Abteilung IV/31

 

 

 

Anschrift:

»Herrn

Präsidenten

des Nationalrates

 

Parlament
1010  W i e n

 

 

 

GZ. 010000/5-IV/31/04

 

Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
A-1015 Wien
Telefax: +43 (0)1-512 26 17

Sachbearbeiterin:
Mag. Leitgeb
Telefon: +43 (0)1-514 33/1348
Internet: Brigitte.Leitgeb@bmf.gv.at
DVR: 0000078

 

 

Betr.:

»Weitere Novelle des Mineralölsteuergesetzes 1995
im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2004
zur Forcierung der Verwendung von Biokraftstoffen

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefällligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen im Nachhang zum Entwurf für das Abgabenänderungsgesetz 2004 zur Stellungnahme bis längstens »19. Oktober 2004 übermittelt wurde.

 

Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.

 

Anlage

 

»8. Oktober 2004
Für den Bundesminister:
Dr. Grabner

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:


Parlament

Präsident des Nationalrates

Bundesbehörden

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6

Landesbehörden

Amt der Burgenländischen Landesregierung

Amt der Kärntner Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Amt der Salzburger Landesregierung

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Amt der Tiroler Landesregierung

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)

Österreichischer Gemeindebund

Österreichischer Städtebund

Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen  Landesregierung

Interessens- und Berufsvertretungen

ARBÖ

Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs AG

Bundesarbeitskammer

Kammer der Wirtschaftstreuhänder

ÖAMTC

ÖGB- Gewerkschaft öffentlicher Dienst

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

VCÖ

Vereinigung der österreichischen Industrie

Wirtschaftskammer Österreich

Ressortinterne

BMF Sektion I

BMF Sektion II

BMF Sektion III

BMF Sektion IV

BMF Sektion VI

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Zentralausschuss für die Bediensteten des Zollwachdienstes beim Bundesministerium für Finanzen

Zentralausschuss für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen


Artikel xxx

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert [CELEX-Nummer 32003L0096]:

1. § 2 Abs. 1 bis 3 lautet:

„§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren

        1. der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;

        2. der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur;

        3. der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur;

        4. der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen

            a) Positionen 1507 bis 1518,

            b) Unterposition 3824 90 99,

            c) Unterposition 2905 11 00 ausgenommen solche von synthetischer Herkunft;

        5. der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.

(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren , die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, oder dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, unterliegen.

(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz oder dem Kohleabgabegesetz unterliegen.“

2. § 2 Abs. 6 bis 10 lautet:

„(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 (ABl. EG Nr. L 279 S. 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Re­strukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energie­erzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. EU Nr. L 283 S. 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:

        1. der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;

        2. der Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 69, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;

        3. der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00, 2711 21 00 und 2711 29 00 der Kombinierten Nomenklatur;

        4. der Unterpositionen 2901 10, 2902 20 00, 2902 30 00, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 00 der Kombinierten Nomenklatur;

        5. der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen

            a) Positionen 1507 bis 1518,

            b) Unterposition 3824 90 99,

            c) Unterposition 2905 11 00,  ausgenommen solche von synthetischer Herkunft,

sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen;

        6. der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen, sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen.

(9) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 6 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.

(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl

        1. der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,

        2. der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle, und

        3. der im Abs. 8 Z 4 bis 6 bezeichneten Art

ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.“

3. § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 lautet:

       „1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,

            a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2006 entsteht,

               aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 417 €;

               bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 432 €;

            b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2006 entsteht,

               aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg und einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 50 l 412 €;

               bb) ansonsten 445 €;

        2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur,

            a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2006 entsteht,

               aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 489 €;

               bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 504 €;

            b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2006 entsteht,

               aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg und einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 50 l 484 €;

               bb) ansonsten 517 €;

        3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur,

            a) 317 €, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,

            b) 325 €, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht;

        4. für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,

            a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,

               aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 €;

               bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 €;

            b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht,

               aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg und einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 50 l 297 €,

               bb) ansonsten 325 €;“

4. § 3 Abs 1 Z 7 lautet:

       „7. für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,

            a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 €,

            b) ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,

               aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 €;

               bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 €;

            c) ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht,

               aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg und einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 50 l 297 €;

               bb) ansonsten 325 €;“

5. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 445 € für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 325 €.“

6. § 4 Abs. 1 Z 7 lautet:

       „7. Mineralöl ausschließlich aus biogenen Stoffen, auch wenn diesen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern beigemischt wurden;“

7. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:

       „2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle der im § 2 Abs. 8 Z 5 lit. a bis c und Z 6 bezeichneten Art, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind;“

8. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz lautet:

„(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis  9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 9 auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.

(4) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten.“

9. § 6 entfällt einschließlich der Überschrift „Beimischung von biogenen Stoffen“.

10. Im § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und im § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Unterposition 2710 00 69“ durch die Wortfolge „Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49“ ersetzt.

