Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur

 

 

 

Minoritenplatz 5

A-1014 Wien

Zl. 12.940/2-III/2/2004

 

Präsidium des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

 

Sachbearbeiterin:

MR Mag. Brigitte WALLNER

 

Freyung 1, 1014 Wien

DW: 531 20-4425

Fax: 531 20-81-4425

www.bmbwk.gv.at

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Schulunterrichts­gesetz geändert wird;

Begutachtungs- und Konsultationsverfahren

 

 

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übermittelt in der Anlage 25 Ausfer­tigungen des Entwurfes eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird.

 

Die begutachtenden Stellen sind unter einem ersucht worden, 25 Ausfertigungen ihrer Stellung­nahme dem Präsidium des Nationalrates zuzuleiten sowie zusätzlich elektronisch an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zu übermitteln.

 

Beilagen

 

 

Wien, 28. September 2004

Die Bundesministerin:

GEHRER

 

 

F.d.R.d.A.:

(Pacher eh.)

 

Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 56/2003, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13a wird folgender § 13b samt Überschrift eingefügt:

Individuelle Berufsorientierung

§ 13b. (1) Schüler der letzten Schulstufe einer Schulart (ausgenommen der Berufsschule) sowie Schüler der 4. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule sind auf ihr Ansuchen berechtigt, zum Zweck der Berufsorientierung an bis zu fünf Tagen dem Unterricht fern zu bleiben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach einer Interessensabwägung von schulischem Fortkommen und beruflicher Orientierung zu erteilen.

(2) Die individuelle Berufsorientierung hat auf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufzubauen und ist im Rahmen des Unterrichtes vorzubereiten, zu begleiten und nachzubereiten. Die individuelle Berufsorientierung hat der lebens- und berufsnahen Information über die Berufswelt sowie der Förderung der Berufswahlreife zu dienen und darüber hinaus konkrete sozial- und wirtschaftskundliche Einblicke in die Arbeitswelt zu ermöglichen.

(3) Bei der Durchführung der individuellen Berufsorientierung in einem Betrieb ist eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig. Die Schüler sind auf relevante Rechtsvorschriften, wie zB jugendschutzrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygenische Vorschriften, hinzuweisen. Die Auswahl des Betriebes obliegt den Schülern in Absprache mit dem Klassenvorstand.

(4) Während der individuellen Berufsorientierung sind die Schüler in einem ihrem Alter, ihrer geistigen und körperlichen Reife sowie den sonstigen Umständen entsprechenden Ausmaß zu beaufsichtigen. Die Festlegung geeigneter Aufsichtspersonen hat durch den Schulleiter zu erfolgen.“

2. Dem § 19 Abs. 4 wird folgender Abs. 3a vorangestellt:

„(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand in der Schulnachricht oder im Jahreszeugnis mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.“

3. Im § 19 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wendung „die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären oder wenn“ und wird vor dem Punkt der Klammerausdruck „(Frühinformationssystem)“ eingefügt.

4. Im § 19 Abs. 4 zweiter Satz entfällt die Wendung „zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung bzw.“.

5. Im § 19 Abs. 4 zweiter Satz lautet der Klammerausdruck „(zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst)“.

6. Im § 44a wird die Wendung „bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen“ durch die Wendung „bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder individueller Berufsorientierung (§ 13b)“ ersetzt.

7. Im § 82 wird nach Abs. 5h folgender Abs. 5i eingefügt:

„(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

 


Vorblatt

Problem:

1. Individuelle Berufsorientierung

Künftigen Arbeitnehmern bereitet die Berufsorientierung und Berufswahl durch fehlende Einblicke und Kontakte in die Arbeitswelt Schwierigkeiten.

2. Frühwarnsystem

Den Zielsetzungen des „leistungsbezogenen“ Frühwarnsystems kann durch die derzeitige Rechtlage des § 19 Abs. 4 SchUG nicht geeignet Rechnung getragen werden.

Ziel und Inhalt:

1. Individuelle Berufsorientierung

Schüler der letzten Schulstufe einer Schulart (ausgenommen der Berufsschule) sowie Schüler der 4. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule sollen durch direkten Kontakt mit Betrieben der Wirtschaft Einblicke in die Berufswelt erhalten. Dies soll neben den Schulveranstaltungen und den schulbezogenen Veranstaltungen als eigene Maßnahme der schulrechtlichen Berufsorientierung bzw. -findung gesetzlich verankert werden.

