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«Anrede» |
Organisationseinheit: |
BMGF
- I/B/9 (ASVG-Legistik) |
Sachbearbeiter/in: |
Nicole
Müllner |
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E-Mail: |
nicole.müllner@bmgf.gv.at |
«Straße» «ON» |
Telefon: |
+43 (01) 71100-6365 |
«Postleitzahl» «Ort» |
Fax: |
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Geschäftszahl: |
BMGF-96119/0003-I/B/9/2004 |
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Datum: |
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Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (3. Sozialversicherungs- Änderungsgesetz 2004 – 3. SVÄG 2004); Begutachtungsverfahren.
An alle laut Verteiler:
Präsidium des Nationalrates * Präsidentschaftskanzlei * Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst * alle Bundesministerien * alle Staatssekretariate * Rechnungshof * Büro des Datenschutzrates * Volksanwaltschaft * Oesterreichische Nationalbank * Finanzprokuratur * Verfassungsgerichtshof * Verwaltungsgerichtshof * Beirat für die Volksgruppe der Roma * Geschäftsführung des Familienpolitischen Beirats * alle Landeshauptmänner * Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung * Bundesvergabeamt * Österreichischer Städtebund * Österreichischer Gemeindebund * Bundesarbeitskammer * alle Landesarbeiterkammern * Wirtschaftskammer Österreich * alle Landeswirtschaftskammern * Österreichischer Gewerkschaftsbund * Gewerkschaft Öffentlicher Dienst * Österreichischer Landarbeiterkammertag * alle Landeslandarbeiterkammern * Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs * alle Landeslandwirtschaftskammern * Österreichischer Rechtsanwaltskammertag * Österreichische Notariatskammer * Österreichische Ärztekammer * Österreichische Apothekerkammer *Verband Angestellter Apotheker Österreichs * Österreichische Dentistenkammer * Industriellenvereinigung * Kammer der Wirtschaftstreuhänder * Bundeskammer der Tierärzte Österreichs * Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs * Bundeskonferenz der Kammern der Freien Berufe * Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre * Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten * Österreichische Patentanwaltskammer * Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz * Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche in Österreich * Österreichische Bundes-Sportorganisation *Israelitische Kultusgemeinde * ARGE Patientenanwälte * Österreichisches Hilfswerk * Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger * alle Sozialversicherungsträger * Arbeitsmarktservice Österreich * alle Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice * Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich * Freier Wirtschaftsverband Österreichs * Wirtschaftsforum der Führungskräfte * Bundes-Jugendvertretung beim BMSG * Technische Universität Wien * Zentralausschuss der Österreichischen Hochschülerschaft * Gesellschaft der Gutachterärzte Österreichs * Österreichischer Bundesfeuerwehrverband * Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände * BPW-Austria Gesellschaft * Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation * Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen * ARGE Daten * Österreichischer Gewerbeverein * Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie * Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen * Verein Österreichischer Seniorenrat * Handelsverband * Geschäftsführung des Bundesseniorenbeirates * Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate * Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung * Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren * Bundeskonferenz der Verwaltungsdirektoren österreichischer Krankenanstalten * Vereinigung Österreichischer Staatsanwälte * Vereinigung österreichischer Richter * Österreichisches Hebammengremium * UVS Wien * ARGE PDL - SV Österreich * Verband der Öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs * ARGE Selbsthilfe Österreich
Sehr geehrte/r Frau/Herr «Titel»«Nachname»!
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen übermittelt beiliegend den Entwurf eines Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (3. Sozialversicherungs- Änderungsgesetz 2004 – 3. SVÄG 2004 und ersucht um Kenntnisnahme und allfällige Stellungnahme bis längstens
Der Entschließung des Nationalrates anlässlich der Verabschiedung des Geschäftsordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 178/1961, entsprechend, werden die begutachtenden Stellen ersucht, 25 Ausfertigungen der Stellungnahme unmittelbar dem Präsidium des Nationalrates zu übersenden und das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hievon in Kenntnis zu setzen. Die Übermittlung der Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates sollte nach Möglichkeit auch elektronisch erfolgen:
begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
Die Landeskammern der gesetzlichen Interessenvertretungen werden ersucht, die Stellungnahme unmittelbar der jeweiligen Bundeskammer zu übermitteln.
Die Sozialversicherungsträger werden ersucht, die Stellungnahme unmittelbar dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Begutachtungsverfahren auch als Befassung gemäß Art. 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, anzusehen ist.
Für die Bundesministerin:
Beilage: 0
Elektronisch gefertigt
E n t w u r f
Bundesgesetz, mit
dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das
Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
(3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – 3. SVÄG 2004)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (63. Novelle zum ASVG)
Das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 7
Z 4 Einleitung wird nach dem Ausdruck „in der
Pensionsversicherung“
der Ausdruck „ , wenn das ihnen aus einem oder mehreren
Beschäftigungsverhältnissen im Sinne der lit. a bis e im Kalendermonat
gebührende Entgelt den im § 5 Abs. 2 Z 2 genannten Betrag
übersteigt“ angefügt.
2. Im § 7
Z 4 wird am Ende der lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt; folgende lit. f wird angefügt:
„f) die nach § 7a B-KUVG in der
Krankenversicherung selbstversicherten Personen nach lit. a bis e.“
3. Im § 26
Abs. 1 Z 4 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 145/2003 entfällt der Ausdruck „mit Ausnahme der
Kleinseilbahnen,“.
4. Im § 53a
wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a)
Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen, die in einem oder
mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 7 Z 4
lit. a bis e stehen, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der
Pauschalbeitrag für jeden Kalendermonat 10,25 % der allgemeinen
Beitragsgrundlage beträgt. Für
Teilversicherte nach § 7 Z 4 lit. f sind die Bestimmungen zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
nach § 19a entsprechend anzuwenden. Die monatlichen Beiträge sind mit 72,7 % des
in § 77 Abs. 2a festgesetzten Betrages zu bemessen. Der sich hienach
ergebende Betrag ist durch Verordnung
kundzumachen.“
5. Im § 53a
Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Vollversicherte gemäß
Abs. 3“ der
Ausdruck „und für Teilversicherte gemäß Abs. 3a“ eingefügt.
6. Im § 71
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2004
wird der Ausdruck „§ 26 Abs. 1 Z 4
lit. a bis d“
durch den Ausdruck „§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. a
bis e“ ersetzt.
7. Im § 71
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003
entfällt der Ausdruck „im vorhinein“.
8.
§ 128 samt Überschrift lautet:
„Leistungen bei mehrfacher
Versicherung
§ 128. Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den
Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen
(die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben
Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger,
den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren
aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.“
9. Im § 131b
erster Satz entfällt der Ausdruck „andere“.
10. Dem § 131b
werden folgende Sätze angefügt:
„Für eine als
Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige
Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein Zuschuss
festzusetzen. Die Höhe des Zuschusses hat sich am Ausmaß der durchschnittlichen
Kostentragung von ausländischen gesetzlichen Versicherungsträgern mit Sitz in
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu
orientieren, wenn diese Behandlung im betreffenden Staat ebenfalls ambulant
erfolgt.“
11. § 176
Abs. 1 Z 7 lit. a lautet:
„a) beim Schutz von Menschenleben
und der Sicherung der Bevölkerung vor Gefahren, sofern diese Tätigkeiten im
öffentlichen Interesse liegen, durch
- die Mitglieder von freiwilligen Feuerwehren
(Feuerwehrverbänden), freiwilligen Wasserwehren, des Österreichischen Roten
Kreuzes, der freiwilligen Rettungsgesellschaften, der Rettungsflugwacht, des
Österreichischen Bergrettungsdienstes, der Österreichischen Wasser-Rettung, der
Lawinenwarnkommissionen, der Österreichischen Rettungshunde-Brigade, des
Kat.-Zuges/Rettungshundestaffel der NÖ. Berg- und Naturwacht und der
Strahlenspür- und -meßtrupps bei Ausübung der ihnen im Rahmen der Ausbildung,
der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten;
- die freiwilligen Helfer/Helferinnen einer der
im ersten Teilstrich genannten Organisationen oder der Pflichtfeuerwehren im
Einsatzfall;
- Sanitäter/Sanitäterinnen im Sinne des
Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002, die bei einer der im ersten
Teilstrich genannten Organisationen oder den Pflichtfeuerwehren ehrenamtlich
tätig sind, im Einsatzfall sowie
- die Mitglieder und freiwilligen
Helfer/Helferinnen organisierter Rettungsdienste, sofern diese Organisationen
nach ihrer Zweckbestimmung auf Einsätze zur Leistung erster ärztlicher Hilfe in
Notfällen im Inland ausgerichtet sind und sie die Erzielung eines Gewinnes
nicht bezwecken, im Einsatzfall;“
12. § 447h
wird aufgehoben.
13.
§ 472a Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das
30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages; als
monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 15 % der
Höchstbeitragsgrundlage; die sich hienach ergebenden Beträge sind durch
Verordnung kundzumachen.“
14. Im § 473
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003
wird der Ausdruck „nach den §§ 472 und 474“ durch den Ausdruck „nach
§ 472“ ersetzt.
15. § 474
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2004
wird aufgehoben.
16. § 474
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2004
erhält die Bezeichnung „(2)“.
17. Im § 597
Abs. 6 wird der Ausdruck „2004“ durch den Ausdruck „2005“ ersetzt.
18. Im § 609
Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „474 Abs. 1, 2 und 3
(neu)“ durch den
Ausdruck „474 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
19. § 609
Abs. 5 erster Satz lautet:
„§ 343
Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt weiterhin
für bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versicherte
Personen,
1. für die am 31. Dezember 2004 die
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues in der Krankenversicherung
zuständig war,
2. die nach dem 31. Dezember 2004 die
Vorraussetzungen nach § 26 Abs. 1 Z 4 lit. i bis l
erfüllen,
3. die nach dem 31. Dezember 2004 aufgrund
des Abschnittes IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes eine Pension
beziehen,
4. die nach dem 31. Dezember 2004 den
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst antreten und die unmittelbar
vor Antritt des Präsenzdienstes die Vorraussetzungen nach § 26 Abs. 1
Z 4 lit. i bis l erfüllt haben.“
20.
Nach § 618 wird folgender § 619 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 (63. Novelle)
§ 619. (1) Es treten in Kraft:
1. mit. 1. Jänner 2005 die §§ 26
Abs. 1 Z 4 lit. a, 71 Abs. 1 und Abs. 3, 128 samt
Überschrift, 131b erster Satz in der Fassung der Z 9, 176 Abs. 1
Z 7 lit. a, 473 Abs. 3, 474 Abs. 2 in der Fassung der
Z 16, 597 Abs. 6, § 609 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xxx/2004.
2. mit
1. Jänner 2006 die §§ 7 Z 4, 53a Abs. 3a und 4 sowie
472a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
3. mit
1. Jänner 2008 § 131b in der Fassung der Z 10 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004.
(2) Es treten außer
Kraft:
1. mit Ablauf des 31. Dezember 2004
§ 474 Abs. 2 in der Fassung der Z 15;
2. mit 1. Jänner 2005 § 447h.
(3)
Gesamtvertragspartner nach § 341 ASVG können eine Vereinbarung über die
Verschreibung von Arzneispezialitäten und magistralen Zubereitungen, die
grundsätzlich der ärztlichen Bewilligung durch den chef- und kontrollärztlichen
Dienst der Sozialversicherungsträger unterliegen, ohne Einholung von ärztlichen
Bewilligungen nach § 350 Abs. 3 schließen. Eine solche Vereinbarung
kann die Verschreibung ohne ärztliche Bewilligung frühestens ab 1. Jänner
2005 und längstens bis zur Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur der
e-card bei den Einzelvertragspartnern vorsehen.
(4) Eine Vereinbarung
nach Abs. 3 hat insbesondere zu enthalten:
1. gemeinsame Ziele der Gesamtvertragspartner über
den Generika-Anteil und die Gesamtentwicklung der Heilmittelkosten pro Jahr.
Dabei dürfen die jährlichen Heilmittelkosten beginnend mit dem Jahr 2005
104 % der Heilmittelkosten des jeweiligen Vorjahres keinesfalls
übersteigen;
2. unter Berücksichtigung des Zieles nach Z 1
kalenderjahrbezogene Zielwerte für die Einzelvertragspartner, die auf einem
oder mehreren der folgenden Parameter zu beruhen haben und jeweils im Vergleich
zum jeweiligen vorangegangenen Kalenderjahr zu sehen sind:
a. die Gesamtanzahl der Verschreibungen;
b. die Gesamtanzahl der Verschreibungen bestimmter
Arzneispezialitäten;
c. der Durchschnitt der verursachten
Heilmittelkosten pro Verschreibung;
d. der Durchschnitt der verursachten
Heilmittelkosten pro Behandlungsfall;
e. das Verhältnis der Verschreibungen von
Arzneispezialitäten aus dem grünen, dem gelben und dem roten Bereich des
Erstattungskodex;
3. Zielwerte auf Basis der Parameter nach
lit. a und b dürfen 101 % und Zielwerte auf Basis der Parameter nach
lit. c und d 105 % der tatsächlichen Werte des jeweils
vorangegangenen Jahres nicht überschreiten;
4. die zeitnahe - möglichst innerhalb von jeweils
acht Wochen nach Monatsende über den vorangegangenen Monat - statistische
Information der Einzelvertragspartner über ihr individuelles
Verschreibeverhalten im Zusammenhang mit den Zielwerten nach Z 2 und die
dadurch verursachten Heilmittelkosten;
5. ein freiwilliges EDV-unterstütztes
Selbstmonitoring und Controlling der Einzelvertragspartner betreffend die
Verschreibefrequenzen von Arzneispezialitäten des Erstattungskodex und die Erreichbarkeit
der Zielwerte nach Z 2;
6. die gemeinsame quartalsweise Evaluierung der
Ziele nach Z 1 durch die Gesamtvertragspartner und eine längstens
quartalsweise Kündigungsregelung
für Vereinbarungen nach Abs. 3;
7. eine finanzielle Belohnung oder Haftung nach
den Abs. 5 bis 7 für Einzelvertragspartner bei Über- und Unterschreiten
der Zielwerte nach Z 2.
(5) Wird das Ziel nach
Abs. 4 Z 1 erreicht, ist die Verwendung des Betrages, der auf die
Unterschreitung dieses Zielwertes für die Heilmittelkosten entfällt, von den
Gesamtvertragspartnern zu vereinbaren.
(6) Wird das Ziel nach
Abs. 4 Z 1 nicht erreicht, ist die Hälfte des Betrages, um den dieser
Zielbetrag überschritten wurde, von den Einzelvertragspartnern, die keine
Erklärung nach Abs. 7 abgegeben haben, im Verhältnis der individuellen
Zielverfehlungen im Wege eines Honorarabzuges bis zum 30. Juni des
Folgejahres einzuheben. Der Abzug darf der Höhe nach die durch die individuelle
Zielverfehlung verursachten Heilmittelkosten nicht übersteigen.
(7)
Einzelvertragspartner können binnen einem Monat nach in Kraft treten der
Vereinbarung nach Abs. 4 gegenüber den Gesamtvertragspartnern erklären,
der Vereinbarung nicht zu unterliegen. Diesfalls entfaltet die Vereinbarung
keine Rechte und Pflichten für den Einzelvertragspartner.
(8) Während der
Geltung einer Vereinbarung nach Abs. 4 sind die Regeln über die Einholung
einer ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes auf die
in den Geltungsbereich der Vereinbarung fallenden Einzelvertragspartner nicht
anzuwenden. Eine der einzelnen Verordnerin vom Krankenversicherungsträger
auferlegte Bewilligungspflicht wegen Verletzung der Dokumentationspflichten
nach § 350 bleibt jedoch unberührt.
