Adressaten siehe Anhang |
BMLFUW-UW.1.4.12/0020-V/5/2004 |
Gartner/1215 |
Götsch/2338 |
Betrifft: Entwurf – Bundesumgebungslärmschutzgesetz |
Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt in der Beilage den
Entwurf für ein Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die
Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundesumgebungslärmschutzgesetz –
LärmG-Bund) samt Vorblatt und Erläuterungen, durch welche die in Kopie
beiliegende Richtlinie 2002/49/EG
des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung
und Bekämpfung von Umgebungslärm für den Zuständigkeitsbereich des Bundes in
das nationale Recht umgesetzt werden soll.
Aufgrund der bestehenden Umsetzungsverpflichtung wird
die Auffassung vertreten, dass auf die ggstl. Maßnahme die Vereinbarung über
den Konsultationsmechanismus nicht anzuwenden ist.
Es wird um
Stellungnahme zum übermittelten Verordnungsentwurf bis
längstens 10. Jänner 2005
ersucht. Sollte
bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme erfolgen, darf angenommen werden,
dass gegen den Verordnungsentwurf kein Einwand besteht. Es wird ersucht, die
Stellungnahme elektronisch an Helfried.Gartner@lebensministerium.at und Renate.Nagy@lebensministerium.at zu übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
S t r e e r u w i t z
Elektronisch
gefertigt
Beilagen
Anhang:
1. Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst
Ballhausplatz 1
1010 Wien
e-mail: vpost@bka.gv.at
2. BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Radetzkystraße 2
1030 Wien
e-mail: sandra.hoentzsch@bmvit.gv.at
3. BM für Wirtschaft und Arbeit
Stubenring 1
1011 Wien
e-mail: begutachtung@bmwa.gv.at
4. BM für Frauen und Gesundheit
Radetzkystraße 2
1030 Wien
e-mail: otto.riedl@bmgf.gv.at
5. BM für Finanzen
Himmelpfortgasse 8
1015 Wien
e-mail: e-recht@bmf.gv.at
6. Bundesministerium für Landesverteidigung
Roßauer Lände 1
1090 Wien
e-mail: fleg.ref2@bmlv.gv.at
7. Umweltbundesamt GmbH
Spittellauer Lände 5
1090 Wien
e-mail: office@umweltbundesamt.at
8. Österreichisches Normungsinstitut
Heinestrasse 38
1020 Wien
e-mail: office@on-norm.at
9. Verbindungsstelle der Bundesländer
beim Amt der NÖ Landesregierung
Schenkenstrasse 4
1010 Wien
e-mail: post@vst.gv.at
10. Wirtschaftskammer Österreichs
Wiedner Hauptstrasse 63
1045 Wien
e-mail: agb@wko.at
11. Industriellenvereinigung
Scharzenbergplatz 4
1030 Wien
e-mail: iv.office@iv-net.at
12. Arbeiterkammer Österreichs
Prinz Eugen Strasse 20-22
1040 Wien
e-mail: begutachtungen@akwien.or.at
13. Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Schauflergasse 6
1014 Wien
e-mail: pklwk@pklwk.at
14. Österreichischer Gewerkschaftsbund
Hohenstaufengasse 10-12
1010 Wien
e-mail: grundsatz@oegb.or.at
15. ÖKOBÜRO
Koordinationsstelle österreichischer Umweltorganisationen
Volksgartenstraße 1 A
1010 Wien
e-mail: office@oekobuero.at
16. Forum Schall
Prentenweg 4b
6065 Thaur
e-mail: forum.schall@aon.at
17. Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung
Sonnenhang 7
4292 Kefermarkt
e-mail: office@oal.at
18. Österreich-Plattform Fluglärm
P.A. Am Schönberg 9
2500 Sooss
e-mail: rynesch@utanet.at
19. Umweltdachverband
Alserstraße 21
1080 Wien
20. Verkehrsclub Österreich
Bräuhausgasse 7-9
1050 Wien
vcoe@vcoe.at
21. ÖAMTC
Herr Maximilian Lang
Herr Dr. Hugo Haupfleisch
Schubertring 1-3
1010 Wien
22. ARBÖ
Schlechtastraße 4
1010 Wien
23. Österr. Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen
Marxergasse 10
1030 Wien
24. Österr. Ingenieur und Architektenverein
Eschenbachgasse 9
1010 Wien
25. Österreichischer Städtebund
Rathaus
1082 Wien
26. Österreichischer Gemeindebund
Löwelstraße 6
1010 Wien
oesterreichischer@gemeindebund.gv.at
Entwurf
Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und
über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz
– LärmG-Bund)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis |
|
|
|
§ 1. |
Ziel |
§ 2. |
Geltungsbereich |
§ 3. |
Begriffsbestimmungen |
§ 4. |
Bewertungsmethoden und Lärmindizes |
§ 5. |
Ballungsräume, Hauptstrecken und Gelände
für industrielle Tätigkeiten |
§ 6. |
Strategische Lärmkarten |
§ 7. |
Aktionspläne |
§ 8. |
Umweltprüfung |
§ 9. |
Grenzüberschreitende Konsultationen bei
einer Umweltprüfung |
§ 10. |
Information der Öffentlichkeit, Übermittlung
an die Kommission |
§ 11. |
Verordnungsermächtigung |
§ 12. |
Vollziehung |
§ 13. |
Verweisung auf andere Bundesgesetze |
§ 14. |
Umsetzungshinweis |
(2) Zur Erreichung dieses Zieles sind insbesondere die
folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
1. Die durch Umgebungslärm hervorgerufenen
Belastungen sind mit Hilfe von strategischen Lärmkarten zu ermitteln;
2. Die Information der Öffentlichkeit über
Umgebungslärm und seine Auswirkungen ist sicherzustellen;
3. Unter Heranziehung der strategischen Lärmkarten
sind Aktionspläne auszuarbeiten mit dem Zweck,
a) Lärmminderungsmaßnahmen durchzuführen, wenn das Ausmaß der Belastung
durch Umgebungslärm zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen oder unzumutbaren
Belästigungen führen könnte, und
b) die Umweltqualität in Bezug auf Umgebungslärm
in jenen Fällen, in denen sie zufrieden stellend ist, zu erhalten.
§ 2.
Dieses Bundesgesetz hat Maßnahmen zum Gegenstand, die sich auf den
Umgebungslärm im Freien beziehen, dem Menschen durch
1. Straßenverkehr,
2. Eisenbahnverkehr,
3. Flugverkehr oder
4. infolge von Lärm, der von Geländen für
industrielle Tätigkeiten ausgeht,
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) „Umgebungslärm“ im Sinne dieses
Bundesgesetzes bezeichnet jene zu Belastungen beitragenden Geräusche im Freien,
die von menschlichen Aktivitäten verursacht werden und vom Straßenverkehr, vom
Eisenbahnverkehr, vom Flugverkehr oder von Geländen für industrielle
Tätigkeiten ausgehen. Lärm, der von betroffenen
Personen selbst verursacht wird sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm,
Lärm am Arbeitsplatz oder in Verkehrsmitteln, ist kein Umgebungslärm im Sinne
dieses Bundesgesetzes.
1. „Lden“
(Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) für die allgemeine Belastung,
2. „Lday“ (Taglärmindex
) für die Belastung während des Tages,
3. „Levening“
(Abendlärmindex) für die Belastung während des Abends,
4. „Lnight“
(Nachtlärmindex) für die Belastung in der Nacht,
beschreiben die gemittelte Lärmbelastung für die genannten
Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB), gegebenenfalls anhand von Bezugnahmen auf
Normen oder Gleichungen, wie sie in Anhang I der Richtlinie 2002/49/EG
angeführt sind.
(3) Die
„Dosis-Wirkungs-Relation“ bezeichnet den Zusammenhang zwischen dem Wert eines
Lärmindexes und gesundheitsschädlichen Auswirkungen.
(5) „Hauptverkehrsstraße“ bezeichnet die Straßen der
Kategorien A und S gemäß Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971),
BGBl. Nr. 286.
(6) „Haupteisenbahnstrecke“ bezeichnet jede
Eisenbahnstrecke mit einem Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen pro Jahr;
eine Eisenbahnstrecke ist jede von einer Eisenbahn im Sinne des § 1 Abs.1
Punkt 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, regelmäßig befahrene
Strecke mit Ausnahme von Oberleitungs-Omnibussen.
(7) „Großflughafen“ bezeichnet jeden öffentlichen
Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die
hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt (§ 64 Luftfahrtgesetz, BGBl.
Nr. 253/1957).
(8) Unter „Gelände für industrielle Tätigkeiten“ sind
Anlagen im Sinne des Anhang 3 der Gewerbeordnung 1994 GewO 1994),
BGBl. Nr. 194, der §§ 121 bis 121e des Mineralrohstoffgesetzes
(MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, und des Anhangs 5 Teil 1 des
Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, zu verstehen
sowie Anlagen, die gemäß § 4 Abs. 3 des Luftreinhaltegesetzes für
Kesselanlagen (LRG-K), BGBl. Nr. 380/1988, genehmigungspflichtig sind.
(9) Bei einer „strategischen Lärmkarte“ handelt es
sich um eine Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen
zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die
Gesamtprognosen für ein solches Gebiet; unter Ausarbeitung ist die Darstellung
von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Lärmsituation anhand
eines Lärmindexes mit der Beschreibung der Überschreitung der relevanten
Grenzwerte oder Schwellwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem
bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet
bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind, zu verstehen. Für jeden
Verkehrsträger einerseits und den Lärm aus Geländen für industrielle
Tätigkeiten in Ballungsräumen andererseits ist jeweils eine strategische
Lärmkarte zu erstellen.
(10) „Schwellwerte für die Aktionsplanung“
(„Grenzwerte“) sind Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren
Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in den Aktionsplänen, insbesondere nach
Maßgabe dieses Bundesgesetzes, vorzusehen sind.
(11) „Aktionsplan“ stellt einen Plan zur Regelung von
Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der
Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zur Erhaltung von ruhigen
Gebieten, dar.
(12) „Umweltstellen“ sind die betroffenen
Landesregierungen in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen, der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
die Umweltanwälte gemäß § 2 Abs. 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
(UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993. Ein Land oder Umweltanwalt ist
betroffen, wenn das jeweilige Land von den direkten oder indirekten
Auswirkungen der Durchführung des Aktionsplans betroffen sein kann.
Bewertungsmethoden und Lärmindizes
§ 4. (1) Für die Ermittlung der Lärmindizes Lden
und Lnight gemäß 3 Abs. 2 sind die Beschreibungen und
gegebenenfalls Gleichungen des Anhanges I der Richtlinie 2002/49/EG anzuwenden
und die in Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG beschriebenen Bewertungsmethoden
heranzuziehen, solange nicht einschlägige Beschreibungen, Gleichungen und
Bewertungsmethoden mit Verordnung gemäß § 11 näher festgelegt werden. Die
derart ermittelten Lärmindizes sind bei der Ausarbeitung und Überprüfung von
strategischen Lärmkarten nach § 3 Abs. 9 zu verwenden.
Ballungsräume,
Hauptstrecken und Gelände für industrielle Tätigkeiten
§
5.
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bis
spätestens 31. Mai 2005 erstmalig festzustellen,
a) welche österreichischen Straßen Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 3 Abs. 5 (Kategorien A und S) sind,
b) auf welchen Hauptverkehrsstraßen ein
Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und
c) auf welchen Hauptverkehrsstraßen ein
Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr
gegeben
ist.
(2) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat bis spätestens 31. Mai 2005 erstmalig festzustellen,
a) welche österreichischen Eisenbahnstrecken
Haupteisenbahnstrecken im Sinne von § 3 Abs. 6 sind,
b) auf welchen Haupteisenbahnstrecken ein
Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen pro Jahr und
c) auf welchen Haupteisenbahnstrecken ein
Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen pro Jahr
gegeben ist.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie hat bis spätestens 31. Mai 2005 erstmalig festzustellen,
a) welche österreichischen Flughäfen Großflughäfen
im Sinne von § 3 Abs. 7 sind,
b) auf welchen Großflughäfen ein Verkehrsaufkommen
von über 50.000 Bewegungen pro Jahr
gegeben ist.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat
bis spätestens 31. Mai 2006 erstmalig festzustellen,
a) welche Gelände für industrielle Tätigkeiten mit
Anlagen im Sinne des Anhang 3 der Gewerbeordnung 1994, Anlagen im Sinne
der §§ 121 bis 121e des Mineralrohstoffgesetzes oder Anlagen, die gemäß
§ 4 Abs. 3 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen
genehmigungspflichtig sind, sich in Ballungsräumen gemäß § 3 Abs. 4
mit über 250.000 Einwohnern befinden und
b) welche derartigen Gelände für industrielle
Tätigkeiten sich in Ballungsräumen gemäß § 3 Abs. 4 mit über 100.000
Einwohnern befinden.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis spätestens 31. Mai 2006 erstmalig
festzustellen,
a) welche Gelände für industrielle Tätigkeiten mit
Anlagen im Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sich
in Ballungsräumen gemäß § 3 Abs. 4 mit über 250.000 Einwohnern
befinden und
b) welche derartigen Gelände für industrielle
Tätigkeiten sich in Ballungsräumen gemäß § 3 Abs. 4 mit über 100.000
Einwohnern befinden.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie hat bis spätestens 31. Mai 2006 erstmalig festzustellen,
a) welche Flughäfen sich in Ballungsräumen gemäß
§ 3 Abs. 4 mit über 250.000 Einwohnern befinden und
b) welche Flughäfen sich in Ballungsräumen gemäß
§ 3 Abs. 4 mit über 100.000 Einwohnern befinden.
(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie hat die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Abs. 1 bis 3 und 6 und
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Ergebnisse der Erhebungen
gemäß Abs. 4 jeweils in geeigneter Form, einschließlich einer
kartographischen Darstellung der Hauptverkehrsstraßen, der
Haupteisenbahnstrecken unter Angabe des jeweiligen jährlichen
Verkehrsaufkommens sowie der Gelände für industrielle Tätigkeiten im Sinne des
Abs. 4 lit. a in Ballungsräumen, auszuweisen und dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft laufend zugänglich
zu machen sowie jährlich zum 15. Juni in Form eines Berichtes über das
abgelaufene Jahr zu übermitteln.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Ergebnisse der Erhebungen im Sinne der
Abs. 1 bis 6 zusammen und weist diese in geeigneter Form, einschließlich
einer kartographischen Gesamtdarstellung, aus und macht diese Unterlagen dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit und der Öffentlichkeit laufend zugänglich. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann
sich zur Erfüllung dieser Aufgabe unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der
Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit insbesondere der Umweltbundesamt GmbH bedienen.
§ 6.
(1) Bis spätestens 31. Mai 2007 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie eine strategische Lärmkarte für jeweils sämtliche
Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen
Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen
von über 60.000 Zügen pro Jahr und Großflughäfen auszuarbeiten und mit den
zugehörigen zu übermittelnden Angaben dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als
Bericht zu übermitteln.
(2) Bis spätestens 31. Mai 2007 ist vom Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie für Ballungsräume mit insgesamt über
250.000 Einwohnern eine strategische Lärmkarte für jeweils alle in diesen
Gebieten befindlichen Hauptverkehrsstraßen, Eisenbahnstrecken und Flughäfen
auszuarbeiten und mit den zugehörigen zu übermittelnden Angaben dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich
zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.
(3) Bis spätestens 31. Mai 2007 ist vom Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit für Ballungsräume mit insgesamt über 250.000
Einwohnern eine strategische Teil-Lärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen
Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des Anhang 3 der
Gewerbeordnung 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des
Mineralrohstoffgesetzes oder Anlagen, die gemäß § 4 Abs. 3 des
Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen genehmigungspflichtig sind,
auszuarbeiten und mit den zugehörigen zu übermittelnden Angaben dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.
(4) Bis spätestens 31. Mai 2007 ist vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Ballungsräume
mit insgesamt über 250.000 Einwohnern eine strategische Teil-Lärmkarte für alle
in solchen Gebieten gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen
im Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 auszuarbeiten.
(5) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf
Jahre ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine
strategische Lärmkarte für jeweils sämtliche Hauptverkehrsstraßen,
Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen auszuarbeiten oder es sind bereits
bestehende strategische Lärmkarten zu überprüfen und mit den zugehörigen zu
übermittelnden Angaben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.
(6) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf
Jahre ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für
Ballungsräume mit insgesamt über 100.000 Einwohnern eine strategische Lärmkarte
für jeweils Hauptverkehrsstraßen, Eisenbahnstrecken, und Flughäfen
auszuarbeiten oder es sind bereits bestehende strategische Lärmkarten zu
überprüfen. Diese strategischen Lärmkarten sind mit den zugehörigen zu
übermittelnden Angaben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.
(7) Bis spätestens 31. Mai 2012 ist vom Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit für Ballungsräume mit insgesamt über 100.000 Einwohnern
eine strategische Teil-Lärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Gelände
für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des Anhang 3 der
Gewerbeordnung 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des
Mineralrohstoffgesetzes oder Anlagen, die gemäß § 4 Abs. 3 des
Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen genehmigungspflichtig sind,
auszuarbeiten oder es sind bereits bestehende strategische Lärmkarten zu
überprüfen. Diese strategische Teil-Lärmkarte ist mit den zugehörigen zu
übermittelnden Angaben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.
(8) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf
Jahre ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft für Ballungsräume mit insgesamt über 100.000 Einwohnern eine
strategische Teil-Lärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Gelände für
industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des
Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 auszuarbeiten.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
können zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 3, 4, 7 und 8 und zur
Sicherstellung der Ausarbeitung einer gemeinsamen strategischen Lärmkarte für
Gelände für industrielle Tätigkeiten zusammenarbeiten und sich unter
Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit insbesondere
der Umweltbundesamt GmbH bedienen.
