GZ:
BMSG-21117/0011-II/A/1/2004 |
Wien, 24. September 2004 |
Betreff: Entwurf einer 63.
Novelle zum ASVG;
Begutachtungsverfahren.
An alle laut Verteiler:
Präsidium des Nationalrates *
Präsidentschaftskanzlei * Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst * alle
Bundesministerien * alle Staatssekretariate * Rechnungshof * Büro des
Datenschutzrates * Volksanwaltschaft * Oesterreichische Nationalbank *
Finanzprokuratur * Verfassungsgerichtshof * Verwaltungsgerichtshof * Beirat für
die Volksgruppe der Roma * Geschäftsführung des Familienpolitischen Beirats *
alle Landeshauptmänner * Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung * Bundesvergabeamt * Österreichischer
Städtebund * Österreichischer Gemeindebund * Bundesarbeitskammer * alle
Landesarbeiterkammern * Wirtschaftskammer Österreich * alle Landeswirtschaftskammern
* Österreichischer Gewerkschaftsbund * Gewerkschaft Öffentlicher Dienst *
Österreichischer Landarbeiterkammertag * alle Landeslandarbeiterkammern *
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs * alle Landeslandwirtschaftskammern
* Österreichischer Rechtsanwaltskammertag * Österreichische Notariatskammer *
Österreichische Ärztekammer * Österreichische Apothekerkammer *Verband
Angestellter Apotheker Österreichs * Österreichische Dentistenkammer *
Industriellenvereinigung * Kammer der Wirtschaftstreuhänder * Bundeskammer der
Tierärzte Österreichs * Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs *
Bundeskonferenz der Kammern der Freien Berufe * Österreichische Gesellschaft
für Gesetzgebungslehre * Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
* Österreichische Patentanwaltskammer * Sekretariat der Österreichischen
Bischofskonferenz * Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche in Österreich *
Österreichische Bundes-Sportorganisation *Israelitische Kultusgemeinde * ARGE
Patientenanwälte * Österreichisches Hilfswerk * Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger * alle Sozialversicherungsträger *
Arbeitsmarktservice Österreich * alle Landesgeschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice * Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich * Freier
Wirtschaftsverband Österreichs * Wirtschaftsforum der Führungskräfte *
Bundes-Jugendvertretung beim BMSG * Technische Universität Wien *
Zentralausschuss der Österreichischen Hochschülerschaft * Gesellschaft der
Gutachterärzte Österreichs * Österreichischer Bundesfeuerwehrverband *
Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände * BPW-Austria Gesellschaft *
Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation * Österreichisches
Bundesinstitut für Gesundheitswesen * ARGE Daten * Österreichischer
Gewerbeverein * Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie *
Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen * Verein
Österreichischer Seniorenrat * Handelsverband * Geschäftsführung des
Bundesseniorenbeirates * Verein der Mitglieder der Unabhängigen
Verwaltungssenate * Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung *
Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren * Bundeskonferenz
der Verwaltungsdirektoren österreichischer Krankenanstalten * Vereinigung
Österreichischer Staatsanwälte * Vereinigung österreichischer Richter *
Österreichisches Hebammengremium * UVS Wien * ARGE PDL - SV Österreich *
Verband der Öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs * ARGE
Selbsthilfe Österreich
Sehr geehrte
Damen und Herren!
Das
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
übermittelt beiliegend den Entwurf einer 63. Novelle zum ASVG samt
Erläuterungen und Textgegenüberstellung mit dem Ersuchen um Stellungnahme bis längstens
2. November 2004 (ho. einlangend).
Es wird
ersucht, die Stellungnahmen an das Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz elektronisch zu übermitteln:
Der
Entschließung des Nationalrates anlässlich der Verabschiedung des
Geschäftsordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 178/1961, entsprechend, werden die
begutachtenden Stellen ersucht, 25 Ausfertigungen der Stellungnahme
unmittelbar dem Präsidium des Nationalrates zu übersenden und das
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
hievon in Kenntnis zu setzen. Die Übermittlung der Stellungnahme an das
Präsidium des Nationalrates sollte nach Möglichkeit auch elektronisch erfolgen:
begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
Die
Landeskammern der gesetzlichen Interessenvertretungen werden ersucht, die
Stellungnahme unmittelbar der jeweiligen Bundeskammer zu übermitteln.
Die
Sozialversicherungsträger werden ersucht, die Stellungnahme unmittelbar dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln.
Sollte bis zum
oben angegebenen Termin keine Stellungnahme einlangen, so wird angenommen, dass
kein Einwand gegen diesen Gesetzesentwurf besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Dr. PÖLTNER
E n t w u r f
Bundesgesetz, mit
dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (63. Novelle
zum ASVG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 31
Abs. 3 Z 13 zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „Verwaltungsrat“ durch den Ausdruck „Verbandsvorstand“ ersetzt.
2. Im § 31
Abs. 5a letzter Satz wird der Ausdruck „des Verwaltungsrates“ durch den Ausdruck „der
Trägerkonferenz“
ersetzt.
3. Im § 31b
Abs. 2 wird der Ausdruck „des Verwaltungsrates“ jeweils durch den Ausdruck „der
Trägerkonferenz“ und
der Ausdruck „der Verwaltungsrat“ im dritten Satz durch den Ausdruck „die
Trägerkonferenz“
ersetzt.
4. In der
Überschrift zum 6. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten
Teiles entfällt der Ausdruck „Zielvereinbarungen und“.
5. § 32a samt
Überschrift lautet:
„Controllinggruppe
§ 32a. Beim Hauptverband ist eine
Controllinggruppe einzurichten, der das Monitoring und Controlling des
Verwaltungshandelns der Versicherungsträger obliegt.“
6. § 32b
Abs. 1 wird aufgehoben.
7. Die bisherigen
Abs. 2 bis 4 des § 32b erhalten die Bezeichnungen „1“ bis „3“.
8. Im § 32b Abs. 1
Z 1 (neu) wird der Ausdruck „dem Verwaltungsrat“ durch den Ausdruck „der
Trägerkonferenz“
ersetzt.
9. Im § 32b
Abs. 1 (neu) entfällt der letzte Satz.
10. § 32b
Abs. 2 (neu) Z 1 lautet:
„1.
der Zielsteuerung nach § 441f und“.
11. Im § 32b
Abs. 2 (neu) dritter Satz wird der Ausdruck „dem Verwaltungsrat“ durch den Ausdruck „der
Trägerkonferenz“
ersetzt.
12. Im § 32c
erster Satz wird der Ausdruck „§§ 32a und 32b“ durch den Ausdruck „§§ 32b
und 441f“ ersetzt.
13. Im § 32c
zweiter Satz wird der Ausdruck „der Verwaltungsrat“ durch den Ausdruck „die
Trägerkonferenz“
ersetzt.
14. Im § 32c
entfällt der dritte Satz.
15. § 32c
vierter Satz lautet:
„Den
bestellten Personen ist die für die Ausübung ihres Amtes erforderliche freie
Zeit unter Fortzahlung ihrer Bezüge zu gewähren.“
16. Im § 32d
Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Verwaltungsrates“ durch den Ausdruck „der
Trägerkonferenz“
ersetzt.
17. Nach § 32e
wird folgender § 32f samt Überschrift eingefügt:
„Entschädigungen
§ 32f.
(1) Die Mitglieder der
Controllinggruppe haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten
unter Anwendung der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 31.
(2) Der Vorsitzende
der Controllinggruppe und dessen StellvertreterIn haben Anspruch auf
Entschädigung. Das Nähere hat der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen durch Verordnung zu bestimmen, wobei die für ein Jahr
zustehende Entschädigung 40 % des einem Mitglied des Nationalrates jährlich
gebührenden Bezuges nicht übersteigen darf.
(3) Die Mitglieder der
Controllinggruppe haben, soweit für sie nicht Abs. 2 gilt, Anspruch auf
Sitzungsgeld, dessen Höhe der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen durch Verordnung festzusetzen hat.
(4) Die Tätigkeit als
Mitglied der Controllinggruppe begründet kein Dienstverhältnis zum
Hauptverband.“
18. Im § 420
Abs. 5 Z 2 erster Satz wird der Ausdruck „Der
Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des Verwaltungsrates“ durch den Ausdruck „Der/die
Verbandsvorsitzende, der/die Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn und die
Mitglieder des Verbandsvorstandes“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „ , des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich“.
19. Im § 440
Abs. 5 Z 1 wird der Klammerausdruck „(Hauptversammlung)“ durch den Klammerausdruck „(Trägerkonferenz)“ und der Klammerausdruck „(Verwaltungsrates)“ durch den Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ ersetzt.
20. Im § 440a
Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „Hauptversammlung“ durch den Ausdruck „Trägerkonferenz“ ersetzt.
21. Im § 440a
Abs. 5 Z 2 wird der Klammerausdruck „(Hauptversammlung)“ durch den Klammerausdruck „(Trägerkonferenz)“ und der Klammerausdruck „(Verwaltungsrates)“ durch den Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ ersetzt.
22. Im § 440f
Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(Geschäftsführung)“ durch den Klammerausdruck „(der/die
Verbandsvorsitzende)“ ersetzt.
23.
Abschnitt IVa des Achten Teiles lautet:
„ABSCHNITT IVa
Verwaltungskörper
des Hauptverbandes
Arten der
Verwaltungskörper
§ 441. Die Verwaltungskörper des Hauptverbandes
sind
- die Trägerkonferenz und
- der Verbandsvorstand.
Trägerkonferenz
§ 441a. (1) Die Trägerkonferenz besteht
1. aus den Obmännern/Obfrauen und ihren ersten
Stellvertretern/Stellvertreterinnen
- der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
- der Pensionsversicherungsanstalt,
- der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau,
- der Gebietskrankenkassen,
- der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft,
- der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
- der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter,
- der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates
und
- der nach der Versichertenzahl größten
Betriebskrankenkasse sowie
2. aus drei
Seniorenvertretern/Seniorenvertreterinnen, die von den drei mitgliederstärksten
im Bundesseniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen (§ 3 des
Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998) zu entsenden sind.
Für jeden
Obmann/jede Obfrau und für jeden ersten Stellvertreter/jede erste
Stellvertreterin ist vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers ein
Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden, der/die von jener Gruppe der
VersicherungsvertreterInnen im Vorstand zu wählen ist, der der/die zu
Vertretende angehört. Für jeden Seniorenvertreter/jede Seniorenvertreterin ist
von den in Betracht kommenden Seniorenorganisationen je ein Stellvertreter/eine
Stellvertreterin zu entsenden.
(2) Die
Trägerkonferenz ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrer Mitglieder
anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der
gültig abgegebenen Stimmen.
(3) Die
Trägerkonferenz wählt aus ihrer Mitte für eine Funktionsdauer von vier Jahren
einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und zwei StellvertreterInnen, denen die
Vertretung der Trägerkonferenz gegenüber dem Verbandsvorstand und gegenüber den
Versicherungsträgern obliegt. Wiederwahlen sind zulässig. Der/die Vorsitzende
hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Trägerkonferenz Sorge zu
tragen, die Trägerkonferenz zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die
näheren Bestimmungen sind in einer von der Trägerkonferenz zu beschließenden
„Geschäftsordnung der Trägerkonferenz“ (§ 456a) zu treffen.
Verbandsvorstand
§ 441b. (1) Der Verbandsvorstand besteht aus zwölf
Mitgliedern, die von der Trägerkonferenz auf der Grundlage der nach Abs. 2
vorgelegten Vorschläge für vier Jahre entsendet werden; hiebei hat eine Hälfte
der Verbandsvorstandsmitglieder der Gruppe der DienstgeberInnen, die andere
Hälfte der Gruppe der DienstnehmerInnen anzugehören; die VersicherungsvertreterInnen der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt des
österreichischen Notariates sind der Gruppe der DienstgeberInnen, das von der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vorzuschlagende Mitglied ist der Gruppe der
DienstnehmerInnen zuzurechnen.
Wiederholte Entsendungen sind zulässig. Für jedes Mitglied ist ein
Ersatzmitglied zu entsenden, das derselben Gruppe wie der/die zu Vertretende
anzugehören hat.
(2) Die
öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen (§ 421) sowie der
Österreichische Gewerkschaftsbund und die Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs haben ein Vorschlagsrecht unter folgenden
Auflagen:
1. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes haben dem
Kreis der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder der Kontrollversammlungen der
im § 441a Abs. 1 Z 1 genannten Versicherungsträger anzugehören.
2. Je fünf Mitglieder sind von der
Wirtschaftskammer Österreich aus dem Kreis der VersicherungsvertreterInnen der
DienstgeberInnen und von der Bundesarbeitskammer aus dem Kreis der
VersicherungsvertreterInnen der DienstnehmerInnen vorzuschlagen, wobei neben
der Berücksichtigung der fachlichen Eignung der VersicherungsvertreterInnen
auch darauf Bedacht zu nehmen ist, dass im Verbandsvorstand ein repräsentativer
Querschnitt aller DienstnehmerInnen- und DienstgeberInnengruppen vertreten ist.
3. Ein Mitglied ist von der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs vorzuschlagen.
4. Ein Mitglied ist von der Gewerkschaft
Öffentlicher Dienst vorzuschlagen.
5. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied
vorzuschlagen, das derselben Gruppe wie der/die zu Vertretende anzugehören hat.
(3) Die
Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer haben bei ihren
Vorschlägen Bedacht zu nehmen
1. auf die von den wahlwerbenden Fraktionen bei
den – der Vorschlagserstattung letztvorangegangenen - Wahlen zu den Fachgruppen
und Fachvertretungen der Wirtschaftskammern bzw. zu den satzungsgebenden
Organen der Arbeiterkammern der Länder (Vollversammlungen) vorgenommenen Nominierungen
unter Zugrundelegung der gesamten Ergebnisse dieser Wahlen nach dem System
d´Hondt und
2. auf die Zusammensetzung aller Generalversammlungen der im § 441a Abs. 1 Z 1 angeführten Versicherungsträger.
(4) Der
Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf – sofern gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen.
(5) Der
Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode
mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen einen Verbandsvorsitzenden/eine
Verbandsvorsitzende und einen/eine Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn, wobei
sowohl die DienstnehmerInnen- als auch die DienstgeberInnengruppe vertreten
sein muss.
(6) Dem/der
Verbandsvorsitzenden obliegt die Vertretung des Verbandsvorstandes gegenüber
der Trägerkonferenz und gegenüber den Versicherungsträgern. Er/sie hat
insbesondere für die rechtzeitige Einberufung des Verbandsvorstandes Sorge zu
tragen, die Sitzungen des Verbandsvorstandes zu leiten und die Sitzungspolizei
wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer vom Verbandsvorstand zu
beschließenden „Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes“ (§ 456a) zu
treffen. In dieser Geschäftsordnung sind auch die näheren Bestimmungen über die
Wahl des/der Verbandsvorsitzenden und des/der
Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn festzulegen.
Vertretung
der Aufsichtsbehörde
§ 441c. (1) Je ein Vertreter/eine Vertreterin des
Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen sowie des
Bundesministers für Finanzen ist berechtigt, an den Sitzungen der
Verwaltungskörper des Hauptverbandes in beratender Funktion teilzunehmen; sie
sind zwar zu hören, bei Abstimmungen kommt ihnen aber kein Stimmrecht zu.
(2) Gegen Beschlüsse
der Verwaltungskörper kann der Vertreter/die Vertreterin des Bundesministers
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bzw.
der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wegen Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit
schriftlich Einspruch erheben. Gegen Beschlüsse der Verwaltungskörper, die die
finanziellen Interessen des Bundes berühren, kann der Vertreter/die Vertreterin
des Bundesministers für Finanzen schriftlich Einspruch erheben. Langt ein
solcher Einspruch innerhalb von längstens fünf Werktagen nach erweislicher
Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem zuständigen Vertreter/der zuständigen
Vertreterin schriftlich beim Verwaltungskörper ein, so kommt ihm aufschiebende
Wirkung zu.
(3) Der
Verwaltungskörper kann im Fall eines Einspruches beschließen, die Angelegenheit
dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
zur endgültigen Entscheidung vorzulegen (Vorlagebeschluss). Der Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen
mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu entscheiden. Wurde der
Einspruch vom Vertreter/von der Vertreterin des Bundesministers für Finanzen
erhoben, so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz im Fall eines Vorlagebeschlusses die endgültige Entscheidung
im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen.
Endgültige Entscheidungen haben durch Bescheid zu erfolgen.
Unvereinbarkeit
§ 441d. (1) Für die Dauer der Ausübung einer
Funktion im Verbandsvorstand ruht die Funktion als VersicherungsvertreterIn in
einem Versicherungsträger.
(2) Die Obmänner/Obfrauen
und ihre ersten StellvertreterInnen der in § 441a Abs. 1 genannten
Versicherungsträger sind von der Entsendung in den Verbandsvorstand
ausgeschlossen.
(3) Die Mitglieder des
Nationalrates, des Bundesrates, der Landtage, der Bundesregierung und der
Landesregierungen dürfen nicht Mitglieder des Verbandsvorstandes sein.
Aufgaben der
Trägerkonferenz
§ 441e. (1) Die Trägerkonferenz hat mindestens
einmal im Jahr zusammenzutreten.
(2) Der
Trägerkonferenz obliegt
1. die Beschlussfassung über den vom Verbandsvorstand
vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich eines
Investitionsplanes); dieser ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen zur Kenntnis zu bringen;
2. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und
die Entlastung des Verbandsvorstandes; diese ist dem Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen;
3. die Beschlussfassung über die Satzung, die
Mustersatzung nach § 455 Abs. 2, die Musterkrankenordnung nach
§ 456 und die Mustergeschäftsordnung nach § 456a sowie über deren
Änderungen;
4. die Erlassung einer Verordnung über den
Kostenbeitrag nach § 31 Abs. 2 Z 4;
5. die Beschlussfassung über Richtlinien zur
Regelung der dienstrechtlichen Verhältnisse nach § 31 Abs. 3
Z 9;
6. die Zustimmung zu Beschlüssen des
Verbandsvorstandes zu Gesamtverträgen nach § 31 Abs. 3 Z 11;
7. die Beschlussfassung über Richtlinien nach
§ 31 Abs. 5 sowie über deren Änderungen;
8. die Beschlussfassung eines Leitbildes für den
Hauptverband;
9. die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung
von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus
deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser
Ansprüche Beauftragten;
10. die Beschlussfassung über den aus dem
Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden
Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds.
(3) Die
Trägerkonferenz kann unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Verantwortlichkeit
Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne ihrer Obliegenheiten übertragen. Sie
hat jedenfalls einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Vorbereitung
der Beschlüsse nach Abs. 2 Z 1, 2 und 10 obliegt.
(4) Der/die
Vorsitzende der Trägerkonferenz und seine/ihre StellvertreterInnen sind
berechtigt, an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme
teilzunehmen. Sie sind deshalb in gleicher Weise wie deren Mitglieder von jeder
Sitzung des Verbandsvorstandes in Kenntnis zu setzen und mit den diesen zur
Verfügung gestellten Unterlagen zu beteilen.
Zielsteuerung
§ 441f. (1) Die Trägerkonferenz hat nach Anhörung
der Versicherungsträger und des Verbandsvorstandes zur Koordinierung des
Verwaltungshandelns der Versicherungsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ziele
zu beschließen. Sie hat sich dabei eines Zielsteuerungssystems zu bedienen.
(2) Die
Trägerkonferenz hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage
des Monitoring nach § 32b gesundheits- und sozialpolitische Ziele
1. für das folgende Kalenderjahr und
2. für eine mittelfristige Periode
zu
beschließen.
(3) Der/die
Vorsitzende der Trägerkonferenz hat diese Ziele mit dem Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen abzustimmen.
Aufgaben des
Verbandsvorstandes
§ 441g. (1) Dem Verbandsvorstand obliegt die
Besorgung aller Aufgaben des Hauptverbandes, die nicht ausdrücklich durch
Gesetz der Trägerkonferenz zugewiesen sind. Er vertritt den Hauptverband nach
außen.
(2) Der
Verbandsvorstand kann unter Aufrechterhaltung seiner eigenen Verantwortlichkeit
Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne seiner Obliegenheiten übertragen.
(3) Der
Verbandsvorstand hat beratende Ausschüsse für die Aufgabenbereiche
Krankenversicherung und Prävention, Alterssicherung, Unfallversicherung sowie
Informationstechnologie zu bilden. In diese Ausschüsse kann die Trägerkonferenz
aus ihrer Mitte Mitglieder entsenden.
(4) Darüber hinaus hat
der Verbandsvorstand unter Aufrechterhaltung seiner eigenen Verantwortlichkeit
die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Verbandsmanagement
(§ 441h) zu übertragen.
(5) Der/die Verbandsvorsitzende
und der/die Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn sind berechtigt, an den
Sitzungen der Trägerkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind
deshalb in gleicher Weise wie deren Mitglieder von jeder Sitzung der
Trägerkonferenz in Kenntnis zu setzen und mit den diesen zur Verfügung
gestellten Unterlagen zu beteilen.