11. Im § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 wird der Betrag „0,204“ durch den Betrag „0,199“ ersetzt.

12. § 9 Abs. 10 Z 2 lautet:

       „2. in jenen Fällen, in denen im grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in das Steuergebiet zulässig ist, auch für Treibstoffe im Hauptbehälter (§ 41 Abs. 6) von grenzüberschreitend eingesetzten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Arbeitsgeräten, die im Regelfall öffentliche Straßen nur benutzen, um zu ihrem vorgesehenen Einsatzort zu gelangen, es sei denn das Mineralöl wird als Treibstoff für Kraftfahrzeuge verwendet.“

13. Im § 23 Abs. 3 fünfter und sechster Satz entfallen jeweils nach dem Zitat § 5 Abs. 1 Z 1 der Beistrich  und die Wortfolge „§ 6 Abs. 1 und 3“.

14. § 23 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreies Mineralöl muss nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird.“

15. Im § 23 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

16. § 26 Abs. 3 Z 5 entfällt.

17. Im § 26 Abs. 3 wird nach Z 5 folgende Z 6 angefügt:

       „6. die Herstellung von biogenen Stoffen in Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im Steuergebiet verwendet wird. Auf derartige Betriebe finden die Bestimmungen der §§ 19 und 20 Anwendung.“

18. Im § 57 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Kraftstoffbetrieb“ durch das Wort „Betrieb“ ersetzt.

19. Der bisherige § 60 erhält die Bezeichnung „(1)“ und Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Wer Gemische von Mineralölen und biogenen Stoffen abgibt, hat in die für den Abnehmer bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) Angaben über die Art und Menge der beigemischten biogenen Stoffe aufzunehmen.“

20. § 64g wird folgender § 64h angefügt:

§ 64h. (1) § 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 6 bis 10, § 3 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 7, § 4 Abs. 1 Z 7, § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und Abs. 10 Z 2, § 23 Abs. 4 letzter Satz, § 26 Abs. 3 Z 6, § 57 Abs. 1 zweiter Satz und § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sowie der Entfall von § 6 Abs. 5 und 6 und von § 23 Abs. 6 letzter Satz treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 6 und 8, § 3 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 7, § 4 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 5 und 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist. § 2 Abs. 1 bis 3, 6 und 8, § 4 Abs. 1 Z 7, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 entsteht.

(3) § 3 Abs. 2, § 7a Abs. 3 und § 23 Abs. 3 fünfter und sechster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sowie der Entfall von § 6 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift und von § 26 Abs. 3 Z 5 treten am 1. Oktober 2005 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 2 und § 7a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht. § 6 Abs. 1 bis 4  in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist weiterhin auf Fälle anzuwenden, in denen die Beimischung vor dem 1. Oktober 2005 erfolgt. Werden Vergütungen gemäß § 7, § 7a oder § 8 vor dem 1. Oktober 2005 beantragt, erfolgen sie zu dem Vergütungssatz gemäß § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004, danach zu dem Vergütungssatz gemäß § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004.

(5) Betriebe, in denen ausschließlich Mineralöl der im § 2 Abs. 8 Z 5 oder 6 bezeichneten Art hergestellt, gelagert oder verwendet wird, gelten bis zum Ablauf eines Jahres nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn ihre Eröffnung oder ihr Betrieb dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt schriftlich unter Angabe der Lage des Betriebes angezeigt wurde.“


Vorblatt

Probleme:

Einige Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1995 bedürfen einer Anpassung an die Regelungen der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. EU Nr. L 283 S. 51). Die Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffe oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) erfordert flankierende steuerliche Maßnahmen.

Ziele:

Weitere Anpassung des Mineralölsteuergesetzes 1995 an die durch die Energiesteuerrichtlinie geänderte EG-Rechtslage und Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen als Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles, Treibhausgas-Emissionen zu reduzieren, sowie zur Steigerung der Energieselbstversorgung und zur geringeren Abhängigkeit von Schwankungen des Rohölmarktes.

Inhalt:

Aktualisierung von Definitionen, insbesondere jener des Steuergegenstandes, und sich daraus ergebende Folgeänderungen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 bzw. 2006 sollen zusätzliche Anreize zur Beimischung biogener Stoffe zu fossilen Treibstoffen geschaffen werden.

Alternativen:

Keine hinsichtlich der Anpassung an die Energiesteuerrichtlinie

Anderweitige Förderung von Biokraftstoffen

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die verstärkte Nachfrage nach biogenen Kraftstoffen und eine verstärkte Investitionstätigkeit dürften bis zu 100 zusätzlicher Arbeitsplätze in vor- und nachgelagerten Bereichen geschaffen werden können.

Finanzielle Auswirkungen:

Die budgetären Auswirkungen der MinStG-Novelle hängen maßgebend von zum gegenwärtigen Zeitpunkt schwer vorhersehbaren Faktoren ab. Voraussichtlich werden die Kosten der Maßnahmen zur Förderung von biogenen Stoffen und ein geringer zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch Aufkommenszuwächse im Bereich der Treibstoffe, die die Umweltqualifikationen nicht erfüllen, kompensiert werden.

EU-Konformität:

Die Änderungen dienen der Herbeiführung der EU-Konformität des Mineralölsteuergesetzes 1995 und sollen einen Beitrag zur Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffe oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) leisten.