(10) Die strategischen Lärmkarten und die zugehörigen
zu übermittelnden Angaben müssen zumindest den Anforderungen nach Anhang IV und
VI der Richtlinie 2002/49/EG, gegebenenfalls den mit Verordnung gemäß § 11
näher festgelegten Voraussetzungen, entsprechen. Für jeden Verkehrsträger einerseits
und für den Lärm aus Geländen für industrielle Tätigkeiten in Ballungsräumen
andererseits ist jeweils eine strategische Lärmkarte zu erstellen.
(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft führt die strategischen Teil-Lärmkarten und die
strategischen Lärmkarten im Sinne der Abs. 1 bis 9 zusammen und macht
diese Unterlagen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Öffentlichkeit laufend
zugänglich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann sich zur
Erfüllung dieser Aufgabe unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der
Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit insbesondere der Umweltbundesamt GmbH bedienen.
§ 7. (1)
Bis spätestens 31. Mai 2008 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie ein Aktionsplan für Gebiete an sämtlichen Hauptverkehrsstraßen mit
einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, an
Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen pro
Jahr und an Großflughäfen auszuarbeiten. Für Ballungsräume mit insgesamt über
250.000 Einwohnern sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie Aktionspläne für alle Hauptverkehrsstraßen, Eisenbahnstrecken und
Flughäfen auszuarbeiten und einschließlich einer Kurzfassung dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen
sowie als Bericht zu übermitteln.
(2) Bis spätestens 31. Mai 2013 und danach alle fünf
Jahre ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein
Aktionsplan für Gebiete an sämtlichen Hauptverkehrsstraßen, an Haupteisenbahnstrecken
und an Großflughäfen auszuarbeiten. Für Ballungsräume mit insgesamt über
100.000 Einwohnern sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
Aktionspläne für alle Hauptverkehrsstraßen, Eisenbahnstrecken und Flughäfen auszuarbeiten
und einschließlich einer Kurzfassung dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht
zu übermitteln.
(3) Bis spätestens 31. Mai 2008 ist vom Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit für Ballungsräume über 250.000 Einwohnern ein
Teil-Aktionsplan für Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne
des Anhang 3 der Gewerbeordnung 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis
121e des Mineralrohstoffgesetzes oder Anlagen, die gemäß § 4 Abs. 3
des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen genehmigungspflichtig sind,
auszuarbeiten. Für Ballungsräume über 100.000 Einwohnern ist der
Teil-Aktionsplan für Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne
des Anhang 3 der Gewerbeordnung 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis
121e des Mineralrohstoffgesetzes oder Anlagen, die gemäß § 4 Abs. 3
des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen genehmigungspflichtig sind, bis zum
31. Mai 2013 vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auszuarbeiten und
einschließlich einer Kurzfassung dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als
Bericht zu übermitteln.
(4) Bis spätestens 31. Mai 2008 ist vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Ballungsräume
über 250.000 Einwohnern ein Teil-Aktionsplan für Gelände für industrielle
Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des
Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 auszuarbeiten. Für Ballungsräume über 100.000
Einwohnern ist der Teil-Aktionsplan für Gelände für industrielle Tätigkeiten
mit Anlagen im Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
bis zum 31. Mai 2013 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft auszuarbeiten.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
können zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 3 und 4 und zur
Sicherstellung der Ausarbeitung eines gemeinsamen Aktionsplanes für Gelände für
industrielle Tätigkeiten zusammenarbeiten und sich unter Bedachtnahme auf die
Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit insbesondere der Umweltbundesamt
GmbH bedienen.
(6) Die Aktionspläne im Sinne des § 3
Abs. 11 müssen den Mindestanforderungen nach Anhang V der Richtlinie
2002/49/EG, gegebenenfalls den in Einklang mit dem Europäischen Recht mit
Verordnung gemäß § 11 näher
festgelegten Voraussetzungen,
entsprechen und sind anhand aktuellen Erfordernisse, die sich aus dem
Lärmschutz, der Lärmminderung oder der Lärmverhütung ergeben, mindestens alle
fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung zu überprüfen und
erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(7) Werden unter Heranziehung der Belästigungswirkung
und der Dosis-Wirkung-Relationen gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/49/EG,
gegebenenfalls gemäß einer Verordnung gemäß § 11, in der nach aktuellen
Erfordernissen, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder der
Lärmverhütung ergeben, näher festgelegte derartige Schwellwerte enthalten sind,
Situationen betreffend den Umgebungslärm erhoben, die schädliche Auswirkungen
von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit oder unzumutbare Belästigungen
darstellen, so sind in den betreffenden Aktionsplänen geeignete Maßnahmen zur
Lärmminderung vorzusehen.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Teil-Aktionspläne und die Aktionspläne
und Kurzfassungen im Sinne der Abs. 1 bis 6 zusammen und macht diese
Unterlagen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Öffentlichkeit laufend
zugänglich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft kann sich zur Erfüllung dieser Aufgabe unter Bedachtnahme auf
die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit insbesondere der
Umweltbundesamt GmbH bedienen.
§ 8. (1) Eine Umweltprüfung von Aktionsplänen
ist durchzuführen, sofern die Aktionspläne einen Rahmen für die künftige Genehmigung
von Vorhaben, die im Anhang 1 UVP-G 2000 angeführt sind, festgelegen
oder die Aktionspläne voraussichtlich Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete
haben. Weiters hat eine
Umweltprüfung von Aktionsplänen zu erfolgen, wenn diese den Rahmen für sonstige
Projekte festlegen und die Umsetzung voraussichtlich erhebliche
Umweltauswirkungen haben wird.
(2) Wird nur ein Rahmen
für sonstige Projekte festgelegt oder werden nur geringfügige Änderungen eines
Aktionsplans vorgenommen, hat anhand der Kriterien für die Geringfügigkeit, die
mit Verordnung gemäß § 11 näher ausgeführt werden können, eine Prüfung zu
erfolgen, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben
wird. Die Umweltstellen gemäß § 3 Abs. 12 sind anzuhören.
(3) Wenn keine
Umweltprüfung durchgeführt wird, hat die für den Aktionsplan zuständige Behörde
die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 2 einschließlich der Gründe für die
Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, zu veröffentlichen.
(4) Ist eine
Umweltprüfung durchzuführen, so hat die für den Aktionsplan zuständigen Behörde
einen Umweltbericht zu erstellen. In diesem Bericht werden die
voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung der Aktionspläne auf
die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen
Anwendungsbereich der jeweiligen Aktionspläne berücksichtigen, ermittelt,
beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die
vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen
Wissensstand, aktuelle Prüfmethoden und den Inhalt des betroffenen Aktionsplans
und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Mit Verordnung gemäß § 11 können
die Anforderungen an Umweltberichte näher ausgeführt werden. Die Umweltstellen
gemäß § 3 Abs.12 sind bei der Festlegung des Umfangs und
Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen
anzuhören.
(5) Die für den
Aktionsplan zuständige Behörde hat den Umweltbericht zu veröffentlichen. Die
Veröffentlichung ist in zwei in der jeweiligen Gemeinde oder im jeweiligen
Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung
ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der
Bekanntmachung bei der für den Aktionsplan zuständigen Behörde eine
Stellungnahme abgeben kann. Den Umweltstellen gemäß § 3 Abs. 12 sind
anzuhören. Auf den Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen ist bei
der Erarbeitung des Aktionsplans Bedacht zu nehmen.
(6) Wenn der
Aktionsplan einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat die für den Aktionsplan
zuständige Behörde eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung
gemeinsam mit dem betroffenen Aktionsplan auf der Internetseite zu veröffentlichen.
In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
1. wie die
Umwelterwägungen in den Aktionsplan einbezogen wurden,
2. wie der Umweltbericht, die eingelangten
Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender
Konsultationen gemäß § 9 berücksichtigt wurden,
3. aus welchen Gründen nach Abwägung welcher
geprüften Alternativen die Erstellung des Aktionsplans erfolgt ist und
4. welche Maßnahmen zur Überwachung der
erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Aktionsplans auf die Umwelt
vorgesehen sind.
(7) Die für den
Aktionsplan zuständige Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen
Auswirkungen der Umsetzung des Aktionsplans auf die Umwelt überwacht werden, um
unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu
können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Grenzüberschreitende
Konsultationen bei einer Umweltprüfung
§ 9. (1) Wenn
1. die Umsetzung eines Aktionsplans
voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union haben wird oder
2. ein von den Auswirkungen der Durchführung eines
Aktionsplans voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein
diesbezügliches Ersuchen stellt,
hat
die für den Aktionsplan zuständige Behörde diesem Mitgliedstaat spätestens zum
Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und der Entwurf des Aktionsplans
zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts
eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung
teilnehmen will, einzuräumen.
(2) Erforderlichenfalls
sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden
Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Durchführung des Aktionsplans haben
könnte, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung
solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener
Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem anderen
Mitgliedstaat sind der Aktionsplan und die Erklärung gemäß § 8 Abs. 6
zu übermitteln.
(3) Wird im Rahmen der
Erstellung von Aktionsplänen im Bereich des Lärmschutzes, der -verminderung
oder -verhütung in einem anderen Mitgliedstaat ein Umweltbericht oder der
Entwurf eines Aktionsplans übermittelt, so haben die für die Aktionspläne zuständigen
Behörden die betroffenen Umweltstellen gemäß § 4 Abs. 12, und die
Öffentlichkeit gemäß § 10 einzubeziehen. Die eingelangten Stellungnahmen
sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln.
Information der Öffentlichkeit, Übermittlung an die
Kommission
§ 10. (1) Die Entwürfe von Aktionsplänen, die
zugehörigen strategischen Lärmkarten und der Umweltbericht gemäß § 8
Abs. 4 sind von den gemäß § 7 Abs. 1 bis 4 zuständigen Behörden öffentlich
aufzulegen und über elektronische Medien allgemein zugänglich zu machen. Die
öffentliche Auflage ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und in
elektronischer Form bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit
einzuräumen, innerhalb von sechs Wochen nach öffentlicher Auflage schriftlich
Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind zusammenfassend zu
würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu
erstellen und gemeinsam mit den Informationen gemäß Abs. 4 der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Die Kundmachung hat den Ort und den Zeitraum
der Auflegung (Auflegungsfrist) und die Amtsstunden, während der in die
Unterlagen Einsicht genommen werden kann sowie die Fundstelle in elektronischen
Medien sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, gegenüber
der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist Stellungnahmen schriftlich abzugeben.
(3) Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die von den
zuständigen Behörden übermittelten Informationen gemäß Anhang VI der Richtlinie
2002/49/EG, gegebenenfalls gemäß einer erlassenen Verordnung gemäß § 11,
und die geltenden oder geplanten Grenzwerte für Umgebungslärm in Berichtsform
der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(4) Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Lärmkarten
und Aktionspläne gesammelt für die Einsichtnahme der Öffentlichkeit
bereitzuhalten sowie die Verteilung über elektronische Medien zu ermöglichen.
Diese Informationen sind durch begleitende zusammenfassende Darstellungen der
wichtigsten Punkte deutlich und verständlich zu gestalten. Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft kann sich zur Erfüllung dieser Aufgabe unter Bedachtnahme
auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit insbesondere der
Umweltbundesamt GmbH bedienen.
§ 11.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie und mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch
Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes und die
umzusetzenden Regelungen der Europäischen Union, nähere Regelungen zur
Beschreibung
a. der Lärmindizes,
b. der Bewertungsmethoden für Lärmindizes,
c. der Berücksichtigung der unzumutbaren
Belästigungswirkung und der gesundheitsschädlichen Auswirkungen
d. der Anforderungen für die Ausarbeitung von
strategischen Lärmkarten und von Aktionsplänen sowie zusätzlich notwendiger Angaben,
e. der Kriterien für die Prüfung, ob ein
Aktionsplan erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird und
f. der Inhalte von Umweltberichten für
Aktionspläne, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
g. der genauen räumlichen Festlegung der
Ballungsräume,
h. der elektronischen Datenformate für die
Übermittlung der strategischen Lärmkarten, Aktionspläne und Berichte
festzulegen. In einer solchen Verordnung
kann auch die Verbindlichkeit von einschlägigen Festlegungen im Recht der
Europäischen Gemeinschaft, wie insbesondere in den Anhängen der Richtlinie
2002/49/EG, oder in Europäischen Normen (EN-Normen), angeordnet werden.
Vollziehung
§ 12.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Folgenden nicht
anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 1 bis 3
und 6 bis 7, § 6 Abs. 1, 2, 5 und 6 und § 7 Abs. 1 und 2
sowie § 8 ist, soweit Angelegenheiten der Hauptverkehrsstraßen, Eisenbahnen
oder Flughäfen berührt sind, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 4 und
7, § 6 Abs. 3 und 7, § 7 Abs. 3 sowie § 8 ist, soweit
Angelegenheiten der Gewerbeordnung 1994, des Mineralrohstoffgesetzes und
des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen betroffen sind, der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 11 ist der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit betraut.
Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 13.
Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten
als Verweise auf die jeweils geltende Fassung.
Umsetzungshinweis
§ 14.
Durch dieses Bundesgesetz sind die Richtlinien 2002/49/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung
von Umgebungslärm ABl. Nr. L 189 vom 18. 7. 2002 S. 12 und
die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ABl.
Nr. L 197 vom 21. 7. 2001 S. 30 umgesetzt.
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Problem:
Die Richtlinie
2002/49/EG vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von
Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002 S 12 ist von den
Mitgliedstaaten umzusetzen. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten
Grundlagen für die Weiterentwicklung und Ergänzung der Maßnahmen in Bezug auf
Lärmemissionen aus den wichtigsten Lärmquellen – Straßen- und Schienenverkehr,
Flugverkehr, industrielle Maschinen und bestimmte Anlagen – schaffen. Dazu sind
harmonisierte Bewertungsmethoden für Lärm und Lärmpegel, Aufzeichnungen über
die örtlichen Lärmsituationen mittels strategischer Lärmkarten und Planungen
für Lärmminderungsmaßnahmen bzw. Ruheerhaltungsmaßnahmen in Form von
„Aktionsplänen“ einzuführen. Der Öffentlichkeit muss die Gelegenheit zur
entsprechenden Information über Lärmerhebungs- und Verminderungsmaßnahmen
gegeben werden. Die Mitgliedstaaten müssen der Europäischen Kommission über die
Lärmsituation berichten und Aktionspläne übermitteln.
Ziel:
Die notwendigen
Maßnahmen zur Umsetzung der den Umgebungslärm betreffenden Richtlinie
2002/49/EG im Bereich des Bundes sollen in einem Bundesgesetz über die
Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen
(Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – LärmG-Bund) festgelegt werden. Damit soll
der geeignete gesetzliche Rahmen geschaffen werden, um die wichtigsten Quellen
von Lärmemissionen zu erfassen, um die harmonisierten Bewertungsmethoden
anzuwenden, um Aktionspläne auszuarbeiten und um Lärmminderungsmaßnahmen vorbereiten
zu können.
Lösung:
Das Bundesgesetz
über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von
Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – LärmG-Bund) wird
die Ziele in Bezug auf die Emissionen von Umgebungslärm aus dem Straßenverkehr,
dem Eisenbahn- und Flugverkehr sowie aus bestimmten – größeren –
Betriebsanlagen (in Ballungsräumen) festlegen und die notwendigen Rechts- und
Planungsinstrumente beinhalten, um nach Erhebung der aktuellen Lärmsituation zu
Lärmminderungsmaßnahmen zu kommen, wo solche erforderlich sind. Zentral werden
die so genannten „strategischen Lärmkarten“ sein, die in geeigneter Form – etwa
graphisch oder tabellarisch dargestellt – die Lärmbelastung entlang von
Hauptstraßen, Eisenbahnlinien, um Flughäfen und größere Industrieanlagen in
Ballungsräumen abbilden werden. In Form von Aktionsplänen wird insbesondere
dann eine konkrete Maßnahmenplanung auszuarbeiten sein, wenn die strategischen
Lärmkarten eine hohe Lärmbelastung ausweisen.
Alternativen:
Keine.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Konformität
mit dem Gemeinschaftsrecht ist gegeben. Dieses Bundesgesetz dient dazu, die
Maßnahmen, die zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und
Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002 S 12
in Österreich notwendig sind und vom Bundesgesetzgeber erlassen werden können,
festzulegen. Diese Maßnahmen sind zur Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen
Pflichten Österreichs zu treffen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch dieses
Bundesgesetz werden dem Bund neue, kostenwirksame Aufgaben aufgetragen, die in
dieser konkreten und umfassenden Form bisher nicht durchzuführen waren. Die
Kosten, die in der Budgetplanung zu berücksichtigen sind, werden sich auf
anfängliche Kosten (über die Jahren 2005 bis 2012 einmalig aufzubringen) von
rund € 11 Millionen belaufen (jährlich durchschnittlich € 1,4 Millionen) und
weitere jährliche Kosten ab 2013 von rund € 840.000 verursachen. Diese Kosten
sind notwendig, um den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen zu
können. Für die Länder entstehen durch dieses Bundesgesetz keine Kosten.
Auswirkungen
auf den Wirtschaftsstandort:
Keine, da die
Maßnahmen von allen Mitgliedstaaten zu setzen sind und daher keinen
spezifischen Wettbewerbsnachteil für Österreich im Verhältnis zu den
Haupthandelspartnern verursachen.
