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Herrn Präsidenten des Nationalrates Parlament |
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GZ. 010000/5-IV/31/04 Himmelpfortgasse 4-8 |
Betr.: |
Weitere
Novelle des Mineralölsteuergesetzes 1995 |
Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefällligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen im Nachhang zum Entwurf für das Abgabenänderungsgesetz 2004 zur Stellungnahme bis längstens 19. Oktober 2004 übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
Anlage
8.
Oktober 2004
Für den Bundesminister:
Dr. Grabner
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Präsident des Nationalrates
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Amt der Kärntner Landesregierung
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Amt der Salzburger Landesregierung
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler Landesregierung
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)
Österreichischer Gemeindebund
Österreichischer Städtebund
Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
ARBÖ
Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs AG
Bundesarbeitskammer
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
ÖAMTC
ÖGB- Gewerkschaft öffentlicher Dienst
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
VCÖ
Vereinigung der österreichischen Industrie
Wirtschaftskammer Österreich
BMF Sektion I
BMF Sektion II
BMF Sektion III
BMF Sektion IV
BMF Sektion VI
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Zentralausschuss für die Bediensteten des Zollwachdienstes beim Bundesministerium für Finanzen
Zentralausschuss für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen
Artikel xxx
Änderung des
Mineralölsteuergesetzes 1995
Das
Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert
[CELEX-Nummer 32003L0096]:
1. § 2
Abs. 1 bis 3 lautet:
„§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind die Waren
1. der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der
Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition
2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
2. der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten
Nomenklatur;
3. der Positionen 3403, 3811 und 3817 der
Kombinierten Nomenklatur;
4. der folgenden Positionen und Unterpositionen
der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder
Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
a) Positionen 1507 bis 1518,
b) Unterposition 3824 90 99,
c) Unterposition
2905 11 00 ausgenommen solche von synthetischer Herkunft;
5. der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur,
die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als
Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.
(2) Kraftstoffe im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren ,
die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen
dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl.
Nr. 201/1996, oder dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003,
unterliegen.
(3) Heizstoffe im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten
sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf
und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz oder dem Kohleabgabegesetz unterliegen.“
2. § 2
Abs. 6 bis 10 lautet:
„(6) Kombinierte
Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach
Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli
1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs
der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 (ABl.
EG Nr. L 279 S. 1)
und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(7) Werden den
Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur
geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat,
beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle
einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten
Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates
vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften
zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. EU
Nr. L 283 S. 51), so hat der Bundesminister für Finanzen
die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch
Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der
Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
(8) Soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6
angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf
anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe
und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:
1. der Unterpositionen 2707 10, 2707 20,
2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;
2. der Unterpositionen 2710 11 11 bis
2710 19 69, ausgenommen Waren der Unterpositionen
2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der
Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;
3. der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur,
ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00,
2711 21 00 und 2711 29 00 der Kombinierten Nomenklatur;
4. der Unterpositionen 2901 10,
2902 20 00, 2902 30 00, 2902 41 00,
2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 00 der
Kombinierten Nomenklatur;
5. der folgenden Positionen und Unterpositionen
der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder
Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
a) Positionen 1507 bis 1518,
b) Unterposition 3824 90 99,
c) Unterposition 2905 11 00,
ausgenommen solche von synthetischer Herkunft,
sowie
Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen;
6. der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur,
die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als
Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen, sowie Gemische dieser
Waren mit anderen Mineralölen.
(9) Der Bundesminister
für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1
bis 6 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die
Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im
§ 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.
(10) Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten
bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl
1. der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,
2. der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art,
ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten
Mineralöle, und
3. der im Abs. 8 Z 4 bis 6 bezeichneten
Art
ein
zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die
Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen
der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.“
3. § 3 Abs. 1
Z 1 bis 4 lautet:
„1. für 1 000 l Benzin der
Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je
Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und
2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,
a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember
2004 und vor dem 1. Oktober 2006 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg 417 €;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
10 mg/kg 432 €;
b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2006
entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg und einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 50 l
412 €;
bb) ansonsten 445 €;
2. für 1 000 l Benzin der
Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der
Kombinierten Nomenklatur,
a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember
2004 und vor dem 1. Oktober 2006 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg 489 €;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
10 mg/kg 504 €;
b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September
2006 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg und einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 50 l
484 €;
bb) ansonsten 517 €;
3. für 1 000 l mittelschwere Öle der
Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten
Nomenklatur,
a) 317 €, wenn die Steuerschuld nach dem 31.
Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,
b) 325 €, wenn die Steuerschuld nach dem 30.
September 2005 entsteht;
4. für 1 000 l Gasöle der
Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten
Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember
2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg 302 €;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
10 mg/kg 317 €;
b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September
2005 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg und einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 50 l
297 €,
bb) ansonsten 325 €;“
4. § 3
Abs 1 Z 7 lautet:
„7. für Heizöle der Unterpositionen
2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,
a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach
§ 4 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für
1 000 kg 60 €,
b) ansonsten für 1 000 l, wenn die
Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005
entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg 302 €;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
10 mg/kg 317 €;
c) ansonsten für 1 000 l, wenn die
Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg und einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 50 l
297 €;
bb) ansonsten 325 €;“
5. § 3
Abs. 2 lautet:
„(2) Die
Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 445 € für 1 000 l, wenn
sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten
325 €.“
6. § 4 Abs. 1
Z 7 lautet:
„7. Mineralöl ausschließlich aus biogenen Stoffen,
auch wenn diesen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern beigemischt
wurden;“
7. § 5
Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte
Mineralöle der im § 2 Abs. 8 Z 5 lit. a bis c und
Z 6 bezeichneten Art, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf
andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder
zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind;“
8. § 5
Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz lautet:
„(3) Wurde für
Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1
bis 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, außer
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 9 auf Antrag des
Steuerschuldners zu erstatten.
(4) Wurde für
Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1
Z 5, 6, 7 und 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so
ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten.“
9. § 6
entfällt einschließlich der Überschrift „Beimischung von biogenen Stoffen“.
10. Im § 7
Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und im § 9
Abs. 1 wird die Wortfolge „Unterposition 2710 00 69“ durch die Wortfolge „Unterpositionen
2710 19 41 bis 2710 19 49“ ersetzt.
11. Im § 7
Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 wird der Betrag „0,204“ durch den Betrag „0,199“ ersetzt.
12. § 9
Abs. 10 Z 2 lautet:
„2. in jenen Fällen, in denen im
grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in
das Steuergebiet zulässig ist, auch für Treibstoffe im Hauptbehälter (§ 41
Abs. 6) von grenzüberschreitend eingesetzten land- und
forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Arbeitsgeräten, die im
Regelfall öffentliche Straßen nur benutzen, um zu ihrem vorgesehenen Einsatzort
zu gelangen, es sei denn das Mineralöl wird als Treibstoff für Kraftfahrzeuge
verwendet.“
13. Im § 23
Abs. 3 fünfter und sechster Satz entfallen jeweils nach dem Zitat § 5
Abs. 1 Z 1 der Beistrich
und die Wortfolge „§ 6 Abs. 1 und 3“.
14. § 23
Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Nach
§ 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreies Mineralöl muss nicht angemeldet
werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die der
Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl
ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird.“
15. Im § 23
Abs. 6 entfällt der letzte Satz.
16. § 26
Abs. 3 Z 5 entfällt.
17. Im § 26
Abs. 3 wird nach Z 5 folgende Z 6 angefügt:
„6. die Herstellung von biogenen Stoffen in
Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und
soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im
Steuergebiet verwendet wird. Auf derartige Betriebe finden die Bestimmungen der
§§ 19 und 20 Anwendung.“
18. Im § 57
Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Kraftstoffbetrieb“ durch das Wort „Betrieb“ ersetzt.
19. Der bisherige
§ 60 erhält die Bezeichnung „(1)“ und
Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Wer Gemische von
Mineralölen und biogenen Stoffen abgibt, hat in die für den Abnehmer bestimmten
Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) Angaben über
die Art und Menge der beigemischten biogenen Stoffe aufzunehmen.“
20. § 64g wird
folgender § 64h angefügt:
„§ 64h. (1) § 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 6
bis 10, § 3 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 7, § 4
Abs. 1 Z 7, § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 erster
Satz, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1,
§ 9 Abs. 1 und Abs. 10 Z 2, § 23 Abs. 4 letzter Satz,
§ 26 Abs. 3 Z 6, § 57 Abs. 1 zweiter Satz und
§ 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
sowie der Entfall von § 6 Abs. 5 und 6 und von § 23 Abs. 6 letzter
Satz treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) § 2
Abs. 1 bis 3, Abs. 6 und 8, § 3 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und
Z 7, § 4 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 5 und 6, § 7
Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 sind weiterhin auf Waren
anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist.
§ 2 Abs. 1 bis 3, 6 und 8, § 4 Abs. 1 Z 7, § 7
Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem
31. Dezember 2004 entsteht.
(3) § 3
Abs. 2, § 7a Abs. 3 und § 23 Abs. 3 fünfter und sechster Satz in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sowie der Entfall
von § 6 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift und von § 26 Abs. 3
Z 5 treten am 1. Oktober 2005 in Kraft.
(4) § 3
Abs. 2 und § 7a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 sind auf Waren anzuwenden, für welche die
Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht. § 6 Abs. 1
bis 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist weiterhin auf Fälle
anzuwenden, in denen die Beimischung vor dem 1. Oktober 2005 erfolgt.
Werden Vergütungen gemäß § 7, § 7a oder § 8 vor dem
1. Oktober 2005 beantragt, erfolgen sie zu dem Vergütungssatz gemäß
§ 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004, danach zu dem
Vergütungssatz gemäß § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004.
(5) Betriebe, in denen
ausschließlich Mineralöl der im § 2 Abs. 8 Z 5 oder 6
bezeichneten Art hergestellt, gelagert oder verwendet wird, gelten bis zum
Ablauf eines Jahres nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt als Steuerlager
im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn ihre Eröffnung oder ihr Betrieb dem
Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, bis zu dem im Abs. 1
genannten Zeitpunkt schriftlich unter Angabe der Lage des Betriebes angezeigt
wurde.“
Vorblatt
Probleme:
Einige
Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1995 bedürfen einer Anpassung an
die Regelungen der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom
27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem
Strom, ABl. EU Nr. L 283 S. 51). Die Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der
Verwendung von Biokraftstoffe oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im
Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) erfordert
flankierende steuerliche Maßnahmen.
Ziele:
Weitere Anpassung
des Mineralölsteuergesetzes 1995 an die durch die Energiesteuerrichtlinie
geänderte EG-Rechtslage und Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen als
Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles, Treibhausgas-Emissionen zu reduzieren,
sowie zur Steigerung der Energieselbstversorgung und zur geringeren
Abhängigkeit von Schwankungen des Rohölmarktes.
Inhalt:
Aktualisierung von
Definitionen, insbesondere jener des Steuergegenstandes, und sich daraus
ergebende Folgeänderungen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 bzw. 2006
sollen zusätzliche Anreize zur Beimischung biogener Stoffe zu fossilen
Treibstoffen geschaffen werden.
Alternativen:
Keine hinsichtlich
der Anpassung an die Energiesteuerrichtlinie
Anderweitige
Förderung von Biokraftstoffen
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch die
verstärkte Nachfrage nach biogenen Kraftstoffen und eine verstärkte
Investitionstätigkeit dürften bis zu 100 zusätzlicher Arbeitsplätze in vor- und
nachgelagerten Bereichen geschaffen werden können.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die budgetären
Auswirkungen der MinStG-Novelle hängen maßgebend von zum gegenwärtigen
Zeitpunkt schwer vorhersehbaren Faktoren ab. Voraussichtlich werden die Kosten
der Maßnahmen zur Förderung von biogenen Stoffen und ein geringer zusätzlicher
Verwaltungsaufwand durch Aufkommenszuwächse im Bereich der Treibstoffe, die die
Umweltqualifikationen nicht erfüllen, kompensiert werden.
EU-Konformität:
Die Änderungen
dienen der Herbeiführung der EU-Konformität des
Mineralölsteuergesetzes 1995 und sollen einen Beitrag zur Umsetzung der
Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003
zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffe oder anderen erneuerbaren
Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42)
leisten.
Hinsichtlich der
Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von biogenen Stoffen ist eine Notifikation
nach Art. 88 Abs. 3 EG-V an die Europäische Kommission in Aussicht
genommen.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Zum
Mineralölsteuergesetz 1995:
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Wesentliche
Schritte zur Anpassung des Mineralölsteuergesetzes 1995 an die
Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober
2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur
Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. EU Nr.
L 283 S. 51) wurden durch die Novelle BGBl. I
Nr. 71/2003 gesetzt. Durch den vorliegenden Entwurf soll die Umsetzung der
Richtlinie für den Mineralölsteuerbereich abgeschlossen werden.
Weiters sollen als
steuerliche Begleitmaßnahmen bei der Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der
Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im
Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) Anreize zu einer
raschen Markteinführung von Biokraftstoffen geschaffen werden.
Finanzielle
Auswirkungen:
Voraussichtlich
werden die Änderungen einen gewissen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich
bringen, da für bestimmte Produktgruppen bisher nicht vorgesehene Bewilligungen
erforderlich werden. Verlässliche Daten über die Anzahl betroffener Betriebe
(insbesondere Hersteller von sog. „Biokraftstoffen“) sind nicht bekannt, zumal
auch die Maßnahmen zur Förderung von „Biokraftstoffen“ eine Steigerung ihrer
Zahl mit sich bringen dürfte. Der zusätzliche Aufwand dürfte jedenfalls durch leichte
Aufkommenssteigerungen bei verbleitem Benzin und Kerosin kompensiert werden. Da
Treibstoffe für die gewerbliche Luftfahrt mineralölsteuerfrei sind, dürfte sich
das Zusatzaufkommen auf 0,2 Mio € belaufen.
Die budgetären
Auswirkungen der weiteren Differenzierung der Mineralölsteuersätze nach der
Umweltqualität der Treibstoffe hängen maßgebend von der Menge der vorgenommenen
Beimischungen von biogenen zu fossilen Treibstoffen, der Art der beigemischten
biogenen Stoffe sowie der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für pur
eingesetzte biogene Stoffe ab. Menge und Art der beigemischten bzw. pur
eingesetzten biogenen Stoffe hängen ihrerseits vom Preis konkurrierender
fossiler Treibstoffe sowie von Preis und Verfügbarkeit des betreffenden
biogenen Stoffes ab. Dies insbesondere, da die diesbezüglichen Regelungen der
Kraftstoffverordnung 1999, BGBl. II Nr. 418/1999, den
Unternehmen große Gestaltungsmöglichkeiten einräumen. Preise und Verfügbarkeit
fossiler wie biogener Stoffe lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt schwer
vorhersagen, wodurch verlässliche Schätzungen der budgetären Auswirkungen der
Maßnahmen kaum möglich sind. Im Falle einer rund 80 %igen Beimischung von
biogenen Stoffen sowohl zu Benzin als auch zu Dieselöl (Gasöl) kann davon
ausgegangen werden, dass die durch die Maßnahmen zur Förderung von Treibstoffen
mit der angestrebten Umweltqualität bedingten Verluste durch die höhere
Besteuerung der anderen Treibstoffe ausgeglichen werden.
Besonderer
Teil
Artikel xxx
Änderung des
Mineralölsteuergesetzes 1995
Zu Z 1
und 2 (§ 2), Z 6 (§ 4 Abs. 1 Z 7), Z 7 und 8
(§ 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz):
Der
Steuergegenstand der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates
vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften
zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. EU
Nr. L 283 S. 51) und jener des Mineralölsteuergesetzes 1995
(MinStG 1995) wird unter Verweis auf eine historische Fassung der
Kombinierten Nomenklatur (KN), den Zolltarif der EU, definiert. Diese
historische Fassung soll nun aktualisiert und ein Mechanismus zur weiteren
Anpassung an KN-Änderungen vorgesehen werden.
Zur Umsetzung von
Art. 2 Energiesteuerrichtlinie sollen einige zusätzliche Produkte wie
beispielsweise Waren der Positionen 1507 bis 1518, 3824 90 99 und
2905 11 00, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel
von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet werden (sog. „Biokraftstoffe“; § 2
Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 8 Z 5 MinStG 1995; Art. 2
Abs. 1 lit. a, d und h bzw. Art. 20 Abs. 1 lit.a, g und h
Energiesteuerrichtlinie) ausdrücklich in die Mineralöldefinition aufgenommen
werden. Nach der bisherigen österreichischen Rechtslage unterlagen derartige
Waren zwar der Mineralölsteuer, jedoch nicht den für Mineralöle, sondern den
für Kraftstoffe geltenden Bestimmungen. Im Falle der Verwendung zum Verheizen
waren sie bislang nicht erfasst. Mineralöle der im § 2 Abs. 1
Z 4 bzw. Abs. 8 Z 5 MinStG 1995 bezeichneten Art nehmen
nicht nur im Hinblick auf die Abweichung vom allgemeinen Sprachgebrauch sondern
auch insoweit eine Sonderstellung ein, als sie nur im Falle einer bestimmten
Verwendung - als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von
Treibstoffen oder zum Verheizen – erfasst sind.
Weiters sollen
Waren der Positionen 2705 (beispielsweise Steinkohlengas) und 2708
(beispielsweise Pech) im § 2 Abs. 1 ausdrücklich erwähnt werden.
Hingegen unterliegen Waren der KN-Positionen 2701, 2702 und 2704 (Kohle- und
Koksprodukte), 2713 (beispielsweise Petrolkoks) sowie 2714 (beispielsweise
Naturbitumen) dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, und nicht
dem MinStG 1995. Aus dessen Steuergegenstand werden weiters Waren der
KN-Unterposition 2711 21 00 ausgenommen, da diese nach dem
Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zu besteuern sind.
Wie seine
Vorläuferbestimmung, Art. 2a der
Mineralölstrukturrichtlinie 92/81/EWG, beschränkt Art. 20
Energiesteuerrichtlinie die Anwendung bestimmter Verbrauchsteuerverfahren,
insbesondere des Steueraussetzungsverfahrens, auf einen Teil des
Steuergegenstandes, erfasst dabei allerdings auch bislang nicht einbezogene
Produkte, insbesondere die bereits erwähnten „Biokraftstoffe“. Art. 20
soll durch die Erweiterung von § 2 Abs. 8 um Z 5 Rechnung getragen
werden.
Wird Ethylalkohol
(Ethanol) aus alkoholischer Gärung zu Treibstoffzwecken eingesetzt, soll er wie
Mineralöl der im § 2 Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 8 Z 5
MinStG 1995 bezeichneten Art behandelt werden (§ 2 Abs. 1
Z 5 bzw. Abs. 8 Z 6 MinStG 1995). Ethylalkohol
unterscheidet sich von diesem jedoch dadurch, dass er als Alkohol im Sinne des
Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, einer weiteren Verbrauchsteuer,
der Alkoholsteuer, unterliegt.
Insbesondere die
nunmehrige Einbeziehung der „Biokraftstoffe“ in den Kreis der Mineralöle, die
bestimmten Verbrauchsteuerverfahren unterliegen, erfordert mehrere
Folgeänderungen. Beispielsweise sollen die Kraftstoff- und Heizstoffdefinition
(§ 2 Abs. 2 und 3), § 2 Abs. 9 und 10, die Befreiungsbestimmung
in § 4 Abs. 1 Z 7 und § 6 Abs. 5 MinStG 1995
angepasst werden.
„Biokraftstoffe“
sollen nur im Falle der Verwendung zu bestimmten steuerrelevanten Zwecken - als
Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum
Verheizen - erfasst werden. Werden „Biokraftstoffe“ zu anderen, nicht
steuerrelevanten Zwecken eingesetzt, sollen sie der Mineralölsteuer nicht
unterliegen. Demnach soll – anders als bei Mineralölen nach § 2
Abs. 8 Z 1 bis 4 (siehe § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a) -
für „Biokraftstoffe“ (§ 2 Abs. 8 Z 5) im Falle ihrer nicht
steuerrelevanten Verwendung für eine „Steuerbefreiung“ keine besondere
Bewilligung („Freischein“, §§ 12 ff) vorgesehen werden. Für bereits
versteuerte „Biokraftstoffe“, die nicht steuerrelevant verwendet worden sind, soll
dem Verwender eine Entlastungsmöglichkeit eröffnet werden.
Zu Z 3
bis 5 (§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 sowie Abs. 2), Z 9
(§ 6), Z 11 (§ 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1 und § 8
Abs. 1), Z 13 (§ 23 Abs. 3) und Z 16 (§ 26
Abs. 3 Z 5):
Die
Mineralölsteuersätze wurden bereits durch die Novelle BGBl. I
Nr. 71/2003 an die Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie
angepasst. Nunmehr sollen auch in diesem Bereich die KN-Verweise aktualisiert
werden.
Auf die neu im
§ 2 Abs. 1 als „Mineralöl“ erfassten Produkte soll nunmehr § 3 Abs. 1
Z 9 Anwendung finden. Abhängig von ihrer Einordnung in die KN sollen
Gemische von „Biokraftstoffen“ mit Kohlenwasserstoffen entweder § 3
Abs. 1 Z 1 bis 8 (beispielsweise in Fällen, in denen der
Dieselöl- bzw. Benzinanteil weitaus überwiegt) unterliegen oder § 3
Abs. 1 Z 9 (beispielsweise in Fällen, in denen der
Biokraftstoffanteil den Dieselöl- bzw. Benzinanteil weitaus überwiegt) oder
§ 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 (in Fällen, in denen das Gemisch unter
keine der Mineralölpositionen einzureihen ist) MinStG 1995.
In Umsetzung der
Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003
zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffe oder anderen erneuerbaren
Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42)
soll die Kraftstoffverordnung 1999, BGBl. II Nr. 418/1999, mit
Wirkung vom 1. Oktober 2005 novelliert und eine Verpflichtung zur
Substitution von fossilen durch Biokraftstoffe eingeführt werden.
Substitutionsverpflichteter soll sein, wer Otto- oder Dieselkraftstoffe
erstmals im Bundesgebiet in Verkehr bringt oder in das Bundesgebiet verbringt,
außer im Kraftstoffbehälter des Fahrzeuges. Es soll dem
Substitutionsverpflichteten überlassen sein, die jeweiligen Ziele (ab 1.
Oktober 2005 ein Anteil von 2,5 %, ab 1. Oktober 2007 ein Anteil von
4,3 % sowie ab 1. Oktober 2008 ein Anteil von 5,75 %, jeweils bezogen
auf die im Bundesgebiet in Verkehr gebrachten oder verwendeten Otto- und
Dieselkraftstoffmengen und den Energiegehalt) durch Beimischungen von
Biokraftstoffen oder durch reine Verwendung zu erreichen.
Die weitere
Ökologisierung des Steuersystems stellt bei dieser Umsetzung eine wichtige
Begleitmaßnahme dar. Zur Unterstützung einer raschen Markteinführung von
Biokraftstoffen soll das Mineralölsteuersystem in Abhängigkeit von der
Umweltqualität der Treibstoffe weiter ökologisiert werden. Für „saubere“,
besonders umweltfreundliche Treibstoffe (schwefelfrei, d.h. weniger Feinstaub,
und mit einem Mindestanteil an biogenen Stoffen von 5 %) sollen besonders
begünstigte Steuersätze (jeweils um 0,5 cent/l geringer als die
derzeitigen Steuersätze) vorgesehen werden. Erfüllen Treibstoffe die
Begünstigungskriterien nicht, sollen sie um 0,8 cent/l (Dieselöle; mit 1.
10. 2005) bzw. 1,3 cent/l (Benzine; mit 1.10. 2006) erhöhten Steuersätzen
unterliegen (§ 3 Abs. 1 und 2).
Die mit
1. Jänner 2005 in Kraft tretende Aktualisierung der KN-Verweise macht eine
besondere Übergangsregelung für die Zeit zwischen 1. Jänner und 1. Oktober
2005 bzw. 2006 im § 3 Abs. 1 erforderlich. Als Folge der neuen Anforderungen
an Treibstoffqualitäten soll § 26 Abs. 3 Z 5 entfallen (betrifft
Gemische von Treibstoffen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt).
Da verbleite
Benzine nicht als Kraftfahrzeugtreibstoffe abgegeben werden dürfen, beschränkt
sich ihr Einsatz auf den Bereich der Luftfahrt. In diesem Zusammenhang – wie
auch betreffend Kerosin - ist zu berücksichtigen, dass Treibstoffe für die
gewerbliche Luftfahrt nach internationalen und EU-Vorgaben von der
Mineralölsteuer befreit sind (§ 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995).
Unvermischt
eingesetzt biogene Stoffe sind weiterhin von der Mineralölsteuer befreit. Die
bisherigen steuerlichen Entlastungen für die Beimischung von biogenen Stoffen
zu fossilen Treibstoffenstoffen gehen in der neuen Steuersatzdifferenzierung
auf (Entfall § 6 mit Folgeänderungen in § 23 Abs. 3).
Die
Vergütungssätze nach § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8
Abs. 1 sollen wie bisher der Differenz zwischen dem Steuersatz für Gasöl
(0,297 € je Liter) und jenem für gekennzeichnetes Gasöl (0,098 € je
Liter) entsprechen, wobei davon ausgegangen wird, dass es sich bei dem
Steuersatz von 0,297 € je Liter um den künftigen Regelsatz handeln wird.
Z 10
(§ 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9
Abs. 1):
KN-Verweise sollen
aktualisiert werden.
Zu Z 12
(§ 9 Abs. 10 Z 2):
Durch die vorgeschlagene Änderung sollen einem EuGH-Judikat (Rs
C-292/02) sowie einer auf Ebene des Verbrauchsteuerausschusses (Art. 24
der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie) getroffenen Vereinbarung
Rechnung getragen werden. Diese sieht „bezüglich des grenzüberschreitenden
Einsatzes von Fahrzeugen für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die
Forstwirtschaft, den Straßenbau und von anderen Spezialfahrzeugen, die
normalerweise öffentliche Straßen nur benutzen, um zu ihrem vorgesehenen
Einsatzort zu gelangen, sowie bezüglich privater nichtgewerblicher
Wasserfahrzeuge“ vor, dass „Mitgliedstaaten, die für Kraftstoff, der von den
betreffenden Fahrzeugen verwendet wird, den Normalsteuersatz anwenden,
akzeptieren, dass diese Fahrzeuge auf ihrem Gebiet in einem anderen Mitgliedstaat
getankten Kraftstoff verwenden, für den eine Steuerermäßigung oder -befreiung gewährt wurde. Dieser
Kraftstoff ist mit dem Euromarker versehen. Mitgliedstaaten verfolgen dies
nicht als Zuwiderhandlung“. Dies setzt voraus, dass
- „das Fahrzeug ...
in seinem Heimatmitgliedstaat ‑ bzw. ausschließlich bei privaten
nichtgewerblichen Wasserfahrzeugen in dem Mitgliedstaat, in dem die Mineralöle
erworben werden ‑ rechtmäßig Kraftstoff verwenden“ darf, „der mit dem
gemeinsamen Kennzeichnungsstoff versehen ist.“
- „der
Kraftstoff ... in dem serienmäßig eingebauten Kraftstoffbehälter des
Fahrzeugs in den anderen Mitgliedstaat mitgeführt“ wird.
- „die Genehmigung
der Mitgliedstaaten ... nur für den in den serienmäßig eingebauten
Kraftstoffbehältern dieser Fahrzeuge enthaltenen Kraftstoff“ gilt. „Müssen
diese Fahrzeuge während ihres Betriebs in dem Mitgliedstaat, der den
Regelsteuersatz anwendet, aufgetankt werden, so ist normaler Kraftstoff
(d. h. zum Regelsteuersatz versteuert und ohne den Euromarker) zu tanken.“
- „das Fahrzeug
(diese Bedingung gilt allerdings nicht für private Freizeitboote) die am besten
geeignete Route zu seinem vorgesehenen Einsatzort“ benutzt.
Zu 14 und 15
(§ 23 Abs. 4 und 6), Z 17 (§ 26 Abs. 3 Z 6) und
Z 18 (§ 57 Abs. 1 zweiter Satz):
Schon bisher
galten für nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreie biogene Stoffe
gewisse Verfahrenserleichterungen, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen
hergestellt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher
Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen
Betrieben verwendet wird. Diese Erleichterungen sollen im Wesentlichen
beibehalten werden, was im Hinblick auf die Änderungen im
„Biokraftstoffbereich“ Folgeänderungen mit sich bringt.
Zu Z 19
(§ 60)
Verkäufer von
Gemischen von Mineralölen und biogenen Stoffen sollen zur Information über Art
und Menge der beigemischten biogenen Stoffe verpflichtet werden.
Zu Z 20
(§ 64h)
Die mit der
Förderung der Verwendung von biogenen Stoffen in Zusammenhang stehenden Änderungen
sollen mit 1. Oktober 2005 bzw. 2006 wirksam werden, die weiteren
Änderungen bereits mit 1. Jänner 2005. Mit 1. Oktober 2005 tritt die
entsprechenden Novelle der Kraftstoffverordnung 1999, BGBl. II
Nr. 418/1999, in Kraft. Die zeitliche Verschiebung der Bestimmungen
betreffen die Beimischung von Bioethanol steht mit Beschaffungsproblemen in
Zusammenhang. Übergangsregelungen sollen insbesondere Biokraftstoffherstellern
die Erlangung einer für sie voraussichtlich künftig erforderlichen Steuerlagerbewilligung
erleichtern.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel xxx |
|
Änderung des
Mineralölsteuergesetzes 1995 |
|
§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind: |
§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind die Waren |
1. die Waren der Position 2706 der Kombinierten
Nomenklatur; |
1. der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der
Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition
2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur; |
2. die Waren der Unterpositionen 2707 10,
2707 20, 2707 30, 2707 50, 2707 91 00,
2707 99 11 und 2707 99 19 der Kombinierten Nomenklatur; |
2. der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten
Nomenklatur; |
3. die Waren der Position 2709 der Kombinierten
Nomenklatur; |
3. der Positionen 3403, 3811 und 3817 der
Kombinierten Nomenklatur; |
4. die Waren der Position 2710 der Kombinierten
Nomenklatur; |
4. der folgenden Positionen und Unterpositionen
der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder
Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen |
|
a) Positionen 1507 bis 1518, |
|
b) Unterposition 3824 90 99, |
|
c) Unterposition
2905 11 00 ausgenommen solche von synthetischer Herkunft; |
5. die Waren der Positionen 2711 und 2901 der
Kombinierten Nomenklatur, einschließlich chemisch reines Methan und Propan,
ausgenommen Erdgas; |
5. der Position 2207 der Kombinierten
Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als
Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen. |
6. die Waren der Unterpositionen 2712 10,
2712 20 00, 2712 90 31, 2712 90 33,
2712 90 39 und 2712 90 90 der Kombinierten Nomenklatur; |
|
7. die Waren der Position 2715 der Kombinierten
Nomenklatur; |
|
8. die Waren der Unterpositionen 2902 11,
2902 19 91, 2902 19 99, 2902 20, 2902 30,
2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44
der Kombinierten Nomenklatur; |
|
9. die Waren der Unterpositionen
3403 11 00 und 3403 19 der Kombinierten Nomenklatur; |
|
10. die Waren der Position 3811 der Kombinierten
Nomenklatur; |
|
11. die Waren der Position 3817 der Kombinierten
Nomenklatur. |
|
(2) Kraftstoffe im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren,
ausgenommen Erdgas, die als Treibstoff oder als Zusatz oder
Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen. |
(2) Kraftstoffe im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren
, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von
Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl.
Nr. 201/1996, oder dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003,
unterliegen. |
(3) Heizstoffe im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten
sonstigen Kohlenwasserstoffe, ausgenommen Kohle, Petrolkoks der Position 2713
der Kombinierten Nomenklatur, Torf oder andere vergleichbare feste
Kohlenwasserstoffe oder Erdgas, die zum Verheizen dienen. |
(3) Heizstoffe im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten
sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf
und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz oder dem Kohleabgabegesetz unterliegen. |
(4) und (5) ... |
(4) und (5) ... |
(6) Kombinierte
Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach
Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der
Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom
22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1) und
die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften. |
(6) Kombinierte
Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach
Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli
1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs
der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 (ABl.
EG Nr. L 279 S. 1)
und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften. |
(7) Werden den
Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur
geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat,
beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der
Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung
des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45
Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der
Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich. |
(7) Werden den
Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur
geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat,
beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle
einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten
Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG des
Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem
Strom (ABl. EU Nr. L 283 S. 51), so hat der
Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung
des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45
Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der
Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich. |
(8) Soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 4 angeführten und diesen nach
Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe
anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind: |
(8) Soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6
angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf
anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe
und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die
Waren: |
1. die Waren der Unterpositionen 2707 10,
2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur; |
1. der Unterpositionen 2707 10,
2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur; |
2. die Waren der Unterpositionen
2710 00 11 bis 2710 00 78, ausgenommen Waren der
Unterpositionen 2710 00 21, 2710 00 25 und
2710 00 59 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden
abgefüllt sind; |
2. der Unterpositionen 2710 11 11 bis
2710 19 69, ausgenommen Waren der Unterpositionen
2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der
Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind; |
3. die Waren der Position 2711, ausgenommen
Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der
Kombinierten Nomenklatur; |
3. der Position 2711 der Kombinierten
Nomenklatur, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00,
2711 21 00 und 2711 29 00 der Kombinierten Nomenklatur; |
4. die Waren der Unterpositionen 2901 10,
2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00,
2902 43 00 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur. |
4. der Unterpositionen 2901 10,
2902 20 00, 2902 30 00, 2902 41 00,
2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 00 der
Kombinierten Nomenklatur; |
|
5. der folgenden Positionen und Unterpositionen
der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder
Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen |
|
a) Positionen 1507 bis 1518, |
|
b) Unterposition 3824 90 99, |
|
c) Unterposition 2905 11 00, ausgenommen
solche von synthetischer Herkunft, |
|
sowie
Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen; |
|
6. der Position 2207 der Kombinierten
Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als
Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen,
sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen. |
(9) Der
Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im
Abs. 8 Z 1 bis 4 angeführten Mineralöle die Anwendung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine
derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des
Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen
wird. |
(9) Der
Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im
Abs. 8 Z 1 bis 6 angeführten Mineralöle die Anwendung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine
derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des
Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie
beschlossen wird. |
(10) Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten
bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl |
(10) Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten
bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl |
1. der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art, |
1. der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art, |
2. der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art,
ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten
Mineralöle, und |
2. der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art,
ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten
Mineralöle, und |
3. der im Abs. 8 Z 4 bezeichneten Art |
3. der im Abs. 8 Z 4 bis 6
bezeichneten Art |
ein
zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese
Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung
steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf
solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über
Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. |
ein
zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese
Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung
steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf
solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über
Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. |
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt: |
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt: |
1. für 1 000 l Benzin der
Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und
2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt
von |
1. für 1 000 l Benzin der
Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je
Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und
2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur, |
a) höchstens 10 mg/kg 417 €, |
a) wenn die Steuerschuld nach dem
31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2006 entsteht, |
|
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg 417 €; |
|
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
10 mg/kg 432 €; |
b) mehr als 10 mg/kg 432 €; |
b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September
2006 entsteht, |
|
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg und einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 50 l
412 €, |
|
bb) ansonsten 445 €; |
2. für 1 000 l Benzin der
Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und
2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt
von |
2. für 1 000 l Benzin der
Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der
Kombinierten Nomenklatur |
a) höchstens 10 mg/kg 489 €, |
a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember
2004 und vor dem 1. Oktober 2006 entsteht, |
|
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg 489 €; |
|
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
10 mg/kg 504 €; |
b) mehr als 10 mg/kg 504 €; |
b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September
2006 entsteht, |
|
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg und einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 50 l
484 €, |
|
bb) ansonsten 517 €; |
3. für 1 000 l mittelschwere Öle der
Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der
Kombinierten Nomenklatur 317 €; |
3. für 1 000 l mittelschwere Öle der
Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der
Kombinierten Nomenklatur, |
|
a) 317 €, wenn die Steuerschuld nach dem
31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht, |
|
b) 325 €, wenn die Steuerschuld nach dem
30. September 2005 entsteht; |
4. für 1 000 l Gasöle der
Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen
gekennzeichnetes Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von |
4. für 1 000 l Gasöle der
Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten
Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, |
a) höchstens 10 mg/kg 302 €, |
a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember
2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht, |
|
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg 302 €; |
|
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
10 mg/kg 317 €; |
b) mehr als 10 mg/kg 317 €; |
b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September
2005 entsteht |
|
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg und einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 50 l
297 €, |
|
bb) ansonsten 325 €; |
5. und 6. ... |
5. und 6. ... |
7. für Heizöle der Unterpositionen
2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und
2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur, |
7. für Heizöle der Unterpositionen
2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur, |
a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach
§ 4 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für
1 000 kg 60 €, |
a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach
§ 4 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für
1 000 kg 60 €, |
|
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg 302 €, |
|
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
10 mg/kg 317 €; |
b) ansonsten für 1 000 l |
b) ansonsten für 1 000 l, wenn die
Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht, |
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg 302 €, |
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg 302 €, |
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
10 mg/kg 317 €; |
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
10 mg/kg 317 €; |
|
c) ansonsten für 1 000 l, wenn die
Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht, |
|
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg und einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 50 l
297 €, |
|
bb) ansonsten 325 €; |
8. und 9. ... |
8. und 9. ... |
(2) Die
Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 432 € für 1 000 l, wenn sie
anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 317 €. |
(2) Die
Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 445 € für 1 000 l,
wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen,
ansonsten 325 €. |
(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
§ 4. (1) ... |
§ 4. (1) ... |
1. bis 6. ... |
1. bis 6. ... |
7. Kraftstoffe ausschließlich aus biogenen
Stoffen; |
7. Mineralöl ausschließlich aus biogenen
Stoffen, auch wenn diesen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern
beigemischt wurden |
8. bis 12. ... |
8. bis 12. ... |
(2) ... |
(2) ... |
§ 5. (1) ... |
§ 5. (1) ... |
1. ... |
1. ... |
2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte
Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb
von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im
Steuergebiet verwendet worden sind, |
2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte
Mineralöle der im § 2 Abs. 8 Z 5 lit. a bis c und
Z 6 bezeichneten Art, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf
andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder
zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind; |
3. bis 5. ... |
3. bis 5. ... |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Wurde für
Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1
Z 1 bis 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie,
ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6 und 9, auf
Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. |
(3) Wurde für
Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1
Z 1 bis 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist
sie, außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 9
auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. |
(4) Wurde für
Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1
Z 5, 6 oder 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist
sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Im Falle der
nach § 4 Abs. 1 Z 5 steuerfreien Waren hat die Inanspruchnahme
durch die betreffende Vertretung und im Falle einer Begünstigung des
Personals einer internationalen Einrichtung durch diese Einrichtung unter
Anschluss der Belege zu erfolgen. |
(4) Wurde für
Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1
Z 5, 6, 7 und 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so
ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Im Falle der
nach § 4 Abs. 1 Z 5 steuerfreien Waren hat die Inanspruchnahme
durch die betreffende Vertretung und im Falle einer Begünstigung des
Personals einer internationalen Einrichtung durch diese Einrichtung unter
Anschluss der Belege zu erfolgen. |
(5) bis (7) ... |
(5) bis (7) ... |
Beimischung
von biogenen Stoffen |
|
§ 6. (1) Für biogene Stoffe, die im
Steuergebiet in einem Steuerlager Mineralöl beigemischt wurden, ist auf
Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die
beigemischten Mengen entfällt, je Liter ein Betrag von |
|
1. 0,243 €, wenn das Gemisch dem Steuersatz
gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 unterliegt, und |
|
2. 0,302 €, wenn das Gemisch dem Steuersatz
gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 unterliegt, |
|
zu
erstatten oder zu vergüten. |
|
(2) Kein Anspruch
auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an
biogenen Stoffen, |
|
1. die Mineralöl beigemischt werden, dem im
Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden,
oder |
|
2. die in dem Steuerlager im Falle des
Abs. 1 Z 1 über einen Gehalt von 5% am Gemisch und im Falle des
Abs. 1 Z 2 über einen Gehalt von 2% am Gemisch beigemischt wurden,
oder |
|
3. die Mineralöl beigemischt wurden, für das im
Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird. |
|
(3) Enthalten
Mineralöle, die in das Steuergebiet eingebracht werden, biogene Stoffe, so
ist auf Antrag des Empfängers für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen
Gehalt von höchstens 5% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 1 und von
höchstens 2% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 2 von der darauf
entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Abs. 1 je Liter zu
erstatten oder zu vergüten. Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß. In den
Fällen des § 31 Abs. 3 ist Empfänger der Inhaber der Bewilligung
nach § 32. |
|
(4) Der Antrag ist
bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder der Geschäfts-
oder Wohnsitz des Empfängers befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag
ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des
Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung oder des Empfanges
folgenden Kalenderjahres zu stellen. |
|
(5) Werden
Kraftstoffen aus biogenen Stoffen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern
beigemischt, schließen derartige Beimischungen die Inanspruchnahme der
Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 7 nicht aus. |
|
(6) Werden biogenen
Stoffen außerhalb eines Steuerlagers Mineralöle oder andere Stoffe
beigemischt, findet § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 auf das Gemisch
keine Anwendung, wenn dieses vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den
Verbraucher hergestellt wird. |
|
§ 7. (1) Für Gasöl der Unterposition
2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die
Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von
Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist
auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Zollamt Wien ein Betrag von 0,204 €
je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig
und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung
folgenden Kalenderjahres beim Zollamt Wien zu stellen. |
§ 7. (1) Für Gasöl der Unterpositionen
2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die
Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von
Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist
auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Zollamt Wien ein Betrag von
0,199 € je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle
Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum
Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Zollamt Wien zu
stellen. |
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) ... |
§ 7a. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00
69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3
Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das in land- und forstwirtschaftlichen
Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und
forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, ist auf Antrag ein gemäß
Abs. 3 errechneter Betrag zu vergüten. Als land- und
forstwirtschaftliche Zwecke gelten die Tätigkeiten im Sinne des § 2
Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie land- und forstwirtschaftliche
Nebengewerbe, soweit sie im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des
§ 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung stehen. |
§ 7a. (1) Für Gasöl der Unterpositionen
2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die
Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das
in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum
Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt
wird, ist auf Antrag ein gemäß Abs. 3 errechneter Betrag zu vergüten.
Als land- und forstwirtschaftliche Zwecke gelten die Tätigkeiten im Sinne des
§ 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie land- und forstwirtschaftliche
Nebengewerbe, soweit sie im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des
§ 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung stehen. |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Der zu
vergütende Betrag beträgt 0,204 € je Liter. Die Vergütung errechnet sich nach |
(3) Der zu
vergütende Betrag beträgt 0,199 € je Liter. Die Vergütung errechnet sich nach |
1. dem tatsächlichen Verbrauch bis zu einer
durch Verordnung gemäß Abs. 7 festzulegenden Obergrenze oder |
1. dem tatsächlichen Verbrauch bis zu einer
durch Verordnung gemäß Abs. 7 festzulegenden Obergrenze oder |
2. einem Pauschalverbrauchsatz, der sich aus der
Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Fläche ergibt, in einem vereinfachten
Verfahren gemäß Abs. 7. |
2. einem Pauschalverbrauchsatz, der sich aus der
Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Fläche ergibt, in einem vereinfachten
Verfahren gemäß Abs. 7. |
(4) bis (7) ... |
(4) bis (7) ... |
§ 8. (1) Für Gasöl der Unterposition
2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die
Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das
zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der
darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,204 € je
Liter zu vergüten. |
§ 8. (1) Für Gasöl der Unterpositionen
2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die
Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das
zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der
darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,199 € je
Liter zu vergüten. |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
§ 9. (1) Gasöl der Unterposition
2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im § 3
Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist
besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die
Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung
nach Abs. 3 verfügt, andernfalls gilt das Gasöl nicht als
gekennzeichnet. |
§ 9. (1) Gasöl der Unterpositionen
2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem
im § 3 Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden
soll, ist besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet
darf die Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine
Bewilligung nach Abs. 3 verfügt, andernfalls gilt das Gasöl nicht als
gekennzeichnet. |
(2 ) bis (10) ... |
(2 ) bis (10) ... |
1. ... |
1. ... |
2. in jenen Fällen, in denen im
grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in
das Steuergebiet zulässig ist, es sei denn, das Mineralöl wird als Treibstoff
für Kraftfahrzeuge verwendet. |
2. in jenen Fällen, in denen im
grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in
das Steuergebiet zulässig ist, auch für Treibstoffe im Hauptbehälter
(§ 41 Abs. 6) von grenzüberschreitend eingesetzten land- und
forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Arbeitsgeräten, die im
Regelfall öffentliche Straßen nur benutzen, um zu ihrem vorgesehenen
Einsatzort zu gelangen, es sei denn das Mineralöl wird als Treibstoff für
Kraftfahrzeuge verwendet. |
(11) ... |
(11) ... |
§ 23. (1) und (2) ... |
§ 23. (1) und (2) ... |
(3) Die angemeldeten
Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt
auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge
enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das unter
Steueraussetzung verbracht wurde, oder die gemäß § 4 von der
Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den
Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser
Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die
Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei
der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1
Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten
oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im
Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 oder
§ 46 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig,
ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer
bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner nicht vor Erlassung des
Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine
neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung
spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten
Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Sind amtliche Vordrucke
oder Muster für die Anmeldungen vorgesehen, so sind diese zu verwenden. |
(3) Die angemeldeten
Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt
auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge
enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das unter
Steueraussetzung verbracht wurde, oder die gemäß § 4 von der
Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den
Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser
Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die
Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei
der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1
Z 1 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die
Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5
Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als
unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu
vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der
Steuerschuldner nicht vor Erlassung des Bescheides von sich aus die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung
beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des
dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden
Kalendermonats vornimmt. Sind amtliche Vordrucke oder Muster für die Anmeldungen
vorgesehen, so sind diese zu verwenden. |
(4) Der
Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager und für jeden Kraftstoff- und
Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung
zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine
Mineralölsteuer zu entrichten ist. |
(4) Der
Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager und für jeden Kraftstoff- und
Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung
zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine
Mineralölsteuer zu entrichten ist. Nach § 4 Abs. 1 Z 7
steuerfreies Mineralöl muss nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe
in Anlagen hergestellt wurden, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher
Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in
landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird. |
(5) ... |
(5) ... |
(6) Mineralöl-,
Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21
Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3
entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren
Entstehen bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des
Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen
Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung
stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner
die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu
berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu
entrichten. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreie Kraftstoffe müssen
nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt
wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe
dienen und soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben
verwendet werden. |
(6) Mineralöl-,
Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21
Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3
entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren
Entstehen bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des
Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen
Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung
stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die
auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen
und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu
entrichten. |
(7) und (8) ... |
(7) und (8) ... |
§ 26. (1) bis (3) ... |
§ 26. (1) bis (3) ... |
1. bis 4. ... |
1. bis 4. ... |
5. ein Vorgang, bei dem außerhalb eines
Steuerlagers im Steuergebiet versteuertes Mineralöl der im § 3
Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 4 und Z 7 lit. b
bezeichneten Art mit im Steuergebiet versteuertem Mineralöl derselben Art
vermischt wird und bei dem infolge des Schwefelgehaltes der vermischten
Mineralöle für diese die Mineralölsteuer nicht zu demselben Steuersatz
entrichtet wurde. |
|
|
6. die Herstellung von biogenen Stoffen in
Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit
das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im
Steuergebiet verwendet wird. Auf derartige Betriebe finden die Bestimmungen
der §§ 19 und 20 Anwendung. |
§ 57. (1) Der Inhaber eines
Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, |
§ 57. (1) Der Inhaber eines
Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, |
1. welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen
wurden; |
1. welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen
wurden; |
2. welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff
oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden; |
2. welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff
oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden; |
3. welche Waren im Betrieb als Kraftstoff
verwendet wurden. |
3. welche Waren im Betrieb als Kraftstoff
verwendet wurden. |
Werden im
Kraftstoffbetrieb ausschließlich biogene Stoffe verwendet, die im Betrieb
selbst oder in Anlagen erzeugt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung
landwirtschaftlicher Betriebe dienen, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur,
wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat. |
Werden im
Betrieb ausschließlich biogene Stoffe verwendet, die im Betrieb selbst oder
in Anlagen erzeugt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung
landwirtschaftlicher Betriebe dienen, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur,
wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat. |
(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
§ 60. Wer Mineralöl, auf das nach § 2
Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und
Heizstoffe anzuwenden sind, unversteuert abgibt, hat die für den Abnehmer
bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen)
mit dem Hinweis zu versehen, daß dieses Mineralöl unversteuert nicht als
Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur
Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden darf. Dieser
Hinweis kann bei der Abgabe in Behältnissen mit einem Rauminhalt von nicht
mehr als zehn Litern entfallen. |
§ 60. (1) Wer Mineralöl, auf das nach § 2
Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und
Heizstoffe anzuwenden sind, unversteuert abgibt, hat die für den Abnehmer bestimmten
Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) mit dem
Hinweis zu versehen, daß dieses Mineralöl unversteuert nicht als Treibstoff
oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung
eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden darf. Dieser Hinweis kann bei
der Abgabe in Behältnissen mit einem Rauminhalt von nicht mehr als zehn
Litern entfallen. |
|
(2) Wer Gemische von
Mineralölen und biogenen Stoffen abgibt, hat in die für den Abnehmer
bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen)
Angaben über die Art und Menge der beigemischten biogenen Stoffe aufzunehmen. |
|
§ 64h. (1) § 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 6
bis 10, § 3 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 7, § 4
Abs. 1 Z 7, § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 erster
Satz, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1,
§ 9 Abs. 1 und Abs. 10 Z 2, § 23 Abs. 4 letzter
Satz, § 26 Abs. 3 Z 6, § 57 Abs. 1 zweiter Satz und
§ 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
sowie der Entfall von § 6 Abs. 5 und 6 und von § 23 Abs. 6 letzter
Satz treten am 1. Jänner 2005 in Kraft. |
|
(2) § 2
Abs. 1 bis 3, Abs. 6 und 8, § 3 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und
Z 7, § 4 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 5 und 6, § 7
Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 sind weiterhin auf Waren
anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2005 entstanden
ist. § 2 Abs. 1 bis 3, 6 und 8, § 4 Abs. 1 Z 7,
§ 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und
§ 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach
dem 31. Dezember 2004 entsteht. |
|
(3) § 3
Abs. 2, § 7a Abs. 3 und § 23 Abs. 3 fünfter und sechster Satz
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sowie der
Entfall von § 6 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift und von § 26
Abs. 3 Z 5 treten am 1. Oktober 2005 in Kraft. |
|
(4) § 3
Abs. 2 und § 7a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 sind auf Waren anzuwenden, für welche die
Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht. § 6 Abs. 1
bis 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist weiterhin auf Fälle
anzuwenden, in denen die Beimischung vor dem 1. Oktober 2005 erfolgt.
Werden Vergütungen gemäß § 7, § 7a oder § 8 vor dem
1. Oktober 2005 beantragt, erfolgen sie zu dem Vergütungssatz gemäß
§ 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004, danach zu dem
Vergütungssatz gemäß § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 |
|
(5) Betriebe, in
denen ausschließlich Mineralöl der im § 2 Abs. 8 Z 5 oder 6
bezeichneten Art hergestellt, gelagert oder verwendet wird, gelten bis zum
Ablauf eines Jahres nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt als
Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn ihre Eröffnung oder ihr
Betrieb dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, bis zu dem
im Abs. 1 genannten Zeitpunkt schriftlich unter Angabe der Lage des
Betriebes angezeigt wurde. |