GZ. BMVIT-170.706/0002-II/ST4/2004     DVR:0000175

 

 

An

lt Verteiler

 

                                                                                                                    Wien, am 20. Oktober 2004

 

 

 

Betrifft: 7. Novelle zum Führerscheingesetz - Vormerksystem

 

 

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt in der Beilage den Entwurf einer 7. Novelle zum FSG samt Erläuterungen, mit der Bitte um Stellungnahme bis

 

19. November 2004

 

Es wird ersucht, Stellungnahmen möglichst mittels elektronischer Post an post.st4@bmvit.gv.at zu senden.

 

Weiters wird ersucht,

·         25 Kopien der Stellungnahme direkt dem Präsidium des Nationalrates (Parlament, Dr. Karl-Renner-Ring 3, 1017 Wien) zu übermitteln und die Abteilung II/ST 4 des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie davon in Kenntnis zu setzen,

·         sowie eine Kopie der Stellungnahme mittels elektronischer Post an begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at zu senden.

 

Sollte bis zum oben angeführten Termin eine Stellung­nahme nicht einlangen, darf an­genommen werden, dass der Entwurf dieser Novelle keinen Anlass zu einer Äußerung gibt.

 

Für die Ämter der Landesregierungen, die Verbindungsstelle der Bundesländer, den öster­reichischen Gemeindebund und den österreichischen Städtebund ergeht der Hinweis, dass die gegenständliche Übermittlung gleichzeitig als Versendung aufgrund des Art. 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, anzusehen ist. Innerhalb der oben genannten Frist kann gemäß Art. 2 dieser Vereinbarung beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie das Verlangen gestellt werden, dass im Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch dieses Vorhaben im Fall seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziel­len Ausgaben einschließlich zusätzlicher Personalkosten aufgenommen werden.

 

Der Entwurf steht auch auf der Webseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (www.bmvit.gv.at/........ ) als Download zur Verfügung. 

 

Beilage

 

 

 

 

Für den Bundesminister:

Dr. Wilhelm Kast

Ihr(e) Sachbearbeiter(in):

Mag. Wolfgang Schubert

Tel.: +43 (1) 711 00-5529, Fax-DW: 15072

wolfgang.schubert@bmvit.gv.at

elektronisch gefertigt

 

 


E N T W U R F

Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (7. Führerscheingesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz-FSG) BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 129/2002, wird wie folgt geändert:

1.Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem 5. Abschnitt die Wortfolge

„6. Abschnitt: Vormerksystem – Maßnahmen gegen Wiederholungstäter

§ 30a Besonderes Vormerksystem

§ 30b Besondere Maßnahmen“

eingefügt und die Bezeichnungen „6. Abschnitt“, „7. Abschnitt“, „8. Abschnitt“ und „9. Abschnitt“ erhalten jeweils die Bezeichnung „7. Abschnitt“, „8.Abschnitt“, „9. Abschnitt“ und „10. Abschnitt“.

2. In § 7 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und bestraft“.

3. § 7 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

        1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

        2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

        3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

        4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

        5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

        6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

            a) trotz  entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

            b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

        7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

        8. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

        9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

      10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

      11. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat;

      12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

      13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

      14. ein Delikt gemäß § 30a Abs. 2 begangen hat, obwohl er im Zeitpunkt der Begehung im besonderen Vormerksystem (§ 30a) bereits mit  zwei oder mehreren zu berücksichtigenden Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt ist  oder

      15. ein Delikt gemäß § 30a Abs. 2 begangen hat, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines gemäß § 30a Abs. 4 zu berücksichtigenden Delikts eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist.

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.“

4. § 7 Abs. 6 und 7 lauten:

„(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7 oder 9 letzter Fall wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

(7) Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Hauptwohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.“

5. Im § 16 Abs. 2 Z 4 wird am Ende der lit. h der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. i angefügt:

            „i) Vormerkungen und die Anordnung besonderer Maßnahmen gemäß §§ 30a und 30b;“

6. Im § 16 Abs. 2 Z 5 wird am Ende der lit. e der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f angefügt:

            „f) Bestrafungen wegen Delikten gemäß § 30a Abs. 2;“

7. Im § 16 Abs. 8 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

       „9. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. i und Abs. 2 Z 5 lit. f mit Tilgung der Strafe.“

8. Im § 16 Abs. 9 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„dasselbe gilt für Bestrafungen wegen der im § 30a Abs. 2 angeführten Delikte.“

9. In § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort „Landesverteidigung“ die Wortfolge “oder ein von diesem ermächtigtes nachgeordnetes Organ seines Organisationsbereichs“ eingefügt.

10. § 22 Abs. 3 bis 5 lauten:

„(3) Vor der Erteilung der Heereslenkberechtigung (Abs. 1) hat der Bundesminister für Landesverteidigung oder das von diesem zur Erteilung von Heereslenkberechtigungen ermächtigte nachgeordnete Organ seines Organisationsbereichs zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß §§ 6 bis 8 vorliegen, sowie ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger gemäß § 52 AVG 1991 über die fachliche Befähigung gemäß § 10 einzuholen. Die Heereslenkberechtigung ist, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der erteilten Klasse der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen und unter sinngemäßer Anwendung der §§ 8 und 9 zu erteilen. Abweichende Regelungen, die aufgrund der Eigenart bestimmter Heeresfahrzeuge erforderlich sind, sind zulässig. Die Eintragung der Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen hat mit den in § 2 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung genannten Zahlencodes zu erfolgen. Zusätzlich zu diesen Zahlencodes ist es jedoch zulässig, für das österreichische Bundesgebiet geltende dreistellige Zahlencodes, die ausschließlich für Besonderheiten von Heeresfahrzeugen zu verwenden sind, einzutragen. Eine Heereslenkberechtigung für die Klasse D darf auch Personen erteilt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Bestehen begründete Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Heereslenkberechtigung noch gegeben sind, so hat das Heerespersonalamt als Behörde erster Instanz unverzüglich unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 24 bis 26 und 29 ein Verfahren zur Entziehung oder Einschränkung der Heereslenkberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen oder einzuschränken. Über Berufungen gegen Entscheidungen des Heerespersonalamtes entscheidet der Bundesminister für Landesverteidigung.

(5) Die Bestimmungen des § 39 über die vorläufige Abnahme des Führerscheines sowie des § 17 Abs. 2 und 3 über das Zentrale Führerscheinregister gelten auch für Heereslenkberechtigungen. Die vorläufige Abnahme kann außer durch die in § 39 Abs. 1 genannten Organe auch durch militärische Organe, welche vom Bundesminister für Landesverteidigung damit betraut wurden, erfolgen.“

11. Nach § 22 Abs. 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„(7a) Eine Heereslenkberechtigung erlischt:

           1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;

           2. durch Zeitablauf;

           3. durch Tod des Berechtigten.“

12. § 24 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

        1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

        2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

        3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.“

13. Im § 25 lautet der Abs. 3:

„(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung zu entziehen ist, im besonderen Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser Vormerkungen die Entziehungsdauer um einen Monat zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 4, 14 und 15.“

14. § 26 lautet:

„(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

        1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

        2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gem. § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde ( § 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.“

15. Nach § 30 werden folgende §§ 30a und 30b eingefügt.

„6. Abschnitt

Vormerksystem – Maßnahmen gegen Wiederholungstäter

Besonderes Vormerksystem

§ 30a. (1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht; die Eintragung darf erst vorgenommen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz bei der Verwaltungsstrafbehörde oder dem zuständigen Gericht abgeschlossen oder durch diversionelle Maßnahmen (§§ 90a ff StPO 1975) erledigt wurde. Der Lenker ist von der Eintragung und den sich daraus ergebenden Folgen (§ 30b) zu verständigen.

