GZ: BMSG-21117/0011-II/A/1/2004

Wien, 24. September 2004

 

 

Betreff:  Entwurf einer 63. Novelle zum ASVG;

Begutachtungsverfahren.

 

An alle laut Verteiler:

 

Präsidium des Nationalrates * Präsidentschaftskanzlei * Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst * alle Bundesministerien * alle Staatssekretariate * Rechnungshof * Büro des Datenschutzrates * Volksanwaltschaft * Oesterreichische Nationalbank * Finanzprokuratur * Verfassungsgerichtshof * Verwaltungsgerichtshof * Beirat für die Volksgruppe der Roma * Geschäftsführung des Familienpolitischen Beirats * alle Landes­hauptmänner * Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung * Bundesvergabeamt * Österreichischer Städtebund * Österreichischer Gemeindebund * Bundesarbeitskammer * alle Landesarbeiterkammern * Wirtschaftskammer Österreich * alle Landeswirt­schaftskammern * Österreichischer Gewerkschaftsbund * Gewerkschaft Öffentlicher Dienst * Österreichischer Landarbeiter­kammertag * alle Landeslandarbeiterkammern * Präsidentenkonferenz der Landwirt­schaftskammern Österreichs * alle Landeslandwirtschaftskammern * Österreichischer Rechtsanwaltskammertag * Österreichische Notariatskammer * Österreichische Ärztekammer * Österreichische Apothekerkammer *Verband Angestellter Apotheker Österreichs * Österreichische Dentistenkammer * Industriellenvereinigung * Kammer der Wirtschaftstreuhänder * Bundeskammer der Tierärzte Österreichs * Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs * Bundeskonferenz der Kammern der Freien Berufe * Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre * Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten * Österreichische Patentanwaltskammer * Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz * Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche in Österreich * Österreichische Bundes-Sportorganisation *Israelitische Kultusgemeinde * ARGE Patientenanwälte * Österreichisches Hilfswerk * Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger * alle Sozialversicherungsträger * Arbeitsmarktservice Österreich * alle Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice * Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich * Freier Wirtschaftsverband Österreichs * Wirtschaftsforum der Führungskräfte * Bundes-Jugendvertretung beim BMSG * Technische Universität Wien * Zentralausschuss der Österreichischen Hochschülerschaft * Gesellschaft der Gutachterärzte Österreichs * Österreichischer Bundesfeuerwehr­verband * Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände * BPW-Austria Gesellschaft * Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation * Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen * ARGE Daten * Österreichischer Gewerbeverein * Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie * Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen * Verein Österreichischer Seniorenrat * Handelsverband * Geschäftsführung des Bundesseniorenbeirates * Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate * Österreichischer Arbeitsring für Lärmbe­kämpfung * Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren * Bundeskonferenz der Verwaltungsdirektoren österreichischer Krankenanstalten * Vereinigung Österreichischer Staatsanwälte * Vereinigung österreichischer Richter * Österreichisches Hebammengremium * UVS Wien * ARGE PDL - SV Österreich * Verband der Öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs * ARGE Selbsthilfe Österreich


Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz übermittelt beiliegend den Entwurf einer 63. Novelle zum ASVG samt Erläuterungen und Textgegenüberstellung mit dem Ersuchen um Stellungnahme bis längstens

 

2. November 2004 (ho. einlangend).

 

Es wird ersucht, die Stellungnahmen an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz elektronisch zu übermitteln:

 

anna.hoermann@bmsg.gv.at

 

Der Entschließung des Nationalrates anlässlich der Verabschiedung des Geschäftsordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 178/1961, entsprechend, werden die begutachtenden Stellen ersucht, 25 Ausfertigungen der Stellungnahme unmittelbar dem Präsidium des Nationalrates zu übersenden und das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hievon in Kenntnis zu setzen. Die Übermittlung der Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates sollte nach Möglichkeit auch elektronisch erfolgen:

 

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

 

Die Landeskammern der gesetzlichen Interessenvertretungen werden ersucht, die Stellungnahme unmittelbar der jeweiligen Bundeskammer zu übermitteln.

 

Die Sozialversicherungsträger werden ersucht, die Stellungnahme unmittelbar dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln.

 

Sollte bis zum oben angegebenen Termin keine Stellungnahme einlangen, so wird angenommen, dass kein Einwand gegen diesen Gesetzesentwurf besteht.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Dr. PÖLTNER


E n t w u r f

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (63. Novelle zum ASVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 31 Abs. 3 Z 13 zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „Verwaltungsrat“ durch den Ausdruck „Verbandsvorstand“ ersetzt.

2. Im § 31 Abs. 5a letzter Satz wird der Ausdruck „des Verwaltungsrates“ durch den Ausdruck „der Trägerkonferenz“ ersetzt.

3. Im § 31b Abs. 2 wird der Ausdruck „des Verwaltungsrates“ jeweils durch den Ausdruck „der Trägerkonferenz“ und der Ausdruck „der Verwaltungsrat“ im dritten Satz durch den Ausdruck „die Trägerkonferenz“ ersetzt.

4. In der Überschrift zum 6. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles entfällt der Ausdruck „Zielvereinbarungen und“.

5. § 32a samt Überschrift lautet:

„Controllinggruppe

§ 32a. Beim Hauptverband ist eine Controllinggruppe einzurichten, der das Monitoring und Controlling des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger obliegt.“

6. § 32b Abs. 1 wird aufgehoben.

7. Die bisherigen Abs. 2 bis 4 des § 32b erhalten die Bezeichnungen „1“ bis „3“.

8. Im § 32b Abs. 1 Z 1 (neu) wird der Ausdruck „dem Verwaltungsrat“ durch den Ausdruck „der Trägerkonferenz“ ersetzt.

9. Im § 32b Abs. 1 (neu) entfällt der letzte Satz.

10. § 32b Abs. 2 (neu) Z 1 lautet:

„1. der Zielsteuerung nach § 441f und“.

11. Im § 32b Abs. 2 (neu) dritter Satz wird der Ausdruck „dem Verwaltungsrat“ durch den Ausdruck „der Trägerkonferenz“ ersetzt.

12. Im § 32c erster Satz wird der Ausdruck „§§ 32a und 32b“ durch den Ausdruck „§§ 32b und 441f“ ersetzt.

13. Im § 32c zweiter Satz wird der Ausdruck „der Verwaltungsrat“ durch den Ausdruck „die Trägerkonferenz“ ersetzt.

14. Im § 32c entfällt der dritte Satz.

15. § 32c vierter Satz lautet:

„Den bestellten Personen ist die für die Ausübung ihres Amtes erforderliche freie Zeit unter Fortzahlung ihrer Bezüge zu gewähren.“

16. Im § 32d Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Verwaltungsrates“ durch den Ausdruck „der Trägerkonferenz“ ersetzt.

17. Nach § 32e wird folgender § 32f samt Überschrift eingefügt:

„Entschädigungen

§ 32f. (1) Die Mitglieder der Controllinggruppe haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 31.

(2) Der Vorsitzende der Controllinggruppe und dessen StellvertreterIn haben Anspruch auf Entschädigung. Das Nähere hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung zu bestimmen, wobei die für ein Jahr zustehende Entschädigung 40 % des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen darf.

(3) Die Mitglieder der Controllinggruppe haben, soweit für sie nicht Abs. 2 gilt, Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festzusetzen hat.

(4) Die Tätigkeit als Mitglied der Controllinggruppe begründet kein Dienstverhältnis zum Hauptverband.“

18. Im § 420 Abs. 5 Z 2 erster Satz wird der Ausdruck „Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des Verwaltungsrates“ durch den Ausdruck „Der/die Verbandsvorsitzende, der/die Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn und die Mitglieder des Verbandsvorstandes“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „ , des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich“.

19. Im § 440 Abs. 5 Z 1 wird der Klammerausdruck „(Hauptversammlung)“ durch den Klammerausdruck „(Trägerkonferenz)“ und der Klammerausdruck „(Verwaltungsrates)“ durch den Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ ersetzt.

20. Im § 440a Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „Hauptversammlung“ durch den Ausdruck „Trägerkonferenz“ ersetzt.

21. Im § 440a Abs. 5 Z 2 wird der Klammerausdruck „(Hauptversammlung)“ durch den Klammerausdruck „(Trägerkonferenz)“ und der Klammerausdruck „(Verwaltungsrates)“ durch den Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ ersetzt.

22. Im § 440f Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(Geschäftsführung)“ durch den Klammerausdruck „(der/die Verbandsvorsitzende)“ ersetzt.

23. Abschnitt IVa des Achten Teiles lautet:

ABSCHNITT IVa

Verwaltungskörper des Hauptverbandes

Arten der Verwaltungskörper

§ 441. Die Verwaltungskörper des Hauptverbandes sind

             - die Trägerkonferenz und

             - der Verbandsvorstand.

Trägerkonferenz

§ 441a. (1) Die Trägerkonferenz besteht

           1. aus den Obmännern/Obfrauen und ihren ersten Stellvertretern/Stellvertreterinnen

             - der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,

             - der Pensionsversicherungsanstalt,

             - der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,

             - der Gebietskrankenkassen,

             - der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,

             - der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,

             - der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,

             - der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates und

             - der nach der Versichertenzahl größten Betriebskrankenkasse sowie

           2. aus drei Seniorenvertretern/Seniorenvertreterinnen, die von den drei mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen (§ 3 des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998) zu entsenden sind.

Für jeden Obmann/jede Obfrau und für jeden ersten Stellvertreter/jede erste Stellvertreterin ist vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden, der/die von jener Gruppe der VersicherungsvertreterInnen im Vorstand zu wählen ist, der der/die zu Vertretende angehört. Für jeden Seniorenvertreter/jede Seniorenvertreterin ist von den in Betracht kommenden Seniorenorganisationen je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden.

(2) Die Trägerkonferenz ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

(3) Die Trägerkonferenz wählt aus ihrer Mitte für eine Funktionsdauer von vier Jahren einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und zwei StellvertreterInnen, denen die Vertretung der Trägerkonferenz gegenüber dem Verbandsvorstand und gegenüber den Versicherungsträgern obliegt. Wiederwahlen sind zulässig. Der/die Vorsitzende hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Trägerkonferenz Sorge zu tragen, die Trägerkonferenz zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Trägerkonferenz zu beschließenden „Geschäftsordnung der Trägerkonferenz“ (§ 456a) zu treffen.

Verbandsvorstand

§ 441b. (1) Der Verbandsvorstand besteht aus zwölf Mitgliedern, die von der Trägerkonferenz auf der Grundlage der nach Abs. 2 vorgelegten Vorschläge für vier Jahre entsendet werden; hiebei hat eine Hälfte der Verbandsvorstandsmitglieder der Gruppe der DienstgeberInnen, die andere Hälfte der Gruppe der DienstnehmerInnen anzugehören; die VersicherungsvertreterInnen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates sind der Gruppe der DienstgeberInnen, das von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vorzuschlagende Mitglied ist der Gruppe der DienstnehmerInnen zuzurechnen. Wiederholte Entsendungen sind zulässig. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden, das derselben Gruppe wie der/die zu Vertretende anzugehören hat.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen (§ 421) sowie der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs haben ein Vorschlagsrecht unter folgenden Auflagen:

           1. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes haben dem Kreis der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder der Kontrollversammlungen der im § 441a Abs. 1 Z 1 genannten Versicherungsträger anzugehören.

           2. Je fünf Mitglieder sind von der Wirtschaftskammer Österreich aus dem Kreis der VersicherungsvertreterInnen der DienstgeberInnen und von der Bundesarbeitskammer aus dem Kreis der VersicherungsvertreterInnen der DienstnehmerInnen vorzuschlagen, wobei neben der Berücksichtigung der fachlichen Eignung der VersicherungsvertreterInnen auch darauf Bedacht zu nehmen ist, dass im Verbandsvorstand ein repräsentativer Querschnitt aller DienstnehmerInnen- und DienstgeberInnengruppen vertreten ist.

           3. Ein Mitglied ist von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorzuschlagen.

           4. Ein Mitglied ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vorzuschlagen.

           5. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied vorzuschlagen, das derselben Gruppe wie der/die zu Vertretende anzugehören hat.

(3) Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer haben bei ihren Vorschlägen Bedacht zu nehmen

           1. auf die von den wahlwerbenden Fraktionen bei den – der Vorschlagserstattung letztvorangegangenen - Wahlen zu den Fachgruppen und Fachvertretungen der Wirtschaftskammern bzw. zu den satzungsgebenden Organen der Arbeiterkammern der Länder (Vollversammlungen) vorgenommenen Nominierungen unter Zugrundelegung der gesamten Ergebnisse dieser Wahlen nach dem System d´Hondt und

           2. auf die Zusammensetzung aller Generalversammlungen der im § 441a Abs. 1 Z 1 angeführten Versicherungsträger.

(4) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf – sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

(5) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen einen Verbandsvorsitzenden/eine Verbandsvorsitzende und einen/eine Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn, wobei sowohl die DienstnehmerInnen- als auch die DienstgeberInnengruppe vertreten sein muss.

(6) Dem/der Verbandsvorsitzenden obliegt die Vertretung des Verbandsvorstandes gegenüber der Trägerkonferenz und gegenüber den Versicherungsträgern. Er/sie hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung des Verbandsvorstandes Sorge zu tragen, die Sitzungen des Verbandsvorstandes zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer vom Verbandsvorstand zu beschließenden „Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes“ (§ 456a) zu treffen. In dieser Geschäftsordnung sind auch die näheren Bestimmungen über die Wahl des/der Verbandsvorsitzenden und des/der Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn festzulegen.

Vertretung der Aufsichtsbehörde

§ 441c. (1) Je ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie des Bundesministers für Finanzen ist berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes in beratender Funktion teilzunehmen; sie sind zwar zu hören, bei Abstimmungen kommt ihnen aber kein Stimmrecht zu.

(2) Gegen Beschlüsse der Verwaltungskörper kann der Vertreter/die Vertreterin des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bzw. der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wegen Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit schriftlich Einspruch erheben. Gegen Beschlüsse der Verwaltungskörper, die die finanziellen Interessen des Bundes berühren, kann der Vertreter/die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen schriftlich Einspruch erheben. Langt ein solcher Einspruch innerhalb von längstens fünf Werktagen nach erweislicher Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem zuständigen Vertreter/der zuständigen Vertreterin schriftlich beim Verwaltungskörper ein, so kommt ihm aufschiebende Wirkung zu.

(3) Der Verwaltungskörper kann im Fall eines Einspruches beschließen, die Angelegenheit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur endgültigen Entscheidung vorzulegen (Vorlagebeschluss). Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu entscheiden. Wurde der Einspruch vom Vertreter/von der Vertreterin des Bundesministers für Finanzen erhoben, so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Fall eines Vorlagebeschlusses die endgültige Entscheidung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen. Endgültige Entscheidungen haben durch Bescheid zu erfolgen.

Unvereinbarkeit

§ 441d. (1) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion im Verbandsvorstand ruht die Funktion als VersicherungsvertreterIn in einem Versicherungsträger.

(2) Die Obmänner/Obfrauen und ihre ersten StellvertreterInnen der in § 441a Abs. 1 genannten Versicherungsträger sind von der Entsendung in den Verbandsvorstand ausgeschlossen.

(3) Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, der Landtage, der Bundesregierung und der Landesregierungen dürfen nicht Mitglieder des Verbandsvorstandes sein.

Aufgaben der Trägerkonferenz

§ 441e. (1) Die Trägerkonferenz hat mindestens einmal im Jahr zusammenzutreten.

(2) Der Trägerkonferenz obliegt

           1. die Beschlussfassung über den vom Verbandsvorstand vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich eines Investitionsplanes); dieser ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen;

           2. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstandes; diese ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen;

           3. die Beschlussfassung über die Satzung, die Mustersatzung nach § 455 Abs. 2, die Musterkrankenordnung nach § 456 und die Mustergeschäftsordnung nach § 456a sowie über deren Änderungen;

           4. die Erlassung einer Verordnung über den Kostenbeitrag nach § 31 Abs. 2 Z 4;

           5. die Beschlussfassung über Richtlinien zur Regelung der dienstrechtlichen Verhältnisse nach § 31 Abs. 3 Z 9;

           6. die Zustimmung zu Beschlüssen des Verbandsvorstandes zu Gesamtverträgen nach § 31 Abs. 3 Z 11;

           7. die Beschlussfassung über Richtlinien nach § 31 Abs. 5 sowie über deren Änderungen;

           8. die Beschlussfassung eines Leitbildes für den Hauptverband;

           9. die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;

         10. die Beschlussfassung über den aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds.

(3) Die Trägerkonferenz kann unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne ihrer Obliegenheiten übertragen. Sie hat jedenfalls einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Vorbereitung der Beschlüsse nach Abs. 2 Z 1, 2 und 10 obliegt.

(4) Der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz und seine/ihre StellvertreterInnen sind berechtigt, an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind deshalb in gleicher Weise wie deren Mitglieder von jeder Sitzung des Verbandsvorstandes in Kenntnis zu setzen und mit den diesen zur Verfügung gestellten Unterlagen zu beteilen.

Zielsteuerung

§ 441f. (1) Die Trägerkonferenz hat nach Anhörung der Versicherungsträger und des Verbandsvorstandes zur Koordinierung des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ziele zu beschließen. Sie hat sich dabei eines Zielsteuerungssystems zu bedienen.

(2) Die Trägerkonferenz hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage des Monitoring nach § 32b gesundheits- und sozialpolitische Ziele

           1. für das folgende Kalenderjahr und

           2. für eine mittelfristige Periode

zu beschließen.

(3) Der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz hat diese Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen abzustimmen.

Aufgaben des Verbandsvorstandes

§ 441g. (1) Dem Verbandsvorstand obliegt die Besorgung aller Aufgaben des Hauptverbandes, die nicht ausdrücklich durch Gesetz der Trägerkonferenz zugewiesen sind. Er vertritt den Hauptverband nach außen.

(2) Der Verbandsvorstand kann unter Aufrechterhaltung seiner eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne seiner Obliegenheiten übertragen.

(3) Der Verbandsvorstand hat beratende Ausschüsse für die Aufgabenbereiche Krankenversicherung und Prävention, Alterssicherung, Unfallversicherung sowie Informationstechnologie zu bilden. In diese Ausschüsse kann die Trägerkonferenz aus ihrer Mitte Mitglieder entsenden.