(6) Der
Verbandsvorstand kann mit Zweidrittelmehrheit die Einberufung einer
außerordentlichen Sitzung der Trägerkonferenz beschließen. Der/die Vorsitzende
der Trägerkonferenz ist verpflichtet, einen solchen Beschluss des
Verbandsvorstandes unverzüglich zu vollziehen.
(7) Ergibt sich die
Notwendigkeit eines Beschlusses des Verbandsvorstandes zu einem Zeitpunkt, in
dem dieser nicht zusammengetreten ist, und kann auf Grund der Dringlichkeit der
Sache nicht bis zur nächsten ordentlichen Sitzung des Verbandsvorstandes
zugewartet werden, so hat der/die Verbandsvorsitzende den Verbandsvorstand zu
einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
(8) Der
Verbandsvorstand hat zu den Beschlüssen des Sozial- und Gesundheitsforums
Österreich (§ 442) innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen und
diese Stellungnahme auch der Trägerkonferenz vorzulegen.
Verbandsmanagement
§ 441h. (1) Das Verbandsmanagement besteht aus
dem/der leitenden Angestellten und seinen/ihren höchstens drei
Stellvertretern/Stellvertreterinnen. Sie werden vom Verbandsvorstand im Wege
einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von vier
Jahren bestellt, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998,
anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Das
Verbandsmanagement ist an die Weisungen des Verbandsvorstandes gebunden; es hat
dem Verbandsvorstand regelmäßig über die ihm übertragenen Aufgaben zu berichten
und alle Aufklärungen zu geben und alle Unterlagen vorzulegen, die dieser zur
Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.
Teilnahme
der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des
Hauptverbandes
§ 441i. Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der
Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer Mitte
mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte VertreterInnen
sind an den Sitzungen der Trägerkonferenz und des Verbandsvorstandes mit
beratender Stimme teilnahmeberechtigt. § 439 ist entsprechend anzuwenden.“
24. Im Achten Teil
wird nach Abschnitt IVa folgender Abschnitt IVb samt Überschrift
eingefügt:
„ABSCHNITT IVb
Sozial- und
Gesundheitsforum Österreich
Einrichtung und Zusammensetzung
§ 442. (1) Beim Hauptverband ist ein „Sozial- und
Gesundheitsforum Österreich“ einzurichten, dessen Mitglieder vom Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit
der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Abs. 2 für vier Jahre
zu bestellen sind.
(2) Für je ein
Mitglied steht der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem
Seniorenrat und dem Bundesjugendbeirat das Vorschlagsrecht zu. Dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund steht das Vorschlagsrecht für zwei
Mitglieder zu, von denen eines auf Vorschlag der Gewerkschaft Öffentlicher
Dienst zu bestellen ist. Für je ein Mitglied steht der
Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer,
der Bundesstrukturkommission für den Bereich der öffentlichen Spitäler, der
Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Österreichischen
Bischofskonferenz, dem Evangelischen Oberkirchenrat A. B. und H. B.,
der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte, dem Fonds Gesundes Österreich,
dem Österreichischen Zivilinvalidenverband, dem Kriegsopfer- und
Behindertenverband Österreich, der ArGe Selbsthilfe Österreich, der
Pharmig Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen, den medizinischen Fakultäten
der österreichischen Universitäten und der Akademie der Wissenschaften das
Vorschlagsrecht zu. Weiters haben der Bundesminister für Finanzen, jede
Landesregierung, der Österreichische Städtebund, der Österreichische
Gemeindebund und jede der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien je
ein Mitglied vorzuschlagen. Schließlich hat die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen einen Gesundheitsökonomen/eine Gesundheitsökonomin und ein weiteres
Mitglied und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer
fachlichen Eignung zu bestellen.
(3) Das Sozial- und
Gesundheitsforum Österreich ist beschlussfähig, wenn zumindest ein Drittel
seiner Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung
der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Erreicht die überstimmte
Minderheit in inhaltlichen Fragen zumindest die Stärke von einem Viertel der
Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich, so ist die abweichende
begründete Meinung dieser Minderheit dem Beschluss des Sozial- und
Gesundheitsforums Österreich anzuschließen.
(4) Der Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bestellt auf
Vorschlag des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich aus dessen Mitte einen
Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.
Dem/der Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Sozial- und Gesundheitsforums
Österreich gegenüber den Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den
Versicherungsträgern und nach außen. Insbesondere hat er für die rechtzeitige
Einberufung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich Sorge zu tragen, die
Sitzungen zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen
sind in einer vom Sozial- und Gesundheitsforum Österreich zu beschließenden
„Geschäftsordnung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich“ (§ 456a)
zu treffen.
Aufgaben
§ 442a. Dem Sozial- und Gesundheitsforum
Österreich obliegt die Beratung der Trägerkonferenz, des Verbandsvorstandes,
des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in Fragen der allgemeinen
sozialpolitischen Entwicklungen. Zu den Aufgaben des Sozial- und
Gesundheitsforums Österreich zählt es insbesondere, aktuelle und künftige
sozialpolitische Entwicklungen zu verfolgen, zu erforschen bzw. durch Vergabe
von Forschungsaufträgen erforschen zu lassen, und auf dieser Grundlage
Vorschläge zur Verbesserung der sozialen Leistungen oder zur Kostenminimierung
bei den Sozialversicherungsträgern und beim Hauptverband zu erstatten. Die
Forschungsergebnisse sind in einem jährlich herauszugebenden „Weißbuch der
österreichischen Sozialpolitik“ zu veröffentlichen.
Entschädigungen
§ 442b. (1) Die Tätigkeit als Mitglied des Sozial-
und Gesundheitsforums Österreich erfolgt auf Grund einer öffentlichen
Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Hauptverband.
(2) Die Mitglieder des
Sozial- und Gesundheitsforums Österreich haben Anspruch auf Ersatz der Reise-
und Aufenthaltskosten unter Anwendung der Richtlinien nach § 31
Abs. 5 Z 31.
(3) Der/die
Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und sein/ihr
Stellvertreter oder seine/ihre Stellvertreterin haben Anspruch auf
Entschädigung. Das Nähere hat der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen durch Verordnung zu bestimmen, wobei die für ein Jahr
zustehende Entschädigung 40 % des einem Mitglied des Nationalrates
jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen darf.
(4) Die Mitglieder des
Sozial- und Gesundheitsforums Österreich haben, soweit für sie nicht
Abs. 3 gilt, Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe der Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festzusetzen hat.“
25. Im § 447b Abs. 2 vorletzter Satz wird
der Ausdruck „des
Verwaltungsrates“ durch den Ausdruck „der Trägerkonferenz“ ersetzt.
26. Im § 447f Abs. 10 letzter Satz wird der
Ausdruck „des Verwaltungsrates“ durch den Ausdruck „der
Trägerkonferenz“ ersetzt.
27. Im § 447f
Abs. 12 Z 2 letzter Satz wird der Ausdruck „des
Verwaltungsrates“ durch
den Ausdruck „der Trägerkonferenz“ ersetzt.
28. Im § 447f
Abs. 15 erster Satz wird der Ausdruck „der Verwaltungsrat“ durch den Ausdruck „die
Trägerkonferenz“
ersetzt.
29. Im § 447f
Abs. 15 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Verwaltungsrates“ durch den Ausdruck „der
Trägerkonferenz“
ersetzt.
30. Im § 448
Abs. 3 vorletzter Satz wird der Klammerausdruck „(des
Verwaltungsrates des Hauptverbandes)“ durch den Klammerausdruck „(100 %
bzw. 50 % der niedrigsten Funktionsgebühr eines Mitgliedes des Verbandsvorstandes
des Hauptverbandes)“
ersetzt.
31. Im § 453
Abs. 2 erster Satz wird der Klammerausdruck „(Hauptversammlung)“ durch den Klammerausdruck „(Trägerkonferenz)“, der Klammerausdruck „(Verwaltungsrates)“ durch den Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ und der Klammerausdruck „(Präsidenten)“ durch den Klammerausdruck „(des/der
Verbandsvorsitzenden)“
ersetzt.
32. Im § 453
Abs. 2 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(Präsidenten)“ durch den Klammerausdruck „(des/der
Verbandsvorsitzenden)“
ersetzt.
33. Im § 453
Abs. 2 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(Präsident)“ durch den Klammerausdruck „(der/die
Verbandsvorsitzende)“
ersetzt.
34. Im § 455
Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „Geschäftsführung“ durch den Ausdruck „Trägerkonferenz“ ersetzt.
35. Im § 455
Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „Geschäftsführung“ durch den Ausdruck „Trägerkonferenz“
ersetzt.
36. Im § 456a
Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Versicherungsträger“ der Ausdruck „und des Hauptverbandes“ eingefügt.
37. Im § 456a
Abs. 3 erster Satz wird der Klammerausdruck „(Präsidenten)“ durch den Klammerausdruck „(dem/der
Verbandsvorsitzenden)“
ersetzt.
38. Im § 456a
Abs. 4 wird der Ausdruck „für die Hauptversammlung, die
Geschäftsführung und den Verwaltungsrat“ durch den Ausdruck „für die Generalversammlung,
den Vorstand und die Kontrollversammlung“ ersetzt.
39. Im § 460
Abs. 1 dritter Satz wird der Klammerausdruck „(Verwaltungsrat)“ durch den Klammerausdruck „(Verbandsvorstand)“ ersetzt.
40. Im § 460
Abs. 3 erster Satz wird der Klammerausdruck „(der Geschäftsführung)“ durch den Klammerausdruck „(Verbandsvorstand)“ ersetzt.
41. Im § 460
Abs. 3 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(Verwaltungsrat)“ durch den Klammerausdruck „(der/die
Verbandsvorsitzende)“
ersetzt.
42. Im § 460
Abs. 5 erster Satz wird der Klammerausdruck „(dem für
Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer)“ durch den Klammerausdruck „(dem/der
Verbandsvorsitzenden)“
ersetzt.
43. Im § 593
Abs. 3 dritter Satz wird der Klammerausdruck „(der Geschäftsführung)“ durch den Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ ersetzt.
44. Nach § 617
wird folgender § 618 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 (63. Novelle)
§ 618. (1) Die §§ 31 Abs. 3 Z 13
und Abs. 5a, 31b Abs. 2, 32a samt Überschrift, 32b Abs. 1 bis 3,
32c, 32d Abs. 2, 32f samt Überschrift, 420 Abs. 5 Z 2, 440
Abs. 5 Z 1, 440a Abs. 3 Z 3 und Abs. 5 Z 2, 440f
Abs. 4, 441 bis 441i samt Überschriften, 442 bis 442b samt Überschriften,
447b Abs. 2, 447f Abs. 10, Abs. 12 Z 2 und Abs. 15,
448 Abs. 3, 453 Abs. 2, 455 Abs. 3, 456a Abs. 1, 3 und 4,
460 Abs. 1, 3 und 5 sowie 593 Abs. 3 und die Überschrift zum
6. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2)
§ 32b Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) Die drei
mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen
(§ 3 des Bundesseniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998) sind
verpflichtet, die von ihnen nach § 441a Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 zu entsendenden Mitglieder der Trägerkonferenz bis
zum 31. Dezember 2004 zu bestimmen und dem Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz namhaft zu machen.
(4) Die Mitglieder der
Trägerkonferenz nach § 441a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 werden erstmals vom Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur konstituierenden
Sitzung in der Weise eingeladen, dass die Trägerkonferenz ab 1. Jänner
2005 ihre Aufgaben und Obliegenheiten wahrnehmen kann. Mit ihrem ersten
Zusammentreten ist die Trägerkonferenz konstituiert. In der konstituierenden
Sitzung wählen die Mitglieder der Trägerkonferenz aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden/eine Vorsitzende und zwei Vorsitzenden-StellvertreterInnen; das an
Lebensjahren älteste Mitglied führt hiebei den Vorsitz. Die Trägerkonferenz hat bis zum
31. Jänner 2005 die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verbandsvorstandes
zu entsenden; die entsprechenden Vorschläge der Interessenvertretungen sind bis
längstens 15. Jänner 2005 zu erstatten.
(5)
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes nach § 441b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
werden erstmals vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Trägerkonferenz zur
konstituierenden Sitzung in
der Weise eingeladen, dass der Verbandsvorstand ab 1. Februar 2005 seine
Aufgaben und Obliegenheiten wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten
ist der Verbandsvorstand konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen
die Mitglieder des Verbandsvorstandes aus ihrer Mitte einen
Verbandsvorsitzenden/eine Verbandsvorsitzende und einen/eine
Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn; der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz
führt hiebei den Vorsitz.
(6) Der
Verbandsvorstand hat bis zum 31. März 2005 mit Wirkung ab 1. April
2005 das Verbandsmanagement zu bestellen. Bis zur Bestellung des
Verbandsmanagements hat die Trägerkonferenz mit dieser Leitungsaufgabe zwei
nach § 37 Abs. 1 DO. A in die Gehaltsgruppe G eingereihte
Bedienstete des Hauptverbandes zu betrauen.
(7) Bis zur
Konstituierung des Verbandsvorstandes nach Abs. 5 führt die bisherige
Geschäftsführung die Geschäfte des Hauptverbandes entsprechend den ihr - nach
der am 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage - übertragenen Aufgaben
unter Verantwortlichkeit gegenüber der Trägerkonferenz weiter. Der
Verwaltungsrat und die Hauptversammlung haben bis zur Konstituierung der
Trägerkonferenz nach Abs. 4 die ihnen bisher gesetzlich übertragenen
Aufgaben weiter zu besorgen.“
Vorblatt
Probleme:
Aufhebung maßgeblicher Bestimmungen über die
Organisation des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
durch den Verfassungsgerichtshof.
Lösung:
Neuorganisation des Hauptverbandes.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Die vorgesehenen Maßnahmen bringen für den Bund keine
finanziellen Belastungen mit sich.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den
Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Der vorliegende Entwurf einer 63. Novelle zum
ASVG verfolgt das Ziel, die Struktur des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des
Verfassungsgerichtshofes (VfGH) bezüglich einer weisungsfreien Selbstverwaltung
neu zu ordnen.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2003
im Gesetzesprüfungsverfahren G 222/02 und G 1/03 die §§ 441c und
442b ASVG zur Gänze sowie im § 441e Abs. 2 ASVG die Wortfolge „ebenso
wie die leitenden Funktionäre kollektivvertragsfähiger Körperschaften und Vereine,
auch wenn sie die Kollektivvertragsfähigkeit in fremdem Namen ausüben“ als
verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2004 in Kraft. Die Kundmachung der Aufhebung erfolgte im
Bundesgesetzblatt I Nr. 96/2003.
Zu grundsätzlichen Fragen der Selbstverwaltung hat der
VfGH in dem zitierten Erkenntnis ausdrücklich festgehalten, dass gegen die
indirekte Organbestellung, welche die soziale Selbstverwaltung kennzeichnet
(die als Versicherungsvertreter bezeichneten Mandatare werden nicht aus der
Mitte der Dienstnehmer/Dienstgeber von diesen unmittelbar gewählt, sondern sind
aus dem Kreis gewählter Funktionsträger der zuständigen Interessenvertretungen
zu entsenden), keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Bereits in seinem einschlägigen Prüfungsbeschluss vom
26. Juni 2002 hat es der VfGH hingegen als bedenklich erachtet, dass die
Funktionäre des Verwaltungsrates des Hauptverbandes entsendet werden, ohne dass
auch den im Hauptverband zusammengeschlossenen Sozialversicherungsträgern dabei
ein Mitwirkungsrecht zukommt. Im oben zitierten Erkenntnis vom 10. Oktober
2003 bekräftigt der VfGH seine Auffassung, wonach dem Hauptverband die Stellung
eines Selbstverwaltungskörpers der Sozialversicherungsträger zukommt, sodass es
unzulässig sei, die Versicherungsträger zur Gänze von der Bestellung des
Verwaltungsrates auszuschließen. Die Legitimation der Organe eines
Selbstverwaltungskörpers müsse sich auf seine Angehörigen, hier also in erster
Linie auf die Sozialversicherungsträger, beziehen. Die Entsendung von Versicherungsvertretern
durch die einzelnen gesetzlichen beruflichen Vertretungen in einen
Verwaltungskörper des Hauptverbandes kann – wie der VfGH ausdrücklich
ausspricht – unter dem Gesichtspunkt der Repräsentation der vom
Hauptverband Verwalteten nicht einer Entsendung durch die jeweils
„entsprechenden“ Sozialversicherungsträger gleichgehalten werden. Angesichts
des Wirkungskreises des Hauptverbandes sei es jedenfalls verfassungswidrig, die
Sozialversicherungsträger von der Mitwirkung an der Kreation des
Verwaltungsrates als obersten Organs des Hauptverbandes auszuschließen.
Nach Auffassung des VfGH ist die Geschäftsführung
mangels demokratischer Legitimation somit nicht als Organ der Selbstverwaltung
im verfassungsrechtlichen Sinn zu beurteilen. Da dieses Organ bei Besorgung der
ihm übertragenen Aufgaben auch nicht an Weisungen des obersten Organs des
Selbstverwaltungskörpers (also des Verwaltungsrates) gebunden ist, sind die
Bestimmungen betreffend die Geschäftsführung verfassungswidrig. Die Befugnis des
Verwaltungsrates zur Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung mit einer
qualifizierten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt nach
Auffassung des VfGH lediglich den Befund der Verfassungswidrigkeit, zumal eine
eingeschränkte Abberufungsmöglichkeit typischerweise der Stärkung der
Unabhängigkeit der Mitglieder des betreffenden Organs dienen.
Der VfGH hält ferner die Unvereinbarkeitsregelung des
§ 441e Abs. 2 ASVG für überschießend und damit unsachlich, da sie die
darin bezeichneten Funktionäre schlechthin von der Mitgliedschaft im
Verwaltungsrat ausschließt.
Auf Grund des zitierten Erkenntnisses des VfGH ist es
erforderlich, den Hauptverband mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 in
organisatorischer Hinsicht neuerlich zu reformieren. Nach dem vorliegenden
Entwurf soll der Hauptverband wieder ein echter Verband der
Sozialversicherungsträger werden; die Versicherungsvertreter der
Sozialversicherungsträger sollen in die Entscheidungen direkt eingebunden
werden. Im Vordergrund soll die Stärkung des Hauptverbandes als zentralen
Netzwerkmanagers im Sozialversicherungssystem stehen. Dabei soll sich der
Hauptverband auf die Aufgaben Strategie- und Kooperationsmanagement sowie
Monitoring konzentrieren. Gleichzeitig soll er operative Aufgaben an einzelne Sozialversicherungsträger
oder gemeinsame Dienstleistungseinrichtungen der Sozialversicherung abgeben und
damit die heutige Trägerstruktur stärken. Die im Hauptverband zusammengefassten
Sozialversicherungsträger sollen wieder direkten Einfluss auf die Bestellung
des geschäftsführenden Organs haben. Mit der vorgeschlagenen Neuorganisation
des Hauptverbandes soll weiters eine Effizienz- und Effektivitätssteigerung der
Sozialversicherung einhergehen.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im
Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG
(„Sozialversicherungswesen“).
II. Besonderer Teil
Zu den Z 1, 31 bis 33 und 39 bis 43 (§§ 31
Abs. 3 Z 13, 453 Abs. 2, 460 Abs. 1, 3 und 5 sowie 593
Abs. 3 ASVG):
Entsprechend dem Grundsatz, dass die operative Leitung
des Hauptverbandes künftig dem geschäftsführenden Organ zugeordnet ist, sollen
die folgenden Aufgaben in den Kompetenzbereich des Verbandsvorstandes
(Verbandsvorsitzenden) fallen:
Die nach geltendem Recht dem Verwaltungsrat
vorzulegende Auswertung von Vergleichen hinsichtlich der Verwaltungskosten der
Versicherungsträger ist künftig dem Verbandsvorstand vorzulegen.
Die Regelung, wonach der Präsident des Hauptverbandes
bei Gefahr im Verzug im Wirkungsbereich der Hauptversammlung und des
Verwaltungsrates Verfügungen treffen kann, wird in der Weise adaptiert, dass
die Kompetenz hiefür auf den Verbandsvorsitzenden für den Bereich der
Trägerkonferenz und des Verbandsvorstandes übergeht.
Die derzeit der Geschäftsführung zukommenden
Kompetenzen in Bezug auf die Bediensteten des Hauptverbandes („Diensthoheit“,
Abnahme des Diensteides) werden ebenso wie die derzeit dem Verwaltungsrat (auf
Ebene der Versicherungsträger aber dem Vorstand) zukommende Kompetenz zum
Abschluss von besonderen Vereinbarungen im Dienstvertrag dem Verbandsvorstand
zugewiesen.