Besonderheiten
des Rechtserzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
A)
Allgemeines:
Der vorliegende
Entwurf für ein Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die
Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz –
LärmG-Bund) soll für den Bereich des Bundes die wesentlichen Eckpunkte und
Instrumente der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von
Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002 S. 12, (im
Folgenden Umgebungslärmrichtlinie genannt), in österreichische
bundesgesetzliche Vorschriften umsetzen. Zudem soll im geregelten Bereich (vor
allem in Zusammenhang mit der Erstellung von Aktionsplänen) auch eine Umsetzung
der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter
Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 v. 21.7.2001 S. 30,
erfolgen.
Die
Umgebungslärmrichtlinie ist die Basis eines gemeinsamen Europäischen Konzeptes
zur Verringerung der Auswirkungen von Umgebungslärm ab näher zu bestimmenden
Schwellenwerten, wobei nicht nur gesundheitlich bedenkliche Lärmpegel ins Auge
gefasst werden, sondern auch die Vorarbeiten geleistet werden sollen, um als
Belästigung empfundenen Umgebungslärm eindämmen zu können. Die vorgesehenen
planerischen Maßnahmen sollen zudem auch der Erhaltung ruhiger Gebiete dienen.
Der operative
Kerninhalt der Umgebungslärmrichtlinie ist die Einführung von so genannten
„strategischen Lärmkarten“, mit denen Flächen bzw. Zonen, in denen sich
bestimmte Lärmquellen befinden, mit den Lärmpegeln und der Ausbreitung des
Lärms dargestellt werden sollen. Mit diesen strategischen Lärmkarten soll somit
– zum Großteil auf Berechnungen basierend – die Umgebungslärmsituation in der
Umgebung der vom Geltungsbereich des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes erfassten Lärmquellen dargestellt
werden (diese Lärmquellen sind der Straßenverkehr auf Bundesstraßen
einschließlich Autobahnen, der Eisenbahnverkehr, der Flugverkehr im Bereich von
Flughäfen sowie bestimmte Betriebsanlagen, Kesselanlagen, Bergbauanlagen und
Abfallbewirtschaftungsanlagen, - diese so genannten „IPPC-Anlagen“ werden aber
nur dann berücksichtigt, wenn sie sich in Ballungsräumen befinden). Auf den strategischen
Lärmkarten aufbauend sind „Aktionspläne“ auszuarbeiten, in denen die
Vorstellungen zur Verminderung von hohem Umgebungslärm ebenso enthalten sein
sollen wie allfällige Schritte zur Erhaltung von ruhigen Gebieten. Weiters
sieht die Umgebungslärmrichtlinie die Festlegung - einschließlich der
grundsätzlichen technischen Anknüpfungspunkte – von Lärmindizes vor, die in
sämtlichen Mitgliedstaaten zur Lärmbewertung (Messung, Berechnung) verwendet
werden sollen.
Mit dem erste
Index (‘LDEN’, also ein Lärmindex für „day“,
„evening“, „night“), wird -neu für Österreich - die Lärmsituation hinsichtlich
des Grads der Intensität über den gesamten Tag beschrieben, der zweite Index
(‘LNIGHT’) dient der Erhebung der nächtlichen
Lärmpegel und für einen Abendzeitraum wird eine weitere Unterteilung
geschaffen.
Vom BMLFUW
(Lebensministerium) wurde in Vorbereitung zur Umsetzung der EU RL zum
Umgebungslärm im Jahr 2003 zur Auseinandersetzung mit dem in der
Umgebungslärmrichtlinie vorhandenen technischen Handlungsspielraum bzw
Anpassungsbedarf das „Forum Schall“, eine aus Ländervertretern bestehende
Lärmexpertengruppe, in die Umsetzungsvorarbeiten eingebunden. Das daraus
resultierende Empfehlungsprotokoll ist im Jänner 2004 fertig gestellt worden.
Darin werden technische Empfehlungen und Hinweise zur Eingrenzung einzelner
Begriffe und Formulierungen der Umgebungslärmrichtlinie ebenso dargeboten wie
Mess- bzw. Rechenmethoden vorgeschlagen. Auf dieser Basis wurde seitens des
Lebensministeriums auch der Österreichische Arbeitsring für Lärmbekämpfung
(ÖAL) beauftragt, im Zuge der Erarbeitung der ÖAL-Richtlinie Nr. 36
Blatt 2, „Technische Anforderungen in Abstimmung mit dem Anwendungsbereich der
Umgebungslärmrichtlinie“ zu formulieren. Im Zuge der weiteren Umsetzung der
Umgebungslärmrichtlinie – voraussichtlich mit Verordnung zum
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – soll festgelegt werden, dass diese
ÖAL-Richtlinie, die ISO-Normen 9613-2, 8297, 3744, 3746 sowie allenfalls noch
bestimmte andere einschlägige und gleichwertige Methoden für die Lärmmessung,
-berechnung und Bewertung im Bereich der Maßnahmen des Bundes zur Erhebung und
Beurteilung von Umgebungslärm zu verwenden sind.
Überhaupt macht
die vollständige Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie nicht nur die Erlassung
bundesgesetzlicher Regelungen notwendig, sondern erfordert zusätzlich
technische Präzisierungen – die zweckmäßigerweise in Form von Durchführungsvorschriften
zum Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz mit Verordnung erlassen werden sollen –
sowie ergänzende Regelungen im Kompetenzbereich der Länder.
Da eine
gesamthafte Umsetzung der Richtlinie in einem Bundesgesetz auf Grund der
derzeitigen Verfassungslage nicht möglich ist, wurde seitens des
Lebensministeriums eine Bund-Länder Koordinationsplattform installiert, um
einer koordinierten Umsetzung der EU-Richtlinie in Österreich auf Bundes- und
Landesebene den Weg zu bereiten. In diesem Gremium waren Bundesländer und die
auf Grund der derzeit gültigen Aufgabenverteilung betroffenen Bundesministerien
vertreten. Zur Unterstützung der Umsetzungsarbeiten für die
Umgebungslärmrichtlinie wurden auch der Verfassungsdienst des Bundkanzleramtes
sowie externe Experten um Beiträge ersucht.
Es ist davon
auszugehen, dass die vollständige Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in
Österreich letztlich mittels eines Bundesgesetzes, darauf beruhenden
Verordnungen sowie durch landesgesetzliche Regelungen erfolgen wird. Seitens
des Bundes wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf jener Rahmen zur Umsetzung
der Umgebungslärmrichtlinie geschaffen, der für die Vollziehung auf Bundesebene
notwendig ist. Damit dieser Entwurf inhaltlich besser beurteilt werden kann,
sind in diesen Erläuterungen zum Gesetzentwurf auch schon jene – in Planung
befindlichen – Bestimmungen angeführt und kurz erläutert (in den Bemerkungen zu
§ 11), die den Gegenstand einer Durchführungsverordnung bilden sollen. Im
Rahmen der vom BMLFUW eingeleiteten Vorbereitungen zur Umsetzung der ggstdl. EU
RL sind die technischen Grundlagen für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sowie der noch ausstehenden Regelungen der Länder hauptsächlich durch die
seitens des BMLFUW initiierten gemeinsamen, bereits langfristigeren Arbeitenmit
den Ländern im „Forum Schall“ und im ÖAL geschaffen worden und begünstigen eine
inhaltlich einheitliche, vollständige Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in
Österreich. In legislativer Hinsicht in Bezug auf
Landesumgebungslärmvorschriften konnte eine Detailabstimmung jedoch bisher noch
nicht erfolgen. Im Hinblick darauf, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
den Erfordernissen der Umgebungslärmrichtlinie ab dem 18. Juli 2004
nachzukommen haben, ist die Ergreifung von konkreten Umsetzungsschritten
bereits dringlich und von Seiten des Bundes durch die rasche Beschlussfassung
über ein Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz und die Erlassung der notwendigen
Durchführungsvorschriften auf Verordnungsebene zügig zu erledigen.
Die Verteilung der
Vollzugszuständigkeiten innerhalb der Bundesbehörden folgt gemäß dem
vorliegenden Entwurf der bisherigen Aufgabenverteilung innerhalb der
Bundesregierung – jeder betroffene Minister soll für seinen Vollzugsbereich
auch zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes als oberste Behörde zuständig sein
(der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Verkehrsträger,
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für bestimmte Betriebsanlagen,
Bergbauanlagen und Kesselanlagen, der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für bestimmte Abfallanlagen), die
gesetzlich festgelegten Verpflichtungen sind jedoch auf die Aufgaben
beschränkt, für die gemäß der Richtlinie 2002/49/EG national Zuständigkeiten
festzulegen sind. Die zur Erledigung dieser Pflichten notwendigen Vorarbeiten,
z.B. in Bezug auf die Vorgangsweise, wie die zuständigen Minister die Datensammlung
betreffend Lärmmessungs-, Berechnungs- und Bewertungsunterlagen konkret durchführen,
soll nicht gesetzlich geregelt werden. Es bleibt jedem Ressort als
innerorganisatorische Frage selbst überlassen, die beste Vorgangsweise
einzuschlagen, wobei natürlich die technischen Vorgaben der Richtlinie
2002/49/EG und die dazu enthaltenen Konkretisierungen in den
Durchführungsmaßnahmen zu diesem Bundesgesetz, für alle in gleicher Weise
gelten und zu erfüllen sein werden.
Für die
Beschaffung der zur Erstellung von strategischen Lärmkarten erforderlichen
Daten über Lärmquellen und Lärmpegel wird eine praktische Vorgangsweise, die
keine Maßnahmen im Rahmen der hoheitlichen Vollziehung von den zuständigen
Behörden bzw. deren Organen selbst notwendig macht, nahe liegend sein, – da es
sich bei der erforderlichen Berechnung von Lärmpegelwerten um rein
fachlich-technische Angelegenheiten handelt, die kein hoheitliches Handeln
notwendig machen. So soll die jeweils wirtschaftlich sinnvollste Vorgangsweise
für die Gewinnung der „Lärm-Rohdaten“ gewählt werden können. Die notwendigen
Schritte wird jedes zuständige Ressort für sich in geeigneter Weise zu setzen
haben, wobei im Verkehrsbereich die Infrastrukturbetreiber durch deren
Aufsichtsbehörden bzw. Eigentümervertreter beauftragt werden könnten,
entsprechende Lärmmess- und Berechnungsdaten an das Verkehrsministerium zu
übermitteln, und im Umweltbereich (betreffend Lärmdaten zu Abfallanlagen und Zusammenführung
aller Teil-Lärmkarten und strategischen Lärmkarten, Bereitstellung der
Informationen zum Bundesumgebungslärm für die Öffentlichkeit) die
Umweltbundesamt GesmbH im Rahmen des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I
Nr. 152/1998 idgF., herangezogen werden könnte (diese Vorgangsweise steht
auch allen anderen Ressorts offen). Die Erledigung dieser (nicht hoheitlichen)
Aufgaben wird den entsprechenden Sachaufwand nach sich ziehen.
Angelegenheiten
der Landesgesetzgebung und Landesvollziehung sind nicht Gegenstand dieses
Gesetzesvorhabens und werden nicht berührt. Es ist aber wünschenswert, dass
eine in technischer Hinsicht abgestimmte Vorgangsweise dazu führt, dass letztlich
strategische Lärmkarten des Bundes und jene der Länder (die etwa in
Ballungsgebieten den Lärm von Landesstraßen entsprechend zu erfassen und zu
dokumentieren haben werden) kompatibel sind und eine einheitliche
Öffentlichkeitsinformation und Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der
Europäischen Kommission ermöglicht wird. Auch Aktionspläne sollten zwischen
Bund und Ländern abgestimmt werden können. Die Länder werden daher eingeladen,
auch im Bereich der Landesumsetzung der Richtlinie 2002/49/EG die Ausarbeitung
der strategischen Lärmkarten und die Überlegungen zu Aktionsplänen in einer Art
und Weise zu regeln, die mit dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz kompatibel
ist.
Die
kompetenzrechtliche Situation in Bezug auf die Erlassung eines
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes stellt sich folgendermaßen dar:
Der
Bundesgesetzgeber ist zur Erlassung eines Gesetzes, mit dem Maßnahmen zur
Erhebung und Verminderung von Lärm aus verschiedenen Quellen, für die
Bundesvorschriften bestehen, eingeführt werden, zuständig. Der vorliegende
Entwurf für ein Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz stützt sich auf die
entsprechenden kompetenzrechtlichen Grundlagen, insbesondere auf Art. 10
Abs. 8 bis 10 und 12 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der
Industrie, Verkehrswesen, Bergwesen, Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher
Abfälle).
Das primäre Ziel
der mit Bundesgesetz für den Bereich
des Bundes umzusetzenden Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und
Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom
18.07.2002 S. 12, besteht darin (Art. 1 Abs. 1),
„ein
gemeinsames Konzept festzulegen, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen,
einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen
vorzubeugen oder sie zu mindern. Hierzu werden schrittweise die folgenden
Maßnahmen durchgeführt:
a) Ermittlung der Belastung
durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten nach für die Mitgliedstaaten
gemeinsamen Bewertungsmethoden;
b) Sicherstellung der
Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen;
c) auf der Grundlage der
Ergebnisse von Lärmkarten Annahme von Aktionsplänen durch die Mitgliedstaaten
mit dem Ziel, den Umgebungslärm so weit erforderlich und insbesondere in
Fällen, in denen das Ausmaß der Belastung gesundheitsschädliche Auswirkungen
haben kann, zu verhindern und zu mindern und die Umweltqualität in den Fällen
zu erhalten, in denen sie zufrieden stellend ist.“
Damit sind auch
die für die kompetenzrechtliche Beurteilung maßgeblichen Richtlinieninhalte
grob umschrieben.
Von den
Legaldefinitionen des Art. 3 der Umgebungslärmrichtlinie erscheinen im
gegebenen Zusammenhang bedeutsam:
„[Im
Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck]
a) „Umgebungslärm“ unerwünschte
oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von
Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln,
Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle
Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung ausgeht;
b) „gesundheitsschädliche
Auswirkungen“ negative Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen;
c) „Belästigung“ den Grad der
Lärmbelästigung in der Umgebung, der mit Hilfe von Feldstudien festgestellt
wird;
d) „Lärmindex“ eine
physikalische Größe für die Beschreibung des Umgebungslärms, der mit
gesundheitsschädlichen Auswirkungen in Verbindung steht;“
Die gegenständliche
Richtlinie soll neben der Vorbeugung oder Minderung von schädlichen
Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm gemäß Art. 1
Abs. 2 auch eine Grundlage für die Einführung von Gemeinschaftsmaßnahmen
zur Lärmminderung bei den wichtigsten Lärmquellen darstellen; dies sind
insbesondere Straßen- und Schienenfahrzeuge und ‑infrastruktureinrichtungen,
Flugzeuge, Geräte, die für die Verwendung im Freien vorgesehen sind,
Ausrüstungen für die Industrie sowie ortsbewegliche Maschinen.
Die Umgebungslärmrichtlinie
bezieht sich somit auf bestimmte Lärmquellen und normiert Maßnahmen zur
Bekämpfung von Lärm, der für diese Sachgebiete (z.B. Verkehrswesen bezüglich
der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, Kraftfahrwesen,
Straßenpolizei, Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie udgl.) typisch
ist. Da somit für bestimmte Verwaltungsmaterien typische Gefahren bekämpft
werden sollen, unterfallen auch die Maßnahmen der Lärmbekämpfung jenen
Kompetenztatbeständen, denen die jeweiligen Verwaltungsmaterien zuzuordnen sind
(VfSlg. 3650/1959; 7582/1975; 8035/1977).
Der
Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Regelungen zum
Schutz vor Lärm gemäß dem Adhäsionsprinzip der Hauptmaterie folgen: So legte er
zB in seinem Erkenntnis VfSlg. 6262/1970 dar, dass die Erlassung von
Gesetzen zur Verhinderung eines die öffentliche Ordnung störenden
Baustellenlärms gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der
Länder falle, soweit es sich um Bauführungen handle, die von den Bauordnungen
erfasst seien.
In seinem
Erkenntnis VfSlg. 11493/1987 machte der Verfassungsgerichtshof weiters
deutlich, dass der Umstand, dass die Belästigungen, deren Hintanhaltung ein
zeitlich begrenztes Fahrverbot dienen sollte, durch den Straßenverkehr hervorgerufen
werde, es erlaube, eine das Verkehrsgeschehen regelnde Norm auch dann als eine
dem Kompetenztatbestand Straßenpolizei zugehörige Vorschrift anzusehen, wenn
ihr Zweck nicht in der Wahrung der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des
Verkehrs, sondern im Schutz der Bevölkerung vor Belästigungen durch
Verkehrslärm liege. Dem Lärmschutz dienende Verkehrsbeschränkungen unterliegen
somit – so der Verfassungsgerichtshof – dem Kompetenztatbestand
„Straßenpolizei“.
Lärm muss daher
als Querschnittsmaterie angesehen werden. Daraus folgt, dass der Bund Maßnahmen
der Lärmabwehr im Hinblick auf jene Verwaltungsmaterien verfügen kann, für
deren gesetzliche Regelung oder Vollziehung er nach der Kompetenzverteilung
zuständig ist, während die Länder Maßnahmen im Hinblick auf die
Verwaltungsmaterien treffen können, zu deren gesetzlicher Regelung oder
Vollziehung sie nach der Kompetenzverteilung befugt sind.
