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Abteilung IV/4 |
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Herrn Präsidenten des Nationalrates Parlament |
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GZ. 010221/45-IV/4/04 Himmelpfortgasse 4-8 |
Betr.: |
Doppelbesteuerungsabkommen Österreich – Barbados |
Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefällligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens 10. Dezember 2004 übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
Anlage
1.
Oktober 2004
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Präsident des Nationalrates
Bundeskanzleramt Staatssekretär Franz Morak
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6
Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten
Rechnungshof
Volksanwaltschaft
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Amt der Kärntner Landesregierung
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der Salzburger Landesregierung
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler Landesregierung
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)
Österreichischer Gemeindebund
Österreichischer Städtebund
Unabhängiger Verwaltungssenat in Burgenland
Unabhängiger Verwaltungssenat in der Steiermark
Unabhängiger Verwaltungssenat in Kärnten
Unabhängiger Verwaltungssenat in Niederösterreich
Unabhängiger Verwaltungssenat in Oberösterreich
Unabhängiger Verwaltungssenat in Salzburg
Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol
Unabhängiger Verwaltungssenat in Vorarlberg
Unabhängiger Verwaltungssenat in Wien
Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate
AGEZ Arbeitsgemeinschaft Entwicklungszusammenarbeit
ARGE Daten
Bundesarbeitskammer
Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs
Evangelischer Oberkirchenrat
Forschungsinstitut für Europafragen an der Wirtschaftsuniversität Wien
Forschungsinstitut für Europarecht (Graz)
Handelsverband
Institut für Europarecht an der Universität Linz
Institut für Europarecht an der Universität Salzburg
Institut für Europarecht (Juridicum)
Institut für Finanzrecht an der Universität Graz
Institut für Finanzrecht an der Universität Innsbruck
Institut für Finanzrecht an der Universität Wien
Institut für Finanzrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Oesterreichische Nationalbank
ÖGB- Gewerkschaft öffentlicher Dienst
Österreichische Ärztekammer
Österreichische bankwissenschaftliche Gesellschaft
Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
Österreichische Notariatskammer
Österreichischer Gewerbeverein
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Postfach 612
Österreichischer Verband der Markenartikelindustrie
Österreichisches Normungsinstitut Postfach 130
Rechtswissenschaftliche Fakultät Johannes Kepler Universität Linz
Rektorenkonferenz
Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz
Verband der Akademikerinnen Österreichs
Verband der Elektrizitätswerke Österreichs
Vereinigung der österreichischen Industrie
VÖS-Bund der Steuerzahler
Wirtschaftsforum der Führungskräfte
Wirtschaftskammer Österreich
Zentrum für Europäisches Recht Neue Universität
BMF Abteilung I/1
BMF Abteilung I/3
BMF Abteilung I/4
BMF Sektion I
BMF Sektion II
BMF Sektion III
BMF Sektion IV
BMF Sektion VI
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Zentralausschuss für die Bediensteten des Zollwachdienstes beim Bundesministerium für Finanzen
Zentralausschuss für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen
ABKOMMEN
ZWISCHEN DER
REPUBLIK ÖSTERREICH UND BARBADOS ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR
VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND
VOM VERMÖGEN
Die Republik
Österreich und die Regierung von Barbados, von dem Wunsche geleitet, ein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
abzuschließen,
haben Folgendes
vereinbart:
Artikel 1
UNTER DAS
ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN
Dieses Abkommen gilt
für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
UNTER DAS
ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
(1) Dieses Abkommen
gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner
Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom
Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben
werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen
oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom
Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden
Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Österreich:
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
iii) die Grundsteuer;
iv) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben;
v) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken;
(im
Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);
b) in Barbados:
i) die
Einkommensteuer (einschließlich der Prämieneinkommensteuer);
ii) die Körperschaftsteuer (einschließlich der
Steuer auf Betriebstättengewinne);
iii) die Steuer auf Tätigkeiten zur Erdölgewinnung;
(im
Folgenden als „barbadische Steuer“ bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt
auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der
Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle
erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander
die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
ALLGEMEINE
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1) Im Sinne dieses
Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik
Österreich;
b) bedeutet der Ausdruck „Barbados“ die Insel
Barbados und deren Hoheitsgewässer, einschließlich aller Gebiete außerhalb
dieser Hoheitsgewässer, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und dem
Recht von Barbados Gebiete sind, in denen Barbados seine Rechte hinsichtlich
des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Bodenschätze ausüben
darf;
c) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche
Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“
juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische
Personen behandelt werden;
e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines
Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein
Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben
wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird;
f) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“
jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem
Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben
wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen
Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen
oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Barbados: den für Finanzen zuständigen
Minister oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ in
Bezug auf einen Vertragsstaat
i) jede natürliche Person, die die
Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft dieses Vertragsstaats besitzt; und
ii) jede juristische Person, Personengesellschaft
und andere Personenvereinigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden
Recht errichtet worden ist.