Hinsichtlich der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von biogenen Stoffen ist eine Notifikation nach Art. 88 Abs. 3 EG-V an die Europäische Kommission in Aussicht genommen.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zum Mineralölsteuergesetz 1995:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Wesentliche Schritte zur Anpassung des Mineralölsteuergesetzes 1995 an die Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. EU Nr. L 283 S. 51) wurden durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 gesetzt. Durch den vorliegenden Entwurf soll die Umsetzung der Richtlinie für den Mineralölsteuerbereich abgeschlossen werden.

Weiters sollen als steuerliche Begleitmaßnahmen bei der Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) Anreize zu einer raschen Markteinführung von Biokraftstoffen geschaffen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Voraussichtlich werden die Änderungen einen gewissen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen, da für bestimmte Produktgruppen bisher nicht vorgesehene Bewilligungen erforderlich werden. Verlässliche Daten über die Anzahl betroffener Betriebe (insbesondere Hersteller von sog. „Biokraftstoffen“) sind nicht bekannt, zumal auch die Maßnahmen zur Förderung von „Biokraftstoffen“ eine Steigerung ihrer Zahl mit sich bringen dürfte. Der zusätzliche Aufwand dürfte jedenfalls durch leichte Aufkommenssteigerungen bei verbleitem Benzin und Kerosin kompensiert werden. Da Treibstoffe für die gewerbliche Luftfahrt mineralölsteuerfrei sind, dürfte sich das Zusatzaufkommen auf 0,2 Mio € belaufen.

Die budgetären Auswirkungen der weiteren Differenzierung der Mineralölsteuersätze nach der Umweltqualität der Treibstoffe hängen maßgebend von der Menge der vorgenommenen Beimischungen von biogenen zu fossilen Treibstoffen, der Art der beigemischten biogenen Stoffe sowie der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für pur eingesetzte biogene Stoffe ab. Menge und Art der beigemischten bzw. pur eingesetzten biogenen Stoffe hängen ihrerseits vom Preis konkurrierender fossiler Treibstoffe sowie von Preis und Verfügbarkeit des betreffenden biogenen Stoffes ab. Dies insbesondere, da die diesbezüglichen Regelungen der Kraftstoffverordnung 1999, BGBl. II Nr. 418/1999, den Unternehmen große Gestaltungsmöglichkeiten einräumen. Preise und Verfügbarkeit fossiler wie biogener Stoffe lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt schwer vorhersagen, wodurch verlässliche Schätzungen der budgetären Auswirkungen der Maßnahmen kaum möglich sind. Im Falle einer rund 80 %igen Beimischung von biogenen Stoffen sowohl zu Benzin als auch zu Dieselöl (Gasöl) kann davon ausgegangen werden, dass die durch die Maßnahmen zur Förderung von Treibstoffen mit der angestrebten Umweltqualität bedingten Verluste durch die höhere Besteuerung der anderen Treibstoffe ausgeglichen werden.


Besonderer Teil

Artikel xxx

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Zu Z 1 und 2 (§ 2), Z 6 (§ 4 Abs. 1 Z 7), Z 7 und 8 (§ 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz):

Der Steuergegenstand der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energie­erzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. EU Nr. L 283 S. 51) und jener des Mineralölsteuergesetzes 1995 (MinStG 1995) wird unter Verweis auf eine historische Fassung der Kombinierten Nomenklatur (KN), den Zolltarif der EU, definiert. Diese historische Fassung soll nun aktualisiert und ein Mechanismus zur weiteren Anpassung an KN-Änderungen vorgesehen werden.

Zur Umsetzung von Art. 2 Energiesteuerrichtlinie sollen einige zusätzliche Produkte wie beispielsweise Waren der Positionen 1507 bis 1518, 3824 90 99 und 2905 11 00, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet werden (sog. „Biokraftstoffe“; § 2 Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 8 Z 5 MinStG 1995; Art. 2 Abs. 1 lit. a, d und h bzw. Art. 20 Abs. 1 lit.a, g und h Energiesteuerrichtlinie) ausdrücklich in die Mineralöldefinition aufgenommen werden. Nach der bisherigen österreichischen Rechtslage unterlagen derartige Waren zwar der Mineralölsteuer, jedoch nicht den für Mineralöle, sondern den für Kraftstoffe geltenden Bestimmungen. Im Falle der Verwendung zum Verheizen waren sie bislang nicht erfasst. Mineralöle der im § 2 Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 8 Z 5 MinStG 1995 bezeichneten Art nehmen nicht nur im Hinblick auf die Abweichung vom allgemeinen Sprachgebrauch sondern auch insoweit eine Sonderstellung ein, als sie nur im Falle einer bestimmten Verwendung - als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen – erfasst sind.

Weiters sollen Waren der Positionen 2705 (beispielsweise Steinkohlengas) und 2708 (beispielsweise Pech) im § 2 Abs. 1 ausdrücklich erwähnt werden. Hingegen unterliegen Waren der KN-Positionen 2701, 2702 und 2704 (Kohle- und Koksprodukte), 2713 (beispielsweise Petrolkoks) sowie 2714 (beispielsweise Naturbitumen) dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, und nicht dem MinStG 1995. Aus dessen Steuergegenstand werden weiters Waren der KN-Unterposition 2711 21 00 ausgenommen, da diese nach dem Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zu besteuern sind.