(4) Darüber hinaus hat der Verbandsvorstand unter Aufrechterhaltung seiner eigenen Verantwortlichkeit die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Verbandsmanagement (§ 441h) zu übertragen.

(5) Der/die Verbandsvorsitzende und der/die Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn sind berechtigt, an den Sitzungen der Trägerkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind deshalb in gleicher Weise wie deren Mitglieder von jeder Sitzung der Trägerkonferenz in Kenntnis zu setzen und mit den diesen zur Verfügung gestellten Unterlagen zu beteilen.

(6) Der Verbandsvorstand kann mit Zweidrittelmehrheit die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung der Trägerkonferenz beschließen. Der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz ist verpflichtet, einen solchen Beschluss des Verbandsvorstandes unverzüglich zu vollziehen.

(7) Ergibt sich die Notwendigkeit eines Beschlusses des Verbandsvorstandes zu einem Zeitpunkt, in dem dieser nicht zusammengetreten ist, und kann auf Grund der Dringlichkeit der Sache nicht bis zur nächsten ordentlichen Sitzung des Verbandsvorstandes zugewartet werden, so hat der/die Verbandsvorsitzende den Verbandsvorstand zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.

(8) Der Verbandsvorstand hat zu den Beschlüssen des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich (§ 442) innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen und diese Stellungnahme auch der Trägerkonferenz vorzulegen.

Verbandsmanagement

§ 441h. (1) Das Verbandsmanagement besteht aus dem/der leitenden Angestellten und seinen/ihren höchstens drei Stellvertretern/Stellvertreterinnen. Sie werden vom Verbandsvorstand im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Das Verbandsmanagement ist an die Weisungen des Verbandsvorstandes gebunden; es hat dem Verbandsvorstand regelmäßig über die ihm übertragenen Aufgaben zu berichten und alle Aufklärungen zu geben und alle Unterlagen vorzulegen, die dieser zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.

Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes

§ 441i. Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte VertreterInnen sind an den Sitzungen der Trägerkonferenz und des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. § 439 ist entsprechend anzuwenden.“

24. Im Achten Teil wird nach Abschnitt IVa folgender Abschnitt IVb samt Überschrift eingefügt:

ABSCHNITT IVb

Sozial- und Gesundheitsforum Österreich

Einrichtung und Zusammensetzung

§ 442. (1) Beim Hauptverband ist ein „Sozial- und Gesundheitsforum Österreich“ einzurichten, dessen Mitglieder vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Abs. 2 für vier Jahre zu bestellen sind.

(2) Für je ein Mitglied steht der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Seniorenrat und dem Bundesjugendbeirat das Vorschlagsrecht zu. Dem Österreichischen Gewerkschaftsbund steht das Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu, von denen eines auf Vorschlag der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu bestellen ist. Für je ein Mitglied steht der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, der Bundesstrukturkommission für den Bereich der öffentlichen Spitäler, der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Österreichischen Bischofskonferenz, dem Evangelischen Oberkirchenrat A. B. und H. B., der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte, dem Fonds Gesundes Österreich, dem Österreichischen Zivilinvalidenverband, dem Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich, der ArGe Selbsthilfe Österreich, der Pharmig Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen, den medizinischen Fakultäten der österreichischen Universitäten und der Akademie der Wissenschaften das Vorschlagsrecht zu. Weiters haben der Bundesminister für Finanzen, jede Landesregierung, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund und jede der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien je ein Mitglied vorzuschlagen. Schließlich hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einen Gesundheitsökonomen/eine Gesundheitsökonomin und ein weiteres Mitglied und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer fachlichen Eignung zu bestellen.

(3) Das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich ist beschlussfähig, wenn zumindest ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Erreicht die überstimmte Minderheit in inhaltlichen Fragen zumindest die Stärke von einem Viertel der Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich, so ist die abweichende begründete Meinung dieser Minderheit dem Beschluss des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich anzuschließen.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bestellt auf Vorschlag des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich aus dessen Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Dem/der Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich gegenüber den Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und nach außen. Insbesondere hat er für die rechtzeitige Einberufung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich Sorge zu tragen, die Sitzungen zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer vom Sozial- und Gesundheitsforum Österreich zu beschließenden „Geschäftsordnung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich“ (§ 456a) zu treffen.

Aufgaben

§ 442a. Dem Sozial- und Gesundheitsforum Österreich obliegt die Beratung der Trägerkonferenz, des Verbandsvorstandes, des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in Fragen der allgemeinen sozialpolitischen Entwicklungen. Zu den Aufgaben des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich zählt es insbesondere, aktuelle und künftige sozialpolitische Entwicklungen zu verfolgen, zu erforschen bzw. durch Vergabe von Forschungsaufträgen erforschen zu lassen, und auf dieser Grundlage Vorschläge zur Verbesserung der sozialen Leistungen oder zur Kostenminimierung bei den Sozialversicherungsträgern und beim Hauptverband zu erstatten. Die Forschungsergebnisse sind in einem jährlich herauszugebenden „Weißbuch der österreichischen Sozialpolitik“ zu veröffentlichen.

Entschädigungen

§ 442b. (1) Die Tätigkeit als Mitglied des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Hauptverband.

(2) Die Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 31.

(3) Der/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und sein/ihr Stellvertreter oder seine/ihre Stellvertreterin haben Anspruch auf Entschädigung. Das Nähere hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung zu bestimmen, wobei die für ein Jahr zustehende Entschädigung 40 % des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen darf.

(4) Die Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich haben, soweit für sie nicht Abs. 3 gilt, Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festzusetzen hat.“

25. Im § 447b Abs. 2 vorletzter Satz wird der Ausdruck „des Verwaltungsrates“ durch den Ausdruck „der Trägerkonferenz“ ersetzt.

26. Im § 447f Abs. 10 letzter Satz wird der Ausdruck „des Verwaltungsrates“ durch den Ausdruck „der Trägerkonferenz“ ersetzt.

27. Im § 447f Abs. 12 Z 2 letzter Satz wird der Ausdruck „des Verwaltungsrates“ durch den Ausdruck „der Trägerkonferenz“ ersetzt.

28. Im § 447f Abs. 15 erster Satz wird der Ausdruck „der Verwaltungsrat“ durch den Ausdruck „die Trägerkonferenz“ ersetzt.

29. Im § 447f Abs. 15 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Verwaltungsrates“ durch den Ausdruck „der Trägerkonferenz“ ersetzt.

30. Im § 448 Abs. 3 vorletzter Satz wird der Klammerausdruck „(des Verwaltungsrates des Hauptverbandes)“ durch den Klammerausdruck „(100 % bzw. 50 % der niedrigsten Funktionsgebühr eines Mitgliedes des Verbandsvorstandes des Hauptverbandes)“ ersetzt.

31. Im § 453 Abs. 2 erster Satz wird der Klammerausdruck „(Hauptversammlung)“ durch den Klammerausdruck „(Trägerkonferenz)“, der Klammerausdruck „(Verwaltungsrates)“ durch den Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ und der Klammerausdruck „(Präsidenten)“ durch den Klammerausdruck „(des/der Verbandsvorsitzenden)“ ersetzt.

32. Im § 453 Abs. 2 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(Präsidenten)“ durch den Klammerausdruck „(des/der Verbandsvorsitzenden)“ ersetzt.

33. Im § 453 Abs. 2 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(Präsident)“ durch den Klammerausdruck „(der/die Verbandsvorsitzende)“ ersetzt.

34. Im § 455 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „Geschäftsführung“ durch den Ausdruck „Trägerkonferenz“ ersetzt.

35. Im § 455 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „Geschäftsführung“ durch den Ausdruck „Trägerkonferenz“ ersetzt.

36. Im § 456a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Versicherungsträger“ der Ausdruck „und des Hauptverbandes“ eingefügt.

37. Im § 456a Abs. 3 erster Satz wird der Klammerausdruck „(Präsidenten)“ durch den Klammerausdruck „(dem/der Verbandsvorsitzenden)“ ersetzt.

38. Im § 456a Abs. 4 wird der Ausdruck „für die Hauptversammlung, die Geschäftsführung und den Verwaltungsrat“ durch den Ausdruck „für die Generalversammlung, den Vorstand und die Kontrollversammlung“ ersetzt.

39. Im § 460 Abs. 1 dritter Satz wird der Klammerausdruck „(Verwaltungsrat)“ durch den Klammerausdruck „(Verbandsvorstand)“ ersetzt.

40. Im § 460 Abs. 3 erster Satz wird der Klammerausdruck „(der Geschäftsführung)“ durch den Klammerausdruck „(Verbandsvorstand)“ ersetzt.

41. Im § 460 Abs. 3 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(Verwaltungsrat)“ durch den Klammerausdruck „(der/die Verbandsvorsitzende)“ ersetzt.

42. Im § 460 Abs. 5 erster Satz wird der Klammerausdruck „(dem für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer)“ durch den Klammerausdruck „(dem/der Verbandsvorsitzenden)“ ersetzt.

43. Im § 593 Abs. 3 dritter Satz wird der Klammerausdruck „(der Geschäftsführung)“ durch den Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ ersetzt.

44. Nach § 617 wird folgender § 618 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 (63. Novelle)

§ 618. (1) Die §§ 31 Abs. 3 Z 13 und Abs. 5a, 31b Abs. 2, 32a samt Überschrift, 32b Abs. 1 bis 3, 32c, 32d Abs. 2, 32f samt Überschrift, 420 Abs. 5 Z 2, 440 Abs. 5 Z 1, 440a Abs. 3 Z 3 und Abs. 5 Z 2, 440f Abs. 4, 441 bis 441i samt Überschriften, 442 bis 442b samt Überschriften, 447b Abs. 2, 447f Abs. 10, Abs. 12 Z 2 und Abs. 15, 448 Abs. 3, 453 Abs. 2, 455 Abs. 3, 456a Abs. 1, 3 und 4, 460 Abs. 1, 3 und 5 sowie 593 Abs. 3 und die Überschrift zum 6. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) § 32b Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(3) Die drei mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen (§ 3 des Bundesseniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998) sind verpflichtet, die von ihnen nach § 441a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 zu entsendenden Mitglieder der Trägerkonferenz bis zum 31. Dezember 2004 zu bestimmen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz namhaft zu machen.

(4) Die Mitglieder der Trägerkonferenz nach § 441a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 werden erstmals vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung in der Weise eingeladen, dass die Trägerkonferenz ab 1. Jänner 2005 ihre Aufgaben und Obliegenheiten wahrnehmen kann. Mit ihrem ersten Zusammentreten ist die Trägerkonferenz konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder der Trägerkonferenz aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und zwei Vorsitzenden-StellvertreterInnen; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hiebei den Vorsitz. Die Trägerkonferenz hat bis zum 31. Jänner 2005 die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verbandsvorstandes zu entsenden; die entsprechenden Vorschläge der Interessenvertretungen sind bis längstens 15. Jänner 2005 zu erstatten.

(5) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes nach § 441b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 werden erstmals vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Trägerkonferenz zur konstituierenden Sitzung in der Weise eingeladen, dass der Verbandsvorstand ab 1. Februar 2005 seine Aufgaben und Obliegenheiten wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Verbandsvorstand konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Verbandsvorstandes aus ihrer Mitte einen Verbandsvorsitzenden/eine Verbandsvorsitzende und einen/eine Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn; der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz führt hiebei den Vorsitz.

(6) Der Verbandsvorstand hat bis zum 31. März 2005 mit Wirkung ab 1. April 2005 das Verbandsmanagement zu bestellen. Bis zur Bestellung des Verbandsmanagements hat die Trägerkonferenz mit dieser Leitungsaufgabe zwei nach § 37 Abs. 1 DO. A in die Gehaltsgruppe G eingereihte Bedienstete des Hauptverbandes zu betrauen.

(7) Bis zur Konstituierung des Verbandsvorstandes nach Abs. 5 führt die bisherige Geschäftsführung die Geschäfte des Hauptverbandes entsprechend den ihr - nach der am 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage - übertragenen Aufgaben unter Verantwortlichkeit gegenüber der Trägerkonferenz weiter. Der Verwaltungsrat und die Hauptversammlung haben bis zur Konstituierung der Trägerkonferenz nach Abs. 4 die ihnen bisher gesetzlich übertragenen Aufgaben weiter zu besorgen.“


Vorblatt

Probleme:

Aufhebung maßgeblicher Bestimmungen über die Organisation des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durch den Verfassungsgerichtshof.

Lösung:

Neuorganisation des Hauptverbandes.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Maßnahmen bringen für den Bund keine finanziellen Belastungen mit sich.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

 


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Der vorliegende Entwurf einer 63. Novelle zum ASVG verfolgt das Ziel, die Struktur des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) bezüglich einer weisungsfreien Selbstverwaltung neu zu ordnen.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2003 im Gesetzesprüfungsverfahren G 222/02 und G 1/03 die §§ 441c und 442b ASVG zur Gänze sowie im § 441e Abs. 2 ASVG die Wortfolge „ebenso wie die leitenden Funktionäre kollektivvertragsfähiger Körperschaften und Vereine, auch wenn sie die Kollektivvertragsfähigkeit in fremdem Namen ausüben“ als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft. Die Kundmachung der Aufhebung erfolgte im Bundesgesetzblatt I Nr. 96/2003.

Zu grundsätzlichen Fragen der Selbstverwaltung hat der VfGH in dem zitierten Erkenntnis ausdrücklich festgehalten, dass gegen die indirekte Organbestellung, welche die soziale Selbstverwaltung kennzeichnet (die als Versicherungsvertreter bezeichneten Mandatare werden nicht aus der Mitte der Dienstnehmer/Dienstgeber von diesen unmittelbar gewählt, sondern sind aus dem Kreis gewählter Funktionsträger der zuständigen Interessenvertretungen zu entsenden), keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Bereits in seinem einschlägigen Prüfungsbeschluss vom 26. Juni 2002 hat es der VfGH hingegen als bedenklich erachtet, dass die Funktionäre des Verwaltungsrates des Hauptverbandes entsendet werden, ohne dass auch den im Hauptverband zusammengeschlossenen Sozialversicherungsträgern dabei ein Mitwirkungsrecht zukommt. Im oben zitierten Erkenntnis vom 10. Oktober 2003 bekräftigt der VfGH seine Auffassung, wonach dem Hauptverband die Stellung eines Selbstverwaltungskörpers der Sozialversicherungsträger zukommt, sodass es unzulässig sei, die Versicherungsträger zur Gänze von der Bestellung des Verwaltungsrates auszuschließen. Die Legitimation der Organe eines Selbstverwaltungskörpers müsse sich auf seine Angehörigen, hier also in erster Linie auf die Sozialversicherungsträger, beziehen. Die Entsendung von Versicherungsvertretern durch die einzelnen gesetzlichen beruflichen Vertretungen in einen Verwaltungskörper des Hauptverbandes kann – wie der VfGH ausdrücklich ausspricht – unter dem Gesichtspunkt der Repräsentation der vom Hauptverband Verwalteten nicht einer Entsendung durch die jeweils „entsprechenden“ Sozialversicherungsträger gleichgehalten werden. Angesichts des Wirkungskreises des Hauptverbandes sei es jedenfalls verfassungswidrig, die Sozialversicherungsträger von der Mitwirkung an der Kreation des Verwaltungsrates als obersten Organs des Hauptverbandes auszuschließen.

Nach Auffassung des VfGH ist die Geschäftsführung mangels demokratischer Legitimation somit nicht als Organ der Selbstverwaltung im verfassungsrechtlichen Sinn zu beurteilen. Da dieses Organ bei Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben auch nicht an Weisungen des obersten Organs des Selbstverwaltungskörpers (also des Verwaltungsrates) gebunden ist, sind die Bestimmungen betreffend die Geschäftsführung verfassungswidrig. Die Befugnis des Verwaltungsrates zur Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung mit einer qualifizierten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt nach Auffassung des VfGH lediglich den Befund der Verfassungswidrigkeit, zumal eine eingeschränkte Abberufungsmöglichkeit typischerweise der Stärkung der Unabhängigkeit der Mitglieder des betreffenden Organs dienen.

Der VfGH hält ferner die Unvereinbarkeitsregelung des § 441e Abs. 2 ASVG für überschießend und damit unsachlich, da sie die darin bezeichneten Funktionäre schlechthin von der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ausschließt.

Auf Grund des zitierten Erkenntnisses des VfGH ist es erforderlich, den Hauptverband mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 in organisatorischer Hinsicht neuerlich zu reformieren. Nach dem vorliegenden Entwurf soll der Hauptverband wieder ein echter Verband der Sozialversicherungsträger werden; die Versicherungsvertreter der Sozialversicherungsträger sollen in die Entscheidungen direkt eingebunden werden. Im Vordergrund soll die Stärkung des Hauptverbandes als zentralen Netzwerkmanagers im Sozialversicherungssystem stehen. Dabei soll sich der Hauptverband auf die Aufgaben Strategie- und Kooperationsmanagement sowie Monitoring konzentrieren. Gleichzeitig soll er operative Aufgaben an einzelne Sozialversicherungsträger oder gemeinsame Dienstleistungseinrichtungen der Sozialversicherung abgeben und damit die heutige Trägerstruktur stärken. Die im Hauptverband zusammengefassten Sozialversicherungsträger sollen wieder direkten Einfluss auf die Bestellung des geschäftsführenden Organs haben. Mit der vorgeschlagenen Neuorganisation des Hauptverbandes soll weiters eine Effizienz- und Effektivitätssteigerung der Sozialversicherung einhergehen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

II. Besonderer Teil

Zu den Z 1, 31 bis 33 und 39 bis 43 (§§ 31 Abs. 3 Z 13, 453 Abs. 2, 460 Abs. 1, 3 und 5 sowie 593 Abs. 3 ASVG):

Entsprechend dem Grundsatz, dass die operative Leitung des Hauptverbandes künftig dem geschäftsführenden Organ zugeordnet ist, sollen die folgenden Aufgaben in den Kompetenzbereich des Verbandsvorstandes (Verbandsvorsitzenden) fallen:

Die nach geltendem Recht dem Verwaltungsrat vorzulegende Auswertung von Vergleichen hinsichtlich der Verwaltungskosten der Versicherungsträger ist künftig dem Verbandsvorstand vorzulegen.