(2) Bei der Anwendung
des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts
anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung,
die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern
zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem
Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der
Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Artikel 4
ANSÄSSIGE
PERSON
(1) Im Sinne dieses
Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“
eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes,
ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines
anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat
und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person,
die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in
diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach
Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so
gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig,
in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu
dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat
die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in
keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem
Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat
ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten
oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ist nach
Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten
ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer
tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
BETRIEBSTÄTTE
(1) Im Sinne dieses
Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste
Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck
„Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen
Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
(3) Eine Bauausführung
oder Montage oder eine Bohranlage oder ein Schiff, das für die Erforschung oder
Ausbeutung von Bodenschätzen eingesetzt wird, ist nur dann eine Betriebstätte,
wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet.
(4) Ungeachtet der
vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt
werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung
unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein
anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder
Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis
e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus
ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art
ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person –
mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für
ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im
Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort
gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so
behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das
Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese
Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten,
die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese
Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
(6) Ein Unternehmen
wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem
Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär
oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im
Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(7) Allein dadurch,
dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen
Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder
auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften
zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
EINKÜNFTE AUS
UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN
(1) Einkünfte, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen
(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben)
bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert
werden.
(2) Der Ausdruck
„unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des
Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in
jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote
Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die
Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an
unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen
für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen
und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als
unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt
für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1
und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer
selbständigen Arbeit dient.
Artikel 7
UNTERNEHMENSGEWINNE
(1) Gewinne eines
Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen
Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen
seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des
Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie
dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein
Unternehmen eines Vertragsstaats seine Geschäftstätigkeit im anderen
Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden
vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte
die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche
oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als
selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,
dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung
der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen
Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen
Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in
dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem
Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch
Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu
ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu
besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte
Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen
dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des
bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung
der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe
dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den
Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden,
so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels
nicht berührt.
Artikel 8
SEESCHIFFFAHRT,
BINNENSCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT
(1) Gewinne aus dem
Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen
nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Gewinne aus dem
Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, dürfen nur in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(3) Befindet sich der
Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder
Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat
gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen
vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das
Schiff betreibt.
(4) Absatz 1 gilt
auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft
oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9
VERBUNDENE
UNTERNEHMEN
(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats
unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens
eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats
beteiligt sind
und in
diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen
Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von
denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so
dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt
hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses
Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2) Werden in einem
Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne
zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des
anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es
sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des
erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen
vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige
Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine
entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei
dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen;
erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
einander konsultieren.
Artikel 10
DIVIDENDEN
(1) Dividenden, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden
dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die
Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem
anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden,
wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine
Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des
Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden
in allen anderen Fällen.
Dieser
Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne,
aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem
Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten –
ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie Einkünfte, die nach dem
Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den
Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1
und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden
zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort
gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene
feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In
diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Bezieht eine in
einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der
Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden
an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die
Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im
anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch
Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne
unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten
Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder
Einkünften bestehen.
(6) Bezieht eine in
einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, die im anderen Vertragsstaat eine
Betriebstätte hat, Gewinne oder Einkünfte aus dieser Betriebstätte, so dürfen
alle Gewinne oder Einkünfte, die von der Betriebstätte an die im erstgenannten
Vertragsstaat ansässige Gesellschaft überwiesen werden oder die als überwiesen
gelten, ungeachtet der anderen Bestimmungen des Abkommens nach dem Recht des
anderen Vertragsstaats besteuert werden; der Steuersatz, der auf den
überwiesenen Betrag angewendet wird, darf aber 5 vom Hundert nicht übersteigen.
Artikel 11
ZINSEN
(1) Zinsen, die aus
einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist,
nur im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem
Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder
Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder
mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und
insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen
einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.
Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses
Artikels.
(3) Absatz 1 ist
nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit
durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die
die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen
Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.