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (30. Novelle zum GSVG)
Das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2004, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 85
Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Für eine als
Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige
Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein
Kostenersatz festzusetzen. Die Höhe des Kostenersatzes hat sich am Ausmaß der
durchschnittlichen Kostentragung von ausländischen gesetzlichen
Versicherungsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu orientieren, wenn diese Behandlung im
betreffenden Staat ebenfalls ambulant erfolgt.“
2. § 87 samt
Überschrift lautet:
„Leistungen
bei mehrfacher Versicherung
§ 87. (1) Bei mehrfacher gesetzlicher
Krankenversicherung sind die Sachleistungen und die Geldleistungen, soweit es
sich um die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen handelt, für ein
und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Träger
der Krankenversicherung, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die
sonstigen Geldleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden
Krankenversicherungen.
(2) Hat eine
Versicherte/ein Versicherter im Falle der Anstaltspflege Anspruch auf
Leistungen gemäß § 96 Abs. 2, so sind diese Leistungen, soweit sie im
Falle der Inanspruchnahme eines anderen Krankenversicherungsträgers über das
Ausmaß der von diesem Versicherungsträger zu erbringenden Leistung hinausgehen,
vom Versicherungsträger zusätzlich zu gewähren.“
3. Nach § 306
wird folgender § 307 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 (30. Novelle)
§ 307. Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2005 § 87 samt
Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
2. mit
1. Jänner 2008 § 85 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xxx/2004.
Artikel 3
Änderungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (29. Novelle zum BSVG)
Das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2004, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 80
wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Für eine als
Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige
Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein
Kostenzuschuss nach Abs. 1 festzusetzen. Die Höhe des Kostenzuschusses hat
sich am Ausmaß der durchschnittlichen Kostentragung von ausländischen
gesetzlichen Versicherungsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu orientieren, wenn diese
Behandlung im betreffenden Staat ebenfalls ambulant erfolgt.“
2. § 80a samt
Überschrift lautet:
„Leistungen
bei mehrfacher Versicherung in der Krankenversicherung
§ 80a. Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den
Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen
(die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben
Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger,
den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren
aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.“
3. Nach § 295
wird folgender § 296 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 (29. Novelle)
§ 296.
Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner
2005 § 80a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
2. mit 1. Jänner 2008 § 80 Abs. 8 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004.
Artikel 4
Änderungen des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes (32. Novelle zum B-KUVG)
Das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 145/2003, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1
Abs. 1 Z 17 lit. b wird folgende sublit. cc angefügt:
„cc) deren Dienstverhältnis auf dem
Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, beruht und nach
Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird;“
2.
§ 2 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet Abs. 2 – jeweils nur
hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten
ausgenommen:“
3. Im § 2
Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „Kranken- und
Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck,“.
4.
Nach § 2 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 5 eingefügt:
„5. die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 8
bis 11, 14a, 16, 17, 21 und 22 bezeichneten Personen, wenn ihre
Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 den im
§ 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt;“
5.
Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt ebenso für die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem
Landesvertragslehrergesetz 1966 einschließlich der Bezieher/innen einer
Pension oder eines Übergangsgeldes.“
6. Dem § 5
Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Nach
Wegfall des Ausnahmegrundes nach § 2 Abs. 1 Z 5 beginnt die
Versicherung mit dem Tag des Wegfalles dieses Ausnahmegrundes.“
7.
Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5)
Bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 2 Abs. 1 Z 5 endet die
Krankenversicherung mit Ablauf des Kalendermonates, in dem dieser Ausnahmegrund
eingetreten ist.“
8.
Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„Selbstversicherung
§ 7a.
(1)
Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 5 von der Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz ausgenommen und auch sonst weder in der
Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren
Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Krankenversicherung
selbstversichern. Diese Selbstversicherung kann jedoch nicht für die im
§ 56 Abs. 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen
bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen
gesetzlichen Pensionsversicherung haben, erfolgen.
(2)
Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung hat die gleichen
Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung, soweit im Folgenden nichts
anderes bestimmt ist.
(3)
Die Selbstversicherung beginnt
1. bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag
des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs
Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird,
2. sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag,
im Falle der Beendigung der Selbstversicherung nach Abs. 4 Z 2 oder 3
beginnt die Selbstversicherung frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten
nach dieser Beendigung.
(4)
Die Selbstversicherung endet
1. mit dem Wegfall der Voraussetzungen;
2. mit dem Tag des Austrittes;
3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei
Monaten nach Ablauf des Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist,
mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.”
9.
Nach § 8 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a)
Hat eine nach § 2 Abs. 1 Z 5 von der
Krankenversicherung ausgenommene Person dem Versicherungsträger glaubhaft
mitgeteilt, dass die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 aus mehreren
versicherungspflichtigen Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz den im § 5
Abs. 2 Z 2 ASVG angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt
voraussichtlich übersteigen wird, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals
die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung.“
(1b)
Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich
Versicherungsberechtigten auf Selbstversicherung.“
10.
Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Formalversicherung nach Abs. 1a endet auch, wenn die Person ihre
Mitteilung widerruft.“
11.
Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die nach § 7a Selbstversicherten haben der
Versicherungsanstalt alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen binnen
einer Woche zu melden. Diese Meldungen wirken auch für den Bereich der
Pensionsversicherung.“
12. Dem § 19
Abs. 1 Z 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
„außer
Betracht bleiben Beiträge, die der Dienstgeber für die Versicherten im Sinne
des § 15 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, oder
gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen an eine Pensionskasse leistet und
die nicht nach § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 der
Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;“
13.
§ 19 Abs. 6 lautet:
„(6)
Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als
monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3
ASVG festgesetzten Betrages. Der sich hienach ergebende Betrag ist durch Verordnung kundzumachen.“
14. Im § 19
Abs. 7 entfallen der vorletzte und der letzte Satz.
15.
§ 19 Abs. 8 lautet:
„(8)
Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Krankenversicherung nach § 7a
Selbstversicherten ist der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG.“
16.
Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:
„Allgemeine
monatliche Beitragsgrundlage für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
19a. (1) Steht ein Versicherter/eine Versicherte
in einem Kalenderjahr in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nach
§ 2 Abs. 1 Z 5, so ist für dieses eine Jahresbeitragsgrundlage
zu bilden. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem
geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme
der Sonderzahlungen.
(2) Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen
Beitragsgrundlage ist die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 1 durch die
Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt
wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat
entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche
Beitragsgrundlage.
(3) Weist der Versicherte/die Versicherte für
das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bis zum 30. Juni des
Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung gemäß den
Abs. 1 und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen
Beitragsgrundlagen für die einzelnen Kalendermonate nach, so sind diese für die
Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge
maßgeblich.“
17.
Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3)
Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte in der Krankenversicherung nach
§ 7a beträgt 12,49 €; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden.
An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der
unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG (§ 108 Abs. 6 ASVG
in der Fassung des Entwurfes eines Pensionsharmonisierungsgesetzes) mit der jeweiligen
Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.“
18.
Nach § 20c wird folgender § 20d samt Überschrift eingefügt:
„Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Versicherungsverhältnissen
stehen
§ 20d. (1) Versicherte, die eine
oder mehrere geringfügige versicherungspflichtige Tätigkeiten nach § 1
ausüben, haben hinsichtlich dieser Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag zu
leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 3,95% der
allgemeinen Beitragsgrundlage nach § 19a. Davon entfallen auf die Krankenversicherung
als allgemeiner Beitrag 3,7% und als Zusatzbeitrag 0,25%.
(2)
Beiträge nach Abs. 1 sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der
allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im
Kalendermonat die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten.“
19. § 22
Abs. 5 wird aufgehoben.
20. Der bisherige
Text des § 23 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2)
Die Dienstgeberabgabe nach § 24a ist jeweils für ein Kalenderjahr im nachhinein
bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten. Abs. 1 gilt mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge die Dienstgeberabgabe und an die
Stelle des Beitragsschuldners der Dienstgeberabgabepflichtige tritt.
(3)
Beiträge nach § 20d sind binnen 14 Tagen nach der Vorschreibung
einzuzahlen. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge gelten die Bestimmungen
des Abs. 1.“
21.
Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:
„Dienstgeberabgabe
§ 24a. (1) Die Dienstgeber haben
für alle bei ihnen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Z 17, 21 und 22
stehenden Personen, deren Beitragsgrundlage nach § 19 den Betrag nach
§ 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigt,
eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 16,10% der Beitragsgrundlage nach
Abs. 3 zu entrichten (Dienstgeberabgabe), sofern die Summe der monatlichen
allgemeinen Beitragsgrundlagen dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages
nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt.
(2)
Die Dienstgeberabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe, die von der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter im übertragenen Wirkungsbereich
einzuheben ist. Diese hat dabei die für Verwaltungssachen geltenden
verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG (Siebenter Teil) anzuwenden.
(3)
Grundlage für die Bemessung der Dienstgeberabgabe ist die Summe der monatlichen
Beitragsgrundlagen nach § 19 Abs. 1 und § 21 für die im
Abs. 1 genannten Personen.
(4)
22,05% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der
Krankenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen nach diesem
Bundesgesetz; 77,95% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der
Finanzierung der Pensionsversicherung.“
22.
Im § 26 Abs. 1 Z 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
„§ 19 Abs. 1 Z 3 zweiter Halbsatz ist anzuwenden;“
23.
§ 57 samt Überschrift lautet:
„Leistungen bei mehrfacher
Versicherung
§ 57. Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den
Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen
(die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben
Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger,
den die/der Versicherte zuerst in
Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden
Versicherungen.
24. Im § 60a
erster Satz entfällt der Ausdruck „andere“.
25. Der bisherige
Text des § 60a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Für eine als
Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige
Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein Zuschuss
festzusetzen. Die Höhe des Zuschusses hat sich am Ausmaß der durchschnittlichen
Kostentragung von ausländischen gesetzlichen Versicherungsträgern mit Sitz in
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu
orientieren, wenn diese Behandlung im betreffenden Staat ebenfalls ambulant
erfolgt.“
26. In der
Überschrift des 3. Unterabschnittes zu Abschnitt II des Zweiten Teiles wird
nach dem Ausdruck „der Versicherten nach § 1
Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 und 22“ der Ausdruck „sowie der
Selbstversicherten nach § 7a“ angefügt.
27. Der bisherige Text des
§ 84 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2
wird angefügt:
„(2) Für Selbstversicherte nach § 7a, die in einem
Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 Z 17, 21 und 22 stehen, gebührt
der Höhe nach
1. Krankengeld nach § 141 Abs. 5 ASVG
und
2. Wochengeld nach § 162 Abs. 3a
Z 1 ASVG.
28. Im § 194
Abs. 2 entfällt der Ausdruck „zum Inkrafttreten des
§ 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/1999 mit“ und der Ausdruck „2005“ wird durch den Ausdruck „2006“ ersetzt.
29. Im § 203
Abs. 2 wird der Ausdruck „2004“ durch den Ausdruck „2005“ ersetzt.
30. Nach § 209
wird folgender § 210 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 (32. Novelle)
§ 210. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2005 die §§ 1
Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc, 2 Abs. 1 erster Satz
und Abs. 2, 19 Abs. 1 Z 3, 26 Abs. 1 Z 3, 57 samt Überschrift,
60a erster Satz in der Fassung der Z 24, 194 Abs. 2 und 203
Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
2. mit
1. Jänner 2006 die §§ 2 Abs. 1 Z 5, 5 Abs. 3, 6
Abs. 5, 7a samt Überschrift, 8 Abs. 1a, 1b und 2, 17 Abs. 3, 19
Abs. 6 bis 8, 19a samt Überschrift, 20 Abs. 3, 20d samt Überschrift,
23, 24a samt Überschrift, 60a in der Fassung der Z 25, die Überschrift des 3.
Unterabschnittes zu Abschnitt II des Zweiten Teiles und § 84 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xxx/2004.
3. rückwirkend mit
1. Oktober 2004 § 2 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004.
(2) § 22
Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“
Vorblatt
Probleme:
Erforderlichkeit
der Aktualisierung verschiedener Bereiche des Sozialversicherungsrechtes.
Lösung:
Vornahme
notwendiger Anpassungen und Rechtsbereinigungen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Auf die
finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.
EU-Konformität:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.
Erläuterungen
I.
Allgemeiner Teil
Im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sind zahlreiche
Änderungen und Ergänzungen des Sozialversicherungsrechtes, die der Anpassung an
die Rechtsentwicklung und der weiteren Harmonisierung des
Sozialversicherungsrechtes dienen sollen, vorgemerkt.
Im Einzelnen sind
diesbezüglich folgende Maßnahmen hervorzuheben:
- Entfall der mit
1. Jänner 2005 vorgesehenen gesetzlichen Reihenfolge der
Leistungszuständigkeit bei Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung;
- legistische
Anpassungen im Zusammenhang mit der Zusammenführung der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen mit der Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues;
- Einbeziehung des
Kat.-Zuges/Rettungshundestaffel der NÖ Berg- und Naturwacht in den
Unfallversicherungsschutz nach § 176 ASVG;
- Einführung einer
Zuschussregelung für bestimmte Tumorbehandlungen;
- Schließung der
Lücke für die Kostenzuschussregelung bei Fehlen vertraglicher Regelungen im
ärztlichen Bereich;
- Aussetzung der
Bewilligungspflichten des Erstattungskodex bis zur Einführung der e-card durch
Vereinbarung der Gesamtvertragspartner;
- Einführung einer
Geringfügigkeitsgrenze in der Krankenversicherung im B-KUVG nach dem Vorbild
des ASVG an Stelle der bisherigen Mindestbeitragsgrundlagenregelung sowie einer
Selbstversicherung analog § 19a ASVG;
- Schaffung der
Möglichkeit, dass Landeslehrer/innen im B-KUVG versichert sein können;
- Verlängerung der
Übergangsregelung für geringfügig Beschäftigte im B-KUVG;
-
Beitragsbefreiung für freiwillige Einzahlungen in eine Pensionskasse nach dem
B-KUVG;
- ausdrückliches
Abstellen der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG auf die
jeweilige Tätigkeit und nicht wie bisher auf die Person;
- redaktionelle
Bereinigungen.
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG
(„Sozialversicherungswesen“), hinsichtlich des § 24a B-KUVG auf
Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („öffentliche Abgaben“).
II.
Besonderer Teil
Zu
Art. 1 Z 3 (§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. aASVG):
Mit dieser
Änderung soll der im Rahmen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2003
erfolgten Neuregelung des Seilbahnwesens Rechnung getragen werden.
Demzufolge sind
nach § 1 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 u.a. öffentliche
Seilbahnen nach § 2 Z 1, 2 und 4 des Seilbahngesetzes 2003 und
Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt-öffentlichem Verkehr
(§ 2 Z 5 des Seilbahngesetzes 2003), somit auch die vormaligen
Kleinseilbahnen, Eisenbahnen.
Die sachliche
Zuständigkeit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ist daher
entsprechend anzupassen.
Diese legistische
Anpassung bezieht sich auf rund 30 Betriebe bzw. etwa 150 Beschäftigte.
Zu
Art. 1 Z 6 (§ 71 Abs. 1 ASVG):
Im Hinblick auf
die Neufassung des § 26 ASVG, wie sie im Rahmen des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 106/2004 im Zusammenhang mit der Neuordnung von Eisenbahnunternehmen
erfolgt ist, ist die vorgeschlagene Zitierungsanpassung notwendig. Damit soll
sichergestellt sein, dass die Regelung betreffend die Mittelaufbringung zur
Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallversicherung auch für bei der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Beschäftigte gilt.
Zu
Art. 1 Z 7 (§ 71 Abs. 3 ASVG):
Mit der
vorgeschlagenen Änderung wird bewirkt, dass die Beiträge in der
Unfallversicherung bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
gleichzeitig mit dem von dieser als Dienstgeber jeweils zu leistenden
Beitragsteil zur Kranken- und Pensionsversicherung fällig wird.