Schließlich wird auch die Bestimmung über das
vereinfachte Verfahren zur Wiederverlautbarung von Rechtsnormen der
Selbstverwaltung im Internet in der Weise adaptiert, dass die Zuständigkeit hiefür
ab dem Jahr 2005 auf den Verbandsvorstand übergeht (soweit Rechtsakte des
Hauptverbandes betroffen sind).
Zu den Z 2, 3, 8, 11, 13, 16, 25, 27 bis 29, 34
und 35 (§§ 31 Abs. 5a, 31b Abs. 2, 32b Abs. 1 Z 1 und
Abs. 2 dritter Satz, 32c zweiter Satz, 32d Abs. 2, 447b Abs. 2,
447f Abs. 12 Z 2 und Abs. 15 und 455 Abs. 3 ASVG):
Durch die vorgeschlagenen Änderungen werden wichtige
Aufgaben grundsätzlicher Natur, die bisher dem Verwaltungsrat oblagen, der
Trägerkonferenz übertragen. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende
Aufgaben:
Zustimmung zur Verordnung über Kostenbeiträge in der
gesetzlichen Krankenversicherung, Durchführung des ELSY, Bestellung von
Mitgliedern in die Controllinggruppe, Bestellung des Managements für die
Controllinggruppe, Entwicklungsreporting im Informations-Technologie-Bereich,
Zustimmung zu den Richtlinien über den Strukturausgleich im Bereich der
Krankenversicherung und Festlegung der vorschussweisen Zahlungen im
Zusammenhang mit der Aufbringung der Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung,
(subsidiäre) Zuständigkeit zur Umsetzung einer verbindlichen Bestimmung der
Mustersatzung für den Fall, dass die Generalversammlung eines
Krankenversicherungsträgers dies unterlässt.
Zu den Z 4 bis 15 und 17 (Überschrift zum
6. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles und
§§ 32a, 32b, 32c und 32f ASVG):
Im Gegensatz zu der bis 31. Dezember 2004
bestehenden Rechtslage soll die Controllinggruppe ab 1. Jänner 2005 unter
Bedachtnahme auf das VfGH-Erkenntnis vom 10. Oktober 2003 im Gesetzesprüfungsverfahren
G 222/02 und G 1/03 kein eigener Verwaltungskörper des Hauptverbandes
mehr sein. Damit wird auch der letzte Satz des bisherigen § 32b
Abs. 2 ASVG obsolet.
Durch die neu geschaffene Bestimmung des § 32f
ASVG wird die Rechtsgrundlage für Entschädigungen bzw. den Ersatz der Reise-
und Aufenthaltskosten für die Mitglieder der Controllinggruppe geschaffen.
Durch § 32f Abs. 4 ASVG soll klargestellt werden, dass die Tätigkeit
als Mitglied der Controllinggruppe kein Dienstverhältnis zum Hauptverband
begründet.
Unter einem wird durch die Neuregelung auch der
Aufhebung der Bestimmungen über die Zielvereinbarungen durch den VfGH
(Erkenntnis vom 13. März 2004, G 279/02 etc. betreffend den
Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger, kundgemacht im BGBl. I
unter der Nr. 20/2004) Rechnung getragen, und zwar durch Eliminierung der
auf diese Zielvereinbarungen Bezug habenden Überschriften und Neuplatzierung
der Regelung über die Einrichtung der Controllinggruppe (§ 32a ASVG neu).
Bezüglich des Managements (§ 32c ASVG) wird zur
Einsparung von Verwaltungskosten die bisherige Dienstfreistellung der in dieses
Gremium berufenen Bediensteten in eine bloße Gewährung der für die
Management-Tätigkeiten erforderlichen freien Zeit umgewandelt, wobei auch vom
Erfordernis, wonach einer der Manager leitender Angestellter eines
Versicherungsträgers sein muss, abgegangen wird.
Zu den Z 18 und 30 (§§ 420
Abs. 5 Z 2 und 448 Abs. 3 ASVG):
Die Regelung über die Entschädigung für Versicherungsvertreter
soll in der Weise an die neue Organisationsform des Hauptverbandes angepasst
werden, dass die derzeit für den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die
Mitglieder des Verwaltungsrates vorgesehenen Funktionsgebühren künftig dem
Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und den Mitgliedern des
Verbandsvorstandes zukommen sollen. (Die daran anknüpfende
Aufwandsentschädigung für Aufsichtspersonen beim Hauptverband wird – ohne
Änderung der Entschädigungshöhe – entsprechend angepasst.)
Hingegen wird dem Vorsitzenden und den
Vorsitzenden-Stellvertretern sowie den Mitgliedern der Trägerkonferenz keine
besondere Funktionsgebühr zuteil werden, wiewohl ihr Aufgabenbereich über jenen
der derzeitigen Hauptversammlung hinausgehen wird.
Dies findet seinen Grund darin, dass der genannte
Personenkreis, soweit es sich um Obmänner und erste Obmann-Stellvertreter der
Versicherungsträger handelt, bereits auf Grund ihrer Obmannschaft bzw. ihrer
Eigenschaft als Obmann-Stellvertreter eine Funktionsgebühr erhalten; diesen
Personen sollen lediglich die Reisekosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit in
der Trägerkonferenz ersetzt werden. Lediglich den Seniorenvertretern in der
Trägerkonferenz soll neben dem Reisekostenersatz auch ein entsprechendes
Sitzungsgeld zukommen.
Damit kommt es – im Vergleich zur geltenden
Organisationsstruktur – zu nicht unerheblichen Kosteneinsparungen, da die
bisherigen Agenden der Hauptversammlung und zum Teil auch des Verwaltungsrates
und der Geschäftsführung (soweit es sich um rechtssetzende und kontrollierende
Befugnisse handelt) auf die Trägerkonferenz übergehen, ohne dass für deren
Mitglieder erhebliche Entschädigungen anfallen. Zum anderen wird ein
Verwaltungskörper (nämlich die Geschäftsführung) eingespart, dessen Kompetenzen
größtenteils auf den neuen Verbandsvorstand (als geschäftsführendes Organ)
übergehen.
Die Neuorganisation des Hauptverbandes führt damit
nicht nur zu einer Verschlankung der Organisationsstruktur, sondern auch zu
einer erheblichen Kostenersparnis bei den Funktionsentschädigungen.
Zu den Z 19 bis 22 (§§ 440
Abs. 5 Z 1, 440a Abs. 3 Z 3 und Abs. 5 Z 2 sowie
440f Abs. 4 ASVG):
Durch diese Änderungen werden die Bestimmungen über
den beim Hauptverband eingerichteten Beirat an die neue Organisationsstruktur
des Hauptverbandes angepasst.
So wird die Regelung, wonach der Vorsitzende des
Beirates an den Sitzungen der Hauptversammlung bzw. des Verwaltungsrates mit
beratender Stimme teilnehmen kann, dahingehend adaptiert, dass der Genannte
künftig an den Sitzungen der Trägerkonferenz bzw. des Verbandsvorstandes mit
beratender Stimme teilnehmen kann.
Auch die Bestimmung betreffend den Ersatz der
Reisekosten für die Teilnahme an diesen Sitzungen wird entsprechend angepasst.
Umgekehrt ist nach geltendem Recht vorgesehen, dass
die Geschäftsführung (oder ein von ihr bestimmter Versicherungsvertreter) an
den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilnimmt. Diese Aufgabe kommt
künftig dem Verbandsvorsitzenden zu.
Der beim Hauptverband einzurichtende Beirat setzt sich
derzeit unter anderem aus den Beiratsvorsitzenden der in der Hauptversammlung
des Hauptverbandes vertretenen Versicherungsträger zusammen. Ab dem
Jahr 2005 wird in diesem Zusammenhang auf die in der Trägerkonferenz
vertretenen Versicherungsträger – ohne dass sich dadurch eine inhaltliche
Änderung ergibt – abgestellt.
Zu den Z 23, 24 und 44 (§§ 441, 441a, 441b,
441c, 441d, 441e, 441f, 441g, 441h, 441i, 442, 442a, 442b und 618 Abs. 3
bis 7 ASVG):
Verwaltungskörper des Hauptverbandes
Derzeit gibt es fünf Verwaltungskörper des
Hauptverbandes; in Hinkunft wird die Selbstverwaltung des Hauptverbandes nur
mehr durch zwei Verwaltungskörper repräsentiert werden, und zwar durch
- die
Trägerkonferenz (§ 441a ASVG) und
- den
Verbandsvorstand (§ 441b ASVG)
Zur besseren Übersicht wird den Erläuterungen eine
Gegenüberstellung der geltenden und der geplanten Rechtslage bezüglich der
neuen Verwaltungskörper des Hauptverbandes angeschlossen.
1. Trägerkonferenz
1.1. Zusammensetzung (§ 441a ASVG):
Die Trägerkonferenz besteht aus 37 Mitgliedern,
und zwar aus den Obmännern und den ersten Obmann-Stellvertretern der
Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt, der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, der Gebietskrankenkassen, der
größten Betriebskrankenkasse, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt des österreichischen
Notariates. Durch diese Zusammensetzung der Trägerkonferenz ist gewährleistet,
dass den im Hauptverband zusammengeschlossenen Sozialversicherungsträgern nicht
nur ein bloßes Mitwirkungsrecht bei der Bestellung zukommt, sondern dass die
Obmänner und die ersten Obmann-Stellvertreter der genannten Versicherungsträger
in Personalunion Mitglieder der Trägerkonferenz sind.
Die Mitglieder der Trägerkonferenz werden erstmals vom
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur
konstituierenden Sitzung eingeladen. Es soll sichergestellt werden, dass die
Trägerkonferenz ab 1. Jänner 2005 ihre Arbeit aufnehmen kann (§ 618
Abs. 4 ASVG). In der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder der
Trägerkonferenz aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter zu wählen.
Neu ist, dass die drei mitgliederstärksten
Seniorenorganisationen des Bundesseniorenbeirates drei Mitglieder in die
Trägerkonferenz zu entsenden haben. Damit soll ein in der Lehre bereits
kritisierter Mangel der Selbstverwaltung des Hauptverbandes, nämlich, dass ein
Teil der Leistungsberechtigten, zum Beispiel Pensionisten, von der Mitwirkung
an der Bestellung der Organe ausgeschlossen sind, beseitigt werden. Diese
Maßnahme stellt einen ersten Schritt der Verankerung der Seniorenvertretung als
Pensionistenkurie in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung dar, wie dies
im Regierungsprogramm für die XXII. Gesetzgebungsperiode vorgesehen ist.
Durch die Übergangsbestimmung des § 618
Abs. 3 ASVG werden die drei mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat
vertretenen Seniorenorganisationen verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2004
die zu entsendenden Mitglieder der Trägerkonferenz zu bestimmen und dem
Bundesministerium bekannt zu geben.
Festgehalten wird, dass die Parität von Dienstnehmern
und Dienstgebern, die bereits mit der 58. Novelle zum ASVG verwirklicht
wurde und vom VfGH in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 2003,
G 222/02 und G 1/03, nicht bemängelt worden ist, beibehalten werden
soll. Wie auch in der Lehre vertreten wird, spricht für eine Parität von
Dienstgebern und Dienstnehmern, dass es in der Sozialversicherung auch um einen
Ausgleich zwischen den Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern geht. Mit
Rücksicht darauf, dass der Hauptverband auch für die Sozialversicherungsträger
für Selbständige als Dachverband fungiert, soll im § 441b Abs. 1 ASVG
klargestellt werden, dass der Gruppe der Dienstgeber auch die
Versicherungsvertreter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie der
Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zuzurechnen sind.
1.2. Aufgaben (§§ 441e und 441f ASVG):
Die Trägerkonferenz soll ab 1. Jänner 2005 das
rechtssetzende und kontrollierende Organ des Hauptverbandes sein. Hervorzuheben
sind das Budgetrecht, das Satzungsrecht, das Strategiecommitment sowie die
Beschlussfassung über das Dienstrecht. Beschlüsse des Verbandsvorstandes zu
Gesamtverträgen mit den öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Ärzte
sowie anderen Vertragspartnern bedürfen gleichfalls der Zustimmung der
Trägerkonferenz. Ferner obliegt der Trägerkonferenz die Beschlussfassung über
Richtlinien nach § 31 Abs. 5 ASVG sowie über deren Änderungen.
Die Aufgaben der Trägerkonferenz sind im Wesentlichen
im § 441e Abs. 2 ASVG angeführt. Weitere Aufgaben enthalten die
§§ 31 Abs. 5a und 31b Abs. 2 ASVG. Die neue Trägerkonferenz
entspricht in Bezug auf die Aufgaben im Großen und Ganzen der bisherigen
Hauptversammlung. Allerdings werden Aufgaben, die nach der 58. Novelle zum
ASVG auf den Verwaltungsrat und die Geschäftführung verlagert worden sind, auf
die Trägerkonferenz zurückgeführt. Hiebei handelt es sich insbesondere um die
Erstellung von Richtlinien nach § 31 Abs. 3 Z 9 und Abs. 5
ASVG sowie den Abschluss von Gesamtverträgen nach § 31 Abs. 3
Z 11 ASVG.
Darüber hinaus obliegt es der Trägerkonferenz, aus
ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter zu wählen, denen
insbesondere die Vertretung der Trägerkonferenz gegenüber dem Verbandsvorstand
obliegt.
Nähere Bestimmungen über die Sitzungen der
Trägerkonferenz sind in einer eigenen „Geschäftsordnung der Trägerkonferenz“
(§ 456a ASVG) zu treffen.
Des Weiteren obliegt der Trägerkonferenz die
Entsendung der Mitglieder des Verbandsvorstandes. Das Nähere wird diesbezüglich
zu § 441b ASVG ausgeführt.
Die Trägerkonferenz hat nach § 441e Abs. 3
ASVG das Recht, Ausschüsse einzusetzen. Zwingend vorgesehen ist die Einsetzung
eines eigenen Rechnungsprüfungsausschusses. Auch damit soll die vorrangige
Stellung der Trägerkonferenz hinsichtlich des Budgetrechtes hervorgehoben
werden.
Da die Vertreter der einzelnen Versicherungsträger in
der Trägerkonferenz repräsentativ vertreten sind, bedeutet dies eine bedeutsame
Stärkung der Selbstverwaltung.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 13. März 2004,
G 279/02 etc., unter anderem die Bestimmung des § 32a Abs. 1 und
2 ASVG betreffend die Zielvereinbarungen aufgehoben. Im Rahmen des neu
geschaffenen § 441f ASVG soll die Trägerkonferenz zur Koordinierung des
Verwaltungshandelns der Versicherungsträger Ziele beschließen; sie hat sich
dabei eines Zielsteuerungssystems zu bedienen. Um dem zitierten Judikat des
VfGH Rechnung zu tragen, wird ausdrücklich betont, dass es sich nicht um
„Zielvereinbarungen“ handelt, sondern um eine Zielsteuerung, die der
Hauptverband im Sinne einer besseren Koordination des Verwaltungshandelns der
Versicherungsträger zu beschließen hat.
§ 441f Abs. 3 ASVG legt fest, dass der
Vorsitzende der Trägerkonferenz die von der Trägerkonferenz beschlossenen Ziele
durch geeignete Durchführungsmaßnahmen mit dem Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen zu koordinieren hat.
2. Verbandsvorstand
2.1. Zusammensetzung (§ 441b ASVG):
Der Verbandsvorstand soll aus zwölf Mitgliedern
bestehen.
Als grundlegende Neuerung wird im Abs. 1 des
§ 441b ASVG festgelegt, dass die Mitglieder des Verbandsvorstandes von der
Trägerkonferenz aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder der
Kontrollversammlungen der Versicherungsträger für vier Jahre entsendet werden.
Die Entsendung durch die Trägerkonferenz erfolgt auf Grund eines Beschlusses,
der über die von den öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen, der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs erstatteten Vorschlagslisten gefasst wird.
Die näheren Bestimmungen über das Vorschlagsrecht sind im Abs. 2 des
§ 441b ASVG enthalten: Danach können nur Vorstandsmitglieder oder ein
Mitglieder der Kontrollversammlungen der in § 441a Abs. 1 Z 1
ASVG genannten Versicherungsträger in die Vorschlagslisten aufgenommen werden.
Auch hier wird somit das vom VfGH in seinem Erkenntnis
vom 10. Oktober 2003, G 222/02 und G 1/03, geforderte
Strukturmerkmal der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung, nämlich die
Bestellung der Organe aus der Mitte der Verbandsangehörigen, erfüllt.
Für je fünf Mitglieder steht der Wirtschaftskammer
Österreich aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstgeber und der
Bundesarbeitskammer aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstnehmer
ein Vorschlagsrecht zu, je ein Mitglied ist von der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
vorzuschlagen (§ 441b Abs. 2 Z 2 bis 4 ASVG).
Die Wirtschaftskammer Österreich und die
Bundesarbeitskammer haben bei ihren Vorschlägen auf die von den wahlwerbenden
Fraktionen bei den Wahlen zu den entsprechenden Organen der Wirtschaftskammern
bzw. der Arbeiterkammern vorgenommenen Nominierungen unter Zugrundelegung der
gesamten Wahlergebnisse nach dem System d’Hondt und auf die Zusammensetzung
aller Generalversammlungen der der Trägerkonferenz angehörenden
Versicherungsträger Bedacht zu nehmen.
Aus der Mitte des Verbandsvorstandes werden mit
Stimmenmehrheit ein Verbandsvorsitzender und ein
Verbandsvorsitzenden-Stellvertreter gewählt; hiebei muss sowohl die
Dienstnehmer- als auch die Dienstgebergruppe durch zumindest eine dieser
Personen vertreten sein (§ 441b Abs. 5 ASVG).
Aufgabe des Verbandsvorsitzenden ist die Vertretung
des Verbandsvorstandes gegenüber der Trägerkonferenz und den
Versicherungsträgern (§ 441b Abs. 6 ASVG).
Der Verbandsvorsitzende und der
Verbandsvorsitzenden-Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen der
Trägerkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen (§ 441g Abs. 5
ASVG).
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Verbandsvorstandes sind von der Trägerkonferenz bis zum 31. Jänner 2005 zu
entsenden (§ 618 Abs. 4 letzter Satz ASVG). Der Verbandsvorstand soll
vom Vorsitzenden der Trägerkonferenz zur konstituierenden Sitzung in der Weise
einberufen werden, dass der Verbandsvorstand ab 1. Februar 2005 seine
Aufgaben erfüllen kann (§ 618 Abs. 5 erster Satz ASVG). In der
konstituierenden Sitzung des Verbandsvorstandes sind aus seiner Mitte ein
Verbandsvorsitzender und ein Verbandsvorsitzenden-Stellvertreter zu wählen.
Im Übergangsrecht ist ferner vorgesehen, dass die
bisherige Geschäftsführung – bis zur Konstituierung des Verbandsvorstandes -
die Geschäfte des Hauptverbandes unter Verantwortlichkeit gegenüber der
Trägerkonferenz weiterzuführen hat (§ 618 Abs. 7 ASVG).
2.2. Aufgaben (§ 441g ASVG):
Dem Verbandsvorstand obliegt die Besorgung aller
Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Trägerkonferenz durch Gesetz zugewiesen
sind. Damit kommt ihm die Generalkompetenz für die laufenden Geschäfte zu. Er
vertritt den Hauptverband nach außen.
Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit
Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne seiner Obliegenheiten übertragen. Für
die Aufgabenbereiche Krankenversicherung und Prävention, Alterssicherung,
Unfallversicherung sowie Informationstechnologie sind jedenfalls beratende
Ausschüsse zu bilden. Darüber hinaus hat der Verbandsvorstand nach § 441g
Abs. 4 ASVG die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem
Verbandsmanagement zu übertragen.
Das Verbandsmanagement ist nach § 441h
Abs. 2 ASVG verpflichtet, dem Verbandsvorstand alle Aufklärungen zu geben
und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die dieser zur Ausübung seiner Tätigkeit
benötigt.
Durch die Änderung der Bestimmungen der §§ 31
Abs. 3 Z 13, 453 Abs. 2, 460 Abs. 1, 3 und 5 sowie 593
Abs. 3 ASVG sollen Aufgaben, die bisher dem Verwaltungsrat bzw. der
Geschäftsführung übertragen waren, in die Zuständigkeit des Verbandsvorstandes
transferiert werden.
Vertretung der Aufsichtsbehörde
(§ 441c ASVG)
Nach der vorgeschlagenen Regelung sollen je ein
Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen sowie des
Bundesministeriums für Finanzen berechtigt sein, an den Sitzungen der
Trägerkonferenz und des Verbandsvorstandes in beratender Funktion teilzunehmen.
Den Vertretern der genannten Ressorts kommt ein Anhörungsrecht, aber kein
Stimmrecht zu.
Die Abs. 2 und 3 des § 441c ASVG regeln die
Vorgangsweise im Fall eines Einspruches der Vertreter der Bundesministerien.
Die diesbezügliche Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem § 441b
Abs. 7 ASVG in der Fassung der 58. Novelle.