(4) Zinsen gelten dann
als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige
Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in
einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine
Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die
Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung
eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die
Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die
Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(5) Bestehen zwischen
dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und
einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen,
gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und
Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser
Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der
übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
LIZENZGEBÜHREN
(1) Lizenzgebühren,
die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, dürfen nur im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Der in diesem
Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art,
die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an
literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich
kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen,
geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(3) Absatz 1 ist
nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit
durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder
Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist
Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(4) Lizenzgebühren
gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in
diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren,
ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in
einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die
Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte oder
der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die
feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem
Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(5) Bestehen zwischen
dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und
einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren,
gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und
Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser
Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der
übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
GEWINNE AUS
DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN
(1) Gewinne, die eine
in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat
liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus der
Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat,
oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen
Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei
der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen
Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im
anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der
Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr
betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von
beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient,
dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Gewinne aus der
Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens
dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer
ansässig ist.
Artikel 14
SELBSTÄNDIGE
ARBEIT
(1) Einkünfte, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch unter folgenden Umständen im anderen
Vertragsstaat besteuert werden:
a) wenn der Person im anderen Vertragsstaat für
die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung
steht; in diesem Fall dürfen die Einkünfte im anderen Vertragsstaat jedoch nur
insoweit besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden
können; oder
b) wenn die Person sich im anderen Vertragsstaat
insgesamt 183 Tage oder länger innerhalb eines Zeitraums von
12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet,
aufhält; in diesem Fall dürfen die Einkünfte im anderen Staat jedoch nur
insoweit besteuert werden, als sie für die im anderen Vertragsstaat während des
vorgenannten Zeitraums ausgeübte Tätigkeit bezogen werden.
(2) Der Ausdruck
„freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte
wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder
unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte,
Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 15
EINKÜNFTE AUS
UNSELBSTÄNDIGER ARBEIT
(1) Vorbehaltlich der
Artikel 16, 18, 19 und 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit
bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im
anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die
dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des
Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit
bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt
nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten
aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für
einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen
Staat hat.
(3) Ungeachtet der
vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige
Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen
Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt
dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der
Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Artikel 16
AUFSICHTSRATS-
UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN
Aufsichtsrats- oder
Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts-
oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat
ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
KÜNSTLER UND
SPORTLER
(1) Ungeachtet der
Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und
Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen
Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte
aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer
anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14
und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler
seine Tätigkeit ausübt.
(3) Die Absätze 1
und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem
Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz
oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einer seiner
Gebietskörperschaften oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung
unterstützt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.
Artikel 18
RUHEGEHÄLTER
Vorbehaltlich des
Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen,
die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige
Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 19
ÖFFENTLICHER
DIENST
(1) a) Gehälter, Löhne
und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem
Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des
öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Staat, der
Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten
Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen
Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn
die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in
diesem Staat ansässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat
ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2) a) Ruhegehälter,
die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder
Körperschaften des öffentlichen Rechts oder aus einem von diesem Staat, der
Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten
Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, der
Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten
Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen
Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat
ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3) Auf Gehälter,
Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im
Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer
seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts
erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.
Artikel 20
STUDENTEN
(1) Zahlungen, die ein
Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat
ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen
Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den
erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine
Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern
diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
Artikel 21
HOCHSCHULLEHRER
UND LEHRER
(1) Eine natürliche
Person, die in einem Vertragsstaat unmittelbar vor der Einreise in den anderen
Vertragsstaat ansässig war und die sich auf Einladung einer Schule oder
Universität im anderen Staat nicht länger als zwei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer
erstmaligen Ankunft im anderen Staat für Zwecke einer Lehr- oder
Forschungstätigkeit, oder beides, an solchen Bildungseinrichtungen aufhält, ist
mit den Vergütungen, die sie für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit bezieht,
im anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen.
(2) Absatz 1
dieses Artikels ist nicht auf Vergütungen anzuwenden, die für eine Lehr- oder
Forschungstätigkeit bezogen werden, wenn diese nicht für das Gemeinwohl sondern
in erster Linie zum privaten Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter
Personen ausgeübt wird.
Artikel 22
ANDERE
EINKÜNFTE
(1) Einkünfte einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht
behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat
besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist
auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des
Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat
ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch
eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort
gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die
die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen
Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.