Die Regelung, wonach der Präsident des Hauptverbandes bei Gefahr im Verzug im Wirkungsbereich der Hauptversammlung und des Verwaltungsrates Verfügungen treffen kann, wird in der Weise adaptiert, dass die Kompetenz hiefür auf den Verbandsvorsitzenden für den Bereich der Trägerkonferenz und des Verbandsvorstandes übergeht.

Die derzeit der Geschäftsführung zukommenden Kompetenzen in Bezug auf die Bediensteten des Hauptverbandes („Diensthoheit“, Abnahme des Diensteides) werden ebenso wie die derzeit dem Verwaltungsrat (auf Ebene der Versicherungsträger aber dem Vorstand) zukommende Kompetenz zum Abschluss von besonderen Vereinbarungen im Dienstvertrag dem Verbandsvorstand zugewiesen.

Schließlich wird auch die Bestimmung über das vereinfachte Verfahren zur Wiederverlautbarung von Rechtsnormen der Selbstverwaltung im Internet in der Weise adaptiert, dass die Zuständigkeit hiefür ab dem Jahr 2005 auf den Verbandsvorstand übergeht (soweit Rechtsakte des Hauptverbandes betroffen sind).

Zu den Z 2, 3, 8, 11, 13, 16, 25, 27 bis 29, 34 und 35 (§§ 31 Abs. 5a, 31b Abs. 2, 32b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 dritter Satz, 32c zweiter Satz, 32d Abs. 2, 447b Abs. 2, 447f Abs. 12 Z 2 und Abs. 15 und 455 Abs. 3 ASVG):

Durch die vorgeschlagenen Änderungen werden wichtige Aufgaben grundsätzlicher Natur, die bisher dem Verwaltungsrat oblagen, der Trägerkonferenz übertragen. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Aufgaben:

Zustimmung zur Verordnung über Kostenbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung, Durchführung des ELSY, Bestellung von Mitgliedern in die Controllinggruppe, Bestellung des Managements für die Controllinggruppe, Entwicklungsreporting im Informations-Technologie-Bereich, Zustimmung zu den Richtlinien über den Strukturausgleich im Bereich der Krankenversicherung und Festlegung der vorschussweisen Zahlungen im Zusammenhang mit der Aufbringung der Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung, (subsidiäre) Zuständigkeit zur Umsetzung einer verbindlichen Bestimmung der Mustersatzung für den Fall, dass die Generalversammlung eines Krankenversicherungsträgers dies unterlässt.

Zu den Z 4 bis 15 und 17 (Überschrift zum 6. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles und §§ 32a, 32b, 32c und 32f ASVG):

Im Gegensatz zu der bis 31. Dezember 2004 bestehenden Rechtslage soll die Controllinggruppe ab 1. Jänner 2005 unter Bedachtnahme auf das VfGH-Erkenntnis vom 10. Oktober 2003 im Gesetzesprüfungsverfahren G 222/02 und G 1/03 kein eigener Verwaltungskörper des Hauptverbandes mehr sein. Damit wird auch der letzte Satz des bisherigen § 32b Abs. 2 ASVG obsolet.

Durch die neu geschaffene Bestimmung des § 32f ASVG wird die Rechtsgrundlage für Entschädigungen bzw. den Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten für die Mitglieder der Controllinggruppe geschaffen. Durch § 32f Abs. 4 ASVG soll klargestellt werden, dass die Tätigkeit als Mitglied der Controllinggruppe kein Dienstverhältnis zum Hauptverband begründet.

Unter einem wird durch die Neuregelung auch der Aufhebung der Bestimmungen über die Zielvereinbarungen durch den VfGH (Erkenntnis vom 13. März 2004, G 279/02 etc. betreffend den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger, kundgemacht im BGBl. I unter der Nr. 20/2004) Rechnung getragen, und zwar durch Eliminierung der auf diese Zielvereinbarungen Bezug habenden Überschriften und Neuplatzierung der Regelung über die Einrichtung der Controllinggruppe (§ 32a ASVG neu).

Bezüglich des Managements (§ 32c ASVG) wird zur Einsparung von Verwaltungskosten die bisherige Dienstfreistellung der in dieses Gremium berufenen Bediensteten in eine bloße Gewährung der für die Management-Tätigkeiten erforderlichen freien Zeit umgewandelt, wobei auch vom Erfordernis, wonach einer der Manager leitender Angestellter eines Versicherungsträgers sein muss, abgegangen wird.

Zu den Z 18 und 30 (§§ 420 Abs. 5 Z 2 und 448 Abs. 3 ASVG):

Die Regelung über die Entschädigung für Versicherungsvertreter soll in der Weise an die neue Organisationsform des Hauptverbandes angepasst werden, dass die derzeit für den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Mitglieder des Verwaltungsrates vorgesehenen Funktionsgebühren künftig dem Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und den Mitgliedern des Verbandsvorstandes zukommen sollen. (Die daran anknüpfende Aufwandsentschädigung für Aufsichtspersonen beim Hauptverband wird – ohne Änderung der Entschädigungshöhe – entsprechend angepasst.)

Hingegen wird dem Vorsitzenden und den Vorsitzenden-Stellvertretern sowie den Mitgliedern der Trägerkonferenz keine besondere Funktionsgebühr zuteil werden, wiewohl ihr Aufgabenbereich über jenen der derzeitigen Hauptversammlung hinausgehen wird.

Dies findet seinen Grund darin, dass der genannte Personenkreis, soweit es sich um Obmänner und erste Obmann-Stellvertreter der Versicherungsträger handelt, bereits auf Grund ihrer Obmannschaft bzw. ihrer Eigenschaft als Obmann-Stellvertreter eine Funktionsgebühr erhalten; diesen Personen sollen lediglich die Reisekosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Trägerkonferenz ersetzt werden. Lediglich den Seniorenvertretern in der Trägerkonferenz soll neben dem Reisekostenersatz auch ein entsprechendes Sitzungsgeld zukommen.

Damit kommt es – im Vergleich zur geltenden Organisationsstruktur – zu nicht unerheblichen Kosteneinsparungen, da die bisherigen Agenden der Hauptversammlung und zum Teil auch des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung (soweit es sich um rechtssetzende und kontrollierende Befugnisse handelt) auf die Trägerkonferenz übergehen, ohne dass für deren Mitglieder erhebliche Entschädigungen anfallen. Zum anderen wird ein Verwaltungskörper (nämlich die Geschäftsführung) eingespart, dessen Kompetenzen größtenteils auf den neuen Verbandsvorstand (als geschäftsführendes Organ) übergehen.

Die Neuorganisation des Hauptverbandes führt damit nicht nur zu einer Verschlankung der Organisationsstruktur, sondern auch zu einer erheblichen Kostenersparnis bei den Funktionsentschädigungen.

Zu den Z 19 bis 22 (§§ 440 Abs. 5 Z 1, 440a Abs. 3 Z 3 und Abs. 5 Z 2 sowie 440f Abs. 4 ASVG):

Durch diese Änderungen werden die Bestimmungen über den beim Hauptverband eingerichteten Beirat an die neue Organisationsstruktur des Hauptverbandes angepasst.

So wird die Regelung, wonach der Vorsitzende des Beirates an den Sitzungen der Hauptversammlung bzw. des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilnehmen kann, dahingehend adaptiert, dass der Genannte künftig an den Sitzungen der Trägerkonferenz bzw. des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen kann.

Auch die Bestimmung betreffend den Ersatz der Reisekosten für die Teilnahme an diesen Sitzungen wird entsprechend angepasst.

Umgekehrt ist nach geltendem Recht vorgesehen, dass die Geschäftsführung (oder ein von ihr bestimmter Versicherungsvertreter) an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilnimmt. Diese Aufgabe kommt künftig dem Verbandsvorsitzenden zu.

Der beim Hauptverband einzurichtende Beirat setzt sich derzeit unter anderem aus den Beiratsvorsitzenden der in der Hauptversammlung des Hauptverbandes vertretenen Versicherungsträger zusammen. Ab dem Jahr 2005 wird in diesem Zusammenhang auf die in der Trägerkonferenz vertretenen Versicherungsträger – ohne dass sich dadurch eine inhaltliche Änderung ergibt – abgestellt.

Zu den Z 23, 24 und 44 (§§ 441, 441a, 441b, 441c, 441d, 441e, 441f, 441g, 441h, 441i, 442, 442a, 442b und 618 Abs. 3 bis 7 ASVG):

Verwaltungskörper des Hauptverbandes

Derzeit gibt es fünf Verwaltungskörper des Hauptverbandes; in Hinkunft wird die Selbstverwaltung des Hauptverbandes nur mehr durch zwei Verwaltungskörper repräsentiert werden, und zwar durch

-       die Trägerkonferenz (§ 441a ASVG) und

-       den Verbandsvorstand (§ 441b ASVG)

Zur besseren Übersicht wird den Erläuterungen eine Gegenüberstellung der geltenden und der geplanten Rechtslage bezüglich der neuen Verwaltungskörper des Hauptverbandes angeschlossen.

1. Trägerkonferenz

1.1. Zusammensetzung (§ 441a ASVG):

Die Trägerkonferenz besteht aus 37 Mitgliedern, und zwar aus den Obmännern und den ersten Obmann-Stellvertretern der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, der Gebietskrankenkassen, der größten Betriebskrankenkasse, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates. Durch diese Zusammensetzung der Trägerkonferenz ist gewährleistet, dass den im Hauptverband zusammengeschlossenen Sozialversicherungsträgern nicht nur ein bloßes Mitwirkungsrecht bei der Bestellung zukommt, sondern dass die Obmänner und die ersten Obmann-Stellvertreter der genannten Versicherungsträger in Personalunion Mitglieder der Trägerkonferenz sind.

Die Mitglieder der Trägerkonferenz werden erstmals vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung eingeladen. Es soll sichergestellt werden, dass die Trägerkonferenz ab 1. Jänner 2005 ihre Arbeit aufnehmen kann (§ 618 Abs. 4 ASVG). In der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder der Trägerkonferenz aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter zu wählen.

Neu ist, dass die drei mitgliederstärksten Seniorenorganisationen des Bundesseniorenbeirates drei Mitglieder in die Trägerkonferenz zu entsenden haben. Damit soll ein in der Lehre bereits kritisierter Mangel der Selbstverwaltung des Hauptverbandes, nämlich, dass ein Teil der Leistungsberechtigten, zum Beispiel Pensionisten, von der Mitwirkung an der Bestellung der Organe ausgeschlossen sind, beseitigt werden. Diese Maßnahme stellt einen ersten Schritt der Verankerung der Seniorenvertretung als Pensionistenkurie in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung dar, wie dies im Regierungsprogramm für die XXII. Gesetzgebungsperiode vorgesehen ist.

Durch die Übergangsbestimmung des § 618 Abs. 3 ASVG werden die drei mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2004 die zu entsendenden Mitglieder der Trägerkonferenz zu bestimmen und dem Bundesministerium bekannt zu geben.

Festgehalten wird, dass die Parität von Dienstnehmern und Dienstgebern, die bereits mit der 58. Novelle zum ASVG verwirklicht wurde und vom VfGH in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, G 222/02 und G 1/03, nicht bemängelt worden ist, beibehalten werden soll. Wie auch in der Lehre vertreten wird, spricht für eine Parität von Dienstgebern und Dienstnehmern, dass es in der Sozialversicherung auch um einen Ausgleich zwischen den Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern geht. Mit Rücksicht darauf, dass der Hauptverband auch für die Sozialversicherungsträger für Selbständige als Dachverband fungiert, soll im § 441b Abs. 1 ASVG klargestellt werden, dass der Gruppe der Dienstgeber auch die Versicherungsvertreter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zuzurechnen sind.

1.2. Aufgaben (§§ 441e und 441f ASVG):

Die Trägerkonferenz soll ab 1. Jänner 2005 das rechtssetzende und kontrollierende Organ des Hauptverbandes sein. Hervorzuheben sind das Budgetrecht, das Satzungsrecht, das Strategiecommitment sowie die Beschlussfassung über das Dienstrecht. Beschlüsse des Verbandsvorstandes zu Gesamtverträgen mit den öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Ärzte sowie anderen Vertragspartnern bedürfen gleichfalls der Zustimmung der Trägerkonferenz. Ferner obliegt der Trägerkonferenz die Beschlussfassung über Richtlinien nach § 31 Abs. 5 ASVG sowie über deren Änderungen.

Die Aufgaben der Trägerkonferenz sind im Wesentlichen im § 441e Abs. 2 ASVG angeführt. Weitere Aufgaben enthalten die §§ 31 Abs. 5a und 31b Abs. 2 ASVG. Die neue Trägerkonferenz entspricht in Bezug auf die Aufgaben im Großen und Ganzen der bisherigen Hauptversammlung. Allerdings werden Aufgaben, die nach der 58. Novelle zum ASVG auf den Verwaltungsrat und die Geschäftführung verlagert worden sind, auf die Trägerkonferenz zurückgeführt. Hiebei handelt es sich insbesondere um die Erstellung von Richtlinien nach § 31 Abs. 3 Z 9 und Abs. 5 ASVG sowie den Abschluss von Gesamtverträgen nach § 31 Abs. 3 Z 11 ASVG.

Darüber hinaus obliegt es der Trägerkonferenz, aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter zu wählen, denen insbesondere die Vertretung der Trägerkonferenz gegenüber dem Verbandsvorstand obliegt.

Nähere Bestimmungen über die Sitzungen der Trägerkonferenz sind in einer eigenen „Geschäftsordnung der Trägerkonferenz“ (§ 456a ASVG) zu treffen.

Des Weiteren obliegt der Trägerkonferenz die Entsendung der Mitglieder des Verbandsvorstandes. Das Nähere wird diesbezüglich zu § 441b ASVG ausgeführt.

Die Trägerkonferenz hat nach § 441e Abs. 3 ASVG das Recht, Ausschüsse einzusetzen. Zwingend vorgesehen ist die Einsetzung eines eigenen Rechnungsprüfungsausschusses. Auch damit soll die vorrangige Stellung der Trägerkonferenz hinsichtlich des Budgetrechtes hervorgehoben werden.

Da die Vertreter der einzelnen Versicherungsträger in der Trägerkonferenz repräsentativ vertreten sind, bedeutet dies eine bedeutsame Stärkung der Selbstverwaltung.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 13. März 2004, G 279/02 etc., unter anderem die Bestimmung des § 32a Abs. 1 und 2 ASVG betreffend die Zielvereinbarungen aufgehoben. Im Rahmen des neu geschaffenen § 441f ASVG soll die Trägerkonferenz zur Koordinierung des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger Ziele beschließen; sie hat sich dabei eines Zielsteuerungssystems zu bedienen. Um dem zitierten Judikat des VfGH Rechnung zu tragen, wird ausdrücklich betont, dass es sich nicht um „Zielvereinbarungen“ handelt, sondern um eine Zielsteuerung, die der Hauptverband im Sinne einer besseren Koordination des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger zu beschließen hat.

§ 441f Abs. 3 ASVG legt fest, dass der Vorsitzende der Trägerkonferenz die von der Trägerkonferenz beschlossenen Ziele durch geeignete Durchführungsmaßnahmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu koordinieren hat.

2. Verbandsvorstand

2.1. Zusammensetzung (§ 441b ASVG):

Der Verbandsvorstand soll aus zwölf Mitgliedern bestehen.

Als grundlegende Neuerung wird im Abs. 1 des § 441b ASVG festgelegt, dass die Mitglieder des Verbandsvorstandes von der Trägerkonferenz aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder der Kontrollversammlungen der Versicherungsträger für vier Jahre entsendet werden. Die Entsendung durch die Trägerkonferenz erfolgt auf Grund eines Beschlusses, der über die von den öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen, der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs erstatteten Vorschlagslisten gefasst wird. Die näheren Bestimmungen über das Vorschlagsrecht sind im Abs. 2 des § 441b ASVG enthalten: Danach können nur Vorstandsmitglieder oder ein Mitglieder der Kontrollversammlungen der in § 441a Abs. 1 Z 1 ASVG genannten Versicherungsträger in die Vorschlagslisten aufgenommen werden.

Auch hier wird somit das vom VfGH in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, G 222/02 und G 1/03, geforderte Strukturmerkmal der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung, nämlich die Bestellung der Organe aus der Mitte der Verbandsangehörigen, erfüllt.

Für je fünf Mitglieder steht der Wirtschaftskammer Österreich aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstgeber und der Bundesarbeitskammer aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstnehmer ein Vorschlagsrecht zu, je ein Mitglied ist von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vorzuschlagen (§ 441b Abs. 2 Z 2 bis 4 ASVG).

Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer haben bei ihren Vorschlägen auf die von den wahlwerbenden Fraktionen bei den Wahlen zu den entsprechenden Organen der Wirtschaftskammern bzw. der Arbeiterkammern vorgenommenen Nominierungen unter Zugrundelegung der gesamten Wahlergebnisse nach dem System d’Hondt und auf die Zusammensetzung aller Generalversammlungen der der Trägerkonferenz angehörenden Versicherungsträger Bedacht zu nehmen.

Aus der Mitte des Verbandsvorstandes werden mit Stimmenmehrheit ein Verbandsvorsitzender und ein Verbandsvorsitzenden-Stellvertreter gewählt; hiebei muss sowohl die Dienstnehmer- als auch die Dienstgebergruppe durch zumindest eine dieser Personen vertreten sein (§ 441b Abs. 5 ASVG).

Aufgabe des Verbandsvorsitzenden ist die Vertretung des Verbandsvorstandes gegenüber der Trägerkonferenz und den Versicherungsträgern (§ 441b Abs. 6 ASVG).

Der Verbandsvorsitzende und der Verbandsvorsitzenden-Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen der Trägerkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen (§ 441g Abs. 5 ASVG).

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verbandsvorstandes sind von der Trägerkonferenz bis zum 31. Jänner 2005 zu entsenden (§ 618 Abs. 4 letzter Satz ASVG). Der Verbandsvorstand soll vom Vorsitzenden der Trägerkonferenz zur konstituierenden Sitzung in der Weise einberufen werden, dass der Verbandsvorstand ab 1. Februar 2005 seine Aufgaben erfüllen kann (§ 618 Abs. 5 erster Satz ASVG). In der konstituierenden Sitzung des Verbandsvorstandes sind aus seiner Mitte ein Verbandsvorsitzender und ein Verbandsvorsitzenden-Stellvertreter zu wählen.