Unvereinbarkeit (§ 441d ASVG)
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober
2003, G 222/02 und G 1/03, im Bereich der Unvereinbarkeitsregelung
des § 441e Abs. 2 ASVG in der Fassung der 58. Novelle die
Wortfolge „ebenso wie die leitenden Funktionäre kollektivvertragsfähiger
Körperschaften und Vereine, auch wenn sie die Kollektivvertragsfähigkeit in
fremdem Namen ausüben“ als verfassungswidrig aufgehoben. Mit der nunmehr
vorgeschlagenen Regelung soll diesem Erkenntnis vollinhaltlich Rechnung
getragen werden.
Im Rahmen der Unvereinbarkeitsbestimmung des
§ 441d Abs. 2 ASVG ist vorgesehen, dass die Obmänner und die ersten
Obmann-Stellvertreter der im § 441a Abs. 1 ASVG genannten
Versicherungsträger von der Entsendung zum Mitglied in den Verbandsvorstand
ausgeschlossen sind. Diese Regelung erscheint im Hinblick darauf, dass beim
Verbandsvorstand jedenfalls die gemeinsamen Interessen der österreichischen
Sozialversicherung den Partikularinteressen der Versicherungsträger vorgehen,
sachlich gerechtfertigt. Dieser Grundsatz soll noch durch die weitere, im
§ 441d Abs. 1 ASVG enthaltene Regelung, wonach die Funktion als
Versicherungsvertreter in einem Versicherungsträger während einer Funktion im
Verbandsvorstand ruht, verstärkt werden.
Beibehalten wurde die ursprünglich im § 441e
Abs. 4 ASVG in der Fassung der 58. Novelle vorgesehene Regelung,
wonach die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, der Landtage, der
Bundesregierung und der Landesregierungen nicht Mitglieder des
Verbandsvorstandes sein dürfen.
Verbandsmanagement
Das Verbandsmanagement besteht aus dem leitenden
Angestellten und seinen Stellvertretern (höchstens drei sind nach dem Entwurf
vorgesehen). Damit wird dem oben zitierten Erkenntnis des VfGH vom
10. Oktober 2003 vollinhaltlich Rechnung getragen, wonach die
Geschäftsführung kein eigener Selbstverwaltungskörper sein kann.
Der leitende Angestellte und seine Stellvertreter
werden vom Verbandsvorstand im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung für
eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt; hiebei ist das
Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden.
Wiederbestellungen werden ausdrücklich für zulässig erklärt.
Der leitende Angestellte des Hauptverbandes und dessen
Stellvertreter sind vom Verbandsvorstand bis zum 31. März 2005 mit Wirkung
ab 1. April 2005 zu bestellen (§ 618 Abs. 6 ASVG).
Sozial- und Gesundheitsforum
Österreich (§§ 442, 442a und 442b ASVG)
Das durch die 58. Novelle zum ASVG mit Wirkung ab
1. September 2001 geschaffene Sozial- und Gesundheitsforum Österreich hat
sich auf Grund der in der Praxis gemachten Erfahrungen als reformbedürftig
erwiesen. Es soll daher – abgesehen davon, dass ihm als besonderem
Beratungsorgan künftig ein eigener Abschnitt gewidmet ist - in einem Punkt
geändert werden:
Wie sich gezeigt hat, war die Arbeit des Sozial- und
Gesundheitsforums zwar einerseits fruchtbringend, andererseits aber nach außen
hin nicht effektiv. In den Ausschüssen des Sozial- und Gesundheitsforums
Österreich wurden Vorschläge zur Strukturreform der Versicherungsträger, zur Qualitätssicherung
und zur Problematik der Schnittstellen extramuraler-stationärer Bereich
erarbeitet. Dies geschah unter Federführung und starker Beteiligung der
Sozialpartner und der Standesvertretungen im Gesundheitsbereich. Die übrigen im
Sozial- und Gesundheitsforum Österreich vertretenen Institutionen sind diesem
Gremium weitgehend fern geblieben. Aus diesem Grund konnte es auch nicht zu
einer Beschlussfassung der erarbeiteten Vorschläge kommen, da das Sozial- und
Gesundheitsforum Österreich ab dem Spätherbst 2003 nicht mehr
beschlussfähig war.
Aus den angeführten Gründen soll das im § 442
Abs. 3 ASVG vorgesehene Anwesenheitsquorum auf ein Drittel der Mitglieder
reduziert werden.
Betont wird, dass bezüglich der personellen
Zusammensetzung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich keine Änderung
vorgenommen wird.
Im Hinblick darauf, dass sich dieses Gremium als
beratendes Organ in der Vergangenheit bewährt hat, soll seine Mitarbeit im
Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des Hauptverbandes aufgewertet werden, und
zwar dadurch, dass der Verbandsvorstand zu den Beschlüssen des Sozial- und
Gesundheitsforums Österreich innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen
und diese Stellungnahme auch der Trägerkonferenz vorzulegen hat (§ 441g
Abs. 8 ASVG).
Durch die neu geschaffene Bestimmung des § 442b
ASVG wird die Rechtsgrundlage für Entschädigungen bzw. den Ersatz der Reise-
und Aufenthaltskosten der Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums
Österreich geschaffen.
Zu den Z 36 und 37 (§ 456a
Abs. 1 und 3 ASVG):
Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll zum einen
klargestellt werden, dass sich die Regelung über die Geschäftsordnungen der
Verwaltungskörper auch auf die Verwaltungskörper des Hauptverbandes bezieht,
und zum anderen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass an die Stelle des
Hauptverbandspräsidenten (dem bestimmte laufende Angelegenheiten übertragen
werden können) der Verbandsvorsitzende tritt.
Zu Z 38 (§ 456a Abs. 4
ASVG):
Die vorgeschlagene Änderung dient der Beseitigung
eines im Rahmen der 58. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 99/2001,
unterlaufenen Redaktionsversehens.
Verwaltungskörper
des Hauptverbandes
bisher |
neu |
Hauptversammlung |
Trägerkonferenz |
Verwaltungsrat |
Verbandsvorstand |
Geschäftsführung |
*) |
Controllinggruppe |
**) |
Sozial- und
Gesundheitsforum Österreich |
***) |
*) An die Stelle
der Geschäftsführung tritt das Verbandsmanagement, das aus dem leitenden
Angestellten und seinen höchstens drei Stellvertretern besteht; es ist – im
Unterschied zur Geschäftsführung - kein Verwaltungskörper.
**) Die Controllinggruppe,
der das Monitoring und Controlling des Verwaltungshandelns der
Versicherungsträger obliegt, bleibt bestehen, ist jedoch kein Verwaltungskörper
mehr.
***) Das Sozial-
und Gesundheitsforum Österreich als Beratungsgremium in Fragen der
allgemeinen sozialpolitischen Entwicklungen bleibt bestehen, ist jedoch kein
Verwaltungskörper mehr.
bisher
Hauptversammlung
Zusammensetzung |
38 Mitglieder: Obmann,
ObmannStV von AUVA, PVAng, PVArb, VAdöE, VAdöB, 9 GKK, 1 BKK,
SVAdgewW, SVAdB, BVA, VAdöN |
Aufgaben |
insbesondere
Genehmigung der Satzung, der Mustersatzung, der Musterkrankenordnung und der
Geschäftsordnung samt Änderungen, Beschlussfassung eines Leitbildes für den
Hauptverband, Beschlussfassung einer Geschäftsordnung |
neu
Trägerkonferenz
Zusammensetzung |
37 Mitglieder: Obmann,
ObmannStv von AUVA, PVA, VAfEuB, 9 GKK, 1 BKK, SVAdgewW, SVAdB,
BVA, VAdöN, 3 Seniorenvertreter |
Aufgaben |
insbesondere
Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, Genehmigung des
Rechnungsabschlusses und Entlastung des Verbandsvorstandes, Beschlussfassung
der Satzung, der Mustersatzung, der Musterkrankenordnung, der
Mustergeschäftsordnung, Beschlussfassung eines Leitbildes für den
Hauptverband, Beschlussfassung einer Geschäftsordnung, Erlassung einer
Verordnung über den Kostenbeitrag in der Krankenversicherung,
Beschlussfassung über Richtlinien, Zustimmung zu Beschlüssen des
Verbandsvorstandes zu Gesamtverträgen |
bisher
Verwaltungsrat
Zusammensetzung |
14 Mitglieder |
Aufgaben |
Kontrollgremium |
Entsendung
durch |
je 6 von
WKÖ und BAK, je 1 von
Präskonf. der LWK und GÖD |
Auswahl |
WKÖ und BAK
entsenden aufgrund der Kammerwahlen nach dem System d’Hondt, jedoch
mindestens je ein Mitglied der drei stimmenstärksten Fraktionen |
Wahl |
Präsidium
(Präsident und 1 Vizepräsident); Rotationsprinzip
(Jahresrhythmus) |
neu
Verbandsvorstand
Zusammensetzung |
12 Mitglieder |
Aufgaben |
Generalkompetenz
(Besorgung aller Aufgaben, die nicht der Trägerkonferenz zugewiesen sind), Vertretung des
Hauptverbandes nach außen |
Entsendung
durch die Trägerkonferenz, und zwar aus dem Kreis der Vorstands-mitglieder
und der Mitglieder der Kontrollversamm-lungen der Versiche-rungsträger |
je 5 von
WKÖ und BAK, je 1 von
Präskonf. der LWK und GÖD |
Auswahl |
WKÖ und BAK
entsenden aufgrund der Kammerwahlen nach dem System d’Hondt |
Wahl |
Verbandsvorsitzender
und ein Verbandsvorsitzenden-Stellvertreter für die Dauer von 4 Jahren |
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
|
|
Änderung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes |
|
||
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger |
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger |
||
§ 31. (1) und (2) unverändert. |
§ 31. (1) und (2) unverändert. |
|
|
(3) Zu den Aufgaben im Sinne des Abs. 2 Z 1 gehören: |
(3) Zu den Aufgaben im Sinne des Abs. 2 Z 1 gehören: |
|
|
1. bis 12. unverändert. |
1. bis 12. unverändert. |
|
|
13. die Definition von Kennzahlen betreffend die
Kosten der Verwaltung und der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger
sowie die jährliche Durchführung und Auswertung von Vergleichen zwischen
diesen Kennzahlen auf der Grundlage der Ergebnisse der Kostenrechnung der
einzelnen Versicherungsträger; die Ergebnisse dieser Vergleiche sind dem
Verwaltungsrat vorzulegen und zusammen mit dessen Beschluss den
Versicherungsträgern und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales sowie der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu
bringen; |
13. die Definition von Kennzahlen betreffend die
Kosten der Verwaltung und der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger
sowie die jährliche Durchführung und Auswertung von Vergleichen zwischen
diesen Kennzahlen auf der Grundlage der Ergebnisse der Kostenrechnung der
einzelnen Versicherungsträger; die Ergebnisse dieser Vergleiche sind dem Verbandsvorstand vorzulegen und zusammen mit dessen
Beschluss den Versicherungsträgern und dem Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales sowie der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
zur Kenntnis zu bringen; |
|
|
14. unverändert. |
14. unverändert. |
|
|
(4) und (5) unverändert. |
(4) und (5) unverändert. |
|
|
(5a) Der Hauptverband hat für die Krankenversicherungsträger nach
diesem Bundesgesetz mit Ausnahme der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen jährlich eine Verordnung zu erlassen, in der
festgestellt wird, ob und in welcher Höhe ein Kostenbeitrag bei
Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135), bei Inanspruchnahme
chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung (§ 153) und bei
Behandlung in einer Spitalsambulanz (§ 26 KAKuG) im nächstfolgenden
Kalenderjahr zu entrichten ist. Er hat hiebei insbesondere auf die im
Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger vorhandenen Mittel sowie auf
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten Bedacht zu nehmen. Der
Kostenbeitrag ist für die genannten Versicherungsträger einheitlich unter
Zugrundelegung der von ihnen im Durchschnitt des vorangegangenen
Kalenderjahres erbrachten tariflichen Leistungen festzusetzen. Diese
Verordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrates
und der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. |
(5a) Der Hauptverband hat für die Krankenversicherungsträger nach
diesem Bundesgesetz mit Ausnahme der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen jährlich eine Verordnung zu erlassen, in der
festgestellt wird, ob und in welcher Höhe ein Kostenbeitrag bei
Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135), bei Inanspruchnahme
chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung (§ 153) und bei
Behandlung in einer Spitalsambulanz (§ 26 KAKuG) im nächstfolgenden
Kalenderjahr zu entrichten ist. Er hat hiebei insbesondere auf die im
Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger vorhandenen Mittel sowie auf
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten Bedacht zu nehmen. Der
Kostenbeitrag ist für die genannten Versicherungsträger einheitlich unter Zugrundelegung
der von ihnen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres erbrachten
tariflichen Leistungen festzusetzen. Diese Verordnung bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Zustimmung der Trägerkonferenz
und der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. |
|
|
(6) bis (12) unverändert. |
(6) bis (12) unverändert. |
|
|
Durchführung des ELSY |
Durchführung des ELSY |
|
|
§ 31b. (1) unverändert. |
§ 31b. (1) unverändert. |
|
|
(2) Beschlüsse des Hauptverbandes zur Ausübung der nach
Abs. 1 vorgesehenen Ermächtigungen bedürfen der Zustimmung von drei
Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates. Die Ausübung der aus der
Gesellschaftsgründung nach Abs. 1 resultierenden Gesellschafterrechte
des Hauptverbandes bedarf - unbeschadet jener Rechte nach dem Gesetz
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die anderen juristischen
Personen aus einer Beteiligung an dieser Gesellschaft zustehen – in
folgenden Angelegenheiten der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des
Verwaltungsrates: |
(2) Beschlüsse des Hauptverbandes zur Ausübung der nach
Abs. 1 vorgesehenen Ermächtigungen bedürfen der Zustimmung von drei
Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz. Die
Ausübung der aus der Gesellschaftsgründung nach Abs. 1 resultierenden
Gesellschafterrechte des Hauptverbandes bedarf - unbeschadet jener
Rechte nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die
anderen juristischen Personen aus einer Beteiligung an dieser Gesellschaft
zustehen – in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung von drei Vierteln
der Mitglieder der Trägerkonferenz: |
|
|
1. bis 6. unverändert. |
1. bis 6. unverändert. |
|
|
Ebenso kann der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit
von drei Vierteln seiner Mitglieder ein Schlichtungsverfahren in den
Angelegenheiten nach Z 1 und 2 für den Fall vorsehen, dass ein
beantragter Beschluss in solchen Angelegenheiten zwar eine absolute
Stimmenmehrheit, nicht aber die erforderliche Zustimmung von drei Vierteln
der Mitglieder des Verwaltungsrates erreicht. Die auf Grund eines solchen
Schlichtungsverfahrens ergehende Entscheidung ersetzt die Beschlussfassung
des Verwaltungsrates. Solange der Hauptverband an der auf Grund von
Abs. 1 Z 1 errichteten Gesellschaft mit mehr als 50% der
Geschäftsanteile beteiligt ist, ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Gesellschaft
aus den auf Vorschlag des Verwaltungsrates zu bestellenden
Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft zu wählen. Schlagen drei
Aufsichtsratsmitglieder der genannten Gruppe ein Mitglied für die Funktion
des Vorsitzenden vor, so ist nur dieses Mitglied zum Vorsitzenden des
Aufsichtsrates wählbar. Eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat
zwei Geschäftsführer zu haben. Des Weiteren gilt eine solche Gesellschaft mit
beschränkter Haftung als durch Gesetz eingerichteter Rechtsträger des öffentlichen
Bereiches im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 und als
Versicherungsträger im Sinne der §§ 109 und 110. Die Finanzierung einer
solchen Gesellschaft erfolgt durch die Versicherungsträger im Sinne der
Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke
(Hauptverband). Wird zur Wahrung der Aufgaben als Gesellschafter der
genannten Gesellschaft ein Ausschuss nach § 442c Abs. 1 gebildet,
so gehören diesem der Präsident, der erste Stellvertreter und der zweite
Stellvertreter an. |
Ebenso kann die
Trägerkonferenz mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder
ein Schlichtungsverfahren in den Angelegenheiten nach Z 1 und 2 für den
Fall vorsehen, dass ein beantragter Beschluss in solchen Angelegenheiten zwar
eine absolute Stimmenmehrheit, nicht aber die erforderliche Zustimmung von
drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz
erreicht. Die auf Grund eines solchen Schlichtungsverfahrens ergehende
Entscheidung ersetzt die Beschlussfassung der
Trägerkonferenz. Solange der Hauptverband an der auf Grund von
Abs. 1 Z 1 errichteten Gesellschaft mit mehr als 50% der
Geschäftsanteile beteiligt ist, ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates der
Gesellschaft aus den auf Vorschlag der Trägerkonferenz
zu bestellenden Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft zu wählen. Schlagen
drei Aufsichtsratsmitglieder der genannten Gruppe ein Mitglied für die
Funktion des Vorsitzenden vor, so ist nur dieses Mitglied zum Vorsitzenden
des Aufsichtsrates wählbar. Eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung
hat zwei Geschäftsführer zu haben. Des Weiteren gilt eine solche Gesellschaft
mit beschränkter Haftung als durch Gesetz eingerichteter Rechtsträger des
öffentlichen Bereiches im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 und als
Versicherungsträger im Sinne der §§ 109 und 110. Die Finanzierung einer
solchen Gesellschaft erfolgt durch die Versicherungsträger im Sinne der
Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke
(Hauptverband). Wird zur Wahrung der Aufgaben als Gesellschafter der genannten
Gesellschaft ein Ausschuss nach § 442c Abs. 1 gebildet, so gehören
diesem der Präsident, der erste Stellvertreter und der zweite Stellvertreter
an. |
|
|
(3) und (4) unverändert. |
(3) und (4) unverändert. |
|
|
Zielvereinbarungen und Controlling in der
Sozialversicherung |
Controlling in der Sozialversicherung |
|
|
Zielvereinbarungen |
Controllinggruppe |
|
|
§ 32a. (1) Aufgehoben. |
§ 32a. Beim Hauptverband ist eine
Controllinggruppe einzurichten, der das Monitoring und Controlling des
Verwaltungshandelns der Versicherungsträger obliegt. |
|
|
(2) Aufgehoben. |
|
|
|
(3) Die Geschäftsführung hat die nach Abs. 2 beschlossenen
Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
abzustimmen. |
|
|
|
Monitoring und
Controlling |
Monitoring und
Controlling |
|
|
§ 32b. (1) Beim Hauptverband ist ein eigener
Verwaltungskörper einzurichten, dem das Monitoring und Controlling des
Verwaltungshandelns der Versicherungsträger obliegt (Controllinggruppe).. |
§ 32b. (1) Die Controllinggruppe besteht aus
neun Mitgliedern, von denen |
|
|
|
1. vier von der Trägerkonferenz, |
|
|
|
2. je eines vom Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und von der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, |
|
|
|
3. eines vom Bundesminister für Finanzen und |
|
|
|
4. je eines vom Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und von der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen jeweils im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen |
|
|
|
zu entsenden
sind. Die Mitglieder nach Z 4 müssen Sachverständige auf dem Gebiet des
Organisations-, Controlling- und Finanzwesens mit Erfahrung im
Non-Profit-Bereich sein. Den Vorsitz in der Controllinggruppe führt der (die)
aus ihrer Mitte zu wählende Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen (deren)
Stellvertreter(in), der (die) auf dieselbe Weise zu wählen ist. |
|
|
(2) Die
Controllinggruppe besteht aus neun Mitgliedern, von denen |
(2) Der
Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen im Zusammenhang mit |
|
|
1. vier von dem Verwaltungsrat, |
1. der Zielsteuerung nach § 441f und |
|
|
2. je eines vom Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und von der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, |
2. den in diesem Bundesgesetz festgelegten
Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung |
|
|
3. eines vom Bundesminister für Finanzen und |
|
|
|
4. je eines vom Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen |
|
|
|
zu entsenden sind. Die Mitglieder nach Z 4
müssen Sachverständige auf dem Gebiet des Organisations-, Controlling- und
Finanzwesens mit Erfahrung im Non-Profit-Bereich sein. Den Vorsitz in der
Controllinggruppe führt der (die) aus ihrer Mitte zu wählende Vorsitzende, im
Verhinderungsfall dessen (deren) Stellvertreter(in), der (die) auf dieselbe
Weise zu wählen ist. Die Mitglieder der Controllinggruppe versehen ihr Amt
auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung; die Abschnitte II, IVa und
VI des Achten Teiles sind sinngemäß anzuwenden. |
unter Zuhilfenahme der von den
Versicherungsträgern vorzulegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und
Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Der
Controllinggruppe obliegt weiters das begleitende Controlling im Bereich des
Projektmanagements bei Projekten mit besonderer, trägerübergreifender
Bedeutung für die Sozialversicherung. Der Vorsitzende hat die Ergebnisse der Controllinggruppe
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, der Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen und der Trägerkonferenz zu übermitteln. Der
Hauptverband hat dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen und dem Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen unverzüglich eine Stellungnahme zum Bericht der
Controllinggruppe zu übermitteln. |
|
|
(3) Der Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen im
Zusammenhang mit |
(3) Der Controllinggruppe sind auf ihr Verlangen alle Unterlagen
der Versicherungsträger und des Hauptverbandes vorzulegen. Insbesondere sind
die für das Reporting nach § 32d erforderlichen Berichte der
Versicherungsträger so rechtzeitig an den Hauptverband zu übermitteln, dass
eine ordnungsgemäße Prüfung durch die Controllinggruppe möglich ist. |
|
|
1. den Zielvereinbarungen nach § 32a und. |
|
|
|
2. den in diesem Bundesgesetz festgelegten
Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung |
|
|
|
unter Zuhilfenahme der von den
Versicherungsträgern vorzulegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und
Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Der
Controllinggruppe obliegt weiters das begleitende Controlling im Bereich des
Projektmanagements bei Projekten mit besonderer, trägerübergreifender
Bedeutung für die Sozialversicherung. Der Vorsitzende hat die Ergebnisse der
Controllinggruppe dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, der Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen und dem Verwaltungsrat zu übermitteln. Der Hauptverband hat dem
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen unverzüglich eine Stellungnahme zum Bericht der
Controllinggruppe zu übermitteln. |
|
|
|
(4) Der Controllinggruppe sind auf ihr Verlangen alle Unterlagen
der Versicherungsträger und des Hauptverbandes vorzulegen. Insbesondere sind
die für das Reporting nach § 32d erforderlichen Berichte der
Versicherungsträger so rechtzeitig an den Hauptverband zu übermitteln, dass
eine ordnungsgemäße Prüfung durch die Controllinggruppe möglich ist. |
|
|
|
Management |
Management |
|
|
§ 32c. Zur Erfüllung der Aufgaben nach den
§§ 32a und 32b ist ein Management einzurichten. Der Verwaltungsrat hat
hiefür durch Beschluss zwei qualifizierte Mitarbeiter(innen) des leitenden
Dienstes nach den Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten
bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs, die bei verschiedenen
Versicherungsträgern beschäftigt sind, jeweils für die Amtsdauer der
Controllinggruppe zu bestellen. Zumindest eine(r) dieser zwei qualifizierten
Mitarbeiter(innen) muss der (die) leitende Angestellte eines
Versicherungsträgers sein. Die bestellten Personen sind für die Dauer der
Ausübung ihres Amtes unter Fortzahlung ihrer Bezüge vom Dienst freizustellen.