Artikel 23
VERMÖGEN
(1) Unbewegliches
Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen
Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen,
das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen
Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die
Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung
steht, darf im anderen Staat besteuert werden.
(3) Seeschiffe und
Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe,
die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb
dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des
Unternehmens befindet.
(4) Alle anderen
Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
Artikel 24
VERMEIDUNG DER
DOPPELBESTEUERUNG
(1) In Österreich wird
die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen
nach diesem Abkommen in Barbados besteuert werden, so rechnet Österreich
i) auf die vom Einkommen dieser Person zu
erhebende Steuer den Betrag an, der der in Barbados gezahlten Steuer vom
Einkommen entspricht;
ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende
Steuer den Betrag an, der der in Barbados gezahlten Steuer vom Vermögen
entspricht.
Der
anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der
Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht
übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Barbados besteuert werden dürfen,
oder auf das Vermögen, das in Barbados besteuert werden darf, entfällt.
b) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich
ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich
auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der
Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
(2) In Barbados wird
die Doppelbesteuerung, vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen von Barbados
in Bezug auf die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb von Barbados zu
zahlenden Steuer auf die barbadische Steuer, wie folgt vermieden:
a) die nach österreichischem Recht und nach dem
Abkommen entweder unmittelbar oder durch Abzug zu zahlende Steuer auf Gewinne
oder Einkünfte aus österreichischen Quellen (ausgenommen die bei Dividenden zu
zahlende Steuer in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt
werden) wird auf die barbadische Steuer angerechnet, welche unter Bezugnahme
auf dieselben Gewinne oder Einkünfte ermittelt wird, nach denen sich die
österreichische Steuer bemisst;
b) bei Dividenden, die eine in Österreich
ansässige Gesellschaft an eine in Barbados ansässige Gesellschaft zahlt, die
unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden
zahlenden Gesellschaft verfügt, erfolgt die Anrechnung im Sinne der lit. a
unter Berücksichtigung der österreichischen Steuer, die die Dividenden zahlende
Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne zahlt, aus denen die Dividenden gezahlt
werden;
c) der anzurechnende Betrag darf jedoch
keinesfalls den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer übersteigen, der
auf die Einkünfte entfällt, die in Österreich besteuert werden dürfen.
Artikel 25
GLEICHBEHANDLUNG
(1) Staatsangehörige
eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder
belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen
Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind
oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des
Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Die Besteuerung
einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen
Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die
Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit
ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen
Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen
Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des
Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen
Personen gewährt.
(3) Sofern nicht
Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 5 oder
Artikel 12 Absatz 5 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und
andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen
Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an
eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend
sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im
anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des
steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen
wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug
zuzulassen.
(4) Unternehmen eines
Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen
gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner
Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die
anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates
unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(5) Dieser Artikel
gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 26
VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN
(1) Ist eine Person
der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten
für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen
nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht
dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des
Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von
Artikel 25 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des
Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb
von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden,
die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die
zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der
Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den
Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats
so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden
wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des
innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel,
die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine
Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht
behandelt sind.
(4) Die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne
der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch
durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
Artikel 27
INFORMATIONSAUSTAUSCH
(1) Die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur
Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts betreffend
Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder
ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, erforderlich sind, soweit die
diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der
Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Alle
Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten
wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften
Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der
Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der
Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der
Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Satz 1 genannten Steuern
befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für
diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen
Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.
(2) Absatz 1 ist
nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den
Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats
abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den
Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen
Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren
preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public oder den von einem
Staat gewährten Grundrechten widerspräche.
Artikel 28
MITGLIEDER
DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN
Dieses Abkommen
berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer
Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des
Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 29
IN-KRAFT-TRETEN
(1) Dieses Abkommen
bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich
ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen
tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat unmittelbar
folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine
Bestimmungen finden für alle Steuerjahre Anwendung, die nach dem
31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der
Ratifikationsurkunden erfolgt ist.
