Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Schulunterrichtsgesetz geändert wird;
Begutachtungs-
und Konsultationsverfahren
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übermittelt in der Anlage 25 Ausfertigungen des Entwurfes eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird.
Die begutachtenden Stellen sind unter einem ersucht worden, 25 Ausfertigungen ihrer Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zuzuleiten sowie zusätzlich elektronisch an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zu übermitteln.
Beilagen
Wien, 28. September 2004
Die Bundesministerin:
GEHRER
F.d.R.d.A.:
(Pacher eh.)
Entwurf
Bundesgesetz, mit
dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 56/2003, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13a
wird folgender § 13b samt Überschrift eingefügt:
„Individuelle Berufsorientierung
§ 13b. (1) Schüler der letzten Schulstufe einer
Schulart (ausgenommen der Berufsschule) sowie Schüler der 4. Klasse einer
allgemein bildenden höheren Schule sind auf ihr Ansuchen berechtigt, zum Zweck
der Berufsorientierung an bis zu fünf Tagen dem Unterricht fern zu bleiben. Die
Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach einer
Interessensabwägung von schulischem Fortkommen und beruflicher Orientierung zu
erteilen.
(2) Die individuelle
Berufsorientierung hat auf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufzubauen und ist im
Rahmen des Unterrichtes vorzubereiten, zu begleiten und nachzubereiten. Die
individuelle Berufsorientierung hat der lebens- und berufsnahen Information
über die Berufswelt sowie der Förderung der Berufswahlreife zu dienen und
darüber hinaus konkrete sozial- und wirtschaftskundliche Einblicke in die Arbeitswelt
zu ermöglichen.
(3) Bei der
Durchführung der individuellen Berufsorientierung in einem Betrieb ist eine
Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig. Die Schüler sind auf
relevante Rechtsvorschriften, wie zB jugendschutzrechtliche Bestimmungen,
Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygenische Vorschriften,
hinzuweisen. Die Auswahl des Betriebes obliegt den Schülern in Absprache mit
dem Klassenvorstand.
(4) Während der
individuellen Berufsorientierung sind die Schüler in einem ihrem Alter, ihrer
geistigen und körperlichen Reife sowie den sonstigen Umständen entsprechenden
Ausmaß zu beaufsichtigen. Die Festlegung geeigneter Aufsichtspersonen hat durch
den Schulleiter zu erfolgen.“
2. Dem § 19 Abs. 4 wird folgender Abs. 3a vorangestellt:
„(3a) Wenn die
Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem
Pflichtgegenstand in der Schulnachricht oder im Jahreszeugnis mit „Nicht
genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich
mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom
Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden
Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur
Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter
Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten,
Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten.
Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den
Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an
lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.“
3. Im § 19
Abs. 4 erster Satz entfällt die Wendung „die Leistungen des
Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand
im zweiten Semester mit „Nicht genügend“ zu
beurteilen wären oder wenn“
und wird vor dem Punkt der Klammerausdruck „(Frühinformationssystem)“ eingefügt.
4. Im § 19 Abs. 4 zweiter Satz entfällt die Wendung „zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung bzw.“.
5. Im § 19 Abs. 4 zweiter Satz lautet der Klammerausdruck „(zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst)“.
6. Im § 44a
wird die Wendung „bei Schulveranstaltungen oder
schulbezogenen Veranstaltungen“ durch die Wendung „bei Schulveranstaltungen
(§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder individueller
Berufsorientierung (§ 13b)“ ersetzt.
7. Im § 82
wird nach Abs. 5h folgender Abs. 5i eingefügt:
„(5i) § 13b samt
Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses
Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Vorblatt
Problem:
1.
Individuelle Berufsorientierung
Künftigen
Arbeitnehmern bereitet die Berufsorientierung und Berufswahl durch fehlende
Einblicke und Kontakte in die Arbeitswelt Schwierigkeiten.
2.
Frühwarnsystem
Den Zielsetzungen
des „leistungsbezogenen“ Frühwarnsystems kann durch die derzeitige Rechtlage
des § 19 Abs. 4 SchUG nicht geeignet Rechnung getragen werden.
Ziel und
Inhalt:
1.