Das bedeutet, dass
auch für Beiträge in der Unfallversicherung bei der Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen und Bergbau Verzugszinsen zu zahlen sind, wenn die Beiträge nicht
innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden. Erfolgt die
Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der
15-Tage-Frist, so bleibt die Verspätung ohne Rechtsfolgen.
Durch die Gleichschaltung
mit der Abführung der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung soll eine
weitere Verwaltungsvereinfachung erfolgen.
Zu
Art. 1 Z 1 (§ 7 Z 4 Einleitung ASVG):
Die grundsätzliche
Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG (siehe § 2 Abs. 1
Z 5 B-KUVG samt Erläuterungen) nach dem Muster des ASVG anstelle der
Mindestbeitragsgrundlage macht es erforderlich, die Geringfügigkeitsgrenze in
der Pensionsversicherung auch für jene teilversicherten Personen, die nunmehr
aus der Krankenversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen werden, einzuführen.
Bei Anwendung des Ausnahmegrundes der Geringfügigkeitsgrenze liegt somit weder
in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG noch in der Pensionsversicherung
nach dem ASVG eine Pflichtversicherung vor.
Zu
Art. 1 Z 2 (§ 7 Z 4 lit. f ASVG):
Die
Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG wegen
geringfügiger Beschäftigung soll insgesamt betrachtet die gleichen Auswirkungen
wie die Selbstversicherung nach § 19a, nämlich eine Selbstversicherung in
der Kranken- und Pensionsversicherung, nach sich ziehen; Für Personen, die
schon bisher der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen, wird daher die
Selbstversicherung nach dem B-KUVG mit einer Teilversicherung in der
Pensionsversicherung nach dem ASVG untrennbar verknüpft. Mit dieser Bestimmung werden ausschließlich jene
Personen wegen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem
B-KUVG in die Pensionsversicherung nach dem ASVG einbezogen, die auch schon
bisher der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlagen.
Zu
Art. 1 Z 4 und 5 (§ 53a Abs. 3a und 4 ASVG):
Übt eine bereits
der Pflichtversicherung unterliegende Person eine weitere, aber geringfügige
Beschäftigung aus, sind die Beiträge für diese geringfügige Beschäftigung in
pauschaler Form zu leisten. Die im Abs. 3 genannte Pauschalierung für die
Kranken- und Pensionsversicherung wird daher für den Bereich der
Pensionsversicherung für jene Personen nach § 7 Z 4 übernommen, die
bereits der Krankenversicherung nach dem B-KUVG unterliegen und auch für die
geringfügige Beschäftigung Krankenversicherungsbeiträge in pauschaler Form nach
dem B-KUVG zu leisten haben. Der Prozentsatz in der Höhe von 10,25 %
entfällt zur Gänze auf die Pensionsversicherung (9,25 % allgemeiner Beitrag
und 1 % Zusatzbeitrag).
Mit der
Selbstversicherung nach dem B-KUVG wird eine Teilversicherung in der
Pensionsversicherung nach dem ASVG untrennbar verknüpft. Diese Teilversicherung
soll den gleichen materiellen Bedingungen unterliegen wie der
pensionsversicherungsbezogene Teil der Selbstversicherung nach § 19a. Die
Beiträge sind daher auf Basis des im § 77 Abs. 2a genannten Betrages,
welcher einer jährlichen Aufwertung unterliegt, zu bemessen.
Die
Höchstbeitragsgrundlage soll auch bei Zusammentreffen einer Teilversicherung in
der Pensionsversicherung und einer zusätzlichen Beitragspflicht zur
Pensionsversicherung für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gelten.
Zu
Art. 1 Z 8 und 12 (§§ 128 und 447h ASVG), Art. 2 Z 2 (§ 87 GSVG), Art. 3 Z 2 (§ 80a BSVG) und Art. 4 Z 23 (§ 57 B-KUVG):
Nach geltender
Rechtslage sind bei mehrfacher Krankenversicherung nach demselben oder nach
verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen die Sachleistungen (die Erstattung
von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall
nur einmal zu gewähren. Für die Erbringung der Leistung ist derzeit jener
Versicherungsträger zuständig, den der/die Versicherte zuerst in Anspruch
nimmt.
Derzeit ist auch
gesetzlich vorgesehen, dass mit 1. Jänner 2005 eine Neuregelung der
Reihenfolge der Leistungszuständigkeit der Krankenversicherungsträger für
Sachleistungen (die Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüssen anstelle von
Sachleistungen) bei mehrfacher Krankenversicherung des/der Versicherten in
Kraft treten soll. Nach dieser Neuregelung bestimmt sich die
Leistungszuständigkeit der Krankenversicherungsträger zunächst nach der ersten
Inanspruchnahme durch den/die Versicherte/n, andernfalls nach einer gesetzlich
vorgegebenen Reihenfolge. Im Hinblick auf die bevorstehende Einführung der
e-card soll aus verwaltungsökonomischen Gründen die Neuregelung der Reihenfolge
der Leistungszuständigkeit nicht in Kraft treten, sondern die derzeit geltende
Rechtslage auch nach dem 1. Jänner 2005 zur Anwendung kommen.
Seit dem ASRÄG 1997 gehört die Reihenfolge der Inanspruchnahme dem
Rechtsbestand an, das Inkrafttreten wurde allerdings wiederholt verschoben.
Eine Aufrollung aller Änderungsanordnungen erscheint nicht sinnvoll, sodass zur
Rechtsklarheit die entsprechenden Bestimmungen neu erlassen werden sollen.
Zu
Art. 1 Z 9 (§ 131b ASVG) und Art. 4 Z 24
(§ 60a B-KUVG):
Für (neue)
Krankenbehandlungen, die nicht vertraglich sichergestellt sind, besteht derzeit
insoferne eine Lücke in der Regelung über die Kostenzuschüsse des § 131b
ASVG, als dass sich diese Regelung nur auf "andere" Vertragspartner
bezieht und damit schon durch die Wortinterpretation die niedergelassenen
Vertragsärzte und -ärztinnen ausgeschlossen sind. § 131a ASVG regelt
ausschließlich den Fall eines sogenannten vertragslosen Zustandes mit der
niedergelassenen Ärzteschaft. Für die diesbezüglichen Regelungen des B-KUVG
gilt entsprechendes. Durch den Entfall des Ausdruckes „andere“ wird diese Lücke
geschlossen, und die Normierung von satzungsmäßigen Zuschüssen für vertraglich
nicht sichergestellte Leistungen ausdrücklich zugelassen.
Zu
Art. 1 Z 10 (§ 131b ASVG),
Art. 2 Z 1 (§ 85 Abs. 4 GSVG), Art. 3 Z 1 (§ 80 Abs. 8 BSVG) und Art. 4 Z 25 (§ 60a B-KUVG):
Zirka 18% aller
Krebspatienten sterben, weil der Tumor am Ort der ursprünglichen Entstehung
nicht vernichtet werden kann, obwohl er noch keine Metastasen gebildet hat.
Laut internationalen Studien können wiederum 10% dieser derzeit nicht
behandelbaren Krebspatienten mit einer punktförmigen Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder
Kohlenstoffionen erfolgreich behandelt werden. Derzeit sind in Europa fünf
Zentren für eine derartige Tumorbehandlung in Planung oder im Bau, eines davon
in Österreich (Wr. Neustadt).
Die Planung,
Errichtung und der Betrieb eines Behandlungszentrums verursacht derart hohe
Kosten, dass ohne entsprechende finanzielle Absicherung dahingehend, dass bei
Tumorpatienten, bei denen diese Behandlung medizinisch indiziert ist, diese
Behandlung auch von deren Krankenversicherung übernommen wird, ein privater
Investor nicht bereit sein wird, das finanzielle Risiko zu übernehmen. Die
Ermittlung eines Preises und eines Verhandlungsabschlusses, wie es im
Vertragspartnerrecht üblich ist, ist derzeit mangels definitiven
Kostenvergleiches nicht möglich bzw. würde einen derart langen Zeitraum in Anspruch
nehmen, dass eine Realisierung eines der europäischen Zentren in Österreich
unmöglich gemacht würde. Es ist daher eine gesetzliche Regelung erforderlich,
um einerseits den österreichischen Patienten und Patientinnen diese
zukunftsweisende Tumorbehandlung im Inland anzubieten und andererseits das im
internationalen Vergleich hohe medizinische Niveau in Österreich auch weiterhin
sicher zu stellen. Bei dieser gesetzlichen Regelung wurde darauf Bedacht
genommen, dass der Zuschuss der Krankenversicherungen sich in einem
wirtschaftlich sinnvollen Bereich bewegt, der auch bei einem Vertragsabschluss
erzielt werden könnte. Die Zuschüsse orientieren sich daher am Ausmaß jener
Kosten, die Sozialversicherungsträger für vergleichbare, inländische ambulante
Behandlungen im EWR aufzuwenden haben. Die Regelung soll mit 2008, dem
prognostizierten Datum der Inbetriebnahme eines österreichischen
Behandlungszentrums, in Kraft treten; eine Änderung der derzeitigen Praxis der
Kostentragung von im Ausland erfolgten Behandlungen wird dadurch vorerst
ausgeschlossen. Die Regelung ist ausdrücklich auf ambulante Behandlungen, das
heißt, auf Behandlungen, die mit keiner stationären Aufnahme in einem
Krankenhaus verbunden ist, beschränkt. Sollte eine Tumorbehandlung durch
Bestrahlung mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen stationär erfolgen, ist sie
entsprechend den für die Finanzierung von stationären Behandlungen in
Krankenanstalten geltenden Regelungen zu vergüten.
Die Neuregelung
verursacht den österreichischen Krankenversicherungsträgern keine Mehrkosten.
Die österreichischen sozialversicherten Patienten und Patientinnen haben einen
Anspruch, die Kosten einer ambulanten Krankenbehandlung in einem ausländischen
Zentrum von ihrer Krankenversicherung in jenem Ausmaß, wie dies von der Krankenversicherung
im Ausland bezahlt wird, ersetzt zu erhalten, wenn die Krankenbehandlung im
Inland nicht angeboten wird. Sollte in Österreich kein Zentrum erreichtet
werden, würden die österreichischen Krankenversicherungen sogar höhere Kosten
als bei der gegenständlichen Regelung treffen, da sie neben den rund gleich
hohen Behandlungskosten ihren Versicherten auch noch Reise- und Fahrtkosten
(zum Teil) ersetzen. Volkswirtschaftlich betrachtet würden beim Fehlen eines
Zentrums in Österreich Beiträge der Versicherten in das Ausland abfließen, ohne
eine Wertschöpfung in Österreich zu bewirken. Wird jedoch eines der
europäischen Zentren in Österreich errichtet, bewirkt dies laut einer Studie
des IHS einen Wertschöpfungseffekt in Österreich bezogen auf Errichtung und
eine 15-jährige Betriebsphase von ca. 320 Millionen Euro. Darüber hinaus
gibt es bedeutende Beschäftigungseffekte und Rückflüsse über Steuern und
Sozialabgaben in Höhe von ca. 200 Millionen Euro.
Durch die
Errichtung des Zentrums in Österreich wird zudem gewährleistet, dass die
österreichischen Patienten und Patientinnen bei einem zumindest zu Beginn zu
erwartenden Engpass an Behandlungsplätzen in Europa auch tatsächlich behandelt
werden können. Des weiteren bleiben den Patienten und Patientinnen und den
Begleitpersonen die mit der Behandlung im Ausland verbundenen Strapazen
erspart.
Zu
Art. 1 Z 11 (§ 176 Abs. 1 Z 7 lit. a ASVG):
Im Zuge der
Überprüfung des Ansuchens des Vereins „Kat.-Zug / Rettungshundestaffel der NÖ.
Berg- und Naturwacht“ um Aufnahme in die Liste nach § 176 Abs. 1
Z 7 lit. a ASVG wurde deutlich, dass die derzeitige Formulierung
dieser Gesetzesbestimmung eine weitere Interpretation zuließe als dies dem
eigentlichen Gesetzeszweck der institutionalisierten Gefahrenhilfe entspricht.
Durch die vorgeschlagene Änderung soll die Aufzählung der den Arbeitsunfällen
gleichgestellten Tätigkeiten im Rahmen von Organisationen nach § 176
Abs. 1 Z 7 lit. a ASVG übersichtlicher und sprachlich klarer
gefasst werden. Weiters wird der Umfang des Versicherungsschutzes im Sinne des
eigentlichen Gesetzeszweckes ausdrücklich dahingehend präzisiert, dass nach
§ 176 Abs. 1 Z 7 lit. a ASVG nur solche Handlungen der
aufgezählten Organisationen den Arbeitsunfällen gleichgestellt sind, die im
öffentlichen Interesse liegen und dem Schutz von Menschenleben und/oder der
Sicherung der Bevölkerung vor Gefahren dienen (vgl. Tomandl, System des österreichischen
Sozialversicherungsrechts, 11. EL, S. 300/1). Abgesehen von der
Aufnahme des Vereines „Kat.-Zug / Rettungshundestaffel der NÖ. Berg- und
Naturwacht“ in die Liste nach § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a ASVG
soll der Inhalt dieser Bestimmung (Kreis der einbezogenen Organisationen und
Handlungen) unverändert bleiben.
Der
Versicherungsschutz soll auf Personen, die als Mitglieder des Vereines
„Kat.-Zug / Rettungshundestaffel der NÖ. Berg- und Naturwacht“ einen Unfall im
Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles einen Unfall erleiden,
ausgedehnt werden. Dieser Verein weist als überwiegende statutarische
Zielsetzungen die Hilfeleistung im Unglücksfall durch Einsatz des Kat.-Zuges
und die Unterstützung anderer Hilfsdienste bei ihrer Tätigkeit, insbesondere
durch die Rettungshundestaffel, die Hilfeleistung bei der Suche nach abgängigen
Personen sowie die Hilfeleistung gegenüber verunglückten und verletzten
Personen mit den dem Kat.-Zug zur Verfügung stehenden Mitteln auf. Ausbildung
und Einsatz dieser Personen erfolgen daher ebenso im öffentlichen Interesse wie
bei den übrigen bisher im § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a ASVG
angeführten Personen. Mit ihrer Einbeziehung in den Unfallschutz wird daher
auch die Gleichstellung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht erreicht.
Zu
Art. 1 Z 13 (§ 472a Abs. 1 ASVG):
Mit der Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG nach dem Muster
des ASVG entfallen die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage. Der
Verweis im § 472a Abs. 1 ASVG geht demnach ab Inkrafttreten der
Änderungen im B-KUVG (mit 1. Jänner 2006) ins Leere. Die Bestimmungen über
die Mindestbeitragsgrundlage werden daher anstatt des Verweises direkt in die
Bestimmung übernommen.
Zu
Art. 1 Z 14 bis 16, 18 und 19 (§§ 473 Abs. 3, 474
Abs. 2 und Abs. 2 (neu), 609 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5
ASVG):
Derzeit
unterscheidet die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zwischen
der Krankenversicherung der nach § 472 ASVG versicherten Beamten der
österreichischen Bundesbahnen und der ihnen gleichgestellten Personen, wonach
die gesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich
Bediensteter zur Anwendung kommen (Krankenversicherung „B“) und der
Krankenversicherung nach den Bestimmungen des ASVG unter Anwendung bestimmter
Sonderregelungen des B-KUVG (Allgemeine Krankenversicherung der
Eisenbahnbediensteten – Krankenversicherung „A“).
Mit der
61. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 145/2003, wurde im
Zusammenhang mit der ab 1. Jänner 2005 wirksamen Zusammenlegung der
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen mit der
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues im § 474 Abs. 2
ASVG für jene Personen, die in der Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues in der Krankenversicherung versichert waren, eine Ausnahmeregelung
geschaffen, derzufolge für den in Rede stehenden Personenkreis die
Sonderregelungen, die im Bereich der Krankenversicherung „A“ zur Anwendung
kommen, nicht gelten, was mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2005 die Schaffung
einer dritten Kategorie, nämlich der Krankenversicherung „C“, für die
ausschließlich das ASVG zum Tragen käme, bedeuten würde.