Artikel 30
KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt
in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder
Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres
nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem
Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf
Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem
die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben
die hiezu gehörig Gefertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu ***, am
***, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
Für die Republik Österreich: |
Für Barbados: |
VERSTÄNDIGUNGSPROTOKOLL
ZWISCHEN DER
REPUBLIK ÖSTERREICH UND BARBADOS ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR
VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND
VOM VERMÖGEN
Dieses
Verständigungsprotokoll wird am *** zwischen der Republik Österreich und
Barbados zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
abgeschlossen, und seine Vertragsparteien haben Folgendes vereinbart:
1. Zu
Artikel 7:
Übt ein
Unternehmen eines Vertragsstaats, das im anderen Vertragsstaat eine
Betriebstätte hat, seine Geschäftstätigkeit im anderen Staat auf andere Weise
als durch die Betriebstätte aus und handelt es sich dabei um eine gleiche oder
ähnliche Geschäftstätigkeit, welche die Betriebstätte ausübt, so dürfen die Gewinne
aus dieser Tätigkeit der Betriebstätte zugerechnet werden, es sei denn, das
Unternehmen weist nach, dass diese Tätigkeit vernünftigerweise nicht von der
Betriebstätte ausgeübt hätte werden können.
2. Zu
Artikel 17 Absatz 3:
Es besteht
Einvernehmen, dass Absatz 3 auch für Rechtsträger gilt, die eine
kulturelle Tätigkeit ausüben, sowie für die Mitglieder solcher Rechtsträger,
wenn diese Rechtsträger im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind und
dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat bestätigt wird.
3. Zu
Artikel 22:
Einkünfte auf
Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen im erstgenannten
Staat nicht besteuert werden, wenn sie nach dem Recht des anderen
Vertragsstaats von der Besteuerung ausgenommen wären. Der Ausdruck „gesetzliche
Versorgungsrechtsansprüche“ umfasst in jedem Fall Unterhaltszahlungen und
Kriegspensionen. Der Ausdruck umfasst darüber hinaus Vergütungen für einen
Schaden, der als Folge von Straftaten, Impfungen oder ähnlichen Gründen
entstanden ist.
4. Zu
Artikel 27:
Es besteht
Einvernehmen, dass bei Steuerbetrug die Amtshilfe nach Artikel 27 den
Austausch von Bankinformationen umfasst. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Bestimmung durchzuführen ist.
ZU URKUND DESSEN haben
die hiezu gehörig Gefertigten dieses Verständigungsprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu ***, am
***, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
Für die Republik Österreich: |
Für Barbados: |
VORBLATT
Problem:
Die steuerlichen
Beziehungen zwischen der Republik Österreich und Barbados werden gegenwärtig
noch durch kein Abkommen zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geschützt. Es gibt
derzeit auch keine Möglichkeit, zur Unterbindung von Steuerumgehungen Amtshilfe
von Barbados zu erlangen.
Ziel:
Durch das Abkommen
soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte von
Österreich und Barbados bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen beseitigt und im üblichen Ausmaß die Möglichkeit
einer Amtshilfeunterstützung bei der steuerlichen Sachverhaltserhebung erwirkt
werden.
Inhalt:
Das neue
Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom
Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale
Anerkennung gefunden haben.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch das Abkommen
wird einerseits die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen
von Auslandsunternehmen erhöht, weil Auslandsunternehmen, die Österreich als
Stützpunkt für ihre internationalen Geschäftsbeziehungen wählen, durch jedes
neue Abkommen eine Erweiterung ihres internationalen Betätigungsfeldes
erlangen. Andererseits werden hierdurch aber auch Investitionen
österreichischer Unternehmen in Barbados ermöglicht.
Finanzielle
Auswirkungen:
Negative
finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere
Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine
Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Vereinbarkeit
mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich
zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens
abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
ERLÄUTERUNGEN
I.
Allgemeiner Teil
Das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und Barbados zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag
und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50
Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG
die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da Angelegenheiten geregelt
werden, die den selbständigen Wirkungsbreich der Länder betreffen. Das Abkommen
hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch
verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur
unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich ausreichend
determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Artikel 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist.
Mit Barbados
besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat erfordert die
Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es soll damit auch der Standort
Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem
Staat gestärkt werden.
Im Mai 2004 fanden
daher in Wien Verhandlungen zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Republik
Österreich und Barbados zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen statt. Die Verhandlungen konnten in einer Verhandlungsrunde
abgeschlossen werden und haben zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes
eines Doppelbesteuerungsabkommens geführt, dessen englische Fassung am
14. Mai 2004 in Wien paraphiert wurde.
Das Abkommen folgt
im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen
außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln
des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 1997, 2000 bzw. 2003).
Mit dem
In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen
und keine personellen Wirkungen verbunden sein.
II.
Besonderer Teil
Zu
Artikel 1:
Das Abkommen ist
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische
Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig
sind.