Zur
kompetenzrechtlichen Befugnis zur Erstellung von Aktionsplänen und Lärmkarten:
Vor Erlassung des
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes ist auch die Frage zu klären, wer
kompetenzrechtlich befugt ist, Aktionspläne (federführend) zu erstellen und
diese in weiterer Folge durchzuführen (wobei die Durchführung von Maßnahmen,
die in Aktionsplänen angeführt sind, nicht Gegenstand dieses Bundesgesetzes
sind, sondern sich nach den geltenden, einschlägigen Verwaltungsmaterien
richten soll), da oftmals sektoren- und verkehrsträgerübergreifende
Aktionsmaßnahmen (z. B.: Tempolimitierung (StVO) und Lärmschutzwände
(Landesstraßengesetz)) geplant werden könnten. Damit in Zusammenhang steht auch
die Frage, ob die Länder als Straßenerhalter (Ausnahme: Straßen der
Kategorie A und S) für die Umsetzung von Aktionsplänen zuständig sind, oder der
Bund (auf Grund der Kompetenz zur Regelung der StVO, KFG) oder beide
Gebietskörperschaften.
Art. 8 der
Umgebungslärmrichtlinie sieht Aktionspläne der Mitgliedstaaten vor, „mit denen
... Lärmprobleme und Lärmauswirkungen,
erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung,“ für Orte in der
Nähe der Hauptverkehrsstraßen, der Haupteisenbahnstrecken und der Großflughäfen
sowie für Ballungsräume mit mehr
als 250 000 Einwohnern geregelt werden. Die in den Plänen genannten
Maßnahmen sind in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt. Nach dem bereits
eingangs zitierten Art. 1 Abs. 1 Buchst. c ist es ihr Ziel, den
Umgebungslärm so weit erforderlich und insbesondere in Fällen, in denen
das Ausmaß der Belastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann, zu
verhindern und zu mindern und die Umweltqualität in den Fällen zu erhalten, in
denen sie zufrieden stellend ist.
Anhang V der
Umgebungslärmrichtlinie gewährt Aufschlüsse über den rechtlichen Charakter von
Aktionsplänen. Sie müssen bestimmte Angaben und Unterlagen enthalten,
insbesondere die geplanten Maßnahmen. Ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren
ist vorgesehen (Art. 8 Abs. 7). Der Aktionsplan stellt sich als
Planungsinstrument ohne rechtlich bindende Wirkung dar. Er ist im System der
österreichischen Bundesverfassung nicht als Verordnung einzustufen.
Wie oben unter
I.3. und I.5 dargestellt, ist die Zuständigkeit zu Maßnahmen der Lärmbekämpfung
abhängig von der Zurechnung des Lärms zu den verschiedenen Verwaltungsmaterien.
Wenn nun zur
Verminderung des Lärms, dem Anwohner z.B. durch den Straßenverkehr ausgesetzt
sind, unterschiedliche Maßnahmen in Betracht kommen, die kompetenzrechtlich
unterschiedlich einzuordnen sind, z.B. straßenpolizeiliche (Geschwindigkeitsbegrenzungen,
Fahrverbote) und straßenbauliche (Lärmschutzwände, Flüsterasphalt), und somit
für diese Maßnahmen eine einheitliche Regelungskompetenz fehlt, so kann auch
nicht der Bund oder ein Land eine gesetzliche Grundlage für einen kompetenzübergreifenden
Aktionsplan schaffen.
Nach Art. 8
der Umgebungslärmrichtlinie sind strategische Lärmkarten für Ballungsräume mit
mehr als 250 000/100 000 Einwohnern sowie für Hauptverkehrsstraßen,
Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen zu erstellen. Sie sollen die
Grundlagen der Aktionspläne bilden (Art. 1 Abs. 1 Buchst. c).
Hauptverkehrsstraßen,
Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen sind ohne weiteres
materienspezifischen Lärmquellen zuzuordnen. Der Lärm in Ballungsräumen käme
hingegen wohl grundsätzlich als eine allgemeine, d.h. nicht einer bestimmten
Materie zuzuordnende Angelegenheit in Betracht. Allerdings scheint die
Umgebungslärmrichtlinie keine „materienübergreifenden“ Lärmkarten im Sinne zu
haben. Abschnitte 3 und 8 des Anhangs IV lauten:
„3.
Strategische Lärmkarten für Ballungsräume weisen besonders Lärm aus folgenden
Quellen aus:
- Straßenverkehr,
- Eisenbahnverkehr,
- Flughäfen,
- Industriegelände, einschließlich Häfen.“
„8.
Für Ballungsräume werden verschiedene strategische Lärmkarten jeweils für den
Straßenverkehrslärm, Eisenbahnlärm, Fluglärm und Industrie- und Gewerbelärm getrennt
erstellt. Zusätzlich können Karten für andere Lärmquellen erstellt werden.“
Wenn und insofern
(bloß) materienspezifische Lärmkarten zu erstellen sind, verbleibt es bei der
oben unter Art. I.3 dargestellten Kompetenzsituation, ohne dass die
Bundeskompetenz für das Gesundheitswesen ins Spiel kommt.
Da die Richtlinie
nicht vorgibt, welche Maßnahmen zur Lärmreduzierung zu treffen sind, kann im
Beispielsfall Tempolimitierung/Lärmschutzwände keine eindeutige Zuweisung der
Umsetzungszuständigkeit erfolgen. Vielmehr bleibt jede Gebietskörperschaft für
die in ihren Kompetenzbereich fallenden Maßnahmen zuständig. Dem folgt auch der
vorliegende Entwurf, indem er es offen lässt, welche konkreten Inhalte in
Aktionspläne aufzunehmen sind – und wenn es keine sich gegenseitig ergänzenden
Bundes- und Landesaktionspläne gibt, nur die Planung and (spätere) Durchführung
von Maßnahmen im Aufgabenbereich des Bundes abdeckt (dies wird aber nicht
ausschließen, dass in einem Bundesaktionsplan landesrechtliche Maßnahmen, die
bereits bestehen oder beschlossen sind, als Referenz tatbestandsmäßig angeführt
werden (etwa das Zitat der geltenden Flächenwidmung, etc.).
Eine gewisse
Entscheidungsregel bezüglich einer bundesverfassungsrechtlichen Verpflichtung
bei der Ergreifung von Maßnahmen kann auch aus der der Bundesverfassung
innewohnenden Rücksichtnahmepflicht abgeleitet werden. Diese
(VfSlg. 10292/1984)
„verbietet
dem Gesetzgeber der einen Gebietskörperschaft, die vom Gesetzgeber der anderen
Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und dessen
gesetzliche Regelungen damit zu unterlaufen. Diese Pflicht verhält ihn dazu,
eine zu einem angemessenen Ausgleich führende Abwägung der eigenen Interessen
mit jenen der anderen Gebietskörperschaft vorzunehmen und nur eine Regelung zu
treffen, die zu einem solchen Interessenausgleich führt.“
Diese
verfassungsrechtliche Rücksichtnahmepflicht ist in Bezug auf die Abstimmung der
technischen Grundlagen der Erhebung und Bewertung von Umgebungslärm auch hier
zur Richtschnur genommen worden und sollte – etwa auf der Grundlage der
ÖAL-RL Nr. 36 Blatt 2 und der inhaltlichen Abstimmung der
„Ballungsräume“ zwischen Bund und Ländern - einer technischen Kooperation
zwischen Bund und Ländern bei den Maßnahmen in Verbindung mit Umgebungslärm im
Bundes- und Landesbereich den Weg bereiten, insbesondere hinsichtlich der
Vergleichbarkeit der strategischen Lärmkarten und der Akkordierung bei
allfälligen Aktionsplänen, soweit zu solchen des Bundes auch aus dem Bereich
der Landesvollziehung inhaltliche Beiträge geleistet werden und umgekehrt.
Kosten
Die Vollziehung
des vorgeschlagenen Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes wird für den Bund mit
entsprechenden Kosten verbunden sein. Da diese Maßnahmen jedoch auf eine
gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung (im Wesentlichen die Richtlinie
2002/49/EG) zurückzuführen sind – und günstigere Alternativen derzeit nicht zur
Verfügung stehen – sind diese Kosten in den Ansätzen der jeweils mit der
Vollziehung beauftragten Bundesministerien zu veranschlagen und aus dem Bundesbudget
zu bedecken, soweit keine Überwälzung auf die Betreiber der jeweiligen Lärm
verursachenden Einrichtung durchgeführt wird (dies könnte der Bund als
Eigentümer verschiedener Infrastruktureinrichtungen anordnen, für die
Inpflichtnahme betroffener Anlagenbetreiber könnten die entsprechenden
Materiengesetze um die Verpflichtung zur Erstellung der notwendigen
Grundlagendaten zum Umgebungslärm erweitert werden).
Als reine
Bundesregelung, die keine Vollzugs- und Überwachungsmaßnahmen in mittelbarer
Bundesverwaltung vorsieht, entstehen durch dieses Bundesgesetz keine Kosten für
die Länder. Für den Bund wird durch die Aufgabe, Lärmquellen zu lokalisieren,
den dort verursachten Lärm zu messen oder zu berechnen, weiters strategische
Lärmkarten zu erstellen, Aktionspläne auszuarbeiten, die Öffentlichkeit laufend
zu informieren und die Berichtspflichten wahrzunehmen, sowohl ein
entsprechender Personalaufwand, als auch ein entsprechender Sachaufwand
verursacht. Ein Teil dieses Sachaufwandes entsteht aus der – nicht hoheitlichen
– Aufgabe, die „Rohdaten“ für die strategischen Lärmkarten zu erstellen bzw.
zuzukaufen (dieser Teil könnte durch Überwälzung reduziert werden). Außer auf
den Bund könnten die Regelungen – lediglich mittelbar - dann Auswirkungen auf
Unternehmen, die von den Maßnahmen betroffen sein könnten, haben (etwa
Infrastrukturunternehmen im Verkehrswesen, bestimmte Bergbau, Industrie,
Abfallanlagen in Ballungsräumen), wenn der Bund als Eigentümer Aufgaben
überwälzt bzw. sich auf bestimmte Daten über Lärmverhältnisse durch Maßnahmen,
die etwa im Rahmen von Betriebsanlagengenehmigungen gesetzt werden, Zugriff verschafft.
Eine
Abschätzung der zu erwartenden Kosten für den Bund ergibt folgendes Bild:
Kostenrelevant
sind primär die Aufgaben: „Lärmmessung bzw. Lärmberechnung“, „Erstellung von
strategischen Lärmkarten“, „Erstellung von Aktionsplänen“ und
„Öffentlichkeitsinformation“.
Die Kosten für die
Lärmberechnung und Ausarbeitung von Lärmkarten für Ballungsräume können anhand
von Kostenkalkulationen, die bei früher erstellten Lärmkarten explizit für die
Lärmkartenerstellung angestellt worden sind und anhand vergleichbarer Arbeiten
bestimmt werden. Die Kosten für Lärmkarten für „IPPC-Anlagen“ sind nur im
Rahmen der Kosten für Ballungsräume relevant, da die entsprechenden
Lärminformationen für „IPPC-Anlagen“ nur in Ballungsräumen zu berücksichtigen
sind. Von den rund 400 „IPPC-Anlagen“ in Österreich befinden sich – unter
Zugrundelegung der in Aussicht genommenen Festlegung der Ballungsräume – rund 50
Anlagen in den Ballungsräumen.
Unter
Zugrundelegung dieser Vorbedingungen, Überlegungen und Abschätzungsparameter
können die Kosten zusammengefasst wie folgt festgehalten werden:
Kosten
aus dem Vollzug dieses Gesetzes für Ballungsräume (einschließlich „IPPC-Anlagen“)
Den verfügbaren
Abschätzungsparametern zufolge entstehen für Ballungsräume Gesamtkosten von €
0,50 je Einwohner zur Grundlagenerarbeitung. In den zu berücksichtigenden
Ballungsräumen Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck leben ca. 3.140.000
Einwohner, sodass der Vollzug dieses Bundesgesetzes aus den vorgesehenen
Maßnahmen in Ballungsräumen einmalige Kosten (Anlaufkosten) in der Höhe von €
1.570.000 verursacht. Diese Kosten werden sich auf die beiden Umsetzungsphasen
(2008/2012) aufteilen.
Kosten
aus dem Vollzug dieses Gesetzes für Bundesstraßen (einschließlich Autobahnen)
Den verfügbaren
Abschätzungsparametern zufolge entstehen für Bundesstraßen Gesamtkosten von €
650 je Streckenkilometer zur Grundlagenerarbeitung.
In der ersten
Phase sind die Grundlagen für 1300 Kilometer Bundesstraßen A und S
einmalig zu erarbeiten, wodurch Kosten in der Höhe € 845.000 anfallen. In der
zweiten Phase sind weitere 600 Kilometer an Bundesstraßen A und S zu
berücksichtigen (zusätzlich € 390.000). Insgesamt sind die einmaligen Kosten im
Bereich Straße somit mit € 1.235.000 zu veranschlagen.
Kosten
aus dem Vollzug dieses Gesetzes für Eisenbahnstrecken
Den verfügbaren
Abschätzungsparametern zufolge entstehen für das Schienennetz Gesamtkosten von
€ 900 je Streckenkilometer zur Grundlagenerarbeitung.
In der ersten
Phase sind die Grundlagen für 700 Kilometer Schienennetz einmalig zu
erarbeiten, wodurch Kosten in der Höhe € 630.000 anfallen. In der zweiten Phase
sind weitere 1700 Kilometer Schienennetz zu berücksichtigen (zusätzlich €
1.530.000). Insgesamt sind die einmaligen Kosten im Bereich Eisenbahn somit mit
€ 2.160.000 zu veranschlagen.
Kosten
aus dem Vollzug dieses Gesetzes für den Flugverkehr
Den verfügbaren
Abschätzungsparametern zufolge entstehen für den Umgebungslärm im Bereich von
Flughäfen Gesamtkosten von € 50.000 für je 5 österreichische Flughäfen sowie €
250.000 für den Flughafen Wien-Schwechat zur Grundlagenerarbeitung für die
Flughäfen. Insgesamt sind die einmaligen Kosten im Bereich Flugverkehr somit mit
€ 500.000 zu veranschlagen.
Die Kosten der
allfälligen Umsetzung von Maßnahmen, die in Aktionsplänen enthalten sein
werden, sind hier nicht berücksichtigt, da diese Maßnahmen nicht gemäß dem
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz zu setzen sein werden, sondern nach den einschlägigen
besonderen Verwaltungsvorschriften (etwa StVO, Luftfahrtgesetz, GewO 1994,
etc.)
Kosten
aus der Datenaufbereitung und Erstellung der Informationstechnik
Den verfügbaren
Abschätzungsparametern zufolge entstehen für die Datenaufbereitung, die
Erstellung und das Design der Informationsplattformen Kosten in der Höhe von
rund 5 % der Datenerhebungskosten, somit einmalig € 300.000.
Gesamter
einmaliger Aaufwand
Insgesamt ergeben
sich daher anfängliche Vollzugskosten (2005 bis 2012) von € 11.185.000
(jährlicher Durchschnitt: € 1.398.125) aus der Lärmmessung und Berechnung, der
Erstellung von strategischen Lärmkarten, und der entsprechenden Modelle, aus
der elektronischen Datenaufbereitung und der Erstellung der Module für die
Information der Öffentlichkeit und unter Berücksichtigung der Personalkosten
für die Jahre 2005 bis 2012.
Laufender
jährlicher Folgeaufwand (Sachaufwand)
Den verfügbaren
Abschätzungsparametern zufolge entstehen für laufende Wartung und
Aktualisierung der den Umgebungslärm betreffenden Informationsinstrumente
jährliche Kosten in der Höhe von rund 10 % der Datenerhebungskosten, somit
jährlich € 600.000.
Personalaufwand
Zusätzlich zum
Sachaufwand ist der Personalaufwand zu berücksichtigen, der notwendig sein
wird, um die Vollziehung eines Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes gewährleisten
zu können. Es ist davon auszugehen, dass im Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie bereits jetzt teilweise die Kapazitäten vorhanden
sind, bei den verkehrsplanerischen und bei den steuernden Maßnahmen auch
Lärmaspekte zu berücksichtigen und die Zusammenführung der (extern beschafften)
Grundlagendaten durch einen zusätzlichen Bediensteten (eine zusätzliche
Bedienstete) erreicht werden kann. Eine ähnliche Situation ist auch im Bereich
Anlagen im Verantwortungsbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
vorzufinden. Auch im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft sollte der Personalaufwand in diesen engen Grenzen
gehalten werden können, da die technischen Aufgaben großteils bereits im
Sachaufwand berücksichtigt sind und der Koordinationsaufwand durch einen
zusätzlichen Mitarbeiter (eine zusätzliche Mitarbeiterin) bewältigbar erscheint
(rund € 240.000 jährlich).
Gesamtaufwand
Somit ergibt sich
insgesamt die folgende Kostenabschätzung:
Einmalige Kosten
(Sach- und Personalaufwand): rund € 11.185.000 (jährlicher Durchschnitt:
€ 1.398.125), insgesamt aufzubringen in den Jahren 2005 bis 2012;
Laufende jährliche
Kosten aus dem Personal- und Sachaufwand, beginnend mit dem Jahr 2013: rund
€ 840.000.
Auswirkungen auf
den Wirtschaftsstandort Österreich sind dadurch nicht zu erwarten, da diese
Kosten keinen komperativen Nachteil gegenüber den anderen EU-Mitgliedstaaten
darstellen, da die Umgebungslärmrichtlinie von allen Mitgliedstaaten umzusetzen
ist. Langfristig sollte die Umsetzung als sinnvolle Investition in objektive
Planungs- und Entscheidungsgrundlagen positive volkswirtschaftliche
Auswirkungen zeitigen.
Verfahren
Es sind keine
Besonderheiten im Rechtssetzungsverfahren zu berücksichtigen. Als
Umsetzungsmaßnahme ist dieses Bundesgesetz der Europäischen Kommission nicht
vorab, sondern nach erfolgtem Inkrafttreten zu notifizieren.