Individuelle Berufsorientierung
Schüler der
letzten Schulstufe einer Schulart (ausgenommen der Berufsschule) sowie Schüler
der 4. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule sollen durch direkten
Kontakt mit Betrieben der Wirtschaft Einblicke in die Berufswelt erhalten. Dies
soll neben den Schulveranstaltungen und den schulbezogenen Veranstaltungen als
eigene Maßnahme der schulrechtlichen Berufsorientierung bzw. -findung
gesetzlich verankert werden.
2.
Frühwarnsystem
Zur Abwendung
einer negativen Beurteilung hat sich das leistungsbezogene Frühwarnsystem
bewährt. Dem Zeitpunkt des beratenden Gespräches kommt große Bedeutung zu, um
Lerndefizite durch Fördermaßnahmen möglichst frühzeitig beseitigen zu können.
Daher soll gegebenenfalls bereits im Hinblick auf eine negative Beurteilung in
der Schulnachricht die Mitteilung an die Erziehungsberechtigten erfolgen und
ein beratendes Gespräch stattfinden. Zur Motivation des Schülers sollen auch die
individuellen Lern- und Leistungsstärken bei dem beratenden Gespräch einbezogen
werden.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die individuelle
Berufsorientierung ermöglicht Einblicke in die Arbeitswelt, erleichtert den
Übertritt von der Schule ins Berufsleben und wirkt sich daher sowohl für
Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber positiv aus.
Finanzielle
Auswirkungen:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz wird keine finanziellen Mehrbelastungen für den
Bund verursachen.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im
Widerspruch.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
1.
Individuelle Berufsorientierung
Schulpraktische
Tage bzw. schulpraktische Wochen zum Zweck der Berufsorientierung und -findung
werden vornehmlich an der Polytechnischen Schule durchgeführt. Die
schulpraktischen Tage bzw. schulpraktischen Wochen sind in der
Schulveranstaltungenverordnung gesetzlich verankert. Veranstaltungen dieser Art
eignen sich nicht für einen individuellen Betriebsbesuch durch jene Schüler,
die zB in der 4. Klasse der Hauptschule das 9. Jahr ihrer allgemeinen
Schulpflicht erfüllen.
Darüber hinaus
erscheint es zweckmäßig, auch Schülern von Abschlussklassen und Schüler von 4.
Klassen einer allgemein bildenden höheren Schule die Möglichkeit der
individuellen Berufsorientierung zu eröffnen. Der Besuch von Betrieben soll den
Schülern vornehmlich der Berufsorientierung zur gezielten Berufswahl, aber auch
der Berufsbildungswahl (Vielzahl der Angebote im Bereich der berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen) dienen.
Durch die
Einführung der individuellen Berufsorientierung bleiben die Bestimmungen des
§ 45 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes und die des § 9
Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985, die die Erlaubnis zum Fernbleiben
von der Schule regeln, unberührt.
2.
Frühwarnsystem
Das Frühwarnsystem
knüpft an die Leistungen der Schüler an. Durch die Klarstellung, dass auf Grund
des Lernerfolges gegebenenfalls bereits eine negative Beurteilung in der
Schulnachricht erfolgt, sollen die Erziehungsberechtigten möglichst frühzeitig
auf Leistungsdefizite aufmerksam gemacht werden, um individuelle
Fördermaßnahmen zum Erreichen positiver Schulleistungen einsetzen zu können.
Bei dem beratenden Gespräch soll durch die Einbeziehung der individuellen Lern-
und Leistungsstärken des Schülers dieser positiv bei der Bewältigung seiner
Lern- und Leistungsdefizite unterstützt werden. Darüber hinaus sind andere
geeignete Fördermöglichkeiten, insbesondere auch Förderungerrichtsangebote, zu
erörtern.
Im Hinblick auf
die Neuformulierung des Frühwarnsystems in einem neuen Abs. 3a sind sprachliche
Adaptierungen in § 19 Abs. 4 vorzunehmen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Eine dem Entwurf
entsprechende Einführung der „individuellen Berufsorientierung“ ist im Rahmen
der Unterrichtstätigkeit integriert und führt zu keinen Mehrbelastungen für die
unterrichtenden Lehrer. Die Schüler würden die Betriebe in Eigenverantwortung
besuchen und gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes durch geeignete
Personen des jeweiligen Betriebes in deren Verantwortung beaufsichtigt werden.