Die Versicherungsträger (der Hauptverband) sind verpflichtet, die vom
Management zur Erfüllung seiner Aufgaben ergehenden Aufträge vorrangig zu
erfüllen und überdies bei Bedarf dem Management das zur Erfüllung seiner
Aufgaben notwendige Personal sowie die erforderlichen Räumlichkeiten und
Mittel vorrangig zur Verfügung zu stellen. Dieses Personal ist in gleicher
Weise wie das Management vom Dienst freizustellen. Dienstort ist der Sitz
sowohl des Hauptverbandes als auch jenes Versicherungsträgers, dem die
jeweils in das Management bestellte Person angehört. Das Management ist
hinsichtlich seines aufgabenbezogenen Verhaltens der Controllinggruppe
unmittelbar verantwortlich; die Controllinggruppe entscheidet auch über die
Erforderlichkeit des zur Verfügung zu stellenden Personals und der zur
Verfügung zu stellenden Räumlichkeiten und Mittel. Der Hauptverband hat unter
Einhaltung der Bestimmungen des § 588 Abs. 14 den
Versicherungsträgern die Kosten des zur Verfügung gestellten Personals und
der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Mittel zu ersetzen. Aus der
Wahrnehmung der vom Management ergehenden Aufträge zur Erfüllung seiner
Aufgaben resultiert kein Kostenersatzanspruch an den Hauptverband.
Abschnitt IX des Achten Teiles ist sinngemäß anzuwenden. |
§ 32c. Zur Erfüllung der Aufgaben nach den
§§ 32b und 441f ist ein Management einzurichten. Die Trägerkonferenz hat
hiefür durch Beschluss zwei qualifizierte Mitarbeiter(innen) des leitenden
Dienstes nach den Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten
bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs, die bei verschiedenen
Versicherungsträgern beschäftigt sind, jeweils für die Amtsdauer der
Controllinggruppe zu bestellen. Den bestellten Personen ist die für die
Ausübung ihres Amtes erforderliche freie Zeit unter Fortzahlung ihrer Bezüge
zu gewähren. Die Versicherungsträger (der Hauptverband) sind verpflichtet,
die vom Management zur Erfüllung seiner Aufgaben ergehenden Aufträge
vorrangig zu erfüllen und überdies bei Bedarf dem Management das zur
Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal sowie die erforderlichen
Räumlichkeiten und Mittel vorrangig zur Verfügung zu stellen. Dieses Personal
ist in gleicher Weise wie das Management vom Dienst freizustellen. Dienstort
ist der Sitz sowohl des Hauptverbandes als auch jenes Versicherungsträgers,
dem die jeweils in das Management bestellte Person angehört. Das Management
ist hinsichtlich seines aufgabenbezogenen Verhaltens der Controllinggruppe
unmittelbar verantwortlich; die Controllinggruppe entscheidet auch über die
Erforderlichkeit des zur Verfügung zu stellenden Personals und der zur
Verfügung zu stellenden Räumlichkeiten und Mittel. Der Hauptverband hat unter
Einhaltung der Bestimmungen des § 588 Abs. 14 den
Versicherungsträgern die Kosten des zur Verfügung gestellten Personals und
der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Mittel zu ersetzen. Aus der
Wahrnehmung der vom Management ergehenden Aufträge zur Erfüllung seiner
Aufgaben resultiert kein Kostenersatzanspruch an den Hauptverband.
Abschnitt IX des Achten Teiles ist sinngemäß anzuwenden. |
|
|
Reporting |
Reporting |
|
|
§ 32d. (1) unverändert. |
§ 32d. (1) unverändert. |
|
|
(2) Der Hauptverband hat am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres
im Rahmen eines laufenden Controllings ein Entwicklungsreporting im
Informationstechnologie-Bereich einschließlich Chipkarte an das
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und an das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu erstatten. Dieser Report
bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. |
(2) Der Hauptverband hat am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres
im Rahmen eines laufenden Controllings ein Entwicklungsreporting im
Informationstechnologie-Bereich einschließlich Chipkarte an das
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und an das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu erstatten. Dieser Report
bedarf der Zustimmung der Trägerkonferenz. |
|
|
(3) unverändert. |
(3) unverändert. |
|
|
|
Entschädigungen |
|
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|
§ 32f. (1) Die Mitglieder der Controllinggruppe
haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung
der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 31. |
|
|
|
(2) Der Vorsitzende der Controllinggruppe und dessen
StellvertreterIn haben Anspruch auf Entschädigung. Das Nähere hat der
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im
Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch
Verordnung zu bestimmen, wobei die für ein Jahr zustehende Entschädigung
40 % des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges
nicht übersteigen darf. |
|
|
|
(3) Die Mitglieder der Controllinggruppe haben, soweit für sie
nicht Abs. 2 gilt, Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe der
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im
Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch
Verordnung festzusetzen hat. |
|
|
|
(4) Die Tätigkeit
als Mitglied der Controllinggruppe begründet kein Dienstverhältnis zum
Hauptverband. |
|
|
Versicherungsvertreter |
Versicherungsvertreter |
|
|
§ 420. (1) bis (4) unverändert. |
§ 420. (1) bis (4) unverändert. |
|
|
(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf
Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis
zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden
Grundsätzen: |
(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt
auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein
Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen
nach folgenden Grundsätzen: |
|
|
1. unverändert. |
1. unverändert. |
|
|
2. Der Präsident, der Vizepräsident und die
Mitglieder des Verwaltungsrates, die Obmänner und Obmann-Stellvertreter sowie
die Vorsitzenden und die Vorsitzenden-Stellvertreter der
Kontrollversammlungen, des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und der
Landesstellenausschüsse haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat
der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des
Hauptverbandes im Einvernehmen mit der Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen durch Verordnung unter Bedachtnahme
auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten des jeweiligen
Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende
Funktionsgebühr 40 vH des einem Mitglied des Nationalrates jährlich
gebührenden Bezuges nicht übersteigen. |
2. Der/die
Verbandsvorsitzende, der/die Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn und die
Mitglieder des Verbandsvorstandes, die Obmänner und
Obmann-Stellvertreter sowie die Vorsitzenden und die
Vorsitzenden-Stellvertreter der Kontrollversammlungen und der
Landesstellenausschüsse haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat
der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des
Hauptverbandes im Einvernehmen mit der Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen durch Verordnung unter Bedachtnahme
auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten des
jeweiligen Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr
zustehende Funktionsgebühr 40 vH des einem Mitglied des Nationalrates
jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen. |
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3. unverändert. |
3. unverändert. |
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§ 107 Abs. 4 ist anzuwenden. |
§ 107 Abs. 4 ist anzuwenden. |
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(6) unverändert. |
(6) unverändert. |
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Aufgaben des Beirates |
Aufgaben des Beirates |
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§ 440. (1) bis (4) unverändert. |
§ 440. (1) bis (4) unverändert. |
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(5) Der Vorsitzende des Beirates und sein(e) Stellvertreter sind
- unbeschadet des Anhörungsrechtes des Beirates in grundsätzlichen Fragen -
berechtigt, |
(5) Der Vorsitzende des Beirates und sein(e) Stellvertreter sind
- unbeschadet des Anhörungsrechtes des Beirates in grundsätzlichen Fragen -
berechtigt, |
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1. an den Sitzungen der Generalversammlung
(Hauptversammlung) und des Vorstandes (Verwaltungsrates) mit beratender
Stimme teilzunehmen; |
1. an den Sitzungen der Generalversammlung (Trägerkonferenz) und des Vorstandes (Verbandsvorstandes) mit beratender Stimme
teilzunehmen; |
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2. unverändert. |
2. unverändert. |
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(6) unverändert. |
(6) unverändert. |
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Mitglieder des Beirates |
Mitglieder des Beirates |
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§ 440a. (1) und (2) unverändert. |
§ 440a. (1) und (2) unverändert. |
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(3) Der beim Hauptverband errichtete Beirat setzt sich zusammen |
(3) Der beim Hauptverband errichtete Beirat setzt sich zusammen |
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1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
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3. aus den Vorsitzenden der Beiräte jener
Versicherungsträger, die in der Hauptversammlung vertreten sind, wobei der
jeweilige Vorsitzende durch ein anderes - aus der Mitte des jeweiligen
Beirates zu wählendes - Mitglied vertreten werden kann. |
3. aus den Vorsitzenden der Beiräte jener
Versicherungsträger, die in der Trägerkonferenz
vertreten sind, wobei der jeweilige Vorsitzende durch ein anderes - aus der
Mitte des jeweiligen Beirates zu wählendes - Mitglied vertreten werden kann. |
|
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Für den Vorsitzenden und die
Vorsitzenden-Stellvertreter sind gleichzeitig mit deren Entsendung und auf
dieselbe Art Stellvertreter zu entsenden. |
Für den Vorsitzenden und die
Vorsitzenden-Stellvertreter sind gleichzeitig mit deren Entsendung und auf
dieselbe Art Stellvertreter zu entsenden. |
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|
(4) unverändert. |
(4) unverändert. |
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(5) § 420 Abs. 5 Z 1 ist so anzuwenden, dass
Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten besteht |
(5) § 420 Abs. 5 Z 1 ist so anzuwenden, dass
Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten besteht |
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1. unverändert. |
1. unverändert. |
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2. für die Teilnahme an Sitzungen der
Generalversammlung (Hauptversammlung), des Vorstandes (Verwaltungsrates) und
seiner Ausschüsse sowie der Landesstellenausschüsse. |
2. für die Teilnahme an Sitzungen der
Generalversammlung (Trägerkonferenz), des
Vorstandes (Verbandsvorstandes) und seiner
Ausschüsse sowie der Landesstellenausschüsse. |
|
|
Vorsitz im Beirat, Sitzungen |
Vorsitz im Beirat, Sitzungen |
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|
§ 440f. (1) bis (3) unverändert. |
§ 440f. (1) bis (3) unverändert. |
|
|
(4) Der Obmann (Geschäftsführung) oder ein von ihm bestimmter
Versicherungsvertreter und der leitende Angestellte oder ein von ihm
bestimmter Bediensteter haben an den Sitzungen des Beirates mit beratender
Stimme teilzunehmen. |
(4) Der Obmann (der/die Verbandsvorsitzende)
oder ein von ihm bestimmter Versicherungsvertreter und der leitende
Angestellte oder ein von ihm bestimmter Bediensteter haben an den Sitzungen
des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen. |
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ABSCHNITT IVa |
ABSCHNITT IVa |
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Verwaltungskörper des Hauptverbandes |
Verwaltungskörper des Hauptverbandes |
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Arten der Verwaltungskörper |
Arten der Verwaltungskörper |
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§ 441. Die Verwaltungskörper des Hauptverbandes
sind: |
§ 441. Die Verwaltungskörper des Hauptverbandes
sind |
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1. die Hauptversammlung, |
- die Trägerkonferenz und |
|
|
2. der Verwaltungsrat, |
- der Verbandsvorstand. |
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3. die Geschäftsführung, |
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|
4. die Controllinggruppe und |
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5. das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich. |
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Hauptversammlung |
Trägerkonferenz |
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§ 441a. (1) Die Hauptversammlung besteht aus den
Obmännern und je einem Obmann-Stellvertreter der in § 427 Abs. 1
Z 1 bis 6 genannten Versicherungsträger, aus dem Obmann und je
einem Obmann-Stellvertreter der nach der Versichertenzahl größten
Betriebskrankenkasse, dem Obmann und je einem Obmann-Stellvertreter der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, dem Obmann und je
einem Obmann-Stellvertreter der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, dem
Obmann und je einem Obmann-Stellvertreter der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter und dem Obmann und je einem Obmann-Stellvertreter der
Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates. Bei der Zusammensetzung
der Hauptversammlung ist darauf zu achten, dass entweder der Obmann oder der
Obmann-Stellvertreter eines entsendenden Versicherungsträgers der
Dienstnehmerkurie und der zweite Vertreter des entsendenden
Versicherungsträgers der Dienstgeberkurie angehört. Für jeden Obmann bzw.
Obmann-Stellvertreter ist vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers
ein Stellvertreter zu entsenden, der von derselben Kurie der
Versicherungsvertreter im Vorstand wie der zu Vertretende zu wählen ist. |
§ 441a. (1) Die Trägerkonferenz besteht |
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1. aus den Obmännern/Obfrauen und ihren ersten
Stellvertretern/Stellvertreterinnen |
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- der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, |
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- der Pensionsversicherungsanstalt, |
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|
- der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau, |
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- der Gebietskrankenkassen, |
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|
- der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft, |
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|
- der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, |
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|
- der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter, |
|
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|
- der Versicherungsanstalt des österreichischen
Notariates und |
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|
- der nach der Versichertenzahl größten
Betriebskrankenkasse sowie |
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2. aus drei Seniorenvertretern/Seniorenvertreterinnen,
die von den drei mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen
Seniorenorganisationen (§ 3 des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I
Nr. 84/1998) zu entsenden sind. |
|
|
|
Für jeden Obmann/jede Obfrau und für jeden ersten
Stellvertreter/jede erste Stellvertreterin ist vom Vorstand des jeweiligen
Versicherungsträgers ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden,
der/die von jener Gruppe der VersicherungsvertreterInnen im Vorstand zu
wählen ist, der der/die zu Vertretende angehört. Für jeden
Seniorenvertreter/jede Seniorenvertreterin ist von den in Betracht kommenden
Seniorenorganisationen je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu
entsenden. |
|
|
(2) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest die
Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der
Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. |
(2) Die Trägerkonferenz ist beschlussfähig, wenn zumindest die
Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der
Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. |
|
|
(3) Die Hauptversammlung wählt aus ihrer Mitte für eine
Funktionsdauer von vier Jahren einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter,
denen die Vertretung der Hauptversammlung gegenüber den anderen
Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und
nach außen obliegt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende hat
insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Hauptversammlung Sorge zu
tragen, die Hauptversammlung zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen.
Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Hauptversammlung zu
beschließenden ”Geschäftsordnung der Hauptversammlung” (§ 456a) zu
treffen. |
(3) Die Trägerkonferenz wählt aus ihrer Mitte für eine Funktionsdauer
von vier Jahren einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und zwei
StellvertreterInnen, denen die Vertretung der Trägerkonferenz gegenüber dem
Verbandsvorstand und gegenüber den Versicherungsträgern obliegt. Wiederwahlen
sind zulässig. Der/die Vorsitzende hat insbesondere für die rechtzeitige
Einberufung der Trägerkonferenz Sorge zu tragen, die Trägerkonferenz zu
leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in
einer von der Trägerkonferenz zu beschließenden „Geschäftsordnung der
Trägerkonferenz“ (§ 456a) zu treffen. |
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|
Verwaltungsrat |
Verbandsvorstand |
|
|
§ 441b. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 14
Mitgliedern, die auf vier Jahre entsendet werden. Wiederholte Entsendungen
sind zulässig. Je ein Mitglied ist von der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs und von der Gewerkschaft Öffentlicher
Dienst zu entsenden. Je sechs Mitglieder werden von der Wirtschaftskammer
Österreich aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstgeber und von
der Bundesarbeitskammer aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der
Dienstnehmer entsendet, wobei neben der fachlichen Eignung der
Versicherungsvertreter insbesondere darauf Bedacht zu nehmen ist, dass im
Verwaltungsrat ein repräsentativer Querschnitt möglichst aller Dienstnehmer- und
Dienstgebergruppen vertreten ist. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied
zu entsenden, das derselben Gruppe wie der zu Vertretende anzugehören hat.