Aus
verwaltungsökonomischen Gründen soll jedoch die Einführung einer dritten
Kategorie von bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
Versicherten vermieden werden.
Gleichzeitig
müssen legistische Anpassungen erfolgen, damit für alle bei der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherte ab 1. Jänner
2005 ein einheitliches Vertragsrecht erreicht wird.
Was die
gesamtvertraglichen Regelungen anlangt, so besteht derzeit ein Gesamtvertrag
mit der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, die
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hat sich hingegen an die
Gesamtverträge der Gebietskrankenkassen angeschlossen.
Nun soll bis
31. Dezember 2004 ein Gesamtvertrag abgeschlossen werden, der für alle bei
der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten ab
1. Jänner 2005 gelten soll.
Mit diesem
einheitlichen Gesamtvertrag wird für alle bei der Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen und Bergbau Versicherten ein einheitliches Leistungsrecht im
Bereich der Krankenversicherung geschaffen, was insbesondere auch eine
einheitliche Regelung in Bezug auf die Kostenbeteiligung bei Inanspruchnahme
ärztlicher Hilfe zur Folge hat.
Zu
Art. 1 Z 17 (§ 597 Abs. 6 ASVG):
Die
Übergangsregelung ist in Entsprechung der Ausnahmebestimmung des § 203
Abs. 2 B-KUVG bis zum Inkrafttreten der Geringfügigkeitsgrenze im
Dauerrecht des B-KUVG bis zum 31. Dezember 2005 zu verlängern.
Zu
Art. 1 Z 20 (§ 619 Abs. 3 bis 8 ASVG):
Mit dem in Begutachtung befindlichen Entwurf einer
Verordnung der Bundesministerin nach § 609 Abs. 9 ASVG
(Heilmittel-Bewilligungs- und Kontrollverordnung) wird für die Abwicklung der
Bewilligungsvorgänge betreffend chef- und kontrollarztpflichtige
Arzneispezialitäten die fernschriftliche Kommunikation als Übergangslösung bis
zur Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur der e-card vorgesehen. Den
Gesamtvertragspartnern soll - im Sinne eines selbstverantwortlichen und
zielorientierten Vorgehens - für diesen Übergangszeitraum auch die Möglichkeit
geboten werden, mit einer Vereinbarung über die Heilmittelkostenentwicklung die
ärztlichen Bewilligungen für Arzneispezialitäten des Erstattungskodex zu
ersetzen. Ausgehend von einem Gesamtziel sind individuelle Zielwerte für die
Einzelvertragspartner festzulegen, die im Falle des Überschreitens des
„Generalzieles“ mit einer finanziellen Haftung verbunden sein können.
Zu Art. 4 Z 1
und 5 (§ 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc und § 2
Abs. 2 B-KUVG):
Im Rahmen der 28. Novelle zum B-KUVG, BGBl. I
Nr. 102/2001, wurden u.a. Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,
deren Dienstverhältnis auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948
gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht und nach Ablauf des
31. Dezember 2000 begründet wird, in die Pflichtversicherung des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes einbezogen (§ 1
Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. aa B-KUVG).
Dieser Personenkreis wurde daher in den jeweiligen Versicherungszweigen
(Unfall- und Krankenversicherung) aus der Vollversicherung des ASVG im Rahmen
der 58. Novelle, BGBl. I Nr. 99/2001,
ausgenommen (§ 5 Abs. 1 Z 3b lit. a ASVG). Eine
Pflichtversicherung nach dem ASVG besteht für diese Personengruppe daher nur
mehr im Bereich der Pensionsversicherung.
Im Hinblick darauf, dass § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. aa B‑KUVG auf das
Bestehen einer landesgesetzlichen Regelung abstellt, ist die Einbeziehung
vertragsbediensteter Landeslehrer/innen in das B-KUVG aufgrund des Wortlautes
ausgeschlossen, wenn die dienstrechtlichen Verhältnisse auf bundesgesetzlichen
Normen beruhen (Art. 14 Abs. 2 B-VG). Aus diesem Grund hat die OÖ
Lehrer- Kranken- und Unfallfürsorge angeregt, eine diesbezügliche legistische
Klarstellung zu treffen.
Die nunmehrige
Einbeziehung der Landesvertragslehrer/innen in das B-KUVG bedeutet eine
Gleichstellung dieser Bediensteten mit den übrigen Vertragsbediensteten der
Gebietskörperschaften.
Zu
Art. 4 Z 2 (§ 2 Abs. 1 erster Satz B-KUVG):
Der VwGH hat mit
Erkenntnis vom 23. April 2003, 2001/08/0206, die Ausnahme eines Mitgliedes
einer Gemeindevertretung aus der Pflichtversicherung nach dem B-KUVG mit der
Begründung festgestellt, dass die Person als Lehrer in die regionale Kranken-
und Unfallfürsorge einbezogen ist. Spätestens seit dem ASRÄG 1997,
BGBl. I Nr. 139, ist eine solche Ausnahmeregelung nicht mehr mit der
Absicht des Gesetzgebers, nach Möglichkeit sämtliche Erwerbseinkommen in die
Sozialversicherung einzubeziehen, vereinbar. So ist auch die
„Mehrfachversicherung“ mehrerer Tätigkeiten innerhalb des B-KUVG ausdrücklich
vorgesehen. § 19 Abs. 7 B-KUVG normiert für den Fall der mehrfachen
Krankenversicherung nach dem B-KUVG die Bemessung der Beiträge jeweils
gesondert nach Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Unter
Zugrundelegung der Rechtsprechung des VwGH löst zwar jede der in Betracht
kommenden Tätigkeiten eine „eigene“ Pflichtversicherung innerhalb des B-KUVG
aus, während jedoch eine Einbeziehung in die Krankenfürsorge die generelle
Ausnahme aus dem B-KUVG bewirkt. Durch die Änderung soll somit klargestellt
werden, dass sich die Ausnahmetatbestände jeweils nur auf die konkret zu
prüfende Tätigkeit beziehen. In der Praxis wird § 2 Abs. 1 Z 2
B-KUVG im Sinne einer „tätigkeitsbezogenen“ Ausnahme aus der
Pflichtversicherung vollzogen.
Zu
Art. 4 Z 3 (§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG):
Mit der
vorgeschlagenen Änderung soll das B-KUVG an eine Änderung des Tiroler
Landesrechts im Bereich der Kranken- und Unfallfürsorge angepasst werden. Da
die Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck mit
1. Oktober 2004 beendet wird (LGBl. Nr. 70/2004), ist diese Einrichtung
aus der Liste nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG zu streichen.
Zu
Art. 4 Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z 5 B-KUVG):
Um die
unerwünschten Auswirkungen der Einbeziehung sämtlicher Erwerbseinkommen in die
Sozialversicherung durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139, zu
beseitigen - so wurden u.a. die Gemeindemandatare in die Krankenversicherung
nach dem B-KUVG einbezogen, auch wenn diese nur geringe Entschädigungen für
diese Tätigkeit beziehen -, soll nunmehr auch im Dauerrecht des B-KUVG
dergestalt eine Lösung gefunden werden, dass in der Krankenversicherung
anstelle der Mindestbeitragsgrundlage eine Geringfügigkeitsgrenze nach dem
Muster des ASVG eingeführt wird.
Danach werden
künftig die im § 1 Abs. 1 B-KUVG angeführten Personengruppen - mit
Ausnahme der Bezieherinnen und Bezieher von Pensionsleistungen oder
Kinderbetreuungsgeld - nur mehr dann nach dem B-KUVG krankenversichert sein,
wenn ihre Einkünfte aus Tätigkeiten, die grundsätzlich eine Versicherung nach
dem B-KUVG nach sich ziehen, mehr als 316,19 € (Wert 2004) betragen.
Personen, deren
Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, werden die Möglichkeit
haben, sich in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG selbst zu versichern.
Personen, deren Einkünfte aus Tätigkeiten, die grundsätzlich der
Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen (§ 1 Abs. 1 Z 5,
17, 21 und 22 B-KUVG), die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, werden die
Möglichkeit haben, sich in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG selbst zu
versichern, womit auch eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach
dem ASVG verbunden ist.
Das Bundesgesetz über die
Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an
Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, trat
mit Ablauf des 31. Dezember 2003 (§ 143 Abs. 6
Universitätsgesetz 2002) außer Kraft. Für die Wissenschaftlichen
(Künstlerischen) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (in Ausbildung), die derzeit noch
der Krankenversicherung nach dem B-KUVG und der Pensionsversicherung nach dem
ASVG unterliegen, wird keine Geringfügigkeitsgrenze vorgesehen; es wird davon
ausgegangen, dass mit 1. Jänner 2006 keine Personen mehr diesen
Bestimmungen unterliegen werden.
Mit Wirksamkeit des Inkrafttretens der
Geringfügigkeitsgrenze werden ca. 1000 Personen (überwiegend Mandatare, deren
Entschädigung unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt) aus der
Krankenversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Bei den meisten dieser
Personen besteht zumindest ein Krankenversicherungsschutz als angehörige
Person, weshalb in diesen Fällen nicht mit einer Selbstversicherung zu rechnen
ist. Die finanziellen Auswirkungen der Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze
sind im Bereich der Beitragseinnahmen der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter (BVA) mit ca. 1,1 Millionen Euro pro Jahr zu beziffern. Dafür
ist überwiegend der Wegfall der Mindestbeitragsgrundlage im Bereich der
Waisenpensionen verantwortlich, da diese häufig unter der
Mindestbeitragsgrundlage liegen. Dem Großteil dieses Betrages steht die
Verringerung des Beitragsaufwandes der Gebietskörperschaften als Dienstgeber in
Höhe von rund 1 Millionen Euro gegenüber, da bei Anwendung der
Mindestbeitragsgrundlage der gesamte Differenzbeitrag zwischen Entgelt und
Mindestbeitragsgrundlage vom Dienstgeber zu tragen ist.
Zu
Art. 4 Z 6 und 7 (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 B-KUVG):
Der Eintritt und
das Ende der Pflichtversicherung in Zusammenhang mit dem Ausnahmegrund der
Geringfügigkeitsgrenze sind entsprechend dem ASVG geregelt.
Zu
Art. 4 Z 8 (§ 7a B-KUVG):
Den von der Ausnahme von der Krankenversicherung durch die Einführung einer
Geringfügigkeitsgrenze betroffenen Personen wird die Möglichkeit gegeben, eine
Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG - nach dem Muster
der Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG -
zu beantragen.
Zu
Art. 4 Z 9 bis 11 (§§ 8 Abs. 1a, 1b und 2, 17
Abs. 3 B-KUVG):
Die Bestimmungen
sind den entsprechenden Bestimmungen des ASVG über die Formalversicherung,
besondere Formalversicherung und Meldung der freiwillig Versicherten im
Zusammenhang mit einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
nachgebildet.
Zu
Art. 4 Z 12 und 22 (§ 19 Abs. 1 Z 3 zweiter
Halbsatz und § 26 Abs. 1 Z 3 B-KUVG):
Nach § 26
Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 gelten Beiträge des Arbeitgebers an
Pensionskassen - soweit sie nicht ganz oder teilweise anstelle des bisher
gezahlten Arbeitslohnes oder Lohnerhöhungen - geleistet werden, als Leistungen
des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
fallen, weshalb sie nicht der Einkommens(Lohn)steuerpflicht unterliegen. Nach
§ 49 Abs. 3 Z 18 lit. b ASVG gelten solche Beiträge auch
nicht als Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und bleiben daher bei
der Beitragsgrundlagenbildung außer Betracht. Das B-KUVG enthält betreffend
Entschädigungsleistungen bislang keine entsprechende Bestimmung, sodass im
gegebenen Zusammenhang Rechtsunsicherheit besteht bzw. die als
Beitragsgrundlagen heranzuziehenden Entschädigungen (soweit die
Höchstbeitragsgrundlage überschritten ist) nach § 19 Abs. 1 Z 3
B-KUVG nicht um die lohnsteuerfreien Pensionskassenbeiträge vermindert werden.
Daher soll nach dem Muster des ASVG auf Anregung des Österreichischen
Gemeindebundes ausdrücklich klargestellt werden, dass die lohnsteuerfreien
Beiträge an Pensionskassen nicht als Entschädigung zu werten sind und daher
auch nicht der Beitragspflicht zur Versicherung nach dem B-KUVG unterliegen.
Besondere finanzielle Auswirkungen sind nicht zu erwarten, da insbesondere
Versicherte, die dem Bundesbezügegesetz unterliegen, betragsmäßig jedenfalls
Krankenversicherungsbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage entrichten.
Zu
Art. 4 Z 13, 14 und 19 (§§ 19 Abs. 6 und 7 sowie 22
Abs. 5 B-KUVG):
Die Bestimmungen
über die Mindestbeitragsgrundlage entfallen mit Inkrafttreten der Geringfügigkeitsgrenze.
Zu
Art. 4 Z 15 und 17 (§§ 19 Abs. 8 und 20 Abs. 3 B-KUVG):
Die monatliche
Beitragsgrundlage für in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG wegen einer
geringfügigen Beschäftigung selbstversicherten Personen ist die monatliche
Geringfügigkeitsgrenze (§ 76b Abs. 2 ASVG). Der monatliche Beitrag
der Selbstversicherten wird aus Gründen der Verwaltungsökonomie nach dem Muster
des ASVG der Höhe nach mit 12,49 € festgelegt. Dieser Betrag resultiert
aus dem Dienstnehmeranteil in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG sowie dem
Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung. Der Betrag ist in den Folgejahren mit
der Aufwertungszahl zu valorisieren.
Zu
Art. 4 Z 16 und 18 (§§ 19a und 20d B-KUVG):
Die Ermittlung der
allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage für Versicherte, die auch in einem
geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen, entspricht der diesbezüglichen
Regelung des § 44a ASVG, wobei der Beitragssatz für das geringfügige
Beschäftigungsverhältnis 3,95 % (entspricht dem Dienstnehmeranteil in der
Krankenversicherung nach dem B-KUVG inklusive Zusatzbeitrag in der
Krankenversicherung) beträgt.
Zu
Art. 4 Z 20 und 21 (§§ 23 Abs. 2 und 3 sowie 24a B-KUVG):
Die
Dienstgeberabgabe nach dem B-KUVG ist den entsprechenden Regelungen des
Dienstgeberabgabegesetzes "DAG" (BGBl. I Nr. 28/2003)
nachgebildet, wobei die im Folgenden ausgeführten Besonderheiten berücksichtigt
sind. Eingehoben wird die Abgabe im übertragenen Wirkungsbereich - also für den
Bund - durch die BVA. Die Dienstgeberabgabe ist beschränkt auf jene Gruppen, in
denen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse auch im Zweig der
Pensionsversicherung nach dem ASVG auftreten können; das sind die Gruppen der
„neuen“ Vertragsbediensteten (§ 1 Abs. 1 Z 17), der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten nach dem
Universitätsgesetz 2002 (§ 1 Abs. 1 Z 21) und der kündbaren
Bediensteten der BVA (§ 1 Abs. 1 Z 22). Die Dienstgeberabgabe
ist zweckgewidmet und dient zur Finanzierung der Krankenversicherung. Unter
Anwendung des Dienstgeberanteiles nach dem B-KUVG in Höhe von 3,55 %
(allgemeiner Beitragssatz in der Krankenversicherung zuzüglich Zusatzbeitrag in
der Krankenversicherung sowie Beitragszuschlag) und nach dem ASVG der
Pensionsversicherung in der Höhe von 12,55 % (allgemeiner Beitragssatz in der
Pensionsversicherung zuzüglich Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung)
beträgt die Dienstgeberabgabe 16,10 %. Dadurch errechnet sich auch die
prozentuelle Widmung der Dienstgeberabgabe auf die Krankenversicherung
(22,05 %) und die Pensionsversicherung (77,95 %).