(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:

        1. Übertretungen des § 14 Abs. 8;

        2. Übertretungen des § 20 Abs. 5;

        3. Übertretungen des § 21 Abs. 3;

        4. Übertretungen des § 9 Abs. 2 oder § 38 Abs. 4 zweiter Satz StVO, wenn Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden;

        5. Übertretungen des § 18 Abs. 1 StVO, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat;

        6. Übertretungen des § 19 Abs. 7 i.V.m. Abs. 4 StVO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines Vorschriftszeichens gem. § 52 lit. c Z 24 StVO zu Grunde liegt und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zum unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;

        7. Übertretungen des § 38 Abs. 5 StVO, wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. § 38 Abs. 4 StVO auf Grund grünen Lichts „freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;

        8. Übertretungen des § 46 Abs. 4 lit. d StVO unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist;

        9. Übertretungen des § 52 lit. a Z 7e StVO in Tunnelanlagen;

      10. Übertretungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, BGBl. II Nr. 395/2001;

      11. Übertretungen des § 16 Abs. 2 lit. e und f und § 19 Abs. 1 erster Satz der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, BGBl. Nr. 2/1961 idF. BGBl. Nr. 123/1988;

      12. Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die vorschriftswidrige Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

      13. Übertretungen des § 106 Abs. 1b KFG 1967.

(3) Werden zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.

(4) Ist seit der Eintragung eines in Abs. 2 genannten Deliktes ein Zeitraum von zwei Jahren vergangen, so ist dieses Delikt für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder des § 30b vorliegen, nicht mehr zu berücksichtigen.

(5) Wenn sich auf Grund einer Entscheidung der für das Strafverfahren zuständigen Behörde oder des Gerichtes ergibt, dass eine Vormerkung gemäß Abs. 1 zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen.

(6) Ist die Behörde, in deren Sprengel ein Delikt gemäß Abs. 2 begangen wurde, nicht die für die Führung des Örtlichen Führerscheinregisters zuständige Behörde, so hat sie diese Behörde zu verständigen

        1. von jeder Übertretung gemäß Abs. 2 durch Übermittlung der betreffenden Anzeige und

        2. von jeder Übertretung gemäß Abs. 2 durch Übermittlung des betreffenden Strafbescheides, der gerichtlichen Entscheidung erster Instanz oder der diversionellen Erledigung gemäß §§ 90a ff StPO 1975 und

        3. von jeder rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß Abs. 2 (§ 16 Abs. 9).

Besondere Maßnahmen

§ 30b. (1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:

        1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen werden oder

        2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.

(2) Von der Anordnung einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn

        1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 vorliegen oder

        2. eine Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3  angeordnet wird oder

        3. eine begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet wird oder

        4. der  Hauptwohnsitz des Betroffenen nicht in Österreich liegt.

(3) Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an

        1. Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002,

        2. Perfektionsfahrten gemäß § 13a der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF. BGBl. II Nr. 223/2004,

        3. das Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF. BGBl. II Nr. 223/2004,

        4. Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen oder

        5. Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF. BGBl. II Nr. 223/2004

in Betracht. Die jeweils anzuordnende Maßnahme ist von der Behörde unter Bedachtnahme auf die Art der begangenen Übertretungen (§ 30a Abs. 2) auszuwählen; dabei ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.

(4) Der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene hat der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.

(5) Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs. 1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

16. § 31 Abs. 3 Z 1 bis 3 lauten:

„1. der Antragsteller die Absolvierung einer praktischen Schulung im Ausmaß von acht Unterrichtseinheiten nachweist,

2. die positive Absolvierung dieser Ausbildung von der ausbildenden Stelle bestätigt wird und

3. eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.“

17. In § 36 Abs. 2 werden am Ende folgende Sätze angefügt:

„Von den in Z 1 und 2 genannten Ermächtigungen ausgenommen sind Meldungen betreffend weiterer Standorte der einzelnen ermächtigten Stellen. Die diesbezüglichen Verfahren sind vom Landeshauptmann zu führen, wobei eine bescheidmäßige Erledigung nicht erforderlich ist. Der Landeshauptmann hat vierteljährlich dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Veränderungen bei diesen Standorten bekanntzugeben.“

18. Im § 43 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 3, 4, 6 und 7, § 16 Abs. 2 Z 4 lit. i, Z 5 lit. f, Abs. 8 Z 9 und Abs. 9 zweiter Halbsatz, § 25 Abs. 3, § 26,  § 30a und § 30b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“


Vorblatt

Inhalt:

Einführung eines Vormerksystems für Hochrisikolenker; Unterhalb der Schwelle des Entziehungsverfahrens werden gewisse schwere, unfallträchtige bzw. andere Verkehrsteilnehmer gefährdende Delikte vorgemerkt, die bei wiederholter Begehung zur Anordnung von Maßnahmen und in letzter Konsequenz zum Entzug der Lenkberechtigung führen. Das geltende Entziehungssystem bleibt daher im Wesentlichen unberührt. Dies ist aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, um die Zahl der Verletzten und Toten im Straßenverkehr zu reduzieren, da sich zeigt, dass bei gewissen Führerscheinbesitzern, die bestehenden Maßnahmen, die von der Behörde bei gravierenden Delikten gesetzt werden können, nicht ausreichend sind.

Weiters wird bei Moped ab 15 die derzeit erforderlichen Bestätigungen von Schule oder Arbeitgeber durch eine praktische Ausbildung ersetzt.

Darüber hinaus werden einige anstehende Korrekturen im Führerscheingesetz vorgenommen, von denen die wesentlichsten die Heereslenkberechtigungen betreffen und im Zusammenhang mit Umorganisationen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung stehen.

Alternativen:

Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes, was das Vormerksystem und Moped 15 betrifft

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

keine

Finanzielle Auswirkungen:

I. Vormerksystem

Die Bundespolizeidirektion Wien hat eine Kostenschätzung bezüglich des zu erwartenden behördlichen Mehraufwandes bei der Vollziehung des Vormerksystems vorgenommen. Es wurden die einzelnen künftig zusätzlich erforderlichen behördlichen Tätigkeiten mit der Zahl der Deliktsbegehungen der 13 Vormerkdelikte (nach heutigem Stand) multipliziert. Bei den behördlichen Tätigkeiten wurde auch die Einstufung der Bediensteten berücksichtigt. Als Grundlage wurde die Verordnung über die Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung neuer rechtsetzender Maßnahmen des Bundesministeriums für Finanzen herangezogen. Dementsprechend sind auch Kosten für Raumbedarf angegeben, obwohl es sich dabei bloß um fiktive Kosten handelt, die bei der Implementierung und der Vollziehung des Vormerksystems nicht zusätzlich anfallen werden.

Die folgenden Zahlen sind unter der Voraussetzung zu betrachten, dass die Zahl der Deliktsbegehungen sowie die Zahl der Wiederholungstäter annähernd gleich wie nach heutigem Stand bleibt.

I. Personalkosten:

A1-Bedienstete (Beamte):

Errechnete Gesamtarbeitsminuten (lt. Tabelle): 3729 pro Jahr

Personalausgaben: 3729 x 0,84 (inkl 30% Zuschlag für Beamte) = 3.132,36 €

A2-Bedienstete (Beamte):

Errechnete Gesamtarbeitsminuten (lt. Tabelle): 57103 pro Jahr

Personalausgaben: 57103 x 0,53 (inkl 30% Zuschlag für Beamte) = 30.264,59 €

A3-Bedienstete (Beamte):

Errechnete Gesamtarbeitsminuten (lt. Tabelle): 4367 pro Jahr

Personalausgaben: 4763 x 0,38 (inkl 30% Zuschlag für Beamte) = 1.809,94 €

V4-Bedienstete (VB):

Errechnete Gesamtarbeitsminuten (lt. Tabelle): 79323 pro Jahr

Personalausgaben: 79323 x 0,27 (inkl 2,5% Zuschlag für VB) = 21.417,21 €

Gesamtpersonalkosten:                                                56.624 €

II. Sachausgaben/kosten:

Es wurden 12% der Personalkosten pauschal als Sachausgaben angesetzt:

56.624 x 0,12 = 6.794,88

Gesamtsachausgaben/kosten:                                      6.794,88 €

III. Kosten für Raumbedarf:

A1-Bedienstete: (3729:100000) x 14 = 0,52 qm

A2-Bedienstete: (57103:100000) x 14 = 7,99 qm

A3-Bedienstete: (4367:100000) x 14 = 0,61 qm

V4-Bedienstete: (79323:100000) x 14 = 11,11 qm

------------------------------------------------------------------

Gesamt:                                              20,23 qm

Bei Annahme eines sehr guten Nutzungswertes von 12,3 € pro qm ergeben sich somit fiktive Raumkosten pro Jahr von:

20,23 x 12,3 x 12 = 2.985,94 €

Gesamte fiktive Raumkosten:                                        2.985, 94 €

IV. GESAMTKOSTEN/Jahr:

Personalkosten: 56.624.-

Sachausgaben: 6.794,88.-

Raumkosten: 2.985,94.-

SUMME:     66.404,82 €

Da diese Behörde rund 1/5 aller Führerscheine in Österreich verwaltet, sind diese Kosten mit dem Faktor 5 zu multiplizieren um die bundesweit anfallenden Kosten zu ermitteln.