Zu
Artikel 2:
In sachlicher
Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung
stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Zu
Artikel 3:
Dieser Artikel
enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen
Begriffsumschreibungen.
Zu
Artikel 4:
Diese Bestimmungen
enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes
der Ansässigkeit. Die Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen
für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei
juristischen Personen (Abs. 3) vor.
Zu
Artikel 5:
Dieser Artikel
beinhaltet die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“. In OECD-konformer
Weise versteht man unter dem Begriff „Betriebstätte“ eine feste
Geschäftseinrichtung, durch die ein Unternehmen seine Tätigkeit ausübt.
Bauausführungen, Montagen und Bohranlagen für die Erforschung oder Ausbeutung
von Bodenschätzen werden nach sechsmonatiger Dauer als Betriebstätte gewertet
(Abs. 3).
Zu
Artikel 6:
Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in
dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.
Zu Artikel 7:
Für die Aufteilung
der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein
anerkannte OECD-Regel,
derzufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus
dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen,
als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind
(Abs. 1).
Abs. 2 sieht
vor, dass der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen sind, die sie unabhängig
von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können
(Fremdverhaltensgrundsatz).
Zu
Artikel 8:
Diese Bestimmungen
sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der
Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden
dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
Zu
Artikel 9:
Dieser Artikel
befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften
sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer
Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats
Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen
zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne
ausgewiesen werden.
Zu
Artikel 10:
Das
Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Abs. 1 in Übereinstimmung mit den
OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger
ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben wird auch dem Quellenstaat der Dividenden
ein begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt (Abs. 2). Das
Besteuerungsrecht des Quellenstaats in Bezug auf Schachteldividenden wird bei
einem Beteiligungsverhältnis von mindestens 10% auf 5% herabgesetzt
(Abs. 2 lit. a), während das Besteuerungsrecht des Quellenstaats bei
Portfoliodividenden auf 15% beschränkt wird (Abs. 2 lit. b).
Die in Abs. 3
vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist im Wesentlichen
OECD-konform.
Der in Abs. 4
enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.
Abs. 5
schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.
Abs. 6 sieht
eine so genannte „branch profits tax“ vor, also eine Steuer, die zusätzlich von
den Betriebstättengewinnen im Betriebstättenstaat bis zu einer Höhe von 5%
erhoben werden darf.
Zu
Artikel 11:
Das
ausschließliche Besteuerungsrecht für Zinsen wird dem Wohnsitzstaat des
Zinsenempfängers zugewiesen (Abs. 1).
Die in Abs. 2
vorgesehene Definition des Begriffes „Zinsen“ ist OECD-konform.
Der in Abs. 3
enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.
Zu
Artikel 12:
Das
ausschließliche Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird OECD-konform dem
Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1).
Der
Lizenzgebührenbegriff in Abs. 2 ist OECD-konform.
Der in Abs. 3
enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.
Zu
Artikel 13:
Dieser Artikel
enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen
für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen. Auch sieht
Absatz 4 in OECD-konformer Weise vor, dass die Veräußerung von Anteilen an
Grundstücksgesellschaften der Besteuerungskompetenz des Quellenstaates
unterstellt wird.
Zu
Artikel 14:
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem
anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort grundsätzlich nur insoweit besteuert
werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen
sind (Abs. 1 lit. a); die Zuteilungsregel folgt damit den
OECD-Grundsätzen. Darüber hinaus wird in Abs. 1 lit. b die
Besteuerungskompetenz des Quellenstaates auf jene Fälle ausgeweitet, in denen
in Ermangelung einer festen Einrichtung Einkünfte aus einer in diesem Staat
ausgeübten selbständigen Arbeit dort auch dann besteuert werden dürfen, wenn
die Person sich in diesem Staat 183 Tage oder länger aufhält.
Zu den
Artikeln 15, 18 und 19:
In diesen Artikeln
ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit geregelt. Nach Art. 15 werden private Aktivbezüge, das sind
Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat
besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 15
Abs. 2 enthält hiebei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige
Auslandstätigkeit (183 Tage).
In Anwendung der
OECD-Grundsätze ist gemäß Art. 18 das Besteuerungsrecht für private
Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 19 fallen) und für
Sozialversicherungspensionen dem Wohnsitzstaat zugewiesen.