Zu
Art. 4 Z 26 und 27 (§ 84 B-KUVG):
Für die
Selbstversicherten nach § 7a, die in Beschäftigungsverhältnissen nach
§ 1 Abs. 1 Z 17, 21 und 22 stehen, wird der Leistungsanspruch
auf Kranken- oder Wochengeld entsprechend den Selbstversicherten nach 19a ASVG
festgelegt.
Zu
Art. 4 Z 28 und 29 (§§ 194 Abs. 2 und 203 Abs. 2 B-KUVG):
Die bisherigen
Übergangsbestimmungen werden bis zum Inkrafttreten der Geringfügigkeitsgrenze
verlängert. In § 194 Abs. 2 kann der Verweis auf den Zeitpunkt des
Inkrafttretens des § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 174/1999 entfallen.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
|
Artikeol 1 |
||
Änderung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes |
||
Teilversicherung
von im § 4 genannten Personen |
Teilversicherung
von im § 4 genannten Personen |
|
§ 7. Nur in den nachstehend angeführten
Versicherungen sind von den im § 4
genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert
(teilversichert): |
§ 7. Nur in den nachstehend angeführten
Versicherungen sind von den im § 4
genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert
(teilversichert): |
|
1. bis 3. unverändert. |
1. bis 3. unverändert. |
|
4. in der Pensionsversicherung |
4. in der Pensionsversicherung, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen
im Sinne der lit. a bis e im Kalendermonat gebührende Entgelt den im
§ 5 Abs. 2 Z 2 genannten Betrag übersteigt |
|
a) bis d) unverändert. |
a) bis d) unverändert. |
|
e) die ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach
dem Universitätsgesetz 2002. |
e) die ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach
dem Universitätsgesetz 2002; |
|
|
f) die nach § 7a B-KUVG in der
Krankenversicherung selbstversicherten Personen nach lit. a bis e. |
|
Sachliche
Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung |
Sachliche
Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung |
|
§ 26. (1) Zur Durchführung der
Krankenversicherung sind - unbeschadet der Bestimmungen des § 16
Abs. 5 über die Selbstversicherung - sachlich zuständig: |
§ 26. (1) Zur Durchführung der
Krankenversicherung sind - unbeschadet der Bestimmungen des § 16
Abs. 5 über die Selbstversicherung - sachlich zuständig: |
|
1. bis 3. unverändert. |
1. bis 3. unverändert. |
|
4. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau |
4. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau |
|
a) für die bei Eisenbahnen im Sinne des 1. Teiles des
Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, mit Ausnahme der
Kleinseilbahnen, Beschäftigten, soweit diese Eisenbahnen – unabhängig von der
Rechtsform des Betriebes bzw. Unternehmens – dem öffentlichen Verkehr dienen
und Personen oder Sachgüter befördern, soweit nicht eine Betriebskrankenkasse
zuständig ist; |
a) für die bei Eisenbahnen im Sinne des 1. Teiles des
Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, Beschäftigten, soweit diese
Eisenbahnen – unabhängig von der Rechtsform des Betriebes bzw. Unternehmens –
dem öffentlichen Verkehr dienen und Personen oder Sachgüter befördern, soweit
nicht eine Betriebskrankenkasse zuständig ist; |
|
b) bis l) unverändert. |
b) bis l) unverändert. |
|
(2) bis (4)
unverändert. |
(2) bis (4)
unverändert. |
|
Beiträge
für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen |
Beiträge
für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen |
|
§ 53a. (1) bis (3) unverändert.. |
§ 53a. (1) bis (3) unverändert.. |
|
|
(3a)
Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen, die in einem oder
mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 7 Z 4
lit. a bis e stehen, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der
Pauschalbeitrag für jeden Kalendermonat 10,25 % der allgemeinen
Beitragsgrundlage beträgt. Für
Teilversicherte nach § 7 Z 4 lit. f sind die Bestimmungen zur Selbstversicherung in der
Pensionsversicherung nach § 19a entsprechend anzuwenden. Die monatlichen Beiträge sind
mit 72,7 % des in § 77 Abs. 2a festgesetzten Betrages zu
bemessen. Der sich hienach ergebende Betrag ist durch Verordnung kundzumachen. |
|
(4) Beiträge zur
Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß
Abs. 3 sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen
Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das
Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45
Abs. 1) nicht überschreitet. |
(4) Beiträge zur
Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß
Abs. 3 und für Teilversicherte gemäß Abs. 3a sind nur so weit
vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen
Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage
(§ 45
Abs. 1) nicht überschreitet. |
|
(5) unverändert. |
(5) unverändert. |
|
Beiträge
in der Unfallversicherung bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau |
Beiträge
in der Unfallversicherung bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau |
|
§ 71. (1) Die Mittel zur Bestreitung der
Aufwendungen in der Unfallversicherung werden für Personen nach § 26
Abs. 1 Z 4 lit. a bis d,
soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge von
deren Dienstgebern/Dienstgeberinnen aufgebracht. Die für ein Kalenderjahr
erforderlichen Beiträge sind auf der Grundlage der Summe der Entgelte zu
bemessen, welche die in diesen Unternehmungen (Betrieben) beschäftigten
Versicherten für ihre Tätigkeit im Unternehmen (Betrieb) in diesem
Kalenderjahr bezogen haben, zuzüglich der Sonderzahlungen nach § 49
Abs. 2, soweit sie als Grundlage für die Bemessung der
Sonderbeiträge für das betreffende Kalenderjahr heranzuziehen wären. |
§ 71. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen
in der Unfallversicherung werden für Personen nach § 26
Abs. 1 Z 4 lit. a bis e, soweit sie nicht durch
sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge von deren
Dienstgebern/Dienstgeberinnen aufgebracht. Die für ein Kalenderjahr erforderlichen
Beiträge sind auf der Grundlage der Summe der Entgelte zu bemessen, welche
die in diesen Unternehmungen (Betrieben) beschäftigten Versicherten für ihre
Tätigkeit im Unternehmen (Betrieb) in diesem Kalenderjahr bezogen haben,
zuzüglich der Sonderzahlungen nach § 49
Abs. 2, soweit sie als Grundlage für die Bemessung der
Sonderbeiträge für das betreffende Kalenderjahr heranzuziehen wären. |
|
(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
|
(3) Auf die Beiträge
nach Abs. 1 und 2 hebt die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau monatlich im vorhinein Vorschüsse ein. Diese Vorschüsse werden mit
dem Ersten des Kalendermonates fällig. Mit dem Ende eines jeden
Kalenderjahres sind die eingehobenen Vorschüsse abzurechnen. |
(3) Auf die Beiträge
nach Abs. 1 und 2 hebt die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau monatlich Vorschüsse ein. Diese Vorschüsse werden mit dem Ersten des
Kalendermonates fällig. Mit dem Ende eines jeden Kalenderjahres sind die
eingehobenen Vorschüsse abzurechnen. |
|
(4) unverändert. |
(4) unverändert. |
|
Leistungen
bei mehrfacher Versicherung |
Leistungen
bei mehrfacher Versicherung |
|
§ 128. (1) Bei mehrfacher Krankenversicherung
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die Sachleistungen (die
Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüsse anstelle von Sachleistungen) nur
einmal zu gewähren. Handelt es sich um eine mehrfache Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz, so ist jener Versicherungsträger
leistungszuständig, den der (die) Versicherte zuerst in Anspruch nimmt;
andernfalls ist nach folgender Reihenfolge leistungszuständig: |
§ 128. Bei mehrfacher Krankenversicherung nach
den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die
Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für
ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem
Versicherungsträger, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die
Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.“ |
|
1. der Krankenversicherungsträger nach dem B-KUVG, |
|
|
2. der Krankenversicherungsträger nach diesem
Bundesgesetz, |
|
|
3. der Krankenversicherungsträger nach dem GSVG, |
|
|
4. der Krankenversicherungsträger nach dem BSVG. |
|
|
(2) Die
Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen. |
|
|
(3) Abweichend von
der in Abs. 1 genannten Reihenfolge kann der (die) Versicherte auf
Antrag die Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei
dem er (sie) versichert ist, in Anspruch nehmen. Die Leistungszuständigkeit
wechselt sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag
innerhalb von acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird; wird der
Antrag später gestellt, so wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der
Antragstellung bis zum Ablauf des 30. November eines Kalenderjahres mit
Beginn des folgenden Kalenderjahres. |
|
|
Kostenzuschüsse
bei Fehlen vertraglicher Regelungen |
Kostenzuschüsse
bei Fehlen vertraglicher Regelungen |
|
§ 131b.
Stehen andere
Vertragspartner infolge Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt § 131a
mit der Maßgabe, daß in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den
Bereich einer Berufsgruppe bestehen, der Versicherungsträger den Versicherten
die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat. Der
Versicherungsträger hat das Ausmaß dieser Zuschüsse unter Bedachtnahme auf
seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der
Versicherten festzusetzen. |
§ 131b.
Stehen
Vertragspartner infolge Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt § 131a
mit der Maßgabe, daß in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den
Bereich einer Berufsgruppe bestehen, der Versicherungsträger den Versicherten
die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse
zu leisten hat. Der Versicherungsträger hat das Ausmaß dieser Zuschüsse unter
Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche
Bedürfnis der Versicherten festzusetzen. Für eine als Krankenbehandlung
erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige Bestrahlung des
Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein Zuschuss festzusetzen.
Die Höhe des Zuschusses hat sich am Ausmaß der durchschnittlichen
Kostentragung von ausländischen gesetzlichen Versicherungsträgern mit Sitz in
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes für diese Behandlung
zu orientieren, wenn diese Behandlung im betreffenden Staat ebenfalls
ambulant erfolgt. |
|
Arbeitsunfällen
gleichgestellte Unfälle |
Arbeitsunfällen
gleichgestellte Unfälle |
|
§ 176.
(1) Den
Arbeitsunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich bei nachstehenden
Tätigkeiten ereignen: |
§ 176.
(1) Den
Arbeitsunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich bei nachstehenden
Tätigkeiten ereignen: |
|
1. bis 6. unverändert. |
1. bis 6. unverändert. |
|
7. a) in Ausübung der den Mitgliedern von
freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden), freiwilligenWasserwehren, des
Österreichischen Roten Kreuzes, der freiwilligen Rettungsgesellschaften, der
Rettungsflugwacht, des Österreichischen Bergrettungsdienstes, der
Österreichischen Wasser-Rettung, der Lawinenwarnkommissionen, der
Österreichischen Rettungshunde-Brigade und der Strahlenspür- und -meßtrupps
im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden
Pflichten sowie bei Tätigkeiten von freiwilligen Helfern dieser
Organisationen und der Pflichtfeuerwehren im Einsatzfall bzw. bei derartigen
Tätigkeiten von bei diesen Organisationen ehrenamtlich tätigen Sanitätern im
Sinne des § 14
Abs. 1 Z 1 des Sanitätergesetzes, BGBl. I
Nr. 30/2002; des weiteren bei Tätigkeiten im Rahmen organisierter
Rettungsdienste im Einsatzfall, sofern diese Organisationen nach ihrer
Zweckbestimmung auf Einsätze zur Leistung erster ärztlicher Hilfe in
Notfällen im Inland ausgerichtet sind und sie die Erzielung eines Gewinnes
nicht bezwecken; |
7. a)
beim Schutz von Menschenleben und der Sicherung der Bevölkerung vor Gefahren,
sofern diese Tätigkeiten im öffentlichen Interesse liegen, durch |
|
|
- die Mitglieder von freiwilligen Feuerwehren
(Feuerwehrverbänden), freiwilligen Wasserwehren, des Österreichischen Roten
Kreuzes, der freiwilligen Rettungsgesellschaften, der Rettungsflugwacht, des
Österreichischen Bergrettungsdienstes, der Österreichischen Wasser-Rettung,
der Lawinenwarnkommissionen, der Österreichischen Rettungshunde-Brigade, des
Kat.-Zuges/Rettungshundestaffel der NÖ. Berg-und Naturwacht und der
Strahlenspür- und -meßtrupps bei Ausübung der ihnen im Rahmen der Ausbildung,
der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten; |
|
|
- die freiwilligen Helfer/Helferinnen einer der
im ersten Teilstrich genannten Organisationen oder der Pflichtfeuerwehren im
Einsatzfall; |
|
|
- Sanitäter/Sanitäterinnen im Sinne des
Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002, die bei einer der im ersten
Teilstrich genannten Organisationen oder den Pflichtfeuerwehren ehrenamtlich
tätig sind, im Einsatzfall sowie |
|
|
- die Mitglieder und freiwilligen
Helfer/Helferinnen organisierter Rettungsdienste, sofern diese Organisationen
nach ihrer Zweckbestimmung auf Einsätze zur Leistung erster ärztlicher Hilfe
in Notfällen im Inland ausgerichtet sind und sie die Erzielung eines Gewinnes
nicht bezwecken, im Einsatzfall; |
|
7. b) und 8. bis 13. unverändert. |
7. b) und 8. bis 13. unverändert. |
|
(2) bis (5)
unverändert. |
(2) bis (5)
unverändert. |
|
Aufteilung
der Beiträge zur Krankenversicherung bei mehrfacher Versicherung;
Ausgleichsfonds |
Aufteilung
der Beiträge zur Krankenversicherung bei mehrfacher Versicherung;
Ausgleichsfonds |
|
§ 447h. (1) Beim Hauptverband ist ein
Ausgleichsfonds zur Aufteilung der Beiträge zur Krankenversicherung bei
mehrfacher Versicherung (§§ 128 dieses Bundesgesetzes, 87 GSVG, 80a BSVG
und 57 B-KUVG) zu errichten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom
sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein
Rechnungsabschluß zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und
einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß
eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluß
dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorzulegen. |
§ 447h. Aufgehoben. |
|
(2) Die Träger der
Krankenversicherung haben die bei ihnen in einem Kalenderjahr eingezahlten,
auf die Krankenversicherung entfallenden Beiträge bei mehrfacher Versicherung
nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes über den
Ausgleichsfonds gemäß Abs. 1 bis zum 31. März des Folgejahres zu
verrechnen. |
|
|
(3) Die Verrechnung
und Aufteilung der Beiträge gemäß Abs. 2 erfolgt gemäß den nach
§ 31 Abs. 5 Z 33 vom Hauptverband erlassenen Richtlinien. |
|
|
(4) Mit den gemäß
Abs. 3 erstatteten Beträgen sind alle Leistungen der in Anspruch
genommenen Krankenversicherungsträger abgegolten. |
|
|
Versicherungsbeiträge |
Versicherungsbeiträge |
|
§ 472a. (1) In der Krankenversicherung nach § 472
gilt als Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Beitragsgrundlage) und der
Leistungen der Monatsbezug bzw. die Pensionsleistung. Die Beitragsgrundlage
darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage
nicht überschreiten. Monatliche Mindest- bzw. Höchstbeitragsgrundlage sind
die jeweils gemäß § 19
Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Kranken- und
Unfallversicherung öffentlich Bediensteter als Mindest- bzw.