Die §§ 420 Abs 4 bis 6, 422, 423 Abs. 1 sowie Abs. 3
bis 8 und 424 gelten sinngemäß. Werden keine Mitglieder entsendet, so
hat der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für die betreffenden
Funktionen Versicherungsvertreter zu bestellen, die so lange im Amt bleiben,
bis das entsendende Organ sein Entsendungsrecht ausübt. |
§ 441b. (1) Der Verbandsvorstand besteht aus
zwölf Mitgliedern, die von der Trägerkonferenz auf der Grundlage der nach
Abs. 2 vorgelegten Vorschläge für vier Jahre entsendet werden; hiebei
hat eine Hälfte der Verbandsvorstandsmitglieder der Gruppe der
DienstgeberInnen, die andere Hälfte der Gruppe der DienstnehmerInnen
anzugehören; die VersicherungsvertreterInnen der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der
Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates sind der Gruppe der
DienstgeberInnen, das von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
vorzuschlagende Mitglied ist der Gruppe der DienstnehmerInnen zuzurechnen. Wiederholte Entsendungen sind zulässig.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden, das derselben Gruppe
wie der/die zu Vertretende anzugehören hat. |
|
|
(2) Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer
haben die Bestellung der von ihnen zu entsendenden Mitglieder nach der Summe
der Mandate der einzelnen Fraktionen aufgrund der Wahlen zu den Fachgruppen
und Fachvertretungen der Wirtschaftskammern bzw. nach der Summe der Mandate
der einzelnen Fraktionen aufgrund der Wahlen in die satzungsgebenden Organe
der Arbeiterkammern der Länder (Vollversammlungen) auf Vorschlag der jeweils
wahlwerbenden Gruppen nach dem System d´Hondt vorzunehmen, wobei jedoch
jeweils die drei stimmenstärksten Fraktionen mit zumindest je einem Mitglied
im Verwaltungsrat vertreten sein müssen. Die Wahlzahl ist ungerundet zu
errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch
auf ein Mitglied im Verwaltungsrat, so entscheidet das Los. |
(2) Die öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen
(§ 421) sowie der Österreichische Gewerkschaftsbund und die
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs haben ein
Vorschlagsrecht unter folgenden Auflagen: |
|
|
|
1. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes haben
dem Kreis der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder der
Kontrollversammlungen der im § 441a Abs. 1 Z 1 genannten
Versicherungsträger anzugehören. |
|
|
|
2. Je fünf Mitglieder sind von der
Wirtschaftskammer Österreich aus dem Kreis der VersicherungsvertreterInnen
der DienstgeberInnen und von der Bundesarbeitskammer aus dem Kreis der
VersicherungsvertreterInnen der DienstnehmerInnen vorzuschlagen, wobei neben
der Berücksichtigung der fachlichen Eignung der VersicherungsvertreterInnen
auch darauf Bedacht zu nehmen ist, dass im Verbandsvorstand ein
repräsentativer Querschnitt aller DienstnehmerInnen- und
DienstgeberInnengruppen vertreten ist. |
|
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3. Ein Mitglied ist von der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs vorzuschlagen. |
|
|
|
4. Ein Mitglied ist von der Gewerkschaft
Öffentlicher Dienst vorzuschlagen. |
|
|
|
5. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied
vorzuschlagen, das derselben Gruppe wie der/die zu Vertretende anzugehören
hat. |
|
|
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn zumindest die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf – sofern
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. |
(3) Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer
haben bei ihren Vorschlägen Bedacht zu nehmen |
|
|
|
1. auf die von den wahlwerbenden Fraktionen bei
den – der Vorschlagserstattung letztvorangegangenen - Wahlen zu den
Fachgruppen und Fachvertretungen der Wirtschaftskammern bzw. zu den
satzungsgebenden Organen der Arbeiterkammern der Länder (Vollversammlungen)
vorgenommenen Nominierungen unter Zugrundelegung der gesamten Ergebnisse
dieser Wahlen nach dem System d´Hondt und |
|
|
|
2. auf die Zusammensetzung aller
Generalversammlungen der im § 441a Abs. 1 Z 1 angeführten
Versicherungsträger |
|
|
(4) Der
Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode
mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen ein Präsidium, das aus einem
Präsidenten und einem Vizepräsidenten besteht. Bei der Wahl ist darauf
Bedacht zu nehmen, dass sowohl die Dienstgeberkurie als auch die
Dienstnehmerkurie im Präsidium vertreten ist. Nach Ablauf jeweils eines
Jahres folgt der Vizepräsident dem Präsidenten ins Amt nach; der Präsident
übernimmt gleichzeitig das Amt des Vizepräsidenten. |
(4) Der
Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf – sofern gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen. |
|
|
(5) Jene Fraktionen (Abs. 2), die zwar im Verwaltungsrat,
nicht aber im Präsidium vertreten sind, dürfen jeweils ein beratendes
Mitglied ins Präsidium kooptieren. Diese beratenden Mitglieder haben die
gleichen Informations-, Rede- und – mit Ausnahme des Stimmrechtes –
Teilnahmerechte wie Präsident und Vizepräsident. |
(5) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer
seiner Funktionsperiode mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen einen
Verbandsvorsitzenden/eine Verbandsvorsitzende und einen/eine
Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn, wobei sowohl die DienstnehmerInnen-
als auch die DienstgeberInnengruppe vertreten sein muss. |
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|
(6) Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Verwaltungsrates
gegenüber den anderen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den
Versicherungsträgern und nach außen. Er hat insbesondere für die rechtzeitige
Einberufung des Verwaltungsrates Sorge zu tragen, die Sitzungen des Verwaltungsrates
zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind
in einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden ”Geschäftsordnung des
Verwaltungsrates” (§ 456a) zu treffen. |
(6) Dem/der Verbandsvorsitzenden obliegt die Vertretung des Verbandsvorstandes
gegenüber der Trägerkonferenz und gegenüber den Versicherungsträgern. Er/sie
hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung des Verbandsvorstandes
Sorge zu tragen, die Sitzungen des Verbandsvorstandes zu leiten und die
Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer vom
Verbandsvorstand zu beschließenden „Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes“
(§ 456a) zu treffen. In dieser Geschäftsordnung sind auch die näheren
Bestimmungen über die Wahl des/der Verbandsvorsitzenden und des/der
Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn festzulegen. |
|
|
(7) Dem Verwaltungsrat gehören weiters ein Vertreter des
Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen,
ein Vertreter der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie ein
Vertreter des Bundesministers für Finanzen an. Diese dürfen zwar an den
Sitzungen des Verwaltungsrates in beratender Funktion teilnehmen und sind zu
hören; bei Abstimmungen kommt ihnen aber kein Stimmrecht zu. Gegen Beschlüsse
des Verwaltungsrates kann der Vertreter des Bundesministers für soziale
Sicherheit und Generationen bzw. der Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen wegen Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit
schriftlich Einspruch erheben; gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates, welche
die finanziellen Interessen des Bundes berühren, kann der Vertreter des
Bundesministers für Finanzen schriftlich Einspruch erheben. Langt ein solcher
Einspruch innerhalb von längstens fünf Werktagen nach erweislicher
Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem zuständigen Vertreter schriftlich
beim Verwaltungsrat ein, so kommt ihm aufschiebende Wirkung zu. Der
Verwaltungsrat kann aber beschließen, die Angelegenheit dem Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen zur endgültigen Entscheidung
vorzulegen (Vorlagebeschluss); der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu entscheiden. Wurde der
Einspruch vom Vertreter des Bundesministers für Finanzen erhoben, so hat der
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Falle eines
Vorlagebeschlusses des Verwaltungsrates die endgültige Entscheidung im
Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen und mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen.
Endgültige Entscheidungen haben durch Bescheid zu erfolgen. |
|
|
|
Geschäftsführung |
Vertretung der Aufsichtsbehörde |
|
|
§ 441c. (1) Die Geschäftsführung besteht aus
einem Sprecher der Geschäftsführung und zwei bis vier zusätzlichen
Mitgliedern. Sie wird vom Verwaltungsrat im Wege einer öffentlichen
Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt; die
Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998,
sind anzuwenden. Wiederbestellungen sind zulässig. |
§ 441c. (1) Je ein Vertreter/eine Vertreterin
des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz, der Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen
sowie des Bundesministers für Finanzen ist berechtigt, an den Sitzungen der
Verwaltungskörper des Hauptverbandes in beratender Funktion teilzunehmen; sie
sind zwar zu hören, bei Abstimmungen kommt ihnen aber kein Stimmrecht zu. |
|
|
(2) Die Geschäftsführer treffen ihre Entscheidungen nach dem
Mehrstimmigkeitsprinzip gemeinsam. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Sprechers der Geschäftsführung den Ausschlag. § 424 gilt sinngemäß. |
(2) Gegen Beschlüsse der Verwaltungskörper kann der Vertreter/die
Vertreterin des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz bzw. der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen wegen
Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit schriftlich Einspruch erheben. Gegen
Beschlüsse der Verwaltungskörper, die die finanziellen Interessen des Bundes
berühren, kann der Vertreter/die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen
schriftlich Einspruch erheben. Langt ein solcher Einspruch innerhalb von
längstens fünf Werktagen nach erweislicher Bekanntgabe des Beschlusses
gegenüber dem zuständigen Vertreter/der zuständigen Vertreterin schriftlich
beim Verwaltungskörper ein, so kommt ihm aufschiebende Wirkung zu. |
|
|
(3) Die näheren Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der
internen Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Geschäftsführern, sind in
einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden ”Geschäftsordnung der
Geschäftsführung” (§ 456a) zu treffen. |
(3) Der Verwaltungskörper kann im Fall eines Einspruches
beschließen, die Angelegenheit dem Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz zur endgültigen Entscheidung vorzulegen
(Vorlagebeschluss). Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen zu entscheiden. Wurde der Einspruch vom Vertreter/von
der Vertreterin des Bundesministers für Finanzen erhoben, so hat der
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im
Fall eines Vorlagebeschlusses die endgültige Entscheidung im Einvernehmen mit
der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und mit dem Bundesminister für Finanzen zu
treffen. Endgültige Entscheidungen haben durch Bescheid zu erfolgen. |
|
|
(4) Vor Ablauf der Funktionsperiode können Geschäftsführer
abberufen werden, wenn dies der Verwaltungsrat mit einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt. |
|
|
|
Sozial- und Gesundheitsforum Österreich |
Unvereinbarkeit |
|
|
§ 441d. (1) Zur Beratung der Geschäftsführung,
des Verwaltungsrates, des Bundesministers für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen wird das „Sozial- und Gesundheitsforum Österreich“
eingerichtet, dessen Mitglieder vom Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Abs. 2 auf vier Jahre
bestellt werden. |
§ 441d. (1) Für die Dauer der Ausübung einer
Funktion im Verbandsvorstand ruht die Funktion als VersicherungsvertreterIn
in einem Versicherungsträger.. |
|
|
(2) Für je ein Mitglied steht der Wirtschaftskammer Österreich,
der Bundesarbeitskammer, dem Seniorenrat und dem Bundesjugendbeirat das
Vorschlagsrecht zu. Dem Österreichischen Gewerkschaftsbund steht das
Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu, von denen eines auf Vorschlag der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu bestellen ist. Für je ein Mitglied steht
der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer, der
Österreichischen Apothekerkammer, der Bundesstrukturkommission für den Bereich
der öffentlichen Spitäler, der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation, der Österreichischen Bischofskonferenz, dem Evangelischen
Oberkirchenrat A. und H.B., der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte, dem
Fonds Gesundes Österreich, dem Österreichischen Zivilinvalidenverband, dem
Kriegsopfer- und Behindertenverband-Österreich, der ArGe Selbsthilfe
Österreich, der Pharmig Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen, den
medizinischen Fakultäten der österreichischen Universitäten und der Akademie
der Wissenschaften das Vorschlagsrecht zu. Weiters haben der Bundesminister
für Finanzen, jede Landesregierung, der Österreichische Städtebund, der
Österreichische Gemeindebund und jede der im Nationalrat vertretenen
politischen Parteien je ein Mitglied vorzuschlagen. Schließlich hat die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einen Gesundheitsökonomen und ein
weiteres Mitglied und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung
ihrer fachlichen Eignung zu bestellen. |
(2) Die Obmänner/Obfrauen und ihre ersten StellvertreterInnen der
in § 441a Abs. 1 genannten Versicherungsträger sind von der
Entsendung in den Verbandsvorstand ausgeschlossen. |
|
|
(3) Das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich ist
beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ein
gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Erreicht die überstimmte Minderheit in inhaltlichen Fragen
zumindest die Stärke von einem Viertel der Mitglieder des Sozial- und
Gesundheitsforums Österreich, so ist die abweichende begründete Meinung
dieser Minderheit dem Beschluss der Mehrheit des Sozial- und
Gesundheitsforums Österreich anzuschließen. |
(3) Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, der
Landtage, der Bundesregierung und der Landesregierungen dürfen nicht
Mitglieder des Verbandsvorstandes sein. |
|
|
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
bestellt auf Vorschlag des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich aus
dessen Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Dem Vorsitzenden
obliegt die Vertretung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich gegenüber
den anderen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den
Versicherungsträgern und nach außen. Insbesondere hat er für die rechtzeitige
Einberufung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich Sorge zu tragen, die
Sitzungen zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen
sind in einer vom Sozial- und Gesundheitsforum Österreich zu beschließenden
”Geschäftsordnung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich” (§ 456a)
zu treffen. |
|
|
|
Unvereinbarkeit |
Aufgaben der Trägerkonferenz |
|
|
§ 441e. (1) Für die Dauer der Ausübung einer
Funktion im Verwaltungsrat, in der Geschäftsführung oder in der
Controllinggruppe des Hauptverbandes ruht eine allfällige Funktion als
Versicherungsvertreter in einem Versicherungsträger. |
§ 441e. (1) Die Trägerkonferenz hat mindestens
einmal im Jahr zusammenzutreten. |
|
|
(2) Die Obmänner und Obmann-Stellvertreter der dem Hauptverband
angehörenden Versicherungsträger sind ebenso wie die leitenden Funktionäre
kollektivvertragsfähiger Körperschaften und Vereine, auch wenn sie die
Kollektivvertragsfähigkeit in fremdem Namen ausüben, von einer Bestellung zum
Mitglied des Verwaltungsrates oder zum Mitglied der Geschäftsführung oder zum
Mitglied der Controllinggruppe ausgeschlossen. |
(2) Der Trägerkonferenz obliegt |
|
|
|
1. die Beschlussfassung über den vom
Verbandsvorstand vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich
eines Investitionsplanes); dieser ist dem Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen; |
|
|
|
2. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und
die Entlastung des Verbandsvorstandes; diese ist dem Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen; |
|
|
|
3. die Beschlussfassung über die Satzung, die
Mustersatzung nach § 455 Abs. 2, die Musterkrankenordnung nach
§ 456 und die Mustergeschäftsordnung nach § 456a sowie über deren
Änderungen; |
|
|
|
4. die Erlassung einer Verordnung über den
Kostenbeitrag nach § 31 Abs. 2 Z 4; |
|
|
|
5. die Beschlussfassung über Richtlinien zur
Regelung der dienstrechtlichen Verhältnisse nach § 31 Abs. 3
Z 9; |
|
|
|
6. die Zustimmung zu Beschlüssen des
Verbandsvorstandes zu Gesamtverträgen nach § 31 Abs. 3 Z 11; |
|
|
|
7. die Beschlussfassung über Richtlinien nach
§ 31 Abs. 5 sowie über deren Änderungen; |
|
|
|
8. die Beschlussfassung eines Leitbildes für den
Hauptverband; |
|
|
|
9. die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung
von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen Mitglieder der Verwaltungskörper
aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser
Ansprüche Beauftragten; |
|
|
|
10. die Beschlussfassung über den aus dem
Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden
Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds. |
|
|
(3) Kein Mitglied eines Verwaltungskörpers des Hauptverbandes
darf gleichzeitig einem anderen Verwaltungskörper des Hauptverbandes als
stimmberechtigtes Mitglied angehören. |
(3) Die Trägerkonferenz kann unter Aufrechterhaltung ihrer
eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne ihrer
Obliegenheiten übertragen. Sie hat jedenfalls einen
Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Vorbereitung der Beschlüsse
nach Abs. 2 Z 1, 2 und 10 obliegt. |
|
|
(4) Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines
Landtages, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder Arbeitnehmer einer
politischen Partei dürfen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsführung
oder der Controllinggruppe sein. |
(4) Der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz und seine/ihre
StellvertreterInnen sind berechtigt, an den Sitzungen des Verbandsvorstandes
mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind deshalb in gleicher Weise wie
deren Mitglieder von jeder Sitzung des Verbandsvorstandes in Kenntnis zu
setzen und mit den diesen zur Verfügung gestellten Unterlagen zu beteilen. |
|
|
(5) Die Geschäftsführer sind hauptamtlich tätig. In begründeten
Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat seine Zustimmung zu nebenberuflichen
Tätigkeiten geben. |
|
|
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Zielsteuerung |
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|
|
§ 441f. (1) Die Trägerkonferenz hat nach
Anhörung der Versicherungsträger und des Verbandsvorstandes zur Koordinierung
des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit
Ziele zu beschließen. Sie hat sich dabei eines Zielsteuerungssystems zu
bedienen |
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|
|
(2) Die Trägerkonferenz hat spätestens im Dezember eines jeden
Jahres auf der Grundlage des Monitoring nach § 32b gesundheits- und
sozialpolitische Ziele |
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1. für das folgende Kalenderjahr und |
|
|
|
2. für eine mittelfristige Periode |
|
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zu beschließen. |
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(3) Der/die
Vorsitzende der Trägerkonferenz hat diese Ziele mit dem Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen abzustimmen. |
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Aufgaben des Verbandsvorstandes |
|
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§ 441g. (1) Dem Verbandsvorstand obliegt die
Besorgung aller Aufgaben des Hauptverbandes, die nicht ausdrücklich durch
Gesetz der Trägerkonferenz zugewiesen sind. Er vertritt den Hauptverband nach
außen. |
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|
|
(2) Der Verbandsvorstand kann unter Aufrechterhaltung seiner
eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne seiner
Obliegenheiten übertragen. |
|
|
|
(3) Der Verbandsvorstand hat beratende Ausschüsse für die
Aufgabenbereiche Krankenversicherung und Prävention, Alterssicherung,
Unfallversicherung sowie Informationstechnologie zu bilden. In diese
Ausschüsse kann die Trägerkonferenz aus ihrer Mitte Mitglieder entsenden. |
|
|
|
(4) Darüber hinaus hat der Verbandsvorstand unter
Aufrechterhaltung seiner eigenen Verantwortlichkeit die Besorgung bestimmter
laufender Angelegenheiten dem Verbandsmanagement (§ 441h) zu übertragen. |
|
|
|
(5) Der/die Verbandsvorsitzende und der/die
Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn sind berechtigt, an den Sitzungen der
Trägerkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind deshalb in
gleicher Weise wie deren Mitglieder von jeder Sitzung der Trägerkonferenz in
Kenntnis zu setzen und mit den diesen zur Verfügung gestellten Unterlagen zu
beteilen. |
|
|
|
(6) Der Verbandsvorstand kann mit Zweidrittelmehrheit die
Einberufung einer außerordentlichen Sitzung der Trägerkonferenz beschließen.