Aktiv- und
Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in
Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat
besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese
Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter
dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand
(Abs. 3).
Zu
Artikel 16:
Das
Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen
dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die
Aufsichtsratsbezüge auszahlt, ihren Sitz hat.
Zu
Artikel 17:
Für die
Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen.
Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder
Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht
geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem
Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger
zufließen (Abs. 2).
Abs. 3 sieht
eine Ausnahme vom Besteuerungsrecht des Auftrittsstaates vor, wenn der Auftritt
des Künstlers oder Sportlers im Rahmen öffentlich subventionierter
Veranstaltungen erfolgt oder von gemeinnützigen Einrichtungen unterstützt wird.
Zu
Artikel 20:
Durch diese
Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland
zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.
Zu
Artikel 21:
Diese Bestimmung
sieht vor, dass Hochschullehrer und Lehrer, die auf Einladung an Hochschulen
und anderen Bildungseinrichtungen des Gaststaats eine Lehr- oder
Forschungstätigkeit ausüben und sich im Gaststaat nicht länger als zwei Jahre
aufhalten, dort von der Besteuerung ausgenommen sind.
Zu
Artikel 22:
Dieser Artikel
sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Wohnsitzstaat des
Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird,
für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.
Zu
Artikel 23:
Dieser Artikel
enthält die Zuteilungsregeln für die Besteuerung des Vermögens.
Unbewegliches
Vermögen (Abs. 1) und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) darf in
dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt bzw. in dem
sich die Betriebstätte befindet, der das Vermögen zugehört.
Abs. 3 stellt
eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, derzufolge Seeschiffe und
Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige
bewegliche Vermögenswerte nur in jenem Staat besteuert werden dürfen, in dem
sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Alle übrigen
Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschließlich im dem
Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig ist.
Durch die Abschaffung
der Vermögensbesteuerung in Österreich hat dieser Artikel auf österreichischer
Seite nur mehr untergeordnete Bedeutung.
Zu
Artikel 24:
In diesem Artikel
werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden
wird.
Österreich wendet
hiebei auf OECD-Grundlage die Anrechnungsmethode unter Progressionsvorbehalt in
Bezug auf steuerfreizustellende Einkünfte an.
Barbados wendet
ebenfalls das Anrechnungsverfahren an.
Zu
Artikel 25:
Dieser Artikel
enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus
Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung
(Abs. 4). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten
ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt
(Abs. 2). Das Diskriminierungsverbot gilt für Steuern jeder Art und
Bezeichnung (Abs. 5).
Zu
Artikel 26:
Die Vorschriften
dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in
Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.
Zu
Artikel 27:
Durch diesen
Artikel verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage, alle
Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens oder
des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend Steuern jeder Art
und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer
Gebietskörperschaften erhoben werden, erforderlich sind („großer“
Informationsaustausch).
Zu
Artikel 28:
Dieser Artikel
regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens
zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.
Zu
Artikel 29 und 30:
Diese Bestimmungen
betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.
III.
Protokoll
1. Zu
Artikel 7:
Diese
Protokollbestimmung sieht zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen eine
so genannte Attraktivkraft der Betriebstätte vor. Demnach dürfen Gewinne aus
einer im anderen Staat ausgeübten Geschäftstätigkeit einer dort gelegenen
Betriebstätte auch dann zugerechnet werden, wenn diese Tätigkeit nicht durch
die Betriebstätte ausgeübt wird, aber gleicher oder ähnlicher Art ist wie jene,
die durch die Betriebstätte ausgeübt wird.
2. Zu
Artikel 17 Absatz 3:
Die in
Art. 17 Abs. 3 vorgesehene Quellensteuerfreiheit im Auftrittsstaat
gilt auch für kulturelle Tätigkeiten, die von ohne Gewinnerzielung tätigen
Trägerkörperschaften oder von deren Mitgliedern ausgeübt werden.
3. Zu
Artikel 22:
Durch diese
Protokollbestimmung soll eine im Quellenstaat vorgesehene Steuerfreiheit von
Einkünften auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche auch im
Wohnsitzstaat gewährleistet werden, wobei der Begriff
„Versorgungsrechtsansprüche“ definiert wird.
4. Zu
Artikel 27:
Diese
Protokollbestimmung stellt klar, dass im Fall von Steuerbetrug der Informationsaustausch
auch den Austausch von Bankinformationen umfasst.