Höchstbeitragsgrundlage geltenden Beträge. Für die Ermittlung des
Monatsbezuges gilt § 49
entsprechend. Die Bestimmungen des § 49
Abs. 2 und des § 54
Abs. 1 über die Sonderzahlungen und Sonderbeiträge sind bei
der Bemessung der Beiträge entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten
Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage der
Bemessung der Sonderbeiträge zugrunde zu legen sind. |
§ 472a. (1) In der Krankenversicherung nach § 472
gilt als Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Beitragsgrundlage) und der
Leistungen der Monatsbezug bzw. die Pensionsleistung. Die Beitragsgrundlage
darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die
Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche
Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG
festgesetzten Betrages; als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten
15 % der Höchstbeitragsgrundlage; die sich hienach ergebenden Beträge
sind durch Verordnung kundzumachen. Für die Ermittlung des Monatsbezuges gilt
§ 49
entsprechend. Die Bestimmungen des § 49
Abs. 2 und des § 54
Abs. 1 über die Sonderzahlungen und Sonderbeiträge sind bei
der Bemessung der Beiträge entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten
Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage der
Bemessung der Sonderbeiträge zugrunde zu legen sind. |
|
(2) bis (5)
unverändert. |
(2) bis (5)
unverändert. |
|
Träger der
Krankenversicherung |
Träger der
Krankenversicherung |
|
§ 473. (1) und (2) unverändert.. |
§ 473. (1) und (2) unverändert.. |
|
(3) Die Satzung und
die Krankenordnung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haben
je einen besonderen Teil für die Krankenversicherung nach den §§ 472
und 474
zu enthalten. |
(3) Die Satzung und
die Krankenordnung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haben
je einen besonderen Teil für die Krankenversicherung nach § 472 zu enthalten. |
|
Leistungen
in der allgemeinen Krankenversicherung der Eisenbahnbediensteten |
Leistungen
in der allgemeinen Krankenversicherung der Eisenbahnbediensteten |
|
§ 474.
(1) unverändert. |
§ 474.
(1) unverändert. |
|
(2) Abs. 1 ist
nicht anzuwenden auf Personen, |
(2) Durch die
Satzung der Versicherungsanstalt kann für die im Abs. 1 bezeichneten
Versicherten auch bestimmt werden, daß die laufenden Geldleistungen aus der
Krankenversicherung sowie das Versehrten-, Familien- und Taggeld aus der
Unfallversicherung für alle diese Versicherten oder für einzelne
Versichertengruppen in kürzeren oder längeren Zeitabschnitten als
wöchentlich, längstens aber monatlich, im nachhinein ausgezahlt werden. |
|
1. für die am 31. Dezember 2004 die
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues in der
Krankenversicherung zuständig war, |
|
|
2. die nach dem 31. Dezember 2004 die
Voraussetzungen nach § 26
Abs. 1 Z 4 lit. h bis lit. k
erfüllen, |
|
|
3. die nach dem 31. Dezember 2004 auf Grund des
Abschnittes IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes eine Pension
beziehen, |
|
|
4. die nach dem 31. Dezember 2004 den
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst antreten und die
unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes die Voraussetzungen nach § 26
Abs. 1 Z 4 lit. h bis lit. i
erfüllt haben. |
|
|
(3) Durch die
Satzung der Versicherungsanstalt kann für die im Abs. 1 bezeichneten
Versicherten auch bestimmt werden, daß die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung
sowie das Versehrten-, Familien- und Taggeld aus der Unfallversicherung für
alle diese Versicherten oder für einzelne Versichertengruppen in kürzeren
oder längeren Zeitabschnitten als wöchentlich, längstens aber monatlich, im
nachhinein ausgezahlt werden. |
|
|
Schlussbestimmungen
zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2002 (59. Novelle) |
Schlussbestimmungen
zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2002 (59. Novelle) |
|
§ 597.
(1) bis (5)
unverändert. |
§ 597.
(1) bis (5)
unverändert. |
|
(6) Alle für
geringfügig beschäftigte Personen und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
nach diesem Bundesgesetz geltenden Bestimmungen sind bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2004 auch auf Personen anzuwenden, die nach § 203
Abs. 2 B-KUVG von der Kranken- und Unfallversicherung nach
dem B-KUVG
ausgenommen sind. |
(6) Alle für
geringfügig beschäftigte Personen und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
nach diesem Bundesgesetz geltenden Bestimmungen sind bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2005 auch auf Personen anzuwenden, die nach § 203
Abs. 2 B-KUVG von der Kranken- und Unfallversicherung nach
dem B-KUVG
ausgenommen sind. |
|
(7) und (8)
unverändert. |
(7) und (8)
unverändert. |
|
Schlussbestimmungen
zu Art. 1 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 (61.
Novelle) |
Schlussbestimmungen
zu Art. 1 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 (61.
Novelle) |
|
§ 609. (1) Es treten in Kraft: |
§ 609. (1) Es treten in Kraft: |
|
1. unverändert. |
1. unverändert. |
|
2. mit 1. Jänner 2005 die §§ 5
Abs. 1 Z 3 lit. b, 15
Abs. 3 Z 3, 23
Abs. 1 Z 3und Abs. 4,
24
Abs. 1 Z 3, 25
Abs. 1
Z 1 lit. c, Z 2
lit. b und
Z 3, 26
Abs. 1 Z 3 lit. b und Z 4,
28 Z 3,
29,
31
Abs. 5a, 42a,
53b
Abs. 1, 71
Überschrift, Abs. 1, 2 und 3, 73
Abs. 2 und 4,
84
Abs. 3 Z 2 lit. b, Abs. 4
und 5 Z 2
lit. b, 231
Z 1, 232
Abs. 3, 319a
Abs. 1 und 6,
343
Abs. 1, 343b
Abs. 1, 421
Abs. 1a, 426
Abs. 1 Z 2, , 427 Abs. 1 Z 3, 4 (neu) und 5
(neu), 428 Z 3, 4 (neu) und 5 (neu), 429 Z 3, 4 (neu) und 5 (neu),
441a Abs. 1, 444 Abs. 3, 447a Abs. 1 und 3, 448 Abs. 3,
449 Abs. 2 bis 5, 460 Abs. 4, Überschrift des Abschnittes II des
neunten Teiles, 473 Abs. 1, 2 und 3, 474 Abs. 1, 2 und 3 (neu),
475, 476, 477 sowie 580 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 145/2003; |
2. mit 1. Jänner 2005 die §§ 5
Abs. 1 Z 3 lit. b, 15
Abs. 3 Z 3, 23
Abs. 1 Z 3und Abs. 4,
24
Abs. 1 Z 3, 25
Abs. 1
Z 1 lit. c, Z 2
lit. b und
Z 3, 26
Abs. 1 Z 3 lit. b und Z 4,
28 Z 3,
29,
31
Abs. 5a, 42a,
53b
Abs. 1, 71
Überschrift, Abs. 1, 2 und 3, 73
Abs. 2 und 4,
84
Abs. 3 Z 2 lit. b, Abs. 4
und 5 Z 2
lit. b, 231
Z 1, 232
Abs. 3, 319a
Abs. 1 und 6,
343
Abs. 1, 343b
Abs. 1, 421
Abs. 1a, 426
Abs. 1 Z 2, , 427 Abs. 1 Z 3, 4 (neu) und 5
(neu), 428 Z 3, 4 (neu) und 5 (neu), 429 Z 3, 4 (neu) und 5 (neu),
441a Abs. 1, 444 Abs. 3, 447a Abs. 1 und 3, 448 Abs. 3,
449 Abs. 2 bis 5, 460 Abs. 4, Überschrift des Abschnittes II des
neunten Teiles, 473 Abs. 1, 2 und 3, 474 Abs. 1 und 2, 475, 476,
477 sowie 580 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 145/2003; |
|
3. bis 5. unverändert. |
3. bis 5. unverändert. |
|
(2) bis (4a)
unverändert. |
(2) bis (4a)
unverändert. |
|
(5) § 343
Abs. 1 ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt für jenen
Teil der Versicherten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
weiter, die unter § 474 Abs. 2 fallen. Der Hauptverband hat mit der
Österreichischen Ärztekammer für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau einen Gesamtvertrag über die Beziehungen zu den freiberuflich tätigen
Ärzten und den Gruppenpraxen so rechtzeitig abschließen, dass dieser für alle
bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten mit
Inkrafttreten eines Kostenbeitrages nach § 31
Abs. 5a wirksam wird. Dabei ist von den
vertragsabschließenden Parteien auf die finanzielle Leistungsfähigkeit dieses
Versicherungsträgers in der Krankenversicherung Bedacht zu nehmen. |
(5) § 343
Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt weiterhin
für bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versicherte
Personen, |
|
|
1. für die am 31. Dezember 2004 die
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues in der
Krankenversicherung zuständig war, |
|
|
2. die nach dem 31. Dezember 2004 die
Vorraussetzungen nach § 26 Abs. 1 Z 4 lit. i bis l
erfüllen, |
|
|
3. die nach dem 31. Dezember 2004 aufgrund
des Abschnittes IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes eine Pension
beziehen, |
|
|
4. die nach dem 31. Dezember 2004 den
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst antreten und die
unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes die Vorraussetzungen nach
§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. i bis l erfüllt haben. |
|
(6) bis (20)
unverändert. |
(6) bis (20)
unverändert. |
|
|
Schlussbestimmungen
zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 (63. Novelle) |
|
|
§ 619. (1) Es treten in Kraft: |
|
|
1. mit. 1. Jänner 2005 die §§ 26
Abs. 1 Z 4 lit. a, 71 Abs. 1 und Abs. 3, 128 samt
Überschrift, 131b erster Satz in der Fassung der Z 9, 176 Abs. 1
Z 7 lit. a, 473 Abs. 3, 474 Abs. 2 in der Fassung der Z 16,
597 Abs. 6, § 609 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004. |
|
|
2. mit
1. Jänner 2006 die §§ 7 Z 4, 53a Abs. 3a und 4 sowie
472a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004; |
|
|
3. mit
1. Jänner 2008 § 131b in der Fassung der Z 10 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004. |
|
|
(2) Es treten außer
Kraft: |
|
|
1. mit Ablauf des 31. Dezember 2004
§ 474 Abs. 2 in der Fassung der Z 15; |
|
|
2. mit 1. Jänner 2005 § 447h. |
|
|
(3)
Gesamtvertragspartner nach § 341 ASVG können eine Vereinbarung über die
Verschreibung von Arzneispezialitäten und magistralen Zubereitungen, die
grundsätzlich der ärztlichen Bewilligung durch den chef- und
kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherungsträger unterliegen, ohne
Einholung von ärztlichen Bewilligungen nach § 350 Abs. 3 schließen.
Eine solche Vereinbarung kann die Verschreibung ohne ärztliche Bewilligung
frühestens ab 1. Jänner 2005 und längstens bis zur Verfügbarkeit der
technischen Infrastruktur der e-card bei den Einzelvertragspartnern
vorsehen.. |
|
|
(4) Eine
Vereinbarung nach Abs. 3 hat insbesondere zu enthalten: |
|
|
1. gemeinsame Ziele der Gesamtvertragspartner
über den Generika-Anteil und die Gesamtentwicklung der Heilmittelkosten pro
Jahr. Dabei dürfen die jährlichen Heilmittelkosten beginnend mit dem Jahr 2005
104 % der Heilmittelkosten des jeweiligen Vorjahres keinesfalls
übersteigen; |
|
|
2. unter Berücksichtigung des Zieles nach
Z 1 kalenderjahrbezogene Zielwerte für die Einzelvertragspartner, die
auf einem oder mehreren der folgenden Parameter zu beruhen haben und jeweils
im Vergleich zum jeweiligen vorangegangenen Kalenderjahr zu sehen sind: |
|
|
a) die Gesamtanzahl der Verschreibungen; |
|
|
b) die Gesamtanzahl der Verschreibungen
bestimmter Arzneispezialitäten; |
|
|
c) der Durchschnitt der verursachten
Heilmittelkosten pro Verschreibung; |
|
|
d) der Durchschnitt der verursachten
Heilmittelkosten pro Behandlungsfall; |
|
|
e) das Verhältnis der Verschreibungen von
Arzneispezialitäten aus dem grünen, dem gelben und dem roten Bereich des
Erstattungskodex; |
|
|
3. Zielwerte auf Basis der Parameter nach
lit. a und b dürfen 101 % und Zielwerte auf Basis der Parameter
nach lit. c und d 105 % der tatsächlichen Werte des jeweils
vorangegangenen Jahres nicht überschreiten; |
|
|
4. die zeitnahe - möglichst innerhalb von
jeweils acht Wochen nach Monatsende über den vorangegangenen Monat -
statistische Information der Einzelvertragspartner über ihr individuelles
Verschreibeverhalten im Zusammenhang mit den Zielwerten nach Z 2 und die
dadurch verursachten Heilmittelkosten; |
|
|
5. ein freiwilliges EDV-unterstütztes
Selbstmonitoring und Controlling der Einzelvertragspartner betreffend die
Verschreibefrequenzen von Arzneispezialitäten des Erstattungskodex und die
Erreichbarkeit der Zielwerte nach Z 2; |
|
|
6. die gemeinsame quartalsweise Evaluierung der
Ziele nach Z 1 durch die Gesamtvertragspartner und eine längstens
quartalsweise Kündigungsregelung
für Vereinbarungen nach Abs. 3; |
|
|
7. eine finanzielle Belohnung oder Haftung nach
den Abs. 5 bis 7 für Einzelvertragspartner bei Über- und Unterschreiten
der Zielwerte nach Z 2. |
|
|
(5) Wird das Ziel
nach Abs. 4 Z 1 erreicht, ist die Verwendung des Betrages, der auf
die Unterschreitung dieses Zielwertes für die Heilmittelkosten entfällt, von
den Gesamtvertragspartnern zu vereinbaren. |
|
|
(6) Wird das Ziel
nach Abs. 4 Z 1 nicht erreicht, ist die Hälfte des Betrages, um den
dieser Zielbetrag überschritten wurde, von den Einzelvertragspartnern, die
keine Erklärung nach Abs. 7 abgegeben haben, im Verhältnis der individuellen
Zielverfehlungen im Wege eines Honorarabzuges bis zum 30. Juni des
Folgejahres einzuheben. Der Abzug darf der Höhe nach die durch die
individuelle Zielverfehlung verursachten Heilmittelkosten nicht übersteigen. |
|
|
(7)
Einzelvertragspartner können binnen einem Monat nach in Kraft treten der
Vereinbarung nach Abs. 4 gegenüber den Gesamtvertragspartnern erklären,
der Vereinbarung nicht zu unterliegen. Diesfalls entfaltet die Vereinbarung
keine Rechte und Pflichten für den Einzelvertragspartner. |
|
|
(8) Während der
Geltung einer Vereinbarung nach Abs. 4 sind die Regeln über die
Einholung einer ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen
Dienstes auf die in den Geltungsbereich der Vereinbarung fallenden
Einzelvertragspartner nicht anzuwenden. Eine der einzelnen Verordnerin vom
Krankenversicherungsträger auferlegte Bewilligungspflicht wegen Verletzung
der Dokumentationspflichten nach § 350 bleibt jedoch unberührt. |
|
Artikel 2 |
||
Änderung des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes |
||
Art der
Leistungserbringung |
Art der
Leistungserbringung |
|
§ 85. (1) bis (3) unverändert. |
§ 85. (1) bis (3) unverändert. |
|
(4) Soweit
vertragliche Regelungen für alle oder einzelne Gruppen von Versicherten oder
für bestimmte Leistungen nicht bestehen, sind an Stelle von Sachleistungen
Geldleistungen durch Kostenersätze nach Maßgabe der Bestimmungen des
Abs. 2 lit. c zu gewähren. Versicherten, die vor Eintritt des
vertragslosen Zustandes Anspruch auf Sachleistungen hatten, sind
Kostenersätze nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 lit. b zu
gewähren. Der Versicherungsträger kann diese Kostenersätze durch die Satzung
unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das
wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten erhöhen. |
(4) Soweit
vertragliche Regelungen für alle oder einzelne Gruppen von Versicherten oder
für bestimmte Leistungen nicht bestehen, sind an Stelle von Sachleistungen
Geldleistungen durch Kostenersätze nach Maßgabe der Bestimmungen des
Abs. 2 lit. c zu gewähren. Versicherten, die vor Eintritt des
vertragslosen Zustandes Anspruch auf Sachleistungen hatten, sind
Kostenersätze nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 lit. b zu
gewähren. Der Versicherungsträger kann diese Kostenersätze durch die Satzung
unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das
wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten erhöhen. Für eine als
Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige
Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein
Kostenersatz festzusetzen. Die Höhe des Kostenersatzes hat sich am Ausmaß der
durchschnittlichen Kostentragung von ausländischen gesetzlichen
Versicherungsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu orientieren, wenn diese Behandlung
im betreffenden Staat ebenfalls ambulant erfolgt. |
|
(5) unverändert. |
(5) unverändert. |
|
Leistungen
bei mehrfacher Versicherung |
Leistungen
bei mehrfacher Versicherung |
|
§ 87. (1) Bei mehrfacher Krankenversicherung
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die Sachleistungen (die
Kostenersätze anstelle von Sachleistungen (§ 85 Abs. 2 lit. b
und c und Abs. 4)) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach
folgender Reihenfolge: |
§ 87. (1) Bei mehrfacher gesetzlicher
Krankenversicherung sind die Sachleistungen und die Geldleistungen, soweit es
sich um die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen handelt, für
ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem
Träger der Krankenversicherung, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch
nimmt. Die sonstigen Geldleistungen gebühren aus jeder der in Betracht
kommenden Krankenversicherungen. |
|
1. der Krankenversicherungsträger nach dem
B-KUVG, |
|
|
2. der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG, |
|
|
3. der Krankenversicherungsträger nach diesem
Bundesgesetz, |
|
|
4. der Krankenversicherungsträger nach dem BSVG. |
|
|
(2) Die
Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen. |
(2) Hat eine
Versicherte/ein Versicherter im Falle der Anstaltspflege Anspruch auf
Leistungen gemäß § 96 Abs. 2, so sind diese Leistungen, soweit sie
im Falle der Inanspruchnahme eines anderen Krankenversicherungsträgers über
das Ausmaß der von diesem Versicherungsträger zu erbringenden Leistung
hinausgehen, vom Versicherungsträger zusätzlich zu gewähren.“ |
|
(3) Abweichend von
der in Abs. 1 genannten Reihenfolge kann der Versicherte auf Antrag die
Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie)
versichert ist, in Anspruch nehmen. Die Leistungszuständigkeit wechselt
sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von
acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird; wird der Antrag später
gestellt, so wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung
bis zum Ablauf des 30. November eines Kalenderjahres mit Beginn des
folgenden Kalenderjahres. |
|
|
|
Schlussbestimmungen
zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 (30. Novelle) |
|
|
§ 307.
