihen auf.

        4. Der betreffende Staat kann gewährleisten, dass die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine vorzeitige Tilgung vornehmen wird

        4. Der betreffende Staat kann gewährleisten, dass die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine vorzeitige Tilgung vornehmen wird.

Artikel XI

 

Änderung des EG-Amtshilfegesetzes

 

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig

 

        1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,

        1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,

 

        2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern und

        2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern und

 

        3. bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden,

        3. bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden,

 

zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie Nr. 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. EG Nr. L 336 vom 27.12.1977, S. 15, in der Fassung der Beitrittsakte Griechenlands, ABl. EG Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17, der Richtlinie Nr. 79/1070/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979, ABl. EG Nr. L 331 vom 27.12.1979, S. 8, der Beitrittsakte Spaniens und Portugals, ABl. EG Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23, der Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992, ABl. EG Nr. L 76 vom 23.3.1992, S. 1, der Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens, ABl. EG Nr. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, und der Richtlinie Nr. 2003/93/EG des Rates vom 7. Oktober 2003, ABl. EG Nr. L 264 vom 15.10.2003, S. 23) durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.

zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie Nr. 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. EG Nr. L 336 vom 27.12.1977, S. 15, in der Fassung der Beitrittsakte Griechenlands, ABl. EG Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17, der Richtlinie Nr. 79/1070/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979, ABl. EG Nr. L 331 vom 27.12.1979, S. 8, der Beitrittsakte Spaniens und Portugals, ABl. EG Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23, der Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992, ABl. EG Nr. L 76 vom 23.3.1992, S. 1, der Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens, ABl. EG Nr. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, der Richtlinie Nr. 2003/93/EG des Rates vom 7. Oktober 2003, ABl. EG Nr. L 264 vom 15.10.2003, S. 23, der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. EG Nr. L 236 vom 23.9.2003, S. 33, und der Richtlinie 2004/56/EG des Rates vom 21. April 2004, ABl. EG Nr. L 127 vom 29.4.2004, S. 70, durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.

 

§ 2. (1) Die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde hat die gemäß § 1 Abs. 1 in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Auskünfte der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erteilen, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht. Werden solche Auskünfte für die Erhebung österreichischer Steuern benötigt, kann nur die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde ein Auskunftsersuchen an die zuständige Behörde des jeweils in Betracht kommenden Mitgliedstaats richten

§ 2. (1) Die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde hat die gemäß § 1 Abs. 1 in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Auskünfte der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erteilen, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht. Zur Beschaffung der erbetenen Auskünfte verfährt die ersuchte zuständige Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen inländischen Behörde handelte. Werden solche Auskünfte für die Erhebung österreichischer Steuern benötigt, kann nur die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde ein Auskunftsersuchen an die zuständige Behörde des jeweils in Betracht kommenden Mitgliedstaats richten.

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

 

§ 5. (1) ...

§ 5. (1) ...

 

(2) Die Auskünfte dürfen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen (einschließlich öffentlicher Verhandlungen der Spruch- und Berufungssenate) oder bei der öffentlichen Verkündung von Urteilen und Erkenntnissen nur bekannt gegeben werden, wenn die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats nichts dagegen einwendet.

(2) Die Auskünfte dürfen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen (einschließlich öffentlicher Verhandlungen der Spruch- und Berufungssenate) oder bei der öffentlichen Verkündung von Urteilen und Erkenntnissen nur bekannt gegeben werden, wenn die zuständige Behörde des Auskunft gebenden Mitgliedstaats bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte nichts dagegen einwendet.

 

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

 

 

§ 5a. (1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats veranlasst die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften über die Zustellung ausländischer Schriftstücke die Zustellung aller von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen an einen inländischen Empfänger, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter diese Richtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen.

 

 

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann jeder Mitgliedstaat einer Person im Inland die in Abs. 1 genannten Schriftstücke durch die Post unmittelbar zusenden.

 

 

(3) Die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde kann für Zwecke der Erhebung österreichischer Steuern Zustellersuchen im Sinne des Absatzes 1 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats richten. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

 

 

§ 5b. (1) Ist die steuerliche Lage eines oder mehrerer Abgabepflichtiger für zwei oder mehr Mitgliedstaaten von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse, so kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats mit der zuständigen Behörde gemäß § 1 Abs. 2 vereinbaren, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitige abgabenbehördliche Prüfungen durchzuführen.