Finanzielle Auswirkungen sind nicht gegeben.
Kompetenzrechtliche
Grundlage:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14
Abs. 1 B-VG, bezüglich der vom Geltungsbereich des
Schulunterrichtsgesetzes umfassten land- und forstwirtschaftlichen Schulen auf
Art. 14a Abs. 2 B-VG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Die
Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz im
Nationalrat bedarf keiner erhöhten Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14
Abs. 10 B-VG.
Besonderer
Teil
Zu Z 1
(§ 13b):
Die individuelle
Berufsorientierung soll als Pendant zu (Schul)veranstaltungen wie zB
berufspraktische Tage bzw. Wochen auch einzelnen Schülern ermöglichen, durch
unmittelbare Wahrnehmung Einblick in die Berufswelt zu erhalten um so zu einer
sicheren Berufswahlentscheidung zu gelangen. Insbesondere an Hauptschulen
besteht regelmäßig das Bedürfnis nach Berufsorientierung für einzelne Schüler
(statt für die gesamte Klasse), wenn diese nämlich ihr letztes Jahr der
allgemeinen Schulpflicht an der Hauptschule absolvieren.
Die Intention der
individuellen Berufsorientierung ist nicht allein auf die nachfolgende
Erlernung eines Lehrberufes ausgerichtet, sondern soll auch der
Orientierungshilfe bei der Entscheidung zu einer gezielten Berufs- und
Berufsbildungswahl, letzteres auch im Sinne der zahlreichen Bildungsangebote im
Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, dienen; die
geläufige Bezeichung „Schnupperlehre“ trägt der Intention des Vorhabens nicht
gebührend Rechnung.
Wie bei
Schulveranstaltungen ist auch bei der individuellen Berufsorientierung eine
Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig. Zudem sind die Schüler
(jedenfalls im Rahmen des begleitenden Unterrichtes, zweckmäßiger Weise aber
auch vor Ort durch die verantwortliche Person im besuchten Betrieb) über
einschlägige Bestimmungen, insbesondere arbeitsrechtlicher und
arbeitshygienischer Natur zu belehren.
Der individuelle
Charakter der individuellen Berufsorientierung lässt die Wahl des Betriebes
durch den Schüler zweckmäßig erscheinen. Dieser wird gegebenenfalls durch die
Erziehungsberechtigten vertreten (siehe § 67 des Schulunterrichtsgesetzes).
Die
Beaufsichtigung hat in einem Ausmaß zu erfolgen, wie es dem Alter und der
persönlichen Situation des Schülers entspricht. Die Auswahl von geeigneten
Personen (das werden in der Regel die im besuchten Betrieb verantwortlichen
Personen sein) hat wie bei Schulveranstaltungen auch durch den Leiter der
Schule zu erfolgen. § 44a findet Anwendung, wodurch die beaufsichtigenden
Personen funktionell als Bundesorgane tätig werden und im Schadensfall der Bund
als Haftungsträger auftritt. Auch in diesem Zusammenhang scheint der Hinweis
von Bedeutung, dass eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig
ist.
Zu Z 2
(§ 19 Abs. 3a):
Bereits derzeit
enthält § 19 des Schulunterrichtsgesetzes Bestimmungen zur frühzeitigen
Information der Erziehungsberechtigten bei einer drohenden Beurteilung mit
„Nicht genügend“. Dieses Instrument hat sich sehr bewährt, soll aber insbesondere
im Hinblick auf die zeitliche Komponente verbessert werden.
Bislang hatte die
Information und die Einladung zu einem beratenden Gespräch (erst) dann zu
erfolgen, wenn die Leistungen des Schülers im 2. Semester mit „Nicht genügend“
zu beurteilen wären. Künftig soll bereits eine drohende negative Beurtilung im
2. Semester die Folgewirkungen nach sich ziehen: Die Schüler und die
Erziehungsberechtigten sind (verpflichtend) zu einem beratenden Gespräch
einzuladen, im dem alle nur erdenlichen Fördermöglichkeiten erörtert werden
sollen, um die Leistungen zu verbessern. Insbesondere erscheint die
Einbeziehung von Leistungsstärken von Bedeutung, als sie der Motivation dient
und Leistungsreserven schaffen kann.