66.404,82 x 5 = 332.024,10 €

Die Vollziehung des Vormerksystem bedeutet somit einen finanziellen jährlichen Mehraufwand von 332.024,10 €.

Die Berechnung beinhaltet nicht eventuell anfallende zusätzliche Kosten, die möglicherweise durch ein Ansteigen von Rechtsmittelverfahren zu verzeichnen sein könnten, da nicht abgeschätzt werden kann, ob eine derartige Entwicklung überhaupt eintritt und wenn ja in welcher Höhe.

Weiters sind einmalig anfallende Kosten für die Umgestaltung des Führerscheinregisters zu veranschlagen. Die genaue Höhe der Kosten kann derzeit aber ebenfalls nicht abgeschätzt werden.

II. Sonstige Bestimmungen

Die sonstigen in dieser Novelle enthaltenen Bestimmungen haben keine finanziellen Auswirkungen. Ein behördlicher Mehraufwand könnte in der „Verlagerung“ der Überprüfung der Standorte der verkehrspsychologischen Einrichtungen auf ihre Eignung erblickt werden. Diese Verlagerung ist aber nur eine scheinbare, da an der Zuständigkeit zur Überprüfung nichts geändert wird. Die Überprüfung vor Ort soll wie bisher von Landesbediensteten durchgeführt werden, es soll lediglich die derzeitige Praxis geändert werden, wonach die Überprüfung nur nach Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie erfolgt.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

unproblematisch; die Einführung von derartigen Vormerksystemen für Wiederholungstäter fällt in die nationale Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten; auch von den übrigen Novellierungspunkten hat keiner einen Bezug zum Europäischen Recht

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit der Einführung des Vormerksystems soll ein einheitliches und transparentes System geschaffen werden, um auf unbelehrbare Wiederholungstäter und Risikolenker bewusstseinsbildend und sanktionierend einwirken zu können. Das Vormerksystem beinhaltet  Delikte, die zu den Hauptunfallursachen zählen, und sich derzeit unterhalb der existierenden Schwelle für den Entzug der Lenkberechtigung befinden. Gerade hier soll das System seine volle Wirkung entfalten, damit die Verkehrstoten und Verletzten reduziert werden (lt. dem Kuratorium für Verkehrssicherheit ca. 75 Tote im Jahr), unbelehrbare Risikolenker zur Vernunft gebracht und die Verkehrssicherheit auf Österreichs Straßen gesteigert werden kann. Durch die Schaffung dieses neuen Systems kann dem ehrgeizigen Ziel des österreichischen Verkehrssicherheitsprogramms, nämlich der Halbierung der Verkehrstoten bis 2010, wieder ein großes Stück näher gekommen werden.

Das Vormerksystem umfasst einen Katalog von 13 unfallträchtigen und risikobehafteten Delikten, deren jeweilige Begehung innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren im zentralen Führerscheinregister vorgemerkt und evident gehalten wird.

Bei der erstmaligen Begehung eines Vormerkdeliktes kommt es, neben der bereits derzeit zu verhängenden Sanktion, wie beispielsweise der Geldstrafe, zu einer Vormerkung.

Bei der zweiten Vormerkung eines Deliktes ist von der Behörde eine besondere Maßnahme anzuordnen. Dasselbe gilt, wenn erstmalig mehrere Vormerkdelikte in Tateinheit begangen werden.

Die Behörde hat für den Betreffenden die jeweils am besten geeignete Maßnahme unter Bedachtnahme auf den Einzelfall auszuwählen. Wurde die Anordnung der Maßnahme nicht befolgt, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Bei der dritten Vormerkung innerhalb von zwei Jahren ist die Entziehung der Lenkberechtigung auf mindestens drei Monate auszusprechen. Dasselbe gilt bei der Begehung eines zweiten Vormerkdeliktes, wenn das erste Delikt in Tateinheit begangen wurde (d.h. nachdem schon nach dem ersten Delikt eine Maßnahme angeordnet wurde).

Wird ein Delikt begangen, für das eine Entziehung der Lenkberechtigung auszusprechen ist, so ist die Entziehungsdauer für jede im Register enthaltene Vormerkung um ein Monat zu verlängern.

Nach Zeitablauf  von zwei Jahren werden die vorgemerkten Delikte nicht mehr berücksichtigt.

Neben dem Vormerksystem wird für Moped 15 anstelle der Bestätigung von Schule oder Arbeitgeber über die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsverbindungen eine praktische Ausbildung vorgeschrieben, die die zur Zeit bestehenden gravierenden Probleme mit den Bestätigungen lösen soll.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Aufgrund der Einführung von zwei neuen Paragrafen, die in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst werden, sind die entsprechenden Änderungen im Inhaltsverzeichnis erforderlich.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 2):

Bei Delikten, die die Verkehrszuverlässigkeit ausschließen, soll es keinen Unterschied im Entzugsverfahren dahingehend geben, ob das Delikt in Österreich oder im Ausland begangen wurde. Da auch bei den in Österreich begangenen Delikten die Tatbegehung für den Entzug der Lenkberechtigung ausreicht, sollte dies bei im Ausland begangenen Delikten nicht anders sein. Es besteht kein Grund, in diesen Fällen eine Bestrafung zu fordern. Im Übrigen wurde in einem diesbezüglichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung gefordert, wodurch diese Bestimmung in der Praxis ihren Anwendungsbereich nahezu völlig verlieren würde.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 3 und 4):

Die Z 1 und 2, 4 und 6 bis 14 der geltenden Rechtslage sind unverändert. Es gibt folgende Änderungen:

Zu Z 3:

In die beispielhafte Aufzählung der besonders gefährlichen Verhältnisse wird das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren aufgenommen, sofern der Abstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat. Diese Ergänzung dient nur zur Klarstellung, da es bereits derzeit bei den Behörden gängige Praxis ist, bei diesem Delikt die Lenkberechtigung zu entziehen. Dies soll jedoch nur dann gelten, wenn die Übertretung mit technischen Messgeräten, die den maß- und eichrechtlichen Vorschriften unterliegen, festgestellt wurde. Bei Messungen mit derartigen Geräten ist es nach dem Stand der Technik ausgeschlossen, dass Fahrzeuge nur deswegen erfasst werden, weil sich ein anderer Fahrzeuglenker nach einem Spurwechsel vor das erfasste Fahrzeug gedrängt hat und deshalb für kurze Zeit der zeitliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten wurde. Darüber hinaus dient die Ergänzung der eindeutigen Abgrenzung zum Vormerksystem, da Sicherheitsabstände zwischen 0,2 und 0,4 Sekunden künftig zu einer Vormerkung führen sollen.

Zur bisherigen Z 5:

Das Lenken von Fahrzeugen in schlechtem technischen Zustand entfällt als Entzugsdelikt und wird in § 30a Abs. 2 als bloßes Vormerkdelikt aufgenommen. Die derzeitige Sanktion einer Mindestentziehungszeit von drei Monaten führt in gewissen Fällen zu Härten.

Zur bisherigen Z 15:

Da das „0,5 Promille-Delikt“ nunmehr ein gewöhnliches Vormerkdelikt ist, hat es in der Aufzählung von Abs. 3 zu entfallen. Einbußen hinsichtlich der Verkehrssicherheit wegen dem Entfall des 3wöchigen Entzuges im Wiederholungsfall sind nicht zu befürchten, da dieses Delikt nunmehr in einem größeren System aufgegangen ist und mit 12 anderen Delikten vernetzt ist. Wird dasselbe oder andere Vormerkdelikte innerhalb von zwei Jahren begangen, trifft den Betreffenden die Maßnahme. Beim 3. derartigen Delikt ist der Entzug überdies nicht 4 Wochen, sondern mindestens 3 Monate. Darüber hinaus beträgt der Beobachtungszeitraum für Wiederholungen des Deliktes nicht ein sondern 2 Jahre. Es kommt also insgesamt nicht zu einer Lockerung der Sanktionen bei „0,5 Promille“, sondern insgesamt eher zu einer Verschärfung.

Zu Z 14 (neu):

Hier wird ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand des Vormerksystems aufgenommen. Sind im besonderen Vormerksystem (§ 30a) bereits zwei zu berücksichtigende Vormerkungen eingetragen, und erfolgt innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren eine neuerliche Übertretung aus dem Katalog des § 30a Abs. 2, liegt eine bestimmte Tatsache vor, die die Verkehrszuverlässigkeit ausschließt. Da sowohl die erste Vormerkung (ohne weitere Folgen) als auch die anlässlich der zweiten Vormerkung anzuordnende besondere Maßnahme (§ 30b) zu keiner Besserung der Sinnesart geführt haben, ist bei der dritten Vormerkung mit Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von mindestens drei Monaten (§ 25 Abs. 3) vorzugehen.

Zu Z 15 (neu):

Diese Bestimmung ist neu und steht ebenfalls in Zusammenhang mit dem Vormerksystem. Es ist auch mit der Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von mindestens drei Monaten (§ 25 Abs. 3) vorzugehen, wenn bereits gemäß § 30b Abs. 1 eine besondere Maßnahme (anlässlich der ersten Vormerkung) angeordnet werden musste und nunmehr innerhalb von zwei Jahren eine neuerliche Übertretung aus dem Deliktskatalog (§ 30a Abs. 2) gesetzt wurde. Auch in diesem Fall hat die bereits einmal angeordnete besondere Maßnahme offensichtlich keine Besserung der Sinnesart erwirkt.

Zu § 7 Abs. 4:

Hier wird klargestellt, dass bei Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit nicht nur bei den in Abs. 3 beispielsweise angeführten Delikten, sondern bei allen Tatsachen im Sinne des Abs. 1 eine Wertung durchzuführen ist.

Zu Z 4 (§ 7 Abs. 6 und 7):

Hier erfolgen lediglich redaktionelle Anpassungen an die Neuordnung der Ziffern in Abs. 3.

Zu Z 5 (§ 16 Abs. 2 Z 4 lit. i):

Hier wird aus datenschutzrechtlicher Sicht die Ermächtigung für die automationsunterstützte Verarbeitung von Vormerkungen und besonderen Maßnahmen (es handelt sich dabei um schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG 2000) vorgesehen.

Zu Z 6 (§ 16 Abs. 2 Z 5 lit. f):

In dem Katalog über einzutragende rechtskräftige Bestrafungen werden die Übertretungen von Tatbeständen aus dem Deliktskatalog des § 30a Abs. 2 aufgenommen. Dies wird ausdrücklich gesetzlich normiert, da es sich bei diesen Daten um schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG 2000 handelt.

Zu Z 7 (§ 16 Abs. 8 Z 9):

Die Löschung der aus den Vormerkungen und besonderen Maßnahmen resultierenden Eintragungen soll wie bei allen anderen Verwaltungsübertretungen (siehe § 16 Abs. 8 Z 7) mit Tilgung der Strafe erfolgen. Davon ist streng die Frage der Berücksichtigung derartiger Eintragungen im Vormerksystem  für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung oder der Anordnung besonderer Maßnahmen vorliegen, zu trennen; diese Regelung findet sich im § 30a Abs. 4. Der Grund dafür, dass die Löschung im Register nicht gleichzeitig mit Wegfall der Voraussetzung für die Berücksichtigung im Vormerksystem (§ 30a Abs. 4) vorgenommen wird, liegt darin, dass die für das Vormerksystem, die Anordnung besonderer Maßnahmen und die Entziehung der Lenkberechtigung zuständige Behörde erst nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 30a Abs. 4 von einer relevanten Übertretung Kenntnis erlangen könnte, die Begehung des Deliktes aber innerhalb der Frist liegt und somit rechtliche Folgen nach sich zieht. Weiters werden diese Daten auch in Rechtsmittelverfahren oder Verfahren vor den Höchstgerichten, die sich über Monate und Jahre erstrecken können, benötigt.

Zu Z 8 (§ 16 Abs. 9):

Da die Strafbehörde nicht unbedingt mit der für die Führung des örtlichen Führerscheinregisters zuständigen Behörde ident sein muss, wird die bereits bestehende Verständigungsverpflichtung über die rechtskräftige Bestrafung für gewisse Delikte auf die in § 30a Abs. 2 genannten Tatbestände ausgeweitet. Nur wenn diese Verständigung erfolgt, kann die für das örtliche Führerscheinregister zuständige Behörde ihrer Verpflichtung gem. § 16 Abs. 2 Z 5 nachkommen.

Zu Z 9 (§ 22 Abs. 1):

Organisationsänderungen innerhalb des  Bundesministeriums für Landesverteidigung sollen dazu führen, dass die Erteilung der Heereslenkberechtigung zukünftig von nachgeordneten Dienststellen abgewickelt werden kann. Im Führerscheingesetz ist daher die entsprechende Grundlage dafür zu schaffen.

Zu Z 10 (§ 22 Abs. 3 bis 5):

Zu Abs. 3:

Derzeit ist die Erteilung einer Heereslenkberechtigung unter Beschränkungen, Befristungen und Auflagen nach der Textierung des Führerscheingesetzes nicht möglich. Um eine höhere Flexibilität erreichen zu können, ohne dabei Einbußen bei der Verkehrssicherheit hinnehmen zu müssen, soll eine derartige Möglichkeit geschaffen werden. Die Erteilung der Heereslenkberechtigung unter Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen hat sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich an den Vorschriften über die gesundheitliche Eignung (§§ 8 und 9 sowie in weitere Folge auch der FSG-Gesundheitsverordnung) zu orientieren und eine Eintragung der Beschränkungen ist mittels der in der FSG-Durchführungsverordnung vorgesehenen Zahlencodes vorzunehmen. Jedoch ist es zulässig, Sonderregelungen aufgrund der Eigenart der Heeresfahrzeuge im notwendigen Ausmaß festzulegen. Diese Ausnahmen betreffen einerseits die Vorschriften über die gesundheitliche Eignung  und andererseits die Anzahl der Codes. Es ist zulässig, dass seitens des Bundesministeriums für Landesverteidigung (ausschließlich dreistellige) Zahlencodes gemäß den Bedürfnissen des Bundesheeres geschaffen werden.

Weiters soll auch hier die Möglichkeit geschaffen werden, Vollzugsaufgaben an nachgeordnete Dienststellen zu übertragen.

Zu Abs. 4:

Die jetzige Bestimmung des Abs. 4 lässt eine Einschränkung der Heereslenkberechtigung im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. 2 nicht zu, was in der Vollzugspraxis zu unbefriedigenden Ergebnissen führt. Deshalb soll auch die Möglichkeit der Einschränkung der Heereslenkberechtigung geboten werden.

Darüber hinaus ist auch hier auf die neue Situation, wonach Vollzugsaufgaben an nachgeordnete Dienststellen übertragen werden sollen, Bedacht zu nehmen.

Zu Abs. 5:

Derzeit ist die vorläufige Abnahme des Heeresführerscheines nur durch die in § 39 Abs. 1 genannten Organe möglich. Es sind aber in vielen Fällen militärische Organe, die bei einem Heereskraftfahrer als erstes ein Verhalten feststellen, das die vorläufige Abnahme des Heeresführerscheines erfordern würde. Daher soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Heeresführerschein auch durch militärische Organe vorläufig abgenommen werden kann.

Zu Z 11 (§ 22 Abs. 7a):

Im Hinblick auf die Möglichkeit der Erteilung der Heereslenkberechtigung unter Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen ist konsequenterweise auch eine dem § 27 Abs. 1 entsprechende Regelung über das Erlöschen der Heereslenkberechtigung zu treffen.

Zu Z 12 (§ 24 Abs. 3):

Extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen eine der Hauptunfallursachen dar und sind verantwortlich für viele Verletzte und Getötete im Straßenverkehr. Da aber bereits nach der geltenden Rechtslage eine Entziehung der Lenkberechtigung beim ersten derartigen Delikt vorgesehen ist, wurde dieses Delikt im Vormerksystem nicht erfasst. Dennoch besteht Handlungsbedarf bei diesen Delikten, weshalb nun bei einem zweiten derartigen Delikt (außerhalb des Vormerksystems) zwingend eine Nachschulung anzuordnen ist. Insofern wird eine Parallele zum Sanktionensystem des Vormerksystems geschaffen.

Zu Z 13 (§ 25 Abs. 3):

Bei den Entziehungsdelikten ist die Entziehungsdauer unverändert nach den Grundsätzen des § 25 festzusetzen. Existieren zusätzlich noch Vormerkungen im Vormerksystem, ist die Entziehungsdauer für jedes dieser vorgemerkten Delikte um einen Monat verlängern. Diese „Verlängerungsregelung“ gilt nicht für die Kurzentzüge und natürlich auch nicht in den Fällen, in denen die Entziehung auf Grund des Vormerksystems selbst zu verfügen ist (anderenfalls würden ja zur Rechtsfolge Entziehung wegen angehäufter Vormerkdelikte diese Delikte selbst noch einmal zur Verlängerung der Entzugsdauer führen).

Zu Z 14 (§ 26):

Zu Abs. 1:

Hier wird festgelegt, dass die Verlängerungsregelung des § 25 Abs. 3 ebenfalls gilt. Die Formulierung „in allen Fällen“ soll klarstellen, dass § 25 Abs. 3 nicht nur in den qualifizierten Fällen mit 3-monatiger Entzugsdauer, sondern auch in den Fällen der 1-monatigen Entzugsdauer anzuwenden ist. Weiters wird die Z 1 an den neuen § 7 angepasst. Die derzeitige Z 3 kann entfallen, da es sich dabei um keine Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO, sondern um eine solche des § 99 Abs. 1a StVO handelt; für diese gilt ohnehin gemäß § 25 Abs. 3 die mindestens 3-monatige Entziehungsdauer.

Zu Abs. 2:

Hier wurde der Begriff „erstmalig“ gestrichen, da die Mindestentziehungsdauer natürlich auch für jede weitere derartige Übertretung gilt. Weiters wurde klargestellt, dass die „Verlängerungsregelung“ des § 25 Abs. 3 zweiter Satz auch hier gilt.

Zum bisherigen Abs. 4:

Dieser entfällt, da das „0,5-Promille Delikt“ nunmehr in das Regime des Vormerksystems übernommen wurde.

Zu den Abs. 3 bis 5 (neu):

Hier finden sich nur einige redaktionelle Änderungen in Zusammenhang mit den Änderungen in den obigen Absätzen.

Zu Z 15 (§§ 30a und 30b):

Zu § 30a:

Zu Abs. 1:

Die Eintragung in das Vormerksystem hat unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung (weil in § 7 Abs. 3 genannte Gründe vorliegen) oder sonstiger angeordneter Maßnahmen (§§ 4 Abs. 3, 24 Abs. 3 oder 30b) zu erfolgen. Diese Delikte werden jedenfalls vorgemerkt und entfalten Wirkung im Hinblick auf § 7 Abs. 3 Z 14 und 15 bzw. § 30b. Die Eintragung ins Vormerksystem  wird erst vorgenommen, wenn das Strafverfahren in erster Instanz oder diversionell erledigt ist. Zu beachten ist aber, dass bei Vorliegen der im § 7 Abs. 3 Z 14 genannten Voraussetzungen (es sind bereits zwei Delikte im besonderen Vormerksystem  eingetragen) bei Begehung einer neuerlichen Tat aus dem Deliktskatalog des Abs. 2 nicht bis zur erstinstanzlichen oder diversionellen Erledigung zugewartet werden muss; damit wird das System beibehalten, dass bei Vorliegen von Voraussetzungen, die die Verkehrsunzuverlässigkeit indizieren und eine mindestens 3-monatige Entziehungszeit nach sich ziehen, die Behörde die Möglichkeit hat, unter dem Aspekt des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer die Entziehung sofort, gegebenenfalls im Mandatsverfahren auszusprechen. Weiters ist der Lenker von der Eintragung und den sich daraus ergebenden Folgen zu verständigen. Diese Verständigung kann im Falle eines Bescheides durch die Verwaltungsstrafbehörde bereits als Zusatz im Bescheid erfolgen.

Zu Abs. 2:

Die Auswahl der Delikte, die unter das besondere Vormerksystem  fallen, wurde unter den Gesichtspunkten der Spezialprävention (Hochrisikolenker bereits im Entstehungsprozess abfangen) und der Generalprävention (Sensibilisierung der Bevölkerung) getroffen. Dabei wurde auf zwei wesentliche Punkte Rücksicht genommen, wobei der Grundsatz, dass das Vormerksystem unterhalb der Entzugsschwelle ansetzt, konsequent aufrechterhalten wird:

1. Hauptunfallursachen:

--„Vorrangverletzungen“ im weitesten Sinne schlagen sich in der Verkehrsunfallstatistik besonders negativ zu Buche. Daher wurden die Tatbestände der Vorrangverletzung unter Missachtung des Vorschriftszeichens „Halt“ (Z 6), unter Missachtung des Rotlichts (Z 7) und das Gefährdungsdelikt von Fußgängern auf Schutzwegen (Z 4) in den Deliktskatalog aufgenommen.

-- Alkoholdelikte sind ebenfalls sehr häufig die Ursache von Verkehrsunfällen. Abgesehen von jenen Delikten (0,8 Promille Alkohol im Blut oder mehr), die zum sofortigen Entzug der Lenkberechtigung führen, wurde in den Deliktskatalog daher auch das Überschreiten der „0,5 Promille-Grenze“ aufgenommen (Z 1); der bisher geltende Kurzentzug im Wiederholungsfall ist dafür entfallen. Weiters wurde das Übertreten der „0,1 Promille-Grenze“ beim Lenken von Schwerfahrzeugen (Z 2 und 3) in den Deliktskatalog integriert.

-- Mangelnder zeitlicher Sicherheitsabstand im Bereich von 0,2 bis 0,4 Sekunden führt zu einer Vormerkung (Z 5). Beträgt der zeitliche Sicherheitsabstand weniger als 0,2 Sekunden, so ist die Lenkberechtigung sofort beim ersten Delikt zu entziehen.

--Verkehrssicherheitsgefährdende technische Defekte und mangelhaft gesicherte  Beladung sind Ursache bei jedem 200. Verkehrsunfall. Diese Delikte wurden daher ebenfalls in den Deliktskatalog aufgenommen (Z 12).

2. Gefährdungsdelikte:

-- Das Befahren von Pannenstreifen auf Autobahnen kann – vor allem in Stausituationen – zur Behinderung von Einsatzfahrzeugen und Fahrzeugen des Straßendienstes sowie der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes führen. Derartige Übertretungen sollen daher ebenfalls zu einer Vormerkung (Z 8) führen.

-- Erhebliches Gefahrenpotenzial geht auch von der Missachtung des Fahrverbotes für Gefahrgutbeförderungseinheiten in Tunnelanlagen (Z 9 und 10) aus.

-- Das Umfahren von Schrankenanlagen und unerlaubtes Einfahren in die Gleisbereiche sowie Missachtung der Lichtsignalanlagen ist jedenfalls mit erheblichem Gefährdungspotenzial verbunden (Z 11).

-- Ein besonderes Anliegen ist die Kindersicherung bei einem Verkehrsunfall oder überraschenden Bremsmanöver. Daher wurden Übertretungen des § 106 Abs. 1b KFG in den Deliktskatalog aufgenommen (Z 13).

Zu Abs. 3:

Werden zwei oder mehrere Delikte in Tateinheit begangen, so soll nicht jede einzelne Übertretung als Vormerkung gewertet werden, da dies dazu führen würde, dass unter Umständen sofort mit Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen wäre. Ein solches Delikt führt daher nur zu einer Vormerkung, es ist aber bereits bei der ersten Vormerkung eine besondere Maßnahme (§ 30b Abs. 1) anzuordnen.

Zu Abs. 4:

Eingetragene Vormerkungen sind für die Frage, ob eine besondere Maßnahme anzuordnen, mit Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen ist oder eine Entziehungsdauer zu verlängern ist, nur für eine Dauer von zwei Jahren ab deren Eintragung zu berücksichtigen. Die endgültige Löschung aus dem örtlichen Führerscheinregister (§ 16 Abs. 8 Z 9) erfolgt wie bei allen anderen Verwaltungsübertretungen mit Tilgung der Strafe; siehe zur Begründung die Erläuterungen zu § 16 Abs. 8 Z 9.

Nicht notwendig ist es, die zweijährige Frist für die „Nichtberücksichtigung von Vormerkungen“ während der Dauer eines Entzuges der Lenkberechtigung zu hemmen, da die eingetragenen Vormerkungen bereits bei der Entziehung der Lenkberechtigung als Erziehungsmaßnahme Berücksichtigung finden (gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz verlängert sich die festgesetzte Entziehungszeit um einen Monat pro vorgemerktem Delikt); es müssen daher keine programmtechnisch aufwändigen Adaptierungsarbeiten an den Örtlichen Führerscheinregistern durchgeführt werden, um allfällige Entziehungszeiten aus dem Fristenlauf herauszurechnen.

Zu Abs. 5:

Da Vormerkungen grundsätzlich mit der erstinstanzlichen Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichtes einzutragen sind, wird hier festgelegt, dass zu Unrecht erfolgte Eintragungen (z.B. in zweiter Instanz erfolgt eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch) unverzüglich zu löschen sind.

Zu Abs. 6:

Da Übertretungen auch in andern als jenem Sprengel, der für die Führung des örtlichen Führerscheinregisters zuständigen Behörde gesetzt werden, werden verschiedene Verständigungspflichten, die im Regelfall im elektronischen Weg (E-Mail) leicht erledigt werden können, festgelegt:

-- Übermittlung der betreffenden Anzeige. Dies ist deswegen notwendig, weil bei der Begehung von Delikten, die zu einer Entziehung in der Dauer von mindestens 3 Monaten führen, die Behörde gegebenenfalls sofort im Mandatsverfahren handeln muss, um den Schutz der Allgemeinheit vor nicht verkehrszuverlässigen Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten.

-- Übermittlung des erstinstanzlichen Strafbescheides, der gerichtlichen Entscheidung erster Instanz oder der diversionellen Erledigung. Mit dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgt die Eintragung im Vormerksystem, weiters ist von diesem Zeitpunkt die „Kurzentziehung“ in der Dauer von einem Monat (§ 26 Abs. 4) abhängig.

-- Verständigung von der rechtskräftigen Bestrafung. Diese Bestrafungen werden gemäß § 16 Abs. 2 Z 5 lit. f in das örtliche Führerscheinregister aufgenommen.

Zu § 30b:

Abs. 1:

Die Begehung von Delikten aus dem Deliktskatalog des § 30a Abs. 2 führen – neben einer Vormerkung zur Anordnung von Maßnahmen in folgenden zwei Fällen:

-- Werden Vormerkdelikte in Tateinheit begangen, so ist eine besondere Maßnahme schon bei der ersten Begehung anzuordnen.

-- Bei der zweiten Begehung eines Vormerkdelikts innerhalb von zwei Jahren ist eine besondere Maßnahme als erziehende Maßnahme anzuordnen.

Zu Abs. 2:

Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, sind in folgenden Fällen keine besonderen Maßnahmen anzuordnen:

-- Wenn es zu einer Entziehung auf Grund des Vormerksystems (§ 7 Abs. 3 Z 14 und 15) kommt. In derartigen Fällen hat ja bereits eine zuvor angeordnete besondere Maßnahme nicht zum gewünschten Erziehungseffekt geführt.

-- Wenn eine Nachschulung bei Probeführerscheinbesitzern ohnehin anzuordnen ist oder anlässlich einer Entziehung der Lenkberechtigung.

-- Weiters ist von der Anordnung der besonderen Maßnahme  Abstand zu nehmen, wenn der Hauptwohnsitz des Betroffenen nicht in Österreich liegt. Die Gründe dafür liegen in der Tatsache, dass es einer Person, die nicht in Österreich lebt, nur unter hohem Aufwand möglich sein würde, sich im Inland einer besonderen Maßnahme zu unterziehen (die Person müsste zu den jeweiligen Schulungen extra nach Österreich anreisen). Weiters besteht mit vielen Staaten überhaupt kein Zustellabkommen, so dass zwar die Anordnung der besonderen Maßnahme  gemäß § 25 ZustellG durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden könnte, der Adressat davon aber niemals Kenntnis erlangt. Da bei Nichtbefolgung der Anordnung besonderer Maßnahmen die Lenkberechtigung zu entziehen ist bzw. bei Besitzern ausländischer Lenkberechtigungen das Recht von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden müsste, hätte dies die Folge, dass dieser Personenkreis nie wieder legal ein Kraftfahrzeug in Österreich lenken könnte. Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich sind aber nur von der Teilnahme an besonderen Maßnahmen befreit, im übrigen unterliegen sie voll dem Vormerksystem, auf sie findet auch der Entziehungstatbestand des § 7 Abs. 3 Z 14 Anwendung.

Zu Abs. 3:

Hier werden die möglichen besonderen Maßnahmen aufgezählt. Die jeweils anzuordnende Maßnahme hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Art der begangenen Übertretung auszuwählen.

Zu Abs. 4:

Nach Absolvierung einer besonderen Maßnahme  hat der Betroffene eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der er die Maßnahme absolviert hat, vorzulegen. Die Bestätigung erstreckt sich auf Teilnahme und Mitarbeit.

Zu Abs. 5:

Wird an der besonderen Maßnahme  nicht teilgenommen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Absolvierung zu entziehen. Dasselbe gilt für das Unterlassen der Mitarbeit; der Betroffene soll nicht bloß „Frontalunterricht erdulden“, sondern an der jeweiligen Lehreinheit aktiv mitwirken. Von der Behörde ist jeweils eine Frist für die Absolvierung zu setzen. Die Anordnung ist somit an behördliche Fristen gebunden, was den Vorteil hat, dass eine derartige Frist im Bedarfsfall (z.B. Kurstyp wird gerade nicht angeboten) verlängert werden kann (§ 33 Abs. 4 AVG).

Zu Z 16 (§ 31 Abs. 3 Z 1):

Die Bestätigungen der Schulen und Arbeitgeber über die unzumutbaren öffentlichen Verkehrsverbindungen im Rahmen von Moped 15 verursachen Probleme in der Praxis und führen zu Unzufriedenheit aller Beteiligten. Darüber hinaus wurde diese Bestimmung vor Kurzem beim Verfassungsgerichtshof angefochten. Um diese Probleme zu lösen, soll die Bestätigung durch eine achtstündige praktische Ausbildung ersetzt werden. Damit können dem Jugendlichen die derzeit oftmals fehlenden Grundlagen für ein sicheres Bewegen im Verkehr vermittelt werden und überdies stellt dies eine Hürde dar, die eine gewisse Zahl von Jugendlichen davon abhalten soll, in diese unfallträchtige Gruppe von Kraftfahrzeuglenkern einzusteigen.

Die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung ist vom Ausbildner zu bestätigen. Dies stellt keine praktische Fahrprüfung dar.

Zu Z 17 (§ 36 Abs. 2):

Im Bereich der Verkehrspsychologie gibt es häufig neue Standorte oder Änderungen bei bestehenden Standorten. Bedienstete des Landes führen Überprüfungen durch, ob bei diesen Änderungen oder Neuerungen die geltenden Richtlinien für die Räumlichkeiten eingehalten worden sind. Derzeit erfolgt dies in jedem Einzelfall auf Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie. Diese schwerfällige Vorgangsweise verursacht unnötigen Verwaltungsaufwand und längere Wartezeiten hinsichtlich der Erledigung für die Psychologen. Mit der gegenständlichen Änderung soll am System der Überprüfung nichts geändert werden, sondern ausschließlich die Beauftragung durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie entfallen. Die Länder sollen künftig die Überprüfungen selbstständig vornehmen und vierteljährlich die neuen Standorte dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie melden, damit dieses eine gesamtösterreichische Liste über alle Standorte erstellen kann.