Im Übergangsrecht ist ferner vorgesehen, dass die bisherige Geschäftsführung – bis zur Konstituierung des Verbandsvorstandes - die Geschäfte des Hauptverbandes unter Verantwortlichkeit gegenüber der Trägerkonferenz weiterzuführen hat (§ 618 Abs. 7 ASVG).

2.2. Aufgaben (§ 441g ASVG):

Dem Verbandsvorstand obliegt die Besorgung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Trägerkonferenz durch Gesetz zugewiesen sind. Damit kommt ihm die Generalkompetenz für die laufenden Geschäfte zu. Er vertritt den Hauptverband nach außen.

Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne seiner Obliegenheiten übertragen. Für die Aufgabenbereiche Krankenversicherung und Prävention, Alterssicherung, Unfallversicherung sowie Informationstechnologie sind jedenfalls beratende Ausschüsse zu bilden. Darüber hinaus hat der Verbandsvorstand nach § 441g Abs. 4 ASVG die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Verbandsmanagement zu übertragen.

Das Verbandsmanagement ist nach § 441h Abs. 2 ASVG verpflichtet, dem Verbandsvorstand alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die dieser zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.

Durch die Änderung der Bestimmungen der §§ 31 Abs. 3 Z 13, 453 Abs. 2, 460 Abs. 1, 3 und 5 sowie 593 Abs. 3 ASVG sollen Aufgaben, die bisher dem Verwaltungsrat bzw. der Geschäftsführung übertragen waren, in die Zuständigkeit des Verbandsvorstandes transferiert werden.

Vertretung der Aufsichtsbehörde (§ 441c ASVG)

Nach der vorgeschlagenen Regelung sollen je ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen sowie des Bundesministeriums für Finanzen berechtigt sein, an den Sitzungen der Trägerkonferenz und des Verbandsvorstandes in beratender Funktion teilzunehmen. Den Vertretern der genannten Ressorts kommt ein Anhörungsrecht, aber kein Stimmrecht zu.

Die Abs. 2 und 3 des § 441c ASVG regeln die Vorgangsweise im Fall eines Einspruches der Vertreter der Bundesministerien. Die diesbezügliche Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem § 441b Abs. 7 ASVG in der Fassung der 58. Novelle.

Unvereinbarkeit (§ 441d ASVG)

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, G 222/02 und G 1/03, im Bereich der Unvereinbarkeitsregelung des § 441e Abs. 2 ASVG in der Fassung der 58. Novelle die Wortfolge „ebenso wie die leitenden Funktionäre kollektivvertragsfähiger Körperschaften und Vereine, auch wenn sie die Kollektivvertragsfähigkeit in fremdem Namen ausüben“ als verfassungswidrig aufgehoben. Mit der nunmehr vorgeschlagenen Regelung soll diesem Erkenntnis vollinhaltlich Rechnung getragen werden.

Im Rahmen der Unvereinbarkeitsbestimmung des § 441d Abs. 2 ASVG ist vorgesehen, dass die Obmänner und die ersten Obmann-Stellvertreter der im § 441a Abs. 1 ASVG genannten Versicherungsträger von der Entsendung zum Mitglied in den Verbandsvorstand ausgeschlossen sind. Diese Regelung erscheint im Hinblick darauf, dass beim Verbandsvorstand jedenfalls die gemeinsamen Interessen der österreichischen Sozialversicherung den Partikularinteressen der Versicherungsträger vorgehen, sachlich gerechtfertigt. Dieser Grundsatz soll noch durch die weitere, im § 441d Abs. 1 ASVG enthaltene Regelung, wonach die Funktion als Versicherungsvertreter in einem Versicherungsträger während einer Funktion im Verbandsvorstand ruht, verstärkt werden.

Beibehalten wurde die ursprünglich im § 441e Abs. 4 ASVG in der Fassung der 58. Novelle vorgesehene Regelung, wonach die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, der Landtage, der Bundesregierung und der Landesregierungen nicht Mitglieder des Verbandsvorstandes sein dürfen.

Verbandsmanagement

Das Verbandsmanagement besteht aus dem leitenden Angestellten und seinen Stellvertretern (höchstens drei sind nach dem Entwurf vorgesehen). Damit wird dem oben zitierten Erkenntnis des VfGH vom 10. Oktober 2003 vollinhaltlich Rechnung getragen, wonach die Geschäftsführung kein eigener Selbstverwaltungskörper sein kann.

Der leitende Angestellte und seine Stellvertreter werden vom Verbandsvorstand im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt; hiebei ist das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden. Wiederbestellungen werden ausdrücklich für zulässig erklärt.

Der leitende Angestellte des Hauptverbandes und dessen Stellvertreter sind vom Verbandsvorstand bis zum 31. März 2005 mit Wirkung ab 1. April 2005 zu bestellen (§ 618 Abs. 6 ASVG).

Sozial- und Gesundheitsforum Österreich (§§ 442, 442a und 442b ASVG)

Das durch die 58. Novelle zum ASVG mit Wirkung ab 1. September 2001 geschaffene Sozial- und Gesundheitsforum Österreich hat sich auf Grund der in der Praxis gemachten Erfahrungen als reformbedürftig erwiesen. Es soll daher – abgesehen davon, dass ihm als besonderem Beratungsorgan künftig ein eigener Abschnitt gewidmet ist - in einem Punkt geändert werden:

Wie sich gezeigt hat, war die Arbeit des Sozial- und Gesundheitsforums zwar einerseits fruchtbringend, andererseits aber nach außen hin nicht effektiv. In den Ausschüssen des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich wurden Vorschläge zur Strukturreform der Versicherungsträger, zur Qualitätssicherung und zur Problematik der Schnittstellen extramuraler-stationärer Bereich erarbeitet. Dies geschah unter Federführung und starker Beteiligung der Sozialpartner und der Standesvertretungen im Gesundheitsbereich. Die übrigen im Sozial- und Gesundheitsforum Österreich vertretenen Institutionen sind diesem Gremium weitgehend fern geblieben. Aus diesem Grund konnte es auch nicht zu einer Beschlussfassung der erarbeiteten Vorschläge kommen, da das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich ab dem Spätherbst 2003 nicht mehr beschlussfähig war.

Aus den angeführten Gründen soll das im § 442 Abs. 3 ASVG vorgesehene Anwesenheitsquorum auf ein Drittel der Mitglieder reduziert werden.

Betont wird, dass bezüglich der personellen Zusammensetzung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich keine Änderung vorgenommen wird.

Im Hinblick darauf, dass sich dieses Gremium als beratendes Organ in der Vergangenheit bewährt hat, soll seine Mitarbeit im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des Hauptverbandes aufgewertet werden, und zwar dadurch, dass der Verbandsvorstand zu den Beschlüssen des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen und diese Stellungnahme auch der Trägerkonferenz vorzulegen hat (§ 441g Abs. 8 ASVG).

Durch die neu geschaffene Bestimmung des § 442b ASVG wird die Rechtsgrundlage für Entschädigungen bzw. den Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich geschaffen.

Zu den Z 36 und 37 (§ 456a Abs. 1 und 3 ASVG):

Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll zum einen klargestellt werden, dass sich die Regelung über die Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper auch auf die Verwaltungskörper des Hauptverbandes bezieht, und zum anderen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass an die Stelle des Hauptverbandspräsidenten (dem bestimmte laufende Angelegenheiten übertragen werden können) der Verbandsvorsitzende tritt.

Zu Z 38 (§ 456a Abs. 4 ASVG):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Beseitigung eines im Rahmen der 58. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 99/2001, unterlaufenen Redaktionsversehens.


Verwaltungskörper des Hauptverbandes

 

bisher

 

neu

 

 

Hauptversammlung

 

 

Trägerkonferenz

 

 

Verwaltungsrat

 

 

Verbandsvorstand

 

 

Geschäftsführung

 

 

*)

 

 

Controllinggruppe

 

 

**)

 

 

Sozial- und Gesundheitsforum Österreich

 

 

***)

 

 

 

*) An die Stelle der Geschäftsführung tritt das Verbandsmanagement, das aus dem leitenden Angestellten und seinen höchstens drei Stellvertretern besteht; es ist – im Unterschied zur Geschäftsführung - kein Verwaltungskörper.

 

**) Die Controllinggruppe, der das Monitoring und Controlling des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger obliegt, bleibt bestehen, ist jedoch kein Verwaltungskörper mehr.

 

***) Das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich als Beratungsgremium in Fragen der allgemeinen sozialpolitischen Entwicklungen bleibt bestehen, ist jedoch kein Verwaltungskörper mehr.

 



 

 

bisher

 

 

Hauptversammlung

 

Zusammensetzung

38 Mitglieder:

Obmann, ObmannStV von AUVA, PVAng, PVArb, VAdöE, VAdöB, 9 GKK, 1 BKK, SVAdgewW, SVAdB, BVA, VAdöN

Aufgaben

insbesondere Genehmigung der Satzung, der Mustersatzung, der Musterkrankenordnung und der Geschäftsordnung samt Änderungen, Beschlussfassung eines Leitbildes für den Hauptverband, Beschlussfassung einer Geschäftsordnung

 

 

neu

 

 

Trägerkonferenz

 

Zusammensetzung

37 Mitglieder:

Obmann, ObmannStv von AUVA, PVA, VAfEuB, 9 GKK, 1 BKK, SVAdgewW, SVAdB, BVA, VAdöN,

3 Seniorenvertreter

Aufgaben

insbesondere Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Verbandsvorstandes, Beschlussfassung der Satzung, der Mustersatzung, der Musterkrankenordnung, der Mustergeschäftsordnung, Beschlussfassung eines Leitbildes für den Hauptverband, Beschlussfassung einer Geschäftsordnung, Erlassung einer Verordnung über den Kostenbeitrag in der Krankenversicherung, Beschlussfassung über Richtlinien, Zustimmung zu Beschlüssen des Verbandsvorstandes zu Gesamtverträgen

 


 

 

bisher

 

 

Verwaltungsrat

 

Zusammensetzung

14 Mitglieder

Aufgaben

Kontrollgremium

Entsendung durch

je 6 von WKÖ und BAK,

je 1 von Präskonf. der LWK und GÖD

Auswahl

WKÖ und BAK entsenden aufgrund der Kammerwahlen nach dem System d’Hondt, jedoch mindestens je ein Mitglied der drei stimmenstärksten Fraktionen

Wahl

Präsidium (Präsident und 1 Vizepräsident);

Rotationsprinzip (Jahresrhythmus)

 

 

neu

 

 

Verbandsvorstand

 

Zusammensetzung

12 Mitglieder

Aufgaben

Generalkompetenz (Besorgung aller Aufgaben, die nicht der Trägerkonferenz zugewiesen sind),

Vertretung des Hauptverbandes nach außen

Entsendung durch die Trägerkonferenz, und zwar aus dem Kreis der Vorstands-mitglieder und der Mitglieder der Kontrollversamm-lungen der Versiche-rungsträger

je 5 von WKÖ und BAK,

je 1 von Präskonf. der LWK und GÖD

Auswahl

WKÖ und BAK entsenden aufgrund der Kammerwahlen nach dem System d’Hondt

Wahl

Verbandsvorsitzender und ein Verbandsvorsitzenden-Stellvertreter für die Dauer von 4 Jahren

 

 

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

§ 31. (1) und (2) unverändert.

§ 31. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Zu den Aufgaben im Sinne des Abs. 2 Z 1 gehören:

(3) Zu den Aufgaben im Sinne des Abs. 2 Z 1 gehören:

 

           1. bis 12. unverändert.

           1. bis 12. unverändert.

 

         13. die Definition von Kennzahlen betreffend die Kosten der Verwaltung und der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger sowie die jährliche Durchführung und Auswertung von Vergleichen zwischen diesen Kennzahlen auf der Grundlage der Ergebnisse der Kostenrechnung der einzelnen Versicherungsträger; die Ergebnisse dieser Vergleiche sind dem Verwaltungsrat vorzulegen und zusammen mit dessen Beschluss den Versicherungsträgern und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen;

         13. die Definition von Kennzahlen betreffend die Kosten der Verwaltung und der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger sowie die jährliche Durchführung und Auswertung von Vergleichen zwischen diesen Kennzahlen auf der Grundlage der Ergebnisse der Kostenrechnung der einzelnen Versicherungsträger; die Ergebnisse dieser Vergleiche sind dem Verbandsvorstand vorzulegen und zusammen mit dessen Beschluss den Versicherungsträgern und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen;

 

         14. unverändert.

         14. unverändert.

 

(4) und (5) unverändert.

(4) und (5) unverändert.

 

(5a) Der Hauptverband hat für die Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen jährlich eine Verordnung zu erlassen, in der festgestellt wird, ob und in welcher Höhe ein Kostenbeitrag bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135), bei Inanspruchnahme chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung (§ 153) und bei Behandlung in einer Spitalsambulanz (§ 26 KAKuG) im nächstfolgenden Kalenderjahr zu entrichten ist. Er hat hiebei insbesondere auf die im Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger vorhandenen Mittel sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten Bedacht zu nehmen. Der Kostenbeitrag ist für die genannten Versicherungsträger einheitlich unter Zugrundelegung der von ihnen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres erbrachten tariflichen Leistungen festzusetzen. Diese Verordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrates und der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

(5a) Der Hauptverband hat für die Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen jährlich eine Verordnung zu erlassen, in der festgestellt wird, ob und in welcher Höhe ein Kostenbeitrag bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135), bei Inanspruchnahme chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung (§ 153) und bei Behandlung in einer Spitalsambulanz (§ 26 KAKuG) im nächstfolgenden Kalenderjahr zu entrichten ist. Er hat hiebei insbesondere auf die im Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger vorhandenen Mittel sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten Bedacht zu nehmen. Der Kostenbeitrag ist für die genannten Versicherungsträger einheitlich unter Zugrundelegung der von ihnen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres erbrachten tariflichen Leistungen festzusetzen. Diese Verordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Trägerkonferenz und der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

 

(6) bis (12) unverändert.

(6) bis (12) unverändert.

 

Durchführung des ELSY

Durchführung des ELSY

 

§ 31b. (1) unverändert.

§ 31b. (1) unverändert.

 

(2) Beschlüsse des Hauptverbandes zur Ausübung der nach Abs. 1 vorgesehenen Ermächtigungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates. Die Ausübung der aus der Gesellschaftsgründung nach Abs. 1 resultierenden Gesellschafterrechte des Hauptverbandes bedarf - unbeschadet jener Rechte nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die anderen juristischen Personen aus einer Beteiligung an dieser Gesellschaft zustehen in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates:

(2) Beschlüsse des Hauptverbandes zur Ausübung der nach Abs. 1 vorgesehenen Ermächtigungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz. Die Ausübung der aus der Gesellschaftsgründung nach Abs. 1 resultierenden Gesellschafterrechte des Hauptverbandes bedarf - unbeschadet jener Rechte nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die anderen juristischen Personen aus einer Beteiligung an dieser Gesellschaft zustehen in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz:

 

           1. bis 6. unverändert.

           1. bis 6. unverändert.

 

Ebenso kann der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder ein Schlichtungsverfahren in den Angelegenheiten nach Z 1 und 2 für den Fall vorsehen, dass ein beantragter Beschluss in solchen Angelegenheiten zwar eine absolute Stimmenmehrheit, nicht aber die erforderliche Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates erreicht. Die auf Grund eines solchen Schlichtungsverfahrens ergehende Entscheidung ersetzt die Beschlussfassung des Verwaltungsrates. Solange der Hauptverband an der auf Grund von Abs. 1 Z 1 errichteten Gesellschaft mit mehr als 50% der Geschäftsanteile beteiligt ist, ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Gesellschaft aus den auf Vorschlag des Verwaltungsrates zu bestellenden Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft zu wählen. Schlagen drei Aufsichtsratsmitglieder der genannten Gruppe ein Mitglied für die Funktion des Vorsitzenden vor, so ist nur dieses Mitglied zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates wählbar. Eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat zwei Geschäftsführer zu haben. Des Weiteren gilt eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung als durch Gesetz eingerichteter Rechtsträger des öffentlichen Bereiches im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 und als Versicherungsträger im Sinne der §§ 109 und 110. Die Finanzierung einer solchen Gesellschaft erfolgt durch die Versicherungsträger im Sinne der Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke (Hauptverband). Wird zur Wahrung der Aufgaben als Gesellschafter der genannten Gesellschaft ein Ausschuss nach § 442c Abs. 1 gebildet, so gehören diesem der Präsident, der erste Stellvertreter und der zweite Stellvertreter an.

Ebenso kann die Trägerkonferenz mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder ein Schlichtungsverfahren in den Angelegenheiten nach Z 1 und 2 für den Fall vorsehen, dass ein beantragter Beschluss in solchen Angelegenheiten zwar eine absolute Stimmenmehrheit, nicht aber die erforderliche Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz erreicht. Die auf Grund eines solchen Schlichtungsverfahrens ergehende Entscheidung ersetzt die Beschlussfassung der Trägerkonferenz. Solange der Hauptverband an der auf Grund von Abs. 1 Z 1 errichteten Gesellschaft mit mehr als 50% der Geschäftsanteile beteiligt ist, ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Gesellschaft aus den auf Vorschlag der Trägerkonferenz zu bestellenden Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft zu wählen. Schlagen drei Aufsichtsratsmitglieder der genannten Gruppe ein Mitglied für die Funktion des Vorsitzenden vor, so ist nur dieses Mitglied zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates wählbar. Eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat zwei Geschäftsführer zu haben. Des Weiteren gilt eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung als durch Gesetz eingerichteter Rechtsträger des öffentlichen Bereiches im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 und als Versicherungsträger im Sinne der §§ 109 und 110. Die Finanzierung einer solchen Gesellschaft erfolgt durch die Versicherungsträger im Sinne der Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke (Hauptverband). Wird zur Wahrung der Aufgaben als Gesellschafter der genannten Gesellschaft ein Ausschuss nach § 442c Abs. 1 gebildet, so gehören diesem der Präsident, der erste Stellvertreter und der zweite Stellvertreter an.

 

(3) und (4) unverändert.

(3) und (4) unverändert.

 

Zielvereinbarungen und Controlling in der Sozialversicherung

Controlling in der Sozialversicherung

 

Zielvereinbarungen

Controllinggruppe

 

§ 32a. (1) Aufgehoben.

§ 32a. Beim Hauptverband ist eine Controllinggruppe einzurichten, der das Monitoring und Controlling des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger obliegt.