2. Frühwarnsystem

Zur Abwendung einer negativen Beurteilung hat sich das leistungsbezogene Frühwarnsystem bewährt. Dem Zeitpunkt des beratenden Gespräches kommt große Bedeutung zu, um Lerndefizite durch Fördermaßnahmen möglichst frühzeitig beseitigen zu können. Daher soll gegebenenfalls bereits im Hinblick auf eine negative Beurteilung in der Schulnachricht die Mitteilung an die Erziehungsberechtigten erfolgen und ein beratendes Gespräch stattfinden. Zur Motivation des Schülers sollen auch die individuellen Lern- und Leistungsstärken bei dem beratenden Gespräch einbezogen werden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die individuelle Berufsorientierung ermöglicht Einblicke in die Arbeitswelt, erleichtert den Übertritt von der Schule ins Berufsleben und wirkt sich daher sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber positiv aus.

Finanzielle Auswirkungen:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz wird keine finanziellen Mehrbelastungen für den Bund verursachen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Individuelle Berufsorientierung

Schulpraktische Tage bzw. schulpraktische Wochen zum Zweck der Berufsorientierung und -findung werden vornehmlich an der Polytechnischen Schule durchgeführt. Die schulpraktischen Tage bzw. schulpraktischen Wochen sind in der Schulveranstaltungenverordnung gesetzlich verankert. Veranstaltungen dieser Art eignen sich nicht für einen individuellen Betriebsbesuch durch jene Schüler, die zB in der 4. Klasse der Hauptschule das 9. Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht erfüllen.

Darüber hinaus erscheint es zweckmäßig, auch Schülern von Abschlussklassen und Schüler von 4. Klassen einer allgemein bildenden höheren Schule die Möglichkeit der individuellen Berufsorientierung zu eröffnen. Der Besuch von Betrieben soll den Schülern vornehmlich der Berufsorientierung zur gezielten Berufswahl, aber auch der Berufsbildungswahl (Vielzahl der Angebote im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen) dienen.

Durch die Einführung der individuellen Berufsorientierung bleiben die Bestimmungen des § 45 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes und die des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985, die die Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule regeln, unberührt.

2. Frühwarnsystem

Das Frühwarnsystem knüpft an die Leistungen der Schüler an. Durch die Klarstellung, dass auf Grund des Lernerfolges gegebenenfalls bereits eine negative Beurteilung in der Schulnachricht erfolgt, sollen die Erziehungsberechtigten möglichst frühzeitig auf Leistungsdefizite aufmerksam gemacht werden, um individuelle Fördermaßnahmen zum Erreichen positiver Schulleistungen einsetzen zu können. Bei dem beratenden Gespräch soll durch die Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken des Schülers dieser positiv bei der Bewältigung seiner Lern- und Leistungsdefizite unterstützt werden. Darüber hinaus sind andere geeignete Fördermöglichkeiten, insbesondere auch Förderungerrichtsangebote, zu erörtern.

Im Hinblick auf die Neuformulierung des Frühwarnsystems in einem neuen Abs. 3a sind sprachliche Adaptierungen in § 19 Abs. 4 vorzunehmen.

Finanzielle Auswirkungen:

Eine dem Entwurf entsprechende Einführung der „individuellen Berufsorientierung“ ist im Rahmen der Unterrichtstätigkeit integriert und führt zu keinen Mehrbelastungen für die unterrichtenden Lehrer. Die Schüler würden die Betriebe in Eigenverantwortung besuchen und gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes durch geeignete Personen des jeweiligen Betriebes in deren Verantwortung beaufsichtigt werden. Finanzielle Auswirkungen sind nicht gegeben.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG, bezüglich der vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes umfassten land- und forstwirtschaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz im Nationalrat bedarf keiner erhöhten Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 13b):

Die individuelle Berufsorientierung soll als Pendant zu (Schul)veranstaltungen wie zB berufspraktische Tage bzw. Wochen auch einzelnen Schülern ermöglichen, durch unmittelbare Wahrnehmung Einblick in die Berufswelt zu erhalten um so zu einer sicheren Berufswahlentscheidung zu gelangen. Insbesondere an Hauptschulen besteht regelmäßig das Bedürfnis nach Berufsorientierung für einzelne Schüler (statt für die gesamte Klasse), wenn diese nämlich ihr letztes Jahr der allgemeinen Schulpflicht an der Hauptschule absolvieren.

Die Intention der individuellen Berufsorientierung ist nicht allein auf die nachfolgende Erlernung eines Lehrberufes ausgerichtet, sondern soll auch der Orientierungshilfe bei der Entscheidung zu einer gezielten Berufs- und Berufsbildungswahl, letzteres auch im Sinne der zahlreichen Bildungsangebote im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, dienen; die geläufige Bezeichung „Schnupperlehre“ trägt der Intention des Vorhabens nicht gebührend Rechnung.

Wie bei Schulveranstaltungen ist auch bei der individuellen Berufsorientierung eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig. Zudem sind die Schüler (jedenfalls im Rahmen des begleitenden Unterrichtes, zweckmäßiger Weise aber auch vor Ort durch die verantwortliche Person im besuchten Betrieb) über einschlägige Bestimmungen, insbesondere arbeitsrechtlicher und arbeitshygienischer Natur zu belehren.