 

 

(2) Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats bestimmt, welche Abgabepflichtigen für eine gleichzeitige gemeinsame abgabenbehördliche Prüfung vorgeschlagen werden und teilt die hiefür in Betracht kommenden Fälle der zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 2 unter Angabe der für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe sowie des beabsichtigten Prüfungszeitraums mit.

 

 

(3) Die zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 2 entscheidet, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen will. Sie teilt der ersuchenden zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats nach Erhalt eines Vorschlages zur gleichzeitigen Prüfung gegebenenfalls ihr Einverständnis oder ihre begründete Ablehnung mit. Im Falle des Einverständnisses benennt sie gleichzeitig einen für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Prüfung verantwortlichen Vertreter.

 

 

(4) Soweit dies für Zwecke eines inländischen Abgabenverfahrens erforderlich ist, kann die zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 2 ein entsprechendes Ersuchen um Vornahme einer gleichzeitigen abgabenbehördlichen Prüfung an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats unter sinngemäßer Berücksichtigung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Grundsätze richten

 

Artikel XIII

 

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

 

 

§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren

 

        1. die Waren der Position 2706 der Kombinierten Nomenklatur;

        1. der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;

 

        2. die Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 50, 2707 91 00, 2707 99 11 und 2707 99 19 der Kombinierten Nomenklatur;

        2. der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur;

 

        3. die Waren der Position 2709 der Kombinierten Nomenklatur;

        3. der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur;

 

        4. die Waren der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur;

        4. der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen

 

 

            a) Positionen 1507 bis 1518,

 

 

            b) Unterposition 3824 90 99,

 

 

            c) Unterposition 2905 11 00 von nicht synthetischer Herkunft.

 

        5. die Waren der Positionen 2711 und 2901 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich chemisch reines Methan und Propan, ausgenommen Erdgas;

 

 

        6. die Waren der Unterpositionen 2712 10, 2712 20 00, 2712 90 31, 2712 90 33, 2712 90 39 und 2712 90 90 der Kombinierten Nomenklatur;

 

 

        7. die Waren der Position 2715 der Kombinierten Nomenklatur;

 

 

        8. die Waren der Unterpositionen 2902 11, 2902 19 91, 2902 19 99, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur;

 

 

        9. die Waren der Unterpositionen 3403 11 00 und 3403 19 der Kombinierten Nomenklatur;

 

 

      10. die Waren der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur;

 

 

      11. die Waren der Position 3817 der Kombinierten Nomenklatur.

 

 

(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, ausgenommen Erdgas, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.

(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren , die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, oder dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, unterliegen.

 

(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, ausgenommen Kohle, Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur, Torf oder andere vergleichbare feste Kohlenwasserstoffe oder Erdgas, die zum Verheizen dienen.

(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, oder dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, unterliegen.“

 

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

 

(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 (ABl. EG Nr. L 279 S. 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

 

(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Re­strukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energie­erzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. EU Nr. L 283 S. 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

 

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 4 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind:

(8) So weit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z1 bis 5 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:

 

        1. die Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;

        1. der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;

 

        2. die Waren der Unterpositionen 2710 00 11 bis 2710 00 78, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 00 21, 2710 00 25 und 2710 00 59 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;

        2. der Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 69, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;

 

        3. die Waren der Position 2711, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;

        3. der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00, 2711 21 00 und 2711 29 00 der Kombinierten Nomenklatur;

 

        4. die Waren der Unterpositionen 2901 10, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur.

        4. der Unterpositionen 2901 10, 2902 20 00, 2902 30 00, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 00 der Kombinierten Nomenklatur;

 

 

        5. der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen

 

 

            a) Positionen 1507 bis 1518,

 

 

            b) Unterposition 3824 90 99,

 

 

            c) Unterposition 2905 11 00 von nicht synthetischer Herkunft

 

 

sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen.

 

(9) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 4 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.

(9) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 5 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.

 

(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl

(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl

 

        1. der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,

        1. der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,

 

        2. der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle, und

        2. der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle, und

 

        3. der im Abs. 8 Z 4 bezeichneten Art

        3. der im Abs. 8 Z 4 und 5 bezeichneten Art

 

ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.

ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.