Der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz ist verpflichtet, einen solchen
Beschluss des Verbandsvorstandes unverzüglich zu vollziehen. |
|
|
|
(7) Ergibt sich die Notwendigkeit eines Beschlusses des
Verbandsvorstandes zu einem Zeitpunkt, in dem dieser nicht zusammengetreten
ist, und kann auf Grund der Dringlichkeit der Sache nicht bis zur nächsten
ordentlichen Sitzung des Verbandsvorstandes zugewartet werden, so hat der/die
Verbandsvorsitzende den Verbandsvorstand zu einer außerordentlichen Sitzung
einzuberufen. |
|
|
|
(8) Der Verbandsvorstand
hat zu den Beschlüssen des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich
(§ 442) innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen und diese
Stellungnahme auch der Trägerkonferenz vorzulegen. |
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|
Verbandsmanagement |
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§ 441h. (1) Das Verbandsmanagement besteht aus
dem/der leitenden Angestellten und seinen/ihren höchstens drei
Stellvertretern/Stellvertreterinnen. Sie werden vom Verbandsvorstand im Wege
einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von vier Jahren
bestellt, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998,
anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig. |
|
|
|
(2) Das
Verbandsmanagement ist an die Weisungen des Verbandsvorstandes gebunden; es
hat dem Verbandsvorstand regelmäßig über die ihm übertragenen Aufgaben zu
berichten und alle Aufklärungen zu geben und alle Unterlagen vorzulegen, die
dieser zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. |
|
|
|
Teilnahme der Betriebsvertretungen an den
Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes |
|
|
|
§ 441i. Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der
Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer
Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte
VertreterInnen sind an den Sitzungen der Trägerkonferenz und des Verbandsvorstandes
mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. § 439 ist entsprechend
anzuwenden. |
|
|
Aufgaben
der Hauptversammlung |
|
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|
§ 442. (1) Die Hauptversammlung hat mindestens
einmal im Jahr beim Hauptverband oder bei einem nach § 441 Abs. 2
in Betracht kommenden Versicherungsträger zusammenzutreten. |
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|
|
(2) Der
Hauptversammlung obliegt |
|
|
|
1. die Zustimmung zu Beschlüssen des
Verwaltungsrates über die Satzung, die Mustersatzung nach § 455
Abs. 2, die Musterkrankenordnung nach § 456 und die
Mustergeschäftsordnung nach § 456a sowie über deren Änderungen; |
|
|
|
1a. die Zustimmung zu Beschlüssen des
Verwaltungsrates über die Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 34
sowie über deren Änderungen; |
|
|
|
2. die Beschlussfassung eines Leitbildes für den
Hauptverband; |
|
|
|
3. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung
der Hauptversammlung; |
|
|
|
4. die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung
von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen Mitglieder der Verwaltungskörper
aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser
Ansprüche Beauftragten; |
|
|
|
5. die Beschlussfassung über den aus dem
Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden
Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds; |
|
|
|
6. die Zustimmung zu Beschlüssen des
Verwaltungsrates über die Höhe der jährlich zu erbringenden
Zielerreichungs-Zuschüsse nach § 447c. |
|
|
|
Aufgaben
des Verwaltungsrates |
|
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§ 442a. (1) Der Verwaltungsrat hat mindestens
einmal im Vierteljahr beim Hauptverband zusammenzutreten. Das Präsidium des
Verwaltungsrates tagt in Permanenz. |
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|
(2) Dem
Verwaltungsrat allein obliegt |
|
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1. die Beschlussfassung über den von der
Geschäftsführung vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich
eines Investitionsplanes); dieser ist dem Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen und der Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen zur Kenntnis zu bringen; |
|
|
|
2. die ständige Überwachung der gesamten
Gebarung des Hauptverbandes, insbesondere die Überprüfung der Buch- und
Kassenführung und des Rechnungsabschlusses, und die Berichterstattung über
die diesbezüglichen Wahrnehmungen gegenüber der Hauptversammlung; |
|
|
|
3. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und
die Entlastung der Geschäftsführung; diese ist dem Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen und der Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen zur Kenntnis zu bringen; |
|
|
|
4. die Stellung eines Antrags auf Verfolgung von
Ansprüchen gegen Mitglieder der Geschäftsführung in der Hauptversammlung; |
|
|
|
5. die Beschlussfassung über die Satzung, die
Mustersatzung nach § 455 Abs. 2, die Musterkrankenordnung nach
§ 456 und die Mustergeschäftsordnung nach § 456a sowie über deren
Änderungen; |
|
|
|
5a. die Beschlussfassung über die Richtlinien
nach § 31 Abs. 5 Z 34 sowie über deren Änderungen; |
|
|
|
6. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung
des Verwaltungsrates; |
|
|
|
7. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung
der Geschäftsführung; |
|
|
|
8. bei qualifizierter Untätigkeit der
Geschäftsführung die Vornahme jener Geschäftsführungstätigkeiten, die
vorgenommen werden müssen, um drohende Schäden von Hauptverband,
Versicherungsträgern bzw. Versicherten abzuwenden. Solche Beschlüsse sind dem
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unverzüglich zur Kenntnis zu
bringen; |
|
|
|
9. die Beschlussfassung über die Höhe der
jährlich zu erbringenden Zielerreichungs-Zuschüsse nach § 447c. |
|
|
|
(3) In folgenden
Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse der Geschäftsführung zu ihrer Wirksamkeit
der Zustimmung des Verwaltungsrates: |
|
|
|
1. dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen,
soweit sie nicht unter Z 2 fallen; |
|
|
|
2. Beschlussfassung über Veränderungen im
Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder
Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung
von Gebäuden; das Gleiche gilt bei der Schaffung von Einrichtungen, die
Zwecken der Verwaltung dienen sollen, in eigenen oder fremden Gebäuden;
Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder die Erneuerung des Inventars
bedürfen nicht der Zustimmung des Verwaltungsrates, sofern sie nicht mit
diesen Vorhaben in einem ursächlichen Zusammenhang stehen; |
|
|
|
3. Beteiligung an fremden Einrichtungen nach den
§§ 23 Abs. 6, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2; |
|
|
|
4. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach
§ 31 Abs. 3 Z 9 sowie Abs. 5 Z 1, 2 und 13; |
|
|
|
5. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach
§ 31 Abs. 3 Z 11; |
|
|
|
6. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach
den §§ 447b und 447c; |
|
|
|
7. Beschlussfassung betreffend Überschreitungen
des Jahresvoranschlages; |
|
|
|
8. Übernahme von Haftungen oder Beteiligung an
Unternehmen. |
|
|
|
(4) Die
Geschäftsführung ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat alle Aufklärungen zu
geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die dieser zur Ausübung seiner
Tätigkeit benötigt. |
|
|
|
(5) Die Mitglieder
des Verwaltungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen der Hauptversammlung
mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind
deshalb von jeder Sitzung der Hauptversammlung ebenso in Kenntnis zu setzen
wie deren Mitglieder; in gleicher Weise sind sie auch mit den den Mitgliedern
der Hauptversammlung etwa zur Verfügung gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweise,
Berichte und andere Behelfe) zu beteilen. |
|
|
|
(6) Auf Begehren der
Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat seine Anträge samt deren Begründung
der Geschäftsführung auch schriftlich ausgefertigt zu übergeben. Der
Verwaltungsrat ist berechtigt, seine Ausführungen binnen drei Tagen nach der
durch die Geschäftsführung erfolgten Beschlussfassung zu ergänzen. Handelt es
sich um Beschlüsse der Geschäftsführung, die zu ihrem Vollzug der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat sie dem Ansuchen um Erteilung dieser
Genehmigung die Ausführungen des Verwaltungsrates beizuschließen. |
|
|
|
(7) Der
Verwaltungsrat kann mit Zweidrittelmehrheit die Einberufung einer
außerordentlichen Hauptversammlung beschließen. Der Vorsitzende der
Hauptversammlung ist verpflichtet, einen solchen Beschluss des
Verwaltungsrates ohne Verzug zu vollziehen. |
|
|
|
(8) Beschließt die
Hauptversammlung ungeachtet eines Antrages des Verwaltungsrates auf
Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder der Geschäftsführung, von einer
Verfolgung abzusehen, so hat der Verwaltungsrat hievon die Aufsichtsbehörde
in Kenntnis zu setzen. Diese kann in einem solchen Fall auf Antrag des
Verwaltungsrates dessen Präsidenten beauftragen, die Verfolgung namens des
Hauptverbandes einzuleiten. |
|
|
|
(9) Der
Verwaltungsrat kann abweichend von § 442b Abs. 1 in besonders
begründeten Fällen nach vorheriger Befassung des Bundesministers für soziale
Sicherheit und Generationen und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
beschließen, dass bestimmte Aufgaben des Hauptverbandes von ihm selbst
wahrgenommen werden oder seiner Genehmigung bedürfen. |
|
|
|
Aufgaben
der Geschäftsführung |
|
|
|
§ 442b. (1) Der Geschäftsführung obliegt die
Besorgung jener Aufgaben des Hauptverbandes, die nicht durch Gesetz
ausdrücklich anderen Verwaltungskörpern zugewiesen sind. Die Geschäftsführung
vertritt den Hauptverband nach außen. |
|
|
|
(2) Ergibt sich die
Notwendigkeit eines Beschlusses nach § 442a Abs. 3 zu einem
Zeitpunkt, in dem der Verwaltungsrat nicht zusammengetreten ist, und kann auf
Grund der Dringlichkeit der Sache nicht bis zur nächsten ordentlichen Sitzung
des Verwaltungsrates zugewartet werden, so hat das Präsidium den
Verwaltungsrat auf Antrag der Geschäftsführung zu einer außerordentlichen
Sitzung einzuberufen. |
|
|
|
Aufgaben
des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich |
|
|
|
§ 442c. Dem Sozial- und Gesundheitsforum
Österreich obliegt die Beratung des Verwaltungsrates, der Geschäftsführung,
des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in Fragen der allgemeinen
sozialpolitischen Entwicklungen. Zu den Aufgaben des Sozial- und
Gesundheitsforums Österreich zählt es insbesondere, aktuelle und künftige sozialpolitische
Entwicklungen zu verfolgen, zu erforschen bzw. durch Vergabe von
Forschungsaufträgen erforschen zu lassen, und auf dieser Grundlage Vorschläge
zur Verbesserung der sozialen Leistungen oder zur Kostenminimierung bei den
Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband zu erstatten. Die
Forschungsergebnisse sind in einem jährlich herauszugebenden ”Weißbuch
der österreichischen
Sozialpolitik” zu veröffentlichen. |
|
|
|
Teilnahme
der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes |
|
|
|
§ 442d. § 439 ist so anzuwenden, dass
anstelle der Betriebsvertretung des Versicherungsträgers zwei von den
Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger namhaft gemachte Vertreter an
den Sitzungen der Geschäftsführung und des Verwaltungsrates mit beratender
Stimme teilnahmeberechtigt sind. |
|
|
|
|
ABSCHNITT IVb |
|
|
|
Sozial- und Gesundheitsforum Österreich |
|
|
|
Einrichtung und Zusammensetzung |
|
|
|
§ 442. (1) Beim Hauptverband ist ein „Sozial-
und Gesundheitsforum Österreich“ einzurichten, dessen Mitglieder vom
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im
Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach
Abs. 2 für vier Jahre zu bestellen sind. |
|
|
|
(2) Für je ein Mitglied steht der Wirtschaftskammer Österreich,
der Bundesarbeitskammer, dem Seniorenrat und dem Bundesjugendbeirat das
Vorschlagsrecht zu. Dem Österreichischen Gewerkschaftsbund steht das
Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu, von denen eines auf Vorschlag der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu bestellen ist. Für je ein Mitglied steht
der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer, der
Österreichischen Apothekerkammer, der Bundesstrukturkommission für den
Bereich der öffentlichen Spitäler, der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft
für Rehabilitation, der Österreichischen Bischofskonferenz, dem Evangelischen
Oberkirchenrat A. B. und H. B., der Arbeitsgemeinschaft der
Patientenanwälte, dem Fonds Gesundes Österreich, dem Österreichischen
Zivilinvalidenverband, dem Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich,
der ArGe Selbsthilfe Österreich, der Pharmig Vereinigung
pharmazeutischer Unternehmen, den medizinischen Fakultäten der österreichischen
Universitäten und der Akademie der Wissenschaften das Vorschlagsrecht zu.
Weiters haben der Bundesminister für Finanzen, jede Landesregierung, der
Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund und jede der im
Nationalrat vertretenen politischen Parteien je ein Mitglied vorzuschlagen.
Schließlich hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einen
Gesundheitsökonomen/eine Gesundheitsökonomin und ein weiteres Mitglied und
der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer fachlichen Eignung zu
bestellen. |
|
|
|
(3) Das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich ist
beschlussfähig, wenn zumindest ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.
Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen. Erreicht die überstimmte Minderheit in inhaltlichen
Fragen zumindest die Stärke von einem Viertel der Mitglieder des Sozial- und
Gesundheitsforums Österreich, so ist die abweichende begründete Meinung
dieser Minderheit dem Beschluss des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich
anzuschließen. |
|
|
|
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz bestellt auf Vorschlag des Sozial- und Gesundheitsforums
Österreich aus dessen Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen
Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Dem/der Vorsitzenden obliegt die
Vertretung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich gegenüber den
Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und
nach außen. Insbesondere hat er für die rechtzeitige Einberufung des Sozial-
und Gesundheitsforums Österreich Sorge zu tragen, die Sitzungen zu leiten und
die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer vom
Sozial- und Gesundheitsforum Österreich zu beschließenden „Geschäftsordnung
des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich“ (§ 456a) zu treffen. |
|
|
|
Aufgaben |
|
|
|
§ 442a. Dem Sozial- und Gesundheitsforum
Österreich obliegt die Beratung der Trägerkonferenz, des Verbandsvorstandes,
des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in
Fragen der allgemeinen sozialpolitischen Entwicklungen. Zu den Aufgaben des
Sozial- und Gesundheitsforums Österreich zählt es insbesondere, aktuelle und
künftige sozialpolitische Entwicklungen zu verfolgen, zu erforschen bzw.
durch Vergabe von Forschungsaufträgen erforschen zu lassen, und auf dieser
Grundlage Vorschläge zur Verbesserung der sozialen Leistungen oder zur
Kostenminimierung bei den Sozialversicherungsträgern und beim Hauptverband zu
erstatten. Die Forschungsergebnisse sind in einem jährlich herauszugebenden
„Weißbuch der österreichischen Sozialpolitik“ zu veröffentlichen. |
|
|
|
Entschädigungen |
|
|
|
§ 442b. (1) Die Tätigkeit als Mitglied des
Sozial- und Gesundheitsforums Österreich erfolgt auf Grund einer öffentlichen
Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Hauptverband. |
|
|
|
(2) Die Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich
haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung
der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 31. |
|
|
|
(3) Der/die
Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und sein/ihr
Stellvertreter oder seine/ihre Stellvertreterin haben Anspruch auf
Entschädigung. Das Nähere hat der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen durch Verordnung zu bestimmen, wobei die für ein
Jahr zustehende Entschädigung 40 % des einem Mitglied des Nationalrates
jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen darf. |
|
|
|
(4) Die Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich
haben, soweit für sie nicht Abs. 3 gilt, Anspruch auf Sitzungsgeld,
dessen Höhe der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen durch Verordnung festzusetzen hat. |
|
|
Strukturausgleich |
Strukturausgleich |
|
|
§ 447b. (1) unverändert. |
§ 447b. (1) unverändert. |
|
|
(2)
Für die Beurteilung, ob Strukturnachteile bestehen, sind insbesondere die
Beitragseinnahmen je pflichtversicherter Person, der Aufwand für beitragsfrei
anspruchsberechtigte Angehörige, die Beiträge zur
Krankenanstaltenfinanzierung je pflichtversicherter Person, der Aufwand für
PensionsbezieherInnen, die Belastung durch den Betrieb einer allgemeinen
Krankenanstalt, jeweils im betreffenden Geschäftsjahr, zu berücksichtigen.
Das Nähere ist durch Richtlinien des Hauptverbandes festzulegen. Diese
Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrates
und der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen. Sie sind im Internet zu verlautbaren. |
(2)
Für die Beurteilung, ob Strukturnachteile bestehen, sind insbesondere die
Beitragseinnahmen je pflichtversicherter Person, der Aufwand für beitragsfrei
anspruchsberechtigte Angehörige, die Beiträge zur
Krankenanstaltenfinanzierung je pflichtversicherter Person, der Aufwand für
PensionsbezieherInnen, die Belastung durch den Betrieb einer allgemeinen
Krankenanstalt, jeweils im betreffenden Geschäftsjahr, zu berücksichtigen.
Das Nähere ist durch Richtlinien des Hauptverbandes festzulegen. Diese
Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Trägerkonferenz
und der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen. Sie sind im Internet zu verlautbaren. |
|
|
(3)
und (4) unverändert. |
(3)
und (4) unverändert. |
|
|
Beiträge der Träger der
Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung; Ausgleichsfonds |
Beiträge der Träger der
Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung; Ausgleichsfonds |
|
|
§ 447f. (1) bis (9) unverändert. |
§ 447f. (1) bis (9) unverändert. |
|
|
(10) Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach
Abs. 3 Z 1 unter Berücksichtigung des Abs. 4 werden durch
Überweisungen der Sozialversicherungsträger nach folgendem Schlüssel
aufgebracht: |
(10) Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach
Abs. 3 Z 1 unter Berücksichtigung des Abs. 4 werden durch
Überweisungen der Sozialversicherungsträger nach folgendem Schlüssel
aufgebracht: |
|
|
Wiener Gebietskrankenkasse
17,44201%, |
Wiener Gebietskrankenkasse
17,44201%, |
|
|
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
11,65468%, |
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
11,65468%, |
|
|
Burgenländische Gebietskrankenkasse
1,94019%, |
Burgenländische Gebietskrankenkasse
1,94019%, |
|
|
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
15,08098%, |
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
15,08098%, |
|
|
Steiermärkische Gebietskrankenkasse
10,25023%, |
Steiermärkische Gebietskrankenkasse
10,25023%, |
|
|
Kärntner Gebietskrankenkasse
5,42866%, |
Kärntner Gebietskrankenkasse
5,42866%, |
|
|
Salzburger Gebietskrankenkasse
4,71656%, |
Salzburger Gebietskrankenkasse
4,71656%, |
|
|
Tiroler Gebietskrankenkasse
5,63745%, |
Tiroler Gebietskrankenkasse
5,63745%, |
|
|
Vorarlberger Gebietskrankenkasse
3,66966%, |
Vorarlberger Gebietskrankenkasse
3,66966%, |
|
|
Betriebskrankenkasse Austria Tabak
0,09170%, |
Betriebskrankenkasse Austria Tabak
0,09170%, |
|
|
Betriebskrankenkasse der Wiener
Verkehrsbetriebe 0,31496%, |
Betriebskrankenkasse der Wiener
Verkehrsbetriebe 0,31496%, |
|
|
Betriebskrankenkasse Semperit
0,17647%, |
Betriebskrankenkasse Semperit
0,17647%, |
|
|
Betriebskrankenkasse Neusiedler
0,03778%, |
Betriebskrankenkasse Neusiedler
0,03778%, |
|
|
Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz
0,23028%, |
Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz
0,23028%, |
|
|
Betriebskrankenkasse Zeltweg
0,06885%, |
Betriebskrankenkasse Zeltweg
0,06885%, |
|
|
Betriebskrankenkasse Kindberg
0,05414%, |
Betriebskrankenkasse Kindberg
0,05414%, |
|
|
Betriebskrankenkasse Kapfenberg
0,20124%, |
Betriebskrankenkasse Kapfenberg
0,20124%, |
|
|
Betriebskrankenkasse Pengg
0,03432%, |
Betriebskrankenkasse Pengg
0,03432%, |
|
|
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
(als Träger der Krankenversicherung)
1,06642%, |
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
(als Träger der Krankenversicherung)
1,06642%, |
|
|
Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen (als Träger der Krankenversicherung)
4,10008%, |
Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen (als Träger der Krankenversicherung)
4,10008%, |
|
|
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der
Krankenversicherung)
7,70689%, |
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung)
7,70689%, |
|
|
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung)
5,22166%, |
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung)
5,22166%, |
|
|
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger
der Krankenversicherung)
4,58485%, |
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger
der Krankenversicherung)
4,58485%, |
|
|
Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen (als Träger der Unfallversicherung)
0,01253%, |
Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen (als Träger der Unfallversicherung)
0,01253%, |
|
|
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als
Träger der Unfallversicherung)
0,00686%, |
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als
Träger der Unfallversicherung)
0,00686%, |
|
|
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
0,00275%, |
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
0,00275%, |
|
|
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger
der Unfallversicherung)
0,16929%, |
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger
der Unfallversicherung)
0,16929%, |
|
|
Pensionsversicherungsanstalt
0,09091%, |
Pensionsversicherungsanstalt
0,09091%, |
|
|
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
(als Träger der Pensionsversicherung) 0,00481%, |
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
(als Träger der Pensionsversicherung)
0,00481%, |
|
|
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger
der Pensionsversicherung)
0,00279%. |
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger
der Pensionsversicherung)
0,00279%. |
|
|
Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren
Fälligkeitstermine sind durch Beschluss des Verwaltungsrates festzulegen. |
Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren
Fälligkeitstermine sind durch Beschluss der Trägerkonferenz
festzulegen. |
|
|
(11) unverändert. |
(11) unverändert. |
|
|
(12) Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach
Abs. 6 werden aufgebracht |
(12) Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach
Abs. 6 werden aufgebracht |
|
|
1. unverändert. |
1. unverändert. |
|
|
2. soweit die Beitragseinnahmen nach Z 1
nicht ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger nach
einem Schlüssel, der sich aus den Gesamtüberweisungen nach Abs. 3
Z 1 und 2 anteilsmäßig für jeden einzelnen Krankenversicherungsträger
errechnet. Die Prozentsätze des Schlüssels sind auf fünf Dezimalstellen zu
runden. Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine
sind durch Beschluss des Verwaltungsrates festzulegen, wobei für die
Jahre 2001 und 2002 die endgültigen Gesamtbeiträge zur
Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1999 bzw. 2000 zu Grunde zu
legen sind. |
2. soweit die Beitragseinnahmen nach Z 1
nicht ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger nach
einem Schlüssel, der sich aus den Gesamtüberweisungen nach Abs. 3
Z 1 und 2 anteilsmäßig für jeden einzelnen Krankenversicherungsträger
errechnet. Die Prozentsätze des Schlüssels sind auf fünf Dezimalstellen zu
runden. Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine
sind durch Beschluss der Trägerkonferenz
festzulegen, wobei für die Jahre 2001 und 2002 die endgültigen
Gesamtbeiträge zur Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1999 bzw.
2000 zu Grunde zu legen sind. |
|
|
Übersteigen die Beitragseinnahmen nach Z 1 die
für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 6 aufzubringenden
Mittel, so ist der Differenzbetrag an die Krankenversicherungsträger unter
Anwendung des Schlüssels nach Z 2 rückzuerstatten. |
Übersteigen die Beitragseinnahmen nach Z 1 die
für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 6 aufzubringenden
Mittel, so ist der Differenzbetrag an die Krankenversicherungsträger unter
Anwendung des Schlüssels nach Z 2 rückzuerstatten. |
|
|
(13) und (14) unverändert. |
(13) und (14) unverändert. |
|
|
(15) Der Verwaltungsrat hat mit verbindlicher Wirkung im Sinne
des § 31 Abs. 6 zu beschließen, zu welchen Teilen die Überweisungen
nach § 149 Abs. 3 im Jahr 1999 von den einzelnen
Sozialversicherungsträgern vorläufig aufzubringen sind. Ferner sind mit
diesem Beschluss des Verwaltungsrates die Höhe der vorschussweisen Zahlungen
sowie deren Fälligkeitstermine festzulegen. Die endgültige Berechnung der auf
die einzelnen Sozialversicherungsträger entfallenden Überweisungsbeträge hat
unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Leistungen nach § 149
Abs. 3 im jeweiligen Jahr, erstmals für das Jahr 2002, bis zum
31. Juli des Folgejahres zu erfolgen. Die sich daraus ergebenden
Differenzbeträge sind zwischen den Sozialversicherungsträgern unverzüglich
auszugleichen. |
(15) Die Trägerkonferenz hat mit
verbindlicher Wirkung im Sinne des § 31 Abs. 6 zu beschließen, zu
welchen Teilen die Überweisungen nach § 149 Abs. 3 im Jahr 1999 von
den einzelnen Sozialversicherungsträgern vorläufig aufzubringen sind. Ferner
sind mit diesem Beschluss der Trägerkonferenz
die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine
festzulegen. Die endgültige Berechnung der auf die einzelnen
Sozialversicherungsträger entfallenden Überweisungsbeträge hat unter
Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Leistungen nach § 149
Abs. 3 im jeweiligen Jahr, erstmals für das Jahr 2002, bis zum
31. Juli des Folgejahres zu erfolgen. Die sich daraus ergebenden
Differenzbeträge sind zwischen den Sozialversicherungsträgern unverzüglich
auszugleichen. |
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Aufsichtsbehörden |
Aufsichtsbehörden |
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§ 448. (1) und (2) unverändert. |
§ 448. (1) und (2) unverändert. |
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(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz kann bestimmte Bedienstete seines Bundesministeriums
mit der Aufsicht über den Hauptverband, die Pensionsversicherungsanstalt und
die Pensionsinstitute betrauen, die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen bestimmte Bedienstete ihres Bundesministeriums mit der Aufsicht über
alle sonstigen Versicherungsträger; der Landeshauptmann kann bestimmte
Bedienstete der unmittelbaren Aufsichtsbehörde mit der Aufsicht über die
Versicherungsträger betrauen, die seiner unmittelbaren Aufsicht unterstehen;
der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der im
§ 427 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Versicherungsträger, die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu den Sitzungen der
Verwaltungskörper des Hauptverbandes einen Vertreter zur Wahrung der
Interessen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des jeweiligen
Bundesministers fallen, entsenden; der Bundesminister für Finanzen kann zu
den Sitzungen der Verwaltungskörper der im § 427 Abs. 1 Z 2
bis 5 genannten Versicherungsträger und des Hauptverbandes einen
Vertreter zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes entsenden. Den
mit der Ausübung der Aufsicht bzw. mit der Wahrung der finanziellen
Interessen des Bundes betrauten Bediensteten (deren Stellvertretern) sind
Aufwandsentschädigungen zu gewähren, deren Höhe 60 vH der niedrigsten
Funktionsgebühr (§ 420 Abs. 5) des Vorsitzenden (des
Stellvertreters des Vorsitzenden) der Kontrollversammlung des beaufsichtigten
Versicherungsträgers (des Verwaltungsrates des Hauptverbandes) entspricht.