Der individuelle Charakter der individuellen Berufsorientierung lässt die Wahl des Betriebes durch den Schüler zweckmäßig erscheinen. Dieser wird gegebenenfalls durch die Erziehungsberechtigten vertreten (siehe § 67 des Schulunterrichtsgesetzes).

Die Beaufsichtigung hat in einem Ausmaß zu erfolgen, wie es dem Alter und der persönlichen Situation des Schülers entspricht. Die Auswahl von geeigneten Personen (das werden in der Regel die im besuchten Betrieb verantwortlichen Personen sein) hat wie bei Schulveranstaltungen auch durch den Leiter der Schule zu erfolgen. § 44a findet Anwendung, wodurch die beaufsichtigenden Personen funktionell als Bundesorgane tätig werden und im Schadensfall der Bund als Haftungsträger auftritt. Auch in diesem Zusammenhang scheint der Hinweis von Bedeutung, dass eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig ist.

Zu Z 2 (§ 19 Abs.  3a):

Bereits derzeit enthält § 19 des Schulunterrichtsgesetzes Bestimmungen zur frühzeitigen Information der Erziehungsberechtigten bei einer drohenden Beurteilung mit „Nicht genügend“. Dieses Instrument hat sich sehr bewährt, soll aber insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Komponente verbessert werden.

Bislang hatte die Information und die Einladung zu einem beratenden Gespräch (erst) dann zu erfolgen, wenn die Leistungen des Schülers im 2. Semester mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Künftig soll bereits eine drohende negative Beurtilung im 2. Semester die Folgewirkungen nach sich ziehen: Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind (verpflichtend) zu einem beratenden Gespräch einzuladen, im dem alle nur erdenlichen Fördermöglichkeiten erörtert werden sollen, um die Leistungen zu verbessern. Insbesondere erscheint die Einbeziehung von Leistungsstärken von Bedeutung, als sie der Motivation dient und Leistungsreserven schaffen kann.

Auch eine Einbeziehung der Bildungsberater oder des Schulpsychologischen Dienstes kann zweckmäßig sein.

Zu Z 3 bis 5 (§ 19 Abs. 4):

Die sprachlichen Adaptierungen ergeben sich auf Grund der Neufassung des „Frühwarnsystems“ in einem eigenen Abs. 3a.

Zu Z 6 (§ 44a):

Die Änderung der Bestimmung ergibt sich durch die geplante Einführung der „individuellen Berufsorientierung“.

Zu Z 7 (§ 82 Abs. 5i):

Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten mit Wirksamkeit 1. Jänner 2005.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Individuelle Berufsorientierung

§ 13b. (1) Schüler der letzten Schulstufe einer Schulart (ausgenommen der Berufsschule) sowie Schüler der 4. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule sind auf ihr Ansuchen berechtigt, zum Zweck der Berufsorientierung an bis zu fünf Tagen dem Unterricht fern zu bleiben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach einer Interessensabwägung von schulischem Fortkommen und beruflicher Orientierung zu erteilen.

(2) Die individuelle Berufsorientierung hat auf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufzubauen und ist im Rahmen des Unterrichtes vorzubereiten, zu begleiten und nachzubereiten. Die individuelle Berufsorientierung hat der lebens- und berufsnahen Information über die Berufswelt sowie der Förderung der Berufswahlreife zu dienen und darüber hinaus konkrete sozial- und wirtschaftskundliche Einblicke in die Arbeitswelt zu ermöglichen.

(3) Bei der Durchführung der individuellen Berufsorientierung in einem Betrieb ist eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig. Die Schüler sind auf relevante Rechtsvorschriften, wie zB jugendschutzrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygenische Vorschriften, hinzuweisen. Die Auswahl des Betriebes obliegt den Schülern in Absprache mit dem Klassenvorstand.

(4) Während der individuellen Berufsorientierung sind die Schüler in einem ihrem Alter, ihrer geistigen und körperlichen Reife sowie den sonstigen Umständen entsprechenden Ausmaß zu beaufsichtigen. Die Festlegung geeigneter Aufsichtspersonen hat durch den Schulleiter zu erfolgen.

 

§ 19. (1) bis (3)

(4) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären oder wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unter­richtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung bzw. zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept, Befassung ärztlicher oder psychologischer Fachleute) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des zweiten Semesters die zweite Hälfte des Lehrganges tritt; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.

(5) bis (9)

 

§ 19. (1) bis (3)

(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand in der Schulnachricht oder im Jahreszeugnis mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.

(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unter­richtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des zweiten Semesters die zweite Hälfte des Lehrganges tritt; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.

(5) bis (9)

 

§ 44a. Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies …

 

§ 44a. Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder individuelle Berufsorientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies …

 

§ 82. (1) bis (5h)

 

§ 82. (1) bis (5h)

(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.