Wie seine Vorläuferbestimmung, Art. 2a der Mineralölstrukturrichtlinie 92/81/EWG, beschränkt Art. 20 Energiesteuerrichtlinie die Anwendung bestimmter Verbrauchsteuerverfahren, insbesondere des Steueraussetzungsverfahrens, auf einen Teil des Steuergegenstandes, erfasst dabei allerdings auch bislang nicht einbezogene Produkte, insbesondere die bereits erwähnten „Biokraftstoffe“. Art. 20 soll durch die Erweiterung von § 2 Abs. 8 um Z 5 Rechnung getragen werden.

Wird Ethylalkohol (Ethanol) aus alkoholischer Gärung zu Treibstoffzwecken eingesetzt, soll er wie Mineralöl der im § 2 Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 8 Z 5 MinStG 1995 bezeichneten Art behandelt werden (§ 2 Abs. 1 Z 5 bzw. Abs. 8 Z 6 MinStG 1995). Ethylalkohol unterscheidet sich von diesem jedoch dadurch, dass er als Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, einer weiteren Verbrauchsteuer, der Alkoholsteuer, unterliegt.

Insbesondere die nunmehrige Einbeziehung der „Biokraftstoffe“ in den Kreis der Mineralöle, die bestimmten Verbrauchsteuerverfahren unterliegen, erfordert mehrere Folgeänderungen. Beispielsweise sollen die Kraftstoff- und Heizstoffdefinition (§ 2 Abs. 2 und 3), § 2 Abs. 9 und 10, die Befreiungsbestimmung in § 4 Abs. 1 Z 7 und § 6 Abs. 5 MinStG 1995 angepasst werden.

„Biokraftstoffe“ sollen nur im Falle der Verwendung zu bestimmten steuerrelevanten Zwecken - als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen - erfasst werden. Werden „Biokraftstoffe“ zu anderen, nicht steuerrelevanten Zwecken eingesetzt, sollen sie der Mineralölsteuer nicht unterliegen. Demnach soll – anders als bei Mineralölen nach § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 (siehe § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a) - für „Biokraftstoffe“ (§ 2 Abs. 8 Z 5) im Falle ihrer nicht steuerrelevanten Verwendung für eine „Steuerbefreiung“ keine besondere Bewilligung („Freischein“, §§ 12 ff) vorgesehen werden. Für bereits versteuerte „Biokraftstoffe“, die nicht steuerrelevant verwendet worden sind, soll dem Verwender eine Entlastungsmöglichkeit eröffnet werden.

Zu Z 3 bis 5 (§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 sowie Abs. 2), Z 9 (§ 6), Z 11 (§ 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1 und § 8 Abs. 1), Z 13 (§ 23 Abs. 3) und Z 16 (§ 26 Abs. 3 Z 5):

Die Mineralölsteuersätze wurden bereits durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 an die Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie angepasst. Nunmehr sollen auch in diesem Bereich die KN-Verweise aktualisiert werden.

Auf die neu im § 2 Abs. 1 als „Mineralöl“ erfassten Produkte soll nunmehr § 3 Abs. 1 Z 9 Anwendung finden. Abhängig von ihrer Einordnung in die KN sollen Gemische von „Biokraftstoffen“ mit Kohlenwasserstoffen entweder § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 (beispielsweise in Fällen, in denen der Dieselöl- bzw. Benzinanteil weitaus überwiegt) unterliegen oder § 3 Abs. 1 Z 9 (beispielsweise in Fällen, in denen der Biokraftstoffanteil den Dieselöl- bzw. Benzinanteil weitaus überwiegt) oder § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 (in Fällen, in denen das Gemisch unter keine der Mineralölpositionen einzureihen ist) MinStG 1995.

In Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffe oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) soll die Kraftstoffverordnung 1999, BGBl. II Nr. 418/1999, mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 novelliert und eine Verpflichtung zur Substitution von fossilen durch Biokraftstoffe eingeführt werden. Substitutionsverpflichteter soll sein, wer Otto- oder Dieselkraftstoffe erstmals im Bundesgebiet in Verkehr bringt oder in das Bundesgebiet verbringt, außer im Kraftstoffbehälter des Fahrzeuges. Es soll dem Substitutionsverpflichteten überlassen sein, die jeweiligen Ziele (ab 1. Oktober 2005 ein Anteil von 2,5 %, ab 1. Oktober 2007 ein Anteil von 4,3 % sowie ab 1. Oktober 2008 ein Anteil von 5,75 %, jeweils bezogen auf die im Bundesgebiet in Verkehr gebrachten oder verwendeten Otto- und Dieselkraftstoffmengen und den Energiegehalt) durch Beimischungen von Biokraftstoffen oder durch reine Verwendung zu erreichen.

Die weitere Ökologisierung des Steuersystems stellt bei dieser Umsetzung eine wichtige Begleitmaßnahme dar. Zur Unterstützung einer raschen Markteinführung von Biokraftstoffen soll das Mineralölsteuersystem in Abhängigkeit von der Umweltqualität der Treibstoffe weiter ökologisiert werden. Für „saubere“, besonders umweltfreundliche Treibstoffe (schwefelfrei, d.h. weniger Feinstaub, und mit einem Mindestanteil an biogenen Stoffen von 5 %) sollen besonders begünstigte Steuersätze (jeweils um 0,5 cent/l geringer als die derzeitigen Steuersätze) vorgesehen werden. Erfüllen Treibstoffe die Begünstigungskriterien nicht, sollen sie um 0,8 cent/l (Dieselöle; mit 1. 10. 2005) bzw. 1,3 cent/l (Benzine; mit 1.10. 2006) erhöhten Steuersätzen unterliegen (§ 3 Abs. 1 und 2).