B) Zu den
einzelnen Bestimmungen
Zu § 1:
Die Zielbestimmung
ist inhaltlich weitgehend und im Wortlaut teilweise identisch mit der
Umgebungslärmrichtlinie. Es sollen Maßnahmen durchgeführt werden, die mittel-
und langfristig lästige Lärmwirkungen eindämmen. Gesundheitlich bedenklichen
Lärmemissionen wäre – in Anwendung der einschlägigen besonderen
Verwaltungsvorschriften – sofort entgegenzutreten, wenn solche in Vollziehung
dieses Bundesgesetzes zum Vorschein kommen.
Die mit dem
vorliegenden Entwurf einzuführenden Maßnahmen stellen sich in erster Linie als
Erhebungs-, Bewertungs- und Planungsmaßnahmen dar, die durch die vorgesehene
Information und Beteiligung der Öffentlichkeit abgerundet werden. Durchführungsmaßnahmen
zur effektiven Lärmverminderung sind im Zusammenhang mit dem gegenständlichen
Bundesgesetz nur mittelbar über die „Aktionspläne“ im Sinne des § 7
angesprochen und jeweils auf Grund der einschlägigen besonderen Verwaltungsvorschriften
zu vollziehen. Auch die (mit Verordnung) festzulegenden Pegelwerte (Indizes,
Schwellwerte, Grenzwerte), ab denen der Umgebungslärm zu erfassen ist, sind
keine „Grenzwerte“ im klassischen Sinn, deren Überschreitung unmittelbare
Rechtsfolgen auslöst, sondern so genannte „Schwellwerte“, die von planerischem
Interesse sind (solange nicht eine Intensität erreicht wird, die gesundheitlich
bedenklich sein könnte).
Das
gegenständliche Bundesgesetz hat somit die in § 1 näher beschriebene
Zielsetzung, in erster Linie aussagekräftige Planungsgrundlagen für die
Beurteilung des von bestimmten Lärmquellen ausgehenden Lärms zu gewinnen, diese
Daten der Öffentlichkeit (und der Europäischen Kommission) zugänglich zu
machen, und auf der Grundlage dieser Daten „Maßnahmenpakete“ zu planen, um
allfällige hohe Lärmbelastungen zu reduzieren bzw. um ruhige Gebiete auch
weiterhin ruhig zu erhalten.
Zu § 2:
Der
Geltungsbereich des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (LärmG-Bund) muss sich
auf Verwaltungsmaterien beschränken, in denen der Bund zur Erlassung von
Gesetzen zuständig ist, da Lärm als so genannte „Querschnittsmaterie“ nur
soweit Gegenstand bundesgesetzlicher Regelungen sein darf, als diese in
Zusammenhang mit anderen bundesgesetzlich geregelten Materien stehen bzw. der
Lärm von Verursachern ausgeht, die einer mit bundesrechtlichen
Schutzvorschriften versehenen Tätigkeit nachgehen. In Anknüpfung an die
Zuständigkeiten des Bundes in den Bereichen (Art. 10 Abs. 8 bis 10
und 12 B-VG) „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“, „Verkehrswesen“,
„Bergwesen“ und „Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle“ sind die
folgenden „Lärmverursacher“:
- Tätigkeiten in Zusammenhang mit Verkehr auf
Bundesstraßen entlang von Bundesstraßen der Kategorien A und S,
- Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem
Eisenbahnverkehr entlang des Bahnnetzes,
- Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Flugverkehr
im Bereich von Flughäfen im Sinne des § 64 Luftfahrtgesetz und
- Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Betreiben
bestimmter Anlagen (so genannter „IPPC-Anlagen“ im Sinne des Anhanges I der
Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,
ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26) in Ballungsräumen
von den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Kernbereich der kompetenzrechtlichen
Grundlagen des Bundes erfasst.
Das heißt, die
vorgesehenen Lärmerhebungen und planerischen Maßnahmen bis hin zu den in
Aktionsplänen vorzusehenden beabsichtigten Maßnahmen beziehen sich immer nur
auf die aufgezählten Lärmquellen und Ballungsräume und hinsichtlich der
Darstellung der Lärmpegelsituation auf die Umgebungszonen, in denen der Lärm
aus den genannten Quellen einen bestimmten Schwellwert erreicht bzw. auf ruhige
Gebiete insoweit, als für diese Planungen erstellt werden sollten, die zur
Erhaltung der Ruhe dienen.
Zu § 3:
In § 3 des
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes sind die für dieses Bundesgesetz
einschlägigen Begriffsbestimmungen verbal beschrieben, wobei – teilweise –
deren weitere technisch-fachliche Festlegung in den Ausführungsvorschriften zu
diesem Bundesgesetz (die gemäß § 11 erlassen werden sollen und im
Wesentlichen eine an die österreichischen Anforderungen angepasste Wiedergabe
der technischen Anhänge der Richtlinie 2002/49/EG darstellen werden) zu
erfolgen haben wird.
Als
„Umgebungslärm“ wird jener Lärm definiert, der von den oben angeführten
Lärmquellen ausgeht (Bundesstraßen A und S, Bahn, Flugverkehr,
Industrielärm aus größeren Anlagen in Ballungsräumen), Lärm aus anderen Quellen
– etwa laute Musik aus Wohnungen, Lärm von Veranstaltungen und Konzerten im
Freien, aber auch Lärm vom Verkehr auf Landesstraßen fallen weder in die Definition
des Umgebungslärms im Sinne dieses Bundesgesetzes noch in den Geltungsbereich
dieser Vorschriften.
Die Definition der
„Lärmindizes“ beschreibt gemittelte Lärmpegel (Schallpegel) in Dezibel über
bestimmte Zeitabschnitte. Wie von der umzusetzenden Richtlinie sinngemäß
vorgegeben, gibt es einen umfassenden Lärmindex für einen Zeitabschnitt von 24
Stunden und dazu eigene Lärmindizes für Tag, Abend und Nacht, wobei der
Schwellwert für den Abend um 5 Dezibel und der Schwellwert für die Nacht um 10
Dezibel unter dem Tageswert liegen soll. Neu für Österreich ist damit die
Einführung eines Abendzeitraumes bei der Lärmpegelerfassung. Betreffend die
Festlegung des Abendzeitraums sprachen sich auch die Bundesländer mehrheitlich
für den Zeitraum von 19.00 bis 22.00 Uhr aus, ein angemessener Zeitabschnitt,
der durchaus auch im allgemeinen Verständnis als Abend aufgefasst wird.
Die Aufgabe
„Ballungsräume“ (§ 3 Abs. 4) zu definieren, ergibt sich aus der
umzusetzenden Richtlinie 2002/49/EG. Diese Bezeichnung wird lediglich zur
Umschreibung von bestimmten geschlossen besiedelten Gebieten mit einer – von
den Mitgliedstaaten näher festzulegenden – Bevölkerungsdichte pro
Quadratkilometer für Zwecke der Erhebung und (kartographischen) Darstellung des
vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Lärm in diesen Gebieten
verwendet. Diese Definition steht in keinerlei anderem Zusammenhang,
insbesondere auch nicht etwa mit Gesichtspunkten der Raumordnung oder Planung,
der städtischen Entwicklung (ein solcher Zusammenhang ist schon wegen der dafür
nicht gegebenen Zuständigkeit des Bundes ausgeschlossen).
Die ganz genaue,
gebiets- und flächenmäßig auf Karten dargestellte Festlegung der
„Lärm-Ballungsräume“ gemäß diesem Bundesgesetz soll auf der Grundlage der in
der Definition in § 3 Abs. 4 enthaltenen Kriterien mit Verordnung
gemäß § 11 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
erfolgen. Dabei wird auch eine weitestgehende inhaltliche Abstimmung mit den
Kriterien, die die Länder für ihren Bereich zur näheren Beschreibung der
„Ballungsräume“ heranziehen, vorteilhaft sein.
Die restlichen
Definitionen beziehen sich zum Großteil auf die zu erfassenden Verkehrswege,
wobei von den Straßen nur Bundesstraßen der Kategorien A und S
(einschließlich Autobahnen) erfasst werden, das Schienennetz insgesamt, beim
Flugverkehr wird der Lärm nur in der Umgebung von Flughäfen im Sinne des § 64
Luftfahrtgesetz berücksichtigt (dies sind alle Flughäfen für internationalen
Flugverkehr, keine rein innerösterreichischen Flugfelder), und der Lärm nur von
bestimmten – größeren – Anlagen (so genannten „IPPC-Anlagen“) und für diese
sind nur dann Lärmbewertungen und Dokumentations- bzw. Planungsaktivitäten
vorgesehen, wenn sich die Anlagen in Ballungsräumen befinden.
Der Ausdruck „Gelände für industrielle Tätigkeiten“ wurde aus Art. 3
lit. a der Richtlinie 2002/49/EG übernommen und bezeichnet dort bestimmte
Anlagen bzw. Anlagenteile (im Sinne der GewO 1994 und anderer
österreichischer Materiengesetze mit anlagenspezifischem Inhalt, wie etwa das
Mineralrohstoffgesetz) sowie die in solchen Anlagen ausgeführten Tätigkeiten,
soweit sie von der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung („IPPC-Richtlinie“) erfasst werden. Damit
fallen - von den zahlreichen Gewerbe- und Industriebetrieben in Österreich -
nur die so genannten „IPPC-Anlagen“ (ca. 400 Anlagen in ganz Österreich) unter
den Geltungsbereich des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes, für die Lärmerhebung
und alle weiteren Maßnahmen wird aber – EU-konform – zusätzlich vorausgesetzt,
dass eine „IPPC-Anlage“ sich in einem Ballungsraum befindet. Dies führt dazu,
dass bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Lärmsituation nur
hinsichtlich weniger Anlagen (ca. 50 „IPPC-Anlagen“ befinden sich in
Ballungsräumen) berücksichtigt werden wird. Angesprochen werden diese Anlagen
im vorliegenden Gesetzentwurf nicht als „IPPC-Anlagen“, sondern unter
Bezugnahme auf die jeweils einschlägigen Materiengesetze, nämlich
GewO 1994, Mineralrohstoffgesetz, Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen
sowie Abfallwirtschaftsgesetz 2002.
Der ebenfalls in § 3 des vorliegenden Entwurfes definierte Begriff der
„strategischen Lärmkarte“ wird für eine (nach diesem Bundesgesetz) zu
erstellende kartographische Darstellung des Lärms in der Umgebung der erfassten
Lärmquellen unter Berücksichtigung der zu errechnenden (zu messenden)
Lärmausbreitung und unter Darstellung der in den jeweiligen Zonen auftretenden
Schallpegel (in Dezibel) verwendet. Vorgesehen ist, dass es jeweils eine solche
strategische Lärmkarte für
1. den (Bundes-)Straßenlärm,
2. den Eisenbahnlärm,
3. den Lärm in der Umgebung von Flughäfen
4. den Lärm in der Umgebung der „IPPC-Anlagen“
und schließlich neben diesen vier strategischen Lärmkarten weitere
strategische Lärmkarten für die Ballungsräumen geben wird.
In Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG ist in § 3 Abs. 10 dieses
Gesetzesentwurfs auch der Begriff „Grenzwert“, wie er im gegenständlichen
Zusammenhang gemeint ist, definiert. Der Begriffsinhalt erfasst hier
(umsetzungsbedingt) nur einen kleinen Teil des Spektrums der Vorstellungen, die
man allgemein mit dem Wort „Grenzwert“ verbindet. Grenzwerte im Sinne des
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes sind eigentlich bestimmte als Ziel- bzw.
Planungswerte heranzuziehende Werte für die Lärmindizes, gestaffelt nach
festgelegten Tagesabschnitten (24-Stunden-Index, Tag-, Abend- und Nachtindex),
bei deren Überschreitung von der zuständigen Behörde die entsprechenden
planerischen Initiativen einzuleiten sind, um – mittelfristig - eine Absenkung
der tatsächlichen Indexwerte unter den jeweiligen „Grenzwert“ herbeizuführen.
Nach dem System der Richtlinie 2002/49/EG sollen diese Maßnahmen dann Teil
eines so genannten „Aktionsplanes“ sein, der in angemessener Zeit realisiert
werden soll. Da es sich somit eigentlich um Kennzahlen für Planungsmaßnahmen
handelt, sind diese Grenzwerte nicht mit einer Verpflichtung zur Einhaltung (an
die Lärmverursacher) versehen und folglich auch nicht sanktionsbewehrt. Im
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz wird daher auch der (zutreffende) Ausdruck
„Schwellwert für die Aktionsplanung“ verwendet, der denselben Begriffsinhalt
hat wie der Ausdruck „Grenzwert“.
Eine genaue Festlegung dieser Grenzwerte bzw. Schwellwerte im
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz selbst ist nicht vorgesehen, da diese
Grenzwerte (Schwellwerte) als vom Stand der Technik abhängige Bewertungsgrößen
langfristig variabel sind und mit Verordnung (durch den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 11) jeweils den aktuellen
Gegebenheiten entsprechend festgelegt werden sollen.
„Aktionspläne“ im Sinne des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes sind
Programme ohne rechtlich bindenden Charakter, die in der Verantwortung der für
die Dokumentation zu den jeweiligen Lärmquellen gemäß diesem Bundesgesetz
zuständigen Behörden nach näher festgelegten Anforderungen (z. B. in Anhang V
der Richtlinie 2002/49/EG) für alle Gebiete, für die in den strategischen
Lärmkarten eine relevante Lärmbelastung (etwa ab 45 Dezibel im Nachtindex)
ausgewiesen ist, zu erstellen sein werden. Obwohl diese Aktionspläne selbst
keinen verbindlichen Charakter haben werden, ist davon auszugehen, dass sich
die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden mit der
Erarbeitung der entsprechenden Aktionspläne selbst im Einzelfall konkret darauf
festlegen können, wann und wie sie die geplanten Aktionen konkret in Angriff
nehmen und dabei auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes Bedacht nehmen.
„Umweltstellen“ sind deshalb definiert worden, weil diesen bei einer
allenfalls für einzelne Aktionspläne erforderlichen Umweltprüfung gemäß den
§§ 8 und 9 ein Anhörungsrecht zusteht.
Zu § 4:
In § 4 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes wird durch eine Referenz
auf die einschlägigen Anhänge der umzusetzenden Richtlinie 2002/49/EG bzw. auf
die präziseren – zukünftigen - Durchführungsvorschriften (die kurz nach dem
In-Kraft-Treten des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes mit Verordnung gemäß
§ 11 erlassen werden sollen) an die technischen Eckpunkte für die Erhebung
der tatsächlich auftretenden Lärmpegel, gemittelt zu den entsprechenden
Lärmindizes, angeknüpft. Da die Richtlinie 2002/49/EG für die Methoden zur
Lärmmessung und Berechnung mehrere Alternativen erwähnt, soll auch in
Österreich eine gewisse Wahlfreiheit in der Methodik der Lärmmessung bzw.
Lärmberechnung beibehalten werden, solange nicht durch die Europäische
Gemeinschaft ein vollständig harmonisiertes Procedere vorgegeben wird (siehe
dazu näher in den Ausführungen zu § 11). In § 4 ist darüber hinaus
nur klargestellt, dass die nach den – unter Vorsehung von Wahlmöglichkeiten
verbindlichen - technischen Vorgaben dieses Bundesgesetzes ermittelten
Lärmindizes die maßgeblichen Grundlagen für die Ausarbeitung der strategischen
Lärmkarten und die Durchführung der Aktionsplanung zu bilden haben werden.
Zu § 5:
Im Hinblick auf die mit dem Bundes-Umgebundeslärmschutzgesetz verfolgte
Zielsetzung, systematisch die von den in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
fallenden Lärmquellen ausgehenden Belastungen zu erfassen und zu dokumentieren
(einschließlich der Einräumung des Informationszuganges der allgemeinen
Öffentlichkeit zu dieser Dokumentation) sowie darauf aufbauend zweckmäßige
Maßnahmen zu planen, ist in § 5 als erster Schritt vorgesehen, zur
Herstellung der rechtlichen und technischen Datengrundlagen eine
Zusammenführung der zu erfassenden Lärmquellen durchzuführen. Auf der Grundlage
der bestehenden Aufgabenverteilung innerhalb der Bundesministerien soll aus den
jeweiligen Bereichen die Festlegung und kartographische Darstellung der
erfassten Lärmquellen kommen. Dies bedeutet, dass der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie die Karte(n) zur Verfügung zu stellen haben
wird (für die Zusammenfassung durch den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zur Erfüllung der
Berichtspflichten an die europäische Kommission und zur Ermöglichung der öffentlichen
Information über das Internet), in denen die Bundesstraßen A und S
einschließlich der Autobahnen, die Eisenbahnstrecken sowie die Flughäfen
eingezeichnet sind. Auf der identischen Kartenbasis wird der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit eine Teilkarte zur Verfügung stellen, in der die
Standorte aller jener „IPPC-Anlagen“ eingezeichnet sind, die gemäß den Materiengesetzen,
für die als oberste Behörde der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
zuständig ist, betrieben werden (hier kommen Anlagen im Sinne der
GewO 1994, im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes und im Sinne des Luftreinhaltegesetzes
für Kesselanlagen in Betracht) und sich in Ballungsräumen befinden. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird
diese Teilkarte um die „IPPC-Anlagen“ ergänzen, die nach dem
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 genehmigt sind oder die Karte für die Gelände
für industrielle Tätigkeiten in Ballungsräumen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit gemeinsam erstellen.
Für Ballungsräume sind die Details (Verkehrswege, Anlagenstandorte) auf der
Grundlage der von den Fachministern zur Verfügung gestellten Daten vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
soweit zusammenzuführen, als dies technisch tunlich ist. Dies wird keine
„Addition“ der Lärmpegel der verschiedenen Quellen in sich überschneidenden
Zonen beinhalten, da dies zu keiner Darstellung, die der Wirklichkeit der
Wahrnehmung der Gesamtlärmbelastung entsprechen würde, führen könnte.