 

(2) Aufgehoben.

 

 

(3) Die Geschäftsführung hat die nach Abs. 2 beschlossenen Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen abzustimmen.

 

 

Monitoring und Controlling

Monitoring und Controlling

 

§ 32b. (1) Beim Hauptverband ist ein eigener Verwaltungskörper einzurichten, dem das Monitoring und Controlling des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger obliegt (Controllinggruppe)..

§ 32b. (1) Die Controllinggruppe besteht aus neun Mitgliedern, von denen

 

 

           1. vier von der Trägerkonferenz,

 

 

           2. je eines vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen,

 

 

           3. eines vom Bundesminister für Finanzen und

 

 

           4. je eines vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

 

 

zu entsenden sind. Die Mitglieder nach Z 4 müssen Sachverständige auf dem Gebiet des Organisations-, Controlling- und Finanzwesens mit Erfahrung im Non-Profit-Bereich sein. Den Vorsitz in der Controllinggruppe führt der (die) aus ihrer Mitte zu wählende Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen (deren) Stellvertreter(in), der (die) auf dieselbe Weise zu wählen ist.

 

(2) Die Controllinggruppe besteht aus neun Mitgliedern, von denen

(2) Der Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen im Zusammenhang mit

 

           1. vier von dem Verwaltungsrat,

           1. der Zielsteuerung nach § 441f und

 

           2. je eines vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen,

           2. den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung

 

           3. eines vom Bundesminister für Finanzen und

 

 

           4. je eines vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

 

 

zu entsenden sind. Die Mitglieder nach Z 4 müssen Sachverständige auf dem Gebiet des Organisations-, Controlling- und Finanzwesens mit Erfahrung im Non-Profit-Bereich sein. Den Vorsitz in der Controllinggruppe führt der (die) aus ihrer Mitte zu wählende Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen (deren) Stellvertreter(in), der (die) auf dieselbe Weise zu wählen ist. Die Mitglieder der Controllinggruppe versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung; die Abschnitte II, IVa und VI des Achten Teiles sind sinngemäß anzuwenden.

unter Zuhilfenahme der von den Versicherungsträgern vorzulegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Der Controllinggruppe obliegt weiters das begleitende Controlling im Bereich des Projektmanagements bei Projekten mit besonderer, trägerübergreifender Bedeutung für die Sozialversicherung. Der Vorsitzende hat die Ergebnisse der Controllinggruppe dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und der Trägerkonferenz zu übermitteln. Der Hauptverband hat dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich eine Stellungnahme zum Bericht der Controllinggruppe zu übermitteln.

 

(3) Der Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen im Zusammenhang mit

(3) Der Controllinggruppe sind auf ihr Verlangen alle Unterlagen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes vorzulegen. Insbesondere sind die für das Reporting nach § 32d erforderlichen Berichte der Versicherungsträger so rechtzeitig an den Hauptverband zu übermitteln, dass eine ordnungsgemäße Prüfung durch die Controllinggruppe möglich ist.

 

           1. den Zielvereinbarungen nach § 32a und.

 

 

           2. den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung

 

 

unter Zuhilfenahme der von den Versicherungsträgern vorzulegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Der Controllinggruppe obliegt weiters das begleitende Controlling im Bereich des Projektmanagements bei Projekten mit besonderer, trägerübergreifender Bedeutung für die Sozialversicherung. Der Vorsitzende hat die Ergebnisse der Controllinggruppe dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Verwaltungsrat zu übermitteln. Der Hauptverband hat dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich eine Stellungnahme zum Bericht der Controllinggruppe zu übermitteln.

 

 

(4) Der Controllinggruppe sind auf ihr Verlangen alle Unterlagen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes vorzulegen. Insbesondere sind die für das Reporting nach § 32d erforderlichen Berichte der Versicherungsträger so rechtzeitig an den Hauptverband zu übermitteln, dass eine ordnungsgemäße Prüfung durch die Controllinggruppe möglich ist.

 

 

Management

Management

 

§ 32c. Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 32a und 32b ist ein Management einzurichten. Der Verwaltungsrat hat hiefür durch Beschluss zwei qualifizierte Mitarbeiter(innen) des leitenden Dienstes nach den Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs, die bei verschiedenen Versicherungsträgern beschäftigt sind, jeweils für die Amtsdauer der Controllinggruppe zu bestellen. Zumindest eine(r) dieser zwei qualifizierten Mitarbeiter(innen) muss der (die) leitende Angestellte eines Versicherungsträgers sein. Die bestellten Personen sind für die Dauer der Ausübung ihres Amtes unter Fortzahlung ihrer Bezüge vom Dienst freizustellen. Die Versicherungsträger (der Hauptverband) sind verpflichtet, die vom Management zur Erfüllung seiner Aufgaben ergehenden Aufträge vorrangig zu erfüllen und überdies bei Bedarf dem Management das zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal sowie die erforderlichen Räumlichkeiten und Mittel vorrangig zur Verfügung zu stellen. Dieses Personal ist in gleicher Weise wie das Management vom Dienst freizustellen. Dienstort ist der Sitz sowohl des Hauptverbandes als auch jenes Versicherungsträgers, dem die jeweils in das Management bestellte Person angehört. Das Management ist hinsichtlich seines aufgabenbezogenen Verhaltens der Controllinggruppe unmittelbar verantwortlich; die Controllinggruppe entscheidet auch über die Erforderlichkeit des zur Verfügung zu stellenden Personals und der zur Verfügung zu stellenden Räumlichkeiten und Mittel. Der Hauptverband hat unter Einhaltung der Bestimmungen des § 588 Abs. 14 den Versicherungsträgern die Kosten des zur Verfügung gestellten Personals und der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Mittel zu ersetzen. Aus der Wahrnehmung der vom Management ergehenden Aufträge zur Erfüllung seiner Aufgaben resultiert kein Kostenersatzanspruch an den Hauptverband. Abschnitt IX des Achten Teiles ist sinngemäß anzuwenden.

§ 32c. Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 32b und 441f ist ein Management einzurichten. Die Trägerkonferenz hat hiefür durch Beschluss zwei qualifizierte Mitarbeiter(innen) des leitenden Dienstes nach den Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs, die bei verschiedenen Versicherungsträgern beschäftigt sind, jeweils für die Amtsdauer der Controllinggruppe zu bestellen. Den bestellten Personen ist die für die Ausübung ihres Amtes erforderliche freie Zeit unter Fortzahlung ihrer Bezüge zu gewähren. Die Versicherungsträger (der Hauptverband) sind verpflichtet, die vom Management zur Erfüllung seiner Aufgaben ergehenden Aufträge vorrangig zu erfüllen und überdies bei Bedarf dem Management das zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal sowie die erforderlichen Räumlichkeiten und Mittel vorrangig zur Verfügung zu stellen. Dieses Personal ist in gleicher Weise wie das Management vom Dienst freizustellen. Dienstort ist der Sitz sowohl des Hauptverbandes als auch jenes Versicherungsträgers, dem die jeweils in das Management bestellte Person angehört. Das Management ist hinsichtlich seines aufgabenbezogenen Verhaltens der Controllinggruppe unmittelbar verantwortlich; die Controllinggruppe entscheidet auch über die Erforderlichkeit des zur Verfügung zu stellenden Personals und der zur Verfügung zu stellenden Räumlichkeiten und Mittel. Der Hauptverband hat unter Einhaltung der Bestimmungen des § 588 Abs. 14 den Versicherungsträgern die Kosten des zur Verfügung gestellten Personals und der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Mittel zu ersetzen. Aus der Wahrnehmung der vom Management ergehenden Aufträge zur Erfüllung seiner Aufgaben resultiert kein Kostenersatzanspruch an den Hauptverband. Abschnitt IX des Achten Teiles ist sinngemäß anzuwenden.

 

Reporting

Reporting

 

§ 32d. (1) unverändert.

§ 32d. (1) unverändert.

 

(2) Der Hauptverband hat am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres im Rahmen eines laufenden Controllings ein Entwicklungsreporting im Informationstechnologie-Bereich einschließlich Chipkarte an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu erstatten. Dieser Report bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(2) Der Hauptverband hat am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres im Rahmen eines laufenden Controllings ein Entwicklungsreporting im Informationstechnologie-Bereich einschließlich Chipkarte an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu erstatten. Dieser Report bedarf der Zustimmung der Trägerkonferenz.

 

(3) unverändert.

(3) unverändert.

 

 

Entschädigungen

 

 

§ 32f. (1) Die Mitglieder der Controllinggruppe haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 31.

 

 

(2) Der Vorsitzende der Controllinggruppe und dessen StellvertreterIn haben Anspruch auf Entschädigung. Das Nähere hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung zu bestimmen, wobei die für ein Jahr zustehende Entschädigung 40 % des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen darf.

 

 

(3) Die Mitglieder der Controllinggruppe haben, soweit für sie nicht Abs. 2 gilt, Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festzusetzen hat.

 

 

(4) Die Tätigkeit als Mitglied der Controllinggruppe begründet kein Dienstverhältnis zum Hauptverband.

 

Versicherungsvertreter

Versicherungsvertreter

 

§ 420. (1) bis (4) unverändert.

§ 420. (1) bis (4) unverändert.

 

(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:

(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:

 

           1. unverändert.

           1. unverändert.

 

           2. Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des Verwaltungsrates, die Obmänner und Obmann-Stellvertreter sowie die Vorsitzenden und die Vorsitzenden-Stellvertreter der Kontrollversammlungen, des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und der Landesstellenausschüsse haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten des jeweiligen Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40 vH des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.

           2. Der/die Verbandsvorsitzende, der/die Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn und die Mitglieder des Verbandsvorstandes, die Obmänner und Obmann-Stellvertreter sowie die Vorsitzenden und die Vorsitzenden-Stellvertreter der Kontrollversammlungen und der Landesstellenausschüsse haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten des jeweiligen Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40 vH des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.

 

           3. unverändert.

           3. unverändert.

 

§ 107 Abs. 4 ist anzuwenden.

§ 107 Abs. 4 ist anzuwenden.

 

(6) unverändert.

(6) unverändert.

 

Aufgaben des Beirates

Aufgaben des Beirates

 

§ 440. (1) bis (4) unverändert.

§ 440. (1) bis (4) unverändert.

 

(5) Der Vorsitzende des Beirates und sein(e) Stellvertreter sind - unbeschadet des Anhörungsrechtes des Beirates in grundsätzlichen Fragen - berechtigt,

(5) Der Vorsitzende des Beirates und sein(e) Stellvertreter sind - unbeschadet des Anhörungsrechtes des Beirates in grundsätzlichen Fragen - berechtigt,

 

           1. an den Sitzungen der Generalversammlung (Hauptversammlung) und des Vorstandes (Verwaltungsrates) mit beratender Stimme teilzunehmen;

           1. an den Sitzungen der Generalversammlung (Trägerkonferenz) und des Vorstandes (Verbandsvorstandes) mit beratender Stimme teilzunehmen;

 

           2. unverändert.

           2. unverändert.

 

(6) unverändert.

(6) unverändert.

 

Mitglieder des Beirates

Mitglieder des Beirates

 

§ 440a. (1) und (2) unverändert.

§ 440a. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Der beim Hauptverband errichtete Beirat setzt sich zusammen

(3) Der beim Hauptverband errichtete Beirat setzt sich zusammen

 

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

 

           3. aus den Vorsitzenden der Beiräte jener Versicherungsträger, die in der Hauptversammlung vertreten sind, wobei der jeweilige Vorsitzende durch ein anderes - aus der Mitte des jeweiligen Beirates zu wählendes - Mitglied vertreten werden kann.

           3. aus den Vorsitzenden der Beiräte jener Versicherungsträger, die in der Trägerkonferenz vertreten sind, wobei der jeweilige Vorsitzende durch ein anderes - aus der Mitte des jeweiligen Beirates zu wählendes - Mitglied vertreten werden kann.

 

Für den Vorsitzenden und die Vorsitzenden-Stellvertreter sind gleichzeitig mit deren Entsendung und auf dieselbe Art Stellvertreter zu entsenden.

Für den Vorsitzenden und die Vorsitzenden-Stellvertreter sind gleichzeitig mit deren Entsendung und auf dieselbe Art Stellvertreter zu entsenden.

 

(4) unverändert.

(4) unverändert.

 

(5) § 420 Abs. 5 Z 1 ist so anzuwenden, dass Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten besteht

(5) § 420 Abs. 5 Z 1 ist so anzuwenden, dass Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten besteht

 

           1. unverändert.

           1. unverändert.

 

           2. für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung (Hauptversammlung), des Vorstandes (Verwaltungsrates) und seiner Ausschüsse sowie der Landesstellenausschüsse.

           2. für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung (Trägerkonferenz), des Vorstandes (Verbandsvorstandes) und seiner Ausschüsse sowie der Landesstellenausschüsse.

 

Vorsitz im Beirat, Sitzungen

Vorsitz im Beirat, Sitzungen

 

§ 440f. (1) bis (3) unverändert.

§ 440f. (1) bis (3) unverändert.

 

(4) Der Obmann (Geschäftsführung) oder ein von ihm bestimmter Versicherungsvertreter und der leitende Angestellte oder ein von ihm bestimmter Bediensteter haben an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Der Obmann (der/die Verbandsvorsitzende) oder ein von ihm bestimmter Versicherungsvertreter und der leitende Angestellte oder ein von ihm bestimmter Bediensteter haben an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

ABSCHNITT IVa

ABSCHNITT IVa

 

Verwaltungskörper des Hauptverbandes

Verwaltungskörper des Hauptverbandes

 

Arten der Verwaltungskörper

Arten der Verwaltungskörper

 

§ 441. Die Verwaltungskörper des Hauptverbandes sind:

§ 441. Die Verwaltungskörper des Hauptverbandes sind

 

           1. die Hauptversammlung,

             - die Trägerkonferenz und

 

           2. der Verwaltungsrat,

             - der Verbandsvorstand.

 

           3. die Geschäftsführung,

 

 

           4. die Controllinggruppe und

 

 

           5. das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich.

 

 

Hauptversammlung

Trägerkonferenz

 

§ 441a. (1) Die Hauptversammlung besteht aus den Obmännern und je einem Obmann-Stellvertreter der in § 427 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Versicherungsträger, aus dem Obmann und je einem Obmann-Stellvertreter der nach der Versichertenzahl größten Betriebskrankenkasse, dem Obmann und je einem Obmann-Stellvertreter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, dem Obmann und je einem Obmann-Stellvertreter der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, dem Obmann und je einem Obmann-Stellvertreter der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und dem Obmann und je einem Obmann-Stellvertreter der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates. Bei der Zusammensetzung der Hauptversammlung ist darauf zu achten, dass entweder der Obmann oder der Obmann-Stellvertreter eines entsendenden Versicherungsträgers der Dienstnehmerkurie und der zweite Vertreter des entsendenden Versicherungsträgers der Dienstgeberkurie angehört. Für jeden Obmann bzw. Obmann-Stellvertreter ist vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers ein Stellvertreter zu entsenden, der von derselben Kurie der Versicherungsvertreter im Vorstand wie der zu Vertretende zu wählen ist.

§ 441a. (1) Die Trägerkonferenz besteht

 

 

 

           1. aus den Obmännern/Obfrauen und ihren ersten Stellvertretern/Stellvertreterinnen

 

 

                  - der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,

 

 

                  - der Pensionsversicherungsanstalt,

 

 

                  - der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,

 

 

                  - der Gebietskrankenkassen,

 

 

                  - der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,

 

 

                  - der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,

 

 

                  - der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,

 

 

                  - der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates und

 

 

                  - der nach der Versichertenzahl größten Betriebskrankenkasse sowie

 

 

           2. aus drei Seniorenvertretern/Seniorenvertreterinnen, die von den drei mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen (§ 3 des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998) zu entsenden sind.

 

 

Für jeden Obmann/jede Obfrau und für jeden ersten Stellvertreter/jede erste Stellvertreterin ist vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden, der/die von jener Gruppe der VersicherungsvertreterInnen im Vorstand zu wählen ist, der der/die zu Vertretende angehört. Für jeden Seniorenvertreter/jede Seniorenvertreterin ist von den in Betracht kommenden Seniorenorganisationen je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden.

 

(2) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Die Trägerkonferenz ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

 

(3) Die Hauptversammlung wählt aus ihrer Mitte für eine Funktionsdauer von vier Jahren einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter, denen die Vertretung der Hauptversammlung gegenüber den anderen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und nach außen obliegt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Hauptversammlung Sorge zu tragen, die Hauptversammlung zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Hauptversammlung zu beschließenden ”Geschäftsordnung der Hauptversammlung” (§ 456a) zu treffen.

(3) Die Trägerkonferenz wählt aus ihrer Mitte für eine Funktionsdauer von vier Jahren einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und zwei StellvertreterInnen, denen die Vertretung der Trägerkonferenz gegenüber dem Verbandsvorstand und gegenüber den Versicherungsträgern obliegt. Wiederwahlen sind zulässig. Der/die Vorsitzende hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Trägerkonferenz Sorge zu tragen, die Trägerkonferenz zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Trägerkonferenz zu beschließenden „Geschäftsordnung der Trägerkonferenz“ (§ 456a) zu treffen.

 

Verwaltungsrat

Verbandsvorstand

 

§ 441b. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 14 Mitgliedern, die auf vier Jahre entsendet werden. Wiederholte Entsendungen sind zulässig. Je ein Mitglied ist von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsenden. Je sechs Mitglieder werden von der Wirtschaftskammer Österreich aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstgeber und von der Bundesarbeitskammer aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstnehmer entsendet, wobei neben der fachlichen Eignung der Versicherungsvertreter insbesondere darauf Bedacht zu nehmen ist, dass im Verwaltungsrat ein repräsentativer Querschnitt möglichst aller Dienstnehmer- und Dienstgebergruppen vertreten ist. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden, das derselben Gruppe wie der zu Vertretende anzugehören hat. Die §§ 420 Abs 4 bis 6, 422, 423 Abs. 1 sowie Abs. 3 bis 8 und 424 gelten sinngemäß. Werden keine Mitglieder entsendet, so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für die betreffenden Funktionen Versicherungsvertreter zu bestellen, die so lange im Amt bleiben, bis das entsendende Organ sein Entsendungsrecht ausübt.