 

§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:

§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:

 

        1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von

        1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von

 

            a) höchstens 10 mg/kg 417 €,

            a) höchstens 10 mg/kg 417 €,

 

            b) mehr als 10 mg/kg 432 €;

            b) mehr als 10 mg/kg 432 €;

 

        2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von

        2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von

 

            a) höchstens 10 mg/kg 489 €,

            a) höchstens 10 mg/kg 489 €,

 

            b) mehr als 10 mg/kg 504 €;

            b) mehr als 10 mg/kg 504 €;

 

        3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 317 €;

        3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur 317 €;

 

        4. für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von

        4. für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von

 

            a) höchstens 10 mg/kg 302 €,

            a) höchstens 10 mg/kg 302 €,

 

            b) mehr als 10 mg/kg 317 €;

            b) mehr als 10 mg/kg 317 €;

 

        5. für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 98 €;

        5. für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 98 €;

 

        6. für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 261 €;

        6. für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 261 €;

 

        7. für Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur,

        7. für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,

 

            a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 €,

            a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 €,

 

            b) ansonsten für 1 000 l

            b) ansonsten für 1 000 l

 

               aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 €,

               aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 €,

 

               bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 €;

               bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 €;

 

        8. für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;

        8. für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;

 

        9. andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.

        9. andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die ge­mäss § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heiz­stoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.

 

(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 432 € für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 317 €.

(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 432 € für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 317 €.

 

(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 98 € für 1 000 l.

(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 98 € für 1 000 l.

 

(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.

(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.

 

§ 4. (1) ...

§ 4. (1) ...

 

        1. bis 6. ...

        1. bis 6. ...

 

        7. Kraftstoffe ausschließlich aus biogenen Stoffen;

        7. Mineralöl, ausschließlich aus biogenen Stoffen;

 

        8. bis 12. ...

        8. bis 12. ...

 

(2) ...

(2) ...

 

§ 5. (1) ...

§ 5. (1) ...

 

        1. ...

        1. ...

 

        2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind,

        2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle der im § 2 Abs. 8 Z 5 lit. a bis c bezeichneten Art, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind;

 

        3. bis 5. ...

        3. bis 5. ...

 

(2) ...

(2) ...

 

(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6 und 9, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.

(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis  9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 9 auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.

 

(4) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 6 oder 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Im Falle der nach § 4 Abs. 1 Z 5 steuerfreien Waren hat die Inanspruchnahme durch die betreffende Vertretung und im Falle einer Begünstigung des Personals einer internationalen Einrichtung durch diese Einrichtung unter Anschluss der Belege zu erfolgen.

(4) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Im Falle der nach § 4 Abs. 1 Z 5 steuerfreien Waren hat die Inanspruchnahme durch die betreffende Vertretung und im Falle einer Begünstigung des Personals einer internationalen Einrichtung durch diese Einrichtung unter Anschluss der Belege zu erfolgen.

 

(5) bis (7) ...

(5) bis (7) ...

 

§ 6. (1) bis (4) ...

§ 6. (1) bis (4) ...

 

(5) Werden Kraftstoffen aus biogenen Stoffen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern beigemischt, schließen derartige Beimischungen die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 7 nicht aus.

(5) Werden Mineralölen aus biogenen Stoffen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern beigemischt, schließen derartige Beimischungen die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 7 nicht aus.

 

(6) ...

(6) ...

 

§ 7. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Zollamt Wien ein Betrag von 0,204 € je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Zollamt Wien zu stellen.

§ 7. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Zollamt Wien ein Betrag von 0,204 € je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Zollamt Wien zu stellen.

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

 

§ 7a. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, ist auf Antrag ein gemäß Abs. 3 errechneter Betrag zu vergüten. Als land- und forstwirtschaftliche Zwecke gelten die Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe, soweit sie im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung stehen.

§ 7a. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, ist auf Antrag ein gemäß Abs. 3 errechneter Betrag zu vergüten. Als land- und forstwirtschaftliche Zwecke gelten die Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe, soweit sie im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung stehen.

 

(2) bis (7) ...

(2) bis (7) ...

 

§ 8. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,204 € je Liter zu vergüten.

§ 8. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,204 € je Liter zu vergüten.

 

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

 

§ 9. (1) Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im § 3 Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung nach Abs. 3 verfügt, andernfalls gilt das Gasöl nicht als gekennzeichnet.

§ 9. (1) Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im § 3 Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung nach Abs. 3 verfügt, andernfalls gilt das Gasöl nicht als gekennzeichnet.