Die mit 1. Jänner 2005 in Kraft tretende Aktualisierung der KN-Verweise macht eine besondere Übergangsregelung für die Zeit zwischen 1. Jänner und 1. Oktober 2005 bzw. 2006 im § 3 Abs. 1 erforderlich. Als Folge der neuen Anforderungen an Treibstoffqualitäten soll § 26 Abs. 3 Z 5 entfallen (betrifft Gemische von Treibstoffen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt).

Da verbleite Benzine nicht als Kraftfahrzeugtreibstoffe abgegeben werden dürfen, beschränkt sich ihr Einsatz auf den Bereich der Luftfahrt. In diesem Zusammenhang – wie auch betreffend Kerosin - ist zu berücksichtigen, dass Treibstoffe für die gewerbliche Luftfahrt nach internationalen und EU-Vorgaben von der Mineralölsteuer befreit sind (§ 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995).

Unvermischt eingesetzt biogene Stoffe sind weiterhin von der Mineralölsteuer befreit. Die bisherigen steuerlichen Entlastungen für die Beimischung von biogenen Stoffen zu fossilen Treibstoffenstoffen gehen in der neuen Steuersatzdifferenzierung auf (Entfall § 6 mit Folgeänderungen in § 23 Abs. 3).

Die Vergütungssätze nach § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 sollen wie bisher der Differenz zwischen dem Steuersatz für Gasöl (0,297 € je Liter) und jenem für gekennzeichnetes Gasöl (0,098 € je Liter) entsprechen, wobei davon ausgegangen wird, dass es sich bei dem Steuersatz von 0,297 € je Liter um den künftigen Regelsatz handeln wird.

Z 10 (§ 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1):

KN-Verweise sollen aktualisiert werden.

Zu Z 12 (§ 9 Abs. 10 Z 2):

Durch die vorgeschlagene Änderung sollen einem EuGH-Judikat (Rs C-292/02) sowie einer auf Ebene des Verbrauchsteuerausschusses (Art. 24 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie) getroffenen Vereinbarung Rechnung getragen werden. Diese sieht „bezüglich des grenzüberschreitenden Einsatzes von Fahrzeugen für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft, den Straßenbau und von anderen Spezialfahrzeugen, die normalerweise öffentliche Straßen nur benutzen, um zu ihrem vorgesehenen Einsatz­ort zu gelangen, sowie bezüglich privater nichtgewerblicher Wasserfahrzeuge“ vor, dass „Mitgliedstaaten, die für Kraftstoff, der von den betreffenden Fahrzeugen verwendet wird, den Normalsteuersatz anwenden, akzeptieren, dass diese Fahrzeuge auf ihrem Gebiet in einem anderen Mitgliedstaat getankten Kraftstoff verwenden, für den eine Steuerer­mäßigung oder  -befreiung gewährt wurde. Dieser Kraftstoff ist mit dem Euromarker versehen. Mitgliedstaaten verfolgen dies nicht als Zuwiderhandlung“. Dies setzt voraus, dass

-      „das Fahrzeug ... in seinem Heimatmitgliedstaat ‑ bzw. ausschließlich bei privaten nichtgewerblichen Wasserfahrzeugen in dem Mitgliedstaat, in dem die Mineralöle erworben werden ‑ rechtmäßig Kraftstoff verwenden“ darf, „der mit dem gemeinsamen Kennzeichnungsstoff versehen ist.“

-      „der Kraftstoff ... in dem serienmäßig eingebauten Kraftstoffbehälter des Fahrzeugs in den anderen Mitgliedstaat mitgeführt“ wird.

-      „die Genehmigung der Mitgliedstaaten ... nur für den in den serienmäßig eingebauten Kraftstoffbehältern dieser Fahrzeuge enthaltenen Kraftstoff“ gilt. „Müssen diese Fahrzeuge während ihres Betriebs in dem Mitgliedstaat, der den Regelsteuersatz anwendet, auf­getankt werden, so ist normaler Kraftstoff (d. h. zum Regelsteuersatz versteuert und ohne den Euromarker) zu tanken.“

-      „das Fahrzeug (diese Bedingung gilt allerdings nicht für private Freizeitboote) die am besten geeignete Route zu seinem vorgesehenen Einsatz­ort“ benutzt.

Zu 14 und 15 (§ 23 Abs. 4 und 6), Z 17 (§ 26 Abs. 3 Z 6) und Z 18 (§ 57 Abs. 1 zweiter Satz):

Schon bisher galten für nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreie biogene Stoffe gewisse Verfahrenserleichterungen, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird. Diese Erleichterungen sollen im Wesentlichen beibehalten werden, was im Hinblick auf die Änderungen im „Biokraftstoffbereich“ Folgeänderungen mit sich bringt.

Zu Z 19 (§ 60)

Verkäufer von Gemischen von Mineralölen und biogenen Stoffen sollen zur Information über Art und Menge der beigemischten biogenen Stoffe verpflichtet werden.