Bei mehrfacher Aufsichtstätigkeit gebührt nur eine, und zwar die jeweils
höhere Aufwandsentschädigung. |
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz kann bestimmte Bedienstete seines Bundesministeriums
mit der Aufsicht über den Hauptverband, die Pensionsversicherungsanstalt und
die Pensionsinstitute betrauen, die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen bestimmte Bedienstete ihres Bundesministeriums mit der Aufsicht über
alle sonstigen Versicherungsträger; der Landeshauptmann kann bestimmte
Bedienstete der unmittelbaren Aufsichtsbehörde mit der Aufsicht über die Versicherungsträger
betrauen, die seiner unmittelbaren Aufsicht unterstehen; der Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann zu den
Sitzungen der Verwaltungskörper der im § 427 Abs. 1 Z 4 und 5
genannten Versicherungsträger, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
zu den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes einen Vertreter zur
Wahrung der Interessen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des
jeweiligen Bundesministers fallen, entsenden; der Bundesminister für Finanzen
kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der im § 427 Abs. 1
Z 2 bis 5 genannten Versicherungsträger und des Hauptverbandes
einen Vertreter zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes entsenden.
Den mit der Ausübung der Aufsicht bzw. mit der Wahrung der finanziellen
Interessen des Bundes betrauten Bediensteten (deren Stellvertretern) sind
Aufwandsentschädigungen zu gewähren, deren Höhe 60 vH der niedrigsten
Funktionsgebühr (§ 420 Abs. 5) des Vorsitzenden (des Stellvertreters
des Vorsitzenden) der Kontrollversammlung des beaufsichtigten
Versicherungsträgers (100 % bzw. 50 % der
niedrigsten Funktionsgebühr eines Mitgliedes des Verbandsvorstandes des
Hauptverbandes) entspricht. Bei mehrfacher Aufsichtstätigkeit gebührt
nur eine, und zwar die jeweils höhere Aufwandsentschädigung. |
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(4) und (5) unverändert. |
(4) und (5) unverändert. |
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Satzung der Versicherungsträger (des
Hauptverbandes) |
Satzung der Versicherungsträger (des
Hauptverbandes) |
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§ 453. (1) unverändert. |
§ 453. (1) unverändert. |
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(2) Durch die Satzung des Versicherungsträgers (des
Hauptverbandes) kann vorgesehen werden, daß Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung (Hauptversammlung) oder des Vorstandes
(Verwaltungsrates) fallen, bei Gefahr im Verzug zur Abwendung eines dem
Versicherungsträger (dem Hauptverband) drohenden Schadens bzw. zur Sicherung eines
dem Versicherungsträger (dem Hauptverband) entgehenden Vorteiles vorläufig
durch Verfügung des Obmannes (Präsidenten) des Versicherungsträgers (des
Hauptverbandes) zu regeln sind, wenn der in Betracht kommende
Verwaltungskörper nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Die Verfügungen sind
im Einvernehmen mit den Stellvertretern des Obmannes (Präsidenten) zu
treffen, bei ihrer Abwesenheit oder ihrer Verhinderung auch ohne deren
Mitwirkung. Der Obmann (Präsident) hat in derartigen Fällen vom zuständigen Verwaltungskörper
die nachträgliche Genehmigung einzuholen. |
(2) Durch die Satzung des Versicherungsträgers (des
Hauptverbandes) kann vorgesehen werden, dass Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung (Trägerkonferenz)
oder des Vorstandes (Verbandsvorstandes) fallen,
bei Gefahr im Verzug zur Abwendung eines dem Versicherungsträger (dem
Hauptverband) drohenden Schadens bzw. zur Sicherung eines dem
Versicherungsträger (dem Hauptverband) entgehenden Vorteiles vorläufig durch
Verfügung des Obmannes (des/der Verbandsvorsitzenden)
des Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) zu regeln sind, wenn der in
Betracht kommende Verwaltungskörper nicht rechtzeitig zusammentreten kann.
Die Verfügungen sind im Einvernehmen mit den Stellvertretern des Obmannes
(des/der Verbandsvorsitzenden) zu treffen, bei
ihrer Abwesenheit oder ihrer Verhinderung auch ohne deren Mitwirkung. Der
Obmann (der/die Verbandsvorsitzende) hat in
derartigen Fällen vom zuständigen Verwaltungskörper die nachträgliche Genehmigung
einzuholen. |
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(3) unverändert. |
(3) unverändert. |
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Genehmigungspflicht |
Genehmigungspflicht |
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§ 455. (1) und (2) unverändert. |
§ 455. (1) und (2) unverändert. |
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(3) Wird eine verbindliche Bestimmung der Mustersatzung nicht
durch eine ihr entsprechende Änderung der Satzung eines
Krankenversicherungsträgers in der der Verlautbarung dieser verbindlichen
Bestimmung nächstfolgenden Generalversammlung dieses
Krankenversicherungsträgers übernommen, so geht die Zuständigkeit zur
Änderung der Satzung, die die Übernahme der verbindlichen Bestimmung der
Mustersatzung zum Gegenstand hat, auf die Geschäftsführung über. Sobald die
Generalversammlung des Krankenversicherungsträgers die Übernahme der
verbindlichen Bestimmung der Mustersatzung durch eine ihr entsprechende Satzungsänderung
beschlossen hat, tritt der Beschluß der Geschäftsführung mit
Wirksamkeitsbeginn der Satzungsänderung außer Kraft. |
(3) Wird eine verbindliche Bestimmung der Mustersatzung nicht
durch eine ihr entsprechende Änderung der Satzung eines Krankenversicherungsträgers
in der der Verlautbarung dieser verbindlichen Bestimmung nächstfolgenden
Generalversammlung dieses Krankenversicherungsträgers übernommen, so geht die
Zuständigkeit zur Änderung der Satzung, die die Übernahme der verbindlichen
Bestimmung der Mustersatzung zum Gegenstand hat, auf die
Trägerkonferenz über. Sobald die Generalversammlung des
Krankenversicherungsträgers die Übernahme der verbindlichen Bestimmung der
Mustersatzung durch eine ihr entsprechende Satzungsänderung beschlossen hat,
tritt der Beschluss der Trägerkonferenz mit
Wirksamkeitsbeginn der Satzungsänderung außer Kraft. |
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Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper |
Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper |
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§ 456a. (1) Die einzelnen Verwaltungskörper der
Versicherungsträger haben zur Regelung der Vorgangsweise bei der Wahrnehmung
der ihnen obliegenden Geschäfte für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche
Geschäftsordnungen zu beschließen, die insbesondere nähere Bestimmungen über
die ordnungsgemäße Einberufung und Abwicklung der Sitzungen
(Verhandlungsleitung, Berichterstattung, Antragsrechte, Protokollführung
usw.) zu enthalten haben. |
§ 456a. (1) Die einzelnen Verwaltungskörper der
Versicherungsträger und des Hauptverbandes haben
zur Regelung der Vorgangsweise bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden
Geschäfte für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Geschäftsordnungen zu
beschließen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die ordnungsgemäße
Einberufung und Abwicklung der Sitzungen (Verhandlungsleitung, Berichterstattung,
Antragsrechte, Protokollführung usw.) zu enthalten haben. |
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(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
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(3) Die Geschäftsordnungen der Vorstände haben Anhänge zu
enthalten, in denen Zeitpunkt und Wortlaut der Beschlüsse dieser
Verwaltungskörper anzuführen sind, mit denen diese einzelne ihrer
Obliegenheiten Ausschüssen oder dem Obmann (Präsidenten) oder die Besorgung
bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers
übertragen haben. Diese Anhänge sind in ihrer jeweils gültigen Form unverzüglich
allen Versicherungsvertretern und dem Vorsitzenden des Beirates des
Versicherungsträgers sowie dem Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu
bringen und außerdem im Internet zu verlautbaren. |
(3) Die Geschäftsordnungen der Vorstände haben Anhänge zu
enthalten, in denen Zeitpunkt und Wortlaut der Beschlüsse dieser
Verwaltungskörper anzuführen sind, mit denen diese einzelne ihrer
Obliegenheiten Ausschüssen oder dem Obmann (dem/der Verbandsvorsitzenden)
oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des
Versicherungsträgers übertragen haben. Diese Anhänge sind in ihrer jeweils
gültigen Form unverzüglich allen Versicherungsvertretern und dem Vorsitzenden
des Beirates des Versicherungsträgers sowie dem
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und
der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen
und außerdem im Internet zu verlautbaren. |
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(4) Der Hauptverband hat für die Hauptversammlung, die
Geschäftsführung und den Verwaltungsrat gesonderte Mustergeschäftsordnungen
aufzustellen, die der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, der das Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen herzustellen hat, bedürfen.
§ 455 Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Mustergeschäftsordnungen auch für die Träger der Unfallversicherung und die
Träger der Pensionsversicherung gelten. |
(4) Der Hauptverband hat für die
Generalversammlung, den Vorstand und die Kontrollversammlung
gesonderte Mustergeschäftsordnungen aufzustellen, die der Genehmigung durch
den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz, der das Einvernehmen mit der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen herzustellen hat, bedürfen. § 455 Abs. 2
und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mustergeschäftsordnungen
auch für die Träger der Unfallversicherung und die Träger der Pensionsversicherung
gelten. |
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Bedienstete |
Bedienstete |
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§ 460. (1) Die dienst-, besoldungs- und
pensionsrechtlichen Verhältnisse sind für die Bediensteten der
Versicherungsträger (des Hauptverbandes) durch privatrechtliche Verträge
unter Beachtung der §§ 460b und 460c zu regeln. In begründeten Fällen
können im Dienstvertrag von den Dienstordnungen (§ 31 Abs. 3
Z 9) abweichende Vereinbarungen, ausgenommen solche über die Höhe einer
Leitungszulage, getroffen werden. Der Abschluß solcher Vereinbarungen obliegt
dem Vorstand (Verwaltungsrat); eine Übertragung dieser Obliegenheit ist nicht
zulässig. Dienstverträge mit solchen Vereinbarungen sind als Sonderverträge
zu bezeichnen und nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden
und der Hauptverband vor dem Abschluß schriftlich zugestimmt hat. Die
Versicherungsträger und der Hauptverband haben unter Rücksichtnahme auf ihre
wirtschaftliche Lage die Zahl der Dienstposten auf das unumgängliche Maß
einzuschränken und darnach für ihren Bereich einen Dienstpostenplan zu
erstellen. |
§ 460. (1) Die dienst-, besoldungs- und
pensionsrechtlichen Verhältnisse sind für die Bediensteten der
Versicherungsträger (des Hauptverbandes) durch privatrechtliche Verträge
unter Beachtung der §§ 460b und 460c zu regeln. In begründeten Fällen
können im Dienstvertrag von den Dienstordnungen (§ 31 Abs. 3
Z 9) abweichende Vereinbarungen, ausgenommen solche über die Höhe einer
Leitungszulage, getroffen werden. Der Abschluß solcher Vereinbarungen obliegt
dem Vorstand (Verbandsvorstand); eine Übertragung
dieser Obliegenheit ist nicht zulässig. Dienstverträge mit solchen
Vereinbarungen sind als Sonderverträge zu bezeichnen und nur dann gültig,
wenn sie schriftlich abgeschlossen werden und der Hauptverband vor dem
Abschluß schriftlich zugestimmt hat. Die Versicherungsträger und der
Hauptverband haben unter Rücksichtnahme auf ihre wirtschaftliche Lage die
Zahl der Dienstposten auf das unumgängliche Maß einzuschränken und darnach
für ihren Bereich einen Dienstpostenplan zu erstellen. |
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(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
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(3) Die Bediensteten der Versicherungsträger (des Hauptverbandes)
unterstehen dienstlich dem Vorstand (der Geschäftsführung). Der Obmann
(Verwaltungsrat) ist berechtigt, nach Maßgabe der dienstrechtlichen
Bestimmungen eine einstweilige Enthebung vom Dienste zu verfügen. |
(3) Die Bediensteten der Versicherungsträger (des Hauptverbandes)
unterstehen dienstlich dem Vorstand (Verbandsvorstand).
Der Obmann (der/die Verbandsvorsitzende) ist
berechtigt, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen eine einstweilige
Enthebung vom Dienste zu verfügen. |
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(3a) bis (4a) unverändert. |
(3a) bis (4a) unverändert. |
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(5) Der Bedienstete hat beim Dienstantritt dem Obmann (dem für
Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer) durch Handschlag zu
geloben, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, sich
mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, seine Dienstobliegenheiten
gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die
Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen
Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, das Dienstgeheimnis treu zu
bewahren und bei seinem Verhalten in und außer Dienst sich seiner Stellung
angemessen zu betragen. Die Angelobung der Bediensteten der Landesstellen
kann vom Obmann einem anderen Versicherungsvertreter übertragen werden. Über
die Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der
Bedienstete zu unterzeichnen hat. |
(5) Der Bedienstete hat beim Dienstantritt dem Obmann (dem/der Verbandsvorsitzenden) durch Handschlag zu geloben, die
Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, sich mit ganzer
Kraft dem Dienst zu widmen, seine Dienstobliegenheiten gewissenhaft,
unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen
Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten
zu befolgen, das Dienstgeheimnis treu zu bewahren und bei seinem Verhalten in
und außer Dienst sich seiner Stellung angemessen zu betragen. Die Angelobung
der Bediensteten der Landesstellen kann vom Obmann einem anderen
Versicherungsvertreter übertragen werden. Über die Pflichtenangelobung ist
eine Niederschrift aufzunehmen, die der Bedienstete zu unterzeichnen hat. |
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Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 99/2001 (58. Novelle) |
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 99/2001 (58. Novelle) |
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§ 593. (1) und (2) unverändert. |
§ 593. (1) und (2) unverändert. |
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(3) Alle vor Beginn des Jahres 2002 in der Fachzeitschrift
”Soziale Sicherheit” vorgenommenen Verlautbarungen, denen ihrem Inhalt nach
rechtsverbindliche Kraft zukommt, treten spätestens mit Ablauf des
31. Dezember 2005 außer Kraft, sofern sie nicht nach § 31
Abs. 9 im Internet wiederverlautbart wurden. Sie sind jedoch auf
Sachverhalte, die sich vor ihrem Außer-Kraft-Treten ereignet haben, weiterhin
anzuwenden. Eine Wiederverlautbarung nach der genannten Bestimmung erfolgt
unabhängig vom ursprünglichen Normerzeugungsverfahren durch Beschluss des
Vorstandes (der Geschäftsführung) mit einfacher Stimmenmehrheit, der der
Aufsichtsbehörde (§ 448) zur Kenntnis zu bringen ist. Anlässlich der
Wiederverlautbarung können die in Art. 49a Abs. 2 B-VG genannten
Änderungen vorgenommen werden. Ab dem fünften Tag nach der Kundmachung sind
alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an die wiederverlautbarten Texte
gebunden. |
(3) Alle vor Beginn des Jahres 2002 in der Fachzeitschrift
”Soziale Sicherheit” vorgenommenen Verlautbarungen, denen ihrem Inhalt nach
rechtsverbindliche Kraft zukommt, treten spätestens mit Ablauf des
31. Dezember 2005 außer Kraft, sofern sie nicht nach § 31
Abs. 9 im Internet wiederverlautbart wurden. Sie sind jedoch auf
Sachverhalte, die sich vor ihrem Außer-Kraft-Treten ereignet haben, weiterhin
anzuwenden. Eine Wiederverlautbarung nach der genannten Bestimmung erfolgt
unabhängig vom ursprünglichen Normerzeugungsverfahren durch Beschluss des
Vorstandes (Verbandsvorstandes) mit einfacher
Stimmenmehrheit, der der Aufsichtsbehörde (§ 448) zur Kenntnis zu
bringen ist. Anlässlich der Wiederverlautbarung können die in Art. 49a
Abs. 2 B-VG genannten Änderungen vorgenommen werden. Ab dem fünften Tag
nach der Kundmachung sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an die
wiederverlautbarten Texte gebunden. |
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(3a) bis (8) unverändert. |
(3a) bis (8) unverändert. |
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Schlussbestimmungen zum
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 (63. Novelle) |
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§ 618. (1) Die §§ 31 Abs. 3 Z 13
und Abs. 5a, 31b Abs. 2, 32a samt Überschrift, 32b Abs. 1 bis
3, 32c, 32d Abs. 2, 32f samt Überschrift, 420 Abs. 5 Z 2, 440
Abs. 5 Z 1, 440a Abs. 3 Z 3 und Abs. 5 Z 2,
440f Abs. 4, 441 bis 441i samt Überschriften, 442 bis 442b samt
Überschriften, 447b Abs. 2, 447f Abs. 10, Abs. 12 Z 2 und
Abs. 15, 448 Abs. 3, 453 Abs. 2, 455 Abs. 3, 456a Abs. 1,
3 und 4, 460 Abs. 1, 3 und 5 sowie 593 Abs. 3 und die Überschrift
zum 6. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
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(2) § 32b Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer
Kraft. |
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(3) Die drei
mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen
Seniorenorganisationen (§ 3 des Bundesseniorengesetzes, BGBl. I
Nr. 84/1998) sind verpflichtet, die von ihnen nach § 441a
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 zu entsendenden Mitglieder der
Trägerkonferenz bis zum 31. Dezember 2004 zu bestimmen und dem
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
namhaft zu machen. |
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(4) Die Mitglieder
der Trägerkonferenz nach § 441a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004
werden erstmals vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung in der Weise eingeladen, dass
die Trägerkonferenz ab 1. Jänner 2005 ihre Aufgaben und Obliegenheiten
wahrnehmen kann. Mit ihrem ersten Zusammentreten ist die Trägerkonferenz
konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder der
Trägerkonferenz aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und zwei
Vorsitzenden-StellvertreterInnen; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt
hiebei den Vorsitz. Die Trägerkonferenz hat bis zum 31. Jänner 2005 die Mitglieder und
Ersatzmitglieder des Verbandsvorstandes zu entsenden; die entsprechenden
Vorschläge der Interessenvertretungen sind bis längstens 15. Jänner 2005
zu erstatten. |
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(5) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes nach § 441b in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 werden erstmals vom
Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Trägerkonferenz zur konstituierenden
Sitzung in der Weise
eingeladen, dass der Verbandsvorstand ab 1. Februar 2005 seine Aufgaben
und Obliegenheiten wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der
Verbandsvorstand konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die
Mitglieder des Verbandsvorstandes aus ihrer Mitte einen
Verbandsvorsitzenden/eine Verbandsvorsitzende und einen/eine
Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn; der/die Vorsitzende der
Trägerkonferenz führt hiebei den Vorsitz. |
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(6) Der
Verbandsvorstand hat bis zum 31. März 2005 mit Wirkung ab 1. April
2005 das Verbandsmanagement zu bestellen. Bis zur Bestellung des
Verbandsmanagements hat die Trägerkonferenz mit dieser Leitungsaufgabe zwei
nach § 37 Abs. 1 DO. A in die Gehaltsgruppe G eingereihte
Bedienstete des Hauptverbandes zu betrauen. |
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(7) Bis zur
Konstituierung des Verbandsvorstandes nach Abs. 5 führt die bisherige
Geschäftsführung die Geschäfte des Hauptverbandes entsprechend den ihr - nach
der am 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage - übertragenen Aufgaben
unter Verantwortlichkeit gegenüber der Trägerkonferenz weiter. Der
Verwaltungsrat und die Hauptversammlung haben bis zur Konstituierung der
Trägerkonferenz nach Abs. 4 die ihnen bisher gesetzlich übertragenen
Aufgaben weiter zu besorgen. |
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