 

(2 ) bis (10) ...

(2 ) bis (10) ...

 

        1. ...

        1. ...

 

        2. in jenen Fällen, in denen im grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in das Steuergebiet zulässig ist, es sei denn, das Mineralöl wird als Treibstoff für Kraftfahrzeuge verwendet.

        2. in jenen Fällen, in denen im grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in das Steuergebiet zulässig ist, auch für Treibstoffe im Hauptbehälter (§ 41 Abs. 6) von grenzüberschreitend eingsetzten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Arbeitsgeräten, die im Regelfall öffentliche Straßen nur benutzen, um zu ihrem vorgesehenen Einsatzort zu gelangen, es sei denn das Mineralöl wird als Treibstoff für Kraftfahrzeuge verwendet.

 

(11) ...

(11) ...

 

§ 23. (1) bis (3) ...

§ 23. (1) bis (3) ...

 

(4) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager und für jeden Kraftstoff- und Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist.

(4) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager und für jeden Kraftstoff- und Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreies Mineralöl muss nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird.

 

(5) ...

(5) ...

 

(6) Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreie Kraftstoffe müssen nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

(6) Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

 

(7) und (8) ...

(7) und (8) ...

 

§ 26. (1) bis (3) ...

§ 26. (1) bis (3) ...

 

        1. bis 4. ...

        1. bis 4. ...

 

        5. ein Vorgang, bei dem außerhalb eines Steuerlagers im Steuergebiet versteuertes Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 4 und Z 7 lit. b bezeichneten Art mit im Steuergebiet versteuertem Mineralöl derselben Art vermischt wird und bei dem infolge des Schwefelgehaltes der vermischten Mineralöle für diese die Mineralölsteuer nicht zu demselben Steuersatz entrichtet wurde.

        5. ein Vorgang, bei dem außerhalb eines Steuerlagers im Steuergebiet versteuertes Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 4 und Z 7 lit. b bezeichneten Art mit im Steuergebiet versteuertem Mineralöl derselben Art vermischt wird und bei dem infolge des Schwefelgehaltes der vermischten Mineralöle für diese die Mineralölsteuer nicht zu demselben Steuersatz entrichtet wurde;

 

 

        6. die Herstellung von biogenen Stoffen in Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im Steuergebiet verwendet wird. Auf derartige Betriebe finden die Bestimmungen der §§ 19 und 20 Anwendung.

 

§ 57. (1) Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

§ 57. (1) Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

 

        1. welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;

        1. welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;

 

        2. welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;

        2. welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;

 

        3. welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.

        3. welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.

 

Werden im Kraftstoffbetrieb ausschließlich biogene Stoffe verwendet, die im Betrieb selbst oder in Anlagen erzeugt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.

Werden im Betrieb ausschließlich biogene Stoffe verwendet, die im Betrieb selbst oder in Anlagen erzeugt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.

 

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

 

§ 64h. (1) § 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 6 bis 10, § 3, § 4 Abs. 1 Z 7, § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und Abs. 10 Z 2, § 23 Abs. 4, der Entfalls von § 23 Abs. 6 letzter Satz, § 26 Abs. 3 Z 5 und 6 sowie § 57 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.

 

 

(2) § 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 6 und 8, § 3, § 4 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist. § 2 Abs. 1 bis 3, 6 und 8, § 3 und § 4 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 entsteht.

Artikel XIV

 

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

 

§ 11. (1)bis (3) ...

§ 11. (1)bis (3) ...

 

(4) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben; im Falle der Aufgabe einer Betriebsstätte ist die Steuererklärung binnen einem Monat ab Aufgabe abzugeben.

(4) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln.

 

 

Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden.

 

(5) ...

(5) ...

 

Artikel XV

 

Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes

 

§ 2. Die Neugründung eines Betriebes liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

§ 2. Die Neugründung eines Betriebes liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

 

        1. ...

        1. ...

 

        2. Die die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.

        2. Die die Betriebsführung innerhalb von fünf Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.

 

        3. bis 5. ...

        3. bis 5. ...

 

§ 5. Wird der neugegründete Betrieb im Sinne des § 2 Z 5 erweitert, so entfällt nachträglich (rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des § 1. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

§ 5. Wird die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 2 Z 2 nicht erfüllt oder wird der neugegründete Betrieb im Sinne des § 2 Z 5 erweitert, so entfällt nachträglich (rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des § 1. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 5a. (1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn

§ 5a. (1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn

 

        1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und

        1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und

 

        2. die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.