Zu Z 20 (§ 64h)

Die mit der Förderung der Verwendung von biogenen Stoffen in Zusammenhang stehenden Änderungen sollen mit 1. Oktober 2005 bzw. 2006 wirksam werden, die weiteren Änderungen bereits mit 1. Jänner 2005. Mit 1. Oktober 2005 tritt die entsprechenden Novelle der Kraftstoff­verordnung 1999, BGBl. II Nr. 418/1999, in Kraft. Die zeitliche Verschiebung der Bestimmungen betreffen die Beimischung von Bioethanol steht mit Beschaffungsproblemen in Zusammenhang. Übergangsregelungen sollen insbesondere Biokraftstoffherstellern die Erlangung einer für sie voraussichtlich künftig erforderlichen Steuerlagerbewilligung erleichtern.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel xxx

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren

        1. die Waren der Position 2706 der Kombinierten Nomenklatur;

        1. der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;

        2. die Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 50, 2707 91 00, 2707 99 11 und 2707 99 19 der Kombinierten Nomenklatur;

        2. der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur;

        3. die Waren der Position 2709 der Kombinierten Nomenklatur;

        3. der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur;

        4. die Waren der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur;

        4. der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen

 

            a) Positionen 1507 bis 1518,

 

            b) Unterposition 3824 90 99,

 

            c) Unterposition 2905 11 00 ausgenommen solche von synthetischer Herkunft;

        5. die Waren der Positionen 2711 und 2901 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich chemisch reines Methan und Propan, ausgenommen Erdgas;

        5. der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.

        6. die Waren der Unterpositionen 2712 10, 2712 20 00, 2712 90 31, 2712 90 33, 2712 90 39 und 2712 90 90 der Kombinierten Nomenklatur;

 

        7. die Waren der Position 2715 der Kombinierten Nomenklatur;

 

        8. die Waren der Unterpositionen 2902 11, 2902 19 91, 2902 19 99, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur;

 

        9. die Waren der Unterpositionen 3403 11 00 und 3403 19 der Kombinierten Nomenklatur;

 

      10. die Waren der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur;

 

      11. die Waren der Position 3817 der Kombinierten Nomenklatur.

 

(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, ausgenommen Erdgas, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.

(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren , die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, oder dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, unterliegen.

(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, ausgenommen Kohle, Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur, Torf oder andere vergleichbare feste Kohlenwasserstoffe oder Erdgas, die zum Verheizen dienen.

(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz oder dem Kohleabgabegesetz unterliegen.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 (ABl. EG Nr. L 279 S. 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Re­strukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energie­erzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. EU Nr. L 283 S. 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz  nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 4 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind:

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:

        1. die Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;

        1. der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;

        2. die Waren der Unterpositionen 2710 00 11 bis 2710 00 78, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 00 21, 2710 00 25 und 2710 00 59 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;

        2. der Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 69, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;

        3. die Waren der Position 2711, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;

        3. der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00, 2711 21 00 und 2711 29 00 der Kombinierten Nomenklatur;

        4. die Waren der Unterpositionen 2901 10, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur.

        4. der Unterpositionen 2901 10, 2902 20 00, 2902 30 00, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 00 der Kombinierten Nomenklatur;

 

        5. der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen

 

            a) Positionen 1507 bis 1518,

 

            b) Unterposition 3824 90 99,

 

            c) Unterposition 2905 11 00,  ausgenommen solche von synthetischer Herkunft,

 

sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen;

 

        6. der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen, sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen.

(9) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 4 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.

(9) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 6 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.

(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl

(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl

        1. der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,

        1. der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,

        2. der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle, und

        2. der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle, und

        3. der im Abs. 8 Z 4 bezeichneten Art

        3. der im Abs. 8 Z 4 bis 6 bezeichneten Art

ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.

ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.

§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:

§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:

        1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von

        1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,

            a) höchstens 10 mg/kg 417 €,

            a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2006 entsteht,

 

               aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 417 €;

 

               bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 432 €;

            b) mehr als 10 mg/kg 432 €;

            b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2006 entsteht,

 

               aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg und einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 50 l 412 €,

 

               bb) ansonsten 445 €;

        2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von

        2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur

            a) höchstens 10 mg/kg 489 €,

            a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2006 entsteht,

 

               aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 489 €;

 

               bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 504 €;

            b) mehr als 10 mg/kg 504 €;

            b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2006 entsteht,

 

               aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg und einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 50 l 484 €,

 

               bb) ansonsten 517 €;

        3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 317 €;

        3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur,

 

            a) 317 €, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,

 

            b) 325 €, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht;

        4. für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von

        4. für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,

            a) höchstens 10 mg/kg 302 €,

            a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,

 

               aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 €;

 

               bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 €;

            b) mehr als 10 mg/kg 317 €;

            b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht

 

               aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg und einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 50 l 297 €,

 

               bb) ansonsten 325 €;

        5. und 6. ...

        5. und 6. ...

        7. für Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur,

        7. für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,

            a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 €,

            a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 €,

 

               aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 €,

 

               bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 €;

            b) ansonsten für 1 000 l

            b) ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,

               aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 €,

               aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 €,

               bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 €;

               bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 €;

 

            c) ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht,

 

               aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg und einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 50 l 297 €,

 

               bb) ansonsten 325 €;

        8. und 9. ...