§ 441b. (1) Der Verbandsvorstand besteht aus zwölf Mitgliedern, die von der Trägerkonferenz auf der Grundlage der nach Abs. 2 vorgelegten Vorschläge für vier Jahre entsendet werden; hiebei hat eine Hälfte der Verbandsvorstandsmitglieder der Gruppe der DienstgeberInnen, die andere Hälfte der Gruppe der DienstnehmerInnen anzugehören; die VersicherungsvertreterInnen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates sind der Gruppe der DienstgeberInnen, das von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vorzuschlagende Mitglied ist der Gruppe der DienstnehmerInnen zuzurechnen. Wiederholte Entsendungen sind zulässig. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden, das derselben Gruppe wie der/die zu Vertretende anzugehören hat.

 

(2) Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer haben die Bestellung der von ihnen zu entsendenden Mitglieder nach der Summe der Mandate der einzelnen Fraktionen aufgrund der Wahlen zu den Fachgruppen und Fachvertretungen der Wirtschaftskammern bzw. nach der Summe der Mandate der einzelnen Fraktionen aufgrund der Wahlen in die satzungsgebenden Organe der Arbeiterkammern der Länder (Vollversammlungen) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppen nach dem System d´Hondt vorzunehmen, wobei jedoch jeweils die drei stimmenstärksten Fraktionen mit zumindest je einem Mitglied im Verwaltungsrat vertreten sein müssen. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf ein Mitglied im Verwaltungsrat, so entscheidet das Los.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen (§ 421) sowie der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs haben ein Vorschlagsrecht unter folgenden Auflagen:

 

 

           1. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes haben dem Kreis der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder der Kontrollversammlungen der im § 441a Abs. 1 Z 1 genannten Versicherungsträger anzugehören.

 

 

           2. Je fünf Mitglieder sind von der Wirtschaftskammer Österreich aus dem Kreis der VersicherungsvertreterInnen der DienstgeberInnen und von der Bundesarbeitskammer aus dem Kreis der VersicherungsvertreterInnen der DienstnehmerInnen vorzuschlagen, wobei neben der Berücksichtigung der fachlichen Eignung der VersicherungsvertreterInnen auch darauf Bedacht zu nehmen ist, dass im Verbandsvorstand ein repräsentativer Querschnitt aller DienstnehmerInnen- und DienstgeberInnengruppen vertreten ist.

 

 

           3. Ein Mitglied ist von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorzuschlagen.

 

 

           4. Ein Mitglied ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vorzuschlagen.

 

 

           5. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied vorzuschlagen, das derselben Gruppe wie der/die zu Vertretende anzugehören hat.

 

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf – sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer haben bei ihren Vorschlägen Bedacht zu nehmen

 

 

           1. auf die von den wahlwerbenden Fraktionen bei den – der Vorschlagserstattung letztvorangegangenen - Wahlen zu den Fachgruppen und Fachvertretungen der Wirtschaftskammern bzw. zu den satzungsgebenden Organen der Arbeiterkammern der Länder (Vollversammlungen) vorgenommenen Nominierungen unter Zugrundelegung der gesamten Ergebnisse dieser Wahlen nach dem System d´Hondt und

 

 

           2. auf die Zusammensetzung aller Generalversammlungen der im § 441a Abs. 1 Z 1 angeführten Versicherungsträger

 

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen ein Präsidium, das aus einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten besteht. Bei der Wahl ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sowohl die Dienstgeberkurie als auch die Dienstnehmerkurie im Präsidium vertreten ist. Nach Ablauf jeweils eines Jahres folgt der Vizepräsident dem Präsidenten ins Amt nach; der Präsident übernimmt gleichzeitig das Amt des Vizepräsidenten.

(4) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf – sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

 

(5) Jene Fraktionen (Abs. 2), die zwar im Verwaltungsrat, nicht aber im Präsidium vertreten sind, dürfen jeweils ein beratendes Mitglied ins Präsidium kooptieren. Diese beratenden Mitglieder haben die gleichen Informations-, Rede- und – mit Ausnahme des Stimmrechtes – Teilnahmerechte wie Präsident und Vizepräsident.

(5) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen einen Verbandsvorsitzenden/eine Verbandsvorsitzende und einen/eine Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn, wobei sowohl die DienstnehmerInnen- als auch die DienstgeberInnengruppe vertreten sein muss.

 

(6) Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Verwaltungsrates gegenüber den anderen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und nach außen. Er hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung des Verwaltungsrates Sorge zu tragen, die Sitzungen des Verwaltungsrates zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden ”Geschäftsordnung des Verwaltungsrates” (§ 456a) zu treffen.

(6) Dem/der Verbandsvorsitzenden obliegt die Vertretung des Verbandsvorstandes gegenüber der Trägerkonferenz und gegenüber den Versicherungsträgern. Er/sie hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung des Verbandsvorstandes Sorge zu tragen, die Sitzungen des Verbandsvorstandes zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer vom Verbandsvorstand zu beschließenden „Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes“ (§ 456a) zu treffen. In dieser Geschäftsordnung sind auch die näheren Bestimmungen über die Wahl des/der Verbandsvorsitzenden und des/der Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn festzulegen.

 

(7) Dem Verwaltungsrat gehören weiters ein Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, ein Vertreter der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen an. Diese dürfen zwar an den Sitzungen des Verwaltungsrates in beratender Funktion teilnehmen und sind zu hören; bei Abstimmungen kommt ihnen aber kein Stimmrecht zu. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates kann der Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen bzw. der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wegen Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit schriftlich Einspruch erheben; gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates, welche die finanziellen Interessen des Bundes berühren, kann der Vertreter des Bundesministers für Finanzen schriftlich Einspruch erheben. Langt ein solcher Einspruch innerhalb von längstens fünf Werktagen nach erweislicher Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem zuständigen Vertreter schriftlich beim Verwaltungsrat ein, so kommt ihm aufschiebende Wirkung zu. Der Verwaltungsrat kann aber beschließen, die Angelegenheit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen (Vorlagebeschluss); der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu entscheiden. Wurde der Einspruch vom Vertreter des Bundesministers für Finanzen erhoben, so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Falle eines Vorlagebeschlusses des Verwaltungsrates die endgültige Entscheidung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen. Endgültige Entscheidungen haben durch Bescheid zu erfolgen.

 

 

Geschäftsführung

Vertretung der Aufsichtsbehörde

 

§ 441c. (1) Die Geschäftsführung besteht aus einem Sprecher der Geschäftsführung und zwei bis vier zusätzlichen Mitgliedern. Sie wird vom Verwaltungsrat im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt; die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, sind anzuwenden. Wiederbestellungen sind zulässig.

§ 441c. (1) Je ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie des Bundesministers für Finanzen ist berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes in beratender Funktion teilzunehmen; sie sind zwar zu hören, bei Abstimmungen kommt ihnen aber kein Stimmrecht zu.

 

(2) Die Geschäftsführer treffen ihre Entscheidungen nach dem Mehrstimmigkeitsprinzip gemeinsam. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sprechers der Geschäftsführung den Ausschlag. § 424 gilt sinngemäß.

(2) Gegen Beschlüsse der Verwaltungskörper kann der Vertreter/die Vertreterin des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bzw. der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wegen Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit schriftlich Einspruch erheben. Gegen Beschlüsse der Verwaltungskörper, die die finanziellen Interessen des Bundes berühren, kann der Vertreter/die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen schriftlich Einspruch erheben. Langt ein solcher Einspruch innerhalb von längstens fünf Werktagen nach erweislicher Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem zuständigen Vertreter/der zuständigen Vertreterin schriftlich beim Verwaltungskörper ein, so kommt ihm aufschiebende Wirkung zu.

 

(3) Die näheren Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der internen Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Geschäftsführern, sind in einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden ”Geschäftsordnung der Geschäftsführung” (§ 456a) zu treffen.

(3) Der Verwaltungskörper kann im Fall eines Einspruches beschließen, die Angelegenheit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur endgültigen Entscheidung vorzulegen (Vorlagebeschluss). Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu entscheiden. Wurde der Einspruch vom Vertreter/von der Vertreterin des Bundesministers für Finanzen erhoben, so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Fall eines Vorlagebeschlusses die endgültige Entscheidung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen. Endgültige Entscheidungen haben durch Bescheid zu erfolgen.

 

(4) Vor Ablauf der Funktionsperiode können Geschäftsführer abberufen werden, wenn dies der Verwaltungsrat mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.

 

 

Sozial- und Gesundheitsforum Österreich

Unvereinbarkeit

 

§ 441d. (1) Zur Beratung der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wird das „Sozial- und Gesundheitsforum Österreich“ eingerichtet, dessen Mitglieder vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Abs. 2 auf vier Jahre bestellt werden.

§ 441d. (1) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion im Verbandsvorstand ruht die Funktion als VersicherungsvertreterIn in einem Versicherungsträger..

 

(2) Für je ein Mitglied steht der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Seniorenrat und dem Bundesjugendbeirat das Vorschlagsrecht zu. Dem Österreichischen Gewerkschaftsbund steht das Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu, von denen eines auf Vorschlag der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu bestellen ist. Für je ein Mitglied steht der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, der Bundesstrukturkommission für den Bereich der öffentlichen Spitäler, der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Österreichischen Bischofskonferenz, dem Evangelischen Oberkirchenrat A. und H.B., der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte, dem Fonds Gesundes Österreich, dem Österreichischen Zivilinvalidenverband, dem Kriegsopfer- und Behindertenverband-Österreich, der ArGe Selbsthilfe Österreich, der Pharmig Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen, den medizinischen Fakultäten der österreichischen Universitäten und der Akademie der Wissenschaften das Vorschlagsrecht zu. Weiters haben der Bundesminister für Finanzen, jede Landesregierung, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund und jede der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien je ein Mitglied vorzuschlagen. Schließlich hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einen Gesundheitsökonomen und ein weiteres Mitglied und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer fachlichen Eignung zu bestellen.

(2) Die Obmänner/Obfrauen und ihre ersten StellvertreterInnen der in § 441a Abs. 1 genannten Versicherungsträger sind von der Entsendung in den Verbandsvorstand ausgeschlossen.

 

(3) Das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Erreicht die überstimmte Minderheit in inhaltlichen Fragen zumindest die Stärke von einem Viertel der Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich, so ist die abweichende begründete Meinung dieser Minderheit dem Beschluss der Mehrheit des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich anzuschließen.

(3) Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, der Landtage, der Bundesregierung und der Landesregierungen dürfen nicht Mitglieder des Verbandsvorstandes sein.

 

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt auf Vorschlag des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich aus dessen Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich gegenüber den anderen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und nach außen. Insbesondere hat er für die rechtzeitige Einberufung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich Sorge zu tragen, die Sitzungen zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer vom Sozial- und Gesundheitsforum Österreich zu beschließenden ”Geschäftsordnung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich” (§ 456a) zu treffen.

 

 

Unvereinbarkeit

Aufgaben der Trägerkonferenz

 

§ 441e. (1) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion im Verwaltungsrat, in der Geschäftsführung oder in der Controllinggruppe des Hauptverbandes ruht eine allfällige Funktion als Versicherungsvertreter in einem Versicherungsträger.

§ 441e. (1) Die Trägerkonferenz hat mindestens einmal im Jahr zusammenzutreten.

 

(2) Die Obmänner und Obmann-Stellvertreter der dem Hauptverband angehörenden Versicherungsträger sind ebenso wie die leitenden Funktionäre kollektivvertragsfähiger Körperschaften und Vereine, auch wenn sie die Kollektivvertragsfähigkeit in fremdem Namen ausüben, von einer Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrates oder zum Mitglied der Geschäftsführung oder zum Mitglied der Controllinggruppe ausgeschlossen.

(2) Der Trägerkonferenz obliegt

 

 

           1. die Beschlussfassung über den vom Verbandsvorstand vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich eines Investitionsplanes); dieser ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen;

 

 

           2. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstandes; diese ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen;

 

 

           3. die Beschlussfassung über die Satzung, die Mustersatzung nach § 455 Abs. 2, die Musterkrankenordnung nach § 456 und die Mustergeschäftsordnung nach § 456a sowie über deren Änderungen;

 

 

           4. die Erlassung einer Verordnung über den Kostenbeitrag nach § 31 Abs. 2 Z 4;

 

 

           5. die Beschlussfassung über Richtlinien zur Regelung der dienstrechtlichen Verhältnisse nach § 31 Abs. 3 Z 9;

 

 

           6. die Zustimmung zu Beschlüssen des Verbandsvorstandes zu Gesamtverträgen nach § 31 Abs. 3 Z 11;

 

 

           7. die Beschlussfassung über Richtlinien nach § 31 Abs. 5 sowie über deren Änderungen;

 

 

           8. die Beschlussfassung eines Leitbildes für den Hauptverband;

 

 

           9. die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;

 

 

         10. die Beschlussfassung über den aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds.

 

(3) Kein Mitglied eines Verwaltungskörpers des Hauptverbandes darf gleichzeitig einem anderen Verwaltungskörper des Hauptverbandes als stimmberechtigtes Mitglied angehören.

(3) Die Trägerkonferenz kann unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne ihrer Obliegenheiten übertragen. Sie hat jedenfalls einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Vorbereitung der Beschlüsse nach Abs. 2 Z 1, 2 und 10 obliegt.

 

(4) Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder Arbeitnehmer einer politischen Partei dürfen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsführung oder der Controllinggruppe sein.

(4) Der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz und seine/ihre StellvertreterInnen sind berechtigt, an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind deshalb in gleicher Weise wie deren Mitglieder von jeder Sitzung des Verbandsvorstandes in Kenntnis zu setzen und mit den diesen zur Verfügung gestellten Unterlagen zu beteilen.

 

(5) Die Geschäftsführer sind hauptamtlich tätig. In begründeten Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat seine Zustimmung zu nebenberuflichen Tätigkeiten geben.

 

 

 

Zielsteuerung

 

 

§ 441f. (1) Die Trägerkonferenz hat nach Anhörung der Versicherungsträger und des Verbandsvorstandes zur Koordinierung des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ziele zu beschließen. Sie hat sich dabei eines Zielsteuerungssystems zu bedienen

 

 

(2) Die Trägerkonferenz hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage des Monitoring nach § 32b gesundheits- und sozialpolitische Ziele

 

 

           1. für das folgende Kalenderjahr und

 

 

           2. für eine mittelfristige Periode

 

 

zu beschließen.

 

 

(3) Der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz hat diese Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen abzustimmen.

 

 

Aufgaben des Verbandsvorstandes

 

 

§ 441g. (1) Dem Verbandsvorstand obliegt die Besorgung aller Aufgaben des Hauptverbandes, die nicht ausdrücklich durch Gesetz der Trägerkonferenz zugewiesen sind. Er vertritt den Hauptverband nach außen.

 

 

(2) Der Verbandsvorstand kann unter Aufrechterhaltung seiner eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne seiner Obliegenheiten übertragen.

 

 

(3) Der Verbandsvorstand hat beratende Ausschüsse für die Aufgabenbereiche Krankenversicherung und Prävention, Alterssicherung, Unfallversicherung sowie Informationstechnologie zu bilden. In diese Ausschüsse kann die Trägerkonferenz aus ihrer Mitte Mitglieder entsenden.

 

 

(4) Darüber hinaus hat der Verbandsvorstand unter Aufrechterhaltung seiner eigenen Verantwortlichkeit die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Verbandsmanagement (§ 441h) zu übertragen.

 

 

(5) Der/die Verbandsvorsitzende und der/die Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn sind berechtigt, an den Sitzungen der Trägerkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind deshalb in gleicher Weise wie deren Mitglieder von jeder Sitzung der Trägerkonferenz in Kenntnis zu setzen und mit den diesen zur Verfügung gestellten Unterlagen zu beteilen.

 

 

(6) Der Verbandsvorstand kann mit Zweidrittelmehrheit die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung der Trägerkonferenz beschließen. Der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz ist verpflichtet, einen solchen Beschluss des Verbandsvorstandes unverzüglich zu vollziehen.

 

 

(7) Ergibt sich die Notwendigkeit eines Beschlusses des Verbandsvorstandes zu einem Zeitpunkt, in dem dieser nicht zusammengetreten ist, und kann auf Grund der Dringlichkeit der Sache nicht bis zur nächsten ordentlichen Sitzung des Verbandsvorstandes zugewartet werden, so hat der/die Verbandsvorsitzende den Verbandsvorstand zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.

 

 

(8) Der Verbandsvorstand hat zu den Beschlüssen des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich (§ 442) innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen und diese Stellungnahme auch der Trägerkonferenz vorzulegen.

 

 

Verbandsmanagement

 

 

§ 441h. (1) Das Verbandsmanagement besteht aus dem/der leitenden Angestellten und seinen/ihren höchstens drei Stellvertretern/Stellvertreterinnen. Sie werden vom Verbandsvorstand im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig.

 

 

(2) Das Verbandsmanagement ist an die Weisungen des Verbandsvorstandes gebunden; es hat dem Verbandsvorstand regelmäßig über die ihm übertragenen Aufgaben zu berichten und alle Aufklärungen zu geben und alle Unterlagen vorzulegen, die dieser zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.

 

 

Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes

 

 

§ 441i. Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte VertreterInnen sind an den Sitzungen der Trägerkonferenz und des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. § 439 ist entsprechend anzuwenden.

 

Aufgaben der Hauptversammlung

 

 

§ 442. (1) Die Hauptversammlung hat mindestens einmal im Jahr beim Hauptverband oder bei einem nach § 441 Abs. 2 in Betracht kommenden Versicherungsträger zusammenzutreten.

 

 

(2) Der Hauptversammlung obliegt

 

 

           1. die Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Satzung, die Mustersatzung nach § 455 Abs. 2, die Musterkrankenordnung nach § 456 und die Mustergeschäftsordnung nach § 456a sowie über deren Änderungen;

 

 

         1a. die Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 34 sowie über deren Änderungen;

 

 

           2. die Beschlussfassung eines Leitbildes für den Hauptverband;

 

 

           3. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung der Hauptversammlung;

 

 

           4. die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;

 

 

           5. die Beschlussfassung über den aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds;

 

 

           6. die Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Höhe der jährlich zu erbringenden Zielerreichungs-Zuschüsse nach § 447c.

 

 

Aufgaben des Verwaltungsrates

 

 

§ 442a. (1) Der Verwaltungsrat hat mindestens einmal im Vierteljahr beim Hauptverband zusammenzutreten. Das Präsidium des Verwaltungsrates tagt in Permanenz.