Es treten in Kraft: |
|
|
1. mit 1. Jänner 2005 § 87 samt
Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004; |
|
|
2. mit
1. Jänner 2008 § 85 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004. |
|
Artikel 3 |
||
Änderung des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
||
Arten der
Erbringung der Leistungen, Kostenbeteiligung |
Arten der
Erbringung der Leistungen, Kostenbeteiligung |
|
§ 80. (1) bis (7) unverändert. |
§ 80. (1) bis (7) unverändert. |
|
|
(8) Für eine als
Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige
Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein
Kostenzuschuss nach Abs. 1 festzusetzen. Die Höhe des Kostenzuschusses
hat sich am Ausmaß der durchschnittlichen Kostentragung von ausländischen
gesetzlichen Versicherungsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu orientieren, wenn
diese Behandlung im betreffenden Staat ebenfalls ambulant erfolgt. |
|
Leistungen
bei mehrfacher Versicherung in der Krankenversicherung |
Leistungen
bei mehrfacher Versicherung in der Krankenversicherung |
|
§ 80a. (1) Bei mehrfacher Krankenversicherung
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die Leistungen (§§ 80
und 88) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender
Reihenfolge: |
§ 80a. Bei mehrfacher Krankenversicherung nach
den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die
Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für
ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem
Versicherungsträger, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die
Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen. |
|
1. der Krankenversicherungsträger nach dem
B-KUVG, |
|
|
2. der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG, |
|
|
3. der Krankenversicherungsträger nach dem GSVG, |
|
|
4. der Krankenversicherungsträger nach diesem
Bundesgesetz. |
|
|
(2) Abweichend von
der in Abs. 1 genannten Reihenfolge kann der Versicherte auf Antrag die
Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie)
versichert ist, in Anspruch nehmen. Die Leistungszuständigkeit wechselt
sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von
acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird; wird der Antrag später
gestellt, so wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung
bis zum Ablauf des 30. November eines Kalenderjahres mit Beginn des
folgenden Kalenderjahres. |
|
|
Schlußbestimmungen
zu Art. 10, Abschnitt II des Arbeits- und
Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139
(Abschnitt II der 21. Novelle) |
Schlußbestimmungen
zu Art. 10, Abschnitt II des Arbeits- und
Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139
(Abschnitt II der 21. Novelle) |
|
|
Schlussbestimmungen
zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 (29. Novelle) |
|
|
§ 296.
Es treten in
Kraft: |
|
|
1. mit 1. Jänner 2005 § 80a samt Überschrift in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004; |
|
|
2. mit 1. Jänner 2008 § 80 Abs. 8 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004. |
|
Artikel 4 |
||
Änderung des Beamten- Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes |
||
Versicherungspflicht
in der Kranken- und Unfallversicherung |
Versicherungspflicht
in der Kranken- und Unfallversicherung |
|
§ 1. (1) In der Kranken- und
Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2
oder 3
gegeben ist, versichert: |
§ 1. (1) In der Kranken- und
Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2
oder 3
gegeben ist, versichert: |
|
1. bis 16.
unverändert. |
1. bis 16.
unverändert. |
|
17. a) unverändert. |
17. a) unverändert. |
|
b) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände
und Gemeinden, |
b) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände
und Gemeinden, |
|
aa) und bb)
unverändert. |
aa) und bb) unverändert. |
|
|
cc) deren Dienstverhältnis auf dem
Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, beruht und nach
Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird; |
|
18. bis 22 unverändert. |
18. bis 22 unverändert. |
|
(2) bis (4)
unverändert. |
(2) bis (4)
unverändert. |
|
Ausnahmen
von der Krankenversicherung |
Ausnahmen
von der Krankenversicherung |
|
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind -
unbeachtet der Bestimmung des Abs.2 - ausgenommen: |
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung
sind – unbeachtet Abs. 2 – jeweils nur hinsichtlich der, von den
folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen: |
|
1. unverändert. |
1. unverändert. |
|
2. Personen, denen im Erkrankungsfall
Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch
auf einem der in § 1
bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen
oder auf einen Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1
Abs. 1 Z 7 , 12
oder 18
bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen,
wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über
Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Gleichwertigkeit, wobei die
Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach
Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben,
wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten
Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen: |
2. Personen, denen im Erkrankungsfall
Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch
auf einem der in § 1
bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen
oder auf einen Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1
Abs. 1 Z 7 , 12
oder 18
bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen,
wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über
Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Gleichwertigkeit, wobei die
Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach
Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls
gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden
angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen: |
|
Krankenfürsorgeanstalt der
Bediensteten der Stadt Wien, |
Krankenfürsorgeanstalt der
Bediensteten der Stadt Wien, |
|
Krankenfürsorge der Beamten
der Stadtgemeinde Baden, |
Krankenfürsorge der Beamten
der Stadtgemeinde Baden, |
|
Krankenfürsorge für die
Beamten der Landeshauptstadt Linz, |
Krankenfürsorge für die
Beamten der Landeshauptstadt Linz, |
|
Krankenfürsorge für
oberösterreichische Gemeindebeamte, |
Krankenfürsorge für
oberösterreichische Gemeindebeamte, |
|
Krankenfürsorge für
oberösterreichische Landesbeamte, |
Krankenfürsorge für
oberösterreichische Landesbeamte, |
|
O.-ö. Lehrer-, Kranken- und
Unfallfürsorge, |
O.-ö. Lehrer-, Kranken- und
Unfallfürsorge, |
|
Krankenfürsorgeanstalt für
Beamte des Magistrates Steyr, |
Krankenfürsorgeanstalt für
Beamte des Magistrates Steyr, |
|
Krankenfürsorge für die
Beamten der Stadt Wels, |
Krankenfürsorge für die
Beamten der Stadt Wels, |
|
Krankenfürsorgeanstalt für
die Beamten der Landeshauptstadt Graz, |
Krankenfürsorgeanstalt für
die Beamten der Landeshauptstadt Graz, |
|
Krankenfürsorgeanstalt der
Beamten der Stadt Villach, |
Krankenfürsorgeanstalt der
Beamten der Stadt Villach, |
|
Krankenfürsorgeanstalt
der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg, |
Krankenfürsorgeanstalt
der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg, |
|
Kranken-
und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck, |
Kranken- und Unfallfürsorge
der Tiroler Landeslehrer, |
|
Kranken- und Unfallfürsorge
der Tiroler Landeslehrer, |
Kranken- und Unfallfürsorge
der Tiroler Landesbeamten, |
|
Kranken- und Unfallfürsorge
der Tiroler Landesbeamten, |
Kranken- und Unfallfürsorge
der Tiroler Gemeindebeamten, |
|
Kranken- und Unfallfürsorge
der Tiroler Gemeindebeamten, |
Krankenfürsorgeanstalt der
Beamten der Landeshauptstadt Bregenz, |
|
Krankenfürsorgeanstalt der
Beamten der Landeshauptstadt Bregenz, |
Krankenfürsorgeeinrichtung
der Beamten der Stadtgemeinde Hallein; |
|
Krankenfürsorgeeinrichtung
der Beamten der Stadtgemeinde Hallein; |
|
|
3. und 4 unverändert. |
3. und 4 unverändert. |
|
5. Aufgehoben. |
5. die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 8
bis 11, 14a, 16, 17, 21 und 22 bezeichneten Personen, wenn ihre
Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 den
im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt; |
|
6. bis 8. unverändert. |
6. bis 8. unverändert. |
|
(2) Die Versicherung
der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit
einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1
Abs.1 Z.7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs.1 Z.2 nicht
berührt. |
(2) Die Versicherung
der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit
einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1
Abs.1 Z.7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs.1 Z.2 nicht
berührt. Dies
gilt ebenso für die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem
Landesvertragslehrergesetz 1966 einschließlich der Bezieher/innen einer
Pension oder eines Übergangsgeldes. |
|
Beginn der
Versicherung |
Beginn der
Versicherung |
|
§ 5. (1) und (2) unverändert. |
§ 5. (1) und (2) unverändert. |
|
(3) Nach Wegfall
eines Ausnahmegrundes nach den §§ 2
und 3
beziehungsweise nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, der
die Unterbrechung der Krankenversicherung bewirkt (§ 7),
beginnt die Versicherung mit dem dem Wegfall des
Ausnahme(Unterbrechungs)grundes folgenden Tag. |
(3) Nach Wegfall
eines Ausnahmegrundes nach den §§ 2
und 3
beziehungsweise nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, der
die Unterbrechung der Krankenversicherung bewirkt (§ 7),
beginnt die Versicherung mit dem dem Wegfall des Ausnahme(Unterbrechungs)grundes
folgenden Tag. Nach Wegfall des Ausnahmegrundes nach § 2 Abs. 1
Z 5 beginnt die Versicherung mit dem Tag des Wegfalles dieses
Ausnahmegrundes. |
|
Ende der
Versicherung |
Ende der
Versicherung |
|
§ 6. (1) bis (4) unverändert. |
§ 6. (1) bis (4) unverändert. |
|
|
(5)
Bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 2 Abs. 1 Z 5 endet die
Krankenversicherung mit Ablauf des Kalendermonates, in dem dieser
Ausnahmegrund eingetreten ist. |
|
|
Selbstversicherung |
|
|
§ 7a.
(1)
Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 5 von der Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz ausgenommen und auch sonst weder in der
Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren
Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Krankenversicherung
selbstversichern. Diese Selbstversicherung kann jedoch nicht für die im
§ 56 Abs. 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen
bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer
eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben, erfolgen. |
|
|
(2)
Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung hat die gleichen
Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung, soweit im Folgenden nichts
anderes bestimmt ist. |
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(3)
Die Selbstversicherung beginnt |
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1. bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem
Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen
sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, |
|
|
2. sonst mit dem der Antragstellung folgenden
Tag, im Falle der Beendigung der Selbstversicherung nach Abs. 4 Z 2
oder 3 beginnt die Selbstversicherung frühestens nach Ablauf von drei
Kalendermonaten nach dieser Beendigung. |
|
|
(4)
Die Selbstversicherung endet |
|
|
1. mit dem Wegfall der Voraussetzungen; |
|
|
2. mit dem Tag des Austrittes; |
|
|
3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei
Monaten nach Ablauf des Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist,
mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.” |
|
Formalversicherung |
Formalversicherung |
|
§ 8. (1) unverändert. |
§ 8. (1) unverändert. |
|
|
(1a)
Hat eine nach § 2 Abs. 1 Z 5 von der
Krankenversicherung ausgenommene Person dem Versicherungsträger glaubhaft
mitgeteilt, dass die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 aus
mehreren versicherungspflichtigen Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz den im
§ 5 Abs. 2 Z 2 ASVG angeführten Betrag im monatlichen
Durchschnitt voraussichtlich übersteigen wird, so besteht ab dem Zeitpunkt,
für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine
Formalversicherung. |
|
|
(1b)
Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich
Versicherungsberechtigten auf Selbstversicherung. |
|
(2) Die
Formalversicherung endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß § 6
eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides der Versicherungsanstalt
über das Ausscheiden aus der Versicherung. |
(2) Die
Formalversicherung endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß § 6
eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides der Versicherungsanstalt
über das Ausscheiden aus der Versicherung. Die Formalversicherung nach
Abs. 1a endet auch, wenn die Person ihre Mitteilung widerruft. |
|
(3) unverändert. |
(3) unverändert. |
|
Auskunftspflicht
der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger |
Auskunftspflicht
der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger |
|
§ 17. (1) und (2) unverändert. |
§ 17. (1) und (2) unverändert. |
|
|
(3)
Die nach § 7a Selbstversicherten haben der Versicherungsanstalt alle für
die Versicherung bedeutsamen Änderungen binnen einer Woche zu melden. Diese
Meldungen wirken auch für den Bereich der Pensionsversicherung. |
|
Beitragsgrundlage |
Beitragsgrundlage |
|
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der
allgemeinen Beiträge ist |
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der
allgemeinen Beiträge ist |
|
1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
|
3. für die in § 1
Abs. 1 Z 8 bis 11
und 16
genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der
Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen
Vorschrift gebührt; |
3. für die in § 1
Abs. 1 Z 8 bis 11
und 16
genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der
Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen
Vorschrift gebührt; außer Betracht bleiben Beiträge, die der Dienstgeber für
die Versicherten im Sinne des § 15 Bundesbezügegesetz, BGBl. I
Nr. 64/1997, oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen an eine
Pensionskasse leistet und die nicht nach § 26 Z 7
Einkommensteuergesetz 1988 der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen; |
|
4. bis 7. unverändert. |
4. bis 7. unverändert. |
|
(2) bis (5)
unverändert. |
(2) bis (5)
unverändert. |
|
(6) Die
Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage
nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als
monatliche Höchstbeitragsgrundlage
gilt das 30fache des nach § 108
Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Als monatliche
Mindestbeitragsgrundlage gelten 15% der Höchstbeitragsgrundlage.
Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers
für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen. |
(6)
Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108
Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Der sich hienach ergebende Betrag
ist durch Verordnung
kundzumachen. |
|
(7) Ist ein
Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem
Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der
allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 5 in
Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage
zu berücksichtigen. Abweichend hievon ist die Mindestbeitragsgrundlage nur
dann anzuwenden, wenn die Summe der Beitragsgrundlagen nach den Abs. 1
bis 5 die Mindestbeitragsgrundlage nicht übersteigt; in diesen Fällen
ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Summe der Beitragsgrundlagen nur
einmal heranzuziehen; diese sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Abweichend
hievon ist die Mindestbeitragsgrundlage nur dann anzuwenden, wenn die Summe
der Beitragsgrundlagen nach den Abs. 1 bis 5 die Mindestbeitragsgrundlage
nicht übersteigt; in diesen Fällen ist die Mindestbeitragsgrundlage für die
Summe der Beitragsgrundlagen nur einmal heranzuziehen; diese sind
anteilsmäßig zu berücksichtigen. |
(7) Ist ein
Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem
Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der
allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 5 in
Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur
Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. |
|
(8) Bei mehrfacher
Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und einem oder mehreren anderen
Bundesgesetzen sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage die Bestimmungen
über die Mindestbeitragsgrundlage nicht anzuwenden. |
(8)
Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Krankenversicherung nach
§ 7a Selbstversicherten ist der Betrag gemäß § 5 Abs. 2
Z 2 ASVG. |
|
|
Allgemeine
monatliche Beitragsgrundlage für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis |
|
|
19a. (1) Steht ein Versicherter/eine
Versicherte in einem Kalenderjahr in einem geringfügigen
Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Z 5, so ist für
dieses eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden. Jahresbeitragsgrundlage ist
das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis
gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen. |
|
|
(2)
Zur Ermittlung der
allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage ist die Jahresbeitragsgrundlage
gemäß Abs. 1 durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige
Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser
Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage
gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage. |
|
|
(3)
Weist der Versicherte/die
Versicherte für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bis zum
30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung
gemäß den Abs. 1 und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen
monatlichen Beitragsgrundlagen für die einzelnen Kalendermonate nach, so sind
diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung
der Beiträge maßgeblich. |
|
Allgemeine
Beiträge |
Allgemeine
Beiträge |
|
§ 20. (1) und (2) unverändert. |
§ 20. (1) und (2) unverändert. |
|
|
(3)
Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte in der Krankenversicherung nach
§ 7a beträgt 12,49 €; die §§ 20a und 20c sind nicht
anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden
Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG (§ 108
Abs. 6 ASVG in der Fassung des Entwurfes eines
Pensionsharmonisierungsgesetzes) mit der jeweiligen Aufwertungszahl
(§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag. |
|
|
Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Versicherungsverhältnissen
stehen |
|
|
§ 20d. (1) Versicherte, die
eine oder mehrere geringfügige versicherungspflichtige Tätigkeiten nach
§ 1 ausüben, haben hinsichtlich dieser Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag
zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 3,95% der
allgemeinen Beitragsgrundlage nach § 19a. Davon entfallen auf die
Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,7% und als Zusatzbeitrag 0,25%. |
|
|
(2)
Beiträge nach Abs. 1 sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der
allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat
die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten. |
|
Aufteilung
der Beitragslast |
Aufteilung
der Beitragslast |
|
§ 22. (1) bis (4) unverändert. |
§ 22. (1) bis (4) unverändert. |
|
(5) Erreichen die
für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehenden Bezüge (§ 19)
im Monat nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage, so hat der
Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen
des Versicherten und der Mindestbeitragsgrundlage entfällt, zur Gänze allein
zu tragen. |
(5) Aufgehoben. |
|
(6) unverändert. |
(6) unverändert. |
|
Einzahlung
der Beiträge |
Einzahlung
der Beiträge |
|
§ 23. Die Versicherungsbeiträge samt den
Zuschlägen des Dienstgebers sind von diesem bei der Versicherungsanstalt bis
zum 15. eines jeden Kalendermonates einzuzahlen, die Sonderbeiträge samt den
Zuschlägen des Dienstgebers binnen 14 Tagen nach dem Fälligwerden der
Sonderzahlungen. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge und Zuschläge
sind Verzugszinsen in der sich nach § 59
Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils
ergebenden Höhe zu entrichten. Soweit die Versicherungsanstalt Beiträge für
andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen ua.) einhebt, wird
sie auch dann als deren Vertreter tätig, wenn sie alle Beitragsforderungen in
einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen,
Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im
Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. |
§ 23. (1) Die Versicherungsbeiträge samt den
Zuschlägen des Dienstgebers sind von diesem bei der Versicherungsanstalt bis
zum 15. eines jeden Kalendermonates einzuzahlen, die Sonderbeiträge samt den
Zuschlägen des Dienstgebers binnen 14 Tagen nach dem Fälligwerden der
Sonderzahlungen. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge und Zuschläge
sind Verzugszinsen in der sich nach § 59
Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils
ergebenden Höhe zu entrichten. Soweit die Versicherungsanstalt Beiträge für
andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen ua.) einhebt, wird
sie auch dann als deren Vertreter tätig, wenn sie alle Beitragsforderungen in
einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen,
Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im
Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. |
|
|
(2)
Die Dienstgeberabgabe nach § 24a ist jeweils für ein Kalenderjahr im
nachhinein bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten. Abs. 1
gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge die Dienstgeberabgabe
und an die Stelle des Beitragsschuldners der Dienstgeberabgabepflichtige
tritt. |
|
|
(3)
Beiträge nach § 20d sind binnen 14 Tagen nach der Vorschreibung
einzuzahlen. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge gelten die
Bestimmungen des Abs. 1. |
|
|
Dienstgeberabgabe |
|
|
§ 24a. (1) Die Dienstgeber
haben für alle bei ihnen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Z 17,
21 und 22 stehenden Personen, deren Beitragsgrundlage nach § 19 den
Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigt,
eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 16,10% der Beitragsgrundlage nach
Abs. 3 zu entrichten (Dienstgeberabgabe), sofern die Summe der
monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen dieser Personen das
Eineinhalbfache des Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt. |
|
|
(2)
Die Dienstgeberabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe, die von der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter im übertragenen Wirkungsbereich
einzuheben ist. Diese hat dabei die für Verwaltungssachen geltenden
verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG (Siebenter Teil) anzuwenden. |
|
|
(3)
Grundlage für die Bemessung der Dienstgeberabgabe ist die Summe der
monatlichen Beitragsgrundlagen nach § 19 Abs. 1 und § 21 für
die im Abs. 1 genannten Personen. |
|
|
(4)
22,05% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der
Krankenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen nach diesem
Bundesgesetz; 77,95% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der
Finanzierung der Pensionsversicherung. |
|
Beitragsgrundlage |
Beitragsgrundlage |
|
§ 26. (1) Grundlage für die Bemessung der
Beiträge ist (sind) |
§ 26. (1) Grundlage für die Bemessung der
Beiträge ist (sind) |
|
1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
|
3. für die in § 1
Abs. 1 Z 8 bis 10 lit.a,
11
und 16
genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der
Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen
Vorschrift gebührt; |
3. für die in § 1
Abs. 1 Z 8 bis 10 lit.a,
11
und 16
genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der
Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen
Vorschrift gebührt; § 19 Abs. 1 Z 3 zweiter Halbsatz ist anzuwenden; |
|
4. und 5. unverändert. |
4. und 5. unverändert. |
|
(2) bis (4)
unverändert. |
(2) bis (4)
unverändert. |
|
Leistungen
bei mehrfacher Versicherung |
Leistungen
bei mehrfacher Versicherung |
|
§ 57. (1) Bei mehrfacher Krankenversicherung
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die Sachleistungen (die
Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüsse anstelle von Sachleistungen) nur
einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge: |
§ 57. Bei mehrfacher Krankenversicherung nach
den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die
Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für
ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem
Versicherungsträger, den die/der
Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus
jeder der in Betracht kommenden Versicherungen. |
|
1. der Krankenversicherungsträger nach diesem
Bundesgesetz, |
|
|
2. der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG, |
|
|
3. der Krankenversicherungsträger nach dem GSVG, |
|
|
4. der Krankenversicherungsträger nach dem BSVG. |
|
|
(2) Die
Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen. |
|
|
(3) Abweichend von
der in Abs. 1 genannten Reihenfolge kann der Versicherte auf Antrag die
Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie)
versichert ist, in Anspruch nehmen. Die Leistungszuständigkeit wechselt
sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von
acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird. Wird der Antrag später
gestellt, so wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung
bis zum Ablauf des 30. November eines Kalenderjahres mit Beginn des
folgenden Kalenderjahres. Der Wechsel in der Leistungszuständigkeit erstreckt
sich auch auf Angehörige gemäß § 56, mit Ausnahme von Angehörigen gemäß
§ 56 Abs. 7. |
|
|
|
|
|
Kostenzuschüsse
bei Fehlen vertraglicher Regelungen |
Kostenzuschüsse
bei Fehlen vertraglicher Regelungen |
|
§ 60a. Stehen andere Vertragspartner infolge
Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt § 60
mit der Maßgabe, daß in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den
Bereich einer Berufsgruppe bestehen, die Versicherungsanstalt den
Versicherten die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat.
Die Versicherungsanstalt hat das Ausmaß dieser Zuschüsse unter Bedachtnahme
auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit festzusetzen. |
§ 60a. (1) Stehen Vertragspartner infolge
Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt § 60
mit der Maßgabe, daß in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den
Bereich einer Berufsgruppe bestehen, die Versicherungsanstalt den
Versicherten die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat.
Die Versicherungsanstalt hat das Ausmaß dieser Zuschüsse unter Bedachtnahme
auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit festzusetzen. |
|
|
(2) Für eine als
Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige
Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein
Zuschuss festzusetzen. Die Höhe des Zuschusses hat sich am Ausmaß der
durchschnittlichen Kostentragung von ausländischen gesetzlichen
Versicherungsträgern mit Sitz in einem Mitgliedsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu orientieren, wenn diese Behandlung
im betreffenden Staat ebenfalls ambulant erfolgt. |
|
3.
UNTERABSCHNITT |
3.
UNTERABSCHNITT |
|
Sonderbestimmungen
über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17
bis 19, 21 und 22 |
Sonderbestimmungen
über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17
bis 19, 21 und 22 sowie der Selbstversicherten nach § 7a |
|
Anwendung
von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten
Teiles des
Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes |
Anwendung
von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten
Teiles des
Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes |
|
§ 84. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen
des Zweiten Teiles für die gemäß § 1
Abs. 1 Z 17 bis19,
21
und 22
Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden: |
§ 84. (1) Unbeschadet der Geltung der
Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1
Abs. 1 Z 17 bis19,
21
und 22
Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden: |
|
Verwirkung
des Leistungsanspruches gemäß § 88, |
Verwirkung
des Leistungsanspruches gemäß § 88, |
|
Zusammentreffen
eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch
auf Krankengeld gemäß § 90, |
Zusammentreffen
eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch
auf Krankengeld gemäß § 90, |
|
Berücksichtigung
von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91, |
Berücksichtigung
von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91, |
|
Entziehung
von Leistungsansprüchen gemäß § 99, |
Entziehung
von Leistungsansprüchen gemäß § 99, |
|
Erlöschen
von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a, |
Erlöschen
von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a, |
|
Auszahlung
der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1, |
Auszahlung
der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1, |
|
Aufgaben
der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2, |
Aufgaben
der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2, |
|
Leistungen
der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d, |
Leistungen
der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4
lit. d, |
|
Ermächtigung
für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3, |
Ermächtigung
für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3, |
|
Anrechnung
von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4, |
Anrechnung
von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4, |
|
Anspruchsberechtigung
während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der
Versicherung gemäß § 122, |
Anspruchsberechtigung
während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der
Versicherung gemäß § 122, |
|
Satzungsermächtigung
über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster
Satz, |
Satzungsermächtigung
über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster
Satz, |
|
Jugendlichenuntersuchungen
gemäß § 132a, |
Jugendlichenuntersuchungen
gemäß § 132a, |
|
Dauer
der Krankenbehandlung gemäß § 134, |
Dauer
der Krankenbehandlung gemäß § 134, |
|
Krankengeld
gemäß den §§ 138 bis 143 und |
Krankengeld
gemäß den §§ 138 bis 143 und |
|
Wochengeld
gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 168. |
Wochengeld
gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 168. |
|
|
(2) Für Selbstversicherte nach § 7a, die in einem
Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 Z 17, 21 und 22 stehen,
gebührt der Höhe nach |
|
|
1. Krankengeld nach § 141 Abs. 5 ASVG
und |
|
|
2. Wochengeld nach § 162 Abs. 3a
Z 1 ASVG. |
|
Schlussbestimmungen
zu Art. 4 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999,
BGBl. I Nr. 2/2000 |
Schlussbestimmungen
zu Art. 4 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999,
BGBl. I Nr. 2/2000 |
|
§ 194. (1) unverändert. |
§ 194. (1) unverändert. |
|
(2) Bis zum
Inkrafttreten des § 57
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/1999 mit 1.
Jänner 2005 sind die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die nach
einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert oder
die Mitglied einer Krankenfürsorgeanstalt (§ 2) sind, in der
Krankenversicherung nach diesem
Bundesgesetz nur dann versichert, wenn ihre Beitragsgrundlage nach
§ 19
die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5
Abs. 2 Z 2 ASVG übersteigt und das
Versicherungsverhältnis nach dem 31. Dezember 1999 begründet wird. |
(2) Bis 1. Jänner
2006 sind die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die nach einem
anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert oder die
Mitglied einer Krankenfürsorgeanstalt (§ 2) sind, in der
Krankenversicherung nach diesem
Bundesgesetz nur dann versichert, wenn ihre Beitragsgrundlage nach
§ 19
die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5
Abs. 2 Z 2 ASVG übersteigt und das
Versicherungsverhältnis nach dem 31. Dezember 1999 begründet wird. |
|
Schlussbestimmungen
zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2002 (29. Novelle) |
Schlussbestimmungen
zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2002 (29. Novelle) |
|
§ 203. (1) unverändert. |
§ 203. (1) unverändert. |
|
(2) Die im § 1
Abs. 1 Z 17, 21
und 22
bezeichneten Personen sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 von der
Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen, wenn
das ihnen aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen (Funktionen) im
Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5
Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt. |
(2) Die im § 1
Abs. 1 Z 17, 21
und 22
bezeichneten Personen sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 von der
Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen, wenn
das ihnen aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen (Funktionen) im
Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5
Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt. |
|
(3) und (4)
unverändert. |
(3) und (4)
unverändert. |
|
Schlussbestimmung
zu Art. 4 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 (31. Novelle) |
Schlussbestimmung
zu Art. 4 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 (31.
Novelle) |
|
§ 208. unverändert. |
§ 208. unverändert. |
|
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Schlussbestimmungen
zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 (32. Novelle) |
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§ 210. (1) Es treten in Kraft: |
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1. mit 1. Jänner 2005 die §§ 1
Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc, 2 Abs. 1 erster Satz
und Abs. 2, 19 Abs. 1 Z 3, 26 Abs. 1 Z 3, 57 samt
Überschrift, 60a erster Satz in der Fassung der Z 24, 194 Abs. 2
und 203 Abs. 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004; |
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2. mit
1. Jänner 2006 die §§ 2 Abs. 1 Z 5, 5 Abs. 3, 6
Abs. 5, 7a samt Überschrift, 8 Abs. 1a, 1b und 2, 17 Abs. 3,
19 Abs. 6 bis 8, 19a samt Überschrift, 20 Abs. 3, 20d samt
Überschrift, 23, 24a samt Überschrift, 60a in der Fassung der Z 25, die Überschrift des 3.
Unterabschnittes zu Abschnitt II des Zweiten Teiles und § 84 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004. |
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3. rückwirkend
mit 1. Oktober 2004 § 2 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004. |
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(2) § 22
Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“ |
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