Zu Z 18 (§ 43 Abs. 14):

Für die Anpassung des Zentralen Führerscheinregisters ist eine ausreichende Übergangszeit erforderlich. Daher soll das Vormerksystem mit 1.7.2005 in Kraft treten.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

6. Abschnitt: Andere Dokumente

            § 31 Mopedausweis

            § 32 Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen

            Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen

            § 32a Feuerwehrführerschein

            § 33 Internationale Führerscheine

7. Abschnitt: Sachverständige und Behörden

            § 34 Sachverständige

            § 35 Behörden und Organe

            § 36 Sonstige Zuständigkeiten

8. Abschnitt: Strafbestimmungen

            § 37 Strafausmaß

            § 38 Zwangsmaßnahmen

            § 39 Vorläufige Abnahme des Führerscheines

9. Abschnitt: Übergangs‑ und Schlussbestimmungen

            § 40 Bisher erworbene Rechte und Umtausch von Führerscheinen in

            Führerscheine nach diesem Bundesgesetz

            § 41 Übergangsbestimmungen

            § 42 Verweisungen

            § 43 Inkrafttreten und Aufhebung

            § 44 Vollzugsbestimmungen

6. Abschnitt: Vormerksystem – Maßnahmen gegen Wiederholungstäter

            § 30a Besonderes Vormerksystem

            § 30b Besondere Maßnahmen

7. Abschnitt: Andere Dokumente

            § 31 Mopedausweis

            § 32 Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen

            Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen

            § 32a Feuerwehrführerschein

            § 33 Internationale Führerscheine

8. Abschnitt: Sachverständige und Behörden

            § 34 Sachverständige

            § 35 Behörden und Organe

            § 36 Sonstige Zuständigkeiten

9. Abschnitt: Strafbestimmungen

            § 37 Strafausmaß

            § 38 Zwangsmaßnahmen

            § 39 Vorläufige Abnahme des Führerscheines

10. Abschnitt: Übergangs‑ und Schlussbestimmungen

            § 40 Bisher erworbene Rechte und Umtausch von Führerscheinen in

            Führerscheine nach diesem Bundesgesetz

            § 41 Übergangsbestimmungen

            § 42 Verweisungen

            § 43 Inkrafttreten und Aufhebung

            § 44 Vollzugsbestimmungen

§ 7. (1)...

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

§ 7. (1) ...

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

§ 7. (3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

§ 7. (3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

        1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz-SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

        1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

        2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

        2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

        3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen,  gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

        3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

        4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

        4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

        5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (§ 58 Abs. 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

        5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

        6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

        6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

 

            a) trotz  entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

 

            b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

        7. ein Kraftfahrzeug lenkt

            a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines, oder

            b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

        7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

        8. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

        8. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

        9. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

        9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

      10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

      10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

      11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

      11. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat;

      12. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 begangen hat;

      12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

      13. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

      13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

      14. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

      14. ein Delikt gemäß § 30a Abs. 2 begangen hat, obwohl er im Zeitpunkt der Begehung im besonderen Vormerksystem (§ 30a) bereits mit zwei oder mehreren zu berücksichtigenden Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt ist oder

      15. wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs. 8 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen hat;

      15. ein Delikt gemäß § 30a Abs. 2 begangen hat, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines gemäß § 30a Abs. 4 zu berücksichtigenden Delikts eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist.

§ 7. (4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

§ 7. (4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

§ 7. (5) ...

(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 7 lit. b, 8, 10 letzter Fall oder 14 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 13 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

§ 7. (5) ...

(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7 oder 9 letzter Fall wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

§ 7. (7) Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 13 oder 14 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Hauptwohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.

§ 7. (7) Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Hauptwohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.

§ 16. (1)  bis (2) Z 4 lit. h) ...

§ 16. (1) bis (2) Z 4 lit. h)...

             i) Vormerkungen und die Anordnung besonderer Maßnahmen gemäß §§ 30a und 30b;

§ 16. (2) Z 5 lit. e)…

§ 16. (2) Z 5 lit. e)...

             f) Bestrafungen wegen Delikten gemäß § 30a Abs. 2;

§ 16. (8) Z 8 ...

§ 16. (8) Z 8...

        9. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. i und Abs. 2 Z 5 lit. f mit Tilgung der Strafe.

§ 16. (9) Hat eine Person, die gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 bestraft wurde, ihren Hauptwohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt hat, so hat die Strafbehörde erster Instanz die für die Führung des Örtlichen Führerscheinregisters zuständige Behörde von der rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen.

(10) ...

§ 16. (9) Hat eine Person, die gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 bestraft wurde, ihren Hauptwohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt hat, so hat die Strafbehörde erster Instanz die für die Führung des Örtlichen Führerscheinregisters zuständige Behörde von der rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen; dasselbe gilt für Bestrafungen wegen der im § 30a Abs. 2 angeführten Delikte.

(10) ...

§ 22. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausstellen, die als solche zu bezeichnen sind. Für die Erlangung eines Heeresführerscheines oder eines Heeresmopedausweises sind keine Stempelgebühren zu entrichten

(2) ....

§ 22. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung oder ein von diesem ermächtigtes nachgeordnetes Organ seines Organisationsbereichs kann die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausstellen, die als solche zu bezeichnen sind. Für die Erlangung eines Heeresführerscheines oder eines Heeresmopedausweises sind keine Stempelgebühren zu entrichten.

(2) ...

§ 22. (3) Vor der Erteilung der Heereslenkberechtigung (Abs. 1) hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß §§ 6 bis 8 vorliegen, sowie ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger gemäß § 52 AVG 1991 über die fachliche Befähigung gemäß § 10 einzuholen. Eine Heereslenkberechtigung für die Klasse D darf auch Personen erteilt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.

§ 22. (3) Vor der Erteilung der Heereslenkberechtigung (Abs. 1) hat der Bundesminister für Landesverteidigung oder das von diesem zur Erteilung von Heereslenkberechtigungen ermächtigte nachgeordnete Organ seines Organisationsbereichs zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß §§ 6 bis 8 vorliegen, sowie ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger gemäß § 52 AVG 1991 über die fachliche Befähigung gemäß § 10 einzuholen. Die Heereslenkberechtigung ist, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der erteilten Klasse der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen und unter sinngemäßer Anwendung der §§ 8 und 9 zu erteilen. Abweichende Regelungen, die aufgrund der Eigenart bestimmter Heeresfahrzeuge erforderlich sind, sind zulässig. Die Eintragung der Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen hat mit den in § 2 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung genannten Zahlencodes zu erfolgen. Zusätzlich zu diesen Zahlencodes ist es jedoch zulässig, für das österreichische Bundesgebiet geltende dreistellige Zahlencodes, die ausschließlich für Besonderheiten von Heeresfahrzeugen zu verwenden sind, einzutragen. Eine Heereslenkberechtigung für die Klasse D darf auch Personen erteilt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.

§ 22. (4) Bestehen beim Bundesminister für Landesverteidigung begründete Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Heereslenkberechtigung noch gegeben sind, so hat er unverzüglich unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 24 bis 26 und 29 ein Verfahren zur Entziehung der Heereslenkberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen.

§ 22. (4) Bestehen begründete Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Heereslenkberechtigung noch gegeben sind, so hat das Heerespersonalamt als Behörde erster Instanz unverzüglich unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 24 bis 26 und 29 ein Verfahren zur Entziehung oder Einschränkung der Heereslenkberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen oder einzuschränken. Über Berufungen gegen Entscheidungen des Heerespersonalamtes entscheidet der Bundesminister für Landesverteidigung.

§ 22. (5) Die Bestimmungen des § 39 über die vorläufige Abnahme des Führerscheines sowie des § 17 Abs. 2 und 3 über das Zentrale Führerscheinregister gelten auch für Heereslenkberechtigungen.

(6) bis (7)...

§ 22. (5) Die Bestimmungen des § 39 über die vorläufige Abnahme des Führerscheines sowie des § 17 Abs. 2 und 3 über das Zentrale Führerscheinregister gelten auch für Heereslenkberechtigungen. Die vorläufige Abnahme kann außer durch die in § 39 Abs. 1 genannten Organe auch durch militärische Organe, welche vom Bundesminister für Landesverteidigung damit betraut wurden, erfolgen.

(6) bis (7)...

§ 22. (7a)

§ 22. (7a) Eine Heereslenkberechtigung erlischt:

 

        1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;

 

        2. durch Zeitablauf;

(8) ...

        3. durch Tod des Berechtigten.