 

 

(2) Dem Verwaltungsrat allein obliegt

 

 

           1. die Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich eines Investitionsplanes); dieser ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen;

 

 

           2. die ständige Überwachung der gesamten Gebarung des Hauptverbandes, insbesondere die Überprüfung der Buch- und Kassenführung und des Rechnungsabschlusses, und die Berichterstattung über die diesbezüglichen Wahrnehmungen gegenüber der Hauptversammlung;

 

 

           3. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführung; diese ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen;

 

 

           4. die Stellung eines Antrags auf Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder der Geschäftsführung in der Hauptversammlung;

 

 

           5. die Beschlussfassung über die Satzung, die Mustersatzung nach § 455 Abs. 2, die Musterkrankenordnung nach § 456 und die Mustergeschäftsordnung nach § 456a sowie über deren Änderungen;

 

 

         5a. die Beschlussfassung über die Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 34 sowie über deren Änderungen;

 

 

           6. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrates;

 

 

           7. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung der Geschäftsführung;

 

 

           8. bei qualifizierter Untätigkeit der Geschäftsführung die Vornahme jener Geschäftsführungstätigkeiten, die vorgenommen werden müssen, um drohende Schäden von Hauptverband, Versicherungsträgern bzw. Versicherten abzuwenden. Solche Beschlüsse sind dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen;

 

 

           9. die Beschlussfassung über die Höhe der jährlich zu erbringenden Zielerreichungs-Zuschüsse nach § 447c.

 

 

(3) In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse der Geschäftsführung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrates:

 

 

           1. dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;

 

 

           2. Beschlussfassung über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden; das Gleiche gilt bei der Schaffung von Einrichtungen, die Zwecken der Verwaltung dienen sollen, in eigenen oder fremden Gebäuden; Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder die Erneuerung des Inventars bedürfen nicht der Zustimmung des Verwaltungsrates, sofern sie nicht mit diesen Vorhaben in einem ursächlichen Zusammenhang stehen;

 

 

           3. Beteiligung an fremden Einrichtungen nach den §§ 23 Abs. 6, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2;

 

 

           4. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach § 31 Abs. 3 Z 9 sowie Abs. 5 Z 1, 2 und 13;

 

 

           5. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach § 31 Abs. 3 Z 11;

 

 

           6. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach den §§ 447b und 447c;

 

 

           7. Beschlussfassung betreffend Überschreitungen des Jahresvoranschlages;

 

 

           8. Übernahme von Haftungen oder Beteiligung an Unternehmen.

 

 

(4) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die dieser zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.

 

 

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind deshalb von jeder Sitzung der Hauptversammlung ebenso in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder; in gleicher Weise sind sie auch mit den den Mitgliedern der Hauptversammlung etwa zur Verfügung gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu beteilen.

 

 

(6) Auf Begehren der Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat seine Anträge samt deren Begründung der Geschäftsführung auch schriftlich ausgefertigt zu übergeben. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, seine Ausführungen binnen drei Tagen nach der durch die Geschäftsführung erfolgten Beschlussfassung zu ergänzen. Handelt es sich um Beschlüsse der Geschäftsführung, die zu ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat sie dem Ansuchen um Erteilung dieser Genehmigung die Ausführungen des Verwaltungsrates beizuschließen.

 

 

(7) Der Verwaltungsrat kann mit Zweidrittelmehrheit die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung beschließen. Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist verpflichtet, einen solchen Beschluss des Verwaltungsrates ohne Verzug zu vollziehen.

 

 

(8) Beschließt die Hauptversammlung ungeachtet eines Antrages des Verwaltungsrates auf Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder der Geschäftsführung, von einer Verfolgung abzusehen, so hat der Verwaltungsrat hievon die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen. Diese kann in einem solchen Fall auf Antrag des Verwaltungsrates dessen Präsidenten beauftragen, die Verfolgung namens des Hauptverbandes einzuleiten.

 

 

(9) Der Verwaltungsrat kann abweichend von § 442b Abs. 1 in besonders begründeten Fällen nach vorheriger Befassung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen beschließen, dass bestimmte Aufgaben des Hauptverbandes von ihm selbst wahrgenommen werden oder seiner Genehmigung bedürfen.

 

 

Aufgaben der Geschäftsführung

 

 

§ 442b. (1) Der Geschäftsführung obliegt die Besorgung jener Aufgaben des Hauptverbandes, die nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Verwaltungskörpern zugewiesen sind. Die Geschäftsführung vertritt den Hauptverband nach außen.

 

 

(2) Ergibt sich die Notwendigkeit eines Beschlusses nach § 442a Abs. 3 zu einem Zeitpunkt, in dem der Verwaltungsrat nicht zusammengetreten ist, und kann auf Grund der Dringlichkeit der Sache nicht bis zur nächsten ordentlichen Sitzung des Verwaltungsrates zugewartet werden, so hat das Präsidium den Verwaltungsrat auf Antrag der Geschäftsführung zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.

 

 

Aufgaben des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich

 

 

§ 442c. Dem Sozial- und Gesundheitsforum Österreich obliegt die Beratung des Verwaltungsrates, der Geschäftsführung, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in Fragen der allgemeinen sozialpolitischen Entwicklungen. Zu den Aufgaben des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich zählt es insbesondere, aktuelle und künftige sozialpolitische Entwicklungen zu verfolgen, zu erforschen bzw. durch Vergabe von Forschungsaufträgen erforschen zu lassen, und auf dieser Grundlage Vorschläge zur Verbesserung der sozialen Leistungen oder zur Kostenminimierung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband zu erstatten. Die Forschungsergebnisse sind in einem jährlich herauszugebenden ”Weißbuch der  österreichischen Sozialpolitik” zu veröffentlichen.

 

 

Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes

 

 

§ 442d. § 439 ist so anzuwenden, dass anstelle der Betriebsvertretung des Versicherungsträgers zwei von den Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger namhaft gemachte Vertreter an den Sitzungen der Geschäftsführung und des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt sind.

 

 

 

ABSCHNITT IVb

 

 

Sozial- und Gesundheitsforum Österreich

 

 

Einrichtung und Zusammensetzung

 

 

§ 442. (1) Beim Hauptverband ist ein „Sozial- und Gesundheitsforum Österreich“ einzurichten, dessen Mitglieder vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Abs. 2 für vier Jahre zu bestellen sind.

 

 

(2) Für je ein Mitglied steht der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Seniorenrat und dem Bundesjugendbeirat das Vorschlagsrecht zu. Dem Österreichischen Gewerkschaftsbund steht das Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu, von denen eines auf Vorschlag der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu bestellen ist. Für je ein Mitglied steht der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, der Bundesstrukturkommission für den Bereich der öffentlichen Spitäler, der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Österreichischen Bischofskonferenz, dem Evangelischen Oberkirchenrat A. B. und H. B., der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte, dem Fonds Gesundes Österreich, dem Österreichischen Zivilinvalidenverband, dem Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich, der ArGe Selbsthilfe Österreich, der Pharmig Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen, den medizinischen Fakultäten der österreichischen Universitäten und der Akademie der Wissenschaften das Vorschlagsrecht zu. Weiters haben der Bundesminister für Finanzen, jede Landesregierung, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund und jede der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien je ein Mitglied vorzuschlagen. Schließlich hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einen Gesundheitsökonomen/eine Gesundheitsökonomin und ein weiteres Mitglied und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer fachlichen Eignung zu bestellen.

 

 

(3) Das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich ist beschlussfähig, wenn zumindest ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Erreicht die überstimmte Minderheit in inhaltlichen Fragen zumindest die Stärke von einem Viertel der Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich, so ist die abweichende begründete Meinung dieser Minderheit dem Beschluss des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich anzuschließen.

 

 

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bestellt auf Vorschlag des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich aus dessen Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Dem/der Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich gegenüber den Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und nach außen. Insbesondere hat er für die rechtzeitige Einberufung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich Sorge zu tragen, die Sitzungen zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer vom Sozial- und Gesundheitsforum Österreich zu beschließenden „Geschäftsordnung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich“ (§ 456a) zu treffen.

 

 

Aufgaben

 

 

§ 442a. Dem Sozial- und Gesundheitsforum Österreich obliegt die Beratung der Trägerkonferenz, des Verbandsvorstandes, des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in Fragen der allgemeinen sozialpolitischen Entwicklungen. Zu den Aufgaben des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich zählt es insbesondere, aktuelle und künftige sozialpolitische Entwicklungen zu verfolgen, zu erforschen bzw. durch Vergabe von Forschungsaufträgen erforschen zu lassen, und auf dieser Grundlage Vorschläge zur Verbesserung der sozialen Leistungen oder zur Kostenminimierung bei den Sozialversicherungsträgern und beim Hauptverband zu erstatten. Die Forschungsergebnisse sind in einem jährlich herauszugebenden „Weißbuch der österreichischen Sozialpolitik“ zu veröffentlichen.

 

 

Entschädigungen

 

 

§ 442b. (1) Die Tätigkeit als Mitglied des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Hauptverband.

 

 

(2) Die Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 31.

 

 

(3) Der/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und sein/ihr Stellvertreter oder seine/ihre Stellvertreterin haben Anspruch auf Entschädigung. Das Nähere hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung zu bestimmen, wobei die für ein Jahr zustehende Entschädigung 40 % des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen darf.

 

 

(4) Die Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich haben, soweit für sie nicht Abs. 3 gilt, Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festzusetzen hat.

 

Strukturausgleich

Strukturausgleich

 

§ 447b. (1) unverändert.

§ 447b. (1) unverändert.

 

(2) Für die Beurteilung, ob Strukturnachteile bestehen, sind insbesondere die Beitragseinnahmen je pflichtversicherter Person, der Aufwand für beitragsfrei anspruchsberechtigte Angehörige, die Beiträge zur Krankenanstaltenfinanzierung je pflichtversicherter Person, der Aufwand für PensionsbezieherInnen, die Belastung durch den Betrieb einer allgemeinen Krankenanstalt, jeweils im betreffenden Geschäftsjahr, zu berücksichtigen. Das Nähere ist durch Richtlinien des Hauptverbandes festzulegen. Diese Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrates und der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen. Sie sind im Internet zu verlautbaren.

(2) Für die Beurteilung, ob Strukturnachteile bestehen, sind insbesondere die Beitragseinnahmen je pflichtversicherter Person, der Aufwand für beitragsfrei anspruchsberechtigte Angehörige, die Beiträge zur Krankenanstaltenfinanzierung je pflichtversicherter Person, der Aufwand für PensionsbezieherInnen, die Belastung durch den Betrieb einer allgemeinen Krankenanstalt, jeweils im betreffenden Geschäftsjahr, zu berücksichtigen. Das Nähere ist durch Richtlinien des Hauptverbandes festzulegen. Diese Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Trägerkonferenz und der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen. Sie sind im Internet zu verlautbaren.

 

(3) und (4) unverändert.

(3) und (4) unverändert.

 

Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung; Ausgleichsfonds

Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung; Ausgleichsfonds

 

§ 447f. (1) bis (9) unverändert.

§ 447f. (1) bis (9) unverändert.

 

(10) Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 3 Z 1 unter Berücksichtigung des Abs. 4 werden durch Überweisungen der Sozialversicherungsträger nach folgendem Schlüssel aufgebracht:

(10) Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 3 Z 1 unter Berücksichtigung des Abs. 4 werden durch Überweisungen der Sozialversicherungsträger nach folgendem Schlüssel aufgebracht:

 

Wiener Gebietskrankenkasse                                                          17,44201%,

Wiener Gebietskrankenkasse                                                          17,44201%,

 

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse                                 11,65468%,

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse                                 11,65468%,

 

Burgenländische Gebietskrankenkasse                                           1,94019%,

Burgenländische Gebietskrankenkasse                                           1,94019%,

 

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse                                    15,08098%,

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse                                    15,08098%,

 

Steiermärkische Gebietskrankenkasse                                            10,25023%,

Steiermärkische Gebietskrankenkasse                                            10,25023%,

 

Kärntner Gebietskrankenkasse                                                          5,42866%,

Kärntner Gebietskrankenkasse                                                          5,42866%,

 

Salzburger Gebietskrankenkasse                                                       4,71656%,

Salzburger Gebietskrankenkasse                                                       4,71656%,

 

Tiroler Gebietskrankenkasse                                                              5,63745%,

Tiroler Gebietskrankenkasse                                                              5,63745%,

 

Vorarlberger Gebietskrankenkasse                                                   3,66966%,

Vorarlberger Gebietskrankenkasse                                                   3,66966%,

 

Betriebskrankenkasse Austria Tabak                                               0,09170%,

Betriebskrankenkasse Austria Tabak                                               0,09170%,

 

Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe                     0,31496%,

Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe                     0,31496%,

 

Betriebskrankenkasse Semperit                                                         0,17647%,

Betriebskrankenkasse Semperit                                                         0,17647%,

 

Betriebskrankenkasse Neusiedler                                                     0,03778%,

Betriebskrankenkasse Neusiedler                                                     0,03778%,

 

Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz                                          0,23028%,

Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz                                          0,23028%,

 

Betriebskrankenkasse Zeltweg                                                          0,06885%,

Betriebskrankenkasse Zeltweg                                                          0,06885%,

 

Betriebskrankenkasse Kindberg                                                       0,05414%,

Betriebskrankenkasse Kindberg                                                       0,05414%,

 

Betriebskrankenkasse Kapfenberg                                                   0,20124%,

Betriebskrankenkasse Kapfenberg                                                   0,20124%,

 

Betriebskrankenkasse Pengg                                                             0,03432%,

Betriebskrankenkasse Pengg                                                             0,03432%,

 

Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues (als Träger der Krankenversicherung)                                                                                        1,06642%,

Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues (als Träger der Krankenversicherung)                                                                       1,06642%,

 

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Krankenversicherung)                                                                                        4,10008%,

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Krankenversicherung)                                                                        4,10008%,

 

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter  (als Träger der Krankenversicherung)                                                                                                    7,70689%,

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter  (als Träger der Krankenversicherung)                                                                                                    7,70689%,

 

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung)                                                                                        5,22166%,

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung)                                                                                        5,22166%,

 

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung)                                                                                                                                     4,58485%,

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung)                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           4,58485%,

 

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Unfallversicherung)                                                                           0,01253%,

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Unfallversicherung)                                                                          0,01253%,

 

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Unfallversicherung)                                                                                                                                           0,00686%,

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Unfallversicherung)                                                                                                                                           0,00686%,

 

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt                                          0,00275%,

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt                                         0,00275%,

 

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Unfallversicherung)                                                                                                                                             0,16929%,

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Unfallversicherung)                                                                                                                                            0,16929%,

 

Pensionsversicherungsanstalt                                                         0,09091%,

Pensionsversicherungsanstalt                                                        0,09091%,

 

Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues (als Träger der Pensionsversicherung)                                                                                     0,00481%,

Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues (als Träger der Pensionsversicherung)                                                                                    0,00481%,

 

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Pensionsversicherung)                                                                                                                                         0,00279%.

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Pensionsversicherung)                                                                                                                                        0,00279%.

 

Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine sind durch Beschluss des Verwaltungsrates festzulegen.

Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine sind durch Beschluss der Trägerkonferenz festzulegen.

 

(11) unverändert.

(11) unverändert.

 

(12) Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 6 werden aufgebracht

(12) Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 6 werden aufgebracht

 

           1. unverändert.

           1. unverändert.

 

           2. soweit die Beitragseinnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger nach einem Schlüssel, der sich aus den Gesamtüberweisungen nach Abs. 3 Z 1 und 2 anteilsmäßig für jeden einzelnen Krankenversicherungsträger errechnet. Die Prozentsätze des Schlüssels sind auf fünf Dezimalstellen zu runden. Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine sind durch Beschluss des Verwaltungsrates festzulegen, wobei für die Jahre 2001 und 2002 die endgültigen Gesamtbeiträge zur Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1999 bzw. 2000 zu Grunde zu legen sind.

           2. soweit die Beitragseinnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger nach einem Schlüssel, der sich aus den Gesamtüberweisungen nach Abs. 3 Z 1 und 2 anteilsmäßig für jeden einzelnen Krankenversicherungsträger errechnet. Die Prozentsätze des Schlüssels sind auf fünf Dezimalstellen zu runden. Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine sind durch Beschluss der Trägerkonferenz festzulegen, wobei für die Jahre 2001 und 2002 die endgültigen Gesamtbeiträge zur Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1999 bzw. 2000 zu Grunde zu legen sind.

 

Übersteigen die Beitragseinnahmen nach Z 1 die für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 6 aufzubringenden Mittel, so ist der Differenzbetrag an die Krankenversicherungsträger unter Anwendung des Schlüssels nach Z 2 rückzuerstatten.

Übersteigen die Beitragseinnahmen nach Z 1 die für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 6 aufzubringenden Mittel, so ist der Differenzbetrag an die Krankenversicherungsträger unter Anwendung des Schlüssels nach Z 2 rückzuerstatten.

 

(13) und (14) unverändert.

(13) und (14) unverändert.

 

(15) Der Verwaltungsrat hat mit verbindlicher Wirkung im Sinne des § 31 Abs. 6 zu beschließen, zu welchen Teilen die Überweisungen nach § 149 Abs. 3 im Jahr 1999 von den einzelnen Sozialversicherungsträgern vorläufig aufzubringen sind. Ferner sind mit diesem Beschluss des Verwaltungsrates die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine festzulegen. Die endgültige Berechnung der auf die einzelnen Sozialversicherungsträger entfallenden Überweisungsbeträge hat unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Leistungen nach § 149 Abs. 3 im jeweiligen Jahr, erstmals für das Jahr 2002, bis zum 31. Juli des Folgejahres zu erfolgen. Die sich daraus ergebenden Differenzbeträge sind zwischen den Sozialversicherungsträgern unverzüglich auszugleichen.

(15) Die Trägerkonferenz hat mit verbindlicher Wirkung im Sinne des § 31 Abs. 6 zu beschließen, zu welchen Teilen die Überweisungen nach § 149 Abs. 3 im Jahr 1999 von den einzelnen Sozialversicherungsträgern vorläufig aufzubringen sind. Ferner sind mit diesem Beschluss der Trägerkonferenz die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine festzulegen. Die endgültige Berechnung der auf die einzelnen Sozialversicherungsträger entfallenden Überweisungsbeträge hat unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Leistungen nach § 149 Abs. 3 im jeweiligen Jahr, erstmals für das Jahr 2002, bis zum 31. Juli des Folgejahres zu erfolgen. Die sich daraus ergebenden Differenzbeträge sind zwischen den Sozialversicherungsträgern unverzüglich auszugleichen.