        2. die die Betriebsführung innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.

 

(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:

(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:

 

        1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

        1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

 

        2. ...

        2. ...

 

        3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

        3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1 Z 1, 3 und 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 5a Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt wird oder der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

 

Artikel XVI

 

Änderung der Bundesabgabenordnung

 

§ 16. Stehen Wirtschaftsgüter, die einem gewerblichen oder einem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen dienen, nicht im Eigentum des Unternehmers (Mitunternehmers), sondern im Eigentum einer an der Körperschaft wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Abgaben, bei denen sich die Abgabepflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Eine Person gilt als wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel am Kapital der Körperschaft beteiligt ist.

§ 16. Stehen Wirtschaftsgüter, die einem gewerblichen oder einem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen dienen, nicht im Eigentum des Unternehmers, sondern im Eigentum einer an der Körperschaft wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Abgaben, bei denen sich die Abgabepflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Eine Person gilt als wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel am Kapital der Körperschaft beteiligt ist.

 

§ 57. (1) In Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und der Dienstgeberbeiträge gemäß den §§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist das Finanzamt der Betriebsstätte im Sinn des § 81 EStG 1988 örtlich zuständig.

§ 57. (1) In Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des zur Abfuhr der Lohnsteuer Verpflichteten oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt.

 

(2) ...

(2) ...

 

(3) neu

3) Für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge gemäß den §§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt.

 

§ 68. Für die Erhebung der Verbrauchsteuern, soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr zu erheben sind, ist, wenn nicht anderes bestimmt wird, das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Tatbestand verwirklicht wird, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Kann nicht festgestellt werden, wo dieser verwirklicht wurde, so ist jenes Hauptzollamt örtlich zuständig, das zuerst vom abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt.

§ 68. Für die Erhebung der Verbrauchsteuern, soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr zu erheben sind, ist, wenn nicht anderes bestimmt wird, das Zollamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Tatbestand verwirklicht wird, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Kann nicht festgestellt werden, wo dieser verwirklicht wurde, so ist jenes Zollamt örtlich zuständig, das zuerst vom abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt.

 

§ 76. (1) ...

§ 76. (1) ...

 

        a) bis c) ...

        a) bis c) ...

 

        d) im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs. 1 und 5) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn eine der im lit. a genannten Personen dem Rechtsmittelverfahren beigetreten ist.

            d) im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs. 1 und 5) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn eine der in lit. a genannten Personen dem Rechtsmittelverfahren beigetreten ist.

 

(2) ...

(2) ...

 

§ 80. (1) und (2) ...

§ 80. (1) und (2) ...

 

(3) neu

(3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist.

 

§ 97. (1) und (2) ...

§ 97. (1) und (2) ...

 

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen in der durch Verordnung vorgesehenen Weise ist überdies nur zulässig, wenn ihr der Empfänger ausdrücklich zugestimmt hat. Mit der Zustimmung übernimmt der Empfänger auch die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinne des Datenschutzgesetzes. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen in der durch Verordnung vorgesehenen Weise ist überdies nur zulässig, wenn ihr der Empfänger ausdrücklich zugestimmt hat. Mit der Zustimmung übernimmt der Empfänger auch die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.

 

§ 178. (1) ...

§ 178. (1) ...

 

(2) Öffentliche Bedienstete sind überdies auch dann als Sachverständige zu entheben oder nicht beizuziehen, wenn ihnen die Tätigkeit als Sachverständige von ihren Vorgesetzten aus dienstlichen Gründen untersagt wird oder wenn sie durch besondere Anordnungen der Pflicht, sich als Sachverständige verwenden zu lassen, enthoben sind.

(2) Öffentlich Bedienstete sind überdies auch dann als Sachverständige zu entheben oder nicht beizuziehen, wenn ihnen die Tätigkeit als Sachverständige von ihren Vorgesetzten aus dienstlichen Gründen untersagt wird oder wenn sie durch besondere Anordnungen der Pflicht, sich als Sachverständige verwenden zu lassen, enthoben sind.

 

§ 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist eine oder mehrere nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Wird eine solche Amtshandlung in einem Verlängerungsjahr unternommen, so endet die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des folgenden Jahres.

§ 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.

 

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

§ 211. (1) bis (4) ...

§ 211. (1) bis (4) ...

 

(5) neu

(5) Die Entrichtung von Abgabenbeträgen und deren Entgegennahme durch die Abgabenbehörde stellen keine Rechtshandlungen im Sinn des § 2 Anfechtungsordnung oder des § 27 Konkursordnung dar.

 

§ 216. Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid).

§ 216. Über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Buchung auf dem Abgabenkonto erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

 

§ 260. Über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide hat der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

§ 260. Über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide hat der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

 

§ 280. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.

§ 280. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.

 

§ 323. (1) bis (16) ...

§ 323. (1) bis (16) ...

 

(17) neu

(17) § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist ab 1. Februar 2005 anzuwenden. Von sich aus der Neufassung des § 57 ergebenden Übergängen der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht erfolgt ist, können Anbringen auch noch bei der vor dem Inkrafttreten der Neufassungen zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden. Delegierungsbescheide (§ 71), die dem § 57 in der Fassung der Neufassung entgegenstehen, verlieren insoweit mit 1. Februar 2005 ihre Wirkung.

 

 

§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften auf Grund einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist.

 

Artikel XVII

 

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

 

§ 3. (1) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 b die Erhebung der Abgaben soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.

§ 3. (1) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.

 

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

 

§ 4. (1) Als Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis bestehen die Finanzämter für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck.

§ 4. (1) Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien.

 

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

§ 7. (1) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, ausgenommen die Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen, wenn diese nicht in Stempelmarken zu entrichten sind, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.

§ 7. (1) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.

 

(2) ...

(2) ...

 

§ 9. Dem Finanzamt Feldkirch obliegt unbeschadet des § 7 Abs. 1 letzter Satz neben seinem allgemeinen Aufgabenkreis für den Bereich des Landes Vorarlberg die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, ausgenommen die Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen, wenn diese nicht in Stempelmarken zu entrichten sind, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.

§ 9. Den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegen unbeschadet des § 7 Abs. 1 letzter Satz neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.

 

§ 10. Dem Finanzamt für den I. Bezirk in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien:

§ 10. Dem Finanzamt Wien 1/23 obliegt für den Bereich des Landes Wien:

 

§ 17. (1) und (2) ...

§ 17. (1) und (2) ...

 

 

(3) Die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 3, 14 Abs. 3 sowie 17a Abs. 4 ermächtigen den Bundesminister für Finanzen auch dazu, mit Verordnung den Übergang von sachlichen Zuständigkeiten auch für im Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren anzuordnen.

 

 

(4) Folgende Verordnungen gelten als auf Grund des Abs. 3 erlassen und sind bzw. waren auch auf im Zeitpunkt des jeweils angeordneten Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren anzuwenden:

 

 

        1. OrgankreisV, BGBl. II Nr. 458/1999,

 

 

        2. GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1999,

 

 

        3. Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 224/2003,

 

 

        4. Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 121/2004,

 

 

        5. Einheitsbewertungsfusions-Verordnung, BGBl. II Nr. 553/2003,

 

 

        6. Aufgaben-Übertragungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 2004/16

 

Artikel XVIII

 

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzesgesetzes

 

§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

 

          - die Vollziehung des Zollrechts,

          - die Vollziehung des Zollrechts,

 

          - die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,

          - die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,

 

          - die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,

          - die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,

 

          - die Erhebung des Altlastenbeitrages,

          - die Erhebung des Altlastenbeitrages,

 

          - die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,

          - die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,

 

          - die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,

          - die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,

 

          - die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),

          - die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),

 

          - die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),

          - die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),

 

          - die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz sowie dem § 89 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes zugewiesenen Aufgaben.

          - die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz sowie dem § 89 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes zugewiesenen Aufgaben,

 

 

          - die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

 

§ 23. (1) ...

§ 23. (1) ...

 

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben alle amtlichen Belege über die Durchführung des Zollverfahrens und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu  bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, daß deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenbearbeitung übermittelten Daten und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu  bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, daß deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren.

 

(3) Der Anmelder hat den inländischen Versendern oder Empfängern von Waren, denen er keine Belege über die Durchführung des Zollverfahrens weitergeben kann, die Daten der zollrechtlichen Behandlung der Waren schriftlich bekanntzugeben.

(3) Der Anmelder hat den inländischen Versendern oder Empfängern von Waren, denen er keine Belege über die Durchführung des Zollverfahrens weitergeben kann, die Daten der zollrechtlichen Behandlung der Waren schriftlich oder elektronisch bekanntzugeben.

 

 

(4) Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, haben die in Abs. 1 genannten Personen auf Anforderung der Zollbehörden die in Abs. 2 genannten Belege papiermäßig oder elektronisch zu übermitteln. Die Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Anmeldung, die mittels Datenverarbeitung abgegeben wird, sinngemäß.

 

 

(5) Das Führen von Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich aus den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt.

 

§ 37. Zur Gestellung ist es ausreichend, daß Waren auf verkehrsübliche Weise befördert werden und das einschreitende Zollorgan daher von ihremVorhandensein ohne Schwierigkeit Kenntnis erlangen kann.Wenn sich die Waren nicht bei der Zollstelle oder bei einem Zollager, einer Freizone, einemFreilager oder an einem sonstigen für Abfertigungen zugelassenen Ort befinden, ist die Gestellung nur wirksam, wenn gleichzeitig eine summarische Anmeldung oder die Anmeldung für das anschließende Zollverfahren abgegeben wird.

 

 

§ 54a. (1) ...

§ 54a. (1) ...

 

(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Verwender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen u.a.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern festgelegt werden. Das Zollamt Innsbruck hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.

(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen u.a.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern (TIN – Trader-Identifikations-Nummer) festgelegt werden. Das Zollamt Wiener Neustadt hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.(

 

(3) Jedermann, der ein zollrechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren zu benötigen, kann beim Zollamt Innsbruck beantragen, daß eine solche für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person festgelegte Nummer bekanntgegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-ide4ntifikationsnummer ist dem Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen.

(3) Jedermann, der ein zollrechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren zu benötigen, kann beim Zollamt Wiener Neustadt beantragen, daß eine solche für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person festgelegte Nummer bekanntgegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-ide4ntifikationsnummer ist dem Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen.

 

(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist in der Form kundzumachen, dass die Verordnung in die durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegten Texte eingearbeitet, druckmäßig aber von diesen unterschieden wird und der gemeinsame Text beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Zollämtern sowie bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern zur Einsichtnahme aufgelegt wird. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen. Verordnungen, mit denen die genannte Verordnung geändert wird, sind in der Form kundzumachen, dass die Stammfassung mit dem geänderten Wortlaut aufgelegt bzw. über elektronische Medien kundgemacht wird-

(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen.

 

§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik ensprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:

§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:

 

        1. die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern),

        1. die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern) und

 

        2. der Aufbau der übermittelten Nachrichten,

        2. der Aufbau der übermittelten Nachrichten, welche ausschließlich bei den Zollbehörden abzugeben sind.

 

        3. die Abgabe bei der Zollbehörde oder bei einer in der Verordnung genannten, für die Zollbehörde tätigen Übertragungsstelle.

 

 

(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob

(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob

 

        1. nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;

        1. nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;

 

        2. Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.

        2. Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.

 

 

Der Bundesminister für Finanzen kann mit der in Abs. 1 genannten Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.

 

(3) bis (4) ...

(3) bis (4) ...

 

(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung bis zur Behebung des Mangels ist die Bewilligung nach Abs. 2 nicht anzuwenden. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen ist auf Antrag mit Entscheidung festzustellen.

(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen.

 

(6) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Auflage beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Zollämtern und bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern kundzumachen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen. Verordnungen, mit denen die genannte Verordnung geändert wird, sind in der Form kundzumachen, dass die Stammfassung mit dem geänderten Wortlaut aufgelegt bzw. über elektronische Medien kundgemacht wird.

(6) Die Verordnung nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen.

 

§ 56. Sofern der Anmelder dies durch Abgabe einer zusätzlichen Ausfertigung der Anmeldung verlangt, ist ihm auf dieser die Annahme der Anmeldung zu bestätigen. Die Bestätigung ist keine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK.

§ 56. Sofern der Anmelder dies durch Abgabe einer zusätzlichen Ausfertigung der Anmeldung verlangt, ist ihm auf dieser die Annahme der Anmeldung zu bestätigen. Die Bestätigung ist keine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK. Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, wird eine Bestätigung über die Annahme der Anmeldung in elektronischer Form übermittelt.

 

§ 57. Die Ungültigerklärung der Anmeldung vor der Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen Vermerk auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen.