        8. und 9. ...

(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 432 € für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 317 €.

(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 445 € für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 325 €.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

§ 4. (1) ...

§ 4. (1) ...

        1. bis 6. ...

        1. bis 6. ...

        7. Kraftstoffe ausschließlich aus biogenen Stoffen;

        7. Mineralöl ausschließlich aus biogenen Stoffen, auch wenn diesen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern beigemischt wurden

        8. bis 12. ...

        8. bis 12. ...

(2) ...

(2) ...

§ 5. (1) ...

§ 5. (1) ...

        1. ...

        1. ...

        2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind,

        2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle der im § 2 Abs. 8 Z 5 lit. a bis c und Z 6 bezeichneten Art, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind;

        3. bis 5. ...

        3. bis 5. ...

(2) ...

(2) ...

(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6 und 9, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.

(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis  9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 9 auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.

(4) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 6 oder 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Im Falle der nach § 4 Abs. 1 Z 5 steuerfreien Waren hat die Inanspruchnahme durch die betreffende Vertretung und im Falle einer Begünstigung des Personals einer internationalen Einrichtung durch diese Einrichtung unter Anschluss der Belege zu erfolgen.

(4) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Im Falle der nach § 4 Abs. 1 Z 5 steuerfreien Waren hat die Inanspruchnahme durch die betreffende Vertretung und im Falle einer Begünstigung des Personals einer internationalen Einrichtung durch diese Einrichtung unter Anschluss der Belege zu erfolgen.

(5) bis (7) ...

(5) bis (7) ...

Beimischung von biogenen Stoffen

 

§ 6. (1) Für biogene Stoffe, die im Steuergebiet in einem Steuerlager Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Liter ein Betrag von

 

        1. 0,243 €, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 unterliegt, und

 

        2. 0,302 €, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 unterliegt,

 

zu erstatten oder zu vergüten.

 

(2) Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an biogenen Stoffen,

 

        1. die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder

 

        2. die in dem Steuerlager im Falle des Abs. 1 Z 1 über einen Gehalt von 5% am Gemisch und im Falle des Abs. 1 Z 2 über einen Gehalt von 2% am Gemisch beigemischt wurden, oder

 

        3. die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.

 

(3) Enthalten Mineralöle, die in das Steuergebiet eingebracht werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Empfängers für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Gehalt von höchstens 5% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 1 und von höchstens 2% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 2 von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Abs. 1 je Liter zu erstatten oder zu vergüten. Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß. In den Fällen des § 31 Abs. 3 ist Empfänger der Inhaber der Bewilligung nach § 32.

 

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Empfängers befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung oder des Empfanges folgenden Kalenderjahres zu stellen.

 

(5) Werden Kraftstoffen aus biogenen Stoffen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern beigemischt, schließen derartige Beimischungen die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 7 nicht aus.

 

(6) Werden biogenen Stoffen außerhalb eines Steuerlagers Mineralöle oder andere Stoffe beigemischt, findet § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 auf das Gemisch keine Anwendung, wenn dieses vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird.

 

§ 7. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Zollamt Wien ein Betrag von 0,204 € je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Zollamt Wien zu stellen.

§ 7. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Zollamt Wien ein Betrag von 0,199 € je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Zollamt Wien zu stellen.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

§ 7a. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, ist auf Antrag ein gemäß Abs. 3 errechneter Betrag zu vergüten. Als land- und forstwirtschaftliche Zwecke gelten die Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe, soweit sie im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung stehen.

§ 7a. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, ist auf Antrag ein gemäß Abs. 3 errechneter Betrag zu vergüten. Als land- und forstwirtschaftliche Zwecke gelten die Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe, soweit sie im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung stehen.

(2) ...

(2) ...

(3) Der zu vergütende Betrag beträgt 0,204 € je Liter. Die Vergütung errechnet sich nach

(3) Der zu vergütende Betrag beträgt 0,199 € je Liter. Die Vergütung errechnet sich nach

        1. dem tatsächlichen Verbrauch bis zu einer durch Verordnung gemäß Abs. 7 festzulegenden Obergrenze oder

        1. dem tatsächlichen Verbrauch bis zu einer durch Verordnung gemäß Abs. 7 festzulegenden Obergrenze oder

        2. einem Pauschalverbrauchsatz, der sich aus der Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Fläche ergibt, in einem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 7.

        2. einem Pauschalverbrauchsatz, der sich aus der Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Fläche ergibt, in einem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 7.


(4) bis (7) ...


(4) bis (7) ...

§ 8. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,204 € je Liter zu vergüten.

§ 8. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,199 € je Liter zu vergüten.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

§ 9. (1) Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im § 3 Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung nach Abs. 3 verfügt, andernfalls gilt das Gasöl nicht als gekennzeichnet.

§ 9. (1) Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im § 3 Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung nach Abs. 3 verfügt, andernfalls gilt das Gasöl nicht als gekennzeichnet.

(2 ) bis (10) ...

(2 ) bis (10) ...

        1. ...

        1. ...