 

Aufsichtsbehörden

Aufsichtsbehörden

 

§ 448. (1) und (2) unverändert.

§ 448. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann bestimmte Bedienstete seines Bundesministeriums mit der Aufsicht über den Hauptverband, die Pensionsversicherungsanstalt und die Pensionsinstitute betrauen, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestimmte Bedienstete ihres Bundesministeriums mit der Aufsicht über alle sonstigen Versicherungsträger; der Landeshauptmann kann bestimmte Bedienstete der unmittelbaren Aufsichtsbehörde mit der Aufsicht über die Versicherungsträger betrauen, die seiner unmittelbaren Aufsicht unterstehen; der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der im § 427 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Versicherungsträger, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes einen Vertreter zur Wahrung der Interessen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers fallen, entsenden; der Bundesminister für Finanzen kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der im § 427 Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Versicherungsträger und des Hauptverbandes einen Vertreter zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes entsenden. Den mit der Ausübung der Aufsicht bzw. mit der Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes betrauten Bediensteten (deren Stellvertretern) sind Aufwandsentschädigungen zu gewähren, deren Höhe 60 vH der niedrigsten Funktionsgebühr (§ 420 Abs. 5) des Vorsitzenden (des Stellvertreters des Vorsitzenden) der Kontrollversammlung des beaufsichtigten Versicherungsträgers (des Verwaltungsrates des Hauptverbandes) entspricht. Bei mehrfacher Aufsichtstätigkeit gebührt nur eine, und zwar die jeweils höhere Aufwandsentschädigung.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann bestimmte Bedienstete seines Bundesministeriums mit der Aufsicht über den Hauptverband, die Pensionsversicherungsanstalt und die Pensionsinstitute betrauen, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestimmte Bedienstete ihres Bundesministeriums mit der Aufsicht über alle sonstigen Versicherungsträger; der Landeshauptmann kann bestimmte Bedienstete der unmittelbaren Aufsichtsbehörde mit der Aufsicht über die Versicherungsträger betrauen, die seiner unmittelbaren Aufsicht unterstehen; der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der im § 427 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Versicherungsträger, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes einen Vertreter zur Wahrung der Interessen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers fallen, entsenden; der Bundesminister für Finanzen kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der im § 427 Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Versicherungsträger und des Hauptverbandes einen Vertreter zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes entsenden. Den mit der Ausübung der Aufsicht bzw. mit der Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes betrauten Bediensteten (deren Stellvertretern) sind Aufwandsentschädigungen zu gewähren, deren Höhe 60 vH der niedrigsten Funktionsgebühr (§ 420 Abs. 5) des Vorsitzenden (des Stellvertreters des Vorsitzenden) der Kontrollversammlung des beaufsichtigten Versicherungsträgers (100 % bzw. 50 % der niedrigsten Funktionsgebühr eines Mitgliedes des Verbandsvorstandes des Hauptverbandes) entspricht. Bei mehrfacher Aufsichtstätigkeit gebührt nur eine, und zwar die jeweils höhere Aufwandsentschädigung.

 

(4) und (5) unverändert.

(4) und (5) unverändert.

 

Satzung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes)

Satzung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes)

 

§ 453. (1) unverändert.

§ 453. (1) unverändert.

 

(2) Durch die Satzung des Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) kann vorgesehen werden, daß Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung (Hauptversammlung) oder des Vorstandes (Verwaltungsrates) fallen, bei Gefahr im Verzug zur Abwendung eines dem Versicherungsträger (dem Hauptverband) drohenden Schadens bzw. zur Sicherung eines dem Versicherungsträger (dem Hauptverband) entgehenden Vorteiles vorläufig durch Verfügung des Obmannes (Präsidenten) des Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) zu regeln sind, wenn der in Betracht kommende Verwaltungskörper nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Die Verfügungen sind im Einvernehmen mit den Stellvertretern des Obmannes (Präsidenten) zu treffen, bei ihrer Abwesenheit oder ihrer Verhinderung auch ohne deren Mitwirkung. Der Obmann (Präsident) hat in derartigen Fällen vom zuständigen Verwaltungskörper die nachträgliche Genehmigung einzuholen.

(2) Durch die Satzung des Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) kann vorgesehen werden, dass Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung (Trägerkonferenz) oder des Vorstandes (Verbandsvorstandes) fallen, bei Gefahr im Verzug zur Abwendung eines dem Versicherungsträger (dem Hauptverband) drohenden Schadens bzw. zur Sicherung eines dem Versicherungsträger (dem Hauptverband) entgehenden Vorteiles vorläufig durch Verfügung des Obmannes (des/der Verbandsvorsitzenden) des Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) zu regeln sind, wenn der in Betracht kommende Verwaltungskörper nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Die Verfügungen sind im Einvernehmen mit den Stellvertretern des Obmannes (des/der Verbandsvorsitzenden) zu treffen, bei ihrer Abwesenheit oder ihrer Verhinderung auch ohne deren Mitwirkung. Der Obmann (der/die Verbandsvorsitzende) hat in derartigen Fällen vom zuständigen Verwaltungskörper die nachträgliche Genehmigung einzuholen.

 

(3) unverändert.

(3) unverändert.

 

Genehmigungspflicht

Genehmigungspflicht

 

§ 455. (1) und (2) unverändert.

§ 455. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Wird eine verbindliche Bestimmung der Mustersatzung nicht durch eine ihr entsprechende Änderung der Satzung eines Krankenversicherungsträgers in der der Verlautbarung dieser verbindlichen Bestimmung nächstfolgenden Generalversammlung dieses Krankenversicherungsträgers übernommen, so geht die Zuständigkeit zur Änderung der Satzung, die die Übernahme der verbindlichen Bestimmung der Mustersatzung zum Gegenstand hat, auf die Geschäftsführung über. Sobald die Generalversammlung des Krankenversicherungsträgers die Übernahme der verbindlichen Bestimmung der Mustersatzung durch eine ihr entsprechende Satzungsänderung beschlossen hat, tritt der Beschluß der Geschäftsführung mit Wirksamkeitsbeginn der Satzungsänderung außer Kraft.

(3) Wird eine verbindliche Bestimmung der Mustersatzung nicht durch eine ihr entsprechende Änderung der Satzung eines Krankenversicherungsträgers in der der Verlautbarung dieser verbindlichen Bestimmung nächstfolgenden Generalversammlung dieses Krankenversicherungsträgers übernommen, so geht die Zuständigkeit zur Änderung der Satzung, die die Übernahme der verbindlichen Bestimmung der Mustersatzung zum Gegenstand hat, auf die Trägerkonferenz über. Sobald die Generalversammlung des Krankenversicherungsträgers die Übernahme der verbindlichen Bestimmung der Mustersatzung durch eine ihr entsprechende Satzungsänderung beschlossen hat, tritt der Beschluss der Trägerkonferenz mit Wirksamkeitsbeginn der Satzungsänderung außer Kraft.

 

Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper

Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper

 

§ 456a. (1) Die einzelnen Verwaltungskörper der Versicherungsträger haben zur Regelung der Vorgangsweise bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Geschäfte für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Geschäftsordnungen zu beschließen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einberufung und Abwicklung der Sitzungen (Verhandlungsleitung, Berichterstattung, Antragsrechte, Protokollführung usw.) zu enthalten haben.

§ 456a. (1) Die einzelnen Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Hauptverbandes haben zur Regelung der Vorgangsweise bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Geschäfte für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Geschäftsordnungen zu beschließen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einberufung und Abwicklung der Sitzungen (Verhandlungsleitung, Berichterstattung, Antragsrechte, Protokollführung usw.) zu enthalten haben.

 

(2) unverändert.

(2) unverändert.

 

(3) Die Geschäftsordnungen der Vorstände haben Anhänge zu enthalten, in denen Zeitpunkt und Wortlaut der Beschlüsse dieser Verwaltungskörper anzuführen sind, mit denen diese einzelne ihrer Obliegenheiten Ausschüssen oder dem Obmann (Präsidenten) oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen haben. Diese Anhänge sind in ihrer jeweils gültigen Form unverzüglich allen Versicherungsvertretern und dem Vorsitzenden des Beirates des Versicherungsträgers sowie dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen und außerdem im Internet zu verlautbaren.

(3) Die Geschäftsordnungen der Vorstände haben Anhänge zu enthalten, in denen Zeitpunkt und Wortlaut der Beschlüsse dieser Verwaltungskörper anzuführen sind, mit denen diese einzelne ihrer Obliegenheiten Ausschüssen oder dem Obmann (dem/der Verbandsvorsitzenden) oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen haben. Diese Anhänge sind in ihrer jeweils gültigen Form unverzüglich allen Versicherungsvertretern und dem Vorsitzenden des Beirates des Versicherungsträgers sowie dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen und außerdem im Internet zu verlautbaren.

 

(4) Der Hauptverband hat für die Hauptversammlung, die Geschäftsführung und den Verwaltungsrat gesonderte Mustergeschäftsordnungen aufzustellen, die der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, der das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen herzustellen hat, bedürfen. § 455 Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mustergeschäftsordnungen auch für die Träger der Unfallversicherung und die Träger der Pensionsversicherung gelten.

(4) Der Hauptverband hat für die Generalversammlung, den Vorstand und die Kontrollversammlung gesonderte Mustergeschäftsordnungen aufzustellen, die der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, der das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen herzustellen hat, bedürfen. § 455 Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mustergeschäftsordnungen auch für die Träger der Unfallversicherung und die Träger der Pensionsversicherung gelten.

 

Bedienstete

Bedienstete

 

§ 460. (1) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse sind für die Bediensteten der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) durch privatrechtliche Verträge unter Beachtung der §§ 460b und 460c zu regeln. In begründeten Fällen können im Dienstvertrag von den Dienstordnungen (§ 31 Abs. 3 Z 9) abweichende Vereinbarungen, ausgenommen solche über die Höhe einer Leitungszulage, getroffen werden. Der Abschluß solcher Vereinbarungen obliegt dem Vorstand (Verwaltungsrat); eine Übertragung dieser Obliegenheit ist nicht zulässig. Dienstverträge mit solchen Vereinbarungen sind als Sonderverträge zu bezeichnen und nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden und der Hauptverband vor dem Abschluß schriftlich zugestimmt hat. Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben unter Rücksichtnahme auf ihre wirtschaftliche Lage die Zahl der Dienstposten auf das unumgängliche Maß einzuschränken und darnach für ihren Bereich einen Dienstpostenplan zu erstellen.

§ 460. (1) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse sind für die Bediensteten der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) durch privatrechtliche Verträge unter Beachtung der §§ 460b und 460c zu regeln. In begründeten Fällen können im Dienstvertrag von den Dienstordnungen (§ 31 Abs. 3 Z 9) abweichende Vereinbarungen, ausgenommen solche über die Höhe einer Leitungszulage, getroffen werden. Der Abschluß solcher Vereinbarungen obliegt dem Vorstand (Verbandsvorstand); eine Übertragung dieser Obliegenheit ist nicht zulässig. Dienstverträge mit solchen Vereinbarungen sind als Sonderverträge zu bezeichnen und nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden und der Hauptverband vor dem Abschluß schriftlich zugestimmt hat. Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben unter Rücksichtnahme auf ihre wirtschaftliche Lage die Zahl der Dienstposten auf das unumgängliche Maß einzuschränken und darnach für ihren Bereich einen Dienstpostenplan zu erstellen.

 

(2) unverändert.

(2) unverändert.

 

(3) Die Bediensteten der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) unterstehen dienstlich dem Vorstand (der Geschäftsführung). Der Obmann (Verwaltungsrat) ist berechtigt, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen eine einstweilige Enthebung vom Dienste zu verfügen.

(3) Die Bediensteten der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) unterstehen dienstlich dem Vorstand (Verbandsvorstand). Der Obmann (der/die Verbandsvorsitzende) ist berechtigt, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen eine einstweilige Enthebung vom Dienste zu verfügen.

 

(3a) bis (4a) unverändert.

(3a) bis (4a) unverändert.

 

(5) Der Bedienstete hat beim Dienstantritt dem Obmann (dem für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer) durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, seine Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, das Dienstgeheimnis treu zu bewahren und bei seinem Verhalten in und außer Dienst sich seiner Stellung angemessen zu betragen. Die Angelobung der Bediensteten der Landesstellen kann vom Obmann einem anderen Versicherungsvertreter übertragen werden. Über die Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Bedienstete zu unterzeichnen hat.

(5) Der Bedienstete hat beim Dienstantritt dem Obmann (dem/der Verbandsvorsitzenden) durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, seine Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, das Dienstgeheimnis treu zu bewahren und bei seinem Verhalten in und außer Dienst sich seiner Stellung angemessen zu betragen. Die Angelobung der Bediensteten der Landesstellen kann vom Obmann einem anderen Versicherungsvertreter übertragen werden. Über die Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Bedienstete zu unterzeichnen hat.

 

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2001 (58. Novelle)

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2001 (58. Novelle)

 

§ 593. (1) und (2) unverändert.

§ 593. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Alle vor Beginn des Jahres 2002 in der Fachzeitschrift ”Soziale Sicherheit” vorgenommenen Verlautbarungen, denen ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sofern sie nicht nach § 31 Abs. 9 im Internet wiederverlautbart wurden. Sie sind jedoch auf Sachverhalte, die sich vor ihrem Außer-Kraft-Treten ereignet haben, weiterhin anzuwenden. Eine Wiederverlautbarung nach der genannten Bestimmung erfolgt unabhängig vom ursprünglichen Normerzeugungsverfahren durch Beschluss des Vorstandes (der Geschäftsführung) mit einfacher Stimmenmehrheit, der der Aufsichtsbehörde (§ 448) zur Kenntnis zu bringen ist. Anlässlich der Wiederverlautbarung können die in Art. 49a Abs. 2 B-VG genannten Änderungen vorgenommen werden. Ab dem fünften Tag nach der Kundmachung sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an die wiederverlautbarten Texte gebunden.

(3) Alle vor Beginn des Jahres 2002 in der Fachzeitschrift ”Soziale Sicherheit” vorgenommenen Verlautbarungen, denen ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sofern sie nicht nach § 31 Abs. 9 im Internet wiederverlautbart wurden. Sie sind jedoch auf Sachverhalte, die sich vor ihrem Außer-Kraft-Treten ereignet haben, weiterhin anzuwenden. Eine Wiederverlautbarung nach der genannten Bestimmung erfolgt unabhängig vom ursprünglichen Normerzeugungsverfahren durch Beschluss des Vorstandes (Verbandsvorstandes) mit einfacher Stimmenmehrheit, der der Aufsichtsbehörde (§ 448) zur Kenntnis zu bringen ist. Anlässlich der Wiederverlautbarung können die in Art. 49a Abs. 2 B-VG genannten Änderungen vorgenommen werden. Ab dem fünften Tag nach der Kundmachung sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an die wiederverlautbarten Texte gebunden.

 

(3a) bis (8) unverändert.

(3a) bis (8) unverändert.

 

 

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 (63. Novelle)

 

 

§ 618. (1) Die §§ 31 Abs. 3 Z 13 und Abs. 5a, 31b Abs. 2, 32a samt Überschrift, 32b Abs. 1 bis 3, 32c, 32d Abs. 2, 32f samt Überschrift, 420 Abs. 5 Z 2, 440 Abs. 5 Z 1, 440a Abs. 3 Z 3 und Abs. 5 Z 2, 440f Abs. 4, 441 bis 441i samt Überschriften, 442 bis 442b samt Überschriften, 447b Abs. 2, 447f Abs. 10, Abs. 12 Z 2 und Abs. 15, 448 Abs. 3, 453 Abs. 2, 455 Abs. 3, 456a Abs. 1, 3 und 4, 460 Abs. 1, 3 und 5 sowie 593 Abs. 3 und die Überschrift zum 6. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

 

 

(2) § 32b Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

 

 

(3) Die drei mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen (§ 3 des Bundesseniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998) sind verpflichtet, die von ihnen nach § 441a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 zu entsendenden Mitglieder der Trägerkonferenz bis zum 31. Dezember 2004 zu bestimmen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz namhaft zu machen.

 

 

(4) Die Mitglieder der Trägerkonferenz nach § 441a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 werden erstmals vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung in der Weise eingeladen, dass die Trägerkonferenz ab 1. Jänner 2005 ihre Aufgaben und Obliegenheiten wahrnehmen kann. Mit ihrem ersten Zusammentreten ist die Trägerkonferenz konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder der Trägerkonferenz aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und zwei Vorsitzenden-StellvertreterInnen; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hiebei den Vorsitz. Die Trägerkonferenz hat bis zum 31. Jänner 2005 die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verbandsvorstandes zu entsenden; die entsprechenden Vorschläge der Interessenvertretungen sind bis längstens 15. Jänner 2005 zu erstatten.

 

 

(5) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes nach § 441b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 werden erstmals vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Trägerkonferenz zur konstituierenden Sitzung in der Weise eingeladen, dass der Verbandsvorstand ab 1. Februar 2005 seine Aufgaben und Obliegenheiten wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Verbandsvorstand konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Verbandsvorstandes aus ihrer Mitte einen Verbandsvorsitzenden/eine Verbandsvorsitzende und einen/eine Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn; der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz führt hiebei den Vorsitz.

 

 

(6) Der Verbandsvorstand hat bis zum 31. März 2005 mit Wirkung ab 1. April 2005 das Verbandsmanagement zu bestellen. Bis zur Bestellung des Verbandsmanagements hat die Trägerkonferenz mit dieser Leitungsaufgabe zwei nach § 37 Abs. 1 DO. A in die Gehaltsgruppe G eingereihte Bedienstete des Hauptverbandes zu betrauen.

 

 

(7) Bis zur Konstituierung des Verbandsvorstandes nach Abs. 5 führt die bisherige Geschäftsführung die Geschäfte des Hauptverbandes entsprechend den ihr - nach der am 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage - übertragenen Aufgaben unter Verantwortlichkeit gegenüber der Trägerkonferenz weiter. Der Verwaltungsrat und die Hauptversammlung haben bis zur Konstituierung der Trägerkonferenz nach Abs. 4 die ihnen bisher gesetzlich übertragenen Aufgaben weiter zu besorgen.