Die gesamte Grundlagenerstellung kann gemäß § 5 Abs. 8 auch einem
Dienstleistungsanbieter, insbesondere der Umweltbundesamt GmbH nach dem
Umweltkontrollgesetz übertragen werden. Jedenfalls ist eine einheitliche
Vorgangsweise notwendig, da die Informationen aus den jeweiligen Ressortbereich
zusammengeführt und u.a. für die Information der Öffentlichkeit gesammelt
aufbereitet werden müssen.
Zu § 6:
Analog zu der Aufgabenverteilung für die Erhebung und Dokumentation der
Quellen des Umgebungslärmes im Sinne der Definitionen und des Geltungsbereiches
des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes soll auch die Weiterführung der
Grundlagenarbeit im Hinblick auf die Erstellung der strategischen Lärmkarten
erfolgen. Aus dem Verkehrsbereich sind drei strategische Lärmkarten für die
Verkehrswege notwendig – eine mit den Lärmabbildungen entlang der Bundesstraßen
A und S (einschließlich Autobahnen), eine für das österreichische
Schienennetz und eine mit der Darstellung der Lärmsituation in der Umgebung von
Flughäfen. Zusätzlich sind die entsprechenden kartographisch umgesetzten
Darstellungen der Lärmpegel und der –ausbreitung in der Umgebung der genannten
Verkehrswege in den Ballungsräumen im Verantwortungsbereich des
Verkehrsressorts zu erstellen und zu übermitteln.
Für den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist die Aufgabe verankert,
einen Teil einer strategischen Lärmkarte, in der die auf den Anlagenbetrieb
zurückzuführende Lärmsituation in der Umgebung von „IPPC-Anlagen“, die Anlagen
im Sinne der GewO 1994, im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes und im Sinne
des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen sind und sich in Ballungsräumen
befinden, zu erheben, darzustellen und zur gemeinsamen Nutzung und
Veröffentlichung zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird diesen Teil einer
strategischen Lärmkarte um die Lärmsituation in der Umgebung von jenen
„IPPC-Anlagen“, die nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 genehmigt sind
und sich in Ballungsräumen befinden, ergänzen oder die strategische Lärmkarte
für die Gelände für industrielle Tätigkeiten mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit gemeinsam erstellen.
Für die Erstellung der strategischen Lärmkarten für die Ballungsräume wird
die Zusammenarbeit der betroffenen Ministerien (Art. 22 B-VG) zweckmäßig
sein oder die gemeinsame Beauftragung eines Dienstleistungsanbieters in Frage
kommen.
Zu § 7:
Auch die „Aktionspläne“ sollen – soweit eine Zuordenbarkeit der
ressortmäßigen Verantwortlichkeit gemäß den bestehenden Materiengesetzen (StVO,
KFG, Eisenbahngesetz, Luftfahrtgesetz, GewO 1994, MinRoG, LRG-K,
AWG 2002) gegeben ist, im jeweiligen Verantwortungsbereich erarbeitet und
letztendlich durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft soweit zusammengeführt werden, dass sie in einer einheitlichen
Art und Weise der Europäischen Kommission übermittelt werden können und der
allgemeinen Öffentlichkeit die Informationen auch praktisch zur Verfügung
stehen.
Inhaltlich sind die Aktionspläne von allen Verantwortlichen nach den –
allerdings nicht sehr konkreten - Vorgaben des Anhanges V der Richtlinie
2002/49/EG zu erstellen, wobei die Erlassung einer näheren Festlegung hierzu
mit Verordnung gemäß § 11 geplant ist.
Zeigen die strategischen Lärmkarten Schallpegel, die über den Schwellwerten
liegen, müssen die entsprechenden Aktionspläne gemäß § 7 Abs. 7
geeignete Maßnahmen zur Erreichung von Lärmminderungen vorsehen.
Da Aktionspläne auch die Maßnahmen enthalten sollen, die gegebenenfalls zur
Aufrechterhaltung ausreichend ruhiger Gebiete in der Umgebung von Lärmquellen
im Sinne dieses Bundesgesetzes notwendig sind (z.B. Maßnahmen zur
Sicherstellung, dass es zu keiner Erhöhung der Verkehrsfrequenz kommt), sind -
EU-konform – Aktionspläne für sämtliche Lärmquellen, die in den strategischen
Lärmkarten angeführt sind, zu erstellen.
Rechtlich gesehen sind die Aktionspläne als Programme einzustufen, die die
zukünftige Arbeit bestimmter Behörden oder auch privater Initiativen
beschreibend darstellen sollen, dabei aber weder als Verordnung erlassen
werden, noch subjektive Rechte für Dritte zu begründen geeignet sind. Eine
Bindungswirkung werden sie nur im Sinne einer Selbstbindung der Stelle, die für
den jeweiligen Inhalt eines Aktionsplanes verantwortlich zeichnet, ihre eigenen
Pläne auch konkret umzusetzen, entfalten. Es spricht daher auch nichts gegen
eine – denkbare – gemeinsame Vorgangsweise von Bund und Ländern, etwa bei der
Verfassung von Aktionsplänen für Ballungsräume. Auch der wechselseitigen
tatbestandsmäßigen Anführung von Maßnahmen, die eine andere Gebietskörperschaft
(nach den dafür einschlägigen Bestimmungen) bereits rechtsverbindlich
festgelegt hat (insbesondere im Bereich Raumordnung, Trassierung von Straßen
und Bahnstrecken, etc.) stehen keine kompetenzrechtlichen Bedenken entgegen,
wenn man den - rechtlich gesehen - rein deskriptiven Charakter der Aktionspläne
zu Grunde legt.
Zu den §§ 8 und 9:
Die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen
bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 v.
21.7.2001 S. 30, ist durch entsprechende Umsetzungsmaßnahmen dann
national anwendbar zu machen, wenn die in Art. 2 und 3 der genannten
Richtlinie angeführten Kriterien erfüllt sind. Dabei ist nicht darauf
abzustellen, ob ein konkretes Projekt geplant wird, sondern darauf, ob ein
„Rahmen“ für ein Projekt mit eventuellen Umweltauswirkungen gesetzt wird. Das
„Setzen“ eines derartigen Rahmens ist als die direkte oder indirekte Schaffung
von Voraussetzungen für ein Projekt mit möglichen Umweltauswirkungen im Sinne
des UVP-Gesetzes zu sehen.
Die strategische Umweltprüfung, die in den §§ 8 und 9 vorgesehen ist,
ist eine umfassende Prüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung, in der sämtliche
Umweltaspekte eines Planungsrahmens betrachtet werden sollen und die andere,
meist sektoral ausgerichtete Prüfungen ergänzen soll.
Da Aktionspläne unter Umständen einen – wenn auch sehr allgemeinen und
rechtlich nicht bindenden - Rahmen zu bereits vorhandenen oder geplanten
Maßnahmen zur Lärmminderung bzw. Aufrechterhaltung ruhiger Zonen zum Gegenstand
haben könnten, der gleichzeitig auch als Rahmen für Projekte mit
Umweltauswirkungen betrachtet werden könnte, kann in Einzelfällen damit auch
die Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung für diesen
„Planungsrahmen“ aus der genannten Richtlinie (2001/42/EG) abgeleitet werden.
Für diese Fälle ist vorgesehen, die entsprechenden Verfahren unter Beteiligung
der Öffentlichkeit, Anhörung der Umweltstellen gemäß § 3 Abs. 12 und
bei möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen unter Einbindung der Behörden
der möglicherweise betroffenen Nachbarstaaten, durchzuführen.
Damit wird den Vorgaben der genannten Richtlinie im Hinblick auf
strategische Umweltprüfungen und frühzeitige Einbindung von Umweltstellen
(Umweltbehörden), im Sinne von frühzeitiger Integration von Umweltaspekten und
entsprechender Planinhalte in Rahmenplanungen Rechnung getragen.
Zu § 10:
Die Richtlinie 2002/49/EG sieht in Artikel 9 vor, dass die Öffentlichkeit
über die strategischen Lärmkarten und die Aktionspläne informiert werden muss,
dass dabei die verfügbaren Informationstechnologien zu nutzen sind und dass die
Information deutlich, verständlich und (leicht) zugänglich sein muss. Die
wichtigsten Punkte sollten zusammengefasst dargestellt werden.
Um eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, diesem Auftrag der
Gemeinschaft nachkommen zu können, ist in § 10 des vorliegenden Entwurfes
für ein Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz vorgesehen, dass die entsprechenden
Informationen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft (wo die Teil-Informationen zusammenfließen sollen)
entsprechend aufbereitet, mit Zusammenfassungen und eventuell notwendigen
Erklärungen versehen bereitgehalten und nach Möglichkeit (auf Anfrage)
elektronisch verteilt werden. Es wird davon auszugehen sein, dass sich der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Erfüllung dieser gesetzlichen
Verpflichtung einer technisch versierten Stelle, wie etwa der Umweltbundesamt
GmbH bedienen wird und dafür sorgen wird, dass die entsprechenden Informationen
laufend im Internet aufgesucht werden können und (auszugsweise) elektronisch
übermittelbar sind.
Zusätzlich ist in § 10 vorgesehen, dass alle für Bereiche des
Bundes-Umgebungslärms zuständigen Ressorts die in ihren jeweiligen
Aufgabenbereichen auszuarbeitenden Aktionspläne samt den zugehörigen
strategischen Lärmkarten im Entwurfstadium (des jeweiligen Aktionsplanes)
öffentlich auflegen und zugänglich machen, Stellungnahmen dazu entgegennehmen
und zusammenfassend würdigen (diese Verpflichtungen stehen gegebenenfalls auch
in Zusammenhang mit der strategischen Umweltprüfung).
Auch die Verpflichtungen zur umgebungslärmbezogenen Information der
Europäischen Kommission, die in Art. 4 Abs. 2, Art. 5
Abs. 4, Art. 7 und 8 der Richtlinie 2002/49/EG festgelegt sind,
finden in § 10 des vorliegenden Entwurfes Berücksichtigung, indem der
gesetzliche Auftrag an die Vollziehung verankert wird, die entsprechenden
Informationen zu den vorgesehenen Zeitpunkten an die Europäische Kommission zu
übermitteln.
Zu
§ 11:
In § 11 ist
eine ausdrückliche Ermächtigung dafür vorgesehen, bestimmte Regelungen des
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes mit Verordnung näher auszuführen. Den
Handlungsspielraum für eine derartige Verordnung sollen einerseits die
Schutzziele des gegenständlichen Gesetzes (Vorarbeiten zur Vermeidung von
Lärmbelästigungen und Verhinderung von die Gesundheit beeinträchtigenden
Umgebungslärmbelastungen, Erhaltung ruhiger Gebiete), andererseits diejenigen
Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes darstellen, deren Umsetzung das Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz
dient – also insbesondere die detaillierteren Festlegungen, die in den Anhängen
der Richtlinie 2002/49/EG enthalten sind. Zudem ist vorgesehen, dass
Verordnungen gemäß § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit erlassen werden.
Inhaltlich sollen
mit Verordnung gemäß § 11 Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz die näheren
Regelungen zur Bestimmung und zu Bewertungsmethoden von Lärmindizes, zur Bestimmung
der (verwaltungsrechtlich relevanten) Wirkungen von Umgebungslärmbelastungen,
zur näheren Erklärung der Vorgangsweise bei der Ausarbeitung von strategischen
Lärmkarten und von Aktionsplänen und bei der Erhebung von allfälligen
Umweltauswirkungen von geplanten Maßnahmen, die Inhalte und Formate von zu
erstellenden und zu übermittelnden Umgebungslärmdokumentationen sowie die
genauen räumlichen Festlegungen von „Bundes-Umgebungslärmballungsräumen“ und
die Anforderungen an bestimmte Dokumentationen (Formate) erlassen werden.
Dementsprechend ist geplant, gemäß § 11
Bestimmungen zu verordnen, die – beispielsweise – den folgenden Inhalt haben
könnten und wie nachfolgend beschrieben erläutert werden können:
„Verordnung
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
über die Festlegung von Lärmindizes, von Bewertungsmethoden und von
Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Lärmarten sowie
über die nähere Bestimmung von Kriterien für die Prüfung von Aktionsplänen, die
Inhalte von Umweltberichten und die räumliche Festlegung von Ballungsräumen
Gemäß
§ 11 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, BGBl. I
Nr. XXX/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
verordnet:
Die
in den Anhängen I-VI der Richtlinie 2002/49/EG festgelegten Lärmindizes und die
Methoden zur Bestimmung dieser Werte gelten hiermit als gemäß § 11 dieses
Bundesgesetzes verordnet und sind für die Lärmbewertung in Österreich,
einschließlich der eingearbeiteten genaueren Festlegungen verbindlich
anzuwenden. Diese angepassten Anhänge lauten wie folgt:
Anhang I
Lärmindizes
Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist mit
folgender Gleichung definiert:
Lday
(Taglärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß
ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die
Bestimmungen an allen Kalendertagen am Tag erfolgen;
Levening
(Abendlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß
ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die
Bestimmungen an allen Kalendertagen am Abend erfolgen;
Lnight
(Nachtlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß
ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die
Bestimmungen an allen Kalendertagen in der Nacht erfolgen.
Hierbei gilt:
- Es gelten nachfolgende Zeiten:
Tag 06:00 –
19:00 Uhr,
Abend 19:00
– 22:00 Uhr und
Nacht 22:00
– 06:00 Uhr Ortszeit.
- in Jahr ist das für die Lärmemission
ausschlaggebende durchschnittliche Jahr;
- für alle Lärmquellen ist die Korrektur für die
Meteorologie nach ISO 9613-2 zu bestimmen, wobei für das gesamte Bundesgebiet
C0 mit 0 festgelegt wird. Das heißt, es ist immer mit der am ausbreitungsgünstigsten
Witterungsbedingung zu rechnen.
- die Rechnung hat grundsätzlich für die Höhe des
Immissionsortes 4 m über Boden zu erfolgen.
Anhang II
Bewertungsmethoden für
Lärmindizes
Die Werte für Lden- und Lnight werden durch
folgende Methoden bestimmt:
Berechnungsmethoden
für Lden und Lnight:
a) Für die Bestimmung des Lärms von Geländen für
industrielle Tätigkeiten ist die NORM ISO 9613-2: „Akustik – Dämpfung des
Schalls bei der Ausbreitung im Freien – Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren,
einschließlich der ergänzenden NORMEN ISO 8297, 3744 und 3746 heranzuziehen;
b) Für die Bestimmung des Fluglärms ist die
ÖAL-Richtlinie Nr. 24-1, in der Fassung vom Juni 2001, heranzuziehen;
c) Für die Bestimmung des Straßenverkehrslärms
sind die die Rechenverfahren gemäß RVS 3.02, in der Fassung vom 1. Oktober
1998, heranzuziehen;
d) Für die Bestimmung des Schienenverkehrslärm
sind die Bestimmungen der ON-REGEL 305011, in der Fassung vom 1. September
2004, zur Anwendung.
Die genannten
ÖAL-Richtlinien sind beim Österreichischen Arbeitsring für Lärmbekämpfung,
Sonnenhang 7, 4292 Käfermarkt, erhältlich.
Die genannte ON-REGEL ist
beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, 1021 Wien
und beim Österreichischen Arbeitsring für Lärmbekämpfung, Sonnenhang 7, 4292
Käfermarkt, erhältlich.
Die genannte RVS 3.02 ist
beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie erhältlich.
Die ISO-Normen sind beim
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
erhältlich.
Anhang III
Berücksichtigung der
unzumutbaren Belästigung und der gesundheitsschädlichen Auswirkungen
Um das Verhältnis
zwischen unzumutbarer Belästigung und Lden bzw. Lnight für Straßenverkehrs-, Eisenbahn- und Fluglärm und
für Lärm von Gebieten für industrielle Tätigkeiten zu bewerten werden als
Grundlage für die Aktionsplanung nachfolgende Schwellwerte festgelegt:
- Als Schwellwert für die Aktionsplanung gilt für
die Beurteilung von Verkehrsgeräuschen grundsätzlich ein Lden
von 65 dB und ein Lnight von 55 dB. Auf Grund der
speziellen Geräuschcharakteristik und der damit unterschiedlichen
Dosis-Wirkungs-Relation werden für die Beurteilung von Straßenverkehrslärm
generell vom Schwellwert 5 dB abgezogen und bei der Beurteilung von Schienenverkehrslärm
sind generell zum Schwellwert 5 dB zu addieren. Für Flughäfen gilt als
Schwellwert grundsätzlich ein Lden von 65 dB und ein
Lnight von 55 dB, für nach dem In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes neue Flughäfen gilt jedoch als Schwellwert ein Lden von 60 dB
und ein Lnight von 50 dB.
- Als Schwellwert für Aktionsplanung gilt für die
Beurteilung von Industriegeräuschen ein Lden von 55
dB und ein Lnight von 45 dB.
Aufgrund der speziellen
Dosis-Wirkung-Relationen können für folgende Bereiche andere Schwellwerte
verwendet werden:
- Wohngebäude mit besonderer Schalldämmung,
- Wohngebäude mit einer ruhigen Fassade,
- Gebiete, in denen auf Grund der bestehenden
Nutzung oder Ausweisung ein besonderer Schutzanspruch hinsichtlich
Umgebungslärm gegeben ist.
Anhang IV
Mindestanforderungen für
die Ausarbeitung strategischer Lärmkarten
1. Auf einer strategischen Lärmkarte werden Daten
zu folgenden Aspekten dargestellt:
- aktuelle, frühere oder vorhersehbare
Lärmsituation, ausgedrückt durch einen Lärmindex,
- Überschreitung eines Grenzwerts oder der
Schwellwerte für die Aktionsplanung,
- geschätzte Anzahl an Wohnungen, Schulen und
Krankenhäusern in einem bestimmten Gebiet, die bestimmten Werten eines
Lärmindexes ausgesetzt sind,
- geschätzte Anzahl der Menschen in einem
lärmbelasteten Gebiet.
- Darstellung von Gebieten, die auf Grund ihrer
Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch gegenüber Lärm aufweisen.
2. Strategische Lärmkarten sind der Öffentlichkeit
in grafischer Darstellung vorzulegen.
3. Strategische Lärmkarten für Ballungsräume haben
Lärm aus folgenden Quellen auszuweisen:
- Straßenverkehr,
- Eisenbahnverkehr,
- Flughäfen,
- Gelände für industrielle Tätigkeiten
4. Die
zusätzlichen Mindestinformationen Struktur gemäß Anhang V vorzulegen.
5. Zur Information der Öffentlichkeit gemäß § 7 und für die
Ausarbeitung von Aktionsplänen gemäß § 6 sind nachfolgende Informationen
darzustellen:
- eine grafische Darstellung der Strategischen
Lärmkarte,
- eine grafische Darstellung der Überschreitung relevanter Grenzwerte
bzw. Schwellwerte für die Aktionsplanung,
- eine grafische Darstellung, der aktuelle
Lärmsituation mit zukünftigen Lärmsituationen,
6. Die strategische Lärmkarten werden jeweils für
den Straßenverkehrslärm, Eisenbahnlärm, Fluglärm und Lärms von Geländen für
industrielle Tätigkeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes getrennt erstellt.
7. Es gelten die in der ÖAL-Richtlinie 36-Blatt 2,
in der Fassung vom Juni 2004, vorgesehenen Bestimmungen. Die genannte ÖAL-Richtlinie ist beim Österreichischen
Arbeitsring für Lärmbekämpfung, Sonnenhang 7, 4292 Käfermarkt, erhältlich.
Anhang V
Mindestanforderungen für
Aktionspläne
1. Die Aktionspläne haben mindestens folgende
Angaben und Unterlagen zu enthalten:
- eine Beschreibung der Ballungsräume, der
Hauptverkehrsstraßen, der Haupteisenbahnstrecken oder der Großflughäfen und der
Gelände für industrielle Tätigkeiten,
- die zuständige Behörde,
- den rechtlichen Hintergrund,
- alle jeweils geltenden Grenzwerte bzw. die
Schwellwerte für die Aktionsplanung,
- eine Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten,
- eine Bewertung der geschätzten Anzahl von
Personen, die Lärm ausgesetzt sind, und Angabe von besonderen Lärmschutzproblemen
und verbesserungsbedürftigen Situationen,
- die Darstellung der Einbeziehung der
Öffentlichkeit,
- die bereits vorhandenen oder geplanten
Maßnahmen zur Lärmminderung,
- die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für
die nächsten fünf Jahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz
von Gebieten, die auf Grund ihrer Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch
gegenüber Lärm aufweisen,
- die langfristige Strategie,
- finanzielle Informationen (falls verfügbar):
Finanzmittel, Kostenwirksamkeitsanalyse, Kosten-Nutzen-Analyse,
- die geplanten Bestimmungen für die Bewertung
der Durchführung und der Ergebnisse des Aktionsplans,
- Eine kurze Zusammenfassung des Aktionsplans .
2. Die zuständigen Behörden können jeweils für
ihren Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:
- Verkehrsplanung,
- Raumordnung,
- auf die Geräuschquelle ausgerichtete technische
Maßnahmen,
- Wahl von Quellen mit geringerer
Lärmentwicklung,
- Verringerung der Schallübertragung,
- verordnungsrechtliche oder wirtschaftliche
Maßnahmen oder Anreize.
3. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne ist das
gesamte Gebiet unter Berücksichtigung aller Lärmquellen zu betrachten und nicht
nur jene Quellen, die zu Überschreitungen der Schwellwerte geführt haben.
Primäres Ziel ist die Unterschreitung der Schwellwerte. Die Maßnahmen sind so
zu setzten, dass sie auch vor Lärm aus anderen Quellen schützen und damit die
Wirksamkeit erhöht bzw. der Kosten-Nutzen-Effekt gesteigert wird. In der
Aktionsplanung sind auch mögliche Verlagerungen der Lärmproblematik zu
untersuchen.
4. In den Aktionsplänen haben Schätzwerte für die
Reduzierung der Zahl der betroffenen Personen zu enthalten.
5. Es gelten die in der ÖAL-Richtlinie 36-Blatt 2,
in der Fassung vom Juni 2004, vorgesehenen Bestimmungen. Die genannte
ÖAL-Richtlinie ist beim Österreichischen Arbeitsring für Lärmbekämpfung,
Sonnenhang 7, 4292 Käfermarkt, erhältlich.
Anhang VI
Mindestinformationen und
Struktur für Bericht zu strategischen Lärmkarten
1. Zu Ballungsräumen
1.1. Eine kurze
Beschreibung des Ballungsraums: Lage, Größe, Einwohnerzahl.
1.2. Eine
Darstellung der Zuständigkeiten
1.3.
Lärmschutzprogramme, die bisher durchgeführt wurden, und laufende
Lärmschutzmaßnahmen.
1.4. Verwendete
Rechenprogramme, Berechnungs- oder Messmethoden.
1.5. Die
geschätzte Zahl der Menschen (auf die nächste Hunderterstelle gerundet), die in
Gebäuden wohnen, an denen der in 4 m Höhe bewertete Lden in dB an
der am stärksten lärmbelasteten Fassade in folgenden Bereichen liegt: 55-59,
60-64, 65-69, 70-74, > 75, wobei die Angaben für Straßenverkehrslärm,
Eisenbahnlärm, Fluglärm und des Lärms von Geländen für industrielle Tätigkeiten
getrennt aufzuführen sind. Die Zahlenangaben sind auf die nächste
Hunderterstelle auf- oder abzurunden.
Zusätzlich ist -
soweit Daten verfügbar sind anzugeben, wie viele Personen innerhalb der oben
angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden wohnen mit
- besonderer Schalldämmung gemäß Abschnitt 1.5.;
- einer ruhigen Fassade gemäß Abschnitt 1.5.;
Daneben ist anzugeben,
welchen Einfluss Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen
auf den Lärmpegel haben.
1.6. Die geschätzte
Gesamtzahl der Menschen (auf die nächste Hunderterstelle gerundet), die in
Gebäuden wohnen, an denen der in 4 m Höhe bewertete Lnight
in dB an der am stärksten lärmbelasteten Fassade in folgenden Bereichen liegt:
50-54, 55-59, 60-64, 65-69, > 70, wobei die Angaben für Straßenverkehrslärm,
Eisenbahnlärm, Fluglärm und des Lärms von Geländen für industrielle Tätigkeiten
getrennt aufzuführen sind. Diese Daten können vor auch für den Bereich 45-49
bewertet werden.
Zusätzlich ist soweit
Daten verfügbar sind anzugeben, wie viele Personen innerhalb der oben
angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden wohnen mit
- besonderer Schalldämmung gemäß Abschnitt 1.5.;
einer ruhigen Fassade
gemäß Abschnitt 1.5..
Daneben ist anzugeben,
welchen Einfluss Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen
auf den Lärmpegel haben.
1.7. Bei einer grafischen
Darstellung sind zumindest die 45, 50, 55, 60, 65, 70 und 75 dB-Linien zu
zeigen.
2. Zu
Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen
2.1. Eine allgemeine
Beschreibung der Hauptverkehrsstraßen, Eisenbahnstrecken oder Flughäfen: Lage,
Größe und Angaben über das Verkehrsaufkommen.
2.2. Eine Beschreibung
der Umgebung: Ballungsräume, Dörfer, ländliche Gegend oder nicht ländliche
Gegend, Information über die Flächennutzung, andere Hauptlärmquellen.
2.3. Lärmschutzprogramme,
die bisher durchgeführt wurden, und laufende Lärmschutzmaßnahmen.
2.4. Verwendete
Rechenprogramme, Berechnungs- oder Messmethoden.
2.5. Die geschätzte
Gesamtzahl der Menschen (auf die nächste Hunderterstelle gerundet), die
außerhalb von Ballungsräumen mit mehr als 100.000 Einwohnern in Gebäuden
wohnen, an denen der in 4 m Höhe an der am stärksten lärmbelasteten Fassade
bewertete Lden in dB in folgenden Bereichen liegt:
55-59, 60-64, 65-69, 70-74, > 75.
Zusätzlich ist soweit
Daten verfügbar sind anzugeben, wie viele Personen innerhalb der oben
angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden wohnen mit
- besonderer Schalldämmung gemäß Abschnitt 1.5.;
2.6. einer ruhigen
Fassade gemäß Abschnitt 1.5.. Die geschätzte Gesamtzahl der Menschen (auf die
nächste Hunderterstelle gerundet), die außerhalb von Ballungsräumen in Gebäuden
wohnen, an denen Lnight in dB in 4 m Höhe an der am
stärksten lärmbelasteten Fassade in folgenden Bereichen liegt: 50-54, 55-59,
60-64, 65-69, > 70. Diese Daten können auch für den Bereich 45-49 bewertet
werden.
Zusätzlich sollte
- gegebenenfalls und soweit Daten verfügbar sind - angegeben werden, wie viele
Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden
wohnen mit
- besonderer Schalldämmung für bestimmten Lärm
gemäß Abschnitt 1.5.,
- einer ruhigen Fassade gemäß Abschnitt 1.5.
2.7. Die Gesamtfläche (in
km2), mit Lden-Werten von über 45, 50,
55, 60, 65 70 bzw. 75 dB. Außerdem ist die geschätzte Gesamtzahl der Wohnungen
in jedem dieser Gebiete (auf die nächste Hunderterstelle gerundet) und die
geschätzte Gesamtzahl der dort lebenden Menschen (auf die nächste
Hunderterstelle gerundet) anzugeben. Dabei sind die Ballungsräume mit
einzubeziehen. Die 45, 55 und 65 dB-Linien sind auch auf einer oder mehreren Karten
einzuzeichnen, in denen der Standort von Dörfern, Städten und Ballungsräumen
innerhalb der Linien angegeben ist.
Anhang VII
Kriterien
für die Prüfung, ob Aktionspläne erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben
1. Merkmale der
Aktionspläne, insbesondere in Bezug auf
1.1. das Ausmaß,
in dem die Aktionspläne für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf
Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von
Ressourcen einen Rahmen setzt,
1.2. das Ausmaß,
in dem die Aktionspläne andere Pläne und Programme – einschließlich solcher in
einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst,
1.3. die Bedeutung
der Aktionspläne für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im
Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
1.4. die für die
Aktionspläne relevanten Umweltprobleme,
1.5. die Bedeutung
der Aktionspläne für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft.
2. Merkmale der
Auswirkungen und der voraussichtlich von den Aktionsplänen betroffenen Gebieten,
insbesondere in Bezug auf
2.1. die
Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
2.2. den
kumulativen Charakter der Auswirkungen,
2.3. den
grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
2.4. die Risiken
für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zB bei Unfällen),
2.5. den Umfang
und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl
der voraussichtlich betroffenen Personen),
2.6. die Bedeutung
und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender
Faktoren:
2.7. besondere
natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,
2.8.
Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,
2.9. intensive
Bodennutzung,
2.10. die
Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national,
gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.
Anhang VIII
Inhalte des
Umweltberichts
Die Informationen,
die in den Umweltbericht aufzunehmen sind:
1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der
wichtigsten Ziele der Aktionspläne und der Beziehung zu anderen relevanten
Plänen und Programmen;
2. die relevanten Aspekte des derzeitigen
Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung
des Plans;
3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die
voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
4. sämtliche derzeitigen für den Plan relevanten
Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf
Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der
Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.
Nr. L 103 vom 25. 04 1979, S 1, zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 807/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16. 5.
2003, S 36, oder der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206
vom 22. 07. 1992, S 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. 10. 2003, S 1,
ausgewiesenen Gebiete;
5. die auf internationaler oder gemeinschaftlicher
Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes,
die für den Plan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle
Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans berücksichtigt wurden;
6. die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen (einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer,
kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und
negativer Auswirkungen), und der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische
Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden,
Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe
einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen
Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten
Faktoren;
7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche
negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans zu verhindern,
zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;
8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der
geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen
wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der
erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende
Kenntnisse);
9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur
Überwachung der Durchführung der Aktionspläne;
10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben
beschriebenen Informationen.
Anhang IX
Ballungsräume
Ballungsräume
gemäß §3 Abs. 4 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, BGBl. I
Nr. XXX/2005 mit einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1000 oder
mehr Einwohnern pro Quadratkilometer sind folgende zusammenhängenden, sich
gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckende Gebiete: . . .
Anmerkung: Festlegung noch nicht erfolgt, als Anhaltspunkt dienen die im
Anschluß an die Erläuterungen angefügten graphischen exemplarischen
Darstellungen der Siedlungsdichten in den Bundesländern.
Anhang X
Elektronischen
Datenformate für die Übermittlung der strategischen Lärmkarten, Aktionspläne
und Berichte
Anmerkung: Diese sind noch nach erwarteten Vorgaben der Europäischen
Kommission und den Notwendigkeiten aus der Zusammenführung aller Lärmkarten,
Aktionspläne und Berichte in einer Internetplattform zu spezifizieren.
Die
Festlegung der im nationalen Bereich liegenden Regelungsinhalte wird zum großen
Teil auf Basis des Empfehlungsprotokolls vom 27. Jänner 2004 des Forum Schall
und der ÖAL-Richtlinie 36-Blatt 2 in der Fassung vom Juni 2004 erfolgen.Das
Forum Schall bzw. der Österreichische Arbeitsring für Lärmbekämpfung wurden im
Zuge der Ausarbeitung und Koordinierung des gegenständlichen
Begutachtungsentwurfes vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft ersucht bzw. beauftragt diese angeführten Arbeiten
zu erstellen und haben diese in dankenswerter Weise zur Erstellung der
notwendigen fachlichen Grundlagen beigetragen
Mögliche
Erläuterungen zu einer Verordnung gemäß § 11 LärmB-Bund:
Lärmindizes
In
Anhang I der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49 ist festgelegt:
- der Tag entspricht einem Zeitraum von 12
Stunden, der Abend einem Zeitraum von 4 Stunden und die Nacht einem Zeitraum
von 8 Stunden; die Mitgliedstaaten können den Abend um eine oder zwei Stunden
kürzen und den Tag und/oder den Nachtzeitraum entsprechend verlängern, sofern
dies für sämtliche Lärmquellen einheitlich geregelt ist und sie der Kommission
Informationen über jede systematische Abweichung von der Standardoption
übermitteln;
- der Tagesanfang (und damit der Anfang des
Abends und der Nacht) ist vom Mitgliedstaat festzulegen (dies ist für sämtliche
Lärmquellen einheitlich zu regeln); werden die Zeiten nicht anders festgelegt,
gelten die Standardzeiten 7.00 - 19.00 Uhr, 19.00 - 23.00 Uhr und 23.00 - 7.00
Uhr Ortszeit;
Seitens
der Bundesländer wurde im Wege der Verbindungsstelle nachfolgende nunmehr in
den Verordnungsentwurf übernommene Tageszeitabschnittsfestlegung vorgeschlagen.
- Tag: 6:00 Uhr bis 18:00 oder 19:00 Uhr
Abend:
18:00 oder 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Nacht:
22:00 Uhr bis 6:00 Uhr
Dieser
Vorschlag wurde von Forum Schall wie folgt begründet:
Der
Tagesbeginn mit 6:00 Uhr ist in Österreich entsprechend der üblichen
Beurteilungspraxis, den einschlägigen technischen Regelwerken und dem üblichen
Lebensrhythmus bereits ein anerkannter Wert. Da die Nachtzeit nicht kürzer als
8 Stunden sein darf, ergibt sich automatisch ein Beginn der Nachtzeit um 22:00
Uhr. Es bleibt damit als offener Regelungsspielraum die Definition des
Abendbeginns, wobei sich drei Möglichkeiten (18:00, 19:00 und 20:00 Uhr)
eröffnen. Ein Beginn der Abendzeit um 20:00 Uhr wird wegen der praktischen
Erfahrungen bei der Beurteilung von Lärmstörungsfällen durch das Forum Schall
abgelehnt. Hier sind die akustischen Verhältnisse bereits leiser als in dem
Stundenzeitraum zuvor, die Ruheerwartung der Bevölkerung zudem höher.
Der
von den Bundesländern vorgeschlagene Beginn der Abendzeit um 19.00 entspricht
der Standardzeit der Richtlinie 2002/49.
Die
Gleichung für Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) wurde
entsprechend den obigen Tageszeitabschnitten definiert. Die Definitionen der
Lärmindizes für die Zeitabschnitte Tag, Abend und Nacht entsprechen der
Richtlinie 2002/49.
Weiters
wird auf Vorschlag des Forum Schall für alle Lärmquellen die Korrektur für die
Meteorologie nach ISO 9613-2 festgelegt, wobei für das gesamte Bundesgebiet C0
mit 0 festgelegt wird. Das heißt, es ist immer mit der am
ausbreitungsgünstigsten Witterungsbedingung zu rechnen. Außerdem wird
festgelegt, dass die Rechnung grundsätzlich, wie in der Richtlinie 2002/49 vorgeschlagen,
für eine Höhe des Immissionsortes von 4 m über Boden erfolgt.
Die
österreichischen Rechenvorschriften für Schiene, Straße und Industrie basieren
derzeit auf den selben Ausbreitungstermen wie ISO 9613-2. Durch die
Berücksichtigung der Lärmausbreitungsgünstigsten Witterungsbedingungen (Mitwind
bzw. bodennahe Inversion) liegt die Berechnung auf der für die Lärmbetroffenen
sicheren Seite.
Bewertungsmethoden für
Lärmindizes
Gemäß
Anhang II der Richtlinie 2002/49 wird unter 2.2 festgelegt:
Empfohlene
vorläufige Berechnungsmethoden: Den Mitgliedstaaten, die bisher keine
einzelstaatlichen Berechnungsmethoden festgelegt haben oder eine andere
Berechnungsmethode einführen möchten, werden folgende Methoden empfohlen:
Für
INDUSTRIE- UND GEWERBELÄRM: ISO 9613-2: „Akustik - Dämpfung des Schalls bei der
Ausbreitung im Freien - Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren“.
Geeignete
Geräuschemissionsdaten (Eingabedaten) lassen sich mit einer der folgenden
Messmethoden
erfassen:
ISO
8297: 1994 „Akustik - Bestimmung der Schallleistungspegel von Mehr-Quellen-Industrieanlagen
für Zwecke der Berechnung von Schalldruckpegeln in der Umgebung - Verfahren der
Genauigkeitsklasse 2“;
EN
ISO 3744: 1995 „Akustik - Bestimmung der Schallleistungspegel von
Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen - Verfahren der Genauigkeitsklasse 2
für ein im Wesentlichen freies Schallfeld über einer reflektierenden Ebene“;
EN
ISO 3746: 1995 „Akustik - Bestimmung der Schallleistungspegel von
Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen - Hüllflächenverfahren der
Genauigkeitsklasse 3 über einer reflektierenden Ebene“.
Für
FLUGLÄRM: ECAC.CEAC Doc. 29 „Report on Standard Method of Computing Noise
Contours around Civil Airports“ (Bericht über die Standardberechnungsmethode
für Lärmkonturen um zivile Flughäfen), 1997. Von den verschiedenen Ansätzen zur
Modellierung von Flugwegen ist die in Abschnitt 7.5 von ECAC.CEAC Doc. 29
beschriebene Segmentierungstechnik zu verwenden.
Für
STRASSENVERKEHRSLÄRM: Die französische Berechnungsmethode „NMPB Routes- 96
(SETRA-CERTU-LCPC-CSTB)“, auf die in der Verordnung „Arrêté du 5 mai 1995
relatif au bruit des infrastructures routières, Journal officiel du 10 mai
1995, article 6“ und in der französischen Norm „XPS 31-133“ verwiesen wurde.
Hinsichtlich der Eingabedaten für Emissionsberechnungen verweisen diese
Dokumente auf den „Guide du bruit des transports terrestres, fascicule
prévision des niveaux sonores, CETUR 1980“.
Für
EISENBAHNLÄRM: Die niederländische Berechnungsmethode, veröffentlicht in
„Reken- en Meetvoorschrift Railverkeerslawaai ’96, Ministerie Volkshuisvesting,
Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer, 20. November 1996“.
Forum
Schall und Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung empfehlen, die
derzeit in Verwendung befindlichen österreichischen Rechenmodelle für
Straßenverkehr (RVS 3.02), Schienenverkehr (ÖN-REGEL 305011) und Flugverkehr
(ÖAL Richtlinie Nr. 24-1) für den ersten Schritt der Umsetzung beibehalten
werden sollen.
Für
die Berechnung der Schallimmissionen aus Industrie und Gewerbe steht die
Anwendung der in Anhang II Punkt 2.2. der Richtlinie 2002/49/EG angeführten ISO
Normen im Raum.
Die
Festlegung der Berechnungsmethoden für Lden und Lnight erfolgt nach Prüfung auf Basis des Vorschläge des
Empfehlungsprotokolls von Forum Schall und der ÖAL-Richtlinie 36, Blatt 2.
Das
Beibehalten der nationalen Berechnungsmethoden bis zum Inkrafttreten
allfälliger harmonisierter europäischer Berechnungsmethoden ist auch ein großer
Kostenvorteil. Die gewählteVorgangsweise bedeutet, dass bereits bestehende
Schalluntersuchungen in Österreich, seien es Schienenstreckensanierungen,
Fensterförderprogramme oder städtische Schallimmissionspläne weitgehend
verwendet werden können bzw. in der grundsätzlichen Anlage der Untersuchungen
kein Eingriff für die Übergangszeit notwendig ist, sofern die Emissionsdaten
aktuell sind oder aktualisierbar sind.
Die
Erhältlichkeit der zitierten Richtlinie und Normen ist angegeben.
Berücksichtigung der
unzumutbaren Belästigung und der gesundheitsschädlichen Auswirkungen
In Artikel 8 der
Richtlinie 2002/49 ist festgelegt, dass die Maßnahmen der Aktionspläne
insbesondere auf Prioritäten eingehen sollen, die sich aus der Überschreitung
relevanter Grenzwerte oder anderer von den Mitgliedsstaaten festgelegten
Kriterien ergeben.
In Österreich bestehen
derzeit lediglich generelle Grenzwerte für Schienen- und Straßenverkehr. Diese
müssen allerdings auf die Indizes Lden und Lnight umgerechnet werden. Eine entsprechende Anpassung der
österreichischen Straßenverkehrslärmberechnungsmethode RVS 3.02 ist notwendig,
da die Auslegungsgröße in der Straßenverkehrslärmberechnung derzeit die
maßgebende stündliche Verkehrsstärke und nicht der jahresdurchschnittliche
Verkehr ist. Beim Schienenverkehr erfolgt die Berechnung laut
Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung nach dem vom
Eisenbahnunternehmen bekannt gegebenen Betriebsprogramm für mittel- und
langfristige Entwicklungen. Damit ist bereits die Auslegung nicht auf die
maßgebende Stunde, sondern auf ein durchschnittliches Verkehrsaufkommen
gegeben. Die Umrechnung der bestehenden Grenzwerte für Schienenverkehrslärm
beschränkt sich damit auf das Weglassen des Anpassungswertes von –5 dB
(Schienenbonus), da die Richtlinie solche Zu- und Abschläge zum
energieäquivalenten Dauerschallpegel nicht vorsieht.
Auf einen stetigen
Übergang zwischen bestehenden Grenzwerten für Straße und Schiene, unabhängig
von der rechtlichen Verbindlichkeit, zu den neuen Indizes Lden
und Lnight wird besonders Acht zu geben sein, da für
die betroffene Bevölkerung schwer einsehbar sein wird, warum ein
Sanierungsprogramm vor und nach der Umsetzung der Richtlinie zu
unterschiedlichen Bewertungen führt.
Für Industrie und Gewerbe
sowie für Flugverkehrslärm gelten derzeit keine verbindlichen generellen
Grenzwerte in Österreich.
D as Forum Schall hat
daher auf Ersuchen des BMLFUW, Vorschläge für Kriterien formuliert, die im
Sinne von Schwellwerten für Aktionspläne verwendet werden können.
Das
Empfehlungsprotokoll des Forum Schall inklusive der empfohlenen Werte für den Lden [dB] und Lnight [dB] für Straße, Schiene, Flughäfen und Industrieanlagen ist auf der Homepage des
Umweltbundesamtes (www.umweltbundesamt.at) verfügbar und kann dort downgeloaded werden.
Erläuterungen des Forum
Schalls zu den Schwellwerten für Straßen-, und Schienenverkehrslärm sowie zum
Lärm aus Anlagen:
„Es herrscht Einigkeit im
Forum Schall, dass bei den bestehenden Grenzwerten für Bahn und Straße keine
Änderung erfolgen und lediglich eine Umrechnung auf die Einzahlangaben der
Richtlinie geschehen soll. Es kann auf Basis von Berechnungsbeispielen aber
auch aus den Schwellwerten der Richtlinie selbst abgeleitet werden, dass
- die Differenz zwischen Tagesgrenzwert und
Nachtgrenzwert im Allgemeinen 10 dB entspricht,
- der Grenzwert für den Lden mit ausreichender
Genauigkeit dem derzeitig gültigen Tagesgrenzwert gleichgesetzt werden kann,
- bereits begonnene und durchgeführte
Sanierungsprogramme, Fensterförderungen etc. als Aktionen im Sinne der Richtlinie
angesehen werden können.
Aus diesen Überlegungen
ergeben sich als Differenzen zwischen Lden und Lnight jeweils 10 dB. Da allerdings die Indizes der
Umgebungslärmrichtlinie keine Anpassungswerte zulassen, ist auf den LA,eq
umzurechnen, was bei Schienenverkehrslärm konkret um 5 dB höhere Schwellwerte
auf Grund des Schienenbonus rechtfertigt. Der Straßenverkehr bleibt unbewertet.
Hier soll aber eine Anpassung der Beurteilungsbasis durch die maßgebende
stündliche Verkehrsstärke, bei welcher die bisherigen Grenzwerte nicht
überschritten werden durften, ausgearbeitet werden. In der derzeitigen
Überarbeitung des Rechenverfahrens RVS 3.02 werden daher die Bemessungsfaktoren
für die maßgebende stündliche Verkehrsstärke in den Tages- und Nachtzeiten
adaptiert und für den Abendzeitraum hinzugenommen. Mit dieser Anpassung an den
europäischen Lärmindex Lden wird erreicht, dass auch bei Straßenverkehrslärm
die Betroffenen und Förderungswürdigen von heute sich weitgehend mit jenen
decken werden, die in Zukunft unter die Aktionspläne fallen.
Die Industriegeräusche
werden im Regelfall unangenehmer empfunden als Straßenverkehrsgeräusche, da sie
häufig tonhaltige und impulshaltige Anteile aufweisen. Auch werden die
gleichbleibenden Immissionen von Lüftungsanlagen und vergleichbaren Anlagen
besonders belästigend empfunden. Mit einem Korrekturwert von 5 dB im
Vergleich zum Straßenverkehr werden die unangenehmen Charakteristika gut
beschrieben. Es wird daher empfohlen, für Industriegeräusche um 5 dB
niedrigere Grenzwerte als die bestehenden Grenzwerte für Straßenverkehr zu
verwenden. Die Erfahrung zeigt, dass bei Industrieanlagen bei Überschreitung
dieser vorgeschlagenen Werte bei den Nachbarn ohnehin schon
Belästigungsreaktionen artikuliert werden und der Betrieb zu Maßnahmen verpflichtet
wird.“
Für Lärm im Bereich von
Flughäfen erscheint eine Festlegung in Anlehnung an die derzeit im Zuge der
Erarbeitung einer Novelle des deutschen „Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes
vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen“ diskutierten Werte sachgerecht.
Für bestehende Flughäfen und neue Flughäfen soll wie unter Anhang III angegeben
ein unterschiedlicher Schwellwert für die Aktionsplanung angewandt werden, um
der Entwicklung des Standes der Technik gerecht zu werden.
Mindestanforderungen für
die Ausarbeitung strategischer Lärmkarten
Es werden entsprechend
Anhang IV der Richtlinie 2002/49 die Mindestanforderungen für Strategische
Lärmkarten definiert. Mit der Verbindlicherklärung der ÖAL-Richtlinie 36, Blatt
2, werden weitere detaillierte und exakte Festlegung der technischen
Vorgangsweise zur Erzielung der von der Richtlinie 2002/49 geforderten
national einheitlichen Erstellung
der strategischen Lärmkarten festgelegt.
Die Erhältlichkeit der
zitierten Richtlinie ist angegeben.
Mindestanforderungen für
Aktionspläne
Es werden entsprechend
Anhang V der Richtlinie 2002/49 die Mindestanforderungen für Aktionspläne
definiert. Mit der Verbindlicherklärung der ÖAL-Richtlinie 36, Blatt 2, werden
weitere detaillierte und exakte Festlegung der technischen Vorgangsweise zur
Erzielung der von der Richtlinie 2002/49 geforderten national einheitlichen Erstellung der
strategischen Lärmkarten festgelegt.
Die Erhältlichkeit der
zitierten Richtlinie ist angegeben.
Anhang
VI
Mindestinformationen und
Struktur für Bericht zu strategischen Lärmkarten
Es werden entsprechend
Anhang VI der Richtlinie 2002/49 die Mindestinformationen und Struktur für den
Bericht zu den Strategischen Lärmkarten definiert. Die Berichte gemäß Anhang VI
der jeweils zuständigen Behörden
sind die Basis für den seitens des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß §7, Abs. 8,
Umgebungslärmschutzgesetz zu erstellenden von der Richtlinie 2002/49
geforderten nationalen Bericht.
Anmerkung: Die Anhänge VII und VIII werden
zu einem späteren Zeitpunkt erläutert.
Anhang IX
Ballungsräume
Gemäß Art. 3
lit. k der Richtlinie 2002/49/EG werden Ballungsräume wie folgt definiert:
„Ballungsraum“
bezeichnet einen durch den Mitgliedstaat festgelegten Teil seines Gebietes mit
einer Einwohnerzahl von über 100.000 und einer solchen Bevölkerungsdichte, dass
der Mitgliedstaat den Teil als Gebiet mit städtischen Charakter bezeichnet.
Gemäß § 3
Abs. 4, des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes soll diese Definition
weiter konkretisiert werden, indem als charakteristische Bevölkerungsdichte pro
Quadratmeter rund 1000 und mehr Einwohner festgelegt werden dürften. Innerhalb
dieser groben Festlegung eines zusammenhängenden Gebietes könnten
ortsspezifische Festlegungen getroffen werden, um überwiegend land- und
forstwirtschaftlich genutzte Flächen bzw. Zonen ohne städtischen Charakter
auszuklammern.
Anhang X
Elektronische
Datenformate für die Übermittlung der strategischen Lärmkarten, Aktionspläne
und Berichte
Zur
Zusammenführung und Veröffentlichung aller Materialien werden unter
Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit weitere
Vorgaben festgelegt werden.“
Zu § 12:
Das Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz hat Maßnahmen zum Gegenstand, die von
den zuständigen Bundesdienststellen zu erledigen sind, ohne dass es sich dabei
um Rechtspflichten, die an die Normunterworfenen gerichtet wären, handelt. Zum
Großteil sind die vorgesehenen Aktivitäten technischer Natur (Lärmmessung,
Lärmberechnung, Erstellen von Karten mit Darstellung der Lärmsituation, etc,)
zum Teil ist eine gewisse gestaltende Planungsarbeit erforderlich.
Für derartige Aufgaben ist keinerlei Handlung mit „Imperium“ notwendig, da
es sich nicht um die Überwachung und Durchsetzung von Rechtspflichten der
Normunterworfenen handelt. Vielmehr erhält die Vollziehung die gesetzlichen
Vorgaben, die sich aus der Richtlinie 2002/49/EG ableiten, und auf staatliches
Handeln gerichtet sind.
Aus dieser Konstellation ergibt sich keine durchgehende Notwendigkeit, die
Durchführung des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes im hoheitlichen Bereich
anzusiedeln. Klarerweise bedarf es keines Vollzugs- und Überwachungsauftrages
an untergeordnete Instanzen, da keine Normunterworfenen verpflichtet werden und
zu überwachen wären.
Es ist daher den zuständigen Bundesbehörden überlassen, in der
zweckmäßigsten und wirtschaftlich sinnvollsten Art und Weise die gesetzlich
aufgetragenen Aufgaben wahrzunehmen, wobei insbesondere auf die Art. 18,
20 Abs. 4, 22 B-VG und die notwendige Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit in
Erfüllung der vorgesehenen Aufgaben Bedacht zu nehmen sein wird.
Die Zuordnung der Vollzugszuständigkeiten in § 12 folgt der bisherigen
Aufgabenverteilung innerhalb des Bundes gemäß denjenigen Materiengesetzen, die
für die erfassten Umgebungslärmverursacher einschlägig sind (StVO, KFG,
Eisenbahngesetz, Luftfahrtgesetz, GewO 1994, MinroG, LRG-K, AWG 2002)
und sieht zusätzlich eine gewisse Koordinationsaufgabe für den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Sinne der Aufgabe
der allgemeinen Umweltschutzkoordination gemäß dem
Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. 76/1986 (WV), vor. Zur Vollziehung des
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes sollen daher der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
zuständig sein.
Zu den §§ 13 und 14:
Hier finden sich die üblichen Schlussbestimmungen, nämlich die
Klarstellung, dass auf (etwa in § 3) angesprochene andere Bundesgesetze
dynamisch (auf die jeweils geltende Fassung) verwiesen wird sowie dass dieses
Gesetz eine (reine) Umsetzungsmaßnahme zur Richtlinie 2002/49/EG und zur
Umsetzung (eines kleinen Bereiches) der Richtlinie 2001/42/EG ist. Mit diesem
Umsetzungshinweis soll insbesondere auch dem Art. 14 Abs. 1 der
Richtlinie 2002/49/EG entsprochen werden.
Da keine Rechtspflichten für Normunterworfene festgelegt werden (die eine
Anpassungsfrist erfordern würden), sondern staatliche Planungsaufgaben
angesprochen sind und in der Richtlinie 2002/49/EG die nationale Umsetzung für
den 18. Juli 2004 vorgesehen ist, soll dieses Bundesgesetz unmittelbar am Tag
nach der Verlautbarung (Verfügbarkeit als elektronisches Dokument) in Kraft
treten (dafür bedarf es keiner eigenen Vorschrift im
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz).
Exemplarische Kartendarstellungen der unterschiedlichen Siedlungsdichten in
den einzelnen Bundesländern (nach Umweltbundesamt, Statistik Austria)