        2. in jenen Fällen, in denen im grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in das Steuergebiet zulässig ist, es sei denn, das Mineralöl wird als Treibstoff für Kraftfahrzeuge verwendet.

        2. in jenen Fällen, in denen im grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in das Steuergebiet zulässig ist, auch für Treibstoffe im Hauptbehälter (§ 41 Abs. 6) von grenzüberschreitend eingesetzten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Arbeitsgeräten, die im Regelfall öffentliche Straßen nur benutzen, um zu ihrem vorgesehenen Einsatzort zu gelangen, es sei denn das Mineralöl wird als Treibstoff für Kraftfahrzeuge verwendet.

(11) ...

(11) ...

§ 23. (1) und (2) ...

§ 23. (1) und (2) ...

(3) Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde, oder die gemäß § 4 von der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 oder § 46 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner nicht vor Erlassung des Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Sind amtliche Vordrucke oder Muster für die Anmeldungen vorgesehen, so sind diese zu verwenden.

(3) Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde, oder die gemäß § 4 von der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner nicht vor Erlassung des Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Sind amtliche Vordrucke oder Muster für die Anmeldungen vorgesehen, so sind diese zu verwenden.

(4) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager und für jeden Kraftstoff- und Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist.

(4) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager und für jeden Kraftstoff- und Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreies Mineralöl muss nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird.

(5) ...

(5) ...

(6) Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreie Kraftstoffe müssen nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

(6) Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

(7) und (8) ...

(7) und (8) ...

§ 26. (1) bis (3) ...

§ 26. (1) bis (3) ...

        1. bis 4. ...

        1. bis 4. ...

        5. ein Vorgang, bei dem außerhalb eines Steuerlagers im Steuergebiet versteuertes Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 4 und Z 7 lit. b bezeichneten Art mit im Steuergebiet versteuertem Mineralöl derselben Art vermischt wird und bei dem infolge des Schwefelgehaltes der vermischten Mineralöle für diese die Mineralölsteuer nicht zu demselben Steuersatz entrichtet wurde.

 

 

        6. die Herstellung von biogenen Stoffen in Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im Steuergebiet verwendet wird. Auf derartige Betriebe finden die Bestimmungen der §§ 19 und 20 Anwendung.

§ 57. (1) Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

§ 57. (1) Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

        1. welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;

        1. welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;

        2. welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;

        2. welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;

        3. welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.

        3. welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.

Werden im Kraftstoffbetrieb ausschließlich biogene Stoffe verwendet, die im Betrieb selbst oder in Anlagen erzeugt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.

Werden im Betrieb ausschließlich biogene Stoffe verwendet, die im Betrieb selbst oder in Anlagen erzeugt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 60. Wer Mineralöl, auf das nach § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unversteuert abgibt, hat die für den Abnehmer bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) mit dem Hinweis zu versehen, daß dieses Mineralöl unversteuert nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden darf. Dieser Hinweis kann bei der Abgabe in Behältnissen mit einem Rauminhalt von nicht mehr als zehn Litern entfallen.

§ 60. (1) Wer Mineralöl, auf das nach § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unversteuert abgibt, hat die für den Abnehmer bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) mit dem Hinweis zu versehen, daß dieses Mineralöl unversteuert nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden darf. Dieser Hinweis kann bei der Abgabe in Behältnissen mit einem Rauminhalt von nicht mehr als zehn Litern entfallen.

 

(2) Wer Gemische von Mineralölen und biogenen Stoffen abgibt, hat in die für den Abnehmer bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) Angaben über die Art und Menge der beigemischten biogenen Stoffe aufzunehmen.

 

§ 64h. (1) § 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 6 bis 10, § 3 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 7, § 4 Abs. 1 Z 7, § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und Abs. 10 Z 2, § 23 Abs. 4 letzter Satz, § 26 Abs. 3 Z 6, § 57 Abs. 1 zweiter Satz und § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sowie der Entfall von § 6 Abs. 5 und 6 und von § 23 Abs. 6 letzter Satz treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.

 

(2) § 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 6 und 8, § 3 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 7, § 4 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 5 und 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist. § 2 Abs. 1 bis 3, 6 und 8, § 4 Abs. 1 Z 7, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 entsteht.

 

(3) § 3 Abs. 2, § 7a Abs. 3 und § 23 Abs. 3 fünfter und sechster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sowie der Entfall von § 6 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift und von § 26 Abs. 3 Z 5 treten am 1. Oktober 2005 in Kraft.

 

(4) § 3 Abs. 2 und § 7a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht. § 6 Abs. 1 bis 4  in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist weiterhin auf Fälle anzuwenden, in denen die Beimischung vor dem 1. Oktober 2005 erfolgt. Werden Vergütungen gemäß § 7, § 7a oder § 8 vor dem 1. Oktober 2005 beantragt, erfolgen sie zu dem Vergütungssatz gemäß § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004, danach zu dem Vergütungssatz gemäß § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004

 

(5) Betriebe, in denen ausschließlich Mineralöl der im § 2 Abs. 8 Z 5 oder 6 bezeichneten Art hergestellt, gelagert oder verwendet wird, gelten bis zum Ablauf eines Jahres nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn ihre Eröffnung oder ihr Betrieb dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt schriftlich unter Angabe der Lage des Betriebes angezeigt wurde.