(8) ...

§ 24. (1) bis (2) ...

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(3a) bis (5) ...

§ 24. (1) bis (2) ...

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

        1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

        2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

        3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(3a) bis (5) ...

§ 25. (1) bis (2) ...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

§ 25. (1) bis (2) ...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung zu entziehen ist, im besonderen Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser Vormerkungen die Entziehungsdauer um einen Monat zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 4, 14 und 15.

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

        1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder

        1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

        2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, oder

        2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

        3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt,

 

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

§ 26. (2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

§ 26. (2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gem. § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 26. (3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde ( § 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt – hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

§ 26. (3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde ( § 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

§ 26. (4) Beträgt bei einem Lenker eines Kraftfahrzeuges der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr aber weniger als 0,8 g/l (0,8 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,4 mg/l und ist dies der zweite Verstoß, und liegt bei keinem der Verstöße auch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vor, so ist ihm die Lenkberechtigung für mindestens drei Wochen zu entziehen; bei einem dritten derartigen Verstoß innerhalb desselben Zeitraumes für die Dauer von mindestens vier Wochen.

§ 26. (4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(7) und (8) ...

§ 26. (5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.

(7) und (8) ...

 

Besonderes Vormerksystem

§ 30a. (1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht; die Eintragung darf erst vorgenommen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz bei der Verwaltungsstrafbehörde oder dem zuständigen Gericht abgeschlossen oder durch diversionelle Maßnahmen (§§ 90a ff StPO 1975) erledigt wurde. Der Lenker ist von der Eintragung und den sich daraus ergebenden Folgen (§ 30b) zu verständigen.

 

§ 30a. (2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:

 

        1. Übertretungen des § 14 Abs. 8;

 

        2. Übertretungen des § 20 Abs. 5;

 

        3. Übertretungen des § 21 Abs. 3;

 

        4. Übertretungen des § 9 Abs. 2 oder § 38 Abs. 4 zweiter Satz StVO, wenn Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden;

 

        5. Übertretungen des § 18 Abs. 1 StVO, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat;

 

        6. Übertretungen des § 19 Abs. 7 i.V.m. Abs. 4 StVO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines Vorschriftszeichens gem. § 52 lit. c Z 24 StVO zu Grunde liegt und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zum unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;

 

        7. Übertretungen des § 38 Abs. 5 StVO, wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. § 38 Abs. 4 StVO auf Grund grünen Lichts „freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;

 

        8. Übertretungen des § 46 Abs. 4 lit. d StVO unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist;

 

        9. Übertretungen des § 52 lit. a Z 7e StVO in Tunnelanlagen;

 

      10. Übertretungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, BGBl. II Nr. 395/2001;

 

      11. Übertretungen des § 16 Abs. 2 lit. e und f und § 19 Abs. 1 erster Satz der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, BGBl. Nr. 2/1961 idF. BGBl. Nr. 123/1988;

 

      12. Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die vorschriftswidrige Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

 

      13. Übertretungen des § 106 Abs. 1b KFG 1967.

 

§ 30a. (3) Werden zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.

 

§ 30a. (4) Ist seit der Eintragung eines in Abs. 2 genannten Deliktes ein Zeitraum von zwei Jahren vergangen, so ist dieses Delikt für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder des § 30b vorliegen, nicht mehr zu berücksichtigen.

 

§ 30a. (5) Wenn sich auf Grund einer Entscheidung der für das Strafverfahren zuständigen Behörde oder des Gerichtes ergibt, dass eine Vormerkung gemäß Abs. 1 zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen.

 

§ 30a (6) Ist die Behörde, in deren Sprengel ein Delikt gemäß Abs. 2 begangen wurde, nicht die für die Führung des Örtlichen Führerscheinregisters zuständige Behörde, so hat sie diese Behörde zu verständigen

 

        1. von jeder Übertretung gemäß Abs. 2 durch Übermittlung der betreffenden Anzeige und

 

        2. von jeder Übertretung gemäß Abs. 2 durch Übermittlung des betreffenden Strafbescheides, der gerichtlichen Entscheidung erster Instanz oder der diversionellen Erledigung gemäß §§ 90a ff StPO 1975 und

 

        3. von jeder rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß Abs. 2 (§ 16 Abs. 9).

 

Besondere Maßnahmen

§ 30b. (1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:

 

        1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen werden oder

 

        2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.

 

§ 30b. (2) Von der Anordnung einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn

 

        1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 vorliegen oder

 

        2. eine Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3  angeordnet wird oder

 

        3. eine begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet wird oder

 

        4. der  Hauptwohnsitz des Betroffenen nicht in Österreich liegt.

 

§ 30b. (3) Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an

 

        1. Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002,

 

        2. Perfektionsfahrten gemäß § 13a der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF. BGBl. II Nr. 223/2004,

 

        3. das Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF. BGBl. II Nr. 223/2004,

 

        4. Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen oder

 

        5. Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF. BGBl. II Nr. 223/2004

 

in Betracht. Die jeweils anzuordnende Maßnahme ist von der Behörde unter Bedachtnahme auf die Art der begangenen Übertretungen (§ 30a Abs. 2) auszuwählen; dabei ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.

 

§ 30b. (4) Der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene hat der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.

 

§ 30b. (5) Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs. 1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

§ 31. (1) bis (2) ...

(3) Wurde eine Verordnung gemäß Abs. 2 erlassen, hat die Behörde auf Antrag einen Mopedausweis auszustellen, wenn

§ 31. (1) bis (2) ...

(3) Wurde eine Verordnung gemäß Abs. 2 erlassen, hat die Behörde auf Antrag einen Mopedausweis auszustellen, wenn

        1. der Arbeitgeber oder die Schule des Antragstellers bestätigt, dass ihm für die Fahrt von seinem Wohnort zu seiner Ausbildungs- oder Arbeitsstätte keine oder auf Grund des Fahrplanes unzumutbare öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen und

        1. der Antragsteller die Absolvierung einer praktischen Schulung im Ausmaß von acht Unterrichtseinheiten nachweist,

        2. eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

        2. die positive Absolvierung dieser Ausbildung von der ausbildenden Stelle bestätigt wird und

(3a) bis (6) ...

        3. eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

(3a) bis (6) ...

§ 36. (1) ...

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen

§ 36. (1) ...

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen

        1. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen gemäß §§ 4 und  24 Abs. 3,

        1. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen gemäß §§ 4 und  24 Abs. 3,

        2. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen gemäß

        2. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen gemäß

        3. an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in § 33 Abs. 1 angeführten internationale Führerscheine.

        3. an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in § 33 Abs. 1 angeführten internationale Führerscheine.

Diese ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Über die von den ermächtigten Stellen gemäß Z 1 durchgeführten Nachschulungen sind zum Zweck der Qualitätssicherung ua. in Zusammenarbeit mit dem Zentralen Führerscheinregister statistische Evaluationen durchzuführen. Zu diesem Zweck sind die Daten über die wieder auffällig gewordenen Absolventen einer Nachschulung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in anonymisierter Form bekannt zu geben.

(3) und (4) ...

Diese ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Über die von den ermächtigten Stellen gemäß Z 1 durchgeführten Nachschulungen sind zum Zweck der Qualitätssicherung ua. in Zusammenarbeit mit dem Zentralen Führerscheinregister statistische Evaluationen durchzuführen. Zu diesem Zweck sind die Daten über die wieder auffällig gewordenen Absolventen einer Nachschulung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in anonymisierter Form bekannt zu geben. Von den in Z 1 und 2 genannten Ermächtigungen ausgenommen sind Meldungen betreffend weiterer Standorte der einzelnen ermächtigten Stellen. Die diesbezüglichen Verfahren sind vom Landeshauptmann zu führen, wobei eine bescheidmäßige Erledigung nicht erforderlich ist. Der Landeshauptmann hat vierteljährlich dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Veränderungen bei diesen Standorten bekanntzugeben.

(3) und (4) ...

§ 43. (1) bis (13) ...

§ 43. (1) bis (13) ...

(14) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 3, 4, 6 und 7, § 16 Abs. 2 Z 4 lit. i, Z 5 lit. f, Abs. 8 Z 9 und Abs. 9 zweiter Halbsatz, § 25 Abs. 3, § 26,  § 30a und § 30b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.