§ 57. Die Ungültigkeit der Anmeldung vor Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen Vermerk auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen. Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, erfolgt die Ungültigerklärung in elektronischer Form. Die Entscheidung über die Ungültigerklärung wird elektronisch mitgeteilt.

 

§ 62. (1) Aufgehoben.

§ 62. (1) Aufgehoben.

 

(2) Im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe b ZK

(2) Im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe b ZK

 

        1. bis 2. ...

        1. bis 2. ...

 

        3. gelten Waren, die unter amtlicher Überwachung oder Begleitung befördert werden, als in das Versandverfahren übergeführt, wenn die Zollstelle zur Vereinfachung des Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse auf die Gestellung, die Anmeldung und die Ausfertigung eines Versandscheines verzichtet;

        3. Aufgehoben.

 

        4. bis 6. ...

        4. bis 6. ...

 

§ 70. Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind in der Gemeinschaft ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung im Anwendungsgebiet. Bürgschaftserklärungen anderer Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet können zur Vereinfachung des Verfahrens angenommen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.

§ 70. (1) Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind:

 

 

          - in der Gemeinschaft ansässige Kreditinstitute mit Sitz im Anwendungsgebiet,

 

 

          - Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie in anderen Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind.

 

 

(2) Andere Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Gemeinschaft können zur Vereinfachung des Verfahrens angenommen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.

 

§ 97. (1) Die in Artikel 112 der Zollbefreiungsverordnung enthaltene Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern von anderen Nutzfahrzeugen als Omnibussen und von Spezialcontainern (Artikel 112 Abs. 2 Buchstaben a, c und d der Zollbefreiungsverordnung) ist auf eine Menge von insgesamt höchstens 200 Litern je Fahrzeug oder Spezialcontainer beschränkt.

§ 97. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann die Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern von anderen Nutzfahrzeugen als Omnibussen und von Spezialcontainern mit Verordnung auf eine Menge von insgesamt höchstens 200 Litern je Fahrzeug, Spezialcontainer und Reise beschränken (Art. 113 ZBefrVO).

 

(2) ...

(2) ...

 

§ 105. Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze sind zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist.

§ 105. Verwaltungsabgaben in Höhe des Doppelten der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze sind im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zur Abgeltung des Personalaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist.

 

§ 108. (1) Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre.

§ 108. (1) Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. 

 

Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt.

Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. § 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar.Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt.

 

(2) ...

(2) ...

 

§ 117. (1) bis (3) ...

§ 117. (1) bis (3) ...

 

(4) Der § 112 mit Ausnahme des Abs. 3 gilt für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.

(4) § 112 Abs. 1 und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.

 

§ 118. (1) bis (2) ...

§ 118. (1) bis (2) ...

 

(3) Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen.

(3) Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen. Zuständige Behörde im Rahmen völkerrechtlicher Vereinbarungen gemäß § 117 Abs. 1 Buchstabe a ist der Bundesminister für Finanzen, sofern in den Vereinbarungen selbst nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

 

(4) ...

(4) ...

 

Artikel XIX

 

Änderung des Finanzstrafgesetzes

 

§ 65. (1) Spruchsenate haben bei folgenden Finanzämtern und Zollämtern zu bestehen:

§ 65. (1) Spruchsenate haben bei folgenden Finanzämtern und Zollämtern zu bestehen:

 

        a) beim Finanzamt Wien 1 als Organ sämtlicher Finanzämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, beim Finanzamt Linz als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Oberösterreich, beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Salzburg, beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Steiermark, beim Finanzamt Klagenfurt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Kärnten, beim Finanzamt Innsbruck als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Tirol und beim Finanzamt Feldkirch als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Vorarlberg;

        a) beim Finanzamt Wien 1 als Organ sämtlicher Finanzämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, beim Finanzamt Linz als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Oberösterreich, beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Salzburg, beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Steiermark, beim Finanzamt Klagenfurt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Kärnten, beim Finanzamt Innsbruck als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Tirol und beim Finanzamt Feldkirch als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Vorarlberg;

 

        b) ...

        b) ...

 

(2) ...

(2) ...

 

§ 194a. Zum Zweck der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz für das gesamte Bundesgebiet ein Finanzstrafregister zu führen.

§ 194a. Zum Zweck der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz für das gesamte Bundesgebiet ein Finanzstrafregister zu führen.