Auch eine
Einbeziehung der Bildungsberater oder des Schulpsychologischen Dienstes kann
zweckmäßig sein.
Zu Z 3 bis 5
(§ 19 Abs. 4):
Die sprachlichen
Adaptierungen ergeben sich auf Grund der Neufassung des „Frühwarnsystems“ in
einem eigenen Abs. 3a.
Zu Z 6
(§ 44a):
Die Änderung der
Bestimmung ergibt sich durch die geplante Einführung der „individuellen
Berufsorientierung“.
Zu Z 7
(§ 82 Abs. 5i):
Diese Bestimmung
regelt das In-Kraft-Treten mit Wirksamkeit 1. Jänner 2005.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
Individuelle
Berufsorientierung § 13b. (1) Schüler der letzten Schulstufe einer
Schulart (ausgenommen der Berufsschule) sowie Schüler der 4. Klasse einer
allgemein bildenden höheren Schule sind auf ihr Ansuchen berechtigt, zum
Zweck der Berufsorientierung an bis zu fünf Tagen dem Unterricht fern zu
bleiben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach einer
Interessensabwägung von schulischem Fortkommen und beruflicher Orientierung
zu erteilen. (2) Die individuelle
Berufsorientierung hat auf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufzubauen und ist
im Rahmen des Unterrichtes vorzubereiten, zu begleiten und nachzubereiten.
Die individuelle Berufsorientierung hat der lebens- und berufsnahen
Information über die Berufswelt sowie der Förderung der Berufswahlreife zu
dienen und darüber hinaus konkrete sozial- und wirtschaftskundliche Einblicke
in die Arbeitswelt zu ermöglichen. (3) Bei der
Durchführung der individuellen Berufsorientierung in einem Betrieb ist eine
Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig. Die Schüler sind auf
relevante Rechtsvorschriften, wie zB jugendschutzrechtliche Bestimmungen,
Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygenische Vorschriften,
hinzuweisen. Die Auswahl des Betriebes obliegt den Schülern in Absprache mit
dem Klassenvorstand. (4) Während der
individuellen Berufsorientierung sind die Schüler in einem ihrem Alter, ihrer
geistigen und körperlichen Reife sowie den sonstigen Umständen entsprechenden
Ausmaß zu beaufsichtigen. Die Festlegung geeigneter Aufsichtspersonen hat
durch den Schulleiter zu erfolgen. |
§ 19. (1) bis (3) (4) Wenn die
Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem
Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit „Nicht genügend“ zu beurteilen
wären oder wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler
seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht
erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den
Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den
Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer
im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben.
Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen
Beurteilung bzw. zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB Analyse der
Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept,
Befassung ärztlicher oder psychologischer Fachleute) zu erarbeiten und zu
beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung
auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen
Berufsschulen an die Stelle des zweiten Semesters die zweite Hälfte des
Lehrganges tritt; diese Verständigungspflicht besteht nicht an
lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen. (5) bis (9) |
§ 19. (1) bis (3) (3a) Wenn die
Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem
Pflichtgegenstand in der Schulnachricht oder im Jahreszeugnis mit „Nicht
genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten
unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom
Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem
beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere
Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der
Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken,
Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu
erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass
die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht
besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer
als acht Wochen. (4) Wenn das
Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten
gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn
es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den
Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den
Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer
im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben
(Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur
Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung
und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den
schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für
Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den
Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die
Stelle des zweiten Semesters die zweite Hälfte des Lehrganges tritt; diese
Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit
einer geringeren Dauer als acht Wochen. (5) bis (9) |
§ 44a. Die Beaufsichtigung von Schülern in der
Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen kann
auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen,
wenn dies … |
§ 44a. Die Beaufsichtigung von Schülern in der
Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen
(§ 13a) oder individuelle Berufsorientierung (§ 13b) kann auch
durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn
dies … |
§ 82. (1) bis (5h) |
§ 82. (1) bis (5h) (5i) § 13b samt
Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses
Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |